Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967,
Mutter zweier 1995 und 2001 geborener Kinder, war
zuletzt als Hortmithilfe tätig (Urk. 8/2/1-2). Ab 1 3. Februar 2010 war sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/2/3-15). Die Z.___, beendete das Arbeitsverhältnis per 2 8. Februar 2011 wegen Invalidität (Urk. 8/2 /1-2). Unter Hinweis auf eine
Polyarthritis meldete sich X.___ a m 1 8. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/3).
Mit Verfügung vom
1 3. Februar 2012 (Urk. 8/24) sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. September 2011 zu.
Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung d es Rentenan spruches in die Wege (Urk. 8/39). Infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. August 2014 die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertels r ente in Aussicht (Urk. 8/63), und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 4. März 2015 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Mai 2015 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 4. März 2015 aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2 4. März
2015 aufzuheben, und die Be schwer degegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2015 eine unbefristete Drei viertelsrente, mindestens aber eine halbe Rente, zuzusprechen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 2 4. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizi nischen Sachverhaltes durch ein polydisziplinäres Gutachten, um anschliessend neu über eine allfällige Änderung des Leistungsanspruches der Beschwerdefüh rerin zu entscheiden. In formeller Hinsicht beantragt e sie, einen zweiten Schrif tenwechsel durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 1 5. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen (Urk.
9) zu einem neuen Arztbericht (Urk. 10) ein.
Mit Replik vom 1. Oktober 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 2 0. Oktober 2015 auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Oktober 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 8. März 2016 (Urk.
20) reichte die Beschwerdeführerin einen n euen Arztbericht (Urk.
21) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benser fahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1. 4
Um den Invaliditäts grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfü gung (Urk.
2) zusammengefasst aus, aus ärztlicher Sicht habe sich der Gesund heitszustand de r Beschwerdeführer in seit August 2012 wesentlich verbessert. Seit August
2012 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Hortmithilfe ohne schweres Heben und Tragen sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Gemäss Haushaltsabklärungen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab August 2013 in einem Pensum von 90 % erwerbstätig. Die restlichen 10 % entfielen weiterhin in den Aufgabenbe reich. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42 %, womit noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Aufgrund der vorliegenden Akten seien keine weiteren Abklärungen in Form eines Gutachtens angezeigt.
Im Beschwerdev erfahren ergänzte sie, gemäss dem Bericht der behandelnden Rheumatolo gin Dr. A.___ sei es zu einer Stabilisierung des Gesundheits zu standes gekom men. Eine adaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wieder zu 50 % zu mutbar. Demnach sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Sollte das Gericht den Revisionsgrund nicht stützen, beantragte die Beschwerdegegnerin eventualiter die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zu wei teren medizinischen Abklärungen (Urk. 7). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre im Gesund heits fall zu 100 % erwerbstätig
(Urk. 1 S. 7) . Sie führte aus, dass sich ihr Ge sundheitszustand seit der letzten Verfügung in Bezug auf die Diagnose und die Befunderhebung nicht oder zumindest nicht erheblich verändert habe (S. 9).
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der Rheumatologin sei eine revi sionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Neubeurteilung eines im We sent lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (S. 9). Es handle sich bei der Poly arthritis grundsätzlich um eine Erkrankung mit progressivem Verlauf (S. 11). Es sei von einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nach LSE in der Höhe von 20 % auszugehen (S. 13) .
Im Verfahren vor Gericht machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, dem Bericht der behandeln den Fachärztin Dr. med. B.___ (Urk. 10) sei zu entnehmen, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide, wel che weiterhin eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit begründe (Urk. 9 S. 2) .
In der Replik (Urk.
15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und
führte aus, korrekterweise wäre der IV-Grad schon bei der Zusprechung der Re nte nach der allgemeinen Berechnungsmethode zu ermitteln gewesen (S. 3). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes sei nicht mit dem erforderlichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht (S. 4). Auch aus psy chiatrischer Sicht liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (S.
6). Die Be schwer degegnerin stütze sich auf die reine Arbeitsfähigkeit-Einschätzung der Rheumatologin, welche keine Erwähnung oder Begründung einer Verbes serung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin enthalte (S. 7) . 3.
3.1
3. 1 .1
Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/24) er folgte aufgrund der Hauptdiagnosen einer s eronegativen rheumatoiden Arthritis mit Augenmitbeteiligung sowie einer prolongierte n Anpassungsstörung mit Angst und Depression (Urk. 8/20 S. 2). Dabei stützte sich die Beschwerdegegne rin
im Wesentl ichen auf folgende medizinische Berichte sowie die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähi gkeit in Beruf und Haushalt vom 9. November 2011 (Urk. 8/19) : 3.1. 2
Dr. med. C.___, Rheuma erkrankungen FMH stellte im Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 8/11) die Diagnose einer s eronegativen rheumatoiden Ar t hritis mit rezidivierender Augenmitbeteiligung (Episkleritis) . Er hielt fest, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1 5. Februar 201 0. Eine Verbesserung der Ar beitsfähigkeit sei zur Zeit noch nicht absehbar, es komme auf das Ansprechen auf die neue Basistherapie an. 3.1.3 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte im Bericht
4. Juni 2011 (Urk. 8/14 /5-6) die Diagnosen einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F43.2) sowie einer rheumatoiden Arthritis. Er hielt fest, das Bewusstsein und die Orientierung der Beschwerdeführerin sei all seits klar, sie sei psychomotorisch etwas reduziert, spreche mit leiser Stimme, zeige eine scheue Mimik und Gestik. Es bestünden leichte Konzentrations- und Frischgedächtnisstörungen, dabei zeige sich eine Alltagsstrukturierung, die auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur hinw ei s e, welche die Beschwerdefüh rerin nicht kontrollieren könne. Das Denken sei formal logisch-kohärent, inhalt lich depressiv und kreise um ihre jetzige Befindlichkeit und ihre schweren Kind heitserlebnisse, darunter sexuell missbraucht worden zu sein und bei einer Stief mutter aufgewachsen zu sein, was sie nachhaltig negativ geprägt habe. Die Grundstimmung sei depressiv, es bestünden Zwangshandlungen, Zukunfts ängste, Grübeln und Trauer, dass sie ihren Alltag nicht wie früher bewältigen könne. Es lägen keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungen und Ich-Störungen vor. Die Beschwerdeführerin leide an Antriebshemmung, Grübeln, Ein- und Durchschlaf störungen, Angstträumen, diversen körperlichen Schmerzen, Lust - und Freud losig keit. Ein affektiv-emotionaler Rapport sei herstellbar. Es bestehe keine Suizidalität. D ie Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Poly arthritis und einer d epressiven Erkrankung. Sie lebe in einer schwierigen psy chosozialen Situation und der Krankheitsverlauf tendiere, sich zu chronifizieren . Sie sei zur Zeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu 80 % ar beitsunfähig. Die Prognose sehe nicht gut aus. 3.1.4
Dr. med. E.___, FMH für Allgemeinmedizin,
stellte im Bericht vom 1 1. Septem ber 2011
(Urk. 8/17 /1-4) die Diagnose einer seronegativen rheu matoiden Arthri tis mit Episkleritis mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2010 bis auf weiteres. 3.1.5
Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom
1 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19) ermittelte die Aussendienstmitarbeite rin
bei der Beschwerdegegnerin bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 64 % und einem 36%igen Haushaltanteil im Letzteren eine Einschränkung von 28.4 % . 3.2
3.2.1
Im Rahmen der Rentenrevision im Juni 2013 holte die Beschwerdeführerin fol gende medizinischen Berichte sowie eine neue Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähi gkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/60) ein: 3.2.2
Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Nachfolgerin des Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin seit 1 4. August 2012 behandelt, stellte im Bericht vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/41) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Antikörper-negative Polyar t hritis, Differentialdiagnose Spondyloarthro pathie, Erstdiagnose Mai 2010 - Rheumafaktor, Anti-CCP-Antikörper, antinukleare Antikörper und HLA-B27 negativ - anerosiv - Status nach Episkleritis links - initial leichte humorale Entzündungsaktivität - Basistherapie mit Salazopyrin April 2010 bis Juni 2011, Therapie mit Simponi
seit Mai 2011 - vorwiegender Einbezug der Hände und Enthesiopathien der Achilles sehnen rechtsbetont - Sekundäres Fibromyalgiesyndrom
Sie hielt fest, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Hort, sofern kein Hantieren mit schweren Gewichten (schweren Pfannen) erfor derlich sei. Für eine leichte Arbeit bestehe uneingeschränkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 3.2.3
Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 8/50/7-11) die gleichen Diagnosen wie früher (vgl. E. 3.2.1) und hielt auch an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 %
in einer angepassten Tätigkeit fest. 3.2.4
Dr. phil. F.___, welche die Be schwerdeführerin seit Juli 2013 behandelt, stellte im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 8/53) die Diagnose einer fortschreitenden depressiven Erkrankung (ICD 10 F33.10). Nach einer zerrissenen Kindheit in der G.___, die von Trennungserlebnissen und traumatischen Ereignissen gezeichnet gewesen sei, seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester mit 13 Jahren v on ihrem Vater, der inzwischen eine neue Familie gegründet hatte und mit dem sie zuvor nie zusammengelebt habe, in die Schweiz geholt worden. Obwohl sie keine Lehre oder weiterführende Schule habe abschliessen können, sei sie dank grosser Anstrengung und Leistungsbereitschaft neben dem eigenen Haus halt, vielen Arbeiten für die grössere Familie (das heisst Stiefmutter und Stief ge schwister) bis vor wenigen Jahren immer auch berufstätig gewesen. Die Er kran kung an Polyarthritis, die sich 2010 gezeigt habe, habe ihr in gewissem Sinne den Boden unter den Füssen weggezogen. Grosse Schmerzen und eine grosse psychische Vulnerabilität brächten sie immer wieder zum Weinen.
Dr. phil. F.___ und die Beschwerdeführerin seien daran, Möglichkeiten zu erarbeiten, wie sie sich selber besser Sorge tragen und von den dauernden Forderungen ihrer Familie abgrenzen lernen könne. 3.2.5
Dr. E.___ stellte im Bericht vom 1 0. April 2014 (Urk. 8/54/1-4) die Diagnosen einer rheumatoiden Arthritis (seit 2010) sowie rezidivierende r Migräneattacken mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest, es bestehe weiterhin (seit Januar 2010) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Gelenke seien entzündet und geschwollen, die Beschwerdeführerin könne nichts heben und tragen in diesen Situationen, Bücken sei nicht möglich. Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich. 3.2.6
Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 9. August
2014 (Urk. 8/60) ermittelte die Aussendienstmitarbeiterin
bei der Beschwerdegegnerin bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 90 % und Haushalt von 10 % im Haushaltsbereich eine Einschränkung v on 16.5 % . 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___
(delegierte Psychotherapie) stellten im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk.
10) die Diagnosen einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (F43.1) sowie einer p osttraumatischen Belastungsstörung. Der Gesund heits zustand der Beschwer deführerin habe sich seit 1 8. April
2012 verschlech tert. Sie führten aus, nach der Diagnose im Bericht von Dr. phil. F.___ vom 3. April 2014 habe sich in der therapeutischen Arbeit zwischen April 2014 und November 2014 gezeigt, dass die traumatische Belastung aus der Kindheit stärker gewichtet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich nach einer Therapiepause im Mai 2015 bei ihnen zur Wiederaufnahme der Therapie ge meldet. Sie befinde sich zum jetzigen Zeitpunkt in einer schweren depressiven Phase (Schlafstörungen, Rückzugsver halten, Weinen, Flashbacks, zwanghafte Ge danken, die um die Sicherheit der Tochter, die jetzt in die Pubertät komme, kreisten). Zudem befinde sich die Be schwerdeführerin, auch was die Sympto matik ihrer Polyarthritis betreffe, in ei ner schmerzhaften Entzündungsphase. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % . 3.4
Vom 3 0. September 2015 bis 3. November 2015 war die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation im H.___ . Im Aus trittsbericht vom 1 3. November
2015 (Urk.
21) stellten Dr. med. I.___, Chefärztin, und prakt. med. J.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen: - Posttraumatische Belastungsstörung - Polyarthritis Erstdiagnose 2010 - Arterielle Hypertonie - Zwänge - Waschzwang, Ordnungszwang, Rituale - Chronischer Kopfschmerz
Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin beschreibe, wegen rheumatischer Beschwerden und psychischer Belastung zur Rehabilitation zu kommen. Sie habe meistens Schmerzen am Ellbogen, Nacken und an den Füssen. Dabei habe sie auch sehr starke Kopfschmerzen. Visuelle Analogskala (VAS) an guten Tagen 2-3/10, an schlechten Tagen 8-9/1 0. Die Schmerzen seien sehr wechsel haft und auch die Lokalisation wechsle häufig. Sie habe posttraumatische Störungen. Als Kind mit 5-6 Jahren habe sie schlimme Ereignisse erlebt. Mit 13 Jahren, am 1 2. Juli 1980, sei sie dann in die Schweiz gekommen. Der Schlaf sei unter schiedlich, manchmal sei sie wach bis 3-4 Uhr. Sie könne sich einfach nicht konzentrieren. Sie lese Bücher und wisse nicht mehr, was darin gestanden sei. Sie gehe gerne Laufen. Frühere Hobbys seien da Lesen, Velofahren, Aus flüge und sich mit Freunden treffen gewesen (S. 1). Die Beschwerdeführerin wirke im Erscheinungsbild gepflegt, sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Kontaktverhalten sei sie freundlich zugewandt. Ein affektiver Rapport sei her stellbar. Antrieb, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächt nis seien unauf fällig. Sie sei in der Stimmung gedrückt, im formalen Denken klar und kohä rent, im inhaltlichen Denken unauffällig. Es bestehe kein Anhalt für Wahn oder Ich-Störungen. Sie habe verschiedene Zwänge, unter anderem einen Wasch zwang. Sie habe schon fiktive Pläne zum Suizid im Kopf gemacht ohne kon krete Vorbereitungen. Sie könne das ihren Kindern nicht antun (S. 2). Die Be schwerdeführerin habe sich in ihrem Leben immer nur um die Sorgen anderer gekümmert und dabei wenig Rücksicht auf sich selber genommen. Hier sei sie zum ersten Mal im Mittelpunkt gestanden. Sie habe anfänglich Schwie rigkeiten gehabt, dies anzunehmen, habe sich dann doch sehr gut auf die Therapien ein lassen und gut davon profitieren können. Auf Grund der komp lexen Situation, auch mit Gewalterfahrung, vor allem in der Kindheit, hätten sie hier nur auf die Angst- und Erschöpfungssymptomatik eingehen können (S. 3).
Die verantwortlichen Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Phy sio-/Ergotherapie (Medizinische Trainingstherapie, Bewegungstherapie und Ge staltungstherapie). Entsprechende Verordnungen seien der Beschwerdefüh rerin mitgegeben worden. Sie werde die ambulanten psychotherapeutischen Gesprä che wie bisher bei Dr. phil. F.___ weiterführen können. Gegen die chro nischen Kopfschmerzen hätten sie eine Therapie mit Anafranil begonnen. Dies sei von der Beschwerdeführerin gut vertragen worden. Die Kopfschmerze n hätten dadurch deutlich verringert und die starken Anfälle reduziert werden können. Bei Neubeginn mit Anafranil würden sie um EKG-Kontrolle im Verlauf mit Be urteilung der QTc -Zeit bitten. Ein bei ihnen durchgeführtes EKG sei unauffällig gewesen. Der Blutdruck habe sich im Verlauf teils normwertig und teils hyper ton gezeigt. Sie würden hier um Kontrolle im Verlauf und gegebenenfalls Anpassung der antihypertensiven Therapie bitten . Die Patientin habe sich bei ihnen gut rekonditionieren können, allerdings sei der Aufenthalt zu kurz gewesen, um sich mit dem Thema der Zwänge zu beschäftigen. Sie würden einen Wiederein tritt nächstes Jahr empfehlen (S. 3 f.). 4.
Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/24)
erheblich ver bessert hat und ob sie
zu 50 % oder zu 100 %
a rbeits un fähig ist. Strittig ist
weiter die Qualifikation der Beschwerdefüh rerin und ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente damit, dass sich gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Urk. 2 S. 3) . Sie stützte sich auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. K.___, welche feststellte, dass aufgrund des stabilen Verlaufs der anti körpernegativen Polyarthritis aus somatischer Sicht eine Veränderung vorliege (Urk. 8/62 S. 4). Aus psychiatrischer Sicht werde bei Vorliegen einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.10), empfohlen, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Gesamt haft sei überwiegend wahrscheinlich seit 1 4. August 2012 eine 50%ige Arbeits fähigkeit anzunehmen (Urk. 8/62 S. 5). 4.2
In somatischer Hinsicht wurde bei der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2010 eine Arthritis diagnostiziert. N ach wie vor leidet sie an einer seron ega tiven rheumatoiden Arthritis, welche 2011 durch Dr. C.___ (Urk. 8/11) und 2013 sowie 2014 durch Dr. A.___ (Urk. 8/41 und 8/50/7-11)
diagnostiziert wurde.
Hinsichtlich des im Jahr 2011 festgestellten ärztliche n Befund es
eines entzündlichen Befall s der Fingergelenke, Handgelenke, Ellenbogengelenke, Sprung gelenke und Ach illessehnen (Urk. 8/11) hielt
Dr. A.___
im ersten Be richt eine scheinbare Besserung - keine Synovitiden der peripheren Gelenke tastbar
-
fest
(Urk. 8/41) . Im zweiten Bericht führte
sie jedoch neu aus, der Befund zeige eine segmentale Dysfunktion suboccipital und eine tieflumbale Druckdolenz des Os coccygis (8/50/7-11). Dr. A.___ wies ausserdem darauf hin, dass im weiteren Verlauf mit erneuten Schüben gerechnet werden müsse. Eine erhebliche Verbesserung des Befundes ist damit nicht erkennbar.
Zwar beurteilte Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 50 %)
anders als ihr Vorgänger Dr. C.___ . Eine
unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch noch kein Revisionsgrund (dazu vorne E. 1.2) .
Dr. A.___
begründete die angenommene Verbes serung auch nicht näher.
E in lediglich zurzeit stabiler Krankheitsverlauf
– bei voraussehbaren neuen Schüben -
stellt keine wesent liche Veränderung im Sinne einer Verbesserung des G esundheitszustandes der bekannten Arthritis dar .
Es ist somit davon auszu gehen, dass es sich bei den Berichten von
Dr. A.___ um eine Neubeurteilung bzw. unterschiedliche Beur teilung de s bei Rentenzusprechung vorhandenen Krankheitsbildes handelt, was rechtsprechungsgemäss kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. 4.3
In Bezug auf das psychische Leiden der Beschwerdeführerin stellte Dr. D.___ im Jahr 2011 die Diagnose einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F43.2, Urk. 8/14/5-6).
Der im Verlauf der Rentenrevision eingegangene Bericht der Dr. phil. F.___ spricht von einer fortschreitenden de pressiven Erkrankung (ICD 10 F33.1 0,
Urk. 8/53).
Dr. B.___ und Dr. phil. F.___ stellten die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, geg enwärtig schwere Episode (F43.1, Urk. 10) . Obwohl unterschiedliche Diagnosen gestellt wurden, kann auch hier nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Ge sund heitszustandes ausgegangen werden. Dies zeigt sich auch bei einer Gegen über stellung der Befunde : In dem im Jahr 2011 festgestellte n Psychostatus (vgl. E.
3.1.2) wurde unter anderem festgehalten, dass das Denken inhaltlich depres siv sei und um ihre jetzige Befindlichkeit und ihre sehr schweren Kindheitser lebnisse
kreise. Neben einer depressiven Grundstimmung wurden unter anderem auch Zwangshandlungen, Zukunftsängste, Antriebshemmung, Ein- und Durch schlafstörungen und diverse körperliche Schmerzen beschrieben (Urk. 8/14) . Im Jahr 2014 hielt Dr. phil. F.___
unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin nach einer zerrissenen Kindheit und einer grossen Anstrengungs- und Leis tungsbereitschaft
im Erwachsenenalter die Diagnose der Polyarthritis im Jahr 2010 in gewissem Sinne den Boden unter den Füssen weggezogen habe. Grosse Schmerzen und eine grosse psychische Vulnerabilität brächten sie immer wieder zum Weinen. (8/53) . Dem Bericht der Dr. B.___ und der Dr. phil .
F.___ zufolge befindet sich die Beschwerdeführerin in einer schweren depressiven Phase mit Schlafstörungen, Rückzugsverhalten, Weinen, Flashbacks, zwanghaften Gedan ken, welche um die Sicherheit der Tochter, welche jetzt in die Pubertät komme, kreisten (Urk. 10) .
Auch gemäss Bericht der Dr. I.___ und des prakt. med. J.___ leidet die Beschwerdeführerin an Schmerzen (Ellenbogen, Nacken und an den Füssen und sehr starken Kopfschmerzen), an Schlaf- und Konzentrations störungen sowie einer gedrückte n Stimmung. Sie habe verschiedene Zwänge, unter anderem einen Waschzwang. Sie habe schon fiktive Pläne zum Suizid im Kopf gemacht ohne konkrete Vorbereitungen. Sie könne das ihren Kindern nicht antun (Urk. 21) .
Weder aufgrund der gestellten Diagnosen noch aufgrund der festgestellten Befunde liegt
heute
im Vergleich zu m Zeitpunkt der Zusprechung der Rente im Februar 2012 demzufolge
eine erhebliche Verbesserung des psy chi schen Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor . 4.4
Nach dem Gesa gten besteht weder in somatischen noch psychischer Hinsicht eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzuspre chung vom Februar 201 2. Mangels Revisionsgrund es erfolgte die Herabsetzung der Rente deshalb zu Unrecht, weshalb die Verfügung vom 2 4. März 2015
auf zuheben ist. 5.
Bezüglich der Statusfrage bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin b ei der Rentenzusprechung von einer Er werbstätigkeit in einem Pensum von 64 % und einem 36%igen Haushaltsanteil aus ging (Urk. 8/19) .
Inzwischen sind die Kinder 19 und 13 Jahre alt und
die Beschwerdeführerin würde g emäss ihren eigenen Angaben im Gesundheitsfall nun einer circa 80-100%igen Erwerbs tätigkeit nachgehen (Urk. 8/60 S.
4).
In der angefochtenen Revisionsverfügung legte die Beschwerdegegnerin den Anteil Erwerbsbereich deshalb auf 90 % fest (Urk. 2). Wie es sich damit verhält kann offen bleiben, da bei dem anzunehmen den gleich gebliebenen Gesundheitszustand (E. 4.2 und 4.3) so oder so weiterhin ein Invaliditätsgrad, der zu einer ganzen Rente Anspruch gibt, resultiert (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Deshalb erübrigen sich e benfalls
Weiterungen zu einem allfälligen Leidensabzug. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/24) sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. September 2011 zu.
Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung d es Rentenan spruches in die Wege (Urk. 8/39). Infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Mai 2015 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 4. März 2015 aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2 4. März
2015 aufzuheben, und die Be schwer degegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2015 eine unbefristete Drei viertelsrente, mindestens aber eine halbe Rente, zuzusprechen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 2 4. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizi nischen Sachverhaltes durch ein polydisziplinäres Gutachten, um anschliessend neu über eine allfällige Änderung des Leistungsanspruches der Beschwerdefüh rerin zu entscheiden. In formeller Hinsicht beantragt e sie, einen zweiten Schrif tenwechsel durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 1 5. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen (Urk.
9) zu einem neuen Arztbericht (Urk. 10) ein.
Mit Replik vom 1. Oktober 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 2 0. Oktober 2015 auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Oktober 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 8. März 2016 (Urk.
20) reichte die Beschwerdeführerin einen n euen Arztbericht (Urk.
21) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfü gung (Urk.
2) zusammengefasst aus, aus ärztlicher Sicht habe sich der Gesund heitszustand de r Beschwerdeführer in seit August 2012 wesentlich verbessert. Seit August
2012 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Hortmithilfe ohne schweres Heben und Tragen sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Gemäss Haushaltsabklärungen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab August 2013 in einem Pensum von 90 % erwerbstätig. Die restlichen 10 % entfielen weiterhin in den Aufgabenbe reich. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42 %, womit noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Aufgrund der vorliegenden Akten seien keine weiteren Abklärungen in Form eines Gutachtens angezeigt.
Im Beschwerdev erfahren ergänzte sie, gemäss dem Bericht der behandelnden Rheumatolo gin Dr. A.___ sei es zu einer Stabilisierung des Gesundheits zu standes gekom men. Eine adaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wieder zu 50 % zu mutbar. Demnach sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Sollte das Gericht den Revisionsgrund nicht stützen, beantragte die Beschwerdegegnerin eventualiter die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zu wei teren medizinischen Abklärungen (Urk. 7).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre im Gesund heits fall zu 100 % erwerbstätig
(Urk. 1 S. 7) . Sie führte aus, dass sich ihr Ge sundheitszustand seit der letzten Verfügung in Bezug auf die Diagnose und die Befunderhebung nicht oder zumindest nicht erheblich verändert habe (S. 9).
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der Rheumatologin sei eine revi sionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Neubeurteilung eines im We sent lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (S. 9). Es handle sich bei der Poly arthritis grundsätzlich um eine Erkrankung mit progressivem Verlauf (S. 11). Es sei von einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nach LSE in der Höhe von 20 % auszugehen (S. 13) .
Im Verfahren vor Gericht machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, dem Bericht der behandeln den Fachärztin Dr. med. B.___ (Urk. 10) sei zu entnehmen, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide, wel che weiterhin eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit begründe (Urk.
E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benser fahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E.
E. 3.1 2
Dr. med. C.___, Rheuma erkrankungen FMH stellte im Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 8/11) die Diagnose einer s eronegativen rheumatoiden Ar t hritis mit rezidivierender Augenmitbeteiligung (Episkleritis) . Er hielt fest, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1 5. Februar 201 0. Eine Verbesserung der Ar beitsfähigkeit sei zur Zeit noch nicht absehbar, es komme auf das Ansprechen auf die neue Basistherapie an.
E. 3.1.3 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte im Bericht
4. Juni 2011 (Urk. 8/14 /5-6) die Diagnosen einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F43.2) sowie einer rheumatoiden Arthritis. Er hielt fest, das Bewusstsein und die Orientierung der Beschwerdeführerin sei all seits klar, sie sei psychomotorisch etwas reduziert, spreche mit leiser Stimme, zeige eine scheue Mimik und Gestik. Es bestünden leichte Konzentrations- und Frischgedächtnisstörungen, dabei zeige sich eine Alltagsstrukturierung, die auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur hinw ei s e, welche die Beschwerdefüh rerin nicht kontrollieren könne. Das Denken sei formal logisch-kohärent, inhalt lich depressiv und kreise um ihre jetzige Befindlichkeit und ihre schweren Kind heitserlebnisse, darunter sexuell missbraucht worden zu sein und bei einer Stief mutter aufgewachsen zu sein, was sie nachhaltig negativ geprägt habe. Die Grundstimmung sei depressiv, es bestünden Zwangshandlungen, Zukunfts ängste, Grübeln und Trauer, dass sie ihren Alltag nicht wie früher bewältigen könne. Es lägen keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungen und Ich-Störungen vor. Die Beschwerdeführerin leide an Antriebshemmung, Grübeln, Ein- und Durchschlaf störungen, Angstträumen, diversen körperlichen Schmerzen, Lust - und Freud losig keit. Ein affektiv-emotionaler Rapport sei herstellbar. Es bestehe keine Suizidalität. D ie Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Poly arthritis und einer d epressiven Erkrankung. Sie lebe in einer schwierigen psy chosozialen Situation und der Krankheitsverlauf tendiere, sich zu chronifizieren . Sie sei zur Zeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu 80 % ar beitsunfähig. Die Prognose sehe nicht gut aus.
E. 3.1.4 Dr. med. E.___, FMH für Allgemeinmedizin,
stellte im Bericht vom 1 1. Septem ber 2011
(Urk. 8/17 /1-4) die Diagnose einer seronegativen rheu matoiden Arthri tis mit Episkleritis mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2010 bis auf weiteres.
E. 3.1.5 Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom
1 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19) ermittelte die Aussendienstmitarbeite rin
bei der Beschwerdegegnerin bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 64 % und einem 36%igen Haushaltanteil im Letzteren eine Einschränkung von 28.4 % .
E. 3.2.1 Im Rahmen der Rentenrevision im Juni 2013 holte die Beschwerdeführerin fol gende medizinischen Berichte sowie eine neue Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähi gkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/60) ein:
E. 3.2.2 Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Nachfolgerin des Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin seit 1 4. August 2012 behandelt, stellte im Bericht vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/41) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Antikörper-negative Polyar t hritis, Differentialdiagnose Spondyloarthro pathie, Erstdiagnose Mai 2010 - Rheumafaktor, Anti-CCP-Antikörper, antinukleare Antikörper und HLA-B27 negativ - anerosiv - Status nach Episkleritis links - initial leichte humorale Entzündungsaktivität - Basistherapie mit Salazopyrin April 2010 bis Juni 2011, Therapie mit Simponi
seit Mai 2011 - vorwiegender Einbezug der Hände und Enthesiopathien der Achilles sehnen rechtsbetont - Sekundäres Fibromyalgiesyndrom
Sie hielt fest, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Hort, sofern kein Hantieren mit schweren Gewichten (schweren Pfannen) erfor derlich sei. Für eine leichte Arbeit bestehe uneingeschränkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
E. 3.2.3 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 8/50/7-11) die gleichen Diagnosen wie früher (vgl. E. 3.2.1) und hielt auch an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 %
in einer angepassten Tätigkeit fest.
E. 3.2.4 Dr. phil. F.___, welche die Be schwerdeführerin seit Juli 2013 behandelt, stellte im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 8/53) die Diagnose einer fortschreitenden depressiven Erkrankung (ICD 10 F33.10). Nach einer zerrissenen Kindheit in der G.___, die von Trennungserlebnissen und traumatischen Ereignissen gezeichnet gewesen sei, seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester mit 13 Jahren v on ihrem Vater, der inzwischen eine neue Familie gegründet hatte und mit dem sie zuvor nie zusammengelebt habe, in die Schweiz geholt worden. Obwohl sie keine Lehre oder weiterführende Schule habe abschliessen können, sei sie dank grosser Anstrengung und Leistungsbereitschaft neben dem eigenen Haus halt, vielen Arbeiten für die grössere Familie (das heisst Stiefmutter und Stief ge schwister) bis vor wenigen Jahren immer auch berufstätig gewesen. Die Er kran kung an Polyarthritis, die sich 2010 gezeigt habe, habe ihr in gewissem Sinne den Boden unter den Füssen weggezogen. Grosse Schmerzen und eine grosse psychische Vulnerabilität brächten sie immer wieder zum Weinen.
Dr. phil. F.___ und die Beschwerdeführerin seien daran, Möglichkeiten zu erarbeiten, wie sie sich selber besser Sorge tragen und von den dauernden Forderungen ihrer Familie abgrenzen lernen könne.
E. 3.2.5 Dr. E.___ stellte im Bericht vom 1 0. April 2014 (Urk. 8/54/1-4) die Diagnosen einer rheumatoiden Arthritis (seit 2010) sowie rezidivierende r Migräneattacken mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest, es bestehe weiterhin (seit Januar 2010) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Gelenke seien entzündet und geschwollen, die Beschwerdeführerin könne nichts heben und tragen in diesen Situationen, Bücken sei nicht möglich. Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich.
E. 3.2.6 Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 9. August
2014 (Urk. 8/60) ermittelte die Aussendienstmitarbeiterin
bei der Beschwerdegegnerin bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 90 % und Haushalt von 10 % im Haushaltsbereich eine Einschränkung v on 16.5 % .
E. 3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___
(delegierte Psychotherapie) stellten im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk.
10) die Diagnosen einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (F43.1) sowie einer p osttraumatischen Belastungsstörung. Der Gesund heits zustand der Beschwer deführerin habe sich seit 1 8. April
2012 verschlech tert. Sie führten aus, nach der Diagnose im Bericht von Dr. phil. F.___ vom 3. April 2014 habe sich in der therapeutischen Arbeit zwischen April 2014 und November 2014 gezeigt, dass die traumatische Belastung aus der Kindheit stärker gewichtet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich nach einer Therapiepause im Mai 2015 bei ihnen zur Wiederaufnahme der Therapie ge meldet. Sie befinde sich zum jetzigen Zeitpunkt in einer schweren depressiven Phase (Schlafstörungen, Rückzugsver halten, Weinen, Flashbacks, zwanghafte Ge danken, die um die Sicherheit der Tochter, die jetzt in die Pubertät komme, kreisten). Zudem befinde sich die Be schwerdeführerin, auch was die Sympto matik ihrer Polyarthritis betreffe, in ei ner schmerzhaften Entzündungsphase. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % .
E. 3.4 Vom 3 0. September 2015 bis 3. November 2015 war die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation im H.___ . Im Aus trittsbericht vom 1 3. November
2015 (Urk.
21) stellten Dr. med. I.___, Chefärztin, und prakt. med. J.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen: - Posttraumatische Belastungsstörung - Polyarthritis Erstdiagnose 2010 - Arterielle Hypertonie - Zwänge - Waschzwang, Ordnungszwang, Rituale - Chronischer Kopfschmerz
Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin beschreibe, wegen rheumatischer Beschwerden und psychischer Belastung zur Rehabilitation zu kommen. Sie habe meistens Schmerzen am Ellbogen, Nacken und an den Füssen. Dabei habe sie auch sehr starke Kopfschmerzen. Visuelle Analogskala (VAS) an guten Tagen 2-3/10, an schlechten Tagen 8-9/1 0. Die Schmerzen seien sehr wechsel haft und auch die Lokalisation wechsle häufig. Sie habe posttraumatische Störungen. Als Kind mit 5-6 Jahren habe sie schlimme Ereignisse erlebt. Mit 13 Jahren, am 1 2. Juli 1980, sei sie dann in die Schweiz gekommen. Der Schlaf sei unter schiedlich, manchmal sei sie wach bis 3-4 Uhr. Sie könne sich einfach nicht konzentrieren. Sie lese Bücher und wisse nicht mehr, was darin gestanden sei. Sie gehe gerne Laufen. Frühere Hobbys seien da Lesen, Velofahren, Aus flüge und sich mit Freunden treffen gewesen (S. 1). Die Beschwerdeführerin wirke im Erscheinungsbild gepflegt, sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Kontaktverhalten sei sie freundlich zugewandt. Ein affektiver Rapport sei her stellbar. Antrieb, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächt nis seien unauf fällig. Sie sei in der Stimmung gedrückt, im formalen Denken klar und kohä rent, im inhaltlichen Denken unauffällig. Es bestehe kein Anhalt für Wahn oder Ich-Störungen. Sie habe verschiedene Zwänge, unter anderem einen Wasch zwang. Sie habe schon fiktive Pläne zum Suizid im Kopf gemacht ohne kon krete Vorbereitungen. Sie könne das ihren Kindern nicht antun (S. 2). Die Be schwerdeführerin habe sich in ihrem Leben immer nur um die Sorgen anderer gekümmert und dabei wenig Rücksicht auf sich selber genommen. Hier sei sie zum ersten Mal im Mittelpunkt gestanden. Sie habe anfänglich Schwie rigkeiten gehabt, dies anzunehmen, habe sich dann doch sehr gut auf die Therapien ein lassen und gut davon profitieren können. Auf Grund der komp lexen Situation, auch mit Gewalterfahrung, vor allem in der Kindheit, hätten sie hier nur auf die Angst- und Erschöpfungssymptomatik eingehen können (S. 3).
Die verantwortlichen Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Phy sio-/Ergotherapie (Medizinische Trainingstherapie, Bewegungstherapie und Ge staltungstherapie). Entsprechende Verordnungen seien der Beschwerdefüh rerin mitgegeben worden. Sie werde die ambulanten psychotherapeutischen Gesprä che wie bisher bei Dr. phil. F.___ weiterführen können. Gegen die chro nischen Kopfschmerzen hätten sie eine Therapie mit Anafranil begonnen. Dies sei von der Beschwerdeführerin gut vertragen worden. Die Kopfschmerze n hätten dadurch deutlich verringert und die starken Anfälle reduziert werden können. Bei Neubeginn mit Anafranil würden sie um EKG-Kontrolle im Verlauf mit Be urteilung der QTc -Zeit bitten. Ein bei ihnen durchgeführtes EKG sei unauffällig gewesen. Der Blutdruck habe sich im Verlauf teils normwertig und teils hyper ton gezeigt. Sie würden hier um Kontrolle im Verlauf und gegebenenfalls Anpassung der antihypertensiven Therapie bitten . Die Patientin habe sich bei ihnen gut rekonditionieren können, allerdings sei der Aufenthalt zu kurz gewesen, um sich mit dem Thema der Zwänge zu beschäftigen. Sie würden einen Wiederein tritt nächstes Jahr empfehlen (S. 3 f.). 4.
Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/24)
erheblich ver bessert hat und ob sie
zu 50 % oder zu 100 %
a rbeits un fähig ist. Strittig ist
weiter die Qualifikation der Beschwerdefüh rerin und ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist.
E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.
E. 4 Um den Invaliditäts grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente damit, dass sich gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Urk. 2 S. 3) . Sie stützte sich auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. K.___, welche feststellte, dass aufgrund des stabilen Verlaufs der anti körpernegativen Polyarthritis aus somatischer Sicht eine Veränderung vorliege (Urk. 8/62 S. 4). Aus psychiatrischer Sicht werde bei Vorliegen einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.10), empfohlen, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Gesamt haft sei überwiegend wahrscheinlich seit 1 4. August 2012 eine 50%ige Arbeits fähigkeit anzunehmen (Urk. 8/62 S. 5).
E. 4.2 In somatischer Hinsicht wurde bei der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2010 eine Arthritis diagnostiziert. N ach wie vor leidet sie an einer seron ega tiven rheumatoiden Arthritis, welche 2011 durch Dr. C.___ (Urk. 8/11) und 2013 sowie 2014 durch Dr. A.___ (Urk. 8/41 und 8/50/7-11)
diagnostiziert wurde.
Hinsichtlich des im Jahr 2011 festgestellten ärztliche n Befund es
eines entzündlichen Befall s der Fingergelenke, Handgelenke, Ellenbogengelenke, Sprung gelenke und Ach illessehnen (Urk. 8/11) hielt
Dr. A.___
im ersten Be richt eine scheinbare Besserung - keine Synovitiden der peripheren Gelenke tastbar
-
fest
(Urk. 8/41) . Im zweiten Bericht führte
sie jedoch neu aus, der Befund zeige eine segmentale Dysfunktion suboccipital und eine tieflumbale Druckdolenz des Os coccygis (8/50/7-11). Dr. A.___ wies ausserdem darauf hin, dass im weiteren Verlauf mit erneuten Schüben gerechnet werden müsse. Eine erhebliche Verbesserung des Befundes ist damit nicht erkennbar.
Zwar beurteilte Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 50 %)
anders als ihr Vorgänger Dr. C.___ . Eine
unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch noch kein Revisionsgrund (dazu vorne E. 1.2) .
Dr. A.___
begründete die angenommene Verbes serung auch nicht näher.
E in lediglich zurzeit stabiler Krankheitsverlauf
– bei voraussehbaren neuen Schüben -
stellt keine wesent liche Veränderung im Sinne einer Verbesserung des G esundheitszustandes der bekannten Arthritis dar .
Es ist somit davon auszu gehen, dass es sich bei den Berichten von
Dr. A.___ um eine Neubeurteilung bzw. unterschiedliche Beur teilung de s bei Rentenzusprechung vorhandenen Krankheitsbildes handelt, was rechtsprechungsgemäss kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.
E. 4.3 In Bezug auf das psychische Leiden der Beschwerdeführerin stellte Dr. D.___ im Jahr 2011 die Diagnose einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F43.2, Urk. 8/14/5-6).
Der im Verlauf der Rentenrevision eingegangene Bericht der Dr. phil. F.___ spricht von einer fortschreitenden de pressiven Erkrankung (ICD 10 F33.1 0,
Urk. 8/53).
Dr. B.___ und Dr. phil. F.___ stellten die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, geg enwärtig schwere Episode (F43.1, Urk. 10) . Obwohl unterschiedliche Diagnosen gestellt wurden, kann auch hier nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Ge sund heitszustandes ausgegangen werden. Dies zeigt sich auch bei einer Gegen über stellung der Befunde : In dem im Jahr 2011 festgestellte n Psychostatus (vgl. E.
3.1.2) wurde unter anderem festgehalten, dass das Denken inhaltlich depres siv sei und um ihre jetzige Befindlichkeit und ihre sehr schweren Kindheitser lebnisse
kreise. Neben einer depressiven Grundstimmung wurden unter anderem auch Zwangshandlungen, Zukunftsängste, Antriebshemmung, Ein- und Durch schlafstörungen und diverse körperliche Schmerzen beschrieben (Urk. 8/14) . Im Jahr 2014 hielt Dr. phil. F.___
unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin nach einer zerrissenen Kindheit und einer grossen Anstrengungs- und Leis tungsbereitschaft
im Erwachsenenalter die Diagnose der Polyarthritis im Jahr 2010 in gewissem Sinne den Boden unter den Füssen weggezogen habe. Grosse Schmerzen und eine grosse psychische Vulnerabilität brächten sie immer wieder zum Weinen. (8/53) . Dem Bericht der Dr. B.___ und der Dr. phil .
F.___ zufolge befindet sich die Beschwerdeführerin in einer schweren depressiven Phase mit Schlafstörungen, Rückzugsverhalten, Weinen, Flashbacks, zwanghaften Gedan ken, welche um die Sicherheit der Tochter, welche jetzt in die Pubertät komme, kreisten (Urk. 10) .
Auch gemäss Bericht der Dr. I.___ und des prakt. med. J.___ leidet die Beschwerdeführerin an Schmerzen (Ellenbogen, Nacken und an den Füssen und sehr starken Kopfschmerzen), an Schlaf- und Konzentrations störungen sowie einer gedrückte n Stimmung. Sie habe verschiedene Zwänge, unter anderem einen Waschzwang. Sie habe schon fiktive Pläne zum Suizid im Kopf gemacht ohne konkrete Vorbereitungen. Sie könne das ihren Kindern nicht antun (Urk. 21) .
Weder aufgrund der gestellten Diagnosen noch aufgrund der festgestellten Befunde liegt
heute
im Vergleich zu m Zeitpunkt der Zusprechung der Rente im Februar 2012 demzufolge
eine erhebliche Verbesserung des psy chi schen Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor .
E. 4.4 Nach dem Gesa gten besteht weder in somatischen noch psychischer Hinsicht eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzuspre chung vom Februar 201 2. Mangels Revisionsgrund es erfolgte die Herabsetzung der Rente deshalb zu Unrecht, weshalb die Verfügung vom 2 4. März 2015
auf zuheben ist. 5.
Bezüglich der Statusfrage bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin b ei der Rentenzusprechung von einer Er werbstätigkeit in einem Pensum von 64 % und einem 36%igen Haushaltsanteil aus ging (Urk. 8/19) .
Inzwischen sind die Kinder 19 und 13 Jahre alt und
die Beschwerdeführerin würde g emäss ihren eigenen Angaben im Gesundheitsfall nun einer circa 80-100%igen Erwerbs tätigkeit nachgehen (Urk. 8/60 S.
4).
In der angefochtenen Revisionsverfügung legte die Beschwerdegegnerin den Anteil Erwerbsbereich deshalb auf 90 % fest (Urk. 2). Wie es sich damit verhält kann offen bleiben, da bei dem anzunehmen den gleich gebliebenen Gesundheitszustand (E. 4.2 und 4.3) so oder so weiterhin ein Invaliditätsgrad, der zu einer ganzen Rente Anspruch gibt, resultiert (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Deshalb erübrigen sich e benfalls
Weiterungen zu einem allfälligen Leidensabzug. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker
E. 9 S. 2) .
In der Replik (Urk.
15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und
führte aus, korrekterweise wäre der IV-Grad schon bei der Zusprechung der Re nte nach der allgemeinen Berechnungsmethode zu ermitteln gewesen (S. 3). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes sei nicht mit dem erforderlichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht (S. 4). Auch aus psy chiatrischer Sicht liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (S.
6). Die Be schwer degegnerin stütze sich auf die reine Arbeitsfähigkeit-Einschätzung der Rheumatologin, welche keine Erwähnung oder Begründung einer Verbes serung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin enthalte (S. 7) . 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00519 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin E. Stocker Urteil vom
25. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967,
Mutter zweier 1995 und 2001 geborener Kinder, war
zuletzt als Hortmithilfe tätig (Urk. 8/2/1-2). Ab 1 3. Februar 2010 war sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/2/3-15). Die Z.___, beendete das Arbeitsverhältnis per 2 8. Februar 2011 wegen Invalidität (Urk. 8/2 /1-2). Unter Hinweis auf eine
Polyarthritis meldete sich X.___ a m 1 8. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/3).
Mit Verfügung vom
1 3. Februar 2012 (Urk. 8/24) sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. September 2011 zu.
Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung d es Rentenan spruches in die Wege (Urk. 8/39). Infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. August 2014 die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertels r ente in Aussicht (Urk. 8/63), und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 4. März 2015 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Mai 2015 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 4. März 2015 aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2 4. März
2015 aufzuheben, und die Be schwer degegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2015 eine unbefristete Drei viertelsrente, mindestens aber eine halbe Rente, zuzusprechen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 2 4. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizi nischen Sachverhaltes durch ein polydisziplinäres Gutachten, um anschliessend neu über eine allfällige Änderung des Leistungsanspruches der Beschwerdefüh rerin zu entscheiden. In formeller Hinsicht beantragt e sie, einen zweiten Schrif tenwechsel durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 1 5. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen (Urk.
9) zu einem neuen Arztbericht (Urk. 10) ein.
Mit Replik vom 1. Oktober 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 2 0. Oktober 2015 auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Oktober 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 8. März 2016 (Urk.
20) reichte die Beschwerdeführerin einen n euen Arztbericht (Urk.
21) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benser fahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1. 4
Um den Invaliditäts grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfü gung (Urk.
2) zusammengefasst aus, aus ärztlicher Sicht habe sich der Gesund heitszustand de r Beschwerdeführer in seit August 2012 wesentlich verbessert. Seit August
2012 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Hortmithilfe ohne schweres Heben und Tragen sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Gemäss Haushaltsabklärungen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab August 2013 in einem Pensum von 90 % erwerbstätig. Die restlichen 10 % entfielen weiterhin in den Aufgabenbe reich. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42 %, womit noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Aufgrund der vorliegenden Akten seien keine weiteren Abklärungen in Form eines Gutachtens angezeigt.
Im Beschwerdev erfahren ergänzte sie, gemäss dem Bericht der behandelnden Rheumatolo gin Dr. A.___ sei es zu einer Stabilisierung des Gesundheits zu standes gekom men. Eine adaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wieder zu 50 % zu mutbar. Demnach sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Sollte das Gericht den Revisionsgrund nicht stützen, beantragte die Beschwerdegegnerin eventualiter die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zu wei teren medizinischen Abklärungen (Urk. 7). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre im Gesund heits fall zu 100 % erwerbstätig
(Urk. 1 S. 7) . Sie führte aus, dass sich ihr Ge sundheitszustand seit der letzten Verfügung in Bezug auf die Diagnose und die Befunderhebung nicht oder zumindest nicht erheblich verändert habe (S. 9).
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der Rheumatologin sei eine revi sionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Neubeurteilung eines im We sent lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (S. 9). Es handle sich bei der Poly arthritis grundsätzlich um eine Erkrankung mit progressivem Verlauf (S. 11). Es sei von einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nach LSE in der Höhe von 20 % auszugehen (S. 13) .
Im Verfahren vor Gericht machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, dem Bericht der behandeln den Fachärztin Dr. med. B.___ (Urk. 10) sei zu entnehmen, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide, wel che weiterhin eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit begründe (Urk. 9 S. 2) .
In der Replik (Urk.
15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und
führte aus, korrekterweise wäre der IV-Grad schon bei der Zusprechung der Re nte nach der allgemeinen Berechnungsmethode zu ermitteln gewesen (S. 3). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes sei nicht mit dem erforderlichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht (S. 4). Auch aus psy chiatrischer Sicht liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (S.
6). Die Be schwer degegnerin stütze sich auf die reine Arbeitsfähigkeit-Einschätzung der Rheumatologin, welche keine Erwähnung oder Begründung einer Verbes serung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin enthalte (S. 7) . 3.
3.1
3. 1 .1
Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/24) er folgte aufgrund der Hauptdiagnosen einer s eronegativen rheumatoiden Arthritis mit Augenmitbeteiligung sowie einer prolongierte n Anpassungsstörung mit Angst und Depression (Urk. 8/20 S. 2). Dabei stützte sich die Beschwerdegegne rin
im Wesentl ichen auf folgende medizinische Berichte sowie die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähi gkeit in Beruf und Haushalt vom 9. November 2011 (Urk. 8/19) : 3.1. 2
Dr. med. C.___, Rheuma erkrankungen FMH stellte im Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 8/11) die Diagnose einer s eronegativen rheumatoiden Ar t hritis mit rezidivierender Augenmitbeteiligung (Episkleritis) . Er hielt fest, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1 5. Februar 201 0. Eine Verbesserung der Ar beitsfähigkeit sei zur Zeit noch nicht absehbar, es komme auf das Ansprechen auf die neue Basistherapie an. 3.1.3 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte im Bericht
4. Juni 2011 (Urk. 8/14 /5-6) die Diagnosen einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F43.2) sowie einer rheumatoiden Arthritis. Er hielt fest, das Bewusstsein und die Orientierung der Beschwerdeführerin sei all seits klar, sie sei psychomotorisch etwas reduziert, spreche mit leiser Stimme, zeige eine scheue Mimik und Gestik. Es bestünden leichte Konzentrations- und Frischgedächtnisstörungen, dabei zeige sich eine Alltagsstrukturierung, die auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur hinw ei s e, welche die Beschwerdefüh rerin nicht kontrollieren könne. Das Denken sei formal logisch-kohärent, inhalt lich depressiv und kreise um ihre jetzige Befindlichkeit und ihre schweren Kind heitserlebnisse, darunter sexuell missbraucht worden zu sein und bei einer Stief mutter aufgewachsen zu sein, was sie nachhaltig negativ geprägt habe. Die Grundstimmung sei depressiv, es bestünden Zwangshandlungen, Zukunfts ängste, Grübeln und Trauer, dass sie ihren Alltag nicht wie früher bewältigen könne. Es lägen keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungen und Ich-Störungen vor. Die Beschwerdeführerin leide an Antriebshemmung, Grübeln, Ein- und Durchschlaf störungen, Angstträumen, diversen körperlichen Schmerzen, Lust - und Freud losig keit. Ein affektiv-emotionaler Rapport sei herstellbar. Es bestehe keine Suizidalität. D ie Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Poly arthritis und einer d epressiven Erkrankung. Sie lebe in einer schwierigen psy chosozialen Situation und der Krankheitsverlauf tendiere, sich zu chronifizieren . Sie sei zur Zeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu 80 % ar beitsunfähig. Die Prognose sehe nicht gut aus. 3.1.4
Dr. med. E.___, FMH für Allgemeinmedizin,
stellte im Bericht vom 1 1. Septem ber 2011
(Urk. 8/17 /1-4) die Diagnose einer seronegativen rheu matoiden Arthri tis mit Episkleritis mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2010 bis auf weiteres. 3.1.5
Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom
1 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19) ermittelte die Aussendienstmitarbeite rin
bei der Beschwerdegegnerin bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 64 % und einem 36%igen Haushaltanteil im Letzteren eine Einschränkung von 28.4 % . 3.2
3.2.1
Im Rahmen der Rentenrevision im Juni 2013 holte die Beschwerdeführerin fol gende medizinischen Berichte sowie eine neue Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähi gkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/60) ein: 3.2.2
Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Nachfolgerin des Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin seit 1 4. August 2012 behandelt, stellte im Bericht vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/41) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Antikörper-negative Polyar t hritis, Differentialdiagnose Spondyloarthro pathie, Erstdiagnose Mai 2010 - Rheumafaktor, Anti-CCP-Antikörper, antinukleare Antikörper und HLA-B27 negativ - anerosiv - Status nach Episkleritis links - initial leichte humorale Entzündungsaktivität - Basistherapie mit Salazopyrin April 2010 bis Juni 2011, Therapie mit Simponi
seit Mai 2011 - vorwiegender Einbezug der Hände und Enthesiopathien der Achilles sehnen rechtsbetont - Sekundäres Fibromyalgiesyndrom
Sie hielt fest, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Hort, sofern kein Hantieren mit schweren Gewichten (schweren Pfannen) erfor derlich sei. Für eine leichte Arbeit bestehe uneingeschränkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 3.2.3
Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 8/50/7-11) die gleichen Diagnosen wie früher (vgl. E. 3.2.1) und hielt auch an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 %
in einer angepassten Tätigkeit fest. 3.2.4
Dr. phil. F.___, welche die Be schwerdeführerin seit Juli 2013 behandelt, stellte im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 8/53) die Diagnose einer fortschreitenden depressiven Erkrankung (ICD 10 F33.10). Nach einer zerrissenen Kindheit in der G.___, die von Trennungserlebnissen und traumatischen Ereignissen gezeichnet gewesen sei, seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester mit 13 Jahren v on ihrem Vater, der inzwischen eine neue Familie gegründet hatte und mit dem sie zuvor nie zusammengelebt habe, in die Schweiz geholt worden. Obwohl sie keine Lehre oder weiterführende Schule habe abschliessen können, sei sie dank grosser Anstrengung und Leistungsbereitschaft neben dem eigenen Haus halt, vielen Arbeiten für die grössere Familie (das heisst Stiefmutter und Stief ge schwister) bis vor wenigen Jahren immer auch berufstätig gewesen. Die Er kran kung an Polyarthritis, die sich 2010 gezeigt habe, habe ihr in gewissem Sinne den Boden unter den Füssen weggezogen. Grosse Schmerzen und eine grosse psychische Vulnerabilität brächten sie immer wieder zum Weinen.
Dr. phil. F.___ und die Beschwerdeführerin seien daran, Möglichkeiten zu erarbeiten, wie sie sich selber besser Sorge tragen und von den dauernden Forderungen ihrer Familie abgrenzen lernen könne. 3.2.5
Dr. E.___ stellte im Bericht vom 1 0. April 2014 (Urk. 8/54/1-4) die Diagnosen einer rheumatoiden Arthritis (seit 2010) sowie rezidivierende r Migräneattacken mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest, es bestehe weiterhin (seit Januar 2010) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Gelenke seien entzündet und geschwollen, die Beschwerdeführerin könne nichts heben und tragen in diesen Situationen, Bücken sei nicht möglich. Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich. 3.2.6
Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 9. August
2014 (Urk. 8/60) ermittelte die Aussendienstmitarbeiterin
bei der Beschwerdegegnerin bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 90 % und Haushalt von 10 % im Haushaltsbereich eine Einschränkung v on 16.5 % . 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___
(delegierte Psychotherapie) stellten im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk.
10) die Diagnosen einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (F43.1) sowie einer p osttraumatischen Belastungsstörung. Der Gesund heits zustand der Beschwer deführerin habe sich seit 1 8. April
2012 verschlech tert. Sie führten aus, nach der Diagnose im Bericht von Dr. phil. F.___ vom 3. April 2014 habe sich in der therapeutischen Arbeit zwischen April 2014 und November 2014 gezeigt, dass die traumatische Belastung aus der Kindheit stärker gewichtet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich nach einer Therapiepause im Mai 2015 bei ihnen zur Wiederaufnahme der Therapie ge meldet. Sie befinde sich zum jetzigen Zeitpunkt in einer schweren depressiven Phase (Schlafstörungen, Rückzugsver halten, Weinen, Flashbacks, zwanghafte Ge danken, die um die Sicherheit der Tochter, die jetzt in die Pubertät komme, kreisten). Zudem befinde sich die Be schwerdeführerin, auch was die Sympto matik ihrer Polyarthritis betreffe, in ei ner schmerzhaften Entzündungsphase. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % . 3.4
Vom 3 0. September 2015 bis 3. November 2015 war die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation im H.___ . Im Aus trittsbericht vom 1 3. November
2015 (Urk.
21) stellten Dr. med. I.___, Chefärztin, und prakt. med. J.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen: - Posttraumatische Belastungsstörung - Polyarthritis Erstdiagnose 2010 - Arterielle Hypertonie - Zwänge - Waschzwang, Ordnungszwang, Rituale - Chronischer Kopfschmerz
Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin beschreibe, wegen rheumatischer Beschwerden und psychischer Belastung zur Rehabilitation zu kommen. Sie habe meistens Schmerzen am Ellbogen, Nacken und an den Füssen. Dabei habe sie auch sehr starke Kopfschmerzen. Visuelle Analogskala (VAS) an guten Tagen 2-3/10, an schlechten Tagen 8-9/1 0. Die Schmerzen seien sehr wechsel haft und auch die Lokalisation wechsle häufig. Sie habe posttraumatische Störungen. Als Kind mit 5-6 Jahren habe sie schlimme Ereignisse erlebt. Mit 13 Jahren, am 1 2. Juli 1980, sei sie dann in die Schweiz gekommen. Der Schlaf sei unter schiedlich, manchmal sei sie wach bis 3-4 Uhr. Sie könne sich einfach nicht konzentrieren. Sie lese Bücher und wisse nicht mehr, was darin gestanden sei. Sie gehe gerne Laufen. Frühere Hobbys seien da Lesen, Velofahren, Aus flüge und sich mit Freunden treffen gewesen (S. 1). Die Beschwerdeführerin wirke im Erscheinungsbild gepflegt, sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Kontaktverhalten sei sie freundlich zugewandt. Ein affektiver Rapport sei her stellbar. Antrieb, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächt nis seien unauf fällig. Sie sei in der Stimmung gedrückt, im formalen Denken klar und kohä rent, im inhaltlichen Denken unauffällig. Es bestehe kein Anhalt für Wahn oder Ich-Störungen. Sie habe verschiedene Zwänge, unter anderem einen Wasch zwang. Sie habe schon fiktive Pläne zum Suizid im Kopf gemacht ohne kon krete Vorbereitungen. Sie könne das ihren Kindern nicht antun (S. 2). Die Be schwerdeführerin habe sich in ihrem Leben immer nur um die Sorgen anderer gekümmert und dabei wenig Rücksicht auf sich selber genommen. Hier sei sie zum ersten Mal im Mittelpunkt gestanden. Sie habe anfänglich Schwie rigkeiten gehabt, dies anzunehmen, habe sich dann doch sehr gut auf die Therapien ein lassen und gut davon profitieren können. Auf Grund der komp lexen Situation, auch mit Gewalterfahrung, vor allem in der Kindheit, hätten sie hier nur auf die Angst- und Erschöpfungssymptomatik eingehen können (S. 3).
Die verantwortlichen Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Phy sio-/Ergotherapie (Medizinische Trainingstherapie, Bewegungstherapie und Ge staltungstherapie). Entsprechende Verordnungen seien der Beschwerdefüh rerin mitgegeben worden. Sie werde die ambulanten psychotherapeutischen Gesprä che wie bisher bei Dr. phil. F.___ weiterführen können. Gegen die chro nischen Kopfschmerzen hätten sie eine Therapie mit Anafranil begonnen. Dies sei von der Beschwerdeführerin gut vertragen worden. Die Kopfschmerze n hätten dadurch deutlich verringert und die starken Anfälle reduziert werden können. Bei Neubeginn mit Anafranil würden sie um EKG-Kontrolle im Verlauf mit Be urteilung der QTc -Zeit bitten. Ein bei ihnen durchgeführtes EKG sei unauffällig gewesen. Der Blutdruck habe sich im Verlauf teils normwertig und teils hyper ton gezeigt. Sie würden hier um Kontrolle im Verlauf und gegebenenfalls Anpassung der antihypertensiven Therapie bitten . Die Patientin habe sich bei ihnen gut rekonditionieren können, allerdings sei der Aufenthalt zu kurz gewesen, um sich mit dem Thema der Zwänge zu beschäftigen. Sie würden einen Wiederein tritt nächstes Jahr empfehlen (S. 3 f.). 4.
Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/24)
erheblich ver bessert hat und ob sie
zu 50 % oder zu 100 %
a rbeits un fähig ist. Strittig ist
weiter die Qualifikation der Beschwerdefüh rerin und ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente damit, dass sich gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Urk. 2 S. 3) . Sie stützte sich auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. K.___, welche feststellte, dass aufgrund des stabilen Verlaufs der anti körpernegativen Polyarthritis aus somatischer Sicht eine Veränderung vorliege (Urk. 8/62 S. 4). Aus psychiatrischer Sicht werde bei Vorliegen einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.10), empfohlen, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Gesamt haft sei überwiegend wahrscheinlich seit 1 4. August 2012 eine 50%ige Arbeits fähigkeit anzunehmen (Urk. 8/62 S. 5). 4.2
In somatischer Hinsicht wurde bei der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2010 eine Arthritis diagnostiziert. N ach wie vor leidet sie an einer seron ega tiven rheumatoiden Arthritis, welche 2011 durch Dr. C.___ (Urk. 8/11) und 2013 sowie 2014 durch Dr. A.___ (Urk. 8/41 und 8/50/7-11)
diagnostiziert wurde.
Hinsichtlich des im Jahr 2011 festgestellten ärztliche n Befund es
eines entzündlichen Befall s der Fingergelenke, Handgelenke, Ellenbogengelenke, Sprung gelenke und Ach illessehnen (Urk. 8/11) hielt
Dr. A.___
im ersten Be richt eine scheinbare Besserung - keine Synovitiden der peripheren Gelenke tastbar
-
fest
(Urk. 8/41) . Im zweiten Bericht führte
sie jedoch neu aus, der Befund zeige eine segmentale Dysfunktion suboccipital und eine tieflumbale Druckdolenz des Os coccygis (8/50/7-11). Dr. A.___ wies ausserdem darauf hin, dass im weiteren Verlauf mit erneuten Schüben gerechnet werden müsse. Eine erhebliche Verbesserung des Befundes ist damit nicht erkennbar.
Zwar beurteilte Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 50 %)
anders als ihr Vorgänger Dr. C.___ . Eine
unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch noch kein Revisionsgrund (dazu vorne E. 1.2) .
Dr. A.___
begründete die angenommene Verbes serung auch nicht näher.
E in lediglich zurzeit stabiler Krankheitsverlauf
– bei voraussehbaren neuen Schüben -
stellt keine wesent liche Veränderung im Sinne einer Verbesserung des G esundheitszustandes der bekannten Arthritis dar .
Es ist somit davon auszu gehen, dass es sich bei den Berichten von
Dr. A.___ um eine Neubeurteilung bzw. unterschiedliche Beur teilung de s bei Rentenzusprechung vorhandenen Krankheitsbildes handelt, was rechtsprechungsgemäss kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. 4.3
In Bezug auf das psychische Leiden der Beschwerdeführerin stellte Dr. D.___ im Jahr 2011 die Diagnose einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F43.2, Urk. 8/14/5-6).
Der im Verlauf der Rentenrevision eingegangene Bericht der Dr. phil. F.___ spricht von einer fortschreitenden de pressiven Erkrankung (ICD 10 F33.1 0,
Urk. 8/53).
Dr. B.___ und Dr. phil. F.___ stellten die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, geg enwärtig schwere Episode (F43.1, Urk. 10) . Obwohl unterschiedliche Diagnosen gestellt wurden, kann auch hier nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Ge sund heitszustandes ausgegangen werden. Dies zeigt sich auch bei einer Gegen über stellung der Befunde : In dem im Jahr 2011 festgestellte n Psychostatus (vgl. E.
3.1.2) wurde unter anderem festgehalten, dass das Denken inhaltlich depres siv sei und um ihre jetzige Befindlichkeit und ihre sehr schweren Kindheitser lebnisse
kreise. Neben einer depressiven Grundstimmung wurden unter anderem auch Zwangshandlungen, Zukunftsängste, Antriebshemmung, Ein- und Durch schlafstörungen und diverse körperliche Schmerzen beschrieben (Urk. 8/14) . Im Jahr 2014 hielt Dr. phil. F.___
unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin nach einer zerrissenen Kindheit und einer grossen Anstrengungs- und Leis tungsbereitschaft
im Erwachsenenalter die Diagnose der Polyarthritis im Jahr 2010 in gewissem Sinne den Boden unter den Füssen weggezogen habe. Grosse Schmerzen und eine grosse psychische Vulnerabilität brächten sie immer wieder zum Weinen. (8/53) . Dem Bericht der Dr. B.___ und der Dr. phil .
F.___ zufolge befindet sich die Beschwerdeführerin in einer schweren depressiven Phase mit Schlafstörungen, Rückzugsverhalten, Weinen, Flashbacks, zwanghaften Gedan ken, welche um die Sicherheit der Tochter, welche jetzt in die Pubertät komme, kreisten (Urk. 10) .
Auch gemäss Bericht der Dr. I.___ und des prakt. med. J.___ leidet die Beschwerdeführerin an Schmerzen (Ellenbogen, Nacken und an den Füssen und sehr starken Kopfschmerzen), an Schlaf- und Konzentrations störungen sowie einer gedrückte n Stimmung. Sie habe verschiedene Zwänge, unter anderem einen Waschzwang. Sie habe schon fiktive Pläne zum Suizid im Kopf gemacht ohne konkrete Vorbereitungen. Sie könne das ihren Kindern nicht antun (Urk. 21) .
Weder aufgrund der gestellten Diagnosen noch aufgrund der festgestellten Befunde liegt
heute
im Vergleich zu m Zeitpunkt der Zusprechung der Rente im Februar 2012 demzufolge
eine erhebliche Verbesserung des psy chi schen Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor . 4.4
Nach dem Gesa gten besteht weder in somatischen noch psychischer Hinsicht eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzuspre chung vom Februar 201 2. Mangels Revisionsgrund es erfolgte die Herabsetzung der Rente deshalb zu Unrecht, weshalb die Verfügung vom 2 4. März 2015
auf zuheben ist. 5.
Bezüglich der Statusfrage bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin b ei der Rentenzusprechung von einer Er werbstätigkeit in einem Pensum von 64 % und einem 36%igen Haushaltsanteil aus ging (Urk. 8/19) .
Inzwischen sind die Kinder 19 und 13 Jahre alt und
die Beschwerdeführerin würde g emäss ihren eigenen Angaben im Gesundheitsfall nun einer circa 80-100%igen Erwerbs tätigkeit nachgehen (Urk. 8/60 S.
4).
In der angefochtenen Revisionsverfügung legte die Beschwerdegegnerin den Anteil Erwerbsbereich deshalb auf 90 % fest (Urk. 2). Wie es sich damit verhält kann offen bleiben, da bei dem anzunehmen den gleich gebliebenen Gesundheitszustand (E. 4.2 und 4.3) so oder so weiterhin ein Invaliditätsgrad, der zu einer ganzen Rente Anspruch gibt, resultiert (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Deshalb erübrigen sich e benfalls
Weiterungen zu einem allfälligen Leidensabzug. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker