opencaselaw.ch

IV.2015.00513

Rentenanspruch zu Unrecht verneint. Depressive Störung beruhte nicht ausschliesslich auf psychosozialen Faktoren. Mittelgradiger depressiver Episode kommt invalidisierende Wirkung zu, da konsequente Depressionstherapie verfolgt wurde.

Zürich SozVersG · 2016-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1957 geborene X.___ , ohne Ausbildung, arbeitete seit 1990 bei der Y.___ , zuletzt als V erkaufsberater bei der Z.___ mit einem Pensum von 100 % (Urk. 7/7) . Am 28. August

2011 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1 ). Nach Abklärung der er werblichen und medi zinischen Verhältnisse erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/33) Kostengutsprache für Support am Arbeits platz vom 1. Januar bis zum

30. Juni 2013 und veran lasste im Januar 2014 (Urk. 7/65) eine psychiatrische Begutachtung durch Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, und pract . med. B.___

(Expertise vom 5 . November und 30. Dezember

2014, Urk. 7/74 und 7/76 ) . N ach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78)

verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf das Fehlen eines versicherungsrelevanten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 2)

einen Rentenanspruch . 2.

Gegen die Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versiche rte am 8. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente , eventuell eine Dreiviertelsrente zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juli

2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Mit Schrei ben vom 10.

Oktober

2016 (Urk. 15) verzichtete die am 29.

September 2016 beigeladene Pensionskasse des Beschwerdeführers (Urk.

14) auf eine Stellung nahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungs rechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8.

Juni

2012 E.

3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwe r den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung v om 30. März

2015 (Urk. 2) damit, dass kein rentenbegründender Gesu ndheitsscha den ausgewiesen und die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar sei. Sie wies darauf hin, dass die psychosozia len Faktoren (Tod der Schwester und der Mutter , zunehmende Arbeitsbelastung ) bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen worden sei en , obwohl die Gutachter diese als Auslöser der Arbeitsunfähigkeit ge nannt hätten .

Durch soziale Umstände hervorgerufene psychische Störungen würden bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, weshalb kein Renten anspruch bestehe. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer mittelgradigen depressiven Episode, welche als vorübergehendes Leiden gelte und keinen inva li denversi cherungsrechtlichen Krankheitswert aufweise. Das V orliegen einer schwe ren Depression sei unter Berücksichtigung des Ferienaufenthalts des Beschwerde führers im Ausland und des Tagesablaufs mit möglichen Freizeitak tivi täten nicht nachvollziehbar. Bei der diagnostizierten Persönlichkeitsakzen tuie rung

( Z73.1 )

handle es sich schliesslich um eine Z-Diagnose, welche eben falls keinen relevanten Gesundheitsschaden darstelle (S. 1 f.) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er leide unter einer Angststörung sowie einer lang e n andauernden mittelgradigen Depression, wobei sämtliche Versuche, diese zu überwinden, gescheitert seien, weshalb von einer invalidenversicherungsrelev anten Krank heit auszugehen sei . Die aktuelle Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz zeige, dass er alles ihm Zumutbare unternehme, um das vorhandene Pensum beizubeh alten respektive soweit als möglich auszubauen.

Der Beschwerdeführer wies weiter darauf hin, dass die Depression ohne den Ferienaufenthalt noch schwerer aus geprägt wäre und dass er

sein Netz an sozialen Kontakten durch seine Erkran kung verloren habe . Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin die psychosozia len Faktoren überbewertet, da er Probleme habe, die vom Verlust der Mutter und der Schwester losgelöst seien ( Urk. 1 S. 2-3). 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Spitalärztin an der E.___ , nannten in ihrem Bericht vom 5. Juli 2012 betreffend die stationäre Behandlung vom 21. Mai bis zum 22. Juni 2012 (Urk. 7/54/5-9) folgende Diagnosen

(S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Die Ärzte hielten fest , beim Beschwerdeführer sei es vor ungefähr drei Jahren nach der Kündigung mehrerer Mitarbeiter und zunehmender Arbeitsbelastung sowie bei gleichzeitig starker Identifikation mit dem Betrieb und perfektionisti scher Arbeitsha ltung zur zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen (S. 2) . Es seien leichte Konzentra tions- und Auffassungsstörungen, ein

zeitweili ger Lebensüberdruss , passive Sterbewünsche sowie Gefühle der Wert-, Sinn-, Hoffnungs-, Freud-, Interessen- und Kraftlosigkeit erkennbar. Im Affekt sei d er Beschwerdeführer depressiv, ängstlich sowie unsicher und der Antrieb sei redu ziert. Es bes tünden zudem eine starke innere Unruhe und Nervosität, eine Appe titminderung , Durchschlafstörungen

sowie diffuse Ängste vor Aufgaben res pek tive davor, Fehler zu machen (S. 3).

Weiter wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer leide unter einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, welche sich vor dem Hintergrund einer länger anhaltenden Belastungssituation mit starker Identifikation mit seiner beruflichen Leistung und dabei zunehmender Überforderung am Arbeitsplatz entwickelt habe . Gleichzeitig sei es zum Auftre te n einer komorbiden Panikstörung mit Panikattacken in nicht berechenbaren und belastenden Situationen gekommen. Eine vollständige Remission sei wäh rend der Hospitalisation nicht erreicht worden , es sei aber eine deutliche Stabi lisie rung und insoweit eine Besserung der Symptomatik erzielt worden, so da ss der Beschwerdeführer vom 23. Juni bis zum 14. Juli

2012 eine Flugreise nach Pristina habe antreten können, wovon man sich eine weitere Verbesserung des Zustandsbildes erhoffe . Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthalts respektive bis zum 16.

Juli

2012 (S. 5). 3. 2

Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil.

G.___ , Neuropsychologin und Psychologin an der H.___ , welche den Beschwer deführer seit September 2010 betreuen, stellten in ihrem Be richt vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/ 52/2-6) folgende Diagnose n (S. 1 Ziff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Die Fachpersonen

verwiesen betreffen d die Anamnese auf ihren Bericht vom

31. Januar

2012 , wonach sich der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz so ge stresst fühle , dass er am Abend von der Arbeit überhaupt nicht mehr abschalten könne, jeden Morgen mit Ängsten zur Arbeit gehe und währen d der Arbeit unter Ängsten, Anspannungen und Sorgen leide ( Urk. 7/52/2-6

Ziff. 1.4 und Urk. 7/21/2-5 Ziff. 1.4 ). D ie Zeit seit diesem Bericht sei durch anhaltende Ängste, Deprimiertheit , Rückzugstendenzen, Freudlosigkeit und eine massive Selbstwertproblematik geprägt gewesen . Wegen der Zunahme der depressiven Symptome im Frühjahr 2012 sei der Beschwerdeführer zur stationären Behand lung in die E.___ überwiesen worden, wo es zur Linderung der Symptome gekommen und ein 50%iger Arbeitsversuch geplant worden sei. Aufgrund der depressiven und angstbedingten ausgeprägten Vermeidungshal tung sei es dem Beschwerdeführer trotz regelmässiger Arbeitspräsenz indessen nicht gelungen, eine 50%ige Arbeitsl eistung zu erbringen. Es sei immer wieder zu Stimmungseinbrüchen und zu einer Akzentuierung der Ängstlichkeit ge kommen, wobei der Beschwerdeführer vorwiegend unter einer mittelgradigen depressiven Symptomatik sowie einer mittelschwere n generalisierten

Angst störung gelitten habe. Der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsstörungen und sei im formalen Denken verlangsamt und stark eingeengt auf die eigenen Sor gen, Befürchtungen und mangelnde n Zukunftsperspektiven. Im Affekt sei er be drückt, verängstigt sowie verunsichert und die affektive Schwingungsfähig keit sei reduziert und der affektive Rapport knapp herstellbar. Zudem sei der Antrieb vermindert und motorisch wenig lebhaft und dem Beschwerdeführer seien Sui zidgedanken in der Form von passiven Todeswünschen bekannt (Urk. 7/52/2-6 Ziff. 1.4) .

Weiter wurde ausgeführt , dass mit einer vollständigen Rückbildung der depres siven Sympt omatik und Angstsymptome nicht mehr zu rechnen sei, weshalb die Prognose bezüglich der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit als un günstig einzustufen sei. Die Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit könne hin gegen erwartet werden ( Ziff. 1.4). Beim Beschwerdeführer bestehe eine geistige und körperliche Erschöpfung, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit und – dauer

sowie eine eingeschränkte geistige Flexibilität aufgrund der forma len Denk- und Antriebsstörungen sowie der verlangsamten Psychomotorik. Be treffend die zu letzt ausgeübte Tätigkeit gingen die Fachpersonen von folgenden Arbeitsun fähigkeiten aus:

100 % v om

10. Januar bis zum

6. Februar

2011; 50 %

vom

7. Februar bis zum

17. August

2011 ; 100 % vom

18. August bis zum

30. Juni

2013 ; 50 % (zirka vier Stunden pro Tag) ab dem 1.

Juli

2013

( Ziff. 1.6-7) . 3. 3

In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 5. November 2014 (Urk. 7/74) nannten Dr. A.___

und pract .

med. B.___ folgende Diagnosen (S. 27): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11). Differentialdiagnostisch : rezidi vierend depressive Störung, gegenwärt ig schwere Episode (ICD-10 F33.2 ) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - nicht organische Insomnie (ICD-10 F51.0) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und perfektionistischen Zügen - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - keine

Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei seit Ende des Jahres 2010 aufgrund zunehmender Überforderung und wiederkehrende r depressive r Ein brüche am Arbeitsplatz auffällig geworden (S. 2). Er sei noch immer bei der Y.___ angestellt und gehe montags bis freitags stundenweise (8 bis 10 Uhr) zur Arbeit. Nachmittags sei er mehrheitlich zu Hause, wobei er von der Arbeit sehr ermüdet sei, es ihm affektiv sehr schlecht gehe und er unter den Nebenwirkungen der Medikamente leide. Er fühle sich müde und kraftlos, so dass er nur , wenn er sich besser fühle, spazieren gehen könne. Als Hobby habe er einzig noch ein wenig Fitness betrieben, wobei er dies mittlerweile nicht mehr tun könne. Soziale Kontakte mit Freunden und Verwandten könne er nur schwer wahrnehmen (S. 19).

Weiter wurde ausgeführt , dass die Merkfähigkeit (leicht) und die Konzentration (mittelgradig) deutlich objektivierbar eingeschränkt seien. Der Beschwerdeführer sei im Denken mittelgradig verlangsamt und auf die aktuelle Problematik (rezi divierende Depressivität, Einengung, Perspektivelosigkeit ) mittelgradig bis stark eingeengt. Neben Hinweise n auf ein psychotisches (paranoides) Verarbei ten im Rahmen der schweren depressiven Symptomatik seien generalisierte und kon krete Ängste (Arbeit, Zukunft) eruierbar . Im Affekt sei er mittelgradig bis schwer depressiv niedergestimmt und die Schwingungsfähigkeit sei massiv einge schränkt und nur wenig erhalten. Es bestünden mittelgradige bis schwere Zei chen einer Depressivität ( namentlich leichte Ermüdbarkeit, Energie- und Kraft losigkeit, An triebslosigkeit, massive Insuffizi enz- und Schuldgefühle, starker so zialer Rück zug).

Des Weiteren

sei en ein enormer subjektiver Leidensdruck und ein starkes Perspektiverleben erkennbar , welche sich in Appetit- und Libido minderung , massiven Sc hlafstörungen, quälendem starkem Gedankenkreisen sowie in star ker innerer Unruhe und Nervosität äusserte n . Zudem seien Gefühle der Wert -, Sinn- und Hoffnungslosigkeit sowie

ein zeitweiser Lebensüberdruss und passive Sterbewünsche er uierbar (S. 20 f.).

Die Gutachter hielten weiter fest , dass die immer wieder auftretenden rezidi vieren den depressiven Einbrüche klar Fakten eines wiederholten depressi ven Geschehens seien und die Ausprägung der Symptomatik die notwendigen Krite rien einer depressiven Störung eindeutig erfüllten . Der Beschwerdeführer zeige teilweise Hinweise auf eine schwere depressive Episode und habe inter mittie rend auch manchmal wahnhafte Gedanken bezüglich seiner Insuffizien z und seiner persönlichen Schuld entwickelt. Es sei diagnostisch indessen nicht genau zu objektivieren, ob die depressive Episode mit den psychotischen Symptomen mindestens zwei Wochen gedauert habe und von mehreren Mona ten ohne ein deutige affektive Symptomatik getrennt gewesen sei. Des Weiteren seien die Kri te rien für eine generalisierte Angststörung erfüllt . Die se initial beim Beschwe r deführer aufgetretene S törung habe sich aufgrund seiner immer über durch schnittlichen Ängstlichkeit und hinzukommender

Persönlichkeitsakzen tuie runge n

infolge exogener Bedingungen (vermehrter Stress am Arbeitsplatz, Angst vor Kün digung, verschärfte interne Richtlinien, erhöhter Leistungsdruck) zu einer depressiven Dekompensation entwickelt

(S. 30 f. ) . Eine Panikstörung liege in dessen nicht vor, da eine solche von einer „Panikattacke“ im Rahmen einer depressiven Krise differentialdiagnostisch nicht klar abzugrenzen sei (S. 35).

Die Gutachter attestierten in der bisherigen Tätigkeit eine medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %. Aktuell nehme der Beschwerdeführer höchstens eine 20 %ige Arbeitsfähigkeit wahr, wobei auf die Arbeitsbedingun gen des Beschwerdeführers bereits Rücksicht genommen worden sei. Auch bei opti malem Behandlungsverlauf und einer verbesserten psychophysischen Situa tion des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass mit einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit von über 30 % zu rechnen sei, da er aufgrund der anhal tenden Wiederbelastung mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem de pres si ven Einbruch reagieren würde (S. 32 f. ) .

Weiter wurde darauf hingewiesen , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 8. April 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode , mit zum Teil psychotischen Symptomen gezeigt habe. Gestützt auf die Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater am 27. Okto ber 2014 habe sich der psychoph ysische Zustand bezüglich des Schweregrades auf einer mittelgradigen Skala etabliert (S. 35).

Abschliessend wurde festgehalten, dass ein deutlich und klar objektivierbares psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege. Psychosoziale Faktoren hätten eine Rolle in der B ildung und Aufrechterhaltung des Leidens gespielt, seien aber nicht die Hauptursache der bestehenden Krankheit. Letztere habe sich im Ver lauf der letzten fünf Jahre einigermassen gravierend chronifiziert , so dass die psychosozialen Faktoren sowie die Persönlichkeitsakzentuierungen allfällig noch additiv verschärft hinzugekommen seien (S. 36). 3. 4

Am 30. Dezember 2014 hielten Dr. A.___ und pract . med. B.___ in Ergänzung ihres Gutachtens vom 5. November 2014 (vgl. E.

3. 3 ) fest, dass bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäufer von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Nach der Entlassung aus den Kliniken sei der Beschwerdeführer jeweils wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden. Obwohl die damaligen Prognosen der behandelnden Ärzte im Vergleich zur aktuellen Beurteilung zu versichtlicher gewesen seien (mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit), sei in Wirk lichkeit nie mehr ein Arbeitspensum von über 50 % erreicht worden. In einer i deal angepassten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %

auszugehen , wobei auch diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt seit 2011 eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % bestanden habe . Unabhängig von der medizin isch -theoretischen Arbeitsunfähigkeit sei darauf zu achten, dass das Arbeitspensum ohne forcierten Zeit- und Leistungsdruck absolviert werden könne, da eine allfällig forcierte Belastung höchstwahrscheinlich zu einer Ver schlechterung der Symptomatik führen würde (Urk. 7/ 76 S. 2 ) . 3. 5

Der RAD-Arzt pract . med. I.___ , F acharzt für Arbeitsmedizin , wiederholte in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2015 (Urk. 7/77 S. 6 ) die im Gutachten gestellte n Diagnose n (vgl. E. 3. 3 ) und beschrieb die Arbeit im Lager ohne forcier ten Zeit- und Leistungsdruck als ideal angepasste Tätigkeit. Zur Arbeits fähig keit verwies er auf die Vora kten . 3. 6

Am 16. Februar 2015 äusserte sich Dr. F.___ erneut zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers (Urk. 7/79) und wies darauf hin, dass es sich bei der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung um ein eigenständiges me dizinisches Leiden handle .

Die psychosozialen Faktoren (Tod der Schwester und der Mutter, zunehmende Arbeitsbelastung) stellten

ursächlich nur ein en unwe sentlichen Teil d er depressiven Störung dar . Beim Beschwerdeführer müsse von biologischen Faktoren und Persönlichkeitsfaktoren ausgegangen werden, wobei namentlich die jahrelange akzentuierte Ängstlichkeit bei entsprechender psychophysischer Belastung zur Ausschöpfung seiner Ressourcen und zum Aus bruch der depressiven Störung geführt habe. Dabei handle es sich nicht um iso lierte äussere Umstände, sondern um endogene Faktoren . Entsprechend sei von einer 50 %ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen , die auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert respektive auf eine störungsbedingte, reduzierte all ge meine psychische Belastbarkeit, eine eingeschränkte Konzentrationsdauer und geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und auf eine verlangsamte Psychomo torik zurück zuführen sei. 4. 4. 1

Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. A.___ und pract . med. B.___

vom 5. November 2014 inklusive Ergänzung vom 30. Dezember 2014 ( Urk. 7/74 und Urk. 7/76 , vgl. E. 3.3 -4 ) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen be ruht. Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge ge be n (Urk. 7/74 S. 3 -10 ) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situa tion und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolge rungen der Gut achter in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Die Gutachter befassten sich insbe sondere mit den vor han denen Arztberichten und den darin erwähnten – teil weise abwei chenden – Diagnosen respektive Arbeitsfähigkeiten und würdigten diese in ein leuchtender Weise (S. 34-36) . Sie legten schlüssig dar, dass sich beim Beschwer deführer eine generalisierte Angststörung, eine Persönlichkeits ak zentuierung mit ängstlich- ver meidenden, abhängigen und perfektionistischen Zügen sowie eine rezidivie rende depressive Störung entwickelt haben, wobei letztere im Zeit punkt der Unter suchung im April 2014

schwergradig

respektive im Oktober

2014 mittel gradig ausgeprägt war (S. 35) .

Nachvollziehbar ist sodann die Schlussfolgerung der Gutachter, dass der Beschwerdeführer unter Ausschluss psychosozialer Fak to ren in der Tätigkeit als Verkäufer zu 75 % respektive in ei ner ideal ange pass ten Tätigkeit als Lagermitarbeiter zu 60 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/76 S. 2). Das Gutacht en erfüllt demnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für d ie Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzu stellen ist. 4.2

4.2.1

An dieser Beurteilung vermag der Bericht der Dres . C.___ und D.___ vom 5. Juli

2012 ( vgl. E. 3.1) nichts zu ändern. Besagte Ärzte gingen eben falls von einer rezidivierenden depressiven Störung respektive einer mittel gradigen Episode aus. Betreffend die von Dr. C.___ und Dr. D.___

diagnostizierte Panikstörung legten die Gutachter schlüssig dar, dass eine solche Störung von „Panikattacken“ im Rahmen einer depressiven Krise differential diagnostisch nicht klar abzugrenzen ist (Urk. 7/74 S. 35). Die im erwähnten Bericht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Mai bis zum 16. Juli 2012 betraf sodann hauptsächlich die Dau er des stationären Aufenthalts. Glei chermassen diag nostizierte Dr. F.___ eine rezidivierende depressive Stö rung (mittelgradige Episode), eine generalisierte Angststörung sowie eine Ak zentuie rung der ängstlichen Persönlichkeitszüge.

Ebenso stehen die

von Dr. F.___

statuierten Arbeitsunfähigkeiten ( 100 % vom 10. Januar bis zum 6. Februar 2011 ; 50 % vom 7. Februar bis zum 17. August 2011; 100 % vom 18. August bis zum 30. Juni 2013; 50 % ab dem 1. Juli 2013; vgl. E. 3.2 und E.

3.6 ) im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben der Gutachter, welche im Dezember 2014 von einer 75 %igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit respek tive einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen und für die Zeit davor eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %

at testierten (vgl. E.

3. 3 ). Gleichermassen entsprechen die vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2015 erwähnten Diagnosen jenen im Gutachten

(vgl. E. 3.5) und hat der RAD-Arzt die von den Gutachtern und Dr. F.___ postulierten Arbeitsun fähigkeiten übernommen (vgl. E. 3.2-3). 4.2.2

Ebenso wenig vermögen die Ausführungen der Kundenberaterin der Be schwerdegegnerin vom 11. Februar

2015 (Urk. 7/77 S. 7-8) an der gutachter li ch en Beur teilung etwas zu ändern. Bezüglich der von ihr erwähnten „ Überwind bar keits prüfung “ ist zu berücksichtigen, dass die Überwindbarkeitsvermutung zur Beur teilung des Rentenanspruchs bei somatoformen Schmerzstörungen und ver gleich baren psychosomatischen Störungen

herangezogen wurde und die die s bezügliche Praxis mit BGE 141 V 291

angepasst wurde . Vorliegend liegt jedoch keine Störung aus dem somatoformen Kreis vor, weshalb eine entsprechende Prüfung ausser Betracht fällt. Was den Hinwei s der Kundenberaterin betrifft, die psychosozialen Faktoren (Tod der Mutter und der Schwester, zunehmende Arbeitsbelastung) seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausge schlossen worden, obwohl diese als Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit genannt worden seien, ist Folgende s festzuhalten: Die Gutachter ha ben schlüssig darge legt, dass beim Beschwerdeführer ein deutlich und klar objektivierbares psychi sches Leiden mit Krankheitswert vorliegt. Sie wiesen darauf hin, dass psychoso ziale Faktoren in der Entwicklung und Aufrechterhaltung des Leidens eine Rolle gespielt hätten, dass diese Faktoren indessen nicht Hauptursache der bestehen den Krankheit seien (Urk. 7/74 S. 36). Gleichermassen wies Dr. F.___ darauf hin, dass die psychosozialen Faktoren ursächlich nur ein en unwesentliche n Teil der depressiven Störung bildeten und ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege (Urk. 7/79 S. 2) . Entsprechend ist nicht

auf die Einschätzung der Kun denberaterin abzustellen, zumal es sich bei dieser um keine in Psychiat rie/ Psychotherapie spezialisierte Arztperson handelt.

Betreffend den Hinweis der Kundenberaterin bezüglich des

Heimaturlaubs des Bes chwerdeführers ist auf die entsprechenden Ausführungen der Dres . C.___ , D.___ und F.___ zu verweisen, welche sich von der Auszeit im familiären Umfeld eine Verbes se rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erhofften und den Feri en aufenthalt empfahlen (U rk. 7/54/5-9 S. 4, Urk. 7/79 S. 1). 4 . 2.3

N ach der Rechtsprechung

stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheits schadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätig keit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen de pressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun des ge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Eine inva li disie rende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist indessen nicht schlechthin auszuschliessen , deren Annahme setzt jedoch voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wir kung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit September

2010 in medikamentöser und psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung bei Dr. F.___ , wobei letz tere

einmal wöchentlich

stattf indet ( Urk. 7/38 S. 4, Urk. 7/52/2-6 Ziff. 1.2 und Ziff. 1 .5 , Urk. 7/62 S. 4 ). Vom 10. Januar bis zum 4. Februar 2011 nahm der Beschwerdeführer an einem ambulanten Rehabilitati onsprogramm

in der H.___ teil (Urk. 7/15/6-8) und befand sich vom 18. August bis zum

12. Oktober 2011 sowie vom 21. Mai bis zum 22. Juni 2012

in stationärer Be hand lung in der J.___

beziehungs weise in der E.___ (Urk. 7/17/1-5 und Urk. 7/54/5-9 ).

Nach dem Austritt aus der J.___

startete der Beschwerdefüh rer mit Unterstützung eines Case-Managers der K.___

einen sechsmo natigen Arbeitsversuch in der Warenrücknahme bei seinem bisherigen Arbeit geber Y.___

mit einem Pensum von zwei respektive drei Stun den pro Tag (Urk. 7/35 S. 1 und Urk. 7/55 S. 2) , welche r indessen zu keiner wese n tlichen Steigerung der Arbeits leistung des Beschwerdeführers führte ( Urk. 7/62 S. 1 ).

Vor diesem Hintergrund ist erstellt , dass seitens des Beschwerdeführers eine konse quente Depressionstherapie verfolgt wurde, weshalb der von den Gutach tern und den behandelnden Ärzte n diagnostizierten depressiven Störung invali disierende Wirkung zukommt. Daran vermag die vom Beschwerdeführer er wähnte

Änderung der Medikamentendosierung beziehungsweise

- reduktion (Urk. 7/26 S. 11) nichts zu än dern, nachdem diese im Februar 2012 stattge fun den und weitere eigenständige Dosierungsänderungen nicht aktenkundig sind. 4.3

Im Lichte der obigen Erwägungen ergeben sich in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab Februar 2012 (sechs Monate nach erfolgter IV-Anmeldung vom 28. August 2011, Art. 29 Abs. 1 IVG) folgende Arbeitsunfähigkeiten des Be schwerdeführers: - bis zum 3 0. Juni 2013: 100 % - vom 1. Juli 2013 bis zum 3 1. Oktober 2014: 50 % - a b dem

1. November 2014: 60 % . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti genfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt word en wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September

2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.3

Für die Bestim mung des Invali de n einkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situ ation auszu geh en, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein sol ches tat säch lich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die ver sicherte Per son nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditäts bemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Brut tolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabe llengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der mass geb liche Tabel lenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochen ar beits zeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3

5.3.1

Gemäss dem Fragebogen der Y.___ vom 13. September 2011 (Urk. 7/7) betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn de s Beschwerdeführer s im Jahre 2011 Fr. 6 6‘ 820.-- (S. 2 Ziff. 2.10). Darauf ist abzustellen . 5.3.2

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. August 2013 bei der Y.___ mit einem Pensum von maximal zehn Stunden pro Woche als Mitarbeiter in der Warenrücknahme angestellt ( Urk. 7/62 S. 1 ) . Dies entspricht bei der bei der Y.___ relevanten Wochenarbeitszeit von 41 Stunden (Urk. 7/7 S. 2 Ziff. 2.9) einem Arbeitspensum von knapp

25 % . Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab Juli 2013 zu 50 % respektive ab November 2014 zu 40 %

arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 ) , schöpft er das ihm gesundheitlich zu mut bare Leistungspotenzial nicht voll aus , weshalb zur Berechnung des Inva liden einkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung 2010 (LSE) abzustellen ist. Danach belief sich der Lohn (40-Stunden-Wo che) für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer im Jahr 2010 auf Fr. 4‘901.-- (LSE Tabelle TA1 Total aller Wirtschaftszweige Ziff. 1-93, Anfor derungsniveau 4 , Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im massgebenden Jahr 2013 (vgl. Die Volkswirt schaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Die Volks wirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3 Index 2150 auf In dex 2204 ) resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 62‘ 851 .-- (Fr. 4‘901.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2150 x 2 204 ) , was bei einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 31‘426.-

- respektive von 40 % Fr. 25‘141 .-- entspricht.

Unter Berücksichti gung des Umstands, dass Mä nner mit Teilzeitpensen in einfachen und repeti tiven Tätigkeiten schlechter entl öhnt werden als vollzeitliche männliche Er werbstätige (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April

2012 E. 3.2 und 9C_796/2013 vom 28. Janu ar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen sowie die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25), sowie der leicht eingeschränkten Merkfähig keit respektive der mittelgradig beein trächtigten Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3) , erscheint ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % als angemessen, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘283.-- (Arbeitspensum von 50 %) respektive Fr. 22‘627 .-- (Arbeitspensum von 40 %) auszugehen ist . 5.3.3

Bei einem auf das Jahr 2013 aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 67‘836.-- (Fr. 66‘820.-- / 2171 x 2204, vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.

88 Tabelle B9.2) und einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ( März bis Dezem ber

2012; vom 1. Januar bis zum

30. Juni

2013 bezog der Beschwerde führer IV-Taggelder [Urk. 7/77 S. 8], Art. 29 Abs. 2

IVG) respektive einem Inva lidenein kommen von Fr. 28‘283.-- (vom 1. Juli 2013 bis zum 3 1 . Oktober 2014) bezie hungsweise einem Invalideneinkommen von Fr. 22‘62 7 .-- (ab dem

1. Novem ber 2014) resultieren folgende gerundete Invaliditätsgrade (BGE 130 V

121) : 100 % ( vom März bis Dezember 2012); 58 % ( vom

1. Juli 2013 bis zum

31. Oktober 2014); 67 % (ab dem 1. November 2014).

Unter Berücksichtigung der Fristen gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des halbjährigen Taggeldbezuges hat der Be schwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Februar bis 31. Dezem ber 2012, eine halbe Rente von 1. Juli

2013 (mangels laufender Rente kein Abwarten der Dreimonatsfrist) bis 31. Januar 2015 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2015 (Verschlechterung per 1. November 2014 plus drei Monate). In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rig keit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu be messen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Januar 2015 Anspruch auf eine halbe Rente und ab

1. Februar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - CPV/CAP Pensionskasse Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 ). Nach Abklärung der er werblichen und medi zinischen Verhältnisse erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/33) Kostengutsprache für Support am Arbeits platz vom 1. Januar bis zum

30. Juni 2013 und veran lasste im Januar 2014 (Urk. 7/65) eine psychiatrische Begutachtung durch Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, und pract . med. B.___

(Expertise vom 5 . November und 30. Dezember

2014, Urk. 7/74 und 7/76 ) . N ach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78)

verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf das Fehlen eines versicherungsrelevanten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 2)

einen Rentenanspruch .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungs rechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8.

Juni

2012 E.

3.2 mit Hinweisen). 1.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versiche rte am 8. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente , eventuell eine Dreiviertelsrente zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juli

2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Mit Schrei ben vom 10.

Oktober

2016 (Urk. 15) verzichtete die am 29.

September 2016 beigeladene Pensionskasse des Beschwerdeführers (Urk.

14) auf eine Stellung nahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung v om 30. März

2015 (Urk. 2) damit, dass kein rentenbegründender Gesu ndheitsscha den ausgewiesen und die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar sei. Sie wies darauf hin, dass die psychosozia len Faktoren (Tod der Schwester und der Mutter , zunehmende Arbeitsbelastung ) bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen worden sei en , obwohl die Gutachter diese als Auslöser der Arbeitsunfähigkeit ge nannt hätten .

Durch soziale Umstände hervorgerufene psychische Störungen würden bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, weshalb kein Renten anspruch bestehe. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer mittelgradigen depressiven Episode, welche als vorübergehendes Leiden gelte und keinen inva li denversi cherungsrechtlichen Krankheitswert aufweise. Das V orliegen einer schwe ren Depression sei unter Berücksichtigung des Ferienaufenthalts des Beschwerde führers im Ausland und des Tagesablaufs mit möglichen Freizeitak tivi täten nicht nachvollziehbar. Bei der diagnostizierten Persönlichkeitsakzen tuie rung

( Z73.1 )

handle es sich schliesslich um eine Z-Diagnose, welche eben falls keinen relevanten Gesundheitsschaden darstelle (S. 1 f.) .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er leide unter einer Angststörung sowie einer lang e n andauernden mittelgradigen Depression, wobei sämtliche Versuche, diese zu überwinden, gescheitert seien, weshalb von einer invalidenversicherungsrelev anten Krank heit auszugehen sei . Die aktuelle Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz zeige, dass er alles ihm Zumutbare unternehme, um das vorhandene Pensum beizubeh alten respektive soweit als möglich auszubauen.

Der Beschwerdeführer wies weiter darauf hin, dass die Depression ohne den Ferienaufenthalt noch schwerer aus geprägt wäre und dass er

sein Netz an sozialen Kontakten durch seine Erkran kung verloren habe . Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin die psychosozia len Faktoren überbewertet, da er Probleme habe, die vom Verlust der Mutter und der Schwester losgelöst seien ( Urk. 1 S. 2-3). 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Spitalärztin an der E.___ , nannten in ihrem Bericht vom 5. Juli 2012 betreffend die stationäre Behandlung vom 21. Mai bis zum 22. Juni 2012 (Urk. 7/54/5-9) folgende Diagnosen

(S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Die Ärzte hielten fest , beim Beschwerdeführer sei es vor ungefähr drei Jahren nach der Kündigung mehrerer Mitarbeiter und zunehmender Arbeitsbelastung sowie bei gleichzeitig starker Identifikation mit dem Betrieb und perfektionisti scher Arbeitsha ltung zur zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen (S. 2) . Es seien leichte Konzentra tions- und Auffassungsstörungen, ein

zeitweili ger Lebensüberdruss , passive Sterbewünsche sowie Gefühle der Wert-, Sinn-, Hoffnungs-, Freud-, Interessen- und Kraftlosigkeit erkennbar. Im Affekt sei d er Beschwerdeführer depressiv, ängstlich sowie unsicher und der Antrieb sei redu ziert. Es bes tünden zudem eine starke innere Unruhe und Nervosität, eine Appe titminderung , Durchschlafstörungen

sowie diffuse Ängste vor Aufgaben res pek tive davor, Fehler zu machen (S. 3).

Weiter wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer leide unter einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, welche sich vor dem Hintergrund einer länger anhaltenden Belastungssituation mit starker Identifikation mit seiner beruflichen Leistung und dabei zunehmender Überforderung am Arbeitsplatz entwickelt habe . Gleichzeitig sei es zum Auftre te n einer komorbiden Panikstörung mit Panikattacken in nicht berechenbaren und belastenden Situationen gekommen. Eine vollständige Remission sei wäh rend der Hospitalisation nicht erreicht worden , es sei aber eine deutliche Stabi lisie rung und insoweit eine Besserung der Symptomatik erzielt worden, so da ss der Beschwerdeführer vom 23. Juni bis zum 14. Juli

2012 eine Flugreise nach Pristina habe antreten können, wovon man sich eine weitere Verbesserung des Zustandsbildes erhoffe . Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthalts respektive bis zum 16.

Juli

2012 (S. 5). 3. 2

Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil.

G.___ , Neuropsychologin und Psychologin an der H.___ , welche den Beschwer deführer seit September 2010 betreuen, stellten in ihrem Be richt vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/ 52/2-6) folgende Diagnose n (S. 1 Ziff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Die Fachpersonen

verwiesen betreffen d die Anamnese auf ihren Bericht vom

31. Januar

2012 , wonach sich der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz so ge stresst fühle , dass er am Abend von der Arbeit überhaupt nicht mehr abschalten könne, jeden Morgen mit Ängsten zur Arbeit gehe und währen d der Arbeit unter Ängsten, Anspannungen und Sorgen leide ( Urk. 7/52/2-6

Ziff. 1.4 und Urk. 7/21/2-5 Ziff. 1.4 ). D ie Zeit seit diesem Bericht sei durch anhaltende Ängste, Deprimiertheit , Rückzugstendenzen, Freudlosigkeit und eine massive Selbstwertproblematik geprägt gewesen . Wegen der Zunahme der depressiven Symptome im Frühjahr 2012 sei der Beschwerdeführer zur stationären Behand lung in die E.___ überwiesen worden, wo es zur Linderung der Symptome gekommen und ein 50%iger Arbeitsversuch geplant worden sei. Aufgrund der depressiven und angstbedingten ausgeprägten Vermeidungshal tung sei es dem Beschwerdeführer trotz regelmässiger Arbeitspräsenz indessen nicht gelungen, eine 50%ige Arbeitsl eistung zu erbringen. Es sei immer wieder zu Stimmungseinbrüchen und zu einer Akzentuierung der Ängstlichkeit ge kommen, wobei der Beschwerdeführer vorwiegend unter einer mittelgradigen depressiven Symptomatik sowie einer mittelschwere n generalisierten

Angst störung gelitten habe. Der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsstörungen und sei im formalen Denken verlangsamt und stark eingeengt auf die eigenen Sor gen, Befürchtungen und mangelnde n Zukunftsperspektiven. Im Affekt sei er be drückt, verängstigt sowie verunsichert und die affektive Schwingungsfähig keit sei reduziert und der affektive Rapport knapp herstellbar. Zudem sei der Antrieb vermindert und motorisch wenig lebhaft und dem Beschwerdeführer seien Sui zidgedanken in der Form von passiven Todeswünschen bekannt (Urk. 7/52/2-6 Ziff. 1.4) .

Weiter wurde ausgeführt , dass mit einer vollständigen Rückbildung der depres siven Sympt omatik und Angstsymptome nicht mehr zu rechnen sei, weshalb die Prognose bezüglich der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit als un günstig einzustufen sei. Die Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit könne hin gegen erwartet werden ( Ziff. 1.4). Beim Beschwerdeführer bestehe eine geistige und körperliche Erschöpfung, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit und – dauer

sowie eine eingeschränkte geistige Flexibilität aufgrund der forma len Denk- und Antriebsstörungen sowie der verlangsamten Psychomotorik. Be treffend die zu letzt ausgeübte Tätigkeit gingen die Fachpersonen von folgenden Arbeitsun fähigkeiten aus:

100 % v om

10. Januar bis zum

6. Februar

2011; 50 %

vom

7. Februar bis zum

17. August

2011 ; 100 % vom

18. August bis zum

30. Juni

2013 ; 50 % (zirka vier Stunden pro Tag) ab dem 1.

Juli

2013

( Ziff. 1.6-7) . 3. 3

In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 5. November 2014 (Urk. 7/74) nannten Dr. A.___

und pract .

med. B.___ folgende Diagnosen (S. 27): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11). Differentialdiagnostisch : rezidi vierend depressive Störung, gegenwärt ig schwere Episode (ICD-10 F33.2 ) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - nicht organische Insomnie (ICD-10 F51.0) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und perfektionistischen Zügen - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - keine

Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei seit Ende des Jahres 2010 aufgrund zunehmender Überforderung und wiederkehrende r depressive r Ein brüche am Arbeitsplatz auffällig geworden (S. 2). Er sei noch immer bei der Y.___ angestellt und gehe montags bis freitags stundenweise (8 bis 10 Uhr) zur Arbeit. Nachmittags sei er mehrheitlich zu Hause, wobei er von der Arbeit sehr ermüdet sei, es ihm affektiv sehr schlecht gehe und er unter den Nebenwirkungen der Medikamente leide. Er fühle sich müde und kraftlos, so dass er nur , wenn er sich besser fühle, spazieren gehen könne. Als Hobby habe er einzig noch ein wenig Fitness betrieben, wobei er dies mittlerweile nicht mehr tun könne. Soziale Kontakte mit Freunden und Verwandten könne er nur schwer wahrnehmen (S. 19).

Weiter wurde ausgeführt , dass die Merkfähigkeit (leicht) und die Konzentration (mittelgradig) deutlich objektivierbar eingeschränkt seien. Der Beschwerdeführer sei im Denken mittelgradig verlangsamt und auf die aktuelle Problematik (rezi divierende Depressivität, Einengung, Perspektivelosigkeit ) mittelgradig bis stark eingeengt. Neben Hinweise n auf ein psychotisches (paranoides) Verarbei ten im Rahmen der schweren depressiven Symptomatik seien generalisierte und kon krete Ängste (Arbeit, Zukunft) eruierbar . Im Affekt sei er mittelgradig bis schwer depressiv niedergestimmt und die Schwingungsfähigkeit sei massiv einge schränkt und nur wenig erhalten. Es bestünden mittelgradige bis schwere Zei chen einer Depressivität ( namentlich leichte Ermüdbarkeit, Energie- und Kraft losigkeit, An triebslosigkeit, massive Insuffizi enz- und Schuldgefühle, starker so zialer Rück zug).

Des Weiteren

sei en ein enormer subjektiver Leidensdruck und ein starkes Perspektiverleben erkennbar , welche sich in Appetit- und Libido minderung , massiven Sc hlafstörungen, quälendem starkem Gedankenkreisen sowie in star ker innerer Unruhe und Nervosität äusserte n . Zudem seien Gefühle der Wert -, Sinn- und Hoffnungslosigkeit sowie

ein zeitweiser Lebensüberdruss und passive Sterbewünsche er uierbar (S. 20 f.).

Die Gutachter hielten weiter fest , dass die immer wieder auftretenden rezidi vieren den depressiven Einbrüche klar Fakten eines wiederholten depressi ven Geschehens seien und die Ausprägung der Symptomatik die notwendigen Krite rien einer depressiven Störung eindeutig erfüllten . Der Beschwerdeführer zeige teilweise Hinweise auf eine schwere depressive Episode und habe inter mittie rend auch manchmal wahnhafte Gedanken bezüglich seiner Insuffizien z und seiner persönlichen Schuld entwickelt. Es sei diagnostisch indessen nicht genau zu objektivieren, ob die depressive Episode mit den psychotischen Symptomen mindestens zwei Wochen gedauert habe und von mehreren Mona ten ohne ein deutige affektive Symptomatik getrennt gewesen sei. Des Weiteren seien die Kri te rien für eine generalisierte Angststörung erfüllt . Die se initial beim Beschwe r deführer aufgetretene S törung habe sich aufgrund seiner immer über durch schnittlichen Ängstlichkeit und hinzukommender

Persönlichkeitsakzen tuie runge n

infolge exogener Bedingungen (vermehrter Stress am Arbeitsplatz, Angst vor Kün digung, verschärfte interne Richtlinien, erhöhter Leistungsdruck) zu einer depressiven Dekompensation entwickelt

(S. 30 f. ) . Eine Panikstörung liege in dessen nicht vor, da eine solche von einer „Panikattacke“ im Rahmen einer depressiven Krise differentialdiagnostisch nicht klar abzugrenzen sei (S. 35).

Die Gutachter attestierten in der bisherigen Tätigkeit eine medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %. Aktuell nehme der Beschwerdeführer höchstens eine 20 %ige Arbeitsfähigkeit wahr, wobei auf die Arbeitsbedingun gen des Beschwerdeführers bereits Rücksicht genommen worden sei. Auch bei opti malem Behandlungsverlauf und einer verbesserten psychophysischen Situa tion des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass mit einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit von über 30 % zu rechnen sei, da er aufgrund der anhal tenden Wiederbelastung mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem de pres si ven Einbruch reagieren würde (S. 32 f. ) .

Weiter wurde darauf hingewiesen , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 8. April 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode , mit zum Teil psychotischen Symptomen gezeigt habe. Gestützt auf die Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater am 27. Okto ber 2014 habe sich der psychoph ysische Zustand bezüglich des Schweregrades auf einer mittelgradigen Skala etabliert (S. 35).

Abschliessend wurde festgehalten, dass ein deutlich und klar objektivierbares psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege. Psychosoziale Faktoren hätten eine Rolle in der B ildung und Aufrechterhaltung des Leidens gespielt, seien aber nicht die Hauptursache der bestehenden Krankheit. Letztere habe sich im Ver lauf der letzten fünf Jahre einigermassen gravierend chronifiziert , so dass die psychosozialen Faktoren sowie die Persönlichkeitsakzentuierungen allfällig noch additiv verschärft hinzugekommen seien (S. 36). 3. 4

Am 30. Dezember 2014 hielten Dr. A.___ und pract . med. B.___ in Ergänzung ihres Gutachtens vom 5. November 2014 (vgl. E.

3. 3 ) fest, dass bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäufer von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Nach der Entlassung aus den Kliniken sei der Beschwerdeführer jeweils wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden. Obwohl die damaligen Prognosen der behandelnden Ärzte im Vergleich zur aktuellen Beurteilung zu versichtlicher gewesen seien (mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit), sei in Wirk lichkeit nie mehr ein Arbeitspensum von über 50 % erreicht worden. In einer i deal angepassten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %

auszugehen , wobei auch diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt seit 2011 eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % bestanden habe . Unabhängig von der medizin isch -theoretischen Arbeitsunfähigkeit sei darauf zu achten, dass das Arbeitspensum ohne forcierten Zeit- und Leistungsdruck absolviert werden könne, da eine allfällig forcierte Belastung höchstwahrscheinlich zu einer Ver schlechterung der Symptomatik führen würde (Urk. 7/ 76 S. 2 ) . 3. 5

Der RAD-Arzt pract . med. I.___ , F acharzt für Arbeitsmedizin , wiederholte in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2015 (Urk. 7/77 S. 6 ) die im Gutachten gestellte n Diagnose n (vgl. E. 3. 3 ) und beschrieb die Arbeit im Lager ohne forcier ten Zeit- und Leistungsdruck als ideal angepasste Tätigkeit. Zur Arbeits fähig keit verwies er auf die Vora kten . 3. 6

Am 16. Februar 2015 äusserte sich Dr. F.___ erneut zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers (Urk. 7/79) und wies darauf hin, dass es sich bei der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung um ein eigenständiges me dizinisches Leiden handle .

Die psychosozialen Faktoren (Tod der Schwester und der Mutter, zunehmende Arbeitsbelastung) stellten

ursächlich nur ein en unwe sentlichen Teil d er depressiven Störung dar . Beim Beschwerdeführer müsse von biologischen Faktoren und Persönlichkeitsfaktoren ausgegangen werden, wobei namentlich die jahrelange akzentuierte Ängstlichkeit bei entsprechender psychophysischer Belastung zur Ausschöpfung seiner Ressourcen und zum Aus bruch der depressiven Störung geführt habe. Dabei handle es sich nicht um iso lierte äussere Umstände, sondern um endogene Faktoren . Entsprechend sei von einer 50 %ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen , die auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert respektive auf eine störungsbedingte, reduzierte all ge meine psychische Belastbarkeit, eine eingeschränkte Konzentrationsdauer und geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und auf eine verlangsamte Psychomo torik zurück zuführen sei. 4. 4. 1

Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. A.___ und pract . med. B.___

vom 5. November 2014 inklusive Ergänzung vom 30. Dezember 2014 ( Urk. 7/74 und Urk. 7/76 , vgl. E. 3.3 -4 ) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen be ruht. Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge ge be n (Urk. 7/74 S. 3 -10 ) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situa tion und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolge rungen der Gut achter in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Die Gutachter befassten sich insbe sondere mit den vor han denen Arztberichten und den darin erwähnten – teil weise abwei chenden – Diagnosen respektive Arbeitsfähigkeiten und würdigten diese in ein leuchtender Weise (S. 34-36) . Sie legten schlüssig dar, dass sich beim Beschwer deführer eine generalisierte Angststörung, eine Persönlichkeits ak zentuierung mit ängstlich- ver meidenden, abhängigen und perfektionistischen Zügen sowie eine rezidivie rende depressive Störung entwickelt haben, wobei letztere im Zeit punkt der Unter suchung im April 2014

schwergradig

respektive im Oktober

2014 mittel gradig ausgeprägt war (S. 35) .

Nachvollziehbar ist sodann die Schlussfolgerung der Gutachter, dass der Beschwerdeführer unter Ausschluss psychosozialer Fak to ren in der Tätigkeit als Verkäufer zu 75 % respektive in ei ner ideal ange pass ten Tätigkeit als Lagermitarbeiter zu 60 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/76 S. 2). Das Gutacht en erfüllt demnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für d ie Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzu stellen ist.

E. 2.3 N ach der Rechtsprechung

stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheits schadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätig keit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen de pressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun des ge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Eine inva li disie rende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist indessen nicht schlechthin auszuschliessen , deren Annahme setzt jedoch voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wir kung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit September

2010 in medikamentöser und psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung bei Dr. F.___ , wobei letz tere

einmal wöchentlich

stattf indet ( Urk. 7/38 S. 4, Urk. 7/52/2-6 Ziff. 1.2 und Ziff. 1 .5 , Urk. 7/62 S. 4 ). Vom 10. Januar bis zum 4. Februar 2011 nahm der Beschwerdeführer an einem ambulanten Rehabilitati onsprogramm

in der H.___ teil (Urk. 7/15/6-8) und befand sich vom 18. August bis zum

12. Oktober 2011 sowie vom 21. Mai bis zum 22. Juni 2012

in stationärer Be hand lung in der J.___

beziehungs weise in der E.___ (Urk. 7/17/1-5 und Urk. 7/54/5-9 ).

Nach dem Austritt aus der J.___

startete der Beschwerdefüh rer mit Unterstützung eines Case-Managers der K.___

einen sechsmo natigen Arbeitsversuch in der Warenrücknahme bei seinem bisherigen Arbeit geber Y.___

mit einem Pensum von zwei respektive drei Stun den pro Tag (Urk. 7/35 S. 1 und Urk. 7/55 S. 2) , welche r indessen zu keiner wese n tlichen Steigerung der Arbeits leistung des Beschwerdeführers führte ( Urk. 7/62 S. 1 ).

Vor diesem Hintergrund ist erstellt , dass seitens des Beschwerdeführers eine konse quente Depressionstherapie verfolgt wurde, weshalb der von den Gutach tern und den behandelnden Ärzte n diagnostizierten depressiven Störung invali disierende Wirkung zukommt. Daran vermag die vom Beschwerdeführer er wähnte

Änderung der Medikamentendosierung beziehungsweise

- reduktion (Urk. 7/26 S. 11) nichts zu än dern, nachdem diese im Februar 2012 stattge fun den und weitere eigenständige Dosierungsänderungen nicht aktenkundig sind.

E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabe llengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der mass geb liche Tabel lenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochen ar beits zeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3

5.3.1

Gemäss dem Fragebogen der Y.___ vom 13. September 2011 (Urk. 7/7) betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn de s Beschwerdeführer s im Jahre 2011 Fr. 6 6‘ 820.-- (S. 2 Ziff. 2.10). Darauf ist abzustellen . 5.3.2

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. August 2013 bei der Y.___ mit einem Pensum von maximal zehn Stunden pro Woche als Mitarbeiter in der Warenrücknahme angestellt ( Urk. 7/62 S. 1 ) . Dies entspricht bei der bei der Y.___ relevanten Wochenarbeitszeit von 41 Stunden (Urk. 7/7 S. 2 Ziff. 2.9) einem Arbeitspensum von knapp

25 % . Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab Juli 2013 zu 50 % respektive ab November 2014 zu 40 %

arbeitsfähig ist (vgl. E.

E. 4.2.2 Ebenso wenig vermögen die Ausführungen der Kundenberaterin der Be schwerdegegnerin vom 11. Februar

2015 (Urk. 7/77 S. 7-8) an der gutachter li ch en Beur teilung etwas zu ändern. Bezüglich der von ihr erwähnten „ Überwind bar keits prüfung “ ist zu berücksichtigen, dass die Überwindbarkeitsvermutung zur Beur teilung des Rentenanspruchs bei somatoformen Schmerzstörungen und ver gleich baren psychosomatischen Störungen

herangezogen wurde und die die s bezügliche Praxis mit BGE 141 V 291

angepasst wurde . Vorliegend liegt jedoch keine Störung aus dem somatoformen Kreis vor, weshalb eine entsprechende Prüfung ausser Betracht fällt. Was den Hinwei s der Kundenberaterin betrifft, die psychosozialen Faktoren (Tod der Mutter und der Schwester, zunehmende Arbeitsbelastung) seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausge schlossen worden, obwohl diese als Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit genannt worden seien, ist Folgende s festzuhalten: Die Gutachter ha ben schlüssig darge legt, dass beim Beschwerdeführer ein deutlich und klar objektivierbares psychi sches Leiden mit Krankheitswert vorliegt. Sie wiesen darauf hin, dass psychoso ziale Faktoren in der Entwicklung und Aufrechterhaltung des Leidens eine Rolle gespielt hätten, dass diese Faktoren indessen nicht Hauptursache der bestehen den Krankheit seien (Urk. 7/74 S. 36). Gleichermassen wies Dr. F.___ darauf hin, dass die psychosozialen Faktoren ursächlich nur ein en unwesentliche n Teil der depressiven Störung bildeten und ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege (Urk. 7/79 S. 2) . Entsprechend ist nicht

auf die Einschätzung der Kun denberaterin abzustellen, zumal es sich bei dieser um keine in Psychiat rie/ Psychotherapie spezialisierte Arztperson handelt.

Betreffend den Hinweis der Kundenberaterin bezüglich des

Heimaturlaubs des Bes chwerdeführers ist auf die entsprechenden Ausführungen der Dres . C.___ , D.___ und F.___ zu verweisen, welche sich von der Auszeit im familiären Umfeld eine Verbes se rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erhofften und den Feri en aufenthalt empfahlen (U rk. 7/54/5-9 S. 4, Urk. 7/79 S. 1). 4 .

E. 4.3 ) , schöpft er das ihm gesundheitlich zu mut bare Leistungspotenzial nicht voll aus , weshalb zur Berechnung des Inva liden einkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung 2010 (LSE) abzustellen ist. Danach belief sich der Lohn (40-Stunden-Wo che) für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer im Jahr 2010 auf Fr. 4‘901.-- (LSE Tabelle TA1 Total aller Wirtschaftszweige Ziff. 1-93, Anfor derungsniveau 4 , Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im massgebenden Jahr 2013 (vgl. Die Volkswirt schaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Die Volks wirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3 Index 2150 auf In dex 2204 ) resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 62‘ 851 .-- (Fr. 4‘901.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2150 x 2 204 ) , was bei einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 31‘426.-

- respektive von 40 % Fr. 25‘141 .-- entspricht.

Unter Berücksichti gung des Umstands, dass Mä nner mit Teilzeitpensen in einfachen und repeti tiven Tätigkeiten schlechter entl öhnt werden als vollzeitliche männliche Er werbstätige (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April

2012 E. 3.2 und 9C_796/2013 vom 28. Janu ar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen sowie die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25), sowie der leicht eingeschränkten Merkfähig keit respektive der mittelgradig beein trächtigten Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3) , erscheint ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % als angemessen, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘283.-- (Arbeitspensum von 50 %) respektive Fr. 22‘627 .-- (Arbeitspensum von 40 %) auszugehen ist . 5.3.3

Bei einem auf das Jahr 2013 aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 67‘836.-- (Fr. 66‘820.-- / 2171 x 2204, vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.

88 Tabelle B9.2) und einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ( März bis Dezem ber

2012; vom 1. Januar bis zum

30. Juni

2013 bezog der Beschwerde führer IV-Taggelder [Urk. 7/77 S. 8], Art. 29 Abs. 2

IVG) respektive einem Inva lidenein kommen von Fr. 28‘283.-- (vom 1. Juli 2013 bis zum 3 1 . Oktober 2014) bezie hungsweise einem Invalideneinkommen von Fr. 22‘62 7 .-- (ab dem

1. Novem ber 2014) resultieren folgende gerundete Invaliditätsgrade (BGE 130 V

121) : 100 % ( vom März bis Dezember 2012); 58 % ( vom

1. Juli 2013 bis zum

31. Oktober 2014); 67 % (ab dem 1. November 2014).

Unter Berücksichtigung der Fristen gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des halbjährigen Taggeldbezuges hat der Be schwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Februar bis 31. Dezem ber 2012, eine halbe Rente von 1. Juli

2013 (mangels laufender Rente kein Abwarten der Dreimonatsfrist) bis 31. Januar 2015 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2015 (Verschlechterung per 1. November 2014 plus drei Monate). In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

E. 6.2 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rig keit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu be messen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Januar 2015 Anspruch auf eine halbe Rente und ab

1. Februar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - CPV/CAP Pensionskasse Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwe r den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00513 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1957 geborene X.___ , ohne Ausbildung, arbeitete seit 1990 bei der Y.___ , zuletzt als V erkaufsberater bei der Z.___ mit einem Pensum von 100 % (Urk. 7/7) . Am 28. August

2011 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1 ). Nach Abklärung der er werblichen und medi zinischen Verhältnisse erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/33) Kostengutsprache für Support am Arbeits platz vom 1. Januar bis zum

30. Juni 2013 und veran lasste im Januar 2014 (Urk. 7/65) eine psychiatrische Begutachtung durch Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, und pract . med. B.___

(Expertise vom 5 . November und 30. Dezember

2014, Urk. 7/74 und 7/76 ) . N ach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78)

verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf das Fehlen eines versicherungsrelevanten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 2)

einen Rentenanspruch . 2.

Gegen die Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versiche rte am 8. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente , eventuell eine Dreiviertelsrente zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juli

2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Mit Schrei ben vom 10.

Oktober

2016 (Urk. 15) verzichtete die am 29.

September 2016 beigeladene Pensionskasse des Beschwerdeführers (Urk.

14) auf eine Stellung nahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungs rechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8.

Juni

2012 E.

3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwe r den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung v om 30. März

2015 (Urk. 2) damit, dass kein rentenbegründender Gesu ndheitsscha den ausgewiesen und die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar sei. Sie wies darauf hin, dass die psychosozia len Faktoren (Tod der Schwester und der Mutter , zunehmende Arbeitsbelastung ) bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen worden sei en , obwohl die Gutachter diese als Auslöser der Arbeitsunfähigkeit ge nannt hätten .

Durch soziale Umstände hervorgerufene psychische Störungen würden bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, weshalb kein Renten anspruch bestehe. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer mittelgradigen depressiven Episode, welche als vorübergehendes Leiden gelte und keinen inva li denversi cherungsrechtlichen Krankheitswert aufweise. Das V orliegen einer schwe ren Depression sei unter Berücksichtigung des Ferienaufenthalts des Beschwerde führers im Ausland und des Tagesablaufs mit möglichen Freizeitak tivi täten nicht nachvollziehbar. Bei der diagnostizierten Persönlichkeitsakzen tuie rung

( Z73.1 )

handle es sich schliesslich um eine Z-Diagnose, welche eben falls keinen relevanten Gesundheitsschaden darstelle (S. 1 f.) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er leide unter einer Angststörung sowie einer lang e n andauernden mittelgradigen Depression, wobei sämtliche Versuche, diese zu überwinden, gescheitert seien, weshalb von einer invalidenversicherungsrelev anten Krank heit auszugehen sei . Die aktuelle Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz zeige, dass er alles ihm Zumutbare unternehme, um das vorhandene Pensum beizubeh alten respektive soweit als möglich auszubauen.

Der Beschwerdeführer wies weiter darauf hin, dass die Depression ohne den Ferienaufenthalt noch schwerer aus geprägt wäre und dass er

sein Netz an sozialen Kontakten durch seine Erkran kung verloren habe . Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin die psychosozia len Faktoren überbewertet, da er Probleme habe, die vom Verlust der Mutter und der Schwester losgelöst seien ( Urk. 1 S. 2-3). 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Spitalärztin an der E.___ , nannten in ihrem Bericht vom 5. Juli 2012 betreffend die stationäre Behandlung vom 21. Mai bis zum 22. Juni 2012 (Urk. 7/54/5-9) folgende Diagnosen

(S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Die Ärzte hielten fest , beim Beschwerdeführer sei es vor ungefähr drei Jahren nach der Kündigung mehrerer Mitarbeiter und zunehmender Arbeitsbelastung sowie bei gleichzeitig starker Identifikation mit dem Betrieb und perfektionisti scher Arbeitsha ltung zur zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen (S. 2) . Es seien leichte Konzentra tions- und Auffassungsstörungen, ein

zeitweili ger Lebensüberdruss , passive Sterbewünsche sowie Gefühle der Wert-, Sinn-, Hoffnungs-, Freud-, Interessen- und Kraftlosigkeit erkennbar. Im Affekt sei d er Beschwerdeführer depressiv, ängstlich sowie unsicher und der Antrieb sei redu ziert. Es bes tünden zudem eine starke innere Unruhe und Nervosität, eine Appe titminderung , Durchschlafstörungen

sowie diffuse Ängste vor Aufgaben res pek tive davor, Fehler zu machen (S. 3).

Weiter wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer leide unter einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, welche sich vor dem Hintergrund einer länger anhaltenden Belastungssituation mit starker Identifikation mit seiner beruflichen Leistung und dabei zunehmender Überforderung am Arbeitsplatz entwickelt habe . Gleichzeitig sei es zum Auftre te n einer komorbiden Panikstörung mit Panikattacken in nicht berechenbaren und belastenden Situationen gekommen. Eine vollständige Remission sei wäh rend der Hospitalisation nicht erreicht worden , es sei aber eine deutliche Stabi lisie rung und insoweit eine Besserung der Symptomatik erzielt worden, so da ss der Beschwerdeführer vom 23. Juni bis zum 14. Juli

2012 eine Flugreise nach Pristina habe antreten können, wovon man sich eine weitere Verbesserung des Zustandsbildes erhoffe . Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthalts respektive bis zum 16.

Juli

2012 (S. 5). 3. 2

Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil.

G.___ , Neuropsychologin und Psychologin an der H.___ , welche den Beschwer deführer seit September 2010 betreuen, stellten in ihrem Be richt vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/ 52/2-6) folgende Diagnose n (S. 1 Ziff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Die Fachpersonen

verwiesen betreffen d die Anamnese auf ihren Bericht vom

31. Januar

2012 , wonach sich der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz so ge stresst fühle , dass er am Abend von der Arbeit überhaupt nicht mehr abschalten könne, jeden Morgen mit Ängsten zur Arbeit gehe und währen d der Arbeit unter Ängsten, Anspannungen und Sorgen leide ( Urk. 7/52/2-6

Ziff. 1.4 und Urk. 7/21/2-5 Ziff. 1.4 ). D ie Zeit seit diesem Bericht sei durch anhaltende Ängste, Deprimiertheit , Rückzugstendenzen, Freudlosigkeit und eine massive Selbstwertproblematik geprägt gewesen . Wegen der Zunahme der depressiven Symptome im Frühjahr 2012 sei der Beschwerdeführer zur stationären Behand lung in die E.___ überwiesen worden, wo es zur Linderung der Symptome gekommen und ein 50%iger Arbeitsversuch geplant worden sei. Aufgrund der depressiven und angstbedingten ausgeprägten Vermeidungshal tung sei es dem Beschwerdeführer trotz regelmässiger Arbeitspräsenz indessen nicht gelungen, eine 50%ige Arbeitsl eistung zu erbringen. Es sei immer wieder zu Stimmungseinbrüchen und zu einer Akzentuierung der Ängstlichkeit ge kommen, wobei der Beschwerdeführer vorwiegend unter einer mittelgradigen depressiven Symptomatik sowie einer mittelschwere n generalisierten

Angst störung gelitten habe. Der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsstörungen und sei im formalen Denken verlangsamt und stark eingeengt auf die eigenen Sor gen, Befürchtungen und mangelnde n Zukunftsperspektiven. Im Affekt sei er be drückt, verängstigt sowie verunsichert und die affektive Schwingungsfähig keit sei reduziert und der affektive Rapport knapp herstellbar. Zudem sei der Antrieb vermindert und motorisch wenig lebhaft und dem Beschwerdeführer seien Sui zidgedanken in der Form von passiven Todeswünschen bekannt (Urk. 7/52/2-6 Ziff. 1.4) .

Weiter wurde ausgeführt , dass mit einer vollständigen Rückbildung der depres siven Sympt omatik und Angstsymptome nicht mehr zu rechnen sei, weshalb die Prognose bezüglich der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit als un günstig einzustufen sei. Die Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit könne hin gegen erwartet werden ( Ziff. 1.4). Beim Beschwerdeführer bestehe eine geistige und körperliche Erschöpfung, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit und – dauer

sowie eine eingeschränkte geistige Flexibilität aufgrund der forma len Denk- und Antriebsstörungen sowie der verlangsamten Psychomotorik. Be treffend die zu letzt ausgeübte Tätigkeit gingen die Fachpersonen von folgenden Arbeitsun fähigkeiten aus:

100 % v om

10. Januar bis zum

6. Februar

2011; 50 %

vom

7. Februar bis zum

17. August

2011 ; 100 % vom

18. August bis zum

30. Juni

2013 ; 50 % (zirka vier Stunden pro Tag) ab dem 1.

Juli

2013

( Ziff. 1.6-7) . 3. 3

In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 5. November 2014 (Urk. 7/74) nannten Dr. A.___

und pract .

med. B.___ folgende Diagnosen (S. 27): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11). Differentialdiagnostisch : rezidi vierend depressive Störung, gegenwärt ig schwere Episode (ICD-10 F33.2 ) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - nicht organische Insomnie (ICD-10 F51.0) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und perfektionistischen Zügen - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - keine

Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei seit Ende des Jahres 2010 aufgrund zunehmender Überforderung und wiederkehrende r depressive r Ein brüche am Arbeitsplatz auffällig geworden (S. 2). Er sei noch immer bei der Y.___ angestellt und gehe montags bis freitags stundenweise (8 bis 10 Uhr) zur Arbeit. Nachmittags sei er mehrheitlich zu Hause, wobei er von der Arbeit sehr ermüdet sei, es ihm affektiv sehr schlecht gehe und er unter den Nebenwirkungen der Medikamente leide. Er fühle sich müde und kraftlos, so dass er nur , wenn er sich besser fühle, spazieren gehen könne. Als Hobby habe er einzig noch ein wenig Fitness betrieben, wobei er dies mittlerweile nicht mehr tun könne. Soziale Kontakte mit Freunden und Verwandten könne er nur schwer wahrnehmen (S. 19).

Weiter wurde ausgeführt , dass die Merkfähigkeit (leicht) und die Konzentration (mittelgradig) deutlich objektivierbar eingeschränkt seien. Der Beschwerdeführer sei im Denken mittelgradig verlangsamt und auf die aktuelle Problematik (rezi divierende Depressivität, Einengung, Perspektivelosigkeit ) mittelgradig bis stark eingeengt. Neben Hinweise n auf ein psychotisches (paranoides) Verarbei ten im Rahmen der schweren depressiven Symptomatik seien generalisierte und kon krete Ängste (Arbeit, Zukunft) eruierbar . Im Affekt sei er mittelgradig bis schwer depressiv niedergestimmt und die Schwingungsfähigkeit sei massiv einge schränkt und nur wenig erhalten. Es bestünden mittelgradige bis schwere Zei chen einer Depressivität ( namentlich leichte Ermüdbarkeit, Energie- und Kraft losigkeit, An triebslosigkeit, massive Insuffizi enz- und Schuldgefühle, starker so zialer Rück zug).

Des Weiteren

sei en ein enormer subjektiver Leidensdruck und ein starkes Perspektiverleben erkennbar , welche sich in Appetit- und Libido minderung , massiven Sc hlafstörungen, quälendem starkem Gedankenkreisen sowie in star ker innerer Unruhe und Nervosität äusserte n . Zudem seien Gefühle der Wert -, Sinn- und Hoffnungslosigkeit sowie

ein zeitweiser Lebensüberdruss und passive Sterbewünsche er uierbar (S. 20 f.).

Die Gutachter hielten weiter fest , dass die immer wieder auftretenden rezidi vieren den depressiven Einbrüche klar Fakten eines wiederholten depressi ven Geschehens seien und die Ausprägung der Symptomatik die notwendigen Krite rien einer depressiven Störung eindeutig erfüllten . Der Beschwerdeführer zeige teilweise Hinweise auf eine schwere depressive Episode und habe inter mittie rend auch manchmal wahnhafte Gedanken bezüglich seiner Insuffizien z und seiner persönlichen Schuld entwickelt. Es sei diagnostisch indessen nicht genau zu objektivieren, ob die depressive Episode mit den psychotischen Symptomen mindestens zwei Wochen gedauert habe und von mehreren Mona ten ohne ein deutige affektive Symptomatik getrennt gewesen sei. Des Weiteren seien die Kri te rien für eine generalisierte Angststörung erfüllt . Die se initial beim Beschwe r deführer aufgetretene S törung habe sich aufgrund seiner immer über durch schnittlichen Ängstlichkeit und hinzukommender

Persönlichkeitsakzen tuie runge n

infolge exogener Bedingungen (vermehrter Stress am Arbeitsplatz, Angst vor Kün digung, verschärfte interne Richtlinien, erhöhter Leistungsdruck) zu einer depressiven Dekompensation entwickelt

(S. 30 f. ) . Eine Panikstörung liege in dessen nicht vor, da eine solche von einer „Panikattacke“ im Rahmen einer depressiven Krise differentialdiagnostisch nicht klar abzugrenzen sei (S. 35).

Die Gutachter attestierten in der bisherigen Tätigkeit eine medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %. Aktuell nehme der Beschwerdeführer höchstens eine 20 %ige Arbeitsfähigkeit wahr, wobei auf die Arbeitsbedingun gen des Beschwerdeführers bereits Rücksicht genommen worden sei. Auch bei opti malem Behandlungsverlauf und einer verbesserten psychophysischen Situa tion des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass mit einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit von über 30 % zu rechnen sei, da er aufgrund der anhal tenden Wiederbelastung mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem de pres si ven Einbruch reagieren würde (S. 32 f. ) .

Weiter wurde darauf hingewiesen , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 8. April 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode , mit zum Teil psychotischen Symptomen gezeigt habe. Gestützt auf die Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater am 27. Okto ber 2014 habe sich der psychoph ysische Zustand bezüglich des Schweregrades auf einer mittelgradigen Skala etabliert (S. 35).

Abschliessend wurde festgehalten, dass ein deutlich und klar objektivierbares psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege. Psychosoziale Faktoren hätten eine Rolle in der B ildung und Aufrechterhaltung des Leidens gespielt, seien aber nicht die Hauptursache der bestehenden Krankheit. Letztere habe sich im Ver lauf der letzten fünf Jahre einigermassen gravierend chronifiziert , so dass die psychosozialen Faktoren sowie die Persönlichkeitsakzentuierungen allfällig noch additiv verschärft hinzugekommen seien (S. 36). 3. 4

Am 30. Dezember 2014 hielten Dr. A.___ und pract . med. B.___ in Ergänzung ihres Gutachtens vom 5. November 2014 (vgl. E.

3. 3 ) fest, dass bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäufer von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Nach der Entlassung aus den Kliniken sei der Beschwerdeführer jeweils wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden. Obwohl die damaligen Prognosen der behandelnden Ärzte im Vergleich zur aktuellen Beurteilung zu versichtlicher gewesen seien (mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit), sei in Wirk lichkeit nie mehr ein Arbeitspensum von über 50 % erreicht worden. In einer i deal angepassten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %

auszugehen , wobei auch diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt seit 2011 eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % bestanden habe . Unabhängig von der medizin isch -theoretischen Arbeitsunfähigkeit sei darauf zu achten, dass das Arbeitspensum ohne forcierten Zeit- und Leistungsdruck absolviert werden könne, da eine allfällig forcierte Belastung höchstwahrscheinlich zu einer Ver schlechterung der Symptomatik führen würde (Urk. 7/ 76 S. 2 ) . 3. 5

Der RAD-Arzt pract . med. I.___ , F acharzt für Arbeitsmedizin , wiederholte in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2015 (Urk. 7/77 S. 6 ) die im Gutachten gestellte n Diagnose n (vgl. E. 3. 3 ) und beschrieb die Arbeit im Lager ohne forcier ten Zeit- und Leistungsdruck als ideal angepasste Tätigkeit. Zur Arbeits fähig keit verwies er auf die Vora kten . 3. 6

Am 16. Februar 2015 äusserte sich Dr. F.___ erneut zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers (Urk. 7/79) und wies darauf hin, dass es sich bei der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung um ein eigenständiges me dizinisches Leiden handle .

Die psychosozialen Faktoren (Tod der Schwester und der Mutter, zunehmende Arbeitsbelastung) stellten

ursächlich nur ein en unwe sentlichen Teil d er depressiven Störung dar . Beim Beschwerdeführer müsse von biologischen Faktoren und Persönlichkeitsfaktoren ausgegangen werden, wobei namentlich die jahrelange akzentuierte Ängstlichkeit bei entsprechender psychophysischer Belastung zur Ausschöpfung seiner Ressourcen und zum Aus bruch der depressiven Störung geführt habe. Dabei handle es sich nicht um iso lierte äussere Umstände, sondern um endogene Faktoren . Entsprechend sei von einer 50 %ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen , die auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert respektive auf eine störungsbedingte, reduzierte all ge meine psychische Belastbarkeit, eine eingeschränkte Konzentrationsdauer und geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und auf eine verlangsamte Psychomo torik zurück zuführen sei. 4. 4. 1

Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. A.___ und pract . med. B.___

vom 5. November 2014 inklusive Ergänzung vom 30. Dezember 2014 ( Urk. 7/74 und Urk. 7/76 , vgl. E. 3.3 -4 ) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen be ruht. Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge ge be n (Urk. 7/74 S. 3 -10 ) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situa tion und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolge rungen der Gut achter in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Die Gutachter befassten sich insbe sondere mit den vor han denen Arztberichten und den darin erwähnten – teil weise abwei chenden – Diagnosen respektive Arbeitsfähigkeiten und würdigten diese in ein leuchtender Weise (S. 34-36) . Sie legten schlüssig dar, dass sich beim Beschwer deführer eine generalisierte Angststörung, eine Persönlichkeits ak zentuierung mit ängstlich- ver meidenden, abhängigen und perfektionistischen Zügen sowie eine rezidivie rende depressive Störung entwickelt haben, wobei letztere im Zeit punkt der Unter suchung im April 2014

schwergradig

respektive im Oktober

2014 mittel gradig ausgeprägt war (S. 35) .

Nachvollziehbar ist sodann die Schlussfolgerung der Gutachter, dass der Beschwerdeführer unter Ausschluss psychosozialer Fak to ren in der Tätigkeit als Verkäufer zu 75 % respektive in ei ner ideal ange pass ten Tätigkeit als Lagermitarbeiter zu 60 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/76 S. 2). Das Gutacht en erfüllt demnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für d ie Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzu stellen ist. 4.2

4.2.1

An dieser Beurteilung vermag der Bericht der Dres . C.___ und D.___ vom 5. Juli

2012 ( vgl. E. 3.1) nichts zu ändern. Besagte Ärzte gingen eben falls von einer rezidivierenden depressiven Störung respektive einer mittel gradigen Episode aus. Betreffend die von Dr. C.___ und Dr. D.___

diagnostizierte Panikstörung legten die Gutachter schlüssig dar, dass eine solche Störung von „Panikattacken“ im Rahmen einer depressiven Krise differential diagnostisch nicht klar abzugrenzen ist (Urk. 7/74 S. 35). Die im erwähnten Bericht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Mai bis zum 16. Juli 2012 betraf sodann hauptsächlich die Dau er des stationären Aufenthalts. Glei chermassen diag nostizierte Dr. F.___ eine rezidivierende depressive Stö rung (mittelgradige Episode), eine generalisierte Angststörung sowie eine Ak zentuie rung der ängstlichen Persönlichkeitszüge.

Ebenso stehen die

von Dr. F.___

statuierten Arbeitsunfähigkeiten ( 100 % vom 10. Januar bis zum 6. Februar 2011 ; 50 % vom 7. Februar bis zum 17. August 2011; 100 % vom 18. August bis zum 30. Juni 2013; 50 % ab dem 1. Juli 2013; vgl. E. 3.2 und E.

3.6 ) im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben der Gutachter, welche im Dezember 2014 von einer 75 %igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit respek tive einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen und für die Zeit davor eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %

at testierten (vgl. E.

3. 3 ). Gleichermassen entsprechen die vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2015 erwähnten Diagnosen jenen im Gutachten

(vgl. E. 3.5) und hat der RAD-Arzt die von den Gutachtern und Dr. F.___ postulierten Arbeitsun fähigkeiten übernommen (vgl. E. 3.2-3). 4.2.2

Ebenso wenig vermögen die Ausführungen der Kundenberaterin der Be schwerdegegnerin vom 11. Februar

2015 (Urk. 7/77 S. 7-8) an der gutachter li ch en Beur teilung etwas zu ändern. Bezüglich der von ihr erwähnten „ Überwind bar keits prüfung “ ist zu berücksichtigen, dass die Überwindbarkeitsvermutung zur Beur teilung des Rentenanspruchs bei somatoformen Schmerzstörungen und ver gleich baren psychosomatischen Störungen

herangezogen wurde und die die s bezügliche Praxis mit BGE 141 V 291

angepasst wurde . Vorliegend liegt jedoch keine Störung aus dem somatoformen Kreis vor, weshalb eine entsprechende Prüfung ausser Betracht fällt. Was den Hinwei s der Kundenberaterin betrifft, die psychosozialen Faktoren (Tod der Mutter und der Schwester, zunehmende Arbeitsbelastung) seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausge schlossen worden, obwohl diese als Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit genannt worden seien, ist Folgende s festzuhalten: Die Gutachter ha ben schlüssig darge legt, dass beim Beschwerdeführer ein deutlich und klar objektivierbares psychi sches Leiden mit Krankheitswert vorliegt. Sie wiesen darauf hin, dass psychoso ziale Faktoren in der Entwicklung und Aufrechterhaltung des Leidens eine Rolle gespielt hätten, dass diese Faktoren indessen nicht Hauptursache der bestehen den Krankheit seien (Urk. 7/74 S. 36). Gleichermassen wies Dr. F.___ darauf hin, dass die psychosozialen Faktoren ursächlich nur ein en unwesentliche n Teil der depressiven Störung bildeten und ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege (Urk. 7/79 S. 2) . Entsprechend ist nicht

auf die Einschätzung der Kun denberaterin abzustellen, zumal es sich bei dieser um keine in Psychiat rie/ Psychotherapie spezialisierte Arztperson handelt.

Betreffend den Hinweis der Kundenberaterin bezüglich des

Heimaturlaubs des Bes chwerdeführers ist auf die entsprechenden Ausführungen der Dres . C.___ , D.___ und F.___ zu verweisen, welche sich von der Auszeit im familiären Umfeld eine Verbes se rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erhofften und den Feri en aufenthalt empfahlen (U rk. 7/54/5-9 S. 4, Urk. 7/79 S. 1). 4 . 2.3

N ach der Rechtsprechung

stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheits schadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätig keit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen de pressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun des ge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Eine inva li disie rende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist indessen nicht schlechthin auszuschliessen , deren Annahme setzt jedoch voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wir kung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit September

2010 in medikamentöser und psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung bei Dr. F.___ , wobei letz tere

einmal wöchentlich

stattf indet ( Urk. 7/38 S. 4, Urk. 7/52/2-6 Ziff. 1.2 und Ziff. 1 .5 , Urk. 7/62 S. 4 ). Vom 10. Januar bis zum 4. Februar 2011 nahm der Beschwerdeführer an einem ambulanten Rehabilitati onsprogramm

in der H.___ teil (Urk. 7/15/6-8) und befand sich vom 18. August bis zum

12. Oktober 2011 sowie vom 21. Mai bis zum 22. Juni 2012

in stationärer Be hand lung in der J.___

beziehungs weise in der E.___ (Urk. 7/17/1-5 und Urk. 7/54/5-9 ).

Nach dem Austritt aus der J.___

startete der Beschwerdefüh rer mit Unterstützung eines Case-Managers der K.___

einen sechsmo natigen Arbeitsversuch in der Warenrücknahme bei seinem bisherigen Arbeit geber Y.___

mit einem Pensum von zwei respektive drei Stun den pro Tag (Urk. 7/35 S. 1 und Urk. 7/55 S. 2) , welche r indessen zu keiner wese n tlichen Steigerung der Arbeits leistung des Beschwerdeführers führte ( Urk. 7/62 S. 1 ).

Vor diesem Hintergrund ist erstellt , dass seitens des Beschwerdeführers eine konse quente Depressionstherapie verfolgt wurde, weshalb der von den Gutach tern und den behandelnden Ärzte n diagnostizierten depressiven Störung invali disierende Wirkung zukommt. Daran vermag die vom Beschwerdeführer er wähnte

Änderung der Medikamentendosierung beziehungsweise

- reduktion (Urk. 7/26 S. 11) nichts zu än dern, nachdem diese im Februar 2012 stattge fun den und weitere eigenständige Dosierungsänderungen nicht aktenkundig sind. 4.3

Im Lichte der obigen Erwägungen ergeben sich in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab Februar 2012 (sechs Monate nach erfolgter IV-Anmeldung vom 28. August 2011, Art. 29 Abs. 1 IVG) folgende Arbeitsunfähigkeiten des Be schwerdeführers: - bis zum 3 0. Juni 2013: 100 % - vom 1. Juli 2013 bis zum 3 1. Oktober 2014: 50 % - a b dem

1. November 2014: 60 % . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti genfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt word en wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September

2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.3

Für die Bestim mung des Invali de n einkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situ ation auszu geh en, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein sol ches tat säch lich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die ver sicherte Per son nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditäts bemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Brut tolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabe llengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der mass geb liche Tabel lenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochen ar beits zeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3

5.3.1

Gemäss dem Fragebogen der Y.___ vom 13. September 2011 (Urk. 7/7) betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn de s Beschwerdeführer s im Jahre 2011 Fr. 6 6‘ 820.-- (S. 2 Ziff. 2.10). Darauf ist abzustellen . 5.3.2

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. August 2013 bei der Y.___ mit einem Pensum von maximal zehn Stunden pro Woche als Mitarbeiter in der Warenrücknahme angestellt ( Urk. 7/62 S. 1 ) . Dies entspricht bei der bei der Y.___ relevanten Wochenarbeitszeit von 41 Stunden (Urk. 7/7 S. 2 Ziff. 2.9) einem Arbeitspensum von knapp

25 % . Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab Juli 2013 zu 50 % respektive ab November 2014 zu 40 %

arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 ) , schöpft er das ihm gesundheitlich zu mut bare Leistungspotenzial nicht voll aus , weshalb zur Berechnung des Inva liden einkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung 2010 (LSE) abzustellen ist. Danach belief sich der Lohn (40-Stunden-Wo che) für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer im Jahr 2010 auf Fr. 4‘901.-- (LSE Tabelle TA1 Total aller Wirtschaftszweige Ziff. 1-93, Anfor derungsniveau 4 , Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im massgebenden Jahr 2013 (vgl. Die Volkswirt schaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Die Volks wirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3 Index 2150 auf In dex 2204 ) resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 62‘ 851 .-- (Fr. 4‘901.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2150 x 2 204 ) , was bei einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 31‘426.-

- respektive von 40 % Fr. 25‘141 .-- entspricht.

Unter Berücksichti gung des Umstands, dass Mä nner mit Teilzeitpensen in einfachen und repeti tiven Tätigkeiten schlechter entl öhnt werden als vollzeitliche männliche Er werbstätige (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April

2012 E. 3.2 und 9C_796/2013 vom 28. Janu ar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen sowie die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25), sowie der leicht eingeschränkten Merkfähig keit respektive der mittelgradig beein trächtigten Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3) , erscheint ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % als angemessen, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘283.-- (Arbeitspensum von 50 %) respektive Fr. 22‘627 .-- (Arbeitspensum von 40 %) auszugehen ist . 5.3.3

Bei einem auf das Jahr 2013 aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 67‘836.-- (Fr. 66‘820.-- / 2171 x 2204, vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.

88 Tabelle B9.2) und einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ( März bis Dezem ber

2012; vom 1. Januar bis zum

30. Juni

2013 bezog der Beschwerde führer IV-Taggelder [Urk. 7/77 S. 8], Art. 29 Abs. 2

IVG) respektive einem Inva lidenein kommen von Fr. 28‘283.-- (vom 1. Juli 2013 bis zum 3 1 . Oktober 2014) bezie hungsweise einem Invalideneinkommen von Fr. 22‘62 7 .-- (ab dem

1. Novem ber 2014) resultieren folgende gerundete Invaliditätsgrade (BGE 130 V

121) : 100 % ( vom März bis Dezember 2012); 58 % ( vom

1. Juli 2013 bis zum

31. Oktober 2014); 67 % (ab dem 1. November 2014).

Unter Berücksichtigung der Fristen gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des halbjährigen Taggeldbezuges hat der Be schwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Februar bis 31. Dezem ber 2012, eine halbe Rente von 1. Juli

2013 (mangels laufender Rente kein Abwarten der Dreimonatsfrist) bis 31. Januar 2015 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2015 (Verschlechterung per 1. November 2014 plus drei Monate). In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rig keit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu be messen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Januar 2015 Anspruch auf eine halbe Rente und ab

1. Februar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - CPV/CAP Pensionskasse Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais