opencaselaw.ch

IV.2015.00433

Keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei multiplen Einschränkungen (Rücken, Knie, Hand) eines 55-jährigen ungebildeten ohne deutsche Sprachkenntnisse

Zürich SozVersG · 2016-07-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1959, ohne erlernten Beruf, arbeitete wäh rend Jahren als Bau hilfs arbeiter

und war zuletzt arbeitslos

(Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3, Urk. 6/14/1, Urk. 6/20/1 und Urk. 6/81). Am 7.

Oktober 2010 mel dete er sich unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4) . Nach durchgeführten Abklärungen in er werblicher wie medizinischer Hinsicht verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Juni 2012 den Anspruch auf eine Inva lidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 6/61). Diese Ver fügung blieb unangefochten.

Am 6. Juli 2012 meldete sich X.___ bei der Invaliden ver sicherung zwecks Gewährung berufliche r Massnahmen an (Urk. 6/62). In der Folge fand ein

Gespräch mit der Eingliederungsberaterin statt (Urk. 6/63 und Urk. 6/77/3-5) und die Y.___ AG wurde mit einem Vermittlungsauftrag betraut (Urk. 6/66). Mit Verfügung vom 2 6. August 2013 wurde die Arbeitsvermittlung ab geschlossen unter dem Hinweis, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei (Urk. 6/76).

Nach erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (Urk.

6/85-86) gab die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 6. März 2014 (Urk. 6/87) ein Gutachten bei der Z.___ in Auftrag (Expertise vom 9. Juli 2014, Urk. 6/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 97, 6/103, 6/106) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. März 2015 mit Wirkung ab 1. September 2014 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2) . 1.2

Dagegen erhob der Versicherte

a m 2 1. April 2015 Beschwerde mit den An trä gen, es sei die Verfügung vom 2 3. März 2015 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ih m die gesetzlichen Leistungen auszu rich ten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zusatz

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 21. Mai 2015 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali denein kommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst gen au ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allge meine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts w erten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kan

n. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei gert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung der Verordnung über die Invaliden versicherung IVV), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründet den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass sich gemäss den medizinischen Abklärungen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens im Juni 2014 (Begutachtungszeitpunkt) weiter ver schlechtert habe. Ih m sei noch eine angepass te Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 %, wes halb er ab 1. September 2014 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2). 2.2

Dagegen führt e der Beschwerdeführer zur Hauptsache an, dass gemäss ärzt lichem Gutachten diverse Ein schränkungen bestünden, mit welchem für sehr leichte Tätigkeiten höchstens eine ca. 50%ige Leistung über den Tag verteilt erwartet werden könne bzw. dass ein stundenweiser Einstieg für sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu gewährleisten sei und dass bei einem geeig ne ten Arbeitsplatz eine Steigerung bis halbtags bzw. bis zu einem halben Pensum über den Tag verteilt erreicht werden könnte (S.

5 f.). Weiter sei der Ein kommensver gleich in verschiedener Hinsich t falsch durchgeführt worden . Aus gehend von den massgeblichen Fr. 68‘613. -- im Jahr 2009 ergebe sich für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71‘472.50 (S. 5) . Sodann sei der leidensbedingte Abzug viel zu tief angesetzt worden . Die ser betrage in diesem Fall 25 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘726. -- ergebe . Der Invaliditätsgrad betrage somit 67 % . Da die Restarbeitskraft wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei, bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, mindestens aber Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 8) . 3.

3.1

Die unangefochten gebliebene, anspruchsverneinende Verfügung vom 5. Juni 2012 stützte sich in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 1 8. November 2011 (Urk. 6/43). Darin hatten die verantwortlichen Ärzte die folgenden Diagnosen gestellt (S. 5 f.) :

- Mediale und retropatelläre Arthrose des linken Kniegelenks - Status nach valgisierender

Tibiakopfosteotomie am 1 6. April 2010: post operativer Infekt mit Débridement und längerdauernder antibioti scher Behandlung - Bewe gungseinschränkung (Flexion- und Streckdefizit) kaum verschieb bare Patella

- Lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Übergewicht, verminderter Rumpfstabilisation - a namne stisch ungünstiger lumbosakralem Winkel, hyperostotische r Spon dylose

- Schmerzen Strahl III und IV der rechten Hand - Differenzialdiagnose: Arthrosen (ferner: beginnende entzündlich-rheu ma tische Erkran kung)

D ie verantwortlichen Ärzte führten aus, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau aufgrund der Befunde und speziell den Beobachtungen anlässlich der funktionellen Belastungstests auch auf Dauer nicht mehr zumutbar seien . Die aus gewiesene funktionelle Leistungsfähigkeit liege deutlich unter den Belas tungs anforderungen der Tätig keit als Bau-Hilfsarbeiter. Mühe bereiteten insbesondere das längere Gehen und Stehen beim Transportieren, das Montieren und Demon tieren von Verscha lungsplatten . Grundsätzlich bereiteten alle Tätigkeiten und Arbeitshaltungen, welche Beugen der Knie erfo r derten, Mühe, resp ektive

seien

teilweise gar nicht möglich. Für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätig keit und unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführ ten Limiten bestehe eine ganztäg ige Arbeitsfähigkeit: Hockestellung nie; Kriechen, Knien, wieder holte Kniebeugen, Gehen, Stossen, Ziehen, Treppensteigen selten (bis 30 Minu ten

pro Arbeitstag); Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, vorgeneig tes Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und Gehen bis manchmal (bis 3 Stunden pro Arbeitstag). Maximale Gewichtsbelastung von Heben Boden zu Taillenhöhe 30

kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe von 17.5 kg, resp. Heben horizontal 30, wobei jeweils nur kurzzeitig und nur über sehr kurze Gehstrecken. Aufgrund der zum Teil sehr tiefen funktionellen Beeinträchtigungen und tiefen Limiten mit gerin gerer Kompensationsfähigkeit gingen sie von vermehrten Pausen von ins gesamt 1 ½ bis 2 Stunden über den Tag verteilt, entsprechend einer Arbeitsun fähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 % (Arbeitsfähigkeit 80 %) aus (S. 7). 3.2

Im Rahmen der Neuanmeldung wurden ein Gutachten der

Dr. med. B.___, Chefärztin, R heumatologie und Rehabilitation

der Klinik Z.___ vom

9. Juli 2014 (Urk. 6/93) zu den Akten genommen .

Darin wurden die fol gen den Diagnosen gestellt (S. 40 f.) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Fortgeschrittene Gonarthrose links medialbetont, in Behandlung seit Oktober 2009, bei/mit: - 1 6. April 2010 valgisierende

Tibiakopfosteotomie - 2. Juni 2010 Wundrevision, Débridement, Narbenkorrektur, Spülung, Ge webe ent nahme, bei Wundheilungsstörung - 2 0. August 2010 Verdacht auf tiefe n Wundinfekt - Punktion Knie, Osteotomiespalt trocken:

Koagulase neg. S taphylokokken nach Anreicherung Rimactan und Ciproxin bis 1. November 2010 - 5. Dezember 2011 Metallentfernung medialer Tibiakopf, laterale Teilfa cettektomie Patella links - 3. Juni 2014 Szin t igraphie/CT SPECT: - a ktivierte laterale patellofemorale Arthrose mit erhöhter Aktivität in der Einfluss - und Frühphase. Keine Hinweise für chron. Osteo myelitis. - Beginnende Gonarthrose rechts medial und femoropatellär - 3. Juni 2014 Szintigraphie: schwache Anreicherung retropatel l är lateral bei kleiner osteochondraler Läsion und medial em Gelenksabschnitt

- Chron. l umbovertebrales bis spondylogenes Syndrom - r adiologisch hyperostotische Spondylose DISH - MRI 2 4. Mai 2013 Kompression Nervenwurzel L5 links auf Höhe L4/5 möglich

- Arthrose Metacar pophalangealgelenk III beidseitig rechts > links - Differenzialdiagnose n: Im Rahmen einer Fingerpolyar t hrose?, postent zündlich ? Fragliche Psoriasisar t hropathie ? Gichtarthropathie ? Chondro calzinose ?: radiologisch keine Hinweise. Hämochromatose ?: weitge hend ausgeschlossen (Ferritin, Trans ferrin sättigung Januar 2014 normal

3. Juni 2014 Szintigraphie: fokale Aktivität MCP III beidseit ig, rechts > links, MCP I beidseit ig, PIP II und III links, DIP II beidseit s, III und IV rechts

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas, BMI 38.8

- Hyperurikämie, Behandlung mit Allop u rinol, keine gesicherten Gichtschübe

- Arterielle Hypertonie

Die Gutachterin führte aus (S. 46 ff.), dass seit der letzten Begut achtung am A.___ von einer Progredienz der Arthrose am linken Kniegelenk aus zugehen sei, die radiologisch mit einer Abnahme der Gelenksspa lthöhe medial und s zinti graphisch mit einer persis ti erenden Aktivierung dokumentiert sei (die Aktivi e rung ergebe sich aus der erhöhten tracer -Aktivität bereits in der Einfluss - und Frühphase der Untersuchung). Von Seiten des Kniegelenkes sei bereits auf Grund der strukturellen Veränderungen weiterhin von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen, womit Tätigkeiten, die längeres Stehen, Gehen, Trep pensteigen, I n - die - Hocke -G ehen, Aufheben von Gegenständen vom Boden oder Knien beding t en, nicht zumutbar seien. In der aktuellen Untersuchung sei eine weitere Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit dokumentiert, in dem die Gewichtslimite für Hebeleistungen deutlich schlechter ausfalle (aktuell 10 kg, zuvor 30 kg) und nun auch die Handfunktion zu einem limitierenden Faktor werde. Vom A.___ sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit vorgeschlagen worden. Diesem Vorschlag könnten sie weiterhin folgen, wobei aber nach län gerem anhaltendem Sitzen das Aufstehen und Aufrichten sehr beschwerlich seien, wie in der aktuellen Untersuchung beobachtet werden könne.

Für eine rein sitzende Tätigkeit werde die Handfunktion zum limitierenden Fak tor. Die Handkraft sei in der EFL Untersuchung reduziert, was mit den struktu rellen Veränderungen insbesondere an der rechten Hand (aktivierte Arthrose mit Subluxation MCP III) auch nachvollziehbar sei . Manuelle Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung durchgeführt werden müssten, kämen somit ebenfalls nicht in Frage. Leichte manuelle, sitzende Tätigkeiten wären vorstellbar, wobei die redu zierten koordinativen Fähigkeiten verlangsamte Arbeitsabläufe bedingen wür den. Somit sei von einer reduzierten Leistung pro Zeit auszugehen. In Anbe tracht der Wirbelsäulenproblematik sollte eine rein sitzende Tätigkeit durch Bewegung unterbrochen werden, was vermehrten Pausen entspreche. In der Kom bination (verlangsamte manuelle Tä tigkeit, vermehrte Pausen) könn e höchstens eine ca.

50%ige Leistung über den Tag verteilt erwartet werden.

Ob bei all den Einschränkungen eine Vermittelbarkeit für eine bisher noch nicht durchgeführte oder erlernte Tätigkeit gegeben sei, müsse bezweifelt werden.

Einen Zeitpunkt anzugeben, ab wann es gegenüber der Begutachtung im

A.___ (Juni 2011) zu der weiteren Verschlechterung gekommen sei, sei schwierig, da die de generativen Prozesse sich allmählich verschlechtert hätten. Radiologisch sei die Progredienz der Arthrose am linken Kniegelenk mit Abnahme der Ge lenk spalt höhe medial von 7. Dezember 2011 zu 6. März 2012 zu 2 5. Juni 2013 doku mentiert. Wirbelsäulenbeschwerden seien im April 2011 dokumentiert. Über eine Exacerbation von lumbalen Beschwerden werde im Juli 2013 berich tet (Urk. 6/93 S. 46 ff.). 4.

Das Gutachten der Dr. B.___ beruht auf umfassenden Untersu chungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situ a tion Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist daher für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

5. 5.1

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass mehr als bezweifelt werden dürfe, dass die noch verbleibende Resterwerbsfähigkeit überhaupt wirtschaftlich verwertbar sei. E r sei immerhin bereits 55jährig. In diesem Alter werde er kaum mehr in der Lage sein, mit seinen verbleibenden diversen Einschränkun gen eine Anstellung zu finden, auch in einem ausge g lichenen Arbeitsmarkt nicht. Ein zukünftiger Arbeitgeber müsste auf die diversen Behinderungen des Beschwerdeführers in erheblichem Masse Rücksicht nehmen. Er würde mit höchster Wahrschein lich keit eine behinderte Person in jüngerem Alter bevorzu gen (Urk. 1 S. 7). 5.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um ständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zu verlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungs fähigkeit sei unverwertbar.

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. Novembe r 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können

(Urteil des Bun des gerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.1 1 mit Hinweisen). 5.3

5.3.1

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nur eine Tätigkeit in sehr eingeschränkter Form

zumutbar: Aufgrund der Kniebeschwerden und der Wirbelsäulenproblematik sind Hebeleistungen nur noch bis zu einer Gewichtslimite von 10 kg möglich. Längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen, I n - die - Hocke -G ehen, Aufheben von Gegenständen vom Boden oder Knien sind nicht zumutbar. Eine

sitzende Tätigkeit

muss durch Bewe gung unterb ro chen w e rd en (was vermehrten Pausen entspricht) . Für eine sit zende Tätigkeit wird je doch die Handfunktion wegen der beidseitigen Arthose zum limitierenden Faktor . R edu zierte koordinative Fähigkeiten bringen

verlangsamte Arbeitsab läufe

mit sich . Manuelle Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung durchgeführt werden müssen, kommen ebenfalls nicht in Frage.

5.3.2

Bei diesem mannigfaltigen Einschränkungen erscheint in der Tat fraglich, ob der Beschwerdeführer auf de m massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle finden kann, wel che die Ausschöpfung der ihm verbliebenen Leistungs fähig keit erlaubt. Grund sätzlich führt der Umstand allein, dass einer versicher ten Person nurmehr ein Nischenarbeitsplatz zumutbar ist, nicht zur Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch – ausserhalb von geschützten Werkstätten – gewisse „soziale Winkel“ um fasst.

Vorweg ins Gewicht fällt, dass die schwere Tätigkeit als Bauhilfs arbeiter, welche der Beschwerdeführer während Jahren ausgeübt hat, nicht mehr möglich ist. Der kaum gebildete, der deutschen Sprache nicht mächtige und – in anderen in Frage kommenden Zweigen – berufsunerfahrene Beschwerdeführer (vgl. auch Lebenslauf, Urk. 6/64/1) verfügt offenkundig über keine Ressourcen, einer anspruchsvolleren Tätigkeit nachzugehen. Damit fällt jedenfalls das ge samte Spektrum kaufmännischer Arbeiten weg, bei welchen eine Einrichtung des Arbeitsplatzes gemäss den notwendigen Bedingungen denkbar wäre (Steh pult). Hinzu kommt, dass sich die Struktur der Arbeitsplätze im kaufmännischen Bereich im Sinne einer zusehends qualifizierteren und anspruchsvolleren Tätig keit erheb lich verändert hat . Wenn es schon für Gesunde schwierig ist, eine sich auf einfache Büroarbeiten beschränkte Stelle zu finden, so muss bei einem be stimmten, im Einzelfall zu würdigenden Mass an gesundheitlich bedingten Ein schränkungen bei der Ausübung einer ohnehin raren Tätigkeit davon ausge gangen werden, dass das Leistungsvermögen auch bei ausgeglichener Arbeits markt lage nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage bildet und die Restarbeitsfähig keit im betroffenen Betätigungsfeld nicht länger wirtschaftlich verwertbar ist (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 425/00 vom 2 9. Januar 2003 E.4.4, in: Plädoyer 2003/4 S. 74). 5.3.3

Damit verbleibt eine Einsatzmöglichkeit lediglich in einfachen und repetitiven Tätigkeiten handwerklicher Art. Hier wirkt sich indes die Kombination der Einschränkungen hinderlich aus: Der Beschwerdeführer muss wech selnd sitzen und stehen können, so dass beispielsweise eine Fliessbandarbeit ausser Betracht fällt. Dies auch aufgrund des Umstandes, dass er regelmässige Pausen benötigt. Aus diesem Grund entfallen auch Überwachungsaufgaben in der Industrie. Schwere Arbeiten sind ihm nicht mehr möglich und feinmotorische - aufgrund der Arthrose in beiden Händen - ebenfalls nicht. Die körperlichen Einschrän kungen wirken vorliegend derart stark zusammen, dass eine realistische Ein satzmöglichkeit nicht erkennbar ist. Der Beschwerdeführer müsste etwa ohne zeitliche Vorgaben an einem für wechselndes Sitzen und Stehen eingerichteten Arbeitsplatz leichte manuelle Tätigkeiten verrichten können, welche kaum Kraft aufwand und Feingeschick erfordern.

Angesichts dieser Vorgaben

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finde t, der ihn für eine geeignete Verweisungstätigkeit einstellt. Auch das fortgeschrittene Alter (55 Jahre) dürfte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken w ie krankheitsbedingte Ausfälle bei progredienter Krankheitsentwicklung, berufliche Unerfahrenheit sowie alters-, b ildungs- wie krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zu ma l behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark

nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 und 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1).

Ist damit die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 6.

Zusammenfassend hat die Verwaltung einen ganzen Rentenanspruch zu Un recht verneint, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist mit der Feststellung,

dass dem Be schwerdeführer ab 1. September 2014 eine ganze Invalidenrente zu steht . 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der massgeblichen Krite rien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ' 700.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) a l s angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Be schwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2015 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 201 4 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz

- AXA Winterthur, Thurgauerstrasse 36/38, 8050 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali denein kommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst gen au ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allge meine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts w erten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kan

n. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei gert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung der Verordnung über die Invaliden versicherung IVV), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

5. 5.1

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass mehr als bezweifelt werden dürfe, dass die noch verbleibende Resterwerbsfähigkeit überhaupt wirtschaftlich verwertbar sei. E r sei immerhin bereits 55jährig. In diesem Alter werde er kaum mehr in der Lage sein, mit seinen verbleibenden diversen Einschränkun gen eine Anstellung zu finden, auch in einem ausge g lichenen Arbeitsmarkt nicht. Ein zukünftiger Arbeitgeber müsste auf die diversen Behinderungen des Beschwerdeführers in erheblichem Masse Rücksicht nehmen. Er würde mit höchster Wahrschein lich keit eine behinderte Person in jüngerem Alter bevorzu gen (Urk. 1 S. 7). 5.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um ständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zu verlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungs fähigkeit sei unverwertbar.

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. Novembe r 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können

(Urteil des Bun des gerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.1 1 mit Hinweisen). 5.3

5.3.1

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nur eine Tätigkeit in sehr eingeschränkter Form

zumutbar: Aufgrund der Kniebeschwerden und der Wirbelsäulenproblematik sind Hebeleistungen nur noch bis zu einer Gewichtslimite von 10 kg möglich. Längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen, I n - die - Hocke -G ehen, Aufheben von Gegenständen vom Boden oder Knien sind nicht zumutbar. Eine

sitzende Tätigkeit

muss durch Bewe gung unterb ro chen w e rd en (was vermehrten Pausen entspricht) . Für eine sit zende Tätigkeit wird je doch die Handfunktion wegen der beidseitigen Arthose zum limitierenden Faktor . R edu zierte koordinative Fähigkeiten bringen

verlangsamte Arbeitsab läufe

mit sich . Manuelle Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung durchgeführt werden müssen, kommen ebenfalls nicht in Frage.

5.3.2

Bei diesem mannigfaltigen Einschränkungen erscheint in der Tat fraglich, ob der Beschwerdeführer auf de m massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle finden kann, wel che die Ausschöpfung der ihm verbliebenen Leistungs fähig keit erlaubt. Grund sätzlich führt der Umstand allein, dass einer versicher ten Person nurmehr ein Nischenarbeitsplatz zumutbar ist, nicht zur Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch – ausserhalb von geschützten Werkstätten – gewisse „soziale Winkel“ um fasst.

Vorweg ins Gewicht fällt, dass die schwere Tätigkeit als Bauhilfs arbeiter, welche der Beschwerdeführer während Jahren ausgeübt hat, nicht mehr möglich ist. Der kaum gebildete, der deutschen Sprache nicht mächtige und – in anderen in Frage kommenden Zweigen – berufsunerfahrene Beschwerdeführer (vgl. auch Lebenslauf, Urk. 6/64/1) verfügt offenkundig über keine Ressourcen, einer anspruchsvolleren Tätigkeit nachzugehen. Damit fällt jedenfalls das ge samte Spektrum kaufmännischer Arbeiten weg, bei welchen eine Einrichtung des Arbeitsplatzes gemäss den notwendigen Bedingungen denkbar wäre (Steh pult). Hinzu kommt, dass sich die Struktur der Arbeitsplätze im kaufmännischen Bereich im Sinne einer zusehends qualifizierteren und anspruchsvolleren Tätig keit erheb lich verändert hat . Wenn es schon für Gesunde schwierig ist, eine sich auf einfache Büroarbeiten beschränkte Stelle zu finden, so muss bei einem be stimmten, im Einzelfall zu würdigenden Mass an gesundheitlich bedingten Ein schränkungen bei der Ausübung einer ohnehin raren Tätigkeit davon ausge gangen werden, dass das Leistungsvermögen auch bei ausgeglichener Arbeits markt lage nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage bildet und die Restarbeitsfähig keit im betroffenen Betätigungsfeld nicht länger wirtschaftlich verwertbar ist (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 425/00 vom 2 9. Januar 2003 E.4.4, in: Plädoyer 2003/4 S. 74). 5.3.3

Damit verbleibt eine Einsatzmöglichkeit lediglich in einfachen und repetitiven Tätigkeiten handwerklicher Art. Hier wirkt sich indes die Kombination der Einschränkungen hinderlich aus: Der Beschwerdeführer muss wech selnd sitzen und stehen können, so dass beispielsweise eine Fliessbandarbeit ausser Betracht fällt. Dies auch aufgrund des Umstandes, dass er regelmässige Pausen benötigt. Aus diesem Grund entfallen auch Überwachungsaufgaben in der Industrie. Schwere Arbeiten sind ihm nicht mehr möglich und feinmotorische - aufgrund der Arthrose in beiden Händen - ebenfalls nicht. Die körperlichen Einschrän kungen wirken vorliegend derart stark zusammen, dass eine realistische Ein satzmöglichkeit nicht erkennbar ist. Der Beschwerdeführer müsste etwa ohne zeitliche Vorgaben an einem für wechselndes Sitzen und Stehen eingerichteten Arbeitsplatz leichte manuelle Tätigkeiten verrichten können, welche kaum Kraft aufwand und Feingeschick erfordern.

Angesichts dieser Vorgaben

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finde t, der ihn für eine geeignete Verweisungstätigkeit einstellt. Auch das fortgeschrittene Alter (55 Jahre) dürfte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken w ie krankheitsbedingte Ausfälle bei progredienter Krankheitsentwicklung, berufliche Unerfahrenheit sowie alters-, b ildungs- wie krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zu ma l behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark

nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 und 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1).

Ist damit die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 6.

Zusammenfassend hat die Verwaltung einen ganzen Rentenanspruch zu Un recht verneint, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist mit der Feststellung,

dass dem Be schwerdeführer ab 1. September 2014 eine ganze Invalidenrente zu steht . 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der massgeblichen Krite rien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ' 700.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) a l s angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Be schwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2015 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 201 4 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz

- AXA Winterthur, Thurgauerstrasse 36/38, 8050 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker

E. 2 ) .

E. 2.1 Die IV-Stelle begründet den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass sich gemäss den medizinischen Abklärungen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens im Juni 2014 (Begutachtungszeitpunkt) weiter ver schlechtert habe. Ih m sei noch eine angepass te Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 %, wes halb er ab 1. September 2014 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen führt e der Beschwerdeführer zur Hauptsache an, dass gemäss ärzt lichem Gutachten diverse Ein schränkungen bestünden, mit welchem für sehr leichte Tätigkeiten höchstens eine ca. 50%ige Leistung über den Tag verteilt erwartet werden könne bzw. dass ein stundenweiser Einstieg für sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu gewährleisten sei und dass bei einem geeig ne ten Arbeitsplatz eine Steigerung bis halbtags bzw. bis zu einem halben Pensum über den Tag verteilt erreicht werden könnte (S.

5 f.). Weiter sei der Ein kommensver gleich in verschiedener Hinsich t falsch durchgeführt worden . Aus gehend von den massgeblichen Fr. 68‘613. -- im Jahr 2009 ergebe sich für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71‘472.50 (S. 5) . Sodann sei der leidensbedingte Abzug viel zu tief angesetzt worden . Die ser betrage in diesem Fall 25 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘726. -- ergebe . Der Invaliditätsgrad betrage somit 67 % . Da die Restarbeitskraft wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei, bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, mindestens aber Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 8) . 3.

3.1

Die unangefochten gebliebene, anspruchsverneinende Verfügung vom 5. Juni 2012 stützte sich in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 1 8. November 2011 (Urk. 6/43). Darin hatten die verantwortlichen Ärzte die folgenden Diagnosen gestellt (S. 5 f.) :

- Mediale und retropatelläre Arthrose des linken Kniegelenks - Status nach valgisierender

Tibiakopfosteotomie am 1 6. April 2010: post operativer Infekt mit Débridement und längerdauernder antibioti scher Behandlung - Bewe gungseinschränkung (Flexion- und Streckdefizit) kaum verschieb bare Patella

- Lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Übergewicht, verminderter Rumpfstabilisation - a namne stisch ungünstiger lumbosakralem Winkel, hyperostotische r Spon dylose

- Schmerzen Strahl III und IV der rechten Hand - Differenzialdiagnose: Arthrosen (ferner: beginnende entzündlich-rheu ma tische Erkran kung)

D ie verantwortlichen Ärzte führten aus, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau aufgrund der Befunde und speziell den Beobachtungen anlässlich der funktionellen Belastungstests auch auf Dauer nicht mehr zumutbar seien . Die aus gewiesene funktionelle Leistungsfähigkeit liege deutlich unter den Belas tungs anforderungen der Tätig keit als Bau-Hilfsarbeiter. Mühe bereiteten insbesondere das längere Gehen und Stehen beim Transportieren, das Montieren und Demon tieren von Verscha lungsplatten . Grundsätzlich bereiteten alle Tätigkeiten und Arbeitshaltungen, welche Beugen der Knie erfo r derten, Mühe, resp ektive

seien

teilweise gar nicht möglich. Für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätig keit und unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführ ten Limiten bestehe eine ganztäg ige Arbeitsfähigkeit: Hockestellung nie; Kriechen, Knien, wieder holte Kniebeugen, Gehen, Stossen, Ziehen, Treppensteigen selten (bis 30 Minu ten

pro Arbeitstag); Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, vorgeneig tes Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und Gehen bis manchmal (bis 3 Stunden pro Arbeitstag). Maximale Gewichtsbelastung von Heben Boden zu Taillenhöhe 30

kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe von 17.5 kg, resp. Heben horizontal 30, wobei jeweils nur kurzzeitig und nur über sehr kurze Gehstrecken. Aufgrund der zum Teil sehr tiefen funktionellen Beeinträchtigungen und tiefen Limiten mit gerin gerer Kompensationsfähigkeit gingen sie von vermehrten Pausen von ins gesamt 1 ½ bis 2 Stunden über den Tag verteilt, entsprechend einer Arbeitsun fähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 % (Arbeitsfähigkeit 80 %) aus (S. 7). 3.2

Im Rahmen der Neuanmeldung wurden ein Gutachten der

Dr. med. B.___, Chefärztin, R heumatologie und Rehabilitation

der Klinik Z.___ vom

9. Juli 2014 (Urk. 6/93) zu den Akten genommen .

Darin wurden die fol gen den Diagnosen gestellt (S. 40 f.) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Fortgeschrittene Gonarthrose links medialbetont, in Behandlung seit Oktober 2009, bei/mit: - 1 6. April 2010 valgisierende

Tibiakopfosteotomie - 2. Juni 2010 Wundrevision, Débridement, Narbenkorrektur, Spülung, Ge webe ent nahme, bei Wundheilungsstörung - 2 0. August 2010 Verdacht auf tiefe n Wundinfekt - Punktion Knie, Osteotomiespalt trocken:

Koagulase neg. S taphylokokken nach Anreicherung Rimactan und Ciproxin bis 1. November 2010 - 5. Dezember 2011 Metallentfernung medialer Tibiakopf, laterale Teilfa cettektomie Patella links - 3. Juni 2014 Szin t igraphie/CT SPECT: - a ktivierte laterale patellofemorale Arthrose mit erhöhter Aktivität in der Einfluss - und Frühphase. Keine Hinweise für chron. Osteo myelitis. - Beginnende Gonarthrose rechts medial und femoropatellär - 3. Juni 2014 Szintigraphie: schwache Anreicherung retropatel l är lateral bei kleiner osteochondraler Läsion und medial em Gelenksabschnitt

- Chron. l umbovertebrales bis spondylogenes Syndrom - r adiologisch hyperostotische Spondylose DISH - MRI 2 4. Mai 2013 Kompression Nervenwurzel L5 links auf Höhe L4/5 möglich

- Arthrose Metacar pophalangealgelenk III beidseitig rechts > links - Differenzialdiagnose n: Im Rahmen einer Fingerpolyar t hrose?, postent zündlich ? Fragliche Psoriasisar t hropathie ? Gichtarthropathie ? Chondro calzinose ?: radiologisch keine Hinweise. Hämochromatose ?: weitge hend ausgeschlossen (Ferritin, Trans ferrin sättigung Januar 2014 normal

3. Juni 2014 Szintigraphie: fokale Aktivität MCP III beidseit ig, rechts > links, MCP I beidseit ig, PIP II und III links, DIP II beidseit s, III und IV rechts

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas, BMI 38.8

- Hyperurikämie, Behandlung mit Allop u rinol, keine gesicherten Gichtschübe

- Arterielle Hypertonie

Die Gutachterin führte aus (S. 46 ff.), dass seit der letzten Begut achtung am A.___ von einer Progredienz der Arthrose am linken Kniegelenk aus zugehen sei, die radiologisch mit einer Abnahme der Gelenksspa lthöhe medial und s zinti graphisch mit einer persis ti erenden Aktivierung dokumentiert sei (die Aktivi e rung ergebe sich aus der erhöhten tracer -Aktivität bereits in der Einfluss - und Frühphase der Untersuchung). Von Seiten des Kniegelenkes sei bereits auf Grund der strukturellen Veränderungen weiterhin von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen, womit Tätigkeiten, die längeres Stehen, Gehen, Trep pensteigen, I n - die - Hocke -G ehen, Aufheben von Gegenständen vom Boden oder Knien beding t en, nicht zumutbar seien. In der aktuellen Untersuchung sei eine weitere Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit dokumentiert, in dem die Gewichtslimite für Hebeleistungen deutlich schlechter ausfalle (aktuell 10 kg, zuvor 30 kg) und nun auch die Handfunktion zu einem limitierenden Faktor werde. Vom A.___ sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit vorgeschlagen worden. Diesem Vorschlag könnten sie weiterhin folgen, wobei aber nach län gerem anhaltendem Sitzen das Aufstehen und Aufrichten sehr beschwerlich seien, wie in der aktuellen Untersuchung beobachtet werden könne.

Für eine rein sitzende Tätigkeit werde die Handfunktion zum limitierenden Fak tor. Die Handkraft sei in der EFL Untersuchung reduziert, was mit den struktu rellen Veränderungen insbesondere an der rechten Hand (aktivierte Arthrose mit Subluxation MCP III) auch nachvollziehbar sei . Manuelle Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung durchgeführt werden müssten, kämen somit ebenfalls nicht in Frage. Leichte manuelle, sitzende Tätigkeiten wären vorstellbar, wobei die redu zierten koordinativen Fähigkeiten verlangsamte Arbeitsabläufe bedingen wür den. Somit sei von einer reduzierten Leistung pro Zeit auszugehen. In Anbe tracht der Wirbelsäulenproblematik sollte eine rein sitzende Tätigkeit durch Bewegung unterbrochen werden, was vermehrten Pausen entspreche. In der Kom bination (verlangsamte manuelle Tä tigkeit, vermehrte Pausen) könn e höchstens eine ca.

50%ige Leistung über den Tag verteilt erwartet werden.

Ob bei all den Einschränkungen eine Vermittelbarkeit für eine bisher noch nicht durchgeführte oder erlernte Tätigkeit gegeben sei, müsse bezweifelt werden.

Einen Zeitpunkt anzugeben, ab wann es gegenüber der Begutachtung im

A.___ (Juni 2011) zu der weiteren Verschlechterung gekommen sei, sei schwierig, da die de generativen Prozesse sich allmählich verschlechtert hätten. Radiologisch sei die Progredienz der Arthrose am linken Kniegelenk mit Abnahme der Ge lenk spalt höhe medial von 7. Dezember 2011 zu 6. März 2012 zu 2 5. Juni 2013 doku mentiert. Wirbelsäulenbeschwerden seien im April 2011 dokumentiert. Über eine Exacerbation von lumbalen Beschwerden werde im Juli 2013 berich tet (Urk. 6/93 S. 46 ff.). 4.

Das Gutachten der Dr. B.___ beruht auf umfassenden Untersu chungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situ a tion Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist daher für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00433 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Stocker Urteil vom

21. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1959, ohne erlernten Beruf, arbeitete wäh rend Jahren als Bau hilfs arbeiter

und war zuletzt arbeitslos

(Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3, Urk. 6/14/1, Urk. 6/20/1 und Urk. 6/81). Am 7.

Oktober 2010 mel dete er sich unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4) . Nach durchgeführten Abklärungen in er werblicher wie medizinischer Hinsicht verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Juni 2012 den Anspruch auf eine Inva lidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 6/61). Diese Ver fügung blieb unangefochten.

Am 6. Juli 2012 meldete sich X.___ bei der Invaliden ver sicherung zwecks Gewährung berufliche r Massnahmen an (Urk. 6/62). In der Folge fand ein

Gespräch mit der Eingliederungsberaterin statt (Urk. 6/63 und Urk. 6/77/3-5) und die Y.___ AG wurde mit einem Vermittlungsauftrag betraut (Urk. 6/66). Mit Verfügung vom 2 6. August 2013 wurde die Arbeitsvermittlung ab geschlossen unter dem Hinweis, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei (Urk. 6/76).

Nach erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (Urk.

6/85-86) gab die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 6. März 2014 (Urk. 6/87) ein Gutachten bei der Z.___ in Auftrag (Expertise vom 9. Juli 2014, Urk. 6/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 97, 6/103, 6/106) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. März 2015 mit Wirkung ab 1. September 2014 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2) . 1.2

Dagegen erhob der Versicherte

a m 2 1. April 2015 Beschwerde mit den An trä gen, es sei die Verfügung vom 2 3. März 2015 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ih m die gesetzlichen Leistungen auszu rich ten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zusatz

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 21. Mai 2015 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali denein kommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst gen au ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allge meine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts w erten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kan

n. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei gert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung der Verordnung über die Invaliden versicherung IVV), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründet den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass sich gemäss den medizinischen Abklärungen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens im Juni 2014 (Begutachtungszeitpunkt) weiter ver schlechtert habe. Ih m sei noch eine angepass te Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 %, wes halb er ab 1. September 2014 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2). 2.2

Dagegen führt e der Beschwerdeführer zur Hauptsache an, dass gemäss ärzt lichem Gutachten diverse Ein schränkungen bestünden, mit welchem für sehr leichte Tätigkeiten höchstens eine ca. 50%ige Leistung über den Tag verteilt erwartet werden könne bzw. dass ein stundenweiser Einstieg für sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu gewährleisten sei und dass bei einem geeig ne ten Arbeitsplatz eine Steigerung bis halbtags bzw. bis zu einem halben Pensum über den Tag verteilt erreicht werden könnte (S.

5 f.). Weiter sei der Ein kommensver gleich in verschiedener Hinsich t falsch durchgeführt worden . Aus gehend von den massgeblichen Fr. 68‘613. -- im Jahr 2009 ergebe sich für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71‘472.50 (S. 5) . Sodann sei der leidensbedingte Abzug viel zu tief angesetzt worden . Die ser betrage in diesem Fall 25 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘726. -- ergebe . Der Invaliditätsgrad betrage somit 67 % . Da die Restarbeitskraft wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei, bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, mindestens aber Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 8) . 3.

3.1

Die unangefochten gebliebene, anspruchsverneinende Verfügung vom 5. Juni 2012 stützte sich in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 1 8. November 2011 (Urk. 6/43). Darin hatten die verantwortlichen Ärzte die folgenden Diagnosen gestellt (S. 5 f.) :

- Mediale und retropatelläre Arthrose des linken Kniegelenks - Status nach valgisierender

Tibiakopfosteotomie am 1 6. April 2010: post operativer Infekt mit Débridement und längerdauernder antibioti scher Behandlung - Bewe gungseinschränkung (Flexion- und Streckdefizit) kaum verschieb bare Patella

- Lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Übergewicht, verminderter Rumpfstabilisation - a namne stisch ungünstiger lumbosakralem Winkel, hyperostotische r Spon dylose

- Schmerzen Strahl III und IV der rechten Hand - Differenzialdiagnose: Arthrosen (ferner: beginnende entzündlich-rheu ma tische Erkran kung)

D ie verantwortlichen Ärzte führten aus, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau aufgrund der Befunde und speziell den Beobachtungen anlässlich der funktionellen Belastungstests auch auf Dauer nicht mehr zumutbar seien . Die aus gewiesene funktionelle Leistungsfähigkeit liege deutlich unter den Belas tungs anforderungen der Tätig keit als Bau-Hilfsarbeiter. Mühe bereiteten insbesondere das längere Gehen und Stehen beim Transportieren, das Montieren und Demon tieren von Verscha lungsplatten . Grundsätzlich bereiteten alle Tätigkeiten und Arbeitshaltungen, welche Beugen der Knie erfo r derten, Mühe, resp ektive

seien

teilweise gar nicht möglich. Für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätig keit und unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführ ten Limiten bestehe eine ganztäg ige Arbeitsfähigkeit: Hockestellung nie; Kriechen, Knien, wieder holte Kniebeugen, Gehen, Stossen, Ziehen, Treppensteigen selten (bis 30 Minu ten

pro Arbeitstag); Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, vorgeneig tes Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und Gehen bis manchmal (bis 3 Stunden pro Arbeitstag). Maximale Gewichtsbelastung von Heben Boden zu Taillenhöhe 30

kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe von 17.5 kg, resp. Heben horizontal 30, wobei jeweils nur kurzzeitig und nur über sehr kurze Gehstrecken. Aufgrund der zum Teil sehr tiefen funktionellen Beeinträchtigungen und tiefen Limiten mit gerin gerer Kompensationsfähigkeit gingen sie von vermehrten Pausen von ins gesamt 1 ½ bis 2 Stunden über den Tag verteilt, entsprechend einer Arbeitsun fähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 % (Arbeitsfähigkeit 80 %) aus (S. 7). 3.2

Im Rahmen der Neuanmeldung wurden ein Gutachten der

Dr. med. B.___, Chefärztin, R heumatologie und Rehabilitation

der Klinik Z.___ vom

9. Juli 2014 (Urk. 6/93) zu den Akten genommen .

Darin wurden die fol gen den Diagnosen gestellt (S. 40 f.) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Fortgeschrittene Gonarthrose links medialbetont, in Behandlung seit Oktober 2009, bei/mit: - 1 6. April 2010 valgisierende

Tibiakopfosteotomie - 2. Juni 2010 Wundrevision, Débridement, Narbenkorrektur, Spülung, Ge webe ent nahme, bei Wundheilungsstörung - 2 0. August 2010 Verdacht auf tiefe n Wundinfekt - Punktion Knie, Osteotomiespalt trocken:

Koagulase neg. S taphylokokken nach Anreicherung Rimactan und Ciproxin bis 1. November 2010 - 5. Dezember 2011 Metallentfernung medialer Tibiakopf, laterale Teilfa cettektomie Patella links - 3. Juni 2014 Szin t igraphie/CT SPECT: - a ktivierte laterale patellofemorale Arthrose mit erhöhter Aktivität in der Einfluss - und Frühphase. Keine Hinweise für chron. Osteo myelitis. - Beginnende Gonarthrose rechts medial und femoropatellär - 3. Juni 2014 Szintigraphie: schwache Anreicherung retropatel l är lateral bei kleiner osteochondraler Läsion und medial em Gelenksabschnitt

- Chron. l umbovertebrales bis spondylogenes Syndrom - r adiologisch hyperostotische Spondylose DISH - MRI 2 4. Mai 2013 Kompression Nervenwurzel L5 links auf Höhe L4/5 möglich

- Arthrose Metacar pophalangealgelenk III beidseitig rechts > links - Differenzialdiagnose n: Im Rahmen einer Fingerpolyar t hrose?, postent zündlich ? Fragliche Psoriasisar t hropathie ? Gichtarthropathie ? Chondro calzinose ?: radiologisch keine Hinweise. Hämochromatose ?: weitge hend ausgeschlossen (Ferritin, Trans ferrin sättigung Januar 2014 normal

3. Juni 2014 Szintigraphie: fokale Aktivität MCP III beidseit ig, rechts > links, MCP I beidseit ig, PIP II und III links, DIP II beidseit s, III und IV rechts

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas, BMI 38.8

- Hyperurikämie, Behandlung mit Allop u rinol, keine gesicherten Gichtschübe

- Arterielle Hypertonie

Die Gutachterin führte aus (S. 46 ff.), dass seit der letzten Begut achtung am A.___ von einer Progredienz der Arthrose am linken Kniegelenk aus zugehen sei, die radiologisch mit einer Abnahme der Gelenksspa lthöhe medial und s zinti graphisch mit einer persis ti erenden Aktivierung dokumentiert sei (die Aktivi e rung ergebe sich aus der erhöhten tracer -Aktivität bereits in der Einfluss - und Frühphase der Untersuchung). Von Seiten des Kniegelenkes sei bereits auf Grund der strukturellen Veränderungen weiterhin von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen, womit Tätigkeiten, die längeres Stehen, Gehen, Trep pensteigen, I n - die - Hocke -G ehen, Aufheben von Gegenständen vom Boden oder Knien beding t en, nicht zumutbar seien. In der aktuellen Untersuchung sei eine weitere Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit dokumentiert, in dem die Gewichtslimite für Hebeleistungen deutlich schlechter ausfalle (aktuell 10 kg, zuvor 30 kg) und nun auch die Handfunktion zu einem limitierenden Faktor werde. Vom A.___ sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit vorgeschlagen worden. Diesem Vorschlag könnten sie weiterhin folgen, wobei aber nach län gerem anhaltendem Sitzen das Aufstehen und Aufrichten sehr beschwerlich seien, wie in der aktuellen Untersuchung beobachtet werden könne.

Für eine rein sitzende Tätigkeit werde die Handfunktion zum limitierenden Fak tor. Die Handkraft sei in der EFL Untersuchung reduziert, was mit den struktu rellen Veränderungen insbesondere an der rechten Hand (aktivierte Arthrose mit Subluxation MCP III) auch nachvollziehbar sei . Manuelle Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung durchgeführt werden müssten, kämen somit ebenfalls nicht in Frage. Leichte manuelle, sitzende Tätigkeiten wären vorstellbar, wobei die redu zierten koordinativen Fähigkeiten verlangsamte Arbeitsabläufe bedingen wür den. Somit sei von einer reduzierten Leistung pro Zeit auszugehen. In Anbe tracht der Wirbelsäulenproblematik sollte eine rein sitzende Tätigkeit durch Bewegung unterbrochen werden, was vermehrten Pausen entspreche. In der Kom bination (verlangsamte manuelle Tä tigkeit, vermehrte Pausen) könn e höchstens eine ca.

50%ige Leistung über den Tag verteilt erwartet werden.

Ob bei all den Einschränkungen eine Vermittelbarkeit für eine bisher noch nicht durchgeführte oder erlernte Tätigkeit gegeben sei, müsse bezweifelt werden.

Einen Zeitpunkt anzugeben, ab wann es gegenüber der Begutachtung im

A.___ (Juni 2011) zu der weiteren Verschlechterung gekommen sei, sei schwierig, da die de generativen Prozesse sich allmählich verschlechtert hätten. Radiologisch sei die Progredienz der Arthrose am linken Kniegelenk mit Abnahme der Ge lenk spalt höhe medial von 7. Dezember 2011 zu 6. März 2012 zu 2 5. Juni 2013 doku mentiert. Wirbelsäulenbeschwerden seien im April 2011 dokumentiert. Über eine Exacerbation von lumbalen Beschwerden werde im Juli 2013 berich tet (Urk. 6/93 S. 46 ff.). 4.

Das Gutachten der Dr. B.___ beruht auf umfassenden Untersu chungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situ a tion Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist daher für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

5. 5.1

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass mehr als bezweifelt werden dürfe, dass die noch verbleibende Resterwerbsfähigkeit überhaupt wirtschaftlich verwertbar sei. E r sei immerhin bereits 55jährig. In diesem Alter werde er kaum mehr in der Lage sein, mit seinen verbleibenden diversen Einschränkun gen eine Anstellung zu finden, auch in einem ausge g lichenen Arbeitsmarkt nicht. Ein zukünftiger Arbeitgeber müsste auf die diversen Behinderungen des Beschwerdeführers in erheblichem Masse Rücksicht nehmen. Er würde mit höchster Wahrschein lich keit eine behinderte Person in jüngerem Alter bevorzu gen (Urk. 1 S. 7). 5.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um ständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zu verlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungs fähigkeit sei unverwertbar.

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. Novembe r 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können

(Urteil des Bun des gerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.1 1 mit Hinweisen). 5.3

5.3.1

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nur eine Tätigkeit in sehr eingeschränkter Form

zumutbar: Aufgrund der Kniebeschwerden und der Wirbelsäulenproblematik sind Hebeleistungen nur noch bis zu einer Gewichtslimite von 10 kg möglich. Längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen, I n - die - Hocke -G ehen, Aufheben von Gegenständen vom Boden oder Knien sind nicht zumutbar. Eine

sitzende Tätigkeit

muss durch Bewe gung unterb ro chen w e rd en (was vermehrten Pausen entspricht) . Für eine sit zende Tätigkeit wird je doch die Handfunktion wegen der beidseitigen Arthose zum limitierenden Faktor . R edu zierte koordinative Fähigkeiten bringen

verlangsamte Arbeitsab läufe

mit sich . Manuelle Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung durchgeführt werden müssen, kommen ebenfalls nicht in Frage.

5.3.2

Bei diesem mannigfaltigen Einschränkungen erscheint in der Tat fraglich, ob der Beschwerdeführer auf de m massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle finden kann, wel che die Ausschöpfung der ihm verbliebenen Leistungs fähig keit erlaubt. Grund sätzlich führt der Umstand allein, dass einer versicher ten Person nurmehr ein Nischenarbeitsplatz zumutbar ist, nicht zur Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch – ausserhalb von geschützten Werkstätten – gewisse „soziale Winkel“ um fasst.

Vorweg ins Gewicht fällt, dass die schwere Tätigkeit als Bauhilfs arbeiter, welche der Beschwerdeführer während Jahren ausgeübt hat, nicht mehr möglich ist. Der kaum gebildete, der deutschen Sprache nicht mächtige und – in anderen in Frage kommenden Zweigen – berufsunerfahrene Beschwerdeführer (vgl. auch Lebenslauf, Urk. 6/64/1) verfügt offenkundig über keine Ressourcen, einer anspruchsvolleren Tätigkeit nachzugehen. Damit fällt jedenfalls das ge samte Spektrum kaufmännischer Arbeiten weg, bei welchen eine Einrichtung des Arbeitsplatzes gemäss den notwendigen Bedingungen denkbar wäre (Steh pult). Hinzu kommt, dass sich die Struktur der Arbeitsplätze im kaufmännischen Bereich im Sinne einer zusehends qualifizierteren und anspruchsvolleren Tätig keit erheb lich verändert hat . Wenn es schon für Gesunde schwierig ist, eine sich auf einfache Büroarbeiten beschränkte Stelle zu finden, so muss bei einem be stimmten, im Einzelfall zu würdigenden Mass an gesundheitlich bedingten Ein schränkungen bei der Ausübung einer ohnehin raren Tätigkeit davon ausge gangen werden, dass das Leistungsvermögen auch bei ausgeglichener Arbeits markt lage nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage bildet und die Restarbeitsfähig keit im betroffenen Betätigungsfeld nicht länger wirtschaftlich verwertbar ist (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 425/00 vom 2 9. Januar 2003 E.4.4, in: Plädoyer 2003/4 S. 74). 5.3.3

Damit verbleibt eine Einsatzmöglichkeit lediglich in einfachen und repetitiven Tätigkeiten handwerklicher Art. Hier wirkt sich indes die Kombination der Einschränkungen hinderlich aus: Der Beschwerdeführer muss wech selnd sitzen und stehen können, so dass beispielsweise eine Fliessbandarbeit ausser Betracht fällt. Dies auch aufgrund des Umstandes, dass er regelmässige Pausen benötigt. Aus diesem Grund entfallen auch Überwachungsaufgaben in der Industrie. Schwere Arbeiten sind ihm nicht mehr möglich und feinmotorische - aufgrund der Arthrose in beiden Händen - ebenfalls nicht. Die körperlichen Einschrän kungen wirken vorliegend derart stark zusammen, dass eine realistische Ein satzmöglichkeit nicht erkennbar ist. Der Beschwerdeführer müsste etwa ohne zeitliche Vorgaben an einem für wechselndes Sitzen und Stehen eingerichteten Arbeitsplatz leichte manuelle Tätigkeiten verrichten können, welche kaum Kraft aufwand und Feingeschick erfordern.

Angesichts dieser Vorgaben

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finde t, der ihn für eine geeignete Verweisungstätigkeit einstellt. Auch das fortgeschrittene Alter (55 Jahre) dürfte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken w ie krankheitsbedingte Ausfälle bei progredienter Krankheitsentwicklung, berufliche Unerfahrenheit sowie alters-, b ildungs- wie krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zu ma l behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark

nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 und 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1).

Ist damit die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 6.

Zusammenfassend hat die Verwaltung einen ganzen Rentenanspruch zu Un recht verneint, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist mit der Feststellung,

dass dem Be schwerdeführer ab 1. September 2014 eine ganze Invalidenrente zu steht . 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der massgeblichen Krite rien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ' 700.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) a l s angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Be schwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2015 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 201 4 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz

- AXA Winterthur, Thurgauerstrasse 36/38, 8050 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker