Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, ist gelernter Maschinenmechaniker (Urk. 8/2/4) . Nach einem längeren Auslandaufenthalt kehrte er a m 2 2. Mai 2012 in die Schweiz zurück (Urk. 8/4 Ziff. 4.1).
Unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden und eine Dysthymia mel dete sich der Versicherte am 1 8. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Am 2. Dezember 2014 stellte sie dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 8/19) zu, wogegen dieser am 3. Januar 2015 Einwände vorbrachte (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 1 7. März 2015 (Urk. 8/32 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen. 2.
2.1
Der Versicherte erhob am 1 4. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. März 2015 (Urk. 2) . Sinngemäss beantragte er, die Aufhebung der Verfü gung und die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2015 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsv erfügung vom 2. Juni 2015 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 3 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu gestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. September 2015 eine ergänzende Stellung nahme (Urk. 13) ein . Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 2 5. November 2015 (Urk. 19) eine Stellungnahme und einen Arztbericht (Urk.
20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. März 2016 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt,
e ine g esundheitliche Beeinträchtigung, welche in Dauer und Schwere eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer verweigere sowohl eine psychotherapeutische als auch eine medikamentöse Behandlung, obwohl ihm eine entsprechende Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht auferlegt worden sei. Angesichts der nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten könne vom Scheitern einer konsequent durchgeführten Therapie, welche das Leiden als resistent ausweise, nicht die Rede sein. Auch bestünden erhebliche Zweifel am tatsächlich vor liegenden Leidensdruck (Urk. 13 S. 1). Somatisch bestünden keine Komorbidi täten und psychisch nur in einem Ausmass, welche die Arbeitsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen vermögen. D ie festgestellte leichte depressive Episode sei vorübergehend und therapeutisch angehbar . Eine Panikstörung sei offensicht lich sehr schwach ausgeprägt (Urk. 13 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei von seinem Hausarzt weiterhin zu 100 % krankgeschrieben. Er sei bettlägerig und s ein Schlafrhythmus sei ausser Kontrolle. Meistens
liege er die ganze Nach t wach und sei froh, wenn er einmal drei bis fünf Stunden durchschlafen könne. Die Ausübung einer Erwerbstätig keit sei unter diesen Bedingungen ausgeschlossen (Urk. 1 S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist namentlich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3. 3.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/15/6-7) gestützt auf eine neurologische Untersuchung vom 2 8. Juni 2013 folgende Diagnosen (S. 1): - unspezifisches Beschwerdebild mit Schwindel, Müdigkeit und Unwohl sein - klinisch-neurologisch unauffällig - Müdigkeit mitverursacht durch Schlafstörung (inadäquate Schlafhygi ene)
Dr. Y.___ stellte zur Anamnese fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit zirka 15 Jahren Beschwerden habe. Für ihn stünden Schwindelbeschwer den und eine chronische Müdigkeit im Vordergrund. Das Ganze habe mit Schwindelattacken begonne
n. Auf der Flugreise nach Z.___ habe er eine Schwindelattacke mit heftigster Übelkeit und Erbrechen erlitten . Aktuell sei der Schwindel andauernd vorhanden, als ob er sich in einem Boot befinde, in unterschiedlicher Ausprägung (S. 1).
Für die berichteten Schwindelbeschwerden habe sich sowohl anamnestisch als auch in der neurologischen Untersuchung weder eine periphere noch eine zentral- vestibuläre Ursache gefunden. Die chronische Müdigkeit lasse sich teil weise durch eine seit Jahren bestehende Schlafstörung erklären, welche in erster Linie durch eine inadäquate Schlafhygiene bedingt sein dürfte . Anamnestisch lasse sich eine Tag-Nacht-Umkehr eruieren mit Bettzeiten am frühen Morgen und Aufstehzeiten zur Mittagszeit mit fünf bis sechs Stunden Schlaf (S. 2). 3.2
Dr. med. A.___, praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Psychiatrisch Psychotherapeutisches Ambulatorium, B.___, nannte in einem Bericht vom 3. März 2014 (Urk. 8/2/1) als Diagnosen eine Dysthymia und eine rezidivierende depressive Episode. Dr. A.___ führt e aus, der Beschwer deführer sei 2012 bereits im Ausland vollständig somatisch abgeklä rt worden . Es bestünden aus geprägte depressive Phasen bei einer weiterhin bestehenden
Dysthymia .
Es liege eine deutlich reduzierte Stimmungslage vor . Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Die Psychomotorik und der Antrieb seien reduziert. Der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv erschöpft. Es bestünden keine akute Suizidalität und keine Anhaltspunkte für Fremdgefährdung. Aufgrund einer double d epression bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit des Patienten, die auch von ihm stark wahrgenommen werde. Absehbar sei eine Arbeitsbe lastung von mehr als 30 % aufgrund der depressiven S ymptomatik nicht mög lich . 3. 3
Dr. A.___
gab in einem Bericht vom 2 4. April 2014 als Einschränkungen eine Erschöpfbarkeit und eine reduzierte Konzentrations- und Auffassungsfä higkeit
des Beschwerdeführers an und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70
- 80 % (Urk. 8/11 Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, berichteten am 2. Juli 2014 (Urk. 8/26/4-8) über eine Abklärung des Beschwerdeführers im E.___, die vom 9. Mai bis 1 0. Juni 2014 dauerte (S. 1 oben).
Die Ärzte des E.___
stellten fest, der Patient zeige im Querschnittsbild ein ängst lich-depressiv-zwanghaft- somatoformes Syndrom. Es handle sich um Beschwer den im Zusammenhang mit einer bekannten Panikstörung, um Sorgen um den Gesundheitszustand, Stimmungsschwankungen mit Niedergeschlagen heit, einen verminderter Antrieb, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine verminderte Konzentra tion, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, mögliche Zwangs handlungen, ein en gestörten Tag-Nacht-Rhythmus, fehlende Erholung nach Schlaf, Gelenks- und Muskelschmerzen, Schwank schwindel, Benommen heit und Flimmerskotome. Die Beschwerden bestünden vor dem Hintergrund psycho sozialer Belastungsfaktoren wie eine r seit Jahren bestehende n Arbeitslo sigkeit, Konflikte in der Partnerschaft, eine r schwierige n familiäre n Situation und Unzufriedenheit mit dem derzeitigen Leben in der Schweiz (S. 1 Mitte) .
A ufgrund der Diagnostik und des Gesamtverhaltens des Patienten in der Unter su chungssituation gehe man aktuell von einer leichten depressiven Epi sode aus. Das Angstsyndrom sei mit der vorbekannten Panikstörung und der affektiven Störung vereinbar. Hinsichtlich der Zwangssymptomatik seien derzeit die Diagnosekriterien für eine Zwangsstörung nicht erfüllt. Das somatoforme Syn drom sei in Bezug auf die Schafbeschwerden mit einem Verdacht auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus und einem Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung
vereinbar. Allerdings zeige sich auch eine deutliche Interaktionsthematik (S. 1).
Die Ärzte des E.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1 unten): - leichte depressive Episode - vorbekannte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung - Verdacht auf nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus
Im Status hätten sich diskrete Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer schildere subjektiv eine verminderte
Konzentra tions -, Merkfäh igkeits- und Gedächtnisleistung . Er gebe ein dauerhaftes Gefühl an, wie „benebelt“ zu sein und habe die Sorge, dass sich sein Gesundheitszu stand in Bezug auf das chronic
fatigue
syndrom und die Schlafstörungen nicht bessere . Er habe seit 18 Jahren eine Panikstörung (S. 2).
Der Patient habe angegeben, dass er aktuell an einem chronic
fatigue
s yndrom (Gelenk- und Muskelschmerzen, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächt nis störungen, Erschöpfung, nicht erholsamer Schlaf) und an Schlaf rhythmus störungen, einem Schwankschwindel, Benommenheit sowie Flimmerskotomen leide. Das chronic
fatigue
s yndrom, die Schlafstörung und die daraus resul tierende Arbeitslosigkeit führten zu partnerschaftlichen Konflikten. Für das
chronic
fatigue
s yndrom habe man bisher keine eindeutige Ursache fin den können (S. 3 oben). Der Patient habe vom 1 2. bis 2 0. Lebensjahr Cannabis, Kokain, LSD, Ecstasy und Heroin konsumiert. Er habe den Drogenkonsum sistiert, da er einen Kontrollverlust sowie körperliche Konsequenzen bemerkt habe (S. 4 unten). 3.5
Der Beschwerdeführer war sodann vom 2 9. August bis 2 2. Oktober 2014 in der Klinik für Pneumologie, E.___, in Behandlung.
Dr. med. F.___, Assist enzarzt, und Dr. med. G.___, Oberärztin, E.___, nannten im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 8/26/9-11) als Diagnosen eine zirkadiane Schlafrhythmusstörung und eine depressive Störung (S. 1).
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten aus, der Patient leide nun seit gut 15
Jahren unter einer diffusen Müdigkeit. In Z.___ sei die Diagnose eines chronic
fatigue
S yndroms gestellt worden. Weiter bestehe ein gestörter Tag-/Nachtrhythmus. Der Beschwerdeführer gehe erst in den frühen Morgenstunden ins Bett und schlafe anschliessend nicht-fraktioniert zirka fünf Stunden.
Zusammenfassend leide der Patient am ehesten unter einer zirkadianen Schlafstö rung (delayed
sleep
phase
syndrom) aggraviert durch eine leichte depressive Störung sowie eine fehlende Tagesstruktur. Eine Therapie mit einem Melantonin -Agonisten sei bereits in der Vergangenheit nicht erfolgreich gewe sen und werde vom Patienten nicht gewünscht (S. 2 unten). 3.6
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 4. Februar 2015 (Urk. 8/ 30) aus, anlässlich zweier ambulanten Untersuchungen und auch sonst seien Hinweise auf Abnormitäten in der Hirntätigkeit zu vermerken. So sei bekannt, dass der Beschwerdeführer Behandlungen mit einem Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer aufgrund von massiven Phonemen imperativer und k ommentierender Natur habe abbrechen müssen. Diese Nebenwirkung sei in der Gruppe von Patienten mit Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis weitaus häufiger zu beobachten a ls sonst im Patientenkollektiv (S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer habe sich in der klinischen Untersuchung affektiv verflacht, vom Grundaffekt her dysphorisch, von der Psychomotorik her misstrau isch, leichtgradig angespannt und gesteigert präsentiert. Ermüdungs erscheinun gen sei en nicht zum Vorschein gekommen wie auch keine Bewe gungs ein schränkungen, was in Anbetracht der erheblichen beklagten Schmerzen und der anhaltenden sehr starken Müdigkeit verwundere . Der Beschwerdeführer berichte von einer sehr starken Fixierung auf hypo chondrische Denkinhalte, welche jedoch die Ausprägung von Wahnhaftem nicht erreichten und am ehesten als überwertige Ideen nach Kraepelin zu qualifizieren seien. Das Vorliegen von anderen Wahninhalten sowie von Ich-Störungen werde negiert (S. 2 oben).
In Anbetracht der Auffälligkeiten in der Affektivität und Psychomotorik sowie eine r bereits früher bei versicherungsmedizinischen Abklärungen in Z.___ aufgefallene n Affektverflachung bestehe die Möglichkeit, dass es sich bei den vom Patienten beklagten körperlichen Sensationen „wie ein schlimmer Virus“, „wie bekifft
und übermüdet, mit Druck im Kopf“ um Zönästhesien handle. Nach Huber sei die zönästhetische Schizophrenie überwiegend von bizarren körperli chen Sym ptomen gekennzeichnet und ansonsten von einem defizitären Verlauf, wobei der Beschwerdeführer für die Dauer der letzten 15 - 17 Jahre von einem s ozialen Abstieg berichtet habe. Die aktuelle Partnerschaft sei dabei als einzige positive Ausnahme hinsichtlich des soz ialen Verhaltens zu sehen . In der Gesamt schau bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die vom Patienten beklagten und in der Untersuchung beobachtbaren Symptome, wie Beeinträch tigungen in der Willensbildung, Passivität, Affektverflachung und Denkverar mung, im Rahmen einer zönästhetischen Schizophrenie entstanden seien (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer präsentiere ein hochgradig atypisches Bild, welches bis her als Zusammenwirken dreier psychischer Störungen erklärt worden sei, näm lich einer rezidivierenden depressiven Störung, eines chronic
fatigue
S yndroms sowie einer Dysthymie . Die Annahme einer zönästhetischen Schizophrenie mit langsamer Entwicklung von Negativsymptomen lasse die Anzahl von diagnosti schen Entitäten auf nur eine reduzieren, denn sämtliche vom Patienten beklag te n und demonstrierte n Symptome könnten dadurch erklärt werden. Dies führe aus versicherungspsychiatrischer Sicht zur Feststellung, dass es dem Patienten nur stark eingeschränkt möglich sei, zur Überwindung von belastenden Sensa tionen eine ihm zumutbare Willensanstrengung zu erbringen (S. 2) .
Die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt liege demnach bei maximal 30 %. Die Einschränkung sei bedingt durch eine Störung im sozial en Verhalten, eine formalgedankliche Einengung, eine signifikant reduzierte emotionale Belastbarkeit und Stresstoleranz sowie durch psychomotorische Defizite (S. 2 unten). In einem geschützten Rahmen liege die Arbeitsfähigkeit des Patienten höher und betrage mindestens 50 % (S. 2 unten) .
Dr. H.___ habe dem Patienten eine medikamentöse Behandlung mit der Substanz Sulprid vorgeschlagen. Ob und inwiefern dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, könne momentan nicht bestimmt werden (S. 3). 3.7
Med. pract . I.___, Fachärztin für O rthopädisc he Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst der Beschwer de gegnerin (RAD), gab in einer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk. 8/31 S. 2) an, es lägen mehrere fachärztliche psychiatrische Berichte vor. Bei im Wesentlichen gleich geschilderten Symptomen komme das E.___ zu den Diagnosen einer leichten depressiven Episode, einer Panikstörung, eines Ver dachts auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eines Verdachts auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wachrhythmus. Der Beschwerdeführer habe zum Tagesrhythmus angegeben, dass er in der Nacht am aktivsten sei und gelegentlich zu dieser Zeit das Haus putze. Dr. H.___ komme hingegen zur Diagnose einer zönästhetischen Schizophrenie. Er schildere in seinem Bericht im Wesentlichen die gleichen Befunde, die auch von den Ärzten des E.___ doku mentiert worden seien.
Zönästhesien äusserten sich in abnormen Körperempfindungen. Dabei sei es nach Huber für eine Schizophrenie typisch, dass diese Körperempfindungen als nicht steuerbar und von aussen gemacht empfunden würden. Dr. H.___ schildere als abnorme Körperempfindungen: „wie ein schlimmer Virus“, „wie bekifft und übermüdet, mit Druck im Kopf“. Aus medizinischer Sicht sei ein Benommenheitsgefühl bei gestörter Schlafhygiene mit Schlafmangel nicht als Symptom einer Zönästhesie zu bewerten. Es falle auf, dass bisher kein Versuch dokumentiert sei, den Tag-/Nachtrhythmus zu normalisieren. Zusammenfassend sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden weiterhin nicht ausgewiesen. 3.8
Med. prakt. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk. 8/31 S. 3 oben) fest, aus psychiatrischer Sicht lägen keine zönesthetischen Symptome vor. Die dafür geforderten „bizarren Körpersensationen“ lägen offensichtlich nicht vor. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Beurteilung durch
med. pract . I.___ zu unterstreichen. 3.9
Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Oktober 2015 (Urk.
20) über die am 2 0. Juli 2015 aufgenommene (S. 1 Mitte), bisher vier Sitzungen umfassende (S. 3 unten) Behandlung ein.
Dr. K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei mit 21 Jahren nach Z.___ ausgewandert und habe do rt eine Pilotenschule begonnen, die er nach drei Monaten wegen verschiedener anhaltender Symptome abgebrochen habe. Die Symptome hätten sich bis Mitte 1998 verschlimmert. Damals sei er nur noch bettlägerig gewesen. Der Beschwerdeführer beschäftige sich bis heute täglich mit seiner Krankheitssituation, die in einer anhaltenden Müdigkeit und einem Mangel an Kraft und Energie bestehe. Nach 30 Minuten Tätigkeit sei er erschöpft (S. 1 Ziff. 2). Er habe Phasen mit Hoffnungslosigkeit und wochenlan gem Rückzug ins Bett, die sich mit kürzeren Momenten von Hochstimmung abwechselten (S. 2 Ziff. 2 oben).
Der Beschwerdeführer habe in Z.___ verschiedene Therapien versucht, wel ch e kurzfristig hilfreich gewesen seien, danach sei innert Kürze wieder alles gleich gewesen. Antidepressiv a seien ohne positive Wirkung gewesen, mit Nebenwirkungen, die der Beschwerdeführer als „schizophren“ bezeichnet habe (S. 2 oben).
Dr. K.___ stellte die Diagnose einer schizotypen Störung. Der Psychiater gab dazu an, beim Beschwerdeführer bestehe ein exzentrisches Verhalten und Auf fälligkeiten im Denken und im Kontakt, hier vor allem durch einen kühlen Affekt, was an eine schizophrene Störung denken lasse. Auch der Verlauf seit Beginn des Erwachsenenalters lasse an eine F2 Diagnose denken. So habe sich am Übergang zum Berufsleben eine schwere Hemmung und Abhängigkeit ein gestellt, welche bis heute anhalte. Es fänden sich keine Anzeichen für Aggrava tion oder Simulation. Der Patient schildere seine Beschwerden und seine Unfä higkeit, vermehrt am sozialen, insbesondere am beruflichen Leben, aber auch an Beziehungen teilnehmen zu können, glaubwürdig und ohne Verdeutlichung. Nebst einem eingeschränkten Affekt und einem eigentümlichen Verhalten fän den sich weitere Symptome, die bei einer schizotypen Störung zu finden seien. So habe der Patient kaum soziale Bezüge und eine Tendenz zum Rückzug. Er erscheine eher misstrauisch und zwanghaft grüblerisch und zeige zwischenzeit lich ungewöhnliche Körpergefühlstörungen (Schwindel, Schmerzen, nicht klar im Kopf). Das Ausmass der Störung und der damit im Alltag verbundenen Ein schränkungen der Aktivität und Partizipation sei en beim Beschwerdeführer als schwer zu bezeichnen. Die Störung zeige einen chronischen Verlauf mit unter schiedlicher Intensität . Entwicklung und Verlauf entsprächen einer Persönlich keitsstörung . Eindeutige schizophrene Symptome seien bisher nicht aufgetreten.
Als Differentialdiagnose nannte Dr. K.___ eine Schizophrenie. Der Psychiater gab dazu an, es handle sich vorwiegend um eine Negativsymptomatik und um zönästhetische Symptome. Dafür würden der Beginn am Übergang zum Beruf und der Verlauf mit einer dauerhaften Negativ-Symptomatik und einer deutlich vorhandene Störung in der Persönlichkeit (autistische Symptome) sowie eine schwere Einschränkung beim Eintritt ins Berufsleben sprechen. Bisher fehlten aber eindeutige und charakte ristische schizophrene Symptome . Anamnestisch bestünden ein Status nach multiplem Substanzgebrauch (abstinent mit 21
Jahren) und ein Status nach Panikattacken und depressiven Störungen (S. 3 Ziff. 4).
Aufgrund des aktuellen klinischen Befundes und der Anamnese mit der aktuellen Diagnose einer schizotypen Störung (Verlauf einer schweren Persön lichkeitsstörung) bestehe bei diesem Patienten keine genügende Belastbarkeit für eine berufliche Integration. Die weitere Behandlung bestehe in einer lang fristigen ambulanten Behandlung, die sich um die Erhaltung von Ressourcen und eine Aktivierung drehen werde (S. 3 f. Ziff. 5). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer klagte bei den medizinischen Untersuchungen über eine chronische Müdigkeit, Schwindel und weitere Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht wurden ein chronic
fatigue Syndrom, eine Dysthymia, eine leichte depressive Episode, eine Panikstörung, ein Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und ein Verdacht auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus festgestellt . Dr. H.___ stellte die Diagnose einer zönästhetischen Schizophrenie. Nach dem Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. Oktober 2015 liegt dagegen eine schizotype St örung vor.
Dr. A.___, Dr. H.___ und Dr. K.___ gingen davon aus, dass der Beschwer deführer aufgrund der Störung massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.3, 3.6 und 3.9 hiervor). Der RAD der Beschwerdegegnerin verneinte
dagegen
ein en relevante n Gesundheitsschaden (E. 3.7-3.8). 4.2
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweck te BGE 130 V 352 die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbar keitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodi scher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerz störung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äu sserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensations potentialen (Ressourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsvermö gens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objekti ver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicher seits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet
, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesund heitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1). 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4
Im Hinblick auf die Diagnose einer leichten depressiven Episode ergibt sich, dass eine solche Störung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014, E. 4.2). Insofern scheidet ein Rentenan spruch daher aus. 4.5
Ein schon 2008 diagnostizierte s
chronic
fatigue Syndrom (Urk. 3/4 S. 8 Ziff. 7)
wie auch die Verdachtsdiagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung fallen unter die mit BGE 141 V 281 geänderte Rec htsprechung de s Bundesge richts betreffend die Voraussetzungen, unter denen althaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbe gründende Invalidität zu begründen vermögen . Die Beschwerdegegnerin stützte sich
in der angefochtenen Verfügung noch auf die ältere Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (Urk. 2 S. 2).
Die vorliegenden medizinischen Akten lassen keine abschliessende Beurteilung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Insbesondere fehlt eine fundierte psychiatrische
Abklärung, die eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1-4.4.2
erlauben würde. Im Bericht der Ärzte des E.___ vom 2. Juli 2014 wiederum fehlt eine Ein schätzung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Beschwerdeführer mittels eines psychiatrischen Gutachtens abzuklären. Bereits der Bericht von Dr. H.___ vom 2 4. Februar 2015 und die von ihm gestellte Diagnose
sowie der Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. Oktober 2015 boten Anlass für weitere Abklärungen.
Die knappen Stellungnahmen des RAD der Beschwerdegegnerin
erweisen sich insofern als unzureichend . Da es sich bei Dr. K.___
offenbar um den aktuellen behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers handelt, kann nicht allein auf seine Beurteilung
und auch nicht auf den Bericht von Dr. H.___ abgestellt werden. Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Weiter ist gemäss Dr. H.___ und Dr. K.___ nicht auszuschliessen, dass eine Schizophrenie oder eine schizoype Störung vorlieg t, die die geklagten Beschwerden erklären könnte . Dabei bleibt jedoch unklar, ob und in
welchem Ausmass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Die RAD-Ärzte schlossen eine Schizophrenie einzig anhand der von Dr. H.___
beschriebenen Symptome aus, wobei sie den Beschwerdeführer selber nicht untersucht haben. 4.6
Zusammenfassend erweist sich eine fachärztliche Abklärung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als erforderlich, wobei in Anbetracht der Diagnose n eines chronic
fatigue Syndroms und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung die Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zu beachten ist . Die Sache ist daher zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat diese über den allfälligen Leistungsa nspruch des Beschwer deführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegen d sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 7. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1976, ist gelernter Maschinenmechaniker (Urk. 8/2/4) . Nach einem längeren Auslandaufenthalt kehrte er a m 2 2. Mai 2012 in die Schweiz zurück (Urk. 8/4 Ziff. 4.1).
Unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden und eine Dysthymia mel dete sich der Versicherte am 1 8. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Am 2. Dezember 2014 stellte sie dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 8/19) zu, wogegen dieser am 3. Januar 2015 Einwände vorbrachte (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 1 7. März 2015 (Urk. 8/32 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt,
e ine g esundheitliche Beeinträchtigung, welche in Dauer und Schwere eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer verweigere sowohl eine psychotherapeutische als auch eine medikamentöse Behandlung, obwohl ihm eine entsprechende Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht auferlegt worden sei. Angesichts der nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten könne vom Scheitern einer konsequent durchgeführten Therapie, welche das Leiden als resistent ausweise, nicht die Rede sein. Auch bestünden erhebliche Zweifel am tatsächlich vor liegenden Leidensdruck (Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei von seinem Hausarzt weiterhin zu 100 % krankgeschrieben. Er sei bettlägerig und s ein Schlafrhythmus sei ausser Kontrolle. Meistens
liege er die ganze Nach t wach und sei froh, wenn er einmal drei bis fünf Stunden durchschlafen könne. Die Ausübung einer Erwerbstätig keit sei unter diesen Bedingungen ausgeschlossen (Urk. 1 S. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist namentlich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
E. 3 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu gestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2).
E. 3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/15/6-7) gestützt auf eine neurologische Untersuchung vom 2 8. Juni 2013 folgende Diagnosen (S. 1): - unspezifisches Beschwerdebild mit Schwindel, Müdigkeit und Unwohl sein - klinisch-neurologisch unauffällig - Müdigkeit mitverursacht durch Schlafstörung (inadäquate Schlafhygi ene)
Dr. Y.___ stellte zur Anamnese fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit zirka 15 Jahren Beschwerden habe. Für ihn stünden Schwindelbeschwer den und eine chronische Müdigkeit im Vordergrund. Das Ganze habe mit Schwindelattacken begonne
n. Auf der Flugreise nach Z.___ habe er eine Schwindelattacke mit heftigster Übelkeit und Erbrechen erlitten . Aktuell sei der Schwindel andauernd vorhanden, als ob er sich in einem Boot befinde, in unterschiedlicher Ausprägung (S. 1).
Für die berichteten Schwindelbeschwerden habe sich sowohl anamnestisch als auch in der neurologischen Untersuchung weder eine periphere noch eine zentral- vestibuläre Ursache gefunden. Die chronische Müdigkeit lasse sich teil weise durch eine seit Jahren bestehende Schlafstörung erklären, welche in erster Linie durch eine inadäquate Schlafhygiene bedingt sein dürfte . Anamnestisch lasse sich eine Tag-Nacht-Umkehr eruieren mit Bettzeiten am frühen Morgen und Aufstehzeiten zur Mittagszeit mit fünf bis sechs Stunden Schlaf (S. 2).
E. 3.2 Dr. med. A.___, praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Psychiatrisch Psychotherapeutisches Ambulatorium, B.___, nannte in einem Bericht vom 3. März 2014 (Urk. 8/2/1) als Diagnosen eine Dysthymia und eine rezidivierende depressive Episode. Dr. A.___ führt e aus, der Beschwer deführer sei 2012 bereits im Ausland vollständig somatisch abgeklä rt worden . Es bestünden aus geprägte depressive Phasen bei einer weiterhin bestehenden
Dysthymia .
Es liege eine deutlich reduzierte Stimmungslage vor . Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Die Psychomotorik und der Antrieb seien reduziert. Der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv erschöpft. Es bestünden keine akute Suizidalität und keine Anhaltspunkte für Fremdgefährdung. Aufgrund einer double d epression bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit des Patienten, die auch von ihm stark wahrgenommen werde. Absehbar sei eine Arbeitsbe lastung von mehr als 30 % aufgrund der depressiven S ymptomatik nicht mög lich . 3. 3
Dr. A.___
gab in einem Bericht vom 2 4. April 2014 als Einschränkungen eine Erschöpfbarkeit und eine reduzierte Konzentrations- und Auffassungsfä higkeit
des Beschwerdeführers an und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70
- 80 % (Urk. 8/11 Ziff. 1.7).
E. 3.4 Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, berichteten am 2. Juli 2014 (Urk. 8/26/4-8) über eine Abklärung des Beschwerdeführers im E.___, die vom 9. Mai bis 1 0. Juni 2014 dauerte (S. 1 oben).
Die Ärzte des E.___
stellten fest, der Patient zeige im Querschnittsbild ein ängst lich-depressiv-zwanghaft- somatoformes Syndrom. Es handle sich um Beschwer den im Zusammenhang mit einer bekannten Panikstörung, um Sorgen um den Gesundheitszustand, Stimmungsschwankungen mit Niedergeschlagen heit, einen verminderter Antrieb, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine verminderte Konzentra tion, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, mögliche Zwangs handlungen, ein en gestörten Tag-Nacht-Rhythmus, fehlende Erholung nach Schlaf, Gelenks- und Muskelschmerzen, Schwank schwindel, Benommen heit und Flimmerskotome. Die Beschwerden bestünden vor dem Hintergrund psycho sozialer Belastungsfaktoren wie eine r seit Jahren bestehende n Arbeitslo sigkeit, Konflikte in der Partnerschaft, eine r schwierige n familiäre n Situation und Unzufriedenheit mit dem derzeitigen Leben in der Schweiz (S. 1 Mitte) .
A ufgrund der Diagnostik und des Gesamtverhaltens des Patienten in der Unter su chungssituation gehe man aktuell von einer leichten depressiven Epi sode aus. Das Angstsyndrom sei mit der vorbekannten Panikstörung und der affektiven Störung vereinbar. Hinsichtlich der Zwangssymptomatik seien derzeit die Diagnosekriterien für eine Zwangsstörung nicht erfüllt. Das somatoforme Syn drom sei in Bezug auf die Schafbeschwerden mit einem Verdacht auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus und einem Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung
vereinbar. Allerdings zeige sich auch eine deutliche Interaktionsthematik (S. 1).
Die Ärzte des E.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1 unten): - leichte depressive Episode - vorbekannte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung - Verdacht auf nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus
Im Status hätten sich diskrete Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer schildere subjektiv eine verminderte
Konzentra tions -, Merkfäh igkeits- und Gedächtnisleistung . Er gebe ein dauerhaftes Gefühl an, wie „benebelt“ zu sein und habe die Sorge, dass sich sein Gesundheitszu stand in Bezug auf das chronic
fatigue
syndrom und die Schlafstörungen nicht bessere . Er habe seit 18 Jahren eine Panikstörung (S. 2).
Der Patient habe angegeben, dass er aktuell an einem chronic
fatigue
s yndrom (Gelenk- und Muskelschmerzen, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächt nis störungen, Erschöpfung, nicht erholsamer Schlaf) und an Schlaf rhythmus störungen, einem Schwankschwindel, Benommenheit sowie Flimmerskotomen leide. Das chronic
fatigue
s yndrom, die Schlafstörung und die daraus resul tierende Arbeitslosigkeit führten zu partnerschaftlichen Konflikten. Für das
chronic
fatigue
s yndrom habe man bisher keine eindeutige Ursache fin den können (S. 3 oben). Der Patient habe vom 1 2. bis 2 0. Lebensjahr Cannabis, Kokain, LSD, Ecstasy und Heroin konsumiert. Er habe den Drogenkonsum sistiert, da er einen Kontrollverlust sowie körperliche Konsequenzen bemerkt habe (S. 4 unten).
E. 3.5 Der Beschwerdeführer war sodann vom 2 9. August bis 2 2. Oktober 2014 in der Klinik für Pneumologie, E.___, in Behandlung.
Dr. med. F.___, Assist enzarzt, und Dr. med. G.___, Oberärztin, E.___, nannten im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 8/26/9-11) als Diagnosen eine zirkadiane Schlafrhythmusstörung und eine depressive Störung (S. 1).
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten aus, der Patient leide nun seit gut 15
Jahren unter einer diffusen Müdigkeit. In Z.___ sei die Diagnose eines chronic
fatigue
S yndroms gestellt worden. Weiter bestehe ein gestörter Tag-/Nachtrhythmus. Der Beschwerdeführer gehe erst in den frühen Morgenstunden ins Bett und schlafe anschliessend nicht-fraktioniert zirka fünf Stunden.
Zusammenfassend leide der Patient am ehesten unter einer zirkadianen Schlafstö rung (delayed
sleep
phase
syndrom) aggraviert durch eine leichte depressive Störung sowie eine fehlende Tagesstruktur. Eine Therapie mit einem Melantonin -Agonisten sei bereits in der Vergangenheit nicht erfolgreich gewe sen und werde vom Patienten nicht gewünscht (S. 2 unten).
E. 3.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 4. Februar 2015 (Urk. 8/ 30) aus, anlässlich zweier ambulanten Untersuchungen und auch sonst seien Hinweise auf Abnormitäten in der Hirntätigkeit zu vermerken. So sei bekannt, dass der Beschwerdeführer Behandlungen mit einem Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer aufgrund von massiven Phonemen imperativer und k ommentierender Natur habe abbrechen müssen. Diese Nebenwirkung sei in der Gruppe von Patienten mit Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis weitaus häufiger zu beobachten a ls sonst im Patientenkollektiv (S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer habe sich in der klinischen Untersuchung affektiv verflacht, vom Grundaffekt her dysphorisch, von der Psychomotorik her misstrau isch, leichtgradig angespannt und gesteigert präsentiert. Ermüdungs erscheinun gen sei en nicht zum Vorschein gekommen wie auch keine Bewe gungs ein schränkungen, was in Anbetracht der erheblichen beklagten Schmerzen und der anhaltenden sehr starken Müdigkeit verwundere . Der Beschwerdeführer berichte von einer sehr starken Fixierung auf hypo chondrische Denkinhalte, welche jedoch die Ausprägung von Wahnhaftem nicht erreichten und am ehesten als überwertige Ideen nach Kraepelin zu qualifizieren seien. Das Vorliegen von anderen Wahninhalten sowie von Ich-Störungen werde negiert (S. 2 oben).
In Anbetracht der Auffälligkeiten in der Affektivität und Psychomotorik sowie eine r bereits früher bei versicherungsmedizinischen Abklärungen in Z.___ aufgefallene n Affektverflachung bestehe die Möglichkeit, dass es sich bei den vom Patienten beklagten körperlichen Sensationen „wie ein schlimmer Virus“, „wie bekifft
und übermüdet, mit Druck im Kopf“ um Zönästhesien handle. Nach Huber sei die zönästhetische Schizophrenie überwiegend von bizarren körperli chen Sym ptomen gekennzeichnet und ansonsten von einem defizitären Verlauf, wobei der Beschwerdeführer für die Dauer der letzten 15 - 17 Jahre von einem s ozialen Abstieg berichtet habe. Die aktuelle Partnerschaft sei dabei als einzige positive Ausnahme hinsichtlich des soz ialen Verhaltens zu sehen . In der Gesamt schau bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die vom Patienten beklagten und in der Untersuchung beobachtbaren Symptome, wie Beeinträch tigungen in der Willensbildung, Passivität, Affektverflachung und Denkverar mung, im Rahmen einer zönästhetischen Schizophrenie entstanden seien (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer präsentiere ein hochgradig atypisches Bild, welches bis her als Zusammenwirken dreier psychischer Störungen erklärt worden sei, näm lich einer rezidivierenden depressiven Störung, eines chronic
fatigue
S yndroms sowie einer Dysthymie . Die Annahme einer zönästhetischen Schizophrenie mit langsamer Entwicklung von Negativsymptomen lasse die Anzahl von diagnosti schen Entitäten auf nur eine reduzieren, denn sämtliche vom Patienten beklag te n und demonstrierte n Symptome könnten dadurch erklärt werden. Dies führe aus versicherungspsychiatrischer Sicht zur Feststellung, dass es dem Patienten nur stark eingeschränkt möglich sei, zur Überwindung von belastenden Sensa tionen eine ihm zumutbare Willensanstrengung zu erbringen (S. 2) .
Die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt liege demnach bei maximal 30 %. Die Einschränkung sei bedingt durch eine Störung im sozial en Verhalten, eine formalgedankliche Einengung, eine signifikant reduzierte emotionale Belastbarkeit und Stresstoleranz sowie durch psychomotorische Defizite (S. 2 unten). In einem geschützten Rahmen liege die Arbeitsfähigkeit des Patienten höher und betrage mindestens 50 % (S. 2 unten) .
Dr. H.___ habe dem Patienten eine medikamentöse Behandlung mit der Substanz Sulprid vorgeschlagen. Ob und inwiefern dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, könne momentan nicht bestimmt werden (S. 3).
E. 3.7 Med. pract . I.___, Fachärztin für O rthopädisc he Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst der Beschwer de gegnerin (RAD), gab in einer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk. 8/31 S. 2) an, es lägen mehrere fachärztliche psychiatrische Berichte vor. Bei im Wesentlichen gleich geschilderten Symptomen komme das E.___ zu den Diagnosen einer leichten depressiven Episode, einer Panikstörung, eines Ver dachts auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eines Verdachts auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wachrhythmus. Der Beschwerdeführer habe zum Tagesrhythmus angegeben, dass er in der Nacht am aktivsten sei und gelegentlich zu dieser Zeit das Haus putze. Dr. H.___ komme hingegen zur Diagnose einer zönästhetischen Schizophrenie. Er schildere in seinem Bericht im Wesentlichen die gleichen Befunde, die auch von den Ärzten des E.___ doku mentiert worden seien.
Zönästhesien äusserten sich in abnormen Körperempfindungen. Dabei sei es nach Huber für eine Schizophrenie typisch, dass diese Körperempfindungen als nicht steuerbar und von aussen gemacht empfunden würden. Dr. H.___ schildere als abnorme Körperempfindungen: „wie ein schlimmer Virus“, „wie bekifft und übermüdet, mit Druck im Kopf“. Aus medizinischer Sicht sei ein Benommenheitsgefühl bei gestörter Schlafhygiene mit Schlafmangel nicht als Symptom einer Zönästhesie zu bewerten. Es falle auf, dass bisher kein Versuch dokumentiert sei, den Tag-/Nachtrhythmus zu normalisieren. Zusammenfassend sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden weiterhin nicht ausgewiesen.
E. 3.8 Med. prakt. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk. 8/31 S. 3 oben) fest, aus psychiatrischer Sicht lägen keine zönesthetischen Symptome vor. Die dafür geforderten „bizarren Körpersensationen“ lägen offensichtlich nicht vor. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Beurteilung durch
med. pract . I.___ zu unterstreichen.
E. 3.9 Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Oktober 2015 (Urk.
20) über die am 2 0. Juli 2015 aufgenommene (S. 1 Mitte), bisher vier Sitzungen umfassende (S. 3 unten) Behandlung ein.
Dr. K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei mit 21 Jahren nach Z.___ ausgewandert und habe do rt eine Pilotenschule begonnen, die er nach drei Monaten wegen verschiedener anhaltender Symptome abgebrochen habe. Die Symptome hätten sich bis Mitte 1998 verschlimmert. Damals sei er nur noch bettlägerig gewesen. Der Beschwerdeführer beschäftige sich bis heute täglich mit seiner Krankheitssituation, die in einer anhaltenden Müdigkeit und einem Mangel an Kraft und Energie bestehe. Nach 30 Minuten Tätigkeit sei er erschöpft (S. 1 Ziff. 2). Er habe Phasen mit Hoffnungslosigkeit und wochenlan gem Rückzug ins Bett, die sich mit kürzeren Momenten von Hochstimmung abwechselten (S. 2 Ziff. 2 oben).
Der Beschwerdeführer habe in Z.___ verschiedene Therapien versucht, wel ch e kurzfristig hilfreich gewesen seien, danach sei innert Kürze wieder alles gleich gewesen. Antidepressiv a seien ohne positive Wirkung gewesen, mit Nebenwirkungen, die der Beschwerdeführer als „schizophren“ bezeichnet habe (S. 2 oben).
Dr. K.___ stellte die Diagnose einer schizotypen Störung. Der Psychiater gab dazu an, beim Beschwerdeführer bestehe ein exzentrisches Verhalten und Auf fälligkeiten im Denken und im Kontakt, hier vor allem durch einen kühlen Affekt, was an eine schizophrene Störung denken lasse. Auch der Verlauf seit Beginn des Erwachsenenalters lasse an eine F2 Diagnose denken. So habe sich am Übergang zum Berufsleben eine schwere Hemmung und Abhängigkeit ein gestellt, welche bis heute anhalte. Es fänden sich keine Anzeichen für Aggrava tion oder Simulation. Der Patient schildere seine Beschwerden und seine Unfä higkeit, vermehrt am sozialen, insbesondere am beruflichen Leben, aber auch an Beziehungen teilnehmen zu können, glaubwürdig und ohne Verdeutlichung. Nebst einem eingeschränkten Affekt und einem eigentümlichen Verhalten fän den sich weitere Symptome, die bei einer schizotypen Störung zu finden seien. So habe der Patient kaum soziale Bezüge und eine Tendenz zum Rückzug. Er erscheine eher misstrauisch und zwanghaft grüblerisch und zeige zwischenzeit lich ungewöhnliche Körpergefühlstörungen (Schwindel, Schmerzen, nicht klar im Kopf). Das Ausmass der Störung und der damit im Alltag verbundenen Ein schränkungen der Aktivität und Partizipation sei en beim Beschwerdeführer als schwer zu bezeichnen. Die Störung zeige einen chronischen Verlauf mit unter schiedlicher Intensität . Entwicklung und Verlauf entsprächen einer Persönlich keitsstörung . Eindeutige schizophrene Symptome seien bisher nicht aufgetreten.
Als Differentialdiagnose nannte Dr. K.___ eine Schizophrenie. Der Psychiater gab dazu an, es handle sich vorwiegend um eine Negativsymptomatik und um zönästhetische Symptome. Dafür würden der Beginn am Übergang zum Beruf und der Verlauf mit einer dauerhaften Negativ-Symptomatik und einer deutlich vorhandene Störung in der Persönlichkeit (autistische Symptome) sowie eine schwere Einschränkung beim Eintritt ins Berufsleben sprechen. Bisher fehlten aber eindeutige und charakte ristische schizophrene Symptome . Anamnestisch bestünden ein Status nach multiplem Substanzgebrauch (abstinent mit 21
Jahren) und ein Status nach Panikattacken und depressiven Störungen (S. 3 Ziff. 4).
Aufgrund des aktuellen klinischen Befundes und der Anamnese mit der aktuellen Diagnose einer schizotypen Störung (Verlauf einer schweren Persön lichkeitsstörung) bestehe bei diesem Patienten keine genügende Belastbarkeit für eine berufliche Integration. Die weitere Behandlung bestehe in einer lang fristigen ambulanten Behandlung, die sich um die Erhaltung von Ressourcen und eine Aktivierung drehen werde (S. 3 f. Ziff. 5). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer klagte bei den medizinischen Untersuchungen über eine chronische Müdigkeit, Schwindel und weitere Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht wurden ein chronic
fatigue Syndrom, eine Dysthymia, eine leichte depressive Episode, eine Panikstörung, ein Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und ein Verdacht auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus festgestellt . Dr. H.___ stellte die Diagnose einer zönästhetischen Schizophrenie. Nach dem Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. Oktober 2015 liegt dagegen eine schizotype St örung vor.
Dr. A.___, Dr. H.___ und Dr. K.___ gingen davon aus, dass der Beschwer deführer aufgrund der Störung massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.3, 3.6 und 3.9 hiervor). Der RAD der Beschwerdegegnerin verneinte
dagegen
ein en relevante n Gesundheitsschaden (E. 3.7-3.8). 4.2
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweck te BGE 130 V 352 die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbar keitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodi scher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerz störung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äu sserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensations potentialen (Ressourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsvermö gens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objekti ver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicher seits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet
, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesund heitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1). 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4
Im Hinblick auf die Diagnose einer leichten depressiven Episode ergibt sich, dass eine solche Störung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014, E. 4.2). Insofern scheidet ein Rentenan spruch daher aus. 4.5
Ein schon 2008 diagnostizierte s
chronic
fatigue Syndrom (Urk. 3/4 S. 8 Ziff. 7)
wie auch die Verdachtsdiagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung fallen unter die mit BGE 141 V 281 geänderte Rec htsprechung de s Bundesge richts betreffend die Voraussetzungen, unter denen althaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbe gründende Invalidität zu begründen vermögen . Die Beschwerdegegnerin stützte sich
in der angefochtenen Verfügung noch auf die ältere Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (Urk. 2 S. 2).
Die vorliegenden medizinischen Akten lassen keine abschliessende Beurteilung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Insbesondere fehlt eine fundierte psychiatrische
Abklärung, die eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1-4.4.2
erlauben würde. Im Bericht der Ärzte des E.___ vom 2. Juli 2014 wiederum fehlt eine Ein schätzung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Beschwerdeführer mittels eines psychiatrischen Gutachtens abzuklären. Bereits der Bericht von Dr. H.___ vom 2 4. Februar 2015 und die von ihm gestellte Diagnose
sowie der Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. Oktober 2015 boten Anlass für weitere Abklärungen.
Die knappen Stellungnahmen des RAD der Beschwerdegegnerin
erweisen sich insofern als unzureichend . Da es sich bei Dr. K.___
offenbar um den aktuellen behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers handelt, kann nicht allein auf seine Beurteilung
und auch nicht auf den Bericht von Dr. H.___ abgestellt werden. Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Weiter ist gemäss Dr. H.___ und Dr. K.___ nicht auszuschliessen, dass eine Schizophrenie oder eine schizoype Störung vorlieg t, die die geklagten Beschwerden erklären könnte . Dabei bleibt jedoch unklar, ob und in
welchem Ausmass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Die RAD-Ärzte schlossen eine Schizophrenie einzig anhand der von Dr. H.___
beschriebenen Symptome aus, wobei sie den Beschwerdeführer selber nicht untersucht haben. 4.6
Zusammenfassend erweist sich eine fachärztliche Abklärung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als erforderlich, wobei in Anbetracht der Diagnose n eines chronic
fatigue Syndroms und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung die Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zu beachten ist . Die Sache ist daher zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat diese über den allfälligen Leistungsa nspruch des Beschwer deführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegen d sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 7. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 13 S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00425 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
15. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, ist gelernter Maschinenmechaniker (Urk. 8/2/4) . Nach einem längeren Auslandaufenthalt kehrte er a m 2 2. Mai 2012 in die Schweiz zurück (Urk. 8/4 Ziff. 4.1).
Unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden und eine Dysthymia mel dete sich der Versicherte am 1 8. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Am 2. Dezember 2014 stellte sie dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 8/19) zu, wogegen dieser am 3. Januar 2015 Einwände vorbrachte (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 1 7. März 2015 (Urk. 8/32 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen. 2.
2.1
Der Versicherte erhob am 1 4. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. März 2015 (Urk. 2) . Sinngemäss beantragte er, die Aufhebung der Verfü gung und die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2015 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsv erfügung vom 2. Juni 2015 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 3 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu gestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. September 2015 eine ergänzende Stellung nahme (Urk. 13) ein . Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 2 5. November 2015 (Urk. 19) eine Stellungnahme und einen Arztbericht (Urk.
20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. März 2016 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt,
e ine g esundheitliche Beeinträchtigung, welche in Dauer und Schwere eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer verweigere sowohl eine psychotherapeutische als auch eine medikamentöse Behandlung, obwohl ihm eine entsprechende Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht auferlegt worden sei. Angesichts der nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten könne vom Scheitern einer konsequent durchgeführten Therapie, welche das Leiden als resistent ausweise, nicht die Rede sein. Auch bestünden erhebliche Zweifel am tatsächlich vor liegenden Leidensdruck (Urk. 13 S. 1). Somatisch bestünden keine Komorbidi täten und psychisch nur in einem Ausmass, welche die Arbeitsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen vermögen. D ie festgestellte leichte depressive Episode sei vorübergehend und therapeutisch angehbar . Eine Panikstörung sei offensicht lich sehr schwach ausgeprägt (Urk. 13 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei von seinem Hausarzt weiterhin zu 100 % krankgeschrieben. Er sei bettlägerig und s ein Schlafrhythmus sei ausser Kontrolle. Meistens
liege er die ganze Nach t wach und sei froh, wenn er einmal drei bis fünf Stunden durchschlafen könne. Die Ausübung einer Erwerbstätig keit sei unter diesen Bedingungen ausgeschlossen (Urk. 1 S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist namentlich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3. 3.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/15/6-7) gestützt auf eine neurologische Untersuchung vom 2 8. Juni 2013 folgende Diagnosen (S. 1): - unspezifisches Beschwerdebild mit Schwindel, Müdigkeit und Unwohl sein - klinisch-neurologisch unauffällig - Müdigkeit mitverursacht durch Schlafstörung (inadäquate Schlafhygi ene)
Dr. Y.___ stellte zur Anamnese fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit zirka 15 Jahren Beschwerden habe. Für ihn stünden Schwindelbeschwer den und eine chronische Müdigkeit im Vordergrund. Das Ganze habe mit Schwindelattacken begonne
n. Auf der Flugreise nach Z.___ habe er eine Schwindelattacke mit heftigster Übelkeit und Erbrechen erlitten . Aktuell sei der Schwindel andauernd vorhanden, als ob er sich in einem Boot befinde, in unterschiedlicher Ausprägung (S. 1).
Für die berichteten Schwindelbeschwerden habe sich sowohl anamnestisch als auch in der neurologischen Untersuchung weder eine periphere noch eine zentral- vestibuläre Ursache gefunden. Die chronische Müdigkeit lasse sich teil weise durch eine seit Jahren bestehende Schlafstörung erklären, welche in erster Linie durch eine inadäquate Schlafhygiene bedingt sein dürfte . Anamnestisch lasse sich eine Tag-Nacht-Umkehr eruieren mit Bettzeiten am frühen Morgen und Aufstehzeiten zur Mittagszeit mit fünf bis sechs Stunden Schlaf (S. 2). 3.2
Dr. med. A.___, praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Psychiatrisch Psychotherapeutisches Ambulatorium, B.___, nannte in einem Bericht vom 3. März 2014 (Urk. 8/2/1) als Diagnosen eine Dysthymia und eine rezidivierende depressive Episode. Dr. A.___ führt e aus, der Beschwer deführer sei 2012 bereits im Ausland vollständig somatisch abgeklä rt worden . Es bestünden aus geprägte depressive Phasen bei einer weiterhin bestehenden
Dysthymia .
Es liege eine deutlich reduzierte Stimmungslage vor . Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Die Psychomotorik und der Antrieb seien reduziert. Der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv erschöpft. Es bestünden keine akute Suizidalität und keine Anhaltspunkte für Fremdgefährdung. Aufgrund einer double d epression bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit des Patienten, die auch von ihm stark wahrgenommen werde. Absehbar sei eine Arbeitsbe lastung von mehr als 30 % aufgrund der depressiven S ymptomatik nicht mög lich . 3. 3
Dr. A.___
gab in einem Bericht vom 2 4. April 2014 als Einschränkungen eine Erschöpfbarkeit und eine reduzierte Konzentrations- und Auffassungsfä higkeit
des Beschwerdeführers an und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70
- 80 % (Urk. 8/11 Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, berichteten am 2. Juli 2014 (Urk. 8/26/4-8) über eine Abklärung des Beschwerdeführers im E.___, die vom 9. Mai bis 1 0. Juni 2014 dauerte (S. 1 oben).
Die Ärzte des E.___
stellten fest, der Patient zeige im Querschnittsbild ein ängst lich-depressiv-zwanghaft- somatoformes Syndrom. Es handle sich um Beschwer den im Zusammenhang mit einer bekannten Panikstörung, um Sorgen um den Gesundheitszustand, Stimmungsschwankungen mit Niedergeschlagen heit, einen verminderter Antrieb, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine verminderte Konzentra tion, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, mögliche Zwangs handlungen, ein en gestörten Tag-Nacht-Rhythmus, fehlende Erholung nach Schlaf, Gelenks- und Muskelschmerzen, Schwank schwindel, Benommen heit und Flimmerskotome. Die Beschwerden bestünden vor dem Hintergrund psycho sozialer Belastungsfaktoren wie eine r seit Jahren bestehende n Arbeitslo sigkeit, Konflikte in der Partnerschaft, eine r schwierige n familiäre n Situation und Unzufriedenheit mit dem derzeitigen Leben in der Schweiz (S. 1 Mitte) .
A ufgrund der Diagnostik und des Gesamtverhaltens des Patienten in der Unter su chungssituation gehe man aktuell von einer leichten depressiven Epi sode aus. Das Angstsyndrom sei mit der vorbekannten Panikstörung und der affektiven Störung vereinbar. Hinsichtlich der Zwangssymptomatik seien derzeit die Diagnosekriterien für eine Zwangsstörung nicht erfüllt. Das somatoforme Syn drom sei in Bezug auf die Schafbeschwerden mit einem Verdacht auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus und einem Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung
vereinbar. Allerdings zeige sich auch eine deutliche Interaktionsthematik (S. 1).
Die Ärzte des E.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1 unten): - leichte depressive Episode - vorbekannte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung - Verdacht auf nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus
Im Status hätten sich diskrete Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer schildere subjektiv eine verminderte
Konzentra tions -, Merkfäh igkeits- und Gedächtnisleistung . Er gebe ein dauerhaftes Gefühl an, wie „benebelt“ zu sein und habe die Sorge, dass sich sein Gesundheitszu stand in Bezug auf das chronic
fatigue
syndrom und die Schlafstörungen nicht bessere . Er habe seit 18 Jahren eine Panikstörung (S. 2).
Der Patient habe angegeben, dass er aktuell an einem chronic
fatigue
s yndrom (Gelenk- und Muskelschmerzen, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächt nis störungen, Erschöpfung, nicht erholsamer Schlaf) und an Schlaf rhythmus störungen, einem Schwankschwindel, Benommenheit sowie Flimmerskotomen leide. Das chronic
fatigue
s yndrom, die Schlafstörung und die daraus resul tierende Arbeitslosigkeit führten zu partnerschaftlichen Konflikten. Für das
chronic
fatigue
s yndrom habe man bisher keine eindeutige Ursache fin den können (S. 3 oben). Der Patient habe vom 1 2. bis 2 0. Lebensjahr Cannabis, Kokain, LSD, Ecstasy und Heroin konsumiert. Er habe den Drogenkonsum sistiert, da er einen Kontrollverlust sowie körperliche Konsequenzen bemerkt habe (S. 4 unten). 3.5
Der Beschwerdeführer war sodann vom 2 9. August bis 2 2. Oktober 2014 in der Klinik für Pneumologie, E.___, in Behandlung.
Dr. med. F.___, Assist enzarzt, und Dr. med. G.___, Oberärztin, E.___, nannten im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 8/26/9-11) als Diagnosen eine zirkadiane Schlafrhythmusstörung und eine depressive Störung (S. 1).
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten aus, der Patient leide nun seit gut 15
Jahren unter einer diffusen Müdigkeit. In Z.___ sei die Diagnose eines chronic
fatigue
S yndroms gestellt worden. Weiter bestehe ein gestörter Tag-/Nachtrhythmus. Der Beschwerdeführer gehe erst in den frühen Morgenstunden ins Bett und schlafe anschliessend nicht-fraktioniert zirka fünf Stunden.
Zusammenfassend leide der Patient am ehesten unter einer zirkadianen Schlafstö rung (delayed
sleep
phase
syndrom) aggraviert durch eine leichte depressive Störung sowie eine fehlende Tagesstruktur. Eine Therapie mit einem Melantonin -Agonisten sei bereits in der Vergangenheit nicht erfolgreich gewe sen und werde vom Patienten nicht gewünscht (S. 2 unten). 3.6
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 4. Februar 2015 (Urk. 8/ 30) aus, anlässlich zweier ambulanten Untersuchungen und auch sonst seien Hinweise auf Abnormitäten in der Hirntätigkeit zu vermerken. So sei bekannt, dass der Beschwerdeführer Behandlungen mit einem Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer aufgrund von massiven Phonemen imperativer und k ommentierender Natur habe abbrechen müssen. Diese Nebenwirkung sei in der Gruppe von Patienten mit Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis weitaus häufiger zu beobachten a ls sonst im Patientenkollektiv (S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer habe sich in der klinischen Untersuchung affektiv verflacht, vom Grundaffekt her dysphorisch, von der Psychomotorik her misstrau isch, leichtgradig angespannt und gesteigert präsentiert. Ermüdungs erscheinun gen sei en nicht zum Vorschein gekommen wie auch keine Bewe gungs ein schränkungen, was in Anbetracht der erheblichen beklagten Schmerzen und der anhaltenden sehr starken Müdigkeit verwundere . Der Beschwerdeführer berichte von einer sehr starken Fixierung auf hypo chondrische Denkinhalte, welche jedoch die Ausprägung von Wahnhaftem nicht erreichten und am ehesten als überwertige Ideen nach Kraepelin zu qualifizieren seien. Das Vorliegen von anderen Wahninhalten sowie von Ich-Störungen werde negiert (S. 2 oben).
In Anbetracht der Auffälligkeiten in der Affektivität und Psychomotorik sowie eine r bereits früher bei versicherungsmedizinischen Abklärungen in Z.___ aufgefallene n Affektverflachung bestehe die Möglichkeit, dass es sich bei den vom Patienten beklagten körperlichen Sensationen „wie ein schlimmer Virus“, „wie bekifft
und übermüdet, mit Druck im Kopf“ um Zönästhesien handle. Nach Huber sei die zönästhetische Schizophrenie überwiegend von bizarren körperli chen Sym ptomen gekennzeichnet und ansonsten von einem defizitären Verlauf, wobei der Beschwerdeführer für die Dauer der letzten 15 - 17 Jahre von einem s ozialen Abstieg berichtet habe. Die aktuelle Partnerschaft sei dabei als einzige positive Ausnahme hinsichtlich des soz ialen Verhaltens zu sehen . In der Gesamt schau bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die vom Patienten beklagten und in der Untersuchung beobachtbaren Symptome, wie Beeinträch tigungen in der Willensbildung, Passivität, Affektverflachung und Denkverar mung, im Rahmen einer zönästhetischen Schizophrenie entstanden seien (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer präsentiere ein hochgradig atypisches Bild, welches bis her als Zusammenwirken dreier psychischer Störungen erklärt worden sei, näm lich einer rezidivierenden depressiven Störung, eines chronic
fatigue
S yndroms sowie einer Dysthymie . Die Annahme einer zönästhetischen Schizophrenie mit langsamer Entwicklung von Negativsymptomen lasse die Anzahl von diagnosti schen Entitäten auf nur eine reduzieren, denn sämtliche vom Patienten beklag te n und demonstrierte n Symptome könnten dadurch erklärt werden. Dies führe aus versicherungspsychiatrischer Sicht zur Feststellung, dass es dem Patienten nur stark eingeschränkt möglich sei, zur Überwindung von belastenden Sensa tionen eine ihm zumutbare Willensanstrengung zu erbringen (S. 2) .
Die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt liege demnach bei maximal 30 %. Die Einschränkung sei bedingt durch eine Störung im sozial en Verhalten, eine formalgedankliche Einengung, eine signifikant reduzierte emotionale Belastbarkeit und Stresstoleranz sowie durch psychomotorische Defizite (S. 2 unten). In einem geschützten Rahmen liege die Arbeitsfähigkeit des Patienten höher und betrage mindestens 50 % (S. 2 unten) .
Dr. H.___ habe dem Patienten eine medikamentöse Behandlung mit der Substanz Sulprid vorgeschlagen. Ob und inwiefern dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, könne momentan nicht bestimmt werden (S. 3). 3.7
Med. pract . I.___, Fachärztin für O rthopädisc he Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst der Beschwer de gegnerin (RAD), gab in einer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk. 8/31 S. 2) an, es lägen mehrere fachärztliche psychiatrische Berichte vor. Bei im Wesentlichen gleich geschilderten Symptomen komme das E.___ zu den Diagnosen einer leichten depressiven Episode, einer Panikstörung, eines Ver dachts auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eines Verdachts auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wachrhythmus. Der Beschwerdeführer habe zum Tagesrhythmus angegeben, dass er in der Nacht am aktivsten sei und gelegentlich zu dieser Zeit das Haus putze. Dr. H.___ komme hingegen zur Diagnose einer zönästhetischen Schizophrenie. Er schildere in seinem Bericht im Wesentlichen die gleichen Befunde, die auch von den Ärzten des E.___ doku mentiert worden seien.
Zönästhesien äusserten sich in abnormen Körperempfindungen. Dabei sei es nach Huber für eine Schizophrenie typisch, dass diese Körperempfindungen als nicht steuerbar und von aussen gemacht empfunden würden. Dr. H.___ schildere als abnorme Körperempfindungen: „wie ein schlimmer Virus“, „wie bekifft und übermüdet, mit Druck im Kopf“. Aus medizinischer Sicht sei ein Benommenheitsgefühl bei gestörter Schlafhygiene mit Schlafmangel nicht als Symptom einer Zönästhesie zu bewerten. Es falle auf, dass bisher kein Versuch dokumentiert sei, den Tag-/Nachtrhythmus zu normalisieren. Zusammenfassend sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden weiterhin nicht ausgewiesen. 3.8
Med. prakt. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk. 8/31 S. 3 oben) fest, aus psychiatrischer Sicht lägen keine zönesthetischen Symptome vor. Die dafür geforderten „bizarren Körpersensationen“ lägen offensichtlich nicht vor. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Beurteilung durch
med. pract . I.___ zu unterstreichen. 3.9
Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Oktober 2015 (Urk.
20) über die am 2 0. Juli 2015 aufgenommene (S. 1 Mitte), bisher vier Sitzungen umfassende (S. 3 unten) Behandlung ein.
Dr. K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei mit 21 Jahren nach Z.___ ausgewandert und habe do rt eine Pilotenschule begonnen, die er nach drei Monaten wegen verschiedener anhaltender Symptome abgebrochen habe. Die Symptome hätten sich bis Mitte 1998 verschlimmert. Damals sei er nur noch bettlägerig gewesen. Der Beschwerdeführer beschäftige sich bis heute täglich mit seiner Krankheitssituation, die in einer anhaltenden Müdigkeit und einem Mangel an Kraft und Energie bestehe. Nach 30 Minuten Tätigkeit sei er erschöpft (S. 1 Ziff. 2). Er habe Phasen mit Hoffnungslosigkeit und wochenlan gem Rückzug ins Bett, die sich mit kürzeren Momenten von Hochstimmung abwechselten (S. 2 Ziff. 2 oben).
Der Beschwerdeführer habe in Z.___ verschiedene Therapien versucht, wel ch e kurzfristig hilfreich gewesen seien, danach sei innert Kürze wieder alles gleich gewesen. Antidepressiv a seien ohne positive Wirkung gewesen, mit Nebenwirkungen, die der Beschwerdeführer als „schizophren“ bezeichnet habe (S. 2 oben).
Dr. K.___ stellte die Diagnose einer schizotypen Störung. Der Psychiater gab dazu an, beim Beschwerdeführer bestehe ein exzentrisches Verhalten und Auf fälligkeiten im Denken und im Kontakt, hier vor allem durch einen kühlen Affekt, was an eine schizophrene Störung denken lasse. Auch der Verlauf seit Beginn des Erwachsenenalters lasse an eine F2 Diagnose denken. So habe sich am Übergang zum Berufsleben eine schwere Hemmung und Abhängigkeit ein gestellt, welche bis heute anhalte. Es fänden sich keine Anzeichen für Aggrava tion oder Simulation. Der Patient schildere seine Beschwerden und seine Unfä higkeit, vermehrt am sozialen, insbesondere am beruflichen Leben, aber auch an Beziehungen teilnehmen zu können, glaubwürdig und ohne Verdeutlichung. Nebst einem eingeschränkten Affekt und einem eigentümlichen Verhalten fän den sich weitere Symptome, die bei einer schizotypen Störung zu finden seien. So habe der Patient kaum soziale Bezüge und eine Tendenz zum Rückzug. Er erscheine eher misstrauisch und zwanghaft grüblerisch und zeige zwischenzeit lich ungewöhnliche Körpergefühlstörungen (Schwindel, Schmerzen, nicht klar im Kopf). Das Ausmass der Störung und der damit im Alltag verbundenen Ein schränkungen der Aktivität und Partizipation sei en beim Beschwerdeführer als schwer zu bezeichnen. Die Störung zeige einen chronischen Verlauf mit unter schiedlicher Intensität . Entwicklung und Verlauf entsprächen einer Persönlich keitsstörung . Eindeutige schizophrene Symptome seien bisher nicht aufgetreten.
Als Differentialdiagnose nannte Dr. K.___ eine Schizophrenie. Der Psychiater gab dazu an, es handle sich vorwiegend um eine Negativsymptomatik und um zönästhetische Symptome. Dafür würden der Beginn am Übergang zum Beruf und der Verlauf mit einer dauerhaften Negativ-Symptomatik und einer deutlich vorhandene Störung in der Persönlichkeit (autistische Symptome) sowie eine schwere Einschränkung beim Eintritt ins Berufsleben sprechen. Bisher fehlten aber eindeutige und charakte ristische schizophrene Symptome . Anamnestisch bestünden ein Status nach multiplem Substanzgebrauch (abstinent mit 21
Jahren) und ein Status nach Panikattacken und depressiven Störungen (S. 3 Ziff. 4).
Aufgrund des aktuellen klinischen Befundes und der Anamnese mit der aktuellen Diagnose einer schizotypen Störung (Verlauf einer schweren Persön lichkeitsstörung) bestehe bei diesem Patienten keine genügende Belastbarkeit für eine berufliche Integration. Die weitere Behandlung bestehe in einer lang fristigen ambulanten Behandlung, die sich um die Erhaltung von Ressourcen und eine Aktivierung drehen werde (S. 3 f. Ziff. 5). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer klagte bei den medizinischen Untersuchungen über eine chronische Müdigkeit, Schwindel und weitere Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht wurden ein chronic
fatigue Syndrom, eine Dysthymia, eine leichte depressive Episode, eine Panikstörung, ein Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und ein Verdacht auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus festgestellt . Dr. H.___ stellte die Diagnose einer zönästhetischen Schizophrenie. Nach dem Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. Oktober 2015 liegt dagegen eine schizotype St örung vor.
Dr. A.___, Dr. H.___ und Dr. K.___ gingen davon aus, dass der Beschwer deführer aufgrund der Störung massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.3, 3.6 und 3.9 hiervor). Der RAD der Beschwerdegegnerin verneinte
dagegen
ein en relevante n Gesundheitsschaden (E. 3.7-3.8). 4.2
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweck te BGE 130 V 352 die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbar keitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodi scher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerz störung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äu sserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensations potentialen (Ressourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsvermö gens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objekti ver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicher seits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet
, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesund heitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1). 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4
Im Hinblick auf die Diagnose einer leichten depressiven Episode ergibt sich, dass eine solche Störung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014, E. 4.2). Insofern scheidet ein Rentenan spruch daher aus. 4.5
Ein schon 2008 diagnostizierte s
chronic
fatigue Syndrom (Urk. 3/4 S. 8 Ziff. 7)
wie auch die Verdachtsdiagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung fallen unter die mit BGE 141 V 281 geänderte Rec htsprechung de s Bundesge richts betreffend die Voraussetzungen, unter denen althaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbe gründende Invalidität zu begründen vermögen . Die Beschwerdegegnerin stützte sich
in der angefochtenen Verfügung noch auf die ältere Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (Urk. 2 S. 2).
Die vorliegenden medizinischen Akten lassen keine abschliessende Beurteilung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Insbesondere fehlt eine fundierte psychiatrische
Abklärung, die eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1-4.4.2
erlauben würde. Im Bericht der Ärzte des E.___ vom 2. Juli 2014 wiederum fehlt eine Ein schätzung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Beschwerdeführer mittels eines psychiatrischen Gutachtens abzuklären. Bereits der Bericht von Dr. H.___ vom 2 4. Februar 2015 und die von ihm gestellte Diagnose
sowie der Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. Oktober 2015 boten Anlass für weitere Abklärungen.
Die knappen Stellungnahmen des RAD der Beschwerdegegnerin
erweisen sich insofern als unzureichend . Da es sich bei Dr. K.___
offenbar um den aktuellen behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers handelt, kann nicht allein auf seine Beurteilung
und auch nicht auf den Bericht von Dr. H.___ abgestellt werden. Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Weiter ist gemäss Dr. H.___ und Dr. K.___ nicht auszuschliessen, dass eine Schizophrenie oder eine schizoype Störung vorlieg t, die die geklagten Beschwerden erklären könnte . Dabei bleibt jedoch unklar, ob und in
welchem Ausmass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Die RAD-Ärzte schlossen eine Schizophrenie einzig anhand der von Dr. H.___
beschriebenen Symptome aus, wobei sie den Beschwerdeführer selber nicht untersucht haben. 4.6
Zusammenfassend erweist sich eine fachärztliche Abklärung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als erforderlich, wobei in Anbetracht der Diagnose n eines chronic
fatigue Syndroms und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung die Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zu beachten ist . Die Sache ist daher zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat diese über den allfälligen Leistungsa nspruch des Beschwer deführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegen d sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 7. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger