Sachverhalt
1. 1.1
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 mit Wirkung ab 27. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Dreiviertels rente zu (Urk. 7/78-79, Urk. 7/81-83).
Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/86) bestätigte die IV Stelle die weitere Ausrichtung der bisherigen Rente mit Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 7/109). 1. 2
Gestützt auf die am
1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) hob die IV-Stelle die Invaliden rente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
– mit Verfügung vom 3. Juli 2012 auf (Urk. 7/131). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicher ten vom 14. August 2012 (Urk. 7/132) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2012 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 3. Juli 2012 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklä rungen zurückwies (Prozess Nr. IV.2012.00786, Urk. 7/136). 1. 3
In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und liess den Versicher ten durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 3. Oktober 2013, Urk. 7/152, 20. November 2013, Urk. 7/155 und 21. November 2013, Urk. 7/156). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/165 -168) stellte die IV-Stelle die Rente auf Ende des folgenden Monats seit der Zustellung des Entscheids ein (Urk. 2 = Urk. 7/183). 2.
Der Versicherte erhob am 13. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2015 (Urk. 2) und beantragte der en Aufhebung und die weitere Aus richtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Am 9. Juni 2015 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Diese verzichtete am 10. Juli 2015 auf eine Stel lungnahme (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7/136) hob das Gericht die rentenaufhe bende Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/131) mit der Begründung auf, in Anbetracht der gestellten somatischen Diagnosen mit organischem Korrelat könne nicht von eine m
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinn von lit . a der Schlussbestimmungen gesprochen werden, und wies die Sache an die Beschwer degegnerin zurück, damit diese weitere Abklärungen durchführe und über den Rentenanspruch neu verfüge (E. 4.2 – 4.3).
In der Folge hob die Beschwerdegegnerin die Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Prof . Z.___ vom
30. Oktober und 20./
21. November 2013 (Urk. 7/152 und Urk. 7/155-156) mit Verfügung vom 11. März 2015 erneut auf mit der Begründung, es liege zwar kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vor, dem Beschwerdeführer seien indessen nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ Eingliederungsmassnahmen angeboten worden, die bereits nach drei Tagen ohne ersichtlichen medizinischen Grund beendet wor den seien. Der Beschwerdeführer sei so zu stellen, als hätte er die Ein gliederungsmassnahmen erfolgreich abgeschlossen, weshalb ihm ein Ein kommen aus einer 100%igen angepassten Tätigkeit als Invalideneinkommen angerechnet werde, was zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 19 % führe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), sein Gesund heitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht ver bessert (Ziff. 20 S. 8). Dr. Y.___ habe ausdrücklich festgehalten, dass es seit der letzten Revision zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen sei (Ziff. 20 S. 9). Auch Prof . Z.___ halte klar fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verän dert habe. Die somatoforme Schmerzstörung bestehe nach wie vor, auch wenn nach den heutigen Vorgaben der Rechtsprechung die Leistungsfähigkeit anders beurteilt werden müsse (Ziff. 21 S. 9). Liege kein Sachverhalt vo r, der revi sionsrechtlich zur Aufhebung der Rente führen könne, sei die Anordnung von Eingliederungsmassnahmen und die Stellung des Versicherten „als wäre die Eingliederungsmassnahme erfolgreich durchgeführt worden“, als eine Umge hung der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren (Ziff. 24 S. 10). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers derart verbessert hat, dass er nunmehr in der Lage ist, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen und keinen Anspruch mehr auf eine Inva lidenrente hat.
Letztmals materiell wurde die Rente anlässlich eines amtlichen Revisionsver fahrens überprüft und mit Verfügung vom 10. Mai 2010 bestätigt (Urk. 7/110). Der damals festgestellte Sachverhalt gilt daher als Vergleichsbasis. 3. 3.1
Laut Feststellungsblatt vom 3. Mai 2010 (Urk. 7/107) stützte sich die Beschwerde gegnerin bei der Rentenbestätigung auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19. Dezember 2009 (Urk. 7/94). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 14): - c hronifiziertes Schmerzbild mit/bei - o hne hinreichendes somatisches Korrelat - n icht-organischen Befunden (Waddel -Zeichen) - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung - Panvertebrales Syndrom bei - Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule - Hyperostotischer Spondylose (Morbus Forrestier) - Status nach distaler Radiusfraktur beidseits am 22.7.2009 - Übergewicht (27.6 kg/m2) - Nikotinabusus (zirka 50 py)
Der Gutachter führte aus, durch die erhobenen Befunde lasse sich das Beschwerde bild nicht einmal ansatzweise erklären (S. 18). Er erachtete aufgrund der rheumatologischen Situation körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkei ten ganztags für zumutbar (S. 15, S. 18) . Seine im Vergleich zum Gutachten des B.___ vom 17. April 2003 (Urk. 7/39) abweichende Einschätzung betreffend das zumutbare Pensum erklärte er damit, dass die B.___ -Gutachter auch die somatoforme Schmerzstörung als ein schränkend erachtet hätten. Als Rheumatologe dürfe er diese Diagnose jedoch nicht berücksichtigen. 3.2
3.2.1
Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. C.___ . 3.2. 2
Dr. Y.___ nannte im Gutachten vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7/152) folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71): - Panvertebralsyndrom bei disseminierter idiopathischer skelettaler Hyper ostose (DISH) mit - ü berbrückenden Ossifikationen vor allem im BWS- und LWS-Bereich -
o hne Hinweise auf eine entzündliche Affektion und - d eutliche Diskusprotrusionen der drei unteren LWS-Segmente mit leich ter E inengung des Spinalkanals im Segment L3/L4 und L4/L5 -
o hne foraminale Einengung (Ganzkörper-MRI September 2013) - o hne radikuläre Zeichen - Status nach distaler Radiusfraktur am 22.7.1999 beidseits - rechts intraartikulär mit - konservativer Therapie und vollständiger Konsolidierung beidseits mit - leichter Steilstellung des Radius in der Coronalebene beidseits oh n e posttraumatische Arthrose (Röntgen September 2013)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin (S. 71): - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Übergewicht (BMI 28.2 kg/m 2) - Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose Januar 2013) - Hypercholesterinämie
In der rheumatologischen Beurteilung führte sie zusammengefasst aus (S. 72 f.), die Angaben des Beschwerdeführers zu den aktuellen Beschwerden seien eher diffus und in sich widersprüchlich. Er klage über ständige Schmerzen im ganzen Körper. Seit 1999 liege er die meiste Zeit und treibe seither keinen Sport mehr. Er könne nur zwanzig Meter gehe n und müsse dann fünf bis sechs Minuten lang Pause machen.
Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht, sie seien nicht gravierend. Dass er seit 1999 hauptsächlich liege, könne aufgrund der körperlichen Befunde keinesfalls stimmen. Die Radiusfrakturen seien voll ständig verheilt. Er setze beide Hände regelmässig ein, wie die kräftige Arm muskulatur zeige. Die DISH sei eine häufige und meist harmlose Krankheit und es träten meist keine Beschwerden auf.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten regelmässig eingenommenen Schmerz mittel seien in seinem Blut nicht nachweisbar.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus (S. 74 f.), der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Hilfsdachdecker seit dem Unfall im Jahr 1999 nicht mehr ausüben. In einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit, die keinen sicheren Handgriff au f Leitern oder Dächern erforder e und keine Schläge oder Vibrationen auf die Handgelenke verursach e, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Zur Frage der Rentenrevision nahm Dr. Y.___ dahingehend Stellung (S. 78), dass es seit Mai 2010 zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszu standes gekommen sei. Sie teile die Einschätzung von Dr. A.___, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. 3.2. 3
Im psychiatrischen Gutachten vom 20. November 2013 (Urk. 7/155) konnte Prof.
Z.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Es liege eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) vor, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei.
In der psychiatrischen Beurteilung ga b Prof.
Z.___ unter anderem an, der Beschwerdeführer beklage ausser einer vermehrten Müdigkeit keine weiteren subjektiv wahrgenommenen psychischen Störungen. Im Vordergrund der Beschwer deproblematik stünden hingegen chronische Schmerzen, die sich kurz nach dem Unfallereignis deutlich ausgeweitet hätten (S. 20) . Es liessen sich keine affektiven Symptome erfassen, die auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation die Diagnose einer depressiven Störung rechtfertig ten. Ebenso wenig ergäben sich Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Auch ergebe sich kein Anhalt auf eine Persönlichkeits störung (S. 21) .
Die rasche Symptomausweitung der Schmerzen, die Angabe, dass Schmerzmedi kamente die Beschwerden kaum linderten (sofern er sie tatsächlich auch ein nehme), sowie die Beeinflussbarkeit des subjektiven Schmerzempfindens durch emotionale und psychosoziale Faktoren sprächen für ein somatoformes Störungsbild (S. 22) .
Aus gutachterlicher Sicht sei auch in Würdigung des Längsschnittverlaufs der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers zusammenfassend festzu stellen, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F45.41 zu diagnostizieren sei. Eine eigenständige Depression können nicht gestellt werden. Ebenso wenig bestünden andere psychiatrische Störungsbilder (S. 23) .
Im Verlauf der psychiatrischen Erkrankung sei aus gutachterlicher Sicht keine Verschlechterung, aber auch keine Verbesserung aufgetreten. Es handle sich um eine Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts auf veränderter gutachter licher Entscheidungsbasis (geänderte Gesetzeslage) bei im Wesentlichen unver ändertem psychischem Gesundheitszustand seit dem Jahre 2003 (Vorbegutach tung, S. 24).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Prof . Z.___ aus, es lägen keine psychischen Stö rungsbilder vor, welche die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit handi capierten . Aus psychiatrischer-versicherungsmedizinischer Sicht sei die „zumut bare Willensanstrengung“ zur Überwindung der vorliegenden psychischen Störung als gegeben anzunehmen. 3.2. 4
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 21. November 2013 (Urk. 7/156) wiederholten die Experten die in den einzelnen Gutachten gestellten Diagnosen (vgl. oben E. 3.2.1 - 2). Bezüglich Arbeitsfähigkeit kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem Unfall vom Juli 1999 nicht mehr ausüben könne . Aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann er in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig gewesen sei. Der Rheumatologe Dr. A.___ habe ihn in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig erachtet . Daher sei er spätestens seit Dezember 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 4. 4.1
Bezüglich der Diagnosestellung st ehen die Gutachten von Dr. A.___ (E. 3.1) und Dr. Y.___ (E. 3.2.1) im Wesentlichen im Einklang . Auch die Beurteilungen der Gutachter stimmen überein: So stellte Dr. A.___ damals fest, dass sich das Beschwerdebild durch die erhobenen Befunde nicht einmal ansatzweise erklären lasse und erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Situation für körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeiten als ganztags arbeitsfähig. Auch Dr. Y.___ führte aus, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht, denn sie seien nicht gravierend. Auch sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, rücken schonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Nach dem Dargelegten kann bei m Beschwerdeführer nicht von einer wesentli chen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, wovon im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin ausging (vgl. Urk. 2 S. 2) . 4. 2
Im Urt eil vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7 / 136) hielt das hiesige
G ericht fest, dass schon die Ärzte des B.___, welche den Beschwerdeführer im Jahre 2003 begut achtet hatten (Gutachten vom 17. April 2013, Urk. 7/39), und Dr. A.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übereinstimmend beurteilten (E. 4.1). Ein wesentlicher Unterschied bestehe hingegen in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, welche von den B.___ -Gutachtern auf 50 % und von Dr. A.___ auf 100 % veranschlagt worden sei (E. 4.2 erster Abschnitt).
Weiter hielt das Gericht fest, dass die von den B.___ -Gutachtern über die Befunde am Achsenskelett und den Händen hinaus gestellte Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung schon damals als überwindbar betrachtet worden sei und deshalb nicht in ihre Beurteilung der Restarbeits fähigkeit eingeflossen sei. Wenn diese später von Dr. A.___ anders eingeschätzt worden sei, so sei seine Beurteilung als eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu standes zu betrachten (E. 4.2 zweiter Abschnitt).
Nachdem nun nach der Begutachtung durch Dr. Y.___ und Prof. Z.___ wiederum von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, ist weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 50
% auszugehen. Da sich gemäss Aktenlage die erwerblichen Auswirkungen nicht erheblich geändert haben (vgl. Urk. 7/162),
liegt
k ein Revisionsgrund vor, welcher die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigen würde .
Da die rentenbestätigende Verfügung vom
10. Mai 2010 (Urk. 8/110) nicht offen sichtlich falsch war, bleibt auch kein Raum, die Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen) zu schützen.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die zu den somatoformen Schmerzstörungen oder anderen psychosomatischen Störungen geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtes Urteil 9C_492/2014) zu kein em anderen Resultat führt, stellt
doch eine Ä nderung der Gerichtspraxis
in der Regel kein en Revisionsgrund
dar (BGE
135 V 201). 4. 3
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass trotz Gesundheitsschaden s eine vollständige Eingliederung möglich sei (vgl. Urk. 2), mithin, dass der Beschwer deführer, hätte er von den ihm angebotenen beruflichen Massnahmen Gebrauch gemach t, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit hätte erlangen können . Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass zwar mit geeigneten beruflichen Massnahmen die Erwerbsfähigkeit gesteigert werden kann, nicht aber die verbleibende Restarbeitsfähigkeit, es sei denn, die berufli chen Massnahmen seien Teil einer medizinisch-therapeutischen Massnahme . Wie oben dargelegt ist aus revisionsrechtlichen Gründen – auch entgegen den Einschätzungen von Dr. Y.___ oder Dr. A.___
- weiterhin lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen. Mit beruflichen Massnahmen könnte höchstens erreicht werden, dass der Beschwer deführer ein höheres Invalideneinkommen erzielen könnte, nicht aber, dass damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und damit ein rentenausschliessendes Ein kommen erreicht werden kann. 4. 4
Unabhängig davon, dass berufliche Massnahmen sich auf die Erwerbs-, nicht aber auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, hat es die Beschwerdegegnerin unter lassen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren
(vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) durch zuführen, nachdem der Beschwerdeführer die Eingliederungsmassnahmen abge brochen hatte. 4. 5
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwer deführers zu Unrecht aufgehoben, weshalb die Besch werde gutzu h eissen ist. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und des seit 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde
wird die Verfügung vom 11. März 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Drei viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Gestützt auf die am
1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) hob die IV-Stelle die Invaliden rente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
– mit Verfügung vom 3. Juli 2012 auf (Urk. 7/131). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicher ten vom 14. August 2012 (Urk. 7/132) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2012 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 3. Juli 2012 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklä rungen zurückwies (Prozess Nr. IV.2012.00786, Urk. 7/136). 1.
E. 2.1 Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7/136) hob das Gericht die rentenaufhe bende Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/131) mit der Begründung auf, in Anbetracht der gestellten somatischen Diagnosen mit organischem Korrelat könne nicht von eine m
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinn von lit . a der Schlussbestimmungen gesprochen werden, und wies die Sache an die Beschwer degegnerin zurück, damit diese weitere Abklärungen durchführe und über den Rentenanspruch neu verfüge (E. 4.2 – 4.3).
In der Folge hob die Beschwerdegegnerin die Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Prof . Z.___ vom
30. Oktober und 20./
21. November 2013 (Urk. 7/152 und Urk. 7/155-156) mit Verfügung vom 11. März 2015 erneut auf mit der Begründung, es liege zwar kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vor, dem Beschwerdeführer seien indessen nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ Eingliederungsmassnahmen angeboten worden, die bereits nach drei Tagen ohne ersichtlichen medizinischen Grund beendet wor den seien. Der Beschwerdeführer sei so zu stellen, als hätte er die Ein gliederungsmassnahmen erfolgreich abgeschlossen, weshalb ihm ein Ein kommen aus einer 100%igen angepassten Tätigkeit als Invalideneinkommen angerechnet werde, was zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 19 % führe (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), sein Gesund heitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht ver bessert (Ziff. 20 S. 8). Dr. Y.___ habe ausdrücklich festgehalten, dass es seit der letzten Revision zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen sei (Ziff. 20 S. 9). Auch Prof . Z.___ halte klar fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verän dert habe. Die somatoforme Schmerzstörung bestehe nach wie vor, auch wenn nach den heutigen Vorgaben der Rechtsprechung die Leistungsfähigkeit anders beurteilt werden müsse (Ziff. 21 S. 9). Liege kein Sachverhalt vo r, der revi sionsrechtlich zur Aufhebung der Rente führen könne, sei die Anordnung von Eingliederungsmassnahmen und die Stellung des Versicherten „als wäre die Eingliederungsmassnahme erfolgreich durchgeführt worden“, als eine Umge hung der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren (Ziff. 24 S. 10).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers derart verbessert hat, dass er nunmehr in der Lage ist, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen und keinen Anspruch mehr auf eine Inva lidenrente hat.
Letztmals materiell wurde die Rente anlässlich eines amtlichen Revisionsver fahrens überprüft und mit Verfügung vom 10. Mai 2010 bestätigt (Urk. 7/110). Der damals festgestellte Sachverhalt gilt daher als Vergleichsbasis. 3.
E. 3 In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und liess den Versicher ten durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 3. Oktober 2013, Urk. 7/152, 20. November 2013, Urk. 7/155 und 21. November 2013, Urk. 7/156). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/165 -168) stellte die IV-Stelle die Rente auf Ende des folgenden Monats seit der Zustellung des Entscheids ein (Urk. 2 = Urk. 7/183). 2.
Der Versicherte erhob am 13. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2015 (Urk. 2) und beantragte der en Aufhebung und die weitere Aus richtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Am 9. Juni 2015 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Diese verzichtete am 10. Juli 2015 auf eine Stel lungnahme (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Laut Feststellungsblatt vom 3. Mai 2010 (Urk. 7/107) stützte sich die Beschwerde gegnerin bei der Rentenbestätigung auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19. Dezember 2009 (Urk. 7/94). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 14): - c hronifiziertes Schmerzbild mit/bei - o hne hinreichendes somatisches Korrelat - n icht-organischen Befunden (Waddel -Zeichen) - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung - Panvertebrales Syndrom bei - Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule - Hyperostotischer Spondylose (Morbus Forrestier) - Status nach distaler Radiusfraktur beidseits am 22.7.2009 - Übergewicht (27.6 kg/m2) - Nikotinabusus (zirka 50 py)
Der Gutachter führte aus, durch die erhobenen Befunde lasse sich das Beschwerde bild nicht einmal ansatzweise erklären (S. 18). Er erachtete aufgrund der rheumatologischen Situation körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkei ten ganztags für zumutbar (S. 15, S. 18) . Seine im Vergleich zum Gutachten des B.___ vom 17. April 2003 (Urk. 7/39) abweichende Einschätzung betreffend das zumutbare Pensum erklärte er damit, dass die B.___ -Gutachter auch die somatoforme Schmerzstörung als ein schränkend erachtet hätten. Als Rheumatologe dürfe er diese Diagnose jedoch nicht berücksichtigen.
E. 3.2 4
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 21. November 2013 (Urk. 7/156) wiederholten die Experten die in den einzelnen Gutachten gestellten Diagnosen (vgl. oben E. 3.2.1 - 2). Bezüglich Arbeitsfähigkeit kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem Unfall vom Juli 1999 nicht mehr ausüben könne . Aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann er in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig gewesen sei. Der Rheumatologe Dr. A.___ habe ihn in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig erachtet . Daher sei er spätestens seit Dezember 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 4. 4.1
Bezüglich der Diagnosestellung st ehen die Gutachten von Dr. A.___ (E. 3.1) und Dr. Y.___ (E. 3.2.1) im Wesentlichen im Einklang . Auch die Beurteilungen der Gutachter stimmen überein: So stellte Dr. A.___ damals fest, dass sich das Beschwerdebild durch die erhobenen Befunde nicht einmal ansatzweise erklären lasse und erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Situation für körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeiten als ganztags arbeitsfähig. Auch Dr. Y.___ führte aus, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht, denn sie seien nicht gravierend. Auch sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, rücken schonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Nach dem Dargelegten kann bei m Beschwerdeführer nicht von einer wesentli chen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, wovon im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin ausging (vgl. Urk. 2 S. 2) . 4. 2
Im Urt eil vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7 / 136) hielt das hiesige
G ericht fest, dass schon die Ärzte des B.___, welche den Beschwerdeführer im Jahre 2003 begut achtet hatten (Gutachten vom 17. April 2013, Urk. 7/39), und Dr. A.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übereinstimmend beurteilten (E. 4.1). Ein wesentlicher Unterschied bestehe hingegen in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, welche von den B.___ -Gutachtern auf 50 % und von Dr. A.___ auf 100 % veranschlagt worden sei (E. 4.2 erster Abschnitt).
Weiter hielt das Gericht fest, dass die von den B.___ -Gutachtern über die Befunde am Achsenskelett und den Händen hinaus gestellte Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung schon damals als überwindbar betrachtet worden sei und deshalb nicht in ihre Beurteilung der Restarbeits fähigkeit eingeflossen sei. Wenn diese später von Dr. A.___ anders eingeschätzt worden sei, so sei seine Beurteilung als eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu standes zu betrachten (E. 4.2 zweiter Abschnitt).
Nachdem nun nach der Begutachtung durch Dr. Y.___ und Prof. Z.___ wiederum von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, ist weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 50
% auszugehen. Da sich gemäss Aktenlage die erwerblichen Auswirkungen nicht erheblich geändert haben (vgl. Urk. 7/162),
liegt
k ein Revisionsgrund vor, welcher die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigen würde .
Da die rentenbestätigende Verfügung vom
10. Mai 2010 (Urk. 8/110) nicht offen sichtlich falsch war, bleibt auch kein Raum, die Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen) zu schützen.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die zu den somatoformen Schmerzstörungen oder anderen psychosomatischen Störungen geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtes Urteil 9C_492/2014) zu kein em anderen Resultat führt, stellt
doch eine Ä nderung der Gerichtspraxis
in der Regel kein en Revisionsgrund
dar (BGE
135 V 201). 4. 3
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass trotz Gesundheitsschaden s eine vollständige Eingliederung möglich sei (vgl. Urk. 2), mithin, dass der Beschwer deführer, hätte er von den ihm angebotenen beruflichen Massnahmen Gebrauch gemach t, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit hätte erlangen können . Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass zwar mit geeigneten beruflichen Massnahmen die Erwerbsfähigkeit gesteigert werden kann, nicht aber die verbleibende Restarbeitsfähigkeit, es sei denn, die berufli chen Massnahmen seien Teil einer medizinisch-therapeutischen Massnahme . Wie oben dargelegt ist aus revisionsrechtlichen Gründen – auch entgegen den Einschätzungen von Dr. Y.___ oder Dr. A.___
- weiterhin lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen. Mit beruflichen Massnahmen könnte höchstens erreicht werden, dass der Beschwer deführer ein höheres Invalideneinkommen erzielen könnte, nicht aber, dass damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und damit ein rentenausschliessendes Ein kommen erreicht werden kann. 4. 4
Unabhängig davon, dass berufliche Massnahmen sich auf die Erwerbs-, nicht aber auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, hat es die Beschwerdegegnerin unter lassen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren
(vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) durch zuführen, nachdem der Beschwerdeführer die Eingliederungsmassnahmen abge brochen hatte. 4. 5
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwer deführers zu Unrecht aufgehoben, weshalb die Besch werde gutzu h eissen ist. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und des seit 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde
wird die Verfügung vom 11. März 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Drei viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 3.2.1 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. C.___ .
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00398 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
18. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Zustelladresse: AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 mit Wirkung ab 27. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Dreiviertels rente zu (Urk. 7/78-79, Urk. 7/81-83).
Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/86) bestätigte die IV Stelle die weitere Ausrichtung der bisherigen Rente mit Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 7/109). 1. 2
Gestützt auf die am
1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) hob die IV-Stelle die Invaliden rente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
– mit Verfügung vom 3. Juli 2012 auf (Urk. 7/131). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicher ten vom 14. August 2012 (Urk. 7/132) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2012 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 3. Juli 2012 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklä rungen zurückwies (Prozess Nr. IV.2012.00786, Urk. 7/136). 1. 3
In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und liess den Versicher ten durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 3. Oktober 2013, Urk. 7/152, 20. November 2013, Urk. 7/155 und 21. November 2013, Urk. 7/156). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/165 -168) stellte die IV-Stelle die Rente auf Ende des folgenden Monats seit der Zustellung des Entscheids ein (Urk. 2 = Urk. 7/183). 2.
Der Versicherte erhob am 13. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2015 (Urk. 2) und beantragte der en Aufhebung und die weitere Aus richtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Am 9. Juni 2015 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Diese verzichtete am 10. Juli 2015 auf eine Stel lungnahme (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7/136) hob das Gericht die rentenaufhe bende Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/131) mit der Begründung auf, in Anbetracht der gestellten somatischen Diagnosen mit organischem Korrelat könne nicht von eine m
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinn von lit . a der Schlussbestimmungen gesprochen werden, und wies die Sache an die Beschwer degegnerin zurück, damit diese weitere Abklärungen durchführe und über den Rentenanspruch neu verfüge (E. 4.2 – 4.3).
In der Folge hob die Beschwerdegegnerin die Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Prof . Z.___ vom
30. Oktober und 20./
21. November 2013 (Urk. 7/152 und Urk. 7/155-156) mit Verfügung vom 11. März 2015 erneut auf mit der Begründung, es liege zwar kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vor, dem Beschwerdeführer seien indessen nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ Eingliederungsmassnahmen angeboten worden, die bereits nach drei Tagen ohne ersichtlichen medizinischen Grund beendet wor den seien. Der Beschwerdeführer sei so zu stellen, als hätte er die Ein gliederungsmassnahmen erfolgreich abgeschlossen, weshalb ihm ein Ein kommen aus einer 100%igen angepassten Tätigkeit als Invalideneinkommen angerechnet werde, was zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 19 % führe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), sein Gesund heitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht ver bessert (Ziff. 20 S. 8). Dr. Y.___ habe ausdrücklich festgehalten, dass es seit der letzten Revision zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen sei (Ziff. 20 S. 9). Auch Prof . Z.___ halte klar fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verän dert habe. Die somatoforme Schmerzstörung bestehe nach wie vor, auch wenn nach den heutigen Vorgaben der Rechtsprechung die Leistungsfähigkeit anders beurteilt werden müsse (Ziff. 21 S. 9). Liege kein Sachverhalt vo r, der revi sionsrechtlich zur Aufhebung der Rente führen könne, sei die Anordnung von Eingliederungsmassnahmen und die Stellung des Versicherten „als wäre die Eingliederungsmassnahme erfolgreich durchgeführt worden“, als eine Umge hung der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren (Ziff. 24 S. 10). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers derart verbessert hat, dass er nunmehr in der Lage ist, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen und keinen Anspruch mehr auf eine Inva lidenrente hat.
Letztmals materiell wurde die Rente anlässlich eines amtlichen Revisionsver fahrens überprüft und mit Verfügung vom 10. Mai 2010 bestätigt (Urk. 7/110). Der damals festgestellte Sachverhalt gilt daher als Vergleichsbasis. 3. 3.1
Laut Feststellungsblatt vom 3. Mai 2010 (Urk. 7/107) stützte sich die Beschwerde gegnerin bei der Rentenbestätigung auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19. Dezember 2009 (Urk. 7/94). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 14): - c hronifiziertes Schmerzbild mit/bei - o hne hinreichendes somatisches Korrelat - n icht-organischen Befunden (Waddel -Zeichen) - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung - Panvertebrales Syndrom bei - Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule - Hyperostotischer Spondylose (Morbus Forrestier) - Status nach distaler Radiusfraktur beidseits am 22.7.2009 - Übergewicht (27.6 kg/m2) - Nikotinabusus (zirka 50 py)
Der Gutachter führte aus, durch die erhobenen Befunde lasse sich das Beschwerde bild nicht einmal ansatzweise erklären (S. 18). Er erachtete aufgrund der rheumatologischen Situation körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkei ten ganztags für zumutbar (S. 15, S. 18) . Seine im Vergleich zum Gutachten des B.___ vom 17. April 2003 (Urk. 7/39) abweichende Einschätzung betreffend das zumutbare Pensum erklärte er damit, dass die B.___ -Gutachter auch die somatoforme Schmerzstörung als ein schränkend erachtet hätten. Als Rheumatologe dürfe er diese Diagnose jedoch nicht berücksichtigen. 3.2
3.2.1
Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. C.___ . 3.2. 2
Dr. Y.___ nannte im Gutachten vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7/152) folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71): - Panvertebralsyndrom bei disseminierter idiopathischer skelettaler Hyper ostose (DISH) mit - ü berbrückenden Ossifikationen vor allem im BWS- und LWS-Bereich -
o hne Hinweise auf eine entzündliche Affektion und - d eutliche Diskusprotrusionen der drei unteren LWS-Segmente mit leich ter E inengung des Spinalkanals im Segment L3/L4 und L4/L5 -
o hne foraminale Einengung (Ganzkörper-MRI September 2013) - o hne radikuläre Zeichen - Status nach distaler Radiusfraktur am 22.7.1999 beidseits - rechts intraartikulär mit - konservativer Therapie und vollständiger Konsolidierung beidseits mit - leichter Steilstellung des Radius in der Coronalebene beidseits oh n e posttraumatische Arthrose (Röntgen September 2013)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin (S. 71): - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Übergewicht (BMI 28.2 kg/m 2) - Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose Januar 2013) - Hypercholesterinämie
In der rheumatologischen Beurteilung führte sie zusammengefasst aus (S. 72 f.), die Angaben des Beschwerdeführers zu den aktuellen Beschwerden seien eher diffus und in sich widersprüchlich. Er klage über ständige Schmerzen im ganzen Körper. Seit 1999 liege er die meiste Zeit und treibe seither keinen Sport mehr. Er könne nur zwanzig Meter gehe n und müsse dann fünf bis sechs Minuten lang Pause machen.
Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht, sie seien nicht gravierend. Dass er seit 1999 hauptsächlich liege, könne aufgrund der körperlichen Befunde keinesfalls stimmen. Die Radiusfrakturen seien voll ständig verheilt. Er setze beide Hände regelmässig ein, wie die kräftige Arm muskulatur zeige. Die DISH sei eine häufige und meist harmlose Krankheit und es träten meist keine Beschwerden auf.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten regelmässig eingenommenen Schmerz mittel seien in seinem Blut nicht nachweisbar.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus (S. 74 f.), der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Hilfsdachdecker seit dem Unfall im Jahr 1999 nicht mehr ausüben. In einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit, die keinen sicheren Handgriff au f Leitern oder Dächern erforder e und keine Schläge oder Vibrationen auf die Handgelenke verursach e, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Zur Frage der Rentenrevision nahm Dr. Y.___ dahingehend Stellung (S. 78), dass es seit Mai 2010 zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszu standes gekommen sei. Sie teile die Einschätzung von Dr. A.___, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. 3.2. 3
Im psychiatrischen Gutachten vom 20. November 2013 (Urk. 7/155) konnte Prof.
Z.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Es liege eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) vor, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei.
In der psychiatrischen Beurteilung ga b Prof.
Z.___ unter anderem an, der Beschwerdeführer beklage ausser einer vermehrten Müdigkeit keine weiteren subjektiv wahrgenommenen psychischen Störungen. Im Vordergrund der Beschwer deproblematik stünden hingegen chronische Schmerzen, die sich kurz nach dem Unfallereignis deutlich ausgeweitet hätten (S. 20) . Es liessen sich keine affektiven Symptome erfassen, die auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation die Diagnose einer depressiven Störung rechtfertig ten. Ebenso wenig ergäben sich Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Auch ergebe sich kein Anhalt auf eine Persönlichkeits störung (S. 21) .
Die rasche Symptomausweitung der Schmerzen, die Angabe, dass Schmerzmedi kamente die Beschwerden kaum linderten (sofern er sie tatsächlich auch ein nehme), sowie die Beeinflussbarkeit des subjektiven Schmerzempfindens durch emotionale und psychosoziale Faktoren sprächen für ein somatoformes Störungsbild (S. 22) .
Aus gutachterlicher Sicht sei auch in Würdigung des Längsschnittverlaufs der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers zusammenfassend festzu stellen, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F45.41 zu diagnostizieren sei. Eine eigenständige Depression können nicht gestellt werden. Ebenso wenig bestünden andere psychiatrische Störungsbilder (S. 23) .
Im Verlauf der psychiatrischen Erkrankung sei aus gutachterlicher Sicht keine Verschlechterung, aber auch keine Verbesserung aufgetreten. Es handle sich um eine Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts auf veränderter gutachter licher Entscheidungsbasis (geänderte Gesetzeslage) bei im Wesentlichen unver ändertem psychischem Gesundheitszustand seit dem Jahre 2003 (Vorbegutach tung, S. 24).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Prof . Z.___ aus, es lägen keine psychischen Stö rungsbilder vor, welche die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit handi capierten . Aus psychiatrischer-versicherungsmedizinischer Sicht sei die „zumut bare Willensanstrengung“ zur Überwindung der vorliegenden psychischen Störung als gegeben anzunehmen. 3.2. 4
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 21. November 2013 (Urk. 7/156) wiederholten die Experten die in den einzelnen Gutachten gestellten Diagnosen (vgl. oben E. 3.2.1 - 2). Bezüglich Arbeitsfähigkeit kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem Unfall vom Juli 1999 nicht mehr ausüben könne . Aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann er in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig gewesen sei. Der Rheumatologe Dr. A.___ habe ihn in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig erachtet . Daher sei er spätestens seit Dezember 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 4. 4.1
Bezüglich der Diagnosestellung st ehen die Gutachten von Dr. A.___ (E. 3.1) und Dr. Y.___ (E. 3.2.1) im Wesentlichen im Einklang . Auch die Beurteilungen der Gutachter stimmen überein: So stellte Dr. A.___ damals fest, dass sich das Beschwerdebild durch die erhobenen Befunde nicht einmal ansatzweise erklären lasse und erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Situation für körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeiten als ganztags arbeitsfähig. Auch Dr. Y.___ führte aus, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht, denn sie seien nicht gravierend. Auch sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, rücken schonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Nach dem Dargelegten kann bei m Beschwerdeführer nicht von einer wesentli chen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, wovon im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin ausging (vgl. Urk. 2 S. 2) . 4. 2
Im Urt eil vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7 / 136) hielt das hiesige
G ericht fest, dass schon die Ärzte des B.___, welche den Beschwerdeführer im Jahre 2003 begut achtet hatten (Gutachten vom 17. April 2013, Urk. 7/39), und Dr. A.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übereinstimmend beurteilten (E. 4.1). Ein wesentlicher Unterschied bestehe hingegen in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, welche von den B.___ -Gutachtern auf 50 % und von Dr. A.___ auf 100 % veranschlagt worden sei (E. 4.2 erster Abschnitt).
Weiter hielt das Gericht fest, dass die von den B.___ -Gutachtern über die Befunde am Achsenskelett und den Händen hinaus gestellte Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung schon damals als überwindbar betrachtet worden sei und deshalb nicht in ihre Beurteilung der Restarbeits fähigkeit eingeflossen sei. Wenn diese später von Dr. A.___ anders eingeschätzt worden sei, so sei seine Beurteilung als eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu standes zu betrachten (E. 4.2 zweiter Abschnitt).
Nachdem nun nach der Begutachtung durch Dr. Y.___ und Prof. Z.___ wiederum von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, ist weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 50
% auszugehen. Da sich gemäss Aktenlage die erwerblichen Auswirkungen nicht erheblich geändert haben (vgl. Urk. 7/162),
liegt
k ein Revisionsgrund vor, welcher die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigen würde .
Da die rentenbestätigende Verfügung vom
10. Mai 2010 (Urk. 8/110) nicht offen sichtlich falsch war, bleibt auch kein Raum, die Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen) zu schützen.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die zu den somatoformen Schmerzstörungen oder anderen psychosomatischen Störungen geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtes Urteil 9C_492/2014) zu kein em anderen Resultat führt, stellt
doch eine Ä nderung der Gerichtspraxis
in der Regel kein en Revisionsgrund
dar (BGE
135 V 201). 4. 3
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass trotz Gesundheitsschaden s eine vollständige Eingliederung möglich sei (vgl. Urk. 2), mithin, dass der Beschwer deführer, hätte er von den ihm angebotenen beruflichen Massnahmen Gebrauch gemach t, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit hätte erlangen können . Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass zwar mit geeigneten beruflichen Massnahmen die Erwerbsfähigkeit gesteigert werden kann, nicht aber die verbleibende Restarbeitsfähigkeit, es sei denn, die berufli chen Massnahmen seien Teil einer medizinisch-therapeutischen Massnahme . Wie oben dargelegt ist aus revisionsrechtlichen Gründen – auch entgegen den Einschätzungen von Dr. Y.___ oder Dr. A.___
- weiterhin lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen. Mit beruflichen Massnahmen könnte höchstens erreicht werden, dass der Beschwer deführer ein höheres Invalideneinkommen erzielen könnte, nicht aber, dass damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und damit ein rentenausschliessendes Ein kommen erreicht werden kann. 4. 4
Unabhängig davon, dass berufliche Massnahmen sich auf die Erwerbs-, nicht aber auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, hat es die Beschwerdegegnerin unter lassen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren
(vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) durch zuführen, nachdem der Beschwerdeführer die Eingliederungsmassnahmen abge brochen hatte. 4. 5
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwer deführers zu Unrecht aufgehoben, weshalb die Besch werde gutzu h eissen ist. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und des seit 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde
wird die Verfügung vom 11. März 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Drei viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher