Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963, war von 1996 bis 31. Dezember 20 1 1 als selbständig erwerbender Antiquitätenhändler tätig . Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung trat er ein vom 1. April bis 30. September 2012 befristetes
Praktikum in der Z.___ Stiftung mit ei nem Arbeitspen sum von 80 % an (Urk. 8/25/1, Urk. 8/25/3) .
Am 5 .
Februar 2013 mel dete er sich bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Inte gra tion, Rente) an
(Urk. 8/ 1).
Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 1. April 2013 , Urk. 8/10), Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers ( Urk. 8/19) sowie medizinische Berichte ein und zog die Akten des Krankentag geldver sicherers
bei ( Urk. 8/11, Urk. 8/16 f., Urk. 8/22, Urk. 8/24, Urk. 8/26, Urk. 8/37 ) . Am
19. September
und 29. November 2013 fand en
Standort g espräch e
statt ( Urk. 8/27 /3-6, Urk. 8/29 ) . Am 29. November 2013 teilte die IV Stelle dem Ver sicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abschliesse, und stellte die Ren tenprüfung in Aussicht (Urk. 8/28). In der Folge veranlasste sie eine psy chiatri sche Begut achtung durch den Regionalen Ärzt lichen Dienst
( RAD ; Unter suchungs bericht vom 7.
November 2014 [ Urk. 8/41]) . Mit Vor bescheid vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 8/43) stellte die IV Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht, wogegen der Versicherte am 12. Dezember 2014 ( Urk. 8/44) Einwand erhob, den er
am 30. Januar 2015 ( Urk. 8/48) unter Auflage eines Berichts von A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 8/47/1-4) ergänz te . Am 1 2. März 2015 ( Urk.
2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 3. April 2015 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung vom 1 2. März 2015 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich gesch uldeten Leistungen zu er bringen
( insb esondere eine Invalidenrente, ev en tuell Eingliederungs mass nahmen ) ;
in prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
sowie
Rechtsanwalt lic . iur . Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestel len, unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2) . Die IV-Stelle schloss am 3. Juni 2015 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 4. Juni 2015 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen G e sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet .
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „ nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinwei sen).
Diesen Anfor derungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen ver gleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 der Ver ord nung über die Invaliden ver siche rung, IVV; BGE 137 V 210
E. 1.2.1 mit Hin wei sen).
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Fehl stellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.
4.4).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, trotz de r vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht
die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zu mutbar
(Urk. 2, Urk. 7) .
2.2
De r Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 ff. ) , auf den
Untersuchungsbericht
von med. prakt. B.___ vom RAD könne
- aus im Detail ausgeführten Gründen - nicht abgestellt wer den . Die Beschwer degegnerin hätte zu mindest die Diskrepanzen mit weiteren Abklärungen aus der Welt schaffen müssen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf IV-Leistungen (Eingliederungsmassnahmen
/ Invalidenrente) verneint hat. 3. 3.1
Hausarzt A.___
diagnostizierte am 1 5. November 2012 eine Erschöpfungs de pression
und attestier te für die Zeiträume vom 2 4. August bis 1 6. September 2012 und vom 2 5. September 2012 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . Die voraussichtliche Arbeitsaufnahme konnte er noch nicht fest legen . Der Be schwerdeführer sei motiviert, in den Arbeitsprozess zurückzu kehren
( Urk. 8/11/10).
3.2
Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 23. Dezember 2012 das vom Krankentaggeldversicherer veran lasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 8/11/11-17). Er diagnostizierte eine An pas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (IC D -10 F43.21) und führte aus,
d ie aktu ellen gesundheitlichen Beschwerden hätten Krankheitswert und erlaub ten noch keine sofortige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit. Aus psychiatri scher Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2013 gerechtfertigt (S.
16 f. ).
Er hielt weiter fest, e ine psychische Gesundheitsstörung sei erstmals im Jahre 2007 im Zusammenhang mit der Trennung von der damaligen Partnerin aufge treten, weshalb der Beschwerdeführer von 2007 bis 2010 in einer Gesprächs therapie gestanden sei. Im Juni 2012 habe er einen schweren Schicksalsschlag erlitten, worüber er aber nicht sprechen wolle. Etwas später habe der Beschwer deführer angegeben, dass s eine damalige Lebenspartnerin unerwartet verstorben
sei . Er habe unter Schlaflosigkeit gelitten, sei erschöpft gewesen und die Ar beit habe ihm zunehmend Mühe bereitet. Im August 2012 sei er vorübergehend krankgeschrieben worden, habe die Arbeit am 3. September 2012 aber wieder auf gen ommen mit dem Vorsatz, das Pensum wie geplant bis Ende Septem ber 2012 bewältigen zu können. Mitte September 2012 habe die Belastung je doch wieder stark zugenommen. Im Oktober 2012 habe er sich zwei Mal einer Nierensteinoperation unterziehen müssen (S. 12 f.) .
Dr. C.___ gab weiter an, dass i m Heilungsverlauf Arbeitslosigkeit respek tive eine unsichere berufliche Zukunft sowie finanzielle Sorgen eine Rolle
spielten . Eine unmittelbare Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer leide unter Konzentrationsstörungen und Erschöpfung. Mangelnder Antrieb und sozialer Rückzug beeinträchtigten die Leistungsfähig keit und hätten Krankheitswert. Eine Arbeitsfähigkeit könne in der bisherigen Tätigkeit nur durch berufliche Massnahmen der IV oder allenfalls mit Hilfe der Unterstützung durch ein Case Management erreicht werden. Medizinisch theo retisch bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Februar 2013 und 100 % ab 1. März 2013 (S. 1 5).
Dr. C.___ schl u g bei der noch ungewissen Prognose eine Anmeldung bei der I V zur Früherfassung vor (S. 1
6) und riet dringend
zur Aufnahme einer fachärztlichen Behandlung (S.
17). 3.3
Am 1 4. Mai 2013 diagnos t izierte Hausarzt A.___ eine mittelschwere bis schwere Er schöpfungsdepression vo n längerer Dauer, bestehend seit Juni 2012,
und einen Status nach
Uro lithiasis im Oktober 2012 und operativer Steinentfer nung
( Urk. 8/12). Er empfahl die Weiterführung der Psychotherapie un d
der Medikation und vor allem eine stationäre Behandlung in einer psychosomati schen Klinik . Eine Prognose könne erst nach der stationären Behandlung abge geben werden. Er gehe von einer Arbeits fäh igkeit von ca. 40 bis 50 % in einer angepassten Umgebung aus (S. 2 f. Ziff. 1.4 und 1.7). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie FMH, der den Beschwerdeführer seit Januar 2013 wöchentlich behandelt ,
nannte in seinem Bericht vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 8/15) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradig e Episode mit somatischem Syndrom (I C D -10
F33.11 ) ,
die aktuelle Episode
bestehe seit Juni 2012 ( Ziff. 1.1). Dr. D.___ führte aus, die Prognose bezüglich einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit müsse zum jetzigen Zeitpunkt reserviert gestellt werden ( S. 1 ff. Ziff. 1.4 -5 und 1.9).
Seit September 2012
bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Grund sätzlich erscheine eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt möglich ( S. 3 Ziff. 1.7). 3.5
Dr. C.___
diagnostizier te in seinem weiter en Gutachten vom 2 0. August 2013 ( Urk. 8/22/2-7) seinerseits eine depressive Episode, gegenwärtig mittel gra dig (ICD-10
F32.1 ; S. 1 ) . E ine Arbeitsfähigkeit von täglich vier Stunden sei in einer angepassten Bürot ätigkeit zumutbar .
Die bereits im Dezember 2012 disku tierte stationäre Behandlung stehe nun bevor
( S. 4 ff. ).
3.6
Die Fachärztinnen der E.___ , wo der Beschwerde führer vom 1 9. August bis 2 7. September 2013 i n stationärer Beh andlung ge wesen war, diagnostizierten in ihrem Austr ittsbericht vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/24/3-6) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Sympto men (ICD-10 F32.1), sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen, eine narzissti sche Persönlichkeit (ICD-10 F60.8), Probleme mit Bezug auf Schwierig keiten be i der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), einen Zustand nach Hernia
inguinalis (ICD-10 K40) sowie Rückenschmerzen, nicht näher bezeich net: Zervi kalbereich (ICD-10
M54.92).
Sie berichteten über das durchgeführte multimodale Therapieprogramm, wobei eine Verbesserung der Körper- und Selbstwahrnehmung sowie symptomatisch eine deutliche Besserung des körperl ichen und des depressiv- passiven Zustands – d er Beschwerdeführer fühle sich physisch leistungsfähiger und wieder moti vierter, sein Leben ak tiver in die Hand zu nehmen – habe erreicht werden kön nen. Die Fachärztinnen empfahlen die weitere sportliche Betätigung und wöchentliche Gesprächstherapie. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit für die Dauer
d es stationären Auf enthaltes sowie weiter bis zu m ersten Termin am 1 6. Oktober 2013 bei Dr. D.___ (S.
3 f f.) . 3.7
Dr. C.___
hielt in sein er
vom Krankentaggeldversicherer veran lassten Akten beurteilung
vom 2. November 2013 ( Urk. 8/26/3-5)
fest, dass im Aus trittsbericht der E.___ neu die Diagnose „ sonstige Persön lichkeits störungen , narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) “ gestellt worden sei. Dazu führte er aus, b ei Persönlichkeitsstörungen handle es sich gemäss ICD 10 um tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, welche sich in starren Reak tionen in unterschiedlichen Lebenslagen zeigten und in der Kind heit oder Ado leszenz beg ännen . Da der Beschwerdeführer in intakten familiären Ver hält nissen aufgewachsen sei, bis September 2012 gearbeitet habe (bis 1996 in sei nem angestammten Beruf und später selbständig in einem Antiquitäten laden) und gesundheitliche Probleme erstmals 2007 nach der Trennung von der dama ligen Lebenspartnerin auf ge tr e ten seien , seien seiner Ansicht nach die Voraus setzungen für eine Diagnose aus dem Kapitel ICD-10 F60 nicht erfüllt (S.
4).
Weiter führte er aus, dass für eine Wiedereingliederung eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen
müsse . Der behandelnde Psychiater habe bereits im Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stunden angenommen (vgl. Urk. 8/16/2) . In der E.___
sei nun eine weitere Verbesserung eingetreten. Die Annahme einer zu mutbaren Präsenzzeit von täglich vier Stunden in einer leichten Bürotätigkeit sei somit begründet (E. 3.5 hievor ) . Es bestehe aktuell keine derart schwere Erschöpfung, welche dagegen spreche. Die Aussagen des Beschwerde führers gemäss Bericht der Klinik, dass sich dieser mit dem „krän kenden Gedan ken“, in einen „langweiligen Routine-Job“ einzustei g en, vertraut gemacht habe, do kumentierten, dass er gerne wieder arbeiten wolle , aber nicht richtig wisse, wie er dies anstellen solle. Dr. C.___
gab sodann
an , es sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein Erfolg in einer beruflichen Tätig keit helfen würde, sein angeschlagenes Selbstvertrauen wieder zu stärken. 3.8
Med. prakt. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nannte am 7. November 2014 ( Urk. 8/41) aufgrund der durchgeführten Untersuchung vom Vortag als psychiatrische Diagnose ohne dauerhafte Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression, gegenwär tig leichte depressive Episode , narzisstische Persö nlichkeitsakzentuierung (ICD 10 Z73.1) sowie einen Benzodiazepin-Abusus (S. 6) .
Bezugnehmend auf den Austrittsbericht der E.___
hielt er fest, dass dieser leider keine Stellung nehme zur Arbei tsfähigkeit nach der Behandlung . Allerdings werde im Bericht eine „deutliche Besserung“ verzeich net , womit bei Austritt wohl nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Episode habe ausgegangen werden können. Die zweite Diagnose sei nicht ein deutig: einerseits werde eine patholo gische Persönlichkeitsstörung angegeben, andererseits nur eine ( unpathologi sche ) Persönlichkeit. Der Text spreche von einer „narzisstischen Grundhaltung“, was sowohl eine patho logische Persön lichkeitsstörung als auch eine unpatholo gische
Persönlichkeits variante dar stellen könne. Die Wertung als Persönlich keitsstörung erscheine aber seiner Meinung nach nicht angebracht, zumal der Beschwerdeführer jahrelang in der Versicherungsbranche und anschliessend im eigenen Geschäft gut habe arbeiten können (S. 5).
Im Gegensatz zu den Ärzten der E.___
lege der behan delnde Psychiater Dr. D.___ zwar eine rezidivierende depressive Störung dar und weise auf frühere depressive Episoden nach den Partner schafts trennungen i m 2007 und Juni 2012 hin. Aller dings sei zu berück sichtigen, dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer erst seit 2 2. Januar 2013 behandle.
Dr. C.___ habe in seinen drei Stellungnahmen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, dann eine depressive Episode, gegenwärtig mit telgradig (ICD-10 F32.1) und schliesslich keine rezidivierende Depression diag nostiziert. Die Diagnose einer rezidivierenden Depression sei daher nur mit Vorsicht zu stellen. Rückblickend erscheine es wahrscheinlich (aber nicht belegt), dass der Beschwerdeführer auf die Trennungen depressiv reagiert habe. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie der Allgemeinarzt A.___ attes tiert habe , sei nicht nachvollziehbar.
Med. prakt. B.___ verneinte sodann spätestens ab dem aktuellen Unter such ungs zeitpunkt , wahrscheinlich bereits ab Austritt aus der Klinik am 1 6. Oktober 2013 (richtig: 2 7. bzw. 2 8. September 2013), eine Arbeitsunfähig keit und empfahl die Fortsetzung der Psychotherapie (S. 6 -7 ). 3.9
In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/47) bemängelte der behan delnde Arzt A.___ den Bericht von med. prakt. B.___ . Dieser enthalte gravierende Mängel, schwere Wi dersprüche und falsche Einschätzungen (S. 1 f.). Zusammengefasst hielt er fest , der Beschwerdeführer leide trotz thera peutisch adäquater Medikation weiterhin seit Jahren an einer chronischen und mittelschweren bis zum Teil schweren Depression ohne zwischenzeitliche Remissionen (S. 2 oben) . Es bestehe weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärti g mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) t rotz jahrelanger adäquater Medi kation und Psychotherapie sowie andere spezifische Persön lich keitsstörun gen (ICD-10 F60.8) auf dem Hinter grund einer emotionalen „ broken
home “ Situation und einschneidenden Ver lust-Erlebnissen. Er atte stierte dem Beschwerdeführer seit 3 0. Mai 2014 und bis heute eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in der früheren angestammten Arbeits tätigkeit und für eine angepasste leichtere und nicht belastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von (min destens) 80 bis 100 % (S. 4). 3.10
Auch Dr. D.___ und lic . phil. F.___ (Fachpsychologe für Psychotherapie FSP) kritisierten den Bericht von med. prakt. B.___ (Urk. 3/3). Sie wiesen am 17. April 2015 darauf hin, dass die bestehende psychopa tholo gische Symptomatik nicht ausreichend dargestellt worden sei, weshalb sie die Erstellung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers empfehlen würden. Med. prakt. B.___ nehme Bezug auf den Austrittsbericht der Klinik vom 1. Oktober 201 3. Die dort beschriebene „deutliche Besserung des körperlichen und depressiv-passiven Zustandes“ diene ihm für die Verneinung einer mittelgradigen depressiven Symp tomatik . Diese kausale Verknüpfung sei aufgrund ihrer Befunde jedoch unhalt bar. Vielmehr könnten sie die erhebliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit seit Beginn der psychiatrisch- psychotherapeutischen Be handlung in ihrer Praxis im Januar 2013 bis heute dokumentieren. Die Persön lichkeits störung bestehe seit Eintritt ins Erwachsenenalter, die depressive Stö rung seit Juni 201 2. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den behan delnden Arzt A.___ sei zutreffend.
3.11
M ed. prakt. B.___
erblickte am 11. Februar 2015 im
Schreiben von Hausarzt A.___ (E. 3.9 hievor ) keine neuen medizinischen Fakten (Urk. 8/49/3) . 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist , dass sich die Aussagen des behandelnden Arztes A.___
als inkon sistent erweisen . So führ te er aus , der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter einer chroni schen mittelschweren bis teilweise schweren Depres sion ohne zwischen zeitliche Remissionen (E. 3.9 hievor ) , obschon sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers aufgrund des Klinikaufenthalts ver besserte. Sodann atte stierte er eine mindestens
8 0%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3 0. Mai 201 4. Dem gegenüber ging er in seinem Bericht vom 1 4. Mai 201 3 noch von einer Ar beits fähigkeit von etwa 40 bis 50 % in einer angepassten Umge bung aus, ohne dass er diese unterschiedliche Einschätzung erläuterte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt A.___ kein Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie ist (auch wenn er vor
vielen Jahren psychiatrische Gutachten verfasst hat) und seine Aussagen – die angesichts seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerde führers ausfallen –
mit Zurückhaltung zu würdigen sind, was durch die teil weise unsachlichen A usführungen vom 3 0.
Januar 2015 ( Urk. 8/47 /4 oben ) bestätigt wird (vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2
Ebenso
wenig kann der Kritik von Dr. D.___ und lic . phil. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 7. April 2015 gefolgt werden. Einerseits erläutern sie nicht, inwiefern die vom RAD-Arzt getätigte kausale Verknüpfung zwischen der im Austrittsbericht gesch i lderten gesundheitlichen Verbesserung und der gestellten Diagnose aufgrund ihrer Befunde unhaltbar sein soll. Andererseits machen sie nunmehr geltend, die Persönlichkeitsstörung bestehe seit Eintritt ins Erwachsenenalter und dass sie eine erhebliche Einschränkung der Arbeit s fähig keit seit Januar 2013 doku men tiert hätten, wohingegen Dr. D.___ am 2 4. Juni 2013 nichts dergleichen dargelegt hat ,
sondern angab, dass eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit mög lich erscheine (E. 3.4 hievor ).
In Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fällt auf, dass eine sol che vom behandelnden Arzt A.___ nie erwähnt wurde. Entgegen der Dar stellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) sind den Akten keine Anhalts punkte zu entnehmen, dass seine Erwerbsbiographie bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug durch eine Störung der Persönlichkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer vermochte einen Lehrabschluss zu erlangen (Urk.
8/25/19, Urk. 8/25/23-24) und verrichtete seine Tätigkeiten jahrelang zur Zufriedenheit der Arbeitgeber (Urk.
8/25/7-20) . Zuletzt führte er selbständig ein Gewerbe , das er laut eigenen Angaben aus wirtschaftlichen (Urk. 8/27/4 oben) und nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen aufgab . Auch wenn die im IK Auszug ausgewiesenen Einkommen - offenbar trotz eines zeitweise hohen Umsatzes (Urk. 8/29/3) - relativ gering waren (Urk. 8/10), kann allein deswegen nicht auf ein seit jungen Jahren bestehendes Krankheitsgeschehen geschlossen werden, zumal erstmals Anfang 2009 eine ärztliche Behandlung belegt ist (Urk.
8/12). 4.3
Die Fachärzte der E.___ attestierte n
eine Arbeitsunfähig keit nur während des Aufenthalts und bis zur nächsten Behandlung bei Dr.
D.___ .
Sie legten nachvollziehbar dar, dass sich der Beschwer de führer physisch leistungsfähi ger und wieder motiviert fühle , sein Leben aktiver in die Hand zu nehmen ( Urk. 8/24/3 f.). Überdies hielt en es die Fachärzte für zumut bar, dass der Beschwerde führer so bald als möglich zwei Stunden pro Tag arbeite (S. 2 unten). Die Besserung wurde im November 2013 auch vom RAD-Arzt erhoben. 4.4
D er
Untersuchungsbericht vo n RAD-Arzt med. prakt . B.___ vom 7. November 2014 (E. 3.8 hievor ) äussert sich umfassend zu den psychischen Gesundheits störungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. E r basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwer de führer ge klagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . Ins besondere setzt e sich med. prakt. B.___ auch mit den Berichten des behandeln den Arztes A.___ , den psychiatrischen Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ sowie dem Austrittsbericht der Fach ärztinnen der E.___ aus einander (E. 3.1-3.7 hievor ). Der Gut achter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass beim Beschwer deführer aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Expertise von med. prakt. B.___ entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidgrund lage ( vgl. E. 1.3 ff. hievor ). 4. 5
Hausarzt A.___ stellte die Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depres sion (E. 3.3 und E. 3.9). Allerdings legte er nicht dar, weshalb er
ab weichend zum behandelnden Dr. D.___ wie auch zu Dr. C.___ , welche übereinstimmend eine mittelgradige depressive Störung diagnosti zierten - von einem schwereren Leiden ausging, weshalb sich unter Hinweis auf die Ausführungen unter E. 4.1 hievor Weiterungen erübrigen.
Selbst wenn man mit Dr. C.___ und Dr. D.___
von einer rezidi vierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aus ginge, würde dies nichts an der versi cherungsrechtlichen
Beurteilung ändern,
denn l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E . 4.2).
Zwar stand der Beschwerdeführer - auf Aufforderung des Krankentag geld versi cherers vom 10. Januar 2013 hin (Urk. 8/11/20-21), welche r sich auf die ent sprechende Empfehlung ihres Vertrauensarztes Dr. C.___ (Urk. 8/11/17) stützte - seit Januar 2013 bei Dr. D.___ in wöchentlicher psycho therapeutischer Behandlung, welche jedoch mit der begleitenden Medikation keine Besserung brachte (Urk. 8/15 Ziff. 1.5 und Ziff. 1.2, Urk.
8/16). Dennoch trat er die bereits vor der Untersuchung im Dezember 2012 bei Dr. C.___ diskutierte (Urk. 8/11/14 unten) und vom Hausarzt A.___ im Mai 2013 so wie vom behandelnden Psychiater im Juni 2013 thematisierte (Urk. 8/12/2-3, Urk. 8/15/1) stationäre Behandlung erst im August 2013 an. Die dort durchge führte multimodale Therapie brachte gemäss Austrittsbericht der E.___ eine deutliche Besserung des körperlichen und des depres siv-passiven Zustandsbildes. Neben der therapeutischen und medikament ösen Weiterbetreuung durch den Psychiater empfahlen die Ärzte regelmässige sport liche Betätigung (Urk. 8/24/3), welche der Beschwerdeführer jedoch nicht auf nahm, wie dem gegenüber med. prakt. B.___ geschilderten Tagesablauf (Urk.
8/41/1-2) zu entnehmen ist. Ebenso verschloss er sich von vornherein dem im Rahmen der Eingliederungsgespräche angesprochenen Eintritt in eine Tages kli nik (Urk. 8/27/6, Urk. 8/29/3), obwohl im Austrittsbericht der E.___ eine entsprechende Einbindung und damit eine regel mässige Tages struktur nahe gelegt wurde (Urk. 8/24/3).
Von einer Therapieresistenz kann in Anbetracht der in der stationären Behand lung eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung nicht gesprochen werden, zumal auch nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer die (weiteren) Therapieempfehlungen konsequent und kooperativ befolgt hätte. Demnach ist nicht ausgewiesen, dass das geklagte Leiden behandlungsresistent ist, weshalb es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3). 4.6
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Erhebungen
– wie von Dr. D.___ und lic . phil. F.___ empfohlen ( Urk. 3/3 S. 2) und vom Be schwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 ff.) – neue, für die Beurtei lung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d). 4. 7
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein die Arbeits fähigkeit einschränkender Ge sundheitsschaden vorliegt. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angef ochtene Verfügung nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 . 1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Ge setzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt.
Ant rags gemäss ist Rechtsanwalt Kaspar Gehrig als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen. 6 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdef ührer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des B e schwer deführers, Rechtsanwa lt Kaspar Gehring, hat trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 4. Juni 2015 keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihm androhungsgemäss (vgl. Verfügung vom 4. Juni 2015 [ Urk. 9 S. 2 ]) eine von Amtes wegen festgesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. April 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsan walt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 als selbständig erwerbender Antiquitätenhändler tätig . Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung trat er ein vom 1. April bis 30. September 2012 befristetes
Praktikum in der Z.___ Stiftung mit ei nem Arbeitspen sum von 80 % an (Urk. 8/25/1, Urk. 8/25/3) .
Am 5 .
Februar 2013 mel dete er sich bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Inte gra tion, Rente) an
(Urk. 8/ 1).
Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 1. April 2013 , Urk. 8/10), Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers ( Urk. 8/19) sowie medizinische Berichte ein und zog die Akten des Krankentag geldver sicherers
bei ( Urk. 8/11, Urk. 8/16 f., Urk. 8/22, Urk. 8/24, Urk. 8/26, Urk. 8/37 ) . Am
19. September
und 29. November 2013 fand en
Standort g espräch e
statt ( Urk. 8/27 /3-6, Urk. 8/29 ) . Am 29. November 2013 teilte die IV Stelle dem Ver sicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abschliesse, und stellte die Ren tenprüfung in Aussicht (Urk. 8/28). In der Folge veranlasste sie eine psy chiatri sche Begut achtung durch den Regionalen Ärzt lichen Dienst
( RAD ; Unter suchungs bericht vom 7.
November 2014 [ Urk. 8/41]) . Mit Vor bescheid vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 8/43) stellte die IV Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht, wogegen der Versicherte am 12. Dezember 2014 ( Urk. 8/44) Einwand erhob, den er
am 30. Januar 2015 ( Urk. 8/48) unter Auflage eines Berichts von A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 8/47/1-4) ergänz te . Am 1 2. März 2015 ( Urk.
2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen G e sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.
E. 1.4 -5 und 1.9).
Seit September 2012
bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Grund sätzlich erscheine eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt möglich ( S. 3 Ziff. 1.7). 3.5
Dr. C.___
diagnostizier te in seinem weiter en Gutachten vom 2 0. August 2013 ( Urk. 8/22/2-7) seinerseits eine depressive Episode, gegenwärtig mittel gra dig (ICD-10
F32.1 ; S. 1 ) . E ine Arbeitsfähigkeit von täglich vier Stunden sei in einer angepassten Bürot ätigkeit zumutbar .
Die bereits im Dezember 2012 disku tierte stationäre Behandlung stehe nun bevor
( S.
E. 2 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet .
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, trotz de r vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht
die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zu mutbar
(Urk. 2, Urk. 7) .
E. 2.2 De r Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 ff. ) , auf den
Untersuchungsbericht
von med. prakt. B.___ vom RAD könne
- aus im Detail ausgeführten Gründen - nicht abgestellt wer den . Die Beschwer degegnerin hätte zu mindest die Diskrepanzen mit weiteren Abklärungen aus der Welt schaffen müssen.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf IV-Leistungen (Eingliederungsmassnahmen
/ Invalidenrente) verneint hat. 3. 3.1
Hausarzt A.___
diagnostizierte am 1 5. November 2012 eine Erschöpfungs de pression
und attestier te für die Zeiträume vom 2 4. August bis 1 6. September 2012 und vom 2 5. September 2012 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . Die voraussichtliche Arbeitsaufnahme konnte er noch nicht fest legen . Der Be schwerdeführer sei motiviert, in den Arbeitsprozess zurückzu kehren
( Urk. 8/11/10).
3.2
Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 23. Dezember 2012 das vom Krankentaggeldversicherer veran lasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 8/11/11-17). Er diagnostizierte eine An pas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (IC D -10 F43.21) und führte aus,
d ie aktu ellen gesundheitlichen Beschwerden hätten Krankheitswert und erlaub ten noch keine sofortige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit. Aus psychiatri scher Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2013 gerechtfertigt (S.
16 f. ).
Er hielt weiter fest, e ine psychische Gesundheitsstörung sei erstmals im Jahre 2007 im Zusammenhang mit der Trennung von der damaligen Partnerin aufge treten, weshalb der Beschwerdeführer von 2007 bis 2010 in einer Gesprächs therapie gestanden sei. Im Juni 2012 habe er einen schweren Schicksalsschlag erlitten, worüber er aber nicht sprechen wolle. Etwas später habe der Beschwer deführer angegeben, dass s eine damalige Lebenspartnerin unerwartet verstorben
sei . Er habe unter Schlaflosigkeit gelitten, sei erschöpft gewesen und die Ar beit habe ihm zunehmend Mühe bereitet. Im August 2012 sei er vorübergehend krankgeschrieben worden, habe die Arbeit am 3. September 2012 aber wieder auf gen ommen mit dem Vorsatz, das Pensum wie geplant bis Ende Septem ber 2012 bewältigen zu können. Mitte September 2012 habe die Belastung je doch wieder stark zugenommen. Im Oktober 2012 habe er sich zwei Mal einer Nierensteinoperation unterziehen müssen (S. 12 f.) .
Dr. C.___ gab weiter an, dass i m Heilungsverlauf Arbeitslosigkeit respek tive eine unsichere berufliche Zukunft sowie finanzielle Sorgen eine Rolle
spielten . Eine unmittelbare Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer leide unter Konzentrationsstörungen und Erschöpfung. Mangelnder Antrieb und sozialer Rückzug beeinträchtigten die Leistungsfähig keit und hätten Krankheitswert. Eine Arbeitsfähigkeit könne in der bisherigen Tätigkeit nur durch berufliche Massnahmen der IV oder allenfalls mit Hilfe der Unterstützung durch ein Case Management erreicht werden. Medizinisch theo retisch bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Februar 2013 und 100 % ab 1. März 2013 (S. 1 5).
Dr. C.___ schl u g bei der noch ungewissen Prognose eine Anmeldung bei der I V zur Früherfassung vor (S. 1
6) und riet dringend
zur Aufnahme einer fachärztlichen Behandlung (S.
17). 3.3
Am 1 4. Mai 2013 diagnos t izierte Hausarzt A.___ eine mittelschwere bis schwere Er schöpfungsdepression vo n längerer Dauer, bestehend seit Juni 2012,
und einen Status nach
Uro lithiasis im Oktober 2012 und operativer Steinentfer nung
( Urk. 8/12). Er empfahl die Weiterführung der Psychotherapie un d
der Medikation und vor allem eine stationäre Behandlung in einer psychosomati schen Klinik . Eine Prognose könne erst nach der stationären Behandlung abge geben werden. Er gehe von einer Arbeits fäh igkeit von ca. 40 bis 50 % in einer angepassten Umgebung aus (S. 2 f. Ziff. 1.4 und 1.7). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie FMH, der den Beschwerdeführer seit Januar 2013 wöchentlich behandelt ,
nannte in seinem Bericht vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 8/15) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradig e Episode mit somatischem Syndrom (I C D -10
F33.11 ) ,
die aktuelle Episode
bestehe seit Juni 2012 ( Ziff. 1.1). Dr. D.___ führte aus, die Prognose bezüglich einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit müsse zum jetzigen Zeitpunkt reserviert gestellt werden ( S. 1 ff. Ziff.
E. 4 ff. ).
3.6
Die Fachärztinnen der E.___ , wo der Beschwerde führer vom 1 9. August bis 2 7. September 2013 i n stationärer Beh andlung ge wesen war, diagnostizierten in ihrem Austr ittsbericht vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/24/3-6) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Sympto men (ICD-10 F32.1), sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen, eine narzissti sche Persönlichkeit (ICD-10 F60.8), Probleme mit Bezug auf Schwierig keiten be i der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), einen Zustand nach Hernia
inguinalis (ICD-10 K40) sowie Rückenschmerzen, nicht näher bezeich net: Zervi kalbereich (ICD-10
M54.92).
Sie berichteten über das durchgeführte multimodale Therapieprogramm, wobei eine Verbesserung der Körper- und Selbstwahrnehmung sowie symptomatisch eine deutliche Besserung des körperl ichen und des depressiv- passiven Zustands – d er Beschwerdeführer fühle sich physisch leistungsfähiger und wieder moti vierter, sein Leben ak tiver in die Hand zu nehmen – habe erreicht werden kön nen. Die Fachärztinnen empfahlen die weitere sportliche Betätigung und wöchentliche Gesprächstherapie. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit für die Dauer
d es stationären Auf enthaltes sowie weiter bis zu m ersten Termin am 1 6. Oktober 2013 bei Dr. D.___ (S.
3 f f.) . 3.7
Dr. C.___
hielt in sein er
vom Krankentaggeldversicherer veran lassten Akten beurteilung
vom 2. November 2013 ( Urk. 8/26/3-5)
fest, dass im Aus trittsbericht der E.___ neu die Diagnose „ sonstige Persön lichkeits störungen , narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) “ gestellt worden sei. Dazu führte er aus, b ei Persönlichkeitsstörungen handle es sich gemäss ICD 10 um tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, welche sich in starren Reak tionen in unterschiedlichen Lebenslagen zeigten und in der Kind heit oder Ado leszenz beg ännen . Da der Beschwerdeführer in intakten familiären Ver hält nissen aufgewachsen sei, bis September 2012 gearbeitet habe (bis 1996 in sei nem angestammten Beruf und später selbständig in einem Antiquitäten laden) und gesundheitliche Probleme erstmals 2007 nach der Trennung von der dama ligen Lebenspartnerin auf ge tr e ten seien , seien seiner Ansicht nach die Voraus setzungen für eine Diagnose aus dem Kapitel ICD-10 F60 nicht erfüllt (S.
4).
Weiter führte er aus, dass für eine Wiedereingliederung eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen
müsse . Der behandelnde Psychiater habe bereits im Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stunden angenommen (vgl. Urk. 8/16/2) . In der E.___
sei nun eine weitere Verbesserung eingetreten. Die Annahme einer zu mutbaren Präsenzzeit von täglich vier Stunden in einer leichten Bürotätigkeit sei somit begründet (E. 3.5 hievor ) . Es bestehe aktuell keine derart schwere Erschöpfung, welche dagegen spreche. Die Aussagen des Beschwerde führers gemäss Bericht der Klinik, dass sich dieser mit dem „krän kenden Gedan ken“, in einen „langweiligen Routine-Job“ einzustei g en, vertraut gemacht habe, do kumentierten, dass er gerne wieder arbeiten wolle , aber nicht richtig wisse, wie er dies anstellen solle. Dr. C.___
gab sodann
an , es sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein Erfolg in einer beruflichen Tätig keit helfen würde, sein angeschlagenes Selbstvertrauen wieder zu stärken. 3.8
Med. prakt. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nannte am 7. November 2014 ( Urk. 8/41) aufgrund der durchgeführten Untersuchung vom Vortag als psychiatrische Diagnose ohne dauerhafte Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression, gegenwär tig leichte depressive Episode , narzisstische Persö nlichkeitsakzentuierung (ICD 10 Z73.1) sowie einen Benzodiazepin-Abusus (S. 6) .
Bezugnehmend auf den Austrittsbericht der E.___
hielt er fest, dass dieser leider keine Stellung nehme zur Arbei tsfähigkeit nach der Behandlung . Allerdings werde im Bericht eine „deutliche Besserung“ verzeich net , womit bei Austritt wohl nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Episode habe ausgegangen werden können. Die zweite Diagnose sei nicht ein deutig: einerseits werde eine patholo gische Persönlichkeitsstörung angegeben, andererseits nur eine ( unpathologi sche ) Persönlichkeit. Der Text spreche von einer „narzisstischen Grundhaltung“, was sowohl eine patho logische Persön lichkeitsstörung als auch eine unpatholo gische
Persönlichkeits variante dar stellen könne. Die Wertung als Persönlich keitsstörung erscheine aber seiner Meinung nach nicht angebracht, zumal der Beschwerdeführer jahrelang in der Versicherungsbranche und anschliessend im eigenen Geschäft gut habe arbeiten können (S. 5).
Im Gegensatz zu den Ärzten der E.___
lege der behan delnde Psychiater Dr. D.___ zwar eine rezidivierende depressive Störung dar und weise auf frühere depressive Episoden nach den Partner schafts trennungen i m 2007 und Juni 2012 hin. Aller dings sei zu berück sichtigen, dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer erst seit 2 2. Januar 2013 behandle.
Dr. C.___ habe in seinen drei Stellungnahmen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, dann eine depressive Episode, gegenwärtig mit telgradig (ICD-10 F32.1) und schliesslich keine rezidivierende Depression diag nostiziert. Die Diagnose einer rezidivierenden Depression sei daher nur mit Vorsicht zu stellen. Rückblickend erscheine es wahrscheinlich (aber nicht belegt), dass der Beschwerdeführer auf die Trennungen depressiv reagiert habe. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie der Allgemeinarzt A.___ attes tiert habe , sei nicht nachvollziehbar.
Med. prakt. B.___ verneinte sodann spätestens ab dem aktuellen Unter such ungs zeitpunkt , wahrscheinlich bereits ab Austritt aus der Klinik am 1 6. Oktober 2013 (richtig: 2 7. bzw. 2 8. September 2013), eine Arbeitsunfähig keit und empfahl die Fortsetzung der Psychotherapie (S. 6 -7 ). 3.9
In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/47) bemängelte der behan delnde Arzt A.___ den Bericht von med. prakt. B.___ . Dieser enthalte gravierende Mängel, schwere Wi dersprüche und falsche Einschätzungen (S. 1 f.). Zusammengefasst hielt er fest , der Beschwerdeführer leide trotz thera peutisch adäquater Medikation weiterhin seit Jahren an einer chronischen und mittelschweren bis zum Teil schweren Depression ohne zwischenzeitliche Remissionen (S. 2 oben) . Es bestehe weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärti g mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) t rotz jahrelanger adäquater Medi kation und Psychotherapie sowie andere spezifische Persön lich keitsstörun gen (ICD-10 F60.8) auf dem Hinter grund einer emotionalen „ broken
home “ Situation und einschneidenden Ver lust-Erlebnissen. Er atte stierte dem Beschwerdeführer seit 3 0. Mai 2014 und bis heute eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in der früheren angestammten Arbeits tätigkeit und für eine angepasste leichtere und nicht belastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von (min destens) 80 bis 100 % (S. 4). 3.10
Auch Dr. D.___ und lic . phil. F.___ (Fachpsychologe für Psychotherapie FSP) kritisierten den Bericht von med. prakt. B.___ (Urk. 3/3). Sie wiesen am 17. April 2015 darauf hin, dass die bestehende psychopa tholo gische Symptomatik nicht ausreichend dargestellt worden sei, weshalb sie die Erstellung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers empfehlen würden. Med. prakt. B.___ nehme Bezug auf den Austrittsbericht der Klinik vom 1. Oktober 201 3. Die dort beschriebene „deutliche Besserung des körperlichen und depressiv-passiven Zustandes“ diene ihm für die Verneinung einer mittelgradigen depressiven Symp tomatik . Diese kausale Verknüpfung sei aufgrund ihrer Befunde jedoch unhalt bar. Vielmehr könnten sie die erhebliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit seit Beginn der psychiatrisch- psychotherapeutischen Be handlung in ihrer Praxis im Januar 2013 bis heute dokumentieren. Die Persön lichkeits störung bestehe seit Eintritt ins Erwachsenenalter, die depressive Stö rung seit Juni 201 2. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den behan delnden Arzt A.___ sei zutreffend.
3.11
M ed. prakt. B.___
erblickte am 11. Februar 2015 im
Schreiben von Hausarzt A.___ (E. 3.9 hievor ) keine neuen medizinischen Fakten (Urk. 8/49/3) .
E. 4.1 Vorwegzuschicken ist , dass sich die Aussagen des behandelnden Arztes A.___
als inkon sistent erweisen . So führ te er aus , der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter einer chroni schen mittelschweren bis teilweise schweren Depres sion ohne zwischen zeitliche Remissionen (E. 3.9 hievor ) , obschon sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers aufgrund des Klinikaufenthalts ver besserte. Sodann atte stierte er eine mindestens
E. 4.2 Ebenso
wenig kann der Kritik von Dr. D.___ und lic . phil. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 7. April 2015 gefolgt werden. Einerseits erläutern sie nicht, inwiefern die vom RAD-Arzt getätigte kausale Verknüpfung zwischen der im Austrittsbericht gesch i lderten gesundheitlichen Verbesserung und der gestellten Diagnose aufgrund ihrer Befunde unhaltbar sein soll. Andererseits machen sie nunmehr geltend, die Persönlichkeitsstörung bestehe seit Eintritt ins Erwachsenenalter und dass sie eine erhebliche Einschränkung der Arbeit s fähig keit seit Januar 2013 doku men tiert hätten, wohingegen Dr. D.___ am 2 4. Juni 2013 nichts dergleichen dargelegt hat ,
sondern angab, dass eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit mög lich erscheine (E. 3.4 hievor ).
In Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fällt auf, dass eine sol che vom behandelnden Arzt A.___ nie erwähnt wurde. Entgegen der Dar stellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) sind den Akten keine Anhalts punkte zu entnehmen, dass seine Erwerbsbiographie bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug durch eine Störung der Persönlichkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer vermochte einen Lehrabschluss zu erlangen (Urk.
8/25/19, Urk. 8/25/23-24) und verrichtete seine Tätigkeiten jahrelang zur Zufriedenheit der Arbeitgeber (Urk.
8/25/7-20) . Zuletzt führte er selbständig ein Gewerbe , das er laut eigenen Angaben aus wirtschaftlichen (Urk. 8/27/4 oben) und nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen aufgab . Auch wenn die im IK Auszug ausgewiesenen Einkommen - offenbar trotz eines zeitweise hohen Umsatzes (Urk. 8/29/3) - relativ gering waren (Urk. 8/10), kann allein deswegen nicht auf ein seit jungen Jahren bestehendes Krankheitsgeschehen geschlossen werden, zumal erstmals Anfang 2009 eine ärztliche Behandlung belegt ist (Urk.
8/12).
E. 4.3 Die Fachärzte der E.___ attestierte n
eine Arbeitsunfähig keit nur während des Aufenthalts und bis zur nächsten Behandlung bei Dr.
D.___ .
Sie legten nachvollziehbar dar, dass sich der Beschwer de führer physisch leistungsfähi ger und wieder motiviert fühle , sein Leben aktiver in die Hand zu nehmen ( Urk. 8/24/3 f.). Überdies hielt en es die Fachärzte für zumut bar, dass der Beschwerde führer so bald als möglich zwei Stunden pro Tag arbeite (S. 2 unten). Die Besserung wurde im November 2013 auch vom RAD-Arzt erhoben.
E. 4.4 D er
Untersuchungsbericht vo n RAD-Arzt med. prakt . B.___ vom 7. November 2014 (E. 3.8 hievor ) äussert sich umfassend zu den psychischen Gesundheits störungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. E r basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwer de führer ge klagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . Ins besondere setzt e sich med. prakt. B.___ auch mit den Berichten des behandeln den Arztes A.___ , den psychiatrischen Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ sowie dem Austrittsbericht der Fach ärztinnen der E.___ aus einander (E. 3.1-3.7 hievor ). Der Gut achter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass beim Beschwer deführer aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Expertise von med. prakt. B.___ entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidgrund lage ( vgl. E. 1.3 ff. hievor ). 4. 5
Hausarzt A.___ stellte die Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depres sion (E. 3.3 und E. 3.9). Allerdings legte er nicht dar, weshalb er
ab weichend zum behandelnden Dr. D.___ wie auch zu Dr. C.___ , welche übereinstimmend eine mittelgradige depressive Störung diagnosti zierten - von einem schwereren Leiden ausging, weshalb sich unter Hinweis auf die Ausführungen unter E. 4.1 hievor Weiterungen erübrigen.
Selbst wenn man mit Dr. C.___ und Dr. D.___
von einer rezidi vierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aus ginge, würde dies nichts an der versi cherungsrechtlichen
Beurteilung ändern,
denn l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E . 4.2).
Zwar stand der Beschwerdeführer - auf Aufforderung des Krankentag geld versi cherers vom 10. Januar 2013 hin (Urk. 8/11/20-21), welche r sich auf die ent sprechende Empfehlung ihres Vertrauensarztes Dr. C.___ (Urk. 8/11/17) stützte - seit Januar 2013 bei Dr. D.___ in wöchentlicher psycho therapeutischer Behandlung, welche jedoch mit der begleitenden Medikation keine Besserung brachte (Urk. 8/15 Ziff. 1.5 und Ziff. 1.2, Urk.
8/16). Dennoch trat er die bereits vor der Untersuchung im Dezember 2012 bei Dr. C.___ diskutierte (Urk. 8/11/14 unten) und vom Hausarzt A.___ im Mai 2013 so wie vom behandelnden Psychiater im Juni 2013 thematisierte (Urk. 8/12/2-3, Urk. 8/15/1) stationäre Behandlung erst im August 2013 an. Die dort durchge führte multimodale Therapie brachte gemäss Austrittsbericht der E.___ eine deutliche Besserung des körperlichen und des depres siv-passiven Zustandsbildes. Neben der therapeutischen und medikament ösen Weiterbetreuung durch den Psychiater empfahlen die Ärzte regelmässige sport liche Betätigung (Urk. 8/24/3), welche der Beschwerdeführer jedoch nicht auf nahm, wie dem gegenüber med. prakt. B.___ geschilderten Tagesablauf (Urk.
8/41/1-2) zu entnehmen ist. Ebenso verschloss er sich von vornherein dem im Rahmen der Eingliederungsgespräche angesprochenen Eintritt in eine Tages kli nik (Urk. 8/27/6, Urk. 8/29/3), obwohl im Austrittsbericht der E.___ eine entsprechende Einbindung und damit eine regel mässige Tages struktur nahe gelegt wurde (Urk. 8/24/3).
Von einer Therapieresistenz kann in Anbetracht der in der stationären Behand lung eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung nicht gesprochen werden, zumal auch nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer die (weiteren) Therapieempfehlungen konsequent und kooperativ befolgt hätte. Demnach ist nicht ausgewiesen, dass das geklagte Leiden behandlungsresistent ist, weshalb es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3).
E. 4.6 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Erhebungen
– wie von Dr. D.___ und lic . phil. F.___ empfohlen ( Urk. 3/3 S. 2) und vom Be schwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 ff.) – neue, für die Beurtei lung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d). 4. 7
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein die Arbeits fähigkeit einschränkender Ge sundheitsschaden vorliegt. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angef ochtene Verfügung nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 . 1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Ge setzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt.
Ant rags gemäss ist Rechtsanwalt Kaspar Gehrig als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen. 6 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdef ührer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des B e schwer deführers, Rechtsanwa lt Kaspar Gehring, hat trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 4. Juni 2015 keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihm androhungsgemäss (vgl. Verfügung vom 4. Juni 2015 [ Urk.
E. 8 0%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3 0. Mai 201 4. Dem gegenüber ging er in seinem Bericht vom 1 4. Mai 201 3 noch von einer Ar beits fähigkeit von etwa 40 bis 50 % in einer angepassten Umge bung aus, ohne dass er diese unterschiedliche Einschätzung erläuterte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt A.___ kein Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie ist (auch wenn er vor
vielen Jahren psychiatrische Gutachten verfasst hat) und seine Aussagen – die angesichts seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerde führers ausfallen –
mit Zurückhaltung zu würdigen sind, was durch die teil weise unsachlichen A usführungen vom 3 0.
Januar 2015 ( Urk. 8/47 /4 oben ) bestätigt wird (vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 9 S. 2 ]) eine von Amtes wegen festgesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. April 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsan walt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00442 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
29. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963, war von 1996 bis 31. Dezember 20 1 1 als selbständig erwerbender Antiquitätenhändler tätig . Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung trat er ein vom 1. April bis 30. September 2012 befristetes
Praktikum in der Z.___ Stiftung mit ei nem Arbeitspen sum von 80 % an (Urk. 8/25/1, Urk. 8/25/3) .
Am 5 .
Februar 2013 mel dete er sich bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Inte gra tion, Rente) an
(Urk. 8/ 1).
Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 1. April 2013 , Urk. 8/10), Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers ( Urk. 8/19) sowie medizinische Berichte ein und zog die Akten des Krankentag geldver sicherers
bei ( Urk. 8/11, Urk. 8/16 f., Urk. 8/22, Urk. 8/24, Urk. 8/26, Urk. 8/37 ) . Am
19. September
und 29. November 2013 fand en
Standort g espräch e
statt ( Urk. 8/27 /3-6, Urk. 8/29 ) . Am 29. November 2013 teilte die IV Stelle dem Ver sicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abschliesse, und stellte die Ren tenprüfung in Aussicht (Urk. 8/28). In der Folge veranlasste sie eine psy chiatri sche Begut achtung durch den Regionalen Ärzt lichen Dienst
( RAD ; Unter suchungs bericht vom 7.
November 2014 [ Urk. 8/41]) . Mit Vor bescheid vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 8/43) stellte die IV Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht, wogegen der Versicherte am 12. Dezember 2014 ( Urk. 8/44) Einwand erhob, den er
am 30. Januar 2015 ( Urk. 8/48) unter Auflage eines Berichts von A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 8/47/1-4) ergänz te . Am 1 2. März 2015 ( Urk.
2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 3. April 2015 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung vom 1 2. März 2015 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich gesch uldeten Leistungen zu er bringen
( insb esondere eine Invalidenrente, ev en tuell Eingliederungs mass nahmen ) ;
in prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
sowie
Rechtsanwalt lic . iur . Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestel len, unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2) . Die IV-Stelle schloss am 3. Juni 2015 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 4. Juni 2015 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen G e sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet .
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „ nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinwei sen).
Diesen Anfor derungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen ver gleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 der Ver ord nung über die Invaliden ver siche rung, IVV; BGE 137 V 210
E. 1.2.1 mit Hin wei sen).
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Fehl stellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.
4.4).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, trotz de r vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht
die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zu mutbar
(Urk. 2, Urk. 7) .
2.2
De r Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 ff. ) , auf den
Untersuchungsbericht
von med. prakt. B.___ vom RAD könne
- aus im Detail ausgeführten Gründen - nicht abgestellt wer den . Die Beschwer degegnerin hätte zu mindest die Diskrepanzen mit weiteren Abklärungen aus der Welt schaffen müssen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf IV-Leistungen (Eingliederungsmassnahmen
/ Invalidenrente) verneint hat. 3. 3.1
Hausarzt A.___
diagnostizierte am 1 5. November 2012 eine Erschöpfungs de pression
und attestier te für die Zeiträume vom 2 4. August bis 1 6. September 2012 und vom 2 5. September 2012 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . Die voraussichtliche Arbeitsaufnahme konnte er noch nicht fest legen . Der Be schwerdeführer sei motiviert, in den Arbeitsprozess zurückzu kehren
( Urk. 8/11/10).
3.2
Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 23. Dezember 2012 das vom Krankentaggeldversicherer veran lasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 8/11/11-17). Er diagnostizierte eine An pas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (IC D -10 F43.21) und führte aus,
d ie aktu ellen gesundheitlichen Beschwerden hätten Krankheitswert und erlaub ten noch keine sofortige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit. Aus psychiatri scher Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2013 gerechtfertigt (S.
16 f. ).
Er hielt weiter fest, e ine psychische Gesundheitsstörung sei erstmals im Jahre 2007 im Zusammenhang mit der Trennung von der damaligen Partnerin aufge treten, weshalb der Beschwerdeführer von 2007 bis 2010 in einer Gesprächs therapie gestanden sei. Im Juni 2012 habe er einen schweren Schicksalsschlag erlitten, worüber er aber nicht sprechen wolle. Etwas später habe der Beschwer deführer angegeben, dass s eine damalige Lebenspartnerin unerwartet verstorben
sei . Er habe unter Schlaflosigkeit gelitten, sei erschöpft gewesen und die Ar beit habe ihm zunehmend Mühe bereitet. Im August 2012 sei er vorübergehend krankgeschrieben worden, habe die Arbeit am 3. September 2012 aber wieder auf gen ommen mit dem Vorsatz, das Pensum wie geplant bis Ende Septem ber 2012 bewältigen zu können. Mitte September 2012 habe die Belastung je doch wieder stark zugenommen. Im Oktober 2012 habe er sich zwei Mal einer Nierensteinoperation unterziehen müssen (S. 12 f.) .
Dr. C.___ gab weiter an, dass i m Heilungsverlauf Arbeitslosigkeit respek tive eine unsichere berufliche Zukunft sowie finanzielle Sorgen eine Rolle
spielten . Eine unmittelbare Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer leide unter Konzentrationsstörungen und Erschöpfung. Mangelnder Antrieb und sozialer Rückzug beeinträchtigten die Leistungsfähig keit und hätten Krankheitswert. Eine Arbeitsfähigkeit könne in der bisherigen Tätigkeit nur durch berufliche Massnahmen der IV oder allenfalls mit Hilfe der Unterstützung durch ein Case Management erreicht werden. Medizinisch theo retisch bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Februar 2013 und 100 % ab 1. März 2013 (S. 1 5).
Dr. C.___ schl u g bei der noch ungewissen Prognose eine Anmeldung bei der I V zur Früherfassung vor (S. 1
6) und riet dringend
zur Aufnahme einer fachärztlichen Behandlung (S.
17). 3.3
Am 1 4. Mai 2013 diagnos t izierte Hausarzt A.___ eine mittelschwere bis schwere Er schöpfungsdepression vo n längerer Dauer, bestehend seit Juni 2012,
und einen Status nach
Uro lithiasis im Oktober 2012 und operativer Steinentfer nung
( Urk. 8/12). Er empfahl die Weiterführung der Psychotherapie un d
der Medikation und vor allem eine stationäre Behandlung in einer psychosomati schen Klinik . Eine Prognose könne erst nach der stationären Behandlung abge geben werden. Er gehe von einer Arbeits fäh igkeit von ca. 40 bis 50 % in einer angepassten Umgebung aus (S. 2 f. Ziff. 1.4 und 1.7). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie FMH, der den Beschwerdeführer seit Januar 2013 wöchentlich behandelt ,
nannte in seinem Bericht vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 8/15) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradig e Episode mit somatischem Syndrom (I C D -10
F33.11 ) ,
die aktuelle Episode
bestehe seit Juni 2012 ( Ziff. 1.1). Dr. D.___ führte aus, die Prognose bezüglich einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit müsse zum jetzigen Zeitpunkt reserviert gestellt werden ( S. 1 ff. Ziff. 1.4 -5 und 1.9).
Seit September 2012
bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Grund sätzlich erscheine eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt möglich ( S. 3 Ziff. 1.7). 3.5
Dr. C.___
diagnostizier te in seinem weiter en Gutachten vom 2 0. August 2013 ( Urk. 8/22/2-7) seinerseits eine depressive Episode, gegenwärtig mittel gra dig (ICD-10
F32.1 ; S. 1 ) . E ine Arbeitsfähigkeit von täglich vier Stunden sei in einer angepassten Bürot ätigkeit zumutbar .
Die bereits im Dezember 2012 disku tierte stationäre Behandlung stehe nun bevor
( S. 4 ff. ).
3.6
Die Fachärztinnen der E.___ , wo der Beschwerde führer vom 1 9. August bis 2 7. September 2013 i n stationärer Beh andlung ge wesen war, diagnostizierten in ihrem Austr ittsbericht vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/24/3-6) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Sympto men (ICD-10 F32.1), sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen, eine narzissti sche Persönlichkeit (ICD-10 F60.8), Probleme mit Bezug auf Schwierig keiten be i der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), einen Zustand nach Hernia
inguinalis (ICD-10 K40) sowie Rückenschmerzen, nicht näher bezeich net: Zervi kalbereich (ICD-10
M54.92).
Sie berichteten über das durchgeführte multimodale Therapieprogramm, wobei eine Verbesserung der Körper- und Selbstwahrnehmung sowie symptomatisch eine deutliche Besserung des körperl ichen und des depressiv- passiven Zustands – d er Beschwerdeführer fühle sich physisch leistungsfähiger und wieder moti vierter, sein Leben ak tiver in die Hand zu nehmen – habe erreicht werden kön nen. Die Fachärztinnen empfahlen die weitere sportliche Betätigung und wöchentliche Gesprächstherapie. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit für die Dauer
d es stationären Auf enthaltes sowie weiter bis zu m ersten Termin am 1 6. Oktober 2013 bei Dr. D.___ (S.
3 f f.) . 3.7
Dr. C.___
hielt in sein er
vom Krankentaggeldversicherer veran lassten Akten beurteilung
vom 2. November 2013 ( Urk. 8/26/3-5)
fest, dass im Aus trittsbericht der E.___ neu die Diagnose „ sonstige Persön lichkeits störungen , narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) “ gestellt worden sei. Dazu führte er aus, b ei Persönlichkeitsstörungen handle es sich gemäss ICD 10 um tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, welche sich in starren Reak tionen in unterschiedlichen Lebenslagen zeigten und in der Kind heit oder Ado leszenz beg ännen . Da der Beschwerdeführer in intakten familiären Ver hält nissen aufgewachsen sei, bis September 2012 gearbeitet habe (bis 1996 in sei nem angestammten Beruf und später selbständig in einem Antiquitäten laden) und gesundheitliche Probleme erstmals 2007 nach der Trennung von der dama ligen Lebenspartnerin auf ge tr e ten seien , seien seiner Ansicht nach die Voraus setzungen für eine Diagnose aus dem Kapitel ICD-10 F60 nicht erfüllt (S.
4).
Weiter führte er aus, dass für eine Wiedereingliederung eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen
müsse . Der behandelnde Psychiater habe bereits im Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stunden angenommen (vgl. Urk. 8/16/2) . In der E.___
sei nun eine weitere Verbesserung eingetreten. Die Annahme einer zu mutbaren Präsenzzeit von täglich vier Stunden in einer leichten Bürotätigkeit sei somit begründet (E. 3.5 hievor ) . Es bestehe aktuell keine derart schwere Erschöpfung, welche dagegen spreche. Die Aussagen des Beschwerde führers gemäss Bericht der Klinik, dass sich dieser mit dem „krän kenden Gedan ken“, in einen „langweiligen Routine-Job“ einzustei g en, vertraut gemacht habe, do kumentierten, dass er gerne wieder arbeiten wolle , aber nicht richtig wisse, wie er dies anstellen solle. Dr. C.___
gab sodann
an , es sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein Erfolg in einer beruflichen Tätig keit helfen würde, sein angeschlagenes Selbstvertrauen wieder zu stärken. 3.8
Med. prakt. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nannte am 7. November 2014 ( Urk. 8/41) aufgrund der durchgeführten Untersuchung vom Vortag als psychiatrische Diagnose ohne dauerhafte Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression, gegenwär tig leichte depressive Episode , narzisstische Persö nlichkeitsakzentuierung (ICD 10 Z73.1) sowie einen Benzodiazepin-Abusus (S. 6) .
Bezugnehmend auf den Austrittsbericht der E.___
hielt er fest, dass dieser leider keine Stellung nehme zur Arbei tsfähigkeit nach der Behandlung . Allerdings werde im Bericht eine „deutliche Besserung“ verzeich net , womit bei Austritt wohl nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Episode habe ausgegangen werden können. Die zweite Diagnose sei nicht ein deutig: einerseits werde eine patholo gische Persönlichkeitsstörung angegeben, andererseits nur eine ( unpathologi sche ) Persönlichkeit. Der Text spreche von einer „narzisstischen Grundhaltung“, was sowohl eine patho logische Persön lichkeitsstörung als auch eine unpatholo gische
Persönlichkeits variante dar stellen könne. Die Wertung als Persönlich keitsstörung erscheine aber seiner Meinung nach nicht angebracht, zumal der Beschwerdeführer jahrelang in der Versicherungsbranche und anschliessend im eigenen Geschäft gut habe arbeiten können (S. 5).
Im Gegensatz zu den Ärzten der E.___
lege der behan delnde Psychiater Dr. D.___ zwar eine rezidivierende depressive Störung dar und weise auf frühere depressive Episoden nach den Partner schafts trennungen i m 2007 und Juni 2012 hin. Aller dings sei zu berück sichtigen, dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer erst seit 2 2. Januar 2013 behandle.
Dr. C.___ habe in seinen drei Stellungnahmen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, dann eine depressive Episode, gegenwärtig mit telgradig (ICD-10 F32.1) und schliesslich keine rezidivierende Depression diag nostiziert. Die Diagnose einer rezidivierenden Depression sei daher nur mit Vorsicht zu stellen. Rückblickend erscheine es wahrscheinlich (aber nicht belegt), dass der Beschwerdeführer auf die Trennungen depressiv reagiert habe. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie der Allgemeinarzt A.___ attes tiert habe , sei nicht nachvollziehbar.
Med. prakt. B.___ verneinte sodann spätestens ab dem aktuellen Unter such ungs zeitpunkt , wahrscheinlich bereits ab Austritt aus der Klinik am 1 6. Oktober 2013 (richtig: 2 7. bzw. 2 8. September 2013), eine Arbeitsunfähig keit und empfahl die Fortsetzung der Psychotherapie (S. 6 -7 ). 3.9
In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/47) bemängelte der behan delnde Arzt A.___ den Bericht von med. prakt. B.___ . Dieser enthalte gravierende Mängel, schwere Wi dersprüche und falsche Einschätzungen (S. 1 f.). Zusammengefasst hielt er fest , der Beschwerdeführer leide trotz thera peutisch adäquater Medikation weiterhin seit Jahren an einer chronischen und mittelschweren bis zum Teil schweren Depression ohne zwischenzeitliche Remissionen (S. 2 oben) . Es bestehe weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärti g mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) t rotz jahrelanger adäquater Medi kation und Psychotherapie sowie andere spezifische Persön lich keitsstörun gen (ICD-10 F60.8) auf dem Hinter grund einer emotionalen „ broken
home “ Situation und einschneidenden Ver lust-Erlebnissen. Er atte stierte dem Beschwerdeführer seit 3 0. Mai 2014 und bis heute eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in der früheren angestammten Arbeits tätigkeit und für eine angepasste leichtere und nicht belastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von (min destens) 80 bis 100 % (S. 4). 3.10
Auch Dr. D.___ und lic . phil. F.___ (Fachpsychologe für Psychotherapie FSP) kritisierten den Bericht von med. prakt. B.___ (Urk. 3/3). Sie wiesen am 17. April 2015 darauf hin, dass die bestehende psychopa tholo gische Symptomatik nicht ausreichend dargestellt worden sei, weshalb sie die Erstellung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers empfehlen würden. Med. prakt. B.___ nehme Bezug auf den Austrittsbericht der Klinik vom 1. Oktober 201 3. Die dort beschriebene „deutliche Besserung des körperlichen und depressiv-passiven Zustandes“ diene ihm für die Verneinung einer mittelgradigen depressiven Symp tomatik . Diese kausale Verknüpfung sei aufgrund ihrer Befunde jedoch unhalt bar. Vielmehr könnten sie die erhebliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit seit Beginn der psychiatrisch- psychotherapeutischen Be handlung in ihrer Praxis im Januar 2013 bis heute dokumentieren. Die Persön lichkeits störung bestehe seit Eintritt ins Erwachsenenalter, die depressive Stö rung seit Juni 201 2. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den behan delnden Arzt A.___ sei zutreffend.
3.11
M ed. prakt. B.___
erblickte am 11. Februar 2015 im
Schreiben von Hausarzt A.___ (E. 3.9 hievor ) keine neuen medizinischen Fakten (Urk. 8/49/3) . 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist , dass sich die Aussagen des behandelnden Arztes A.___
als inkon sistent erweisen . So führ te er aus , der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter einer chroni schen mittelschweren bis teilweise schweren Depres sion ohne zwischen zeitliche Remissionen (E. 3.9 hievor ) , obschon sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers aufgrund des Klinikaufenthalts ver besserte. Sodann atte stierte er eine mindestens
8 0%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3 0. Mai 201 4. Dem gegenüber ging er in seinem Bericht vom 1 4. Mai 201 3 noch von einer Ar beits fähigkeit von etwa 40 bis 50 % in einer angepassten Umge bung aus, ohne dass er diese unterschiedliche Einschätzung erläuterte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt A.___ kein Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie ist (auch wenn er vor
vielen Jahren psychiatrische Gutachten verfasst hat) und seine Aussagen – die angesichts seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerde führers ausfallen –
mit Zurückhaltung zu würdigen sind, was durch die teil weise unsachlichen A usführungen vom 3 0.
Januar 2015 ( Urk. 8/47 /4 oben ) bestätigt wird (vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2
Ebenso
wenig kann der Kritik von Dr. D.___ und lic . phil. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 7. April 2015 gefolgt werden. Einerseits erläutern sie nicht, inwiefern die vom RAD-Arzt getätigte kausale Verknüpfung zwischen der im Austrittsbericht gesch i lderten gesundheitlichen Verbesserung und der gestellten Diagnose aufgrund ihrer Befunde unhaltbar sein soll. Andererseits machen sie nunmehr geltend, die Persönlichkeitsstörung bestehe seit Eintritt ins Erwachsenenalter und dass sie eine erhebliche Einschränkung der Arbeit s fähig keit seit Januar 2013 doku men tiert hätten, wohingegen Dr. D.___ am 2 4. Juni 2013 nichts dergleichen dargelegt hat ,
sondern angab, dass eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit mög lich erscheine (E. 3.4 hievor ).
In Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fällt auf, dass eine sol che vom behandelnden Arzt A.___ nie erwähnt wurde. Entgegen der Dar stellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) sind den Akten keine Anhalts punkte zu entnehmen, dass seine Erwerbsbiographie bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug durch eine Störung der Persönlichkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer vermochte einen Lehrabschluss zu erlangen (Urk.
8/25/19, Urk. 8/25/23-24) und verrichtete seine Tätigkeiten jahrelang zur Zufriedenheit der Arbeitgeber (Urk.
8/25/7-20) . Zuletzt führte er selbständig ein Gewerbe , das er laut eigenen Angaben aus wirtschaftlichen (Urk. 8/27/4 oben) und nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen aufgab . Auch wenn die im IK Auszug ausgewiesenen Einkommen - offenbar trotz eines zeitweise hohen Umsatzes (Urk. 8/29/3) - relativ gering waren (Urk. 8/10), kann allein deswegen nicht auf ein seit jungen Jahren bestehendes Krankheitsgeschehen geschlossen werden, zumal erstmals Anfang 2009 eine ärztliche Behandlung belegt ist (Urk.
8/12). 4.3
Die Fachärzte der E.___ attestierte n
eine Arbeitsunfähig keit nur während des Aufenthalts und bis zur nächsten Behandlung bei Dr.
D.___ .
Sie legten nachvollziehbar dar, dass sich der Beschwer de führer physisch leistungsfähi ger und wieder motiviert fühle , sein Leben aktiver in die Hand zu nehmen ( Urk. 8/24/3 f.). Überdies hielt en es die Fachärzte für zumut bar, dass der Beschwerde führer so bald als möglich zwei Stunden pro Tag arbeite (S. 2 unten). Die Besserung wurde im November 2013 auch vom RAD-Arzt erhoben. 4.4
D er
Untersuchungsbericht vo n RAD-Arzt med. prakt . B.___ vom 7. November 2014 (E. 3.8 hievor ) äussert sich umfassend zu den psychischen Gesundheits störungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. E r basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwer de führer ge klagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . Ins besondere setzt e sich med. prakt. B.___ auch mit den Berichten des behandeln den Arztes A.___ , den psychiatrischen Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ sowie dem Austrittsbericht der Fach ärztinnen der E.___ aus einander (E. 3.1-3.7 hievor ). Der Gut achter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass beim Beschwer deführer aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Expertise von med. prakt. B.___ entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidgrund lage ( vgl. E. 1.3 ff. hievor ). 4. 5
Hausarzt A.___ stellte die Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depres sion (E. 3.3 und E. 3.9). Allerdings legte er nicht dar, weshalb er
ab weichend zum behandelnden Dr. D.___ wie auch zu Dr. C.___ , welche übereinstimmend eine mittelgradige depressive Störung diagnosti zierten - von einem schwereren Leiden ausging, weshalb sich unter Hinweis auf die Ausführungen unter E. 4.1 hievor Weiterungen erübrigen.
Selbst wenn man mit Dr. C.___ und Dr. D.___
von einer rezidi vierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aus ginge, würde dies nichts an der versi cherungsrechtlichen
Beurteilung ändern,
denn l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E . 4.2).
Zwar stand der Beschwerdeführer - auf Aufforderung des Krankentag geld versi cherers vom 10. Januar 2013 hin (Urk. 8/11/20-21), welche r sich auf die ent sprechende Empfehlung ihres Vertrauensarztes Dr. C.___ (Urk. 8/11/17) stützte - seit Januar 2013 bei Dr. D.___ in wöchentlicher psycho therapeutischer Behandlung, welche jedoch mit der begleitenden Medikation keine Besserung brachte (Urk. 8/15 Ziff. 1.5 und Ziff. 1.2, Urk.
8/16). Dennoch trat er die bereits vor der Untersuchung im Dezember 2012 bei Dr. C.___ diskutierte (Urk. 8/11/14 unten) und vom Hausarzt A.___ im Mai 2013 so wie vom behandelnden Psychiater im Juni 2013 thematisierte (Urk. 8/12/2-3, Urk. 8/15/1) stationäre Behandlung erst im August 2013 an. Die dort durchge führte multimodale Therapie brachte gemäss Austrittsbericht der E.___ eine deutliche Besserung des körperlichen und des depres siv-passiven Zustandsbildes. Neben der therapeutischen und medikament ösen Weiterbetreuung durch den Psychiater empfahlen die Ärzte regelmässige sport liche Betätigung (Urk. 8/24/3), welche der Beschwerdeführer jedoch nicht auf nahm, wie dem gegenüber med. prakt. B.___ geschilderten Tagesablauf (Urk.
8/41/1-2) zu entnehmen ist. Ebenso verschloss er sich von vornherein dem im Rahmen der Eingliederungsgespräche angesprochenen Eintritt in eine Tages kli nik (Urk. 8/27/6, Urk. 8/29/3), obwohl im Austrittsbericht der E.___ eine entsprechende Einbindung und damit eine regel mässige Tages struktur nahe gelegt wurde (Urk. 8/24/3).
Von einer Therapieresistenz kann in Anbetracht der in der stationären Behand lung eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung nicht gesprochen werden, zumal auch nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer die (weiteren) Therapieempfehlungen konsequent und kooperativ befolgt hätte. Demnach ist nicht ausgewiesen, dass das geklagte Leiden behandlungsresistent ist, weshalb es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3). 4.6
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Erhebungen
– wie von Dr. D.___ und lic . phil. F.___ empfohlen ( Urk. 3/3 S. 2) und vom Be schwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 ff.) – neue, für die Beurtei lung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d). 4. 7
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein die Arbeits fähigkeit einschränkender Ge sundheitsschaden vorliegt. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angef ochtene Verfügung nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 . 1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Ge setzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt.
Ant rags gemäss ist Rechtsanwalt Kaspar Gehrig als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen. 6 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdef ührer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des B e schwer deführers, Rechtsanwa lt Kaspar Gehring, hat trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 4. Juni 2015 keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihm androhungsgemäss (vgl. Verfügung vom 4. Juni 2015 [ Urk. 9 S. 2 ]) eine von Amtes wegen festgesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. April 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsan walt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser