opencaselaw.ch

IV.2015.00487

Rentenrevision, Abstellen auf den Hausaltabklärungsbericht, der im Einklang mit der ärztlich beschriebenen Symptomverbesserung steht, Bestätigung der Aufhebung der Viertelsrente.

Zürich SozVersG · 2016-03-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1957, besuchte in Z.___ die Primarschule und war nie erwerbstätig (vgl. Urk. 9/7 und 9/35/1) . Im Jahr 1984 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie einen Mann kennenlernte, den sie kurz darauf heiratete. Die beiden bekamen zwei Kinder, geboren 1987 und 199 0. Die Ehe wurde im Januar 1997 geschieden (Urk. 9/6).

Am 3 0. März 2010 meldete sich die Versicherte wegen psychischer Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 9/7). Diese klärte die Verhältnisse ab (vgl. Urk. 9/3, 9/6, 9/13, 9/14, 9/18, 9/25, 9/34 und 9/35) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012, ausgehend von einer Einschränkung von 40 % im Aufgabenbe reich und einem Inval iditätsgrad von 40 % (vgl. Urk. 9/36 und 9/52), ab dem 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/58) .

Die IV-Stelle überprüfte den Rentenanspruch i m Jahr 2012

von Amtes wegen . Sie holte einen ärztlichen Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2012 (Urk. 9/67) und einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9/69) ein. Überdies liess sie die beein trächtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt erneut abklären (Urk. 9/71). Hernach teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 2 7. März 2013 mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin An spruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 9/73).

Im Jahr 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein . Sie zog einen IK-Auszug bei (Urk. 9/78), holte

medizinische Auskünfte von Dr. A.___ ein (Urk. 9/80) und liess

die aktuelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haus halt abklären (Urk. 9/83) . Mit Vorbescheid vom 2 3. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Viertelsrente in Aussicht (Urk. 9/85) . Dagegen liess die Versiche rte ohne Angabe von Gründen Einwand erheben (Urk. 9/86) .

E ine Einwandsbegründung wurde auch später nicht ein ge reicht (vgl. Urk. 9/88 und 9/89).

Die IV-Stelle hob darauf die Vier telsrente

mit Verfügung vom 1 6. März 2015 (Urk. 2 = 9/90) auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen die Verfügung ent zog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. März

2015 erhob die Versicherte am 1 5. April 2015

bei der IV-Stelle sinngemäss Beschwerde mit

dem Antrag, es sei ihr wei terhin die bisherige Viertelsrente auszurichten (vgl. Urk. 1

und 9/91) . Mit einer weiteren Eingabe vom 2 2. April 2015 ersuchte sie um Überweisung de s Schrei bens als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht und beantragte zudem die Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/3 = 9/94). Die IV-Stelle sandte die erwähnten Eingaben darauf ans Sozialversicherungsgericht, wo sie am 6. Mai 2015 einging en (vgl. Urk. 1 und 4). Am 1 1. Juni 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . Am 1 2. Juni 2015 teilte die Beiständin der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit deren Vertretung im Beschwerdever fahren beauftragt worden sei und r eichte ihre Vollmacht ein (Urk. 10 und 11).

Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juni 2015 eine weitere Eingabe ein (Urk. 13). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwer de führerin die unentgeltliche Prozess führung gewährt (Urk. 14). Zusammen mit dieser Verfügung wurden der Be schwerdeführerin auch die Beschwerdeantwort und der Beschwerdegegnerin die von Seiten der Beschwerdeführerin eingereich ten Schriftstücke (Urk. 10 bis 13) zugestellt.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG und Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die (erwerblichen) Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, die medizinischen Abklärungen und der Hausbesuch vom 2 2. Oktober 2014 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufga ben bereich lediglich noch zu 1 % eingeschränkt sei. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (vgl. Urk. 2) .

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der Haus haltsab klärung Fragen falsch beantwortet, weil sie Angst gehabt habe, in eine psychiatrische Klinik eingewiesen zu werden . Ihre Freundin habe vor dem Haus besuch vom 2 2. Oktober 2014 darauf geachtet, dass die Wohnung sauber sei und herumliegende Sachen mit einem Vorhang zugedeckt, um einen guten Ein druck zu machen.

Dr. A.___

habe am 7. Juli 2014 zudem ausdrücklich fest ge halten, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht verändert habe (vgl. Urk. 1) . Darüber hinaus habe sie oft diffuse Ängste und leide aufgrund der Ein nahme der antidepressiven Medikamente an hohe m Blutdruck. Sie sei zu hause und draussen auch schon umgefallen. Aus Angst vor einem Sturz benö tige sie beim Einkaufen die Hilfe ihrer Freundin, die sie begleite und ihre Ein kaufs tasche trage. Aus Angst umzufallen, könne sie die Körperpflege nur vor nehmen, wenn eine Person in der Wohnung sei und ihr helfen könn e, wenn sie umfalle. Sie lasse die Badezimmertüre immer offen aus diesem Grund. Auch beim Putzen habe sie Angst umzufallen, weshalb sie nicht alleine putze und Hilfe benötige (Urk. 13). 3.

3.1

Die letzte materielle Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 2 7. März 2013 (Urk. 9/73) abgeschlossen, mit welcher keine rentenrele van ten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine Viertels rente festgestellt wurden. Sie bildet daher die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. März 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 3.2

Zu Recht wurde von keiner Partei in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung unverändert als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren war (vgl. Urk. 9/71, 9/72, 9/83/2 und 9/83/3). Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob sich ihre diesbezüglichen Einschränkungen verringert hatten . 3.3

Die schriftliche Mitteilung vom 2 7. März 2013 beruhte auf dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 26. Oktober 2012, der Haushalt s ab klä rung vom 1 1. Februar 2013 und d er Stellungnahme von Dr. me d. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2 1. Februar 2013 (Urk. 9/67 und 9/71; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. März 2013, Urk. 9/72).

Dr. A.___ diagnostizierte, wie letztmals am 1 2. Oktober 2011 (vgl. Urk. 9/34),

eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10: F33.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine Benzodiazepinab hängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: 13.2). Die Ausübung einer ange passte n Tätigkeit sei nicht möglich. Grundsätzlich könne sich die Patientin im Haushalt mit gewissen Einschränkungen selbst versorgen (Urk. 9/67) .

Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht vom 2 2. März 2013 z ur Erhebung vom 1 1. Februar 2013 fest, dass die Versicherte sie

trotz des angekündigten B e suches um 12:00 Uhr im Pyjama empfangen habe. Sie habe einen müden Ein druck gemacht, verwaschen und schleppend gesprochen und teilweise etwas verzögert Antwo rten gegeben. Den Haushalt könn e die Versicherte ihren Anga ben zufolge alleine bewältigen; sie erledige die Arbeiten in der Wohnung, ihre Wäsche und die notwendigen Einkäufe selbständig . Die Abklärungsperson ge langte jedoch zum Schluss, es sei unverändert von einer generellen Einschrän kung in den einzelnen massgebenden Haushaltsb ereichen von 40 %

auszuge hen, da die Versicherte durch die Depression antriebslos sei und aufgrund der psychischen Einschränkungen den Haushalt nur zu bestimmten Zeiten oder nur für ei ne gewisse Zeit erledigen könne . Da auch die Konzentration beeinträchtig t sei, sei zudem die Organisation erschwert (vgl. Urk. 9/71).

Dr. B.___ vom RAD vertrat daraufhin die Auffassung, dass es bei der Kombi nation von depressiver Störung und posttraumatischer Belastungsstörung nach vollziehbar sei, dass die Versicherte ihren Haushalt gerade so bewältigen könne (Urk. 9/71/4). 3.4

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsverfahren verfasste Dr. A.___ einen Bericht vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/80), in welchem er festhielt, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht verändert habe. Mit Einschränkungen könne sich die Patientin selbst versorgen (Urk. 9/80/1). Hinsichtlich der rezidivieren den depressiven Störung vermerkte Dr. A.___

indessen eine gegenwärtige Remission (Urk. 9/80/2). Zur posttraumatischen Belastungsstörung hielt er über dies fest, die schwerpunktmässig belastenden Symptome seien insbesondere aus geprägte Flashbacks und Albträume gewesen. Inzwischen hätten d ie Flash backs im Alltag weitgehend reduziert werden können. Ebenso hätten der Rhyth mus und die Intensität der Albträume deutlich verringert werden können (Urk. 9/80/3).

Gemäss dem Bericht vom 2 1. November 2014 (Urk. 9/83) fand die Abklärung der b eeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt am 2 2. Oktober 2014 bei der Beschwerdeführerin zuhause statt. Sie habe erklärt, es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut, es gehe aber schon (Urk. 9/83/1) . Sie mache ihre Haushaltsführung selbständig. Überdies koche sie selbständig, unterschiedlich, das heisst ein- oder zweimal am Tag. Meistens koche sie grössere Portionen, so dass sie sich später nochmals Reste aufwärmen könne. Sie koche immer frisch und benutze keine (Halb-)Fertig produkte. Den Abwasch erledige sie je nach Müdigkeit sofort oder etwas später am gleichen Tag (Urk. 9/83/4). Auch die Wohnungspflege nehme sie selbständig vor. Sie besorge ihre Einkäufe alleine. Das Administrative und die Zahlungen w ürden von ihrer Beiständin erledigt. Die Wäsche mache sie selb ständig. Sie könne die Waschküche benutzen, wenn sie frei sei. Sie habe nur wenige Pflanzen in der Wohnung, die sie selber pflege (Urk. 9 / 83/5) . 3.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt s füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be grün det und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November

2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 3.6

Es wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Abklärungsbericht vom 2 1. November 2014 (Urk. 9/83) in formeller Hinsicht zu beanstanden wäre. Die von der Abklä rungsperson vorgenommene und im frag lichen Bericht festgehaltene Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbe reiche blieb zu Recht unbestritten . Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe gegenüber der Abklärungsperson falsche Angaben gemacht (vgl. Urk. 1) . Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin aus einem derart treuwidrigen Ver halten, das sie mit der Furcht vor einer Klinikeinweisung nicht ansatzweise nach vollziehbar begründet,

etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Aus den medi zinischen Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Be schwerdeführerin Hilfe beim Einkaufen und Putzen benötigt, wie sie es (erst) in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2015 behauptet hat (vgl. Urk. 13). Vielmehr ging auch Dr. A.___ davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin selbst versorgen kann (Urk. 9/80/1). J edenfalls ist in seinem Bericht von der Erforderlichkeit einer externen Hilfe beim Einkaufen oder Putzen keine Rede (vgl. Urk. 9/80). Es steht daher ausser Frage, dass auf die gegenüber der Abklärungsperson gemach ten Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen ist, welche als soge nannte Aussagen der ersten Stunde im Abklärungsbericht festgehalten wurden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen). 3.7

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haus haltsabklärungsbericht vom 2 1. November 2014, welcher insbesondere im Ein klang mit der von Dr. A.___ beschriebenen Verbesserung der Beschwerde symptomatik

steht, davon ausgehen durfte, es liege im Haushalt lediglich noch eine geringfügige Einschränkung vor, die keinen Rentenanspr uch mehr be gründe. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin die Viertelsr ente auf das Ende des nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 1 6. März 2015 folgenden Monats aufgehoben hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 8. Juni 2012, ausgehend von einer Einschränkung von 40 % im Aufgabenbe reich und einem Inval iditätsgrad von 40 % (vgl. Urk. 9/36 und 9/52), ab dem 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/58) .

Die IV-Stelle überprüfte den Rentenanspruch i m Jahr 2012

von Amtes wegen . Sie holte einen ärztlichen Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2012 (Urk. 9/67) und einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9/69) ein. Überdies liess sie die beein trächtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt erneut abklären (Urk. 9/71). Hernach teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 2 7. März 2013 mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin An spruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 9/73).

Im Jahr 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein . Sie zog einen IK-Auszug bei (Urk. 9/78), holte

medizinische Auskünfte von Dr. A.___ ein (Urk. 9/80) und liess

die aktuelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haus halt abklären (Urk. 9/83) . Mit Vorbescheid vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG und Art. 28a Abs.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, die medizinischen Abklärungen und der Hausbesuch vom 2 2. Oktober 2014 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufga ben bereich lediglich noch zu 1 % eingeschränkt sei. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (vgl. Urk. 2) .

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der Haus haltsab klärung Fragen falsch beantwortet, weil sie Angst gehabt habe, in eine psychiatrische Klinik eingewiesen zu werden . Ihre Freundin habe vor dem Haus besuch vom 2 2. Oktober 2014 darauf geachtet, dass die Wohnung sauber sei und herumliegende Sachen mit einem Vorhang zugedeckt, um einen guten Ein druck zu machen.

Dr. A.___

habe am 7. Juli 2014 zudem ausdrücklich fest ge halten, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht verändert habe (vgl. Urk. 1) . Darüber hinaus habe sie oft diffuse Ängste und leide aufgrund der Ein nahme der antidepressiven Medikamente an hohe m Blutdruck. Sie sei zu hause und draussen auch schon umgefallen. Aus Angst vor einem Sturz benö tige sie beim Einkaufen die Hilfe ihrer Freundin, die sie begleite und ihre Ein kaufs tasche trage. Aus Angst umzufallen, könne sie die Körperpflege nur vor nehmen, wenn eine Person in der Wohnung sei und ihr helfen könn e, wenn sie umfalle. Sie lasse die Badezimmertüre immer offen aus diesem Grund. Auch beim Putzen habe sie Angst umzufallen, weshalb sie nicht alleine putze und Hilfe benötige (Urk. 13). 3.

3.1

Die letzte materielle Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 2 7. März 2013 (Urk. 9/73) abgeschlossen, mit welcher keine rentenrele van ten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine Viertels rente festgestellt wurden. Sie bildet daher die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. März 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 3.2

Zu Recht wurde von keiner Partei in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung unverändert als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren war (vgl. Urk. 9/71, 9/72, 9/83/2 und 9/83/3). Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob sich ihre diesbezüglichen Einschränkungen verringert hatten . 3.3

Die schriftliche Mitteilung vom 2 7. März 2013 beruhte auf dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 26. Oktober 2012, der Haushalt s ab klä rung vom 1 1. Februar 2013 und d er Stellungnahme von Dr. me d. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2 1. Februar 2013 (Urk. 9/67 und 9/71; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. März 2013, Urk. 9/72).

Dr. A.___ diagnostizierte, wie letztmals am 1 2. Oktober 2011 (vgl. Urk. 9/34),

eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10: F33.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine Benzodiazepinab hängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: 13.2). Die Ausübung einer ange passte n Tätigkeit sei nicht möglich. Grundsätzlich könne sich die Patientin im Haushalt mit gewissen Einschränkungen selbst versorgen (Urk. 9/67) .

Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht vom 2 2. März 2013 z ur Erhebung vom 1 1. Februar 2013 fest, dass die Versicherte sie

trotz des angekündigten B e suches um 12:00 Uhr im Pyjama empfangen habe. Sie habe einen müden Ein druck gemacht, verwaschen und schleppend gesprochen und teilweise etwas verzögert Antwo rten gegeben. Den Haushalt könn e die Versicherte ihren Anga ben zufolge alleine bewältigen; sie erledige die Arbeiten in der Wohnung, ihre Wäsche und die notwendigen Einkäufe selbständig . Die Abklärungsperson ge langte jedoch zum Schluss, es sei unverändert von einer generellen Einschrän kung in den einzelnen massgebenden Haushaltsb ereichen von 40 %

auszuge hen, da die Versicherte durch die Depression antriebslos sei und aufgrund der psychischen Einschränkungen den Haushalt nur zu bestimmten Zeiten oder nur für ei ne gewisse Zeit erledigen könne . Da auch die Konzentration beeinträchtig t sei, sei zudem die Organisation erschwert (vgl. Urk. 9/71).

Dr. B.___ vom RAD vertrat daraufhin die Auffassung, dass es bei der Kombi nation von depressiver Störung und posttraumatischer Belastungsstörung nach vollziehbar sei, dass die Versicherte ihren Haushalt gerade so bewältigen könne (Urk. 9/71/4). 3.4

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsverfahren verfasste Dr. A.___ einen Bericht vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/80), in welchem er festhielt, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht verändert habe. Mit Einschränkungen könne sich die Patientin selbst versorgen (Urk. 9/80/1). Hinsichtlich der rezidivieren den depressiven Störung vermerkte Dr. A.___

indessen eine gegenwärtige Remission (Urk. 9/80/2). Zur posttraumatischen Belastungsstörung hielt er über dies fest, die schwerpunktmässig belastenden Symptome seien insbesondere aus geprägte Flashbacks und Albträume gewesen. Inzwischen hätten d ie Flash backs im Alltag weitgehend reduziert werden können. Ebenso hätten der Rhyth mus und die Intensität der Albträume deutlich verringert werden können (Urk. 9/80/3).

Gemäss dem Bericht vom 2 1. November 2014 (Urk. 9/83) fand die Abklärung der b eeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt am 2 2. Oktober 2014 bei der Beschwerdeführerin zuhause statt. Sie habe erklärt, es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut, es gehe aber schon (Urk. 9/83/1) . Sie mache ihre Haushaltsführung selbständig. Überdies koche sie selbständig, unterschiedlich, das heisst ein- oder zweimal am Tag. Meistens koche sie grössere Portionen, so dass sie sich später nochmals Reste aufwärmen könne. Sie koche immer frisch und benutze keine (Halb-)Fertig produkte. Den Abwasch erledige sie je nach Müdigkeit sofort oder etwas später am gleichen Tag (Urk. 9/83/4). Auch die Wohnungspflege nehme sie selbständig vor. Sie besorge ihre Einkäufe alleine. Das Administrative und die Zahlungen w ürden von ihrer Beiständin erledigt. Die Wäsche mache sie selb ständig. Sie könne die Waschküche benutzen, wenn sie frei sei. Sie habe nur wenige Pflanzen in der Wohnung, die sie selber pflege (Urk.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die (erwerblichen) Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 4 Abs. 1 IVG).

E. 9 / 83/5) . 3.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt s füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be grün det und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November

2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 3.6

Es wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Abklärungsbericht vom 2 1. November 2014 (Urk. 9/83) in formeller Hinsicht zu beanstanden wäre. Die von der Abklä rungsperson vorgenommene und im frag lichen Bericht festgehaltene Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbe reiche blieb zu Recht unbestritten . Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe gegenüber der Abklärungsperson falsche Angaben gemacht (vgl. Urk. 1) . Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin aus einem derart treuwidrigen Ver halten, das sie mit der Furcht vor einer Klinikeinweisung nicht ansatzweise nach vollziehbar begründet,

etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Aus den medi zinischen Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Be schwerdeführerin Hilfe beim Einkaufen und Putzen benötigt, wie sie es (erst) in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2015 behauptet hat (vgl. Urk. 13). Vielmehr ging auch Dr. A.___ davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin selbst versorgen kann (Urk. 9/80/1). J edenfalls ist in seinem Bericht von der Erforderlichkeit einer externen Hilfe beim Einkaufen oder Putzen keine Rede (vgl. Urk. 9/80). Es steht daher ausser Frage, dass auf die gegenüber der Abklärungsperson gemach ten Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen ist, welche als soge nannte Aussagen der ersten Stunde im Abklärungsbericht festgehalten wurden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen). 3.7

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haus haltsabklärungsbericht vom 2 1. November 2014, welcher insbesondere im Ein klang mit der von Dr. A.___ beschriebenen Verbesserung der Beschwerde symptomatik

steht, davon ausgehen durfte, es liege im Haushalt lediglich noch eine geringfügige Einschränkung vor, die keinen Rentenanspr uch mehr be gründe. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin die Viertelsr ente auf das Ende des nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 1 6. März 2015 folgenden Monats aufgehoben hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00487 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil

vom

29. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Sozialzentrum Ausstellungsstrasse, QT Langstrasse/ Werd Ausstellungsstrasse 88, 8005 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1957, besuchte in Z.___ die Primarschule und war nie erwerbstätig (vgl. Urk. 9/7 und 9/35/1) . Im Jahr 1984 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie einen Mann kennenlernte, den sie kurz darauf heiratete. Die beiden bekamen zwei Kinder, geboren 1987 und 199 0. Die Ehe wurde im Januar 1997 geschieden (Urk. 9/6).

Am 3 0. März 2010 meldete sich die Versicherte wegen psychischer Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 9/7). Diese klärte die Verhältnisse ab (vgl. Urk. 9/3, 9/6, 9/13, 9/14, 9/18, 9/25, 9/34 und 9/35) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012, ausgehend von einer Einschränkung von 40 % im Aufgabenbe reich und einem Inval iditätsgrad von 40 % (vgl. Urk. 9/36 und 9/52), ab dem 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/58) .

Die IV-Stelle überprüfte den Rentenanspruch i m Jahr 2012

von Amtes wegen . Sie holte einen ärztlichen Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2012 (Urk. 9/67) und einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9/69) ein. Überdies liess sie die beein trächtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt erneut abklären (Urk. 9/71). Hernach teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 2 7. März 2013 mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin An spruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 9/73).

Im Jahr 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein . Sie zog einen IK-Auszug bei (Urk. 9/78), holte

medizinische Auskünfte von Dr. A.___ ein (Urk. 9/80) und liess

die aktuelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haus halt abklären (Urk. 9/83) . Mit Vorbescheid vom 2 3. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Viertelsrente in Aussicht (Urk. 9/85) . Dagegen liess die Versiche rte ohne Angabe von Gründen Einwand erheben (Urk. 9/86) .

E ine Einwandsbegründung wurde auch später nicht ein ge reicht (vgl. Urk. 9/88 und 9/89).

Die IV-Stelle hob darauf die Vier telsrente

mit Verfügung vom 1 6. März 2015 (Urk. 2 = 9/90) auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen die Verfügung ent zog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. März

2015 erhob die Versicherte am 1 5. April 2015

bei der IV-Stelle sinngemäss Beschwerde mit

dem Antrag, es sei ihr wei terhin die bisherige Viertelsrente auszurichten (vgl. Urk. 1

und 9/91) . Mit einer weiteren Eingabe vom 2 2. April 2015 ersuchte sie um Überweisung de s Schrei bens als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht und beantragte zudem die Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/3 = 9/94). Die IV-Stelle sandte die erwähnten Eingaben darauf ans Sozialversicherungsgericht, wo sie am 6. Mai 2015 einging en (vgl. Urk. 1 und 4). Am 1 1. Juni 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . Am 1 2. Juni 2015 teilte die Beiständin der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit deren Vertretung im Beschwerdever fahren beauftragt worden sei und r eichte ihre Vollmacht ein (Urk. 10 und 11).

Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juni 2015 eine weitere Eingabe ein (Urk. 13). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwer de führerin die unentgeltliche Prozess führung gewährt (Urk. 14). Zusammen mit dieser Verfügung wurden der Be schwerdeführerin auch die Beschwerdeantwort und der Beschwerdegegnerin die von Seiten der Beschwerdeführerin eingereich ten Schriftstücke (Urk. 10 bis 13) zugestellt.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG und Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die (erwerblichen) Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, die medizinischen Abklärungen und der Hausbesuch vom 2 2. Oktober 2014 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufga ben bereich lediglich noch zu 1 % eingeschränkt sei. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (vgl. Urk. 2) .

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der Haus haltsab klärung Fragen falsch beantwortet, weil sie Angst gehabt habe, in eine psychiatrische Klinik eingewiesen zu werden . Ihre Freundin habe vor dem Haus besuch vom 2 2. Oktober 2014 darauf geachtet, dass die Wohnung sauber sei und herumliegende Sachen mit einem Vorhang zugedeckt, um einen guten Ein druck zu machen.

Dr. A.___

habe am 7. Juli 2014 zudem ausdrücklich fest ge halten, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht verändert habe (vgl. Urk. 1) . Darüber hinaus habe sie oft diffuse Ängste und leide aufgrund der Ein nahme der antidepressiven Medikamente an hohe m Blutdruck. Sie sei zu hause und draussen auch schon umgefallen. Aus Angst vor einem Sturz benö tige sie beim Einkaufen die Hilfe ihrer Freundin, die sie begleite und ihre Ein kaufs tasche trage. Aus Angst umzufallen, könne sie die Körperpflege nur vor nehmen, wenn eine Person in der Wohnung sei und ihr helfen könn e, wenn sie umfalle. Sie lasse die Badezimmertüre immer offen aus diesem Grund. Auch beim Putzen habe sie Angst umzufallen, weshalb sie nicht alleine putze und Hilfe benötige (Urk. 13). 3.

3.1

Die letzte materielle Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 2 7. März 2013 (Urk. 9/73) abgeschlossen, mit welcher keine rentenrele van ten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine Viertels rente festgestellt wurden. Sie bildet daher die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. März 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 3.2

Zu Recht wurde von keiner Partei in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung unverändert als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren war (vgl. Urk. 9/71, 9/72, 9/83/2 und 9/83/3). Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob sich ihre diesbezüglichen Einschränkungen verringert hatten . 3.3

Die schriftliche Mitteilung vom 2 7. März 2013 beruhte auf dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 26. Oktober 2012, der Haushalt s ab klä rung vom 1 1. Februar 2013 und d er Stellungnahme von Dr. me d. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2 1. Februar 2013 (Urk. 9/67 und 9/71; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. März 2013, Urk. 9/72).

Dr. A.___ diagnostizierte, wie letztmals am 1 2. Oktober 2011 (vgl. Urk. 9/34),

eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10: F33.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine Benzodiazepinab hängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: 13.2). Die Ausübung einer ange passte n Tätigkeit sei nicht möglich. Grundsätzlich könne sich die Patientin im Haushalt mit gewissen Einschränkungen selbst versorgen (Urk. 9/67) .

Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht vom 2 2. März 2013 z ur Erhebung vom 1 1. Februar 2013 fest, dass die Versicherte sie

trotz des angekündigten B e suches um 12:00 Uhr im Pyjama empfangen habe. Sie habe einen müden Ein druck gemacht, verwaschen und schleppend gesprochen und teilweise etwas verzögert Antwo rten gegeben. Den Haushalt könn e die Versicherte ihren Anga ben zufolge alleine bewältigen; sie erledige die Arbeiten in der Wohnung, ihre Wäsche und die notwendigen Einkäufe selbständig . Die Abklärungsperson ge langte jedoch zum Schluss, es sei unverändert von einer generellen Einschrän kung in den einzelnen massgebenden Haushaltsb ereichen von 40 %

auszuge hen, da die Versicherte durch die Depression antriebslos sei und aufgrund der psychischen Einschränkungen den Haushalt nur zu bestimmten Zeiten oder nur für ei ne gewisse Zeit erledigen könne . Da auch die Konzentration beeinträchtig t sei, sei zudem die Organisation erschwert (vgl. Urk. 9/71).

Dr. B.___ vom RAD vertrat daraufhin die Auffassung, dass es bei der Kombi nation von depressiver Störung und posttraumatischer Belastungsstörung nach vollziehbar sei, dass die Versicherte ihren Haushalt gerade so bewältigen könne (Urk. 9/71/4). 3.4

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsverfahren verfasste Dr. A.___ einen Bericht vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/80), in welchem er festhielt, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht verändert habe. Mit Einschränkungen könne sich die Patientin selbst versorgen (Urk. 9/80/1). Hinsichtlich der rezidivieren den depressiven Störung vermerkte Dr. A.___

indessen eine gegenwärtige Remission (Urk. 9/80/2). Zur posttraumatischen Belastungsstörung hielt er über dies fest, die schwerpunktmässig belastenden Symptome seien insbesondere aus geprägte Flashbacks und Albträume gewesen. Inzwischen hätten d ie Flash backs im Alltag weitgehend reduziert werden können. Ebenso hätten der Rhyth mus und die Intensität der Albträume deutlich verringert werden können (Urk. 9/80/3).

Gemäss dem Bericht vom 2 1. November 2014 (Urk. 9/83) fand die Abklärung der b eeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt am 2 2. Oktober 2014 bei der Beschwerdeführerin zuhause statt. Sie habe erklärt, es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut, es gehe aber schon (Urk. 9/83/1) . Sie mache ihre Haushaltsführung selbständig. Überdies koche sie selbständig, unterschiedlich, das heisst ein- oder zweimal am Tag. Meistens koche sie grössere Portionen, so dass sie sich später nochmals Reste aufwärmen könne. Sie koche immer frisch und benutze keine (Halb-)Fertig produkte. Den Abwasch erledige sie je nach Müdigkeit sofort oder etwas später am gleichen Tag (Urk. 9/83/4). Auch die Wohnungspflege nehme sie selbständig vor. Sie besorge ihre Einkäufe alleine. Das Administrative und die Zahlungen w ürden von ihrer Beiständin erledigt. Die Wäsche mache sie selb ständig. Sie könne die Waschküche benutzen, wenn sie frei sei. Sie habe nur wenige Pflanzen in der Wohnung, die sie selber pflege (Urk. 9 / 83/5) . 3.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt s füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be grün det und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November

2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 3.6

Es wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Abklärungsbericht vom 2 1. November 2014 (Urk. 9/83) in formeller Hinsicht zu beanstanden wäre. Die von der Abklä rungsperson vorgenommene und im frag lichen Bericht festgehaltene Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbe reiche blieb zu Recht unbestritten . Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe gegenüber der Abklärungsperson falsche Angaben gemacht (vgl. Urk. 1) . Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin aus einem derart treuwidrigen Ver halten, das sie mit der Furcht vor einer Klinikeinweisung nicht ansatzweise nach vollziehbar begründet,

etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Aus den medi zinischen Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Be schwerdeführerin Hilfe beim Einkaufen und Putzen benötigt, wie sie es (erst) in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2015 behauptet hat (vgl. Urk. 13). Vielmehr ging auch Dr. A.___ davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin selbst versorgen kann (Urk. 9/80/1). J edenfalls ist in seinem Bericht von der Erforderlichkeit einer externen Hilfe beim Einkaufen oder Putzen keine Rede (vgl. Urk. 9/80). Es steht daher ausser Frage, dass auf die gegenüber der Abklärungsperson gemach ten Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen ist, welche als soge nannte Aussagen der ersten Stunde im Abklärungsbericht festgehalten wurden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen). 3.7

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haus haltsabklärungsbericht vom 2 1. November 2014, welcher insbesondere im Ein klang mit der von Dr. A.___ beschriebenen Verbesserung der Beschwerde symptomatik

steht, davon ausgehen durfte, es liege im Haushalt lediglich noch eine geringfügige Einschränkung vor, die keinen Rentenanspr uch mehr be gründe. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin die Viertelsr ente auf das Ende des nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 1 6. März 2015 folgenden Monats aufgehoben hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke