Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1957, meldete sich am 21. Dezember 1999 bei der In va li denversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach getätigten Abklärun gen mit Verfügung vom 9. März 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 6/22). Die dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 6/24/3-5) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2001 gutgeheissen und die Sache wurde zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV- Stelle zurückgewiesen (Prozess Nr. IV.2001.00222, Urk. 6/26 S. 6 f. E. 3c).
Nachdem am 4. November 2003 die Ärzte des Z.___ ein Gutachten erstattet hatten (Urk. 6/44 = Urk. 6/45), ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 6/50). Nach erfolgter Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 6/53, vgl. Urk. 6/63-64) holte die IV-Stelle ein weiteres Gutachten des Z.___ ein, welches am 26. Januar 2006 erstattet wurde (Urk. 6/75). Gestützt darauf hiess die IV-Stelle die erhobene Einsprache gut (Urk. 6/85) und sprach der Versicherten mit Verfügung en vom 27. Juni 2006 von Juli bis September 2004 eine Viertelsrente (Urk. 6/89) und ab Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/88) zu. Die dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 6/91/3-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2007 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2006.00636, Urk. 6/93).
Am
7. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/100). 1.2
Nach Eingang des ausgefüllten R evisionsfragebogen s am 4. April
2013 (Urk. 6/106) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten ein; das rheuma to logische Gutachten wurde am 26. April 2014 (Urk. 6/120) und das psychiat ri sch e Gutachten am 15. Mai 2014 (Urk. 6/121) erstattet . Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 6/130, Urk. 6/135-138, Urk. 6/146) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 6/147 = Urk. 2) die bisherige Dreiv ier tels rente auf Ende des folgendes Monats nach Zustellung der Verfügung auf. 2.
Die Versicherte erhob am 8. Mai
2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die bisherigen Rentenleistungen weiterhin zu gewähren und es seien weitere medi zinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemei nen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einze l fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität er zielbare hypothetische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent ver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1 .4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, d ass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be rück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dau ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prog nose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben In validitätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Rege lung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abwei chen den Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozial versicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das rheu matologische Gutachten davon aus, dass sich die Beweglichkeit der Schulter der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 2002 gebessert habe. In der bisherigen Tätigkeit als Packeri n sei aus medizinischer Sicht seit April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 Mitte).
Zum medizinischen Sachverhalt führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im psy chiatrischen Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gestellt worden seien, weshalb die 20%ige Einschränkung der Arbeits fä hig keit nicht akzeptiert werden könne. Aus rein psychiatrisch-versiche rungs me dizi ni scher Sicht sei zu betonen, dass therapeutische Ansätze in ungenü gen dem Masse verfolgt worden seien. Bei der Namensnennung a uf Seite
20 des psychi atrischen Gutachtens handle es sich zudem um Schreibfehler, was vom Gutach ter sc hriftlich bestätigt worden sei. Im rheumatologischen Gutachten werde
ein gehend die Verbesserung des Gesundheitszustandes beschrieben. Es sei somit an der bisherigen Restarbeitsfähigkeit von 100
% in angepasster Tätigkeit festzu halten, weshalb auch keine weiteren Abklärungen nötig seien (S. 2 unten). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass das
bidisziplinäre Gutachten nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen e nt spreche, da es nicht schlüssig sei und es an einer fun dierten medizinischen Be gründung fehle (S. 5 unten).
Da ausserdem unklar
und bis heute nicht abschliessend geklärt worden sei, welche Tätigkeit nun als angestammte Tätigkeit gelten solle, habe bis anhin der In validitätsgrad nicht korrekt ermittelt werden können. Sollte die Restarbeits fähigkeit nur noch in einer angepassten Tätigkeit vorliegen, müsste ihr beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug gewährt werden, welche die Lohneinbusse aufgrund des Alters, der geringen Deutschkenntnisse sowie der beschränkten Erwerbsmöglichkeiten berüc ksichtige (S. 5 unten, S. 6 oben).
Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend und wür den im heutigen Zeitpunkt keine Renteneinstellung rechtfertigen, weshalb ihr die Rente daher bis auf weiteres im bisherigen Umfang auszurichten sei (S. 6 oben). 2.3
Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertels rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwor tung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Renten zu sprache mittels Verfügung vom 27. Juni 2006 – da im Rahmen der Renten bestäti gung im Januar 2010 nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte (vgl. Fest stellungsblatt vom 7. Januar 2010, Urk. 6/99) – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 26. März 2015 zugrunde lag . 3. 3.1
Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 27. Juni 2006 (Urk. 6/88-89) lagen im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___
vom 4. November 2003 (Urk. 6/44 = Urk. 6/45) und das Ver laufs gutachten der Ärzte des Z.___ vom
26. Januar 2006 (Urk. 6/75) zu g runde (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2007, Urk. 6/93). 3.2
Die Ärzte des Z.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene polydisziplinäre Verlaufsgutachten (Urk. 6/75) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.
Ziff. 2), die während des stationären Aufenthaltes vom 1 2. bis 15. Dezember 2005 durchgeführten Untersuchungen in den Disziplinen Rhe u matologie (S. 7 ff . Ziff. 3.2) und Psychiatrie (S. 13 ff. Ziff. 3.3) sowie auf die Er gebnisse der Erhe bung des Allgemeinstatus (S. 6 f. Ziff. 3.1).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.1): - Periarthropathia
humeroscapularis
partim
ankylosans rechts - nach Eingriff an der rechten Schulter bei degenerativen Veränderun gen 2001 - anhaltende somatoform e Schmerzstörung - im Sinne eines Panvertebralsyndroms - mit Periarthropathia
coxae -Syndrom links - bei mässigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - muskulärer Dysbalance des Beckengürtels und - Dysthymie
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine sekun däre Gonarthrose rechts
nach zwei Eingriffen an diesem Knie, einen Fersen sporn links mit Enthesiopathie, den
Verdacht auf arterielle Hypertonie und eine Adiposi tas (S. 17 f. Ziff. 4.2).
Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Primar schule in Ex-Jugoslawien besucht habe. Von 1989 bis 1992 sei die Beschwer deührerin in einem Altersheim als Putzfrau tätig gewesen. Danach habe sie temporäre Anstellungen an verschiedenen Arbeitsorten im Fabrikbereich ange nom men, zuletzt in einer PC-Firma, wo sie leichtere körperliche Tätigkeiten ausgeführt habe. Seit Dez ember 1999 werde die Familie vom Fürsorgeamt unterstützt (S. 3 Ziff. 1.3, vgl. Urk. 44 S. 7 f. Ziff. 1.3).
Die Beschwerdeführerin sei bei jeglicher Erwerbstätigkeit verlangsamt, und es würden sich sämtliche Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm und auch sämtli che Tätigkeiten, die eine besondere Kraftentfaltung mit dem rechten Arm, res pek tive der rechten Hand erforder te n, verbieten. Bei adaptierter Tätigkeit – Mon tagetätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne spezielle Krafteinschränkung – müsse heute von einer Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht von 70 % ausgegangen werden. Die leichten degenerativen Veränderungen, respektive die sekundäre Gonarthrose rechts bei erhaltender Funktionalität dieses Knies, wür den kaum ins Gewicht fallen (S. 19 unten).
In Anbetracht des erhöhten Leidensdrucks und der Chronifizierung der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung sei die psychische B elastbarkeit mittlerweile auch geringer geworden. Die Beschwerdeführerin neige zu schneller Ermüdung, vor allem sei es ihr nicht mehr möglich, all diese Schmerzen allein mit einer Willensanstrengung zu überwinden. Aus gesamtmedizinischer Sicht müsse die Arbeitsfähigkeit für die beschriebene Verweistätigkeit auf zirka 50 % veran schlagt werden. Dabei wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zu mutbar, zirka fünf bis sechs Stunden täglich einer Arbeit nachzugehen, mit län geren Pausen und mit vermindertem Rendement, was zu einer Leistungsfähig keit von 50 % führen würde. Die ursprünglich und zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Reini gungsarbeiten komme nicht mehr in Frage, zumal hier doch Arbeiten über Kopf und solche mit besonderer Kraftanstrengung anfallen würden (S. 1 9 f.). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 2. Juni
2006 (Urk. 6/83) gab Dr. med.
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 30. März 2006 an, dass auf das polydisziplinäre Verlaufsgutachten abgestellt werden könne (S. 4 unten). 3.4
Den Invaliditätsgrad er mittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkom mensvergleiches . Das Valideneinkommen
wie auch das Invalideneinkommen
ermittelte sie gestützt auf Tabellenlöhne, l etzteres jedoch unter Berücksichti gung
eines leidensbedingten Abzuges von 25 % (Urk. 6/84 S. 1, vgl. Urk. 6/48 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin errechnete so einen eine Viertel s rente be grün den den Invaliditätsgrad von 40 % für Juli bis September 20 04 und einen eine Dreiviertel s rente begründenden Invaliditätsgrad von 63 % ab Oktober 2010 (Urk. 6/88-89). 4. 4.1
Der Rentenbestätigung vom 7. Januar 2010 (Urk. 6/100) lagen die folgenden Berichte zugrunde. 4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 14. September 2009 (Urk. 6/96/9) aus, dass er trotz einer ins gesamt leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin
– insbesondere in
ihre r
persönliche n Wahrnehmung – den bemessenen Invaliditätsgrad von 63 % mit der Folge einer Dreiviertelsrente als angemessen erachte und somit deren Fortsetzung beantrage. 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 30. September 2009 (Urk. 6/97) aus, dass er die Beschwer de führerin seit 2001 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelschwere Depression - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit organisch bedingtem Kern
Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin alle vier Wochen behandelt (Ziff. 1.5). Sie sei auf das Krankheitsdenken fixiert und weise eine Antriebs schwäche sowie eine fehlende Motivation auf. Sie mache den Haushalt, mehr sei kaum mehr zu erreichen (Ziff. 1.7). 5 . 5 .1
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 27. März 2013 (Urk. 6/106/3-4) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1989 hausärztlich betreue (Ziff. 5.1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 5.4): - Fibromyalgie-Syndrom - reaktiv depressive Symptomatologie (ICD-10 F34.1) - schwere Gonarthrose rechts
Die gegenwärtige Behandlung der Beschwerdeführerin bestehe vor allem im physiotherapeutischen und medikamentösen Bereich (Ziff. 5.2). Die genannten Diagnosen gingen auf eine über zehnjährige Entwicklungszeit zurück. Die Be schwerdeführerin sei nicht rehabilitationsfähig und in einen Arbeitsprozess ein zufügen (Ziff. 5.5). 5 .2
Der Beschwerdeführerin wurde am 16. Oktober 2013 aufgrund einer Gonarth rose eine Knie-Totalprothese rechts implantiert (vgl. Urk. 6/120 S. 79 Ziff. 9.1). 5 .3
Am 26. April
2014 erstatte Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten (Urk. 6/120) .
Die Gutachterin nannte folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Knie bei - rechts : Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese am 16. Oktober 2013 wegen Gonarthrose mit - gutem Sitz des Implantats ohne Lockerungszeichen - SPECT und Röntgen April 2014 - links: mittelgradiger medialbetonter Gonarthrose - SPECT und Röntgen April 2014 - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der rechten Schulter bei - Status nach offener Acromioplastik am 20. Juni 2001 mit Kalkentfer nung und Naht der Supraspinatus -Sehne - jetzt mit unauffälliger Morphologie und leicht degenerativen Verän derungen im Schulterg elenk (Röntgen April 2014) und - diskret vermehrter szintigraphischer Aktivität (April 2014) und - zwei grösseren Umfängen des rechten Vorderarmes gegenüber dem linken Vorderarm und - damit vermehrtem Einsatz des rechten Armes gegenüber dem lin ken Arm bei Rechtshändigkeit
Zudem nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge dehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad II (BMI 36. 5 kg/m 2), eine a rterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie, jedoch un genügender Compliance, eine p ersistierend deutlich erhöhte Amylase (Erstdiag nose Mai 2012) mit
normaler MRI-Untersuchung des Abdomens (Mai 2015), ei nen Vitamin D-Mangel, eine Hypercholesterinämie und einen Status nach Cholecystektomie Januar 2001 (S. 79 Ziff. 9.2).
Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo die Primarschule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Im Kosovo sei sie nie berufstätig gewesen. 1989 sei sie im Alter von 32 Jahren in die Schweiz einge reist. Sie habe zwei Jahre lang im Vollpensum im Alters- und Pflegeheim E.___ in der Reinigung gearbeitet, wobei das Arbeits ver hält nis anfangs 1992 aufgelöst worden sei . Von 1992 bis 1993 habe sie Arbeitslosenunterstützung bezogen und von 1993 bis Mitte 1995 sei sie bei der Firma F.___ beschäftigt gewesen. Ab Mitte 1995 habe sie erneut Arbeits losenunterstützung bezogen. Im Rahmen eines Zwischenverdienstes sei sie von Ende 1995 bis Mitte 1996 bei der Firma G.___ beschäf tigt gewesen. Die Tätigkeit sei abwechseln d sitzend beziehungsw eise ste hend/ gehend gewesen, dort habe sie Telefone verpackt und es sei eine leichte Arbeit gewesen.
Anfangs 1997 sei sie zudem drei Monate lang bei der Firma
H.___
tätig gewesen. Im Sommer 1998 sei sie einen Tag lang bei einer Firma in Pfäffikon SZ tätig gewesen, wo sie stehend Bücher eingepackt habe. Wegen Knieschmerzen habe sie diese Tätigkeit bereits nach einem Tag be endet. Schliess lich sei sie Ende April 1999 ausgesteuert worden (S. 82 Ziff. 11.1, vgl. S. 3 Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der rechten Schul ter und beider Knie limitiert. Sie könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätigk eiten, die diesem Profil entsprä chen, könne sie zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die ange stammte Tätigkeit bei der Firma G.___
(Verpacken von Telefonen) könne sie zu 100 % ausüben (S. 82 f. Ziff. 1.1). Die Beweglichkeit der rechten Schulter habe sich deutlich verbessert, aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht her vor, wann die Verbesserung eingetreten sei . Daher gelte die beschriebene Ar beitsfähigkeit seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung am 14. Apri l 2014 (S. 83 Ziff. 11.2). Die Beschwerdeführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 83 Ziff. 11.3).
Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass sie die angestammte Tätigkeit bei der Firma G.___ oder eine andere angepasste Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 84 Ziff. 12.3). 5 .4
Am 15. Mai 2014 erstattete Prof. Dr. med. habil. I.___, Fach arzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/121) .
Der Gutachter nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 22 Ziff. E.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higk eit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren (ICD-10 F45-41) und soziokulturelle Probleme (Spra ch schwierig k eiten, ICD-10 Z60.3; S. 22 Ziff. E.2).
Die Beschwerdeführerin sei bei Dr. C.___ bis zu dessen Pensionierung in regel mässiger psychiatrischer Betreuung gewesen. Seither habe der Hausarzt die psychiatrische Betreuung wahrgenommen. Ihr letzter fachärztlich psychiatri scher Besuch sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Seither bestehe keine fachärztlich psychi atrische Betreuung mehr (S. 14 Ziff. B.2.5).
Der Gutachter wies darauf hin, dass in seiner Beurteilung der beruflichen Leis tungsfähigkeit im invaliditätsrelevanten Sinne soziokulturelle und psychosozi ale Faktoren ausgeschlossen worden seien. Derartige Faktoren lägen bei der Be schwerdeführerin vor (Sprachschwierigkeiten, soziokulturelle Probleme) und würden das psychopathologische Bild teilweise mitunterhalten. Unter Abzug entsprechender psychosozialer und soziokultureller Anteile lägen b ei der Be schwerdeführerin
minime Fähigkeitsstörungen mit vermehrtem Pausenbedarf vor, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfä higkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierter Tä tig keit mittel- und langfristig nicht um mehr als 20 % beeinträchtigen würden. Im Vergleich zu den Vorbegutachtungen sei von einer leichten Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Eine Dysthymia liege nicht mehr vor (S. 22 Ziff. F). Somit liege a us invaliditätsrelevanter Sicht keine die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychiatrische Erkrankung vor (S. 23 Ziff. G). 5 .5
In der bidisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung der beiden in Auftrag gegebenen rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2014 (Urk. 6/123) nannten Dr. D.___ und Prof.
I.___ die gleichen Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren jeweiligen Gutach ten (vgl. vorstehend E. 5 .3 -5 .4).
Aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der Firma G.___ oder eine andere angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben be zogen auf ein Pensum von 100 %. Dabei könne sie Lasten bis zu 10 kg hantie ren (leichtes Belastungsniveau). Aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wann die Verbesserung eingetreten sei. Daher gelte die oben beschriebene Arbeitsfähigkeit seit dem Datum der rheumatologischen Untersu chung am 14. April 2014 (S. 1 unten). 5 .6
Zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm Dr. B.___ am 16. Dezember 2014 Stellung (Urk. 6/142/2-4) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): -
- depressive Störung mit den typischen Symptomen der Adynamie, rascher Ermüdbarkeit, Lustlosigkeit, Antriebsarmut und Affektinkontinenz -
- chronische Schlafstörung (möglicherweise im Rahmen der ersten Diagnose -
- somatoforme Schmerzstörung gemischter Herkunft -
- Früharthrose und totaler Kniegelenksersatz rechts im Oktober 2013 -
- Kniearthrose links, Spreizfüsse und Hallux
valgus beidseits, chronisches Schulter-Arm-Syndrom bei Status nach kombinierter Schulteroperation rechts 2001 -
- Nebendiagnosen: arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 36), Status nach Gastritiden bei Dyspepsie, Colon irritabile Hinsichtlich der depressiven Störung sei der Verlauf seit Jahrzehnten unver ändert. Nach Pensionierung des behandelnden Psychiaters habe er (Dr. B.___) als langjähriger Hausarzt die psychotherapeutische Unterstützung und Beglei tung der Beschwerdeführerin übernommen, was deren ausdrücklicher Wunsch gewesen sei. Es sei keine Verbesserung eingetreten. Auf die Anwendung von Psychopharmaka werde bewusst verzichtet; der Effekt habe gegenüber dem Nebenwirkungspotential abgewogen werden müssen (S. 1). Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter berichteten, dass im eigenen Haushalt körperlich anstrengende Verrichtungen nicht mehr und leichte Arbeiten nur noch höchstens dreissig Minuten lang möglich seien. Danach müsse die Beschwerdeführerin eine längere Pause einlegen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gehe hervor, dass eine externe An stellung aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit überhaupt nicht mehr in Frage komme (S. 2 Ziff. 3). Aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses und seiner psychothera peu tischen Ausbildung und Erfahrung habe Dr. B.___ die hausärztliche und psychotherapeutische Unterstützung der Beschwerdeführerin übernommen. Er erachte den Einsatz eines Fachpsychiaters nicht für notwendig, da es sich nicht um eine Grundsatztherapie handle, welche eine entsprechende Ausbildung be nö tige. Die Beschwerdeführerin brauche eine stützende, die aktuellen Gescheh nisse und Probleme bearbeitende, begleitende psychotherapeutische Verbindung. Medikamente müssten sporadisch und nach Bedarf eingesetzt werden. Aus seiner Sicht sei die Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht nachvollzieh bar. Der plötzliche Sparzwang und -drang habe in mehreren ähnlich gelagerten Fällen nicht nachvollziehbare und menschlich wie finanziell nicht sinnvolle Ent scheidungen zur Folge (S. 2). 5.7
Gemäss Feststellungsblatt vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/143) gab med. pract . J.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli
2014 an, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne (S. 4 Mitte). 6. 6.1
Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 27. Juni 2006 (Urk. 6/88-89) lag en im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom November 2003 und das Verlaufsgutachten der Ärzte des Z.___ vom Januar 2006 zu g runde. Im Ver laufsgutachten wurde n eine Schulterproblematik (Periarthropathia
humerosca pularis
partim
ankylosans rechts) sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert . Ferner wurde eine Kniegelenkproblematik (sekundäre Gonarthrose rechts) diagnosti ziert, die jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. vorste hend E. 3.2).
Der Rentenbestätigung vom 7. Januar 2010 (Urk. 6/100) lagen sodann die Berichte von Dr. B.___ vom Sep tember 2009 sowie von Dr. C.___ vom Septem ber 2009 zu g runde. Dr. B.___ sprach von einer insgesamt leichten Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbeson der e ihrer persönlichen Wahrnehmung (vgl. vorstehend E. 4.2). Dr.
C.___ hin gegen diagnostizierte neben der
anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung mi t or ganisch bedingtem Kern neu eine mittelschwere Depression mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.3). 6.2
B eim Erlass der angefochte nen Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) lagen die Bericht e von Dr.
B.___ vom März 2013 und Dezember 2014 sowie das rheumatologische Gutachten von Dr.
D.___ vom April 2014 und das psy chiatrische Gutachten von Prof .
I.___ vom Mai 201 4 vor . Dr. B.___ diag nostizierte neben der Kniegelenkproblematik (schwere Gonarthrose rechts) ein
Fibromyalgie-Syndrom und eine reaktiv de pressive Symptomatologie (ICD-10 F34.1; vgl. vorstehend E. 5.2)
sowie eine depressive Stö rung, eine ch ronische Schlaf störung, eine somatoforme Schmerzstörung, eine Kniearthrose links, ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom sowie verschiedene Nebendiagnosen (vgl. vorstehend E. 5.6). Die Berichte von Dr. B.___ bestätigen exemplarisch die Erfahrungstatsache, dass allgemeinpraktizierende Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen), erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht doch offenbar einzig gestützt auf die anamnestischen Angaben seiner Patientin und ihrer Familie als vollständig arbeitsunfähig. Weiter diagnostizierte er psychische Beeinträchtigungen und führte die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit auch darauf zurück, obwohl er damit sein Fachgebiet der Allgemeinen Medizin verliess. Eine psychothera peutische Ausbildung ist trotz seiner Angaben nicht dokumentiert (vgl. www.medregom.admin.ch), weshalb es angesichts der von ihm beobachteten depressiven Symptomatik fast anmassend anmutet, der Beschwerdeführerin die fachärztliche Behandlung zu versagen. Soweit ein Verzicht auf eine entspre chen de Behandlung dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechen sollte, hat für die Folgen dieser Entscheidung nicht die Beschwerdegegnerin einzu stehen. Wie es sich damit verhält, kann aber schlussendlich offen bleiben, da der fachärztliche Gutachter ohnehin keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte.
Dr. D.___
diagnostizierte in ihrem rheumatologischen Gutachten neben der Schulterproblematik (verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der rechten Schulter) neu eine
2013 erfolgte Implantation ei ner Knie-Totalprothese rechts sowie eine mittelgradige medialbetonte Gonarthrose links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.3). Prof.
I.___
stellte in seinem psychiatrischen Gutachten keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigk eit (vgl. vorstehend E. 5.4). 6.3
Ein Vergleich der 2005, 2009 und 2013/2014 gestellten Diagnosen zeigt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin .
Zwar wurde der Beschwerdeführerin 2013 am rechten Knie eine Totalprothese implantiert, wobei das Implantat ohne Lockerungszeichen gut sitzt, jedoch besteht neu eine mittelgradige medialbe tonte Gonarthrose links . In somatischer Hinsicht besteht damit keine relevante Verschlechterung der Schulter- und Kniegelenk be schwer den . Hingegen liegt eine Verbesserung des psychischen Gesundheits zu standes vor, denn es wurde keine fachärztliche
psychiatrische Diagnose mit Krank heitswert mehr gestellt .
Somit ka nn – entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin (vgl. Urk. 1 S. 6 oben)
– von einem verbesserten Gesundh eitszustand ausgegangen werden.
6.4
Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt, dass das bidisziplinäre Gut achten nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen entspreche, da es nicht schlüssig sei und es an einer fundierten medizinischen Begründung fehle (vgl. vorstehend E. 2.2). So be anstandete sie, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die im Einwandverfahren detaillierten Kritikpunkte am psychiatrischen Gut achten eingegangen sei, sondern einzig betreffend die bemängelte mehrfache falsche Namensnennung der Beschwerdeführerin an Prof . I.___ gelangt sei . Hierbei sei Prof.
I.___ von der Beschwerdegegnerin direkt angefragt worden, ob es sich um einen Schreibfehler handle, woraufhin dieser lapidar mit einem „ Ja " und einer Entschuldigung geantwortet habe. Damit habe die Beschwerde geg ne rin den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 3 unten). Prof.
I.___ nannte die Beschwerdeführerin in seinem Gutachten (Urk. 6/121) auf S. 20 ein mal „ K.___ “ und einmal „ L.___ “. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um einen trivialen Schreib fehler handelt, der nicht geeignet ist, die Qualität des Gutachtens in Frage zu stellen.
Prof.
I.___
führte in seinem psychiatrischen Gutachten
aus, dass
– wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 4 oben) – bei der Beschwerdeführerin minime Fähigkeitsstörungen mit vermehrtem Pausenbedarf vorlägen, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeits fähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adap tierter Tätigkeit mittel- und langfristig nicht um mehr als 20 % beeinträchtigen wür den. Er ging von einer leichten Besserung des psychischen Gesund heits zu stan des aus, kam jedoch zum Schluss, dass aus invaliditätsrelevanter Sicht keine die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychi atrische Erkran kung vorliege (vgl. vorstehend E. 5.4), was nicht zu beanstanden ist. Demnach erweist sich der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin als nicht stich haltig.
Dr. D.___ erstellte ihr rheumatologisches Gutachten gestützt auf die ihr über lassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die Untersuchung vom 14. April 2014 sowie auf die ausgedehnte Laboruntersuchung am Unter suchungstag (Urk. 6/120 S. 2 Ziff. 1). Das Gutachten erscheint nachvollziehbar und in sich schlüssig und basiert entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 4 Mitte) nicht hauptsächlich auf Aussageninterpretationen. Auch die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführer in bezüglich der Be urteilung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 4 f.) erweisen sich als nicht überzeugend . Denn d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich, wie bereits erwähnt wurde, aufgrund der 2005, 2009 und 2013/2014 gestellten Diagnosen verbessert (vgl. vorstehend E. 6.3), weshalb entgegen der Auffassung der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 oben) keine unterschiedliche Beurteilung eines im W esentlich en gleich
gebliebenen Sachverhaltes vorliegt. Auch d ie am 1 9 . August 2015 abgegebene
Stellungnahme von Dr.
B.___ (Urk. 8) verm ag nichts zu ändern, zumal er sich (unter anderem) zur Höhe des Rentenanspruchs äusserte (S. 2 oben), was klarerweise keine medizinisch zu beantworte nde Frage betrifft.
Es kann festgehalten werden, dass sich die Einwände der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig erweisen. Zudem genügen das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ und das psychiatrische Gutachten von Prof.
I.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beweisg rundlage (vgl. vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, weshalb darauf abzu stellen ist. 6.5
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei unklar und bis heute nicht abschlies send geklärt, welche Tätigkeit nun als angestammte Tätigkeit gelten solle (vgl. vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdeführerin war letztmals für eine längere Zeit, n ä mlich von Ende 1995 bis Mitte 1996, bei der Firma G.___ tätig, wo sie Telefone verpackt hat. Danach war sie nur drei Monate lang bei der Firma H.___ und einen Tag lang für eine Firma in Pfäffikon SZ tätig (vgl. vorstehend E. 5.3). Wenn im rheumatologischen Gutachten von Dr. D.___ oder im psychiatrischen Gutachten von Prof.
I.___ von der angestammten oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Rede ist, ist damit die Tätigkeit bei der Firma G.___ als Packerin gemeint, da es sich dabei um diejenige Tätigkeit handelt, welche die Beschwerdeführerin am längsten innehatte. 6.6
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ und auf das psychiatrische Gutachten von Prof . I.___ abzustellen. Beide attestierten der Be schwerdeführerin eine seit dem 14. April 2014 bestehende 100%ige Arbeitsfä higkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % für Tätigkeiten, in denen sie Lasten bis zu maximal 10 kg heben oder tragen m u ss (leichtes Belas tungs niveau). Die
- als angestammte bezeichnete - frühere Tätigkeit bei der Firma G.___ (Verpacken von Telefonen) könne sie zu 100 % ausüben (vgl. vor stehend E. 5.3 und 5.4).
Demzufolge besteht seit dem 14. April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit einem leichten Belastungsprofil sowie für die frühere Tätigkeit als P ackerin
bei der Firma G.___, wobei die frühere Tätigkeit dem leichten Belastungsprofil entspricht. Unzutreffend ist demnach die Ansicht der Be schwer de führ erin, wonach es sich bei dieser Beurteilung um fehlerhafte Aus führung en handle (Urk. 1 S. 5 unten).
Ausserdem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Suva seit März 2002 zugesprochene Invalidenrente aufgrund einer 14%igen Er werbsunfähigkeit ausser Acht gelassen hat (vgl. U rk. 1 S. 4 unten), denn es be steht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.6). Selbst wenn die Be schwer degegnerin den in der Unfallversicherung festgestellten Invaliditätsgrad von 14 % für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Invalidenversicherung übe r nommen hätte, würde daraus ein nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von 14 % resultieren.
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich verbessert hat und im Zeit punkt der Rentenaufhebung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % i n der früheren Tätigkeit als P ackerin sowie in einer
gleichartigen ange passten Tätigkeit ausgegangen werden kann. 6. 7
Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleiches.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invali deneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt wer den kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3. 2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). 6. 8
Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto zumindest seit 2004 nicht mehr erwerbs tätig (IK-Auszug, Urk. 6/127-128), wes halb das Valideneinkommen theoretisch festzulegen und für de ss en Ermittlung auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Hierfür ist auf die vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Durch schnittslöhne
für Frauen in ein fachen Tätigkeiten gemäss LSE abzustellen, da die Beschwerdeführerin nur die Primar schule besucht und keinen Beruf erlernt hat (vgl. vorstehend E. 5.3). Bereits bei der Zusprache der
Vier telsrente von J uli bis September 2004 und der
Drei vier telsrente ab Oktober 2004 wurde n
Tabellenlöhne dieser Stufe für die Ermittlung des Valideneinkommens
herangezogen (vgl. Urk. 6/ 8 4, Urk. 6/85 S. 3 unten). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der früheren Tätigkeit als Packerin
wie auch in jeder anderen leichten angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist, sind z ur Ermitt lung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne ge mäss LSE heranzuziehen, n ä m lich
die gleichen Durchschnittslöhne für Frauen in einfachen Tätigkeiten wie für die Ermittlung des Valideneinkommens .
Da für die Ermittlung des Valideneinkommen s und des Invalideneinkommens der identische Tabellenlohn massgebend ist, resultiert bei einem Prozentver gleich
der beiden Einkommen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0 %.
O b der Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 f.) – ein leidensbedin gter Abzug zu gewähren ist, kann offen bleiben, da selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % ein nicht rentenbegründender In validitätsgrad von 25 % resultieren würde. 6. 9
Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ist somit nicht zu beanstanden.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemei nen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einze l fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität er zielbare hypothetische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent ver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1 .4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, d ass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be rück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dau ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prog nose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.6 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben In validitätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Rege lung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abwei chen den Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozial versicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 8. Mai
2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die bisherigen Rentenleistungen weiterhin zu gewähren und es seien weitere medi zinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das rheu matologische Gutachten davon aus, dass sich die Beweglichkeit der Schulter der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 2002 gebessert habe. In der bisherigen Tätigkeit als Packeri n sei aus medizinischer Sicht seit April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 Mitte).
Zum medizinischen Sachverhalt führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im psy chiatrischen Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gestellt worden seien, weshalb die 20%ige Einschränkung der Arbeits fä hig keit nicht akzeptiert werden könne. Aus rein psychiatrisch-versiche rungs me dizi ni scher Sicht sei zu betonen, dass therapeutische Ansätze in ungenü gen dem Masse verfolgt worden seien. Bei der Namensnennung a uf Seite
20 des psychi atrischen Gutachtens handle es sich zudem um Schreibfehler, was vom Gutach ter sc hriftlich bestätigt worden sei. Im rheumatologischen Gutachten werde
ein gehend die Verbesserung des Gesundheitszustandes beschrieben. Es sei somit an der bisherigen Restarbeitsfähigkeit von 100
% in angepasster Tätigkeit festzu halten, weshalb auch keine weiteren Abklärungen nötig seien (S. 2 unten).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass das
bidisziplinäre Gutachten nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen e nt spreche, da es nicht schlüssig sei und es an einer fun dierten medizinischen Be gründung fehle (S. 5 unten).
Da ausserdem unklar
und bis heute nicht abschliessend geklärt worden sei, welche Tätigkeit nun als angestammte Tätigkeit gelten solle, habe bis anhin der In validitätsgrad nicht korrekt ermittelt werden können. Sollte die Restarbeits fähigkeit nur noch in einer angepassten Tätigkeit vorliegen, müsste ihr beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug gewährt werden, welche die Lohneinbusse aufgrund des Alters, der geringen Deutschkenntnisse sowie der beschränkten Erwerbsmöglichkeiten berüc ksichtige (S. 5 unten, S. 6 oben).
Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend und wür den im heutigen Zeitpunkt keine Renteneinstellung rechtfertigen, weshalb ihr die Rente daher bis auf weiteres im bisherigen Umfang auszurichten sei (S. 6 oben).
E. 2.3 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertels rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwor tung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Renten zu sprache mittels Verfügung vom 27. Juni 2006 – da im Rahmen der Renten bestäti gung im Januar 2010 nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte (vgl. Fest stellungsblatt vom 7. Januar 2010, Urk. 6/99) – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 26. März 2015 zugrunde lag . 3. 3.1
Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 27. Juni 2006 (Urk. 6/88-89) lagen im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___
vom 4. November 2003 (Urk. 6/44 = Urk. 6/45) und das Ver laufs gutachten der Ärzte des Z.___ vom
26. Januar 2006 (Urk. 6/75) zu g runde (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2007, Urk. 6/93). 3.2
Die Ärzte des Z.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene polydisziplinäre Verlaufsgutachten (Urk. 6/75) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.
Ziff. 2), die während des stationären Aufenthaltes vom 1 2. bis 15. Dezember 2005 durchgeführten Untersuchungen in den Disziplinen Rhe u matologie (S. 7 ff . Ziff. 3.2) und Psychiatrie (S. 13 ff. Ziff. 3.3) sowie auf die Er gebnisse der Erhe bung des Allgemeinstatus (S. 6 f. Ziff. 3.1).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.1): - Periarthropathia
humeroscapularis
partim
ankylosans rechts - nach Eingriff an der rechten Schulter bei degenerativen Veränderun gen 2001 - anhaltende somatoform e Schmerzstörung - im Sinne eines Panvertebralsyndroms - mit Periarthropathia
coxae -Syndrom links - bei mässigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - muskulärer Dysbalance des Beckengürtels und - Dysthymie
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine sekun däre Gonarthrose rechts
nach zwei Eingriffen an diesem Knie, einen Fersen sporn links mit Enthesiopathie, den
Verdacht auf arterielle Hypertonie und eine Adiposi tas (S. 17 f. Ziff. 4.2).
Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Primar schule in Ex-Jugoslawien besucht habe. Von 1989 bis 1992 sei die Beschwer deührerin in einem Altersheim als Putzfrau tätig gewesen. Danach habe sie temporäre Anstellungen an verschiedenen Arbeitsorten im Fabrikbereich ange nom men, zuletzt in einer PC-Firma, wo sie leichtere körperliche Tätigkeiten ausgeführt habe. Seit Dez ember 1999 werde die Familie vom Fürsorgeamt unterstützt (S. 3 Ziff. 1.3, vgl. Urk. 44 S. 7 f. Ziff. 1.3).
Die Beschwerdeführerin sei bei jeglicher Erwerbstätigkeit verlangsamt, und es würden sich sämtliche Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm und auch sämtli che Tätigkeiten, die eine besondere Kraftentfaltung mit dem rechten Arm, res pek tive der rechten Hand erforder te n, verbieten. Bei adaptierter Tätigkeit – Mon tagetätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne spezielle Krafteinschränkung – müsse heute von einer Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht von 70 % ausgegangen werden. Die leichten degenerativen Veränderungen, respektive die sekundäre Gonarthrose rechts bei erhaltender Funktionalität dieses Knies, wür den kaum ins Gewicht fallen (S. 19 unten).
In Anbetracht des erhöhten Leidensdrucks und der Chronifizierung der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung sei die psychische B elastbarkeit mittlerweile auch geringer geworden. Die Beschwerdeführerin neige zu schneller Ermüdung, vor allem sei es ihr nicht mehr möglich, all diese Schmerzen allein mit einer Willensanstrengung zu überwinden. Aus gesamtmedizinischer Sicht müsse die Arbeitsfähigkeit für die beschriebene Verweistätigkeit auf zirka 50 % veran schlagt werden. Dabei wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zu mutbar, zirka fünf bis sechs Stunden täglich einer Arbeit nachzugehen, mit län geren Pausen und mit vermindertem Rendement, was zu einer Leistungsfähig keit von 50 % führen würde. Die ursprünglich und zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Reini gungsarbeiten komme nicht mehr in Frage, zumal hier doch Arbeiten über Kopf und solche mit besonderer Kraftanstrengung anfallen würden (S. 1 9 f.). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 2. Juni
2006 (Urk. 6/83) gab Dr. med.
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 30. März 2006 an, dass auf das polydisziplinäre Verlaufsgutachten abgestellt werden könne (S. 4 unten). 3.4
Den Invaliditätsgrad er mittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkom mensvergleiches . Das Valideneinkommen
wie auch das Invalideneinkommen
ermittelte sie gestützt auf Tabellenlöhne, l etzteres jedoch unter Berücksichti gung
eines leidensbedingten Abzuges von 25 % (Urk. 6/84 S. 1, vgl. Urk. 6/48 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin errechnete so einen eine Viertel s rente be grün den den Invaliditätsgrad von 40 % für Juli bis September 20 04 und einen eine Dreiviertel s rente begründenden Invaliditätsgrad von 63 % ab Oktober 2010 (Urk. 6/88-89). 4. 4.1
Der Rentenbestätigung vom 7. Januar 2010 (Urk. 6/100) lagen die folgenden Berichte zugrunde. 4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 14. September 2009 (Urk. 6/96/9) aus, dass er trotz einer ins gesamt leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin
– insbesondere in
ihre r
persönliche n Wahrnehmung – den bemessenen Invaliditätsgrad von 63 % mit der Folge einer Dreiviertelsrente als angemessen erachte und somit deren Fortsetzung beantrage. 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 30. September 2009 (Urk. 6/97) aus, dass er die Beschwer de führerin seit 2001 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelschwere Depression - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit organisch bedingtem Kern
Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin alle vier Wochen behandelt (Ziff. 1.5). Sie sei auf das Krankheitsdenken fixiert und weise eine Antriebs schwäche sowie eine fehlende Motivation auf. Sie mache den Haushalt, mehr sei kaum mehr zu erreichen (Ziff. 1.7). 5 . 5 .1
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 27. März 2013 (Urk. 6/106/3-4) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1989 hausärztlich betreue (Ziff. 5.1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 5.4): - Fibromyalgie-Syndrom - reaktiv depressive Symptomatologie (ICD-10 F34.1) - schwere Gonarthrose rechts
Die gegenwärtige Behandlung der Beschwerdeführerin bestehe vor allem im physiotherapeutischen und medikamentösen Bereich (Ziff. 5.2). Die genannten Diagnosen gingen auf eine über zehnjährige Entwicklungszeit zurück. Die Be schwerdeführerin sei nicht rehabilitationsfähig und in einen Arbeitsprozess ein zufügen (Ziff. 5.5). 5 .2
Der Beschwerdeführerin wurde am 16. Oktober 2013 aufgrund einer Gonarth rose eine Knie-Totalprothese rechts implantiert (vgl. Urk. 6/120 S. 79 Ziff. 9.1). 5 .3
Am 26. April
2014 erstatte Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten (Urk. 6/120) .
Die Gutachterin nannte folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Knie bei - rechts : Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese am 16. Oktober 2013 wegen Gonarthrose mit - gutem Sitz des Implantats ohne Lockerungszeichen - SPECT und Röntgen April 2014 - links: mittelgradiger medialbetonter Gonarthrose - SPECT und Röntgen April 2014 - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der rechten Schulter bei - Status nach offener Acromioplastik am 20. Juni 2001 mit Kalkentfer nung und Naht der Supraspinatus -Sehne - jetzt mit unauffälliger Morphologie und leicht degenerativen Verän derungen im Schulterg elenk (Röntgen April 2014) und - diskret vermehrter szintigraphischer Aktivität (April 2014) und - zwei grösseren Umfängen des rechten Vorderarmes gegenüber dem linken Vorderarm und - damit vermehrtem Einsatz des rechten Armes gegenüber dem lin ken Arm bei Rechtshändigkeit
Zudem nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge dehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad II (BMI 36. 5 kg/m 2), eine a rterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie, jedoch un genügender Compliance, eine p ersistierend deutlich erhöhte Amylase (Erstdiag nose Mai 2012) mit
normaler MRI-Untersuchung des Abdomens (Mai 2015), ei nen Vitamin D-Mangel, eine Hypercholesterinämie und einen Status nach Cholecystektomie Januar 2001 (S. 79 Ziff. 9.2).
Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo die Primarschule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Im Kosovo sei sie nie berufstätig gewesen. 1989 sei sie im Alter von 32 Jahren in die Schweiz einge reist. Sie habe zwei Jahre lang im Vollpensum im Alters- und Pflegeheim E.___ in der Reinigung gearbeitet, wobei das Arbeits ver hält nis anfangs 1992 aufgelöst worden sei . Von 1992 bis 1993 habe sie Arbeitslosenunterstützung bezogen und von 1993 bis Mitte 1995 sei sie bei der Firma F.___ beschäftigt gewesen. Ab Mitte 1995 habe sie erneut Arbeits losenunterstützung bezogen. Im Rahmen eines Zwischenverdienstes sei sie von Ende 1995 bis Mitte 1996 bei der Firma G.___ beschäf tigt gewesen. Die Tätigkeit sei abwechseln d sitzend beziehungsw eise ste hend/ gehend gewesen, dort habe sie Telefone verpackt und es sei eine leichte Arbeit gewesen.
Anfangs 1997 sei sie zudem drei Monate lang bei der Firma
H.___
tätig gewesen. Im Sommer 1998 sei sie einen Tag lang bei einer Firma in Pfäffikon SZ tätig gewesen, wo sie stehend Bücher eingepackt habe. Wegen Knieschmerzen habe sie diese Tätigkeit bereits nach einem Tag be endet. Schliess lich sei sie Ende April 1999 ausgesteuert worden (S. 82 Ziff. 11.1, vgl. S. 3 Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der rechten Schul ter und beider Knie limitiert. Sie könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätigk eiten, die diesem Profil entsprä chen, könne sie zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die ange stammte Tätigkeit bei der Firma G.___
(Verpacken von Telefonen) könne sie zu 100 % ausüben (S. 82 f. Ziff. 1.1). Die Beweglichkeit der rechten Schulter habe sich deutlich verbessert, aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht her vor, wann die Verbesserung eingetreten sei . Daher gelte die beschriebene Ar beitsfähigkeit seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung am 14. Apri l 2014 (S. 83 Ziff. 11.2). Die Beschwerdeführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 83 Ziff. 11.3).
Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass sie die angestammte Tätigkeit bei der Firma G.___ oder eine andere angepasste Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 84 Ziff. 12.3). 5 .4
Am 15. Mai 2014 erstattete Prof. Dr. med. habil. I.___, Fach arzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/121) .
Der Gutachter nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 22 Ziff. E.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higk eit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren (ICD-10 F45-41) und soziokulturelle Probleme (Spra ch schwierig k eiten, ICD-10 Z60.3; S. 22 Ziff. E.2).
Die Beschwerdeführerin sei bei Dr. C.___ bis zu dessen Pensionierung in regel mässiger psychiatrischer Betreuung gewesen. Seither habe der Hausarzt die psychiatrische Betreuung wahrgenommen. Ihr letzter fachärztlich psychiatri scher Besuch sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Seither bestehe keine fachärztlich psychi atrische Betreuung mehr (S. 14 Ziff. B.2.5).
Der Gutachter wies darauf hin, dass in seiner Beurteilung der beruflichen Leis tungsfähigkeit im invaliditätsrelevanten Sinne soziokulturelle und psychosozi ale Faktoren ausgeschlossen worden seien. Derartige Faktoren lägen bei der Be schwerdeführerin vor (Sprachschwierigkeiten, soziokulturelle Probleme) und würden das psychopathologische Bild teilweise mitunterhalten. Unter Abzug entsprechender psychosozialer und soziokultureller Anteile lägen b ei der Be schwerdeführerin
minime Fähigkeitsstörungen mit vermehrtem Pausenbedarf vor, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfä higkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierter Tä tig keit mittel- und langfristig nicht um mehr als 20 % beeinträchtigen würden. Im Vergleich zu den Vorbegutachtungen sei von einer leichten Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Eine Dysthymia liege nicht mehr vor (S. 22 Ziff. F). Somit liege a us invaliditätsrelevanter Sicht keine die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychiatrische Erkrankung vor (S. 23 Ziff. G). 5 .5
In der bidisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung der beiden in Auftrag gegebenen rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2014 (Urk. 6/123) nannten Dr. D.___ und Prof.
I.___ die gleichen Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren jeweiligen Gutach ten (vgl. vorstehend E. 5 .3 -5 .4).
Aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der Firma G.___ oder eine andere angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben be zogen auf ein Pensum von 100 %. Dabei könne sie Lasten bis zu 10 kg hantie ren (leichtes Belastungsniveau). Aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wann die Verbesserung eingetreten sei. Daher gelte die oben beschriebene Arbeitsfähigkeit seit dem Datum der rheumatologischen Untersu chung am 14. April 2014 (S. 1 unten). 5 .6
Zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm Dr. B.___ am 16. Dezember 2014 Stellung (Urk. 6/142/2-4) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): -
- depressive Störung mit den typischen Symptomen der Adynamie, rascher Ermüdbarkeit, Lustlosigkeit, Antriebsarmut und Affektinkontinenz -
- chronische Schlafstörung (möglicherweise im Rahmen der ersten Diagnose -
- somatoforme Schmerzstörung gemischter Herkunft -
- Früharthrose und totaler Kniegelenksersatz rechts im Oktober 2013 -
- Kniearthrose links, Spreizfüsse und Hallux
valgus beidseits, chronisches Schulter-Arm-Syndrom bei Status nach kombinierter Schulteroperation rechts 2001 -
- Nebendiagnosen: arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 36), Status nach Gastritiden bei Dyspepsie, Colon irritabile Hinsichtlich der depressiven Störung sei der Verlauf seit Jahrzehnten unver ändert. Nach Pensionierung des behandelnden Psychiaters habe er (Dr. B.___) als langjähriger Hausarzt die psychotherapeutische Unterstützung und Beglei tung der Beschwerdeführerin übernommen, was deren ausdrücklicher Wunsch gewesen sei. Es sei keine Verbesserung eingetreten. Auf die Anwendung von Psychopharmaka werde bewusst verzichtet; der Effekt habe gegenüber dem Nebenwirkungspotential abgewogen werden müssen (S. 1). Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter berichteten, dass im eigenen Haushalt körperlich anstrengende Verrichtungen nicht mehr und leichte Arbeiten nur noch höchstens dreissig Minuten lang möglich seien. Danach müsse die Beschwerdeführerin eine längere Pause einlegen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gehe hervor, dass eine externe An stellung aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit überhaupt nicht mehr in Frage komme (S. 2 Ziff. 3). Aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses und seiner psychothera peu tischen Ausbildung und Erfahrung habe Dr. B.___ die hausärztliche und psychotherapeutische Unterstützung der Beschwerdeführerin übernommen. Er erachte den Einsatz eines Fachpsychiaters nicht für notwendig, da es sich nicht um eine Grundsatztherapie handle, welche eine entsprechende Ausbildung be nö tige. Die Beschwerdeführerin brauche eine stützende, die aktuellen Gescheh nisse und Probleme bearbeitende, begleitende psychotherapeutische Verbindung. Medikamente müssten sporadisch und nach Bedarf eingesetzt werden. Aus seiner Sicht sei die Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht nachvollzieh bar. Der plötzliche Sparzwang und -drang habe in mehreren ähnlich gelagerten Fällen nicht nachvollziehbare und menschlich wie finanziell nicht sinnvolle Ent scheidungen zur Folge (S. 2). 5.7
Gemäss Feststellungsblatt vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/143) gab med. pract . J.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli
2014 an, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne (S. 4 Mitte). 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 27. Juni 2006 (Urk. 6/88-89) lag en im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom November 2003 und das Verlaufsgutachten der Ärzte des Z.___ vom Januar 2006 zu g runde. Im Ver laufsgutachten wurde n eine Schulterproblematik (Periarthropathia
humerosca pularis
partim
ankylosans rechts) sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert . Ferner wurde eine Kniegelenkproblematik (sekundäre Gonarthrose rechts) diagnosti ziert, die jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. vorste hend E. 3.2).
Der Rentenbestätigung vom 7. Januar 2010 (Urk. 6/100) lagen sodann die Berichte von Dr. B.___ vom Sep tember 2009 sowie von Dr. C.___ vom Septem ber 2009 zu g runde. Dr. B.___ sprach von einer insgesamt leichten Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbeson der e ihrer persönlichen Wahrnehmung (vgl. vorstehend E. 4.2). Dr.
C.___ hin gegen diagnostizierte neben der
anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung mi t or ganisch bedingtem Kern neu eine mittelschwere Depression mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.3).
E. 6.2 B eim Erlass der angefochte nen Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) lagen die Bericht e von Dr.
B.___ vom März 2013 und Dezember 2014 sowie das rheumatologische Gutachten von Dr.
D.___ vom April 2014 und das psy chiatrische Gutachten von Prof .
I.___ vom Mai 201 4 vor . Dr. B.___ diag nostizierte neben der Kniegelenkproblematik (schwere Gonarthrose rechts) ein
Fibromyalgie-Syndrom und eine reaktiv de pressive Symptomatologie (ICD-10 F34.1; vgl. vorstehend E. 5.2)
sowie eine depressive Stö rung, eine ch ronische Schlaf störung, eine somatoforme Schmerzstörung, eine Kniearthrose links, ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom sowie verschiedene Nebendiagnosen (vgl. vorstehend E. 5.6). Die Berichte von Dr. B.___ bestätigen exemplarisch die Erfahrungstatsache, dass allgemeinpraktizierende Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen), erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht doch offenbar einzig gestützt auf die anamnestischen Angaben seiner Patientin und ihrer Familie als vollständig arbeitsunfähig. Weiter diagnostizierte er psychische Beeinträchtigungen und führte die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit auch darauf zurück, obwohl er damit sein Fachgebiet der Allgemeinen Medizin verliess. Eine psychothera peutische Ausbildung ist trotz seiner Angaben nicht dokumentiert (vgl. www.medregom.admin.ch), weshalb es angesichts der von ihm beobachteten depressiven Symptomatik fast anmassend anmutet, der Beschwerdeführerin die fachärztliche Behandlung zu versagen. Soweit ein Verzicht auf eine entspre chen de Behandlung dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechen sollte, hat für die Folgen dieser Entscheidung nicht die Beschwerdegegnerin einzu stehen. Wie es sich damit verhält, kann aber schlussendlich offen bleiben, da der fachärztliche Gutachter ohnehin keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte.
Dr. D.___
diagnostizierte in ihrem rheumatologischen Gutachten neben der Schulterproblematik (verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der rechten Schulter) neu eine
2013 erfolgte Implantation ei ner Knie-Totalprothese rechts sowie eine mittelgradige medialbetonte Gonarthrose links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.3). Prof.
I.___
stellte in seinem psychiatrischen Gutachten keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigk eit (vgl. vorstehend E. 5.4).
E. 6.3 Ein Vergleich der 2005, 2009 und 2013/2014 gestellten Diagnosen zeigt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin .
Zwar wurde der Beschwerdeführerin 2013 am rechten Knie eine Totalprothese implantiert, wobei das Implantat ohne Lockerungszeichen gut sitzt, jedoch besteht neu eine mittelgradige medialbe tonte Gonarthrose links . In somatischer Hinsicht besteht damit keine relevante Verschlechterung der Schulter- und Kniegelenk be schwer den . Hingegen liegt eine Verbesserung des psychischen Gesundheits zu standes vor, denn es wurde keine fachärztliche
psychiatrische Diagnose mit Krank heitswert mehr gestellt .
Somit ka nn – entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin (vgl. Urk. 1 S. 6 oben)
– von einem verbesserten Gesundh eitszustand ausgegangen werden.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt, dass das bidisziplinäre Gut achten nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen entspreche, da es nicht schlüssig sei und es an einer fundierten medizinischen Begründung fehle (vgl. vorstehend E. 2.2). So be anstandete sie, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die im Einwandverfahren detaillierten Kritikpunkte am psychiatrischen Gut achten eingegangen sei, sondern einzig betreffend die bemängelte mehrfache falsche Namensnennung der Beschwerdeführerin an Prof . I.___ gelangt sei . Hierbei sei Prof.
I.___ von der Beschwerdegegnerin direkt angefragt worden, ob es sich um einen Schreibfehler handle, woraufhin dieser lapidar mit einem „ Ja " und einer Entschuldigung geantwortet habe. Damit habe die Beschwerde geg ne rin den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 3 unten). Prof.
I.___ nannte die Beschwerdeführerin in seinem Gutachten (Urk. 6/121) auf S. 20 ein mal „ K.___ “ und einmal „ L.___ “. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um einen trivialen Schreib fehler handelt, der nicht geeignet ist, die Qualität des Gutachtens in Frage zu stellen.
Prof.
I.___
führte in seinem psychiatrischen Gutachten
aus, dass
– wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 4 oben) – bei der Beschwerdeführerin minime Fähigkeitsstörungen mit vermehrtem Pausenbedarf vorlägen, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeits fähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adap tierter Tätigkeit mittel- und langfristig nicht um mehr als 20 % beeinträchtigen wür den. Er ging von einer leichten Besserung des psychischen Gesund heits zu stan des aus, kam jedoch zum Schluss, dass aus invaliditätsrelevanter Sicht keine die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychi atrische Erkran kung vorliege (vgl. vorstehend E. 5.4), was nicht zu beanstanden ist. Demnach erweist sich der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin als nicht stich haltig.
Dr. D.___ erstellte ihr rheumatologisches Gutachten gestützt auf die ihr über lassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die Untersuchung vom 14. April 2014 sowie auf die ausgedehnte Laboruntersuchung am Unter suchungstag (Urk. 6/120 S. 2 Ziff. 1). Das Gutachten erscheint nachvollziehbar und in sich schlüssig und basiert entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 4 Mitte) nicht hauptsächlich auf Aussageninterpretationen. Auch die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführer in bezüglich der Be urteilung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 4 f.) erweisen sich als nicht überzeugend . Denn d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich, wie bereits erwähnt wurde, aufgrund der 2005, 2009 und 2013/2014 gestellten Diagnosen verbessert (vgl. vorstehend E. 6.3), weshalb entgegen der Auffassung der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 oben) keine unterschiedliche Beurteilung eines im W esentlich en gleich
gebliebenen Sachverhaltes vorliegt. Auch d ie am 1
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei unklar und bis heute nicht abschlies send geklärt, welche Tätigkeit nun als angestammte Tätigkeit gelten solle (vgl. vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdeführerin war letztmals für eine längere Zeit, n ä mlich von Ende 1995 bis Mitte 1996, bei der Firma G.___ tätig, wo sie Telefone verpackt hat. Danach war sie nur drei Monate lang bei der Firma H.___ und einen Tag lang für eine Firma in Pfäffikon SZ tätig (vgl. vorstehend E. 5.3). Wenn im rheumatologischen Gutachten von Dr. D.___ oder im psychiatrischen Gutachten von Prof.
I.___ von der angestammten oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Rede ist, ist damit die Tätigkeit bei der Firma G.___ als Packerin gemeint, da es sich dabei um diejenige Tätigkeit handelt, welche die Beschwerdeführerin am längsten innehatte.
E. 6.6 Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ und auf das psychiatrische Gutachten von Prof . I.___ abzustellen. Beide attestierten der Be schwerdeführerin eine seit dem 14. April 2014 bestehende 100%ige Arbeitsfä higkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % für Tätigkeiten, in denen sie Lasten bis zu maximal 10 kg heben oder tragen m u ss (leichtes Belas tungs niveau). Die
- als angestammte bezeichnete - frühere Tätigkeit bei der Firma G.___ (Verpacken von Telefonen) könne sie zu 100 % ausüben (vgl. vor stehend E. 5.3 und 5.4).
Demzufolge besteht seit dem 14. April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit einem leichten Belastungsprofil sowie für die frühere Tätigkeit als P ackerin
bei der Firma G.___, wobei die frühere Tätigkeit dem leichten Belastungsprofil entspricht. Unzutreffend ist demnach die Ansicht der Be schwer de führ erin, wonach es sich bei dieser Beurteilung um fehlerhafte Aus führung en handle (Urk. 1 S. 5 unten).
Ausserdem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Suva seit März 2002 zugesprochene Invalidenrente aufgrund einer 14%igen Er werbsunfähigkeit ausser Acht gelassen hat (vgl. U rk. 1 S. 4 unten), denn es be steht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.6). Selbst wenn die Be schwer degegnerin den in der Unfallversicherung festgestellten Invaliditätsgrad von 14 % für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Invalidenversicherung übe r nommen hätte, würde daraus ein nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von 14 % resultieren.
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich verbessert hat und im Zeit punkt der Rentenaufhebung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % i n der früheren Tätigkeit als P ackerin sowie in einer
gleichartigen ange passten Tätigkeit ausgegangen werden kann. 6. 7
Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleiches.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invali deneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt wer den kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3. 2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). 6. 8
Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto zumindest seit 2004 nicht mehr erwerbs tätig (IK-Auszug, Urk. 6/127-128), wes halb das Valideneinkommen theoretisch festzulegen und für de ss en Ermittlung auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Hierfür ist auf die vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Durch schnittslöhne
für Frauen in ein fachen Tätigkeiten gemäss LSE abzustellen, da die Beschwerdeführerin nur die Primar schule besucht und keinen Beruf erlernt hat (vgl. vorstehend E. 5.3). Bereits bei der Zusprache der
Vier telsrente von J uli bis September 2004 und der
Drei vier telsrente ab Oktober 2004 wurde n
Tabellenlöhne dieser Stufe für die Ermittlung des Valideneinkommens
herangezogen (vgl. Urk. 6/ 8 4, Urk. 6/85 S. 3 unten). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der früheren Tätigkeit als Packerin
wie auch in jeder anderen leichten angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist, sind z ur Ermitt lung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne ge mäss LSE heranzuziehen, n ä m lich
die gleichen Durchschnittslöhne für Frauen in einfachen Tätigkeiten wie für die Ermittlung des Valideneinkommens .
Da für die Ermittlung des Valideneinkommen s und des Invalideneinkommens der identische Tabellenlohn massgebend ist, resultiert bei einem Prozentver gleich
der beiden Einkommen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0 %.
O b der Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 f.) – ein leidensbedin gter Abzug zu gewähren ist, kann offen bleiben, da selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % ein nicht rentenbegründender In validitätsgrad von 25 % resultieren würde. 6.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ist somit nicht zu beanstanden.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00506 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schwarzenberger Urteil vom
30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1957, meldete sich am 21. Dezember 1999 bei der In va li denversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach getätigten Abklärun gen mit Verfügung vom 9. März 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 6/22). Die dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 6/24/3-5) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2001 gutgeheissen und die Sache wurde zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV- Stelle zurückgewiesen (Prozess Nr. IV.2001.00222, Urk. 6/26 S. 6 f. E. 3c).
Nachdem am 4. November 2003 die Ärzte des Z.___ ein Gutachten erstattet hatten (Urk. 6/44 = Urk. 6/45), ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 6/50). Nach erfolgter Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 6/53, vgl. Urk. 6/63-64) holte die IV-Stelle ein weiteres Gutachten des Z.___ ein, welches am 26. Januar 2006 erstattet wurde (Urk. 6/75). Gestützt darauf hiess die IV-Stelle die erhobene Einsprache gut (Urk. 6/85) und sprach der Versicherten mit Verfügung en vom 27. Juni 2006 von Juli bis September 2004 eine Viertelsrente (Urk. 6/89) und ab Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/88) zu. Die dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 6/91/3-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2007 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2006.00636, Urk. 6/93).
Am
7. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/100). 1.2
Nach Eingang des ausgefüllten R evisionsfragebogen s am 4. April
2013 (Urk. 6/106) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten ein; das rheuma to logische Gutachten wurde am 26. April 2014 (Urk. 6/120) und das psychiat ri sch e Gutachten am 15. Mai 2014 (Urk. 6/121) erstattet . Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 6/130, Urk. 6/135-138, Urk. 6/146) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 6/147 = Urk. 2) die bisherige Dreiv ier tels rente auf Ende des folgendes Monats nach Zustellung der Verfügung auf. 2.
Die Versicherte erhob am 8. Mai
2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die bisherigen Rentenleistungen weiterhin zu gewähren und es seien weitere medi zinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemei nen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einze l fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität er zielbare hypothetische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent ver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1 .4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, d ass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be rück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dau ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prog nose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben In validitätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Rege lung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abwei chen den Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozial versicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das rheu matologische Gutachten davon aus, dass sich die Beweglichkeit der Schulter der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 2002 gebessert habe. In der bisherigen Tätigkeit als Packeri n sei aus medizinischer Sicht seit April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 Mitte).
Zum medizinischen Sachverhalt führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im psy chiatrischen Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gestellt worden seien, weshalb die 20%ige Einschränkung der Arbeits fä hig keit nicht akzeptiert werden könne. Aus rein psychiatrisch-versiche rungs me dizi ni scher Sicht sei zu betonen, dass therapeutische Ansätze in ungenü gen dem Masse verfolgt worden seien. Bei der Namensnennung a uf Seite
20 des psychi atrischen Gutachtens handle es sich zudem um Schreibfehler, was vom Gutach ter sc hriftlich bestätigt worden sei. Im rheumatologischen Gutachten werde
ein gehend die Verbesserung des Gesundheitszustandes beschrieben. Es sei somit an der bisherigen Restarbeitsfähigkeit von 100
% in angepasster Tätigkeit festzu halten, weshalb auch keine weiteren Abklärungen nötig seien (S. 2 unten). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass das
bidisziplinäre Gutachten nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen e nt spreche, da es nicht schlüssig sei und es an einer fun dierten medizinischen Be gründung fehle (S. 5 unten).
Da ausserdem unklar
und bis heute nicht abschliessend geklärt worden sei, welche Tätigkeit nun als angestammte Tätigkeit gelten solle, habe bis anhin der In validitätsgrad nicht korrekt ermittelt werden können. Sollte die Restarbeits fähigkeit nur noch in einer angepassten Tätigkeit vorliegen, müsste ihr beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug gewährt werden, welche die Lohneinbusse aufgrund des Alters, der geringen Deutschkenntnisse sowie der beschränkten Erwerbsmöglichkeiten berüc ksichtige (S. 5 unten, S. 6 oben).
Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend und wür den im heutigen Zeitpunkt keine Renteneinstellung rechtfertigen, weshalb ihr die Rente daher bis auf weiteres im bisherigen Umfang auszurichten sei (S. 6 oben). 2.3
Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertels rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwor tung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Renten zu sprache mittels Verfügung vom 27. Juni 2006 – da im Rahmen der Renten bestäti gung im Januar 2010 nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte (vgl. Fest stellungsblatt vom 7. Januar 2010, Urk. 6/99) – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 26. März 2015 zugrunde lag . 3. 3.1
Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 27. Juni 2006 (Urk. 6/88-89) lagen im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___
vom 4. November 2003 (Urk. 6/44 = Urk. 6/45) und das Ver laufs gutachten der Ärzte des Z.___ vom
26. Januar 2006 (Urk. 6/75) zu g runde (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2007, Urk. 6/93). 3.2
Die Ärzte des Z.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene polydisziplinäre Verlaufsgutachten (Urk. 6/75) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.
Ziff. 2), die während des stationären Aufenthaltes vom 1 2. bis 15. Dezember 2005 durchgeführten Untersuchungen in den Disziplinen Rhe u matologie (S. 7 ff . Ziff. 3.2) und Psychiatrie (S. 13 ff. Ziff. 3.3) sowie auf die Er gebnisse der Erhe bung des Allgemeinstatus (S. 6 f. Ziff. 3.1).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.1): - Periarthropathia
humeroscapularis
partim
ankylosans rechts - nach Eingriff an der rechten Schulter bei degenerativen Veränderun gen 2001 - anhaltende somatoform e Schmerzstörung - im Sinne eines Panvertebralsyndroms - mit Periarthropathia
coxae -Syndrom links - bei mässigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - muskulärer Dysbalance des Beckengürtels und - Dysthymie
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine sekun däre Gonarthrose rechts
nach zwei Eingriffen an diesem Knie, einen Fersen sporn links mit Enthesiopathie, den
Verdacht auf arterielle Hypertonie und eine Adiposi tas (S. 17 f. Ziff. 4.2).
Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Primar schule in Ex-Jugoslawien besucht habe. Von 1989 bis 1992 sei die Beschwer deührerin in einem Altersheim als Putzfrau tätig gewesen. Danach habe sie temporäre Anstellungen an verschiedenen Arbeitsorten im Fabrikbereich ange nom men, zuletzt in einer PC-Firma, wo sie leichtere körperliche Tätigkeiten ausgeführt habe. Seit Dez ember 1999 werde die Familie vom Fürsorgeamt unterstützt (S. 3 Ziff. 1.3, vgl. Urk. 44 S. 7 f. Ziff. 1.3).
Die Beschwerdeführerin sei bei jeglicher Erwerbstätigkeit verlangsamt, und es würden sich sämtliche Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm und auch sämtli che Tätigkeiten, die eine besondere Kraftentfaltung mit dem rechten Arm, res pek tive der rechten Hand erforder te n, verbieten. Bei adaptierter Tätigkeit – Mon tagetätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne spezielle Krafteinschränkung – müsse heute von einer Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht von 70 % ausgegangen werden. Die leichten degenerativen Veränderungen, respektive die sekundäre Gonarthrose rechts bei erhaltender Funktionalität dieses Knies, wür den kaum ins Gewicht fallen (S. 19 unten).
In Anbetracht des erhöhten Leidensdrucks und der Chronifizierung der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung sei die psychische B elastbarkeit mittlerweile auch geringer geworden. Die Beschwerdeführerin neige zu schneller Ermüdung, vor allem sei es ihr nicht mehr möglich, all diese Schmerzen allein mit einer Willensanstrengung zu überwinden. Aus gesamtmedizinischer Sicht müsse die Arbeitsfähigkeit für die beschriebene Verweistätigkeit auf zirka 50 % veran schlagt werden. Dabei wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zu mutbar, zirka fünf bis sechs Stunden täglich einer Arbeit nachzugehen, mit län geren Pausen und mit vermindertem Rendement, was zu einer Leistungsfähig keit von 50 % führen würde. Die ursprünglich und zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Reini gungsarbeiten komme nicht mehr in Frage, zumal hier doch Arbeiten über Kopf und solche mit besonderer Kraftanstrengung anfallen würden (S. 1 9 f.). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 2. Juni
2006 (Urk. 6/83) gab Dr. med.
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 30. März 2006 an, dass auf das polydisziplinäre Verlaufsgutachten abgestellt werden könne (S. 4 unten). 3.4
Den Invaliditätsgrad er mittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkom mensvergleiches . Das Valideneinkommen
wie auch das Invalideneinkommen
ermittelte sie gestützt auf Tabellenlöhne, l etzteres jedoch unter Berücksichti gung
eines leidensbedingten Abzuges von 25 % (Urk. 6/84 S. 1, vgl. Urk. 6/48 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin errechnete so einen eine Viertel s rente be grün den den Invaliditätsgrad von 40 % für Juli bis September 20 04 und einen eine Dreiviertel s rente begründenden Invaliditätsgrad von 63 % ab Oktober 2010 (Urk. 6/88-89). 4. 4.1
Der Rentenbestätigung vom 7. Januar 2010 (Urk. 6/100) lagen die folgenden Berichte zugrunde. 4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 14. September 2009 (Urk. 6/96/9) aus, dass er trotz einer ins gesamt leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin
– insbesondere in
ihre r
persönliche n Wahrnehmung – den bemessenen Invaliditätsgrad von 63 % mit der Folge einer Dreiviertelsrente als angemessen erachte und somit deren Fortsetzung beantrage. 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 30. September 2009 (Urk. 6/97) aus, dass er die Beschwer de führerin seit 2001 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelschwere Depression - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit organisch bedingtem Kern
Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin alle vier Wochen behandelt (Ziff. 1.5). Sie sei auf das Krankheitsdenken fixiert und weise eine Antriebs schwäche sowie eine fehlende Motivation auf. Sie mache den Haushalt, mehr sei kaum mehr zu erreichen (Ziff. 1.7). 5 . 5 .1
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 27. März 2013 (Urk. 6/106/3-4) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1989 hausärztlich betreue (Ziff. 5.1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 5.4): - Fibromyalgie-Syndrom - reaktiv depressive Symptomatologie (ICD-10 F34.1) - schwere Gonarthrose rechts
Die gegenwärtige Behandlung der Beschwerdeführerin bestehe vor allem im physiotherapeutischen und medikamentösen Bereich (Ziff. 5.2). Die genannten Diagnosen gingen auf eine über zehnjährige Entwicklungszeit zurück. Die Be schwerdeführerin sei nicht rehabilitationsfähig und in einen Arbeitsprozess ein zufügen (Ziff. 5.5). 5 .2
Der Beschwerdeführerin wurde am 16. Oktober 2013 aufgrund einer Gonarth rose eine Knie-Totalprothese rechts implantiert (vgl. Urk. 6/120 S. 79 Ziff. 9.1). 5 .3
Am 26. April
2014 erstatte Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten (Urk. 6/120) .
Die Gutachterin nannte folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Knie bei - rechts : Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese am 16. Oktober 2013 wegen Gonarthrose mit - gutem Sitz des Implantats ohne Lockerungszeichen - SPECT und Röntgen April 2014 - links: mittelgradiger medialbetonter Gonarthrose - SPECT und Röntgen April 2014 - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der rechten Schulter bei - Status nach offener Acromioplastik am 20. Juni 2001 mit Kalkentfer nung und Naht der Supraspinatus -Sehne - jetzt mit unauffälliger Morphologie und leicht degenerativen Verän derungen im Schulterg elenk (Röntgen April 2014) und - diskret vermehrter szintigraphischer Aktivität (April 2014) und - zwei grösseren Umfängen des rechten Vorderarmes gegenüber dem linken Vorderarm und - damit vermehrtem Einsatz des rechten Armes gegenüber dem lin ken Arm bei Rechtshändigkeit
Zudem nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge dehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad II (BMI 36. 5 kg/m 2), eine a rterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie, jedoch un genügender Compliance, eine p ersistierend deutlich erhöhte Amylase (Erstdiag nose Mai 2012) mit
normaler MRI-Untersuchung des Abdomens (Mai 2015), ei nen Vitamin D-Mangel, eine Hypercholesterinämie und einen Status nach Cholecystektomie Januar 2001 (S. 79 Ziff. 9.2).
Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo die Primarschule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Im Kosovo sei sie nie berufstätig gewesen. 1989 sei sie im Alter von 32 Jahren in die Schweiz einge reist. Sie habe zwei Jahre lang im Vollpensum im Alters- und Pflegeheim E.___ in der Reinigung gearbeitet, wobei das Arbeits ver hält nis anfangs 1992 aufgelöst worden sei . Von 1992 bis 1993 habe sie Arbeitslosenunterstützung bezogen und von 1993 bis Mitte 1995 sei sie bei der Firma F.___ beschäftigt gewesen. Ab Mitte 1995 habe sie erneut Arbeits losenunterstützung bezogen. Im Rahmen eines Zwischenverdienstes sei sie von Ende 1995 bis Mitte 1996 bei der Firma G.___ beschäf tigt gewesen. Die Tätigkeit sei abwechseln d sitzend beziehungsw eise ste hend/ gehend gewesen, dort habe sie Telefone verpackt und es sei eine leichte Arbeit gewesen.
Anfangs 1997 sei sie zudem drei Monate lang bei der Firma
H.___
tätig gewesen. Im Sommer 1998 sei sie einen Tag lang bei einer Firma in Pfäffikon SZ tätig gewesen, wo sie stehend Bücher eingepackt habe. Wegen Knieschmerzen habe sie diese Tätigkeit bereits nach einem Tag be endet. Schliess lich sei sie Ende April 1999 ausgesteuert worden (S. 82 Ziff. 11.1, vgl. S. 3 Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der rechten Schul ter und beider Knie limitiert. Sie könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätigk eiten, die diesem Profil entsprä chen, könne sie zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die ange stammte Tätigkeit bei der Firma G.___
(Verpacken von Telefonen) könne sie zu 100 % ausüben (S. 82 f. Ziff. 1.1). Die Beweglichkeit der rechten Schulter habe sich deutlich verbessert, aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht her vor, wann die Verbesserung eingetreten sei . Daher gelte die beschriebene Ar beitsfähigkeit seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung am 14. Apri l 2014 (S. 83 Ziff. 11.2). Die Beschwerdeführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 83 Ziff. 11.3).
Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass sie die angestammte Tätigkeit bei der Firma G.___ oder eine andere angepasste Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 84 Ziff. 12.3). 5 .4
Am 15. Mai 2014 erstattete Prof. Dr. med. habil. I.___, Fach arzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/121) .
Der Gutachter nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 22 Ziff. E.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higk eit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren (ICD-10 F45-41) und soziokulturelle Probleme (Spra ch schwierig k eiten, ICD-10 Z60.3; S. 22 Ziff. E.2).
Die Beschwerdeführerin sei bei Dr. C.___ bis zu dessen Pensionierung in regel mässiger psychiatrischer Betreuung gewesen. Seither habe der Hausarzt die psychiatrische Betreuung wahrgenommen. Ihr letzter fachärztlich psychiatri scher Besuch sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Seither bestehe keine fachärztlich psychi atrische Betreuung mehr (S. 14 Ziff. B.2.5).
Der Gutachter wies darauf hin, dass in seiner Beurteilung der beruflichen Leis tungsfähigkeit im invaliditätsrelevanten Sinne soziokulturelle und psychosozi ale Faktoren ausgeschlossen worden seien. Derartige Faktoren lägen bei der Be schwerdeführerin vor (Sprachschwierigkeiten, soziokulturelle Probleme) und würden das psychopathologische Bild teilweise mitunterhalten. Unter Abzug entsprechender psychosozialer und soziokultureller Anteile lägen b ei der Be schwerdeführerin
minime Fähigkeitsstörungen mit vermehrtem Pausenbedarf vor, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfä higkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierter Tä tig keit mittel- und langfristig nicht um mehr als 20 % beeinträchtigen würden. Im Vergleich zu den Vorbegutachtungen sei von einer leichten Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Eine Dysthymia liege nicht mehr vor (S. 22 Ziff. F). Somit liege a us invaliditätsrelevanter Sicht keine die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychiatrische Erkrankung vor (S. 23 Ziff. G). 5 .5
In der bidisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung der beiden in Auftrag gegebenen rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2014 (Urk. 6/123) nannten Dr. D.___ und Prof.
I.___ die gleichen Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren jeweiligen Gutach ten (vgl. vorstehend E. 5 .3 -5 .4).
Aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der Firma G.___ oder eine andere angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben be zogen auf ein Pensum von 100 %. Dabei könne sie Lasten bis zu 10 kg hantie ren (leichtes Belastungsniveau). Aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wann die Verbesserung eingetreten sei. Daher gelte die oben beschriebene Arbeitsfähigkeit seit dem Datum der rheumatologischen Untersu chung am 14. April 2014 (S. 1 unten). 5 .6
Zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm Dr. B.___ am 16. Dezember 2014 Stellung (Urk. 6/142/2-4) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): -
- depressive Störung mit den typischen Symptomen der Adynamie, rascher Ermüdbarkeit, Lustlosigkeit, Antriebsarmut und Affektinkontinenz -
- chronische Schlafstörung (möglicherweise im Rahmen der ersten Diagnose -
- somatoforme Schmerzstörung gemischter Herkunft -
- Früharthrose und totaler Kniegelenksersatz rechts im Oktober 2013 -
- Kniearthrose links, Spreizfüsse und Hallux
valgus beidseits, chronisches Schulter-Arm-Syndrom bei Status nach kombinierter Schulteroperation rechts 2001 -
- Nebendiagnosen: arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 36), Status nach Gastritiden bei Dyspepsie, Colon irritabile Hinsichtlich der depressiven Störung sei der Verlauf seit Jahrzehnten unver ändert. Nach Pensionierung des behandelnden Psychiaters habe er (Dr. B.___) als langjähriger Hausarzt die psychotherapeutische Unterstützung und Beglei tung der Beschwerdeführerin übernommen, was deren ausdrücklicher Wunsch gewesen sei. Es sei keine Verbesserung eingetreten. Auf die Anwendung von Psychopharmaka werde bewusst verzichtet; der Effekt habe gegenüber dem Nebenwirkungspotential abgewogen werden müssen (S. 1). Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter berichteten, dass im eigenen Haushalt körperlich anstrengende Verrichtungen nicht mehr und leichte Arbeiten nur noch höchstens dreissig Minuten lang möglich seien. Danach müsse die Beschwerdeführerin eine längere Pause einlegen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gehe hervor, dass eine externe An stellung aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit überhaupt nicht mehr in Frage komme (S. 2 Ziff. 3). Aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses und seiner psychothera peu tischen Ausbildung und Erfahrung habe Dr. B.___ die hausärztliche und psychotherapeutische Unterstützung der Beschwerdeführerin übernommen. Er erachte den Einsatz eines Fachpsychiaters nicht für notwendig, da es sich nicht um eine Grundsatztherapie handle, welche eine entsprechende Ausbildung be nö tige. Die Beschwerdeführerin brauche eine stützende, die aktuellen Gescheh nisse und Probleme bearbeitende, begleitende psychotherapeutische Verbindung. Medikamente müssten sporadisch und nach Bedarf eingesetzt werden. Aus seiner Sicht sei die Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht nachvollzieh bar. Der plötzliche Sparzwang und -drang habe in mehreren ähnlich gelagerten Fällen nicht nachvollziehbare und menschlich wie finanziell nicht sinnvolle Ent scheidungen zur Folge (S. 2). 5.7
Gemäss Feststellungsblatt vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/143) gab med. pract . J.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli
2014 an, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne (S. 4 Mitte). 6. 6.1
Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 27. Juni 2006 (Urk. 6/88-89) lag en im Wesentlichen das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom November 2003 und das Verlaufsgutachten der Ärzte des Z.___ vom Januar 2006 zu g runde. Im Ver laufsgutachten wurde n eine Schulterproblematik (Periarthropathia
humerosca pularis
partim
ankylosans rechts) sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert . Ferner wurde eine Kniegelenkproblematik (sekundäre Gonarthrose rechts) diagnosti ziert, die jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. vorste hend E. 3.2).
Der Rentenbestätigung vom 7. Januar 2010 (Urk. 6/100) lagen sodann die Berichte von Dr. B.___ vom Sep tember 2009 sowie von Dr. C.___ vom Septem ber 2009 zu g runde. Dr. B.___ sprach von einer insgesamt leichten Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbeson der e ihrer persönlichen Wahrnehmung (vgl. vorstehend E. 4.2). Dr.
C.___ hin gegen diagnostizierte neben der
anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung mi t or ganisch bedingtem Kern neu eine mittelschwere Depression mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.3). 6.2
B eim Erlass der angefochte nen Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) lagen die Bericht e von Dr.
B.___ vom März 2013 und Dezember 2014 sowie das rheumatologische Gutachten von Dr.
D.___ vom April 2014 und das psy chiatrische Gutachten von Prof .
I.___ vom Mai 201 4 vor . Dr. B.___ diag nostizierte neben der Kniegelenkproblematik (schwere Gonarthrose rechts) ein
Fibromyalgie-Syndrom und eine reaktiv de pressive Symptomatologie (ICD-10 F34.1; vgl. vorstehend E. 5.2)
sowie eine depressive Stö rung, eine ch ronische Schlaf störung, eine somatoforme Schmerzstörung, eine Kniearthrose links, ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom sowie verschiedene Nebendiagnosen (vgl. vorstehend E. 5.6). Die Berichte von Dr. B.___ bestätigen exemplarisch die Erfahrungstatsache, dass allgemeinpraktizierende Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen), erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht doch offenbar einzig gestützt auf die anamnestischen Angaben seiner Patientin und ihrer Familie als vollständig arbeitsunfähig. Weiter diagnostizierte er psychische Beeinträchtigungen und führte die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit auch darauf zurück, obwohl er damit sein Fachgebiet der Allgemeinen Medizin verliess. Eine psychothera peutische Ausbildung ist trotz seiner Angaben nicht dokumentiert (vgl. www.medregom.admin.ch), weshalb es angesichts der von ihm beobachteten depressiven Symptomatik fast anmassend anmutet, der Beschwerdeführerin die fachärztliche Behandlung zu versagen. Soweit ein Verzicht auf eine entspre chen de Behandlung dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechen sollte, hat für die Folgen dieser Entscheidung nicht die Beschwerdegegnerin einzu stehen. Wie es sich damit verhält, kann aber schlussendlich offen bleiben, da der fachärztliche Gutachter ohnehin keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte.
Dr. D.___
diagnostizierte in ihrem rheumatologischen Gutachten neben der Schulterproblematik (verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der rechten Schulter) neu eine
2013 erfolgte Implantation ei ner Knie-Totalprothese rechts sowie eine mittelgradige medialbetonte Gonarthrose links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.3). Prof.
I.___
stellte in seinem psychiatrischen Gutachten keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigk eit (vgl. vorstehend E. 5.4). 6.3
Ein Vergleich der 2005, 2009 und 2013/2014 gestellten Diagnosen zeigt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin .
Zwar wurde der Beschwerdeführerin 2013 am rechten Knie eine Totalprothese implantiert, wobei das Implantat ohne Lockerungszeichen gut sitzt, jedoch besteht neu eine mittelgradige medialbe tonte Gonarthrose links . In somatischer Hinsicht besteht damit keine relevante Verschlechterung der Schulter- und Kniegelenk be schwer den . Hingegen liegt eine Verbesserung des psychischen Gesundheits zu standes vor, denn es wurde keine fachärztliche
psychiatrische Diagnose mit Krank heitswert mehr gestellt .
Somit ka nn – entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin (vgl. Urk. 1 S. 6 oben)
– von einem verbesserten Gesundh eitszustand ausgegangen werden.
6.4
Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt, dass das bidisziplinäre Gut achten nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen entspreche, da es nicht schlüssig sei und es an einer fundierten medizinischen Begründung fehle (vgl. vorstehend E. 2.2). So be anstandete sie, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die im Einwandverfahren detaillierten Kritikpunkte am psychiatrischen Gut achten eingegangen sei, sondern einzig betreffend die bemängelte mehrfache falsche Namensnennung der Beschwerdeführerin an Prof . I.___ gelangt sei . Hierbei sei Prof.
I.___ von der Beschwerdegegnerin direkt angefragt worden, ob es sich um einen Schreibfehler handle, woraufhin dieser lapidar mit einem „ Ja " und einer Entschuldigung geantwortet habe. Damit habe die Beschwerde geg ne rin den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 3 unten). Prof.
I.___ nannte die Beschwerdeführerin in seinem Gutachten (Urk. 6/121) auf S. 20 ein mal „ K.___ “ und einmal „ L.___ “. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um einen trivialen Schreib fehler handelt, der nicht geeignet ist, die Qualität des Gutachtens in Frage zu stellen.
Prof.
I.___
führte in seinem psychiatrischen Gutachten
aus, dass
– wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 4 oben) – bei der Beschwerdeführerin minime Fähigkeitsstörungen mit vermehrtem Pausenbedarf vorlägen, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeits fähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adap tierter Tätigkeit mittel- und langfristig nicht um mehr als 20 % beeinträchtigen wür den. Er ging von einer leichten Besserung des psychischen Gesund heits zu stan des aus, kam jedoch zum Schluss, dass aus invaliditätsrelevanter Sicht keine die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychi atrische Erkran kung vorliege (vgl. vorstehend E. 5.4), was nicht zu beanstanden ist. Demnach erweist sich der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin als nicht stich haltig.
Dr. D.___ erstellte ihr rheumatologisches Gutachten gestützt auf die ihr über lassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die Untersuchung vom 14. April 2014 sowie auf die ausgedehnte Laboruntersuchung am Unter suchungstag (Urk. 6/120 S. 2 Ziff. 1). Das Gutachten erscheint nachvollziehbar und in sich schlüssig und basiert entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 4 Mitte) nicht hauptsächlich auf Aussageninterpretationen. Auch die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführer in bezüglich der Be urteilung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 4 f.) erweisen sich als nicht überzeugend . Denn d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich, wie bereits erwähnt wurde, aufgrund der 2005, 2009 und 2013/2014 gestellten Diagnosen verbessert (vgl. vorstehend E. 6.3), weshalb entgegen der Auffassung der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 oben) keine unterschiedliche Beurteilung eines im W esentlich en gleich
gebliebenen Sachverhaltes vorliegt. Auch d ie am 1 9 . August 2015 abgegebene
Stellungnahme von Dr.
B.___ (Urk. 8) verm ag nichts zu ändern, zumal er sich (unter anderem) zur Höhe des Rentenanspruchs äusserte (S. 2 oben), was klarerweise keine medizinisch zu beantworte nde Frage betrifft.
Es kann festgehalten werden, dass sich die Einwände der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig erweisen. Zudem genügen das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ und das psychiatrische Gutachten von Prof.
I.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beweisg rundlage (vgl. vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, weshalb darauf abzu stellen ist. 6.5
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei unklar und bis heute nicht abschlies send geklärt, welche Tätigkeit nun als angestammte Tätigkeit gelten solle (vgl. vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdeführerin war letztmals für eine längere Zeit, n ä mlich von Ende 1995 bis Mitte 1996, bei der Firma G.___ tätig, wo sie Telefone verpackt hat. Danach war sie nur drei Monate lang bei der Firma H.___ und einen Tag lang für eine Firma in Pfäffikon SZ tätig (vgl. vorstehend E. 5.3). Wenn im rheumatologischen Gutachten von Dr. D.___ oder im psychiatrischen Gutachten von Prof.
I.___ von der angestammten oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Rede ist, ist damit die Tätigkeit bei der Firma G.___ als Packerin gemeint, da es sich dabei um diejenige Tätigkeit handelt, welche die Beschwerdeführerin am längsten innehatte. 6.6
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ und auf das psychiatrische Gutachten von Prof . I.___ abzustellen. Beide attestierten der Be schwerdeführerin eine seit dem 14. April 2014 bestehende 100%ige Arbeitsfä higkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % für Tätigkeiten, in denen sie Lasten bis zu maximal 10 kg heben oder tragen m u ss (leichtes Belas tungs niveau). Die
- als angestammte bezeichnete - frühere Tätigkeit bei der Firma G.___ (Verpacken von Telefonen) könne sie zu 100 % ausüben (vgl. vor stehend E. 5.3 und 5.4).
Demzufolge besteht seit dem 14. April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit einem leichten Belastungsprofil sowie für die frühere Tätigkeit als P ackerin
bei der Firma G.___, wobei die frühere Tätigkeit dem leichten Belastungsprofil entspricht. Unzutreffend ist demnach die Ansicht der Be schwer de führ erin, wonach es sich bei dieser Beurteilung um fehlerhafte Aus führung en handle (Urk. 1 S. 5 unten).
Ausserdem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Suva seit März 2002 zugesprochene Invalidenrente aufgrund einer 14%igen Er werbsunfähigkeit ausser Acht gelassen hat (vgl. U rk. 1 S. 4 unten), denn es be steht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.6). Selbst wenn die Be schwer degegnerin den in der Unfallversicherung festgestellten Invaliditätsgrad von 14 % für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Invalidenversicherung übe r nommen hätte, würde daraus ein nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von 14 % resultieren.
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich verbessert hat und im Zeit punkt der Rentenaufhebung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % i n der früheren Tätigkeit als P ackerin sowie in einer
gleichartigen ange passten Tätigkeit ausgegangen werden kann. 6. 7
Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleiches.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invali deneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt wer den kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3. 2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). 6. 8
Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto zumindest seit 2004 nicht mehr erwerbs tätig (IK-Auszug, Urk. 6/127-128), wes halb das Valideneinkommen theoretisch festzulegen und für de ss en Ermittlung auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Hierfür ist auf die vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Durch schnittslöhne
für Frauen in ein fachen Tätigkeiten gemäss LSE abzustellen, da die Beschwerdeführerin nur die Primar schule besucht und keinen Beruf erlernt hat (vgl. vorstehend E. 5.3). Bereits bei der Zusprache der
Vier telsrente von J uli bis September 2004 und der
Drei vier telsrente ab Oktober 2004 wurde n
Tabellenlöhne dieser Stufe für die Ermittlung des Valideneinkommens
herangezogen (vgl. Urk. 6/ 8 4, Urk. 6/85 S. 3 unten). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der früheren Tätigkeit als Packerin
wie auch in jeder anderen leichten angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist, sind z ur Ermitt lung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne ge mäss LSE heranzuziehen, n ä m lich
die gleichen Durchschnittslöhne für Frauen in einfachen Tätigkeiten wie für die Ermittlung des Valideneinkommens .
Da für die Ermittlung des Valideneinkommen s und des Invalideneinkommens der identische Tabellenlohn massgebend ist, resultiert bei einem Prozentver gleich
der beiden Einkommen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0 %.
O b der Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 f.) – ein leidensbedin gter Abzug zu gewähren ist, kann offen bleiben, da selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % ein nicht rentenbegründender In validitätsgrad von 25 % resultieren würde. 6. 9
Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ist somit nicht zu beanstanden.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger