Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 ATSG), für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Er werbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘ 0 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00450 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
14. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
12. März 2015
das erneute Ge such des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2014 (Urk. 9/151) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) ab ge lehnt hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
27. April 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung, die vorfrage weise Prüfung einer Wiedererwägung der Verfügung vom 1 2. Juli 2013 sowie die Zusprache einer Invalidenrente ab dem f rühe st möglichen Zeitpunkt und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bean tragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Rückweisung zur weiteren Abklärung
des medizinischen Sachverhalts schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
15. Juni 2015 (Urk. 8), nach Einsicht in die weiteren Eingaben und Akten des Beschwerdeführers
vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 13-14) und 24. August 2015 (Urk. 15-17) sowie in die Stel lungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2015 (Urk. 20-21), unter dem Hinweis, dass der 1954 geborene Beschwerdeführer aus psychischen Gründen vom 1. Juli 2001 bis
31. Juli 2012
eine ganze (Urk. 9/31) sowie
vom 1. August 2012
(Urk. 9/115-1 21) bis zum 31 . August 2013 (vgl. die Renteneinstellung mit Verfügung vom 1 2. Juli 2013, Urk. 9/136) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezog und daneben seit Januar 2006 eine selbständige Tätigkeit als Inhaber und Be treiber des „ Y.___ “ ausübte (Urk.
9/106), unter der Vorbemerkung, dass das Schreiben vom 29. August 2013 (Urk. 9/140), worin der Beschwerdeführer seinen Zukunftssorgen in Bezug auf den Gang seiner selbständigen Tätigkeit Ausdruck verlieh und im Wesentlichen um einen Termin bezüglich einer Hilfestellung bei der Arbeitsintegration bat, von der Beschwerdegegnerin zutreffend nicht als Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 1 2. Juli 2013 behan delt wurde (vgl. auch Urk. 8 Rz. 2), die am 1 2. Juli 2013 verfügte Renteneinstellung (Urk. 9/136) demnach in Rechtskraft erwachsen ist, gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), dieses Zurückkommen allerding s
- beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht und Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar sind (BGE 133 V 50), der Beschwerdeführer im Übrigen bei der Beschwerdegegnerin auch nie ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt hat, in Erwägung, dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und Erwerbsunfähigkeit der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG), für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Er werbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG), in Bezug auf die Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten mittels Einkommensvergleich auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden kann, d er Einkommensvergleich auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
– wobei bei ziffernmässig ungenau zu ermittelnden Erwerbseinkommen eine Schätzung vorzunehmen ist, im Weiteren bei Selbständigerwerbenden – wenn sich die beiden hypothetischen Er werbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen –
in Anleh nung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsver gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwe rbli chen Situation zu bestimmen ist (ausserord entlicher Betätigungsvergleich), vorliegend zu prüfen ist, ob seit der Renteneinstellung mit Verfügung vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 9/136) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invali ditätsgrades im Sinne von Art.
17
ATSG (Revision der Invalidenrente) eingetre ten ist (BGE 130 V 71), also eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den R entenan spruch zu beeinflussen, dies nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der F all ist, sondern auch, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich ge bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343
E. 3.5 mit Hinweisen), e ine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auch bei gleich gebliebener Diag nose vor liegt, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3), in weiterer Erwägung, dass die Rentenaufhebung mit Verfügung vom 1 2. Juli 2013 trotz unverändertem chronifi ziertem Gesundheitszustand (Urk. 9/ 133 S. 3) wegen einer Verbesserung in er werblicher Hinsicht (einmalig hoher Fondsertrag im Jahr 2011 von über
Fr. 4 Mio., Urk. 9/128-129, Urk. 9/132 und Urk. 9/133 S. 3) erfolgte, der Beschwerdeführer seine Neuanmeldung vom 16. Januar 2014 einerseits mit einer Änderung in den erwerblichen Verhältnissen (Zusammenbruch seines Einkom mens aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und andererseits mit einer gesundheit lichen Verschlechterung begründete (vgl. Urk. 9/151), wobei es
– ausgehend vom der Verfügung vom 1 2. Juli 2013 zugrunde liegenden Invalideneinkommen von Fr. 1‘618‘318.30 – für beides aktenkundige Hinweis e gibt (vgl. etwa der Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie vom 20. Oktober 2013, Urk. 9/142 -143;
die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entwick lung der selbständigen Tätigkeit in Urk. 9/151; Urk. 9/164 /1-4;
der Bericht von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie vom 29. Dezember 2014, Urk. 9/183;
der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 2. Dezember 2014, Urk. 9/188, und der Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juli 2015, Urk. 16), d ipl. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2015 denn auch weitere medizinische Ab klärungen zur Prüfung einer gesundheitliche n Verschle chterung empf o hl en hat (Urk. 10/1), ein diesbezüglicher Abklärungsbedarf mit den zitierten Arztberichten und den Stel lungnahmen des RAD-Arztes (vgl. auch die Stellungnahme vom 30.
September 2015, Urk.
21) ohne weiteres ausgewiesen ist, weshalb die Sache – entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin und dem Eventualantrag des Beschwer deführers – zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zu rückzuweisen ist, es allerdings vermutlich nicht bei der medizinischen Untersuchung wird bleiben kön nen, da auch d ie erwerbliche n
Abklärungen bisher zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, kam doch die Beschwerdegegnerin nach durchgeführter Abklä rung für Selbständigerwerbende (Urk. 9/188) selber z um Schluss, ein Entscheid sei zurzeit nicht möglich (S. 8) beziehungsweise es sei unklar, ob durch den Gesundheitsschaden eine Erwerbseinbusse entstanden sei (Urk. 9/189 S. 3), es im Weiteren auch nicht zu überzeugen vermag, wenn die Beschwerdegegnerin einen einmaligen in selbständiger Tätigkeit (spekulativ) erwirtschaftete n
hohen Ge winn zum Anlass für einen Einkommensvergleich und eine Rentenrevision nimmt, den Wegfall d ieses ausserordentlichen Ertrag s bei (mindestens) gleich gebliebenem Gesundheitszustand (Urk. 9/189 S. 3) aber unter dem Hinweis, es seien keine objektivierbaren Einbussen in der Leistungsfähigkeit ersichtlich, nicht berücksichtigt, zudem zu prüfen sein wird, ob die Liquidation des vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit gegründeten und betriebenen
„ Y.___ “
(vgl. etwa Urk. 1 Ziff. 8.2) mit Beschluss vom 2. Juni
2015 durch die C.___ (vgl. Urk. 14) Anlass für eine (weitere)
Rentenrevision (Art. 17 ATSG)
gibt, in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht) zu bemessen und auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 2. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘ 0 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli