Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich am 1 7. August 2001 unt er Hin weis auf Rückenprobleme mit Auswirkungen auf den Kopf, den Nacken und die Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom 2. April und 5. Mai 2003
b ei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe R ente inklusive Kinderrenten und Zusatzrente für den Ehepartner ab 1 . Februar 2002 zu (Urk. 9/42 -44).
Nachdem m it Schreiben vom 2 4. November 2003 eine Verschlechterung des ge sundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht w o rde n war (Urk. 9/46), hob die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2 8. Juli 2005 die Invalidenrente auf (Urk. 9/72), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2007 im Verfahren Nr. IV.2005.01025 bestätigt wurde (Urk. 9/ 83). In der Folge wurde die Invalidenrente aufgrund eines Fehlers seitens der IV-Stelle trotz Auf hebung weiter ausgerichtet (vgl. Urk. 9/ 94) .
Nach Eingang eines am 1. April
2008 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 9/86) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Sanatorium Y.___ ein psy chiatrisches Gutachten ein, das am 1 7. August
2009 erstattet wurde (Urk. 9/117) und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 1 1. Februar und vom 30 . M ärz 2010 mit Wirkung ab 1. April 2007 eine gan ze Invalidenrente zu (Urk. 9/128 -13 1). 1.2
Nach Eingang eines am 5. April
2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/14 2) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 6. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 9/156) und stellte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 9/160, Urk. 9/165) mit Verfügung vom 7. April 2015 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 9/175 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 1. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten. Es seien zusätzliche Ab klärungen über den Gesundheitszustand vorzunehmen, u m den Invaliditätsgrad festsetz en zu können. Eventuell sei die Arbeitsfähigkeit in einem geschü tzten Rahmen abzuklären und ihr eine Umschulung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Juni 2015 wurde das Gesuch der Beschwerde führerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab ge wiesen (vgl. Urk. 1 S. 2) und ihr die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. August 2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14). Am 1 8. August 2015 reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihre
Honorar note ein (Urk. 15 /1-2) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BG E 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lu ng einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verf ügung (Urk.
2) damit, die polydiszipl inären Abklärungen am Z.___
hätten ergeben, dass es im Vergleich zum Vorgutachten vom August 2009 zu einer erheblichen Verbesserung der psychischen Beschwerden und damit auch der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Für die angestammte Tätigkeit als Textilmitar bei terin bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine der gesund heitli chen Situation optimal angepasste Tätigkeit hingegen bestehe eine volle Ar beitsfähigkeit. Ausgehend von der Berechnung des Valideneinkommens an hand der Tabellenlöhne resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Ab zuges von 10 % kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern er habe sich ver schlechtert. Sie leide zusätzlich an massiven Rückenschmerzen und werde am 1 3. Mai 2015 zur ärztlichen Konsultation aufgeboten . Die Resultate dieser Untersuchung seien beizuziehen. Zudem sei es zu einer Zunahme d er Arztrech nun gen gekommen (S. 4
Ziff. 2) . Es sei durch den behandelnden Arzt bestätigt worden, dass weder mit einer Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit als Maschinenführerin noch in einer sonst angepassten Tätigkeit zu rechnen sei (S.
5
Ziff. 5). Auch ihre Medikamen tenliste zeige den Krankheitszustand auf (S.
6 Mitte). Dem Gutachten könne nicht gefolgt werden (S. 6 unten f., S. 7 Ziff. 7 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der rückwirkend ab April 2007 erfolgten Zuspra che der ganzen Invalidenrente mit Verfügungen vom 1 1. Februar und 3 0. März 2010 (Urk. 9/128-131) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. April 2015 (Urk.
2) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich eine Ve rbesserung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin
- eingetreten ist, welche eine Einstellung der Invalidenrente rechtfertigt.
Über den eventualiter beantragten Umschulungsan spruch (Urk. 1 S. 2) hat die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung nicht entschieden, wes halb dieser nicht Streitgegenstand bildet. 3.
3.1
Die mit Verfügung en vom 1 1. Februar und 3 0. März 2010
mit Wirkung ab April
2007 erfolgte Zusprache der ganzen Invalidenrente (Urk. 9/128-131) stütz te sich auf die Einschätzung der Gutachter des Sanatorium s
Y.___ (vgl. Urk. 9/125/4):
Die Gutachter des Sanatoriums Y.___ stellten in ihrem psychiatrischen Gut achten vom 1 7. August 2009 (Urk. 9/117) folgende Diagnosen (S. 18 Ziff. 8): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - mittelschwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F32.10 - sonstige nicht organische psychotische Störung, ICD-10 F28 - Opioidabhängigkeitssyndrom, ICD-10 F11.24
Die Gutachter führten aus, bei der Explorandin bestehe seit 2001 eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45. 5. Seit spätestens Juni 2002 bestehe eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung, und seit Februar 2006 seien Halluzinationen in verschiedenen Sinnesmodalitäten vorhanden. Zudem hätten sich bei der jetzigen Untersuchung formale Denkstörungen und kognitive Störungen gezeigt, deren diagnostische Zuordnung nicht sicher sei, weshalb lediglich die unspezifische Diagnose einer nicht organischen psychoti schen Störung (ICD-10 F28) gestellt werden könne (S. 27 Ziff. 1) .
Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis betrage aus psychiatrischer Sicht seit Juni 2002 50 %
und seit Februar 2006 0 % . Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau betrage 50 % . Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung könne keine Verweistätigkeit angegeben werden (S. 27 Ziff. 2-3).
Berufliche Massnahmen kämen aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung ge genwärtig nicht in Betracht. Diese Angaben gälten seit Februar 2006, das heisse seit dem Auftreten psychotischer Symptome. Zuvor habe von 2002 an, das heisse während des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode neben der somatoformen Schmerzstörung, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit bestanden (S. 24 Mitte).
Die Explorandin könne gemäss ihren eigenen, den Angaben ihres Ehemannes und denen der behandelnden Ärzte mittlerweile auch im Haushalt nur sehr leichte Hilfstätigkeiten von kurzer Dauer übernehmen und sei auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen. Auch pflege sie ausserhalb ihrer Famil ie keine sozia len Kontakte, übe keine Aktivitäten aus und sei nicht in der Lage, längere Wege ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Bei der Beurteilung dieser Beeinträchtigungen im Alltag seien jedoch kulturelle Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen ent spreche es dem traditionelle n Rollenver ständ nis in türkischen Familien, dass die im Hause wohnende Schwiegertochter einen Grossteil der im Haus anfallenden Arbeiten übernehme. Zum anderen sei die Einnahme der Krankenrolle in türki schen Familien oft mit einer sehr weitgehenden Entlastung von Alltagsver pflichtungen und so mit einem sekundären Krankheitsgewinn verbunden (S. 24 unten f.).
Diese En twicklung werde im vorliegenden Fall durch den aus der erzwungenen Migration resultierenden Ehekonflikt begünstigt. Die Arbeitsunfähigkeit der Ex plorandin im Haushalt sei aus diesen Gründen schwer zu beziffern, es sei jedoch aufgrund der gegebenen Möglichkeit der freien Arbeitseinteilung, des fehlenden Leistungsdrucks und der Verfügbarkeit von Unterstützung von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 25 oben). 3.2
Am 2 8. Oktober 2009 (Urk. 9/123) führten die Gutachter des Sana toriums Y.___ ergänzend aus, zum Zeitpunkt der Begutachtung seien trotz der bestehen den Behandlung mit einem hochpotenten Neuroleptikum in mittlerer Dosierung depressive und psychotische Symptome in mittlerer bis starker Ausprägung vor handen gewesen. Die Belastung der Familie durch die psychische Erkran kung der Explorandin sei offenkundig; der Ehemann sei zwischenzeitlich selbst wegen einer psychischen Erkrankung wiederholt stationär behandelt worden.
Die an haltende somatoforme Schmerzstörung zeige seit 2001 einen c hronisch-progre dienten Verlauf (S. 1 unten).
Die Gutachter führten aus, was die Foe rster-Kriterien betreffe, liege aus ihrer Sicht eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer vor. Zudem weise die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei der Explorandin einen mehrjährigen, progredienten Krankheitsverlauf ohne längerfristige Re mis sion auf. Die Behandlungsergebnisse müssten trotz mehreren Behandlungs mass nahmen mit unterschiedlichem therape utischem Ansatz im ambulanten und stationären Rahmen und trotz Kooperation der Explorandin als unbefriedigend angesehen werden. Die Explorandin zeige einen erheblichen sozialen Rückzug. Allerdings sei die Familie schon von Beginn der Migration in die Schweiz an isoliert gewesen. Hinweise auf das Vorliegen eines primären Krankheitsgewin nes hätten sich nicht ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit sei sowohl auf die Schmerz störung als auch auf die komorbiden psychi schen Störungen zurück zuführen. Selbst wenn man die Schmerzstörung ausser Acht lassen würde, wäre die Arbeitsfähigkeit immer noch durch die anderen psychischen Störungen ein ge schränkt . Die Arbeitsunfähigkeit werde nicht auf die psychosozialen Faktoren, sondern auf die mit den psychischen Störungen einhergehenden psychopatho logischen Symptome und durch die sie bedingten Fähigkeitsbeeinträchtigungen zurückgeführt (S. 2) .
4. 4.1
Im Rahmen des im April 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren s (vgl. Urk. 9/142) gingen die folgenden Berichte ein:
Am 6. Mai 2013 erstatteten die Gutachter des Z.___ das von der Beschwerde gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/156).
Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzte n Tätigkeit (S. 25
lit . E
Ziff. 1): - zervikovertebrale / zervikospondylogene Schmerzproblematik mit mögli cher Irritation der Wurzel C 5 und C6 beidseits (MRI der Halswirbelsäule [ HWS ]
6. Februar 2012), degenerative Veränderungen Halswirbelkörper (HWK) 7 und Brustwirbelkörper (BWK) 1 - lumbovertebrale / spondylogene Schmerzsymptomatik mit möglicher Irri tation de r Wurzel L5 rechts (MRI vom 3. Februar 2013), klinisch Sensi bilitätsstörung S1-betont rechts bei kleiner, foraminaler Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/ Sakralwirbelkörper (SWK) 1 rechts, diskrete degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylarthrosen beidseits LWK5/SWK1-betont - degenerative Iliosakralgelenk (ISG) -Veränderungen beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit in der letzte n Tätigkeit nannten sie eine Migräne mit und ohne Aura, rezidivierende Antrumgastritiden sowie Refluxösophagitis unter NSAR sowie Stress, eine Stressinkon t in enz, einen persistierender Nikotinkonsum (4py), aktuell 1 Paket pro Tag, Übergewicht (BMI 27.3 kg/m 2), rezidivierende Sinusit iden bei allergischer Rhinopathie, chronische Obstipation unter Opiattherapie (S. 25 lit . E
Ziff. 2).
Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, in der bisherigen Tätigkeit in einer Textilfabrik könne die Versicherte nicht mehr ar beiten. Sie könne leichte, wechselbelastende und v ornehmlich sitzende Arbeiten 8, 5 Stunden täglich ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ausführen. Somit bestehe bei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 27 Mitte).
Die Gutachter führten aus, die Versicherte sei psychiatrisch, orthopädisch und allgemeininternistisch untersucht worden . Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich so viele Inkonsistenzen, dass keine Diagnose gestellt werden könne. Die Versi cherte könne zudem den Gutachter nicht vom Vorhandensein ihrer Beschwer den überzeugen.
Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit . In den beiden MRI-Untersuchungen der HWS und der Lendenwirbelsäule
(LWS) liessen sich degenerative Veränderungen nachweisen. Es bestehe eine mögl iche Irri tation der Wurzel C5/C6 beidseits sowie L5 auf der rechten Seite. Diese Kon stella tion sei in einem neurologischen Konsilium 2004 noch nicht konstatiert worden (S. 26 lit . F oben) . Zudem bestehe eine Insuffizienz der Rückenstrecker der Brustwirbelsäule
(BWS) und der LWS. Die Beschwerdeführeri n werde momen tan nur leichte bis maximal passager mi ttelschwere Gewichte tolerieren und wahr scheinlich keine Überkopfarbeiten. Für leichte bis passager mittel schwere Ar beiten in wechselbelastenden Stellungen sei sie aus rein ortho pä di scher Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit (Textilverarbeitung, schwere Gewichte) nicht mehr ar beitsfähig. In einer Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfä higkeit.
Die im Rahmen der internistischen Untersuchung festgehaltenen Beschwerden und Diagnosen begründeten kein e anhaltende Arbeitsunfähigkeit (S.
26
l it . F Mitte).
Im Gegensatz zu den vorliegenden psychiatrischen Befunden, sei es durch die Behandler, sei es durch die Gutachter, könne heute keine depressive Verstim mung gesehen werden. Eine in den Unterlagen vermutete posttraumatische Be lastungsstörung lasse sich ausschliessen. Die somatoforme Schmerzstörung werde in den vorliegenden Arztbriefen immer wieder beschrieben und auch heute von der Versicherten behauptet. In der Untersuchungssituation lasse sich die Ver sicherte aber sehr leicht von der Schmerzsymptomatik ablenken. Die vom be han delnden Psychiater angegebenen Halluzinationen habe die Versi cherte während der Untersuchung nur in sehr eingeschränktem Masse geschil der t (S.
26 lit . F unten).
Diesbezüglich werde sie aufgrund ihres Verhaltens auch unglau bwürdig, so dass erhebliche Zweifel an den Anga ben der Versicherten entstanden seien . In den Arztberichten werde nie von nachweisbaren neurologischen Ausfällen gespro chen (S. 27 oben).
Die Gutachter führten aus, es sei retrospektiv überaus schwierig, aus psychiatri scher Sicht Angaben zur Arbeitsunfähigkeit für die letzten vier Jahre zu ma chen. Es lägen nur die Angaben des behandelnden Psychiaters vor. D ie Anga ben der Versicherten, die dort wiedergegeben würden, würden von dieser heute nicht bestätigt. Es hätten sich erhebliche Inkonsistenzen gezeigt. Deshalb und auch angesichts der Tatsache, dass die Versicherte offenbar die ihr verordnete psychiatrische Medikamentation nicht oder nur in stark reduzierter Dosis ein nehme, müsse zudem geschlossen werden, dass die Leiden, die angegeben würden, nicht in dem Masse vorhanden seien, wie sie die Versicherte schildere. Es sei also eine erhebliche Aggravation zu vermuten
(S. 28 l it . G Ziff. 1).
Es sei zu vermuten, dass die Vorgutachter und Behandler den Angaben der Ver si cherten gefolgt seien, ohne diese auf Konsistenz zu prüfen. Heute jeden falls seien, aus den im Gutachten ausführlich dargelegten Gründen, die Anga ben der Versicherten überaus kritisch zu hinterfragen. Es zeigten sich viele In konsi stenzen, so dass der Verdacht auf aggravierten Beschwerdevortrag überaus nahe l i eg e und die Versicherte deshalb den Gutachter nicht vom Vorhanden sein ihrer Beschwerden habe überzeugen können. Aus orthopädischer Sicht sei die Versicherte seit jeher (Aufgabe der Arbeit in der Textilfabrik) mit obge nanntem Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig (S. 29 oben). 4.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 9/166) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom seit Jahren - rezidivierende depressive Episoden, Angsterkrankung, intermittierende Wahnvorstellungen seit Jahren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne, ein chronisches cerviko -thorakales-Syndrom und ein Reizdarmsyn drom (Ziff. 1.1).
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Jahren bei ihm in Behand lung und die letzte Kontrolle habe am 1 7. Januar 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2). Im Vergleich zu den letzten Berichten habe sich die Situation in keiner Weise verbessert. D ie Schmerzen seien im Gegenteil zum Teil stärker und die Medika tion habe entsprechend ausgebaut werden müssen. Zumindest die Wahnvor stellungen seien dank der etablierten Therapie mit Haldol verschwunden. Zu den Migräneattacken komme es nur sporadisch. Hingegen sei die Verdauung im Sinne eines Reiz darmsyndroms häufig für die Patientin unangenehm und the rapiebedürftig (Ziff. 1.4) . Dr. A.___ führte aus, die gegenwärtige Behandlung sei hauptsäch lich medikamentös, und es finde eine unterstützende psychologische Ge sprächsführung statt (Ziff. 1. 5). Es sei weder mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit als Maschinenführerin noch mit einer solchen in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen (Ziff. 1.7). 4.3
Dr. med. B.___, Leitender Arzt Geriatrie und Palliative Care, Spital C.___, führte in seinem Bericht vom 2 4. April 2014 (Urk. 9/170/7-8) aus, er habe die Patientin am 7. und am 2 4. April 2014 in der Sprechstunde gesehen (S.
1) . D ie Merkfähigkeit bezüglich verbaler und nonverbaler Inhalte habe eine n
nor male n bis überdurchschnittliche n Befund gezeigt. Auch gegen Ende der Unter suchung nach einer Stunde habe die Beschwerdeführerin immer noch 7 der 10 gelernten Worte wiedergegeben. Sie habe eine reduzierte phonematische und semantische Wortflüssigkeit gezeigt, ebenfalls Defizite in der Aufmerk sam keit mit geringer Interferenzanfälligkeit sowie deutliche Defizite im Rechnen.
Dr. B.___ führte aus, aufgrund der anamnestischen Angaben und des neu ro psychologischen Leistungsprofils könne zum jetzigen Zeitpunkt bei der Be schwerdeführerin mit Sicherheit eine Demenz ausgeschlossen werden. Trotzdem habe das neuropsychologische Leistungsprofil keinen Normalbefund gezeigt. Die Ursache der leichten kognitiven Störung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit möglich. Eine wesentliche intrazerebrale Pathologie habe mittels MRI ausgeschlossen werden können. Die Defizite im Rechnen würden infolge feh len der Bildung interpretiert und die reduzierte phonematische und semantische Wort flüssigkeit infolge der Sprachbarriere (S. 2). 4.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psy cho therapie, stellte in seinem Bericht vom 3 0. Mai
2014 (Urk. 9/170/4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, chronische, psychische und somatische Gesundheitsstörung - leichte kognitive Störung, ICD-10 F06.7, bestehend seit 2014 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, bestehend seit 2005 - schizoaffektive Störung, ICD-10 F25 - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F32.3 - chronifiziertes
generalisiertes Schmerzsyndrom, nach Angaben der Patientin seit 2001, Akzentuierung in der rechten Körperhälfte, lum bospondylogenes Schmerzsyndrom (Wirbelsäulenfehlform, muskuläre Dysbalancen, degenerative Veränderungen) - Migräne mit und ohne Aura (Diagnose Universitätsspital E.___ 2007)
Dr. D.___ führte aus, es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Es bestehe eine verminderte psychische und kör perliche Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es sei auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Ziff. 1.6-7). Die letzte Kontrolle habe am 2 4. März 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2).
Dr. D.___ führte aus, es bestehe eine schwere, chronische multifaktorielle Gesundheitsstörung mit wenig eigenen Ressourcen und fehlender Resilienz. Bisherige therapeutische Anstrengungen hätten keine wesentliche Besserung gebracht. E ine Heilung sei nicht zu erwarten, und die bisherige Psycho- und Pharmakotherapie habe eine Stabilisierung auf einem tiefen Funktionsniveau ermöglicht. Die Beschwerde führerin sei ohne Hilfe der Angehörigen nicht mehr in der Lage, die für ihren Alltag notwendige Struktur aufrecht zu erhalten. Der Einsatz der Spitex werde ernsthaft erwogen (Ziff. 1.4). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Z.___
vom Mai 2013 (vorstehend E.
4.1) von einem verbesserten Gesundheitszustand seit Be gu t achtung am Sanatorium Y.___
(vorstehend E. 3) aus (vgl. vorstehend E. 2.1) . Dagegen machte die Beschwerdeführer in unter Hinweis auf die behandeln den Ärzte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich sicher nicht verbessert, sondern sogar noch verschlechtert (vgl. vorstehend E. 2.2). 5.2
Der Be schwerdeführerin wurde gestützt auf das Gutachten des Sanatorium s
Y.___ v om August 2009, in welchem die Ärzte eine anhaltende somato for me Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4), eine mittelschwere depressive Episode ohne somatisches Syn drom
(ICD-10 F32.10), eine sonstige nicht organische psycho tische Störung
(ICD-10 F28), und ein Opioidabhängig keitssyndrom
(ICD-10 F11.24) diagnostiziert hatten,
mit Verfügungen vom 1 1. Februar und 3 0. März 2010 eine ganze Invali denrente zugesprochen (vgl. Urk. 9/128-131) . Im Gegen satz dazu konnten die Gutachter des Z.___ in ihrem Gutachten vom Mai 2013 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen, und in somatischer Hinsicht nannten sie Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tä tigkeit nicht einschränkten .
Die Gutachter des Z.___ fanden keine Anzeichen für das Vorliegen einer De pres sion und verneinten ebenfalls das Vorliegen einer som atoformen Schmerz störung, da sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Schmerzen überaus leicht ablenkbar zeigte . Auf eine Verbesserun g des psychischen Zu stands wies auch der Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Medika mente nicht oder nur in se hr reduzierter Dosierung einnahm (vgl. vorstehende E. 4.1) .
Das Z.___ -Gutachten vom Mai 2013 erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E.
1. 6),
berücksichtigt es doch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein,
so dass darauf abgestellt werden kann. Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. A.___ (vorstehend E.
4.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.4) nichts.
So hat das Gericht in Bezug auf Dr. A.___
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc) . Zudem be stä tig te auch Dr. A.___, dass die Wahnvorstellungen unter medikamentöser Thera pie ver schwunden seien, und es nur noch sporadisch zu Migräneattacken komme .
Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4. 4) gilt es zu berücksichtigen, dass auch seine auftragsrechtliche
Vertrauensstellung zu mindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb auch hier eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung seines Berichte s angebracht ist .
Dr. D.___ vermischte sodann somatische und psychiatrische Diagnosen mit einander und schien sich unkritisch auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu stützen. Die von ihm veranlasste Demen z abklärung blieb sodann ohne wesentlichen Befund (vgl. vorstehend E.
4.3).
Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Arztrechnungen zugenommen hätten und die Medikamentenliste länger geworden sei, nichts für sich ableiten. Den in Aussicht gestellten Bericht betreffend Abklärungen ihrer Rückenbeschwerden reichte sie bis dato nicht ein (vgl. vorstehend E. 2.2). 5.3
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Ver fügung en vom 1 1. Februar u nd 3 0. März
2010 mit Wirkung ab April 2007 (Urk. 9/128-131) verbessert hat und gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom Mai 2013 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer behin derungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung zu 100 %
ar beitsfähig ist. 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2
Hinsichtlich der Berechnung des Valideneinkommens i st der Beschwerdegegne rin dahin gehend zu folgen, dass nicht vom letzten erzielten Jahreslohn der Be sch werdeführerin als Textilarbeiterin im Jahr 2000
ausgegangen werden kann (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug; Urk. 9/6, auch Urk. 9/5), da aus der Anpassung an die Nominallohnentwicklung über einen derart langen Zeitraum ein verzerrtes Ergebnis resultieren würde.
Das Valideneinkommen ist somit unter Zuhilfenahme der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012) zu beziffern .
Das im Jahr 2012
im Durchschnitt von Frauen in der Herstellung von Textilien und Bekleidung erz ielte Einkommen betrug Fr. 3‘864 .-- (LSE
2012, S.
35, Ta bel le TA1, Ziff. 13-15, Niveau 2). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4- 2015, S. 88 Tabelle B 9.2, lit . C) und unter der Berücksichtigung de r Nominal lohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Ziff. 10-33) ein Valideneinkommen von rund Fr. 48‘258.-- für das Jahr 2013 (Fr. 3‘864 .-- x 12 : 40 x 41.3 x 1.008) . 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Woche n arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.4
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘112.-- (LSE
2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 201 3 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Inva li den einkommen von rund Fr. 51‘801.-- für das Jahr 2013 (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007). 6.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
In Anbetracht der Einschränkungen der
Beschwerdeführerin erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 %
als angemessen. 6. 6
Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invaliden einkommen in der Höhe von rund Fr. 46‘621 .-- (Fr. 51‘801 .-- x 0.9). Bei einem Vali den einkommen von Fr. 48‘258.-- resultiert somit eine E inkommenseinbusse
von Fr. 1‘637 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 3 % ents pricht, bei wel chem Ergebnis der Beschwerdeführer in keine Rente der Invalidenversicherung mehr zusteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Mit Kostennote vom 1 8. August 2015 (Urk. 15/2) machte die unentgeltliche Rechts vertreter in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 7.25
St unden und Barauslagen von Fr. 36 .-- geltend, was als angemessen er scheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer). Dem gemäss ist Rechtsanwä lt in
Dr. Béatrice Grob- Andermacher unter Berück sichti gung des seit
1. Januar 2015 massgebenden
praxisgemässen
Stundenan satz es von Fr. 220.-
- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘761 .50 (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) aus der G erichtskasse zu entschädigen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher, Zug, wird mit Fr. 1'761.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lu ng einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BG E 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verf ügung (Urk.
2) damit, die polydiszipl inären Abklärungen am Z.___
hätten ergeben, dass es im Vergleich zum Vorgutachten vom August 2009 zu einer erheblichen Verbesserung der psychischen Beschwerden und damit auch der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Für die angestammte Tätigkeit als Textilmitar bei terin bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine der gesund heitli chen Situation optimal angepasste Tätigkeit hingegen bestehe eine volle Ar beitsfähigkeit. Ausgehend von der Berechnung des Valideneinkommens an hand der Tabellenlöhne resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Ab zuges von 10 % kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad (S. 2).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern er habe sich ver schlechtert. Sie leide zusätzlich an massiven Rückenschmerzen und werde am 1 3. Mai 2015 zur ärztlichen Konsultation aufgeboten . Die Resultate dieser Untersuchung seien beizuziehen. Zudem sei es zu einer Zunahme d er Arztrech nun gen gekommen (S. 4
Ziff. 2) . Es sei durch den behandelnden Arzt bestätigt worden, dass weder mit einer Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit als Maschinenführerin noch in einer sonst angepassten Tätigkeit zu rechnen sei (S.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der rückwirkend ab April 2007 erfolgten Zuspra che der ganzen Invalidenrente mit Verfügungen vom 1 1. Februar und 3 0. März 2010 (Urk. 9/128-131) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. April 2015 (Urk.
2) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich eine Ve rbesserung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin
- eingetreten ist, welche eine Einstellung der Invalidenrente rechtfertigt.
Über den eventualiter beantragten Umschulungsan spruch (Urk. 1 S. 2) hat die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung nicht entschieden, wes halb dieser nicht Streitgegenstand bildet. 3.
3.1
Die mit Verfügung en vom 1 1. Februar und 3 0. März 2010
mit Wirkung ab April
2007 erfolgte Zusprache der ganzen Invalidenrente (Urk. 9/128-131) stütz te sich auf die Einschätzung der Gutachter des Sanatorium s
Y.___ (vgl. Urk. 9/125/4):
Die Gutachter des Sanatoriums Y.___ stellten in ihrem psychiatrischen Gut achten vom 1 7. August 2009 (Urk. 9/117) folgende Diagnosen (S. 18 Ziff. 8): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - mittelschwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F32.10 - sonstige nicht organische psychotische Störung, ICD-10 F28 - Opioidabhängigkeitssyndrom, ICD-10 F11.24
Die Gutachter führten aus, bei der Explorandin bestehe seit 2001 eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45. 5. Seit spätestens Juni 2002 bestehe eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung, und seit Februar 2006 seien Halluzinationen in verschiedenen Sinnesmodalitäten vorhanden. Zudem hätten sich bei der jetzigen Untersuchung formale Denkstörungen und kognitive Störungen gezeigt, deren diagnostische Zuordnung nicht sicher sei, weshalb lediglich die unspezifische Diagnose einer nicht organischen psychoti schen Störung (ICD-10 F28) gestellt werden könne (S. 27 Ziff. 1) .
Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis betrage aus psychiatrischer Sicht seit Juni 2002 50 %
und seit Februar 2006 0 % . Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau betrage 50 % . Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung könne keine Verweistätigkeit angegeben werden (S. 27 Ziff. 2-3).
Berufliche Massnahmen kämen aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung ge genwärtig nicht in Betracht. Diese Angaben gälten seit Februar 2006, das heisse seit dem Auftreten psychotischer Symptome. Zuvor habe von 2002 an, das heisse während des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode neben der somatoformen Schmerzstörung, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit bestanden (S. 24 Mitte).
Die Explorandin könne gemäss ihren eigenen, den Angaben ihres Ehemannes und denen der behandelnden Ärzte mittlerweile auch im Haushalt nur sehr leichte Hilfstätigkeiten von kurzer Dauer übernehmen und sei auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen. Auch pflege sie ausserhalb ihrer Famil ie keine sozia len Kontakte, übe keine Aktivitäten aus und sei nicht in der Lage, längere Wege ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Bei der Beurteilung dieser Beeinträchtigungen im Alltag seien jedoch kulturelle Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen ent spreche es dem traditionelle n Rollenver ständ nis in türkischen Familien, dass die im Hause wohnende Schwiegertochter einen Grossteil der im Haus anfallenden Arbeiten übernehme. Zum anderen sei die Einnahme der Krankenrolle in türki schen Familien oft mit einer sehr weitgehenden Entlastung von Alltagsver pflichtungen und so mit einem sekundären Krankheitsgewinn verbunden (S. 24 unten f.).
Diese En twicklung werde im vorliegenden Fall durch den aus der erzwungenen Migration resultierenden Ehekonflikt begünstigt. Die Arbeitsunfähigkeit der Ex plorandin im Haushalt sei aus diesen Gründen schwer zu beziffern, es sei jedoch aufgrund der gegebenen Möglichkeit der freien Arbeitseinteilung, des fehlenden Leistungsdrucks und der Verfügbarkeit von Unterstützung von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 25 oben). 3.2
Am 2 8. Oktober 2009 (Urk. 9/123) führten die Gutachter des Sana toriums Y.___ ergänzend aus, zum Zeitpunkt der Begutachtung seien trotz der bestehen den Behandlung mit einem hochpotenten Neuroleptikum in mittlerer Dosierung depressive und psychotische Symptome in mittlerer bis starker Ausprägung vor handen gewesen. Die Belastung der Familie durch die psychische Erkran kung der Explorandin sei offenkundig; der Ehemann sei zwischenzeitlich selbst wegen einer psychischen Erkrankung wiederholt stationär behandelt worden.
Die an haltende somatoforme Schmerzstörung zeige seit 2001 einen c hronisch-progre dienten Verlauf (S. 1 unten).
Die Gutachter führten aus, was die Foe rster-Kriterien betreffe, liege aus ihrer Sicht eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer vor. Zudem weise die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei der Explorandin einen mehrjährigen, progredienten Krankheitsverlauf ohne längerfristige Re mis sion auf. Die Behandlungsergebnisse müssten trotz mehreren Behandlungs mass nahmen mit unterschiedlichem therape utischem Ansatz im ambulanten und stationären Rahmen und trotz Kooperation der Explorandin als unbefriedigend angesehen werden. Die Explorandin zeige einen erheblichen sozialen Rückzug. Allerdings sei die Familie schon von Beginn der Migration in die Schweiz an isoliert gewesen. Hinweise auf das Vorliegen eines primären Krankheitsgewin nes hätten sich nicht ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit sei sowohl auf die Schmerz störung als auch auf die komorbiden psychi schen Störungen zurück zuführen. Selbst wenn man die Schmerzstörung ausser Acht lassen würde, wäre die Arbeitsfähigkeit immer noch durch die anderen psychischen Störungen ein ge schränkt . Die Arbeitsunfähigkeit werde nicht auf die psychosozialen Faktoren, sondern auf die mit den psychischen Störungen einhergehenden psychopatho logischen Symptome und durch die sie bedingten Fähigkeitsbeeinträchtigungen zurückgeführt (S. 2) .
4. 4.1
Im Rahmen des im April 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren s (vgl. Urk. 9/142) gingen die folgenden Berichte ein:
Am 6. Mai 2013 erstatteten die Gutachter des Z.___ das von der Beschwerde gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/156).
Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzte n Tätigkeit (S. 25
lit . E
Ziff. 1): - zervikovertebrale / zervikospondylogene Schmerzproblematik mit mögli cher Irritation der Wurzel C 5 und C6 beidseits (MRI der Halswirbelsäule [ HWS ]
6. Februar 2012), degenerative Veränderungen Halswirbelkörper (HWK)
E. 5 Ziff. 5). Auch ihre Medikamen tenliste zeige den Krankheitszustand auf (S.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Z.___
vom Mai 2013 (vorstehend E.
4.1) von einem verbesserten Gesundheitszustand seit Be gu t achtung am Sanatorium Y.___
(vorstehend E. 3) aus (vgl. vorstehend E. 2.1) . Dagegen machte die Beschwerdeführer in unter Hinweis auf die behandeln den Ärzte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich sicher nicht verbessert, sondern sogar noch verschlechtert (vgl. vorstehend E. 2.2).
E. 5.2 Der Be schwerdeführerin wurde gestützt auf das Gutachten des Sanatorium s
Y.___ v om August 2009, in welchem die Ärzte eine anhaltende somato for me Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4), eine mittelschwere depressive Episode ohne somatisches Syn drom
(ICD-10 F32.10), eine sonstige nicht organische psycho tische Störung
(ICD-10 F28), und ein Opioidabhängig keitssyndrom
(ICD-10 F11.24) diagnostiziert hatten,
mit Verfügungen vom 1 1. Februar und 3 0. März 2010 eine ganze Invali denrente zugesprochen (vgl. Urk. 9/128-131) . Im Gegen satz dazu konnten die Gutachter des Z.___ in ihrem Gutachten vom Mai 2013 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen, und in somatischer Hinsicht nannten sie Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tä tigkeit nicht einschränkten .
Die Gutachter des Z.___ fanden keine Anzeichen für das Vorliegen einer De pres sion und verneinten ebenfalls das Vorliegen einer som atoformen Schmerz störung, da sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Schmerzen überaus leicht ablenkbar zeigte . Auf eine Verbesserun g des psychischen Zu stands wies auch der Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Medika mente nicht oder nur in se hr reduzierter Dosierung einnahm (vgl. vorstehende E. 4.1) .
Das Z.___ -Gutachten vom Mai 2013 erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E.
1. 6),
berücksichtigt es doch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein,
so dass darauf abgestellt werden kann. Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. A.___ (vorstehend E.
4.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.4) nichts.
So hat das Gericht in Bezug auf Dr. A.___
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc) . Zudem be stä tig te auch Dr. A.___, dass die Wahnvorstellungen unter medikamentöser Thera pie ver schwunden seien, und es nur noch sporadisch zu Migräneattacken komme .
Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4. 4) gilt es zu berücksichtigen, dass auch seine auftragsrechtliche
Vertrauensstellung zu mindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb auch hier eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung seines Berichte s angebracht ist .
Dr. D.___ vermischte sodann somatische und psychiatrische Diagnosen mit einander und schien sich unkritisch auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu stützen. Die von ihm veranlasste Demen z abklärung blieb sodann ohne wesentlichen Befund (vgl. vorstehend E.
4.3).
Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Arztrechnungen zugenommen hätten und die Medikamentenliste länger geworden sei, nichts für sich ableiten. Den in Aussicht gestellten Bericht betreffend Abklärungen ihrer Rückenbeschwerden reichte sie bis dato nicht ein (vgl. vorstehend E. 2.2).
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Ver fügung en vom 1 1. Februar u nd 3 0. März
2010 mit Wirkung ab April 2007 (Urk. 9/128-131) verbessert hat und gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom Mai 2013 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer behin derungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung zu 100 %
ar beitsfähig ist. 6.
E. 6 Mitte). Dem Gutachten könne nicht gefolgt werden (S. 6 unten f., S. 7 Ziff.
E. 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 6.2 Hinsichtlich der Berechnung des Valideneinkommens i st der Beschwerdegegne rin dahin gehend zu folgen, dass nicht vom letzten erzielten Jahreslohn der Be sch werdeführerin als Textilarbeiterin im Jahr 2000
ausgegangen werden kann (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug; Urk. 9/6, auch Urk. 9/5), da aus der Anpassung an die Nominallohnentwicklung über einen derart langen Zeitraum ein verzerrtes Ergebnis resultieren würde.
Das Valideneinkommen ist somit unter Zuhilfenahme der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012) zu beziffern .
Das im Jahr 2012
im Durchschnitt von Frauen in der Herstellung von Textilien und Bekleidung erz ielte Einkommen betrug Fr. 3‘864 .-- (LSE
2012, S.
35, Ta bel le TA1, Ziff. 13-15, Niveau 2). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4- 2015, S. 88 Tabelle B 9.2, lit . C) und unter der Berücksichtigung de r Nominal lohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Ziff. 10-33) ein Valideneinkommen von rund Fr. 48‘258.-- für das Jahr 2013 (Fr. 3‘864 .-- x 12 : 40 x 41.3 x 1.008) .
E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Woche n arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 6.4 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘112.-- (LSE
2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 201 3 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Inva li den einkommen von rund Fr. 51‘801.-- für das Jahr 2013 (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007).
E. 6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
In Anbetracht der Einschränkungen der
Beschwerdeführerin erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 %
als angemessen. 6. 6
Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invaliden einkommen in der Höhe von rund Fr. 46‘621 .-- (Fr. 51‘801 .-- x 0.9). Bei einem Vali den einkommen von Fr. 48‘258.-- resultiert somit eine E inkommenseinbusse
von Fr. 1‘637 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 3 % ents pricht, bei wel chem Ergebnis der Beschwerdeführer in keine Rente der Invalidenversicherung mehr zusteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 7 und Brustwirbelkörper (BWK) 1 - lumbovertebrale / spondylogene Schmerzsymptomatik mit möglicher Irri tation de r Wurzel L5 rechts (MRI vom 3. Februar 2013), klinisch Sensi bilitätsstörung S1-betont rechts bei kleiner, foraminaler Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/ Sakralwirbelkörper (SWK) 1 rechts, diskrete degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylarthrosen beidseits LWK5/SWK1-betont - degenerative Iliosakralgelenk (ISG) -Veränderungen beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit in der letzte n Tätigkeit nannten sie eine Migräne mit und ohne Aura, rezidivierende Antrumgastritiden sowie Refluxösophagitis unter NSAR sowie Stress, eine Stressinkon t in enz, einen persistierender Nikotinkonsum (4py), aktuell 1 Paket pro Tag, Übergewicht (BMI 27.3 kg/m 2), rezidivierende Sinusit iden bei allergischer Rhinopathie, chronische Obstipation unter Opiattherapie (S. 25 lit . E
Ziff. 2).
Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, in der bisherigen Tätigkeit in einer Textilfabrik könne die Versicherte nicht mehr ar beiten. Sie könne leichte, wechselbelastende und v ornehmlich sitzende Arbeiten 8, 5 Stunden täglich ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ausführen. Somit bestehe bei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 27 Mitte).
Die Gutachter führten aus, die Versicherte sei psychiatrisch, orthopädisch und allgemeininternistisch untersucht worden . Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich so viele Inkonsistenzen, dass keine Diagnose gestellt werden könne. Die Versi cherte könne zudem den Gutachter nicht vom Vorhandensein ihrer Beschwer den überzeugen.
Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit . In den beiden MRI-Untersuchungen der HWS und der Lendenwirbelsäule
(LWS) liessen sich degenerative Veränderungen nachweisen. Es bestehe eine mögl iche Irri tation der Wurzel C5/C6 beidseits sowie L5 auf der rechten Seite. Diese Kon stella tion sei in einem neurologischen Konsilium 2004 noch nicht konstatiert worden (S. 26 lit . F oben) . Zudem bestehe eine Insuffizienz der Rückenstrecker der Brustwirbelsäule
(BWS) und der LWS. Die Beschwerdeführeri n werde momen tan nur leichte bis maximal passager mi ttelschwere Gewichte tolerieren und wahr scheinlich keine Überkopfarbeiten. Für leichte bis passager mittel schwere Ar beiten in wechselbelastenden Stellungen sei sie aus rein ortho pä di scher Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit (Textilverarbeitung, schwere Gewichte) nicht mehr ar beitsfähig. In einer Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfä higkeit.
Die im Rahmen der internistischen Untersuchung festgehaltenen Beschwerden und Diagnosen begründeten kein e anhaltende Arbeitsunfähigkeit (S.
26
l it . F Mitte).
Im Gegensatz zu den vorliegenden psychiatrischen Befunden, sei es durch die Behandler, sei es durch die Gutachter, könne heute keine depressive Verstim mung gesehen werden. Eine in den Unterlagen vermutete posttraumatische Be lastungsstörung lasse sich ausschliessen. Die somatoforme Schmerzstörung werde in den vorliegenden Arztbriefen immer wieder beschrieben und auch heute von der Versicherten behauptet. In der Untersuchungssituation lasse sich die Ver sicherte aber sehr leicht von der Schmerzsymptomatik ablenken. Die vom be han delnden Psychiater angegebenen Halluzinationen habe die Versi cherte während der Untersuchung nur in sehr eingeschränktem Masse geschil der t (S.
26 lit . F unten).
Diesbezüglich werde sie aufgrund ihres Verhaltens auch unglau bwürdig, so dass erhebliche Zweifel an den Anga ben der Versicherten entstanden seien . In den Arztberichten werde nie von nachweisbaren neurologischen Ausfällen gespro chen (S. 27 oben).
Die Gutachter führten aus, es sei retrospektiv überaus schwierig, aus psychiatri scher Sicht Angaben zur Arbeitsunfähigkeit für die letzten vier Jahre zu ma chen. Es lägen nur die Angaben des behandelnden Psychiaters vor. D ie Anga ben der Versicherten, die dort wiedergegeben würden, würden von dieser heute nicht bestätigt. Es hätten sich erhebliche Inkonsistenzen gezeigt. Deshalb und auch angesichts der Tatsache, dass die Versicherte offenbar die ihr verordnete psychiatrische Medikamentation nicht oder nur in stark reduzierter Dosis ein nehme, müsse zudem geschlossen werden, dass die Leiden, die angegeben würden, nicht in dem Masse vorhanden seien, wie sie die Versicherte schildere. Es sei also eine erhebliche Aggravation zu vermuten
(S. 28 l it . G Ziff. 1).
Es sei zu vermuten, dass die Vorgutachter und Behandler den Angaben der Ver si cherten gefolgt seien, ohne diese auf Konsistenz zu prüfen. Heute jeden falls seien, aus den im Gutachten ausführlich dargelegten Gründen, die Anga ben der Versicherten überaus kritisch zu hinterfragen. Es zeigten sich viele In konsi stenzen, so dass der Verdacht auf aggravierten Beschwerdevortrag überaus nahe l i eg e und die Versicherte deshalb den Gutachter nicht vom Vorhanden sein ihrer Beschwerden habe überzeugen können. Aus orthopädischer Sicht sei die Versicherte seit jeher (Aufgabe der Arbeit in der Textilfabrik) mit obge nanntem Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig (S. 29 oben). 4.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 9/166) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom seit Jahren - rezidivierende depressive Episoden, Angsterkrankung, intermittierende Wahnvorstellungen seit Jahren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne, ein chronisches cerviko -thorakales-Syndrom und ein Reizdarmsyn drom (Ziff. 1.1).
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Jahren bei ihm in Behand lung und die letzte Kontrolle habe am 1 7. Januar 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2). Im Vergleich zu den letzten Berichten habe sich die Situation in keiner Weise verbessert. D ie Schmerzen seien im Gegenteil zum Teil stärker und die Medika tion habe entsprechend ausgebaut werden müssen. Zumindest die Wahnvor stellungen seien dank der etablierten Therapie mit Haldol verschwunden. Zu den Migräneattacken komme es nur sporadisch. Hingegen sei die Verdauung im Sinne eines Reiz darmsyndroms häufig für die Patientin unangenehm und the rapiebedürftig (Ziff. 1.4) . Dr. A.___ führte aus, die gegenwärtige Behandlung sei hauptsäch lich medikamentös, und es finde eine unterstützende psychologische Ge sprächsführung statt (Ziff. 1. 5). Es sei weder mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit als Maschinenführerin noch mit einer solchen in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen (Ziff. 1.7). 4.3
Dr. med. B.___, Leitender Arzt Geriatrie und Palliative Care, Spital C.___, führte in seinem Bericht vom 2 4. April 2014 (Urk. 9/170/7-8) aus, er habe die Patientin am 7. und am 2 4. April 2014 in der Sprechstunde gesehen (S.
1) . D ie Merkfähigkeit bezüglich verbaler und nonverbaler Inhalte habe eine n
nor male n bis überdurchschnittliche n Befund gezeigt. Auch gegen Ende der Unter suchung nach einer Stunde habe die Beschwerdeführerin immer noch 7 der 10 gelernten Worte wiedergegeben. Sie habe eine reduzierte phonematische und semantische Wortflüssigkeit gezeigt, ebenfalls Defizite in der Aufmerk sam keit mit geringer Interferenzanfälligkeit sowie deutliche Defizite im Rechnen.
Dr. B.___ führte aus, aufgrund der anamnestischen Angaben und des neu ro psychologischen Leistungsprofils könne zum jetzigen Zeitpunkt bei der Be schwerdeführerin mit Sicherheit eine Demenz ausgeschlossen werden. Trotzdem habe das neuropsychologische Leistungsprofil keinen Normalbefund gezeigt. Die Ursache der leichten kognitiven Störung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit möglich. Eine wesentliche intrazerebrale Pathologie habe mittels MRI ausgeschlossen werden können. Die Defizite im Rechnen würden infolge feh len der Bildung interpretiert und die reduzierte phonematische und semantische Wort flüssigkeit infolge der Sprachbarriere (S. 2). 4.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psy cho therapie, stellte in seinem Bericht vom 3 0. Mai
2014 (Urk. 9/170/4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, chronische, psychische und somatische Gesundheitsstörung - leichte kognitive Störung, ICD-10 F06.7, bestehend seit 2014 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, bestehend seit 2005 - schizoaffektive Störung, ICD-10 F25 - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F32.3 - chronifiziertes
generalisiertes Schmerzsyndrom, nach Angaben der Patientin seit 2001, Akzentuierung in der rechten Körperhälfte, lum bospondylogenes Schmerzsyndrom (Wirbelsäulenfehlform, muskuläre Dysbalancen, degenerative Veränderungen) - Migräne mit und ohne Aura (Diagnose Universitätsspital E.___ 2007)
Dr. D.___ führte aus, es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Es bestehe eine verminderte psychische und kör perliche Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es sei auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Ziff. 1.6-7). Die letzte Kontrolle habe am 2 4. März 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2).
Dr. D.___ führte aus, es bestehe eine schwere, chronische multifaktorielle Gesundheitsstörung mit wenig eigenen Ressourcen und fehlender Resilienz. Bisherige therapeutische Anstrengungen hätten keine wesentliche Besserung gebracht. E ine Heilung sei nicht zu erwarten, und die bisherige Psycho- und Pharmakotherapie habe eine Stabilisierung auf einem tiefen Funktionsniveau ermöglicht. Die Beschwerde führerin sei ohne Hilfe der Angehörigen nicht mehr in der Lage, die für ihren Alltag notwendige Struktur aufrecht zu erhalten. Der Einsatz der Spitex werde ernsthaft erwogen (Ziff. 1.4). 5.
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 7.2 Mit Kostennote vom 1 8. August 2015 (Urk. 15/2) machte die unentgeltliche Rechts vertreter in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 7.25
St unden und Barauslagen von Fr. 36 .-- geltend, was als angemessen er scheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer). Dem gemäss ist Rechtsanwä lt in
Dr. Béatrice Grob- Andermacher unter Berück sichti gung des seit
1. Januar 2015 massgebenden
praxisgemässen
Stundenan satz es von Fr. 220.-
- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘761 .50 (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) aus der G erichtskasse zu entschädigen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher, Zug, wird mit Fr. 1'761.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00517
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
22. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher Industriestrasse 31, Postfach 7222, 6302 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich am 1 7. August 2001 unt er Hin weis auf Rückenprobleme mit Auswirkungen auf den Kopf, den Nacken und die Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom 2. April und 5. Mai 2003
b ei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe R ente inklusive Kinderrenten und Zusatzrente für den Ehepartner ab 1 . Februar 2002 zu (Urk. 9/42 -44).
Nachdem m it Schreiben vom 2 4. November 2003 eine Verschlechterung des ge sundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht w o rde n war (Urk. 9/46), hob die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2 8. Juli 2005 die Invalidenrente auf (Urk. 9/72), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2007 im Verfahren Nr. IV.2005.01025 bestätigt wurde (Urk. 9/ 83). In der Folge wurde die Invalidenrente aufgrund eines Fehlers seitens der IV-Stelle trotz Auf hebung weiter ausgerichtet (vgl. Urk. 9/ 94) .
Nach Eingang eines am 1. April
2008 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 9/86) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Sanatorium Y.___ ein psy chiatrisches Gutachten ein, das am 1 7. August
2009 erstattet wurde (Urk. 9/117) und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 1 1. Februar und vom 30 . M ärz 2010 mit Wirkung ab 1. April 2007 eine gan ze Invalidenrente zu (Urk. 9/128 -13 1). 1.2
Nach Eingang eines am 5. April
2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/14 2) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 6. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 9/156) und stellte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 9/160, Urk. 9/165) mit Verfügung vom 7. April 2015 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 9/175 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 1. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten. Es seien zusätzliche Ab klärungen über den Gesundheitszustand vorzunehmen, u m den Invaliditätsgrad festsetz en zu können. Eventuell sei die Arbeitsfähigkeit in einem geschü tzten Rahmen abzuklären und ihr eine Umschulung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Juni 2015 wurde das Gesuch der Beschwerde führerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab ge wiesen (vgl. Urk. 1 S. 2) und ihr die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. August 2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14). Am 1 8. August 2015 reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihre
Honorar note ein (Urk. 15 /1-2) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BG E 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lu ng einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verf ügung (Urk.
2) damit, die polydiszipl inären Abklärungen am Z.___
hätten ergeben, dass es im Vergleich zum Vorgutachten vom August 2009 zu einer erheblichen Verbesserung der psychischen Beschwerden und damit auch der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Für die angestammte Tätigkeit als Textilmitar bei terin bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine der gesund heitli chen Situation optimal angepasste Tätigkeit hingegen bestehe eine volle Ar beitsfähigkeit. Ausgehend von der Berechnung des Valideneinkommens an hand der Tabellenlöhne resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Ab zuges von 10 % kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern er habe sich ver schlechtert. Sie leide zusätzlich an massiven Rückenschmerzen und werde am 1 3. Mai 2015 zur ärztlichen Konsultation aufgeboten . Die Resultate dieser Untersuchung seien beizuziehen. Zudem sei es zu einer Zunahme d er Arztrech nun gen gekommen (S. 4
Ziff. 2) . Es sei durch den behandelnden Arzt bestätigt worden, dass weder mit einer Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit als Maschinenführerin noch in einer sonst angepassten Tätigkeit zu rechnen sei (S.
5
Ziff. 5). Auch ihre Medikamen tenliste zeige den Krankheitszustand auf (S.
6 Mitte). Dem Gutachten könne nicht gefolgt werden (S. 6 unten f., S. 7 Ziff. 7 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der rückwirkend ab April 2007 erfolgten Zuspra che der ganzen Invalidenrente mit Verfügungen vom 1 1. Februar und 3 0. März 2010 (Urk. 9/128-131) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. April 2015 (Urk.
2) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich eine Ve rbesserung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin
- eingetreten ist, welche eine Einstellung der Invalidenrente rechtfertigt.
Über den eventualiter beantragten Umschulungsan spruch (Urk. 1 S. 2) hat die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung nicht entschieden, wes halb dieser nicht Streitgegenstand bildet. 3.
3.1
Die mit Verfügung en vom 1 1. Februar und 3 0. März 2010
mit Wirkung ab April
2007 erfolgte Zusprache der ganzen Invalidenrente (Urk. 9/128-131) stütz te sich auf die Einschätzung der Gutachter des Sanatorium s
Y.___ (vgl. Urk. 9/125/4):
Die Gutachter des Sanatoriums Y.___ stellten in ihrem psychiatrischen Gut achten vom 1 7. August 2009 (Urk. 9/117) folgende Diagnosen (S. 18 Ziff. 8): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - mittelschwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F32.10 - sonstige nicht organische psychotische Störung, ICD-10 F28 - Opioidabhängigkeitssyndrom, ICD-10 F11.24
Die Gutachter führten aus, bei der Explorandin bestehe seit 2001 eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45. 5. Seit spätestens Juni 2002 bestehe eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung, und seit Februar 2006 seien Halluzinationen in verschiedenen Sinnesmodalitäten vorhanden. Zudem hätten sich bei der jetzigen Untersuchung formale Denkstörungen und kognitive Störungen gezeigt, deren diagnostische Zuordnung nicht sicher sei, weshalb lediglich die unspezifische Diagnose einer nicht organischen psychoti schen Störung (ICD-10 F28) gestellt werden könne (S. 27 Ziff. 1) .
Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis betrage aus psychiatrischer Sicht seit Juni 2002 50 %
und seit Februar 2006 0 % . Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau betrage 50 % . Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung könne keine Verweistätigkeit angegeben werden (S. 27 Ziff. 2-3).
Berufliche Massnahmen kämen aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung ge genwärtig nicht in Betracht. Diese Angaben gälten seit Februar 2006, das heisse seit dem Auftreten psychotischer Symptome. Zuvor habe von 2002 an, das heisse während des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode neben der somatoformen Schmerzstörung, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit bestanden (S. 24 Mitte).
Die Explorandin könne gemäss ihren eigenen, den Angaben ihres Ehemannes und denen der behandelnden Ärzte mittlerweile auch im Haushalt nur sehr leichte Hilfstätigkeiten von kurzer Dauer übernehmen und sei auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen. Auch pflege sie ausserhalb ihrer Famil ie keine sozia len Kontakte, übe keine Aktivitäten aus und sei nicht in der Lage, längere Wege ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Bei der Beurteilung dieser Beeinträchtigungen im Alltag seien jedoch kulturelle Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen ent spreche es dem traditionelle n Rollenver ständ nis in türkischen Familien, dass die im Hause wohnende Schwiegertochter einen Grossteil der im Haus anfallenden Arbeiten übernehme. Zum anderen sei die Einnahme der Krankenrolle in türki schen Familien oft mit einer sehr weitgehenden Entlastung von Alltagsver pflichtungen und so mit einem sekundären Krankheitsgewinn verbunden (S. 24 unten f.).
Diese En twicklung werde im vorliegenden Fall durch den aus der erzwungenen Migration resultierenden Ehekonflikt begünstigt. Die Arbeitsunfähigkeit der Ex plorandin im Haushalt sei aus diesen Gründen schwer zu beziffern, es sei jedoch aufgrund der gegebenen Möglichkeit der freien Arbeitseinteilung, des fehlenden Leistungsdrucks und der Verfügbarkeit von Unterstützung von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 25 oben). 3.2
Am 2 8. Oktober 2009 (Urk. 9/123) führten die Gutachter des Sana toriums Y.___ ergänzend aus, zum Zeitpunkt der Begutachtung seien trotz der bestehen den Behandlung mit einem hochpotenten Neuroleptikum in mittlerer Dosierung depressive und psychotische Symptome in mittlerer bis starker Ausprägung vor handen gewesen. Die Belastung der Familie durch die psychische Erkran kung der Explorandin sei offenkundig; der Ehemann sei zwischenzeitlich selbst wegen einer psychischen Erkrankung wiederholt stationär behandelt worden.
Die an haltende somatoforme Schmerzstörung zeige seit 2001 einen c hronisch-progre dienten Verlauf (S. 1 unten).
Die Gutachter führten aus, was die Foe rster-Kriterien betreffe, liege aus ihrer Sicht eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer vor. Zudem weise die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei der Explorandin einen mehrjährigen, progredienten Krankheitsverlauf ohne längerfristige Re mis sion auf. Die Behandlungsergebnisse müssten trotz mehreren Behandlungs mass nahmen mit unterschiedlichem therape utischem Ansatz im ambulanten und stationären Rahmen und trotz Kooperation der Explorandin als unbefriedigend angesehen werden. Die Explorandin zeige einen erheblichen sozialen Rückzug. Allerdings sei die Familie schon von Beginn der Migration in die Schweiz an isoliert gewesen. Hinweise auf das Vorliegen eines primären Krankheitsgewin nes hätten sich nicht ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit sei sowohl auf die Schmerz störung als auch auf die komorbiden psychi schen Störungen zurück zuführen. Selbst wenn man die Schmerzstörung ausser Acht lassen würde, wäre die Arbeitsfähigkeit immer noch durch die anderen psychischen Störungen ein ge schränkt . Die Arbeitsunfähigkeit werde nicht auf die psychosozialen Faktoren, sondern auf die mit den psychischen Störungen einhergehenden psychopatho logischen Symptome und durch die sie bedingten Fähigkeitsbeeinträchtigungen zurückgeführt (S. 2) .
4. 4.1
Im Rahmen des im April 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren s (vgl. Urk. 9/142) gingen die folgenden Berichte ein:
Am 6. Mai 2013 erstatteten die Gutachter des Z.___ das von der Beschwerde gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/156).
Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzte n Tätigkeit (S. 25
lit . E
Ziff. 1): - zervikovertebrale / zervikospondylogene Schmerzproblematik mit mögli cher Irritation der Wurzel C 5 und C6 beidseits (MRI der Halswirbelsäule [ HWS ]
6. Februar 2012), degenerative Veränderungen Halswirbelkörper (HWK) 7 und Brustwirbelkörper (BWK) 1 - lumbovertebrale / spondylogene Schmerzsymptomatik mit möglicher Irri tation de r Wurzel L5 rechts (MRI vom 3. Februar 2013), klinisch Sensi bilitätsstörung S1-betont rechts bei kleiner, foraminaler Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/ Sakralwirbelkörper (SWK) 1 rechts, diskrete degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylarthrosen beidseits LWK5/SWK1-betont - degenerative Iliosakralgelenk (ISG) -Veränderungen beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit in der letzte n Tätigkeit nannten sie eine Migräne mit und ohne Aura, rezidivierende Antrumgastritiden sowie Refluxösophagitis unter NSAR sowie Stress, eine Stressinkon t in enz, einen persistierender Nikotinkonsum (4py), aktuell 1 Paket pro Tag, Übergewicht (BMI 27.3 kg/m 2), rezidivierende Sinusit iden bei allergischer Rhinopathie, chronische Obstipation unter Opiattherapie (S. 25 lit . E
Ziff. 2).
Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, in der bisherigen Tätigkeit in einer Textilfabrik könne die Versicherte nicht mehr ar beiten. Sie könne leichte, wechselbelastende und v ornehmlich sitzende Arbeiten 8, 5 Stunden täglich ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ausführen. Somit bestehe bei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 27 Mitte).
Die Gutachter führten aus, die Versicherte sei psychiatrisch, orthopädisch und allgemeininternistisch untersucht worden . Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich so viele Inkonsistenzen, dass keine Diagnose gestellt werden könne. Die Versi cherte könne zudem den Gutachter nicht vom Vorhandensein ihrer Beschwer den überzeugen.
Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit . In den beiden MRI-Untersuchungen der HWS und der Lendenwirbelsäule
(LWS) liessen sich degenerative Veränderungen nachweisen. Es bestehe eine mögl iche Irri tation der Wurzel C5/C6 beidseits sowie L5 auf der rechten Seite. Diese Kon stella tion sei in einem neurologischen Konsilium 2004 noch nicht konstatiert worden (S. 26 lit . F oben) . Zudem bestehe eine Insuffizienz der Rückenstrecker der Brustwirbelsäule
(BWS) und der LWS. Die Beschwerdeführeri n werde momen tan nur leichte bis maximal passager mi ttelschwere Gewichte tolerieren und wahr scheinlich keine Überkopfarbeiten. Für leichte bis passager mittel schwere Ar beiten in wechselbelastenden Stellungen sei sie aus rein ortho pä di scher Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit (Textilverarbeitung, schwere Gewichte) nicht mehr ar beitsfähig. In einer Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfä higkeit.
Die im Rahmen der internistischen Untersuchung festgehaltenen Beschwerden und Diagnosen begründeten kein e anhaltende Arbeitsunfähigkeit (S.
26
l it . F Mitte).
Im Gegensatz zu den vorliegenden psychiatrischen Befunden, sei es durch die Behandler, sei es durch die Gutachter, könne heute keine depressive Verstim mung gesehen werden. Eine in den Unterlagen vermutete posttraumatische Be lastungsstörung lasse sich ausschliessen. Die somatoforme Schmerzstörung werde in den vorliegenden Arztbriefen immer wieder beschrieben und auch heute von der Versicherten behauptet. In der Untersuchungssituation lasse sich die Ver sicherte aber sehr leicht von der Schmerzsymptomatik ablenken. Die vom be han delnden Psychiater angegebenen Halluzinationen habe die Versi cherte während der Untersuchung nur in sehr eingeschränktem Masse geschil der t (S.
26 lit . F unten).
Diesbezüglich werde sie aufgrund ihres Verhaltens auch unglau bwürdig, so dass erhebliche Zweifel an den Anga ben der Versicherten entstanden seien . In den Arztberichten werde nie von nachweisbaren neurologischen Ausfällen gespro chen (S. 27 oben).
Die Gutachter führten aus, es sei retrospektiv überaus schwierig, aus psychiatri scher Sicht Angaben zur Arbeitsunfähigkeit für die letzten vier Jahre zu ma chen. Es lägen nur die Angaben des behandelnden Psychiaters vor. D ie Anga ben der Versicherten, die dort wiedergegeben würden, würden von dieser heute nicht bestätigt. Es hätten sich erhebliche Inkonsistenzen gezeigt. Deshalb und auch angesichts der Tatsache, dass die Versicherte offenbar die ihr verordnete psychiatrische Medikamentation nicht oder nur in stark reduzierter Dosis ein nehme, müsse zudem geschlossen werden, dass die Leiden, die angegeben würden, nicht in dem Masse vorhanden seien, wie sie die Versicherte schildere. Es sei also eine erhebliche Aggravation zu vermuten
(S. 28 l it . G Ziff. 1).
Es sei zu vermuten, dass die Vorgutachter und Behandler den Angaben der Ver si cherten gefolgt seien, ohne diese auf Konsistenz zu prüfen. Heute jeden falls seien, aus den im Gutachten ausführlich dargelegten Gründen, die Anga ben der Versicherten überaus kritisch zu hinterfragen. Es zeigten sich viele In konsi stenzen, so dass der Verdacht auf aggravierten Beschwerdevortrag überaus nahe l i eg e und die Versicherte deshalb den Gutachter nicht vom Vorhanden sein ihrer Beschwerden habe überzeugen können. Aus orthopädischer Sicht sei die Versicherte seit jeher (Aufgabe der Arbeit in der Textilfabrik) mit obge nanntem Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig (S. 29 oben). 4.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 9/166) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom seit Jahren - rezidivierende depressive Episoden, Angsterkrankung, intermittierende Wahnvorstellungen seit Jahren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne, ein chronisches cerviko -thorakales-Syndrom und ein Reizdarmsyn drom (Ziff. 1.1).
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Jahren bei ihm in Behand lung und die letzte Kontrolle habe am 1 7. Januar 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2). Im Vergleich zu den letzten Berichten habe sich die Situation in keiner Weise verbessert. D ie Schmerzen seien im Gegenteil zum Teil stärker und die Medika tion habe entsprechend ausgebaut werden müssen. Zumindest die Wahnvor stellungen seien dank der etablierten Therapie mit Haldol verschwunden. Zu den Migräneattacken komme es nur sporadisch. Hingegen sei die Verdauung im Sinne eines Reiz darmsyndroms häufig für die Patientin unangenehm und the rapiebedürftig (Ziff. 1.4) . Dr. A.___ führte aus, die gegenwärtige Behandlung sei hauptsäch lich medikamentös, und es finde eine unterstützende psychologische Ge sprächsführung statt (Ziff. 1. 5). Es sei weder mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit als Maschinenführerin noch mit einer solchen in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen (Ziff. 1.7). 4.3
Dr. med. B.___, Leitender Arzt Geriatrie und Palliative Care, Spital C.___, führte in seinem Bericht vom 2 4. April 2014 (Urk. 9/170/7-8) aus, er habe die Patientin am 7. und am 2 4. April 2014 in der Sprechstunde gesehen (S.
1) . D ie Merkfähigkeit bezüglich verbaler und nonverbaler Inhalte habe eine n
nor male n bis überdurchschnittliche n Befund gezeigt. Auch gegen Ende der Unter suchung nach einer Stunde habe die Beschwerdeführerin immer noch 7 der 10 gelernten Worte wiedergegeben. Sie habe eine reduzierte phonematische und semantische Wortflüssigkeit gezeigt, ebenfalls Defizite in der Aufmerk sam keit mit geringer Interferenzanfälligkeit sowie deutliche Defizite im Rechnen.
Dr. B.___ führte aus, aufgrund der anamnestischen Angaben und des neu ro psychologischen Leistungsprofils könne zum jetzigen Zeitpunkt bei der Be schwerdeführerin mit Sicherheit eine Demenz ausgeschlossen werden. Trotzdem habe das neuropsychologische Leistungsprofil keinen Normalbefund gezeigt. Die Ursache der leichten kognitiven Störung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit möglich. Eine wesentliche intrazerebrale Pathologie habe mittels MRI ausgeschlossen werden können. Die Defizite im Rechnen würden infolge feh len der Bildung interpretiert und die reduzierte phonematische und semantische Wort flüssigkeit infolge der Sprachbarriere (S. 2). 4.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psy cho therapie, stellte in seinem Bericht vom 3 0. Mai
2014 (Urk. 9/170/4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, chronische, psychische und somatische Gesundheitsstörung - leichte kognitive Störung, ICD-10 F06.7, bestehend seit 2014 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, bestehend seit 2005 - schizoaffektive Störung, ICD-10 F25 - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F32.3 - chronifiziertes
generalisiertes Schmerzsyndrom, nach Angaben der Patientin seit 2001, Akzentuierung in der rechten Körperhälfte, lum bospondylogenes Schmerzsyndrom (Wirbelsäulenfehlform, muskuläre Dysbalancen, degenerative Veränderungen) - Migräne mit und ohne Aura (Diagnose Universitätsspital E.___ 2007)
Dr. D.___ führte aus, es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Es bestehe eine verminderte psychische und kör perliche Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es sei auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Ziff. 1.6-7). Die letzte Kontrolle habe am 2 4. März 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2).
Dr. D.___ führte aus, es bestehe eine schwere, chronische multifaktorielle Gesundheitsstörung mit wenig eigenen Ressourcen und fehlender Resilienz. Bisherige therapeutische Anstrengungen hätten keine wesentliche Besserung gebracht. E ine Heilung sei nicht zu erwarten, und die bisherige Psycho- und Pharmakotherapie habe eine Stabilisierung auf einem tiefen Funktionsniveau ermöglicht. Die Beschwerde führerin sei ohne Hilfe der Angehörigen nicht mehr in der Lage, die für ihren Alltag notwendige Struktur aufrecht zu erhalten. Der Einsatz der Spitex werde ernsthaft erwogen (Ziff. 1.4). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Z.___
vom Mai 2013 (vorstehend E.
4.1) von einem verbesserten Gesundheitszustand seit Be gu t achtung am Sanatorium Y.___
(vorstehend E. 3) aus (vgl. vorstehend E. 2.1) . Dagegen machte die Beschwerdeführer in unter Hinweis auf die behandeln den Ärzte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich sicher nicht verbessert, sondern sogar noch verschlechtert (vgl. vorstehend E. 2.2). 5.2
Der Be schwerdeführerin wurde gestützt auf das Gutachten des Sanatorium s
Y.___ v om August 2009, in welchem die Ärzte eine anhaltende somato for me Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4), eine mittelschwere depressive Episode ohne somatisches Syn drom
(ICD-10 F32.10), eine sonstige nicht organische psycho tische Störung
(ICD-10 F28), und ein Opioidabhängig keitssyndrom
(ICD-10 F11.24) diagnostiziert hatten,
mit Verfügungen vom 1 1. Februar und 3 0. März 2010 eine ganze Invali denrente zugesprochen (vgl. Urk. 9/128-131) . Im Gegen satz dazu konnten die Gutachter des Z.___ in ihrem Gutachten vom Mai 2013 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen, und in somatischer Hinsicht nannten sie Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tä tigkeit nicht einschränkten .
Die Gutachter des Z.___ fanden keine Anzeichen für das Vorliegen einer De pres sion und verneinten ebenfalls das Vorliegen einer som atoformen Schmerz störung, da sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Schmerzen überaus leicht ablenkbar zeigte . Auf eine Verbesserun g des psychischen Zu stands wies auch der Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Medika mente nicht oder nur in se hr reduzierter Dosierung einnahm (vgl. vorstehende E. 4.1) .
Das Z.___ -Gutachten vom Mai 2013 erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E.
1. 6),
berücksichtigt es doch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein,
so dass darauf abgestellt werden kann. Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. A.___ (vorstehend E.
4.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.4) nichts.
So hat das Gericht in Bezug auf Dr. A.___
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc) . Zudem be stä tig te auch Dr. A.___, dass die Wahnvorstellungen unter medikamentöser Thera pie ver schwunden seien, und es nur noch sporadisch zu Migräneattacken komme .
Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4. 4) gilt es zu berücksichtigen, dass auch seine auftragsrechtliche
Vertrauensstellung zu mindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb auch hier eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung seines Berichte s angebracht ist .
Dr. D.___ vermischte sodann somatische und psychiatrische Diagnosen mit einander und schien sich unkritisch auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu stützen. Die von ihm veranlasste Demen z abklärung blieb sodann ohne wesentlichen Befund (vgl. vorstehend E.
4.3).
Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Arztrechnungen zugenommen hätten und die Medikamentenliste länger geworden sei, nichts für sich ableiten. Den in Aussicht gestellten Bericht betreffend Abklärungen ihrer Rückenbeschwerden reichte sie bis dato nicht ein (vgl. vorstehend E. 2.2). 5.3
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Ver fügung en vom 1 1. Februar u nd 3 0. März
2010 mit Wirkung ab April 2007 (Urk. 9/128-131) verbessert hat und gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom Mai 2013 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer behin derungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung zu 100 %
ar beitsfähig ist. 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2
Hinsichtlich der Berechnung des Valideneinkommens i st der Beschwerdegegne rin dahin gehend zu folgen, dass nicht vom letzten erzielten Jahreslohn der Be sch werdeführerin als Textilarbeiterin im Jahr 2000
ausgegangen werden kann (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug; Urk. 9/6, auch Urk. 9/5), da aus der Anpassung an die Nominallohnentwicklung über einen derart langen Zeitraum ein verzerrtes Ergebnis resultieren würde.
Das Valideneinkommen ist somit unter Zuhilfenahme der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012) zu beziffern .
Das im Jahr 2012
im Durchschnitt von Frauen in der Herstellung von Textilien und Bekleidung erz ielte Einkommen betrug Fr. 3‘864 .-- (LSE
2012, S.
35, Ta bel le TA1, Ziff. 13-15, Niveau 2). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4- 2015, S. 88 Tabelle B 9.2, lit . C) und unter der Berücksichtigung de r Nominal lohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Ziff. 10-33) ein Valideneinkommen von rund Fr. 48‘258.-- für das Jahr 2013 (Fr. 3‘864 .-- x 12 : 40 x 41.3 x 1.008) . 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Woche n arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.4
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘112.-- (LSE
2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 201 3 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Inva li den einkommen von rund Fr. 51‘801.-- für das Jahr 2013 (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007). 6.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
In Anbetracht der Einschränkungen der
Beschwerdeführerin erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 %
als angemessen. 6. 6
Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invaliden einkommen in der Höhe von rund Fr. 46‘621 .-- (Fr. 51‘801 .-- x 0.9). Bei einem Vali den einkommen von Fr. 48‘258.-- resultiert somit eine E inkommenseinbusse
von Fr. 1‘637 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 3 % ents pricht, bei wel chem Ergebnis der Beschwerdeführer in keine Rente der Invalidenversicherung mehr zusteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Mit Kostennote vom 1 8. August 2015 (Urk. 15/2) machte die unentgeltliche Rechts vertreter in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 7.25
St unden und Barauslagen von Fr. 36 .-- geltend, was als angemessen er scheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer). Dem gemäss ist Rechtsanwä lt in
Dr. Béatrice Grob- Andermacher unter Berück sichti gung des seit
1. Januar 2015 massgebenden
praxisgemässen
Stundenan satz es von Fr. 220.-
- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘761 .50 (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) aus der G erichtskasse zu entschädigen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher, Zug, wird mit Fr. 1'761.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan