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IV.2015.00397

Zwischenverfügung betreffend Anordnung einer (erneuten) polydisziplinären Begutachtung. Aufhebung der Verfügung mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin (nur noch) zu weiteren psychiatrischen Abklärungen berechtigt ist. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 11/38, Urk. 11/57) sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, der 1963 geborenen X.___ ab 1. Juni 2009 eine ganze und ab 1. November 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisi onsverfahren ein

(vgl. Urk. 11/61 ff.) . Sodann

unterbreitete sie

die Akten im Hin blick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 11/82/5). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 11/94) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf. Die von der Versicherten dagegen er hobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 6. November 2012 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 2 1. Juni 2012 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderlichen medizi nischen Ab klärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 11/120 /1-14; Prozess Nr. IV.2012.00824). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine/Innere Medi zin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) ein (vgl. Urk. 11/148), welches am 7. Oktober 2013 erstattet wurde (Urk. 11/152/2-49). Am 1 7. Januar 2014 stellte sie den Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 11/155). Die Antwort der Gutachter erging am 2 1. Januar 2014 (Urk. 11/156).

Am 1 7. Februar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine er neute polydiszi p linäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) als notwendig erachte (Urk. 11/158),

was sie mit Zwischenverfügung vom 1 3. März 2014 (Urk. 11/164) bestätigte. Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 3 1. Oktober 2014 nicht ein, nachdem in der angefochtenen Verfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt worden war (Urk. 1 1/172; Pro zess Nr. IV.2014.00412). 1.3

Am 1 9. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die (weiter hin als notwendig erachtete) Begutachtung durch die MEDAS Z.___ erfol gen werde; gleichzeitig gab sie ihr die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 11/178). Mit Schreiben vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 11/179) widersetzte sich die Versicherte einer erneuten polydisziplinären Untersuchung, woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 (Urk. 11/182 = Urk.

2) an einer Begutachtung durch die MEDAS Z.___ festhielt. 2.

Die Versicherte erhob 1 0. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und von einer er neuten polydisziplinären Begutachtung sei abzusehen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2015 (Urk.

10) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2015 (Urk.

2) han delt es sich um eine Zwis chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversich erungsrechts (ATSG) in Verbindung mit

Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesg esetzes über das Verwaltungsver fahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1.2

Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der R echtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechts mittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezo gene

Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwir kungs rechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Be schwer deverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nach teil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einho lung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Un tersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Ein griff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1/172; Pro zess Nr. IV.2014.00412).

E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2015 (Urk.

2) han delt es sich um eine Zwis chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversich erungsrechts (ATSG) in Verbindung mit

Art.

E. 1.2 Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der R echtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechts mittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezo gene

Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwir kungs rechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Be schwer deverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nach teil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einho lung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Un tersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Ein griff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

E. 1.3 Am 1 9. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die (weiter hin als notwendig erachtete) Begutachtung durch die MEDAS Z.___ erfol gen werde; gleichzeitig gab sie ihr die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 11/178). Mit Schreiben vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 11/179) widersetzte sich die Versicherte einer erneuten polydisziplinären Untersuchung, woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 (Urk. 11/182 = Urk.

2) an einer Begutachtung durch die MEDAS Z.___ festhielt.

E. 2 Die Versicherte erhob 1 0. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und von einer er neuten polydisziplinären Begutachtung sei abzusehen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2015 (Urk.

10) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesg esetzes über das Verwaltungsver fahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann.

Dispositiv
  1. 2 .1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Z.___ damit, dass die vorhandenen Ak ten für eine schlüssige Beurteilung nicht genügten ( Urk.  2 S. 2 Mitte). Das Gut ach ten der MEDAS Y.___ weise zahlreiche Widersprüche auf, welche auch nach Rückfrage bei den Gutachtern nicht hätten geklärt werden können. Des halb könne nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden und sei zur Klärung der Unstimmigkeiten die Einholung eines Obergutachtens notwendig ( Urk.  10). 2 .2      Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.  1) entgegen, das Gut achten der MEDAS Y.___ beantworte die aufgeworfenen Fragen diffe ren ziert, voll ständig und schlüssig , so dass eine erneute polydisziplinäre Begut ach tung für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Weiterausrichtung der bisheri gen halben Invalidenrente nicht notwendig sei (S. 4 Ziff.  2). Unter Berücksichti gung der – näher dargelegten (S. 4 ff. Ziff.  3) - Ausführungen im Gutachten und im Ergänzungsschreiben der MEDAS Y.___ sowie unter Berücksichti gung sämt licher medizinischer Vorakten sei in nachvollziehbarer und schlüssi ger Weise ausgewiesen, dass sie aufgrund objektivierbarer klinischer Befunde und in vor gängig durchgeführten bildgebenden Abklärungen festgestellter Pa thologien aus rein somatischer Sicht qualitativ in ihrer Arbeits- und Erwerbsfä higkeit ein ge schränkt sei. Hinzu komme, dass sie aus rein psychiatrischer Sicht auch quan titativ in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und die körperlich angepasste Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 50  % ausüben könne. Die von der Be schwerdegegnerin beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung stelle eine unzu lässige „ second opinion “ dar (S. 7 f. Ziff.  4). 3 . 3.1      Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversi cherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzu klären. Er ist nach dem in Art.  43 Abs.  1 ATSG statuierten Untersuchungs grundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom
  2. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch zuführende n Abklärungen im Sinne von Art.  43 ATSG beinhalten indessen recht sprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „ second opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_957/2010 vom
  3. April 2011 E. 6.1). 3.2      Summarisch zu prüfen ist, ob es sich bei der angeordneten polydisziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „ second opinion “ handelt, beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage be ant worten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständig keit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der med i zinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjud i ziert würde. Da die Verfahrens hoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsver fahrens bei der Beschwerdegegne rin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Ver fahrensleitung ein gr osser Ermes sensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Um fang und Zweckmässig keit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchsko ntrolle ihr Bewenden haben. Ent scheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegneri n für die Notwendigkeit einer weiteren polydisziplinären Abklärung anführt, plausibel erscheinen.
  4. 4.1      In ihrem am
  5. Oktober 2013 erstatteten Gutachten ( Urk.  11/152/2-49) nannten die Ärzte der MEDAS Y.___ nach am 3.,
  6. und
  7. Juni 2013 durchgeführ ten internistisch-rheumatologischen (S. 28 ff.), psychiatrischen (S. 30 ff.) und neu ro logischen (S.   37 ff.) Untersuchungen folgende Hauptdiagnosen mit Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 f. Ziff.  7.1.1): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) - Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich vermeidenden Zügen - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit zerviko - und lumbo spondylogener Komponente - intraforaminale bis laterale Diskushernie L4/5 links ( Magnet resonanz to mographie , MRI, vom 2
  8. August 2003) - zirkuläre Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit Anulus fibrosus -Ein riss ohne Neurokompression (MRI vom
  9. Juni 2013) - lumbale Hyperlordose, Skoliose - muskuläre Dysbalance - anamnestisch chronische, diffuse Polyarthralgien und nicht organneu rologisches sensibles Hemisyndrom links - Kniegelenksarthroskopie links mit retropatellärer Chondroplastie und medialer Teilmeniskektomie am
  10. Oktober 2008 wegen retropatellärer Chondromalazie Grad IV und degenerativer medialer Meniskopathie - Kniegelenksarthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie am
  11. Juli 2012 wegen degenerativer medialer Meni s kopathie - mediale femorotibiale und femoropatelläre Arthrose links - rezidivierende intraartikuläre Steroidinfiltrationen Knie links am 3
  12. Oktober 2012, 2
  13. Januar und 1
  14. April 2013      Die Gutachter führten aus, a us rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde und der in vorgängig durch geführten bildgebenden Abklärungen festgestellten Pathologien eine Beein träch tigung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich ausschliesslich ste hend/ gehend ausgeführten Arbeiten, Arbeiten im Knien oder in der Hocke sowie be züglich des Heben s /Tragen s von Gewichten über 10 kg. Eine berufliche Rein te gration in die angestammten Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiterin in einer Dönerfabrik beziehungsweise Gastronomiehilfsarbeiterin sei aus somatischer Sicht nicht als sinnvoll zu erachten. In körperlich leichten, wechselbelastenden und teilweise sitzend auszuführenden beruflichen Tätigkeiten ohne Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie ohne Heben/Tragen von Gewichten über 10 kg lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit hingegen weder aus internist i sch-rheumato logisch-orthopädischer noch aus neurologischer Sicht begründen. Aus psychi atri scher Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich adaptierte Tätigkeiten gemäss dem beschriebenen Belastungsprofil in einem Pensum von 50  % zumut bar in kleinen, übersichtlichen Teams und mit der Möglich keit vermehrter Pau sen u n d mit längeren Erholungsphasen (S. 45 unten).      Aus polydisziplinärer Sicht schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit für eine dem aus rheumatologisch-orthopädischer und psychiatrischer Sicht umschrie be nen Belastungsprofil Rechnung tragende adaptierte Tätigkeit auf 50  % (S.   46 Ziff.  8.2.1).      D ie Beschwerdeführerin sehe ihre Leistungsfähigkeit vor allem aufgrund ihrer somatischen Beschwerden als beeinträchtigt. Eine Arbeitsunfähigkeit in körper l ich adaptierten Tätigkeiten lasse sich jedoch weder aus internistisch-rheum a to logisch-orthopädischer noch neurologischer Sicht begründen. Die durch die be handelnde Psychiaterin attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab September 2009 sei nachvollziehbar. Die zumutbare Willensanstrengung der Beschwerde führerin sei aus psychiatrischer Sicht mittelgradig beeinträchtigt. Aufgrund der mittel gra digen depressiven Störung mit somatischem Synd rom bei einer zu grunde liegenden Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich vermeidenden Zügen und Ent wicklung einer sozialen Phobie sei die Beschwerdeführerin in ihren psy choso zialen Funktionen sowohl kognitiv als auch emotional beeinträchtigt (S. 46 Ziff.  7.2.4). 4 .2      RAD-Ärztin Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und All gemeinmedizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 1
  15. Oktober 2013 ( Urk.  11/184 S. 4) aus, das erstellte Gutachten sei in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge einige rmassen einleuchtend. Unbefriedigend sei, dass gewisse IV-relevante Diagnosen nicht a ufgeführt seien, obwohl sie in die Schlussfolgerung einf lössen und das Belastungsprofil zur Hauptsache präg ten: zum Beispiel werde die Gonarthrose nicht separat aufgeführt , sondern unter die anamnestischen Polyarthralgien und das Hemisyndrom (neurologisch: absolut un auffälliger Status ohne Hinweise auf radikuläre Symptomatik und ohne jegli che Funktionsstörungen) subsumiert. Die Leistungseinschränkung in bisheriger und in leidensangepasster Tätigkeit beruhe hauptsächlich auf der psychischen Störung (mit 50  % Arbeitsunfähigkeit), eine detaillierte Begründung hierzu fehle aber ( insbesondere auch betreffend die Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten: die hohe Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel und nicht nachvoll ziehbar). Weiter werde eine Aus sage zur Überwindbarkeit gemacht, ohne dass die Kriterien geprüft worden seien, beziehungsweise werde ausgesagt, es könne keine somatoforme Schmerzstörung oder eine andere syndromale Erkrankung diag nos tizie r t werden, obwohl in der Diagnoseliste eine depressive Störung mit soma ti schem Syndrom aufgeführt werde .      Zur Klärung der dargelegten Widersprüchlichkeiten formulierte Dr.  A.___ n ach Rücksprache mit dem Rechtsdienst ( Urk.  11/184 S. 4 f.) am 1
  16. Januar 2014 drei Rückfragen ( Urk.  11/184 S. 5 Mitte), welche d en Gutachtern glei chentags unterbreitet wurden ( Urk.  11/155). 4.3      Mit Schreiben vom 2
  17. Januar 2014 ( Urk.  11/156) ersuchte der Chefarzt der MEDAS Y.___ , Prof. Dr.  med. B.___ , Facharzt für Neu rologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher das neuro logische Teilgutachten erstellt hatte (vgl. Urk.  11/152 S. 37 ff.), die Be schwerde gegnerin um Präzisierung der unterbreiteten Fragen, da diese erkennen liessen , dass es dem Fragesteller erheblich an medizinischem Sachverstand und sozial medizinischen Kenntnissen bei der Formulierung seiner Fragen gemangelt habe. So werde zum Beispiel eine depressive Störung mit somatischem Syndrom mit einer syndromalen Erk r ankung verwechsel t , oder es werde bemängelt, dass bei der Diagnose eines nicht organneurologisch begründbaren subjektiv vorge trage nen sensiblen Hemisyndroms links kein nachweisbares organisches Korre lat im neurologisc hen Status gefunden worden sei. 4.4      In ihrer Stellungnahme vom 2
  18. und 2
  19. Januar 2014 ( Urk.  11/184 S. 5 f.) führte RAD-Ärztin Dr.  A.___ aus, das Schreiben von Prof. B.___ be ant worte keine der gestellten Fr agen. Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst sei eine Oberbegutachtung angezeigt, da auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne.
  20. 5.1      Die Gutachter der MEDAS Y.___ gelangten zum Schluss, dass der Be schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Gastronomie aufgrund der aus rheumatologisch-orthopädische r Sicht zu erhebenden pathologischen Be funde nicht mehr zumutbar sei . F ür eine leidensangepasste Tätigkeit gemäss näher um schriebene m Belast u ngsprofil attestierten sie der Beschwerdeführerin eine Ar beitsunfähigkeit von 50  % . D ie quantitative Einschränkung der Arbeits fähigkeit um 50  % begründeten die Gutachter mit einem psychischen Leiden im Sinne einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom bei einer zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich-vermeidenden Zügen und Entwicklung einer sozialen Phobie ( vgl. vorstehend E.   4.1 sowie Urk.  11/152 S. 35 Ziff.  5.4.4). 5.2      RAD -Ärztin Dr.  A.___ kritisierte , dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50  % in einer leidensangepassten Tätigkeit nich t plausi bel und nachvollziehbar sei (vorstehend E. 4.2) .      Die summarische Würdigung d es Gutachtens der MEDAS Y.___ ergibt, dass d ie se Kritik nicht von der Hand zu weisen ist. In ihren zu Handen der Gut achter formulierten Rückfragen ( Urk.  11/155) wies Dr.  A.___ zu Recht da rauf hin, dass sich die Begründung für di e attestierte Einschränkung im We sent li chen in der Feststellung er schöpft, die Beschwerdeführerin sei in ihren psycho sozialen Funktionen sowohl kognitiv als auch emotional beeinträchtigt (vgl. Urk.  11/152 S. 35 Ziff.  5.4.4, S. 46 Ziff.  7.2.4). Damit aber wird die attes tierte 50%ige Einschränkung nicht hinreichend plausibilisier t . Zudem erscheint es widersprüchlich, wenn die Gutachter gleichzeitig ausführen, die Beschwer de füh rerin sei differenziert und verfüge über gute kognitive und emotionale Ressour ce n ( vgl. Urk.  11/152 S.   36 Ziff.  5.8, S.   46 Ziff.  7.2.4 am Ende). Abgese hen davon fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung eine wesentliche Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustands ver neinte ( Urk.  11/152 S.   26 unten) . Dementsprechend gab sie an , derzeit auf Psychopharmaka verzich ten zu können und berichtete sie von lediglich einmal monatlich stattfinden d en psychiatrisch-psy chotherapeu ti schen Konsultationen ( Urk.  11/152 S. 31 unten) , was nicht auf einen massgeblichen psychischen Lei densdruck schliessen lässt . Weiter gab die Beschwerdeführerin an, das Fitness-Abo ihrer Tochter über nommen zu haben und aktuell ein Fitnesstraining durch zuführen ( Urk.  11/152 Ziff.  3.4.2.3) sowie an einer Gruppe teilzunehmen, in welcher anhand von reli giösen Zeitschriften Arabisch gesprochen werde ( Urk.  11/152 S. 33 Mitte). Nach ihren Zukunftsvorstellungen gefragt führte die Beschwerdeführerin aus , sich vor stellen zu können, ein kleines Restaurant zu führen ( Urk.  11/152 S. 32 oben). Wie sich dies e Umstände mit einer massgebli chen , die Arbeitsfähigkeit um 50% einschränkenden Depressivität mit sozialer Phobie vereinbaren l assen, wird im Gutachten nicht e rläutert. 5.3      Die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen ist eines der zentralen Kriterien für die Beweiswertigkeit einer medizinischen Exp ertise (BGE 134 V 231 E.   5.1, 125 V 351 E.   3a). A ngesichts der dargelegten (vorstehend E.
  21. 2 ) Unstimmig keiten im Gutachten der MEDAS Y.___ , welche mittels Rückfragen an die Gutachter nicht geklärt werden konnten (vgl. vorstehend E. 4.3), ist nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als weiter abklärungsbedürftig erachtete. Weitere psychiatrische Abklärungen die ne n der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung und stellen keine „ second opinion “ dar. 5.4      Hingegen ergibt d ie summarische Würdigung des Gutachtens der MEDAS Y.___ (vorstehend E.   4.1) , dass dieses zur Beurteilung des somatischen Ge sundheitszustands der Beschwerdeführerin eine hinreic h ende Entscheidgrund lage darstellen sollte. Die Beschwerdeführer in wurde internistisch-rheumatolo gisch sowie neurologisch umfassend untersucht . Die Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk.  11/152 S. 2 ff.) und d ie aus somatischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen mit Blick auf in den somatischen Teilgutachten dargelegten Befunde (vgl. Urk.  11/152 S.   28 ff., S.   38 f.) nachvollziehbar und plausibel. Allein im Umstand, dass die Gonarthrose nicht separat in der Diag no seliste aufgeführt wurde, ist kein den Beweiswert des Gutachtens schmälender Mangel zu erblicken. Entscheidend ist letztlich, dass den im Bereich des linken Kniegelenks zu erhebenden degenerativen Veränderungen (vgl. Urk.  11/152 S. 3 0 oben und Mitte) im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurt eilung Rechnung ge tra gen wurde (vgl. Urk.  11/152 S.   45 Mitte). Die Notwendigkeit einer erneuten Be gut achtung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine / Innere Medi zin, Neurologie und Rheu matologie ist nicht ersichtlich. 5.5      Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als weiter abklä rungs bedürftig erachtete. Es besteht jedoch kein Anlass , die Beschwerdeführerin erneu t polydisziplinär (unter Einschluss der Disziplinen Allgemeine /Innere Me dizin, Neu rologie und Rheumatologie ) zu begutachte n. D ie angefochtene Zwi schenver fügung , mit welcher die Beschwerdegegnerin an einer polydisziplinären Begut ach tung durch die MEDAS Z.___ festgehalten hat, ist daher aufzu heben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, weitere psychia trische Abklärungen zu tätigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Be schwerde.
  22. 6.1      Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.  1 S. 2 oben) erweist sich damit als gegenstandslos. 6.2      Ausgangsgemäss ist der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine um einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche beim massgeb li chen Stundenansatz von Fr.  185.-- auf Fr.  1‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) an zusetze n ist. Das Gericht erkennt:
  23. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, v om
  24. März 2015 dahingehend abgeändert, das s eine monodisziplinäre (psychiatrische) Begutachtung der Beschwerdeführerin vorzu neh men ist .
  25. Das Verfahren ist kostenlos.
  26. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine um einen Viertel gekürzte Prozessentschädigung von Fr.  1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  27. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  28. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  29. Juli bis und mit 1
  30. August sowie vom 1
  31. Dezember bis und mit dem
  32. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00397 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 11/38, Urk. 11/57) sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, der 1963 geborenen X.___ ab 1. Juni 2009 eine ganze und ab 1. November 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisi onsverfahren ein

(vgl. Urk. 11/61 ff.) . Sodann

unterbreitete sie

die Akten im Hin blick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 11/82/5). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2012 (Urk. 11/94) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf. Die von der Versicherten dagegen er hobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 6. November 2012 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 2 1. Juni 2012 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderlichen medizi nischen Ab klärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 11/120 /1-14; Prozess Nr. IV.2012.00824). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine/Innere Medi zin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) ein (vgl. Urk. 11/148), welches am 7. Oktober 2013 erstattet wurde (Urk. 11/152/2-49). Am 1 7. Januar 2014 stellte sie den Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 11/155). Die Antwort der Gutachter erging am 2 1. Januar 2014 (Urk. 11/156).

Am 1 7. Februar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine er neute polydiszi p linäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) als notwendig erachte (Urk. 11/158),

was sie mit Zwischenverfügung vom 1 3. März 2014 (Urk. 11/164) bestätigte. Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 3 1. Oktober 2014 nicht ein, nachdem in der angefochtenen Verfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt worden war (Urk. 1 1/172; Pro zess Nr. IV.2014.00412). 1.3

Am 1 9. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die (weiter hin als notwendig erachtete) Begutachtung durch die MEDAS Z.___ erfol gen werde; gleichzeitig gab sie ihr die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 11/178). Mit Schreiben vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 11/179) widersetzte sich die Versicherte einer erneuten polydisziplinären Untersuchung, woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 (Urk. 11/182 = Urk.

2) an einer Begutachtung durch die MEDAS Z.___ festhielt. 2.

Die Versicherte erhob 1 0. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und von einer er neuten polydisziplinären Begutachtung sei abzusehen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2015 (Urk.

10) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2015 (Urk.

2) han delt es sich um eine Zwis chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversich erungsrechts (ATSG) in Verbindung mit

Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesg esetzes über das Verwaltungsver fahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1.2

Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der R echtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechts mittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezo gene

Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwir kungs rechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Be schwer deverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nach teil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einho lung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Un tersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Ein griff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gut zu machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejah en, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtli chen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach ver hal t

- bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hin wei sen;

noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Aus stands gründe gerügt werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 2. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Z.___ damit, dass die vorhandenen Ak ten für eine schlüssige Beurteilung nicht genügten (Urk. 2 S. 2 Mitte). Das Gut ach ten der MEDAS Y.___ weise zahlreiche Widersprüche auf, welche auch nach Rückfrage bei den Gutachtern nicht hätten geklärt werden können. Des halb könne nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden und sei zur Klärung der Unstimmigkeiten die Einholung eines Obergutachtens notwendig (Urk. 10). 2 .2

Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) entgegen, das Gut achten der MEDAS Y.___

beantworte die aufgeworfenen Fragen diffe ren ziert, voll ständig und schlüssig, so dass eine erneute polydisziplinäre Begut ach tung für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Weiterausrichtung der bisheri gen halben Invalidenrente nicht notwendig sei (S. 4 Ziff. 2). Unter Berücksichti gung der – näher dargelegten (S. 4 ff. Ziff.

3) - Ausführungen im Gutachten und im Ergänzungsschreiben der MEDAS Y.___ sowie unter Berücksichti gung sämt licher medizinischer Vorakten sei in nachvollziehbarer und schlüssi ger Weise ausgewiesen, dass sie aufgrund objektivierbarer klinischer Befunde und in vor gängig durchgeführten bildgebenden Abklärungen festgestellter Pa thologien aus rein somatischer Sicht qualitativ in ihrer Arbeits- und Erwerbsfä higkeit ein ge schränkt sei. Hinzu komme, dass sie aus rein psychiatrischer Sicht auch quan titativ in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und die körperlich angepasste Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 50 % ausüben könne. Die von der Be schwerdegegnerin beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung stelle eine unzu lässige „ second

opinion “ dar (S. 7 f. Ziff. 4). 3 . 3.1

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversi cherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzu klären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungs grundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch zuführende n Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen recht sprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „ second

opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). 3.2

Summarisch zu prüfen ist, ob es sich bei der

angeordneten polydisziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „ second

opinion “ handelt, beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage be ant worten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständig keit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der med i zinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjud i ziert würde. Da die Verfahrens hoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsver fahrens bei der Beschwerdegegne rin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Ver fahrensleitung ein gr osser Ermes sensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Um fang und Zweckmässig keit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchsko ntrolle ihr Bewenden haben. Ent scheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegneri n für die Notwendigkeit einer weiteren polydisziplinären

Abklärung anführt, plausibel erscheinen. 4. 4.1

In ihrem am 7. Oktober 2013 erstatteten Gutachten (Urk. 11/152/2-49) nannten die Ärzte der MEDAS Y.___ nach am 3., 4. und 7. Juni 2013 durchgeführ ten

internistisch-rheumatologischen (S. 28 ff.), psychiatrischen (S. 30 ff.) und neu ro logischen (S.

37 ff.) Untersuchungen folgende Hauptdiagnosen mit Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 f. Ziff. 7.1.1): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) - Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich vermeidenden Zügen - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit zerviko

- und lumbo spondylogener Komponente - intraforaminale bis laterale Diskushernie L4/5 links (Magnet resonanz to mographie, MRI, vom 2 5. August 2003) - zirkuläre Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit Anulus

fibrosus -Ein riss ohne Neurokompression (MRI vom 5. Juni 2013) - lumbale Hyperlordose, Skoliose - muskuläre Dysbalance - anamnestisch chronische, diffuse Polyarthralgien und nicht organneu rologisches sensibles Hemisyndrom links - Kniegelenksarthroskopie links mit retropatellärer

Chondroplastie und medialer Teilmeniskektomie am 9. Oktober 2008 wegen retropatellärer

Chondromalazie Grad IV und degenerativer medialer Meniskopathie - Kniegelenksarthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie am 6. Juli 2012 wegen degenerativer medialer Meni s kopathie - mediale femorotibiale und femoropatelläre Arthrose links - rezidivierende intraartikuläre Steroidinfiltrationen Knie links am 3 1. Oktober 2012, 2 1. Januar und 1 0. April 2013

Die Gutachter führten aus, a us rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde und der in vorgängig durch geführten bildgebenden Abklärungen festgestellten Pathologien eine Beein träch tigung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich ausschliesslich ste hend/

gehend ausgeführten Arbeiten, Arbeiten im Knien oder in der Hocke sowie be züglich des Heben s /Tragen s von Gewichten über 10 kg. Eine berufliche Rein te gration in die angestammten Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiterin in einer Dönerfabrik beziehungsweise Gastronomiehilfsarbeiterin sei aus somatischer Sicht nicht als sinnvoll zu erachten. In körperlich leichten, wechselbelastenden und teilweise sitzend auszuführenden beruflichen Tätigkeiten ohne Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie ohne Heben/Tragen von Gewichten über 10 kg lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit hingegen

weder aus internist i sch-rheumato logisch-orthopädischer noch aus neurologischer Sicht begründen. Aus psychi atri scher Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich adaptierte Tätigkeiten gemäss dem beschriebenen Belastungsprofil in einem Pensum von 50 % zumut bar

in kleinen, übersichtlichen Teams und mit der Möglich keit vermehrter Pau sen u n d mit längeren Erholungsphasen (S. 45 unten).

Aus polydisziplinärer Sicht schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit für eine dem aus rheumatologisch-orthopädischer und psychiatrischer Sicht umschrie be nen Belastungsprofil Rechnung tragende adaptierte Tätigkeit auf 50 % (S.

46 Ziff. 8.2.1).

D ie Beschwerdeführerin sehe ihre Leistungsfähigkeit vor allem aufgrund ihrer somatischen Beschwerden als beeinträchtigt. Eine Arbeitsunfähigkeit in körper l ich adaptierten Tätigkeiten lasse sich jedoch weder aus internistisch-rheum a to logisch-orthopädischer noch neurologischer Sicht begründen. Die durch die be handelnde Psychiaterin attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab September 2009 sei nachvollziehbar. Die zumutbare Willensanstrengung der Beschwerde führerin sei aus psychiatrischer Sicht mittelgradig beeinträchtigt. Aufgrund der mittel gra digen depressiven Störung mit somatischem Synd rom bei einer zu grunde liegenden Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich vermeidenden Zügen und Ent wicklung einer sozialen Phobie sei die Beschwerdeführerin in ihren psy choso zialen Funktionen sowohl kognitiv als auch emotional beeinträchtigt

(S. 46 Ziff. 7.2.4). 4 .2

RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und All gemeinmedizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 11/184

S. 4) aus, das erstellte Gutachten sei in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge einige rmassen einleuchtend. Unbefriedigend sei, dass gewisse IV-relevante Diagnosen nicht a ufgeführt seien, obwohl sie in die Schlussfolgerung einf lössen und das Belastungsprofil zur Hauptsache präg ten: zum Beispiel werde die Gonarthrose nicht separat aufgeführt, sondern unter die anamnestischen Polyarthralgien und das Hemisyndrom (neurologisch: absolut un auffälliger Status ohne Hinweise auf radikuläre Symptomatik und ohne jegli che Funktionsstörungen) subsumiert. Die Leistungseinschränkung in bisheriger und in leidensangepasster Tätigkeit beruhe hauptsächlich auf der psychischen Störung (mit 50 % Arbeitsunfähigkeit), eine detaillierte Begründung hierzu fehle aber (insbesondere auch betreffend die Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten: die hohe Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel und nicht nachvoll ziehbar). Weiter werde eine Aus sage zur Überwindbarkeit gemacht, ohne dass die

Kriterien geprüft worden seien, beziehungsweise werde ausgesagt, es könne keine

somatoforme Schmerzstörung oder eine andere syndromale Erkrankung diag nos tizie r t werden, obwohl in der Diagnoseliste eine depressive Störung mit soma ti schem Syndrom aufgeführt werde .

Zur Klärung der dargelegten Widersprüchlichkeiten formulierte Dr. A.___ n ach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (Urk. 11/184 S. 4 f.)

am 1 7. Januar 2014 drei Rückfragen (Urk. 11/184 S. 5 Mitte), welche d en Gutachtern glei chentags unterbreitet

wurden (Urk. 11/155). 4.3

Mit Schreiben vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 11/156) ersuchte der Chefarzt

der MEDAS Y.___, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neu rologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher das neuro logische Teilgutachten erstellt hatte (vgl. Urk. 11/152 S. 37 ff.), die

Be schwerde gegnerin um Präzisierung der unterbreiteten Fragen, da diese erkennen liessen, dass es dem Fragesteller erheblich an medizinischem Sachverstand und sozial medizinischen Kenntnissen bei der Formulierung seiner Fragen gemangelt habe. So werde zum Beispiel eine depressive Störung mit somatischem Syndrom mit einer syndromalen Erk r ankung verwechsel t, oder es werde bemängelt, dass bei der Diagnose eines nicht organneurologisch begründbaren subjektiv vorge trage nen sensiblen Hemisyndroms links kein nachweisbares organisches Korre lat im neurologisc hen Status gefunden worden sei. 4.4

In ihrer Stellungnahme vom 2 7. und 2 9. Januar 2014 (Urk. 11/184 S. 5 f.) führte RAD-Ärztin Dr. A.___ aus, das Schreiben von Prof. B.___ be ant worte keine der gestellten Fr agen. Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst sei eine Oberbegutachtung angezeigt, da auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne. 5. 5.1

Die Gutachter der MEDAS Y.___

gelangten zum Schluss, dass der Be schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Gastronomie aufgrund der aus

rheumatologisch-orthopädische r Sicht zu erhebenden pathologischen Be funde nicht mehr zumutbar sei . F ür eine leidensangepasste Tätigkeit gemäss näher um schriebene m Belast u ngsprofil attestierten sie

der Beschwerdeführerin

eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % . D ie quantitative Einschränkung der Arbeits fähigkeit um 50 %

begründeten die Gutachter

mit einem psychischen Leiden im Sinne einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom bei einer zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich-vermeidenden Zügen und Entwicklung einer sozialen Phobie (vgl. vorstehend E.

4.1 sowie

Urk. 11/152 S. 35 Ziff. 5.4.4). 5.2

RAD -Ärztin Dr. A.___ kritisierte, dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %

in einer leidensangepassten Tätigkeit

nich t plausi bel und nachvollziehbar sei (vorstehend E. 4.2) .

Die summarische Würdigung d es Gutachtens der MEDAS Y.___

ergibt, dass d ie se Kritik nicht von der Hand zu weisen ist. In ihren zu Handen der Gut achter formulierten Rückfragen (Urk. 11/155) wies Dr. A.___ zu Recht da rauf hin, dass

sich die Begründung für di e attestierte Einschränkung im We sent li chen in der Feststellung er schöpft, die Beschwerdeführerin sei in ihren psycho sozialen Funktionen sowohl kognitiv als auch emotional beeinträchtigt (vgl. Urk. 11/152 S. 35 Ziff. 5.4.4, S. 46 Ziff. 7.2.4). Damit aber wird die attes tierte 50%ige Einschränkung nicht hinreichend plausibilisier t . Zudem erscheint es widersprüchlich, wenn die Gutachter gleichzeitig ausführen, die Beschwer de füh rerin sei differenziert und verfüge über gute kognitive und emotionale Ressour ce n (vgl. Urk. 11/152 S.

36 Ziff. 5.8, S.

46 Ziff. 7.2.4 am Ende).

Abgese hen davon fällt

auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung eine wesentliche Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustands ver neinte (Urk. 11/152 S.

26 unten) . Dementsprechend gab sie an, derzeit auf Psychopharmaka verzich ten zu können

und berichtete sie von lediglich einmal monatlich stattfinden d en psychiatrisch-psy chotherapeu ti schen Konsultationen (Urk. 11/152 S. 31 unten), was nicht auf einen massgeblichen psychischen Lei densdruck

schliessen lässt . Weiter gab die Beschwerdeführerin an,

das Fitness-Abo ihrer Tochter über nommen zu haben und aktuell ein Fitnesstraining durch zuführen (Urk. 11/152 Ziff. 3.4.2.3) sowie an einer Gruppe teilzunehmen, in welcher anhand von reli giösen Zeitschriften Arabisch gesprochen werde (Urk. 11/152 S. 33 Mitte). Nach ihren Zukunftsvorstellungen gefragt führte die Beschwerdeführerin aus, sich vor stellen zu können, ein kleines Restaurant zu führen (Urk. 11/152 S. 32 oben). Wie sich dies e Umstände

mit einer massgebli chen, die Arbeitsfähigkeit um 50% einschränkenden Depressivität

mit sozialer Phobie vereinbaren l assen, wird im Gutachten nicht e rläutert. 5.3

Die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen ist eines der zentralen Kriterien für die Beweiswertigkeit einer medizinischen Exp ertise (BGE 134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a).

A ngesichts der dargelegten (vorstehend E.

5. 2) Unstimmig keiten im Gutachten der MEDAS Y.___, welche mittels Rückfragen an die Gutachter nicht geklärt werden konnten (vgl. vorstehend E. 4.3), ist nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als weiter abklärungsbedürftig erachtete. Weitere psychiatrische Abklärungen die ne n der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung und stellen keine „ second

opinion “ dar. 5.4

Hingegen ergibt d ie summarische Würdigung des Gutachtens der MEDAS Y.___ (vorstehend E.

4.1), dass dieses zur Beurteilung des somatischen Ge sundheitszustands der Beschwerdeführerin eine hinreic h ende Entscheidgrund lage darstellen sollte. Die Beschwerdeführer in wurde internistisch-rheumatolo gisch sowie neurologisch umfassend untersucht . Die Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten

(vgl. Urk. 11/152 S. 2 ff.) und d ie aus somatischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen mit Blick auf in den somatischen Teilgutachten

dargelegten Befunde (vgl. Urk. 11/152 S.

28 ff., S.

38 f.) nachvollziehbar und plausibel. Allein im Umstand, dass die Gonarthrose nicht separat in der Diag no seliste aufgeführt wurde, ist kein den Beweiswert des Gutachtens schmälender Mangel zu erblicken. Entscheidend ist letztlich, dass den im Bereich des linken Kniegelenks zu erhebenden degenerativen Veränderungen (vgl. Urk. 11/152 S. 3 0 oben und Mitte) im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurt eilung Rechnung ge tra gen wurde (vgl. Urk. 11/152 S.

45 Mitte). Die Notwendigkeit einer erneuten Be gut achtung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine / Innere Medi zin, Neurologie und Rheu matologie ist nicht ersichtlich. 5.5

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als weiter abklä rungs bedürftig erachtete. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beschwerdeführerin erneu t polydisziplinär (unter Einschluss der Disziplinen Allgemeine /Innere Me dizin, Neu rologie und Rheumatologie) zu begutachte

n. D ie angefochtene Zwi schenver fügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an einer polydisziplinären Begut ach tung durch die MEDAS Z.___ festgehalten hat, ist daher aufzu heben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, weitere psychia trische Abklärungen zu tätigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Be schwerde. 6. 6.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 oben) erweist sich damit als gegenstandslos. 6.2

Ausgangsgemäss ist der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine um einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche beim massgeb li chen Stundenansatz von Fr. 185.-- auf

Fr. 1‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) an zusetze n ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, v om 4. März 2015 dahingehend abgeändert, das s eine monodisziplinäre (psychiatrische) Begutachtung der Beschwerdeführerin vorzu neh men ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine um einen Viertel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf