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IV.2015.00452

Neuanmeldung. Keine Verschlechterung ausgewiesen. Adipositas und chronische Schmerzstörung begründen keine leistungsbegründende Invalidität. Angepasste Tätigkeit zu mindestens 90 % zumutbar.

Zürich SozVersG · 2016-07-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1977 geborene X.___, welche über keine abgeschlossene Berufsaus bildung verfügt und Mutter zweier in den Jahren 2000 und 2003 geborener Kinder ist, reiste 1990 in die Schweiz ein und arbeitete ab Juli 2005 als Teilzeitangestellte in einem Fastfood- Restaurant . Am 3. Juli 2008 (Ein gangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5).

Die IV-Stelle klärte die erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 8/16/1-13). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 2. Dezember 2008 [Urk. 8/19]; Einwand vom 21. Dezember 2008 [Urk. 8/20]; Beizug eines weiteren Arztberichtes [ Urk. 8/22 ]), verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 10. März 2009 einen Leistungsan spruch der Versicherten (Urk. 8/24). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. Dezemb er 2009 abgewiesen (Urk. 8/36), was vom Bundesgericht am

19. März 2010 bestätigt wurde (Urk. 8/45). 1.2

Am 30. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine neu zu den somatischen Beschwerden hinzugetretene psychiatrische Erkrankung (Urk. 8/47) und unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2012 (Urk. 8/46) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an. Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2013 kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/51). Dagegen erhob die Versicherte am 5. August 2013 Einwand (Urk. 8/52; vgl. auch die E rgänzung vom 5. September 2013 [ Urk. 55 ]), woraufhin die IV-Stelle am 25. März 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten veranlasste (Urk. 8/58). Das Gutachten der MEDAS Z.___

wurde am 20. August 2014 erstattet (Urk. 8/69). Am 6. Januar 2015 wurde sodann eine Haushaltabklärung bei der Versicherten zu Hause vorgenommen (vgl. den Bericht vom 7. Januar 2015 [Urk. 8/73]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Januar 2015 [Urk. 8/77]; Einwand vom 4. März 2015 [Urk. 8/83]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/87]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 27. April 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hins icht beantragte die Versicherte die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen durch das Gericht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).

Mit Beschwerde antwort vom

28. Mai 2015

schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 17. August 2015 ersta ttete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. September 2015 auf eine Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2015 angezeigt wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. November 2012 in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Crewmitarbeiterin in einem Fastfood- Gastrob etrieb mit einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem 90%-Pensum zumutbar. Im Haushaltsbereich sei sie zu 10.25 % eingeschränkt. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 5 %. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 27. April 2015 zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei realitätsfremd und widersprüchlich. Sie könne nicht einmal mehr gehen, deshalb könne sie auch keine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausüben. Der psychiatrische Gutachter habe die vorhandenen Berichte nur stichwortartig geprüft, was den Eindruck erwecke, die Vorgeschichte sei ver nachlässigt worden. Dr. Y.___

dagegen gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % aus. Die Beschwerdegegnerin habe sodann keinen Leidensabzug vorge nommen, dabei sei ein Abzug von 25 % angezeigt. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nur zu 50 % arbeiten würde. 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015 (Urk. 7) führte die Beschwerdegeg nerin aus, es sei von der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren, seien doch die schmerzbedingten vermehrten Pausen sowie das langsamere Arbeitstempo bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. 2.4

In der Replik vom 17. August 2015 (Urk. 14) wies die Beschwerdeführerin auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerz störungen h in. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage könne anhand der Standardindikatoren nachgewiesen werden. 3. 3.1

Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 2009 verneinte das hiesige Gericht einen Rentenanspruch (Urk. 8/36),

dies insbesondere gestützt auf die Berichte der Spezialärzte des A.___ vom 19. Februar 2008 (Urk. 8/11/10-12) und 16. Juni 2008 (Urk. 8/11/13-14), der B.___

vom 21. Dezember 2007 (Urk. 8/11/15-16), des C.___

vom 11. Dezember 2008 (Urk. 8/22/5-6) und den Austrittsbericht der D.___

vom 5. Juni 2009 (Urk. 8/35/4-5). Im Vordergrund standen die folgenden Diagnosen (vgl. den Bericht des A.___ vom 16. Juni 2008 [Urk. 8/11/13]): - Chronifizierendes

cerviko -(thorako)- spondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei - leichtgradig beginnenden Segmentdegenerationen C4-C6, ohne Dis kushernie oder Stenosierung (MRI 04.02.08) - vorwiegend myofaszialen Irritationen, ausgeprägter cervicocephaler Komponente (Schwindel) - Haltungsschwäche, muskulären Dysbalancen - ohne radikuläre Zeichen - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom - a ktuell Verdacht auf tieflu m bale linksbetonte facettäre

Überlastungs problematik - Verdacht auf latent e depressive Verstimmung, psychophysischen Erschöp fungszustand - Schmerzverarbeitungsstörung möglich - Verdacht auf SC-Arthrose rechtsbetont - Generalisierte Hyperlaxizität Das hiesige Gericht hielt im erwähnten Urteil fest, den Berichten lasse sich übereinstimmend entnehmen, dass keine nennenswerten Pathologien feststell bar seien, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirken würden. Eine relevante länger andauernde teilweise Arbeits unfähigkeit werde der Beschwerdeführerin denn auch einzig von ihrem Haus arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in dessen Bericht vom

16. Juli 2008 attestiert (Urk. 8/11/4), jedoch in seinem neueren Bericht vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/22/4) wiederum dahingehend relativiert, als er die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen könne, die Beschwerdeführerin jedoch subjektiv gesehen nicht einsatzfähig sei. Im Übrigen bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vermutung, dass Beschwerden, ausgelöst durch ein myofasziales Schmerzsyndrom, mit einer zumutbaren Wil lensanstren gung überwindbar seien (BGE 132 V 65). Psychische Komorbiditäten von erheblicher Schwere, welche die Schmerzbewältigung durch die Beschwerde führerin intensiv und konstant verhindern würden, seien keine festgestellt wor den. Hingegen lasse sich allen Spezialarztberichten gemeinsam entnehmen, dass als Ursache der Beschwerden eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Dekond itionierung im Vordergrund stehe, welche gemäss übereinstimmender Auffassung der Ärzte mit konsequenten aktiven Therapien angegangen werden sollte . Jedoch ergäben sich bei Durchsicht der Berichte Zweifel an der entspre chenden Mo tivation der Beschwerdeführerin . Im Rahmen der ihr obliegend en Schadensminderungspflicht sei es ihr ohne Weiteres zumutbar, die empfohlenen Therapien zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes durchzuführen. E in dekonditionierter Zustand sei bei der Beurteilung der Invalidität, welche de fini tionsgemäss auf Dauer beruhe (Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Art. 8 ATSG), daher ausser Acht zu lassen, da er mit einer zumutbaren Willensanstrengung innert wenig er Wochen verbessert werden könne (Urk. 8/36 S. 6 f.). 3.2

Im MEDAS-Gutachten vom 20. August 2014 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/69/20 f.): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung, mit - zervikospondylogenem Syndrom links und wahrscheinlichem zervikoze phalem Syndrom, bei - zervikaler Streckhaltung und leichter rechtskonvexer Torsionsskoli ose - Halteinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - Segmentdegenerationen zwischen dem 5. und 6., weniger zwi schen dem 4. und 5. Halswirbel - Status nach Kopfkontusion 2007 (Sturz, anamnestisch) - throrakovertebragenem Schmerzsyndrom, bei - Flachrücken - l umbospondylogenem Syndrom links, bei - Fehlstatik mit Halteinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - Segmentdegenerationen zwischen dem 2. und 3. und dem 3. und 4. Lendenwirbel - r ezessal links gelegener Diskushernie zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Sakrum (MRI 01.02.2012) - Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann - Mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts, bei - l eichter Valgusfehlstellung - Patellalateralisation und – kippung - Status nach arthroskopischer Revision 1998 (Hämarthrose, Patellaluxa tion mit chondraler Absprengung) - Status nach Distorsion 2011 (flake

fracture des medialen Patellaran des, Partialruptur des medialen patellären

Retinakulums [MRI 26.01.2011]) - Medial betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose links, bei - l eichter Valgusfehlstellung - Patella lateralisation

und – kippung - Status nach Operation X 1995 wegen Meniskusläsion Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 8/69/21): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Morbide Ad ipositas „ simplex “ (155.5 cm/97 kg, Body Mass Index 40.1) bei - positiver Familienanamnese (Bruder) In der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens wurde festgehalten (Urk. 8/69/19 f.), die Beschwerdeführerin klage subjektiv in erster Linie über ihre beiden Knie. Die Schmerzen hätten nach einer Meniskusoperation links beziehungsweise einem Sturz auf das rechte Knie ohne Auslöser wieder begon nen, besonders beim Treten in die Pedale ihres Hometrainiers und beim Trep pensteigen. Ebenaus gehen könne sie nicht länger als 10 Minuten, in der Schlange stehen kaum mehr als 5 Minuten, kauern oder knien überhaupt nicht mehr. Das zweitwichtigste Gesundheitsproblem seien die Rückenbeschwerden, im Nacken seit 2007, im Kreuz sei 2009, wodurch es zu einem Kraftverlust in den Beinen komme. Auch diese Schmerzen seien inzwischen ohne jegliches freies Intervall tagsüber und in der Nacht vorhanden. Sie könne sich nicht mehr bücken und kaum mehr als 2-3 Kilogramm heben und tragen. Die Haushaltsar beit könne sie nur noch zu 20 % bewältigen, den Grossteil übernehme ihr Mann. Invalid sei sie wegen der Schmerzen. Die Gutachter führten sodann aus (Urk. 8/69/20), objektiv wirke die morbid adi pöse Beschwerdeführerin altersentsprechend, emotional ausgeglichen, aber etwas lethargisch und (trotz Dolmetscherin) „schwer von Begriff“. Im Labor seien sämtliche Werte normal, der Serumspiegel von Duloxetin (Cymbalta ®) liege aber unterhalb der Nachweisgrenze. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit von 70 %, wäh renddessen für eine angepasste körperlich leichte, nur gelegentlich mittel schwere Verweistätigkeit in Wechselposition, ohne vorgeneigten oder abge drehten Oberkörper, ohne ausschliesslich sitzende oder stehende Zwangshal tung, besonders auf unebener Unterlage, ohne Knien und Kauern und ohne Exposition an Witterungs-/Kälteeinfluss eine Arbeitsfähigkeit von 90 % der Norm bestehe. Körperlich schwere und ausschliesslich mittelschwere Arbeiten seien unzumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/69/21 f.) . Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden medizinischen Massnahmen erwähnt (Urk. 8/69/22): Hinwirken auf eine Gewichtsreduktion mit Diätberatung und häufigen Gewichtskontrollen, mög lichstem Vermeiden appetitinduzierender Medikamente und Hinwirken auf mehr Bewegung, soweit bei den gegebenen Knie- und Rückenverhältnissen möglich, physiotherapeutisch instruierte aufbauende Kräftigung der Rumpfmuskulatur mit folgender Langzeitdurchführung in Eigenregie. Bei Motivation der Versi cherten könne schrittweise eine Eingliederung in einer adaptieren Stelle ver sucht werden. Der Spezialist für Rheumatologie hielt in seinem Konsilium vom 18. Juni 2014 im Wesentlichen fest (Urk. 8/69/44), die Beschwerdeführerin leide unter chro nischen Schmerzen im Bereich des gesamten Achsenorgans vor allem aufgrund statischer, weniger aufgrund degenerativer Veränderungen mit im Vordergrund stehender und ausgeprägter myofaszialer Präsentation ohne klinische Anhalts punkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik weder auf zervikalem noch auf lumbalem Niveau. Daneben bestehe eine beid seits rechtsbetonte mediale Gonarthrose und im Vordergrund eine erhebliche Femoropatellararthrose beidseits rechtsbetont . Hinsichtlich der Wirbelsäule und insbesondere der gewichttragenden Gelenke wirke sich die massive Adipositas statisch äusserst ungünstig aus. Der Spezialist für Psychiatrie und Psychotherapie führte in seinem Teilgutach ten vom 30. Juni 2014 aus (Urk. 8/69/52 f.), es falle auf, wie wenig die Beschwerdeführerin immer schon auf äussere Einflüsse reagiert habe und wie selbstverständlich sie Abläufe in Kauf nehme, die praktisch überall als unzeit gemäss gälten. Ohne sich vertieft darüber Gedanken zu machen, habe sie die arbeitsbedingte Abwesenheit des Vaters bereits in ihrer frühen Jugend akzep tiert und später auch die Trennung der Geschwister bedingt durch ihre Ausreise in die Schweiz und den altersbedingten Verbleib der älteren Geschwister im F.___ . Die Unbekümmertheit, mit der sie über die ganze politische Entwick lung im F.___ berichte, lege den Verdacht nahe, dass Traumatisierungen vor gefallen sein könnten, an die sie sich nicht mehr erinnern könne. Ruhig und sachlich wie in den übrigen Gesprächsabschnitten berichte sie aber auch zu diesen Themen, und es fänden sich nirgends auch nicht indirekte Hinweise auf Verdrängungen oder Dissoziationen. Es müsse also doch angenommen werden, dass sie sich durch die Vorkommnisse nicht relevant ha be beeindrucken lassen. Auch ihre Feststellung zu den Verhältnissen unmittelbar nach dem Krieg würde in die gleiche Richtung weisen. Es habe nie eine Notwendigkeit bestanden, sich vertieft mit dem Leben auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe nie die Kraft und die Freude entwickelt, sich mit veränderten Verhältnissen zu befassen. Sie habe weit mehr als die Hälfte ihres Lebens hier verbracht und sei nicht in der Lage, ein Alltagsgespräch zu führen, was eindeutig nicht Folge der Beschwerden sei, sondern vielmehr als Ursache gedeutet werden müsse, als wesentlicher Faktor der ganz ungünstigen Copingstrategien . Mit den Beschwer den habe sie anfänglich noch versucht zu arbeiten. Unter der Therapie des Lei dens sei es zu einer massiven Gewichtszunahme, zu einer Dekonditionierung und beim weitgehenden Fehlen von Ressourcen dann zum zunehmenden Versa gen in allen Lebensbereichen gekommen. Schon vor dem ersten Sturz habe sich ihr Leben weitgehend auf die Erfüllung einer einfachsten Arbeit und familiäre Aspekte beschränkt. Soziokulturelle Dimensionen wirkten demnach sehr stark, und der Abbau als Folge der Beschwerden habe nur einen r elativ geringen Umfang. Es sei zu überlegen, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine Depression in rentenrelevantem Umfang vorliege. Der dafür geforderte innerseelische Konflikt, der schwerwiegend sein müsse, lasse sich eindeutig nicht feststellen. Es treffe zwar zu, dass sie bei bestehendem Kinderwunsch eine Interruptio nach der 1 2. Schwangerschaftswoche habe durchführen lassen. Es sei im unmittelbaren Anschluss daran aber zu keiner Verschlechterung des see lischen Befindens gekommen. Der Eingriff liege nur 3 Monate zurück, und sie habe durchaus eine adäquate Trauer über den Verlust geäussert. Man könnte vermuten, dass die wirtschaftliche Not als angemessener Belastungsfaktor ins Feld zu führen sei, wobei nach ihrer Darstellung das Einkommen des Eheman nes ausreiche, um die Familie auf bescheidenem Niveau durchzubringen. Im Vordergrund stehe eine Entwicklung mit dominierenden soziokulturellen Fak toren, mit einem Migrationshintergrund, der die Bewältigung schon geringer Belastungen praktisch verunmögliche. Mit dieser Voraussetzung hätten dann die Adipositas und die Dekonditionierung massive Auswirkungen gehabt. 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom

20. August 2014 (Urk. 8/69/1-55) vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen voll um fänglich zu erfüllen (E. 1.6). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas s ende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwer den und begrün deten ihre Einschätzu ng in nachvollzieh barer Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situat ion einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.

4.2

4.2.1

Der Umstand, dass der Spezialist für Psychiatrie und Psychotherapie in seinem Teilgutachten festhielt, er habe die Daten und Fakten in den Unterlagen stich probenweise überprüft, und es hätten sich keine Widersprüche ergeben (Urk. 8/69/49; vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers auf S. 5 seiner Beschwerde [Urk. 1]), schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Der Gut achter brachte damit nicht zum Ausdruck, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht durchgesehen zu haben, sondern vielmehr, eine stichproben weise Überprüfung der Unterlagen a uf Widersprüche vorgenommen zu haben . Davon abgesehen ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten, dass eine Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. Y.___ vom 6. April 2012 durch aus stattgefunden hat. Der Gutachter verwechselte lediglich den Namen des behandelnden Arztes und nannte ihn Dr. G.___ (statt Dr. Y.___ [ vgl. Urk. 8/69/54 ]; ein Bericht von einem Dr. G.___ liegt nicht bei den Akten). Indem der Gutachter aus führte, die „von Herrn Kollege G.___ in seinem Bericht vom April 2012 festgestellte mittelschwere Depression konnte ich so nicht bestätigen und es fehlten ebenso die k inesio

- und soziophoben Muster“, nahm er Bezug auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 6. April 2012, in welchem dieser von einer mittelschweren depressiven Überlagerung mit Chronifizierungstendenz und einer Entwicklung von spezifischen Phobien (kinesio

- und soziophobe Muster) und phasenweisen Panikattacke n au sgegangen war (Urk. 8/46/8). 4. 2.2

Der Gutachter konnte keine Anzeichen einer depressiven Symptomatik erken nen, was angesichts der von ihm erhobenen klinischen Befunde zu überzeugen vermag . Er tat sodann in schlüssiger Weise dar, weshalb

bei der Beschwerde führerin invaliditätsfremde soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen (Urk. 8/69/52-53).

Die dagegen von Dr. Y.___

– in seinem im Beschwerdever fahren eingereichten Bericht vom 11. April 2016 (Urk. 3) –geäusserte Kritik scheint indes nicht nachvollziehbar. Er hatte in seinem Bericht vom 6. April 2012 zwar eine mittelschwere depressive Überlagerung mit Chronifizierungst en denz diagnostiziert, im Übrigen jedoch eine ähnliche Beobachtung beschrieben wie der Gutachter . Er hatte festgehalten, zwar sei bei der Beschwerdeführerin auch eine depressive Komponente vorhanden, doch seien die erheblichsten Beeinträchtigungen eher durch eine unspezifische Überforderung bedingt und auf einen vermutlichen Mangel an persönlichen Ressourcen zurückzuführen. Die Herausforderungen würden sich heute auf die Bewältigung des Alltags und die Schmerzminderung beziehen. Anhand des klinischen Erscheinungsbildes allein vermöge die allgemeine Beeinträchtigung wohl nicht restlos erklärt zu werden. Es sei jedoch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, wel che vor allem deutliche Anzeichen einer habituellen Schwächung zeige. Dies bedeute, die Problematik und ihre negative bzw. progrediente Entwicklung wür den nur zum Teil durch eine affektive Symptomatik und durch die Schmerzen, weithin aber auch durch die Unzulänglichkeiten der Primärpersönlichkeit begründet und stellten mit ersteren die wesentlichen Momente des psychischen Scheitern s . Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wirke in ihrer Natur ängstl ich und dependent (Urk. 8/46/12 f.). Eine Persönlichkeitsstörung wurde allerdings von keiner Seite her diagnostiziert (eine Verdachtsdiagnose reicht nicht aus), weshalb die beschriebenen „Unzulänglichkeiten der Primärpersön lichkeit “ versicherungsrechtlich auch nicht relevant sein können . Die Einschät zung von Dr. Y.___, welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähi gkeit von über 70 % a ttestiert hatte, vermag somit nicht zu überzeugen, zumal auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitun ter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.3

Nachvollzi ehbar erscheint sodann, dass der Gutachter die chronische Schmerzstö rung als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte (Urk. 8/69/52 und Urk. 8/69/ 21). Weder liegt eine psychiatrische Komorbidität vor, welche der Beschwerdeführerin Ressourcen rauben könnte (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3), noch scheint eine wesentliche Veränderung in Bezug auf die vorhandenen Ressourcen eingetreten zu sein. Die Beschwerde führerin lebte bereits vor dem Auftreten der ersten Schmerzen ein ausgespro chen anregungsloses, einfaches Leben, welches sich auf den Kreis ihrer Familie beschränkte. So schilderte sie, sie habe sich auf den Haushalt konzentriert und gearbeitet. Freizeit habe es spärlich gegeben und sonntags sei man spaziert (Urk. 8/69/50 und Urk. 8/69/52). 4.2.4

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass keine konsequente Depressionstherapie durchgeführt wird . Die Beschwerdeführerin nimmt das ihr verschriebene Anti depressivum Cymbalta ® nicht ein, sodass der Serumspiegel im Blut unterhalb der Nachweisgrenze liegt (E. 3.2). Ausserdem befindet sich die Beschwerdefüh rerin lediglich etwa einmal pro Monat bei Dr. Y. ___ in Behandlung. Von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeuti schen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Lei dens schliessen liesse, kann demnach nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Auch spr echen die se Umstände klar gegen einen erheblichen Leidensdruck . 4.2.5

Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräftigen Gutachten aus psychiat rischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.6

Aus somatischer Sicht hingegen attestierten die Gutachter der Beschwerdeführe rin bloss eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit, wobei für die 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem statische und weniger degenerative Verände rungen verantwortlich gemacht wu rden (Urk. 8/69/44) . Wie zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung des Leis tungsbegehrens im Erstanmeldungsverfahren stand en zudem auch eine Halt einsuffizienz, eine muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung im Vorder grund (vgl. 8/69/39). Die Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachte r n also primär mit der inzwischen massive n Adipositas begründet, wel che aus versicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich aber keine leistungsbe gründende Invalidität

zu begründen vermag . Davon, d ass die Adipositas durch eine zumutbare Gewichtsabnahme au f ein Mass reduziert werden könnte, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherig en Aufgabenbe reich zur Folge hätte, ist auszugehen (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bun desgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21 . März 2007 E. 3). Der begutachtende Rheumatologe

hielt in seinem Konsilium fest, dass eine drastische Reduktion des Körpergewichts zur Entlastung des Achsen organs und insbesondere der Kniegelenke vordringlich sei und erwartet werden könne, dass rein dadurch die Beschwerde n im Bereich der Kniegelenke markant zurückgehen würden (Urk. 8/69/46) .

Dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im Rollstuhl sitzt, wie ihr Anwalt vorbringt (Urk. 1 S. 4), lässt sich weder dem Gutachten noch einem anderen ärztlichen Bericht entnehmen; eine medizini sche Notwendigkeit ist somit nicht nachgewiesen. Ergänzende Abklärungen sind nicht vorzunehmen, da keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung bestehen. 4.7

Es liegt somit eine versicherungsrec htlich nicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weshalb sich

e in Einkommensvergleich erübrigt . Aber auch bei Vornahme eines Einkommensvergleichs ergäbe sich kein renten begründender Invaliditätsgrad: Selbst wenn anzunehmen wäre, die Beschwer deführerin

wäre im Gesundheitsfal l vollzeitlich erwerbstätig

– wovon indes nicht auszugehen ist, nachdem die Haushaltabklärung eine Aufteilung der Bereiche Haushalt und Erwerb von je 50 % ergab (vgl. Urk. 8/73) und die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten Arbeitstätigkeit in der Schweiz (1996 bis 2007) lediglich einmal ein Jahreseinkommen von knapp Fr. 40‘000.-- (1997) erwirtschaftete, im Übrigen allerdings nicht einmal Fr. 25‘000.-- erzielte (Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Januar 2015 [Urk. 8/74]) –

und sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens zugunsten der Beschwerdeführerin auf das standardisierte monatliche Einkom men für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) abgestellt würde

– womit der Beschwerdeführerin ein höheres Valideneinkommen angerechnet würde, als sie bisher in einem 100%-Pensum tatsächlich verdient hätte –, würde ein ren tenbegründender

Invaliditä tsgrad von mindestens 40 % nicht einmal bei einem klar erweise nicht gerechtfertigten Abzug von 25 % erreicht (Prozentvergleich: Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % plus Abzug von 22.5 % [= 25 % von 90 %] ergibt 32.5 %) .

5.

Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.6 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas s ende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwer den und begrün deten ihre Einschätzu ng in nachvollzieh barer Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situat ion einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.

4.2

4.2.1

Der Umstand, dass der Spezialist für Psychiatrie und Psychotherapie in seinem Teilgutachten festhielt, er habe die Daten und Fakten in den Unterlagen stich probenweise überprüft, und es hätten sich keine Widersprüche ergeben (Urk. 8/69/49; vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers auf S. 5 seiner Beschwerde [Urk. 1]), schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Der Gut achter brachte damit nicht zum Ausdruck, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht durchgesehen zu haben, sondern vielmehr, eine stichproben weise Überprüfung der Unterlagen a uf Widersprüche vorgenommen zu haben . Davon abgesehen ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten, dass eine Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. Y.___ vom 6. April 2012 durch aus stattgefunden hat. Der Gutachter verwechselte lediglich den Namen des behandelnden Arztes und nannte ihn Dr. G.___ (statt Dr. Y.___ [ vgl. Urk. 8/69/54 ]; ein Bericht von einem Dr. G.___ liegt nicht bei den Akten). Indem der Gutachter aus führte, die „von Herrn Kollege G.___ in seinem Bericht vom April 2012 festgestellte mittelschwere Depression konnte ich so nicht bestätigen und es fehlten ebenso die k inesio

- und soziophoben Muster“, nahm er Bezug auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 6. April 2012, in welchem dieser von einer mittelschweren depressiven Überlagerung mit Chronifizierungstendenz und einer Entwicklung von spezifischen Phobien (kinesio

- und soziophobe Muster) und phasenweisen Panikattacke n au sgegangen war (Urk. 8/46/8). 4.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 27. April 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hins icht beantragte die Versicherte die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen durch das Gericht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).

Mit Beschwerde antwort vom

28. Mai 2015

schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 17. August 2015 ersta ttete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. September 2015 auf eine Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2015 angezeigt wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. November 2012 in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Crewmitarbeiterin in einem Fastfood- Gastrob etrieb mit einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem 90%-Pensum zumutbar. Im Haushaltsbereich sei sie zu 10.25 % eingeschränkt. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 5 %.

E. 2.2 Der Gutachter konnte keine Anzeichen einer depressiven Symptomatik erken nen, was angesichts der von ihm erhobenen klinischen Befunde zu überzeugen vermag . Er tat sodann in schlüssiger Weise dar, weshalb

bei der Beschwerde führerin invaliditätsfremde soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen (Urk. 8/69/52-53).

Die dagegen von Dr. Y.___

– in seinem im Beschwerdever fahren eingereichten Bericht vom 11. April 2016 (Urk. 3) –geäusserte Kritik scheint indes nicht nachvollziehbar. Er hatte in seinem Bericht vom 6. April 2012 zwar eine mittelschwere depressive Überlagerung mit Chronifizierungst en denz diagnostiziert, im Übrigen jedoch eine ähnliche Beobachtung beschrieben wie der Gutachter . Er hatte festgehalten, zwar sei bei der Beschwerdeführerin auch eine depressive Komponente vorhanden, doch seien die erheblichsten Beeinträchtigungen eher durch eine unspezifische Überforderung bedingt und auf einen vermutlichen Mangel an persönlichen Ressourcen zurückzuführen. Die Herausforderungen würden sich heute auf die Bewältigung des Alltags und die Schmerzminderung beziehen. Anhand des klinischen Erscheinungsbildes allein vermöge die allgemeine Beeinträchtigung wohl nicht restlos erklärt zu werden. Es sei jedoch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, wel che vor allem deutliche Anzeichen einer habituellen Schwächung zeige. Dies bedeute, die Problematik und ihre negative bzw. progrediente Entwicklung wür den nur zum Teil durch eine affektive Symptomatik und durch die Schmerzen, weithin aber auch durch die Unzulänglichkeiten der Primärpersönlichkeit begründet und stellten mit ersteren die wesentlichen Momente des psychischen Scheitern s . Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wirke in ihrer Natur ängstl ich und dependent (Urk. 8/46/12 f.). Eine Persönlichkeitsstörung wurde allerdings von keiner Seite her diagnostiziert (eine Verdachtsdiagnose reicht nicht aus), weshalb die beschriebenen „Unzulänglichkeiten der Primärpersön lichkeit “ versicherungsrechtlich auch nicht relevant sein können . Die Einschät zung von Dr. Y.___, welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähi gkeit von über 70 % a ttestiert hatte, vermag somit nicht zu überzeugen, zumal auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitun ter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.3

Nachvollzi ehbar erscheint sodann, dass der Gutachter die chronische Schmerzstö rung als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte (Urk. 8/69/52 und Urk. 8/69/ 21). Weder liegt eine psychiatrische Komorbidität vor, welche der Beschwerdeführerin Ressourcen rauben könnte (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3), noch scheint eine wesentliche Veränderung in Bezug auf die vorhandenen Ressourcen eingetreten zu sein. Die Beschwerde führerin lebte bereits vor dem Auftreten der ersten Schmerzen ein ausgespro chen anregungsloses, einfaches Leben, welches sich auf den Kreis ihrer Familie beschränkte. So schilderte sie, sie habe sich auf den Haushalt konzentriert und gearbeitet. Freizeit habe es spärlich gegeben und sonntags sei man spaziert (Urk. 8/69/50 und Urk. 8/69/52). 4.2.4

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass keine konsequente Depressionstherapie durchgeführt wird . Die Beschwerdeführerin nimmt das ihr verschriebene Anti depressivum Cymbalta ® nicht ein, sodass der Serumspiegel im Blut unterhalb der Nachweisgrenze liegt (E. 3.2). Ausserdem befindet sich die Beschwerdefüh rerin lediglich etwa einmal pro Monat bei Dr. Y. ___ in Behandlung. Von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeuti schen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Lei dens schliessen liesse, kann demnach nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Auch spr echen die se Umstände klar gegen einen erheblichen Leidensdruck . 4.2.5

Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräftigen Gutachten aus psychiat rischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.6

Aus somatischer Sicht hingegen attestierten die Gutachter der Beschwerdeführe rin bloss eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit, wobei für die 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem statische und weniger degenerative Verände rungen verantwortlich gemacht wu rden (Urk. 8/69/44) . Wie zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung des Leis tungsbegehrens im Erstanmeldungsverfahren stand en zudem auch eine Halt einsuffizienz, eine muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung im Vorder grund (vgl. 8/69/39). Die Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachte r n also primär mit der inzwischen massive n Adipositas begründet, wel che aus versicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich aber keine leistungsbe gründende Invalidität

zu begründen vermag . Davon, d ass die Adipositas durch eine zumutbare Gewichtsabnahme au f ein Mass reduziert werden könnte, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherig en Aufgabenbe reich zur Folge hätte, ist auszugehen (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bun desgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21 . März 2007 E. 3). Der begutachtende Rheumatologe

hielt in seinem Konsilium fest, dass eine drastische Reduktion des Körpergewichts zur Entlastung des Achsen organs und insbesondere der Kniegelenke vordringlich sei und erwartet werden könne, dass rein dadurch die Beschwerde n im Bereich der Kniegelenke markant zurückgehen würden (Urk. 8/69/46) .

Dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im Rollstuhl sitzt, wie ihr Anwalt vorbringt (Urk. 1 S. 4), lässt sich weder dem Gutachten noch einem anderen ärztlichen Bericht entnehmen; eine medizini sche Notwendigkeit ist somit nicht nachgewiesen. Ergänzende Abklärungen sind nicht vorzunehmen, da keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung bestehen. 4.7

Es liegt somit eine versicherungsrec htlich nicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weshalb sich

e in Einkommensvergleich erübrigt . Aber auch bei Vornahme eines Einkommensvergleichs ergäbe sich kein renten begründender Invaliditätsgrad: Selbst wenn anzunehmen wäre, die Beschwer deführerin

wäre im Gesundheitsfal l vollzeitlich erwerbstätig

– wovon indes nicht auszugehen ist, nachdem die Haushaltabklärung eine Aufteilung der Bereiche Haushalt und Erwerb von je 50 % ergab (vgl. Urk. 8/73) und die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten Arbeitstätigkeit in der Schweiz (1996 bis 2007) lediglich einmal ein Jahreseinkommen von knapp Fr. 40‘000.-- (1997) erwirtschaftete, im Übrigen allerdings nicht einmal Fr. 25‘000.-- erzielte (Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Januar 2015 [Urk. 8/74]) –

und sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens zugunsten der Beschwerdeführerin auf das standardisierte monatliche Einkom men für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) abgestellt würde

– womit der Beschwerdeführerin ein höheres Valideneinkommen angerechnet würde, als sie bisher in einem 100%-Pensum tatsächlich verdient hätte –, würde ein ren tenbegründender

Invaliditä tsgrad von mindestens 40 % nicht einmal bei einem klar erweise nicht gerechtfertigten Abzug von 25 % erreicht (Prozentvergleich: Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % plus Abzug von 22.5 % [= 25 % von 90 %] ergibt 32.5 %) .

5.

Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015 (Urk. 7) führte die Beschwerdegeg nerin aus, es sei von der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren, seien doch die schmerzbedingten vermehrten Pausen sowie das langsamere Arbeitstempo bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden.

E. 2.4 In der Replik vom 17. August 2015 (Urk. 14) wies die Beschwerdeführerin auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerz störungen h in. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage könne anhand der Standardindikatoren nachgewiesen werden. 3.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 2009 verneinte das hiesige Gericht einen Rentenanspruch (Urk. 8/36),

dies insbesondere gestützt auf die Berichte der Spezialärzte des A.___ vom 19. Februar 2008 (Urk. 8/11/10-12) und 16. Juni 2008 (Urk. 8/11/13-14), der B.___

vom 21. Dezember 2007 (Urk. 8/11/15-16), des C.___

vom 11. Dezember 2008 (Urk. 8/22/5-6) und den Austrittsbericht der D.___

vom 5. Juni 2009 (Urk. 8/35/4-5). Im Vordergrund standen die folgenden Diagnosen (vgl. den Bericht des A.___ vom 16. Juni 2008 [Urk. 8/11/13]): - Chronifizierendes

cerviko -(thorako)- spondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei - leichtgradig beginnenden Segmentdegenerationen C4-C6, ohne Dis kushernie oder Stenosierung (MRI 04.02.08) - vorwiegend myofaszialen Irritationen, ausgeprägter cervicocephaler Komponente (Schwindel) - Haltungsschwäche, muskulären Dysbalancen - ohne radikuläre Zeichen - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom - a ktuell Verdacht auf tieflu m bale linksbetonte facettäre

Überlastungs problematik - Verdacht auf latent e depressive Verstimmung, psychophysischen Erschöp fungszustand - Schmerzverarbeitungsstörung möglich - Verdacht auf SC-Arthrose rechtsbetont - Generalisierte Hyperlaxizität Das hiesige Gericht hielt im erwähnten Urteil fest, den Berichten lasse sich übereinstimmend entnehmen, dass keine nennenswerten Pathologien feststell bar seien, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirken würden. Eine relevante länger andauernde teilweise Arbeits unfähigkeit werde der Beschwerdeführerin denn auch einzig von ihrem Haus arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in dessen Bericht vom

16. Juli 2008 attestiert (Urk. 8/11/4), jedoch in seinem neueren Bericht vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/22/4) wiederum dahingehend relativiert, als er die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen könne, die Beschwerdeführerin jedoch subjektiv gesehen nicht einsatzfähig sei. Im Übrigen bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vermutung, dass Beschwerden, ausgelöst durch ein myofasziales Schmerzsyndrom, mit einer zumutbaren Wil lensanstren gung überwindbar seien (BGE 132 V 65). Psychische Komorbiditäten von erheblicher Schwere, welche die Schmerzbewältigung durch die Beschwerde führerin intensiv und konstant verhindern würden, seien keine festgestellt wor den. Hingegen lasse sich allen Spezialarztberichten gemeinsam entnehmen, dass als Ursache der Beschwerden eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Dekond itionierung im Vordergrund stehe, welche gemäss übereinstimmender Auffassung der Ärzte mit konsequenten aktiven Therapien angegangen werden sollte . Jedoch ergäben sich bei Durchsicht der Berichte Zweifel an der entspre chenden Mo tivation der Beschwerdeführerin . Im Rahmen der ihr obliegend en Schadensminderungspflicht sei es ihr ohne Weiteres zumutbar, die empfohlenen Therapien zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes durchzuführen. E in dekonditionierter Zustand sei bei der Beurteilung der Invalidität, welche de fini tionsgemäss auf Dauer beruhe (Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Art.

E. 3.2 Im MEDAS-Gutachten vom 20. August 2014 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/69/20 f.): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung, mit - zervikospondylogenem Syndrom links und wahrscheinlichem zervikoze phalem Syndrom, bei - zervikaler Streckhaltung und leichter rechtskonvexer Torsionsskoli ose - Halteinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - Segmentdegenerationen zwischen dem 5. und 6., weniger zwi schen dem 4. und 5. Halswirbel - Status nach Kopfkontusion 2007 (Sturz, anamnestisch) - throrakovertebragenem Schmerzsyndrom, bei - Flachrücken - l umbospondylogenem Syndrom links, bei - Fehlstatik mit Halteinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - Segmentdegenerationen zwischen dem 2. und 3. und dem 3. und 4. Lendenwirbel - r ezessal links gelegener Diskushernie zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Sakrum (MRI 01.02.2012) - Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann - Mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts, bei - l eichter Valgusfehlstellung - Patellalateralisation und – kippung - Status nach arthroskopischer Revision 1998 (Hämarthrose, Patellaluxa tion mit chondraler Absprengung) - Status nach Distorsion 2011 (flake

fracture des medialen Patellaran des, Partialruptur des medialen patellären

Retinakulums [MRI 26.01.2011]) - Medial betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose links, bei - l eichter Valgusfehlstellung - Patella lateralisation

und – kippung - Status nach Operation X 1995 wegen Meniskusläsion Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 8/69/21): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Morbide Ad ipositas „ simplex “ (155.5 cm/97 kg, Body Mass Index 40.1) bei - positiver Familienanamnese (Bruder) In der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens wurde festgehalten (Urk. 8/69/19 f.), die Beschwerdeführerin klage subjektiv in erster Linie über ihre beiden Knie. Die Schmerzen hätten nach einer Meniskusoperation links beziehungsweise einem Sturz auf das rechte Knie ohne Auslöser wieder begon nen, besonders beim Treten in die Pedale ihres Hometrainiers und beim Trep pensteigen. Ebenaus gehen könne sie nicht länger als 10 Minuten, in der Schlange stehen kaum mehr als 5 Minuten, kauern oder knien überhaupt nicht mehr. Das zweitwichtigste Gesundheitsproblem seien die Rückenbeschwerden, im Nacken seit 2007, im Kreuz sei 2009, wodurch es zu einem Kraftverlust in den Beinen komme. Auch diese Schmerzen seien inzwischen ohne jegliches freies Intervall tagsüber und in der Nacht vorhanden. Sie könne sich nicht mehr bücken und kaum mehr als 2-3 Kilogramm heben und tragen. Die Haushaltsar beit könne sie nur noch zu 20 % bewältigen, den Grossteil übernehme ihr Mann. Invalid sei sie wegen der Schmerzen. Die Gutachter führten sodann aus (Urk. 8/69/20), objektiv wirke die morbid adi pöse Beschwerdeführerin altersentsprechend, emotional ausgeglichen, aber etwas lethargisch und (trotz Dolmetscherin) „schwer von Begriff“. Im Labor seien sämtliche Werte normal, der Serumspiegel von Duloxetin (Cymbalta ®) liege aber unterhalb der Nachweisgrenze. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit von 70 %, wäh renddessen für eine angepasste körperlich leichte, nur gelegentlich mittel schwere Verweistätigkeit in Wechselposition, ohne vorgeneigten oder abge drehten Oberkörper, ohne ausschliesslich sitzende oder stehende Zwangshal tung, besonders auf unebener Unterlage, ohne Knien und Kauern und ohne Exposition an Witterungs-/Kälteeinfluss eine Arbeitsfähigkeit von 90 % der Norm bestehe. Körperlich schwere und ausschliesslich mittelschwere Arbeiten seien unzumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/69/21 f.) . Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden medizinischen Massnahmen erwähnt (Urk. 8/69/22): Hinwirken auf eine Gewichtsreduktion mit Diätberatung und häufigen Gewichtskontrollen, mög lichstem Vermeiden appetitinduzierender Medikamente und Hinwirken auf mehr Bewegung, soweit bei den gegebenen Knie- und Rückenverhältnissen möglich, physiotherapeutisch instruierte aufbauende Kräftigung der Rumpfmuskulatur mit folgender Langzeitdurchführung in Eigenregie. Bei Motivation der Versi cherten könne schrittweise eine Eingliederung in einer adaptieren Stelle ver sucht werden. Der Spezialist für Rheumatologie hielt in seinem Konsilium vom 18. Juni 2014 im Wesentlichen fest (Urk. 8/69/44), die Beschwerdeführerin leide unter chro nischen Schmerzen im Bereich des gesamten Achsenorgans vor allem aufgrund statischer, weniger aufgrund degenerativer Veränderungen mit im Vordergrund stehender und ausgeprägter myofaszialer Präsentation ohne klinische Anhalts punkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik weder auf zervikalem noch auf lumbalem Niveau. Daneben bestehe eine beid seits rechtsbetonte mediale Gonarthrose und im Vordergrund eine erhebliche Femoropatellararthrose beidseits rechtsbetont . Hinsichtlich der Wirbelsäule und insbesondere der gewichttragenden Gelenke wirke sich die massive Adipositas statisch äusserst ungünstig aus. Der Spezialist für Psychiatrie und Psychotherapie führte in seinem Teilgutach ten vom 30. Juni 2014 aus (Urk. 8/69/52 f.), es falle auf, wie wenig die Beschwerdeführerin immer schon auf äussere Einflüsse reagiert habe und wie selbstverständlich sie Abläufe in Kauf nehme, die praktisch überall als unzeit gemäss gälten. Ohne sich vertieft darüber Gedanken zu machen, habe sie die arbeitsbedingte Abwesenheit des Vaters bereits in ihrer frühen Jugend akzep tiert und später auch die Trennung der Geschwister bedingt durch ihre Ausreise in die Schweiz und den altersbedingten Verbleib der älteren Geschwister im F.___ . Die Unbekümmertheit, mit der sie über die ganze politische Entwick lung im F.___ berichte, lege den Verdacht nahe, dass Traumatisierungen vor gefallen sein könnten, an die sie sich nicht mehr erinnern könne. Ruhig und sachlich wie in den übrigen Gesprächsabschnitten berichte sie aber auch zu diesen Themen, und es fänden sich nirgends auch nicht indirekte Hinweise auf Verdrängungen oder Dissoziationen. Es müsse also doch angenommen werden, dass sie sich durch die Vorkommnisse nicht relevant ha be beeindrucken lassen. Auch ihre Feststellung zu den Verhältnissen unmittelbar nach dem Krieg würde in die gleiche Richtung weisen. Es habe nie eine Notwendigkeit bestanden, sich vertieft mit dem Leben auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe nie die Kraft und die Freude entwickelt, sich mit veränderten Verhältnissen zu befassen. Sie habe weit mehr als die Hälfte ihres Lebens hier verbracht und sei nicht in der Lage, ein Alltagsgespräch zu führen, was eindeutig nicht Folge der Beschwerden sei, sondern vielmehr als Ursache gedeutet werden müsse, als wesentlicher Faktor der ganz ungünstigen Copingstrategien . Mit den Beschwer den habe sie anfänglich noch versucht zu arbeiten. Unter der Therapie des Lei dens sei es zu einer massiven Gewichtszunahme, zu einer Dekonditionierung und beim weitgehenden Fehlen von Ressourcen dann zum zunehmenden Versa gen in allen Lebensbereichen gekommen. Schon vor dem ersten Sturz habe sich ihr Leben weitgehend auf die Erfüllung einer einfachsten Arbeit und familiäre Aspekte beschränkt. Soziokulturelle Dimensionen wirkten demnach sehr stark, und der Abbau als Folge der Beschwerden habe nur einen r elativ geringen Umfang. Es sei zu überlegen, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine Depression in rentenrelevantem Umfang vorliege. Der dafür geforderte innerseelische Konflikt, der schwerwiegend sein müsse, lasse sich eindeutig nicht feststellen. Es treffe zwar zu, dass sie bei bestehendem Kinderwunsch eine Interruptio nach der 1 2. Schwangerschaftswoche habe durchführen lassen. Es sei im unmittelbaren Anschluss daran aber zu keiner Verschlechterung des see lischen Befindens gekommen. Der Eingriff liege nur 3 Monate zurück, und sie habe durchaus eine adäquate Trauer über den Verlust geäussert. Man könnte vermuten, dass die wirtschaftliche Not als angemessener Belastungsfaktor ins Feld zu führen sei, wobei nach ihrer Darstellung das Einkommen des Eheman nes ausreiche, um die Familie auf bescheidenem Niveau durchzubringen. Im Vordergrund stehe eine Entwicklung mit dominierenden soziokulturellen Fak toren, mit einem Migrationshintergrund, der die Bewältigung schon geringer Belastungen praktisch verunmögliche. Mit dieser Voraussetzung hätten dann die Adipositas und die Dekonditionierung massive Auswirkungen gehabt. 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom

20. August 2014 (Urk. 8/69/1-55) vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen voll um fänglich zu erfüllen (E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00452 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

15. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1977 geborene X.___, welche über keine abgeschlossene Berufsaus bildung verfügt und Mutter zweier in den Jahren 2000 und 2003 geborener Kinder ist, reiste 1990 in die Schweiz ein und arbeitete ab Juli 2005 als Teilzeitangestellte in einem Fastfood- Restaurant . Am 3. Juli 2008 (Ein gangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5).

Die IV-Stelle klärte die erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 8/16/1-13). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 2. Dezember 2008 [Urk. 8/19]; Einwand vom 21. Dezember 2008 [Urk. 8/20]; Beizug eines weiteren Arztberichtes [ Urk. 8/22 ]), verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 10. März 2009 einen Leistungsan spruch der Versicherten (Urk. 8/24). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. Dezemb er 2009 abgewiesen (Urk. 8/36), was vom Bundesgericht am

19. März 2010 bestätigt wurde (Urk. 8/45). 1.2

Am 30. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine neu zu den somatischen Beschwerden hinzugetretene psychiatrische Erkrankung (Urk. 8/47) und unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2012 (Urk. 8/46) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an. Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2013 kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/51). Dagegen erhob die Versicherte am 5. August 2013 Einwand (Urk. 8/52; vgl. auch die E rgänzung vom 5. September 2013 [ Urk. 55 ]), woraufhin die IV-Stelle am 25. März 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten veranlasste (Urk. 8/58). Das Gutachten der MEDAS Z.___

wurde am 20. August 2014 erstattet (Urk. 8/69). Am 6. Januar 2015 wurde sodann eine Haushaltabklärung bei der Versicherten zu Hause vorgenommen (vgl. den Bericht vom 7. Januar 2015 [Urk. 8/73]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Januar 2015 [Urk. 8/77]; Einwand vom 4. März 2015 [Urk. 8/83]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/87]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 27. April 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hins icht beantragte die Versicherte die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen durch das Gericht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).

Mit Beschwerde antwort vom

28. Mai 2015

schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 17. August 2015 ersta ttete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. September 2015 auf eine Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2015 angezeigt wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. November 2012 in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Crewmitarbeiterin in einem Fastfood- Gastrob etrieb mit einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem 90%-Pensum zumutbar. Im Haushaltsbereich sei sie zu 10.25 % eingeschränkt. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 5 %. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 27. April 2015 zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei realitätsfremd und widersprüchlich. Sie könne nicht einmal mehr gehen, deshalb könne sie auch keine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausüben. Der psychiatrische Gutachter habe die vorhandenen Berichte nur stichwortartig geprüft, was den Eindruck erwecke, die Vorgeschichte sei ver nachlässigt worden. Dr. Y.___

dagegen gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % aus. Die Beschwerdegegnerin habe sodann keinen Leidensabzug vorge nommen, dabei sei ein Abzug von 25 % angezeigt. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nur zu 50 % arbeiten würde. 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015 (Urk. 7) führte die Beschwerdegeg nerin aus, es sei von der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren, seien doch die schmerzbedingten vermehrten Pausen sowie das langsamere Arbeitstempo bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. 2.4

In der Replik vom 17. August 2015 (Urk. 14) wies die Beschwerdeführerin auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerz störungen h in. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage könne anhand der Standardindikatoren nachgewiesen werden. 3. 3.1

Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 2009 verneinte das hiesige Gericht einen Rentenanspruch (Urk. 8/36),

dies insbesondere gestützt auf die Berichte der Spezialärzte des A.___ vom 19. Februar 2008 (Urk. 8/11/10-12) und 16. Juni 2008 (Urk. 8/11/13-14), der B.___

vom 21. Dezember 2007 (Urk. 8/11/15-16), des C.___

vom 11. Dezember 2008 (Urk. 8/22/5-6) und den Austrittsbericht der D.___

vom 5. Juni 2009 (Urk. 8/35/4-5). Im Vordergrund standen die folgenden Diagnosen (vgl. den Bericht des A.___ vom 16. Juni 2008 [Urk. 8/11/13]): - Chronifizierendes

cerviko -(thorako)- spondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei - leichtgradig beginnenden Segmentdegenerationen C4-C6, ohne Dis kushernie oder Stenosierung (MRI 04.02.08) - vorwiegend myofaszialen Irritationen, ausgeprägter cervicocephaler Komponente (Schwindel) - Haltungsschwäche, muskulären Dysbalancen - ohne radikuläre Zeichen - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom - a ktuell Verdacht auf tieflu m bale linksbetonte facettäre

Überlastungs problematik - Verdacht auf latent e depressive Verstimmung, psychophysischen Erschöp fungszustand - Schmerzverarbeitungsstörung möglich - Verdacht auf SC-Arthrose rechtsbetont - Generalisierte Hyperlaxizität Das hiesige Gericht hielt im erwähnten Urteil fest, den Berichten lasse sich übereinstimmend entnehmen, dass keine nennenswerten Pathologien feststell bar seien, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirken würden. Eine relevante länger andauernde teilweise Arbeits unfähigkeit werde der Beschwerdeführerin denn auch einzig von ihrem Haus arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in dessen Bericht vom

16. Juli 2008 attestiert (Urk. 8/11/4), jedoch in seinem neueren Bericht vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/22/4) wiederum dahingehend relativiert, als er die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen könne, die Beschwerdeführerin jedoch subjektiv gesehen nicht einsatzfähig sei. Im Übrigen bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vermutung, dass Beschwerden, ausgelöst durch ein myofasziales Schmerzsyndrom, mit einer zumutbaren Wil lensanstren gung überwindbar seien (BGE 132 V 65). Psychische Komorbiditäten von erheblicher Schwere, welche die Schmerzbewältigung durch die Beschwerde führerin intensiv und konstant verhindern würden, seien keine festgestellt wor den. Hingegen lasse sich allen Spezialarztberichten gemeinsam entnehmen, dass als Ursache der Beschwerden eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Dekond itionierung im Vordergrund stehe, welche gemäss übereinstimmender Auffassung der Ärzte mit konsequenten aktiven Therapien angegangen werden sollte . Jedoch ergäben sich bei Durchsicht der Berichte Zweifel an der entspre chenden Mo tivation der Beschwerdeführerin . Im Rahmen der ihr obliegend en Schadensminderungspflicht sei es ihr ohne Weiteres zumutbar, die empfohlenen Therapien zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes durchzuführen. E in dekonditionierter Zustand sei bei der Beurteilung der Invalidität, welche de fini tionsgemäss auf Dauer beruhe (Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Art. 8 ATSG), daher ausser Acht zu lassen, da er mit einer zumutbaren Willensanstrengung innert wenig er Wochen verbessert werden könne (Urk. 8/36 S. 6 f.). 3.2

Im MEDAS-Gutachten vom 20. August 2014 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/69/20 f.): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung, mit - zervikospondylogenem Syndrom links und wahrscheinlichem zervikoze phalem Syndrom, bei - zervikaler Streckhaltung und leichter rechtskonvexer Torsionsskoli ose - Halteinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - Segmentdegenerationen zwischen dem 5. und 6., weniger zwi schen dem 4. und 5. Halswirbel - Status nach Kopfkontusion 2007 (Sturz, anamnestisch) - throrakovertebragenem Schmerzsyndrom, bei - Flachrücken - l umbospondylogenem Syndrom links, bei - Fehlstatik mit Halteinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - Segmentdegenerationen zwischen dem 2. und 3. und dem 3. und 4. Lendenwirbel - r ezessal links gelegener Diskushernie zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Sakrum (MRI 01.02.2012) - Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann - Mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts, bei - l eichter Valgusfehlstellung - Patellalateralisation und – kippung - Status nach arthroskopischer Revision 1998 (Hämarthrose, Patellaluxa tion mit chondraler Absprengung) - Status nach Distorsion 2011 (flake

fracture des medialen Patellaran des, Partialruptur des medialen patellären

Retinakulums [MRI 26.01.2011]) - Medial betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose links, bei - l eichter Valgusfehlstellung - Patella lateralisation

und – kippung - Status nach Operation X 1995 wegen Meniskusläsion Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 8/69/21): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Morbide Ad ipositas „ simplex “ (155.5 cm/97 kg, Body Mass Index 40.1) bei - positiver Familienanamnese (Bruder) In der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens wurde festgehalten (Urk. 8/69/19 f.), die Beschwerdeführerin klage subjektiv in erster Linie über ihre beiden Knie. Die Schmerzen hätten nach einer Meniskusoperation links beziehungsweise einem Sturz auf das rechte Knie ohne Auslöser wieder begon nen, besonders beim Treten in die Pedale ihres Hometrainiers und beim Trep pensteigen. Ebenaus gehen könne sie nicht länger als 10 Minuten, in der Schlange stehen kaum mehr als 5 Minuten, kauern oder knien überhaupt nicht mehr. Das zweitwichtigste Gesundheitsproblem seien die Rückenbeschwerden, im Nacken seit 2007, im Kreuz sei 2009, wodurch es zu einem Kraftverlust in den Beinen komme. Auch diese Schmerzen seien inzwischen ohne jegliches freies Intervall tagsüber und in der Nacht vorhanden. Sie könne sich nicht mehr bücken und kaum mehr als 2-3 Kilogramm heben und tragen. Die Haushaltsar beit könne sie nur noch zu 20 % bewältigen, den Grossteil übernehme ihr Mann. Invalid sei sie wegen der Schmerzen. Die Gutachter führten sodann aus (Urk. 8/69/20), objektiv wirke die morbid adi pöse Beschwerdeführerin altersentsprechend, emotional ausgeglichen, aber etwas lethargisch und (trotz Dolmetscherin) „schwer von Begriff“. Im Labor seien sämtliche Werte normal, der Serumspiegel von Duloxetin (Cymbalta ®) liege aber unterhalb der Nachweisgrenze. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit von 70 %, wäh renddessen für eine angepasste körperlich leichte, nur gelegentlich mittel schwere Verweistätigkeit in Wechselposition, ohne vorgeneigten oder abge drehten Oberkörper, ohne ausschliesslich sitzende oder stehende Zwangshal tung, besonders auf unebener Unterlage, ohne Knien und Kauern und ohne Exposition an Witterungs-/Kälteeinfluss eine Arbeitsfähigkeit von 90 % der Norm bestehe. Körperlich schwere und ausschliesslich mittelschwere Arbeiten seien unzumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/69/21 f.) . Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden medizinischen Massnahmen erwähnt (Urk. 8/69/22): Hinwirken auf eine Gewichtsreduktion mit Diätberatung und häufigen Gewichtskontrollen, mög lichstem Vermeiden appetitinduzierender Medikamente und Hinwirken auf mehr Bewegung, soweit bei den gegebenen Knie- und Rückenverhältnissen möglich, physiotherapeutisch instruierte aufbauende Kräftigung der Rumpfmuskulatur mit folgender Langzeitdurchführung in Eigenregie. Bei Motivation der Versi cherten könne schrittweise eine Eingliederung in einer adaptieren Stelle ver sucht werden. Der Spezialist für Rheumatologie hielt in seinem Konsilium vom 18. Juni 2014 im Wesentlichen fest (Urk. 8/69/44), die Beschwerdeführerin leide unter chro nischen Schmerzen im Bereich des gesamten Achsenorgans vor allem aufgrund statischer, weniger aufgrund degenerativer Veränderungen mit im Vordergrund stehender und ausgeprägter myofaszialer Präsentation ohne klinische Anhalts punkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik weder auf zervikalem noch auf lumbalem Niveau. Daneben bestehe eine beid seits rechtsbetonte mediale Gonarthrose und im Vordergrund eine erhebliche Femoropatellararthrose beidseits rechtsbetont . Hinsichtlich der Wirbelsäule und insbesondere der gewichttragenden Gelenke wirke sich die massive Adipositas statisch äusserst ungünstig aus. Der Spezialist für Psychiatrie und Psychotherapie führte in seinem Teilgutach ten vom 30. Juni 2014 aus (Urk. 8/69/52 f.), es falle auf, wie wenig die Beschwerdeführerin immer schon auf äussere Einflüsse reagiert habe und wie selbstverständlich sie Abläufe in Kauf nehme, die praktisch überall als unzeit gemäss gälten. Ohne sich vertieft darüber Gedanken zu machen, habe sie die arbeitsbedingte Abwesenheit des Vaters bereits in ihrer frühen Jugend akzep tiert und später auch die Trennung der Geschwister bedingt durch ihre Ausreise in die Schweiz und den altersbedingten Verbleib der älteren Geschwister im F.___ . Die Unbekümmertheit, mit der sie über die ganze politische Entwick lung im F.___ berichte, lege den Verdacht nahe, dass Traumatisierungen vor gefallen sein könnten, an die sie sich nicht mehr erinnern könne. Ruhig und sachlich wie in den übrigen Gesprächsabschnitten berichte sie aber auch zu diesen Themen, und es fänden sich nirgends auch nicht indirekte Hinweise auf Verdrängungen oder Dissoziationen. Es müsse also doch angenommen werden, dass sie sich durch die Vorkommnisse nicht relevant ha be beeindrucken lassen. Auch ihre Feststellung zu den Verhältnissen unmittelbar nach dem Krieg würde in die gleiche Richtung weisen. Es habe nie eine Notwendigkeit bestanden, sich vertieft mit dem Leben auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe nie die Kraft und die Freude entwickelt, sich mit veränderten Verhältnissen zu befassen. Sie habe weit mehr als die Hälfte ihres Lebens hier verbracht und sei nicht in der Lage, ein Alltagsgespräch zu führen, was eindeutig nicht Folge der Beschwerden sei, sondern vielmehr als Ursache gedeutet werden müsse, als wesentlicher Faktor der ganz ungünstigen Copingstrategien . Mit den Beschwer den habe sie anfänglich noch versucht zu arbeiten. Unter der Therapie des Lei dens sei es zu einer massiven Gewichtszunahme, zu einer Dekonditionierung und beim weitgehenden Fehlen von Ressourcen dann zum zunehmenden Versa gen in allen Lebensbereichen gekommen. Schon vor dem ersten Sturz habe sich ihr Leben weitgehend auf die Erfüllung einer einfachsten Arbeit und familiäre Aspekte beschränkt. Soziokulturelle Dimensionen wirkten demnach sehr stark, und der Abbau als Folge der Beschwerden habe nur einen r elativ geringen Umfang. Es sei zu überlegen, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine Depression in rentenrelevantem Umfang vorliege. Der dafür geforderte innerseelische Konflikt, der schwerwiegend sein müsse, lasse sich eindeutig nicht feststellen. Es treffe zwar zu, dass sie bei bestehendem Kinderwunsch eine Interruptio nach der 1 2. Schwangerschaftswoche habe durchführen lassen. Es sei im unmittelbaren Anschluss daran aber zu keiner Verschlechterung des see lischen Befindens gekommen. Der Eingriff liege nur 3 Monate zurück, und sie habe durchaus eine adäquate Trauer über den Verlust geäussert. Man könnte vermuten, dass die wirtschaftliche Not als angemessener Belastungsfaktor ins Feld zu führen sei, wobei nach ihrer Darstellung das Einkommen des Eheman nes ausreiche, um die Familie auf bescheidenem Niveau durchzubringen. Im Vordergrund stehe eine Entwicklung mit dominierenden soziokulturellen Fak toren, mit einem Migrationshintergrund, der die Bewältigung schon geringer Belastungen praktisch verunmögliche. Mit dieser Voraussetzung hätten dann die Adipositas und die Dekonditionierung massive Auswirkungen gehabt. 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom

20. August 2014 (Urk. 8/69/1-55) vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen voll um fänglich zu erfüllen (E. 1.6). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas s ende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwer den und begrün deten ihre Einschätzu ng in nachvollzieh barer Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situat ion einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.

4.2

4.2.1

Der Umstand, dass der Spezialist für Psychiatrie und Psychotherapie in seinem Teilgutachten festhielt, er habe die Daten und Fakten in den Unterlagen stich probenweise überprüft, und es hätten sich keine Widersprüche ergeben (Urk. 8/69/49; vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers auf S. 5 seiner Beschwerde [Urk. 1]), schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Der Gut achter brachte damit nicht zum Ausdruck, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht durchgesehen zu haben, sondern vielmehr, eine stichproben weise Überprüfung der Unterlagen a uf Widersprüche vorgenommen zu haben . Davon abgesehen ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten, dass eine Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. Y.___ vom 6. April 2012 durch aus stattgefunden hat. Der Gutachter verwechselte lediglich den Namen des behandelnden Arztes und nannte ihn Dr. G.___ (statt Dr. Y.___ [ vgl. Urk. 8/69/54 ]; ein Bericht von einem Dr. G.___ liegt nicht bei den Akten). Indem der Gutachter aus führte, die „von Herrn Kollege G.___ in seinem Bericht vom April 2012 festgestellte mittelschwere Depression konnte ich so nicht bestätigen und es fehlten ebenso die k inesio

- und soziophoben Muster“, nahm er Bezug auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 6. April 2012, in welchem dieser von einer mittelschweren depressiven Überlagerung mit Chronifizierungstendenz und einer Entwicklung von spezifischen Phobien (kinesio

- und soziophobe Muster) und phasenweisen Panikattacke n au sgegangen war (Urk. 8/46/8). 4. 2.2

Der Gutachter konnte keine Anzeichen einer depressiven Symptomatik erken nen, was angesichts der von ihm erhobenen klinischen Befunde zu überzeugen vermag . Er tat sodann in schlüssiger Weise dar, weshalb

bei der Beschwerde führerin invaliditätsfremde soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen (Urk. 8/69/52-53).

Die dagegen von Dr. Y.___

– in seinem im Beschwerdever fahren eingereichten Bericht vom 11. April 2016 (Urk. 3) –geäusserte Kritik scheint indes nicht nachvollziehbar. Er hatte in seinem Bericht vom 6. April 2012 zwar eine mittelschwere depressive Überlagerung mit Chronifizierungst en denz diagnostiziert, im Übrigen jedoch eine ähnliche Beobachtung beschrieben wie der Gutachter . Er hatte festgehalten, zwar sei bei der Beschwerdeführerin auch eine depressive Komponente vorhanden, doch seien die erheblichsten Beeinträchtigungen eher durch eine unspezifische Überforderung bedingt und auf einen vermutlichen Mangel an persönlichen Ressourcen zurückzuführen. Die Herausforderungen würden sich heute auf die Bewältigung des Alltags und die Schmerzminderung beziehen. Anhand des klinischen Erscheinungsbildes allein vermöge die allgemeine Beeinträchtigung wohl nicht restlos erklärt zu werden. Es sei jedoch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, wel che vor allem deutliche Anzeichen einer habituellen Schwächung zeige. Dies bedeute, die Problematik und ihre negative bzw. progrediente Entwicklung wür den nur zum Teil durch eine affektive Symptomatik und durch die Schmerzen, weithin aber auch durch die Unzulänglichkeiten der Primärpersönlichkeit begründet und stellten mit ersteren die wesentlichen Momente des psychischen Scheitern s . Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wirke in ihrer Natur ängstl ich und dependent (Urk. 8/46/12 f.). Eine Persönlichkeitsstörung wurde allerdings von keiner Seite her diagnostiziert (eine Verdachtsdiagnose reicht nicht aus), weshalb die beschriebenen „Unzulänglichkeiten der Primärpersön lichkeit “ versicherungsrechtlich auch nicht relevant sein können . Die Einschät zung von Dr. Y.___, welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähi gkeit von über 70 % a ttestiert hatte, vermag somit nicht zu überzeugen, zumal auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitun ter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.3

Nachvollzi ehbar erscheint sodann, dass der Gutachter die chronische Schmerzstö rung als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte (Urk. 8/69/52 und Urk. 8/69/ 21). Weder liegt eine psychiatrische Komorbidität vor, welche der Beschwerdeführerin Ressourcen rauben könnte (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3), noch scheint eine wesentliche Veränderung in Bezug auf die vorhandenen Ressourcen eingetreten zu sein. Die Beschwerde führerin lebte bereits vor dem Auftreten der ersten Schmerzen ein ausgespro chen anregungsloses, einfaches Leben, welches sich auf den Kreis ihrer Familie beschränkte. So schilderte sie, sie habe sich auf den Haushalt konzentriert und gearbeitet. Freizeit habe es spärlich gegeben und sonntags sei man spaziert (Urk. 8/69/50 und Urk. 8/69/52). 4.2.4

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass keine konsequente Depressionstherapie durchgeführt wird . Die Beschwerdeführerin nimmt das ihr verschriebene Anti depressivum Cymbalta ® nicht ein, sodass der Serumspiegel im Blut unterhalb der Nachweisgrenze liegt (E. 3.2). Ausserdem befindet sich die Beschwerdefüh rerin lediglich etwa einmal pro Monat bei Dr. Y. ___ in Behandlung. Von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeuti schen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Lei dens schliessen liesse, kann demnach nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Auch spr echen die se Umstände klar gegen einen erheblichen Leidensdruck . 4.2.5

Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräftigen Gutachten aus psychiat rischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.6

Aus somatischer Sicht hingegen attestierten die Gutachter der Beschwerdeführe rin bloss eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit, wobei für die 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem statische und weniger degenerative Verände rungen verantwortlich gemacht wu rden (Urk. 8/69/44) . Wie zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung des Leis tungsbegehrens im Erstanmeldungsverfahren stand en zudem auch eine Halt einsuffizienz, eine muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung im Vorder grund (vgl. 8/69/39). Die Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachte r n also primär mit der inzwischen massive n Adipositas begründet, wel che aus versicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich aber keine leistungsbe gründende Invalidität

zu begründen vermag . Davon, d ass die Adipositas durch eine zumutbare Gewichtsabnahme au f ein Mass reduziert werden könnte, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherig en Aufgabenbe reich zur Folge hätte, ist auszugehen (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bun desgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21 . März 2007 E. 3). Der begutachtende Rheumatologe

hielt in seinem Konsilium fest, dass eine drastische Reduktion des Körpergewichts zur Entlastung des Achsen organs und insbesondere der Kniegelenke vordringlich sei und erwartet werden könne, dass rein dadurch die Beschwerde n im Bereich der Kniegelenke markant zurückgehen würden (Urk. 8/69/46) .

Dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im Rollstuhl sitzt, wie ihr Anwalt vorbringt (Urk. 1 S. 4), lässt sich weder dem Gutachten noch einem anderen ärztlichen Bericht entnehmen; eine medizini sche Notwendigkeit ist somit nicht nachgewiesen. Ergänzende Abklärungen sind nicht vorzunehmen, da keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung bestehen. 4.7

Es liegt somit eine versicherungsrec htlich nicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weshalb sich

e in Einkommensvergleich erübrigt . Aber auch bei Vornahme eines Einkommensvergleichs ergäbe sich kein renten begründender Invaliditätsgrad: Selbst wenn anzunehmen wäre, die Beschwer deführerin

wäre im Gesundheitsfal l vollzeitlich erwerbstätig

– wovon indes nicht auszugehen ist, nachdem die Haushaltabklärung eine Aufteilung der Bereiche Haushalt und Erwerb von je 50 % ergab (vgl. Urk. 8/73) und die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten Arbeitstätigkeit in der Schweiz (1996 bis 2007) lediglich einmal ein Jahreseinkommen von knapp Fr. 40‘000.-- (1997) erwirtschaftete, im Übrigen allerdings nicht einmal Fr. 25‘000.-- erzielte (Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Januar 2015 [Urk. 8/74]) –

und sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens zugunsten der Beschwerdeführerin auf das standardisierte monatliche Einkom men für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) abgestellt würde

– womit der Beschwerdeführerin ein höheres Valideneinkommen angerechnet würde, als sie bisher in einem 100%-Pensum tatsächlich verdient hätte –, würde ein ren tenbegründender

Invaliditä tsgrad von mindestens 40 % nicht einmal bei einem klar erweise nicht gerechtfertigten Abzug von 25 % erreicht (Prozentvergleich: Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % plus Abzug von 22.5 % [= 25 % von 90 %] ergibt 32.5 %) .

5.

Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro