opencaselaw.ch

IV.2015.00474

Rente, somatoforme Schmerzstörung; Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach Neuanmeldung nicht ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2017-01-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Mit Verfügung vom 6. Jan uar 1997 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals das Bestehen eines Rentenanspruchs der 1969 geborene n

X.___ verneint mit der Begründung, dass sie in einer Hilfsarbeit ohne übermässige Belastung des rechten Arms ein Einkommen in der Höhe des bisherigen erziel en könnte und folglich keine anspruchsbe gründende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % vorliege ( Urk. 9/1).

A b Oktober 1999 war die Versicherte vollzeitlich als Maschinenbedienerin bei der Y.___ tätig ( Urk. 9/5 , Urk. 9/10/6 ). Am 2 0. Juni 2008 führte

die IV-Stelle mit der mittlerweile geschiedenen ( Urk. 9/9) Versicherten ein Früh erfassungs-Gespräch , nachdem sich diese unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 9. Dezember 2007 wegen Schmerzen in der ganzen linken Körperhälfte und einer Diskushernie bei der IV-Stelle gemeldet hatte ( Urk. 9/5, Urk. 9/7). Am 4. Juni 2008 erlitt die Versicherte infolge eines Autounfalls eine HWS-Distorsion

( Urk. 9/17/7 , Urk. 9/68/22-25 ) . Am 1. Juli 2008

erfolgte die Anmeldung zum Rentenbezug ( Urk. 9/10).

In der Folge klärte die IV-Stelle den erwerblichen ( Urk. 9/16 , Urk. 9/19, Urk. 9/22 ) und medizinischen Sachverhalt ( Urk. 9/17, Urk. 9/20 , Urk. 9/26, Urk. 9/29 , Urk. 9/48/2-17 ) unter Beizug der Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/21 , Urk. 9/27-28 , Urk. 9/35, Urk. 9/45 , Urk. 9/68 ) sowie eines bidis ziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens der Z.___

vom 3 0. Juni

2009 ( Urk. 9/46) ab. Die Y.___ kündigte der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 3 1. August

2009 ( Urk. 9/57/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/52, Urk. 9/58 ,

Urk. 9/ 66 , Urk. 9/71)

verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 das Bestehen eines Rentenanspruchs der Versicherten, da ihr sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jede andere leichte, wechsel belastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 9/73). Die von der Versi cherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/76/3-7) wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01133 vom 3 0. Mai 2011 abgewie sen ( Urk. 9/ 91 ) . Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherten ge gen dieses Urteil ( Urk. 9/92/2-10) mit Entscheid vom 2 9. August

2011 ab ( Urk. 9/95 ). 1.2

Anfang 2012 liess sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitli che Verschlechterung und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmelden ( Urk. 9/101, Urk. 9/110, Urk. 9/111). In der Folge reichte sie zahlreiche Berichte der sie behandelnden Ärzte zu de n Akten ( Urk. 9/104, Urk. 9/107- 108). Die IV-Stelle holte daraufhin das bidis zi plinäre Gutachten der Dres. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, und B.___ , Facharzt für Psychiatrie, vom 2 6. November 2013 ein ( Urk. 9/124).

Gestützt darauf verneinte sie, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/127, Urk. 9/ 134- 135 , Urk. 9/157) und Beizug ergänzender Stellung nahme n

der Gutachter Dr. B.___ ( Urk. 9/150; vgl. auch Urk. 9/156, Urk. 9/159) und Dr. A.___ ( Urk. 9/163) zu den neusten Berichten der behan delnden Ärzte ( Urk. 9/135, Urk. 9/ 156 ) , mit Verfügung vom

2. April 2015 er neut das bestehen eines Rentenanspruchs. Zur Begründung führte sie an, die Versicherte könne trotz ihrer Einschränkungen weiterhin sowohl ihre ange stammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte

mit Eingabe vom 2 8. April 2015 unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ (Urk.1/2) Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invaliden rente ( Urk. 1). Am 3. Juni

2015 ersuchte sie, nunmehr vertreten durch Recht s anwältin Stephanie Schwarz, um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom

8. Juni 2015 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 ge währte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh rung und be stellte ihr Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsver tr e terin ( Urk. 10). In der Replik vom 2 3. Oktober 2015 beantragte die Beschwer deführerin in prozessualer Hinsicht neu, es sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Oberbegutachtung mit neuro psy chologischer Abklärung zu veranlassen ( Urk. 14). In der Duplik vom 4. November 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung des neu ge stellten Verfahrens antrags und hielt im Übrigen an ihrem Antrag auf Be schwer deabweisung fest ( Urk. 18). In der Folge reichte die Beschwerdeführe rin mehrere Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte zu den Akten ( Urk. 21, Urk. 22/1-2, Urk. 24-25), welche jeweils der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zu gestellt wurden ( Urk. 23, Urk. 26).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durc h Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkei ten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfä higkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge s undheitlichen Beein trächtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver sicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese ne r massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis) . Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfah rung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – ge setz lich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko o pe rativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ,

137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 1.4

1.4 .1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditäts be mes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen habe. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ei n struktu riertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Krite rien katalogs würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten. Diese lie ssen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali di täts grades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me di zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu min dest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen seien . Fehl e es daran, ha be die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die materiell be weisbe lastete versicherte Person zu tra gen. 1.4 .2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsa men Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) .

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammen ha ng mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken. 1.4 .3

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder ge richtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen In dikatoren er lauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 1.4 .4

Beruht die Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähn lichen Konstellation, welche die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens klar überschreitet, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8

ATSG) sind.

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Ren tenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes ent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie benen Gesundheitszu standes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Eine Verän derung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kun gen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkun gen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechts kräf tige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Rentenbegehrens in der ange fochtenen Verfügung damit, aufgrund des voll beweiskräftigen bidisz i plinä ren Gutachtens der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer körperlichen und psychischen Ein schränkungen weiterhin sowohl ihre angestammte als auch eine leidens ange passte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Die Kritik der Beschwerde führerin am bidisziplinären Gutachten vom 2 6. November 2013 sei unbe gründet. In den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ sowie der Ärzte des D.___ seien keine neuen Tatsachen dokumentiert, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Im psychiatrischen Gutachten seien die subjektiven Beschwerden aus führlich dargestellt worden. Bei dem Abschnitt über die objektiven Befunde seien sodann die tatsächlich feststellbaren Befunde gemäss dem AMPD-Sys tem auf geführt worden. Unter Berücksichtigung der Fakten erscheine es als wenig sinn voll, zusätzlich neuropsychologische Tests durchzuführen. Anläss lich der Begutachtung habe keine Suizidalität festgestellt werden können. Bei den Berichten der Kinder der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um objek tive medizinis che Befunde, welche entgegen den Beobachtungen der Gut ach ter eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, dass die Therapie der Beschwerdeführerin nicht genügend intensiv gewesen sei , beruhe auf objektiven Kriterien. Dass die Beschwerdeführerin immer wieder die ärztlichen Konsultationen verlasse, sei kein Hinweis für eine psychische Störung. Anlässlich der Begutachtung hätten keine Hinweise auf tagsüber auftretende paranoide Symptome erho be n werden können. Auch den Berichten des D.___ vom 2 8. Mai 2011 und 3. Juni 2013 sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zudem habe die Be schwerde führerin angegeben, tagsüber nie optische Halluzinationen gehabt zu haben. Die gelegentlich nachts auftretenden Halluzinationen seien weder ein Symp tom von Depressionen noch von Schizophrenien; es sei eher davon auszu gehen, dass diese T eil der Träume der Beschwerdeführerin seien. Drei der vier somatisch orientierten Ärzte des D.___ hätten in ihren Berichten so dann keine Angaben zur Schmerzintensität auf der visuellen Analog-Skala gemacht. Damit hätten sie , anders als der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ , keine Abgrenzung zwischen den rein somatisch erklärbaren Be schwerden und dem jenigen Teil der Symptomatik, welcher durch andere Schmerzmechanis men bedingt sei, machen können ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftig gewordenen Beur teilung ihres Rentenanspruchs verschlechtert habe und sie nunmehr An spruch auf eine Rente habe . Für die Zeit ab 2011 seien in den Akten depres sive Episoden dokumentiert. Selbst der Gutachter Dr. B.___

habe ihr

eine

15%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert , wogegen bei Erlass d er Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 noch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen worden sei. Das Ergebnis der bidisziplinären Begutachtung vom 2 6. November 2013 verkenne jedoch das Ausmass der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Verschlechte rung. Aufgrund der medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ sowie des D.___ bestünden erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Beurteilung im bidisziplinären Gutachten, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Dr. C.___ habe überzeugend darauf hingewiesen, dass die Ausführungen von Dr. B.___ zur mangelnden Compliance unzutreffend seien und sie die Stufen von Klinik und Intensivbehandlung seit Jahren bei vorbildlicher Com pliance durchlaufen habe. Zudem dürfe der Vorwurf der fehlenden Com pli ance bei einem therapierefraktären Krankheitsbild nicht erhoben werden, dies sei ein Resultat der Krankheitsentwicklung. In der Stellungnahme des D.___ vom 2 0. Oktober

2014 werde zudem dargelegt, dass der Medikamen ten spiegel mit Cymbalta nur unbedeutend zu tief sei und daraus keine Schlüsse auf die Schwere der Depression gezogen werden dürften. Die ge sundheitliche Verschlechterung manifestiere sich auch in der Suizidalität, welche sowohl von den Angehörigen als auch von Dr. C.___ und den Ärzten des D.___ bemerkt worden sei. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten hätten die Gutachter keine umfassenden Testuntersuchungen durchgeführt.

Die von Dr. C.___ und den Ärzten des D.___ geschilderten Halluzinationen seien von Dr. B.___ unzureichend berücksichtigt worden. Dr. C.___ habe sodann die Hinweise der Familienangehörigen bagatellisiert und diese Infor mations quelle ungenügend berücksichtigt. Die gutachterliche psychiatrische Untersu chung habe lediglich 70 Minuten gedauert und weise deshalb keine genügende Abklärungstiefe auf. Der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ sei mangels Spezialisierung nicht qualifiziert, die Untersuchungsbefunde des Wirbelsäu len chirurgen des D.___ in überzeugender Weise widerlegen zu kön nen. Wegen dieser Mängel sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.

Im Übrigen bilde die vor zwei Jahren erfolgte Begutachtung nicht mehr ihren aktue llen Gesundheitszustand ab. D er körperliche Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, wie sich aus den aktuellsten B erichten der behan delnden Ärzte erschliesse.

Diese Beschwerden hätten anlässlich der Begut achtung noch nicht bestanden; sie sei en , auch wenn sie teilweise leicht und noch nicht abgeklärt worden seien, im Rahmen der Oberbegutachtung abzu klären . Zu dem genüge das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 den Anforderungen der geänderten Rechtsprechung zu den somato for men Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden nicht.

Es müsse deshalb ein Gerichtsgutachten ei ngeholt werden; eventualiter sei die Sache zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen unter Berücksichti gung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und anschliessendem neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen

( Urk. 1/1-2, Urk. 14) . 2.3

In der Beschwerdeantwort und Duplik bringt die IV-Stelle vor, gemäss dem Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 und den

er gänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 2 8. Juli 2014 sowie vom 2 3. März 2015 könne der Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 15 % bescheinigt werden. Dies vermöge keinen Rentenanspruch zu be gründen. Auch die von der Beschwerdeführerin nachgereichten aktuellsten Arzt berichte führten zu keinem anderen Ergebnis. Eine allfällige Verschlech terung des Gesundheitszustandes infolge der Operation eines Carpaltunnel syndroms a m 1 7. März 2015 hätte in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht berücksichtigt werden müssen, da ein e solche Arbeitsunfähigkeit bei Er lass der Verfügung jedenfalls nicht wie in Art. 88a Abs. 2 IVV statuiert drei Monate angedauert hätte. In dieser Hinsicht seien von einem gericht li chen Obergutachten denn auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten ( Urk. 8 , Urk. 18). 3. 3.1

Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 ( Urk. 9/73) erging gestützt auf das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gut ach ten der Z.___ vom 3 0. Juni 2009 (vgl. Urk. 9/49/6-7, Urk. 9/ 71/2) . In diesem Gutachten wurde n

im Wesentlichen eine Fibromyalgie sowie eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diag nos tiziert , wobei die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Gutachter in der bisherigen und in einer körperlich leichten wechselbelastenden Verwei sungstätigkeit ohne länger dauernde Rückenflexion uneingeschränkt ar beits fähig war ( Urk. 9/46/16-18).

Im Rahmen des Abklärungsverfahrens nach der Neuanmeldung zum Leis tungs bezug wurde von der IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 eingeholt. Die Gutachter atte stier ten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2012 wegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer leichtgradigen Episode zu 15 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 9/124/28-29, Urk. 9/124/38 ff.) .

Strittig und zu prüfen ist, ob für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 abgestellt werden kann. 3.2

3.2.1

Der Rheumatologe Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Teil des Gutachtens vom 2 6. November

2013 im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerz syndrom, nicht ausreichend somatisch abstützbar, mit einem pri mären Fibro myalgie-Syndrom, einer Panalgie, diffusen Druckschmerzanga ben, Polyar th ral gien axialer und peripherer Gelenke, einem P anvertebralsyn drom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten, einer diffusen skelettalen Hyperostose im Status nascendi, einer Adipostas (BMI

33, 5), einer gestörten Gluconeogenese, einer arteriellen Hypertonie, einem anamnestisch dokumentierten Reizmagen-Syndrom sowie dem Ver dacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 9/124/9 f.). Aus somatisch-rheu matologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwer defüh rerin bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt an haltend eingeschränkt gewesen ( Urk. 9/124/28). 3.2.2

Der Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Teil des Gutachtens vom 2 6. November 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), auf. Für die Befunderhebung ging Dr. B.___ nach dem AMDP-System vor. Zusätzlich veranlasste er am 1 2. November

2013 eine Laboruntersuchung ( Urk. 9/124/36-38) . In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyn drom. Soweit die Schmerze n somatisch nicht erklärbar sei en, müsse von einer psychosomatischen Überlagerung ausgegangen werden, zumal die Be schwerdeführerin deutlich auf die Schmerzen fixiert sei, hypochondrische Befürchtungen hege, eine Schmerzausdehnung zeige und bei Lebensprob lemen mit einer Verstärkung der Schmerzen reagiere. Wegen der vo n d en Ärzten des E.___

beobachteten ausgeprägten Selbstlimitierung bestehe zudem der Verdacht, dass sie ihre Schmerzen einsetze, um sich Verpflicht ung en im Haushalt sowie einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu entziehen. Sie nehme ein gross dimensioniertes ärztliches Betreuungssystem in Anspruch und werde beinahe überprotektiv von der Familie ver sorgt. Es bestehe auch der Verdacht auf eine Aggravation . Ab Juni 2008 sei die Beschwerdeführerin im Zusam menhang mit den gesteigerten Schmerzen zunehmend depressiv geworden. In den Monaten September bis November 2012 sei sie deswegen tageskli nisch betreut worden, was die Depression teilweise verbessert habe . Die seit herige ambulante Behandlung

sei niederschwellig: Sie suche einmal im Monat den behandelnden Psychiater sowie zusätzlich einmal alle zwei Monate den Psychologen auf. Eine derartige Behandlung wäre bei einer schwer gradi gen depressiven Episode ungenügend. Die Befunde der persön lichen Untersu chung am 1 2. November 2013 sprächen für eine leichtgradige Depression: Die Beschwerdeführerin sei stimmungsmässig nicht deutlich ge drückt gewe sen , habe einen affektiven Rapport herzustellen vermocht und über eine re gelmässige Tagesgestaltung berichtet . Selbstmordimpulse seien nicht nach weisbar gewesen . Im Weiteren könne auf die durchaus gepflegte und ele gante Erscheinung der Beschwe rdeführerin hingewiesen werden ( Urk. 9/124/39-40).

Zur Prüfung, ob die somatoforme Schmerzstörung bei der Beschwerdeführe rin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, zog der Gutachter den Kriterienkatalog, welcher nach der vor BGE 141 V 281 geltenden höchst richterlichen Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung bei Schmerzstö rungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychoso matischen Leiden massgeblich war (vorstehend E. 1.3.1) , heran. Er ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihrer somato for men Schmerzen wegen der leichtgradigen Depression sowie des progre dien ten und chronifizierten Schmerzverlaufs eingeschränkt sei, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 15 % ein geschränkt sei . Sie könne die bisherige Tätigkeit im Rahmen eines 85%igen Beschäftigungspensums ohne verminderte Leistungsfähigkeit ausüben. Die Frage der IV-Stelle nach allfälligen geistigen oder psychischen Beeinträchti gungen beantwortete er dahingehend, dass keine erheblichen psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen vorlägen. Ebenso verneinte er die ü brigen Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung ( Urk. 9/124 /38-47) . 3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Das bidiszi plinäre psychiatrisch-rheumatolo gische Gutachten der Z.___ vom 2 6. Novem ber 2013 erfüllt diese Voraussetzungen und ist damit grundsätz lich beweis kräftig. 3.3.2

Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ und der Ärzte des D.___ kann demgegenüber nicht abgestellt werden, da diese Ärzte der von mehreren Gutachtensstellen (vgl. etwa den Bericht über die funktionsorien tierte medizinische Abklärung im E.___ vom 4. Juni 2009 [ Urk. 9/48/3], das bidisziplinäre Gut ach ten des Z.___ vom 3 0. Juni 2009 [ Urk. 9/46/14-16] und das bidisziplinäre Gut achten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 [ Urk. 9/124/10, Urk. 9/124/40]) beobachteten Aggravation und Selbstlimi tierung in ihren Beurteilungen ( Urk. 9/108, Urk. 9/110, Urk. 9/135, Urk. 9/156, Urk. 9/159) nicht Rechnung trugen. Bereits deshalb erscheinen diese Berichte unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht als voll beweiskräftig. 3.3.3

Den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre Gutach ten ist F olgendes entgegenzuhalten:

Dr. B.___ erwähnte in seinem Teil des Gutachten zwar, dass die Labor untersuchung einen unter dem Referenzwert liegenden Medikamentenspiegel von Cymbalta ergeben habe ( Urk. 9/124/37). Er schloss daraus aber – offen bar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht auf die Schwere der Depression. Er hielt einzig fest, eine genügende Medikation werde dazu füh ren, dass sich die Depression auf dem gegenwärtig erhobenen leichtgradigen Niveau stabilisieren werde ( Urk. 9/124/42-43) . Hinsichtlich der übrigen psy chiatrisch-psychologischen Behandlung erwähnte Dr. B.___

– im Gegen satz zur Interpretation der Beschwerdeführerin - keine mangelhafte Compli ance. Er stellte bloss fest, dass die Behandlung angesichts der Kadenz der Konsultationen niederschwellig sei ( Urk. 9/124/ 39 ).

Eine Suizidalität für sich allein begründet keine Einschränkung der A rb eits fä higkeit. Soweit daraus nach dem Willen der Beschwerdeführerin auf die Schwere der depressiven Symptomatik geschlossen werden soll, ist ihr

zu ent gegnen , dass sie Dr. B.___ angab, nach der Tagesklinik-Behandlung im

D.___ von September bis November 2012 keine Selbstmordimpulse mehr gehabt zu haben ( Urk. 9/124/35). Der psychiatrische Gutachter selbst erhob ebenfalls keine Suizidalität ( Urk. 9 /124/37 , Urk. 9/124/40 ) . Soweit Dr. C.___ und die Ärzte des D.___ nach der bidisziplinären Begutachtung in ihren Be richten erneut eine Suizidalität erwähnten, kann darauf mangels Beweiskraft dieser Berichte nicht abgestellt werden (vgl. E. 3.3.2 ). Eine die psychische Symptomatik verstärkende Suizidalität ist somit nicht ausgewiesen.

Unzutreffend ist ferner die Behauptung, im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten hätten die Gutachter keine umfassenden Testuntersuchungen durch geführt. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hervor, dass Dr. B.___ die objektive Befunderhebung unter anderem anhand des AMDP-Systems vornahm ( Urk. 9/124/36-37).

Die Beschwerdeführerin be grün det ihren Verfahrensantrag auf Veranlassung einer neuropsychologi schen Abklärung nicht ( Urk. 1 S. 2). Da Dr. B.___ im Rahmen seiner gut ach ter lichen Untersuchung keine Anhaltspunkte für erhebliche neuropsy cholo gische Einschränkungen erhoben hatte ( Urk. 9/124/36-37), bestand kein Anlass, eine entsprechende Untersuchung durchzuführen.

Hinsichtlich der geklagten nächtlichen Halluzinationen wies Dr. B.___ da rauf hin, die von der Beschwerdeführerin angegebenen eigenartigen Sinnes täuschungen wie das Sehen von Augen oder das Vernehmen von Geräu schen träten nur n achts auf, weshalb nicht von einer echten Psychose ausge gangen werden könne. Zudem könne das eingenommene Medikament Cym balta derartige Beschwerden hervorrufen ( Urk. 9/124/40). Weil die Be schwer deführerin ihm angab, trotz dieser Symptome sei die Medikation von den be handelnden Ärzten bisher nicht geändert worden ( Urk. 9/124/35), emp fahl Dr. B.___ eine Änderung der Medikation. Durch die Kombination mit ei nem Neuroleptikum (Zyprexa, Seroquel) würden die Halluzinationen bei ei ner konsequenten Einnahme der Medikamente verschwinden ( Urk. 9/124/42). Diese Ausführungen sind einleuchtend und führen zum Schluss, dass Dr. B.___ die Halluzinationen der Beschwerdeführerin in seinem Gut achten ausreichend gewürdigt hat.

Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. B.___ umfassend zu ihren Lebens umständen befragt. Fremdanamnestische Angaben ihrer Familienangehöri gen

sind also hauptsächlich dazu geeignet, die Angaben der Beschwerdefüh rerin zu bestätigen. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere der von Dr. B.___ festgestellten beinahe überprotektiven Versorgung durch die Familienangehörigen und des Verdachts auf eine Aggravation,

sind die An gaben der Familienangehörigen mit der gebotenen Z urückhaltung zu würdi gen. Dies hat Dr. B.___ korrekterweise getan.

Die Untersuchung durch Dr. B.___ dauerte 70 Minuten ( Urk. 9/124/30). Die Beschwerdeführerin erachtet diese Untersuchungsdauer unter Hinweis auf einen medizinischen Fachartikel ( Urk. 15/1) als zu kurz . Nach der höchst richterlichen Rechtsprechung kann es für den Aussagegehalt eines Arzt be richts indessen nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankom men. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergeb nis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai

2015, E.

5.2) . Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass d as psychiatri sche Gutachten unz weifelhaft inhaltlich vollständig und schlüssig ist, woran die Unter suchungsdauer von 70 Minuten nichts ändert.

D ie Beschwerdeführerin macht geltend , der rheumatologische Gutachter Dr. A.___

sei mangels Spezialisierung nicht qualifiziert, um die Untersu chungsbefunde des Wirbelsäulenchirurgen des D.___ in überzeugender Weise widerlegen zu können. Dem ist zu entgegnen, dass der Umstand, dass die somatischen Beeinträchtigungen durch ein e rheumatologische und nicht eine orthopädische Begutachtung abgeklärt wurden, die Beweiskraft des bidiszip linären Gutachtens nicht schmälert.

Schmerzen des Bewegungsapparates bilden nämlich Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Ortho pädie . Die beiden Fachdisziplinen stehen sodann nicht für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012, E. 4.2, sowie 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011, E. 3.3). 3.3.4

Zu prüfen bleibt, ob die Angaben im nach dem Gesagten grundsätzlich be weis kräftigen Gutachten aus reichen , um die Auswirkung der somatofor men Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indi katoren zuverlässig zu beurteilen, obwohl das Gutachten noch nach al tem Verfahrensstandard eingeholt wurde und der Gutachter sich explizit nur zu den nach bisheriger Rechtsprechung massgeblichen sogenannten Förster-Kriterie n geäussert hat (vorstehend E. 1 .4 .3 ).

Zum funktionellen Schweregrad der somatoforme n Schmerzen ist dem Gut ach ten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Schmerzen fixie rt war und Lebensprobleme zu einer Schmerzverstärkung führten . Als die Schwere der Schmerzen relativierenden Faktor nannte Dr. B.___ den sich aufgrund seiner Beobachtungen und der Vorakten aufdrängenden Ver dacht, dass sich die Beschwerdeführerin selbst limtiere beziehungsweise ihre Be schwerden aggraviere mit dem Ziel, sich alltäglichen Anforderungen zu ent ziehen ( Urk. 9/124/39) . Die von Dr. B.___ diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung, leichtgradige Episode, ist nach der Rechtsprechung nicht geeignet, die zumutbare Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass ein zu schrän ken (vorstehend E.

1.3). Damit fehlt eine erhebliche psychische Komor bidität, welche die Heilungschancen beeinträchtigen könnte . Die psy chia t r isch psychotherapeutische Behandlung war anlässlich der Begutach tung - nach erfolgter intensiver tagesklinischer Behandlung in den Monaten Septem ber bis November 2012 - angesichts der Kadenz der Konsultationen nieder schwellig. In der Gesamtschau gelangte Dr. B.___ zur Beurteilung, es lägen keine erheblichen psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen vor, die Funktionen und die Belastbarkeit seien weitgehend i ntakt ( Urk. 9/124/41-42).

Eine schwerwiegende körperliche Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt, lag gemäss dem Teilgutachten von Dr. A.___ nicht vor.

Dr. B.___ fand keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder für anderweitig in wesentlichem Ausmass eingeschränkte persönliche Res sourcen: Er schätzte das Intelligenzniveau anhand des klinischen Eindrucks und unter Berücksichtigung der schulischen Bildung als durchschnittlich ein ( Urk. 9/124/37). Die Beschwerdeführerin berichtete über ein enges familiäres Bezugssystem: Die beiden Kinder lebten noch bei ihr, zusätzlich wurde sie tatkräftig von ihren Eltern unterstützt. Ferner traf sie sich regelmässig mit zwei Freundinnen. Ein erheblicher sozialer Rückzug bestand nicht ( Urk. 9/124/38).

Aufgrund der Angaben im Teilgutachten von Dr. B.___ drängt sich der Schluss auf, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in anderen Lebensbereichen höher war als in den Bereichen Arbeit und Haushaltfüh rung . So gab sie an, ihre Tage regelmässig zu gestalten und morgens um 7.00 Uhr aufzustehen. Ferner berichtete sie über häufige Spaziergänge mit ihrer Mutter und regelmässige Treffen mit zwei Freundinnen ( Urk. 9/ 124/35-36, Urk. 9/124/38). Zu berücksichtigen ist auch, dass Dr. B.___ bei der Be schwerdeführerin eine fehlende Motivation, zu arbeiten und den Haushalt zu führen, feststellte ( Urk. 9/124/37).

Ein b ehandlungs- und e ingliederungsanamnestisch ausgewiesener erhebli cher Leidensdruck ist nicht

ausgewiesen .

Abschliessend kann mit Dr. B.___ zwar vom Bestehen einer chronischen somatoformen Schmerzproblematik ( Urk. 9/124/41) ausgegangen werden, diese ist jedoch – wie auch die ebenfalls diagnostizierte Depression - nicht besonders ausgeprägt , und die psychiatrische Behandlung ist dement spre chend niederschwellig. Da auch keine körperlichen Beeinträchtigungen be stehen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, ist die Attestierung einer psychisch bedingten 15%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/124/41) nicht ge rech t fertigt. Vielmehr ist aufgrund der nach der neusten Rechtsprechung anwendbaren Standardindikatoren (vorstehend E.

1.4.2) davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin mit einer zumutbaren Willensanstrengung trotz der soma toformen Schmerzstörung (und der leichten Depression) vollständig arbeits fähig ist.

Demnach ist trotz der Angaben im Gutachten von Dr. B.___ nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig war. Das Abweichen vom grund sätzlich beweiskräftigen Gutachten von Dr. B.___ in dieser Frage ist zu lässig. Der Umstand, dass in diesem Punkt nicht auf die gutachterliche Beur teilung abgestellt wird, schmälert dessen Beweiskraft hinsichtlich der übrigen Feststellungen nicht (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3). Ein gerichtliches Obergut achten ist nicht erforderlich.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vor zwei Jahren erfolgte Begut achtung bilde nicht mehr ihren aktuellen Gesundheitszustand ab. Der körperliche Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, wie sich aus den aktuellsten B erichten der behandelnden Ärzte erschliesse. Seit ungefähr De zember 2014 leide sie an Problemen im Bereich des Steissbeins und könne deswegen lediglich noch 20 Minuten pro Tag sitzen. Weiter habe sie sich, wie in den Berichten des Handchirurgen Dr. med. F.___ vom 1 7. März und 1 7. September 2015 dokumentiert, zwei Karpaltunneloperationen unterziehen müssen und leide seit etwa sechs Monaten (von der Erstellung der Replik 2 3. Oktober 2015 an gerechnet) an einer erheblichen Verschlechterung im Bereich der rechten Schulter und des rechten Arms. Die Auswirkungen dieser Beschwerden selbst auf leichte, angepasste Tätigkeiten seien im Rahmen der beantragten Oberbegutachtung zu klären. Wegen immer wieder auftretenden Entzün dungen im Ohr- und Augenbereich und einer Zyste im Schulter be reich stehe sie aktuell beim Hausarzt, beim Ohrenarzt und beim Augenarzt in Behandlung.

Hinzu k ä me n eine Schwellung im Nacken und eine Rötung der rechten Ge sichtshälfte sowie nussgrosse Erhebungen auf dem Schädel, welche

auch ih rer Anwältin anlässlich der Instruktionsbesprechung aufgefallen seien . Schliesslich falle sie oft hin, was allenfalls damit zusammenhänge, dass ihre Zehen teilweise ohne Gefühl seien und sie links den Boden nicht spüre. Diese Beschwerden hätten anlässlich der Begutachtung noch nicht bestanden; sie seien, auch wenn sie teilweise leicht und noch nicht abgeklärt worden seien, im Rahmen der Oberbegutachtung abzuklären ( Urk. 14 S. 8 ff.). 4.2

Die meisten Beeinträchtigungen, welche nach Angaben der Beschwerdeführe rin erstmals nach der Begutachtung vom November 2013 aufgetreten sind, sind leicht oder wurden bisher noch gar nicht abgeklärt, was von der Be schwerdeführerin selbst eingeräumt wird. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung nach dem Gesagten trotz der damals bestehenden Beeinträchtigungen in sämtlichen bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig war. Da sie bis her noch keine Invalidenrente erhielt, kann erst dann ein Rentenanspruch entstehen, wenn eine allfällige erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres ohne wesen tlichen Unterbruch zu einer dur ch sch nittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vorstehend E. 1.5).

Anhaltspunkte dafür, dass die neu hinzugetretenen Beschwerden bereits spätestens ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 zur einer anhaltenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit führten, fehlen auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin aufgelegten ärztlichen Verlaufsberichte ( Urk. 15/2, Urk. 15/2/1-6, Urk. 22/1-2, Urk. 25) . Deshalb erübrigen sich im Rahmen dieses Verfahrens weitere Abklärungen . 5.

Nach dem Gesagten steht aufgrund des bidisziplinären Gutachtens der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 fest , dass der Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung die Ausübung der bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zumutbar war und mithin seit der letztmaligen rechtskräftigten Verneinung des Bestehens eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009

keine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Weiter hat sich ergeben, dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begut achtung in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 nicht zur Entstehung eines Rentenanspruchs führen konnte, weil jedenfalls die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im massgeblichen Zeitraum nicht bestanden wurde . Im Ergebnis ist die ange fochtene V erfügung rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 9 00.-- der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Zufolge ge währter unentgeltlicher Prozessführung sind diese aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltliche n Rechtsvertret ung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewähr t.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stefanie Schwarz , reichte dem Gericht am 7 . Dezember 2016 ihre Honorar note ein. Dieser sind ein Zeitaufwand für das Verfassen und Einreichen der rund 12seitigen Replik ( Urk.

14) mit Beilagen ( Urk. 15/1-2) sowie für die zweimalige Eingabe weiterer Arztberichte ( Urk. 21-22, Urk. 24-25) von rund 1 6 Stunden und 20 Minuten sowie pauschale Barauslagen von Fr. 107.80

(3 % des Zeitaufwandes multipliziert mit dem Stundenansatz von Fr. 220.--) zu entnehmen, was (mit Mehrwertsteuer) eine Honorarforderung von Fr. 3‘997.2 5 ergibt (Urk. 27; vgl. auch Urk. 20 ). Der geltend gemachte Zeit aufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie insbesondere auch mit Blick auf den praxis gemäss bei vergleichb aren Verfahren anerkannten A ufwand überhöht . Dies gilt umso mehr, als die unentgeltliche Rechtsvertreterin die Beschwer deführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertrat und deshalb bereits über eine gewisse Aktenkenntnis verfügte. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint ein Zeitaufwand von 12 Stunden als angemessen, was beim ge richts üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer zu einer Parteient schädigung von Fr. 2‘900.-- führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durc h Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkei ten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfä higkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge s undheitlichen Beein trächtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkun gen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechts kräf tige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese ne r massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis) . Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfah rung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – ge setz lich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs.

E. 1.4 .4

Beruht die Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähn lichen Konstellation, welche die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens klar überschreitet, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8

ATSG) sind.

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Ren tenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes ent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie benen Gesundheitszu standes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Eine Verän derung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kun gen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

E. 2 IVV statuiert drei Monate angedauert hätte. In dieser Hinsicht seien von einem gericht li chen Obergutachten denn auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten ( Urk. 8 , Urk. 18).

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Rentenbegehrens in der ange fochtenen Verfügung damit, aufgrund des voll beweiskräftigen bidisz i plinä ren Gutachtens der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer körperlichen und psychischen Ein schränkungen weiterhin sowohl ihre angestammte als auch eine leidens ange passte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Die Kritik der Beschwerde führerin am bidisziplinären Gutachten vom 2 6. November 2013 sei unbe gründet. In den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ sowie der Ärzte des D.___ seien keine neuen Tatsachen dokumentiert, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Im psychiatrischen Gutachten seien die subjektiven Beschwerden aus führlich dargestellt worden. Bei dem Abschnitt über die objektiven Befunde seien sodann die tatsächlich feststellbaren Befunde gemäss dem AMPD-Sys tem auf geführt worden. Unter Berücksichtigung der Fakten erscheine es als wenig sinn voll, zusätzlich neuropsychologische Tests durchzuführen. Anläss lich der Begutachtung habe keine Suizidalität festgestellt werden können. Bei den Berichten der Kinder der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um objek tive medizinis che Befunde, welche entgegen den Beobachtungen der Gut ach ter eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, dass die Therapie der Beschwerdeführerin nicht genügend intensiv gewesen sei , beruhe auf objektiven Kriterien. Dass die Beschwerdeführerin immer wieder die ärztlichen Konsultationen verlasse, sei kein Hinweis für eine psychische Störung. Anlässlich der Begutachtung hätten keine Hinweise auf tagsüber auftretende paranoide Symptome erho be n werden können. Auch den Berichten des D.___ vom 2 8. Mai 2011 und 3. Juni 2013 sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zudem habe die Be schwerde führerin angegeben, tagsüber nie optische Halluzinationen gehabt zu haben. Die gelegentlich nachts auftretenden Halluzinationen seien weder ein Symp tom von Depressionen noch von Schizophrenien; es sei eher davon auszu gehen, dass diese T eil der Träume der Beschwerdeführerin seien. Drei der vier somatisch orientierten Ärzte des D.___ hätten in ihren Berichten so dann keine Angaben zur Schmerzintensität auf der visuellen Analog-Skala gemacht. Damit hätten sie , anders als der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ , keine Abgrenzung zwischen den rein somatisch erklärbaren Be schwerden und dem jenigen Teil der Symptomatik, welcher durch andere Schmerzmechanis men bedingt sei, machen können ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftig gewordenen Beur teilung ihres Rentenanspruchs verschlechtert habe und sie nunmehr An spruch auf eine Rente habe . Für die Zeit ab 2011 seien in den Akten depres sive Episoden dokumentiert. Selbst der Gutachter Dr. B.___

habe ihr

eine

15%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert , wogegen bei Erlass d er Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 noch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen worden sei. Das Ergebnis der bidisziplinären Begutachtung vom 2 6. November 2013 verkenne jedoch das Ausmass der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Verschlechte rung. Aufgrund der medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ sowie des D.___ bestünden erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Beurteilung im bidisziplinären Gutachten, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Dr. C.___ habe überzeugend darauf hingewiesen, dass die Ausführungen von Dr. B.___ zur mangelnden Compliance unzutreffend seien und sie die Stufen von Klinik und Intensivbehandlung seit Jahren bei vorbildlicher Com pliance durchlaufen habe. Zudem dürfe der Vorwurf der fehlenden Com pli ance bei einem therapierefraktären Krankheitsbild nicht erhoben werden, dies sei ein Resultat der Krankheitsentwicklung. In der Stellungnahme des D.___ vom 2 0. Oktober

2014 werde zudem dargelegt, dass der Medikamen ten spiegel mit Cymbalta nur unbedeutend zu tief sei und daraus keine Schlüsse auf die Schwere der Depression gezogen werden dürften. Die ge sundheitliche Verschlechterung manifestiere sich auch in der Suizidalität, welche sowohl von den Angehörigen als auch von Dr. C.___ und den Ärzten des D.___ bemerkt worden sei. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten hätten die Gutachter keine umfassenden Testuntersuchungen durchgeführt.

Die von Dr. C.___ und den Ärzten des D.___ geschilderten Halluzinationen seien von Dr. B.___ unzureichend berücksichtigt worden. Dr. C.___ habe sodann die Hinweise der Familienangehörigen bagatellisiert und diese Infor mations quelle ungenügend berücksichtigt. Die gutachterliche psychiatrische Untersu chung habe lediglich 70 Minuten gedauert und weise deshalb keine genügende Abklärungstiefe auf. Der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ sei mangels Spezialisierung nicht qualifiziert, die Untersuchungsbefunde des Wirbelsäu len chirurgen des D.___ in überzeugender Weise widerlegen zu kön nen. Wegen dieser Mängel sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.

Im Übrigen bilde die vor zwei Jahren erfolgte Begutachtung nicht mehr ihren aktue llen Gesundheitszustand ab. D er körperliche Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, wie sich aus den aktuellsten B erichten der behan delnden Ärzte erschliesse.

Diese Beschwerden hätten anlässlich der Begut achtung noch nicht bestanden; sie sei en , auch wenn sie teilweise leicht und noch nicht abgeklärt worden seien, im Rahmen der Oberbegutachtung abzu klären . Zu dem genüge das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 den Anforderungen der geänderten Rechtsprechung zu den somato for men Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden nicht.

Es müsse deshalb ein Gerichtsgutachten ei ngeholt werden; eventualiter sei die Sache zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen unter Berücksichti gung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und anschliessendem neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen

( Urk. 1/1-2, Urk. 14) .

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort und Duplik bringt die IV-Stelle vor, gemäss dem Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 und den

er gänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 2 8. Juli 2014 sowie vom 2 3. März 2015 könne der Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 15 % bescheinigt werden. Dies vermöge keinen Rentenanspruch zu be gründen. Auch die von der Beschwerdeführerin nachgereichten aktuellsten Arzt berichte führten zu keinem anderen Ergebnis. Eine allfällige Verschlech terung des Gesundheitszustandes infolge der Operation eines Carpaltunnel syndroms a m 1 7. März 2015 hätte in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht berücksichtigt werden müssen, da ein e solche Arbeitsunfähigkeit bei Er lass der Verfügung jedenfalls nicht wie in Art. 88a Abs.

E. 3.1 Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 ( Urk. 9/73) erging gestützt auf das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gut ach ten der Z.___ vom 3 0. Juni 2009 (vgl. Urk. 9/49/6-7, Urk. 9/ 71/2) . In diesem Gutachten wurde n

im Wesentlichen eine Fibromyalgie sowie eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diag nos tiziert , wobei die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Gutachter in der bisherigen und in einer körperlich leichten wechselbelastenden Verwei sungstätigkeit ohne länger dauernde Rückenflexion uneingeschränkt ar beits fähig war ( Urk. 9/46/16-18).

Im Rahmen des Abklärungsverfahrens nach der Neuanmeldung zum Leis tungs bezug wurde von der IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 eingeholt. Die Gutachter atte stier ten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2012 wegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer leichtgradigen Episode zu 15 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 9/124/28-29, Urk. 9/124/38 ff.) .

Strittig und zu prüfen ist, ob für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 abgestellt werden kann.

E. 3.2.1 Der Rheumatologe Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Teil des Gutachtens vom 2 6. November

2013 im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerz syndrom, nicht ausreichend somatisch abstützbar, mit einem pri mären Fibro myalgie-Syndrom, einer Panalgie, diffusen Druckschmerzanga ben, Polyar th ral gien axialer und peripherer Gelenke, einem P anvertebralsyn drom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten, einer diffusen skelettalen Hyperostose im Status nascendi, einer Adipostas (BMI

33, 5), einer gestörten Gluconeogenese, einer arteriellen Hypertonie, einem anamnestisch dokumentierten Reizmagen-Syndrom sowie dem Ver dacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 9/124/9 f.). Aus somatisch-rheu matologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwer defüh rerin bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt an haltend eingeschränkt gewesen ( Urk. 9/124/28).

E. 3.2.2 Der Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Teil des Gutachtens vom 2 6. November 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), auf. Für die Befunderhebung ging Dr. B.___ nach dem AMDP-System vor. Zusätzlich veranlasste er am 1 2. November

2013 eine Laboruntersuchung ( Urk. 9/124/36-38) . In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyn drom. Soweit die Schmerze n somatisch nicht erklärbar sei en, müsse von einer psychosomatischen Überlagerung ausgegangen werden, zumal die Be schwerdeführerin deutlich auf die Schmerzen fixiert sei, hypochondrische Befürchtungen hege, eine Schmerzausdehnung zeige und bei Lebensprob lemen mit einer Verstärkung der Schmerzen reagiere. Wegen der vo n d en Ärzten des E.___

beobachteten ausgeprägten Selbstlimitierung bestehe zudem der Verdacht, dass sie ihre Schmerzen einsetze, um sich Verpflicht ung en im Haushalt sowie einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu entziehen. Sie nehme ein gross dimensioniertes ärztliches Betreuungssystem in Anspruch und werde beinahe überprotektiv von der Familie ver sorgt. Es bestehe auch der Verdacht auf eine Aggravation . Ab Juni 2008 sei die Beschwerdeführerin im Zusam menhang mit den gesteigerten Schmerzen zunehmend depressiv geworden. In den Monaten September bis November 2012 sei sie deswegen tageskli nisch betreut worden, was die Depression teilweise verbessert habe . Die seit herige ambulante Behandlung

sei niederschwellig: Sie suche einmal im Monat den behandelnden Psychiater sowie zusätzlich einmal alle zwei Monate den Psychologen auf. Eine derartige Behandlung wäre bei einer schwer gradi gen depressiven Episode ungenügend. Die Befunde der persön lichen Untersu chung am 1 2. November 2013 sprächen für eine leichtgradige Depression: Die Beschwerdeführerin sei stimmungsmässig nicht deutlich ge drückt gewe sen , habe einen affektiven Rapport herzustellen vermocht und über eine re gelmässige Tagesgestaltung berichtet . Selbstmordimpulse seien nicht nach weisbar gewesen . Im Weiteren könne auf die durchaus gepflegte und ele gante Erscheinung der Beschwe rdeführerin hingewiesen werden ( Urk. 9/124/39-40).

Zur Prüfung, ob die somatoforme Schmerzstörung bei der Beschwerdeführe rin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, zog der Gutachter den Kriterienkatalog, welcher nach der vor BGE 141 V 281 geltenden höchst richterlichen Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung bei Schmerzstö rungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychoso matischen Leiden massgeblich war (vorstehend E. 1.3.1) , heran. Er ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihrer somato for men Schmerzen wegen der leichtgradigen Depression sowie des progre dien ten und chronifizierten Schmerzverlaufs eingeschränkt sei, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 15 % ein geschränkt sei . Sie könne die bisherige Tätigkeit im Rahmen eines 85%igen Beschäftigungspensums ohne verminderte Leistungsfähigkeit ausüben. Die Frage der IV-Stelle nach allfälligen geistigen oder psychischen Beeinträchti gungen beantwortete er dahingehend, dass keine erheblichen psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen vorlägen. Ebenso verneinte er die ü brigen Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung ( Urk. 9/124 /38-47) .

E. 3.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Das bidiszi plinäre psychiatrisch-rheumatolo gische Gutachten der Z.___ vom 2 6. Novem ber 2013 erfüllt diese Voraussetzungen und ist damit grundsätz lich beweis kräftig.

E. 3.3.2 ). Eine die psychische Symptomatik verstärkende Suizidalität ist somit nicht ausgewiesen.

Unzutreffend ist ferner die Behauptung, im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten hätten die Gutachter keine umfassenden Testuntersuchungen durch geführt. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hervor, dass Dr. B.___ die objektive Befunderhebung unter anderem anhand des AMDP-Systems vornahm ( Urk. 9/124/36-37).

Die Beschwerdeführerin be grün det ihren Verfahrensantrag auf Veranlassung einer neuropsychologi schen Abklärung nicht ( Urk. 1 S. 2). Da Dr. B.___ im Rahmen seiner gut ach ter lichen Untersuchung keine Anhaltspunkte für erhebliche neuropsy cholo gische Einschränkungen erhoben hatte ( Urk. 9/124/36-37), bestand kein Anlass, eine entsprechende Untersuchung durchzuführen.

Hinsichtlich der geklagten nächtlichen Halluzinationen wies Dr. B.___ da rauf hin, die von der Beschwerdeführerin angegebenen eigenartigen Sinnes täuschungen wie das Sehen von Augen oder das Vernehmen von Geräu schen träten nur n achts auf, weshalb nicht von einer echten Psychose ausge gangen werden könne. Zudem könne das eingenommene Medikament Cym balta derartige Beschwerden hervorrufen ( Urk. 9/124/40). Weil die Be schwer deführerin ihm angab, trotz dieser Symptome sei die Medikation von den be handelnden Ärzten bisher nicht geändert worden ( Urk. 9/124/35), emp fahl Dr. B.___ eine Änderung der Medikation. Durch die Kombination mit ei nem Neuroleptikum (Zyprexa, Seroquel) würden die Halluzinationen bei ei ner konsequenten Einnahme der Medikamente verschwinden ( Urk. 9/124/42). Diese Ausführungen sind einleuchtend und führen zum Schluss, dass Dr. B.___ die Halluzinationen der Beschwerdeführerin in seinem Gut achten ausreichend gewürdigt hat.

Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. B.___ umfassend zu ihren Lebens umständen befragt. Fremdanamnestische Angaben ihrer Familienangehöri gen

sind also hauptsächlich dazu geeignet, die Angaben der Beschwerdefüh rerin zu bestätigen. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere der von Dr. B.___ festgestellten beinahe überprotektiven Versorgung durch die Familienangehörigen und des Verdachts auf eine Aggravation,

sind die An gaben der Familienangehörigen mit der gebotenen Z urückhaltung zu würdi gen. Dies hat Dr. B.___ korrekterweise getan.

Die Untersuchung durch Dr. B.___ dauerte 70 Minuten ( Urk. 9/124/30). Die Beschwerdeführerin erachtet diese Untersuchungsdauer unter Hinweis auf einen medizinischen Fachartikel ( Urk. 15/1) als zu kurz . Nach der höchst richterlichen Rechtsprechung kann es für den Aussagegehalt eines Arzt be richts indessen nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankom men. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergeb nis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai

2015, E.

5.2) . Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass d as psychiatri sche Gutachten unz weifelhaft inhaltlich vollständig und schlüssig ist, woran die Unter suchungsdauer von 70 Minuten nichts ändert.

D ie Beschwerdeführerin macht geltend , der rheumatologische Gutachter Dr. A.___

sei mangels Spezialisierung nicht qualifiziert, um die Untersu chungsbefunde des Wirbelsäulenchirurgen des D.___ in überzeugender Weise widerlegen zu können. Dem ist zu entgegnen, dass der Umstand, dass die somatischen Beeinträchtigungen durch ein e rheumatologische und nicht eine orthopädische Begutachtung abgeklärt wurden, die Beweiskraft des bidiszip linären Gutachtens nicht schmälert.

Schmerzen des Bewegungsapparates bilden nämlich Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Ortho pädie . Die beiden Fachdisziplinen stehen sodann nicht für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012, E. 4.2, sowie 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011, E. 3.3).

E. 3.3.3 Den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre Gutach ten ist F olgendes entgegenzuhalten:

Dr. B.___ erwähnte in seinem Teil des Gutachten zwar, dass die Labor untersuchung einen unter dem Referenzwert liegenden Medikamentenspiegel von Cymbalta ergeben habe ( Urk. 9/124/37). Er schloss daraus aber – offen bar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht auf die Schwere der Depression. Er hielt einzig fest, eine genügende Medikation werde dazu füh ren, dass sich die Depression auf dem gegenwärtig erhobenen leichtgradigen Niveau stabilisieren werde ( Urk. 9/124/42-43) . Hinsichtlich der übrigen psy chiatrisch-psychologischen Behandlung erwähnte Dr. B.___

– im Gegen satz zur Interpretation der Beschwerdeführerin - keine mangelhafte Compli ance. Er stellte bloss fest, dass die Behandlung angesichts der Kadenz der Konsultationen niederschwellig sei ( Urk. 9/124/ 39 ).

Eine Suizidalität für sich allein begründet keine Einschränkung der A rb eits fä higkeit. Soweit daraus nach dem Willen der Beschwerdeführerin auf die Schwere der depressiven Symptomatik geschlossen werden soll, ist ihr

zu ent gegnen , dass sie Dr. B.___ angab, nach der Tagesklinik-Behandlung im

D.___ von September bis November 2012 keine Selbstmordimpulse mehr gehabt zu haben ( Urk. 9/124/35). Der psychiatrische Gutachter selbst erhob ebenfalls keine Suizidalität ( Urk. 9 /124/37 , Urk. 9/124/40 ) . Soweit Dr. C.___ und die Ärzte des D.___ nach der bidisziplinären Begutachtung in ihren Be richten erneut eine Suizidalität erwähnten, kann darauf mangels Beweiskraft dieser Berichte nicht abgestellt werden (vgl. E.

E. 3.3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Angaben im nach dem Gesagten grundsätzlich be weis kräftigen Gutachten aus reichen , um die Auswirkung der somatofor men Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indi katoren zuverlässig zu beurteilen, obwohl das Gutachten noch nach al tem Verfahrensstandard eingeholt wurde und der Gutachter sich explizit nur zu den nach bisheriger Rechtsprechung massgeblichen sogenannten Förster-Kriterie n geäussert hat (vorstehend E. 1 .4 .3 ).

Zum funktionellen Schweregrad der somatoforme n Schmerzen ist dem Gut ach ten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Schmerzen fixie rt war und Lebensprobleme zu einer Schmerzverstärkung führten . Als die Schwere der Schmerzen relativierenden Faktor nannte Dr. B.___ den sich aufgrund seiner Beobachtungen und der Vorakten aufdrängenden Ver dacht, dass sich die Beschwerdeführerin selbst limtiere beziehungsweise ihre Be schwerden aggraviere mit dem Ziel, sich alltäglichen Anforderungen zu ent ziehen ( Urk. 9/124/39) . Die von Dr. B.___ diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung, leichtgradige Episode, ist nach der Rechtsprechung nicht geeignet, die zumutbare Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass ein zu schrän ken (vorstehend E.

1.3). Damit fehlt eine erhebliche psychische Komor bidität, welche die Heilungschancen beeinträchtigen könnte . Die psy chia t r isch psychotherapeutische Behandlung war anlässlich der Begutach tung - nach erfolgter intensiver tagesklinischer Behandlung in den Monaten Septem ber bis November 2012 - angesichts der Kadenz der Konsultationen nieder schwellig. In der Gesamtschau gelangte Dr. B.___ zur Beurteilung, es lägen keine erheblichen psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen vor, die Funktionen und die Belastbarkeit seien weitgehend i ntakt ( Urk. 9/124/41-42).

Eine schwerwiegende körperliche Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt, lag gemäss dem Teilgutachten von Dr. A.___ nicht vor.

Dr. B.___ fand keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder für anderweitig in wesentlichem Ausmass eingeschränkte persönliche Res sourcen: Er schätzte das Intelligenzniveau anhand des klinischen Eindrucks und unter Berücksichtigung der schulischen Bildung als durchschnittlich ein ( Urk. 9/124/37). Die Beschwerdeführerin berichtete über ein enges familiäres Bezugssystem: Die beiden Kinder lebten noch bei ihr, zusätzlich wurde sie tatkräftig von ihren Eltern unterstützt. Ferner traf sie sich regelmässig mit zwei Freundinnen. Ein erheblicher sozialer Rückzug bestand nicht ( Urk. 9/124/38).

Aufgrund der Angaben im Teilgutachten von Dr. B.___ drängt sich der Schluss auf, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in anderen Lebensbereichen höher war als in den Bereichen Arbeit und Haushaltfüh rung . So gab sie an, ihre Tage regelmässig zu gestalten und morgens um 7.00 Uhr aufzustehen. Ferner berichtete sie über häufige Spaziergänge mit ihrer Mutter und regelmässige Treffen mit zwei Freundinnen ( Urk. 9/ 124/35-36, Urk. 9/124/38). Zu berücksichtigen ist auch, dass Dr. B.___ bei der Be schwerdeführerin eine fehlende Motivation, zu arbeiten und den Haushalt zu führen, feststellte ( Urk. 9/124/37).

Ein b ehandlungs- und e ingliederungsanamnestisch ausgewiesener erhebli cher Leidensdruck ist nicht

ausgewiesen .

Abschliessend kann mit Dr. B.___ zwar vom Bestehen einer chronischen somatoformen Schmerzproblematik ( Urk. 9/124/41) ausgegangen werden, diese ist jedoch – wie auch die ebenfalls diagnostizierte Depression - nicht besonders ausgeprägt , und die psychiatrische Behandlung ist dement spre chend niederschwellig. Da auch keine körperlichen Beeinträchtigungen be stehen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, ist die Attestierung einer psychisch bedingten 15%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/124/41) nicht ge rech t fertigt. Vielmehr ist aufgrund der nach der neusten Rechtsprechung anwendbaren Standardindikatoren (vorstehend E.

1.4.2) davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin mit einer zumutbaren Willensanstrengung trotz der soma toformen Schmerzstörung (und der leichten Depression) vollständig arbeits fähig ist.

Demnach ist trotz der Angaben im Gutachten von Dr. B.___ nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig war. Das Abweichen vom grund sätzlich beweiskräftigen Gutachten von Dr. B.___ in dieser Frage ist zu lässig. Der Umstand, dass in diesem Punkt nicht auf die gutachterliche Beur teilung abgestellt wird, schmälert dessen Beweiskraft hinsichtlich der übrigen Feststellungen nicht (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3). Ein gerichtliches Obergut achten ist nicht erforderlich.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vor zwei Jahren erfolgte Begut achtung bilde nicht mehr ihren aktuellen Gesundheitszustand ab. Der körperliche Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, wie sich aus den aktuellsten B erichten der behandelnden Ärzte erschliesse. Seit ungefähr De zember 2014 leide sie an Problemen im Bereich des Steissbeins und könne deswegen lediglich noch 20 Minuten pro Tag sitzen. Weiter habe sie sich, wie in den Berichten des Handchirurgen Dr. med. F.___ vom 1 7. März und 1 7. September 2015 dokumentiert, zwei Karpaltunneloperationen unterziehen müssen und leide seit etwa sechs Monaten (von der Erstellung der Replik 2 3. Oktober 2015 an gerechnet) an einer erheblichen Verschlechterung im Bereich der rechten Schulter und des rechten Arms. Die Auswirkungen dieser Beschwerden selbst auf leichte, angepasste Tätigkeiten seien im Rahmen der beantragten Oberbegutachtung zu klären. Wegen immer wieder auftretenden Entzün dungen im Ohr- und Augenbereich und einer Zyste im Schulter be reich stehe sie aktuell beim Hausarzt, beim Ohrenarzt und beim Augenarzt in Behandlung.

Hinzu k ä me n eine Schwellung im Nacken und eine Rötung der rechten Ge sichtshälfte sowie nussgrosse Erhebungen auf dem Schädel, welche

auch ih rer Anwältin anlässlich der Instruktionsbesprechung aufgefallen seien . Schliesslich falle sie oft hin, was allenfalls damit zusammenhänge, dass ihre Zehen teilweise ohne Gefühl seien und sie links den Boden nicht spüre. Diese Beschwerden hätten anlässlich der Begutachtung noch nicht bestanden; sie seien, auch wenn sie teilweise leicht und noch nicht abgeklärt worden seien, im Rahmen der Oberbegutachtung abzuklären ( Urk. 14 S. 8 ff.).

E. 4.2 Die meisten Beeinträchtigungen, welche nach Angaben der Beschwerdeführe rin erstmals nach der Begutachtung vom November 2013 aufgetreten sind, sind leicht oder wurden bisher noch gar nicht abgeklärt, was von der Be schwerdeführerin selbst eingeräumt wird. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung nach dem Gesagten trotz der damals bestehenden Beeinträchtigungen in sämtlichen bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig war. Da sie bis her noch keine Invalidenrente erhielt, kann erst dann ein Rentenanspruch entstehen, wenn eine allfällige erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres ohne wesen tlichen Unterbruch zu einer dur ch sch nittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vorstehend E. 1.5).

Anhaltspunkte dafür, dass die neu hinzugetretenen Beschwerden bereits spätestens ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 zur einer anhaltenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit führten, fehlen auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin aufgelegten ärztlichen Verlaufsberichte ( Urk. 15/2, Urk. 15/2/1-6, Urk. 22/1-2, Urk. 25) . Deshalb erübrigen sich im Rahmen dieses Verfahrens weitere Abklärungen .

E. 5 Nach dem Gesagten steht aufgrund des bidisziplinären Gutachtens der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 fest , dass der Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung die Ausübung der bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zumutbar war und mithin seit der letztmaligen rechtskräftigten Verneinung des Bestehens eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009

keine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Weiter hat sich ergeben, dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begut achtung in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 nicht zur Entstehung eines Rentenanspruchs führen konnte, weil jedenfalls die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im massgeblichen Zeitraum nicht bestanden wurde . Im Ergebnis ist die ange fochtene V erfügung rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6 .1

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltliche n Rechtsvertret ung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewähr t.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stefanie Schwarz , reichte dem Gericht am 7 . Dezember 2016 ihre Honorar note ein. Dieser sind ein Zeitaufwand für das Verfassen und Einreichen der rund 12seitigen Replik ( Urk.

14) mit Beilagen ( Urk. 15/1-2) sowie für die zweimalige Eingabe weiterer Arztberichte ( Urk. 21-22, Urk. 24-25) von rund 1 6 Stunden und 20 Minuten sowie pauschale Barauslagen von Fr. 107.80

(3 % des Zeitaufwandes multipliziert mit dem Stundenansatz von Fr. 220.--) zu entnehmen, was (mit Mehrwertsteuer) eine Honorarforderung von Fr. 3‘997.2 5 ergibt (Urk. 27; vgl. auch Urk. 20 ). Der geltend gemachte Zeit aufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie insbesondere auch mit Blick auf den praxis gemäss bei vergleichb aren Verfahren anerkannten A ufwand überhöht . Dies gilt umso mehr, als die unentgeltliche Rechtsvertreterin die Beschwer deführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertrat und deshalb bereits über eine gewisse Aktenkenntnis verfügte. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint ein Zeitaufwand von 12 Stunden als angemessen, was beim ge richts üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer zu einer Parteient schädigung von Fr. 2‘900.-- führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 9 00.-- der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Zufolge ge währter unentgeltlicher Prozessführung sind diese aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00474 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

30. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Verfügung vom 6. Jan uar 1997 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals das Bestehen eines Rentenanspruchs der 1969 geborene n

X.___ verneint mit der Begründung, dass sie in einer Hilfsarbeit ohne übermässige Belastung des rechten Arms ein Einkommen in der Höhe des bisherigen erziel en könnte und folglich keine anspruchsbe gründende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % vorliege ( Urk. 9/1).

A b Oktober 1999 war die Versicherte vollzeitlich als Maschinenbedienerin bei der Y.___ tätig ( Urk. 9/5 , Urk. 9/10/6 ). Am 2 0. Juni 2008 führte

die IV-Stelle mit der mittlerweile geschiedenen ( Urk. 9/9) Versicherten ein Früh erfassungs-Gespräch , nachdem sich diese unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 9. Dezember 2007 wegen Schmerzen in der ganzen linken Körperhälfte und einer Diskushernie bei der IV-Stelle gemeldet hatte ( Urk. 9/5, Urk. 9/7). Am 4. Juni 2008 erlitt die Versicherte infolge eines Autounfalls eine HWS-Distorsion

( Urk. 9/17/7 , Urk. 9/68/22-25 ) . Am 1. Juli 2008

erfolgte die Anmeldung zum Rentenbezug ( Urk. 9/10).

In der Folge klärte die IV-Stelle den erwerblichen ( Urk. 9/16 , Urk. 9/19, Urk. 9/22 ) und medizinischen Sachverhalt ( Urk. 9/17, Urk. 9/20 , Urk. 9/26, Urk. 9/29 , Urk. 9/48/2-17 ) unter Beizug der Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/21 , Urk. 9/27-28 , Urk. 9/35, Urk. 9/45 , Urk. 9/68 ) sowie eines bidis ziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens der Z.___

vom 3 0. Juni

2009 ( Urk. 9/46) ab. Die Y.___ kündigte der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 3 1. August

2009 ( Urk. 9/57/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/52, Urk. 9/58 ,

Urk. 9/ 66 , Urk. 9/71)

verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 das Bestehen eines Rentenanspruchs der Versicherten, da ihr sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jede andere leichte, wechsel belastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 9/73). Die von der Versi cherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/76/3-7) wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01133 vom 3 0. Mai 2011 abgewie sen ( Urk. 9/ 91 ) . Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherten ge gen dieses Urteil ( Urk. 9/92/2-10) mit Entscheid vom 2 9. August

2011 ab ( Urk. 9/95 ). 1.2

Anfang 2012 liess sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitli che Verschlechterung und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmelden ( Urk. 9/101, Urk. 9/110, Urk. 9/111). In der Folge reichte sie zahlreiche Berichte der sie behandelnden Ärzte zu de n Akten ( Urk. 9/104, Urk. 9/107- 108). Die IV-Stelle holte daraufhin das bidis zi plinäre Gutachten der Dres. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, und B.___ , Facharzt für Psychiatrie, vom 2 6. November 2013 ein ( Urk. 9/124).

Gestützt darauf verneinte sie, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/127, Urk. 9/ 134- 135 , Urk. 9/157) und Beizug ergänzender Stellung nahme n

der Gutachter Dr. B.___ ( Urk. 9/150; vgl. auch Urk. 9/156, Urk. 9/159) und Dr. A.___ ( Urk. 9/163) zu den neusten Berichten der behan delnden Ärzte ( Urk. 9/135, Urk. 9/ 156 ) , mit Verfügung vom

2. April 2015 er neut das bestehen eines Rentenanspruchs. Zur Begründung führte sie an, die Versicherte könne trotz ihrer Einschränkungen weiterhin sowohl ihre ange stammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte

mit Eingabe vom 2 8. April 2015 unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ (Urk.1/2) Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invaliden rente ( Urk. 1). Am 3. Juni

2015 ersuchte sie, nunmehr vertreten durch Recht s anwältin Stephanie Schwarz, um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom

8. Juni 2015 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 ge währte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh rung und be stellte ihr Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsver tr e terin ( Urk. 10). In der Replik vom 2 3. Oktober 2015 beantragte die Beschwer deführerin in prozessualer Hinsicht neu, es sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Oberbegutachtung mit neuro psy chologischer Abklärung zu veranlassen ( Urk. 14). In der Duplik vom 4. November 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung des neu ge stellten Verfahrens antrags und hielt im Übrigen an ihrem Antrag auf Be schwer deabweisung fest ( Urk. 18). In der Folge reichte die Beschwerdeführe rin mehrere Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte zu den Akten ( Urk. 21, Urk. 22/1-2, Urk. 24-25), welche jeweils der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zu gestellt wurden ( Urk. 23, Urk. 26).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durc h Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkei ten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfä higkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge s undheitlichen Beein trächtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver sicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese ne r massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis) . Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfah rung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – ge setz lich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko o pe rativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ,

137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 1.4

1.4 .1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditäts be mes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen habe. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ei n struktu riertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Krite rien katalogs würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten. Diese lie ssen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali di täts grades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me di zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu min dest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen seien . Fehl e es daran, ha be die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die materiell be weisbe lastete versicherte Person zu tra gen. 1.4 .2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsa men Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) .

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammen ha ng mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken. 1.4 .3

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder ge richtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen In dikatoren er lauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 1.4 .4

Beruht die Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähn lichen Konstellation, welche die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens klar überschreitet, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8

ATSG) sind.

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Ren tenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes ent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie benen Gesundheitszu standes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Eine Verän derung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kun gen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkun gen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechts kräf tige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Rentenbegehrens in der ange fochtenen Verfügung damit, aufgrund des voll beweiskräftigen bidisz i plinä ren Gutachtens der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer körperlichen und psychischen Ein schränkungen weiterhin sowohl ihre angestammte als auch eine leidens ange passte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Die Kritik der Beschwerde führerin am bidisziplinären Gutachten vom 2 6. November 2013 sei unbe gründet. In den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ sowie der Ärzte des D.___ seien keine neuen Tatsachen dokumentiert, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Im psychiatrischen Gutachten seien die subjektiven Beschwerden aus führlich dargestellt worden. Bei dem Abschnitt über die objektiven Befunde seien sodann die tatsächlich feststellbaren Befunde gemäss dem AMPD-Sys tem auf geführt worden. Unter Berücksichtigung der Fakten erscheine es als wenig sinn voll, zusätzlich neuropsychologische Tests durchzuführen. Anläss lich der Begutachtung habe keine Suizidalität festgestellt werden können. Bei den Berichten der Kinder der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um objek tive medizinis che Befunde, welche entgegen den Beobachtungen der Gut ach ter eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, dass die Therapie der Beschwerdeführerin nicht genügend intensiv gewesen sei , beruhe auf objektiven Kriterien. Dass die Beschwerdeführerin immer wieder die ärztlichen Konsultationen verlasse, sei kein Hinweis für eine psychische Störung. Anlässlich der Begutachtung hätten keine Hinweise auf tagsüber auftretende paranoide Symptome erho be n werden können. Auch den Berichten des D.___ vom 2 8. Mai 2011 und 3. Juni 2013 sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zudem habe die Be schwerde führerin angegeben, tagsüber nie optische Halluzinationen gehabt zu haben. Die gelegentlich nachts auftretenden Halluzinationen seien weder ein Symp tom von Depressionen noch von Schizophrenien; es sei eher davon auszu gehen, dass diese T eil der Träume der Beschwerdeführerin seien. Drei der vier somatisch orientierten Ärzte des D.___ hätten in ihren Berichten so dann keine Angaben zur Schmerzintensität auf der visuellen Analog-Skala gemacht. Damit hätten sie , anders als der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ , keine Abgrenzung zwischen den rein somatisch erklärbaren Be schwerden und dem jenigen Teil der Symptomatik, welcher durch andere Schmerzmechanis men bedingt sei, machen können ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftig gewordenen Beur teilung ihres Rentenanspruchs verschlechtert habe und sie nunmehr An spruch auf eine Rente habe . Für die Zeit ab 2011 seien in den Akten depres sive Episoden dokumentiert. Selbst der Gutachter Dr. B.___

habe ihr

eine

15%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert , wogegen bei Erlass d er Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 noch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen worden sei. Das Ergebnis der bidisziplinären Begutachtung vom 2 6. November 2013 verkenne jedoch das Ausmass der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Verschlechte rung. Aufgrund der medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ sowie des D.___ bestünden erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Beurteilung im bidisziplinären Gutachten, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Dr. C.___ habe überzeugend darauf hingewiesen, dass die Ausführungen von Dr. B.___ zur mangelnden Compliance unzutreffend seien und sie die Stufen von Klinik und Intensivbehandlung seit Jahren bei vorbildlicher Com pliance durchlaufen habe. Zudem dürfe der Vorwurf der fehlenden Com pli ance bei einem therapierefraktären Krankheitsbild nicht erhoben werden, dies sei ein Resultat der Krankheitsentwicklung. In der Stellungnahme des D.___ vom 2 0. Oktober

2014 werde zudem dargelegt, dass der Medikamen ten spiegel mit Cymbalta nur unbedeutend zu tief sei und daraus keine Schlüsse auf die Schwere der Depression gezogen werden dürften. Die ge sundheitliche Verschlechterung manifestiere sich auch in der Suizidalität, welche sowohl von den Angehörigen als auch von Dr. C.___ und den Ärzten des D.___ bemerkt worden sei. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten hätten die Gutachter keine umfassenden Testuntersuchungen durchgeführt.

Die von Dr. C.___ und den Ärzten des D.___ geschilderten Halluzinationen seien von Dr. B.___ unzureichend berücksichtigt worden. Dr. C.___ habe sodann die Hinweise der Familienangehörigen bagatellisiert und diese Infor mations quelle ungenügend berücksichtigt. Die gutachterliche psychiatrische Untersu chung habe lediglich 70 Minuten gedauert und weise deshalb keine genügende Abklärungstiefe auf. Der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ sei mangels Spezialisierung nicht qualifiziert, die Untersuchungsbefunde des Wirbelsäu len chirurgen des D.___ in überzeugender Weise widerlegen zu kön nen. Wegen dieser Mängel sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.

Im Übrigen bilde die vor zwei Jahren erfolgte Begutachtung nicht mehr ihren aktue llen Gesundheitszustand ab. D er körperliche Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, wie sich aus den aktuellsten B erichten der behan delnden Ärzte erschliesse.

Diese Beschwerden hätten anlässlich der Begut achtung noch nicht bestanden; sie sei en , auch wenn sie teilweise leicht und noch nicht abgeklärt worden seien, im Rahmen der Oberbegutachtung abzu klären . Zu dem genüge das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 den Anforderungen der geänderten Rechtsprechung zu den somato for men Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden nicht.

Es müsse deshalb ein Gerichtsgutachten ei ngeholt werden; eventualiter sei die Sache zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen unter Berücksichti gung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und anschliessendem neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen

( Urk. 1/1-2, Urk. 14) . 2.3

In der Beschwerdeantwort und Duplik bringt die IV-Stelle vor, gemäss dem Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 und den

er gänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 2 8. Juli 2014 sowie vom 2 3. März 2015 könne der Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 15 % bescheinigt werden. Dies vermöge keinen Rentenanspruch zu be gründen. Auch die von der Beschwerdeführerin nachgereichten aktuellsten Arzt berichte führten zu keinem anderen Ergebnis. Eine allfällige Verschlech terung des Gesundheitszustandes infolge der Operation eines Carpaltunnel syndroms a m 1 7. März 2015 hätte in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht berücksichtigt werden müssen, da ein e solche Arbeitsunfähigkeit bei Er lass der Verfügung jedenfalls nicht wie in Art. 88a Abs. 2 IVV statuiert drei Monate angedauert hätte. In dieser Hinsicht seien von einem gericht li chen Obergutachten denn auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten ( Urk. 8 , Urk. 18). 3. 3.1

Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 ( Urk. 9/73) erging gestützt auf das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gut ach ten der Z.___ vom 3 0. Juni 2009 (vgl. Urk. 9/49/6-7, Urk. 9/ 71/2) . In diesem Gutachten wurde n

im Wesentlichen eine Fibromyalgie sowie eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diag nos tiziert , wobei die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Gutachter in der bisherigen und in einer körperlich leichten wechselbelastenden Verwei sungstätigkeit ohne länger dauernde Rückenflexion uneingeschränkt ar beits fähig war ( Urk. 9/46/16-18).

Im Rahmen des Abklärungsverfahrens nach der Neuanmeldung zum Leis tungs bezug wurde von der IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 eingeholt. Die Gutachter atte stier ten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2012 wegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer leichtgradigen Episode zu 15 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 9/124/28-29, Urk. 9/124/38 ff.) .

Strittig und zu prüfen ist, ob für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 abgestellt werden kann. 3.2

3.2.1

Der Rheumatologe Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Teil des Gutachtens vom 2 6. November

2013 im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerz syndrom, nicht ausreichend somatisch abstützbar, mit einem pri mären Fibro myalgie-Syndrom, einer Panalgie, diffusen Druckschmerzanga ben, Polyar th ral gien axialer und peripherer Gelenke, einem P anvertebralsyn drom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten, einer diffusen skelettalen Hyperostose im Status nascendi, einer Adipostas (BMI

33, 5), einer gestörten Gluconeogenese, einer arteriellen Hypertonie, einem anamnestisch dokumentierten Reizmagen-Syndrom sowie dem Ver dacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 9/124/9 f.). Aus somatisch-rheu matologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwer defüh rerin bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt an haltend eingeschränkt gewesen ( Urk. 9/124/28). 3.2.2

Der Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Teil des Gutachtens vom 2 6. November 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), auf. Für die Befunderhebung ging Dr. B.___ nach dem AMDP-System vor. Zusätzlich veranlasste er am 1 2. November

2013 eine Laboruntersuchung ( Urk. 9/124/36-38) . In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyn drom. Soweit die Schmerze n somatisch nicht erklärbar sei en, müsse von einer psychosomatischen Überlagerung ausgegangen werden, zumal die Be schwerdeführerin deutlich auf die Schmerzen fixiert sei, hypochondrische Befürchtungen hege, eine Schmerzausdehnung zeige und bei Lebensprob lemen mit einer Verstärkung der Schmerzen reagiere. Wegen der vo n d en Ärzten des E.___

beobachteten ausgeprägten Selbstlimitierung bestehe zudem der Verdacht, dass sie ihre Schmerzen einsetze, um sich Verpflicht ung en im Haushalt sowie einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu entziehen. Sie nehme ein gross dimensioniertes ärztliches Betreuungssystem in Anspruch und werde beinahe überprotektiv von der Familie ver sorgt. Es bestehe auch der Verdacht auf eine Aggravation . Ab Juni 2008 sei die Beschwerdeführerin im Zusam menhang mit den gesteigerten Schmerzen zunehmend depressiv geworden. In den Monaten September bis November 2012 sei sie deswegen tageskli nisch betreut worden, was die Depression teilweise verbessert habe . Die seit herige ambulante Behandlung

sei niederschwellig: Sie suche einmal im Monat den behandelnden Psychiater sowie zusätzlich einmal alle zwei Monate den Psychologen auf. Eine derartige Behandlung wäre bei einer schwer gradi gen depressiven Episode ungenügend. Die Befunde der persön lichen Untersu chung am 1 2. November 2013 sprächen für eine leichtgradige Depression: Die Beschwerdeführerin sei stimmungsmässig nicht deutlich ge drückt gewe sen , habe einen affektiven Rapport herzustellen vermocht und über eine re gelmässige Tagesgestaltung berichtet . Selbstmordimpulse seien nicht nach weisbar gewesen . Im Weiteren könne auf die durchaus gepflegte und ele gante Erscheinung der Beschwe rdeführerin hingewiesen werden ( Urk. 9/124/39-40).

Zur Prüfung, ob die somatoforme Schmerzstörung bei der Beschwerdeführe rin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, zog der Gutachter den Kriterienkatalog, welcher nach der vor BGE 141 V 281 geltenden höchst richterlichen Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung bei Schmerzstö rungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychoso matischen Leiden massgeblich war (vorstehend E. 1.3.1) , heran. Er ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihrer somato for men Schmerzen wegen der leichtgradigen Depression sowie des progre dien ten und chronifizierten Schmerzverlaufs eingeschränkt sei, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 15 % ein geschränkt sei . Sie könne die bisherige Tätigkeit im Rahmen eines 85%igen Beschäftigungspensums ohne verminderte Leistungsfähigkeit ausüben. Die Frage der IV-Stelle nach allfälligen geistigen oder psychischen Beeinträchti gungen beantwortete er dahingehend, dass keine erheblichen psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen vorlägen. Ebenso verneinte er die ü brigen Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung ( Urk. 9/124 /38-47) . 3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Das bidiszi plinäre psychiatrisch-rheumatolo gische Gutachten der Z.___ vom 2 6. Novem ber 2013 erfüllt diese Voraussetzungen und ist damit grundsätz lich beweis kräftig. 3.3.2

Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ und der Ärzte des D.___ kann demgegenüber nicht abgestellt werden, da diese Ärzte der von mehreren Gutachtensstellen (vgl. etwa den Bericht über die funktionsorien tierte medizinische Abklärung im E.___ vom 4. Juni 2009 [ Urk. 9/48/3], das bidisziplinäre Gut ach ten des Z.___ vom 3 0. Juni 2009 [ Urk. 9/46/14-16] und das bidisziplinäre Gut achten der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 [ Urk. 9/124/10, Urk. 9/124/40]) beobachteten Aggravation und Selbstlimi tierung in ihren Beurteilungen ( Urk. 9/108, Urk. 9/110, Urk. 9/135, Urk. 9/156, Urk. 9/159) nicht Rechnung trugen. Bereits deshalb erscheinen diese Berichte unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht als voll beweiskräftig. 3.3.3

Den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre Gutach ten ist F olgendes entgegenzuhalten:

Dr. B.___ erwähnte in seinem Teil des Gutachten zwar, dass die Labor untersuchung einen unter dem Referenzwert liegenden Medikamentenspiegel von Cymbalta ergeben habe ( Urk. 9/124/37). Er schloss daraus aber – offen bar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht auf die Schwere der Depression. Er hielt einzig fest, eine genügende Medikation werde dazu füh ren, dass sich die Depression auf dem gegenwärtig erhobenen leichtgradigen Niveau stabilisieren werde ( Urk. 9/124/42-43) . Hinsichtlich der übrigen psy chiatrisch-psychologischen Behandlung erwähnte Dr. B.___

– im Gegen satz zur Interpretation der Beschwerdeführerin - keine mangelhafte Compli ance. Er stellte bloss fest, dass die Behandlung angesichts der Kadenz der Konsultationen niederschwellig sei ( Urk. 9/124/ 39 ).

Eine Suizidalität für sich allein begründet keine Einschränkung der A rb eits fä higkeit. Soweit daraus nach dem Willen der Beschwerdeführerin auf die Schwere der depressiven Symptomatik geschlossen werden soll, ist ihr

zu ent gegnen , dass sie Dr. B.___ angab, nach der Tagesklinik-Behandlung im

D.___ von September bis November 2012 keine Selbstmordimpulse mehr gehabt zu haben ( Urk. 9/124/35). Der psychiatrische Gutachter selbst erhob ebenfalls keine Suizidalität ( Urk. 9 /124/37 , Urk. 9/124/40 ) . Soweit Dr. C.___ und die Ärzte des D.___ nach der bidisziplinären Begutachtung in ihren Be richten erneut eine Suizidalität erwähnten, kann darauf mangels Beweiskraft dieser Berichte nicht abgestellt werden (vgl. E. 3.3.2 ). Eine die psychische Symptomatik verstärkende Suizidalität ist somit nicht ausgewiesen.

Unzutreffend ist ferner die Behauptung, im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten hätten die Gutachter keine umfassenden Testuntersuchungen durch geführt. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hervor, dass Dr. B.___ die objektive Befunderhebung unter anderem anhand des AMDP-Systems vornahm ( Urk. 9/124/36-37).

Die Beschwerdeführerin be grün det ihren Verfahrensantrag auf Veranlassung einer neuropsychologi schen Abklärung nicht ( Urk. 1 S. 2). Da Dr. B.___ im Rahmen seiner gut ach ter lichen Untersuchung keine Anhaltspunkte für erhebliche neuropsy cholo gische Einschränkungen erhoben hatte ( Urk. 9/124/36-37), bestand kein Anlass, eine entsprechende Untersuchung durchzuführen.

Hinsichtlich der geklagten nächtlichen Halluzinationen wies Dr. B.___ da rauf hin, die von der Beschwerdeführerin angegebenen eigenartigen Sinnes täuschungen wie das Sehen von Augen oder das Vernehmen von Geräu schen träten nur n achts auf, weshalb nicht von einer echten Psychose ausge gangen werden könne. Zudem könne das eingenommene Medikament Cym balta derartige Beschwerden hervorrufen ( Urk. 9/124/40). Weil die Be schwer deführerin ihm angab, trotz dieser Symptome sei die Medikation von den be handelnden Ärzten bisher nicht geändert worden ( Urk. 9/124/35), emp fahl Dr. B.___ eine Änderung der Medikation. Durch die Kombination mit ei nem Neuroleptikum (Zyprexa, Seroquel) würden die Halluzinationen bei ei ner konsequenten Einnahme der Medikamente verschwinden ( Urk. 9/124/42). Diese Ausführungen sind einleuchtend und führen zum Schluss, dass Dr. B.___ die Halluzinationen der Beschwerdeführerin in seinem Gut achten ausreichend gewürdigt hat.

Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. B.___ umfassend zu ihren Lebens umständen befragt. Fremdanamnestische Angaben ihrer Familienangehöri gen

sind also hauptsächlich dazu geeignet, die Angaben der Beschwerdefüh rerin zu bestätigen. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere der von Dr. B.___ festgestellten beinahe überprotektiven Versorgung durch die Familienangehörigen und des Verdachts auf eine Aggravation,

sind die An gaben der Familienangehörigen mit der gebotenen Z urückhaltung zu würdi gen. Dies hat Dr. B.___ korrekterweise getan.

Die Untersuchung durch Dr. B.___ dauerte 70 Minuten ( Urk. 9/124/30). Die Beschwerdeführerin erachtet diese Untersuchungsdauer unter Hinweis auf einen medizinischen Fachartikel ( Urk. 15/1) als zu kurz . Nach der höchst richterlichen Rechtsprechung kann es für den Aussagegehalt eines Arzt be richts indessen nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankom men. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergeb nis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai

2015, E.

5.2) . Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass d as psychiatri sche Gutachten unz weifelhaft inhaltlich vollständig und schlüssig ist, woran die Unter suchungsdauer von 70 Minuten nichts ändert.

D ie Beschwerdeführerin macht geltend , der rheumatologische Gutachter Dr. A.___

sei mangels Spezialisierung nicht qualifiziert, um die Untersu chungsbefunde des Wirbelsäulenchirurgen des D.___ in überzeugender Weise widerlegen zu können. Dem ist zu entgegnen, dass der Umstand, dass die somatischen Beeinträchtigungen durch ein e rheumatologische und nicht eine orthopädische Begutachtung abgeklärt wurden, die Beweiskraft des bidiszip linären Gutachtens nicht schmälert.

Schmerzen des Bewegungsapparates bilden nämlich Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Ortho pädie . Die beiden Fachdisziplinen stehen sodann nicht für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012, E. 4.2, sowie 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011, E. 3.3). 3.3.4

Zu prüfen bleibt, ob die Angaben im nach dem Gesagten grundsätzlich be weis kräftigen Gutachten aus reichen , um die Auswirkung der somatofor men Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indi katoren zuverlässig zu beurteilen, obwohl das Gutachten noch nach al tem Verfahrensstandard eingeholt wurde und der Gutachter sich explizit nur zu den nach bisheriger Rechtsprechung massgeblichen sogenannten Förster-Kriterie n geäussert hat (vorstehend E. 1 .4 .3 ).

Zum funktionellen Schweregrad der somatoforme n Schmerzen ist dem Gut ach ten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Schmerzen fixie rt war und Lebensprobleme zu einer Schmerzverstärkung führten . Als die Schwere der Schmerzen relativierenden Faktor nannte Dr. B.___ den sich aufgrund seiner Beobachtungen und der Vorakten aufdrängenden Ver dacht, dass sich die Beschwerdeführerin selbst limtiere beziehungsweise ihre Be schwerden aggraviere mit dem Ziel, sich alltäglichen Anforderungen zu ent ziehen ( Urk. 9/124/39) . Die von Dr. B.___ diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung, leichtgradige Episode, ist nach der Rechtsprechung nicht geeignet, die zumutbare Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass ein zu schrän ken (vorstehend E.

1.3). Damit fehlt eine erhebliche psychische Komor bidität, welche die Heilungschancen beeinträchtigen könnte . Die psy chia t r isch psychotherapeutische Behandlung war anlässlich der Begutach tung - nach erfolgter intensiver tagesklinischer Behandlung in den Monaten Septem ber bis November 2012 - angesichts der Kadenz der Konsultationen nieder schwellig. In der Gesamtschau gelangte Dr. B.___ zur Beurteilung, es lägen keine erheblichen psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen vor, die Funktionen und die Belastbarkeit seien weitgehend i ntakt ( Urk. 9/124/41-42).

Eine schwerwiegende körperliche Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt, lag gemäss dem Teilgutachten von Dr. A.___ nicht vor.

Dr. B.___ fand keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder für anderweitig in wesentlichem Ausmass eingeschränkte persönliche Res sourcen: Er schätzte das Intelligenzniveau anhand des klinischen Eindrucks und unter Berücksichtigung der schulischen Bildung als durchschnittlich ein ( Urk. 9/124/37). Die Beschwerdeführerin berichtete über ein enges familiäres Bezugssystem: Die beiden Kinder lebten noch bei ihr, zusätzlich wurde sie tatkräftig von ihren Eltern unterstützt. Ferner traf sie sich regelmässig mit zwei Freundinnen. Ein erheblicher sozialer Rückzug bestand nicht ( Urk. 9/124/38).

Aufgrund der Angaben im Teilgutachten von Dr. B.___ drängt sich der Schluss auf, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in anderen Lebensbereichen höher war als in den Bereichen Arbeit und Haushaltfüh rung . So gab sie an, ihre Tage regelmässig zu gestalten und morgens um 7.00 Uhr aufzustehen. Ferner berichtete sie über häufige Spaziergänge mit ihrer Mutter und regelmässige Treffen mit zwei Freundinnen ( Urk. 9/ 124/35-36, Urk. 9/124/38). Zu berücksichtigen ist auch, dass Dr. B.___ bei der Be schwerdeführerin eine fehlende Motivation, zu arbeiten und den Haushalt zu führen, feststellte ( Urk. 9/124/37).

Ein b ehandlungs- und e ingliederungsanamnestisch ausgewiesener erhebli cher Leidensdruck ist nicht

ausgewiesen .

Abschliessend kann mit Dr. B.___ zwar vom Bestehen einer chronischen somatoformen Schmerzproblematik ( Urk. 9/124/41) ausgegangen werden, diese ist jedoch – wie auch die ebenfalls diagnostizierte Depression - nicht besonders ausgeprägt , und die psychiatrische Behandlung ist dement spre chend niederschwellig. Da auch keine körperlichen Beeinträchtigungen be stehen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, ist die Attestierung einer psychisch bedingten 15%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/124/41) nicht ge rech t fertigt. Vielmehr ist aufgrund der nach der neusten Rechtsprechung anwendbaren Standardindikatoren (vorstehend E.

1.4.2) davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin mit einer zumutbaren Willensanstrengung trotz der soma toformen Schmerzstörung (und der leichten Depression) vollständig arbeits fähig ist.

Demnach ist trotz der Angaben im Gutachten von Dr. B.___ nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig war. Das Abweichen vom grund sätzlich beweiskräftigen Gutachten von Dr. B.___ in dieser Frage ist zu lässig. Der Umstand, dass in diesem Punkt nicht auf die gutachterliche Beur teilung abgestellt wird, schmälert dessen Beweiskraft hinsichtlich der übrigen Feststellungen nicht (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3). Ein gerichtliches Obergut achten ist nicht erforderlich.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vor zwei Jahren erfolgte Begut achtung bilde nicht mehr ihren aktuellen Gesundheitszustand ab. Der körperliche Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, wie sich aus den aktuellsten B erichten der behandelnden Ärzte erschliesse. Seit ungefähr De zember 2014 leide sie an Problemen im Bereich des Steissbeins und könne deswegen lediglich noch 20 Minuten pro Tag sitzen. Weiter habe sie sich, wie in den Berichten des Handchirurgen Dr. med. F.___ vom 1 7. März und 1 7. September 2015 dokumentiert, zwei Karpaltunneloperationen unterziehen müssen und leide seit etwa sechs Monaten (von der Erstellung der Replik 2 3. Oktober 2015 an gerechnet) an einer erheblichen Verschlechterung im Bereich der rechten Schulter und des rechten Arms. Die Auswirkungen dieser Beschwerden selbst auf leichte, angepasste Tätigkeiten seien im Rahmen der beantragten Oberbegutachtung zu klären. Wegen immer wieder auftretenden Entzün dungen im Ohr- und Augenbereich und einer Zyste im Schulter be reich stehe sie aktuell beim Hausarzt, beim Ohrenarzt und beim Augenarzt in Behandlung.

Hinzu k ä me n eine Schwellung im Nacken und eine Rötung der rechten Ge sichtshälfte sowie nussgrosse Erhebungen auf dem Schädel, welche

auch ih rer Anwältin anlässlich der Instruktionsbesprechung aufgefallen seien . Schliesslich falle sie oft hin, was allenfalls damit zusammenhänge, dass ihre Zehen teilweise ohne Gefühl seien und sie links den Boden nicht spüre. Diese Beschwerden hätten anlässlich der Begutachtung noch nicht bestanden; sie seien, auch wenn sie teilweise leicht und noch nicht abgeklärt worden seien, im Rahmen der Oberbegutachtung abzuklären ( Urk. 14 S. 8 ff.). 4.2

Die meisten Beeinträchtigungen, welche nach Angaben der Beschwerdeführe rin erstmals nach der Begutachtung vom November 2013 aufgetreten sind, sind leicht oder wurden bisher noch gar nicht abgeklärt, was von der Be schwerdeführerin selbst eingeräumt wird. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung nach dem Gesagten trotz der damals bestehenden Beeinträchtigungen in sämtlichen bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig war. Da sie bis her noch keine Invalidenrente erhielt, kann erst dann ein Rentenanspruch entstehen, wenn eine allfällige erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres ohne wesen tlichen Unterbruch zu einer dur ch sch nittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vorstehend E. 1.5).

Anhaltspunkte dafür, dass die neu hinzugetretenen Beschwerden bereits spätestens ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 zur einer anhaltenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit führten, fehlen auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin aufgelegten ärztlichen Verlaufsberichte ( Urk. 15/2, Urk. 15/2/1-6, Urk. 22/1-2, Urk. 25) . Deshalb erübrigen sich im Rahmen dieses Verfahrens weitere Abklärungen . 5.

Nach dem Gesagten steht aufgrund des bidisziplinären Gutachtens der Dres. A.___ und B.___ vom 2 6. November 2013 fest , dass der Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung die Ausübung der bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zumutbar war und mithin seit der letztmaligen rechtskräftigten Verneinung des Bestehens eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009

keine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Weiter hat sich ergeben, dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begut achtung in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 nicht zur Entstehung eines Rentenanspruchs führen konnte, weil jedenfalls die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im massgeblichen Zeitraum nicht bestanden wurde . Im Ergebnis ist die ange fochtene V erfügung rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 9 00.-- der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Zufolge ge währter unentgeltlicher Prozessführung sind diese aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltliche n Rechtsvertret ung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewähr t.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stefanie Schwarz , reichte dem Gericht am 7 . Dezember 2016 ihre Honorar note ein. Dieser sind ein Zeitaufwand für das Verfassen und Einreichen der rund 12seitigen Replik ( Urk.

14) mit Beilagen ( Urk. 15/1-2) sowie für die zweimalige Eingabe weiterer Arztberichte ( Urk. 21-22, Urk. 24-25) von rund 1 6 Stunden und 20 Minuten sowie pauschale Barauslagen von Fr. 107.80

(3 % des Zeitaufwandes multipliziert mit dem Stundenansatz von Fr. 220.--) zu entnehmen, was (mit Mehrwertsteuer) eine Honorarforderung von Fr. 3‘997.2 5 ergibt (Urk. 27; vgl. auch Urk. 20 ). Der geltend gemachte Zeit aufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie insbesondere auch mit Blick auf den praxis gemäss bei vergleichb aren Verfahren anerkannten A ufwand überhöht . Dies gilt umso mehr, als die unentgeltliche Rechtsvertreterin die Beschwer deführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertrat und deshalb bereits über eine gewisse Aktenkenntnis verfügte. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint ein Zeitaufwand von 12 Stunden als angemessen, was beim ge richts üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer zu einer Parteient schädigung von Fr. 2‘900.-- führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt