Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1958, arbeitete zuletzt vom 18. Februar 1993 bis 30. September 1999 als Hausangestellte beim Y.___
(vgl. Urk. 6/3). Am 8. April 1999 meldete sie sich ohne Angabe der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4/3-9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste daraufhin insbesondere eine rheumatolo gisch-psychiatrische Begutachtung der Versicherten , über welche am 7. Sep tember 2000 berichtet wurde ( Urk. 6/14 = Urk. 6/15), und sprach ihr mit Verfü gung vom 2 2. Mai 2001 ( Urk. 6/39) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 % eine halbe Invalidenrente z u. Nachdem die Versicherte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht hatte
(vgl. Urk. 6/34-35, Urk. 6/41) ,
sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Au gust 2001 ( Urk. 6/48) mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine ganze Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
Mit Mitteilungen vom 8. April 2004 ( Urk. 6/61) sowie 19. Mai 2008 ( Urk. 6/69) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 11. Juni 2013 ( Urk. 6/76/1-4) klärte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Situation ( Urk. 6/77, Urk. 6/79) erneut ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 8. April 2014 berichtet wurde ( Urk. 6/88/3-40). Am 28. Oktober 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde ( Urk. 6/90).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/96, Urk. 6/105) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 4. März 2015 ( Urk. 6/106 = Urk. 2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 20. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten. Eventuell seien berufliche Massnahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 21. Mai 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Mi t Verfügung vom 30. Juli 2015 ( Urk.
8) wurden die Swiss Life AG, die Schweize rische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft sowie die PROSPERITA Stif tung für die berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen. Mit Schreiben vom
5. August 2015 ( Urk.
10) verzichtete die Swiss Life AG als Geschäftsführerin der Swiss Life Sammelstiftung BASIS auf eine Stellungnahme. Die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft bat mit Schreiben vom 27. August 2015 ( Urk.
11) um Entlassung aus dem Verfahren. Am 1 2. Oktober 2015 reichte die PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 16). Mit Verfügung vom 2. November 2015 ( Urk.
18) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 7/1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewil ligt, die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft aus dem Prozess entlassen sowie je eine Kopie der Eingaben der Beigeladenen an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver - gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei - dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
Die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8) . 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wesentlich ver bessert habe. Zwar könne sie die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht ausüben, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr allerdings wieder zu 100 % zu mutbar. Somit ergebe sich ein nicht mehr rentenbegründe nder Invaliditätsgrad von 15 %
(S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht erstellt. Im Gutachten werde - bei praktisch identischen Diagnosen wie bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache - sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tä tigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Rentenaufhebung sei mangels eines Revisionsgrundes unzulässig. Zudem ergebe sich die Unüber windbarkeit der somatischen Schmerzen. Falls ein verbesserter Gesundheitszu stand bejaht werde, h abe sie Anspruch auf berufliche Massnahmen (S. 4 f.). 2.3
Die Beigeladene PROSPERITA Stiftung für berufliche Vorsorge hielt fest, dass der psychiatrische Begutachter ohne vollständige Prüfung der Foerster-Kriterien die Unüberwindbarkeit der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin postu liert habe. Die Kriterien, die ausnahmsweise die Unüberwindbarkeit der psychi schen Leiden rechtfertigen würden, seien nicht erfüllt. Die Rente sei daher zu Recht eingestellt worden ( Urk. 16 S. 1 f.). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit der im August 2001 verfügten Rentenerhöhung (vgl. Urk. 6/48) verbes sert hat , und ob die Rentenaufhebung daher gerechtfertigt ist.
Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom
8. April 2004 ( Urk. 6/61) und 19. Mai 2008 ( Urk. 6/69) abgeschlossenen Revisi onsverfahren , da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitätsbemessung vorg enommen wurde (vorstehend E. 1.2 ). Das Einholen von jeweils nur eines Verlaufsberichtes des behandelnden Arztes ( vgl. Urk. 6/56; Urk. 6/67) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). 3. 3.1
D ie erstmalige rentenzusprechende Verfügung vom 2 2. Mai 2001 ( Urk. 6/39) stützte sich nebst einem Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, auf ein rheumatologisch-psychiatri sche s Gutachten der Ärzte des A.___ .
3.2
Dr. Z.___
diagnostizierte mit Bericht vom 3. Mai 1999 ( Urk. 6/2) ein chroni sches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5, ein Fibro myalgiesyndrom sowie eine depressive Entwicklung (S. 2 Ziff. 3) , und erachtete die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit dem 14. April 1998 bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.5). In Zukunft betrage die Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende Arbeiten wahrscheinlich 50 % . Da Wiedereingliederungsmassnahmen kaum realisierbar seien, sei eine halbe Invalidenrente nicht zu umgehen (S. 2 Ziff. 4.1). 3.3
Die Ärzte des A.___ führten im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2000 ( Urk. 6/14 = Urk. 6/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 11 Ziff. 4): - c hronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehl form der Wirbelsäule - s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Anpassungsstörung; längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
Bei der rheumatologischen Untersuchung seien ausgesprochene Waddellzeichen aufgefallen. Nach Überwindung derselben zeige sich eine Hyperlordose der Len denwirbelsäule (LWS) sowie eine Druckdolenz der ganzen LWS, maximal am lumbosakralen Übergang sowie am linken Beckenkamm. Die peripheren Gelenke seien unauffällig. Radiologisch zeige sich eine mässige Torsionsskoliose der LWS bei leichter Hyperlordose. Es fänden sich keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Eine Computertomographie (CT) der LWS aus dem Jahr 1998 habe keine Kompression neuraler Strukturen gezeigt . Auch klinisch finde sich keine radikuläre Symptomatik. Insgesamt handle es sich um ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform der Wirbelsäule. Das Schmerzsyndrom sei vorwiegend weichteilrheumatisch bedingt. Die Be schwerdeführerin sei aufgrund der objektiv feststellbaren Veränderungen für nicht extrem belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel zu 70 % arbeitsfähig. In einer leichteren Tätigkeit ohne Heben von Lasten sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 11
Ziff. 5).
In der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte verminderte Gedächt - nisleis tung ohne formale Denkstörungen aufgefallen. Die Beschwerde führerin sei inhaltlich auf die jetzigen Schmerzen, die schweren Zeiten in ihrem Leben und auf das Getrenntsein von ihren Kindern eingeengt. Sie leide unter kreisenden Gedanken. Die Beschwerdeführerin habe keine Wahrnehmungsstö rungen, Phobien oder Zwänge. Es bestünden allerdings Zukunftsängste und eine allgemeine Hoffnungslosigkeit. Die Stimmung sei bedrückt. Die Affekte seien adäquat. Die Beschwerdeführerin fühle sich immer müde und schwach . Sie habe keinen Antrieb. In der Lebensgeschichte würden sich viele traumatisierende und nicht verarbeitete Ereignisse zeigen, welche zu einer reaktiv-depressiven Symp - tomatik im Sinne einer Anpassungsstörung geführt hätten. Bei der Be schwerdeführerin versag t e
die Verarbeitungs- und Bewältigungsmöglichkeiten aufgrund einer fragilen emotionalen Stabilität und einem bescheidenen intel lektuellen Niveau. Vor diesem Hintergrund könne eine somatoforme Schmerz störung diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aufgrund der psychischen Beschwerden zu 50 % arbeitsfähig. Es handle sich dabei nicht um den Endzustand (S. 12
Ziff. 5 ).
Zusammenfassend kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf den psychiatrischen Befun den beruhe. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit solle eine antidepressive Therapie eingeleitet werden (S. 12
Ziff. 5-6 ). 4. 4.1
D er am 10. August 2001 verfügte n Rentenerhöhung ( Urk. 6/48) lagen insbeson dere zwei Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie ein Schreiben von Dr. Z.___ zu grunde . 4.2
Dr. Z.___ gab mit Schreiben vom 27. Februar 2001 ( Urk. 6/34/3) an, dass sie die Beschwerdeführerin wegen ihrem Rückenleiden weiterhin behandle. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Oktob er 2000 zu 50 % arbeitsfähig . Eine körperlich nicht belastende Arbeit sei ihr abgesehen von ihrem psychischen Zustand zu 50 % zumutbar. Der psychische Zustand d er Beschwerdeführerin sei allerdings sehr schlecht, we swe gen die verbliebene Arbeitsfähigkeit in der Pra xis the oretisch kaum realisierbar sei. 4. 3
I n einer kurzen Stellungnahme vom 27. Februar 2001 ( Urk. 6/34/2) gab Dr. B.___
an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in letzter Zeit deutlich verschlechtert habe und sie ab sofort zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit Bericht vom 4. Mai 2001 ( Urk. 6/35) diagnostizierte er eine Anpassungs störung bei längerer depressiver Reaktion sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und erachtete die Beschwerdeführerin seit dem 10. April 1998 als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.5; S. 2 Ziff. 3). 4.4
In der Folge erachtete Dr. m ed. C.___ , praktische Ärztin , medizinischer Dienst (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD), eine gesundheitliche V er schlechterung als ausgewiesen. Da eine psychiatrische Begutachtung zu keinem anderen Schluss komme n werde, könne darauf verzichtet werden ( Urk. 6/41). 5 . 5 .1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 4. März 2015 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte. 5 .2
Die Ärzte der Uniklinik D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 11. April 2013 ( Urk. 6/76/7-8) eine mediale Meniskusläsion bei medialer Gonarthrose rechts, ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 sowie eine Adipositas per magna. Eine erfolgte Magnetresonanztomographie des rechtens Knies
(vgl. hierzu Art. 6/76/9) habe einen komplexen Riss des medialen Meniskus im Bereich des Hinterhorns und der Pars intermedia gezeigt. Es liege eine mediale Gonarthrose mit tibialem Knochenmarksödem und subchondralen Geröllzysten im Bereich der Hauptmeniskusschädigung vor. E ine Gewichtsab nahme werde dringend empfohlen (S. 1 f.). 5 .3
Dr. Z.___
führte mit Bericht vom 25. Juli 2013 ( Urk. 6/79) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 - c hronisches Reizknie rechts bei medialer Gonarthrose und Meniskus läsion medial - Adipositas per magna - p athologische Glucosetoleranz - Vitamin D3-Mangel
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. A ufgrund des Rückenleidens und den ausgeprägten Beschwerden am rechten Knie könne ihr derzeit keine Arbeit zugemutet werden (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Die Prognose sei ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). 5 .4
Am 8. April 2014 erstatte te n die Ärzte des E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/88/3-40). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führ ten sie Folgendes auf (S. 32 Ziff. 7): - chronisches vertebrogenes Lumbalsyndrom mit iliosakraler
Reizsymp - toma tik rechts bei - hochgradiger hohlrunder Fehlstatik der Wirbelsäule - kleiner subligamentärer medianer Diskushernie L4/5 - muskulärer Dysbalance - Adipositas per magna - pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein - medialbetonte Gonarthrose rechts - Adipositas per magna - anhaltende somat oforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) - bei einer einfach strukturierten Persönlichkeit mit kindlich-dependen ten Zügen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Fol - gen den (S. 32 Ziff. 8): - a rterielle Hypertonie - p athologische Glukosetoleranz, laut Akten - m ultiple Insertionstendinosen und Tendomyosen in der Schulter-Na cken-Thorax-Region bei muskulärer Insuffizienz, allgemeiner Dekonditi onierung und Adipositas per magna - Spannungs typ kopfschmerzen
Aus internistischer Sicht liege eine ausgeprägte A dipositas mit einem BMI von 46.4
vor . Als durch die Adipositas assoziierte Symptome seien die Rückenbe schwerden , di e Knieschmerzen bei Gonarthrose, die pathologische Glukosetole ranz
sowie die allgemeine körperliche Belastungs intoleranz und die arterielle Hypertonie zu erwähnen (S. 32 f. Ziff. 9).
In der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches vertebrogenes
Lumbal syndrom mit iliosakraler Reizsymptomatik bei seit Jahren bestehender Fehlstatik und muskulärer Dysbalance bei morbider Adipositas ersichtlich gewesen. Die Situation des Rückens sei gegenüber der Befunderhebung im Gutachten des A.___ aus dem Jahr 2000 unverändert. Das Schmerzsyndrom sei vorwiegend weichteilbedingt. Eine radikuläre Symptomatik liege nicht vor. Es fänden sich klinisch multilokuläre
Insertionstendinosen und Tendomyosen in der gesamten Schulter-Nacken-Thorax-Region bei ausgeprägter Fehlstatik, Überlastungsphä nomenen durch die Adipositas und insuffizienter Muskelausprägung. Dieser Komplex entspreche dem in den Akten erwähnten Fibromyalgiesyndrom . Ferner finde sich bildgebend eine medialbetonte Gonarthrose rechts. Der Beschwerde führerin seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen, häufigem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar (S. 33 Ziff. 9).
Die neurologische Untersuchung habe keine sensomotorischen Ausfälle gezeigt. In Bezug auf die Rückenproblematik sei nicht von einem radikulären Ausfall syndrom auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzaus strahlungen ins rechte Bein seien unter Berücksichtigung der klinischen und ra diologischen Befunde als pseudoradikulär zu beurteilen. Aus rein neurologischer Sicht lasse sich k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 33 Ziff. 9).
Aus psychiatrischer Sicht sei en d ie chronische n Schmerzklagen gegenüber den im Jahr 2000 berichteten Klagen im Wesentlichen unverändert. Es bestehe aktu ell keine affektive Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Rü ckenschmerzen fixiert, wobei sicherlich auch eine Symptomverdeutlichung vor liege. Aufgrund des heute festgehaltenen psychopathologischen Befundes und der heutigen Einschätzung der psychogenen Überlagerung des beklagten Schmerzerlebens lasse sich eine vollschichte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht nicht begründen. Es handle sich allerdings um eine eher einfach strukturierte Beschwerdeführerin mit dependenten Zügen. Es habe sich eine er hebliche Chronifizierung eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schmerzen fixiert. Eine psychische Kom o rbidität liege nicht vor. Ein primärer Krankheitsgewinn müsse angenommen werden. Es sei von einer Unüberwind barkeit der so matoformen Schmerzen auszugehen . Die Beschwerdeführerin weise ungenügende psychische Ressourcen auf. Es sei überwiegend wahrschein lich davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme einer Erwerbstät igkeit psychogen dekompensiere
und sich der Gesundheitszustand verschlechtere. Insofern müsse die Arbeitsunfähigkeit weiterhin aufrechterhalten werden (S. 34 Ziff. 9). Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Massnahmen vorgeschlagen werden, welche sich rentenvermindernd auswirken würden (S. 35 Ziff. 12).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass gestützt auf die Beurteilung weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 35 Ziff. 10-11). Die Prognose sei schlecht. Es bestehe eine Chronifizierung und Fixierung. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aufgrund der Persönlichkeitszüge der Beschwerdefüh rerin mit mangelhaften psychischen Ressourcen nicht realisierbar (S. 35 Ziff. 13). 5 .5
Mit Stellungnahme vom 1. September 2014 erachteten med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, sowie med. pract . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD , das Gutachten als um fassend. Es sei eine deutliche Ver b esserung des Gesundheitszustandes festzustellen, da keine schwere psychische Komorbidität mehr vorliege. Bei den Überlegungen zur Zumutbarkeit der Über windbarkeit werde allerdings der psychiatrische Rahmen überschritten. Die Be schwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit aus somatischer Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfä higkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Eine zu künftige Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aufgrund des degenerati ven Charakters des Gesundhei tsschadens nicht wahrscheinlich ( Urk. 6/95 S. 5 ff.). 6 . 6 .1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer - deführe rin
wesentlich ver ändert hat und somit ein Revisionsgrund
vorliegt , findet sich in den Akten insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des E.___ (vorstehend E. 5.4), welches die praxisgemässen Kriterien an beweis k räftige Entscheidgrundlagen
erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.5) . In somatischer Hinsicht wird dabei ein im Wesentlichen unveränderter Z ustand der Rücken problematik beschrieben. Die Beschwerdeführerin leidet demnach an einem chronischen vertebrogenen Lumbalsyndrom mit iliosakraler Reizsymptomatik bei Fehlstatik der Wirbelsäule , wobei insbesondere weiterhin keine r adikuläre Symptomatik vorliegt . In den bildgebenden Untersuchungen konnte allerdings zusätzlich
– erstmals im 2012 - eine Gonarthrose rechts fest gestellt werden , welche
noch nicht in die letztmalige materielle Beurteilung miteinbezogen wurde . Durch die Gonarthrose seien Tätigkeiten im Stehen und Gehen sowie in kniender und hockender Position beeinträchtigt ( vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 20 Ziff. 4.2.5, S. 33 Ziff. 9 ).
A ls psychiatrische
Diagnose wird unverändert eine an haltende somat oforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) aufgeführt . Im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung konnte indessen
keine Anpassungs störung bei längerer depressiver Reakt ion mehr diagnostiziert werden, wobei sich zur Beurteilung von Dr. B.___ im Mai 2001 auch der psychopathologische Befund verbessert zu haben scheint (vgl. Urk. 6/35 S. 2
Ziff. 4.3; Urk. 6/88/3-40 S. 26 f. ) . Die Gutachter des E.___ hielten dementsprechend fest, dass aktuell keine affektive Beeinträchtigung mehr bestehe ( Urk. 6/88/3-40 S. 34 oben).
Nach dem Gesagten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache respektive Rentenerhöhung entscheidende Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin wesentlich verändert hat. Damit besteht Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 6.2
Aufgrund der somatischen Leiden
ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung in körperlich schweren und mit telschweren Tätigkeiten mit Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen, häufigem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 33 Ziff. 9). Die von den Gutachtern des E.___ auch für adaptierte Tätigkeiten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wird vorwiegend durch die psychischen Beschwerden begründet ( Urk. 6/88/3-40 S. 35 Ziff. 11). Es stellt sich daher die Frage, ob der ausgewiesene psychische Ge sundheitsschaden
– das heisst die anhaltende somatoforme Schmerzstörung – eine Invalidität begründet (vorstehend E. 1.3) . 6.3
Die Gutachter des E.___ gingen diesbezüglich von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzen aus (vgl. Urk. 6/8 8/3-40 S. 34 f. Ziff. 9-11 ).
Dabei handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2 007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.1)
und erfolgte diese Beurteilung ohne Kenntnis der neuen Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. vorstehend E. 1.3). Allerdings lassen sich die Indikatoren anhand der gutachterlichen Beurteilung genügend beurteilen, weshalb sich auch keine Zusatzfragen au f drängen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6/95 S. 5), dass ein vollständiger sozialer Rückzug zu verneinen ist, hat die Beschwerdeführerin doch regen Kontakt zu ihrer Familie (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 25). Allerdings hielten die Gutachter des E.___ klar und nach vollziehbar fest , dass sich eine erhebliche Chronifizierung eingestellt habe und bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin mit dependenten Zügen von einer Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzen ausgegangen werden müsse. Die Gutachter kamen zu diesem Schluss, obwohl keine psychische Komorbidität mehr vorliege, aufgrund des aktuellen psychopathologischen Be fundes keine vollschicht ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne und sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde . Die Beschwerdeführerin weise ungenügende psychische Ressourcen auf , um ihr psy chisches Leiden und die somatoformen Schmerzen zu überwinden . Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin bei einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit psychogen dekompensiere und sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtere (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 28 f., S. 34). Zudem wiesen die Gutachter darauf hin, die Chronifizierung sei auch durch adäquate psychiatrische Behandlung nicht be hebbar (vgl. S. 29 f. des Gutachtens). Damit erscheint die ärztliche Einschät zung, dass keine Ressourcen vorhanden seien, um eine Arbeitsfähigkeit zu be gründen, insbesondere in Anbetracht der einfach strukturierten Beschwerde führerin mit dependenten Zügen als überzeugend
und können die Indikatoren Komplex Gesundheitsschädigung hinsichtlich Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde, Behandlungsresistenz und Eingliederungsresistenz sowie be treffend Komplex Persönlichkeit (persönliche Ressourcen) und Konsistenz (vgl. S. 25 des Gutachtens) als zumindest teilw eise erfüllt betrachtet werden .
Dem Gutachten des E.___ folgend ist daher unverändert von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen, so dass
weiterhin ein Invali di täts grad von 100 % resultiert. 6.4
Zusammenfassend erweist sich die verfügte Rentenaufhebung
somit als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den eventuell beantragten be ruflichen Massnahmen. Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruc h auf eine ganze Invalidenr ente hat. 7 . 7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Soweit die Beigeladene 2 aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht kein Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü rich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009 § 14 Rz 33). Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen 2 je zur Hälfte aufzuerlegen. 7 .2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Un terliegende Beigeladene können nur bei Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, was im hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft (vgl. Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., § 14 Rz 34).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab dem 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Bar ausl agen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wei terhin Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigelade nen 2 je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG - PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver - gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei - dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
Die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8) .
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 20. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten. Eventuell seien berufliche Massnahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 21. Mai 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Mi t Verfügung vom 30. Juli 2015 ( Urk.
8) wurden die Swiss Life AG, die Schweize rische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft sowie die PROSPERITA Stif tung für die berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen. Mit Schreiben vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wesentlich ver bessert habe. Zwar könne sie die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht ausüben, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr allerdings wieder zu 100 % zu mutbar. Somit ergebe sich ein nicht mehr rentenbegründe nder Invaliditätsgrad von 15 %
(S. 2 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht erstellt. Im Gutachten werde - bei praktisch identischen Diagnosen wie bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache - sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tä tigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Rentenaufhebung sei mangels eines Revisionsgrundes unzulässig. Zudem ergebe sich die Unüber windbarkeit der somatischen Schmerzen. Falls ein verbesserter Gesundheitszu stand bejaht werde, h abe sie Anspruch auf berufliche Massnahmen (S. 4 f.).
E. 2.3 Die Beigeladene PROSPERITA Stiftung für berufliche Vorsorge hielt fest, dass der psychiatrische Begutachter ohne vollständige Prüfung der Foerster-Kriterien die Unüberwindbarkeit der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin postu liert habe. Die Kriterien, die ausnahmsweise die Unüberwindbarkeit der psychi schen Leiden rechtfertigen würden, seien nicht erfüllt. Die Rente sei daher zu Recht eingestellt worden ( Urk. 16 S. 1 f.).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit der im August 2001 verfügten Rentenerhöhung (vgl. Urk. 6/48) verbes sert hat , und ob die Rentenaufhebung daher gerechtfertigt ist.
Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom
E. 5 August 2015 ( Urk.
10) verzichtete die Swiss Life AG als Geschäftsführerin der Swiss Life Sammelstiftung BASIS auf eine Stellungnahme. Die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft bat mit Schreiben vom 27. August 2015 ( Urk.
11) um Entlassung aus dem Verfahren. Am 1 2. Oktober 2015 reichte die PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 16). Mit Verfügung vom 2. November 2015 ( Urk.
18) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 7/1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewil ligt, die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft aus dem Prozess entlassen sowie je eine Kopie der Eingaben der Beigeladenen an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 April 2004 ( Urk. 6/61) und 19. Mai 2008 ( Urk. 6/69) abgeschlossenen Revisi onsverfahren , da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitätsbemessung vorg enommen wurde (vorstehend E. 1.2 ). Das Einholen von jeweils nur eines Verlaufsberichtes des behandelnden Arztes ( vgl. Urk. 6/56; Urk. 6/67) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). 3. 3.1
D ie erstmalige rentenzusprechende Verfügung vom 2 2. Mai 2001 ( Urk. 6/39) stützte sich nebst einem Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, auf ein rheumatologisch-psychiatri sche s Gutachten der Ärzte des A.___ .
3.2
Dr. Z.___
diagnostizierte mit Bericht vom 3. Mai 1999 ( Urk. 6/2) ein chroni sches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5, ein Fibro myalgiesyndrom sowie eine depressive Entwicklung (S. 2 Ziff. 3) , und erachtete die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit dem 14. April 1998 bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.5). In Zukunft betrage die Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende Arbeiten wahrscheinlich 50 % . Da Wiedereingliederungsmassnahmen kaum realisierbar seien, sei eine halbe Invalidenrente nicht zu umgehen (S. 2 Ziff. 4.1). 3.3
Die Ärzte des A.___ führten im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2000 ( Urk. 6/14 = Urk. 6/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 11 Ziff. 4): - c hronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehl form der Wirbelsäule - s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Anpassungsstörung; längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
Bei der rheumatologischen Untersuchung seien ausgesprochene Waddellzeichen aufgefallen. Nach Überwindung derselben zeige sich eine Hyperlordose der Len denwirbelsäule (LWS) sowie eine Druckdolenz der ganzen LWS, maximal am lumbosakralen Übergang sowie am linken Beckenkamm. Die peripheren Gelenke seien unauffällig. Radiologisch zeige sich eine mässige Torsionsskoliose der LWS bei leichter Hyperlordose. Es fänden sich keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Eine Computertomographie (CT) der LWS aus dem Jahr 1998 habe keine Kompression neuraler Strukturen gezeigt . Auch klinisch finde sich keine radikuläre Symptomatik. Insgesamt handle es sich um ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform der Wirbelsäule. Das Schmerzsyndrom sei vorwiegend weichteilrheumatisch bedingt. Die Be schwerdeführerin sei aufgrund der objektiv feststellbaren Veränderungen für nicht extrem belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel zu 70 % arbeitsfähig. In einer leichteren Tätigkeit ohne Heben von Lasten sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 11
Ziff. 5).
In der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte verminderte Gedächt - nisleis tung ohne formale Denkstörungen aufgefallen. Die Beschwerde führerin sei inhaltlich auf die jetzigen Schmerzen, die schweren Zeiten in ihrem Leben und auf das Getrenntsein von ihren Kindern eingeengt. Sie leide unter kreisenden Gedanken. Die Beschwerdeführerin habe keine Wahrnehmungsstö rungen, Phobien oder Zwänge. Es bestünden allerdings Zukunftsängste und eine allgemeine Hoffnungslosigkeit. Die Stimmung sei bedrückt. Die Affekte seien adäquat. Die Beschwerdeführerin fühle sich immer müde und schwach . Sie habe keinen Antrieb. In der Lebensgeschichte würden sich viele traumatisierende und nicht verarbeitete Ereignisse zeigen, welche zu einer reaktiv-depressiven Symp - tomatik im Sinne einer Anpassungsstörung geführt hätten. Bei der Be schwerdeführerin versag t e
die Verarbeitungs- und Bewältigungsmöglichkeiten aufgrund einer fragilen emotionalen Stabilität und einem bescheidenen intel lektuellen Niveau. Vor diesem Hintergrund könne eine somatoforme Schmerz störung diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aufgrund der psychischen Beschwerden zu 50 % arbeitsfähig. Es handle sich dabei nicht um den Endzustand (S. 12
Ziff. 5 ).
Zusammenfassend kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf den psychiatrischen Befun den beruhe. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit solle eine antidepressive Therapie eingeleitet werden (S. 12
Ziff. 5-6 ). 4. 4.1
D er am 10. August 2001 verfügte n Rentenerhöhung ( Urk. 6/48) lagen insbeson dere zwei Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie ein Schreiben von Dr. Z.___ zu grunde . 4.2
Dr. Z.___ gab mit Schreiben vom 27. Februar 2001 ( Urk. 6/34/3) an, dass sie die Beschwerdeführerin wegen ihrem Rückenleiden weiterhin behandle. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Oktob er 2000 zu 50 % arbeitsfähig . Eine körperlich nicht belastende Arbeit sei ihr abgesehen von ihrem psychischen Zustand zu 50 % zumutbar. Der psychische Zustand d er Beschwerdeführerin sei allerdings sehr schlecht, we swe gen die verbliebene Arbeitsfähigkeit in der Pra xis the oretisch kaum realisierbar sei. 4. 3
I n einer kurzen Stellungnahme vom 27. Februar 2001 ( Urk. 6/34/2) gab Dr. B.___
an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in letzter Zeit deutlich verschlechtert habe und sie ab sofort zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit Bericht vom 4. Mai 2001 ( Urk. 6/35) diagnostizierte er eine Anpassungs störung bei längerer depressiver Reaktion sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und erachtete die Beschwerdeführerin seit dem 10. April 1998 als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.5; S. 2 Ziff. 3). 4.4
In der Folge erachtete Dr. m ed. C.___ , praktische Ärztin , medizinischer Dienst (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD), eine gesundheitliche V er schlechterung als ausgewiesen. Da eine psychiatrische Begutachtung zu keinem anderen Schluss komme n werde, könne darauf verzichtet werden ( Urk. 6/41). 5 . 5 .1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 4. März 2015 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte. 5 .2
Die Ärzte der Uniklinik D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 11. April 2013 ( Urk. 6/76/7-8) eine mediale Meniskusläsion bei medialer Gonarthrose rechts, ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 sowie eine Adipositas per magna. Eine erfolgte Magnetresonanztomographie des rechtens Knies
(vgl. hierzu Art. 6/76/9) habe einen komplexen Riss des medialen Meniskus im Bereich des Hinterhorns und der Pars intermedia gezeigt. Es liege eine mediale Gonarthrose mit tibialem Knochenmarksödem und subchondralen Geröllzysten im Bereich der Hauptmeniskusschädigung vor. E ine Gewichtsab nahme werde dringend empfohlen (S. 1 f.). 5 .3
Dr. Z.___
führte mit Bericht vom 25. Juli 2013 ( Urk. 6/79) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 - c hronisches Reizknie rechts bei medialer Gonarthrose und Meniskus läsion medial - Adipositas per magna - p athologische Glucosetoleranz - Vitamin D3-Mangel
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. A ufgrund des Rückenleidens und den ausgeprägten Beschwerden am rechten Knie könne ihr derzeit keine Arbeit zugemutet werden (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Die Prognose sei ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). 5 .4
Am 8. April 2014 erstatte te n die Ärzte des E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/88/3-40). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führ ten sie Folgendes auf (S. 32 Ziff. 7): - chronisches vertebrogenes Lumbalsyndrom mit iliosakraler
Reizsymp - toma tik rechts bei - hochgradiger hohlrunder Fehlstatik der Wirbelsäule - kleiner subligamentärer medianer Diskushernie L4/5 - muskulärer Dysbalance - Adipositas per magna - pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein - medialbetonte Gonarthrose rechts - Adipositas per magna - anhaltende somat oforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) - bei einer einfach strukturierten Persönlichkeit mit kindlich-dependen ten Zügen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Fol - gen den (S. 32 Ziff. 8): - a rterielle Hypertonie - p athologische Glukosetoleranz, laut Akten - m ultiple Insertionstendinosen und Tendomyosen in der Schulter-Na cken-Thorax-Region bei muskulärer Insuffizienz, allgemeiner Dekonditi onierung und Adipositas per magna - Spannungs typ kopfschmerzen
Aus internistischer Sicht liege eine ausgeprägte A dipositas mit einem BMI von 46.4
vor . Als durch die Adipositas assoziierte Symptome seien die Rückenbe schwerden , di e Knieschmerzen bei Gonarthrose, die pathologische Glukosetole ranz
sowie die allgemeine körperliche Belastungs intoleranz und die arterielle Hypertonie zu erwähnen (S. 32 f. Ziff. 9).
In der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches vertebrogenes
Lumbal syndrom mit iliosakraler Reizsymptomatik bei seit Jahren bestehender Fehlstatik und muskulärer Dysbalance bei morbider Adipositas ersichtlich gewesen. Die Situation des Rückens sei gegenüber der Befunderhebung im Gutachten des A.___ aus dem Jahr 2000 unverändert. Das Schmerzsyndrom sei vorwiegend weichteilbedingt. Eine radikuläre Symptomatik liege nicht vor. Es fänden sich klinisch multilokuläre
Insertionstendinosen und Tendomyosen in der gesamten Schulter-Nacken-Thorax-Region bei ausgeprägter Fehlstatik, Überlastungsphä nomenen durch die Adipositas und insuffizienter Muskelausprägung. Dieser Komplex entspreche dem in den Akten erwähnten Fibromyalgiesyndrom . Ferner finde sich bildgebend eine medialbetonte Gonarthrose rechts. Der Beschwerde führerin seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen, häufigem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar (S. 33 Ziff. 9).
Die neurologische Untersuchung habe keine sensomotorischen Ausfälle gezeigt. In Bezug auf die Rückenproblematik sei nicht von einem radikulären Ausfall syndrom auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzaus strahlungen ins rechte Bein seien unter Berücksichtigung der klinischen und ra diologischen Befunde als pseudoradikulär zu beurteilen. Aus rein neurologischer Sicht lasse sich k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 33 Ziff. 9).
Aus psychiatrischer Sicht sei en d ie chronische n Schmerzklagen gegenüber den im Jahr 2000 berichteten Klagen im Wesentlichen unverändert. Es bestehe aktu ell keine affektive Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Rü ckenschmerzen fixiert, wobei sicherlich auch eine Symptomverdeutlichung vor liege. Aufgrund des heute festgehaltenen psychopathologischen Befundes und der heutigen Einschätzung der psychogenen Überlagerung des beklagten Schmerzerlebens lasse sich eine vollschichte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht nicht begründen. Es handle sich allerdings um eine eher einfach strukturierte Beschwerdeführerin mit dependenten Zügen. Es habe sich eine er hebliche Chronifizierung eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schmerzen fixiert. Eine psychische Kom o rbidität liege nicht vor. Ein primärer Krankheitsgewinn müsse angenommen werden. Es sei von einer Unüberwind barkeit der so matoformen Schmerzen auszugehen . Die Beschwerdeführerin weise ungenügende psychische Ressourcen auf. Es sei überwiegend wahrschein lich davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme einer Erwerbstät igkeit psychogen dekompensiere
und sich der Gesundheitszustand verschlechtere. Insofern müsse die Arbeitsunfähigkeit weiterhin aufrechterhalten werden (S. 34 Ziff. 9). Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Massnahmen vorgeschlagen werden, welche sich rentenvermindernd auswirken würden (S. 35 Ziff. 12).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass gestützt auf die Beurteilung weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 35 Ziff. 10-11). Die Prognose sei schlecht. Es bestehe eine Chronifizierung und Fixierung. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aufgrund der Persönlichkeitszüge der Beschwerdefüh rerin mit mangelhaften psychischen Ressourcen nicht realisierbar (S. 35 Ziff. 13). 5 .5
Mit Stellungnahme vom 1. September 2014 erachteten med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, sowie med. pract . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD , das Gutachten als um fassend. Es sei eine deutliche Ver b esserung des Gesundheitszustandes festzustellen, da keine schwere psychische Komorbidität mehr vorliege. Bei den Überlegungen zur Zumutbarkeit der Über windbarkeit werde allerdings der psychiatrische Rahmen überschritten. Die Be schwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit aus somatischer Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfä higkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Eine zu künftige Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aufgrund des degenerati ven Charakters des Gesundhei tsschadens nicht wahrscheinlich ( Urk. 6/95 S. 5 ff.). 6 . 6 .1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer - deführe rin
wesentlich ver ändert hat und somit ein Revisionsgrund
vorliegt , findet sich in den Akten insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des E.___ (vorstehend E. 5.4), welches die praxisgemässen Kriterien an beweis k räftige Entscheidgrundlagen
erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.5) . In somatischer Hinsicht wird dabei ein im Wesentlichen unveränderter Z ustand der Rücken problematik beschrieben. Die Beschwerdeführerin leidet demnach an einem chronischen vertebrogenen Lumbalsyndrom mit iliosakraler Reizsymptomatik bei Fehlstatik der Wirbelsäule , wobei insbesondere weiterhin keine r adikuläre Symptomatik vorliegt . In den bildgebenden Untersuchungen konnte allerdings zusätzlich
– erstmals im 2012 - eine Gonarthrose rechts fest gestellt werden , welche
noch nicht in die letztmalige materielle Beurteilung miteinbezogen wurde . Durch die Gonarthrose seien Tätigkeiten im Stehen und Gehen sowie in kniender und hockender Position beeinträchtigt ( vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 20 Ziff. 4.2.5, S. 33 Ziff.
E. 9 ).
A ls psychiatrische
Diagnose wird unverändert eine an haltende somat oforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) aufgeführt . Im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung konnte indessen
keine Anpassungs störung bei längerer depressiver Reakt ion mehr diagnostiziert werden, wobei sich zur Beurteilung von Dr. B.___ im Mai 2001 auch der psychopathologische Befund verbessert zu haben scheint (vgl. Urk. 6/35 S. 2
Ziff. 4.3; Urk. 6/88/3-40 S. 26 f. ) . Die Gutachter des E.___ hielten dementsprechend fest, dass aktuell keine affektive Beeinträchtigung mehr bestehe ( Urk. 6/88/3-40 S. 34 oben).
Nach dem Gesagten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache respektive Rentenerhöhung entscheidende Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin wesentlich verändert hat. Damit besteht Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 6.2
Aufgrund der somatischen Leiden
ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung in körperlich schweren und mit telschweren Tätigkeiten mit Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen, häufigem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 33 Ziff. 9). Die von den Gutachtern des E.___ auch für adaptierte Tätigkeiten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wird vorwiegend durch die psychischen Beschwerden begründet ( Urk. 6/88/3-40 S. 35 Ziff. 11). Es stellt sich daher die Frage, ob der ausgewiesene psychische Ge sundheitsschaden
– das heisst die anhaltende somatoforme Schmerzstörung – eine Invalidität begründet (vorstehend E. 1.3) . 6.3
Die Gutachter des E.___ gingen diesbezüglich von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzen aus (vgl. Urk. 6/8 8/3-40 S. 34 f. Ziff. 9-11 ).
Dabei handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2 007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.1)
und erfolgte diese Beurteilung ohne Kenntnis der neuen Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. vorstehend E. 1.3). Allerdings lassen sich die Indikatoren anhand der gutachterlichen Beurteilung genügend beurteilen, weshalb sich auch keine Zusatzfragen au f drängen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6/95 S. 5), dass ein vollständiger sozialer Rückzug zu verneinen ist, hat die Beschwerdeführerin doch regen Kontakt zu ihrer Familie (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 25). Allerdings hielten die Gutachter des E.___ klar und nach vollziehbar fest , dass sich eine erhebliche Chronifizierung eingestellt habe und bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin mit dependenten Zügen von einer Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzen ausgegangen werden müsse. Die Gutachter kamen zu diesem Schluss, obwohl keine psychische Komorbidität mehr vorliege, aufgrund des aktuellen psychopathologischen Be fundes keine vollschicht ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne und sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde . Die Beschwerdeführerin weise ungenügende psychische Ressourcen auf , um ihr psy chisches Leiden und die somatoformen Schmerzen zu überwinden . Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin bei einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit psychogen dekompensiere und sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtere (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 28 f., S. 34). Zudem wiesen die Gutachter darauf hin, die Chronifizierung sei auch durch adäquate psychiatrische Behandlung nicht be hebbar (vgl. S. 29 f. des Gutachtens). Damit erscheint die ärztliche Einschät zung, dass keine Ressourcen vorhanden seien, um eine Arbeitsfähigkeit zu be gründen, insbesondere in Anbetracht der einfach strukturierten Beschwerde führerin mit dependenten Zügen als überzeugend
und können die Indikatoren Komplex Gesundheitsschädigung hinsichtlich Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde, Behandlungsresistenz und Eingliederungsresistenz sowie be treffend Komplex Persönlichkeit (persönliche Ressourcen) und Konsistenz (vgl. S. 25 des Gutachtens) als zumindest teilw eise erfüllt betrachtet werden .
Dem Gutachten des E.___ folgend ist daher unverändert von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen, so dass
weiterhin ein Invali di täts grad von 100 % resultiert. 6.4
Zusammenfassend erweist sich die verfügte Rentenaufhebung
somit als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den eventuell beantragten be ruflichen Massnahmen. Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruc h auf eine ganze Invalidenr ente hat. 7 . 7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Soweit die Beigeladene 2 aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht kein Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü rich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009 §
E. 14 Rz 34).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab dem 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Bar ausl agen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wei terhin Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigelade nen 2 je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG - PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Dispositiv
- Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene
- PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge Erlenauweg 13, 3110 Münsingen Beigeladene Sachverhalt:
- 1.1 X.___ , geboren 1958, arbeitete zuletzt vom 18. Februar 1993 bis 30. September 1999 als Hausangestellte beim Y.___ (vgl. Urk. 6/3). Am 8. April 1999 meldete sie sich ohne Angabe der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4/3-9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste daraufhin insbesondere eine rheumatolo gisch-psychiatrische Begutachtung der Versicherten , über welche am 7. Sep tember 2000 berichtet wurde ( Urk. 6/14 = Urk. 6/15), und sprach ihr mit Verfü gung vom 2
- Mai 2001 ( Urk. 6/39) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 % eine halbe Invalidenrente z u. Nachdem die Versicherte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 6/34-35, Urk. 6/41) , sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Au gust 2001 ( Urk. 6/48) mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine ganze Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit Mitteilungen vom 8. April 2004 ( Urk. 6/61) sowie 19. Mai 2008 ( Urk. 6/69) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente. 1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 11. Juni 2013 ( Urk. 6/76/1-4) klärte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Situation ( Urk. 6/77, Urk. 6/79) erneut ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 8. April 2014 berichtet wurde ( Urk. 6/88/3-40). Am 28. Oktober 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde ( Urk. 6/90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/96, Urk. 6/105) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 4. März 2015 ( Urk. 6/106 = Urk. 2) auf.
- Die Versicherte erhob am 20. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten. Eventuell seien berufliche Massnahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 21. Mai 2015 ( Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mi t Verfügung vom 30. Juli 2015 ( Urk. 8) wurden die Swiss Life AG, die Schweize rische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft sowie die PROSPERITA Stif tung für die berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen. Mit Schreiben vom
- August 2015 ( Urk. 10) verzichtete die Swiss Life AG als Geschäftsführerin der Swiss Life Sammelstiftung BASIS auf eine Stellungnahme. Die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft bat mit Schreiben vom 27. August 2015 ( Urk. 11) um Entlassung aus dem Verfahren. Am 1
- Oktober 2015 reichte die PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 16). Mit Verfügung vom
- November 2015 ( Urk. 18) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 7/1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewil ligt, die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft aus dem Prozess entlassen sowie je eine Kopie der Eingaben der Beigeladenen an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver - gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei - dens druck (E. 4.4.2) Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). Die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8) . 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wesentlich ver bessert habe. Zwar könne sie die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht ausüben, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr allerdings wieder zu 100 % zu mutbar. Somit ergebe sich ein nicht mehr rentenbegründe nder Invaliditätsgrad von 15 % (S. 2 f.). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht erstellt. Im Gutachten werde - bei praktisch identischen Diagnosen wie bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache - sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tä tigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Rentenaufhebung sei mangels eines Revisionsgrundes unzulässig. Zudem ergebe sich die Unüber windbarkeit der somatischen Schmerzen. Falls ein verbesserter Gesundheitszu stand bejaht werde, h abe sie Anspruch auf berufliche Massnahmen (S. 4 f.). 2.3 Die Beigeladene PROSPERITA Stiftung für berufliche Vorsorge hielt fest, dass der psychiatrische Begutachter ohne vollständige Prüfung der Foerster-Kriterien die Unüberwindbarkeit der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin postu liert habe. Die Kriterien, die ausnahmsweise die Unüberwindbarkeit der psychi schen Leiden rechtfertigen würden, seien nicht erfüllt. Die Rente sei daher zu Recht eingestellt worden ( Urk. 16 S. 1 f.). 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit der im August 2001 verfügten Rentenerhöhung (vgl. Urk. 6/48) verbes sert hat , und ob die Rentenaufhebung daher gerechtfertigt ist. Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom
- April 2004 ( Urk. 6/61) und 19. Mai 2008 ( Urk. 6/69) abgeschlossenen Revisi onsverfahren , da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitätsbemessung vorg enommen wurde (vorstehend E. 1.2 ). Das Einholen von jeweils nur eines Verlaufsberichtes des behandelnden Arztes ( vgl. Urk. 6/56; Urk. 6/67) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5).
- 3.1 D ie erstmalige rentenzusprechende Verfügung vom 2
- Mai 2001 ( Urk. 6/39) stützte sich nebst einem Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, auf ein rheumatologisch-psychiatri sche s Gutachten der Ärzte des A.___ . 3.2 Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 3. Mai 1999 ( Urk. 6/2) ein chroni sches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5, ein Fibro myalgiesyndrom sowie eine depressive Entwicklung (S. 2 Ziff. 3) , und erachtete die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit dem 14. April 1998 bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.5). In Zukunft betrage die Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende Arbeiten wahrscheinlich 50 % . Da Wiedereingliederungsmassnahmen kaum realisierbar seien, sei eine halbe Invalidenrente nicht zu umgehen (S. 2 Ziff. 4.1). 3.3 Die Ärzte des A.___ führten im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2000 ( Urk. 6/14 = Urk. 6/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 11 Ziff. 4): - c hronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehl form der Wirbelsäule - s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Anpassungsstörung; längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) Bei der rheumatologischen Untersuchung seien ausgesprochene Waddellzeichen aufgefallen. Nach Überwindung derselben zeige sich eine Hyperlordose der Len denwirbelsäule (LWS) sowie eine Druckdolenz der ganzen LWS, maximal am lumbosakralen Übergang sowie am linken Beckenkamm. Die peripheren Gelenke seien unauffällig. Radiologisch zeige sich eine mässige Torsionsskoliose der LWS bei leichter Hyperlordose. Es fänden sich keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Eine Computertomographie (CT) der LWS aus dem Jahr 1998 habe keine Kompression neuraler Strukturen gezeigt . Auch klinisch finde sich keine radikuläre Symptomatik. Insgesamt handle es sich um ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform der Wirbelsäule. Das Schmerzsyndrom sei vorwiegend weichteilrheumatisch bedingt. Die Be schwerdeführerin sei aufgrund der objektiv feststellbaren Veränderungen für nicht extrem belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel zu 70 % arbeitsfähig. In einer leichteren Tätigkeit ohne Heben von Lasten sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 5). In der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte verminderte Gedächt - nisleis tung ohne formale Denkstörungen aufgefallen. Die Beschwerde führerin sei inhaltlich auf die jetzigen Schmerzen, die schweren Zeiten in ihrem Leben und auf das Getrenntsein von ihren Kindern eingeengt. Sie leide unter kreisenden Gedanken. Die Beschwerdeführerin habe keine Wahrnehmungsstö rungen, Phobien oder Zwänge. Es bestünden allerdings Zukunftsängste und eine allgemeine Hoffnungslosigkeit. Die Stimmung sei bedrückt. Die Affekte seien adäquat. Die Beschwerdeführerin fühle sich immer müde und schwach . Sie habe keinen Antrieb. In der Lebensgeschichte würden sich viele traumatisierende und nicht verarbeitete Ereignisse zeigen, welche zu einer reaktiv-depressiven Symp - tomatik im Sinne einer Anpassungsstörung geführt hätten. Bei der Be schwerdeführerin versag t e die Verarbeitungs- und Bewältigungsmöglichkeiten aufgrund einer fragilen emotionalen Stabilität und einem bescheidenen intel lektuellen Niveau. Vor diesem Hintergrund könne eine somatoforme Schmerz störung diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aufgrund der psychischen Beschwerden zu 50 % arbeitsfähig. Es handle sich dabei nicht um den Endzustand (S. 12 Ziff. 5 ). Zusammenfassend kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf den psychiatrischen Befun den beruhe. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit solle eine antidepressive Therapie eingeleitet werden (S. 12 Ziff. 5-6 ).
- 4.1 D er am 10. August 2001 verfügte n Rentenerhöhung ( Urk. 6/48) lagen insbeson dere zwei Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie ein Schreiben von Dr. Z.___ zu grunde . 4.2 Dr. Z.___ gab mit Schreiben vom 27. Februar 2001 ( Urk. 6/34/3) an, dass sie die Beschwerdeführerin wegen ihrem Rückenleiden weiterhin behandle. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Oktob er 2000 zu 50 % arbeitsfähig . Eine körperlich nicht belastende Arbeit sei ihr abgesehen von ihrem psychischen Zustand zu 50 % zumutbar. Der psychische Zustand d er Beschwerdeführerin sei allerdings sehr schlecht, we swe gen die verbliebene Arbeitsfähigkeit in der Pra xis the oretisch kaum realisierbar sei.
- 3 I n einer kurzen Stellungnahme vom 27. Februar 2001 ( Urk. 6/34/2) gab Dr. B.___ an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in letzter Zeit deutlich verschlechtert habe und sie ab sofort zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit Bericht vom 4. Mai 2001 ( Urk. 6/35) diagnostizierte er eine Anpassungs störung bei längerer depressiver Reaktion sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und erachtete die Beschwerdeführerin seit dem 10. April 1998 als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.5; S. 2 Ziff. 3). 4.4 In der Folge erachtete Dr. m ed. C.___ , praktische Ärztin , medizinischer Dienst (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD), eine gesundheitliche V er schlechterung als ausgewiesen. Da eine psychiatrische Begutachtung zu keinem anderen Schluss komme n werde, könne darauf verzichtet werden ( Urk. 6/41). 5 . 5 .1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 4. März 2015 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte. 5 .2 Die Ärzte der Uniklinik D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 11. April 2013 ( Urk. 6/76/7-8) eine mediale Meniskusläsion bei medialer Gonarthrose rechts, ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 sowie eine Adipositas per magna. Eine erfolgte Magnetresonanztomographie des rechtens Knies (vgl. hierzu Art. 6/76/9) habe einen komplexen Riss des medialen Meniskus im Bereich des Hinterhorns und der Pars intermedia gezeigt. Es liege eine mediale Gonarthrose mit tibialem Knochenmarksödem und subchondralen Geröllzysten im Bereich der Hauptmeniskusschädigung vor. E ine Gewichtsab nahme werde dringend empfohlen (S. 1 f.). 5 .3 Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 25. Juli 2013 ( Urk. 6/79) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 - c hronisches Reizknie rechts bei medialer Gonarthrose und Meniskus läsion medial - Adipositas per magna - p athologische Glucosetoleranz - Vitamin D3-Mangel Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. A ufgrund des Rückenleidens und den ausgeprägten Beschwerden am rechten Knie könne ihr derzeit keine Arbeit zugemutet werden (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Die Prognose sei ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). 5 .4 Am 8. April 2014 erstatte te n die Ärzte des E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/88/3-40). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führ ten sie Folgendes auf (S. 32 Ziff. 7): - chronisches vertebrogenes Lumbalsyndrom mit iliosakraler Reizsymp - toma tik rechts bei - hochgradiger hohlrunder Fehlstatik der Wirbelsäule - kleiner subligamentärer medianer Diskushernie L4/5 - muskulärer Dysbalance - Adipositas per magna - pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein - medialbetonte Gonarthrose rechts - Adipositas per magna - anhaltende somat oforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) - bei einer einfach strukturierten Persönlichkeit mit kindlich-dependen ten Zügen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Fol - gen den (S. 32 Ziff. 8): - a rterielle Hypertonie - p athologische Glukosetoleranz, laut Akten - m ultiple Insertionstendinosen und Tendomyosen in der Schulter-Na cken-Thorax-Region bei muskulärer Insuffizienz, allgemeiner Dekonditi onierung und Adipositas per magna - Spannungs typ kopfschmerzen Aus internistischer Sicht liege eine ausgeprägte A dipositas mit einem BMI von 46.4 vor . Als durch die Adipositas assoziierte Symptome seien die Rückenbe schwerden , di e Knieschmerzen bei Gonarthrose, die pathologische Glukosetole ranz sowie die allgemeine körperliche Belastungs intoleranz und die arterielle Hypertonie zu erwähnen (S. 32 f. Ziff. 9). In der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches vertebrogenes Lumbal syndrom mit iliosakraler Reizsymptomatik bei seit Jahren bestehender Fehlstatik und muskulärer Dysbalance bei morbider Adipositas ersichtlich gewesen. Die Situation des Rückens sei gegenüber der Befunderhebung im Gutachten des A.___ aus dem Jahr 2000 unverändert. Das Schmerzsyndrom sei vorwiegend weichteilbedingt. Eine radikuläre Symptomatik liege nicht vor. Es fänden sich klinisch multilokuläre Insertionstendinosen und Tendomyosen in der gesamten Schulter-Nacken-Thorax-Region bei ausgeprägter Fehlstatik, Überlastungsphä nomenen durch die Adipositas und insuffizienter Muskelausprägung. Dieser Komplex entspreche dem in den Akten erwähnten Fibromyalgiesyndrom . Ferner finde sich bildgebend eine medialbetonte Gonarthrose rechts. Der Beschwerde führerin seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen, häufigem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar (S. 33 Ziff. 9). Die neurologische Untersuchung habe keine sensomotorischen Ausfälle gezeigt. In Bezug auf die Rückenproblematik sei nicht von einem radikulären Ausfall syndrom auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzaus strahlungen ins rechte Bein seien unter Berücksichtigung der klinischen und ra diologischen Befunde als pseudoradikulär zu beurteilen. Aus rein neurologischer Sicht lasse sich k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 33 Ziff. 9). Aus psychiatrischer Sicht sei en d ie chronische n Schmerzklagen gegenüber den im Jahr 2000 berichteten Klagen im Wesentlichen unverändert. Es bestehe aktu ell keine affektive Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Rü ckenschmerzen fixiert, wobei sicherlich auch eine Symptomverdeutlichung vor liege. Aufgrund des heute festgehaltenen psychopathologischen Befundes und der heutigen Einschätzung der psychogenen Überlagerung des beklagten Schmerzerlebens lasse sich eine vollschichte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht nicht begründen. Es handle sich allerdings um eine eher einfach strukturierte Beschwerdeführerin mit dependenten Zügen. Es habe sich eine er hebliche Chronifizierung eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schmerzen fixiert. Eine psychische Kom o rbidität liege nicht vor. Ein primärer Krankheitsgewinn müsse angenommen werden. Es sei von einer Unüberwind barkeit der so matoformen Schmerzen auszugehen . Die Beschwerdeführerin weise ungenügende psychische Ressourcen auf. Es sei überwiegend wahrschein lich davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme einer Erwerbstät igkeit psychogen dekompensiere und sich der Gesundheitszustand verschlechtere. Insofern müsse die Arbeitsunfähigkeit weiterhin aufrechterhalten werden (S. 34 Ziff. 9). Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Massnahmen vorgeschlagen werden, welche sich rentenvermindernd auswirken würden (S. 35 Ziff. 12). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass gestützt auf die Beurteilung weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 35 Ziff. 10-11). Die Prognose sei schlecht. Es bestehe eine Chronifizierung und Fixierung. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aufgrund der Persönlichkeitszüge der Beschwerdefüh rerin mit mangelhaften psychischen Ressourcen nicht realisierbar (S. 35 Ziff. 13). 5 .5 Mit Stellungnahme vom 1. September 2014 erachteten med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, sowie med. pract . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD , das Gutachten als um fassend. Es sei eine deutliche Ver b esserung des Gesundheitszustandes festzustellen, da keine schwere psychische Komorbidität mehr vorliege. Bei den Überlegungen zur Zumutbarkeit der Über windbarkeit werde allerdings der psychiatrische Rahmen überschritten. Die Be schwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit aus somatischer Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfä higkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Eine zu künftige Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aufgrund des degenerati ven Charakters des Gesundhei tsschadens nicht wahrscheinlich ( Urk. 6/95 S. 5 ff.). 6 . 6 .1 Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer - deführe rin wesentlich ver ändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt , findet sich in den Akten insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des E.___ (vorstehend E. 5.4), welches die praxisgemässen Kriterien an beweis k räftige Entscheidgrundlagen erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.5) . In somatischer Hinsicht wird dabei ein im Wesentlichen unveränderter Z ustand der Rücken problematik beschrieben. Die Beschwerdeführerin leidet demnach an einem chronischen vertebrogenen Lumbalsyndrom mit iliosakraler Reizsymptomatik bei Fehlstatik der Wirbelsäule , wobei insbesondere weiterhin keine r adikuläre Symptomatik vorliegt . In den bildgebenden Untersuchungen konnte allerdings zusätzlich – erstmals im 2012 - eine Gonarthrose rechts fest gestellt werden , welche noch nicht in die letztmalige materielle Beurteilung miteinbezogen wurde . Durch die Gonarthrose seien Tätigkeiten im Stehen und Gehen sowie in kniender und hockender Position beeinträchtigt ( vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 20 Ziff. 4.2.5, S. 33 Ziff. 9 ). A ls psychiatrische Diagnose wird unverändert eine an haltende somat oforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) aufgeführt . Im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung konnte indessen keine Anpassungs störung bei längerer depressiver Reakt ion mehr diagnostiziert werden, wobei sich zur Beurteilung von Dr. B.___ im Mai 2001 auch der psychopathologische Befund verbessert zu haben scheint (vgl. Urk. 6/35 S. 2 Ziff. 4.3; Urk. 6/88/3-40 S. 26 f. ) . Die Gutachter des E.___ hielten dementsprechend fest, dass aktuell keine affektive Beeinträchtigung mehr bestehe ( Urk. 6/88/3-40 S. 34 oben). Nach dem Gesagten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache respektive Rentenerhöhung entscheidende Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin wesentlich verändert hat. Damit besteht Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 6.2 Aufgrund der somatischen Leiden ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung in körperlich schweren und mit telschweren Tätigkeiten mit Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen, häufigem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 33 Ziff. 9). Die von den Gutachtern des E.___ auch für adaptierte Tätigkeiten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wird vorwiegend durch die psychischen Beschwerden begründet ( Urk. 6/88/3-40 S. 35 Ziff. 11). Es stellt sich daher die Frage, ob der ausgewiesene psychische Ge sundheitsschaden – das heisst die anhaltende somatoforme Schmerzstörung – eine Invalidität begründet (vorstehend E. 1.3) . 6.3 Die Gutachter des E.___ gingen diesbezüglich von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzen aus (vgl. Urk. 6/8 8/3-40 S. 34 f. Ziff. 9-11 ). Dabei handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2 007 vom 2
- Juli 2008 E. 3.3.1) und erfolgte diese Beurteilung ohne Kenntnis der neuen Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. vorstehend E. 1.3). Allerdings lassen sich die Indikatoren anhand der gutachterlichen Beurteilung genügend beurteilen, weshalb sich auch keine Zusatzfragen au f drängen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6/95 S. 5), dass ein vollständiger sozialer Rückzug zu verneinen ist, hat die Beschwerdeführerin doch regen Kontakt zu ihrer Familie (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 25). Allerdings hielten die Gutachter des E.___ klar und nach vollziehbar fest , dass sich eine erhebliche Chronifizierung eingestellt habe und bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin mit dependenten Zügen von einer Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzen ausgegangen werden müsse. Die Gutachter kamen zu diesem Schluss, obwohl keine psychische Komorbidität mehr vorliege, aufgrund des aktuellen psychopathologischen Be fundes keine vollschicht ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne und sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde . Die Beschwerdeführerin weise ungenügende psychische Ressourcen auf , um ihr psy chisches Leiden und die somatoformen Schmerzen zu überwinden . Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin bei einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit psychogen dekompensiere und sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtere (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 28 f., S. 34). Zudem wiesen die Gutachter darauf hin, die Chronifizierung sei auch durch adäquate psychiatrische Behandlung nicht be hebbar (vgl. S. 29 f. des Gutachtens). Damit erscheint die ärztliche Einschät zung, dass keine Ressourcen vorhanden seien, um eine Arbeitsfähigkeit zu be gründen, insbesondere in Anbetracht der einfach strukturierten Beschwerde führerin mit dependenten Zügen als überzeugend und können die Indikatoren Komplex Gesundheitsschädigung hinsichtlich Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde, Behandlungsresistenz und Eingliederungsresistenz sowie be treffend Komplex Persönlichkeit (persönliche Ressourcen) und Konsistenz (vgl. S. 25 des Gutachtens) als zumindest teilw eise erfüllt betrachtet werden . Dem Gutachten des E.___ folgend ist daher unverändert von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen, so dass weiterhin ein Invali di täts grad von 100 % resultiert. 6.4 Zusammenfassend erweist sich die verfügte Rentenaufhebung somit als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den eventuell beantragten be ruflichen Massnahmen. Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruc h auf eine ganze Invalidenr ente hat. 7 . 7 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Soweit die Beigeladene 2 aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht kein Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü rich,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009 § 14 Rz 33). Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen 2 je zur Hälfte aufzuerlegen. 7 .2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Un terliegende Beigeladene können nur bei Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, was im hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft (vgl. Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., § 14 Rz 34). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab dem
- Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Bar ausl agen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wei terhin Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigelade nen 2 je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG - PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00426 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
3. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene 2.
PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge Erlenauweg 13, 3110 Münsingen Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1958, arbeitete zuletzt vom 18. Februar 1993 bis 30. September 1999 als Hausangestellte beim Y.___
(vgl. Urk. 6/3). Am 8. April 1999 meldete sie sich ohne Angabe der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4/3-9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste daraufhin insbesondere eine rheumatolo gisch-psychiatrische Begutachtung der Versicherten , über welche am 7. Sep tember 2000 berichtet wurde ( Urk. 6/14 = Urk. 6/15), und sprach ihr mit Verfü gung vom 2 2. Mai 2001 ( Urk. 6/39) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 % eine halbe Invalidenrente z u. Nachdem die Versicherte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht hatte
(vgl. Urk. 6/34-35, Urk. 6/41) ,
sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Au gust 2001 ( Urk. 6/48) mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine ganze Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
Mit Mitteilungen vom 8. April 2004 ( Urk. 6/61) sowie 19. Mai 2008 ( Urk. 6/69) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 11. Juni 2013 ( Urk. 6/76/1-4) klärte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Situation ( Urk. 6/77, Urk. 6/79) erneut ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 8. April 2014 berichtet wurde ( Urk. 6/88/3-40). Am 28. Oktober 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde ( Urk. 6/90).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/96, Urk. 6/105) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 4. März 2015 ( Urk. 6/106 = Urk. 2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 20. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten. Eventuell seien berufliche Massnahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 21. Mai 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Mi t Verfügung vom 30. Juli 2015 ( Urk.
8) wurden die Swiss Life AG, die Schweize rische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft sowie die PROSPERITA Stif tung für die berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen. Mit Schreiben vom
5. August 2015 ( Urk.
10) verzichtete die Swiss Life AG als Geschäftsführerin der Swiss Life Sammelstiftung BASIS auf eine Stellungnahme. Die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft bat mit Schreiben vom 27. August 2015 ( Urk.
11) um Entlassung aus dem Verfahren. Am 1 2. Oktober 2015 reichte die PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 16). Mit Verfügung vom 2. November 2015 ( Urk.
18) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 7/1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewil ligt, die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft aus dem Prozess entlassen sowie je eine Kopie der Eingaben der Beigeladenen an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver - gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei - dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
Die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8) . 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wesentlich ver bessert habe. Zwar könne sie die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht ausüben, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr allerdings wieder zu 100 % zu mutbar. Somit ergebe sich ein nicht mehr rentenbegründe nder Invaliditätsgrad von 15 %
(S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht erstellt. Im Gutachten werde - bei praktisch identischen Diagnosen wie bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache - sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tä tigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Rentenaufhebung sei mangels eines Revisionsgrundes unzulässig. Zudem ergebe sich die Unüber windbarkeit der somatischen Schmerzen. Falls ein verbesserter Gesundheitszu stand bejaht werde, h abe sie Anspruch auf berufliche Massnahmen (S. 4 f.). 2.3
Die Beigeladene PROSPERITA Stiftung für berufliche Vorsorge hielt fest, dass der psychiatrische Begutachter ohne vollständige Prüfung der Foerster-Kriterien die Unüberwindbarkeit der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin postu liert habe. Die Kriterien, die ausnahmsweise die Unüberwindbarkeit der psychi schen Leiden rechtfertigen würden, seien nicht erfüllt. Die Rente sei daher zu Recht eingestellt worden ( Urk. 16 S. 1 f.). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit der im August 2001 verfügten Rentenerhöhung (vgl. Urk. 6/48) verbes sert hat , und ob die Rentenaufhebung daher gerechtfertigt ist.
Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom
8. April 2004 ( Urk. 6/61) und 19. Mai 2008 ( Urk. 6/69) abgeschlossenen Revisi onsverfahren , da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitätsbemessung vorg enommen wurde (vorstehend E. 1.2 ). Das Einholen von jeweils nur eines Verlaufsberichtes des behandelnden Arztes ( vgl. Urk. 6/56; Urk. 6/67) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). 3. 3.1
D ie erstmalige rentenzusprechende Verfügung vom 2 2. Mai 2001 ( Urk. 6/39) stützte sich nebst einem Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, auf ein rheumatologisch-psychiatri sche s Gutachten der Ärzte des A.___ .
3.2
Dr. Z.___
diagnostizierte mit Bericht vom 3. Mai 1999 ( Urk. 6/2) ein chroni sches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5, ein Fibro myalgiesyndrom sowie eine depressive Entwicklung (S. 2 Ziff. 3) , und erachtete die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit dem 14. April 1998 bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.5). In Zukunft betrage die Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende Arbeiten wahrscheinlich 50 % . Da Wiedereingliederungsmassnahmen kaum realisierbar seien, sei eine halbe Invalidenrente nicht zu umgehen (S. 2 Ziff. 4.1). 3.3
Die Ärzte des A.___ führten im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2000 ( Urk. 6/14 = Urk. 6/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 11 Ziff. 4): - c hronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehl form der Wirbelsäule - s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Anpassungsstörung; längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
Bei der rheumatologischen Untersuchung seien ausgesprochene Waddellzeichen aufgefallen. Nach Überwindung derselben zeige sich eine Hyperlordose der Len denwirbelsäule (LWS) sowie eine Druckdolenz der ganzen LWS, maximal am lumbosakralen Übergang sowie am linken Beckenkamm. Die peripheren Gelenke seien unauffällig. Radiologisch zeige sich eine mässige Torsionsskoliose der LWS bei leichter Hyperlordose. Es fänden sich keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Eine Computertomographie (CT) der LWS aus dem Jahr 1998 habe keine Kompression neuraler Strukturen gezeigt . Auch klinisch finde sich keine radikuläre Symptomatik. Insgesamt handle es sich um ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform der Wirbelsäule. Das Schmerzsyndrom sei vorwiegend weichteilrheumatisch bedingt. Die Be schwerdeführerin sei aufgrund der objektiv feststellbaren Veränderungen für nicht extrem belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel zu 70 % arbeitsfähig. In einer leichteren Tätigkeit ohne Heben von Lasten sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 11
Ziff. 5).
In der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte verminderte Gedächt - nisleis tung ohne formale Denkstörungen aufgefallen. Die Beschwerde führerin sei inhaltlich auf die jetzigen Schmerzen, die schweren Zeiten in ihrem Leben und auf das Getrenntsein von ihren Kindern eingeengt. Sie leide unter kreisenden Gedanken. Die Beschwerdeführerin habe keine Wahrnehmungsstö rungen, Phobien oder Zwänge. Es bestünden allerdings Zukunftsängste und eine allgemeine Hoffnungslosigkeit. Die Stimmung sei bedrückt. Die Affekte seien adäquat. Die Beschwerdeführerin fühle sich immer müde und schwach . Sie habe keinen Antrieb. In der Lebensgeschichte würden sich viele traumatisierende und nicht verarbeitete Ereignisse zeigen, welche zu einer reaktiv-depressiven Symp - tomatik im Sinne einer Anpassungsstörung geführt hätten. Bei der Be schwerdeführerin versag t e
die Verarbeitungs- und Bewältigungsmöglichkeiten aufgrund einer fragilen emotionalen Stabilität und einem bescheidenen intel lektuellen Niveau. Vor diesem Hintergrund könne eine somatoforme Schmerz störung diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aufgrund der psychischen Beschwerden zu 50 % arbeitsfähig. Es handle sich dabei nicht um den Endzustand (S. 12
Ziff. 5 ).
Zusammenfassend kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf den psychiatrischen Befun den beruhe. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit solle eine antidepressive Therapie eingeleitet werden (S. 12
Ziff. 5-6 ). 4. 4.1
D er am 10. August 2001 verfügte n Rentenerhöhung ( Urk. 6/48) lagen insbeson dere zwei Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie ein Schreiben von Dr. Z.___ zu grunde . 4.2
Dr. Z.___ gab mit Schreiben vom 27. Februar 2001 ( Urk. 6/34/3) an, dass sie die Beschwerdeführerin wegen ihrem Rückenleiden weiterhin behandle. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Oktob er 2000 zu 50 % arbeitsfähig . Eine körperlich nicht belastende Arbeit sei ihr abgesehen von ihrem psychischen Zustand zu 50 % zumutbar. Der psychische Zustand d er Beschwerdeführerin sei allerdings sehr schlecht, we swe gen die verbliebene Arbeitsfähigkeit in der Pra xis the oretisch kaum realisierbar sei. 4. 3
I n einer kurzen Stellungnahme vom 27. Februar 2001 ( Urk. 6/34/2) gab Dr. B.___
an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in letzter Zeit deutlich verschlechtert habe und sie ab sofort zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit Bericht vom 4. Mai 2001 ( Urk. 6/35) diagnostizierte er eine Anpassungs störung bei längerer depressiver Reaktion sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und erachtete die Beschwerdeführerin seit dem 10. April 1998 als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.5; S. 2 Ziff. 3). 4.4
In der Folge erachtete Dr. m ed. C.___ , praktische Ärztin , medizinischer Dienst (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD), eine gesundheitliche V er schlechterung als ausgewiesen. Da eine psychiatrische Begutachtung zu keinem anderen Schluss komme n werde, könne darauf verzichtet werden ( Urk. 6/41). 5 . 5 .1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 4. März 2015 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte. 5 .2
Die Ärzte der Uniklinik D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 11. April 2013 ( Urk. 6/76/7-8) eine mediale Meniskusläsion bei medialer Gonarthrose rechts, ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 sowie eine Adipositas per magna. Eine erfolgte Magnetresonanztomographie des rechtens Knies
(vgl. hierzu Art. 6/76/9) habe einen komplexen Riss des medialen Meniskus im Bereich des Hinterhorns und der Pars intermedia gezeigt. Es liege eine mediale Gonarthrose mit tibialem Knochenmarksödem und subchondralen Geröllzysten im Bereich der Hauptmeniskusschädigung vor. E ine Gewichtsab nahme werde dringend empfohlen (S. 1 f.). 5 .3
Dr. Z.___
führte mit Bericht vom 25. Juli 2013 ( Urk. 6/79) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 - c hronisches Reizknie rechts bei medialer Gonarthrose und Meniskus läsion medial - Adipositas per magna - p athologische Glucosetoleranz - Vitamin D3-Mangel
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. A ufgrund des Rückenleidens und den ausgeprägten Beschwerden am rechten Knie könne ihr derzeit keine Arbeit zugemutet werden (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Die Prognose sei ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). 5 .4
Am 8. April 2014 erstatte te n die Ärzte des E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/88/3-40). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führ ten sie Folgendes auf (S. 32 Ziff. 7): - chronisches vertebrogenes Lumbalsyndrom mit iliosakraler
Reizsymp - toma tik rechts bei - hochgradiger hohlrunder Fehlstatik der Wirbelsäule - kleiner subligamentärer medianer Diskushernie L4/5 - muskulärer Dysbalance - Adipositas per magna - pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein - medialbetonte Gonarthrose rechts - Adipositas per magna - anhaltende somat oforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) - bei einer einfach strukturierten Persönlichkeit mit kindlich-dependen ten Zügen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Fol - gen den (S. 32 Ziff. 8): - a rterielle Hypertonie - p athologische Glukosetoleranz, laut Akten - m ultiple Insertionstendinosen und Tendomyosen in der Schulter-Na cken-Thorax-Region bei muskulärer Insuffizienz, allgemeiner Dekonditi onierung und Adipositas per magna - Spannungs typ kopfschmerzen
Aus internistischer Sicht liege eine ausgeprägte A dipositas mit einem BMI von 46.4
vor . Als durch die Adipositas assoziierte Symptome seien die Rückenbe schwerden , di e Knieschmerzen bei Gonarthrose, die pathologische Glukosetole ranz
sowie die allgemeine körperliche Belastungs intoleranz und die arterielle Hypertonie zu erwähnen (S. 32 f. Ziff. 9).
In der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches vertebrogenes
Lumbal syndrom mit iliosakraler Reizsymptomatik bei seit Jahren bestehender Fehlstatik und muskulärer Dysbalance bei morbider Adipositas ersichtlich gewesen. Die Situation des Rückens sei gegenüber der Befunderhebung im Gutachten des A.___ aus dem Jahr 2000 unverändert. Das Schmerzsyndrom sei vorwiegend weichteilbedingt. Eine radikuläre Symptomatik liege nicht vor. Es fänden sich klinisch multilokuläre
Insertionstendinosen und Tendomyosen in der gesamten Schulter-Nacken-Thorax-Region bei ausgeprägter Fehlstatik, Überlastungsphä nomenen durch die Adipositas und insuffizienter Muskelausprägung. Dieser Komplex entspreche dem in den Akten erwähnten Fibromyalgiesyndrom . Ferner finde sich bildgebend eine medialbetonte Gonarthrose rechts. Der Beschwerde führerin seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen, häufigem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar (S. 33 Ziff. 9).
Die neurologische Untersuchung habe keine sensomotorischen Ausfälle gezeigt. In Bezug auf die Rückenproblematik sei nicht von einem radikulären Ausfall syndrom auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzaus strahlungen ins rechte Bein seien unter Berücksichtigung der klinischen und ra diologischen Befunde als pseudoradikulär zu beurteilen. Aus rein neurologischer Sicht lasse sich k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 33 Ziff. 9).
Aus psychiatrischer Sicht sei en d ie chronische n Schmerzklagen gegenüber den im Jahr 2000 berichteten Klagen im Wesentlichen unverändert. Es bestehe aktu ell keine affektive Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Rü ckenschmerzen fixiert, wobei sicherlich auch eine Symptomverdeutlichung vor liege. Aufgrund des heute festgehaltenen psychopathologischen Befundes und der heutigen Einschätzung der psychogenen Überlagerung des beklagten Schmerzerlebens lasse sich eine vollschichte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht nicht begründen. Es handle sich allerdings um eine eher einfach strukturierte Beschwerdeführerin mit dependenten Zügen. Es habe sich eine er hebliche Chronifizierung eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schmerzen fixiert. Eine psychische Kom o rbidität liege nicht vor. Ein primärer Krankheitsgewinn müsse angenommen werden. Es sei von einer Unüberwind barkeit der so matoformen Schmerzen auszugehen . Die Beschwerdeführerin weise ungenügende psychische Ressourcen auf. Es sei überwiegend wahrschein lich davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme einer Erwerbstät igkeit psychogen dekompensiere
und sich der Gesundheitszustand verschlechtere. Insofern müsse die Arbeitsunfähigkeit weiterhin aufrechterhalten werden (S. 34 Ziff. 9). Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Massnahmen vorgeschlagen werden, welche sich rentenvermindernd auswirken würden (S. 35 Ziff. 12).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass gestützt auf die Beurteilung weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 35 Ziff. 10-11). Die Prognose sei schlecht. Es bestehe eine Chronifizierung und Fixierung. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aufgrund der Persönlichkeitszüge der Beschwerdefüh rerin mit mangelhaften psychischen Ressourcen nicht realisierbar (S. 35 Ziff. 13). 5 .5
Mit Stellungnahme vom 1. September 2014 erachteten med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, sowie med. pract . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD , das Gutachten als um fassend. Es sei eine deutliche Ver b esserung des Gesundheitszustandes festzustellen, da keine schwere psychische Komorbidität mehr vorliege. Bei den Überlegungen zur Zumutbarkeit der Über windbarkeit werde allerdings der psychiatrische Rahmen überschritten. Die Be schwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit aus somatischer Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfä higkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Eine zu künftige Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aufgrund des degenerati ven Charakters des Gesundhei tsschadens nicht wahrscheinlich ( Urk. 6/95 S. 5 ff.). 6 . 6 .1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer - deführe rin
wesentlich ver ändert hat und somit ein Revisionsgrund
vorliegt , findet sich in den Akten insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des E.___ (vorstehend E. 5.4), welches die praxisgemässen Kriterien an beweis k räftige Entscheidgrundlagen
erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.5) . In somatischer Hinsicht wird dabei ein im Wesentlichen unveränderter Z ustand der Rücken problematik beschrieben. Die Beschwerdeführerin leidet demnach an einem chronischen vertebrogenen Lumbalsyndrom mit iliosakraler Reizsymptomatik bei Fehlstatik der Wirbelsäule , wobei insbesondere weiterhin keine r adikuläre Symptomatik vorliegt . In den bildgebenden Untersuchungen konnte allerdings zusätzlich
– erstmals im 2012 - eine Gonarthrose rechts fest gestellt werden , welche
noch nicht in die letztmalige materielle Beurteilung miteinbezogen wurde . Durch die Gonarthrose seien Tätigkeiten im Stehen und Gehen sowie in kniender und hockender Position beeinträchtigt ( vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 20 Ziff. 4.2.5, S. 33 Ziff. 9 ).
A ls psychiatrische
Diagnose wird unverändert eine an haltende somat oforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) aufgeführt . Im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung konnte indessen
keine Anpassungs störung bei längerer depressiver Reakt ion mehr diagnostiziert werden, wobei sich zur Beurteilung von Dr. B.___ im Mai 2001 auch der psychopathologische Befund verbessert zu haben scheint (vgl. Urk. 6/35 S. 2
Ziff. 4.3; Urk. 6/88/3-40 S. 26 f. ) . Die Gutachter des E.___ hielten dementsprechend fest, dass aktuell keine affektive Beeinträchtigung mehr bestehe ( Urk. 6/88/3-40 S. 34 oben).
Nach dem Gesagten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache respektive Rentenerhöhung entscheidende Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin wesentlich verändert hat. Damit besteht Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 6.2
Aufgrund der somatischen Leiden
ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung in körperlich schweren und mit telschweren Tätigkeiten mit Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen, häufigem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 33 Ziff. 9). Die von den Gutachtern des E.___ auch für adaptierte Tätigkeiten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wird vorwiegend durch die psychischen Beschwerden begründet ( Urk. 6/88/3-40 S. 35 Ziff. 11). Es stellt sich daher die Frage, ob der ausgewiesene psychische Ge sundheitsschaden
– das heisst die anhaltende somatoforme Schmerzstörung – eine Invalidität begründet (vorstehend E. 1.3) . 6.3
Die Gutachter des E.___ gingen diesbezüglich von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzen aus (vgl. Urk. 6/8 8/3-40 S. 34 f. Ziff. 9-11 ).
Dabei handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2 007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.1)
und erfolgte diese Beurteilung ohne Kenntnis der neuen Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. vorstehend E. 1.3). Allerdings lassen sich die Indikatoren anhand der gutachterlichen Beurteilung genügend beurteilen, weshalb sich auch keine Zusatzfragen au f drängen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6/95 S. 5), dass ein vollständiger sozialer Rückzug zu verneinen ist, hat die Beschwerdeführerin doch regen Kontakt zu ihrer Familie (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 25). Allerdings hielten die Gutachter des E.___ klar und nach vollziehbar fest , dass sich eine erhebliche Chronifizierung eingestellt habe und bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin mit dependenten Zügen von einer Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzen ausgegangen werden müsse. Die Gutachter kamen zu diesem Schluss, obwohl keine psychische Komorbidität mehr vorliege, aufgrund des aktuellen psychopathologischen Be fundes keine vollschicht ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne und sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde . Die Beschwerdeführerin weise ungenügende psychische Ressourcen auf , um ihr psy chisches Leiden und die somatoformen Schmerzen zu überwinden . Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin bei einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit psychogen dekompensiere und sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtere (vgl. Urk. 6/88/3-40 S. 28 f., S. 34). Zudem wiesen die Gutachter darauf hin, die Chronifizierung sei auch durch adäquate psychiatrische Behandlung nicht be hebbar (vgl. S. 29 f. des Gutachtens). Damit erscheint die ärztliche Einschät zung, dass keine Ressourcen vorhanden seien, um eine Arbeitsfähigkeit zu be gründen, insbesondere in Anbetracht der einfach strukturierten Beschwerde führerin mit dependenten Zügen als überzeugend
und können die Indikatoren Komplex Gesundheitsschädigung hinsichtlich Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde, Behandlungsresistenz und Eingliederungsresistenz sowie be treffend Komplex Persönlichkeit (persönliche Ressourcen) und Konsistenz (vgl. S. 25 des Gutachtens) als zumindest teilw eise erfüllt betrachtet werden .
Dem Gutachten des E.___ folgend ist daher unverändert von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen, so dass
weiterhin ein Invali di täts grad von 100 % resultiert. 6.4
Zusammenfassend erweist sich die verfügte Rentenaufhebung
somit als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den eventuell beantragten be ruflichen Massnahmen. Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruc h auf eine ganze Invalidenr ente hat. 7 . 7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Soweit die Beigeladene 2 aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht kein Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü rich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009 § 14 Rz 33). Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen 2 je zur Hälfte aufzuerlegen. 7 .2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Un terliegende Beigeladene können nur bei Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, was im hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft (vgl. Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., § 14 Rz 34).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab dem 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Bar ausl agen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wei terhin Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigelade nen 2 je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG - PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans