Sachverhalt
1. 1.1
Die 1977 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Oktober 2009 als Pflegerin/Haushaltshilfe im Stundenlohn beim Spitex-Verein Y.___ und war dadurch bei damaligen Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (heute: BVK Perso nalvorsorge des Kantons Zürich; BVK) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheinigung vom 7. April 2010, Urk. 7/10), als sie sich am 22. März 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen und n ach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. März 2012, Urk. 7/67, und Einwand der BVK vom 1 2. Juli 2012, Urk. 7/73) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 8. August 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente zu (Urk. 7/84-90). Die von der BVK am 3. September 2012 erhobene Beschwerde, mit welcher sie beantragte, der Leistungsbeginn sei auf den frü hestmöglich Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2011 festzusetzen (Urk. 7/95/ 3 - 7), wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. März 2013 in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und di e Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese abkläre, ob X.___ bereits ab September 2010, das heisst sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug, in einem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründenden Ausmass in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war (Prozess Nr. IV.2012.00860) . Der IV-Stelle wurde aufgegeben, die Krankengeschichte von X.___ bei Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über d en Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu befragen. Im Weiteren habe die IV-Stelle abzuklären, in welchem Umfang X.___ ab dem – allen - falls neu festzusetzenden – Beginn des Rentenanspruchs in der Arbeitsfä higkeit eingeschränkt war (Urk. 7/98). 1.2
Im Nachgang zu m Urteil des hiesigen Gericht s
holte die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. B.___ ein (Bericht vom 2 4. Juli 2013, Urk. 7/102) und gab beim
(im Folgenden: D.___) ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Gynäkologie, Kardiologie, Psychiatrie und Angio logie) Gutachten in Auftrag (Mitteilu ng vom 1 6. September 2013, Urk. 7/108).
D as
D.___ erstattete sein Gutac hten am 3 0. Dezember 2013 (Urk. 7/123). Mit Vorbescheid vom 1 2. Februar 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, X.___ ab Januar 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/127) . Nachdem die BVK dagegen am 2. Mai 2014 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/132), erliess die IV-Stelle am 4. September 2014 einen neuen Vor bescheid, mit welchem sie die Zusprache einer ganzen Rente ab Mai 2011 in Aussicht stellte (Urk. 7/136). Dagegen erhob die BV K am 1 6. Oktober 2014 erneut Einwand (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 1 2. März 2015 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die BVK am 2 9. April 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 2. März 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erfor derlichen Abklärungen über den Rentenbeginn neu entscheide (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). X.___, welche mit Verfü gung vom 1 6. Juni 2015 zum Verfahren beigeladen wurde (Urk. 8), reichte keine Stellungnahme ein, was den Parteien am 2 7. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beigeladene seit Mai 2010 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/143). Ein e früher begonnene dau erhafte Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht belegen, auch wenn die Grunder krankung der Beigeladenen schon länger bestehe (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7/134). 1.2
Die Beschwe r deführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen vor, gemäss dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 2 7. März 2013 sei die Wartezeit spätestens im Januar 2010 zu eröffnen. Es sei nicht nachvollzieh bar, dass die D.___ -Gutachter erst ab Mai 2010 eine 100%ige A rbeitsunfähig keit attestierten. Das Gutachten beantworte auch nicht, wie vom angerufenen Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 verlangt, den chronologischen Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit ab September 200 9. Die Gutachter setzten sich auch nicht mit den divergierenden ärztlichen Meinungen auseinander. Auf das Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorge nommen Abklärungen könnten die vom angerufenen Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 als offen bezeichneten Fragen nicht beantworten (Urk. 1) . 2.
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 120 V 357 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügen den Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3 . 3.1
Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 2 7. März 2013 zum Schluss, dass sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vor g enommenen Abklärungen nicht schlüssig beurteilen lasse, ob die Beigeladene bereits vor Januar 2010 ohne wesentlichen Unterbruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/98/12 E. 6.3). Im Weiteren hielt das hiesige Gericht fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen für sämtliche Tätigkeiten ab 1. Januar 2011 ausgegangen sei (Urk. 7/98/12 E. 7). Die Sache wurde deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob die Beigeladene bereits sechs Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug, das heisst ab Sep tember 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Hierzu wurde der Be - schwerdegegnerin aufgegeben, die Krankengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen. Im Weite ren sei genauer abzuklären, in welchem Umfang die Beigeladene ab dem – al - lenfalls neu festzusetzenden – Beginn des Rentenanspruchs in der Arbeitsfä higkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/98/12 E. 8). 3. 2
Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts stellte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ das Standardformular für ärztliche Berichte in invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren zu (Urk. 7/102), wobei sie als ergänzende Frage anführte: „Arbeitsfähigkeit bis heute und auf längere Sicht?“ (Urk. 7/102/6). Die Krankengeschichte der Beigeladenen verlangte die Beschwerdegegnerin von Dr. B.___ nicht ein. Dr. B.___ füllte den zugestellten Fragebogen teilweise aus, auf die von der Beschwerdegegnerin gestellte Ergänzungsfrage g ing sie jedoch nicht näher ein.
Von Dr. C.___ holte die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. März 2013 keinen Bericht ein, offenbar aufgrund der Tatsache, dass die delegiert arbeitende Psychotherapeutin der Beschwerdegeg nerin mitteilte, die Beigeladene sei seit etwa 2010 nicht mehr in ihr er Behand lung (vgl. Notiz vom 9. Juli 2013, Urk. 7/101).
In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich eine an die Gutachter gerich tete ergänzende Fragestellung, gemäss welcher die Gutachter unter anderem gebeten werden, die Krankengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen (Urk. 7/104). Die Beschwerdegegnerin forderte die D.___ -Gutachter tatsächlich auf, die entspre chende Passage im Urteil vom 2 7. März 2013 zu beachten, worin die Beschwer degegnerin aufgefordert wurde, bei Dr. B.___ und Dr. C.___ die Kranken geschichte der Beigeladenen beizuziehen und diese beiden Ärzte über den Ver lauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen (Urk. 7/123/6). Es steht aber fest, dass den
D.___ -Gutachter n weder die entsprechenden Krankenge schichte n
der Beigeladenen vorlagen, noch bei den damals behandelnden Ärz ten über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen nähere Informatio nen eingeholt wurden (vgl. insbesondere Urk. 7/123/9-10). Die D.___ -Gutach ter attestierten der Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2010 unter Hinweis darauf, dass die Beigeladene im Herbst 2009 an einer Lungenent zündung erkrankt sei und auch damals eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben dürfte (Urk. 7/123/ 38). 3.3
Wie dargelegt (E. 3.1) kam das hiesige Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 zum Schluss, dass gestützt auf die damals vorhandenen Akten nicht beurteilt werden könne, ob die Beigeladene bereits vor Januar 2010 ohne wesentlichen Unterbruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass zur Klärung dieser Frage Informationen bei den vor Januar 2 010 behandelnden Psychiater n Dr. C.___ und Dr. B.___ einzuholen sind. Auch wenn mit die sen Erwägungen nicht explizit ausgeführt, ist dem Urteil dennoch hinreichend klar zu entnehmen, dass es darum geht, einen allenfalls vor dem 1. Januar 2011 entstandenen Rentenanspruch abzuklären, wobei infolge der im März 2010 erfolgten Anmeldung ein Rentenanspruch frühestens im September 2010 hätte entstehen können. Dieser Rentenbeginn würde voraussetzen, dass seit Septem ber 2009 ununterbrochen eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, durchschnittlich eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Sep tember 2010 eine fortgesetzte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % . Ein früherer Beginn der Arbeitsunfähigkeit (als September 2009) ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, jedoch nicht mehr rentenbildend und daher nicht mehr Beweisthema. Zur Abklärung, ab wann die Beigeladene ununterbrochen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, sind die (damals) behandelnden Ärzte um Auskunft zu bitten, wobei die Krankengeschichten als echtzeitliche Dokumentation unabdingbar sind. Diese Informationen, sprich Krankenge schichte und konkrete Nachfrage zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit, wurden weder von der Beschwerdegegnerin noch von den D.___ -Gutachte rn eingeholt, weshalb die D.___ - Gutachter – mit Ausnahme der nachträglichen subjektiven Angaben der Beigeladen en
– über keine im Zeitpunkt des Urteils vom 2 7. März 2013 dem Gericht nicht bekannten Informationen über den psychischen Gesundheitszustand der Beigeladenen vor Januar 2010 verfügten. Die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen vor Januar 2010 durch die D.___ -Gutachter beruht somit auf einer (wie vom hiesigen Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 festgestellt)
ungenügenden tatsächlichen Grundlage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, d ie angefochten e Verfü gung vom 12. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
– wie bereits im Urteil vom 2 7. März 2013 angeordnet –
die Kran kengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizieht und diese beiden (ehemals) behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähig keit und des Gesundheitszustandes der Beigeladenen seit ihrem eigenen Behandlungsbeginn befragt . Hernach hat die Beschwerdegegnerin – allenfalls unter Einholung einer Stellungnahme der D.___ -Gutachter zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit
– über den Leistungsanspruch der Beigeladenen, insbeson dere dessen Beginn, neu zu verfüge n . 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beigeladenen, insbeson dere dessen Beginn, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beigeladene seit Mai 2010 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/143). Ein e früher begonnene dau erhafte Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht belegen, auch wenn die Grunder krankung der Beigeladenen schon länger bestehe (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7/134).
E. 1.2 Die Beschwe r deführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen vor, gemäss dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 2 7. März 2013 sei die Wartezeit spätestens im Januar 2010 zu eröffnen. Es sei nicht nachvollzieh bar, dass die D.___ -Gutachter erst ab Mai 2010 eine 100%ige A rbeitsunfähig keit attestierten. Das Gutachten beantworte auch nicht, wie vom angerufenen Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 verlangt, den chronologischen Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit ab September 200 9. Die Gutachter setzten sich auch nicht mit den divergierenden ärztlichen Meinungen auseinander. Auf das Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorge nommen Abklärungen könnten die vom angerufenen Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 als offen bezeichneten Fragen nicht beantworten (Urk. 1) . 2.
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 120 V 357 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügen den Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3 .
E. 3 -
E. 3.1 Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 2 7. März 2013 zum Schluss, dass sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vor g enommenen Abklärungen nicht schlüssig beurteilen lasse, ob die Beigeladene bereits vor Januar 2010 ohne wesentlichen Unterbruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/98/12 E. 6.3). Im Weiteren hielt das hiesige Gericht fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen für sämtliche Tätigkeiten ab 1. Januar 2011 ausgegangen sei (Urk. 7/98/12 E. 7). Die Sache wurde deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob die Beigeladene bereits sechs Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug, das heisst ab Sep tember 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Hierzu wurde der Be - schwerdegegnerin aufgegeben, die Krankengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen. Im Weite ren sei genauer abzuklären, in welchem Umfang die Beigeladene ab dem – al - lenfalls neu festzusetzenden – Beginn des Rentenanspruchs in der Arbeitsfä higkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/98/12 E. 8). 3. 2
Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts stellte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ das Standardformular für ärztliche Berichte in invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren zu (Urk. 7/102), wobei sie als ergänzende Frage anführte: „Arbeitsfähigkeit bis heute und auf längere Sicht?“ (Urk. 7/102/6). Die Krankengeschichte der Beigeladenen verlangte die Beschwerdegegnerin von Dr. B.___ nicht ein. Dr. B.___ füllte den zugestellten Fragebogen teilweise aus, auf die von der Beschwerdegegnerin gestellte Ergänzungsfrage g ing sie jedoch nicht näher ein.
Von Dr. C.___ holte die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. März 2013 keinen Bericht ein, offenbar aufgrund der Tatsache, dass die delegiert arbeitende Psychotherapeutin der Beschwerdegeg nerin mitteilte, die Beigeladene sei seit etwa 2010 nicht mehr in ihr er Behand lung (vgl. Notiz vom 9. Juli 2013, Urk. 7/101).
In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich eine an die Gutachter gerich tete ergänzende Fragestellung, gemäss welcher die Gutachter unter anderem gebeten werden, die Krankengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen (Urk. 7/104). Die Beschwerdegegnerin forderte die D.___ -Gutachter tatsächlich auf, die entspre chende Passage im Urteil vom 2 7. März 2013 zu beachten, worin die Beschwer degegnerin aufgefordert wurde, bei Dr. B.___ und Dr. C.___ die Kranken geschichte der Beigeladenen beizuziehen und diese beiden Ärzte über den Ver lauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen (Urk. 7/123/6). Es steht aber fest, dass den
D.___ -Gutachter n weder die entsprechenden Krankenge schichte n
der Beigeladenen vorlagen, noch bei den damals behandelnden Ärz ten über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen nähere Informatio nen eingeholt wurden (vgl. insbesondere Urk. 7/123/9-10). Die D.___ -Gutach ter attestierten der Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2010 unter Hinweis darauf, dass die Beigeladene im Herbst 2009 an einer Lungenent zündung erkrankt sei und auch damals eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben dürfte (Urk. 7/123/ 38).
E. 3.3 Wie dargelegt (E. 3.1) kam das hiesige Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 zum Schluss, dass gestützt auf die damals vorhandenen Akten nicht beurteilt werden könne, ob die Beigeladene bereits vor Januar 2010 ohne wesentlichen Unterbruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass zur Klärung dieser Frage Informationen bei den vor Januar 2
E. 7 ), wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. März 2013 in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und di e Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese abkläre, ob X.___ bereits ab September 2010, das heisst sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug, in einem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründenden Ausmass in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war (Prozess Nr. IV.2012.00860) . Der IV-Stelle wurde aufgegeben, die Krankengeschichte von X.___ bei Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über d en Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu befragen. Im Weiteren habe die IV-Stelle abzuklären, in welchem Umfang X.___ ab dem – allen - falls neu festzusetzenden – Beginn des Rentenanspruchs in der Arbeitsfä higkeit eingeschränkt war (Urk. 7/98).
E. 010 behandelnden Psychiater n Dr. C.___ und Dr. B.___ einzuholen sind. Auch wenn mit die sen Erwägungen nicht explizit ausgeführt, ist dem Urteil dennoch hinreichend klar zu entnehmen, dass es darum geht, einen allenfalls vor dem 1. Januar 2011 entstandenen Rentenanspruch abzuklären, wobei infolge der im März 2010 erfolgten Anmeldung ein Rentenanspruch frühestens im September 2010 hätte entstehen können. Dieser Rentenbeginn würde voraussetzen, dass seit Septem ber 2009 ununterbrochen eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, durchschnittlich eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Sep tember 2010 eine fortgesetzte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % . Ein früherer Beginn der Arbeitsunfähigkeit (als September 2009) ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, jedoch nicht mehr rentenbildend und daher nicht mehr Beweisthema. Zur Abklärung, ab wann die Beigeladene ununterbrochen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, sind die (damals) behandelnden Ärzte um Auskunft zu bitten, wobei die Krankengeschichten als echtzeitliche Dokumentation unabdingbar sind. Diese Informationen, sprich Krankenge schichte und konkrete Nachfrage zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit, wurden weder von der Beschwerdegegnerin noch von den D.___ -Gutachte rn eingeholt, weshalb die D.___ - Gutachter – mit Ausnahme der nachträglichen subjektiven Angaben der Beigeladen en
– über keine im Zeitpunkt des Urteils vom 2 7. März 2013 dem Gericht nicht bekannten Informationen über den psychischen Gesundheitszustand der Beigeladenen vor Januar 2010 verfügten. Die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen vor Januar 2010 durch die D.___ -Gutachter beruht somit auf einer (wie vom hiesigen Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 festgestellt)
ungenügenden tatsächlichen Grundlage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, d ie angefochten e Verfü gung vom 12. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
– wie bereits im Urteil vom 2 7. März 2013 angeordnet –
die Kran kengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizieht und diese beiden (ehemals) behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähig keit und des Gesundheitszustandes der Beigeladenen seit ihrem eigenen Behandlungsbeginn befragt . Hernach hat die Beschwerdegegnerin – allenfalls unter Einholung einer Stellungnahme der D.___ -Gutachter zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit
– über den Leistungsanspruch der Beigeladenen, insbeson dere dessen Beginn, neu zu verfüge n . 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beigeladenen, insbeson dere dessen Beginn, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00467 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
9. Dezember 2015 in Sachen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1977 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Oktober 2009 als Pflegerin/Haushaltshilfe im Stundenlohn beim Spitex-Verein Y.___ und war dadurch bei damaligen Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (heute: BVK Perso nalvorsorge des Kantons Zürich; BVK) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheinigung vom 7. April 2010, Urk. 7/10), als sie sich am 22. März 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen und n ach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. März 2012, Urk. 7/67, und Einwand der BVK vom 1 2. Juli 2012, Urk. 7/73) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 8. August 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente zu (Urk. 7/84-90). Die von der BVK am 3. September 2012 erhobene Beschwerde, mit welcher sie beantragte, der Leistungsbeginn sei auf den frü hestmöglich Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2011 festzusetzen (Urk. 7/95/ 3 - 7), wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. März 2013 in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und di e Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese abkläre, ob X.___ bereits ab September 2010, das heisst sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug, in einem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründenden Ausmass in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war (Prozess Nr. IV.2012.00860) . Der IV-Stelle wurde aufgegeben, die Krankengeschichte von X.___ bei Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über d en Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu befragen. Im Weiteren habe die IV-Stelle abzuklären, in welchem Umfang X.___ ab dem – allen - falls neu festzusetzenden – Beginn des Rentenanspruchs in der Arbeitsfä higkeit eingeschränkt war (Urk. 7/98). 1.2
Im Nachgang zu m Urteil des hiesigen Gericht s
holte die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. B.___ ein (Bericht vom 2 4. Juli 2013, Urk. 7/102) und gab beim
(im Folgenden: D.___) ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Gynäkologie, Kardiologie, Psychiatrie und Angio logie) Gutachten in Auftrag (Mitteilu ng vom 1 6. September 2013, Urk. 7/108).
D as
D.___ erstattete sein Gutac hten am 3 0. Dezember 2013 (Urk. 7/123). Mit Vorbescheid vom 1 2. Februar 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, X.___ ab Januar 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/127) . Nachdem die BVK dagegen am 2. Mai 2014 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/132), erliess die IV-Stelle am 4. September 2014 einen neuen Vor bescheid, mit welchem sie die Zusprache einer ganzen Rente ab Mai 2011 in Aussicht stellte (Urk. 7/136). Dagegen erhob die BV K am 1 6. Oktober 2014 erneut Einwand (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 1 2. März 2015 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die BVK am 2 9. April 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 2. März 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erfor derlichen Abklärungen über den Rentenbeginn neu entscheide (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). X.___, welche mit Verfü gung vom 1 6. Juni 2015 zum Verfahren beigeladen wurde (Urk. 8), reichte keine Stellungnahme ein, was den Parteien am 2 7. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beigeladene seit Mai 2010 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/143). Ein e früher begonnene dau erhafte Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht belegen, auch wenn die Grunder krankung der Beigeladenen schon länger bestehe (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7/134). 1.2
Die Beschwe r deführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen vor, gemäss dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 2 7. März 2013 sei die Wartezeit spätestens im Januar 2010 zu eröffnen. Es sei nicht nachvollzieh bar, dass die D.___ -Gutachter erst ab Mai 2010 eine 100%ige A rbeitsunfähig keit attestierten. Das Gutachten beantworte auch nicht, wie vom angerufenen Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 verlangt, den chronologischen Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit ab September 200 9. Die Gutachter setzten sich auch nicht mit den divergierenden ärztlichen Meinungen auseinander. Auf das Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorge nommen Abklärungen könnten die vom angerufenen Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 als offen bezeichneten Fragen nicht beantworten (Urk. 1) . 2.
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 120 V 357 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügen den Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialversi cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3 . 3.1
Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 2 7. März 2013 zum Schluss, dass sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vor g enommenen Abklärungen nicht schlüssig beurteilen lasse, ob die Beigeladene bereits vor Januar 2010 ohne wesentlichen Unterbruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/98/12 E. 6.3). Im Weiteren hielt das hiesige Gericht fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen für sämtliche Tätigkeiten ab 1. Januar 2011 ausgegangen sei (Urk. 7/98/12 E. 7). Die Sache wurde deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob die Beigeladene bereits sechs Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug, das heisst ab Sep tember 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Hierzu wurde der Be - schwerdegegnerin aufgegeben, die Krankengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen. Im Weite ren sei genauer abzuklären, in welchem Umfang die Beigeladene ab dem – al - lenfalls neu festzusetzenden – Beginn des Rentenanspruchs in der Arbeitsfä higkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/98/12 E. 8). 3. 2
Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts stellte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ das Standardformular für ärztliche Berichte in invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren zu (Urk. 7/102), wobei sie als ergänzende Frage anführte: „Arbeitsfähigkeit bis heute und auf längere Sicht?“ (Urk. 7/102/6). Die Krankengeschichte der Beigeladenen verlangte die Beschwerdegegnerin von Dr. B.___ nicht ein. Dr. B.___ füllte den zugestellten Fragebogen teilweise aus, auf die von der Beschwerdegegnerin gestellte Ergänzungsfrage g ing sie jedoch nicht näher ein.
Von Dr. C.___ holte die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. März 2013 keinen Bericht ein, offenbar aufgrund der Tatsache, dass die delegiert arbeitende Psychotherapeutin der Beschwerdegeg nerin mitteilte, die Beigeladene sei seit etwa 2010 nicht mehr in ihr er Behand lung (vgl. Notiz vom 9. Juli 2013, Urk. 7/101).
In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich eine an die Gutachter gerich tete ergänzende Fragestellung, gemäss welcher die Gutachter unter anderem gebeten werden, die Krankengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizuziehen und diese beiden behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen (Urk. 7/104). Die Beschwerdegegnerin forderte die D.___ -Gutachter tatsächlich auf, die entspre chende Passage im Urteil vom 2 7. März 2013 zu beachten, worin die Beschwer degegnerin aufgefordert wurde, bei Dr. B.___ und Dr. C.___ die Kranken geschichte der Beigeladenen beizuziehen und diese beiden Ärzte über den Ver lauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen zu befragen (Urk. 7/123/6). Es steht aber fest, dass den
D.___ -Gutachter n weder die entsprechenden Krankenge schichte n
der Beigeladenen vorlagen, noch bei den damals behandelnden Ärz ten über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen nähere Informatio nen eingeholt wurden (vgl. insbesondere Urk. 7/123/9-10). Die D.___ -Gutach ter attestierten der Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2010 unter Hinweis darauf, dass die Beigeladene im Herbst 2009 an einer Lungenent zündung erkrankt sei und auch damals eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben dürfte (Urk. 7/123/ 38). 3.3
Wie dargelegt (E. 3.1) kam das hiesige Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 zum Schluss, dass gestützt auf die damals vorhandenen Akten nicht beurteilt werden könne, ob die Beigeladene bereits vor Januar 2010 ohne wesentlichen Unterbruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass zur Klärung dieser Frage Informationen bei den vor Januar 2 010 behandelnden Psychiater n Dr. C.___ und Dr. B.___ einzuholen sind. Auch wenn mit die sen Erwägungen nicht explizit ausgeführt, ist dem Urteil dennoch hinreichend klar zu entnehmen, dass es darum geht, einen allenfalls vor dem 1. Januar 2011 entstandenen Rentenanspruch abzuklären, wobei infolge der im März 2010 erfolgten Anmeldung ein Rentenanspruch frühestens im September 2010 hätte entstehen können. Dieser Rentenbeginn würde voraussetzen, dass seit Septem ber 2009 ununterbrochen eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, durchschnittlich eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Sep tember 2010 eine fortgesetzte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % . Ein früherer Beginn der Arbeitsunfähigkeit (als September 2009) ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, jedoch nicht mehr rentenbildend und daher nicht mehr Beweisthema. Zur Abklärung, ab wann die Beigeladene ununterbrochen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, sind die (damals) behandelnden Ärzte um Auskunft zu bitten, wobei die Krankengeschichten als echtzeitliche Dokumentation unabdingbar sind. Diese Informationen, sprich Krankenge schichte und konkrete Nachfrage zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit, wurden weder von der Beschwerdegegnerin noch von den D.___ -Gutachte rn eingeholt, weshalb die D.___ - Gutachter – mit Ausnahme der nachträglichen subjektiven Angaben der Beigeladen en
– über keine im Zeitpunkt des Urteils vom 2 7. März 2013 dem Gericht nicht bekannten Informationen über den psychischen Gesundheitszustand der Beigeladenen vor Januar 2010 verfügten. Die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen vor Januar 2010 durch die D.___ -Gutachter beruht somit auf einer (wie vom hiesigen Gericht im Urteil vom 2 7. März 2013 festgestellt)
ungenügenden tatsächlichen Grundlage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, d ie angefochten e Verfü gung vom 12. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
– wie bereits im Urteil vom 2 7. März 2013 angeordnet –
die Kran kengeschichte der Beigeladenen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ beizieht und diese beiden (ehemals) behandelnden Ärzte über den Verlauf der Arbeitsfähig keit und des Gesundheitszustandes der Beigeladenen seit ihrem eigenen Behandlungsbeginn befragt . Hernach hat die Beschwerdegegnerin – allenfalls unter Einholung einer Stellungnahme der D.___ -Gutachter zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit
– über den Leistungsanspruch der Beigeladenen, insbeson dere dessen Beginn, neu zu verfüge n . 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beigeladenen, insbeson dere dessen Beginn, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler