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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00508 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer Studer Anwälte AG Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung
vom 2 4. März 2015
einen Rentenanspruch von X.___ verneint hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Mai 2015, mit welcher die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, die Zusprechung einer Invalidenrente beantragte (Urk. 1 S. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2015, mit welcher die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der An ge legenheit zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes der Be schwer de führerin beantragte (Urk. 9), unter Hinweis auf die Replik vom 2 7. Mai 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen festhielt, gleichzeitig aber darauf hinwies, im Hin blick auf eine allfällige möglichst rasche Erledigung des Rentenbegehrens sei gegen eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle im Sinne des Antrags in der Be schwerdeantwort
nichts einzuwenden
(Urk. 13), unter Hinweis auf den Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 15), in Erwägung, d ass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben wurden, weshalb da rauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.), dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzu nehmen hat (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG]), wobei das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachver halt un ge nü gend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht, GSVGer), dass der IV-Stelle darin beizupflichten ist, dass sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurochirurgie, in sein em am 1 7. Juli 2014 eingereichten Bericht noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. August und 100 % ab 1. Oktober 2014 ausgegangen war (Urk. 10/19), wo gegen er der Beschwerdeführerin in seinem am 3. September 2014 eingereichten Bericht für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag ab 1. November 2014 attestierte (Urk. 10/30/1), was im Wider spruch zu seinem früheren Attest steht und mangels Begrün dung nicht nach voll ziehbar ist, dass der Beschwerdeführerin im aktuellste n Zeugnis von Dr. Y.___ vom
4. März 2015 zwar (weiterhin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit attestiert wird, ohne dass sich darin aber eine Stellungnahme zur Arbeitsfä higkeit in leidensangepassten Tätigkeiten findet (Urk. 3/3), was nicht weiter hilft,
dass Dr. med. Z.___, Facharzt für Chiru r gie, welcher die Beschwerdeführerin seit einer beruflichen Zusammenarbeit vor 30 Jahren kennt, in seinem Bericht vom 1 2. März 2015 von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätig kei ten von maximal je einer Stunde am Vor- und Nachmittag ausging, ohne aber zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im zeitli chen Verlauf Stellung zu nehmen und mit dem Hinweis, dass für eine korrekte Diag nosestellung und definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitere Ab klärung en nötig seien
(Urk. 10/54/5-6),
dass der Regionale Ärztliche Dienst RAD in seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 2015 gestützt auf den ersten Bericht von Dr. Y.___ vom Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ab 1. Oktober 2014 annahm, ohne den dieser Beurteilung widersprechenden, späteren Bericht von Dr. Y.___ vom September 2014 berücksichtigt zu haben (Urk. 10/46/5-6), dass die RAD-Beurteilung folglich nicht auf sämtlichen relevanten medizinischen Ak ten beruhte und deshalb nicht beweiskräftig ist, dass der medizinische Sachverhalt unter diesen Umständen ungenügend festgestellt wurde und die Sache, wie von der IV-Stelle beantragt, an diese zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeit s fähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung [IVG]), dass n ach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat,
welche nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist, dass sich in Berücksichtigung dieser Kriterien die Zusprechung einer Prozessentschädi gung von Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) rechtfertigt, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. März 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt