Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962, ist gelernte Servicefachangestellte und arbeitete als solche bis 1991 ( Urk. 10/3/9 und 10/8 ). Anschliessend widmete sie sich der Kindererziehung und Führung des Haushalts ( Urk. 10/4 und 10/ 8) . Fer ner wurde sie im Herbst 2003 infolge der Trennung von ihrem Ehemann in der Z.___ stationär behandelt ( Urk. 10/9/9-12). Angestellt war sie zuletzt von 2008 bis 2010 zu 50 %
als V erkäuferin
in einer Bäckerei, jedoch scheiterten alle Arbeitsversuche nach November 2009 ( Urk. 10/11 , 10/25/3, 10/55/3 , 10/56/1 , 10/85/ 30 und 10/85/ 49 ) . 1.2
Im September 2009 meldete sich die Versicherte
wegen Rücken beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5). Diese holte
neben einem Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 10/8) auch
einen Bericht beim Hausarzt ( Urk. 10/9) , beim
Chiropraktiker ( Urk. 10/13) sowie d e r Arbeitgeber in ( Urk. 10/11) ein .
Zu dieser Zeit liess sich die Versicherte in einer Schmerzklinik behandeln und musste zufolge Kammerflimmerns nach einer R o pivacain -Infilt ration Anfang 2010 rund fünf Wochen hospitalisiert werden ( Urk. 10/15 , 10/18 , 10/19/6 -9 und 10/19/12 ).
Des Weiteren unterzog sich die Versicherte i m April 2010
eine r Operation
ihrer Diskushernie L4/5 ( Urk. 10/21/5-10 ) .
Nach Feststel lung einer
Rezidivhernie
wurde sie
im Dezember 2010 erneut operiert ( Urk. 10/22/5 und 10/23/5-9) . Der postoperative Verlauf zeigte sich protrahiert
( Urk. 10/26/7, 10/27/5, 10/28/2 und 10/29/6) . Die IV-Stelle holte
einen weiteren Bericht beim Hausarzt
ein ( Urk. 10/30 ) und klärte die Qualifikation ab
( Urk. 10/31) , bevor sie der Versicherten m it Verfügungen vom 1. März 2012 rückwirkend ab 1. März 2010 eine halbe, ab 1. März 2011 eine ganz e und ab 1. März 2012 wiederum eine halbe Invalidenrente zu sprach ( Urk. 10/38 und 10/40 -42 ). Den Anspruch auf berufliche Massnahmen hatte sie bereits zuvor mit Mitteilung vom 4. März 2010 verneint ( Urk. 10/17).
Im April 2012 wurde bei der Versicherten eine
Spondylodese der Segmente
L2-L5 vorgenommen , da der knöcherne Durchbau nach der letzten Operation aus geblieben war und sich die Schraube gelockert hatte . Die Operation wurde, wie die beiden zuvor, von Dr. med. A.___ ,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, durchge führt ( Urk. 10/50/8). Der s t ationäre Rehabilitation s aufenthalt
im Anschluss dauerte bis zum 1 6. Mai 2012 ( Urk. 10/54) . Infolge dessen
liess die Versicherte durch ihren Hausarzt mit Schreiben vom 2 5. Juli 2012 eine Erhöhung der Rente beantragen ( Urk. 10/44).
Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, entschied, die Versicherte nun selbst orthopädisch-rheumato logisch zu untersuchen. Gestützt auf seinen B e richt vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 10/55 ) bzw. seine Stellungnahme vom 2 3. Februar 2013 ( Urk. 10/58/3-4) verfügte
die IV-Stelle am 7. Mai 2013 eine ganze R ente rückwirkend ab 1. Juli 2012 ( Urk. 10/66) .
In der aktuellen Revision
liess die IV-Stelle die Versicherte einen Fragebogen aus füllen ( Urk. 10/69) und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 10/70) sowie Bericht e beim Hausarzt ( Urk. 10/71) und beim
Operateur ( Urk. 10/72 und 10/82) ein. Zudem gab sie ein polydisziplinäres Gutachten bei m
C.___ in Auftrag ( Urk. 10/76-77) . Dieses wurde am 17. Dezember 2014 erstattet ( Urk. 10/85). Hierauf
stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2015 eine Herabsetzung ihrer Rente in Aussicht
( Urk. 10/88). Dage gen erhob diese Einwand und verlangte neu Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 10/89). Wie angekündigt setzte die IV-Stelle die bisherige ganze R ente mit Verfügung vom 5. März 2015 mit Wirkung ab 1. Mai 2015 auf eine halbe herab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung
( Urk. 2 ).
Ferner führte sie mit der Versicherten am 2 3. A pril 2015 ein Standortgespräch betreffend „Eingliederung aus der Rente“
( Urk. 10/99). 2.
Mit Beschwerde vom 2 9. März 2015 ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3) beantragte die Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2015 sowie die Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner stellte sie ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung. Um dieses zu bele gen, reichte sie mit Eingabe vom 2 6. April 2015 ( Urk.
6) das ausgefüllte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.
7) sowie weitere Unterlagen
( Urk. 8/1-12)
ein. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Das Sozialversiche rungsgericht entschied in der Folge über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde , welches es mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 abgewiesen hat ( Urk. 11). Ferner lud es die im Verteiler der angefochtenen Verfügung aufgeführte Y.___ zum Prozess bei ( Urk. 13). Diese erklärte mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 Verzicht auf Stellungnahme unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 9. Juli 2012, mit welchem sie das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen habe ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts
(ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. mit Hinweisen). Dazu gehört auch eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zufolge Adaption an das Leiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen materiellen Revisionsgrund dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 2 3. Januar 2 015 E. 4.1). 1. 2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich ent scheidend, ob es
für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, d ie geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit de n Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ferner ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und der Experte nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im Revisionsverfahren ist darüber hinaus zu beachten, dass es einer von frühe ren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beur teilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend dar über ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet voll ständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurtei lung der Rentenberechti gung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgren zung der tatsächlich ein getretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Diffe renzen diagnos tischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend unter mauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä higkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztli ches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Ver laufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Gestützt auf das Gutachten der C.___ erwog d ie Beschwerdegegnerin, seit Januar 2014 sei der Beschwerdeführerin wieder ein 50%- P ensum in einer behinderungsangepasst en Tätigkeit
zumutbar. Sie führte dementsprechend einen neuen Einkommensver gleich durch, wobei sie für das Belastungsprofil einen Abzug von 10 %
berücksichtigte . Es resultierte ein Inval iditätsgrad von 57 %
( Urk. 2). Im Übrigen verwies sie a uf die letzte Stel lungnahme des RAD
( Urk. 9). 2.2
Die Beschwerdeführer in hielt dem entgegen, aufgrund ihres Alters , der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und des ärztlich attestierten Risikos längerer Ausfälle am Arbeitsplatz sei eine Wiedereingliederung fast unmöglich. Dennoch sei man bisher bei der Eingliederung nicht behilflich gewesen . Die Schmerzen würden ferner zu einem Schlafmangel führen und die Medikamenteneinnahme zeitige beeinträchtigende Nebenwirkungen. Ausserdem müsse sie täglich 1.5 Stunden Turnübungen machen und benötige Hilfe im Haushalt. Schliesslich plane sie , am 2 4. April 2015 einen unabhängigen Psychiater aufzusuchen und den ärzt lichen Befund zeitnah nachzureichen ( Urk. 1). 3. 3.1
Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde letztmals mit Verfügung vom 7. Mai 2013 materiell beurteilt
( Urk. 10/66 ).
Damals sprach ihr die Beschwerdegegnerin aufgrund der
Arbeitsfähigkeitse inschätzung des
RAD-Arz tes Dr. B.___ rückwirk end ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenr ente zu ( Urk. 10/55 und 10/58/3-4 ) .
Der angefochtenen Verfügung legte die Beschwer degegnerin
das Gutachten der C.___ vom 17. Dezember 2014 zugrunde, das die Fachrichtungen Orthopädie und Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Innere Medizin umfasst ( Urk. 10/85). Dr. B.___ hatte dieses in seiner Stellung nahme vom
5. Januar 2015 – ohne dies näher auszuführen – als umfassend, die beklagten Beschwerden berücksichtigend, in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und in Bezug auf die Herleitung der Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar beurteilt ( Urk. 10/87).
Es ist somit insbesondere anhand eines Vergleichs
d er vorerwähnten medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob zwischen dem 7. Mai 2013 und dem 5. März 2015 eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne eines materiellen Revisionsgrundes eingetreten ist. 3.2
3.2.1
Bei der letzten Rentenprüfung stellte der RAD-Arzt Dr. B.___
a m
5. Dezember 2012
fest , die Arztberichte
– namentlich erwähnte er nur Berichte von
Dr. A.___
– seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich bzw. sich ergän zend. Man könne sich darauf beziehen. Begründet mit zunehmenden Schmerzen liege ein relevanter Gesundheitsschaden seit 2 3. Januar 2012 vor. Indessen korreliere die von Dr. A.___ am 2 8. August 2012 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 0 % nicht mit den von ihm ange gebenen physiologischen Befunden, wes halb e in Untersuch in den Räumen des RAD geplant sei ( Urk. 10/58/3) . 3.2.2
N achdem Dr. B.___ die Beschwerdeführerin am 1 8. Dezember 2012 selbst untersucht hatte, diagnostizierte er in seiner Stellungnahme vom 2 3. Februar 2013
eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Len denwirbelsäule (1) bei einem Status nach Verlängerungs- und Respondylodese L2 bis L5 am 1 9. April 2012 bei fehlendem Durchbau der Spondylodese L4/5 und Pedikelschraubenlockerung beidseits sowie ausgeprägter Ostechondrose L2/3, (2) bei einem Status nach perkutaner Spondylodese L4/5 und Dekompres sion L4/5 rechts am 1 6. Dezember 2010 bei foraminaler Stenose L4/5 rechts und (3) bei einem Status nach Dekompression L4/5 rechts bei medianer Diskushernie am 2 1. Mai 201 0. Er kam zum Schluss, damit sei ein somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit 1 6. Dezember 2010 auf Dauer. Dabei sei die bisherige Tätigkeit (in Urk. 10/55/3 definiert als typische Tätigkeit einer Bäckereiverkäuferin, aber ohne schweres Heben oder Tragen) als dem Belas tungsprofil angepasste
anzusehen. Der Gesundheitszustand sei inde ssen besse rungsfähig, d.h. in einem Jahr sollte wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen ( Urk. 10/58/3-4). 3.2.3
Dem ausführlicheren Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 29. Januar 2013 ist ergänzend zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie leide an Schmerzen im Rücken und im rechten Bein vorne aussen im Ober schenkel über die Wade und das Schienbein bis zum Rist des rechten Fusses ziehend; die Schmerzqualität sei dumpf. Zudem habe sie Schmerzen in der Brustwirbelsäule bei vorgeneigter Haltung. Am b elastendsten seien die immer vorhandenen Kreuzschmerzen mit belastungsabhängiger Schmerzverstärkung. Sie könne etwa eine halbe Stunde s tehen, eine Stunde s itzen und eine Stunde langsam g ehen. Danach müsse sie jeweils mit gekrümmtem Rücken abliegen. Liege sie gerade, bekomme sie starke einstrahlende Schmerzen ins rechte Bein ( Urk. 10/55/1). Sie nehme täglich eine Tablette Pantozol (40 mg), drei bis vier Tabletten Irfen (600 mg), zwei Kapseln Lyrica (75 mg) und je eine Tablette Remeron und Seresta . Zweimal pro Woche mache sie Aquagymnastik und täg lich ihr Heimübungsprogramm ( Urk. 10/55/2).
Ferner hielt Dr. B.___ fest, das Auskleiden sei flüssig im Stehen mit Block - bewe gungen des Rumpfes erfolgt, ebenso das Ankleiden. Das Gangbild sei langsam, aber hinkfrei und ohne Hilfsmittel. Zur Brust-/Lendenwirbelsäule notierte er: Physiologische Schwingung der Brustwirbelsäule, aufgehobene Len denlordose , Wirbelsäule im Lot, reizfreie Narben, physiologisch ausgebildete Paravertebralmuskulatur , muskulärer Hartspann lumbal-paravertebral beidseits, Klopfschmerz der Dornfortsätze der unteren Lendenwirbelsäule, Druckschmerz der Dornfortsätze der gesamten Lendenwirbelsäule, Federungsschmerz T12 bis S1, Druckschmerz iliolumbal , Druckschmerz der Iliosakralgelenke beidseits, Druckschmerz der Musculus
Piriformis -Gruppe beidseits, Laségue beidseits negativ, Langsitz nicht möglich, Valleix beidseits negativ, Nervus
Femoralis -Dehnungstest beidseits negativ, lumbaler Extensionsschmerz, Ott 30/31 cm, Schober 10/12 cm und Fingerbodenabstand Kniehöhe mit lumbaler Schmerzan g a be , Rotation und Seitneigung rechts/links jeweils 20°-0-20° mit beidseits en d gradiger Schmerzangabe und Reklination 0° mit lumbaler Schmerzangabe ( Urk. 10/55/3-4). 3 .3
3.3.1
Die Gutachter der C.___
diagnostizierten ein chronisches lumbovertebrales und - spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei (1) einem Status nach Re- bzw. Verlängerungs- Spondylodese L2-L5 im April 2012 mit/bei vorausgegangener bisegmentaler Diskushernie L2/3 und L4/5, (2) einem Status nach primärer Dekompression L4/5 im April 2010 und nach Spondylodese L4/5 im Dezember 2010 mit postoperativer Entwicklung einer Schraubenlockerung und Ausbil dung einer Pseudarthrose und (3) einem rumpfmusk u lären Globaldefizit infolge Langstrecken- Spondylodese L2-L5 im April 2012, aber (4) ohne lumbal bezo gene neurologische Ausfälle. Ferner
stellten sie die Diagnosen einer r ezidivie rende n depressive n Störung, leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), und einer
asthen-dependente n Persönlichke it (ICD-10: F60.7; Urk. 10/85/19 ). 3.3.2
In der konsiliarischen Be sprechung vom 1 2. Dezember 2014
erläuterten sie dazu , orthopädisch-somatisch handle es sich vorrangig um ein gravierendes lumbospondylogenes und -vertebrales Rückenproblem mit problematischen wirbelsäulenchirurgischen Verläufen. Im Rahmen einer langstreckigen
Spondy lodese L2-L5 seien die vorbestehenden Rückenprobleme inzwischen soweit wie möglich chirurgisch austherapiert. S tatisch belastende Arbeiten wie z.B. aus schliesslich stehende Tätigkeiten als Bäckereiverkäuferin könnten naturgemäss nicht mehr geleistet werden. Dabei betonten die Gutachter insbesondere, dass erst mit Abschluss der medizinischen Rehabilitation Ende 2013 die Wiederher stellung einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auf einem Halbtags niveau erreicht worden sei . Die zweite Formulierung lautete zurückhaltender, leidensangepasste Tätigkeiten seien auf einem 50%-Niveau „vorstellbar“. Im Übrigen stand für die Gutachter fest, von einer weiteren Verbesserung der 50%- Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft nicht mehr auszugehen, indessen sei die Prognose für deren Erhalt günstig ( Urk. 10/85/ 19 -21) .
Hinsichtlich der
p sychischen Störungen verwiesen die Gutachter auf die im psy chiatrischen Teilgutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. sechs Stunden pro Tag für die bisherige oder auch eine angepasste Tätigkeit. Die dies bezügliche Prognose sei offen. Ob mit psychopharmakologischen und intensi ven psychotherapeutischen Massnahmen eine wesentliche Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, sei mit Blick auf den langen Verlauf und der in der frühen Adoleszenz wurzelnden Persönlichkeitsstörung zu bezweifeln. F achgebietsübergreifend resultiere somit für die bisherige Tätigkeit orthopädisch somatisch eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und für eine angepasste Tätigkeit – ebenfalls auf den führenden orthopädisch somatischen Befunden gründend – eine solche von 50 % ( Urk. 10/85/ 20 -21).
Soweit sich die Gutachter mit den Vorakten auseinandersetzten, hielten sie fest, die von Dr. B.___ im Dezember 2012 prognostizierte Besserung sei eingetre ten. P artielle Abweichungen ergäben sich zum Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 201 4. Indessen sei die Langstrecken- Spondylodese L2-L5 stabil. Mit diesem günstigen postoperativen Befund seien seit Ende 2013 adaptierte Tätig keiten wie vorbeschrieben halbtägig möglich ( Urk. 10/85/22). Damit habe sich der Zustand seit dem Jahr 2012 bzw. nach der zuletzt erfolgreich durchgeführ ten Langstrecken- Spondylodese L2-L5
gebessert ( Urk. 10/85/25). 3.3.3
Ergänzend ist dem von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Trau matologie, verfassten orthopädisch- traumatologischen Teilgutachten zu ent nehmen, die Beschwerdeführerin beklage ständige intensive Beschwerden im Bereich der mittleren und unteren Wirbelsäule und des Rückens. Diese würden dumpf in das rechte Bein bis zum Fuss ausstrahlen. Sie könne maximal eine halbe Stunde zu Fuss gehen, dann müsse sie wegen Intensivierung der Rücken beschwerden Pausen einlegen und absitzen. Bergabgehen vertrage sie schlechter als Bergaufgehen . Aktuell nehme sie täglich bis zu vier Tabletten Irfen
(600 mg), vier bis fünf Tabletten Dafalgan (1 mg [recte: g]), zwei Kapseln Lyrica (75 mg), eine Tablette Seresta , Magnesium-Pulver und einen Magenschutz. Jeweils einmal pro Woche b esuche sie die Physiotherapie und gehe mit ihrer Schwester schwimmen ( Urk. 10/85/29 ).
Das Gangbild beschrieb Dr. D.___ als sicher und flott, indessen zeig t e sich die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden mit Be schwerden in der Höhe des thorak ol u mbalen Überganges, tieflumbal schmerzgeplagt und mit erhöhtem Zeitaufwand ( Urk. 10/85/31). Zur Wirbelsäule und zum Rumpf hielt der Gut achter fest: massiver lumbosacraler Federungsschmerz, Rumpfmuskulatur mit ausgeprägtem Defizit der autochtonen Rückenstrecker, paralumbaler d ru ckdo lenter Hartspann, Bauchmuskulatur mit globalem Defizit, iliolumbale
Bänder teste negativ, aktives Anheben des Oberkörpers bei fixiertem Becken aus der Bauch - und R ückenlage nicht möglich, Weber-Krause-Test mit ausgeprägtem Defizit, Rumpfbeweglichkeit deutlich defizitär, Fingerbodenabstand bei nur angedeutet durchführbarer Rumpfbeuge 60 cm, Aufrichten aus der gering vor n über gebeugten Position mit positivem Kletterphänomen, Ott 30/31.5 cm, Scho ber 10/11 cm, Seitneigung rechts/links 10°-0-10° und Rotation links/rechts 30°-0-30°. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Rückenstützmieder der Marke Orliman-Lumbitec aus Drellstoff mit Klettverschluss, elastischen Stäben und Bauhebezügen ausgestattet ( Urk. 10/85/32).
Dr. D.___ kam zum Schluss, k linisch-funktionell finde sich postoperativ nach Langstrecken- Spondylodese L2-L5 eine konsekutiv weitgehend atrophierte Rumpfmuskulatur. In der Beschreibung der Röntgenbilder vom 1 6. Mai 2014 und 5. Dezember 2014 sei die Spondylodese L2-L5 als durchbaut interpretiert worden. Die beschriebene lumbosacrale Hyperlordose und Facettengelenkatro pat h ie gehe zumindest teilweise zulasten der postoperativen Fehlstatik ( Urk. 10/85/33). Unter dem Titel „Würdigung der Akten“ beschränkte er sich im Grossen und Ganzen auf eine Zusammenfassung des Austrittsberichts der E.___ sowie der letzten Berichte von Dr. A.___
( Urk. 10/85/34). Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer lei densadaptierten Tätigkeit führt er wörtlich aus: „Nach der ersten Wirbelsäulen operation mit Dekompression L4/5 war der Verlauf des Rücken - leidens proble matisch. Es erfolgte eine leider erfolglose Spondylodese L4/5 mit Ausbildung einer Pseudarthrose und der Notwendigkeit einer Schraubenentf ernung / Pseudarthrosensanierung sowie einer Verlängerungs- Spondylodese der Etagen L2-5 am 1 9. April 201 2. Inzwischen ist die medizinische Rehabilitation abgeschlossen. Seit ca. Dezember 2013 sind leidensadaptierte Tätigkeiten halb tags zumutbar. Eine weitergehende Besserung ist dauerhaft nicht mehr zu erwarten.“ 3.3.4
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Beschwerdeführerin laut internis tischem Teilgutachten ebenfalls über Rückenschmerzen mit Ausstrah lung vor allem ins rechte Bein klagte und angab , sich nach kurzer Zeit Stehen oder Gehen hinlegen zu müssen ( Urk. 10/85/56). Im Übrigen findet sich darin der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin in der Mitte der 120minütigen Exploration wegen zunehmender Schmerzen habe hinlegen müssen ( Urk. 10/85/58). Davon teilweise abweichend ist d em neurologischen Teilgut achten
z u entnehmen, d ie Schmerzen würden zwar nicht mehr ins rechte Bein ausstrahlen, die Beschwerdeführerin habe jetzt aber im Bereich des Beckens und der unteren Lendenwirbelsäule ein Brennen. Sie sei überempfindlich, die Schmerzen seien immer da, mal mehr, mal weniger ( Urk. 10/85/39 und 10/85/43) . Gleichzeitig wird in diesem Teilgutachten angemerkt , die leichte Gefühlsveränderung am rechten Fuss könnten Reste der ursprünglichen Wurzel kompression L5 rechts sein ( Urk. 10/85/43). Das freie Gehe n wurde überdies als schmerzgeplagt verlangsamt, sehr vorsichtig und mit verkürzter Schrittlänge beschrieben ( Urk. 10/85/42). 3.4
Es ist somit vorab festzustellen, dass die
Diagnosen in den vorerwähnten Arzt berichten nicht auf eine zwischenzeitlich relevante Veränderung des Gesund heitszustandes
schliessen l assen . Die somatische Diagnose wurde im Gutachten der C.___
bloss anders formuliert als von Dr. B.___ . Sodann wurden zwar neu eine rezidivierende depressive Störung und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert . Indessen hatte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 bereits aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und sich daher n achvollziehbar nicht zu einer
mögliche n psychische n Beeinträch tigung
geäussert . Es gab jedoch bereits damals konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen , da die Beschwerdeführerin in seiner Untersuchung angegeben hatte , regelmässig Psychopharmaka ( Remeron und Seresta ) einzu nehmen ( Urk. 10/55/2) . Ausserdem war en
bereits im Austrittsbericht des F.___ vom 3 0. Okt ober 2003 eine
rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Epis ode ohne psychotische Symptome ( ICD-10: F33.2 ) , und
der Verdacht auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung ( ICD-10: F60.7 )
diagnostiziert worden ( Urk. 10/9/9-12 ; vgl. ferner auch Urk. 10/30 ).
3.5
Die Gutachter der C.___
massen den psychischen Störungen zumindest fachübergreifend für die E inschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung bei. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hin ge wies en , dass l eichte bis höchs tens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkr eis in der Regel therapierbar seien und daher invalidenversicherungsrechtlich
zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesge richts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Dies muss für die diagnosti zierte leichte depressive Episode umso mehr gelten , als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch die C.___
keine regelmässige psychi atrische Behandlung in Anspruch nahm ( Urk. 10/85/56) und offenbar heute noch nicht nimmt , zumal sie nicht wie angekündigt den Bericht eines neutralen Psychiaters nachreichte . Auch konnte die psychopharmakologische Behandlung seit dem Untersuch im Jahr 2012 reduziert werden, insoweit die Beschwerde führerin kein Remeron mehr benötigt.
Im Übrigen wurde d ie Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Teilgutachten , verfasst von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie,
ohne Bezug zu konkreten Vorkommnissen begründet
( vgl. Urk. 10/85/51). Zudem finden sich in der Erwerbsbiographie der Beschwerde führerin ( Urk. 10/8 und Urk. 10/56) keine augenfälligen Besonderheiten . Es ist daher nicht ohne Weiteres ersichtlich , inwiefern die angegebene
Störung der Affektregulation, der Ausdauer und des Durch h alt e vermögens , die lediglich Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen, ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit
im Umfang von täglich sechs Stunden erlaubt , nicht bloss auf die
grundsätzlich therapier bare leichte depressive Episode zurückzuführen ist. Die Feststellung, dass der Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer vermehrten Dekompensationsbereitschaft bei Belastungen eine nicht unwesentliche Rolle zukomm t ( vgl. Urk. 10/85/53) , leuchtet angesichts der einmaligen zweiwöchigen psychiatrischen
Hospitalisa tion im Jahr 2003 ( Urk. 10/9/9) vorderhand nur für ausserordentliche emotio nale Belastungen ein . 3. 6
Folgerichtig waren für die Gutachter der C.___ , wie bereits für Dr. B.___ , letztlich die somatischen Beschwerden ausschlaggebend . Dabei führten sie d ie Wiedererlangun g der Arbeitsfähigkeit von 50 % stets auf den Ende Dezember 2013 erfolgten Abschluss der Rehabilitation
zurück, ohne jedoch deren Verlauf in der konsiliarischen Besprechung oder im orthopädisch- traumatologischen
Teilgutachten darzulegen. Ebenso verzichteten
sie
darauf, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit anhand der Befunde, de r geklagten Beschwerden oder der Medikation
zu plausibilisieren . Vielmehr noch wird
– allerdings nur i m neuro logischen Teilgutachten – festgehalten, sämtliche bisher durch geführten Mass nahmen hätten zu keiner wesentlichen Befundänderung geführt
( Urk. 10/85/42). V ergleicht man die von den beiden Orthopäden erhobenen Befunde , fällt denn auch einzig eine Verbesser ung des D ruck schmerzes im Hüftbereich auf. Zudem
ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass sie sich wohl weniger oft, aber immer noch regelmässig zum Ausruhen hinlegen muss (vgl. auch Tagesablauf Urk. 10/85/29 , Selbstei nschätzung Urk. 10/85/41). Kleiner e Abweichungen in der Anamnese lassen sich mit den unterschiedlich en
Unter suchungsdaten und dem Fokus auf der eigenen Fachrichtung erklären. Hervor zuheben ist indessen, dass d ie Schmerzmittelmedikation
nach wie vor beacht lich und die Ausdauer, soweit sich dazu überhaupt aktuelle re Angaben finden, gering ist . Auf einen andauernd hohen Leidensdruck weisen
ferner die täglichen Heimübungen, das regelmässige Schwimmen und der Besuch der Physiotherapie hin.
Es lässt sich daher nicht ergründen, welche Massnahmen und Fortschritte zwischen Mai und Dezember 2013 – mithin 20 Monate nach der letzten Spon dylodese – eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 0 auf 50 % bewirkt haben sollen.
Dies muss umso mehr gelten, als einerseits grundsätzlich da mit zu rechnen ist, dass leichte Tätigkeiten schon nach wenigen Wochen und solche mit grösserer körperlicher Belastung innerha lb eines halben Jahres nach einer Spondylodese
wieder aufgenommen werden können. So beträgt auch die Dauer bis zum knöchernen Durchbau in der Regel nur ein halbes bis ein Jahr . Anderseits sind vor allem dann gute Operationsresultate zu erwarten, wenn nur ein oder zwei Segmente versteift wurden und die übrige Wirbelsäule weitgehend gesund und frei beweglich ist . D ie verloren gegangene Beweglichkeit muss
nämlich in den Nachbarsegmenten kompensiert werden , wobei d ie zusätzlich e Beanspruchung zu neuen Schmerzen führen kann
– wie dies offenbar vorliegend der Fall ist (vgl. auch E. 3.7) .
Überdies ist bei älteren Patienten meist
von eingeschränkten A daptionsmöglichkeiten auszugehen
(vgl. dazu Alfred M. Debrunner , Orthopä die, orthopädische Chirurgie: patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Aufl., Bern 2002, S. 870 f.; Deutsche Rentenversiche rung Bund, Berlin [Hrsg.], Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, 7. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 2011, Tabelle 7.7 Postoperative Belastbarkeit ; Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 4.2 zur Begründung eines verz ö gerten postoperativen Verlaufs; www.balgrist.ch/Portaldata/1/Resources/_files/orthopaedie/WEB_ Wirbelsaeule4
_Spondylodese_Web.pdf ; Einschätzung des RAD bei den früheren Operationen Urk. 10/34/4 und 10/34/6 ) .
Es
kommt hinzu, dass Dr. G.___ im psychiat rischen Teilgutachten anmerkte, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im engeren Sinne liege nicht vor. I m Zuge der asthen-dependenten Persönlich keit sowie der depressiven Symptomatik neige die Beschwerdeführerin aber zu einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung mit einer ausge prägt verstärkten Empfindung von Schmerzen sowie einer dysfu nktionalen Schmerzverarbeitung ( Urk. 10/85/52, vgl. auch Urk. 10/85/53).
Gegen eine wesentliche B esserung d er
somatischen
Beschwerden in der zweiten Jahreshälfte 2013 spricht letztlich auch, dass die Gutachter der C.___
im Gegensatz zu Dr. B.___ die stehende Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin nicht mehr als angepasste beurteilten . Vielmehr
definierten sie ein äusserst einge schränkte s
Belastungs-/Ressourcenprofil ,
wonach der Beschwerdeführerin nur noch körperlich sehr leichte bis maximal leichte Tätigkeiten zumutbar sind . Sie müsse zudem in der Lage sein, ihre jeweilige Arbeitsposition im freien Ermessen zwischen Sitzen, Gehen und Umhergehen wechseln zu können. Weder länger fristig sitzende noch längerfristig stehende Tätigkeiten seien möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 kg bis in seltenen Fällen allenfalls 10 kg limitiert. Rückenbelastende Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd, repetitiven Bewegungs anforderungen an den Rumpf etc. seien zu meiden ( Urk. 10/85/20) . Nicht gewürdigt wurde von den Gutachtern dabei der von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte Umstand, dass sie sich immer wieder ausruhen bzw. hinle gen müsse . Mit anderen Worten fehlt es an einer Auseinandersetzung mit
der Frage nach der Leistungsfähigkeit gemessen an der Präsenzzeit bzw. dem Pau senbedarf . 3. 7
Ergänzend ist auf die Berichte zu den Verlaufskontrollen bei
Dr. A.___
hinzu weisen. Er berichtete bei der letztmaligen Rentenprüfung am 2 8. August 2012, die Beschwerdeführerin habe beim Gehen deutlich weniger lumbale Schmerzen , aber ein sehr starkes Ermüdungsgefühl im Rücken und könne sich nicht gut bücken. Das Gangbild sei normal, die Wirbelsäulen-Inklination sei einge schränkt und der Fingerbodenabstand betrage 30 cm. Obschon die Schmerzen
abgenommen hätten, sei die Beschwerdeführerin in diesem Zustand nicht arbeitsfähig ( Urk. 10/50/6). Daran hielt er in der Folge fest . So führte er auch im letzten Bericht vom 1 9. Mai 2014 aus , er sehe nicht , dass die Beschwerdeführe rin in einen Arbeitsprozess eingegliedert werden könne. Klinisch und morpho logisch sei die Spondylodese zwar stabil, doch habe die Beschwerdeführerin erhebliche Restschmerzen. Sie gehe regelmässig Schwimmen und mache etwas Bewegungstherapie, was sie fortführen solle. Es sei leider mit einem gleichblei benden Verlauf zu rechnen (Urk. 10/72/2).
Hinsichtlich der Befunde notierte Dr. A.___ im
Bericht vom 2 5. Oktober 2013, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor einen sehr wechselhaften Verlauf mit wiederkehrenden lumbalen Schmerzen sowie persistierenden krampfartigen Schmerzen im rechten Bein. Aufgrund der erheblichen Restbeschwerden veran lasse er eine Magnetresonanz-Abklärung ( Urk. 10/71/6). Bei der bildgebenden Untersuchung zeigte sich gemäss Bericht vom 1 2. November 2013
auf Höhe Th12/T1 eine paramediane und foraminale Diskushernie links sowie eine Ein dellung des Duralsacks. Dr. A.___ interpretierte die Beschwerden ausgehend vom lumbosakralen Übergang mit Überbelastung der Fazettegelenke L5/S 1. Die Diskushernie Th12/L1 sei wahrscheinlich nicht schmerzverursachend ( Urk. 10/75/5). 3.8
Zusammenfassend ist mit dem blossen Hinweis auf den Abschluss der Rehabilita tion nicht dargetan, inwiefern bei der über 50jährigen, psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführerin mit mehrsegmentaler Versteifung der Len denwirbelsäule und neu en Beschwerden zufolge Überbelastung der Nachbar segmente , die sich fortwährend in Therapie befindet, im zweiten Jahr postope rativ eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes oder eine besser e
Leid ens adaption eingetreten sein soll, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt . Die überzeugende Arb eitsfähigkeitseinschätzung
des
operierenden Wirbelsäulenspezialisten geht vorliegend der Erfahrungstatsache
vor , dass behandelnde Arztpersonen mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher festzuhalten, dass sich im Gutachten der C.___
kein e konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG finden . Ebenso wenig gibt es Anlass zu weiteren Abklärungen.
4. 4.1
D a s Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung
gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen , dass die ursprüngliche (noch nicht gerichtlich beurteilte) Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigu ng von erheblicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten kann es die Rentenverfügung unter den Voraus setzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wie dererwägung ziehen ( BGE 110 V 176 E. 2a und 1 25 V 368 E. 2 mit Hinweisen; BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
4.2
Der RAD-Arzt Dr. B.___ hatte die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) selbst untersucht und das Untersuchungse rgebnis schriftlich festgehalten ( Urk. 10/55). D er Beweiswert eines solchen RAD-Bericht s ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Letzteres steht bei Dr. B.___ ausser Frage. Indessen verwies er für die medizinisch - technischen Untersuchungen nur auf das Dossier und obschon er sich mit den Vorakten offensichtlich auseinander setzte und eine Untersuchung anordnete, versäumte er es, seine Überlegungen zu notieren. So erschliesst sich einem medizinischen Laien letztlich nicht, inwiefern seine eigene Untersuchung ein vollkommen anderes Bild ergeben haben soll , als von Dr. A.___ dargestellt ( Urk. 10/55/6). 4.3
Indessen geht es b ei Beschwerden hauptsächlich somatischen Ursprungs und Einigkeit aller untersuchenden
Fachärzte bezüglich der Diagnosen letztlich ein zig um die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festhielt, weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Dabei haben der operierende Wirbelsäulenchirurg Dr. A.___ und der RAD-Arzt Dr. B.___
nach eigener Untersuchung im Vorfeld der Ren tenverfügung vom 7. Mai 2013 generell
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/50/6, Urk. 10/55/6) . Unter diesen Gesichtspunkten kann jene Verfügung nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Daran vermag auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Gutachters Dr. D.___
nichts zu ändern, welche bei Erlass jener Verfügung noch nicht vorlag und darüber hin aus mit einem maximal einschränkende n Belastungsprofil verknüpft wurde
(vgl. Urk. 10/85/34 f.) . 5.
Zusammenfassend ist weder ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG noch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigen sich Ausführungen zu m geltend gemachten Ein gliederungsbedarf . Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 5. März 2015 folglich vollumfänglich aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- b is Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG ). Sie sind auf Fr. 800. -- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2015 weiter h in Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegen standslos erledigt abgeschrieben. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 6. Mai 2012 ( Urk. 10/54) . Infolge dessen
liess die Versicherte durch ihren Hausarzt mit Schreiben vom
E. 1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts
(ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. mit Hinweisen). Dazu gehört auch eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zufolge Adaption an das Leiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen materiellen Revisionsgrund dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 2 3. Januar 2 015 E. 4.1). 1.
E. 1.2 Im September 2009 meldete sich die Versicherte
wegen Rücken beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5). Diese holte
neben einem Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 10/8) auch
einen Bericht beim Hausarzt ( Urk. 10/9) , beim
Chiropraktiker ( Urk. 10/13) sowie d e r Arbeitgeber in ( Urk. 10/11) ein .
Zu dieser Zeit liess sich die Versicherte in einer Schmerzklinik behandeln und musste zufolge Kammerflimmerns nach einer R o pivacain -Infilt ration Anfang 2010 rund fünf Wochen hospitalisiert werden ( Urk. 10/15 , 10/18 , 10/19/6 -9 und 10/19/12 ).
Des Weiteren unterzog sich die Versicherte i m April 2010
eine r Operation
ihrer Diskushernie L4/5 ( Urk. 10/21/5-10 ) .
Nach Feststel lung einer
Rezidivhernie
wurde sie
im Dezember 2010 erneut operiert ( Urk. 10/22/5 und 10/23/5-9) . Der postoperative Verlauf zeigte sich protrahiert
( Urk. 10/26/7, 10/27/5, 10/28/2 und 10/29/6) . Die IV-Stelle holte
einen weiteren Bericht beim Hausarzt
ein ( Urk. 10/30 ) und klärte die Qualifikation ab
( Urk. 10/31) , bevor sie der Versicherten m it Verfügungen vom 1. März 2012 rückwirkend ab 1. März 2010 eine halbe, ab 1. März 2011 eine ganz e und ab 1. März 2012 wiederum eine halbe Invalidenrente zu sprach ( Urk. 10/38 und 10/40 -42 ). Den Anspruch auf berufliche Massnahmen hatte sie bereits zuvor mit Mitteilung vom 4. März 2010 verneint ( Urk. 10/17).
Im April 2012 wurde bei der Versicherten eine
Spondylodese der Segmente
L2-L5 vorgenommen , da der knöcherne Durchbau nach der letzten Operation aus geblieben war und sich die Schraube gelockert hatte . Die Operation wurde, wie die beiden zuvor, von Dr. med. A.___ ,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, durchge führt ( Urk. 10/50/8). Der s t ationäre Rehabilitation s aufenthalt
im Anschluss dauerte bis zum
E. 2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich ent scheidend, ob es
für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, d ie geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit de n Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ferner ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und der Experte nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im Revisionsverfahren ist darüber hinaus zu beachten, dass es einer von frühe ren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beur teilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend dar über ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet voll ständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurtei lung der Rentenberechti gung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgren zung der tatsächlich ein getretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Diffe renzen diagnos tischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend unter mauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä higkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztli ches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Ver laufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 Gestützt auf das Gutachten der C.___ erwog d ie Beschwerdegegnerin, seit Januar 2014 sei der Beschwerdeführerin wieder ein 50%- P ensum in einer behinderungsangepasst en Tätigkeit
zumutbar. Sie führte dementsprechend einen neuen Einkommensver gleich durch, wobei sie für das Belastungsprofil einen Abzug von 10 %
berücksichtigte . Es resultierte ein Inval iditätsgrad von 57 %
( Urk. 2). Im Übrigen verwies sie a uf die letzte Stel lungnahme des RAD
( Urk. 9).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in hielt dem entgegen, aufgrund ihres Alters , der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und des ärztlich attestierten Risikos längerer Ausfälle am Arbeitsplatz sei eine Wiedereingliederung fast unmöglich. Dennoch sei man bisher bei der Eingliederung nicht behilflich gewesen . Die Schmerzen würden ferner zu einem Schlafmangel führen und die Medikamenteneinnahme zeitige beeinträchtigende Nebenwirkungen. Ausserdem müsse sie täglich 1.5 Stunden Turnübungen machen und benötige Hilfe im Haushalt. Schliesslich plane sie , am 2 4. April 2015 einen unabhängigen Psychiater aufzusuchen und den ärzt lichen Befund zeitnah nachzureichen ( Urk. 1).
E. 3 .3
3.3.1
Die Gutachter der C.___
diagnostizierten ein chronisches lumbovertebrales und - spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei (1) einem Status nach Re- bzw. Verlängerungs- Spondylodese L2-L5 im April 2012 mit/bei vorausgegangener bisegmentaler Diskushernie L2/3 und L4/5, (2) einem Status nach primärer Dekompression L4/5 im April 2010 und nach Spondylodese L4/5 im Dezember 2010 mit postoperativer Entwicklung einer Schraubenlockerung und Ausbil dung einer Pseudarthrose und (3) einem rumpfmusk u lären Globaldefizit infolge Langstrecken- Spondylodese L2-L5 im April 2012, aber (4) ohne lumbal bezo gene neurologische Ausfälle. Ferner
stellten sie die Diagnosen einer r ezidivie rende n depressive n Störung, leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), und einer
asthen-dependente n Persönlichke it (ICD-10: F60.7; Urk. 10/85/19 ). 3.3.2
In der konsiliarischen Be sprechung vom 1 2. Dezember 2014
erläuterten sie dazu , orthopädisch-somatisch handle es sich vorrangig um ein gravierendes lumbospondylogenes und -vertebrales Rückenproblem mit problematischen wirbelsäulenchirurgischen Verläufen. Im Rahmen einer langstreckigen
Spondy lodese L2-L5 seien die vorbestehenden Rückenprobleme inzwischen soweit wie möglich chirurgisch austherapiert. S tatisch belastende Arbeiten wie z.B. aus schliesslich stehende Tätigkeiten als Bäckereiverkäuferin könnten naturgemäss nicht mehr geleistet werden. Dabei betonten die Gutachter insbesondere, dass erst mit Abschluss der medizinischen Rehabilitation Ende 2013 die Wiederher stellung einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auf einem Halbtags niveau erreicht worden sei . Die zweite Formulierung lautete zurückhaltender, leidensangepasste Tätigkeiten seien auf einem 50%-Niveau „vorstellbar“. Im Übrigen stand für die Gutachter fest, von einer weiteren Verbesserung der 50%- Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft nicht mehr auszugehen, indessen sei die Prognose für deren Erhalt günstig ( Urk. 10/85/ 19 -21) .
Hinsichtlich der
p sychischen Störungen verwiesen die Gutachter auf die im psy chiatrischen Teilgutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. sechs Stunden pro Tag für die bisherige oder auch eine angepasste Tätigkeit. Die dies bezügliche Prognose sei offen. Ob mit psychopharmakologischen und intensi ven psychotherapeutischen Massnahmen eine wesentliche Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, sei mit Blick auf den langen Verlauf und der in der frühen Adoleszenz wurzelnden Persönlichkeitsstörung zu bezweifeln. F achgebietsübergreifend resultiere somit für die bisherige Tätigkeit orthopädisch somatisch eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und für eine angepasste Tätigkeit – ebenfalls auf den führenden orthopädisch somatischen Befunden gründend – eine solche von 50 % ( Urk. 10/85/ 20 -21).
Soweit sich die Gutachter mit den Vorakten auseinandersetzten, hielten sie fest, die von Dr. B.___ im Dezember 2012 prognostizierte Besserung sei eingetre ten. P artielle Abweichungen ergäben sich zum Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 201 4. Indessen sei die Langstrecken- Spondylodese L2-L5 stabil. Mit diesem günstigen postoperativen Befund seien seit Ende 2013 adaptierte Tätig keiten wie vorbeschrieben halbtägig möglich ( Urk. 10/85/22). Damit habe sich der Zustand seit dem Jahr 2012 bzw. nach der zuletzt erfolgreich durchgeführ ten Langstrecken- Spondylodese L2-L5
gebessert ( Urk. 10/85/25). 3.3.3
Ergänzend ist dem von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Trau matologie, verfassten orthopädisch- traumatologischen Teilgutachten zu ent nehmen, die Beschwerdeführerin beklage ständige intensive Beschwerden im Bereich der mittleren und unteren Wirbelsäule und des Rückens. Diese würden dumpf in das rechte Bein bis zum Fuss ausstrahlen. Sie könne maximal eine halbe Stunde zu Fuss gehen, dann müsse sie wegen Intensivierung der Rücken beschwerden Pausen einlegen und absitzen. Bergabgehen vertrage sie schlechter als Bergaufgehen . Aktuell nehme sie täglich bis zu vier Tabletten Irfen
(600 mg), vier bis fünf Tabletten Dafalgan (1 mg [recte: g]), zwei Kapseln Lyrica (75 mg), eine Tablette Seresta , Magnesium-Pulver und einen Magenschutz. Jeweils einmal pro Woche b esuche sie die Physiotherapie und gehe mit ihrer Schwester schwimmen ( Urk. 10/85/29 ).
Das Gangbild beschrieb Dr. D.___ als sicher und flott, indessen zeig t e sich die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden mit Be schwerden in der Höhe des thorak ol u mbalen Überganges, tieflumbal schmerzgeplagt und mit erhöhtem Zeitaufwand ( Urk. 10/85/31). Zur Wirbelsäule und zum Rumpf hielt der Gut achter fest: massiver lumbosacraler Federungsschmerz, Rumpfmuskulatur mit ausgeprägtem Defizit der autochtonen Rückenstrecker, paralumbaler d ru ckdo lenter Hartspann, Bauchmuskulatur mit globalem Defizit, iliolumbale
Bänder teste negativ, aktives Anheben des Oberkörpers bei fixiertem Becken aus der Bauch - und R ückenlage nicht möglich, Weber-Krause-Test mit ausgeprägtem Defizit, Rumpfbeweglichkeit deutlich defizitär, Fingerbodenabstand bei nur angedeutet durchführbarer Rumpfbeuge 60 cm, Aufrichten aus der gering vor n über gebeugten Position mit positivem Kletterphänomen, Ott 30/31.5 cm, Scho ber 10/11 cm, Seitneigung rechts/links 10°-0-10° und Rotation links/rechts 30°-0-30°. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Rückenstützmieder der Marke Orliman-Lumbitec aus Drellstoff mit Klettverschluss, elastischen Stäben und Bauhebezügen ausgestattet ( Urk. 10/85/32).
Dr. D.___ kam zum Schluss, k linisch-funktionell finde sich postoperativ nach Langstrecken- Spondylodese L2-L5 eine konsekutiv weitgehend atrophierte Rumpfmuskulatur. In der Beschreibung der Röntgenbilder vom 1 6. Mai 2014 und 5. Dezember 2014 sei die Spondylodese L2-L5 als durchbaut interpretiert worden. Die beschriebene lumbosacrale Hyperlordose und Facettengelenkatro pat h ie gehe zumindest teilweise zulasten der postoperativen Fehlstatik ( Urk. 10/85/33). Unter dem Titel „Würdigung der Akten“ beschränkte er sich im Grossen und Ganzen auf eine Zusammenfassung des Austrittsberichts der E.___ sowie der letzten Berichte von Dr. A.___
( Urk. 10/85/34). Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer lei densadaptierten Tätigkeit führt er wörtlich aus: „Nach der ersten Wirbelsäulen operation mit Dekompression L4/5 war der Verlauf des Rücken - leidens proble matisch. Es erfolgte eine leider erfolglose Spondylodese L4/5 mit Ausbildung einer Pseudarthrose und der Notwendigkeit einer Schraubenentf ernung / Pseudarthrosensanierung sowie einer Verlängerungs- Spondylodese der Etagen L2-5 am 1 9. April 201 2. Inzwischen ist die medizinische Rehabilitation abgeschlossen. Seit ca. Dezember 2013 sind leidensadaptierte Tätigkeiten halb tags zumutbar. Eine weitergehende Besserung ist dauerhaft nicht mehr zu erwarten.“ 3.3.4
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Beschwerdeführerin laut internis tischem Teilgutachten ebenfalls über Rückenschmerzen mit Ausstrah lung vor allem ins rechte Bein klagte und angab , sich nach kurzer Zeit Stehen oder Gehen hinlegen zu müssen ( Urk. 10/85/56). Im Übrigen findet sich darin der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin in der Mitte der 120minütigen Exploration wegen zunehmender Schmerzen habe hinlegen müssen ( Urk. 10/85/58). Davon teilweise abweichend ist d em neurologischen Teilgut achten
z u entnehmen, d ie Schmerzen würden zwar nicht mehr ins rechte Bein ausstrahlen, die Beschwerdeführerin habe jetzt aber im Bereich des Beckens und der unteren Lendenwirbelsäule ein Brennen. Sie sei überempfindlich, die Schmerzen seien immer da, mal mehr, mal weniger ( Urk. 10/85/39 und 10/85/43) . Gleichzeitig wird in diesem Teilgutachten angemerkt , die leichte Gefühlsveränderung am rechten Fuss könnten Reste der ursprünglichen Wurzel kompression L5 rechts sein ( Urk. 10/85/43). Das freie Gehe n wurde überdies als schmerzgeplagt verlangsamt, sehr vorsichtig und mit verkürzter Schrittlänge beschrieben ( Urk. 10/85/42).
E. 3.1 Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde letztmals mit Verfügung vom 7. Mai 2013 materiell beurteilt
( Urk. 10/66 ).
Damals sprach ihr die Beschwerdegegnerin aufgrund der
Arbeitsfähigkeitse inschätzung des
RAD-Arz tes Dr. B.___ rückwirk end ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenr ente zu ( Urk. 10/55 und 10/58/3-4 ) .
Der angefochtenen Verfügung legte die Beschwer degegnerin
das Gutachten der C.___ vom 17. Dezember 2014 zugrunde, das die Fachrichtungen Orthopädie und Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Innere Medizin umfasst ( Urk. 10/85). Dr. B.___ hatte dieses in seiner Stellung nahme vom
5. Januar 2015 – ohne dies näher auszuführen – als umfassend, die beklagten Beschwerden berücksichtigend, in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und in Bezug auf die Herleitung der Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar beurteilt ( Urk. 10/87).
Es ist somit insbesondere anhand eines Vergleichs
d er vorerwähnten medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob zwischen dem 7. Mai 2013 und dem 5. März 2015 eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne eines materiellen Revisionsgrundes eingetreten ist.
E. 3.2.1 Bei der letzten Rentenprüfung stellte der RAD-Arzt Dr. B.___
a m
5. Dezember 2012
fest , die Arztberichte
– namentlich erwähnte er nur Berichte von
Dr. A.___
– seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich bzw. sich ergän zend. Man könne sich darauf beziehen. Begründet mit zunehmenden Schmerzen liege ein relevanter Gesundheitsschaden seit 2 3. Januar 2012 vor. Indessen korreliere die von Dr. A.___ am 2 8. August 2012 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 0 % nicht mit den von ihm ange gebenen physiologischen Befunden, wes halb e in Untersuch in den Räumen des RAD geplant sei ( Urk. 10/58/3) .
E. 3.2.2 N achdem Dr. B.___ die Beschwerdeführerin am 1 8. Dezember 2012 selbst untersucht hatte, diagnostizierte er in seiner Stellungnahme vom 2 3. Februar 2013
eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Len denwirbelsäule (1) bei einem Status nach Verlängerungs- und Respondylodese L2 bis L5 am 1 9. April 2012 bei fehlendem Durchbau der Spondylodese L4/5 und Pedikelschraubenlockerung beidseits sowie ausgeprägter Ostechondrose L2/3, (2) bei einem Status nach perkutaner Spondylodese L4/5 und Dekompres sion L4/5 rechts am 1 6. Dezember 2010 bei foraminaler Stenose L4/5 rechts und (3) bei einem Status nach Dekompression L4/5 rechts bei medianer Diskushernie am 2 1. Mai 201 0. Er kam zum Schluss, damit sei ein somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit 1 6. Dezember 2010 auf Dauer. Dabei sei die bisherige Tätigkeit (in Urk. 10/55/3 definiert als typische Tätigkeit einer Bäckereiverkäuferin, aber ohne schweres Heben oder Tragen) als dem Belas tungsprofil angepasste
anzusehen. Der Gesundheitszustand sei inde ssen besse rungsfähig, d.h. in einem Jahr sollte wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen ( Urk. 10/58/3-4).
E. 3.2.3 Dem ausführlicheren Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 29. Januar 2013 ist ergänzend zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie leide an Schmerzen im Rücken und im rechten Bein vorne aussen im Ober schenkel über die Wade und das Schienbein bis zum Rist des rechten Fusses ziehend; die Schmerzqualität sei dumpf. Zudem habe sie Schmerzen in der Brustwirbelsäule bei vorgeneigter Haltung. Am b elastendsten seien die immer vorhandenen Kreuzschmerzen mit belastungsabhängiger Schmerzverstärkung. Sie könne etwa eine halbe Stunde s tehen, eine Stunde s itzen und eine Stunde langsam g ehen. Danach müsse sie jeweils mit gekrümmtem Rücken abliegen. Liege sie gerade, bekomme sie starke einstrahlende Schmerzen ins rechte Bein ( Urk. 10/55/1). Sie nehme täglich eine Tablette Pantozol (40 mg), drei bis vier Tabletten Irfen (600 mg), zwei Kapseln Lyrica (75 mg) und je eine Tablette Remeron und Seresta . Zweimal pro Woche mache sie Aquagymnastik und täg lich ihr Heimübungsprogramm ( Urk. 10/55/2).
Ferner hielt Dr. B.___ fest, das Auskleiden sei flüssig im Stehen mit Block - bewe gungen des Rumpfes erfolgt, ebenso das Ankleiden. Das Gangbild sei langsam, aber hinkfrei und ohne Hilfsmittel. Zur Brust-/Lendenwirbelsäule notierte er: Physiologische Schwingung der Brustwirbelsäule, aufgehobene Len denlordose , Wirbelsäule im Lot, reizfreie Narben, physiologisch ausgebildete Paravertebralmuskulatur , muskulärer Hartspann lumbal-paravertebral beidseits, Klopfschmerz der Dornfortsätze der unteren Lendenwirbelsäule, Druckschmerz der Dornfortsätze der gesamten Lendenwirbelsäule, Federungsschmerz T12 bis S1, Druckschmerz iliolumbal , Druckschmerz der Iliosakralgelenke beidseits, Druckschmerz der Musculus
Piriformis -Gruppe beidseits, Laségue beidseits negativ, Langsitz nicht möglich, Valleix beidseits negativ, Nervus
Femoralis -Dehnungstest beidseits negativ, lumbaler Extensionsschmerz, Ott 30/31 cm, Schober 10/12 cm und Fingerbodenabstand Kniehöhe mit lumbaler Schmerzan g a be , Rotation und Seitneigung rechts/links jeweils 20°-0-20° mit beidseits en d gradiger Schmerzangabe und Reklination 0° mit lumbaler Schmerzangabe ( Urk. 10/55/3-4).
E. 3.4 Es ist somit vorab festzustellen, dass die
Diagnosen in den vorerwähnten Arzt berichten nicht auf eine zwischenzeitlich relevante Veränderung des Gesund heitszustandes
schliessen l assen . Die somatische Diagnose wurde im Gutachten der C.___
bloss anders formuliert als von Dr. B.___ . Sodann wurden zwar neu eine rezidivierende depressive Störung und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert . Indessen hatte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 bereits aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und sich daher n achvollziehbar nicht zu einer
mögliche n psychische n Beeinträch tigung
geäussert . Es gab jedoch bereits damals konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen , da die Beschwerdeführerin in seiner Untersuchung angegeben hatte , regelmässig Psychopharmaka ( Remeron und Seresta ) einzu nehmen ( Urk. 10/55/2) . Ausserdem war en
bereits im Austrittsbericht des F.___ vom 3 0. Okt ober 2003 eine
rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Epis ode ohne psychotische Symptome ( ICD-10: F33.2 ) , und
der Verdacht auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung ( ICD-10: F60.7 )
diagnostiziert worden ( Urk. 10/9/9-12 ; vgl. ferner auch Urk. 10/30 ).
E. 3.5 Die Gutachter der C.___
massen den psychischen Störungen zumindest fachübergreifend für die E inschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung bei. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hin ge wies en , dass l eichte bis höchs tens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkr eis in der Regel therapierbar seien und daher invalidenversicherungsrechtlich
zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesge richts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Dies muss für die diagnosti zierte leichte depressive Episode umso mehr gelten , als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch die C.___
keine regelmässige psychi atrische Behandlung in Anspruch nahm ( Urk. 10/85/56) und offenbar heute noch nicht nimmt , zumal sie nicht wie angekündigt den Bericht eines neutralen Psychiaters nachreichte . Auch konnte die psychopharmakologische Behandlung seit dem Untersuch im Jahr 2012 reduziert werden, insoweit die Beschwerde führerin kein Remeron mehr benötigt.
Im Übrigen wurde d ie Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Teilgutachten , verfasst von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie,
ohne Bezug zu konkreten Vorkommnissen begründet
( vgl. Urk. 10/85/51). Zudem finden sich in der Erwerbsbiographie der Beschwerde führerin ( Urk. 10/8 und Urk. 10/56) keine augenfälligen Besonderheiten . Es ist daher nicht ohne Weiteres ersichtlich , inwiefern die angegebene
Störung der Affektregulation, der Ausdauer und des Durch h alt e vermögens , die lediglich Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen, ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit
im Umfang von täglich sechs Stunden erlaubt , nicht bloss auf die
grundsätzlich therapier bare leichte depressive Episode zurückzuführen ist. Die Feststellung, dass der Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer vermehrten Dekompensationsbereitschaft bei Belastungen eine nicht unwesentliche Rolle zukomm t ( vgl. Urk. 10/85/53) , leuchtet angesichts der einmaligen zweiwöchigen psychiatrischen
Hospitalisa tion im Jahr 2003 ( Urk. 10/9/9) vorderhand nur für ausserordentliche emotio nale Belastungen ein .
E. 3.8 Zusammenfassend ist mit dem blossen Hinweis auf den Abschluss der Rehabilita tion nicht dargetan, inwiefern bei der über 50jährigen, psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführerin mit mehrsegmentaler Versteifung der Len denwirbelsäule und neu en Beschwerden zufolge Überbelastung der Nachbar segmente , die sich fortwährend in Therapie befindet, im zweiten Jahr postope rativ eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes oder eine besser e
Leid ens adaption eingetreten sein soll, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt . Die überzeugende Arb eitsfähigkeitseinschätzung
des
operierenden Wirbelsäulenspezialisten geht vorliegend der Erfahrungstatsache
vor , dass behandelnde Arztpersonen mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher festzuhalten, dass sich im Gutachten der C.___
kein e konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG finden . Ebenso wenig gibt es Anlass zu weiteren Abklärungen.
4. 4.1
D a s Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung
gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen , dass die ursprüngliche (noch nicht gerichtlich beurteilte) Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigu ng von erheblicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten kann es die Rentenverfügung unter den Voraus setzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wie dererwägung ziehen ( BGE 110 V 176 E. 2a und 1 25 V 368 E. 2 mit Hinweisen; BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
4.2
Der RAD-Arzt Dr. B.___ hatte die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) selbst untersucht und das Untersuchungse rgebnis schriftlich festgehalten ( Urk. 10/55). D er Beweiswert eines solchen RAD-Bericht s ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Letzteres steht bei Dr. B.___ ausser Frage. Indessen verwies er für die medizinisch - technischen Untersuchungen nur auf das Dossier und obschon er sich mit den Vorakten offensichtlich auseinander setzte und eine Untersuchung anordnete, versäumte er es, seine Überlegungen zu notieren. So erschliesst sich einem medizinischen Laien letztlich nicht, inwiefern seine eigene Untersuchung ein vollkommen anderes Bild ergeben haben soll , als von Dr. A.___ dargestellt ( Urk. 10/55/6). 4.3
Indessen geht es b ei Beschwerden hauptsächlich somatischen Ursprungs und Einigkeit aller untersuchenden
Fachärzte bezüglich der Diagnosen letztlich ein zig um die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festhielt, weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Dabei haben der operierende Wirbelsäulenchirurg Dr. A.___ und der RAD-Arzt Dr. B.___
nach eigener Untersuchung im Vorfeld der Ren tenverfügung vom 7. Mai 2013 generell
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/50/6, Urk. 10/55/6) . Unter diesen Gesichtspunkten kann jene Verfügung nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Daran vermag auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Gutachters Dr. D.___
nichts zu ändern, welche bei Erlass jener Verfügung noch nicht vorlag und darüber hin aus mit einem maximal einschränkende n Belastungsprofil verknüpft wurde
(vgl. Urk. 10/85/34 f.) . 5.
Zusammenfassend ist weder ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG noch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigen sich Ausführungen zu m geltend gemachten Ein gliederungsbedarf . Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 5. März 2015 folglich vollumfänglich aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- b is Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG ). Sie sind auf Fr. 800. -- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2015 weiter h in Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegen standslos erledigt abgeschrieben. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
E. 6 Folgerichtig waren für die Gutachter der C.___ , wie bereits für Dr. B.___ , letztlich die somatischen Beschwerden ausschlaggebend . Dabei führten sie d ie Wiedererlangun g der Arbeitsfähigkeit von 50 % stets auf den Ende Dezember 2013 erfolgten Abschluss der Rehabilitation
zurück, ohne jedoch deren Verlauf in der konsiliarischen Besprechung oder im orthopädisch- traumatologischen
Teilgutachten darzulegen. Ebenso verzichteten
sie
darauf, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit anhand der Befunde, de r geklagten Beschwerden oder der Medikation
zu plausibilisieren . Vielmehr noch wird
– allerdings nur i m neuro logischen Teilgutachten – festgehalten, sämtliche bisher durch geführten Mass nahmen hätten zu keiner wesentlichen Befundänderung geführt
( Urk. 10/85/42). V ergleicht man die von den beiden Orthopäden erhobenen Befunde , fällt denn auch einzig eine Verbesser ung des D ruck schmerzes im Hüftbereich auf. Zudem
ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass sie sich wohl weniger oft, aber immer noch regelmässig zum Ausruhen hinlegen muss (vgl. auch Tagesablauf Urk. 10/85/29 , Selbstei nschätzung Urk. 10/85/41). Kleiner e Abweichungen in der Anamnese lassen sich mit den unterschiedlich en
Unter suchungsdaten und dem Fokus auf der eigenen Fachrichtung erklären. Hervor zuheben ist indessen, dass d ie Schmerzmittelmedikation
nach wie vor beacht lich und die Ausdauer, soweit sich dazu überhaupt aktuelle re Angaben finden, gering ist . Auf einen andauernd hohen Leidensdruck weisen
ferner die täglichen Heimübungen, das regelmässige Schwimmen und der Besuch der Physiotherapie hin.
Es lässt sich daher nicht ergründen, welche Massnahmen und Fortschritte zwischen Mai und Dezember 2013 – mithin 20 Monate nach der letzten Spon dylodese – eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 0 auf 50 % bewirkt haben sollen.
Dies muss umso mehr gelten, als einerseits grundsätzlich da mit zu rechnen ist, dass leichte Tätigkeiten schon nach wenigen Wochen und solche mit grösserer körperlicher Belastung innerha lb eines halben Jahres nach einer Spondylodese
wieder aufgenommen werden können. So beträgt auch die Dauer bis zum knöchernen Durchbau in der Regel nur ein halbes bis ein Jahr . Anderseits sind vor allem dann gute Operationsresultate zu erwarten, wenn nur ein oder zwei Segmente versteift wurden und die übrige Wirbelsäule weitgehend gesund und frei beweglich ist . D ie verloren gegangene Beweglichkeit muss
nämlich in den Nachbarsegmenten kompensiert werden , wobei d ie zusätzlich e Beanspruchung zu neuen Schmerzen führen kann
– wie dies offenbar vorliegend der Fall ist (vgl. auch E. 3.7) .
Überdies ist bei älteren Patienten meist
von eingeschränkten A daptionsmöglichkeiten auszugehen
(vgl. dazu Alfred M. Debrunner , Orthopä die, orthopädische Chirurgie: patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Aufl., Bern 2002, S. 870 f.; Deutsche Rentenversiche rung Bund, Berlin [Hrsg.], Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, 7. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 2011, Tabelle 7.7 Postoperative Belastbarkeit ; Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 4.2 zur Begründung eines verz ö gerten postoperativen Verlaufs; www.balgrist.ch/Portaldata/1/Resources/_files/orthopaedie/WEB_ Wirbelsaeule4
_Spondylodese_Web.pdf ; Einschätzung des RAD bei den früheren Operationen Urk. 10/34/4 und 10/34/6 ) .
Es
kommt hinzu, dass Dr. G.___ im psychiat rischen Teilgutachten anmerkte, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im engeren Sinne liege nicht vor. I m Zuge der asthen-dependenten Persönlich keit sowie der depressiven Symptomatik neige die Beschwerdeführerin aber zu einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung mit einer ausge prägt verstärkten Empfindung von Schmerzen sowie einer dysfu nktionalen Schmerzverarbeitung ( Urk. 10/85/52, vgl. auch Urk. 10/85/53).
Gegen eine wesentliche B esserung d er
somatischen
Beschwerden in der zweiten Jahreshälfte 2013 spricht letztlich auch, dass die Gutachter der C.___
im Gegensatz zu Dr. B.___ die stehende Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin nicht mehr als angepasste beurteilten . Vielmehr
definierten sie ein äusserst einge schränkte s
Belastungs-/Ressourcenprofil ,
wonach der Beschwerdeführerin nur noch körperlich sehr leichte bis maximal leichte Tätigkeiten zumutbar sind . Sie müsse zudem in der Lage sein, ihre jeweilige Arbeitsposition im freien Ermessen zwischen Sitzen, Gehen und Umhergehen wechseln zu können. Weder länger fristig sitzende noch längerfristig stehende Tätigkeiten seien möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 kg bis in seltenen Fällen allenfalls 10 kg limitiert. Rückenbelastende Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd, repetitiven Bewegungs anforderungen an den Rumpf etc. seien zu meiden ( Urk. 10/85/20) . Nicht gewürdigt wurde von den Gutachtern dabei der von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte Umstand, dass sie sich immer wieder ausruhen bzw. hinle gen müsse . Mit anderen Worten fehlt es an einer Auseinandersetzung mit
der Frage nach der Leistungsfähigkeit gemessen an der Präsenzzeit bzw. dem Pau senbedarf . 3.
E. 7 Ergänzend ist auf die Berichte zu den Verlaufskontrollen bei
Dr. A.___
hinzu weisen. Er berichtete bei der letztmaligen Rentenprüfung am 2 8. August 2012, die Beschwerdeführerin habe beim Gehen deutlich weniger lumbale Schmerzen , aber ein sehr starkes Ermüdungsgefühl im Rücken und könne sich nicht gut bücken. Das Gangbild sei normal, die Wirbelsäulen-Inklination sei einge schränkt und der Fingerbodenabstand betrage 30 cm. Obschon die Schmerzen
abgenommen hätten, sei die Beschwerdeführerin in diesem Zustand nicht arbeitsfähig ( Urk. 10/50/6). Daran hielt er in der Folge fest . So führte er auch im letzten Bericht vom 1 9. Mai 2014 aus , er sehe nicht , dass die Beschwerdeführe rin in einen Arbeitsprozess eingegliedert werden könne. Klinisch und morpho logisch sei die Spondylodese zwar stabil, doch habe die Beschwerdeführerin erhebliche Restschmerzen. Sie gehe regelmässig Schwimmen und mache etwas Bewegungstherapie, was sie fortführen solle. Es sei leider mit einem gleichblei benden Verlauf zu rechnen (Urk. 10/72/2).
Hinsichtlich der Befunde notierte Dr. A.___ im
Bericht vom 2 5. Oktober 2013, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor einen sehr wechselhaften Verlauf mit wiederkehrenden lumbalen Schmerzen sowie persistierenden krampfartigen Schmerzen im rechten Bein. Aufgrund der erheblichen Restbeschwerden veran lasse er eine Magnetresonanz-Abklärung ( Urk. 10/71/6). Bei der bildgebenden Untersuchung zeigte sich gemäss Bericht vom 1 2. November 2013
auf Höhe Th12/T1 eine paramediane und foraminale Diskushernie links sowie eine Ein dellung des Duralsacks. Dr. A.___ interpretierte die Beschwerden ausgehend vom lumbosakralen Übergang mit Überbelastung der Fazettegelenke L5/S 1. Die Diskushernie Th12/L1 sei wahrscheinlich nicht schmerzverursachend ( Urk. 10/75/5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00382 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
25. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962, ist gelernte Servicefachangestellte und arbeitete als solche bis 1991 ( Urk. 10/3/9 und 10/8 ). Anschliessend widmete sie sich der Kindererziehung und Führung des Haushalts ( Urk. 10/4 und 10/ 8) . Fer ner wurde sie im Herbst 2003 infolge der Trennung von ihrem Ehemann in der Z.___ stationär behandelt ( Urk. 10/9/9-12). Angestellt war sie zuletzt von 2008 bis 2010 zu 50 %
als V erkäuferin
in einer Bäckerei, jedoch scheiterten alle Arbeitsversuche nach November 2009 ( Urk. 10/11 , 10/25/3, 10/55/3 , 10/56/1 , 10/85/ 30 und 10/85/ 49 ) . 1.2
Im September 2009 meldete sich die Versicherte
wegen Rücken beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5). Diese holte
neben einem Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 10/8) auch
einen Bericht beim Hausarzt ( Urk. 10/9) , beim
Chiropraktiker ( Urk. 10/13) sowie d e r Arbeitgeber in ( Urk. 10/11) ein .
Zu dieser Zeit liess sich die Versicherte in einer Schmerzklinik behandeln und musste zufolge Kammerflimmerns nach einer R o pivacain -Infilt ration Anfang 2010 rund fünf Wochen hospitalisiert werden ( Urk. 10/15 , 10/18 , 10/19/6 -9 und 10/19/12 ).
Des Weiteren unterzog sich die Versicherte i m April 2010
eine r Operation
ihrer Diskushernie L4/5 ( Urk. 10/21/5-10 ) .
Nach Feststel lung einer
Rezidivhernie
wurde sie
im Dezember 2010 erneut operiert ( Urk. 10/22/5 und 10/23/5-9) . Der postoperative Verlauf zeigte sich protrahiert
( Urk. 10/26/7, 10/27/5, 10/28/2 und 10/29/6) . Die IV-Stelle holte
einen weiteren Bericht beim Hausarzt
ein ( Urk. 10/30 ) und klärte die Qualifikation ab
( Urk. 10/31) , bevor sie der Versicherten m it Verfügungen vom 1. März 2012 rückwirkend ab 1. März 2010 eine halbe, ab 1. März 2011 eine ganz e und ab 1. März 2012 wiederum eine halbe Invalidenrente zu sprach ( Urk. 10/38 und 10/40 -42 ). Den Anspruch auf berufliche Massnahmen hatte sie bereits zuvor mit Mitteilung vom 4. März 2010 verneint ( Urk. 10/17).
Im April 2012 wurde bei der Versicherten eine
Spondylodese der Segmente
L2-L5 vorgenommen , da der knöcherne Durchbau nach der letzten Operation aus geblieben war und sich die Schraube gelockert hatte . Die Operation wurde, wie die beiden zuvor, von Dr. med. A.___ ,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, durchge führt ( Urk. 10/50/8). Der s t ationäre Rehabilitation s aufenthalt
im Anschluss dauerte bis zum 1 6. Mai 2012 ( Urk. 10/54) . Infolge dessen
liess die Versicherte durch ihren Hausarzt mit Schreiben vom 2 5. Juli 2012 eine Erhöhung der Rente beantragen ( Urk. 10/44).
Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, entschied, die Versicherte nun selbst orthopädisch-rheumato logisch zu untersuchen. Gestützt auf seinen B e richt vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 10/55 ) bzw. seine Stellungnahme vom 2 3. Februar 2013 ( Urk. 10/58/3-4) verfügte
die IV-Stelle am 7. Mai 2013 eine ganze R ente rückwirkend ab 1. Juli 2012 ( Urk. 10/66) .
In der aktuellen Revision
liess die IV-Stelle die Versicherte einen Fragebogen aus füllen ( Urk. 10/69) und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 10/70) sowie Bericht e beim Hausarzt ( Urk. 10/71) und beim
Operateur ( Urk. 10/72 und 10/82) ein. Zudem gab sie ein polydisziplinäres Gutachten bei m
C.___ in Auftrag ( Urk. 10/76-77) . Dieses wurde am 17. Dezember 2014 erstattet ( Urk. 10/85). Hierauf
stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2015 eine Herabsetzung ihrer Rente in Aussicht
( Urk. 10/88). Dage gen erhob diese Einwand und verlangte neu Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 10/89). Wie angekündigt setzte die IV-Stelle die bisherige ganze R ente mit Verfügung vom 5. März 2015 mit Wirkung ab 1. Mai 2015 auf eine halbe herab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung
( Urk. 2 ).
Ferner führte sie mit der Versicherten am 2 3. A pril 2015 ein Standortgespräch betreffend „Eingliederung aus der Rente“
( Urk. 10/99). 2.
Mit Beschwerde vom 2 9. März 2015 ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3) beantragte die Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2015 sowie die Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner stellte sie ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung. Um dieses zu bele gen, reichte sie mit Eingabe vom 2 6. April 2015 ( Urk.
6) das ausgefüllte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.
7) sowie weitere Unterlagen
( Urk. 8/1-12)
ein. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Das Sozialversiche rungsgericht entschied in der Folge über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde , welches es mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 abgewiesen hat ( Urk. 11). Ferner lud es die im Verteiler der angefochtenen Verfügung aufgeführte Y.___ zum Prozess bei ( Urk. 13). Diese erklärte mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 Verzicht auf Stellungnahme unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 9. Juli 2012, mit welchem sie das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen habe ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts
(ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. mit Hinweisen). Dazu gehört auch eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zufolge Adaption an das Leiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen materiellen Revisionsgrund dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 2 3. Januar 2 015 E. 4.1). 1. 2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich ent scheidend, ob es
für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, d ie geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit de n Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ferner ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und der Experte nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im Revisionsverfahren ist darüber hinaus zu beachten, dass es einer von frühe ren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beur teilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend dar über ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet voll ständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurtei lung der Rentenberechti gung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgren zung der tatsächlich ein getretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Diffe renzen diagnos tischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend unter mauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä higkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztli ches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Ver laufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Gestützt auf das Gutachten der C.___ erwog d ie Beschwerdegegnerin, seit Januar 2014 sei der Beschwerdeführerin wieder ein 50%- P ensum in einer behinderungsangepasst en Tätigkeit
zumutbar. Sie führte dementsprechend einen neuen Einkommensver gleich durch, wobei sie für das Belastungsprofil einen Abzug von 10 %
berücksichtigte . Es resultierte ein Inval iditätsgrad von 57 %
( Urk. 2). Im Übrigen verwies sie a uf die letzte Stel lungnahme des RAD
( Urk. 9). 2.2
Die Beschwerdeführer in hielt dem entgegen, aufgrund ihres Alters , der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und des ärztlich attestierten Risikos längerer Ausfälle am Arbeitsplatz sei eine Wiedereingliederung fast unmöglich. Dennoch sei man bisher bei der Eingliederung nicht behilflich gewesen . Die Schmerzen würden ferner zu einem Schlafmangel führen und die Medikamenteneinnahme zeitige beeinträchtigende Nebenwirkungen. Ausserdem müsse sie täglich 1.5 Stunden Turnübungen machen und benötige Hilfe im Haushalt. Schliesslich plane sie , am 2 4. April 2015 einen unabhängigen Psychiater aufzusuchen und den ärzt lichen Befund zeitnah nachzureichen ( Urk. 1). 3. 3.1
Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde letztmals mit Verfügung vom 7. Mai 2013 materiell beurteilt
( Urk. 10/66 ).
Damals sprach ihr die Beschwerdegegnerin aufgrund der
Arbeitsfähigkeitse inschätzung des
RAD-Arz tes Dr. B.___ rückwirk end ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenr ente zu ( Urk. 10/55 und 10/58/3-4 ) .
Der angefochtenen Verfügung legte die Beschwer degegnerin
das Gutachten der C.___ vom 17. Dezember 2014 zugrunde, das die Fachrichtungen Orthopädie und Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Innere Medizin umfasst ( Urk. 10/85). Dr. B.___ hatte dieses in seiner Stellung nahme vom
5. Januar 2015 – ohne dies näher auszuführen – als umfassend, die beklagten Beschwerden berücksichtigend, in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und in Bezug auf die Herleitung der Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar beurteilt ( Urk. 10/87).
Es ist somit insbesondere anhand eines Vergleichs
d er vorerwähnten medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob zwischen dem 7. Mai 2013 und dem 5. März 2015 eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne eines materiellen Revisionsgrundes eingetreten ist. 3.2
3.2.1
Bei der letzten Rentenprüfung stellte der RAD-Arzt Dr. B.___
a m
5. Dezember 2012
fest , die Arztberichte
– namentlich erwähnte er nur Berichte von
Dr. A.___
– seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich bzw. sich ergän zend. Man könne sich darauf beziehen. Begründet mit zunehmenden Schmerzen liege ein relevanter Gesundheitsschaden seit 2 3. Januar 2012 vor. Indessen korreliere die von Dr. A.___ am 2 8. August 2012 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 0 % nicht mit den von ihm ange gebenen physiologischen Befunden, wes halb e in Untersuch in den Räumen des RAD geplant sei ( Urk. 10/58/3) . 3.2.2
N achdem Dr. B.___ die Beschwerdeführerin am 1 8. Dezember 2012 selbst untersucht hatte, diagnostizierte er in seiner Stellungnahme vom 2 3. Februar 2013
eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Len denwirbelsäule (1) bei einem Status nach Verlängerungs- und Respondylodese L2 bis L5 am 1 9. April 2012 bei fehlendem Durchbau der Spondylodese L4/5 und Pedikelschraubenlockerung beidseits sowie ausgeprägter Ostechondrose L2/3, (2) bei einem Status nach perkutaner Spondylodese L4/5 und Dekompres sion L4/5 rechts am 1 6. Dezember 2010 bei foraminaler Stenose L4/5 rechts und (3) bei einem Status nach Dekompression L4/5 rechts bei medianer Diskushernie am 2 1. Mai 201 0. Er kam zum Schluss, damit sei ein somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit 1 6. Dezember 2010 auf Dauer. Dabei sei die bisherige Tätigkeit (in Urk. 10/55/3 definiert als typische Tätigkeit einer Bäckereiverkäuferin, aber ohne schweres Heben oder Tragen) als dem Belas tungsprofil angepasste
anzusehen. Der Gesundheitszustand sei inde ssen besse rungsfähig, d.h. in einem Jahr sollte wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen ( Urk. 10/58/3-4). 3.2.3
Dem ausführlicheren Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 29. Januar 2013 ist ergänzend zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie leide an Schmerzen im Rücken und im rechten Bein vorne aussen im Ober schenkel über die Wade und das Schienbein bis zum Rist des rechten Fusses ziehend; die Schmerzqualität sei dumpf. Zudem habe sie Schmerzen in der Brustwirbelsäule bei vorgeneigter Haltung. Am b elastendsten seien die immer vorhandenen Kreuzschmerzen mit belastungsabhängiger Schmerzverstärkung. Sie könne etwa eine halbe Stunde s tehen, eine Stunde s itzen und eine Stunde langsam g ehen. Danach müsse sie jeweils mit gekrümmtem Rücken abliegen. Liege sie gerade, bekomme sie starke einstrahlende Schmerzen ins rechte Bein ( Urk. 10/55/1). Sie nehme täglich eine Tablette Pantozol (40 mg), drei bis vier Tabletten Irfen (600 mg), zwei Kapseln Lyrica (75 mg) und je eine Tablette Remeron und Seresta . Zweimal pro Woche mache sie Aquagymnastik und täg lich ihr Heimübungsprogramm ( Urk. 10/55/2).
Ferner hielt Dr. B.___ fest, das Auskleiden sei flüssig im Stehen mit Block - bewe gungen des Rumpfes erfolgt, ebenso das Ankleiden. Das Gangbild sei langsam, aber hinkfrei und ohne Hilfsmittel. Zur Brust-/Lendenwirbelsäule notierte er: Physiologische Schwingung der Brustwirbelsäule, aufgehobene Len denlordose , Wirbelsäule im Lot, reizfreie Narben, physiologisch ausgebildete Paravertebralmuskulatur , muskulärer Hartspann lumbal-paravertebral beidseits, Klopfschmerz der Dornfortsätze der unteren Lendenwirbelsäule, Druckschmerz der Dornfortsätze der gesamten Lendenwirbelsäule, Federungsschmerz T12 bis S1, Druckschmerz iliolumbal , Druckschmerz der Iliosakralgelenke beidseits, Druckschmerz der Musculus
Piriformis -Gruppe beidseits, Laségue beidseits negativ, Langsitz nicht möglich, Valleix beidseits negativ, Nervus
Femoralis -Dehnungstest beidseits negativ, lumbaler Extensionsschmerz, Ott 30/31 cm, Schober 10/12 cm und Fingerbodenabstand Kniehöhe mit lumbaler Schmerzan g a be , Rotation und Seitneigung rechts/links jeweils 20°-0-20° mit beidseits en d gradiger Schmerzangabe und Reklination 0° mit lumbaler Schmerzangabe ( Urk. 10/55/3-4). 3 .3
3.3.1
Die Gutachter der C.___
diagnostizierten ein chronisches lumbovertebrales und - spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei (1) einem Status nach Re- bzw. Verlängerungs- Spondylodese L2-L5 im April 2012 mit/bei vorausgegangener bisegmentaler Diskushernie L2/3 und L4/5, (2) einem Status nach primärer Dekompression L4/5 im April 2010 und nach Spondylodese L4/5 im Dezember 2010 mit postoperativer Entwicklung einer Schraubenlockerung und Ausbil dung einer Pseudarthrose und (3) einem rumpfmusk u lären Globaldefizit infolge Langstrecken- Spondylodese L2-L5 im April 2012, aber (4) ohne lumbal bezo gene neurologische Ausfälle. Ferner
stellten sie die Diagnosen einer r ezidivie rende n depressive n Störung, leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), und einer
asthen-dependente n Persönlichke it (ICD-10: F60.7; Urk. 10/85/19 ). 3.3.2
In der konsiliarischen Be sprechung vom 1 2. Dezember 2014
erläuterten sie dazu , orthopädisch-somatisch handle es sich vorrangig um ein gravierendes lumbospondylogenes und -vertebrales Rückenproblem mit problematischen wirbelsäulenchirurgischen Verläufen. Im Rahmen einer langstreckigen
Spondy lodese L2-L5 seien die vorbestehenden Rückenprobleme inzwischen soweit wie möglich chirurgisch austherapiert. S tatisch belastende Arbeiten wie z.B. aus schliesslich stehende Tätigkeiten als Bäckereiverkäuferin könnten naturgemäss nicht mehr geleistet werden. Dabei betonten die Gutachter insbesondere, dass erst mit Abschluss der medizinischen Rehabilitation Ende 2013 die Wiederher stellung einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auf einem Halbtags niveau erreicht worden sei . Die zweite Formulierung lautete zurückhaltender, leidensangepasste Tätigkeiten seien auf einem 50%-Niveau „vorstellbar“. Im Übrigen stand für die Gutachter fest, von einer weiteren Verbesserung der 50%- Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft nicht mehr auszugehen, indessen sei die Prognose für deren Erhalt günstig ( Urk. 10/85/ 19 -21) .
Hinsichtlich der
p sychischen Störungen verwiesen die Gutachter auf die im psy chiatrischen Teilgutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. sechs Stunden pro Tag für die bisherige oder auch eine angepasste Tätigkeit. Die dies bezügliche Prognose sei offen. Ob mit psychopharmakologischen und intensi ven psychotherapeutischen Massnahmen eine wesentliche Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, sei mit Blick auf den langen Verlauf und der in der frühen Adoleszenz wurzelnden Persönlichkeitsstörung zu bezweifeln. F achgebietsübergreifend resultiere somit für die bisherige Tätigkeit orthopädisch somatisch eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und für eine angepasste Tätigkeit – ebenfalls auf den führenden orthopädisch somatischen Befunden gründend – eine solche von 50 % ( Urk. 10/85/ 20 -21).
Soweit sich die Gutachter mit den Vorakten auseinandersetzten, hielten sie fest, die von Dr. B.___ im Dezember 2012 prognostizierte Besserung sei eingetre ten. P artielle Abweichungen ergäben sich zum Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 201 4. Indessen sei die Langstrecken- Spondylodese L2-L5 stabil. Mit diesem günstigen postoperativen Befund seien seit Ende 2013 adaptierte Tätig keiten wie vorbeschrieben halbtägig möglich ( Urk. 10/85/22). Damit habe sich der Zustand seit dem Jahr 2012 bzw. nach der zuletzt erfolgreich durchgeführ ten Langstrecken- Spondylodese L2-L5
gebessert ( Urk. 10/85/25). 3.3.3
Ergänzend ist dem von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Trau matologie, verfassten orthopädisch- traumatologischen Teilgutachten zu ent nehmen, die Beschwerdeführerin beklage ständige intensive Beschwerden im Bereich der mittleren und unteren Wirbelsäule und des Rückens. Diese würden dumpf in das rechte Bein bis zum Fuss ausstrahlen. Sie könne maximal eine halbe Stunde zu Fuss gehen, dann müsse sie wegen Intensivierung der Rücken beschwerden Pausen einlegen und absitzen. Bergabgehen vertrage sie schlechter als Bergaufgehen . Aktuell nehme sie täglich bis zu vier Tabletten Irfen
(600 mg), vier bis fünf Tabletten Dafalgan (1 mg [recte: g]), zwei Kapseln Lyrica (75 mg), eine Tablette Seresta , Magnesium-Pulver und einen Magenschutz. Jeweils einmal pro Woche b esuche sie die Physiotherapie und gehe mit ihrer Schwester schwimmen ( Urk. 10/85/29 ).
Das Gangbild beschrieb Dr. D.___ als sicher und flott, indessen zeig t e sich die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden mit Be schwerden in der Höhe des thorak ol u mbalen Überganges, tieflumbal schmerzgeplagt und mit erhöhtem Zeitaufwand ( Urk. 10/85/31). Zur Wirbelsäule und zum Rumpf hielt der Gut achter fest: massiver lumbosacraler Federungsschmerz, Rumpfmuskulatur mit ausgeprägtem Defizit der autochtonen Rückenstrecker, paralumbaler d ru ckdo lenter Hartspann, Bauchmuskulatur mit globalem Defizit, iliolumbale
Bänder teste negativ, aktives Anheben des Oberkörpers bei fixiertem Becken aus der Bauch - und R ückenlage nicht möglich, Weber-Krause-Test mit ausgeprägtem Defizit, Rumpfbeweglichkeit deutlich defizitär, Fingerbodenabstand bei nur angedeutet durchführbarer Rumpfbeuge 60 cm, Aufrichten aus der gering vor n über gebeugten Position mit positivem Kletterphänomen, Ott 30/31.5 cm, Scho ber 10/11 cm, Seitneigung rechts/links 10°-0-10° und Rotation links/rechts 30°-0-30°. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Rückenstützmieder der Marke Orliman-Lumbitec aus Drellstoff mit Klettverschluss, elastischen Stäben und Bauhebezügen ausgestattet ( Urk. 10/85/32).
Dr. D.___ kam zum Schluss, k linisch-funktionell finde sich postoperativ nach Langstrecken- Spondylodese L2-L5 eine konsekutiv weitgehend atrophierte Rumpfmuskulatur. In der Beschreibung der Röntgenbilder vom 1 6. Mai 2014 und 5. Dezember 2014 sei die Spondylodese L2-L5 als durchbaut interpretiert worden. Die beschriebene lumbosacrale Hyperlordose und Facettengelenkatro pat h ie gehe zumindest teilweise zulasten der postoperativen Fehlstatik ( Urk. 10/85/33). Unter dem Titel „Würdigung der Akten“ beschränkte er sich im Grossen und Ganzen auf eine Zusammenfassung des Austrittsberichts der E.___ sowie der letzten Berichte von Dr. A.___
( Urk. 10/85/34). Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer lei densadaptierten Tätigkeit führt er wörtlich aus: „Nach der ersten Wirbelsäulen operation mit Dekompression L4/5 war der Verlauf des Rücken - leidens proble matisch. Es erfolgte eine leider erfolglose Spondylodese L4/5 mit Ausbildung einer Pseudarthrose und der Notwendigkeit einer Schraubenentf ernung / Pseudarthrosensanierung sowie einer Verlängerungs- Spondylodese der Etagen L2-5 am 1 9. April 201 2. Inzwischen ist die medizinische Rehabilitation abgeschlossen. Seit ca. Dezember 2013 sind leidensadaptierte Tätigkeiten halb tags zumutbar. Eine weitergehende Besserung ist dauerhaft nicht mehr zu erwarten.“ 3.3.4
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Beschwerdeführerin laut internis tischem Teilgutachten ebenfalls über Rückenschmerzen mit Ausstrah lung vor allem ins rechte Bein klagte und angab , sich nach kurzer Zeit Stehen oder Gehen hinlegen zu müssen ( Urk. 10/85/56). Im Übrigen findet sich darin der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin in der Mitte der 120minütigen Exploration wegen zunehmender Schmerzen habe hinlegen müssen ( Urk. 10/85/58). Davon teilweise abweichend ist d em neurologischen Teilgut achten
z u entnehmen, d ie Schmerzen würden zwar nicht mehr ins rechte Bein ausstrahlen, die Beschwerdeführerin habe jetzt aber im Bereich des Beckens und der unteren Lendenwirbelsäule ein Brennen. Sie sei überempfindlich, die Schmerzen seien immer da, mal mehr, mal weniger ( Urk. 10/85/39 und 10/85/43) . Gleichzeitig wird in diesem Teilgutachten angemerkt , die leichte Gefühlsveränderung am rechten Fuss könnten Reste der ursprünglichen Wurzel kompression L5 rechts sein ( Urk. 10/85/43). Das freie Gehe n wurde überdies als schmerzgeplagt verlangsamt, sehr vorsichtig und mit verkürzter Schrittlänge beschrieben ( Urk. 10/85/42). 3.4
Es ist somit vorab festzustellen, dass die
Diagnosen in den vorerwähnten Arzt berichten nicht auf eine zwischenzeitlich relevante Veränderung des Gesund heitszustandes
schliessen l assen . Die somatische Diagnose wurde im Gutachten der C.___
bloss anders formuliert als von Dr. B.___ . Sodann wurden zwar neu eine rezidivierende depressive Störung und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert . Indessen hatte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 bereits aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und sich daher n achvollziehbar nicht zu einer
mögliche n psychische n Beeinträch tigung
geäussert . Es gab jedoch bereits damals konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen , da die Beschwerdeführerin in seiner Untersuchung angegeben hatte , regelmässig Psychopharmaka ( Remeron und Seresta ) einzu nehmen ( Urk. 10/55/2) . Ausserdem war en
bereits im Austrittsbericht des F.___ vom 3 0. Okt ober 2003 eine
rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Epis ode ohne psychotische Symptome ( ICD-10: F33.2 ) , und
der Verdacht auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung ( ICD-10: F60.7 )
diagnostiziert worden ( Urk. 10/9/9-12 ; vgl. ferner auch Urk. 10/30 ).
3.5
Die Gutachter der C.___
massen den psychischen Störungen zumindest fachübergreifend für die E inschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung bei. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hin ge wies en , dass l eichte bis höchs tens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkr eis in der Regel therapierbar seien und daher invalidenversicherungsrechtlich
zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesge richts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Dies muss für die diagnosti zierte leichte depressive Episode umso mehr gelten , als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch die C.___
keine regelmässige psychi atrische Behandlung in Anspruch nahm ( Urk. 10/85/56) und offenbar heute noch nicht nimmt , zumal sie nicht wie angekündigt den Bericht eines neutralen Psychiaters nachreichte . Auch konnte die psychopharmakologische Behandlung seit dem Untersuch im Jahr 2012 reduziert werden, insoweit die Beschwerde führerin kein Remeron mehr benötigt.
Im Übrigen wurde d ie Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Teilgutachten , verfasst von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie,
ohne Bezug zu konkreten Vorkommnissen begründet
( vgl. Urk. 10/85/51). Zudem finden sich in der Erwerbsbiographie der Beschwerde führerin ( Urk. 10/8 und Urk. 10/56) keine augenfälligen Besonderheiten . Es ist daher nicht ohne Weiteres ersichtlich , inwiefern die angegebene
Störung der Affektregulation, der Ausdauer und des Durch h alt e vermögens , die lediglich Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen, ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit
im Umfang von täglich sechs Stunden erlaubt , nicht bloss auf die
grundsätzlich therapier bare leichte depressive Episode zurückzuführen ist. Die Feststellung, dass der Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer vermehrten Dekompensationsbereitschaft bei Belastungen eine nicht unwesentliche Rolle zukomm t ( vgl. Urk. 10/85/53) , leuchtet angesichts der einmaligen zweiwöchigen psychiatrischen
Hospitalisa tion im Jahr 2003 ( Urk. 10/9/9) vorderhand nur für ausserordentliche emotio nale Belastungen ein . 3. 6
Folgerichtig waren für die Gutachter der C.___ , wie bereits für Dr. B.___ , letztlich die somatischen Beschwerden ausschlaggebend . Dabei führten sie d ie Wiedererlangun g der Arbeitsfähigkeit von 50 % stets auf den Ende Dezember 2013 erfolgten Abschluss der Rehabilitation
zurück, ohne jedoch deren Verlauf in der konsiliarischen Besprechung oder im orthopädisch- traumatologischen
Teilgutachten darzulegen. Ebenso verzichteten
sie
darauf, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit anhand der Befunde, de r geklagten Beschwerden oder der Medikation
zu plausibilisieren . Vielmehr noch wird
– allerdings nur i m neuro logischen Teilgutachten – festgehalten, sämtliche bisher durch geführten Mass nahmen hätten zu keiner wesentlichen Befundänderung geführt
( Urk. 10/85/42). V ergleicht man die von den beiden Orthopäden erhobenen Befunde , fällt denn auch einzig eine Verbesser ung des D ruck schmerzes im Hüftbereich auf. Zudem
ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass sie sich wohl weniger oft, aber immer noch regelmässig zum Ausruhen hinlegen muss (vgl. auch Tagesablauf Urk. 10/85/29 , Selbstei nschätzung Urk. 10/85/41). Kleiner e Abweichungen in der Anamnese lassen sich mit den unterschiedlich en
Unter suchungsdaten und dem Fokus auf der eigenen Fachrichtung erklären. Hervor zuheben ist indessen, dass d ie Schmerzmittelmedikation
nach wie vor beacht lich und die Ausdauer, soweit sich dazu überhaupt aktuelle re Angaben finden, gering ist . Auf einen andauernd hohen Leidensdruck weisen
ferner die täglichen Heimübungen, das regelmässige Schwimmen und der Besuch der Physiotherapie hin.
Es lässt sich daher nicht ergründen, welche Massnahmen und Fortschritte zwischen Mai und Dezember 2013 – mithin 20 Monate nach der letzten Spon dylodese – eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 0 auf 50 % bewirkt haben sollen.
Dies muss umso mehr gelten, als einerseits grundsätzlich da mit zu rechnen ist, dass leichte Tätigkeiten schon nach wenigen Wochen und solche mit grösserer körperlicher Belastung innerha lb eines halben Jahres nach einer Spondylodese
wieder aufgenommen werden können. So beträgt auch die Dauer bis zum knöchernen Durchbau in der Regel nur ein halbes bis ein Jahr . Anderseits sind vor allem dann gute Operationsresultate zu erwarten, wenn nur ein oder zwei Segmente versteift wurden und die übrige Wirbelsäule weitgehend gesund und frei beweglich ist . D ie verloren gegangene Beweglichkeit muss
nämlich in den Nachbarsegmenten kompensiert werden , wobei d ie zusätzlich e Beanspruchung zu neuen Schmerzen führen kann
– wie dies offenbar vorliegend der Fall ist (vgl. auch E. 3.7) .
Überdies ist bei älteren Patienten meist
von eingeschränkten A daptionsmöglichkeiten auszugehen
(vgl. dazu Alfred M. Debrunner , Orthopä die, orthopädische Chirurgie: patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Aufl., Bern 2002, S. 870 f.; Deutsche Rentenversiche rung Bund, Berlin [Hrsg.], Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, 7. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 2011, Tabelle 7.7 Postoperative Belastbarkeit ; Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 4.2 zur Begründung eines verz ö gerten postoperativen Verlaufs; www.balgrist.ch/Portaldata/1/Resources/_files/orthopaedie/WEB_ Wirbelsaeule4
_Spondylodese_Web.pdf ; Einschätzung des RAD bei den früheren Operationen Urk. 10/34/4 und 10/34/6 ) .
Es
kommt hinzu, dass Dr. G.___ im psychiat rischen Teilgutachten anmerkte, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im engeren Sinne liege nicht vor. I m Zuge der asthen-dependenten Persönlich keit sowie der depressiven Symptomatik neige die Beschwerdeführerin aber zu einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung mit einer ausge prägt verstärkten Empfindung von Schmerzen sowie einer dysfu nktionalen Schmerzverarbeitung ( Urk. 10/85/52, vgl. auch Urk. 10/85/53).
Gegen eine wesentliche B esserung d er
somatischen
Beschwerden in der zweiten Jahreshälfte 2013 spricht letztlich auch, dass die Gutachter der C.___
im Gegensatz zu Dr. B.___ die stehende Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin nicht mehr als angepasste beurteilten . Vielmehr
definierten sie ein äusserst einge schränkte s
Belastungs-/Ressourcenprofil ,
wonach der Beschwerdeführerin nur noch körperlich sehr leichte bis maximal leichte Tätigkeiten zumutbar sind . Sie müsse zudem in der Lage sein, ihre jeweilige Arbeitsposition im freien Ermessen zwischen Sitzen, Gehen und Umhergehen wechseln zu können. Weder länger fristig sitzende noch längerfristig stehende Tätigkeiten seien möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 kg bis in seltenen Fällen allenfalls 10 kg limitiert. Rückenbelastende Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd, repetitiven Bewegungs anforderungen an den Rumpf etc. seien zu meiden ( Urk. 10/85/20) . Nicht gewürdigt wurde von den Gutachtern dabei der von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte Umstand, dass sie sich immer wieder ausruhen bzw. hinle gen müsse . Mit anderen Worten fehlt es an einer Auseinandersetzung mit
der Frage nach der Leistungsfähigkeit gemessen an der Präsenzzeit bzw. dem Pau senbedarf . 3. 7
Ergänzend ist auf die Berichte zu den Verlaufskontrollen bei
Dr. A.___
hinzu weisen. Er berichtete bei der letztmaligen Rentenprüfung am 2 8. August 2012, die Beschwerdeführerin habe beim Gehen deutlich weniger lumbale Schmerzen , aber ein sehr starkes Ermüdungsgefühl im Rücken und könne sich nicht gut bücken. Das Gangbild sei normal, die Wirbelsäulen-Inklination sei einge schränkt und der Fingerbodenabstand betrage 30 cm. Obschon die Schmerzen
abgenommen hätten, sei die Beschwerdeführerin in diesem Zustand nicht arbeitsfähig ( Urk. 10/50/6). Daran hielt er in der Folge fest . So führte er auch im letzten Bericht vom 1 9. Mai 2014 aus , er sehe nicht , dass die Beschwerdeführe rin in einen Arbeitsprozess eingegliedert werden könne. Klinisch und morpho logisch sei die Spondylodese zwar stabil, doch habe die Beschwerdeführerin erhebliche Restschmerzen. Sie gehe regelmässig Schwimmen und mache etwas Bewegungstherapie, was sie fortführen solle. Es sei leider mit einem gleichblei benden Verlauf zu rechnen (Urk. 10/72/2).
Hinsichtlich der Befunde notierte Dr. A.___ im
Bericht vom 2 5. Oktober 2013, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor einen sehr wechselhaften Verlauf mit wiederkehrenden lumbalen Schmerzen sowie persistierenden krampfartigen Schmerzen im rechten Bein. Aufgrund der erheblichen Restbeschwerden veran lasse er eine Magnetresonanz-Abklärung ( Urk. 10/71/6). Bei der bildgebenden Untersuchung zeigte sich gemäss Bericht vom 1 2. November 2013
auf Höhe Th12/T1 eine paramediane und foraminale Diskushernie links sowie eine Ein dellung des Duralsacks. Dr. A.___ interpretierte die Beschwerden ausgehend vom lumbosakralen Übergang mit Überbelastung der Fazettegelenke L5/S 1. Die Diskushernie Th12/L1 sei wahrscheinlich nicht schmerzverursachend ( Urk. 10/75/5). 3.8
Zusammenfassend ist mit dem blossen Hinweis auf den Abschluss der Rehabilita tion nicht dargetan, inwiefern bei der über 50jährigen, psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführerin mit mehrsegmentaler Versteifung der Len denwirbelsäule und neu en Beschwerden zufolge Überbelastung der Nachbar segmente , die sich fortwährend in Therapie befindet, im zweiten Jahr postope rativ eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes oder eine besser e
Leid ens adaption eingetreten sein soll, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt . Die überzeugende Arb eitsfähigkeitseinschätzung
des
operierenden Wirbelsäulenspezialisten geht vorliegend der Erfahrungstatsache
vor , dass behandelnde Arztpersonen mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher festzuhalten, dass sich im Gutachten der C.___
kein e konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG finden . Ebenso wenig gibt es Anlass zu weiteren Abklärungen.
4. 4.1
D a s Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung
gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen , dass die ursprüngliche (noch nicht gerichtlich beurteilte) Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigu ng von erheblicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten kann es die Rentenverfügung unter den Voraus setzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wie dererwägung ziehen ( BGE 110 V 176 E. 2a und 1 25 V 368 E. 2 mit Hinweisen; BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
4.2
Der RAD-Arzt Dr. B.___ hatte die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) selbst untersucht und das Untersuchungse rgebnis schriftlich festgehalten ( Urk. 10/55). D er Beweiswert eines solchen RAD-Bericht s ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Letzteres steht bei Dr. B.___ ausser Frage. Indessen verwies er für die medizinisch - technischen Untersuchungen nur auf das Dossier und obschon er sich mit den Vorakten offensichtlich auseinander setzte und eine Untersuchung anordnete, versäumte er es, seine Überlegungen zu notieren. So erschliesst sich einem medizinischen Laien letztlich nicht, inwiefern seine eigene Untersuchung ein vollkommen anderes Bild ergeben haben soll , als von Dr. A.___ dargestellt ( Urk. 10/55/6). 4.3
Indessen geht es b ei Beschwerden hauptsächlich somatischen Ursprungs und Einigkeit aller untersuchenden
Fachärzte bezüglich der Diagnosen letztlich ein zig um die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festhielt, weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Dabei haben der operierende Wirbelsäulenchirurg Dr. A.___ und der RAD-Arzt Dr. B.___
nach eigener Untersuchung im Vorfeld der Ren tenverfügung vom 7. Mai 2013 generell
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/50/6, Urk. 10/55/6) . Unter diesen Gesichtspunkten kann jene Verfügung nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Daran vermag auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Gutachters Dr. D.___
nichts zu ändern, welche bei Erlass jener Verfügung noch nicht vorlag und darüber hin aus mit einem maximal einschränkende n Belastungsprofil verknüpft wurde
(vgl. Urk. 10/85/34 f.) . 5.
Zusammenfassend ist weder ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG noch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigen sich Ausführungen zu m geltend gemachten Ein gliederungsbedarf . Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 5. März 2015 folglich vollumfänglich aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- b is Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG ). Sie sind auf Fr. 800. -- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2015 weiter h in Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegen standslos erledigt abgeschrieben. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti