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IV.2015.00422

Abweisung, Neuanmeldung, Veränderung durch Totalprothese eingetreten, führt zu verändertem Belastungsprofil, jedoch weiterhin 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, auch bei maximalem leidensbedingen Abzug von 25 % besteht kein Rentenanspruch. (BGE 8C_70/2016)

Zürich SozVersG · 2015-12-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1972 geborene X.___

ist gelernte Pflegehelferin (Urk. 6/2/4) und arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2003 bis Januar 2009 in unter schiedlichem Pensum im Y.___ (Urk. 6 /11 , Urk. 6/60/5 , Urk. 6/110 , Urk. 6/133/4 ).

Am 1

3. Dezember 2007 meldete sie sich erstmals un ter

Angabe e ine r Krankheit und eine s Unfall s

vo m

10. Februar 2007 bei der In vali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Im Rahmen ihrer Ab klä rung en holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerb liche (Urk. 6/8 , Urk. 6/11 ) und medizinische (Urk. 6/9, Urk. 6/16, Urk. 6/22, Urk. 6/27, Urk. 6/29, Urk. 6/32 ) Auskünfte ein und

zog die

unfallversicherungs rechtlichen Akten der AXA Win terthur bei (Urk. 6/6 , Urk. 6/12-15 , Urk. 6/17-19, Urk. 6/21, Urk. 6/26, Urk. 6/28 , Urk. 6/30, Urk. 6/33-35, Urk. 6/38-41 ) . Gestützt auf diese Akten er rechnete sie für die Zeitspanne vom 1. Februar 2007 bis zum

30. November 2008 einen In validitätsgrad von 100 %, vom 1.

Dezember 2008 bis

zum 31. Mai 2009 einen Invaliditätsgrad von 58 % und ab dem 1. Juni 2009 einen solchen von 17 % . Ab dem 1. Juni 2009 sei

der Versicherten eine leidens angepasste Tätig keit zu 100 % zu mutbar (Urk. 6/44) . Am

21. Oktober 2010 verfügte die IV-Stelle , dass ab Februar 2008 (Ende der Wartezeit) bis März 2009 (Verbesserung am

1. Dezember 2008 und drei Monate) ein Anspruch auf eine ganze Invaliden rente, ab April 2009 bis August 2009 (Verbesserung am 1. Juni 2009 und drei Monate) auf eine halbe Invalidenrente und ab September 2009 kein Anspruch mehr auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 6/53) . Dieser Ent scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom

4. Oktober 201 1 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/69). Mit Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 6/84) trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein. Diese Verfügung erwuchs so dann unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 3. März 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Rentenbezug an und gab als Grund den Unfall vom 10. Februar 2007

an (Urk. 6/105). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte sie Pro ble me mit

der Schulter und führte aus, sie könne nichts mehr heben (Urk. 6/105/5).

Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 6/110) und Arztbe richte ein (Urk. 6/108, Urk. 6/111) und liess die Versicherte am 28. August 2014 durch den Regional en Ärztlichen Dienst, RAD, med. pract . Z.___ , F achärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates FMH, untersuchen (Urk. 6/117/3-4, Urk. 6/ 133 ). Gestützt auf diese Ak ten

errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 6/117/5) und ver fügte am

25. Febru ar 2015 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vor bescheid vom 4. September 2014; Urk. 6/118) die Ablehnung des Rentenbe geh rens (Urk. 6/138 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2015 (Urk. 2) liess die Versicherte , ver treten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann, am 17. April 2015 Beschwerde erhe ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, alles unter Kosten- und E ntschädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 stellte das Gericht der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 7).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die angefochtene Verfügung hat einzig den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin zum Gegenstand, und nur darüber ist im vorliegenden Beschwerde ver fahren zu befinden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Zu spre chung der gesetzlichen Leistungen allenfalls weitere Leistungen geltend machen will, ist mangels eines Anfechtungsgegenstands nicht weiter darauf einzugehen. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge g lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder rück wirkend eine befristete Invalidenrente zugesprochen (BGE 133 V 263) , so wird nach Art. 87

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb li chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 . 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungs wei s e Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohn höhe habe n und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beits fähig keit

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerb lichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht geändert hätten. Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2007 in ihrer bisherigen Tätigkeit einge schränkt, jedoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.). Es könne auf den Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin Z.___ vom 28.

August 2014 / 5. Januar 2015 abgestellt werden. Der neu eingereichte Be richt von Dr. med. A.___ vom 26. November 2014 bringe keine neuen Tatsachen hervor.

In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 beantragte sie die Abweisung der Be schwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (Urk. 5). 3 .2

Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2015 aus führen, die Beschwerdegegnerin widerspreche sich selbst, wenn sie keine Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse ann ehme , da sie zum einen auf das Leistungsgesuch eingetreten sei und zum anderen med. pract . Z.___ am 20. Ma i 2014 festgehalten habe, dass eine Veränderung eingetreten sei. Die spätere Einschätzung von med. pract . Z.___ vermöge die Einschätzung von Dr.

med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates FMH , nicht zu stürzen. Dr. A.___ habe eine deutlich eingesteifte linke Schulter festgestellt und eine vollständige Erwerbsun fähigkeit attestiert . Die Untersuchung durch med. pract . Z.___ habe nur zehn Minuten gedauert. Sie habe weder eine Anamnese erhoben, noch habe sie die Beschwerdeführerin befundet . Schliesslich habe sie sich nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt , welche ihrer Einschätzung entgegenst ünd en (Urk. 1 S. 3) . Der Bericht von med. pract . Z.___ über die Untersuchung vom 28. August 2014 (Urk. 6/133) sei der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2015 zugestellt worden (Urk. 6/132), und es sei davon auszugehen, dass er auch an diesem Tag erstellt worden sei, was sich aus dem Datum des Berichts ergebe. Dies stelle in doppelter Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar: einerseits habe der Bericht beim Erlass des Vorbescheids nicht berücksichtigt werden können, so dass der Vorbescheid auf einer unvollständigen Aktenlage basiere, und an der seits sei der Beschwerdeführerin nur eine Frist von 20 - nicht 30 - Tagen einge räumt worden, um zum Bericht von 5. Januar 2015 Stellung zu nehmen. Med. pract . Z.___ habe mit dem Bericht vom 5. Januar 2015 offensichtlich die Mangelhaftigkeit ihres Berichts vom 1. September 2014 (Urk. 6/117/3-4) korri gie ren wollen. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Entweder sei auf die Beurteilung von A.___ abzustellen oder es sei ein Gutachten anzu ordnen (Urk. 1 S. 4 ff.). 4.

Es kann offen bleiben, ob der Bericht von med. pract . Z.___ über die Unter suchung vom 28. August 2014, der vom 5. Januar 2015 datiert (Urk. 6/133), der IV-Stelle, wie sie in der Verfügung vom 25. Februar 2015 ausführt (Urk. 2), beim Erlass des Vorbescheids am 4. September 2014 (Urk. 6/118) vorlag und ob sie ihn berücksichtigte oder nicht.

Der Vorbescheid gemäss Art. 57a IVG dient der Wahrung des rechtlichen Ge hörs der versicherten Person. Hingegen kommt ihm nicht die verfahrens mässige Wirkung einer Verfügung zu; er kann somit ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung abgeändert werden, und es verletzt grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht, wenn die Verwaltung in der Ver fügung zuungunsten von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3.

Aufl., N 3 zu Art. 57a). Die Beschwerdeführerin kann daher nichts für sich ableiten, und es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn der vom

5. Januar 2015 datierte Bericht von med. pract . Z.___ durch die IV-Stelle erstmals in der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2015 berücksichtigt wurde.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin für die Stellungnahme zu diesem Bericht eine 20tägige Frist angesetzt wurde (Urk. 6/132) und nicht wie in Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für das Erheben von Einwänden gegen den Vorbescheid vorgesehen, eine solche von 30 Tagen, stellt angesichts der im Schreiben vom 5. Januar 2015 ausdrücklich ein geräumten Möglichkeit, eine Fristerstreckung zu beantragen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 5 . 5 .1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2010 (Urk. 6/53) kann auf die versicherungsinterne Stellungnahme des RAD vom 25. Mai 2010 verwiesen werden (Urk. 6/44/5-6). Dieser hielt unter Hinweis auf die damals vorhandenen Arztberichte, insbesondere das rheumatologische Gutachten des B.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/38) und die Berichte der C.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 6/22) und vom 2 8 . Mai 2009 (Urk. 6/28) fest, die Beschwerdeführerin leide an einem Status nach einer Tuberculum

majus -Fraktur links im Februar 2007 (Urk. 6/44/5). In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei die schmerzhaft eingeschränkte verminderte Belastungstoleranz der linken Schulter im Vordergrund gestanden. Eine Selbstlimitation und eine verminderte Kraft au s dauer sei en beobachtbar . Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien zu mut bar. Insgesamt liege eine Diskrepanz zwischen subjektiv erlebten (nicht derma tom bezogenen ) Schmerz- und Sensibilitätsminderungen der oberen Ext remi tä ten un d wenig pathologischen objektiven Befunden vor. Anhand der me dizi ni schen Be richterstattung könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Hilfspflegerin seit Februar 2007 ausgegangen werden. Ab Dezember 2008 bestehe eine 50%ige Restarbeitsfähig keit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit und ab Juni 2009 betrage diese

1 00

% (Urk. 6/44/6). Ges tützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin ab Februar 2008 bis

März 2009 eine ganze Invalidenrente und ab April 2009 bis August 2009 eine

halbe Invalidenrente zu . Danach verneinte sie einen Leis tungsanspruch

(Urk. 6/53) .

5 .2

5 .2.1

Im Zeitpunkt der renten vernein enden Verfügung vom 25. Februar 2015 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen B e richte und Stellungnahmen vor: 5 .2.2

Dem Bericht des D.___ von Dr. med. E.___ , Fach arzt für Neurologie FMH, vom 19. Juli 2012 sind als Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/111/4): 1. Schmerzhafte passive und aktive Bewegungseinschränkung im linken Schulter gelenk: - Eigenanamnestisch seit Scooter -Unfall am 10. Februar 2007 - Status nach zweimaliger Schulteroperation links ( 0 2 und 0 9.2008) - Rezentes Arthro -MRI-Schulter links: intakte Rotatorenmanschette - Klinisch und elektrodiagnostisch keine Hinweise auf eine den Be schwerden zugrundeliegende oder begleitende neurologische Pa tho logie (insbesondere ein – neurologisches – TOS ( Thoracic -Outlet-Syn drom) , eine Suprasca pularis-Neuropathie oder eine P arese des M usculus

serratus

ante rior links) 2. Wiederholtes flüchtiges weitgehend schmerzloses nächtliches Taubheits gefühl der Hände, primär ulnar , sekundär an der gesamten Hand: - Aktuell diesbezüglich nicht pathologische klinisch-neurologische Untersuchungsbefunde - Beidseits normale Medianus

- und Ulnaris -Neurographie - Status nach Resektion der 1. Rippe rechts 2008 ( D g

n eurologisches TOS ? ).

In d er Beurteilung wurde festgehalten, dass sich in der Gesamtschau bis auf eine durch Schmerzhemmung zu erklärende Kraftminderung für praktisch sämt liche Bewegungen im linken Schultergelenk unauffällige klinisch-neurologische Un tersuchungsbefunde ergeben

und die elektrodiagnostischen Zusatzun tersuch ungen normale Befunde gezeigt h ätt en . Deshalb best ünd en keine Hinweise auf eine der schmerzhaften passiven/aktiven Beweglichkeitseinschränkung im linken Schultergelenk zugrunde liegende – oder sie begleitende – neurologische Patho logie .

I nsbesondere

bestünden keine Anhaltspunkte für ein – neurologisches – TOS , eine Suprascapularis -Neuropathie oder eine Parese des M usculus

serratus

anterior links . Angesichts der (sehr) normalen Medianus

- und Ulnaris-Neuro graphie beidseits seien auch keine Anhaltspunkte für ein relevantes Carpal tunnel-Syndrom oder eine Ulnaris -Pathologie (insbesondere im Ellbogenbe reich ) rechts oder links ge geben (Urk. 6/111/4).

Einem weiteren Arztbericht des D.___ vom 19. Mai 2014 ist zu entnehmen , dass am 29. August 2013 eine Schultertotalprothesen-Implan ta tion erfolgt war . Sodann wurde festgehalten, dass sich die chronischen Nacken schmerzen links mit Ausstrahlung in Richtung der linke n Schulter unter chiro prak tischer Be handlung gebessert hätten. Im Vergleich zum Untersuch vom 19. Juli 2012 hätt en sich bis auf eine vergleichsweise noch stärker einge schränkte schmerz hafte passive und aktive Beweglichkeit im linken Schulter gelenk keine wesentli chen neuen Aspekte ergeben . Weiterhin

bestünden klinisch – soweit bei Schmerzhem mung im linken Schultergelenk beurteilbar – keine Hinweise auf eine zugrun deliegende oder begleitende neurologische Pathologie ,

i nsbesondere des N ervus

suprascapularis oder - axillaris links. Bezüglich der rezi divierenden flüchtigen nächtlichen Fühlstörung der Hände bestünden weiter hin klinisch und elektroneurographisch (jetzt nur links untersucht) keine Hin weise auf eine Me dianus

- (insbesondere CTS) oder Ulnaris

- (insbesondere Sulcus - ulnaris -Syn drom) Pathologie (Urk. 6/111/1-2) . 5 .2.3

I m Bericht der F.___ , Dr. A.___ , vom 16. April 2014 ist als Diagnose eine zunehmende Schultersteife links unklarer Ätiolo gie bei (Urk. 6/108/ 1 ): - Status nach Scooter -Unfall am 10. Februar 2007 - Status nach Schulterarthroskopie mit Kapsulotomie und subacromialem

Débridement am 26. Februar 2008 (Dr. G.___ , C.___ ) - Status nach erneuter Arthroskopie, Adhäsiolyse im Intervallbereich, Biceps tenotomie , Acromioplastik am 15. September 2008 (Dr. G.___ , C.___ ) - Status nach einer Untersuchung der Schulter in Narkose sowie Schulter arthroskopie , superiore-anteriore und anterio-inferiore Kapsulotomie , subto tale

Synovektomie und Entnahme von Gewebsproben, Reacromio plastik und Mobilisation in Narkose links am 22. August 2012 bei bereits ausgeprägter Chondromalazie Grad III und IV im Humeruskopfbereich - Status nach Schultertotalprothese ( Affinis

short , Kopf 41, Glenoid I, Pala coszement mit Gentamycin ) Schulter links am 29. August 2013, aufgeführt .

Die linke Schulter sei deutlich eingesteift mit einer Flexion und Abduktion von 40° und einer Aussenrotation von -40°. Die Bewegungsuntersuchung sei schmerz haft. Der Röntgenbefund habe eine regelrechte Schultertotalprothese ohne Hinweise auf eine Lockerung gezeigt. Der Verlauf nach den genannten Operationen sei schlecht . Die Ursache sei unklar. Ein low -grade Infekt sei mehr fach gesucht worden und habe nicht nachgewiesen werden können. Die Schul ter verschlechtere sich. Es könne von einem Endzustand ausgegangen werden. Allenfalls benötige die Patientin eine weitere Operation. Die Beschwerdeführerin sei weder in ihrem angestammten Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit ar beitsfähig (Urk. 6/108/2).

Einem weiteren Bericht der F.___ vom 11. November 2014 ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin zunehmend schlechter gehe und dass die Schmerzen zuge nommen hätten (Urk. 6/131/1). Der Befund der linken Schulter habe eine indolente

spina

scapulae

ergeben . Der laterale und vordere Acromionbereich sei dolent . Der Humeruskopf sei dolent . Die Fossa

supra spi na ta sei indolent. Die Flexion be trage 35°, die Abduktion 20° und die Aussenrotation -50°. Die Bewegungsun tersuchung sei stark schmerzhaft. Die Situation sei un klar. Die Beschwerdefüh rerin habe starke Schmerzen und die Schulter sei völlig eingesteift . Die Symp tome und auch die Befunde seien absolut glaubhaft. Radio logisch sei die Pro these in Ordnung. Dies sei unverständlich. Die Beschwerde führerin habe eine relevant eingeschränkte Schulterfunktion und könne damit weder belastende noch nicht belastende Arbeiten ausüben (Urk. 6/131/2). 5 . 2 . 4

RAD-Ärztin med. pract . Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 28. August 201 4. Sie hielt am 1. September 2014 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

s chmerzhafte Bewegungs- und Belas tung s einschränkung der linken Schulter bei einem Status nach einer Endopro these nach zahlreichen Vor-Operationen, ein en Ausschluss von neurogenen Schä den des linken Armes sowie ein en Verdacht auf eine Symptomausweitung fest (Urk. 6/117/ 3 - 4 ). Aus medizinischer Sicht sollten Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopfar beiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposi tion , insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme , nicht mehr ausgeübt werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von L asten sollte vermieden werden .

Med. pract . Z.___

attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit seit Februar 200 7. Zu einer angepassten Tätigkeit hielt sie fest, körp erlich leicht wechselbelastende Tätig keit en , ohne einseitige regelmä ssige Hebe- und Tragebelastung und ohne schultergürtelbelastende Tätigkeiten wie Ar bei ten über Kopf- und Schulterhöhe, A rbeiten mit Schlag- , Stoss - und Vibra tions belastungen des Schultergürtels seien weiterhin zumutbar , und attestierte dies bezüglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Juni 200 9. Zudem hielt sie fest, die Implantation der Schulter-Prothese habe zu einer vorübergehenden Arbeitsun fähigkeit ge führt. Eine Besserung sei auch in Zukunft aufgrund des degenera tiven Charak ters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich. Eine dauerhafte Verände rung des Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/117/4).

Dem dazugehörigen Arztbericht, welcher vom 5. Januar 2015 datiert, ist zu ent nehmen, dass das Aus- und Ankleiden im Stehen flüssig erfolgte, teilweise mit Trickbewegungen. Dabei sei an spontanen Bewegungsausmassen der linken Schulter eine Innenrotation des hängenden A rmes bis 90° sowie eine Abduktion und Elevation bis jeweils 45° zu beobachten gewesen. Während des Gesprächs und bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen Hochstand der linken Schulter von ungefähr vier

Zentimetern gegenüber rechts gehabt . Dieser habe sich aber bei Ablenkung immer wieder kurzfristig normalisiert (Urk. 6/133/5). Der Untersuch der oberen Extremitäten habe ein seitengleiches physiologische s Muskelrelief ergeben . Links sei der Mund mit der Hand knapp erreicht worden . Der Griff mit der linken Hand auf die rechte Schulterhöhe ge linge spontan mühelos. Bei Ablenkung sei auch bei kräftigem Druck kein Schmerz über der linken Schulterkontur auslösbar gewesen .

E benso bestehe keine Schmerzreaktion bei Druck auf den linken Oberarm unter Ablenkung im Rahmen der Befunderhebung der Wirbelsäule im Stand. I m Bereich der linken Schulter und des Oberarmes bestehe

eine leichte lymphödematöse Schwellung des Unterhautgewebes. Eine konsistente Prüfung der Schulterbeweglichkeit links sei nicht möglich gewesen . Beim Versuch , die passive Beweglichkeit zu prüfen , habe die Beschwerdeführerin ein massivstes Gegenspannen und

Schmerzäusse rung en gezeigt . Der Unter such des linken Schultergelenkes habe unter Ablen kung kein en

Druckschmerz des Sternoclavicuralgelenks , des Acromioclavicular gelenks , des

Sulcus

Musculus

bicipitis , des Coracoid s und des M usculus

levator

sc a pulae ergeben . Der

Fornix sei frei gewesen . Es best ünd en kein Hartspann und keine

Myogelosen . Das

Impinge ment-Zeichen sei negativ. Bei der Unter suchung

habe ein diffuser Druck schmerz über allen Abschnitten der Schulter sowie über dem Sterno c lavicural gelenk bestanden . Die Narben nach den Arthros kopien und der Totalprothese der Schulter seien reizlos (Urk. 6/133/6). 6 . 6.1

Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 6/53) verschlechtert hat , so dass nunmehr ein Rentenanspruch besteht, und ob die Beschwerden in der linken Schulter genügend medizinisch abgeklärt wurden.

Da sich die Beschwerdeführerin sowohl bei der erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 1

3. Dezember 2007 (Urk. 6/2) als auch bei der aktu ellen Anmeldung vom 3. März 2014 auf den Unfall vom 10. Februar 2007 be zog (Urk. 6/105), und keine w eiteren, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträch tigungen aus den medizinischen Akten ersichtlich sind,

ist einzig zu prüfen , ob es seit der Verfügung vom 21. Oktober 2010 zu einer Verschlechterung der linken Schulter kam.

A m 29. August 2013 wurde an der linken Schulter eine Schultertotalprothese ein gesetzt (Urk. 6/108/ 1 ).

Die RAD-Ärztin med. pract . Z.___ berichtete am 1. September 2014 nach dem Untersuch der Beschwerdeführerin am 28. August 2014 von einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Schulter ohne neurogene Schäden des linken Armes und einem Verdacht auf Symptomausweitung (Urk. 6/117/3 -4 ).

A ufgrund der eingesetzten Schulterprothese liegt

eine Verände rung des Ge sundheitszustandes vor , und es stellt sich die Frage, wie sich diese r

Zustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 6 . 2

6 . 2 .1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pfle gehelferin seit Februar 2007 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 6/ 44 /6 , Urk. 6/117/4). 6 . 2 .2

Was die Zumutbarkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit anbelangt, liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auf fassung, wonach in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, insbesondere auf die Untersuchung durch den RAD am 28. August 2014 (Urk. 6/117/ 3- 4, Urk. 6/133). Die Beschwerdeführerin will auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellen ( Urk. 1 S. 3, Urk. 6/108, Urk. 6/131).

6.2.3

Die erhobenen Diagnosen stimmen in sämtlichen Arztberichten überein: es wurde von einer schmerzhaften aktiven und passiven Beweglichkeitsein schrän kung der linken Schulter unklarer Ursache ohne Hinweis auf eine neurologische Pathologie berichtet (Urk. 6/111/1-2, 6/108, 6/131, 6/117/3-5 und 6/133).

Dr. A.___ schloss sowohl im Bericht vom 16. April 2014 (Urk. 6/108) als auch in jenem vom 11. November 2014 ohne Begründung auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er sich dabei ins besondere auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, es gehe ihr schlechter und die Schmerzen hätten zugenommen, und auf die bei der als schmerzhaft ange gebenen Bewegungsuntersuchung erhobenen Messwerte stützte. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführerin auch die linke Schulter nicht belastende Tätigkeiten nicht zumutbar seien, gab er nicht ab.

Demgegenüber erwog med. pract . Z.___ , dass der Beschwerdeführerin Arbei ten, die die Schulter nicht belasten, weiterhin zu 100 % möglich und zumutbar seien (Urk. 6/117/4 und 6/133/10). Es sind keine ernsthaften Zweifel auszu machen, dass sich der vom 5. Januar 2015 datierte Bericht auf die Unter suchung vom 28. August 2014 bezieht und mit den dabei erhobenen Befunden übereinstimmt. Von einer Beschönigung der im Feststellungsblatt festgehalte nen Ausführungen (Urk. 6/117/3-4) kann nicht die Rede sein. Und die Behauptung, med. pract . Z.___ habe ihren Bericht ohne Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk.

1 S.

5), ist aktenwidrig, ist auf Seite 1 des Berichts doch ausdrücklich auf geführt, das gesamte Dossier sei zur Verfügung gestanden (Urk. 6/133/1). Dass med. pract . Z.___ am 28. August 2014 keine Kenntnis des Berichts von Dr. A.___ vom 11. November 2014 hatte, liegt in der Natur der Sache und kann ihr weder zum Vorwurf gemacht werden, noch bewirkt dieser Umstand, dass nicht auf den Bericht von med. pract . Z.___ abgestellt werden kann, da es ansonsten die versicherte Person jederzeit in der Hand hätte, durch Ein rei chung eines neuen Arztberichtes einen früheren Untersuchungsbericht zu ent kräf ten.

Dr. A.___ umschrieb die Diskrepanz zwischen der objektiven, mittels CT festgestellten regelrechten Schulterprothese und der geltend gemachten Schmer z haftigkeit und Bewegungseinschränkung als „absolut unklare Situation“ bezieh ungsweise als unverständlich, ohne weiter darauf einzugehen (Urk. 6/131/2). Immerhin hielt er im Bericht vom 11. November 2014 aber auch fest, dass er praktisch keine Muskelatrophie festgestellt habe (Urk. 6/131/2). Dasselbe ergibt sich aus dem Bericht von med. pract . Z.___ . Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin basiert der Bericht auf einer sorgfältigen und umfassenden Untersuchung sämtlicher Gelenke und Extremitäten. Dabei fällt auch einem medi zinischen Laien auf, dass die Umfangmasse des rechten und linken Armes praktisch identisch sind (Urk. 6/133/7), und der Hinweis von med. pract . Z.___ , nach 7 Jahren Schonung wäre am linken Arm ein erheblicher Mus kel abbau zu erwarten (Urk. 6/133/10), ist nachvollziehbar und überzeugend.

Wenn med. pract . Z.___ der Beschwerdeführerin trotzdem nur eine Arbeits fähigkeit für die Schulter nicht belastende Tätigkeiten attestierte, trug sie den objektivierbaren Einschränkungen ausreichend Rechnung. Die Schmerzhaftig keit

und die Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks bewirken keine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, da einerseits die Schmer zen ohne Belastung von der Beschwerdeführerin selbst als „mässig“ ein gestuft wurden (Urk. 6/131/2), und da anderseits selbst für Personen, die den einen Arm nicht mehr oder die eine Hand höchstens noch als Hilfshand ein setzen können, noch Arbeitsmöglichkeiten bestehen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015, 8C_875/211 vom 10. Mai 2012 und 8C_312/2011 vom 8. September 2011). Für eine pensumsmässige Reduktion besteht kein Grund. 6.3

Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 machte die Beschwerdeführerin zusätzliche Anga ben zu ihrem Gesundheitszustand und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 8, Urk. 9/1-2).

Diese neu eingereichten Arztberichte de r Klinik

H.___ , welche vom 3. März u nd vom 27. April 2015 datieren, wurden zwar nach der angefochtenen Verfü gung er stellt , betreffen aber den massgebenden Sachverhalt, weshalb sie – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (Urk. 8 S. 2) - zu berücksichtigen sind. Den Berichten sind dieselben Diagnosen zu entnehmen, welche auch in den

früheren Berichten

erhoben wurden .

I m Wesentlichen ist den neuen Be rich ten

zu sätzlich zu entnehmen, dass unter Umständen etwas zu viel Pro these einge baut wurde (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/2).

Ferner wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für „auch nur leicht belastende“ Tätigkeiten attestiert (Urk. 9/1).

Verglichen mit den früheren Arztberichten wurde hier erstmals eine mögliche Ursache für die schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung angesprochen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in dem Sinne, dass der Beschwerde führerin eine die Schulter nicht belastende Arbeit im Gegensatz zur Unter such ungssituation im August 2014 nicht mehr zumutbar wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beurteilung von med. pract . Z.___ zu folgen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten, die linke Schulter nicht belastenden Tätigkeiten auszugehen ist.

Für weitere Abklärungen und insbesondere für die Einholung eines Gutachtens besteht kein Grund, da die Beschwerdeführerin durch med. pract . Z.___ aus reichend untersucht wurde und ihre Schlussfolgerung überzeugt. Es kann voll um fänglich auf den Bericht von med. pract . Z.___ abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin wei sen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 7.

7.1

In der Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 6/53) ging die Beschwerdegegne ri n vom Belastungsprofil aus, welches dem Bericht des B.___ vom 2. Februar 2010 zu entnehmen ist (Urk. 6/38). Das B.___ hielt fest, dass leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin könne ganztags ar beiten, wobei Rotationen im Sitzen und vorgeneigt Stehen lediglich manchmal , das heisse maximal drei Stunden pro Tag vorkommen sollten. Die leidensange passte

Tätigkeit sollte kein Arbeiten über Schulterhöhe vor allem mit der linken Schulter erfordern. Eine leicht bis mittelschwere Arbeit bedeute mit höchstens zehn bis 15 Kilogramm Lasten zu hantieren (Urk. 6/38/11).

Dem Belastungsprofil vom 1. September 2014 ist zu entnehmen, dass nur noch leichte , die Schulter nicht belastende Arbeiten zumutbar sind, womit eine (leichte) Veränderung des Belas tungs profils vorliegt, jedoch besteht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasster Tätigkeit. 7.2

Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sich die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive die - bei weiterhin voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – weiterge hende Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils in erwerblicher Hinsicht aus wirkt.

Die Beschwerdeführerin hätte als Pflegehelferin im Y.___

im Jahr 200 7 Fr. 4‘108.70 pro Monat bei dreizehn Monatslöhnen – mithin ein Salär von Fr. 53‘413.10

– verdient ( Urk. 6/11/6, Urk. 6/41/3, Urk. 6/44/7) . D ies e r Lohn ist an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 =

100; im Internet ab rufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Total; 2007: 102.8; 2010: 108.1). Daraus re sul tiert ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 56‘166.9 0 .

Sodann ist dieses jährliche Bruttoeinkommen der Nominallohn entwicklung für das Jahr 2013 anzupassen (Bundesamt für Statistik a.a.O. [2010 = 100; im Inter net abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2010: 100; 2013: 102.6). Daraus ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2013 von Fr. 57‘627.2 5. 7 .3

Das Invalideneinkommen ist

praxisgemäss gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 6/41/3, Urk. 6 / 44/ 7 , Urk. 6/ 117/5 ).

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA1 der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abzu stellen. Somit ist der monatliche Bruttolohn (Zentralwert), Privater Sektor, für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen), Anforderungsniveau 4, heran zuziehen . Im Jahr 2010 betrug das dabei erzielte monatliche Einkommen Fr. 4‘ 20 6.-- (LSE 2010 S. 27 Tab. TA1 Ziff. 45-96). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft , Das Magazin für Wirtschaftspolitik 3/4 -2015, S. 88 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „G-S“) und der Nominallohnentwicklung von 102. 6 im Jahr 201 3

(Bundesamt für Statistik a.a.O. [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nomi nallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2010: 100; 2013: 102.6 ) angepasst, ergibt dies Fr. 5 3 ‘ 985.10 (Fr. 4‘ 206 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 10 2.6 ).

Die Diffe renz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 57‘627.25 und dem Invaliden ein kommen

von Fr. 53‘985.10 beträgt Fr. 3‘642.1 5. Dies entspricht einem Invali di tätsgrad von 6 , 32 %, der auf 6 % abzurunden ist (BGE 127 V 129 E. 4c), woraus sich bei einem der Beschwerdeführerin zumutbaren vollzeitlichen Arbeitspen sum kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt . Wird hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Wert von 25 % in Abzug ge bracht, resultiert mit Fr. 40‘488.83 ein Invalideneinkommen, welches vergli chen mit dem Validenlohn von Fr. 57‘627.25 eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘138.42 entsprechend einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) ergibt.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800. -- festz u setzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie genden Be schwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die 1972 geborene X.___

ist gelernte Pflegehelferin (Urk. 6/2/4) und arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2003 bis Januar 2009 in unter schiedlichem Pensum im Y.___ (Urk.

E. 1.2 Am 3. März 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Rentenbezug an und gab als Grund den Unfall vom 10. Februar 2007

an (Urk. 6/105). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte sie Pro ble me mit

der Schulter und führte aus, sie könne nichts mehr heben (Urk. 6/105/5).

Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 6/110) und Arztbe richte ein (Urk. 6/108, Urk. 6/111) und liess die Versicherte am 28. August 2014 durch den Regional en Ärztlichen Dienst, RAD, med. pract . Z.___ , F achärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates FMH, untersuchen (Urk. 6/117/3-4, Urk. 6/ 133 ). Gestützt auf diese Ak ten

errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 6/117/5) und ver fügte am

25. Febru ar 2015 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vor bescheid vom 4. September 2014; Urk. 6/118) die Ablehnung des Rentenbe geh rens (Urk. 6/138 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2015 (Urk. 2) liess die Versicherte , ver treten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann, am 17. April 2015 Beschwerde erhe ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, alles unter Kosten- und E ntschädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 stellte das Gericht der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 7).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die angefochtene Verfügung hat einzig den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin zum Gegenstand, und nur darüber ist im vorliegenden Beschwerde ver fahren zu befinden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Zu spre chung der gesetzlichen Leistungen allenfalls weitere Leistungen geltend machen will, ist mangels eines Anfechtungsgegenstands nicht weiter darauf einzugehen. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge g lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder rück wirkend eine befristete Invalidenrente zugesprochen (BGE 133 V 263) , so wird nach Art. 87

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb li chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 . 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungs wei s e Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohn höhe habe n und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beits fähig keit

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerb lichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht geändert hätten. Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2007 in ihrer bisherigen Tätigkeit einge schränkt, jedoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.). Es könne auf den Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin Z.___ vom 28.

August 2014 / 5. Januar 2015 abgestellt werden. Der neu eingereichte Be richt von Dr. med. A.___ vom 26. November 2014 bringe keine neuen Tatsachen hervor.

In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 beantragte sie die Abweisung der Be schwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (Urk. 5). 3 .2

Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2015 aus führen, die Beschwerdegegnerin widerspreche sich selbst, wenn sie keine Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse ann ehme , da sie zum einen auf das Leistungsgesuch eingetreten sei und zum anderen med. pract . Z.___ am 20. Ma i 2014 festgehalten habe, dass eine Veränderung eingetreten sei. Die spätere Einschätzung von med. pract . Z.___ vermöge die Einschätzung von Dr.

med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates FMH , nicht zu stürzen. Dr. A.___ habe eine deutlich eingesteifte linke Schulter festgestellt und eine vollständige Erwerbsun fähigkeit attestiert . Die Untersuchung durch med. pract . Z.___ habe nur zehn Minuten gedauert. Sie habe weder eine Anamnese erhoben, noch habe sie die Beschwerdeführerin befundet . Schliesslich habe sie sich nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt , welche ihrer Einschätzung entgegenst ünd en (Urk. 1 S. 3) . Der Bericht von med. pract . Z.___ über die Untersuchung vom 28. August 2014 (Urk. 6/133) sei der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2015 zugestellt worden (Urk. 6/132), und es sei davon auszugehen, dass er auch an diesem Tag erstellt worden sei, was sich aus dem Datum des Berichts ergebe. Dies stelle in doppelter Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar: einerseits habe der Bericht beim Erlass des Vorbescheids nicht berücksichtigt werden können, so dass der Vorbescheid auf einer unvollständigen Aktenlage basiere, und an der seits sei der Beschwerdeführerin nur eine Frist von 20 - nicht 30 - Tagen einge räumt worden, um zum Bericht von 5. Januar 2015 Stellung zu nehmen. Med. pract . Z.___ habe mit dem Bericht vom 5. Januar 2015 offensichtlich die Mangelhaftigkeit ihres Berichts vom 1. September 2014 (Urk. 6/117/3-4) korri gie ren wollen. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Entweder sei auf die Beurteilung von A.___ abzustellen oder es sei ein Gutachten anzu ordnen (Urk. 1 S. 4 ff.). 4.

Es kann offen bleiben, ob der Bericht von med. pract . Z.___ über die Unter suchung vom 28. August 2014, der vom 5. Januar 2015 datiert (Urk. 6/133), der IV-Stelle, wie sie in der Verfügung vom 25. Februar 2015 ausführt (Urk. 2), beim Erlass des Vorbescheids am 4. September 2014 (Urk. 6/118) vorlag und ob sie ihn berücksichtigte oder nicht.

Der Vorbescheid gemäss Art. 57a IVG dient der Wahrung des rechtlichen Ge hörs der versicherten Person. Hingegen kommt ihm nicht die verfahrens mässige Wirkung einer Verfügung zu; er kann somit ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung abgeändert werden, und es verletzt grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht, wenn die Verwaltung in der Ver fügung zuungunsten von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3.

Aufl., N 3 zu Art. 57a). Die Beschwerdeführerin kann daher nichts für sich ableiten, und es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn der vom

5. Januar 2015 datierte Bericht von med. pract . Z.___ durch die IV-Stelle erstmals in der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2015 berücksichtigt wurde.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin für die Stellungnahme zu diesem Bericht eine 20tägige Frist angesetzt wurde (Urk. 6/132) und nicht wie in Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für das Erheben von Einwänden gegen den Vorbescheid vorgesehen, eine solche von 30 Tagen, stellt angesichts der im Schreiben vom 5. Januar 2015 ausdrücklich ein geräumten Möglichkeit, eine Fristerstreckung zu beantragen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 5 . 5 .1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2010 (Urk. 6/53) kann auf die versicherungsinterne Stellungnahme des RAD vom 25. Mai 2010 verwiesen werden (Urk. 6/44/5-6). Dieser hielt unter Hinweis auf die damals vorhandenen Arztberichte, insbesondere das rheumatologische Gutachten des B.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/38) und die Berichte der C.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 6/22) und vom 2

E. 6 /11 , Urk. 6/60/5 , Urk. 6/110 , Urk. 6/133/4 ).

Am 1

3. Dezember 2007 meldete sie sich erstmals un ter

Angabe e ine r Krankheit und eine s Unfall s

vo m

10. Februar 2007 bei der In vali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Im Rahmen ihrer Ab klä rung en holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerb liche (Urk. 6/8 , Urk. 6/11 ) und medizinische (Urk. 6/9, Urk. 6/16, Urk. 6/22, Urk. 6/27, Urk. 6/29, Urk. 6/32 ) Auskünfte ein und

zog die

unfallversicherungs rechtlichen Akten der AXA Win terthur bei (Urk. 6/6 , Urk. 6/12-15 , Urk. 6/17-19, Urk. 6/21, Urk. 6/26, Urk. 6/28 , Urk. 6/30, Urk. 6/33-35, Urk. 6/38-41 ) . Gestützt auf diese Akten er rechnete sie für die Zeitspanne vom 1. Februar 2007 bis zum

30. November 2008 einen In validitätsgrad von 100 %, vom 1.

Dezember 2008 bis

zum 31. Mai 2009 einen Invaliditätsgrad von 58 % und ab dem 1. Juni 2009 einen solchen von 17 % . Ab dem 1. Juni 2009 sei

der Versicherten eine leidens angepasste Tätig keit zu 100 % zu mutbar (Urk. 6/44) . Am

21. Oktober 2010 verfügte die IV-Stelle , dass ab Februar 2008 (Ende der Wartezeit) bis März 2009 (Verbesserung am

1. Dezember 2008 und drei Monate) ein Anspruch auf eine ganze Invaliden rente, ab April 2009 bis August 2009 (Verbesserung am 1. Juni 2009 und drei Monate) auf eine halbe Invalidenrente und ab September 2009 kein Anspruch mehr auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 6/53) . Dieser Ent scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom

4. Oktober 201 1 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/69). Mit Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 6/84) trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein. Diese Verfügung erwuchs so dann unangefochten in Rechtskraft.

E. 6.1 Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 6/53) verschlechtert hat , so dass nunmehr ein Rentenanspruch besteht, und ob die Beschwerden in der linken Schulter genügend medizinisch abgeklärt wurden.

Da sich die Beschwerdeführerin sowohl bei der erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 1

3. Dezember 2007 (Urk. 6/2) als auch bei der aktu ellen Anmeldung vom 3. März 2014 auf den Unfall vom 10. Februar 2007 be zog (Urk. 6/105), und keine w eiteren, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträch tigungen aus den medizinischen Akten ersichtlich sind,

ist einzig zu prüfen , ob es seit der Verfügung vom 21. Oktober 2010 zu einer Verschlechterung der linken Schulter kam.

A m 29. August 2013 wurde an der linken Schulter eine Schultertotalprothese ein gesetzt (Urk. 6/108/ 1 ).

Die RAD-Ärztin med. pract . Z.___ berichtete am 1. September 2014 nach dem Untersuch der Beschwerdeführerin am 28. August 2014 von einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Schulter ohne neurogene Schäden des linken Armes und einem Verdacht auf Symptomausweitung (Urk. 6/117/3 -4 ).

A ufgrund der eingesetzten Schulterprothese liegt

eine Verände rung des Ge sundheitszustandes vor , und es stellt sich die Frage, wie sich diese r

Zustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 6 . 2

6 . 2 .1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pfle gehelferin seit Februar 2007 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 6/ 44 /6 , Urk. 6/117/4). 6 . 2 .2

Was die Zumutbarkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit anbelangt, liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auf fassung, wonach in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, insbesondere auf die Untersuchung durch den RAD am 28. August 2014 (Urk. 6/117/ 3- 4, Urk. 6/133). Die Beschwerdeführerin will auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellen ( Urk. 1 S. 3, Urk. 6/108, Urk. 6/131).

6.2.3

Die erhobenen Diagnosen stimmen in sämtlichen Arztberichten überein: es wurde von einer schmerzhaften aktiven und passiven Beweglichkeitsein schrän kung der linken Schulter unklarer Ursache ohne Hinweis auf eine neurologische Pathologie berichtet (Urk. 6/111/1-2, 6/108, 6/131, 6/117/3-5 und 6/133).

Dr. A.___ schloss sowohl im Bericht vom 16. April 2014 (Urk. 6/108) als auch in jenem vom 11. November 2014 ohne Begründung auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er sich dabei ins besondere auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, es gehe ihr schlechter und die Schmerzen hätten zugenommen, und auf die bei der als schmerzhaft ange gebenen Bewegungsuntersuchung erhobenen Messwerte stützte. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführerin auch die linke Schulter nicht belastende Tätigkeiten nicht zumutbar seien, gab er nicht ab.

Demgegenüber erwog med. pract . Z.___ , dass der Beschwerdeführerin Arbei ten, die die Schulter nicht belasten, weiterhin zu 100 % möglich und zumutbar seien (Urk. 6/117/4 und 6/133/10). Es sind keine ernsthaften Zweifel auszu machen, dass sich der vom 5. Januar 2015 datierte Bericht auf die Unter suchung vom 28. August 2014 bezieht und mit den dabei erhobenen Befunden übereinstimmt. Von einer Beschönigung der im Feststellungsblatt festgehalte nen Ausführungen (Urk. 6/117/3-4) kann nicht die Rede sein. Und die Behauptung, med. pract . Z.___ habe ihren Bericht ohne Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk.

1 S.

5), ist aktenwidrig, ist auf Seite 1 des Berichts doch ausdrücklich auf geführt, das gesamte Dossier sei zur Verfügung gestanden (Urk. 6/133/1). Dass med. pract . Z.___ am 28. August 2014 keine Kenntnis des Berichts von Dr. A.___ vom 11. November 2014 hatte, liegt in der Natur der Sache und kann ihr weder zum Vorwurf gemacht werden, noch bewirkt dieser Umstand, dass nicht auf den Bericht von med. pract . Z.___ abgestellt werden kann, da es ansonsten die versicherte Person jederzeit in der Hand hätte, durch Ein rei chung eines neuen Arztberichtes einen früheren Untersuchungsbericht zu ent kräf ten.

Dr. A.___ umschrieb die Diskrepanz zwischen der objektiven, mittels CT festgestellten regelrechten Schulterprothese und der geltend gemachten Schmer z haftigkeit und Bewegungseinschränkung als „absolut unklare Situation“ bezieh ungsweise als unverständlich, ohne weiter darauf einzugehen (Urk. 6/131/2). Immerhin hielt er im Bericht vom 11. November 2014 aber auch fest, dass er praktisch keine Muskelatrophie festgestellt habe (Urk. 6/131/2). Dasselbe ergibt sich aus dem Bericht von med. pract . Z.___ . Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin basiert der Bericht auf einer sorgfältigen und umfassenden Untersuchung sämtlicher Gelenke und Extremitäten. Dabei fällt auch einem medi zinischen Laien auf, dass die Umfangmasse des rechten und linken Armes praktisch identisch sind (Urk. 6/133/7), und der Hinweis von med. pract . Z.___ , nach 7 Jahren Schonung wäre am linken Arm ein erheblicher Mus kel abbau zu erwarten (Urk. 6/133/10), ist nachvollziehbar und überzeugend.

Wenn med. pract . Z.___ der Beschwerdeführerin trotzdem nur eine Arbeits fähigkeit für die Schulter nicht belastende Tätigkeiten attestierte, trug sie den objektivierbaren Einschränkungen ausreichend Rechnung. Die Schmerzhaftig keit

und die Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks bewirken keine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, da einerseits die Schmer zen ohne Belastung von der Beschwerdeführerin selbst als „mässig“ ein gestuft wurden (Urk. 6/131/2), und da anderseits selbst für Personen, die den einen Arm nicht mehr oder die eine Hand höchstens noch als Hilfshand ein setzen können, noch Arbeitsmöglichkeiten bestehen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015, 8C_875/211 vom 10. Mai 2012 und 8C_312/2011 vom 8. September 2011). Für eine pensumsmässige Reduktion besteht kein Grund.

E. 6.3 Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 machte die Beschwerdeführerin zusätzliche Anga ben zu ihrem Gesundheitszustand und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 8, Urk. 9/1-2).

Diese neu eingereichten Arztberichte de r Klinik

H.___ , welche vom 3. März u nd vom 27. April 2015 datieren, wurden zwar nach der angefochtenen Verfü gung er stellt , betreffen aber den massgebenden Sachverhalt, weshalb sie – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (Urk. 8 S. 2) - zu berücksichtigen sind. Den Berichten sind dieselben Diagnosen zu entnehmen, welche auch in den

früheren Berichten

erhoben wurden .

I m Wesentlichen ist den neuen Be rich ten

zu sätzlich zu entnehmen, dass unter Umständen etwas zu viel Pro these einge baut wurde (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/2).

Ferner wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für „auch nur leicht belastende“ Tätigkeiten attestiert (Urk. 9/1).

Verglichen mit den früheren Arztberichten wurde hier erstmals eine mögliche Ursache für die schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung angesprochen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in dem Sinne, dass der Beschwerde führerin eine die Schulter nicht belastende Arbeit im Gegensatz zur Unter such ungssituation im August 2014 nicht mehr zumutbar wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beurteilung von med. pract . Z.___ zu folgen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten, die linke Schulter nicht belastenden Tätigkeiten auszugehen ist.

Für weitere Abklärungen und insbesondere für die Einholung eines Gutachtens besteht kein Grund, da die Beschwerdeführerin durch med. pract . Z.___ aus reichend untersucht wurde und ihre Schlussfolgerung überzeugt. Es kann voll um fänglich auf den Bericht von med. pract . Z.___ abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin wei sen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 7.

7.1

In der Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 6/53) ging die Beschwerdegegne ri n vom Belastungsprofil aus, welches dem Bericht des B.___ vom 2. Februar 2010 zu entnehmen ist (Urk. 6/38). Das B.___ hielt fest, dass leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin könne ganztags ar beiten, wobei Rotationen im Sitzen und vorgeneigt Stehen lediglich manchmal , das heisse maximal drei Stunden pro Tag vorkommen sollten. Die leidensange passte

Tätigkeit sollte kein Arbeiten über Schulterhöhe vor allem mit der linken Schulter erfordern. Eine leicht bis mittelschwere Arbeit bedeute mit höchstens zehn bis 15 Kilogramm Lasten zu hantieren (Urk. 6/38/11).

Dem Belastungsprofil vom 1. September 2014 ist zu entnehmen, dass nur noch leichte , die Schulter nicht belastende Arbeiten zumutbar sind, womit eine (leichte) Veränderung des Belas tungs profils vorliegt, jedoch besteht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasster Tätigkeit. 7.2

Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sich die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive die - bei weiterhin voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – weiterge hende Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils in erwerblicher Hinsicht aus wirkt.

Die Beschwerdeführerin hätte als Pflegehelferin im Y.___

im Jahr 200 7 Fr. 4‘108.70 pro Monat bei dreizehn Monatslöhnen – mithin ein Salär von Fr. 53‘413.10

– verdient ( Urk. 6/11/6, Urk. 6/41/3, Urk. 6/44/7) . D ies e r Lohn ist an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 =

100; im Internet ab rufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Total; 2007: 102.8; 2010: 108.1). Daraus re sul tiert ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 56‘166.9 0 .

Sodann ist dieses jährliche Bruttoeinkommen der Nominallohn entwicklung für das Jahr 2013 anzupassen (Bundesamt für Statistik a.a.O. [2010 = 100; im Inter net abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2010: 100; 2013: 102.6). Daraus ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2013 von Fr. 57‘627.2 5. 7 .3

Das Invalideneinkommen ist

praxisgemäss gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 6/41/3, Urk. 6 / 44/ 7 , Urk. 6/ 117/5 ).

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA1 der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abzu stellen. Somit ist der monatliche Bruttolohn (Zentralwert), Privater Sektor, für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen), Anforderungsniveau 4, heran zuziehen . Im Jahr 2010 betrug das dabei erzielte monatliche Einkommen Fr. 4‘ 20 6.-- (LSE 2010 S. 27 Tab. TA1 Ziff. 45-96). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft , Das Magazin für Wirtschaftspolitik 3/4 -2015, S. 88 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „G-S“) und der Nominallohnentwicklung von 102. 6 im Jahr 201 3

(Bundesamt für Statistik a.a.O. [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nomi nallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2010: 100; 2013: 102.6 ) angepasst, ergibt dies Fr. 5 3 ‘ 985.10 (Fr. 4‘ 206 .-- x

E. 8 . Mai 2009 (Urk. 6/28) fest, die Beschwerdeführerin leide an einem Status nach einer Tuberculum

majus -Fraktur links im Februar 2007 (Urk. 6/44/5). In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei die schmerzhaft eingeschränkte verminderte Belastungstoleranz der linken Schulter im Vordergrund gestanden. Eine Selbstlimitation und eine verminderte Kraft au s dauer sei en beobachtbar . Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien zu mut bar. Insgesamt liege eine Diskrepanz zwischen subjektiv erlebten (nicht derma tom bezogenen ) Schmerz- und Sensibilitätsminderungen der oberen Ext remi tä ten un d wenig pathologischen objektiven Befunden vor. Anhand der me dizi ni schen Be richterstattung könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Hilfspflegerin seit Februar 2007 ausgegangen werden. Ab Dezember 2008 bestehe eine 50%ige Restarbeitsfähig keit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit und ab Juni 2009 betrage diese

1 00

% (Urk. 6/44/6). Ges tützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin ab Februar 2008 bis

März 2009 eine ganze Invalidenrente und ab April 2009 bis August 2009 eine

halbe Invalidenrente zu . Danach verneinte sie einen Leis tungsanspruch

(Urk. 6/53) .

5 .2

5 .2.1

Im Zeitpunkt der renten vernein enden Verfügung vom 25. Februar 2015 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen B e richte und Stellungnahmen vor: 5 .2.2

Dem Bericht des D.___ von Dr. med. E.___ , Fach arzt für Neurologie FMH, vom 19. Juli 2012 sind als Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/111/4): 1. Schmerzhafte passive und aktive Bewegungseinschränkung im linken Schulter gelenk: - Eigenanamnestisch seit Scooter -Unfall am 10. Februar 2007 - Status nach zweimaliger Schulteroperation links ( 0 2 und 0 9.2008) - Rezentes Arthro -MRI-Schulter links: intakte Rotatorenmanschette - Klinisch und elektrodiagnostisch keine Hinweise auf eine den Be schwerden zugrundeliegende oder begleitende neurologische Pa tho logie (insbesondere ein – neurologisches – TOS ( Thoracic -Outlet-Syn drom) , eine Suprasca pularis-Neuropathie oder eine P arese des M usculus

serratus

ante rior links) 2. Wiederholtes flüchtiges weitgehend schmerzloses nächtliches Taubheits gefühl der Hände, primär ulnar , sekundär an der gesamten Hand: - Aktuell diesbezüglich nicht pathologische klinisch-neurologische Untersuchungsbefunde - Beidseits normale Medianus

- und Ulnaris -Neurographie - Status nach Resektion der 1. Rippe rechts 2008 ( D g

n eurologisches TOS ? ).

In d er Beurteilung wurde festgehalten, dass sich in der Gesamtschau bis auf eine durch Schmerzhemmung zu erklärende Kraftminderung für praktisch sämt liche Bewegungen im linken Schultergelenk unauffällige klinisch-neurologische Un tersuchungsbefunde ergeben

und die elektrodiagnostischen Zusatzun tersuch ungen normale Befunde gezeigt h ätt en . Deshalb best ünd en keine Hinweise auf eine der schmerzhaften passiven/aktiven Beweglichkeitseinschränkung im linken Schultergelenk zugrunde liegende – oder sie begleitende – neurologische Patho logie .

I nsbesondere

bestünden keine Anhaltspunkte für ein – neurologisches – TOS , eine Suprascapularis -Neuropathie oder eine Parese des M usculus

serratus

anterior links . Angesichts der (sehr) normalen Medianus

- und Ulnaris-Neuro graphie beidseits seien auch keine Anhaltspunkte für ein relevantes Carpal tunnel-Syndrom oder eine Ulnaris -Pathologie (insbesondere im Ellbogenbe reich ) rechts oder links ge geben (Urk. 6/111/4).

Einem weiteren Arztbericht des D.___ vom 19. Mai 2014 ist zu entnehmen , dass am 29. August 2013 eine Schultertotalprothesen-Implan ta tion erfolgt war . Sodann wurde festgehalten, dass sich die chronischen Nacken schmerzen links mit Ausstrahlung in Richtung der linke n Schulter unter chiro prak tischer Be handlung gebessert hätten. Im Vergleich zum Untersuch vom 19. Juli 2012 hätt en sich bis auf eine vergleichsweise noch stärker einge schränkte schmerz hafte passive und aktive Beweglichkeit im linken Schulter gelenk keine wesentli chen neuen Aspekte ergeben . Weiterhin

bestünden klinisch – soweit bei Schmerzhem mung im linken Schultergelenk beurteilbar – keine Hinweise auf eine zugrun deliegende oder begleitende neurologische Pathologie ,

i nsbesondere des N ervus

suprascapularis oder - axillaris links. Bezüglich der rezi divierenden flüchtigen nächtlichen Fühlstörung der Hände bestünden weiter hin klinisch und elektroneurographisch (jetzt nur links untersucht) keine Hin weise auf eine Me dianus

- (insbesondere CTS) oder Ulnaris

- (insbesondere Sulcus - ulnaris -Syn drom) Pathologie (Urk. 6/111/1-2) . 5 .2.3

I m Bericht der F.___ , Dr. A.___ , vom 16. April 2014 ist als Diagnose eine zunehmende Schultersteife links unklarer Ätiolo gie bei (Urk. 6/108/ 1 ): - Status nach Scooter -Unfall am 10. Februar 2007 - Status nach Schulterarthroskopie mit Kapsulotomie und subacromialem

Débridement am 26. Februar 2008 (Dr. G.___ , C.___ ) - Status nach erneuter Arthroskopie, Adhäsiolyse im Intervallbereich, Biceps tenotomie , Acromioplastik am 15. September 2008 (Dr. G.___ , C.___ ) - Status nach einer Untersuchung der Schulter in Narkose sowie Schulter arthroskopie , superiore-anteriore und anterio-inferiore Kapsulotomie , subto tale

Synovektomie und Entnahme von Gewebsproben, Reacromio plastik und Mobilisation in Narkose links am 22. August 2012 bei bereits ausgeprägter Chondromalazie Grad III und IV im Humeruskopfbereich - Status nach Schultertotalprothese ( Affinis

short , Kopf 41, Glenoid I, Pala coszement mit Gentamycin ) Schulter links am 29. August 2013, aufgeführt .

Die linke Schulter sei deutlich eingesteift mit einer Flexion und Abduktion von 40° und einer Aussenrotation von -40°. Die Bewegungsuntersuchung sei schmerz haft. Der Röntgenbefund habe eine regelrechte Schultertotalprothese ohne Hinweise auf eine Lockerung gezeigt. Der Verlauf nach den genannten Operationen sei schlecht . Die Ursache sei unklar. Ein low -grade Infekt sei mehr fach gesucht worden und habe nicht nachgewiesen werden können. Die Schul ter verschlechtere sich. Es könne von einem Endzustand ausgegangen werden. Allenfalls benötige die Patientin eine weitere Operation. Die Beschwerdeführerin sei weder in ihrem angestammten Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit ar beitsfähig (Urk. 6/108/2).

Einem weiteren Bericht der F.___ vom 11. November 2014 ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin zunehmend schlechter gehe und dass die Schmerzen zuge nommen hätten (Urk. 6/131/1). Der Befund der linken Schulter habe eine indolente

spina

scapulae

ergeben . Der laterale und vordere Acromionbereich sei dolent . Der Humeruskopf sei dolent . Die Fossa

supra spi na ta sei indolent. Die Flexion be trage 35°, die Abduktion 20° und die Aussenrotation -50°. Die Bewegungsun tersuchung sei stark schmerzhaft. Die Situation sei un klar. Die Beschwerdefüh rerin habe starke Schmerzen und die Schulter sei völlig eingesteift . Die Symp tome und auch die Befunde seien absolut glaubhaft. Radio logisch sei die Pro these in Ordnung. Dies sei unverständlich. Die Beschwerde führerin habe eine relevant eingeschränkte Schulterfunktion und könne damit weder belastende noch nicht belastende Arbeiten ausüben (Urk. 6/131/2). 5 . 2 . 4

RAD-Ärztin med. pract . Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 28. August 201 4. Sie hielt am 1. September 2014 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

s chmerzhafte Bewegungs- und Belas tung s einschränkung der linken Schulter bei einem Status nach einer Endopro these nach zahlreichen Vor-Operationen, ein en Ausschluss von neurogenen Schä den des linken Armes sowie ein en Verdacht auf eine Symptomausweitung fest (Urk. 6/117/ 3 - 4 ). Aus medizinischer Sicht sollten Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopfar beiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposi tion , insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme , nicht mehr ausgeübt werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von L asten sollte vermieden werden .

Med. pract . Z.___

attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit seit Februar 200 7. Zu einer angepassten Tätigkeit hielt sie fest, körp erlich leicht wechselbelastende Tätig keit en , ohne einseitige regelmä ssige Hebe- und Tragebelastung und ohne schultergürtelbelastende Tätigkeiten wie Ar bei ten über Kopf- und Schulterhöhe, A rbeiten mit Schlag- , Stoss - und Vibra tions belastungen des Schultergürtels seien weiterhin zumutbar , und attestierte dies bezüglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Juni 200 9. Zudem hielt sie fest, die Implantation der Schulter-Prothese habe zu einer vorübergehenden Arbeitsun fähigkeit ge führt. Eine Besserung sei auch in Zukunft aufgrund des degenera tiven Charak ters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich. Eine dauerhafte Verände rung des Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/117/4).

Dem dazugehörigen Arztbericht, welcher vom 5. Januar 2015 datiert, ist zu ent nehmen, dass das Aus- und Ankleiden im Stehen flüssig erfolgte, teilweise mit Trickbewegungen. Dabei sei an spontanen Bewegungsausmassen der linken Schulter eine Innenrotation des hängenden A rmes bis 90° sowie eine Abduktion und Elevation bis jeweils 45° zu beobachten gewesen. Während des Gesprächs und bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen Hochstand der linken Schulter von ungefähr vier

Zentimetern gegenüber rechts gehabt . Dieser habe sich aber bei Ablenkung immer wieder kurzfristig normalisiert (Urk. 6/133/5). Der Untersuch der oberen Extremitäten habe ein seitengleiches physiologische s Muskelrelief ergeben . Links sei der Mund mit der Hand knapp erreicht worden . Der Griff mit der linken Hand auf die rechte Schulterhöhe ge linge spontan mühelos. Bei Ablenkung sei auch bei kräftigem Druck kein Schmerz über der linken Schulterkontur auslösbar gewesen .

E benso bestehe keine Schmerzreaktion bei Druck auf den linken Oberarm unter Ablenkung im Rahmen der Befunderhebung der Wirbelsäule im Stand. I m Bereich der linken Schulter und des Oberarmes bestehe

eine leichte lymphödematöse Schwellung des Unterhautgewebes. Eine konsistente Prüfung der Schulterbeweglichkeit links sei nicht möglich gewesen . Beim Versuch , die passive Beweglichkeit zu prüfen , habe die Beschwerdeführerin ein massivstes Gegenspannen und

Schmerzäusse rung en gezeigt . Der Unter such des linken Schultergelenkes habe unter Ablen kung kein en

Druckschmerz des Sternoclavicuralgelenks , des Acromioclavicular gelenks , des

Sulcus

Musculus

bicipitis , des Coracoid s und des M usculus

levator

sc a pulae ergeben . Der

Fornix sei frei gewesen . Es best ünd en kein Hartspann und keine

Myogelosen . Das

Impinge ment-Zeichen sei negativ. Bei der Unter suchung

habe ein diffuser Druck schmerz über allen Abschnitten der Schulter sowie über dem Sterno c lavicural gelenk bestanden . Die Narben nach den Arthros kopien und der Totalprothese der Schulter seien reizlos (Urk. 6/133/6). 6 .

E. 12 : 40 x 41,7 : 100 x 10 2.6 ).

Die Diffe renz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 57‘627.25 und dem Invaliden ein kommen

von Fr. 53‘985.10 beträgt Fr. 3‘642.1 5. Dies entspricht einem Invali di tätsgrad von 6 , 32 %, der auf 6 % abzurunden ist (BGE 127 V 129 E. 4c), woraus sich bei einem der Beschwerdeführerin zumutbaren vollzeitlichen Arbeitspen sum kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt . Wird hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Wert von 25 % in Abzug ge bracht, resultiert mit Fr. 40‘488.83 ein Invalideneinkommen, welches vergli chen mit dem Validenlohn von Fr. 57‘627.25 eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘138.42 entsprechend einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) ergibt.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800. -- festz u setzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie genden Be schwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00422 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom

11. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1972 geborene X.___

ist gelernte Pflegehelferin (Urk. 6/2/4) und arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2003 bis Januar 2009 in unter schiedlichem Pensum im Y.___ (Urk. 6 /11 , Urk. 6/60/5 , Urk. 6/110 , Urk. 6/133/4 ).

Am 1

3. Dezember 2007 meldete sie sich erstmals un ter

Angabe e ine r Krankheit und eine s Unfall s

vo m

10. Februar 2007 bei der In vali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Im Rahmen ihrer Ab klä rung en holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerb liche (Urk. 6/8 , Urk. 6/11 ) und medizinische (Urk. 6/9, Urk. 6/16, Urk. 6/22, Urk. 6/27, Urk. 6/29, Urk. 6/32 ) Auskünfte ein und

zog die

unfallversicherungs rechtlichen Akten der AXA Win terthur bei (Urk. 6/6 , Urk. 6/12-15 , Urk. 6/17-19, Urk. 6/21, Urk. 6/26, Urk. 6/28 , Urk. 6/30, Urk. 6/33-35, Urk. 6/38-41 ) . Gestützt auf diese Akten er rechnete sie für die Zeitspanne vom 1. Februar 2007 bis zum

30. November 2008 einen In validitätsgrad von 100 %, vom 1.

Dezember 2008 bis

zum 31. Mai 2009 einen Invaliditätsgrad von 58 % und ab dem 1. Juni 2009 einen solchen von 17 % . Ab dem 1. Juni 2009 sei

der Versicherten eine leidens angepasste Tätig keit zu 100 % zu mutbar (Urk. 6/44) . Am

21. Oktober 2010 verfügte die IV-Stelle , dass ab Februar 2008 (Ende der Wartezeit) bis März 2009 (Verbesserung am

1. Dezember 2008 und drei Monate) ein Anspruch auf eine ganze Invaliden rente, ab April 2009 bis August 2009 (Verbesserung am 1. Juni 2009 und drei Monate) auf eine halbe Invalidenrente und ab September 2009 kein Anspruch mehr auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 6/53) . Dieser Ent scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom

4. Oktober 201 1 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/69). Mit Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 6/84) trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein. Diese Verfügung erwuchs so dann unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 3. März 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Rentenbezug an und gab als Grund den Unfall vom 10. Februar 2007

an (Urk. 6/105). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte sie Pro ble me mit

der Schulter und führte aus, sie könne nichts mehr heben (Urk. 6/105/5).

Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 6/110) und Arztbe richte ein (Urk. 6/108, Urk. 6/111) und liess die Versicherte am 28. August 2014 durch den Regional en Ärztlichen Dienst, RAD, med. pract . Z.___ , F achärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates FMH, untersuchen (Urk. 6/117/3-4, Urk. 6/ 133 ). Gestützt auf diese Ak ten

errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 6/117/5) und ver fügte am

25. Febru ar 2015 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vor bescheid vom 4. September 2014; Urk. 6/118) die Ablehnung des Rentenbe geh rens (Urk. 6/138 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2015 (Urk. 2) liess die Versicherte , ver treten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann, am 17. April 2015 Beschwerde erhe ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, alles unter Kosten- und E ntschädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 stellte das Gericht der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 7).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die angefochtene Verfügung hat einzig den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin zum Gegenstand, und nur darüber ist im vorliegenden Beschwerde ver fahren zu befinden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Zu spre chung der gesetzlichen Leistungen allenfalls weitere Leistungen geltend machen will, ist mangels eines Anfechtungsgegenstands nicht weiter darauf einzugehen. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge g lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder rück wirkend eine befristete Invalidenrente zugesprochen (BGE 133 V 263) , so wird nach Art. 87

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb li chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 . 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungs wei s e Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohn höhe habe n und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beits fähig keit

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerb lichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht geändert hätten. Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2007 in ihrer bisherigen Tätigkeit einge schränkt, jedoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.). Es könne auf den Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin Z.___ vom 28.

August 2014 / 5. Januar 2015 abgestellt werden. Der neu eingereichte Be richt von Dr. med. A.___ vom 26. November 2014 bringe keine neuen Tatsachen hervor.

In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 beantragte sie die Abweisung der Be schwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (Urk. 5). 3 .2

Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2015 aus führen, die Beschwerdegegnerin widerspreche sich selbst, wenn sie keine Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse ann ehme , da sie zum einen auf das Leistungsgesuch eingetreten sei und zum anderen med. pract . Z.___ am 20. Ma i 2014 festgehalten habe, dass eine Veränderung eingetreten sei. Die spätere Einschätzung von med. pract . Z.___ vermöge die Einschätzung von Dr.

med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates FMH , nicht zu stürzen. Dr. A.___ habe eine deutlich eingesteifte linke Schulter festgestellt und eine vollständige Erwerbsun fähigkeit attestiert . Die Untersuchung durch med. pract . Z.___ habe nur zehn Minuten gedauert. Sie habe weder eine Anamnese erhoben, noch habe sie die Beschwerdeführerin befundet . Schliesslich habe sie sich nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt , welche ihrer Einschätzung entgegenst ünd en (Urk. 1 S. 3) . Der Bericht von med. pract . Z.___ über die Untersuchung vom 28. August 2014 (Urk. 6/133) sei der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2015 zugestellt worden (Urk. 6/132), und es sei davon auszugehen, dass er auch an diesem Tag erstellt worden sei, was sich aus dem Datum des Berichts ergebe. Dies stelle in doppelter Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar: einerseits habe der Bericht beim Erlass des Vorbescheids nicht berücksichtigt werden können, so dass der Vorbescheid auf einer unvollständigen Aktenlage basiere, und an der seits sei der Beschwerdeführerin nur eine Frist von 20 - nicht 30 - Tagen einge räumt worden, um zum Bericht von 5. Januar 2015 Stellung zu nehmen. Med. pract . Z.___ habe mit dem Bericht vom 5. Januar 2015 offensichtlich die Mangelhaftigkeit ihres Berichts vom 1. September 2014 (Urk. 6/117/3-4) korri gie ren wollen. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Entweder sei auf die Beurteilung von A.___ abzustellen oder es sei ein Gutachten anzu ordnen (Urk. 1 S. 4 ff.). 4.

Es kann offen bleiben, ob der Bericht von med. pract . Z.___ über die Unter suchung vom 28. August 2014, der vom 5. Januar 2015 datiert (Urk. 6/133), der IV-Stelle, wie sie in der Verfügung vom 25. Februar 2015 ausführt (Urk. 2), beim Erlass des Vorbescheids am 4. September 2014 (Urk. 6/118) vorlag und ob sie ihn berücksichtigte oder nicht.

Der Vorbescheid gemäss Art. 57a IVG dient der Wahrung des rechtlichen Ge hörs der versicherten Person. Hingegen kommt ihm nicht die verfahrens mässige Wirkung einer Verfügung zu; er kann somit ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung abgeändert werden, und es verletzt grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht, wenn die Verwaltung in der Ver fügung zuungunsten von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3.

Aufl., N 3 zu Art. 57a). Die Beschwerdeführerin kann daher nichts für sich ableiten, und es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn der vom

5. Januar 2015 datierte Bericht von med. pract . Z.___ durch die IV-Stelle erstmals in der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2015 berücksichtigt wurde.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin für die Stellungnahme zu diesem Bericht eine 20tägige Frist angesetzt wurde (Urk. 6/132) und nicht wie in Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für das Erheben von Einwänden gegen den Vorbescheid vorgesehen, eine solche von 30 Tagen, stellt angesichts der im Schreiben vom 5. Januar 2015 ausdrücklich ein geräumten Möglichkeit, eine Fristerstreckung zu beantragen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 5 . 5 .1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2010 (Urk. 6/53) kann auf die versicherungsinterne Stellungnahme des RAD vom 25. Mai 2010 verwiesen werden (Urk. 6/44/5-6). Dieser hielt unter Hinweis auf die damals vorhandenen Arztberichte, insbesondere das rheumatologische Gutachten des B.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/38) und die Berichte der C.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 6/22) und vom 2 8 . Mai 2009 (Urk. 6/28) fest, die Beschwerdeführerin leide an einem Status nach einer Tuberculum

majus -Fraktur links im Februar 2007 (Urk. 6/44/5). In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei die schmerzhaft eingeschränkte verminderte Belastungstoleranz der linken Schulter im Vordergrund gestanden. Eine Selbstlimitation und eine verminderte Kraft au s dauer sei en beobachtbar . Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien zu mut bar. Insgesamt liege eine Diskrepanz zwischen subjektiv erlebten (nicht derma tom bezogenen ) Schmerz- und Sensibilitätsminderungen der oberen Ext remi tä ten un d wenig pathologischen objektiven Befunden vor. Anhand der me dizi ni schen Be richterstattung könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Hilfspflegerin seit Februar 2007 ausgegangen werden. Ab Dezember 2008 bestehe eine 50%ige Restarbeitsfähig keit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit und ab Juni 2009 betrage diese

1 00

% (Urk. 6/44/6). Ges tützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin ab Februar 2008 bis

März 2009 eine ganze Invalidenrente und ab April 2009 bis August 2009 eine

halbe Invalidenrente zu . Danach verneinte sie einen Leis tungsanspruch

(Urk. 6/53) .

5 .2

5 .2.1

Im Zeitpunkt der renten vernein enden Verfügung vom 25. Februar 2015 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen B e richte und Stellungnahmen vor: 5 .2.2

Dem Bericht des D.___ von Dr. med. E.___ , Fach arzt für Neurologie FMH, vom 19. Juli 2012 sind als Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/111/4): 1. Schmerzhafte passive und aktive Bewegungseinschränkung im linken Schulter gelenk: - Eigenanamnestisch seit Scooter -Unfall am 10. Februar 2007 - Status nach zweimaliger Schulteroperation links ( 0 2 und 0 9.2008) - Rezentes Arthro -MRI-Schulter links: intakte Rotatorenmanschette - Klinisch und elektrodiagnostisch keine Hinweise auf eine den Be schwerden zugrundeliegende oder begleitende neurologische Pa tho logie (insbesondere ein – neurologisches – TOS ( Thoracic -Outlet-Syn drom) , eine Suprasca pularis-Neuropathie oder eine P arese des M usculus

serratus

ante rior links) 2. Wiederholtes flüchtiges weitgehend schmerzloses nächtliches Taubheits gefühl der Hände, primär ulnar , sekundär an der gesamten Hand: - Aktuell diesbezüglich nicht pathologische klinisch-neurologische Untersuchungsbefunde - Beidseits normale Medianus

- und Ulnaris -Neurographie - Status nach Resektion der 1. Rippe rechts 2008 ( D g

n eurologisches TOS ? ).

In d er Beurteilung wurde festgehalten, dass sich in der Gesamtschau bis auf eine durch Schmerzhemmung zu erklärende Kraftminderung für praktisch sämt liche Bewegungen im linken Schultergelenk unauffällige klinisch-neurologische Un tersuchungsbefunde ergeben

und die elektrodiagnostischen Zusatzun tersuch ungen normale Befunde gezeigt h ätt en . Deshalb best ünd en keine Hinweise auf eine der schmerzhaften passiven/aktiven Beweglichkeitseinschränkung im linken Schultergelenk zugrunde liegende – oder sie begleitende – neurologische Patho logie .

I nsbesondere

bestünden keine Anhaltspunkte für ein – neurologisches – TOS , eine Suprascapularis -Neuropathie oder eine Parese des M usculus

serratus

anterior links . Angesichts der (sehr) normalen Medianus

- und Ulnaris-Neuro graphie beidseits seien auch keine Anhaltspunkte für ein relevantes Carpal tunnel-Syndrom oder eine Ulnaris -Pathologie (insbesondere im Ellbogenbe reich ) rechts oder links ge geben (Urk. 6/111/4).

Einem weiteren Arztbericht des D.___ vom 19. Mai 2014 ist zu entnehmen , dass am 29. August 2013 eine Schultertotalprothesen-Implan ta tion erfolgt war . Sodann wurde festgehalten, dass sich die chronischen Nacken schmerzen links mit Ausstrahlung in Richtung der linke n Schulter unter chiro prak tischer Be handlung gebessert hätten. Im Vergleich zum Untersuch vom 19. Juli 2012 hätt en sich bis auf eine vergleichsweise noch stärker einge schränkte schmerz hafte passive und aktive Beweglichkeit im linken Schulter gelenk keine wesentli chen neuen Aspekte ergeben . Weiterhin

bestünden klinisch – soweit bei Schmerzhem mung im linken Schultergelenk beurteilbar – keine Hinweise auf eine zugrun deliegende oder begleitende neurologische Pathologie ,

i nsbesondere des N ervus

suprascapularis oder - axillaris links. Bezüglich der rezi divierenden flüchtigen nächtlichen Fühlstörung der Hände bestünden weiter hin klinisch und elektroneurographisch (jetzt nur links untersucht) keine Hin weise auf eine Me dianus

- (insbesondere CTS) oder Ulnaris

- (insbesondere Sulcus - ulnaris -Syn drom) Pathologie (Urk. 6/111/1-2) . 5 .2.3

I m Bericht der F.___ , Dr. A.___ , vom 16. April 2014 ist als Diagnose eine zunehmende Schultersteife links unklarer Ätiolo gie bei (Urk. 6/108/ 1 ): - Status nach Scooter -Unfall am 10. Februar 2007 - Status nach Schulterarthroskopie mit Kapsulotomie und subacromialem

Débridement am 26. Februar 2008 (Dr. G.___ , C.___ ) - Status nach erneuter Arthroskopie, Adhäsiolyse im Intervallbereich, Biceps tenotomie , Acromioplastik am 15. September 2008 (Dr. G.___ , C.___ ) - Status nach einer Untersuchung der Schulter in Narkose sowie Schulter arthroskopie , superiore-anteriore und anterio-inferiore Kapsulotomie , subto tale

Synovektomie und Entnahme von Gewebsproben, Reacromio plastik und Mobilisation in Narkose links am 22. August 2012 bei bereits ausgeprägter Chondromalazie Grad III und IV im Humeruskopfbereich - Status nach Schultertotalprothese ( Affinis

short , Kopf 41, Glenoid I, Pala coszement mit Gentamycin ) Schulter links am 29. August 2013, aufgeführt .

Die linke Schulter sei deutlich eingesteift mit einer Flexion und Abduktion von 40° und einer Aussenrotation von -40°. Die Bewegungsuntersuchung sei schmerz haft. Der Röntgenbefund habe eine regelrechte Schultertotalprothese ohne Hinweise auf eine Lockerung gezeigt. Der Verlauf nach den genannten Operationen sei schlecht . Die Ursache sei unklar. Ein low -grade Infekt sei mehr fach gesucht worden und habe nicht nachgewiesen werden können. Die Schul ter verschlechtere sich. Es könne von einem Endzustand ausgegangen werden. Allenfalls benötige die Patientin eine weitere Operation. Die Beschwerdeführerin sei weder in ihrem angestammten Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit ar beitsfähig (Urk. 6/108/2).

Einem weiteren Bericht der F.___ vom 11. November 2014 ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin zunehmend schlechter gehe und dass die Schmerzen zuge nommen hätten (Urk. 6/131/1). Der Befund der linken Schulter habe eine indolente

spina

scapulae

ergeben . Der laterale und vordere Acromionbereich sei dolent . Der Humeruskopf sei dolent . Die Fossa

supra spi na ta sei indolent. Die Flexion be trage 35°, die Abduktion 20° und die Aussenrotation -50°. Die Bewegungsun tersuchung sei stark schmerzhaft. Die Situation sei un klar. Die Beschwerdefüh rerin habe starke Schmerzen und die Schulter sei völlig eingesteift . Die Symp tome und auch die Befunde seien absolut glaubhaft. Radio logisch sei die Pro these in Ordnung. Dies sei unverständlich. Die Beschwerde führerin habe eine relevant eingeschränkte Schulterfunktion und könne damit weder belastende noch nicht belastende Arbeiten ausüben (Urk. 6/131/2). 5 . 2 . 4

RAD-Ärztin med. pract . Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 28. August 201 4. Sie hielt am 1. September 2014 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

s chmerzhafte Bewegungs- und Belas tung s einschränkung der linken Schulter bei einem Status nach einer Endopro these nach zahlreichen Vor-Operationen, ein en Ausschluss von neurogenen Schä den des linken Armes sowie ein en Verdacht auf eine Symptomausweitung fest (Urk. 6/117/ 3 - 4 ). Aus medizinischer Sicht sollten Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopfar beiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposi tion , insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme , nicht mehr ausgeübt werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von L asten sollte vermieden werden .

Med. pract . Z.___

attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit seit Februar 200 7. Zu einer angepassten Tätigkeit hielt sie fest, körp erlich leicht wechselbelastende Tätig keit en , ohne einseitige regelmä ssige Hebe- und Tragebelastung und ohne schultergürtelbelastende Tätigkeiten wie Ar bei ten über Kopf- und Schulterhöhe, A rbeiten mit Schlag- , Stoss - und Vibra tions belastungen des Schultergürtels seien weiterhin zumutbar , und attestierte dies bezüglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Juni 200 9. Zudem hielt sie fest, die Implantation der Schulter-Prothese habe zu einer vorübergehenden Arbeitsun fähigkeit ge führt. Eine Besserung sei auch in Zukunft aufgrund des degenera tiven Charak ters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich. Eine dauerhafte Verände rung des Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/117/4).

Dem dazugehörigen Arztbericht, welcher vom 5. Januar 2015 datiert, ist zu ent nehmen, dass das Aus- und Ankleiden im Stehen flüssig erfolgte, teilweise mit Trickbewegungen. Dabei sei an spontanen Bewegungsausmassen der linken Schulter eine Innenrotation des hängenden A rmes bis 90° sowie eine Abduktion und Elevation bis jeweils 45° zu beobachten gewesen. Während des Gesprächs und bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen Hochstand der linken Schulter von ungefähr vier

Zentimetern gegenüber rechts gehabt . Dieser habe sich aber bei Ablenkung immer wieder kurzfristig normalisiert (Urk. 6/133/5). Der Untersuch der oberen Extremitäten habe ein seitengleiches physiologische s Muskelrelief ergeben . Links sei der Mund mit der Hand knapp erreicht worden . Der Griff mit der linken Hand auf die rechte Schulterhöhe ge linge spontan mühelos. Bei Ablenkung sei auch bei kräftigem Druck kein Schmerz über der linken Schulterkontur auslösbar gewesen .

E benso bestehe keine Schmerzreaktion bei Druck auf den linken Oberarm unter Ablenkung im Rahmen der Befunderhebung der Wirbelsäule im Stand. I m Bereich der linken Schulter und des Oberarmes bestehe

eine leichte lymphödematöse Schwellung des Unterhautgewebes. Eine konsistente Prüfung der Schulterbeweglichkeit links sei nicht möglich gewesen . Beim Versuch , die passive Beweglichkeit zu prüfen , habe die Beschwerdeführerin ein massivstes Gegenspannen und

Schmerzäusse rung en gezeigt . Der Unter such des linken Schultergelenkes habe unter Ablen kung kein en

Druckschmerz des Sternoclavicuralgelenks , des Acromioclavicular gelenks , des

Sulcus

Musculus

bicipitis , des Coracoid s und des M usculus

levator

sc a pulae ergeben . Der

Fornix sei frei gewesen . Es best ünd en kein Hartspann und keine

Myogelosen . Das

Impinge ment-Zeichen sei negativ. Bei der Unter suchung

habe ein diffuser Druck schmerz über allen Abschnitten der Schulter sowie über dem Sterno c lavicural gelenk bestanden . Die Narben nach den Arthros kopien und der Totalprothese der Schulter seien reizlos (Urk. 6/133/6). 6 . 6.1

Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 6/53) verschlechtert hat , so dass nunmehr ein Rentenanspruch besteht, und ob die Beschwerden in der linken Schulter genügend medizinisch abgeklärt wurden.

Da sich die Beschwerdeführerin sowohl bei der erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 1

3. Dezember 2007 (Urk. 6/2) als auch bei der aktu ellen Anmeldung vom 3. März 2014 auf den Unfall vom 10. Februar 2007 be zog (Urk. 6/105), und keine w eiteren, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträch tigungen aus den medizinischen Akten ersichtlich sind,

ist einzig zu prüfen , ob es seit der Verfügung vom 21. Oktober 2010 zu einer Verschlechterung der linken Schulter kam.

A m 29. August 2013 wurde an der linken Schulter eine Schultertotalprothese ein gesetzt (Urk. 6/108/ 1 ).

Die RAD-Ärztin med. pract . Z.___ berichtete am 1. September 2014 nach dem Untersuch der Beschwerdeführerin am 28. August 2014 von einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Schulter ohne neurogene Schäden des linken Armes und einem Verdacht auf Symptomausweitung (Urk. 6/117/3 -4 ).

A ufgrund der eingesetzten Schulterprothese liegt

eine Verände rung des Ge sundheitszustandes vor , und es stellt sich die Frage, wie sich diese r

Zustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 6 . 2

6 . 2 .1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pfle gehelferin seit Februar 2007 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 6/ 44 /6 , Urk. 6/117/4). 6 . 2 .2

Was die Zumutbarkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit anbelangt, liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auf fassung, wonach in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, insbesondere auf die Untersuchung durch den RAD am 28. August 2014 (Urk. 6/117/ 3- 4, Urk. 6/133). Die Beschwerdeführerin will auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellen ( Urk. 1 S. 3, Urk. 6/108, Urk. 6/131).

6.2.3

Die erhobenen Diagnosen stimmen in sämtlichen Arztberichten überein: es wurde von einer schmerzhaften aktiven und passiven Beweglichkeitsein schrän kung der linken Schulter unklarer Ursache ohne Hinweis auf eine neurologische Pathologie berichtet (Urk. 6/111/1-2, 6/108, 6/131, 6/117/3-5 und 6/133).

Dr. A.___ schloss sowohl im Bericht vom 16. April 2014 (Urk. 6/108) als auch in jenem vom 11. November 2014 ohne Begründung auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er sich dabei ins besondere auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, es gehe ihr schlechter und die Schmerzen hätten zugenommen, und auf die bei der als schmerzhaft ange gebenen Bewegungsuntersuchung erhobenen Messwerte stützte. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführerin auch die linke Schulter nicht belastende Tätigkeiten nicht zumutbar seien, gab er nicht ab.

Demgegenüber erwog med. pract . Z.___ , dass der Beschwerdeführerin Arbei ten, die die Schulter nicht belasten, weiterhin zu 100 % möglich und zumutbar seien (Urk. 6/117/4 und 6/133/10). Es sind keine ernsthaften Zweifel auszu machen, dass sich der vom 5. Januar 2015 datierte Bericht auf die Unter suchung vom 28. August 2014 bezieht und mit den dabei erhobenen Befunden übereinstimmt. Von einer Beschönigung der im Feststellungsblatt festgehalte nen Ausführungen (Urk. 6/117/3-4) kann nicht die Rede sein. Und die Behauptung, med. pract . Z.___ habe ihren Bericht ohne Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk.

1 S.

5), ist aktenwidrig, ist auf Seite 1 des Berichts doch ausdrücklich auf geführt, das gesamte Dossier sei zur Verfügung gestanden (Urk. 6/133/1). Dass med. pract . Z.___ am 28. August 2014 keine Kenntnis des Berichts von Dr. A.___ vom 11. November 2014 hatte, liegt in der Natur der Sache und kann ihr weder zum Vorwurf gemacht werden, noch bewirkt dieser Umstand, dass nicht auf den Bericht von med. pract . Z.___ abgestellt werden kann, da es ansonsten die versicherte Person jederzeit in der Hand hätte, durch Ein rei chung eines neuen Arztberichtes einen früheren Untersuchungsbericht zu ent kräf ten.

Dr. A.___ umschrieb die Diskrepanz zwischen der objektiven, mittels CT festgestellten regelrechten Schulterprothese und der geltend gemachten Schmer z haftigkeit und Bewegungseinschränkung als „absolut unklare Situation“ bezieh ungsweise als unverständlich, ohne weiter darauf einzugehen (Urk. 6/131/2). Immerhin hielt er im Bericht vom 11. November 2014 aber auch fest, dass er praktisch keine Muskelatrophie festgestellt habe (Urk. 6/131/2). Dasselbe ergibt sich aus dem Bericht von med. pract . Z.___ . Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin basiert der Bericht auf einer sorgfältigen und umfassenden Untersuchung sämtlicher Gelenke und Extremitäten. Dabei fällt auch einem medi zinischen Laien auf, dass die Umfangmasse des rechten und linken Armes praktisch identisch sind (Urk. 6/133/7), und der Hinweis von med. pract . Z.___ , nach 7 Jahren Schonung wäre am linken Arm ein erheblicher Mus kel abbau zu erwarten (Urk. 6/133/10), ist nachvollziehbar und überzeugend.

Wenn med. pract . Z.___ der Beschwerdeführerin trotzdem nur eine Arbeits fähigkeit für die Schulter nicht belastende Tätigkeiten attestierte, trug sie den objektivierbaren Einschränkungen ausreichend Rechnung. Die Schmerzhaftig keit

und die Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks bewirken keine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, da einerseits die Schmer zen ohne Belastung von der Beschwerdeführerin selbst als „mässig“ ein gestuft wurden (Urk. 6/131/2), und da anderseits selbst für Personen, die den einen Arm nicht mehr oder die eine Hand höchstens noch als Hilfshand ein setzen können, noch Arbeitsmöglichkeiten bestehen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015, 8C_875/211 vom 10. Mai 2012 und 8C_312/2011 vom 8. September 2011). Für eine pensumsmässige Reduktion besteht kein Grund. 6.3

Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 machte die Beschwerdeführerin zusätzliche Anga ben zu ihrem Gesundheitszustand und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 8, Urk. 9/1-2).

Diese neu eingereichten Arztberichte de r Klinik

H.___ , welche vom 3. März u nd vom 27. April 2015 datieren, wurden zwar nach der angefochtenen Verfü gung er stellt , betreffen aber den massgebenden Sachverhalt, weshalb sie – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (Urk. 8 S. 2) - zu berücksichtigen sind. Den Berichten sind dieselben Diagnosen zu entnehmen, welche auch in den

früheren Berichten

erhoben wurden .

I m Wesentlichen ist den neuen Be rich ten

zu sätzlich zu entnehmen, dass unter Umständen etwas zu viel Pro these einge baut wurde (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/2).

Ferner wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für „auch nur leicht belastende“ Tätigkeiten attestiert (Urk. 9/1).

Verglichen mit den früheren Arztberichten wurde hier erstmals eine mögliche Ursache für die schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung angesprochen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in dem Sinne, dass der Beschwerde führerin eine die Schulter nicht belastende Arbeit im Gegensatz zur Unter such ungssituation im August 2014 nicht mehr zumutbar wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beurteilung von med. pract . Z.___ zu folgen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten, die linke Schulter nicht belastenden Tätigkeiten auszugehen ist.

Für weitere Abklärungen und insbesondere für die Einholung eines Gutachtens besteht kein Grund, da die Beschwerdeführerin durch med. pract . Z.___ aus reichend untersucht wurde und ihre Schlussfolgerung überzeugt. Es kann voll um fänglich auf den Bericht von med. pract . Z.___ abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin wei sen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 7.

7.1

In der Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 6/53) ging die Beschwerdegegne ri n vom Belastungsprofil aus, welches dem Bericht des B.___ vom 2. Februar 2010 zu entnehmen ist (Urk. 6/38). Das B.___ hielt fest, dass leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin könne ganztags ar beiten, wobei Rotationen im Sitzen und vorgeneigt Stehen lediglich manchmal , das heisse maximal drei Stunden pro Tag vorkommen sollten. Die leidensange passte

Tätigkeit sollte kein Arbeiten über Schulterhöhe vor allem mit der linken Schulter erfordern. Eine leicht bis mittelschwere Arbeit bedeute mit höchstens zehn bis 15 Kilogramm Lasten zu hantieren (Urk. 6/38/11).

Dem Belastungsprofil vom 1. September 2014 ist zu entnehmen, dass nur noch leichte , die Schulter nicht belastende Arbeiten zumutbar sind, womit eine (leichte) Veränderung des Belas tungs profils vorliegt, jedoch besteht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasster Tätigkeit. 7.2

Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sich die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive die - bei weiterhin voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – weiterge hende Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils in erwerblicher Hinsicht aus wirkt.

Die Beschwerdeführerin hätte als Pflegehelferin im Y.___

im Jahr 200 7 Fr. 4‘108.70 pro Monat bei dreizehn Monatslöhnen – mithin ein Salär von Fr. 53‘413.10

– verdient ( Urk. 6/11/6, Urk. 6/41/3, Urk. 6/44/7) . D ies e r Lohn ist an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 =

100; im Internet ab rufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Total; 2007: 102.8; 2010: 108.1). Daraus re sul tiert ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 56‘166.9 0 .

Sodann ist dieses jährliche Bruttoeinkommen der Nominallohn entwicklung für das Jahr 2013 anzupassen (Bundesamt für Statistik a.a.O. [2010 = 100; im Inter net abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2010: 100; 2013: 102.6). Daraus ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2013 von Fr. 57‘627.2 5. 7 .3

Das Invalideneinkommen ist

praxisgemäss gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 6/41/3, Urk. 6 / 44/ 7 , Urk. 6/ 117/5 ).

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA1 der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abzu stellen. Somit ist der monatliche Bruttolohn (Zentralwert), Privater Sektor, für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen), Anforderungsniveau 4, heran zuziehen . Im Jahr 2010 betrug das dabei erzielte monatliche Einkommen Fr. 4‘ 20 6.-- (LSE 2010 S. 27 Tab. TA1 Ziff. 45-96). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft , Das Magazin für Wirtschaftspolitik 3/4 -2015, S. 88 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „G-S“) und der Nominallohnentwicklung von 102. 6 im Jahr 201 3

(Bundesamt für Statistik a.a.O. [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nomi nallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2010: 100; 2013: 102.6 ) angepasst, ergibt dies Fr. 5 3 ‘ 985.10 (Fr. 4‘ 206 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 10 2.6 ).

Die Diffe renz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 57‘627.25 und dem Invaliden ein kommen

von Fr. 53‘985.10 beträgt Fr. 3‘642.1 5. Dies entspricht einem Invali di tätsgrad von 6 , 32 %, der auf 6 % abzurunden ist (BGE 127 V 129 E. 4c), woraus sich bei einem der Beschwerdeführerin zumutbaren vollzeitlichen Arbeitspen sum kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt . Wird hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Wert von 25 % in Abzug ge bracht, resultiert mit Fr. 40‘488.83 ein Invalideneinkommen, welches vergli chen mit dem Validenlohn von Fr. 57‘627.25 eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘138.42 entsprechend einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) ergibt.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800. -- festz u setzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie genden Be schwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann