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IV.2015.00432

Nichteintreten auf Neuanmeldung: keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht; Abweisung. (BGE 8C_415/2016)

Zürich SozVersG · 2016-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1955, war von 1998 bis Ende November 2008 als Service-Techniker bei der Y.___ Genossenschaft angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 29. Februar 2008 war (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/14; Urk. 6/42/5). Unter Hinweis auf ein Augenleiden und

Rücken beschwerden mel dete sich der Versicherte am

13. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 29. November 2012 (Urk. 6/74 und Urk. 6/65) eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. bis zum 30. November 2009 zu. 1.2

Am 1 2. Februar 2013 machte der Versicherte geltend, dass sich sein Gesund - heits zustand verschlechtert habe (Urk. 6/82). Die IV-Stelle verfügte am 5. Sep - tember 2013 (Urk. 6/102), dass auf das neue Leistungsbegehren nicht einge treten werde. 1.3

Am 2 2. August 2014 meldete sich der Versicherte wiederum bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 6/110) und reichte einen aktuellen Bericht ein (Urk. 6/109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/112-123) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2015 auf das erneute Leistungsbe gehren nicht ein (Urk. 6/129 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

21. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessfüh rung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2), zog diesen Antrag in dessen am 2. Juni 2015 zurück (Urk. 7).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1

Str i t tig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 2 2. A ugust 201 4 erfüllt sind. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) aus, der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (S. 1 unten). Die neuen Befunde gemäss B ericht von Dr. Z.___ hätten aus medizinischer Sicht keine zusätzlichen Auswirkungen auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätig keit . Eine erhebliche, IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar (S. 2 oben). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, es gehe um eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zwar in somati scher Hinsicht (S. 4 oben). Seit November 2012 seien diverse neue Diagnosen hinzugekommen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Ins besondere bestehe neu eine zunehmende L4-Symptomatik im rechten Bein (S. 6 Mitte). Es stelle sich die Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit, welche gemäss RAD-Arzt nur noch verwertbar sei für körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben, einfach, ruhig und geordnet, ohne vorwiegenden Kundenkontakt, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber überhaupt noch nachgefragt werde, insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er bereits 60jährig sei (S. 7 f.). Bei der letzten rechtserheblichen Überprüfung des Sach verhalts sei er gemäss Beurteilung des RAD-Arztes in jeder leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen, arbeitsfähig gewesen. Demnach sei die Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar nachgewiesen. Mit Blick auf sein Alter sei diese Verschlechterung auch rechtlich erheblich (S. 8 Mitte). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 9 . November 201 2

(Urk. 6/74) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar. 3.2

Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, nannte im Bericht vo m 28. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/16/6-7) folgende Diagnosen mit Aus - wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte) : - chro nisch zervikales Schmerzsyndrom

- ch ronisch lumbales Schmerzsyndrom

- reaktive Depression

- Fuchs’sche Endotheldystrop hie links > rechts

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 19. September 2008. Körperlich und psychisch fühle er sich einiger massen gut und möchte jetzt eine Arbeit als Taxifahrer aufnehmen. Nun habe sich herausgestellt, dass die Sehfähigkeit schlecht und abnehmend und eine Hornhauttransplantation nötig sei (S. 1 unten). D a der Beschwerdeführer

ausser der groben Kraft wenig zu verkaufen habe und auch nur ganz schlecht ver ständlich deutsch spreche, sehe er eine Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit als nicht gegeben . Limitierend sei im Augenblick die Situation betreffend die Au gen (S. 2 oben) . 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuro logie,

erstattete a m

10. September 2010 ein p sychiatrisches Gutachten zu handen der Beschwerdegegnerin

(Urk. 6 / 32) . Darin

diagnostizierte sie eine de pressive Erkrankung im Sinne einer leichten dep ressiven Episode (S. 14 Mitte). A ktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbe itsfähig keit mehr (S. 15 Mitte).

Z um Verlauf gab Dr. B.___ an, dass sich nach Kündi gung der langjährigen Arbeitsstelle eine depressive Reaktion von leichter bis eher mittelgradiger Stärke entwickelt habe. Wahrscheinlich habe die Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab August 2008 bis einschliesslich August 2009 50 % betragen (S. 15 f.) . 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 7. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/53) als Diagnose eine

mittelgradige depressive Episode, welch e sich mit der Ver schlechterung d er Sehkraft und dem Verlust der Arbeitsstelle chronifiziert habe (Ziff. 1.1). D er Beschwerdeführer sei seit dem 17. August 2011 für etwa drei Monate zu 100 % a rbeitsun fähig; a nschliessend, etwa ab Dezember 2011, sei eine Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.11) . Ein schränkend seien noch leichte Konzentrationsstörungen aufgrund der depressi ven Anteile (Ziff. 1.7). 3.5

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete a m 16. Februar 2012 (Urk. 6/55) über die Untersuchung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 14. Februar 201 2. Sie stellte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Dysthymie sowie eine sonstige rezidi vierende Episode, gegenwärtig remittiert unter antidepressiver Medikation (S. 6 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer zeige eine chronische depressive Verstimmung, die jedoch nicht ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen (S. 7 oben). Aus psy chiatrischer Sicht bestehe in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten). 3.6

Dem Bericht der Ärzte der Augenklinik E.___ zuhanden der Beschwerdegegne rin

(undatiert; Eingang am 31. Mai 2012; Urk. 6/56) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Ziff. 1.1): - Fuchs’sche Endotheldystrophie beidseits - Status nach lamellierender Endotheltransplantation (DSAEK) am 7.3.2012 rechts - Status nach DSAEK am 30.9.2009 links

Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Taxifahrer (Ziff. 1.6). Aufgrund der

Visuseins chränkung beidseits würden die Anforderungen zum Taxifahren nicht erfüllt (Ziff. 1.7).

A m rechten Auge sei in den nächsten Monaten eine deutliche Visusverbesserung auf 0.5-0.6 zu erwarten, am linken Auge mit neuer Brille ein Visus von 0.6-0.8 (Ziff. 1.4) . 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Februar

2013 sind folgende medizinische Berichte aktenkundig : 4.2

Im Bericht der Ärzte des

Zentrums F.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/87/1-2)

wurde ein persistierendes Vorhofflimmern bei sonst fehlenden Hinweisen auf eine wesentliche strukturelle Herzkrankheit diagnostiziert . Das Vorhofflimmern habe problemlos kardiovertiert werden können (S. 2) . 4.3

Eine M agnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 2. Fe - bruar 2013 (Bericht der Radiologie der Klinik G.___ vom 13. Februar 2013, Urk. 6/87/3) ergab keine eindeutige Erklärung für die lumbalen Schmer zen mit Ausstrahlung in das linke Bein.

Es bestünden deutlich spondylotisch degenerative Veränderungen, vor allem L3/4, etwas weniger L1/2 und L2/3 so wie L3/4. Die Bandscheiben wies en degenerative Protrusionen zwischen L1 und S1 auf . Anlagemässig bestehe ein enger Spinalkanal, vor allem zwischen L1 und L3.

E ine Hernie oder Neurokompression sei nicht ersichtlich .

4.4

Dr. C.___ nannte im ärztlichen Zeugnis vom 13. März 2013 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 6/86) als Diagnose eine lang anhaltende Anpassungs störung mit mittelgradiger depressiver Störung mit somatischen Beschwerd en (angegebene Rückenschmerzen). Er gab an, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit November 2011

verschlechtert habe. Er klage über Vergesslichkeit und einen erhöhten psychischen Druck. Objektiv sei der Be schwerdeführer depressiv, lustlos, zurückgezogen und die Konzentration sei vermindert. Zuhanden des Sozialamtes habe er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 4.5

Im Bericht vom 15. Juli 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Be - schwerdefüh rers (Urk. 6/100) nannte Dr. C.___ dieselbe Diagnose wie im Be richt vom März 2013 (Ziff. 2).

Er gab eine Verschlechterung des psychischen Zustandes an, mit Vergesslichkeit, Konzentrations- und Ausdauer ver minderung und depressiver trauriger Stim mung. Aus diesem Grund seien die Antidepres siva

zu Beginn des Jahres 2013 erhöht worden (Ziff. 3).

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 20-25 % auf dem ersten Ar beitsmarkt (Ziff. 4) . 5. 5.1

Im Rahmen der aktuellen Neuanmeldung gingen folgende Berichte ein: 5.2

Dr. med.

Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 18. Februar 2015 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerde führer s (Urk. 6/122) die folgenden neue n Diagnosen (S. 2 oben) : - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (diagnostiziert im November 2014, seither CPAP-Gerät [ continuous positive airway

pressure ])

- persistierende arterielle Hypertonie als Risikofaktor der be kannten koro - na ren Herzkrankheit

- zunehmende L4-Symptoma tik im rechten Bein

Dr. Z.___ führte aus, dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung seit 2012 gezeigt habe. In der Untersuchung durch das Zentrum H.___ im Juni 2014 sei die mögliche L4-Symptomatik bestätigt worden (S. 2 oben) . D ie Symptomatik sei für den Beschwerdeführer zunehmend einschränkend und ma che einen Einsatz im Beruf unmöglich (S. 2 Mitte).

Es bestehe eine einge schränkte körperliche Belastbarkeit, was das Heben von Gegenständen betreffe. L ängere statische Positionen wie Sitzen oder längeres Stehen würden zu einer Verschlechteru ng der Rückenproblematik führen. Des Weiteren bestünden eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aus kardialer Sicht bei bekannter koronarer Herzkrankheit sowie Einschränkungen im Rahmen des Schlafapnoesyndroms, welches nicht optimal eingestellt sei und zu einer anhaltenden Müdigkeit un d Erschöpfung führe (S. 2 unten; vgl. auch Auszug aus der Krankengeschichte, Urk. 6/109). 5.3

Mit Bericht vom 8. April 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/132/1-2) hielt Dr. Z.___ fest, er sei mit der Aussage, dass es sich nicht um eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle, nicht einverstanden. Die Diagnosen zeigten eine Summation verschiedenster ein schränkender Faktoren. Über die Jahre hätten die Probleme zu einer fortschrei tenden Dekonditionierung geführt, welche die Problematik akzentuiere (S. 1). Seines Erachtens wäre eine Arbeitsabklärung zwingend indiziert (S. 1 f.). 6. 6.1

Grundlage für die ursprüngliche, befristete

Rentenzusprache war das Gutachten der Psychiaterin

Dr. B.___

vom September 2010, in welchem dem Beschwerde führer aus psychiatrischer S icht rückwirkend bis einschliesslich August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/63). In somatischer Hinsicht wurde festgehalten, dass in jeder leidensan gepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne grosse Anforderungen an das Seh vermögen eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Entscheidend seien die Ein schränkungen im psyc hiatrischen Bereich (vgl. Stellu ngnahme Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, RAD, vom 21. September 2009, Urk. 6/ 46/4) .

Im Rahmen der Neuanmeldung im Jahr 2013 wurde eine Verschlechterung aus psychiatrisch er Sicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegner in stellte sich je doch auf den Standpunkt, dass eine ausführliche Befundbeschreibung zur Be gründung der Restarbeitsfähigkeit von 20 % bis 25 % fehle. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht werde somit nicht glaubhaft gemacht, dass eine Ver schlechterung vorliege (vgl. Nichteintreten sverfügung vom September 2013, Urk. 6/102). 6.2

Betreffend die aktuelle, vorliegend zu beurteilende Neuanmeldung liegen einzig die Berichte von Dr. Z.___ vor.

Die lumbalen Beschwerden sind bereits seit langem bekannt. I m Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. dipl. -psych. I.___ vom 17. Juli 2008 wurden seit 15 Jahren bestehende, lumbal betonte Rücken beschwerden erwähnt (Urk. 6/8/87-95 S. 3 Ziff. 3). Von lumbalen Schmerzen mit Ausstrah lung in das linke Bein war bereits im April 2009 die Rede (vgl. Austrittsbericht Zentrum J.___, Urk. 6/8/3-81 S. 9 Ziff. 2.2.4.3). Aus dem Auszug der Krankengeschichte von Dr. Z.___ ergibt sich eine Verschlimmerung der Rückenproblematik (Urk. 6/109 S. 2). Neu ist auch die Symptomatik im rechten Bein. Zudem wurde im Bericht von Dr. Z.___ vom Februar 2015 neu ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. 6.3

RAD-Arzt Dr. B.___

hielt mit Stellungnahme vo m 1 2. März 2015 (Urk. 6/128) fest, mit dem Schlafapnoesyndrom und dem lumboradikulären Schmerzsyndrom könne aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsunfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Erwerbstätigkeit ausgewiesen werden. Zu beachten sei das Belastungsprofil, welches sich auf körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten beziehe, ohne Lastenheben, einfach, ruhig und geordnet, ohne vor wiegenden Kundenkontakt. 6. 4

Auffallend beim Beschwerdeführer ist die Summe verschiedenartiger Beschwer den, welche Rücken (seit Jahr en bestehende Rückenbeschwerden), Augen (ein geschränkte Sehfähigkeit), Psyche (zeitweise depressive Episoden), Herz (zwar keine Herzkrankheit, aber Vorhofflimmern) und Atmung (schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom) betreffen. Bei der ersten Anmeldung und Rentenzuspra che standen die psychischen Probleme im Vordergrund, daneben wurden Rückenbeschwerden und die eingeschränkte Sehfähigkeit thematisiert.

I m Rah men des vorliegenden Verfahrens ist v on psychischen Beschwerden nicht mehr die Rede. Es liegt auch kein aktueller Bericht aus psychiatrischer Sicht vor. In dessen bestehen Hinweise, dass sich die Rückenproblematik verschlimmert hat. Zudem war d as obstruktive Schlafapnoesyndrom bei der ersten Renten prüfung

noch nicht bekannt. Insofern haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 2 9. November 2012 (letzte Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte) verändert. 6. 5

E ine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit jedoch nicht glaubhaft gemacht . A us somatischer Sicht ergeben sich wohl zusätzliche Anforderungen an ein e angepasste Tätigkeit; so bezieht sich das Belastungsprofil gemäss RAD-Arzt Dr. B.___ nun auf körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten . Von einer wesentlichen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit respektive einer erheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades kann indessen auch aufgrund der neuen Beschwer den nicht ausgegangen werden. Im Übrigen gab Dr. Z.___ im Februar 2015 betreffend das Schlafapnoesyndrom an, dass diese s nicht optimal eingestellt sei, weshalb diesbezüglich auch

no ch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann .

Da keine anspruchserheblichen Veränderungen des Gesundheitszustandes seit November 2012 glaubhaft gemacht wurden, erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 7.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

E. 1.4 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2.

E. 1.7 und Ziff. 1.11) . Ein schränkend seien noch leichte Konzentrationsstörungen aufgrund der depressi ven Anteile (Ziff. 1.7).

E. 2 Der Versicherte erhob am

21. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessfüh rung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2), zog diesen Antrag in dessen am 2. Juni 2015 zurück (Urk. 7).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Str i t tig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 2 2. A ugust 201

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) aus, der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (S. 1 unten). Die neuen Befunde gemäss B ericht von Dr. Z.___ hätten aus medizinischer Sicht keine zusätzlichen Auswirkungen auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätig keit . Eine erhebliche, IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar (S. 2 oben).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, es gehe um eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zwar in somati scher Hinsicht (S. 4 oben). Seit November 2012 seien diverse neue Diagnosen hinzugekommen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Ins besondere bestehe neu eine zunehmende L4-Symptomatik im rechten Bein (S. 6 Mitte). Es stelle sich die Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit, welche gemäss RAD-Arzt nur noch verwertbar sei für körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben, einfach, ruhig und geordnet, ohne vorwiegenden Kundenkontakt, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber überhaupt noch nachgefragt werde, insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er bereits 60jährig sei (S. 7 f.). Bei der letzten rechtserheblichen Überprüfung des Sach verhalts sei er gemäss Beurteilung des RAD-Arztes in jeder leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen, arbeitsfähig gewesen. Demnach sei die Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar nachgewiesen. Mit Blick auf sein Alter sei diese Verschlechterung auch rechtlich erheblich (S. 8 Mitte). 3.

E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2

E. 3.2 Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, nannte im Bericht vo m 28. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/16/6-7) folgende Diagnosen mit Aus - wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte) : - chro nisch zervikales Schmerzsyndrom

- ch ronisch lumbales Schmerzsyndrom

- reaktive Depression

- Fuchs’sche Endotheldystrop hie links > rechts

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 19. September 2008. Körperlich und psychisch fühle er sich einiger massen gut und möchte jetzt eine Arbeit als Taxifahrer aufnehmen. Nun habe sich herausgestellt, dass die Sehfähigkeit schlecht und abnehmend und eine Hornhauttransplantation nötig sei (S. 1 unten). D a der Beschwerdeführer

ausser der groben Kraft wenig zu verkaufen habe und auch nur ganz schlecht ver ständlich deutsch spreche, sehe er eine Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit als nicht gegeben . Limitierend sei im Augenblick die Situation betreffend die Au gen (S. 2 oben) .

E. 3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuro logie,

erstattete a m

E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 7. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/53) als Diagnose eine

mittelgradige depressive Episode, welch e sich mit der Ver schlechterung d er Sehkraft und dem Verlust der Arbeitsstelle chronifiziert habe (Ziff. 1.1). D er Beschwerdeführer sei seit dem 17. August 2011 für etwa drei Monate zu 100 % a rbeitsun fähig; a nschliessend, etwa ab Dezember 2011, sei eine Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich (Ziff.

E. 3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete a m 16. Februar 2012 (Urk. 6/55) über die Untersuchung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 14. Februar 201 2. Sie stellte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Dysthymie sowie eine sonstige rezidi vierende Episode, gegenwärtig remittiert unter antidepressiver Medikation (S. 6 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer zeige eine chronische depressive Verstimmung, die jedoch nicht ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen (S. 7 oben). Aus psy chiatrischer Sicht bestehe in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten).

E. 3.6 Dem Bericht der Ärzte der Augenklinik E.___ zuhanden der Beschwerdegegne rin

(undatiert; Eingang am 31. Mai 2012; Urk. 6/56) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Ziff. 1.1): - Fuchs’sche Endotheldystrophie beidseits - Status nach lamellierender Endotheltransplantation (DSAEK) am 7.3.2012 rechts - Status nach DSAEK am 30.9.2009 links

Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Taxifahrer (Ziff. 1.6). Aufgrund der

Visuseins chränkung beidseits würden die Anforderungen zum Taxifahren nicht erfüllt (Ziff. 1.7).

A m rechten Auge sei in den nächsten Monaten eine deutliche Visusverbesserung auf 0.5-0.6 zu erwarten, am linken Auge mit neuer Brille ein Visus von 0.6-0.8 (Ziff. 1.4) . 4.

E. 4 erfüllt sind.

E. 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Februar

2013 sind folgende medizinische Berichte aktenkundig :

E. 4.2 Im Bericht der Ärzte des

Zentrums F.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/87/1-2)

wurde ein persistierendes Vorhofflimmern bei sonst fehlenden Hinweisen auf eine wesentliche strukturelle Herzkrankheit diagnostiziert . Das Vorhofflimmern habe problemlos kardiovertiert werden können (S. 2) .

E. 4.3 Eine M agnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 2. Fe - bruar 2013 (Bericht der Radiologie der Klinik G.___ vom 13. Februar 2013, Urk. 6/87/3) ergab keine eindeutige Erklärung für die lumbalen Schmer zen mit Ausstrahlung in das linke Bein.

Es bestünden deutlich spondylotisch degenerative Veränderungen, vor allem L3/4, etwas weniger L1/2 und L2/3 so wie L3/4. Die Bandscheiben wies en degenerative Protrusionen zwischen L1 und S1 auf . Anlagemässig bestehe ein enger Spinalkanal, vor allem zwischen L1 und L3.

E ine Hernie oder Neurokompression sei nicht ersichtlich .

E. 4.4 Dr. C.___ nannte im ärztlichen Zeugnis vom 13. März 2013 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 6/86) als Diagnose eine lang anhaltende Anpassungs störung mit mittelgradiger depressiver Störung mit somatischen Beschwerd en (angegebene Rückenschmerzen). Er gab an, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit November 2011

verschlechtert habe. Er klage über Vergesslichkeit und einen erhöhten psychischen Druck. Objektiv sei der Be schwerdeführer depressiv, lustlos, zurückgezogen und die Konzentration sei vermindert. Zuhanden des Sozialamtes habe er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

E. 4.5 Im Bericht vom 15. Juli 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Be - schwerdefüh rers (Urk. 6/100) nannte Dr. C.___ dieselbe Diagnose wie im Be richt vom März 2013 (Ziff. 2).

Er gab eine Verschlechterung des psychischen Zustandes an, mit Vergesslichkeit, Konzentrations- und Ausdauer ver minderung und depressiver trauriger Stim mung. Aus diesem Grund seien die Antidepres siva

zu Beginn des Jahres 2013 erhöht worden (Ziff. 3).

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 20-25 % auf dem ersten Ar beitsmarkt (Ziff. 4) . 5. 5.1

Im Rahmen der aktuellen Neuanmeldung gingen folgende Berichte ein: 5.2

Dr. med.

Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 18. Februar 2015 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerde führer s (Urk. 6/122) die folgenden neue n Diagnosen (S. 2 oben) : - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (diagnostiziert im November 2014, seither CPAP-Gerät [ continuous positive airway

pressure ])

- persistierende arterielle Hypertonie als Risikofaktor der be kannten koro - na ren Herzkrankheit

- zunehmende L4-Symptoma tik im rechten Bein

Dr. Z.___ führte aus, dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung seit 2012 gezeigt habe. In der Untersuchung durch das Zentrum H.___ im Juni 2014 sei die mögliche L4-Symptomatik bestätigt worden (S. 2 oben) . D ie Symptomatik sei für den Beschwerdeführer zunehmend einschränkend und ma che einen Einsatz im Beruf unmöglich (S. 2 Mitte).

Es bestehe eine einge schränkte körperliche Belastbarkeit, was das Heben von Gegenständen betreffe. L ängere statische Positionen wie Sitzen oder längeres Stehen würden zu einer Verschlechteru ng der Rückenproblematik führen. Des Weiteren bestünden eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aus kardialer Sicht bei bekannter koronarer Herzkrankheit sowie Einschränkungen im Rahmen des Schlafapnoesyndroms, welches nicht optimal eingestellt sei und zu einer anhaltenden Müdigkeit un d Erschöpfung führe (S. 2 unten; vgl. auch Auszug aus der Krankengeschichte, Urk. 6/109). 5.3

Mit Bericht vom 8. April 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/132/1-2) hielt Dr. Z.___ fest, er sei mit der Aussage, dass es sich nicht um eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle, nicht einverstanden. Die Diagnosen zeigten eine Summation verschiedenster ein schränkender Faktoren. Über die Jahre hätten die Probleme zu einer fortschrei tenden Dekonditionierung geführt, welche die Problematik akzentuiere (S. 1). Seines Erachtens wäre eine Arbeitsabklärung zwingend indiziert (S. 1 f.). 6. 6.1

Grundlage für die ursprüngliche, befristete

Rentenzusprache war das Gutachten der Psychiaterin

Dr. B.___

vom September 2010, in welchem dem Beschwerde führer aus psychiatrischer S icht rückwirkend bis einschliesslich August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/63). In somatischer Hinsicht wurde festgehalten, dass in jeder leidensan gepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne grosse Anforderungen an das Seh vermögen eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Entscheidend seien die Ein schränkungen im psyc hiatrischen Bereich (vgl. Stellu ngnahme Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, RAD, vom 21. September 2009, Urk. 6/ 46/4) .

Im Rahmen der Neuanmeldung im Jahr 2013 wurde eine Verschlechterung aus psychiatrisch er Sicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegner in stellte sich je doch auf den Standpunkt, dass eine ausführliche Befundbeschreibung zur Be gründung der Restarbeitsfähigkeit von 20 % bis 25 % fehle. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht werde somit nicht glaubhaft gemacht, dass eine Ver schlechterung vorliege (vgl. Nichteintreten sverfügung vom September 2013, Urk. 6/102). 6.2

Betreffend die aktuelle, vorliegend zu beurteilende Neuanmeldung liegen einzig die Berichte von Dr. Z.___ vor.

Die lumbalen Beschwerden sind bereits seit langem bekannt. I m Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. dipl. -psych. I.___ vom 17. Juli 2008 wurden seit 15 Jahren bestehende, lumbal betonte Rücken beschwerden erwähnt (Urk. 6/8/87-95 S. 3 Ziff. 3). Von lumbalen Schmerzen mit Ausstrah lung in das linke Bein war bereits im April 2009 die Rede (vgl. Austrittsbericht Zentrum J.___, Urk. 6/8/3-81 S. 9 Ziff. 2.2.4.3). Aus dem Auszug der Krankengeschichte von Dr. Z.___ ergibt sich eine Verschlimmerung der Rückenproblematik (Urk. 6/109 S. 2). Neu ist auch die Symptomatik im rechten Bein. Zudem wurde im Bericht von Dr. Z.___ vom Februar 2015 neu ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. 6.3

RAD-Arzt Dr. B.___

hielt mit Stellungnahme vo m 1 2. März 2015 (Urk. 6/128) fest, mit dem Schlafapnoesyndrom und dem lumboradikulären Schmerzsyndrom könne aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsunfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Erwerbstätigkeit ausgewiesen werden. Zu beachten sei das Belastungsprofil, welches sich auf körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten beziehe, ohne Lastenheben, einfach, ruhig und geordnet, ohne vor wiegenden Kundenkontakt. 6. 4

Auffallend beim Beschwerdeführer ist die Summe verschiedenartiger Beschwer den, welche Rücken (seit Jahr en bestehende Rückenbeschwerden), Augen (ein geschränkte Sehfähigkeit), Psyche (zeitweise depressive Episoden), Herz (zwar keine Herzkrankheit, aber Vorhofflimmern) und Atmung (schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom) betreffen. Bei der ersten Anmeldung und Rentenzuspra che standen die psychischen Probleme im Vordergrund, daneben wurden Rückenbeschwerden und die eingeschränkte Sehfähigkeit thematisiert.

I m Rah men des vorliegenden Verfahrens ist v on psychischen Beschwerden nicht mehr die Rede. Es liegt auch kein aktueller Bericht aus psychiatrischer Sicht vor. In dessen bestehen Hinweise, dass sich die Rückenproblematik verschlimmert hat. Zudem war d as obstruktive Schlafapnoesyndrom bei der ersten Renten prüfung

noch nicht bekannt. Insofern haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 2 9. November 2012 (letzte Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte) verändert. 6. 5

E ine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit jedoch nicht glaubhaft gemacht . A us somatischer Sicht ergeben sich wohl zusätzliche Anforderungen an ein e angepasste Tätigkeit; so bezieht sich das Belastungsprofil gemäss RAD-Arzt Dr. B.___ nun auf körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten . Von einer wesentlichen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit respektive einer erheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades kann indessen auch aufgrund der neuen Beschwer den nicht ausgegangen werden. Im Übrigen gab Dr. Z.___ im Februar 2015 betreffend das Schlafapnoesyndrom an, dass diese s nicht optimal eingestellt sei, weshalb diesbezüglich auch

no ch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann .

Da keine anspruchserheblichen Veränderungen des Gesundheitszustandes seit November 2012 glaubhaft gemacht wurden, erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 7.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 9 . November 201 2

(Urk. 6/74) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar.

E. 10 September 2010 ein p sychiatrisches Gutachten zu handen der Beschwerdegegnerin

(Urk. 6 / 32) . Darin

diagnostizierte sie eine de pressive Erkrankung im Sinne einer leichten dep ressiven Episode (S. 14 Mitte). A ktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbe itsfähig keit mehr (S. 15 Mitte).

Z um Verlauf gab Dr. B.___ an, dass sich nach Kündi gung der langjährigen Arbeitsstelle eine depressive Reaktion von leichter bis eher mittelgradiger Stärke entwickelt habe. Wahrscheinlich habe die Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab August 2008 bis einschliesslich August 2009 50 % betragen (S. 15 f.) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00432 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

2. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1955, war von 1998 bis Ende November 2008 als Service-Techniker bei der Y.___ Genossenschaft angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 29. Februar 2008 war (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/14; Urk. 6/42/5). Unter Hinweis auf ein Augenleiden und

Rücken beschwerden mel dete sich der Versicherte am

13. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 29. November 2012 (Urk. 6/74 und Urk. 6/65) eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. bis zum 30. November 2009 zu. 1.2

Am 1 2. Februar 2013 machte der Versicherte geltend, dass sich sein Gesund - heits zustand verschlechtert habe (Urk. 6/82). Die IV-Stelle verfügte am 5. Sep - tember 2013 (Urk. 6/102), dass auf das neue Leistungsbegehren nicht einge treten werde. 1.3

Am 2 2. August 2014 meldete sich der Versicherte wiederum bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 6/110) und reichte einen aktuellen Bericht ein (Urk. 6/109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/112-123) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2015 auf das erneute Leistungsbe gehren nicht ein (Urk. 6/129 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

21. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessfüh rung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2), zog diesen Antrag in dessen am 2. Juni 2015 zurück (Urk. 7).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1

Str i t tig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 2 2. A ugust 201 4 erfüllt sind. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) aus, der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (S. 1 unten). Die neuen Befunde gemäss B ericht von Dr. Z.___ hätten aus medizinischer Sicht keine zusätzlichen Auswirkungen auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätig keit . Eine erhebliche, IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar (S. 2 oben). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, es gehe um eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zwar in somati scher Hinsicht (S. 4 oben). Seit November 2012 seien diverse neue Diagnosen hinzugekommen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Ins besondere bestehe neu eine zunehmende L4-Symptomatik im rechten Bein (S. 6 Mitte). Es stelle sich die Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit, welche gemäss RAD-Arzt nur noch verwertbar sei für körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben, einfach, ruhig und geordnet, ohne vorwiegenden Kundenkontakt, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber überhaupt noch nachgefragt werde, insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er bereits 60jährig sei (S. 7 f.). Bei der letzten rechtserheblichen Überprüfung des Sach verhalts sei er gemäss Beurteilung des RAD-Arztes in jeder leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen, arbeitsfähig gewesen. Demnach sei die Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar nachgewiesen. Mit Blick auf sein Alter sei diese Verschlechterung auch rechtlich erheblich (S. 8 Mitte). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 9 . November 201 2

(Urk. 6/74) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar. 3.2

Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, nannte im Bericht vo m 28. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/16/6-7) folgende Diagnosen mit Aus - wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte) : - chro nisch zervikales Schmerzsyndrom

- ch ronisch lumbales Schmerzsyndrom

- reaktive Depression

- Fuchs’sche Endotheldystrop hie links > rechts

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 19. September 2008. Körperlich und psychisch fühle er sich einiger massen gut und möchte jetzt eine Arbeit als Taxifahrer aufnehmen. Nun habe sich herausgestellt, dass die Sehfähigkeit schlecht und abnehmend und eine Hornhauttransplantation nötig sei (S. 1 unten). D a der Beschwerdeführer

ausser der groben Kraft wenig zu verkaufen habe und auch nur ganz schlecht ver ständlich deutsch spreche, sehe er eine Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit als nicht gegeben . Limitierend sei im Augenblick die Situation betreffend die Au gen (S. 2 oben) . 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuro logie,

erstattete a m

10. September 2010 ein p sychiatrisches Gutachten zu handen der Beschwerdegegnerin

(Urk. 6 / 32) . Darin

diagnostizierte sie eine de pressive Erkrankung im Sinne einer leichten dep ressiven Episode (S. 14 Mitte). A ktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbe itsfähig keit mehr (S. 15 Mitte).

Z um Verlauf gab Dr. B.___ an, dass sich nach Kündi gung der langjährigen Arbeitsstelle eine depressive Reaktion von leichter bis eher mittelgradiger Stärke entwickelt habe. Wahrscheinlich habe die Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab August 2008 bis einschliesslich August 2009 50 % betragen (S. 15 f.) . 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 7. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/53) als Diagnose eine

mittelgradige depressive Episode, welch e sich mit der Ver schlechterung d er Sehkraft und dem Verlust der Arbeitsstelle chronifiziert habe (Ziff. 1.1). D er Beschwerdeführer sei seit dem 17. August 2011 für etwa drei Monate zu 100 % a rbeitsun fähig; a nschliessend, etwa ab Dezember 2011, sei eine Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.11) . Ein schränkend seien noch leichte Konzentrationsstörungen aufgrund der depressi ven Anteile (Ziff. 1.7). 3.5

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete a m 16. Februar 2012 (Urk. 6/55) über die Untersuchung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 14. Februar 201 2. Sie stellte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Dysthymie sowie eine sonstige rezidi vierende Episode, gegenwärtig remittiert unter antidepressiver Medikation (S. 6 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer zeige eine chronische depressive Verstimmung, die jedoch nicht ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen (S. 7 oben). Aus psy chiatrischer Sicht bestehe in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten). 3.6

Dem Bericht der Ärzte der Augenklinik E.___ zuhanden der Beschwerdegegne rin

(undatiert; Eingang am 31. Mai 2012; Urk. 6/56) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Ziff. 1.1): - Fuchs’sche Endotheldystrophie beidseits - Status nach lamellierender Endotheltransplantation (DSAEK) am 7.3.2012 rechts - Status nach DSAEK am 30.9.2009 links

Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Taxifahrer (Ziff. 1.6). Aufgrund der

Visuseins chränkung beidseits würden die Anforderungen zum Taxifahren nicht erfüllt (Ziff. 1.7).

A m rechten Auge sei in den nächsten Monaten eine deutliche Visusverbesserung auf 0.5-0.6 zu erwarten, am linken Auge mit neuer Brille ein Visus von 0.6-0.8 (Ziff. 1.4) . 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Februar

2013 sind folgende medizinische Berichte aktenkundig : 4.2

Im Bericht der Ärzte des

Zentrums F.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/87/1-2)

wurde ein persistierendes Vorhofflimmern bei sonst fehlenden Hinweisen auf eine wesentliche strukturelle Herzkrankheit diagnostiziert . Das Vorhofflimmern habe problemlos kardiovertiert werden können (S. 2) . 4.3

Eine M agnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 2. Fe - bruar 2013 (Bericht der Radiologie der Klinik G.___ vom 13. Februar 2013, Urk. 6/87/3) ergab keine eindeutige Erklärung für die lumbalen Schmer zen mit Ausstrahlung in das linke Bein.

Es bestünden deutlich spondylotisch degenerative Veränderungen, vor allem L3/4, etwas weniger L1/2 und L2/3 so wie L3/4. Die Bandscheiben wies en degenerative Protrusionen zwischen L1 und S1 auf . Anlagemässig bestehe ein enger Spinalkanal, vor allem zwischen L1 und L3.

E ine Hernie oder Neurokompression sei nicht ersichtlich .

4.4

Dr. C.___ nannte im ärztlichen Zeugnis vom 13. März 2013 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 6/86) als Diagnose eine lang anhaltende Anpassungs störung mit mittelgradiger depressiver Störung mit somatischen Beschwerd en (angegebene Rückenschmerzen). Er gab an, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit November 2011

verschlechtert habe. Er klage über Vergesslichkeit und einen erhöhten psychischen Druck. Objektiv sei der Be schwerdeführer depressiv, lustlos, zurückgezogen und die Konzentration sei vermindert. Zuhanden des Sozialamtes habe er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 4.5

Im Bericht vom 15. Juli 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Be - schwerdefüh rers (Urk. 6/100) nannte Dr. C.___ dieselbe Diagnose wie im Be richt vom März 2013 (Ziff. 2).

Er gab eine Verschlechterung des psychischen Zustandes an, mit Vergesslichkeit, Konzentrations- und Ausdauer ver minderung und depressiver trauriger Stim mung. Aus diesem Grund seien die Antidepres siva

zu Beginn des Jahres 2013 erhöht worden (Ziff. 3).

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 20-25 % auf dem ersten Ar beitsmarkt (Ziff. 4) . 5. 5.1

Im Rahmen der aktuellen Neuanmeldung gingen folgende Berichte ein: 5.2

Dr. med.

Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 18. Februar 2015 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerde führer s (Urk. 6/122) die folgenden neue n Diagnosen (S. 2 oben) : - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (diagnostiziert im November 2014, seither CPAP-Gerät [ continuous positive airway

pressure ])

- persistierende arterielle Hypertonie als Risikofaktor der be kannten koro - na ren Herzkrankheit

- zunehmende L4-Symptoma tik im rechten Bein

Dr. Z.___ führte aus, dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung seit 2012 gezeigt habe. In der Untersuchung durch das Zentrum H.___ im Juni 2014 sei die mögliche L4-Symptomatik bestätigt worden (S. 2 oben) . D ie Symptomatik sei für den Beschwerdeführer zunehmend einschränkend und ma che einen Einsatz im Beruf unmöglich (S. 2 Mitte).

Es bestehe eine einge schränkte körperliche Belastbarkeit, was das Heben von Gegenständen betreffe. L ängere statische Positionen wie Sitzen oder längeres Stehen würden zu einer Verschlechteru ng der Rückenproblematik führen. Des Weiteren bestünden eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aus kardialer Sicht bei bekannter koronarer Herzkrankheit sowie Einschränkungen im Rahmen des Schlafapnoesyndroms, welches nicht optimal eingestellt sei und zu einer anhaltenden Müdigkeit un d Erschöpfung führe (S. 2 unten; vgl. auch Auszug aus der Krankengeschichte, Urk. 6/109). 5.3

Mit Bericht vom 8. April 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/132/1-2) hielt Dr. Z.___ fest, er sei mit der Aussage, dass es sich nicht um eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle, nicht einverstanden. Die Diagnosen zeigten eine Summation verschiedenster ein schränkender Faktoren. Über die Jahre hätten die Probleme zu einer fortschrei tenden Dekonditionierung geführt, welche die Problematik akzentuiere (S. 1). Seines Erachtens wäre eine Arbeitsabklärung zwingend indiziert (S. 1 f.). 6. 6.1

Grundlage für die ursprüngliche, befristete

Rentenzusprache war das Gutachten der Psychiaterin

Dr. B.___

vom September 2010, in welchem dem Beschwerde führer aus psychiatrischer S icht rückwirkend bis einschliesslich August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/63). In somatischer Hinsicht wurde festgehalten, dass in jeder leidensan gepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne grosse Anforderungen an das Seh vermögen eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Entscheidend seien die Ein schränkungen im psyc hiatrischen Bereich (vgl. Stellu ngnahme Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, RAD, vom 21. September 2009, Urk. 6/ 46/4) .

Im Rahmen der Neuanmeldung im Jahr 2013 wurde eine Verschlechterung aus psychiatrisch er Sicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegner in stellte sich je doch auf den Standpunkt, dass eine ausführliche Befundbeschreibung zur Be gründung der Restarbeitsfähigkeit von 20 % bis 25 % fehle. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht werde somit nicht glaubhaft gemacht, dass eine Ver schlechterung vorliege (vgl. Nichteintreten sverfügung vom September 2013, Urk. 6/102). 6.2

Betreffend die aktuelle, vorliegend zu beurteilende Neuanmeldung liegen einzig die Berichte von Dr. Z.___ vor.

Die lumbalen Beschwerden sind bereits seit langem bekannt. I m Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. dipl. -psych. I.___ vom 17. Juli 2008 wurden seit 15 Jahren bestehende, lumbal betonte Rücken beschwerden erwähnt (Urk. 6/8/87-95 S. 3 Ziff. 3). Von lumbalen Schmerzen mit Ausstrah lung in das linke Bein war bereits im April 2009 die Rede (vgl. Austrittsbericht Zentrum J.___, Urk. 6/8/3-81 S. 9 Ziff. 2.2.4.3). Aus dem Auszug der Krankengeschichte von Dr. Z.___ ergibt sich eine Verschlimmerung der Rückenproblematik (Urk. 6/109 S. 2). Neu ist auch die Symptomatik im rechten Bein. Zudem wurde im Bericht von Dr. Z.___ vom Februar 2015 neu ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. 6.3

RAD-Arzt Dr. B.___

hielt mit Stellungnahme vo m 1 2. März 2015 (Urk. 6/128) fest, mit dem Schlafapnoesyndrom und dem lumboradikulären Schmerzsyndrom könne aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsunfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Erwerbstätigkeit ausgewiesen werden. Zu beachten sei das Belastungsprofil, welches sich auf körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten beziehe, ohne Lastenheben, einfach, ruhig und geordnet, ohne vor wiegenden Kundenkontakt. 6. 4

Auffallend beim Beschwerdeführer ist die Summe verschiedenartiger Beschwer den, welche Rücken (seit Jahr en bestehende Rückenbeschwerden), Augen (ein geschränkte Sehfähigkeit), Psyche (zeitweise depressive Episoden), Herz (zwar keine Herzkrankheit, aber Vorhofflimmern) und Atmung (schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom) betreffen. Bei der ersten Anmeldung und Rentenzuspra che standen die psychischen Probleme im Vordergrund, daneben wurden Rückenbeschwerden und die eingeschränkte Sehfähigkeit thematisiert.

I m Rah men des vorliegenden Verfahrens ist v on psychischen Beschwerden nicht mehr die Rede. Es liegt auch kein aktueller Bericht aus psychiatrischer Sicht vor. In dessen bestehen Hinweise, dass sich die Rückenproblematik verschlimmert hat. Zudem war d as obstruktive Schlafapnoesyndrom bei der ersten Renten prüfung

noch nicht bekannt. Insofern haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 2 9. November 2012 (letzte Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte) verändert. 6. 5

E ine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit jedoch nicht glaubhaft gemacht . A us somatischer Sicht ergeben sich wohl zusätzliche Anforderungen an ein e angepasste Tätigkeit; so bezieht sich das Belastungsprofil gemäss RAD-Arzt Dr. B.___ nun auf körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten . Von einer wesentlichen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit respektive einer erheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades kann indessen auch aufgrund der neuen Beschwer den nicht ausgegangen werden. Im Übrigen gab Dr. Z.___ im Februar 2015 betreffend das Schlafapnoesyndrom an, dass diese s nicht optimal eingestellt sei, weshalb diesbezüglich auch

no ch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann .

Da keine anspruchserheblichen Veränderungen des Gesundheitszustandes seit November 2012 glaubhaft gemacht wurden, erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 7.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni