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IV.2015.00484

Gutheissung; Erhöhung der bisherigen halben Rente (schizoaffektive Störung) auf eine ganze IV-Rente aufgrund einer Krebserkrankung

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, absolvierte eine kaufm ännische Lehre ( Urk. 11/4 S. 2). Zuletzt war er vo n 1990 bis Februar 2012 als Sachbearbeiter bei der Y.___

AG angestellt .

Bereits 1997 reduzierte er sein A rbeitspensum von 100 auf 50 % . Ab Ende 2010 wurde er alsdann

freigestellt ( Urk. 11/5 S. 2 , Urk. 11/62 ).

Beim Versicherte n

wurde zunächst

eine sch izoaffektive Erkrankung, konkret eine Manie mit parathymen psychotischen Symptomen , diagnostiziert . Diese führte letztmals

1997 zu einem stationären Klinikaufenthalt ( Urk. 11/4 S. 2 und S. 4 ) .

We gen seiner

psychischen Beschwerden sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten

mit Wirkung ab 1. August 1998 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 11/34). Diese bestätigte sie zwischen 2002 und 2011 mehrmals im Rahmen von Revisionen ( Urk. 11/40 , 11/49 und 11/61).

Nach seiner Freistellung wurde der Versicherte v on März bis November 2011 vo n der Stiftung Z.___

( Urk. 11/75 S. 1, Urk. 11/62) und v on Januar bis Juli 2012 von der

IV-Stelle ( Urk. 11/71, Urk. 11/77) in Zusammenarbeit mit dem regiona len Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV, Urk. 11/67) bei der Stellensuche unter stützt .

Nachdem bei ihm Anfang 2013 ein metastasierendes Dickdarmkarzinom dia g nostiziert w o rde n war

( Urk. 11/92 ) , lehnte die IV-Stelle am 1 0. Mai 2013 ein weiteres Gesuch um

Eingliederungsberatung ab und kündigte eine Rentenprü fun g

an ( Urk. 11/ 80, Urk. 11/ 85).

In der Folge holte

sie einen Auszug aus dem i n di vi duellen Konto ( Urk. 11/87) und diverse Arztberichte ( Urk. 11/88 , Urk. 11/89 , Urk. 11/92, Urk. 11/98 -100) ein.

Am

6. Juni 2014 beantragte der Versicherte die Berücksichtigung eines Invalidi tätsgrades

von

100 % ( Urk. 11/102 , Beilage Urk. 11/103). Die IV-Stelle lehnte das Gesuch

zunächst formlos ( Urk. 11/104) und – auf Verlangen des Versicher ten ( Urk. 11/105) – in Form eines Vorbescheids ab ( Urk. 11/108). Mit Einwand vom 2 4. Juni 2014 verlangte der Versicherte erneut eine ganz e Rente ab März 2013 ( Urk. 11/114 , Beilage Urk. 11/113). Die IV-Stelle legte auch die letzten medizi ni schen Unterlagen ( Urk. 11/115, Urk. 11/121, Urk. 11/12 3, Urk. 11/12 5 , Urk. 11/127 )

dem R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor

( Urk. 11/132 S.

3

f.) , bevor sie das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 17. März 2015 abwies ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . Husmann

(Vollmacht, Urk. 4) , am 4. Mai 2015 Beschwerde und beantragte

die

Zuspre chung

einer ganzen Rente

rückwirkend ab Beendigung der Lohnfortzahlung , spätestens ab Januar 2012 ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeant wort vom 4. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ) .

Das Ge richt wies so dann das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege ab

( Urk. 12) . Ferner

verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zum vom Versicherten nachträglich eingereichten Arztbericht ( Urk. 14, 1 5 und 17 ) . Schliesslich wurde die Vorsorgestiftung A.___ zum Prozess bei geladen, welche aber auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 18 und 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rent e von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehob en ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er heb lich ver ändert haben ; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbe reichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 105 V 29 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 273 E. 1a). L iegt in diesem Sinne ein Revi sions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht um fassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2014 vom 2 1. Januar 2015 E.2.3 mit weiteren Hinweisen). 1. 3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom men s vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 4

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist e ine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dau ert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 IVV früh estens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision verlangt ( lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an ( lit . b ; BGE 105 V 262, Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.2 ). Dabei kommt es – im Sinne der Kausalität – g rundsätzlich darauf an, ob die Verwal tung oder der Versicherte das Revisionsverfahren in Gang setzte. Das Revisions gesuch eines Ren tenbezügers , das in Kenntnis des schon von Amtes wegen ein geleiteten Revi sionsverfahrens eingereicht wurde, vermag die Anwendbarkeit von lit . b nicht zugunsten von lit . a zu verdrängen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 111). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. März 2015 in Betracht, dass das Dickdarmkarzinom aktuell noch zu keinen Ein schrän kungen führe. Die ängstliche Stimmungslage und reduzierte Leistungsfä higkeit seien Folgen der vorbestehenden schizoaffektiven Störung. Der Be schwer deführer sei daher weiterhin zu 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Sachbe arbeiter arbeits fähig und habe bei einem Invaliditätsgrad von 55 % wei terhin nur Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2). 2. 2

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, soweit überhaupt eine

Restarbeitsfähigkeit bestehe, sei diese nach dem Verlust des optimal an seine Behinderung angepassten Arbeitsplatzes sozialpraktisch nicht mehr verwertbar . Dies würden d ie erfolglosen , von zahlreichen Stellen unterstützten

Eingliede rungsversuche bestätigen . Aufgrund der kurze n Lebenserwartung, d er gravie ren den Nebenwirkungen der aktuellen Behandlung sowie der psychischen Er kran kung mit verminderter Belastbarkeit, erhöhtem Zeitbedarf und instabile m Ge sund heitszustand (mit Auswirkungen auf die Krankentaggeldversicherung und berufliche Vorsorge) , werde

er k einen neuen Arbeitgeber finden. Eventua liter würden diese Umstände zusammen mit der erfahrungemässen Einkom mens ein busse eines Mannes mit Teilzeitpensum ein en

leidensbedingten Abzug von 25 %

b ei m Invalideneinkommen rechtfertigen . Somit habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Im Übrigen verfüge der von der Beschwerdegegnerin

zitierte RAD-Arzt nicht über die erforderliche n Fachkompetenz en und dessen Bericht

sei akten widrig

( Urk. 1). 3. 3. 1

Die ursprüngliche Rentenzusprechung mit Beschluss vom 9. September 1999 er folgte unter der Annahme, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Manie bei einem zeitlichen Pensum von 70 bis 75 % eine Leistung von 50 % in der „angestammten“ Tätigkeit erbringen, so dass der Invalidenlohn genau der Hälfte des Validenlohn es entspreche ( Urk. 11/34 S. 2).

Hinsichtlich der damaligen Abklärungen ist zu erwähnen, d ass Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Vertrauensarzt der Arbeitgeberin , in seinem Bericht vom 1 1. D ezember 1998 nur eine „einfache, strukturierte Büroarbeit unt er Anleitung“ als für den Beschwerdeführer geeignet bezeichnet e .

Den Ar beitsun fähigkeitsgrad

quantifizierte er „ pauschal “ mit 50 %

( Urk. 11/6 S. 5). Ebenso wies

Dr. med. C.___ , der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers , die Be rufsberaterin

bei der IV-Stelle, D.___ ,

1998 und 1999 schriftlich und münd lich d arauf hin, dass der Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestell ter schon immer intellektuell und hinsichtlich Stresstoleranz überfordert gewe sen sei. Schulnoten und Zensuren der verschiedenen S tellen würden alle in diese Rich tung weisen. Geeignet seien kaufmännische Tätigkeiten mit tiefe re m Anfor de rungsprofil bzw. eingeschränktem Verantwortungsbereich. Anzustreben sei ein

100%-Pensum bei dem der Versicherte effektiv zu 75 % arbeiten könne

( Urk. 11/4 S. 2 f., Urk. 11/29 S. 5).

Die damalige Arbeitgeberin gab an, der Beschwerdeführer könne Kunden nicht mehr telefonisch beraten und zeige Konzentrationsschwierigkeiten.

U nter Leis tungs

- bzw. Zeitdruck würden sich selbst bei einfachen Arbeiten vermehrt Feh ler einschleichen . Sie beschloss daher , dem Beschwerdeführer

bei einem 50 -

bis 75%-Pensum einen Leistungslohn von 50 % zu bezahlen ( Urk. 11/28 , Urk. 11/2 9 S. 1 und 5 ) .

Im Übrigen erklärte der Personalverantwortliche, die grösste Chance auf Erhalt des Arbeitsplatzes bestehe in der bisherigen Abtei lung , denn eine andere werde den Beschwerdeführer kaum nehmen ( Urk. 11/29 S. 5).

Dieser

selbst hatte

der Berufsberaterin D.___

ebenfalls ge schildert , dass ihm die bisherige umfassende Kundenbetreuung vom Abschluss bis zur Auflösung des Vertrages zu hektisch sei , weshalb er nur noch Vertrags auflösungen ohne tele fonische Beratung tätige ( Urk. 11/29 S. 3).

D ie Berufsbe raterin

beurteilte die Lösun g der Arbeitgeberin schliesslich unter Hinweis auf das vom Teamleiter gezeigte Verständnis als gut

( Urk. 11/29 S. 5). 3.2

Im ersten Revisionsverfahren im Jahr 2002 gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich verbessert bzw. sei gleich geblieben , denn er ar beite nun seit längerer Zeit nicht mehr nur 50

sondern 75 % . Seine L eistung betrage jetzt 40 bis 50 % und er habe im Juni 2002 ein eigenes Gebiet bekom men ( Urk. 11/36) .

Dr. C.___ bestätigte die Angaben zum

zeitliche n Beschäfti gungsgrad und der Leistung . Ergänzend bemerkte er in seinem Bericht vom 2. September 2002, der Beschwerdeführer werde bei personelle n Änderungen oder Spannungen im Büro schnell unkonzentriert. Eine Rückkehr zur vollen Arbeitsfähigkeit sei unwahrscheinlich. Es finde eine Dauerbehandlung mit Leponex und Lithium statt ( Urk. 11/37).

Gestützt darauf bestätigte die Be schwer d egegnerin die bisherige halbe Rente ( Urk. 11/40). 3.3

Im zweiten Revisionsverfahren in den Jahren 2007 und 2008 machte der Be schwerdeführer wiederum geltend, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben und die Arbeitszeit unverändert ( Urk. 11/44). Dr. C.___ , nunmehr Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie (vgl. www.medregom.admin.ch), berichtete am 2 0. Dezember 2007 von einem 75%-Pensum mit mangelhafter Soll-Erfüllung, gravierender Verschleppung von Pendenzen sowie der Notwendigke it verstärk ter Betreuung und Kontrolle ( Urk. 11/46). Schliesslich führte die Arbeitgeberin erneut aus , dass der im Kundendienst tätige Beschwerdeführer s eit der Erkran kung keine Rundumsachbearbeitung, sondern nur noch einfache Tätigkeiten leist e und die Invalidisierung 50 % betrage. Nicht entsprechen würde er den An forderungen in Bezug auf die Komplexität der Arbeit und in Stresssituation en ( Urk. 11/47). Die Beschwerdegegnerin bestätigte hierauf erneut die halbe Rente ( Urk. 11/49). 3.4

Im Jahr 2011 folgte ein drittes Revisionsverfahren. Mit dem

üblichen Fragebo gen

teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er seit Feb ruar 2011 zwecks Planung der Neuorientierung des Jobs bei der Stiftung Z.___ ge meldet sei. Er besuche einen Kurs mit dem Ziel, ein 50%-Praktikum zu absol vie ren ( Urk. 11/56 S. 2 und 5). Dr. C.___

erläuterte

in seinem Bericht vom 3 1. März 2011 , der Beschwerdeführer habe noch bis Ende 2010 zu 50 %

– bei einer Präsenz von 70 % – gearbeitet . Danach habe die Arbeitgeberin ihn der Stiftung Z.___ übergeben , weil sie ihn als dem künftigen IT-System nicht m ehr gewachsen eingestuft habe. Der Beschwerdeführer klage seit Jahren, die Arbeit nicht ohne viele Fehler und weniger Fälle als seine Kollegen erledigen zu kön nen. Seine Kon zentrationsfähigkeit sei eingeschränkt (Erschöpfungssymptome) , er sei weni g belastbar und nicht in der Lage, Termindruck oder personelle Inter aktionen mit Stress ohne psychische Dekompensation zu ertragen ( Urk. 11/58 S. 2).

D ie Arbeit geberin kreuzte i n ihrem Bericht

an, dass im Betrieb

keine Umplat zierungs mög lichkeiten bestünden . Weitere spezielle Angaben machte sie nicht ( Urk. 11/59). Die Beschwerdegegnerin holte schliesslich einen Auszug aus dem Individuellen Konto ein ( Urk. 11/57), verglich den letzten gemeldeten Lohn mit dem nominal lohnbereinigte n

Valideneinkommen

( Urk. 11/60 S. 3) und bestä tigte die halbe Rente bei einem neuen Invaliditätsgrad von 55 %

( Urk. 11/61). 3.5

Dem Verlaufsprotokoll betreffend die Eingliederungsberatung im ersten Halb jahr

2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Stiftung Z.___

ein vier wöchiges Praktikum in einer Weinhandlung (Verkauf, Administration) und einen Excel-Kurs bei der E.___ absolvier t e . Das Kurs- Tempo war i h m jedoch z u hoch ( Urk. 11/75 S. 1 und 5 ). Ferner finden sich im Verlaufspro tokoll

Hinweise auf vier Vo rstellungsgespräche

( Urk. 11/75 S. 7 , Urk. 11/78 S. 2) sowie den Besuch eines weiteren vierwöchigen Computerkurses über das RAV, mit dem

der Beschwerdeführer erneut überfordert war ( Urk. 11/78 S.

3 ).

Nach An sicht der Berufsberaterin F.___ verfügte der Beschwerdeführer über gute Bewer bungs un terlagen und zeigte sich motiviert sowie bereit zur Zusammenar beit ( Urk. 11/75 S. 5 f.). Der Abschlu ss der Arbeitsvermittlung wurde damit be gründet, dass es nicht gelungen sei , den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeits markt zu integrieren ( Urk. 11/77).

3.6 . 3.6.1

Aufgrund mündlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Krebsbehand lung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2013 einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen und teilte gleichzeitig mit , de n Rentenanspruch zu prüfen ( Urk. 11/85 S.

1 , Feststellungsblatt Urk. 11/86 S.

3 ) . In der Folge holte sie

diverse Berichte von Ärzten und Institutionen sowie meh rere Stellungnahme n des RAD ein. 3.6 .2

Im

A ustrittsbericht des Spitals G.___ , Chirurgische Klinik,

vom 8. Mai 2013

betreffend die

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 bis zum 5. April 2013 wurde primär

ein stenosierendes , infiltrierendes Adenokarzinom des Si gm as, TNM-Klassifikation

pT4b ( Tumor mit Infiltrat ion in Bauchwand und Blasendach) , pN2b (10/15 , Lymphknotenbefall ), L1 (Invasion Lymphgefässe) , V 1 (Invasion Venen) , Pn1 ( Perineurale Invasion) und G2-3 (mittel bis wenig diffe renziertes Tumorgewebe) diagnostiziert . Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass am

6. März 2013

eine erweiterte Sigmaresektion durchgeführt

wurde und d ie Computertomographie des Thorax vom 1 5. März 2013 keinen Anhalt auf metastasensuspekte Läsionen

ergab . Nach der Operation traten eine Faszi enne krose im Bereich der partiellen Bauchdeckenresektion sowie eine Nierenbe cken entzündung

auf . Zum Prozedere wurde unter anderem festgehalten, es sei en ein zweiwöchiger Rehabilitationsaufenthalt und fü r den 2 4. April 2013 eine klini sche Verlaufskontrolle mit Planung der Port-à- Cath -Implantation und falls möglich Durchführung des abdominalen sekundären Wundverschlusses geplant . Für den sel ben Tag sei auch eine Visite betreffend die empfohlene ad juvante Chemo therapie angesetzt . Vor Beginn derselben

erfolge am 2 6. April 2013 die Vervoll ständigung der Koloskopie bei präoperativ nicht passierbarer Tumorstenose . Der

Ureter-Kathe ter könne maximal sechs Monate belassen wer den ( Urk. 11/92).

Gemäss Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 3 0. April 2013 be fand sich der Beschwerdeführer alsdann vom 5. bis 2 3. April 2013 in einer sta tionären Rehabilitation

( Urk. 11/ 88 S.

9 f.). Im

ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2013

attestierten ihm die Klinikä rzte

eine vollständige Arbeits un fähig keit noch bis 1 2. Mai 2013 – mi t anschliessender Neubeurteilung durch den Hausarzt ( Urk. 11/88 S. 13).

Der Hausarzt Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 18. Juni 2013 zunächst die Tumorentfernung und Chemotherapie. Weiter wies er darauf hin, dass die Negativsymptomatik der schizoaffektiven Erkrankung (wenig effizientes und fehlerhaftes Arbeiten, wenig initiativ, allgemein ratlos, eingeschränkte geistige Beweglichkeit und Adynamie) möglicherweise durch die chronische Lithium-The rapie mitbedingt sei. Der Beschwerdeführer stehe diesbezüglich seit Jahren vor einem unüberwindlichen Hindernis. Aus psychiatrischer Sicht sei er in der angestammten Tätigkeit zu 60 bis 70 % und als Bürohilfskraft weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig . Aus somatischer Sicht sei seit März 2013 bis „unbestimmt“ von einer 100%-Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/88 S. 1 f.). An der Ar beitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. C.___ auch in seinem Bericht vom 5. November 2013 fest , verwies im Übrigen aber auf die zu kontaktierenden Spezialärzte ( Urk. 11/89 S. 1).

Dr. med. I.___ vom Spital G.___ , Praxis Urologie, behandelte den Be schwerdeführer vom 7. bis 1 6. Januar 201 4. Er entfernte den Katheter und er klärte die Nierenbeckenentzündung für abgeheilt. Des Weiteren attestierte er dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2. April 2014 eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % für den eigenen Behandlungszeitraum plus fünf Tage ( Urk. 11/98). 3.6 . 3

Bei dieser Aktenlage gelangte der RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Allge meinmedizin, in seiner „ medizinischen Überprüfung “

vom

5. Mai 2014 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ren ten zusprechung verändert habe. Einschränkungen würden zufolge d er anhal ten den Antriebsstörung (psychischer Gesundheitsschadens) und

des reduzierten All ge meinzustandes (Krebserkrankung) bestehen. Aufgrund des chronifizierten psy chia trischen Gesundheitsschadens sei weiterhin eine 50%-Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen. Zur Beurteilung der Arbeits un fähigkeit be dingt durch die Krebserkrankung fehle noch ein a usführlicher Verlaufsbericht des

behandlenden Onkolog e n ( Urk. 11/101 S. 3).

Seit April 2013 wird der Beschwerdeführer von Dr. med. K.___ , Fachärztin für Hämatolog ie und Onkologie, behandelt. I hrem Bericht vom 3. Juni 2014 ist un ter anderem zu entnehmen, dass

es sich um eine Krebserkrankung im „UICC-Sta dium III

C “ handelt , seit Januar 2014 ein Anstieg des Carcinoembryonale n An tigen s (Tumormarker) zu verzeichnen ist und vom 10. Mai 2013 bis 18. Oktober 2013 eine a djuvante Chemotherapie mit acht Zyklen durchgeführt wurde .

Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei reduziert bei anhaltenden Paräs thesien in den Fingerspitzen und Füssen, die ihn im Alltag

– insbesondere beim Schreiben am PC – beeinträchtigen würden. Seine Stimmungslage sei ange spannt und ängstlich. Leistungsfähigkeit und Konzentrationsvermögen seien deut lich eingeschränkt. Er benötige wiederholt P ausen, sei verstärkt müde. Be sonders die psychische Anspannung und Belastung würden ihn bei bereits be stehender bipo larer Psychose deutlich einschränken.

Bei init i al sehr fortge schrittenem Lokal befund und aktuell steigendem Tumormarker sei das Vorlie gen einer noch okkulten Metastasierung anzunehmen. Sobald die Metastasen zu fassen seien, er folge eine erneute Operation/Chemotherapie. Die aktuelle Medi kation umfasse C lopin

eco , Marcoumar und Quilonorm . Zur Arbeitsunfähigkeit notierte die On ko login unter Ziffer 1.6 des Berichts 100 % für März 2014 , seit dem 50 % , unter Ziffer 1.7 „ aktuell nicht arbeitsfähig “ und unter Ziffer 1.9 die Leistungsfähigkeit sei erst nach weiterem onkologischen Verlauf abzuschätzen

( Urk. 11/100).

Daraus schlussfolgerte der RAD-Arzt Dr. J.___ am 1 0. Juni 2014 , e ine 100%-Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit sei nur für März 2014 ausgewiesen und e ine erneute medizinische Überprüfung spätestens in einem Jah r angezeigt ( Urk. 11/101 S. 4). Infolgedessen führte die Beschwerdegegnerin einen Einkom mens vergleich

– basierend auf den nominallohnbereinigten Zahlen des

Revisi ons verfahren s im Jahre 2008 – durch (Urk. 11/107) und v erneinte einen höhe ren Invaliditätsgrad mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 11/108) . 3.6 .4

Seinem

wiederholt gest ellten Antrag auf Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % ( Urk. 11/102 , Urk. 11/114) legte der Beschwerdeführer hierauf

einen Be richt von Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin,

bei. Im zuhanden de r Stadt M.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV , verfassten Bericht vom 2. Mai 2014 wies Dr. L.___ darauf hin, dass trotz erneuter Darmspiegelung die Ursache für den steigenden Tumormarker nicht gefunden worden sei . Es sei aber davon auszugehen, dass sich der bösartige Tumor ausbreite. Es sei dem Beschwerdeführer daher unzumutbar und

aussichtslos, eine Stelle zu suchen. Dieser bleibe arbeitsunfähig ( Urk. 11/103). Dementsprechend attestierte er ihm nachweislich für Mai und Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 11/113 S. 2 f.) bzw. für Januar bis März 2015 eine solche von 80 % ( Urk. 11/123 , Urk. 11/127 ) .

Alsdann

erklärte

Dr. K.___

gegenüber der Beschwerdegegnerin mit „ Ergän zungsbericht IV-Arztbericht“ vom 2 0. Juni 2014, nach Rücksprache mi t Dr. L.___

ihre bisherige E inschätzung dahingehend zu korrigieren , dass sich

die A rbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem 3 1. März 2014 fortsetze ( Urk. 11/115).

Auf Veranlassung des RAD-Arztes Dr. J.___ ( Urk. 11/132 S.

2) v erlangte die Beschwerdegegnerin von der Onkologin hierauf einen ausf ührli chen

Bericht. Dieser datiert vom

2. Februar 201 5. Darin diagnostizierte Dr. K.___ neu Lymphknotenmetastasen abdominell, festgestellt im Januar 201 5. Die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sei reduziert bei erhöhtem Erholungsbedarf und eingeschränkter Konzentration.

Die Stimmungslage sei anhaltend gespannt und ängstlich, besonders durch die progredienten Tumor befunde . Die Polyneuropa t hie der Fingerspitzen sei aktuell fast abgeklungen. Da sich i n der aktuellen Bildgeb ung die bislang vermutete okkulte Metastasierung bestätigt habe, sei e ine Hei lung n icht mehr möglich . Es handle sich um eine palliative Situation. Je nach Ansprechen auf eine erneute Systemtherapie be trage die anzunehmende Lebens erwartung wenige Jahre. Bei aktuell nachweis baren Metastasen werde besonders in Abwägung zu den zu erwartenden Toxi zitäten die Therapie in den nächsten Wochen bzw. Monaten aufgenommen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage sei t

1. März 2014 100 % ( Urk. 11/125 S. 1-4) .

Der RAD-Arzt Dr. J.___ führte zu diesem Bericht der Onkologin aus , man nehme weiterhin Kenntnis von einem langsam und versteckt metas tas ierenden Dick darmkrebs, allerdings noch ohne entsprechende krebsspezifische Einschrän kung en. Die soweit nachvollziehbar beschriebene ängstliche Stimmungslage und redu zierte Leistungsfähigkeit seien Folgen der langjährigen schizoaffekti ven Störung . Es kö nne somit nicht auf den Bericht abgestellt werden. Eine er neute medi zi nische Überprüfung solle spätestens in einem Jahr erfolgen

( Urk. 11/132 S. 3 f.). Dementsprechend wies die Beschwerdegegnerin das Erhö hungsgesuch mit Ver fü gung vom 1 7. März 2015 ab

( Urk. 2). 3.6 .5

Mit der Beschwerde schrift reichte

der Beschwerdeführer einen weiteren

Bericht vom 1 7. April 2015, verfasst von Dr. K.___ , ein . Darin wies diese nochmals auf die von Dr. L.___ attestierte Arbeitsfähigkeit , die reduzierte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, die abklingende Polyneuropathie und die festgestellten multiplen Lymphknotenmetastasen hin . Ebenso betonte sie den Kausalzusam men hang zwischen ä ngstliche r Stimmungslage bzw. den Spannungen und den Belastungen im Rahmen der wiederholten onkologischen Nachkontrollen b ei steigenden Tumormarkern . Aktuell bestehe noch kein Handlungsbedarf bezüg lich einer Chemoimmuntherapie , der Einsatz werde allerdings in den nächsten Wochen und Monaten erforderlich, wobei mit relevanten Nebenwirku ngen zu rechnen sei ( Urk. 3/4).

Im Bericht an die Stadt M.___ , Amt für Zusatzleistungen, datiert vom 1 7. August 2015 , teilte Dr. K.___ schliesslich mit, dass eine Chemotherapie, ge gebenenfalls ergänzt durch eine Antikörpertherapie (Immuntherapie) ,

nunmehr umgehend not wendig sei und noch gleichentags begonnen werde. Dazu führte sie die rele van ten, häufig auftretenden N ebenwirkungen einer solchen Behand lung auf und wies auf den erschwerenden Umstand der Einnahme von

Blutver dünner

hin. Abschliessend m achte sie auf die aktuell auch psychisch sehr an gespannte Situation mangel s Heilungsmöglichkeit aufmerksam

(Urk.15). 4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die beim Beschwerde führer diagnostizierte Krebserkrankung (inklusive Klassifizierung )

durch die be handelnden Ärzte nic ht in Frage stellt. Auch äussert sie sic h nicht zum Arbeits platzverlust . Die seit der letzten Revision neu hinzugetretenen S achverhaltsele mente sind somit weitgehend unbestritten. Uneinig sind sich die Parteien jedoch darin, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung und die Verwertbar keit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auswirken. 4.2

D er Beschwerdeführer informierte

die Beschwerdegegnerin aktenkundig erst mals am 2 3. April 2013 in einem persönlichen Gespräch über seine Krebser kran kung

( Urk. 11/86 S. 3). Infolgedessen

teilte

ihm diese mit Beschluss vom 1 0. Mai 2013 mit, den Rentenanspruch zu prüfen ( Urk. 11/85 ). Dass sie die Revision von Am tes wegen umgehend und somit im Einklang mit Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV an die Hand nahm, bestätigt das Datum des ersten ein geholten Arztberichts vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 11/88).

R und ein Jahr später reichte der Beschwerdeführer ein Erhöhungsgesuch ein ( Urk. 11/102).

In seinen „Zusatzgesuchen“ vom 23. Dezem ber 2011 ( Urk. 11/62) und 1 4. Januar 2012 (r i c h t ig : 2013, Urk. 11/80) hatte er demgegenüber noch gelt end gemacht, zu 50 % arbeitsfähig zu sein und Hilfe bei der Eingliederung zu benötigen.

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit

des Beschwerdeführers kann

sich somit frühestens ab

1. Mai 2013 erhöhend auf seine Rente auswirken ( Art. 88 bis

Abs. 1 lit . b IVV) . Der Vorwurf , die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund des

Stel lenverlusts früher ein Revisionsverfahren einleiten müssen, ist angesichts dessen unbegründet. Dies muss umso mehr gelten, als es dem Beschwerdeführer je derzeit möglich gewesen wäre, selbst ein Gesuch um Einleitung des

Revi sionsverfahren s einzu reich en ( Art. 87 Abs. 2 IVV) . Auch focht er die Mitteilung einer unveränderten Invalidenrente vom 1 2. Mai 2011 ( Urk. 11/61) nicht an, welche somit als Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung gilt (vgl. Ziff. 1.3). 4. 3

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist ausserdem erst zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat ( Art. 88a Abs. 2 IVV).

Den

unter Ziffer 3.6 erwähnten Unterlagen

ist diesbezüglich zu entnehmen , dass sich der Beschwerdeführer nach der Tumorentfernung am 6. März 2013 noch bis zum 2 3. April 2013 in stationärer Behandlung

(Spital G.___ ,

Klinik H.___ ) befand . Anschliessend wurde vom 10. Mai 2013 bis 18. Okto b er 2013 eine adj u vante Chemotherapie durchgeführt. Im Januar 2014 konnte n

schliesslich

der Katheter entfernt und die Abheilung der nach der Operation aufgetretenen Nierenbeckenentzündung festgestellt werden. Gleich zeitig musste aber ein Anstieg des Tumormarkers zur Kenntnis genommen wer den, so dass bei initial fortgeschrittenem Lokalbefund eine noch versteckte Metastasierung anzunehmen war. Diese bestätigte sich

im Februar 201 5.

S chliess lich wurde in Abwägung zu den zu erwartenden Toxitäten

im August 2015 eine weitere Chemotherapie begonnen. Gemäss Angaben der be handelnden Onkolo gin beträgt die Lebenserwartung nach Entdeckung der Me tastasen noch wenige Jahre, eine Heilung smöglichkeit besteht keine mehr.

D er Allgemeinzustand des Beschwerdeführers wurde als reduziert beschr ieben . Er habe einen erhöhten Erholungsbedarf und seine Konzentration sei einge schränkt .

Für den Zeitraum von Juni 2014 bis Februar 2015 wurden alsdann anhaltende Parästhesien in den Fingerspitzen und Füssen festgehalten, welche den Beschwerd eführer im Alltag beeinträchtig en würden. Keiner Erläuterung bedarf die auch für medizinische Laien nachvollziehbare Feststellung der On kologin, der steigende Tumormarker sowie

die nunmehr feststehende fehlende Heilungsmöglichkeit bzw. kurze Lebenserwartung würden beim Beschwerde führer zu einer psychisch en Anspannung füh r en .

Bei ihm im Speziellen kommt hin zu, dass sämtliche Ärzte und auch die ehemalige Arbeitgeberin

sinngemäss wiederholt ausführten , dass die schizoaffektive Störung zur Folge habe , dass er nicht mit stressigen und belas tenden Situation en umgehen könne , so dass es je weils zu einem Leistungsabfall komme.

Alle d iese Tatsachen waren bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit Aus nahme des Zeitpunkts der zweiten Chemotherapie bereits bekannt und wu rden von der Beschwerdegegnerin nicht angezweifelt .

Aufgrund der Klinikaufent halte , der zahlreichen Arzttermin e, der

Chemotherapien mit ihren Nebenwir kun gen, des reduzierte n Allgemeinzustand s

mit erhöhtem Erholungsbedarf so wie d er zusätzliche n psychische n Belastung bei vorbestehender schizoaffektiver Störung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass der B eschwerdeführer seit März 2013 sowohl aus zeitlichen als auch psychischen und physischen Gründen nicht mehr dazu in der Lage war , über einen nen nens werten Zeitraum

annähernd eine 50 %-Leistung und insbesondere die dafür be nötigte Präsenzzeit von 70 bis 75 % zu erbringen . In diesem Sinne führte die Krebserkrankung auch zu einer deutlichen Einschränkung der Ressourcen, wel che dem Beschwerd eführer zuvor zur Überwindung der schizoaffektiven Stö rung zur Verfügung gestanden hatten. 4.4

Mangels entsprechender medizinischer Unterlagen kann der Umfang der ( redu zierten ) Restarbeitsfähigkeit nach der Rehabilitation, d.h. ab Mai 2013 ,

aller dings

nicht konkret festgelegt werden.

In Bezug auf die Berichte von behandelnden Ärzten ist nämlich auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem besitzt keiner der berichtenden Ärzte die erforderlichen Fachkenntnisse, um die psychischen und physischen Beschwerden des Beschwer deführers umfassend zu würdigen . Da bei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes gerade entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die vorliegenden Berichte erfüllen diese Kriterien jeweils für höchstens eines der Krankheitsbilder, weshalb deren Zu sammenspiel nicht geklärt ist. Ausserdem datiert die letzte Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ noch vor dem Anstieg des Tumormarkers und Entdecken der Metastasen.

Die entsprechenden Fachkenntnisse fehlen übrigens auch dem RAD-Arzt Dr . J.___ . Der Allgemeinmediziner stellte in seiner Aktenbeurteilung e inzig auf eine der Arbeitsfähigkeitseinschätzung en von Dr. K.___ ab. Die in Ziffer 4.3 aufgeführten Tatsachen würdigte er nicht und seine Einschätzung, eine Krebser krankung im Stadium III wirke sich nicht nennenswert auf die Psyche des Be troffenen aus, ist – allgemein und in der vorliegenden Konstellation im Beson deren – schwer nachvollziehbar. 4. 5

Im Hinblick auf eine allfällige Restarbeitsfähigkeit ist daher anzumerken, dass es sich be im ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt , so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leist ungsfä higkeit sei unverwertbar. E ine Unverwertbarkeit ist nur in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Alsdann wird das fortgeschrittene Alter , obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausge gli che nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist

(Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbes ondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Die Möglich keit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, hängt nämlich nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versi cherten Person für eine berufliche Tätigkeit noch zur Verfügung steht (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen).

D er Beschwerdeführer arbeitete – entgegen der Wortwahl der Beschwerdegeg nerin – bereits ab 1998 nicht mehr in der „ angestammten “ Tätigkeit. Nicht nur benötigte er mehr Zeit für seine Arbeit, sondern er erhielt auch einfachere Auf gaben zugewiesen. Dennoch arbeitete er fehlerhaft und bereits die Versetzung in eine andere Abteilung wurde vom Personalverantwortlichen als unrealistisch betrachtet. So hob denn auch die damalige Berufsberaterin das Verständnis des Teamleiters hervor . Ferner ist den Unterlagen der Revisionsverfahren in erster Linie zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst im Laufe der Zeit die ange nommene Präsenzzeit und nie die verlangte Leistung erreichte. Mit Einführung des neuen IT-Systems war er

schliesslich selbst für die langjährige Arbeitgeberin nicht mehr tragbar . Die nachfolgende Stellensuche blieb trotz monatelanger Unterstützung durch die Stiftung Z.___ , das RAV und die Beschwerdegegnerin, Praktik um und Computerkursen erfolglos.

Darüber hinaus war der Beschwerde führer mit beiden Computerkursen überfordert, obwohl der zweite grundsätzlich e ine Wiederholung des Stoffes des ersten beinhaltete .

Nach der Krebsdiagnose kam der ungewisse Krankheitsverlauf hinzu. Se it dem Anstieg des Tumormarkers und insbesondere seit Entdeckung der Metastasen muss ein potentieller Arbeitgeber zudem mit erheblichen krankheitsbedingten Unterbrüche n

rechnen, was ihn davon abhalten dürfte, eine ohnehin schon mit Komplikationen behaftete Anstellung einzugehen. Ausserdem beträgt die Le bens dauer des Beschwerdeführers nur noch wenige Jahre und die Arbeitsfähig keit wird in absehbarer Zeit

weiter abnehmen. Der zeitliche Horizont für eine An stellung wird daher immer kürzer.

Der Beschwerdeführer war schon vor seiner Krebserkrankung nur schwer ver mittelbar .

Insgesamt ist daher

realistischerweise die Resterwerbsfä higkeit

spätes tens seit dem fortgeschrittenen Lokalbefund im März 2013 nicht mehr nachge fragt und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteinglied e rungslast nicht mehr zumutbar. 4. 6

Nur der Vollständigkeit halber ist daher anzumerken, dass andernfalls

auch zu prüfen wäre, inwieweit

es sich beim bisherigen Einkommen von Fr. 37‘198.95 pro Jahr

um einen Soziallohn

in Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . b IVV handelte .

Es ist angesichts der verminderten (und offenbar weiter abnehmenden)

Qualität der Arbeit und Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers naheliegend , dass es ein Ent gegenkommen der damaligen Arbeitgeberin war, ihm dennoch jahrelang wei ter hin die Hälfte des Lohnes für die anspruchsvollere Arbeit zu bezahlen . Müsste sich der Beschwerdeführer nun einen neuen Arbeitgeber suchen, entf iele dieser Loyalitäts-Bonus. Ein sogenannter Leidensabzug käme in Frage, wenn das Inva lidenein kommen

letztlich

auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstruktur erhebun gen des Bundesamtes für Statistik ermittelt werden müsste. Diesfalls wäre dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass vorab der statistisch belegten über pro portional tieferen Entlöhnung von Männer mit Teilzeitpensum (Urteil des Bun desgerichts 8C_548/2010 E.

5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen ) , seinem

sehr eingeschränkte n Belastungsprofil ( vgl. z.B.

Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2011 vom 7. November 2012 E.

5.3) und d er absehbaren Anstellungs dauer mit einer angemessenen Kürzung des Tabellenlohnes Rechnung zu tragen wäre. 5.

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit mangels wirtschaftlich ver wertbarer Restarbeitsfähigkeit seit 6. März 2013 vollständig erwerbsunfähig. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV und bei Einleitung der Revision von Amtes wegen i m Mai 2013 hat er daher Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 201 3. Die Beschw erde ist folglich in dem Sinne teilweise g utzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2015 auf zu h e ben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente zu zu spr e chen ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen und vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerde füh rer unterlag einzig in Bezug auf die Rückwirkung der Rentenerhöhung vor 1. Juni 2013 und der diesbezügliche Prüfungsaufwand war vernachlässigbar gering.

Nach § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person alsdann Anspruch auf Ersatz der Par teikosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 2 GSVGer ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 7 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. März 2015 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Inva li denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 . – (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Vorsorgestiftung A.___ - Stadt M.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/ IV - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich, Nasenstr. 16, 8050 Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, absolvierte eine kaufm ännische Lehre ( Urk. 11/4 S. 2). Zuletzt war er vo n 1990 bis Februar 2012 als Sachbearbeiter bei der Y.___

AG angestellt .

Bereits 1997 reduzierte er sein A rbeitspensum von 100 auf 50 % . Ab Ende 2010 wurde er alsdann

freigestellt ( Urk. 11/5 S. 2 , Urk. 11/62 ).

Beim Versicherte n

wurde zunächst

eine sch izoaffektive Erkrankung, konkret eine Manie mit parathymen psychotischen Symptomen , diagnostiziert . Diese führte letztmals

1997 zu einem stationären Klinikaufenthalt ( Urk. 11/4 S. 2 und S. 4 ) .

We gen seiner

psychischen Beschwerden sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten

mit Wirkung ab 1. August 1998 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 11/34). Diese bestätigte sie zwischen 2002 und 2011 mehrmals im Rahmen von Revisionen ( Urk. 11/40 , 11/49 und 11/61).

Nach seiner Freistellung wurde der Versicherte v on März bis November 2011 vo n der Stiftung Z.___

( Urk. 11/75 S. 1, Urk. 11/62) und v on Januar bis Juli 2012 von der

IV-Stelle ( Urk. 11/71, Urk. 11/77) in Zusammenarbeit mit dem regiona len Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV, Urk. 11/67) bei der Stellensuche unter stützt .

Nachdem bei ihm Anfang 2013 ein metastasierendes Dickdarmkarzinom dia g nostiziert w o rde n war

( Urk. 11/92 ) , lehnte die IV-Stelle am 1 0. Mai 2013 ein weiteres Gesuch um

Eingliederungsberatung ab und kündigte eine Rentenprü fun g

an ( Urk. 11/ 80, Urk. 11/ 85).

In der Folge holte

sie einen Auszug aus dem i n di vi duellen Konto ( Urk. 11/87) und diverse Arztberichte ( Urk. 11/88 , Urk. 11/89 , Urk. 11/92, Urk. 11/98 -100) ein.

Am

6. Juni 2014 beantragte der Versicherte die Berücksichtigung eines Invalidi tätsgrades

von

100 % ( Urk. 11/102 , Beilage Urk. 11/103). Die IV-Stelle lehnte das Gesuch

zunächst formlos ( Urk. 11/104) und – auf Verlangen des Versicher ten ( Urk. 11/105) – in Form eines Vorbescheids ab ( Urk. 11/108). Mit Einwand vom 2 4. Juni 2014 verlangte der Versicherte erneut eine ganz e Rente ab März 2013 ( Urk. 11/114 , Beilage Urk. 11/113). Die IV-Stelle legte auch die letzten medizi ni schen Unterlagen ( Urk. 11/115, Urk. 11/121, Urk. 11/12 3, Urk. 11/12

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rent e von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehob en ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er heb lich ver ändert haben ; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbe reichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 105 V 29 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 273 E. 1a). L iegt in diesem Sinne ein Revi sions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht um fassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2014 vom 2 1. Januar 2015 E.2.3 mit weiteren Hinweisen). 1. 3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom men s vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.

E. 5 , Urk. 11/127 )

dem R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor

( Urk. 11/132 S.

3

f.) , bevor sie das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 17. März 2015 abwies ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . Husmann

(Vollmacht, Urk. 4) , am 4. Mai 2015 Beschwerde und beantragte

die

Zuspre chung

einer ganzen Rente

rückwirkend ab Beendigung der Lohnfortzahlung , spätestens ab Januar 2012 ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeant wort vom 4. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen ) , seinem

sehr eingeschränkte n Belastungsprofil ( vgl. z.B.

Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2011 vom 7. November 2012 E.

5.3) und d er absehbaren Anstellungs dauer mit einer angemessenen Kürzung des Tabellenlohnes Rechnung zu tragen wäre. 5.

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit mangels wirtschaftlich ver wertbarer Restarbeitsfähigkeit seit 6. März 2013 vollständig erwerbsunfähig. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV und bei Einleitung der Revision von Amtes wegen i m Mai 2013 hat er daher Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 201 3. Die Beschw erde ist folglich in dem Sinne teilweise g utzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2015 auf zu h e ben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente zu zu spr e chen ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen und vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerde füh rer unterlag einzig in Bezug auf die Rückwirkung der Rentenerhöhung vor 1. Juni 2013 und der diesbezügliche Prüfungsaufwand war vernachlässigbar gering.

Nach § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person alsdann Anspruch auf Ersatz der Par teikosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 2 GSVGer ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 7 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. März 2015 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Inva li denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 . – (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Vorsorgestiftung A.___ - Stadt M.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/ IV - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich, Nasenstr. 16, 8050 Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 4

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist e ine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dau ert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 IVV früh estens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision verlangt ( lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an ( lit . b ; BGE 105 V 262, Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.2 ). Dabei kommt es – im Sinne der Kausalität – g rundsätzlich darauf an, ob die Verwal tung oder der Versicherte das Revisionsverfahren in Gang setzte. Das Revisions gesuch eines Ren tenbezügers , das in Kenntnis des schon von Amtes wegen ein geleiteten Revi sionsverfahrens eingereicht wurde, vermag die Anwendbarkeit von lit . b nicht zugunsten von lit . a zu verdrängen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 111). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. März 2015 in Betracht, dass das Dickdarmkarzinom aktuell noch zu keinen Ein schrän kungen führe. Die ängstliche Stimmungslage und reduzierte Leistungsfä higkeit seien Folgen der vorbestehenden schizoaffektiven Störung. Der Be schwer deführer sei daher weiterhin zu 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Sachbe arbeiter arbeits fähig und habe bei einem Invaliditätsgrad von 55 % wei terhin nur Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2). 2. 2

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, soweit überhaupt eine

Restarbeitsfähigkeit bestehe, sei diese nach dem Verlust des optimal an seine Behinderung angepassten Arbeitsplatzes sozialpraktisch nicht mehr verwertbar . Dies würden d ie erfolglosen , von zahlreichen Stellen unterstützten

Eingliede rungsversuche bestätigen . Aufgrund der kurze n Lebenserwartung, d er gravie ren den Nebenwirkungen der aktuellen Behandlung sowie der psychischen Er kran kung mit verminderter Belastbarkeit, erhöhtem Zeitbedarf und instabile m Ge sund heitszustand (mit Auswirkungen auf die Krankentaggeldversicherung und berufliche Vorsorge) , werde

er k einen neuen Arbeitgeber finden. Eventua liter würden diese Umstände zusammen mit der erfahrungemässen Einkom mens ein busse eines Mannes mit Teilzeitpensum ein en

leidensbedingten Abzug von 25 %

b ei m Invalideneinkommen rechtfertigen . Somit habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Im Übrigen verfüge der von der Beschwerdegegnerin

zitierte RAD-Arzt nicht über die erforderliche n Fachkompetenz en und dessen Bericht

sei akten widrig

( Urk. 1). 3. 3. 1

Die ursprüngliche Rentenzusprechung mit Beschluss vom 9. September 1999 er folgte unter der Annahme, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Manie bei einem zeitlichen Pensum von 70 bis 75 % eine Leistung von 50 % in der „angestammten“ Tätigkeit erbringen, so dass der Invalidenlohn genau der Hälfte des Validenlohn es entspreche ( Urk. 11/34 S. 2).

Hinsichtlich der damaligen Abklärungen ist zu erwähnen, d ass Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Vertrauensarzt der Arbeitgeberin , in seinem Bericht vom 1 1. D ezember 1998 nur eine „einfache, strukturierte Büroarbeit unt er Anleitung“ als für den Beschwerdeführer geeignet bezeichnet e .

Den Ar beitsun fähigkeitsgrad

quantifizierte er „ pauschal “ mit 50 %

( Urk. 11/6 S. 5). Ebenso wies

Dr. med. C.___ , der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers , die Be rufsberaterin

bei der IV-Stelle, D.___ ,

1998 und 1999 schriftlich und münd lich d arauf hin, dass der Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestell ter schon immer intellektuell und hinsichtlich Stresstoleranz überfordert gewe sen sei. Schulnoten und Zensuren der verschiedenen S tellen würden alle in diese Rich tung weisen. Geeignet seien kaufmännische Tätigkeiten mit tiefe re m Anfor de rungsprofil bzw. eingeschränktem Verantwortungsbereich. Anzustreben sei ein

100%-Pensum bei dem der Versicherte effektiv zu 75 % arbeiten könne

( Urk. 11/4 S. 2 f., Urk. 11/29 S. 5).

Die damalige Arbeitgeberin gab an, der Beschwerdeführer könne Kunden nicht mehr telefonisch beraten und zeige Konzentrationsschwierigkeiten.

U nter Leis tungs

- bzw. Zeitdruck würden sich selbst bei einfachen Arbeiten vermehrt Feh ler einschleichen . Sie beschloss daher , dem Beschwerdeführer

bei einem 50 -

bis 75%-Pensum einen Leistungslohn von 50 % zu bezahlen ( Urk. 11/28 , Urk. 11/2 9 S. 1 und 5 ) .

Im Übrigen erklärte der Personalverantwortliche, die grösste Chance auf Erhalt des Arbeitsplatzes bestehe in der bisherigen Abtei lung , denn eine andere werde den Beschwerdeführer kaum nehmen ( Urk. 11/29 S. 5).

Dieser

selbst hatte

der Berufsberaterin D.___

ebenfalls ge schildert , dass ihm die bisherige umfassende Kundenbetreuung vom Abschluss bis zur Auflösung des Vertrages zu hektisch sei , weshalb er nur noch Vertrags auflösungen ohne tele fonische Beratung tätige ( Urk. 11/29 S. 3).

D ie Berufsbe raterin

beurteilte die Lösun g der Arbeitgeberin schliesslich unter Hinweis auf das vom Teamleiter gezeigte Verständnis als gut

( Urk. 11/29 S. 5). 3.2

Im ersten Revisionsverfahren im Jahr 2002 gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich verbessert bzw. sei gleich geblieben , denn er ar beite nun seit längerer Zeit nicht mehr nur 50

sondern 75 % . Seine L eistung betrage jetzt 40 bis 50 % und er habe im Juni 2002 ein eigenes Gebiet bekom men ( Urk. 11/36) .

Dr. C.___ bestätigte die Angaben zum

zeitliche n Beschäfti gungsgrad und der Leistung . Ergänzend bemerkte er in seinem Bericht vom 2. September 2002, der Beschwerdeführer werde bei personelle n Änderungen oder Spannungen im Büro schnell unkonzentriert. Eine Rückkehr zur vollen Arbeitsfähigkeit sei unwahrscheinlich. Es finde eine Dauerbehandlung mit Leponex und Lithium statt ( Urk. 11/37).

Gestützt darauf bestätigte die Be schwer d egegnerin die bisherige halbe Rente ( Urk. 11/40). 3.3

Im zweiten Revisionsverfahren in den Jahren 2007 und 2008 machte der Be schwerdeführer wiederum geltend, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben und die Arbeitszeit unverändert ( Urk. 11/44). Dr. C.___ , nunmehr Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie (vgl. www.medregom.admin.ch), berichtete am 2 0. Dezember 2007 von einem 75%-Pensum mit mangelhafter Soll-Erfüllung, gravierender Verschleppung von Pendenzen sowie der Notwendigke it verstärk ter Betreuung und Kontrolle ( Urk. 11/46). Schliesslich führte die Arbeitgeberin erneut aus , dass der im Kundendienst tätige Beschwerdeführer s eit der Erkran kung keine Rundumsachbearbeitung, sondern nur noch einfache Tätigkeiten leist e und die Invalidisierung 50 % betrage. Nicht entsprechen würde er den An forderungen in Bezug auf die Komplexität der Arbeit und in Stresssituation en ( Urk. 11/47). Die Beschwerdegegnerin bestätigte hierauf erneut die halbe Rente ( Urk. 11/49). 3.4

Im Jahr 2011 folgte ein drittes Revisionsverfahren. Mit dem

üblichen Fragebo gen

teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er seit Feb ruar 2011 zwecks Planung der Neuorientierung des Jobs bei der Stiftung Z.___ ge meldet sei. Er besuche einen Kurs mit dem Ziel, ein 50%-Praktikum zu absol vie ren ( Urk. 11/56 S. 2 und 5). Dr. C.___

erläuterte

in seinem Bericht vom 3 1. März 2011 , der Beschwerdeführer habe noch bis Ende 2010 zu 50 %

– bei einer Präsenz von 70 % – gearbeitet . Danach habe die Arbeitgeberin ihn der Stiftung Z.___ übergeben , weil sie ihn als dem künftigen IT-System nicht m ehr gewachsen eingestuft habe. Der Beschwerdeführer klage seit Jahren, die Arbeit nicht ohne viele Fehler und weniger Fälle als seine Kollegen erledigen zu kön nen. Seine Kon zentrationsfähigkeit sei eingeschränkt (Erschöpfungssymptome) , er sei weni g belastbar und nicht in der Lage, Termindruck oder personelle Inter aktionen mit Stress ohne psychische Dekompensation zu ertragen ( Urk. 11/58 S. 2).

D ie Arbeit geberin kreuzte i n ihrem Bericht

an, dass im Betrieb

keine Umplat zierungs mög lichkeiten bestünden . Weitere spezielle Angaben machte sie nicht ( Urk. 11/59). Die Beschwerdegegnerin holte schliesslich einen Auszug aus dem Individuellen Konto ein ( Urk. 11/57), verglich den letzten gemeldeten Lohn mit dem nominal lohnbereinigte n

Valideneinkommen

( Urk. 11/60 S. 3) und bestä tigte die halbe Rente bei einem neuen Invaliditätsgrad von 55 %

( Urk. 11/61). 3.5

Dem Verlaufsprotokoll betreffend die Eingliederungsberatung im ersten Halb jahr

2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Stiftung Z.___

ein vier wöchiges Praktikum in einer Weinhandlung (Verkauf, Administration) und einen Excel-Kurs bei der E.___ absolvier t e . Das Kurs- Tempo war i h m jedoch z u hoch ( Urk. 11/75 S. 1 und 5 ). Ferner finden sich im Verlaufspro tokoll

Hinweise auf vier Vo rstellungsgespräche

( Urk. 11/75 S. 7 , Urk. 11/78 S. 2) sowie den Besuch eines weiteren vierwöchigen Computerkurses über das RAV, mit dem

der Beschwerdeführer erneut überfordert war ( Urk. 11/78 S.

3 ).

Nach An sicht der Berufsberaterin F.___ verfügte der Beschwerdeführer über gute Bewer bungs un terlagen und zeigte sich motiviert sowie bereit zur Zusammenar beit ( Urk. 11/75 S. 5 f.). Der Abschlu ss der Arbeitsvermittlung wurde damit be gründet, dass es nicht gelungen sei , den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeits markt zu integrieren ( Urk. 11/77).

3.6 . 3.6.1

Aufgrund mündlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Krebsbehand lung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2013 einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen und teilte gleichzeitig mit , de n Rentenanspruch zu prüfen ( Urk. 11/85 S.

1 , Feststellungsblatt Urk. 11/86 S.

3 ) . In der Folge holte sie

diverse Berichte von Ärzten und Institutionen sowie meh rere Stellungnahme n des RAD ein. 3.6 .2

Im

A ustrittsbericht des Spitals G.___ , Chirurgische Klinik,

vom 8. Mai 2013

betreffend die

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 bis zum 5. April 2013 wurde primär

ein stenosierendes , infiltrierendes Adenokarzinom des Si gm as, TNM-Klassifikation

pT4b ( Tumor mit Infiltrat ion in Bauchwand und Blasendach) , pN2b (10/15 , Lymphknotenbefall ), L1 (Invasion Lymphgefässe) , V 1 (Invasion Venen) , Pn1 ( Perineurale Invasion) und G2-3 (mittel bis wenig diffe renziertes Tumorgewebe) diagnostiziert . Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass am

6. März 2013

eine erweiterte Sigmaresektion durchgeführt

wurde und d ie Computertomographie des Thorax vom 1 5. März 2013 keinen Anhalt auf metastasensuspekte Läsionen

ergab . Nach der Operation traten eine Faszi enne krose im Bereich der partiellen Bauchdeckenresektion sowie eine Nierenbe cken entzündung

auf . Zum Prozedere wurde unter anderem festgehalten, es sei en ein zweiwöchiger Rehabilitationsaufenthalt und fü r den 2 4. April 2013 eine klini sche Verlaufskontrolle mit Planung der Port-à- Cath -Implantation und falls möglich Durchführung des abdominalen sekundären Wundverschlusses geplant . Für den sel ben Tag sei auch eine Visite betreffend die empfohlene ad juvante Chemo therapie angesetzt . Vor Beginn derselben

erfolge am 2 6. April 2013 die Vervoll ständigung der Koloskopie bei präoperativ nicht passierbarer Tumorstenose . Der

Ureter-Kathe ter könne maximal sechs Monate belassen wer den ( Urk. 11/92).

Gemäss Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 3 0. April 2013 be fand sich der Beschwerdeführer alsdann vom 5. bis 2 3. April 2013 in einer sta tionären Rehabilitation

( Urk. 11/ 88 S.

9 f.). Im

ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2013

attestierten ihm die Klinikä rzte

eine vollständige Arbeits un fähig keit noch bis 1 2. Mai 2013 – mi t anschliessender Neubeurteilung durch den Hausarzt ( Urk. 11/88 S. 13).

Der Hausarzt Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 18. Juni 2013 zunächst die Tumorentfernung und Chemotherapie. Weiter wies er darauf hin, dass die Negativsymptomatik der schizoaffektiven Erkrankung (wenig effizientes und fehlerhaftes Arbeiten, wenig initiativ, allgemein ratlos, eingeschränkte geistige Beweglichkeit und Adynamie) möglicherweise durch die chronische Lithium-The rapie mitbedingt sei. Der Beschwerdeführer stehe diesbezüglich seit Jahren vor einem unüberwindlichen Hindernis. Aus psychiatrischer Sicht sei er in der angestammten Tätigkeit zu 60 bis 70 % und als Bürohilfskraft weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig . Aus somatischer Sicht sei seit März 2013 bis „unbestimmt“ von einer 100%-Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/88 S. 1 f.). An der Ar beitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. C.___ auch in seinem Bericht vom 5. November 2013 fest , verwies im Übrigen aber auf die zu kontaktierenden Spezialärzte ( Urk. 11/89 S. 1).

Dr. med. I.___ vom Spital G.___ , Praxis Urologie, behandelte den Be schwerdeführer vom 7. bis 1 6. Januar 201 4. Er entfernte den Katheter und er klärte die Nierenbeckenentzündung für abgeheilt. Des Weiteren attestierte er dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2. April 2014 eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % für den eigenen Behandlungszeitraum plus fünf Tage ( Urk. 11/98). 3.6 . 3

Bei dieser Aktenlage gelangte der RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Allge meinmedizin, in seiner „ medizinischen Überprüfung “

vom

5. Mai 2014 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ren ten zusprechung verändert habe. Einschränkungen würden zufolge d er anhal ten den Antriebsstörung (psychischer Gesundheitsschadens) und

des reduzierten All ge meinzustandes (Krebserkrankung) bestehen. Aufgrund des chronifizierten psy chia trischen Gesundheitsschadens sei weiterhin eine 50%-Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen. Zur Beurteilung der Arbeits un fähigkeit be dingt durch die Krebserkrankung fehle noch ein a usführlicher Verlaufsbericht des

behandlenden Onkolog e n ( Urk. 11/101 S. 3).

Seit April 2013 wird der Beschwerdeführer von Dr. med. K.___ , Fachärztin für Hämatolog ie und Onkologie, behandelt. I hrem Bericht vom 3. Juni 2014 ist un ter anderem zu entnehmen, dass

es sich um eine Krebserkrankung im „UICC-Sta dium III

C “ handelt , seit Januar 2014 ein Anstieg des Carcinoembryonale n An tigen s (Tumormarker) zu verzeichnen ist und vom 10. Mai 2013 bis 18. Oktober 2013 eine a djuvante Chemotherapie mit acht Zyklen durchgeführt wurde .

Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei reduziert bei anhaltenden Paräs thesien in den Fingerspitzen und Füssen, die ihn im Alltag

– insbesondere beim Schreiben am PC – beeinträchtigen würden. Seine Stimmungslage sei ange spannt und ängstlich. Leistungsfähigkeit und Konzentrationsvermögen seien deut lich eingeschränkt. Er benötige wiederholt P ausen, sei verstärkt müde. Be sonders die psychische Anspannung und Belastung würden ihn bei bereits be stehender bipo larer Psychose deutlich einschränken.

Bei init i al sehr fortge schrittenem Lokal befund und aktuell steigendem Tumormarker sei das Vorlie gen einer noch okkulten Metastasierung anzunehmen. Sobald die Metastasen zu fassen seien, er folge eine erneute Operation/Chemotherapie. Die aktuelle Medi kation umfasse C lopin

eco , Marcoumar und Quilonorm . Zur Arbeitsunfähigkeit notierte die On ko login unter Ziffer 1.6 des Berichts 100 % für März 2014 , seit dem 50 % , unter Ziffer 1.7 „ aktuell nicht arbeitsfähig “ und unter Ziffer 1.9 die Leistungsfähigkeit sei erst nach weiterem onkologischen Verlauf abzuschätzen

( Urk. 11/100).

Daraus schlussfolgerte der RAD-Arzt Dr. J.___ am 1 0. Juni 2014 , e ine 100%-Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit sei nur für März 2014 ausgewiesen und e ine erneute medizinische Überprüfung spätestens in einem Jah r angezeigt ( Urk. 11/101 S. 4). Infolgedessen führte die Beschwerdegegnerin einen Einkom mens vergleich

– basierend auf den nominallohnbereinigten Zahlen des

Revisi ons verfahren s im Jahre 2008 – durch (Urk. 11/107) und v erneinte einen höhe ren Invaliditätsgrad mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 11/108) . 3.6 .4

Seinem

wiederholt gest ellten Antrag auf Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % ( Urk. 11/102 , Urk. 11/114) legte der Beschwerdeführer hierauf

einen Be richt von Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin,

bei. Im zuhanden de r Stadt M.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV , verfassten Bericht vom 2. Mai 2014 wies Dr. L.___ darauf hin, dass trotz erneuter Darmspiegelung die Ursache für den steigenden Tumormarker nicht gefunden worden sei . Es sei aber davon auszugehen, dass sich der bösartige Tumor ausbreite. Es sei dem Beschwerdeführer daher unzumutbar und

aussichtslos, eine Stelle zu suchen. Dieser bleibe arbeitsunfähig ( Urk. 11/103). Dementsprechend attestierte er ihm nachweislich für Mai und Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 11/113 S. 2 f.) bzw. für Januar bis März 2015 eine solche von 80 % ( Urk. 11/123 , Urk. 11/127 ) .

Alsdann

erklärte

Dr. K.___

gegenüber der Beschwerdegegnerin mit „ Ergän zungsbericht IV-Arztbericht“ vom 2 0. Juni 2014, nach Rücksprache mi t Dr. L.___

ihre bisherige E inschätzung dahingehend zu korrigieren , dass sich

die A rbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem 3 1. März 2014 fortsetze ( Urk. 11/115).

Auf Veranlassung des RAD-Arztes Dr. J.___ ( Urk. 11/132 S.

2) v erlangte die Beschwerdegegnerin von der Onkologin hierauf einen ausf ührli chen

Bericht. Dieser datiert vom

2. Februar 201 5. Darin diagnostizierte Dr. K.___ neu Lymphknotenmetastasen abdominell, festgestellt im Januar 201 5. Die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sei reduziert bei erhöhtem Erholungsbedarf und eingeschränkter Konzentration.

Die Stimmungslage sei anhaltend gespannt und ängstlich, besonders durch die progredienten Tumor befunde . Die Polyneuropa t hie der Fingerspitzen sei aktuell fast abgeklungen. Da sich i n der aktuellen Bildgeb ung die bislang vermutete okkulte Metastasierung bestätigt habe, sei e ine Hei lung n icht mehr möglich . Es handle sich um eine palliative Situation. Je nach Ansprechen auf eine erneute Systemtherapie be trage die anzunehmende Lebens erwartung wenige Jahre. Bei aktuell nachweis baren Metastasen werde besonders in Abwägung zu den zu erwartenden Toxi zitäten die Therapie in den nächsten Wochen bzw. Monaten aufgenommen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage sei t

1. März 2014 100 % ( Urk. 11/125 S. 1-4) .

Der RAD-Arzt Dr. J.___ führte zu diesem Bericht der Onkologin aus , man nehme weiterhin Kenntnis von einem langsam und versteckt metas tas ierenden Dick darmkrebs, allerdings noch ohne entsprechende krebsspezifische Einschrän kung en. Die soweit nachvollziehbar beschriebene ängstliche Stimmungslage und redu zierte Leistungsfähigkeit seien Folgen der langjährigen schizoaffekti ven Störung . Es kö nne somit nicht auf den Bericht abgestellt werden. Eine er neute medi zi nische Überprüfung solle spätestens in einem Jahr erfolgen

( Urk. 11/132 S. 3 f.). Dementsprechend wies die Beschwerdegegnerin das Erhö hungsgesuch mit Ver fü gung vom 1 7. März 2015 ab

( Urk. 2). 3.6 .5

Mit der Beschwerde schrift reichte

der Beschwerdeführer einen weiteren

Bericht vom 1 7. April 2015, verfasst von Dr. K.___ , ein . Darin wies diese nochmals auf die von Dr. L.___ attestierte Arbeitsfähigkeit , die reduzierte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, die abklingende Polyneuropathie und die festgestellten multiplen Lymphknotenmetastasen hin . Ebenso betonte sie den Kausalzusam men hang zwischen ä ngstliche r Stimmungslage bzw. den Spannungen und den Belastungen im Rahmen der wiederholten onkologischen Nachkontrollen b ei steigenden Tumormarkern . Aktuell bestehe noch kein Handlungsbedarf bezüg lich einer Chemoimmuntherapie , der Einsatz werde allerdings in den nächsten Wochen und Monaten erforderlich, wobei mit relevanten Nebenwirku ngen zu rechnen sei ( Urk. 3/4).

Im Bericht an die Stadt M.___ , Amt für Zusatzleistungen, datiert vom 1 7. August 2015 , teilte Dr. K.___ schliesslich mit, dass eine Chemotherapie, ge gebenenfalls ergänzt durch eine Antikörpertherapie (Immuntherapie) ,

nunmehr umgehend not wendig sei und noch gleichentags begonnen werde. Dazu führte sie die rele van ten, häufig auftretenden N ebenwirkungen einer solchen Behand lung auf und wies auf den erschwerenden Umstand der Einnahme von

Blutver dünner

hin. Abschliessend m achte sie auf die aktuell auch psychisch sehr an gespannte Situation mangel s Heilungsmöglichkeit aufmerksam

(Urk.15). 4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die beim Beschwerde führer diagnostizierte Krebserkrankung (inklusive Klassifizierung )

durch die be handelnden Ärzte nic ht in Frage stellt. Auch äussert sie sic h nicht zum Arbeits platzverlust . Die seit der letzten Revision neu hinzugetretenen S achverhaltsele mente sind somit weitgehend unbestritten. Uneinig sind sich die Parteien jedoch darin, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung und die Verwertbar keit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auswirken. 4.2

D er Beschwerdeführer informierte

die Beschwerdegegnerin aktenkundig erst mals am 2 3. April 2013 in einem persönlichen Gespräch über seine Krebser kran kung

( Urk. 11/86 S. 3). Infolgedessen

teilte

ihm diese mit Beschluss vom 1 0. Mai 2013 mit, den Rentenanspruch zu prüfen ( Urk. 11/85 ). Dass sie die Revision von Am tes wegen umgehend und somit im Einklang mit Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV an die Hand nahm, bestätigt das Datum des ersten ein geholten Arztberichts vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 11/88).

R und ein Jahr später reichte der Beschwerdeführer ein Erhöhungsgesuch ein ( Urk. 11/102).

In seinen „Zusatzgesuchen“ vom 23. Dezem ber 2011 ( Urk. 11/62) und 1 4. Januar 2012 (r i c h t ig : 2013, Urk. 11/80) hatte er demgegenüber noch gelt end gemacht, zu 50 % arbeitsfähig zu sein und Hilfe bei der Eingliederung zu benötigen.

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit

des Beschwerdeführers kann

sich somit frühestens ab

1. Mai 2013 erhöhend auf seine Rente auswirken ( Art. 88 bis

Abs. 1 lit . b IVV) . Der Vorwurf , die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund des

Stel lenverlusts früher ein Revisionsverfahren einleiten müssen, ist angesichts dessen unbegründet. Dies muss umso mehr gelten, als es dem Beschwerdeführer je derzeit möglich gewesen wäre, selbst ein Gesuch um Einleitung des

Revi sionsverfahren s einzu reich en ( Art. 87 Abs. 2 IVV) . Auch focht er die Mitteilung einer unveränderten Invalidenrente vom 1 2. Mai 2011 ( Urk. 11/61) nicht an, welche somit als Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung gilt (vgl. Ziff. 1.3). 4. 3

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist ausserdem erst zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat ( Art. 88a Abs. 2 IVV).

Den

unter Ziffer 3.6 erwähnten Unterlagen

ist diesbezüglich zu entnehmen , dass sich der Beschwerdeführer nach der Tumorentfernung am 6. März 2013 noch bis zum 2 3. April 2013 in stationärer Behandlung

(Spital G.___ ,

Klinik H.___ ) befand . Anschliessend wurde vom 10. Mai 2013 bis 18. Okto b er 2013 eine adj u vante Chemotherapie durchgeführt. Im Januar 2014 konnte n

schliesslich

der Katheter entfernt und die Abheilung der nach der Operation aufgetretenen Nierenbeckenentzündung festgestellt werden. Gleich zeitig musste aber ein Anstieg des Tumormarkers zur Kenntnis genommen wer den, so dass bei initial fortgeschrittenem Lokalbefund eine noch versteckte Metastasierung anzunehmen war. Diese bestätigte sich

im Februar 201 5.

S chliess lich wurde in Abwägung zu den zu erwartenden Toxitäten

im August 2015 eine weitere Chemotherapie begonnen. Gemäss Angaben der be handelnden Onkolo gin beträgt die Lebenserwartung nach Entdeckung der Me tastasen noch wenige Jahre, eine Heilung smöglichkeit besteht keine mehr.

D er Allgemeinzustand des Beschwerdeführers wurde als reduziert beschr ieben . Er habe einen erhöhten Erholungsbedarf und seine Konzentration sei einge schränkt .

Für den Zeitraum von Juni 2014 bis Februar 2015 wurden alsdann anhaltende Parästhesien in den Fingerspitzen und Füssen festgehalten, welche den Beschwerd eführer im Alltag beeinträchtig en würden. Keiner Erläuterung bedarf die auch für medizinische Laien nachvollziehbare Feststellung der On kologin, der steigende Tumormarker sowie

die nunmehr feststehende fehlende Heilungsmöglichkeit bzw. kurze Lebenserwartung würden beim Beschwerde führer zu einer psychisch en Anspannung füh r en .

Bei ihm im Speziellen kommt hin zu, dass sämtliche Ärzte und auch die ehemalige Arbeitgeberin

sinngemäss wiederholt ausführten , dass die schizoaffektive Störung zur Folge habe , dass er nicht mit stressigen und belas tenden Situation en umgehen könne , so dass es je weils zu einem Leistungsabfall komme.

Alle d iese Tatsachen waren bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit Aus nahme des Zeitpunkts der zweiten Chemotherapie bereits bekannt und wu rden von der Beschwerdegegnerin nicht angezweifelt .

Aufgrund der Klinikaufent halte , der zahlreichen Arzttermin e, der

Chemotherapien mit ihren Nebenwir kun gen, des reduzierte n Allgemeinzustand s

mit erhöhtem Erholungsbedarf so wie d er zusätzliche n psychische n Belastung bei vorbestehender schizoaffektiver Störung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass der B eschwerdeführer seit März 2013 sowohl aus zeitlichen als auch psychischen und physischen Gründen nicht mehr dazu in der Lage war , über einen nen nens werten Zeitraum

annähernd eine 50 %-Leistung und insbesondere die dafür be nötigte Präsenzzeit von 70 bis 75 % zu erbringen . In diesem Sinne führte die Krebserkrankung auch zu einer deutlichen Einschränkung der Ressourcen, wel che dem Beschwerd eführer zuvor zur Überwindung der schizoaffektiven Stö rung zur Verfügung gestanden hatten. 4.4

Mangels entsprechender medizinischer Unterlagen kann der Umfang der ( redu zierten ) Restarbeitsfähigkeit nach der Rehabilitation, d.h. ab Mai 2013 ,

aller dings

nicht konkret festgelegt werden.

In Bezug auf die Berichte von behandelnden Ärzten ist nämlich auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem besitzt keiner der berichtenden Ärzte die erforderlichen Fachkenntnisse, um die psychischen und physischen Beschwerden des Beschwer deführers umfassend zu würdigen . Da bei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes gerade entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die vorliegenden Berichte erfüllen diese Kriterien jeweils für höchstens eines der Krankheitsbilder, weshalb deren Zu sammenspiel nicht geklärt ist. Ausserdem datiert die letzte Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ noch vor dem Anstieg des Tumormarkers und Entdecken der Metastasen.

Die entsprechenden Fachkenntnisse fehlen übrigens auch dem RAD-Arzt Dr . J.___ . Der Allgemeinmediziner stellte in seiner Aktenbeurteilung e inzig auf eine der Arbeitsfähigkeitseinschätzung en von Dr. K.___ ab. Die in Ziffer 4.3 aufgeführten Tatsachen würdigte er nicht und seine Einschätzung, eine Krebser krankung im Stadium III wirke sich nicht nennenswert auf die Psyche des Be troffenen aus, ist – allgemein und in der vorliegenden Konstellation im Beson deren – schwer nachvollziehbar. 4. 5

Im Hinblick auf eine allfällige Restarbeitsfähigkeit ist daher anzumerken, dass es sich be im ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt , so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leist ungsfä higkeit sei unverwertbar. E ine Unverwertbarkeit ist nur in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Alsdann wird das fortgeschrittene Alter , obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausge gli che nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist

(Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbes ondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Die Möglich keit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, hängt nämlich nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versi cherten Person für eine berufliche Tätigkeit noch zur Verfügung steht (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen).

D er Beschwerdeführer arbeitete – entgegen der Wortwahl der Beschwerdegeg nerin – bereits ab 1998 nicht mehr in der „ angestammten “ Tätigkeit. Nicht nur benötigte er mehr Zeit für seine Arbeit, sondern er erhielt auch einfachere Auf gaben zugewiesen. Dennoch arbeitete er fehlerhaft und bereits die Versetzung in eine andere Abteilung wurde vom Personalverantwortlichen als unrealistisch betrachtet. So hob denn auch die damalige Berufsberaterin das Verständnis des Teamleiters hervor . Ferner ist den Unterlagen der Revisionsverfahren in erster Linie zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst im Laufe der Zeit die ange nommene Präsenzzeit und nie die verlangte Leistung erreichte. Mit Einführung des neuen IT-Systems war er

schliesslich selbst für die langjährige Arbeitgeberin nicht mehr tragbar . Die nachfolgende Stellensuche blieb trotz monatelanger Unterstützung durch die Stiftung Z.___ , das RAV und die Beschwerdegegnerin, Praktik um und Computerkursen erfolglos.

Darüber hinaus war der Beschwerde führer mit beiden Computerkursen überfordert, obwohl der zweite grundsätzlich e ine Wiederholung des Stoffes des ersten beinhaltete .

Nach der Krebsdiagnose kam der ungewisse Krankheitsverlauf hinzu. Se it dem Anstieg des Tumormarkers und insbesondere seit Entdeckung der Metastasen muss ein potentieller Arbeitgeber zudem mit erheblichen krankheitsbedingten Unterbrüche n

rechnen, was ihn davon abhalten dürfte, eine ohnehin schon mit Komplikationen behaftete Anstellung einzugehen. Ausserdem beträgt die Le bens dauer des Beschwerdeführers nur noch wenige Jahre und die Arbeitsfähig keit wird in absehbarer Zeit

weiter abnehmen. Der zeitliche Horizont für eine An stellung wird daher immer kürzer.

Der Beschwerdeführer war schon vor seiner Krebserkrankung nur schwer ver mittelbar .

Insgesamt ist daher

realistischerweise die Resterwerbsfä higkeit

spätes tens seit dem fortgeschrittenen Lokalbefund im März 2013 nicht mehr nachge fragt und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteinglied e rungslast nicht mehr zumutbar. 4. 6

Nur der Vollständigkeit halber ist daher anzumerken, dass andernfalls

auch zu prüfen wäre, inwieweit

es sich beim bisherigen Einkommen von Fr. 37‘198.95 pro Jahr

um einen Soziallohn

in Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . b IVV handelte .

Es ist angesichts der verminderten (und offenbar weiter abnehmenden)

Qualität der Arbeit und Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers naheliegend , dass es ein Ent gegenkommen der damaligen Arbeitgeberin war, ihm dennoch jahrelang wei ter hin die Hälfte des Lohnes für die anspruchsvollere Arbeit zu bezahlen . Müsste sich der Beschwerdeführer nun einen neuen Arbeitgeber suchen, entf iele dieser Loyalitäts-Bonus. Ein sogenannter Leidensabzug käme in Frage, wenn das Inva lidenein kommen

letztlich

auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstruktur erhebun gen des Bundesamtes für Statistik ermittelt werden müsste. Diesfalls wäre dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass vorab der statistisch belegten über pro portional tieferen Entlöhnung von Männer mit Teilzeitpensum (Urteil des Bun desgerichts 8C_548/2010 E.

E. 10 ) .

Das Ge richt wies so dann das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege ab

( Urk. 12) . Ferner

verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zum vom Versicherten nachträglich eingereichten Arztbericht ( Urk. 14, 1 5 und 17 ) . Schliesslich wurde die Vorsorgestiftung A.___ zum Prozess bei geladen, welche aber auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 18 und 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00484 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, absolvierte eine kaufm ännische Lehre ( Urk. 11/4 S. 2). Zuletzt war er vo n 1990 bis Februar 2012 als Sachbearbeiter bei der Y.___

AG angestellt .

Bereits 1997 reduzierte er sein A rbeitspensum von 100 auf 50 % . Ab Ende 2010 wurde er alsdann

freigestellt ( Urk. 11/5 S. 2 , Urk. 11/62 ).

Beim Versicherte n

wurde zunächst

eine sch izoaffektive Erkrankung, konkret eine Manie mit parathymen psychotischen Symptomen , diagnostiziert . Diese führte letztmals

1997 zu einem stationären Klinikaufenthalt ( Urk. 11/4 S. 2 und S. 4 ) .

We gen seiner

psychischen Beschwerden sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten

mit Wirkung ab 1. August 1998 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 11/34). Diese bestätigte sie zwischen 2002 und 2011 mehrmals im Rahmen von Revisionen ( Urk. 11/40 , 11/49 und 11/61).

Nach seiner Freistellung wurde der Versicherte v on März bis November 2011 vo n der Stiftung Z.___

( Urk. 11/75 S. 1, Urk. 11/62) und v on Januar bis Juli 2012 von der

IV-Stelle ( Urk. 11/71, Urk. 11/77) in Zusammenarbeit mit dem regiona len Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV, Urk. 11/67) bei der Stellensuche unter stützt .

Nachdem bei ihm Anfang 2013 ein metastasierendes Dickdarmkarzinom dia g nostiziert w o rde n war

( Urk. 11/92 ) , lehnte die IV-Stelle am 1 0. Mai 2013 ein weiteres Gesuch um

Eingliederungsberatung ab und kündigte eine Rentenprü fun g

an ( Urk. 11/ 80, Urk. 11/ 85).

In der Folge holte

sie einen Auszug aus dem i n di vi duellen Konto ( Urk. 11/87) und diverse Arztberichte ( Urk. 11/88 , Urk. 11/89 , Urk. 11/92, Urk. 11/98 -100) ein.

Am

6. Juni 2014 beantragte der Versicherte die Berücksichtigung eines Invalidi tätsgrades

von

100 % ( Urk. 11/102 , Beilage Urk. 11/103). Die IV-Stelle lehnte das Gesuch

zunächst formlos ( Urk. 11/104) und – auf Verlangen des Versicher ten ( Urk. 11/105) – in Form eines Vorbescheids ab ( Urk. 11/108). Mit Einwand vom 2 4. Juni 2014 verlangte der Versicherte erneut eine ganz e Rente ab März 2013 ( Urk. 11/114 , Beilage Urk. 11/113). Die IV-Stelle legte auch die letzten medizi ni schen Unterlagen ( Urk. 11/115, Urk. 11/121, Urk. 11/12 3, Urk. 11/12 5 , Urk. 11/127 )

dem R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor

( Urk. 11/132 S.

3

f.) , bevor sie das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 17. März 2015 abwies ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . Husmann

(Vollmacht, Urk. 4) , am 4. Mai 2015 Beschwerde und beantragte

die

Zuspre chung

einer ganzen Rente

rückwirkend ab Beendigung der Lohnfortzahlung , spätestens ab Januar 2012 ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeant wort vom 4. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ) .

Das Ge richt wies so dann das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege ab

( Urk. 12) . Ferner

verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zum vom Versicherten nachträglich eingereichten Arztbericht ( Urk. 14, 1 5 und 17 ) . Schliesslich wurde die Vorsorgestiftung A.___ zum Prozess bei geladen, welche aber auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 18 und 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rent e von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehob en ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er heb lich ver ändert haben ; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbe reichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 105 V 29 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 273 E. 1a). L iegt in diesem Sinne ein Revi sions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht um fassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2014 vom 2 1. Januar 2015 E.2.3 mit weiteren Hinweisen). 1. 3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom men s vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 4

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist e ine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dau ert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 IVV früh estens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision verlangt ( lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an ( lit . b ; BGE 105 V 262, Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 3.2 ). Dabei kommt es – im Sinne der Kausalität – g rundsätzlich darauf an, ob die Verwal tung oder der Versicherte das Revisionsverfahren in Gang setzte. Das Revisions gesuch eines Ren tenbezügers , das in Kenntnis des schon von Amtes wegen ein geleiteten Revi sionsverfahrens eingereicht wurde, vermag die Anwendbarkeit von lit . b nicht zugunsten von lit . a zu verdrängen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 111). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. März 2015 in Betracht, dass das Dickdarmkarzinom aktuell noch zu keinen Ein schrän kungen führe. Die ängstliche Stimmungslage und reduzierte Leistungsfä higkeit seien Folgen der vorbestehenden schizoaffektiven Störung. Der Be schwer deführer sei daher weiterhin zu 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Sachbe arbeiter arbeits fähig und habe bei einem Invaliditätsgrad von 55 % wei terhin nur Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2). 2. 2

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, soweit überhaupt eine

Restarbeitsfähigkeit bestehe, sei diese nach dem Verlust des optimal an seine Behinderung angepassten Arbeitsplatzes sozialpraktisch nicht mehr verwertbar . Dies würden d ie erfolglosen , von zahlreichen Stellen unterstützten

Eingliede rungsversuche bestätigen . Aufgrund der kurze n Lebenserwartung, d er gravie ren den Nebenwirkungen der aktuellen Behandlung sowie der psychischen Er kran kung mit verminderter Belastbarkeit, erhöhtem Zeitbedarf und instabile m Ge sund heitszustand (mit Auswirkungen auf die Krankentaggeldversicherung und berufliche Vorsorge) , werde

er k einen neuen Arbeitgeber finden. Eventua liter würden diese Umstände zusammen mit der erfahrungemässen Einkom mens ein busse eines Mannes mit Teilzeitpensum ein en

leidensbedingten Abzug von 25 %

b ei m Invalideneinkommen rechtfertigen . Somit habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Im Übrigen verfüge der von der Beschwerdegegnerin

zitierte RAD-Arzt nicht über die erforderliche n Fachkompetenz en und dessen Bericht

sei akten widrig

( Urk. 1). 3. 3. 1

Die ursprüngliche Rentenzusprechung mit Beschluss vom 9. September 1999 er folgte unter der Annahme, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Manie bei einem zeitlichen Pensum von 70 bis 75 % eine Leistung von 50 % in der „angestammten“ Tätigkeit erbringen, so dass der Invalidenlohn genau der Hälfte des Validenlohn es entspreche ( Urk. 11/34 S. 2).

Hinsichtlich der damaligen Abklärungen ist zu erwähnen, d ass Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Vertrauensarzt der Arbeitgeberin , in seinem Bericht vom 1 1. D ezember 1998 nur eine „einfache, strukturierte Büroarbeit unt er Anleitung“ als für den Beschwerdeführer geeignet bezeichnet e .

Den Ar beitsun fähigkeitsgrad

quantifizierte er „ pauschal “ mit 50 %

( Urk. 11/6 S. 5). Ebenso wies

Dr. med. C.___ , der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers , die Be rufsberaterin

bei der IV-Stelle, D.___ ,

1998 und 1999 schriftlich und münd lich d arauf hin, dass der Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestell ter schon immer intellektuell und hinsichtlich Stresstoleranz überfordert gewe sen sei. Schulnoten und Zensuren der verschiedenen S tellen würden alle in diese Rich tung weisen. Geeignet seien kaufmännische Tätigkeiten mit tiefe re m Anfor de rungsprofil bzw. eingeschränktem Verantwortungsbereich. Anzustreben sei ein

100%-Pensum bei dem der Versicherte effektiv zu 75 % arbeiten könne

( Urk. 11/4 S. 2 f., Urk. 11/29 S. 5).

Die damalige Arbeitgeberin gab an, der Beschwerdeführer könne Kunden nicht mehr telefonisch beraten und zeige Konzentrationsschwierigkeiten.

U nter Leis tungs

- bzw. Zeitdruck würden sich selbst bei einfachen Arbeiten vermehrt Feh ler einschleichen . Sie beschloss daher , dem Beschwerdeführer

bei einem 50 -

bis 75%-Pensum einen Leistungslohn von 50 % zu bezahlen ( Urk. 11/28 , Urk. 11/2 9 S. 1 und 5 ) .

Im Übrigen erklärte der Personalverantwortliche, die grösste Chance auf Erhalt des Arbeitsplatzes bestehe in der bisherigen Abtei lung , denn eine andere werde den Beschwerdeführer kaum nehmen ( Urk. 11/29 S. 5).

Dieser

selbst hatte

der Berufsberaterin D.___

ebenfalls ge schildert , dass ihm die bisherige umfassende Kundenbetreuung vom Abschluss bis zur Auflösung des Vertrages zu hektisch sei , weshalb er nur noch Vertrags auflösungen ohne tele fonische Beratung tätige ( Urk. 11/29 S. 3).

D ie Berufsbe raterin

beurteilte die Lösun g der Arbeitgeberin schliesslich unter Hinweis auf das vom Teamleiter gezeigte Verständnis als gut

( Urk. 11/29 S. 5). 3.2

Im ersten Revisionsverfahren im Jahr 2002 gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich verbessert bzw. sei gleich geblieben , denn er ar beite nun seit längerer Zeit nicht mehr nur 50

sondern 75 % . Seine L eistung betrage jetzt 40 bis 50 % und er habe im Juni 2002 ein eigenes Gebiet bekom men ( Urk. 11/36) .

Dr. C.___ bestätigte die Angaben zum

zeitliche n Beschäfti gungsgrad und der Leistung . Ergänzend bemerkte er in seinem Bericht vom 2. September 2002, der Beschwerdeführer werde bei personelle n Änderungen oder Spannungen im Büro schnell unkonzentriert. Eine Rückkehr zur vollen Arbeitsfähigkeit sei unwahrscheinlich. Es finde eine Dauerbehandlung mit Leponex und Lithium statt ( Urk. 11/37).

Gestützt darauf bestätigte die Be schwer d egegnerin die bisherige halbe Rente ( Urk. 11/40). 3.3

Im zweiten Revisionsverfahren in den Jahren 2007 und 2008 machte der Be schwerdeführer wiederum geltend, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben und die Arbeitszeit unverändert ( Urk. 11/44). Dr. C.___ , nunmehr Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie (vgl. www.medregom.admin.ch), berichtete am 2 0. Dezember 2007 von einem 75%-Pensum mit mangelhafter Soll-Erfüllung, gravierender Verschleppung von Pendenzen sowie der Notwendigke it verstärk ter Betreuung und Kontrolle ( Urk. 11/46). Schliesslich führte die Arbeitgeberin erneut aus , dass der im Kundendienst tätige Beschwerdeführer s eit der Erkran kung keine Rundumsachbearbeitung, sondern nur noch einfache Tätigkeiten leist e und die Invalidisierung 50 % betrage. Nicht entsprechen würde er den An forderungen in Bezug auf die Komplexität der Arbeit und in Stresssituation en ( Urk. 11/47). Die Beschwerdegegnerin bestätigte hierauf erneut die halbe Rente ( Urk. 11/49). 3.4

Im Jahr 2011 folgte ein drittes Revisionsverfahren. Mit dem

üblichen Fragebo gen

teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er seit Feb ruar 2011 zwecks Planung der Neuorientierung des Jobs bei der Stiftung Z.___ ge meldet sei. Er besuche einen Kurs mit dem Ziel, ein 50%-Praktikum zu absol vie ren ( Urk. 11/56 S. 2 und 5). Dr. C.___

erläuterte

in seinem Bericht vom 3 1. März 2011 , der Beschwerdeführer habe noch bis Ende 2010 zu 50 %

– bei einer Präsenz von 70 % – gearbeitet . Danach habe die Arbeitgeberin ihn der Stiftung Z.___ übergeben , weil sie ihn als dem künftigen IT-System nicht m ehr gewachsen eingestuft habe. Der Beschwerdeführer klage seit Jahren, die Arbeit nicht ohne viele Fehler und weniger Fälle als seine Kollegen erledigen zu kön nen. Seine Kon zentrationsfähigkeit sei eingeschränkt (Erschöpfungssymptome) , er sei weni g belastbar und nicht in der Lage, Termindruck oder personelle Inter aktionen mit Stress ohne psychische Dekompensation zu ertragen ( Urk. 11/58 S. 2).

D ie Arbeit geberin kreuzte i n ihrem Bericht

an, dass im Betrieb

keine Umplat zierungs mög lichkeiten bestünden . Weitere spezielle Angaben machte sie nicht ( Urk. 11/59). Die Beschwerdegegnerin holte schliesslich einen Auszug aus dem Individuellen Konto ein ( Urk. 11/57), verglich den letzten gemeldeten Lohn mit dem nominal lohnbereinigte n

Valideneinkommen

( Urk. 11/60 S. 3) und bestä tigte die halbe Rente bei einem neuen Invaliditätsgrad von 55 %

( Urk. 11/61). 3.5

Dem Verlaufsprotokoll betreffend die Eingliederungsberatung im ersten Halb jahr

2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Stiftung Z.___

ein vier wöchiges Praktikum in einer Weinhandlung (Verkauf, Administration) und einen Excel-Kurs bei der E.___ absolvier t e . Das Kurs- Tempo war i h m jedoch z u hoch ( Urk. 11/75 S. 1 und 5 ). Ferner finden sich im Verlaufspro tokoll

Hinweise auf vier Vo rstellungsgespräche

( Urk. 11/75 S. 7 , Urk. 11/78 S. 2) sowie den Besuch eines weiteren vierwöchigen Computerkurses über das RAV, mit dem

der Beschwerdeführer erneut überfordert war ( Urk. 11/78 S.

3 ).

Nach An sicht der Berufsberaterin F.___ verfügte der Beschwerdeführer über gute Bewer bungs un terlagen und zeigte sich motiviert sowie bereit zur Zusammenar beit ( Urk. 11/75 S. 5 f.). Der Abschlu ss der Arbeitsvermittlung wurde damit be gründet, dass es nicht gelungen sei , den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeits markt zu integrieren ( Urk. 11/77).

3.6 . 3.6.1

Aufgrund mündlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Krebsbehand lung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2013 einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen und teilte gleichzeitig mit , de n Rentenanspruch zu prüfen ( Urk. 11/85 S.

1 , Feststellungsblatt Urk. 11/86 S.

3 ) . In der Folge holte sie

diverse Berichte von Ärzten und Institutionen sowie meh rere Stellungnahme n des RAD ein. 3.6 .2

Im

A ustrittsbericht des Spitals G.___ , Chirurgische Klinik,

vom 8. Mai 2013

betreffend die

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 bis zum 5. April 2013 wurde primär

ein stenosierendes , infiltrierendes Adenokarzinom des Si gm as, TNM-Klassifikation

pT4b ( Tumor mit Infiltrat ion in Bauchwand und Blasendach) , pN2b (10/15 , Lymphknotenbefall ), L1 (Invasion Lymphgefässe) , V 1 (Invasion Venen) , Pn1 ( Perineurale Invasion) und G2-3 (mittel bis wenig diffe renziertes Tumorgewebe) diagnostiziert . Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass am

6. März 2013

eine erweiterte Sigmaresektion durchgeführt

wurde und d ie Computertomographie des Thorax vom 1 5. März 2013 keinen Anhalt auf metastasensuspekte Läsionen

ergab . Nach der Operation traten eine Faszi enne krose im Bereich der partiellen Bauchdeckenresektion sowie eine Nierenbe cken entzündung

auf . Zum Prozedere wurde unter anderem festgehalten, es sei en ein zweiwöchiger Rehabilitationsaufenthalt und fü r den 2 4. April 2013 eine klini sche Verlaufskontrolle mit Planung der Port-à- Cath -Implantation und falls möglich Durchführung des abdominalen sekundären Wundverschlusses geplant . Für den sel ben Tag sei auch eine Visite betreffend die empfohlene ad juvante Chemo therapie angesetzt . Vor Beginn derselben

erfolge am 2 6. April 2013 die Vervoll ständigung der Koloskopie bei präoperativ nicht passierbarer Tumorstenose . Der

Ureter-Kathe ter könne maximal sechs Monate belassen wer den ( Urk. 11/92).

Gemäss Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 3 0. April 2013 be fand sich der Beschwerdeführer alsdann vom 5. bis 2 3. April 2013 in einer sta tionären Rehabilitation

( Urk. 11/ 88 S.

9 f.). Im

ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2013

attestierten ihm die Klinikä rzte

eine vollständige Arbeits un fähig keit noch bis 1 2. Mai 2013 – mi t anschliessender Neubeurteilung durch den Hausarzt ( Urk. 11/88 S. 13).

Der Hausarzt Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 18. Juni 2013 zunächst die Tumorentfernung und Chemotherapie. Weiter wies er darauf hin, dass die Negativsymptomatik der schizoaffektiven Erkrankung (wenig effizientes und fehlerhaftes Arbeiten, wenig initiativ, allgemein ratlos, eingeschränkte geistige Beweglichkeit und Adynamie) möglicherweise durch die chronische Lithium-The rapie mitbedingt sei. Der Beschwerdeführer stehe diesbezüglich seit Jahren vor einem unüberwindlichen Hindernis. Aus psychiatrischer Sicht sei er in der angestammten Tätigkeit zu 60 bis 70 % und als Bürohilfskraft weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig . Aus somatischer Sicht sei seit März 2013 bis „unbestimmt“ von einer 100%-Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/88 S. 1 f.). An der Ar beitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. C.___ auch in seinem Bericht vom 5. November 2013 fest , verwies im Übrigen aber auf die zu kontaktierenden Spezialärzte ( Urk. 11/89 S. 1).

Dr. med. I.___ vom Spital G.___ , Praxis Urologie, behandelte den Be schwerdeführer vom 7. bis 1 6. Januar 201 4. Er entfernte den Katheter und er klärte die Nierenbeckenentzündung für abgeheilt. Des Weiteren attestierte er dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2. April 2014 eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % für den eigenen Behandlungszeitraum plus fünf Tage ( Urk. 11/98). 3.6 . 3

Bei dieser Aktenlage gelangte der RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Allge meinmedizin, in seiner „ medizinischen Überprüfung “

vom

5. Mai 2014 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ren ten zusprechung verändert habe. Einschränkungen würden zufolge d er anhal ten den Antriebsstörung (psychischer Gesundheitsschadens) und

des reduzierten All ge meinzustandes (Krebserkrankung) bestehen. Aufgrund des chronifizierten psy chia trischen Gesundheitsschadens sei weiterhin eine 50%-Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen. Zur Beurteilung der Arbeits un fähigkeit be dingt durch die Krebserkrankung fehle noch ein a usführlicher Verlaufsbericht des

behandlenden Onkolog e n ( Urk. 11/101 S. 3).

Seit April 2013 wird der Beschwerdeführer von Dr. med. K.___ , Fachärztin für Hämatolog ie und Onkologie, behandelt. I hrem Bericht vom 3. Juni 2014 ist un ter anderem zu entnehmen, dass

es sich um eine Krebserkrankung im „UICC-Sta dium III

C “ handelt , seit Januar 2014 ein Anstieg des Carcinoembryonale n An tigen s (Tumormarker) zu verzeichnen ist und vom 10. Mai 2013 bis 18. Oktober 2013 eine a djuvante Chemotherapie mit acht Zyklen durchgeführt wurde .

Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei reduziert bei anhaltenden Paräs thesien in den Fingerspitzen und Füssen, die ihn im Alltag

– insbesondere beim Schreiben am PC – beeinträchtigen würden. Seine Stimmungslage sei ange spannt und ängstlich. Leistungsfähigkeit und Konzentrationsvermögen seien deut lich eingeschränkt. Er benötige wiederholt P ausen, sei verstärkt müde. Be sonders die psychische Anspannung und Belastung würden ihn bei bereits be stehender bipo larer Psychose deutlich einschränken.

Bei init i al sehr fortge schrittenem Lokal befund und aktuell steigendem Tumormarker sei das Vorlie gen einer noch okkulten Metastasierung anzunehmen. Sobald die Metastasen zu fassen seien, er folge eine erneute Operation/Chemotherapie. Die aktuelle Medi kation umfasse C lopin

eco , Marcoumar und Quilonorm . Zur Arbeitsunfähigkeit notierte die On ko login unter Ziffer 1.6 des Berichts 100 % für März 2014 , seit dem 50 % , unter Ziffer 1.7 „ aktuell nicht arbeitsfähig “ und unter Ziffer 1.9 die Leistungsfähigkeit sei erst nach weiterem onkologischen Verlauf abzuschätzen

( Urk. 11/100).

Daraus schlussfolgerte der RAD-Arzt Dr. J.___ am 1 0. Juni 2014 , e ine 100%-Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit sei nur für März 2014 ausgewiesen und e ine erneute medizinische Überprüfung spätestens in einem Jah r angezeigt ( Urk. 11/101 S. 4). Infolgedessen führte die Beschwerdegegnerin einen Einkom mens vergleich

– basierend auf den nominallohnbereinigten Zahlen des

Revisi ons verfahren s im Jahre 2008 – durch (Urk. 11/107) und v erneinte einen höhe ren Invaliditätsgrad mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 11/108) . 3.6 .4

Seinem

wiederholt gest ellten Antrag auf Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % ( Urk. 11/102 , Urk. 11/114) legte der Beschwerdeführer hierauf

einen Be richt von Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin,

bei. Im zuhanden de r Stadt M.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV , verfassten Bericht vom 2. Mai 2014 wies Dr. L.___ darauf hin, dass trotz erneuter Darmspiegelung die Ursache für den steigenden Tumormarker nicht gefunden worden sei . Es sei aber davon auszugehen, dass sich der bösartige Tumor ausbreite. Es sei dem Beschwerdeführer daher unzumutbar und

aussichtslos, eine Stelle zu suchen. Dieser bleibe arbeitsunfähig ( Urk. 11/103). Dementsprechend attestierte er ihm nachweislich für Mai und Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 11/113 S. 2 f.) bzw. für Januar bis März 2015 eine solche von 80 % ( Urk. 11/123 , Urk. 11/127 ) .

Alsdann

erklärte

Dr. K.___

gegenüber der Beschwerdegegnerin mit „ Ergän zungsbericht IV-Arztbericht“ vom 2 0. Juni 2014, nach Rücksprache mi t Dr. L.___

ihre bisherige E inschätzung dahingehend zu korrigieren , dass sich

die A rbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem 3 1. März 2014 fortsetze ( Urk. 11/115).

Auf Veranlassung des RAD-Arztes Dr. J.___ ( Urk. 11/132 S.

2) v erlangte die Beschwerdegegnerin von der Onkologin hierauf einen ausf ührli chen

Bericht. Dieser datiert vom

2. Februar 201 5. Darin diagnostizierte Dr. K.___ neu Lymphknotenmetastasen abdominell, festgestellt im Januar 201 5. Die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers sei reduziert bei erhöhtem Erholungsbedarf und eingeschränkter Konzentration.

Die Stimmungslage sei anhaltend gespannt und ängstlich, besonders durch die progredienten Tumor befunde . Die Polyneuropa t hie der Fingerspitzen sei aktuell fast abgeklungen. Da sich i n der aktuellen Bildgeb ung die bislang vermutete okkulte Metastasierung bestätigt habe, sei e ine Hei lung n icht mehr möglich . Es handle sich um eine palliative Situation. Je nach Ansprechen auf eine erneute Systemtherapie be trage die anzunehmende Lebens erwartung wenige Jahre. Bei aktuell nachweis baren Metastasen werde besonders in Abwägung zu den zu erwartenden Toxi zitäten die Therapie in den nächsten Wochen bzw. Monaten aufgenommen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage sei t

1. März 2014 100 % ( Urk. 11/125 S. 1-4) .

Der RAD-Arzt Dr. J.___ führte zu diesem Bericht der Onkologin aus , man nehme weiterhin Kenntnis von einem langsam und versteckt metas tas ierenden Dick darmkrebs, allerdings noch ohne entsprechende krebsspezifische Einschrän kung en. Die soweit nachvollziehbar beschriebene ängstliche Stimmungslage und redu zierte Leistungsfähigkeit seien Folgen der langjährigen schizoaffekti ven Störung . Es kö nne somit nicht auf den Bericht abgestellt werden. Eine er neute medi zi nische Überprüfung solle spätestens in einem Jahr erfolgen

( Urk. 11/132 S. 3 f.). Dementsprechend wies die Beschwerdegegnerin das Erhö hungsgesuch mit Ver fü gung vom 1 7. März 2015 ab

( Urk. 2). 3.6 .5

Mit der Beschwerde schrift reichte

der Beschwerdeführer einen weiteren

Bericht vom 1 7. April 2015, verfasst von Dr. K.___ , ein . Darin wies diese nochmals auf die von Dr. L.___ attestierte Arbeitsfähigkeit , die reduzierte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, die abklingende Polyneuropathie und die festgestellten multiplen Lymphknotenmetastasen hin . Ebenso betonte sie den Kausalzusam men hang zwischen ä ngstliche r Stimmungslage bzw. den Spannungen und den Belastungen im Rahmen der wiederholten onkologischen Nachkontrollen b ei steigenden Tumormarkern . Aktuell bestehe noch kein Handlungsbedarf bezüg lich einer Chemoimmuntherapie , der Einsatz werde allerdings in den nächsten Wochen und Monaten erforderlich, wobei mit relevanten Nebenwirku ngen zu rechnen sei ( Urk. 3/4).

Im Bericht an die Stadt M.___ , Amt für Zusatzleistungen, datiert vom 1 7. August 2015 , teilte Dr. K.___ schliesslich mit, dass eine Chemotherapie, ge gebenenfalls ergänzt durch eine Antikörpertherapie (Immuntherapie) ,

nunmehr umgehend not wendig sei und noch gleichentags begonnen werde. Dazu führte sie die rele van ten, häufig auftretenden N ebenwirkungen einer solchen Behand lung auf und wies auf den erschwerenden Umstand der Einnahme von

Blutver dünner

hin. Abschliessend m achte sie auf die aktuell auch psychisch sehr an gespannte Situation mangel s Heilungsmöglichkeit aufmerksam

(Urk.15). 4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die beim Beschwerde führer diagnostizierte Krebserkrankung (inklusive Klassifizierung )

durch die be handelnden Ärzte nic ht in Frage stellt. Auch äussert sie sic h nicht zum Arbeits platzverlust . Die seit der letzten Revision neu hinzugetretenen S achverhaltsele mente sind somit weitgehend unbestritten. Uneinig sind sich die Parteien jedoch darin, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung und die Verwertbar keit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auswirken. 4.2

D er Beschwerdeführer informierte

die Beschwerdegegnerin aktenkundig erst mals am 2 3. April 2013 in einem persönlichen Gespräch über seine Krebser kran kung

( Urk. 11/86 S. 3). Infolgedessen

teilte

ihm diese mit Beschluss vom 1 0. Mai 2013 mit, den Rentenanspruch zu prüfen ( Urk. 11/85 ). Dass sie die Revision von Am tes wegen umgehend und somit im Einklang mit Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV an die Hand nahm, bestätigt das Datum des ersten ein geholten Arztberichts vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 11/88).

R und ein Jahr später reichte der Beschwerdeführer ein Erhöhungsgesuch ein ( Urk. 11/102).

In seinen „Zusatzgesuchen“ vom 23. Dezem ber 2011 ( Urk. 11/62) und 1 4. Januar 2012 (r i c h t ig : 2013, Urk. 11/80) hatte er demgegenüber noch gelt end gemacht, zu 50 % arbeitsfähig zu sein und Hilfe bei der Eingliederung zu benötigen.

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit

des Beschwerdeführers kann

sich somit frühestens ab

1. Mai 2013 erhöhend auf seine Rente auswirken ( Art. 88 bis

Abs. 1 lit . b IVV) . Der Vorwurf , die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund des

Stel lenverlusts früher ein Revisionsverfahren einleiten müssen, ist angesichts dessen unbegründet. Dies muss umso mehr gelten, als es dem Beschwerdeführer je derzeit möglich gewesen wäre, selbst ein Gesuch um Einleitung des

Revi sionsverfahren s einzu reich en ( Art. 87 Abs. 2 IVV) . Auch focht er die Mitteilung einer unveränderten Invalidenrente vom 1 2. Mai 2011 ( Urk. 11/61) nicht an, welche somit als Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung gilt (vgl. Ziff. 1.3). 4. 3

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist ausserdem erst zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat ( Art. 88a Abs. 2 IVV).

Den

unter Ziffer 3.6 erwähnten Unterlagen

ist diesbezüglich zu entnehmen , dass sich der Beschwerdeführer nach der Tumorentfernung am 6. März 2013 noch bis zum 2 3. April 2013 in stationärer Behandlung

(Spital G.___ ,

Klinik H.___ ) befand . Anschliessend wurde vom 10. Mai 2013 bis 18. Okto b er 2013 eine adj u vante Chemotherapie durchgeführt. Im Januar 2014 konnte n

schliesslich

der Katheter entfernt und die Abheilung der nach der Operation aufgetretenen Nierenbeckenentzündung festgestellt werden. Gleich zeitig musste aber ein Anstieg des Tumormarkers zur Kenntnis genommen wer den, so dass bei initial fortgeschrittenem Lokalbefund eine noch versteckte Metastasierung anzunehmen war. Diese bestätigte sich

im Februar 201 5.

S chliess lich wurde in Abwägung zu den zu erwartenden Toxitäten

im August 2015 eine weitere Chemotherapie begonnen. Gemäss Angaben der be handelnden Onkolo gin beträgt die Lebenserwartung nach Entdeckung der Me tastasen noch wenige Jahre, eine Heilung smöglichkeit besteht keine mehr.

D er Allgemeinzustand des Beschwerdeführers wurde als reduziert beschr ieben . Er habe einen erhöhten Erholungsbedarf und seine Konzentration sei einge schränkt .

Für den Zeitraum von Juni 2014 bis Februar 2015 wurden alsdann anhaltende Parästhesien in den Fingerspitzen und Füssen festgehalten, welche den Beschwerd eführer im Alltag beeinträchtig en würden. Keiner Erläuterung bedarf die auch für medizinische Laien nachvollziehbare Feststellung der On kologin, der steigende Tumormarker sowie

die nunmehr feststehende fehlende Heilungsmöglichkeit bzw. kurze Lebenserwartung würden beim Beschwerde führer zu einer psychisch en Anspannung füh r en .

Bei ihm im Speziellen kommt hin zu, dass sämtliche Ärzte und auch die ehemalige Arbeitgeberin

sinngemäss wiederholt ausführten , dass die schizoaffektive Störung zur Folge habe , dass er nicht mit stressigen und belas tenden Situation en umgehen könne , so dass es je weils zu einem Leistungsabfall komme.

Alle d iese Tatsachen waren bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit Aus nahme des Zeitpunkts der zweiten Chemotherapie bereits bekannt und wu rden von der Beschwerdegegnerin nicht angezweifelt .

Aufgrund der Klinikaufent halte , der zahlreichen Arzttermin e, der

Chemotherapien mit ihren Nebenwir kun gen, des reduzierte n Allgemeinzustand s

mit erhöhtem Erholungsbedarf so wie d er zusätzliche n psychische n Belastung bei vorbestehender schizoaffektiver Störung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass der B eschwerdeführer seit März 2013 sowohl aus zeitlichen als auch psychischen und physischen Gründen nicht mehr dazu in der Lage war , über einen nen nens werten Zeitraum

annähernd eine 50 %-Leistung und insbesondere die dafür be nötigte Präsenzzeit von 70 bis 75 % zu erbringen . In diesem Sinne führte die Krebserkrankung auch zu einer deutlichen Einschränkung der Ressourcen, wel che dem Beschwerd eführer zuvor zur Überwindung der schizoaffektiven Stö rung zur Verfügung gestanden hatten. 4.4

Mangels entsprechender medizinischer Unterlagen kann der Umfang der ( redu zierten ) Restarbeitsfähigkeit nach der Rehabilitation, d.h. ab Mai 2013 ,

aller dings

nicht konkret festgelegt werden.

In Bezug auf die Berichte von behandelnden Ärzten ist nämlich auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem besitzt keiner der berichtenden Ärzte die erforderlichen Fachkenntnisse, um die psychischen und physischen Beschwerden des Beschwer deführers umfassend zu würdigen . Da bei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes gerade entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die vorliegenden Berichte erfüllen diese Kriterien jeweils für höchstens eines der Krankheitsbilder, weshalb deren Zu sammenspiel nicht geklärt ist. Ausserdem datiert die letzte Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ noch vor dem Anstieg des Tumormarkers und Entdecken der Metastasen.

Die entsprechenden Fachkenntnisse fehlen übrigens auch dem RAD-Arzt Dr . J.___ . Der Allgemeinmediziner stellte in seiner Aktenbeurteilung e inzig auf eine der Arbeitsfähigkeitseinschätzung en von Dr. K.___ ab. Die in Ziffer 4.3 aufgeführten Tatsachen würdigte er nicht und seine Einschätzung, eine Krebser krankung im Stadium III wirke sich nicht nennenswert auf die Psyche des Be troffenen aus, ist – allgemein und in der vorliegenden Konstellation im Beson deren – schwer nachvollziehbar. 4. 5

Im Hinblick auf eine allfällige Restarbeitsfähigkeit ist daher anzumerken, dass es sich be im ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt , so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leist ungsfä higkeit sei unverwertbar. E ine Unverwertbarkeit ist nur in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Alsdann wird das fortgeschrittene Alter , obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausge gli che nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist

(Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbes ondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Die Möglich keit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, hängt nämlich nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versi cherten Person für eine berufliche Tätigkeit noch zur Verfügung steht (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen).

D er Beschwerdeführer arbeitete – entgegen der Wortwahl der Beschwerdegeg nerin – bereits ab 1998 nicht mehr in der „ angestammten “ Tätigkeit. Nicht nur benötigte er mehr Zeit für seine Arbeit, sondern er erhielt auch einfachere Auf gaben zugewiesen. Dennoch arbeitete er fehlerhaft und bereits die Versetzung in eine andere Abteilung wurde vom Personalverantwortlichen als unrealistisch betrachtet. So hob denn auch die damalige Berufsberaterin das Verständnis des Teamleiters hervor . Ferner ist den Unterlagen der Revisionsverfahren in erster Linie zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst im Laufe der Zeit die ange nommene Präsenzzeit und nie die verlangte Leistung erreichte. Mit Einführung des neuen IT-Systems war er

schliesslich selbst für die langjährige Arbeitgeberin nicht mehr tragbar . Die nachfolgende Stellensuche blieb trotz monatelanger Unterstützung durch die Stiftung Z.___ , das RAV und die Beschwerdegegnerin, Praktik um und Computerkursen erfolglos.

Darüber hinaus war der Beschwerde führer mit beiden Computerkursen überfordert, obwohl der zweite grundsätzlich e ine Wiederholung des Stoffes des ersten beinhaltete .

Nach der Krebsdiagnose kam der ungewisse Krankheitsverlauf hinzu. Se it dem Anstieg des Tumormarkers und insbesondere seit Entdeckung der Metastasen muss ein potentieller Arbeitgeber zudem mit erheblichen krankheitsbedingten Unterbrüche n

rechnen, was ihn davon abhalten dürfte, eine ohnehin schon mit Komplikationen behaftete Anstellung einzugehen. Ausserdem beträgt die Le bens dauer des Beschwerdeführers nur noch wenige Jahre und die Arbeitsfähig keit wird in absehbarer Zeit

weiter abnehmen. Der zeitliche Horizont für eine An stellung wird daher immer kürzer.

Der Beschwerdeführer war schon vor seiner Krebserkrankung nur schwer ver mittelbar .

Insgesamt ist daher

realistischerweise die Resterwerbsfä higkeit

spätes tens seit dem fortgeschrittenen Lokalbefund im März 2013 nicht mehr nachge fragt und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteinglied e rungslast nicht mehr zumutbar. 4. 6

Nur der Vollständigkeit halber ist daher anzumerken, dass andernfalls

auch zu prüfen wäre, inwieweit

es sich beim bisherigen Einkommen von Fr. 37‘198.95 pro Jahr

um einen Soziallohn

in Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . b IVV handelte .

Es ist angesichts der verminderten (und offenbar weiter abnehmenden)

Qualität der Arbeit und Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers naheliegend , dass es ein Ent gegenkommen der damaligen Arbeitgeberin war, ihm dennoch jahrelang wei ter hin die Hälfte des Lohnes für die anspruchsvollere Arbeit zu bezahlen . Müsste sich der Beschwerdeführer nun einen neuen Arbeitgeber suchen, entf iele dieser Loyalitäts-Bonus. Ein sogenannter Leidensabzug käme in Frage, wenn das Inva lidenein kommen

letztlich

auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstruktur erhebun gen des Bundesamtes für Statistik ermittelt werden müsste. Diesfalls wäre dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass vorab der statistisch belegten über pro portional tieferen Entlöhnung von Männer mit Teilzeitpensum (Urteil des Bun desgerichts 8C_548/2010 E.

5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen ) , seinem

sehr eingeschränkte n Belastungsprofil ( vgl. z.B.

Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2011 vom 7. November 2012 E.

5.3) und d er absehbaren Anstellungs dauer mit einer angemessenen Kürzung des Tabellenlohnes Rechnung zu tragen wäre. 5.

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit mangels wirtschaftlich ver wertbarer Restarbeitsfähigkeit seit 6. März 2013 vollständig erwerbsunfähig. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV und bei Einleitung der Revision von Amtes wegen i m Mai 2013 hat er daher Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 201 3. Die Beschw erde ist folglich in dem Sinne teilweise g utzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2015 auf zu h e ben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente zu zu spr e chen ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen und vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerde füh rer unterlag einzig in Bezug auf die Rückwirkung der Rentenerhöhung vor 1. Juni 2013 und der diesbezügliche Prüfungsaufwand war vernachlässigbar gering.

Nach § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person alsdann Anspruch auf Ersatz der Par teikosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 2 GSVGer ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 7 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. März 2015 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Inva li denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 . – (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Vorsorgestiftung A.___ - Stadt M.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/ IV - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich, Nasenstr. 16, 8050 Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti