Sachverhalt
1.
Die 1970 geborene X.___/Y.___, von Beruf Pädagogin und Mutter zweier 1996 und 1997 geborener Kinder, reiste im Jahre 1993 aus Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/3) und war zuletzt bis Ende Juli 2012 als Kinderkrippenleiterin bei der A.___ AG tätig (Urk. 7/13) . Mit Datum vom 1 3. Juni 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Osteomyelitis cronica, ein chronische s Lymphödem im rechten Bein sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK Auszug vom 2 1. August 2013, Urk. 7/7) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydiszipli näre (Allgemeine Innere Medizin/ Angiologie / Orthopädische Chirurgie und Traumatolgie des Bewegungsapparates /Psychiatrie) Gutachten der B.___, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle (MED AS), vom 2 0. Oktober 2014 (Urk. 7/19/1-146) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Januar 2015, Urk. 7/20; Einwand vom 2 4. Februar 2015, Urk. 7/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. März 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___/Y.___ mit Datum vom 2 9. April 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben . I n prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihr das Gericht mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde als nicht erforder lich betrachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 (Eingangsdatum) präzi sierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren: es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) zuzusprechen. Eventualiter seien wei tere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Subeventualiter sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) anzuordnen. In prozessualer Hinsi cht ersuchte die B e schwerdeführerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9 S. 2). Ausserdem reichte sie den Bericht von lic . phil. C.___, Psychologin FSP, vom 2 2. April 2015 zu den Akten (Urk. 10). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 wurde der Beschwerdegegnerin das Doppel dieser Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das Gericht legte den Prozess unter dem Namen „ X.___ “ an; dies deshalb, weil die AHV-Nummer der Beschwerdeführerin diesen Familiennamen anführte. In den vorliegenden Akten nennt sich die Beschwerdeführerin durchgehend Y.___ (Reisepass, Niederlassungsbewilligung), weshalb das Rubrum beide Namen aufführt.
2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgese tzes über die Invalidenversiche rung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent in valid sind. 2. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 6
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die Beschwerdeführerin sei
seit Juli 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Osteomyelitis seit 2004 saniert sei und das Beinödem keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sowie die Anpassungsstörung würden aus IV-rechtlicher Sicht ebenfalls keine andauernde Arbeits un fähigkeit rechtfertigen. Es liege somit kein länger dauernder IV-recht lich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1). 3 .2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen zusammengefasst ein, die behan delnden Ärzte seien mit dem abweisenden Leistungsentscheid nicht einverstan den. Die Frage nach dem Gesundheitszustand sei eine medizinische Frage, welche nur von medizinischen Fachpersonen bean twortet und geprüft werden könn e (Urk. 1 S. 3). In ihrer Eingabe vom 7. Juli 2015 führte die Beschwerde führerin ergänzend aus, sie habe gestützt auf die Feststellungen der MEDAS-Gutachter mindestens Anspruch auf eine
befristete Rente (Urk. 9 S. 3). Lic . phil. C.___ habe in ihrem Bericht vom 2 2. April 2015 festgehalten, die psychischen Leiden seien zwar therapierbar. Demgegenüber hätten sich seit Behandlungsbeginn nur leichte Verbesserungen gezeigt. Hinsichtlich einer lei densangepassten Tätigkeit sei der medizinische Sachverhalt gemäss Frau C.___ noch weiter abzuklären. Damit würden sich Diskrepanzen zum MEDAS-Gut achten ergeben. Darüber hinaus habe auch der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, mitgeteilt, es seien aktuell verschiedentlich medizinische Abklärungen am Laufen (Urk. 9 S. 3) . Schliesslich sei in Anbetracht des stark eingeschränkten Belastungsprofils eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), gegebenenfalls eine Potentialabklärung, durchzuführen (Urk. 9 S. 4). 4 .
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. D ie Verfügung vom 1 7. März 2015 (Urk. 2), welche aus schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetz ung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Sowe it die Beschwerdeführer in im vorliegenden Beschwerdeverfahren berufliche Massnah men beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsge genstandes u nd es ist
diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten. 5 . 5 . 1
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wur de im MEDAS-Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 im Wesentlichen und zusam menfassend wiedergegeben (Urk. 7/19/2 -4, Urk. 7/19/15 f., Urk. 7/19/31
f., Urk. 7/19/47 f., Urk. 7/19/78 f., Urk. 7/19/92 f., Urk. 7/19/109 f., Urk. 7/19/126 f.). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 5 .2
Im MEDAS- Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/19/67): - Gegenwärtig klinisch stumme Osteitis des Femurschaftes rechts mit peri ostaler Abszedierung und rezidivierenden Weichteilabszedierungen im Adduktorenkanal; derzeit ohne Beleg für eine chronische Osteomyelitis - Sekundäres Beinlymphödem rechts im Stadium II nach Földi nach rezidivierender
Osteomyelitis mit zahlreichen Operationen - Funktionelle Einschränkung der Kniebewegung rechts in der Beugung sowie geminderte Muskelkraft durch Muskelatrophie im Bereich der Adduktorenloge bei Status nach mehreren Operationen mit Minderung der freien Gehstrecke - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) - Anpassungsstörung mit ängstlich-vermeidendem, dysfunktionalem Ver halten (ICD-10: F43.2)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Diag nosen (Urk. 7/19/67): - Multiple ungünstige Ha utnarbenbildung und Weichteilvern arbungen, teils mit knochentiefen Einziehungen rechter Oberschenkel betont medial bei Status nach mehrfachen Operationen - Chronisch venöse Insuffizienz, Stadium I nach Widmer rechts mit kom pletter Stammvarikosis der Vena
saphena magna (Hach III) sowie Seiten astvarikosis - Lipohypertrophie beider Oberschenkel - Status nach anamnestisch tiefer Beinvenenthrombose re . ohne post thrombotisches Syndrom - Migräne - Intermittierende arterielle Hypotonie - Hypercholesterinämie
Allgemeinmedizinisch-internistisch sei lediglich das rechtsseitige Bein lymph ödem von Relevanz, welches mit einem erheblichen Schwere- und teilweise schmerzhaften Spannungsgefühl einhergehe. Hier bei handle es sich am ehesten um e in sekundäres Beinlymphödem infolge multipler operativer Eingriffe (erst mals 1977 im Alter von 7 Jahren in Z.___ nach einem Sturz aus grosser Höhe mit anschliessend rezidivierenden Abszedierungen, vgl. Urk. 7/19/94, Urk. 7/19/106, Urk. 7/19/109, Urk. 7/19/119) . In den darauffolgenden Jahren sei es zu einer fortschreitenden Volumenzunahme gekommen, welche die Arbeits fähigkeit zunächst nicht beeinträchtigt habe. Im Jahre 2011 sei es zu einer sig nifikanten Verschlechterung gekommen, wobei ein auslösendes Ereignis nicht zu eruieren sei. Die Varikosis tret e dabei lediglich bei längerem Stehen und Sit zen s ymptomverstärkend hinzu und sei für sich allein genommen nur von untergeordneter klinischer Relevanz . Jedenfalls bestünden aus allgemein-inter nistischer Sicht keine Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit beeinträch tigten (Urk. 7/19/12 f., Urk. 7/19/87, Urk. 7/19/89, Urk. 7/19/90).
A uf orthopä dischem Fachg ebiet bestehe ak t u ell eine Minderbeweglichkeit des rechten Knies im t ageszeitlichen Verlauf zufolge Zunahme einer Weichteil schwellung unter vertikaler Belastung (Gehen und Stehen). Aus den
schwel lungsbedingte n Schmerz en sowie aufgrund des beklagten bleiernen Schwere gefü hl s
resultiere eine Reduktion der freien Gehstrecke auf 500 m. Zufolge der periphere n unterschenkel- und fussbetonte n Schwellung könne die Beschwer deführerin kein festes Schnürschuhwerk oder Stiefel tragen . Weiter sei die Kraft für die Kniebeugung und -streckung sowie für die Fussbewegung aufgrund der Schwellung und der Muskelvermagerung im re chten Oberschenkel geringfügig vermindert .
Die a ktenanamnestisch ehemals konstatierte rezidivierende Osteo myelitis oder Osteitis (im Sinne einer Entzündung des Femurknochens) könne seit spätestens 2004 al s ausgeheilt betrachtet werden. Aufgrund der vorhande nen Bildbefunde sei bereits 1993 keine typische Knochen beteiligung mehr aus gewiesen . Dasselbe gelte für die bildgebenden Untersuchungen (MRI, CT, und Röntgen) in den Jahren 2004 und 2012 (Urk. 7/19/68 f.,
Urk. 7/19/73) . Die geklagten Schmerzen seien zumindest symptomatisch medikamentös behandel bar. Allerdings nehme die Beschwerdeführerin keine Schmerzmedikation ein. Ebenso wenig seien die üblicherweise bei Schwellungen und Lymph- oder fib rösen Ödemen angewandten physikalischen therapeutischen Massnahmen und Hilfsmittel konsequent durchgeführt worden . In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin fachorthopädisch seit dem 3 1. Juli 2012 zu 4 0 % arbeits un fähig, zumal das Heben und Tragen von Kindern oder das Spiel in gebückter Haltung oder kniend auf dem Boden sitzend nicht mehr leidensge recht sei. In einer adaptierten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. Juli 2012 indes zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/43 ff.,
Urk. 7/19/71 ff., Urk. 7/19/104 f f .).
Die angiologisch- lymphologische Untersuchung sowie die apparativen Zusatz untersuchungen
hätten ein Beinlymphödem rechts im Stadium II nach Földi, eine chronisch venöse Insuffizienz sowie eine Lipohypertrophie beider Hüften und Oberschenkel bestätigt . Das Ausmass des Beinlymphödems, welches auf die multiplen Operationen und Funktionen bei chronisch rezidivierender Osteo myelitis zurückgeführt werden k önne, sei
ohne Zweifel weit est gehend
erklärend
für die geschilderten Beschwerden (Schwere- und Spannungsgefühl) . Die ange gebenen Schmerzen im rechten Bein nach einer Gehstrecke von max. 500 Meter seien aus angiologisch-lymphologische r Sicht demgegenüber nicht hinreichend erklärbar . Die Schmerzen liessen sich jedoch aufgrund der funktionellen Ein schränkung der Kniebewegung rechts sowie der geminderten Muskelkraft durch Muskelatrophie im Bereich der Adduktorenloge orthopädisch teilweise erklären.
Zusätzlich könnten psychiatrische Aspekte der veränderten Schmerzwahrneh mung eine Rolle spielen. Sowohl die Varikosis
als auch die Lipohypertrophie
seien aufgrund ihres geringen Ausprägungsgrades hinsichtlich der Funktionali tät der Beschwerdeführerin von nachrangiger Bedeutung . Demgegenüber sei letztere
durch das Ausmass des sekundären B einlymphödems rechts fu nktionell relevant
beeinträchtigt. Vor allem in stehender, sitzender und hockender Kör perposition
sei von einer erheblichen, raschen, allerdings auch reversiblen Verschlechterung d es beklagten Schwere- und Spannungsgefüh l auszugeben. Tätigkeiten, die mit Einnahme einer andauer nden Zwangsh altung einhergingen, würden daher perspektivisch zu einer Verschlechterung des klinischen Bildes führen. Das Gleiche ge lt e für das repetitive Heben schwerer Lasten mit Betäti gung der Bauchpresse sowie Tätigkeiten unter hohen Aussentemperaturen . In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus angiologisch- lymphologische r
Sicht daher nicht mehr arbeitsfähig. In einer ideal angepassten – näher umschriebenen - Tätigkeit sei sie indes seit August 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Grundsätzlich bestehe hinsichtlich der klinische n Symptomatik aus angiologisch- lymphologischer Sicht eine günstige Prognose, da das aktuell bestehende Lymphödem bisher noch keiner konsequenten lymphologischen Therapie unterzogen worden sei und im Unterschenkel- und Vorfussbereich sowohl klinisch wie auch sonographisch mobilisierbare Flüssigkeitsansammlun gen in erheblichem Umfang bestünden . Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Beschwerdeführerin den notwendigen Massnahmen (vollständige komplexe physikalische Entstauungstherapie, bestehend aus manueller Lymphdrainage, Anlage mehrschichtiger lymphologischer Kompressionsverbände, Tragen einer massgefertigten lymphologischen
Kompressionsbestrumpfung in flachgestrickter Nahtware, gymnastischer Übungsbehan dlung und intensiver Hautpflege) konse quent unterziehe und sie
insbesondere regelmässig Kompr essionsstrümpfe trage . Damit könne mit hinreichender Sicherheit innerhalb von sechs Monaten hin sichtlich einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine vollschichtige
Arbeits fähigkeit erreicht werden (Urk. 7/19/25 ff., Urk. 7/19/69 f ., Urk. 7/19/73 f., Urk. 7/19/119 f.) .
Aus psychiatrischer Sicht sei es aufgrund der chronischen psychischen Belas tungssituation zufolge der langjährigen Alkoholkrankheit ihres Ehemannes (vgl. 7/19/128), zu einer rezidivierenden depressiven Störung gekommen, zuletzt einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode, die mittlerweile unter der laufenden ambulanten Therapie als leichte allenfalls mittelschwere depres sive Episode eingestuft werden kö nn e . Die depr essive Symptomatik bestehe seit ungefähr zwei Jahren. Obwohl die Symptomatik eine Besserung aufweise, verbleibe ein Vermei dungsverhalten, welches verstärkt we rd e durch die
beste henden Funktionseinschränkungen und Schmerzen im erkrankten Bein. Eine hinreichende Änderungsbereitschaft ihres Verhaltens lasse sich bei der Beschwerdeführerin noch nicht erkennen. Die negativen, katastrophierenden Kognitionen, die Ausdr uck einer Anpassungsstörung seien, s ollten in einer fort gesetzten Psychotherapie neu besetzt werden. Die depressive Symptomatik könne mittlerweile als teilweise remittiert betrachtet werden, wobei derzeit immer noch die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt seien, deren Überwindung aktuell noch durch dysfunktionale Prozes se erschwert bzw. ver unmöglicht we rd e . Das ängstliche, vermeidende und damit maladaptive Ver halten be i der bestehenden Anpassungsstöru ng sei im Rahmen einer stationären psychosomatischen Reha über 4-6 Wochen versicherungsmedizinisch relevant beeinflussbar (Urk. 7/19/70 f.) . Die therapeutischen Möglichkeiten der psychiat rischen Leiden seien somit Erfolg versprechend. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg trotz erheblicher psychosozialer Belas tungen und der chronischen körperlichen Begleiterkrankung vollschichtig eine verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben können. Das hohe Bildungsniveau, das über Jahre hinweg gezeigte Durchhaltevermögen sowie die frühere Anpassungs fähigkeit der Beschwerdeführerin würden daher für eine gute Prognose spre chen. Die ambulante Psychotherapie habe denn auch bere its teilweise Erfolge gebracht . In ihrer bisherigen Tätigkeit, welche emotional belastend und mit einem hohen Grad an Verantwortung einher gehe, sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Juli 2012 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Abschluss eines psychosomatischen Heilverfahrens über 4-6 Wochen mit begleitender beruflicher Orientierung sei eine Wiedereingliederung in eine lei densangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der qualitativen Einschrän kungen (keine ständige hohe emotionale Belastung, kein übermässiger Zeit druck, keine hohe Verantwortung für Personen, ohne wechselnde Arbeitszeiten und ohne Nachtschic h ttätigkeit) wieder
zu 100 % möglich (Urk. 7/19/60 ff., Urk. 7/19/74).
Die Gutachter kamen zum Schluss, d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit als Kinderkrippenleiterin seit dem 3 1. Juli 2012 (letzter effektiver Arbeitstag) aus angiologischer sowie psychiatrischer Sicht zu 100 %
resp. aus orthopädischer Sicht zu 4 0 % arbeits un fähig . In einer leidensange passten Tätigkeit sei sie seit her aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
In einer ideal adaptierten Verweistätigkeit (leichte bis allenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeit,
mit häufigem Wechsel zwischen stehender, sitzen der und gehender Körperposition, mit kurze n Pausen zur Hochlagerung der betroffenen Extremität,
ohne Tätigkeit in stark schmutzbelasteter Umgebung,
ohne Tätigkeit unter ext remen klimatischen Bedingungen [Hitze, Kälte], mit ausreichende n Pausen zur Durchführung der gymnastischen Übungen) sei aus angiolo gisch / lymphologischer Si cht eine Arbeitsfähig keit von 50 %
seit Ende Juli bzw. August 2012 ununterbrochen bis zum heutigen Tag anzunehmen. B ei konse quenter, komplexer, physikalischer Entstauungstherapie und entsprechender Compliance der Beschwerdeführerin
könne aus angiologisch / lymphologischer Sicht innerhalb von sechs Monaten allerdings eine vollschichtige A rbeitsfähig keit erreicht werden . A us fachpsychiatrischer Sicht sei
d ie Arbeitsfähigkeit s eit Ende Juli 2012 b is zum Abschluss eine medizinischen Rehabilitationsmass nahme
auch in einer leidensangepasste n Tätigkeit zu 100 % aufgehoben . Es sei jedoch davon auszugeben, dass nach Abschluss eines psychosomatischen Heil verfahrens über 4-6 Wochen mit begleitender beru flicher Orientierung eine Wiedereingliederung in eine leidensangepass te Tätigkeit (ohne stän dige, hohe emotionale Belastung, ohne hohe Verantwortung für Personen, ohne übermäs sigen Zeitdruck, ohne ständig wechselnde Arbeitszeiten und ohne Nacht schichttätigkeit)
im Umfang von 100
% erfolgen könne
(Urk. 7/19/71 f.) . Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin nach Abschluss der genannten angiologischen und psychiatrischen Therapiemassnahmen aller Voraussicht nach in sechs Monaten vollschichtig eingliederungsfähig (Urk. 7/19/73). 6 . 6. 1
Das MEDAS-Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestüt zt auf die klinischen und bildgebenden Untersuchung en vom 9. September 201 4. Es leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsicht lich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gest ellten Diagnosen schlüs sig. Ins besondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweich ende Einschät zung plausibel begründet (Urk. 7/19/88, Urk. 7/19/105 f., Urk. 7/19/120 f., Urk. 7/19/ 141). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Ent scheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 3 .5), womit zur Ent scheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6 .2
Die Gutachter kamen zusammenfassend überein, die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Krippenleiterin nicht mehr arbeitsunfähig. In einer ideal angepassten Verweistätigkeit wiesen sie der Beschwerdeführer in
im Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige (aus angiolo gisch-lymphologischer Sicht) resp. 100%ige (aus psychiatrischer Sicht) Arbeits unfähigkeit aus. N ach Abschluss der im Gutachten genannten angiologischen und psychiatrischen Therapiemassnahmen sei die Beschwerdeführerin demge genüber „aller Voraussicht nach in sechs Monaten“ zu 100 % a rbeits fähig. Der orthopädische Gutachter notierte hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit
eine seit jeher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/71, Urk. 7/19/73) . 6 .3
Zunächst handelt es sich bei der diagnostizierten Anpassungsstörung grund sätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Weiter
fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivie rend oder episodisch, n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 1 2. Mai 2016 E. 4.1).
Dabei gilt insbesondere eine
leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Entsprechend hat sich die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin sowohl subjektiv (vgl. 7/19/144) als auch nach übereinstimmende n Feststellungen des psychiatrischen Gutachters sowie der behandelnden lic . phil . C.___ seit Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mitunter antidepressiver Medikation ver bessert (Urk. 7/19/141, Urk. 10). Darüber hinaus
hielt der MEDAS-Psychiater fest,
die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht mittels stationärer psychosomatischer Behandlung in nur 4-6 Wochen vollständig rehabilitations fähig . Eine stationäre Therapie sei denn auch zweifelsfrei zumutbar und im Hinblick auf eine Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit hinrei chend Erfolg versprechend (Urk. 7/19/143) . Kommt hinzu, dass die geklagten Funktionseinschränkungen und das daraus resultierende niedrige Aktivitäts niveau der Beschwerdeführerin nach überzeugender Einschätzung des psychiat rischen Gutachter nicht mit dem aktuellen psychiatrischen Befund korrelieren, sondern vielmehr Ausdruck des ängstlich- vermeidenen Verhaltens sowie der negativen, depressiv gefärbten Kognition der Beschwerdeführerin sind (Urk. 7/19/144) .
Zusammenfassen d kann mangels ausgeschöpfter Behandlungs ressourcen resp. Therapieresistenz von einer invalidisierenden Leidensresistenz vorliegend nicht die Rede sein . Die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachter erweist sich unter juristischen Gesichtspunkten damit als unbeachtlich.
6 .4
In somatischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich die angegebenen Schmerzen im rechten Bein nur teilweise objektiv ieren liessen und
als medika mentös behandelbar beurteilt wurden (Urk. 7/19/26,
Urk. 7/19/47,
Urk. 7/19/119, E. 5 .2) . Sodann ist nicht einsichtig, w eshalb die Beschwerdefüh rerin hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit aus angiologisch- lympho logischer Sicht im Untersuchungszeitpunkt lediglich im Umfang von 50 % arbe itsfähig gewesen sein soll . Insbesondere wurden die als problematisch taxierten und mit einer möglichen Zustandsverschlechterung in Verbindung gebrachten Tätigkeiten, mitunter Einnahme einer andauernden Zwangshaltung, mit repetitivem Heben schwerer Lasten unter Be tätigung der Bau ch presse sowie Tätigkeiten unter hohen Aussentemperaturen, aus dem medizinischen Belas tungsprofil au sgeschlossen (vgl. Urk. 7/19/121 f.). Jedenfalls ist nicht einleuch tend und hat denn auch die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern ihr
eine leichte bis allenfalls mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ausserhalb einer schmutzbelasteten Umgebung und unter Vermeidung von extreme n kli matische n Bedingungen (Hitz /Kälte) sowie mit ausreichenden Pausen zur Durchführung der gymnastischen Übungen – ungeachtet de s akuten Zustands des Beinlymphödems im Zeitpunkt der Untersuchung -
nicht zugemutet werden könnte. Vielmehr erhellt aus dem Gutachten, dass das Ausmass des Lymph ödems keine massive Beeinträchtigung der Mobilität bedingt . Damit korrelie rend wurde b eim vorliegenden Schweregrad bereits eine ambulante physikali sche Entstauun gstherapie als grundsätzlich ausreichend beurteilt (Urk. 7/19/12 3 f.). Sodann kann die Beschwerdeführerin ohne Begleitung sowohl öffentliche Verkehrsmittel benutzen als auch ihre Arztbesuche wahrnehmen. Der orthopä dische Gutachter hielt
in diesem Zusammenhang konkret fest, das Erreichen des Arbeitsplatzes sei unter Benützung öffentlicher Ver kehrsmittel möglich. Ausser dem könne eine Gehstrecke von 500 m auch mehrmals täglich innert adäquater Zeit (innerhalb von 20 Minuten) absolviert werden (Urk. 7/19/107, Urk. 7/19/1 23, Urk. 7/19/144). Erwähnenswert sind schliesslich die gutachterli chen Hinweise darauf, dass ein breites Spektrum an Therapiemöglichkeiten für posttraumatische Schwellungszustände, für Gefässverletzungen sowie für post thrombotische Syndrome bestehe, welche indes allesamt nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 7/19/121 f., Urk. 7/19/47). Demgegenüber sei d ie Prognose
bei konsequent durchgeführter komplexer Entstauungstherapie günstig . Jeden falls sei eine generelle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Bein lymphödems
nicht zu erwarten (Urk. 7/19/12 3) .
Dass sich die Beschwerdeführe rin nach eigenen Angaben schämt, mit „diesen Beinen“ in die Öffentlichkeit zu gehen (vgl. 7/19/111), vermag
selbstredend keine sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dasselbe gilt für die
im Gutachten mehrfach erwähnte fehlende Compliance sowie Änderungsbereitschaft
resp. passive-ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber den bewährten Behandlungsmöglichkeiten des Lymphödems (Urk. 7/19/120, Urk. 7 / 19/139 f.) .
Im Gegenteil ist die Beschwerdeführerin im Sinne der im Sozialversicherungs recht allgemein geltenden Selbsteingliederungspflicht angehalten, die vorlie gend gebotenen Behandlungsmassnahmen eigenverantwortlich und konsequent in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Mit ihren übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin mangels Entscheid relevanz nicht zu hören. 6 .5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) jedenfalls seit Ende Juli/Anfang August 2012 zuzumuten ist,
eine r
leichte n bis allenfalls mittelschwere n körperliche n Tätigkeit, mit häufigem Wechsel zwischen stehender, sitzender und gehender Körperposition, mit aus reichenden Pausen zur Hochlagerung der betroffenen Extremität
resp. Durch führung der gymnastischen Übungen und unter Ausschluss von Tätigkeit en in st ark schmutzbelasteter Umgebung oder unter ext remen klimatischen Bedin gungen (Hitze, Kälte)
im Umfang von 100 %
nachzugehen . 7 . 7 .1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7 .2
Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle aus leid ensfremden Gründen verlor (Konkurs, vgl. Urk. 7/13/1), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Die Beschwerdefüh rerin hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen . Mangels einer in der Schweiz anerkannten Berufsausbildung kann zur Bestim mung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der vom Bundes amt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukt urerhebung (LSE) abgestellt wer den. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kan n mit Verweis auf das unter E. 7 .1 Gesagte eine Gegenüberstellu ng blosser Pro zentzahlen vorgenommen werden. Es resultiert ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 0 % . Allfälligen lohnmindernden Faktoren wie Nationalität oder Aufenthaltskategorie, mangelnde Ausbildung und/oder fehlende Berufserfahrung wären – soweit überhaupt invalidenversicherungs rechtlich relevant - sowohl beim hypothetischen Vali den- als auch beim Invali deneinkommen im gleichen Masse Rechnung zu tra gen, womit sich ein (behin derungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug beim Prozentvergleich naturgemäss erübrigt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 8 .
8 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8 .2
Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Da auch die übri -gen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben sind, ist ihrem Gesuch vom 2 9. April 2015 zu entsprechen und die Kostenpauschale einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwer- deführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversi che rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgel tliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die 1970 geborene X.___/Y.___, von Beruf Pädagogin und Mutter zweier 1996 und 1997 geborener Kinder, reiste im Jahre 1993 aus Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/3) und war zuletzt bis Ende Juli 2012 als Kinderkrippenleiterin bei der A.___ AG tätig (Urk. 7/13) . Mit Datum vom 1 3. Juni 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Osteomyelitis cronica, ein chronische s Lymphödem im rechten Bein sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK Auszug vom 2 1. August 2013, Urk. 7/7) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydiszipli näre (Allgemeine Innere Medizin/ Angiologie / Orthopädische Chirurgie und Traumatolgie des Bewegungsapparates /Psychiatrie) Gutachten der B.___, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle (MED AS), vom 2 0. Oktober 2014 (Urk. 7/19/1-146) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Januar 2015, Urk. 7/20; Einwand vom 2 4. Februar 2015, Urk. 7/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. März 2015 ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___/Y.___ mit Datum vom 2 9. April 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben . I n prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihr das Gericht mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde als nicht erforder lich betrachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 (Eingangsdatum) präzi sierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren: es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) zuzusprechen. Eventualiter seien wei tere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Subeventualiter sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) anzuordnen. In prozessualer Hinsi cht ersuchte die B e schwerdeführerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9 S. 2). Ausserdem reichte sie den Bericht von lic . phil. C.___, Psychologin FSP, vom 2 2. April 2015 zu den Akten (Urk. 10). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 wurde der Beschwerdegegnerin das Doppel dieser Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das Gericht legte den Prozess unter dem Namen „ X.___ “ an; dies deshalb, weil die AHV-Nummer der Beschwerdeführerin diesen Familiennamen anführte. In den vorliegenden Akten nennt sich die Beschwerdeführerin durchgehend Y.___ (Reisepass, Niederlassungsbewilligung), weshalb das Rubrum beide Namen aufführt.
2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgese tzes über die Invalidenversiche rung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent in valid sind. 2. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 6
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die Beschwerdeführerin sei
seit Juli 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Osteomyelitis seit 2004 saniert sei und das Beinödem keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sowie die Anpassungsstörung würden aus IV-rechtlicher Sicht ebenfalls keine andauernde Arbeits un fähigkeit rechtfertigen. Es liege somit kein länger dauernder IV-recht lich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1). 3 .2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen zusammengefasst ein, die behan delnden Ärzte seien mit dem abweisenden Leistungsentscheid nicht einverstan den. Die Frage nach dem Gesundheitszustand sei eine medizinische Frage, welche nur von medizinischen Fachpersonen bean twortet und geprüft werden könn e (Urk. 1 S. 3). In ihrer Eingabe vom 7. Juli 2015 führte die Beschwerde führerin ergänzend aus, sie habe gestützt auf die Feststellungen der MEDAS-Gutachter mindestens Anspruch auf eine
befristete Rente (Urk.
E. 9 S. 4). 4 .
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. D ie Verfügung vom 1 7. März 2015 (Urk. 2), welche aus schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetz ung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Sowe it die Beschwerdeführer in im vorliegenden Beschwerdeverfahren berufliche Massnah men beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsge genstandes u nd es ist
diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten. 5 . 5 . 1
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wur de im MEDAS-Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 im Wesentlichen und zusam menfassend wiedergegeben (Urk. 7/19/2 -4, Urk. 7/19/15 f., Urk. 7/19/31
f., Urk. 7/19/47 f., Urk. 7/19/78 f., Urk. 7/19/92 f., Urk. 7/19/109 f., Urk. 7/19/126 f.). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 5 .2
Im MEDAS- Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/19/67): - Gegenwärtig klinisch stumme Osteitis des Femurschaftes rechts mit peri ostaler Abszedierung und rezidivierenden Weichteilabszedierungen im Adduktorenkanal; derzeit ohne Beleg für eine chronische Osteomyelitis - Sekundäres Beinlymphödem rechts im Stadium II nach Földi nach rezidivierender
Osteomyelitis mit zahlreichen Operationen - Funktionelle Einschränkung der Kniebewegung rechts in der Beugung sowie geminderte Muskelkraft durch Muskelatrophie im Bereich der Adduktorenloge bei Status nach mehreren Operationen mit Minderung der freien Gehstrecke - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) - Anpassungsstörung mit ängstlich-vermeidendem, dysfunktionalem Ver halten (ICD-10: F43.2)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Diag nosen (Urk. 7/19/67): - Multiple ungünstige Ha utnarbenbildung und Weichteilvern arbungen, teils mit knochentiefen Einziehungen rechter Oberschenkel betont medial bei Status nach mehrfachen Operationen - Chronisch venöse Insuffizienz, Stadium I nach Widmer rechts mit kom pletter Stammvarikosis der Vena
saphena magna (Hach III) sowie Seiten astvarikosis - Lipohypertrophie beider Oberschenkel - Status nach anamnestisch tiefer Beinvenenthrombose re . ohne post thrombotisches Syndrom - Migräne - Intermittierende arterielle Hypotonie - Hypercholesterinämie
Allgemeinmedizinisch-internistisch sei lediglich das rechtsseitige Bein lymph ödem von Relevanz, welches mit einem erheblichen Schwere- und teilweise schmerzhaften Spannungsgefühl einhergehe. Hier bei handle es sich am ehesten um e in sekundäres Beinlymphödem infolge multipler operativer Eingriffe (erst mals 1977 im Alter von 7 Jahren in Z.___ nach einem Sturz aus grosser Höhe mit anschliessend rezidivierenden Abszedierungen, vgl. Urk. 7/19/94, Urk. 7/19/106, Urk. 7/19/109, Urk. 7/19/119) . In den darauffolgenden Jahren sei es zu einer fortschreitenden Volumenzunahme gekommen, welche die Arbeits fähigkeit zunächst nicht beeinträchtigt habe. Im Jahre 2011 sei es zu einer sig nifikanten Verschlechterung gekommen, wobei ein auslösendes Ereignis nicht zu eruieren sei. Die Varikosis tret e dabei lediglich bei längerem Stehen und Sit zen s ymptomverstärkend hinzu und sei für sich allein genommen nur von untergeordneter klinischer Relevanz . Jedenfalls bestünden aus allgemein-inter nistischer Sicht keine Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit beeinträch tigten (Urk. 7/19/12 f., Urk. 7/19/87, Urk. 7/19/89, Urk. 7/19/90).
A uf orthopä dischem Fachg ebiet bestehe ak t u ell eine Minderbeweglichkeit des rechten Knies im t ageszeitlichen Verlauf zufolge Zunahme einer Weichteil schwellung unter vertikaler Belastung (Gehen und Stehen). Aus den
schwel lungsbedingte n Schmerz en sowie aufgrund des beklagten bleiernen Schwere gefü hl s
resultiere eine Reduktion der freien Gehstrecke auf 500 m. Zufolge der periphere n unterschenkel- und fussbetonte n Schwellung könne die Beschwer deführerin kein festes Schnürschuhwerk oder Stiefel tragen . Weiter sei die Kraft für die Kniebeugung und -streckung sowie für die Fussbewegung aufgrund der Schwellung und der Muskelvermagerung im re chten Oberschenkel geringfügig vermindert .
Die a ktenanamnestisch ehemals konstatierte rezidivierende Osteo myelitis oder Osteitis (im Sinne einer Entzündung des Femurknochens) könne seit spätestens 2004 al s ausgeheilt betrachtet werden. Aufgrund der vorhande nen Bildbefunde sei bereits 1993 keine typische Knochen beteiligung mehr aus gewiesen . Dasselbe gelte für die bildgebenden Untersuchungen (MRI, CT, und Röntgen) in den Jahren 2004 und 2012 (Urk. 7/19/68 f.,
Urk. 7/19/73) . Die geklagten Schmerzen seien zumindest symptomatisch medikamentös behandel bar. Allerdings nehme die Beschwerdeführerin keine Schmerzmedikation ein. Ebenso wenig seien die üblicherweise bei Schwellungen und Lymph- oder fib rösen Ödemen angewandten physikalischen therapeutischen Massnahmen und Hilfsmittel konsequent durchgeführt worden . In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin fachorthopädisch seit dem 3 1. Juli 2012 zu 4 0 % arbeits un fähig, zumal das Heben und Tragen von Kindern oder das Spiel in gebückter Haltung oder kniend auf dem Boden sitzend nicht mehr leidensge recht sei. In einer adaptierten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. Juli 2012 indes zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/43 ff.,
Urk. 7/19/71 ff., Urk. 7/19/104 f f .).
Die angiologisch- lymphologische Untersuchung sowie die apparativen Zusatz untersuchungen
hätten ein Beinlymphödem rechts im Stadium II nach Földi, eine chronisch venöse Insuffizienz sowie eine Lipohypertrophie beider Hüften und Oberschenkel bestätigt . Das Ausmass des Beinlymphödems, welches auf die multiplen Operationen und Funktionen bei chronisch rezidivierender Osteo myelitis zurückgeführt werden k önne, sei
ohne Zweifel weit est gehend
erklärend
für die geschilderten Beschwerden (Schwere- und Spannungsgefühl) . Die ange gebenen Schmerzen im rechten Bein nach einer Gehstrecke von max. 500 Meter seien aus angiologisch-lymphologische r Sicht demgegenüber nicht hinreichend erklärbar . Die Schmerzen liessen sich jedoch aufgrund der funktionellen Ein schränkung der Kniebewegung rechts sowie der geminderten Muskelkraft durch Muskelatrophie im Bereich der Adduktorenloge orthopädisch teilweise erklären.
Zusätzlich könnten psychiatrische Aspekte der veränderten Schmerzwahrneh mung eine Rolle spielen. Sowohl die Varikosis
als auch die Lipohypertrophie
seien aufgrund ihres geringen Ausprägungsgrades hinsichtlich der Funktionali tät der Beschwerdeführerin von nachrangiger Bedeutung . Demgegenüber sei letztere
durch das Ausmass des sekundären B einlymphödems rechts fu nktionell relevant
beeinträchtigt. Vor allem in stehender, sitzender und hockender Kör perposition
sei von einer erheblichen, raschen, allerdings auch reversiblen Verschlechterung d es beklagten Schwere- und Spannungsgefüh l auszugeben. Tätigkeiten, die mit Einnahme einer andauer nden Zwangsh altung einhergingen, würden daher perspektivisch zu einer Verschlechterung des klinischen Bildes führen. Das Gleiche ge lt e für das repetitive Heben schwerer Lasten mit Betäti gung der Bauchpresse sowie Tätigkeiten unter hohen Aussentemperaturen . In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus angiologisch- lymphologische r
Sicht daher nicht mehr arbeitsfähig. In einer ideal angepassten – näher umschriebenen - Tätigkeit sei sie indes seit August 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Grundsätzlich bestehe hinsichtlich der klinische n Symptomatik aus angiologisch- lymphologischer Sicht eine günstige Prognose, da das aktuell bestehende Lymphödem bisher noch keiner konsequenten lymphologischen Therapie unterzogen worden sei und im Unterschenkel- und Vorfussbereich sowohl klinisch wie auch sonographisch mobilisierbare Flüssigkeitsansammlun gen in erheblichem Umfang bestünden . Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Beschwerdeführerin den notwendigen Massnahmen (vollständige komplexe physikalische Entstauungstherapie, bestehend aus manueller Lymphdrainage, Anlage mehrschichtiger lymphologischer Kompressionsverbände, Tragen einer massgefertigten lymphologischen
Kompressionsbestrumpfung in flachgestrickter Nahtware, gymnastischer Übungsbehan dlung und intensiver Hautpflege) konse quent unterziehe und sie
insbesondere regelmässig Kompr essionsstrümpfe trage . Damit könne mit hinreichender Sicherheit innerhalb von sechs Monaten hin sichtlich einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine vollschichtige
Arbeits fähigkeit erreicht werden (Urk. 7/19/25 ff., Urk. 7/19/69 f ., Urk. 7/19/73 f., Urk. 7/19/119 f.) .
Aus psychiatrischer Sicht sei es aufgrund der chronischen psychischen Belas tungssituation zufolge der langjährigen Alkoholkrankheit ihres Ehemannes (vgl. 7/19/128), zu einer rezidivierenden depressiven Störung gekommen, zuletzt einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode, die mittlerweile unter der laufenden ambulanten Therapie als leichte allenfalls mittelschwere depres sive Episode eingestuft werden kö nn e . Die depr essive Symptomatik bestehe seit ungefähr zwei Jahren. Obwohl die Symptomatik eine Besserung aufweise, verbleibe ein Vermei dungsverhalten, welches verstärkt we rd e durch die
beste henden Funktionseinschränkungen und Schmerzen im erkrankten Bein. Eine hinreichende Änderungsbereitschaft ihres Verhaltens lasse sich bei der Beschwerdeführerin noch nicht erkennen. Die negativen, katastrophierenden Kognitionen, die Ausdr uck einer Anpassungsstörung seien, s ollten in einer fort gesetzten Psychotherapie neu besetzt werden. Die depressive Symptomatik könne mittlerweile als teilweise remittiert betrachtet werden, wobei derzeit immer noch die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt seien, deren Überwindung aktuell noch durch dysfunktionale Prozes se erschwert bzw. ver unmöglicht we rd e . Das ängstliche, vermeidende und damit maladaptive Ver halten be i der bestehenden Anpassungsstöru ng sei im Rahmen einer stationären psychosomatischen Reha über 4-6 Wochen versicherungsmedizinisch relevant beeinflussbar (Urk. 7/19/70 f.) . Die therapeutischen Möglichkeiten der psychiat rischen Leiden seien somit Erfolg versprechend. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg trotz erheblicher psychosozialer Belas tungen und der chronischen körperlichen Begleiterkrankung vollschichtig eine verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben können. Das hohe Bildungsniveau, das über Jahre hinweg gezeigte Durchhaltevermögen sowie die frühere Anpassungs fähigkeit der Beschwerdeführerin würden daher für eine gute Prognose spre chen. Die ambulante Psychotherapie habe denn auch bere its teilweise Erfolge gebracht . In ihrer bisherigen Tätigkeit, welche emotional belastend und mit einem hohen Grad an Verantwortung einher gehe, sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Juli 2012 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Abschluss eines psychosomatischen Heilverfahrens über 4-6 Wochen mit begleitender beruflicher Orientierung sei eine Wiedereingliederung in eine lei densangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der qualitativen Einschrän kungen (keine ständige hohe emotionale Belastung, kein übermässiger Zeit druck, keine hohe Verantwortung für Personen, ohne wechselnde Arbeitszeiten und ohne Nachtschic h ttätigkeit) wieder
zu 100 % möglich (Urk. 7/19/60 ff., Urk. 7/19/74).
Die Gutachter kamen zum Schluss, d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit als Kinderkrippenleiterin seit dem 3 1. Juli 2012 (letzter effektiver Arbeitstag) aus angiologischer sowie psychiatrischer Sicht zu 100 %
resp. aus orthopädischer Sicht zu 4 0 % arbeits un fähig . In einer leidensange passten Tätigkeit sei sie seit her aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
In einer ideal adaptierten Verweistätigkeit (leichte bis allenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeit,
mit häufigem Wechsel zwischen stehender, sitzen der und gehender Körperposition, mit kurze n Pausen zur Hochlagerung der betroffenen Extremität,
ohne Tätigkeit in stark schmutzbelasteter Umgebung,
ohne Tätigkeit unter ext remen klimatischen Bedingungen [Hitze, Kälte], mit ausreichende n Pausen zur Durchführung der gymnastischen Übungen) sei aus angiolo gisch / lymphologischer Si cht eine Arbeitsfähig keit von 50 %
seit Ende Juli bzw. August 2012 ununterbrochen bis zum heutigen Tag anzunehmen. B ei konse quenter, komplexer, physikalischer Entstauungstherapie und entsprechender Compliance der Beschwerdeführerin
könne aus angiologisch / lymphologischer Sicht innerhalb von sechs Monaten allerdings eine vollschichtige A rbeitsfähig keit erreicht werden . A us fachpsychiatrischer Sicht sei
d ie Arbeitsfähigkeit s eit Ende Juli 2012 b is zum Abschluss eine medizinischen Rehabilitationsmass nahme
auch in einer leidensangepasste n Tätigkeit zu 100 % aufgehoben . Es sei jedoch davon auszugeben, dass nach Abschluss eines psychosomatischen Heil verfahrens über 4-6 Wochen mit begleitender beru flicher Orientierung eine Wiedereingliederung in eine leidensangepass te Tätigkeit (ohne stän dige, hohe emotionale Belastung, ohne hohe Verantwortung für Personen, ohne übermäs sigen Zeitdruck, ohne ständig wechselnde Arbeitszeiten und ohne Nacht schichttätigkeit)
im Umfang von 100
% erfolgen könne
(Urk. 7/19/71 f.) . Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin nach Abschluss der genannten angiologischen und psychiatrischen Therapiemassnahmen aller Voraussicht nach in sechs Monaten vollschichtig eingliederungsfähig (Urk. 7/19/73). 6 . 6. 1
Das MEDAS-Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestüt zt auf die klinischen und bildgebenden Untersuchung en vom 9. September 201 4. Es leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsicht lich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gest ellten Diagnosen schlüs sig. Ins besondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweich ende Einschät zung plausibel begründet (Urk. 7/19/88, Urk. 7/19/105 f., Urk. 7/19/120 f., Urk. 7/19/ 141). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Ent scheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 3 .5), womit zur Ent scheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6 .2
Die Gutachter kamen zusammenfassend überein, die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Krippenleiterin nicht mehr arbeitsunfähig. In einer ideal angepassten Verweistätigkeit wiesen sie der Beschwerdeführer in
im Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige (aus angiolo gisch-lymphologischer Sicht) resp. 100%ige (aus psychiatrischer Sicht) Arbeits unfähigkeit aus. N ach Abschluss der im Gutachten genannten angiologischen und psychiatrischen Therapiemassnahmen sei die Beschwerdeführerin demge genüber „aller Voraussicht nach in sechs Monaten“ zu 100 % a rbeits fähig. Der orthopädische Gutachter notierte hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit
eine seit jeher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/71, Urk. 7/19/73) . 6 .3
Zunächst handelt es sich bei der diagnostizierten Anpassungsstörung grund sätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Weiter
fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivie rend oder episodisch, n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 1 2. Mai 2016 E. 4.1).
Dabei gilt insbesondere eine
leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Entsprechend hat sich die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin sowohl subjektiv (vgl. 7/19/144) als auch nach übereinstimmende n Feststellungen des psychiatrischen Gutachters sowie der behandelnden lic . phil . C.___ seit Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mitunter antidepressiver Medikation ver bessert (Urk. 7/19/141, Urk. 10). Darüber hinaus
hielt der MEDAS-Psychiater fest,
die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht mittels stationärer psychosomatischer Behandlung in nur 4-6 Wochen vollständig rehabilitations fähig . Eine stationäre Therapie sei denn auch zweifelsfrei zumutbar und im Hinblick auf eine Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit hinrei chend Erfolg versprechend (Urk. 7/19/143) . Kommt hinzu, dass die geklagten Funktionseinschränkungen und das daraus resultierende niedrige Aktivitäts niveau der Beschwerdeführerin nach überzeugender Einschätzung des psychiat rischen Gutachter nicht mit dem aktuellen psychiatrischen Befund korrelieren, sondern vielmehr Ausdruck des ängstlich- vermeidenen Verhaltens sowie der negativen, depressiv gefärbten Kognition der Beschwerdeführerin sind (Urk. 7/19/144) .
Zusammenfassen d kann mangels ausgeschöpfter Behandlungs ressourcen resp. Therapieresistenz von einer invalidisierenden Leidensresistenz vorliegend nicht die Rede sein . Die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachter erweist sich unter juristischen Gesichtspunkten damit als unbeachtlich.
6 .4
In somatischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich die angegebenen Schmerzen im rechten Bein nur teilweise objektiv ieren liessen und
als medika mentös behandelbar beurteilt wurden (Urk. 7/19/26,
Urk. 7/19/47,
Urk. 7/19/119, E. 5 .2) . Sodann ist nicht einsichtig, w eshalb die Beschwerdefüh rerin hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit aus angiologisch- lympho logischer Sicht im Untersuchungszeitpunkt lediglich im Umfang von 50 % arbe itsfähig gewesen sein soll . Insbesondere wurden die als problematisch taxierten und mit einer möglichen Zustandsverschlechterung in Verbindung gebrachten Tätigkeiten, mitunter Einnahme einer andauernden Zwangshaltung, mit repetitivem Heben schwerer Lasten unter Be tätigung der Bau ch presse sowie Tätigkeiten unter hohen Aussentemperaturen, aus dem medizinischen Belas tungsprofil au sgeschlossen (vgl. Urk. 7/19/121 f.). Jedenfalls ist nicht einleuch tend und hat denn auch die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern ihr
eine leichte bis allenfalls mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ausserhalb einer schmutzbelasteten Umgebung und unter Vermeidung von extreme n kli matische n Bedingungen (Hitz /Kälte) sowie mit ausreichenden Pausen zur Durchführung der gymnastischen Übungen – ungeachtet de s akuten Zustands des Beinlymphödems im Zeitpunkt der Untersuchung -
nicht zugemutet werden könnte. Vielmehr erhellt aus dem Gutachten, dass das Ausmass des Lymph ödems keine massive Beeinträchtigung der Mobilität bedingt . Damit korrelie rend wurde b eim vorliegenden Schweregrad bereits eine ambulante physikali sche Entstauun gstherapie als grundsätzlich ausreichend beurteilt (Urk. 7/19/12 3 f.). Sodann kann die Beschwerdeführerin ohne Begleitung sowohl öffentliche Verkehrsmittel benutzen als auch ihre Arztbesuche wahrnehmen. Der orthopä dische Gutachter hielt
in diesem Zusammenhang konkret fest, das Erreichen des Arbeitsplatzes sei unter Benützung öffentlicher Ver kehrsmittel möglich. Ausser dem könne eine Gehstrecke von 500 m auch mehrmals täglich innert adäquater Zeit (innerhalb von 20 Minuten) absolviert werden (Urk. 7/19/107, Urk. 7/19/1 23, Urk. 7/19/144). Erwähnenswert sind schliesslich die gutachterli chen Hinweise darauf, dass ein breites Spektrum an Therapiemöglichkeiten für posttraumatische Schwellungszustände, für Gefässverletzungen sowie für post thrombotische Syndrome bestehe, welche indes allesamt nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 7/19/121 f., Urk. 7/19/47). Demgegenüber sei d ie Prognose
bei konsequent durchgeführter komplexer Entstauungstherapie günstig . Jeden falls sei eine generelle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Bein lymphödems
nicht zu erwarten (Urk. 7/19/12 3) .
Dass sich die Beschwerdeführe rin nach eigenen Angaben schämt, mit „diesen Beinen“ in die Öffentlichkeit zu gehen (vgl. 7/19/111), vermag
selbstredend keine sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dasselbe gilt für die
im Gutachten mehrfach erwähnte fehlende Compliance sowie Änderungsbereitschaft
resp. passive-ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber den bewährten Behandlungsmöglichkeiten des Lymphödems (Urk. 7/19/120, Urk. 7 / 19/139 f.) .
Im Gegenteil ist die Beschwerdeführerin im Sinne der im Sozialversicherungs recht allgemein geltenden Selbsteingliederungspflicht angehalten, die vorlie gend gebotenen Behandlungsmassnahmen eigenverantwortlich und konsequent in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Mit ihren übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin mangels Entscheid relevanz nicht zu hören. 6 .5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) jedenfalls seit Ende Juli/Anfang August 2012 zuzumuten ist,
eine r
leichte n bis allenfalls mittelschwere n körperliche n Tätigkeit, mit häufigem Wechsel zwischen stehender, sitzender und gehender Körperposition, mit aus reichenden Pausen zur Hochlagerung der betroffenen Extremität
resp. Durch führung der gymnastischen Übungen und unter Ausschluss von Tätigkeit en in st ark schmutzbelasteter Umgebung oder unter ext remen klimatischen Bedin gungen (Hitze, Kälte)
im Umfang von 100 %
nachzugehen . 7 . 7 .1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7 .2
Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle aus leid ensfremden Gründen verlor (Konkurs, vgl. Urk. 7/13/1), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Die Beschwerdefüh rerin hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen . Mangels einer in der Schweiz anerkannten Berufsausbildung kann zur Bestim mung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der vom Bundes amt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukt urerhebung (LSE) abgestellt wer den. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kan n mit Verweis auf das unter E. 7 .1 Gesagte eine Gegenüberstellu ng blosser Pro zentzahlen vorgenommen werden. Es resultiert ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 0 % . Allfälligen lohnmindernden Faktoren wie Nationalität oder Aufenthaltskategorie, mangelnde Ausbildung und/oder fehlende Berufserfahrung wären – soweit überhaupt invalidenversicherungs rechtlich relevant - sowohl beim hypothetischen Vali den- als auch beim Invali deneinkommen im gleichen Masse Rechnung zu tra gen, womit sich ein (behin derungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug beim Prozentvergleich naturgemäss erübrigt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 8 .
8 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8 .2
Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Da auch die übri -gen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben sind, ist ihrem Gesuch vom 2 9. April 2015 zu entsprechen und die Kostenpauschale einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwer- deführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversi che rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgel tliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 12 und Urk.
E. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00462 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
29. September 2016 in Sachen X.___/Y.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1970 geborene X.___/Y.___, von Beruf Pädagogin und Mutter zweier 1996 und 1997 geborener Kinder, reiste im Jahre 1993 aus Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/3) und war zuletzt bis Ende Juli 2012 als Kinderkrippenleiterin bei der A.___ AG tätig (Urk. 7/13) . Mit Datum vom 1 3. Juni 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Osteomyelitis cronica, ein chronische s Lymphödem im rechten Bein sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK Auszug vom 2 1. August 2013, Urk. 7/7) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydiszipli näre (Allgemeine Innere Medizin/ Angiologie / Orthopädische Chirurgie und Traumatolgie des Bewegungsapparates /Psychiatrie) Gutachten der B.___, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle (MED AS), vom 2 0. Oktober 2014 (Urk. 7/19/1-146) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Januar 2015, Urk. 7/20; Einwand vom 2 4. Februar 2015, Urk. 7/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. März 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___/Y.___ mit Datum vom 2 9. April 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben . I n prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihr das Gericht mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde als nicht erforder lich betrachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 (Eingangsdatum) präzi sierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren: es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) zuzusprechen. Eventualiter seien wei tere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Subeventualiter sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) anzuordnen. In prozessualer Hinsi cht ersuchte die B e schwerdeführerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9 S. 2). Ausserdem reichte sie den Bericht von lic . phil. C.___, Psychologin FSP, vom 2 2. April 2015 zu den Akten (Urk. 10). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 wurde der Beschwerdegegnerin das Doppel dieser Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das Gericht legte den Prozess unter dem Namen „ X.___ “ an; dies deshalb, weil die AHV-Nummer der Beschwerdeführerin diesen Familiennamen anführte. In den vorliegenden Akten nennt sich die Beschwerdeführerin durchgehend Y.___ (Reisepass, Niederlassungsbewilligung), weshalb das Rubrum beide Namen aufführt.
2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgese tzes über die Invalidenversiche rung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent in valid sind. 2. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 6
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die Beschwerdeführerin sei
seit Juli 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Osteomyelitis seit 2004 saniert sei und das Beinödem keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sowie die Anpassungsstörung würden aus IV-rechtlicher Sicht ebenfalls keine andauernde Arbeits un fähigkeit rechtfertigen. Es liege somit kein länger dauernder IV-recht lich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1). 3 .2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen zusammengefasst ein, die behan delnden Ärzte seien mit dem abweisenden Leistungsentscheid nicht einverstan den. Die Frage nach dem Gesundheitszustand sei eine medizinische Frage, welche nur von medizinischen Fachpersonen bean twortet und geprüft werden könn e (Urk. 1 S. 3). In ihrer Eingabe vom 7. Juli 2015 führte die Beschwerde führerin ergänzend aus, sie habe gestützt auf die Feststellungen der MEDAS-Gutachter mindestens Anspruch auf eine
befristete Rente (Urk. 9 S. 3). Lic . phil. C.___ habe in ihrem Bericht vom 2 2. April 2015 festgehalten, die psychischen Leiden seien zwar therapierbar. Demgegenüber hätten sich seit Behandlungsbeginn nur leichte Verbesserungen gezeigt. Hinsichtlich einer lei densangepassten Tätigkeit sei der medizinische Sachverhalt gemäss Frau C.___ noch weiter abzuklären. Damit würden sich Diskrepanzen zum MEDAS-Gut achten ergeben. Darüber hinaus habe auch der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, mitgeteilt, es seien aktuell verschiedentlich medizinische Abklärungen am Laufen (Urk. 9 S. 3) . Schliesslich sei in Anbetracht des stark eingeschränkten Belastungsprofils eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), gegebenenfalls eine Potentialabklärung, durchzuführen (Urk. 9 S. 4). 4 .
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. D ie Verfügung vom 1 7. März 2015 (Urk. 2), welche aus schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetz ung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Sowe it die Beschwerdeführer in im vorliegenden Beschwerdeverfahren berufliche Massnah men beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsge genstandes u nd es ist
diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten. 5 . 5 . 1
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wur de im MEDAS-Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 im Wesentlichen und zusam menfassend wiedergegeben (Urk. 7/19/2 -4, Urk. 7/19/15 f., Urk. 7/19/31
f., Urk. 7/19/47 f., Urk. 7/19/78 f., Urk. 7/19/92 f., Urk. 7/19/109 f., Urk. 7/19/126 f.). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 5 .2
Im MEDAS- Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/19/67): - Gegenwärtig klinisch stumme Osteitis des Femurschaftes rechts mit peri ostaler Abszedierung und rezidivierenden Weichteilabszedierungen im Adduktorenkanal; derzeit ohne Beleg für eine chronische Osteomyelitis - Sekundäres Beinlymphödem rechts im Stadium II nach Földi nach rezidivierender
Osteomyelitis mit zahlreichen Operationen - Funktionelle Einschränkung der Kniebewegung rechts in der Beugung sowie geminderte Muskelkraft durch Muskelatrophie im Bereich der Adduktorenloge bei Status nach mehreren Operationen mit Minderung der freien Gehstrecke - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) - Anpassungsstörung mit ängstlich-vermeidendem, dysfunktionalem Ver halten (ICD-10: F43.2)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Diag nosen (Urk. 7/19/67): - Multiple ungünstige Ha utnarbenbildung und Weichteilvern arbungen, teils mit knochentiefen Einziehungen rechter Oberschenkel betont medial bei Status nach mehrfachen Operationen - Chronisch venöse Insuffizienz, Stadium I nach Widmer rechts mit kom pletter Stammvarikosis der Vena
saphena magna (Hach III) sowie Seiten astvarikosis - Lipohypertrophie beider Oberschenkel - Status nach anamnestisch tiefer Beinvenenthrombose re . ohne post thrombotisches Syndrom - Migräne - Intermittierende arterielle Hypotonie - Hypercholesterinämie
Allgemeinmedizinisch-internistisch sei lediglich das rechtsseitige Bein lymph ödem von Relevanz, welches mit einem erheblichen Schwere- und teilweise schmerzhaften Spannungsgefühl einhergehe. Hier bei handle es sich am ehesten um e in sekundäres Beinlymphödem infolge multipler operativer Eingriffe (erst mals 1977 im Alter von 7 Jahren in Z.___ nach einem Sturz aus grosser Höhe mit anschliessend rezidivierenden Abszedierungen, vgl. Urk. 7/19/94, Urk. 7/19/106, Urk. 7/19/109, Urk. 7/19/119) . In den darauffolgenden Jahren sei es zu einer fortschreitenden Volumenzunahme gekommen, welche die Arbeits fähigkeit zunächst nicht beeinträchtigt habe. Im Jahre 2011 sei es zu einer sig nifikanten Verschlechterung gekommen, wobei ein auslösendes Ereignis nicht zu eruieren sei. Die Varikosis tret e dabei lediglich bei längerem Stehen und Sit zen s ymptomverstärkend hinzu und sei für sich allein genommen nur von untergeordneter klinischer Relevanz . Jedenfalls bestünden aus allgemein-inter nistischer Sicht keine Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit beeinträch tigten (Urk. 7/19/12 f., Urk. 7/19/87, Urk. 7/19/89, Urk. 7/19/90).
A uf orthopä dischem Fachg ebiet bestehe ak t u ell eine Minderbeweglichkeit des rechten Knies im t ageszeitlichen Verlauf zufolge Zunahme einer Weichteil schwellung unter vertikaler Belastung (Gehen und Stehen). Aus den
schwel lungsbedingte n Schmerz en sowie aufgrund des beklagten bleiernen Schwere gefü hl s
resultiere eine Reduktion der freien Gehstrecke auf 500 m. Zufolge der periphere n unterschenkel- und fussbetonte n Schwellung könne die Beschwer deführerin kein festes Schnürschuhwerk oder Stiefel tragen . Weiter sei die Kraft für die Kniebeugung und -streckung sowie für die Fussbewegung aufgrund der Schwellung und der Muskelvermagerung im re chten Oberschenkel geringfügig vermindert .
Die a ktenanamnestisch ehemals konstatierte rezidivierende Osteo myelitis oder Osteitis (im Sinne einer Entzündung des Femurknochens) könne seit spätestens 2004 al s ausgeheilt betrachtet werden. Aufgrund der vorhande nen Bildbefunde sei bereits 1993 keine typische Knochen beteiligung mehr aus gewiesen . Dasselbe gelte für die bildgebenden Untersuchungen (MRI, CT, und Röntgen) in den Jahren 2004 und 2012 (Urk. 7/19/68 f.,
Urk. 7/19/73) . Die geklagten Schmerzen seien zumindest symptomatisch medikamentös behandel bar. Allerdings nehme die Beschwerdeführerin keine Schmerzmedikation ein. Ebenso wenig seien die üblicherweise bei Schwellungen und Lymph- oder fib rösen Ödemen angewandten physikalischen therapeutischen Massnahmen und Hilfsmittel konsequent durchgeführt worden . In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin fachorthopädisch seit dem 3 1. Juli 2012 zu 4 0 % arbeits un fähig, zumal das Heben und Tragen von Kindern oder das Spiel in gebückter Haltung oder kniend auf dem Boden sitzend nicht mehr leidensge recht sei. In einer adaptierten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. Juli 2012 indes zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/43 ff.,
Urk. 7/19/71 ff., Urk. 7/19/104 f f .).
Die angiologisch- lymphologische Untersuchung sowie die apparativen Zusatz untersuchungen
hätten ein Beinlymphödem rechts im Stadium II nach Földi, eine chronisch venöse Insuffizienz sowie eine Lipohypertrophie beider Hüften und Oberschenkel bestätigt . Das Ausmass des Beinlymphödems, welches auf die multiplen Operationen und Funktionen bei chronisch rezidivierender Osteo myelitis zurückgeführt werden k önne, sei
ohne Zweifel weit est gehend
erklärend
für die geschilderten Beschwerden (Schwere- und Spannungsgefühl) . Die ange gebenen Schmerzen im rechten Bein nach einer Gehstrecke von max. 500 Meter seien aus angiologisch-lymphologische r Sicht demgegenüber nicht hinreichend erklärbar . Die Schmerzen liessen sich jedoch aufgrund der funktionellen Ein schränkung der Kniebewegung rechts sowie der geminderten Muskelkraft durch Muskelatrophie im Bereich der Adduktorenloge orthopädisch teilweise erklären.
Zusätzlich könnten psychiatrische Aspekte der veränderten Schmerzwahrneh mung eine Rolle spielen. Sowohl die Varikosis
als auch die Lipohypertrophie
seien aufgrund ihres geringen Ausprägungsgrades hinsichtlich der Funktionali tät der Beschwerdeführerin von nachrangiger Bedeutung . Demgegenüber sei letztere
durch das Ausmass des sekundären B einlymphödems rechts fu nktionell relevant
beeinträchtigt. Vor allem in stehender, sitzender und hockender Kör perposition
sei von einer erheblichen, raschen, allerdings auch reversiblen Verschlechterung d es beklagten Schwere- und Spannungsgefüh l auszugeben. Tätigkeiten, die mit Einnahme einer andauer nden Zwangsh altung einhergingen, würden daher perspektivisch zu einer Verschlechterung des klinischen Bildes führen. Das Gleiche ge lt e für das repetitive Heben schwerer Lasten mit Betäti gung der Bauchpresse sowie Tätigkeiten unter hohen Aussentemperaturen . In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus angiologisch- lymphologische r
Sicht daher nicht mehr arbeitsfähig. In einer ideal angepassten – näher umschriebenen - Tätigkeit sei sie indes seit August 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Grundsätzlich bestehe hinsichtlich der klinische n Symptomatik aus angiologisch- lymphologischer Sicht eine günstige Prognose, da das aktuell bestehende Lymphödem bisher noch keiner konsequenten lymphologischen Therapie unterzogen worden sei und im Unterschenkel- und Vorfussbereich sowohl klinisch wie auch sonographisch mobilisierbare Flüssigkeitsansammlun gen in erheblichem Umfang bestünden . Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Beschwerdeführerin den notwendigen Massnahmen (vollständige komplexe physikalische Entstauungstherapie, bestehend aus manueller Lymphdrainage, Anlage mehrschichtiger lymphologischer Kompressionsverbände, Tragen einer massgefertigten lymphologischen
Kompressionsbestrumpfung in flachgestrickter Nahtware, gymnastischer Übungsbehan dlung und intensiver Hautpflege) konse quent unterziehe und sie
insbesondere regelmässig Kompr essionsstrümpfe trage . Damit könne mit hinreichender Sicherheit innerhalb von sechs Monaten hin sichtlich einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine vollschichtige
Arbeits fähigkeit erreicht werden (Urk. 7/19/25 ff., Urk. 7/19/69 f ., Urk. 7/19/73 f., Urk. 7/19/119 f.) .
Aus psychiatrischer Sicht sei es aufgrund der chronischen psychischen Belas tungssituation zufolge der langjährigen Alkoholkrankheit ihres Ehemannes (vgl. 7/19/128), zu einer rezidivierenden depressiven Störung gekommen, zuletzt einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode, die mittlerweile unter der laufenden ambulanten Therapie als leichte allenfalls mittelschwere depres sive Episode eingestuft werden kö nn e . Die depr essive Symptomatik bestehe seit ungefähr zwei Jahren. Obwohl die Symptomatik eine Besserung aufweise, verbleibe ein Vermei dungsverhalten, welches verstärkt we rd e durch die
beste henden Funktionseinschränkungen und Schmerzen im erkrankten Bein. Eine hinreichende Änderungsbereitschaft ihres Verhaltens lasse sich bei der Beschwerdeführerin noch nicht erkennen. Die negativen, katastrophierenden Kognitionen, die Ausdr uck einer Anpassungsstörung seien, s ollten in einer fort gesetzten Psychotherapie neu besetzt werden. Die depressive Symptomatik könne mittlerweile als teilweise remittiert betrachtet werden, wobei derzeit immer noch die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt seien, deren Überwindung aktuell noch durch dysfunktionale Prozes se erschwert bzw. ver unmöglicht we rd e . Das ängstliche, vermeidende und damit maladaptive Ver halten be i der bestehenden Anpassungsstöru ng sei im Rahmen einer stationären psychosomatischen Reha über 4-6 Wochen versicherungsmedizinisch relevant beeinflussbar (Urk. 7/19/70 f.) . Die therapeutischen Möglichkeiten der psychiat rischen Leiden seien somit Erfolg versprechend. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg trotz erheblicher psychosozialer Belas tungen und der chronischen körperlichen Begleiterkrankung vollschichtig eine verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben können. Das hohe Bildungsniveau, das über Jahre hinweg gezeigte Durchhaltevermögen sowie die frühere Anpassungs fähigkeit der Beschwerdeführerin würden daher für eine gute Prognose spre chen. Die ambulante Psychotherapie habe denn auch bere its teilweise Erfolge gebracht . In ihrer bisherigen Tätigkeit, welche emotional belastend und mit einem hohen Grad an Verantwortung einher gehe, sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Juli 2012 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Abschluss eines psychosomatischen Heilverfahrens über 4-6 Wochen mit begleitender beruflicher Orientierung sei eine Wiedereingliederung in eine lei densangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der qualitativen Einschrän kungen (keine ständige hohe emotionale Belastung, kein übermässiger Zeit druck, keine hohe Verantwortung für Personen, ohne wechselnde Arbeitszeiten und ohne Nachtschic h ttätigkeit) wieder
zu 100 % möglich (Urk. 7/19/60 ff., Urk. 7/19/74).
Die Gutachter kamen zum Schluss, d ie Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit als Kinderkrippenleiterin seit dem 3 1. Juli 2012 (letzter effektiver Arbeitstag) aus angiologischer sowie psychiatrischer Sicht zu 100 %
resp. aus orthopädischer Sicht zu 4 0 % arbeits un fähig . In einer leidensange passten Tätigkeit sei sie seit her aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
In einer ideal adaptierten Verweistätigkeit (leichte bis allenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeit,
mit häufigem Wechsel zwischen stehender, sitzen der und gehender Körperposition, mit kurze n Pausen zur Hochlagerung der betroffenen Extremität,
ohne Tätigkeit in stark schmutzbelasteter Umgebung,
ohne Tätigkeit unter ext remen klimatischen Bedingungen [Hitze, Kälte], mit ausreichende n Pausen zur Durchführung der gymnastischen Übungen) sei aus angiolo gisch / lymphologischer Si cht eine Arbeitsfähig keit von 50 %
seit Ende Juli bzw. August 2012 ununterbrochen bis zum heutigen Tag anzunehmen. B ei konse quenter, komplexer, physikalischer Entstauungstherapie und entsprechender Compliance der Beschwerdeführerin
könne aus angiologisch / lymphologischer Sicht innerhalb von sechs Monaten allerdings eine vollschichtige A rbeitsfähig keit erreicht werden . A us fachpsychiatrischer Sicht sei
d ie Arbeitsfähigkeit s eit Ende Juli 2012 b is zum Abschluss eine medizinischen Rehabilitationsmass nahme
auch in einer leidensangepasste n Tätigkeit zu 100 % aufgehoben . Es sei jedoch davon auszugeben, dass nach Abschluss eines psychosomatischen Heil verfahrens über 4-6 Wochen mit begleitender beru flicher Orientierung eine Wiedereingliederung in eine leidensangepass te Tätigkeit (ohne stän dige, hohe emotionale Belastung, ohne hohe Verantwortung für Personen, ohne übermäs sigen Zeitdruck, ohne ständig wechselnde Arbeitszeiten und ohne Nacht schichttätigkeit)
im Umfang von 100
% erfolgen könne
(Urk. 7/19/71 f.) . Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin nach Abschluss der genannten angiologischen und psychiatrischen Therapiemassnahmen aller Voraussicht nach in sechs Monaten vollschichtig eingliederungsfähig (Urk. 7/19/73). 6 . 6. 1
Das MEDAS-Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestüt zt auf die klinischen und bildgebenden Untersuchung en vom 9. September 201 4. Es leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsicht lich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gest ellten Diagnosen schlüs sig. Ins besondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweich ende Einschät zung plausibel begründet (Urk. 7/19/88, Urk. 7/19/105 f., Urk. 7/19/120 f., Urk. 7/19/ 141). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Ent scheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 3 .5), womit zur Ent scheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6 .2
Die Gutachter kamen zusammenfassend überein, die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Krippenleiterin nicht mehr arbeitsunfähig. In einer ideal angepassten Verweistätigkeit wiesen sie der Beschwerdeführer in
im Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige (aus angiolo gisch-lymphologischer Sicht) resp. 100%ige (aus psychiatrischer Sicht) Arbeits unfähigkeit aus. N ach Abschluss der im Gutachten genannten angiologischen und psychiatrischen Therapiemassnahmen sei die Beschwerdeführerin demge genüber „aller Voraussicht nach in sechs Monaten“ zu 100 % a rbeits fähig. Der orthopädische Gutachter notierte hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit
eine seit jeher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/71, Urk. 7/19/73) . 6 .3
Zunächst handelt es sich bei der diagnostizierten Anpassungsstörung grund sätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Weiter
fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivie rend oder episodisch, n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 1 2. Mai 2016 E. 4.1).
Dabei gilt insbesondere eine
leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Entsprechend hat sich die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin sowohl subjektiv (vgl. 7/19/144) als auch nach übereinstimmende n Feststellungen des psychiatrischen Gutachters sowie der behandelnden lic . phil . C.___ seit Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mitunter antidepressiver Medikation ver bessert (Urk. 7/19/141, Urk. 10). Darüber hinaus
hielt der MEDAS-Psychiater fest,
die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht mittels stationärer psychosomatischer Behandlung in nur 4-6 Wochen vollständig rehabilitations fähig . Eine stationäre Therapie sei denn auch zweifelsfrei zumutbar und im Hinblick auf eine Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit hinrei chend Erfolg versprechend (Urk. 7/19/143) . Kommt hinzu, dass die geklagten Funktionseinschränkungen und das daraus resultierende niedrige Aktivitäts niveau der Beschwerdeführerin nach überzeugender Einschätzung des psychiat rischen Gutachter nicht mit dem aktuellen psychiatrischen Befund korrelieren, sondern vielmehr Ausdruck des ängstlich- vermeidenen Verhaltens sowie der negativen, depressiv gefärbten Kognition der Beschwerdeführerin sind (Urk. 7/19/144) .
Zusammenfassen d kann mangels ausgeschöpfter Behandlungs ressourcen resp. Therapieresistenz von einer invalidisierenden Leidensresistenz vorliegend nicht die Rede sein . Die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachter erweist sich unter juristischen Gesichtspunkten damit als unbeachtlich.
6 .4
In somatischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich die angegebenen Schmerzen im rechten Bein nur teilweise objektiv ieren liessen und
als medika mentös behandelbar beurteilt wurden (Urk. 7/19/26,
Urk. 7/19/47,
Urk. 7/19/119, E. 5 .2) . Sodann ist nicht einsichtig, w eshalb die Beschwerdefüh rerin hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit aus angiologisch- lympho logischer Sicht im Untersuchungszeitpunkt lediglich im Umfang von 50 % arbe itsfähig gewesen sein soll . Insbesondere wurden die als problematisch taxierten und mit einer möglichen Zustandsverschlechterung in Verbindung gebrachten Tätigkeiten, mitunter Einnahme einer andauernden Zwangshaltung, mit repetitivem Heben schwerer Lasten unter Be tätigung der Bau ch presse sowie Tätigkeiten unter hohen Aussentemperaturen, aus dem medizinischen Belas tungsprofil au sgeschlossen (vgl. Urk. 7/19/121 f.). Jedenfalls ist nicht einleuch tend und hat denn auch die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern ihr
eine leichte bis allenfalls mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ausserhalb einer schmutzbelasteten Umgebung und unter Vermeidung von extreme n kli matische n Bedingungen (Hitz /Kälte) sowie mit ausreichenden Pausen zur Durchführung der gymnastischen Übungen – ungeachtet de s akuten Zustands des Beinlymphödems im Zeitpunkt der Untersuchung -
nicht zugemutet werden könnte. Vielmehr erhellt aus dem Gutachten, dass das Ausmass des Lymph ödems keine massive Beeinträchtigung der Mobilität bedingt . Damit korrelie rend wurde b eim vorliegenden Schweregrad bereits eine ambulante physikali sche Entstauun gstherapie als grundsätzlich ausreichend beurteilt (Urk. 7/19/12 3 f.). Sodann kann die Beschwerdeführerin ohne Begleitung sowohl öffentliche Verkehrsmittel benutzen als auch ihre Arztbesuche wahrnehmen. Der orthopä dische Gutachter hielt
in diesem Zusammenhang konkret fest, das Erreichen des Arbeitsplatzes sei unter Benützung öffentlicher Ver kehrsmittel möglich. Ausser dem könne eine Gehstrecke von 500 m auch mehrmals täglich innert adäquater Zeit (innerhalb von 20 Minuten) absolviert werden (Urk. 7/19/107, Urk. 7/19/1 23, Urk. 7/19/144). Erwähnenswert sind schliesslich die gutachterli chen Hinweise darauf, dass ein breites Spektrum an Therapiemöglichkeiten für posttraumatische Schwellungszustände, für Gefässverletzungen sowie für post thrombotische Syndrome bestehe, welche indes allesamt nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 7/19/121 f., Urk. 7/19/47). Demgegenüber sei d ie Prognose
bei konsequent durchgeführter komplexer Entstauungstherapie günstig . Jeden falls sei eine generelle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Bein lymphödems
nicht zu erwarten (Urk. 7/19/12 3) .
Dass sich die Beschwerdeführe rin nach eigenen Angaben schämt, mit „diesen Beinen“ in die Öffentlichkeit zu gehen (vgl. 7/19/111), vermag
selbstredend keine sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dasselbe gilt für die
im Gutachten mehrfach erwähnte fehlende Compliance sowie Änderungsbereitschaft
resp. passive-ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber den bewährten Behandlungsmöglichkeiten des Lymphödems (Urk. 7/19/120, Urk. 7 / 19/139 f.) .
Im Gegenteil ist die Beschwerdeführerin im Sinne der im Sozialversicherungs recht allgemein geltenden Selbsteingliederungspflicht angehalten, die vorlie gend gebotenen Behandlungsmassnahmen eigenverantwortlich und konsequent in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Mit ihren übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin mangels Entscheid relevanz nicht zu hören. 6 .5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) jedenfalls seit Ende Juli/Anfang August 2012 zuzumuten ist,
eine r
leichte n bis allenfalls mittelschwere n körperliche n Tätigkeit, mit häufigem Wechsel zwischen stehender, sitzender und gehender Körperposition, mit aus reichenden Pausen zur Hochlagerung der betroffenen Extremität
resp. Durch führung der gymnastischen Übungen und unter Ausschluss von Tätigkeit en in st ark schmutzbelasteter Umgebung oder unter ext remen klimatischen Bedin gungen (Hitze, Kälte)
im Umfang von 100 %
nachzugehen . 7 . 7 .1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7 .2
Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle aus leid ensfremden Gründen verlor (Konkurs, vgl. Urk. 7/13/1), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Die Beschwerdefüh rerin hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen . Mangels einer in der Schweiz anerkannten Berufsausbildung kann zur Bestim mung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der vom Bundes amt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukt urerhebung (LSE) abgestellt wer den. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kan n mit Verweis auf das unter E. 7 .1 Gesagte eine Gegenüberstellu ng blosser Pro zentzahlen vorgenommen werden. Es resultiert ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 0 % . Allfälligen lohnmindernden Faktoren wie Nationalität oder Aufenthaltskategorie, mangelnde Ausbildung und/oder fehlende Berufserfahrung wären – soweit überhaupt invalidenversicherungs rechtlich relevant - sowohl beim hypothetischen Vali den- als auch beim Invali deneinkommen im gleichen Masse Rechnung zu tra gen, womit sich ein (behin derungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug beim Prozentvergleich naturgemäss erübrigt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 8 .
8 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8 .2
Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Da auch die übri -gen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben sind, ist ihrem Gesuch vom 2 9. April 2015 zu entsprechen und die Kostenpauschale einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwer- deführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversi che rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgel tliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger