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IV.2015.00388

narzisstische Persönlichkeitsstörung und protrahierte depressive Phase, mittlerer Schweregrad, entgegen den Einschätzungen der Ärzte nicht invalidisierend. Therapieresistenz nicht ausgewiesen, genügend Ressourcen vorhanden, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

De r 198 4 geborene X.___

reiste im Juli 1997 in die Schweiz ein, schloss in der Folge keine Berufsausbildung ab und war zuletzt von Juli 2013 bis ca. Juli 2014

für die Y.___

in einem 10-20 % -Pensum als Pizza-Kurier tätig (Urk. 8/1 8 /2, Urk. 8/25, Urk. 8/28/7).

Am 5. November

201 3 (Eingangsdatum) mel dete er sich unter Hinweis auf ein

seit 2007/2008 bestehende s psychische s Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8 / 9). Zur Abklärung der me dizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/19) bei und holte einen Arbeitge ber bericht (Urk. 8 / 25) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/22, Urk. 8/23). In der Folge liess sie den Versicherten psychiatrisch be gutachten (Gut achten vom 5. Oktober 2014; Urk. 8/28) . Gestützt darauf ver neinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 11 . November 2014 [Urk. 8 / 30 ], begründeter Einwand vom 2 . Februar 2015 [Urk. 8 / 35 ]) mit Ver fügung vom 11. März 2015

einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/37 ]). 2.

Gegen diese Verfügung legte de r Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2015 Be schwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfüg ung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe Rente, zu zu sprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2 . Mai 2015 beantragte die IV- Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de m Beschwerdeführer am 15 . M ai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner

– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni

2012 E.

3.2 mit Hin weisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die vorhandenen gesundheitli chen Einschränkungen seien überwindbar . Dies bedeute, dass die angestammte Tätigkeit als Hilfs arbeit er mit einer zumutbaren Willensanstren g ung in einem 100 % -Pensum ausgeübt werden könne und somit kein invalidenver siche rungs rechtlich rele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.

Der Beschwerdeführer verfüge

über Ressourcen, welche für verschiedene private Aktivitäten genutzt würden, und e s sei davon aus zugehen, dass die funktionellen Einschränkungen (Konzentrationsstörung, Agi tation, Angst) in einer Hilfstätigkeit nicht zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit führten (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, das psy chia trische Gutachten erfülle nicht sämtliche rechtlichen Kriterien zum Beweis wert eines ärztlichen Gutachtens; d er Bericht der Z.___ (Z.___) vom 2 5. Januar 2015 belege dessen Unvollständigkeit. D ie Be schwerde geg nerin habe die " Überwindungspraxis " nach Art. 7 Abs. 2 ATSG u n korrekt an gewendet

(Urk. 1 S. 5). Die zur Diskussion stehenden Diagnosen fielen nicht unter die klassischen Päusbonog -Tatbestände (gemäss BGE 130 V 352). Die vor handene Arbeitsfähigkeit sei deshalb ausschliesslich von einer medizinischen Fach person

zu beurteilen. D er Gutachter sowie auch die behan delnden Ärzte und selbst der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, seien der Auffassung, dass die beschriebenen Symptome gerade nicht überwindbar seien und eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit dauerhaft aus gewiesen sei (Urk. 1 S. 8 und 9). 2.3

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Frage der Über windbarkeit sei eine Rechtsfrage, deren abschliessende Be urteilung ausser halb des ärzt lichen Kompetenzbereichs liege.

Beim Beschwerdeführer seien enorme psycho soziale Faktoren auszuklammern, was der Gutachter nicht getan habe. Zu dem seien ausreichend Ressourcen vorhanden (Urk. 7). 3. 3.1

Im Bericht der Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2014 (Urk. 8/23) wurden unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ eine mittelgradige depressive Episode mit atypischen persistierenden psycho ti schen Symptomen bei Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psycho ti schen Symptomen (ICD-10 F32.1), bestehend wahrscheinlich seit 2009, und als Differentialdiagnose eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-1 0 F25.1) angeführt (Urk. 8/23/2). Es werde von einer chronifizierten depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen ausgegangen. Zu diskutieren sei, dass das Auftreten psychotischer Symptome bei einer mittelgradigen Symptomatik eher untypisch sei und das Auftreten vor dem Schlafengehen für andere Ursa chen der Phänomene sprechen könnte (zum Beispiel hypnagoge Halluzina tio ne n). Ungeachtet der Ätiologie der psychotisch anmutenden Symptome habe sich daraus eine starke Angstsymptomatik entwickelt. Differentialdiagnostisch müsse auch an eine schizoaffektive Störung gedacht werden (Urk. 8/23/4). Zum Ver lauf hielten die Ärzte der Z.___ fest, dem Beschwerdeführer sei

i nitial b ei V er dacht auf eine schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen sowie zur Schlafregulation Remeron (Mirtazapin) in niedriger Dosis verordnet worden . Da er sich jedoch morgens noch stärker müde gefühlt habe als vor der Ein nah me, sei eine Umstellung auf Tritt i co (Trazodon) erfolgt, welches bei Bedarf und in geringer Dosierung mit 50mg eine ausreichende schlaffördernde Wirkung habe und die Dauer und das Aus mass der Ängste und Sinnestäuschungen vor dem Ein schlafen verringere, wodurch offenbar eine Entlastung habe erreicht werden können. Zur effektiven Behandlung der depressiven Symptomatik sei die Ver ord nung von Efexor (Venlafaxin) erfolgt, welches jedoch aufgrund subjektiver Unverträglichkeit ab gesetzt w o rde n sei . Seit Mai 2013 sei nun eine Behandlung mit Cipralex (Esci talopram) erfolgt . Aufgrund des reduzierten Verständnisses bezüglich der medi zinischen Problematik sei diese Medikation zeitweise eben falls nur bedarfsweise eingenommen worden . Eine kontinuierliche Einnahme von Cipralex könne erst gegen Herbst 2013 angenommen werden. Subjektiv ha be sich hierdurch der Antrieb verbessert, die weiteren depressiven Symptome sowie die Sinnestäu schungen seien jedoch nicht beeinflusst worden . Während der Be handlung habe eine Tätigkeit in einer Pizzeria

mit unterschiedlichen Aufgaben aufgenommen werden können . Dies funktioniere, weil er nur stundenweise gegen Mittag ar beiten müsse und er flexibel seine Einsätze planen und auch häufig kurzfristig absagen könne. Hierdurch habe er einige Tage in der Woche für einige Stunden arbeiten können und könne damit die Zuwendungen durch das Sozialamt redu zieren. In den Gesprächen sei immer wieder die belastende Wohnsituation und die Scham gegenüber der Familie thematisiert worden. Es sei

eine soziale Bera tung, anlässlich derer aufgrund der länger bestehenden Arbeit s unfähigkeit eine IV-Anmeldung vorgenommen w orden sei, erfolgt . Prognostisch günstig sei, dass während eines Aufenthaltes bei der Familie in der B.___ eine vorübergehende leichte Besserung der Beschwerden aufgetreten sei. Zuletzt seien einige kurze telefonische Konsultationen erfolgt. Mittlerweile habe die Wohn situation

des Beschwerdeführers verbessert werden können, ohne dass sich dies jedoch positiv auf die Befunde ausgewirkt ha be (Urk. 8/23/3 f.). Als selb stän di ger Hilfsarbeiter ohne Ausbildung sei der Beschwerdeführer seit November 2012 zu 80 % bis 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gegenwärtig bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 90 %. Aktuell erfolge eine Tätigkeit von ca. 10 % bis 20 % (ca. 45 bis 90 Minuten pro Tag) in einem insgesamt als angepasst anzusehenden Rahmen mit durch den Beschwerdeführer weitgehend selber bestimmbaren Einsatzzeiten, einem angenehmen Teamumfeld und einfachen Arbeiten (Urk.

8/23/5-6). Es werde eine Fortsetzung und gegebenenfalls eine Intensivie rung der ambulanten Behandlung empfohlen (Urk. 8/23/5). Auf längere Sicht gingen sie bei gutem Verlauf im Rahmen von sechs bis zwölf Monaten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf noch 40 % bis 60 % aus (8/23/1; vgl. auch Urk. 8/34). 3.2

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Oktober 2014 (Urk. 8/28) können fol gende Diagnose n entnommen werden (Urk. 8/28/ 11): - p rotrahierte depressive Phase, heute mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11) - n arzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

Dr. C.___ hielt fest, d ie persönliche Erscheinung des Beschwerdeführers

sei so auffällig, dass schon nach dem klinischen Eindruck eine narzisstische Persön lichkeitsstörung diagnostiziert werden m ü ss e : Der Beschwerdeführer g ebe sich überbetont locker, sei aber innerlich sehr gespannt, gereizt, misstrauisch und ger ate

darob trotz Dolmetscher immer wieder in Missverständnisse. Er ha be ei nen grossen Stolz und neig e zu ausgeprägter Scham, sodass er bei persönlichen Themen eine starke Abwehrhaltung einn ehme und viele Beschwerden – zum Beispiel Ängste – versch weige. Er sei dabei rasch aufgebracht und fühle sich stark gekränkt, zum Beispiel durch die Behandlung durch die Behörden. Die zeitweilige starke Agitation und die berichteten Wutausbrüche mit Zerstörung von Gegenständen würden zum gleichen Symptombild gehören. Der Beschwer deführer scheine mit einem überkompensatorischen Ehrgeiz das Ziel einer eige nen Firma und eines harmonischen Familienlebens verfolgt zu haben. Nur in äusserster Not sei er überhaupt bereit gewesen, medizinische oder andere Hilfe anzunehmen. Bei narzisstischen Persönlichkeitsstörungen bestünden typischer weise praktisch permanent erhöhte psychische Spannungen mit einer psychove getativen Stresssymptomatik, eine habituelle Angst zu versagen sowie eine Dis position zu depressiven Störungen (Urk. 8/28/10) .

Zum Tagesablauf des Beschwerdeführers hielt der Gutachter fest, er sei meist zuhause oder hole die Kinder ab. Er habe keine Hobbys und übe keine sozialen Aktivitäten aus. Er stehe zwischen 12 .00 bis 14 .00 Uhr auf,

er nehme das Schlaf mittel Trittico ein. Nach dem Frühstück kümmere er sich um die Kinder oder gehe einkaufen. Er mache mit ihnen die Hausaufgaben, könne aber nicht helfen, wei l er wenig davon verstehe. Manchmal sei es ihm langweilig. Er gehe mit der Familie spazieren und sehe viel fern. Gelesen habe er noch nie und Sp ort treibe er nicht. Am Abend gehe er sehr unregelmässig ins Bett. Haushalts arbei ten mache er nicht, es sei nichts für ihn, er habe keine Lust. Die Beziehung zu seiner Frau sei gut. Kollegen habe er früher gehabt, heute wolle er nicht, dass ihn jemand so sehe. Mit dem einen Bruder habe er keinen Kontakt, der andere sei in die B.___ zurückgegangen (Urk. 8/28/6) .

Sodann wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dreizehn Jahren in die Schweiz gekommen und habe die restliche Schulzeit absolviert, während die Eltern bald wieder in die B.___ zurückgekehrt seien. Auf sich allein gestellt, habe er keine Berufsausbildung machen können. Er s ei auf eine unauffällige Art für jeweils ein bis zwei Jahre in der Reinigung, als Verkäufer in einem Lebens mittelgeschäft, al s Chauffeur in einer Transportfi rma und dann wieder in der Reini gung berufstätig gewesen . Im Jahr 2003 habe er geheiratet, im Jahr 2006 habe er auf Vorschlag des früheren Vorgesetzten Transportaufträge auf eigene Rechnung übernommen, und

im Jahr 2007 seien Zwillinge geboren worden . Seine Ehe f rau sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Die Transport auf träge

seien danach zurück gegangen und er sch eine mit seiner existenziellen Situation überfordert worden zu sein . Er g ebe auch für jenen Zeitraum, zwar bis zu einem gewissen Punkt bereitwillig, aber doch nicht allumfassend Auskunft. Er sei in Schulden und Be treibungen geraten . Schliesslich sei

im Jahr 2008 seine Wohnung zwangsge räumt geworden . Daraufhin

sei

eine Odyssee in Not w oh nungen, Familienher berge n, Abrisshäusern und so weiter gefolgt. Erst an fang s dieses Jahres scheine der Beschwerdeführer wieder eine subjektiv akzep table Unterkunft gefunden zu haben. Er habe anfänglich noch eine neue Arbeits stelle gesucht, sei aber zu nehmend in einen psychischen Stresszustand

geraten, der auch immer mehr de pressiv gefärbt gewesen sei . Beim „Problem m it Geistern" handl e es sich der Ansicht des Gutachters nach um hypnagoge Hallu zi nationen. Sie seien beim Beschwerdeführer seit dem Beginn vor einigen Jahren symptomatisch stets in der Phase des Dösens aufgetreten. Sie seien einerseits als neuropsychologische Disposition zu verstehen, oft im Rahmen eines narkolep tischen Syndroms im weiteren Sinne, das beim Beschwerdeführer aber nicht eruiert werden kö nn e . Andererseits würden sie gehäuft unter übermässigem psy chischem Stress vor kommen, wie es beim Beschwerdeführer auf dem Boden der Persönlichkeitsstö rung ausgeprägt der Fall gewesen sei . Hierbei geh e es in erster Linie um Panik zustände, bei welchen gerade Personen aus dem Kultur kreis des Beschwerde führers besonders oft ähnliche paranoide Erscheinungen auf weisen würden . Auch beim Beschwerdeführer handl e es sich um Panikzu stände mit Todesangst, Bedrückung, Atemnot, Muskelblockaden, Herzrhythmus störungen, Kopfschmer zen und Depersonalisationsphänomene n. Typischerweise würden der Panik je weils Schlafstörungen und ein Erschöpfungszustand folgen . Der psychische Stresszustand ha be sich fixiert und sei protrahiert verlaufen. Es be stehe eine permanente psychovegetative Stresssymptomatik mit beispiels weise Reden im Schlaf, enor mer Agitation, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Kopfschmer zen, Magenbeschwerden und Gereiztheit. Der Beschwerdeführer ha be

zwar im Juli vergangenen Jahres einen Job als Pizzakurier mit einem sehr kleinen Pen sum antreten können, ha be i hn aber vor drei Monaten wegen Kon zentrations störungen wieder aufgeben müssen. Der Hausarzt Dr. D.___, Prak tischer Arzt,

habe verschiedene Psychopharmaka erfolglos an gewendet. Seit November 2012

sei der

Beschwerdeführer am psychiatrischen Ambulatorium an der E.___ betreut worden. Auch dort seien die medikamentösen Ver suche mit wenig Erfolg verlaufen . Trotzdem schein e sich der psychische Zu stand in den letzten Monaten bis zu einem gewissen Grad stabilisiert zu haben. Der depres sive Teil der psychischen Störung sei von den behandelnden Psy chia te rn im Bericht vom 1 6. Januar 2014 adäquat beschrieben worden: Gedrückte Stim mung, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Freudlosigkeit, Insuffizienzge fühle, Verzweiflung, innere Unruhe, Zukunftsängste, Müdigkeit, Erschöpfung sowie verminderte Konzentration. Die beschriebene Verminderung der Auffassungs gabe würde er – so der Experte – wie oben dargelegt, der narzisstischen, miss trauischen Beeinträchtigungshaltung zuschreiben. Als Folge de r depressiven Zust ä nde best ünden heute nach der gutachterlichen Anamneseerhebung ein Verlust des Tagesrhythmus, eine reduzierte Tagesaktivität, ein Interessenverlust, eine Antriebsminderung, eine zeitweilige lustlose Langeweile und ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer

klag e über Verlust der Fröhlichkeit und über Traurigkeit. Er wirk e freudlos, innerlich sehr gespannt und agitiert. Die von den behandelnden Psychiatern bescheinigte depressive Störung schweren Grades mit voller Arbeitsunfähigkeit zu Beginn de r Behandlung im November 2012 kö nn e

Dr. C.___

zum Begutachtungszeitpunkt weder bestätigen noch bestreiten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin im Januar 2014 sei noch eine „mittelgradige depressive Episode F32.1" festgehalten worden, was nach versicherungsmedizinischem Standpunkt eine noch ungefähr 50%ige Ar beitsunfähigkeit bedingen würde. Die behandelnden Psychiater hätten zwar von einer gegenwärtigen Arbeitsunfähigkeit von 90 % gesprochen, seien aber prog nostisch von einer baldigen Verbesserung auf noch 40 bis 60 % im Rahmen von sechs bis zwölf Monaten aus gegangen . Die gegenwärtige gutachterliche Ein schätzung, acht Monate nach diesem Bericht,

stimm e damit überein. Auch der Beschwerdeführer selb er s ehe heute seine Wohnungs- und familiäre Situation als stabilisiert an und denk e selbst an die Wiederaufn a hme einer Erwerbstätig keit, fühl e sich subjektiv momentan aber erst in einem kleinen Mass dazu fähig. Den Job als Pizzakurier habe er vor drei Monaten wegen Konzentrationsstörun gen aufgeben müssen und versuche ihn nun wiederaufzunehmen

(Urk. 8/28/10-12) .

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, g emäss der psychiatrischen Untersu chung habe mindestens seit Beginn der psychiatrischen Behandlung des Be schwerdeführers im November 2012 bis heute anhaltend eine mindestens 50%ige generelle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die von den behandelnden Psy chiatern attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit könne der Gutachter retrospektiv nicht beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch eine psychische Stö rung mit Krankheitswert, nämlich eine protrahierte depressive Phase, insgesamt mittleren Schweregrades, mit starker Agitation, einer psychovegetativen Stress symptomatik im Sinne des depressiven somatischen Syndroms und mit einer Angst symptomatik im Grad von Panik mit entsprechenden paranoiden Erschei nungen. Die depressive Störung habe sich auf dem Boden einer narziss tischen Persönlichkeitsstörung gebildet. Da die frühere psychische Anamnese, soweit eruierbar, bland sei, scheine die langfristige Prognose günstig zu sein, sofern sic h keine neuen persönlichkeitsbedingten Komplikationen ergeben wür den. Mittel fristig könne aber angesichts des bisherigen protrahierten Verlaufs der Depres sion nicht mit einer raschen und substanziellen Besserung der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden. Dem Beschwerdeführer sei eine kausale psy chiatrische Be hand lung aufgrund des fixierten narzisstischen Stolzes und der Abwehrhaltung nur bedingt zumutbar. In diesem Rahmen erfolg e sie zurzeit adäquat (Urk.

8/28/13). 4. 4.1

Zunächst ist festzustellen, dass es entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigung, also auch bei - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den soma toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen (BGE 130 V 352 [bisherige Rechtsprechung], BGE 141 V 281 [am 3. Juni 2015 geänderte Rechtsprechung]) erfassten – Depressionen und Persönlichkeits stö rungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Fall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch fest gestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsun fähig keit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Dies unter anderem deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) ist, dessen praktische Handhabung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen norma tiven Rahmen zu berücksichtigen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. E.

1.7). Aufgrund der in diesem Leitentscheid näher umschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt. Sache des (begut ach tenden) Mediziners ist es, den Gesund heits zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung, unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht zuständig sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträch tigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beur teilungs kompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie mög lich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grund lage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Pers on noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf ob jek tiver Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Ärzte und die Organe der Rechtsanwendung prüfen demnach die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.1).

Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis). 4.2 4.2.1

Das Gutachten von Dr. C.___ vom 5. Oktober 2014 (Urk. 8/23) basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinander setz ung mit den Vorakten verfasst. Der Gutachter berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander. Er legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen grund sätzlich nachvollziehbar. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärzt liche Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 1.6). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin wich vom psychiatrischen Gutachten insoweit ab, als sie auf die von Dr. C.___ attestierte generelle mindestens 50%ige Arbeits un fähigkeit nicht abgestellt und stattdessen angenommen hat, die angestammte Tätigkeit in einer Hilfsarbeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Dies ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht zu beanstanden. 4.3 4.3.1

Gemäss Dr. C.___ ist die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine protrahierte depressive Phase mittleren Schweregrades mit starker Agitation, einer psychovegetativen Stresssymptomatik im Sinne des depressiven somatischen Syndroms und mit einer Angstsymptomatik im Grad von Panik

mit entsprechenden paranoiden Erscheinungen .

D ie depressive Störung habe sich auf dem Boden ein er narzisstischen Persönlichkeitsstörung gebildet

(Urk. 8/28/13). 4.3.2

Betreffend die vom Gutachter Dr. C.___ gestellte Diagnose einer protrahierte n depressive n Phase, heute mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11), gilt es zu beachten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - ge setzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prü fungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sach verhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszu schliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent ge wesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am bulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4.3.3

Gemäss Aktenlage unterzog sich der Beschwerdeführer seit 2012 einer psychopharmakologischen Behandlung und einer ambulanten Psychotherapie. Die Psychopharmaka wurden dabei offenbar nur teilweise regelmässig und nur in niedriger Dosierung eingenommen. So ist dem Bericht der Z.___ vom 1 6. Januar 2014 (vgl. E.

3.1, Urk. 8/23) zu entnehmen, dass der Beschwerde füh rer initial in niedriger Dosis mit Remeron (Mirtazapin) behandelt worden war, bevor auf Trittico (Trazodon) um gestellt worden sei, welches bei Bedarf und in geringer Dosierung mit 50mg eingenommen worden sei und schl af för dernde Wir kung habe . Zur effek tiven Behandlung der depressiven Symptomatik sei

Efexor (Venlafaxin) und nach dessen Absetzung aufgrund subjektiver Unver träglichkeit

Cipralex verord net worden (Beginn 26. November 2013, 20mg, 1-0-0-0; Urk. 8/23/4 -5). Sodann wurde festgehalten, dass d iese Medikation zeitweise aufgrund des reduzierten Verständnisses des Beschwerdeführers nur bedarfs weise eingenommen worden sei, seit Herbst 2013 erfolge die Einnahme kontinuierlich (Urk. 8/23/4, Urk. 8/28/4).

Zu den aktuell absolvierten Behandlungen wurde im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 festgehalten, dass alle zwei bis vier Wochen Konsultationen von einstündiger Dauer bei der Z.___ stattfinden würden (Urk. 8/23/5) . Der

Stel lungnahme der Z.___ vom 2 5. Januar 2015 (Urk. 8/34) ist zu entnehmen, dass die letzte ambulante Konsultation am 1 4. April 2014 stattgefunden habe, was zum Zeit punkt der Begutachtung (25. September 2014) bereits über fünf Monate her war.

Der Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine kausale psychiatrische Behand lung aufgrund des fixierten narzisstischen Stolzes und der Abwehrhaltung nur – aber immerhin – bedingt zumutbar sei und in diesem Rahmen derzeit adäquat erfolge (Urk. 8/28/13). Dass der Beschwerdeführer nach der letzten Konsultation in der Z.___ im Mai 2014 und damit auch im Zeitpunkt der Begutachtung andernorts in – regelmässiger - psychiatrischer Behandlung stand, geht aus den Akten jedoch nicht hervor und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. So oder so kann von einer konsequenten Depressions therapie, deren Scheitern auf die Resistenz des Leidens schliessen

liesse (vgl. E.

4.3.2), mangels Ausschöpfung der medikamentösen und therapeutischen Möglichkeiten (bislang niedrigdosierte psychopharmakologische Medikation; niederfrequente und bloss ambulante Psychotherapie; vgl. auch Urk. 8/23/5) nicht gesprochen werden (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E.

4.1, 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E.

3.2). Es gilt zudem zu beachten, dass sich trotz der bloss niederschwelligen psychotherapeutische n Behandlung offenbar eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt hat. So erklärte der Gutachter, in den letzten Jahren scheine trotz der wenig erfolgreichen Medi k ation eine gewisse Stabilisierung des psychischen Zustands eingetreten zu sein (Urk. 8/28/12) .

Die Ärzte der Z.___ gingen sodann davon aus, dass bei gutem Verlauf eine Verbesserung der depressiven Symptome erreicht werden könne (Urk. 8/23/5). Die ungenügende Inanspruchnahme von Therapien lässt im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen . 4.3.4

Ob die

g utachterliche Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vor liegend als schlüs sig zu werten ist, kann offen bleiben.

Fraglich ist die se Diag nose allerdings nur schon deswegen, weil sie erstmals anlässlich der Begut achtung im Septem ber 2014 gestellt wurde und sich die Ä rzte der Z.___, bei welchen der Beschwerdeführer immerhin von No vember 2012 bis April 2014 in Behandlung st and (vgl. Urk.

8/23/1 f.), zuvor nicht veranlasst gesehen hatten, eine Persönlichkeitstestung durchzuführen resp. die Diagnose einer Persön lich keitsstörung zu stellen (Urk. 8/23 und Urk. 8/34/2). Aus serdem

ist darauf hin zuweisen, dass selbst eine fachärztlich schlüssig festge stellte p sychische Krank heit nicht ohne W eiteres gleichbedeu tend mit dem Vor liegen einer Invali dität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Auch die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung weist, wie die meisten Diag nosen, keine direkte Korrelation zu einer Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Vorliegend besteht, wenn überhaupt, jedenfalls keine besonders ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, war es dem Beschwerdeführer gemäss gut achterlicher Feststellung nach der Rückkehr seiner Eltern in die B.___ doch möglich, „auf eine unauffällige Art“ einer Berufstätigkeit nachzugehen und eine Familie zu gründen (Urk. 8/28/11). Gutachter Dr. C.___ begründete denn die von ihm evaluierte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit

auch nur mit der de pressiven Symptomatik und nicht mit der narzisstische n

Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 8/28/13). 4.3.5

Was die vom Beschwerdeführer beschriebenen (gleichzeitig mit den depressiven Symptomen aufgetretenen [Urk. 8/34/2]) psychotischen Symptome betrifft (laut seinen Angaben gegenüber den Ärzten der Z.___ hat er regelmässig, wenn er schlafen will, das Gefühl, dass „der Teufel in ihn fahre“; er fühle sich dann gelähmt und verliere die Kontrolle über seinen Körper, er werde hin- und her gefahren und leide unter Todesangst [Urk. 8/23/3]), so wurde die im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 deswegen gestellte Differentialdiagnose einer schizo affek tiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), von Gutachter Dr. C.___ nicht bestätigt (Urk. 8/28/11). Eine bloss mögliche Diagnose vermag aber von vornherein keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ausserdem ist auch bezüglich der dieser Diagnose zugrunde liegenden psychotischen Symp tome, welche im Übrigen ebenfalls nicht besonders ausgeprägt erscheinen, eine Therapieresistenz nicht ausgewiesen, konnten doch gemäss dem Bericht der Z.___

vom 16. April 2014 mit der (bloss bedarfsweisen) Einnahme von Trittico 50 mg di e Dauer und das Ausmass der Ängste und Sinnestäuschungen vor dem Schla fen gehen vermindert werden, wodurch eine Entlastung habe erreicht werden können (Urk. 8/23/3). 4.3.6

Die Beschwerdegegnerin wies sodann zu Recht darauf hin, dass die akten kun digen psychischen Beschwerden – zumindest auch – durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände (beruflicher Misserfolg, Schulden und Betreibungen im Rahmen der vom Beschwerdeführer ca. 2006 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit, Zwangsräumung der Familienwohnung, in der Folge zahlreiche Um züge) ausgelöst (laut den Angaben des Beschwerdeführers begannen seine Prob leme, als er 2008 von der Polizei auf die Strasse gesetzt wurde [Urk. 8/28/6, vgl. Urk. 8/23/3]) und unterhalten wurden (vgl. E. 1.3). Der Einfluss dieser Umstände auf das psychische Beschwerdebild zeigt sich namentlich auch darin, dass es dem Beschwerdeführer laut den Angaben im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 während seines Aufenthaltes in seinem Heimatland leicht besser ging (Urk.

8/23/2), und sich laut dem psychiatrischen Gutachten die Arbeitsfähigkeit – zumindest auch – aufgrund der Stabilisierung der Wohnungs- und familiären Situation verbesserte (Urk. 8/28/12). 4.3.7

Schliesslich hielt Dr. C.___ zwar

fest, als Folge des depressiven Zustandes be stünden heute nach seiner Anamneseerhebung ein Verlust des Tagesrhythmus, eine reduzierte Tagesaktivität, ein Interessenverlust, eine Antriebsminderung, eine zeitweilige lustlose Langeweile und ein sozialer Rückzug.

Wie die Be schwer degegnerin zu Recht bemerkte, sind beim Beschwerdeführer aber durchaus Ressourcen vorhanden: Er ist seit 2003 verheiratet (Urk. 8/7/5), er gibt an, die Beziehung zu seiner Frau sei gut, er ist Vater von Zwillingen, er gibt an, sich um diese zu kümmern – sie seien alles für ihn – u nd

er mache mit ihnen Haus aufgaben,

er gehe mit seiner Familie spazieren und sehe viel fern; zudem konnt e er die instabile Wohnsituation in den Griff kriegen und erklärte, selbständig ei ne neue Ans tellung finden zu wollen

(Urk. 8/28/9) .

4. 4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gutachterlichen Diagnosen

einer pro trahier ten depressiven Phase, heute mittleren Schweregrades, sowie einer nar zis stischen Persönlichkeitsstörung

angesichts der nicht ausgeschöpften Behand lungsmöglichkeiten sowie der vorhandenen Ressourcen keine invalidenver siche rungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Hinzu kommt, dass das psychische Beschwerdebild massgeblich durch invaliditäts fremde psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und mitbestimmt wurde resp. wird, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines rechtlich relevanten invalidi sie renden Gesundheitsschadens spricht (vgl. E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.2).

Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens sowie optimaler und nachhaltiger Ausschöpfung der zu mut baren Behandlungsmöglichkeiten (vgl. Urk. 8/23/5) trotz der genannten psy chi schen Leiden (stets) zuzumuten war und ist, ganztags einer Tätigkeit wie der bisherigen nachzugehen. Dass der Gutachter, der RAD sowie die behandelnden Ärzte der Z.___ dem Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähig keit attestierten, ändert daran nichts. Bei seiner dahingehenden Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass nach Art. 7 Abs. 2 ATSG für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, und dies zudem nur, soweit sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind (vgl. E.

4.1 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_89/2016 vom 12.

Mai

2016 E.

4.3), welches Merk mal, wie dargelegt, erst bei überwiegend wahrscheinlicher Therapieresi stenz gegeben ist. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Z.___

ist zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass be handelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5

Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

5 .1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Er ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

1. April 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 De r 198

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner

– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni

2012 E.

3.2 mit Hin weisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die vorhandenen gesundheitli chen Einschränkungen seien überwindbar . Dies bedeute, dass die angestammte Tätigkeit als Hilfs arbeit er mit einer zumutbaren Willensanstren g ung in einem 100 % -Pensum ausgeübt werden könne und somit kein invalidenver siche rungs rechtlich rele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.

Der Beschwerdeführer verfüge

über Ressourcen, welche für verschiedene private Aktivitäten genutzt würden, und e s sei davon aus zugehen, dass die funktionellen Einschränkungen (Konzentrationsstörung, Agi tation, Angst) in einer Hilfstätigkeit nicht zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit führten (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, das psy chia trische Gutachten erfülle nicht sämtliche rechtlichen Kriterien zum Beweis wert eines ärztlichen Gutachtens; d er Bericht der Z.___ (Z.___) vom 2 5. Januar 2015 belege dessen Unvollständigkeit. D ie Be schwerde geg nerin habe die " Überwindungspraxis " nach Art. 7 Abs. 2 ATSG u n korrekt an gewendet

(Urk. 1 S. 5). Die zur Diskussion stehenden Diagnosen fielen nicht unter die klassischen Päusbonog -Tatbestände (gemäss BGE 130 V 352). Die vor handene Arbeitsfähigkeit sei deshalb ausschliesslich von einer medizinischen Fach person

zu beurteilen. D er Gutachter sowie auch die behan delnden Ärzte und selbst der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, seien der Auffassung, dass die beschriebenen Symptome gerade nicht überwindbar seien und eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit dauerhaft aus gewiesen sei (Urk. 1 S. 8 und 9). 2.3

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Frage der Über windbarkeit sei eine Rechtsfrage, deren abschliessende Be urteilung ausser halb des ärzt lichen Kompetenzbereichs liege.

Beim Beschwerdeführer seien enorme psycho soziale Faktoren auszuklammern, was der Gutachter nicht getan habe. Zu dem seien ausreichend Ressourcen vorhanden (Urk. 7). 3. 3.1

Im Bericht der Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2014 (Urk. 8/23) wurden unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ eine mittelgradige depressive Episode mit atypischen persistierenden psycho ti schen Symptomen bei Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psycho ti schen Symptomen (ICD-10 F32.1), bestehend wahrscheinlich seit 2009, und als Differentialdiagnose eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-1 0 F25.1) angeführt (Urk. 8/23/2). Es werde von einer chronifizierten depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen ausgegangen. Zu diskutieren sei, dass das Auftreten psychotischer Symptome bei einer mittelgradigen Symptomatik eher untypisch sei und das Auftreten vor dem Schlafengehen für andere Ursa chen der Phänomene sprechen könnte (zum Beispiel hypnagoge Halluzina tio ne n). Ungeachtet der Ätiologie der psychotisch anmutenden Symptome habe sich daraus eine starke Angstsymptomatik entwickelt. Differentialdiagnostisch müsse auch an eine schizoaffektive Störung gedacht werden (Urk. 8/23/4). Zum Ver lauf hielten die Ärzte der Z.___ fest, dem Beschwerdeführer sei

i nitial b ei V er dacht auf eine schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen sowie zur Schlafregulation Remeron (Mirtazapin) in niedriger Dosis verordnet worden . Da er sich jedoch morgens noch stärker müde gefühlt habe als vor der Ein nah me, sei eine Umstellung auf Tritt i co (Trazodon) erfolgt, welches bei Bedarf und in geringer Dosierung mit 50mg eine ausreichende schlaffördernde Wirkung habe und die Dauer und das Aus mass der Ängste und Sinnestäuschungen vor dem Ein schlafen verringere, wodurch offenbar eine Entlastung habe erreicht werden können. Zur effektiven Behandlung der depressiven Symptomatik sei die Ver ord nung von Efexor (Venlafaxin) erfolgt, welches jedoch aufgrund subjektiver Unverträglichkeit ab gesetzt w o rde n sei . Seit Mai 2013 sei nun eine Behandlung mit Cipralex (Esci talopram) erfolgt . Aufgrund des reduzierten Verständnisses bezüglich der medi zinischen Problematik sei diese Medikation zeitweise eben falls nur bedarfsweise eingenommen worden . Eine kontinuierliche Einnahme von Cipralex könne erst gegen Herbst 2013 angenommen werden. Subjektiv ha be sich hierdurch der Antrieb verbessert, die weiteren depressiven Symptome sowie die Sinnestäu schungen seien jedoch nicht beeinflusst worden . Während der Be handlung habe eine Tätigkeit in einer Pizzeria

mit unterschiedlichen Aufgaben aufgenommen werden können . Dies funktioniere, weil er nur stundenweise gegen Mittag ar beiten müsse und er flexibel seine Einsätze planen und auch häufig kurzfristig absagen könne. Hierdurch habe er einige Tage in der Woche für einige Stunden arbeiten können und könne damit die Zuwendungen durch das Sozialamt redu zieren. In den Gesprächen sei immer wieder die belastende Wohnsituation und die Scham gegenüber der Familie thematisiert worden. Es sei

eine soziale Bera tung, anlässlich derer aufgrund der länger bestehenden Arbeit s unfähigkeit eine IV-Anmeldung vorgenommen w orden sei, erfolgt . Prognostisch günstig sei, dass während eines Aufenthaltes bei der Familie in der B.___ eine vorübergehende leichte Besserung der Beschwerden aufgetreten sei. Zuletzt seien einige kurze telefonische Konsultationen erfolgt. Mittlerweile habe die Wohn situation

des Beschwerdeführers verbessert werden können, ohne dass sich dies jedoch positiv auf die Befunde ausgewirkt ha be (Urk. 8/23/3 f.). Als selb stän di ger Hilfsarbeiter ohne Ausbildung sei der Beschwerdeführer seit November 2012 zu 80 % bis 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gegenwärtig bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 90 %. Aktuell erfolge eine Tätigkeit von ca. 10 % bis 20 % (ca. 45 bis 90 Minuten pro Tag) in einem insgesamt als angepasst anzusehenden Rahmen mit durch den Beschwerdeführer weitgehend selber bestimmbaren Einsatzzeiten, einem angenehmen Teamumfeld und einfachen Arbeiten (Urk.

8/23/5-6). Es werde eine Fortsetzung und gegebenenfalls eine Intensivie rung der ambulanten Behandlung empfohlen (Urk. 8/23/5). Auf längere Sicht gingen sie bei gutem Verlauf im Rahmen von sechs bis zwölf Monaten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf noch 40 % bis 60 % aus (8/23/1; vgl. auch Urk. 8/34). 3.2

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Oktober 2014 (Urk. 8/28) können fol gende Diagnose n entnommen werden (Urk. 8/28/ 11): - p rotrahierte depressive Phase, heute mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11) - n arzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

Dr. C.___ hielt fest, d ie persönliche Erscheinung des Beschwerdeführers

sei so auffällig, dass schon nach dem klinischen Eindruck eine narzisstische Persön lichkeitsstörung diagnostiziert werden m ü ss e : Der Beschwerdeführer g ebe sich überbetont locker, sei aber innerlich sehr gespannt, gereizt, misstrauisch und ger ate

darob trotz Dolmetscher immer wieder in Missverständnisse. Er ha be ei nen grossen Stolz und neig e zu ausgeprägter Scham, sodass er bei persönlichen Themen eine starke Abwehrhaltung einn ehme und viele Beschwerden – zum Beispiel Ängste – versch weige. Er sei dabei rasch aufgebracht und fühle sich stark gekränkt, zum Beispiel durch die Behandlung durch die Behörden. Die zeitweilige starke Agitation und die berichteten Wutausbrüche mit Zerstörung von Gegenständen würden zum gleichen Symptombild gehören. Der Beschwer deführer scheine mit einem überkompensatorischen Ehrgeiz das Ziel einer eige nen Firma und eines harmonischen Familienlebens verfolgt zu haben. Nur in äusserster Not sei er überhaupt bereit gewesen, medizinische oder andere Hilfe anzunehmen. Bei narzisstischen Persönlichkeitsstörungen bestünden typischer weise praktisch permanent erhöhte psychische Spannungen mit einer psychove getativen Stresssymptomatik, eine habituelle Angst zu versagen sowie eine Dis position zu depressiven Störungen (Urk. 8/28/10) .

Zum Tagesablauf des Beschwerdeführers hielt der Gutachter fest, er sei meist zuhause oder hole die Kinder ab. Er habe keine Hobbys und übe keine sozialen Aktivitäten aus. Er stehe zwischen 12 .00 bis 14 .00 Uhr auf,

er nehme das Schlaf mittel Trittico ein. Nach dem Frühstück kümmere er sich um die Kinder oder gehe einkaufen. Er mache mit ihnen die Hausaufgaben, könne aber nicht helfen, wei l er wenig davon verstehe. Manchmal sei es ihm langweilig. Er gehe mit der Familie spazieren und sehe viel fern. Gelesen habe er noch nie und Sp ort treibe er nicht. Am Abend gehe er sehr unregelmässig ins Bett. Haushalts arbei ten mache er nicht, es sei nichts für ihn, er habe keine Lust. Die Beziehung zu seiner Frau sei gut. Kollegen habe er früher gehabt, heute wolle er nicht, dass ihn jemand so sehe. Mit dem einen Bruder habe er keinen Kontakt, der andere sei in die B.___ zurückgegangen (Urk. 8/28/6) .

Sodann wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dreizehn Jahren in die Schweiz gekommen und habe die restliche Schulzeit absolviert, während die Eltern bald wieder in die B.___ zurückgekehrt seien. Auf sich allein gestellt, habe er keine Berufsausbildung machen können. Er s ei auf eine unauffällige Art für jeweils ein bis zwei Jahre in der Reinigung, als Verkäufer in einem Lebens mittelgeschäft, al s Chauffeur in einer Transportfi rma und dann wieder in der Reini gung berufstätig gewesen . Im Jahr 2003 habe er geheiratet, im Jahr 2006 habe er auf Vorschlag des früheren Vorgesetzten Transportaufträge auf eigene Rechnung übernommen, und

im Jahr 2007 seien Zwillinge geboren worden . Seine Ehe f rau sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Die Transport auf träge

seien danach zurück gegangen und er sch eine mit seiner existenziellen Situation überfordert worden zu sein . Er g ebe auch für jenen Zeitraum, zwar bis zu einem gewissen Punkt bereitwillig, aber doch nicht allumfassend Auskunft. Er sei in Schulden und Be treibungen geraten . Schliesslich sei

im Jahr 2008 seine Wohnung zwangsge räumt geworden . Daraufhin

sei

eine Odyssee in Not w oh nungen, Familienher berge n, Abrisshäusern und so weiter gefolgt. Erst an fang s dieses Jahres scheine der Beschwerdeführer wieder eine subjektiv akzep table Unterkunft gefunden zu haben. Er habe anfänglich noch eine neue Arbeits stelle gesucht, sei aber zu nehmend in einen psychischen Stresszustand

geraten, der auch immer mehr de pressiv gefärbt gewesen sei . Beim „Problem m it Geistern" handl e es sich der Ansicht des Gutachters nach um hypnagoge Hallu zi nationen. Sie seien beim Beschwerdeführer seit dem Beginn vor einigen Jahren symptomatisch stets in der Phase des Dösens aufgetreten. Sie seien einerseits als neuropsychologische Disposition zu verstehen, oft im Rahmen eines narkolep tischen Syndroms im weiteren Sinne, das beim Beschwerdeführer aber nicht eruiert werden kö nn e . Andererseits würden sie gehäuft unter übermässigem psy chischem Stress vor kommen, wie es beim Beschwerdeführer auf dem Boden der Persönlichkeitsstö rung ausgeprägt der Fall gewesen sei . Hierbei geh e es in erster Linie um Panik zustände, bei welchen gerade Personen aus dem Kultur kreis des Beschwerde führers besonders oft ähnliche paranoide Erscheinungen auf weisen würden . Auch beim Beschwerdeführer handl e es sich um Panikzu stände mit Todesangst, Bedrückung, Atemnot, Muskelblockaden, Herzrhythmus störungen, Kopfschmer zen und Depersonalisationsphänomene n. Typischerweise würden der Panik je weils Schlafstörungen und ein Erschöpfungszustand folgen . Der psychische Stresszustand ha be sich fixiert und sei protrahiert verlaufen. Es be stehe eine permanente psychovegetative Stresssymptomatik mit beispiels weise Reden im Schlaf, enor mer Agitation, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Kopfschmer zen, Magenbeschwerden und Gereiztheit. Der Beschwerdeführer ha be

zwar im Juli vergangenen Jahres einen Job als Pizzakurier mit einem sehr kleinen Pen sum antreten können, ha be i hn aber vor drei Monaten wegen Kon zentrations störungen wieder aufgeben müssen. Der Hausarzt Dr. D.___, Prak tischer Arzt,

habe verschiedene Psychopharmaka erfolglos an gewendet. Seit November 2012

sei der

Beschwerdeführer am psychiatrischen Ambulatorium an der E.___ betreut worden. Auch dort seien die medikamentösen Ver suche mit wenig Erfolg verlaufen . Trotzdem schein e sich der psychische Zu stand in den letzten Monaten bis zu einem gewissen Grad stabilisiert zu haben. Der depres sive Teil der psychischen Störung sei von den behandelnden Psy chia te rn im Bericht vom 1 6. Januar 2014 adäquat beschrieben worden: Gedrückte Stim mung, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Freudlosigkeit, Insuffizienzge fühle, Verzweiflung, innere Unruhe, Zukunftsängste, Müdigkeit, Erschöpfung sowie verminderte Konzentration. Die beschriebene Verminderung der Auffassungs gabe würde er – so der Experte – wie oben dargelegt, der narzisstischen, miss trauischen Beeinträchtigungshaltung zuschreiben. Als Folge de r depressiven Zust ä nde best ünden heute nach der gutachterlichen Anamneseerhebung ein Verlust des Tagesrhythmus, eine reduzierte Tagesaktivität, ein Interessenverlust, eine Antriebsminderung, eine zeitweilige lustlose Langeweile und ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer

klag e über Verlust der Fröhlichkeit und über Traurigkeit. Er wirk e freudlos, innerlich sehr gespannt und agitiert. Die von den behandelnden Psychiatern bescheinigte depressive Störung schweren Grades mit voller Arbeitsunfähigkeit zu Beginn de r Behandlung im November 2012 kö nn e

Dr. C.___

zum Begutachtungszeitpunkt weder bestätigen noch bestreiten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin im Januar 2014 sei noch eine „mittelgradige depressive Episode F32.1" festgehalten worden, was nach versicherungsmedizinischem Standpunkt eine noch ungefähr 50%ige Ar beitsunfähigkeit bedingen würde. Die behandelnden Psychiater hätten zwar von einer gegenwärtigen Arbeitsunfähigkeit von 90 % gesprochen, seien aber prog nostisch von einer baldigen Verbesserung auf noch 40 bis 60 % im Rahmen von sechs bis zwölf Monaten aus gegangen . Die gegenwärtige gutachterliche Ein schätzung, acht Monate nach diesem Bericht,

stimm e damit überein. Auch der Beschwerdeführer selb er s ehe heute seine Wohnungs- und familiäre Situation als stabilisiert an und denk e selbst an die Wiederaufn a hme einer Erwerbstätig keit, fühl e sich subjektiv momentan aber erst in einem kleinen Mass dazu fähig. Den Job als Pizzakurier habe er vor drei Monaten wegen Konzentrationsstörun gen aufgeben müssen und versuche ihn nun wiederaufzunehmen

(Urk. 8/28/10-12) .

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, g emäss der psychiatrischen Untersu chung habe mindestens seit Beginn der psychiatrischen Behandlung des Be schwerdeführers im November 2012 bis heute anhaltend eine mindestens 50%ige generelle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die von den behandelnden Psy chiatern attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit könne der Gutachter retrospektiv nicht beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch eine psychische Stö rung mit Krankheitswert, nämlich eine protrahierte depressive Phase, insgesamt mittleren Schweregrades, mit starker Agitation, einer psychovegetativen Stress symptomatik im Sinne des depressiven somatischen Syndroms und mit einer Angst symptomatik im Grad von Panik mit entsprechenden paranoiden Erschei nungen. Die depressive Störung habe sich auf dem Boden einer narziss tischen Persönlichkeitsstörung gebildet. Da die frühere psychische Anamnese, soweit eruierbar, bland sei, scheine die langfristige Prognose günstig zu sein, sofern sic h keine neuen persönlichkeitsbedingten Komplikationen ergeben wür den. Mittel fristig könne aber angesichts des bisherigen protrahierten Verlaufs der Depres sion nicht mit einer raschen und substanziellen Besserung der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden. Dem Beschwerdeführer sei eine kausale psy chiatrische Be hand lung aufgrund des fixierten narzisstischen Stolzes und der Abwehrhaltung nur bedingt zumutbar. In diesem Rahmen erfolg e sie zurzeit adäquat (Urk.

8/28/13). 4.

E. 4 geborene X.___

reiste im Juli 1997 in die Schweiz ein, schloss in der Folge keine Berufsausbildung ab und war zuletzt von Juli 2013 bis ca. Juli 2014

für die Y.___

in einem 10-20 % -Pensum als Pizza-Kurier tätig (Urk. 8/1

E. 4.1 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_89/2016 vom 12.

Mai

2016 E.

4.3), welches Merk mal, wie dargelegt, erst bei überwiegend wahrscheinlicher Therapieresi stenz gegeben ist. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Z.___

ist zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass be handelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 4.2.1 Das Gutachten von Dr. C.___ vom 5. Oktober 2014 (Urk. 8/23) basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinander setz ung mit den Vorakten verfasst. Der Gutachter berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander. Er legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen grund sätzlich nachvollziehbar. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärzt liche Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 1.6).

E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin wich vom psychiatrischen Gutachten insoweit ab, als sie auf die von Dr. C.___ attestierte generelle mindestens 50%ige Arbeits un fähigkeit nicht abgestellt und stattdessen angenommen hat, die angestammte Tätigkeit in einer Hilfsarbeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Dies ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht zu beanstanden.

E. 4.3.1 Gemäss Dr. C.___ ist die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine protrahierte depressive Phase mittleren Schweregrades mit starker Agitation, einer psychovegetativen Stresssymptomatik im Sinne des depressiven somatischen Syndroms und mit einer Angstsymptomatik im Grad von Panik

mit entsprechenden paranoiden Erscheinungen .

D ie depressive Störung habe sich auf dem Boden ein er narzisstischen Persönlichkeitsstörung gebildet

(Urk. 8/28/13).

E. 4.3.2 Betreffend die vom Gutachter Dr. C.___ gestellte Diagnose einer protrahierte n depressive n Phase, heute mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11), gilt es zu beachten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - ge setzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prü fungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sach verhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszu schliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent ge wesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am bulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

E. 4.3.3 Gemäss Aktenlage unterzog sich der Beschwerdeführer seit 2012 einer psychopharmakologischen Behandlung und einer ambulanten Psychotherapie. Die Psychopharmaka wurden dabei offenbar nur teilweise regelmässig und nur in niedriger Dosierung eingenommen. So ist dem Bericht der Z.___ vom 1 6. Januar 2014 (vgl. E.

3.1, Urk. 8/23) zu entnehmen, dass der Beschwerde füh rer initial in niedriger Dosis mit Remeron (Mirtazapin) behandelt worden war, bevor auf Trittico (Trazodon) um gestellt worden sei, welches bei Bedarf und in geringer Dosierung mit 50mg eingenommen worden sei und schl af för dernde Wir kung habe . Zur effek tiven Behandlung der depressiven Symptomatik sei

Efexor (Venlafaxin) und nach dessen Absetzung aufgrund subjektiver Unver träglichkeit

Cipralex verord net worden (Beginn 26. November 2013, 20mg, 1-0-0-0; Urk. 8/23/4 -5). Sodann wurde festgehalten, dass d iese Medikation zeitweise aufgrund des reduzierten Verständnisses des Beschwerdeführers nur bedarfs weise eingenommen worden sei, seit Herbst 2013 erfolge die Einnahme kontinuierlich (Urk. 8/23/4, Urk. 8/28/4).

Zu den aktuell absolvierten Behandlungen wurde im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 festgehalten, dass alle zwei bis vier Wochen Konsultationen von einstündiger Dauer bei der Z.___ stattfinden würden (Urk. 8/23/5) . Der

Stel lungnahme der Z.___ vom 2 5. Januar 2015 (Urk. 8/34) ist zu entnehmen, dass die letzte ambulante Konsultation am 1 4. April 2014 stattgefunden habe, was zum Zeit punkt der Begutachtung (25. September 2014) bereits über fünf Monate her war.

Der Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine kausale psychiatrische Behand lung aufgrund des fixierten narzisstischen Stolzes und der Abwehrhaltung nur – aber immerhin – bedingt zumutbar sei und in diesem Rahmen derzeit adäquat erfolge (Urk. 8/28/13). Dass der Beschwerdeführer nach der letzten Konsultation in der Z.___ im Mai 2014 und damit auch im Zeitpunkt der Begutachtung andernorts in – regelmässiger - psychiatrischer Behandlung stand, geht aus den Akten jedoch nicht hervor und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. So oder so kann von einer konsequenten Depressions therapie, deren Scheitern auf die Resistenz des Leidens schliessen

liesse (vgl. E.

4.3.2), mangels Ausschöpfung der medikamentösen und therapeutischen Möglichkeiten (bislang niedrigdosierte psychopharmakologische Medikation; niederfrequente und bloss ambulante Psychotherapie; vgl. auch Urk. 8/23/5) nicht gesprochen werden (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E.

E. 4.3.4 Ob die

g utachterliche Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vor liegend als schlüs sig zu werten ist, kann offen bleiben.

Fraglich ist die se Diag nose allerdings nur schon deswegen, weil sie erstmals anlässlich der Begut achtung im Septem ber 2014 gestellt wurde und sich die Ä rzte der Z.___, bei welchen der Beschwerdeführer immerhin von No vember 2012 bis April 2014 in Behandlung st and (vgl. Urk.

8/23/1 f.), zuvor nicht veranlasst gesehen hatten, eine Persönlichkeitstestung durchzuführen resp. die Diagnose einer Persön lich keitsstörung zu stellen (Urk. 8/23 und Urk. 8/34/2). Aus serdem

ist darauf hin zuweisen, dass selbst eine fachärztlich schlüssig festge stellte p sychische Krank heit nicht ohne W eiteres gleichbedeu tend mit dem Vor liegen einer Invali dität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Auch die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung weist, wie die meisten Diag nosen, keine direkte Korrelation zu einer Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Vorliegend besteht, wenn überhaupt, jedenfalls keine besonders ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, war es dem Beschwerdeführer gemäss gut achterlicher Feststellung nach der Rückkehr seiner Eltern in die B.___ doch möglich, „auf eine unauffällige Art“ einer Berufstätigkeit nachzugehen und eine Familie zu gründen (Urk. 8/28/11). Gutachter Dr. C.___ begründete denn die von ihm evaluierte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit

auch nur mit der de pressiven Symptomatik und nicht mit der narzisstische n

Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 8/28/13).

E. 4.3.5 Was die vom Beschwerdeführer beschriebenen (gleichzeitig mit den depressiven Symptomen aufgetretenen [Urk. 8/34/2]) psychotischen Symptome betrifft (laut seinen Angaben gegenüber den Ärzten der Z.___ hat er regelmässig, wenn er schlafen will, das Gefühl, dass „der Teufel in ihn fahre“; er fühle sich dann gelähmt und verliere die Kontrolle über seinen Körper, er werde hin- und her gefahren und leide unter Todesangst [Urk. 8/23/3]), so wurde die im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 deswegen gestellte Differentialdiagnose einer schizo affek tiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), von Gutachter Dr. C.___ nicht bestätigt (Urk. 8/28/11). Eine bloss mögliche Diagnose vermag aber von vornherein keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ausserdem ist auch bezüglich der dieser Diagnose zugrunde liegenden psychotischen Symp tome, welche im Übrigen ebenfalls nicht besonders ausgeprägt erscheinen, eine Therapieresistenz nicht ausgewiesen, konnten doch gemäss dem Bericht der Z.___

vom 16. April 2014 mit der (bloss bedarfsweisen) Einnahme von Trittico 50 mg di e Dauer und das Ausmass der Ängste und Sinnestäuschungen vor dem Schla fen gehen vermindert werden, wodurch eine Entlastung habe erreicht werden können (Urk. 8/23/3).

E. 4.3.6 Die Beschwerdegegnerin wies sodann zu Recht darauf hin, dass die akten kun digen psychischen Beschwerden – zumindest auch – durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände (beruflicher Misserfolg, Schulden und Betreibungen im Rahmen der vom Beschwerdeführer ca. 2006 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit, Zwangsräumung der Familienwohnung, in der Folge zahlreiche Um züge) ausgelöst (laut den Angaben des Beschwerdeführers begannen seine Prob leme, als er 2008 von der Polizei auf die Strasse gesetzt wurde [Urk. 8/28/6, vgl. Urk. 8/23/3]) und unterhalten wurden (vgl. E. 1.3). Der Einfluss dieser Umstände auf das psychische Beschwerdebild zeigt sich namentlich auch darin, dass es dem Beschwerdeführer laut den Angaben im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 während seines Aufenthaltes in seinem Heimatland leicht besser ging (Urk.

8/23/2), und sich laut dem psychiatrischen Gutachten die Arbeitsfähigkeit – zumindest auch – aufgrund der Stabilisierung der Wohnungs- und familiären Situation verbesserte (Urk. 8/28/12).

E. 4.3.7 Schliesslich hielt Dr. C.___ zwar

fest, als Folge des depressiven Zustandes be stünden heute nach seiner Anamneseerhebung ein Verlust des Tagesrhythmus, eine reduzierte Tagesaktivität, ein Interessenverlust, eine Antriebsminderung, eine zeitweilige lustlose Langeweile und ein sozialer Rückzug.

Wie die Be schwer degegnerin zu Recht bemerkte, sind beim Beschwerdeführer aber durchaus Ressourcen vorhanden: Er ist seit 2003 verheiratet (Urk. 8/7/5), er gibt an, die Beziehung zu seiner Frau sei gut, er ist Vater von Zwillingen, er gibt an, sich um diese zu kümmern – sie seien alles für ihn – u nd

er mache mit ihnen Haus aufgaben,

er gehe mit seiner Familie spazieren und sehe viel fern; zudem konnt e er die instabile Wohnsituation in den Griff kriegen und erklärte, selbständig ei ne neue Ans tellung finden zu wollen

(Urk. 8/28/9) .

4. 4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gutachterlichen Diagnosen

einer pro trahier ten depressiven Phase, heute mittleren Schweregrades, sowie einer nar zis stischen Persönlichkeitsstörung

angesichts der nicht ausgeschöpften Behand lungsmöglichkeiten sowie der vorhandenen Ressourcen keine invalidenver siche rungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Hinzu kommt, dass das psychische Beschwerdebild massgeblich durch invaliditäts fremde psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und mitbestimmt wurde resp. wird, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines rechtlich relevanten invalidi sie renden Gesundheitsschadens spricht (vgl. E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.2).

Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens sowie optimaler und nachhaltiger Ausschöpfung der zu mut baren Behandlungsmöglichkeiten (vgl. Urk. 8/23/5) trotz der genannten psy chi schen Leiden (stets) zuzumuten war und ist, ganztags einer Tätigkeit wie der bisherigen nachzugehen. Dass der Gutachter, der RAD sowie die behandelnden Ärzte der Z.___ dem Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähig keit attestierten, ändert daran nichts. Bei seiner dahingehenden Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass nach Art. 7 Abs. 2 ATSG für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, und dies zudem nur, soweit sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind (vgl. E.

E. 4.5 Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

5 .1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Er ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

1. April 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 9 ). Zur Abklärung der me dizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/19) bei und holte einen Arbeitge ber bericht (Urk. 8 / 25) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/22, Urk. 8/23). In der Folge liess sie den Versicherten psychiatrisch be gutachten (Gut achten vom 5. Oktober 2014; Urk. 8/28) . Gestützt darauf ver neinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom

E. 11 . November 2014 [Urk. 8 / 30 ], begründeter Einwand vom 2 . Februar 2015 [Urk. 8 / 35 ]) mit Ver fügung vom 11. März 2015

einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/37 ]). 2.

Gegen diese Verfügung legte de r Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2015 Be schwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfüg ung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe Rente, zu zu sprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2 . Mai 2015 beantragte die IV- Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de m Beschwerdeführer am

E. 15 . M ai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00388 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

De r 198 4 geborene X.___

reiste im Juli 1997 in die Schweiz ein, schloss in der Folge keine Berufsausbildung ab und war zuletzt von Juli 2013 bis ca. Juli 2014

für die Y.___

in einem 10-20 % -Pensum als Pizza-Kurier tätig (Urk. 8/1 8 /2, Urk. 8/25, Urk. 8/28/7).

Am 5. November

201 3 (Eingangsdatum) mel dete er sich unter Hinweis auf ein

seit 2007/2008 bestehende s psychische s Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8 / 9). Zur Abklärung der me dizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/19) bei und holte einen Arbeitge ber bericht (Urk. 8 / 25) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/22, Urk. 8/23). In der Folge liess sie den Versicherten psychiatrisch be gutachten (Gut achten vom 5. Oktober 2014; Urk. 8/28) . Gestützt darauf ver neinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 11 . November 2014 [Urk. 8 / 30 ], begründeter Einwand vom 2 . Februar 2015 [Urk. 8 / 35 ]) mit Ver fügung vom 11. März 2015

einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/37 ]). 2.

Gegen diese Verfügung legte de r Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2015 Be schwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfüg ung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe Rente, zu zu sprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2 . Mai 2015 beantragte die IV- Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de m Beschwerdeführer am 15 . M ai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner

– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni

2012 E.

3.2 mit Hin weisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die vorhandenen gesundheitli chen Einschränkungen seien überwindbar . Dies bedeute, dass die angestammte Tätigkeit als Hilfs arbeit er mit einer zumutbaren Willensanstren g ung in einem 100 % -Pensum ausgeübt werden könne und somit kein invalidenver siche rungs rechtlich rele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.

Der Beschwerdeführer verfüge

über Ressourcen, welche für verschiedene private Aktivitäten genutzt würden, und e s sei davon aus zugehen, dass die funktionellen Einschränkungen (Konzentrationsstörung, Agi tation, Angst) in einer Hilfstätigkeit nicht zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit führten (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, das psy chia trische Gutachten erfülle nicht sämtliche rechtlichen Kriterien zum Beweis wert eines ärztlichen Gutachtens; d er Bericht der Z.___ (Z.___) vom 2 5. Januar 2015 belege dessen Unvollständigkeit. D ie Be schwerde geg nerin habe die " Überwindungspraxis " nach Art. 7 Abs. 2 ATSG u n korrekt an gewendet

(Urk. 1 S. 5). Die zur Diskussion stehenden Diagnosen fielen nicht unter die klassischen Päusbonog -Tatbestände (gemäss BGE 130 V 352). Die vor handene Arbeitsfähigkeit sei deshalb ausschliesslich von einer medizinischen Fach person

zu beurteilen. D er Gutachter sowie auch die behan delnden Ärzte und selbst der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, seien der Auffassung, dass die beschriebenen Symptome gerade nicht überwindbar seien und eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit dauerhaft aus gewiesen sei (Urk. 1 S. 8 und 9). 2.3

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Frage der Über windbarkeit sei eine Rechtsfrage, deren abschliessende Be urteilung ausser halb des ärzt lichen Kompetenzbereichs liege.

Beim Beschwerdeführer seien enorme psycho soziale Faktoren auszuklammern, was der Gutachter nicht getan habe. Zu dem seien ausreichend Ressourcen vorhanden (Urk. 7). 3. 3.1

Im Bericht der Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2014 (Urk. 8/23) wurden unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ eine mittelgradige depressive Episode mit atypischen persistierenden psycho ti schen Symptomen bei Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psycho ti schen Symptomen (ICD-10 F32.1), bestehend wahrscheinlich seit 2009, und als Differentialdiagnose eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-1 0 F25.1) angeführt (Urk. 8/23/2). Es werde von einer chronifizierten depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen ausgegangen. Zu diskutieren sei, dass das Auftreten psychotischer Symptome bei einer mittelgradigen Symptomatik eher untypisch sei und das Auftreten vor dem Schlafengehen für andere Ursa chen der Phänomene sprechen könnte (zum Beispiel hypnagoge Halluzina tio ne n). Ungeachtet der Ätiologie der psychotisch anmutenden Symptome habe sich daraus eine starke Angstsymptomatik entwickelt. Differentialdiagnostisch müsse auch an eine schizoaffektive Störung gedacht werden (Urk. 8/23/4). Zum Ver lauf hielten die Ärzte der Z.___ fest, dem Beschwerdeführer sei

i nitial b ei V er dacht auf eine schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen sowie zur Schlafregulation Remeron (Mirtazapin) in niedriger Dosis verordnet worden . Da er sich jedoch morgens noch stärker müde gefühlt habe als vor der Ein nah me, sei eine Umstellung auf Tritt i co (Trazodon) erfolgt, welches bei Bedarf und in geringer Dosierung mit 50mg eine ausreichende schlaffördernde Wirkung habe und die Dauer und das Aus mass der Ängste und Sinnestäuschungen vor dem Ein schlafen verringere, wodurch offenbar eine Entlastung habe erreicht werden können. Zur effektiven Behandlung der depressiven Symptomatik sei die Ver ord nung von Efexor (Venlafaxin) erfolgt, welches jedoch aufgrund subjektiver Unverträglichkeit ab gesetzt w o rde n sei . Seit Mai 2013 sei nun eine Behandlung mit Cipralex (Esci talopram) erfolgt . Aufgrund des reduzierten Verständnisses bezüglich der medi zinischen Problematik sei diese Medikation zeitweise eben falls nur bedarfsweise eingenommen worden . Eine kontinuierliche Einnahme von Cipralex könne erst gegen Herbst 2013 angenommen werden. Subjektiv ha be sich hierdurch der Antrieb verbessert, die weiteren depressiven Symptome sowie die Sinnestäu schungen seien jedoch nicht beeinflusst worden . Während der Be handlung habe eine Tätigkeit in einer Pizzeria

mit unterschiedlichen Aufgaben aufgenommen werden können . Dies funktioniere, weil er nur stundenweise gegen Mittag ar beiten müsse und er flexibel seine Einsätze planen und auch häufig kurzfristig absagen könne. Hierdurch habe er einige Tage in der Woche für einige Stunden arbeiten können und könne damit die Zuwendungen durch das Sozialamt redu zieren. In den Gesprächen sei immer wieder die belastende Wohnsituation und die Scham gegenüber der Familie thematisiert worden. Es sei

eine soziale Bera tung, anlässlich derer aufgrund der länger bestehenden Arbeit s unfähigkeit eine IV-Anmeldung vorgenommen w orden sei, erfolgt . Prognostisch günstig sei, dass während eines Aufenthaltes bei der Familie in der B.___ eine vorübergehende leichte Besserung der Beschwerden aufgetreten sei. Zuletzt seien einige kurze telefonische Konsultationen erfolgt. Mittlerweile habe die Wohn situation

des Beschwerdeführers verbessert werden können, ohne dass sich dies jedoch positiv auf die Befunde ausgewirkt ha be (Urk. 8/23/3 f.). Als selb stän di ger Hilfsarbeiter ohne Ausbildung sei der Beschwerdeführer seit November 2012 zu 80 % bis 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gegenwärtig bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 90 %. Aktuell erfolge eine Tätigkeit von ca. 10 % bis 20 % (ca. 45 bis 90 Minuten pro Tag) in einem insgesamt als angepasst anzusehenden Rahmen mit durch den Beschwerdeführer weitgehend selber bestimmbaren Einsatzzeiten, einem angenehmen Teamumfeld und einfachen Arbeiten (Urk.

8/23/5-6). Es werde eine Fortsetzung und gegebenenfalls eine Intensivie rung der ambulanten Behandlung empfohlen (Urk. 8/23/5). Auf längere Sicht gingen sie bei gutem Verlauf im Rahmen von sechs bis zwölf Monaten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf noch 40 % bis 60 % aus (8/23/1; vgl. auch Urk. 8/34). 3.2

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Oktober 2014 (Urk. 8/28) können fol gende Diagnose n entnommen werden (Urk. 8/28/ 11): - p rotrahierte depressive Phase, heute mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11) - n arzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

Dr. C.___ hielt fest, d ie persönliche Erscheinung des Beschwerdeführers

sei so auffällig, dass schon nach dem klinischen Eindruck eine narzisstische Persön lichkeitsstörung diagnostiziert werden m ü ss e : Der Beschwerdeführer g ebe sich überbetont locker, sei aber innerlich sehr gespannt, gereizt, misstrauisch und ger ate

darob trotz Dolmetscher immer wieder in Missverständnisse. Er ha be ei nen grossen Stolz und neig e zu ausgeprägter Scham, sodass er bei persönlichen Themen eine starke Abwehrhaltung einn ehme und viele Beschwerden – zum Beispiel Ängste – versch weige. Er sei dabei rasch aufgebracht und fühle sich stark gekränkt, zum Beispiel durch die Behandlung durch die Behörden. Die zeitweilige starke Agitation und die berichteten Wutausbrüche mit Zerstörung von Gegenständen würden zum gleichen Symptombild gehören. Der Beschwer deführer scheine mit einem überkompensatorischen Ehrgeiz das Ziel einer eige nen Firma und eines harmonischen Familienlebens verfolgt zu haben. Nur in äusserster Not sei er überhaupt bereit gewesen, medizinische oder andere Hilfe anzunehmen. Bei narzisstischen Persönlichkeitsstörungen bestünden typischer weise praktisch permanent erhöhte psychische Spannungen mit einer psychove getativen Stresssymptomatik, eine habituelle Angst zu versagen sowie eine Dis position zu depressiven Störungen (Urk. 8/28/10) .

Zum Tagesablauf des Beschwerdeführers hielt der Gutachter fest, er sei meist zuhause oder hole die Kinder ab. Er habe keine Hobbys und übe keine sozialen Aktivitäten aus. Er stehe zwischen 12 .00 bis 14 .00 Uhr auf,

er nehme das Schlaf mittel Trittico ein. Nach dem Frühstück kümmere er sich um die Kinder oder gehe einkaufen. Er mache mit ihnen die Hausaufgaben, könne aber nicht helfen, wei l er wenig davon verstehe. Manchmal sei es ihm langweilig. Er gehe mit der Familie spazieren und sehe viel fern. Gelesen habe er noch nie und Sp ort treibe er nicht. Am Abend gehe er sehr unregelmässig ins Bett. Haushalts arbei ten mache er nicht, es sei nichts für ihn, er habe keine Lust. Die Beziehung zu seiner Frau sei gut. Kollegen habe er früher gehabt, heute wolle er nicht, dass ihn jemand so sehe. Mit dem einen Bruder habe er keinen Kontakt, der andere sei in die B.___ zurückgegangen (Urk. 8/28/6) .

Sodann wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dreizehn Jahren in die Schweiz gekommen und habe die restliche Schulzeit absolviert, während die Eltern bald wieder in die B.___ zurückgekehrt seien. Auf sich allein gestellt, habe er keine Berufsausbildung machen können. Er s ei auf eine unauffällige Art für jeweils ein bis zwei Jahre in der Reinigung, als Verkäufer in einem Lebens mittelgeschäft, al s Chauffeur in einer Transportfi rma und dann wieder in der Reini gung berufstätig gewesen . Im Jahr 2003 habe er geheiratet, im Jahr 2006 habe er auf Vorschlag des früheren Vorgesetzten Transportaufträge auf eigene Rechnung übernommen, und

im Jahr 2007 seien Zwillinge geboren worden . Seine Ehe f rau sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Die Transport auf träge

seien danach zurück gegangen und er sch eine mit seiner existenziellen Situation überfordert worden zu sein . Er g ebe auch für jenen Zeitraum, zwar bis zu einem gewissen Punkt bereitwillig, aber doch nicht allumfassend Auskunft. Er sei in Schulden und Be treibungen geraten . Schliesslich sei

im Jahr 2008 seine Wohnung zwangsge räumt geworden . Daraufhin

sei

eine Odyssee in Not w oh nungen, Familienher berge n, Abrisshäusern und so weiter gefolgt. Erst an fang s dieses Jahres scheine der Beschwerdeführer wieder eine subjektiv akzep table Unterkunft gefunden zu haben. Er habe anfänglich noch eine neue Arbeits stelle gesucht, sei aber zu nehmend in einen psychischen Stresszustand

geraten, der auch immer mehr de pressiv gefärbt gewesen sei . Beim „Problem m it Geistern" handl e es sich der Ansicht des Gutachters nach um hypnagoge Hallu zi nationen. Sie seien beim Beschwerdeführer seit dem Beginn vor einigen Jahren symptomatisch stets in der Phase des Dösens aufgetreten. Sie seien einerseits als neuropsychologische Disposition zu verstehen, oft im Rahmen eines narkolep tischen Syndroms im weiteren Sinne, das beim Beschwerdeführer aber nicht eruiert werden kö nn e . Andererseits würden sie gehäuft unter übermässigem psy chischem Stress vor kommen, wie es beim Beschwerdeführer auf dem Boden der Persönlichkeitsstö rung ausgeprägt der Fall gewesen sei . Hierbei geh e es in erster Linie um Panik zustände, bei welchen gerade Personen aus dem Kultur kreis des Beschwerde führers besonders oft ähnliche paranoide Erscheinungen auf weisen würden . Auch beim Beschwerdeführer handl e es sich um Panikzu stände mit Todesangst, Bedrückung, Atemnot, Muskelblockaden, Herzrhythmus störungen, Kopfschmer zen und Depersonalisationsphänomene n. Typischerweise würden der Panik je weils Schlafstörungen und ein Erschöpfungszustand folgen . Der psychische Stresszustand ha be sich fixiert und sei protrahiert verlaufen. Es be stehe eine permanente psychovegetative Stresssymptomatik mit beispiels weise Reden im Schlaf, enor mer Agitation, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Kopfschmer zen, Magenbeschwerden und Gereiztheit. Der Beschwerdeführer ha be

zwar im Juli vergangenen Jahres einen Job als Pizzakurier mit einem sehr kleinen Pen sum antreten können, ha be i hn aber vor drei Monaten wegen Kon zentrations störungen wieder aufgeben müssen. Der Hausarzt Dr. D.___, Prak tischer Arzt,

habe verschiedene Psychopharmaka erfolglos an gewendet. Seit November 2012

sei der

Beschwerdeführer am psychiatrischen Ambulatorium an der E.___ betreut worden. Auch dort seien die medikamentösen Ver suche mit wenig Erfolg verlaufen . Trotzdem schein e sich der psychische Zu stand in den letzten Monaten bis zu einem gewissen Grad stabilisiert zu haben. Der depres sive Teil der psychischen Störung sei von den behandelnden Psy chia te rn im Bericht vom 1 6. Januar 2014 adäquat beschrieben worden: Gedrückte Stim mung, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Freudlosigkeit, Insuffizienzge fühle, Verzweiflung, innere Unruhe, Zukunftsängste, Müdigkeit, Erschöpfung sowie verminderte Konzentration. Die beschriebene Verminderung der Auffassungs gabe würde er – so der Experte – wie oben dargelegt, der narzisstischen, miss trauischen Beeinträchtigungshaltung zuschreiben. Als Folge de r depressiven Zust ä nde best ünden heute nach der gutachterlichen Anamneseerhebung ein Verlust des Tagesrhythmus, eine reduzierte Tagesaktivität, ein Interessenverlust, eine Antriebsminderung, eine zeitweilige lustlose Langeweile und ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer

klag e über Verlust der Fröhlichkeit und über Traurigkeit. Er wirk e freudlos, innerlich sehr gespannt und agitiert. Die von den behandelnden Psychiatern bescheinigte depressive Störung schweren Grades mit voller Arbeitsunfähigkeit zu Beginn de r Behandlung im November 2012 kö nn e

Dr. C.___

zum Begutachtungszeitpunkt weder bestätigen noch bestreiten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin im Januar 2014 sei noch eine „mittelgradige depressive Episode F32.1" festgehalten worden, was nach versicherungsmedizinischem Standpunkt eine noch ungefähr 50%ige Ar beitsunfähigkeit bedingen würde. Die behandelnden Psychiater hätten zwar von einer gegenwärtigen Arbeitsunfähigkeit von 90 % gesprochen, seien aber prog nostisch von einer baldigen Verbesserung auf noch 40 bis 60 % im Rahmen von sechs bis zwölf Monaten aus gegangen . Die gegenwärtige gutachterliche Ein schätzung, acht Monate nach diesem Bericht,

stimm e damit überein. Auch der Beschwerdeführer selb er s ehe heute seine Wohnungs- und familiäre Situation als stabilisiert an und denk e selbst an die Wiederaufn a hme einer Erwerbstätig keit, fühl e sich subjektiv momentan aber erst in einem kleinen Mass dazu fähig. Den Job als Pizzakurier habe er vor drei Monaten wegen Konzentrationsstörun gen aufgeben müssen und versuche ihn nun wiederaufzunehmen

(Urk. 8/28/10-12) .

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, g emäss der psychiatrischen Untersu chung habe mindestens seit Beginn der psychiatrischen Behandlung des Be schwerdeführers im November 2012 bis heute anhaltend eine mindestens 50%ige generelle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die von den behandelnden Psy chiatern attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit könne der Gutachter retrospektiv nicht beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch eine psychische Stö rung mit Krankheitswert, nämlich eine protrahierte depressive Phase, insgesamt mittleren Schweregrades, mit starker Agitation, einer psychovegetativen Stress symptomatik im Sinne des depressiven somatischen Syndroms und mit einer Angst symptomatik im Grad von Panik mit entsprechenden paranoiden Erschei nungen. Die depressive Störung habe sich auf dem Boden einer narziss tischen Persönlichkeitsstörung gebildet. Da die frühere psychische Anamnese, soweit eruierbar, bland sei, scheine die langfristige Prognose günstig zu sein, sofern sic h keine neuen persönlichkeitsbedingten Komplikationen ergeben wür den. Mittel fristig könne aber angesichts des bisherigen protrahierten Verlaufs der Depres sion nicht mit einer raschen und substanziellen Besserung der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden. Dem Beschwerdeführer sei eine kausale psy chiatrische Be hand lung aufgrund des fixierten narzisstischen Stolzes und der Abwehrhaltung nur bedingt zumutbar. In diesem Rahmen erfolg e sie zurzeit adäquat (Urk.

8/28/13). 4. 4.1

Zunächst ist festzustellen, dass es entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigung, also auch bei - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den soma toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen (BGE 130 V 352 [bisherige Rechtsprechung], BGE 141 V 281 [am 3. Juni 2015 geänderte Rechtsprechung]) erfassten – Depressionen und Persönlichkeits stö rungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Fall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch fest gestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsun fähig keit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Dies unter anderem deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) ist, dessen praktische Handhabung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen norma tiven Rahmen zu berücksichtigen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. E.

1.7). Aufgrund der in diesem Leitentscheid näher umschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt. Sache des (begut ach tenden) Mediziners ist es, den Gesund heits zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung, unter Berücksichtigung der sub jektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht zuständig sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträch tigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beur teilungs kompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie mög lich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grund lage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Pers on noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf ob jek tiver Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Ärzte und die Organe der Rechtsanwendung prüfen demnach die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.1).

Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis). 4.2 4.2.1

Das Gutachten von Dr. C.___ vom 5. Oktober 2014 (Urk. 8/23) basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinander setz ung mit den Vorakten verfasst. Der Gutachter berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander. Er legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen grund sätzlich nachvollziehbar. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärzt liche Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 1.6). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin wich vom psychiatrischen Gutachten insoweit ab, als sie auf die von Dr. C.___ attestierte generelle mindestens 50%ige Arbeits un fähigkeit nicht abgestellt und stattdessen angenommen hat, die angestammte Tätigkeit in einer Hilfsarbeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Dies ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht zu beanstanden. 4.3 4.3.1

Gemäss Dr. C.___ ist die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine protrahierte depressive Phase mittleren Schweregrades mit starker Agitation, einer psychovegetativen Stresssymptomatik im Sinne des depressiven somatischen Syndroms und mit einer Angstsymptomatik im Grad von Panik

mit entsprechenden paranoiden Erscheinungen .

D ie depressive Störung habe sich auf dem Boden ein er narzisstischen Persönlichkeitsstörung gebildet

(Urk. 8/28/13). 4.3.2

Betreffend die vom Gutachter Dr. C.___ gestellte Diagnose einer protrahierte n depressive n Phase, heute mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11), gilt es zu beachten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - ge setzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prü fungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sach verhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszu schliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent ge wesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am bulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4.3.3

Gemäss Aktenlage unterzog sich der Beschwerdeführer seit 2012 einer psychopharmakologischen Behandlung und einer ambulanten Psychotherapie. Die Psychopharmaka wurden dabei offenbar nur teilweise regelmässig und nur in niedriger Dosierung eingenommen. So ist dem Bericht der Z.___ vom 1 6. Januar 2014 (vgl. E.

3.1, Urk. 8/23) zu entnehmen, dass der Beschwerde füh rer initial in niedriger Dosis mit Remeron (Mirtazapin) behandelt worden war, bevor auf Trittico (Trazodon) um gestellt worden sei, welches bei Bedarf und in geringer Dosierung mit 50mg eingenommen worden sei und schl af för dernde Wir kung habe . Zur effek tiven Behandlung der depressiven Symptomatik sei

Efexor (Venlafaxin) und nach dessen Absetzung aufgrund subjektiver Unver träglichkeit

Cipralex verord net worden (Beginn 26. November 2013, 20mg, 1-0-0-0; Urk. 8/23/4 -5). Sodann wurde festgehalten, dass d iese Medikation zeitweise aufgrund des reduzierten Verständnisses des Beschwerdeführers nur bedarfs weise eingenommen worden sei, seit Herbst 2013 erfolge die Einnahme kontinuierlich (Urk. 8/23/4, Urk. 8/28/4).

Zu den aktuell absolvierten Behandlungen wurde im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 festgehalten, dass alle zwei bis vier Wochen Konsultationen von einstündiger Dauer bei der Z.___ stattfinden würden (Urk. 8/23/5) . Der

Stel lungnahme der Z.___ vom 2 5. Januar 2015 (Urk. 8/34) ist zu entnehmen, dass die letzte ambulante Konsultation am 1 4. April 2014 stattgefunden habe, was zum Zeit punkt der Begutachtung (25. September 2014) bereits über fünf Monate her war.

Der Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine kausale psychiatrische Behand lung aufgrund des fixierten narzisstischen Stolzes und der Abwehrhaltung nur – aber immerhin – bedingt zumutbar sei und in diesem Rahmen derzeit adäquat erfolge (Urk. 8/28/13). Dass der Beschwerdeführer nach der letzten Konsultation in der Z.___ im Mai 2014 und damit auch im Zeitpunkt der Begutachtung andernorts in – regelmässiger - psychiatrischer Behandlung stand, geht aus den Akten jedoch nicht hervor und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. So oder so kann von einer konsequenten Depressions therapie, deren Scheitern auf die Resistenz des Leidens schliessen

liesse (vgl. E.

4.3.2), mangels Ausschöpfung der medikamentösen und therapeutischen Möglichkeiten (bislang niedrigdosierte psychopharmakologische Medikation; niederfrequente und bloss ambulante Psychotherapie; vgl. auch Urk. 8/23/5) nicht gesprochen werden (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E.

4.1, 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E.

3.2). Es gilt zudem zu beachten, dass sich trotz der bloss niederschwelligen psychotherapeutische n Behandlung offenbar eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt hat. So erklärte der Gutachter, in den letzten Jahren scheine trotz der wenig erfolgreichen Medi k ation eine gewisse Stabilisierung des psychischen Zustands eingetreten zu sein (Urk. 8/28/12) .

Die Ärzte der Z.___ gingen sodann davon aus, dass bei gutem Verlauf eine Verbesserung der depressiven Symptome erreicht werden könne (Urk. 8/23/5). Die ungenügende Inanspruchnahme von Therapien lässt im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen . 4.3.4

Ob die

g utachterliche Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vor liegend als schlüs sig zu werten ist, kann offen bleiben.

Fraglich ist die se Diag nose allerdings nur schon deswegen, weil sie erstmals anlässlich der Begut achtung im Septem ber 2014 gestellt wurde und sich die Ä rzte der Z.___, bei welchen der Beschwerdeführer immerhin von No vember 2012 bis April 2014 in Behandlung st and (vgl. Urk.

8/23/1 f.), zuvor nicht veranlasst gesehen hatten, eine Persönlichkeitstestung durchzuführen resp. die Diagnose einer Persön lich keitsstörung zu stellen (Urk. 8/23 und Urk. 8/34/2). Aus serdem

ist darauf hin zuweisen, dass selbst eine fachärztlich schlüssig festge stellte p sychische Krank heit nicht ohne W eiteres gleichbedeu tend mit dem Vor liegen einer Invali dität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Auch die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung weist, wie die meisten Diag nosen, keine direkte Korrelation zu einer Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Vorliegend besteht, wenn überhaupt, jedenfalls keine besonders ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, war es dem Beschwerdeführer gemäss gut achterlicher Feststellung nach der Rückkehr seiner Eltern in die B.___ doch möglich, „auf eine unauffällige Art“ einer Berufstätigkeit nachzugehen und eine Familie zu gründen (Urk. 8/28/11). Gutachter Dr. C.___ begründete denn die von ihm evaluierte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit

auch nur mit der de pressiven Symptomatik und nicht mit der narzisstische n

Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 8/28/13). 4.3.5

Was die vom Beschwerdeführer beschriebenen (gleichzeitig mit den depressiven Symptomen aufgetretenen [Urk. 8/34/2]) psychotischen Symptome betrifft (laut seinen Angaben gegenüber den Ärzten der Z.___ hat er regelmässig, wenn er schlafen will, das Gefühl, dass „der Teufel in ihn fahre“; er fühle sich dann gelähmt und verliere die Kontrolle über seinen Körper, er werde hin- und her gefahren und leide unter Todesangst [Urk. 8/23/3]), so wurde die im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 deswegen gestellte Differentialdiagnose einer schizo affek tiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), von Gutachter Dr. C.___ nicht bestätigt (Urk. 8/28/11). Eine bloss mögliche Diagnose vermag aber von vornherein keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ausserdem ist auch bezüglich der dieser Diagnose zugrunde liegenden psychotischen Symp tome, welche im Übrigen ebenfalls nicht besonders ausgeprägt erscheinen, eine Therapieresistenz nicht ausgewiesen, konnten doch gemäss dem Bericht der Z.___

vom 16. April 2014 mit der (bloss bedarfsweisen) Einnahme von Trittico 50 mg di e Dauer und das Ausmass der Ängste und Sinnestäuschungen vor dem Schla fen gehen vermindert werden, wodurch eine Entlastung habe erreicht werden können (Urk. 8/23/3). 4.3.6

Die Beschwerdegegnerin wies sodann zu Recht darauf hin, dass die akten kun digen psychischen Beschwerden – zumindest auch – durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände (beruflicher Misserfolg, Schulden und Betreibungen im Rahmen der vom Beschwerdeführer ca. 2006 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit, Zwangsräumung der Familienwohnung, in der Folge zahlreiche Um züge) ausgelöst (laut den Angaben des Beschwerdeführers begannen seine Prob leme, als er 2008 von der Polizei auf die Strasse gesetzt wurde [Urk. 8/28/6, vgl. Urk. 8/23/3]) und unterhalten wurden (vgl. E. 1.3). Der Einfluss dieser Umstände auf das psychische Beschwerdebild zeigt sich namentlich auch darin, dass es dem Beschwerdeführer laut den Angaben im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 während seines Aufenthaltes in seinem Heimatland leicht besser ging (Urk.

8/23/2), und sich laut dem psychiatrischen Gutachten die Arbeitsfähigkeit – zumindest auch – aufgrund der Stabilisierung der Wohnungs- und familiären Situation verbesserte (Urk. 8/28/12). 4.3.7

Schliesslich hielt Dr. C.___ zwar

fest, als Folge des depressiven Zustandes be stünden heute nach seiner Anamneseerhebung ein Verlust des Tagesrhythmus, eine reduzierte Tagesaktivität, ein Interessenverlust, eine Antriebsminderung, eine zeitweilige lustlose Langeweile und ein sozialer Rückzug.

Wie die Be schwer degegnerin zu Recht bemerkte, sind beim Beschwerdeführer aber durchaus Ressourcen vorhanden: Er ist seit 2003 verheiratet (Urk. 8/7/5), er gibt an, die Beziehung zu seiner Frau sei gut, er ist Vater von Zwillingen, er gibt an, sich um diese zu kümmern – sie seien alles für ihn – u nd

er mache mit ihnen Haus aufgaben,

er gehe mit seiner Familie spazieren und sehe viel fern; zudem konnt e er die instabile Wohnsituation in den Griff kriegen und erklärte, selbständig ei ne neue Ans tellung finden zu wollen

(Urk. 8/28/9) .

4. 4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gutachterlichen Diagnosen

einer pro trahier ten depressiven Phase, heute mittleren Schweregrades, sowie einer nar zis stischen Persönlichkeitsstörung

angesichts der nicht ausgeschöpften Behand lungsmöglichkeiten sowie der vorhandenen Ressourcen keine invalidenver siche rungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Hinzu kommt, dass das psychische Beschwerdebild massgeblich durch invaliditäts fremde psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und mitbestimmt wurde resp. wird, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines rechtlich relevanten invalidi sie renden Gesundheitsschadens spricht (vgl. E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.2).

Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens sowie optimaler und nachhaltiger Ausschöpfung der zu mut baren Behandlungsmöglichkeiten (vgl. Urk. 8/23/5) trotz der genannten psy chi schen Leiden (stets) zuzumuten war und ist, ganztags einer Tätigkeit wie der bisherigen nachzugehen. Dass der Gutachter, der RAD sowie die behandelnden Ärzte der Z.___ dem Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähig keit attestierten, ändert daran nichts. Bei seiner dahingehenden Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass nach Art. 7 Abs. 2 ATSG für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, und dies zudem nur, soweit sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind (vgl. E.

4.1 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_89/2016 vom 12.

Mai

2016 E.

4.3), welches Merk mal, wie dargelegt, erst bei überwiegend wahrscheinlicher Therapieresi stenz gegeben ist. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Z.___

ist zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass be handelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5

Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

5 .1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Er ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

1. April 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann