Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 als Chef de Service in der Wirtschaft Y.___ in Z.___ (Urk. 7/11 /1 ).
Im Anschluss war er ab 2. November 2009 als arbeitslos gemeldet ( Urk. 7/7/1). Infolge Nieren- und Blasenbeschwer den w ar der Versicherte vom 5. bis 25. März 2010 im A.___ hospitalisiert und
in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12 S. 2 f. ).
Am 9. April 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 7 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 7/10), beruflichen (Urk. 7 /11 und Urk. 7 /15) und medizinischen (Urk. 7 /12, Urk. 7 /17 und Urk. 7 /29-31) Verhältnisse des Versicherten ab und sprach ihm nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /34 ff.) mit Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 7/66 ) ab dem 1. März 2011 eine halbe Invalidenrente zu. Der Versicherte liess dagegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben ( Urk. 7/71/3-20) .
Mit Urteil IV.2011.01349 vom
30. April 2013 hob das Sozialversicherungsge richt die Verfügung vom 16. November 2011 auf und stellte fest, dass der Versicherte ab dem 1. März 2011 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertels rente habe, und wies die Sache für die weitere Abklärung allfälliger zusätzlicher psychisch bedingter Einschränkungen und für den anschliessenden neuen Ent scheid an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/96). 1.2 Daraufhin holte die IV-Stelle bei den Ärzten der B.___ , Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 4. September 2013 ( Urk. 7/103; vgl. auch Urk. 7/105 und 7/111) ein und veranlasste die Begut achtung des Versicherten durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 15. Juli 2014 ( Urk. 7/116) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/123 -124 ) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2. März 2015 erneut eine halbe Invalidenrente ab 1. März 2011 zu ( Urk. 7/130). 2.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 14. April 2015 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. März 2011 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen. Sodann sei eine neue psychiatrische Begutach tung durch das Gericht durchzuführen und im Anschluss die Ausrichtung einer höheren Rente zu prüfen ( Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 beantragte die IV-Stel le die teil weise Gutheissung der B eschwerde im Sinne der Zusprechung einer Dreivier telsrente ab März 2011. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 6 S. 1 f.). Mit Replik ( Urk.
9) liess der Versicherten an seinen Anträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik ( Urk. 12).
Am 27. Oktober 2015 liess der Versicherte zudem erklären, auf die beschwerde weise beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Hinsichtlich des Invaliditätsbegriffs nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Anspruchsvo raussetzungen für eine Rente nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), der Rentenabstufungen und der frei en Beweiswürdigung kann auf Erwägung 1 im Urteil IV.2011.01349 vom 30. April 2013 verwiesen werden. 1.2
1.2.1
Festzuhalten bleibt, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können . Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversi cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähig keit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 6 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG). Der Umstand allein, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiert deren Anspruchs erheblichkeit nicht. Keine invalidisierende Gesundheitsschädigung ist indessen gegeben, wenn der medizinische Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Bel astungen aufge hen (BGE 127 V 299 E. 5a). Denn in einem solchen Fall stellen sich diese als direkte Ursache der Einschränkung im L eistungsvermögen dar; sie sind nicht bloss pathogenetisch bedeutsam. Am rechtlich vorausgesetzten Kausalzusam menhang mit einer selbständigen Gesundheitsschädigung fehlt es daher, solange noch zu erwarten ist, dass mit einem Wegfall der belastenden Lebens umstände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigte) psychische Störung verschwinden werde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015, E. 3.3 mit Hinweisen ).
Die massgebende Ursache für Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bestimmt sich mitunter auch nach dem Leitsatz, dass eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerde bild mitbestimmen (BGE 127 V 299 E. 5a). So kann eine depressive Symptomatik chronifiziert , damit durchaus ver selbständigt sein und dennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als dass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG) geschlossen werden dürfte. Diesfalls stellt sich das Problem der gutachtlichen Abgrenzung und Quantifizierung eigenständiger Beiträge der sozialen Faktoren nicht. Das gilt auch im umgekehrten Fall, wenn eine deutlich ausgeprägte psychische Störung "konkurrierende" soziale Faktoren in den Hin tergrund drängt. Diese sind alsdann so eng mit der Gesundheitsschädigung und ihren funktionellen Auswirkungen verbunden, dass es sich rechtfertigt, den gesamten Ursachenkomplex der Folgenabschätzung zugrunde zu legen: In diesem Sinne können sich soziale Umstände - mittelbar –
invaliditätsbe - gründend auswirken, indem sie eine (verselbständigte) Gesundheitsschädigung auf rechterhalten oder ihre (unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden) Folgen verschlimmern. In diesen Konstellationen tragen die als solche nicht versicherten sozialen Faktoren zum Umfang der verselbständigten Gesundheitsschädigung bei (Urte il des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015, E. 3.3 mit Hinweisen ) . 2. 2.1
Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ent scheids IV.2011.01349 vom 3 0. April 2013 hat der Beschwerdeführer (mindes tens) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. März 201 1. Insoweit ist die Beschwerde gegen die erneut lediglich eine halbe Rente zusprechende Verfü gung vom 2. März 2015 gutzuheissen, wie die Parteien im Verfahren überein stimmend beantragen ( vgl. Urk. 1 S. 2, 6 S. 2) . 2.2
Aufgrund von Erwägungen 4.2 und 4.3 des erwähnten Entscheids , welche für das Gericht verbindlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 2 0. März 2013, E. 4.3.2) , verbleibt einzig zu prüfen, ob zusätzlich zur somatisch bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eine weiterge hende Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit bestand .
Insoweit lässt der Beschwerdeführer gelten d machen, das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 5. Juli 2014 sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Namentlich sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis genommen habe. Das Gutachten sei absolut summarisch ausgefallen ;
es sei nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 6 f f . , 9 S. 3 ).
Die Beschwerdegegnerin demgegenüber will auf die Beurteilung von Dr. C.___ abstellen ( Urk. 6 S. 2). 3 .
3.1
Im Arztbericht vom 5. Dezember 2011 an den Rechtsvertreter des Beschwerde-führers stellte Dr. med. D.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ in psychischer Hinsicht folgende Diagnosen ( Urk. 7/71/84; vgl. dazu auch Urteil IV.2011.01349 vom 3 0. April 2013, E. 3.2): 1.
Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) 2.
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) 3.
starke psychosoziale Komponente (ICD-10 Z 73.8) 4.
Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen
Anteilen (ICD-10 Z 73.1).
Die am 1 6. Dezember 2011 durchgeführten Tests hätten einer schweren Depression entsprechende Werte ergeben ( Urk. 7/72/8, 7/72/16). 3.2
Med. pract .
E.___ von der B.___ gab i n den Bericht en vom 4. September 2013 und 10. April 2014
( Urk. 7/103, 7/111) an, Dr. D.___ befinde sich nicht mehr in der Praxis , und er habe die weiterführende Behand lung übernommen. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen gebe es eine Erweiterung zu berücksichtigen: Es liege eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21) vor. Der aktuelle psychopa thologische Befund zeige leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und mittelgradige Konzentrationsstörungen. Im formalen Denken zeige sich der Versicherte leicht verlangsamt und eingeengt auf die Krankheit und die rechtli che beziehungsweise die aktuelle Situation. Im Affekt sei er dysthym , ange spann t, dünnhäutig, gereizt, gekränkt. Zeitweise bestehe ein Gefühl der Gefühl losigkeit. Antrieb und Psychomotorik seien vermindert und es bestehe ein gestörter Nachtschlaf mit Früherwachen und Tagesmüdigkeit. Zudem bestünden Zukunfts- und Krankheitsängste. Die durchgeführten Tests hätten eine leichte Verschlechterung gezeigt. Es liege eine 10- bis 20%ige Arbeitsfähigkeit bezie hungsweise eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 % und 90 % vor ( Urk. 7/103). 3.3
Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 201 4. Dabei stellte er kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Er diag nostizierte eine sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und querulatorischen sowie anan kastischen Anteilen (ICD-10 Z 73. 1 ; Urk. 7/116/7 ). Die lebhafte Ausdrucksweise und das hohe Engagement des Versicherten sprächen insgesamt gegen das Vor liegen einer relevanten depressiven Störung mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch in den Vorakten seien diverse engagierte und kämp ferische Stellungnahmen vorhanden . Es sei davon auszugehen, dass diese Ver haltensmerkmale bereits vor der Diagnose der Nierene rkrankung bestanden hätten, den Versicherten aber nicht an einer vollen Arbeitstätigkeit im Gast - gewerbe gehindert hätten. Auch in der aktuellen Un tersuchung habe der Versicherte mit einem sehr engagierten und lebhaften, kämpferischen Auftritt imponiert ( Urk. 7/116/8).
Der Versicherte nehme zur Zeit keine psychiatrische Behandlung in Anspruch. Die Angaben der früheren Behandler Dr. D.___ und E.___ seien aus ver sicherungsmedizinischer Hinsicht nicht nachvollziehbar. Es werde kein rele vanter psychischer Gesundheitsschaden diagnostiziert, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Die im Verlauf beschriebenen mässigen depressiven Symptome seien im Rahmen der schweren somatischen Erkrankung als reaktiv zu beurteilen, klinisch spielten sie zur Zeit kaum eine Rolle ( Urk. 7/116/8). 4.
4.1
Dr. C.___ führte unter dem Titel „Zusammenfassung der Vorakten aus psychiat rischer Sicht“ die nach seiner Einschätzung für die Beurteilung rele vanten Akten an (vgl. Urk. 7/116/2-3). Auch im Übrigen hielt er sich mit seinem Gutachten an den von der IV-Stelle geforderten Inhalt und Aufbau (vgl. Urk. 7/113/4, 7/116/1-9).
Die Einholung einer Fremdanamnese
ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte
beziehungsweise Therapeuten
- wie es der Beschwerdeführer verlangt (vgl. Urk. 1 S. 6) -
sind für die Gutachtenserstellung
häufig zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012, E. 5.3.3). Die IV-Stelle hatte vor der Begutachtung die schriftlichen Auskünfte von E.___ vom 4. September 2013 und vom 10. April 2014 eingeholt ( Urk. 7/103, 7/111). Nach den Angaben des Beschwerdeführers fand bei E.___ zu keinem Zeitpunkt eine fortlaufende psychiatrische Behandlung statt (vgl. Urk. 7/116/5, 7/124/3). Angesichts dieser Umstände kann die Tatsache, da ss Dr. C.___ bei E.___ keine ergänzenden Auskünfte eingeholt hat, von vorneherein nicht als Mangel des Gut achtens gewertet werden .
Aufgrund der ausführlichen Angaben des Versicherten und seinem Verhalten während der Untersuchung und der von ihm dabei objektiv festgestellten Be funde kam Dr. C.___ in überzeugender Weise zum Schluss, dass zum Untersu chungszeitpunkt keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestand. Dabei leuchtet ohne W eiteres ein, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge , welche als vorbestehend zu betrachten sind, wie bereits vor Ausbruch der Nierenerkrankung auch künftig keine Arbeitsunfähigkeit begrün den (vgl. Urk. 7/116/8). Die depressiven Symptome spielten sodann im Untersu chungszeitpunkt
kaum mehr eine Roll e ( vgl. Urk. 7/116/ 7- 8) . Dieser gutachterli chen Einschätzung kommt im Vergleich zur Einschätzung von E.___ , welcher für die Zeit von September 2013 bis April 2014 erhebliche re Befunde feststellte und eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit annahm (vgl. Urk. 7/103, 7/111) , grösseres Gewicht zu. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Für die Zeit nach der Begutachtung vom 3. Juli 2014 ist somit gestützt auf die Angaben von Dr. C.___
keine zusätzliche psychisch bedingte Arbeitsunfähig keit anzunehmen. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. 4.2
Zum Verlauf hielt Dr. C.___ fest, durch Dr. D.___ und E.___ sei kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden diagnostiziert worden, der eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige ( Urk. 7/116/8) . Dr. C.___ ging somit von einer vorübergehenden Natur der früher diagnosti zierten Leiden aus, zumal er im Untersuchungszeitpunkt kaum mehr depressive Symptome feststellen konnte.
Dieser gutachterlichen Einschätzung ist zu folgen . Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. Dezember 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner schweren körperlichen Erkrankung und de r damit verbundenen sozialen Veränderungen in eine Krise geraten war. Dr. D.___ führte entspre chend an, es bestehe eine starke psychosoziale Komponente ( Urk. 7/71/84). Sie diagnostizierte eine Anpassung sstörung und eine - gemäss Dr. C.___
(vgl. Urk. 7/116/8) reaktive
– mittelgradige
depressive Episode .
Sowohl Anpassungs störungen als auch reaktive Depressionen sind in der Regel vorübergehender Natur und deshalb nicht invalidisierend (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 4 Rz 64 und 73 , S. 34 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010, E. 5.2 , und I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E. 6.3). Hinweise dafür, dass es sich vorlie gend anders verhält , bestehen keine. Namentlich kann nicht angenommen wer den, die depressive Störung habe sich im Verlauf von den belastenden Lebens umständen verselbständigt beziehungsweise es ha be sich eine verselb - st ändig t e psychische Störung herausgebildet (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015, E. 3.3 , und I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E. 6.3 ). Vielmehr ist von einer Abschwächung der Befunde im Verlauf auszuge hen. Dies z eigt sich an der Behandlungsintensität, welche rückläufig war und welche auch ein en Rückgang der diagnoserelevanten Befunde nahelegt (vgl. Urk. 7/124/3) .
Sodann gib t d er Beschwerdeführer etwa an, mit dem für ihn positiv verlaufen en Gerichtsverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes einhergegangen , da eine Ursache der Depression vom Tisch gewesen sei (vgl. Urk. 7/ 134/39-40 ).
Dr. C.___ konnte bei seiner Untersuchung vom Juli 2014 sodann
– wie erwähnt - kaum mehr depressive Symptome feststellen.
Damit lag auch im Verlauf kein invalidisierendes psychisches Leiden vor und es bleibt bei der Zuspr echung
der
Dreiviertelsrente ab 1. März 201 1. Die Beschwer de ist damit teilweise gutzuheissen. 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Mit der Zusprechung der Dreiviertelsrente obsiegen der Beschwerde führer, welcher weitere Abklärungen im Hinblick auf die Zuspre chung einer ganzen Rente verlangt (vgl.
Urk. 1 S. 2, 9 S. 3), und die Beschwer degegnerin je zur Hälfte. Entsprechend haben beide je Fr. 300. -- zu tragen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessent schädi gung zu. Diese ist ermessensweise auf Fr. 900 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2015 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Hinsichtlich des Invaliditätsbegriffs nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Anspruchsvo raussetzungen für eine Rente nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), der Rentenabstufungen und der frei en Beweiswürdigung kann auf Erwägung 1 im Urteil IV.2011.01349 vom 30. April 2013 verwiesen werden.
E. 1.2 Daraufhin holte die IV-Stelle bei den Ärzten der B.___ , Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 4. September 2013 ( Urk. 7/103; vgl. auch Urk. 7/105 und 7/111) ein und veranlasste die Begut achtung des Versicherten durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 15. Juli 2014 ( Urk. 7/116) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/123 -124 ) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2. März 2015 erneut eine halbe Invalidenrente ab 1. März 2011 zu ( Urk. 7/130).
E. 1.2.1 Festzuhalten bleibt, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können . Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversi cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähig keit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 6 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG). Der Umstand allein, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiert deren Anspruchs erheblichkeit nicht. Keine invalidisierende Gesundheitsschädigung ist indessen gegeben, wenn der medizinische Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Bel astungen aufge hen (BGE 127 V 299 E. 5a). Denn in einem solchen Fall stellen sich diese als direkte Ursache der Einschränkung im L eistungsvermögen dar; sie sind nicht bloss pathogenetisch bedeutsam. Am rechtlich vorausgesetzten Kausalzusam menhang mit einer selbständigen Gesundheitsschädigung fehlt es daher, solange noch zu erwarten ist, dass mit einem Wegfall der belastenden Lebens umstände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigte) psychische Störung verschwinden werde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015, E. 3.3 mit Hinweisen ).
Die massgebende Ursache für Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bestimmt sich mitunter auch nach dem Leitsatz, dass eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerde bild mitbestimmen (BGE 127 V 299 E. 5a). So kann eine depressive Symptomatik chronifiziert , damit durchaus ver selbständigt sein und dennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als dass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG) geschlossen werden dürfte. Diesfalls stellt sich das Problem der gutachtlichen Abgrenzung und Quantifizierung eigenständiger Beiträge der sozialen Faktoren nicht. Das gilt auch im umgekehrten Fall, wenn eine deutlich ausgeprägte psychische Störung "konkurrierende" soziale Faktoren in den Hin tergrund drängt. Diese sind alsdann so eng mit der Gesundheitsschädigung und ihren funktionellen Auswirkungen verbunden, dass es sich rechtfertigt, den gesamten Ursachenkomplex der Folgenabschätzung zugrunde zu legen: In diesem Sinne können sich soziale Umstände - mittelbar –
invaliditätsbe - gründend auswirken, indem sie eine (verselbständigte) Gesundheitsschädigung auf rechterhalten oder ihre (unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden) Folgen verschlimmern. In diesen Konstellationen tragen die als solche nicht versicherten sozialen Faktoren zum Umfang der verselbständigten Gesundheitsschädigung bei (Urte il des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015, E. 3.3 mit Hinweisen ) . 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 14. April 2015 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. März 2011 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen. Sodann sei eine neue psychiatrische Begutach tung durch das Gericht durchzuführen und im Anschluss die Ausrichtung einer höheren Rente zu prüfen ( Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 beantragte die IV-Stel le die teil weise Gutheissung der B eschwerde im Sinne der Zusprechung einer Dreivier telsrente ab März 2011. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk.
E. 2.1 Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ent scheids IV.2011.01349 vom 3 0. April 2013 hat der Beschwerdeführer (mindes tens) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. März 201 1. Insoweit ist die Beschwerde gegen die erneut lediglich eine halbe Rente zusprechende Verfü gung vom 2. März 2015 gutzuheissen, wie die Parteien im Verfahren überein stimmend beantragen ( vgl. Urk. 1 S. 2, 6 S. 2) .
E. 2.2 Aufgrund von Erwägungen 4.2 und 4.3 des erwähnten Entscheids , welche für das Gericht verbindlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 2 0. März 2013, E. 4.3.2) , verbleibt einzig zu prüfen, ob zusätzlich zur somatisch bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eine weiterge hende Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit bestand .
Insoweit lässt der Beschwerdeführer gelten d machen, das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 5. Juli 2014 sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Namentlich sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis genommen habe. Das Gutachten sei absolut summarisch ausgefallen ;
es sei nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 6 f f . , 9 S. 3 ).
Die Beschwerdegegnerin demgegenüber will auf die Beurteilung von Dr. C.___ abstellen ( Urk.
E. 6 S. 2). 3 .
3.1
Im Arztbericht vom 5. Dezember 2011 an den Rechtsvertreter des Beschwerde-führers stellte Dr. med. D.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ in psychischer Hinsicht folgende Diagnosen ( Urk. 7/71/84; vgl. dazu auch Urteil IV.2011.01349 vom 3 0. April 2013, E. 3.2): 1.
Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) 2.
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) 3.
starke psychosoziale Komponente (ICD-10 Z 73.8) 4.
Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen
Anteilen (ICD-10 Z 73.1).
Die am 1 6. Dezember 2011 durchgeführten Tests hätten einer schweren Depression entsprechende Werte ergeben ( Urk. 7/72/8, 7/72/16). 3.2
Med. pract .
E.___ von der B.___ gab i n den Bericht en vom 4. September 2013 und 10. April 2014
( Urk. 7/103, 7/111) an, Dr. D.___ befinde sich nicht mehr in der Praxis , und er habe die weiterführende Behand lung übernommen. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen gebe es eine Erweiterung zu berücksichtigen: Es liege eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21) vor. Der aktuelle psychopa thologische Befund zeige leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und mittelgradige Konzentrationsstörungen. Im formalen Denken zeige sich der Versicherte leicht verlangsamt und eingeengt auf die Krankheit und die rechtli che beziehungsweise die aktuelle Situation. Im Affekt sei er dysthym , ange spann t, dünnhäutig, gereizt, gekränkt. Zeitweise bestehe ein Gefühl der Gefühl losigkeit. Antrieb und Psychomotorik seien vermindert und es bestehe ein gestörter Nachtschlaf mit Früherwachen und Tagesmüdigkeit. Zudem bestünden Zukunfts- und Krankheitsängste. Die durchgeführten Tests hätten eine leichte Verschlechterung gezeigt. Es liege eine 10- bis 20%ige Arbeitsfähigkeit bezie hungsweise eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 % und 90 % vor ( Urk. 7/103). 3.3
Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 201 4. Dabei stellte er kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Er diag nostizierte eine sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und querulatorischen sowie anan kastischen Anteilen (ICD-10 Z 73. 1 ; Urk. 7/116/7 ). Die lebhafte Ausdrucksweise und das hohe Engagement des Versicherten sprächen insgesamt gegen das Vor liegen einer relevanten depressiven Störung mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch in den Vorakten seien diverse engagierte und kämp ferische Stellungnahmen vorhanden . Es sei davon auszugehen, dass diese Ver haltensmerkmale bereits vor der Diagnose der Nierene rkrankung bestanden hätten, den Versicherten aber nicht an einer vollen Arbeitstätigkeit im Gast - gewerbe gehindert hätten. Auch in der aktuellen Un tersuchung habe der Versicherte mit einem sehr engagierten und lebhaften, kämpferischen Auftritt imponiert ( Urk. 7/116/8).
Der Versicherte nehme zur Zeit keine psychiatrische Behandlung in Anspruch. Die Angaben der früheren Behandler Dr. D.___ und E.___ seien aus ver sicherungsmedizinischer Hinsicht nicht nachvollziehbar. Es werde kein rele vanter psychischer Gesundheitsschaden diagnostiziert, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Die im Verlauf beschriebenen mässigen depressiven Symptome seien im Rahmen der schweren somatischen Erkrankung als reaktiv zu beurteilen, klinisch spielten sie zur Zeit kaum eine Rolle ( Urk. 7/116/8). 4.
4.1
Dr. C.___ führte unter dem Titel „Zusammenfassung der Vorakten aus psychiat rischer Sicht“ die nach seiner Einschätzung für die Beurteilung rele vanten Akten an (vgl. Urk. 7/116/2-3). Auch im Übrigen hielt er sich mit seinem Gutachten an den von der IV-Stelle geforderten Inhalt und Aufbau (vgl. Urk. 7/113/4, 7/116/1-9).
Die Einholung einer Fremdanamnese
ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte
beziehungsweise Therapeuten
- wie es der Beschwerdeführer verlangt (vgl. Urk. 1 S. 6) -
sind für die Gutachtenserstellung
häufig zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012, E. 5.3.3). Die IV-Stelle hatte vor der Begutachtung die schriftlichen Auskünfte von E.___ vom 4. September 2013 und vom 10. April 2014 eingeholt ( Urk. 7/103, 7/111). Nach den Angaben des Beschwerdeführers fand bei E.___ zu keinem Zeitpunkt eine fortlaufende psychiatrische Behandlung statt (vgl. Urk. 7/116/5, 7/124/3). Angesichts dieser Umstände kann die Tatsache, da ss Dr. C.___ bei E.___ keine ergänzenden Auskünfte eingeholt hat, von vorneherein nicht als Mangel des Gut achtens gewertet werden .
Aufgrund der ausführlichen Angaben des Versicherten und seinem Verhalten während der Untersuchung und der von ihm dabei objektiv festgestellten Be funde kam Dr. C.___ in überzeugender Weise zum Schluss, dass zum Untersu chungszeitpunkt keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestand. Dabei leuchtet ohne W eiteres ein, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge , welche als vorbestehend zu betrachten sind, wie bereits vor Ausbruch der Nierenerkrankung auch künftig keine Arbeitsunfähigkeit begrün den (vgl. Urk. 7/116/8). Die depressiven Symptome spielten sodann im Untersu chungszeitpunkt
kaum mehr eine Roll e ( vgl. Urk. 7/116/
E. 7 8) . Dieser gutachterli chen Einschätzung kommt im Vergleich zur Einschätzung von E.___ , welcher für die Zeit von September 2013 bis April 2014 erhebliche re Befunde feststellte und eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit annahm (vgl. Urk. 7/103, 7/111) , grösseres Gewicht zu. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Für die Zeit nach der Begutachtung vom 3. Juli 2014 ist somit gestützt auf die Angaben von Dr. C.___
keine zusätzliche psychisch bedingte Arbeitsunfähig keit anzunehmen. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. 4.2
Zum Verlauf hielt Dr. C.___ fest, durch Dr. D.___ und E.___ sei kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden diagnostiziert worden, der eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige ( Urk. 7/116/8) . Dr. C.___ ging somit von einer vorübergehenden Natur der früher diagnosti zierten Leiden aus, zumal er im Untersuchungszeitpunkt kaum mehr depressive Symptome feststellen konnte.
Dieser gutachterlichen Einschätzung ist zu folgen . Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. Dezember 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner schweren körperlichen Erkrankung und de r damit verbundenen sozialen Veränderungen in eine Krise geraten war. Dr. D.___ führte entspre chend an, es bestehe eine starke psychosoziale Komponente ( Urk. 7/71/84). Sie diagnostizierte eine Anpassung sstörung und eine - gemäss Dr. C.___
(vgl. Urk. 7/116/8) reaktive
– mittelgradige
depressive Episode .
Sowohl Anpassungs störungen als auch reaktive Depressionen sind in der Regel vorübergehender Natur und deshalb nicht invalidisierend (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 4 Rz 64 und 73 , S. 34 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010, E. 5.2 , und I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E. 6.3). Hinweise dafür, dass es sich vorlie gend anders verhält , bestehen keine. Namentlich kann nicht angenommen wer den, die depressive Störung habe sich im Verlauf von den belastenden Lebens umständen verselbständigt beziehungsweise es ha be sich eine verselb - st ändig t e psychische Störung herausgebildet (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015, E. 3.3 , und I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E. 6.3 ). Vielmehr ist von einer Abschwächung der Befunde im Verlauf auszuge hen. Dies z eigt sich an der Behandlungsintensität, welche rückläufig war und welche auch ein en Rückgang der diagnoserelevanten Befunde nahelegt (vgl. Urk. 7/124/3) .
Sodann gib t d er Beschwerdeführer etwa an, mit dem für ihn positiv verlaufen en Gerichtsverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes einhergegangen , da eine Ursache der Depression vom Tisch gewesen sei (vgl. Urk. 7/ 134/39-40 ).
Dr. C.___ konnte bei seiner Untersuchung vom Juli 2014 sodann
– wie erwähnt - kaum mehr depressive Symptome feststellen.
Damit lag auch im Verlauf kein invalidisierendes psychisches Leiden vor und es bleibt bei der Zuspr echung
der
Dreiviertelsrente ab 1. März 201 1. Die Beschwer de ist damit teilweise gutzuheissen. 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Mit der Zusprechung der Dreiviertelsrente obsiegen der Beschwerde führer, welcher weitere Abklärungen im Hinblick auf die Zuspre chung einer ganzen Rente verlangt (vgl.
Urk. 1 S. 2, 9 S. 3), und die Beschwer degegnerin je zur Hälfte. Entsprechend haben beide je Fr. 300. -- zu tragen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessent schädi gung zu. Diese ist ermessensweise auf Fr. 900 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2015 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00404 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil vom
30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 als Chef de Service in der Wirtschaft Y.___ in Z.___ (Urk. 7/11 /1 ).
Im Anschluss war er ab 2. November 2009 als arbeitslos gemeldet ( Urk. 7/7/1). Infolge Nieren- und Blasenbeschwer den w ar der Versicherte vom 5. bis 25. März 2010 im A.___ hospitalisiert und
in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12 S. 2 f. ).
Am 9. April 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 7 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 7/10), beruflichen (Urk. 7 /11 und Urk. 7 /15) und medizinischen (Urk. 7 /12, Urk. 7 /17 und Urk. 7 /29-31) Verhältnisse des Versicherten ab und sprach ihm nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /34 ff.) mit Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 7/66 ) ab dem 1. März 2011 eine halbe Invalidenrente zu. Der Versicherte liess dagegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben ( Urk. 7/71/3-20) .
Mit Urteil IV.2011.01349 vom
30. April 2013 hob das Sozialversicherungsge richt die Verfügung vom 16. November 2011 auf und stellte fest, dass der Versicherte ab dem 1. März 2011 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertels rente habe, und wies die Sache für die weitere Abklärung allfälliger zusätzlicher psychisch bedingter Einschränkungen und für den anschliessenden neuen Ent scheid an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/96). 1.2 Daraufhin holte die IV-Stelle bei den Ärzten der B.___ , Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 4. September 2013 ( Urk. 7/103; vgl. auch Urk. 7/105 und 7/111) ein und veranlasste die Begut achtung des Versicherten durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 15. Juli 2014 ( Urk. 7/116) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/123 -124 ) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2. März 2015 erneut eine halbe Invalidenrente ab 1. März 2011 zu ( Urk. 7/130). 2.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 14. April 2015 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. März 2011 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen. Sodann sei eine neue psychiatrische Begutach tung durch das Gericht durchzuführen und im Anschluss die Ausrichtung einer höheren Rente zu prüfen ( Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 beantragte die IV-Stel le die teil weise Gutheissung der B eschwerde im Sinne der Zusprechung einer Dreivier telsrente ab März 2011. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 6 S. 1 f.). Mit Replik ( Urk.
9) liess der Versicherten an seinen Anträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik ( Urk. 12).
Am 27. Oktober 2015 liess der Versicherte zudem erklären, auf die beschwerde weise beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Hinsichtlich des Invaliditätsbegriffs nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Anspruchsvo raussetzungen für eine Rente nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), der Rentenabstufungen und der frei en Beweiswürdigung kann auf Erwägung 1 im Urteil IV.2011.01349 vom 30. April 2013 verwiesen werden. 1.2
1.2.1
Festzuhalten bleibt, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können . Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversi cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähig keit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 6 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG). Der Umstand allein, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiert deren Anspruchs erheblichkeit nicht. Keine invalidisierende Gesundheitsschädigung ist indessen gegeben, wenn der medizinische Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Bel astungen aufge hen (BGE 127 V 299 E. 5a). Denn in einem solchen Fall stellen sich diese als direkte Ursache der Einschränkung im L eistungsvermögen dar; sie sind nicht bloss pathogenetisch bedeutsam. Am rechtlich vorausgesetzten Kausalzusam menhang mit einer selbständigen Gesundheitsschädigung fehlt es daher, solange noch zu erwarten ist, dass mit einem Wegfall der belastenden Lebens umstände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigte) psychische Störung verschwinden werde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015, E. 3.3 mit Hinweisen ).
Die massgebende Ursache für Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bestimmt sich mitunter auch nach dem Leitsatz, dass eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerde bild mitbestimmen (BGE 127 V 299 E. 5a). So kann eine depressive Symptomatik chronifiziert , damit durchaus ver selbständigt sein und dennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als dass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG) geschlossen werden dürfte. Diesfalls stellt sich das Problem der gutachtlichen Abgrenzung und Quantifizierung eigenständiger Beiträge der sozialen Faktoren nicht. Das gilt auch im umgekehrten Fall, wenn eine deutlich ausgeprägte psychische Störung "konkurrierende" soziale Faktoren in den Hin tergrund drängt. Diese sind alsdann so eng mit der Gesundheitsschädigung und ihren funktionellen Auswirkungen verbunden, dass es sich rechtfertigt, den gesamten Ursachenkomplex der Folgenabschätzung zugrunde zu legen: In diesem Sinne können sich soziale Umstände - mittelbar –
invaliditätsbe - gründend auswirken, indem sie eine (verselbständigte) Gesundheitsschädigung auf rechterhalten oder ihre (unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden) Folgen verschlimmern. In diesen Konstellationen tragen die als solche nicht versicherten sozialen Faktoren zum Umfang der verselbständigten Gesundheitsschädigung bei (Urte il des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015, E. 3.3 mit Hinweisen ) . 2. 2.1
Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ent scheids IV.2011.01349 vom 3 0. April 2013 hat der Beschwerdeführer (mindes tens) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. März 201 1. Insoweit ist die Beschwerde gegen die erneut lediglich eine halbe Rente zusprechende Verfü gung vom 2. März 2015 gutzuheissen, wie die Parteien im Verfahren überein stimmend beantragen ( vgl. Urk. 1 S. 2, 6 S. 2) . 2.2
Aufgrund von Erwägungen 4.2 und 4.3 des erwähnten Entscheids , welche für das Gericht verbindlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 2 0. März 2013, E. 4.3.2) , verbleibt einzig zu prüfen, ob zusätzlich zur somatisch bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eine weiterge hende Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit bestand .
Insoweit lässt der Beschwerdeführer gelten d machen, das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 5. Juli 2014 sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Namentlich sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis genommen habe. Das Gutachten sei absolut summarisch ausgefallen ;
es sei nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 6 f f . , 9 S. 3 ).
Die Beschwerdegegnerin demgegenüber will auf die Beurteilung von Dr. C.___ abstellen ( Urk. 6 S. 2). 3 .
3.1
Im Arztbericht vom 5. Dezember 2011 an den Rechtsvertreter des Beschwerde-führers stellte Dr. med. D.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ in psychischer Hinsicht folgende Diagnosen ( Urk. 7/71/84; vgl. dazu auch Urteil IV.2011.01349 vom 3 0. April 2013, E. 3.2): 1.
Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) 2.
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) 3.
starke psychosoziale Komponente (ICD-10 Z 73.8) 4.
Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen
Anteilen (ICD-10 Z 73.1).
Die am 1 6. Dezember 2011 durchgeführten Tests hätten einer schweren Depression entsprechende Werte ergeben ( Urk. 7/72/8, 7/72/16). 3.2
Med. pract .
E.___ von der B.___ gab i n den Bericht en vom 4. September 2013 und 10. April 2014
( Urk. 7/103, 7/111) an, Dr. D.___ befinde sich nicht mehr in der Praxis , und er habe die weiterführende Behand lung übernommen. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen gebe es eine Erweiterung zu berücksichtigen: Es liege eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21) vor. Der aktuelle psychopa thologische Befund zeige leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und mittelgradige Konzentrationsstörungen. Im formalen Denken zeige sich der Versicherte leicht verlangsamt und eingeengt auf die Krankheit und die rechtli che beziehungsweise die aktuelle Situation. Im Affekt sei er dysthym , ange spann t, dünnhäutig, gereizt, gekränkt. Zeitweise bestehe ein Gefühl der Gefühl losigkeit. Antrieb und Psychomotorik seien vermindert und es bestehe ein gestörter Nachtschlaf mit Früherwachen und Tagesmüdigkeit. Zudem bestünden Zukunfts- und Krankheitsängste. Die durchgeführten Tests hätten eine leichte Verschlechterung gezeigt. Es liege eine 10- bis 20%ige Arbeitsfähigkeit bezie hungsweise eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 % und 90 % vor ( Urk. 7/103). 3.3
Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 201 4. Dabei stellte er kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Er diag nostizierte eine sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und querulatorischen sowie anan kastischen Anteilen (ICD-10 Z 73. 1 ; Urk. 7/116/7 ). Die lebhafte Ausdrucksweise und das hohe Engagement des Versicherten sprächen insgesamt gegen das Vor liegen einer relevanten depressiven Störung mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch in den Vorakten seien diverse engagierte und kämp ferische Stellungnahmen vorhanden . Es sei davon auszugehen, dass diese Ver haltensmerkmale bereits vor der Diagnose der Nierene rkrankung bestanden hätten, den Versicherten aber nicht an einer vollen Arbeitstätigkeit im Gast - gewerbe gehindert hätten. Auch in der aktuellen Un tersuchung habe der Versicherte mit einem sehr engagierten und lebhaften, kämpferischen Auftritt imponiert ( Urk. 7/116/8).
Der Versicherte nehme zur Zeit keine psychiatrische Behandlung in Anspruch. Die Angaben der früheren Behandler Dr. D.___ und E.___ seien aus ver sicherungsmedizinischer Hinsicht nicht nachvollziehbar. Es werde kein rele vanter psychischer Gesundheitsschaden diagnostiziert, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Die im Verlauf beschriebenen mässigen depressiven Symptome seien im Rahmen der schweren somatischen Erkrankung als reaktiv zu beurteilen, klinisch spielten sie zur Zeit kaum eine Rolle ( Urk. 7/116/8). 4.
4.1
Dr. C.___ führte unter dem Titel „Zusammenfassung der Vorakten aus psychiat rischer Sicht“ die nach seiner Einschätzung für die Beurteilung rele vanten Akten an (vgl. Urk. 7/116/2-3). Auch im Übrigen hielt er sich mit seinem Gutachten an den von der IV-Stelle geforderten Inhalt und Aufbau (vgl. Urk. 7/113/4, 7/116/1-9).
Die Einholung einer Fremdanamnese
ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte
beziehungsweise Therapeuten
- wie es der Beschwerdeführer verlangt (vgl. Urk. 1 S. 6) -
sind für die Gutachtenserstellung
häufig zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012, E. 5.3.3). Die IV-Stelle hatte vor der Begutachtung die schriftlichen Auskünfte von E.___ vom 4. September 2013 und vom 10. April 2014 eingeholt ( Urk. 7/103, 7/111). Nach den Angaben des Beschwerdeführers fand bei E.___ zu keinem Zeitpunkt eine fortlaufende psychiatrische Behandlung statt (vgl. Urk. 7/116/5, 7/124/3). Angesichts dieser Umstände kann die Tatsache, da ss Dr. C.___ bei E.___ keine ergänzenden Auskünfte eingeholt hat, von vorneherein nicht als Mangel des Gut achtens gewertet werden .
Aufgrund der ausführlichen Angaben des Versicherten und seinem Verhalten während der Untersuchung und der von ihm dabei objektiv festgestellten Be funde kam Dr. C.___ in überzeugender Weise zum Schluss, dass zum Untersu chungszeitpunkt keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestand. Dabei leuchtet ohne W eiteres ein, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge , welche als vorbestehend zu betrachten sind, wie bereits vor Ausbruch der Nierenerkrankung auch künftig keine Arbeitsunfähigkeit begrün den (vgl. Urk. 7/116/8). Die depressiven Symptome spielten sodann im Untersu chungszeitpunkt
kaum mehr eine Roll e ( vgl. Urk. 7/116/ 7- 8) . Dieser gutachterli chen Einschätzung kommt im Vergleich zur Einschätzung von E.___ , welcher für die Zeit von September 2013 bis April 2014 erhebliche re Befunde feststellte und eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit annahm (vgl. Urk. 7/103, 7/111) , grösseres Gewicht zu. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Für die Zeit nach der Begutachtung vom 3. Juli 2014 ist somit gestützt auf die Angaben von Dr. C.___
keine zusätzliche psychisch bedingte Arbeitsunfähig keit anzunehmen. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. 4.2
Zum Verlauf hielt Dr. C.___ fest, durch Dr. D.___ und E.___ sei kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden diagnostiziert worden, der eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige ( Urk. 7/116/8) . Dr. C.___ ging somit von einer vorübergehenden Natur der früher diagnosti zierten Leiden aus, zumal er im Untersuchungszeitpunkt kaum mehr depressive Symptome feststellen konnte.
Dieser gutachterlichen Einschätzung ist zu folgen . Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. Dezember 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner schweren körperlichen Erkrankung und de r damit verbundenen sozialen Veränderungen in eine Krise geraten war. Dr. D.___ führte entspre chend an, es bestehe eine starke psychosoziale Komponente ( Urk. 7/71/84). Sie diagnostizierte eine Anpassung sstörung und eine - gemäss Dr. C.___
(vgl. Urk. 7/116/8) reaktive
– mittelgradige
depressive Episode .
Sowohl Anpassungs störungen als auch reaktive Depressionen sind in der Regel vorübergehender Natur und deshalb nicht invalidisierend (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 4 Rz 64 und 73 , S. 34 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010, E. 5.2 , und I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E. 6.3). Hinweise dafür, dass es sich vorlie gend anders verhält , bestehen keine. Namentlich kann nicht angenommen wer den, die depressive Störung habe sich im Verlauf von den belastenden Lebens umständen verselbständigt beziehungsweise es ha be sich eine verselb - st ändig t e psychische Störung herausgebildet (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015, E. 3.3 , und I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E. 6.3 ). Vielmehr ist von einer Abschwächung der Befunde im Verlauf auszuge hen. Dies z eigt sich an der Behandlungsintensität, welche rückläufig war und welche auch ein en Rückgang der diagnoserelevanten Befunde nahelegt (vgl. Urk. 7/124/3) .
Sodann gib t d er Beschwerdeführer etwa an, mit dem für ihn positiv verlaufen en Gerichtsverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes einhergegangen , da eine Ursache der Depression vom Tisch gewesen sei (vgl. Urk. 7/ 134/39-40 ).
Dr. C.___ konnte bei seiner Untersuchung vom Juli 2014 sodann
– wie erwähnt - kaum mehr depressive Symptome feststellen.
Damit lag auch im Verlauf kein invalidisierendes psychisches Leiden vor und es bleibt bei der Zuspr echung
der
Dreiviertelsrente ab 1. März 201 1. Die Beschwer de ist damit teilweise gutzuheissen. 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Mit der Zusprechung der Dreiviertelsrente obsiegen der Beschwerde führer, welcher weitere Abklärungen im Hinblick auf die Zuspre chung einer ganzen Rente verlangt (vgl.
Urk. 1 S. 2, 9 S. 3), und die Beschwer degegnerin je zur Hälfte. Entsprechend haben beide je Fr. 300. -- zu tragen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessent schädi gung zu. Diese ist ermessensweise auf Fr. 900 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2015 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld