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IV.2015.00406

Anspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Versicherten auf eine Entschädigung für den ab 1. Januar 2015 erfolgten Aufwand in der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Versicherten im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- bejaht. Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2015-10-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Y.___ , gebore n 1973, meldete sich am 7. Dezember 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3). Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2012 ( Urk. 5/31) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente be fristet für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2012 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Januar 2013 Einwand und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 5/36). Mit Mitteilung vom 2 6. März 2013 ( Urk. 5/45) teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechts beistand im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren gegenwär tig erfüllt seien und forderte sie auf, nach Erlass der materiellen Rentenverfü gung eine Kostennote einzureichen . Mit Verfügung vom 3. März 2015 ( Urk. 5/83) sprach die IV-Stelle der Versicherten befristet für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2012 eine ganze Rente zu. 1.2

Mit Honorarnote vom 1 7. März 2015 ( Urk. 5/87) machte die Rechtsvertreterin der Versicherten einen Zeitaufwand von acht Stunden und 40 Minuten, im Wesentlichen ein Stundenhonorar von

Fr. 200.-- bis 3 1. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 von

Fr. 22 0.-- und Bara uslagen von Fr. 113.81 , insgesamt Auf wendungen von Fr. 2‘020.80 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.

Mit Verfügung vom 3 1. März 2015 ( Urk. 5/88 = Urk.

2) wurde Rechtsanwältin X.___ , Z.___ , mit Wirkung ab 1 2. Dezember 2012 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Versicherten im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren bestellt und es wurde ihr eine Entschädigung für einen Zeitaufwand von 8.67 Stunden bei einem Stundenhonorar von Fr. 200.-- eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Versicherten von insgesamt Fr. 1‘928.90 (inklusive Kleinespesenpauschale im Umfang von 3 % im Betrag von Fr. 52.-- und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 2.

2.1

Am 1 4. April 2015 ( Urk.

1) erhob die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Ver sicherten gegen die Verfügung vom 31. März 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragt e, es diese aufzuheben und es sei ihr für die unentgeltliche Rechts ver tretung der Versicherten eine Entschädigung für einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minu ten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu zuspre chen. Betreffend die von der IV-Stelle angewendete Kleinspesenpauschale von 3 % würden keine Einwände erhoben; diese werde akzeptiert (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und hielt dabei fest, dass sie entschieden habe, den Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung lediglich in denjenigen Fällen von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- zu erhöhen, in denen das Gesuch um unent geltliche Rechtsvertretung nach dem 1. Januar 2015 gestellt worden sei. Da vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bereits im Januar 2013 gestellt worden sei, bestehe für den nach dem 1. Januar 2015 angefallenen Vertretungsaufwand ein Anspruch auf eine Entschädigung zu einem Stunden ansatz von Fr. 200.--. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss ge langen, dass die ab dem 1. Januar 2015 angefallenen Bemühungen zu einem Stunden ansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen seien, sei die von Rechtsanwältin X.___ eingereichte Honorarnote erneut zu prüfen und es sei dieser eventuell eine reformatio in peius anzudrohen. Denn es seien die Ansprüche auf Entschädigung für den Aufwand beim Verfassen eines Schreibens an den Sozi aldienst vom 28. Februar 2013 sowie für den Aufwand beim Verfassen eines Telefax-Schreibens an Dr. A.___ vom 18. November 2014 zu verneinen. Sodann sei entgegen der eingereichten Honorarnote der Aufwand für das Ver fassen eines Schreibens an die Klientin vom 3. April 2013 zu einem Stunden ansatz von Fr. 200.-- und nicht zu einem solchen von Fr. 250.-- zu entschädi gen (S. 2). 2.2

Mit Verfügung vom 2 8. März 2015 ( Urk.

6) erwog das hiesige Gericht, dass nicht auszuschlies sen sei , dass - selbst unter Berücksichtigung eines Stunden ansatzes von Fr. 220.-- für den Vertretungsaufwand ab 1. Januar 2015

- der Beschwerdeführerin eine im Vergleich zur angefochtenen Verfügung geringere Entschä digung zu gesprochen werden könnte, und räumte der Beschwerdeführe rin die Gelegenheit ein, sich zu einer möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nach teil ( reformatio in peius ) zu äussern oder die Be schwer de zurückzuziehen.

Mit Eingabe vom 1 1. August 2015 ( Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 7. September 2015 ( Urk. 12) ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest, wovon der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2015 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs verfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltun gsgericht vom 1 1. Dezember 200 6.

Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 2 1. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte beträgt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200. -

- und höchstens Fr. 400. - -. Diese Ansätze unterscheiden sich von denjenigen vor Erlass des Art. 12a ATSV und des VGKE. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen galt für die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren praxisge mäss ein Stundenansatz in der Bandbreite zwischen Fr. 160. -

- und Fr. 320. -

- (BGE 131 V 153 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 1 1. Februar 2011 E. 4.1 ). 1.3

Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. M ärz 2015 ( Urk. 2) festgesetzte S tundenansatz von Fr. 200.- - liegt

am unteren Ende der von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bandbre ite von Fr. 200.- - bis Fr.

400.--. Zu prüfen ist im Folgenden, ob dieser Stundensatz vor liegend angemessen ist. Das Bundesgericht prüfte in dem erwähnten Entscheid 8C_676/2010 vom 1 1. Februar 2011 bei der Frage nach der Angemessenheit eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- die Frage , ob dieser Stundenansatz mit den hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich vereinbar sei, und hielt fest , der Umstand, dass für unentgeltliche Rechtsvertretungen in gerichtlichen Ver fahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht und weiteren Gerichts instanzen des Kantons Zürich zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls ein Stunden ansatz von Fr. 200.- -

gegolten habe, gegen eine Unangemessenheit bezie hungsweise eine Unvereinbarkeit mit den hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich

gesprochen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 1 1. Februar 2011 E. 4.3.3). 1.4

Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren ( AnwGebV ) des Kantons Zürich regelt die AnwGebV

die von den Justizbehörden festzusetzen den Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden . G emäss § 3 AnwGebV , in der ab 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung, beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 150 .-- bis Fr. 350 .-- pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rech tsvertretungen in der Regel Fr. 220 .-- pro Stunde, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet. Bis zum 3 1. Dezember 2014 betrug die Gebühr für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 200.-- pro Stunde.

Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 gilt der Stundenansatz gemäss § 3 zweiter Halbsatz AnwGebV

und damit derjenige für unentgeltliche oder amtliche Rech tsvertre tungen von Fr. 220 .-- für Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Ver ordnungsänderung erfolg t en. 1.5

Gemäss § 34

Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich d ie Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung der unent geltlichen Rechtsvertretung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand wird gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) keine Entschä digung ausgerichtet. 1.6

Mit Beschluss vom 1 6. Dezember 2014 hat das Plenum des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich (vgl. § 2 Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts) den Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte

für den ab 1. Januar 2015 erfolg ten Aufwand von bisher Fr. 200 .-- auf neu Fr.

220 .-- angehoben. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. März 2015 ( Urk.

2) und in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) die Ansicht, dass der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung ledig lich in denjenigen Fällen von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- zu erhöhen sei , in denen das Gesuch um unent geltliche Rechtsvertretung nach dem 1. Januar 2015 gestellt worden sei. Da das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechts vertretung

durch die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2013 gestellt worden sei, sei daher für den ab dem 1. Januar 2015 angefallenen Vertretungsaufwand ein Stunden ansatz von lediglich Fr. 200.-- anzuwenden . 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass es für eine Beschränkung der Entschädigung zu einem Stundenansatz von

Fr. 220.-- auf nach dem 3 1. Dezember 2014 eingereichte Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung

durch die Beschwerdegegnerin an einer sachlichen und rechtlichen Begründung fehle , weshalb es sich dabei um ein e willkürliche Verw altungspraxis handle ( Urk. 1 S. 4). 2.3

In der Weisung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 (vom Kan tonsrat am 2 5. August 2014 genehmigt) führte das Obergericht aus, dass d er bisherige Ansatz von Fr. 200 .-- pro Stunde bereits seit dem 1. April

2002 und mithin seit über elf Jahren Anwendung finde, und dass die Teuerung s eit April 2002 rund 6 . 5 % betrage , weshalb eine inflationsbedingte Erhöhung

des Stun denansatzes auf Fr. 215 .-- gerechtfertigt wäre. Aufgrund der allgemein

hohen Kostenstruktur auf dem Platz Zürich rec htfertige sich aber eine Erhöhung des Stundenansatzes um 10 % , mithin

auf Fr. 220 .-- . Mit dieser angemessenen Erhöhung sei sichergestellt, dass

auch unentgeltlich beziehungsweise amtlich vertretene Parteien weiterhin von bestens

qualifizierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vertreten

werden. Eine darüber hinausgehende Erhöhung des Stundenansatzes sei derzeit indes nicht gerechtfertigt. 2.4

Vorliegend spricht der Umstand , dass die Teuerung während der Geltung des Stundenansatzes von Fr. 200.-- in der Zeit vom 1. April 2002 bis 3 1. Dezember 2014 6.5 % betragen hat, sowie der Umstand, dass der Kanton Zürich im Ver gleich zu anderen Kantonen hohe Lebenshaltungskosten und eine hohe Kosten struktur aufweist für eine Erhöhung des

Stundenansatzes auf Fr. 220.-- für ab 1. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen . Des Weiteren spricht der Umstand, dass das hiesige Gericht mit Beschluss des Plenum s

für unentgeltliche Rechtsvertre tungen

in den Verfahren vor dem hiesigen Gericht für ab 1. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen einen Stundenansatz von

Fr. 220.-- anwendet, sowie der Umstand, dass g emäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 für unentgeltliche Rechtsvertretungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden des Kan tons Zürich für ab dem 1. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen ebenfalls ein Stundenansatz von Fr. 220.-- angewendet wird, für eine Anwendung eines Stundenansatz von Fr. 220.-- für in der Zeit ab 1. Januar 2015 erfolgte Auf wendungen. 2.5

Nach Gesagtem erscheint in Würdigung der gesamten Umstände eine Ent schä digung für nach dem 3 1. Dezember 2014 erfolgte Aufwendungen von un ent geltlichen Rechtsvertretungen zu ein em Stundenansatz von Fr. 22 0.-- als angemessen, wobei es für eine Anwendung eines Stundenansatz es von Fr. 220.-- nicht entscheidend sein kann, ob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor dem 1. Januar 2015 oder nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde . Die Anwendung des mass g eblichen Stundenansatzes hat sich vielmehr nach dem Zeitpunkt, in dem die zu entschädigenden Aufwendungen erfolgten, zu richten. Insoweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. März 2015 bei der Entschädigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Versicherten in der Zeit ab 1. Januar 2015 getätigten Au fwendungen einen Stundenansatz von Fr. 200. -- anwandte , erscheint die angefochtene Verfügung daher als unangemessen. 2.6

Der Honorarrechnung der Beschwerdeführerin vom 1 7. März 2015 ( Urk. 5/87) lässt sich entnehmen, dass von den gesamten geltend gemachten Aufwendun gen von acht Stunden und vierzig Minuten insgesamt 35 Minuten nach dem 3 1. Dezember 2014 erfolgt sind. Die nach dem 3 1. Dezember 2014 erfolgten Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Umfang von 35 Minuten sind daher zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen. Insoweit ist die gegen die Verfügung vom 3 1. März 2015 ( Urk.

2) erhobene Beschwerde daher gutzu heissen. 3. 3.1

Zu prüfen bleibt au f Grund der Parteivorbringen , ob der von der Beschwerde führerin in ihrer Honorarrechnung vom 1 7. März 2015 ( Urk. 5/87) geltend gemachte Aufwand für das Verfassen eines Schreiben s

vom 2 8. Februar 2013 an den Sozialdienst der Versicherten im Umfang von 10 Minuten und der Auf wand für das Verfassen eines Telefaxschreibens an Dr. A.___ vom 1 8. November 2014 im Umfang von fünf Minuten im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung notwendig, nachvollziehbar und verhältnismässig waren. 3.2

Die Beschwerdeführerin führt in ihre Eingabe vom 1 1. August 2015 ( Urk.

9) dazu aus, dass die Versicherte im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt worden sei, und dass der Brief an den Sozialdienst vom 2 8. Februar 2013 in Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestanden sei . Das Schreiben habe Fragen nach einer Veränderung des

sozialhilferechtlichen Bud gets beziehungsweise Existenzminimums der Versicherten und nach der Höhe der von der Versicherten zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Krankenkassen prämien

zum Inhalt gehabt. Der Beschwerdeführerin sei die Höhe der von der Versicherten geschuldeten Krankenkassenprämien nicht bekannt gewesen.

Das Telefaxschreiben an Dr. A.___ vom 1 8. November 2014 habe die Über mittlung der Vertretungsv ollmacht an diesen Arzt zum Inhalt gehabt. Eine Übermittlung einer solchen Vollmacht an Dr. A.___

sei erforderlich gewe sen, um diesen zur Erteilung von Auskünften zum Gesundheitszustand der Ver sicherten zu ermächtigen (S. 2). 3.3

Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 ( Urk.

4) und in ihrer Eingabe vom 7. September 2015 ( Urk.

12) davon aus, dass es sich beim Verfassen des Schreibens an den Sozialdienst vom 2 8. Februar 2013 und des Telefaxschreibens an Dr. A.___ vom 1 8. November 2014 um nicht nachvollziehbare und nicht notwendige

Aufwendungen gehandelt habe.

3.4

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sie zur Substantiierung des Gesuchs der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung die Höhe der von dieser zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Krankenkassenprämien habe in Erfahrung bringen müssen. Das Verfassen eines diesbezüglichen Schreibens an den die Versicherte im Rahmen der Sozialhilfe unterstützenden Sozialdienst erscheint daher als nachvollziehbar , weshalb es sich beim diesbezüglich geltend gemachten Aufwand um einen für die unentgeltliche Vertretung der Versicher ten objektiv notwendigen Aufwand gehandelt hat .

Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ am 1 8. November 2014 im Rahmen eines Telefaxschreiben s Kenntnis der Vertretungsvollmacht der Versicherten einräumte, um diesen damit zu ermächtigen, ihr Auskünfte zum Gesundheitszustand der Versicherten zu erteilen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Einholung von Auskünften bei behandelnden Ärzten einer versicherten Person zu den im Rah men der unentgeltlichen Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrecht lichen Abklärungsverfahren üblichen Vertretungshandlungen gehört. Auch diesbezüg lich handelt es sich um einen nachvollziehbaren, im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung der Versicherten erforderlichen Vertretungs aufwand . Sodann erscheint auc h der von der Beschwerdeführerin für diese Aufwendun gen geltend gemachte zeitliche Umfang von zehn beziehungsweise fünf Minu ten nicht als unverhältnismässig. Der Beschwerdegegnerin ist daher insoweit nicht zu folgen, wenn sie in der Beschwerdeantwort die Ansicht vertrat, dass Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für den Aufwand beim Verfassen des Schreibens vom 28. Februar 2013 an den Sozialdienst und des Telefaxschreibens vom 18. November 2014 an Dr. A.___ nicht ausgewiesen seien. 4.

Zusammenfassend steht daher fest, dass bei einem Stundenansatz von 200.-- für den bis 3 1. Dezember 2014 angefallenen zeitlichen Aufwand von acht Stun den und fünf Minuten, bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- für den ab 1. Januar 2015 angefallenen zeitlichen Aufwand von 35 Minuten, bei einer (unbestrittenen) Kleinspesenpauschale von 3 % im Umfang von Fr. 52.35 ( [ Fr.

200.-- x 8.0834 Stunden + Fr. 220.-- x 0.5834 ] ÷ 100 x 3) und bei einer Mehrwertsteuer von 8 %

ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädi gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Versicherten im invalidenver sicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahren von

insgesamt rund

Fr. 1‘941.15 ([ Fr. 200.-- x 8.0834 Stunden + Fr.

220.-- x 0.5834 + Fr. 52.35] x 1.08) resul tiert.

In diesem Umfang ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 5.

Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistun gen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali den- versicherung, IVG ). 6. 6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 6.2

Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 2 und 9C_334/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 3) hat eine in eigener Sache prozessierende Partei zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Par teientschädigung . Macht allerdings eine um ihr Honorar streitend e unentgeltli che Rechtsvertreterin den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftrags verhältnisses

wahrgenommen hat , steht ihr im kantonalen (und im bundesge richtlichen ) Beschwerdeverfahren, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und des Obsiege ns, eine Parteientschädigung zu, da ansonsten das ihr für die Tätigkeit als unentgeltliche Recht svertreterin zustehende Honorar faktisch geschmälert würde . 6.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche nach Einsicht in die Kostennote vom 1 1. August 2015 ( Urk. 10), unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 657.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 3 1. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechts vertretung von Y.___ im invalidenversicherungsrechtlichen Verwal tungs verfahren von insgesamt Fr. 1‘941.15 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 657.20 (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 Abs.

E. 1.3 Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. M ärz 2015 ( Urk. 2) festgesetzte S tundenansatz von Fr. 200.- - liegt

am unteren Ende der von Art.

E. 1.4 Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren ( AnwGebV ) des Kantons Zürich regelt die AnwGebV

die von den Justizbehörden festzusetzen den Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden . G emäss § 3 AnwGebV , in der ab 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung, beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 150 .-- bis Fr. 350 .-- pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rech tsvertretungen in der Regel Fr. 220 .-- pro Stunde, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet. Bis zum 3 1. Dezember 2014 betrug die Gebühr für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 200.-- pro Stunde.

Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 gilt der Stundenansatz gemäss § 3 zweiter Halbsatz AnwGebV

und damit derjenige für unentgeltliche oder amtliche Rech tsvertre tungen von Fr. 220 .-- für Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Ver ordnungsänderung erfolg t en.

E. 1.5 Gemäss § 34

Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich d ie Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung der unent geltlichen Rechtsvertretung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand wird gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) keine Entschä digung ausgerichtet.

E. 1.6 Mit Beschluss vom 1 6. Dezember 2014 hat das Plenum des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich (vgl. § 2 Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts) den Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte

für den ab 1. Januar 2015 erfolg ten Aufwand von bisher Fr. 200 .-- auf neu Fr.

220 .-- angehoben. 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. März 2015 ( Urk.

2) und in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) die Ansicht, dass der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung ledig lich in denjenigen Fällen von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- zu erhöhen sei , in denen das Gesuch um unent geltliche Rechtsvertretung nach dem 1. Januar 2015 gestellt worden sei. Da das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechts vertretung

durch die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2013 gestellt worden sei, sei daher für den ab dem 1. Januar 2015 angefallenen Vertretungsaufwand ein Stunden ansatz von lediglich Fr. 200.-- anzuwenden .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass es für eine Beschränkung der Entschädigung zu einem Stundenansatz von

Fr. 220.-- auf nach dem 3 1. Dezember 2014 eingereichte Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung

durch die Beschwerdegegnerin an einer sachlichen und rechtlichen Begründung fehle , weshalb es sich dabei um ein e willkürliche Verw altungspraxis handle ( Urk. 1 S. 4).

E. 2.3 In der Weisung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 (vom Kan tonsrat am 2 5. August 2014 genehmigt) führte das Obergericht aus, dass d er bisherige Ansatz von Fr. 200 .-- pro Stunde bereits seit dem 1. April

2002 und mithin seit über elf Jahren Anwendung finde, und dass die Teuerung s eit April 2002 rund 6 . 5 % betrage , weshalb eine inflationsbedingte Erhöhung

des Stun denansatzes auf Fr. 215 .-- gerechtfertigt wäre. Aufgrund der allgemein

hohen Kostenstruktur auf dem Platz Zürich rec htfertige sich aber eine Erhöhung des Stundenansatzes um 10 % , mithin

auf Fr. 220 .-- . Mit dieser angemessenen Erhöhung sei sichergestellt, dass

auch unentgeltlich beziehungsweise amtlich vertretene Parteien weiterhin von bestens

qualifizierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vertreten

werden. Eine darüber hinausgehende Erhöhung des Stundenansatzes sei derzeit indes nicht gerechtfertigt.

E. 2.4 Vorliegend spricht der Umstand , dass die Teuerung während der Geltung des Stundenansatzes von Fr. 200.-- in der Zeit vom 1. April 2002 bis 3 1. Dezember 2014 6.5 % betragen hat, sowie der Umstand, dass der Kanton Zürich im Ver gleich zu anderen Kantonen hohe Lebenshaltungskosten und eine hohe Kosten struktur aufweist für eine Erhöhung des

Stundenansatzes auf Fr. 220.-- für ab 1. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen . Des Weiteren spricht der Umstand, dass das hiesige Gericht mit Beschluss des Plenum s

für unentgeltliche Rechtsvertre tungen

in den Verfahren vor dem hiesigen Gericht für ab 1. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen einen Stundenansatz von

Fr. 220.-- anwendet, sowie der Umstand, dass g emäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 für unentgeltliche Rechtsvertretungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden des Kan tons Zürich für ab dem 1. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen ebenfalls ein Stundenansatz von Fr. 220.-- angewendet wird, für eine Anwendung eines Stundenansatz von Fr. 220.-- für in der Zeit ab 1. Januar 2015 erfolgte Auf wendungen.

E. 2.5 Nach Gesagtem erscheint in Würdigung der gesamten Umstände eine Ent schä digung für nach dem 3 1. Dezember 2014 erfolgte Aufwendungen von un ent geltlichen Rechtsvertretungen zu ein em Stundenansatz von Fr. 22 0.-- als angemessen, wobei es für eine Anwendung eines Stundenansatz es von Fr. 220.-- nicht entscheidend sein kann, ob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor dem 1. Januar 2015 oder nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde . Die Anwendung des mass g eblichen Stundenansatzes hat sich vielmehr nach dem Zeitpunkt, in dem die zu entschädigenden Aufwendungen erfolgten, zu richten. Insoweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. März 2015 bei der Entschädigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Versicherten in der Zeit ab 1. Januar 2015 getätigten Au fwendungen einen Stundenansatz von Fr. 200. -- anwandte , erscheint die angefochtene Verfügung daher als unangemessen.

E. 2.6 Der Honorarrechnung der Beschwerdeführerin vom 1 7. März 2015 ( Urk. 5/87) lässt sich entnehmen, dass von den gesamten geltend gemachten Aufwendun gen von acht Stunden und vierzig Minuten insgesamt 35 Minuten nach dem 3 1. Dezember 2014 erfolgt sind. Die nach dem 3 1. Dezember 2014 erfolgten Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Umfang von 35 Minuten sind daher zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen. Insoweit ist die gegen die Verfügung vom 3 1. März 2015 ( Urk.

2) erhobene Beschwerde daher gutzu heissen. 3. 3.1

Zu prüfen bleibt au f Grund der Parteivorbringen , ob der von der Beschwerde führerin in ihrer Honorarrechnung vom 1 7. März 2015 ( Urk. 5/87) geltend gemachte Aufwand für das Verfassen eines Schreiben s

vom 2 8. Februar 2013 an den Sozialdienst der Versicherten im Umfang von 10 Minuten und der Auf wand für das Verfassen eines Telefaxschreibens an Dr. A.___ vom 1 8. November 2014 im Umfang von fünf Minuten im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung notwendig, nachvollziehbar und verhältnismässig waren. 3.2

Die Beschwerdeführerin führt in ihre Eingabe vom 1 1. August 2015 ( Urk.

9) dazu aus, dass die Versicherte im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt worden sei, und dass der Brief an den Sozialdienst vom 2 8. Februar 2013 in Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestanden sei . Das Schreiben habe Fragen nach einer Veränderung des

sozialhilferechtlichen Bud gets beziehungsweise Existenzminimums der Versicherten und nach der Höhe der von der Versicherten zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Krankenkassen prämien

zum Inhalt gehabt. Der Beschwerdeführerin sei die Höhe der von der Versicherten geschuldeten Krankenkassenprämien nicht bekannt gewesen.

Das Telefaxschreiben an Dr. A.___ vom 1 8. November 2014 habe die Über mittlung der Vertretungsv ollmacht an diesen Arzt zum Inhalt gehabt. Eine Übermittlung einer solchen Vollmacht an Dr. A.___

sei erforderlich gewe sen, um diesen zur Erteilung von Auskünften zum Gesundheitszustand der Ver sicherten zu ermächtigen (S. 2). 3.3

Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 ( Urk.

4) und in ihrer Eingabe vom 7. September 2015 ( Urk.

12) davon aus, dass es sich beim Verfassen des Schreibens an den Sozialdienst vom 2 8. Februar 2013 und des Telefaxschreibens an Dr. A.___ vom 1 8. November 2014 um nicht nachvollziehbare und nicht notwendige

Aufwendungen gehandelt habe.

3.4

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sie zur Substantiierung des Gesuchs der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung die Höhe der von dieser zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Krankenkassenprämien habe in Erfahrung bringen müssen. Das Verfassen eines diesbezüglichen Schreibens an den die Versicherte im Rahmen der Sozialhilfe unterstützenden Sozialdienst erscheint daher als nachvollziehbar , weshalb es sich beim diesbezüglich geltend gemachten Aufwand um einen für die unentgeltliche Vertretung der Versicher ten objektiv notwendigen Aufwand gehandelt hat .

Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ am 1 8. November 2014 im Rahmen eines Telefaxschreiben s Kenntnis der Vertretungsvollmacht der Versicherten einräumte, um diesen damit zu ermächtigen, ihr Auskünfte zum Gesundheitszustand der Versicherten zu erteilen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Einholung von Auskünften bei behandelnden Ärzten einer versicherten Person zu den im Rah men der unentgeltlichen Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrecht lichen Abklärungsverfahren üblichen Vertretungshandlungen gehört. Auch diesbezüg lich handelt es sich um einen nachvollziehbaren, im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung der Versicherten erforderlichen Vertretungs aufwand . Sodann erscheint auc h der von der Beschwerdeführerin für diese Aufwendun gen geltend gemachte zeitliche Umfang von zehn beziehungsweise fünf Minu ten nicht als unverhältnismässig. Der Beschwerdegegnerin ist daher insoweit nicht zu folgen, wenn sie in der Beschwerdeantwort die Ansicht vertrat, dass Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für den Aufwand beim Verfassen des Schreibens vom 28. Februar 2013 an den Sozialdienst und des Telefaxschreibens vom 18. November 2014 an Dr. A.___ nicht ausgewiesen seien. 4.

Zusammenfassend steht daher fest, dass bei einem Stundenansatz von 200.-- für den bis 3 1. Dezember 2014 angefallenen zeitlichen Aufwand von acht Stun den und fünf Minuten, bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- für den ab 1. Januar 2015 angefallenen zeitlichen Aufwand von 35 Minuten, bei einer (unbestrittenen) Kleinspesenpauschale von 3 % im Umfang von Fr. 52.35 ( [ Fr.

200.-- x 8.0834 Stunden + Fr. 220.-- x 0.5834 ] ÷ 100 x 3) und bei einer Mehrwertsteuer von 8 %

ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädi gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Versicherten im invalidenver sicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahren von

insgesamt rund

Fr. 1‘941.15 ([ Fr. 200.-- x 8.0834 Stunden + Fr.

220.-- x 0.5834 + Fr. 52.35] x 1.08) resul tiert.

In diesem Umfang ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 5.

Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistun gen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali den- versicherung, IVG ). 6.

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs verfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltun gsgericht vom 1 1. Dezember 200

E. 6 Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 2 1. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte beträgt gemäss Art.

E. 6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

E. 6.2 Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 2 und 9C_334/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 3) hat eine in eigener Sache prozessierende Partei zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Par teientschädigung . Macht allerdings eine um ihr Honorar streitend e unentgeltli che Rechtsvertreterin den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftrags verhältnisses

wahrgenommen hat , steht ihr im kantonalen (und im bundesge richtlichen ) Beschwerdeverfahren, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und des Obsiege ns, eine Parteientschädigung zu, da ansonsten das ihr für die Tätigkeit als unentgeltliche Recht svertreterin zustehende Honorar faktisch geschmälert würde .

E. 6.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche nach Einsicht in die Kostennote vom 1 1. August 2015 ( Urk. 10), unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 657.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 3 1. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechts vertretung von Y.___ im invalidenversicherungsrechtlichen Verwal tungs verfahren von insgesamt Fr. 1‘941.15 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 657.20 (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz

E. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bandbre ite von Fr. 200.- - bis Fr.

400.--. Zu prüfen ist im Folgenden, ob dieser Stundensatz vor liegend angemessen ist. Das Bundesgericht prüfte in dem erwähnten Entscheid 8C_676/2010 vom 1 1. Februar 2011 bei der Frage nach der Angemessenheit eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- die Frage , ob dieser Stundenansatz mit den hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich vereinbar sei, und hielt fest , der Umstand, dass für unentgeltliche Rechtsvertretungen in gerichtlichen Ver fahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht und weiteren Gerichts instanzen des Kantons Zürich zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls ein Stunden ansatz von Fr. 200.- -

gegolten habe, gegen eine Unangemessenheit bezie hungsweise eine Unvereinbarkeit mit den hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich

gesprochen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 1 1. Februar 2011 E. 4.3.3).

Dispositiv
  1. 1.1      Y.___ , gebore n 1973, meldete sich am
  2. Dezember 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  5/3). Mit Vorbescheid vom 1
  3. Dezember 2012 ( Urk.  5/31) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente be fristet für die Zeit vom
  4. Juni bis 3
  5. Oktober 2012 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2
  6. Januar 2013 Einwand und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk.  5/36). Mit Mitteilung vom 2
  7. März 2013 ( Urk.  5/45) teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechts beistand im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren gegenwär tig erfüllt seien und forderte sie auf, nach Erlass der materiellen Rentenverfü gung eine Kostennote einzureichen . Mit Verfügung vom
  8. März 2015 ( Urk.  5/83) sprach die IV-Stelle der Versicherten befristet für die Zeit vom
  9. Juni bis 3
  10. Oktober 2012 eine ganze Rente zu. 1.2      Mit Honorarnote vom 1
  11. März 2015 ( Urk.  5/87) machte die Rechtsvertreterin der Versicherten einen Zeitaufwand von acht Stunden und 40 Minuten, im Wesentlichen ein Stundenhonorar von Fr.  200.-- bis 3
  12. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 von Fr.  22 0.-- und Bara uslagen von Fr.  113.81 , insgesamt Auf wendungen von Fr.  2‘020.80 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.      Mit Verfügung vom 3
  13. März 2015 ( Urk.  5/88 = Urk.  2) wurde Rechtsanwältin X.___ , Z.___ , mit Wirkung ab 1
  14. Dezember 2012 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Versicherten im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren bestellt und es wurde ihr eine Entschädigung für einen Zeitaufwand von 8.67 Stunden bei einem Stundenhonorar von Fr.  200.-- eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Versicherten von insgesamt Fr.  1‘928.90 (inklusive Kleinespesenpauschale im Umfang von 3  % im Betrag von Fr.  52.-- und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
  15. 2.1      Am 1
  16. April 2015 ( Urk.  1) erhob die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Ver sicherten gegen die Verfügung vom 31. März 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragt e, es diese aufzuheben und es sei ihr für die unentgeltliche Rechts ver tretung der Versicherten eine Entschädigung für einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minu ten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu zuspre chen. Betreffend die von der IV-Stelle angewendete Kleinspesenpauschale von 3 % würden keine Einwände erhoben; diese werde akzeptiert (S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und hielt dabei fest, dass sie entschieden habe, den Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung lediglich in denjenigen Fällen von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- zu erhöhen, in denen das Gesuch um unent geltliche Rechtsvertretung nach dem 1. Januar 2015 gestellt worden sei. Da vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bereits im Januar 2013 gestellt worden sei, bestehe für den nach dem 1. Januar 2015 angefallenen Vertretungsaufwand ein Anspruch auf eine Entschädigung zu einem Stunden ansatz von Fr. 200.--. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss ge langen, dass die ab dem 1. Januar 2015 angefallenen Bemühungen zu einem Stunden ansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen seien, sei die von Rechtsanwältin X.___ eingereichte Honorarnote erneut zu prüfen und es sei dieser eventuell eine reformatio in peius anzudrohen. Denn es seien die Ansprüche auf Entschädigung für den Aufwand beim Verfassen eines Schreibens an den Sozi aldienst vom 28. Februar 2013 sowie für den Aufwand beim Verfassen eines Telefax-Schreibens an Dr.  A.___ vom 18. November 2014 zu verneinen. Sodann sei entgegen der eingereichten Honorarnote der Aufwand für das Ver fassen eines Schreibens an die Klientin vom 3. April 2013 zu einem Stunden ansatz von Fr. 200.-- und nicht zu einem solchen von Fr. 250.-- zu entschädi gen (S. 2). 2.2      Mit Verfügung vom 2
  17. März 2015 ( Urk.  6) erwog das hiesige Gericht, dass nicht auszuschlies sen sei , dass - selbst unter Berücksichtigung eines Stunden ansatzes von Fr. 220.-- für den Vertretungsaufwand ab 1. Januar 2015 - der Beschwerdeführerin eine im Vergleich zur angefochtenen Verfügung geringere Entschä digung zu gesprochen werden könnte, und räumte der Beschwerdeführe rin die Gelegenheit ein, sich zu einer möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nach teil ( reformatio in peius ) zu äussern oder die Be schwer de zurückzuziehen.      Mit Eingabe vom 1
  18. August 2015 ( Urk.  9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom
  19. September 2015 ( Urk.  12) ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest, wovon der Beschwerdeführerin am 2
  20. September 2015 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk.  13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  21. 1.1      Da der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2      Gemäss Art.  37 Abs.  4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art.  12a der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs verfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltun gsgericht vom 1
  22. Dezember 200
  23. Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 2
  24. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit
  25. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte beträgt gemäss Art.  10 Abs.  2 VGKE mindestens Fr.
  26. - - und höchstens Fr.
  27. - -. Diese Ansätze unterscheiden sich von denjenigen vor Erlass des Art.  12a ATSV und des VGKE. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen galt für die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren praxisge mäss ein Stundenansatz in der Bandbreite zwischen Fr.
  28. - - und Fr.
  29. - - (BGE 131 V 153 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 1
  30. Februar 2011 E. 4.1 ). 1.3      Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3
  31. M ärz 2015 ( Urk.  2) festgesetzte S tundenansatz von Fr.  200.- - liegt am unteren Ende der von Art.  10 Abs.  2 VGKE vorgesehenen Bandbre ite von Fr.  200.- - bis Fr.   400.--. Zu prüfen ist im Folgenden, ob dieser Stundensatz vor liegend angemessen ist. Das Bundesgericht prüfte in dem erwähnten Entscheid 8C_676/2010 vom 1
  32. Februar 2011 bei der Frage nach der Angemessenheit eines Stundenansatzes von Fr.  200.-- die Frage , ob dieser Stundenansatz mit den hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich vereinbar sei, und hielt fest , der Umstand, dass für unentgeltliche Rechtsvertretungen in gerichtlichen Ver fahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht und weiteren Gerichts instanzen des Kantons Zürich zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls ein Stunden ansatz von Fr.  200.- - gegolten habe, gegen eine Unangemessenheit bezie hungsweise eine Unvereinbarkeit mit den hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich gesprochen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 1
  33. Februar 2011 E. 4.3.3). 1.4      Gemäss §  1 Abs.  1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren ( AnwGebV ) des Kantons Zürich regelt die AnwGebV die von den Justizbehörden festzusetzen den Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden . G emäss §  3 AnwGebV , in der ab
  34. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung, beträgt die Gebühr in der Regel Fr.  150 .-- bis Fr.  350 .-- pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rech tsvertretungen in der Regel Fr.  220 .-- pro Stunde, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet. Bis zum 3
  35. Dezember 2014 betrug die Gebühr für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr.  200.-- pro Stunde.      Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der AnwGebV vom
  36. Dezember 2013 gilt der Stundenansatz gemäss §  3 zweiter Halbsatz AnwGebV und damit derjenige für unentgeltliche oder amtliche Rech tsvertre tungen von Fr.  220 .-- für Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Ver ordnungsänderung erfolg t en. 1.5      Gemäss §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich d ie Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung der unent geltlichen Rechtsvertretung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand wird gemäss §  8 in Ver bindung mit §  7 Abs.  1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) keine Entschä digung ausgerichtet. 1.6      Mit Beschluss vom 1
  37. Dezember 2014 hat das Plenum des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich (vgl. §  2 Abs.  2 lit . a der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts) den Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte für den ab
  38. Januar 2015 erfolg ten Aufwand von bisher Fr.  200 .-- auf neu Fr.   220 .-- angehoben.
  39. 2.1      Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 3
  40. März 2015 ( Urk.  2) und in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) die Ansicht, dass der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung ledig lich in denjenigen Fällen von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- zu erhöhen sei , in denen das Gesuch um unent geltliche Rechtsvertretung nach dem 1.  Januar 2015 gestellt worden sei. Da das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechts vertretung durch die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2013 gestellt worden sei, sei daher für den ab dem 1. Januar 2015 angefallenen Vertretungsaufwand ein Stunden ansatz von lediglich Fr. 200.-- anzuwenden . 2.2      Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass es für eine Beschränkung der Entschädigung zu einem Stundenansatz von Fr.  220.-- auf nach dem 3
  41. Dezember 2014 eingereichte Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung durch die Beschwerdegegnerin an einer sachlichen und rechtlichen Begründung fehle , weshalb es sich dabei um ein e willkürliche Verw altungspraxis handle ( Urk.  1 S.  4). 2.3      In der Weisung zur Änderung der AnwGebV vom
  42. Dezember 2013 (vom Kan tonsrat am 2
  43. August 2014 genehmigt) führte das Obergericht aus, dass d er bisherige Ansatz von Fr.  200 .-- pro Stunde bereits seit dem
  44. April 2002 und mithin seit über elf Jahren Anwendung finde, und dass die Teuerung s eit April 2002 rund 6 . 5  % betrage , weshalb eine inflationsbedingte Erhöhung des Stun denansatzes auf Fr.  215 .-- gerechtfertigt wäre. Aufgrund der allgemein hohen Kostenstruktur auf dem Platz Zürich rec htfertige sich aber eine Erhöhung des Stundenansatzes um 10  % , mithin auf Fr.  220 .-- . Mit dieser angemessenen Erhöhung sei sichergestellt, dass auch unentgeltlich beziehungsweise amtlich vertretene Parteien weiterhin von bestens qualifizierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vertreten werden. Eine darüber hinausgehende Erhöhung des Stundenansatzes sei derzeit indes nicht gerechtfertigt. 2.4      Vorliegend spricht der Umstand , dass die Teuerung während der Geltung des Stundenansatzes von Fr.  200.-- in der Zeit vom
  45. April 2002 bis 3
  46. Dezember 2014 6.5  % betragen hat, sowie der Umstand, dass der Kanton Zürich im Ver gleich zu anderen Kantonen hohe Lebenshaltungskosten und eine hohe Kosten struktur aufweist für eine Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr.  220.-- für ab
  47. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen . Des Weiteren spricht der Umstand, dass das hiesige Gericht mit Beschluss des Plenum s für unentgeltliche Rechtsvertre tungen in den Verfahren vor dem hiesigen Gericht für ab
  48. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen einen Stundenansatz von Fr.  220.-- anwendet, sowie der Umstand, dass g emäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der AnwGebV vom
  49. Dezember 2013 für unentgeltliche Rechtsvertretungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden des Kan tons Zürich für ab dem
  50. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen ebenfalls ein Stundenansatz von Fr.  220.-- angewendet wird, für eine Anwendung eines Stundenansatz von Fr.  220.-- für in der Zeit ab
  51. Januar 2015 erfolgte Auf wendungen. 2.5      Nach Gesagtem erscheint in Würdigung der gesamten Umstände eine Ent schä digung für nach dem 3
  52. Dezember 2014 erfolgte Aufwendungen von un ent geltlichen Rechtsvertretungen zu ein em Stundenansatz von Fr.  22 0.-- als angemessen, wobei es für eine Anwendung eines Stundenansatz es von Fr.  220.-- nicht entscheidend sein kann, ob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor dem
  53. Januar 2015 oder nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde . Die Anwendung des mass g eblichen Stundenansatzes hat sich vielmehr nach dem Zeitpunkt, in dem die zu entschädigenden Aufwendungen erfolgten, zu richten. Insoweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3
  54. März 2015 bei der Entschädigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Versicherten in der Zeit ab
  55. Januar 2015 getätigten Au fwendungen einen Stundenansatz von Fr.
  56. -- anwandte , erscheint die angefochtene Verfügung daher als unangemessen. 2.6      Der Honorarrechnung der Beschwerdeführerin vom 1
  57. März 2015 ( Urk.  5/87) lässt sich entnehmen, dass von den gesamten geltend gemachten Aufwendun gen von acht Stunden und vierzig Minuten insgesamt 35 Minuten nach dem 3
  58. Dezember 2014 erfolgt sind. Die nach dem 3
  59. Dezember 2014 erfolgten Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Umfang von 35 Minuten sind daher zu einem Stundenansatz von Fr.  220.-- zu entschädigen. Insoweit ist die gegen die Verfügung vom 3
  60. März 2015 ( Urk.  2) erhobene Beschwerde daher gutzu heissen.
  61. 3.1      Zu prüfen bleibt au f Grund der Parteivorbringen , ob der von der Beschwerde führerin in ihrer Honorarrechnung vom 1
  62. März 2015 ( Urk.  5/87) geltend gemachte Aufwand für das Verfassen eines Schreiben s vom 2
  63. Februar 2013 an den Sozialdienst der Versicherten im Umfang von 10 Minuten und der Auf wand für das Verfassen eines Telefaxschreibens an Dr.  A.___ vom 1
  64. November 2014 im Umfang von fünf Minuten im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung notwendig, nachvollziehbar und verhältnismässig waren. 3.2      Die Beschwerdeführerin führt in ihre Eingabe vom 1
  65. August 2015 ( Urk.  9) dazu aus, dass die Versicherte im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt worden sei, und dass der Brief an den Sozialdienst vom 2
  66. Februar 2013 in Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestanden sei . Das Schreiben habe Fragen nach einer Veränderung des sozialhilferechtlichen Bud gets beziehungsweise Existenzminimums der Versicherten und nach der Höhe der von der Versicherten zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Krankenkassen prämien zum Inhalt gehabt. Der Beschwerdeführerin sei die Höhe der von der Versicherten geschuldeten Krankenkassenprämien nicht bekannt gewesen.      Das Telefaxschreiben an Dr.  A.___ vom 1
  67. November 2014 habe die Über mittlung der Vertretungsv ollmacht an diesen Arzt zum Inhalt gehabt. Eine Übermittlung einer solchen Vollmacht an Dr.  A.___ sei erforderlich gewe sen, um diesen zur Erteilung von Auskünften zum Gesundheitszustand der Ver sicherten zu ermächtigen (S. 2). 3.3      Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort vom 2
  68. Mai 2015 ( Urk.  4) und in ihrer Eingabe vom
  69. September 2015 ( Urk.  12) davon aus, dass es sich beim Verfassen des Schreibens an den Sozialdienst vom 2
  70. Februar 2013 und des Telefaxschreibens an Dr.  A.___ vom 1
  71. November 2014 um nicht nachvollziehbare und nicht notwendige Aufwendungen gehandelt habe. 3.4      Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sie zur Substantiierung des Gesuchs der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung die Höhe der von dieser zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Krankenkassenprämien habe in Erfahrung bringen müssen. Das Verfassen eines diesbezüglichen Schreibens an den die Versicherte im Rahmen der Sozialhilfe unterstützenden Sozialdienst erscheint daher als nachvollziehbar , weshalb es sich beim diesbezüglich geltend gemachten Aufwand um einen für die unentgeltliche Vertretung der Versicher ten objektiv notwendigen Aufwand gehandelt hat .      Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin Dr.  A.___ am 1
  72. November 2014 im Rahmen eines Telefaxschreiben s Kenntnis der Vertretungsvollmacht der Versicherten einräumte, um diesen damit zu ermächtigen, ihr Auskünfte zum Gesundheitszustand der Versicherten zu erteilen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Einholung von Auskünften bei behandelnden Ärzten einer versicherten Person zu den im Rah men der unentgeltlichen Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrecht lichen Abklärungsverfahren üblichen Vertretungshandlungen gehört. Auch diesbezüg lich handelt es sich um einen nachvollziehbaren, im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung der Versicherten erforderlichen Vertretungs aufwand . Sodann erscheint auc h der von der Beschwerdeführerin für diese Aufwendun gen geltend gemachte zeitliche Umfang von zehn beziehungsweise fünf Minu ten nicht als unverhältnismässig. Der Beschwerdegegnerin ist daher insoweit nicht zu folgen, wenn sie in der Beschwerdeantwort die Ansicht vertrat, dass Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für den Aufwand beim Verfassen des Schreibens vom 28. Februar 2013 an den Sozialdienst und des Telefaxschreibens vom 18. November 2014 an Dr.  A.___ nicht ausgewiesen seien.
  73. Zusammenfassend steht daher fest, dass bei einem Stundenansatz von 200.-- für den bis 3
  74. Dezember 2014 angefallenen zeitlichen Aufwand von acht Stun den und fünf Minuten, bei einem Stundenansatz von Fr.  220.-- für den ab
  75. Januar 2015 angefallenen zeitlichen Aufwand von 35 Minuten, bei einer (unbestrittenen) Kleinspesenpauschale von 3  % im Umfang von Fr.  52.35 ( [ Fr.   200.-- x 8.0834 Stunden + Fr.  220.-- x 0.5834 ] ÷ 100 x 3) und bei einer Mehrwertsteuer von 8  % ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädi gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Versicherten im invalidenver sicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahren von insgesamt rund Fr.  1‘941.15 ([ Fr.  200.-- x 8.0834 Stunden + Fr.   220.-- x 0.5834 + Fr.  52.35] x 1.08) resul tiert.      In diesem Umfang ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
  76. Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistun gen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali den- versicherung, IVG ).
  77. 6.1      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). 6.2      Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2013 vom 1
  78. Juli 2013 E. 2 und 9C_334/2012 vom 3
  79. Juli 2012 E. 3) hat eine in eigener Sache prozessierende Partei zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Par teientschädigung . Macht allerdings eine um ihr Honorar streitend e unentgeltli che Rechtsvertreterin den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftrags verhältnisses wahrgenommen hat , steht ihr im kantonalen (und im bundesge richtlichen ) Beschwerdeverfahren, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und des Obsiege ns, eine Parteientschädigung zu, da ansonsten das ihr für die Tätigkeit als unentgeltliche Recht svertreterin zustehende Honorar faktisch geschmälert würde . 6.3      Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche nach Einsicht in die Kostennote vom 1
  80. August 2015 ( Urk.  10), unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr.  657.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt:
  81. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 3
  82. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechts vertretung von Y.___ im invalidenversicherungsrechtlichen Verwal tungs verfahren von insgesamt Fr.  1‘941.15 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) hat.
  83. Das Verfahren ist kostenlos.
  84. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  657.20 (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  85. Juli bis und mit 1
  86. August sowie vom 1
  87. Dezember bis und mit dem
  88. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00406 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

27. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___ , gebore n 1973, meldete sich am 7. Dezember 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3). Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2012 ( Urk. 5/31) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente be fristet für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2012 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Januar 2013 Einwand und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 5/36). Mit Mitteilung vom 2 6. März 2013 ( Urk. 5/45) teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechts beistand im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren gegenwär tig erfüllt seien und forderte sie auf, nach Erlass der materiellen Rentenverfü gung eine Kostennote einzureichen . Mit Verfügung vom 3. März 2015 ( Urk. 5/83) sprach die IV-Stelle der Versicherten befristet für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2012 eine ganze Rente zu. 1.2

Mit Honorarnote vom 1 7. März 2015 ( Urk. 5/87) machte die Rechtsvertreterin der Versicherten einen Zeitaufwand von acht Stunden und 40 Minuten, im Wesentlichen ein Stundenhonorar von

Fr. 200.-- bis 3 1. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 von

Fr. 22 0.-- und Bara uslagen von Fr. 113.81 , insgesamt Auf wendungen von Fr. 2‘020.80 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.

Mit Verfügung vom 3 1. März 2015 ( Urk. 5/88 = Urk.

2) wurde Rechtsanwältin X.___ , Z.___ , mit Wirkung ab 1 2. Dezember 2012 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Versicherten im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren bestellt und es wurde ihr eine Entschädigung für einen Zeitaufwand von 8.67 Stunden bei einem Stundenhonorar von Fr. 200.-- eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Versicherten von insgesamt Fr. 1‘928.90 (inklusive Kleinespesenpauschale im Umfang von 3 % im Betrag von Fr. 52.-- und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 2.

2.1

Am 1 4. April 2015 ( Urk.

1) erhob die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Ver sicherten gegen die Verfügung vom 31. März 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragt e, es diese aufzuheben und es sei ihr für die unentgeltliche Rechts ver tretung der Versicherten eine Entschädigung für einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minu ten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu zuspre chen. Betreffend die von der IV-Stelle angewendete Kleinspesenpauschale von 3 % würden keine Einwände erhoben; diese werde akzeptiert (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und hielt dabei fest, dass sie entschieden habe, den Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung lediglich in denjenigen Fällen von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- zu erhöhen, in denen das Gesuch um unent geltliche Rechtsvertretung nach dem 1. Januar 2015 gestellt worden sei. Da vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bereits im Januar 2013 gestellt worden sei, bestehe für den nach dem 1. Januar 2015 angefallenen Vertretungsaufwand ein Anspruch auf eine Entschädigung zu einem Stunden ansatz von Fr. 200.--. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss ge langen, dass die ab dem 1. Januar 2015 angefallenen Bemühungen zu einem Stunden ansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen seien, sei die von Rechtsanwältin X.___ eingereichte Honorarnote erneut zu prüfen und es sei dieser eventuell eine reformatio in peius anzudrohen. Denn es seien die Ansprüche auf Entschädigung für den Aufwand beim Verfassen eines Schreibens an den Sozi aldienst vom 28. Februar 2013 sowie für den Aufwand beim Verfassen eines Telefax-Schreibens an Dr. A.___ vom 18. November 2014 zu verneinen. Sodann sei entgegen der eingereichten Honorarnote der Aufwand für das Ver fassen eines Schreibens an die Klientin vom 3. April 2013 zu einem Stunden ansatz von Fr. 200.-- und nicht zu einem solchen von Fr. 250.-- zu entschädi gen (S. 2). 2.2

Mit Verfügung vom 2 8. März 2015 ( Urk.

6) erwog das hiesige Gericht, dass nicht auszuschlies sen sei , dass - selbst unter Berücksichtigung eines Stunden ansatzes von Fr. 220.-- für den Vertretungsaufwand ab 1. Januar 2015

- der Beschwerdeführerin eine im Vergleich zur angefochtenen Verfügung geringere Entschä digung zu gesprochen werden könnte, und räumte der Beschwerdeführe rin die Gelegenheit ein, sich zu einer möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nach teil ( reformatio in peius ) zu äussern oder die Be schwer de zurückzuziehen.

Mit Eingabe vom 1 1. August 2015 ( Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 7. September 2015 ( Urk. 12) ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest, wovon der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2015 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs verfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltun gsgericht vom 1 1. Dezember 200 6.

Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 2 1. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte beträgt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200. -

- und höchstens Fr. 400. - -. Diese Ansätze unterscheiden sich von denjenigen vor Erlass des Art. 12a ATSV und des VGKE. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen galt für die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren praxisge mäss ein Stundenansatz in der Bandbreite zwischen Fr. 160. -

- und Fr. 320. -

- (BGE 131 V 153 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 1 1. Februar 2011 E. 4.1 ). 1.3

Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. M ärz 2015 ( Urk. 2) festgesetzte S tundenansatz von Fr. 200.- - liegt

am unteren Ende der von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bandbre ite von Fr. 200.- - bis Fr.

400.--. Zu prüfen ist im Folgenden, ob dieser Stundensatz vor liegend angemessen ist. Das Bundesgericht prüfte in dem erwähnten Entscheid 8C_676/2010 vom 1 1. Februar 2011 bei der Frage nach der Angemessenheit eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- die Frage , ob dieser Stundenansatz mit den hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich vereinbar sei, und hielt fest , der Umstand, dass für unentgeltliche Rechtsvertretungen in gerichtlichen Ver fahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht und weiteren Gerichts instanzen des Kantons Zürich zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls ein Stunden ansatz von Fr. 200.- -

gegolten habe, gegen eine Unangemessenheit bezie hungsweise eine Unvereinbarkeit mit den hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich

gesprochen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 1 1. Februar 2011 E. 4.3.3). 1.4

Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren ( AnwGebV ) des Kantons Zürich regelt die AnwGebV

die von den Justizbehörden festzusetzen den Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden . G emäss § 3 AnwGebV , in der ab 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung, beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 150 .-- bis Fr. 350 .-- pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rech tsvertretungen in der Regel Fr. 220 .-- pro Stunde, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet. Bis zum 3 1. Dezember 2014 betrug die Gebühr für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 200.-- pro Stunde.

Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 gilt der Stundenansatz gemäss § 3 zweiter Halbsatz AnwGebV

und damit derjenige für unentgeltliche oder amtliche Rech tsvertre tungen von Fr. 220 .-- für Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Ver ordnungsänderung erfolg t en. 1.5

Gemäss § 34

Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich d ie Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung der unent geltlichen Rechtsvertretung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand wird gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) keine Entschä digung ausgerichtet. 1.6

Mit Beschluss vom 1 6. Dezember 2014 hat das Plenum des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich (vgl. § 2 Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts) den Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte

für den ab 1. Januar 2015 erfolg ten Aufwand von bisher Fr. 200 .-- auf neu Fr.

220 .-- angehoben. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. März 2015 ( Urk.

2) und in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) die Ansicht, dass der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung ledig lich in denjenigen Fällen von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- zu erhöhen sei , in denen das Gesuch um unent geltliche Rechtsvertretung nach dem 1. Januar 2015 gestellt worden sei. Da das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechts vertretung

durch die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2013 gestellt worden sei, sei daher für den ab dem 1. Januar 2015 angefallenen Vertretungsaufwand ein Stunden ansatz von lediglich Fr. 200.-- anzuwenden . 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass es für eine Beschränkung der Entschädigung zu einem Stundenansatz von

Fr. 220.-- auf nach dem 3 1. Dezember 2014 eingereichte Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung

durch die Beschwerdegegnerin an einer sachlichen und rechtlichen Begründung fehle , weshalb es sich dabei um ein e willkürliche Verw altungspraxis handle ( Urk. 1 S. 4). 2.3

In der Weisung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 (vom Kan tonsrat am 2 5. August 2014 genehmigt) führte das Obergericht aus, dass d er bisherige Ansatz von Fr. 200 .-- pro Stunde bereits seit dem 1. April

2002 und mithin seit über elf Jahren Anwendung finde, und dass die Teuerung s eit April 2002 rund 6 . 5 % betrage , weshalb eine inflationsbedingte Erhöhung

des Stun denansatzes auf Fr. 215 .-- gerechtfertigt wäre. Aufgrund der allgemein

hohen Kostenstruktur auf dem Platz Zürich rec htfertige sich aber eine Erhöhung des Stundenansatzes um 10 % , mithin

auf Fr. 220 .-- . Mit dieser angemessenen Erhöhung sei sichergestellt, dass

auch unentgeltlich beziehungsweise amtlich vertretene Parteien weiterhin von bestens

qualifizierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vertreten

werden. Eine darüber hinausgehende Erhöhung des Stundenansatzes sei derzeit indes nicht gerechtfertigt. 2.4

Vorliegend spricht der Umstand , dass die Teuerung während der Geltung des Stundenansatzes von Fr. 200.-- in der Zeit vom 1. April 2002 bis 3 1. Dezember 2014 6.5 % betragen hat, sowie der Umstand, dass der Kanton Zürich im Ver gleich zu anderen Kantonen hohe Lebenshaltungskosten und eine hohe Kosten struktur aufweist für eine Erhöhung des

Stundenansatzes auf Fr. 220.-- für ab 1. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen . Des Weiteren spricht der Umstand, dass das hiesige Gericht mit Beschluss des Plenum s

für unentgeltliche Rechtsvertre tungen

in den Verfahren vor dem hiesigen Gericht für ab 1. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen einen Stundenansatz von

Fr. 220.-- anwendet, sowie der Umstand, dass g emäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 für unentgeltliche Rechtsvertretungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden des Kan tons Zürich für ab dem 1. Januar 201 5 erfolgte Aufwendungen ebenfalls ein Stundenansatz von Fr. 220.-- angewendet wird, für eine Anwendung eines Stundenansatz von Fr. 220.-- für in der Zeit ab 1. Januar 2015 erfolgte Auf wendungen. 2.5

Nach Gesagtem erscheint in Würdigung der gesamten Umstände eine Ent schä digung für nach dem 3 1. Dezember 2014 erfolgte Aufwendungen von un ent geltlichen Rechtsvertretungen zu ein em Stundenansatz von Fr. 22 0.-- als angemessen, wobei es für eine Anwendung eines Stundenansatz es von Fr. 220.-- nicht entscheidend sein kann, ob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor dem 1. Januar 2015 oder nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde . Die Anwendung des mass g eblichen Stundenansatzes hat sich vielmehr nach dem Zeitpunkt, in dem die zu entschädigenden Aufwendungen erfolgten, zu richten. Insoweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. März 2015 bei der Entschädigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Versicherten in der Zeit ab 1. Januar 2015 getätigten Au fwendungen einen Stundenansatz von Fr. 200. -- anwandte , erscheint die angefochtene Verfügung daher als unangemessen. 2.6

Der Honorarrechnung der Beschwerdeführerin vom 1 7. März 2015 ( Urk. 5/87) lässt sich entnehmen, dass von den gesamten geltend gemachten Aufwendun gen von acht Stunden und vierzig Minuten insgesamt 35 Minuten nach dem 3 1. Dezember 2014 erfolgt sind. Die nach dem 3 1. Dezember 2014 erfolgten Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Umfang von 35 Minuten sind daher zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen. Insoweit ist die gegen die Verfügung vom 3 1. März 2015 ( Urk.

2) erhobene Beschwerde daher gutzu heissen. 3. 3.1

Zu prüfen bleibt au f Grund der Parteivorbringen , ob der von der Beschwerde führerin in ihrer Honorarrechnung vom 1 7. März 2015 ( Urk. 5/87) geltend gemachte Aufwand für das Verfassen eines Schreiben s

vom 2 8. Februar 2013 an den Sozialdienst der Versicherten im Umfang von 10 Minuten und der Auf wand für das Verfassen eines Telefaxschreibens an Dr. A.___ vom 1 8. November 2014 im Umfang von fünf Minuten im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung notwendig, nachvollziehbar und verhältnismässig waren. 3.2

Die Beschwerdeführerin führt in ihre Eingabe vom 1 1. August 2015 ( Urk.

9) dazu aus, dass die Versicherte im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt worden sei, und dass der Brief an den Sozialdienst vom 2 8. Februar 2013 in Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestanden sei . Das Schreiben habe Fragen nach einer Veränderung des

sozialhilferechtlichen Bud gets beziehungsweise Existenzminimums der Versicherten und nach der Höhe der von der Versicherten zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Krankenkassen prämien

zum Inhalt gehabt. Der Beschwerdeführerin sei die Höhe der von der Versicherten geschuldeten Krankenkassenprämien nicht bekannt gewesen.

Das Telefaxschreiben an Dr. A.___ vom 1 8. November 2014 habe die Über mittlung der Vertretungsv ollmacht an diesen Arzt zum Inhalt gehabt. Eine Übermittlung einer solchen Vollmacht an Dr. A.___

sei erforderlich gewe sen, um diesen zur Erteilung von Auskünften zum Gesundheitszustand der Ver sicherten zu ermächtigen (S. 2). 3.3

Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 ( Urk.

4) und in ihrer Eingabe vom 7. September 2015 ( Urk.

12) davon aus, dass es sich beim Verfassen des Schreibens an den Sozialdienst vom 2 8. Februar 2013 und des Telefaxschreibens an Dr. A.___ vom 1 8. November 2014 um nicht nachvollziehbare und nicht notwendige

Aufwendungen gehandelt habe.

3.4

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sie zur Substantiierung des Gesuchs der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung die Höhe der von dieser zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Krankenkassenprämien habe in Erfahrung bringen müssen. Das Verfassen eines diesbezüglichen Schreibens an den die Versicherte im Rahmen der Sozialhilfe unterstützenden Sozialdienst erscheint daher als nachvollziehbar , weshalb es sich beim diesbezüglich geltend gemachten Aufwand um einen für die unentgeltliche Vertretung der Versicher ten objektiv notwendigen Aufwand gehandelt hat .

Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ am 1 8. November 2014 im Rahmen eines Telefaxschreiben s Kenntnis der Vertretungsvollmacht der Versicherten einräumte, um diesen damit zu ermächtigen, ihr Auskünfte zum Gesundheitszustand der Versicherten zu erteilen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Einholung von Auskünften bei behandelnden Ärzten einer versicherten Person zu den im Rah men der unentgeltlichen Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrecht lichen Abklärungsverfahren üblichen Vertretungshandlungen gehört. Auch diesbezüg lich handelt es sich um einen nachvollziehbaren, im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung der Versicherten erforderlichen Vertretungs aufwand . Sodann erscheint auc h der von der Beschwerdeführerin für diese Aufwendun gen geltend gemachte zeitliche Umfang von zehn beziehungsweise fünf Minu ten nicht als unverhältnismässig. Der Beschwerdegegnerin ist daher insoweit nicht zu folgen, wenn sie in der Beschwerdeantwort die Ansicht vertrat, dass Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für den Aufwand beim Verfassen des Schreibens vom 28. Februar 2013 an den Sozialdienst und des Telefaxschreibens vom 18. November 2014 an Dr. A.___ nicht ausgewiesen seien. 4.

Zusammenfassend steht daher fest, dass bei einem Stundenansatz von 200.-- für den bis 3 1. Dezember 2014 angefallenen zeitlichen Aufwand von acht Stun den und fünf Minuten, bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- für den ab 1. Januar 2015 angefallenen zeitlichen Aufwand von 35 Minuten, bei einer (unbestrittenen) Kleinspesenpauschale von 3 % im Umfang von Fr. 52.35 ( [ Fr.

200.-- x 8.0834 Stunden + Fr. 220.-- x 0.5834 ] ÷ 100 x 3) und bei einer Mehrwertsteuer von 8 %

ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädi gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Versicherten im invalidenver sicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahren von

insgesamt rund

Fr. 1‘941.15 ([ Fr. 200.-- x 8.0834 Stunden + Fr.

220.-- x 0.5834 + Fr. 52.35] x 1.08) resul tiert.

In diesem Umfang ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 5.

Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistun gen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali den- versicherung, IVG ). 6. 6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 6.2

Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 2 und 9C_334/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 3) hat eine in eigener Sache prozessierende Partei zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Par teientschädigung . Macht allerdings eine um ihr Honorar streitend e unentgeltli che Rechtsvertreterin den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftrags verhältnisses

wahrgenommen hat , steht ihr im kantonalen (und im bundesge richtlichen ) Beschwerdeverfahren, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und des Obsiege ns, eine Parteientschädigung zu, da ansonsten das ihr für die Tätigkeit als unentgeltliche Recht svertreterin zustehende Honorar faktisch geschmälert würde . 6.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche nach Einsicht in die Kostennote vom 1 1. August 2015 ( Urk. 10), unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 657.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 3 1. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechts vertretung von Y.___ im invalidenversicherungsrechtlichen Verwal tungs verfahren von insgesamt Fr. 1‘941.15 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 657.20 (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz