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IV.2015.00434

Neuanmeldung: Aufgrund MEDAS keine massgebliche Verschlechterung trotz zusätzlicher degenerativer Veränderungen an der Wirbelsäule nachgewiesen. Keine Ausstandsgründe der MEDAS-Gutachter.

Zürich SozVersG · 2016-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 57 , ist Historikerin (Urk. 5/4) und war

vom 1. September 200 2 bis am 14. Februar 200 3

als Fachreferentin

sowie wissenschaftliche Mitarbei terin (im Archiv) der Y.___ der Stadt Z.___ in einem Pensum von 60

% tätig. Sie kündigte diese Anstellung per 31. Dezember 2003

aus gesundheitlichen Gründen ( Urk. 7/9 ).

Am

25. Mai 2004

meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Inva li denversiche rung wegen Rücken-, Schulter- und Arm- sowie Hals-, Ohren- und Augenbeschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4/4, Urk. 7/5 ) . Die Sozialver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das inter disziplinäre Gutachten des A.___ vom 26. September 2005 (Urk. 7/35) ein. Mit Verfügung en vom

19. Januar 2006

sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Dezember 2004 eine halbe und eine vom 1. März bis

30. September 2005 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/40 , Urk. 7/44 ). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 20. Februar 2006 (Urk. 7/47) , ergänzt mit Schreiben vom 24. März 2006 (Urk. 7/54), hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 teilweise gut und sprach der Versicherten nunmehr ab dem 1. Februar 2004 eine halbe und eine vom 1. März bis 30. September 2005 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/61, Urk. 7/70 ). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2

Am

9. März 2013 meldete sich die V ersicherte unter Beilage diverser Arzt - berichte (Urk. 7/85 /1-30 ) erneut bei der Eidgenös sischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/86 ). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und wählte nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urk. 7/91) das

B.___ zur Erstellung eines poly disziplinäre n Gutachten s aus (Urk. 7/95, Urk. 7/100), was die Versicherte mit Schreiben vom 25. Juni und 20. August 2013 ablehnte (Urk. 7/92, Urk. 7/106). Die IV-Stelle hielt mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 an der Begutachtung durch das B.___ fest (Urk. 7/108 ), woraufhin das B.___ das polydisziplinäre Gutachten vom

3. Februar 2014 (Urk. 7/119) erstellte . Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

17. März 2014 die Abweisung des Renten begehrens an (Urk. 7/123).

Dagegen erhob d i e Versicherte mit Schreiben vom

19. März 2014, ergänzt mit Schreiben vom

7. Mai,

28. August und 24. September 2014 (Urk. 7/124/1, Urk. 7/ 130 , Urk. 7/136, Urk. 7/137 ) , und unter Beilage des neurologischen Gutachtens von Dr. med. C.___ , Fa charzt für Neuro logie, vom 21. August 2014 (Urk. 7/135) Einwände . Die IV-Stelle holte hierzu (Urk. 7/140) die Stellungnahme von den B.___ -Gutachtern vom 28. November 2014 ein (Urk. 7/141), wozu sich die Versicherte mit Schreiben vom 13. Januar 2015 äusserte (Urk. 7/143). Mit Verfügung vom

8. April 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbege hren wie ankündigt ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2015 Beschwerde und beantragte , die Verfügung vom 8. April 2015 sei aufzu heben und sie sei erneut sorgfältig medizinisch zu begutachten, und zwar durch eine Gutachterstelle, in welcher Ärzte arbeiten, welche auch therapeutisch tätig seien und nicht aus schliesslich Gutachten für die IV-Stelle erstellen, sowie Ärzte, die in der Lage seien, die Fakten richtig darzustellen und i hre medizinischen Schlüsse nach voll ziehbar zu begründen. Ausserdem sei eine berufliche Abklärung (BEFAS) in Auftrag zu geben, damit abgeklärt werde könne, ob und wie sie mit ihren zahl reichen Einschränkungen in der Arbeitsrealität des ersten Arbeitsmarktes noch eine Resterwerbsfähigkeit aufweisen solle und ob sie zur Erhöhung ihrer Arbeitsfähigkeit eine berufliche Massnahme benötige (Urk. 1 S. 2 ). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

22. Mai 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs unfä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen ei nes zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever - fah ren zu prüfen, ob im Sinne von A rt. 17 ATSG eine für den Renten anspruch rele vante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevis ion gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hi n weisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es sei aufgrund des

B.___ -Gutachtens vom 3. Februar 2014 davon aus zugehen, dass seit der A.___ -Begutachtung vom 26. September 2005 keine versicherungsmedizinische Verschlechterung des Gesundheitszustand es einge treten sei. Es sei der Beschwerdeführerin eine rückenschonende, körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachreferentin in der Y.___ sei nur teilweise PC-gebunden gewesen und entspreche dem aktuellen zumutbaren Belastungsprofil. Diese sei ihr daher in einem 100%igen Pensum zumutbar, womit sie eine Einkommen von Fr. 102‘ 361.85 erzielen könnte. E ine Erwerbseinbusse bestehe nicht und daher auch kein Rentenanspruch. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die B.___ -Gutachter sei bereits in der Zwischenverfügung vom 12. September 2013 ausgeführt worden, dass allgemeine Einwände gegen Gutachterstellen nicht gehört werden könnten. Auch bestehe aufgrund von Art. 72 bis I VV kein Raum für eine Einigung und b ezüglich der qualitativen Aspekte der Rüge sei auf die Stellungname des B.___ (vom 28. November 2014, Urk. 7/141) ver wiesen. Der Umfang einer Arbeitsunfähig keit werde nicht durch ein bild gebendes Verfahren bestimmt, sondern aufgrund funktioneller nachvol lzieh barer Fähigkeiten oder Einschränkungen. Der Untersuchungsbericht von Dr. C.___

(vom 21. August 2014, Urk. 7/135) bringe keine neuen, unberücksichtigten Tatsachen her vor. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen würden nicht bestehen, da keine Ar beits un fähigkeit vorliege (Urk. 2 S. 2 f. ). 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt dagegen vor, das B.___ -Gutachten vom 3. Feb ruar 2014 sei in jeder Hinsicht ungenü gend, weshalb darauf nicht abge stellt werden könne . Und zwar bestünden Ausstandsgründe

gegen die

B.___ -Gut achter (Urk. 1 S. 5 ff.) und zahlreiche inhaltliche Mängel (Urk. 1 S. 13

ff. ).

Zu den Untersuchungen der B.___ -Gutachter habe sie je einen Bericht verfasst (Urk. 3/3-6) und ausserdem eine Stellungnahme zum ganzen B.___ -Gutachten (Urk. 3/7), worauf zusätzlich verwiesen werde (Urk. 1 S. 13 ff.). Im Gegensatz zum B.___ -Gutachten sei das private medizinische Gut achten von Dr. C.___ vom 21. August 2014 (Urk. 7/135) konzise und gut nachvollziehbar. Es sei daraus zu entnehmen, dass zahlreiche objektivierbare Veränderungen der Wir belsäule vor handen seien, welche zeigen würden, dass es aus medizinischer Sicht schlicht unmöglich sei, dass sie damit voll arbeitsfähig sein könne. Er habe eine maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als historische Fachreferentin attestiert , welche Tätigkeit gleichzeitig auch einer leidensange passten Tätigkeit entspreche . Der Gesundheitszustand habe sich seit dem A.___ -Gutach ten vom 26. September 2005 progredient verschlechtert, was auch dem natürlichen Verlauf eines derartigen Beschwerdebildes entspreche. Da bereits die A.___ -Gutachter im Jahr 2005 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit festgestellt hät ten, sei es schlicht unmöglich, dass sich der Gesundheitszustand seither verbes sert habe. Genau dies würden die B.___ -Gutachter indes behaupten. Dr. C.___ halte fest, dass es erstaunlich sei, wie die B.___ -Gutachter zw ar das Beschwerdebild bestätigt , aber dieses als folgenlos für die Arbeitsfähigkeit eingestuft hätten. Die Einschätzung der B.___ -Gutachter sei daher alles andere als neutral. Es handle sich um eine versicherungsfreundliche Einschätzung und habe mit einer medizinischen Einschätzung nichts mehr zu tun (Urk. 1 S. 27 ff.). Auch

in der Stellungnahme vom 28. November 2014 hätten die B.___ -Gutach ter teilweise Aktenwidriges ausgeführt und zu den massgeblichen Ausführungen von Dr. C.___ sowie zur tatsächlichen medizinischen Situation nichts Konkretes erwidert (Urk. 1 S. 30 ff.). Auch hierzu habe sie eine eigene Stellungnahme verfasst, auf welche zusätzlich verwiesen werde (Urk. 1 S. 36 ff.). Des Weiteren habe sie in weiteren Dokument en sehr detailliert ihren beruf lichen Werdegang wiedergegeben und ihre Tätigkeiten in ihrem ursprünglichen Beruf als Tasterin/Setzerin oder

Datatypistin sowie als Histori kerin, Germanistin und wissenschaftliche Mitarb eiterin in einem Archiv be schrieben (Urk. 1 S. 49). Ins gesamt sei zwingend ein neues und korrektes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 36). Dieses habe spezifisch auf die Beschwerden einzugehen. Dabei sei namentlich der (von der neurologischen B.___ -Gutachterin durchgeführte) Beintest zu wiederholen, um feststellen zu können, ob der Schmerz und die Ausserfunktionssetzung des Nervs aufgrund der unsachgemässen Ausführung des Tests aufgetreten sei en oder ob sich der Vor fall wiederhole, und wenn ja, weshalb . Auch sei im neurologischen Bereich ein umfassender und zeitlich ausreichender Belastungstest bezüglich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS, LWS) sowie des Erschöpfungszustan des und der täglichen Schwächeanfälle durchzuführen, um abzuklären, ob die Ursachen neurologisch bedingt seien (Urk. 1 S. 17). Zudem sei im Hinblick auf die Frage der Belastbar keit bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein umfassender und zeitlich ausrei chender Belastungs test zum Beispiel bei einer Be ruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) durchzuführen (Urk. 1 S. 15). Ausserdem sei abzu klä ren, welche beruf lichen Betäti gungsfelder ihr un ter Berücksichtigung ihrer zahl reichen gesund heitlichen Einschränkungen noch offen stehen würden. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen Anträge ignoriert habe (Urk. 1 S. 48).

Im Rahmen von beruflichen Massnahmen sei ihr eine Umschu lung zu finanzieren, damit sie eine Tätigkeit ausüben könne, welche dem Anfor derungsprofil von Dr. D.___ und ihrer hohen Intelligenz entspreche. Auch h ier zu sei ein umfassender und zeitlich ausreichend langer Belastungstest für die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS, LWS) durchzuführen (Urk. 1 S. 15).

Die Beschwerdegegnerin habe sich zu den zahlreichen und detailliert vorgetragenen Kritikpunkten in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Sie beschränke sich darauf pauschal zu bestreiten, dass die Gutachter befangen seien und es an der nötigen Transparenz fehlen liessen sowie wirtschaftlich abhängig seien. Auch habe sie nichts zu den vielen inhaltlich begründeten Kritikpunkten am B.___ -Gutachten erwidert. Sie hätte sich damit zumindest rudimentär im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Sie habe daher den An spruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Schon daher sei eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin angezeigt (Urk. 1 S. 50 f.) . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei unfair, aktenwidrig und medizinisch nicht haltbar. Es verletze in schwere r Art und Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK) . Klare bildgebend nachweisbare Schäden an der Wirbelsäule und der Antrag auf eine berufliche Abklärung seien ignoriert

worden (Urk. 1 S. 52). 2.3

Vorab ist in formeller Hinsicht zu klären, ob die Beschwerd egegnerin im ange fochtenen Ent scheid (Urk. 2) ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekom men ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt hat (E. 3) . Hernach sind die materiellen Vorbringen gegen den angefochtenen Entscheid , und insbesondere gegen das B.___ -Gutachten (E. 4-6) , und schliesslich die Ausstandsgründe gegen die B.___ -Gutachter (E. 7) zu prüfen. 3.

Der formelle n Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe mangels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid und na mentlich zu den Rügen am

B.___ -Gutachten

vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/119) und an der Stellungnahme der B.___ -Gutachter

vom 28. November 2014 (Urk. 7/141) die Begründungspflicht und damit ihren An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt , weshalb schon deshalb eine Rückwei sung angezeigt sei (Urk. 1 S. 50 f. ) , kann nicht gefolgt werden, zumal eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschlies sende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Verfahrensfehler behaf teten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , jedenfalls nicht vorliegt.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass und weshalb die Beschwerdegegnerin auf das eingeholte B.___ - Gutachten (vom 3. Februar 2014, Urk. 7/119) abstellte, der Bericht von Dr. C.___

(vom 21. August 2014, Urk. 7/135) ihr keinen Anlass zu weiteren Abklärungen gab und dass sie auf grund der Stellungnahme der B.___ -Gutachter (vom 28. November 2014, Urk. 7/141) am Ergebnis der B.___ -Begutachtung festhielt . Ausserdem wurde erläutert, weshalb auch die formellen Einwände gegen das B.___ zurückge wie sen wurden. Weiter wurde n das zugrunde gelegte Arbeitsprofil und die Invali ditätsbemessung ausführlich geschildert . Auch die Verneinung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen wurde begründet (Urk. 2 S. 2 f.). Eine Verlet zun g der Begründungspflicht respek tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Denn d ie Verwaltung kann sich recht sprechungsge mäss

auf die für den Entscheid wesentl ichen Gesichtspunkte beschrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mi t jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem rechtlichen Einwand auseinan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.

März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . Die Beschwerde führerin vermochte den Ent scheid zudem sachgerecht anzu fechten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. April 2015 (Urk. 2) vor einer Beschwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüf t (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4. 4.1

Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Gericht in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit dem Einspracheentscheid vom

30. Juni 2006, mit welcher die Befristung der halben Rente per Ende September 2005 bestätigt worden war (Urk. 7/61), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

8. April 2015 (Urk. 2) in leistungs be gründendem

Ausmass verändert hat (vgl. E. 4 ff.). Die angefoch tene Verfügung bildet dabei rechtsp re chungsgemäss d ie zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vo m 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 4.2

Die mit Ver fügung vom

19. Januar 2006 (Urk. 7/40, Urk. 7/44 ) befristet ausge sprochene ganze Rente wurde per Ende September 2005 mit der Begründung auf gehoben, aufgrund einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes nach einem Klinikaufenthalt in der Klinik E.___

sei seit dem 29. September 2005 die angestammte Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar, so dass ab dem 1. Oktober 2005 von einem Invaliditätsgrad von unter 40 % auszugehen sei (Urk. 7/40/2).

Gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2005 (Urk. 7/38 ) stellte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle A.___ vom

26. September 2005 (Urk. 7/35 ) ab (Urk. 7/38/4-5).

Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

Ende August 2005 poly disziplinär mit inter nistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Fachrich tung untersucht wurde und die A.___ -Gutachter die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten :

Cervikospondylogenes Syndrom links mehr als rechts bei Osteochondrose C6/7 , ger inggradig auch C4/5, Lumboverte bralsyn drom bei Fehlhaltung/ Fehlform der Wirbelsäule mit mus kulärer Dysbalance , Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die A.___ -Gutachter die folgenden auf: Thoracic - outlet -Syndrom, Epicon d ylopathia

humero

radialis beidseits, Verdacht auf eine leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits, ungeklärte Makrozytose (Urk. 7/35/17-18) . Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin

(Schmerzen im Nacken rechts, besonders am Computer stärker, mit Ausstrahlung auch in die linke Kopfhälfte, Kopfschmerzen, Rauschen und Dröhnen, Aus strahlung über die linke Schulter bis in den Oberarm, Schmerzen lumbal links, besonders bei längerem Sitzen und Autofahren, Schlaflosigkeit, Müdigkeit, Erschö pfung ) seien durch die degenerativen Verän derungen der HWS mindestens teilweise erklärbar. Wesent lich für die Chronizität der Be schwerden seien die Fehlhaltung und die Fehlform der Wirbelsäule sowie die daraus resultierende muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich. Der allgemeine Erschöpfungszustand und die Schlafstörungen würden vermutlich eine Rolle in der Persistenz dieser Schmerzen spielen. Für Tätigkeiten vorwiegend am PC bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass sie vermehrt Pausen einlegen können müsse. Für eine andere körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit (häufige Positionswechsel, sitzend, gehend, stehend) sei dagegen die Arbeitsfähigkeit höchstens in geringem Ausmass von 10 bis 15 % eingeschränkt. In psychischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin selbst den Eindruck, den Tod ihres Partners (im Dezember 2002 nach einem Zungengrundkarzinom; Urk. 7/35/15) und die damit verbundene depressive Stimmungslage inzwischen überwunden zu haben. Es bestehe von Aussen aber doch der Eindruck, dass nach wie vor eine Belastung vorliege und die geistige sowie körperliche Fitness nicht wieder zurückgekehrt seien. Es habe inzwischen eine psychische und körperliche Dekonditionierung stattgefunden und es bestehe die Gefahr einer weiteren Chronifizierung . Die nach wie vor bestehenden Symptome einer Anpassungsstörung würden z usammen mit den körperlichen Befunden zu eine r Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % führen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Histo rikerin zu 70 % arbeitsfähig. Für reine PC-Arbeiten betrage die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig 5 0 % (Urk. 7/35/19-21).

Im damaligen

Einspracheverfahren wurden von Seiten der Beschwerdeführerin die Berichte der Klinik F.___ vom 20. De zember 2005 und vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/53), von Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. März 2006 (Urk. 7/52) und von Dr. med. H.___ , Spezialärztin für Psychi atrie und Psycho therapie, vom 6. April 2006 (Urk. 7/56) vorgelegt. Gemäss diesen Berichten wurde bei der Beschwerdeführerin ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und eine CTS-Symptomatik links diagnostiziert (Urk. 7/53/1) und am 28. Februar 2006 das CTS rechts mittels einer Dekom pression des Nervus

medianus am rechten Hand gelenk ambulant operiert (Urk. 7/53/3). Dr. H.___ stellte zudem ein sehr de pressives Zustandsbild mit Verdacht auf eine Erschöpfungsdepression fest (Urk. 7/56). Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % (Urk. 7/52, Urk. 7/56). Mit dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 wurde gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , vom 2. Juni 2006 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ; Urk. 7/63/2 ) die Aufhebung der halben Rente per 30. September 2005 bei 70%iger Arbeitsfähi gkeit in der angestammten Tätig keit nach Einsicht in diese Berichte bestätigt (Urk. 7/61/3-5).

Von dieser Sachlage

ist als Vergleichsbasis auszugehen. 4 . 3

4 .3 .1

Mit der Neuanmeldung vom

9. März 2013 machte die Beschwerdeführer in unter Beilage der Berichte von Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, vom 23. Mai, vom 4. Juli, 16. Dezember 2011 und 14. Januar 2012

(Urk. 7/85/1- 12, Urk. 7/85/17-18, Urk. 7/85/23-26 ) , des Spitals K.___ vom 13. Dezember 2012 (MRT der LWS, des Sakrums und des Illiosakralgelenkes ; Urk. 7/85/21-22) und vom

13. Februar 2013 (MRT der HWS und BWS; Urk. 7/85/29-30), von Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizi n und Rheumatologie, vom 15. No vember 2011 (Urk. 7/85/13-16) und von Dr. med. M.___ vom 30. Sep tember 2012 sowie von Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapi e, vom 9. Februar 2013 eine Ver schlechterung ihres psychischen und somatischen Gesundheitszustandes seit der A.___ -Begutachtung vom 26 . September 2005 (Urk. 7/35) und den Anspruch auf eine Rente geltend.

Und zwar sei sie nur noch zu höchstens 20 % arbeitsfähig (Urk. 7/86).

In somatischer Hinsicht stellte der Neurologe Dr. J.___ die Diagnosen eines chronischen Panvertebralsyndroms (HWS, BWS, LWS) mit/ bei Cervicocephalea mit migräniformer Komponente, Cerviko brachialgie radiologisch mit

Diskus her nie C5/6 lateral rechts, im Bereich der BWS mit Diskus hernie Th7/8 rechts, Th8/9 links und intraforaminal Th11/12 links, im Bereich der LWS mit Diskus hernie L3/4 median mit Kompression des Duralsack s sowie einer Spondylarthro sis

deformans

hypertrophicans von erosivem und teils destruktivem Charakt er C3/4 rechts, funktionell Seg mentstörung C3/4 und des Status nach C arpaltun neloperation beidseits sowie einer Epic ondylitis

humeri

lateralis rezi divierend . Neurologische Ausfälle seien keine festgestellt worden . Sämtliche Arbeiten mit Lastenheben, Arbeiten in monotonen Kopf- und Körperhaltungen, über oder unter Kopf , mit Druck und Zug seien nicht zumutbar. Es beste he die Gefahr einer Verschlech terung der multisegmentalen Diskus hernien (Urk. 7/85/12).

Der Rheumatologe Dr. L.___

stellte im Wesentlichen dieselben Diagnosen

(Urk. 7/85/13 ) und erklärte, d as chronische Panvertebralsyndrom habe im Ver lauf der Jahre an Schmerz i ntensität zugenommen. Im Vordergrund stünden die konstanten Schmerzen an der BWS und die zervikospondylogene Symptomatik mit Schulter- und Kopfbeschwerden. Aus rheuma tolog ischer Sicht sollte eine leicht angepasste Tätigkeit, allenfalls zunä chst zu 50 % möglich sein (Urk. 7/85/15).

In psychischer Hinsicht hielt Dr. M.___ , die gemäss dem Bericht vom 30. September 2012 als Psychotherapeutin tätig ist, die Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Probleme durch negative Kind heitserlebnisse (ICD -10 Z61.2) , der Entwicklung von akzentuierten Persönlich keitszügen , leistungsorientiert, perfektionistisch, angepasst, übertrieben pflicht- und verantworungsbewusst (ICD-10 Z73.1), und eines sch weren

Erschöpfungs syndroms (ICD-10 Z73.0). Die Schmerzen seien im Alltag die Ursache für eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Neu sei auch eine arter ielle Hypertonie dazu gekommen . Die Versicherte sei höchstens zu 20 % arbeitsfähig und nur in einer sehr frei gestalteten Arbeitsweise mit Ruhepausen und ganzen Tagen ohne Leistung . Es sei nicht möglich den genauen Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesund heitszustandes anzugeben. Ganz sicher könne seit 2005 die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nicht aufgebaut werden (Urk. 7/85/20).

Der behandelnde Psychiater Dr. N.___ stellte gemäss dem Bericht vom 9. Februar 2013 die Diagnose einer Neurast henie (ICD-10 F48.0) mit psycho so matischer Begleitsymptomatik, die sich au fgrund der chronischen zuneh menden körperlichen Schmerzen entwickelt habe. Nach so langer Zeit (seit dem A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2005) könne nicht mehr von einer Anpassungs störung gesprochen werden. Aktuell schildere die Versicherte dauernde Schmerze n in Schul ter und Nacken, Kreuzschmerzen (seit etwa einem Jahr) und einen Tinni tus. Regelmässig würden Herzklopfen und flache, stossweise Atmung auftreten sowie ein inneres Vibrieren im Brustkorbbereich. Nach wie vor leide die Be schwerdeführerin an ausgeprägter Ermüdb arkeit und rascher Erschöpfung, jeweils einhergehend mit verstärkten Schmerzen. Seit dem 20. September 2012 habe sie bei einer kleinen Produktionsfirma eine Temporär-Anstellung in einem 10%igen Pensum (zweimal zwei Stunden pro Woche). Damit gelange sie an den Rand ihrer Belastbarkeit, sei erschöpft und habe verstärkte Schmerzen. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand im genannten Zeitraum (seit 2005) verschlechtert habe mit einer weiteren physischen und psychischen Dekonditionierung , einer Zunahme der Symptomatik und einer weiteren Ab nahme der Belastbarkeit. Aus seiner Sicht be stehe keine verwertbare Arbeits fä higkeit mehr (Urk. 7/85/ 26-27 ) . 4.3 .2

Am 19., 25. N ovember, 19. Dezember 2013 und am 7. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin

im B.___

von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. O.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. med. P.___ , Fach a rzt für Innere Medizin, und Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet (Urk. 7/119/1, Urk. 7/119/25). Gemäss dem B.___ -Gutachten vom

3. Februar 2014 (Urk. 7/119 ) nannte

die Beschwerdeführer in gegenüber den Gutachtern als aktuelle Beschwerden Rückenschmerzen in der Höhe der mittleren BWS und in der Höhe des linken Schulterblattrandes, Besch werden in beiden Schultern, Ein schlafen beider Hände, vor allem beim Arbeiten am Computer, Schmerzen im Bereich der HWS linksseitig mit Ausstrahlung in die linke Körpe rhälfte, ein rechtsseitiges Tinn itusproblem , starke Schmerzen tieflumbal gelegentlich mit Aus strahlung in das rechte Bein mit schme rzbedingtem Hinken nach 30 Minu ten (Urk. 7/119/14 , Urk. 7/119/28 ). Sie werde durch die Schmerzen belastet und fühle sich erschöpft. Dieser Zustand nehme im Tagesverlauf zu und sei mit neurovegetativen Symptomen wie Atemstörungen, Tachykardie und Schwitzen verbunden (Urk. 7/119/36, Urk. 7/119/ 42-43 ).

Die B.___ -Gutachter stellten die folgenden Diagnosen: Mehrsegmentale cer vikothoracale

Discopathien (gesichert mit MRT der HWS und BWS vom 13. Feb ruar 2013) ;

lumbosacrale

Discopathien

e inbezüglich

breitbasiger

zirkum ferenzi eller

Diskushernierungen L3/4 mit Kompression auf den Duralschlauch , Spon dylarth r osen , beginnende Spondylodiszitis L3/4 und leichtgradige degene rative ISG-Veränderungen (gesichert mit MRT der LWS vom 13. Dezember 2012) , alle samt ohne korrelierende Klinik ;

Status nach CTS-Operation rechts im April 2006 und links Juni 2008 ohne Hinweise auf eine relevantes Rezidiv; anamnestisch Status nach linksseitiger Schulterluxation und Claviculafraktur im Lebensalter von sechs Jahren, keine Folgen; anamnestisch Status nach Reitunfall mit Rückenkontusion im Alter von zwölf Jahren, keine Folgen; Hypertonie, medika mentös behandelt; ungeklärte Ptose am linken Auge ;

Dysthymia (ICD-10 F34.1); Somatisierungstendenzen ohne das Vorliegen einer krankhaften Somati - sierungsstörung ; schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1 ; Urk. 7/119/20-21 ).

Die Gutach ter

kamen zum Schluss, die gestellten Diagnosen hätten aus Sicht alle r

beteilig ten Fachrichtungen keine Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Historikerin respektive Fachreferentin. Aller dings sei r ein aufgrund d er deutlich pathologisch en MRT-Befunde der LWS vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/85/21-22) und der HWS sowie BWS vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/ 85/29-30 )

davon auszugehen, dass die statischen Belastungsreser ven der HWS und des Rückens insgesamt limitiert seien. Aus orthopädischer Sicht seien somit nur noch r ückenangepasste leichte Arbeiten zumutbar. Bezüg lich der neurologischen, internistischen und psychiatrischen Abklärung sei keine über die orthopädisch-so matisch begründenden Beeinträch tigungen hin ausgehende Minderung der Arbeitsfähigkeit beschrieben worden (Urk. 7/119/21) . Im Rahm en der psychiatrischen Abklärung sei ergänzend festzu halten , dass sich Hinweise für das Vorliegen einer gewissen neuro tischen Erlebnisverarbeitungsweise und für einen schädlichen Gebrauch von Alkohol ergeben hätten. Beide Aspekte würden jedoch nicht zu einer we sentlichen Funktionsstörung führen . Von inter nistischer Seite her sei die Be schwerde füh rerin von je her normal arbeitsfähig (Urk. 7/119/23).

Es sei insgesamt das folgende Belastungsprofil zu beachten: Geeignet seien rückenadaptierte leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für die HWS und den Rumpf wie vornüber gebeugt sitzend oder stehend, kniend, hockend oder kauernd und ohne repetitive Bewegungsanforderungen an die HWS sowie LWS. Computerar beiten seien möglich, sofern sie nicht langfristig oder gar ausschliesslich zum arbeitstäglichen Arbeitsablauf zählen würden. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien mit 10 Kilogramm limitiert. Eine auf diese Weise leidensangepasste Tätigkeit sei durchgehend in einem 100%igen Pensum zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachreferentin in der Y.___ sei nur teilweise PC-gebunden gewesen und entspreche daher hinreichend d em aktuell vorliegenden Profil (Urk. 7/119/21-22) .

Die im Vorgutachten A.___ vom 25. September 2005 dokumentierten beein trächtigenden Befunde und Diagnosen lägen nicht mehr in einem Schweregrad vor , der die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verminder n würde (Urk. 7/119/24) .

Die bildgebenden Befunde würden eine Beeinträchtigung der statischen Belastbarkeit und nicht der gesamten Arbeitsunfähigkeit nahelegen und zudem hätten

aktuell kein klinisch relevantes cervicospondylogenes Syndrom und kein klinisch relevantes Lumbovertebralsyndrom vorgelegen. Es sei im A.___ -Gutachten denn auch prognostiziert worden, dass inner halb eines Jahres mit der Anhebung der Arbeitsfähigkeit auf ein 100%iges Niveau zu rechnen sei.

Eine rückblickende Datierung eines Besserungsdatum s sei anhand der vor liegenden Akten schwierig. Zumindest könne seit 2008 von einer beein trächtigenden CTS-Pathologie nicht mehr ausgegangen werden. Die operativ in den Jahren 2006 (rechts) und 2008 (links) behandelten CTS hätten zu einem günstigen Ergebnis geführt. Weder neurologisch noch orthopädisch könnten An zeichen eines CTS-Rezidivs ausgemacht werden. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen bildgebenden Befunden und klinisch funktionellen Auswirkungen. Die klinisch funktionelle Befundkonstellation sei im Bereich des Bewegungs apparates orthopädisch und neurologisch nicht von einem Schweregrad, der der weiteren Ausübung einer angepassten leichten Tätigkeit entgegen stehen würde (Urk. 7/119/23). 4.3 .3

Der Neurologe Dr. C.___ , der die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 unter suchte, erklärte in seinem Gutachten vom 21. August 2014 hiergegen, wie die A.___ -Gutachter im September 2005 eindrücklich beschrieben hätten, bestehe ein Beschwerdebild , das nicht einfach übergangen werden könne. Zwischenzeitlich seien 9 Jahre vergangen und es sei in der Medizin allgemeinbekannt, dass der natürliche Verlauf eines derartigen Beschwerdebildes progredient sei und demzufolge die Arbeitsfähigkeit ab nehme. Es könne nicht zutreffen , dass nun plötz lich eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden sein solle, wie dies die B.___ -Gut ach ter vorgelegt hätten. Die aktuelle Arbeit sfähigkeit als historische Fach referentin betrage unter Berücksich tigung aller Aspekte maximal 40 %. Dr. C.___ führte hierzu die folgenden Diagnosen auf: Chron isch-progredientes und therapie resistentes, panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Skoliose der BWS mit Bandscheibenvorfall Th8/9 mit muskulärer Dysbalance , Cervicobrachialgien beidseits bei Diskus hernie C5/6 rechts mit foraminaler

Stenosierung rechts und Eindellung des Myelons sowie Osteochondrosen C6/6 und weniger deutlich C4/5, intermittierendem, lumboradikulärem Schmerzsyndrom rechts, bei Diskus hernie L3/4 mit Kompression des Duralsac kes, Spondylarthrosen und begin nen den Spondylodiszitis L3/4; Status nach CTS-Operation rechts 2006 und links 2008; chronischer, therapieresistentem Spannungskopfschmerz; chronischem Erschöpfungszustand mit depressiver Entwicklung; postinfektiöses Asthma bronchiale mit persistierender obstruktiver Ventilationsstörung bei Status nach Oberlappenpneumonie links im April 2004 (Urk. 7/135/5-8 ). 4.4

4.4 .1

Wie der Vergleich der medizini schen Aktenlage, welche dem Einsprache ent scheid vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) zugrunde gelegen hatte , mit der neuen Aktenlage ergibt, ist ohne Weiteres erkennbar, das si ch im hier zu beurteile nden Zeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vo m

8. April 2015 (Urk.

2) keine erhebliche Änderung in den Krankheitsthemen ergeben hat .

Denn es ist den damaligen Akten zu entnehmen (vgl. E. 4.2) , dass die Beschwerde führ erin bereits bei Erlass des Einspracheent scheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61), dem mass geblichen Ver gleichszeit punkt, unter Beschwerden im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in die linke Kopfhälfte und den linke n Arm, Kopfschmerzen mit Ohrgeräuschen sowie an Hand- und Armbeschwerden litt. Auch lumbal e Beschwerden mit der Schwierigkeit länger zu Sitzen be stan den bereits. Eben falls schon damals waren Schlaf losigkeit und ein allge meiner Erschöpfungszust and mit psychischer und körperlicher Dekonditio nierung vor handen . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % in der ange stammten Tätigkeit wurde von den A.___-Gutachtern aus serdem nicht nur mit somatischen Befunden, sondern auch mit der depres siven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung begründet. 4.4 .2

Es gilt daher nach folgend hauptsächlich Veränderungen innerhalb der be kann ten Beschwerde bilder zu prüfen (in somatischer Hinsicht vgl. E. 5, in psychi scher vgl. E. 6 hernach) , wobei als Anlass für eine Neuprüfung des Invaliditäts grades vorerst eine

anspruchserhebliche, revisionsrelevante Veränderung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesen sein muss. 5 . 5 .1 5 .1.1

Die von den B.___ -Gutacht ern anlässlich der Begutachtung vom November 2013 (Urk. 7 / 119/1 ) gestellten orthopädischen Diagnosen mehrsegmentale r

cer vikothoracale r

Discopathien gemäss dem MRT der HWS und BWS vom 13. Feb ruar 2013 und lumbosacraler

Discopathien

einbezüglich

breit basiger

zirkum fe renzieller

Diskushernierungen L3/4 mit Kompression auf den Duralschlauch , Spondylartho sen , beginnender Spondylodiszitis L3/4 und leichtgradiger dege nerativer ISG-Veränderungen gemäss dem MRT der LWS vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/119/20) lagen in dieser Ausprägung

- soweit aktenkundig - bis im Juni 2006

(Urk. 7/61) noch nicht vor.

Gemäss dem A.___ vom 26. Septem b er 2005 waren als massgebliche bildgebende Veränderungen erst die

Osteochondrosen

auf der Höhe C6/7, geringgradig auch C4/5, aufgeführt worden (Urk. 7/35/17).

Gemäss dem A.___ -Gutachten war ausserdem am 28.

Juni 2005 der mittels funktio nale m MRT der HWS dargestellte Befund mit medianen Diskushernien C4/5 und C6/7, einer linksmediolateralen Diskushernie C7/Th1, einer lateralen Diskushernie Th3/4, posterioren

Osteophyten C4/5 und C6/7 mit moderater Foraminalstenose rechts und einer genera lisierten modera ten chronischen Atrophie des cervikalen Rückenmarkes festgehalten worden (Urk. 7/35/11).

Laut den Bericht en des Spitals K.___ zum

MRT vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/85/21-22, Urk. 7/85/29-30) , auf welche sich der orthopädische B.___ -Gutachter bezog,

wurde n

an der BWS und der LWS nunmehr weitere dege nera tive Veränderungen bildgebend dargestellt. Und zwar hätten eine kleinvolumige

thoracale

Discushernie beim Segment der Brustwirbelkörper (BWK) 7/8 rechts und BWK 9/10 links ohne Nerve nwurzelkompression sowie im Ver lauf eine sta tionäre erosive

Osteochondrose beim Segment BWK 11/12 mit breitbasiger

Dis cusprotrusion

mediolinkslateral betont ohne direkten Nachweis einer Nerven wurzelkompression , ohne Spinalkanalstenose oder Myelopathie vorgelegen (Urk. 7/85/30). Bei der LWS seien eine absolute Spinalkanalstenose beim Seg ment LWK 3/4 bei fortgeschrittener erosiver

Osteochondrose

Modic I-III und zusätzlich eine breitbasige

zirkumf erentielle

Discushernie , Antero listhesis Grad I, mit konsekutiver Kompressio n auf den Duralschlauch , zusätz licher foramina ler Stenose links grösser a ls rechts mit Affektion der ent sprechenden Nerven wurzel L3 links grösser als rechts, reaktivierter hypertrophe Spondylarthrose L3/4 festgestellt worden. Eine beginnende

Spondylodisz itis

in diesem Segment sei bei fehlender Klinik und Labor weniger wahrscheinlich. Weiter hätten leicht gradige degenerative Veränderungen am Illiosakralgelenk (ISG) beidseits ohne Hinweise für eine ISG-Arthritis vorgelegen (Urk. 7/85/21-22). In Bezug auf die HWS wurde im MRT vom 13. Februar 2013 die bereits bekannten cervikalen

Discopathien von HWK 3 bis Th 1 abgebildet, auf Höhe HWK 4 bis HWK 7 und Th 1 nunmehr mit Affe ktion der entsprechenden Nerven wurzeln, sowie eine altlan t odentale und -axiale Arthrose ohne Myelo pathie bei leichtgradiger Spinalkanaleinengung (Urk. 7/85/30).

Insofern hat sich eine Veränderung des Gesundheits zustandes seit Mitte 2006

im Sinne zusätzlich abgebildeter degenerativer Veränderungen an der Wirbel säule ergeben. 5 .1.2

Im B.___ -Gutachten wurden diese neuen MRT-Ergebnisse bei der Diagnose stellung aufgenommen (Urk. 7/119/20) und die neuen degenerativen Verände rungen wurden vom orthopädische n

B.___ -Gutachter Dr. D.___ denn auch als deutlich pathologische MRT-Befunde gewürdigt , indem er von einer erheblich eingeschränkten Belastbarkeit der Rückenstatik ausging und nur noch körperlich leichte, rückenadaptierte , wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zw angs haltungen und repetitive Be wegungsanforderung en an HWS und LWS als zumutbar erachtete (Urk. 7/119/19) . Auch erläuterte er stimmig, dass mittel schwere und schwere Arbeiten ungünstig seien und die Gefahr einer klinisch relevanten funktionalen Verschlechterung bergen würden ( Urk. 7/119/18-19 , Urk. 7/119/21 ) .

Korrekt überprüfte Dr. D.___ dabei auch die funktionelle Auswirkung der Befunde , indem er feststellte, dass die Beschwerde führerin in der aktuellen Ab klärung inspektorisch von Seiten der Mobilität und der Motorik orthopädisch -trotz der neuen bildgebenden Befunde - voll ständig unauffällig gewesen sei. Für die relativ umfangreich beschriebenen MRT-Pathologien mit mehrsegmentalen Discopathien und einer lumbalen Spinalkanalstenose L3/4 fände sich kein kor relierender (klinischer) orthopädischer Befund. Auch sei die Rumpf mus kulatur suffizient, es bestünden keine Zeichen einer rumpfmuskulären Dysba lance . Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei ak tiv und passiv vollständig frei (Urk. 7/119/18-19). Damit berücksichtigte Dr. D.___

bei der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/119/19) die geklagten, bildgebenden und klinischen Befunde umfassend und trug ihnen differenziert Rechnung.

5.1.3

Die Begutachtung

durch Dr. D.___ gemäss dem orthopädischen Teilgutach ten

(Urk. 7/119/14) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden . Insbe sondere ist trotz der zusätzlichen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule keine

re visi ons rechtlich relevante Ver schlechterung ausgewiesen, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt. 5 .2 5 .2.1

Die

Beschwerdeführerin

bringt vor , der Neurologe Dr.

J.___ , der Rheuma to loge Dr. L.___

und die Physiotherapeutinnen F. Puchol und St. Mauer hätten festge stellt, dass die B efunde auf den Bildern der Mag netresonanz tomographie (MRT) mit den Bes chwerden e xakt übereinstimmen würden. Dr. D.___ begründe nicht, weshalb er anderer Meinung sei, obschon erheb liche Schäden der Wirbel säule festgestellt worden seien. Ihr Bericht übe r die Untersuchung von Dr. D.___ (Urk. 3/3) zeige wie unsorgfältig und pauschal er gearbeitet habe (Urk. 1 S. 14) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat Dr. D.___ , indem er das Vorliegen funktio neller Auswirkungen der Befunde verneinte, eine schlüs sige Begründung seine r

orthopädischen Einschätzung geliefert. Damit ist er insbe sondere der gutachterlichen Aufgabe, die geklagten Beschwerden und Befunde aus objektiv ierter und fachärztlicher Sicht zu überprüfen, nachgekommen . So klärte er

zu Recht, ob die im MRT nachgewiesenen morphologischen Verän de rung en mit der Klinik und dem Beschwerdebild übereinstimmen, zumal dege nerative Ver änderungen

an der Wirbelsäule bekanntlich auch ohne Beschwer den bestehen (vgl. Debrunner , Orthopäd ie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S.

783 ) und Schmerzen grundsätzlich auch ohne organisch nach weisbares Substrat in Erscheinung treten können . Zudem müssen

Schmerzen das funk tionelle Leistungsvermögen nicht zwingend auf heben ( Oliveri et al., Grund sätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, in: Schweiz. Med. Forum 2006 S . 420 ff., besonders S. 429 f.; Urteil des Bundes gerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 ; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4),

Die kritische Prüfung

der funktio nelle n Auswirkungen

war

nicht zuletzt auch deshalb vorzunehmen , weil bereits im Jahr 2005 Rückenbeschwerden im HWS - und LWS-Bereich sowie Kopf schmerzen festgehalten worden waren , ohne dass diese vollständig mit dege nerativen Veränderungen an der Wirbelsäule begrün det worden wären. Die

A.___ -Gutachter erklärten sich die Beschwerden daher als mitverursacht respektive unterhalten durch eine Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance sowie den allgemeinen Erschöpfungs zustand und die Schlaf störungen (Urk.

7/119/19-20). Die Beschwerdeführerin war zudem gemäss dem A.___ -Gutachten damals unter anderem wegen „ Psychasthenie “ bei Dr. M.___ in Behandlung (Urk. 7/35/19). Auch hatte d er damalige behandelnde Arzt Dr. med . R.___ , Facharzt für Rheuma tologie, in seinem Bericht vom 4. Juni 2004 von einem langjährigen multifaktoriellen und chronifizierten Beschwerdebild mit Zeichen einer begin nenden Schmerzerkrankung mit möglicher somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen (Urk. 7/17/6).

Eine klare fachärztliche Feststellung zur Frage nicht nur bildgebend er , sondern auch klinisch-funk tionell begründ bare r

Einschränkungen ist vor diesem Hintergrund umso mehr geboten . 5 .2. 2

Hinzu kommt, dass auch der behandelnde Rheumatologe Dr. L.___ im Bericht vom 15. November 2011 (Urk. 7/85/15) fest gestellt hat , es würden sich klinisch keine schweren Einschränkungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit und keine radikulären Defizite nachweisen lassen . Er empfahl zudem, es sei die körperliche Dekonditionierung anzu gehen. Dass Dr. L.___

des Weiteren festhielt, die dege nerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Entwicklung von zervikalen, thorakalen und lumbalen Diskushernien seien als Ursache der geklagten panvertebralen Symp tomatik zu sehen , wi der spricht der Einschätzung von Dr. D.___

im Wesentlichen

nicht . Denn auch Dr. D.___ be urteilte die dege ne rativen Veränderu ngen als Ursache für Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit, wenn auch im Sinne einer einge schränkten statischen Belastungsgrenze und des ein geschränkten Belastungsprofils (Urk. 7/119/19). Schliesslich befand auch Dr. L.___, dass aus rheuma tologischer Sicht eine leichte angepasste Tätigkeit möglich sein sollte, „allenfalls zu nächst zu 50 %“ (Urk. 7/85/15) . Damit wird eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen.

Zu beachten ist vor allem auch, dass bereits die

A.___ -Gutachter mit Bezug auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend em Arbeiten am Computer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 7/35/20) . U nd auch Dr. G.___ sowie Dr. H.___ hatten die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % eingeschätzt (Urk. 7/52, Urk. 7/56 ) .

Das Vorliegen einer revisionserhebliche n Verschlechterung seither respektive seit Juni 2006 (Urk. 7/61) ist daher zu ver neinen . 5 .2. 3

Den Berichten des Neurologen Dr. J.___

( Urk. 7/85/1-12, Urk. 7/85/17-18, Urk. 7/85/23-26 ) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls

nichts zu ent nehmen, was die Beurteilung des orthopädischen B.___ -Gutachters in Frage stellt . Dr. J.___

hat im letzten Bericht vom 14. Januar 2013 zum einen schon die Fest stellungen der A.___ -Gutachter als insuffizient beanstandet (Urk. 7/85/23-25) . Zum anderen

ist den Berichten von Dr. J.___ keine nach vollziehbar begründete fachärztliche , mithin neurologische

Einschätzung einer Arbeits un fähigkeit zu ent nehmen . Im Bericht vom 4.

Juli 2011 führt e er ledig lich aus, nach Lektüre der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur beruf lichen Situat ion, Arbeitsprofil, Arbeitsanamn ese und Lebenslauf im Ver gleich mit der Anamnese und den Befu nden seien die geschilderten Be schwerden und Einschränkungen nach vollziehbar, insbesondere die dargelegten Szena rien von 50 %, respektive 100 % Arbeit (Urk. 7/85/12). Dies entspricht indes keiner fach ärztlich begründeten Würdigung der Einschränkungen nach objektiven Krite rien, zumal Dr. J.___ als Neurologe vorwiegend ortho pädische respektive rheu matologische und keine massgeblichen neurologische n Pathologien

aufführte . Namentlich

stellte er kei ne neurologischen, mithin radikulär bedingte n senso motorische n

oder sensible n

Ausfälle fest (Urk. 7/85/12).

Im Übrigen

ist das von ihm auf gestellte Bela stungsprofil (Urk. 7/85/12) durch jenes gemäss dem B.___ -Gutachten (Urk. 7/ 11 9 / 21-22 ) abge deckt. 5 .2. 4

Zu den Ausführungen des Neurologen Dr. C.___

im Bericht vom 21. August 2014 ist ebenfalls festzuhalten, dass der dort bezeichnete neurologische Befund hauptsächlich orthopädische und rheumatologische Befunde, namentlich eine Skoliose, muskuläre Dysbalance , deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schulter muskulatur auf beiden Seiten mit Druckschmerzpunkten, nicht aber neuro logische Pathologien enthält. Als Diagnosen wurden zudem nicht nur die somatischen, insbesondere neuro logischen, sondern auch ein chro nischer Erschöpfungszustand mit depressiver Entwicklung aufgeführt (Urk. 7/135/ 4- 5). Dr. D.___ bemerkte in der Stellungnahme vom 28. Novem ber 2014 daher zu Rec ht, dass Dr. C.___ fachfremd rein ortho pädische Befunde der Wirbel säule und ein postinfektiöses Asthma bronchiale aus dem Jahr 2004 festge halten habe (Urk. 7/141/3).

Die von Dr. C.___ attestierte maximale 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit respektive in der ange stammten Tätigkeit als historische Fachreferentin wurde nicht weiter begründet, so dass darauf zu schliessen ist , dass er sämtliche aufgeführten Beschwerdebilder, mithin auch die Beschwerden ausserhalb seines Fach gebiet es , in seine Beur teilung einbezog en hat .

Schliesslich ist auch in seiner Ste llung nahme zu den Einschätzungen der B.___ -Gutachter (Urk. 7/135/6-7) keine nachvoll ziehbare neurologische Begründung zu erkennen. Namentlich erläutert er nicht, welches neurologische Be schwerdebild die Neurologin Dr. O.___ über gangen haben soll. Den Ausführungen von Dr. C.___ ,

und namentlich seiner Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit ,

kann somit nicht gefolgt wer den ; auch ver mögen sie die Beurteilung der B.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. 5 .3 5 .3.1

Die neurologische B.___ -Gutachterin Dr. O.___

stellte in der Stellung nahme vom 28. November 2014 dementsprechend

zutreffend fest , dass die im Bericht von Dr. C.___ anamnestisch aufgeführten Schmerzen weitgehend das Skelett betreffen und zudem Müdigkeit und Erschöpfung geklagt w ü rden; die (von Dr. C.___ erhobenen) neurologisc hen Untersuchungsbefunde vom 7. Juli 2014 aber seien - ebenso wie anlässlich der B.___ -Begutachtung - in jeder Beziehung normal ausgefallen und der neurologische Status in allen Teilen als regelrecht festgestellt worden. Auch ein EEG sei unauffällig ausgefallen, näm lich in den Grenzen der Norm (Urk. 7/141/1).

Diese Feststellung ist letztlich für die neurologische Beurteilung entscheidend und lässt mit Dr. O.___

darauf schliessen , dass in neurolo gischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar ist . 5 .3.2

Da somit auch den Berichten der behandelnden neurologischen Ärzte keine ein schlägigen neurologischen Befunde zu entnehmen sind, vermag d ie Be schwer deführerin auch aus ihren Vorbringen, Dr. O.___ habe im Gegen satz zu den be han delnden Ärzten und Physiothera peutinnen nur allge meine und keine spezi fisch auf die konkreten Be schwerden bezogenen Tests ge macht und sie habe die MRT-Bilder nicht angeschaut, wie es im Fach gebiet Neurologie zu erwarten sei (Urk. 1 S. 16), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin , d er Beintes t sei nicht fachgerecht durchge führt worden und e s treffe nicht zu, dass sie

die Beine kurz habe halten können , sondern die Beine seien von selbst runtergefallen und der Zug auf die LWS habe einen stechenden Schmerz verursacht, der von Dr. O.___ ignoriert worden sei (Urk. 1 S.

16 ), ändert nichts daran, dass die Fest stellungen von Dr. O.___ zu den neurologischen , letztlich unauffälligen Bef unden mit der übri gen Aktenlage vereinbar sind .

Ferner schrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2013 selbst, dass sie gegenüber Dr. O.___ erklärt habe, dass sie die Beine noch kurz habe halten können (Urk. 3/4 S. 2).

Auch

hat Dr. O.___ im neurologischen Teil gutachten

dazu Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt , dass die fest gestellte nur kurze Möglichkeit des Haltens der Beine dafür spreche, dass die dabei involvierte Muskulatur dekonditioniert sei. Eine andere Auffälligkeit während der Untersuchung sei nicht festzustellen gewesen und längeran dau ernde Schmerzen nach diesem Routinetest seien nicht zu erwarten und könnten neurologisch nicht erklärt werden (Urk. 7/119/32).

Den anderen neuro logischen Berichten ist nichts

Gegenteiliges zu ent nehmen.

In dieselbe Richtung weist die Einwendung der Beschwerdeführerin , Dr. O.___ zeige ein veraltetes, viel zu mechanistisches medi zinisches Weltbild und die mess baren Resultate eines EEG seien nur ein Teil der Abklärungen, ein Patient sei aber gesamtheitlich zu begutach ten (Urk. 1 S. 31). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. O.___ die Beschwerde führerin klinisch untersucht hat (Urk. 7/119/30-31) und nicht nur Dr. O.___ auf einen unauffälligen neuro logischen Befund schloss. Zudem berücksichtigte Dr. O.___ auch bei ihrer Stellungnahme zum neurolo gischen Befund von Dr. C.___ nicht nur dessen EEG-Ergebnis (Urk. 7/141/1). Aus rechtlicher Sicht ist eine objektivierte Befunderhebung zudem unerlässlich. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin poly disziplinär, also durchaus gesamtheitlich

begutachtet, wobei hier letztlich ohnehin die poly disziplinäre Beur teilung entscheidend ist.

Nicht zu folgen ist nach dem Gesagten auch dem Vorbringen der Be schwerde führerin, die „ s ubjektiv en Angaben der versicherten Per son“ seien von Dr. O.___ offenbar weitgehend aus dem Kopf me moriert worden und zum Teil falsch, ver einfachend, auslassend und chro nologisch unge nau (Urk. 1 S. 16). Denn e nt scheidend sind letztlich in neurologischer Hinsicht objektivier bare aktuelle pathologische Befunde. Aus der Beschwerdeschrift erschliesst sich im Ein zelnen nicht, welche ange bliche n Fehler oder Ungenauig keiten

in Bezug auf welche

rechtlich massgebliche n

Fragen bedeutsam wären . Die im Kommentar der Beschwerde führerin vom 19. Mai 2014 ( Urk. 3/7 S. 3 f f .) und vom 3. Dezember 2013 (Urk. 3/4) ge machten Ausführungen jeden falls

rechtfertigen keine andere Be trachtungsweise . 5 .4 5 . 4 .1

In Bezug auf die Beschwerden an den Unterarmen und Fingern mit Kribbel paräs thesien erläuterte Dr. O.___ ebenfalls

nachvollziehbar , dass das 2010 neuro graphisch nachweisbare CTS - entsprechend den Berichten des S.___ vom 20. und 2 2. September 2010 (Urk. 7/112/1-6) -

keinen ope rationswürdigen Stellenwert habe und andere Faktoren im Zusammenhang mit den Schmerzen an den oberen Extremitäten eine Rolle spielen würden. Die Beschwerden könnten nicht mit einer Pathologie von Seiten des Nervensystems in Zusammenhang gebracht werden, trotz nachweisbarer röntgenologischen Veränderungen in der Wirbelsäule. Auch könne eine Myopathie bei guter Tro phik und unauffälligem Tonus sowie auch eine Polyneuropathie ausge schlossen werden. Aus neurologischer Sic ht sei daher eine volle Arbeits belastung in einer Bürotätigkeit, zum Beispiel in einer Bibliothek, vorhanden . Ausser einer kurzen postoperativen Phase nach den CTS-Operationen bestehe auch aus retrospek tiver neurologischer Sicht keine Hin weise auf eine länger dauernde Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/119/32).

In der Stellungnahme vom 28. November 2014 führte Dr. O.___

weiter schlüssig aus, dass aufgrund der Anamnese zu erwarten gewesen sei, dass nach den CTS-Operationen ein Teil der Beschwerden zum Verschwinden habe gebracht werden können, jedoch nicht alle Beschwerden, da auch vom Nacken her Schmerz aus strahlungen bestehen könnten, wie sie auch bei einem CTS vor allem auch in der Nacht vorhanden sein könnten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei es daher durch die Operation nur zur Sanierung der vom CTS her generierten Be schwer den gekommen und nicht zur Sanierung aller Beschwerden, die von An fang an einem Mischbild entsprochen hätten (Urk. 7/141/1-2). Auch dies über zeugt . 5.4.2

Am Ausgeführten ist auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage nicht zu zweifeln. So beschrieben

insbesondere die Neurologen Dr. J.___ und Dr. C.___ in ihren Berichten keine aktuellen Einschränkungen aufgrund des Status nach den CTS-Operationen . Massgeblich zu beachten ist ausserdem, dass bereits im A.___ -Gutachten die schmerzhafte Symptomatik an den Armen mit nächt lichen Einschlaf parästhesien als Verdacht auf ein leichtes Carpal tunnel syndrom beidseits in Kombination mit den Schulterbeschwerden aufge führt worden war (Urk. 7/35/19) und noch vor Erlass des Einsprache entscheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) die CTS-Symptomatik bestätigt sowie auf der rechten Seite auch bereits operiert worden war (Urk. 7/53/1-3). Es ist somit jedenfalls nach operativer Versorgung der Hand gelenke in den Jahren 2006 und 2008 (Urk. 7/112/5) nicht von einer Ver schlechterung des Gesund heitszustandes aus zugehen.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die v on Dr. O.___ aufgeführte klinische Be schwerdefreiheit bezüglich des CTS liege nur vor, wenn keine grössere Be las tungssituation auftrete, was bei einer Arbeit in einer Bibliothek zweifellos gege ben wäre (Urk. 1 S. 17), ist daher nicht stichhaltig. Im Übrigen trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(Urk. 1 S. 17) nicht zu, dass Dr. O.___ von einer klinischen Beschwerdefreiheit im Bereich der oberen Extre mitäten ausging (vgl. Urk. 7/119/31-32) . Von einer Beschwerdefreiheit sprach sie lediglich im Rahmen eines hypothetischen Szenario, als sie in Würdigung der Vorakten

(vgl. Berichte des S.___ vom

20. und 22. Septem ber 2010, Urk. 7/112/1-6) ausführte, das neurologische Vorliegen eines CTS sei sicher in keiner Weise strittig, oft würden sich nach Operationen die neurographischen Werte selbst bei klinischer Beschwerdefreiheit nicht zurück bilden (Urk. 7/119/32).

Im B.___ -Haupt gutachten wurde der Status nach CTS-Operati onen ebenfalls lediglich als „weitgehend“ symptomfrei be zeichnet (Urk. 7/119/19). 5 . 4 .3

Hinsichtlich de r von Dr. C.___ gestellte n neurologische n Diagnose eines chro nischen, therapieresistenten Spannungskopfschmerzes (Urk. 7/135/5) stellte Dr. O.___

in der Stellungnahme vom 28. November 2014 sodann

zutreffend fest, dass diese Beschwerden im Bericht von Dr. C.___ nicht in den Vordergrund gestellt worden seien. Auch bei der gutachterlichen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin diese Schmerzen nicht in den Vordergrund gestellt (Urk. 7/141/2).

Dies ist insbesondere

daher

nachvollziehbar , weil Dr. C.___ ausser den Schmerz angaben der Beschwerdeführerin keine weiteren Ausführungen zur Begründung dieser Diag nose und/oder zu dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit machte . Ausserdem ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass die Be schwerde führerin bereits bei der A.___-Begutach tung im Jahr 2005 über vom Nacken aus strahlende Kopf schmerzen (mit Rauschen und Dröhnen) klagte (Urk. 7/35/19) . Eine Verschlechterung des Beschwerdebildes ist nicht ausgewiesen. 5 .4 .4

Es ist somit in neurologischer Hinsicht

festzuhalten, dass Dr. O.___ ihre Fest stellungen im neuro logischen B.___ - Teilgutachten sowo hl hin sichtlich der bis herigen neurologischen Akten als auch in Bezug auf ihre eigenen Untersuchun gen fach ärztlich schlüssig und überzeugend begründete (Urk. 7/119/31-32). Angesichts des regelrechten neurologischen Status ist schliesslich nach vollzieh bar, dass Dr. O.___ in ihrem neurologischen B.___ -Teilgutachten keine neurolo gische Diag nose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und insbeson dere auch den Status nach CTS-Operation rechts im April 2006 und links Juni 2008 ohne Hinweise auf eine relevantes Rezidiv als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufführte (Urk. 7/119/31).

Eine neurolog isch begründete erhebliche Ver schlechterung des Gesundhe itszustandes ist auch unter Be rück sichtigung der Berichte der übrigen Neurologen nicht ausgewiesen. 5 .5

5 . 5 .1

Zur internistischen Begutachtung des B.___ -Gutachters Dr. P.___ , der die Diag nosen einer Hypertonie, med ika mentös behandelt, und eine ungeklärte Ptose am linken Auge , je ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 7/119/ 39 ), rügte die Beschwerdeführerin sodann, er habe sich für wichtige Details nicht interessiert und sei ihr mitten im Satz ins Wort gefallen. Er habe damit die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Ge hör ver letzt. Ausserdem seien einige seiner Darstellungen falsch, was zeige, wie un sorgfältig er die Akten gelesen habe. So bestünden die Beschwerden nicht seit dem 18. Altersjahr, sondern seit et wa 1982, dem 24. Altersjahr, be ziehungsweise seit dem Reitunfall im Alter von 12 Jahren. Dr. P.___ sei auch in seiner eige nen Dokumentation widersprüchlich, wenn er schreibe, dass sie seit 2005 nicht mehr arbeite und gleichzeitig festgehalten habe , dass sie seit 2004 kaum mehr arbeite. Richtig sei, dass sie seit dem 17. Januar 2013 nicht beziehungsweise kaum mehr arbeite. Zum Problem der Magenschmerzen so dann habe Dr. P.___ keine Fragen gestellt, obwohl sie ihn anfangs gefragt habe, ob das noch besprochen werde. Es erstaune nicht, dass Dr. P.___ bei dieser Arbeitsweise keine relevanten Befunde habe erheben könne (Urk. 1 S. 18 ff.) . 5. 5 .2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch das internistische Teil gutachten von Dr. P.___ im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn wie Dr. P.___ zutreffend festhielt (Urk. 7/119/39) , war en auch den übrigen Akten ausser der Hypertonie bei ansonsten unauffälliger internistischer Vorgeschichte - insbeson dere seit der

A.___ -Begutachtung (Urk. 7/35/8-10) -

keine Hinweise auf aktuelle erhebliche internistische Erkrankungen zu entnehmen. Die Beschwerde führerin klagte denn auch nicht über Beschwer den, welche auf eine solche hätte schliessen lassen (Urk. 7/119/35-36) , weshalb Dr. P.___ nach voll ziehbar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht und insbesondere eine für die Arbeits fähigkeit relevante Ver schlechterung des Ge sund heitszustandes seit der A.___ -Begutachtung ausschliessen konnte.

Dass namentlich die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. P.___ angeblich erwähnte n Magenschmerzen neu eine invalidenversicherungsrechtliche erheb liche zusätzliche Erkrankung und Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bedeuten würden , wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht behaup tet. Dr. P.___ erklärte in der Stellungnahme vom 28. November 2014 zudem zutreffend, dass die Einwände der Beschwerdeführerin an den erhobenen inter nistischen Befunden nichts ändern und die anam nestischen Angaben im Gesamten den ganze Sachverhalt richtig erfassen (Urk. 7/141/5).

So schadet etwa die Feststellung von Dr. P.___ , dass die Beschwerdeführerin seit 2005 - mithin seit dem A.___ -Gutachten - nicht mehr arbeite (Urk. 7/119/37) respektive seit 2004 - mithin dem Jahr der Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung - kaum mehr arbeite (Urk. 7/119/39), dem Beweiswert der internis tischen Beurteilung nicht, zumal hier ein allfälliger Rentenbeginn erst nach der Neuanmeldung vom März 2013 (Urk. 7/86) in Frage kommt (Art. 29 IVG) . 5.5.3

Auch in internistischer Hinsicht ist dam it eine revisionserhebliche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes seit Juni 2006 auszuschliessen. 5 . 6

5.6.1

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin z ur Einschätzung der B.___ -Gutach ter aus somatischer Sicht

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit vor , es sei wider sprüchlich, wenn Dr. D.___ einerseits behau pte, die Arbeit in einer Biblio thek sei zumutbar, andererseits aber Einschränkungen akzeptiere, welche diese Arbeit nicht mehr zumutbar machen würden. Anhand des Arbeitszeugnisses der Y.___ sei er sichtlich, dass ihre Tätigkeit als Fachreferentin zu 90 % aus PC-Arbeit bestan den habe, nämlich bei der Erwerbung und Er schlies sung der Bücher .

Ausserdem sei ihre Tätigkeit mit dem Schieben v on beladenen Bücherwagen mit 30 Kilo gramm Gewicht verbun den gewesen und habe zu 10 % aus körper licher Arbeit vornübergebeugt bückend, kniend, kauernd sowie Überkopf und streckend bei der Betreuung der Freihand abteilung mit zwei Meter hohen Büchergestellen bestanden. Tatsache sei, dass sie angesichts des Be lastungsprofils von Dr. D.___ und aufgru nd der Arbeitsrealität als Fach referentin sowie wissen schaft liche Mitarbeiterin im Archiv diese Tätigkeit nicht mehr ausführen könne, be ziehungsweise nur kurz fristig, also maximal zwei Stunden pro Tag (Urk. 1 S. 13

f ., Urk. 3/10 S. 4 f.). 5.6.2

Dem ist entgegenzuhalten, dass die im Belastungsprofil des B.___ -Gutachten s (Urk. 7/119/21-22) als nicht geeignet be zeichnete Tätigkeit in vornüber ge beugter , sitzend oder stehend, kniend er , hockend er oder kauernder Haltung im Zusammenhang mit rumpfbelastenden Zwangshaltungen aufgeführt wurde. Eine solche Zwangshaltung, wie etwa bei Fliessbandarbeit, ist bei der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tätigkeit indes nicht enthalten, da sowohl bei PC-Arbeiten, bei der Betreuung der Freihandabteilung und dem Schieben von Bücherwagen jeweils die Position zwischendurch gewechselt werden kann, o hne dass damit die Arbeit verun möglicht würde. Das Schieben von gegebenen falls 30 Kilo gramm schweren Bücherwagen kam ( gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin als Teiltätigkeit der 10%igen Nicht-PC-Arbeit ) nur selten vor und es wäre möglich und zumutbar, die Bücherwagen mit weniger Gewicht zu beladen. Des Weiteren hatte die Beschwerde führerin bereits gegenüber den A.___ -Gutachter angegeben, sie könne nicht mehr als eine Stunde am Computer arbeiten, auch Lesen sei schmerz- und haltungsbedingt schwierig (Urk. 7/35/28). Insofern ist zumindest eine erhebliche revisionsrelevante Verschlechterun g der Belastbarkeit nicht ausge wiesen. Hinzu kommt, dass auch Dr. C.___ im Bericht vom 21. August 2014 darauf schlos s, dass die Tätigkeit als histo rische Fachreferentin gleichzeitig auch als eine leidensangepasste Tätigkeit anzusehen sei (Urk. 7/135/6). 5.7 5.7.1

Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass eine rentenerhebliche Ver schlech terung des somatischen Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist . Sämtliche wei teren Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1, Urk. 3/3-7, Urk. 3/9-11) führen zu keiner anderen Be trachtungsweise (vgl. E. 7 hernach) .

Namentlich ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 3/7 S. 3 ff.) eine Diffamierung oder Degradierung ihrer Persön lichkeit, Ausbildung und Berufs tätigkeit durch die Gutachter nicht auszumachen. So ist etwa der Ein wand der Beschwerdeführerin, Dr. O.___ (Urk. 7/119/32) habe ihre Ausbildung und Berufstätigkeit ignoriert und sie auf die unterste Stufe abge wertet, indem sie ausge führt habe, es sei eine volle Arbeitsbelastung in einer Bürotätigkeit, zum B eispiel in einer Bibliothek vorhanden (Urk. 3/7 S. 5), nicht nachvoll zieh bar. Dabei handelt es sich um eine sachliche medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, dass die letzte massgebliche Tätigkeit in einer Bibliothek ausgeübt wurde und unter anderem am Schreibtisch resp ektive PC zu erfüllen war (Urk. 7/9/4-5, Urk. 3/10 S. 4 f.). 5.7.2

Auch die als ungenau oder falsch gerügten Angaben im B.___ -Gutachten zur Vorgeschichte sind nicht derart, dass sie im Ergebnis den Beweiswert des Gut achtens an sich oder die fachärztlichen soma tischen Ein schätzungen der Gut achter in Frage zu stellen vermöchten. So sind die Bean standungen der

Schil derungen im Gutachten zu m beruflichen Werde gang und den während de s Stu dium s ausgeübten Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin (Urk. 3/7 S. 3

ff.) nicht zielführend. Dass die Beschwerde führerin das Gymnasium besucht hat, als Werkstudentin ein Hochschul studium mit Hauptfach Geschichte abgeschlossen hat und einen Doktortitel erworben hat, wurde nicht nur im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/119/29), sondern auch an anderer Stelle im B.___ - Gut achten wiederholt korrekt f estgehalten (Urk. 7/119/4, Urk. 7/119/15, Urk. 7/119/21, Urk. 7/119/39, Urk. 7/119/44). 5.7.3

Für die invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsprüfung ist zudem vor allem die Erwerbstätigkeit relevant, welche nach Abschluss der Ausbil dung aufge nommen wurde und bei Eintritt der Arbeitsun fähig keit

ausgeübt worden war respektive im Gesundheitsfall bei der Neuan meldung im März 2013 (Urk. 7/86) überwiegend wahr scheinlich weiterhin ausgeübt worden wäre . Dass die B.___ -Gutachter auf die Tätigkeiten während des Studiums nicht näher eingingen , ist daher nicht zu bean standen.

Auch hier erübrigt es sich auf d ie ausführlichen Vorbringen und Darstellungen zu den Erwerbstätig keiten der Beschwerdeführerin während des Studiums (Urk. 3/7 S. 9, Urk. 3/9, Urk. 3/10 S. 2 f.) einzugehen, zumal es in erster Linie um die Frage der revisionserheblichen Verän derung seit Juni 2006 geht und d ie Beschwerde gegnerin bezüg lich des Validen einkommens für den Gesundheitsfall ohn e hin von einem 100%igen Arbeitspensum in der ange stammten Tätigkeit aus ging (Urk. 2 S. 2). 6 . 6 .1

6 .1.1

In psychischer Hinsicht wurden die von der psychiatrischen B.___ -Gutachterin Dr. Q.___

nach der Untersuchung vom 7. Januar 2014 gezogenen Schluss folgerung (Urk. 7/119/20-21) sowohl in Bezug auf den erhobenen psy cho pathologischen Befund, die gestellten Diagnosen einer Dysthymia (ICD-10 F34.1), Somatisierungstendenzen ohne das Vorliegen einer krankh aften Somati sierungsstörung und des schädlichen Gebrauch s von Alkohol (ICD-10 F10.1) als auch in Bezug auf die gestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/119/42-50) ebenfalls schlüssig begründet .

So führte sie nachvollziehbar aus,

nach der Konsensbesprechung stehe das Aus mass der geschilderten Beschwerden im Nacken-/Kopfbereich und im Thorakal- und LWS-Bereich nicht in engem Zusammenhang mit den pathomorpho lo gischen Grundlagen. Gewisse Somatisierungstendenzen seien im psychiat rischen Untersuchungsgespräch deutlich geworden. Allerdings würden weder nach Verlauf, Beschwerden oder Befund Kriterien für eine manifeste Soma ti sierungssstörung , etwa im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung vor liegen. Der psychische Befund stelle sich in allen Qualitäten als regelrecht dar. Die Beschwerdeführerin wirke alltagskompetent, allerdings bedrückt über ihre sozi ale Gesamtsituation einschliesslich der finanziellen Problematik. Diese Fak toren seien jedoch deutlich als invaliditätsfremd zu beurteilen (Urk. 7/119/47) .

Weiter ist d em Teilgutachten zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer wieder kleine Lektoratsarbeiten

für eine Freundin erledigt habe, aktuell im Umfang von 5

%, dass sie sich von Freitagabend bis Dienstag abend beim Lebenspartner aufhalte, den Haushalt für die unter der Woche bewohnte Einzimmerwohnung besorge und regelmässig auch ihre Mutter besuche, für welche sie alle Behördenangelegenheiten erledige, sowie gelegent lich Spaziergänge im Wald mache (Urk. 7/119/45).

Eingedenk dessen führte Dr. Q.___ überzeugend aus, e ine Depression lasse sich anhand der Vorgeschichte und aktuell nicht heraus arbeiten. Das wohl auch zur Schmerzdistanzierung eingesetzte Antidepressivum sei bezüglich des aktuellen Spiegels im nicht wirksamen Berei ch. Auch die angegebene hohe Dafalgandosierung spiegle sich im Serumbefund nicht wieder. Der erhöhte Gamma-Glutamyltransferase-Wert spreche für einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, der von der Beschwerdeführerin auch so angegeben worden sei ( „ zwei bis drei Glas Rotwein “ pro Abend , sonst halte sie die Schmerzen nicht aus , Urk. 7/119/44) . Hin weise für eine sonstige psychiatrische Morbidität etwa eine dissoziative Störung, Persönlichkeitsstörung oder ähnlich würden nicht vor lie gen. Aller dings seien die Kriterien für Dysthymia bei eher ungünstigen Verhält nissen in der Ursprungsfamilie erfüllt. Dies führe wohl auch intermit tierend zu gewissen Stimmungseinbrüchen. Eine durchgehende Arbeits unfähig keit könne hierdurch jedoch nicht begründet werden, da eindeutig psycho pathologische Funktions störungen fehlen würden. Die in der A.___ -Begutach tung im Jahr 2005 diag nostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion mit einer Ein schränkung um 30

%, welche möglicherweise zum da maligen Zeitpunkt noch mit dem Tod des Lebensgefährten im Jahr 2002 in Zu sammenhang gestanden habe, könne nicht mehr diagnostiziert werden. Im Vordergrund wür den invaliditätsfremde Faktoren bei sozialer Belastungs situa tion stehen. Auch das von Dr. H.___ im Jahr 2006 referierte Erschöpfungs syndrom mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr nachweisbar (Urk. 7/119/47-48). 6 .1.2

Damit ist d em psychiatrischen B.___ -Teilgutachten zu entnehmen , dass im Ver gleich zum psychischen Ge sundheitszustand seit dem Erlass des Einsprache ent s cheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) aus psychiatrischer Sicht eine Verbes serung und jedenfalls keine Ver schlech terung der psychopathologischen Befunde einge treten ist. Insbesondere ist nach vollziehbar, dass das von den A.___ -Gutachtern als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 ; Urk. 7/35/30 ) eingeordnete und von der behandelnden Psychi aterin Dr. H.___ als ausgeprägt vorhanden bezeichnete d epressive Zustands bild

(Urk. 7/56) bei der B.___ -Begutachtung nicht mehr in derselben Aus prä gung vorl ag und daher die damals vom A.___

noch attestierte 30%ige Arbeitsun fähig keit jedenfalls aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr gerecht fertigt ist. Im A.___ -Gutachten war diese denn auch damit begründet worden, dass die mit dem Tod des Lebenspartners verbundene depressive Stimmungslage zusammen mit den körperlichen Befunden weiterhin im Sinne einer Be lastung bestanden habe, wobei eine langsame Steigerung des Arbeitspensums innert eines Jahres auf 100 % möglich sein sollte (Urk. 7/35/20 ). 6.1.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 25) geht aus den Aus führungen von Dr. Q.___

zudem hervor , weshalb sie auf die Diag nose einer Dy sthymia (ICD-10 F43.1) schloss,

und zwar indem sie das Vorliegen einer Depression verneinte und der zumindest bedrückten Stimmungslage bei gege bener sozialer Belastungssituation Rechnung trug . Sie erklärte

das psychische Befinden bei regelrechtem psychischem Befund sodann mit den eher un günsti gen Verhältnisse n in der Ursprungsfamilie

und wies auf das Fehlen ein deutiger psycho pathologischer Funktionsstörungen sowie auf das Vorliegen von Hin weisen auf gewisse neurotische Erlebnisverarbeitungsweisen hin (Urk. 7/119/47-48) .

Dementsprechend handelt es sich bei der von ihr diagnosti zierten Dysth y mia (ICD-10 F34.1) um eine chronische depressive Verstimmung, welche indes die Kriterien einer leichten (ICD-10 F32.0) beziehungsweise mittelgradigen (ICD-10 F32.1) depres siven Episode nicht zu erfüllen vermag und die definitionsgemäss nicht verhindert, mit den wesentlichen Anforderungen des Alltages des täg lichen Lebens fertig zu werden. Als dazugehöriger Begriff gilt die depressive Neurose ( Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheits organi sat ion [WHO] herausgegebene Inter n ationale Klassifikation psychi scher Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 183 f.).

Da es sich dabei definitionsgemäss um eine leichte Störung handelt und in der Regel als überwindbar zu gelten hat, ging Dr. Q.___ folgerichtig von einer Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dass bei der Begutachtung eine massgebliche depressive Symptomatik vorlag, mit der sich eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit seit der A.___ -Begutachtung hätte begrün den lassen, wurde zudem weder geltend gemacht, noch von den behan delnden Ärzten festgehalten (vgl. E. 6.2 hernach). 6.1.4

Der Einwand der Beschwerdeführerin , das Th ema Suizidalität sei nicht ange sprochen worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie Dr. Q.___ dazu Aussagen machen könne (Urk. 1 S. 25), ist damit ebenfalls unbehelflich , zumal weder geltend gemacht wurde noch aus den übrigen medizinischen Akten zu ent nehmen ist, dass eine Suizidalität bestand. Dr. Q.___ führte dazu in der Befundliste zum Stichwort der Af fektivität aus, dass eine Suizi dalität nicht nach weisbar sei (Urk. 7/119/46). Dies ist auch zusammen mit den weiteren Fest stellungen, dass die Affektlage ausgegl ichen sei und sich keine Auslen kungen zum depressiven Pol fest stellen liesse, sowie mit Blick auf die übrige Aktenlage als Beobachtung und Schlussfolgerung nachvollziehbar. 6.1.5

Die Ansicht der Beschwerdeführerin schliesslich, der Satz von Dr. Q.___ , d as chro nische Schmerzsyndrom finde keine psychodynamisch-psychopatho lo gische Grund lage

(Urk. 7/119/48) , sei unverständlich (Urk. 1 S. 25), kann eben falls nicht geteilt werden . Dieser Satz verdeutlicht, dass keine als krankhaft zu qualifizierende inner-psychischen Kräfte vorhanden sind, welche geeignet wären, das chronische Schmerzsyndrom zu unter halten. Dieser Satz ist im Kon text des vorhergehenden Satzes, es stünden nunmehr invaliditätsfremde Fakto ren bei einer sozialer Belastungssituation im Vorder grund, und des nachfolgen den Satzes, dass insofern eine von den A.___-Gutach tern (mit der Diag nose einer Anpassungsstörung) unter schiedliche Beurteilung bestehe (Urk. 7/119/48), ver ständlich. Es wu rden damit in Würdigung des Ver laufs der festgestellte unauf fällige psychop athologische Befund und der Aus schluss einer krankhaften Somatisierungsstörung (Urk. 7/119/47) er läutert. 6.2 6.2.1

Auch der Bericht des behande lnden Psychiaters Dr. N.___ vom 9. Feb ruar 2013 (Urk. 7/85/26-28) vermag die psychiatrische Beurteilung von Dr. Q.___ gemäss ihrem Teilgutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/119/42-50) nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sind ihm keine psychopathologischen Befunde und Diag nosen zu entnehmen, welche den Schluss auf eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes seit Mitte 2006 zuliessen . Zum einen stellte Dr. N.___ (ebenfalls) keine erhebliche depressive Symptomatik fest. Zum anderen be gründete er d ie Diag nose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) , welch e zu den neurotischen Störungen gehört,

allein damit, dass gemäss der Definition des ICD-10 nach so langer Zeit nicht mehr von einer Anpassungss törung ge sprochen werden könne und aus seiner Sicht heute eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit psychosomatischer Begleitsymptomatik vor liege, die sich aufgrund der chronisch zunehmenden körper lichen Schmerzen entwickelt habe (Urk. 7/85/26).

Es

wurde damit indes keine neue psychische Störung

be schrieben , sondern es handelt sich lediglich um eine unbeachtliche neue Beurteilung desselben Beschwerdebildes mit Schlafstörungen, Spannungs kopf schmerzen, aus geprägter Er müd barkeit und rascher Erschöpfbarkeit begleitet von Schmerzen .

Die

Einschätzung einer 100%igen Arbeits un fähigkeit begründete Dr. N.___

ebenfalls hauptsächlich mit der bekannten aus geprägten Ermüd barkeit und raschen Erschöpfbarkeit einhergehend mit ve r stärkten Schmerzen . Dabei zeige si ch die Ver schlechterung des Zustandes dadurch, dass eine weitere p hysische und psy chische

Dekonditionierung , eine Z u nahme der Symptomatik und eine weiteren Abnahme der Be lastbarkeit eingetreten sei (Urk. 7/85/27 ) .

Das Fortschreiten der psycho-physischen

Dekonditionierung

ohne psycho patholo gische Grundlage rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer revisions e rheb lichen

Än derung , zumal gemäss dem Bericht von Dr. N.___

auch soziale Be l astungsfaktoren , so die Auseinan dersetzung mit dem Sozialamt mit Aufgabe der Wohnung und damit Auf lösung des Konkubinates ,

für die Zunahme der Symptomatik mitentscheidend waren (Urk. 7/85/27) . Auf die soziale Be lastungs situation bei unauffälliger Psycho pathologie wies denn auch Dr. Q.___

zu Recht hin (Urk. 7/85/48) .

Auch erklärte Dr. Q.___ nachvollziehbar, dass die Diag nose einer Neura sthenie bei der alltags kompetenten , sozial aus gefüllten und emotional flexiblen Be schwerdeführerin mit psychopatho logisch unauf fälligem Befund nicht gestellt werden könne. Es gebe allerdings Hinweise für das Vor liegen ge wisser neuro tischer Erlebnisverarbeitungsweisen und auf einen schäd lichen Ge brauch von Alkohol, ohne dass diese indes zu wesent lichen Funk tions störungen führen würden (Urk. 7/119/48-49). Davon ist auszugehen. 6.2.2

Es trifft entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin damit nicht zu, dass Dr. Q.___ auf die geklagten Erschöpfungszustände, welche das eigent liche Problem darstellen würden

(Urk. 1 S. 25 f. und S. 48 ), nicht eingegangen ist . Diese wurde indes als keine psychopathologische Erkrankung beurteilt. Aus ser dem wurden die geklagten Erschöpfungszustände mit neurovegetativ en Begleit erscheinungen von Dr. P.___ i m Rahmen der internistischen Be gutachtung aufgeführt (Urk. 7/119/36). Im Übrigen waren schon im A.___ -Gutachten vom 26. September 2005 nebst den Erschöpfungszuständen Herzklopfen und Herzstechen, Herz r hythmus störungen, Atemnot und ein Ohrpfeifen als Be schwerden festgestellt worden (Urk. 7/35/6).

Eine massgebliche relevante Ver schlech terung ist insofern auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte nicht auszumachen. 6. 2.3

Aus der Einschätzung von Dr. M.___

gemäss ihrem Bericht vom 30. September 2012 (Urk. 7/85/19-20) schliesslich kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand

schon deshalb nicht s

zu ihren Gunsten ableiten , da Dr. M.___

über keinen Facharzttitel der Psychiatrie verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.1 mit Hin weisen ) . Auch vermögen d ie von ihr als „psychiatrische Diagnosen “ aufgeführ ten Diag nosen

( post trau matische Belastungsstörung , ICD-10 F43.1; Probleme durch negative Kindheitse rlebnisse, ICD-10 Z61.2; der Entwicklung von akzen tuierten Persönlichkeitszügen , ICD-10 Z73.1;

schweres Erschöpfungssyndroms, ICD-10 Z73.0)

keine r evisions relevante Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu begründen.

Das Vorliegen einer posttrau matischen Belastungsstörung ( PTBS; ICD-10 F43.1) ist ohne nachvollziehbare Begründung und insbesondere ohne das Vorliegen eines Belastungskriteriums von bedeutsame r Schwere sowie der für eine PTBS typischen Symptome (Nachhallerinnerungen, Alp-/Träume, Wiedererleben Ver meidungsverhalten , Überwachsamkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit) als un wahr scheinlich zu bezeichnen , zumal keiner der psychiatrischen Fachärzte diese Diagnose in Erwägung zog . Auch ist dem Bericht von Dr.

M.___ diesbezüglich nichts zu einer hier massgeblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Mitte 2006 zu entnehmen .

Bei den Diagnosen mit Z-Kodierungen (Kapitel XXI des ICD-10-Systems) sodann handelt es sich zwar um Faktoren, die den Ge sundheits zustand beein flussen und zur Inanspruchnahme des Gesund heits wesens führen, die aber für Fälle vorgesehen sind, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Ver letzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y von ICD-10 klas sifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 , 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3, 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4, 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5, S VR 2008 IV Nr. 15 = I 514/06 E. 2.2.2.2).

Somit kann offen blei ben, wie nachvollziehbar die se neue Diagnose stellung durch Dr. M.___

ist, denn alle von ih r genannten Z- Diag nosen bleiben ohne Einfluss auf die hier strittigen Belange. 6.2. 4

N ach dem Gesagten ist auch in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand keine revisions erhebliche Verschlechterung seit Mitte 2006 (Urk. 7/61) auszu machen . 6 .3

6 .3 .1

Was die Beschwerdeführerin des Weiteren gegen das psychiatrische B.___ - Teilgutachten

(Urk. 7/119/42-50) und gegen die Stellungnahme von Dr. Q.___

vom 28. November 2014 (Urk. 7/141/4) in der Beschwerde - s chrift (Urk. 1 S. 20 ff. , Urk. 1 S. 48 ) und im Kommentar vom 19. Mai 2014 (Urk. 3/7 S. 3 ff. ) vorbringt ,

füh rt zu keinem anderen Ergebnis , wie dem Folgenden zu entnehmen ist.

Namentlich vermag die Rüge der Beschwerdeführerin, die aufgewendete Unter suchungsdauer

von 60 Minuten sei für eine genügende B eurteilung zu kurz gewesen (Urk. 3/6 S. 4 ), nichts am Beweiswert des Gutachten s zu ändern. Dazu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aus sagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Unter su chung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3, 8 C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4.1, je mit Hinweisen), was hier zutrifft .

6 .3 .2

Weiter wird vorgebracht, d ie Protokollierung zu den „subjek tiven Angaben“ sei unprofessionell, da teilweise falsch, auslassend, verkür zend, verallgemeinernd und eigeninterpretiert.

Beispielsweise habe es sich um eine konfliktreiche Partnerschaft bestehend ab 1986 gehandelt und nicht um verschiedene Partnerschaften mit Konflikten. Auch sei sie nicht Mitte der 90er Jahre in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. M.___ gekommen, sondern sie habe die anfallenden Probleme mit ihrer dama ligen Hausärztin Dr. M.___ gut besprechen können. Mitte der 90er Jahre habe diese die gemeinschaftliche Hausarztpraxis verlassen und sich als psycho logische Beraterin selbständig gemacht (Urk. 1 S. 21 ) .

Dr. Q.___ hat im Teilg utachten festgehalten , es habe später in Partner schaften immer wieder Konflikte gegeben und so sei sie Mitte der 90er Jahre in psycho therapeutische Behandlung zu Dr. M.___ gekommen (Urk. 7/119/43). Die Kernaussage ist damit enthalten, die Abweichung nicht relevant. 6. 3 .3

Ferner rügt die Beschwerdeführerin , i m ganzen Ab schnitt „Nach dem Tod des Lebenspartners...“ erkenne sie

sich nicht wieder. So habe sie sich nach dem Tod ihres Partners und auch schon vorher viel im Wald und in der Natur, aber nicht um sich abzu lenken, wie Dr. Q.___ schreibe, sondern um bei sich zu sein und die Trauer zuzulassen. Dr. Q.___ mach e zudem einen riesigen Sprung von 20 Jahren vom Beginn der Schmerzen im Jahr 1982 bis ins Jahr 2003, als sie krank geschrieben und arbeitsunfähig ge worden sei. Die Vorgeschichte habe die Gutachterin scheinbar nicht interes siert (Urk. 1 S. 21 f. ) .

Dr. Q.___

hat im Teilgutachten aus geführt , auch bei nä herer Nachfrage hätten störungs spezifische Symptome aus jener Zeit (1986 bis 2002) nicht erfragt werden können. N ach dem Tod des Lebenspartners habe die Beschwerdeführerin eine Trauerreaktion gehabt, jedoch im Rückblick keine eigentliche Depression. Sie sei viel in den Wald gegangen, habe sich abgelenkt. So habe sie sich selbst geholfen (Urk. 7/119/43) . Auch hier wurde der Sachverhalt im psychiatrischen Teilgutachten im Wesent lichen korrekt aufgeführt und es sind keine relevanten Falschangaben auszumachen. Zudem wurden diese Ausführungen allesamt unter dem Stichwort „Krankheitsentwicklung“ gemacht, weshalb sich Dr. Q.___ zu Recht auf die für die Krankheitsentwicklung relevanten Sachverhalte konzentriert hat, zumal eine solche hier frühestens für die Zeit ab 2003 interessiert. Weitere Ausführungen wurden zudem unter „Bio graphische und Sozialanamnese“ festgehalten (Urk. 7/119/44-45). 6 .3 .4

Sodann bringt die Beschwerdeführerin

weiter vor, d ie erwähnten Existenzängste seien nicht etwa diffus oder grundlos ge wesen, sondern angesichts der wegen der Be rechnung für ein Konkubinat zu geringen finanziellen Unterstützung durch das Sozialamt sehr konkret. Unklar sei auch, was Dr. Q.___ damit meine, wenn sie zweimal schreibe, dass die Be schwerdeführerin nicht mehr gewusst habe, wie es im Leben weitergehen solle. Denn sie habe immer etwas in ihrem Leben gemacht, so an einem Forschungsprojekt oder Kinderratgeber mit ge arbeitet. Dr. Q.___ habe von ihr ein Bild einer Person gezeichnet, die un zufrieden, ziellos und resigniert durch das Leben taumle. Sie sei aber eine Macherin und tue voll engagiert, was im Augenblick zu tun sei. Sie sei noch nie zielgerichtet und karriereorientiert gewesen, das habe aber nichts mit Re signa tion, Ziellosigkeit und Unzufriedenheit zu tun . Wenn Dr. Q.___ ausser dem festhalte, dass sie früher viel geritten sei und seit Mitte letzten Jahrzehnts nicht mehr, vermittle dies den Eindruck, sie sei seit der Kind heit immer und regelmässig geritten, was nicht der Fall sei. Das vermittle das Bild einer privile gierten verwöhnten Person, die immer den Reitsport habe pflegen können, der ja bekanntlich nicht billig sei. Sie habe aber nur im Alter von 11 bis 18 Jahren regelmässig reiten dürfen. Mit dem Auszug aus dem Elternhaus mit 18 Jahren habe sie weder Geld noch Zeit zum Reiten gehabt. Erst im Jahr 2004 und 2005 habe sie hin und wieder ausreiten können. Mit dem Umzug nach T.___ im Okto ber 2005 sei das nicht mehr gegangen und sie habe keine Kraft mehr für den Reitsport gehabt. Heute dürfe sie wegen der Wirbel säulen schäden nicht mehr reiten (Urk. 1 S. 22 f f . ) .

Auch diese Vorbringen sind unbehelflich , zumal es sich dabei haupt sächlich um wertende Inter pretationen handelt, welche so in den Ausführungen von Dr.

Q.___ nicht zu finden sind. So hielt sie zu den Existenzängsten ledig lich fest, dass sich zu den chronischen Schmerzen Stimmungs schwan kungen und später auch Existenzängste gesellt hätten (Urk. 7/119/43) . Dass diese grundlos gewesen seien, wurde nicht behauptet .

Sodann schrieb Dr. Q.___ im Kontext der Krankheitsentwicklung nach 2003 und im Anschluss an die Feststellung der Existenzängste, mithin mit Bezug auf die finanzielle Situation, dass die Be schwerdeführerin dann - nach der Berufsaufgabe im Jahr 2003 - nicht mehr richtig gewusst habe, wie es in ihrem Leben weitergehen sollte. Bis 2010 habe sie vom Ersparten gelebt , sei jedoch immer wieder unsicher gewesen, wie es mit ihrem Leben weitergehen sollte. Früher sei sie zwar auch immer mal wieder unzufrieden gewesen, sei sich über ihre Ziele im Leben nicht ganz klar geworden. Inzwischen sei dies jedoch immer wieder in Resignation umge schlagen (Urk. 7/119/43).

Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdeführe rin grundsätzlich als un zufrie dene, ziellose, resignierte und durc h das Leben taumelnde Person be schrieben worden wäre.

Dass die finanzielle Situation eine Belastung darstellte und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab 2003 erschwert war, ist nicht strittig. Auch vermag der Einwand der Beschwerdeführerin , sie sei vielmehr eine Macherin und tue voll engagiert, was im Augenblick zu tun sei, nichts zu ihren Gunsten auszusagen. Damit bestätigt die Be schwerdeführerin vielmehr, dass sie über persönliche Ressourcen verfügt. Die Einschätzung von Dr. Q.___ wird letztlich jeden falls nicht in Frage gestellt.

Auch zum Reitsport hat Dr. Q.___ ohne Wertung sachlich festgehalten, früher sei die Beschwerdeführerin in der Freizeit viel geritten, dies habe sie seit der Kindheit betrieben. Seit Mitte des letzten Jahrzehnts nehme sie jedoch wegen ihrer Beschwerden und auch aus finanziellen Gründen nicht mehr am Pferdesport teil (Urk. 7/119/45). Damit hat Dr. Q.___ das Wesentliche korrekt dargestellt. Eine für die Beurteilung der massgeblichen Fragen des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit falsche Voraus setzung wurde damit nicht begründet. 6 .3 .5

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, Dr. Q.___

habe ausgeführt, sie erledige die Haus arbeit selbst. Die Haushaltstätigkeit sei indes nicht ange spro chen worden. Das zeige, wie unsorgfältig Dr. Q.___ gearbeitet habe. Fakt sei, dass sie zwei Haus halte habe. Der eine sei in U.___ bei ihrem Lebens partner, wo sie sich an den Wochenenden aufhalte. Dieser übe rnehme die schweren Haushaltsar beiten. Der andere sei in V.___ , wo sie entgegen dem Belastungsprofil des orthopädischen B.___ -Gutachters Dr. D.___

auch die schweren Tätigkeiten alleine machen müsse, was die Schmerzen und die Erschöpfung verstärke. Eigentlich br äuchte sie eine Haushaltshilfe (Urk.

1 S. 24 f. ).

Auch hieraus ist nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten. Vielmehr be stätigt die Beschwerdeführerin, was Dr. Q.___

korrekt festhielt (Urk. 7/119/45) , nämlich dass sie den Haushalt ihrer Einzimmerwohnung selbst erledigt und die (verlängerten) Wochen enden bei ihrem Partner verbringt . 6.3.6

In Bezug auf die Rüge n , Dr. Q.___ , habe sie mit den falschen Bezeichnungen „ Oberschülerin “ und „ Bibliothekarin “ sowie „ diverse Tätigkeiten “ wäh rend des Studiums

degradiert und mit der Be zeich nung „ Bibliotheksangestellte “ keine Berufsbezeichnung genannt (Urk.

3/7 S. 3

f.) , ist auf das hiervor in Er wä gung 5. 7 Ausgeführte zu verweisen.

Ausserdem ist der von Dr. Q.___

verwendete Ausdruck „Oberschülerin“ im Kontext zu verstehen und im Si nne einer Schülerin des Obergym nasiums korrekt . So hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Schwierig keiten das Gymnasium besucht habe, wobei sie allerdings bereits als Ober schülerin von zu Hause ausgezogen sei, da sie mit zunehmendem Jugendalter das Elternhaus als unerfreulich empfunden habe (Urk. 7/119/43) .

Da nicht von einer revisionsrelevanten psychischen Pathologie auszugehen ist, ist zudem nicht massgeblich, dass Dr. Q.___

die Beschwerdeführerin als Bibliothekarin (Urk. 7/119/43) und Bibliotheks ange stellte anstatt als Fach refe rentin

bezeichnet hat, zumal letztere Bezeichnung („Angestellte in der Y.___ “; Urk. 7/119/44) nicht falsch ist . 6 . 4

Insgesamt vermögen sämtliche Beanstandungen der Beschwerdeführerin am Beweiswert des psychiatrischen B.___ - Teilg utachtens nicht s zu ändern

(vgl. auch E. 7 hernach) . Das Vorgebrachte vermag das Teilgutachten von Dr. Q.___ und insbe sondere ihre Einschätzung zu Pathologie und Arbeits fähig keit nicht in Frage zu stellen. Das gilt auch für die übrigen Sach darstellungen von Dr. Q.___ . Sie treffen im Wesentlichen zu und sind nicht derart massgeblich oder abweichend von den Ausführungen der Be schwerdeführerin, dass diese für die hier mass gebliche Einschätzung des aktuellen psychischen Gesundheits zustandes im Vergleich zu jenem im Jahr 2006 von erheblicher Relevanz wären. Es erübrigt sich daher , a uf die weiteren

Einwendungen in der Beschwerde (Urk. 1) , im Kom mentar (Urk. 3/7) sowie im Memoran dum

4 der Beschwerdeführerin

(Urk. 3/3/6 ) gegen das psychiatrische B.___ - Teilgutachten (Urk. 7/119/42-50 ) und gegen die ergänzende Stellung nahme (Urk. 7/141/4) näher einzu gehen .

Im Übrigen gilt , dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater des halb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was hier der Fall ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behand lungs

- und Abklärungsauftrag ( BGE 124 I 170

E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administra tivgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auf fassungen festhalten (Urteil e des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 und 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1 ). 6 .5

In psychischer Hinsicht ergibt der Verglei ch des psychischen Gesundheits zu standes zur Zeit des Einspracheentscheides

30. Juni 2006 (Urk. 7/61) mit dem je nigen seit der Neuanmeldung im März 2013 (Urk. 7/86) im Ergebnis , dass eher Verbesserung und jedenfalls keine Verschlechterung eingetreten ist . 7. 7.1

Zu prüfen bleiben die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aus stands

- und Ablehnungs gründe gegen die B.___ -Gutachter (Urk. 1 S. 5 ff.).

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die aktuelle Rechtsprechung, welche lediglich personenbezogene Ausstandsgründe zulasse, sei falsch und lebe nsfremd. Der von der Bundesver fassung und der Europäischen Menschen rechtskonvention

garan tierte Anspruch auf einen unab hängigen Richter, und damit auf einen unab hängigen Gutachter, umfasse nicht nur persönliche Aus standsgründe , sondern alle objektiven Hin weise, die für eine Befangenheit sprechen könnten und den Anschein von Befangenheit erwec ken würden. Hier bestehe der An schein, dass das B.___ nicht neutral begutachte, sondern einseitig zugunsten der (immerzu) auftraggebenden IV-Stelle. So lasse es an der nöti gen Trans parenz bezüglich seiner Gutachtenspraxis fehlen. Es habe gemäss BGE 137 V 210 als eine von drei MEDAS-Stellen nicht einmal die Fra gen des Bun des gerichts beantwortet. Offensichtlich habe es etwas zu verbergen. Dies allein ge nüge bereits, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken und stelle für sich allein bereits einen formellen Ablehnungsgrund dar. Ausserdem sei das B.___ wirtschaftlich vollständig von den IV-Stellen abhängig. Es attestiere denn auch regelmässig einen tieferen Grad der Arbeits unfähigkeit als die be handelnden Ärzte. Das

B.___ habe in der Vergangenheit zudem nachweislich Ärzte ohne die nötige Zulassung ein gesetzt. Sie, die Beschwerde führerin mache gegen sämtliche involvierten Gutachter Befan genheit geltend, d a erheblich Zweifel an der Unab hängigkeit dieses Instituts bestünden. Es handle sich um wirtschaftlich vollständig von den IV-Stellen abhängige Gutachter, die über keinerlei therapeutische Erfahrung in der Schweiz verfügen würden und nicht bereit seien, dem Bundesgericht die von diesem verlangte Transparenz zu gewähren. Es sei ein besonders strenger Mass stab an die Unpar teilichkeit der Gutachter anzulegen. Es dürften wie bei einem Richter keine sachfremden Um stände auf die Entscheidungsbil dung einwirken. Objek tive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen ver möch ten, würden damit zur Genüge bestehen. Die Erteilung des Gutachtens auftrages an das B.___ gegen ihren ausdrücklichen Willen habe Art. 6 Abs. 1 EMRK ver letzt. Es seien der Anspruch auf ein faires Verfahren und der Grund satz der Waffengleichheit verletzt (Urk. 1 S. 5 ff.).

Die im konkreten Fall tätigen B.___ -Gutachter seien nicht akzeptabel. Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, sei in W.___ wohnhaft und tätig und verfüge lediglich über eine Meldung als soge nannte 90 Tage-Dienstleister. Es sei im Medizinalberuferegister noch nicht ein mal Angaben darüber vorhanden, ob sie in der Schweiz über eine Berufsaus übungsbe willi gung verfüge oder nicht. Sie, die Beschwerdeführerin habe aber ein Anrecht darauf, von einer Ärztin begutachtet zu werden, welche in der Schweiz tätig sei, mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sei und auch schon in der Schweiz therapeutisch tätig gewesen sei. Ausserdem sei Dr. Q.___ auch für das genauso umstrittene AA.___ in BB.___ tätig, welches es ebenfalls an der nötigen Tran sparenz habe fehlen lassen. Der internistische Gutachter Dr. P.___ habe sein Arztdiplom im Jahr 1967 erwor ben und müsse dahe r wohl über 70 Jahre als sein. E r sei im Medizinalberuferegister denn auch als pensioniert eingetragen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nicht bereit sich von einem pensionierten Arzt be gutachten zu lassen. Es gebe mehr als genügend geeignete Gutachter, welche noch über eine aktive Berufsausübungsbewilligung verfügen würden. Der Gutachter Dr . D.___

sodann sei ausschliess lich als Gutachter tätig. Auch er sei ein Pensionär und habe nicht in der Schweiz als Arzt praktiziert. Ein Gutachter müsse aber zwingend über aktuelle praktische und therapeutische Erfahrung verfügen. Erst im Jahr 2012 sei ihm für die Schweiz die Berufsausübungsbewilligung erteilt (Urk. 1 S. 7 ff.).

Diese grund sätzliche Kritik am B.___ sei bereits im Verwaltungsverfahren vorge bracht worden, ohne dass die Beschwerdegegnerin darauf eingetreten sei oder inhaltlich dazu Stellung genommen hätte, was eine Verletzung des recht lichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime darstelle. Das Beauftragen von klar befangenen Gutachtern sei als willkürlich zu betrachten (Urk. 1 S. 12 ff.). 7.2 7.2.1

Nach Art. 36 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflich ten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (vgl. auch Art. 10 des Bundes gesetzes über das Ver wal tungs verfahren , VwVG ). Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutach ter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.

Die Bestimmung von Art. 44 ATSG geht über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus (BGE 132 V 93 E. 6.4). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gr ünden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015 , Art. 44

Rz 38 und Rz 43 ff. ; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5). 7.2.2

In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwi rkungsrechte und der Verfahrens fair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Art. 72 bis IVV auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gut ach ten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, aus schliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinba rung getroffen hat (Abs. 1). Ge meint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform Suisse-MED@P ein gerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kon trolliert wird (BGE 139 V 349 E. 2.2).

Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second

opinion ), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medi zinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstands gründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung ( Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6), die unter allen erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist (BGE 138 V 271 E. 1.1). 7. 3 7.3.1

Die Beschwerdegegnerin hat bei der Einholung des B.___ -Gutachtens vom 3. Februar 2014 das vorgesehene Verfahren (vgl. BGE 140 V 507 E. 3) ein ge halten und aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Begut achtung durch das B.___ (Urk. 7/92, Urk. 7/106) die Zwischenverfügung vom 12. September 2013 erlassen (Urk. 7/108). Diese wurde nicht angefochten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungsmaxime oder ein willkür liches Vorgehen liegt nicht vor. 7.3 .2

Mit Art. 72 bis IVV wird sichergestellt, dass polydisziplinäre Gutachten für die Invalidenversicherung nur noch von Gutachterstellen erarbeitet werden dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozial ver sicherungen (BSV) festgehalten sind. Zudem wird damit bundesrechtlich verankert, dass die Zuweisung von Aufträgen für polydiszipli näre Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip erfolgen darf ( vgl. dazu BGE 140 V 507 E. 3) .

Gemäss dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gutachterstellen, bei der Be gutachtung das aktuelle wissenschaftliche Krankhei tsverständnis, die jeweils aktu ellen fachspezifischen Begutachtungsleitlinien und die entsprechende Rechtsprechung zu berücksichtigen . Die aktuellen Begutachtungsleitlinien sowie die neuste Recht sprechung des Bundesgerichts werden den Gutachterstellen jeweils vom BSV zugestellt. Zudem garantieren die Gutachterstellen, dass die für sie tätigen Gutachterinnen und Gutachter im Besitz einer in der Schweiz aner kannten Facharztaus bildung sind, wobei diese auch im Ausland erworben werden kann. Die Gutachterinnen und Gutachter haben regelmässig an ver - sicherungsmedizinischen Fortbildungen teilzunehmen und verfügen über kli nische Erfahrung. Ausländische Gutachterinnen und Gutachter, die für Gutachterstellen tätig sind, müs sen mit den (versicherungs-) medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung vertraut sein. Der medizinische Leiter oder die medizinische Leiterin der Gutach-terstelle sowie die für die Gutachterstelle tätigen Gutachterinnen und Gutachter verfü gen über die zur Ausübung ihrer Tät igkeit notwendigen Bewilligungen . Auch ist dem BSV regelmässig Rapport zu erstatten. ( w ww.bsv.admin.ch/ themen /iv/00027/ ; BSV, SuisseMED@P , Reporting 2015, Teil 1, S. 2 f f . ). 7. 3.3

Damit

ist sowohl die Transparenz als auch die Qualitätssicherung ausreichend gewährleistet. Weitergehende Anforderungen an die Gutachter, namentlich die von der Beschwerdeführerin geforderte aktuelle praktische und therapeutische Erfahrung in der Schweiz sowie Wohnsitz in der Schweiz, sind nicht angezeigt. Rechtsprechungsgemäss wird auch nicht verlangt, dass der medizinische Gut achter eine FMH-Ausbildung nachweist; eine im Ausland erworbene Fach aus bildung genügt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4 mit Hin weisen). Sämtliche am B.___ -Gutachten vom 3. Februar 2014 beteiligten Gutachter erfüllen die hiervor genannten Kriterien. Namentlich wurden gemäss dem Medizinialberuferegister die in W.___ erstan denen Facharzttitel von Dr. Q.___ und von Dr. D.___ in der Schweiz bereits im Jahr 2007 aner kannt, jener von Dr. P.___ in der Schweiz erworben sowie die Berufsausübungsbewilligungen für den Kanton CC.___ an alle dre i Experten im Jahr 2013 erteilt (vgl.

www.medregom.admin.ch/ ). Ausserdem sind alle am B.___ -Gutachten betei ligten Experten , mithin auch Dr. O.___ , auf der Liste zertifizierter Gutachter der Swiss Insurance Medizin (SI M) als zertifizierte Gutachter aufgeführt (vgl. www.swiss-insurance-medicine.ch ). Es besteht damit kein Anlass, an ihrer Kompetenz und Zuverlässigkeit in ihr er Funktion als Fachärzte und Gutachter zu zweifeln.

Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Tätigsein für andere MEDAS-Stellen wie etwa das AA.___ nichts. Als „pen sioniert“ wurde im Medizinialberuferegister im Übrigen lediglich der Status der Bewilli gung für den Kanton DD.___ von Dr. P.___ bezeichnet, nicht Dr. P.___ selbst. Das Erreichen des Pensionsalters ist für sich aber ohnehin kein Kriterium, welches die Qualifikation eines Gutachters in Frage zu stellen vermöchte. 7.3.4

Im Weiteren kann von Parteilichkeit nicht schon deshalb gesprochen werden, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit ( Art. 36 Abs. 1 ATSG; Art. 10 VwVG ; BGE 137 V 210 E. 1.3.3, 132 V 93 E. 6.5 und E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_23/2014 vom 26. März 2014 E. 4.1 und 8C_489/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2). Dementsprechend stellt d er Umstand, dass eine sachverständige Person wiederholt von einem Ver sicherungsträger für Begutachtungen herangezogen wird, zum vornherein keinen Grund für eine Befangenheit dar, wie das Bundesgericht wiederholt fest gestellt hat (vgl. dazu Kieser , a.a.O., Rz

39 zu Art. 44 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 V 210 E. 1.3.3).

Auch lässt die grundsätzliche Gefahr, welche die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS für die Qualität der Gutachten birgt, nicht automatisch den Schluss auf die Befangenheit einer MEDAS zu (BGE 127 V 210 E. 3.4.2.7 mit Verweis auf E. 2.1 und E. 2.3). Zudem sind Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglie der einer Behörde nach wie vor nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mit glied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 72 bis IVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 und 9C_194/2011 vom 15. September 2011 E.

2, je mit Hinweisen). Ausstandsgründe der B.___ -Gutachter sind hier indes keine gegeben.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das ein Abweichen von der geltenden Rechtsprechung rechtfertigen würde.

I m Übrigen spricht auch der Umstand, dass abweichende (fach-)ärztliche Meinungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bestehen, unter verfassungs- und konventionsrechtlichem Gesichtswinkel nicht gegen den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin eingeholten B.___ -Gutachtens vom

3. Februar 2014 (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_697/2011 vom 16. November 2011 E. 2.1). 7.4

Abschliessend ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver letzung der Untersuchungspflicht und des Anspruchs auf recht liches Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Gutachter selbst (Urk. 1 S. 18 und S.

32) zu ver neinen, zumal die Untersuchungspflicht und die Beachtung des Ver fahrens grundsatzes nicht den Sachverständigen, sondern die Verwaltungsbehörde betrifft. 8.

8.1

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das B.___ -Gutachten vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/119) alle rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt und keine konkrete n Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2016 vom 2 2. März 2016 E. 2).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 8. April 2015 ( Urk.

2) in Bezug auf die Frage, ob seit dem Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2006 (Urk. 7/61) eine revisions- respek tive rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge treten ist, auf das B.___ -Gutachten vom 3. Februar 2014 abgestellt hat, und dies verneint hat. 8.2

Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich einer neuen Begutachtung mit medizinischen Belastungstests und Tests bei einer BEFAS (Urk. 1 S. 2, S. 15, S. 17 und S. 36 ), sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu er warten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11). 8.3

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessens weise

auf Fr.

9 00.-- anzusetzen und ausgangs gemäss de r Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von F

r. 900.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rech nung u nd Ein zahlungsschein werden der Kostenpflich tigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs unfä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 War eine Rente wegen ei nes zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever - fah ren zu prüfen, ob im Sinne von A rt. 17 ATSG eine für den Renten anspruch rele vante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevis ion gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hi n weisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

E. 2 bis am 14. Februar 200

E. 2.1 mit Hin weisen ) . Auch vermögen d ie von ihr als „psychiatrische Diagnosen “ aufgeführ ten Diag nosen

( post trau matische Belastungsstörung , ICD-10 F43.1; Probleme durch negative Kindheitse rlebnisse, ICD-10 Z61.2; der Entwicklung von akzen tuierten Persönlichkeitszügen , ICD-10 Z73.1;

schweres Erschöpfungssyndroms, ICD-10 Z73.0)

keine r evisions relevante Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu begründen.

Das Vorliegen einer posttrau matischen Belastungsstörung ( PTBS; ICD-10 F43.1) ist ohne nachvollziehbare Begründung und insbesondere ohne das Vorliegen eines Belastungskriteriums von bedeutsame r Schwere sowie der für eine PTBS typischen Symptome (Nachhallerinnerungen, Alp-/Träume, Wiedererleben Ver meidungsverhalten , Überwachsamkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit) als un wahr scheinlich zu bezeichnen , zumal keiner der psychiatrischen Fachärzte diese Diagnose in Erwägung zog . Auch ist dem Bericht von Dr.

M.___ diesbezüglich nichts zu einer hier massgeblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Mitte 2006 zu entnehmen .

Bei den Diagnosen mit Z-Kodierungen (Kapitel XXI des ICD-10-Systems) sodann handelt es sich zwar um Faktoren, die den Ge sundheits zustand beein flussen und zur Inanspruchnahme des Gesund heits wesens führen, die aber für Fälle vorgesehen sind, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Ver letzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y von ICD-10 klas sifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 , 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3, 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4, 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5, S VR 2008 IV Nr. 15 = I 514/06 E. 2.2.2.2).

Somit kann offen blei ben, wie nachvollziehbar die se neue Diagnose stellung durch Dr. M.___

ist, denn alle von ih r genannten Z- Diag nosen bleiben ohne Einfluss auf die hier strittigen Belange.

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in bringt dagegen vor, das B.___ -Gutachten vom 3. Feb ruar 2014 sei in jeder Hinsicht ungenü gend, weshalb darauf nicht abge stellt werden könne . Und zwar bestünden Ausstandsgründe

gegen die

B.___ -Gut achter (Urk. 1 S. 5 ff.) und zahlreiche inhaltliche Mängel (Urk. 1 S. 13

ff. ).

Zu den Untersuchungen der B.___ -Gutachter habe sie je einen Bericht verfasst (Urk. 3/3-6) und ausserdem eine Stellungnahme zum ganzen B.___ -Gutachten (Urk. 3/7), worauf zusätzlich verwiesen werde (Urk. 1 S. 13 ff.). Im Gegensatz zum B.___ -Gutachten sei das private medizinische Gut achten von Dr. C.___ vom 21. August 2014 (Urk. 7/135) konzise und gut nachvollziehbar. Es sei daraus zu entnehmen, dass zahlreiche objektivierbare Veränderungen der Wir belsäule vor handen seien, welche zeigen würden, dass es aus medizinischer Sicht schlicht unmöglich sei, dass sie damit voll arbeitsfähig sein könne. Er habe eine maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als historische Fachreferentin attestiert , welche Tätigkeit gleichzeitig auch einer leidensange passten Tätigkeit entspreche . Der Gesundheitszustand habe sich seit dem A.___ -Gutach ten vom 26. September 2005 progredient verschlechtert, was auch dem natürlichen Verlauf eines derartigen Beschwerdebildes entspreche. Da bereits die A.___ -Gutachter im Jahr 2005 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit festgestellt hät ten, sei es schlicht unmöglich, dass sich der Gesundheitszustand seither verbes sert habe. Genau dies würden die B.___ -Gutachter indes behaupten. Dr. C.___ halte fest, dass es erstaunlich sei, wie die B.___ -Gutachter zw ar das Beschwerdebild bestätigt , aber dieses als folgenlos für die Arbeitsfähigkeit eingestuft hätten. Die Einschätzung der B.___ -Gutachter sei daher alles andere als neutral. Es handle sich um eine versicherungsfreundliche Einschätzung und habe mit einer medizinischen Einschätzung nichts mehr zu tun (Urk. 1 S. 27 ff.). Auch

in der Stellungnahme vom 28. November 2014 hätten die B.___ -Gutach ter teilweise Aktenwidriges ausgeführt und zu den massgeblichen Ausführungen von Dr. C.___ sowie zur tatsächlichen medizinischen Situation nichts Konkretes erwidert (Urk. 1 S. 30 ff.). Auch hierzu habe sie eine eigene Stellungnahme verfasst, auf welche zusätzlich verwiesen werde (Urk. 1 S. 36 ff.). Des Weiteren habe sie in weiteren Dokument en sehr detailliert ihren beruf lichen Werdegang wiedergegeben und ihre Tätigkeiten in ihrem ursprünglichen Beruf als Tasterin/Setzerin oder

Datatypistin sowie als Histori kerin, Germanistin und wissenschaftliche Mitarb eiterin in einem Archiv be schrieben (Urk. 1 S. 49). Ins gesamt sei zwingend ein neues und korrektes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 36). Dieses habe spezifisch auf die Beschwerden einzugehen. Dabei sei namentlich der (von der neurologischen B.___ -Gutachterin durchgeführte) Beintest zu wiederholen, um feststellen zu können, ob der Schmerz und die Ausserfunktionssetzung des Nervs aufgrund der unsachgemässen Ausführung des Tests aufgetreten sei en oder ob sich der Vor fall wiederhole, und wenn ja, weshalb . Auch sei im neurologischen Bereich ein umfassender und zeitlich ausreichender Belastungstest bezüglich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS, LWS) sowie des Erschöpfungszustan des und der täglichen Schwächeanfälle durchzuführen, um abzuklären, ob die Ursachen neurologisch bedingt seien (Urk. 1 S. 17). Zudem sei im Hinblick auf die Frage der Belastbar keit bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein umfassender und zeitlich ausrei chender Belastungs test zum Beispiel bei einer Be ruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) durchzuführen (Urk. 1 S. 15). Ausserdem sei abzu klä ren, welche beruf lichen Betäti gungsfelder ihr un ter Berücksichtigung ihrer zahl reichen gesund heitlichen Einschränkungen noch offen stehen würden. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen Anträge ignoriert habe (Urk. 1 S. 48).

Im Rahmen von beruflichen Massnahmen sei ihr eine Umschu lung zu finanzieren, damit sie eine Tätigkeit ausüben könne, welche dem Anfor derungsprofil von Dr. D.___ und ihrer hohen Intelligenz entspreche. Auch h ier zu sei ein umfassender und zeitlich ausreichend langer Belastungstest für die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS, LWS) durchzuführen (Urk. 1 S. 15).

Die Beschwerdegegnerin habe sich zu den zahlreichen und detailliert vorgetragenen Kritikpunkten in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Sie beschränke sich darauf pauschal zu bestreiten, dass die Gutachter befangen seien und es an der nötigen Transparenz fehlen liessen sowie wirtschaftlich abhängig seien. Auch habe sie nichts zu den vielen inhaltlich begründeten Kritikpunkten am B.___ -Gutachten erwidert. Sie hätte sich damit zumindest rudimentär im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Sie habe daher den An spruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Schon daher sei eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin angezeigt (Urk. 1 S. 50 f.) . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei unfair, aktenwidrig und medizinisch nicht haltbar. Es verletze in schwere r Art und Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Art.

E. 2.3 Aus der Einschätzung von Dr. M.___

gemäss ihrem Bericht vom 30. September 2012 (Urk. 7/85/19-20) schliesslich kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand

schon deshalb nicht s

zu ihren Gunsten ableiten , da Dr. M.___

über keinen Facharzttitel der Psychiatrie verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 746/2015 vom 3. Februar 2016 E.

E. 3 Februar 2014 davon aus zugehen, dass seit der A.___ -Begutachtung vom 26. September 2005 keine versicherungsmedizinische Verschlechterung des Gesundheitszustand es einge treten sei. Es sei der Beschwerdeführerin eine rückenschonende, körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachreferentin in der Y.___ sei nur teilweise PC-gebunden gewesen und entspreche dem aktuellen zumutbaren Belastungsprofil. Diese sei ihr daher in einem 100%igen Pensum zumutbar, womit sie eine Einkommen von Fr. 102‘ 361.85 erzielen könnte. E ine Erwerbseinbusse bestehe nicht und daher auch kein Rentenanspruch. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die B.___ -Gutachter sei bereits in der Zwischenverfügung vom 12. September 2013 ausgeführt worden, dass allgemeine Einwände gegen Gutachterstellen nicht gehört werden könnten. Auch bestehe aufgrund von Art. 72 bis I VV kein Raum für eine Einigung und b ezüglich der qualitativen Aspekte der Rüge sei auf die Stellungname des B.___ (vom 28. November 2014, Urk. 7/141) ver wiesen. Der Umfang einer Arbeitsunfähig keit werde nicht durch ein bild gebendes Verfahren bestimmt, sondern aufgrund funktioneller nachvol lzieh barer Fähigkeiten oder Einschränkungen. Der Untersuchungsbericht von Dr. C.___

(vom 21. August 2014, Urk. 7/135) bringe keine neuen, unberücksichtigten Tatsachen her vor. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen würden nicht bestehen, da keine Ar beits un fähigkeit vorliege (Urk. 2 S. 2 f. ).

E. 3.3 Damit

ist sowohl die Transparenz als auch die Qualitätssicherung ausreichend gewährleistet. Weitergehende Anforderungen an die Gutachter, namentlich die von der Beschwerdeführerin geforderte aktuelle praktische und therapeutische Erfahrung in der Schweiz sowie Wohnsitz in der Schweiz, sind nicht angezeigt. Rechtsprechungsgemäss wird auch nicht verlangt, dass der medizinische Gut achter eine FMH-Ausbildung nachweist; eine im Ausland erworbene Fach aus bildung genügt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4 mit Hin weisen). Sämtliche am B.___ -Gutachten vom 3. Februar 2014 beteiligten Gutachter erfüllen die hiervor genannten Kriterien. Namentlich wurden gemäss dem Medizinialberuferegister die in W.___ erstan denen Facharzttitel von Dr. Q.___ und von Dr. D.___ in der Schweiz bereits im Jahr 2007 aner kannt, jener von Dr. P.___ in der Schweiz erworben sowie die Berufsausübungsbewilligungen für den Kanton CC.___ an alle dre i Experten im Jahr 2013 erteilt (vgl.

www.medregom.admin.ch/ ). Ausserdem sind alle am B.___ -Gutachten betei ligten Experten , mithin auch Dr. O.___ , auf der Liste zertifizierter Gutachter der Swiss Insurance Medizin (SI M) als zertifizierte Gutachter aufgeführt (vgl. www.swiss-insurance-medicine.ch ). Es besteht damit kein Anlass, an ihrer Kompetenz und Zuverlässigkeit in ihr er Funktion als Fachärzte und Gutachter zu zweifeln.

Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Tätigsein für andere MEDAS-Stellen wie etwa das AA.___ nichts. Als „pen sioniert“ wurde im Medizinialberuferegister im Übrigen lediglich der Status der Bewilli gung für den Kanton DD.___ von Dr. P.___ bezeichnet, nicht Dr. P.___ selbst. Das Erreichen des Pensionsalters ist für sich aber ohnehin kein Kriterium, welches die Qualifikation eines Gutachters in Frage zu stellen vermöchte. 7.3.4

Im Weiteren kann von Parteilichkeit nicht schon deshalb gesprochen werden, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit ( Art. 36 Abs. 1 ATSG; Art. 10 VwVG ; BGE 137 V 210 E. 1.3.3, 132 V 93 E. 6.5 und E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_23/2014 vom 26. März 2014 E. 4.1 und 8C_489/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2). Dementsprechend stellt d er Umstand, dass eine sachverständige Person wiederholt von einem Ver sicherungsträger für Begutachtungen herangezogen wird, zum vornherein keinen Grund für eine Befangenheit dar, wie das Bundesgericht wiederholt fest gestellt hat (vgl. dazu Kieser , a.a.O., Rz

39 zu Art. 44 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 V 210 E. 1.3.3).

Auch lässt die grundsätzliche Gefahr, welche die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS für die Qualität der Gutachten birgt, nicht automatisch den Schluss auf die Befangenheit einer MEDAS zu (BGE 127 V 210 E. 3.4.2.7 mit Verweis auf E. 2.1 und E. 2.3). Zudem sind Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglie der einer Behörde nach wie vor nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mit glied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 72 bis IVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 und 9C_194/2011 vom 15. September 2011 E.

2, je mit Hinweisen). Ausstandsgründe der B.___ -Gutachter sind hier indes keine gegeben.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das ein Abweichen von der geltenden Rechtsprechung rechtfertigen würde.

I m Übrigen spricht auch der Umstand, dass abweichende (fach-)ärztliche Meinungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bestehen, unter verfassungs- und konventionsrechtlichem Gesichtswinkel nicht gegen den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin eingeholten B.___ -Gutachtens vom

3. Februar 2014 (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_697/2011 vom 16. November 2011 E. 2.1). 7.4

Abschliessend ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver letzung der Untersuchungspflicht und des Anspruchs auf recht liches Gehörs ( Art.

E. 6 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK) . Klare bildgebend nachweisbare Schäden an der Wirbelsäule und der Antrag auf eine berufliche Abklärung seien ignoriert

worden (Urk. 1 S. 52).

E. 6.2 4

N ach dem Gesagten ist auch in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand keine revisions erhebliche Verschlechterung seit Mitte 2006 (Urk. 7/61) auszu machen . 6 .3

6 .3 .1

Was die Beschwerdeführerin des Weiteren gegen das psychiatrische B.___ - Teilgutachten

(Urk. 7/119/42-50) und gegen die Stellungnahme von Dr. Q.___

vom 28. November 2014 (Urk. 7/141/4) in der Beschwerde - s chrift (Urk. 1 S. 20 ff. , Urk. 1 S. 48 ) und im Kommentar vom 19. Mai 2014 (Urk. 3/7 S. 3 ff. ) vorbringt ,

füh rt zu keinem anderen Ergebnis , wie dem Folgenden zu entnehmen ist.

Namentlich vermag die Rüge der Beschwerdeführerin, die aufgewendete Unter suchungsdauer

von 60 Minuten sei für eine genügende B eurteilung zu kurz gewesen (Urk. 3/6 S. 4 ), nichts am Beweiswert des Gutachten s zu ändern. Dazu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aus sagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Unter su chung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3, 8 C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4.1, je mit Hinweisen), was hier zutrifft .

6 .3 .2

Weiter wird vorgebracht, d ie Protokollierung zu den „subjek tiven Angaben“ sei unprofessionell, da teilweise falsch, auslassend, verkür zend, verallgemeinernd und eigeninterpretiert.

Beispielsweise habe es sich um eine konfliktreiche Partnerschaft bestehend ab 1986 gehandelt und nicht um verschiedene Partnerschaften mit Konflikten. Auch sei sie nicht Mitte der 90er Jahre in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. M.___ gekommen, sondern sie habe die anfallenden Probleme mit ihrer dama ligen Hausärztin Dr. M.___ gut besprechen können. Mitte der 90er Jahre habe diese die gemeinschaftliche Hausarztpraxis verlassen und sich als psycho logische Beraterin selbständig gemacht (Urk. 1 S. 21 ) .

Dr. Q.___ hat im Teilg utachten festgehalten , es habe später in Partner schaften immer wieder Konflikte gegeben und so sei sie Mitte der 90er Jahre in psycho therapeutische Behandlung zu Dr. M.___ gekommen (Urk. 7/119/43). Die Kernaussage ist damit enthalten, die Abweichung nicht relevant. 6. 3 .3

Ferner rügt die Beschwerdeführerin , i m ganzen Ab schnitt „Nach dem Tod des Lebenspartners...“ erkenne sie

sich nicht wieder. So habe sie sich nach dem Tod ihres Partners und auch schon vorher viel im Wald und in der Natur, aber nicht um sich abzu lenken, wie Dr. Q.___ schreibe, sondern um bei sich zu sein und die Trauer zuzulassen. Dr. Q.___ mach e zudem einen riesigen Sprung von 20 Jahren vom Beginn der Schmerzen im Jahr 1982 bis ins Jahr 2003, als sie krank geschrieben und arbeitsunfähig ge worden sei. Die Vorgeschichte habe die Gutachterin scheinbar nicht interes siert (Urk. 1 S. 21 f. ) .

Dr. Q.___

hat im Teilgutachten aus geführt , auch bei nä herer Nachfrage hätten störungs spezifische Symptome aus jener Zeit (1986 bis 2002) nicht erfragt werden können. N ach dem Tod des Lebenspartners habe die Beschwerdeführerin eine Trauerreaktion gehabt, jedoch im Rückblick keine eigentliche Depression. Sie sei viel in den Wald gegangen, habe sich abgelenkt. So habe sie sich selbst geholfen (Urk. 7/119/43) . Auch hier wurde der Sachverhalt im psychiatrischen Teilgutachten im Wesent lichen korrekt aufgeführt und es sind keine relevanten Falschangaben auszumachen. Zudem wurden diese Ausführungen allesamt unter dem Stichwort „Krankheitsentwicklung“ gemacht, weshalb sich Dr. Q.___ zu Recht auf die für die Krankheitsentwicklung relevanten Sachverhalte konzentriert hat, zumal eine solche hier frühestens für die Zeit ab 2003 interessiert. Weitere Ausführungen wurden zudem unter „Bio graphische und Sozialanamnese“ festgehalten (Urk. 7/119/44-45). 6 .3 .4

Sodann bringt die Beschwerdeführerin

weiter vor, d ie erwähnten Existenzängste seien nicht etwa diffus oder grundlos ge wesen, sondern angesichts der wegen der Be rechnung für ein Konkubinat zu geringen finanziellen Unterstützung durch das Sozialamt sehr konkret. Unklar sei auch, was Dr. Q.___ damit meine, wenn sie zweimal schreibe, dass die Be schwerdeführerin nicht mehr gewusst habe, wie es im Leben weitergehen solle. Denn sie habe immer etwas in ihrem Leben gemacht, so an einem Forschungsprojekt oder Kinderratgeber mit ge arbeitet. Dr. Q.___ habe von ihr ein Bild einer Person gezeichnet, die un zufrieden, ziellos und resigniert durch das Leben taumle. Sie sei aber eine Macherin und tue voll engagiert, was im Augenblick zu tun sei. Sie sei noch nie zielgerichtet und karriereorientiert gewesen, das habe aber nichts mit Re signa tion, Ziellosigkeit und Unzufriedenheit zu tun . Wenn Dr. Q.___ ausser dem festhalte, dass sie früher viel geritten sei und seit Mitte letzten Jahrzehnts nicht mehr, vermittle dies den Eindruck, sie sei seit der Kind heit immer und regelmässig geritten, was nicht der Fall sei. Das vermittle das Bild einer privile gierten verwöhnten Person, die immer den Reitsport habe pflegen können, der ja bekanntlich nicht billig sei. Sie habe aber nur im Alter von 11 bis 18 Jahren regelmässig reiten dürfen. Mit dem Auszug aus dem Elternhaus mit 18 Jahren habe sie weder Geld noch Zeit zum Reiten gehabt. Erst im Jahr 2004 und 2005 habe sie hin und wieder ausreiten können. Mit dem Umzug nach T.___ im Okto ber 2005 sei das nicht mehr gegangen und sie habe keine Kraft mehr für den Reitsport gehabt. Heute dürfe sie wegen der Wirbel säulen schäden nicht mehr reiten (Urk. 1 S. 22 f f . ) .

Auch diese Vorbringen sind unbehelflich , zumal es sich dabei haupt sächlich um wertende Inter pretationen handelt, welche so in den Ausführungen von Dr.

Q.___ nicht zu finden sind. So hielt sie zu den Existenzängsten ledig lich fest, dass sich zu den chronischen Schmerzen Stimmungs schwan kungen und später auch Existenzängste gesellt hätten (Urk. 7/119/43) . Dass diese grundlos gewesen seien, wurde nicht behauptet .

Sodann schrieb Dr. Q.___ im Kontext der Krankheitsentwicklung nach 2003 und im Anschluss an die Feststellung der Existenzängste, mithin mit Bezug auf die finanzielle Situation, dass die Be schwerdeführerin dann - nach der Berufsaufgabe im Jahr 2003 - nicht mehr richtig gewusst habe, wie es in ihrem Leben weitergehen sollte. Bis 2010 habe sie vom Ersparten gelebt , sei jedoch immer wieder unsicher gewesen, wie es mit ihrem Leben weitergehen sollte. Früher sei sie zwar auch immer mal wieder unzufrieden gewesen, sei sich über ihre Ziele im Leben nicht ganz klar geworden. Inzwischen sei dies jedoch immer wieder in Resignation umge schlagen (Urk. 7/119/43).

Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdeführe rin grundsätzlich als un zufrie dene, ziellose, resignierte und durc h das Leben taumelnde Person be schrieben worden wäre.

Dass die finanzielle Situation eine Belastung darstellte und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab 2003 erschwert war, ist nicht strittig. Auch vermag der Einwand der Beschwerdeführerin , sie sei vielmehr eine Macherin und tue voll engagiert, was im Augenblick zu tun sei, nichts zu ihren Gunsten auszusagen. Damit bestätigt die Be schwerdeführerin vielmehr, dass sie über persönliche Ressourcen verfügt. Die Einschätzung von Dr. Q.___ wird letztlich jeden falls nicht in Frage gestellt.

Auch zum Reitsport hat Dr. Q.___ ohne Wertung sachlich festgehalten, früher sei die Beschwerdeführerin in der Freizeit viel geritten, dies habe sie seit der Kindheit betrieben. Seit Mitte des letzten Jahrzehnts nehme sie jedoch wegen ihrer Beschwerden und auch aus finanziellen Gründen nicht mehr am Pferdesport teil (Urk. 7/119/45). Damit hat Dr. Q.___ das Wesentliche korrekt dargestellt. Eine für die Beurteilung der massgeblichen Fragen des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit falsche Voraus setzung wurde damit nicht begründet. 6 .3 .5

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, Dr. Q.___

habe ausgeführt, sie erledige die Haus arbeit selbst. Die Haushaltstätigkeit sei indes nicht ange spro chen worden. Das zeige, wie unsorgfältig Dr. Q.___ gearbeitet habe. Fakt sei, dass sie zwei Haus halte habe. Der eine sei in U.___ bei ihrem Lebens partner, wo sie sich an den Wochenenden aufhalte. Dieser übe rnehme die schweren Haushaltsar beiten. Der andere sei in V.___ , wo sie entgegen dem Belastungsprofil des orthopädischen B.___ -Gutachters Dr. D.___

auch die schweren Tätigkeiten alleine machen müsse, was die Schmerzen und die Erschöpfung verstärke. Eigentlich br äuchte sie eine Haushaltshilfe (Urk.

1 S. 24 f. ).

Auch hieraus ist nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten. Vielmehr be stätigt die Beschwerdeführerin, was Dr. Q.___

korrekt festhielt (Urk. 7/119/45) , nämlich dass sie den Haushalt ihrer Einzimmerwohnung selbst erledigt und die (verlängerten) Wochen enden bei ihrem Partner verbringt . 6.3.6

In Bezug auf die Rüge n , Dr. Q.___ , habe sie mit den falschen Bezeichnungen „ Oberschülerin “ und „ Bibliothekarin “ sowie „ diverse Tätigkeiten “ wäh rend des Studiums

degradiert und mit der Be zeich nung „ Bibliotheksangestellte “ keine Berufsbezeichnung genannt (Urk.

3/7 S. 3

f.) , ist auf das hiervor in Er wä gung 5. 7 Ausgeführte zu verweisen.

Ausserdem ist der von Dr. Q.___

verwendete Ausdruck „Oberschülerin“ im Kontext zu verstehen und im Si nne einer Schülerin des Obergym nasiums korrekt . So hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Schwierig keiten das Gymnasium besucht habe, wobei sie allerdings bereits als Ober schülerin von zu Hause ausgezogen sei, da sie mit zunehmendem Jugendalter das Elternhaus als unerfreulich empfunden habe (Urk. 7/119/43) .

Da nicht von einer revisionsrelevanten psychischen Pathologie auszugehen ist, ist zudem nicht massgeblich, dass Dr. Q.___

die Beschwerdeführerin als Bibliothekarin (Urk. 7/119/43) und Bibliotheks ange stellte anstatt als Fach refe rentin

bezeichnet hat, zumal letztere Bezeichnung („Angestellte in der Y.___ “; Urk. 7/119/44) nicht falsch ist . 6 . 4

Insgesamt vermögen sämtliche Beanstandungen der Beschwerdeführerin am Beweiswert des psychiatrischen B.___ - Teilg utachtens nicht s zu ändern

(vgl. auch E. 7 hernach) . Das Vorgebrachte vermag das Teilgutachten von Dr. Q.___ und insbe sondere ihre Einschätzung zu Pathologie und Arbeits fähig keit nicht in Frage zu stellen. Das gilt auch für die übrigen Sach darstellungen von Dr. Q.___ . Sie treffen im Wesentlichen zu und sind nicht derart massgeblich oder abweichend von den Ausführungen der Be schwerdeführerin, dass diese für die hier mass gebliche Einschätzung des aktuellen psychischen Gesundheits zustandes im Vergleich zu jenem im Jahr 2006 von erheblicher Relevanz wären. Es erübrigt sich daher , a uf die weiteren

Einwendungen in der Beschwerde (Urk. 1) , im Kom mentar (Urk. 3/7) sowie im Memoran dum

4 der Beschwerdeführerin

(Urk. 3/3/6 ) gegen das psychiatrische B.___ - Teilgutachten (Urk. 7/119/42-50 ) und gegen die ergänzende Stellung nahme (Urk. 7/141/4) näher einzu gehen .

Im Übrigen gilt , dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater des halb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was hier der Fall ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behand lungs

- und Abklärungsauftrag ( BGE 124 I 170

E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administra tivgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auf fassungen festhalten (Urteil e des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 und 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1 ). 6 .5

In psychischer Hinsicht ergibt der Verglei ch des psychischen Gesundheits zu standes zur Zeit des Einspracheentscheides

30. Juni 2006 (Urk. 7/61) mit dem je nigen seit der Neuanmeldung im März 2013 (Urk. 7/86) im Ergebnis , dass eher Verbesserung und jedenfalls keine Verschlechterung eingetreten ist . 7. 7.1

Zu prüfen bleiben die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aus stands

- und Ablehnungs gründe gegen die B.___ -Gutachter (Urk. 1 S. 5 ff.).

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die aktuelle Rechtsprechung, welche lediglich personenbezogene Ausstandsgründe zulasse, sei falsch und lebe nsfremd. Der von der Bundesver fassung und der Europäischen Menschen rechtskonvention

garan tierte Anspruch auf einen unab hängigen Richter, und damit auf einen unab hängigen Gutachter, umfasse nicht nur persönliche Aus standsgründe , sondern alle objektiven Hin weise, die für eine Befangenheit sprechen könnten und den Anschein von Befangenheit erwec ken würden. Hier bestehe der An schein, dass das B.___ nicht neutral begutachte, sondern einseitig zugunsten der (immerzu) auftraggebenden IV-Stelle. So lasse es an der nöti gen Trans parenz bezüglich seiner Gutachtenspraxis fehlen. Es habe gemäss BGE 137 V 210 als eine von drei MEDAS-Stellen nicht einmal die Fra gen des Bun des gerichts beantwortet. Offensichtlich habe es etwas zu verbergen. Dies allein ge nüge bereits, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken und stelle für sich allein bereits einen formellen Ablehnungsgrund dar. Ausserdem sei das B.___ wirtschaftlich vollständig von den IV-Stellen abhängig. Es attestiere denn auch regelmässig einen tieferen Grad der Arbeits unfähigkeit als die be handelnden Ärzte. Das

B.___ habe in der Vergangenheit zudem nachweislich Ärzte ohne die nötige Zulassung ein gesetzt. Sie, die Beschwerde führerin mache gegen sämtliche involvierten Gutachter Befan genheit geltend, d a erheblich Zweifel an der Unab hängigkeit dieses Instituts bestünden. Es handle sich um wirtschaftlich vollständig von den IV-Stellen abhängige Gutachter, die über keinerlei therapeutische Erfahrung in der Schweiz verfügen würden und nicht bereit seien, dem Bundesgericht die von diesem verlangte Transparenz zu gewähren. Es sei ein besonders strenger Mass stab an die Unpar teilichkeit der Gutachter anzulegen. Es dürften wie bei einem Richter keine sachfremden Um stände auf die Entscheidungsbil dung einwirken. Objek tive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen ver möch ten, würden damit zur Genüge bestehen. Die Erteilung des Gutachtens auftrages an das B.___ gegen ihren ausdrücklichen Willen habe Art. 6 Abs. 1 EMRK ver letzt. Es seien der Anspruch auf ein faires Verfahren und der Grund satz der Waffengleichheit verletzt (Urk. 1 S. 5 ff.).

Die im konkreten Fall tätigen B.___ -Gutachter seien nicht akzeptabel. Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, sei in W.___ wohnhaft und tätig und verfüge lediglich über eine Meldung als soge nannte 90 Tage-Dienstleister. Es sei im Medizinalberuferegister noch nicht ein mal Angaben darüber vorhanden, ob sie in der Schweiz über eine Berufsaus übungsbe willi gung verfüge oder nicht. Sie, die Beschwerdeführerin habe aber ein Anrecht darauf, von einer Ärztin begutachtet zu werden, welche in der Schweiz tätig sei, mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sei und auch schon in der Schweiz therapeutisch tätig gewesen sei. Ausserdem sei Dr. Q.___ auch für das genauso umstrittene AA.___ in BB.___ tätig, welches es ebenfalls an der nötigen Tran sparenz habe fehlen lassen. Der internistische Gutachter Dr. P.___ habe sein Arztdiplom im Jahr 1967 erwor ben und müsse dahe r wohl über 70 Jahre als sein. E r sei im Medizinalberuferegister denn auch als pensioniert eingetragen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nicht bereit sich von einem pensionierten Arzt be gutachten zu lassen. Es gebe mehr als genügend geeignete Gutachter, welche noch über eine aktive Berufsausübungsbewilligung verfügen würden. Der Gutachter Dr . D.___

sodann sei ausschliess lich als Gutachter tätig. Auch er sei ein Pensionär und habe nicht in der Schweiz als Arzt praktiziert. Ein Gutachter müsse aber zwingend über aktuelle praktische und therapeutische Erfahrung verfügen. Erst im Jahr 2012 sei ihm für die Schweiz die Berufsausübungsbewilligung erteilt (Urk. 1 S. 7 ff.).

Diese grund sätzliche Kritik am B.___ sei bereits im Verwaltungsverfahren vorge bracht worden, ohne dass die Beschwerdegegnerin darauf eingetreten sei oder inhaltlich dazu Stellung genommen hätte, was eine Verletzung des recht lichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime darstelle. Das Beauftragen von klar befangenen Gutachtern sei als willkürlich zu betrachten (Urk. 1 S. 12 ff.). 7.2 7.2.1

Nach Art. 36 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflich ten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (vgl. auch Art. 10 des Bundes gesetzes über das Ver wal tungs verfahren , VwVG ). Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutach ter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.

Die Bestimmung von Art. 44 ATSG geht über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus (BGE 132 V 93 E. 6.4). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gr ünden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015 , Art. 44

Rz 38 und Rz 43 ff. ; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5). 7.2.2

In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwi rkungsrechte und der Verfahrens fair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Art. 72 bis IVV auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gut ach ten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, aus schliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinba rung getroffen hat (Abs. 1). Ge meint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform Suisse-MED@P ein gerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kon trolliert wird (BGE 139 V 349 E. 2.2).

Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second

opinion ), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medi zinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstands gründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung ( Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6), die unter allen erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist (BGE 138 V 271 E. 1.1). 7. 3 7.3.1

Die Beschwerdegegnerin hat bei der Einholung des B.___ -Gutachtens vom 3. Februar 2014 das vorgesehene Verfahren (vgl. BGE 140 V 507 E. 3) ein ge halten und aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Begut achtung durch das B.___ (Urk. 7/92, Urk. 7/106) die Zwischenverfügung vom 12. September 2013 erlassen (Urk. 7/108). Diese wurde nicht angefochten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungsmaxime oder ein willkür liches Vorgehen liegt nicht vor. 7.3 .2

Mit Art. 72 bis IVV wird sichergestellt, dass polydisziplinäre Gutachten für die Invalidenversicherung nur noch von Gutachterstellen erarbeitet werden dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozial ver sicherungen (BSV) festgehalten sind. Zudem wird damit bundesrechtlich verankert, dass die Zuweisung von Aufträgen für polydiszipli näre Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip erfolgen darf ( vgl. dazu BGE 140 V 507 E. 3) .

Gemäss dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gutachterstellen, bei der Be gutachtung das aktuelle wissenschaftliche Krankhei tsverständnis, die jeweils aktu ellen fachspezifischen Begutachtungsleitlinien und die entsprechende Rechtsprechung zu berücksichtigen . Die aktuellen Begutachtungsleitlinien sowie die neuste Recht sprechung des Bundesgerichts werden den Gutachterstellen jeweils vom BSV zugestellt. Zudem garantieren die Gutachterstellen, dass die für sie tätigen Gutachterinnen und Gutachter im Besitz einer in der Schweiz aner kannten Facharztaus bildung sind, wobei diese auch im Ausland erworben werden kann. Die Gutachterinnen und Gutachter haben regelmässig an ver - sicherungsmedizinischen Fortbildungen teilzunehmen und verfügen über kli nische Erfahrung. Ausländische Gutachterinnen und Gutachter, die für Gutachterstellen tätig sind, müs sen mit den (versicherungs-) medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung vertraut sein. Der medizinische Leiter oder die medizinische Leiterin der Gutach-terstelle sowie die für die Gutachterstelle tätigen Gutachterinnen und Gutachter verfü gen über die zur Ausübung ihrer Tät igkeit notwendigen Bewilligungen . Auch ist dem BSV regelmässig Rapport zu erstatten. ( w ww.bsv.admin.ch/ themen /iv/00027/ ; BSV, SuisseMED@P , Reporting 2015, Teil 1, S. 2 f f . ). 7.

E. 6.2.1 Auch der Bericht des behande lnden Psychiaters Dr. N.___ vom 9. Feb ruar 2013 (Urk. 7/85/26-28) vermag die psychiatrische Beurteilung von Dr. Q.___ gemäss ihrem Teilgutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/119/42-50) nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sind ihm keine psychopathologischen Befunde und Diag nosen zu entnehmen, welche den Schluss auf eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes seit Mitte 2006 zuliessen . Zum einen stellte Dr. N.___ (ebenfalls) keine erhebliche depressive Symptomatik fest. Zum anderen be gründete er d ie Diag nose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) , welch e zu den neurotischen Störungen gehört,

allein damit, dass gemäss der Definition des ICD-10 nach so langer Zeit nicht mehr von einer Anpassungss törung ge sprochen werden könne und aus seiner Sicht heute eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit psychosomatischer Begleitsymptomatik vor liege, die sich aufgrund der chronisch zunehmenden körper lichen Schmerzen entwickelt habe (Urk. 7/85/26).

Es

wurde damit indes keine neue psychische Störung

be schrieben , sondern es handelt sich lediglich um eine unbeachtliche neue Beurteilung desselben Beschwerdebildes mit Schlafstörungen, Spannungs kopf schmerzen, aus geprägter Er müd barkeit und rascher Erschöpfbarkeit begleitet von Schmerzen .

Die

Einschätzung einer 100%igen Arbeits un fähigkeit begründete Dr. N.___

ebenfalls hauptsächlich mit der bekannten aus geprägten Ermüd barkeit und raschen Erschöpfbarkeit einhergehend mit ve r stärkten Schmerzen . Dabei zeige si ch die Ver schlechterung des Zustandes dadurch, dass eine weitere p hysische und psy chische

Dekonditionierung , eine Z u nahme der Symptomatik und eine weiteren Abnahme der Be lastbarkeit eingetreten sei (Urk. 7/85/27 ) .

Das Fortschreiten der psycho-physischen

Dekonditionierung

ohne psycho patholo gische Grundlage rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer revisions e rheb lichen

Än derung , zumal gemäss dem Bericht von Dr. N.___

auch soziale Be l astungsfaktoren , so die Auseinan dersetzung mit dem Sozialamt mit Aufgabe der Wohnung und damit Auf lösung des Konkubinates ,

für die Zunahme der Symptomatik mitentscheidend waren (Urk. 7/85/27) . Auf die soziale Be lastungs situation bei unauffälliger Psycho pathologie wies denn auch Dr. Q.___

zu Recht hin (Urk. 7/85/48) .

Auch erklärte Dr. Q.___ nachvollziehbar, dass die Diag nose einer Neura sthenie bei der alltags kompetenten , sozial aus gefüllten und emotional flexiblen Be schwerdeführerin mit psychopatho logisch unauf fälligem Befund nicht gestellt werden könne. Es gebe allerdings Hinweise für das Vor liegen ge wisser neuro tischer Erlebnisverarbeitungsweisen und auf einen schäd lichen Ge brauch von Alkohol, ohne dass diese indes zu wesent lichen Funk tions störungen führen würden (Urk. 7/119/48-49). Davon ist auszugehen.

E. 6.2.2 Es trifft entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin damit nicht zu, dass Dr. Q.___ auf die geklagten Erschöpfungszustände, welche das eigent liche Problem darstellen würden

(Urk. 1 S.

E. 8 April 2015 (Urk.

2) keine erhebliche Änderung in den Krankheitsthemen ergeben hat .

Denn es ist den damaligen Akten zu entnehmen (vgl. E. 4.2) , dass die Beschwerde führ erin bereits bei Erlass des Einspracheent scheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61), dem mass geblichen Ver gleichszeit punkt, unter Beschwerden im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in die linke Kopfhälfte und den linke n Arm, Kopfschmerzen mit Ohrgeräuschen sowie an Hand- und Armbeschwerden litt. Auch lumbal e Beschwerden mit der Schwierigkeit länger zu Sitzen be stan den bereits. Eben falls schon damals waren Schlaf losigkeit und ein allge meiner Erschöpfungszust and mit psychischer und körperlicher Dekonditio nierung vor handen . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % in der ange stammten Tätigkeit wurde von den A.___-Gutachtern aus serdem nicht nur mit somatischen Befunden, sondern auch mit der depres siven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung begründet. 4.4 .2

Es gilt daher nach folgend hauptsächlich Veränderungen innerhalb der be kann ten Beschwerde bilder zu prüfen (in somatischer Hinsicht vgl. E. 5, in psychi scher vgl. E. 6 hernach) , wobei als Anlass für eine Neuprüfung des Invaliditäts grades vorerst eine

anspruchserhebliche, revisionsrelevante Veränderung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesen sein muss. 5 . 5 .1 5 .1.1

Die von den B.___ -Gutacht ern anlässlich der Begutachtung vom November 2013 (Urk. 7 / 119/1 ) gestellten orthopädischen Diagnosen mehrsegmentale r

cer vikothoracale r

Discopathien gemäss dem MRT der HWS und BWS vom 13. Feb ruar 2013 und lumbosacraler

Discopathien

einbezüglich

breit basiger

zirkum fe renzieller

Diskushernierungen L3/4 mit Kompression auf den Duralschlauch , Spondylartho sen , beginnender Spondylodiszitis L3/4 und leichtgradiger dege nerativer ISG-Veränderungen gemäss dem MRT der LWS vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/119/20) lagen in dieser Ausprägung

- soweit aktenkundig - bis im Juni 2006

(Urk. 7/61) noch nicht vor.

Gemäss dem A.___ vom 26. Septem b er 2005 waren als massgebliche bildgebende Veränderungen erst die

Osteochondrosen

auf der Höhe C6/7, geringgradig auch C4/5, aufgeführt worden (Urk. 7/35/17).

Gemäss dem A.___ -Gutachten war ausserdem am 28.

Juni 2005 der mittels funktio nale m MRT der HWS dargestellte Befund mit medianen Diskushernien C4/5 und C6/7, einer linksmediolateralen Diskushernie C7/Th1, einer lateralen Diskushernie Th3/4, posterioren

Osteophyten C4/5 und C6/7 mit moderater Foraminalstenose rechts und einer genera lisierten modera ten chronischen Atrophie des cervikalen Rückenmarkes festgehalten worden (Urk. 7/35/11).

Laut den Bericht en des Spitals K.___ zum

MRT vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/85/21-22, Urk. 7/85/29-30) , auf welche sich der orthopädische B.___ -Gutachter bezog,

wurde n

an der BWS und der LWS nunmehr weitere dege nera tive Veränderungen bildgebend dargestellt. Und zwar hätten eine kleinvolumige

thoracale

Discushernie beim Segment der Brustwirbelkörper (BWK) 7/8 rechts und BWK 9/10 links ohne Nerve nwurzelkompression sowie im Ver lauf eine sta tionäre erosive

Osteochondrose beim Segment BWK 11/12 mit breitbasiger

Dis cusprotrusion

mediolinkslateral betont ohne direkten Nachweis einer Nerven wurzelkompression , ohne Spinalkanalstenose oder Myelopathie vorgelegen (Urk. 7/85/30). Bei der LWS seien eine absolute Spinalkanalstenose beim Seg ment LWK 3/4 bei fortgeschrittener erosiver

Osteochondrose

Modic I-III und zusätzlich eine breitbasige

zirkumf erentielle

Discushernie , Antero listhesis Grad I, mit konsekutiver Kompressio n auf den Duralschlauch , zusätz licher foramina ler Stenose links grösser a ls rechts mit Affektion der ent sprechenden Nerven wurzel L3 links grösser als rechts, reaktivierter hypertrophe Spondylarthrose L3/4 festgestellt worden. Eine beginnende

Spondylodisz itis

in diesem Segment sei bei fehlender Klinik und Labor weniger wahrscheinlich. Weiter hätten leicht gradige degenerative Veränderungen am Illiosakralgelenk (ISG) beidseits ohne Hinweise für eine ISG-Arthritis vorgelegen (Urk. 7/85/21-22). In Bezug auf die HWS wurde im MRT vom 13. Februar 2013 die bereits bekannten cervikalen

Discopathien von HWK 3 bis Th 1 abgebildet, auf Höhe HWK 4 bis HWK 7 und Th 1 nunmehr mit Affe ktion der entsprechenden Nerven wurzeln, sowie eine altlan t odentale und -axiale Arthrose ohne Myelo pathie bei leichtgradiger Spinalkanaleinengung (Urk. 7/85/30).

Insofern hat sich eine Veränderung des Gesundheits zustandes seit Mitte 2006

im Sinne zusätzlich abgebildeter degenerativer Veränderungen an der Wirbel säule ergeben. 5 .1.2

Im B.___ -Gutachten wurden diese neuen MRT-Ergebnisse bei der Diagnose stellung aufgenommen (Urk. 7/119/20) und die neuen degenerativen Verände rungen wurden vom orthopädische n

B.___ -Gutachter Dr. D.___ denn auch als deutlich pathologische MRT-Befunde gewürdigt , indem er von einer erheblich eingeschränkten Belastbarkeit der Rückenstatik ausging und nur noch körperlich leichte, rückenadaptierte , wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zw angs haltungen und repetitive Be wegungsanforderung en an HWS und LWS als zumutbar erachtete (Urk. 7/119/19) . Auch erläuterte er stimmig, dass mittel schwere und schwere Arbeiten ungünstig seien und die Gefahr einer klinisch relevanten funktionalen Verschlechterung bergen würden ( Urk. 7/119/18-19 , Urk. 7/119/21 ) .

Korrekt überprüfte Dr. D.___ dabei auch die funktionelle Auswirkung der Befunde , indem er feststellte, dass die Beschwerde führerin in der aktuellen Ab klärung inspektorisch von Seiten der Mobilität und der Motorik orthopädisch -trotz der neuen bildgebenden Befunde - voll ständig unauffällig gewesen sei. Für die relativ umfangreich beschriebenen MRT-Pathologien mit mehrsegmentalen Discopathien und einer lumbalen Spinalkanalstenose L3/4 fände sich kein kor relierender (klinischer) orthopädischer Befund. Auch sei die Rumpf mus kulatur suffizient, es bestünden keine Zeichen einer rumpfmuskulären Dysba lance . Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei ak tiv und passiv vollständig frei (Urk. 7/119/18-19). Damit berücksichtigte Dr. D.___

bei der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/119/19) die geklagten, bildgebenden und klinischen Befunde umfassend und trug ihnen differenziert Rechnung.

5.1.3

Die Begutachtung

durch Dr. D.___ gemäss dem orthopädischen Teilgutach ten

(Urk. 7/119/14) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden . Insbe sondere ist trotz der zusätzlichen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule keine

re visi ons rechtlich relevante Ver schlechterung ausgewiesen, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt. 5 .2 5 .2.1

Die

Beschwerdeführerin

bringt vor , der Neurologe Dr.

J.___ , der Rheuma to loge Dr. L.___

und die Physiotherapeutinnen F. Puchol und St. Mauer hätten festge stellt, dass die B efunde auf den Bildern der Mag netresonanz tomographie (MRT) mit den Bes chwerden e xakt übereinstimmen würden. Dr. D.___ begründe nicht, weshalb er anderer Meinung sei, obschon erheb liche Schäden der Wirbel säule festgestellt worden seien. Ihr Bericht übe r die Untersuchung von Dr. D.___ (Urk. 3/3) zeige wie unsorgfältig und pauschal er gearbeitet habe (Urk. 1 S. 14) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat Dr. D.___ , indem er das Vorliegen funktio neller Auswirkungen der Befunde verneinte, eine schlüs sige Begründung seine r

orthopädischen Einschätzung geliefert. Damit ist er insbe sondere der gutachterlichen Aufgabe, die geklagten Beschwerden und Befunde aus objektiv ierter und fachärztlicher Sicht zu überprüfen, nachgekommen . So klärte er

zu Recht, ob die im MRT nachgewiesenen morphologischen Verän de rung en mit der Klinik und dem Beschwerdebild übereinstimmen, zumal dege nerative Ver änderungen

an der Wirbelsäule bekanntlich auch ohne Beschwer den bestehen (vgl. Debrunner , Orthopäd ie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S.

783 ) und Schmerzen grundsätzlich auch ohne organisch nach weisbares Substrat in Erscheinung treten können . Zudem müssen

Schmerzen das funk tionelle Leistungsvermögen nicht zwingend auf heben ( Oliveri et al., Grund sätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, in: Schweiz. Med. Forum 2006 S . 420 ff., besonders S. 429 f.; Urteil des Bundes gerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 ; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4),

Die kritische Prüfung

der funktio nelle n Auswirkungen

war

nicht zuletzt auch deshalb vorzunehmen , weil bereits im Jahr 2005 Rückenbeschwerden im HWS - und LWS-Bereich sowie Kopf schmerzen festgehalten worden waren , ohne dass diese vollständig mit dege nerativen Veränderungen an der Wirbelsäule begrün det worden wären. Die

A.___ -Gutachter erklärten sich die Beschwerden daher als mitverursacht respektive unterhalten durch eine Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance sowie den allgemeinen Erschöpfungs zustand und die Schlaf störungen (Urk.

7/119/19-20). Die Beschwerdeführerin war zudem gemäss dem A.___ -Gutachten damals unter anderem wegen „ Psychasthenie “ bei Dr. M.___ in Behandlung (Urk. 7/35/19). Auch hatte d er damalige behandelnde Arzt Dr. med . R.___ , Facharzt für Rheuma tologie, in seinem Bericht vom 4. Juni 2004 von einem langjährigen multifaktoriellen und chronifizierten Beschwerdebild mit Zeichen einer begin nenden Schmerzerkrankung mit möglicher somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen (Urk. 7/17/6).

Eine klare fachärztliche Feststellung zur Frage nicht nur bildgebend er , sondern auch klinisch-funk tionell begründ bare r

Einschränkungen ist vor diesem Hintergrund umso mehr geboten . 5 .2. 2

Hinzu kommt, dass auch der behandelnde Rheumatologe Dr. L.___ im Bericht vom 15. November 2011 (Urk. 7/85/15) fest gestellt hat , es würden sich klinisch keine schweren Einschränkungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit und keine radikulären Defizite nachweisen lassen . Er empfahl zudem, es sei die körperliche Dekonditionierung anzu gehen. Dass Dr. L.___

des Weiteren festhielt, die dege nerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Entwicklung von zervikalen, thorakalen und lumbalen Diskushernien seien als Ursache der geklagten panvertebralen Symp tomatik zu sehen , wi der spricht der Einschätzung von Dr. D.___

im Wesentlichen

nicht . Denn auch Dr. D.___ be urteilte die dege ne rativen Veränderu ngen als Ursache für Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit, wenn auch im Sinne einer einge schränkten statischen Belastungsgrenze und des ein geschränkten Belastungsprofils (Urk. 7/119/19). Schliesslich befand auch Dr. L.___, dass aus rheuma tologischer Sicht eine leichte angepasste Tätigkeit möglich sein sollte, „allenfalls zu nächst zu 50 %“ (Urk. 7/85/15) . Damit wird eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen.

Zu beachten ist vor allem auch, dass bereits die

A.___ -Gutachter mit Bezug auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend em Arbeiten am Computer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 7/35/20) . U nd auch Dr. G.___ sowie Dr. H.___ hatten die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % eingeschätzt (Urk. 7/52, Urk. 7/56 ) .

Das Vorliegen einer revisionserhebliche n Verschlechterung seither respektive seit Juni 2006 (Urk. 7/61) ist daher zu ver neinen . 5 .2. 3

Den Berichten des Neurologen Dr. J.___

( Urk. 7/85/1-12, Urk. 7/85/17-18, Urk. 7/85/23-26 ) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls

nichts zu ent nehmen, was die Beurteilung des orthopädischen B.___ -Gutachters in Frage stellt . Dr. J.___

hat im letzten Bericht vom 14. Januar 2013 zum einen schon die Fest stellungen der A.___ -Gutachter als insuffizient beanstandet (Urk. 7/85/23-25) . Zum anderen

ist den Berichten von Dr. J.___ keine nach vollziehbar begründete fachärztliche , mithin neurologische

Einschätzung einer Arbeits un fähigkeit zu ent nehmen . Im Bericht vom 4.

Juli 2011 führt e er ledig lich aus, nach Lektüre der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur beruf lichen Situat ion, Arbeitsprofil, Arbeitsanamn ese und Lebenslauf im Ver gleich mit der Anamnese und den Befu nden seien die geschilderten Be schwerden und Einschränkungen nach vollziehbar, insbesondere die dargelegten Szena rien von 50 %, respektive 100 % Arbeit (Urk. 7/85/12). Dies entspricht indes keiner fach ärztlich begründeten Würdigung der Einschränkungen nach objektiven Krite rien, zumal Dr. J.___ als Neurologe vorwiegend ortho pädische respektive rheu matologische und keine massgeblichen neurologische n Pathologien

aufführte . Namentlich

stellte er kei ne neurologischen, mithin radikulär bedingte n senso motorische n

oder sensible n

Ausfälle fest (Urk. 7/85/12).

Im Übrigen

ist das von ihm auf gestellte Bela stungsprofil (Urk. 7/85/12) durch jenes gemäss dem B.___ -Gutachten (Urk. 7/

E. 8.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das B.___ -Gutachten vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/119) alle rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt und keine konkrete n Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2016 vom 2 2. März 2016 E. 2).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 8. April 2015 ( Urk.

2) in Bezug auf die Frage, ob seit dem Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2006 (Urk. 7/61) eine revisions- respek tive rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge treten ist, auf das B.___ -Gutachten vom 3. Februar 2014 abgestellt hat, und dies verneint hat.

E. 8.2 Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich einer neuen Begutachtung mit medizinischen Belastungstests und Tests bei einer BEFAS (Urk. 1 S. 2, S. 15, S. 17 und S. 36 ), sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu er warten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).

E. 8.3 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessens weise

auf Fr.

9 00.-- anzusetzen und ausgangs gemäss de r Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von F

r. 900.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rech nung u nd Ein zahlungsschein werden der Kostenpflich tigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 11 9 / 21-22 ) abge deckt. 5 .2. 4

Zu den Ausführungen des Neurologen Dr. C.___

im Bericht vom 21. August 2014 ist ebenfalls festzuhalten, dass der dort bezeichnete neurologische Befund hauptsächlich orthopädische und rheumatologische Befunde, namentlich eine Skoliose, muskuläre Dysbalance , deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schulter muskulatur auf beiden Seiten mit Druckschmerzpunkten, nicht aber neuro logische Pathologien enthält. Als Diagnosen wurden zudem nicht nur die somatischen, insbesondere neuro logischen, sondern auch ein chro nischer Erschöpfungszustand mit depressiver Entwicklung aufgeführt (Urk. 7/135/ 4- 5). Dr. D.___ bemerkte in der Stellungnahme vom 28. Novem ber 2014 daher zu Rec ht, dass Dr. C.___ fachfremd rein ortho pädische Befunde der Wirbel säule und ein postinfektiöses Asthma bronchiale aus dem Jahr 2004 festge halten habe (Urk. 7/141/3).

Die von Dr. C.___ attestierte maximale 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit respektive in der ange stammten Tätigkeit als historische Fachreferentin wurde nicht weiter begründet, so dass darauf zu schliessen ist , dass er sämtliche aufgeführten Beschwerdebilder, mithin auch die Beschwerden ausserhalb seines Fach gebiet es , in seine Beur teilung einbezog en hat .

Schliesslich ist auch in seiner Ste llung nahme zu den Einschätzungen der B.___ -Gutachter (Urk. 7/135/6-7) keine nachvoll ziehbare neurologische Begründung zu erkennen. Namentlich erläutert er nicht, welches neurologische Be schwerdebild die Neurologin Dr. O.___ über gangen haben soll. Den Ausführungen von Dr. C.___ ,

und namentlich seiner Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit ,

kann somit nicht gefolgt wer den ; auch ver mögen sie die Beurteilung der B.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. 5 .3 5 .3.1

Die neurologische B.___ -Gutachterin Dr. O.___

stellte in der Stellung nahme vom 28. November 2014 dementsprechend

zutreffend fest , dass die im Bericht von Dr. C.___ anamnestisch aufgeführten Schmerzen weitgehend das Skelett betreffen und zudem Müdigkeit und Erschöpfung geklagt w ü rden; die (von Dr. C.___ erhobenen) neurologisc hen Untersuchungsbefunde vom 7. Juli 2014 aber seien - ebenso wie anlässlich der B.___ -Begutachtung - in jeder Beziehung normal ausgefallen und der neurologische Status in allen Teilen als regelrecht festgestellt worden. Auch ein EEG sei unauffällig ausgefallen, näm lich in den Grenzen der Norm (Urk. 7/141/1).

Diese Feststellung ist letztlich für die neurologische Beurteilung entscheidend und lässt mit Dr. O.___

darauf schliessen , dass in neurolo gischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar ist . 5 .3.2

Da somit auch den Berichten der behandelnden neurologischen Ärzte keine ein schlägigen neurologischen Befunde zu entnehmen sind, vermag d ie Be schwer deführerin auch aus ihren Vorbringen, Dr. O.___ habe im Gegen satz zu den be han delnden Ärzten und Physiothera peutinnen nur allge meine und keine spezi fisch auf die konkreten Be schwerden bezogenen Tests ge macht und sie habe die MRT-Bilder nicht angeschaut, wie es im Fach gebiet Neurologie zu erwarten sei (Urk. 1 S. 16), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin , d er Beintes t sei nicht fachgerecht durchge führt worden und e s treffe nicht zu, dass sie

die Beine kurz habe halten können , sondern die Beine seien von selbst runtergefallen und der Zug auf die LWS habe einen stechenden Schmerz verursacht, der von Dr. O.___ ignoriert worden sei (Urk. 1 S.

E. 16 ), ändert nichts daran, dass die Fest stellungen von Dr. O.___ zu den neurologischen , letztlich unauffälligen Bef unden mit der übri gen Aktenlage vereinbar sind .

Ferner schrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2013 selbst, dass sie gegenüber Dr. O.___ erklärt habe, dass sie die Beine noch kurz habe halten können (Urk. 3/4 S. 2).

Auch

hat Dr. O.___ im neurologischen Teil gutachten

dazu Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt , dass die fest gestellte nur kurze Möglichkeit des Haltens der Beine dafür spreche, dass die dabei involvierte Muskulatur dekonditioniert sei. Eine andere Auffälligkeit während der Untersuchung sei nicht festzustellen gewesen und längeran dau ernde Schmerzen nach diesem Routinetest seien nicht zu erwarten und könnten neurologisch nicht erklärt werden (Urk. 7/119/32).

Den anderen neuro logischen Berichten ist nichts

Gegenteiliges zu ent nehmen.

In dieselbe Richtung weist die Einwendung der Beschwerdeführerin , Dr. O.___ zeige ein veraltetes, viel zu mechanistisches medi zinisches Weltbild und die mess baren Resultate eines EEG seien nur ein Teil der Abklärungen, ein Patient sei aber gesamtheitlich zu begutach ten (Urk. 1 S. 31). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. O.___ die Beschwerde führerin klinisch untersucht hat (Urk. 7/119/30-31) und nicht nur Dr. O.___ auf einen unauffälligen neuro logischen Befund schloss. Zudem berücksichtigte Dr. O.___ auch bei ihrer Stellungnahme zum neurolo gischen Befund von Dr. C.___ nicht nur dessen EEG-Ergebnis (Urk. 7/141/1). Aus rechtlicher Sicht ist eine objektivierte Befunderhebung zudem unerlässlich. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin poly disziplinär, also durchaus gesamtheitlich

begutachtet, wobei hier letztlich ohnehin die poly disziplinäre Beur teilung entscheidend ist.

Nicht zu folgen ist nach dem Gesagten auch dem Vorbringen der Be schwerde führerin, die „ s ubjektiv en Angaben der versicherten Per son“ seien von Dr. O.___ offenbar weitgehend aus dem Kopf me moriert worden und zum Teil falsch, ver einfachend, auslassend und chro nologisch unge nau (Urk. 1 S. 16). Denn e nt scheidend sind letztlich in neurologischer Hinsicht objektivier bare aktuelle pathologische Befunde. Aus der Beschwerdeschrift erschliesst sich im Ein zelnen nicht, welche ange bliche n Fehler oder Ungenauig keiten

in Bezug auf welche

rechtlich massgebliche n

Fragen bedeutsam wären . Die im Kommentar der Beschwerde führerin vom 19. Mai 2014 ( Urk. 3/7 S. 3 f f .) und vom 3. Dezember 2013 (Urk. 3/4) ge machten Ausführungen jeden falls

rechtfertigen keine andere Be trachtungsweise . 5 .4 5 . 4 .1

In Bezug auf die Beschwerden an den Unterarmen und Fingern mit Kribbel paräs thesien erläuterte Dr. O.___ ebenfalls

nachvollziehbar , dass das 2010 neuro graphisch nachweisbare CTS - entsprechend den Berichten des S.___ vom 20. und 2 2. September 2010 (Urk. 7/112/1-6) -

keinen ope rationswürdigen Stellenwert habe und andere Faktoren im Zusammenhang mit den Schmerzen an den oberen Extremitäten eine Rolle spielen würden. Die Beschwerden könnten nicht mit einer Pathologie von Seiten des Nervensystems in Zusammenhang gebracht werden, trotz nachweisbarer röntgenologischen Veränderungen in der Wirbelsäule. Auch könne eine Myopathie bei guter Tro phik und unauffälligem Tonus sowie auch eine Polyneuropathie ausge schlossen werden. Aus neurologischer Sic ht sei daher eine volle Arbeits belastung in einer Bürotätigkeit, zum Beispiel in einer Bibliothek, vorhanden . Ausser einer kurzen postoperativen Phase nach den CTS-Operationen bestehe auch aus retrospek tiver neurologischer Sicht keine Hin weise auf eine länger dauernde Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/119/32).

In der Stellungnahme vom 28. November 2014 führte Dr. O.___

weiter schlüssig aus, dass aufgrund der Anamnese zu erwarten gewesen sei, dass nach den CTS-Operationen ein Teil der Beschwerden zum Verschwinden habe gebracht werden können, jedoch nicht alle Beschwerden, da auch vom Nacken her Schmerz aus strahlungen bestehen könnten, wie sie auch bei einem CTS vor allem auch in der Nacht vorhanden sein könnten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei es daher durch die Operation nur zur Sanierung der vom CTS her generierten Be schwer den gekommen und nicht zur Sanierung aller Beschwerden, die von An fang an einem Mischbild entsprochen hätten (Urk. 7/141/1-2). Auch dies über zeugt . 5.4.2

Am Ausgeführten ist auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage nicht zu zweifeln. So beschrieben

insbesondere die Neurologen Dr. J.___ und Dr. C.___ in ihren Berichten keine aktuellen Einschränkungen aufgrund des Status nach den CTS-Operationen . Massgeblich zu beachten ist ausserdem, dass bereits im A.___ -Gutachten die schmerzhafte Symptomatik an den Armen mit nächt lichen Einschlaf parästhesien als Verdacht auf ein leichtes Carpal tunnel syndrom beidseits in Kombination mit den Schulterbeschwerden aufge führt worden war (Urk. 7/35/19) und noch vor Erlass des Einsprache entscheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) die CTS-Symptomatik bestätigt sowie auf der rechten Seite auch bereits operiert worden war (Urk. 7/53/1-3). Es ist somit jedenfalls nach operativer Versorgung der Hand gelenke in den Jahren 2006 und 2008 (Urk. 7/112/5) nicht von einer Ver schlechterung des Gesund heitszustandes aus zugehen.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die v on Dr. O.___ aufgeführte klinische Be schwerdefreiheit bezüglich des CTS liege nur vor, wenn keine grössere Be las tungssituation auftrete, was bei einer Arbeit in einer Bibliothek zweifellos gege ben wäre (Urk. 1 S. 17), ist daher nicht stichhaltig. Im Übrigen trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(Urk. 1 S. 17) nicht zu, dass Dr. O.___ von einer klinischen Beschwerdefreiheit im Bereich der oberen Extre mitäten ausging (vgl. Urk. 7/119/31-32) . Von einer Beschwerdefreiheit sprach sie lediglich im Rahmen eines hypothetischen Szenario, als sie in Würdigung der Vorakten

(vgl. Berichte des S.___ vom

E. 20 und 22. Septem ber 2010, Urk. 7/112/1-6) ausführte, das neurologische Vorliegen eines CTS sei sicher in keiner Weise strittig, oft würden sich nach Operationen die neurographischen Werte selbst bei klinischer Beschwerdefreiheit nicht zurück bilden (Urk. 7/119/32).

Im B.___ -Haupt gutachten wurde der Status nach CTS-Operati onen ebenfalls lediglich als „weitgehend“ symptomfrei be zeichnet (Urk. 7/119/19). 5 . 4 .3

Hinsichtlich de r von Dr. C.___ gestellte n neurologische n Diagnose eines chro nischen, therapieresistenten Spannungskopfschmerzes (Urk. 7/135/5) stellte Dr. O.___

in der Stellungnahme vom 28. November 2014 sodann

zutreffend fest, dass diese Beschwerden im Bericht von Dr. C.___ nicht in den Vordergrund gestellt worden seien. Auch bei der gutachterlichen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin diese Schmerzen nicht in den Vordergrund gestellt (Urk. 7/141/2).

Dies ist insbesondere

daher

nachvollziehbar , weil Dr. C.___ ausser den Schmerz angaben der Beschwerdeführerin keine weiteren Ausführungen zur Begründung dieser Diag nose und/oder zu dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit machte . Ausserdem ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass die Be schwerde führerin bereits bei der A.___-Begutach tung im Jahr 2005 über vom Nacken aus strahlende Kopf schmerzen (mit Rauschen und Dröhnen) klagte (Urk. 7/35/19) . Eine Verschlechterung des Beschwerdebildes ist nicht ausgewiesen. 5 .4 .4

Es ist somit in neurologischer Hinsicht

festzuhalten, dass Dr. O.___ ihre Fest stellungen im neuro logischen B.___ - Teilgutachten sowo hl hin sichtlich der bis herigen neurologischen Akten als auch in Bezug auf ihre eigenen Untersuchun gen fach ärztlich schlüssig und überzeugend begründete (Urk. 7/119/31-32). Angesichts des regelrechten neurologischen Status ist schliesslich nach vollzieh bar, dass Dr. O.___ in ihrem neurologischen B.___ -Teilgutachten keine neurolo gische Diag nose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und insbeson dere auch den Status nach CTS-Operation rechts im April 2006 und links Juni 2008 ohne Hinweise auf eine relevantes Rezidiv als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufführte (Urk. 7/119/31).

Eine neurolog isch begründete erhebliche Ver schlechterung des Gesundhe itszustandes ist auch unter Be rück sichtigung der Berichte der übrigen Neurologen nicht ausgewiesen. 5 .5

5 . 5 .1

Zur internistischen Begutachtung des B.___ -Gutachters Dr. P.___ , der die Diag nosen einer Hypertonie, med ika mentös behandelt, und eine ungeklärte Ptose am linken Auge , je ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 7/119/ 39 ), rügte die Beschwerdeführerin sodann, er habe sich für wichtige Details nicht interessiert und sei ihr mitten im Satz ins Wort gefallen. Er habe damit die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Ge hör ver letzt. Ausserdem seien einige seiner Darstellungen falsch, was zeige, wie un sorgfältig er die Akten gelesen habe. So bestünden die Beschwerden nicht seit dem 18. Altersjahr, sondern seit et wa 1982, dem 24. Altersjahr, be ziehungsweise seit dem Reitunfall im Alter von 12 Jahren. Dr. P.___ sei auch in seiner eige nen Dokumentation widersprüchlich, wenn er schreibe, dass sie seit 2005 nicht mehr arbeite und gleichzeitig festgehalten habe , dass sie seit 2004 kaum mehr arbeite. Richtig sei, dass sie seit dem 17. Januar 2013 nicht beziehungsweise kaum mehr arbeite. Zum Problem der Magenschmerzen so dann habe Dr. P.___ keine Fragen gestellt, obwohl sie ihn anfangs gefragt habe, ob das noch besprochen werde. Es erstaune nicht, dass Dr. P.___ bei dieser Arbeitsweise keine relevanten Befunde habe erheben könne (Urk. 1 S. 18 ff.) . 5. 5 .2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch das internistische Teil gutachten von Dr. P.___ im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn wie Dr. P.___ zutreffend festhielt (Urk. 7/119/39) , war en auch den übrigen Akten ausser der Hypertonie bei ansonsten unauffälliger internistischer Vorgeschichte - insbeson dere seit der

A.___ -Begutachtung (Urk. 7/35/8-10) -

keine Hinweise auf aktuelle erhebliche internistische Erkrankungen zu entnehmen. Die Beschwerde führerin klagte denn auch nicht über Beschwer den, welche auf eine solche hätte schliessen lassen (Urk. 7/119/35-36) , weshalb Dr. P.___ nach voll ziehbar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht und insbesondere eine für die Arbeits fähigkeit relevante Ver schlechterung des Ge sund heitszustandes seit der A.___ -Begutachtung ausschliessen konnte.

Dass namentlich die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. P.___ angeblich erwähnte n Magenschmerzen neu eine invalidenversicherungsrechtliche erheb liche zusätzliche Erkrankung und Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bedeuten würden , wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht behaup tet. Dr. P.___ erklärte in der Stellungnahme vom 28. November 2014 zudem zutreffend, dass die Einwände der Beschwerdeführerin an den erhobenen inter nistischen Befunden nichts ändern und die anam nestischen Angaben im Gesamten den ganze Sachverhalt richtig erfassen (Urk. 7/141/5).

So schadet etwa die Feststellung von Dr. P.___ , dass die Beschwerdeführerin seit 2005 - mithin seit dem A.___ -Gutachten - nicht mehr arbeite (Urk. 7/119/37) respektive seit 2004 - mithin dem Jahr der Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung - kaum mehr arbeite (Urk. 7/119/39), dem Beweiswert der internis tischen Beurteilung nicht, zumal hier ein allfälliger Rentenbeginn erst nach der Neuanmeldung vom März 2013 (Urk. 7/86) in Frage kommt (Art. 29 IVG) . 5.5.3

Auch in internistischer Hinsicht ist dam it eine revisionserhebliche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes seit Juni 2006 auszuschliessen. 5 . 6

5.6.1

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin z ur Einschätzung der B.___ -Gutach ter aus somatischer Sicht

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit vor , es sei wider sprüchlich, wenn Dr. D.___ einerseits behau pte, die Arbeit in einer Biblio thek sei zumutbar, andererseits aber Einschränkungen akzeptiere, welche diese Arbeit nicht mehr zumutbar machen würden. Anhand des Arbeitszeugnisses der Y.___ sei er sichtlich, dass ihre Tätigkeit als Fachreferentin zu 90 % aus PC-Arbeit bestan den habe, nämlich bei der Erwerbung und Er schlies sung der Bücher .

Ausserdem sei ihre Tätigkeit mit dem Schieben v on beladenen Bücherwagen mit 30 Kilo gramm Gewicht verbun den gewesen und habe zu 10 % aus körper licher Arbeit vornübergebeugt bückend, kniend, kauernd sowie Überkopf und streckend bei der Betreuung der Freihand abteilung mit zwei Meter hohen Büchergestellen bestanden. Tatsache sei, dass sie angesichts des Be lastungsprofils von Dr. D.___ und aufgru nd der Arbeitsrealität als Fach referentin sowie wissen schaft liche Mitarbeiterin im Archiv diese Tätigkeit nicht mehr ausführen könne, be ziehungsweise nur kurz fristig, also maximal zwei Stunden pro Tag (Urk. 1 S. 13

f ., Urk. 3/10 S. 4 f.). 5.6.2

Dem ist entgegenzuhalten, dass die im Belastungsprofil des B.___ -Gutachten s (Urk. 7/119/21-22) als nicht geeignet be zeichnete Tätigkeit in vornüber ge beugter , sitzend oder stehend, kniend er , hockend er oder kauernder Haltung im Zusammenhang mit rumpfbelastenden Zwangshaltungen aufgeführt wurde. Eine solche Zwangshaltung, wie etwa bei Fliessbandarbeit, ist bei der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tätigkeit indes nicht enthalten, da sowohl bei PC-Arbeiten, bei der Betreuung der Freihandabteilung und dem Schieben von Bücherwagen jeweils die Position zwischendurch gewechselt werden kann, o hne dass damit die Arbeit verun möglicht würde. Das Schieben von gegebenen falls 30 Kilo gramm schweren Bücherwagen kam ( gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin als Teiltätigkeit der 10%igen Nicht-PC-Arbeit ) nur selten vor und es wäre möglich und zumutbar, die Bücherwagen mit weniger Gewicht zu beladen. Des Weiteren hatte die Beschwerde führerin bereits gegenüber den A.___ -Gutachter angegeben, sie könne nicht mehr als eine Stunde am Computer arbeiten, auch Lesen sei schmerz- und haltungsbedingt schwierig (Urk. 7/35/28). Insofern ist zumindest eine erhebliche revisionsrelevante Verschlechterun g der Belastbarkeit nicht ausge wiesen. Hinzu kommt, dass auch Dr. C.___ im Bericht vom 21. August 2014 darauf schlos s, dass die Tätigkeit als histo rische Fachreferentin gleichzeitig auch als eine leidensangepasste Tätigkeit anzusehen sei (Urk. 7/135/6). 5.7 5.7.1

Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass eine rentenerhebliche Ver schlech terung des somatischen Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist . Sämtliche wei teren Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1, Urk. 3/3-7, Urk. 3/9-11) führen zu keiner anderen Be trachtungsweise (vgl. E. 7 hernach) .

Namentlich ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 3/7 S. 3 ff.) eine Diffamierung oder Degradierung ihrer Persön lichkeit, Ausbildung und Berufs tätigkeit durch die Gutachter nicht auszumachen. So ist etwa der Ein wand der Beschwerdeführerin, Dr. O.___ (Urk. 7/119/32) habe ihre Ausbildung und Berufstätigkeit ignoriert und sie auf die unterste Stufe abge wertet, indem sie ausge führt habe, es sei eine volle Arbeitsbelastung in einer Bürotätigkeit, zum B eispiel in einer Bibliothek vorhanden (Urk. 3/7 S. 5), nicht nachvoll zieh bar. Dabei handelt es sich um eine sachliche medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, dass die letzte massgebliche Tätigkeit in einer Bibliothek ausgeübt wurde und unter anderem am Schreibtisch resp ektive PC zu erfüllen war (Urk. 7/9/4-5, Urk. 3/10 S. 4 f.). 5.7.2

Auch die als ungenau oder falsch gerügten Angaben im B.___ -Gutachten zur Vorgeschichte sind nicht derart, dass sie im Ergebnis den Beweiswert des Gut achtens an sich oder die fachärztlichen soma tischen Ein schätzungen der Gut achter in Frage zu stellen vermöchten. So sind die Bean standungen der

Schil derungen im Gutachten zu m beruflichen Werde gang und den während de s Stu dium s ausgeübten Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin (Urk. 3/7 S. 3

ff.) nicht zielführend. Dass die Beschwerde führerin das Gymnasium besucht hat, als Werkstudentin ein Hochschul studium mit Hauptfach Geschichte abgeschlossen hat und einen Doktortitel erworben hat, wurde nicht nur im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/119/29), sondern auch an anderer Stelle im B.___ - Gut achten wiederholt korrekt f estgehalten (Urk. 7/119/4, Urk. 7/119/15, Urk. 7/119/21, Urk. 7/119/39, Urk. 7/119/44). 5.7.3

Für die invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsprüfung ist zudem vor allem die Erwerbstätigkeit relevant, welche nach Abschluss der Ausbil dung aufge nommen wurde und bei Eintritt der Arbeitsun fähig keit

ausgeübt worden war respektive im Gesundheitsfall bei der Neuan meldung im März 2013 (Urk. 7/86) überwiegend wahr scheinlich weiterhin ausgeübt worden wäre . Dass die B.___ -Gutachter auf die Tätigkeiten während des Studiums nicht näher eingingen , ist daher nicht zu bean standen.

Auch hier erübrigt es sich auf d ie ausführlichen Vorbringen und Darstellungen zu den Erwerbstätig keiten der Beschwerdeführerin während des Studiums (Urk. 3/7 S. 9, Urk. 3/9, Urk. 3/10 S. 2 f.) einzugehen, zumal es in erster Linie um die Frage der revisionserheblichen Verän derung seit Juni 2006 geht und d ie Beschwerde gegnerin bezüg lich des Validen einkommens für den Gesundheitsfall ohn e hin von einem 100%igen Arbeitspensum in der ange stammten Tätigkeit aus ging (Urk. 2 S. 2). 6 . 6 .1

6 .1.1

In psychischer Hinsicht wurden die von der psychiatrischen B.___ -Gutachterin Dr. Q.___

nach der Untersuchung vom 7. Januar 2014 gezogenen Schluss folgerung (Urk. 7/119/20-21) sowohl in Bezug auf den erhobenen psy cho pathologischen Befund, die gestellten Diagnosen einer Dysthymia (ICD-10 F34.1), Somatisierungstendenzen ohne das Vorliegen einer krankh aften Somati sierungsstörung und des schädlichen Gebrauch s von Alkohol (ICD-10 F10.1) als auch in Bezug auf die gestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/119/42-50) ebenfalls schlüssig begründet .

So führte sie nachvollziehbar aus,

nach der Konsensbesprechung stehe das Aus mass der geschilderten Beschwerden im Nacken-/Kopfbereich und im Thorakal- und LWS-Bereich nicht in engem Zusammenhang mit den pathomorpho lo gischen Grundlagen. Gewisse Somatisierungstendenzen seien im psychiat rischen Untersuchungsgespräch deutlich geworden. Allerdings würden weder nach Verlauf, Beschwerden oder Befund Kriterien für eine manifeste Soma ti sierungssstörung , etwa im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung vor liegen. Der psychische Befund stelle sich in allen Qualitäten als regelrecht dar. Die Beschwerdeführerin wirke alltagskompetent, allerdings bedrückt über ihre sozi ale Gesamtsituation einschliesslich der finanziellen Problematik. Diese Fak toren seien jedoch deutlich als invaliditätsfremd zu beurteilen (Urk. 7/119/47) .

Weiter ist d em Teilgutachten zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer wieder kleine Lektoratsarbeiten

für eine Freundin erledigt habe, aktuell im Umfang von 5

%, dass sie sich von Freitagabend bis Dienstag abend beim Lebenspartner aufhalte, den Haushalt für die unter der Woche bewohnte Einzimmerwohnung besorge und regelmässig auch ihre Mutter besuche, für welche sie alle Behördenangelegenheiten erledige, sowie gelegent lich Spaziergänge im Wald mache (Urk. 7/119/45).

Eingedenk dessen führte Dr. Q.___ überzeugend aus, e ine Depression lasse sich anhand der Vorgeschichte und aktuell nicht heraus arbeiten. Das wohl auch zur Schmerzdistanzierung eingesetzte Antidepressivum sei bezüglich des aktuellen Spiegels im nicht wirksamen Berei ch. Auch die angegebene hohe Dafalgandosierung spiegle sich im Serumbefund nicht wieder. Der erhöhte Gamma-Glutamyltransferase-Wert spreche für einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, der von der Beschwerdeführerin auch so angegeben worden sei ( „ zwei bis drei Glas Rotwein “ pro Abend , sonst halte sie die Schmerzen nicht aus , Urk. 7/119/44) . Hin weise für eine sonstige psychiatrische Morbidität etwa eine dissoziative Störung, Persönlichkeitsstörung oder ähnlich würden nicht vor lie gen. Aller dings seien die Kriterien für Dysthymia bei eher ungünstigen Verhält nissen in der Ursprungsfamilie erfüllt. Dies führe wohl auch intermit tierend zu gewissen Stimmungseinbrüchen. Eine durchgehende Arbeits unfähig keit könne hierdurch jedoch nicht begründet werden, da eindeutig psycho pathologische Funktions störungen fehlen würden. Die in der A.___ -Begutach tung im Jahr 2005 diag nostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion mit einer Ein schränkung um 30

%, welche möglicherweise zum da maligen Zeitpunkt noch mit dem Tod des Lebensgefährten im Jahr 2002 in Zu sammenhang gestanden habe, könne nicht mehr diagnostiziert werden. Im Vordergrund wür den invaliditätsfremde Faktoren bei sozialer Belastungs situa tion stehen. Auch das von Dr. H.___ im Jahr 2006 referierte Erschöpfungs syndrom mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr nachweisbar (Urk. 7/119/47-48). 6 .1.2

Damit ist d em psychiatrischen B.___ -Teilgutachten zu entnehmen , dass im Ver gleich zum psychischen Ge sundheitszustand seit dem Erlass des Einsprache ent s cheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) aus psychiatrischer Sicht eine Verbes serung und jedenfalls keine Ver schlech terung der psychopathologischen Befunde einge treten ist. Insbesondere ist nach vollziehbar, dass das von den A.___ -Gutachtern als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 ; Urk. 7/35/30 ) eingeordnete und von der behandelnden Psychi aterin Dr. H.___ als ausgeprägt vorhanden bezeichnete d epressive Zustands bild

(Urk. 7/56) bei der B.___ -Begutachtung nicht mehr in derselben Aus prä gung vorl ag und daher die damals vom A.___

noch attestierte 30%ige Arbeitsun fähig keit jedenfalls aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr gerecht fertigt ist. Im A.___ -Gutachten war diese denn auch damit begründet worden, dass die mit dem Tod des Lebenspartners verbundene depressive Stimmungslage zusammen mit den körperlichen Befunden weiterhin im Sinne einer Be lastung bestanden habe, wobei eine langsame Steigerung des Arbeitspensums innert eines Jahres auf 100 % möglich sein sollte (Urk. 7/35/20 ). 6.1.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 25) geht aus den Aus führungen von Dr. Q.___

zudem hervor , weshalb sie auf die Diag nose einer Dy sthymia (ICD-10 F43.1) schloss,

und zwar indem sie das Vorliegen einer Depression verneinte und der zumindest bedrückten Stimmungslage bei gege bener sozialer Belastungssituation Rechnung trug . Sie erklärte

das psychische Befinden bei regelrechtem psychischem Befund sodann mit den eher un günsti gen Verhältnisse n in der Ursprungsfamilie

und wies auf das Fehlen ein deutiger psycho pathologischer Funktionsstörungen sowie auf das Vorliegen von Hin weisen auf gewisse neurotische Erlebnisverarbeitungsweisen hin (Urk. 7/119/47-48) .

Dementsprechend handelt es sich bei der von ihr diagnosti zierten Dysth y mia (ICD-10 F34.1) um eine chronische depressive Verstimmung, welche indes die Kriterien einer leichten (ICD-10 F32.0) beziehungsweise mittelgradigen (ICD-10 F32.1) depres siven Episode nicht zu erfüllen vermag und die definitionsgemäss nicht verhindert, mit den wesentlichen Anforderungen des Alltages des täg lichen Lebens fertig zu werden. Als dazugehöriger Begriff gilt die depressive Neurose ( Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheits organi sat ion [WHO] herausgegebene Inter n ationale Klassifikation psychi scher Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 183 f.).

Da es sich dabei definitionsgemäss um eine leichte Störung handelt und in der Regel als überwindbar zu gelten hat, ging Dr. Q.___ folgerichtig von einer Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dass bei der Begutachtung eine massgebliche depressive Symptomatik vorlag, mit der sich eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit seit der A.___ -Begutachtung hätte begrün den lassen, wurde zudem weder geltend gemacht, noch von den behan delnden Ärzten festgehalten (vgl. E. 6.2 hernach). 6.1.4

Der Einwand der Beschwerdeführerin , das Th ema Suizidalität sei nicht ange sprochen worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie Dr. Q.___ dazu Aussagen machen könne (Urk. 1 S. 25), ist damit ebenfalls unbehelflich , zumal weder geltend gemacht wurde noch aus den übrigen medizinischen Akten zu ent nehmen ist, dass eine Suizidalität bestand. Dr. Q.___ führte dazu in der Befundliste zum Stichwort der Af fektivität aus, dass eine Suizi dalität nicht nach weisbar sei (Urk. 7/119/46). Dies ist auch zusammen mit den weiteren Fest stellungen, dass die Affektlage ausgegl ichen sei und sich keine Auslen kungen zum depressiven Pol fest stellen liesse, sowie mit Blick auf die übrige Aktenlage als Beobachtung und Schlussfolgerung nachvollziehbar. 6.1.5

Die Ansicht der Beschwerdeführerin schliesslich, der Satz von Dr. Q.___ , d as chro nische Schmerzsyndrom finde keine psychodynamisch-psychopatho lo gische Grund lage

(Urk. 7/119/48) , sei unverständlich (Urk. 1 S. 25), kann eben falls nicht geteilt werden . Dieser Satz verdeutlicht, dass keine als krankhaft zu qualifizierende inner-psychischen Kräfte vorhanden sind, welche geeignet wären, das chronische Schmerzsyndrom zu unter halten. Dieser Satz ist im Kon text des vorhergehenden Satzes, es stünden nunmehr invaliditätsfremde Fakto ren bei einer sozialer Belastungssituation im Vorder grund, und des nachfolgen den Satzes, dass insofern eine von den A.___-Gutach tern (mit der Diag nose einer Anpassungsstörung) unter schiedliche Beurteilung bestehe (Urk. 7/119/48), ver ständlich. Es wu rden damit in Würdigung des Ver laufs der festgestellte unauf fällige psychop athologische Befund und der Aus schluss einer krankhaften Somatisierungsstörung (Urk. 7/119/47) er läutert.

E. 25 f. und S. 48 ), nicht eingegangen ist . Diese wurde indes als keine psychopathologische Erkrankung beurteilt. Aus ser dem wurden die geklagten Erschöpfungszustände mit neurovegetativ en Begleit erscheinungen von Dr. P.___ i m Rahmen der internistischen Be gutachtung aufgeführt (Urk. 7/119/36). Im Übrigen waren schon im A.___ -Gutachten vom 26. September 2005 nebst den Erschöpfungszuständen Herzklopfen und Herzstechen, Herz r hythmus störungen, Atemnot und ein Ohrpfeifen als Be schwerden festgestellt worden (Urk. 7/35/6).

Eine massgebliche relevante Ver schlech terung ist insofern auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte nicht auszumachen. 6.

E. 29 Abs. 2 BV) durch die Gutachter selbst (Urk. 1 S. 18 und S.

32) zu ver neinen, zumal die Untersuchungspflicht und die Beachtung des Ver fahrens grundsatzes nicht den Sachverständigen, sondern die Verwaltungsbehörde betrifft. 8.

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00434 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 57 , ist Historikerin (Urk. 5/4) und war

vom 1. September 200 2 bis am 14. Februar 200 3

als Fachreferentin

sowie wissenschaftliche Mitarbei terin (im Archiv) der Y.___ der Stadt Z.___ in einem Pensum von 60

% tätig. Sie kündigte diese Anstellung per 31. Dezember 2003

aus gesundheitlichen Gründen ( Urk. 7/9 ).

Am

25. Mai 2004

meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Inva li denversiche rung wegen Rücken-, Schulter- und Arm- sowie Hals-, Ohren- und Augenbeschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4/4, Urk. 7/5 ) . Die Sozialver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das inter disziplinäre Gutachten des A.___ vom 26. September 2005 (Urk. 7/35) ein. Mit Verfügung en vom

19. Januar 2006

sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Dezember 2004 eine halbe und eine vom 1. März bis

30. September 2005 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/40 , Urk. 7/44 ). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 20. Februar 2006 (Urk. 7/47) , ergänzt mit Schreiben vom 24. März 2006 (Urk. 7/54), hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 teilweise gut und sprach der Versicherten nunmehr ab dem 1. Februar 2004 eine halbe und eine vom 1. März bis 30. September 2005 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/61, Urk. 7/70 ). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2

Am

9. März 2013 meldete sich die V ersicherte unter Beilage diverser Arzt - berichte (Urk. 7/85 /1-30 ) erneut bei der Eidgenös sischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/86 ). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und wählte nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urk. 7/91) das

B.___ zur Erstellung eines poly disziplinäre n Gutachten s aus (Urk. 7/95, Urk. 7/100), was die Versicherte mit Schreiben vom 25. Juni und 20. August 2013 ablehnte (Urk. 7/92, Urk. 7/106). Die IV-Stelle hielt mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 an der Begutachtung durch das B.___ fest (Urk. 7/108 ), woraufhin das B.___ das polydisziplinäre Gutachten vom

3. Februar 2014 (Urk. 7/119) erstellte . Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

17. März 2014 die Abweisung des Renten begehrens an (Urk. 7/123).

Dagegen erhob d i e Versicherte mit Schreiben vom

19. März 2014, ergänzt mit Schreiben vom

7. Mai,

28. August und 24. September 2014 (Urk. 7/124/1, Urk. 7/ 130 , Urk. 7/136, Urk. 7/137 ) , und unter Beilage des neurologischen Gutachtens von Dr. med. C.___ , Fa charzt für Neuro logie, vom 21. August 2014 (Urk. 7/135) Einwände . Die IV-Stelle holte hierzu (Urk. 7/140) die Stellungnahme von den B.___ -Gutachtern vom 28. November 2014 ein (Urk. 7/141), wozu sich die Versicherte mit Schreiben vom 13. Januar 2015 äusserte (Urk. 7/143). Mit Verfügung vom

8. April 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbege hren wie ankündigt ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2015 Beschwerde und beantragte , die Verfügung vom 8. April 2015 sei aufzu heben und sie sei erneut sorgfältig medizinisch zu begutachten, und zwar durch eine Gutachterstelle, in welcher Ärzte arbeiten, welche auch therapeutisch tätig seien und nicht aus schliesslich Gutachten für die IV-Stelle erstellen, sowie Ärzte, die in der Lage seien, die Fakten richtig darzustellen und i hre medizinischen Schlüsse nach voll ziehbar zu begründen. Ausserdem sei eine berufliche Abklärung (BEFAS) in Auftrag zu geben, damit abgeklärt werde könne, ob und wie sie mit ihren zahl reichen Einschränkungen in der Arbeitsrealität des ersten Arbeitsmarktes noch eine Resterwerbsfähigkeit aufweisen solle und ob sie zur Erhöhung ihrer Arbeitsfähigkeit eine berufliche Massnahme benötige (Urk. 1 S. 2 ). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

22. Mai 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs unfä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen ei nes zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever - fah ren zu prüfen, ob im Sinne von A rt. 17 ATSG eine für den Renten anspruch rele vante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevis ion gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hi n weisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es sei aufgrund des

B.___ -Gutachtens vom 3. Februar 2014 davon aus zugehen, dass seit der A.___ -Begutachtung vom 26. September 2005 keine versicherungsmedizinische Verschlechterung des Gesundheitszustand es einge treten sei. Es sei der Beschwerdeführerin eine rückenschonende, körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachreferentin in der Y.___ sei nur teilweise PC-gebunden gewesen und entspreche dem aktuellen zumutbaren Belastungsprofil. Diese sei ihr daher in einem 100%igen Pensum zumutbar, womit sie eine Einkommen von Fr. 102‘ 361.85 erzielen könnte. E ine Erwerbseinbusse bestehe nicht und daher auch kein Rentenanspruch. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die B.___ -Gutachter sei bereits in der Zwischenverfügung vom 12. September 2013 ausgeführt worden, dass allgemeine Einwände gegen Gutachterstellen nicht gehört werden könnten. Auch bestehe aufgrund von Art. 72 bis I VV kein Raum für eine Einigung und b ezüglich der qualitativen Aspekte der Rüge sei auf die Stellungname des B.___ (vom 28. November 2014, Urk. 7/141) ver wiesen. Der Umfang einer Arbeitsunfähig keit werde nicht durch ein bild gebendes Verfahren bestimmt, sondern aufgrund funktioneller nachvol lzieh barer Fähigkeiten oder Einschränkungen. Der Untersuchungsbericht von Dr. C.___

(vom 21. August 2014, Urk. 7/135) bringe keine neuen, unberücksichtigten Tatsachen her vor. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen würden nicht bestehen, da keine Ar beits un fähigkeit vorliege (Urk. 2 S. 2 f. ). 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt dagegen vor, das B.___ -Gutachten vom 3. Feb ruar 2014 sei in jeder Hinsicht ungenü gend, weshalb darauf nicht abge stellt werden könne . Und zwar bestünden Ausstandsgründe

gegen die

B.___ -Gut achter (Urk. 1 S. 5 ff.) und zahlreiche inhaltliche Mängel (Urk. 1 S. 13

ff. ).

Zu den Untersuchungen der B.___ -Gutachter habe sie je einen Bericht verfasst (Urk. 3/3-6) und ausserdem eine Stellungnahme zum ganzen B.___ -Gutachten (Urk. 3/7), worauf zusätzlich verwiesen werde (Urk. 1 S. 13 ff.). Im Gegensatz zum B.___ -Gutachten sei das private medizinische Gut achten von Dr. C.___ vom 21. August 2014 (Urk. 7/135) konzise und gut nachvollziehbar. Es sei daraus zu entnehmen, dass zahlreiche objektivierbare Veränderungen der Wir belsäule vor handen seien, welche zeigen würden, dass es aus medizinischer Sicht schlicht unmöglich sei, dass sie damit voll arbeitsfähig sein könne. Er habe eine maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als historische Fachreferentin attestiert , welche Tätigkeit gleichzeitig auch einer leidensange passten Tätigkeit entspreche . Der Gesundheitszustand habe sich seit dem A.___ -Gutach ten vom 26. September 2005 progredient verschlechtert, was auch dem natürlichen Verlauf eines derartigen Beschwerdebildes entspreche. Da bereits die A.___ -Gutachter im Jahr 2005 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit festgestellt hät ten, sei es schlicht unmöglich, dass sich der Gesundheitszustand seither verbes sert habe. Genau dies würden die B.___ -Gutachter indes behaupten. Dr. C.___ halte fest, dass es erstaunlich sei, wie die B.___ -Gutachter zw ar das Beschwerdebild bestätigt , aber dieses als folgenlos für die Arbeitsfähigkeit eingestuft hätten. Die Einschätzung der B.___ -Gutachter sei daher alles andere als neutral. Es handle sich um eine versicherungsfreundliche Einschätzung und habe mit einer medizinischen Einschätzung nichts mehr zu tun (Urk. 1 S. 27 ff.). Auch

in der Stellungnahme vom 28. November 2014 hätten die B.___ -Gutach ter teilweise Aktenwidriges ausgeführt und zu den massgeblichen Ausführungen von Dr. C.___ sowie zur tatsächlichen medizinischen Situation nichts Konkretes erwidert (Urk. 1 S. 30 ff.). Auch hierzu habe sie eine eigene Stellungnahme verfasst, auf welche zusätzlich verwiesen werde (Urk. 1 S. 36 ff.). Des Weiteren habe sie in weiteren Dokument en sehr detailliert ihren beruf lichen Werdegang wiedergegeben und ihre Tätigkeiten in ihrem ursprünglichen Beruf als Tasterin/Setzerin oder

Datatypistin sowie als Histori kerin, Germanistin und wissenschaftliche Mitarb eiterin in einem Archiv be schrieben (Urk. 1 S. 49). Ins gesamt sei zwingend ein neues und korrektes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 36). Dieses habe spezifisch auf die Beschwerden einzugehen. Dabei sei namentlich der (von der neurologischen B.___ -Gutachterin durchgeführte) Beintest zu wiederholen, um feststellen zu können, ob der Schmerz und die Ausserfunktionssetzung des Nervs aufgrund der unsachgemässen Ausführung des Tests aufgetreten sei en oder ob sich der Vor fall wiederhole, und wenn ja, weshalb . Auch sei im neurologischen Bereich ein umfassender und zeitlich ausreichender Belastungstest bezüglich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS, LWS) sowie des Erschöpfungszustan des und der täglichen Schwächeanfälle durchzuführen, um abzuklären, ob die Ursachen neurologisch bedingt seien (Urk. 1 S. 17). Zudem sei im Hinblick auf die Frage der Belastbar keit bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein umfassender und zeitlich ausrei chender Belastungs test zum Beispiel bei einer Be ruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) durchzuführen (Urk. 1 S. 15). Ausserdem sei abzu klä ren, welche beruf lichen Betäti gungsfelder ihr un ter Berücksichtigung ihrer zahl reichen gesund heitlichen Einschränkungen noch offen stehen würden. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen Anträge ignoriert habe (Urk. 1 S. 48).

Im Rahmen von beruflichen Massnahmen sei ihr eine Umschu lung zu finanzieren, damit sie eine Tätigkeit ausüben könne, welche dem Anfor derungsprofil von Dr. D.___ und ihrer hohen Intelligenz entspreche. Auch h ier zu sei ein umfassender und zeitlich ausreichend langer Belastungstest für die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS, LWS) durchzuführen (Urk. 1 S. 15).

Die Beschwerdegegnerin habe sich zu den zahlreichen und detailliert vorgetragenen Kritikpunkten in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Sie beschränke sich darauf pauschal zu bestreiten, dass die Gutachter befangen seien und es an der nötigen Transparenz fehlen liessen sowie wirtschaftlich abhängig seien. Auch habe sie nichts zu den vielen inhaltlich begründeten Kritikpunkten am B.___ -Gutachten erwidert. Sie hätte sich damit zumindest rudimentär im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Sie habe daher den An spruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Schon daher sei eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin angezeigt (Urk. 1 S. 50 f.) . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei unfair, aktenwidrig und medizinisch nicht haltbar. Es verletze in schwere r Art und Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK) . Klare bildgebend nachweisbare Schäden an der Wirbelsäule und der Antrag auf eine berufliche Abklärung seien ignoriert

worden (Urk. 1 S. 52). 2.3

Vorab ist in formeller Hinsicht zu klären, ob die Beschwerd egegnerin im ange fochtenen Ent scheid (Urk. 2) ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekom men ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt hat (E. 3) . Hernach sind die materiellen Vorbringen gegen den angefochtenen Entscheid , und insbesondere gegen das B.___ -Gutachten (E. 4-6) , und schliesslich die Ausstandsgründe gegen die B.___ -Gutachter (E. 7) zu prüfen. 3.

Der formelle n Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe mangels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid und na mentlich zu den Rügen am

B.___ -Gutachten

vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/119) und an der Stellungnahme der B.___ -Gutachter

vom 28. November 2014 (Urk. 7/141) die Begründungspflicht und damit ihren An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt , weshalb schon deshalb eine Rückwei sung angezeigt sei (Urk. 1 S. 50 f. ) , kann nicht gefolgt werden, zumal eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschlies sende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Verfahrensfehler behaf teten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , jedenfalls nicht vorliegt.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass und weshalb die Beschwerdegegnerin auf das eingeholte B.___ - Gutachten (vom 3. Februar 2014, Urk. 7/119) abstellte, der Bericht von Dr. C.___

(vom 21. August 2014, Urk. 7/135) ihr keinen Anlass zu weiteren Abklärungen gab und dass sie auf grund der Stellungnahme der B.___ -Gutachter (vom 28. November 2014, Urk. 7/141) am Ergebnis der B.___ -Begutachtung festhielt . Ausserdem wurde erläutert, weshalb auch die formellen Einwände gegen das B.___ zurückge wie sen wurden. Weiter wurde n das zugrunde gelegte Arbeitsprofil und die Invali ditätsbemessung ausführlich geschildert . Auch die Verneinung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen wurde begründet (Urk. 2 S. 2 f.). Eine Verlet zun g der Begründungspflicht respek tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Denn d ie Verwaltung kann sich recht sprechungsge mäss

auf die für den Entscheid wesentl ichen Gesichtspunkte beschrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mi t jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem rechtlichen Einwand auseinan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.

März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . Die Beschwerde führerin vermochte den Ent scheid zudem sachgerecht anzu fechten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. April 2015 (Urk. 2) vor einer Beschwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüf t (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4. 4.1

Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Gericht in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit dem Einspracheentscheid vom

30. Juni 2006, mit welcher die Befristung der halben Rente per Ende September 2005 bestätigt worden war (Urk. 7/61), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

8. April 2015 (Urk. 2) in leistungs be gründendem

Ausmass verändert hat (vgl. E. 4 ff.). Die angefoch tene Verfügung bildet dabei rechtsp re chungsgemäss d ie zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vo m 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 4.2

Die mit Ver fügung vom

19. Januar 2006 (Urk. 7/40, Urk. 7/44 ) befristet ausge sprochene ganze Rente wurde per Ende September 2005 mit der Begründung auf gehoben, aufgrund einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes nach einem Klinikaufenthalt in der Klinik E.___

sei seit dem 29. September 2005 die angestammte Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar, so dass ab dem 1. Oktober 2005 von einem Invaliditätsgrad von unter 40 % auszugehen sei (Urk. 7/40/2).

Gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2005 (Urk. 7/38 ) stellte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle A.___ vom

26. September 2005 (Urk. 7/35 ) ab (Urk. 7/38/4-5).

Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

Ende August 2005 poly disziplinär mit inter nistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Fachrich tung untersucht wurde und die A.___ -Gutachter die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten :

Cervikospondylogenes Syndrom links mehr als rechts bei Osteochondrose C6/7 , ger inggradig auch C4/5, Lumboverte bralsyn drom bei Fehlhaltung/ Fehlform der Wirbelsäule mit mus kulärer Dysbalance , Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die A.___ -Gutachter die folgenden auf: Thoracic - outlet -Syndrom, Epicon d ylopathia

humero

radialis beidseits, Verdacht auf eine leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits, ungeklärte Makrozytose (Urk. 7/35/17-18) . Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin

(Schmerzen im Nacken rechts, besonders am Computer stärker, mit Ausstrahlung auch in die linke Kopfhälfte, Kopfschmerzen, Rauschen und Dröhnen, Aus strahlung über die linke Schulter bis in den Oberarm, Schmerzen lumbal links, besonders bei längerem Sitzen und Autofahren, Schlaflosigkeit, Müdigkeit, Erschö pfung ) seien durch die degenerativen Verän derungen der HWS mindestens teilweise erklärbar. Wesent lich für die Chronizität der Be schwerden seien die Fehlhaltung und die Fehlform der Wirbelsäule sowie die daraus resultierende muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich. Der allgemeine Erschöpfungszustand und die Schlafstörungen würden vermutlich eine Rolle in der Persistenz dieser Schmerzen spielen. Für Tätigkeiten vorwiegend am PC bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass sie vermehrt Pausen einlegen können müsse. Für eine andere körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit (häufige Positionswechsel, sitzend, gehend, stehend) sei dagegen die Arbeitsfähigkeit höchstens in geringem Ausmass von 10 bis 15 % eingeschränkt. In psychischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin selbst den Eindruck, den Tod ihres Partners (im Dezember 2002 nach einem Zungengrundkarzinom; Urk. 7/35/15) und die damit verbundene depressive Stimmungslage inzwischen überwunden zu haben. Es bestehe von Aussen aber doch der Eindruck, dass nach wie vor eine Belastung vorliege und die geistige sowie körperliche Fitness nicht wieder zurückgekehrt seien. Es habe inzwischen eine psychische und körperliche Dekonditionierung stattgefunden und es bestehe die Gefahr einer weiteren Chronifizierung . Die nach wie vor bestehenden Symptome einer Anpassungsstörung würden z usammen mit den körperlichen Befunden zu eine r Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % führen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Histo rikerin zu 70 % arbeitsfähig. Für reine PC-Arbeiten betrage die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig 5 0 % (Urk. 7/35/19-21).

Im damaligen

Einspracheverfahren wurden von Seiten der Beschwerdeführerin die Berichte der Klinik F.___ vom 20. De zember 2005 und vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/53), von Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. März 2006 (Urk. 7/52) und von Dr. med. H.___ , Spezialärztin für Psychi atrie und Psycho therapie, vom 6. April 2006 (Urk. 7/56) vorgelegt. Gemäss diesen Berichten wurde bei der Beschwerdeführerin ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und eine CTS-Symptomatik links diagnostiziert (Urk. 7/53/1) und am 28. Februar 2006 das CTS rechts mittels einer Dekom pression des Nervus

medianus am rechten Hand gelenk ambulant operiert (Urk. 7/53/3). Dr. H.___ stellte zudem ein sehr de pressives Zustandsbild mit Verdacht auf eine Erschöpfungsdepression fest (Urk. 7/56). Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % (Urk. 7/52, Urk. 7/56). Mit dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 wurde gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , vom 2. Juni 2006 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ; Urk. 7/63/2 ) die Aufhebung der halben Rente per 30. September 2005 bei 70%iger Arbeitsfähi gkeit in der angestammten Tätig keit nach Einsicht in diese Berichte bestätigt (Urk. 7/61/3-5).

Von dieser Sachlage

ist als Vergleichsbasis auszugehen. 4 . 3

4 .3 .1

Mit der Neuanmeldung vom

9. März 2013 machte die Beschwerdeführer in unter Beilage der Berichte von Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, vom 23. Mai, vom 4. Juli, 16. Dezember 2011 und 14. Januar 2012

(Urk. 7/85/1- 12, Urk. 7/85/17-18, Urk. 7/85/23-26 ) , des Spitals K.___ vom 13. Dezember 2012 (MRT der LWS, des Sakrums und des Illiosakralgelenkes ; Urk. 7/85/21-22) und vom

13. Februar 2013 (MRT der HWS und BWS; Urk. 7/85/29-30), von Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizi n und Rheumatologie, vom 15. No vember 2011 (Urk. 7/85/13-16) und von Dr. med. M.___ vom 30. Sep tember 2012 sowie von Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapi e, vom 9. Februar 2013 eine Ver schlechterung ihres psychischen und somatischen Gesundheitszustandes seit der A.___ -Begutachtung vom 26 . September 2005 (Urk. 7/35) und den Anspruch auf eine Rente geltend.

Und zwar sei sie nur noch zu höchstens 20 % arbeitsfähig (Urk. 7/86).

In somatischer Hinsicht stellte der Neurologe Dr. J.___ die Diagnosen eines chronischen Panvertebralsyndroms (HWS, BWS, LWS) mit/ bei Cervicocephalea mit migräniformer Komponente, Cerviko brachialgie radiologisch mit

Diskus her nie C5/6 lateral rechts, im Bereich der BWS mit Diskus hernie Th7/8 rechts, Th8/9 links und intraforaminal Th11/12 links, im Bereich der LWS mit Diskus hernie L3/4 median mit Kompression des Duralsack s sowie einer Spondylarthro sis

deformans

hypertrophicans von erosivem und teils destruktivem Charakt er C3/4 rechts, funktionell Seg mentstörung C3/4 und des Status nach C arpaltun neloperation beidseits sowie einer Epic ondylitis

humeri

lateralis rezi divierend . Neurologische Ausfälle seien keine festgestellt worden . Sämtliche Arbeiten mit Lastenheben, Arbeiten in monotonen Kopf- und Körperhaltungen, über oder unter Kopf , mit Druck und Zug seien nicht zumutbar. Es beste he die Gefahr einer Verschlech terung der multisegmentalen Diskus hernien (Urk. 7/85/12).

Der Rheumatologe Dr. L.___

stellte im Wesentlichen dieselben Diagnosen

(Urk. 7/85/13 ) und erklärte, d as chronische Panvertebralsyndrom habe im Ver lauf der Jahre an Schmerz i ntensität zugenommen. Im Vordergrund stünden die konstanten Schmerzen an der BWS und die zervikospondylogene Symptomatik mit Schulter- und Kopfbeschwerden. Aus rheuma tolog ischer Sicht sollte eine leicht angepasste Tätigkeit, allenfalls zunä chst zu 50 % möglich sein (Urk. 7/85/15).

In psychischer Hinsicht hielt Dr. M.___ , die gemäss dem Bericht vom 30. September 2012 als Psychotherapeutin tätig ist, die Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Probleme durch negative Kind heitserlebnisse (ICD -10 Z61.2) , der Entwicklung von akzentuierten Persönlich keitszügen , leistungsorientiert, perfektionistisch, angepasst, übertrieben pflicht- und verantworungsbewusst (ICD-10 Z73.1), und eines sch weren

Erschöpfungs syndroms (ICD-10 Z73.0). Die Schmerzen seien im Alltag die Ursache für eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Neu sei auch eine arter ielle Hypertonie dazu gekommen . Die Versicherte sei höchstens zu 20 % arbeitsfähig und nur in einer sehr frei gestalteten Arbeitsweise mit Ruhepausen und ganzen Tagen ohne Leistung . Es sei nicht möglich den genauen Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesund heitszustandes anzugeben. Ganz sicher könne seit 2005 die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nicht aufgebaut werden (Urk. 7/85/20).

Der behandelnde Psychiater Dr. N.___ stellte gemäss dem Bericht vom 9. Februar 2013 die Diagnose einer Neurast henie (ICD-10 F48.0) mit psycho so matischer Begleitsymptomatik, die sich au fgrund der chronischen zuneh menden körperlichen Schmerzen entwickelt habe. Nach so langer Zeit (seit dem A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2005) könne nicht mehr von einer Anpassungs störung gesprochen werden. Aktuell schildere die Versicherte dauernde Schmerze n in Schul ter und Nacken, Kreuzschmerzen (seit etwa einem Jahr) und einen Tinni tus. Regelmässig würden Herzklopfen und flache, stossweise Atmung auftreten sowie ein inneres Vibrieren im Brustkorbbereich. Nach wie vor leide die Be schwerdeführerin an ausgeprägter Ermüdb arkeit und rascher Erschöpfung, jeweils einhergehend mit verstärkten Schmerzen. Seit dem 20. September 2012 habe sie bei einer kleinen Produktionsfirma eine Temporär-Anstellung in einem 10%igen Pensum (zweimal zwei Stunden pro Woche). Damit gelange sie an den Rand ihrer Belastbarkeit, sei erschöpft und habe verstärkte Schmerzen. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand im genannten Zeitraum (seit 2005) verschlechtert habe mit einer weiteren physischen und psychischen Dekonditionierung , einer Zunahme der Symptomatik und einer weiteren Ab nahme der Belastbarkeit. Aus seiner Sicht be stehe keine verwertbare Arbeits fä higkeit mehr (Urk. 7/85/ 26-27 ) . 4.3 .2

Am 19., 25. N ovember, 19. Dezember 2013 und am 7. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin

im B.___

von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. O.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. med. P.___ , Fach a rzt für Innere Medizin, und Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet (Urk. 7/119/1, Urk. 7/119/25). Gemäss dem B.___ -Gutachten vom

3. Februar 2014 (Urk. 7/119 ) nannte

die Beschwerdeführer in gegenüber den Gutachtern als aktuelle Beschwerden Rückenschmerzen in der Höhe der mittleren BWS und in der Höhe des linken Schulterblattrandes, Besch werden in beiden Schultern, Ein schlafen beider Hände, vor allem beim Arbeiten am Computer, Schmerzen im Bereich der HWS linksseitig mit Ausstrahlung in die linke Körpe rhälfte, ein rechtsseitiges Tinn itusproblem , starke Schmerzen tieflumbal gelegentlich mit Aus strahlung in das rechte Bein mit schme rzbedingtem Hinken nach 30 Minu ten (Urk. 7/119/14 , Urk. 7/119/28 ). Sie werde durch die Schmerzen belastet und fühle sich erschöpft. Dieser Zustand nehme im Tagesverlauf zu und sei mit neurovegetativen Symptomen wie Atemstörungen, Tachykardie und Schwitzen verbunden (Urk. 7/119/36, Urk. 7/119/ 42-43 ).

Die B.___ -Gutachter stellten die folgenden Diagnosen: Mehrsegmentale cer vikothoracale

Discopathien (gesichert mit MRT der HWS und BWS vom 13. Feb ruar 2013) ;

lumbosacrale

Discopathien

e inbezüglich

breitbasiger

zirkum ferenzi eller

Diskushernierungen L3/4 mit Kompression auf den Duralschlauch , Spon dylarth r osen , beginnende Spondylodiszitis L3/4 und leichtgradige degene rative ISG-Veränderungen (gesichert mit MRT der LWS vom 13. Dezember 2012) , alle samt ohne korrelierende Klinik ;

Status nach CTS-Operation rechts im April 2006 und links Juni 2008 ohne Hinweise auf eine relevantes Rezidiv; anamnestisch Status nach linksseitiger Schulterluxation und Claviculafraktur im Lebensalter von sechs Jahren, keine Folgen; anamnestisch Status nach Reitunfall mit Rückenkontusion im Alter von zwölf Jahren, keine Folgen; Hypertonie, medika mentös behandelt; ungeklärte Ptose am linken Auge ;

Dysthymia (ICD-10 F34.1); Somatisierungstendenzen ohne das Vorliegen einer krankhaften Somati - sierungsstörung ; schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1 ; Urk. 7/119/20-21 ).

Die Gutach ter

kamen zum Schluss, die gestellten Diagnosen hätten aus Sicht alle r

beteilig ten Fachrichtungen keine Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Historikerin respektive Fachreferentin. Aller dings sei r ein aufgrund d er deutlich pathologisch en MRT-Befunde der LWS vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/85/21-22) und der HWS sowie BWS vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/ 85/29-30 )

davon auszugehen, dass die statischen Belastungsreser ven der HWS und des Rückens insgesamt limitiert seien. Aus orthopädischer Sicht seien somit nur noch r ückenangepasste leichte Arbeiten zumutbar. Bezüg lich der neurologischen, internistischen und psychiatrischen Abklärung sei keine über die orthopädisch-so matisch begründenden Beeinträch tigungen hin ausgehende Minderung der Arbeitsfähigkeit beschrieben worden (Urk. 7/119/21) . Im Rahm en der psychiatrischen Abklärung sei ergänzend festzu halten , dass sich Hinweise für das Vorliegen einer gewissen neuro tischen Erlebnisverarbeitungsweise und für einen schädlichen Gebrauch von Alkohol ergeben hätten. Beide Aspekte würden jedoch nicht zu einer we sentlichen Funktionsstörung führen . Von inter nistischer Seite her sei die Be schwerde füh rerin von je her normal arbeitsfähig (Urk. 7/119/23).

Es sei insgesamt das folgende Belastungsprofil zu beachten: Geeignet seien rückenadaptierte leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für die HWS und den Rumpf wie vornüber gebeugt sitzend oder stehend, kniend, hockend oder kauernd und ohne repetitive Bewegungsanforderungen an die HWS sowie LWS. Computerar beiten seien möglich, sofern sie nicht langfristig oder gar ausschliesslich zum arbeitstäglichen Arbeitsablauf zählen würden. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien mit 10 Kilogramm limitiert. Eine auf diese Weise leidensangepasste Tätigkeit sei durchgehend in einem 100%igen Pensum zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachreferentin in der Y.___ sei nur teilweise PC-gebunden gewesen und entspreche daher hinreichend d em aktuell vorliegenden Profil (Urk. 7/119/21-22) .

Die im Vorgutachten A.___ vom 25. September 2005 dokumentierten beein trächtigenden Befunde und Diagnosen lägen nicht mehr in einem Schweregrad vor , der die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verminder n würde (Urk. 7/119/24) .

Die bildgebenden Befunde würden eine Beeinträchtigung der statischen Belastbarkeit und nicht der gesamten Arbeitsunfähigkeit nahelegen und zudem hätten

aktuell kein klinisch relevantes cervicospondylogenes Syndrom und kein klinisch relevantes Lumbovertebralsyndrom vorgelegen. Es sei im A.___ -Gutachten denn auch prognostiziert worden, dass inner halb eines Jahres mit der Anhebung der Arbeitsfähigkeit auf ein 100%iges Niveau zu rechnen sei.

Eine rückblickende Datierung eines Besserungsdatum s sei anhand der vor liegenden Akten schwierig. Zumindest könne seit 2008 von einer beein trächtigenden CTS-Pathologie nicht mehr ausgegangen werden. Die operativ in den Jahren 2006 (rechts) und 2008 (links) behandelten CTS hätten zu einem günstigen Ergebnis geführt. Weder neurologisch noch orthopädisch könnten An zeichen eines CTS-Rezidivs ausgemacht werden. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen bildgebenden Befunden und klinisch funktionellen Auswirkungen. Die klinisch funktionelle Befundkonstellation sei im Bereich des Bewegungs apparates orthopädisch und neurologisch nicht von einem Schweregrad, der der weiteren Ausübung einer angepassten leichten Tätigkeit entgegen stehen würde (Urk. 7/119/23). 4.3 .3

Der Neurologe Dr. C.___ , der die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 unter suchte, erklärte in seinem Gutachten vom 21. August 2014 hiergegen, wie die A.___ -Gutachter im September 2005 eindrücklich beschrieben hätten, bestehe ein Beschwerdebild , das nicht einfach übergangen werden könne. Zwischenzeitlich seien 9 Jahre vergangen und es sei in der Medizin allgemeinbekannt, dass der natürliche Verlauf eines derartigen Beschwerdebildes progredient sei und demzufolge die Arbeitsfähigkeit ab nehme. Es könne nicht zutreffen , dass nun plötz lich eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden sein solle, wie dies die B.___ -Gut ach ter vorgelegt hätten. Die aktuelle Arbeit sfähigkeit als historische Fach referentin betrage unter Berücksich tigung aller Aspekte maximal 40 %. Dr. C.___ führte hierzu die folgenden Diagnosen auf: Chron isch-progredientes und therapie resistentes, panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Skoliose der BWS mit Bandscheibenvorfall Th8/9 mit muskulärer Dysbalance , Cervicobrachialgien beidseits bei Diskus hernie C5/6 rechts mit foraminaler

Stenosierung rechts und Eindellung des Myelons sowie Osteochondrosen C6/6 und weniger deutlich C4/5, intermittierendem, lumboradikulärem Schmerzsyndrom rechts, bei Diskus hernie L3/4 mit Kompression des Duralsac kes, Spondylarthrosen und begin nen den Spondylodiszitis L3/4; Status nach CTS-Operation rechts 2006 und links 2008; chronischer, therapieresistentem Spannungskopfschmerz; chronischem Erschöpfungszustand mit depressiver Entwicklung; postinfektiöses Asthma bronchiale mit persistierender obstruktiver Ventilationsstörung bei Status nach Oberlappenpneumonie links im April 2004 (Urk. 7/135/5-8 ). 4.4

4.4 .1

Wie der Vergleich der medizini schen Aktenlage, welche dem Einsprache ent scheid vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) zugrunde gelegen hatte , mit der neuen Aktenlage ergibt, ist ohne Weiteres erkennbar, das si ch im hier zu beurteile nden Zeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vo m

8. April 2015 (Urk.

2) keine erhebliche Änderung in den Krankheitsthemen ergeben hat .

Denn es ist den damaligen Akten zu entnehmen (vgl. E. 4.2) , dass die Beschwerde führ erin bereits bei Erlass des Einspracheent scheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61), dem mass geblichen Ver gleichszeit punkt, unter Beschwerden im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in die linke Kopfhälfte und den linke n Arm, Kopfschmerzen mit Ohrgeräuschen sowie an Hand- und Armbeschwerden litt. Auch lumbal e Beschwerden mit der Schwierigkeit länger zu Sitzen be stan den bereits. Eben falls schon damals waren Schlaf losigkeit und ein allge meiner Erschöpfungszust and mit psychischer und körperlicher Dekonditio nierung vor handen . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % in der ange stammten Tätigkeit wurde von den A.___-Gutachtern aus serdem nicht nur mit somatischen Befunden, sondern auch mit der depres siven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung begründet. 4.4 .2

Es gilt daher nach folgend hauptsächlich Veränderungen innerhalb der be kann ten Beschwerde bilder zu prüfen (in somatischer Hinsicht vgl. E. 5, in psychi scher vgl. E. 6 hernach) , wobei als Anlass für eine Neuprüfung des Invaliditäts grades vorerst eine

anspruchserhebliche, revisionsrelevante Veränderung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesen sein muss. 5 . 5 .1 5 .1.1

Die von den B.___ -Gutacht ern anlässlich der Begutachtung vom November 2013 (Urk. 7 / 119/1 ) gestellten orthopädischen Diagnosen mehrsegmentale r

cer vikothoracale r

Discopathien gemäss dem MRT der HWS und BWS vom 13. Feb ruar 2013 und lumbosacraler

Discopathien

einbezüglich

breit basiger

zirkum fe renzieller

Diskushernierungen L3/4 mit Kompression auf den Duralschlauch , Spondylartho sen , beginnender Spondylodiszitis L3/4 und leichtgradiger dege nerativer ISG-Veränderungen gemäss dem MRT der LWS vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/119/20) lagen in dieser Ausprägung

- soweit aktenkundig - bis im Juni 2006

(Urk. 7/61) noch nicht vor.

Gemäss dem A.___ vom 26. Septem b er 2005 waren als massgebliche bildgebende Veränderungen erst die

Osteochondrosen

auf der Höhe C6/7, geringgradig auch C4/5, aufgeführt worden (Urk. 7/35/17).

Gemäss dem A.___ -Gutachten war ausserdem am 28.

Juni 2005 der mittels funktio nale m MRT der HWS dargestellte Befund mit medianen Diskushernien C4/5 und C6/7, einer linksmediolateralen Diskushernie C7/Th1, einer lateralen Diskushernie Th3/4, posterioren

Osteophyten C4/5 und C6/7 mit moderater Foraminalstenose rechts und einer genera lisierten modera ten chronischen Atrophie des cervikalen Rückenmarkes festgehalten worden (Urk. 7/35/11).

Laut den Bericht en des Spitals K.___ zum

MRT vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/85/21-22, Urk. 7/85/29-30) , auf welche sich der orthopädische B.___ -Gutachter bezog,

wurde n

an der BWS und der LWS nunmehr weitere dege nera tive Veränderungen bildgebend dargestellt. Und zwar hätten eine kleinvolumige

thoracale

Discushernie beim Segment der Brustwirbelkörper (BWK) 7/8 rechts und BWK 9/10 links ohne Nerve nwurzelkompression sowie im Ver lauf eine sta tionäre erosive

Osteochondrose beim Segment BWK 11/12 mit breitbasiger

Dis cusprotrusion

mediolinkslateral betont ohne direkten Nachweis einer Nerven wurzelkompression , ohne Spinalkanalstenose oder Myelopathie vorgelegen (Urk. 7/85/30). Bei der LWS seien eine absolute Spinalkanalstenose beim Seg ment LWK 3/4 bei fortgeschrittener erosiver

Osteochondrose

Modic I-III und zusätzlich eine breitbasige

zirkumf erentielle

Discushernie , Antero listhesis Grad I, mit konsekutiver Kompressio n auf den Duralschlauch , zusätz licher foramina ler Stenose links grösser a ls rechts mit Affektion der ent sprechenden Nerven wurzel L3 links grösser als rechts, reaktivierter hypertrophe Spondylarthrose L3/4 festgestellt worden. Eine beginnende

Spondylodisz itis

in diesem Segment sei bei fehlender Klinik und Labor weniger wahrscheinlich. Weiter hätten leicht gradige degenerative Veränderungen am Illiosakralgelenk (ISG) beidseits ohne Hinweise für eine ISG-Arthritis vorgelegen (Urk. 7/85/21-22). In Bezug auf die HWS wurde im MRT vom 13. Februar 2013 die bereits bekannten cervikalen

Discopathien von HWK 3 bis Th 1 abgebildet, auf Höhe HWK 4 bis HWK 7 und Th 1 nunmehr mit Affe ktion der entsprechenden Nerven wurzeln, sowie eine altlan t odentale und -axiale Arthrose ohne Myelo pathie bei leichtgradiger Spinalkanaleinengung (Urk. 7/85/30).

Insofern hat sich eine Veränderung des Gesundheits zustandes seit Mitte 2006

im Sinne zusätzlich abgebildeter degenerativer Veränderungen an der Wirbel säule ergeben. 5 .1.2

Im B.___ -Gutachten wurden diese neuen MRT-Ergebnisse bei der Diagnose stellung aufgenommen (Urk. 7/119/20) und die neuen degenerativen Verände rungen wurden vom orthopädische n

B.___ -Gutachter Dr. D.___ denn auch als deutlich pathologische MRT-Befunde gewürdigt , indem er von einer erheblich eingeschränkten Belastbarkeit der Rückenstatik ausging und nur noch körperlich leichte, rückenadaptierte , wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zw angs haltungen und repetitive Be wegungsanforderung en an HWS und LWS als zumutbar erachtete (Urk. 7/119/19) . Auch erläuterte er stimmig, dass mittel schwere und schwere Arbeiten ungünstig seien und die Gefahr einer klinisch relevanten funktionalen Verschlechterung bergen würden ( Urk. 7/119/18-19 , Urk. 7/119/21 ) .

Korrekt überprüfte Dr. D.___ dabei auch die funktionelle Auswirkung der Befunde , indem er feststellte, dass die Beschwerde führerin in der aktuellen Ab klärung inspektorisch von Seiten der Mobilität und der Motorik orthopädisch -trotz der neuen bildgebenden Befunde - voll ständig unauffällig gewesen sei. Für die relativ umfangreich beschriebenen MRT-Pathologien mit mehrsegmentalen Discopathien und einer lumbalen Spinalkanalstenose L3/4 fände sich kein kor relierender (klinischer) orthopädischer Befund. Auch sei die Rumpf mus kulatur suffizient, es bestünden keine Zeichen einer rumpfmuskulären Dysba lance . Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei ak tiv und passiv vollständig frei (Urk. 7/119/18-19). Damit berücksichtigte Dr. D.___

bei der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/119/19) die geklagten, bildgebenden und klinischen Befunde umfassend und trug ihnen differenziert Rechnung.

5.1.3

Die Begutachtung

durch Dr. D.___ gemäss dem orthopädischen Teilgutach ten

(Urk. 7/119/14) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden . Insbe sondere ist trotz der zusätzlichen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule keine

re visi ons rechtlich relevante Ver schlechterung ausgewiesen, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt. 5 .2 5 .2.1

Die

Beschwerdeführerin

bringt vor , der Neurologe Dr.

J.___ , der Rheuma to loge Dr. L.___

und die Physiotherapeutinnen F. Puchol und St. Mauer hätten festge stellt, dass die B efunde auf den Bildern der Mag netresonanz tomographie (MRT) mit den Bes chwerden e xakt übereinstimmen würden. Dr. D.___ begründe nicht, weshalb er anderer Meinung sei, obschon erheb liche Schäden der Wirbel säule festgestellt worden seien. Ihr Bericht übe r die Untersuchung von Dr. D.___ (Urk. 3/3) zeige wie unsorgfältig und pauschal er gearbeitet habe (Urk. 1 S. 14) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat Dr. D.___ , indem er das Vorliegen funktio neller Auswirkungen der Befunde verneinte, eine schlüs sige Begründung seine r

orthopädischen Einschätzung geliefert. Damit ist er insbe sondere der gutachterlichen Aufgabe, die geklagten Beschwerden und Befunde aus objektiv ierter und fachärztlicher Sicht zu überprüfen, nachgekommen . So klärte er

zu Recht, ob die im MRT nachgewiesenen morphologischen Verän de rung en mit der Klinik und dem Beschwerdebild übereinstimmen, zumal dege nerative Ver änderungen

an der Wirbelsäule bekanntlich auch ohne Beschwer den bestehen (vgl. Debrunner , Orthopäd ie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S.

783 ) und Schmerzen grundsätzlich auch ohne organisch nach weisbares Substrat in Erscheinung treten können . Zudem müssen

Schmerzen das funk tionelle Leistungsvermögen nicht zwingend auf heben ( Oliveri et al., Grund sätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, in: Schweiz. Med. Forum 2006 S . 420 ff., besonders S. 429 f.; Urteil des Bundes gerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 ; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4),

Die kritische Prüfung

der funktio nelle n Auswirkungen

war

nicht zuletzt auch deshalb vorzunehmen , weil bereits im Jahr 2005 Rückenbeschwerden im HWS - und LWS-Bereich sowie Kopf schmerzen festgehalten worden waren , ohne dass diese vollständig mit dege nerativen Veränderungen an der Wirbelsäule begrün det worden wären. Die

A.___ -Gutachter erklärten sich die Beschwerden daher als mitverursacht respektive unterhalten durch eine Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance sowie den allgemeinen Erschöpfungs zustand und die Schlaf störungen (Urk.

7/119/19-20). Die Beschwerdeführerin war zudem gemäss dem A.___ -Gutachten damals unter anderem wegen „ Psychasthenie “ bei Dr. M.___ in Behandlung (Urk. 7/35/19). Auch hatte d er damalige behandelnde Arzt Dr. med . R.___ , Facharzt für Rheuma tologie, in seinem Bericht vom 4. Juni 2004 von einem langjährigen multifaktoriellen und chronifizierten Beschwerdebild mit Zeichen einer begin nenden Schmerzerkrankung mit möglicher somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen (Urk. 7/17/6).

Eine klare fachärztliche Feststellung zur Frage nicht nur bildgebend er , sondern auch klinisch-funk tionell begründ bare r

Einschränkungen ist vor diesem Hintergrund umso mehr geboten . 5 .2. 2

Hinzu kommt, dass auch der behandelnde Rheumatologe Dr. L.___ im Bericht vom 15. November 2011 (Urk. 7/85/15) fest gestellt hat , es würden sich klinisch keine schweren Einschränkungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit und keine radikulären Defizite nachweisen lassen . Er empfahl zudem, es sei die körperliche Dekonditionierung anzu gehen. Dass Dr. L.___

des Weiteren festhielt, die dege nerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Entwicklung von zervikalen, thorakalen und lumbalen Diskushernien seien als Ursache der geklagten panvertebralen Symp tomatik zu sehen , wi der spricht der Einschätzung von Dr. D.___

im Wesentlichen

nicht . Denn auch Dr. D.___ be urteilte die dege ne rativen Veränderu ngen als Ursache für Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit, wenn auch im Sinne einer einge schränkten statischen Belastungsgrenze und des ein geschränkten Belastungsprofils (Urk. 7/119/19). Schliesslich befand auch Dr. L.___, dass aus rheuma tologischer Sicht eine leichte angepasste Tätigkeit möglich sein sollte, „allenfalls zu nächst zu 50 %“ (Urk. 7/85/15) . Damit wird eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen.

Zu beachten ist vor allem auch, dass bereits die

A.___ -Gutachter mit Bezug auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend em Arbeiten am Computer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 7/35/20) . U nd auch Dr. G.___ sowie Dr. H.___ hatten die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % eingeschätzt (Urk. 7/52, Urk. 7/56 ) .

Das Vorliegen einer revisionserhebliche n Verschlechterung seither respektive seit Juni 2006 (Urk. 7/61) ist daher zu ver neinen . 5 .2. 3

Den Berichten des Neurologen Dr. J.___

( Urk. 7/85/1-12, Urk. 7/85/17-18, Urk. 7/85/23-26 ) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls

nichts zu ent nehmen, was die Beurteilung des orthopädischen B.___ -Gutachters in Frage stellt . Dr. J.___

hat im letzten Bericht vom 14. Januar 2013 zum einen schon die Fest stellungen der A.___ -Gutachter als insuffizient beanstandet (Urk. 7/85/23-25) . Zum anderen

ist den Berichten von Dr. J.___ keine nach vollziehbar begründete fachärztliche , mithin neurologische

Einschätzung einer Arbeits un fähigkeit zu ent nehmen . Im Bericht vom 4.

Juli 2011 führt e er ledig lich aus, nach Lektüre der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur beruf lichen Situat ion, Arbeitsprofil, Arbeitsanamn ese und Lebenslauf im Ver gleich mit der Anamnese und den Befu nden seien die geschilderten Be schwerden und Einschränkungen nach vollziehbar, insbesondere die dargelegten Szena rien von 50 %, respektive 100 % Arbeit (Urk. 7/85/12). Dies entspricht indes keiner fach ärztlich begründeten Würdigung der Einschränkungen nach objektiven Krite rien, zumal Dr. J.___ als Neurologe vorwiegend ortho pädische respektive rheu matologische und keine massgeblichen neurologische n Pathologien

aufführte . Namentlich

stellte er kei ne neurologischen, mithin radikulär bedingte n senso motorische n

oder sensible n

Ausfälle fest (Urk. 7/85/12).

Im Übrigen

ist das von ihm auf gestellte Bela stungsprofil (Urk. 7/85/12) durch jenes gemäss dem B.___ -Gutachten (Urk. 7/ 11 9 / 21-22 ) abge deckt. 5 .2. 4

Zu den Ausführungen des Neurologen Dr. C.___

im Bericht vom 21. August 2014 ist ebenfalls festzuhalten, dass der dort bezeichnete neurologische Befund hauptsächlich orthopädische und rheumatologische Befunde, namentlich eine Skoliose, muskuläre Dysbalance , deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schulter muskulatur auf beiden Seiten mit Druckschmerzpunkten, nicht aber neuro logische Pathologien enthält. Als Diagnosen wurden zudem nicht nur die somatischen, insbesondere neuro logischen, sondern auch ein chro nischer Erschöpfungszustand mit depressiver Entwicklung aufgeführt (Urk. 7/135/ 4- 5). Dr. D.___ bemerkte in der Stellungnahme vom 28. Novem ber 2014 daher zu Rec ht, dass Dr. C.___ fachfremd rein ortho pädische Befunde der Wirbel säule und ein postinfektiöses Asthma bronchiale aus dem Jahr 2004 festge halten habe (Urk. 7/141/3).

Die von Dr. C.___ attestierte maximale 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit respektive in der ange stammten Tätigkeit als historische Fachreferentin wurde nicht weiter begründet, so dass darauf zu schliessen ist , dass er sämtliche aufgeführten Beschwerdebilder, mithin auch die Beschwerden ausserhalb seines Fach gebiet es , in seine Beur teilung einbezog en hat .

Schliesslich ist auch in seiner Ste llung nahme zu den Einschätzungen der B.___ -Gutachter (Urk. 7/135/6-7) keine nachvoll ziehbare neurologische Begründung zu erkennen. Namentlich erläutert er nicht, welches neurologische Be schwerdebild die Neurologin Dr. O.___ über gangen haben soll. Den Ausführungen von Dr. C.___ ,

und namentlich seiner Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit ,

kann somit nicht gefolgt wer den ; auch ver mögen sie die Beurteilung der B.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. 5 .3 5 .3.1

Die neurologische B.___ -Gutachterin Dr. O.___

stellte in der Stellung nahme vom 28. November 2014 dementsprechend

zutreffend fest , dass die im Bericht von Dr. C.___ anamnestisch aufgeführten Schmerzen weitgehend das Skelett betreffen und zudem Müdigkeit und Erschöpfung geklagt w ü rden; die (von Dr. C.___ erhobenen) neurologisc hen Untersuchungsbefunde vom 7. Juli 2014 aber seien - ebenso wie anlässlich der B.___ -Begutachtung - in jeder Beziehung normal ausgefallen und der neurologische Status in allen Teilen als regelrecht festgestellt worden. Auch ein EEG sei unauffällig ausgefallen, näm lich in den Grenzen der Norm (Urk. 7/141/1).

Diese Feststellung ist letztlich für die neurologische Beurteilung entscheidend und lässt mit Dr. O.___

darauf schliessen , dass in neurolo gischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar ist . 5 .3.2

Da somit auch den Berichten der behandelnden neurologischen Ärzte keine ein schlägigen neurologischen Befunde zu entnehmen sind, vermag d ie Be schwer deführerin auch aus ihren Vorbringen, Dr. O.___ habe im Gegen satz zu den be han delnden Ärzten und Physiothera peutinnen nur allge meine und keine spezi fisch auf die konkreten Be schwerden bezogenen Tests ge macht und sie habe die MRT-Bilder nicht angeschaut, wie es im Fach gebiet Neurologie zu erwarten sei (Urk. 1 S. 16), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin , d er Beintes t sei nicht fachgerecht durchge führt worden und e s treffe nicht zu, dass sie

die Beine kurz habe halten können , sondern die Beine seien von selbst runtergefallen und der Zug auf die LWS habe einen stechenden Schmerz verursacht, der von Dr. O.___ ignoriert worden sei (Urk. 1 S.

16 ), ändert nichts daran, dass die Fest stellungen von Dr. O.___ zu den neurologischen , letztlich unauffälligen Bef unden mit der übri gen Aktenlage vereinbar sind .

Ferner schrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2013 selbst, dass sie gegenüber Dr. O.___ erklärt habe, dass sie die Beine noch kurz habe halten können (Urk. 3/4 S. 2).

Auch

hat Dr. O.___ im neurologischen Teil gutachten

dazu Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt , dass die fest gestellte nur kurze Möglichkeit des Haltens der Beine dafür spreche, dass die dabei involvierte Muskulatur dekonditioniert sei. Eine andere Auffälligkeit während der Untersuchung sei nicht festzustellen gewesen und längeran dau ernde Schmerzen nach diesem Routinetest seien nicht zu erwarten und könnten neurologisch nicht erklärt werden (Urk. 7/119/32).

Den anderen neuro logischen Berichten ist nichts

Gegenteiliges zu ent nehmen.

In dieselbe Richtung weist die Einwendung der Beschwerdeführerin , Dr. O.___ zeige ein veraltetes, viel zu mechanistisches medi zinisches Weltbild und die mess baren Resultate eines EEG seien nur ein Teil der Abklärungen, ein Patient sei aber gesamtheitlich zu begutach ten (Urk. 1 S. 31). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. O.___ die Beschwerde führerin klinisch untersucht hat (Urk. 7/119/30-31) und nicht nur Dr. O.___ auf einen unauffälligen neuro logischen Befund schloss. Zudem berücksichtigte Dr. O.___ auch bei ihrer Stellungnahme zum neurolo gischen Befund von Dr. C.___ nicht nur dessen EEG-Ergebnis (Urk. 7/141/1). Aus rechtlicher Sicht ist eine objektivierte Befunderhebung zudem unerlässlich. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin poly disziplinär, also durchaus gesamtheitlich

begutachtet, wobei hier letztlich ohnehin die poly disziplinäre Beur teilung entscheidend ist.

Nicht zu folgen ist nach dem Gesagten auch dem Vorbringen der Be schwerde führerin, die „ s ubjektiv en Angaben der versicherten Per son“ seien von Dr. O.___ offenbar weitgehend aus dem Kopf me moriert worden und zum Teil falsch, ver einfachend, auslassend und chro nologisch unge nau (Urk. 1 S. 16). Denn e nt scheidend sind letztlich in neurologischer Hinsicht objektivier bare aktuelle pathologische Befunde. Aus der Beschwerdeschrift erschliesst sich im Ein zelnen nicht, welche ange bliche n Fehler oder Ungenauig keiten

in Bezug auf welche

rechtlich massgebliche n

Fragen bedeutsam wären . Die im Kommentar der Beschwerde führerin vom 19. Mai 2014 ( Urk. 3/7 S. 3 f f .) und vom 3. Dezember 2013 (Urk. 3/4) ge machten Ausführungen jeden falls

rechtfertigen keine andere Be trachtungsweise . 5 .4 5 . 4 .1

In Bezug auf die Beschwerden an den Unterarmen und Fingern mit Kribbel paräs thesien erläuterte Dr. O.___ ebenfalls

nachvollziehbar , dass das 2010 neuro graphisch nachweisbare CTS - entsprechend den Berichten des S.___ vom 20. und 2 2. September 2010 (Urk. 7/112/1-6) -

keinen ope rationswürdigen Stellenwert habe und andere Faktoren im Zusammenhang mit den Schmerzen an den oberen Extremitäten eine Rolle spielen würden. Die Beschwerden könnten nicht mit einer Pathologie von Seiten des Nervensystems in Zusammenhang gebracht werden, trotz nachweisbarer röntgenologischen Veränderungen in der Wirbelsäule. Auch könne eine Myopathie bei guter Tro phik und unauffälligem Tonus sowie auch eine Polyneuropathie ausge schlossen werden. Aus neurologischer Sic ht sei daher eine volle Arbeits belastung in einer Bürotätigkeit, zum Beispiel in einer Bibliothek, vorhanden . Ausser einer kurzen postoperativen Phase nach den CTS-Operationen bestehe auch aus retrospek tiver neurologischer Sicht keine Hin weise auf eine länger dauernde Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/119/32).

In der Stellungnahme vom 28. November 2014 führte Dr. O.___

weiter schlüssig aus, dass aufgrund der Anamnese zu erwarten gewesen sei, dass nach den CTS-Operationen ein Teil der Beschwerden zum Verschwinden habe gebracht werden können, jedoch nicht alle Beschwerden, da auch vom Nacken her Schmerz aus strahlungen bestehen könnten, wie sie auch bei einem CTS vor allem auch in der Nacht vorhanden sein könnten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei es daher durch die Operation nur zur Sanierung der vom CTS her generierten Be schwer den gekommen und nicht zur Sanierung aller Beschwerden, die von An fang an einem Mischbild entsprochen hätten (Urk. 7/141/1-2). Auch dies über zeugt . 5.4.2

Am Ausgeführten ist auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage nicht zu zweifeln. So beschrieben

insbesondere die Neurologen Dr. J.___ und Dr. C.___ in ihren Berichten keine aktuellen Einschränkungen aufgrund des Status nach den CTS-Operationen . Massgeblich zu beachten ist ausserdem, dass bereits im A.___ -Gutachten die schmerzhafte Symptomatik an den Armen mit nächt lichen Einschlaf parästhesien als Verdacht auf ein leichtes Carpal tunnel syndrom beidseits in Kombination mit den Schulterbeschwerden aufge führt worden war (Urk. 7/35/19) und noch vor Erlass des Einsprache entscheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) die CTS-Symptomatik bestätigt sowie auf der rechten Seite auch bereits operiert worden war (Urk. 7/53/1-3). Es ist somit jedenfalls nach operativer Versorgung der Hand gelenke in den Jahren 2006 und 2008 (Urk. 7/112/5) nicht von einer Ver schlechterung des Gesund heitszustandes aus zugehen.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die v on Dr. O.___ aufgeführte klinische Be schwerdefreiheit bezüglich des CTS liege nur vor, wenn keine grössere Be las tungssituation auftrete, was bei einer Arbeit in einer Bibliothek zweifellos gege ben wäre (Urk. 1 S. 17), ist daher nicht stichhaltig. Im Übrigen trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(Urk. 1 S. 17) nicht zu, dass Dr. O.___ von einer klinischen Beschwerdefreiheit im Bereich der oberen Extre mitäten ausging (vgl. Urk. 7/119/31-32) . Von einer Beschwerdefreiheit sprach sie lediglich im Rahmen eines hypothetischen Szenario, als sie in Würdigung der Vorakten

(vgl. Berichte des S.___ vom

20. und 22. Septem ber 2010, Urk. 7/112/1-6) ausführte, das neurologische Vorliegen eines CTS sei sicher in keiner Weise strittig, oft würden sich nach Operationen die neurographischen Werte selbst bei klinischer Beschwerdefreiheit nicht zurück bilden (Urk. 7/119/32).

Im B.___ -Haupt gutachten wurde der Status nach CTS-Operati onen ebenfalls lediglich als „weitgehend“ symptomfrei be zeichnet (Urk. 7/119/19). 5 . 4 .3

Hinsichtlich de r von Dr. C.___ gestellte n neurologische n Diagnose eines chro nischen, therapieresistenten Spannungskopfschmerzes (Urk. 7/135/5) stellte Dr. O.___

in der Stellungnahme vom 28. November 2014 sodann

zutreffend fest, dass diese Beschwerden im Bericht von Dr. C.___ nicht in den Vordergrund gestellt worden seien. Auch bei der gutachterlichen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin diese Schmerzen nicht in den Vordergrund gestellt (Urk. 7/141/2).

Dies ist insbesondere

daher

nachvollziehbar , weil Dr. C.___ ausser den Schmerz angaben der Beschwerdeführerin keine weiteren Ausführungen zur Begründung dieser Diag nose und/oder zu dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit machte . Ausserdem ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass die Be schwerde führerin bereits bei der A.___-Begutach tung im Jahr 2005 über vom Nacken aus strahlende Kopf schmerzen (mit Rauschen und Dröhnen) klagte (Urk. 7/35/19) . Eine Verschlechterung des Beschwerdebildes ist nicht ausgewiesen. 5 .4 .4

Es ist somit in neurologischer Hinsicht

festzuhalten, dass Dr. O.___ ihre Fest stellungen im neuro logischen B.___ - Teilgutachten sowo hl hin sichtlich der bis herigen neurologischen Akten als auch in Bezug auf ihre eigenen Untersuchun gen fach ärztlich schlüssig und überzeugend begründete (Urk. 7/119/31-32). Angesichts des regelrechten neurologischen Status ist schliesslich nach vollzieh bar, dass Dr. O.___ in ihrem neurologischen B.___ -Teilgutachten keine neurolo gische Diag nose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und insbeson dere auch den Status nach CTS-Operation rechts im April 2006 und links Juni 2008 ohne Hinweise auf eine relevantes Rezidiv als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufführte (Urk. 7/119/31).

Eine neurolog isch begründete erhebliche Ver schlechterung des Gesundhe itszustandes ist auch unter Be rück sichtigung der Berichte der übrigen Neurologen nicht ausgewiesen. 5 .5

5 . 5 .1

Zur internistischen Begutachtung des B.___ -Gutachters Dr. P.___ , der die Diag nosen einer Hypertonie, med ika mentös behandelt, und eine ungeklärte Ptose am linken Auge , je ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 7/119/ 39 ), rügte die Beschwerdeführerin sodann, er habe sich für wichtige Details nicht interessiert und sei ihr mitten im Satz ins Wort gefallen. Er habe damit die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Ge hör ver letzt. Ausserdem seien einige seiner Darstellungen falsch, was zeige, wie un sorgfältig er die Akten gelesen habe. So bestünden die Beschwerden nicht seit dem 18. Altersjahr, sondern seit et wa 1982, dem 24. Altersjahr, be ziehungsweise seit dem Reitunfall im Alter von 12 Jahren. Dr. P.___ sei auch in seiner eige nen Dokumentation widersprüchlich, wenn er schreibe, dass sie seit 2005 nicht mehr arbeite und gleichzeitig festgehalten habe , dass sie seit 2004 kaum mehr arbeite. Richtig sei, dass sie seit dem 17. Januar 2013 nicht beziehungsweise kaum mehr arbeite. Zum Problem der Magenschmerzen so dann habe Dr. P.___ keine Fragen gestellt, obwohl sie ihn anfangs gefragt habe, ob das noch besprochen werde. Es erstaune nicht, dass Dr. P.___ bei dieser Arbeitsweise keine relevanten Befunde habe erheben könne (Urk. 1 S. 18 ff.) . 5. 5 .2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch das internistische Teil gutachten von Dr. P.___ im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn wie Dr. P.___ zutreffend festhielt (Urk. 7/119/39) , war en auch den übrigen Akten ausser der Hypertonie bei ansonsten unauffälliger internistischer Vorgeschichte - insbeson dere seit der

A.___ -Begutachtung (Urk. 7/35/8-10) -

keine Hinweise auf aktuelle erhebliche internistische Erkrankungen zu entnehmen. Die Beschwerde führerin klagte denn auch nicht über Beschwer den, welche auf eine solche hätte schliessen lassen (Urk. 7/119/35-36) , weshalb Dr. P.___ nach voll ziehbar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht und insbesondere eine für die Arbeits fähigkeit relevante Ver schlechterung des Ge sund heitszustandes seit der A.___ -Begutachtung ausschliessen konnte.

Dass namentlich die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. P.___ angeblich erwähnte n Magenschmerzen neu eine invalidenversicherungsrechtliche erheb liche zusätzliche Erkrankung und Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bedeuten würden , wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht behaup tet. Dr. P.___ erklärte in der Stellungnahme vom 28. November 2014 zudem zutreffend, dass die Einwände der Beschwerdeführerin an den erhobenen inter nistischen Befunden nichts ändern und die anam nestischen Angaben im Gesamten den ganze Sachverhalt richtig erfassen (Urk. 7/141/5).

So schadet etwa die Feststellung von Dr. P.___ , dass die Beschwerdeführerin seit 2005 - mithin seit dem A.___ -Gutachten - nicht mehr arbeite (Urk. 7/119/37) respektive seit 2004 - mithin dem Jahr der Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung - kaum mehr arbeite (Urk. 7/119/39), dem Beweiswert der internis tischen Beurteilung nicht, zumal hier ein allfälliger Rentenbeginn erst nach der Neuanmeldung vom März 2013 (Urk. 7/86) in Frage kommt (Art. 29 IVG) . 5.5.3

Auch in internistischer Hinsicht ist dam it eine revisionserhebliche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes seit Juni 2006 auszuschliessen. 5 . 6

5.6.1

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin z ur Einschätzung der B.___ -Gutach ter aus somatischer Sicht

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit vor , es sei wider sprüchlich, wenn Dr. D.___ einerseits behau pte, die Arbeit in einer Biblio thek sei zumutbar, andererseits aber Einschränkungen akzeptiere, welche diese Arbeit nicht mehr zumutbar machen würden. Anhand des Arbeitszeugnisses der Y.___ sei er sichtlich, dass ihre Tätigkeit als Fachreferentin zu 90 % aus PC-Arbeit bestan den habe, nämlich bei der Erwerbung und Er schlies sung der Bücher .

Ausserdem sei ihre Tätigkeit mit dem Schieben v on beladenen Bücherwagen mit 30 Kilo gramm Gewicht verbun den gewesen und habe zu 10 % aus körper licher Arbeit vornübergebeugt bückend, kniend, kauernd sowie Überkopf und streckend bei der Betreuung der Freihand abteilung mit zwei Meter hohen Büchergestellen bestanden. Tatsache sei, dass sie angesichts des Be lastungsprofils von Dr. D.___ und aufgru nd der Arbeitsrealität als Fach referentin sowie wissen schaft liche Mitarbeiterin im Archiv diese Tätigkeit nicht mehr ausführen könne, be ziehungsweise nur kurz fristig, also maximal zwei Stunden pro Tag (Urk. 1 S. 13

f ., Urk. 3/10 S. 4 f.). 5.6.2

Dem ist entgegenzuhalten, dass die im Belastungsprofil des B.___ -Gutachten s (Urk. 7/119/21-22) als nicht geeignet be zeichnete Tätigkeit in vornüber ge beugter , sitzend oder stehend, kniend er , hockend er oder kauernder Haltung im Zusammenhang mit rumpfbelastenden Zwangshaltungen aufgeführt wurde. Eine solche Zwangshaltung, wie etwa bei Fliessbandarbeit, ist bei der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tätigkeit indes nicht enthalten, da sowohl bei PC-Arbeiten, bei der Betreuung der Freihandabteilung und dem Schieben von Bücherwagen jeweils die Position zwischendurch gewechselt werden kann, o hne dass damit die Arbeit verun möglicht würde. Das Schieben von gegebenen falls 30 Kilo gramm schweren Bücherwagen kam ( gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin als Teiltätigkeit der 10%igen Nicht-PC-Arbeit ) nur selten vor und es wäre möglich und zumutbar, die Bücherwagen mit weniger Gewicht zu beladen. Des Weiteren hatte die Beschwerde führerin bereits gegenüber den A.___ -Gutachter angegeben, sie könne nicht mehr als eine Stunde am Computer arbeiten, auch Lesen sei schmerz- und haltungsbedingt schwierig (Urk. 7/35/28). Insofern ist zumindest eine erhebliche revisionsrelevante Verschlechterun g der Belastbarkeit nicht ausge wiesen. Hinzu kommt, dass auch Dr. C.___ im Bericht vom 21. August 2014 darauf schlos s, dass die Tätigkeit als histo rische Fachreferentin gleichzeitig auch als eine leidensangepasste Tätigkeit anzusehen sei (Urk. 7/135/6). 5.7 5.7.1

Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass eine rentenerhebliche Ver schlech terung des somatischen Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist . Sämtliche wei teren Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1, Urk. 3/3-7, Urk. 3/9-11) führen zu keiner anderen Be trachtungsweise (vgl. E. 7 hernach) .

Namentlich ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 3/7 S. 3 ff.) eine Diffamierung oder Degradierung ihrer Persön lichkeit, Ausbildung und Berufs tätigkeit durch die Gutachter nicht auszumachen. So ist etwa der Ein wand der Beschwerdeführerin, Dr. O.___ (Urk. 7/119/32) habe ihre Ausbildung und Berufstätigkeit ignoriert und sie auf die unterste Stufe abge wertet, indem sie ausge führt habe, es sei eine volle Arbeitsbelastung in einer Bürotätigkeit, zum B eispiel in einer Bibliothek vorhanden (Urk. 3/7 S. 5), nicht nachvoll zieh bar. Dabei handelt es sich um eine sachliche medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, dass die letzte massgebliche Tätigkeit in einer Bibliothek ausgeübt wurde und unter anderem am Schreibtisch resp ektive PC zu erfüllen war (Urk. 7/9/4-5, Urk. 3/10 S. 4 f.). 5.7.2

Auch die als ungenau oder falsch gerügten Angaben im B.___ -Gutachten zur Vorgeschichte sind nicht derart, dass sie im Ergebnis den Beweiswert des Gut achtens an sich oder die fachärztlichen soma tischen Ein schätzungen der Gut achter in Frage zu stellen vermöchten. So sind die Bean standungen der

Schil derungen im Gutachten zu m beruflichen Werde gang und den während de s Stu dium s ausgeübten Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin (Urk. 3/7 S. 3

ff.) nicht zielführend. Dass die Beschwerde führerin das Gymnasium besucht hat, als Werkstudentin ein Hochschul studium mit Hauptfach Geschichte abgeschlossen hat und einen Doktortitel erworben hat, wurde nicht nur im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/119/29), sondern auch an anderer Stelle im B.___ - Gut achten wiederholt korrekt f estgehalten (Urk. 7/119/4, Urk. 7/119/15, Urk. 7/119/21, Urk. 7/119/39, Urk. 7/119/44). 5.7.3

Für die invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsprüfung ist zudem vor allem die Erwerbstätigkeit relevant, welche nach Abschluss der Ausbil dung aufge nommen wurde und bei Eintritt der Arbeitsun fähig keit

ausgeübt worden war respektive im Gesundheitsfall bei der Neuan meldung im März 2013 (Urk. 7/86) überwiegend wahr scheinlich weiterhin ausgeübt worden wäre . Dass die B.___ -Gutachter auf die Tätigkeiten während des Studiums nicht näher eingingen , ist daher nicht zu bean standen.

Auch hier erübrigt es sich auf d ie ausführlichen Vorbringen und Darstellungen zu den Erwerbstätig keiten der Beschwerdeführerin während des Studiums (Urk. 3/7 S. 9, Urk. 3/9, Urk. 3/10 S. 2 f.) einzugehen, zumal es in erster Linie um die Frage der revisionserheblichen Verän derung seit Juni 2006 geht und d ie Beschwerde gegnerin bezüg lich des Validen einkommens für den Gesundheitsfall ohn e hin von einem 100%igen Arbeitspensum in der ange stammten Tätigkeit aus ging (Urk. 2 S. 2). 6 . 6 .1

6 .1.1

In psychischer Hinsicht wurden die von der psychiatrischen B.___ -Gutachterin Dr. Q.___

nach der Untersuchung vom 7. Januar 2014 gezogenen Schluss folgerung (Urk. 7/119/20-21) sowohl in Bezug auf den erhobenen psy cho pathologischen Befund, die gestellten Diagnosen einer Dysthymia (ICD-10 F34.1), Somatisierungstendenzen ohne das Vorliegen einer krankh aften Somati sierungsstörung und des schädlichen Gebrauch s von Alkohol (ICD-10 F10.1) als auch in Bezug auf die gestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/119/42-50) ebenfalls schlüssig begründet .

So führte sie nachvollziehbar aus,

nach der Konsensbesprechung stehe das Aus mass der geschilderten Beschwerden im Nacken-/Kopfbereich und im Thorakal- und LWS-Bereich nicht in engem Zusammenhang mit den pathomorpho lo gischen Grundlagen. Gewisse Somatisierungstendenzen seien im psychiat rischen Untersuchungsgespräch deutlich geworden. Allerdings würden weder nach Verlauf, Beschwerden oder Befund Kriterien für eine manifeste Soma ti sierungssstörung , etwa im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung vor liegen. Der psychische Befund stelle sich in allen Qualitäten als regelrecht dar. Die Beschwerdeführerin wirke alltagskompetent, allerdings bedrückt über ihre sozi ale Gesamtsituation einschliesslich der finanziellen Problematik. Diese Fak toren seien jedoch deutlich als invaliditätsfremd zu beurteilen (Urk. 7/119/47) .

Weiter ist d em Teilgutachten zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer wieder kleine Lektoratsarbeiten

für eine Freundin erledigt habe, aktuell im Umfang von 5

%, dass sie sich von Freitagabend bis Dienstag abend beim Lebenspartner aufhalte, den Haushalt für die unter der Woche bewohnte Einzimmerwohnung besorge und regelmässig auch ihre Mutter besuche, für welche sie alle Behördenangelegenheiten erledige, sowie gelegent lich Spaziergänge im Wald mache (Urk. 7/119/45).

Eingedenk dessen führte Dr. Q.___ überzeugend aus, e ine Depression lasse sich anhand der Vorgeschichte und aktuell nicht heraus arbeiten. Das wohl auch zur Schmerzdistanzierung eingesetzte Antidepressivum sei bezüglich des aktuellen Spiegels im nicht wirksamen Berei ch. Auch die angegebene hohe Dafalgandosierung spiegle sich im Serumbefund nicht wieder. Der erhöhte Gamma-Glutamyltransferase-Wert spreche für einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, der von der Beschwerdeführerin auch so angegeben worden sei ( „ zwei bis drei Glas Rotwein “ pro Abend , sonst halte sie die Schmerzen nicht aus , Urk. 7/119/44) . Hin weise für eine sonstige psychiatrische Morbidität etwa eine dissoziative Störung, Persönlichkeitsstörung oder ähnlich würden nicht vor lie gen. Aller dings seien die Kriterien für Dysthymia bei eher ungünstigen Verhält nissen in der Ursprungsfamilie erfüllt. Dies führe wohl auch intermit tierend zu gewissen Stimmungseinbrüchen. Eine durchgehende Arbeits unfähig keit könne hierdurch jedoch nicht begründet werden, da eindeutig psycho pathologische Funktions störungen fehlen würden. Die in der A.___ -Begutach tung im Jahr 2005 diag nostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion mit einer Ein schränkung um 30

%, welche möglicherweise zum da maligen Zeitpunkt noch mit dem Tod des Lebensgefährten im Jahr 2002 in Zu sammenhang gestanden habe, könne nicht mehr diagnostiziert werden. Im Vordergrund wür den invaliditätsfremde Faktoren bei sozialer Belastungs situa tion stehen. Auch das von Dr. H.___ im Jahr 2006 referierte Erschöpfungs syndrom mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr nachweisbar (Urk. 7/119/47-48). 6 .1.2

Damit ist d em psychiatrischen B.___ -Teilgutachten zu entnehmen , dass im Ver gleich zum psychischen Ge sundheitszustand seit dem Erlass des Einsprache ent s cheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) aus psychiatrischer Sicht eine Verbes serung und jedenfalls keine Ver schlech terung der psychopathologischen Befunde einge treten ist. Insbesondere ist nach vollziehbar, dass das von den A.___ -Gutachtern als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 ; Urk. 7/35/30 ) eingeordnete und von der behandelnden Psychi aterin Dr. H.___ als ausgeprägt vorhanden bezeichnete d epressive Zustands bild

(Urk. 7/56) bei der B.___ -Begutachtung nicht mehr in derselben Aus prä gung vorl ag und daher die damals vom A.___

noch attestierte 30%ige Arbeitsun fähig keit jedenfalls aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr gerecht fertigt ist. Im A.___ -Gutachten war diese denn auch damit begründet worden, dass die mit dem Tod des Lebenspartners verbundene depressive Stimmungslage zusammen mit den körperlichen Befunden weiterhin im Sinne einer Be lastung bestanden habe, wobei eine langsame Steigerung des Arbeitspensums innert eines Jahres auf 100 % möglich sein sollte (Urk. 7/35/20 ). 6.1.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 25) geht aus den Aus führungen von Dr. Q.___

zudem hervor , weshalb sie auf die Diag nose einer Dy sthymia (ICD-10 F43.1) schloss,

und zwar indem sie das Vorliegen einer Depression verneinte und der zumindest bedrückten Stimmungslage bei gege bener sozialer Belastungssituation Rechnung trug . Sie erklärte

das psychische Befinden bei regelrechtem psychischem Befund sodann mit den eher un günsti gen Verhältnisse n in der Ursprungsfamilie

und wies auf das Fehlen ein deutiger psycho pathologischer Funktionsstörungen sowie auf das Vorliegen von Hin weisen auf gewisse neurotische Erlebnisverarbeitungsweisen hin (Urk. 7/119/47-48) .

Dementsprechend handelt es sich bei der von ihr diagnosti zierten Dysth y mia (ICD-10 F34.1) um eine chronische depressive Verstimmung, welche indes die Kriterien einer leichten (ICD-10 F32.0) beziehungsweise mittelgradigen (ICD-10 F32.1) depres siven Episode nicht zu erfüllen vermag und die definitionsgemäss nicht verhindert, mit den wesentlichen Anforderungen des Alltages des täg lichen Lebens fertig zu werden. Als dazugehöriger Begriff gilt die depressive Neurose ( Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheits organi sat ion [WHO] herausgegebene Inter n ationale Klassifikation psychi scher Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 183 f.).

Da es sich dabei definitionsgemäss um eine leichte Störung handelt und in der Regel als überwindbar zu gelten hat, ging Dr. Q.___ folgerichtig von einer Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dass bei der Begutachtung eine massgebliche depressive Symptomatik vorlag, mit der sich eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit seit der A.___ -Begutachtung hätte begrün den lassen, wurde zudem weder geltend gemacht, noch von den behan delnden Ärzten festgehalten (vgl. E. 6.2 hernach). 6.1.4

Der Einwand der Beschwerdeführerin , das Th ema Suizidalität sei nicht ange sprochen worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie Dr. Q.___ dazu Aussagen machen könne (Urk. 1 S. 25), ist damit ebenfalls unbehelflich , zumal weder geltend gemacht wurde noch aus den übrigen medizinischen Akten zu ent nehmen ist, dass eine Suizidalität bestand. Dr. Q.___ führte dazu in der Befundliste zum Stichwort der Af fektivität aus, dass eine Suizi dalität nicht nach weisbar sei (Urk. 7/119/46). Dies ist auch zusammen mit den weiteren Fest stellungen, dass die Affektlage ausgegl ichen sei und sich keine Auslen kungen zum depressiven Pol fest stellen liesse, sowie mit Blick auf die übrige Aktenlage als Beobachtung und Schlussfolgerung nachvollziehbar. 6.1.5

Die Ansicht der Beschwerdeführerin schliesslich, der Satz von Dr. Q.___ , d as chro nische Schmerzsyndrom finde keine psychodynamisch-psychopatho lo gische Grund lage

(Urk. 7/119/48) , sei unverständlich (Urk. 1 S. 25), kann eben falls nicht geteilt werden . Dieser Satz verdeutlicht, dass keine als krankhaft zu qualifizierende inner-psychischen Kräfte vorhanden sind, welche geeignet wären, das chronische Schmerzsyndrom zu unter halten. Dieser Satz ist im Kon text des vorhergehenden Satzes, es stünden nunmehr invaliditätsfremde Fakto ren bei einer sozialer Belastungssituation im Vorder grund, und des nachfolgen den Satzes, dass insofern eine von den A.___-Gutach tern (mit der Diag nose einer Anpassungsstörung) unter schiedliche Beurteilung bestehe (Urk. 7/119/48), ver ständlich. Es wu rden damit in Würdigung des Ver laufs der festgestellte unauf fällige psychop athologische Befund und der Aus schluss einer krankhaften Somatisierungsstörung (Urk. 7/119/47) er läutert. 6.2 6.2.1

Auch der Bericht des behande lnden Psychiaters Dr. N.___ vom 9. Feb ruar 2013 (Urk. 7/85/26-28) vermag die psychiatrische Beurteilung von Dr. Q.___ gemäss ihrem Teilgutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/119/42-50) nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sind ihm keine psychopathologischen Befunde und Diag nosen zu entnehmen, welche den Schluss auf eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes seit Mitte 2006 zuliessen . Zum einen stellte Dr. N.___ (ebenfalls) keine erhebliche depressive Symptomatik fest. Zum anderen be gründete er d ie Diag nose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) , welch e zu den neurotischen Störungen gehört,

allein damit, dass gemäss der Definition des ICD-10 nach so langer Zeit nicht mehr von einer Anpassungss törung ge sprochen werden könne und aus seiner Sicht heute eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit psychosomatischer Begleitsymptomatik vor liege, die sich aufgrund der chronisch zunehmenden körper lichen Schmerzen entwickelt habe (Urk. 7/85/26).

Es

wurde damit indes keine neue psychische Störung

be schrieben , sondern es handelt sich lediglich um eine unbeachtliche neue Beurteilung desselben Beschwerdebildes mit Schlafstörungen, Spannungs kopf schmerzen, aus geprägter Er müd barkeit und rascher Erschöpfbarkeit begleitet von Schmerzen .

Die

Einschätzung einer 100%igen Arbeits un fähigkeit begründete Dr. N.___

ebenfalls hauptsächlich mit der bekannten aus geprägten Ermüd barkeit und raschen Erschöpfbarkeit einhergehend mit ve r stärkten Schmerzen . Dabei zeige si ch die Ver schlechterung des Zustandes dadurch, dass eine weitere p hysische und psy chische

Dekonditionierung , eine Z u nahme der Symptomatik und eine weiteren Abnahme der Be lastbarkeit eingetreten sei (Urk. 7/85/27 ) .

Das Fortschreiten der psycho-physischen

Dekonditionierung

ohne psycho patholo gische Grundlage rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer revisions e rheb lichen

Än derung , zumal gemäss dem Bericht von Dr. N.___

auch soziale Be l astungsfaktoren , so die Auseinan dersetzung mit dem Sozialamt mit Aufgabe der Wohnung und damit Auf lösung des Konkubinates ,

für die Zunahme der Symptomatik mitentscheidend waren (Urk. 7/85/27) . Auf die soziale Be lastungs situation bei unauffälliger Psycho pathologie wies denn auch Dr. Q.___

zu Recht hin (Urk. 7/85/48) .

Auch erklärte Dr. Q.___ nachvollziehbar, dass die Diag nose einer Neura sthenie bei der alltags kompetenten , sozial aus gefüllten und emotional flexiblen Be schwerdeführerin mit psychopatho logisch unauf fälligem Befund nicht gestellt werden könne. Es gebe allerdings Hinweise für das Vor liegen ge wisser neuro tischer Erlebnisverarbeitungsweisen und auf einen schäd lichen Ge brauch von Alkohol, ohne dass diese indes zu wesent lichen Funk tions störungen führen würden (Urk. 7/119/48-49). Davon ist auszugehen. 6.2.2

Es trifft entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin damit nicht zu, dass Dr. Q.___ auf die geklagten Erschöpfungszustände, welche das eigent liche Problem darstellen würden

(Urk. 1 S. 25 f. und S. 48 ), nicht eingegangen ist . Diese wurde indes als keine psychopathologische Erkrankung beurteilt. Aus ser dem wurden die geklagten Erschöpfungszustände mit neurovegetativ en Begleit erscheinungen von Dr. P.___ i m Rahmen der internistischen Be gutachtung aufgeführt (Urk. 7/119/36). Im Übrigen waren schon im A.___ -Gutachten vom 26. September 2005 nebst den Erschöpfungszuständen Herzklopfen und Herzstechen, Herz r hythmus störungen, Atemnot und ein Ohrpfeifen als Be schwerden festgestellt worden (Urk. 7/35/6).

Eine massgebliche relevante Ver schlech terung ist insofern auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte nicht auszumachen. 6. 2.3

Aus der Einschätzung von Dr. M.___

gemäss ihrem Bericht vom 30. September 2012 (Urk. 7/85/19-20) schliesslich kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand

schon deshalb nicht s

zu ihren Gunsten ableiten , da Dr. M.___

über keinen Facharzttitel der Psychiatrie verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.1 mit Hin weisen ) . Auch vermögen d ie von ihr als „psychiatrische Diagnosen “ aufgeführ ten Diag nosen

( post trau matische Belastungsstörung , ICD-10 F43.1; Probleme durch negative Kindheitse rlebnisse, ICD-10 Z61.2; der Entwicklung von akzen tuierten Persönlichkeitszügen , ICD-10 Z73.1;

schweres Erschöpfungssyndroms, ICD-10 Z73.0)

keine r evisions relevante Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu begründen.

Das Vorliegen einer posttrau matischen Belastungsstörung ( PTBS; ICD-10 F43.1) ist ohne nachvollziehbare Begründung und insbesondere ohne das Vorliegen eines Belastungskriteriums von bedeutsame r Schwere sowie der für eine PTBS typischen Symptome (Nachhallerinnerungen, Alp-/Träume, Wiedererleben Ver meidungsverhalten , Überwachsamkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit) als un wahr scheinlich zu bezeichnen , zumal keiner der psychiatrischen Fachärzte diese Diagnose in Erwägung zog . Auch ist dem Bericht von Dr.

M.___ diesbezüglich nichts zu einer hier massgeblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Mitte 2006 zu entnehmen .

Bei den Diagnosen mit Z-Kodierungen (Kapitel XXI des ICD-10-Systems) sodann handelt es sich zwar um Faktoren, die den Ge sundheits zustand beein flussen und zur Inanspruchnahme des Gesund heits wesens führen, die aber für Fälle vorgesehen sind, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Ver letzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y von ICD-10 klas sifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 , 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3, 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4, 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5, S VR 2008 IV Nr. 15 = I 514/06 E. 2.2.2.2).

Somit kann offen blei ben, wie nachvollziehbar die se neue Diagnose stellung durch Dr. M.___

ist, denn alle von ih r genannten Z- Diag nosen bleiben ohne Einfluss auf die hier strittigen Belange. 6.2. 4

N ach dem Gesagten ist auch in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand keine revisions erhebliche Verschlechterung seit Mitte 2006 (Urk. 7/61) auszu machen . 6 .3

6 .3 .1

Was die Beschwerdeführerin des Weiteren gegen das psychiatrische B.___ - Teilgutachten

(Urk. 7/119/42-50) und gegen die Stellungnahme von Dr. Q.___

vom 28. November 2014 (Urk. 7/141/4) in der Beschwerde - s chrift (Urk. 1 S. 20 ff. , Urk. 1 S. 48 ) und im Kommentar vom 19. Mai 2014 (Urk. 3/7 S. 3 ff. ) vorbringt ,

füh rt zu keinem anderen Ergebnis , wie dem Folgenden zu entnehmen ist.

Namentlich vermag die Rüge der Beschwerdeführerin, die aufgewendete Unter suchungsdauer

von 60 Minuten sei für eine genügende B eurteilung zu kurz gewesen (Urk. 3/6 S. 4 ), nichts am Beweiswert des Gutachten s zu ändern. Dazu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aus sagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Unter su chung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3, 8 C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4.1, je mit Hinweisen), was hier zutrifft .

6 .3 .2

Weiter wird vorgebracht, d ie Protokollierung zu den „subjek tiven Angaben“ sei unprofessionell, da teilweise falsch, auslassend, verkür zend, verallgemeinernd und eigeninterpretiert.

Beispielsweise habe es sich um eine konfliktreiche Partnerschaft bestehend ab 1986 gehandelt und nicht um verschiedene Partnerschaften mit Konflikten. Auch sei sie nicht Mitte der 90er Jahre in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. M.___ gekommen, sondern sie habe die anfallenden Probleme mit ihrer dama ligen Hausärztin Dr. M.___ gut besprechen können. Mitte der 90er Jahre habe diese die gemeinschaftliche Hausarztpraxis verlassen und sich als psycho logische Beraterin selbständig gemacht (Urk. 1 S. 21 ) .

Dr. Q.___ hat im Teilg utachten festgehalten , es habe später in Partner schaften immer wieder Konflikte gegeben und so sei sie Mitte der 90er Jahre in psycho therapeutische Behandlung zu Dr. M.___ gekommen (Urk. 7/119/43). Die Kernaussage ist damit enthalten, die Abweichung nicht relevant. 6. 3 .3

Ferner rügt die Beschwerdeführerin , i m ganzen Ab schnitt „Nach dem Tod des Lebenspartners...“ erkenne sie

sich nicht wieder. So habe sie sich nach dem Tod ihres Partners und auch schon vorher viel im Wald und in der Natur, aber nicht um sich abzu lenken, wie Dr. Q.___ schreibe, sondern um bei sich zu sein und die Trauer zuzulassen. Dr. Q.___ mach e zudem einen riesigen Sprung von 20 Jahren vom Beginn der Schmerzen im Jahr 1982 bis ins Jahr 2003, als sie krank geschrieben und arbeitsunfähig ge worden sei. Die Vorgeschichte habe die Gutachterin scheinbar nicht interes siert (Urk. 1 S. 21 f. ) .

Dr. Q.___

hat im Teilgutachten aus geführt , auch bei nä herer Nachfrage hätten störungs spezifische Symptome aus jener Zeit (1986 bis 2002) nicht erfragt werden können. N ach dem Tod des Lebenspartners habe die Beschwerdeführerin eine Trauerreaktion gehabt, jedoch im Rückblick keine eigentliche Depression. Sie sei viel in den Wald gegangen, habe sich abgelenkt. So habe sie sich selbst geholfen (Urk. 7/119/43) . Auch hier wurde der Sachverhalt im psychiatrischen Teilgutachten im Wesent lichen korrekt aufgeführt und es sind keine relevanten Falschangaben auszumachen. Zudem wurden diese Ausführungen allesamt unter dem Stichwort „Krankheitsentwicklung“ gemacht, weshalb sich Dr. Q.___ zu Recht auf die für die Krankheitsentwicklung relevanten Sachverhalte konzentriert hat, zumal eine solche hier frühestens für die Zeit ab 2003 interessiert. Weitere Ausführungen wurden zudem unter „Bio graphische und Sozialanamnese“ festgehalten (Urk. 7/119/44-45). 6 .3 .4

Sodann bringt die Beschwerdeführerin

weiter vor, d ie erwähnten Existenzängste seien nicht etwa diffus oder grundlos ge wesen, sondern angesichts der wegen der Be rechnung für ein Konkubinat zu geringen finanziellen Unterstützung durch das Sozialamt sehr konkret. Unklar sei auch, was Dr. Q.___ damit meine, wenn sie zweimal schreibe, dass die Be schwerdeführerin nicht mehr gewusst habe, wie es im Leben weitergehen solle. Denn sie habe immer etwas in ihrem Leben gemacht, so an einem Forschungsprojekt oder Kinderratgeber mit ge arbeitet. Dr. Q.___ habe von ihr ein Bild einer Person gezeichnet, die un zufrieden, ziellos und resigniert durch das Leben taumle. Sie sei aber eine Macherin und tue voll engagiert, was im Augenblick zu tun sei. Sie sei noch nie zielgerichtet und karriereorientiert gewesen, das habe aber nichts mit Re signa tion, Ziellosigkeit und Unzufriedenheit zu tun . Wenn Dr. Q.___ ausser dem festhalte, dass sie früher viel geritten sei und seit Mitte letzten Jahrzehnts nicht mehr, vermittle dies den Eindruck, sie sei seit der Kind heit immer und regelmässig geritten, was nicht der Fall sei. Das vermittle das Bild einer privile gierten verwöhnten Person, die immer den Reitsport habe pflegen können, der ja bekanntlich nicht billig sei. Sie habe aber nur im Alter von 11 bis 18 Jahren regelmässig reiten dürfen. Mit dem Auszug aus dem Elternhaus mit 18 Jahren habe sie weder Geld noch Zeit zum Reiten gehabt. Erst im Jahr 2004 und 2005 habe sie hin und wieder ausreiten können. Mit dem Umzug nach T.___ im Okto ber 2005 sei das nicht mehr gegangen und sie habe keine Kraft mehr für den Reitsport gehabt. Heute dürfe sie wegen der Wirbel säulen schäden nicht mehr reiten (Urk. 1 S. 22 f f . ) .

Auch diese Vorbringen sind unbehelflich , zumal es sich dabei haupt sächlich um wertende Inter pretationen handelt, welche so in den Ausführungen von Dr.

Q.___ nicht zu finden sind. So hielt sie zu den Existenzängsten ledig lich fest, dass sich zu den chronischen Schmerzen Stimmungs schwan kungen und später auch Existenzängste gesellt hätten (Urk. 7/119/43) . Dass diese grundlos gewesen seien, wurde nicht behauptet .

Sodann schrieb Dr. Q.___ im Kontext der Krankheitsentwicklung nach 2003 und im Anschluss an die Feststellung der Existenzängste, mithin mit Bezug auf die finanzielle Situation, dass die Be schwerdeführerin dann - nach der Berufsaufgabe im Jahr 2003 - nicht mehr richtig gewusst habe, wie es in ihrem Leben weitergehen sollte. Bis 2010 habe sie vom Ersparten gelebt , sei jedoch immer wieder unsicher gewesen, wie es mit ihrem Leben weitergehen sollte. Früher sei sie zwar auch immer mal wieder unzufrieden gewesen, sei sich über ihre Ziele im Leben nicht ganz klar geworden. Inzwischen sei dies jedoch immer wieder in Resignation umge schlagen (Urk. 7/119/43).

Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdeführe rin grundsätzlich als un zufrie dene, ziellose, resignierte und durc h das Leben taumelnde Person be schrieben worden wäre.

Dass die finanzielle Situation eine Belastung darstellte und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab 2003 erschwert war, ist nicht strittig. Auch vermag der Einwand der Beschwerdeführerin , sie sei vielmehr eine Macherin und tue voll engagiert, was im Augenblick zu tun sei, nichts zu ihren Gunsten auszusagen. Damit bestätigt die Be schwerdeführerin vielmehr, dass sie über persönliche Ressourcen verfügt. Die Einschätzung von Dr. Q.___ wird letztlich jeden falls nicht in Frage gestellt.

Auch zum Reitsport hat Dr. Q.___ ohne Wertung sachlich festgehalten, früher sei die Beschwerdeführerin in der Freizeit viel geritten, dies habe sie seit der Kindheit betrieben. Seit Mitte des letzten Jahrzehnts nehme sie jedoch wegen ihrer Beschwerden und auch aus finanziellen Gründen nicht mehr am Pferdesport teil (Urk. 7/119/45). Damit hat Dr. Q.___ das Wesentliche korrekt dargestellt. Eine für die Beurteilung der massgeblichen Fragen des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit falsche Voraus setzung wurde damit nicht begründet. 6 .3 .5

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, Dr. Q.___

habe ausgeführt, sie erledige die Haus arbeit selbst. Die Haushaltstätigkeit sei indes nicht ange spro chen worden. Das zeige, wie unsorgfältig Dr. Q.___ gearbeitet habe. Fakt sei, dass sie zwei Haus halte habe. Der eine sei in U.___ bei ihrem Lebens partner, wo sie sich an den Wochenenden aufhalte. Dieser übe rnehme die schweren Haushaltsar beiten. Der andere sei in V.___ , wo sie entgegen dem Belastungsprofil des orthopädischen B.___ -Gutachters Dr. D.___

auch die schweren Tätigkeiten alleine machen müsse, was die Schmerzen und die Erschöpfung verstärke. Eigentlich br äuchte sie eine Haushaltshilfe (Urk.

1 S. 24 f. ).

Auch hieraus ist nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten. Vielmehr be stätigt die Beschwerdeführerin, was Dr. Q.___

korrekt festhielt (Urk. 7/119/45) , nämlich dass sie den Haushalt ihrer Einzimmerwohnung selbst erledigt und die (verlängerten) Wochen enden bei ihrem Partner verbringt . 6.3.6

In Bezug auf die Rüge n , Dr. Q.___ , habe sie mit den falschen Bezeichnungen „ Oberschülerin “ und „ Bibliothekarin “ sowie „ diverse Tätigkeiten “ wäh rend des Studiums

degradiert und mit der Be zeich nung „ Bibliotheksangestellte “ keine Berufsbezeichnung genannt (Urk.

3/7 S. 3

f.) , ist auf das hiervor in Er wä gung 5. 7 Ausgeführte zu verweisen.

Ausserdem ist der von Dr. Q.___

verwendete Ausdruck „Oberschülerin“ im Kontext zu verstehen und im Si nne einer Schülerin des Obergym nasiums korrekt . So hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Schwierig keiten das Gymnasium besucht habe, wobei sie allerdings bereits als Ober schülerin von zu Hause ausgezogen sei, da sie mit zunehmendem Jugendalter das Elternhaus als unerfreulich empfunden habe (Urk. 7/119/43) .

Da nicht von einer revisionsrelevanten psychischen Pathologie auszugehen ist, ist zudem nicht massgeblich, dass Dr. Q.___

die Beschwerdeführerin als Bibliothekarin (Urk. 7/119/43) und Bibliotheks ange stellte anstatt als Fach refe rentin

bezeichnet hat, zumal letztere Bezeichnung („Angestellte in der Y.___ “; Urk. 7/119/44) nicht falsch ist . 6 . 4

Insgesamt vermögen sämtliche Beanstandungen der Beschwerdeführerin am Beweiswert des psychiatrischen B.___ - Teilg utachtens nicht s zu ändern

(vgl. auch E. 7 hernach) . Das Vorgebrachte vermag das Teilgutachten von Dr. Q.___ und insbe sondere ihre Einschätzung zu Pathologie und Arbeits fähig keit nicht in Frage zu stellen. Das gilt auch für die übrigen Sach darstellungen von Dr. Q.___ . Sie treffen im Wesentlichen zu und sind nicht derart massgeblich oder abweichend von den Ausführungen der Be schwerdeführerin, dass diese für die hier mass gebliche Einschätzung des aktuellen psychischen Gesundheits zustandes im Vergleich zu jenem im Jahr 2006 von erheblicher Relevanz wären. Es erübrigt sich daher , a uf die weiteren

Einwendungen in der Beschwerde (Urk. 1) , im Kom mentar (Urk. 3/7) sowie im Memoran dum

4 der Beschwerdeführerin

(Urk. 3/3/6 ) gegen das psychiatrische B.___ - Teilgutachten (Urk. 7/119/42-50 ) und gegen die ergänzende Stellung nahme (Urk. 7/141/4) näher einzu gehen .

Im Übrigen gilt , dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater des halb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was hier der Fall ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behand lungs

- und Abklärungsauftrag ( BGE 124 I 170

E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administra tivgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auf fassungen festhalten (Urteil e des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 und 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1 ). 6 .5

In psychischer Hinsicht ergibt der Verglei ch des psychischen Gesundheits zu standes zur Zeit des Einspracheentscheides

30. Juni 2006 (Urk. 7/61) mit dem je nigen seit der Neuanmeldung im März 2013 (Urk. 7/86) im Ergebnis , dass eher Verbesserung und jedenfalls keine Verschlechterung eingetreten ist . 7. 7.1

Zu prüfen bleiben die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aus stands

- und Ablehnungs gründe gegen die B.___ -Gutachter (Urk. 1 S. 5 ff.).

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die aktuelle Rechtsprechung, welche lediglich personenbezogene Ausstandsgründe zulasse, sei falsch und lebe nsfremd. Der von der Bundesver fassung und der Europäischen Menschen rechtskonvention

garan tierte Anspruch auf einen unab hängigen Richter, und damit auf einen unab hängigen Gutachter, umfasse nicht nur persönliche Aus standsgründe , sondern alle objektiven Hin weise, die für eine Befangenheit sprechen könnten und den Anschein von Befangenheit erwec ken würden. Hier bestehe der An schein, dass das B.___ nicht neutral begutachte, sondern einseitig zugunsten der (immerzu) auftraggebenden IV-Stelle. So lasse es an der nöti gen Trans parenz bezüglich seiner Gutachtenspraxis fehlen. Es habe gemäss BGE 137 V 210 als eine von drei MEDAS-Stellen nicht einmal die Fra gen des Bun des gerichts beantwortet. Offensichtlich habe es etwas zu verbergen. Dies allein ge nüge bereits, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken und stelle für sich allein bereits einen formellen Ablehnungsgrund dar. Ausserdem sei das B.___ wirtschaftlich vollständig von den IV-Stellen abhängig. Es attestiere denn auch regelmässig einen tieferen Grad der Arbeits unfähigkeit als die be handelnden Ärzte. Das

B.___ habe in der Vergangenheit zudem nachweislich Ärzte ohne die nötige Zulassung ein gesetzt. Sie, die Beschwerde führerin mache gegen sämtliche involvierten Gutachter Befan genheit geltend, d a erheblich Zweifel an der Unab hängigkeit dieses Instituts bestünden. Es handle sich um wirtschaftlich vollständig von den IV-Stellen abhängige Gutachter, die über keinerlei therapeutische Erfahrung in der Schweiz verfügen würden und nicht bereit seien, dem Bundesgericht die von diesem verlangte Transparenz zu gewähren. Es sei ein besonders strenger Mass stab an die Unpar teilichkeit der Gutachter anzulegen. Es dürften wie bei einem Richter keine sachfremden Um stände auf die Entscheidungsbil dung einwirken. Objek tive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen ver möch ten, würden damit zur Genüge bestehen. Die Erteilung des Gutachtens auftrages an das B.___ gegen ihren ausdrücklichen Willen habe Art. 6 Abs. 1 EMRK ver letzt. Es seien der Anspruch auf ein faires Verfahren und der Grund satz der Waffengleichheit verletzt (Urk. 1 S. 5 ff.).

Die im konkreten Fall tätigen B.___ -Gutachter seien nicht akzeptabel. Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, sei in W.___ wohnhaft und tätig und verfüge lediglich über eine Meldung als soge nannte 90 Tage-Dienstleister. Es sei im Medizinalberuferegister noch nicht ein mal Angaben darüber vorhanden, ob sie in der Schweiz über eine Berufsaus übungsbe willi gung verfüge oder nicht. Sie, die Beschwerdeführerin habe aber ein Anrecht darauf, von einer Ärztin begutachtet zu werden, welche in der Schweiz tätig sei, mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sei und auch schon in der Schweiz therapeutisch tätig gewesen sei. Ausserdem sei Dr. Q.___ auch für das genauso umstrittene AA.___ in BB.___ tätig, welches es ebenfalls an der nötigen Tran sparenz habe fehlen lassen. Der internistische Gutachter Dr. P.___ habe sein Arztdiplom im Jahr 1967 erwor ben und müsse dahe r wohl über 70 Jahre als sein. E r sei im Medizinalberuferegister denn auch als pensioniert eingetragen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nicht bereit sich von einem pensionierten Arzt be gutachten zu lassen. Es gebe mehr als genügend geeignete Gutachter, welche noch über eine aktive Berufsausübungsbewilligung verfügen würden. Der Gutachter Dr . D.___

sodann sei ausschliess lich als Gutachter tätig. Auch er sei ein Pensionär und habe nicht in der Schweiz als Arzt praktiziert. Ein Gutachter müsse aber zwingend über aktuelle praktische und therapeutische Erfahrung verfügen. Erst im Jahr 2012 sei ihm für die Schweiz die Berufsausübungsbewilligung erteilt (Urk. 1 S. 7 ff.).

Diese grund sätzliche Kritik am B.___ sei bereits im Verwaltungsverfahren vorge bracht worden, ohne dass die Beschwerdegegnerin darauf eingetreten sei oder inhaltlich dazu Stellung genommen hätte, was eine Verletzung des recht lichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime darstelle. Das Beauftragen von klar befangenen Gutachtern sei als willkürlich zu betrachten (Urk. 1 S. 12 ff.). 7.2 7.2.1

Nach Art. 36 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflich ten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (vgl. auch Art. 10 des Bundes gesetzes über das Ver wal tungs verfahren , VwVG ). Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutach ter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.

Die Bestimmung von Art. 44 ATSG geht über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus (BGE 132 V 93 E. 6.4). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gr ünden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015 , Art. 44

Rz 38 und Rz 43 ff. ; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5). 7.2.2

In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwi rkungsrechte und der Verfahrens fair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Art. 72 bis IVV auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gut ach ten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, aus schliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinba rung getroffen hat (Abs. 1). Ge meint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform Suisse-MED@P ein gerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kon trolliert wird (BGE 139 V 349 E. 2.2).

Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second

opinion ), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medi zinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstands gründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung ( Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6), die unter allen erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist (BGE 138 V 271 E. 1.1). 7. 3 7.3.1

Die Beschwerdegegnerin hat bei der Einholung des B.___ -Gutachtens vom 3. Februar 2014 das vorgesehene Verfahren (vgl. BGE 140 V 507 E. 3) ein ge halten und aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Begut achtung durch das B.___ (Urk. 7/92, Urk. 7/106) die Zwischenverfügung vom 12. September 2013 erlassen (Urk. 7/108). Diese wurde nicht angefochten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungsmaxime oder ein willkür liches Vorgehen liegt nicht vor. 7.3 .2

Mit Art. 72 bis IVV wird sichergestellt, dass polydisziplinäre Gutachten für die Invalidenversicherung nur noch von Gutachterstellen erarbeitet werden dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozial ver sicherungen (BSV) festgehalten sind. Zudem wird damit bundesrechtlich verankert, dass die Zuweisung von Aufträgen für polydiszipli näre Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip erfolgen darf ( vgl. dazu BGE 140 V 507 E. 3) .

Gemäss dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gutachterstellen, bei der Be gutachtung das aktuelle wissenschaftliche Krankhei tsverständnis, die jeweils aktu ellen fachspezifischen Begutachtungsleitlinien und die entsprechende Rechtsprechung zu berücksichtigen . Die aktuellen Begutachtungsleitlinien sowie die neuste Recht sprechung des Bundesgerichts werden den Gutachterstellen jeweils vom BSV zugestellt. Zudem garantieren die Gutachterstellen, dass die für sie tätigen Gutachterinnen und Gutachter im Besitz einer in der Schweiz aner kannten Facharztaus bildung sind, wobei diese auch im Ausland erworben werden kann. Die Gutachterinnen und Gutachter haben regelmässig an ver - sicherungsmedizinischen Fortbildungen teilzunehmen und verfügen über kli nische Erfahrung. Ausländische Gutachterinnen und Gutachter, die für Gutachterstellen tätig sind, müs sen mit den (versicherungs-) medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung vertraut sein. Der medizinische Leiter oder die medizinische Leiterin der Gutach-terstelle sowie die für die Gutachterstelle tätigen Gutachterinnen und Gutachter verfü gen über die zur Ausübung ihrer Tät igkeit notwendigen Bewilligungen . Auch ist dem BSV regelmässig Rapport zu erstatten. ( w ww.bsv.admin.ch/ themen /iv/00027/ ; BSV, SuisseMED@P , Reporting 2015, Teil 1, S. 2 f f . ). 7. 3.3

Damit

ist sowohl die Transparenz als auch die Qualitätssicherung ausreichend gewährleistet. Weitergehende Anforderungen an die Gutachter, namentlich die von der Beschwerdeführerin geforderte aktuelle praktische und therapeutische Erfahrung in der Schweiz sowie Wohnsitz in der Schweiz, sind nicht angezeigt. Rechtsprechungsgemäss wird auch nicht verlangt, dass der medizinische Gut achter eine FMH-Ausbildung nachweist; eine im Ausland erworbene Fach aus bildung genügt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4 mit Hin weisen). Sämtliche am B.___ -Gutachten vom 3. Februar 2014 beteiligten Gutachter erfüllen die hiervor genannten Kriterien. Namentlich wurden gemäss dem Medizinialberuferegister die in W.___ erstan denen Facharzttitel von Dr. Q.___ und von Dr. D.___ in der Schweiz bereits im Jahr 2007 aner kannt, jener von Dr. P.___ in der Schweiz erworben sowie die Berufsausübungsbewilligungen für den Kanton CC.___ an alle dre i Experten im Jahr 2013 erteilt (vgl.

www.medregom.admin.ch/ ). Ausserdem sind alle am B.___ -Gutachten betei ligten Experten , mithin auch Dr. O.___ , auf der Liste zertifizierter Gutachter der Swiss Insurance Medizin (SI M) als zertifizierte Gutachter aufgeführt (vgl. www.swiss-insurance-medicine.ch ). Es besteht damit kein Anlass, an ihrer Kompetenz und Zuverlässigkeit in ihr er Funktion als Fachärzte und Gutachter zu zweifeln.

Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Tätigsein für andere MEDAS-Stellen wie etwa das AA.___ nichts. Als „pen sioniert“ wurde im Medizinialberuferegister im Übrigen lediglich der Status der Bewilli gung für den Kanton DD.___ von Dr. P.___ bezeichnet, nicht Dr. P.___ selbst. Das Erreichen des Pensionsalters ist für sich aber ohnehin kein Kriterium, welches die Qualifikation eines Gutachters in Frage zu stellen vermöchte. 7.3.4

Im Weiteren kann von Parteilichkeit nicht schon deshalb gesprochen werden, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit ( Art. 36 Abs. 1 ATSG; Art. 10 VwVG ; BGE 137 V 210 E. 1.3.3, 132 V 93 E. 6.5 und E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_23/2014 vom 26. März 2014 E. 4.1 und 8C_489/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2). Dementsprechend stellt d er Umstand, dass eine sachverständige Person wiederholt von einem Ver sicherungsträger für Begutachtungen herangezogen wird, zum vornherein keinen Grund für eine Befangenheit dar, wie das Bundesgericht wiederholt fest gestellt hat (vgl. dazu Kieser , a.a.O., Rz

39 zu Art. 44 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 V 210 E. 1.3.3).

Auch lässt die grundsätzliche Gefahr, welche die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS für die Qualität der Gutachten birgt, nicht automatisch den Schluss auf die Befangenheit einer MEDAS zu (BGE 127 V 210 E. 3.4.2.7 mit Verweis auf E. 2.1 und E. 2.3). Zudem sind Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglie der einer Behörde nach wie vor nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mit glied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 72 bis IVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 und 9C_194/2011 vom 15. September 2011 E.

2, je mit Hinweisen). Ausstandsgründe der B.___ -Gutachter sind hier indes keine gegeben.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das ein Abweichen von der geltenden Rechtsprechung rechtfertigen würde.

I m Übrigen spricht auch der Umstand, dass abweichende (fach-)ärztliche Meinungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bestehen, unter verfassungs- und konventionsrechtlichem Gesichtswinkel nicht gegen den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin eingeholten B.___ -Gutachtens vom

3. Februar 2014 (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_697/2011 vom 16. November 2011 E. 2.1). 7.4

Abschliessend ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver letzung der Untersuchungspflicht und des Anspruchs auf recht liches Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Gutachter selbst (Urk. 1 S. 18 und S.

32) zu ver neinen, zumal die Untersuchungspflicht und die Beachtung des Ver fahrens grundsatzes nicht den Sachverständigen, sondern die Verwaltungsbehörde betrifft. 8.

8.1

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das B.___ -Gutachten vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/119) alle rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt und keine konkrete n Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2016 vom 2 2. März 2016 E. 2).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 8. April 2015 ( Urk.

2) in Bezug auf die Frage, ob seit dem Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2006 (Urk. 7/61) eine revisions- respek tive rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge treten ist, auf das B.___ -Gutachten vom 3. Februar 2014 abgestellt hat, und dies verneint hat. 8.2

Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich einer neuen Begutachtung mit medizinischen Belastungstests und Tests bei einer BEFAS (Urk. 1 S. 2, S. 15, S. 17 und S. 36 ), sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu er warten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11). 8.3

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessens weise

auf Fr.

9 00.-- anzusetzen und ausgangs gemäss de r Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von F

r. 900.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rech nung u nd Ein zahlungsschein werden der Kostenpflich tigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann