Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959, war seit 1989 an der Y.___ als Hausdienst mitarbeiterin tätig (Urk. 6/49 S. 2 unten), als sie sich am 7. November 2005 unter Hinweis auf ein operiertes linkes Hüftgelenk bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 (Urk. 6/27) einen Rentenanspruch.
Diese Verfügung wurde mit Urteil vom 27. Februar 2007 aufgehoben und an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen (Prozess Nr. IV.2006.01108, Urk. 6/33). Die IV-Stelle liess daraufhin die Versicherte im Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 10. April 2008, Urk. 6/44) und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 6/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/52-53) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2009 von September bis Novem ber 2005 eine ganze (Urk. 6/60) und ab Dezember 2005 eine halbe Invaliden rente (Urk. 6/59, Urk. 61-62) zu, wobei sie die Versicherte als zu 83 % Erwerbs tätige und zu 17 % im Haushalt Tätige qualifizierte. 1.2
Im September 2013 wurde eine Revision eingeleitet (vgl. Revisionsfragebogen, Urk. 6/68). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 6/70-71, Urk. 6/74-75, Urk. 6/84, Urk. 6/87), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/69) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/72) ein. Zudem holte sie bei der Begutacht ungs stelle A.___ ein bidis ziplinäres Gutachten ein, das am 24. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/92-99) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 6/100 = Urk. 2) die bisherige halbe Invali denrente auf Ende des folgendes Monats nach Zustellung der Verfügung auf. 2.
Die Versicherte erhob am 11. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch ab Juli 2015 weiterhin eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 (Urk. 5) die Ab weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Juli 2015 beantragte die Be schwer deführerin zusätzlich, eventuell sei ihr ab Juli 2015 zumindest weiterhin eine Viertelsrente zu gewähren (Urk. 8 S. 2 Ziff. 1-3). Die Beschwerdegegnerin ver zich tete auf eine Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2015 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 50 4 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inne ren Tat sa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswür digung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November
2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehe gatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG fest gelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Inva lidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In die sem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitar beit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Auf gabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behin de rung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Me thode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9 ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lu ng einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8
Im Gebiet der Invalidenversiche rung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialver sicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.
4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S.
214 E.
1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha den minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das 2014 eingeholte Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin verbessert habe und sie seit 24. Juli 2014 in ihrer ange stammten Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne ausschliesslich stehende oder gehende und ohne repetitiv gebückte Arbeitsabläufe sowie ohne kalt-feuchte Exposition, sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben). Ohne gesundheitliche Einschränkun gen wäre sie weiterhin in einem 83 %-Pensum erwerbstätig, die restlichen 17 % würden in den Haushalt entfallen (S. 2 Mitte). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % vom statistischen Tabellenlohn – einen nicht rentenbegründenden Invali ditätsgrad von 36 % ( S. 2 unten, S. 3). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 8), dass das Gutachten von Juli 2014 nicht den Nachweis des verbesserten Gesundheits zustandes erbringe, sondern dass es lediglich denselben Gesundheitszustand viel strenger beurteile. Es bestehe somatisch sogar ein schlechterer Zustand, ebenso psychiatrisch, zusätzlich mit Schlafstörungen und Ängsten (S. 9 Ziff. 15.3) . Dies sei revisionsrechtlich nicht relevant. Das Gutachten erkläre auch nicht, ab wann sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hätte und in wiefern (S. 2 Ziff. 1 ).
Sie beziehe seit knapp zehn Ja hren eine Invalidenrente und im Oktober 2015 werde sie 56 Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin habe die Wiedereingliederung überhaupt nicht geprüft und keinerlei Wiedereingliederungsversuche unter nommen. Wenn sie jedoch ernsthaft daran festhalte, dass die Beschwerdeführe rin in der angepassten Tätigkeit im Kinderhort ganztägig arbeitsfähig wäre, hätte sie Massnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit prüfen lassen. Diese Prüfung sei nicht erfolgt. Die verfügte Rentenaufhebung sei damit mit Sicherheit zu früh erfolgt und sei auch aus diesem Grund aufzuheben (S. 9 Ziff. 16 ).
Zudem habe ihr die Beschwerdegegnerin im August 2008 einen Leidensabzug von 10 % gewährt, da nur noch zeitlich flexible Tätigkeiten und kein Heben von Lasten über 5 kg möglich sowie eine Wechselbelastung nötig gewesen seien . Das Invalideneinkommen habe damit Fr. 22‘625.-- betragen. Im April 2015 habe ihr die Beschwerdegegnerin aufgrund des Belastungsprofils einen er höhten Ab zug von 15 % gewährt . Es sei nicht nachvollziehbar, dass dies nun zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 36‘80 2.-- führen solle, bei eher ver schlech ter ten Beschwerden und Befunden. Realistisch betrachtet habe sie als stark eingeschränkte und psychisch stark belastete 56-jährige, schlecht ausge bildete Migrantin am ersten Arbeitsmarkt keine reelle Chance mehr. Auch aus diesem Grund sei es recht und billig, ihr wenigstens die halbe Rente weit erhin auszu bezahlen (S. 10 Ziff. 19 ).
Sc hliesslich falle mit dem Wegzug ihres Ehemannes 2009 auch dessen finanzi elle Unterstützung für den gemeinsamen Haushalt weg. Nicht abgeklärt sei die Frage, ob sie angesichts dieser Tatsache nicht darauf angewiesen sei, ihr Arbeitspensum von 83 % auf 100 % aufzustocken. Für diesen Fall wäre, bei dem ( zu hohen ) Invalideneinkommen von rund Fr. 36‘80 2.-- , neu ein Vali den ein kommen von Fr. 68‘853.-- zu veranschlagen, was bei einem ( zu tiefen )
Leidens abzug von 15 % immer noch einen Invaliditätsgrad von 46.3 % ergäbe . Even tua liter mache sie deshalb geltend, dass ihr zumindest die Viertelsrente weiter hin ausbezahlt werde (S. 10 f. Ziff. 21 ff. ). 2.3
Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente , wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwer de führerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemes sung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. März 2009 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 30. April 2015 zugrunde liegt. 3. 3.1
Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 5. März 2009 (Urk. 6/59-62) lagen im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 30. April 2008 (Urk. 6/44) sowie der Bericht über die Haus haltabklärung vom 20. Juni 2008 (Urk. 6/49) zu Grunde. 3.2
Die Ärzte des Z.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Au ftrag gege bene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/44) gestützt auf die ihnen über lassene n und nachträglich eingegangenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 7 ff. Ziff. 2), die während des stationären Aufent haltes vom 2 1. bis 24. Januar 2008 durchgeführten Untersuchungen in den Disziplinen Orthopädie (S. 12 ff. Ziff. 3.2), Neurologie (S. 15 f. Ziff. 3.3) und Psy chiatrie (S. 16 ff. Ziff. 3.4) sowie auf die Ergebnisse der Erhebung des All gemeinstatus (S. 11 f. Ziff. 3.1).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 4.1): - chronische Lumbago und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom beid seits bei Diskopathie L5/S1 und mässiger rechtsbetonter Spondylarthrose sowie Verdacht auf Gelenksganglion rechts - Hüftgelenksdysplasie, Status nach Beckenosteotomie links 1980, sekundäre Coxarthrosen beidseits, Status nach Hüft-Totalprothese links Mai 2005 - depressive Fehlentwicklung, gegenwärtig mittelgradige Episode bei massiver Ehebelastung wegen Alkoholismus des Gatten
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie , hier leicht gekürzt angeführt (S. 19 f. Ziff. 4.2): - Hyperthyreose-Rezidiv eines Morbus Basedow (Erstdiagnose Oktober 2004) - Adipositas (B MI 33. 6) - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Varizen Unterschenkel, rechts mehr als links - Status nach Varizenoperation rechts 1998 - Polyallergien - Status nach Operation einer epigastrischen Hernie 1999
Die Beschwerdeführerin sei gesamtmedizinisch seit September 2004 in der ur sprünglichen Tätigkeit als Putzfrau beziehungsweise Hausdienstmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Anschluss an die Hüft-Totalprothese links und ent sprechender Rekonvaleszenz bestehe ab September 2005 eine Restarbeitsfähig keit . In einer Verweistätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, vor allem nicht in vorübergeneigter Tätigkeit, sowie der Möglichkeit, die Position zu wechseln, bestehe eine Arbeits fä higkeit von 50 %. Die Einschränkung des Rendements ergebe sich durch das psychiatrische Leiden (S. 21 Mitte).
Zudem sei die Beschwerdeführerin bei Haushaltarbeiten bei schweren Tätig keiten wie Putzarbeiten, W enden von Matratzen, Heben und Tragen schwerer Ge genstände ( Waschkörbe, Tragen von schweren Einkaufstüten, et c.) einge schränkt. Sie habe berichtet, dass sie von ihrem Ehegatten im Haushalt unter stützt werde. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be i Haushaltarbeit werde auf zirka 30 % geschätzt. Für eine genauere Beurteilung müsste eine Haus haltabklärung durchgeführt werden (S. 22 unten). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 22. August 2008 (Urk. 6/50) gab PD
Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD ), in seiner Stellungnahme vom 29. April 2008 an, dass auf das Gutachten abge stellt werden könne (S. 3 oben). 3.4
Im Bericht vom 20. Juni 2008 (Urk. 6/49) über die am 9. Juni 2008 erfolgte Haus haltabklärung (S. 1) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von April 1989 bis Oktober 2006 bei der Y.___ als Hausdienstmitarbeiterin tätig gewesen sei (S. 2 Ziff. 2.2). Ihr sei wegen ihrer Krankheit gekündigt wor den. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin im gleichen Arbeits pensum von 83.29 % - dies entspreche 34.15 Stunden pro Woche – arbeiten. Sie wurde sodann als zu 83.29 % Erwerbstätige und zu 16.71 % im Haushalt Tätige quali fiziert (S. 3 Ziff. 2.4-2.5).
Aus dem Abklärungsbericht geht ferner hervor, dass der Ehemann der Be schwer deführerin seit 1. Juli 2007 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % beziehe. Bis Ende Juni 2006 sei dem Ehemann die Mithilfe in diver sen Aufgabenbereichen zumutbar gewesen . Ab dem 1. Juli 2006 sei ihm jedoch nur eine minimale Mithilfe zumutbar gewesen. Der Haushalt sei deshalb in zwei Phasen aufgenommen worden. Die Abklärungsperson ermittelte für die erste Phase bis Ende Juni 2006 eine gesamthafte Einschränkung von 29.5 % bezie h ungsweise f ür die zweite Phase ab Juli 2006 eine solche von 40.3 % (S. 4 f. Ziff. 6), was bei einem Anteil im Haushalt von 16.71 % einem Invaliditätsgrad von 4.93 % beziehungsweise von 6.73 % entspreche (S. 7 Ziff. 8). 3.5
Die Einschränkung im erwerblichen Teil errechnete die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleiches. Das Valideneinkommen ermittelte sie auf grund der Angaben im Arbeitgeberbericht vom 20. Januar 2006 (Urk. 6/9) und das Invalideneinkommen
– unter der Annahme einer 50%igen Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit – gestützt auf Tabellenlöhne und unter Berück sichtigung eines Abzuges von 10 % (Urk. 6/51). Unter Anwendung der ge mischten Methode errechnete die Beschwerdegegnerin so einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von total 87 % ab 1. September 2005 be ziehungsweise einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. Dezember 2005 und von 53 % ab
1. Juli 2007 ( Urk. 6/59-62). 4. 4.1
A m 10. September 2010 wurde der Beschwerdeführerin auf grund einer zuneh mend invalidisierenden Coxarthrose rechts eine Hüft-Total prothese rechts im plantiert (Urk. 6/75/1-3). 4.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, führte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2013 (Urk. 6/70) aus, dass die Beschwerde führerin in handchirurgischer Sicht nicht invalid sei. 4.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, nannte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2013 (Urk. 6/71/6-9) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales beziehungsweise lumbospondylogenes sowie in termittierend recht sseitig lumboradik uläres Schmerzsyndrom seit Mai 2005 - Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts am 10. September 2010 wegen einer invalidisierenden Coxarthrose rechts - Status nach Hüft-Totalprothese links wegen Dysplasiecoxarthrose links am 13. Mai 2005 - leichte depressive Verstimmung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypo thyreose , eine Adipositas , eine axiale Hiatushernie und eine a rterielle Hyperto nie ( Ziff. 1.1) .
Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich eine zunehmende symptoma tische Coxarthrose rechts entwickelt, so dass diese schliesslich ebenfalls am 10. September 2010 durch eine Totalprothese habe ersetzt werden müssen. Von Seiten der Hüften sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich beschwerdefrei, im Vordergrund würden die Rückenschmerzen stehen, welche intermittierend in das rechte Bein ausstrahlen und sich vor allem auch bei körperlichen Tätigkei ten beziehungsweise beim Tragen schwerer Gegenstände verstärken würden (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei sie vom 22. September 2004 bis 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit 2009 bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei vor allem körperlich ein geschränkt durch die Rückenbeschwerden, zudem bestehe eine leichte depres sive Verstimmung. Sie könne lediglich noch zwei bis drei Stunden pro Tag einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Auf Grund der Rückenbeschwerden sollte sie ledig lich noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten (Ziff. 1.7). Es bestehe eine Gewichtslimite von 5 kg (S. 4 Mitte). 4.4
Am 24. Juli 2014 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. med.
F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (Urk. 6/83) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 3), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 12 ff. Ziff. 4), die am 22. Mai 2014 durchgeführte psychiatrische Untersu chung (S. 16 ff. Ziff. 5.1) sowie die am 14. Juli 2014 durchgeführte rheumatolo gische Untersuchung (S. 20 ff. Ziff. 5.2, S. 30 ff.).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 28 Ziff. 6.1.1): - belastungsabhängige Missempfindungen in der rechten Leistenregion bei - Status nach arthroplastischer Versorgung Hüftgelenk rechts am 10. September 2010 Klinik G.___ - ohne Periarthropathie mit vereinzelten myofaszialen
Triggerpunk ten proximal in der Abduktorenmuskulatur - belastungsabhängige lumbovertebrale Missempfindungen bei - MRI-dokumentierter beginnender Diskopathie L5/S1 ohne Diskusher nie und beginnende Spondylarthrosebildung L 5/S 1 rechtsbetont - ohne Hinweise weder für eine facettengelenksfortgeleitete noch radi kuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik - Ligamentose und Irritationszone L5/S1 ohne Periarthropathie - konventionell-radiologisch dokumentierbare beginnende Chond rose L 5/S 1 mit beginnenden Spondylarthrosen und diskret ange deuteter degenerativ bedingter Anterolisthese L1 über S1 von 2mm
Zudem nannten sie folgende , hier leicht gekürzt angeführte, Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6.1.2): - Status nach arthroplastischer Gelenksversorgung links am 13. Mai 2005 Klinik G.___ bei - Tendovaginitis stenosans Finger ( D ) V rechts - psychosoziale Belastungsfaktoren (Konflikt mit dem Vater, Konflikt mit dem Ehemann, ICD-10 Z63.0/Z63.1)
Aufgrund der biographischen Schilderungen der Beschwerdeführerin gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne. Die Fixierung auf den Verlust des Ehemannes und die Ungerechtigkeit des Vaters deute darauf hin, dass bestimmte individuelle Belastungen nicht gut verarbeitet worden seien. Es erscheine aber nicht angemessen, dies als akzen tuierte Persönlichkeitszüge im engeren oder gar pathologischen Sinne zu beur tei len, sondern diese seien als Charakterzüge ohne pathologische Bedeutung zu verstehen. Die affektive Auslenkung zum depressiven Pol sei gering und hinrei chend mit den Erfahrungen von Ungerechtigkeit und schlechter Behandlung durch den Ehemann und durch den Vater zu erklären, ohne dass ihr eine depressive Verstimmung mit Krankheitswert zuerkannt werden könne. Die Be schwerdeführerin zeige keine allgemein und anhaltend gedrückte Stimmung, keinen Interessensverlust und keine Anhedonie . Der Antrieb sei nicht gemin dert, die Konzentration nicht beeinträchtigt, es gebe kein vermindertes Selbst wertgefühl, keine Schuldgefühle, keine pessimistischen Zukunftsperspektiven, keine Suizidversuche und keinen verminderten Appetit. Dementsprechend bestehe keine depressive Störung gemäss den Kriterien des ICD-1 0. Gleichwohl gebe es Hinweise auf ein subjektives Leiden in Bezug auf die ungerechte Be handlung durch den Vater und dessen ungerechtfertigte n Schuldzuweisungen und die Beschwerdeführerin leide unter der schlechten Behandlung durch ihren Ehemann. Dabei handle es sich aber um invaliditätsfremde psychosoziale Be lastungsfaktoren und deren Folgen (Nervosität, Reizbarkeit), nicht aber um eine manifeste psychische Erkrankung im Sinne des ICD-10 (S. 18 Ziff. 5.1.5).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei vorliegend die rheumatologische Beurteilung wegweisend, da aus psychiatrischer Sich t keine Einschränkung der Arbeits fähig keit bestehe. Dabei sei die Einhaltung der nachfolgenden Schonkriterien von entscheidender Bedeutung: keine ausschliesslich stehenden oder gehenden und keine repetitiv gebückten Arbeitsabläufe, ideal erweise Wechsel zwischen vor wiegend sitzenden und weniger stehenden und gehenden Arbeitsabläufen, keine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg sowie keine kalt-feuchte Exposition bei subjektiv meteoropathischer Komponente. Für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe ebenso wie für die aktuelle Tätigkeit als Küchenhilfe im Kinderhort nur eine maximale 50%ige Arbeitsfähigkeit, da die genannten Schonkriterien nicht erfüllt seien. Für Tätigkeiten, bei denen die genannten Schonkriterien vollumfassend berücksichtigt würden, bestehe hinge gen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Arbeitspensum (S. 29 Ziff. 6.2.1, vgl. S. 25 Ziff. 5.2.4). Ferner werde eine Beurteilung der Leistenmiss empfindungen an der Klinik G.___ empfohlen und eine gezielte Trigger punkttherapie im Bereich der proximalen Oberschenkeladduktoren rechts (S. 29 Ziff. 6.2.2). Schliesslich seien berufliche Massnahmen mit dem Ziel der völligen Wiedereingliederung in das Berufsleben unter Einhaltung der rheumatologi scherseits genannten Schonkriterien sofort möglich (S. 29 Ziff. 6.2.3). 4.5
Im Arztbericht der Klinik G.___ vom 25. August 2014 (Urk. 6/84) wurde folgende Diagnose genannt (S. 1 Mitte): - Trochanter-/ Tractusirritation beidseits (rechts führend) bei: - Status nach Hüft-Totalprothese beidseits (rechts September 2010, links Mai 2005)
Als Nebendiagnosen wurden sodann ein Zustand nach Chiari -Beckenosteotomie 1980 und ein chronisch lumbovertebrales und lumbospondylogenes
Schmerz syn drom
genannt (S. 1 Mitte) .
Dabei wurde ausgeführt, dass sich radiologisch ein guter Sitz beider Prothesen zeige. Die bestehende Beschwerdesymptomatik sei am ehesten auf eine Über lastung im Bereich des Trochanter major sowie des Traktus
iliotibialis zurück zuführen (S. 2 oben). 4.6
Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/87) zu den von der Beschwerdegegnerin am 9. September 2014 gestellten Fragen zum Gutachten (Urk. 6/85) aus, dass die Hüftarthroplastik im 2005 linksseitig ein gutes Ergebnis ergeben habe und ohne Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit sei; die rechtsseitige Arthroplastik vom 2010 habe ebenfalls eine Beschwerdebesserung vermittelt, jedoch würden die in seinem rheumatologischen Teilgutachten aus geführten Beschwerden persistieren. Entsprechend habe er in der Schlussbeur teilung die Empfehlung gemacht, diesbezüglich zusätzlich eine fachärztlich-orthopädische Untersuchung anzuschliessen. Er verweise auf den Bericht der Klinik G.___ vom 25. Oktober 2014 mit Diagnose einer Trochanter-Traktus Irritation rechtsbetont, ohne Lysezeichen oder Hinweise für eine Lockerung und guten Sitz beider Prothesen (vgl. vorstehend E. 4.5 ). Solche Irritationen und Über lastungen im Bereich des Trochanter
major sowie Traktus Iliotibialis seien eine nicht seltene Problematik nach solchen Eingriffen und schwierig zu be he ben. Er gehe davon aus, dass die dadurch bedingte Belastbarkeitsein schrän kung auch längerfristig bestehen bleibe, weshalb das Einhalten der Schonkri te rien notwendig sei. Er habe keine Veranlassung, seine Beurteilung der Arbeitsfähig keit bezogen auf die Schonkriterien respektive das notwendige Einhalten der selben zu ändern (S. 1 Mitte). 4.7
Gemäss Feststellungsblatt vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/91) gab Dr. med.
H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, in seiner Stellungnahme vom 15. November 2014 an, dass gestützt auf das Gutachten vom 24. Juli 2014 von einem gebesserten dauerhaft a rbeitsunfähigkeit s relevanten Gesundheitszustand ausgegangen wer den könne, namentlich mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 24. Juli 2014 in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ein er angepassten Tätigkeit. Die Beurteilung beruhe auf somatischen Kriterien, da psychiatrisch keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Die Beschwerde füh rerin könne nur Arbeiten mit folgendem Belastungsprofil verrichten: wechselbe las tende bis 15 kg Gewicht belastende Arbeiten, keine ausschliesslich stehenden oder gehenden und keine repetitiv gebückten Arbeitsabläufe, keine kalt-feuchte Exposition (S. 9 oben). 5. 5.1
Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 5. März 2009 (Urk. 6/59-62) lag im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom April 2008 zu Grunde, in welchem eine Rückenproblematik ( chronische Lumbago und ein intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom beidseits bei Diskopathie L5/S1 und mässiger rechtsbetonter Spondylarthrose ) , eine Hüftproblematik ( Hüftgelenksdysplasie ; Status n ach Beckenosteotomie links 1980 ,
s ekundäre Coxarthrosen beidseits ; Status nach Hüft-Totalprothese links Mai 2005 ) sowie eine mittelgradige De pression aufgrund massiver Ehebelastung wegen Alkoholismus des Gatten diag nostiziert wurden (vgl. vorstehend E. 3.2 ).
Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 30. April 2015 (Ur
k. 2) auf den Bericht von Dr.
D.___ vom Oktober 2013 sowie auf das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom Juli 201 4. Dr. D.___
nannte nebst der Rücken problematik und der Hüft proble matik mit Totalprothese links neu eine 2010 erfolgte Totalprothese-Ver sor gung rechts
und eine lediglich noch leichte depressive Verstimmung (vgl. vorstehend E. 4.3). Dr. E.___ und Dr. F.___
diagnostizierten i n ihrem Gut achten von 2014 eine Hüftproblematik ( belastungsabhängige Missempfin dung en in der rechten Leistenregion bei
Status nach arthroplastischer Versorgung Hüft gelenk rechts 2010 ) sowie eine Rückenproblematik ( belastungsabhängige lumbo ver tebrale Missempfindungen bei
MRI-dokumentierter beginnender Diskopathie L5/S1 ohne Diskushernie und beginnende Spondylarthrosebildung L 5/S 1 rechts betont ); eine psychiatrische Diagnose stellten sie nicht (vgl. vors tehend E. 4.4 ). Aufgrund der 2008 und 2013/2014 gestellten Diagnosen kann von einer Ver besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen wer den. Zwar bestehen bezüglich der Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden keine erheblichen Unterschiede des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache . Jedoch liegt bezüglich der Hüftbeschwer den im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache ein ver besserter Gesundheitszustand vor, wurde doch der Beschwerdeführerin 2010 rechts eine Hüft-Totalprothese implantiert. Ausserdem liegt eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vor; wurde im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache noch von einer mittelgradigen Depression aufgrund massiver Ehebelastung wegen Alkoholismus des Gatten ausgegangen, so lag diese im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht mehr vor , und die für die Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens des Z.___ so belastend dar gestellte Ehe ist nunmehr aufgelöst. Somit kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden und nicht nur von einer anderen Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes. 5.2
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ abzustel len, das den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beweis grundlage (vgl. vo rstehend E. 1.7 ) vollumfänglich genügt.
Die Gutachter attes tierten der Beschwerdeführerin
für die angestammte Tätigkeit im Reinigungs dienst sowie für die aktuelle Tätigkeit als Küchenhilfe im Kinderhort eine ma xi male 50%ige Arbeitsfähigkeit, da die Schonkriterien – keine ausschliesslich stehenden oder gehenden und keine repetitiv gebückten Arbeitsabläufe, ideal er weise Wechsel zwischen vorwiegend sitzenden und weniger stehenden und gehenden Arbeitsabläufen, keine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg sowie keine kalt-feuchte Exposition bei subjektiv meteoropathischer Kompo nente
– nicht erfüllt seien. Für Tätigkeiten, bei denen die Schonkriterien erfüllt seien, bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Arbeitspensum (vgl. vorstehend E. 4.4).
Die se Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Gut ach ter ist sogar zurückhaltender als diejenige durch Dr. D.___ (und somit mit die ser vereinbar) , der in seinem Bericht vom Oktober 2013 von einer seit 2009 be stehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchen hilfe ausging, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden le diglich noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könne und dabei eine Gewichtslimite von 5 kg einhalten sollte (vgl. vorstehend E. 4.3).
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verbessert hat und im Zeitpunkt der Rentenaufhebung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst sowie für die aktuelle Tätigkeit als Küchenhilfe im Kinderhort und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätig keit ausgegangen werden kann. 5.3
Unzutreffend ist demnach die Ansicht der Beschwerdeführerin , wonach die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit
in
der Tätig keit im Hort ausgehe , denn in der aktuelle n Tätigkeit als Küchenhilfe im Kin derhort besteht aufgrund nic ht erfüllter Schonkriterien nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 %,
i n einer angepassten Tätigkeit besteht nur eine 100%ige Arbeitsfähig keit, sofern die genannten Schonkriterien erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 5.2). Eben davon ist die Beschwerdegegnerin ausgegangen ( vgl. Urk. 6/91 S. 9 oben) . 5.4
Strittig und zu prüfen ist ferner die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haus haltabklärungsbericht von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 83 % Erwerbstätige und zu 17 % im Haushalt Tätige aus (vgl. vorstehend E. 3.4). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nicht abgeklärt worden sei, ob sie angesichts des Wegzugs ihres Ehemannes 2009 und des damit zusam menhängen den Wegfalls dessen finanzieller Unterstützung für den gemeinsa men Haushalt darauf angewiesen sei, ihr Arbeitspensum von 83 % auf 100 % aufzu stocken (vgl. vorstehend E. 2.2).
Anlässlich der Rentenzusprache im März 2009 berücksichtigte die Beschwerde gegnerin die damalige Wohnsituation, als die Beschwerdeführerin noch mit ihrem Ehemann zusammen lebte, welchem bis Ende Juni 2006 die Mithilfe in di versen Aufgabenbereichen und ab Juli 2006 nur noch eine minimale Mithilfe zumutbar gewesen ist (vgl. vorstehend E. 3.4). Die Beschwerdeführerin lebt nun alleine in einer 1-Zimmerwohnung (Urk. 6/83 S. 12 Ziff. 4.1.1), weshalb davon auszugehen ist, dass sie ohne die gesundheitlichen Ei nschränkungen aus finan ziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig sein würde. Folglich ist für die Ermitt lung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleiches von einem vollen Pensum auszugehen (vgl. nachstehend E. 5.5 ). 5.5
Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich aufgrund des Einkommensvergleiches.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Da bei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin ab, wonach sie ihm Jahr in ihrer angestammten Tätigkeit in einem 83 %-Pensum 2004 ein Ein kommen von Fr. 50‘439.-- erzielte. Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung ergab dies für das Jahr 2014 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 56‘881.-- (Urk. 6/9 S. 2 oben, Urk. 6/51 S. 1 Mitte, Urk. 6/90 S. 1 Mitte). Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde die Beschwerdeführerin – wie bereits dargele gt wurde (vgl. vorstehend E. 5.4 ) – in einem vollen Pensum arbei ten, weshalb das von der Beschwerdegegnerin errechnete Validenein kommen auf ein 100%iges Pensum aufzurechnen ist. Das Valideneinkommen beträgt demnach rund Fr. 68‘531.--. 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine gemäss Belas tungsprofil zumutbare Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin unter Be rücksichtigung der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer heb ungen (LSE) ein für das Jahr 2014 massgebendes Invaliden einkommen von rund Fr. 43‘296.-- für ein 83 %-Pensum (Urk. 6/90 S. 2), wobei sie davon einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährte und somit von ei nem Invaliden ein kommen von Fr. 36‘802.-- ausging. Der gewährte Abzug von 15 % erscheint angemessen.
Bei der Rentenzusprache 2009 basierte die Invaliditätsbemessung auf einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 50 %, während nunmehr von einer solchen von 100 % auszugehen ist. Aus diesem Grund lässt sich die Höhe des zusätzlich berücksichtigten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff.19) nicht vergleichen.
Gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Schonkriterien auszugehen, weshalb das von der Be schwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen ebenfalls auf ein 100%iges Pensum aufzurechnen ist, was ein Einkommen von rund Fr. 52‘164.--
ergibt. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ist somit von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘339.-- auszugehen. 5.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68‘531.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 44‘339.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 24‘192.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 35 %. 5. 8
Ferner macht e die Beschwerdeführerin geltend, sie beziehe seit knapp zehn Jahren eine Invalidenrente und im Oktober 2015 werde sie 56 Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin habe die Wiedereingliederung überhaupt nicht geprüft und keinerlei Wiedereingliede rungsversuche unternommen ( vorstehend E. 2.2).
Die im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflich t bestehende Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, gehen nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (vgl. vorstehend E. 1.9). Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben sodann unter anderem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG).
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und als Kü chenhilfe in einem Kinderhort in einem 50
%-Pensum tätig. Damit ist sie der Selbsteingliederungspflicht nachgekommen, weshalb vorliegend keine Einglie derungsmassnahmen notwendig erscheinen. 5.9
Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente ist somit nicht zu beanstanden.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosimann Schwarzenberger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lu ng einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 50 4 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inne ren Tat sa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswür digung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November
2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehe gatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG fest gelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Inva lidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In die sem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitar beit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Auf gabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behin de rung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Me thode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9 ).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.8 Im Gebiet der Invalidenversiche rung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialver sicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.
4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S.
214 E.
1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha den minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 11. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch ab Juli 2015 weiterhin eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 (Urk. 5) die Ab weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Juli 2015 beantragte die Be schwer deführerin zusätzlich, eventuell sei ihr ab Juli 2015 zumindest weiterhin eine Viertelsrente zu gewähren (Urk. 8 S. 2 Ziff. 1-3). Die Beschwerdegegnerin ver zich tete auf eine Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2015 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das 2014 eingeholte Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin verbessert habe und sie seit 24. Juli 2014 in ihrer ange stammten Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne ausschliesslich stehende oder gehende und ohne repetitiv gebückte Arbeitsabläufe sowie ohne kalt-feuchte Exposition, sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben). Ohne gesundheitliche Einschränkun gen wäre sie weiterhin in einem 83 %-Pensum erwerbstätig, die restlichen 17 % würden in den Haushalt entfallen (S. 2 Mitte). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % vom statistischen Tabellenlohn – einen nicht rentenbegründenden Invali ditätsgrad von 36 % ( S. 2 unten, S. 3).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 8), dass das Gutachten von Juli 2014 nicht den Nachweis des verbesserten Gesundheits zustandes erbringe, sondern dass es lediglich denselben Gesundheitszustand viel strenger beurteile. Es bestehe somatisch sogar ein schlechterer Zustand, ebenso psychiatrisch, zusätzlich mit Schlafstörungen und Ängsten (S. 9 Ziff. 15.3) . Dies sei revisionsrechtlich nicht relevant. Das Gutachten erkläre auch nicht, ab wann sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hätte und in wiefern (S. 2 Ziff. 1 ).
Sie beziehe seit knapp zehn Ja hren eine Invalidenrente und im Oktober 2015 werde sie 56 Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin habe die Wiedereingliederung überhaupt nicht geprüft und keinerlei Wiedereingliederungsversuche unter nommen. Wenn sie jedoch ernsthaft daran festhalte, dass die Beschwerdeführe rin in der angepassten Tätigkeit im Kinderhort ganztägig arbeitsfähig wäre, hätte sie Massnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit prüfen lassen. Diese Prüfung sei nicht erfolgt. Die verfügte Rentenaufhebung sei damit mit Sicherheit zu früh erfolgt und sei auch aus diesem Grund aufzuheben (S. 9 Ziff. 16 ).
Zudem habe ihr die Beschwerdegegnerin im August 2008 einen Leidensabzug von 10 % gewährt, da nur noch zeitlich flexible Tätigkeiten und kein Heben von Lasten über 5 kg möglich sowie eine Wechselbelastung nötig gewesen seien . Das Invalideneinkommen habe damit Fr. 22‘625.-- betragen. Im April 2015 habe ihr die Beschwerdegegnerin aufgrund des Belastungsprofils einen er höhten Ab zug von 15 % gewährt . Es sei nicht nachvollziehbar, dass dies nun zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 36‘80 2.-- führen solle, bei eher ver schlech ter ten Beschwerden und Befunden. Realistisch betrachtet habe sie als stark eingeschränkte und psychisch stark belastete 56-jährige, schlecht ausge bildete Migrantin am ersten Arbeitsmarkt keine reelle Chance mehr. Auch aus diesem Grund sei es recht und billig, ihr wenigstens die halbe Rente weit erhin auszu bezahlen (S. 10 Ziff. 19 ).
Sc hliesslich falle mit dem Wegzug ihres Ehemannes 2009 auch dessen finanzi elle Unterstützung für den gemeinsamen Haushalt weg. Nicht abgeklärt sei die Frage, ob sie angesichts dieser Tatsache nicht darauf angewiesen sei, ihr Arbeitspensum von 83 % auf 100 % aufzustocken. Für diesen Fall wäre, bei dem ( zu hohen ) Invalideneinkommen von rund Fr. 36‘80 2.-- , neu ein Vali den ein kommen von Fr. 68‘853.-- zu veranschlagen, was bei einem ( zu tiefen )
Leidens abzug von 15 % immer noch einen Invaliditätsgrad von 46.3 % ergäbe . Even tua liter mache sie deshalb geltend, dass ihr zumindest die Viertelsrente weiter hin ausbezahlt werde (S. 10 f. Ziff. 21 ff. ).
E. 2.3 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente , wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwer de führerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemes sung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. März 2009 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 30. April 2015 zugrunde liegt. 3. 3.1
Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 5. März 2009 (Urk. 6/59-62) lagen im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 30. April 2008 (Urk. 6/44) sowie der Bericht über die Haus haltabklärung vom 20. Juni 2008 (Urk. 6/49) zu Grunde. 3.2
Die Ärzte des Z.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Au ftrag gege bene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/44) gestützt auf die ihnen über lassene n und nachträglich eingegangenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 7 ff. Ziff. 2), die während des stationären Aufent haltes vom 2 1. bis 24. Januar 2008 durchgeführten Untersuchungen in den Disziplinen Orthopädie (S. 12 ff. Ziff. 3.2), Neurologie (S. 15 f. Ziff. 3.3) und Psy chiatrie (S. 16 ff. Ziff. 3.4) sowie auf die Ergebnisse der Erhebung des All gemeinstatus (S. 11 f. Ziff. 3.1).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 4.1): - chronische Lumbago und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom beid seits bei Diskopathie L5/S1 und mässiger rechtsbetonter Spondylarthrose sowie Verdacht auf Gelenksganglion rechts - Hüftgelenksdysplasie, Status nach Beckenosteotomie links 1980, sekundäre Coxarthrosen beidseits, Status nach Hüft-Totalprothese links Mai 2005 - depressive Fehlentwicklung, gegenwärtig mittelgradige Episode bei massiver Ehebelastung wegen Alkoholismus des Gatten
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie , hier leicht gekürzt angeführt (S. 19 f. Ziff. 4.2): - Hyperthyreose-Rezidiv eines Morbus Basedow (Erstdiagnose Oktober 2004) - Adipositas (B MI 33. 6) - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Varizen Unterschenkel, rechts mehr als links - Status nach Varizenoperation rechts 1998 - Polyallergien - Status nach Operation einer epigastrischen Hernie 1999
Die Beschwerdeführerin sei gesamtmedizinisch seit September 2004 in der ur sprünglichen Tätigkeit als Putzfrau beziehungsweise Hausdienstmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Anschluss an die Hüft-Totalprothese links und ent sprechender Rekonvaleszenz bestehe ab September 2005 eine Restarbeitsfähig keit . In einer Verweistätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, vor allem nicht in vorübergeneigter Tätigkeit, sowie der Möglichkeit, die Position zu wechseln, bestehe eine Arbeits fä higkeit von 50 %. Die Einschränkung des Rendements ergebe sich durch das psychiatrische Leiden (S. 21 Mitte).
Zudem sei die Beschwerdeführerin bei Haushaltarbeiten bei schweren Tätig keiten wie Putzarbeiten, W enden von Matratzen, Heben und Tragen schwerer Ge genstände ( Waschkörbe, Tragen von schweren Einkaufstüten, et c.) einge schränkt. Sie habe berichtet, dass sie von ihrem Ehegatten im Haushalt unter stützt werde. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be i Haushaltarbeit werde auf zirka 30 % geschätzt. Für eine genauere Beurteilung müsste eine Haus haltabklärung durchgeführt werden (S. 22 unten). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 22. August 2008 (Urk. 6/50) gab PD
Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD ), in seiner Stellungnahme vom 29. April 2008 an, dass auf das Gutachten abge stellt werden könne (S. 3 oben). 3.4
Im Bericht vom 20. Juni 2008 (Urk. 6/49) über die am 9. Juni 2008 erfolgte Haus haltabklärung (S. 1) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von April 1989 bis Oktober 2006 bei der Y.___ als Hausdienstmitarbeiterin tätig gewesen sei (S. 2 Ziff. 2.2). Ihr sei wegen ihrer Krankheit gekündigt wor den. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin im gleichen Arbeits pensum von 83.29 % - dies entspreche 34.15 Stunden pro Woche – arbeiten. Sie wurde sodann als zu 83.29 % Erwerbstätige und zu 16.71 % im Haushalt Tätige quali fiziert (S. 3 Ziff. 2.4-2.5).
Aus dem Abklärungsbericht geht ferner hervor, dass der Ehemann der Be schwer deführerin seit 1. Juli 2007 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % beziehe. Bis Ende Juni 2006 sei dem Ehemann die Mithilfe in diver sen Aufgabenbereichen zumutbar gewesen . Ab dem 1. Juli 2006 sei ihm jedoch nur eine minimale Mithilfe zumutbar gewesen. Der Haushalt sei deshalb in zwei Phasen aufgenommen worden. Die Abklärungsperson ermittelte für die erste Phase bis Ende Juni 2006 eine gesamthafte Einschränkung von 29.5 % bezie h ungsweise f ür die zweite Phase ab Juli 2006 eine solche von 40.3 % (S. 4 f. Ziff. 6), was bei einem Anteil im Haushalt von 16.71 % einem Invaliditätsgrad von 4.93 % beziehungsweise von 6.73 % entspreche (S. 7 Ziff. 8). 3.5
Die Einschränkung im erwerblichen Teil errechnete die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleiches. Das Valideneinkommen ermittelte sie auf grund der Angaben im Arbeitgeberbericht vom 20. Januar 2006 (Urk. 6/9) und das Invalideneinkommen
– unter der Annahme einer 50%igen Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit – gestützt auf Tabellenlöhne und unter Berück sichtigung eines Abzuges von 10 % (Urk. 6/51). Unter Anwendung der ge mischten Methode errechnete die Beschwerdegegnerin so einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von total 87 % ab 1. September 2005 be ziehungsweise einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. Dezember 2005 und von 53 % ab
1. Juli 2007 ( Urk. 6/59-62). 4. 4.1
A m 10. September 2010 wurde der Beschwerdeführerin auf grund einer zuneh mend invalidisierenden Coxarthrose rechts eine Hüft-Total prothese rechts im plantiert (Urk. 6/75/1-3). 4.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, führte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2013 (Urk. 6/70) aus, dass die Beschwerde führerin in handchirurgischer Sicht nicht invalid sei. 4.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, nannte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2013 (Urk. 6/71/6-9) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales beziehungsweise lumbospondylogenes sowie in termittierend recht sseitig lumboradik uläres Schmerzsyndrom seit Mai 2005 - Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts am 10. September 2010 wegen einer invalidisierenden Coxarthrose rechts - Status nach Hüft-Totalprothese links wegen Dysplasiecoxarthrose links am 13. Mai 2005 - leichte depressive Verstimmung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypo thyreose , eine Adipositas , eine axiale Hiatushernie und eine a rterielle Hyperto nie ( Ziff. 1.1) .
Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich eine zunehmende symptoma tische Coxarthrose rechts entwickelt, so dass diese schliesslich ebenfalls am 10. September 2010 durch eine Totalprothese habe ersetzt werden müssen. Von Seiten der Hüften sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich beschwerdefrei, im Vordergrund würden die Rückenschmerzen stehen, welche intermittierend in das rechte Bein ausstrahlen und sich vor allem auch bei körperlichen Tätigkei ten beziehungsweise beim Tragen schwerer Gegenstände verstärken würden (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei sie vom 22. September 2004 bis 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit 2009 bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei vor allem körperlich ein geschränkt durch die Rückenbeschwerden, zudem bestehe eine leichte depres sive Verstimmung. Sie könne lediglich noch zwei bis drei Stunden pro Tag einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Auf Grund der Rückenbeschwerden sollte sie ledig lich noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten (Ziff. 1.7). Es bestehe eine Gewichtslimite von 5 kg (S. 4 Mitte). 4.4
Am 24. Juli 2014 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. med.
F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (Urk. 6/83) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 3), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 12 ff. Ziff. 4), die am 22. Mai 2014 durchgeführte psychiatrische Untersu chung (S. 16 ff. Ziff. 5.1) sowie die am 14. Juli 2014 durchgeführte rheumatolo gische Untersuchung (S. 20 ff. Ziff. 5.2, S. 30 ff.).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 28 Ziff. 6.1.1): - belastungsabhängige Missempfindungen in der rechten Leistenregion bei - Status nach arthroplastischer Versorgung Hüftgelenk rechts am 10. September 2010 Klinik G.___ - ohne Periarthropathie mit vereinzelten myofaszialen
Triggerpunk ten proximal in der Abduktorenmuskulatur - belastungsabhängige lumbovertebrale Missempfindungen bei - MRI-dokumentierter beginnender Diskopathie L5/S1 ohne Diskusher nie und beginnende Spondylarthrosebildung L 5/S 1 rechtsbetont - ohne Hinweise weder für eine facettengelenksfortgeleitete noch radi kuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik - Ligamentose und Irritationszone L5/S1 ohne Periarthropathie - konventionell-radiologisch dokumentierbare beginnende Chond rose L 5/S 1 mit beginnenden Spondylarthrosen und diskret ange deuteter degenerativ bedingter Anterolisthese L1 über S1 von 2mm
Zudem nannten sie folgende , hier leicht gekürzt angeführte, Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6.1.2): - Status nach arthroplastischer Gelenksversorgung links am 13. Mai 2005 Klinik G.___ bei - Tendovaginitis stenosans Finger ( D ) V rechts - psychosoziale Belastungsfaktoren (Konflikt mit dem Vater, Konflikt mit dem Ehemann, ICD-10 Z63.0/Z63.1)
Aufgrund der biographischen Schilderungen der Beschwerdeführerin gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne. Die Fixierung auf den Verlust des Ehemannes und die Ungerechtigkeit des Vaters deute darauf hin, dass bestimmte individuelle Belastungen nicht gut verarbeitet worden seien. Es erscheine aber nicht angemessen, dies als akzen tuierte Persönlichkeitszüge im engeren oder gar pathologischen Sinne zu beur tei len, sondern diese seien als Charakterzüge ohne pathologische Bedeutung zu verstehen. Die affektive Auslenkung zum depressiven Pol sei gering und hinrei chend mit den Erfahrungen von Ungerechtigkeit und schlechter Behandlung durch den Ehemann und durch den Vater zu erklären, ohne dass ihr eine depressive Verstimmung mit Krankheitswert zuerkannt werden könne. Die Be schwerdeführerin zeige keine allgemein und anhaltend gedrückte Stimmung, keinen Interessensverlust und keine Anhedonie . Der Antrieb sei nicht gemin dert, die Konzentration nicht beeinträchtigt, es gebe kein vermindertes Selbst wertgefühl, keine Schuldgefühle, keine pessimistischen Zukunftsperspektiven, keine Suizidversuche und keinen verminderten Appetit. Dementsprechend bestehe keine depressive Störung gemäss den Kriterien des ICD-1 0. Gleichwohl gebe es Hinweise auf ein subjektives Leiden in Bezug auf die ungerechte Be handlung durch den Vater und dessen ungerechtfertigte n Schuldzuweisungen und die Beschwerdeführerin leide unter der schlechten Behandlung durch ihren Ehemann. Dabei handle es sich aber um invaliditätsfremde psychosoziale Be lastungsfaktoren und deren Folgen (Nervosität, Reizbarkeit), nicht aber um eine manifeste psychische Erkrankung im Sinne des ICD-10 (S. 18 Ziff. 5.1.5).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei vorliegend die rheumatologische Beurteilung wegweisend, da aus psychiatrischer Sich t keine Einschränkung der Arbeits fähig keit bestehe. Dabei sei die Einhaltung der nachfolgenden Schonkriterien von entscheidender Bedeutung: keine ausschliesslich stehenden oder gehenden und keine repetitiv gebückten Arbeitsabläufe, ideal erweise Wechsel zwischen vor wiegend sitzenden und weniger stehenden und gehenden Arbeitsabläufen, keine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg sowie keine kalt-feuchte Exposition bei subjektiv meteoropathischer Komponente. Für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe ebenso wie für die aktuelle Tätigkeit als Küchenhilfe im Kinderhort nur eine maximale 50%ige Arbeitsfähigkeit, da die genannten Schonkriterien nicht erfüllt seien. Für Tätigkeiten, bei denen die genannten Schonkriterien vollumfassend berücksichtigt würden, bestehe hinge gen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Arbeitspensum (S. 29 Ziff. 6.2.1, vgl. S. 25 Ziff. 5.2.4). Ferner werde eine Beurteilung der Leistenmiss empfindungen an der Klinik G.___ empfohlen und eine gezielte Trigger punkttherapie im Bereich der proximalen Oberschenkeladduktoren rechts (S. 29 Ziff. 6.2.2). Schliesslich seien berufliche Massnahmen mit dem Ziel der völligen Wiedereingliederung in das Berufsleben unter Einhaltung der rheumatologi scherseits genannten Schonkriterien sofort möglich (S. 29 Ziff. 6.2.3). 4.5
Im Arztbericht der Klinik G.___ vom 25. August 2014 (Urk. 6/84) wurde folgende Diagnose genannt (S. 1 Mitte): - Trochanter-/ Tractusirritation beidseits (rechts führend) bei: - Status nach Hüft-Totalprothese beidseits (rechts September 2010, links Mai 2005)
Als Nebendiagnosen wurden sodann ein Zustand nach Chiari -Beckenosteotomie 1980 und ein chronisch lumbovertebrales und lumbospondylogenes
Schmerz syn drom
genannt (S. 1 Mitte) .
Dabei wurde ausgeführt, dass sich radiologisch ein guter Sitz beider Prothesen zeige. Die bestehende Beschwerdesymptomatik sei am ehesten auf eine Über lastung im Bereich des Trochanter major sowie des Traktus
iliotibialis zurück zuführen (S. 2 oben). 4.6
Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/87) zu den von der Beschwerdegegnerin am 9. September 2014 gestellten Fragen zum Gutachten (Urk. 6/85) aus, dass die Hüftarthroplastik im 2005 linksseitig ein gutes Ergebnis ergeben habe und ohne Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit sei; die rechtsseitige Arthroplastik vom 2010 habe ebenfalls eine Beschwerdebesserung vermittelt, jedoch würden die in seinem rheumatologischen Teilgutachten aus geführten Beschwerden persistieren. Entsprechend habe er in der Schlussbeur teilung die Empfehlung gemacht, diesbezüglich zusätzlich eine fachärztlich-orthopädische Untersuchung anzuschliessen. Er verweise auf den Bericht der Klinik G.___ vom 25. Oktober 2014 mit Diagnose einer Trochanter-Traktus Irritation rechtsbetont, ohne Lysezeichen oder Hinweise für eine Lockerung und guten Sitz beider Prothesen (vgl. vorstehend E. 4.5 ). Solche Irritationen und Über lastungen im Bereich des Trochanter
major sowie Traktus Iliotibialis seien eine nicht seltene Problematik nach solchen Eingriffen und schwierig zu be he ben. Er gehe davon aus, dass die dadurch bedingte Belastbarkeitsein schrän kung auch längerfristig bestehen bleibe, weshalb das Einhalten der Schonkri te rien notwendig sei. Er habe keine Veranlassung, seine Beurteilung der Arbeitsfähig keit bezogen auf die Schonkriterien respektive das notwendige Einhalten der selben zu ändern (S. 1 Mitte). 4.7
Gemäss Feststellungsblatt vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/91) gab Dr. med.
H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, in seiner Stellungnahme vom 15. November 2014 an, dass gestützt auf das Gutachten vom 24. Juli 2014 von einem gebesserten dauerhaft a rbeitsunfähigkeit s relevanten Gesundheitszustand ausgegangen wer den könne, namentlich mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 24. Juli 2014 in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ein er angepassten Tätigkeit. Die Beurteilung beruhe auf somatischen Kriterien, da psychiatrisch keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Die Beschwerde füh rerin könne nur Arbeiten mit folgendem Belastungsprofil verrichten: wechselbe las tende bis 15 kg Gewicht belastende Arbeiten, keine ausschliesslich stehenden oder gehenden und keine repetitiv gebückten Arbeitsabläufe, keine kalt-feuchte Exposition (S. 9 oben). 5. 5.1
Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 5. März 2009 (Urk. 6/59-62) lag im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom April 2008 zu Grunde, in welchem eine Rückenproblematik ( chronische Lumbago und ein intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom beidseits bei Diskopathie L5/S1 und mässiger rechtsbetonter Spondylarthrose ) , eine Hüftproblematik ( Hüftgelenksdysplasie ; Status n ach Beckenosteotomie links 1980 ,
s ekundäre Coxarthrosen beidseits ; Status nach Hüft-Totalprothese links Mai 2005 ) sowie eine mittelgradige De pression aufgrund massiver Ehebelastung wegen Alkoholismus des Gatten diag nostiziert wurden (vgl. vorstehend E. 3.2 ).
Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 30. April 2015 (Ur
k. 2) auf den Bericht von Dr.
D.___ vom Oktober 2013 sowie auf das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom Juli 201 4. Dr. D.___
nannte nebst der Rücken problematik und der Hüft proble matik mit Totalprothese links neu eine 2010 erfolgte Totalprothese-Ver sor gung rechts
und eine lediglich noch leichte depressive Verstimmung (vgl. vorstehend E. 4.3). Dr. E.___ und Dr. F.___
diagnostizierten i n ihrem Gut achten von 2014 eine Hüftproblematik ( belastungsabhängige Missempfin dung en in der rechten Leistenregion bei
Status nach arthroplastischer Versorgung Hüft gelenk rechts 2010 ) sowie eine Rückenproblematik ( belastungsabhängige lumbo ver tebrale Missempfindungen bei
MRI-dokumentierter beginnender Diskopathie L5/S1 ohne Diskushernie und beginnende Spondylarthrosebildung L 5/S 1 rechts betont ); eine psychiatrische Diagnose stellten sie nicht (vgl. vors tehend E. 4.4 ). Aufgrund der 2008 und 2013/2014 gestellten Diagnosen kann von einer Ver besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen wer den. Zwar bestehen bezüglich der Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden keine erheblichen Unterschiede des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache . Jedoch liegt bezüglich der Hüftbeschwer den im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache ein ver besserter Gesundheitszustand vor, wurde doch der Beschwerdeführerin 2010 rechts eine Hüft-Totalprothese implantiert. Ausserdem liegt eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vor; wurde im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache noch von einer mittelgradigen Depression aufgrund massiver Ehebelastung wegen Alkoholismus des Gatten ausgegangen, so lag diese im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht mehr vor , und die für die Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens des Z.___ so belastend dar gestellte Ehe ist nunmehr aufgelöst. Somit kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden und nicht nur von einer anderen Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes. 5.2
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ abzustel len, das den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beweis grundlage (vgl. vo rstehend E. 1.7 ) vollumfänglich genügt.
Die Gutachter attes tierten der Beschwerdeführerin
für die angestammte Tätigkeit im Reinigungs dienst sowie für die aktuelle Tätigkeit als Küchenhilfe im Kinderhort eine ma xi male 50%ige Arbeitsfähigkeit, da die Schonkriterien – keine ausschliesslich stehenden oder gehenden und keine repetitiv gebückten Arbeitsabläufe, ideal er weise Wechsel zwischen vorwiegend sitzenden und weniger stehenden und gehenden Arbeitsabläufen, keine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg sowie keine kalt-feuchte Exposition bei subjektiv meteoropathischer Kompo nente
– nicht erfüllt seien. Für Tätigkeiten, bei denen die Schonkriterien erfüllt seien, bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Arbeitspensum (vgl. vorstehend E. 4.4).
Die se Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Gut ach ter ist sogar zurückhaltender als diejenige durch Dr. D.___ (und somit mit die ser vereinbar) , der in seinem Bericht vom Oktober 2013 von einer seit 2009 be stehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchen hilfe ausging, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden le diglich noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könne und dabei eine Gewichtslimite von 5 kg einhalten sollte (vgl. vorstehend E. 4.3).
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verbessert hat und im Zeitpunkt der Rentenaufhebung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst sowie für die aktuelle Tätigkeit als Küchenhilfe im Kinderhort und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätig keit ausgegangen werden kann. 5.3
Unzutreffend ist demnach die Ansicht der Beschwerdeführerin , wonach die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit
in
der Tätig keit im Hort ausgehe , denn in der aktuelle n Tätigkeit als Küchenhilfe im Kin derhort besteht aufgrund nic ht erfüllter Schonkriterien nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 %,
i n einer angepassten Tätigkeit besteht nur eine 100%ige Arbeitsfähig keit, sofern die genannten Schonkriterien erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 5.2). Eben davon ist die Beschwerdegegnerin ausgegangen ( vgl. Urk. 6/91 S. 9 oben) . 5.4
Strittig und zu prüfen ist ferner die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haus haltabklärungsbericht von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 83 % Erwerbstätige und zu 17 % im Haushalt Tätige aus (vgl. vorstehend E. 3.4). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nicht abgeklärt worden sei, ob sie angesichts des Wegzugs ihres Ehemannes 2009 und des damit zusam menhängen den Wegfalls dessen finanzieller Unterstützung für den gemeinsa men Haushalt darauf angewiesen sei, ihr Arbeitspensum von 83 % auf 100 % aufzu stocken (vgl. vorstehend E. 2.2).
Anlässlich der Rentenzusprache im März 2009 berücksichtigte die Beschwerde gegnerin die damalige Wohnsituation, als die Beschwerdeführerin noch mit ihrem Ehemann zusammen lebte, welchem bis Ende Juni 2006 die Mithilfe in di versen Aufgabenbereichen und ab Juli 2006 nur noch eine minimale Mithilfe zumutbar gewesen ist (vgl. vorstehend E. 3.4). Die Beschwerdeführerin lebt nun alleine in einer 1-Zimmerwohnung (Urk. 6/83 S. 12 Ziff. 4.1.1), weshalb davon auszugehen ist, dass sie ohne die gesundheitlichen Ei nschränkungen aus finan ziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig sein würde. Folglich ist für die Ermitt lung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleiches von einem vollen Pensum auszugehen (vgl. nachstehend E. 5.5 ). 5.5
Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich aufgrund des Einkommensvergleiches.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Da bei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin ab, wonach sie ihm Jahr in ihrer angestammten Tätigkeit in einem 83 %-Pensum 2004 ein Ein kommen von Fr. 50‘439.-- erzielte. Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung ergab dies für das Jahr 2014 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 56‘881.-- (Urk. 6/9 S. 2 oben, Urk. 6/51 S. 1 Mitte, Urk. 6/90 S. 1 Mitte). Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde die Beschwerdeführerin – wie bereits dargele gt wurde (vgl. vorstehend E. 5.4 ) – in einem vollen Pensum arbei ten, weshalb das von der Beschwerdegegnerin errechnete Validenein kommen auf ein 100%iges Pensum aufzurechnen ist. Das Valideneinkommen beträgt demnach rund Fr. 68‘531.--. 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine gemäss Belas tungsprofil zumutbare Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin unter Be rücksichtigung der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer heb ungen (LSE) ein für das Jahr 2014 massgebendes Invaliden einkommen von rund Fr. 43‘296.-- für ein 83 %-Pensum (Urk. 6/90 S. 2), wobei sie davon einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährte und somit von ei nem Invaliden ein kommen von Fr. 36‘802.-- ausging. Der gewährte Abzug von 15 % erscheint angemessen.
Bei der Rentenzusprache 2009 basierte die Invaliditätsbemessung auf einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 50 %, während nunmehr von einer solchen von 100 % auszugehen ist. Aus diesem Grund lässt sich die Höhe des zusätzlich berücksichtigten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff.19) nicht vergleichen.
Gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Schonkriterien auszugehen, weshalb das von der Be schwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen ebenfalls auf ein 100%iges Pensum aufzurechnen ist, was ein Einkommen von rund Fr. 52‘164.--
ergibt. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ist somit von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘339.-- auszugehen. 5.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68‘531.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 44‘339.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 24‘192.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 35 %. 5.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 Ferner macht e die Beschwerdeführerin geltend, sie beziehe seit knapp zehn Jahren eine Invalidenrente und im Oktober 2015 werde sie 56 Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin habe die Wiedereingliederung überhaupt nicht geprüft und keinerlei Wiedereingliede rungsversuche unternommen ( vorstehend E. 2.2).
Die im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflich t bestehende Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, gehen nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (vgl. vorstehend E. 1.9). Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben sodann unter anderem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG).
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und als Kü chenhilfe in einem Kinderhort in einem 50
%-Pensum tätig. Damit ist sie der Selbsteingliederungspflicht nachgekommen, weshalb vorliegend keine Einglie derungsmassnahmen notwendig erscheinen. 5.9
Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente ist somit nicht zu beanstanden.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosimann Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00515
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schwarzenberger Urteil vom
21. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959, war seit 1989 an der Y.___ als Hausdienst mitarbeiterin tätig (Urk. 6/49 S. 2 unten), als sie sich am 7. November 2005 unter Hinweis auf ein operiertes linkes Hüftgelenk bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 (Urk. 6/27) einen Rentenanspruch.
Diese Verfügung wurde mit Urteil vom 27. Februar 2007 aufgehoben und an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen (Prozess Nr. IV.2006.01108, Urk. 6/33). Die IV-Stelle liess daraufhin die Versicherte im Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 10. April 2008, Urk. 6/44) und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 6/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/52-53) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2009 von September bis Novem ber 2005 eine ganze (Urk. 6/60) und ab Dezember 2005 eine halbe Invaliden rente (Urk. 6/59, Urk. 61-62) zu, wobei sie die Versicherte als zu 83 % Erwerbs tätige und zu 17 % im Haushalt Tätige qualifizierte. 1.2
Im September 2013 wurde eine Revision eingeleitet (vgl. Revisionsfragebogen, Urk. 6/68). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 6/70-71, Urk. 6/74-75, Urk. 6/84, Urk. 6/87), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/69) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/72) ein. Zudem holte sie bei der Begutacht ungs stelle A.___ ein bidis ziplinäres Gutachten ein, das am 24. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/92-99) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 6/100 = Urk. 2) die bisherige halbe Invali denrente auf Ende des folgendes Monats nach Zustellung der Verfügung auf. 2.
Die Versicherte erhob am 11. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch ab Juli 2015 weiterhin eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 (Urk. 5) die Ab weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Juli 2015 beantragte die Be schwer deführerin zusätzlich, eventuell sei ihr ab Juli 2015 zumindest weiterhin eine Viertelsrente zu gewähren (Urk. 8 S. 2 Ziff. 1-3). Die Beschwerdegegnerin ver zich tete auf eine Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2015 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 50 4 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inne ren Tat sa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswür digung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November
2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehe gatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG fest gelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Inva lidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In die sem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitar beit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Auf gabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behin de rung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Me thode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9 ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lu ng einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8
Im Gebiet der Invalidenversiche rung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialver sicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.
4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S.
214 E.
1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha den minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das 2014 eingeholte Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin verbessert habe und sie seit 24. Juli 2014 in ihrer ange stammten Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne ausschliesslich stehende oder gehende und ohne repetitiv gebückte Arbeitsabläufe sowie ohne kalt-feuchte Exposition, sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben). Ohne gesundheitliche Einschränkun gen wäre sie weiterhin in einem 83 %-Pensum erwerbstätig, die restlichen 17 % würden in den Haushalt entfallen (S. 2 Mitte). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % vom statistischen Tabellenlohn – einen nicht rentenbegründenden Invali ditätsgrad von 36 % ( S. 2 unten, S. 3). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 8), dass das Gutachten von Juli 2014 nicht den Nachweis des verbesserten Gesundheits zustandes erbringe, sondern dass es lediglich denselben Gesundheitszustand viel strenger beurteile. Es bestehe somatisch sogar ein schlechterer Zustand, ebenso psychiatrisch, zusätzlich mit Schlafstörungen und Ängsten (S. 9 Ziff. 15.3) . Dies sei revisionsrechtlich nicht relevant. Das Gutachten erkläre auch nicht, ab wann sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hätte und in wiefern (S. 2 Ziff. 1 ).
Sie beziehe seit knapp zehn Ja hren eine Invalidenrente und im Oktober 2015 werde sie 56 Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin habe die Wiedereingliederung überhaupt nicht geprüft und keinerlei Wiedereingliederungsversuche unter nommen. Wenn sie jedoch ernsthaft daran festhalte, dass die Beschwerdeführe rin in der angepassten Tätigkeit im Kinderhort ganztägig arbeitsfähig wäre, hätte sie Massnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit prüfen lassen. Diese Prüfung sei nicht erfolgt. Die verfügte Rentenaufhebung sei damit mit Sicherheit zu früh erfolgt und sei auch aus diesem Grund aufzuheben (S. 9 Ziff. 16 ).
Zudem habe ihr die Beschwerdegegnerin im August 2008 einen Leidensabzug von 10 % gewährt, da nur noch zeitlich flexible Tätigkeiten und kein Heben von Lasten über 5 kg möglich sowie eine Wechselbelastung nötig gewesen seien . Das Invalideneinkommen habe damit Fr. 22‘625.-- betragen. Im April 2015 habe ihr die Beschwerdegegnerin aufgrund des Belastungsprofils einen er höhten Ab zug von 15 % gewährt . Es sei nicht nachvollziehbar, dass dies nun zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 36‘80 2.-- führen solle, bei eher ver schlech ter ten Beschwerden und Befunden. Realistisch betrachtet habe sie als stark eingeschränkte und psychisch stark belastete 56-jährige, schlecht ausge bildete Migrantin am ersten Arbeitsmarkt keine reelle Chance mehr. Auch aus diesem Grund sei es recht und billig, ihr wenigstens die halbe Rente weit erhin auszu bezahlen (S. 10 Ziff. 19 ).
Sc hliesslich falle mit dem Wegzug ihres Ehemannes 2009 auch dessen finanzi elle Unterstützung für den gemeinsamen Haushalt weg. Nicht abgeklärt sei die Frage, ob sie angesichts dieser Tatsache nicht darauf angewiesen sei, ihr Arbeitspensum von 83 % auf 100 % aufzustocken. Für diesen Fall wäre, bei dem ( zu hohen ) Invalideneinkommen von rund Fr. 36‘80 2.-- , neu ein Vali den ein kommen von Fr. 68‘853.-- zu veranschlagen, was bei einem ( zu tiefen )
Leidens abzug von 15 % immer noch einen Invaliditätsgrad von 46.3 % ergäbe . Even tua liter mache sie deshalb geltend, dass ihr zumindest die Viertelsrente weiter hin ausbezahlt werde (S. 10 f. Ziff. 21 ff. ). 2.3
Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente , wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwer de führerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemes sung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. März 2009 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 30. April 2015 zugrunde liegt. 3. 3.1
Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 5. März 2009 (Urk. 6/59-62) lagen im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 30. April 2008 (Urk. 6/44) sowie der Bericht über die Haus haltabklärung vom 20. Juni 2008 (Urk. 6/49) zu Grunde. 3.2
Die Ärzte des Z.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Au ftrag gege bene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/44) gestützt auf die ihnen über lassene n und nachträglich eingegangenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 7 ff. Ziff. 2), die während des stationären Aufent haltes vom 2 1. bis 24. Januar 2008 durchgeführten Untersuchungen in den Disziplinen Orthopädie (S. 12 ff. Ziff. 3.2), Neurologie (S. 15 f. Ziff. 3.3) und Psy chiatrie (S. 16 ff. Ziff. 3.4) sowie auf die Ergebnisse der Erhebung des All gemeinstatus (S. 11 f. Ziff. 3.1).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 4.1): - chronische Lumbago und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom beid seits bei Diskopathie L5/S1 und mässiger rechtsbetonter Spondylarthrose sowie Verdacht auf Gelenksganglion rechts - Hüftgelenksdysplasie, Status nach Beckenosteotomie links 1980, sekundäre Coxarthrosen beidseits, Status nach Hüft-Totalprothese links Mai 2005 - depressive Fehlentwicklung, gegenwärtig mittelgradige Episode bei massiver Ehebelastung wegen Alkoholismus des Gatten
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie , hier leicht gekürzt angeführt (S. 19 f. Ziff. 4.2): - Hyperthyreose-Rezidiv eines Morbus Basedow (Erstdiagnose Oktober 2004) - Adipositas (B MI 33. 6) - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Varizen Unterschenkel, rechts mehr als links - Status nach Varizenoperation rechts 1998 - Polyallergien - Status nach Operation einer epigastrischen Hernie 1999
Die Beschwerdeführerin sei gesamtmedizinisch seit September 2004 in der ur sprünglichen Tätigkeit als Putzfrau beziehungsweise Hausdienstmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Anschluss an die Hüft-Totalprothese links und ent sprechender Rekonvaleszenz bestehe ab September 2005 eine Restarbeitsfähig keit . In einer Verweistätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, vor allem nicht in vorübergeneigter Tätigkeit, sowie der Möglichkeit, die Position zu wechseln, bestehe eine Arbeits fä higkeit von 50 %. Die Einschränkung des Rendements ergebe sich durch das psychiatrische Leiden (S. 21 Mitte).
Zudem sei die Beschwerdeführerin bei Haushaltarbeiten bei schweren Tätig keiten wie Putzarbeiten, W enden von Matratzen, Heben und Tragen schwerer Ge genstände ( Waschkörbe, Tragen von schweren Einkaufstüten, et c.) einge schränkt. Sie habe berichtet, dass sie von ihrem Ehegatten im Haushalt unter stützt werde. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be i Haushaltarbeit werde auf zirka 30 % geschätzt. Für eine genauere Beurteilung müsste eine Haus haltabklärung durchgeführt werden (S. 22 unten). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 22. August 2008 (Urk. 6/50) gab PD
Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD ), in seiner Stellungnahme vom 29. April 2008 an, dass auf das Gutachten abge stellt werden könne (S. 3 oben). 3.4
Im Bericht vom 20. Juni 2008 (Urk. 6/49) über die am 9. Juni 2008 erfolgte Haus haltabklärung (S. 1) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von April 1989 bis Oktober 2006 bei der Y.___ als Hausdienstmitarbeiterin tätig gewesen sei (S. 2 Ziff. 2.2). Ihr sei wegen ihrer Krankheit gekündigt wor den. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin im gleichen Arbeits pensum von 83.29 % - dies entspreche 34.15 Stunden pro Woche – arbeiten. Sie wurde sodann als zu 83.29 % Erwerbstätige und zu 16.71 % im Haushalt Tätige quali fiziert (S. 3 Ziff. 2.4-2.5).
Aus dem Abklärungsbericht geht ferner hervor, dass der Ehemann der Be schwer deführerin seit 1. Juli 2007 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % beziehe. Bis Ende Juni 2006 sei dem Ehemann die Mithilfe in diver sen Aufgabenbereichen zumutbar gewesen . Ab dem 1. Juli 2006 sei ihm jedoch nur eine minimale Mithilfe zumutbar gewesen. Der Haushalt sei deshalb in zwei Phasen aufgenommen worden. Die Abklärungsperson ermittelte für die erste Phase bis Ende Juni 2006 eine gesamthafte Einschränkung von 29.5 % bezie h ungsweise f ür die zweite Phase ab Juli 2006 eine solche von 40.3 % (S. 4 f. Ziff. 6), was bei einem Anteil im Haushalt von 16.71 % einem Invaliditätsgrad von 4.93 % beziehungsweise von 6.73 % entspreche (S. 7 Ziff. 8). 3.5
Die Einschränkung im erwerblichen Teil errechnete die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleiches. Das Valideneinkommen ermittelte sie auf grund der Angaben im Arbeitgeberbericht vom 20. Januar 2006 (Urk. 6/9) und das Invalideneinkommen
– unter der Annahme einer 50%igen Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit – gestützt auf Tabellenlöhne und unter Berück sichtigung eines Abzuges von 10 % (Urk. 6/51). Unter Anwendung der ge mischten Methode errechnete die Beschwerdegegnerin so einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von total 87 % ab 1. September 2005 be ziehungsweise einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. Dezember 2005 und von 53 % ab
1. Juli 2007 ( Urk. 6/59-62). 4. 4.1
A m 10. September 2010 wurde der Beschwerdeführerin auf grund einer zuneh mend invalidisierenden Coxarthrose rechts eine Hüft-Total prothese rechts im plantiert (Urk. 6/75/1-3). 4.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, führte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2013 (Urk. 6/70) aus, dass die Beschwerde führerin in handchirurgischer Sicht nicht invalid sei. 4.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, nannte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2013 (Urk. 6/71/6-9) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales beziehungsweise lumbospondylogenes sowie in termittierend recht sseitig lumboradik uläres Schmerzsyndrom seit Mai 2005 - Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts am 10. September 2010 wegen einer invalidisierenden Coxarthrose rechts - Status nach Hüft-Totalprothese links wegen Dysplasiecoxarthrose links am 13. Mai 2005 - leichte depressive Verstimmung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypo thyreose , eine Adipositas , eine axiale Hiatushernie und eine a rterielle Hyperto nie ( Ziff. 1.1) .
Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich eine zunehmende symptoma tische Coxarthrose rechts entwickelt, so dass diese schliesslich ebenfalls am 10. September 2010 durch eine Totalprothese habe ersetzt werden müssen. Von Seiten der Hüften sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich beschwerdefrei, im Vordergrund würden die Rückenschmerzen stehen, welche intermittierend in das rechte Bein ausstrahlen und sich vor allem auch bei körperlichen Tätigkei ten beziehungsweise beim Tragen schwerer Gegenstände verstärken würden (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei sie vom 22. September 2004 bis 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit 2009 bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei vor allem körperlich ein geschränkt durch die Rückenbeschwerden, zudem bestehe eine leichte depres sive Verstimmung. Sie könne lediglich noch zwei bis drei Stunden pro Tag einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Auf Grund der Rückenbeschwerden sollte sie ledig lich noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten (Ziff. 1.7). Es bestehe eine Gewichtslimite von 5 kg (S. 4 Mitte). 4.4
Am 24. Juli 2014 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. med.
F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (Urk. 6/83) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 3), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 12 ff. Ziff. 4), die am 22. Mai 2014 durchgeführte psychiatrische Untersu chung (S. 16 ff. Ziff. 5.1) sowie die am 14. Juli 2014 durchgeführte rheumatolo gische Untersuchung (S. 20 ff. Ziff. 5.2, S. 30 ff.).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 28 Ziff. 6.1.1): - belastungsabhängige Missempfindungen in der rechten Leistenregion bei - Status nach arthroplastischer Versorgung Hüftgelenk rechts am 10. September 2010 Klinik G.___ - ohne Periarthropathie mit vereinzelten myofaszialen
Triggerpunk ten proximal in der Abduktorenmuskulatur - belastungsabhängige lumbovertebrale Missempfindungen bei - MRI-dokumentierter beginnender Diskopathie L5/S1 ohne Diskusher nie und beginnende Spondylarthrosebildung L 5/S 1 rechtsbetont - ohne Hinweise weder für eine facettengelenksfortgeleitete noch radi kuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik - Ligamentose und Irritationszone L5/S1 ohne Periarthropathie - konventionell-radiologisch dokumentierbare beginnende Chond rose L 5/S 1 mit beginnenden Spondylarthrosen und diskret ange deuteter degenerativ bedingter Anterolisthese L1 über S1 von 2mm
Zudem nannten sie folgende , hier leicht gekürzt angeführte, Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6.1.2): - Status nach arthroplastischer Gelenksversorgung links am 13. Mai 2005 Klinik G.___ bei - Tendovaginitis stenosans Finger ( D ) V rechts - psychosoziale Belastungsfaktoren (Konflikt mit dem Vater, Konflikt mit dem Ehemann, ICD-10 Z63.0/Z63.1)
Aufgrund der biographischen Schilderungen der Beschwerdeführerin gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne. Die Fixierung auf den Verlust des Ehemannes und die Ungerechtigkeit des Vaters deute darauf hin, dass bestimmte individuelle Belastungen nicht gut verarbeitet worden seien. Es erscheine aber nicht angemessen, dies als akzen tuierte Persönlichkeitszüge im engeren oder gar pathologischen Sinne zu beur tei len, sondern diese seien als Charakterzüge ohne pathologische Bedeutung zu verstehen. Die affektive Auslenkung zum depressiven Pol sei gering und hinrei chend mit den Erfahrungen von Ungerechtigkeit und schlechter Behandlung durch den Ehemann und durch den Vater zu erklären, ohne dass ihr eine depressive Verstimmung mit Krankheitswert zuerkannt werden könne. Die Be schwerdeführerin zeige keine allgemein und anhaltend gedrückte Stimmung, keinen Interessensverlust und keine Anhedonie . Der Antrieb sei nicht gemin dert, die Konzentration nicht beeinträchtigt, es gebe kein vermindertes Selbst wertgefühl, keine Schuldgefühle, keine pessimistischen Zukunftsperspektiven, keine Suizidversuche und keinen verminderten Appetit. Dementsprechend bestehe keine depressive Störung gemäss den Kriterien des ICD-1 0. Gleichwohl gebe es Hinweise auf ein subjektives Leiden in Bezug auf die ungerechte Be handlung durch den Vater und dessen ungerechtfertigte n Schuldzuweisungen und die Beschwerdeführerin leide unter der schlechten Behandlung durch ihren Ehemann. Dabei handle es sich aber um invaliditätsfremde psychosoziale Be lastungsfaktoren und deren Folgen (Nervosität, Reizbarkeit), nicht aber um eine manifeste psychische Erkrankung im Sinne des ICD-10 (S. 18 Ziff. 5.1.5).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei vorliegend die rheumatologische Beurteilung wegweisend, da aus psychiatrischer Sich t keine Einschränkung der Arbeits fähig keit bestehe. Dabei sei die Einhaltung der nachfolgenden Schonkriterien von entscheidender Bedeutung: keine ausschliesslich stehenden oder gehenden und keine repetitiv gebückten Arbeitsabläufe, ideal erweise Wechsel zwischen vor wiegend sitzenden und weniger stehenden und gehenden Arbeitsabläufen, keine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg sowie keine kalt-feuchte Exposition bei subjektiv meteoropathischer Komponente. Für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe ebenso wie für die aktuelle Tätigkeit als Küchenhilfe im Kinderhort nur eine maximale 50%ige Arbeitsfähigkeit, da die genannten Schonkriterien nicht erfüllt seien. Für Tätigkeiten, bei denen die genannten Schonkriterien vollumfassend berücksichtigt würden, bestehe hinge gen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Arbeitspensum (S. 29 Ziff. 6.2.1, vgl. S. 25 Ziff. 5.2.4). Ferner werde eine Beurteilung der Leistenmiss empfindungen an der Klinik G.___ empfohlen und eine gezielte Trigger punkttherapie im Bereich der proximalen Oberschenkeladduktoren rechts (S. 29 Ziff. 6.2.2). Schliesslich seien berufliche Massnahmen mit dem Ziel der völligen Wiedereingliederung in das Berufsleben unter Einhaltung der rheumatologi scherseits genannten Schonkriterien sofort möglich (S. 29 Ziff. 6.2.3). 4.5
Im Arztbericht der Klinik G.___ vom 25. August 2014 (Urk. 6/84) wurde folgende Diagnose genannt (S. 1 Mitte): - Trochanter-/ Tractusirritation beidseits (rechts führend) bei: - Status nach Hüft-Totalprothese beidseits (rechts September 2010, links Mai 2005)
Als Nebendiagnosen wurden sodann ein Zustand nach Chiari -Beckenosteotomie 1980 und ein chronisch lumbovertebrales und lumbospondylogenes
Schmerz syn drom
genannt (S. 1 Mitte) .
Dabei wurde ausgeführt, dass sich radiologisch ein guter Sitz beider Prothesen zeige. Die bestehende Beschwerdesymptomatik sei am ehesten auf eine Über lastung im Bereich des Trochanter major sowie des Traktus
iliotibialis zurück zuführen (S. 2 oben). 4.6
Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/87) zu den von der Beschwerdegegnerin am 9. September 2014 gestellten Fragen zum Gutachten (Urk. 6/85) aus, dass die Hüftarthroplastik im 2005 linksseitig ein gutes Ergebnis ergeben habe und ohne Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit sei; die rechtsseitige Arthroplastik vom 2010 habe ebenfalls eine Beschwerdebesserung vermittelt, jedoch würden die in seinem rheumatologischen Teilgutachten aus geführten Beschwerden persistieren. Entsprechend habe er in der Schlussbeur teilung die Empfehlung gemacht, diesbezüglich zusätzlich eine fachärztlich-orthopädische Untersuchung anzuschliessen. Er verweise auf den Bericht der Klinik G.___ vom 25. Oktober 2014 mit Diagnose einer Trochanter-Traktus Irritation rechtsbetont, ohne Lysezeichen oder Hinweise für eine Lockerung und guten Sitz beider Prothesen (vgl. vorstehend E. 4.5 ). Solche Irritationen und Über lastungen im Bereich des Trochanter
major sowie Traktus Iliotibialis seien eine nicht seltene Problematik nach solchen Eingriffen und schwierig zu be he ben. Er gehe davon aus, dass die dadurch bedingte Belastbarkeitsein schrän kung auch längerfristig bestehen bleibe, weshalb das Einhalten der Schonkri te rien notwendig sei. Er habe keine Veranlassung, seine Beurteilung der Arbeitsfähig keit bezogen auf die Schonkriterien respektive das notwendige Einhalten der selben zu ändern (S. 1 Mitte). 4.7
Gemäss Feststellungsblatt vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/91) gab Dr. med.
H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, in seiner Stellungnahme vom 15. November 2014 an, dass gestützt auf das Gutachten vom 24. Juli 2014 von einem gebesserten dauerhaft a rbeitsunfähigkeit s relevanten Gesundheitszustand ausgegangen wer den könne, namentlich mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 24. Juli 2014 in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ein er angepassten Tätigkeit. Die Beurteilung beruhe auf somatischen Kriterien, da psychiatrisch keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Die Beschwerde füh rerin könne nur Arbeiten mit folgendem Belastungsprofil verrichten: wechselbe las tende bis 15 kg Gewicht belastende Arbeiten, keine ausschliesslich stehenden oder gehenden und keine repetitiv gebückten Arbeitsabläufe, keine kalt-feuchte Exposition (S. 9 oben). 5. 5.1
Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 5. März 2009 (Urk. 6/59-62) lag im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom April 2008 zu Grunde, in welchem eine Rückenproblematik ( chronische Lumbago und ein intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom beidseits bei Diskopathie L5/S1 und mässiger rechtsbetonter Spondylarthrose ) , eine Hüftproblematik ( Hüftgelenksdysplasie ; Status n ach Beckenosteotomie links 1980 ,
s ekundäre Coxarthrosen beidseits ; Status nach Hüft-Totalprothese links Mai 2005 ) sowie eine mittelgradige De pression aufgrund massiver Ehebelastung wegen Alkoholismus des Gatten diag nostiziert wurden (vgl. vorstehend E. 3.2 ).
Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 30. April 2015 (Ur
k. 2) auf den Bericht von Dr.
D.___ vom Oktober 2013 sowie auf das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom Juli 201 4. Dr. D.___
nannte nebst der Rücken problematik und der Hüft proble matik mit Totalprothese links neu eine 2010 erfolgte Totalprothese-Ver sor gung rechts
und eine lediglich noch leichte depressive Verstimmung (vgl. vorstehend E. 4.3). Dr. E.___ und Dr. F.___
diagnostizierten i n ihrem Gut achten von 2014 eine Hüftproblematik ( belastungsabhängige Missempfin dung en in der rechten Leistenregion bei
Status nach arthroplastischer Versorgung Hüft gelenk rechts 2010 ) sowie eine Rückenproblematik ( belastungsabhängige lumbo ver tebrale Missempfindungen bei
MRI-dokumentierter beginnender Diskopathie L5/S1 ohne Diskushernie und beginnende Spondylarthrosebildung L 5/S 1 rechts betont ); eine psychiatrische Diagnose stellten sie nicht (vgl. vors tehend E. 4.4 ). Aufgrund der 2008 und 2013/2014 gestellten Diagnosen kann von einer Ver besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen wer den. Zwar bestehen bezüglich der Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden keine erheblichen Unterschiede des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache . Jedoch liegt bezüglich der Hüftbeschwer den im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache ein ver besserter Gesundheitszustand vor, wurde doch der Beschwerdeführerin 2010 rechts eine Hüft-Totalprothese implantiert. Ausserdem liegt eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vor; wurde im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache noch von einer mittelgradigen Depression aufgrund massiver Ehebelastung wegen Alkoholismus des Gatten ausgegangen, so lag diese im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht mehr vor , und die für die Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens des Z.___ so belastend dar gestellte Ehe ist nunmehr aufgelöst. Somit kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden und nicht nur von einer anderen Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes. 5.2
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ abzustel len, das den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beweis grundlage (vgl. vo rstehend E. 1.7 ) vollumfänglich genügt.
Die Gutachter attes tierten der Beschwerdeführerin
für die angestammte Tätigkeit im Reinigungs dienst sowie für die aktuelle Tätigkeit als Küchenhilfe im Kinderhort eine ma xi male 50%ige Arbeitsfähigkeit, da die Schonkriterien – keine ausschliesslich stehenden oder gehenden und keine repetitiv gebückten Arbeitsabläufe, ideal er weise Wechsel zwischen vorwiegend sitzenden und weniger stehenden und gehenden Arbeitsabläufen, keine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg sowie keine kalt-feuchte Exposition bei subjektiv meteoropathischer Kompo nente
– nicht erfüllt seien. Für Tätigkeiten, bei denen die Schonkriterien erfüllt seien, bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Arbeitspensum (vgl. vorstehend E. 4.4).
Die se Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Gut ach ter ist sogar zurückhaltender als diejenige durch Dr. D.___ (und somit mit die ser vereinbar) , der in seinem Bericht vom Oktober 2013 von einer seit 2009 be stehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchen hilfe ausging, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden le diglich noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könne und dabei eine Gewichtslimite von 5 kg einhalten sollte (vgl. vorstehend E. 4.3).
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verbessert hat und im Zeitpunkt der Rentenaufhebung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst sowie für die aktuelle Tätigkeit als Küchenhilfe im Kinderhort und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätig keit ausgegangen werden kann. 5.3
Unzutreffend ist demnach die Ansicht der Beschwerdeführerin , wonach die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit
in
der Tätig keit im Hort ausgehe , denn in der aktuelle n Tätigkeit als Küchenhilfe im Kin derhort besteht aufgrund nic ht erfüllter Schonkriterien nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 %,
i n einer angepassten Tätigkeit besteht nur eine 100%ige Arbeitsfähig keit, sofern die genannten Schonkriterien erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 5.2). Eben davon ist die Beschwerdegegnerin ausgegangen ( vgl. Urk. 6/91 S. 9 oben) . 5.4
Strittig und zu prüfen ist ferner die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haus haltabklärungsbericht von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 83 % Erwerbstätige und zu 17 % im Haushalt Tätige aus (vgl. vorstehend E. 3.4). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nicht abgeklärt worden sei, ob sie angesichts des Wegzugs ihres Ehemannes 2009 und des damit zusam menhängen den Wegfalls dessen finanzieller Unterstützung für den gemeinsa men Haushalt darauf angewiesen sei, ihr Arbeitspensum von 83 % auf 100 % aufzu stocken (vgl. vorstehend E. 2.2).
Anlässlich der Rentenzusprache im März 2009 berücksichtigte die Beschwerde gegnerin die damalige Wohnsituation, als die Beschwerdeführerin noch mit ihrem Ehemann zusammen lebte, welchem bis Ende Juni 2006 die Mithilfe in di versen Aufgabenbereichen und ab Juli 2006 nur noch eine minimale Mithilfe zumutbar gewesen ist (vgl. vorstehend E. 3.4). Die Beschwerdeführerin lebt nun alleine in einer 1-Zimmerwohnung (Urk. 6/83 S. 12 Ziff. 4.1.1), weshalb davon auszugehen ist, dass sie ohne die gesundheitlichen Ei nschränkungen aus finan ziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig sein würde. Folglich ist für die Ermitt lung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleiches von einem vollen Pensum auszugehen (vgl. nachstehend E. 5.5 ). 5.5
Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich aufgrund des Einkommensvergleiches.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Da bei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin ab, wonach sie ihm Jahr in ihrer angestammten Tätigkeit in einem 83 %-Pensum 2004 ein Ein kommen von Fr. 50‘439.-- erzielte. Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung ergab dies für das Jahr 2014 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 56‘881.-- (Urk. 6/9 S. 2 oben, Urk. 6/51 S. 1 Mitte, Urk. 6/90 S. 1 Mitte). Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde die Beschwerdeführerin – wie bereits dargele gt wurde (vgl. vorstehend E. 5.4 ) – in einem vollen Pensum arbei ten, weshalb das von der Beschwerdegegnerin errechnete Validenein kommen auf ein 100%iges Pensum aufzurechnen ist. Das Valideneinkommen beträgt demnach rund Fr. 68‘531.--. 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine gemäss Belas tungsprofil zumutbare Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin unter Be rücksichtigung der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer heb ungen (LSE) ein für das Jahr 2014 massgebendes Invaliden einkommen von rund Fr. 43‘296.-- für ein 83 %-Pensum (Urk. 6/90 S. 2), wobei sie davon einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährte und somit von ei nem Invaliden ein kommen von Fr. 36‘802.-- ausging. Der gewährte Abzug von 15 % erscheint angemessen.
Bei der Rentenzusprache 2009 basierte die Invaliditätsbemessung auf einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 50 %, während nunmehr von einer solchen von 100 % auszugehen ist. Aus diesem Grund lässt sich die Höhe des zusätzlich berücksichtigten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff.19) nicht vergleichen.
Gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Schonkriterien auszugehen, weshalb das von der Be schwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen ebenfalls auf ein 100%iges Pensum aufzurechnen ist, was ein Einkommen von rund Fr. 52‘164.--
ergibt. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ist somit von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘339.-- auszugehen. 5.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68‘531.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 44‘339.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 24‘192.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 35 %. 5. 8
Ferner macht e die Beschwerdeführerin geltend, sie beziehe seit knapp zehn Jahren eine Invalidenrente und im Oktober 2015 werde sie 56 Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin habe die Wiedereingliederung überhaupt nicht geprüft und keinerlei Wiedereingliede rungsversuche unternommen ( vorstehend E. 2.2).
Die im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflich t bestehende Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, gehen nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (vgl. vorstehend E. 1.9). Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben sodann unter anderem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG).
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und als Kü chenhilfe in einem Kinderhort in einem 50
%-Pensum tätig. Damit ist sie der Selbsteingliederungspflicht nachgekommen, weshalb vorliegend keine Einglie derungsmassnahmen notwendig erscheinen. 5.9
Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente ist somit nicht zu beanstanden.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosimann Schwarzenberger