Sachverhalt
1.
Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser , legitimierte sich mit Vollmacht vom
1. Juni 2010 (Urk. 6/ 51 ) als Rechtsvertreter von X.___ im damals laufenden Beschwerdev erfahren gegen die einen Rentenanspruch der Versi cherten verneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2010 . Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Beschwerde mit Urteil IV.2010.00438 vom 31. Januar 2012 in dem Sinne teilweise gutgeheissen hatte, dass es die angefochtene Ver fügung der IV-Stelle vom 29. März 2010 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und hernach erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/61/9), ersuchte Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom
18. April 2012 um seine Bestellung als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versi cherten im Verwaltungsverfahren (Urk. 6/67). Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 6/70). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Juli 2012 Beschwerde (Urk. 6/75/3-12), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012. 00709 vom
31. Oktober 2012 mit der Feststellung gutgeheissen wurde , dass der Versicherten Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beizugeben sei (Urk. 6/ 82 /7 ).
In Nachachtung des Rückweisungsu rteils vom 31. Januar 2012 in der Sache selber holte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , die ihr Gutachten vom 1. September 2009 ergänzende Stellungnahme vom 15. Juli 2012 ein (Urk. 6 /76). Zudem liess sie das psychiat rische Gutachten der Z.___ vom 26. März 2013 (Urk. 6 /98) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versi cher ten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6 /100) und nahm den Bericht der behandeln den Psychologin lic . phil. A.___ vom 8. Juni 2010 zu den Akten (Urk. 6/86) . Des Weiteren führte sie am 10. September 2013 eine Haushaltab klärung durch (Bericht vom 18. September 2013, Urk. 6 /110) . Zudem erfolgten diverse Stellungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) und des Rechtsdienstes der IV-Stelle (Urk. 6 /112/ 2-8 ). Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 äusserte sich die Versicherte zu den neu eingegangen en
und erstellten Akten stücken (Urk. 6/107). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6 /113). Hiergeg en erhob die Versicherte am 30. Oktober 2014 (Urk. 6 /114), ergänzt am 13. Januar 2015 (Urk. 6 /119), Einwand. Am 2. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 6/123).
Am 2 2. Januar 2015 bestellte die IV-Stelle Dr. Pierre Heusser zum unentgeltli che n Rechtsvertret er (Urk. 6/121).
Nachdem dieser der IV-Stelle am
1. März 2015 eine detail lierte Honorarrechnung eingereicht hatte (Urk. 6/ 126-127 ),
sprach die IV-Stelle ihm für seine Bemü hungen nach Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Vertre tungs aufwands eine Entschädigung von Fr. 1‘946.70 zu ( inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer; Urk. 6/1 30 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom
15. April 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und stattdessen die Zusprechung einer Entschädigung für seine Bemühungen von Fr. 2‘692.90 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 2 ). In der Beschwerdeantwort vom 8 . Mai 201 5
schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am
11. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2
Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ihm mit Verfügung vom 2 4 . M ärz 201 5 in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3). 2.
2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desver waltungsgericht (VGKE) sinn gemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltli che Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts - honorar ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, na mentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise- und Ver pflegungskosten , Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehr wertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitauf wand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwäl tinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 2.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechts vertreters im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer kön nen mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen An ordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst , in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18 a
GSVGer ). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom
1. März 2015 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren ab 21 . Februa r 2012 bis zum 2 4 . Februar 2015 einen Zeitaufwand von 715 Minuten respektive 11 Stunden und 55 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 110.5 0 geltend, zuzüglich der Mehr wert steuer von 8 %, was gesamthaft Fr. 2 ‘ 692.90 ergeben hat (Urk. 6/ 126-127 = Urk. 3 /3 ). 3.2
Mit der Verfügung vom 2 4 . M ärz 201 5 (Urk. 2) kürzte die IV-Stelle den Vertre tungsauf wand gemäss Kostennote und sprach dem Beschwerdeführer bei einem aner kannten Zeitaufwand von 8,75 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 1‘946.70 zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den geltend gemachten Gesamtaufwand als überhöht. Der An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse nicht generell alles, was für die best mögliche Wahrung der Interessen einer vertretenen Person von Bedeu tung sei, sondern nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnis mässigen Auf wendungen.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung werde ab dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts bis zum Erlass der materiellen Verfügung (2. Februar 201 5 ) inklusive Einsicht in diese gewährt. Die Aufwendung vom 2 4 . Februar 2015 falle daher nicht mehr unter diesen Anspruch.
Des Weiteren sei die Notwendigkeit von Telefon/Korrespondenz nicht im vollen Umfang ein sehbar. Namentlich sei die Notwendigkeit für die hochfrequente Korrespondenz mit der Mandantin nicht ersichtlich. E b enso wenig jene der Korrespondenz mit lic . phil. A.___ , sowie der Z.___ . Denn g rundsätz lich sei es die Aufgabe der IV-Stelle , den Sachverhalt abzuklären . Ins gesamt habe eine Kürzung um 190 Minuten zu erfolgen. Mit den Kürzungen der Aufwendungen für
die Korrespondenz und die Telefo nate reduzier t e n sich auch die Kosten für Porto, Kopien und Telefonge bühren. Es sei praxisgemäss eine pauschale Vergütung von 3 %
anzuwenden . 3.3
Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf seinen effektiven Zeitauf wand und seine effektiven Barauslagen. Er wies darauf hin, dass das Verwaltungsverfahren nach der Rückweisung durch das Sozialversicherungs ge richt noch über drei Jahre gedauert habe beziehungsweise mit der angefochte nen Verfügung der im Zeitraum von Februar 2012 bis Februar 2015 angefallene Aufwand entschädigt werde. Über diesen Zeitraum verteilt sei die Korrespon denz keineswegs als hochfrequent oder intensiv zu bezeichnen und entspreche den Sorgfaltspflichten, welche er zu beachten habe . Die diesbezügliche Begrün dung der Beschwerdegegnerin sei zu pauschal ausgefallen . Die Kommunikation mit der Psychiatrie -S pitex sowie mit der behandelnden Psychologin sei not wendig gewesen, um die neu eingeholten Gutachten aus medizinischer Sicht beurteilen zu können. Ferner macht er die Verletzung verschiedener verfas sungsmässiger Recht e durch die Beschwerde gegnerin geltend (Urk. 1).
4. 4.1
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Rechtsan walt Dr. Pierre Heusser hatte sein Mandat am 1. Juni 2010 übernommen (Urk. 6/51). Nach dem Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00438 vom 31. Januar 2012 (Urk. 6/61) vertrat er die Beschwerdeführerin im Verwaltungsver fahren. Für das hernach bis zum Erlass der materiellen Verfügung vom 2. Februar 201 5
rund drei Jahre dauernde Ver waltungsverfahren hat er insgesamt Aufwendungen von knapp 12 Stunden geltend gemacht. Aufgrund der Dauer des Verfahrens, des Umfangs der Akten sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin aus juristischer Sicht nicht auf die im zuletzt eingeholten Gutachten der Z.___ vom 26. März 2013 vorgenommene Beurteilung abstellen wollte (vgl. die Stellung nahme des Rechtsdienstes vom 7. August 2013 sowie jene der Kundenberatung vom 29. September 2014, Urk. 6/112/6-8), erscheint der Aufwand gesamthaft gesehen als der Sache angemessen. 4.2
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Auf wandp ositionen ist zu berücksichtigen , dass sich eine anwaltlic he Mitwirkung im Verwaltungs ver fahren nur in Ausnahmefällen aufdrängt, wenn schwierig e rechtliche oder tat sächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen).
Entsprechend sind auch die einzelnen Aufwand posten
nur zu entschä digen, wenn sie notwendig waren;
nicht hinge gen , wenn sie ledig lich nützlich beziehungsweise für eine be stmögliche Rechts vertretung wün schenswe rt waren . Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die er messensweise Festsetzung der Entschädigu ng eines unentgeltlichen Rechtsver treters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausrei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entschei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6 ) . Da der in der Honorarnote geltend gemachte und effektiv getätigte Aufwand der Sache gesamthaft angemessen ist (vgl. vorstehende E. 4.1) , sind hohe Ansprüche an die Begründung der Kürzung
einzelner Positionen der Honorarnote zu stellen . 4.3
Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurden insbesondere das Ergänzungs gutach ten von Dr. Y.___ vom 15. Juli 2012 (Urk. 6/76), das Gutachten der Z.___ vom 26. März 2013 (Urk. 6/98) sowie der Haushaltabklärungsbericht vom 18. September 2013 (Urk. 6/110) eingeholt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Mandantin ab und zu auf den neusten Stand der Dinge zu setzen oder mit ihr Rücksprache zu nehmen hatte . Verteilt ü ber die Dauer von drei Jahre n ist seine Korrespondenz mit ihr tatsächlich nicht als zu intensiv zu betrachten.
Zutreffend ist die Begründung der IV-Stelle, es sei ihre Aufgabe , den Sachver halt abzuklären. Dies hat zur Folge, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter sich insbesondere auch bei Sachverhaltsabklärungen auf den notwendigen Aufwand zu beschränken hat. Wegen der langen Dauer des Verfahrens, in dessen Verlauf zu berücksichtigende Veränderungen eintreten können, wegen der versc hiede nen eingeholten Gutachten und Berichte sowie angesichts des Fehlens von eigenen fundierten medizinischen Fachkenntnissen lag
die m it der behandeln den Psychologin geführte Korrespondenz in einem vertretbaren Rahmen respektive ist
die Kürzung der dafür aufgewendeten Zeit unangemessen.
Gleich verhält es sich bezüglich der Korrespondenz mit der Psychiatrie -S pitex bezie hungsweise mit Frau B.___ im Umfang von total 25 Minuten (Positionen vom 13. März, 27. März und 10. April 2013) . Immerhin hatte Frau B.___
den Bericht über die psychosoziale lebenspraktische Abklärung vom 20./23. September 2010 verfasst , welcher anlässlich des ersten Gerichtsverfahrens eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Folge hatte (Urk. 6/61). Dass nach dem Vorliegen weiterer Abklärungsergebnisse im zeitlichen Umfang von weniger als einer halben Stunde auch mit ihr Rücksprache genommen wurde, ist daher im Hin blick auf eine sorgfältige Vertretung nicht zu beanstanden .
D as 1 0 -minütige Telefonat mit der Z.___ erfolgte am
21. Januar 2013, woraufhin der Beschwerde führer am 23. Januar 2013 einen Brief der Z.___ erhielt (5 Minuten Aufwand) und die Z.___ am 24. Januar 2013 bei der IV-Stelle weitere Unterlagen anforderte (Urk. 6/85). Die Korrespondenz mit der Z.___
macht insgesamt mit 15 Minuten nur einen geringen Anteil am gesamten Aufwand aus und möglicherweise stellte der Beschwerdeführer dadurch sicher, dass sämtliche Vorakten berück sichtigt wurden. Di ese Aufwand posten sind daher nicht zu kürzen. 4. 4
Das Verwaltungsverfahren wurde mit der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 2. Februar 2015 beendet (Urk. 6/123). Zum Aufwand, welcher noch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann, gehört praxis gemäss das Studium der das Verfahren abschliessenden Verfügung und deren kurze Besprechung mit der Klientin. Beim Schreiben an die IV-Stelle vom 24. Februar 2015 handelte es sich um ein Aktengesuch , wobei der Beschwerde führer sich insbesondere für die aktuelle Version des Feststellungsblatts interes sierte (Urk. 6/124). Dieses dient dem Studium und der Überprüfung der materi ellen Verfügung, da daraus beispielsweise eine medizinische Stellungnahme zum Einwand seiner Klientin vom 13. Januar 2015 (Urk. 6/119) hätte ersichtlich sein könn en . Eine solche kann durchaus massgebend sein für den Entscheid, ob sich ein Weiterzug an das zuständige Gericht lohnt. Da selbst die kurze Abklä rung und Besprechung der Chancen eines Rechtsmittels noch zum im Verwal tungsverfahren zu entschädigenden Aufwand gehören (Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich IV. 20 14. 00 791 vom 28. Oktober 2014,
E. 3.3 ), rechtfertigt sich die Kürzung des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwands nicht , obwohl er nach dem Erlass der materiellen Verfü gung getätigt wurde . 4. 5
Ferner kürzte die IV-Stelle die Aufwendungen für Porti und Kopien in Anwen dung einer Kleinspesenpauschale von 3 % ohne weitere Begründung (Urk. 2 S. 2). D ie anwendbare VGKE sieht indes sen
die Vergütung der Spesen mit einer Pauschale nur für Fälle vor, in denen besondere Verhältnisse dies rechtfertigen ( Art. 11 Abs. 3 VGKE) . Für Kopien ist im Übrigen gar keine Pauschale, sondern eine Berechnung mit 50 Rappen pro Seite vorgesehen (Art. 11 Abs. 4 VGKE) . Handelt es sich somit
- wie vorliegend - nicht um unangemessene Auslagen und wird die Pauschalisierung nicht mit besonderen Verhältnissen gerechtfer tigt , so fällt eine Kürzung ausser Betracht (vgl. auch das Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00791 vom 2 8. Oktober 2014, E. 3.5) . 4. 6
Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Honorarnote des Beschwerdefüh rers aufgeführten Zeitaufwände als angemessen und die durch die Beschwerde gegnerin vorgenommenen Kürzungen als nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist die von ihm
dargelegte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘692.90 (inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. 110.50 und Mehrwertsteuer) durch die Beschwerdegegne rin zu bezahlen .
5.
5.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012, E. 3 mit Hinweisen). Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Der Beschwerde führer macht Aufwendungen von ins ge samt fünf Stunden sowie eine Kleinspe senpauschale von 3 %
( entsprechend Fr. 33.-- ) geltend (Urk. 1 S. 12), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des für ab dem 1. Januar 2015 getätigten
Aufwand geltenden Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist dem Beschwerdeführer daher für das gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘ 223.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4 . M ärz 201 5 aufge ho ben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die un entgeltl i che Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren Fr. 2‘692.90
zu bezah len.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessent - schä digung von Fr. Fr. 1‘ 223.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser , legitimierte sich mit Vollmacht vom
1. Juni 2010 (Urk. 6/ 51 ) als Rechtsvertreter von X.___ im damals laufenden Beschwerdev erfahren gegen die einen Rentenanspruch der Versi cherten verneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2010 . Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Beschwerde mit Urteil IV.2010.00438 vom 31. Januar 2012 in dem Sinne teilweise gutgeheissen hatte, dass es die angefochtene Ver fügung der IV-Stelle vom 29. März 2010 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und hernach erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/61/9), ersuchte Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom
18. April 2012 um seine Bestellung als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versi cherten im Verwaltungsverfahren (Urk. 6/67). Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 6/70). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Juli 2012 Beschwerde (Urk. 6/75/3-12), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012. 00709 vom
31. Oktober 2012 mit der Feststellung gutgeheissen wurde , dass der Versicherten Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beizugeben sei (Urk. 6/ 82 /7 ).
In Nachachtung des Rückweisungsu rteils vom 31. Januar 2012 in der Sache selber holte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , die ihr Gutachten vom 1. September 2009 ergänzende Stellungnahme vom 15. Juli 2012 ein (Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ihm mit Verfügung vom 2 4 . M ärz 201 5 in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3). 2.
2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desver waltungsgericht (VGKE) sinn gemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltli che Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts - honorar ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, na mentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise- und Ver pflegungskosten , Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehr wertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitauf wand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwäl tinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 2.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechts vertreters im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer kön nen mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen An ordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst , in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18 a
GSVGer ). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom
1. März 2015 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren ab 21 . Februa r 2012 bis zum 2 4 . Februar 2015 einen Zeitaufwand von 715 Minuten respektive 11 Stunden und 55 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 110.5 0 geltend, zuzüglich der Mehr wert steuer von 8 %, was gesamthaft Fr. 2 ‘ 692.90 ergeben hat (Urk. 6/ 126-127 = Urk. 3 /3 ). 3.2
Mit der Verfügung vom 2 4 . M ärz 201 5 (Urk. 2) kürzte die IV-Stelle den Vertre tungsauf wand gemäss Kostennote und sprach dem Beschwerdeführer bei einem aner kannten Zeitaufwand von 8,75 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 1‘946.70 zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den geltend gemachten Gesamtaufwand als überhöht. Der An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse nicht generell alles, was für die best mögliche Wahrung der Interessen einer vertretenen Person von Bedeu tung sei, sondern nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnis mässigen Auf wendungen.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung werde ab dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts bis zum Erlass der materiellen Verfügung (2. Februar 201 5 ) inklusive Einsicht in diese gewährt. Die Aufwendung vom 2 4 . Februar 2015 falle daher nicht mehr unter diesen Anspruch.
Des Weiteren sei die Notwendigkeit von Telefon/Korrespondenz nicht im vollen Umfang ein sehbar. Namentlich sei die Notwendigkeit für die hochfrequente Korrespondenz mit der Mandantin nicht ersichtlich. E b enso wenig jene der Korrespondenz mit lic . phil. A.___ , sowie der Z.___ . Denn g rundsätz lich sei es die Aufgabe der IV-Stelle , den Sachverhalt abzuklären . Ins gesamt habe eine Kürzung um 190 Minuten zu erfolgen. Mit den Kürzungen der Aufwendungen für
die Korrespondenz und die Telefo nate reduzier t e n sich auch die Kosten für Porto, Kopien und Telefonge bühren. Es sei praxisgemäss eine pauschale Vergütung von 3 %
anzuwenden . 3.3
Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf seinen effektiven Zeitauf wand und seine effektiven Barauslagen. Er wies darauf hin, dass das Verwaltungsverfahren nach der Rückweisung durch das Sozialversicherungs ge richt noch über drei Jahre gedauert habe beziehungsweise mit der angefochte nen Verfügung der im Zeitraum von Februar 2012 bis Februar 2015 angefallene Aufwand entschädigt werde. Über diesen Zeitraum verteilt sei die Korrespon denz keineswegs als hochfrequent oder intensiv zu bezeichnen und entspreche den Sorgfaltspflichten, welche er zu beachten habe . Die diesbezügliche Begrün dung der Beschwerdegegnerin sei zu pauschal ausgefallen . Die Kommunikation mit der Psychiatrie -S pitex sowie mit der behandelnden Psychologin sei not wendig gewesen, um die neu eingeholten Gutachten aus medizinischer Sicht beurteilen zu können. Ferner macht er die Verletzung verschiedener verfas sungsmässiger Recht e durch die Beschwerde gegnerin geltend (Urk. 1).
4. 4.1
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Rechtsan walt Dr. Pierre Heusser hatte sein Mandat am 1. Juni 2010 übernommen (Urk. 6/51). Nach dem Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00438 vom 31. Januar 2012 (Urk. 6/61) vertrat er die Beschwerdeführerin im Verwaltungsver fahren. Für das hernach bis zum Erlass der materiellen Verfügung vom 2. Februar 201 5
rund drei Jahre dauernde Ver waltungsverfahren hat er insgesamt Aufwendungen von knapp 12 Stunden geltend gemacht. Aufgrund der Dauer des Verfahrens, des Umfangs der Akten sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin aus juristischer Sicht nicht auf die im zuletzt eingeholten Gutachten der Z.___ vom 26. März 2013 vorgenommene Beurteilung abstellen wollte (vgl. die Stellung nahme des Rechtsdienstes vom 7. August 2013 sowie jene der Kundenberatung vom 29. September 2014, Urk. 6/112/6-8), erscheint der Aufwand gesamthaft gesehen als der Sache angemessen. 4.2
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Auf wandp ositionen ist zu berücksichtigen , dass sich eine anwaltlic he Mitwirkung im Verwaltungs ver fahren nur in Ausnahmefällen aufdrängt, wenn schwierig e rechtliche oder tat sächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen).
Entsprechend sind auch die einzelnen Aufwand posten
nur zu entschä digen, wenn sie notwendig waren;
nicht hinge gen , wenn sie ledig lich nützlich beziehungsweise für eine be stmögliche Rechts vertretung wün schenswe rt waren . Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die er messensweise Festsetzung der Entschädigu ng eines unentgeltlichen Rechtsver treters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausrei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entschei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6 ) . Da der in der Honorarnote geltend gemachte und effektiv getätigte Aufwand der Sache gesamthaft angemessen ist (vgl. vorstehende E. 4.1) , sind hohe Ansprüche an die Begründung der Kürzung
einzelner Positionen der Honorarnote zu stellen . 4.3
Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurden insbesondere das Ergänzungs gutach ten von Dr. Y.___ vom 15. Juli 2012 (Urk. 6/76), das Gutachten der Z.___ vom 26. März 2013 (Urk. 6/98) sowie der Haushaltabklärungsbericht vom 18. September 2013 (Urk. 6/110) eingeholt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Mandantin ab und zu auf den neusten Stand der Dinge zu setzen oder mit ihr Rücksprache zu nehmen hatte . Verteilt ü ber die Dauer von drei Jahre n ist seine Korrespondenz mit ihr tatsächlich nicht als zu intensiv zu betrachten.
Zutreffend ist die Begründung der IV-Stelle, es sei ihre Aufgabe , den Sachver halt abzuklären. Dies hat zur Folge, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter sich insbesondere auch bei Sachverhaltsabklärungen auf den notwendigen Aufwand zu beschränken hat. Wegen der langen Dauer des Verfahrens, in dessen Verlauf zu berücksichtigende Veränderungen eintreten können, wegen der versc hiede nen eingeholten Gutachten und Berichte sowie angesichts des Fehlens von eigenen fundierten medizinischen Fachkenntnissen lag
die m it der behandeln den Psychologin geführte Korrespondenz in einem vertretbaren Rahmen respektive ist
die Kürzung der dafür aufgewendeten Zeit unangemessen.
Gleich verhält es sich bezüglich der Korrespondenz mit der Psychiatrie -S pitex bezie hungsweise mit Frau B.___ im Umfang von total 25 Minuten (Positionen vom 13. März, 27. März und 10. April 2013) . Immerhin hatte Frau B.___
den Bericht über die psychosoziale lebenspraktische Abklärung vom 20./23. September 2010 verfasst , welcher anlässlich des ersten Gerichtsverfahrens eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Folge hatte (Urk. 6/61). Dass nach dem Vorliegen weiterer Abklärungsergebnisse im zeitlichen Umfang von weniger als einer halben Stunde auch mit ihr Rücksprache genommen wurde, ist daher im Hin blick auf eine sorgfältige Vertretung nicht zu beanstanden .
D as 1 0 -minütige Telefonat mit der Z.___ erfolgte am
21. Januar 2013, woraufhin der Beschwerde führer am 23. Januar 2013 einen Brief der Z.___ erhielt (5 Minuten Aufwand) und die Z.___ am 24. Januar 2013 bei der IV-Stelle weitere Unterlagen anforderte (Urk. 6/85). Die Korrespondenz mit der Z.___
macht insgesamt mit 15 Minuten nur einen geringen Anteil am gesamten Aufwand aus und möglicherweise stellte der Beschwerdeführer dadurch sicher, dass sämtliche Vorakten berück sichtigt wurden. Di ese Aufwand posten sind daher nicht zu kürzen. 4. 4
Das Verwaltungsverfahren wurde mit der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 2. Februar 2015 beendet (Urk. 6/123). Zum Aufwand, welcher noch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann, gehört praxis gemäss das Studium der das Verfahren abschliessenden Verfügung und deren kurze Besprechung mit der Klientin. Beim Schreiben an die IV-Stelle vom 24. Februar 2015 handelte es sich um ein Aktengesuch , wobei der Beschwerde führer sich insbesondere für die aktuelle Version des Feststellungsblatts interes sierte (Urk. 6/124). Dieses dient dem Studium und der Überprüfung der materi ellen Verfügung, da daraus beispielsweise eine medizinische Stellungnahme zum Einwand seiner Klientin vom 13. Januar 2015 (Urk. 6/119) hätte ersichtlich sein könn en . Eine solche kann durchaus massgebend sein für den Entscheid, ob sich ein Weiterzug an das zuständige Gericht lohnt. Da selbst die kurze Abklä rung und Besprechung der Chancen eines Rechtsmittels noch zum im Verwal tungsverfahren zu entschädigenden Aufwand gehören (Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich IV. 20 14. 00 791 vom 28. Oktober 2014,
E. 3.3 ), rechtfertigt sich die Kürzung des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwands nicht , obwohl er nach dem Erlass der materiellen Verfü gung getätigt wurde . 4. 5
Ferner kürzte die IV-Stelle die Aufwendungen für Porti und Kopien in Anwen dung einer Kleinspesenpauschale von 3 % ohne weitere Begründung (Urk. 2 S. 2). D ie anwendbare VGKE sieht indes sen
die Vergütung der Spesen mit einer Pauschale nur für Fälle vor, in denen besondere Verhältnisse dies rechtfertigen ( Art. 11 Abs. 3 VGKE) . Für Kopien ist im Übrigen gar keine Pauschale, sondern eine Berechnung mit 50 Rappen pro Seite vorgesehen (Art. 11 Abs. 4 VGKE) . Handelt es sich somit
- wie vorliegend - nicht um unangemessene Auslagen und wird die Pauschalisierung nicht mit besonderen Verhältnissen gerechtfer tigt , so fällt eine Kürzung ausser Betracht (vgl. auch das Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00791 vom 2 8. Oktober 2014, E. 3.5) . 4. 6
Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Honorarnote des Beschwerdefüh rers aufgeführten Zeitaufwände als angemessen und die durch die Beschwerde gegnerin vorgenommenen Kürzungen als nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist die von ihm
dargelegte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘692.90 (inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. 110.50 und Mehrwertsteuer) durch die Beschwerdegegne rin zu bezahlen .
5.
5.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012, E. 3 mit Hinweisen). Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Der Beschwerde führer macht Aufwendungen von ins ge samt fünf Stunden sowie eine Kleinspe senpauschale von 3 %
( entsprechend Fr. 33.-- ) geltend (Urk. 1 S. 12), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des für ab dem 1. Januar 2015 getätigten
Aufwand geltenden Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist dem Beschwerdeführer daher für das gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘ 223.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4 . M ärz 201 5 aufge ho ben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die un entgeltl i che Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren Fr. 2‘692.90
zu bezah len.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessent - schä digung von Fr. Fr. 1‘ 223.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer
E. 6 /119), Einwand. Am 2. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 6/123).
Am 2 2. Januar 2015 bestellte die IV-Stelle Dr. Pierre Heusser zum unentgeltli che n Rechtsvertret er (Urk. 6/121).
Nachdem dieser der IV-Stelle am
1. März 2015 eine detail lierte Honorarrechnung eingereicht hatte (Urk. 6/ 126-127 ),
sprach die IV-Stelle ihm für seine Bemü hungen nach Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Vertre tungs aufwands eine Entschädigung von Fr. 1‘946.70 zu ( inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer; Urk. 6/1 30 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom
15. April 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und stattdessen die Zusprechung einer Entschädigung für seine Bemühungen von Fr. 2‘692.90 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 2 ). In der Beschwerdeantwort vom
E. 8 . Mai 201 5
schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am
11. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00411 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
29. September 2015 in Sachen Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser , legitimierte sich mit Vollmacht vom
1. Juni 2010 (Urk. 6/ 51 ) als Rechtsvertreter von X.___ im damals laufenden Beschwerdev erfahren gegen die einen Rentenanspruch der Versi cherten verneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2010 . Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Beschwerde mit Urteil IV.2010.00438 vom 31. Januar 2012 in dem Sinne teilweise gutgeheissen hatte, dass es die angefochtene Ver fügung der IV-Stelle vom 29. März 2010 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und hernach erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/61/9), ersuchte Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom
18. April 2012 um seine Bestellung als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versi cherten im Verwaltungsverfahren (Urk. 6/67). Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 6/70). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Juli 2012 Beschwerde (Urk. 6/75/3-12), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012. 00709 vom
31. Oktober 2012 mit der Feststellung gutgeheissen wurde , dass der Versicherten Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beizugeben sei (Urk. 6/ 82 /7 ).
In Nachachtung des Rückweisungsu rteils vom 31. Januar 2012 in der Sache selber holte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , die ihr Gutachten vom 1. September 2009 ergänzende Stellungnahme vom 15. Juli 2012 ein (Urk. 6 /76). Zudem liess sie das psychiat rische Gutachten der Z.___ vom 26. März 2013 (Urk. 6 /98) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versi cher ten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6 /100) und nahm den Bericht der behandeln den Psychologin lic . phil. A.___ vom 8. Juni 2010 zu den Akten (Urk. 6/86) . Des Weiteren führte sie am 10. September 2013 eine Haushaltab klärung durch (Bericht vom 18. September 2013, Urk. 6 /110) . Zudem erfolgten diverse Stellungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) und des Rechtsdienstes der IV-Stelle (Urk. 6 /112/ 2-8 ). Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 äusserte sich die Versicherte zu den neu eingegangen en
und erstellten Akten stücken (Urk. 6/107). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6 /113). Hiergeg en erhob die Versicherte am 30. Oktober 2014 (Urk. 6 /114), ergänzt am 13. Januar 2015 (Urk. 6 /119), Einwand. Am 2. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 6/123).
Am 2 2. Januar 2015 bestellte die IV-Stelle Dr. Pierre Heusser zum unentgeltli che n Rechtsvertret er (Urk. 6/121).
Nachdem dieser der IV-Stelle am
1. März 2015 eine detail lierte Honorarrechnung eingereicht hatte (Urk. 6/ 126-127 ),
sprach die IV-Stelle ihm für seine Bemü hungen nach Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Vertre tungs aufwands eine Entschädigung von Fr. 1‘946.70 zu ( inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer; Urk. 6/1 30 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom
15. April 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und stattdessen die Zusprechung einer Entschädigung für seine Bemühungen von Fr. 2‘692.90 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 2 ). In der Beschwerdeantwort vom 8 . Mai 201 5
schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am
11. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2
Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ihm mit Verfügung vom 2 4 . M ärz 201 5 in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3). 2.
2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desver waltungsgericht (VGKE) sinn gemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltli che Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts - honorar ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, na mentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise- und Ver pflegungskosten , Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehr wertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitauf wand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwäl tinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 2.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechts vertreters im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer kön nen mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen An ordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst , in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18 a
GSVGer ). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom
1. März 2015 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren ab 21 . Februa r 2012 bis zum 2 4 . Februar 2015 einen Zeitaufwand von 715 Minuten respektive 11 Stunden und 55 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 110.5 0 geltend, zuzüglich der Mehr wert steuer von 8 %, was gesamthaft Fr. 2 ‘ 692.90 ergeben hat (Urk. 6/ 126-127 = Urk. 3 /3 ). 3.2
Mit der Verfügung vom 2 4 . M ärz 201 5 (Urk. 2) kürzte die IV-Stelle den Vertre tungsauf wand gemäss Kostennote und sprach dem Beschwerdeführer bei einem aner kannten Zeitaufwand von 8,75 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 1‘946.70 zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den geltend gemachten Gesamtaufwand als überhöht. Der An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse nicht generell alles, was für die best mögliche Wahrung der Interessen einer vertretenen Person von Bedeu tung sei, sondern nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnis mässigen Auf wendungen.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung werde ab dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts bis zum Erlass der materiellen Verfügung (2. Februar 201 5 ) inklusive Einsicht in diese gewährt. Die Aufwendung vom 2 4 . Februar 2015 falle daher nicht mehr unter diesen Anspruch.
Des Weiteren sei die Notwendigkeit von Telefon/Korrespondenz nicht im vollen Umfang ein sehbar. Namentlich sei die Notwendigkeit für die hochfrequente Korrespondenz mit der Mandantin nicht ersichtlich. E b enso wenig jene der Korrespondenz mit lic . phil. A.___ , sowie der Z.___ . Denn g rundsätz lich sei es die Aufgabe der IV-Stelle , den Sachverhalt abzuklären . Ins gesamt habe eine Kürzung um 190 Minuten zu erfolgen. Mit den Kürzungen der Aufwendungen für
die Korrespondenz und die Telefo nate reduzier t e n sich auch die Kosten für Porto, Kopien und Telefonge bühren. Es sei praxisgemäss eine pauschale Vergütung von 3 %
anzuwenden . 3.3
Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf seinen effektiven Zeitauf wand und seine effektiven Barauslagen. Er wies darauf hin, dass das Verwaltungsverfahren nach der Rückweisung durch das Sozialversicherungs ge richt noch über drei Jahre gedauert habe beziehungsweise mit der angefochte nen Verfügung der im Zeitraum von Februar 2012 bis Februar 2015 angefallene Aufwand entschädigt werde. Über diesen Zeitraum verteilt sei die Korrespon denz keineswegs als hochfrequent oder intensiv zu bezeichnen und entspreche den Sorgfaltspflichten, welche er zu beachten habe . Die diesbezügliche Begrün dung der Beschwerdegegnerin sei zu pauschal ausgefallen . Die Kommunikation mit der Psychiatrie -S pitex sowie mit der behandelnden Psychologin sei not wendig gewesen, um die neu eingeholten Gutachten aus medizinischer Sicht beurteilen zu können. Ferner macht er die Verletzung verschiedener verfas sungsmässiger Recht e durch die Beschwerde gegnerin geltend (Urk. 1).
4. 4.1
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Rechtsan walt Dr. Pierre Heusser hatte sein Mandat am 1. Juni 2010 übernommen (Urk. 6/51). Nach dem Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00438 vom 31. Januar 2012 (Urk. 6/61) vertrat er die Beschwerdeführerin im Verwaltungsver fahren. Für das hernach bis zum Erlass der materiellen Verfügung vom 2. Februar 201 5
rund drei Jahre dauernde Ver waltungsverfahren hat er insgesamt Aufwendungen von knapp 12 Stunden geltend gemacht. Aufgrund der Dauer des Verfahrens, des Umfangs der Akten sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin aus juristischer Sicht nicht auf die im zuletzt eingeholten Gutachten der Z.___ vom 26. März 2013 vorgenommene Beurteilung abstellen wollte (vgl. die Stellung nahme des Rechtsdienstes vom 7. August 2013 sowie jene der Kundenberatung vom 29. September 2014, Urk. 6/112/6-8), erscheint der Aufwand gesamthaft gesehen als der Sache angemessen. 4.2
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Auf wandp ositionen ist zu berücksichtigen , dass sich eine anwaltlic he Mitwirkung im Verwaltungs ver fahren nur in Ausnahmefällen aufdrängt, wenn schwierig e rechtliche oder tat sächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen).
Entsprechend sind auch die einzelnen Aufwand posten
nur zu entschä digen, wenn sie notwendig waren;
nicht hinge gen , wenn sie ledig lich nützlich beziehungsweise für eine be stmögliche Rechts vertretung wün schenswe rt waren . Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die er messensweise Festsetzung der Entschädigu ng eines unentgeltlichen Rechtsver treters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausrei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entschei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6 ) . Da der in der Honorarnote geltend gemachte und effektiv getätigte Aufwand der Sache gesamthaft angemessen ist (vgl. vorstehende E. 4.1) , sind hohe Ansprüche an die Begründung der Kürzung
einzelner Positionen der Honorarnote zu stellen . 4.3
Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurden insbesondere das Ergänzungs gutach ten von Dr. Y.___ vom 15. Juli 2012 (Urk. 6/76), das Gutachten der Z.___ vom 26. März 2013 (Urk. 6/98) sowie der Haushaltabklärungsbericht vom 18. September 2013 (Urk. 6/110) eingeholt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Mandantin ab und zu auf den neusten Stand der Dinge zu setzen oder mit ihr Rücksprache zu nehmen hatte . Verteilt ü ber die Dauer von drei Jahre n ist seine Korrespondenz mit ihr tatsächlich nicht als zu intensiv zu betrachten.
Zutreffend ist die Begründung der IV-Stelle, es sei ihre Aufgabe , den Sachver halt abzuklären. Dies hat zur Folge, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter sich insbesondere auch bei Sachverhaltsabklärungen auf den notwendigen Aufwand zu beschränken hat. Wegen der langen Dauer des Verfahrens, in dessen Verlauf zu berücksichtigende Veränderungen eintreten können, wegen der versc hiede nen eingeholten Gutachten und Berichte sowie angesichts des Fehlens von eigenen fundierten medizinischen Fachkenntnissen lag
die m it der behandeln den Psychologin geführte Korrespondenz in einem vertretbaren Rahmen respektive ist
die Kürzung der dafür aufgewendeten Zeit unangemessen.
Gleich verhält es sich bezüglich der Korrespondenz mit der Psychiatrie -S pitex bezie hungsweise mit Frau B.___ im Umfang von total 25 Minuten (Positionen vom 13. März, 27. März und 10. April 2013) . Immerhin hatte Frau B.___
den Bericht über die psychosoziale lebenspraktische Abklärung vom 20./23. September 2010 verfasst , welcher anlässlich des ersten Gerichtsverfahrens eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Folge hatte (Urk. 6/61). Dass nach dem Vorliegen weiterer Abklärungsergebnisse im zeitlichen Umfang von weniger als einer halben Stunde auch mit ihr Rücksprache genommen wurde, ist daher im Hin blick auf eine sorgfältige Vertretung nicht zu beanstanden .
D as 1 0 -minütige Telefonat mit der Z.___ erfolgte am
21. Januar 2013, woraufhin der Beschwerde führer am 23. Januar 2013 einen Brief der Z.___ erhielt (5 Minuten Aufwand) und die Z.___ am 24. Januar 2013 bei der IV-Stelle weitere Unterlagen anforderte (Urk. 6/85). Die Korrespondenz mit der Z.___
macht insgesamt mit 15 Minuten nur einen geringen Anteil am gesamten Aufwand aus und möglicherweise stellte der Beschwerdeführer dadurch sicher, dass sämtliche Vorakten berück sichtigt wurden. Di ese Aufwand posten sind daher nicht zu kürzen. 4. 4
Das Verwaltungsverfahren wurde mit der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 2. Februar 2015 beendet (Urk. 6/123). Zum Aufwand, welcher noch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann, gehört praxis gemäss das Studium der das Verfahren abschliessenden Verfügung und deren kurze Besprechung mit der Klientin. Beim Schreiben an die IV-Stelle vom 24. Februar 2015 handelte es sich um ein Aktengesuch , wobei der Beschwerde führer sich insbesondere für die aktuelle Version des Feststellungsblatts interes sierte (Urk. 6/124). Dieses dient dem Studium und der Überprüfung der materi ellen Verfügung, da daraus beispielsweise eine medizinische Stellungnahme zum Einwand seiner Klientin vom 13. Januar 2015 (Urk. 6/119) hätte ersichtlich sein könn en . Eine solche kann durchaus massgebend sein für den Entscheid, ob sich ein Weiterzug an das zuständige Gericht lohnt. Da selbst die kurze Abklä rung und Besprechung der Chancen eines Rechtsmittels noch zum im Verwal tungsverfahren zu entschädigenden Aufwand gehören (Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich IV. 20 14. 00 791 vom 28. Oktober 2014,
E. 3.3 ), rechtfertigt sich die Kürzung des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwands nicht , obwohl er nach dem Erlass der materiellen Verfü gung getätigt wurde . 4. 5
Ferner kürzte die IV-Stelle die Aufwendungen für Porti und Kopien in Anwen dung einer Kleinspesenpauschale von 3 % ohne weitere Begründung (Urk. 2 S. 2). D ie anwendbare VGKE sieht indes sen
die Vergütung der Spesen mit einer Pauschale nur für Fälle vor, in denen besondere Verhältnisse dies rechtfertigen ( Art. 11 Abs. 3 VGKE) . Für Kopien ist im Übrigen gar keine Pauschale, sondern eine Berechnung mit 50 Rappen pro Seite vorgesehen (Art. 11 Abs. 4 VGKE) . Handelt es sich somit
- wie vorliegend - nicht um unangemessene Auslagen und wird die Pauschalisierung nicht mit besonderen Verhältnissen gerechtfer tigt , so fällt eine Kürzung ausser Betracht (vgl. auch das Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00791 vom 2 8. Oktober 2014, E. 3.5) . 4. 6
Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Honorarnote des Beschwerdefüh rers aufgeführten Zeitaufwände als angemessen und die durch die Beschwerde gegnerin vorgenommenen Kürzungen als nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist die von ihm
dargelegte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘692.90 (inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. 110.50 und Mehrwertsteuer) durch die Beschwerdegegne rin zu bezahlen .
5.
5.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012, E. 3 mit Hinweisen). Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Der Beschwerde führer macht Aufwendungen von ins ge samt fünf Stunden sowie eine Kleinspe senpauschale von 3 %
( entsprechend Fr. 33.-- ) geltend (Urk. 1 S. 12), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des für ab dem 1. Januar 2015 getätigten
Aufwand geltenden Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist dem Beschwerdeführer daher für das gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘ 223.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4 . M ärz 201 5 aufge ho ben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die un entgeltl i che Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren Fr. 2‘692.90
zu bezah len.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessent - schä digung von Fr. Fr. 1‘ 223.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer