opencaselaw.ch

IV.2015.00438

Neuanmeldung nach rentenverneinender Verfügung. Psychisches Leiden. Statusfrage strittig. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, war seit dem 1. August 2001 in einem Pensum von 40 % als Telefonistin beim Y.___ tätig (Urk. 7/11

Ziff. 2.1, Ziff. 2.8 9) und meldete sich am 3. August 2010 unter Hinweis auf eine seit dem vierzigsten Lebensjahr bestehende psychische Erkrankung bei der Inval idenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3

Ziff. 6.2 -3).

Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/23). 1.2

Am 7. März 2014 meldete das Z.___ die Versicherte aufgrund einer aktuellen psychischen Destabilisierung erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24) . Die IV-Stelle klärte den medizinischen und den beruflich-erwerblichen Sachverhalt ab und verneinte nach durchge führt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58, Urk. 7/59, Urk. 7/63) mit Verfügung vom 6. März 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente

(Urk. 7/ 67 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 2. April 201 5 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. Juli 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe gattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.7

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.8

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.9

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, bei der Beschwerdeführer in liege eine bipolare affektive Störung vor. S ie sei s eit min destens dem 1 4. Oktober 2013 zu 20 % und ab dem 1. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. August 2014 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig und seit dem 8. September 2014 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden. Somit sei das Wartejahr nicht erfüllt, da innerhalb des Wartejahres die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit wieder erlangt worden sei . Selbst bei einer Qua lifikation als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt Tätige bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 f.).

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, das Wartejahr sei erfüllt . Seit 1998 sei ein psychisch instabiler Gesundheit s zu stand ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit immer wieder in unterschiedlichem Ausmass beeinträchtige. S eit August 2001 bestehe eine A rbeits fähigkeit von 40 % (S. 4 Ziff. 4) . Auch sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und von einer relevanten Arbeitsfähigke it sei ab dem 1 3. Oktober 2013 nicht auszugehen . Sie habe ihre Tätigkeit am 7. August 2014 im Umf ang von 20 % wieder aufgenommen und ab dem 8. September 2014 wieder im bis herigen Umfang von 40 % gearbeitet. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % habe nie vorgelegen (S. 4 f. Ziff. 5) . Sie würde im Gesundheitsfall mehr als 60 % arbeiten. So hätten sich au ch die Unterhaltszahlungen ab September 2014 auf Fr. 500.-- reduziert, weshalb

sie spätestens ab September 2014 als zu 80 % Erwerbstätige zu qualifizieren

sei (S. 5 f. Ziff. 6) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang auch ihre sozialversicherungsrechtliche Qualifikation. 3.

Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an psychischen Beschwerden, weshalb sie sich im August 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistung s bezug anmeldete (vgl. Urk. 7/3

Ziff. 6.2-3). Die ursprüngliche rentenverneinende Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/23) stützte sich im Wesentlichen auf die abschliessende Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), welcher gestützt auf die Bericht e des Z.___ vom 2 8. September 2010 (Urk. 7/15) und

des b ehandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Oktober 2010 (Urk. 7/14) in seiner Stellungnahme vom 9. November 2010 (Urk. 7/20/3) ausführte, bei der 52-jährigen Versicherten sei seit 1998 ein psychischer instabiler Gesundheits schaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit immer wieder in unterschiedli chen Ausmassen beeint rächtige. Seit dem 1. August 200 1 bestehe bei der gelern ten Zahnarztgehilfin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeüb ten Tätigkeit als Telefonistin der Y.___ und in jeder anderen Tätigkeit . Aufgrund des Krankheitsverlaufes und der Diagnose einer bipolaren Persönlichkeit seien diese Angaben plausibel. Es sei nicht ungewöhnlich, dass im Verlauf der Jahre depressive Phasen im Vordergrund stünden, die zwar durchaus psychosozial getriggert seien könnten, dennoch aber eine eigenständige psychiatrische Erkrankung darstellten. Dr. A.___ führte aus, die Langzeitbehandlung gestalte sich bei viel en Betroffenen erfahrungsgemäss wegen zunehmender Mal- bis Non- Responder schwierig, was bei der Versicherten eventuell noch durch die Schilddrüsenerkrankung erschwert sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, sei es bisherig oder angepasst, sei überwiegend wahrscheinlich nicht möglich. 4.

4.1

Mit der am 7. Mär z 2014 durch das Z.___ geltend gemachten Verschlechterung d es psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe rin (Urk. 7/24)

gingen die folgenden Berichte ein:

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, nannte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 7/31) als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4), bestehend seit Januar 201

4. Dr. C.___ führte aus, es sei zwei Wochen nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Januar 2014 erneut zu einem schweren Rückfall in die depres sive Symptomatik gekommen. Die ersten Symptome seien seit dem 3 0. Lebensjahr aufgetreten, zu einer vermehrten Symptomatik sei es seit 1998 gekommen . Seit dem 1 4. Oktober 2013 be stehe mit Unterbrüch en eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (S. 2 lit . A Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin sei durch ein „ Zuvie lwollen “ und eine Überforderung zum wiederholten Male schnell nach der Wiederaufnahme der Arbeit im Januar 2014 und erneut im April 2014 in eine neue psychische Krise geraten, welche zur erneuten stationären Behandlung geführt habe, wo sie sich bis auf weiteres befinde. Es sei mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen . Es wäre medi zinisch sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin nach Abschluss der stati o nären Behandlung ihre alte Tätigkeit erst nach einem Monat nachgewiesener Stabilität stufenweise wieder aufnehme. Die Rückkehr an ihren Posten als Telefonistin sei sicher aus Sicht des Arbeitgebers ein letzter Versuch, ansonsten müsse über eine Versetzung und Neuorientierung nachgedacht werden (S. 4 lit . A Ziff. 3.3).

Dr. C.___ führte aus, die Prognose für die bisherige Tätigkeit sei unter Voraussetzung einer stabilisierenden und Phasen vermeidenden Therapie relativ günstig, in Bezug auf den bisherigen Verlauf aber eher fraglich. Prognostisch ungünstig sei, dass der Wechsel von hypom anische n und depressive n Episoden

so schnell aufeinander folge. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die the rapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien (S. 6 lit . A Ziff.

7.1). 4. 2

Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. phil. E.___, Psychologin, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 7/29 = Urk. 7 /33) folgende Diagnosen (S. 1) : - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leicht e oder mittelgradige depres sive Episode, bei Bipolar II Störung (ICD-10 F31.3) - chronische lymphozytäre Thyreoiditis

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 4. April 2014 wieder in stationärer Behandlung. Es handle sich um die 7. stationäre Behandlung im Z.___ aufgrund einer depressiven Symptomatik im Rahmen einer bipolaren Erkrankung. Die Abstände zwischen den letzten Aufenthalten seien jeweils kurz gewesen (5. stationärer Aufenthalt vom 1 4. Oktober 2013 bis 1 0. Januar 2014 und 6. stationärer Aufenthalt vom 1 1. Februar bis 2 8. März 2014). Während dieser Zeit sei der Einstieg in den Arbeitsprozess zweimal versucht worden, habe jedoch nach kurzer Zeit auf grund der Zustandsverschlechterung wieder abgebrochen werden müssen. Medikamentös seien in den letzten Jahren viele Medikamente ausprobiert wor den, welche aber insgesamt keine genügende langfristige stimmungsstabilisie rende Wirkung gezeigt hätten. Aktuell sei wiederum mit Lithium begonnen w orden, was jedoch aufgrund von Nebenwirkungen nur niedrig dosiert werden könne. Die Beschwerdeführerin leide aktuell unter einer depressiven Sympto matik mit tiefer Stimmung, Hoffnungslosigkeit, Schlafproblemen, Freud- und Interessenverlust, Antriebsproblemen, starker innerer Unruhe, tiefer Verunsi cherung und starken Selbstwertproblemen, Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen und passiv vorhandenen Todeswünschen (S. 1).

Die Fachpersonen führten aus, aktuell und bis auf weiteres sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes und der psychischen Entwicklung im letzten Jahr mit mehreren zeitlich nahen hypoma n ischen und depressiven Phasen, sei von einer weiteren psychischen Instabilität auszugehen. Dadurch sei der W iedereinstieg in den Arbeitsprozess zumindest erheblich erschwert und die Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt. Mass nahmen der Invalidenversicherung könnten aber aus ihrer Sicht zum mittel- bis langfristigen Erhalt zumindest einer Teilarbeitsfähigkeit beitragen (S. 2). 4.3

Dr. D.___

und Psychologin E.___, Z.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1. Jul i 2014 (Urk. 7/50/8-13) als Diagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leicht e oder mittelgradige depressive Episode, bei Bipolar II Störung (ICD-10 F31.3) . Die Patientin habe sich vom 2 4. April bis 2 5. Juni 2014 zum 8. Mal in der stationär-psychiatrischen Behandlung befun den. Sie sei notfallmässig zur Krisenintervention bei Einnahme von Temesta in suizidaler Absicht eingetreten (S. 1 Mitte).

Die Fachpersonen führten aus, die bei Eintritt bestanden habende depressive Sympt omatik habe sich im Verlauf der stationär-psychiatrischen Behandlung reduziert. Medikamentös zeige die aktuelle Medikation eine gute antidepressive und stimmungsstabilisierende Wirkung. Verhaltenstherapeutisch habe die Pati entin von einem einzel- und gruppentherapeutischen Angebot profitiert. Diag nostisch seien keine Veränderungen vorgenommen worden. Die Beschwerde führerin sei in einem deutlich gebesserten Zustandsbild entlassen worden (S. 5 Mitte). Zur Unterstützung der Tagesstruktur und weiter e n Stabilisierung sei sie bei der Tagesklinik angemeldet worden (S. 5 unten). 4. 4

Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 1. September 2014 (Urk. 7/50/1-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bipolar II-Störung (F31.80), bestehend seit 1988 (Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, die Beschwer deführerin sei seit dem 2 9. Mai 2009 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 6. August 2014 erfolgt (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 1 4. Januar bis 9. Februar 2014 und vom 7. August bis 7. September 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und seit dem 8. September 2014 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6). Es bestehe eine leichte Affektlabilität sowie eine etwas vermin derte Belastbarkeit, welche sich in einer leicht eingeschränkten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie einer leicht eingeschränkten Durchhaltefähigkeit auswirk ten. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Die Patientin arbeite ab September 2014 wieder voll in ihrer 40%- Anstellung (Ziff. 1.7).

Dr. B.___ führte aus, nach dem Austritt aus dem Z.___ am 2 8. März 2014 habe eine leicht hypomane Phase mit vermehrter Aktivität, leichter Logorrhoe und vermehrten sozialen Kontakten bestanden. Mitte April sei relativ abrupt ein Stimmungswechsel mit depressiver Verstimmung und wie derum innerer Anspannung und quälendem Gedankenkreisen eingetreten. Die Patientin habe dann zur Beruhigung wieder vermehrt Temesta eingenommen, und es sei wegen zunehmender Verschlechterung zur Einweisung in das Z.___ am 2 4. April 2014 gekommen. Der Austritt sei am 2 5. Juni 2014 in stabilisiertem Zustand erfolgt. Zum psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ aus, die Bes chwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im formalen Denken sei sie geordnet und es bestünden keine Hin weise für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei sie schwingungsfähig und die Stimmung sei gut. Es bestünde kei ne Störung des Antriebs. Sie sei psychomotorisch leicht unruhig, und es bestünden leichte Einschlafstörungen mit gelegentlich morgendlichem Früherwachen und keine Suizidalität.

A ufgrund der Grunderkrankung mit den vermehrten Hospitalisationen sei die Prognose bezüglic h einer andauernden 100%igen Arbeitsfähigkeit schwer ein schätzbar. Seit Jahren bemühe sich die Patientin, bei der Y.___ auf 60 % aufzu stocken, was ihr wegen der vielen Fehltag e nicht angeboten werden könne (Ziff. 1.4). 5. 5.1

In der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/23) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 8. April 2011 (Urk. 7/18) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit ihre Tätig keit als Telefonistin im Umfang von 50 % ausüben würde. Da die Beschwerde führeri n zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses wieder im Umfang von 40 % als Telefonistin t ätig w ar - welches Pensum auch gemäss

Dr. A.___

seit August 2001 in Anbetracht der bipolaren Persönlichkeit als das absolut mögliche Maximum angesehen wurde (vgl. vorstehend E. 3)

- resultierte damals kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 5.2

Die Neuanmeldung im März 2014 (Urk. 7/24) erfolgte aufgrund der aufgetrete nen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin, wodurch es Ende 2013 und im Jahr 2014 zu erneute n stationäre n Aufenthalt en im Z.___ kam (vgl. vorstehend E. 4.2 -3). Ab September 2014 bestand dagegen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. vorstehend E. 4. 4).

Indem die Beschwerdegegnerin festhielt, die Beschwerdeführerin habe das Warte jahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt, weshalb ihr kein Anspruch auf eine Rente zustehe, verkennt sie, dass bereits Dr. A.___ im November 2011 ausführte, dass seit August 2001 nie eine höhere Arbeitsfähig keit als 40 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Telefonistin, als auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe und auch nicht mit einer Steigerung zu rechnen sei (vorstehend E. 3).

Auch im Rahmen der Neuanmeldung vom März 2014 (Urk. 7/24) liegen keine Berichte vor, aus welchen eine höhere Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist (vgl. vorstehend E. 4.1-4). Das Wartejahr ist demnach ohne weiteres als erfüllt zu betrachten und es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin k ein höheres als das bisher geleistete 40%-Pensum bewältigen kann. 6. 6.1

Ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht, hängt in entscheidendem Masse davon ab, in welchem Umfang die Beschwerdeführe rin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre.

Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin ist die Frage, in wel chem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheit liche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E. 1. 6).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 6.2

Nach durchgeführter Haushaltabklärung führte die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 1 8. April 2011 aus, die Beschwerdeführerin sei als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Laut Beschwerdeführerin würde sie

ihr Pensum auf höchstens 50 % steigern, da ansonsten die Unterhaltszahlungen wegfallen würden (vgl. Urk. 7/18 Ziff. 2.5).

Das bedeutet, dass die Beschwerdeführer in

zum Zeitpunkt dieser Aussage im Jahr 2011 grundsätzlich mit ein em Einkommen von insgesamt Fr. 63‘967.50 im Gesundheitsfall zufrieden gewesen wäre (Fr. 36 ‘ 774.-- [ Auszug aus dem indivi duellen Konto; IK-Auszug,

Urk. 7/49,

Jahr 2011 ] aufgerechnet auf 50 % = Fr. 45 ‘ 967.5 0 + Alimentenzahlungen von 12 x Fr. 1‘500.--

[vgl. Urk. 7/2 S. 2 Ziff. 2]).

Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2015 (Urk.

3) bestätigte der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin, dass er die A l imentenzahlungen per 1. September 2014 auf Fr. 500.-- habe reduzieren müssen.

Zu prüfen ist vorliegend, inwiefern sich der Wegfall von Fr. 1‘000.-- monatlich auf das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin auswirken würde, wollte sie weiterhin rund

Fr. 63‘967.50 jährlich erzielen.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

mit ihrem 40 %-Pensum im Jahr 2014 rund

Fr. 37‘368.-- verdienen würde (IK-Auszug; Urk. 7/49; Durchschnitt der letzte n drei Jahre). Um Fr. 63‘967.5 0 abzüglich der Fr. 6‘000.-- Alimente nzahlungen erzielen zu können, müsste sie ihr Pensum auf rund 62 % erhöhen .

6.3

Aufgrund des Gesagte n ist demnach von einer Qualifikation der Beschwerdefüh rerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige a uszugehen.

Dass sie aufgrund der Reduktion der Alimentenzahlungen

nun 80 % arbeiten würde, wie sie beschwerdeweise geltend machte (vorstehend E . 2.2), erscheint dagegen

als nicht überwiegend wahrscheinlich . 7. 7.1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund der gemischte n Methode ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtspre chung ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 60 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, son dern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen). 7.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Da die Beschwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit arbeits fähig ist, kann zur Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Pro zentvergleich vorgenommen werden. Wie ausgeführt (vorstehend E. 6 .3), würde sie im Gesundheitsfall ihre Tätigkeit als Telefonistin im Umfang von 60 % aus üben.

Da sie aber lediglich noch in der Lage ist, diese Tätigkeit im Umfang von 40 % aus zu üben, resultiert im Erwerbsbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % beziehungsweise von gewichtet 12 % (20 % x 0,6) . 7 .3

Betreffend den Haushaltsbereich kann auf die im Rahmen der Abklärung vom 1 8. April 2011 ermittelte Einschränkung von 0.5 % abgestellt werden (vgl. Urk. 7/18 Ziff. 8). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushalts bereiches mit 4 0 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 0.2 % (0.5 % x 0.4). 7 .4

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resul tiert ein Invaliditätsgrad von 12 . 2 % (12 % + 0.2 %).

Demzufolge besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe gattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

E. 1.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.8 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 2. April 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, bei der Beschwerdeführer in liege eine bipolare affektive Störung vor. S ie sei s eit min destens dem 1 4. Oktober 2013 zu 20 % und ab dem 1. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. August 2014 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig und seit dem 8. September 2014 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden. Somit sei das Wartejahr nicht erfüllt, da innerhalb des Wartejahres die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit wieder erlangt worden sei . Selbst bei einer Qua lifikation als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt Tätige bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, das Wartejahr sei erfüllt . Seit 1998 sei ein psychisch instabiler Gesundheit s zu stand ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit immer wieder in unterschiedlichem Ausmass beeinträchtige. S eit August 2001 bestehe eine A rbeits fähigkeit von 40 % (S. 4 Ziff. 4) . Auch sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und von einer relevanten Arbeitsfähigke it sei ab dem 1 3. Oktober 2013 nicht auszugehen . Sie habe ihre Tätigkeit am 7. August 2014 im Umf ang von 20 % wieder aufgenommen und ab dem 8. September 2014 wieder im bis herigen Umfang von 40 % gearbeitet. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % habe nie vorgelegen (S. 4 f. Ziff. 5) . Sie würde im Gesundheitsfall mehr als 60 % arbeiten. So hätten sich au ch die Unterhaltszahlungen ab September 2014 auf Fr. 500.-- reduziert, weshalb

sie spätestens ab September 2014 als zu 80 % Erwerbstätige zu qualifizieren

sei (S. 5 f. Ziff. 6) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang auch ihre sozialversicherungsrechtliche Qualifikation. 3.

Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an psychischen Beschwerden, weshalb sie sich im August 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistung s bezug anmeldete (vgl. Urk. 7/3

Ziff. 6.2-3). Die ursprüngliche rentenverneinende Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/23) stützte sich im Wesentlichen auf die abschliessende Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), welcher gestützt auf die Bericht e des Z.___ vom 2 8. September 2010 (Urk. 7/15) und

des b ehandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Oktober 2010 (Urk. 7/14) in seiner Stellungnahme vom 9. November 2010 (Urk. 7/20/3) ausführte, bei der 52-jährigen Versicherten sei seit 1998 ein psychischer instabiler Gesundheits schaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit immer wieder in unterschiedli chen Ausmassen beeint rächtige. Seit dem 1. August 200 1 bestehe bei der gelern ten Zahnarztgehilfin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeüb ten Tätigkeit als Telefonistin der Y.___ und in jeder anderen Tätigkeit . Aufgrund des Krankheitsverlaufes und der Diagnose einer bipolaren Persönlichkeit seien diese Angaben plausibel. Es sei nicht ungewöhnlich, dass im Verlauf der Jahre depressive Phasen im Vordergrund stünden, die zwar durchaus psychosozial getriggert seien könnten, dennoch aber eine eigenständige psychiatrische Erkrankung darstellten. Dr. A.___ führte aus, die Langzeitbehandlung gestalte sich bei viel en Betroffenen erfahrungsgemäss wegen zunehmender Mal- bis Non- Responder schwierig, was bei der Versicherten eventuell noch durch die Schilddrüsenerkrankung erschwert sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, sei es bisherig oder angepasst, sei überwiegend wahrscheinlich nicht möglich. 4.

4.1

Mit der am 7. Mär z 2014 durch das Z.___ geltend gemachten Verschlechterung d es psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe rin (Urk. 7/24)

gingen die folgenden Berichte ein:

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, nannte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 7/31) als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4), bestehend seit Januar 201

4. Dr. C.___ führte aus, es sei zwei Wochen nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Januar 2014 erneut zu einem schweren Rückfall in die depres sive Symptomatik gekommen. Die ersten Symptome seien seit dem 3 0. Lebensjahr aufgetreten, zu einer vermehrten Symptomatik sei es seit 1998 gekommen . Seit dem 1 4. Oktober 2013 be stehe mit Unterbrüch en eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (S. 2 lit . A Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin sei durch ein „ Zuvie lwollen “ und eine Überforderung zum wiederholten Male schnell nach der Wiederaufnahme der Arbeit im Januar 2014 und erneut im April 2014 in eine neue psychische Krise geraten, welche zur erneuten stationären Behandlung geführt habe, wo sie sich bis auf weiteres befinde. Es sei mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen . Es wäre medi zinisch sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin nach Abschluss der stati o nären Behandlung ihre alte Tätigkeit erst nach einem Monat nachgewiesener Stabilität stufenweise wieder aufnehme. Die Rückkehr an ihren Posten als Telefonistin sei sicher aus Sicht des Arbeitgebers ein letzter Versuch, ansonsten müsse über eine Versetzung und Neuorientierung nachgedacht werden (S. 4 lit . A Ziff. 3.3).

Dr. C.___ führte aus, die Prognose für die bisherige Tätigkeit sei unter Voraussetzung einer stabilisierenden und Phasen vermeidenden Therapie relativ günstig, in Bezug auf den bisherigen Verlauf aber eher fraglich. Prognostisch ungünstig sei, dass der Wechsel von hypom anische n und depressive n Episoden

so schnell aufeinander folge. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die the rapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien (S. 6 lit . A Ziff.

7.1). 4. 2

Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. phil. E.___, Psychologin, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 7/29 = Urk. 7 /33) folgende Diagnosen (S. 1) : - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leicht e oder mittelgradige depres sive Episode, bei Bipolar II Störung (ICD-10 F31.3) - chronische lymphozytäre Thyreoiditis

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 4. April 2014 wieder in stationärer Behandlung. Es handle sich um die 7. stationäre Behandlung im Z.___ aufgrund einer depressiven Symptomatik im Rahmen einer bipolaren Erkrankung. Die Abstände zwischen den letzten Aufenthalten seien jeweils kurz gewesen (5. stationärer Aufenthalt vom 1 4. Oktober 2013 bis 1 0. Januar 2014 und 6. stationärer Aufenthalt vom 1 1. Februar bis 2 8. März 2014). Während dieser Zeit sei der Einstieg in den Arbeitsprozess zweimal versucht worden, habe jedoch nach kurzer Zeit auf grund der Zustandsverschlechterung wieder abgebrochen werden müssen. Medikamentös seien in den letzten Jahren viele Medikamente ausprobiert wor den, welche aber insgesamt keine genügende langfristige stimmungsstabilisie rende Wirkung gezeigt hätten. Aktuell sei wiederum mit Lithium begonnen w orden, was jedoch aufgrund von Nebenwirkungen nur niedrig dosiert werden könne. Die Beschwerdeführerin leide aktuell unter einer depressiven Sympto matik mit tiefer Stimmung, Hoffnungslosigkeit, Schlafproblemen, Freud- und Interessenverlust, Antriebsproblemen, starker innerer Unruhe, tiefer Verunsi cherung und starken Selbstwertproblemen, Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen und passiv vorhandenen Todeswünschen (S. 1).

Die Fachpersonen führten aus, aktuell und bis auf weiteres sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes und der psychischen Entwicklung im letzten Jahr mit mehreren zeitlich nahen hypoma n ischen und depressiven Phasen, sei von einer weiteren psychischen Instabilität auszugehen. Dadurch sei der W iedereinstieg in den Arbeitsprozess zumindest erheblich erschwert und die Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt. Mass nahmen der Invalidenversicherung könnten aber aus ihrer Sicht zum mittel- bis langfristigen Erhalt zumindest einer Teilarbeitsfähigkeit beitragen (S. 2). 4.3

Dr. D.___

und Psychologin E.___, Z.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1. Jul i 2014 (Urk. 7/50/8-13) als Diagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leicht e oder mittelgradige depressive Episode, bei Bipolar II Störung (ICD-10 F31.3) . Die Patientin habe sich vom 2 4. April bis 2 5. Juni 2014 zum 8. Mal in der stationär-psychiatrischen Behandlung befun den. Sie sei notfallmässig zur Krisenintervention bei Einnahme von Temesta in suizidaler Absicht eingetreten (S. 1 Mitte).

Die Fachpersonen führten aus, die bei Eintritt bestanden habende depressive Sympt omatik habe sich im Verlauf der stationär-psychiatrischen Behandlung reduziert. Medikamentös zeige die aktuelle Medikation eine gute antidepressive und stimmungsstabilisierende Wirkung. Verhaltenstherapeutisch habe die Pati entin von einem einzel- und gruppentherapeutischen Angebot profitiert. Diag nostisch seien keine Veränderungen vorgenommen worden. Die Beschwerde führerin sei in einem deutlich gebesserten Zustandsbild entlassen worden (S. 5 Mitte). Zur Unterstützung der Tagesstruktur und weiter e n Stabilisierung sei sie bei der Tagesklinik angemeldet worden (S. 5 unten). 4. 4

Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 1. September 2014 (Urk. 7/50/1-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bipolar II-Störung (F31.80), bestehend seit 1988 (Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, die Beschwer deführerin sei seit dem 2 9. Mai 2009 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 6. August 2014 erfolgt (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 1 4. Januar bis 9. Februar 2014 und vom 7. August bis 7. September 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und seit dem 8. September 2014 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6). Es bestehe eine leichte Affektlabilität sowie eine etwas vermin derte Belastbarkeit, welche sich in einer leicht eingeschränkten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie einer leicht eingeschränkten Durchhaltefähigkeit auswirk ten. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Die Patientin arbeite ab September 2014 wieder voll in ihrer 40%- Anstellung (Ziff. 1.7).

Dr. B.___ führte aus, nach dem Austritt aus dem Z.___ am 2 8. März 2014 habe eine leicht hypomane Phase mit vermehrter Aktivität, leichter Logorrhoe und vermehrten sozialen Kontakten bestanden. Mitte April sei relativ abrupt ein Stimmungswechsel mit depressiver Verstimmung und wie derum innerer Anspannung und quälendem Gedankenkreisen eingetreten. Die Patientin habe dann zur Beruhigung wieder vermehrt Temesta eingenommen, und es sei wegen zunehmender Verschlechterung zur Einweisung in das Z.___ am 2 4. April 2014 gekommen. Der Austritt sei am 2 5. Juni 2014 in stabilisiertem Zustand erfolgt. Zum psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ aus, die Bes chwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im formalen Denken sei sie geordnet und es bestünden keine Hin weise für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei sie schwingungsfähig und die Stimmung sei gut. Es bestünde kei ne Störung des Antriebs. Sie sei psychomotorisch leicht unruhig, und es bestünden leichte Einschlafstörungen mit gelegentlich morgendlichem Früherwachen und keine Suizidalität.

A ufgrund der Grunderkrankung mit den vermehrten Hospitalisationen sei die Prognose bezüglic h einer andauernden 100%igen Arbeitsfähigkeit schwer ein schätzbar. Seit Jahren bemühe sich die Patientin, bei der Y.___ auf 60 % aufzu stocken, was ihr wegen der vielen Fehltag e nicht angeboten werden könne (Ziff. 1.4). 5.

E. 5 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2015 (Urk.

E. 5.1 In der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/23) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 8. April 2011 (Urk. 7/18) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit ihre Tätig keit als Telefonistin im Umfang von 50 % ausüben würde. Da die Beschwerde führeri n zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses wieder im Umfang von 40 % als Telefonistin t ätig w ar - welches Pensum auch gemäss

Dr. A.___

seit August 2001 in Anbetracht der bipolaren Persönlichkeit als das absolut mögliche Maximum angesehen wurde (vgl. vorstehend E. 3)

- resultierte damals kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

E. 5.2 Die Neuanmeldung im März 2014 (Urk. 7/24) erfolgte aufgrund der aufgetrete nen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin, wodurch es Ende 2013 und im Jahr 2014 zu erneute n stationäre n Aufenthalt en im Z.___ kam (vgl. vorstehend E. 4.2 -3). Ab September 2014 bestand dagegen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. vorstehend E. 4. 4).

Indem die Beschwerdegegnerin festhielt, die Beschwerdeführerin habe das Warte jahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt, weshalb ihr kein Anspruch auf eine Rente zustehe, verkennt sie, dass bereits Dr. A.___ im November 2011 ausführte, dass seit August 2001 nie eine höhere Arbeitsfähig keit als 40 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Telefonistin, als auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe und auch nicht mit einer Steigerung zu rechnen sei (vorstehend E. 3).

Auch im Rahmen der Neuanmeldung vom März 2014 (Urk. 7/24) liegen keine Berichte vor, aus welchen eine höhere Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist (vgl. vorstehend E. 4.1-4). Das Wartejahr ist demnach ohne weiteres als erfüllt zu betrachten und es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin k ein höheres als das bisher geleistete 40%-Pensum bewältigen kann. 6.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. Juli 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk.

E. 6.1 Ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht, hängt in entscheidendem Masse davon ab, in welchem Umfang die Beschwerdeführe rin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre.

Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin ist die Frage, in wel chem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheit liche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E. 1. 6).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

E. 6.2 Nach durchgeführter Haushaltabklärung führte die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 1 8. April 2011 aus, die Beschwerdeführerin sei als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Laut Beschwerdeführerin würde sie

ihr Pensum auf höchstens 50 % steigern, da ansonsten die Unterhaltszahlungen wegfallen würden (vgl. Urk. 7/18 Ziff. 2.5).

Das bedeutet, dass die Beschwerdeführer in

zum Zeitpunkt dieser Aussage im Jahr 2011 grundsätzlich mit ein em Einkommen von insgesamt Fr. 63‘967.50 im Gesundheitsfall zufrieden gewesen wäre (Fr. 36 ‘ 774.-- [ Auszug aus dem indivi duellen Konto; IK-Auszug,

Urk. 7/49,

Jahr 2011 ] aufgerechnet auf 50 % = Fr. 45 ‘ 967.5 0 + Alimentenzahlungen von 12 x Fr. 1‘500.--

[vgl. Urk. 7/2 S. 2 Ziff. 2]).

Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2015 (Urk.

3) bestätigte der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin, dass er die A l imentenzahlungen per 1. September 2014 auf Fr. 500.-- habe reduzieren müssen.

Zu prüfen ist vorliegend, inwiefern sich der Wegfall von Fr. 1‘000.-- monatlich auf das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin auswirken würde, wollte sie weiterhin rund

Fr. 63‘967.50 jährlich erzielen.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

mit ihrem 40 %-Pensum im Jahr 2014 rund

Fr. 37‘368.-- verdienen würde (IK-Auszug; Urk. 7/49; Durchschnitt der letzte n drei Jahre). Um Fr. 63‘967.5 0 abzüglich der Fr. 6‘000.-- Alimente nzahlungen erzielen zu können, müsste sie ihr Pensum auf rund 62 % erhöhen .

E. 6.3 Aufgrund des Gesagte n ist demnach von einer Qualifikation der Beschwerdefüh rerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige a uszugehen.

Dass sie aufgrund der Reduktion der Alimentenzahlungen

nun 80 % arbeiten würde, wie sie beschwerdeweise geltend machte (vorstehend E . 2.2), erscheint dagegen

als nicht überwiegend wahrscheinlich . 7. 7.1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund der gemischte n Methode ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtspre chung ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 60 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, son dern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen). 7.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Da die Beschwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit arbeits fähig ist, kann zur Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Pro zentvergleich vorgenommen werden. Wie ausgeführt (vorstehend E. 6 .3), würde sie im Gesundheitsfall ihre Tätigkeit als Telefonistin im Umfang von 60 % aus üben.

Da sie aber lediglich noch in der Lage ist, diese Tätigkeit im Umfang von 40 % aus zu üben, resultiert im Erwerbsbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % beziehungsweise von gewichtet 12 % (20 % x 0,6) . 7 .3

Betreffend den Haushaltsbereich kann auf die im Rahmen der Abklärung vom 1 8. April 2011 ermittelte Einschränkung von 0.5 % abgestellt werden (vgl. Urk. 7/18 Ziff. 8). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushalts bereiches mit 4 0 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 0.2 % (0.5 % x 0.4). 7 .4

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resul tiert ein Invaliditätsgrad von

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 % + 0.2 %).

Demzufolge besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00438 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

1. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, war seit dem 1. August 2001 in einem Pensum von 40 % als Telefonistin beim Y.___ tätig (Urk. 7/11

Ziff. 2.1, Ziff. 2.8 9) und meldete sich am 3. August 2010 unter Hinweis auf eine seit dem vierzigsten Lebensjahr bestehende psychische Erkrankung bei der Inval idenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3

Ziff. 6.2 -3).

Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/23). 1.2

Am 7. März 2014 meldete das Z.___ die Versicherte aufgrund einer aktuellen psychischen Destabilisierung erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24) . Die IV-Stelle klärte den medizinischen und den beruflich-erwerblichen Sachverhalt ab und verneinte nach durchge führt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58, Urk. 7/59, Urk. 7/63) mit Verfügung vom 6. März 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente

(Urk. 7/ 67 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 2. April 201 5 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. Juli 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe gattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.7

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.8

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.9

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, bei der Beschwerdeführer in liege eine bipolare affektive Störung vor. S ie sei s eit min destens dem 1 4. Oktober 2013 zu 20 % und ab dem 1. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. August 2014 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig und seit dem 8. September 2014 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden. Somit sei das Wartejahr nicht erfüllt, da innerhalb des Wartejahres die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit wieder erlangt worden sei . Selbst bei einer Qua lifikation als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt Tätige bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 f.).

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, das Wartejahr sei erfüllt . Seit 1998 sei ein psychisch instabiler Gesundheit s zu stand ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit immer wieder in unterschiedlichem Ausmass beeinträchtige. S eit August 2001 bestehe eine A rbeits fähigkeit von 40 % (S. 4 Ziff. 4) . Auch sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und von einer relevanten Arbeitsfähigke it sei ab dem 1 3. Oktober 2013 nicht auszugehen . Sie habe ihre Tätigkeit am 7. August 2014 im Umf ang von 20 % wieder aufgenommen und ab dem 8. September 2014 wieder im bis herigen Umfang von 40 % gearbeitet. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % habe nie vorgelegen (S. 4 f. Ziff. 5) . Sie würde im Gesundheitsfall mehr als 60 % arbeiten. So hätten sich au ch die Unterhaltszahlungen ab September 2014 auf Fr. 500.-- reduziert, weshalb

sie spätestens ab September 2014 als zu 80 % Erwerbstätige zu qualifizieren

sei (S. 5 f. Ziff. 6) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang auch ihre sozialversicherungsrechtliche Qualifikation. 3.

Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an psychischen Beschwerden, weshalb sie sich im August 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistung s bezug anmeldete (vgl. Urk. 7/3

Ziff. 6.2-3). Die ursprüngliche rentenverneinende Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/23) stützte sich im Wesentlichen auf die abschliessende Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), welcher gestützt auf die Bericht e des Z.___ vom 2 8. September 2010 (Urk. 7/15) und

des b ehandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Oktober 2010 (Urk. 7/14) in seiner Stellungnahme vom 9. November 2010 (Urk. 7/20/3) ausführte, bei der 52-jährigen Versicherten sei seit 1998 ein psychischer instabiler Gesundheits schaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit immer wieder in unterschiedli chen Ausmassen beeint rächtige. Seit dem 1. August 200 1 bestehe bei der gelern ten Zahnarztgehilfin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeüb ten Tätigkeit als Telefonistin der Y.___ und in jeder anderen Tätigkeit . Aufgrund des Krankheitsverlaufes und der Diagnose einer bipolaren Persönlichkeit seien diese Angaben plausibel. Es sei nicht ungewöhnlich, dass im Verlauf der Jahre depressive Phasen im Vordergrund stünden, die zwar durchaus psychosozial getriggert seien könnten, dennoch aber eine eigenständige psychiatrische Erkrankung darstellten. Dr. A.___ führte aus, die Langzeitbehandlung gestalte sich bei viel en Betroffenen erfahrungsgemäss wegen zunehmender Mal- bis Non- Responder schwierig, was bei der Versicherten eventuell noch durch die Schilddrüsenerkrankung erschwert sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, sei es bisherig oder angepasst, sei überwiegend wahrscheinlich nicht möglich. 4.

4.1

Mit der am 7. Mär z 2014 durch das Z.___ geltend gemachten Verschlechterung d es psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe rin (Urk. 7/24)

gingen die folgenden Berichte ein:

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, nannte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 7/31) als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4), bestehend seit Januar 201

4. Dr. C.___ führte aus, es sei zwei Wochen nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Januar 2014 erneut zu einem schweren Rückfall in die depres sive Symptomatik gekommen. Die ersten Symptome seien seit dem 3 0. Lebensjahr aufgetreten, zu einer vermehrten Symptomatik sei es seit 1998 gekommen . Seit dem 1 4. Oktober 2013 be stehe mit Unterbrüch en eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (S. 2 lit . A Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin sei durch ein „ Zuvie lwollen “ und eine Überforderung zum wiederholten Male schnell nach der Wiederaufnahme der Arbeit im Januar 2014 und erneut im April 2014 in eine neue psychische Krise geraten, welche zur erneuten stationären Behandlung geführt habe, wo sie sich bis auf weiteres befinde. Es sei mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen . Es wäre medi zinisch sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin nach Abschluss der stati o nären Behandlung ihre alte Tätigkeit erst nach einem Monat nachgewiesener Stabilität stufenweise wieder aufnehme. Die Rückkehr an ihren Posten als Telefonistin sei sicher aus Sicht des Arbeitgebers ein letzter Versuch, ansonsten müsse über eine Versetzung und Neuorientierung nachgedacht werden (S. 4 lit . A Ziff. 3.3).

Dr. C.___ führte aus, die Prognose für die bisherige Tätigkeit sei unter Voraussetzung einer stabilisierenden und Phasen vermeidenden Therapie relativ günstig, in Bezug auf den bisherigen Verlauf aber eher fraglich. Prognostisch ungünstig sei, dass der Wechsel von hypom anische n und depressive n Episoden

so schnell aufeinander folge. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die the rapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien (S. 6 lit . A Ziff.

7.1). 4. 2

Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. phil. E.___, Psychologin, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 7/29 = Urk. 7 /33) folgende Diagnosen (S. 1) : - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leicht e oder mittelgradige depres sive Episode, bei Bipolar II Störung (ICD-10 F31.3) - chronische lymphozytäre Thyreoiditis

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 4. April 2014 wieder in stationärer Behandlung. Es handle sich um die 7. stationäre Behandlung im Z.___ aufgrund einer depressiven Symptomatik im Rahmen einer bipolaren Erkrankung. Die Abstände zwischen den letzten Aufenthalten seien jeweils kurz gewesen (5. stationärer Aufenthalt vom 1 4. Oktober 2013 bis 1 0. Januar 2014 und 6. stationärer Aufenthalt vom 1 1. Februar bis 2 8. März 2014). Während dieser Zeit sei der Einstieg in den Arbeitsprozess zweimal versucht worden, habe jedoch nach kurzer Zeit auf grund der Zustandsverschlechterung wieder abgebrochen werden müssen. Medikamentös seien in den letzten Jahren viele Medikamente ausprobiert wor den, welche aber insgesamt keine genügende langfristige stimmungsstabilisie rende Wirkung gezeigt hätten. Aktuell sei wiederum mit Lithium begonnen w orden, was jedoch aufgrund von Nebenwirkungen nur niedrig dosiert werden könne. Die Beschwerdeführerin leide aktuell unter einer depressiven Sympto matik mit tiefer Stimmung, Hoffnungslosigkeit, Schlafproblemen, Freud- und Interessenverlust, Antriebsproblemen, starker innerer Unruhe, tiefer Verunsi cherung und starken Selbstwertproblemen, Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen und passiv vorhandenen Todeswünschen (S. 1).

Die Fachpersonen führten aus, aktuell und bis auf weiteres sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes und der psychischen Entwicklung im letzten Jahr mit mehreren zeitlich nahen hypoma n ischen und depressiven Phasen, sei von einer weiteren psychischen Instabilität auszugehen. Dadurch sei der W iedereinstieg in den Arbeitsprozess zumindest erheblich erschwert und die Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt. Mass nahmen der Invalidenversicherung könnten aber aus ihrer Sicht zum mittel- bis langfristigen Erhalt zumindest einer Teilarbeitsfähigkeit beitragen (S. 2). 4.3

Dr. D.___

und Psychologin E.___, Z.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1. Jul i 2014 (Urk. 7/50/8-13) als Diagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leicht e oder mittelgradige depressive Episode, bei Bipolar II Störung (ICD-10 F31.3) . Die Patientin habe sich vom 2 4. April bis 2 5. Juni 2014 zum 8. Mal in der stationär-psychiatrischen Behandlung befun den. Sie sei notfallmässig zur Krisenintervention bei Einnahme von Temesta in suizidaler Absicht eingetreten (S. 1 Mitte).

Die Fachpersonen führten aus, die bei Eintritt bestanden habende depressive Sympt omatik habe sich im Verlauf der stationär-psychiatrischen Behandlung reduziert. Medikamentös zeige die aktuelle Medikation eine gute antidepressive und stimmungsstabilisierende Wirkung. Verhaltenstherapeutisch habe die Pati entin von einem einzel- und gruppentherapeutischen Angebot profitiert. Diag nostisch seien keine Veränderungen vorgenommen worden. Die Beschwerde führerin sei in einem deutlich gebesserten Zustandsbild entlassen worden (S. 5 Mitte). Zur Unterstützung der Tagesstruktur und weiter e n Stabilisierung sei sie bei der Tagesklinik angemeldet worden (S. 5 unten). 4. 4

Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 1. September 2014 (Urk. 7/50/1-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bipolar II-Störung (F31.80), bestehend seit 1988 (Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, die Beschwer deführerin sei seit dem 2 9. Mai 2009 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 6. August 2014 erfolgt (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 1 4. Januar bis 9. Februar 2014 und vom 7. August bis 7. September 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und seit dem 8. September 2014 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6). Es bestehe eine leichte Affektlabilität sowie eine etwas vermin derte Belastbarkeit, welche sich in einer leicht eingeschränkten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie einer leicht eingeschränkten Durchhaltefähigkeit auswirk ten. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Die Patientin arbeite ab September 2014 wieder voll in ihrer 40%- Anstellung (Ziff. 1.7).

Dr. B.___ führte aus, nach dem Austritt aus dem Z.___ am 2 8. März 2014 habe eine leicht hypomane Phase mit vermehrter Aktivität, leichter Logorrhoe und vermehrten sozialen Kontakten bestanden. Mitte April sei relativ abrupt ein Stimmungswechsel mit depressiver Verstimmung und wie derum innerer Anspannung und quälendem Gedankenkreisen eingetreten. Die Patientin habe dann zur Beruhigung wieder vermehrt Temesta eingenommen, und es sei wegen zunehmender Verschlechterung zur Einweisung in das Z.___ am 2 4. April 2014 gekommen. Der Austritt sei am 2 5. Juni 2014 in stabilisiertem Zustand erfolgt. Zum psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ aus, die Bes chwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im formalen Denken sei sie geordnet und es bestünden keine Hin weise für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei sie schwingungsfähig und die Stimmung sei gut. Es bestünde kei ne Störung des Antriebs. Sie sei psychomotorisch leicht unruhig, und es bestünden leichte Einschlafstörungen mit gelegentlich morgendlichem Früherwachen und keine Suizidalität.

A ufgrund der Grunderkrankung mit den vermehrten Hospitalisationen sei die Prognose bezüglic h einer andauernden 100%igen Arbeitsfähigkeit schwer ein schätzbar. Seit Jahren bemühe sich die Patientin, bei der Y.___ auf 60 % aufzu stocken, was ihr wegen der vielen Fehltag e nicht angeboten werden könne (Ziff. 1.4). 5. 5.1

In der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/23) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 8. April 2011 (Urk. 7/18) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit ihre Tätig keit als Telefonistin im Umfang von 50 % ausüben würde. Da die Beschwerde führeri n zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses wieder im Umfang von 40 % als Telefonistin t ätig w ar - welches Pensum auch gemäss

Dr. A.___

seit August 2001 in Anbetracht der bipolaren Persönlichkeit als das absolut mögliche Maximum angesehen wurde (vgl. vorstehend E. 3)

- resultierte damals kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 5.2

Die Neuanmeldung im März 2014 (Urk. 7/24) erfolgte aufgrund der aufgetrete nen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin, wodurch es Ende 2013 und im Jahr 2014 zu erneute n stationäre n Aufenthalt en im Z.___ kam (vgl. vorstehend E. 4.2 -3). Ab September 2014 bestand dagegen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. vorstehend E. 4. 4).

Indem die Beschwerdegegnerin festhielt, die Beschwerdeführerin habe das Warte jahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt, weshalb ihr kein Anspruch auf eine Rente zustehe, verkennt sie, dass bereits Dr. A.___ im November 2011 ausführte, dass seit August 2001 nie eine höhere Arbeitsfähig keit als 40 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Telefonistin, als auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe und auch nicht mit einer Steigerung zu rechnen sei (vorstehend E. 3).

Auch im Rahmen der Neuanmeldung vom März 2014 (Urk. 7/24) liegen keine Berichte vor, aus welchen eine höhere Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist (vgl. vorstehend E. 4.1-4). Das Wartejahr ist demnach ohne weiteres als erfüllt zu betrachten und es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin k ein höheres als das bisher geleistete 40%-Pensum bewältigen kann. 6. 6.1

Ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht, hängt in entscheidendem Masse davon ab, in welchem Umfang die Beschwerdeführe rin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre.

Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin ist die Frage, in wel chem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheit liche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E. 1. 6).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 6.2

Nach durchgeführter Haushaltabklärung führte die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 1 8. April 2011 aus, die Beschwerdeführerin sei als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Laut Beschwerdeführerin würde sie

ihr Pensum auf höchstens 50 % steigern, da ansonsten die Unterhaltszahlungen wegfallen würden (vgl. Urk. 7/18 Ziff. 2.5).

Das bedeutet, dass die Beschwerdeführer in

zum Zeitpunkt dieser Aussage im Jahr 2011 grundsätzlich mit ein em Einkommen von insgesamt Fr. 63‘967.50 im Gesundheitsfall zufrieden gewesen wäre (Fr. 36 ‘ 774.-- [ Auszug aus dem indivi duellen Konto; IK-Auszug,

Urk. 7/49,

Jahr 2011 ] aufgerechnet auf 50 % = Fr. 45 ‘ 967.5 0 + Alimentenzahlungen von 12 x Fr. 1‘500.--

[vgl. Urk. 7/2 S. 2 Ziff. 2]).

Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2015 (Urk.

3) bestätigte der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin, dass er die A l imentenzahlungen per 1. September 2014 auf Fr. 500.-- habe reduzieren müssen.

Zu prüfen ist vorliegend, inwiefern sich der Wegfall von Fr. 1‘000.-- monatlich auf das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin auswirken würde, wollte sie weiterhin rund

Fr. 63‘967.50 jährlich erzielen.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

mit ihrem 40 %-Pensum im Jahr 2014 rund

Fr. 37‘368.-- verdienen würde (IK-Auszug; Urk. 7/49; Durchschnitt der letzte n drei Jahre). Um Fr. 63‘967.5 0 abzüglich der Fr. 6‘000.-- Alimente nzahlungen erzielen zu können, müsste sie ihr Pensum auf rund 62 % erhöhen .

6.3

Aufgrund des Gesagte n ist demnach von einer Qualifikation der Beschwerdefüh rerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige a uszugehen.

Dass sie aufgrund der Reduktion der Alimentenzahlungen

nun 80 % arbeiten würde, wie sie beschwerdeweise geltend machte (vorstehend E . 2.2), erscheint dagegen

als nicht überwiegend wahrscheinlich . 7. 7.1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund der gemischte n Methode ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtspre chung ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 60 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, son dern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen). 7.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Da die Beschwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit arbeits fähig ist, kann zur Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Pro zentvergleich vorgenommen werden. Wie ausgeführt (vorstehend E. 6 .3), würde sie im Gesundheitsfall ihre Tätigkeit als Telefonistin im Umfang von 60 % aus üben.

Da sie aber lediglich noch in der Lage ist, diese Tätigkeit im Umfang von 40 % aus zu üben, resultiert im Erwerbsbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % beziehungsweise von gewichtet 12 % (20 % x 0,6) . 7 .3

Betreffend den Haushaltsbereich kann auf die im Rahmen der Abklärung vom 1 8. April 2011 ermittelte Einschränkung von 0.5 % abgestellt werden (vgl. Urk. 7/18 Ziff. 8). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushalts bereiches mit 4 0 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 0.2 % (0.5 % x 0.4). 7 .4

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resul tiert ein Invaliditätsgrad von 12 . 2 % (12 % + 0.2 %).

Demzufolge besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan