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IV.2015.00412

Erstanmeldung; depressive Störung nicht invalidisierend; psychosoziale Belastungsfaktoren und ungenügende Therapiebemühungen (BGE 8C_35/2017)

Zürich SozVersG · 2016-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 1978 geborene X.___ , ausgebildete Pflegeassistentin (Urk. 16/

17/11) , arbeitet seit 2006 zu 80 % (zusätzlich 20 % auf Abruf) als Mitarbei terin Pflege

im Y.___ (Urk. 16/17/1-2) und be gann im Jahr 2009 daneben eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit (Urk. 16/13

S. 4 ) . Sie ist Mutter zweier in den Jahren 2001 und 2005 geborener Kin der und seit 3. März 2011 geschieden (Urk. 16/2 , Urk. 16/13/1 ). Nach erfolgter Meldung zur Früherfassung vom 30. Mai 2012 (Urk. 16/3) meldete sie sich un ter Hinweis auf eine depressive Episode am 27. Juli 2012 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/13) .

Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten Beratung und Unter stützung beim Erhalt ihres Arbeitsplatzes (Urk. 16/25 -28 ) und klärte die medi zinische (Urk. 16/30 , Urk. 16/40, Urk. 16/58 ) sowie

erwerbliche Situation (Urk. 16/34 , Urk. 16/57) ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 16/62) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 2) einen An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen erhob X.___ am 15. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, ihr sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Ein gabe vom 11. Mai 2015 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Be schwerde und reichte einen Bericht der behandelnden Psychologin ein (Urk. 7/1-2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am

3. Juni 2015 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Gerichtsverfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 14) wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Be schwerdeführerin vom 11. Mai 2015 (Urk. 6-7 ) zugestellt. Mit Stellungnahme vom 11. August 2016 (Urk. 15) hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest , was der Beschwerdeführerin am 27. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127

V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtene n Verfügung auf den Standpunkt , dass gut behandelbare Befunde vorlägen, welche keinen erheblichen und länger andauernden Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit begründeten . Soziale Belastungsfaktoren (familiäre Schwierig keiten, finanzielle Probleme) seien invaliditätsfremd und könnten nicht berück sichtigt werden. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).

Im Verfahren hielt die IV-Stelle fest, das depressive Erleben habe sich nach ei ner Blinddarmerkrankung verstärkt . Dies habe zur Hospitalisation in der Z.___ vom 10. Oktober bis 5. Dezember 2013 geführt. Vor und nach dem Aufenthalt in der Z.___ sei das depressive Beschwer debild als leichtgradig eingestuft worden (Urk. 11). In der Stellungnahme zum Bericht der behandelnden Psychologin legte die Beschwerdegegnerin weiter dar, die neu diagnostizierte - gut zwei Jahre nach Therapiebeginn und ohne nach vollziehbare Veränderung der Befundlage - emotional-instabile Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typus lasse sich anhand des Berichts vom 23. Ap ril 2015 nicht objektivieren. Die gesundheitlichen Probleme seien offenkundig erst dann aufgetreten, als es privat schwierig geworden sei. Angesichts dessen, dass bisher - primär au f grund einer privaten Belastungssituation - ein statio närer Aufenthalt notwendig geworden sei und sich die Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung befinde, könne nicht von einem therapeutisch nicht mehr angehbaren beziehungsweise chronifizierten Leiden gesprochen werden (Urk. 15). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht e dagegen geltend, trotz verschiedener Massnah men, welche den Einfluss von psychosozialen Faktoren auf ihren Gesundheits zustand praktisch eliminierten, sei ihr Gesundheitszustand nach wie vor noch immer so schlecht, dass es ihr nicht möglich sei, mehr als 40 % zu arbeiten. Da sie vorher voll erwerbstätig gewesen sei, habe sie eine finanzielle Einbusse von 60 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 6) .

Unter Hinweis auf den Bericht der behandelnden Psychologin brachte sie vor, ihr Gesundheits zustand sei chronifiziert . Sie leide unter einer rezidivierenden depressiven Stö rung vor dem Hintergrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus. Mittlerweile arbeite sie an einer für ihre Einschränkun gen angepassten Arbeitsstelle, habe sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und erhalte zu Hause Entlastung durch Spitex und Familienbegleitung. Trotz dem sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein höheres Pensum als 40 % nicht möglich gewesen. Dementsprechend liege ein langdauernder invalidisie render Gesundheitsschaden vor (Urk. 6 S. 3). 3.

3.1

Die Psychotherapeutin A.___ ,

welche die Beschwerdeführerin seit 21. März 2011 behandelt, hielt im Schreiben vom 5. Juli 2012 (Urk. 16/12) fest, die Be schwerdeführerin leide seit der Trennung von ihrem Ehemann an einer depres siven Symptomatik mit Energielosigkeit, Antriebshemmung und Insuffizienz gefühlen. Es sei in der Folge trotz ambulanter Therapie und antidepressiver Be handlung zu keiner zufriedenstellenden Besserung der Symptomatik gekommen. Sie habe sich durch die Verantwortung als alleinerziehende Mutter mit einem 80%igen Arbeitspensum zunehmend auch in beruflicher Hinsicht überfordert gefühlt. Ihre Vorgesetzte habe Unkonzentriertheit bei der Arbeit seit ein paar Monaten und eine Verschlechterung der sonst sehr guten Arbeitsleistung be schrieben. Sie hätten in einem ersten Schritt eine Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % besprochen, was jedoch nur zu einer beschränkten Veränderung ge führt habe. In Rücksprache mit dem Arbeitgeber sei die Beschwerdeführerin dann zu 100 % krankgeschrieben worden und sei engmaschig zwei Mal pro Woche in die ambulante Behandlung gekommen. Seit 1. Juni 2012 steige die Beschwerdeführerin schrittweise wieder in den Arbeitsprozess ein (was die Be schwerdegegnerin in der Zeit vom Oktober 2013 bis Oktober 2013 mittels Frühinterventionsmassnahmen unterstützte [Urk. 16/20-28]) .

Gemäss den ärztlichen Zeugnissen des delegierenden

Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , war die Beschwerdeführerin a b 1. März 2012 zu 60 % arbeitsunfähig für bis zu vier Wochen und seit 26. April 2012 für fünfein halb Wochen ganz arbeitsunfähig (Urk. 16/6/1). Seit 4. Juni 2012 war sie für zwei Wochen teilweise arbeitsunfähig bei einem Pensum von 80 % ( sie arbeitete an vier Tagen pro Woche zwei Stunden pro Tag) und vom 7. Juni 2012 bis und mit 10. Juni 2012 ganz arbeitsunfähig (Urk. 16/6/2). Ab 16. Juni 2012 war sie für zwei Wochen für vier Mal zwei Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 16/6/3). 3.2

Lic . phil. A.___

stellte im Bericht vom 18. Juni 2013 (Urk. 16/30) die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.01). Sie hielt fest, zu Beginn der Behandlung hätten bei der Beschwerde führerin ein deprimierter Affekt, A ffektlabil ität , paranoide Ängste, Müdigkeit, Antriebs- und Lustlosigkeit, Tendenz zur Tag-Nacht-Umkehr, Interesselosigkeit, Konzentrationsbeeinträchtigungen und sozialer Rückzug vorgelegen. Aktuell zeige sich eine deutliche Besserung der Affektivität, sie sei schwingungsfähiger, verfüge über eine verbesserte Konzentration und vermehrten Antrieb. Sie habe jedoch weiterhin Mühe sich abzugrenzen und eine Tendenz bei Überforderung zum Rückzug in Schlaf. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 30 % (bei entsprechen der Anpassung des Arbeitsvertrages; Urk. 16/33) . Wie sich beim langsamen Wiedereinstieg zeigte, sei ein 100 % -Pensum aufgrund ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen und den psychosozialen Anforderungen nicht möglich. 3. 3

Vom

10. Oktober bis 5. Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin in stationä rer Behandlung in der E.___

der C.___ , Z.___

(Urk. 16/40) . Im Austrittsbericht vom 16. Dezem ber 2013 stellten die Assistenzpsychologin Rust und Dr. med. D.___ , leitender Arzt, die Austrittsdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei am 10. Oktober 2013 aufgrund einer depressive n Symptomatik im Rahmen einer Überforderung im Haushalt und bei der Kinder erziehung in die E.___ eingetreten. Die Zuwei sung sei durch lic . phil. A.___ (ambulante Psychotherapeutin) erfolgt. Zwei Wochen vor Eintritt habe die Beschwerdeführerin eine Blinddarmoperation ge habt, welche ihr depressives Erleben verstärkt habe. Sie habe von Freud- und Antriebslosigkeit, Erschöpfung und fehlender Tagesstruktur berichtet. Die Be schwerdeführerin habe geschildert, seit der Trennung von ihrem Mann im Jahr 2009 zunehmende Überlastungsanzeichen zu spüren (S. 1) .

Die Beschwerdeführerin sei eine wache, bewusstseinsklare, gepflegte, 35-jährige Frau mit Kopftuch, die einen deutlichen Leidensdruck verspüre und im Gespräch immer wieder weine. Blickkontakt sei vorhanden, sie sei adäquat im Kontakt, zugewandt, freundlich und mitteilungsbereit. Sie berichte von Einschränkungen in der Konzentration, im formalen Gedankengang sei sie kohärent. Es bestehe kein Hinweis auf Wahn, Sinnest äuschungen oder Ich-Störungen. Es lägen k eine Phobien und Zwänge vor . Im Affekt sei sie ratlos, niedergeschlagen, verzweifelt, freud- und hoffnungslos. Die Beschwerdeführerin äussere , sich hinsichtlich der Kindererziehung und den alltäglichen Haushaltsaufgaben überfordert zu fühlen. Der Antrieb sei gemindert, es bestehe ein gestörter Tag - /Nacht-Rhythmus bei Durchschlafstörungen. Psychomotorisch sei sie unauffällig. Es bestehe ein s ozi aler Rückzug. Die Beschwerdeführerin habe sich g laubhaft von akuter Suizida lität distanziert . Es bestehe k ein Hinweis auf Fremdgefährdung (S. 2).

Die Beschwerdeführerin sei am 5. Dezember 2013 in stabilerem und aufgehell tem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse ausgetreten. Eine Verbesserung habe insbesondere hinsichtlich der Reduktion ihrer depressiven Symptome wahrgenommen werden können . Weiterhin sei es der Beschwerdeführerin ge lungen, körperliche Aktivität regelmässig in ihren Alltag zu integrieren. Sie habe angegeben, vom Aufenthalt profitiert zu haben. Sie habe sich während der ganzen Hospitalisation klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert (S. 3 f.).

Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Episode, aktu ell im Rahmen von Belastungs- und Überforderungssituationen. Zur Entste hung und Aufrechterhaltung der psychischen Störung beigetragen hätten so wohl die unzureichend gelungene beziehungsweise entwickelte Integration von eigenen Bedürfnissen und Wünschen in den Alltag, der Anspruch an sich selbst, keine Schwäche zu zeigen, Überforderungssituationen mit Kindern und Haus halt sowie bestehende familiäre und berufliche Belastungsfaktoren. Die Be schwerdeführerin könne eigene Affekte nicht in ihrer Vielfältigkeit erleben und zulassen - dies unter anderem aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes bezie hungsweise ihrer Wert- und Moralvorstellungen. Positive wie auch negative Emotionen riefen ein schlechtes Gewissen hervor und stünden mit Scham- und Schuldgefühlen in Verbindung. Es überwiegten negative Affekte, insbesondere eine starke Neigung zur Selbstent wertung . Gegensätze zwischen den eigenen Bedürfnissen und den Bedürfnissen der anderen könne die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt wahrnehmen. Bei Bedürftigkeit falle es ihr ausserdem schwer, hilfreiche andere zu finden und in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführe rin halte an bestimmten Grundüberzeugungen fest, wodurch neue Sichtweisen und kognitive Differenzierungsangebote nur langsam in das eigene Denken in tegriert werden könnten. Die Umstellung der vorbestehenden Medikation habe zu einem Nachlassen der Nebenwirkungen geführt. Die Etablierung einer alter nativen Medikation sei während des stationären Aufenthalts nicht vollständig gelungen (S. 4). 3. 4

Im Bericht vom 16. Juni 2014 ( Urk. 16/58 ) stellte

die Psychotherapeutin

A.___

wiederum

die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig leichte Episode (F33.01 ). Sie hielt fest, es bestehe eine schwankende Stimmung mit Tendenz zum negativen Pol, reduzierte Stresstoleranz und A f fektlabil ität . Trotz Entlastungen im Alltag durch Spitex und Unterstützung durch sozialpädagogische Familienbegleitung und Reduktion des Arbeitspen sums

liege keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik vor . Auf grund des bisherigen Verlaufs müsse von einer chronifizierten depressiven Störung ausgegangen werden. Verschiedene medikamentöse Behandlungsversu che seien aufgrund des ineffektiven Nebenwirkungs-Wirkungs-Profils abgesetzt worden. Die gegenwärtige Behandlung sei eine ambulante delegierte Psycho therapie (delegierender Psychiater sei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie )

mit wöchentliche n Sitzungen. Die Arbeitsunfähigkeit be trage 60 % . Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei aufgrund des Verlaufs nicht möglich. 3. 5

Im Bericht vom 23. April 2015 (Urk. 7/2) stellte lic . phil. A.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradig depressive Episode (F33.0/F33.1) , sowie einer emotional-instabilen Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typus (F60.31). Sie hielt fest, trotz geringer Belas tung sei eine persistierende und fluktuierende depressive Verstimmung zu be obachten. Es seien verschiedene Versuche der Erhöhung der Arbeitsbelastung im Rahmen der Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung durchge führt worden. Die Steigerung der Arbeitsbelastung habe in der Vergangenheit wiederholt zu einer Vers ch lechterung der depressiven Symptomatik geführt. Die beteiligten Fachpersonen - die Casemanagerin der F.___

und die IV-Stelle - seien zum Schluss gekommen, dass die maximale Belastbarkeit der Beschwer deführerin bei 40 % liege. Erst im Verlauf der Behandlung sei deutlich gewor den, dass die beschrieben en Persönlichkeitszüge als eigenständige Störung im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 vor dem Hintergrund einer kindlichen Bindungsstörung und emotionaler Verwahrlosung durch die Eltern anzusehen sei (S. 2) .

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe r in sei seit Behandlungsbeginn gekennzeichnet von Stimmungsschwankungen, Antriebs- und Energielosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Affektlabilität, deprimierter Stimmung, Schlafstörungen, Störung der Vitalgefühle, Gedächtnis-, Konzentrationsstörungen und Auffas sungsstörungen (könne ihr aufgetragene Arbeiten nicht memorieren, sei ver langsamt und unkonzentriert beim Schreiben von Patientendokumentationen nach 4,5 Stunden pflegerischer Tätigkeit). Die Beschwerdeführerin beschreibe sich als schnell ermüdbar ( sie müsse nach der Arbeit mehrere Stunden schlafen gehen). Sie pflege weniger soziale Kontakte, da sie weder Lust noch Energie dazu habe. Sie leide unter hohen Ansprüchen an sich selber, „Helfersyndrom“ und Tendenz zur Selbstaufgabe ( sie setzte Bedürfnisse von Familie, Kollegen und Patienten über die eigenen, gebe Geld an Familienmitglieder und Partner, obwohl sie selbst kein Geld habe), Schwierigkeiten eigene Grenzen wahrzuneh men, „es ist nie gut genug“. Selbstzerstörerisches Verhalten im Sinne von un gesundem Essverhalten bis zu gezügeltem Essverhalten, starker Nikotin- und Koffeinabusus , negatives Selbstbild. Im Haushalt erledige sie aufgrund von Überforderung und Energielosigkeit nur das Notwendigste und habe Schuldge fühle, da ihr Anspruch an Haushaltsführung nicht erfüllt werde. Zu Beginn der Behandlung habe die Beschwerdeführerin auch über paranoide Inhalte berichtet: sie habe Angst von ihrem Ex-Ehemann über da s Internet und Mail überwacht zu werden (S. 1).

Es habe sich gezeigt, dass verschiedentliche Versuche, die Arbeitsleistung zu steigern, zu einer psychischen Dekompensation geführt hätten (Insuffizienzge fühle, so zialer Rückzug, Antriebs- und E n e rgielosigkeit, deprimierter Affekt, kognitive Einschränkungen). Dies habe sich bei der Arbeit als Verschlechterung der Arbeitsleistung, Verlangsamung des Arbeitstempos, I nflexibilität bei neuen Arbeiten und gereiztem Affekt gezeigt. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin auf der Pflegeabteilung 40 % . Sie berichte in den Therapiestunden jeweils, dass sie sich nach der Arbeit für den Rest des Tages erschöpft und energielos fühle. Aufgrund ihrer rigiden Arbeitshaltung habe sie Mühe sich abzugrenzen und sich an die vereinbarten Arbeitszeiten zu halten, sodass sie häufig Überstunden mache. Auch sei beim Abschluss des Jobcoachings mit dem Arbeitgeber verein bart worden, dass die Beschwerdeführerin nur halbe Tage arbeite. Es habe sich gezeigt, dass sie bei 4,5 Stunden täglich an ihre Grenzen geraten sei (S. 2). 4.

4.1

Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im März 2012 an einer depressiven Störung erkrankte . Diese en t stand massgeblich durch ein Zusammentreffen von belastenden Lebensumständen . Die ersten Symptome zeigten sich nach der Scheidung

der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 , welche sich als a lleinerziehende Mutter zweier Kinder zunehmend auch mit der beruflichen Belastung im Rahmen von 80-100 % überfordert sah (Urk. 16/12).

D ie Fachärzte der C.___

hielten fest, dass die Beschwerde führerin geschildert habe,

seit der Trennung von ihrem Mann im Jahr 2009 zu nehmende Überlastungsanzeichen zu spüren (Urk. 16/40 S. 1). Die Beschwerde führe rin selbst nannte bei der Identifikation der Belastungsquellen persistie rende familiäre Schwierigkeiten, finanzielle Probleme sowie die Kindererzie hung, bei welcher sie immer wieder an ihre Grenzen komme (Urk. 16/40 S. 3).

Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die psychische Problematik im Wesentlichen in den psychosozialen Belastungsfaktoren aufgeht. Die schwierigen Lebensumstände haben zur vorliegenden Beeinträchtigung geführt . Die Fachärzte der Z.___ schrieben die rezidivierende depressive Episode denn auch ausdrücklich der Belastungs- und Überforderungssituation zu, welche die psychische Störung aufrecht erhalte (E. 3.3 hievor ); eine von den psychosozia len Umständen abgrenzbare andauernde Depression ist nicht ausgewiesen .

Vielmehr beschrieben die Fachärzte der Z.___ eine Überforderung in verschiede ner Hinsicht (Scheidung, finanzielle Probleme, Kinderbetreuung und -erziehung, Berufsbelastung), eine unzureichende Integration der eigenen Bedürfnisse in den Alltag und hohe Ansprüche an sich selbst, mithin augenfällige psychosozi ale Schwierigkeiten, und nicht einen davon losgelösten invalidisierenden psy chischen Gesundheitsschaden. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann so dann ein sekundärer Krankheitsgewinn durch die im Krankheitsverlauf etab lierte externe Unterstützung seitens der Spitex und der sozialpädagogischen Familienbegleitung (Urk. 16/51/3).

In Anbetracht der im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastungssitua tion muss rechtsprechungsgemäss eine verselbständigte und ausgeprägte psy chische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus gewiesen sein (E. 1.3 hievor ). Die Ärzte der Z.___ nannten zwar als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome, welcher jedoch durch die Hospitalisation wirksam begegnet werden konnte (E. 3.3 hievor ). Die Beschwerdegegnerin wies in diesem Zusam menhang zutreffend darauf hin, dass selbst die behandelnde Therapeutin noch am 18. Juni 2013 (E. 3.2) und - nach der stationären Behandlung - erneut am 16. Juni 2014 von einer lediglich leichten Episode (E. 3.4) sprach, so dass nur eine vorübergehende schwere Episode ausgewiesen ist, die nicht als ausgeprägte Störung in Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden kann. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin i m Anschluss an den Klinikaufenthalt mit einer initialen Teilarbeitsfähigkeit von 30 % , verteilt an drei Vormittagen, wie der begann zu arbeiten (Urk. 16/40 S. 4). Sie arbeitete anschliessend - zumin dest vorübergehend - auch zu 70 % (Urk. 16/58 S. 2). Es ist daher davon auszu gehen, dass die schwere depressive Episode einige Wochen dauerte und keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes bewirkte.

Die im Übrigen von der behandelnden Therapeutin bescheinigte leichte depres sive Episode ist rechtsprechungsgemäss vo n vornherein nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Nach Erlass der hier angefochte nen Verfügung - und somit für die Beurteilung des hier angefochtenen Ent scheids nicht mehr massgebend - nannte die Therapeutin zwar eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (E. 3.5 hievor ), ohne indes nachvollziehbar darzulegen, worin sie die Verschlechterung der Symptomatik erblickte.

Selbst wenn man gleichwohl von einem selbständigen Gesundheitsschaden ausge hen und die depressive Störung mit der behandelnden Therapeutin in Be zug auf das depressive Geschehen als leicht bis mittelgradig fassen würde, ergibt sich Folgendes: 4.2 4.2.1

Vorwegzuschicken ist, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen ; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).

Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.

4.2.2

I m April 2015

- mithin zwei Monate nach der rentenablehnenden Verfügung - schrieb die behandelnde Therapeutin, dass die Beschwerdeführerin seit ein paar Monaten regelmässig einmal pro Woche in Therapie komme . Zuvor habe sie teilweise die Therapiesitzungen verschlafen oder sie vergessen (Urk. 7/2 S. 4) . Von einer langjährigen

regelmässigen

Depressionstherapie kann deshalb

nicht ausgegangen werden. 4.2.3

Nach der Aktenlage nahm die Beschwerdeführerin vor Eintritt in die Klinik im Oktober 2013 Efexor , welches wegen Nebenwirkungen ausgeschlichen wurde. Es wurde eine Therapie mit Wellbutrin aufgenommen, welche jedoch aufgrund von Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen innerhalb von zwei Wochen wie der gestoppt wurde. Zur Verbesserung des Schlafes wurde Trittico einges e tzt, das jedoch ebenfalls nach knapp einer Woche aufgrund fehlender Wirkung wie der abgesetzt wurde. Zwei Wochen vor Austritt wurde aufgrund beklagter Müdigkeit auf Wunsch der Patientin erneut eine medikamentöse Therapie mit Aurorix gestartet und bei einer insgesamt guten Verträglichkeit schrittweise aufdosiert (Urk. 16/40 S. 3).

Trotz der insgesamt guten Verträglichkeit von Au rorix wurde dieses

in der ambulanten Behandlung gemäss Bericht vom 16. Juni 2014 abgesetzt (Urk. 16/58 S. 2 ). Obwohl die behandelnde Psychotherapeutin als Grund dafür ein ineffektives Nebenwirkungs-Wirkungs-Profil angibt , ist festzuhalten, dass bei der bestehenden Vielzahl verschiedener Antidepressiva eine (erneute) Umstellung der Medikation zumutbar ist. Allenfalls ist dafür ein weiterer stationärer Aufenthalt nötig, was der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Schadenminderungspflicht ebenfalls zumutbar ist. So konnte namentlich i m Rahmen der stationären Behandlung von Oktober bis Dezember 2013 ein Nachlassen der Nebenwirkungen erreicht werden (Urk. 16/40 S. 4). 4.2.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die

Behandlungsmöglichkeiten

- weder in Bezug auf die psychopharmakologische Behandlung noch bezüglich der regelmässigen langjährigen Therapiesitzungen –

noch nicht optimal und nachhaltig aus geschöpft. Von einer Therapieresistenz kann auch in Anbetracht der in der stationären Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung nicht gesprochen werden. Demnach ist nicht ausgewiesen, dass das geklagte Leiden behandlungsresistent ist, weshalb es an einem invalidisierenden Gesund heitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise an einer invali denversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3).

4.3

Lic . phil. A.___ diagnostizierte im April 2015

- mithin über einen Monat nach der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015 - erstmals neben der de pressiven Erkrankung eine emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (F60.31 , Urk. 7/2) .

Sie stellte diese Diagnose erst vier Jahre nach Behandlungsbeginn (und über einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015 ), so dass sie hier grundsätzlich ausser Acht zu bleiben hat ( Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3 ) , obwohl

Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren

(vgl. Weltgesundheitsor ganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 276). Anhaltspunkte für eine typischerweise früh in Erschei nung tretende Persönlichkeitsstörung im Kindes- oder Jugendalter gibt es vorliegend keine. Die Beschwerdeführerin war bereits 37 Jahre alt im Zeit punkt der Erstdiagnose. Auch während des stationären Klinikaufenthaltes im Jahr 2013 erwähnten die behandelnden Fachärzte keine Persönlichkeitsstörung. Die se Diagnose erscheint mit Blick auf den unauffälligen Lebenslauf sowie die späte Diagnose nicht nachvollziehbar . 4. 4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidi sierender Gesundheitsschaden vorliegt. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltli che Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsver treter in in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti gestellt

( Urk. 1 S. 2 ) . Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt . 6 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführe rin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltliche r Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in

ist für ihre Bemühun gen mit ermessensweise festzusetzenden Fr. 2‘600 .-- (vgl. § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi alversicherungsgericht ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan wältin Noëlle Cerletti ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach , wird mit Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1978 geborene X.___ , ausgebildete Pflegeassistentin (Urk. 16/

17/11) , arbeitet seit 2006 zu 80 % (zusätzlich 20 % auf Abruf) als Mitarbei terin Pflege

im Y.___ (Urk. 16/17/1-2) und be gann im Jahr 2009 daneben eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit (Urk. 16/13

S. 4 ) . Sie ist Mutter zweier in den Jahren 2001 und 2005 geborener Kin der und seit 3. März 2011 geschieden (Urk. 16/2 , Urk. 16/13/1 ). Nach erfolgter Meldung zur Früherfassung vom 30. Mai 2012 (Urk. 16/3) meldete sie sich un ter Hinweis auf eine depressive Episode am 27. Juli 2012 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/13) .

Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten Beratung und Unter stützung beim Erhalt ihres Arbeitsplatzes (Urk. 16/25 -28 ) und klärte die medi zinische (Urk. 16/30 , Urk. 16/40, Urk. 16/58 ) sowie

erwerbliche Situation (Urk. 16/34 , Urk. 16/57) ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 16/62) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 2) einen An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 2. Mai 2015 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am

E. 2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtene n Verfügung auf den Standpunkt , dass gut behandelbare Befunde vorlägen, welche keinen erheblichen und länger andauernden Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit begründeten . Soziale Belastungsfaktoren (familiäre Schwierig keiten, finanzielle Probleme) seien invaliditätsfremd und könnten nicht berück sichtigt werden. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).

Im Verfahren hielt die IV-Stelle fest, das depressive Erleben habe sich nach ei ner Blinddarmerkrankung verstärkt . Dies habe zur Hospitalisation in der Z.___ vom 10. Oktober bis 5. Dezember 2013 geführt. Vor und nach dem Aufenthalt in der Z.___ sei das depressive Beschwer debild als leichtgradig eingestuft worden (Urk. 11). In der Stellungnahme zum Bericht der behandelnden Psychologin legte die Beschwerdegegnerin weiter dar, die neu diagnostizierte - gut zwei Jahre nach Therapiebeginn und ohne nach vollziehbare Veränderung der Befundlage - emotional-instabile Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typus lasse sich anhand des Berichts vom 23. Ap ril 2015 nicht objektivieren. Die gesundheitlichen Probleme seien offenkundig erst dann aufgetreten, als es privat schwierig geworden sei. Angesichts dessen, dass bisher - primär au f grund einer privaten Belastungssituation - ein statio närer Aufenthalt notwendig geworden sei und sich die Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung befinde, könne nicht von einem therapeutisch nicht mehr angehbaren beziehungsweise chronifizierten Leiden gesprochen werden (Urk. 15).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht e dagegen geltend, trotz verschiedener Massnah men, welche den Einfluss von psychosozialen Faktoren auf ihren Gesundheits zustand praktisch eliminierten, sei ihr Gesundheitszustand nach wie vor noch immer so schlecht, dass es ihr nicht möglich sei, mehr als 40 % zu arbeiten. Da sie vorher voll erwerbstätig gewesen sei, habe sie eine finanzielle Einbusse von 60 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 6) .

Unter Hinweis auf den Bericht der behandelnden Psychologin brachte sie vor, ihr Gesundheits zustand sei chronifiziert . Sie leide unter einer rezidivierenden depressiven Stö rung vor dem Hintergrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus. Mittlerweile arbeite sie an einer für ihre Einschränkun gen angepassten Arbeitsstelle, habe sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und erhalte zu Hause Entlastung durch Spitex und Familienbegleitung. Trotz dem sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein höheres Pensum als 40 % nicht möglich gewesen. Dementsprechend liege ein langdauernder invalidisie render Gesundheitsschaden vor (Urk. 6 S. 3). 3.

E. 3 Juni 2015 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Gerichtsverfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 14) wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Be schwerdeführerin vom 11. Mai 2015 (Urk. 6-7 ) zugestellt. Mit Stellungnahme vom 11. August 2016 (Urk. 15) hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest , was der Beschwerdeführerin am 27. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Psychotherapeutin A.___ ,

welche die Beschwerdeführerin seit 21. März 2011 behandelt, hielt im Schreiben vom 5. Juli 2012 (Urk. 16/12) fest, die Be schwerdeführerin leide seit der Trennung von ihrem Ehemann an einer depres siven Symptomatik mit Energielosigkeit, Antriebshemmung und Insuffizienz gefühlen. Es sei in der Folge trotz ambulanter Therapie und antidepressiver Be handlung zu keiner zufriedenstellenden Besserung der Symptomatik gekommen. Sie habe sich durch die Verantwortung als alleinerziehende Mutter mit einem 80%igen Arbeitspensum zunehmend auch in beruflicher Hinsicht überfordert gefühlt. Ihre Vorgesetzte habe Unkonzentriertheit bei der Arbeit seit ein paar Monaten und eine Verschlechterung der sonst sehr guten Arbeitsleistung be schrieben. Sie hätten in einem ersten Schritt eine Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % besprochen, was jedoch nur zu einer beschränkten Veränderung ge führt habe. In Rücksprache mit dem Arbeitgeber sei die Beschwerdeführerin dann zu 100 % krankgeschrieben worden und sei engmaschig zwei Mal pro Woche in die ambulante Behandlung gekommen. Seit 1. Juni 2012 steige die Beschwerdeführerin schrittweise wieder in den Arbeitsprozess ein (was die Be schwerdegegnerin in der Zeit vom Oktober 2013 bis Oktober 2013 mittels Frühinterventionsmassnahmen unterstützte [Urk. 16/20-28]) .

Gemäss den ärztlichen Zeugnissen des delegierenden

Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , war die Beschwerdeführerin a b 1. März 2012 zu 60 % arbeitsunfähig für bis zu vier Wochen und seit 26. April 2012 für fünfein halb Wochen ganz arbeitsunfähig (Urk. 16/6/1). Seit 4. Juni 2012 war sie für zwei Wochen teilweise arbeitsunfähig bei einem Pensum von 80 % ( sie arbeitete an vier Tagen pro Woche zwei Stunden pro Tag) und vom 7. Juni 2012 bis und mit 10. Juni 2012 ganz arbeitsunfähig (Urk. 16/6/2). Ab 16. Juni 2012 war sie für zwei Wochen für vier Mal zwei Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 16/6/3).

E. 3.2 Lic . phil. A.___

stellte im Bericht vom 18. Juni 2013 (Urk. 16/30) die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.01). Sie hielt fest, zu Beginn der Behandlung hätten bei der Beschwerde führerin ein deprimierter Affekt, A ffektlabil ität , paranoide Ängste, Müdigkeit, Antriebs- und Lustlosigkeit, Tendenz zur Tag-Nacht-Umkehr, Interesselosigkeit, Konzentrationsbeeinträchtigungen und sozialer Rückzug vorgelegen. Aktuell zeige sich eine deutliche Besserung der Affektivität, sie sei schwingungsfähiger, verfüge über eine verbesserte Konzentration und vermehrten Antrieb. Sie habe jedoch weiterhin Mühe sich abzugrenzen und eine Tendenz bei Überforderung zum Rückzug in Schlaf. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 30 % (bei entsprechen der Anpassung des Arbeitsvertrages; Urk. 16/33) . Wie sich beim langsamen Wiedereinstieg zeigte, sei ein 100 % -Pensum aufgrund ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen und den psychosozialen Anforderungen nicht möglich. 3. 3

Vom

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 Oktober bis 5. Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin in stationä rer Behandlung in der E.___

der C.___ , Z.___

(Urk. 16/40) . Im Austrittsbericht vom 16. Dezem ber 2013 stellten die Assistenzpsychologin Rust und Dr. med. D.___ , leitender Arzt, die Austrittsdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei am 10. Oktober 2013 aufgrund einer depressive n Symptomatik im Rahmen einer Überforderung im Haushalt und bei der Kinder erziehung in die E.___ eingetreten. Die Zuwei sung sei durch lic . phil. A.___ (ambulante Psychotherapeutin) erfolgt. Zwei Wochen vor Eintritt habe die Beschwerdeführerin eine Blinddarmoperation ge habt, welche ihr depressives Erleben verstärkt habe. Sie habe von Freud- und Antriebslosigkeit, Erschöpfung und fehlender Tagesstruktur berichtet. Die Be schwerdeführerin habe geschildert, seit der Trennung von ihrem Mann im Jahr 2009 zunehmende Überlastungsanzeichen zu spüren (S. 1) .

Die Beschwerdeführerin sei eine wache, bewusstseinsklare, gepflegte, 35-jährige Frau mit Kopftuch, die einen deutlichen Leidensdruck verspüre und im Gespräch immer wieder weine. Blickkontakt sei vorhanden, sie sei adäquat im Kontakt, zugewandt, freundlich und mitteilungsbereit. Sie berichte von Einschränkungen in der Konzentration, im formalen Gedankengang sei sie kohärent. Es bestehe kein Hinweis auf Wahn, Sinnest äuschungen oder Ich-Störungen. Es lägen k eine Phobien und Zwänge vor . Im Affekt sei sie ratlos, niedergeschlagen, verzweifelt, freud- und hoffnungslos. Die Beschwerdeführerin äussere , sich hinsichtlich der Kindererziehung und den alltäglichen Haushaltsaufgaben überfordert zu fühlen. Der Antrieb sei gemindert, es bestehe ein gestörter Tag - /Nacht-Rhythmus bei Durchschlafstörungen. Psychomotorisch sei sie unauffällig. Es bestehe ein s ozi aler Rückzug. Die Beschwerdeführerin habe sich g laubhaft von akuter Suizida lität distanziert . Es bestehe k ein Hinweis auf Fremdgefährdung (S. 2).

Die Beschwerdeführerin sei am 5. Dezember 2013 in stabilerem und aufgehell tem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse ausgetreten. Eine Verbesserung habe insbesondere hinsichtlich der Reduktion ihrer depressiven Symptome wahrgenommen werden können . Weiterhin sei es der Beschwerdeführerin ge lungen, körperliche Aktivität regelmässig in ihren Alltag zu integrieren. Sie habe angegeben, vom Aufenthalt profitiert zu haben. Sie habe sich während der ganzen Hospitalisation klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert (S. 3 f.).

Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Episode, aktu ell im Rahmen von Belastungs- und Überforderungssituationen. Zur Entste hung und Aufrechterhaltung der psychischen Störung beigetragen hätten so wohl die unzureichend gelungene beziehungsweise entwickelte Integration von eigenen Bedürfnissen und Wünschen in den Alltag, der Anspruch an sich selbst, keine Schwäche zu zeigen, Überforderungssituationen mit Kindern und Haus halt sowie bestehende familiäre und berufliche Belastungsfaktoren. Die Be schwerdeführerin könne eigene Affekte nicht in ihrer Vielfältigkeit erleben und zulassen - dies unter anderem aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes bezie hungsweise ihrer Wert- und Moralvorstellungen. Positive wie auch negative Emotionen riefen ein schlechtes Gewissen hervor und stünden mit Scham- und Schuldgefühlen in Verbindung. Es überwiegten negative Affekte, insbesondere eine starke Neigung zur Selbstent wertung . Gegensätze zwischen den eigenen Bedürfnissen und den Bedürfnissen der anderen könne die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt wahrnehmen. Bei Bedürftigkeit falle es ihr ausserdem schwer, hilfreiche andere zu finden und in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführe rin halte an bestimmten Grundüberzeugungen fest, wodurch neue Sichtweisen und kognitive Differenzierungsangebote nur langsam in das eigene Denken in tegriert werden könnten. Die Umstellung der vorbestehenden Medikation habe zu einem Nachlassen der Nebenwirkungen geführt. Die Etablierung einer alter nativen Medikation sei während des stationären Aufenthalts nicht vollständig gelungen (S. 4). 3. 4

Im Bericht vom 16. Juni 2014 ( Urk. 16/58 ) stellte

die Psychotherapeutin

A.___

wiederum

die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig leichte Episode (F33.01 ). Sie hielt fest, es bestehe eine schwankende Stimmung mit Tendenz zum negativen Pol, reduzierte Stresstoleranz und A f fektlabil ität . Trotz Entlastungen im Alltag durch Spitex und Unterstützung durch sozialpädagogische Familienbegleitung und Reduktion des Arbeitspen sums

liege keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik vor . Auf grund des bisherigen Verlaufs müsse von einer chronifizierten depressiven Störung ausgegangen werden. Verschiedene medikamentöse Behandlungsversu che seien aufgrund des ineffektiven Nebenwirkungs-Wirkungs-Profils abgesetzt worden. Die gegenwärtige Behandlung sei eine ambulante delegierte Psycho therapie (delegierender Psychiater sei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie )

mit wöchentliche n Sitzungen. Die Arbeitsunfähigkeit be trage 60 % . Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei aufgrund des Verlaufs nicht möglich. 3. 5

Im Bericht vom 23. April 2015 (Urk. 7/2) stellte lic . phil. A.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradig depressive Episode (F33.0/F33.1) , sowie einer emotional-instabilen Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typus (F60.31). Sie hielt fest, trotz geringer Belas tung sei eine persistierende und fluktuierende depressive Verstimmung zu be obachten. Es seien verschiedene Versuche der Erhöhung der Arbeitsbelastung im Rahmen der Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung durchge führt worden. Die Steigerung der Arbeitsbelastung habe in der Vergangenheit wiederholt zu einer Vers ch lechterung der depressiven Symptomatik geführt. Die beteiligten Fachpersonen - die Casemanagerin der F.___

und die IV-Stelle - seien zum Schluss gekommen, dass die maximale Belastbarkeit der Beschwer deführerin bei 40 % liege. Erst im Verlauf der Behandlung sei deutlich gewor den, dass die beschrieben en Persönlichkeitszüge als eigenständige Störung im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 vor dem Hintergrund einer kindlichen Bindungsstörung und emotionaler Verwahrlosung durch die Eltern anzusehen sei (S. 2) .

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe r in sei seit Behandlungsbeginn gekennzeichnet von Stimmungsschwankungen, Antriebs- und Energielosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Affektlabilität, deprimierter Stimmung, Schlafstörungen, Störung der Vitalgefühle, Gedächtnis-, Konzentrationsstörungen und Auffas sungsstörungen (könne ihr aufgetragene Arbeiten nicht memorieren, sei ver langsamt und unkonzentriert beim Schreiben von Patientendokumentationen nach 4,5 Stunden pflegerischer Tätigkeit). Die Beschwerdeführerin beschreibe sich als schnell ermüdbar ( sie müsse nach der Arbeit mehrere Stunden schlafen gehen). Sie pflege weniger soziale Kontakte, da sie weder Lust noch Energie dazu habe. Sie leide unter hohen Ansprüchen an sich selber, „Helfersyndrom“ und Tendenz zur Selbstaufgabe ( sie setzte Bedürfnisse von Familie, Kollegen und Patienten über die eigenen, gebe Geld an Familienmitglieder und Partner, obwohl sie selbst kein Geld habe), Schwierigkeiten eigene Grenzen wahrzuneh men, „es ist nie gut genug“. Selbstzerstörerisches Verhalten im Sinne von un gesundem Essverhalten bis zu gezügeltem Essverhalten, starker Nikotin- und Koffeinabusus , negatives Selbstbild. Im Haushalt erledige sie aufgrund von Überforderung und Energielosigkeit nur das Notwendigste und habe Schuldge fühle, da ihr Anspruch an Haushaltsführung nicht erfüllt werde. Zu Beginn der Behandlung habe die Beschwerdeführerin auch über paranoide Inhalte berichtet: sie habe Angst von ihrem Ex-Ehemann über da s Internet und Mail überwacht zu werden (S. 1).

Es habe sich gezeigt, dass verschiedentliche Versuche, die Arbeitsleistung zu steigern, zu einer psychischen Dekompensation geführt hätten (Insuffizienzge fühle, so zialer Rückzug, Antriebs- und E n e rgielosigkeit, deprimierter Affekt, kognitive Einschränkungen). Dies habe sich bei der Arbeit als Verschlechterung der Arbeitsleistung, Verlangsamung des Arbeitstempos, I nflexibilität bei neuen Arbeiten und gereiztem Affekt gezeigt. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin auf der Pflegeabteilung 40 % . Sie berichte in den Therapiestunden jeweils, dass sie sich nach der Arbeit für den Rest des Tages erschöpft und energielos fühle. Aufgrund ihrer rigiden Arbeitshaltung habe sie Mühe sich abzugrenzen und sich an die vereinbarten Arbeitszeiten zu halten, sodass sie häufig Überstunden mache. Auch sei beim Abschluss des Jobcoachings mit dem Arbeitgeber verein bart worden, dass die Beschwerdeführerin nur halbe Tage arbeite. Es habe sich gezeigt, dass sie bei 4,5 Stunden täglich an ihre Grenzen geraten sei (S. 2). 4.

4.1

Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im März 2012 an einer depressiven Störung erkrankte . Diese en t stand massgeblich durch ein Zusammentreffen von belastenden Lebensumständen . Die ersten Symptome zeigten sich nach der Scheidung

der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 , welche sich als a lleinerziehende Mutter zweier Kinder zunehmend auch mit der beruflichen Belastung im Rahmen von 80-100 % überfordert sah (Urk. 16/12).

D ie Fachärzte der C.___

hielten fest, dass die Beschwerde führerin geschildert habe,

seit der Trennung von ihrem Mann im Jahr 2009 zu nehmende Überlastungsanzeichen zu spüren (Urk. 16/40 S. 1). Die Beschwerde führe rin selbst nannte bei der Identifikation der Belastungsquellen persistie rende familiäre Schwierigkeiten, finanzielle Probleme sowie die Kindererzie hung, bei welcher sie immer wieder an ihre Grenzen komme (Urk. 16/40 S. 3).

Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die psychische Problematik im Wesentlichen in den psychosozialen Belastungsfaktoren aufgeht. Die schwierigen Lebensumstände haben zur vorliegenden Beeinträchtigung geführt . Die Fachärzte der Z.___ schrieben die rezidivierende depressive Episode denn auch ausdrücklich der Belastungs- und Überforderungssituation zu, welche die psychische Störung aufrecht erhalte (E. 3.3 hievor ); eine von den psychosozia len Umständen abgrenzbare andauernde Depression ist nicht ausgewiesen .

Vielmehr beschrieben die Fachärzte der Z.___ eine Überforderung in verschiede ner Hinsicht (Scheidung, finanzielle Probleme, Kinderbetreuung und -erziehung, Berufsbelastung), eine unzureichende Integration der eigenen Bedürfnisse in den Alltag und hohe Ansprüche an sich selbst, mithin augenfällige psychosozi ale Schwierigkeiten, und nicht einen davon losgelösten invalidisierenden psy chischen Gesundheitsschaden. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann so dann ein sekundärer Krankheitsgewinn durch die im Krankheitsverlauf etab lierte externe Unterstützung seitens der Spitex und der sozialpädagogischen Familienbegleitung (Urk. 16/51/3).

In Anbetracht der im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastungssitua tion muss rechtsprechungsgemäss eine verselbständigte und ausgeprägte psy chische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus gewiesen sein (E. 1.3 hievor ). Die Ärzte der Z.___ nannten zwar als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome, welcher jedoch durch die Hospitalisation wirksam begegnet werden konnte (E. 3.3 hievor ). Die Beschwerdegegnerin wies in diesem Zusam menhang zutreffend darauf hin, dass selbst die behandelnde Therapeutin noch am 18. Juni 2013 (E. 3.2) und - nach der stationären Behandlung - erneut am 16. Juni 2014 von einer lediglich leichten Episode (E. 3.4) sprach, so dass nur eine vorübergehende schwere Episode ausgewiesen ist, die nicht als ausgeprägte Störung in Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden kann. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin i m Anschluss an den Klinikaufenthalt mit einer initialen Teilarbeitsfähigkeit von 30 % , verteilt an drei Vormittagen, wie der begann zu arbeiten (Urk. 16/40 S. 4). Sie arbeitete anschliessend - zumin dest vorübergehend - auch zu 70 % (Urk. 16/58 S. 2). Es ist daher davon auszu gehen, dass die schwere depressive Episode einige Wochen dauerte und keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes bewirkte.

Die im Übrigen von der behandelnden Therapeutin bescheinigte leichte depres sive Episode ist rechtsprechungsgemäss vo n vornherein nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Nach Erlass der hier angefochte nen Verfügung - und somit für die Beurteilung des hier angefochtenen Ent scheids nicht mehr massgebend - nannte die Therapeutin zwar eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (E. 3.5 hievor ), ohne indes nachvollziehbar darzulegen, worin sie die Verschlechterung der Symptomatik erblickte.

Selbst wenn man gleichwohl von einem selbständigen Gesundheitsschaden ausge hen und die depressive Störung mit der behandelnden Therapeutin in Be zug auf das depressive Geschehen als leicht bis mittelgradig fassen würde, ergibt sich Folgendes: 4.2 4.2.1

Vorwegzuschicken ist, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen ; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).

Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.

4.2.2

I m April 2015

- mithin zwei Monate nach der rentenablehnenden Verfügung - schrieb die behandelnde Therapeutin, dass die Beschwerdeführerin seit ein paar Monaten regelmässig einmal pro Woche in Therapie komme . Zuvor habe sie teilweise die Therapiesitzungen verschlafen oder sie vergessen (Urk. 7/2 S. 4) . Von einer langjährigen

regelmässigen

Depressionstherapie kann deshalb

nicht ausgegangen werden. 4.2.3

Nach der Aktenlage nahm die Beschwerdeführerin vor Eintritt in die Klinik im Oktober 2013 Efexor , welches wegen Nebenwirkungen ausgeschlichen wurde. Es wurde eine Therapie mit Wellbutrin aufgenommen, welche jedoch aufgrund von Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen innerhalb von zwei Wochen wie der gestoppt wurde. Zur Verbesserung des Schlafes wurde Trittico einges e tzt, das jedoch ebenfalls nach knapp einer Woche aufgrund fehlender Wirkung wie der abgesetzt wurde. Zwei Wochen vor Austritt wurde aufgrund beklagter Müdigkeit auf Wunsch der Patientin erneut eine medikamentöse Therapie mit Aurorix gestartet und bei einer insgesamt guten Verträglichkeit schrittweise aufdosiert (Urk. 16/40 S. 3).

Trotz der insgesamt guten Verträglichkeit von Au rorix wurde dieses

in der ambulanten Behandlung gemäss Bericht vom 16. Juni 2014 abgesetzt (Urk. 16/58 S. 2 ). Obwohl die behandelnde Psychotherapeutin als Grund dafür ein ineffektives Nebenwirkungs-Wirkungs-Profil angibt , ist festzuhalten, dass bei der bestehenden Vielzahl verschiedener Antidepressiva eine (erneute) Umstellung der Medikation zumutbar ist. Allenfalls ist dafür ein weiterer stationärer Aufenthalt nötig, was der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Schadenminderungspflicht ebenfalls zumutbar ist. So konnte namentlich i m Rahmen der stationären Behandlung von Oktober bis Dezember 2013 ein Nachlassen der Nebenwirkungen erreicht werden (Urk. 16/40 S. 4). 4.2.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die

Behandlungsmöglichkeiten

- weder in Bezug auf die psychopharmakologische Behandlung noch bezüglich der regelmässigen langjährigen Therapiesitzungen –

noch nicht optimal und nachhaltig aus geschöpft. Von einer Therapieresistenz kann auch in Anbetracht der in der stationären Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung nicht gesprochen werden. Demnach ist nicht ausgewiesen, dass das geklagte Leiden behandlungsresistent ist, weshalb es an einem invalidisierenden Gesund heitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise an einer invali denversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3).

4.3

Lic . phil. A.___ diagnostizierte im April 2015

- mithin über einen Monat nach der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015 - erstmals neben der de pressiven Erkrankung eine emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (F60.31 , Urk. 7/2) .

Sie stellte diese Diagnose erst vier Jahre nach Behandlungsbeginn (und über einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015 ), so dass sie hier grundsätzlich ausser Acht zu bleiben hat ( Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3 ) , obwohl

Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren

(vgl. Weltgesundheitsor ganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 276). Anhaltspunkte für eine typischerweise früh in Erschei nung tretende Persönlichkeitsstörung im Kindes- oder Jugendalter gibt es vorliegend keine. Die Beschwerdeführerin war bereits 37 Jahre alt im Zeit punkt der Erstdiagnose. Auch während des stationären Klinikaufenthaltes im Jahr 2013 erwähnten die behandelnden Fachärzte keine Persönlichkeitsstörung. Die se Diagnose erscheint mit Blick auf den unauffälligen Lebenslauf sowie die späte Diagnose nicht nachvollziehbar . 4. 4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidi sierender Gesundheitsschaden vorliegt. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltli che Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsver treter in in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti gestellt

( Urk. 1 S. 2 ) . Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt . 6 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführe rin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltliche r Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in

ist für ihre Bemühun gen mit ermessensweise festzusetzenden Fr. 2‘600 .-- (vgl. § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi alversicherungsgericht ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan wältin Noëlle Cerletti ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach , wird mit Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00412 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin E. Stocker Urteil vom

21. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher

Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1978 geborene X.___ , ausgebildete Pflegeassistentin (Urk. 16/

17/11) , arbeitet seit 2006 zu 80 % (zusätzlich 20 % auf Abruf) als Mitarbei terin Pflege

im Y.___ (Urk. 16/17/1-2) und be gann im Jahr 2009 daneben eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit (Urk. 16/13

S. 4 ) . Sie ist Mutter zweier in den Jahren 2001 und 2005 geborener Kin der und seit 3. März 2011 geschieden (Urk. 16/2 , Urk. 16/13/1 ). Nach erfolgter Meldung zur Früherfassung vom 30. Mai 2012 (Urk. 16/3) meldete sie sich un ter Hinweis auf eine depressive Episode am 27. Juli 2012 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/13) .

Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten Beratung und Unter stützung beim Erhalt ihres Arbeitsplatzes (Urk. 16/25 -28 ) und klärte die medi zinische (Urk. 16/30 , Urk. 16/40, Urk. 16/58 ) sowie

erwerbliche Situation (Urk. 16/34 , Urk. 16/57) ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 16/62) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 2) einen An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen erhob X.___ am 15. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, ihr sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Ein gabe vom 11. Mai 2015 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Be schwerde und reichte einen Bericht der behandelnden Psychologin ein (Urk. 7/1-2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am

3. Juni 2015 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Gerichtsverfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 14) wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Be schwerdeführerin vom 11. Mai 2015 (Urk. 6-7 ) zugestellt. Mit Stellungnahme vom 11. August 2016 (Urk. 15) hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest , was der Beschwerdeführerin am 27. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127

V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtene n Verfügung auf den Standpunkt , dass gut behandelbare Befunde vorlägen, welche keinen erheblichen und länger andauernden Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit begründeten . Soziale Belastungsfaktoren (familiäre Schwierig keiten, finanzielle Probleme) seien invaliditätsfremd und könnten nicht berück sichtigt werden. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).

Im Verfahren hielt die IV-Stelle fest, das depressive Erleben habe sich nach ei ner Blinddarmerkrankung verstärkt . Dies habe zur Hospitalisation in der Z.___ vom 10. Oktober bis 5. Dezember 2013 geführt. Vor und nach dem Aufenthalt in der Z.___ sei das depressive Beschwer debild als leichtgradig eingestuft worden (Urk. 11). In der Stellungnahme zum Bericht der behandelnden Psychologin legte die Beschwerdegegnerin weiter dar, die neu diagnostizierte - gut zwei Jahre nach Therapiebeginn und ohne nach vollziehbare Veränderung der Befundlage - emotional-instabile Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typus lasse sich anhand des Berichts vom 23. Ap ril 2015 nicht objektivieren. Die gesundheitlichen Probleme seien offenkundig erst dann aufgetreten, als es privat schwierig geworden sei. Angesichts dessen, dass bisher - primär au f grund einer privaten Belastungssituation - ein statio närer Aufenthalt notwendig geworden sei und sich die Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung befinde, könne nicht von einem therapeutisch nicht mehr angehbaren beziehungsweise chronifizierten Leiden gesprochen werden (Urk. 15). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht e dagegen geltend, trotz verschiedener Massnah men, welche den Einfluss von psychosozialen Faktoren auf ihren Gesundheits zustand praktisch eliminierten, sei ihr Gesundheitszustand nach wie vor noch immer so schlecht, dass es ihr nicht möglich sei, mehr als 40 % zu arbeiten. Da sie vorher voll erwerbstätig gewesen sei, habe sie eine finanzielle Einbusse von 60 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 6) .

Unter Hinweis auf den Bericht der behandelnden Psychologin brachte sie vor, ihr Gesundheits zustand sei chronifiziert . Sie leide unter einer rezidivierenden depressiven Stö rung vor dem Hintergrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus. Mittlerweile arbeite sie an einer für ihre Einschränkun gen angepassten Arbeitsstelle, habe sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und erhalte zu Hause Entlastung durch Spitex und Familienbegleitung. Trotz dem sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein höheres Pensum als 40 % nicht möglich gewesen. Dementsprechend liege ein langdauernder invalidisie render Gesundheitsschaden vor (Urk. 6 S. 3). 3.

3.1

Die Psychotherapeutin A.___ ,

welche die Beschwerdeführerin seit 21. März 2011 behandelt, hielt im Schreiben vom 5. Juli 2012 (Urk. 16/12) fest, die Be schwerdeführerin leide seit der Trennung von ihrem Ehemann an einer depres siven Symptomatik mit Energielosigkeit, Antriebshemmung und Insuffizienz gefühlen. Es sei in der Folge trotz ambulanter Therapie und antidepressiver Be handlung zu keiner zufriedenstellenden Besserung der Symptomatik gekommen. Sie habe sich durch die Verantwortung als alleinerziehende Mutter mit einem 80%igen Arbeitspensum zunehmend auch in beruflicher Hinsicht überfordert gefühlt. Ihre Vorgesetzte habe Unkonzentriertheit bei der Arbeit seit ein paar Monaten und eine Verschlechterung der sonst sehr guten Arbeitsleistung be schrieben. Sie hätten in einem ersten Schritt eine Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % besprochen, was jedoch nur zu einer beschränkten Veränderung ge führt habe. In Rücksprache mit dem Arbeitgeber sei die Beschwerdeführerin dann zu 100 % krankgeschrieben worden und sei engmaschig zwei Mal pro Woche in die ambulante Behandlung gekommen. Seit 1. Juni 2012 steige die Beschwerdeführerin schrittweise wieder in den Arbeitsprozess ein (was die Be schwerdegegnerin in der Zeit vom Oktober 2013 bis Oktober 2013 mittels Frühinterventionsmassnahmen unterstützte [Urk. 16/20-28]) .

Gemäss den ärztlichen Zeugnissen des delegierenden

Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , war die Beschwerdeführerin a b 1. März 2012 zu 60 % arbeitsunfähig für bis zu vier Wochen und seit 26. April 2012 für fünfein halb Wochen ganz arbeitsunfähig (Urk. 16/6/1). Seit 4. Juni 2012 war sie für zwei Wochen teilweise arbeitsunfähig bei einem Pensum von 80 % ( sie arbeitete an vier Tagen pro Woche zwei Stunden pro Tag) und vom 7. Juni 2012 bis und mit 10. Juni 2012 ganz arbeitsunfähig (Urk. 16/6/2). Ab 16. Juni 2012 war sie für zwei Wochen für vier Mal zwei Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 16/6/3). 3.2

Lic . phil. A.___

stellte im Bericht vom 18. Juni 2013 (Urk. 16/30) die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.01). Sie hielt fest, zu Beginn der Behandlung hätten bei der Beschwerde führerin ein deprimierter Affekt, A ffektlabil ität , paranoide Ängste, Müdigkeit, Antriebs- und Lustlosigkeit, Tendenz zur Tag-Nacht-Umkehr, Interesselosigkeit, Konzentrationsbeeinträchtigungen und sozialer Rückzug vorgelegen. Aktuell zeige sich eine deutliche Besserung der Affektivität, sie sei schwingungsfähiger, verfüge über eine verbesserte Konzentration und vermehrten Antrieb. Sie habe jedoch weiterhin Mühe sich abzugrenzen und eine Tendenz bei Überforderung zum Rückzug in Schlaf. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 30 % (bei entsprechen der Anpassung des Arbeitsvertrages; Urk. 16/33) . Wie sich beim langsamen Wiedereinstieg zeigte, sei ein 100 % -Pensum aufgrund ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen und den psychosozialen Anforderungen nicht möglich. 3. 3

Vom

10. Oktober bis 5. Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin in stationä rer Behandlung in der E.___

der C.___ , Z.___

(Urk. 16/40) . Im Austrittsbericht vom 16. Dezem ber 2013 stellten die Assistenzpsychologin Rust und Dr. med. D.___ , leitender Arzt, die Austrittsdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei am 10. Oktober 2013 aufgrund einer depressive n Symptomatik im Rahmen einer Überforderung im Haushalt und bei der Kinder erziehung in die E.___ eingetreten. Die Zuwei sung sei durch lic . phil. A.___ (ambulante Psychotherapeutin) erfolgt. Zwei Wochen vor Eintritt habe die Beschwerdeführerin eine Blinddarmoperation ge habt, welche ihr depressives Erleben verstärkt habe. Sie habe von Freud- und Antriebslosigkeit, Erschöpfung und fehlender Tagesstruktur berichtet. Die Be schwerdeführerin habe geschildert, seit der Trennung von ihrem Mann im Jahr 2009 zunehmende Überlastungsanzeichen zu spüren (S. 1) .

Die Beschwerdeführerin sei eine wache, bewusstseinsklare, gepflegte, 35-jährige Frau mit Kopftuch, die einen deutlichen Leidensdruck verspüre und im Gespräch immer wieder weine. Blickkontakt sei vorhanden, sie sei adäquat im Kontakt, zugewandt, freundlich und mitteilungsbereit. Sie berichte von Einschränkungen in der Konzentration, im formalen Gedankengang sei sie kohärent. Es bestehe kein Hinweis auf Wahn, Sinnest äuschungen oder Ich-Störungen. Es lägen k eine Phobien und Zwänge vor . Im Affekt sei sie ratlos, niedergeschlagen, verzweifelt, freud- und hoffnungslos. Die Beschwerdeführerin äussere , sich hinsichtlich der Kindererziehung und den alltäglichen Haushaltsaufgaben überfordert zu fühlen. Der Antrieb sei gemindert, es bestehe ein gestörter Tag - /Nacht-Rhythmus bei Durchschlafstörungen. Psychomotorisch sei sie unauffällig. Es bestehe ein s ozi aler Rückzug. Die Beschwerdeführerin habe sich g laubhaft von akuter Suizida lität distanziert . Es bestehe k ein Hinweis auf Fremdgefährdung (S. 2).

Die Beschwerdeführerin sei am 5. Dezember 2013 in stabilerem und aufgehell tem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse ausgetreten. Eine Verbesserung habe insbesondere hinsichtlich der Reduktion ihrer depressiven Symptome wahrgenommen werden können . Weiterhin sei es der Beschwerdeführerin ge lungen, körperliche Aktivität regelmässig in ihren Alltag zu integrieren. Sie habe angegeben, vom Aufenthalt profitiert zu haben. Sie habe sich während der ganzen Hospitalisation klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert (S. 3 f.).

Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Episode, aktu ell im Rahmen von Belastungs- und Überforderungssituationen. Zur Entste hung und Aufrechterhaltung der psychischen Störung beigetragen hätten so wohl die unzureichend gelungene beziehungsweise entwickelte Integration von eigenen Bedürfnissen und Wünschen in den Alltag, der Anspruch an sich selbst, keine Schwäche zu zeigen, Überforderungssituationen mit Kindern und Haus halt sowie bestehende familiäre und berufliche Belastungsfaktoren. Die Be schwerdeführerin könne eigene Affekte nicht in ihrer Vielfältigkeit erleben und zulassen - dies unter anderem aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes bezie hungsweise ihrer Wert- und Moralvorstellungen. Positive wie auch negative Emotionen riefen ein schlechtes Gewissen hervor und stünden mit Scham- und Schuldgefühlen in Verbindung. Es überwiegten negative Affekte, insbesondere eine starke Neigung zur Selbstent wertung . Gegensätze zwischen den eigenen Bedürfnissen und den Bedürfnissen der anderen könne die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt wahrnehmen. Bei Bedürftigkeit falle es ihr ausserdem schwer, hilfreiche andere zu finden und in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführe rin halte an bestimmten Grundüberzeugungen fest, wodurch neue Sichtweisen und kognitive Differenzierungsangebote nur langsam in das eigene Denken in tegriert werden könnten. Die Umstellung der vorbestehenden Medikation habe zu einem Nachlassen der Nebenwirkungen geführt. Die Etablierung einer alter nativen Medikation sei während des stationären Aufenthalts nicht vollständig gelungen (S. 4). 3. 4

Im Bericht vom 16. Juni 2014 ( Urk. 16/58 ) stellte

die Psychotherapeutin

A.___

wiederum

die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig leichte Episode (F33.01 ). Sie hielt fest, es bestehe eine schwankende Stimmung mit Tendenz zum negativen Pol, reduzierte Stresstoleranz und A f fektlabil ität . Trotz Entlastungen im Alltag durch Spitex und Unterstützung durch sozialpädagogische Familienbegleitung und Reduktion des Arbeitspen sums

liege keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik vor . Auf grund des bisherigen Verlaufs müsse von einer chronifizierten depressiven Störung ausgegangen werden. Verschiedene medikamentöse Behandlungsversu che seien aufgrund des ineffektiven Nebenwirkungs-Wirkungs-Profils abgesetzt worden. Die gegenwärtige Behandlung sei eine ambulante delegierte Psycho therapie (delegierender Psychiater sei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie )

mit wöchentliche n Sitzungen. Die Arbeitsunfähigkeit be trage 60 % . Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei aufgrund des Verlaufs nicht möglich. 3. 5

Im Bericht vom 23. April 2015 (Urk. 7/2) stellte lic . phil. A.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradig depressive Episode (F33.0/F33.1) , sowie einer emotional-instabilen Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typus (F60.31). Sie hielt fest, trotz geringer Belas tung sei eine persistierende und fluktuierende depressive Verstimmung zu be obachten. Es seien verschiedene Versuche der Erhöhung der Arbeitsbelastung im Rahmen der Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung durchge führt worden. Die Steigerung der Arbeitsbelastung habe in der Vergangenheit wiederholt zu einer Vers ch lechterung der depressiven Symptomatik geführt. Die beteiligten Fachpersonen - die Casemanagerin der F.___

und die IV-Stelle - seien zum Schluss gekommen, dass die maximale Belastbarkeit der Beschwer deführerin bei 40 % liege. Erst im Verlauf der Behandlung sei deutlich gewor den, dass die beschrieben en Persönlichkeitszüge als eigenständige Störung im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 vor dem Hintergrund einer kindlichen Bindungsstörung und emotionaler Verwahrlosung durch die Eltern anzusehen sei (S. 2) .

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe r in sei seit Behandlungsbeginn gekennzeichnet von Stimmungsschwankungen, Antriebs- und Energielosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Affektlabilität, deprimierter Stimmung, Schlafstörungen, Störung der Vitalgefühle, Gedächtnis-, Konzentrationsstörungen und Auffas sungsstörungen (könne ihr aufgetragene Arbeiten nicht memorieren, sei ver langsamt und unkonzentriert beim Schreiben von Patientendokumentationen nach 4,5 Stunden pflegerischer Tätigkeit). Die Beschwerdeführerin beschreibe sich als schnell ermüdbar ( sie müsse nach der Arbeit mehrere Stunden schlafen gehen). Sie pflege weniger soziale Kontakte, da sie weder Lust noch Energie dazu habe. Sie leide unter hohen Ansprüchen an sich selber, „Helfersyndrom“ und Tendenz zur Selbstaufgabe ( sie setzte Bedürfnisse von Familie, Kollegen und Patienten über die eigenen, gebe Geld an Familienmitglieder und Partner, obwohl sie selbst kein Geld habe), Schwierigkeiten eigene Grenzen wahrzuneh men, „es ist nie gut genug“. Selbstzerstörerisches Verhalten im Sinne von un gesundem Essverhalten bis zu gezügeltem Essverhalten, starker Nikotin- und Koffeinabusus , negatives Selbstbild. Im Haushalt erledige sie aufgrund von Überforderung und Energielosigkeit nur das Notwendigste und habe Schuldge fühle, da ihr Anspruch an Haushaltsführung nicht erfüllt werde. Zu Beginn der Behandlung habe die Beschwerdeführerin auch über paranoide Inhalte berichtet: sie habe Angst von ihrem Ex-Ehemann über da s Internet und Mail überwacht zu werden (S. 1).

Es habe sich gezeigt, dass verschiedentliche Versuche, die Arbeitsleistung zu steigern, zu einer psychischen Dekompensation geführt hätten (Insuffizienzge fühle, so zialer Rückzug, Antriebs- und E n e rgielosigkeit, deprimierter Affekt, kognitive Einschränkungen). Dies habe sich bei der Arbeit als Verschlechterung der Arbeitsleistung, Verlangsamung des Arbeitstempos, I nflexibilität bei neuen Arbeiten und gereiztem Affekt gezeigt. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin auf der Pflegeabteilung 40 % . Sie berichte in den Therapiestunden jeweils, dass sie sich nach der Arbeit für den Rest des Tages erschöpft und energielos fühle. Aufgrund ihrer rigiden Arbeitshaltung habe sie Mühe sich abzugrenzen und sich an die vereinbarten Arbeitszeiten zu halten, sodass sie häufig Überstunden mache. Auch sei beim Abschluss des Jobcoachings mit dem Arbeitgeber verein bart worden, dass die Beschwerdeführerin nur halbe Tage arbeite. Es habe sich gezeigt, dass sie bei 4,5 Stunden täglich an ihre Grenzen geraten sei (S. 2). 4.

4.1

Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im März 2012 an einer depressiven Störung erkrankte . Diese en t stand massgeblich durch ein Zusammentreffen von belastenden Lebensumständen . Die ersten Symptome zeigten sich nach der Scheidung

der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 , welche sich als a lleinerziehende Mutter zweier Kinder zunehmend auch mit der beruflichen Belastung im Rahmen von 80-100 % überfordert sah (Urk. 16/12).

D ie Fachärzte der C.___

hielten fest, dass die Beschwerde führerin geschildert habe,

seit der Trennung von ihrem Mann im Jahr 2009 zu nehmende Überlastungsanzeichen zu spüren (Urk. 16/40 S. 1). Die Beschwerde führe rin selbst nannte bei der Identifikation der Belastungsquellen persistie rende familiäre Schwierigkeiten, finanzielle Probleme sowie die Kindererzie hung, bei welcher sie immer wieder an ihre Grenzen komme (Urk. 16/40 S. 3).

Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die psychische Problematik im Wesentlichen in den psychosozialen Belastungsfaktoren aufgeht. Die schwierigen Lebensumstände haben zur vorliegenden Beeinträchtigung geführt . Die Fachärzte der Z.___ schrieben die rezidivierende depressive Episode denn auch ausdrücklich der Belastungs- und Überforderungssituation zu, welche die psychische Störung aufrecht erhalte (E. 3.3 hievor ); eine von den psychosozia len Umständen abgrenzbare andauernde Depression ist nicht ausgewiesen .

Vielmehr beschrieben die Fachärzte der Z.___ eine Überforderung in verschiede ner Hinsicht (Scheidung, finanzielle Probleme, Kinderbetreuung und -erziehung, Berufsbelastung), eine unzureichende Integration der eigenen Bedürfnisse in den Alltag und hohe Ansprüche an sich selbst, mithin augenfällige psychosozi ale Schwierigkeiten, und nicht einen davon losgelösten invalidisierenden psy chischen Gesundheitsschaden. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann so dann ein sekundärer Krankheitsgewinn durch die im Krankheitsverlauf etab lierte externe Unterstützung seitens der Spitex und der sozialpädagogischen Familienbegleitung (Urk. 16/51/3).

In Anbetracht der im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastungssitua tion muss rechtsprechungsgemäss eine verselbständigte und ausgeprägte psy chische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus gewiesen sein (E. 1.3 hievor ). Die Ärzte der Z.___ nannten zwar als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome, welcher jedoch durch die Hospitalisation wirksam begegnet werden konnte (E. 3.3 hievor ). Die Beschwerdegegnerin wies in diesem Zusam menhang zutreffend darauf hin, dass selbst die behandelnde Therapeutin noch am 18. Juni 2013 (E. 3.2) und - nach der stationären Behandlung - erneut am 16. Juni 2014 von einer lediglich leichten Episode (E. 3.4) sprach, so dass nur eine vorübergehende schwere Episode ausgewiesen ist, die nicht als ausgeprägte Störung in Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden kann. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin i m Anschluss an den Klinikaufenthalt mit einer initialen Teilarbeitsfähigkeit von 30 % , verteilt an drei Vormittagen, wie der begann zu arbeiten (Urk. 16/40 S. 4). Sie arbeitete anschliessend - zumin dest vorübergehend - auch zu 70 % (Urk. 16/58 S. 2). Es ist daher davon auszu gehen, dass die schwere depressive Episode einige Wochen dauerte und keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes bewirkte.

Die im Übrigen von der behandelnden Therapeutin bescheinigte leichte depres sive Episode ist rechtsprechungsgemäss vo n vornherein nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Nach Erlass der hier angefochte nen Verfügung - und somit für die Beurteilung des hier angefochtenen Ent scheids nicht mehr massgebend - nannte die Therapeutin zwar eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (E. 3.5 hievor ), ohne indes nachvollziehbar darzulegen, worin sie die Verschlechterung der Symptomatik erblickte.

Selbst wenn man gleichwohl von einem selbständigen Gesundheitsschaden ausge hen und die depressive Störung mit der behandelnden Therapeutin in Be zug auf das depressive Geschehen als leicht bis mittelgradig fassen würde, ergibt sich Folgendes: 4.2 4.2.1

Vorwegzuschicken ist, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen ; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).

Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.

4.2.2

I m April 2015

- mithin zwei Monate nach der rentenablehnenden Verfügung - schrieb die behandelnde Therapeutin, dass die Beschwerdeführerin seit ein paar Monaten regelmässig einmal pro Woche in Therapie komme . Zuvor habe sie teilweise die Therapiesitzungen verschlafen oder sie vergessen (Urk. 7/2 S. 4) . Von einer langjährigen

regelmässigen

Depressionstherapie kann deshalb

nicht ausgegangen werden. 4.2.3

Nach der Aktenlage nahm die Beschwerdeführerin vor Eintritt in die Klinik im Oktober 2013 Efexor , welches wegen Nebenwirkungen ausgeschlichen wurde. Es wurde eine Therapie mit Wellbutrin aufgenommen, welche jedoch aufgrund von Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen innerhalb von zwei Wochen wie der gestoppt wurde. Zur Verbesserung des Schlafes wurde Trittico einges e tzt, das jedoch ebenfalls nach knapp einer Woche aufgrund fehlender Wirkung wie der abgesetzt wurde. Zwei Wochen vor Austritt wurde aufgrund beklagter Müdigkeit auf Wunsch der Patientin erneut eine medikamentöse Therapie mit Aurorix gestartet und bei einer insgesamt guten Verträglichkeit schrittweise aufdosiert (Urk. 16/40 S. 3).

Trotz der insgesamt guten Verträglichkeit von Au rorix wurde dieses

in der ambulanten Behandlung gemäss Bericht vom 16. Juni 2014 abgesetzt (Urk. 16/58 S. 2 ). Obwohl die behandelnde Psychotherapeutin als Grund dafür ein ineffektives Nebenwirkungs-Wirkungs-Profil angibt , ist festzuhalten, dass bei der bestehenden Vielzahl verschiedener Antidepressiva eine (erneute) Umstellung der Medikation zumutbar ist. Allenfalls ist dafür ein weiterer stationärer Aufenthalt nötig, was der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Schadenminderungspflicht ebenfalls zumutbar ist. So konnte namentlich i m Rahmen der stationären Behandlung von Oktober bis Dezember 2013 ein Nachlassen der Nebenwirkungen erreicht werden (Urk. 16/40 S. 4). 4.2.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die

Behandlungsmöglichkeiten

- weder in Bezug auf die psychopharmakologische Behandlung noch bezüglich der regelmässigen langjährigen Therapiesitzungen –

noch nicht optimal und nachhaltig aus geschöpft. Von einer Therapieresistenz kann auch in Anbetracht der in der stationären Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung nicht gesprochen werden. Demnach ist nicht ausgewiesen, dass das geklagte Leiden behandlungsresistent ist, weshalb es an einem invalidisierenden Gesund heitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise an einer invali denversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3).

4.3

Lic . phil. A.___ diagnostizierte im April 2015

- mithin über einen Monat nach der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015 - erstmals neben der de pressiven Erkrankung eine emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (F60.31 , Urk. 7/2) .

Sie stellte diese Diagnose erst vier Jahre nach Behandlungsbeginn (und über einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015 ), so dass sie hier grundsätzlich ausser Acht zu bleiben hat ( Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3 ) , obwohl

Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren

(vgl. Weltgesundheitsor ganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 276). Anhaltspunkte für eine typischerweise früh in Erschei nung tretende Persönlichkeitsstörung im Kindes- oder Jugendalter gibt es vorliegend keine. Die Beschwerdeführerin war bereits 37 Jahre alt im Zeit punkt der Erstdiagnose. Auch während des stationären Klinikaufenthaltes im Jahr 2013 erwähnten die behandelnden Fachärzte keine Persönlichkeitsstörung. Die se Diagnose erscheint mit Blick auf den unauffälligen Lebenslauf sowie die späte Diagnose nicht nachvollziehbar . 4. 4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidi sierender Gesundheitsschaden vorliegt. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltli che Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsver treter in in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti gestellt

( Urk. 1 S. 2 ) . Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt . 6 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführe rin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltliche r Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in

ist für ihre Bemühun gen mit ermessensweise festzusetzenden Fr. 2‘600 .-- (vgl. § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi alversicherungsgericht ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan wältin Noëlle Cerletti ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach , wird mit Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker