opencaselaw.ch

IV.2015.00486

Keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache. Weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente. Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2015-10-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1956, meldete sich am 1 8. Oktober 2011 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische un d erwerbliche Situation ab, und holte bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ps ychiatrisches Gutachten ein, das am 1 0. Oktober 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/30) .

Nach ergangenem Vorbescheid

( Urk. 7/35-38) sprach die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 1. April 2013 d em

Versicherten bei einem Invaliditätsgrad vo n 62 %

eine Dreiviertelsr ente ab 1. April 2012 zu ( Urk. 7/41, Urk. 7/48-51). 1.2

Der Versicherte erhob am 1 3. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 7/56/3-4) gegen die Verfügung vo m 1 1. April 2013 betreffend die Beitragsjahre. Die IV-Stelle bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2013 ( Urk. 7/58) die Andro hung einer reformatio in peius . Am 9. September 2013 zog der Versicherte seine Beschwerde zurück (vgl. Urk. 7/60).

1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

( Urk. 7/73 -76 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. März 2015 die Verfügung vom 1 1. April 2013 wieder erwägungsweise auf

( Urk. 7/77 = Urk. 2). 2.

Der

Versicherte erhob am 5. Mai 2015 Beschwerde ( Urk. 1) g egen die Verfügung vom 2 4. März 2015 ( Urk.

2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (S. 2).

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2015 ( Urk.

8) machte der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die Über wind barkeits

- beziehungsweise Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts aufmerksam ( Urk. 9).

Die am 2. Juli 2015 beigeladene Pensionskasse der Stadt Y.___ ( Urk.

10) liess sich nicht vernehmen. Dies wurde den Parteien am 1 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , wel ch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014,

vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der im Jahre 2013 zugesprochenen Rente damit, dass die damalige Zusprache

zweifellos unrichtig gewesen sei, da die Überwindbarkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG sowie der Rechtsprechung nicht geprüft worden sei. Die entspre chende Prüfung ergebe, dass kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), die Zusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen (S. 8 ff. Ziff. 13 ff.) beziehungsweise die Überwindbarkeit wäre oder sei zu verneinen (S. 13 ff. Ziff. 28 ff.).

In seiner Eingabe vom 1 7. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, aktu ell sei die neue Praxis ( Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) anzuwenden ( Urk. 8) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1 1. April 2013 zu Recht

wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. 3. 3.1

Der Leistungszusprache im Jahr 2013 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 2 9. Mai 2012 ( Urk. 7/14) und nannte als vorläufige Diagnose ein Myalgie-Adynamie-Syndrom unklarer Ätiologie ( S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus , dass sie den Beschwerdeführer se it dem 2 1. Februar 2012 behandle ( S. 1 Ziff. 1.2 ). Der Beschwerdeführer sei bisher seit über 15 Jahren als Primar lehrer für Deutsch mit maximal 40%iger Arbeitsbelastung tätig gewesen. Diese bisherige Tätigkeit sei ihm weiterhin zu 40 % zumutbar . Vor allem für schriftli che Arbeiten sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Sollte sich sein Tätig keitsfeld verändern, so sei er für ähnliche Arbeiten als Lehrer möglicherweise nicht ohne weiteres einsetzbar (S. 3 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 8. Juli 201 ( Urk. 7/22) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - somatoforme Schmerzstörung - depressives Syndrom mit psychotischen Symptomen und einer gestörten Schmerzverarbeitung

Der Beschwerdeführer schildere, dass er mit der rechten Hand einfach nicht rich tig schreiben oder eine Schere benutzen könne. Er habe zwar Gefühl und könne auch Sachen herumtragen, könne jedoch nicht viel Druck geben. Dr. B.___

führte aus, die Symptomatik scheine nicht alleine durch neurologisch-somatische Befunde erklärbar zu sein. Es handle sich ebenfalls um eine Schmerzverarbeitungsstörung, die zum Beispiel durch eine affektive Störung bedingt sein könnte. 3.4

Dr. B.___ berichtete erneut am 9. September 2012 ( Urk. 7/23) und nannte fol gende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - somatoforme Störung ( ICD-10 F46) - schizoaffektive Störung ( ICD-10 F25.1) Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer vom 6. Juli bis 8. August 201 2 behandelt habe ( S. 1 Ziff. 1.2) . Der Beschwerdeführer sei in seiner angestamm ten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig ( S. 3 Ziff. 1.6) . Es bestünden Störungen des Denkens, des Handels und Fühlens sowie der sozialen Kontaktfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Zum Beispiel in einer beschützten Werkstatt könnte der Beschwerde führer halbtags arbeiten (S. 3 Ziff. 1.7) . 3.5

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sei n psychiatrisches Gutachten am 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 7/30) gestützt auf die Akten sowie die ausführliche Exploration des Beschwerdeführers vom

5. Oktober 201 2. Er nannte folgende Diagnose (S. 18 Ziff. 5): - somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer klassischen Konversions symptomatik (Überempfindlichkeit gegenüber Berührungs- und Schmerzreizen, Hyperästhesie ;

(ICD-10 F45.4 )

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer unter einer somatoformen

Schmerz störung im Sinne einer klassischen neurotischen Konversionssymptomatik leide. Die Problematik habe sich eng umschrieben weiter entwickelt, fixiert und chro nifiziert . Der Beschwerdeführer habe sein ganzes privates und berufliches Leben mit diesem Symptom und um dieses Symptom herum arrangiert, aber auch mit diversen Hilfsmitteln und einem reduzierten Lehrtätigkeitspensum angepasst bewältigt. Er habe demnach im gewissen Sinne eine leidensangepasste Tätigkeit und allgemeine Lebensbewältigung gefunden, die in den letzten 15 Jahren problemlos funktioniert habe und auch keine Arztbesuche erfordert habe (S. 18 unten).

Das vom Beschwerdeführer erstellte Krankheitsmodell, das die Funktionsstörung der Hände und Finger einzig auf die somatischen Folgen seines Töff-Unfalls mit 14 Jahren zurückführe, sei sicherlich falsch. Neurologisch und anatomisch bestehe kein Zusammenhang zwischen thorakalen Rippendeformationen (Th5) und Händen und Fingern, die von zervikalen Nerven innerviert seien. Ferner wären neurologische Ausfälle direkt von Unfall an aufgetreten und nicht erst 15

Jahre später (S. 19) .

Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren von sich aus ein leidensan gepasstes Pensum von zirka 35 % als Deutschlehrer für Ausländerkinder gut bewältig

t. Ein höherer Prozentsatz führe erfahrungsgemäss zu Dekompensation im Sinne von sogenannten „Rückfällen“ . Alternativtätigkeiten s eien sowohl medizinisch-theoretisch als auch praktisch nicht möglich, weil d er Beschwer deführer erstens dazu nicht ausgebildet sei , weil es ihn intellektuell unterfordern würde oder weil er einfach e Handarbeiten oder Schreibarbeiten oder dergleichen mit seinem fingerspitzenzentrierten Leiden praktisch nicht bewältigen k önne (S.

20 Ziff. 7) .

H eute gäbe es Computertastaturen, die praktisch keinen Druck mehr brauchen würden . Es ginge es also „lediglich“ um das Überwinden der emotionalen Blo ckade, das auszuprobieren, worin aber gerade das psychologische Hauptproblem des Beschwerdeführers lieg e. Er vermeide mit allergrösster Angst jede korrigie rende emotionale Erfahrung (S. 20 Ziff. 8).

Das Leiden und damit die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die leidensange passte Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffe die gesamte berufliche Tätig keitsdauer von 28 Jahren. In den letzte n 15 Jahren hätten sich keinerlei Verän derungen, sondern ein absolut stationärer Zustand der Symptomatik sowie auch des Arbeitspensums, das der Beschwerdeführer damit habe bewältigen können , gezeigt (S. 21 Ziff. 9) . Auch eine zweijährige, intensive daseinsanalytische Psy chotherapie habe weder psychologisch noch symptomatologisch irgendeine Veränderung, geschweige denn eine Verbesserung bewirken können. Theore tisch könnte höchstens eine Verhaltenstherapie oder kombiniert mit einer Schema-Therapie zu einer Verbesserung der Symptomatik und psychischen Fixiertheit führen . Die vom Neurologen Dr. B.___ vorgeschlagene medikamen töse Therapie mit Neuroleptika sei nicht indiziert. Zum einen, weil sowohl die Diagnose eines depressiven Syndroms mit psychotischen Symptomen, als auch die später gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung nicht nachvollzo gen werden könnten (S. 21 f.

Ziff. 10).

Eine willentliche Schmerzüberwindung sei weder psychologisch möglich noch theoretisch zumutbar. Der Beschwerdeführer erfüll e die einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess verhindernden Foerster’schen Kriterien vollumfänglich (S. 24 Mitte) . So liege bei ihm ein bald 30-jähriger Krankheitsverlauf mit seit mindes tens 15 Jahren unveränderter Symptomatik und ohne längerfristige Remissio nen vor. Der Beschwerdeführer lebe ein sehr isoliertes, ganz auf seine Sympto matik reduziertes und eingeengtes Leben, wobei er jedoch im Rahmen dessen durchaus noch ein soziales Leben mit diversen Aktivitäten, sozialen Kontakten sowie fester Lebenspartnerin eingerichtet habe. Ausserdem liege beim Beschwer deführer zweifelsfrei ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung vor. Weiter habe der Beschwerdeführer eine zweijährige intensive Psychotherapie hinter sich, die keinerlei Veränderungen sowohl bezüglich des psychischen Hintergrundes als auch der Symptomatik gebracht habe (S. 24 f.). 3.6

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 5. Oktober 2012 Stellung ( Urk. 7/35 S. 4 f.) und führte aus, auf das Gutachten k önne abgestellt werden . Dem Beschwerdeführer seien weiterhin 10 Wochenstunden in einer angepasst en Tätigkeit zumutbar (S. 5 oben) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung ihrer Verfügung vom 24 . März 201 4 (Urk. 2) auf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfü gung vom 11.

April 201 3 (vgl. vorstehend E. 1.4).

D ie Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtli chen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un rich t ig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Ren ten ver fügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung einschliess lich

unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der mass geb lichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform

und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs recht lichen Si nne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch k lar unzutreffende Annahmen, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, kön nen in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwä gungs rechtlichen Sinn erscheinen lassen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 mit Hinweisen).

4.2

Die Rentenverfügung vom 1 1. April 2013 erging insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.5).

Dass dieses Gutachten als solches mangelhaft gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch rückblickend - zu Recht - nicht behauptet. Vielmehr ging sie davon aus, im damaligen Zeitpunkt sei die Frage der Überwindbarkeit bei der Rentenzusprache aus rechtlicher Sicht nicht geprüft worden , weshalb die Rente einzustellen sei .

Dies erscheint

von vornherein als nicht nachvollziehbar , zumal

die (allfällige) Prüfung der Überwindbarkeit nicht mit der Rentenein stel lung gleichzusetzen ist. Immerhin ist d enkbar , d ass die Überwindbarkeits prü fung zum Schluss führt, eine attestierte Arbeitsunfähigkeit sei versiche rungsre levant . 4.3

Aus den Akten geht hervor, dass vorliegend wohl tatsächlich keine separate Würdigung der Ü berwindbarkei t skriterien aus Rechtsanwendungssicht vorge nommen worden ist. Dara us ergibt sich jedoch nicht – und schon gar nicht überwiegend wahrscheinlich – die Annahme , dass der Entscheid anders gelautet hätte, wäre eine solche Würdigung vorgenommen worden. So ist angesichts der entsprechenden , sehr detaillierten Angaben im Gutachten von Dr. Z.___ zum

mehrjährige n , chronifizierte n Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, zum soziale n Rückzug, zum verfestigte n , therapeu tisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelische n Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber en tlastenden Konfliktbewäl tigung

sowie zum unbefriedigende n

Behandlungser gebnis

trotz kon se quent durchgeführter ambulanter Be handlung

( Urk. 7/30 S. 24 f.; vgl. auch vorstehend E. 3.5) nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die Rechtsanwendung einen entgegengesetz t en Schluss hätte ziehen können.

So stellt die Beurteilung der Überwindbarkeit zwar durchaus eine Rechtsfrage dar und ist grundsätzlich nicht durch den Gutachter vorzunehmen.

Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizi nischer Sicht die zur Beurteilung einzel ner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden. 4. 4

Vorliegend ist sodann nicht auszuschliessen, dass der Gutachter

Dr. Z.___ im Ergebnis die in BGE 130 V 352 in E. 2.2.3 unter anderem genannte Sachver halts variante bejaht hat, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer

Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermöge und ein Abweichen von diesem Grundsatz nur in j enen Fällen in Betracht falle, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweise , dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrach tung

– und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähig keit, die auf aggravatorisches V erhalten zurückzuführen seien -

s ozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar sei . 4.5

Der von der Beschwerde geg ne rin angerufene Wiedererwägungsgrund liegt hier im Be reich materieller An spruchsvoraussetzungen , deren Beurteilung notwendi ger weise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beur tei lung einzelner Schritte bei der Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung wie der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

vor dem Hinter grund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, schei det die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen ). Nach dem Gesagten kann vorliegend e in so eindeutiger Schluss nicht gezogen werden; die Zu sprache einer unbefristeten Dreiviertelsrente er scheint in Anbe tracht der damaligen Sachlage als ver tret bar. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11 . April 201 3 ist somit nicht möglich. 5 . 5 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 5 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der an waltlich vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung , die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwert steuer)

ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

24. März 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - R echtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 0. Oktober 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/30) .

Nach ergangenem Vorbescheid

( Urk. 7/35-38) sprach die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 1. April 2013 d em

Versicherten bei einem Invaliditätsgrad vo n 62 %

eine Dreiviertelsr ente ab 1. April 2012 zu ( Urk. 7/41, Urk. 7/48-51).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 ). Der Beschwerdeführer sei bisher seit über 15 Jahren als Primar lehrer für Deutsch mit maximal 40%iger Arbeitsbelastung tätig gewesen. Diese bisherige Tätigkeit sei ihm weiterhin zu 40 % zumutbar . Vor allem für schriftli che Arbeiten sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Sollte sich sein Tätig keitsfeld verändern, so sei er für ähnliche Arbeiten als Lehrer möglicherweise nicht ohne weiteres einsetzbar (S. 3 Ziff.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , wel ch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014,

vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 8. Juli 201 ( Urk. 7/22) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - somatoforme Schmerzstörung - depressives Syndrom mit psychotischen Symptomen und einer gestörten Schmerzverarbeitung

Der Beschwerdeführer schildere, dass er mit der rechten Hand einfach nicht rich tig schreiben oder eine Schere benutzen könne. Er habe zwar Gefühl und könne auch Sachen herumtragen, könne jedoch nicht viel Druck geben. Dr. B.___

führte aus, die Symptomatik scheine nicht alleine durch neurologisch-somatische Befunde erklärbar zu sein. Es handle sich ebenfalls um eine Schmerzverarbeitungsstörung, die zum Beispiel durch eine affektive Störung bedingt sein könnte. 3.4

Dr. B.___ berichtete erneut am 9. September 2012 ( Urk. 7/23) und nannte fol gende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - somatoforme Störung ( ICD-10 F46) - schizoaffektive Störung ( ICD-10 F25.1) Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer vom 6. Juli bis 8. August 201 2 behandelt habe ( S. 1 Ziff. 1.2) . Der Beschwerdeführer sei in seiner angestamm ten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig ( S. 3 Ziff. 1.6) . Es bestünden Störungen des Denkens, des Handels und Fühlens sowie der sozialen Kontaktfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Zum Beispiel in einer beschützten Werkstatt könnte der Beschwerde führer halbtags arbeiten (S. 3 Ziff. 1.7) . 3.5

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sei n psychiatrisches Gutachten am 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 7/30) gestützt auf die Akten sowie die ausführliche Exploration des Beschwerdeführers vom

5. Oktober 201 2. Er nannte folgende Diagnose (S. 18 Ziff. 5): - somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer klassischen Konversions symptomatik (Überempfindlichkeit gegenüber Berührungs- und Schmerzreizen, Hyperästhesie ;

(ICD-10 F45.4 )

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer unter einer somatoformen

Schmerz störung im Sinne einer klassischen neurotischen Konversionssymptomatik leide. Die Problematik habe sich eng umschrieben weiter entwickelt, fixiert und chro nifiziert . Der Beschwerdeführer habe sein ganzes privates und berufliches Leben mit diesem Symptom und um dieses Symptom herum arrangiert, aber auch mit diversen Hilfsmitteln und einem reduzierten Lehrtätigkeitspensum angepasst bewältigt. Er habe demnach im gewissen Sinne eine leidensangepasste Tätigkeit und allgemeine Lebensbewältigung gefunden, die in den letzten 15 Jahren problemlos funktioniert habe und auch keine Arztbesuche erfordert habe (S. 18 unten).

Das vom Beschwerdeführer erstellte Krankheitsmodell, das die Funktionsstörung der Hände und Finger einzig auf die somatischen Folgen seines Töff-Unfalls mit 14 Jahren zurückführe, sei sicherlich falsch. Neurologisch und anatomisch bestehe kein Zusammenhang zwischen thorakalen Rippendeformationen (Th5) und Händen und Fingern, die von zervikalen Nerven innerviert seien. Ferner wären neurologische Ausfälle direkt von Unfall an aufgetreten und nicht erst 15

Jahre später (S. 19) .

Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren von sich aus ein leidensan gepasstes Pensum von zirka 35 % als Deutschlehrer für Ausländerkinder gut bewältig

t. Ein höherer Prozentsatz führe erfahrungsgemäss zu Dekompensation im Sinne von sogenannten „Rückfällen“ . Alternativtätigkeiten s eien sowohl medizinisch-theoretisch als auch praktisch nicht möglich, weil d er Beschwer deführer erstens dazu nicht ausgebildet sei , weil es ihn intellektuell unterfordern würde oder weil er einfach e Handarbeiten oder Schreibarbeiten oder dergleichen mit seinem fingerspitzenzentrierten Leiden praktisch nicht bewältigen k önne (S.

20 Ziff. 7) .

H eute gäbe es Computertastaturen, die praktisch keinen Druck mehr brauchen würden . Es ginge es also „lediglich“ um das Überwinden der emotionalen Blo ckade, das auszuprobieren, worin aber gerade das psychologische Hauptproblem des Beschwerdeführers lieg e. Er vermeide mit allergrösster Angst jede korrigie rende emotionale Erfahrung (S. 20 Ziff. 8).

Das Leiden und damit die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die leidensange passte Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffe die gesamte berufliche Tätig keitsdauer von 28 Jahren. In den letzte n 15 Jahren hätten sich keinerlei Verän derungen, sondern ein absolut stationärer Zustand der Symptomatik sowie auch des Arbeitspensums, das der Beschwerdeführer damit habe bewältigen können , gezeigt (S. 21 Ziff. 9) . Auch eine zweijährige, intensive daseinsanalytische Psy chotherapie habe weder psychologisch noch symptomatologisch irgendeine Veränderung, geschweige denn eine Verbesserung bewirken können. Theore tisch könnte höchstens eine Verhaltenstherapie oder kombiniert mit einer Schema-Therapie zu einer Verbesserung der Symptomatik und psychischen Fixiertheit führen . Die vom Neurologen Dr. B.___ vorgeschlagene medikamen töse Therapie mit Neuroleptika sei nicht indiziert. Zum einen, weil sowohl die Diagnose eines depressiven Syndroms mit psychotischen Symptomen, als auch die später gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung nicht nachvollzo gen werden könnten (S. 21 f.

Ziff. 10).

Eine willentliche Schmerzüberwindung sei weder psychologisch möglich noch theoretisch zumutbar. Der Beschwerdeführer erfüll e die einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess verhindernden Foerster’schen Kriterien vollumfänglich (S. 24 Mitte) . So liege bei ihm ein bald 30-jähriger Krankheitsverlauf mit seit mindes tens 15 Jahren unveränderter Symptomatik und ohne längerfristige Remissio nen vor. Der Beschwerdeführer lebe ein sehr isoliertes, ganz auf seine Sympto matik reduziertes und eingeengtes Leben, wobei er jedoch im Rahmen dessen durchaus noch ein soziales Leben mit diversen Aktivitäten, sozialen Kontakten sowie fester Lebenspartnerin eingerichtet habe. Ausserdem liege beim Beschwer deführer zweifelsfrei ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung vor. Weiter habe der Beschwerdeführer eine zweijährige intensive Psychotherapie hinter sich, die keinerlei Veränderungen sowohl bezüglich des psychischen Hintergrundes als auch der Symptomatik gebracht habe (S. 24 f.). 3.6

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 5. Oktober 2012 Stellung ( Urk. 7/35 S. 4 f.) und führte aus, auf das Gutachten k önne abgestellt werden . Dem Beschwerdeführer seien weiterhin 10 Wochenstunden in einer angepasst en Tätigkeit zumutbar (S. 5 oben) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung ihrer Verfügung vom 24 . März 201 4 (Urk. 2) auf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfü gung vom

E. 2 Der

Versicherte erhob am 5. Mai 2015 Beschwerde ( Urk. 1) g egen die Verfügung vom 2 4. März 2015 ( Urk.

2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (S. 2).

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der im Jahre 2013 zugesprochenen Rente damit, dass die damalige Zusprache

zweifellos unrichtig gewesen sei, da die Überwindbarkeit im Sinne von Art.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), die Zusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen (S. 8 ff. Ziff. 13 ff.) beziehungsweise die Überwindbarkeit wäre oder sei zu verneinen (S. 13 ff. Ziff. 28 ff.).

In seiner Eingabe vom 1 7. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, aktu ell sei die neue Praxis ( Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) anzuwenden ( Urk. 8) .

E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch k lar unzutreffende Annahmen, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, kön nen in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwä gungs rechtlichen Sinn erscheinen lassen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 mit Hinweisen).

4.2

Die Rentenverfügung vom 1 1. April 2013 erging insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.5).

Dass dieses Gutachten als solches mangelhaft gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch rückblickend - zu Recht - nicht behauptet. Vielmehr ging sie davon aus, im damaligen Zeitpunkt sei die Frage der Überwindbarkeit bei der Rentenzusprache aus rechtlicher Sicht nicht geprüft worden , weshalb die Rente einzustellen sei .

Dies erscheint

von vornherein als nicht nachvollziehbar , zumal

die (allfällige) Prüfung der Überwindbarkeit nicht mit der Rentenein stel lung gleichzusetzen ist. Immerhin ist d enkbar , d ass die Überwindbarkeits prü fung zum Schluss führt, eine attestierte Arbeitsunfähigkeit sei versiche rungsre levant . 4.3

Aus den Akten geht hervor, dass vorliegend wohl tatsächlich keine separate Würdigung der Ü berwindbarkei t skriterien aus Rechtsanwendungssicht vorge nommen worden ist. Dara us ergibt sich jedoch nicht – und schon gar nicht überwiegend wahrscheinlich – die Annahme , dass der Entscheid anders gelautet hätte, wäre eine solche Würdigung vorgenommen worden. So ist angesichts der entsprechenden , sehr detaillierten Angaben im Gutachten von Dr. Z.___ zum

mehrjährige n , chronifizierte n Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, zum soziale n Rückzug, zum verfestigte n , therapeu tisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelische n Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber en tlastenden Konfliktbewäl tigung

sowie zum unbefriedigende n

Behandlungser gebnis

trotz kon se quent durchgeführter ambulanter Be handlung

( Urk. 7/30 S. 24 f.; vgl. auch vorstehend E. 3.5) nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die Rechtsanwendung einen entgegengesetz t en Schluss hätte ziehen können.

So stellt die Beurteilung der Überwindbarkeit zwar durchaus eine Rechtsfrage dar und ist grundsätzlich nicht durch den Gutachter vorzunehmen.

Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizi nischer Sicht die zur Beurteilung einzel ner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden. 4. 4

Vorliegend ist sodann nicht auszuschliessen, dass der Gutachter

Dr. Z.___ im Ergebnis die in BGE 130 V 352 in E. 2.2.3 unter anderem genannte Sachver halts variante bejaht hat, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer

Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermöge und ein Abweichen von diesem Grundsatz nur in j enen Fällen in Betracht falle, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweise , dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrach tung

– und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähig keit, die auf aggravatorisches V erhalten zurückzuführen seien -

s ozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar sei . 4.5

Der von der Beschwerde geg ne rin angerufene Wiedererwägungsgrund liegt hier im Be reich materieller An spruchsvoraussetzungen , deren Beurteilung notwendi ger weise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beur tei lung einzelner Schritte bei der Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung wie der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

vor dem Hinter grund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, schei det die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen ). Nach dem Gesagten kann vorliegend e in so eindeutiger Schluss nicht gezogen werden; die Zu sprache einer unbefristeten Dreiviertelsrente er scheint in Anbe tracht der damaligen Sachlage als ver tret bar. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11 . April 201 3 ist somit nicht möglich. 5 . 5 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 5 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der an waltlich vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung , die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwert steuer)

ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

24. März 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - R echtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1 1. April 2013 zu Recht

wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. 3. 3.1

Der Leistungszusprache im Jahr 2013 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 2 9. Mai 2012 ( Urk. 7/14) und nannte als vorläufige Diagnose ein Myalgie-Adynamie-Syndrom unklarer Ätiologie ( S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus , dass sie den Beschwerdeführer se it dem 2 1. Februar 2012 behandle ( S. 1 Ziff.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2015 ( Urk.

8) machte der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die Über wind barkeits

- beziehungsweise Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts aufmerksam ( Urk. 9).

Die am 2. Juli 2015 beigeladene Pensionskasse der Stadt Y.___ ( Urk.

10) liess sich nicht vernehmen. Dies wurde den Parteien am 1 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Abs. 2 ATSG sowie der Rechtsprechung nicht geprüft worden sei. Die entspre chende Prüfung ergebe, dass kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2).

E. 11 April 201 3 (vgl. vorstehend E. 1.4).

D ie Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtli chen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un rich t ig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Ren ten ver fügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung einschliess lich

unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der mass geb lichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform

und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs recht lichen Si nne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00486 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

27. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1956, meldete sich am 1 8. Oktober 2011 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische un d erwerbliche Situation ab, und holte bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ps ychiatrisches Gutachten ein, das am 1 0. Oktober 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/30) .

Nach ergangenem Vorbescheid

( Urk. 7/35-38) sprach die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 1. April 2013 d em

Versicherten bei einem Invaliditätsgrad vo n 62 %

eine Dreiviertelsr ente ab 1. April 2012 zu ( Urk. 7/41, Urk. 7/48-51). 1.2

Der Versicherte erhob am 1 3. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 7/56/3-4) gegen die Verfügung vo m 1 1. April 2013 betreffend die Beitragsjahre. Die IV-Stelle bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2013 ( Urk. 7/58) die Andro hung einer reformatio in peius . Am 9. September 2013 zog der Versicherte seine Beschwerde zurück (vgl. Urk. 7/60).

1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

( Urk. 7/73 -76 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. März 2015 die Verfügung vom 1 1. April 2013 wieder erwägungsweise auf

( Urk. 7/77 = Urk. 2). 2.

Der

Versicherte erhob am 5. Mai 2015 Beschwerde ( Urk. 1) g egen die Verfügung vom 2 4. März 2015 ( Urk.

2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (S. 2).

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2015 ( Urk.

8) machte der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die Über wind barkeits

- beziehungsweise Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts aufmerksam ( Urk. 9).

Die am 2. Juli 2015 beigeladene Pensionskasse der Stadt Y.___ ( Urk.

10) liess sich nicht vernehmen. Dies wurde den Parteien am 1 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , wel ch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014,

vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der im Jahre 2013 zugesprochenen Rente damit, dass die damalige Zusprache

zweifellos unrichtig gewesen sei, da die Überwindbarkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG sowie der Rechtsprechung nicht geprüft worden sei. Die entspre chende Prüfung ergebe, dass kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), die Zusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen (S. 8 ff. Ziff. 13 ff.) beziehungsweise die Überwindbarkeit wäre oder sei zu verneinen (S. 13 ff. Ziff. 28 ff.).

In seiner Eingabe vom 1 7. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, aktu ell sei die neue Praxis ( Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) anzuwenden ( Urk. 8) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1 1. April 2013 zu Recht

wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. 3. 3.1

Der Leistungszusprache im Jahr 2013 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 2 9. Mai 2012 ( Urk. 7/14) und nannte als vorläufige Diagnose ein Myalgie-Adynamie-Syndrom unklarer Ätiologie ( S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus , dass sie den Beschwerdeführer se it dem 2 1. Februar 2012 behandle ( S. 1 Ziff. 1.2 ). Der Beschwerdeführer sei bisher seit über 15 Jahren als Primar lehrer für Deutsch mit maximal 40%iger Arbeitsbelastung tätig gewesen. Diese bisherige Tätigkeit sei ihm weiterhin zu 40 % zumutbar . Vor allem für schriftli che Arbeiten sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Sollte sich sein Tätig keitsfeld verändern, so sei er für ähnliche Arbeiten als Lehrer möglicherweise nicht ohne weiteres einsetzbar (S. 3 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 8. Juli 201 ( Urk. 7/22) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - somatoforme Schmerzstörung - depressives Syndrom mit psychotischen Symptomen und einer gestörten Schmerzverarbeitung

Der Beschwerdeführer schildere, dass er mit der rechten Hand einfach nicht rich tig schreiben oder eine Schere benutzen könne. Er habe zwar Gefühl und könne auch Sachen herumtragen, könne jedoch nicht viel Druck geben. Dr. B.___

führte aus, die Symptomatik scheine nicht alleine durch neurologisch-somatische Befunde erklärbar zu sein. Es handle sich ebenfalls um eine Schmerzverarbeitungsstörung, die zum Beispiel durch eine affektive Störung bedingt sein könnte. 3.4

Dr. B.___ berichtete erneut am 9. September 2012 ( Urk. 7/23) und nannte fol gende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - somatoforme Störung ( ICD-10 F46) - schizoaffektive Störung ( ICD-10 F25.1) Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer vom 6. Juli bis 8. August 201 2 behandelt habe ( S. 1 Ziff. 1.2) . Der Beschwerdeführer sei in seiner angestamm ten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig ( S. 3 Ziff. 1.6) . Es bestünden Störungen des Denkens, des Handels und Fühlens sowie der sozialen Kontaktfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Zum Beispiel in einer beschützten Werkstatt könnte der Beschwerde führer halbtags arbeiten (S. 3 Ziff. 1.7) . 3.5

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sei n psychiatrisches Gutachten am 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 7/30) gestützt auf die Akten sowie die ausführliche Exploration des Beschwerdeführers vom

5. Oktober 201 2. Er nannte folgende Diagnose (S. 18 Ziff. 5): - somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer klassischen Konversions symptomatik (Überempfindlichkeit gegenüber Berührungs- und Schmerzreizen, Hyperästhesie ;

(ICD-10 F45.4 )

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer unter einer somatoformen

Schmerz störung im Sinne einer klassischen neurotischen Konversionssymptomatik leide. Die Problematik habe sich eng umschrieben weiter entwickelt, fixiert und chro nifiziert . Der Beschwerdeführer habe sein ganzes privates und berufliches Leben mit diesem Symptom und um dieses Symptom herum arrangiert, aber auch mit diversen Hilfsmitteln und einem reduzierten Lehrtätigkeitspensum angepasst bewältigt. Er habe demnach im gewissen Sinne eine leidensangepasste Tätigkeit und allgemeine Lebensbewältigung gefunden, die in den letzten 15 Jahren problemlos funktioniert habe und auch keine Arztbesuche erfordert habe (S. 18 unten).

Das vom Beschwerdeführer erstellte Krankheitsmodell, das die Funktionsstörung der Hände und Finger einzig auf die somatischen Folgen seines Töff-Unfalls mit 14 Jahren zurückführe, sei sicherlich falsch. Neurologisch und anatomisch bestehe kein Zusammenhang zwischen thorakalen Rippendeformationen (Th5) und Händen und Fingern, die von zervikalen Nerven innerviert seien. Ferner wären neurologische Ausfälle direkt von Unfall an aufgetreten und nicht erst 15

Jahre später (S. 19) .

Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren von sich aus ein leidensan gepasstes Pensum von zirka 35 % als Deutschlehrer für Ausländerkinder gut bewältig

t. Ein höherer Prozentsatz führe erfahrungsgemäss zu Dekompensation im Sinne von sogenannten „Rückfällen“ . Alternativtätigkeiten s eien sowohl medizinisch-theoretisch als auch praktisch nicht möglich, weil d er Beschwer deführer erstens dazu nicht ausgebildet sei , weil es ihn intellektuell unterfordern würde oder weil er einfach e Handarbeiten oder Schreibarbeiten oder dergleichen mit seinem fingerspitzenzentrierten Leiden praktisch nicht bewältigen k önne (S.

20 Ziff. 7) .

H eute gäbe es Computertastaturen, die praktisch keinen Druck mehr brauchen würden . Es ginge es also „lediglich“ um das Überwinden der emotionalen Blo ckade, das auszuprobieren, worin aber gerade das psychologische Hauptproblem des Beschwerdeführers lieg e. Er vermeide mit allergrösster Angst jede korrigie rende emotionale Erfahrung (S. 20 Ziff. 8).

Das Leiden und damit die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die leidensange passte Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffe die gesamte berufliche Tätig keitsdauer von 28 Jahren. In den letzte n 15 Jahren hätten sich keinerlei Verän derungen, sondern ein absolut stationärer Zustand der Symptomatik sowie auch des Arbeitspensums, das der Beschwerdeführer damit habe bewältigen können , gezeigt (S. 21 Ziff. 9) . Auch eine zweijährige, intensive daseinsanalytische Psy chotherapie habe weder psychologisch noch symptomatologisch irgendeine Veränderung, geschweige denn eine Verbesserung bewirken können. Theore tisch könnte höchstens eine Verhaltenstherapie oder kombiniert mit einer Schema-Therapie zu einer Verbesserung der Symptomatik und psychischen Fixiertheit führen . Die vom Neurologen Dr. B.___ vorgeschlagene medikamen töse Therapie mit Neuroleptika sei nicht indiziert. Zum einen, weil sowohl die Diagnose eines depressiven Syndroms mit psychotischen Symptomen, als auch die später gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung nicht nachvollzo gen werden könnten (S. 21 f.

Ziff. 10).

Eine willentliche Schmerzüberwindung sei weder psychologisch möglich noch theoretisch zumutbar. Der Beschwerdeführer erfüll e die einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess verhindernden Foerster’schen Kriterien vollumfänglich (S. 24 Mitte) . So liege bei ihm ein bald 30-jähriger Krankheitsverlauf mit seit mindes tens 15 Jahren unveränderter Symptomatik und ohne längerfristige Remissio nen vor. Der Beschwerdeführer lebe ein sehr isoliertes, ganz auf seine Sympto matik reduziertes und eingeengtes Leben, wobei er jedoch im Rahmen dessen durchaus noch ein soziales Leben mit diversen Aktivitäten, sozialen Kontakten sowie fester Lebenspartnerin eingerichtet habe. Ausserdem liege beim Beschwer deführer zweifelsfrei ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung vor. Weiter habe der Beschwerdeführer eine zweijährige intensive Psychotherapie hinter sich, die keinerlei Veränderungen sowohl bezüglich des psychischen Hintergrundes als auch der Symptomatik gebracht habe (S. 24 f.). 3.6

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 5. Oktober 2012 Stellung ( Urk. 7/35 S. 4 f.) und führte aus, auf das Gutachten k önne abgestellt werden . Dem Beschwerdeführer seien weiterhin 10 Wochenstunden in einer angepasst en Tätigkeit zumutbar (S. 5 oben) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung ihrer Verfügung vom 24 . März 201 4 (Urk. 2) auf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfü gung vom 11.

April 201 3 (vgl. vorstehend E. 1.4).

D ie Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtli chen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un rich t ig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Ren ten ver fügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung einschliess lich

unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der mass geb lichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform

und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs recht lichen Si nne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch k lar unzutreffende Annahmen, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, kön nen in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwä gungs rechtlichen Sinn erscheinen lassen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 mit Hinweisen).

4.2

Die Rentenverfügung vom 1 1. April 2013 erging insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.5).

Dass dieses Gutachten als solches mangelhaft gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch rückblickend - zu Recht - nicht behauptet. Vielmehr ging sie davon aus, im damaligen Zeitpunkt sei die Frage der Überwindbarkeit bei der Rentenzusprache aus rechtlicher Sicht nicht geprüft worden , weshalb die Rente einzustellen sei .

Dies erscheint

von vornherein als nicht nachvollziehbar , zumal

die (allfällige) Prüfung der Überwindbarkeit nicht mit der Rentenein stel lung gleichzusetzen ist. Immerhin ist d enkbar , d ass die Überwindbarkeits prü fung zum Schluss führt, eine attestierte Arbeitsunfähigkeit sei versiche rungsre levant . 4.3

Aus den Akten geht hervor, dass vorliegend wohl tatsächlich keine separate Würdigung der Ü berwindbarkei t skriterien aus Rechtsanwendungssicht vorge nommen worden ist. Dara us ergibt sich jedoch nicht – und schon gar nicht überwiegend wahrscheinlich – die Annahme , dass der Entscheid anders gelautet hätte, wäre eine solche Würdigung vorgenommen worden. So ist angesichts der entsprechenden , sehr detaillierten Angaben im Gutachten von Dr. Z.___ zum

mehrjährige n , chronifizierte n Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, zum soziale n Rückzug, zum verfestigte n , therapeu tisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelische n Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber en tlastenden Konfliktbewäl tigung

sowie zum unbefriedigende n

Behandlungser gebnis

trotz kon se quent durchgeführter ambulanter Be handlung

( Urk. 7/30 S. 24 f.; vgl. auch vorstehend E. 3.5) nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die Rechtsanwendung einen entgegengesetz t en Schluss hätte ziehen können.

So stellt die Beurteilung der Überwindbarkeit zwar durchaus eine Rechtsfrage dar und ist grundsätzlich nicht durch den Gutachter vorzunehmen.

Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizi nischer Sicht die zur Beurteilung einzel ner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden. 4. 4

Vorliegend ist sodann nicht auszuschliessen, dass der Gutachter

Dr. Z.___ im Ergebnis die in BGE 130 V 352 in E. 2.2.3 unter anderem genannte Sachver halts variante bejaht hat, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer

Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermöge und ein Abweichen von diesem Grundsatz nur in j enen Fällen in Betracht falle, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweise , dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrach tung

– und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähig keit, die auf aggravatorisches V erhalten zurückzuführen seien -

s ozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar sei . 4.5

Der von der Beschwerde geg ne rin angerufene Wiedererwägungsgrund liegt hier im Be reich materieller An spruchsvoraussetzungen , deren Beurteilung notwendi ger weise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beur tei lung einzelner Schritte bei der Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung wie der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

vor dem Hinter grund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, schei det die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen ). Nach dem Gesagten kann vorliegend e in so eindeutiger Schluss nicht gezogen werden; die Zu sprache einer unbefristeten Dreiviertelsrente er scheint in Anbe tracht der damaligen Sachlage als ver tret bar. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11 . April 201 3 ist somit nicht möglich. 5 . 5 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 5 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der an waltlich vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung , die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwert steuer)

ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

24. März 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - R echtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach