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IV.2015.00505

Neuanmeldung, abstellen auf die im Gutachten unter Gesamtbeurteilung festgehaltene 70%ige Arbeitsunfähigkeit, teilweise Gutheissung

Zürich SozVersG · 2016-07-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1970 geborene X.___

absolvierte eine zweijährige Anlehre als Holz arbeiter (Urk. 5/40/4) . Zuletzt war er als Produktionsmitarbeiter in der Industrieabteilung bei Y.___ vom 1. August 2000 bis zum 30. Juni 2003 tätig (Urk. 5/12).

Am 2. September 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Osteochondrose , eine Bandscheiben protrusion und einen dysplastischen Wirbelbogen L5 beidseitig bei der Invali denversicherung

für die Berufsberatung, die Umschulung auf eine neue Tätig keit und die Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische (Urk. 5/8, Urk. 5/13 , Urk. 5/27 ) und erwerbliche (Urk. 5/9, Urk. 5/11, Urk. 5/12, Urk. 5/16) Abklärungen vor .

Mit Verfügung vom

3. Dezember 2004 teilte sie mit, dass sie Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung gewähre (Urk. 5/ 30 ). Mit Verfügung vom 8. April 2005 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente ab, da sie einen Invaliditätsgrad von 15 % berechnete (Urk. 5/34). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfü gung vom 13. September 2005 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 5/36) . 1.2

Von 2005 bis 2012 war der Versicherte für verschiedene Arbeitgeber tätig (Urk. 5/91). Zuletzt arbeitete er von Oktober bis Dezember 2012 bei der Y .___ (Urk. 5/91/4). Am 6. Juni 2012 meldete er sich erneut zur beruflichen Integration oder zum Bezug einer

Invalidenrente bei der Invaliden versicherung an (Urk. 5/40). Dabei gab er an, er leide an einem Geburtsge brechen . Seine Schilddrüse funktioniere nicht. Seit der Schulzeit sei seine Kon zentration sehr stark eingeschränkt (Urk. 5/40/4). Dazu reichte er Arztberichte ein (Urk. 5/43, Urk. 5/44 , Urk. 5/45). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbe richt (Urk. 5/47), einen IK-Auszug (Urk. 5/52), und die Akten de r

Krankentag geldvers icherung

AXA Versicherungen AG (Urk. 5/56) ein .

Zudem liess sie den Versicherten polydisziplinär in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Neu rologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie und Endokrinologi e begutachten und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen ( Polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des A.___ ( A.___ ), vom 5. Mai 2014 ; Urk. 5/72). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2015 teilte die IV-Stelle mit , dass sie gedenke, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % ab Dezember 2012 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 5/88). Am 1. April 2015 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 5/ 98-99 = Urk. 2). 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 1. April 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Meier, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei eine weitere Begut achtung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 stellte das Gericht dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zu (Urk. 6). 2.2

Mit Verfügung vom 26. April 2016

wurde die Pensionskasse

Stiftung Auffangein richtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 7 ). Innert Frist teilte sie mit Schreiben vom

25. Mai 2016

mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 8 ).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 1.3

Wurde eine Rente , eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 (der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Inv alidität

der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit

auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen

Entscheid fest, der Beschwerde führer sei im Zeitpunkt des A.___ -Gutachtens bereits seit mindestens einem Jahr zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Das Wartejahr sei somit bei der Neuanmeldung bereits erfüllt gewesen. Der im polydisziplinären Gutachten festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 30 % könne nicht gefolgt wer den, da sie deutlich tiefer sei als jene in den jeweiligen Teilgutachten. Dazu ent halte das Gutachten keine Begründung .

Z udem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die in den Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten kumulieren soll ten .

Deshalb sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2015 ausfüh ren, die Gutachter des Z.___

seien unter Berücksichtigung aller klinischen Erhebungen aus polydisziplinärer Sicht zur Einschätzung gelangt, dass lediglich eine Rest arbeits

- und Leistungsfähigkeit von 30 % in einer kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeit bestehe . Dies habe das Z.___ mit Schreiben vom 6. Juni und vom 4.

Dezember 2014 bestätigt. Diese Einschätzung decke sich weitgehend auch mit derjenigen des behandelnden Arztes und der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) . Auch übersehe die Beschwer degegnerin , dass der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Belastbarkeit einge schränkt sei, sondern auch unter zeitlichen Einschränkungen leide. Da gemäss allen relevanten medizinischen Berichten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen sei, sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invali denrente zuzusprechen (Urk. 1). 3.

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2005 (Urk. 5/34) ,

ist auf

die Feststellungs blätter der IV-Stelle vom

3. Februar und vom 1.

Dezember 2004 zu verweisen ( Urk. 5/22, Urk. 5/29) .

Demnach wurde insbesondere auf den Arzt - bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. September 2003 (Urk. 5/13/1-4) und jenen der C.___ , Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, PWZ ,

vom 21 . Oktober 2004 (Urk. 5/ 27) ab gestellt (vgl. Urk. 5/33/2) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurden eine nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung mit sonsti gen Verhaltensstörungen (ICD-10: F79.8) bei kongenitaler Athyreose seit dem dritten Lebensmonat mit Eltroxin substituiert (Urk. 5/27/3) sowie eine

Osteo chondrose L3/L4 mit einer Höhenminderung des Diskus und leichter Protrusion mit rezidivierenden Lumbalgien, Asthma bronchiale mit deutlich hyperrea giblem Bronchialsystem, ein Status nach einer Meniskusläsion rechts lateral sowie rezidivierende psychiatrische Beschwerden , aufgeführt ( Urk. 5/13/1).

Der RAD hielt in seiner versicherungsinternen Stellungnahme vom 4. November 2004 unter Hinweis auf die damals vorhandenen Arztberichte fest , es sei nicht klar, weshalb dauerhaft lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit bestehe . Aufgrund aktueller Konflikte sei eine vorübergehende Reduktion des Pensums aus therapeutischen Gründen sicherlich gerechtfertigt. Ein erschwerter Zugang zum freien Arbeitsmarkt sei anzunehmen (Urk. 5/29/2) . Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2005 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 5/34). 4. 4 .1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. April 2015, als dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 2) , lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor: 4 . 2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im neuropsychologischen Untersuchungs bericht vom 1. Juni 2012 aus , dass insgesamt in einzelnen Bereichen Leistungs defizite deutlich geworden seien, die die subjektiv genannten Beeinträchti gungen durch testpsychologische Ergebnisse bestätig t en (Urk. 5/43/6) .

In einem weiteren Arztbericht vom

9. Juli 2012 berichtete Dr. D.___ , beim Beschwerdeführer bestehe eine kognitive Leistungsminderung auf der Grund lage einer vermutlich prä-/perinatal oder frühkindlich aufgetretenen Hirnschä digung , möglicherweise in Zusammenhang mit einer nach der Geburt zunächst unbehandelten Hypothyreose. Neben leichten klinisch - neurologischen Auffäl ligkeiten werde bei den im Verlauf wiederholt durchgeführten kranialen MRI - Untersuchungen (zuletzt im Juni 2011) eine diffuse und disseminierte Schädi gung des Hirnpare n chyms , insbesondere im Marklagerbereich beider Grosshirn hemisphären deutlich. Für eine aktuell noch aktive, zum Beispiel entzündliche Gehirnerkrankung ergäben sich keine Anhaltspunkte (Urk. 5/43/2).

Im Zusammenhang mit der organisch bedingten kognitiven Leistungsminderung sei der Beschwerdeführer nachvollziehbar beruflich auch in einfachen Tätig keiten nur eingeschränkt belastbar. Trotz sehr hoher Eigenmotivation und zahlreichen Versuchen, sich beruflich weiterzuentwickeln und auch weiterzubil den, sei es ihm in den vergangenen 20 Jahren nicht gelungen, beruflich Fuss zu fassen. Im Verlauf dieser Zeit habe sich im Zusammenhang mit den beruflichen Misserfolgserlebnissen (Arbeitsplatzverluste) und der dadurch zunehmend schwierigen Lebenssituation ein zusätzliches psychiatrisches Störungsbild ent wickelt, unter anderem mit einer Angststörung und zeitweise auch grenzwertig psychotischen Symptomen.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht krankheitsbedingt auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 5/43/ 2- 3 ).

Im Arztbericht vom 28. August 2012 nannte

Dr . D.___

als Diagnosen

eine kognitive Leistungsminderung (Entwicklungsstörung mit kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten; ICD-10: F81.3) bei einem Verdacht auf eine frühkind liche Hirnschädigung (ICD-10: I03) ,

eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), ein wechselnd ausgeprägtes paranoides Syndrom, Differentialdiagnose: Paranoide Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10: F60.0) / Organische Persönlich keitsstörung

( ICD-10: F07.0 ) , auf (Urk. 5/47/1).

In Bezug auf die Beurteilung einer möglichen Progredienz der multiplen z erebra len Signalveränderungen seien die vorliegenden MRI-Untersuchungen von 2006 und 20 11 technisch bedingt nur eingeschränkt vergleichbar. Die aktu elle Untersuchung zeige allerdings deutlicher als die Voruntersuchung von 2006 eine manifeste Hirnparenchymschädigung vorwiegend im Bereich der Marklager beider Grosshirnhemisphären. Zum Ausschluss eines aktuell noch aktiven ent zündlichen Zentrale n - Nervensystem - (ZNS) - P rozesses sei daher auch am 6. März 2012 eine Liquoruntersuchung durchgeführt worden, welche einen unauffäl ligen Befund ergeben habe. Insgesamt sei in Anbetracht der Anamnese und der klinischen Untersuchungsbefunde eher von einer zeitlich zurückliegenden Gehirnschädigung auszugehen, zum Beispiel im Sinne einer prä- oder perinatal aufgetretenen Gehirnschädigung oder in Zusammenhang mit der anamnestisch berichteten kongenitalen Hypothyreose. Für eine aktuell noch aktive und pro grediente ZNS-Erkrankung ergäben sich keine klaren Hinweise. Mit letzter Sicherheit liessen sich die kernspintomographisch dargestellten Veränderungen des Gehirnparenchyms jedoch ätiologisc h nicht zuordnen (Urk. 5/47/1).

Zudem wurde wiederum von der generalisierten Angststörung und der paranoiden Persönlichkeitsstörung berichtet (Urk. 5/47/2).

In einem weiteren Arztbericht vom

26. August 2013 führte Dr. D.___ diesel ben Diagnosen, welche er bereits im Arztbericht vom 28. August 2012 erwähnt e , auf (Urk. 5/72/39, vgl.

Urk. 5/47/1).

Zusätzlich berichtete er wiederum von einer langfristigen Leistungsminderung , welche vermutlich im Zusammen hang mit einer frühkindlichen Hirnschädigung stehe. Im Zusammenhang damit seien bereits in der Kindheit und Jugend schulische Lernschwierigkeiten aufge treten. Zwischenzeitlich habe jedoch durch hohen persönlichen Einsatz des Beschwerdeführers und mit therapeutischer Unterstützung eine Arbeitsfähigkeit für einfache Berufstätigkeiten erreicht - und mit Unterbrechungen -aufrecht erhalten werden können (Urk. 5/72/39).

Der Beschwerdeführer sei aktuell seit dem 15. Dezember 2012 zu 100 % arbeits unfähig. Dies gelte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, jedoch auch für andere Erwerbstätigkeiten (Urk. 5/72/40). 4 . 3

Im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 27. Mai 2014, welches Fach gutachten der Inneren Medizin, der Rheumatologie, der Psychiatrie, der Neuro logie, der Neuropsychologie, der Endokrinologie und eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) umfasst (Urk. 5/72) , sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 5/72/34): 1. Kongenitale Hypothyreose (ICD-10: E03.1) - kognitive Leistungsminderung bei verzögerter Hypothyreose-

Diagnose und frühkindlicher Schilddrüsenunterfunktion - aktuell : subklinische Hypothyreose und T 4 -Substitution 2. Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) 3. Infantile Persönlichkeit mit Verdacht auf IQ-Minderung (ICD-10: F60.4) 4. Organisches Psychosyndrom unklarer Ursache (ICD-10: F 07 . 9 ) - kongenitale

Athyreose ; Eltroxin -Substitution ab dem 3. Lebensjahr

mit zum Teil schlechter Compliance laut Angabe - L eukenzephalopathie unklarer Signifikanz (MRI 06/11) - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung; IQ im

unteren Normbereich - leichte neurologische Auffälligkeiten (Blickrichtungsnystagmus,

Feinmotorikstörung links) 5. Intelligenzminderung mit sonstigen Verhaltensstörungen (ICD-10: F79.8). - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung .

Wegweisend für die Beurteilung der gesamten Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe d ie endokrinologische Evaluation eine kongenitale Hypothyreose mit einer kognitiven Leistungsverminderung bei verzögerter Hypothyreose-Diagnose und frühkindlicher Schilddrüsenunterfunktion ergeben . Trotz aktueller Schilddrü sensubstitution bestehe eine subklinische Hypothyreose. Die kognitive Leis tungsminderung könne wahrscheinlich auf die frühkindlich verzögerte Diagnose der kongenitalen Hypothyreose zurückgeführt werden. Eine Verzögerung der Behandlung des

Leidens könne zu eingeschränkter neurokognitiver Leistung führen, wie es sich beim Beschwerdeführer klar präsentiere. Eine Unterfunkti onsversorgung an Schilddrüsenhormonen in den ersten Lebensmonaten und – jahren könne zur kognitiven Leistungsminderung und Aufmerksamkeitsdefi ziten führen. In diesem Sinne sei es aus endokrinologischer Sicht wahrschein lich, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers auf eine hirnorganische Störung zurückgeführt werden könne. Aufgrund der endokrinologischen Befunde bestehe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Urk. 5/72/35).

Laut der klinisch-neurologische n Untersuchung bestehe ein ätiologisch unklares organisches Psychosyndrom mit leichten neurologischen Auffälligkeiten, so dass aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit für eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit von 50 % vorliege (Urk. 5/72/35).

Gemäss der neuropsychologische n Evaluation bestehe eine Intelligenzminde rung mit sonstiger Verhaltensstörung mit einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung. Die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht, auch für Hilfsarbeiten, sei zu 30 % beeinträchtigt (Urk. 5/72/35).

Die psychiatrische Evaluation ergab einerseits eine generalisierte Angststörung, andererseits eine infantile Persönlichkeit mit Verdacht auf eine IQ-Minderung und als Nebendiagnose ein en Status nach drei paranoid- halluzinatorischen Episoden bei Verdacht auf eine frühkindliche Hirnschädigung durch die konge nitale Athyreose . A us psychiatrischer Sicht wurde eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 5/72/35).

Die klinisch-rheumatologischen Erhebungen, unter Berücksichtigung der Durch führung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, ergab en ein intermittierendes lumbo - spondylogenes Schmerzsyndrom bei einer diskreten Wirbelsäulenfehlhaltung und – fehlform ohne klinische Hinweise für sensible oder motorische lumboradikuläre Ausfälle. Im Rahmen der EFL habe eine klare Selbstlimitierung bestanden, so dass diese physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar gewesen seien. In Bezug auf die Befunde am Bewegungsapparat bestehe daher im Rah men einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden berufli chen Tätigkeit theoretisch eine normale Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 5/72/36).

Zusammenfassend präsentiere sich ein Beschwerdeführer, bei welchem die konge nitale Schilddrüsenunterfunktion offensichtlich primär nicht festgestellt worden sei. Der Mangel an Schilddrüsenhormonen in dieser frühen Lebensphase sei jedoch entscheidend für die Hirnentwicklung. Es sei aufgrund der gesamten Aktenlage daher anzunehmen, dass diese kongenitale Hypothyreose zu einer kognitiven Leistungsminderung geführt habe, so dass in der Gesamtheit die psychiatrischen, neurologischen, aber auch neuropsychologischen Defizite mit hoher Wahrscheinlichkeit der kongenitalen Hypothyreose ätiologisch zugeord net werden könnten. Unter Berücksichtigung aller klinischen Erhebungen seien die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zur Einschätzung gelangt, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine Rest-Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % in einer kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeit bestehe . Das Pensum könnte halbtägig umgesetzt werden mit einer Leistungseinbusse bei erhöhtem Pausen bedarf und vermindertem Rendement (Urk. 5/72/36).

5 . 5 .1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurt eilung verschlechtert hat : Dr. D.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 2006 in Behandlung befindet (vgl. Urk. 5/72/16), hielt sowohl im Arztbericht vom 9. Juli 2012 (vgl. Urk. 5/43 /2-3 ) als auch im Bericht vom 28. August 2012 fest, dass die psychischen Störungen im Sinne einer generalisierten Angst störung und im Sinne einer paranoiden Persönlichkeitsentwicklung

neu aufge treten seien oder zumindest im Verlauf der letzten Jahre zunehmend beein trächtigend auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wirkten . Diese seien aller dings nicht als Symptom einer progredienten neurologischen/hirnorganischen Erkrankung anzusehen, sondern eher als Folge einer chronischen psychophy sischen Be

- und Überlastung des Besc hwerdeführers im Zusammenhang mit der langfristig bestehenden kognitiven Leistungsminderung (Urk. 5/47/2). Somit liegt eine glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades vor und die IV-Stelle ist zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten.

Hinsichtlich der einzelnen Teilgutachten des Z.___

vom

27. Mai 2014 ist unbestritten , dass auf sie abgestellt werden kann (Urk. 5/92/9). Die Berichter stattungen sind denn auch umfassend und beruhen auf fachärztlichen Untersu chungen. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, beziehen die bildge benden Befunde mit ein und ergingen in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die darin genannten Arbeitsunfähigkeiten sind nachvollzieh bar, weshalb darauf abzustellen ist. 5 . 2

Strittig ist einzig , ob auf die in der Gesamtbeurteilung des Z.___ festgehal tene Resta rbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % (vgl.

Urk. 5/72/36) abge stellt werden kann.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die gestellten Diagnosen eine Invalidität begründen, gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen ( BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Auch führt die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in verschie denen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammen treffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Des halb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurtei lung zu bestimmen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29.04.2015 E. 6 und 9C_948/2012 vom 2 2. Juli 2013 E. 4.3).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist auf die im Gutachten des Z.___ genannte Rest a rbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % in einer kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeit abzustellen (Urk. 5/72/36): Zwar führ ten die Gutachter in der Gesamtbeurteilung nicht differenziert aus, wie si ch die 30%ige Restarbeits- und Leistungsfähigkeit zusammensetzt und sie holte n dies auch nicht

aufgrund der von der IV-Stelle gestellten Rückfragen ( vgl. Urk. 5/74, Urk. 5/80) nach (Urk. 5/75, Urk. 5/82). Obwohl die kongenitale Hypothyreose zu einer kognitiven Leistungsminderung führte, so dass in der Gesamtheit die psy chiatrischen, neurologischen, aber auch neuropsychologischen Defizite mit hoher Wahrscheinlichkeit der kongenitalen Hypothyreose ätiologisch zugeord net werden können (Urk. 5/72/36) und die Teilgutachten der Psychiatrie, der Neurologie, der Neuropsychologie und der Endokrinologie Diagnosen im Zusammenhang mit der kognitiven Einschränkung nennen (Urk. 5/72/16, Urk. 5/72/25, Urk. 5/72/30, Urk. 5/72/31) , ist festzuhalten, dass beispielsweise die aus psychiatrischer Sicht attestierte infantile Persönlichkeit mit Verdacht auf IQ-Minderung (ICD-10: F60.4) und die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) über eine kognitive Leistungsminderung hinausgehen. Demnach führen diese Diagnosen beim Beschwerdeführer zu rasch eintretenden Überforderungs situationen , auf die er mit Angstzuständen, Psychosen und inadäquatem Ver halten beim Arbeitsplatz reagiert (Urk. 5/72/16).

Zwar wird auf eine fehlende Dauermedikation sowohl für die Angsterkrankung als auch für die psychoti schen Durchbrüche hingewiesen und bei Zunahme einer psychiatrischen Symptomatik eine psychopharmakologische Dauermedikation empfohlen , aber andererseits wird deutlich und nachvollziehbar ein Krankheitsbild sowie dessen erwerbliche Auswirkungen beschrieben, weshalb insgesamt von einem invalidi sierenden Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht auszugehen ist (Urk. 5/72/17 ) .

Ebenfalls geht das anlässlich der neurologischen Untersuchung diagnostizierte organische Psychosyndrom unklarer Ursache (ICD-10: F07.9) über eine kognitive Einschränkung hinaus (Urk. 5/72/26 ). Überdies wurde anlässlich der endokrinologischen Untersuchung vom 25. Februar 2014 eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit angeführt, ohne einen genauen Grad zu nen nen. Diese wurde aufgrund der konsekutiven kognitiven Leistungseinschrän kung , eines persistenten Aufmerksamkeitsdefizits und eines sekundären psychi atrischen Störungsbild es attestiert

(Urk. 5/72/32).

Somit ist der in der Gesamt beurteilung genannten Arbeitsfähigkeit von 30 % zu folgen.

Diese genannte Restarbeits- und Leistungsfähigkeit basiert denn auch auf Überlappungen und nur einer teilweisen Kumulation der Arbeitsunfähigkeiten. Unter Berücksichti gung des gesamten Gutachtens ist sie nachvollziehbar und es ist darauf abzu stellen.

Diese Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % ist gemäss den Gutachtern in kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten realisierbar. Das Pensum könnte halbtägig umgesetzt werden mit einer Leistungseinbusse bei erhöhtem Pausen bedarf und vermindertem Rendement (Urk. 7/72/36-37). Dieses Belastungsprofil ist aufgrund der genannten Diagnosen und Einschränkungen nachvollziehbar und es darauf abzustellen. 6 .

6.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die

70%ige Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hin sicht auswirkt. 6.2 6. 2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitss chaden fortge setzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Wenn es nicht mög lich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditäts eintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a Rz 55 mit Hinweisen). 6.2.2

Im Jahr 2005 ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen basie rend auf dem Einkommen des Beschwerdeführers als Produktionsmitarbeiter bei der Firma Y.___ (vgl. Urk. 5/12/2, Urk. 5/33/1, Urk. 5/34/1-2). Da der Beschwerdeführer seither für zahlreiche Arbeitgeber tätig war , und dies teilweise auch nur für wenige Monate oder gar Tage, errechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen vorliegend gestützt auf die sta tistischen Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesam tes für Statistik (LSE) 20 10 (vgl. Urk. 2 S. 2 ,

Urk. 5/92/10).

Es ist aber anzufügen, dass

auf die LSE 2012 abzustellen ist, da dieser gemäss dem zur Publikation bestimmten U rteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1

für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren Beweiseig nung zukommt. 6. 2 .3

Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für den Privaten Sektor ( Total der Männer,

Kompetenz niveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) entspricht im Durchschnitt Fr. 5‘2 10 .-- (LSE 20 12 , TA 1 , S. 34- 35 ). D ieser Betrag ist auf die im Jahr 2013

betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2) sowie an die Nomi nallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar unter http:/www.bfs.admin.ch], Nominallohnindex 2011-2014, [T1.1.10], Männer, Total ,

2012: 101.7; 2013: 10 2 . 5 ]). Daraus resultiert ein Bruttoeinkommen für das Jahr 201 3 von Fr. 6 5 ‘ 690 .--

(Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 : 101.7 x 10 2 .5) . 6. 3 6.3 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so ist nach der Rechtsprechung auf die LSE abzustellen (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6. 3 . 2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabelle T A1 , S. 3 4 -3 5 der Lohnstrukturerhebung 2012 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstun den) für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art ( Kompetenz niveau

1) für Männer betrug wie bereits ausgeführt Fr. 5‘210 .-- ( Total Ziff. 5-96) . Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 , 7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle 9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total , Ziff. 5-96; 2012: 101. 7 ; 201 3 : 10 2 . 5 ]). Daraus resultiert bei einem 30%igen Pensum ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 19‘707 .-- (Fr. 5‘ 210 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 101. 7 x 10 2 . 5: 10 x 3 ). 6. 3 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund der Teilarbeitsfähigkeit einen leidens bedingten Abzug von 5 %.

Damit trug sie dem Umstand Rechnung, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut ent l ö hnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014, E. 3.1.2). Dies ist nicht zu beanstanden. Weitere Faktoren, die zu einem Abzug führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 5 % resultiert ein Invali deneinkommen von Fr. 18‘722.-- (Fr. 19‘707. -- : 100 x 95). 6. 4

Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Inva - liditätsgrad von gerundet 7 2 % ( Fr. 46‘968.-- [ Fr. 65‘690.-- – Fr. 18‘722.-- ] :

Fr. 65‘690.-- x 100), welcher Anspruch auf eine ganze Rente begründet .

7. 7.1

Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab Dezember 2012 zu. Dies begründete sie damit, dass die Gutachter des Z.___ davon ausge gangen seien , dass der Beschwerdeführer retrospektiv seit jeher zu 50 %

in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und erachtete das Wartejahr bei der Neuanmeldung als bereits erfüllt (vgl. Urk. 5/92/9, vgl. Urk. 5/72/36) , was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Juni 2012 zum Leistungsbezug an (Urk. 5/40). Da das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden war, entstand der Rentenanspruch im Grundsatz ab Dezember 2012, das heisst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

( Art. 29 Abs. 1 IVG) . 7.2

Die Gutachter des Z.___ gingen von der 30%igen Rest a rbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit ab der Sistierung der letzten vorübergehenden beruflichen Tätigkeit bei der Z.___ im Dezember 2012 aus (Urk. 5/72/36, Urk. 5/75). Dies ist nachvollziehbar und daher ist ab Dezember 2012 von der 70%igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen. Für die Zeit zuvor bestand jedoch nur eine 50%ige Arbeits unfähigkeit (vgl. Urk. 5/72/36).

Da die Rentenhöhe sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist, kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn der Beschwerdeführer während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28

Abs. 2 IVG ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit beste hende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenab s tufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteile des Bundesge richts 9C_996/ 2 010 und 9C_1005/ 2 010 vom 5. Mai 2 011, E. 7.1 mit Hinweisen). Die vorgenannte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ist im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV bei der Ermittlung des Rentenanspruchs erst zu berück - sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, also ab dem 1.

März 2013. 7.3

Der Rentenanspruch für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2012 bis Ende Februar 2013 errechnet sich wie folgt: Es ist auf das

Valideneinkommen von Fr. 65‘690.-- (vgl. E. 6.2.3) abzustellen und von einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘845.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 : 101.7 x 102.5: 10 x 5) auszugehen (vgl. E. 6.3.3). Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 5 % (vgl. E. 6.3.4) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘203.-- (Fr. 32‘845. -- : 100 x 95).

Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Inva - liditätsgrad von gerundet 52 % ([Fr. 65‘690.-- – Fr. 31‘203.-- ] : Fr. 65‘690.-- x 100), welcher eine halbe Rente begründet.

Für die Zeit danach, das heisst ab März 2013, besteht gestützt auf den in vorstehender Erwägung 6.4 errechneten Invaliditätsgrad von 72 % Anspruch auf eine ganze Rente. 7. 4

Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88 a

Abs. 2 IVV und

der ab Dezember 2012 festgehaltenen 70%igen Arbeitsunfähigkeit, entsteht zusam mengefasst ab dem 1. Dezember 2012 ein Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. März 2013 auf eine ganze Rente .

Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzu heissen . V on zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine neuen ent scheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). 8 .

8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 8 .2

Ausgangsgemäss steht dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §

34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem M ass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung , die ermessensweise auf Fr. 1‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 2015

insoweit abgeändert, als f estgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine halbe und ab

1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MwSt. ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monika Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzEymann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ).

E. 1.3 Wurde eine Rente , eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 (der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Inv alidität

der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit

auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitss chaden fortge setzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Wenn es nicht mög lich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditäts eintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a Rz 55 mit Hinweisen). 6.2.2

Im Jahr 2005 ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen basie rend auf dem Einkommen des Beschwerdeführers als Produktionsmitarbeiter bei der Firma Y.___ (vgl. Urk. 5/12/2, Urk. 5/33/1, Urk. 5/34/1-2). Da der Beschwerdeführer seither für zahlreiche Arbeitgeber tätig war , und dies teilweise auch nur für wenige Monate oder gar Tage, errechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen vorliegend gestützt auf die sta tistischen Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesam tes für Statistik (LSE) 20 10 (vgl. Urk. 2 S. 2 ,

Urk. 5/92/10).

Es ist aber anzufügen, dass

auf die LSE 2012 abzustellen ist, da dieser gemäss dem zur Publikation bestimmten U rteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1

für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren Beweiseig nung zukommt. 6. 2 .3

Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für den Privaten Sektor ( Total der Männer,

Kompetenz niveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) entspricht im Durchschnitt Fr. 5‘2 10 .-- (LSE 20

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2015 ausfüh ren, die Gutachter des Z.___

seien unter Berücksichtigung aller klinischen Erhebungen aus polydisziplinärer Sicht zur Einschätzung gelangt, dass lediglich eine Rest arbeits

- und Leistungsfähigkeit von 30 % in einer kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeit bestehe . Dies habe das Z.___ mit Schreiben vom 6. Juni und vom 4.

Dezember 2014 bestätigt. Diese Einschätzung decke sich weitgehend auch mit derjenigen des behandelnden Arztes und der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) . Auch übersehe die Beschwer degegnerin , dass der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Belastbarkeit einge schränkt sei, sondern auch unter zeitlichen Einschränkungen leide. Da gemäss allen relevanten medizinischen Berichten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen sei, sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invali denrente zuzusprechen (Urk. 1). 3.

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2005 (Urk. 5/34) ,

ist auf

die Feststellungs blätter der IV-Stelle vom

3. Februar und vom 1.

Dezember 2004 zu verweisen ( Urk. 5/22, Urk. 5/29) .

Demnach wurde insbesondere auf den Arzt - bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. September 2003 (Urk. 5/13/1-4) und jenen der C.___ , Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, PWZ ,

vom 21 . Oktober 2004 (Urk. 5/ 27) ab gestellt (vgl. Urk. 5/33/2) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurden eine nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung mit sonsti gen Verhaltensstörungen (ICD-10: F79.8) bei kongenitaler Athyreose seit dem dritten Lebensmonat mit Eltroxin substituiert (Urk. 5/27/3) sowie eine

Osteo chondrose L3/L4 mit einer Höhenminderung des Diskus und leichter Protrusion mit rezidivierenden Lumbalgien, Asthma bronchiale mit deutlich hyperrea giblem Bronchialsystem, ein Status nach einer Meniskusläsion rechts lateral sowie rezidivierende psychiatrische Beschwerden , aufgeführt ( Urk. 5/13/1).

Der RAD hielt in seiner versicherungsinternen Stellungnahme vom 4. November 2004 unter Hinweis auf die damals vorhandenen Arztberichte fest , es sei nicht klar, weshalb dauerhaft lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit bestehe . Aufgrund aktueller Konflikte sei eine vorübergehende Reduktion des Pensums aus therapeutischen Gründen sicherlich gerechtfertigt. Ein erschwerter Zugang zum freien Arbeitsmarkt sei anzunehmen (Urk. 5/29/2) . Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2005 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 5/34). 4. 4 .1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. April 2015, als dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 2) , lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor: 4 . 2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im neuropsychologischen Untersuchungs bericht vom 1. Juni 2012 aus , dass insgesamt in einzelnen Bereichen Leistungs defizite deutlich geworden seien, die die subjektiv genannten Beeinträchti gungen durch testpsychologische Ergebnisse bestätig t en (Urk. 5/43/6) .

In einem weiteren Arztbericht vom

9. Juli 2012 berichtete Dr. D.___ , beim Beschwerdeführer bestehe eine kognitive Leistungsminderung auf der Grund lage einer vermutlich prä-/perinatal oder frühkindlich aufgetretenen Hirnschä digung , möglicherweise in Zusammenhang mit einer nach der Geburt zunächst unbehandelten Hypothyreose. Neben leichten klinisch - neurologischen Auffäl ligkeiten werde bei den im Verlauf wiederholt durchgeführten kranialen MRI - Untersuchungen (zuletzt im Juni 2011) eine diffuse und disseminierte Schädi gung des Hirnpare n chyms , insbesondere im Marklagerbereich beider Grosshirn hemisphären deutlich. Für eine aktuell noch aktive, zum Beispiel entzündliche Gehirnerkrankung ergäben sich keine Anhaltspunkte (Urk. 5/43/2).

Im Zusammenhang mit der organisch bedingten kognitiven Leistungsminderung sei der Beschwerdeführer nachvollziehbar beruflich auch in einfachen Tätig keiten nur eingeschränkt belastbar. Trotz sehr hoher Eigenmotivation und zahlreichen Versuchen, sich beruflich weiterzuentwickeln und auch weiterzubil den, sei es ihm in den vergangenen 20 Jahren nicht gelungen, beruflich Fuss zu fassen. Im Verlauf dieser Zeit habe sich im Zusammenhang mit den beruflichen Misserfolgserlebnissen (Arbeitsplatzverluste) und der dadurch zunehmend schwierigen Lebenssituation ein zusätzliches psychiatrisches Störungsbild ent wickelt, unter anderem mit einer Angststörung und zeitweise auch grenzwertig psychotischen Symptomen.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht krankheitsbedingt auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 5/43/ 2- 3 ).

Im Arztbericht vom 28. August 2012 nannte

Dr . D.___

als Diagnosen

eine kognitive Leistungsminderung (Entwicklungsstörung mit kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten; ICD-10: F81.3) bei einem Verdacht auf eine frühkind liche Hirnschädigung (ICD-10: I03) ,

eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), ein wechselnd ausgeprägtes paranoides Syndrom, Differentialdiagnose: Paranoide Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10: F60.0) / Organische Persönlich keitsstörung

( ICD-10: F07.0 ) , auf (Urk. 5/47/1).

In Bezug auf die Beurteilung einer möglichen Progredienz der multiplen z erebra len Signalveränderungen seien die vorliegenden MRI-Untersuchungen von 2006 und 20

E. 7 ). Innert Frist teilte sie mit Schreiben vom

25. Mai 2016

mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk.

E. 7.1 Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab Dezember 2012 zu. Dies begründete sie damit, dass die Gutachter des Z.___ davon ausge gangen seien , dass der Beschwerdeführer retrospektiv seit jeher zu 50 %

in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und erachtete das Wartejahr bei der Neuanmeldung als bereits erfüllt (vgl. Urk. 5/92/9, vgl. Urk. 5/72/36) , was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Juni 2012 zum Leistungsbezug an (Urk. 5/40). Da das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden war, entstand der Rentenanspruch im Grundsatz ab Dezember 2012, das heisst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

( Art. 29 Abs. 1 IVG) .

E. 7.2 Die Gutachter des Z.___ gingen von der 30%igen Rest a rbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit ab der Sistierung der letzten vorübergehenden beruflichen Tätigkeit bei der Z.___ im Dezember 2012 aus (Urk. 5/72/36, Urk. 5/75). Dies ist nachvollziehbar und daher ist ab Dezember 2012 von der 70%igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen. Für die Zeit zuvor bestand jedoch nur eine 50%ige Arbeits unfähigkeit (vgl. Urk. 5/72/36).

Da die Rentenhöhe sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist, kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn der Beschwerdeführer während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28

Abs. 2 IVG ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit beste hende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenab s tufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteile des Bundesge richts 9C_996/ 2 010 und 9C_1005/ 2 010 vom 5. Mai 2 011, E. 7.1 mit Hinweisen). Die vorgenannte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ist im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV bei der Ermittlung des Rentenanspruchs erst zu berück - sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, also ab dem 1.

März 2013.

E. 7.3 Der Rentenanspruch für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2012 bis Ende Februar 2013 errechnet sich wie folgt: Es ist auf das

Valideneinkommen von Fr. 65‘690.-- (vgl. E. 6.2.3) abzustellen und von einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘845.-- (Fr. 5‘210.-- x

E. 8 ).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 technisch bedingt nur eingeschränkt vergleichbar. Die aktu elle Untersuchung zeige allerdings deutlicher als die Voruntersuchung von 2006 eine manifeste Hirnparenchymschädigung vorwiegend im Bereich der Marklager beider Grosshirnhemisphären. Zum Ausschluss eines aktuell noch aktiven ent zündlichen Zentrale n - Nervensystem - (ZNS) - P rozesses sei daher auch am 6. März 2012 eine Liquoruntersuchung durchgeführt worden, welche einen unauffäl ligen Befund ergeben habe. Insgesamt sei in Anbetracht der Anamnese und der klinischen Untersuchungsbefunde eher von einer zeitlich zurückliegenden Gehirnschädigung auszugehen, zum Beispiel im Sinne einer prä- oder perinatal aufgetretenen Gehirnschädigung oder in Zusammenhang mit der anamnestisch berichteten kongenitalen Hypothyreose. Für eine aktuell noch aktive und pro grediente ZNS-Erkrankung ergäben sich keine klaren Hinweise. Mit letzter Sicherheit liessen sich die kernspintomographisch dargestellten Veränderungen des Gehirnparenchyms jedoch ätiologisc h nicht zuordnen (Urk. 5/47/1).

Zudem wurde wiederum von der generalisierten Angststörung und der paranoiden Persönlichkeitsstörung berichtet (Urk. 5/47/2).

In einem weiteren Arztbericht vom

26. August 2013 führte Dr. D.___ diesel ben Diagnosen, welche er bereits im Arztbericht vom 28. August 2012 erwähnt e , auf (Urk. 5/72/39, vgl.

Urk. 5/47/1).

Zusätzlich berichtete er wiederum von einer langfristigen Leistungsminderung , welche vermutlich im Zusammen hang mit einer frühkindlichen Hirnschädigung stehe. Im Zusammenhang damit seien bereits in der Kindheit und Jugend schulische Lernschwierigkeiten aufge treten. Zwischenzeitlich habe jedoch durch hohen persönlichen Einsatz des Beschwerdeführers und mit therapeutischer Unterstützung eine Arbeitsfähigkeit für einfache Berufstätigkeiten erreicht - und mit Unterbrechungen -aufrecht erhalten werden können (Urk. 5/72/39).

Der Beschwerdeführer sei aktuell seit dem 15. Dezember 2012 zu 100 % arbeits unfähig. Dies gelte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, jedoch auch für andere Erwerbstätigkeiten (Urk. 5/72/40). 4 . 3

Im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 27. Mai 2014, welches Fach gutachten der Inneren Medizin, der Rheumatologie, der Psychiatrie, der Neuro logie, der Neuropsychologie, der Endokrinologie und eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) umfasst (Urk. 5/72) , sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 5/72/34): 1. Kongenitale Hypothyreose (ICD-10: E03.1) - kognitive Leistungsminderung bei verzögerter Hypothyreose-

Diagnose und frühkindlicher Schilddrüsenunterfunktion - aktuell : subklinische Hypothyreose und T 4 -Substitution 2. Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) 3. Infantile Persönlichkeit mit Verdacht auf IQ-Minderung (ICD-10: F60.4) 4. Organisches Psychosyndrom unklarer Ursache (ICD-10: F 07 . 9 ) - kongenitale

Athyreose ; Eltroxin -Substitution ab dem 3. Lebensjahr

mit zum Teil schlechter Compliance laut Angabe - L eukenzephalopathie unklarer Signifikanz (MRI 06/11) - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung; IQ im

unteren Normbereich - leichte neurologische Auffälligkeiten (Blickrichtungsnystagmus,

Feinmotorikstörung links) 5. Intelligenzminderung mit sonstigen Verhaltensstörungen (ICD-10: F79.8). - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung .

Wegweisend für die Beurteilung der gesamten Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe d ie endokrinologische Evaluation eine kongenitale Hypothyreose mit einer kognitiven Leistungsverminderung bei verzögerter Hypothyreose-Diagnose und frühkindlicher Schilddrüsenunterfunktion ergeben . Trotz aktueller Schilddrü sensubstitution bestehe eine subklinische Hypothyreose. Die kognitive Leis tungsminderung könne wahrscheinlich auf die frühkindlich verzögerte Diagnose der kongenitalen Hypothyreose zurückgeführt werden. Eine Verzögerung der Behandlung des

Leidens könne zu eingeschränkter neurokognitiver Leistung führen, wie es sich beim Beschwerdeführer klar präsentiere. Eine Unterfunkti onsversorgung an Schilddrüsenhormonen in den ersten Lebensmonaten und – jahren könne zur kognitiven Leistungsminderung und Aufmerksamkeitsdefi ziten führen. In diesem Sinne sei es aus endokrinologischer Sicht wahrschein lich, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers auf eine hirnorganische Störung zurückgeführt werden könne. Aufgrund der endokrinologischen Befunde bestehe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Urk. 5/72/35).

Laut der klinisch-neurologische n Untersuchung bestehe ein ätiologisch unklares organisches Psychosyndrom mit leichten neurologischen Auffälligkeiten, so dass aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit für eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit von 50 % vorliege (Urk. 5/72/35).

Gemäss der neuropsychologische n Evaluation bestehe eine Intelligenzminde rung mit sonstiger Verhaltensstörung mit einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung. Die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht, auch für Hilfsarbeiten, sei zu 30 % beeinträchtigt (Urk. 5/72/35).

Die psychiatrische Evaluation ergab einerseits eine generalisierte Angststörung, andererseits eine infantile Persönlichkeit mit Verdacht auf eine IQ-Minderung und als Nebendiagnose ein en Status nach drei paranoid- halluzinatorischen Episoden bei Verdacht auf eine frühkindliche Hirnschädigung durch die konge nitale Athyreose . A us psychiatrischer Sicht wurde eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 5/72/35).

Die klinisch-rheumatologischen Erhebungen, unter Berücksichtigung der Durch führung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, ergab en ein intermittierendes lumbo - spondylogenes Schmerzsyndrom bei einer diskreten Wirbelsäulenfehlhaltung und – fehlform ohne klinische Hinweise für sensible oder motorische lumboradikuläre Ausfälle. Im Rahmen der EFL habe eine klare Selbstlimitierung bestanden, so dass diese physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar gewesen seien. In Bezug auf die Befunde am Bewegungsapparat bestehe daher im Rah men einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden berufli chen Tätigkeit theoretisch eine normale Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 5/72/36).

Zusammenfassend präsentiere sich ein Beschwerdeführer, bei welchem die konge nitale Schilddrüsenunterfunktion offensichtlich primär nicht festgestellt worden sei. Der Mangel an Schilddrüsenhormonen in dieser frühen Lebensphase sei jedoch entscheidend für die Hirnentwicklung. Es sei aufgrund der gesamten Aktenlage daher anzunehmen, dass diese kongenitale Hypothyreose zu einer kognitiven Leistungsminderung geführt habe, so dass in der Gesamtheit die psychiatrischen, neurologischen, aber auch neuropsychologischen Defizite mit hoher Wahrscheinlichkeit der kongenitalen Hypothyreose ätiologisch zugeord net werden könnten. Unter Berücksichtigung aller klinischen Erhebungen seien die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zur Einschätzung gelangt, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine Rest-Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % in einer kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeit bestehe . Das Pensum könnte halbtägig umgesetzt werden mit einer Leistungseinbusse bei erhöhtem Pausen bedarf und vermindertem Rendement (Urk. 5/72/36).

5 . 5 .1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurt eilung verschlechtert hat : Dr. D.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 2006 in Behandlung befindet (vgl. Urk. 5/72/16), hielt sowohl im Arztbericht vom 9. Juli 2012 (vgl. Urk. 5/43 /2-3 ) als auch im Bericht vom 28. August 2012 fest, dass die psychischen Störungen im Sinne einer generalisierten Angst störung und im Sinne einer paranoiden Persönlichkeitsentwicklung

neu aufge treten seien oder zumindest im Verlauf der letzten Jahre zunehmend beein trächtigend auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wirkten . Diese seien aller dings nicht als Symptom einer progredienten neurologischen/hirnorganischen Erkrankung anzusehen, sondern eher als Folge einer chronischen psychophy sischen Be

- und Überlastung des Besc hwerdeführers im Zusammenhang mit der langfristig bestehenden kognitiven Leistungsminderung (Urk. 5/47/2). Somit liegt eine glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades vor und die IV-Stelle ist zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten.

Hinsichtlich der einzelnen Teilgutachten des Z.___

vom

27. Mai 2014 ist unbestritten , dass auf sie abgestellt werden kann (Urk. 5/92/9). Die Berichter stattungen sind denn auch umfassend und beruhen auf fachärztlichen Untersu chungen. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, beziehen die bildge benden Befunde mit ein und ergingen in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die darin genannten Arbeitsunfähigkeiten sind nachvollzieh bar, weshalb darauf abzustellen ist. 5 . 2

Strittig ist einzig , ob auf die in der Gesamtbeurteilung des Z.___ festgehal tene Resta rbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % (vgl.

Urk. 5/72/36) abge stellt werden kann.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die gestellten Diagnosen eine Invalidität begründen, gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen ( BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Auch führt die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in verschie denen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammen treffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Des halb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurtei lung zu bestimmen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29.04.2015 E. 6 und 9C_948/2012 vom 2 2. Juli 2013 E. 4.3).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist auf die im Gutachten des Z.___ genannte Rest a rbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % in einer kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeit abzustellen (Urk. 5/72/36): Zwar führ ten die Gutachter in der Gesamtbeurteilung nicht differenziert aus, wie si ch die 30%ige Restarbeits- und Leistungsfähigkeit zusammensetzt und sie holte n dies auch nicht

aufgrund der von der IV-Stelle gestellten Rückfragen ( vgl. Urk. 5/74, Urk. 5/80) nach (Urk. 5/75, Urk. 5/82). Obwohl die kongenitale Hypothyreose zu einer kognitiven Leistungsminderung führte, so dass in der Gesamtheit die psy chiatrischen, neurologischen, aber auch neuropsychologischen Defizite mit hoher Wahrscheinlichkeit der kongenitalen Hypothyreose ätiologisch zugeord net werden können (Urk. 5/72/36) und die Teilgutachten der Psychiatrie, der Neurologie, der Neuropsychologie und der Endokrinologie Diagnosen im Zusammenhang mit der kognitiven Einschränkung nennen (Urk. 5/72/16, Urk. 5/72/25, Urk. 5/72/30, Urk. 5/72/31) , ist festzuhalten, dass beispielsweise die aus psychiatrischer Sicht attestierte infantile Persönlichkeit mit Verdacht auf IQ-Minderung (ICD-10: F60.4) und die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) über eine kognitive Leistungsminderung hinausgehen. Demnach führen diese Diagnosen beim Beschwerdeführer zu rasch eintretenden Überforderungs situationen , auf die er mit Angstzuständen, Psychosen und inadäquatem Ver halten beim Arbeitsplatz reagiert (Urk. 5/72/16).

Zwar wird auf eine fehlende Dauermedikation sowohl für die Angsterkrankung als auch für die psychoti schen Durchbrüche hingewiesen und bei Zunahme einer psychiatrischen Symptomatik eine psychopharmakologische Dauermedikation empfohlen , aber andererseits wird deutlich und nachvollziehbar ein Krankheitsbild sowie dessen erwerbliche Auswirkungen beschrieben, weshalb insgesamt von einem invalidi sierenden Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht auszugehen ist (Urk. 5/72/17 ) .

Ebenfalls geht das anlässlich der neurologischen Untersuchung diagnostizierte organische Psychosyndrom unklarer Ursache (ICD-10: F07.9) über eine kognitive Einschränkung hinaus (Urk. 5/72/26 ). Überdies wurde anlässlich der endokrinologischen Untersuchung vom 25. Februar 2014 eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit angeführt, ohne einen genauen Grad zu nen nen. Diese wurde aufgrund der konsekutiven kognitiven Leistungseinschrän kung , eines persistenten Aufmerksamkeitsdefizits und eines sekundären psychi atrischen Störungsbild es attestiert

(Urk. 5/72/32).

Somit ist der in der Gesamt beurteilung genannten Arbeitsfähigkeit von 30 % zu folgen.

Diese genannte Restarbeits- und Leistungsfähigkeit basiert denn auch auf Überlappungen und nur einer teilweisen Kumulation der Arbeitsunfähigkeiten. Unter Berücksichti gung des gesamten Gutachtens ist sie nachvollziehbar und es ist darauf abzu stellen.

Diese Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % ist gemäss den Gutachtern in kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten realisierbar. Das Pensum könnte halbtägig umgesetzt werden mit einer Leistungseinbusse bei erhöhtem Pausen bedarf und vermindertem Rendement (Urk. 7/72/36-37). Dieses Belastungsprofil ist aufgrund der genannten Diagnosen und Einschränkungen nachvollziehbar und es darauf abzustellen. 6 .

6.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die

70%ige Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hin sicht auswirkt. 6.2 6.

E. 12 : 40 x 41.7 : 101.7 x 102.5: 10 x 5) auszugehen (vgl. E. 6.3.3). Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 5 % (vgl. E. 6.3.4) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘203.-- (Fr. 32‘845. -- : 100 x 95).

Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Inva - liditätsgrad von gerundet 52 % ([Fr. 65‘690.-- – Fr. 31‘203.-- ] : Fr. 65‘690.-- x 100), welcher eine halbe Rente begründet.

Für die Zeit danach, das heisst ab März 2013, besteht gestützt auf den in vorstehender Erwägung 6.4 errechneten Invaliditätsgrad von 72 % Anspruch auf eine ganze Rente. 7. 4

Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88 a

Abs. 2 IVV und

der ab Dezember 2012 festgehaltenen 70%igen Arbeitsunfähigkeit, entsteht zusam mengefasst ab dem 1. Dezember 2012 ein Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. März 2013 auf eine ganze Rente .

Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzu heissen . V on zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine neuen ent scheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). 8 .

8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 8 .2

Ausgangsgemäss steht dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §

34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem M ass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung , die ermessensweise auf Fr. 1‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 2015

insoweit abgeändert, als f estgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine halbe und ab

1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MwSt. ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monika Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzEymann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00505

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom

29. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier MMA Monika Meier Anwaltsbüro Gossauerstrasse 14, Postf ach 244, 8340 Hinwil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Post fach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Post fach, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1970 geborene X.___

absolvierte eine zweijährige Anlehre als Holz arbeiter (Urk. 5/40/4) . Zuletzt war er als Produktionsmitarbeiter in der Industrieabteilung bei Y.___ vom 1. August 2000 bis zum 30. Juni 2003 tätig (Urk. 5/12).

Am 2. September 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Osteochondrose , eine Bandscheiben protrusion und einen dysplastischen Wirbelbogen L5 beidseitig bei der Invali denversicherung

für die Berufsberatung, die Umschulung auf eine neue Tätig keit und die Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische (Urk. 5/8, Urk. 5/13 , Urk. 5/27 ) und erwerbliche (Urk. 5/9, Urk. 5/11, Urk. 5/12, Urk. 5/16) Abklärungen vor .

Mit Verfügung vom

3. Dezember 2004 teilte sie mit, dass sie Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung gewähre (Urk. 5/ 30 ). Mit Verfügung vom 8. April 2005 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente ab, da sie einen Invaliditätsgrad von 15 % berechnete (Urk. 5/34). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfü gung vom 13. September 2005 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 5/36) . 1.2

Von 2005 bis 2012 war der Versicherte für verschiedene Arbeitgeber tätig (Urk. 5/91). Zuletzt arbeitete er von Oktober bis Dezember 2012 bei der Y .___ (Urk. 5/91/4). Am 6. Juni 2012 meldete er sich erneut zur beruflichen Integration oder zum Bezug einer

Invalidenrente bei der Invaliden versicherung an (Urk. 5/40). Dabei gab er an, er leide an einem Geburtsge brechen . Seine Schilddrüse funktioniere nicht. Seit der Schulzeit sei seine Kon zentration sehr stark eingeschränkt (Urk. 5/40/4). Dazu reichte er Arztberichte ein (Urk. 5/43, Urk. 5/44 , Urk. 5/45). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbe richt (Urk. 5/47), einen IK-Auszug (Urk. 5/52), und die Akten de r

Krankentag geldvers icherung

AXA Versicherungen AG (Urk. 5/56) ein .

Zudem liess sie den Versicherten polydisziplinär in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Neu rologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie und Endokrinologi e begutachten und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen ( Polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des A.___ ( A.___ ), vom 5. Mai 2014 ; Urk. 5/72). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2015 teilte die IV-Stelle mit , dass sie gedenke, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % ab Dezember 2012 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 5/88). Am 1. April 2015 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 5/ 98-99 = Urk. 2). 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 1. April 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Meier, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei eine weitere Begut achtung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 stellte das Gericht dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zu (Urk. 6). 2.2

Mit Verfügung vom 26. April 2016

wurde die Pensionskasse

Stiftung Auffangein richtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 7 ). Innert Frist teilte sie mit Schreiben vom

25. Mai 2016

mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 8 ).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 1.3

Wurde eine Rente , eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 (der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Inv alidität

der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit

auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen

Entscheid fest, der Beschwerde führer sei im Zeitpunkt des A.___ -Gutachtens bereits seit mindestens einem Jahr zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Das Wartejahr sei somit bei der Neuanmeldung bereits erfüllt gewesen. Der im polydisziplinären Gutachten festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 30 % könne nicht gefolgt wer den, da sie deutlich tiefer sei als jene in den jeweiligen Teilgutachten. Dazu ent halte das Gutachten keine Begründung .

Z udem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die in den Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten kumulieren soll ten .

Deshalb sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2015 ausfüh ren, die Gutachter des Z.___

seien unter Berücksichtigung aller klinischen Erhebungen aus polydisziplinärer Sicht zur Einschätzung gelangt, dass lediglich eine Rest arbeits

- und Leistungsfähigkeit von 30 % in einer kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeit bestehe . Dies habe das Z.___ mit Schreiben vom 6. Juni und vom 4.

Dezember 2014 bestätigt. Diese Einschätzung decke sich weitgehend auch mit derjenigen des behandelnden Arztes und der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) . Auch übersehe die Beschwer degegnerin , dass der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Belastbarkeit einge schränkt sei, sondern auch unter zeitlichen Einschränkungen leide. Da gemäss allen relevanten medizinischen Berichten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen sei, sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invali denrente zuzusprechen (Urk. 1). 3.

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2005 (Urk. 5/34) ,

ist auf

die Feststellungs blätter der IV-Stelle vom

3. Februar und vom 1.

Dezember 2004 zu verweisen ( Urk. 5/22, Urk. 5/29) .

Demnach wurde insbesondere auf den Arzt - bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. September 2003 (Urk. 5/13/1-4) und jenen der C.___ , Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, PWZ ,

vom 21 . Oktober 2004 (Urk. 5/ 27) ab gestellt (vgl. Urk. 5/33/2) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurden eine nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung mit sonsti gen Verhaltensstörungen (ICD-10: F79.8) bei kongenitaler Athyreose seit dem dritten Lebensmonat mit Eltroxin substituiert (Urk. 5/27/3) sowie eine

Osteo chondrose L3/L4 mit einer Höhenminderung des Diskus und leichter Protrusion mit rezidivierenden Lumbalgien, Asthma bronchiale mit deutlich hyperrea giblem Bronchialsystem, ein Status nach einer Meniskusläsion rechts lateral sowie rezidivierende psychiatrische Beschwerden , aufgeführt ( Urk. 5/13/1).

Der RAD hielt in seiner versicherungsinternen Stellungnahme vom 4. November 2004 unter Hinweis auf die damals vorhandenen Arztberichte fest , es sei nicht klar, weshalb dauerhaft lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit bestehe . Aufgrund aktueller Konflikte sei eine vorübergehende Reduktion des Pensums aus therapeutischen Gründen sicherlich gerechtfertigt. Ein erschwerter Zugang zum freien Arbeitsmarkt sei anzunehmen (Urk. 5/29/2) . Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2005 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 5/34). 4. 4 .1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. April 2015, als dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 2) , lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor: 4 . 2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im neuropsychologischen Untersuchungs bericht vom 1. Juni 2012 aus , dass insgesamt in einzelnen Bereichen Leistungs defizite deutlich geworden seien, die die subjektiv genannten Beeinträchti gungen durch testpsychologische Ergebnisse bestätig t en (Urk. 5/43/6) .

In einem weiteren Arztbericht vom

9. Juli 2012 berichtete Dr. D.___ , beim Beschwerdeführer bestehe eine kognitive Leistungsminderung auf der Grund lage einer vermutlich prä-/perinatal oder frühkindlich aufgetretenen Hirnschä digung , möglicherweise in Zusammenhang mit einer nach der Geburt zunächst unbehandelten Hypothyreose. Neben leichten klinisch - neurologischen Auffäl ligkeiten werde bei den im Verlauf wiederholt durchgeführten kranialen MRI - Untersuchungen (zuletzt im Juni 2011) eine diffuse und disseminierte Schädi gung des Hirnpare n chyms , insbesondere im Marklagerbereich beider Grosshirn hemisphären deutlich. Für eine aktuell noch aktive, zum Beispiel entzündliche Gehirnerkrankung ergäben sich keine Anhaltspunkte (Urk. 5/43/2).

Im Zusammenhang mit der organisch bedingten kognitiven Leistungsminderung sei der Beschwerdeführer nachvollziehbar beruflich auch in einfachen Tätig keiten nur eingeschränkt belastbar. Trotz sehr hoher Eigenmotivation und zahlreichen Versuchen, sich beruflich weiterzuentwickeln und auch weiterzubil den, sei es ihm in den vergangenen 20 Jahren nicht gelungen, beruflich Fuss zu fassen. Im Verlauf dieser Zeit habe sich im Zusammenhang mit den beruflichen Misserfolgserlebnissen (Arbeitsplatzverluste) und der dadurch zunehmend schwierigen Lebenssituation ein zusätzliches psychiatrisches Störungsbild ent wickelt, unter anderem mit einer Angststörung und zeitweise auch grenzwertig psychotischen Symptomen.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht krankheitsbedingt auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 5/43/ 2- 3 ).

Im Arztbericht vom 28. August 2012 nannte

Dr . D.___

als Diagnosen

eine kognitive Leistungsminderung (Entwicklungsstörung mit kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten; ICD-10: F81.3) bei einem Verdacht auf eine frühkind liche Hirnschädigung (ICD-10: I03) ,

eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), ein wechselnd ausgeprägtes paranoides Syndrom, Differentialdiagnose: Paranoide Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10: F60.0) / Organische Persönlich keitsstörung

( ICD-10: F07.0 ) , auf (Urk. 5/47/1).

In Bezug auf die Beurteilung einer möglichen Progredienz der multiplen z erebra len Signalveränderungen seien die vorliegenden MRI-Untersuchungen von 2006 und 20 11 technisch bedingt nur eingeschränkt vergleichbar. Die aktu elle Untersuchung zeige allerdings deutlicher als die Voruntersuchung von 2006 eine manifeste Hirnparenchymschädigung vorwiegend im Bereich der Marklager beider Grosshirnhemisphären. Zum Ausschluss eines aktuell noch aktiven ent zündlichen Zentrale n - Nervensystem - (ZNS) - P rozesses sei daher auch am 6. März 2012 eine Liquoruntersuchung durchgeführt worden, welche einen unauffäl ligen Befund ergeben habe. Insgesamt sei in Anbetracht der Anamnese und der klinischen Untersuchungsbefunde eher von einer zeitlich zurückliegenden Gehirnschädigung auszugehen, zum Beispiel im Sinne einer prä- oder perinatal aufgetretenen Gehirnschädigung oder in Zusammenhang mit der anamnestisch berichteten kongenitalen Hypothyreose. Für eine aktuell noch aktive und pro grediente ZNS-Erkrankung ergäben sich keine klaren Hinweise. Mit letzter Sicherheit liessen sich die kernspintomographisch dargestellten Veränderungen des Gehirnparenchyms jedoch ätiologisc h nicht zuordnen (Urk. 5/47/1).

Zudem wurde wiederum von der generalisierten Angststörung und der paranoiden Persönlichkeitsstörung berichtet (Urk. 5/47/2).

In einem weiteren Arztbericht vom

26. August 2013 führte Dr. D.___ diesel ben Diagnosen, welche er bereits im Arztbericht vom 28. August 2012 erwähnt e , auf (Urk. 5/72/39, vgl.

Urk. 5/47/1).

Zusätzlich berichtete er wiederum von einer langfristigen Leistungsminderung , welche vermutlich im Zusammen hang mit einer frühkindlichen Hirnschädigung stehe. Im Zusammenhang damit seien bereits in der Kindheit und Jugend schulische Lernschwierigkeiten aufge treten. Zwischenzeitlich habe jedoch durch hohen persönlichen Einsatz des Beschwerdeführers und mit therapeutischer Unterstützung eine Arbeitsfähigkeit für einfache Berufstätigkeiten erreicht - und mit Unterbrechungen -aufrecht erhalten werden können (Urk. 5/72/39).

Der Beschwerdeführer sei aktuell seit dem 15. Dezember 2012 zu 100 % arbeits unfähig. Dies gelte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, jedoch auch für andere Erwerbstätigkeiten (Urk. 5/72/40). 4 . 3

Im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 27. Mai 2014, welches Fach gutachten der Inneren Medizin, der Rheumatologie, der Psychiatrie, der Neuro logie, der Neuropsychologie, der Endokrinologie und eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) umfasst (Urk. 5/72) , sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 5/72/34): 1. Kongenitale Hypothyreose (ICD-10: E03.1) - kognitive Leistungsminderung bei verzögerter Hypothyreose-

Diagnose und frühkindlicher Schilddrüsenunterfunktion - aktuell : subklinische Hypothyreose und T 4 -Substitution 2. Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) 3. Infantile Persönlichkeit mit Verdacht auf IQ-Minderung (ICD-10: F60.4) 4. Organisches Psychosyndrom unklarer Ursache (ICD-10: F 07 . 9 ) - kongenitale

Athyreose ; Eltroxin -Substitution ab dem 3. Lebensjahr

mit zum Teil schlechter Compliance laut Angabe - L eukenzephalopathie unklarer Signifikanz (MRI 06/11) - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung; IQ im

unteren Normbereich - leichte neurologische Auffälligkeiten (Blickrichtungsnystagmus,

Feinmotorikstörung links) 5. Intelligenzminderung mit sonstigen Verhaltensstörungen (ICD-10: F79.8). - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung .

Wegweisend für die Beurteilung der gesamten Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe d ie endokrinologische Evaluation eine kongenitale Hypothyreose mit einer kognitiven Leistungsverminderung bei verzögerter Hypothyreose-Diagnose und frühkindlicher Schilddrüsenunterfunktion ergeben . Trotz aktueller Schilddrü sensubstitution bestehe eine subklinische Hypothyreose. Die kognitive Leis tungsminderung könne wahrscheinlich auf die frühkindlich verzögerte Diagnose der kongenitalen Hypothyreose zurückgeführt werden. Eine Verzögerung der Behandlung des

Leidens könne zu eingeschränkter neurokognitiver Leistung führen, wie es sich beim Beschwerdeführer klar präsentiere. Eine Unterfunkti onsversorgung an Schilddrüsenhormonen in den ersten Lebensmonaten und – jahren könne zur kognitiven Leistungsminderung und Aufmerksamkeitsdefi ziten führen. In diesem Sinne sei es aus endokrinologischer Sicht wahrschein lich, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers auf eine hirnorganische Störung zurückgeführt werden könne. Aufgrund der endokrinologischen Befunde bestehe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Urk. 5/72/35).

Laut der klinisch-neurologische n Untersuchung bestehe ein ätiologisch unklares organisches Psychosyndrom mit leichten neurologischen Auffälligkeiten, so dass aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit für eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit von 50 % vorliege (Urk. 5/72/35).

Gemäss der neuropsychologische n Evaluation bestehe eine Intelligenzminde rung mit sonstiger Verhaltensstörung mit einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung. Die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht, auch für Hilfsarbeiten, sei zu 30 % beeinträchtigt (Urk. 5/72/35).

Die psychiatrische Evaluation ergab einerseits eine generalisierte Angststörung, andererseits eine infantile Persönlichkeit mit Verdacht auf eine IQ-Minderung und als Nebendiagnose ein en Status nach drei paranoid- halluzinatorischen Episoden bei Verdacht auf eine frühkindliche Hirnschädigung durch die konge nitale Athyreose . A us psychiatrischer Sicht wurde eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 5/72/35).

Die klinisch-rheumatologischen Erhebungen, unter Berücksichtigung der Durch führung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, ergab en ein intermittierendes lumbo - spondylogenes Schmerzsyndrom bei einer diskreten Wirbelsäulenfehlhaltung und – fehlform ohne klinische Hinweise für sensible oder motorische lumboradikuläre Ausfälle. Im Rahmen der EFL habe eine klare Selbstlimitierung bestanden, so dass diese physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar gewesen seien. In Bezug auf die Befunde am Bewegungsapparat bestehe daher im Rah men einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden berufli chen Tätigkeit theoretisch eine normale Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 5/72/36).

Zusammenfassend präsentiere sich ein Beschwerdeführer, bei welchem die konge nitale Schilddrüsenunterfunktion offensichtlich primär nicht festgestellt worden sei. Der Mangel an Schilddrüsenhormonen in dieser frühen Lebensphase sei jedoch entscheidend für die Hirnentwicklung. Es sei aufgrund der gesamten Aktenlage daher anzunehmen, dass diese kongenitale Hypothyreose zu einer kognitiven Leistungsminderung geführt habe, so dass in der Gesamtheit die psychiatrischen, neurologischen, aber auch neuropsychologischen Defizite mit hoher Wahrscheinlichkeit der kongenitalen Hypothyreose ätiologisch zugeord net werden könnten. Unter Berücksichtigung aller klinischen Erhebungen seien die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zur Einschätzung gelangt, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine Rest-Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % in einer kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeit bestehe . Das Pensum könnte halbtägig umgesetzt werden mit einer Leistungseinbusse bei erhöhtem Pausen bedarf und vermindertem Rendement (Urk. 5/72/36).

5 . 5 .1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurt eilung verschlechtert hat : Dr. D.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 2006 in Behandlung befindet (vgl. Urk. 5/72/16), hielt sowohl im Arztbericht vom 9. Juli 2012 (vgl. Urk. 5/43 /2-3 ) als auch im Bericht vom 28. August 2012 fest, dass die psychischen Störungen im Sinne einer generalisierten Angst störung und im Sinne einer paranoiden Persönlichkeitsentwicklung

neu aufge treten seien oder zumindest im Verlauf der letzten Jahre zunehmend beein trächtigend auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wirkten . Diese seien aller dings nicht als Symptom einer progredienten neurologischen/hirnorganischen Erkrankung anzusehen, sondern eher als Folge einer chronischen psychophy sischen Be

- und Überlastung des Besc hwerdeführers im Zusammenhang mit der langfristig bestehenden kognitiven Leistungsminderung (Urk. 5/47/2). Somit liegt eine glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades vor und die IV-Stelle ist zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten.

Hinsichtlich der einzelnen Teilgutachten des Z.___

vom

27. Mai 2014 ist unbestritten , dass auf sie abgestellt werden kann (Urk. 5/92/9). Die Berichter stattungen sind denn auch umfassend und beruhen auf fachärztlichen Untersu chungen. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, beziehen die bildge benden Befunde mit ein und ergingen in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die darin genannten Arbeitsunfähigkeiten sind nachvollzieh bar, weshalb darauf abzustellen ist. 5 . 2

Strittig ist einzig , ob auf die in der Gesamtbeurteilung des Z.___ festgehal tene Resta rbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % (vgl.

Urk. 5/72/36) abge stellt werden kann.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die gestellten Diagnosen eine Invalidität begründen, gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen ( BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Auch führt die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in verschie denen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammen treffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Des halb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurtei lung zu bestimmen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29.04.2015 E. 6 und 9C_948/2012 vom 2 2. Juli 2013 E. 4.3).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist auf die im Gutachten des Z.___ genannte Rest a rbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % in einer kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeit abzustellen (Urk. 5/72/36): Zwar führ ten die Gutachter in der Gesamtbeurteilung nicht differenziert aus, wie si ch die 30%ige Restarbeits- und Leistungsfähigkeit zusammensetzt und sie holte n dies auch nicht

aufgrund der von der IV-Stelle gestellten Rückfragen ( vgl. Urk. 5/74, Urk. 5/80) nach (Urk. 5/75, Urk. 5/82). Obwohl die kongenitale Hypothyreose zu einer kognitiven Leistungsminderung führte, so dass in der Gesamtheit die psy chiatrischen, neurologischen, aber auch neuropsychologischen Defizite mit hoher Wahrscheinlichkeit der kongenitalen Hypothyreose ätiologisch zugeord net werden können (Urk. 5/72/36) und die Teilgutachten der Psychiatrie, der Neurologie, der Neuropsychologie und der Endokrinologie Diagnosen im Zusammenhang mit der kognitiven Einschränkung nennen (Urk. 5/72/16, Urk. 5/72/25, Urk. 5/72/30, Urk. 5/72/31) , ist festzuhalten, dass beispielsweise die aus psychiatrischer Sicht attestierte infantile Persönlichkeit mit Verdacht auf IQ-Minderung (ICD-10: F60.4) und die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) über eine kognitive Leistungsminderung hinausgehen. Demnach führen diese Diagnosen beim Beschwerdeführer zu rasch eintretenden Überforderungs situationen , auf die er mit Angstzuständen, Psychosen und inadäquatem Ver halten beim Arbeitsplatz reagiert (Urk. 5/72/16).

Zwar wird auf eine fehlende Dauermedikation sowohl für die Angsterkrankung als auch für die psychoti schen Durchbrüche hingewiesen und bei Zunahme einer psychiatrischen Symptomatik eine psychopharmakologische Dauermedikation empfohlen , aber andererseits wird deutlich und nachvollziehbar ein Krankheitsbild sowie dessen erwerbliche Auswirkungen beschrieben, weshalb insgesamt von einem invalidi sierenden Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht auszugehen ist (Urk. 5/72/17 ) .

Ebenfalls geht das anlässlich der neurologischen Untersuchung diagnostizierte organische Psychosyndrom unklarer Ursache (ICD-10: F07.9) über eine kognitive Einschränkung hinaus (Urk. 5/72/26 ). Überdies wurde anlässlich der endokrinologischen Untersuchung vom 25. Februar 2014 eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit angeführt, ohne einen genauen Grad zu nen nen. Diese wurde aufgrund der konsekutiven kognitiven Leistungseinschrän kung , eines persistenten Aufmerksamkeitsdefizits und eines sekundären psychi atrischen Störungsbild es attestiert

(Urk. 5/72/32).

Somit ist der in der Gesamt beurteilung genannten Arbeitsfähigkeit von 30 % zu folgen.

Diese genannte Restarbeits- und Leistungsfähigkeit basiert denn auch auf Überlappungen und nur einer teilweisen Kumulation der Arbeitsunfähigkeiten. Unter Berücksichti gung des gesamten Gutachtens ist sie nachvollziehbar und es ist darauf abzu stellen.

Diese Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % ist gemäss den Gutachtern in kognitiv einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten realisierbar. Das Pensum könnte halbtägig umgesetzt werden mit einer Leistungseinbusse bei erhöhtem Pausen bedarf und vermindertem Rendement (Urk. 7/72/36-37). Dieses Belastungsprofil ist aufgrund der genannten Diagnosen und Einschränkungen nachvollziehbar und es darauf abzustellen. 6 .

6.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die

70%ige Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hin sicht auswirkt. 6.2 6. 2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitss chaden fortge setzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Wenn es nicht mög lich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditäts eintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a Rz 55 mit Hinweisen). 6.2.2

Im Jahr 2005 ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen basie rend auf dem Einkommen des Beschwerdeführers als Produktionsmitarbeiter bei der Firma Y.___ (vgl. Urk. 5/12/2, Urk. 5/33/1, Urk. 5/34/1-2). Da der Beschwerdeführer seither für zahlreiche Arbeitgeber tätig war , und dies teilweise auch nur für wenige Monate oder gar Tage, errechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen vorliegend gestützt auf die sta tistischen Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesam tes für Statistik (LSE) 20 10 (vgl. Urk. 2 S. 2 ,

Urk. 5/92/10).

Es ist aber anzufügen, dass

auf die LSE 2012 abzustellen ist, da dieser gemäss dem zur Publikation bestimmten U rteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1

für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren Beweiseig nung zukommt. 6. 2 .3

Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für den Privaten Sektor ( Total der Männer,

Kompetenz niveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) entspricht im Durchschnitt Fr. 5‘2 10 .-- (LSE 20 12 , TA 1 , S. 34- 35 ). D ieser Betrag ist auf die im Jahr 2013

betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2) sowie an die Nomi nallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar unter http:/www.bfs.admin.ch], Nominallohnindex 2011-2014, [T1.1.10], Männer, Total ,

2012: 101.7; 2013: 10 2 . 5 ]). Daraus resultiert ein Bruttoeinkommen für das Jahr 201 3 von Fr. 6 5 ‘ 690 .--

(Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 : 101.7 x 10 2 .5) . 6. 3 6.3 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so ist nach der Rechtsprechung auf die LSE abzustellen (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6. 3 . 2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabelle T A1 , S. 3 4 -3 5 der Lohnstrukturerhebung 2012 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstun den) für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art ( Kompetenz niveau

1) für Männer betrug wie bereits ausgeführt Fr. 5‘210 .-- ( Total Ziff. 5-96) . Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 , 7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle 9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total , Ziff. 5-96; 2012: 101. 7 ; 201 3 : 10 2 . 5 ]). Daraus resultiert bei einem 30%igen Pensum ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 19‘707 .-- (Fr. 5‘ 210 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 101. 7 x 10 2 . 5: 10 x 3 ). 6. 3 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund der Teilarbeitsfähigkeit einen leidens bedingten Abzug von 5 %.

Damit trug sie dem Umstand Rechnung, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut ent l ö hnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014, E. 3.1.2). Dies ist nicht zu beanstanden. Weitere Faktoren, die zu einem Abzug führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 5 % resultiert ein Invali deneinkommen von Fr. 18‘722.-- (Fr. 19‘707. -- : 100 x 95). 6. 4

Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Inva - liditätsgrad von gerundet 7 2 % ( Fr. 46‘968.-- [ Fr. 65‘690.-- – Fr. 18‘722.-- ] :

Fr. 65‘690.-- x 100), welcher Anspruch auf eine ganze Rente begründet .

7. 7.1

Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab Dezember 2012 zu. Dies begründete sie damit, dass die Gutachter des Z.___ davon ausge gangen seien , dass der Beschwerdeführer retrospektiv seit jeher zu 50 %

in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und erachtete das Wartejahr bei der Neuanmeldung als bereits erfüllt (vgl. Urk. 5/92/9, vgl. Urk. 5/72/36) , was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Juni 2012 zum Leistungsbezug an (Urk. 5/40). Da das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden war, entstand der Rentenanspruch im Grundsatz ab Dezember 2012, das heisst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

( Art. 29 Abs. 1 IVG) . 7.2

Die Gutachter des Z.___ gingen von der 30%igen Rest a rbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit ab der Sistierung der letzten vorübergehenden beruflichen Tätigkeit bei der Z.___ im Dezember 2012 aus (Urk. 5/72/36, Urk. 5/75). Dies ist nachvollziehbar und daher ist ab Dezember 2012 von der 70%igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen. Für die Zeit zuvor bestand jedoch nur eine 50%ige Arbeits unfähigkeit (vgl. Urk. 5/72/36).

Da die Rentenhöhe sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist, kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn der Beschwerdeführer während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28

Abs. 2 IVG ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit beste hende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenab s tufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteile des Bundesge richts 9C_996/ 2 010 und 9C_1005/ 2 010 vom 5. Mai 2 011, E. 7.1 mit Hinweisen). Die vorgenannte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ist im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV bei der Ermittlung des Rentenanspruchs erst zu berück - sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, also ab dem 1.

März 2013. 7.3

Der Rentenanspruch für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2012 bis Ende Februar 2013 errechnet sich wie folgt: Es ist auf das

Valideneinkommen von Fr. 65‘690.-- (vgl. E. 6.2.3) abzustellen und von einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘845.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 : 101.7 x 102.5: 10 x 5) auszugehen (vgl. E. 6.3.3). Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 5 % (vgl. E. 6.3.4) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘203.-- (Fr. 32‘845. -- : 100 x 95).

Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Inva - liditätsgrad von gerundet 52 % ([Fr. 65‘690.-- – Fr. 31‘203.-- ] : Fr. 65‘690.-- x 100), welcher eine halbe Rente begründet.

Für die Zeit danach, das heisst ab März 2013, besteht gestützt auf den in vorstehender Erwägung 6.4 errechneten Invaliditätsgrad von 72 % Anspruch auf eine ganze Rente. 7. 4

Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88 a

Abs. 2 IVV und

der ab Dezember 2012 festgehaltenen 70%igen Arbeitsunfähigkeit, entsteht zusam mengefasst ab dem 1. Dezember 2012 ein Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. März 2013 auf eine ganze Rente .

Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzu heissen . V on zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine neuen ent scheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). 8 .

8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 8 .2

Ausgangsgemäss steht dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §

34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem M ass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung , die ermessensweise auf Fr. 1‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 2015

insoweit abgeändert, als f estgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine halbe und ab

1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MwSt. ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monika Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzEymann