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IV.2015.00408

Z.___-Gutachten ausreichend; Alkoholsucht; keine Suchtmittelkonsum-unabhängige Gesundheitsstörung; kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2017-01-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, meldete sich am 2 9. November 2005 unter Hinweis auf Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (IV- Rente ) an ( Urk. 10/2). Nach medi zinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 7. Dezember 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 10/25). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2007 ab ( Urk. 10/29 ; Prozess IV.2007.00105 ). 1.2

Am 2. November 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf „ Schmer zen des Bewegungsapparates (Gelenke, Muskeln, Bänder im Ruhezu stand und bei körperliche r und psychische r Belas tung, Erschöpfungs zu stände, Migräne ( Fibromyalgisches Schmerzsyndrom chronisch und De pres sionen) “ bestehend seit Juni 2001 erneut zum B ezug von IV Leistungen an ( Urk. 10/32). In der Folge zog die IV Stelle medizi nische Berichte ( Urk. 10/36, Urk. 10/40, Urk. 10/42 , Urk.

10/ 45-47, Urk. 10/55 ) sowie einen Auszug au s dem individuellen Konto (IK;

Urk.

10/56) bei. Weiter gab sie ein polydis ziplinäre s (Allgemeine Innere Medizin, Rheuma tologie, Neurologie, Psy ch iatrie und Psychotherapie) Gutachten in Auftrag. D ies es wurde am 5. August 2014 erstattet ( Urk. 10/73). Am 2 5. September 2014 folgte der Ab klä rungs bericht in Beruf und Haus halt . Dabei konnte auf die Erhebung der Ein schränkung im Haus halt verzichtet werden, weil die Versi cherte keinerlei Hilfe im Haushalt benötigte und ihr Anteil im Erwerbsbereich mit 100 % quali fiziert wurde ( Urk. 10 /74).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 10/76) verfügte die IV Stelle am 2 6.

Februar 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk.

2). 1.3

Mit Eingabe vom 2 4. März 2015 erhob die Gemeinde Y.___ , Sozialdienst, beim hiesigen Gericht Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2015.00362). Da diese Ein gabe unter anderem weder einen Antrag noch eine Begründung enthielt und somit den Anforderungen gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) nicht genügte , wurde eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Ver besserung angesetzt (vgl. Urk.

10/90). Aufgrund ungenutzten Fristablaufs wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten

(Beschluss vom 5. Mai 2015) . 2.

A m 1 3. April 2015 hatte

auch die Versicherte Beschwerde erhoben ( Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 6. Februar 2015 aufzuheben; es sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung von lic . iur . Silvan Meier Rhein als unent geltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 5. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Davon wurde der Beschwerde führer in

am 8. Juni 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4 1.4.1

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) be grün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Be gleit erkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I

758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E.

2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforder lich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrun de liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

1.2.2 mit Hin weis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teil ursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfäl ligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeu tung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinwei sen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.4.2

Im Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht weiter entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psy choso matische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeits erkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteils besprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwend barkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS

2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängig keits erkrankungen

- Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281 [=

9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten

(Anamnese) ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die ausführlichen medizinischen Abklä rungen hätten ergeben, dass die Beschwerden der Beschwerdeführer in vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei en und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei keine s uchtmittelkonsumunabhängige Gesund heitsstörung ausgewiesen. Es handle sich um ein primäres Suchtge schehen ( Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor ( Urk. 1) , gemäss dem Gut achten ( Z.___ ) vom 5.

August 2014 könne zur Zeit die Frage nach dem Vorliegen einer psychi schen Erkrankung mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit und somit nach dem Vorliegen einer Invalidität nicht beantwortet werden. Es gelte der Beschwerdeführerin die im Gutachten geforderte Entgiftung aufzuerlegen und hernach erneut eine psychiatrische Beurteilung vorzunehmen. Es wäre verfehlt, bereits jetzt einen abschliessenden, leistungsabweisenden Entscheid zu fällen. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen nach erfolgter, von der Beschwer deführerin einzufordernder Entgiftung zu verpflichten.

Das Z.___ - Gutachten erweise sich in Bezug auf die Tatsache, dass die Sucht mittelabhängigkeit eine Krankheit mit beeinträchtigender Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sein könne, als ungenügend und sei als Beweismittel insoweit nicht zu verwerten. Die Frage nach dem Vorliegen eines psychi schen Gesundheitsschadens als Folge einer Suchtproblematik bleibe daher noch zu prüfen, was ebenfalls von der Besc hwerdegegnerin nachzuholen sei (S. 5 f.). 3.

3.1 3.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des ersten Leistungs be gehrens (vorne Sachverhalt E. 1.1) insbesondere auf das psychi atrische Gutachten der A.___ vom 9. Mai 2006 ( Urk. 10/12). Gestützt auf die Untersuchungen der verantwortlichen Fach leute und nach gemeinsamer Falldiskussion diagnostizierten sie ein unspezi fisches chronisches Schmerzsyndrom (keine psychiatrische Klassifi zierung nach Kapitel F des ICD-10) .

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin habe zwar über andauernde Beschwer den berichtet, durch die ihr Befinden und ihr Lebensalltag erheblich beeinträchtigt würden, doch seien überhaupt keine Hinweise auf ein aktuelles Schmerzerleben auszumachen gewesen. Eine aktuelle Psychopathologie habe nicht vorgelegen (S. 8). Es bestehe eindeutig keine (auch nicht leichtgradige ) depressive Symptomatik. Weiter bestünden weder Hinweise auf eine resigna tive Grundstimmung, Erschöpfung oder Kraftlosigkeit noch ein Jammern oder Klagen; auch bestehe weder eine Vorwurfshaltung noch eine innere Anspannung, Unruhe, Gereiztheit, ein Misstrauen, Ängstlichkeit oder Zwang haftigkeit. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Selbstwahr nehmung und Selbst reflektion sei ausserordentlich schlecht. Daraus erkläre sich ihre ausgesprochen vage Beschwerdeschilderung und ihr weitgehendes Unver mögen, adäquate Strategien zur Schmerzbewältigung zu entwickeln. Über haupt scheine sie Problemen ihres Lebens ziemlich rat- und konzeptlos gegen über zu stehen (S. 9).

Weiter führten sie aus, w eil sich die Beschwerdeführerin in beiden Untersu chungsterminen zu nahezu allen Themen ausgespr o chen vage geäussert habe (tr otz klar positiver Kooperation), sei eine psychiatrische Beurteilung schwierig gewesen . Ein vergleichbares Kommunikationsverhalten sei auch in der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. September 2004 aufgefallen: „ Aus geglichene Stimmung, geheimnisvolles Lächeln auf dem Gesicht beim Berichten über ihre Beschwerden, Angaben bleiben auch nach präzisen Fra gen vage . " So sei lediglich eine äussere Betrachtung des Lebenslaufes mö g lich, während eine tiefergehen de Exploration aufgrund der ausserordentlich schl echten Reflektionsfähigkeit der Beschwerdeführerin gar nicht gelungen sei . Sie sei offenbar in sozial und emotional stabilen Verhältnissen aufge wachsen. Nach regulärem Schulbesuch habe sie eine Ausbildung als Textil verkäuferin gemacht . Weil sie etwas von der Welt habe sehen wollen habe sie zwei längere Reisen nach Asien unternommen . Eine stabile berufliche Integration sei ihr nur an zwei Arbeitsstellen gelungen , die sie jeweils drei Jahre inne gehabt habe. Danach habe sie häufig wechselnde Anstellungen gehabt . Die Gründe für diese Entwicklung der Berufskarriere habe sie nicht reflektieren können . Offenbar habe sie aber über lange Zeit d urch eigene Arbeit ihren Lebens unterhalt verdienen können. Im Privatleben habe sie auch nicht zu einer befriedigenden Stabili t ä t gefunden . Allerdings mach e sie zu Beziehungen nur einige vage Angaben. Nach den medizinischen Akten sei die Unterschenkelfraktur (Sommer 2001) problemlos

ab geheilt und auch die Entfernung des Marknagels ein Jahr später sei gut verlaufen . Die Beschwer deführerin sei über das RAV in Beschäftigungsverhältnisse integriert gewe sen , doch eine tatsächliche Wiedere i ngliederung sei nicht gelungen , wobei es nicht möglich gewesen sei , die nähe ren Gründe dafür zu explorieren (S. 8) . Es könne nicht ausgeschlossen werden , dass bei ihr vielleicht ein Alkoho l problem vorlieg e . Auf Nachfrage habe sie zwar ausdrücklich ein problemati sches Trinkverhalten verneint , aber auch hier seien ihre Angaben vage gewesen . So wie in einem früheren Arztbericht vom Dezember letzten Jahres erwähnt , sei ein deutlicher Alkoholgeruch auf gefallen . Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit einer gewissen Selbstverständlichkeit bereits um die Mittagszeit und vor dem Gespräch zur Begutachtung Alkohol konsu miert habe.

Zusammenfassend sei festzustellen , dass bei der Beschwerdeführerin

gegen wärtig keine psychiatrische Störung oder Erkrankung vorlieg e , durch die ihre Arbeitsfähigkeit grundsätzlich beeinträchtigt wäre. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung habe nicht gestellt werden können , weil letztlich das tatsächliche Ausmass der Schmerzsymptomatik völlig unklar geblieben sei . D ie - zugegeben desolate - psychosozia l e Entwicklung

sei als Ausdruck und Folge der massiven Defizite in der Selbstwahrnehmung und Problembewältigun g zu sehen . D abei handle es sich a ber nicht um eine psy chiatr i sch klassifizierbare Störung oder Erkrankung. Eine Weiterführung der psychiatrischen Betreuung sei den noch sinnvoll. Zum einen wäre die Thema tik des Alkoholkonsum s weiter abzuklären. Zum anderen könnte eine psychi atrische Behandlung das Ziel verfolgen, die Fähigkeit zur Selbstwahr nehmung zu schulen. Erst daraus könnte sich ein reiferes Verhalten zur

Problembewältigung entwickeln und erst der weitere Verlauf werde zeigen, ob sie in einer psychotherapeutischen Arbeit überhaupt erreichbar sei . Der Aufenthalt in einer psychosomatisch orientier t en Klinik wäre wahrscheinlich hilfreich. Eine Indikation zur Behandlung mit Psychopharmaka sei nicht angezeigt (S. 9). 3.1.2

Mit Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2007 wies das hiesige Gericht die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2006 ( Abweisung des Leistungsbegehrens ) erhobene Beschwerde unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens ab ( Urk. 10/29). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3. 2. 1

Die Psychotherapeuten von der B.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 1 0. bis 2 4. Juni 2008 in stationärer Behandlung war, nannten in ihrem Aus trittsb ericht vom 2 5. Juni 2008 ( Urk. 10/55) folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens, gegenwär tig abstinent, aber in be schütz ender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, stän diger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert ( ICD-10 F33.4) - Status nach Heroin- und Kokainabhängigkeitssyndrom, seit 1993 absti nent - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis, letzter Konsum 2007

Sie äusserten sich wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt sehr motiviert und interessiert in Bezug auf die Entwöhnungsbehandlung gewirkt . Etwas Mühe habe ihr der Eintrittsstatus bereitet. Sie habe sich in ihrer Alko holabsti nenz bereits ziemlich sicher gefühlt und die bei Eintritt geltenden Bewegungseinschränkun gen als nicht notwendig empfunden . Einige Ein schränkungen seien in der Folge aufgehoben worden , ohne dass die Stabilität gegenüber Alkohol darunter gelitten habe . Ein Konflikt mit einer Mitpatien tin , der trotz Unterstützung nicht sofort lösbar gewesen sei , habe dazu geführt , dass sie habe austreten wollen . Sie habe sich für einen Trinkent scheid A (lebenslange Abstinenz) entschieden (S. 2) . 3. 2. 2

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, nannte in seinem zu Händen von Dr. D.___ verfassten Bericht vom 22. No vember 2010 ( Urk. 10/45) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom - Erhöhte a ntinukleäre Antikörper (ANF), Differentialdiagnose (DD) undif feren zierte Kollagenose

Er führte aus, die aktuellen objektiven Befunde seien sehr bescheiden. Objek tiv sei heute lediglich ein diffuses fibromyalgisches Schmerzsyndrom palpa bel. Synovitiden oder indirekte Hinweise auf eine entzündlich rheumatische Gelenkveränderung fänden sich nicht. Die Röntgenbilder des Hand- und Fussskeletts vor einem Jahr seien unauffällig. Auch die zusätzlich angefertigte Aufnahme de s

Iliosakralgelenks ( ISG ) auf der Suche nach einer serone gativen

Spondarthropathie sei ohne pathologischen Befund. Zum fibromyal gischen Schmerzsyndrom passten die Kopfschmerzen als häufige Begleit symp tome, auch wenn nicht die für die Fibromyalgie typische exquisite Dolenz der Tenderpoints nachweisbar sei. Differenzialdiagnostisch sei wegen den mit einem Titer von 640 erhöhten ANF an eine undifferen zierte Kollage nose zu denken, was in diesem Fall allerdings eher unwahr scheinlich sei (S. 2). 3. 2. 3

Die Ärzte vom E.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 8. bis 2 3. August 2011 in stationär-psychiatrischer Behandlung befand, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1 5. September 2011 ( Urk. 10/47) fol gende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Benzodiazepin- und Alkohol-Entzugssyndrom mit Delir (ICD-10 F10.40, F13.40) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen Symptomen (ICD-10 F10.24) - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin sei in einem deliranten

Zustands bild zur Akutbehandlung per fürsorgerischen Freiheitsentzug ( FFE ) zugewiesen worden. Ursächlich sei am ehesten ein Be n zodiaz epin-Entzugs syndrom . Ein zusätz licher Einfluss eines beginnenden Alkoho l entzugs sei darüber hinaus möglich . Differenzialdiagnostisch

sei eine beginnende Werni cke- Enzephalopath i e diskutiert worden, eine Thia min -Substitution sei passa ger intramuskulär erfolgt. Unter Oxazepam

habe sich jedoch eine rasche Besserung des Zustandsbildes gezeigt , sodass eine beginnende Wernicke-En zephalopathie als Ursache für das Zustandsb il d wenig wahrscheinlich erschein e . Die Beschwerdeführerin

habe am Austrittstag bei fehlenden Anhalts punkten für eine akute Gefährd u ng und gegen ärztlichen Rat nach ausführlicher Aufklärung ihre stationäre Behandlung verlassen und wolle sich bei Dr. F.___ in weitere Behandlung begeben (S. 3). 3. 2. 4

Hausarzt Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gab in seinem Kurzb ericht vom 1 6. November 2012 ( Urk. 10/36) an, die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien stärker geworden. Sie seien nach einer Belastung stärker, aber bestünden auch im Ruhezustand. Dadurch entstünden Schlaf störungen und die Depression verstärke sich. Aus seiner Sicht sei die Patien tin auch für leic hte Arbeiten zu 100 %

a rbeitsunfähig. 3. 2. 5

Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 20.

Fe bruar 2013 ( Urk. 10/42) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit (S. 1): - chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom, anamnestisch seit 2007 (ICD-10 F10.25) bei Status nach Alkoholentzug (29.04.2008, abstinent bis 08.2008), Status nach whs . Benzodiazepin- und Alkoholentzugssyndrom mit Delir (08/2011) - Rezidivierend depressive Störung (ICD-10 F33.8) bei traumatisieren den Vorerfahrungen mit Veränderung der Körperwahrnehmung - Chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom (erhöhte ANF, DD un diffe ren zierte Kollagenose)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die nach folgenden: - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch - Status nach Heroinabhängigkeitssyndrom, seit 1993 abstinent - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis in Jugendzeit - Status nach distaler Unterschenkelfraktur links mit intramedullärer Nagelung 06/2001 und Metallentfernung 06/2002 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ( G.___ 11/2009)

Dr. F.___ hielt fest, die psychiatrische Exploration erweise sich wie früher als schwierig, indem die Beschwerdeführerin sehr allgemeine, wenig differen zierte Auskünfte über ihr Beschwerdebild gebe. Umgekehrt fühle sie sich nicht ernst genommen und reagiere gereizt, wenn Untersucher beharrlich nach frag t en und ähnliche Fragen stellen würden. Gedanklich sei sie auf ihre invalidisierende Schmerzsymptomatik eingeengt. Sie wirke rasch erschöpf bar, kraftlos und sei sicher nicht belastbar. Die Stimmung sei situativ insta bil, es herrsche eine eher depressive Grundstimmung mit Affektlabilität. Die Beschwerdeführerin weise eine allgemeine Empfindlichkeitssteigerung in der Schmerzwahrnehmung auf (veränderte Schmerzwahrnehmung). Da, wie im psychiatrischen Gutachten vom 9. Mai 2006 festgehalten, die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Selbstwahrnehmung und Selbstreflektion ausseror dentlich schlecht sei, seien auch die therapeutischen Möglichkeiten zur Ent wicklung von Copingstrategien beziehungsweise eine Psychotherapie in diesem Zustand nicht möglich. Es bestehe krankheitsbedingt keine Krank heitseinsicht und die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, auf dem offe nen Arbeitsmarkt zu funktionieren (S. 3).

Unter dem Titel „ Prognose “ hielt er fest, ohne stationäre Alkohol entwöhnungs behandlung (wofür es jedoch einer Krankheitseinsicht bedürfe) dürf t e es aufgrund des chronischen Verlaufes (mit Jahrzehnte langer Sucht geschichte

- früher Politoxikomanie ) unwahrscheinlich sein, dass die Beschwer de führerin die Selbstwahrnehmung verbessern und Copingstrate gien für eine geeignete Schmerzbewältigung erlernen könne. Die Beschwer deführerin werde in jedem Fall in den nächsten Monaten, eher Jahre n , keiner geregelten Arbeit auf dem offenen Arbeitsmarkt nachgehen können (S. 4).

Er bescheinigte „im Nachhinein“ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Textilverkäuferin. Zeitweise habe im geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit bis zu 20 % bestanden (S. 4). 3. 2. 6

Die Ärzte von der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) hielten in ihrem Z.___ -Gutachten vom 5. August 2014 (Urk.

10/73) in Bezug auf die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest, eine Suchtmittelkonsum-unabhängige Gesundheits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

– sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (inklusive Belastungsprofil) – sei anhand der aktuellen Datenlage nicht als hinreichend belegt zu bezeichnen und - wenn überhaupt vorliegend - erst nach einer konsequenten Entgiftung und Entwöhnung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Die gesamte reklamierte Symptomatik sei zumi ndest ebenso gut im Kontext des Suchtmittelkonsums und dessen Alibisierung zu verstehen (S. 37, vgl. auch S. 39) .

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende Diagno sen an (S. 38): - Polytoxikomanie (Opiate, Alkohol, Cannabis, Amphetamine, LSD), der zeit fortgesetzter Alkoholkonsum, Opioid- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch (ICD-10 F19.2) - Adipositas - Grenzwertige arterielle Hypertonie, DD situativ bedingt - Chronische Hepatitis C ohne Anhalt für eine behinderungsrelevante Aktivität

Die Experten führten zusammengefasst aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin i n der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit ode r auch einer anderen, wechselbel astend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht durch eine von einem Suchtmittelkonsum hinreichend wahrscheinlich abgrenzbare Gesundheitsstörung eingeschränkt. Die beklagte Symptomatik sei im Kontext des Suchtmittelkonsums gut verstehbar. Zunächst sei also eine

vor zugs weise stationär einzuleitende - Entgiftung und Entwöhnung anzu streben und ambulant unter fortlaufenden Compliance-Kontrollen fortzu setzen. Unter einer Abstinenz sei eine stabile Arbeitsfähigkeit (100

%, Pen sum un d Rendement 100 %) zu erwarten (S. 34).

Die aktenkundigen somatischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit hätten den Suchtmittelkonsum und dessen Effekt auf die reklamierte Symptomatik offensichtlich nicht oder unzureichend berücksichtigt, entsprechende schlüs sige Diskussionen fehl t en in den diesbezüglichen Berichten und hätten sich überwiegend auf die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin gestützt, ohne einen kritischen Vergleich mit den letztlich fehlenden oder marginalen objektiven Befunden vorzunehmen .

Die rheumatologische Abklärung an der G.___ (vgl. Urk. 10/46) habe keinen Beleg für eine rheumatologische Erkrankung erbracht. Die in der Folge gestellte Diagnose einer „Fibromyal gie" stehe somit bereits im Widerspruch zu der Einschätzung der G.___ und repräsentiere zudem keine Diagnose im Sinne der wissenschaftlichen Medizin und lasse sich auch aus den hier erhobenen Befunden nicht ableiten. Wesentlich sei, dass auch hier namhafte objektivierende Befunde verneint worden seien („objektive Befunde sind sehr bescheiden").

Das psychologische/psychiatrische Vorgutachten aus dem Jahr 2006 verneine eine die Arbeitsfähigkeit mindernde definierbare psychiatrische Diagnose und weise zudem auf den fortdauernden Alkohol konsum hin.

Aufgrund der da ma ligen Untersuchungen und Ausführungen bestätige sich die Ein schätzung der Unterzeichner hinsichtlich einer nicht belegten eigen ständigen, vom Sucht mittelkonsum unabhängige n namhaften Gesundheits störung .

Weiter erg ä ben sich aktenkundige Hinweise auf eine mangelhafte Therapie-Compliance und eine Diskrepanz zwischen der von der Beschwerdeführerin angegebenen Abstinenzentscheidung und ihrem tatsächlichen Trinkverhal ten , was im Übrigen auch dem typischen Muster eines Suchtverhaltens ent spreche (S. 3 4 f. ).

Tatsächlich sei es auch im weiteren Verlauf zu einer Fort setzung des (hier bivalenten, Alkohol und Benzodiazepin) Suchtmittel konsums

gekommen.

Die rezente psychiatrische Bewertung einer dauerhaft nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit sei bereits aufgrund der früher gestellten Sucht-Diagnose nicht haltbar, zumal keine irreversiblen Suchtfol geschäden mit behinderndem Effekt und auch keine hinreichend von dem Suchtmittelkonsum abgrenzbare eigenständige psychiatrische Störung beschrieben würden (S. 37).

Auf die Frage, ob die Sucht Folge oder Ursache eines psychischen oder somati schen invalidisierenden Leidens sei, gaben sie an, es sei von einer kli nisch führenden, eigenständigen, anhaltenden Sucht auszugehen, aktuell mit fortgesetztem Alkoholkonsum und einem iatrogen beförderten Fehlgebrauch eines Opioids sowie eines Benzodiazepinderivats (S. 40).

4. 4.1

Den aktuelleren ärztlichen Berichten sind grundsätzlich keine neuen medi zini schen Fakten zu entnehmen , so dass im Grunde eine unveränderte Situation vorliegt .

Schon im A.___ - Gutachte n

wurde festgestellt, dass keine psy chische Erkrankung zur Alkohols ucht geführt hat (vgl. E. 3.1.1 hievor ) . Die Z.___ -Gutachter (vgl. G utachten

vom 5. August

201 4 [ E. 3 . 2.6

hievor ] )

sahen ebenfalls keine psychische Erkrankung, auch keine neu dazu gekom men e , und verneinten eine Suchtmittelkonsum-unabhängige Gesundheits störung . So ist l aut den Experten auch k eine E rkrankung ersichtlich, welche

Folge der Alkoho lsucht ist. 4.2

D as Z.___ - Gutachten , welches im Übrigen auch vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. Urk. 10/75 S. 4 f.) , äussert sich

umfassend zu den Gesundheitsstö rungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden polydisziplinären Untersuchung, berück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medi zinischen Vorakten . Mit diesen

setzte n sich die

Experten

detailliert

auseinan der (Urk. 10 / 73 S. 34 ff.). Ihre Teilgutachten wie auch die Konsensbeurteilung leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der Ärzte in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann .

Damit erfüllt deren Expertise die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizi nische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1. 5

hievor ). Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin kann darauf abgestellt werden, womit sich weitere medizinische Ab klärungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Dr. med. H.___ , Allge mein e Innere Medi zin FMH, legte schlüssig dar, dass eine Polytoxiko manie mit fort dauerndem schädlichen Alkoholkonsum vorliegt (S.

13) und die akten kundig attestierte Fibromyalgie im Widerspruch zur Einschätzung der G.___ steht, zumal die rheumatologische Abklärung keinen Beleg für eine rheumatologische Erkrankung erbrachte. Sodann konnten die Z.___ -Experten diese Diagnose gestützt auf ihre Befunde ebenfalls nicht feststellen

(S. 15 ; vgl. auch E. 3.2.6 hievor ). Weiter beschrieb Dr. med. I.___ , Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH, einleuchtend und über zeugend, dass aktuell ein fortgesetzter Sucht mittel konsum mit Alkohol, einem Opioid und einem Benzo diazepin derivat

be ides iatrogen befördert -

besteht und die von ihm geschilderte Symp tomatik differenzialätiologisch als relative Entzugssympto matik zu ver stehen ist – beziehungsweise ohne eine konsequente Abstinenz (Ent giftung und Ent wöhnung) hiervon zumindest nicht abgrenzbar ist

– und eine von dem Suchtmittelkonsum unabhängige psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebo tenen Wahrscheinlichkeit behauptet und belegt werden kann (S. 33 f.) .

Auch

den andere n psychiatrische n Berichte n kann nichts Gegenteiliges ent nommen werden. So wurden d ie Ausführung en des

Z.___ -Psychiater s Dr.

I.___

insofern gestützt , als

dem

Abhängigkeits syndrom keine s e l b stän dige Erkrankung

zugesprochen wurde :

D ie Psychotherapeuten von der B.___

gingen beim Alkoholabhängigkeitssyndrom von einem Typ des Pegel trinkens

aus und d er Psychiater Dr. F.___

hat in Bezug auf die rezidivierende depressive Störung lediglich auf

traumatisierende Vorer fahrungen mit einer Veränderung der Körperwahrnehmung hinge wiesen, diesem Aspekt

aber keinen Wert beigemessen und auch nichts über eine ein ge tretene Per sönlichkeitsstörung erwähnt .

4.3

Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen , dass keine Suchtmittel kon sum-unabhängige , eigenständige psychiatrische Ges undheits störung ausge wiesen ist, weshalb es auch nicht Sache der IV-Stelle ist, die Beschwerde führerin zur - in ihrem eigenen Interesse liegende - Entgiftung ( Urk. 1 S. 4 ff.) aufzufordern bzw. ihr eine solche aufzuerlegen. Zudem hat recht spre chungsgemäss eine versicherte Person grundsätzlich alles ihr Z umutbare zu unternehmen, um die Inanspruchnahme von Versicherungs leistungen zu vermeiden.

Da auch keine invalidenversiche rungs rechtlich zu beachtende soma tische Erkrankung vorliegt ,

i st die Beschwerde m angels eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens abzu weisen . 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage eine r

Bestäti gung betreffend Bezug von Sozialhilfe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein gestellt (Urk. 1 S. 2 und 6 , Urk. 6 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt . 5 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Mit Honorarnote vom 20 . Dezember 2016 (Urk. 13/1-2 ) machte der mit heuti gem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin einen Aufwand von 7 Stunden 4 0 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 50.75 (Pauschalbetrag) geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘8 81 . 95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), weshalb Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

13. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Silvan Meier Rhein

ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vor liegende Verfah ren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit

Fr. 1‘881.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.2.2 mit Hin weis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teil ursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfäl ligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeu tung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinwei sen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.4.2

Im Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht weiter entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psy choso matische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeits erkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteils besprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwend barkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS

2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängig keits erkrankungen

- Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281 [=

9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten

(Anamnese) ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die ausführlichen medizinischen Abklä rungen hätten ergeben, dass die Beschwerden der Beschwerdeführer in vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei en und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei keine s uchtmittelkonsumunabhängige Gesund heitsstörung ausgewiesen. Es handle sich um ein primäres Suchtge schehen ( Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor ( Urk. 1) , gemäss dem Gut achten ( Z.___ ) vom 5.

August 2014 könne zur Zeit die Frage nach dem Vorliegen einer psychi schen Erkrankung mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit und somit nach dem Vorliegen einer Invalidität nicht beantwortet werden. Es gelte der Beschwerdeführerin die im Gutachten geforderte Entgiftung aufzuerlegen und hernach erneut eine psychiatrische Beurteilung vorzunehmen. Es wäre verfehlt, bereits jetzt einen abschliessenden, leistungsabweisenden Entscheid zu fällen. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen nach erfolgter, von der Beschwer deführerin einzufordernder Entgiftung zu verpflichten.

Das Z.___ - Gutachten erweise sich in Bezug auf die Tatsache, dass die Sucht mittelabhängigkeit eine Krankheit mit beeinträchtigender Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sein könne, als ungenügend und sei als Beweismittel insoweit nicht zu verwerten. Die Frage nach dem Vorliegen eines psychi schen Gesundheitsschadens als Folge einer Suchtproblematik bleibe daher noch zu prüfen, was ebenfalls von der Besc hwerdegegnerin nachzuholen sei (S. 5 f.). 3.

3.1 3.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des ersten Leistungs be gehrens (vorne Sachverhalt E. 1.1) insbesondere auf das psychi atrische Gutachten der A.___ vom 9. Mai 2006 ( Urk. 10/12). Gestützt auf die Untersuchungen der verantwortlichen Fach leute und nach gemeinsamer Falldiskussion diagnostizierten sie ein unspezi fisches chronisches Schmerzsyndrom (keine psychiatrische Klassifi zierung nach Kapitel F des ICD-10) .

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin habe zwar über andauernde Beschwer den berichtet, durch die ihr Befinden und ihr Lebensalltag erheblich beeinträchtigt würden, doch seien überhaupt keine Hinweise auf ein aktuelles Schmerzerleben auszumachen gewesen. Eine aktuelle Psychopathologie habe nicht vorgelegen (S. 8). Es bestehe eindeutig keine (auch nicht leichtgradige ) depressive Symptomatik. Weiter bestünden weder Hinweise auf eine resigna tive Grundstimmung, Erschöpfung oder Kraftlosigkeit noch ein Jammern oder Klagen; auch bestehe weder eine Vorwurfshaltung noch eine innere Anspannung, Unruhe, Gereiztheit, ein Misstrauen, Ängstlichkeit oder Zwang haftigkeit. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Selbstwahr nehmung und Selbst reflektion sei ausserordentlich schlecht. Daraus erkläre sich ihre ausgesprochen vage Beschwerdeschilderung und ihr weitgehendes Unver mögen, adäquate Strategien zur Schmerzbewältigung zu entwickeln. Über haupt scheine sie Problemen ihres Lebens ziemlich rat- und konzeptlos gegen über zu stehen (S. 9).

Weiter führten sie aus, w eil sich die Beschwerdeführerin in beiden Untersu chungsterminen zu nahezu allen Themen ausgespr o chen vage geäussert habe (tr otz klar positiver Kooperation), sei eine psychiatrische Beurteilung schwierig gewesen . Ein vergleichbares Kommunikationsverhalten sei auch in der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. September 2004 aufgefallen: „ Aus geglichene Stimmung, geheimnisvolles Lächeln auf dem Gesicht beim Berichten über ihre Beschwerden, Angaben bleiben auch nach präzisen Fra gen vage . " So sei lediglich eine äussere Betrachtung des Lebenslaufes mö g lich, während eine tiefergehen de Exploration aufgrund der ausserordentlich schl echten Reflektionsfähigkeit der Beschwerdeführerin gar nicht gelungen sei . Sie sei offenbar in sozial und emotional stabilen Verhältnissen aufge wachsen. Nach regulärem Schulbesuch habe sie eine Ausbildung als Textil verkäuferin gemacht . Weil sie etwas von der Welt habe sehen wollen habe sie zwei längere Reisen nach Asien unternommen . Eine stabile berufliche Integration sei ihr nur an zwei Arbeitsstellen gelungen , die sie jeweils drei Jahre inne gehabt habe. Danach habe sie häufig wechselnde Anstellungen gehabt . Die Gründe für diese Entwicklung der Berufskarriere habe sie nicht reflektieren können . Offenbar habe sie aber über lange Zeit d urch eigene Arbeit ihren Lebens unterhalt verdienen können. Im Privatleben habe sie auch nicht zu einer befriedigenden Stabili t ä t gefunden . Allerdings mach e sie zu Beziehungen nur einige vage Angaben. Nach den medizinischen Akten sei die Unterschenkelfraktur (Sommer 2001) problemlos

ab geheilt und auch die Entfernung des Marknagels ein Jahr später sei gut verlaufen . Die Beschwer deführerin sei über das RAV in Beschäftigungsverhältnisse integriert gewe sen , doch eine tatsächliche Wiedere i ngliederung sei nicht gelungen , wobei es nicht möglich gewesen sei , die nähe ren Gründe dafür zu explorieren (S. 8) . Es könne nicht ausgeschlossen werden , dass bei ihr vielleicht ein Alkoho l problem vorlieg e . Auf Nachfrage habe sie zwar ausdrücklich ein problemati sches Trinkverhalten verneint , aber auch hier seien ihre Angaben vage gewesen . So wie in einem früheren Arztbericht vom Dezember letzten Jahres erwähnt , sei ein deutlicher Alkoholgeruch auf gefallen . Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit einer gewissen Selbstverständlichkeit bereits um die Mittagszeit und vor dem Gespräch zur Begutachtung Alkohol konsu miert habe.

Zusammenfassend sei festzustellen , dass bei der Beschwerdeführerin

gegen wärtig keine psychiatrische Störung oder Erkrankung vorlieg e , durch die ihre Arbeitsfähigkeit grundsätzlich beeinträchtigt wäre. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung habe nicht gestellt werden können , weil letztlich das tatsächliche Ausmass der Schmerzsymptomatik völlig unklar geblieben sei . D ie - zugegeben desolate - psychosozia l e Entwicklung

sei als Ausdruck und Folge der massiven Defizite in der Selbstwahrnehmung und Problembewältigun g zu sehen . D abei handle es sich a ber nicht um eine psy chiatr i sch klassifizierbare Störung oder Erkrankung. Eine Weiterführung der psychiatrischen Betreuung sei den noch sinnvoll. Zum einen wäre die Thema tik des Alkoholkonsum s weiter abzuklären. Zum anderen könnte eine psychi atrische Behandlung das Ziel verfolgen, die Fähigkeit zur Selbstwahr nehmung zu schulen. Erst daraus könnte sich ein reiferes Verhalten zur

Problembewältigung entwickeln und erst der weitere Verlauf werde zeigen, ob sie in einer psychotherapeutischen Arbeit überhaupt erreichbar sei . Der Aufenthalt in einer psychosomatisch orientier t en Klinik wäre wahrscheinlich hilfreich. Eine Indikation zur Behandlung mit Psychopharmaka sei nicht angezeigt (S. 9). 3.1.2

Mit Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2007 wies das hiesige Gericht die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2006 ( Abweisung des Leistungsbegehrens ) erhobene Beschwerde unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens ab ( Urk. 10/29). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3. 2. 1

Die Psychotherapeuten von der B.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 1 0. bis 2 4. Juni 2008 in stationärer Behandlung war, nannten in ihrem Aus trittsb ericht vom 2 5. Juni 2008 ( Urk. 10/55) folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens, gegenwär tig abstinent, aber in be schütz ender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, stän diger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert ( ICD-10 F33.4) - Status nach Heroin- und Kokainabhängigkeitssyndrom, seit 1993 absti nent - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis, letzter Konsum 2007

Sie äusserten sich wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt sehr motiviert und interessiert in Bezug auf die Entwöhnungsbehandlung gewirkt . Etwas Mühe habe ihr der Eintrittsstatus bereitet. Sie habe sich in ihrer Alko holabsti nenz bereits ziemlich sicher gefühlt und die bei Eintritt geltenden Bewegungseinschränkun gen als nicht notwendig empfunden . Einige Ein schränkungen seien in der Folge aufgehoben worden , ohne dass die Stabilität gegenüber Alkohol darunter gelitten habe . Ein Konflikt mit einer Mitpatien tin , der trotz Unterstützung nicht sofort lösbar gewesen sei , habe dazu geführt , dass sie habe austreten wollen . Sie habe sich für einen Trinkent scheid A (lebenslange Abstinenz) entschieden (S. 2) . 3. 2. 2

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, nannte in seinem zu Händen von Dr. D.___ verfassten Bericht vom 22. No vember 2010 ( Urk. 10/45) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom - Erhöhte a ntinukleäre Antikörper (ANF), Differentialdiagnose (DD) undif feren zierte Kollagenose

Er führte aus, die aktuellen objektiven Befunde seien sehr bescheiden. Objek tiv sei heute lediglich ein diffuses fibromyalgisches Schmerzsyndrom palpa bel. Synovitiden oder indirekte Hinweise auf eine entzündlich rheumatische Gelenkveränderung fänden sich nicht. Die Röntgenbilder des Hand- und Fussskeletts vor einem Jahr seien unauffällig. Auch die zusätzlich angefertigte Aufnahme de s

Iliosakralgelenks ( ISG ) auf der Suche nach einer serone gativen

Spondarthropathie sei ohne pathologischen Befund. Zum fibromyal gischen Schmerzsyndrom passten die Kopfschmerzen als häufige Begleit symp tome, auch wenn nicht die für die Fibromyalgie typische exquisite Dolenz der Tenderpoints nachweisbar sei. Differenzialdiagnostisch sei wegen den mit einem Titer von 640 erhöhten ANF an eine undifferen zierte Kollage nose zu denken, was in diesem Fall allerdings eher unwahr scheinlich sei (S. 2). 3. 2. 3

Die Ärzte vom E.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 8. bis 2 3. August 2011 in stationär-psychiatrischer Behandlung befand, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1 5. September 2011 ( Urk. 10/47) fol gende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Benzodiazepin- und Alkohol-Entzugssyndrom mit Delir (ICD-10 F10.40, F13.40) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen Symptomen (ICD-10 F10.24) - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin sei in einem deliranten

Zustands bild zur Akutbehandlung per fürsorgerischen Freiheitsentzug ( FFE ) zugewiesen worden. Ursächlich sei am ehesten ein Be n zodiaz epin-Entzugs syndrom . Ein zusätz licher Einfluss eines beginnenden Alkoho l entzugs sei darüber hinaus möglich . Differenzialdiagnostisch

sei eine beginnende Werni cke- Enzephalopath i e diskutiert worden, eine Thia min -Substitution sei passa ger intramuskulär erfolgt. Unter Oxazepam

habe sich jedoch eine rasche Besserung des Zustandsbildes gezeigt , sodass eine beginnende Wernicke-En zephalopathie als Ursache für das Zustandsb il d wenig wahrscheinlich erschein e . Die Beschwerdeführerin

habe am Austrittstag bei fehlenden Anhalts punkten für eine akute Gefährd u ng und gegen ärztlichen Rat nach ausführlicher Aufklärung ihre stationäre Behandlung verlassen und wolle sich bei Dr. F.___ in weitere Behandlung begeben (S. 3). 3. 2. 4

Hausarzt Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gab in seinem Kurzb ericht vom 1 6. November 2012 ( Urk. 10/36) an, die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien stärker geworden. Sie seien nach einer Belastung stärker, aber bestünden auch im Ruhezustand. Dadurch entstünden Schlaf störungen und die Depression verstärke sich. Aus seiner Sicht sei die Patien tin auch für leic hte Arbeiten zu 100 %

a rbeitsunfähig. 3. 2. 5

Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 20.

Fe bruar 2013 ( Urk. 10/42) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit (S. 1): - chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom, anamnestisch seit 2007 (ICD-10 F10.25) bei Status nach Alkoholentzug (29.04.2008, abstinent bis 08.2008), Status nach whs . Benzodiazepin- und Alkoholentzugssyndrom mit Delir (08/2011) - Rezidivierend depressive Störung (ICD-10 F33.8) bei traumatisieren den Vorerfahrungen mit Veränderung der Körperwahrnehmung - Chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom (erhöhte ANF, DD un diffe ren zierte Kollagenose)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die nach folgenden: - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch - Status nach Heroinabhängigkeitssyndrom, seit 1993 abstinent - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis in Jugendzeit - Status nach distaler Unterschenkelfraktur links mit intramedullärer Nagelung 06/2001 und Metallentfernung 06/2002 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ( G.___ 11/2009)

Dr. F.___ hielt fest, die psychiatrische Exploration erweise sich wie früher als schwierig, indem die Beschwerdeführerin sehr allgemeine, wenig differen zierte Auskünfte über ihr Beschwerdebild gebe. Umgekehrt fühle sie sich nicht ernst genommen und reagiere gereizt, wenn Untersucher beharrlich nach frag t en und ähnliche Fragen stellen würden. Gedanklich sei sie auf ihre invalidisierende Schmerzsymptomatik eingeengt. Sie wirke rasch erschöpf bar, kraftlos und sei sicher nicht belastbar. Die Stimmung sei situativ insta bil, es herrsche eine eher depressive Grundstimmung mit Affektlabilität. Die Beschwerdeführerin weise eine allgemeine Empfindlichkeitssteigerung in der Schmerzwahrnehmung auf (veränderte Schmerzwahrnehmung). Da, wie im psychiatrischen Gutachten vom 9. Mai 2006 festgehalten, die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Selbstwahrnehmung und Selbstreflektion ausseror dentlich schlecht sei, seien auch die therapeutischen Möglichkeiten zur Ent wicklung von Copingstrategien beziehungsweise eine Psychotherapie in diesem Zustand nicht möglich. Es bestehe krankheitsbedingt keine Krank heitseinsicht und die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, auf dem offe nen Arbeitsmarkt zu funktionieren (S. 3).

Unter dem Titel „ Prognose “ hielt er fest, ohne stationäre Alkohol entwöhnungs behandlung (wofür es jedoch einer Krankheitseinsicht bedürfe) dürf t e es aufgrund des chronischen Verlaufes (mit Jahrzehnte langer Sucht geschichte

- früher Politoxikomanie ) unwahrscheinlich sein, dass die Beschwer de führerin die Selbstwahrnehmung verbessern und Copingstrate gien für eine geeignete Schmerzbewältigung erlernen könne. Die Beschwer deführerin werde in jedem Fall in den nächsten Monaten, eher Jahre n , keiner geregelten Arbeit auf dem offenen Arbeitsmarkt nachgehen können (S. 4).

Er bescheinigte „im Nachhinein“ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Textilverkäuferin. Zeitweise habe im geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit bis zu 20 % bestanden (S. 4). 3. 2. 6

Die Ärzte von der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) hielten in ihrem Z.___ -Gutachten vom 5. August 2014 (Urk.

10/73) in Bezug auf die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest, eine Suchtmittelkonsum-unabhängige Gesundheits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

– sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (inklusive Belastungsprofil) – sei anhand der aktuellen Datenlage nicht als hinreichend belegt zu bezeichnen und - wenn überhaupt vorliegend - erst nach einer konsequenten Entgiftung und Entwöhnung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Die gesamte reklamierte Symptomatik sei zumi ndest ebenso gut im Kontext des Suchtmittelkonsums und dessen Alibisierung zu verstehen (S. 37, vgl. auch S. 39) .

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende Diagno sen an (S. 38): - Polytoxikomanie (Opiate, Alkohol, Cannabis, Amphetamine, LSD), der zeit fortgesetzter Alkoholkonsum, Opioid- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch (ICD-10 F19.2) - Adipositas - Grenzwertige arterielle Hypertonie, DD situativ bedingt - Chronische Hepatitis C ohne Anhalt für eine behinderungsrelevante Aktivität

Die Experten führten zusammengefasst aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin i n der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit ode r auch einer anderen, wechselbel astend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht durch eine von einem Suchtmittelkonsum hinreichend wahrscheinlich abgrenzbare Gesundheitsstörung eingeschränkt. Die beklagte Symptomatik sei im Kontext des Suchtmittelkonsums gut verstehbar. Zunächst sei also eine

vor zugs weise stationär einzuleitende - Entgiftung und Entwöhnung anzu streben und ambulant unter fortlaufenden Compliance-Kontrollen fortzu setzen. Unter einer Abstinenz sei eine stabile Arbeitsfähigkeit (100

%, Pen sum un d Rendement 100 %) zu erwarten (S. 34).

Die aktenkundigen somatischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit hätten den Suchtmittelkonsum und dessen Effekt auf die reklamierte Symptomatik offensichtlich nicht oder unzureichend berücksichtigt, entsprechende schlüs sige Diskussionen fehl t en in den diesbezüglichen Berichten und hätten sich überwiegend auf die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin gestützt, ohne einen kritischen Vergleich mit den letztlich fehlenden oder marginalen objektiven Befunden vorzunehmen .

Die rheumatologische Abklärung an der G.___ (vgl. Urk. 10/46) habe keinen Beleg für eine rheumatologische Erkrankung erbracht. Die in der Folge gestellte Diagnose einer „Fibromyal gie" stehe somit bereits im Widerspruch zu der Einschätzung der G.___ und repräsentiere zudem keine Diagnose im Sinne der wissenschaftlichen Medizin und lasse sich auch aus den hier erhobenen Befunden nicht ableiten. Wesentlich sei, dass auch hier namhafte objektivierende Befunde verneint worden seien („objektive Befunde sind sehr bescheiden").

Das psychologische/psychiatrische Vorgutachten aus dem Jahr 2006 verneine eine die Arbeitsfähigkeit mindernde definierbare psychiatrische Diagnose und weise zudem auf den fortdauernden Alkohol konsum hin.

Aufgrund der da ma ligen Untersuchungen und Ausführungen bestätige sich die Ein schätzung der Unterzeichner hinsichtlich einer nicht belegten eigen ständigen, vom Sucht mittelkonsum unabhängige n namhaften Gesundheits störung .

Weiter erg ä ben sich aktenkundige Hinweise auf eine mangelhafte Therapie-Compliance und eine Diskrepanz zwischen der von der Beschwerdeführerin angegebenen Abstinenzentscheidung und ihrem tatsächlichen Trinkverhal ten , was im Übrigen auch dem typischen Muster eines Suchtverhaltens ent spreche (S. 3 4 f. ).

Tatsächlich sei es auch im weiteren Verlauf zu einer Fort setzung des (hier bivalenten, Alkohol und Benzodiazepin) Suchtmittel konsums

gekommen.

Die rezente psychiatrische Bewertung einer dauerhaft nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit sei bereits aufgrund der früher gestellten Sucht-Diagnose nicht haltbar, zumal keine irreversiblen Suchtfol geschäden mit behinderndem Effekt und auch keine hinreichend von dem Suchtmittelkonsum abgrenzbare eigenständige psychiatrische Störung beschrieben würden (S. 37).

Auf die Frage, ob die Sucht Folge oder Ursache eines psychischen oder somati schen invalidisierenden Leidens sei, gaben sie an, es sei von einer kli nisch führenden, eigenständigen, anhaltenden Sucht auszugehen, aktuell mit fortgesetztem Alkoholkonsum und einem iatrogen beförderten Fehlgebrauch eines Opioids sowie eines Benzodiazepinderivats (S. 40).

4. 4.1

Den aktuelleren ärztlichen Berichten sind grundsätzlich keine neuen medi zini schen Fakten zu entnehmen , so dass im Grunde eine unveränderte Situation vorliegt .

Schon im A.___ - Gutachte n

wurde festgestellt, dass keine psy chische Erkrankung zur Alkohols ucht geführt hat (vgl. E. 3.1.1 hievor ) . Die Z.___ -Gutachter (vgl. G utachten

vom 5. August

201 4 [ E. 3 . 2.6

hievor ] )

sahen ebenfalls keine psychische Erkrankung, auch keine neu dazu gekom men e , und verneinten eine Suchtmittelkonsum-unabhängige Gesundheits störung . So ist l aut den Experten auch k eine E rkrankung ersichtlich, welche

Folge der Alkoho lsucht ist. 4.2

D as Z.___ - Gutachten , welches im Übrigen auch vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. Urk. 10/75 S. 4 f.) , äussert sich

umfassend zu den Gesundheitsstö rungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden polydisziplinären Untersuchung, berück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medi zinischen Vorakten . Mit diesen

setzte n sich die

Experten

detailliert

auseinan der (Urk.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4 1.4.1

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) be grün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Be gleit erkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I

758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E.

2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforder lich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrun de liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 / 73 S. 34 ff.). Ihre Teilgutachten wie auch die Konsensbeurteilung leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der Ärzte in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann .

Damit erfüllt deren Expertise die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizi nische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1. 5

hievor ). Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin kann darauf abgestellt werden, womit sich weitere medizinische Ab klärungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Dr. med. H.___ , Allge mein e Innere Medi zin FMH, legte schlüssig dar, dass eine Polytoxiko manie mit fort dauerndem schädlichen Alkoholkonsum vorliegt (S.

13) und die akten kundig attestierte Fibromyalgie im Widerspruch zur Einschätzung der G.___ steht, zumal die rheumatologische Abklärung keinen Beleg für eine rheumatologische Erkrankung erbrachte. Sodann konnten die Z.___ -Experten diese Diagnose gestützt auf ihre Befunde ebenfalls nicht feststellen

(S.

E. 15 ; vgl. auch E. 3.2.6 hievor ). Weiter beschrieb Dr. med. I.___ , Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH, einleuchtend und über zeugend, dass aktuell ein fortgesetzter Sucht mittel konsum mit Alkohol, einem Opioid und einem Benzo diazepin derivat

be ides iatrogen befördert -

besteht und die von ihm geschilderte Symp tomatik differenzialätiologisch als relative Entzugssympto matik zu ver stehen ist – beziehungsweise ohne eine konsequente Abstinenz (Ent giftung und Ent wöhnung) hiervon zumindest nicht abgrenzbar ist

– und eine von dem Suchtmittelkonsum unabhängige psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebo tenen Wahrscheinlichkeit behauptet und belegt werden kann (S. 33 f.) .

Auch

den andere n psychiatrische n Berichte n kann nichts Gegenteiliges ent nommen werden. So wurden d ie Ausführung en des

Z.___ -Psychiater s Dr.

I.___

insofern gestützt , als

dem

Abhängigkeits syndrom keine s e l b stän dige Erkrankung

zugesprochen wurde :

D ie Psychotherapeuten von der B.___

gingen beim Alkoholabhängigkeitssyndrom von einem Typ des Pegel trinkens

aus und d er Psychiater Dr. F.___

hat in Bezug auf die rezidivierende depressive Störung lediglich auf

traumatisierende Vorer fahrungen mit einer Veränderung der Körperwahrnehmung hinge wiesen, diesem Aspekt

aber keinen Wert beigemessen und auch nichts über eine ein ge tretene Per sönlichkeitsstörung erwähnt .

4.3

Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen , dass keine Suchtmittel kon sum-unabhängige , eigenständige psychiatrische Ges undheits störung ausge wiesen ist, weshalb es auch nicht Sache der IV-Stelle ist, die Beschwerde führerin zur - in ihrem eigenen Interesse liegende - Entgiftung ( Urk. 1 S. 4 ff.) aufzufordern bzw. ihr eine solche aufzuerlegen. Zudem hat recht spre chungsgemäss eine versicherte Person grundsätzlich alles ihr Z umutbare zu unternehmen, um die Inanspruchnahme von Versicherungs leistungen zu vermeiden.

Da auch keine invalidenversiche rungs rechtlich zu beachtende soma tische Erkrankung vorliegt ,

i st die Beschwerde m angels eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens abzu weisen . 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage eine r

Bestäti gung betreffend Bezug von Sozialhilfe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein gestellt (Urk. 1 S. 2 und 6 , Urk. 6 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt . 5 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Mit Honorarnote vom

E. 20 . Dezember 2016 (Urk. 13/1-2 ) machte der mit heuti gem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin einen Aufwand von 7 Stunden 4 0 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 50.75 (Pauschalbetrag) geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘8 81 . 95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), weshalb Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

13. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Silvan Meier Rhein

ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vor liegende Verfah ren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit

Fr. 1‘881.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00408 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom

17. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, meldete sich am 2 9. November 2005 unter Hinweis auf Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (IV- Rente ) an ( Urk. 10/2). Nach medi zinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 7. Dezember 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 10/25). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2007 ab ( Urk. 10/29 ; Prozess IV.2007.00105 ). 1.2

Am 2. November 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf „ Schmer zen des Bewegungsapparates (Gelenke, Muskeln, Bänder im Ruhezu stand und bei körperliche r und psychische r Belas tung, Erschöpfungs zu stände, Migräne ( Fibromyalgisches Schmerzsyndrom chronisch und De pres sionen) “ bestehend seit Juni 2001 erneut zum B ezug von IV Leistungen an ( Urk. 10/32). In der Folge zog die IV Stelle medizi nische Berichte ( Urk. 10/36, Urk. 10/40, Urk. 10/42 , Urk.

10/ 45-47, Urk. 10/55 ) sowie einen Auszug au s dem individuellen Konto (IK;

Urk.

10/56) bei. Weiter gab sie ein polydis ziplinäre s (Allgemeine Innere Medizin, Rheuma tologie, Neurologie, Psy ch iatrie und Psychotherapie) Gutachten in Auftrag. D ies es wurde am 5. August 2014 erstattet ( Urk. 10/73). Am 2 5. September 2014 folgte der Ab klä rungs bericht in Beruf und Haus halt . Dabei konnte auf die Erhebung der Ein schränkung im Haus halt verzichtet werden, weil die Versi cherte keinerlei Hilfe im Haushalt benötigte und ihr Anteil im Erwerbsbereich mit 100 % quali fiziert wurde ( Urk. 10 /74).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 10/76) verfügte die IV Stelle am 2 6.

Februar 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk.

2). 1.3

Mit Eingabe vom 2 4. März 2015 erhob die Gemeinde Y.___ , Sozialdienst, beim hiesigen Gericht Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2015.00362). Da diese Ein gabe unter anderem weder einen Antrag noch eine Begründung enthielt und somit den Anforderungen gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) nicht genügte , wurde eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Ver besserung angesetzt (vgl. Urk.

10/90). Aufgrund ungenutzten Fristablaufs wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten

(Beschluss vom 5. Mai 2015) . 2.

A m 1 3. April 2015 hatte

auch die Versicherte Beschwerde erhoben ( Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 6. Februar 2015 aufzuheben; es sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung von lic . iur . Silvan Meier Rhein als unent geltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 5. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Davon wurde der Beschwerde führer in

am 8. Juni 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4 1.4.1

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) be grün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Be gleit erkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I

758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E.

2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforder lich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrun de liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

1.2.2 mit Hin weis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teil ursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfäl ligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeu tung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinwei sen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.4.2

Im Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht weiter entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psy choso matische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeits erkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteils besprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwend barkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS

2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängig keits erkrankungen

- Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281 [=

9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten

(Anamnese) ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gege be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die ausführlichen medizinischen Abklä rungen hätten ergeben, dass die Beschwerden der Beschwerdeführer in vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei en und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei keine s uchtmittelkonsumunabhängige Gesund heitsstörung ausgewiesen. Es handle sich um ein primäres Suchtge schehen ( Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor ( Urk. 1) , gemäss dem Gut achten ( Z.___ ) vom 5.

August 2014 könne zur Zeit die Frage nach dem Vorliegen einer psychi schen Erkrankung mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit und somit nach dem Vorliegen einer Invalidität nicht beantwortet werden. Es gelte der Beschwerdeführerin die im Gutachten geforderte Entgiftung aufzuerlegen und hernach erneut eine psychiatrische Beurteilung vorzunehmen. Es wäre verfehlt, bereits jetzt einen abschliessenden, leistungsabweisenden Entscheid zu fällen. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen nach erfolgter, von der Beschwer deführerin einzufordernder Entgiftung zu verpflichten.

Das Z.___ - Gutachten erweise sich in Bezug auf die Tatsache, dass die Sucht mittelabhängigkeit eine Krankheit mit beeinträchtigender Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sein könne, als ungenügend und sei als Beweismittel insoweit nicht zu verwerten. Die Frage nach dem Vorliegen eines psychi schen Gesundheitsschadens als Folge einer Suchtproblematik bleibe daher noch zu prüfen, was ebenfalls von der Besc hwerdegegnerin nachzuholen sei (S. 5 f.). 3.

3.1 3.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des ersten Leistungs be gehrens (vorne Sachverhalt E. 1.1) insbesondere auf das psychi atrische Gutachten der A.___ vom 9. Mai 2006 ( Urk. 10/12). Gestützt auf die Untersuchungen der verantwortlichen Fach leute und nach gemeinsamer Falldiskussion diagnostizierten sie ein unspezi fisches chronisches Schmerzsyndrom (keine psychiatrische Klassifi zierung nach Kapitel F des ICD-10) .

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin habe zwar über andauernde Beschwer den berichtet, durch die ihr Befinden und ihr Lebensalltag erheblich beeinträchtigt würden, doch seien überhaupt keine Hinweise auf ein aktuelles Schmerzerleben auszumachen gewesen. Eine aktuelle Psychopathologie habe nicht vorgelegen (S. 8). Es bestehe eindeutig keine (auch nicht leichtgradige ) depressive Symptomatik. Weiter bestünden weder Hinweise auf eine resigna tive Grundstimmung, Erschöpfung oder Kraftlosigkeit noch ein Jammern oder Klagen; auch bestehe weder eine Vorwurfshaltung noch eine innere Anspannung, Unruhe, Gereiztheit, ein Misstrauen, Ängstlichkeit oder Zwang haftigkeit. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Selbstwahr nehmung und Selbst reflektion sei ausserordentlich schlecht. Daraus erkläre sich ihre ausgesprochen vage Beschwerdeschilderung und ihr weitgehendes Unver mögen, adäquate Strategien zur Schmerzbewältigung zu entwickeln. Über haupt scheine sie Problemen ihres Lebens ziemlich rat- und konzeptlos gegen über zu stehen (S. 9).

Weiter führten sie aus, w eil sich die Beschwerdeführerin in beiden Untersu chungsterminen zu nahezu allen Themen ausgespr o chen vage geäussert habe (tr otz klar positiver Kooperation), sei eine psychiatrische Beurteilung schwierig gewesen . Ein vergleichbares Kommunikationsverhalten sei auch in der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. September 2004 aufgefallen: „ Aus geglichene Stimmung, geheimnisvolles Lächeln auf dem Gesicht beim Berichten über ihre Beschwerden, Angaben bleiben auch nach präzisen Fra gen vage . " So sei lediglich eine äussere Betrachtung des Lebenslaufes mö g lich, während eine tiefergehen de Exploration aufgrund der ausserordentlich schl echten Reflektionsfähigkeit der Beschwerdeführerin gar nicht gelungen sei . Sie sei offenbar in sozial und emotional stabilen Verhältnissen aufge wachsen. Nach regulärem Schulbesuch habe sie eine Ausbildung als Textil verkäuferin gemacht . Weil sie etwas von der Welt habe sehen wollen habe sie zwei längere Reisen nach Asien unternommen . Eine stabile berufliche Integration sei ihr nur an zwei Arbeitsstellen gelungen , die sie jeweils drei Jahre inne gehabt habe. Danach habe sie häufig wechselnde Anstellungen gehabt . Die Gründe für diese Entwicklung der Berufskarriere habe sie nicht reflektieren können . Offenbar habe sie aber über lange Zeit d urch eigene Arbeit ihren Lebens unterhalt verdienen können. Im Privatleben habe sie auch nicht zu einer befriedigenden Stabili t ä t gefunden . Allerdings mach e sie zu Beziehungen nur einige vage Angaben. Nach den medizinischen Akten sei die Unterschenkelfraktur (Sommer 2001) problemlos

ab geheilt und auch die Entfernung des Marknagels ein Jahr später sei gut verlaufen . Die Beschwer deführerin sei über das RAV in Beschäftigungsverhältnisse integriert gewe sen , doch eine tatsächliche Wiedere i ngliederung sei nicht gelungen , wobei es nicht möglich gewesen sei , die nähe ren Gründe dafür zu explorieren (S. 8) . Es könne nicht ausgeschlossen werden , dass bei ihr vielleicht ein Alkoho l problem vorlieg e . Auf Nachfrage habe sie zwar ausdrücklich ein problemati sches Trinkverhalten verneint , aber auch hier seien ihre Angaben vage gewesen . So wie in einem früheren Arztbericht vom Dezember letzten Jahres erwähnt , sei ein deutlicher Alkoholgeruch auf gefallen . Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit einer gewissen Selbstverständlichkeit bereits um die Mittagszeit und vor dem Gespräch zur Begutachtung Alkohol konsu miert habe.

Zusammenfassend sei festzustellen , dass bei der Beschwerdeführerin

gegen wärtig keine psychiatrische Störung oder Erkrankung vorlieg e , durch die ihre Arbeitsfähigkeit grundsätzlich beeinträchtigt wäre. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung habe nicht gestellt werden können , weil letztlich das tatsächliche Ausmass der Schmerzsymptomatik völlig unklar geblieben sei . D ie - zugegeben desolate - psychosozia l e Entwicklung

sei als Ausdruck und Folge der massiven Defizite in der Selbstwahrnehmung und Problembewältigun g zu sehen . D abei handle es sich a ber nicht um eine psy chiatr i sch klassifizierbare Störung oder Erkrankung. Eine Weiterführung der psychiatrischen Betreuung sei den noch sinnvoll. Zum einen wäre die Thema tik des Alkoholkonsum s weiter abzuklären. Zum anderen könnte eine psychi atrische Behandlung das Ziel verfolgen, die Fähigkeit zur Selbstwahr nehmung zu schulen. Erst daraus könnte sich ein reiferes Verhalten zur

Problembewältigung entwickeln und erst der weitere Verlauf werde zeigen, ob sie in einer psychotherapeutischen Arbeit überhaupt erreichbar sei . Der Aufenthalt in einer psychosomatisch orientier t en Klinik wäre wahrscheinlich hilfreich. Eine Indikation zur Behandlung mit Psychopharmaka sei nicht angezeigt (S. 9). 3.1.2

Mit Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2007 wies das hiesige Gericht die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2006 ( Abweisung des Leistungsbegehrens ) erhobene Beschwerde unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens ab ( Urk. 10/29). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3. 2. 1

Die Psychotherapeuten von der B.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 1 0. bis 2 4. Juni 2008 in stationärer Behandlung war, nannten in ihrem Aus trittsb ericht vom 2 5. Juni 2008 ( Urk. 10/55) folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens, gegenwär tig abstinent, aber in be schütz ender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, stän diger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert ( ICD-10 F33.4) - Status nach Heroin- und Kokainabhängigkeitssyndrom, seit 1993 absti nent - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis, letzter Konsum 2007

Sie äusserten sich wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt sehr motiviert und interessiert in Bezug auf die Entwöhnungsbehandlung gewirkt . Etwas Mühe habe ihr der Eintrittsstatus bereitet. Sie habe sich in ihrer Alko holabsti nenz bereits ziemlich sicher gefühlt und die bei Eintritt geltenden Bewegungseinschränkun gen als nicht notwendig empfunden . Einige Ein schränkungen seien in der Folge aufgehoben worden , ohne dass die Stabilität gegenüber Alkohol darunter gelitten habe . Ein Konflikt mit einer Mitpatien tin , der trotz Unterstützung nicht sofort lösbar gewesen sei , habe dazu geführt , dass sie habe austreten wollen . Sie habe sich für einen Trinkent scheid A (lebenslange Abstinenz) entschieden (S. 2) . 3. 2. 2

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, nannte in seinem zu Händen von Dr. D.___ verfassten Bericht vom 22. No vember 2010 ( Urk. 10/45) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom - Erhöhte a ntinukleäre Antikörper (ANF), Differentialdiagnose (DD) undif feren zierte Kollagenose

Er führte aus, die aktuellen objektiven Befunde seien sehr bescheiden. Objek tiv sei heute lediglich ein diffuses fibromyalgisches Schmerzsyndrom palpa bel. Synovitiden oder indirekte Hinweise auf eine entzündlich rheumatische Gelenkveränderung fänden sich nicht. Die Röntgenbilder des Hand- und Fussskeletts vor einem Jahr seien unauffällig. Auch die zusätzlich angefertigte Aufnahme de s

Iliosakralgelenks ( ISG ) auf der Suche nach einer serone gativen

Spondarthropathie sei ohne pathologischen Befund. Zum fibromyal gischen Schmerzsyndrom passten die Kopfschmerzen als häufige Begleit symp tome, auch wenn nicht die für die Fibromyalgie typische exquisite Dolenz der Tenderpoints nachweisbar sei. Differenzialdiagnostisch sei wegen den mit einem Titer von 640 erhöhten ANF an eine undifferen zierte Kollage nose zu denken, was in diesem Fall allerdings eher unwahr scheinlich sei (S. 2). 3. 2. 3

Die Ärzte vom E.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 8. bis 2 3. August 2011 in stationär-psychiatrischer Behandlung befand, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1 5. September 2011 ( Urk. 10/47) fol gende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Benzodiazepin- und Alkohol-Entzugssyndrom mit Delir (ICD-10 F10.40, F13.40) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen Symptomen (ICD-10 F10.24) - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin sei in einem deliranten

Zustands bild zur Akutbehandlung per fürsorgerischen Freiheitsentzug ( FFE ) zugewiesen worden. Ursächlich sei am ehesten ein Be n zodiaz epin-Entzugs syndrom . Ein zusätz licher Einfluss eines beginnenden Alkoho l entzugs sei darüber hinaus möglich . Differenzialdiagnostisch

sei eine beginnende Werni cke- Enzephalopath i e diskutiert worden, eine Thia min -Substitution sei passa ger intramuskulär erfolgt. Unter Oxazepam

habe sich jedoch eine rasche Besserung des Zustandsbildes gezeigt , sodass eine beginnende Wernicke-En zephalopathie als Ursache für das Zustandsb il d wenig wahrscheinlich erschein e . Die Beschwerdeführerin

habe am Austrittstag bei fehlenden Anhalts punkten für eine akute Gefährd u ng und gegen ärztlichen Rat nach ausführlicher Aufklärung ihre stationäre Behandlung verlassen und wolle sich bei Dr. F.___ in weitere Behandlung begeben (S. 3). 3. 2. 4

Hausarzt Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gab in seinem Kurzb ericht vom 1 6. November 2012 ( Urk. 10/36) an, die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien stärker geworden. Sie seien nach einer Belastung stärker, aber bestünden auch im Ruhezustand. Dadurch entstünden Schlaf störungen und die Depression verstärke sich. Aus seiner Sicht sei die Patien tin auch für leic hte Arbeiten zu 100 %

a rbeitsunfähig. 3. 2. 5

Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 20.

Fe bruar 2013 ( Urk. 10/42) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit (S. 1): - chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom, anamnestisch seit 2007 (ICD-10 F10.25) bei Status nach Alkoholentzug (29.04.2008, abstinent bis 08.2008), Status nach whs . Benzodiazepin- und Alkoholentzugssyndrom mit Delir (08/2011) - Rezidivierend depressive Störung (ICD-10 F33.8) bei traumatisieren den Vorerfahrungen mit Veränderung der Körperwahrnehmung - Chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom (erhöhte ANF, DD un diffe ren zierte Kollagenose)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die nach folgenden: - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch - Status nach Heroinabhängigkeitssyndrom, seit 1993 abstinent - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis in Jugendzeit - Status nach distaler Unterschenkelfraktur links mit intramedullärer Nagelung 06/2001 und Metallentfernung 06/2002 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ( G.___ 11/2009)

Dr. F.___ hielt fest, die psychiatrische Exploration erweise sich wie früher als schwierig, indem die Beschwerdeführerin sehr allgemeine, wenig differen zierte Auskünfte über ihr Beschwerdebild gebe. Umgekehrt fühle sie sich nicht ernst genommen und reagiere gereizt, wenn Untersucher beharrlich nach frag t en und ähnliche Fragen stellen würden. Gedanklich sei sie auf ihre invalidisierende Schmerzsymptomatik eingeengt. Sie wirke rasch erschöpf bar, kraftlos und sei sicher nicht belastbar. Die Stimmung sei situativ insta bil, es herrsche eine eher depressive Grundstimmung mit Affektlabilität. Die Beschwerdeführerin weise eine allgemeine Empfindlichkeitssteigerung in der Schmerzwahrnehmung auf (veränderte Schmerzwahrnehmung). Da, wie im psychiatrischen Gutachten vom 9. Mai 2006 festgehalten, die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Selbstwahrnehmung und Selbstreflektion ausseror dentlich schlecht sei, seien auch die therapeutischen Möglichkeiten zur Ent wicklung von Copingstrategien beziehungsweise eine Psychotherapie in diesem Zustand nicht möglich. Es bestehe krankheitsbedingt keine Krank heitseinsicht und die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, auf dem offe nen Arbeitsmarkt zu funktionieren (S. 3).

Unter dem Titel „ Prognose “ hielt er fest, ohne stationäre Alkohol entwöhnungs behandlung (wofür es jedoch einer Krankheitseinsicht bedürfe) dürf t e es aufgrund des chronischen Verlaufes (mit Jahrzehnte langer Sucht geschichte

- früher Politoxikomanie ) unwahrscheinlich sein, dass die Beschwer de führerin die Selbstwahrnehmung verbessern und Copingstrate gien für eine geeignete Schmerzbewältigung erlernen könne. Die Beschwer deführerin werde in jedem Fall in den nächsten Monaten, eher Jahre n , keiner geregelten Arbeit auf dem offenen Arbeitsmarkt nachgehen können (S. 4).

Er bescheinigte „im Nachhinein“ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Textilverkäuferin. Zeitweise habe im geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit bis zu 20 % bestanden (S. 4). 3. 2. 6

Die Ärzte von der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) hielten in ihrem Z.___ -Gutachten vom 5. August 2014 (Urk.

10/73) in Bezug auf die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest, eine Suchtmittelkonsum-unabhängige Gesundheits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

– sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (inklusive Belastungsprofil) – sei anhand der aktuellen Datenlage nicht als hinreichend belegt zu bezeichnen und - wenn überhaupt vorliegend - erst nach einer konsequenten Entgiftung und Entwöhnung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Die gesamte reklamierte Symptomatik sei zumi ndest ebenso gut im Kontext des Suchtmittelkonsums und dessen Alibisierung zu verstehen (S. 37, vgl. auch S. 39) .

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende Diagno sen an (S. 38): - Polytoxikomanie (Opiate, Alkohol, Cannabis, Amphetamine, LSD), der zeit fortgesetzter Alkoholkonsum, Opioid- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch (ICD-10 F19.2) - Adipositas - Grenzwertige arterielle Hypertonie, DD situativ bedingt - Chronische Hepatitis C ohne Anhalt für eine behinderungsrelevante Aktivität

Die Experten führten zusammengefasst aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin i n der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit ode r auch einer anderen, wechselbel astend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht durch eine von einem Suchtmittelkonsum hinreichend wahrscheinlich abgrenzbare Gesundheitsstörung eingeschränkt. Die beklagte Symptomatik sei im Kontext des Suchtmittelkonsums gut verstehbar. Zunächst sei also eine

vor zugs weise stationär einzuleitende - Entgiftung und Entwöhnung anzu streben und ambulant unter fortlaufenden Compliance-Kontrollen fortzu setzen. Unter einer Abstinenz sei eine stabile Arbeitsfähigkeit (100

%, Pen sum un d Rendement 100 %) zu erwarten (S. 34).

Die aktenkundigen somatischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit hätten den Suchtmittelkonsum und dessen Effekt auf die reklamierte Symptomatik offensichtlich nicht oder unzureichend berücksichtigt, entsprechende schlüs sige Diskussionen fehl t en in den diesbezüglichen Berichten und hätten sich überwiegend auf die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin gestützt, ohne einen kritischen Vergleich mit den letztlich fehlenden oder marginalen objektiven Befunden vorzunehmen .

Die rheumatologische Abklärung an der G.___ (vgl. Urk. 10/46) habe keinen Beleg für eine rheumatologische Erkrankung erbracht. Die in der Folge gestellte Diagnose einer „Fibromyal gie" stehe somit bereits im Widerspruch zu der Einschätzung der G.___ und repräsentiere zudem keine Diagnose im Sinne der wissenschaftlichen Medizin und lasse sich auch aus den hier erhobenen Befunden nicht ableiten. Wesentlich sei, dass auch hier namhafte objektivierende Befunde verneint worden seien („objektive Befunde sind sehr bescheiden").

Das psychologische/psychiatrische Vorgutachten aus dem Jahr 2006 verneine eine die Arbeitsfähigkeit mindernde definierbare psychiatrische Diagnose und weise zudem auf den fortdauernden Alkohol konsum hin.

Aufgrund der da ma ligen Untersuchungen und Ausführungen bestätige sich die Ein schätzung der Unterzeichner hinsichtlich einer nicht belegten eigen ständigen, vom Sucht mittelkonsum unabhängige n namhaften Gesundheits störung .

Weiter erg ä ben sich aktenkundige Hinweise auf eine mangelhafte Therapie-Compliance und eine Diskrepanz zwischen der von der Beschwerdeführerin angegebenen Abstinenzentscheidung und ihrem tatsächlichen Trinkverhal ten , was im Übrigen auch dem typischen Muster eines Suchtverhaltens ent spreche (S. 3 4 f. ).

Tatsächlich sei es auch im weiteren Verlauf zu einer Fort setzung des (hier bivalenten, Alkohol und Benzodiazepin) Suchtmittel konsums

gekommen.

Die rezente psychiatrische Bewertung einer dauerhaft nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit sei bereits aufgrund der früher gestellten Sucht-Diagnose nicht haltbar, zumal keine irreversiblen Suchtfol geschäden mit behinderndem Effekt und auch keine hinreichend von dem Suchtmittelkonsum abgrenzbare eigenständige psychiatrische Störung beschrieben würden (S. 37).

Auf die Frage, ob die Sucht Folge oder Ursache eines psychischen oder somati schen invalidisierenden Leidens sei, gaben sie an, es sei von einer kli nisch führenden, eigenständigen, anhaltenden Sucht auszugehen, aktuell mit fortgesetztem Alkoholkonsum und einem iatrogen beförderten Fehlgebrauch eines Opioids sowie eines Benzodiazepinderivats (S. 40).

4. 4.1

Den aktuelleren ärztlichen Berichten sind grundsätzlich keine neuen medi zini schen Fakten zu entnehmen , so dass im Grunde eine unveränderte Situation vorliegt .

Schon im A.___ - Gutachte n

wurde festgestellt, dass keine psy chische Erkrankung zur Alkohols ucht geführt hat (vgl. E. 3.1.1 hievor ) . Die Z.___ -Gutachter (vgl. G utachten

vom 5. August

201 4 [ E. 3 . 2.6

hievor ] )

sahen ebenfalls keine psychische Erkrankung, auch keine neu dazu gekom men e , und verneinten eine Suchtmittelkonsum-unabhängige Gesundheits störung . So ist l aut den Experten auch k eine E rkrankung ersichtlich, welche

Folge der Alkoho lsucht ist. 4.2

D as Z.___ - Gutachten , welches im Übrigen auch vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. Urk. 10/75 S. 4 f.) , äussert sich

umfassend zu den Gesundheitsstö rungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden polydisziplinären Untersuchung, berück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medi zinischen Vorakten . Mit diesen

setzte n sich die

Experten

detailliert

auseinan der (Urk. 10 / 73 S. 34 ff.). Ihre Teilgutachten wie auch die Konsensbeurteilung leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der Ärzte in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann .

Damit erfüllt deren Expertise die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizi nische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1. 5

hievor ). Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin kann darauf abgestellt werden, womit sich weitere medizinische Ab klärungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Dr. med. H.___ , Allge mein e Innere Medi zin FMH, legte schlüssig dar, dass eine Polytoxiko manie mit fort dauerndem schädlichen Alkoholkonsum vorliegt (S.

13) und die akten kundig attestierte Fibromyalgie im Widerspruch zur Einschätzung der G.___ steht, zumal die rheumatologische Abklärung keinen Beleg für eine rheumatologische Erkrankung erbrachte. Sodann konnten die Z.___ -Experten diese Diagnose gestützt auf ihre Befunde ebenfalls nicht feststellen

(S. 15 ; vgl. auch E. 3.2.6 hievor ). Weiter beschrieb Dr. med. I.___ , Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH, einleuchtend und über zeugend, dass aktuell ein fortgesetzter Sucht mittel konsum mit Alkohol, einem Opioid und einem Benzo diazepin derivat

be ides iatrogen befördert -

besteht und die von ihm geschilderte Symp tomatik differenzialätiologisch als relative Entzugssympto matik zu ver stehen ist – beziehungsweise ohne eine konsequente Abstinenz (Ent giftung und Ent wöhnung) hiervon zumindest nicht abgrenzbar ist

– und eine von dem Suchtmittelkonsum unabhängige psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebo tenen Wahrscheinlichkeit behauptet und belegt werden kann (S. 33 f.) .

Auch

den andere n psychiatrische n Berichte n kann nichts Gegenteiliges ent nommen werden. So wurden d ie Ausführung en des

Z.___ -Psychiater s Dr.

I.___

insofern gestützt , als

dem

Abhängigkeits syndrom keine s e l b stän dige Erkrankung

zugesprochen wurde :

D ie Psychotherapeuten von der B.___

gingen beim Alkoholabhängigkeitssyndrom von einem Typ des Pegel trinkens

aus und d er Psychiater Dr. F.___

hat in Bezug auf die rezidivierende depressive Störung lediglich auf

traumatisierende Vorer fahrungen mit einer Veränderung der Körperwahrnehmung hinge wiesen, diesem Aspekt

aber keinen Wert beigemessen und auch nichts über eine ein ge tretene Per sönlichkeitsstörung erwähnt .

4.3

Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen , dass keine Suchtmittel kon sum-unabhängige , eigenständige psychiatrische Ges undheits störung ausge wiesen ist, weshalb es auch nicht Sache der IV-Stelle ist, die Beschwerde führerin zur - in ihrem eigenen Interesse liegende - Entgiftung ( Urk. 1 S. 4 ff.) aufzufordern bzw. ihr eine solche aufzuerlegen. Zudem hat recht spre chungsgemäss eine versicherte Person grundsätzlich alles ihr Z umutbare zu unternehmen, um die Inanspruchnahme von Versicherungs leistungen zu vermeiden.

Da auch keine invalidenversiche rungs rechtlich zu beachtende soma tische Erkrankung vorliegt ,

i st die Beschwerde m angels eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens abzu weisen . 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage eine r

Bestäti gung betreffend Bezug von Sozialhilfe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein gestellt (Urk. 1 S. 2 und 6 , Urk. 6 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt . 5 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Mit Honorarnote vom 20 . Dezember 2016 (Urk. 13/1-2 ) machte der mit heuti gem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin einen Aufwand von 7 Stunden 4 0 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 50.75 (Pauschalbetrag) geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘8 81 . 95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), weshalb Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

13. April 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Silvan Meier Rhein

ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vor liegende Verfah ren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit

Fr. 1‘881.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser