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IV.2015.00510

Erstanmeldung, Würdigung polydisziplinäres Gutachten und Arztberichte, bisherige und angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, Mutter von fünf Kindern (Jahrgang 1985, 1987, 1988, 1991, 1997), war vom 2 6. Februar 2008 bis zu ihrer Krankschreibung am 2 3. August 2011 bei der

Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin tätig

( Urk. 7/11 ) .

Unter Hinweis auf unklare B eschwerden meldete sich die Ver sicherte am 2 5. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab , führte eine Haushaltsab klärung durch ( Urk. 7/33) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 3 0. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/32 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/36 ; Urk. 7/52 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. März 2015 einen Leistungs anspruch ( Urk. 7/54 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 8. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angele genheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde d er Beschwerdeführerin am 6. August 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).

Am 1 2.

Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk. 10/1-5) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten vom 3 0. April 2014 ( Urk. 7/32), davon aus, dass kein relevanter Gesund heitsschaden im Sinne des Gesetzes vorliege. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Es sei zudem lediglich eine Verhaltensauffälligkeit und kein psy chisches Leiden mit Krankheitswert festgestellt worden. Auch sei lediglich ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. In somatischer Hinsicht sei daran festzuhalten, dass einzig Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die auditive Kapazität nicht geeignet seien. Ansonsten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte und für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 6). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ( Urk.

1) entgegen, es sei falsch dass die Berichte des Z.___ , Klinik für Rheu matologie, keine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung enthalte n würden und keine wesentlichen Diskrepanzen zum Gutachten vorhanden seien. Im Bericht des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2014 sei eine Auflistung von acht Beschwerden enthalten, die allesamt mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit betrachtet worden seien. Schon allein daraus sei eine grosse Diskrepanz zur gutachterlichen Beurteilung ersichtlich. Diese Beurteilung sei sodann nach einem mehrwöchigen Aufenthalt entstanden. Gesamthaft müsse damit der Beurteilung des Z.___ mehr Gewicht beigemessen werden (S. 3 oben).

Die Ange legenheit müsse zur neuen Entscheidung zurückgewiesen werden . Das

Z.___ habe klar aufgezeigt, dass für eine genau e Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsassessment durchgeführt werden müsse. Daraus sei ersichtlich, dass eine einmalige Begutachtung bei einer solchen Komplexität von Beschwerden nicht ausreichend sei, um die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seriös abzuklären (S. 3 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält und ob zur Beantwortung diese r Frage auf das Gutachten ( Urk. 7 / 32 ) abgestellt wer den kann. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Rheuma tologie, sowie Dr. med. E.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, nannten im polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 3 0. April 2014 ( Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - intermittierende Schwindelsymptomatik - peripher vestibulo-cochleär e Funktionsstörung rechts - Hochton- Schal l empfind ungsschwerhörigkeit rechts - grenzwertige peripher vestibul äre Unterfunktion rechts - Verdacht auf zusätzliche orthostatische Komponente

Die Gutachter hielten in ihrer Gesamtbeurteilung fest, b ei der otorhinolaryngo lo gischen Untersuchung habe aktuell eine leichtgradige Hoc h ton- Schall empfindungs schwerhörigkeit rechts bei praktisch altersentsprechender Hör schwelle links objektiviert werden können . Dadurch würden höchstens leicht gradige auditive Schwierigkeiten bei Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel bestehen . Es würden sich aktuell auch diskrete Befunde einer leichtgradigen peripher-vestibulären Funk tions störung rechts zeigen , welche die Beschwerdesymptomatik der Beschwer de führerin mit intermittierenden Drehschwinde l beschwerden durchaus erklären könnte. Zusätzlich besteht der Verdacht auf eine orthostatische Komponente der Schwindelbeschwerden. A us otorhinolaryngologischer Sicht bestehe daher eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an die auditive Kapazität stell t en, nicht geeignet seien. Auf grund der intermittierenden Drehschwindelbeschwerden sollten sturzgefähr dende Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung vermieden werden. Für ange passte Tätigkeiten bestehe hingegen aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 4 ) .

Aus rheumatologischer Sicht habe sich für die von der Beschwerdeführerin ange gebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewe gungsapparates nur zu einem geringen Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat finden lassen , weshalb keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe gestellt werden können . Aus rheumatolo gischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitar beiterin eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 2 4 unten).

Bei der neurologischen Untersuchung sei die Halswirbelsäulenb eweglichkeit bei der expliziten Untersuchung eingeschränkt gewesen , bei unauffälliger Beo bachtung jedoch nicht mehr. Es hätten sich keine Hinweise für eine radiku läre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik an den oberen Extremitä ten finden lassen . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen episodenweise auftretenden Kopfschmerzen würden gut zu einer Migräne ohne Aura passen . Auch seien die diagnostischen Kriterien für einen Medikamenten- Ü berge brauchs-Kopfschmerz erfüllt. Aus somatisch-neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit gestellt werden (S. 2 5 oben ).

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen , dass das Ausmass der Beschwerden und die Ü berzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend haben objektivieren l ie ssen. Es müsse eine psychische Ü berlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Diagnosekriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Daneben habe keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden können und die Arbeitsfähig keit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 25 oben) .

Auch aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Mitte).

Aus polydisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen würden, indem Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die auditive Kapazität und sturzgefährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien. Für die bisherige Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin (ohne die Arbeit auf Leitern oder Gerüsten) bestehe daher eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 25 Mitte) .

Im Weiteren hielten die Gutachter fest, für die Arbeit im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.4). 3.2

Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, berichteten am 1 6. September 2014 ( Urk. 7/42 = Urk. 7/45 ) über die Hospitalisation

vom 2 9. August bis 1 6. Sep tember 2014 und nannten als Diagnose ein zervikozephales und zervi kospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, belastungsabhängige Knieschmerzen rechts, einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bifrontale Kopfschmerzen unklarer Zuordnung, ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, ein metabolisches Syndrom, einen schweren Vitamin D - Mangel sowie eine latente Hypothyreose. Die Beschwerden würden bei fehlenden klinischen Hinweisen auf eine Radikulopathie oder zervikale Myelopathie oder eine systemische entz ü nd liche Erkrankung bei normalen systemischen Entz ü ndungszeichen und ausge prägten myofaszia l en Befunden im Schmerzbereich als zervikospondylogen interpretiert . Unter der intensiven stationären physio- und ergotherapeutischen Behandlung im Rahmen der multimodalen rheumatologischen Komplexbe handlung und Einstellung der medikamentösen Analgesie hätten nur leichte Phasen von Schmerzminderung erreicht werden können (S. 2 unten). Während der Hospitalisation sei zudem ein psychiatrisches Konsil durchgeführt worden. Dieses habe den hochgradigen Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung ergeben. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei der Beschwer deführerin nahegelegt worden, diese sei diesbezüglich aber zurückhaltend gewesen (S. 3 Mitte).

Im Bericht vom 4. Dezember 2014 führten die Ärzte des Z.___ , Klinik für Rheuma tologie, unter Wiederholung der bereits gestellten Diagnosen aus, dass sie zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsassessment benötigen wür den ( Urk. 7/48 S. 5 Ziff. 1.9). 3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 9. Februar 2015 ( Urk. 7/53/2) aus, die in den Berichten des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, festgehaltenen Beschwer den würden im Wesentlichen denjenigen im Gutachten entsprechen. Eine wesentliche Diskrepanz zu den Befunden, welche im Gutachten erhoben worden seien, sei nicht auszumachen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das F.___ - Gut achten

(vorstehend E. 3.1 ) , wonach bei der Beschwerdeführerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ihrer jetzigen Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 2) .

Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 3 Ziff.

2.2 ) vermag das vom F.___ erstattete Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3 ) vollumfänglich zu erfüllen.

D as

F.___ - G utachten

beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersu chungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. So zeigten die Gutachter in differenzierter Weise auf , dass weder rheumatologische, neurologische, psychiatrische noch allge mein-internistische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden konnte n . Weiter machten die Gutachter darauf aufmerksam , dass sich für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und Funktions einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates nur zu einem geringen Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat hätte finden lassen. In nach vollziehbarer Weise führten sie weiter aus, dass eine psychische Überla gerung angenommen werden müsse, da das Ausmass der Beschwerden und die Über zeugung, nicht mehr arbeiten zu können, sich durch die somatischen Befunde nicht hinreiche nd hätten objektivieren lassen

(vgl. vorstehend E. 3.1) .

Das Gutachten leuchtet daher in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Gutachter kamen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen würden, indem Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die auditive Kapazität und sturzge fährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Die Beurteilung im F.___ - Gutachten ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, sodass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das strittige Gutachten wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren auf einer Momentaufnahme beruht, während die Ärzte des Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2)

auf einen mehrwöchigen Zeitraum zurückgreifen k o nn t en ( vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff.

2.2 ). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei jedoch, dass e s Wesens merk mal einer jeden Begutachtung ist , dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre ( Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die mit unter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem poly dis ziplinären Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammen hängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 4.3

Weiter ist zu beachten, dass subjektive Schmerzangaben im Rahmen der sozial versicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest stellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (vgl. BGE 139 V 547 E .

5.4 ) .

Da der Nachweis von Schmerzen und ihrer Intensität von der Natur der Sache her mit grössten Schwierigkeiten verbunden ist, gehört es zur Aufgabe des Gutachters, die Glaubwürdigkeit der Schmerzschilderung soweit möglich zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag sub stantiiert darzulegen. Dazu zählen insbesondere Angaben zum beobachteten Ver halten, Feststellungen über die Inkonsistenz und Vagheit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation oder Simu lation führen. Da die Qualität des Begutachtungsprozesses weitgehend von der Motivation und Mitarbeit des Exploranden abhängt, hat sich der Gutachter nötigenfalls auch dazu zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2007 vom 5. Mai 2008 E. 5.3).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liess sich das Ausmass der geklag ten Beschwerden im Rahmen der Untersuchung jedoch nicht eindeutig erklären und objektivieren.

Die Gutachter hielten des Weiteren

nachvollziehbar fest, dass für die differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung deutlich e schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die als hauptsächliche ursächliche Ein flüsse der Schmerzen gelten können, fehlen würden. Zudem wiesen sie darauf hin, dass deutliche Inkonsistenzen bestehen würden , die Beschwerdeführerin durchaus Kontakte zu Kolleginnen habe , mit denen sie sich zum Kaffee treffe und sich gerne unterhalte, und in die Heimat reise . Dies sei für eine Schmerz verarbeitungsstörung bezeichnend . Die Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatisch-psychischen Faktoren könne hier nicht gestellt werden ( vgl. Urk. 7/ 32 S. 1 0

Ziff. 4.1.4 ). Rechtsprechungsgemäss fallen die psychischen Störungen im Sinne von ICD-10 F54 nicht unter die Schmerzrechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.6 mit Hinweisen), womit es auch keiner Prüfung der Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281) bedarf.

Ausser der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung stellten die Gutachter keine weitere psychiatrische Diagnose. Diese wurde unter die Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht .

D amit und mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten ist evident, dass es an der Schwere, die auf eine (psychische) invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen

liesse , vor liegend fehlt.

Für einen rechtsgenüglichen Nachweis einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit reicht dies nach dem Gesagten nicht aus. 4. 4

Soweit die Beschwerdeführer in einwendet, dass den Berichten des Z.___ mehr Gewicht beizumessen sei und die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, für behandelnde Spezialärzte nicht gelte ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.1) , ist zu bemerken, dass d ie einen längeren Zeitraum abde ckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen ; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell ten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Inter pre tation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall , berücksichtigten die Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.

Im Übrigen gilt d er Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte auf grund deren auftragsrechtliche r Vertrauensstellung

zum Patienten mit Vorbe halt zu würdigen sind (BGE 125

V 353 E. 3b.cc), für den allgemein praktizieren den Hausarzt wie den behandelnden

Spezialarzt , welche den Patienten über einen längeren Zeitraum regelmässig behandeln, und

- vorliegend von beson derer Bedeutung - erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit sei nem besonderen

Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos

zu akzeptieren ( Urteil des Bundesgerichts I

803/05 vom 6. April 2006

E. 5.5 mit Hinweis , sowie I 854/05 vom 1. Mai 2006 E. 3.3.1 mit Hinweis ). 4. 5

Konkrete Hinweise, die gegen die Schlüssig- und Zuverlässigkeit des F.___ Gut ach tens sprechen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Ent ge gen ihrer Ansicht kann sie aus den Berichten der Ärzte des Z.___ (vor stehend E. 3.2) nichts zu ihren Gunsten ableiten. De re n Berichte vermögen die gutachterli che Beurteilung nur schon deshalb nicht umzustossen , da sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten . Denn für die Bestimmung des

Renten anspruchs

ist es grundsätzlich unabhängig von der

Diagnose

und unbesehen der Ätiologie massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw.

Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281;

Urteil 8C_391/2015

vom 1 1. August 2015 E. 3.3). Das Fehlen einer Arbeitsfähig keits einschätzung ist womöglich auch darauf zurückzuführen, dass die Ärzte des Z.___ aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Tätig keit im Haushalt ausgingen . Daraus ist zu schliessen , dass der genannte Bericht für die streitigen Belange gerade nicht umfassend (genug) ist und ins besondere ohne Kenntnisse der Vorakten ergangen ist.

Nicht zu überzeugen vermag sodann die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Berichte der Ärzte des Z.___ die entsprechenden Diagnosen allesamt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufliste und daraus eine Arbeitsunfä higkeitsbeurteilung zu entnehmen sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2). Beim Bericht vom 4. Dezember 2014 ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die bereits im Austrittsbericht vom 1 6. September 2014 (vorstehend E. 3.2) genannten Diagnosen unverändert in das entsprechende IV-Formular unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgefüllt worden sind. Anders ist es nicht zu erklären, weshalb die Diagnose eines schweren Vitamin - D Mangel s ebenfalls unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit aufgeführt wurde. Zudem hielten die Ärzte ausdrücklich fest, dass sie zur Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsassessment benötigen würden (vgl. Ziff. 1.9 des genannten Berichts). Daraus ist zu schliessen, dass sie die Aus wirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerade nicht ein schätzen konnten. 4. 6

Nach dem Gesagten nannte n die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.2) keine objek tiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen wür den.

Sämtliche in den Berichten des Z.___ genannten Diagnosen wurden bereits im F.___ -Gutachten berücksichtigt . Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass zwischen den Befunden des Z.___ und denjenigen des F.___ keine wesentl ichen Diskrepanzen bestehen.

Sodann lässt sich den nach Erlass des angefochtenen Entscheids

erstellten und beschwerdeweise eingereichten Berichten des Z.___ ( Urk. 10/1-5) nichts ent nehmen, was im Rahmen der Begutachtung nicht ber eits berücksichtigt worden wäre und der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehen würde , zumal auch darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde. 5.

Zusammenfassend kann somit auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt wer den, wonach in der bisherige n Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin (ohne die Arbeit auf Leitern und Gerüsten) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.3 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdi gung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b

mit Hinweisen).

Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht ohne weiteres kein Rentenanspruch; dieser Grundsatz gilt für alle versicherten Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2013 vom 1 4. Januar 2014 E. 4.2). Nachdem gemäss Gutachten auch im Haushalt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, Mutter von fünf Kindern (Jahrgang 1985, 1987, 1988, 1991, 1997), war vom 2 6. Februar 2008 bis zu ihrer Krankschreibung am 2 3. August 2011 bei der

Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin tätig

( Urk. 7/11 ) .

Unter Hinweis auf unklare B eschwerden meldete sich die Ver sicherte am 2 5. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab , führte eine Haushaltsab klärung durch ( Urk. 7/33) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 ) vollumfänglich zu erfüllen.

D as

F.___ - G utachten

beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersu chungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. So zeigten die Gutachter in differenzierter Weise auf , dass weder rheumatologische, neurologische, psychiatrische noch allge mein-internistische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden konnte n . Weiter machten die Gutachter darauf aufmerksam , dass sich für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und Funktions einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates nur zu einem geringen Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat hätte finden lassen. In nach vollziehbarer Weise führten sie weiter aus, dass eine psychische Überla gerung angenommen werden müsse, da das Ausmass der Beschwerden und die Über zeugung, nicht mehr arbeiten zu können, sich durch die somatischen Befunde nicht hinreiche nd hätten objektivieren lassen

(vgl. vorstehend E. 3.1) .

Das Gutachten leuchtet daher in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Gutachter kamen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen würden, indem Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die auditive Kapazität und sturzge fährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Die Beurteilung im F.___ - Gutachten ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, sodass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das strittige Gutachten wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren auf einer Momentaufnahme beruht, während die Ärzte des Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2)

auf einen mehrwöchigen Zeitraum zurückgreifen k o nn t en ( vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff.

2.2 ). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei jedoch, dass e s Wesens merk mal einer jeden Begutachtung ist , dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre ( Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die mit unter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem poly dis ziplinären Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammen hängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 4.3

Weiter ist zu beachten, dass subjektive Schmerzangaben im Rahmen der sozial versicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest stellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (vgl. BGE 139 V 547 E .

5.4 ) .

Da der Nachweis von Schmerzen und ihrer Intensität von der Natur der Sache her mit grössten Schwierigkeiten verbunden ist, gehört es zur Aufgabe des Gutachters, die Glaubwürdigkeit der Schmerzschilderung soweit möglich zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag sub stantiiert darzulegen. Dazu zählen insbesondere Angaben zum beobachteten Ver halten, Feststellungen über die Inkonsistenz und Vagheit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation oder Simu lation führen. Da die Qualität des Begutachtungsprozesses weitgehend von der Motivation und Mitarbeit des Exploranden abhängt, hat sich der Gutachter nötigenfalls auch dazu zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2007 vom 5. Mai 2008 E. 5.3).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liess sich das Ausmass der geklag ten Beschwerden im Rahmen der Untersuchung jedoch nicht eindeutig erklären und objektivieren.

Die Gutachter hielten des Weiteren

nachvollziehbar fest, dass für die differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung deutlich e schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die als hauptsächliche ursächliche Ein flüsse der Schmerzen gelten können, fehlen würden. Zudem wiesen sie darauf hin, dass deutliche Inkonsistenzen bestehen würden , die Beschwerdeführerin durchaus Kontakte zu Kolleginnen habe , mit denen sie sich zum Kaffee treffe und sich gerne unterhalte, und in die Heimat reise . Dies sei für eine Schmerz verarbeitungsstörung bezeichnend . Die Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatisch-psychischen Faktoren könne hier nicht gestellt werden ( vgl. Urk. 7/ 32 S. 1 0

Ziff. 4.1.4 ). Rechtsprechungsgemäss fallen die psychischen Störungen im Sinne von ICD-10 F54 nicht unter die Schmerzrechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.6 mit Hinweisen), womit es auch keiner Prüfung der Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281) bedarf.

Ausser der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung stellten die Gutachter keine weitere psychiatrische Diagnose. Diese wurde unter die Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht .

D amit und mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten ist evident, dass es an der Schwere, die auf eine (psychische) invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen

liesse , vor liegend fehlt.

Für einen rechtsgenüglichen Nachweis einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit reicht dies nach dem Gesagten nicht aus. 4. 4

Soweit die Beschwerdeführer in einwendet, dass den Berichten des Z.___ mehr Gewicht beizumessen sei und die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, für behandelnde Spezialärzte nicht gelte ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.1) , ist zu bemerken, dass d ie einen längeren Zeitraum abde ckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen ; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell ten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Inter pre tation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall , berücksichtigten die Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.

Im Übrigen gilt d er Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte auf grund deren auftragsrechtliche r Vertrauensstellung

zum Patienten mit Vorbe halt zu würdigen sind (BGE 125

V 353 E. 3b.cc), für den allgemein praktizieren den Hausarzt wie den behandelnden

Spezialarzt , welche den Patienten über einen längeren Zeitraum regelmässig behandeln, und

- vorliegend von beson derer Bedeutung - erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit sei nem besonderen

Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos

zu akzeptieren ( Urteil des Bundesgerichts I

803/05 vom 6. April 2006

E. 5.5 mit Hinweis , sowie I 854/05 vom 1. Mai 2006 E. 3.3.1 mit Hinweis ). 4. 5

Konkrete Hinweise, die gegen die Schlüssig- und Zuverlässigkeit des F.___ Gut ach tens sprechen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Ent ge gen ihrer Ansicht kann sie aus den Berichten der Ärzte des Z.___ (vor stehend E. 3.2) nichts zu ihren Gunsten ableiten. De re n Berichte vermögen die gutachterli che Beurteilung nur schon deshalb nicht umzustossen , da sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten . Denn für die Bestimmung des

Renten anspruchs

ist es grundsätzlich unabhängig von der

Diagnose

und unbesehen der Ätiologie massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw.

Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281;

Urteil 8C_391/2015

vom 1 1. August 2015 E. 3.3). Das Fehlen einer Arbeitsfähig keits einschätzung ist womöglich auch darauf zurückzuführen, dass die Ärzte des Z.___ aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Tätig keit im Haushalt ausgingen . Daraus ist zu schliessen , dass der genannte Bericht für die streitigen Belange gerade nicht umfassend (genug) ist und ins besondere ohne Kenntnisse der Vorakten ergangen ist.

Nicht zu überzeugen vermag sodann die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Berichte der Ärzte des Z.___ die entsprechenden Diagnosen allesamt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufliste und daraus eine Arbeitsunfä higkeitsbeurteilung zu entnehmen sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2). Beim Bericht vom 4. Dezember 2014 ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die bereits im Austrittsbericht vom 1 6. September 2014 (vorstehend E. 3.2) genannten Diagnosen unverändert in das entsprechende IV-Formular unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgefüllt worden sind. Anders ist es nicht zu erklären, weshalb die Diagnose eines schweren Vitamin - D Mangel s ebenfalls unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit aufgeführt wurde. Zudem hielten die Ärzte ausdrücklich fest, dass sie zur Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsassessment benötigen würden (vgl. Ziff.

E. 1.9 des genannten Berichts). Daraus ist zu schliessen, dass sie die Aus wirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerade nicht ein schätzen konnten. 4. 6

Nach dem Gesagten nannte n die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.2) keine objek tiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen wür den.

Sämtliche in den Berichten des Z.___ genannten Diagnosen wurden bereits im F.___ -Gutachten berücksichtigt . Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass zwischen den Befunden des Z.___ und denjenigen des F.___ keine wesentl ichen Diskrepanzen bestehen.

Sodann lässt sich den nach Erlass des angefochtenen Entscheids

erstellten und beschwerdeweise eingereichten Berichten des Z.___ ( Urk. 10/1-5) nichts ent nehmen, was im Rahmen der Begutachtung nicht ber eits berücksichtigt worden wäre und der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehen würde , zumal auch darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde. 5.

Zusammenfassend kann somit auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt wer den, wonach in der bisherige n Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin (ohne die Arbeit auf Leitern und Gerüsten) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.3 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdi gung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b

mit Hinweisen).

Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht ohne weiteres kein Rentenanspruch; dieser Grundsatz gilt für alle versicherten Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2013 vom 1 4. Januar 2014 E. 4.2). Nachdem gemäss Gutachten auch im Haushalt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

E. 3 0. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/32 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/36 ; Urk. 7/52 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. März 2015 einen Leistungs anspruch ( Urk. 7/54 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 8. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angele genheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2015 ( Urk.

E. 3.1 ) , wonach bei der Beschwerdeführerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ihrer jetzigen Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 2) .

Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 3 Ziff.

2.2 ) vermag das vom F.___ erstattete Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E.

E. 3.2 Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, berichteten am 1 6. September 2014 ( Urk. 7/42 = Urk. 7/45 ) über die Hospitalisation

vom 2 9. August bis 1 6. Sep tember 2014 und nannten als Diagnose ein zervikozephales und zervi kospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, belastungsabhängige Knieschmerzen rechts, einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bifrontale Kopfschmerzen unklarer Zuordnung, ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, ein metabolisches Syndrom, einen schweren Vitamin D - Mangel sowie eine latente Hypothyreose. Die Beschwerden würden bei fehlenden klinischen Hinweisen auf eine Radikulopathie oder zervikale Myelopathie oder eine systemische entz ü nd liche Erkrankung bei normalen systemischen Entz ü ndungszeichen und ausge prägten myofaszia l en Befunden im Schmerzbereich als zervikospondylogen interpretiert . Unter der intensiven stationären physio- und ergotherapeutischen Behandlung im Rahmen der multimodalen rheumatologischen Komplexbe handlung und Einstellung der medikamentösen Analgesie hätten nur leichte Phasen von Schmerzminderung erreicht werden können (S. 2 unten). Während der Hospitalisation sei zudem ein psychiatrisches Konsil durchgeführt worden. Dieses habe den hochgradigen Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung ergeben. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei der Beschwer deführerin nahegelegt worden, diese sei diesbezüglich aber zurückhaltend gewesen (S. 3 Mitte).

Im Bericht vom 4. Dezember 2014 führten die Ärzte des Z.___ , Klinik für Rheuma tologie, unter Wiederholung der bereits gestellten Diagnosen aus, dass sie zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsassessment benötigen wür den ( Urk. 7/48 S. 5 Ziff. 1.9).

E. 3.3 Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 9. Februar 2015 ( Urk. 7/53/2) aus, die in den Berichten des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, festgehaltenen Beschwer den würden im Wesentlichen denjenigen im Gutachten entsprechen. Eine wesentliche Diskrepanz zu den Befunden, welche im Gutachten erhoben worden seien, sei nicht auszumachen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das F.___ - Gut achten

(vorstehend E.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde d er Beschwerdeführerin am 6. August 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00510 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, Mutter von fünf Kindern (Jahrgang 1985, 1987, 1988, 1991, 1997), war vom 2 6. Februar 2008 bis zu ihrer Krankschreibung am 2 3. August 2011 bei der

Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin tätig

( Urk. 7/11 ) .

Unter Hinweis auf unklare B eschwerden meldete sich die Ver sicherte am 2 5. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab , führte eine Haushaltsab klärung durch ( Urk. 7/33) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 3 0. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/32 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/36 ; Urk. 7/52 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. März 2015 einen Leistungs anspruch ( Urk. 7/54 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 8. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angele genheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde d er Beschwerdeführerin am 6. August 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).

Am 1 2.

Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk. 10/1-5) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten vom 3 0. April 2014 ( Urk. 7/32), davon aus, dass kein relevanter Gesund heitsschaden im Sinne des Gesetzes vorliege. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Es sei zudem lediglich eine Verhaltensauffälligkeit und kein psy chisches Leiden mit Krankheitswert festgestellt worden. Auch sei lediglich ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. In somatischer Hinsicht sei daran festzuhalten, dass einzig Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die auditive Kapazität nicht geeignet seien. Ansonsten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte und für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 6). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ( Urk.

1) entgegen, es sei falsch dass die Berichte des Z.___ , Klinik für Rheu matologie, keine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung enthalte n würden und keine wesentlichen Diskrepanzen zum Gutachten vorhanden seien. Im Bericht des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2014 sei eine Auflistung von acht Beschwerden enthalten, die allesamt mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit betrachtet worden seien. Schon allein daraus sei eine grosse Diskrepanz zur gutachterlichen Beurteilung ersichtlich. Diese Beurteilung sei sodann nach einem mehrwöchigen Aufenthalt entstanden. Gesamthaft müsse damit der Beurteilung des Z.___ mehr Gewicht beigemessen werden (S. 3 oben).

Die Ange legenheit müsse zur neuen Entscheidung zurückgewiesen werden . Das

Z.___ habe klar aufgezeigt, dass für eine genau e Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsassessment durchgeführt werden müsse. Daraus sei ersichtlich, dass eine einmalige Begutachtung bei einer solchen Komplexität von Beschwerden nicht ausreichend sei, um die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seriös abzuklären (S. 3 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält und ob zur Beantwortung diese r Frage auf das Gutachten ( Urk. 7 / 32 ) abgestellt wer den kann. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Rheuma tologie, sowie Dr. med. E.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, nannten im polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 3 0. April 2014 ( Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - intermittierende Schwindelsymptomatik - peripher vestibulo-cochleär e Funktionsstörung rechts - Hochton- Schal l empfind ungsschwerhörigkeit rechts - grenzwertige peripher vestibul äre Unterfunktion rechts - Verdacht auf zusätzliche orthostatische Komponente

Die Gutachter hielten in ihrer Gesamtbeurteilung fest, b ei der otorhinolaryngo lo gischen Untersuchung habe aktuell eine leichtgradige Hoc h ton- Schall empfindungs schwerhörigkeit rechts bei praktisch altersentsprechender Hör schwelle links objektiviert werden können . Dadurch würden höchstens leicht gradige auditive Schwierigkeiten bei Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel bestehen . Es würden sich aktuell auch diskrete Befunde einer leichtgradigen peripher-vestibulären Funk tions störung rechts zeigen , welche die Beschwerdesymptomatik der Beschwer de führerin mit intermittierenden Drehschwinde l beschwerden durchaus erklären könnte. Zusätzlich besteht der Verdacht auf eine orthostatische Komponente der Schwindelbeschwerden. A us otorhinolaryngologischer Sicht bestehe daher eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an die auditive Kapazität stell t en, nicht geeignet seien. Auf grund der intermittierenden Drehschwindelbeschwerden sollten sturzgefähr dende Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung vermieden werden. Für ange passte Tätigkeiten bestehe hingegen aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 4 ) .

Aus rheumatologischer Sicht habe sich für die von der Beschwerdeführerin ange gebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewe gungsapparates nur zu einem geringen Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat finden lassen , weshalb keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe gestellt werden können . Aus rheumatolo gischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitar beiterin eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 2 4 unten).

Bei der neurologischen Untersuchung sei die Halswirbelsäulenb eweglichkeit bei der expliziten Untersuchung eingeschränkt gewesen , bei unauffälliger Beo bachtung jedoch nicht mehr. Es hätten sich keine Hinweise für eine radiku läre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik an den oberen Extremitä ten finden lassen . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen episodenweise auftretenden Kopfschmerzen würden gut zu einer Migräne ohne Aura passen . Auch seien die diagnostischen Kriterien für einen Medikamenten- Ü berge brauchs-Kopfschmerz erfüllt. Aus somatisch-neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit gestellt werden (S. 2 5 oben ).

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen , dass das Ausmass der Beschwerden und die Ü berzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend haben objektivieren l ie ssen. Es müsse eine psychische Ü berlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Diagnosekriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Daneben habe keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden können und die Arbeitsfähig keit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 25 oben) .

Auch aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Mitte).

Aus polydisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen würden, indem Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die auditive Kapazität und sturzgefährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien. Für die bisherige Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin (ohne die Arbeit auf Leitern oder Gerüsten) bestehe daher eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 25 Mitte) .

Im Weiteren hielten die Gutachter fest, für die Arbeit im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.4). 3.2

Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, berichteten am 1 6. September 2014 ( Urk. 7/42 = Urk. 7/45 ) über die Hospitalisation

vom 2 9. August bis 1 6. Sep tember 2014 und nannten als Diagnose ein zervikozephales und zervi kospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, belastungsabhängige Knieschmerzen rechts, einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bifrontale Kopfschmerzen unklarer Zuordnung, ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, ein metabolisches Syndrom, einen schweren Vitamin D - Mangel sowie eine latente Hypothyreose. Die Beschwerden würden bei fehlenden klinischen Hinweisen auf eine Radikulopathie oder zervikale Myelopathie oder eine systemische entz ü nd liche Erkrankung bei normalen systemischen Entz ü ndungszeichen und ausge prägten myofaszia l en Befunden im Schmerzbereich als zervikospondylogen interpretiert . Unter der intensiven stationären physio- und ergotherapeutischen Behandlung im Rahmen der multimodalen rheumatologischen Komplexbe handlung und Einstellung der medikamentösen Analgesie hätten nur leichte Phasen von Schmerzminderung erreicht werden können (S. 2 unten). Während der Hospitalisation sei zudem ein psychiatrisches Konsil durchgeführt worden. Dieses habe den hochgradigen Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung ergeben. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei der Beschwer deführerin nahegelegt worden, diese sei diesbezüglich aber zurückhaltend gewesen (S. 3 Mitte).

Im Bericht vom 4. Dezember 2014 führten die Ärzte des Z.___ , Klinik für Rheuma tologie, unter Wiederholung der bereits gestellten Diagnosen aus, dass sie zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsassessment benötigen wür den ( Urk. 7/48 S. 5 Ziff. 1.9). 3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 9. Februar 2015 ( Urk. 7/53/2) aus, die in den Berichten des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, festgehaltenen Beschwer den würden im Wesentlichen denjenigen im Gutachten entsprechen. Eine wesentliche Diskrepanz zu den Befunden, welche im Gutachten erhoben worden seien, sei nicht auszumachen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das F.___ - Gut achten

(vorstehend E. 3.1 ) , wonach bei der Beschwerdeführerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ihrer jetzigen Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 2) .

Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 3 Ziff.

2.2 ) vermag das vom F.___ erstattete Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3 ) vollumfänglich zu erfüllen.

D as

F.___ - G utachten

beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersu chungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. So zeigten die Gutachter in differenzierter Weise auf , dass weder rheumatologische, neurologische, psychiatrische noch allge mein-internistische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden konnte n . Weiter machten die Gutachter darauf aufmerksam , dass sich für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und Funktions einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates nur zu einem geringen Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat hätte finden lassen. In nach vollziehbarer Weise führten sie weiter aus, dass eine psychische Überla gerung angenommen werden müsse, da das Ausmass der Beschwerden und die Über zeugung, nicht mehr arbeiten zu können, sich durch die somatischen Befunde nicht hinreiche nd hätten objektivieren lassen

(vgl. vorstehend E. 3.1) .

Das Gutachten leuchtet daher in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Gutachter kamen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen würden, indem Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die auditive Kapazität und sturzge fährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Die Beurteilung im F.___ - Gutachten ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, sodass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das strittige Gutachten wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren auf einer Momentaufnahme beruht, während die Ärzte des Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2)

auf einen mehrwöchigen Zeitraum zurückgreifen k o nn t en ( vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff.

2.2 ). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei jedoch, dass e s Wesens merk mal einer jeden Begutachtung ist , dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre ( Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die mit unter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem poly dis ziplinären Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammen hängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 4.3

Weiter ist zu beachten, dass subjektive Schmerzangaben im Rahmen der sozial versicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest stellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (vgl. BGE 139 V 547 E .

5.4 ) .

Da der Nachweis von Schmerzen und ihrer Intensität von der Natur der Sache her mit grössten Schwierigkeiten verbunden ist, gehört es zur Aufgabe des Gutachters, die Glaubwürdigkeit der Schmerzschilderung soweit möglich zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag sub stantiiert darzulegen. Dazu zählen insbesondere Angaben zum beobachteten Ver halten, Feststellungen über die Inkonsistenz und Vagheit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation oder Simu lation führen. Da die Qualität des Begutachtungsprozesses weitgehend von der Motivation und Mitarbeit des Exploranden abhängt, hat sich der Gutachter nötigenfalls auch dazu zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2007 vom 5. Mai 2008 E. 5.3).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liess sich das Ausmass der geklag ten Beschwerden im Rahmen der Untersuchung jedoch nicht eindeutig erklären und objektivieren.

Die Gutachter hielten des Weiteren

nachvollziehbar fest, dass für die differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung deutlich e schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die als hauptsächliche ursächliche Ein flüsse der Schmerzen gelten können, fehlen würden. Zudem wiesen sie darauf hin, dass deutliche Inkonsistenzen bestehen würden , die Beschwerdeführerin durchaus Kontakte zu Kolleginnen habe , mit denen sie sich zum Kaffee treffe und sich gerne unterhalte, und in die Heimat reise . Dies sei für eine Schmerz verarbeitungsstörung bezeichnend . Die Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatisch-psychischen Faktoren könne hier nicht gestellt werden ( vgl. Urk. 7/ 32 S. 1 0

Ziff. 4.1.4 ). Rechtsprechungsgemäss fallen die psychischen Störungen im Sinne von ICD-10 F54 nicht unter die Schmerzrechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.6 mit Hinweisen), womit es auch keiner Prüfung der Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281) bedarf.

Ausser der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung stellten die Gutachter keine weitere psychiatrische Diagnose. Diese wurde unter die Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht .

D amit und mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten ist evident, dass es an der Schwere, die auf eine (psychische) invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen

liesse , vor liegend fehlt.

Für einen rechtsgenüglichen Nachweis einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit reicht dies nach dem Gesagten nicht aus. 4. 4

Soweit die Beschwerdeführer in einwendet, dass den Berichten des Z.___ mehr Gewicht beizumessen sei und die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, für behandelnde Spezialärzte nicht gelte ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.1) , ist zu bemerken, dass d ie einen längeren Zeitraum abde ckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen ; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell ten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Inter pre tation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall , berücksichtigten die Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.

Im Übrigen gilt d er Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte auf grund deren auftragsrechtliche r Vertrauensstellung

zum Patienten mit Vorbe halt zu würdigen sind (BGE 125

V 353 E. 3b.cc), für den allgemein praktizieren den Hausarzt wie den behandelnden

Spezialarzt , welche den Patienten über einen längeren Zeitraum regelmässig behandeln, und

- vorliegend von beson derer Bedeutung - erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit sei nem besonderen

Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos

zu akzeptieren ( Urteil des Bundesgerichts I

803/05 vom 6. April 2006

E. 5.5 mit Hinweis , sowie I 854/05 vom 1. Mai 2006 E. 3.3.1 mit Hinweis ). 4. 5

Konkrete Hinweise, die gegen die Schlüssig- und Zuverlässigkeit des F.___ Gut ach tens sprechen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Ent ge gen ihrer Ansicht kann sie aus den Berichten der Ärzte des Z.___ (vor stehend E. 3.2) nichts zu ihren Gunsten ableiten. De re n Berichte vermögen die gutachterli che Beurteilung nur schon deshalb nicht umzustossen , da sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten . Denn für die Bestimmung des

Renten anspruchs

ist es grundsätzlich unabhängig von der

Diagnose

und unbesehen der Ätiologie massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw.

Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281;

Urteil 8C_391/2015

vom 1 1. August 2015 E. 3.3). Das Fehlen einer Arbeitsfähig keits einschätzung ist womöglich auch darauf zurückzuführen, dass die Ärzte des Z.___ aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Tätig keit im Haushalt ausgingen . Daraus ist zu schliessen , dass der genannte Bericht für die streitigen Belange gerade nicht umfassend (genug) ist und ins besondere ohne Kenntnisse der Vorakten ergangen ist.

Nicht zu überzeugen vermag sodann die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Berichte der Ärzte des Z.___ die entsprechenden Diagnosen allesamt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufliste und daraus eine Arbeitsunfä higkeitsbeurteilung zu entnehmen sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2). Beim Bericht vom 4. Dezember 2014 ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die bereits im Austrittsbericht vom 1 6. September 2014 (vorstehend E. 3.2) genannten Diagnosen unverändert in das entsprechende IV-Formular unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgefüllt worden sind. Anders ist es nicht zu erklären, weshalb die Diagnose eines schweren Vitamin - D Mangel s ebenfalls unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit aufgeführt wurde. Zudem hielten die Ärzte ausdrücklich fest, dass sie zur Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsassessment benötigen würden (vgl. Ziff. 1.9 des genannten Berichts). Daraus ist zu schliessen, dass sie die Aus wirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerade nicht ein schätzen konnten. 4. 6

Nach dem Gesagten nannte n die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.2) keine objek tiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen wür den.

Sämtliche in den Berichten des Z.___ genannten Diagnosen wurden bereits im F.___ -Gutachten berücksichtigt . Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass zwischen den Befunden des Z.___ und denjenigen des F.___ keine wesentl ichen Diskrepanzen bestehen.

Sodann lässt sich den nach Erlass des angefochtenen Entscheids

erstellten und beschwerdeweise eingereichten Berichten des Z.___ ( Urk. 10/1-5) nichts ent nehmen, was im Rahmen der Begutachtung nicht ber eits berücksichtigt worden wäre und der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehen würde , zumal auch darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde. 5.

Zusammenfassend kann somit auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt wer den, wonach in der bisherige n Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin (ohne die Arbeit auf Leitern und Gerüsten) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.3 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdi gung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b

mit Hinweisen).

Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht ohne weiteres kein Rentenanspruch; dieser Grundsatz gilt für alle versicherten Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2013 vom 1 4. Januar 2014 E. 4.2). Nachdem gemäss Gutachten auch im Haushalt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager