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IV.2015.00493

Medizinisch ungenügend abgeklärt, Hinweise auf eine autistische Erkrankung; Rückweisung zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-01-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1979, besuchte die Berufsschule für Hörgeschädigte und absolvierte mit Unterstützung der Invalidenversicherung (IV) zuerst eine Lehre als Maler (Urk. 11/157-158; vgl. auch Fähigkeitszeugnis vom 2. August 2001, Urk. 11/227/7) und im Anschluss eine Ausbildung zum PC- Lan

Supporter MCSA (Verfügung vom 3. März 2005 betreffend erfolgreicher Abschluss der beruflichen Massnahmen, Urk. 11/199; vgl. auch diverse Diplome Urk. 11/227/5-6 +8-11) . Die danach gewährte Arbeitsvermittlung verlief ohne Erfolg und wurde im Mai 2009 abgeschlossen (Mitteilung vom 28. Mai 2009, Urk. 11/219; vgl. auch Urk. 11/220-221). 1.2

Mit Gesuch vom

11. März 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine Gehörlosigkeit und eine Augenkrankheit erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/228). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 13. Mai 2014 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da eine erfolgreiche Integration im ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich sei (Urk. 11/247).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/252; Urk. 11/254, Urk. 11/257) und nachdem das Vorbescheidverfahren bis zum Vorliegen des verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Berichts sistiert w orden war (Urk. 11/259-261), v erneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2015 einen Rentenanspruch sowie berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen (Urk. 11/263 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am

6. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom

12. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

8. September 2015 wurden antragsgemäss (vg

l. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, bei der Beschwerde gegnerin Akten eingeholt (vgl. Urk. 11/1-267) und dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).

Am

4. November 2015 erstattete

der Be schwerdeführer seine Replik (Urk. 13) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 30. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner bis herigen Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 70 bis 80 % zumutbar. Da beim Einkommensvergleich ein 15%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2 oben). Im Vorbescheidverfahren seien Berichte zur verhaltensneurologischen Abklärung eingegangen. Gemäss der medizinischen Beurteilung würden diese Unterlagen keine neuen Tatsachen hervorbringen (S. 2 unten). Die beantragten Massnahmen im geschützten Rah men würden von der Invalidenversicherung nicht angeboten, dafür sei das So zialamt zuständig (S. 3 oben).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe bisher aus IV-fremden Gründen keine Arbeits stelle im EDV-Bereich gefunden. Die Angaben zur Verständigung in Gebärden sprache seien widersprüchlich (S. 1 unten). Aufgrund des Berichts zur Potential abklärung sei von einem zumutbaren Arbeitspensum von 90 % im ersten Ar beitsmarkt auszugehen. Die leichte Reduktion des Arbeitstempos sei durch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 % berücksichtigt worden . In einem Nischenarbeitsplatz sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2015 die von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, festgehalte nen Verhaltenssymptome mit autistischen Zügen völlig ausser Acht gelassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich dabei um neue Tatsachen, welche bisher nicht berücksichtigt worden seien (S. 5 Ziff. 3). Nach Einschätzung von Dr. Z.___ hätten die Verhaltenssymptome mit autistischen Zügen - welche Folgen der Entwicklungsstörung im Gehirn seien - Krankheits wert und würden die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich einschränken (S. 4 Ziff. 2).

Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass ihm eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 90 % zumutbar sei : Die Potentialabklärung vom 10. Februar bis 7. März 2014 habe klar ergeben, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Weiter sei ausgeführt worden, die Leis tungsfähigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschwerde führer eine ganze Woche (von insgesamt vier Abklärungswochen) abwesend gewesen sei (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. II.2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneinte. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, hielt mit Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk. 11/232) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kongenitales Glaukom rechts fest (Ziff. 1.1). Dadurch habe der Beschwerdefüh rer eine eingeschränkte Stereopsis und ein eingeschränktes Gesichtsfeld nach rechts (Ziff. 1.7). Dr. A.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.2

Am 16. Juli 2013 berichtete Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuro - psy chologie FSP, über die bei ihm während knapp vier Stunden durchge führte neuropsychologische Standortbestimmung und Potentialabklärung zur Arbeits - fähigkeit (Urk. 11/236/7-11). Dr. phil. B.___ berichtete, dass der Be schwerde - führer durchwegs sehr kooperativ und engagiert mitgearbeitet und eine gute Arbeitshaltung gezeigt habe. Im Kontakt sei er offen und gut zugäng lich. Eindrucksmässig wirke er verunsichert bei möglicherweise geringem Selbst - vertrauen in das eigene Leistungsvermögen (S. 1 unten). Die Abklärung habe mehrheitlich durchschnittliche oder überdurchschnittliche Funktionen so wie Teilleistungsschwächen in sehr eng umschriebenen Funktionsbereichen er geben. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche und breit gestreute über durch - schnittliche Funktionen,

welche vor allem das komplexere mündliche Sprach - verständnis, das längerfristige sprachliche Gedächtnis, die visuell-räumli che Erfassungsspanne, die figurale Merk-/Lernfähigkeit, die Beobachtungsfähig keit, die räumlich-konstruktiven Leistungen, das Analysieren (visuell-räumlich), das abstrakt-induktive Denken (visuell-räumlich), das Erfassen des Wesentli chen und von Zusammenhängen (visuell-räumlich) und die figurale Flüssigkeit betreffen würden . Der Beschwerdeführer verfüge im Bereich der exekutiven Funktionen, welche als höhere kognitive Funktionen gelten, sowohl über Stär ken im konvergenten (logisch-schlussfolgernden) Denken als auch über Stärken im divergenten (kreativ-originellen-innovativen) Denken.

Die Messung der Testintelligenz habe einen durchschnittlichen Wert für die sprachlichen Subtests, einen deutlich überdurchschnittlichen Wert für die prak tisch-visuellen Subtests und einen durchschnittlichen Wert für alle Untertests ergeben (S. 2 Zusammenfassung).

Zu den unterdurchschnittlichen Funktionen, welche leicht reduziert seien, hielt Dr. B.___ fest (S. 2 f.): - e xekutive und Aufmerksamkeitsfunktionen: Betroffen s ind der Über blick, das Strukturierungs- und Planungsvermögen sowie das Arbeitsge dächtnis . Diese Teilleistungsschwächen w irken sich vor allem beim ei genständigen, auf sich alleine gestellten Arbeiten aus und dahingehend, dass bei wenig vorstrukturierten, komplexeren Aufgaben mehr Zeit auf gewendet werden m uss und das Potential oft wenig effizient in Leistung umgesetzt werden k ann . - d ie Visuo -/ Graphomotorik

ist in qualitativer Hinsicht (Stric h führung, fein motorische Steuerung, Impulskontrolle) beeinträc htigt, jedoch nicht verlangsamt

Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die festgestellten Teilleistungsschwä chen durch Hirnfunktionsstörungen bedingt seien (sozusagen „angeboren“). Sie seien nicht auf mangelnde Motivation oder mangelnden Einsatz seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen. In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähig keit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer könne 100 % arbeiten. Eine Wiedereingliederung in die erlernten Berufe als Maler und PC- Lan - Supporter sei aus zeitlichen Gründen unrealistisch. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit vielleicht um 20 bis 30 % eingeschränkt (S. 3). 3.3

Mit Bericht vom 19. August 2013 (Urk. 11/236/1-4) stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kongenitale Gehörlosigkeit bei Status nach Röteln- Embryopathie - leichte neuro-psychologische Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) bei ei ner durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kongenitales Glaucom und Retinopathie - Verdacht auf klassische Hämatochromatose Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht weitgehend auf den neuropsycho logischen Abklärungsbericht von Dr. phil. B.___ (vgl. Ziff. 1.6 f.). Sie fügte an, dass es trotz an und für sich gutem Sprachverständnis auch durch die Hörbe hinderung immer wieder zu sprachlichen Missverständnissen komme, die Nuan cen der mündlichen Kommunikation würden sich ihm entziehen (Ziff. 1.7). Für die Tätigkeit als Informatiker sei zeitlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit the oretisch möglich. Aber es sei nach so langer Zeit ohne Arbeit sehr schwierig bis unmöglich, eine Stelle zu finden. Ebenso müsse man bei diversen Tätigkeiten telefonieren können, was aufgrund der Gehörlosigkeit nicht gehe. In einer lei densangepassten Tätigkeit sei eine um 20 bis 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit gut möglich (Ziff. 1.6). 3.4

Vom 1 0. Februar bis 7. März 2014 fand eine Potentialabklärung im Werkatelier des Zentrums D.___ der Stadt Zürich statt (undatierter Ab schlussb ericht, Urk. 11/241) . Aus dem Bericht geht hervor, dass d er Beschwer deführer mit einem Pensum von 50 % eingestiegen und anschliessend fast eine Woche lang krank gewesen sei . Danach sei das Pensum erhöht worde n und in der vierten Woche sei er ganztags anwesend gewesen, was zirka einem 90%-Pensum im ersten Arbeitsmarkt entspreche. Die Frage nach der Leistungsfähig keit könne nicht abschliessend beurteilt werden. Auffallend sei eine leichte Re duktion des Arbeitstempos gewesen (S. 5 Ziff. 9.1).

Ebenso sei die eingeschränkte soziale Interaktion des Beschwerdeführers auf - gefal len. Er habe keinen Kontakt zu Vorgesetzten und anderen Teilnehmen den gesucht und habe sehr abweisend gewirkt. Gebärdensprache, Lippenlese n und Lautsprache habe er verlernt, so dass die Kommunikation nur in schriftli cher Form erfolgen könne. Offenbar pflege er auch privat kaum Kontakte und sei sozial isoliert. Er habe einige Bekanntschaften über das Internet im Zusam menhang mit gemeinsamen Hobbys gefunden.

Aktuell habe der Beschwerdeführer beim Gesundheitszentrum Dielsdorf eine Beschäftigung in der Küche im Umfang von 20 %. Sein Vorgesetzter im Res taurationsbetrieb beschreibe ihn ebenfalls als antriebslos. Er wirke deprimiert und sei ein Einzelgänger .

Auf seine Antriebslosigkeit und die fehlenden sozialen Kontakte angesprochen habe der Beschwerdeführer gemeint, er leide nicht unter seiner Situation. Den Vorschlag, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, habe er abge lehnt (S. 2 f. Ziff. 7).

Aktuell sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Umschulung zum PC- Supporter liege fast zehn Jahre zurück, er habe nie auf diesem Beruf gearbeitet und keine entsprechende Weiterbildung besucht.

Sein Wissen im IT-Bereich sei daher nicht auf dem neusten Stand. Als weitere Faktor en, welcher die Eingliederung erschwere n würden, seien die ge nannten mangelhaften sozialen Kompetenzen zu nennen . Die Aufnahme einer psychotherapeutischen Unterstützung wegen der fehlenden sozialen Interaktion und der Antriebslosigkeit sei empfehlenswert (S. 6 Ziff. 9.3). 3.5

Im September 2014 fand mit Hilfe einer Gebärdendolmetscherin bei Dr. Z.___

eine weitere neuropsychologische Standortbestimmung statt. Mit Bericht vom 22. September 2014 (Urk. 11/260 /1-2) kam sie zum Schluss, dass beim Be schwerdeführer ein Verhaltenssyndrom mit Vernachlässigungstendenz, fehlen dem Blickkontakt, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit sowie Diss i m u lati onstendenz im Vordergrund stehe . Das Verhaltenssyndrom schränke die Sozial kompetenzen ein, wie dies auch im Bericht des Werkateliers beschrieben worden sei. Diese Verhaltenssymptome seien zusammen mit der nicht regulären (pa thologischen) Linkshändigkeit, der Gehörlosigkeit und der leichten Beeinträchti gung der Sprachverarbeitung (eingeschränktes sprachliches konzeptuelles Den ken und Umstellen sowie vermindertes Lesesinnverständnis) Folgen einer prä natal erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung bei Rötelninfektion der Mut ter während der Schwangerschaft. Die sonstigen kognitiven Funktionen seien gut erhalten (S. 2 Beurteilung).

Aufgrund der Verhaltenssymptome sei die berufliche Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt wenig realistisch. Zusätzlich zur Gehörlosigkeit schränke das Verhaltenssyndrom den Beschwerdeführer in seiner Kommunikationsfähig keit massiv ein. Er benötige ein wohlwollendes Umfeld, in dem er auch entspre chend seinen sonstigen guten kognitiven Fähigkeiten gefördert werden könne (S. 2 Empfehlungen).

Mit Mail vom 6. Oktober 2014 ergänzte Dr. Z.___, dass das Verhaltenssyn drom mit autistischen Zügen Krankheitswert habe und die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich einschränke . Das Verhaltenssyndrom sei wie die Gehörlosigkeit folge der Entwicklungsstörung im Gehirn (Urk. 11/260/3). 4. 4.1

Gestützt auf die in Erwägung 3 geschilderte Aktenlage ist auffallend, dass kei ner der noch im Jahr 2013 ergangenen Berichte eine derart eingeschränkte so ziale Interaktion beschreibt, wie dies seitens der Berichtenden des Zentrums D.___ oder durch Dr. Z.___ beschrieben wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sind aufgrund der durchgeführten Abklärungen bei Dr. Z.___ Be funde erhoben worden, welche auf ein autistische s Krankheitsbild hinweisen.

Nach Durchsicht der Akten ist nicht auszuschliessen, dass das von Dr. Z.___ festgehaltene Verhaltenssyndrom eine relevante Behinderung darstellt, hatte der Beschwerdeführer doch immer wieder Probleme im Bereich der Kommunikation und Zusammenarbeit (vgl. Abklärungsbericht E.___ vom 12. Dezember 2002, Urk. 11/169/4 „Kommunikationsfähigkeit“; Abklärungsbericht E.___ vom 17. Juni 2004, Urk. 11/183/3-6; Abklärungsbericht E .___ vom 15. Februar 2005, Urk. 11/198/4-5) und konnte trotz Durchführung beruflicher Massnahmen

über Jahre keine berufliche Tätigkeit aufnehmen.

Dr. Z.___ s Ausführungen erscheinen aufgrund der Aktenlage auch nicht ein fach aus der Luft gegriffen: In den Akten wurde ein Autismus erstmals durch die Schwester des Beschwerdeführers erwähnt, welche diesen anlässlich eines am 3. Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin durchgeführten Standortge sprächs begleitet hatt e (Urk. 11/220/3 Ziff. 1). Schon damals mi e d der Be schwerdeführer den Blickkontakt und konzentrierte sich „auf einen Punkt schräg unten“ (Ziff. 3). Die zuständige Fachperson der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin hielt fest, ein Gespräch sei praktisch unmöglich, er könne nicht Lippenlesen, scheine aber das Gebärden der Schwester zu verstehen (Ziff. 2). Im Bericht zur Potentialabklärung wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer Gebärdensprache, Lippenlesen und Lautsprache „verlernt“ habe (vorstehend E. 3.4). Widersprüchlich dazu erscheint allerdings, dass die knapp ein halbes Jahr später stattgefundene Abklärung bei Dr. Z.___ mit Hilfe einer Gebärdendolmetscherin durchgeführt werden konnte (vorstehend E. 3.5). Auch diese Ungereimtheiten bedürfen weiterer Abklärung, ist für eine berufliche In tegration schliesslich elementar, welche Kommunikationsmöglichkeiten der Be schwerdeführer als Gehörloser mit Seheinschränkung hat.

Nichts desto trotz sind die vom Beschwerdeführer gezeigten Auffälligkeiten in der Kommunikation und der sozialen Interaktion

- welche auch der für den Be schwerdeführer zuständigen Beraterin bei der Beratungsstelle für Hörbehinderte aufgefallen seien (vgl. Hinweis im Mail der Sozialen Dienste Zürich vom 15. April 2014, Urk. 11/244) -

typisch für Menschen mit einer autistischen Stö rung (vgl.

http://autismus.ch/cms/index.php?option=com_content&view=article &id=11&Itemid=28),

was jedoch der näheren Abklärung durch psychiatrische und/oder neu ropsychologische Fachperson en bedarf. 4.2

Obwohl Dr. phil. B.___ (Teilleistungsschwächen; vorstehend E. 3.2) und Dr. Z.___ (Verhaltenssyndrom mit autistischen Zügen; vorstehend E. 3.5) unterschiedliche Einschränkungen festhielten, führte n sie beide die genannten Beeinträchtigungen auf eine Hirnfunktionsstörung zurück. Daher erscheint auch eine neurologische Abklärung als sinnvoll, wobei es im Ermessen der begut achtenden Ärzte steht, welche Fachdisziplinen beizuziehen sind für eine um fassende Beurteilung des Beschwerdeführers. 4.3

Nach dem Gesagten gestattet d ie aktuelle Aktenlage keine abschliessende Beur - tei lung des Rentenanspruches.

Zur Beurteilung der invalidenversiche rungsrechtlichen Ansprüche bedarf es weiterer medizinischer Abklärungen, wo bei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist.

Die Besc hwerde ist dementsprechend in d em Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23 . Mai 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1.

E. 2 Der Versicherte erhob am

6. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom

12. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

8. September 2015 wurden antragsgemäss (vg

l. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, bei der Beschwerde gegnerin Akten eingeholt (vgl. Urk. 11/1-267) und dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).

Am

4. November 2015 erstattete

der Be schwerdeführer seine Replik (Urk. 13) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 30. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner bis herigen Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 70 bis 80 % zumutbar. Da beim Einkommensvergleich ein 15%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2 oben). Im Vorbescheidverfahren seien Berichte zur verhaltensneurologischen Abklärung eingegangen. Gemäss der medizinischen Beurteilung würden diese Unterlagen keine neuen Tatsachen hervorbringen (S. 2 unten). Die beantragten Massnahmen im geschützten Rah men würden von der Invalidenversicherung nicht angeboten, dafür sei das So zialamt zuständig (S. 3 oben).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe bisher aus IV-fremden Gründen keine Arbeits stelle im EDV-Bereich gefunden. Die Angaben zur Verständigung in Gebärden sprache seien widersprüchlich (S. 1 unten). Aufgrund des Berichts zur Potential abklärung sei von einem zumutbaren Arbeitspensum von 90 % im ersten Ar beitsmarkt auszugehen. Die leichte Reduktion des Arbeitstempos sei durch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 % berücksichtigt worden . In einem Nischenarbeitsplatz sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2015 die von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, festgehalte nen Verhaltenssymptome mit autistischen Zügen völlig ausser Acht gelassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich dabei um neue Tatsachen, welche bisher nicht berücksichtigt worden seien (S. 5 Ziff. 3). Nach Einschätzung von Dr. Z.___ hätten die Verhaltenssymptome mit autistischen Zügen - welche Folgen der Entwicklungsstörung im Gehirn seien - Krankheits wert und würden die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich einschränken (S. 4 Ziff. 2).

Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass ihm eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 90 % zumutbar sei : Die Potentialabklärung vom 10. Februar bis 7. März 2014 habe klar ergeben, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Weiter sei ausgeführt worden, die Leis tungsfähigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschwerde führer eine ganze Woche (von insgesamt vier Abklärungswochen) abwesend gewesen sei (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. II.2).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneinte. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, hielt mit Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk. 11/232) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kongenitales Glaukom rechts fest (Ziff. 1.1). Dadurch habe der Beschwerdefüh rer eine eingeschränkte Stereopsis und ein eingeschränktes Gesichtsfeld nach rechts (Ziff. 1.7). Dr. A.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.2

Am 16. Juli 2013 berichtete Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuro - psy chologie FSP, über die bei ihm während knapp vier Stunden durchge führte neuropsychologische Standortbestimmung und Potentialabklärung zur Arbeits - fähigkeit (Urk. 11/236/7-11). Dr. phil. B.___ berichtete, dass der Be schwerde - führer durchwegs sehr kooperativ und engagiert mitgearbeitet und eine gute Arbeitshaltung gezeigt habe. Im Kontakt sei er offen und gut zugäng lich. Eindrucksmässig wirke er verunsichert bei möglicherweise geringem Selbst - vertrauen in das eigene Leistungsvermögen (S. 1 unten). Die Abklärung habe mehrheitlich durchschnittliche oder überdurchschnittliche Funktionen so wie Teilleistungsschwächen in sehr eng umschriebenen Funktionsbereichen er geben. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche und breit gestreute über durch - schnittliche Funktionen,

welche vor allem das komplexere mündliche Sprach - verständnis, das längerfristige sprachliche Gedächtnis, die visuell-räumli che Erfassungsspanne, die figurale Merk-/Lernfähigkeit, die Beobachtungsfähig keit, die räumlich-konstruktiven Leistungen, das Analysieren (visuell-räumlich), das abstrakt-induktive Denken (visuell-räumlich), das Erfassen des Wesentli chen und von Zusammenhängen (visuell-räumlich) und die figurale Flüssigkeit betreffen würden . Der Beschwerdeführer verfüge im Bereich der exekutiven Funktionen, welche als höhere kognitive Funktionen gelten, sowohl über Stär ken im konvergenten (logisch-schlussfolgernden) Denken als auch über Stärken im divergenten (kreativ-originellen-innovativen) Denken.

Die Messung der Testintelligenz habe einen durchschnittlichen Wert für die sprachlichen Subtests, einen deutlich überdurchschnittlichen Wert für die prak tisch-visuellen Subtests und einen durchschnittlichen Wert für alle Untertests ergeben (S. 2 Zusammenfassung).

Zu den unterdurchschnittlichen Funktionen, welche leicht reduziert seien, hielt Dr. B.___ fest (S. 2 f.): - e xekutive und Aufmerksamkeitsfunktionen: Betroffen s ind der Über blick, das Strukturierungs- und Planungsvermögen sowie das Arbeitsge dächtnis . Diese Teilleistungsschwächen w irken sich vor allem beim ei genständigen, auf sich alleine gestellten Arbeiten aus und dahingehend, dass bei wenig vorstrukturierten, komplexeren Aufgaben mehr Zeit auf gewendet werden m uss und das Potential oft wenig effizient in Leistung umgesetzt werden k ann . - d ie Visuo -/ Graphomotorik

ist in qualitativer Hinsicht (Stric h führung, fein motorische Steuerung, Impulskontrolle) beeinträc htigt, jedoch nicht verlangsamt

Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die festgestellten Teilleistungsschwä chen durch Hirnfunktionsstörungen bedingt seien (sozusagen „angeboren“). Sie seien nicht auf mangelnde Motivation oder mangelnden Einsatz seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen. In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähig keit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer könne 100 % arbeiten. Eine Wiedereingliederung in die erlernten Berufe als Maler und PC- Lan - Supporter sei aus zeitlichen Gründen unrealistisch. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit vielleicht um 20 bis 30 % eingeschränkt (S. 3). 3.3

Mit Bericht vom 19. August 2013 (Urk. 11/236/1-4) stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kongenitale Gehörlosigkeit bei Status nach Röteln- Embryopathie - leichte neuro-psychologische Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) bei ei ner durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kongenitales Glaucom und Retinopathie - Verdacht auf klassische Hämatochromatose Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht weitgehend auf den neuropsycho logischen Abklärungsbericht von Dr. phil. B.___ (vgl. Ziff. 1.6 f.). Sie fügte an, dass es trotz an und für sich gutem Sprachverständnis auch durch die Hörbe hinderung immer wieder zu sprachlichen Missverständnissen komme, die Nuan cen der mündlichen Kommunikation würden sich ihm entziehen (Ziff. 1.7). Für die Tätigkeit als Informatiker sei zeitlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit the oretisch möglich. Aber es sei nach so langer Zeit ohne Arbeit sehr schwierig bis unmöglich, eine Stelle zu finden. Ebenso müsse man bei diversen Tätigkeiten telefonieren können, was aufgrund der Gehörlosigkeit nicht gehe. In einer lei densangepassten Tätigkeit sei eine um 20 bis 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit gut möglich (Ziff. 1.6). 3.4

Vom 1 0. Februar bis 7. März 2014 fand eine Potentialabklärung im Werkatelier des Zentrums D.___ der Stadt Zürich statt (undatierter Ab schlussb ericht, Urk. 11/241) . Aus dem Bericht geht hervor, dass d er Beschwer deführer mit einem Pensum von 50 % eingestiegen und anschliessend fast eine Woche lang krank gewesen sei . Danach sei das Pensum erhöht worde n und in der vierten Woche sei er ganztags anwesend gewesen, was zirka einem 90%-Pensum im ersten Arbeitsmarkt entspreche. Die Frage nach der Leistungsfähig keit könne nicht abschliessend beurteilt werden. Auffallend sei eine leichte Re duktion des Arbeitstempos gewesen (S. 5 Ziff. 9.1).

Ebenso sei die eingeschränkte soziale Interaktion des Beschwerdeführers auf - gefal len. Er habe keinen Kontakt zu Vorgesetzten und anderen Teilnehmen den gesucht und habe sehr abweisend gewirkt. Gebärdensprache, Lippenlese n und Lautsprache habe er verlernt, so dass die Kommunikation nur in schriftli cher Form erfolgen könne. Offenbar pflege er auch privat kaum Kontakte und sei sozial isoliert. Er habe einige Bekanntschaften über das Internet im Zusam menhang mit gemeinsamen Hobbys gefunden.

Aktuell habe der Beschwerdeführer beim Gesundheitszentrum Dielsdorf eine Beschäftigung in der Küche im Umfang von 20 %. Sein Vorgesetzter im Res taurationsbetrieb beschreibe ihn ebenfalls als antriebslos. Er wirke deprimiert und sei ein Einzelgänger .

Auf seine Antriebslosigkeit und die fehlenden sozialen Kontakte angesprochen habe der Beschwerdeführer gemeint, er leide nicht unter seiner Situation. Den Vorschlag, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, habe er abge lehnt (S. 2 f. Ziff. 7).

Aktuell sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Umschulung zum PC- Supporter liege fast zehn Jahre zurück, er habe nie auf diesem Beruf gearbeitet und keine entsprechende Weiterbildung besucht.

Sein Wissen im IT-Bereich sei daher nicht auf dem neusten Stand. Als weitere Faktor en, welcher die Eingliederung erschwere n würden, seien die ge nannten mangelhaften sozialen Kompetenzen zu nennen . Die Aufnahme einer psychotherapeutischen Unterstützung wegen der fehlenden sozialen Interaktion und der Antriebslosigkeit sei empfehlenswert (S. 6 Ziff. 9.3). 3.5

Im September 2014 fand mit Hilfe einer Gebärdendolmetscherin bei Dr. Z.___

eine weitere neuropsychologische Standortbestimmung statt. Mit Bericht vom 22. September 2014 (Urk. 11/260 /1-2) kam sie zum Schluss, dass beim Be schwerdeführer ein Verhaltenssyndrom mit Vernachlässigungstendenz, fehlen dem Blickkontakt, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit sowie Diss i m u lati onstendenz im Vordergrund stehe . Das Verhaltenssyndrom schränke die Sozial kompetenzen ein, wie dies auch im Bericht des Werkateliers beschrieben worden sei. Diese Verhaltenssymptome seien zusammen mit der nicht regulären (pa thologischen) Linkshändigkeit, der Gehörlosigkeit und der leichten Beeinträchti gung der Sprachverarbeitung (eingeschränktes sprachliches konzeptuelles Den ken und Umstellen sowie vermindertes Lesesinnverständnis) Folgen einer prä natal erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung bei Rötelninfektion der Mut ter während der Schwangerschaft. Die sonstigen kognitiven Funktionen seien gut erhalten (S. 2 Beurteilung).

Aufgrund der Verhaltenssymptome sei die berufliche Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt wenig realistisch. Zusätzlich zur Gehörlosigkeit schränke das Verhaltenssyndrom den Beschwerdeführer in seiner Kommunikationsfähig keit massiv ein. Er benötige ein wohlwollendes Umfeld, in dem er auch entspre chend seinen sonstigen guten kognitiven Fähigkeiten gefördert werden könne (S. 2 Empfehlungen).

Mit Mail vom 6. Oktober 2014 ergänzte Dr. Z.___, dass das Verhaltenssyn drom mit autistischen Zügen Krankheitswert habe und die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich einschränke . Das Verhaltenssyndrom sei wie die Gehörlosigkeit folge der Entwicklungsstörung im Gehirn (Urk. 11/260/3).

E. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

E. 4.1 Gestützt auf die in Erwägung 3 geschilderte Aktenlage ist auffallend, dass kei ner der noch im Jahr 2013 ergangenen Berichte eine derart eingeschränkte so ziale Interaktion beschreibt, wie dies seitens der Berichtenden des Zentrums D.___ oder durch Dr. Z.___ beschrieben wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sind aufgrund der durchgeführten Abklärungen bei Dr. Z.___ Be funde erhoben worden, welche auf ein autistische s Krankheitsbild hinweisen.

Nach Durchsicht der Akten ist nicht auszuschliessen, dass das von Dr. Z.___ festgehaltene Verhaltenssyndrom eine relevante Behinderung darstellt, hatte der Beschwerdeführer doch immer wieder Probleme im Bereich der Kommunikation und Zusammenarbeit (vgl. Abklärungsbericht E.___ vom 12. Dezember 2002, Urk. 11/169/4 „Kommunikationsfähigkeit“; Abklärungsbericht E.___ vom 17. Juni 2004, Urk. 11/183/3-6; Abklärungsbericht E .___ vom 15. Februar 2005, Urk. 11/198/4-5) und konnte trotz Durchführung beruflicher Massnahmen

über Jahre keine berufliche Tätigkeit aufnehmen.

Dr. Z.___ s Ausführungen erscheinen aufgrund der Aktenlage auch nicht ein fach aus der Luft gegriffen: In den Akten wurde ein Autismus erstmals durch die Schwester des Beschwerdeführers erwähnt, welche diesen anlässlich eines am 3. Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin durchgeführten Standortge sprächs begleitet hatt e (Urk. 11/220/3 Ziff. 1). Schon damals mi e d der Be schwerdeführer den Blickkontakt und konzentrierte sich „auf einen Punkt schräg unten“ (Ziff. 3). Die zuständige Fachperson der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin hielt fest, ein Gespräch sei praktisch unmöglich, er könne nicht Lippenlesen, scheine aber das Gebärden der Schwester zu verstehen (Ziff. 2). Im Bericht zur Potentialabklärung wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer Gebärdensprache, Lippenlesen und Lautsprache „verlernt“ habe (vorstehend E. 3.4). Widersprüchlich dazu erscheint allerdings, dass die knapp ein halbes Jahr später stattgefundene Abklärung bei Dr. Z.___ mit Hilfe einer Gebärdendolmetscherin durchgeführt werden konnte (vorstehend E. 3.5). Auch diese Ungereimtheiten bedürfen weiterer Abklärung, ist für eine berufliche In tegration schliesslich elementar, welche Kommunikationsmöglichkeiten der Be schwerdeführer als Gehörloser mit Seheinschränkung hat.

Nichts desto trotz sind die vom Beschwerdeführer gezeigten Auffälligkeiten in der Kommunikation und der sozialen Interaktion

- welche auch der für den Be schwerdeführer zuständigen Beraterin bei der Beratungsstelle für Hörbehinderte aufgefallen seien (vgl. Hinweis im Mail der Sozialen Dienste Zürich vom 15. April 2014, Urk. 11/244) -

typisch für Menschen mit einer autistischen Stö rung (vgl.

http://autismus.ch/cms/index.php?option=com_content&view=article &id=11&Itemid=28),

was jedoch der näheren Abklärung durch psychiatrische und/oder neu ropsychologische Fachperson en bedarf.

E. 4.2 Obwohl Dr. phil. B.___ (Teilleistungsschwächen; vorstehend E. 3.2) und Dr. Z.___ (Verhaltenssyndrom mit autistischen Zügen; vorstehend E. 3.5) unterschiedliche Einschränkungen festhielten, führte n sie beide die genannten Beeinträchtigungen auf eine Hirnfunktionsstörung zurück. Daher erscheint auch eine neurologische Abklärung als sinnvoll, wobei es im Ermessen der begut achtenden Ärzte steht, welche Fachdisziplinen beizuziehen sind für eine um fassende Beurteilung des Beschwerdeführers.

E. 4.3 Nach dem Gesagten gestattet d ie aktuelle Aktenlage keine abschliessende Beur - tei lung des Rentenanspruches.

Zur Beurteilung der invalidenversiche rungsrechtlichen Ansprüche bedarf es weiterer medizinischer Abklärungen, wo bei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist.

Die Besc hwerde ist dementsprechend in d em Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23 . Mai 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1979 , besuchte die Berufsschule für Hörgeschädigte und absolvierte mit Unterstützung der Invalidenversicherung (IV) zuerst eine Lehre als Maler (Urk. 11/157-158 ; vgl. auch Fähigkeitszeugnis vom 2. August 2001, Urk. 11/227/7 ) und im Anschluss eine Ausbildung zum PC- Lan Supporter MCSA (Verfügung vom 3. März 2005 betreffend erfolgreicher Abschluss der beruflichen Massnahmen , Urk. 11/199 ; vgl. auch diverse Diplome Urk. 11/227/5-6 +8-11 ) . Die danach gewährte Arbeitsvermittlung verlief ohne Erfolg und wurde im Mai 2009 abgeschlossen (Mitteilung vom 28. Mai 2009, Urk. 11/219; vgl. auch Urk. 11/220-221). 1.2      Mit Gesuch vom
  2. März 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine Gehörlosigkeit und eine Augenkrankheit erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/228). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 13. Mai 2014 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da eine erfolgreiche Integration im ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich sei (Urk. 11/247).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.  11/252 ; Urk.  11/254, Urk. 11/257 ) und nachdem das Vorbescheidverfahren bis zum Vorliegen des verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Berichts sistiert w orden war (Urk. 11/259-261), v erneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2015 einen Rentenanspruch sowie berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen (Urk.  11/263 = Urk.  2) .
  3. Der Versicherte erhob am
  4. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  5. März 2015 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom
  6. Juni 2015 (Urk.  6 ) die Abweisung der Beschwerde.      Mit Gerichtsverfügung vom
  7. September 2015 wurden antragsgemäss (vg l. Urk.  1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt , bei der Beschwerde gegnerin Akten eingeholt (vgl. Urk. 11/1-267) und dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 ). Am
  8. November 2015 erstattete der Be schwerdeführer seine Replik (Urk. 13) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 30. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc). 1.3      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).      Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE   137 V 210 E.  4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21.  Oktober 2013 E.  3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S.  3) .
  10. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner bis herigen Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 70 bis 80 % zumutbar. Da beim Einkommensvergleich ein 15%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2 oben). Im Vorbescheidverfahren seien Berichte zur verhaltensneurologischen Abklärung eingegangen. Gemäss der medizinischen Beurteilung würden diese Unterlagen keine neuen Tatsachen hervorbringen (S. 2 unten). Die beantragten Massnahmen im geschützten Rah men würden von der Invalidenversicherung nicht angeboten, dafür sei das So zialamt zuständig (S. 3 oben).      In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe bisher aus IV-fremden Gründen keine Arbeits stelle im EDV-Bereich gefunden. Die Angaben zur Verständigung in Gebärden sprache seien widersprüchlich (S. 1 unten). Aufgrund des Berichts zur Potential abklärung sei von einem zumutbaren Arbeitspensum von 90 % im ersten Ar beitsmarkt auszugehen. Die leichte Reduktion des Arbeitstempos sei durch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 % berücksichtigt worden . In einem Nischenarbeitsplatz sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (S. 2). 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2015 die von Dr.  med. Z.___ , Fachärztin für Neurologie, festgehalte nen Verhaltenssymptome mit autistischen Zügen völlig ausser Acht gelassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich dabei um neue Tatsachen, welche bisher nicht berücksichtigt worden seien (S. 5 Ziff. 3). Nach Einschätzung von Dr.  Z.___ hätten die Verhaltenssymptome mit autistischen Zügen - welche Folgen der Entwicklungsstörung im Gehirn seien - Krankheits wert und würden die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich einschränken (S. 4 Ziff. 2).      Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass ihm eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 90 % zumutbar sei : Die Potentialabklärung vom 10. Februar bis 7. März 2014 habe klar ergeben , dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Weiter sei ausgeführt worden, die Leis tungsfähigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschwerde führer eine ganze Woche (von insgesamt vier Abklärungswochen) abwesend gewesen sei (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. II.2). 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneinte.
  11. 3.1      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Ophthalmologie, hielt mit Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk.  11/232 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kongenitales Glaukom rechts fest (Ziff. 1.1). Dadurch habe der Beschwerdefüh rer eine eingeschränkte Stereopsis und ein eingeschränktes Gesichtsfeld nach rechts (Ziff. 1.7). Dr.  A.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.2      Am 16. Juli 2013 berichtete Dr.  phil. B.___ , Fachpsychologe für Neuro - psy chologie FSP, über die bei ihm während knapp vier Stunden durchge führte neuropsychologische Standortbestimmung und Potentialabklärung zur Arbeits - fähigkeit (Urk. 11/236/7-11). Dr.  phil. B.___ berichtete, dass der Be schwerde - führer durchwegs sehr kooperativ und engagiert mitgearbeitet und eine gute Arbeitshaltung gezeigt habe. Im Kontakt sei er offen und gut zugäng lich. Eindrucksmässig wirke er verunsichert bei möglicherweise geringem Selbst - vertrauen in das eigene Leistungsvermögen (S. 1 unten). Die Abklärung habe mehrheitlich durchschnittliche oder überdurchschnittliche Funktionen so wie Teilleistungsschwächen in sehr eng umschriebenen Funktionsbereichen er geben. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche und breit gestreute über durch - schnittliche Funktionen , welche vor allem das komplexere mündliche Sprach - verständnis, das längerfristige sprachliche Gedächtnis, die visuell-räumli che Erfassungsspanne, die figurale Merk-/Lernfähigkeit, die Beobachtungsfähig keit , die räumlich-konstruktiven Leistungen, das Analysieren (visuell-räumlich), das abstrakt-induktive Denken (visuell-räumlich), das Erfassen des Wesentli chen und von Zusammenhängen (visuell-räumlich) und die figurale Flüssigkeit betreffen würden . Der Beschwerdeführer verfüge im Bereich der exekutiven Funktionen, welche als höhere kognitive Funktionen gelten, sowohl über Stär ken im konvergenten (logisch-schlussfolgernden) Denken als auch über Stärken im divergenten (kreativ-originellen-innovativen) Denken.      Die Messung der Testintelligenz habe einen durchschnittlichen Wert für die sprachlichen Subtests , einen deutlich überdurchschnittlichen Wert für die prak tisch-visuellen Subtests und einen durchschnittlichen Wert für alle Untertests ergeben (S. 2 Zusammenfassung).      Zu den unterdurchschnittlichen Funktionen, welche leicht reduziert seien, hielt Dr.  B.___ fest (S. 2 f.): - e xekutive und Aufmerksamkeitsfunktionen: Betroffen s ind der Über blick, das Strukturierungs- und Planungsvermögen sowie das Arbeitsge dächtnis . Diese Teilleistungsschwächen w irken sich vor allem beim ei genständigen, auf sich alleine gestellten Arbeiten aus und dahingehend, dass bei wenig vorstrukturierten, komplexeren Aufgaben mehr Zeit auf gewendet werden m uss und das Potential oft wenig effizient in Leistung umgesetzt werden k ann . - d ie Visuo -/ Graphomotorik ist in qualitativer Hinsicht (Stric h führung, fein motorische Steuerung, Impulskontrolle) beeinträc htigt, jedoch nicht verlangsamt      Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die festgestellten Teilleistungsschwä chen durch Hirnfunktionsstörungen bedingt seien (sozusagen „angeboren“). Sie seien nicht auf mangelnde Motivation oder mangelnden Einsatz seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen. In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähig keit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer könne 100 % arbeiten. Eine Wiedereingliederung in die erlernten Berufe als Maler und PC- Lan - Supporter sei aus zeitlichen Gründen unrealistisch. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit vielleicht um 20 bis 30 % eingeschränkt (S. 3). 3.3      Mit Bericht vom 19. August 2013 (Urk. 11/236/1-4) stellte Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kongenitale Gehörlosigkeit bei Status nach Röteln- Embryopathie - leichte neuro-psychologische Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) bei ei ner durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kongenitales Glaucom und Retinopathie - Verdacht auf klassische Hämatochromatose Dr.  C.___ verwies in ihrem Bericht weitgehend auf den neuropsycho logischen Abklärungsbericht von Dr.  phil. B.___ (vgl. Ziff. 1.6 f.). Sie fügte an, dass es trotz an und für sich gutem Sprachverständnis auch durch die Hörbe hinderung immer wieder zu sprachlichen Missverständnissen komme, die Nuan cen der mündlichen Kommunikation würden sich ihm entziehen (Ziff. 1.7). Für die Tätigkeit als Informatiker sei zeitlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit the oretisch möglich. Aber es sei nach so langer Zeit ohne Arbeit sehr schwierig bis unmöglich, eine Stelle zu finden. Ebenso müsse man bei diversen Tätigkeiten telefonieren können, was aufgrund der Gehörlosigkeit nicht gehe. In einer lei densangepassten Tätigkeit sei eine um 20 bis 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit gut möglich (Ziff. 1.6). 3.4      Vom 1
  12. Februar bis
  13. März 2014 fand eine Potentialabklärung im Werkatelier des Zentrums D.___ der Stadt Zürich statt ( undatierter Ab schlussb ericht , Urk.  11/241 ) . Aus dem Bericht geht hervor, dass d er Beschwer deführer mit einem Pensum von 50 % eingestiegen und anschliessend fast eine Woche lang krank gewesen sei . Danach sei das Pensum erhöht worde n und in der vierten Woche sei er ganztags anwesend gewesen, was zirka einem 90%-Pensum im ersten Arbeitsmarkt entspreche. Die Frage nach der Leistungsfähig keit könne nicht abschliessend beurteilt werden. Auffallend sei eine leichte Re duktion des Arbeitstempos gewesen (S. 5 Ziff. 9.1).      Ebenso sei die eingeschränkte soziale Interaktion des Beschwerdeführers auf - gefal len. Er habe keinen Kontakt zu Vorgesetzten und anderen Teilnehmen den gesucht und habe sehr abweisend gewirkt. Gebärdensprache, Lippenlese n und Lautsprache habe er verlernt, so dass die Kommunikation nur in schriftli cher Form erfolgen könne. Offenbar pflege er auch privat kaum Kontakte und sei sozial isoliert. Er habe einige Bekanntschaften über das Internet im Zusam menhang mit gemeinsamen Hobbys gefunden.      Aktuell habe der Beschwerdeführer beim Gesundheitszentrum Dielsdorf eine Beschäftigung in der Küche im Umfang von 20 %. Sein Vorgesetzter im Res taurationsbetrieb beschreibe ihn ebenfalls als antriebslos. Er wirke deprimiert und sei ein Einzelgänger .      Auf seine Antriebslosigkeit und die fehlenden sozialen Kontakte angesprochen habe der Beschwerdeführer gemeint, er leide nicht unter seiner Situation. Den Vorschlag, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, habe er abge lehnt (S. 2 f. Ziff. 7).      Aktuell sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Umschulung zum PC- Supporter liege fast zehn Jahre zurück, er habe nie auf diesem Beruf gearbeitet und keine entsprechende Weiterbildung besucht. Sein Wissen im IT-Bereich sei daher nicht auf dem neusten Stand. Als weitere Faktor en , welcher die Eingliederung erschwere n würden , seien die ge nannten mangelhaften sozialen Kompetenzen zu nennen . Die Aufnahme einer psychotherapeutischen Unterstützung wegen der fehlenden sozialen Interaktion und der Antriebslosigkeit sei empfehlenswert (S. 6 Ziff. 9.3). 3.5      Im September 2014 fand mit Hilfe einer Gebärdendolmetscherin bei Dr.  Z.___ eine weitere neuropsychologische Standortbestimmung statt. Mit Bericht vom 22. September 2014 (Urk.  11/260 /1-2 ) kam sie zum Schluss, dass beim Be schwerdeführer ein Verhaltenssyndrom mit Vernachlässigungstendenz, fehlen dem Blickkontakt, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit sowie Diss i m u lati onstendenz im Vordergrund stehe . Das Verhaltenssyndrom schränke die Sozial kompetenzen ein, wie dies auch im Bericht des Werkateliers beschrieben worden sei. Diese Verhaltenssymptome seien zusammen mit der nicht regulären (pa thologischen) Linkshändigkeit, der Gehörlosigkeit und der leichten Beeinträchti gung der Sprachverarbeitung (eingeschränktes sprachliches konzeptuelles Den ken und Umstellen sowie vermindertes Lesesinnverständnis) Folgen einer prä natal erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung bei Rötelninfektion der Mut ter während der Schwangerschaft. Die sonstigen kognitiven Funktionen seien gut erhalten (S. 2 Beurteilung).      Aufgrund der Verhaltenssymptome sei die berufliche Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt wenig realistisch. Zusätzlich zur Gehörlosigkeit schränke das Verhaltenssyndrom den Beschwerdeführer in seiner Kommunikationsfähig keit massiv ein. Er benötige ein wohlwollendes Umfeld, in dem er auch entspre chend seinen sonstigen guten kognitiven Fähigkeiten gefördert werden könne (S. 2 Empfehlungen).      Mit Mail vom 6. Oktober 2014 ergänzte Dr.  Z.___ , dass das Verhaltenssyn drom mit autistischen Zügen Krankheitswert habe und die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich einschränke . Das Verhaltenssyndrom sei wie die Gehörlosigkeit folge der Entwicklungsstörung im Gehirn (Urk. 11/260/3).
  14. 4.1      Gestützt auf die in Erwägung 3 geschilderte Aktenlage ist auffallend, dass kei ner der noch im Jahr 2013 ergangenen Berichte eine derart eingeschränkte so ziale Interaktion beschreibt, wie dies seitens der Berichtenden des Zentrums D.___ oder durch Dr.  Z.___ beschrieben wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sind aufgrund der durchgeführten Abklärungen bei Dr.  Z.___ Be funde erhoben worden, welche auf ein autistische s Krankheitsbild hinweisen. Nach Durchsicht der Akten ist nicht auszuschliessen, dass das von Dr.  Z.___ festgehaltene Verhaltenssyndrom eine relevante Behinderung darstellt, hatte der Beschwerdeführer doch immer wieder Probleme im Bereich der Kommunikation und Zusammenarbeit ( vgl. Abklärungsbericht E.___ vom 12. Dezember 2002, Urk. 11/169/4 „Kommunikationsfähigkeit“; Abklärungsbericht E.___ vom 17. Juni 2004 , Urk. 11/183/3-6; Abklärungsbericht E .___ vom 15. Februar 2005, Urk. 11/198/4-5) und konnte trotz Durchführung beruflicher Massnahmen über Jahre keine berufliche Tätigkeit aufnehmen.      Dr.  Z.___ s Ausführungen erscheinen aufgrund der Aktenlage auch nicht ein fach aus der Luft gegriffen: In den Akten wurde ein Autismus erstmals durch die Schwester des Beschwerdeführers erwähnt, welche diesen anlässlich eines am 3. Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin durchgeführten Standortge sprächs begleitet hatt e (Urk. 11/220/3 Ziff. 1). Schon damals mi e d der Be schwerdeführer den Blickkontakt und konzentrierte sich „auf einen Punkt schräg unten“ (Ziff. 3). Die zuständige Fachperson der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin hielt fest, ein Gespräch sei praktisch unmöglich, er könne nicht Lippenlesen, scheine aber das Gebärden der Schwester zu verstehen (Ziff. 2). Im Bericht zur Potentialabklärung wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer Gebärdensprache, Lippenlesen und Lautsprache „verlernt“ habe (vorstehend E. 3.4). Widersprüchlich dazu erscheint allerdings , dass die knapp ein halbes Jahr später stattgefundene Abklärung bei Dr.  Z.___ mit Hilfe einer Gebärdendolmetscherin durchgeführt werden konnte (vorstehend E. 3.5). Auch diese Ungereimtheiten bedürfen weiterer Abklärung, ist für eine berufliche In tegration schliesslich elementar, welche Kommunikationsmöglichkeiten der Be schwerdeführer als Gehörloser mit Seheinschränkung hat.      Nichts desto trotz sind die vom Beschwerdeführer gezeigten Auffälligkeiten in der Kommunikation und der sozialen Interaktion - welche auch der für den Be schwerdeführer zuständigen Beraterin bei der Beratungsstelle für Hörbehinderte aufgefallen seien (vgl. Hinweis im Mail der Sozialen Dienste Zürich vom 15. April 2014, Urk. 11/244) - typisch für Menschen mit einer autistischen Stö rung  (vgl.   http://autismus.ch/cms/index.php?option=com_content&view=article &id=11&Itemid=28 ), was jedoch der näheren Abklärung durch psychiatrische und/oder neu ropsychologische Fachperson en bedarf. 4.2      Obwohl Dr.  phil. B.___ (Teilleistungsschwächen ; vorstehend E. 3.2 ) und Dr.  Z.___ ( Verhaltenssyndrom mit autistischen Zügen; vorstehend E. 3.5 ) unterschiedliche Einschränkungen festhielten, führte n sie beide die genannten Beeinträchtigungen auf eine Hirnfunktionsstörung zurück. Daher erscheint auch eine neurologische Abklärung als sinnvoll, wobei es im Ermessen der begut achtenden Ärzte steht, welche Fachdisziplinen beizuziehen sind für eine um fassende Beurteilung des Beschwerdeführers. 4.3      Nach dem Gesagten gestattet d ie aktuelle Aktenlage keine abschliessende Beur - tei lung des Rentenanspruches. Zur Beurteilung der invalidenversiche rungsrechtlichen Ansprüche bedarf es weiterer medizinischer Abklärungen , wo bei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist.      Die Besc hwerde ist dementsprechend in d em Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23 .  Mai 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
  15. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  16. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge.
  17. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  18. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  19. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  20. Juli bis und mit 1
  21. August sowie vom 1
  22. Dezember bis und mit dem
  23. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00493 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

8. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1979, besuchte die Berufsschule für Hörgeschädigte und absolvierte mit Unterstützung der Invalidenversicherung (IV) zuerst eine Lehre als Maler (Urk. 11/157-158; vgl. auch Fähigkeitszeugnis vom 2. August 2001, Urk. 11/227/7) und im Anschluss eine Ausbildung zum PC- Lan

Supporter MCSA (Verfügung vom 3. März 2005 betreffend erfolgreicher Abschluss der beruflichen Massnahmen, Urk. 11/199; vgl. auch diverse Diplome Urk. 11/227/5-6 +8-11) . Die danach gewährte Arbeitsvermittlung verlief ohne Erfolg und wurde im Mai 2009 abgeschlossen (Mitteilung vom 28. Mai 2009, Urk. 11/219; vgl. auch Urk. 11/220-221). 1.2

Mit Gesuch vom

11. März 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine Gehörlosigkeit und eine Augenkrankheit erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/228). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 13. Mai 2014 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da eine erfolgreiche Integration im ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich sei (Urk. 11/247).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/252; Urk. 11/254, Urk. 11/257) und nachdem das Vorbescheidverfahren bis zum Vorliegen des verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Berichts sistiert w orden war (Urk. 11/259-261), v erneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2015 einen Rentenanspruch sowie berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen (Urk. 11/263 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am

6. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom

12. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

8. September 2015 wurden antragsgemäss (vg

l. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, bei der Beschwerde gegnerin Akten eingeholt (vgl. Urk. 11/1-267) und dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).

Am

4. November 2015 erstattete

der Be schwerdeführer seine Replik (Urk. 13) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 30. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner bis herigen Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 70 bis 80 % zumutbar. Da beim Einkommensvergleich ein 15%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2 oben). Im Vorbescheidverfahren seien Berichte zur verhaltensneurologischen Abklärung eingegangen. Gemäss der medizinischen Beurteilung würden diese Unterlagen keine neuen Tatsachen hervorbringen (S. 2 unten). Die beantragten Massnahmen im geschützten Rah men würden von der Invalidenversicherung nicht angeboten, dafür sei das So zialamt zuständig (S. 3 oben).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe bisher aus IV-fremden Gründen keine Arbeits stelle im EDV-Bereich gefunden. Die Angaben zur Verständigung in Gebärden sprache seien widersprüchlich (S. 1 unten). Aufgrund des Berichts zur Potential abklärung sei von einem zumutbaren Arbeitspensum von 90 % im ersten Ar beitsmarkt auszugehen. Die leichte Reduktion des Arbeitstempos sei durch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 % berücksichtigt worden . In einem Nischenarbeitsplatz sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2015 die von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, festgehalte nen Verhaltenssymptome mit autistischen Zügen völlig ausser Acht gelassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich dabei um neue Tatsachen, welche bisher nicht berücksichtigt worden seien (S. 5 Ziff. 3). Nach Einschätzung von Dr. Z.___ hätten die Verhaltenssymptome mit autistischen Zügen - welche Folgen der Entwicklungsstörung im Gehirn seien - Krankheits wert und würden die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich einschränken (S. 4 Ziff. 2).

Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass ihm eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 90 % zumutbar sei : Die Potentialabklärung vom 10. Februar bis 7. März 2014 habe klar ergeben, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Weiter sei ausgeführt worden, die Leis tungsfähigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschwerde führer eine ganze Woche (von insgesamt vier Abklärungswochen) abwesend gewesen sei (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. II.2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneinte. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, hielt mit Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk. 11/232) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kongenitales Glaukom rechts fest (Ziff. 1.1). Dadurch habe der Beschwerdefüh rer eine eingeschränkte Stereopsis und ein eingeschränktes Gesichtsfeld nach rechts (Ziff. 1.7). Dr. A.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.2

Am 16. Juli 2013 berichtete Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuro - psy chologie FSP, über die bei ihm während knapp vier Stunden durchge führte neuropsychologische Standortbestimmung und Potentialabklärung zur Arbeits - fähigkeit (Urk. 11/236/7-11). Dr. phil. B.___ berichtete, dass der Be schwerde - führer durchwegs sehr kooperativ und engagiert mitgearbeitet und eine gute Arbeitshaltung gezeigt habe. Im Kontakt sei er offen und gut zugäng lich. Eindrucksmässig wirke er verunsichert bei möglicherweise geringem Selbst - vertrauen in das eigene Leistungsvermögen (S. 1 unten). Die Abklärung habe mehrheitlich durchschnittliche oder überdurchschnittliche Funktionen so wie Teilleistungsschwächen in sehr eng umschriebenen Funktionsbereichen er geben. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche und breit gestreute über durch - schnittliche Funktionen,

welche vor allem das komplexere mündliche Sprach - verständnis, das längerfristige sprachliche Gedächtnis, die visuell-räumli che Erfassungsspanne, die figurale Merk-/Lernfähigkeit, die Beobachtungsfähig keit, die räumlich-konstruktiven Leistungen, das Analysieren (visuell-räumlich), das abstrakt-induktive Denken (visuell-räumlich), das Erfassen des Wesentli chen und von Zusammenhängen (visuell-räumlich) und die figurale Flüssigkeit betreffen würden . Der Beschwerdeführer verfüge im Bereich der exekutiven Funktionen, welche als höhere kognitive Funktionen gelten, sowohl über Stär ken im konvergenten (logisch-schlussfolgernden) Denken als auch über Stärken im divergenten (kreativ-originellen-innovativen) Denken.

Die Messung der Testintelligenz habe einen durchschnittlichen Wert für die sprachlichen Subtests, einen deutlich überdurchschnittlichen Wert für die prak tisch-visuellen Subtests und einen durchschnittlichen Wert für alle Untertests ergeben (S. 2 Zusammenfassung).

Zu den unterdurchschnittlichen Funktionen, welche leicht reduziert seien, hielt Dr. B.___ fest (S. 2 f.): - e xekutive und Aufmerksamkeitsfunktionen: Betroffen s ind der Über blick, das Strukturierungs- und Planungsvermögen sowie das Arbeitsge dächtnis . Diese Teilleistungsschwächen w irken sich vor allem beim ei genständigen, auf sich alleine gestellten Arbeiten aus und dahingehend, dass bei wenig vorstrukturierten, komplexeren Aufgaben mehr Zeit auf gewendet werden m uss und das Potential oft wenig effizient in Leistung umgesetzt werden k ann . - d ie Visuo -/ Graphomotorik

ist in qualitativer Hinsicht (Stric h führung, fein motorische Steuerung, Impulskontrolle) beeinträc htigt, jedoch nicht verlangsamt

Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die festgestellten Teilleistungsschwä chen durch Hirnfunktionsstörungen bedingt seien (sozusagen „angeboren“). Sie seien nicht auf mangelnde Motivation oder mangelnden Einsatz seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen. In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähig keit aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer könne 100 % arbeiten. Eine Wiedereingliederung in die erlernten Berufe als Maler und PC- Lan - Supporter sei aus zeitlichen Gründen unrealistisch. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit vielleicht um 20 bis 30 % eingeschränkt (S. 3). 3.3

Mit Bericht vom 19. August 2013 (Urk. 11/236/1-4) stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kongenitale Gehörlosigkeit bei Status nach Röteln- Embryopathie - leichte neuro-psychologische Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) bei ei ner durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kongenitales Glaucom und Retinopathie - Verdacht auf klassische Hämatochromatose Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht weitgehend auf den neuropsycho logischen Abklärungsbericht von Dr. phil. B.___ (vgl. Ziff. 1.6 f.). Sie fügte an, dass es trotz an und für sich gutem Sprachverständnis auch durch die Hörbe hinderung immer wieder zu sprachlichen Missverständnissen komme, die Nuan cen der mündlichen Kommunikation würden sich ihm entziehen (Ziff. 1.7). Für die Tätigkeit als Informatiker sei zeitlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit the oretisch möglich. Aber es sei nach so langer Zeit ohne Arbeit sehr schwierig bis unmöglich, eine Stelle zu finden. Ebenso müsse man bei diversen Tätigkeiten telefonieren können, was aufgrund der Gehörlosigkeit nicht gehe. In einer lei densangepassten Tätigkeit sei eine um 20 bis 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit gut möglich (Ziff. 1.6). 3.4

Vom 1 0. Februar bis 7. März 2014 fand eine Potentialabklärung im Werkatelier des Zentrums D.___ der Stadt Zürich statt (undatierter Ab schlussb ericht, Urk. 11/241) . Aus dem Bericht geht hervor, dass d er Beschwer deführer mit einem Pensum von 50 % eingestiegen und anschliessend fast eine Woche lang krank gewesen sei . Danach sei das Pensum erhöht worde n und in der vierten Woche sei er ganztags anwesend gewesen, was zirka einem 90%-Pensum im ersten Arbeitsmarkt entspreche. Die Frage nach der Leistungsfähig keit könne nicht abschliessend beurteilt werden. Auffallend sei eine leichte Re duktion des Arbeitstempos gewesen (S. 5 Ziff. 9.1).

Ebenso sei die eingeschränkte soziale Interaktion des Beschwerdeführers auf - gefal len. Er habe keinen Kontakt zu Vorgesetzten und anderen Teilnehmen den gesucht und habe sehr abweisend gewirkt. Gebärdensprache, Lippenlese n und Lautsprache habe er verlernt, so dass die Kommunikation nur in schriftli cher Form erfolgen könne. Offenbar pflege er auch privat kaum Kontakte und sei sozial isoliert. Er habe einige Bekanntschaften über das Internet im Zusam menhang mit gemeinsamen Hobbys gefunden.

Aktuell habe der Beschwerdeführer beim Gesundheitszentrum Dielsdorf eine Beschäftigung in der Küche im Umfang von 20 %. Sein Vorgesetzter im Res taurationsbetrieb beschreibe ihn ebenfalls als antriebslos. Er wirke deprimiert und sei ein Einzelgänger .

Auf seine Antriebslosigkeit und die fehlenden sozialen Kontakte angesprochen habe der Beschwerdeführer gemeint, er leide nicht unter seiner Situation. Den Vorschlag, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, habe er abge lehnt (S. 2 f. Ziff. 7).

Aktuell sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Umschulung zum PC- Supporter liege fast zehn Jahre zurück, er habe nie auf diesem Beruf gearbeitet und keine entsprechende Weiterbildung besucht.

Sein Wissen im IT-Bereich sei daher nicht auf dem neusten Stand. Als weitere Faktor en, welcher die Eingliederung erschwere n würden, seien die ge nannten mangelhaften sozialen Kompetenzen zu nennen . Die Aufnahme einer psychotherapeutischen Unterstützung wegen der fehlenden sozialen Interaktion und der Antriebslosigkeit sei empfehlenswert (S. 6 Ziff. 9.3). 3.5

Im September 2014 fand mit Hilfe einer Gebärdendolmetscherin bei Dr. Z.___

eine weitere neuropsychologische Standortbestimmung statt. Mit Bericht vom 22. September 2014 (Urk. 11/260 /1-2) kam sie zum Schluss, dass beim Be schwerdeführer ein Verhaltenssyndrom mit Vernachlässigungstendenz, fehlen dem Blickkontakt, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit sowie Diss i m u lati onstendenz im Vordergrund stehe . Das Verhaltenssyndrom schränke die Sozial kompetenzen ein, wie dies auch im Bericht des Werkateliers beschrieben worden sei. Diese Verhaltenssymptome seien zusammen mit der nicht regulären (pa thologischen) Linkshändigkeit, der Gehörlosigkeit und der leichten Beeinträchti gung der Sprachverarbeitung (eingeschränktes sprachliches konzeptuelles Den ken und Umstellen sowie vermindertes Lesesinnverständnis) Folgen einer prä natal erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung bei Rötelninfektion der Mut ter während der Schwangerschaft. Die sonstigen kognitiven Funktionen seien gut erhalten (S. 2 Beurteilung).

Aufgrund der Verhaltenssymptome sei die berufliche Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt wenig realistisch. Zusätzlich zur Gehörlosigkeit schränke das Verhaltenssyndrom den Beschwerdeführer in seiner Kommunikationsfähig keit massiv ein. Er benötige ein wohlwollendes Umfeld, in dem er auch entspre chend seinen sonstigen guten kognitiven Fähigkeiten gefördert werden könne (S. 2 Empfehlungen).

Mit Mail vom 6. Oktober 2014 ergänzte Dr. Z.___, dass das Verhaltenssyn drom mit autistischen Zügen Krankheitswert habe und die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich einschränke . Das Verhaltenssyndrom sei wie die Gehörlosigkeit folge der Entwicklungsstörung im Gehirn (Urk. 11/260/3). 4. 4.1

Gestützt auf die in Erwägung 3 geschilderte Aktenlage ist auffallend, dass kei ner der noch im Jahr 2013 ergangenen Berichte eine derart eingeschränkte so ziale Interaktion beschreibt, wie dies seitens der Berichtenden des Zentrums D.___ oder durch Dr. Z.___ beschrieben wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sind aufgrund der durchgeführten Abklärungen bei Dr. Z.___ Be funde erhoben worden, welche auf ein autistische s Krankheitsbild hinweisen.

Nach Durchsicht der Akten ist nicht auszuschliessen, dass das von Dr. Z.___ festgehaltene Verhaltenssyndrom eine relevante Behinderung darstellt, hatte der Beschwerdeführer doch immer wieder Probleme im Bereich der Kommunikation und Zusammenarbeit (vgl. Abklärungsbericht E.___ vom 12. Dezember 2002, Urk. 11/169/4 „Kommunikationsfähigkeit“; Abklärungsbericht E.___ vom 17. Juni 2004, Urk. 11/183/3-6; Abklärungsbericht E .___ vom 15. Februar 2005, Urk. 11/198/4-5) und konnte trotz Durchführung beruflicher Massnahmen

über Jahre keine berufliche Tätigkeit aufnehmen.

Dr. Z.___ s Ausführungen erscheinen aufgrund der Aktenlage auch nicht ein fach aus der Luft gegriffen: In den Akten wurde ein Autismus erstmals durch die Schwester des Beschwerdeführers erwähnt, welche diesen anlässlich eines am 3. Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin durchgeführten Standortge sprächs begleitet hatt e (Urk. 11/220/3 Ziff. 1). Schon damals mi e d der Be schwerdeführer den Blickkontakt und konzentrierte sich „auf einen Punkt schräg unten“ (Ziff. 3). Die zuständige Fachperson der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin hielt fest, ein Gespräch sei praktisch unmöglich, er könne nicht Lippenlesen, scheine aber das Gebärden der Schwester zu verstehen (Ziff. 2). Im Bericht zur Potentialabklärung wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer Gebärdensprache, Lippenlesen und Lautsprache „verlernt“ habe (vorstehend E. 3.4). Widersprüchlich dazu erscheint allerdings, dass die knapp ein halbes Jahr später stattgefundene Abklärung bei Dr. Z.___ mit Hilfe einer Gebärdendolmetscherin durchgeführt werden konnte (vorstehend E. 3.5). Auch diese Ungereimtheiten bedürfen weiterer Abklärung, ist für eine berufliche In tegration schliesslich elementar, welche Kommunikationsmöglichkeiten der Be schwerdeführer als Gehörloser mit Seheinschränkung hat.

Nichts desto trotz sind die vom Beschwerdeführer gezeigten Auffälligkeiten in der Kommunikation und der sozialen Interaktion

- welche auch der für den Be schwerdeführer zuständigen Beraterin bei der Beratungsstelle für Hörbehinderte aufgefallen seien (vgl. Hinweis im Mail der Sozialen Dienste Zürich vom 15. April 2014, Urk. 11/244) -

typisch für Menschen mit einer autistischen Stö rung (vgl.

http://autismus.ch/cms/index.php?option=com_content&view=article &id=11&Itemid=28),

was jedoch der näheren Abklärung durch psychiatrische und/oder neu ropsychologische Fachperson en bedarf. 4.2

Obwohl Dr. phil. B.___ (Teilleistungsschwächen; vorstehend E. 3.2) und Dr. Z.___ (Verhaltenssyndrom mit autistischen Zügen; vorstehend E. 3.5) unterschiedliche Einschränkungen festhielten, führte n sie beide die genannten Beeinträchtigungen auf eine Hirnfunktionsstörung zurück. Daher erscheint auch eine neurologische Abklärung als sinnvoll, wobei es im Ermessen der begut achtenden Ärzte steht, welche Fachdisziplinen beizuziehen sind für eine um fassende Beurteilung des Beschwerdeführers. 4.3

Nach dem Gesagten gestattet d ie aktuelle Aktenlage keine abschliessende Beur - tei lung des Rentenanspruches.

Zur Beurteilung der invalidenversiche rungsrechtlichen Ansprüche bedarf es weiterer medizinischer Abklärungen, wo bei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist.

Die Besc hwerde ist dementsprechend in d em Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23 . Mai 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti