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IV.2015.00396

Statusfrage strittig, Bfin. war nach der Geburt des ersten Kindes weiterhin 100 % erwerbstätig, sie ist auch nach der Geburt des dritten Kindes weiterhin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-05-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1978, war zuletzt v om 1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2006

mit einem Teilzeitpensum als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/12 /1 -2

Ziff. 1, 6 und 9).

Die Versicherte meldete sich am 5. Dezember 2005 bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2008 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 1. Mai 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 8/64). Eine dagegen von der Ver sicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/65/3-4) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Dezember 2008 (Prozess Nr. IV.2008.00305) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 2 0. Februar 2008 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/74 S. 8 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Mit Verfügung vom 2 4. März 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/93). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 8/124 -125, Urk. 8/122).

Eine im Februar 2012 eingeleitete Revision (Urk. 8/127) ergab unverändert einen Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/132). 1.3

N ach der Geburt des dritten Kindes der Versicherten im Oktober 2012 (Urk. 8/135 S. 1) veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung (Urk. 8/153). A m 1 9. November 2014 erliess sie nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 8/155, Urk. 8/157, Urk. 8/160, Urk. 8/163/2-3)

eine Verfügung, die ab dem 1. Januar 2015 eine Reduktion der bisherigen Rente auf eine Dreiviertels rente vorsah (Urk. 8/167). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 zog die IV Stelle die Verfügung aber in Wiedererwägung (Urk. 8/170) und erliess a m 1 5. Dezember 2014 einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/172), wogegen die Ver sicherte am 2 8. Januar 2015 Einwände vorbrachte (Urk. 8/175).

Mit Verfügung vom 1 8. März 2015 (Urk. 8/181 = Urk.

2) reduzierte die IV-Stelle die bisherige ganze auf eine halbe Rente. 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Mai 2015 weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten. Eventuell sei ihr ab Mai 2015 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben; Urk. 5).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Juni 2015 wurde die Y.___ -Pensio nskasse zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeant wort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemisch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemess en (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)

mit Ver weis auf die

Haushaltabklärung vom 1 1. März 201 3 darauf ab, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres dritten Kindes mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Der Gesundheits schaden habe sich nicht verändert (S. 5 unten). Die Beschwerdegegnerin qualifi zierte die Beschwerdegegnerin daher neu als Teilerwerbstätige und ermittelte nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 57.6 % (S. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandete die getroffene Qualifikation und brachte vor, sie sei auch als Mutter aus wirtschaftlichen Gründen vollerwerbstätig geblieben. So sei die älteste Tochter durch eine Tagesmutter betreut worden. Zudem habe sie auf die Unterstützung verschiedener Familienangehöriger zäh len können (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Sie habe als Gesunde auch als Mutter ein Pen sum von 100 % ausgeübt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1 b). Auch die Geburt eines dritten Kindes ändere nichts am Umstand, dass sie als Gesunde au s wirtschaftlichen Gründen nach wie vor zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1f). Die Kinderbetreuung wäre gewährleistet (Urk. 1 S. 7

f. Ziff. 1g).

2.3

Streitgegenstand bildet einzig die Statusfrage. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegnerin

aufgrund der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin

diese zu Recht als Teil erwerbstätige qualifiziert hat, so dass die gemischte Methode anzuwenden wäre. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin

gab bei der Z.___

ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das a m 7. März 2007 erstattet wurde (Urk. 8/32). Die Begutachtung ergab, dass die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Kassiererin mit häufigen Rotationsbewegungen des Oberkörpers, langem Sitzen und Heben auch von schweren Lasten

bei einem ch ronischen Lumbovertebralsyndrom (S. 17 Ziff. 6.1)

nicht mehr arbeitsfähig war .

Dagegen bestand in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine

Rest arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 20 Ziff. 7.2-7.3). 3.2

Im Nachgang zur

mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Dezember 2008

(Urk. 8/74)

angeordneten Rückweisung der Sache an

die Beschwerdegegnerin holte diese ein bidisziplinäres Gutachten ein . Das Gutachten datiert vom 3 0. Juni 2010 (Urk. 8/108) und wurde von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattet .

Die Gutachter nannten als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf der Grundlage einer nicht näher zu bezeichnenden Verhaltensstörung bei einfacher Persönlichkeitsstr uktur (S.

30 Ziff. 6.1.1).

Die Gutachter stellten sodann folgende rheumatologische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31): - chronisches radikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom der Wur zel L5 rechts bei - Status nach zweifacher Mikrodiskektomie der Bandscheibe L4/5 rechts am 3 0. Mai 200 5 und 2 6. Februar 2007 (Rezidivhernie) mit - p ostoperativer Na rbenbildung rechts dorsolateral mit Umscheidung der Wurzel L5 rechts recessal - a ktuell ohne Hinweise für ein Diskushernienrezidiv L4/5 rechts - chronifiziertes

radikuläres Reizsyndrom ohne Ausfälle der Wurzel S1 links bei - MRI-dokumentierter neuer Diskushernie recessal links L5/S1 mit cauda lem Sequester und Kompression der Nervenwurzel S1 link s - Facettengelenksarthrose zum Teil hypertroph L4/5 beidseits - g eringer Wirbelsäulenfehlform mit fortgeschrittener muskulärer Insuf fizienz und Adipositas - Verdacht auf zusätzlich chronifizierte Schmerzentwicklung im Rahmen einer zentralen Wind- up -Problematik mit Ausbildung eines Schmerzge dächtnisses - ohne Hinweise für eine Schmerzgeneralisierung

Der neue Befund einer S1-Wurzelkompression links sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Z.___ noch nicht bekannt gewesen (S. 32 unten). Damit müsse von rheumatologischer Seite von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beurteilung ausgegangen werden. Der rheumatologische Gutachter erachte zum heutigen Zeitpunkt für sämtliche Tätigkeiten, auch für sogenannte leichte Arbeiten mit Einhalten von Wirbel säulen-Schonkriterien respektive in einer der Behinderung angepassten Tätig keit höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % als ausgewiesen und zumutbar . Den Beginn der Reduktion der Arbeitsfähigkeit sehe er vor sieben Monaten (S.

32 f.).

Dr. A.___ und Dr. B.___ bestätigten daher für die angestammte Tätigkeit als Kassiererin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine rückenschonende, dem aktuellen Leiden angepasste Tätigkeit habe bis zur Geburt der zweiten Tochter theoretisch eine nachvollziehbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit der Geburt der zweiten Tochter sei die Arbeitsfähigkeit selbst für eine rückenscho nende Tätigkeit wegen einer neu aufgetretenen Diskushernie auf 20 % reduziert. Eine Verschlechterung ihres Zustandes sei seit diesem Zeitpunkt a usgewiesen (S.

34 Ziff. 6.2). 3.3

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 3 0. Juni 2010

mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 8/124 -125).

Nachdem der Beschwerdeführerin ab der Geburt der zweiten Tochter im Oktober 20 09 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % zumutbar war, ermittelte die Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 6. Januar 2011 (Verfügungsteil 2) ab dem 1. Januar 2010 einen Invaliditätsgrad von 81 % (Urk. 8/125 S. 4 unten). 4. 4.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, E.___, kamen

im von der Beschwerde gegnerin

in Auftrag gegebenen

bidisziplinären Gutachten vom 1 9. März 2014 (Urk. 8/152) zum Ergebnis, dass in der bisherigen Tätigkeit aus rheumatologi scher Sicht keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 2 Ziff. 3.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht 50 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer rückenschonenden Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 - 30 % (S. 2 Ziff. 3.2). 4.2

Am 1 1. März 2013 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt . Die Abklä rungs person

führte im Abklärungsbericht vom 1 7. Juni 2014 (Urk. 8/153) aus, die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie trotz zwei er Operationen unter unveränderten starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und den rechten Arm mit Ameisenlaufen in der Hand leide. Seit der Geburt des 2009 geborenen Kindes leide sie zudem unter vermehrten Schmerzen in der linken Rückenhälfte mit Ausstrahlung in den Nacken (S. 1 Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin habe die Tätigkeit bei der Y.___ im Frühjahr 2005 auf grund ihrer gesundheitlichen Situation aufgegeben. Seither sei es ihr aufgrund der Rückenproblematik nicht mehr möglich gewesen, Arbeitsversuche respektive Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin fühle sich auf grund ihrer psychischen und physischen Einschränkungen nicht mehr arbeitsfä hig (S. 2 Ziff. 2.4). Die Frage der Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei vor Ort ausführlich mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Sie sei auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Fragen hingewiesen worden. Die Beschwer deführerin habe erklärt, dass sie diese Frage nicht beantworten könne.

Sie könne sich nicht mehr vorstellen, wie sich die Situation heute bei guter Gesundheit darstellen würde. Sie habe immer gearbeitet und müsste wohl auf grund der knappen finanziellen Verhältnisse der Familie trotz Kleinkinder bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Familie erhalte aktuell ergänzend zum Nettoeinkommen des Ehegatten Sozialhilfe (S. 2 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson hielt fest, e s handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete 35-jährige Mutter von drei Kindern (11, 4 und 1 Jahre alt). Die Beschwerdeführerin habe bis im Jahr 2003, also auch als das älteste Kind jährig gewesen sei, ein ausserhäusliches Arbeitspensum von 100 % geleistet, welches sie gestützt auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen im Jahr 2004 aufgrund der Rückenproblematik auf 60 % reduziert habe. Seit dem Jahr 2005 habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keiner ausserhäuslichen Erwerbstä tigkeit mehr nachgehen können. Die Familie beziehe aktuell Sozialhilfe neben den Nettoeinnahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 4‘000.-- .

Anhand der Berufsbiografie könne angenommen werden, dass die Beschwer deführerin trotz Kleinkind heute bei guter Gesundheit zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. So würde sie mit einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich Fr. 1‘900.-- netto das Familienbudget massgeblich entlasten, und die Familie könn t e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Sozial hilfe abgelöst werden. Wie die Beschwerdeführerin beschrieben habe, würde sie die Kinder während ihrer Arbeitszeiten von einer Tagesmutter und/oder Kinder krippe/ H ort sowie in Form von schulischen und ausserschulischen Betreuungs angeboten be t reuen lassen.

Die Beschwerdegegnerin wurde daher als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tä t ig qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson ermittelte sodann eine Einschränkung im Haushalt von 52.9 % (Ziff. 6.8). 5. 5.1

Nach den medizinischen Akten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Rentenzusprache vom 6. Januar 2011 nicht verändert. 5.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 5.3

Die Beschwerdeführerin war vom 1. Dezember 2000 bis 3 0. September 2003 vollzeitig als Kassiererin bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/15/1- 3

Ziff. 1, 6 und 9). Am 1 5. März 2002 wurde sie erstmals Mutter (Urk. 8/1 Ziff. 3). V om 1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2006 arbeitete sie erneut als Verkäuferin bei der Y.___, nun mit einem Arbeitspensum von 6 1 % (Urk. 8/12/1- 3

Ziff. 1, 6, 9 und 1 2).

Gemäss dem Abklärungsbericht vom 1 7. Juni 2014 erklärte die Beschwer deführerin bei d er Haushaltabklärung, dass sie sich nicht mehr vorstellen könne, wie sich die Situation bei guter Gesundheit darstellen würde. Die Beschwerde führerin wurde daraufhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert (E. 4.2 hiervor). 5.4

Von Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihres ersten Kindes zu 100 % erwerbstätig geblieben ist und nach der erfolgten Kün digung durch die Arbeitgeberin infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses (vgl. Urk. 8/15/5) sich bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig meldete (Urk.

8/11) . Die Beschwerdeführerin wurde denn auch in der Folge als im Gesundheitsfall voll Erwerb s tätige qualifiziert (vgl. Urk. 8/35, Urk. 8/43/8) . Selbst d i e Geburt des zweiten Kindes im Oktober 2009 (Urk. 8/1 03/1) veran lasste die Beschwerdegegnerin nicht, die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voller werbstätige revisionsweise zu ändern (vgl. Urk. 8/116/ 4 unten, Urk. 8/118, Urk. 8/131/3) . Bei der Geburt eines weiteren Kindes kann es sich zwar um einen Revisionsgrund handeln . Weshalb die Beschwerdeführerin nun als

Teilerwerbs tätige qualifiziert

und dabei gerade auf einen Anteil von je 50 % im Haushalt und im Erwerbsbe reich ab ge stellt wurde, lässt sich dem Abklä rungs bericht

jedoch

nicht klar entnehmen . So legte die Abklärungsperson nicht dar, welche Überleg u n gen zu einer Aufteilung von je 50 % führten. In diesem Punkt kann daher auf den Abklärungsbericht nicht abgestellt werden.

Nachdem die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihres ersten Kindes noch zu 100 % erwerbstätig war, ist an der ursprünglichen Qualifikation als Vollerwerbstätige festzuhalten. D ass sie während ihrer zweit en Anstellung bei der Y.___ vom

1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2006 mit einem eingeschränkten Pensum von rund 6 1

% arbeitete, ist überwiegend wahrscheinlich

darauf zurückzuführen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Erkrankung kein höheres Pensum verrichten konnte. So hat denn auch

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

die Beschwerdeführerin ab dem 1 3. August 2004 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 8/10/1 lit . B; Urk. 8/11/7-8).

Dafür, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt des dritten Kindes voll erwerbstätig geblieben wäre, sprechen zudem die finanzielle

Lage der Familie der Beschwerdeführerin sowie die von der Beschwerdeführerin erwähn ten Betreuungsmöglichkeiten der Kinder im familiären und schulischen Umfeld (E. 4.2 hiervor) . 5.5

Bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 20 %

in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit kann nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs (E. 1.4 hiervor) auf den in der Verfügung vom 6. Januar 2011 ermittel ten Invaliditätsgrad von 81 % abgestellt werden (vgl. Urk. 8/115; Urk. 8/122) . Es besteht daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1 9. Januar 2016 (Urk.

12) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1‘733.50 ein (Urk. 13). Die Höhe der Honorarnote erweist sich als angemessen. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung ist daher mit

Fr. 1‘733.50 zu bemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde vom 1 0. April 2015 wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2015 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch ab 1. Mai 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'733.50 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Y.___ -Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 0. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Mai 2015 weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten. Eventuell sei ihr ab Mai 2015 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben; Urk. 5).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Juni 2015 wurde die Y.___ -Pensio nskasse zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeant wort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)

mit Ver weis auf die

Haushaltabklärung vom 1 1. März 201 3 darauf ab, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres dritten Kindes mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Der Gesundheits schaden habe sich nicht verändert (S. 5 unten). Die Beschwerdegegnerin qualifi zierte die Beschwerdegegnerin daher neu als Teilerwerbstätige und ermittelte nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 57.6 % (S. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete die getroffene Qualifikation und brachte vor, sie sei auch als Mutter aus wirtschaftlichen Gründen vollerwerbstätig geblieben. So sei die älteste Tochter durch eine Tagesmutter betreut worden. Zudem habe sie auf die Unterstützung verschiedener Familienangehöriger zäh len können (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Sie habe als Gesunde auch als Mutter ein Pen sum von 100 % ausgeübt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1 b). Auch die Geburt eines dritten Kindes ändere nichts am Umstand, dass sie als Gesunde au s wirtschaftlichen Gründen nach wie vor zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1f). Die Kinderbetreuung wäre gewährleistet (Urk. 1 S.

E. 2.3 Streitgegenstand bildet einzig die Statusfrage. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegnerin

aufgrund der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin

diese zu Recht als Teil erwerbstätige qualifiziert hat, so dass die gemischte Methode anzuwenden wäre. 3.

E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemisch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin

gab bei der Z.___

ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das a m 7. März 2007 erstattet wurde (Urk. 8/32). Die Begutachtung ergab, dass die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Kassiererin mit häufigen Rotationsbewegungen des Oberkörpers, langem Sitzen und Heben auch von schweren Lasten

bei einem ch ronischen Lumbovertebralsyndrom (S. 17 Ziff. 6.1)

nicht mehr arbeitsfähig war .

Dagegen bestand in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine

Rest arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 20 Ziff. 7.2-7.3).

E. 3.2 Im Nachgang zur

mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Dezember 2008

(Urk. 8/74)

angeordneten Rückweisung der Sache an

die Beschwerdegegnerin holte diese ein bidisziplinäres Gutachten ein . Das Gutachten datiert vom 3 0. Juni 2010 (Urk. 8/108) und wurde von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattet .

Die Gutachter nannten als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf der Grundlage einer nicht näher zu bezeichnenden Verhaltensstörung bei einfacher Persönlichkeitsstr uktur (S.

30 Ziff. 6.1.1).

Die Gutachter stellten sodann folgende rheumatologische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31): - chronisches radikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom der Wur zel L5 rechts bei - Status nach zweifacher Mikrodiskektomie der Bandscheibe L4/5 rechts am 3 0. Mai 200 5 und 2 6. Februar 2007 (Rezidivhernie) mit - p ostoperativer Na rbenbildung rechts dorsolateral mit Umscheidung der Wurzel L5 rechts recessal - a ktuell ohne Hinweise für ein Diskushernienrezidiv L4/5 rechts - chronifiziertes

radikuläres Reizsyndrom ohne Ausfälle der Wurzel S1 links bei - MRI-dokumentierter neuer Diskushernie recessal links L5/S1 mit cauda lem Sequester und Kompression der Nervenwurzel S1 link s - Facettengelenksarthrose zum Teil hypertroph L4/5 beidseits - g eringer Wirbelsäulenfehlform mit fortgeschrittener muskulärer Insuf fizienz und Adipositas - Verdacht auf zusätzlich chronifizierte Schmerzentwicklung im Rahmen einer zentralen Wind- up -Problematik mit Ausbildung eines Schmerzge dächtnisses - ohne Hinweise für eine Schmerzgeneralisierung

Der neue Befund einer S1-Wurzelkompression links sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Z.___ noch nicht bekannt gewesen (S. 32 unten). Damit müsse von rheumatologischer Seite von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beurteilung ausgegangen werden. Der rheumatologische Gutachter erachte zum heutigen Zeitpunkt für sämtliche Tätigkeiten, auch für sogenannte leichte Arbeiten mit Einhalten von Wirbel säulen-Schonkriterien respektive in einer der Behinderung angepassten Tätig keit höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % als ausgewiesen und zumutbar . Den Beginn der Reduktion der Arbeitsfähigkeit sehe er vor sieben Monaten (S.

32 f.).

Dr. A.___ und Dr. B.___ bestätigten daher für die angestammte Tätigkeit als Kassiererin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine rückenschonende, dem aktuellen Leiden angepasste Tätigkeit habe bis zur Geburt der zweiten Tochter theoretisch eine nachvollziehbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit der Geburt der zweiten Tochter sei die Arbeitsfähigkeit selbst für eine rückenscho nende Tätigkeit wegen einer neu aufgetretenen Diskushernie auf 20 % reduziert. Eine Verschlechterung ihres Zustandes sei seit diesem Zeitpunkt a usgewiesen (S.

34 Ziff. 6.2).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 3 0. Juni 2010

mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 8/124 -125).

Nachdem der Beschwerdeführerin ab der Geburt der zweiten Tochter im Oktober 20

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

E. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemess en (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E.

E. 5.1 Nach den medizinischen Akten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Rentenzusprache vom 6. Januar 2011 nicht verändert.

E. 5.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin war vom 1. Dezember 2000 bis 3 0. September 2003 vollzeitig als Kassiererin bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/15/1- 3

Ziff. 1, 6 und 9). Am 1 5. März 2002 wurde sie erstmals Mutter (Urk. 8/1 Ziff. 3). V om 1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2006 arbeitete sie erneut als Verkäuferin bei der Y.___, nun mit einem Arbeitspensum von 6 1 % (Urk. 8/12/1- 3

Ziff. 1, 6, 9 und 1 2).

Gemäss dem Abklärungsbericht vom 1 7. Juni 2014 erklärte die Beschwer deführerin bei d er Haushaltabklärung, dass sie sich nicht mehr vorstellen könne, wie sich die Situation bei guter Gesundheit darstellen würde. Die Beschwerde führerin wurde daraufhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert (E. 4.2 hiervor).

E. 5.4 Von Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihres ersten Kindes zu 100 % erwerbstätig geblieben ist und nach der erfolgten Kün digung durch die Arbeitgeberin infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses (vgl. Urk. 8/15/5) sich bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig meldete (Urk.

8/11) . Die Beschwerdeführerin wurde denn auch in der Folge als im Gesundheitsfall voll Erwerb s tätige qualifiziert (vgl. Urk. 8/35, Urk. 8/43/8) . Selbst d i e Geburt des zweiten Kindes im Oktober 2009 (Urk. 8/1 03/1) veran lasste die Beschwerdegegnerin nicht, die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voller werbstätige revisionsweise zu ändern (vgl. Urk. 8/116/ 4 unten, Urk. 8/118, Urk. 8/131/3) . Bei der Geburt eines weiteren Kindes kann es sich zwar um einen Revisionsgrund handeln . Weshalb die Beschwerdeführerin nun als

Teilerwerbs tätige qualifiziert

und dabei gerade auf einen Anteil von je 50 % im Haushalt und im Erwerbsbe reich ab ge stellt wurde, lässt sich dem Abklä rungs bericht

jedoch

nicht klar entnehmen . So legte die Abklärungsperson nicht dar, welche Überleg u n gen zu einer Aufteilung von je 50 % führten. In diesem Punkt kann daher auf den Abklärungsbericht nicht abgestellt werden.

Nachdem die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihres ersten Kindes noch zu 100 % erwerbstätig war, ist an der ursprünglichen Qualifikation als Vollerwerbstätige festzuhalten. D ass sie während ihrer zweit en Anstellung bei der Y.___ vom

1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2006 mit einem eingeschränkten Pensum von rund 6 1

% arbeitete, ist überwiegend wahrscheinlich

darauf zurückzuführen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Erkrankung kein höheres Pensum verrichten konnte. So hat denn auch

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

die Beschwerdeführerin ab dem 1 3. August 2004 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 8/10/1 lit . B; Urk. 8/11/7-8).

Dafür, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt des dritten Kindes voll erwerbstätig geblieben wäre, sprechen zudem die finanzielle

Lage der Familie der Beschwerdeführerin sowie die von der Beschwerdeführerin erwähn ten Betreuungsmöglichkeiten der Kinder im familiären und schulischen Umfeld (E. 4.2 hiervor) .

E. 5.5 Bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 20 %

in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit kann nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs (E. 1.4 hiervor) auf den in der Verfügung vom 6. Januar 2011 ermittel ten Invaliditätsgrad von 81 % abgestellt werden (vgl. Urk. 8/115; Urk. 8/122) . Es besteht daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1 9. Januar 2016 (Urk.

12) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1‘733.50 ein (Urk. 13). Die Höhe der Honorarnote erweist sich als angemessen. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung ist daher mit

Fr. 1‘733.50 zu bemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde vom 1 0. April 2015 wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2015 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch ab 1. Mai 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'733.50 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 7 f. Ziff. 1g).

E. 09 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % zumutbar war, ermittelte die Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 6. Januar 2011 (Verfügungsteil 2) ab dem 1. Januar 2010 einen Invaliditätsgrad von 81 % (Urk. 8/125 S. 4 unten). 4. 4.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, E.___, kamen

im von der Beschwerde gegnerin

in Auftrag gegebenen

bidisziplinären Gutachten vom 1 9. März 2014 (Urk. 8/152) zum Ergebnis, dass in der bisherigen Tätigkeit aus rheumatologi scher Sicht keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 2 Ziff. 3.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht 50 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer rückenschonenden Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 - 30 % (S. 2 Ziff. 3.2). 4.2

Am 1 1. März 2013 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt . Die Abklä rungs person

führte im Abklärungsbericht vom 1 7. Juni 2014 (Urk. 8/153) aus, die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie trotz zwei er Operationen unter unveränderten starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und den rechten Arm mit Ameisenlaufen in der Hand leide. Seit der Geburt des 2009 geborenen Kindes leide sie zudem unter vermehrten Schmerzen in der linken Rückenhälfte mit Ausstrahlung in den Nacken (S. 1 Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin habe die Tätigkeit bei der Y.___ im Frühjahr 2005 auf grund ihrer gesundheitlichen Situation aufgegeben. Seither sei es ihr aufgrund der Rückenproblematik nicht mehr möglich gewesen, Arbeitsversuche respektive Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin fühle sich auf grund ihrer psychischen und physischen Einschränkungen nicht mehr arbeitsfä hig (S. 2 Ziff. 2.4). Die Frage der Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei vor Ort ausführlich mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Sie sei auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Fragen hingewiesen worden. Die Beschwer deführerin habe erklärt, dass sie diese Frage nicht beantworten könne.

Sie könne sich nicht mehr vorstellen, wie sich die Situation heute bei guter Gesundheit darstellen würde. Sie habe immer gearbeitet und müsste wohl auf grund der knappen finanziellen Verhältnisse der Familie trotz Kleinkinder bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Familie erhalte aktuell ergänzend zum Nettoeinkommen des Ehegatten Sozialhilfe (S. 2 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson hielt fest, e s handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete 35-jährige Mutter von drei Kindern (11, 4 und 1 Jahre alt). Die Beschwerdeführerin habe bis im Jahr 2003, also auch als das älteste Kind jährig gewesen sei, ein ausserhäusliches Arbeitspensum von 100 % geleistet, welches sie gestützt auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen im Jahr 2004 aufgrund der Rückenproblematik auf 60 % reduziert habe. Seit dem Jahr 2005 habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keiner ausserhäuslichen Erwerbstä tigkeit mehr nachgehen können. Die Familie beziehe aktuell Sozialhilfe neben den Nettoeinnahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 4‘000.-- .

Anhand der Berufsbiografie könne angenommen werden, dass die Beschwer deführerin trotz Kleinkind heute bei guter Gesundheit zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. So würde sie mit einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich Fr. 1‘900.-- netto das Familienbudget massgeblich entlasten, und die Familie könn t e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Sozial hilfe abgelöst werden. Wie die Beschwerdeführerin beschrieben habe, würde sie die Kinder während ihrer Arbeitszeiten von einer Tagesmutter und/oder Kinder krippe/ H ort sowie in Form von schulischen und ausserschulischen Betreuungs angeboten be t reuen lassen.

Die Beschwerdegegnerin wurde daher als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tä t ig qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson ermittelte sodann eine Einschränkung im Haushalt von 52.9 % (Ziff. 6.8). 5.

E. 13 - Y.___ -Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00396 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

3. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ -Pensionskasse Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1978, war zuletzt v om 1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2006

mit einem Teilzeitpensum als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/12 /1 -2

Ziff. 1, 6 und 9).

Die Versicherte meldete sich am 5. Dezember 2005 bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2008 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 1. Mai 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 8/64). Eine dagegen von der Ver sicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/65/3-4) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Dezember 2008 (Prozess Nr. IV.2008.00305) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 2 0. Februar 2008 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/74 S. 8 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Mit Verfügung vom 2 4. März 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/93). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 8/124 -125, Urk. 8/122).

Eine im Februar 2012 eingeleitete Revision (Urk. 8/127) ergab unverändert einen Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/132). 1.3

N ach der Geburt des dritten Kindes der Versicherten im Oktober 2012 (Urk. 8/135 S. 1) veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung (Urk. 8/153). A m 1 9. November 2014 erliess sie nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 8/155, Urk. 8/157, Urk. 8/160, Urk. 8/163/2-3)

eine Verfügung, die ab dem 1. Januar 2015 eine Reduktion der bisherigen Rente auf eine Dreiviertels rente vorsah (Urk. 8/167). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 zog die IV Stelle die Verfügung aber in Wiedererwägung (Urk. 8/170) und erliess a m 1 5. Dezember 2014 einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/172), wogegen die Ver sicherte am 2 8. Januar 2015 Einwände vorbrachte (Urk. 8/175).

Mit Verfügung vom 1 8. März 2015 (Urk. 8/181 = Urk.

2) reduzierte die IV-Stelle die bisherige ganze auf eine halbe Rente. 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Mai 2015 weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten. Eventuell sei ihr ab Mai 2015 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben; Urk. 5).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Juni 2015 wurde die Y.___ -Pensio nskasse zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeant wort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemisch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemess en (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)

mit Ver weis auf die

Haushaltabklärung vom 1 1. März 201 3 darauf ab, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres dritten Kindes mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Der Gesundheits schaden habe sich nicht verändert (S. 5 unten). Die Beschwerdegegnerin qualifi zierte die Beschwerdegegnerin daher neu als Teilerwerbstätige und ermittelte nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 57.6 % (S. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandete die getroffene Qualifikation und brachte vor, sie sei auch als Mutter aus wirtschaftlichen Gründen vollerwerbstätig geblieben. So sei die älteste Tochter durch eine Tagesmutter betreut worden. Zudem habe sie auf die Unterstützung verschiedener Familienangehöriger zäh len können (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Sie habe als Gesunde auch als Mutter ein Pen sum von 100 % ausgeübt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1 b). Auch die Geburt eines dritten Kindes ändere nichts am Umstand, dass sie als Gesunde au s wirtschaftlichen Gründen nach wie vor zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1f). Die Kinderbetreuung wäre gewährleistet (Urk. 1 S. 7

f. Ziff. 1g).

2.3

Streitgegenstand bildet einzig die Statusfrage. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegnerin

aufgrund der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin

diese zu Recht als Teil erwerbstätige qualifiziert hat, so dass die gemischte Methode anzuwenden wäre. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin

gab bei der Z.___

ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das a m 7. März 2007 erstattet wurde (Urk. 8/32). Die Begutachtung ergab, dass die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Kassiererin mit häufigen Rotationsbewegungen des Oberkörpers, langem Sitzen und Heben auch von schweren Lasten

bei einem ch ronischen Lumbovertebralsyndrom (S. 17 Ziff. 6.1)

nicht mehr arbeitsfähig war .

Dagegen bestand in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine

Rest arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 20 Ziff. 7.2-7.3). 3.2

Im Nachgang zur

mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Dezember 2008

(Urk. 8/74)

angeordneten Rückweisung der Sache an

die Beschwerdegegnerin holte diese ein bidisziplinäres Gutachten ein . Das Gutachten datiert vom 3 0. Juni 2010 (Urk. 8/108) und wurde von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattet .

Die Gutachter nannten als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf der Grundlage einer nicht näher zu bezeichnenden Verhaltensstörung bei einfacher Persönlichkeitsstr uktur (S.

30 Ziff. 6.1.1).

Die Gutachter stellten sodann folgende rheumatologische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31): - chronisches radikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom der Wur zel L5 rechts bei - Status nach zweifacher Mikrodiskektomie der Bandscheibe L4/5 rechts am 3 0. Mai 200 5 und 2 6. Februar 2007 (Rezidivhernie) mit - p ostoperativer Na rbenbildung rechts dorsolateral mit Umscheidung der Wurzel L5 rechts recessal - a ktuell ohne Hinweise für ein Diskushernienrezidiv L4/5 rechts - chronifiziertes

radikuläres Reizsyndrom ohne Ausfälle der Wurzel S1 links bei - MRI-dokumentierter neuer Diskushernie recessal links L5/S1 mit cauda lem Sequester und Kompression der Nervenwurzel S1 link s - Facettengelenksarthrose zum Teil hypertroph L4/5 beidseits - g eringer Wirbelsäulenfehlform mit fortgeschrittener muskulärer Insuf fizienz und Adipositas - Verdacht auf zusätzlich chronifizierte Schmerzentwicklung im Rahmen einer zentralen Wind- up -Problematik mit Ausbildung eines Schmerzge dächtnisses - ohne Hinweise für eine Schmerzgeneralisierung

Der neue Befund einer S1-Wurzelkompression links sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Z.___ noch nicht bekannt gewesen (S. 32 unten). Damit müsse von rheumatologischer Seite von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beurteilung ausgegangen werden. Der rheumatologische Gutachter erachte zum heutigen Zeitpunkt für sämtliche Tätigkeiten, auch für sogenannte leichte Arbeiten mit Einhalten von Wirbel säulen-Schonkriterien respektive in einer der Behinderung angepassten Tätig keit höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % als ausgewiesen und zumutbar . Den Beginn der Reduktion der Arbeitsfähigkeit sehe er vor sieben Monaten (S.

32 f.).

Dr. A.___ und Dr. B.___ bestätigten daher für die angestammte Tätigkeit als Kassiererin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine rückenschonende, dem aktuellen Leiden angepasste Tätigkeit habe bis zur Geburt der zweiten Tochter theoretisch eine nachvollziehbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit der Geburt der zweiten Tochter sei die Arbeitsfähigkeit selbst für eine rückenscho nende Tätigkeit wegen einer neu aufgetretenen Diskushernie auf 20 % reduziert. Eine Verschlechterung ihres Zustandes sei seit diesem Zeitpunkt a usgewiesen (S.

34 Ziff. 6.2). 3.3

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 3 0. Juni 2010

mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 8/124 -125).

Nachdem der Beschwerdeführerin ab der Geburt der zweiten Tochter im Oktober 20 09 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % zumutbar war, ermittelte die Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 6. Januar 2011 (Verfügungsteil 2) ab dem 1. Januar 2010 einen Invaliditätsgrad von 81 % (Urk. 8/125 S. 4 unten). 4. 4.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, E.___, kamen

im von der Beschwerde gegnerin

in Auftrag gegebenen

bidisziplinären Gutachten vom 1 9. März 2014 (Urk. 8/152) zum Ergebnis, dass in der bisherigen Tätigkeit aus rheumatologi scher Sicht keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 2 Ziff. 3.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht 50 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer rückenschonenden Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 - 30 % (S. 2 Ziff. 3.2). 4.2

Am 1 1. März 2013 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt . Die Abklä rungs person

führte im Abklärungsbericht vom 1 7. Juni 2014 (Urk. 8/153) aus, die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie trotz zwei er Operationen unter unveränderten starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und den rechten Arm mit Ameisenlaufen in der Hand leide. Seit der Geburt des 2009 geborenen Kindes leide sie zudem unter vermehrten Schmerzen in der linken Rückenhälfte mit Ausstrahlung in den Nacken (S. 1 Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin habe die Tätigkeit bei der Y.___ im Frühjahr 2005 auf grund ihrer gesundheitlichen Situation aufgegeben. Seither sei es ihr aufgrund der Rückenproblematik nicht mehr möglich gewesen, Arbeitsversuche respektive Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin fühle sich auf grund ihrer psychischen und physischen Einschränkungen nicht mehr arbeitsfä hig (S. 2 Ziff. 2.4). Die Frage der Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei vor Ort ausführlich mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Sie sei auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Fragen hingewiesen worden. Die Beschwer deführerin habe erklärt, dass sie diese Frage nicht beantworten könne.

Sie könne sich nicht mehr vorstellen, wie sich die Situation heute bei guter Gesundheit darstellen würde. Sie habe immer gearbeitet und müsste wohl auf grund der knappen finanziellen Verhältnisse der Familie trotz Kleinkinder bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Familie erhalte aktuell ergänzend zum Nettoeinkommen des Ehegatten Sozialhilfe (S. 2 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson hielt fest, e s handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete 35-jährige Mutter von drei Kindern (11, 4 und 1 Jahre alt). Die Beschwerdeführerin habe bis im Jahr 2003, also auch als das älteste Kind jährig gewesen sei, ein ausserhäusliches Arbeitspensum von 100 % geleistet, welches sie gestützt auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen im Jahr 2004 aufgrund der Rückenproblematik auf 60 % reduziert habe. Seit dem Jahr 2005 habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keiner ausserhäuslichen Erwerbstä tigkeit mehr nachgehen können. Die Familie beziehe aktuell Sozialhilfe neben den Nettoeinnahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 4‘000.-- .

Anhand der Berufsbiografie könne angenommen werden, dass die Beschwer deführerin trotz Kleinkind heute bei guter Gesundheit zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. So würde sie mit einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich Fr. 1‘900.-- netto das Familienbudget massgeblich entlasten, und die Familie könn t e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Sozial hilfe abgelöst werden. Wie die Beschwerdeführerin beschrieben habe, würde sie die Kinder während ihrer Arbeitszeiten von einer Tagesmutter und/oder Kinder krippe/ H ort sowie in Form von schulischen und ausserschulischen Betreuungs angeboten be t reuen lassen.

Die Beschwerdegegnerin wurde daher als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tä t ig qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson ermittelte sodann eine Einschränkung im Haushalt von 52.9 % (Ziff. 6.8). 5. 5.1

Nach den medizinischen Akten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Rentenzusprache vom 6. Januar 2011 nicht verändert. 5.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 5.3

Die Beschwerdeführerin war vom 1. Dezember 2000 bis 3 0. September 2003 vollzeitig als Kassiererin bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/15/1- 3

Ziff. 1, 6 und 9). Am 1 5. März 2002 wurde sie erstmals Mutter (Urk. 8/1 Ziff. 3). V om 1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2006 arbeitete sie erneut als Verkäuferin bei der Y.___, nun mit einem Arbeitspensum von 6 1 % (Urk. 8/12/1- 3

Ziff. 1, 6, 9 und 1 2).

Gemäss dem Abklärungsbericht vom 1 7. Juni 2014 erklärte die Beschwer deführerin bei d er Haushaltabklärung, dass sie sich nicht mehr vorstellen könne, wie sich die Situation bei guter Gesundheit darstellen würde. Die Beschwerde führerin wurde daraufhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert (E. 4.2 hiervor). 5.4

Von Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihres ersten Kindes zu 100 % erwerbstätig geblieben ist und nach der erfolgten Kün digung durch die Arbeitgeberin infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses (vgl. Urk. 8/15/5) sich bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig meldete (Urk.

8/11) . Die Beschwerdeführerin wurde denn auch in der Folge als im Gesundheitsfall voll Erwerb s tätige qualifiziert (vgl. Urk. 8/35, Urk. 8/43/8) . Selbst d i e Geburt des zweiten Kindes im Oktober 2009 (Urk. 8/1 03/1) veran lasste die Beschwerdegegnerin nicht, die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voller werbstätige revisionsweise zu ändern (vgl. Urk. 8/116/ 4 unten, Urk. 8/118, Urk. 8/131/3) . Bei der Geburt eines weiteren Kindes kann es sich zwar um einen Revisionsgrund handeln . Weshalb die Beschwerdeführerin nun als

Teilerwerbs tätige qualifiziert

und dabei gerade auf einen Anteil von je 50 % im Haushalt und im Erwerbsbe reich ab ge stellt wurde, lässt sich dem Abklä rungs bericht

jedoch

nicht klar entnehmen . So legte die Abklärungsperson nicht dar, welche Überleg u n gen zu einer Aufteilung von je 50 % führten. In diesem Punkt kann daher auf den Abklärungsbericht nicht abgestellt werden.

Nachdem die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihres ersten Kindes noch zu 100 % erwerbstätig war, ist an der ursprünglichen Qualifikation als Vollerwerbstätige festzuhalten. D ass sie während ihrer zweit en Anstellung bei der Y.___ vom

1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2006 mit einem eingeschränkten Pensum von rund 6 1

% arbeitete, ist überwiegend wahrscheinlich

darauf zurückzuführen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Erkrankung kein höheres Pensum verrichten konnte. So hat denn auch

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

die Beschwerdeführerin ab dem 1 3. August 2004 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 8/10/1 lit . B; Urk. 8/11/7-8).

Dafür, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt des dritten Kindes voll erwerbstätig geblieben wäre, sprechen zudem die finanzielle

Lage der Familie der Beschwerdeführerin sowie die von der Beschwerdeführerin erwähn ten Betreuungsmöglichkeiten der Kinder im familiären und schulischen Umfeld (E. 4.2 hiervor) . 5.5

Bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 20 %

in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit kann nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs (E. 1.4 hiervor) auf den in der Verfügung vom 6. Januar 2011 ermittel ten Invaliditätsgrad von 81 % abgestellt werden (vgl. Urk. 8/115; Urk. 8/122) . Es besteht daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1 9. Januar 2016 (Urk.

12) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1‘733.50 ein (Urk. 13). Die Höhe der Honorarnote erweist sich als angemessen. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung ist daher mit

Fr. 1‘733.50 zu bemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde vom 1 0. April 2015 wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2015 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch ab 1. Mai 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'733.50 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Y.___ -Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger