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IV.2015.00511

Rückweisung; übereinstimmende Parteianträge

Zürich SozVersG · 2015-08-10 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und die Gerichtskosten ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind

und die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (Art. 34 Abs.

E. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) auf Fr. 1‘

E. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00511 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

10. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

30. März 2015

das Rentenbegeh ren der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

8. Mai 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin

beantragte, damit diese nach Beizug weiterer medi zinischer Berichte sowie Einholung eines interdisziplinären Gutachtens über den Rentenanspruch neu entscheide

(Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zu r we iteren medizinischen Abklärung schliessende Beschwerdeantwort

der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 8), in Erwägung, dass übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu r

ergänzenden medizinischen Abklärung beantragen, dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- un d Rechtslage in Einklang stehen, dass die angefochtene Verfügung vom

30. März 2015 (Urk.

2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschw erdegegnerin zurückzuweisen ist, dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und die Gerichtskosten ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind

und die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege vom 8. Mai 2015 (Urk. 1 S. 2) damit gegenstandslos geworden ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2015 aufgehoben u nd die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wi rd, damit diese nach erfolg ter Abklärung im Sinn e der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger