Sachverhalt
1.
Die 1986 geborene X.___, Coiffeuse mit Eidgenössischem Fähig keitszeugnis (Urk. 7/36/4) und Mutter ein er 2004 geborene n Tochter (Urk. 7/ 2), war zuletzt bis 3 0. November 2013 (Urk. 1 S. 5, Urk. 7/46/7) als Sales
Advisor (Verkäuferin) bei Y.___
angestellt . Am 6. Dezember 2011 unterzog sich die Versicherte einer Vorfusskorrektur des rechten Fusses (Weil-Osteotomie des Metatarsale II). Drei Tage später am 9. Dezember 2011 rutschte sie mit den Gehstöcken aus und belastete dabei den operierten Vorfuss (vgl. Unfallmeldung vom 1 5. Dezember 2011, Urk. 7/10/77). Dies führte zu einer Revisionsoperation am 3 1. Januar 2012, infolge dessen es erstmals z u postope rativen Komplikationen
kam. Daraufhin folgten mit der Resektion eines planta ren Ganglions, Weil-Osteotomie (Digitus
pedis) Dig . III und Reparatur der plan taren Platte Dig . II und III des rechten Fusses im Dezember 2012
sowie
Osteo synthesematerialentfernung im Oktober 2013
weitere operative Eingriffe am rechten Fuss, in der en Folge erneut Beschwerden auftraten. Die Unfallversiche rung (Swica)
kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 15/8 ff.) . Aufgrund persistierender Beschwerden (Schmerzen, trophische sowie Wundheilungsstörungen)
im rechten Fuss, meldete sich die Versicherte mit Datum vom 2 3. Juli 2012 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an
(Urk. 7/ 4) . Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 6. August 2012, Urk. 7/6) sowie die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/10/1-77). Am 2 0. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Unterstützung im Zusammen hang mit dem Arbeitsplatzerhalt we rde abgeschlossen, zumal sie (die Versi cherte) durch den Unfallversicherer von einem Casemanagement diesbezüglich unterstützt werde (Urk. 7/14 f.). In der Folge zog die IV-Stelle die Verlaufsa kten der Swica bei (Urk. 7/16- 31)
und holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und beratender Expertenarzt der Swica, vom 4. Juni 2013 ein (Urk. 7/32) . Nach Durchführung eines persönlichen Beratungs gesprächs (vgl. Einladung zum Gespräch vom 1 0. Juni 2013, Urk. 7/33) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Mittei lung vom 1. Juli 2013 ab, und begründete dies damit, die Versicherte fühle sich nach eigenen Angaben zurzeit gesundheitlich nicht in der Lage zu arbeiten oder an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (Ur. 7/34 f.). Nach Eingang weiterer Akten der Swica (Urk. 7/37-45; darunter auch die Akten als Krankenversicher in, Urk. 7/44) holte die IV -Stelle den Arztbericht der beurteilenden Fachärzte der Klinik A.___ vom 2 4. Februar 2014 ein (Urk. 7/46 /6-8). Weiter veranlasste sie eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch den Reg ionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Im Bericht vo m 1 6. J uni 2014 stellte die mit der betreffenden Beurteilung beauftragte RAD-Ärztin med. pract . B.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatol o gie, fest, die Versicherte sei seit jeher in einer – näher umschriebenen - leidensangepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49 /8). Im Gutachten zuhande n der Swica vom 1 8. August 2014, welches der IV-Stelle am 18. September 2014 (Eingangsdatum) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/51 / 1),
kam
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, de mgegenüber zum Schluss, der Versicherten sei en aktuell keine beruflichen Tätigkeiten zumutbar. Im Sinne einer rein spekulativen Prophezeiung
dürfe ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/51/17+20 f.) . Gestützt auf den Untersuchungsbericht von med. pract . B.___ stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/54). Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/57, mit ergänzender Begründung vom 2 8. November 2014, Urk. 7/61). Ausserdem wies sie den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 (Urk. 7/60) ins Recht. In einer internen Stellungnahme vom 2 2. Januar 201 5 hielt med. pract . B.___ an ihrer Einschätzung vom 1 6. Juni 2014 fest (Urk. 7/63 /3) . Daraufhin wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 7. März 2015 gestützt auf einen Invalid itätsgrad von 11 %
wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Gegen den rentenabweisenden Entscheid vom 2 7. März 2015 erhob X.___ am 7. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen (insbes. Rente, evtl. Eingliederungsmassnahmen) zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juni 2015 Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Ausserdem teilte ihr das Gericht mit, ein zweiter
Schriften wechsel
werde nicht als erforderlich erachte t (Urk. 8). Mit Eingabe vo m 3 0. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme unter Beilage des bereits aktenkundigen Gutachtens von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 7. März 2015 ein (Urk. 9, Urk. 10 = Urk. 7/65/1-15). D ie Doppel dieser Einga be n wurde n der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2015 zur Kenntnis nahme
zuge stellt (Urk. 11). Am 1 7. Juni 2016 zog das Gericht die vollständigen Unfallversi cherungsakten bei (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die I nvalidenversicherung (IVV) beur tei len die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1. 6
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die einjährige Wartezeit könne unter Vernachlässigung der vorübergehenden Arbeitsversuche [ Mai bis Juni 2012 :
50 %; Juli bis Oktober 2012 : 95 % ] am 14. November 2011 eröffnet werden. Zufolge der verspäteten Anmeldung entstünde ein Rentenan spruch jedoch frühestens ab 1. Januar 2013, weshalb für den Entscheid der Zeitraum ab 1. Januar 2013 relevant sei. Aufgrund der medizinischen Beurtei lung habe re trospektiv nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für eine ange passte – näher umschriebe ne
– Verweistätigkeit bestanden. Folglich sei im Zeit punkt des möglichen Anspruchsbeginn s im Januar 2013 von einer vollen A rbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit auszugehen . Der darauf gestützt ermittelte Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzugs von 10 %
einen Invaliditätsgrad von 11 %, weshalb kein Ren tenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die Be - schwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf die – nä - her ausgeführten – Einwände nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 5). Sodann könne bereits mit Verweis auf die Beweiswertigkeit versicherungsinterner ärztli cher Abklärungen nicht auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden. Im Übrigen genüge ihr Bericht den formellen Anforderungen nicht und sei ihre Beurteilung weder umfassend noch schlüssig, da sie insbesondere als Moment aufnahme zu werten und ohne Diskussion und Berücksichtigung der Entwick lung im medizinischen Verlauf ergangen sei (Urk. 1 S. 6 f.). In der Zw ischenzeit habe die Unfallversicherung ein weiteres Gutachten bei Dr. D.___ in Auf trag gegeben. Dieses Gutachten liege noch nicht vor. Angesichts des Umstandes, dass seitens der behandelnden Ärzte und Gutachter eine ganz andere Befund lage erhoben worden und
eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt sei und noch erfolge, könne auf die Momentaufnahme der RAD-Ärztin, deren fachliche Qualifikation höchst fraglich sei, nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich se i die Beschwerdegegnerin offensichtlich ihrem gesetzlichen Eingliederungsauftrag nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2015
(Urk. 2, vgl. Titel), welche aus schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Das Leistungs begehren betreffend berufliche Massnahmen hat die IV-Stelle bereits mit Mit teilung vom 1. Juli 2013 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne (Ur. 7/34). Diese hat in der Folge kein entsprechendes Begehren gestellt.
3.3
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdefahren Eingliede rungsmassnahmen beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt der Beschwerdeführerin indes unbenommen, sich für Eingliederungs massnahmen neu anzumelden .
4.
Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterla gen. 4.1
Mit Bericht vom 4. Juni 2013 hielt
Dr. Z.___, bei welchem die Beschwerdeführe rin seit November 2012 in Behandlung war, fest, im postoperativen Verlauf der Revisionsoperation vom 3 1. Januar 2012 sei es zu Komplikationen in Form von persistierenden Schmerzen und Wundheilungsstörungen gekommen . Sodann bestehe seit dem operativen Eingriff vom 1 8. Dezember 2012 ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS). Der Fuss sei livide, geschwollen und dolent
(Urk. 7/32). Au sserdem bestehe ein Knochen mark ödem
im Bereich der Metatar saleköpfchen II und II (vgl. Magnetresonanztomografie [ MRI ] des rechten Vor fusses
des
E.___
vom 1 0. Mai 2013, Urk. 7/37/21) . Ihre
bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sie sei dies bezüglich seit dem 1 8. Dezember 2012 bis auf weiteres
100 %
arbeitsunfähig. Ab wann und in welchem Umfang letztere in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, sei zurzeit nicht abschätzbar (Urk. 7/32) .
4.2
Aus dem Bericht von Dr. Z.___ zuhanden der Swica vom 4. Dezember 2013 erhellt weiter, nach der Metallentfernung am 2 9. Oktober 2013 habe die Beschwerdeführerin am 1 3. November 2013
wieder einen CRPS-Schub erlitten. Seither sei der Fuss wieder vermehrt livide, kühl und dolent mit wiederum praktisch steifen Grundgelenken II und III. Die Beschwerdeführerin sei für alle stehenden und sitzenden Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig bis auf weiteres.
Sit zende Tätigkeiten könnten höchstens in kurzen Einsätzen geleistet werden, zumal der rechte Fuss im Sinne zwingender Ruhepausen gelegentlich immer wieder hochgelagert werden müsse. Ein Arbeitseinsatz, der diese halbe Stunde überschreite, sei im Moment nicht denkbar. Eine verlässlichere Beurteilung sei erst nach Konsultation von
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physi kalische Medizin und R ehabilitation sowie Chefarzt der Klinik A.___, möglich. In der Folge veranlasste Dr. Z.___
eine Überweisung in die Klinik A.___ zur weiteren Abklärung (Urk. 7/44/2 f.). 4.3
Im Bericht vom 2 4. Februar 2014 stellten die beurteilenden Fachärzte der Klinik A.___
folgende Diagnosen (Urk. 7/46/6) : - Persistierende Vo rfussschmerzen rechts, DD CRPS I Status nach Hoh mann-Osteotomie Grundphalanx Dig . II Fuss rechts, gemäss Akten am ehesten am 10.07.2010 - Status nach Vorfussoperation bei Metatarsalgie II am 26.07.2011 - Status nach Weil-Osteotomie II am 06.12.2011 - Status nach Revision nach Sturz am 31.11.2012 (recte: 31.01.2012) - Status nach Resektion eines plantaren Ganglions, Weil-Osteotomie Dig . III und Reparatur der plantaren Platte Dig . II und III Fuss rechts am 18.12.2012 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 29.10.2013
Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an rechtsseitigen Vorfuss - schmer zen. Insgesamt seien bisher fünf Eingriffe durchgeführt worden. Bereits nach vorangehenden Eingriffen sei eine dystrophe Reaktion mit heftigen Schmerzen, Schwellungserscheinung en und Verfärbungen aufgetreten. Zwi schen den Eingriffen sei die Beschwerdeführerin nie ganz beschwerdefrei gewe - sen. Im postoperativen Verlauf der Osteosynthesematerialentfernung am 2 9. Ok - tober
2013 sei es nach ca. 14 Tagen ohne eruierbaren Auslöser plötzlich zu einer ausgeprägten schmerzhaften Schwellung sowie
Verfärbungserschei nungen gekommen. Aktuell bestünden anamnestisch Dauerschmerzen im rech ten V o r - fuss, welche vor allem belastungs- und bewegungsabhängig auftreten würden. Daneben beklage die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Steifigkeits gefühl primär im Vorfuss, zunehmend aber auch im Rück fuss . Im Verlauf der l etzten Kontrolle am 19. Februar 2014 sei es beim rechten Fuss zu einer zuneh menden Schwellung und Verfärbung gekommen. Im Vergleich zur Gegenseite sei eine Temperaturdifferenz von +4.1° festgestellt worden. Sodann zeige sich eine Hypästhesie über dem Vorfuss
1. bis 3. Strahl sowie eine Allodynie (Pin prick) im selben Gebiet. Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lässt der Bericht schliesslich unter Hinweis auf die fehlende Abschätzbarkeit vermissen (Urk. 7/46/7 f.). 4. 4
Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 1 6. Juni 2014
stellte med. pract . B.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49/7): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Vor fusses nach - Weil-Osteotomie des II. und III. Strahles mit Wackelsteife des Zehen grundgelenkes II und III, in Beugestellung fixiert
Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit der letz ten Operation im Oktober 2013 leide sie
weiterhin unter Beschwerden im rech ten Fuss. Z usätzlich sei eine Algodystrophie (Morbus Sudeck) festgestellt wor den. Sodann sei es zu
einer zunehmenden Zehenfehlstellung der 2. u nd 3. Zehe sowie zu ein er Steifheit im Vorfuss gekommen . Daher könne sie seithe r nicht mehr abrollen. Sie habe bei jedem Schritt Schmerzen. Bei Belastung würden die Schmerzen zunehmen . Zudem leide die Beschwerdeführerin nach etwa 30 Minuten Sitzen unter einer zunehmenden Schwellung sowie unter pulsierenden Beschwerden im Fuss. Bei Hochlagerung des Fusses würden die Beschwerden nach etwa 15 bis 20 Minuten abklingen und die Schwellung sei rückläufig. Ste he n könne sie nur kurzfristig. Daher müsse sie die Arbeiten im Haus gut eintei len. Zu Fuss gehen könne sie maximal 30 Minuten. Dann leide sie
unter stär keren Beschwerden. Bis zu 15 Minuten sei ihr das Gehen gut mö glich. In letzter Zeit habe sie häufiger Krämpfe im Fuss. Diese träten besonderes nachts auf (Urk. 7/49/1 f.) .
Aufgrund der klinischen Untersuchung sei das Gangbild von einem rechtsseiti gen Schonhinken mit verkürzter Standbeinphase rechts und leicht verkürzter Schrittlänge rechts geprägt. Beim Barfussgang und -stand habe die Beschwer deführerin ausschliesslich die Fussaussenkante belastet . Es bestehe mit und ohne Schuhwerk ein gestörter Ab rollvorgang des rechten Fusses .
Letzteres besonders eindrücklich beim Treppengehen. Die
Schwielenbildung
sei im Bereich des Vorfusses vermindert. Der Zehen- und Einbeinstand könne rechts nicht eingenommen werden. Der Fersenstand sei beidseits frei möglich. Der tiefe Hocksitz könne indes nicht frei eingenommen werden. Unter Entlastung und im Stand fixiert würden d ie II . u nd III . Zehe eine leichte Beugung im Grundgelenk aufweisen. Ausserdem bestehe eine Wackelsteife
im proximalen Interphalange algelenk (PIP) sowie im distalen Interphalangealgelenk
(DIP) . Die II . und III . Zehe könn t e n weder aktiv noch passiv im Grundgelenk gehoben werden. Auch die Greifbewegung sei mit der II. und III. Zehe nicht ausführbar. Im Bereich der Grosszehe zeige sich ebenfalls im Grundgelenk eine leichte Einschränkung der B e weglich k e it mit Heben im Grundgelenk bis etwa 40° und im Senken bis 10° (entsprechend einem zur Hälfte eingeschränkten Bewegungsausmass). Sämtliche Narben seien reizlos. Sodann
hätten sich keine t rophischen Störungen und Temperaturdifferenzen der Füsse gezeigt. Auch seien die Fusspulse seitengleich tastbar. Der rechte Fuss habe weder Rötung noch Schwellung aufgewiesen. Nach einer Stunde im Sitzen habe die Umfangsdifferenz
rechts gegen über links 0.5 cm (Rist) und 0.3 cm (Vorfuss) betragen . E ine Reduktion der groben Kraft in den Kennmuskeln der unteren Extremitäten sei beidseits nicht feststellbar. Sen sibilitätsstörungen
seien mit Ausnahme eines zeitweise elek trisierenden Gefühls in der 2. u nd 3. Zehe rechts nicht beklagt worden (Urk. 7/49/5 f.).
Für die im Verlauf nach Vorfusskorrektur festgestellte Algodystrophie (= CRPS/ M. Sudeck) im Bereich des rechten Fusses hätten anlässlich der aktuellen Untersuchung keine Anzeichen mehr bestanden. Auch die von der Beschwer deführerin geklagte Schwellung nach längerem Sitzen habe nicht
beobachtet werden können. Nach gut einer Stunde Anamneseerhebung im Sitzen habe sich keine Schwellung des Fusses gezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit für stehende und gehende Tätigkeiten sei anhand der Befundlage sowie der Anamnese nachvoll ziehbar. Dasselbe gelte für den erhöhten Pausenbedarf mit gelegentlichem Hochlagern des rechten Fusses. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkei ten könne indes nicht nachvollzo gen werden. Im zeitlichen Verlauf sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit u nter Einhaltung vermehrter Pausen mit Ausnahme der jeweils postoperativen Phasen aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführe rin seit Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Ver weistätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ohne regelmässige Hebe - und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige Belastungen durch dauerhaftes Stehe n und Gehen, ohne Zwangshaltungen wie Hocken, Kriechen oder Knien sowie ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und mit vermehrten Pausen zum Hochlagern des Fusses (30 Minuten pro Halbtag) sei die Beschwerdeführerin indes seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49/7 f.). 4. 5
Dr. C.___
stellte in seinem Gutachten vom 1 8. August 2014 zu Händen der Swica
folgende Diagnosen (Urk. 7/51/17): - Persistier ende Vorfussschmerzen rechts, Differenzialdiagnose (DD) CRPS I mit/bei - Sta t us nach Hohmann-Osteotomie Grundphalanx Dig . II rechts am 10.07.2010 - Status nach Weil-Osteotomie Metatarsale II am 06.12.2011 - Status nach Sturz mit Vollbelastung des rechten Vorfusses am 09.12.2011 - Status nach Revision Vorfuss am 31.01.2012 - Status nach Resektion eine s plantaren Ganglions, Weil-Osteotomie Metatarsale III und Reparatur der plantaren Platte Dig . II und III Fuss rechts am 18.12.2012 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 29.10.2013
Die Beschwerdeführerin habe ein starkes Schonhinken gezeigt. Sie sei auf den Aussenkante des recht e n Fusses gelaufen und könne nicht über den Vorfuss
abrollen (Urk. 7/51/13). Gegenüber links sei der ganze rechte Vorfuss ver schwollen. Der Abdruck des Schuhr andes sei praktisch seitengleich. Der rechte Fuss zei g e eine etwas livide Ve rfärblinie . Die Beweglich k e it in der II. und III. Zehe rechts liege praktisch bei O. Eine aktive Dorsalextension sei praktisch nicht mehr möglich. Im Narbenfeld bestehe eine Hyposensibilität. Sodann zeige sich eine ganz minime Beschwielung über dem Metacarpo-Phalangealgelenk
(MP) II plantar rechts. Plantar sei die Sensibilität rechts voll erhalten. Beim Hängenlassen werde der rechts Fuss nach gut 5 Minuten blau. Radiologisch bestehe die durchgebaute Arthrodese
im PIP II rechts . Sodann sei die Gelenks spaltverschmälerung im MP II gegenüber links deutlich sichtbar, ebenfalls im MP III, wo auch eine beginnende Arthrose festgestellt werden könne . Die Stel lung der Fuss-Strah l e n bezeichnete Dr. C.___ als achsengerecht
(Urk. 7/51/14 f.) . Insgesamt habe das Röntgenbild vom 15. Mai 2014 einen anständigen Befund des rechten Vorfusses gezeigt (Urk. 7/51/18) .
Im Wesentlichen bestehe eine unveränderte,
invalidisierende Situation im rech ten Fuss . I nsbesondere bestünden weiterhin vor allem belastungsabhängige Vorfussschmerzen. Unter der aktuellen intensiven physikalischen Therapie (Ein zeltherapie /Lymphdrainage) auf ambulanter Basis im A.___
habe sich die Situation langsam stabili si ert. Eine Geh- und Stehfähigkeit, die eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zulasse, sei jedoch noch in weiter Ferne. In dem die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie könne knapp eine halbe Stunde sitzen bzw. den Fuss herunter hängen lassen (andern falls dieser mass iv anschwelle und sich verfärbe), sei auch die Frage nach einer sitzenden Tätigkeit beantwortet. Im Sinne einer rein spekulativen Prophezeiung könne ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/51/17 f.). 4.6
Aus dem einwandweise eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin n ach wie vor als Hauptbe schwerden
die noch immer labile Situation bezüglich des CRPS und die Steifig keit in den Grundgelenken II und III mit komplettem Dorsalextensionsverlust sowie zunehmender Lateralde viation der dritten Zehe bestünden . Die Beschwer deführerin sei sicherlich bis auf weiteres in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer rein sitzenden Tätigkeit, bei der sie lediglich den Ober körper und die Arme einsetzen müsse, sei die Beschwerdeführerin schätzungs weise zu 50 % arbeitsfähig, zumal der rechte Fuss momentan noch keinen gan zen Tag in T iefstellung bleiben könne (Urk. 7/60). 4. 7
In de m seitens der Swica veranlassten Gutachten vom 2 7. März 2015, welches der IV-Stelle am 1 8. Mai 2015 (Eingangsdatum) zur Orientierung zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/65/1), diagnostizierte
Dr. D.___ nebst den bekannten Dysfunktionen des rechten Vorfusses im postoperativen Verlauf bis und mit der Osteosynthesemateria lentfernung
vo m 2 9. Oktober 2013 einschliesslich der Zehen-Deformation en
sowie
Funktions
- und Bewegungs störungen der Fussg e lenke (1) ein Rehabilitationsdefizit nach durchgemachtem Morbus Sudeck und (2) Verdacht auf chronisch reaktives Schmerzsyndrom mit Schmerzverarbei tungsproblematik
(Urk. 7/65/12 f. = Urk. 10 S. 9) .
Im Rahmen der Untersuchung stellte Dr. D.___ fest, es bestehe ein rechtsbe tontes Schonhinken. Die Beschwerdeführerin könne den rechten Vor fuss im Barfussgang nicht belasten. Sie rolle über den lateralen Fussrand ab. Mit Schuhwerk zeige sich ein etwas runderes Gangbild. Insgesamt wirke der rechte Fuss geringgradig livide verfärbt. Die Zehen II/III des rechten Fusses zeigten eine Plantarflexionsstellung im Vergleich zu den benachbarten Zehen. Eine aktive Plantarflexion des En dg liedes in Dig . I sei nicht möglich. Die aktive Dorsalextension und Plantarflexion in Dig . II/ III betrage maximal 5°. Sodann bestünden erhebliche Schmerzen von plantarseitig über dem Metatarsaleköpf chen II und III sowie eine diffuse Hyposensibilität über den Zehen II/III. Auf grund der Computertomographie vom 2 3. März 2015 im rechten Fuss zeigten sich ein knöcherner Durchbruch im Mittelgelenk D2 sowie arthrotische Verän derungen mit randsklerosierten Zystenbildungen, zum Teil mit kortikalem Unterbruch an den Köpfchen von Metatarsale II/III. Sodann bestehe eine plan - t are
Verkippung der Köpfchen von Metatarsale II/III (Urk. 7/65/10 f. = Urk. 10 S. 7 f.).
Zusammengefasst leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter erheblichen belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Vorfusses. Eine Belastung sei für maximal 30 Minuten möglich. Zusätzlich sei die Nachtruhe gestört. Die aktuelle Situation sei für die Beschwerdeführerin unbefriedigend, teilweise sogar invalidisierend. Der rechte Vorfuss könne kaum oder nur sehr kurzfristig belastet werden. Unter de r regelmässig ambulant durchgeführten physikalischen Therapien habe sich eine Stabilisierung gezeigt. Demgegenüber sei es gemäss Bericht von Dr. F.___
vom 1 0. September 2014 nach Belas tungsaufbau zu einer Reaktivierung der CRPS-Symptomatik gekommen. Diesbe züglich sei nach Einschätzung von Dr. F.___ von einer Regredienz in den kommenden Wochen und Monaten auszugehen (Urk. 7/65/12 f. = Urk. 10 S. 9 f.). Die weitere Prognose sei erfahrungsgemäss als ungünstig einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ausserdem seien sämtliche gehenden/sitzenden Tätigkei ten heute nicht möglich. Ebenfalls nicht denkbar seien Tätigkeiten in sitzender Position. Vielmehr seien der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt keine beruflichen Tätigkeiten zumutbar (Urk. 7/65/14 = Urk. 10 S. 11). 5. 5.1
Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und insbe sondere deren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nur ungenügend beurtei len.
Zwar leuchtet d ie Beurteilung von med. pract . B.___
in der Darlegung der medizinische n Zusammenhänge ein und erweis en sich ihre Schlussfolgerung en
prinzipiell als
nachvollziehbar und begründet . Insbesondere steht das festge stellte Belastungsprofil im Einklang mit den erhobe nen Befunden und kann
die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten – näher umschriebenen – Verweistätigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung v om Mai 2014 ohne weiteres nachvollzogen werden . Demgegenüber lässt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract . B.___
eine präzise Auseinandersetzung mit der medizini schen Entwicklung
im zeitlichen Verlauf, insbesondere unter Berücksichtigung der Operationen im Dezember 2012 und Oktober 2013, in deren Folge es zu postoperativen Komplikationen mitunter Auftreten eines Knochenmark ödems sowie CRPS kam, vermissen. So lässt sich aus der Feststellung, wonach eine überwiegend sitzende Tätigkeit unter Einhaltung vermehrter Pausen auch im zeitlichen Verlauf „mit Ausnahme der jeweils postoperativen Phasen“ aus medi zinischer Sicht zumutbar gewesen sei (Urk. 7/49/7, E. 4.4), in keiner Weise eru ieren, wann, für welche Tätigkeiten, in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Unterbrüchen eine Arbeitsfähigkeit in concreto
bestanden hat . Umso weniger, als dass sich med. pract . B.___ diskrepant und sim plifizie rend
letztendlich auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei „seit jeher“ in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49/8, E. 4.4).
Darüber hinaus
kam es
gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 sowie Gutachten von Dr. D.___
vom 2 7. März 2015 im Nachgang der RAD- Untersu chung
zu einer Reaktivierung des CRPS (Urk. 7/60, E. 4.6; Urk. 7/65/12 = Urk. 10 S. 12) .
Vor diesem Hintergrund bestehen immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im zeitlichen Verlauf – gegebenenfalls auch nur vorübergehend – w eiterge hende oder zusätzliche Einschränkungen eingetreten sind, welche das von med. pract . B.___ attestierte Belastungsprofil zusätzlich eingeschränkt haben oder einschränken könnten.
Im Übrigen lag auch mit den Gutachten von Dres . C.___ und D.___ keine nachvollziehbare Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit vor. Dr. C.___ hielt diesbezüglich
fest, die Be schwerdeführerin habe angegeben, sie könne knapp eine halbe Stunde sitzen bzw. den F uss herunter hängen lassen, mehr gehe nicht . Damit sei auch die Frage nach einer sitzenden Tätigkeit beantwortet (Urk. 7/51/18). Dabei handelt es sich offensichtlich um die subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin und nicht um seine eigene E i nschät zung . Ausserdem ist unklar, auf welche Tätigkeiten sich seine Prognose, wonach ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/51/17), bezieht. Ganz zu schweigen davon, dass eine „rein spekulative Prognose“ den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht zu genügen vermag. Auch Dr. D.___ lässt eine Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gänzlich vermissen, womit seine Einschätzung nicht nach vollzogen werden kann. Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführerin jegliche berufliche Tätigkeit (so etwa auch als Mitarbeiterin in einem Callcenter oder als selbstständige Vertriebspartnerin im Kosmetikbe reich in Heimarbeit) nicht zugemutet werden könnte. Schliesslich
lag
weder Dr. C.___ noch Dr. D.___ der orthopädische Untersuchungsbericht von med. pract . B.___ vor, weshalb ihren Beurteilungen
auch k eine einläss liche Auseinandersetzung mi t der begründeten abweichenden Arbeitsfähig keitseinschätzung von med.
pract . B.___
zu entnehmen ist .
Zusammengefasst kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtskonform und abschliessend eruiert werden, wann, in welchem Umfang und gegebenen falls mit welchen Unterbrüchen die Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf in einer ihren Leiden angepassten Verwei stätigkeit arbeitsfähig war. Damit kann eine seit Januar 2013 bestehende rentenausschlies sende Erwerbsfähigkeit
jedenfalls nicht
abschliessend angenommen werden . 5.2
In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig, und ist die Sache zur Vornahme einer fachspe zifischen Begutachtung, unter Einschluss einer präzisen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im zeitlichen Verlauf, an die IV-Stelle zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent-schä digung, welche nach Art. 34 Abs. 3
GSVGer zu bemessen und auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungs begehren neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 S. 5, Urk. 7/46/7) als Sales
Advisor (Verkäuferin) bei Y.___
angestellt . Am 6. Dezember 2011 unterzog sich die Versicherte einer Vorfusskorrektur des rechten Fusses (Weil-Osteotomie des Metatarsale II). Drei Tage später am 9. Dezember 2011 rutschte sie mit den Gehstöcken aus und belastete dabei den operierten Vorfuss (vgl. Unfallmeldung vom 1 5. Dezember 2011, Urk. 7/10/77). Dies führte zu einer Revisionsoperation am 3 1. Januar 2012, infolge dessen es erstmals z u postope rativen Komplikationen
kam. Daraufhin folgten mit der Resektion eines planta ren Ganglions, Weil-Osteotomie (Digitus
pedis) Dig . III und Reparatur der plan taren Platte Dig . II und III des rechten Fusses im Dezember 2012
sowie
Osteo synthesematerialentfernung im Oktober 2013
weitere operative Eingriffe am rechten Fuss, in der en Folge erneut Beschwerden auftraten. Die Unfallversiche rung (Swica)
kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 15/8 ff.) . Aufgrund persistierender Beschwerden (Schmerzen, trophische sowie Wundheilungsstörungen)
im rechten Fuss, meldete sich die Versicherte mit Datum vom 2 3. Juli 2012 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an
(Urk. 7/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die I nvalidenversicherung (IVV) beur tei len die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1. 6
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die einjährige Wartezeit könne unter Vernachlässigung der vorübergehenden Arbeitsversuche [ Mai bis Juni 2012 :
50 %; Juli bis Oktober 2012 : 95 % ] am 14. November 2011 eröffnet werden. Zufolge der verspäteten Anmeldung entstünde ein Rentenan spruch jedoch frühestens ab 1. Januar 2013, weshalb für den Entscheid der Zeitraum ab 1. Januar 2013 relevant sei. Aufgrund der medizinischen Beurtei lung habe re trospektiv nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für eine ange passte – näher umschriebe ne
– Verweistätigkeit bestanden. Folglich sei im Zeit punkt des möglichen Anspruchsbeginn s im Januar 2013 von einer vollen A rbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit auszugehen . Der darauf gestützt ermittelte Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzugs von 10 %
einen Invaliditätsgrad von 11 %, weshalb kein Ren tenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die Be - schwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf die – nä - her ausgeführten – Einwände nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 5). Sodann könne bereits mit Verweis auf die Beweiswertigkeit versicherungsinterner ärztli cher Abklärungen nicht auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden. Im Übrigen genüge ihr Bericht den formellen Anforderungen nicht und sei ihre Beurteilung weder umfassend noch schlüssig, da sie insbesondere als Moment aufnahme zu werten und ohne Diskussion und Berücksichtigung der Entwick lung im medizinischen Verlauf ergangen sei (Urk. 1 S. 6 f.). In der Zw ischenzeit habe die Unfallversicherung ein weiteres Gutachten bei Dr. D.___ in Auf trag gegeben. Dieses Gutachten liege noch nicht vor. Angesichts des Umstandes, dass seitens der behandelnden Ärzte und Gutachter eine ganz andere Befund lage erhoben worden und
eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt sei und noch erfolge, könne auf die Momentaufnahme der RAD-Ärztin, deren fachliche Qualifikation höchst fraglich sei, nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich se i die Beschwerdegegnerin offensichtlich ihrem gesetzlichen Eingliederungsauftrag nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2015
(Urk. 2, vgl. Titel), welche aus schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Das Leistungs begehren betreffend berufliche Massnahmen hat die IV-Stelle bereits mit Mit teilung vom 1. Juli 2013 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne (Ur. 7/34). Diese hat in der Folge kein entsprechendes Begehren gestellt.
3.3
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdefahren Eingliede rungsmassnahmen beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt der Beschwerdeführerin indes unbenommen, sich für Eingliederungs massnahmen neu anzumelden .
4.
Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterla gen.
E. 4 ) . Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 6. August 2012, Urk. 7/6) sowie die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/10/1-77). Am 2 0. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Unterstützung im Zusammen hang mit dem Arbeitsplatzerhalt we rde abgeschlossen, zumal sie (die Versi cherte) durch den Unfallversicherer von einem Casemanagement diesbezüglich unterstützt werde (Urk. 7/14 f.). In der Folge zog die IV-Stelle die Verlaufsa kten der Swica bei (Urk. 7/16- 31)
und holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und beratender Expertenarzt der Swica, vom 4. Juni 2013 ein (Urk. 7/32) . Nach Durchführung eines persönlichen Beratungs gesprächs (vgl. Einladung zum Gespräch vom 1 0. Juni 2013, Urk. 7/33) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Mittei lung vom 1. Juli 2013 ab, und begründete dies damit, die Versicherte fühle sich nach eigenen Angaben zurzeit gesundheitlich nicht in der Lage zu arbeiten oder an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (Ur. 7/34 f.). Nach Eingang weiterer Akten der Swica (Urk. 7/37-45; darunter auch die Akten als Krankenversicher in, Urk. 7/44) holte die IV -Stelle den Arztbericht der beurteilenden Fachärzte der Klinik A.___ vom 2 4. Februar 2014 ein (Urk. 7/46 /6-8). Weiter veranlasste sie eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch den Reg ionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Im Bericht vo m 1 6. J uni 2014 stellte die mit der betreffenden Beurteilung beauftragte RAD-Ärztin med. pract . B.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatol o gie, fest, die Versicherte sei seit jeher in einer – näher umschriebenen - leidensangepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49 /8). Im Gutachten zuhande n der Swica vom 1 8. August 2014, welches der IV-Stelle am 18. September 2014 (Eingangsdatum) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/51 / 1),
kam
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, de mgegenüber zum Schluss, der Versicherten sei en aktuell keine beruflichen Tätigkeiten zumutbar. Im Sinne einer rein spekulativen Prophezeiung
dürfe ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/51/17+20 f.) . Gestützt auf den Untersuchungsbericht von med. pract . B.___ stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/54). Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/57, mit ergänzender Begründung vom 2 8. November 2014, Urk. 7/61). Ausserdem wies sie den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 (Urk. 7/60) ins Recht. In einer internen Stellungnahme vom 2 2. Januar 201
E. 4.1 Mit Bericht vom 4. Juni 2013 hielt
Dr. Z.___, bei welchem die Beschwerdeführe rin seit November 2012 in Behandlung war, fest, im postoperativen Verlauf der Revisionsoperation vom 3 1. Januar 2012 sei es zu Komplikationen in Form von persistierenden Schmerzen und Wundheilungsstörungen gekommen . Sodann bestehe seit dem operativen Eingriff vom 1 8. Dezember 2012 ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS). Der Fuss sei livide, geschwollen und dolent
(Urk. 7/32). Au sserdem bestehe ein Knochen mark ödem
im Bereich der Metatar saleköpfchen II und II (vgl. Magnetresonanztomografie [ MRI ] des rechten Vor fusses
des
E.___
vom 1 0. Mai 2013, Urk. 7/37/21) . Ihre
bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sie sei dies bezüglich seit dem 1 8. Dezember 2012 bis auf weiteres
100 %
arbeitsunfähig. Ab wann und in welchem Umfang letztere in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, sei zurzeit nicht abschätzbar (Urk. 7/32) .
E. 4.2 Aus dem Bericht von Dr. Z.___ zuhanden der Swica vom 4. Dezember 2013 erhellt weiter, nach der Metallentfernung am 2 9. Oktober 2013 habe die Beschwerdeführerin am 1 3. November 2013
wieder einen CRPS-Schub erlitten. Seither sei der Fuss wieder vermehrt livide, kühl und dolent mit wiederum praktisch steifen Grundgelenken II und III. Die Beschwerdeführerin sei für alle stehenden und sitzenden Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig bis auf weiteres.
Sit zende Tätigkeiten könnten höchstens in kurzen Einsätzen geleistet werden, zumal der rechte Fuss im Sinne zwingender Ruhepausen gelegentlich immer wieder hochgelagert werden müsse. Ein Arbeitseinsatz, der diese halbe Stunde überschreite, sei im Moment nicht denkbar. Eine verlässlichere Beurteilung sei erst nach Konsultation von
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physi kalische Medizin und R ehabilitation sowie Chefarzt der Klinik A.___, möglich. In der Folge veranlasste Dr. Z.___
eine Überweisung in die Klinik A.___ zur weiteren Abklärung (Urk. 7/44/2 f.).
E. 4.3 Im Bericht vom 2 4. Februar 2014 stellten die beurteilenden Fachärzte der Klinik A.___
folgende Diagnosen (Urk. 7/46/6) : - Persistierende Vo rfussschmerzen rechts, DD CRPS I Status nach Hoh mann-Osteotomie Grundphalanx Dig . II Fuss rechts, gemäss Akten am ehesten am 10.07.2010 - Status nach Vorfussoperation bei Metatarsalgie II am 26.07.2011 - Status nach Weil-Osteotomie II am 06.12.2011 - Status nach Revision nach Sturz am 31.11.2012 (recte: 31.01.2012) - Status nach Resektion eines plantaren Ganglions, Weil-Osteotomie Dig . III und Reparatur der plantaren Platte Dig . II und III Fuss rechts am 18.12.2012 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 29.10.2013
Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an rechtsseitigen Vorfuss - schmer zen. Insgesamt seien bisher fünf Eingriffe durchgeführt worden. Bereits nach vorangehenden Eingriffen sei eine dystrophe Reaktion mit heftigen Schmerzen, Schwellungserscheinung en und Verfärbungen aufgetreten. Zwi schen den Eingriffen sei die Beschwerdeführerin nie ganz beschwerdefrei gewe - sen. Im postoperativen Verlauf der Osteosynthesematerialentfernung am 2 9. Ok - tober
2013 sei es nach ca. 14 Tagen ohne eruierbaren Auslöser plötzlich zu einer ausgeprägten schmerzhaften Schwellung sowie
Verfärbungserschei nungen gekommen. Aktuell bestünden anamnestisch Dauerschmerzen im rech ten V o r - fuss, welche vor allem belastungs- und bewegungsabhängig auftreten würden. Daneben beklage die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Steifigkeits gefühl primär im Vorfuss, zunehmend aber auch im Rück fuss . Im Verlauf der l etzten Kontrolle am 19. Februar 2014 sei es beim rechten Fuss zu einer zuneh menden Schwellung und Verfärbung gekommen. Im Vergleich zur Gegenseite sei eine Temperaturdifferenz von +4.1° festgestellt worden. Sodann zeige sich eine Hypästhesie über dem Vorfuss
1. bis 3. Strahl sowie eine Allodynie (Pin prick) im selben Gebiet. Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lässt der Bericht schliesslich unter Hinweis auf die fehlende Abschätzbarkeit vermissen (Urk. 7/46/7 f.). 4. 4
Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 1 6. Juni 2014
stellte med. pract . B.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49/7): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Vor fusses nach - Weil-Osteotomie des II. und III. Strahles mit Wackelsteife des Zehen grundgelenkes II und III, in Beugestellung fixiert
Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit der letz ten Operation im Oktober 2013 leide sie
weiterhin unter Beschwerden im rech ten Fuss. Z usätzlich sei eine Algodystrophie (Morbus Sudeck) festgestellt wor den. Sodann sei es zu
einer zunehmenden Zehenfehlstellung der 2. u nd 3. Zehe sowie zu ein er Steifheit im Vorfuss gekommen . Daher könne sie seithe r nicht mehr abrollen. Sie habe bei jedem Schritt Schmerzen. Bei Belastung würden die Schmerzen zunehmen . Zudem leide die Beschwerdeführerin nach etwa 30 Minuten Sitzen unter einer zunehmenden Schwellung sowie unter pulsierenden Beschwerden im Fuss. Bei Hochlagerung des Fusses würden die Beschwerden nach etwa 15 bis 20 Minuten abklingen und die Schwellung sei rückläufig. Ste he n könne sie nur kurzfristig. Daher müsse sie die Arbeiten im Haus gut eintei len. Zu Fuss gehen könne sie maximal 30 Minuten. Dann leide sie
unter stär keren Beschwerden. Bis zu 15 Minuten sei ihr das Gehen gut mö glich. In letzter Zeit habe sie häufiger Krämpfe im Fuss. Diese träten besonderes nachts auf (Urk. 7/49/1 f.) .
Aufgrund der klinischen Untersuchung sei das Gangbild von einem rechtsseiti gen Schonhinken mit verkürzter Standbeinphase rechts und leicht verkürzter Schrittlänge rechts geprägt. Beim Barfussgang und -stand habe die Beschwer deführerin ausschliesslich die Fussaussenkante belastet . Es bestehe mit und ohne Schuhwerk ein gestörter Ab rollvorgang des rechten Fusses .
Letzteres besonders eindrücklich beim Treppengehen. Die
Schwielenbildung
sei im Bereich des Vorfusses vermindert. Der Zehen- und Einbeinstand könne rechts nicht eingenommen werden. Der Fersenstand sei beidseits frei möglich. Der tiefe Hocksitz könne indes nicht frei eingenommen werden. Unter Entlastung und im Stand fixiert würden d ie II . u nd III . Zehe eine leichte Beugung im Grundgelenk aufweisen. Ausserdem bestehe eine Wackelsteife
im proximalen Interphalange algelenk (PIP) sowie im distalen Interphalangealgelenk
(DIP) . Die II . und III . Zehe könn t e n weder aktiv noch passiv im Grundgelenk gehoben werden. Auch die Greifbewegung sei mit der II. und III. Zehe nicht ausführbar. Im Bereich der Grosszehe zeige sich ebenfalls im Grundgelenk eine leichte Einschränkung der B e weglich k e it mit Heben im Grundgelenk bis etwa 40° und im Senken bis 10° (entsprechend einem zur Hälfte eingeschränkten Bewegungsausmass). Sämtliche Narben seien reizlos. Sodann
hätten sich keine t rophischen Störungen und Temperaturdifferenzen der Füsse gezeigt. Auch seien die Fusspulse seitengleich tastbar. Der rechte Fuss habe weder Rötung noch Schwellung aufgewiesen. Nach einer Stunde im Sitzen habe die Umfangsdifferenz
rechts gegen über links 0.5 cm (Rist) und 0.3 cm (Vorfuss) betragen . E ine Reduktion der groben Kraft in den Kennmuskeln der unteren Extremitäten sei beidseits nicht feststellbar. Sen sibilitätsstörungen
seien mit Ausnahme eines zeitweise elek trisierenden Gefühls in der 2. u nd 3. Zehe rechts nicht beklagt worden (Urk. 7/49/5 f.).
Für die im Verlauf nach Vorfusskorrektur festgestellte Algodystrophie (= CRPS/ M. Sudeck) im Bereich des rechten Fusses hätten anlässlich der aktuellen Untersuchung keine Anzeichen mehr bestanden. Auch die von der Beschwer deführerin geklagte Schwellung nach längerem Sitzen habe nicht
beobachtet werden können. Nach gut einer Stunde Anamneseerhebung im Sitzen habe sich keine Schwellung des Fusses gezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit für stehende und gehende Tätigkeiten sei anhand der Befundlage sowie der Anamnese nachvoll ziehbar. Dasselbe gelte für den erhöhten Pausenbedarf mit gelegentlichem Hochlagern des rechten Fusses. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkei ten könne indes nicht nachvollzo gen werden. Im zeitlichen Verlauf sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit u nter Einhaltung vermehrter Pausen mit Ausnahme der jeweils postoperativen Phasen aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführe rin seit Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Ver weistätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ohne regelmässige Hebe - und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige Belastungen durch dauerhaftes Stehe n und Gehen, ohne Zwangshaltungen wie Hocken, Kriechen oder Knien sowie ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und mit vermehrten Pausen zum Hochlagern des Fusses (30 Minuten pro Halbtag) sei die Beschwerdeführerin indes seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49/7 f.). 4. 5
Dr. C.___
stellte in seinem Gutachten vom 1 8. August 2014 zu Händen der Swica
folgende Diagnosen (Urk. 7/51/17): - Persistier ende Vorfussschmerzen rechts, Differenzialdiagnose (DD) CRPS I mit/bei - Sta t us nach Hohmann-Osteotomie Grundphalanx Dig . II rechts am 10.07.2010 - Status nach Weil-Osteotomie Metatarsale II am 06.12.2011 - Status nach Sturz mit Vollbelastung des rechten Vorfusses am 09.12.2011 - Status nach Revision Vorfuss am 31.01.2012 - Status nach Resektion eine s plantaren Ganglions, Weil-Osteotomie Metatarsale III und Reparatur der plantaren Platte Dig . II und III Fuss rechts am 18.12.2012 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 29.10.2013
Die Beschwerdeführerin habe ein starkes Schonhinken gezeigt. Sie sei auf den Aussenkante des recht e n Fusses gelaufen und könne nicht über den Vorfuss
abrollen (Urk. 7/51/13). Gegenüber links sei der ganze rechte Vorfuss ver schwollen. Der Abdruck des Schuhr andes sei praktisch seitengleich. Der rechte Fuss zei g e eine etwas livide Ve rfärblinie . Die Beweglich k e it in der II. und III. Zehe rechts liege praktisch bei O. Eine aktive Dorsalextension sei praktisch nicht mehr möglich. Im Narbenfeld bestehe eine Hyposensibilität. Sodann zeige sich eine ganz minime Beschwielung über dem Metacarpo-Phalangealgelenk
(MP) II plantar rechts. Plantar sei die Sensibilität rechts voll erhalten. Beim Hängenlassen werde der rechts Fuss nach gut 5 Minuten blau. Radiologisch bestehe die durchgebaute Arthrodese
im PIP II rechts . Sodann sei die Gelenks spaltverschmälerung im MP II gegenüber links deutlich sichtbar, ebenfalls im MP III, wo auch eine beginnende Arthrose festgestellt werden könne . Die Stel lung der Fuss-Strah l e n bezeichnete Dr. C.___ als achsengerecht
(Urk. 7/51/14 f.) . Insgesamt habe das Röntgenbild vom 15. Mai 2014 einen anständigen Befund des rechten Vorfusses gezeigt (Urk. 7/51/18) .
Im Wesentlichen bestehe eine unveränderte,
invalidisierende Situation im rech ten Fuss . I nsbesondere bestünden weiterhin vor allem belastungsabhängige Vorfussschmerzen. Unter der aktuellen intensiven physikalischen Therapie (Ein zeltherapie /Lymphdrainage) auf ambulanter Basis im A.___
habe sich die Situation langsam stabili si ert. Eine Geh- und Stehfähigkeit, die eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zulasse, sei jedoch noch in weiter Ferne. In dem die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie könne knapp eine halbe Stunde sitzen bzw. den Fuss herunter hängen lassen (andern falls dieser mass iv anschwelle und sich verfärbe), sei auch die Frage nach einer sitzenden Tätigkeit beantwortet. Im Sinne einer rein spekulativen Prophezeiung könne ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/51/17 f.).
E. 4.4 und E. 4.7).
E. 4.6 Aus dem einwandweise eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin n ach wie vor als Hauptbe schwerden
die noch immer labile Situation bezüglich des CRPS und die Steifig keit in den Grundgelenken II und III mit komplettem Dorsalextensionsverlust sowie zunehmender Lateralde viation der dritten Zehe bestünden . Die Beschwer deführerin sei sicherlich bis auf weiteres in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer rein sitzenden Tätigkeit, bei der sie lediglich den Ober körper und die Arme einsetzen müsse, sei die Beschwerdeführerin schätzungs weise zu 50 % arbeitsfähig, zumal der rechte Fuss momentan noch keinen gan zen Tag in T iefstellung bleiben könne (Urk. 7/60). 4. 7
In de m seitens der Swica veranlassten Gutachten vom 2 7. März 2015, welches der IV-Stelle am 1 8. Mai 2015 (Eingangsdatum) zur Orientierung zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/65/1), diagnostizierte
Dr. D.___ nebst den bekannten Dysfunktionen des rechten Vorfusses im postoperativen Verlauf bis und mit der Osteosynthesemateria lentfernung
vo m 2 9. Oktober 2013 einschliesslich der Zehen-Deformation en
sowie
Funktions
- und Bewegungs störungen der Fussg e lenke (1) ein Rehabilitationsdefizit nach durchgemachtem Morbus Sudeck und (2) Verdacht auf chronisch reaktives Schmerzsyndrom mit Schmerzverarbei tungsproblematik
(Urk. 7/65/12 f. = Urk.
E. 5 hielt med. pract . B.___ an ihrer Einschätzung vom 1 6. Juni 2014 fest (Urk. 7/63 /3) . Daraufhin wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 7. März 2015 gestützt auf einen Invalid itätsgrad von 11 %
wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Gegen den rentenabweisenden Entscheid vom 2 7. März 2015 erhob X.___ am 7. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen (insbes. Rente, evtl. Eingliederungsmassnahmen) zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juni 2015 Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Ausserdem teilte ihr das Gericht mit, ein zweiter
Schriften wechsel
werde nicht als erforderlich erachte t (Urk. 8). Mit Eingabe vo m 3 0. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme unter Beilage des bereits aktenkundigen Gutachtens von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 7. März 2015 ein (Urk. 9, Urk.
E. 5.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und insbe sondere deren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nur ungenügend beurtei len.
Zwar leuchtet d ie Beurteilung von med. pract . B.___
in der Darlegung der medizinische n Zusammenhänge ein und erweis en sich ihre Schlussfolgerung en
prinzipiell als
nachvollziehbar und begründet . Insbesondere steht das festge stellte Belastungsprofil im Einklang mit den erhobe nen Befunden und kann
die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten – näher umschriebenen – Verweistätigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung v om Mai 2014 ohne weiteres nachvollzogen werden . Demgegenüber lässt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract . B.___
eine präzise Auseinandersetzung mit der medizini schen Entwicklung
im zeitlichen Verlauf, insbesondere unter Berücksichtigung der Operationen im Dezember 2012 und Oktober 2013, in deren Folge es zu postoperativen Komplikationen mitunter Auftreten eines Knochenmark ödems sowie CRPS kam, vermissen. So lässt sich aus der Feststellung, wonach eine überwiegend sitzende Tätigkeit unter Einhaltung vermehrter Pausen auch im zeitlichen Verlauf „mit Ausnahme der jeweils postoperativen Phasen“ aus medi zinischer Sicht zumutbar gewesen sei (Urk. 7/49/7, E. 4.4), in keiner Weise eru ieren, wann, für welche Tätigkeiten, in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Unterbrüchen eine Arbeitsfähigkeit in concreto
bestanden hat . Umso weniger, als dass sich med. pract . B.___ diskrepant und sim plifizie rend
letztendlich auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei „seit jeher“ in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49/8, E. 4.4).
Darüber hinaus
kam es
gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 sowie Gutachten von Dr. D.___
vom 2 7. März 2015 im Nachgang der RAD- Untersu chung
zu einer Reaktivierung des CRPS (Urk. 7/60, E. 4.6; Urk. 7/65/12 = Urk.
E. 5.2 In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig, und ist die Sache zur Vornahme einer fachspe zifischen Begutachtung, unter Einschluss einer präzisen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im zeitlichen Verlauf, an die IV-Stelle zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent-schä digung, welche nach Art. 34 Abs. 3
GSVGer zu bemessen und auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungs begehren neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 10 S. 12) .
Vor diesem Hintergrund bestehen immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im zeitlichen Verlauf – gegebenenfalls auch nur vorübergehend – w eiterge hende oder zusätzliche Einschränkungen eingetreten sind, welche das von med. pract . B.___ attestierte Belastungsprofil zusätzlich eingeschränkt haben oder einschränken könnten.
Im Übrigen lag auch mit den Gutachten von Dres . C.___ und D.___ keine nachvollziehbare Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit vor. Dr. C.___ hielt diesbezüglich
fest, die Be schwerdeführerin habe angegeben, sie könne knapp eine halbe Stunde sitzen bzw. den F uss herunter hängen lassen, mehr gehe nicht . Damit sei auch die Frage nach einer sitzenden Tätigkeit beantwortet (Urk. 7/51/18). Dabei handelt es sich offensichtlich um die subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin und nicht um seine eigene E i nschät zung . Ausserdem ist unklar, auf welche Tätigkeiten sich seine Prognose, wonach ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/51/17), bezieht. Ganz zu schweigen davon, dass eine „rein spekulative Prognose“ den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht zu genügen vermag. Auch Dr. D.___ lässt eine Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gänzlich vermissen, womit seine Einschätzung nicht nach vollzogen werden kann. Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführerin jegliche berufliche Tätigkeit (so etwa auch als Mitarbeiterin in einem Callcenter oder als selbstständige Vertriebspartnerin im Kosmetikbe reich in Heimarbeit) nicht zugemutet werden könnte. Schliesslich
lag
weder Dr. C.___ noch Dr. D.___ der orthopädische Untersuchungsbericht von med. pract . B.___ vor, weshalb ihren Beurteilungen
auch k eine einläss liche Auseinandersetzung mi t der begründeten abweichenden Arbeitsfähig keitseinschätzung von med.
pract . B.___
zu entnehmen ist .
Zusammengefasst kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtskonform und abschliessend eruiert werden, wann, in welchem Umfang und gegebenen falls mit welchen Unterbrüchen die Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf in einer ihren Leiden angepassten Verwei stätigkeit arbeitsfähig war. Damit kann eine seit Januar 2013 bestehende rentenausschlies sende Erwerbsfähigkeit
jedenfalls nicht
abschliessend angenommen werden .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00502 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
12. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1986 geborene X.___, Coiffeuse mit Eidgenössischem Fähig keitszeugnis (Urk. 7/36/4) und Mutter ein er 2004 geborene n Tochter (Urk. 7/ 2), war zuletzt bis 3 0. November 2013 (Urk. 1 S. 5, Urk. 7/46/7) als Sales
Advisor (Verkäuferin) bei Y.___
angestellt . Am 6. Dezember 2011 unterzog sich die Versicherte einer Vorfusskorrektur des rechten Fusses (Weil-Osteotomie des Metatarsale II). Drei Tage später am 9. Dezember 2011 rutschte sie mit den Gehstöcken aus und belastete dabei den operierten Vorfuss (vgl. Unfallmeldung vom 1 5. Dezember 2011, Urk. 7/10/77). Dies führte zu einer Revisionsoperation am 3 1. Januar 2012, infolge dessen es erstmals z u postope rativen Komplikationen
kam. Daraufhin folgten mit der Resektion eines planta ren Ganglions, Weil-Osteotomie (Digitus
pedis) Dig . III und Reparatur der plan taren Platte Dig . II und III des rechten Fusses im Dezember 2012
sowie
Osteo synthesematerialentfernung im Oktober 2013
weitere operative Eingriffe am rechten Fuss, in der en Folge erneut Beschwerden auftraten. Die Unfallversiche rung (Swica)
kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 15/8 ff.) . Aufgrund persistierender Beschwerden (Schmerzen, trophische sowie Wundheilungsstörungen)
im rechten Fuss, meldete sich die Versicherte mit Datum vom 2 3. Juli 2012 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an
(Urk. 7/ 4) . Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 6. August 2012, Urk. 7/6) sowie die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/10/1-77). Am 2 0. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Unterstützung im Zusammen hang mit dem Arbeitsplatzerhalt we rde abgeschlossen, zumal sie (die Versi cherte) durch den Unfallversicherer von einem Casemanagement diesbezüglich unterstützt werde (Urk. 7/14 f.). In der Folge zog die IV-Stelle die Verlaufsa kten der Swica bei (Urk. 7/16- 31)
und holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und beratender Expertenarzt der Swica, vom 4. Juni 2013 ein (Urk. 7/32) . Nach Durchführung eines persönlichen Beratungs gesprächs (vgl. Einladung zum Gespräch vom 1 0. Juni 2013, Urk. 7/33) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Mittei lung vom 1. Juli 2013 ab, und begründete dies damit, die Versicherte fühle sich nach eigenen Angaben zurzeit gesundheitlich nicht in der Lage zu arbeiten oder an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (Ur. 7/34 f.). Nach Eingang weiterer Akten der Swica (Urk. 7/37-45; darunter auch die Akten als Krankenversicher in, Urk. 7/44) holte die IV -Stelle den Arztbericht der beurteilenden Fachärzte der Klinik A.___ vom 2 4. Februar 2014 ein (Urk. 7/46 /6-8). Weiter veranlasste sie eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch den Reg ionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Im Bericht vo m 1 6. J uni 2014 stellte die mit der betreffenden Beurteilung beauftragte RAD-Ärztin med. pract . B.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatol o gie, fest, die Versicherte sei seit jeher in einer – näher umschriebenen - leidensangepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49 /8). Im Gutachten zuhande n der Swica vom 1 8. August 2014, welches der IV-Stelle am 18. September 2014 (Eingangsdatum) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/51 / 1),
kam
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, de mgegenüber zum Schluss, der Versicherten sei en aktuell keine beruflichen Tätigkeiten zumutbar. Im Sinne einer rein spekulativen Prophezeiung
dürfe ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/51/17+20 f.) . Gestützt auf den Untersuchungsbericht von med. pract . B.___ stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/54). Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/57, mit ergänzender Begründung vom 2 8. November 2014, Urk. 7/61). Ausserdem wies sie den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 (Urk. 7/60) ins Recht. In einer internen Stellungnahme vom 2 2. Januar 201 5 hielt med. pract . B.___ an ihrer Einschätzung vom 1 6. Juni 2014 fest (Urk. 7/63 /3) . Daraufhin wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 7. März 2015 gestützt auf einen Invalid itätsgrad von 11 %
wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Gegen den rentenabweisenden Entscheid vom 2 7. März 2015 erhob X.___ am 7. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen (insbes. Rente, evtl. Eingliederungsmassnahmen) zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juni 2015 Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Ausserdem teilte ihr das Gericht mit, ein zweiter
Schriften wechsel
werde nicht als erforderlich erachte t (Urk. 8). Mit Eingabe vo m 3 0. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme unter Beilage des bereits aktenkundigen Gutachtens von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 7. März 2015 ein (Urk. 9, Urk. 10 = Urk. 7/65/1-15). D ie Doppel dieser Einga be n wurde n der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2015 zur Kenntnis nahme
zuge stellt (Urk. 11). Am 1 7. Juni 2016 zog das Gericht die vollständigen Unfallversi cherungsakten bei (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die I nvalidenversicherung (IVV) beur tei len die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1. 6
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die einjährige Wartezeit könne unter Vernachlässigung der vorübergehenden Arbeitsversuche [ Mai bis Juni 2012 :
50 %; Juli bis Oktober 2012 : 95 % ] am 14. November 2011 eröffnet werden. Zufolge der verspäteten Anmeldung entstünde ein Rentenan spruch jedoch frühestens ab 1. Januar 2013, weshalb für den Entscheid der Zeitraum ab 1. Januar 2013 relevant sei. Aufgrund der medizinischen Beurtei lung habe re trospektiv nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für eine ange passte – näher umschriebe ne
– Verweistätigkeit bestanden. Folglich sei im Zeit punkt des möglichen Anspruchsbeginn s im Januar 2013 von einer vollen A rbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit auszugehen . Der darauf gestützt ermittelte Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzugs von 10 %
einen Invaliditätsgrad von 11 %, weshalb kein Ren tenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die Be - schwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf die – nä - her ausgeführten – Einwände nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 5). Sodann könne bereits mit Verweis auf die Beweiswertigkeit versicherungsinterner ärztli cher Abklärungen nicht auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden. Im Übrigen genüge ihr Bericht den formellen Anforderungen nicht und sei ihre Beurteilung weder umfassend noch schlüssig, da sie insbesondere als Moment aufnahme zu werten und ohne Diskussion und Berücksichtigung der Entwick lung im medizinischen Verlauf ergangen sei (Urk. 1 S. 6 f.). In der Zw ischenzeit habe die Unfallversicherung ein weiteres Gutachten bei Dr. D.___ in Auf trag gegeben. Dieses Gutachten liege noch nicht vor. Angesichts des Umstandes, dass seitens der behandelnden Ärzte und Gutachter eine ganz andere Befund lage erhoben worden und
eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt sei und noch erfolge, könne auf die Momentaufnahme der RAD-Ärztin, deren fachliche Qualifikation höchst fraglich sei, nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich se i die Beschwerdegegnerin offensichtlich ihrem gesetzlichen Eingliederungsauftrag nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2015
(Urk. 2, vgl. Titel), welche aus schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Das Leistungs begehren betreffend berufliche Massnahmen hat die IV-Stelle bereits mit Mit teilung vom 1. Juli 2013 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne (Ur. 7/34). Diese hat in der Folge kein entsprechendes Begehren gestellt.
3.3
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdefahren Eingliede rungsmassnahmen beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt der Beschwerdeführerin indes unbenommen, sich für Eingliederungs massnahmen neu anzumelden .
4.
Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterla gen. 4.1
Mit Bericht vom 4. Juni 2013 hielt
Dr. Z.___, bei welchem die Beschwerdeführe rin seit November 2012 in Behandlung war, fest, im postoperativen Verlauf der Revisionsoperation vom 3 1. Januar 2012 sei es zu Komplikationen in Form von persistierenden Schmerzen und Wundheilungsstörungen gekommen . Sodann bestehe seit dem operativen Eingriff vom 1 8. Dezember 2012 ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS). Der Fuss sei livide, geschwollen und dolent
(Urk. 7/32). Au sserdem bestehe ein Knochen mark ödem
im Bereich der Metatar saleköpfchen II und II (vgl. Magnetresonanztomografie [ MRI ] des rechten Vor fusses
des
E.___
vom 1 0. Mai 2013, Urk. 7/37/21) . Ihre
bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sie sei dies bezüglich seit dem 1 8. Dezember 2012 bis auf weiteres
100 %
arbeitsunfähig. Ab wann und in welchem Umfang letztere in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, sei zurzeit nicht abschätzbar (Urk. 7/32) .
4.2
Aus dem Bericht von Dr. Z.___ zuhanden der Swica vom 4. Dezember 2013 erhellt weiter, nach der Metallentfernung am 2 9. Oktober 2013 habe die Beschwerdeführerin am 1 3. November 2013
wieder einen CRPS-Schub erlitten. Seither sei der Fuss wieder vermehrt livide, kühl und dolent mit wiederum praktisch steifen Grundgelenken II und III. Die Beschwerdeführerin sei für alle stehenden und sitzenden Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig bis auf weiteres.
Sit zende Tätigkeiten könnten höchstens in kurzen Einsätzen geleistet werden, zumal der rechte Fuss im Sinne zwingender Ruhepausen gelegentlich immer wieder hochgelagert werden müsse. Ein Arbeitseinsatz, der diese halbe Stunde überschreite, sei im Moment nicht denkbar. Eine verlässlichere Beurteilung sei erst nach Konsultation von
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physi kalische Medizin und R ehabilitation sowie Chefarzt der Klinik A.___, möglich. In der Folge veranlasste Dr. Z.___
eine Überweisung in die Klinik A.___ zur weiteren Abklärung (Urk. 7/44/2 f.). 4.3
Im Bericht vom 2 4. Februar 2014 stellten die beurteilenden Fachärzte der Klinik A.___
folgende Diagnosen (Urk. 7/46/6) : - Persistierende Vo rfussschmerzen rechts, DD CRPS I Status nach Hoh mann-Osteotomie Grundphalanx Dig . II Fuss rechts, gemäss Akten am ehesten am 10.07.2010 - Status nach Vorfussoperation bei Metatarsalgie II am 26.07.2011 - Status nach Weil-Osteotomie II am 06.12.2011 - Status nach Revision nach Sturz am 31.11.2012 (recte: 31.01.2012) - Status nach Resektion eines plantaren Ganglions, Weil-Osteotomie Dig . III und Reparatur der plantaren Platte Dig . II und III Fuss rechts am 18.12.2012 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 29.10.2013
Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an rechtsseitigen Vorfuss - schmer zen. Insgesamt seien bisher fünf Eingriffe durchgeführt worden. Bereits nach vorangehenden Eingriffen sei eine dystrophe Reaktion mit heftigen Schmerzen, Schwellungserscheinung en und Verfärbungen aufgetreten. Zwi schen den Eingriffen sei die Beschwerdeführerin nie ganz beschwerdefrei gewe - sen. Im postoperativen Verlauf der Osteosynthesematerialentfernung am 2 9. Ok - tober
2013 sei es nach ca. 14 Tagen ohne eruierbaren Auslöser plötzlich zu einer ausgeprägten schmerzhaften Schwellung sowie
Verfärbungserschei nungen gekommen. Aktuell bestünden anamnestisch Dauerschmerzen im rech ten V o r - fuss, welche vor allem belastungs- und bewegungsabhängig auftreten würden. Daneben beklage die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Steifigkeits gefühl primär im Vorfuss, zunehmend aber auch im Rück fuss . Im Verlauf der l etzten Kontrolle am 19. Februar 2014 sei es beim rechten Fuss zu einer zuneh menden Schwellung und Verfärbung gekommen. Im Vergleich zur Gegenseite sei eine Temperaturdifferenz von +4.1° festgestellt worden. Sodann zeige sich eine Hypästhesie über dem Vorfuss
1. bis 3. Strahl sowie eine Allodynie (Pin prick) im selben Gebiet. Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lässt der Bericht schliesslich unter Hinweis auf die fehlende Abschätzbarkeit vermissen (Urk. 7/46/7 f.). 4. 4
Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 1 6. Juni 2014
stellte med. pract . B.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49/7): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Vor fusses nach - Weil-Osteotomie des II. und III. Strahles mit Wackelsteife des Zehen grundgelenkes II und III, in Beugestellung fixiert
Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit der letz ten Operation im Oktober 2013 leide sie
weiterhin unter Beschwerden im rech ten Fuss. Z usätzlich sei eine Algodystrophie (Morbus Sudeck) festgestellt wor den. Sodann sei es zu
einer zunehmenden Zehenfehlstellung der 2. u nd 3. Zehe sowie zu ein er Steifheit im Vorfuss gekommen . Daher könne sie seithe r nicht mehr abrollen. Sie habe bei jedem Schritt Schmerzen. Bei Belastung würden die Schmerzen zunehmen . Zudem leide die Beschwerdeführerin nach etwa 30 Minuten Sitzen unter einer zunehmenden Schwellung sowie unter pulsierenden Beschwerden im Fuss. Bei Hochlagerung des Fusses würden die Beschwerden nach etwa 15 bis 20 Minuten abklingen und die Schwellung sei rückläufig. Ste he n könne sie nur kurzfristig. Daher müsse sie die Arbeiten im Haus gut eintei len. Zu Fuss gehen könne sie maximal 30 Minuten. Dann leide sie
unter stär keren Beschwerden. Bis zu 15 Minuten sei ihr das Gehen gut mö glich. In letzter Zeit habe sie häufiger Krämpfe im Fuss. Diese träten besonderes nachts auf (Urk. 7/49/1 f.) .
Aufgrund der klinischen Untersuchung sei das Gangbild von einem rechtsseiti gen Schonhinken mit verkürzter Standbeinphase rechts und leicht verkürzter Schrittlänge rechts geprägt. Beim Barfussgang und -stand habe die Beschwer deführerin ausschliesslich die Fussaussenkante belastet . Es bestehe mit und ohne Schuhwerk ein gestörter Ab rollvorgang des rechten Fusses .
Letzteres besonders eindrücklich beim Treppengehen. Die
Schwielenbildung
sei im Bereich des Vorfusses vermindert. Der Zehen- und Einbeinstand könne rechts nicht eingenommen werden. Der Fersenstand sei beidseits frei möglich. Der tiefe Hocksitz könne indes nicht frei eingenommen werden. Unter Entlastung und im Stand fixiert würden d ie II . u nd III . Zehe eine leichte Beugung im Grundgelenk aufweisen. Ausserdem bestehe eine Wackelsteife
im proximalen Interphalange algelenk (PIP) sowie im distalen Interphalangealgelenk
(DIP) . Die II . und III . Zehe könn t e n weder aktiv noch passiv im Grundgelenk gehoben werden. Auch die Greifbewegung sei mit der II. und III. Zehe nicht ausführbar. Im Bereich der Grosszehe zeige sich ebenfalls im Grundgelenk eine leichte Einschränkung der B e weglich k e it mit Heben im Grundgelenk bis etwa 40° und im Senken bis 10° (entsprechend einem zur Hälfte eingeschränkten Bewegungsausmass). Sämtliche Narben seien reizlos. Sodann
hätten sich keine t rophischen Störungen und Temperaturdifferenzen der Füsse gezeigt. Auch seien die Fusspulse seitengleich tastbar. Der rechte Fuss habe weder Rötung noch Schwellung aufgewiesen. Nach einer Stunde im Sitzen habe die Umfangsdifferenz
rechts gegen über links 0.5 cm (Rist) und 0.3 cm (Vorfuss) betragen . E ine Reduktion der groben Kraft in den Kennmuskeln der unteren Extremitäten sei beidseits nicht feststellbar. Sen sibilitätsstörungen
seien mit Ausnahme eines zeitweise elek trisierenden Gefühls in der 2. u nd 3. Zehe rechts nicht beklagt worden (Urk. 7/49/5 f.).
Für die im Verlauf nach Vorfusskorrektur festgestellte Algodystrophie (= CRPS/ M. Sudeck) im Bereich des rechten Fusses hätten anlässlich der aktuellen Untersuchung keine Anzeichen mehr bestanden. Auch die von der Beschwer deführerin geklagte Schwellung nach längerem Sitzen habe nicht
beobachtet werden können. Nach gut einer Stunde Anamneseerhebung im Sitzen habe sich keine Schwellung des Fusses gezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit für stehende und gehende Tätigkeiten sei anhand der Befundlage sowie der Anamnese nachvoll ziehbar. Dasselbe gelte für den erhöhten Pausenbedarf mit gelegentlichem Hochlagern des rechten Fusses. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkei ten könne indes nicht nachvollzo gen werden. Im zeitlichen Verlauf sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit u nter Einhaltung vermehrter Pausen mit Ausnahme der jeweils postoperativen Phasen aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführe rin seit Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Ver weistätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ohne regelmässige Hebe - und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige Belastungen durch dauerhaftes Stehe n und Gehen, ohne Zwangshaltungen wie Hocken, Kriechen oder Knien sowie ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und mit vermehrten Pausen zum Hochlagern des Fusses (30 Minuten pro Halbtag) sei die Beschwerdeführerin indes seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49/7 f.). 4. 5
Dr. C.___
stellte in seinem Gutachten vom 1 8. August 2014 zu Händen der Swica
folgende Diagnosen (Urk. 7/51/17): - Persistier ende Vorfussschmerzen rechts, Differenzialdiagnose (DD) CRPS I mit/bei - Sta t us nach Hohmann-Osteotomie Grundphalanx Dig . II rechts am 10.07.2010 - Status nach Weil-Osteotomie Metatarsale II am 06.12.2011 - Status nach Sturz mit Vollbelastung des rechten Vorfusses am 09.12.2011 - Status nach Revision Vorfuss am 31.01.2012 - Status nach Resektion eine s plantaren Ganglions, Weil-Osteotomie Metatarsale III und Reparatur der plantaren Platte Dig . II und III Fuss rechts am 18.12.2012 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 29.10.2013
Die Beschwerdeführerin habe ein starkes Schonhinken gezeigt. Sie sei auf den Aussenkante des recht e n Fusses gelaufen und könne nicht über den Vorfuss
abrollen (Urk. 7/51/13). Gegenüber links sei der ganze rechte Vorfuss ver schwollen. Der Abdruck des Schuhr andes sei praktisch seitengleich. Der rechte Fuss zei g e eine etwas livide Ve rfärblinie . Die Beweglich k e it in der II. und III. Zehe rechts liege praktisch bei O. Eine aktive Dorsalextension sei praktisch nicht mehr möglich. Im Narbenfeld bestehe eine Hyposensibilität. Sodann zeige sich eine ganz minime Beschwielung über dem Metacarpo-Phalangealgelenk
(MP) II plantar rechts. Plantar sei die Sensibilität rechts voll erhalten. Beim Hängenlassen werde der rechts Fuss nach gut 5 Minuten blau. Radiologisch bestehe die durchgebaute Arthrodese
im PIP II rechts . Sodann sei die Gelenks spaltverschmälerung im MP II gegenüber links deutlich sichtbar, ebenfalls im MP III, wo auch eine beginnende Arthrose festgestellt werden könne . Die Stel lung der Fuss-Strah l e n bezeichnete Dr. C.___ als achsengerecht
(Urk. 7/51/14 f.) . Insgesamt habe das Röntgenbild vom 15. Mai 2014 einen anständigen Befund des rechten Vorfusses gezeigt (Urk. 7/51/18) .
Im Wesentlichen bestehe eine unveränderte,
invalidisierende Situation im rech ten Fuss . I nsbesondere bestünden weiterhin vor allem belastungsabhängige Vorfussschmerzen. Unter der aktuellen intensiven physikalischen Therapie (Ein zeltherapie /Lymphdrainage) auf ambulanter Basis im A.___
habe sich die Situation langsam stabili si ert. Eine Geh- und Stehfähigkeit, die eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zulasse, sei jedoch noch in weiter Ferne. In dem die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie könne knapp eine halbe Stunde sitzen bzw. den Fuss herunter hängen lassen (andern falls dieser mass iv anschwelle und sich verfärbe), sei auch die Frage nach einer sitzenden Tätigkeit beantwortet. Im Sinne einer rein spekulativen Prophezeiung könne ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/51/17 f.). 4.6
Aus dem einwandweise eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin n ach wie vor als Hauptbe schwerden
die noch immer labile Situation bezüglich des CRPS und die Steifig keit in den Grundgelenken II und III mit komplettem Dorsalextensionsverlust sowie zunehmender Lateralde viation der dritten Zehe bestünden . Die Beschwer deführerin sei sicherlich bis auf weiteres in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer rein sitzenden Tätigkeit, bei der sie lediglich den Ober körper und die Arme einsetzen müsse, sei die Beschwerdeführerin schätzungs weise zu 50 % arbeitsfähig, zumal der rechte Fuss momentan noch keinen gan zen Tag in T iefstellung bleiben könne (Urk. 7/60). 4. 7
In de m seitens der Swica veranlassten Gutachten vom 2 7. März 2015, welches der IV-Stelle am 1 8. Mai 2015 (Eingangsdatum) zur Orientierung zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/65/1), diagnostizierte
Dr. D.___ nebst den bekannten Dysfunktionen des rechten Vorfusses im postoperativen Verlauf bis und mit der Osteosynthesemateria lentfernung
vo m 2 9. Oktober 2013 einschliesslich der Zehen-Deformation en
sowie
Funktions
- und Bewegungs störungen der Fussg e lenke (1) ein Rehabilitationsdefizit nach durchgemachtem Morbus Sudeck und (2) Verdacht auf chronisch reaktives Schmerzsyndrom mit Schmerzverarbei tungsproblematik
(Urk. 7/65/12 f. = Urk. 10 S. 9) .
Im Rahmen der Untersuchung stellte Dr. D.___ fest, es bestehe ein rechtsbe tontes Schonhinken. Die Beschwerdeführerin könne den rechten Vor fuss im Barfussgang nicht belasten. Sie rolle über den lateralen Fussrand ab. Mit Schuhwerk zeige sich ein etwas runderes Gangbild. Insgesamt wirke der rechte Fuss geringgradig livide verfärbt. Die Zehen II/III des rechten Fusses zeigten eine Plantarflexionsstellung im Vergleich zu den benachbarten Zehen. Eine aktive Plantarflexion des En dg liedes in Dig . I sei nicht möglich. Die aktive Dorsalextension und Plantarflexion in Dig . II/ III betrage maximal 5°. Sodann bestünden erhebliche Schmerzen von plantarseitig über dem Metatarsaleköpf chen II und III sowie eine diffuse Hyposensibilität über den Zehen II/III. Auf grund der Computertomographie vom 2 3. März 2015 im rechten Fuss zeigten sich ein knöcherner Durchbruch im Mittelgelenk D2 sowie arthrotische Verän derungen mit randsklerosierten Zystenbildungen, zum Teil mit kortikalem Unterbruch an den Köpfchen von Metatarsale II/III. Sodann bestehe eine plan - t are
Verkippung der Köpfchen von Metatarsale II/III (Urk. 7/65/10 f. = Urk. 10 S. 7 f.).
Zusammengefasst leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter erheblichen belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Vorfusses. Eine Belastung sei für maximal 30 Minuten möglich. Zusätzlich sei die Nachtruhe gestört. Die aktuelle Situation sei für die Beschwerdeführerin unbefriedigend, teilweise sogar invalidisierend. Der rechte Vorfuss könne kaum oder nur sehr kurzfristig belastet werden. Unter de r regelmässig ambulant durchgeführten physikalischen Therapien habe sich eine Stabilisierung gezeigt. Demgegenüber sei es gemäss Bericht von Dr. F.___
vom 1 0. September 2014 nach Belas tungsaufbau zu einer Reaktivierung der CRPS-Symptomatik gekommen. Diesbe züglich sei nach Einschätzung von Dr. F.___ von einer Regredienz in den kommenden Wochen und Monaten auszugehen (Urk. 7/65/12 f. = Urk. 10 S. 9 f.). Die weitere Prognose sei erfahrungsgemäss als ungünstig einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ausserdem seien sämtliche gehenden/sitzenden Tätigkei ten heute nicht möglich. Ebenfalls nicht denkbar seien Tätigkeiten in sitzender Position. Vielmehr seien der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt keine beruflichen Tätigkeiten zumutbar (Urk. 7/65/14 = Urk. 10 S. 11). 5. 5.1
Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und insbe sondere deren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nur ungenügend beurtei len.
Zwar leuchtet d ie Beurteilung von med. pract . B.___
in der Darlegung der medizinische n Zusammenhänge ein und erweis en sich ihre Schlussfolgerung en
prinzipiell als
nachvollziehbar und begründet . Insbesondere steht das festge stellte Belastungsprofil im Einklang mit den erhobe nen Befunden und kann
die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten – näher umschriebenen – Verweistätigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung v om Mai 2014 ohne weiteres nachvollzogen werden . Demgegenüber lässt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract . B.___
eine präzise Auseinandersetzung mit der medizini schen Entwicklung
im zeitlichen Verlauf, insbesondere unter Berücksichtigung der Operationen im Dezember 2012 und Oktober 2013, in deren Folge es zu postoperativen Komplikationen mitunter Auftreten eines Knochenmark ödems sowie CRPS kam, vermissen. So lässt sich aus der Feststellung, wonach eine überwiegend sitzende Tätigkeit unter Einhaltung vermehrter Pausen auch im zeitlichen Verlauf „mit Ausnahme der jeweils postoperativen Phasen“ aus medi zinischer Sicht zumutbar gewesen sei (Urk. 7/49/7, E. 4.4), in keiner Weise eru ieren, wann, für welche Tätigkeiten, in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Unterbrüchen eine Arbeitsfähigkeit in concreto
bestanden hat . Umso weniger, als dass sich med. pract . B.___ diskrepant und sim plifizie rend
letztendlich auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei „seit jeher“ in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49/8, E. 4.4).
Darüber hinaus
kam es
gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2014 sowie Gutachten von Dr. D.___
vom 2 7. März 2015 im Nachgang der RAD- Untersu chung
zu einer Reaktivierung des CRPS (Urk. 7/60, E. 4.6; Urk. 7/65/12 = Urk. 10 S. 12) .
Vor diesem Hintergrund bestehen immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im zeitlichen Verlauf – gegebenenfalls auch nur vorübergehend – w eiterge hende oder zusätzliche Einschränkungen eingetreten sind, welche das von med. pract . B.___ attestierte Belastungsprofil zusätzlich eingeschränkt haben oder einschränken könnten.
Im Übrigen lag auch mit den Gutachten von Dres . C.___ und D.___ keine nachvollziehbare Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit vor. Dr. C.___ hielt diesbezüglich
fest, die Be schwerdeführerin habe angegeben, sie könne knapp eine halbe Stunde sitzen bzw. den F uss herunter hängen lassen, mehr gehe nicht . Damit sei auch die Frage nach einer sitzenden Tätigkeit beantwortet (Urk. 7/51/18). Dabei handelt es sich offensichtlich um die subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin und nicht um seine eigene E i nschät zung . Ausserdem ist unklar, auf welche Tätigkeiten sich seine Prognose, wonach ab Anfang 2015 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/51/17), bezieht. Ganz zu schweigen davon, dass eine „rein spekulative Prognose“ den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht zu genügen vermag. Auch Dr. D.___ lässt eine Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gänzlich vermissen, womit seine Einschätzung nicht nach vollzogen werden kann. Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführerin jegliche berufliche Tätigkeit (so etwa auch als Mitarbeiterin in einem Callcenter oder als selbstständige Vertriebspartnerin im Kosmetikbe reich in Heimarbeit) nicht zugemutet werden könnte. Schliesslich
lag
weder Dr. C.___ noch Dr. D.___ der orthopädische Untersuchungsbericht von med. pract . B.___ vor, weshalb ihren Beurteilungen
auch k eine einläss liche Auseinandersetzung mi t der begründeten abweichenden Arbeitsfähig keitseinschätzung von med.
pract . B.___
zu entnehmen ist .
Zusammengefasst kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtskonform und abschliessend eruiert werden, wann, in welchem Umfang und gegebenen falls mit welchen Unterbrüchen die Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf in einer ihren Leiden angepassten Verwei stätigkeit arbeitsfähig war. Damit kann eine seit Januar 2013 bestehende rentenausschlies sende Erwerbsfähigkeit
jedenfalls nicht
abschliessend angenommen werden . 5.2
In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig, und ist die Sache zur Vornahme einer fachspe zifischen Begutachtung, unter Einschluss einer präzisen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im zeitlichen Verlauf, an die IV-Stelle zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent-schä digung, welche nach Art. 34 Abs. 3
GSVGer zu bemessen und auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungs begehren neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger