Sachverhalt
1.
X.___, geboren im Januar 1954, war zuletzt vom 1. Mai 2003 bis zum
31. Januar 2014 als Buchhalterin bei einer Anwaltskanzlei angestellt . Sie hatte das Arb eitsverhältnis selbst gekündigt
mit der Begründung, sie wolle n ach Erreichen des 60. Altersjahres in Frühpension gehen und noch zu etwa 60 % in einem Kinderhort oder als Nanny arbeiten (Urk. 13/2, 13/14, 13/15 und 13/30/1) .
Vom 1. bis zum 28. Februar 2014 führte die Versicherte noch während etwa drei Stunden pro Tag ihre Nachfolgerin in ihren Aufgabenbereich ein (Urk. 13/13 und 13/14/1; vgl. auch Urk. 22 S. 6).
Dr. med. Y.___, Facha rzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt der Privat klini k
Z.___, bescheinigte der Versicherten
mit ärztlichem Zeugnis vom 2 2. August 2014 (Urk. 13/8) eine 100%ige Arbeits un fähigkeit, die mindestens seit dem 1. August 2014 bestehe .
Am 9 . Oktober 201 4 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie seit Feb ruar 2014 an einer Depression leide (Urk. 13 / 9). Die IV-Stelle holte darauf wei tere erwerbliche (Urk. 13/14 und 13/15) und medizinische (Urk. 13/16 und 13/17) Auskünfte ein . Am 1 9 . Januar 201 5
er liess sie einen negativen Vor be scheid (Urk. 13 / 20). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (vgl. Urk. 13 / 21, 13/26,
13 / 28, 13/30 und 13/31) und reichte weitere Arztzeugnisse und ärztliche Berichte ein (Urk. 13 / 25, 13/27 und 13/29). Mit Verfügung vom
26. Februar 2015 verneinte die I V -Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege
(Urk. 2 = 13 / 33). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom
30 . März 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es seien ihr die Leistungen gemäss IVG,
insbesondere ab dem
1. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente zu gewähren . Eventuell sei ein psy chiatrisches/neuropsycholo gisches Gutachten betreffend die Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen. Alles u nter K osten- und Entschädigungsfolge zulaste n der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 2). In der Folge wurden ergänzende Eingaben samt Beilagen einger eicht (Urk. 6, 7/1-2, 9 und 10). A m 8. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Davon wurde der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 11 . Mai 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 14). Sie liess darauf Arbeitsunfähigkeitszeugnis se für Juni und Juli 2015 einreichen (vgl. Urk. 17, 18, 20 und 21) und am 5. August 2015 die Replik erstatte n
(Urk. 22). Mit derselben wurden weitere Dokumente (vgl. Urk. 23) und später
Arztzeug nisse für die Arbeitsunfähigkeit im August und September 2015 eingereicht (Urk. 25, 26, 28 und 29). Die Beschwerdegegnerin verzichtete a m 8. Oktober 2015 auf eine Duplik (Urk. 31). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 32).
Sie brachte f ür die Zeit von Oktober bis Ende Dezember 2015 weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei (vgl. Urk. 33-38). Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 (Urk. 39) beantragte sie die Zusprechung einer Rente ab dem 1. März 201 4, eventuell die Einholung eines monodisziplinären neurologischen Gutachtens, einschliesslich einer neuropsy chologischen Testung betreffend die Arbeitsfähigkeit, unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu La s ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 39 S. 2). Überdies
gab sie ein Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2015 (Urk. 40/1) samt einer ergänzenden E-Mail-Korrespondenz (Urk. 40/2) zu den Akten . Nach dem Eingang eines Arbeitsunfähigkeitszeugnis ses für den Monat Januar 2016 (vgl. Urk. 42 und 42) nahm die IV-Stelle m it Schreiben vom 17. Februar 2016 zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung und reichte die dazu verfasste Stellung - nahme ihres Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom selben Datum ein (Urk. 47).
Hierzu äus serte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführ erin mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk.
53) und reichte eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18. März 2016 ein (Urk. 54). Die Beschwerdegegnerin liess sich
am
27. Mai 2016 dazu vernehmen (Urk.
59) und gab eine weitere Stellung - nahme
ihres RAD vom 27. Mai 2016 (Urk. 60) zu den Akten . Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschw erdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Urk. 63), welche der Gegen partei mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zugestellt wurde (Urk. 64).
Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 (Urk.
65) wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Begrün dung des Entscheids zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 66). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 67).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichte n Unterlage n (Urk. 3, 7, 10, 18, 21, 23/4-7, 26, 29, 34, 36, 38, 40, 43, 47, 54
und 60) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3) . 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2015
im Wesentlichen die Auffassung, es liege keine invalidenver sicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor (Urk. 2). Daran hielt sie auch in der Beschwerde antwort
fest (Urk. 12).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, die bereits länger e Zeit gedauert habe. Damit liege ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor . Darüber hinaus sei en eine D ysthymia (ICD-10: F34.1), ein Mild Cognitive
Impairment (ICD-10: F06.7) und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung (CID-10: F60.6) diagnostiziert worden (Urk. 1 und 22) . Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das von ihrer Rechtsvertretung in Auftrag gegebene Gu tachten von Dr. A.___ vom 10. Dezember 2015 neu den Standpunkt vertreten, sie leide an einer orga nischen psychischen Störung (ICD-10: F06.9) mit ausgeprägten Wortfindungs störungen und dadurch verlangsamter Kommunikation, eingeschränktem Kurz- und Langzeitgedächtnis, Fehlleistungen, sekundärer Beeinträchtigung durch Kompensationsverhalten, affektive r Labilität und sozialem Rückzug sowie fami liärer Belastung für Alzheimer-Demenz (Urk . 39, 53 und 63). 3.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 9. Oktober 2014 zum Leistungsbezug ange meldet (Urk. 13/9). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG kann ein Rentenanspruch folglich frühestens am 9. April 2015 entstanden sein.
Die Beschwerdegegnerin hat beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2015 somit zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die Beschwerde ist daher ohne weitere Prüfung abzuweisen, soweit damit eine Invalidenrente verlangt wird . 4.
In der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin darlegen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation seien keine Eingliederungsmassnahmen denkbar (Urk. 1 S. 13). Soweit dennoch von Amtes wegen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen ist, ist auf die bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2015
vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 13/16, 13/17/6, 13/25, 13/29 und
13/30) zu verweisen. Daraus geht hervor, dass (lediglich)
wegen einer
m ittelgradige n depressive n Episode (ICD-10: F32.1) und
eines Mild Cognitive
Impairment eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/16/1). Bereits am 10. Februar 2015 hatten
Dr. Y.___ und die behandelnde Psychotherapeutin lic . phil .
B.___ eine wesentliche Besserung der Stimmung, des Schlafes, des Antriebs und der inneren Unruhe aufgrund der am 26. August 2014 begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Depres sionsbehandlung
fest gestellt
(Urk. 13/29). Es bestanden keine rlei Hinweise
für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheits schaden. Für wei tere Abklärungen bezüglich des medizinischen Sachverhalts und der zur Dis kussion stehenden beruflichen Massnahmen bestand unter diesen Umständen
kein Anlass. Vielmehr war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei weder i nvalid noch von Invalidität bedroht (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG), weshalb sie keinen Anspruch auf berufliche Massnah men habe .
Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Gutachten von Dr. A.___ vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 40/1) ergeben sich erstmals Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten kognitiven Einschränkungen auf eine hirnorganische Störung zurückzuführen sein könnten (Urk. 40/1 S. 23) . Damit steht
neu ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden zur Diskussion. Ob
ein solcher bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 6. Februar 2015 vorgelegen haben könnte, liesse sich weder mit einem weiteren Verlaufs-MRT des Kopfes (vgl. Urk. 40/1 S. 27) noch auf andere Weise (vgl. Urk. 47 S. 2 und 54 S. 2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen . Es ist daher
auch unter Berücksichtigung der neuen Aspekte nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren im Januar 1954, war zuletzt vom 1. Mai 2003 bis zum
31. Januar 2014 als Buchhalterin bei einer Anwaltskanzlei angestellt . Sie hatte das Arb eitsverhältnis selbst gekündigt
mit der Begründung, sie wolle n ach Erreichen des 60. Altersjahres in Frühpension gehen und noch zu etwa 60 % in einem Kinderhort oder als Nanny arbeiten (Urk. 13/2, 13/14, 13/15 und 13/30/1) .
Vom 1. bis zum 28. Februar 2014 führte die Versicherte noch während etwa drei Stunden pro Tag ihre Nachfolgerin in ihren Aufgabenbereich ein (Urk. 13/13 und 13/14/1; vgl. auch Urk. 22 S. 6).
Dr. med. Y.___, Facha rzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt der Privat klini k
Z.___, bescheinigte der Versicherten
mit ärztlichem Zeugnis vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3) . 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2015
im Wesentlichen die Auffassung, es liege keine invalidenver sicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor (Urk. 2). Daran hielt sie auch in der Beschwerde antwort
fest (Urk. 12).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, die bereits länger e Zeit gedauert habe. Damit liege ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor . Darüber hinaus sei en eine D ysthymia (ICD-10: F34.1), ein Mild Cognitive
Impairment (ICD-10: F06.7) und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung (CID-10: F60.6) diagnostiziert worden (Urk. 1 und 22) . Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das von ihrer Rechtsvertretung in Auftrag gegebene Gu tachten von Dr. A.___ vom 10. Dezember 2015 neu den Standpunkt vertreten, sie leide an einer orga nischen psychischen Störung (ICD-10: F06.9) mit ausgeprägten Wortfindungs störungen und dadurch verlangsamter Kommunikation, eingeschränktem Kurz- und Langzeitgedächtnis, Fehlleistungen, sekundärer Beeinträchtigung durch Kompensationsverhalten, affektive r Labilität und sozialem Rückzug sowie fami liärer Belastung für Alzheimer-Demenz (Urk . 39, 53 und 63). 3.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 9. Oktober 2014 zum Leistungsbezug ange meldet (Urk. 13/9). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG kann ein Rentenanspruch folglich frühestens am 9. April 2015 entstanden sein.
Die Beschwerdegegnerin hat beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2015 somit zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die Beschwerde ist daher ohne weitere Prüfung abzuweisen, soweit damit eine Invalidenrente verlangt wird . 4.
In der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin darlegen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation seien keine Eingliederungsmassnahmen denkbar (Urk. 1 S. 13). Soweit dennoch von Amtes wegen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen ist, ist auf die bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2015
vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 13/16, 13/17/6, 13/25, 13/29 und
13/30) zu verweisen. Daraus geht hervor, dass (lediglich)
wegen einer
m ittelgradige n depressive n Episode (ICD-10: F32.1) und
eines Mild Cognitive
Impairment eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/16/1). Bereits am 10. Februar 2015 hatten
Dr. Y.___ und die behandelnde Psychotherapeutin lic . phil .
B.___ eine wesentliche Besserung der Stimmung, des Schlafes, des Antriebs und der inneren Unruhe aufgrund der am 26. August 2014 begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Depres sionsbehandlung
fest gestellt
(Urk. 13/29). Es bestanden keine rlei Hinweise
für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheits schaden. Für wei tere Abklärungen bezüglich des medizinischen Sachverhalts und der zur Dis kussion stehenden beruflichen Massnahmen bestand unter diesen Umständen
kein Anlass. Vielmehr war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei weder i nvalid noch von Invalidität bedroht (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG), weshalb sie keinen Anspruch auf berufliche Massnah men habe .
Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Gutachten von Dr. A.___ vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 40/1) ergeben sich erstmals Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten kognitiven Einschränkungen auf eine hirnorganische Störung zurückzuführen sein könnten (Urk. 40/1 S. 23) . Damit steht
neu ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden zur Diskussion. Ob
ein solcher bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 6. Februar 2015 vorgelegen haben könnte, liesse sich weder mit einem weiteren Verlaufs-MRT des Kopfes (vgl. Urk. 40/1 S. 27) noch auf andere Weise (vgl. Urk. 47 S. 2 und 54 S. 2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen . Es ist daher
auch unter Berücksichtigung der neuen Aspekte nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 2 2. August 2014 (Urk. 13/8) eine 100%ige Arbeits un fähigkeit, die mindestens seit dem 1. August 2014 bestehe .
Am 9 . Oktober 201
E. 4 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie seit Feb ruar 2014 an einer Depression leide (Urk. 13 /
E. 9 . Januar 201 5
er liess sie einen negativen Vor be scheid (Urk.
E. 13 / 33). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom
30 . März 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es seien ihr die Leistungen gemäss IVG,
insbesondere ab dem
1. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente zu gewähren . Eventuell sei ein psy chiatrisches/neuropsycholo gisches Gutachten betreffend die Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen. Alles u nter K osten- und Entschädigungsfolge zulaste n der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 2). In der Folge wurden ergänzende Eingaben samt Beilagen einger eicht (Urk. 6, 7/1-2, 9 und 10). A m 8. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Davon wurde der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 11 . Mai 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 14). Sie liess darauf Arbeitsunfähigkeitszeugnis se für Juni und Juli 2015 einreichen (vgl. Urk. 17, 18, 20 und 21) und am 5. August 2015 die Replik erstatte n
(Urk. 22). Mit derselben wurden weitere Dokumente (vgl. Urk. 23) und später
Arztzeug nisse für die Arbeitsunfähigkeit im August und September 2015 eingereicht (Urk. 25, 26, 28 und 29). Die Beschwerdegegnerin verzichtete a m 8. Oktober 2015 auf eine Duplik (Urk. 31). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 32).
Sie brachte f ür die Zeit von Oktober bis Ende Dezember 2015 weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei (vgl. Urk. 33-38). Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 (Urk. 39) beantragte sie die Zusprechung einer Rente ab dem 1. März 201 4, eventuell die Einholung eines monodisziplinären neurologischen Gutachtens, einschliesslich einer neuropsy chologischen Testung betreffend die Arbeitsfähigkeit, unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu La s ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 39 S. 2). Überdies
gab sie ein Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2015 (Urk. 40/1) samt einer ergänzenden E-Mail-Korrespondenz (Urk. 40/2) zu den Akten . Nach dem Eingang eines Arbeitsunfähigkeitszeugnis ses für den Monat Januar 2016 (vgl. Urk. 42 und 42) nahm die IV-Stelle m it Schreiben vom 17. Februar 2016 zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung und reichte die dazu verfasste Stellung - nahme ihres Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom selben Datum ein (Urk. 47).
Hierzu äus serte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführ erin mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk.
53) und reichte eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18. März 2016 ein (Urk. 54). Die Beschwerdegegnerin liess sich
am
27. Mai 2016 dazu vernehmen (Urk.
59) und gab eine weitere Stellung - nahme
ihres RAD vom 27. Mai 2016 (Urk. 60) zu den Akten . Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschw erdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Urk. 63), welche der Gegen partei mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zugestellt wurde (Urk. 64).
Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 (Urk.
65) wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Begrün dung des Entscheids zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 66). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 67).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichte n Unterlage n (Urk. 3, 7, 10, 18, 21, 23/4-7, 26, 29, 34, 36, 38, 40, 43, 47, 54
und 60) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00381 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren im Januar 1954, war zuletzt vom 1. Mai 2003 bis zum
31. Januar 2014 als Buchhalterin bei einer Anwaltskanzlei angestellt . Sie hatte das Arb eitsverhältnis selbst gekündigt
mit der Begründung, sie wolle n ach Erreichen des 60. Altersjahres in Frühpension gehen und noch zu etwa 60 % in einem Kinderhort oder als Nanny arbeiten (Urk. 13/2, 13/14, 13/15 und 13/30/1) .
Vom 1. bis zum 28. Februar 2014 führte die Versicherte noch während etwa drei Stunden pro Tag ihre Nachfolgerin in ihren Aufgabenbereich ein (Urk. 13/13 und 13/14/1; vgl. auch Urk. 22 S. 6).
Dr. med. Y.___, Facha rzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt der Privat klini k
Z.___, bescheinigte der Versicherten
mit ärztlichem Zeugnis vom 2 2. August 2014 (Urk. 13/8) eine 100%ige Arbeits un fähigkeit, die mindestens seit dem 1. August 2014 bestehe .
Am 9 . Oktober 201 4 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie seit Feb ruar 2014 an einer Depression leide (Urk. 13 / 9). Die IV-Stelle holte darauf wei tere erwerbliche (Urk. 13/14 und 13/15) und medizinische (Urk. 13/16 und 13/17) Auskünfte ein . Am 1 9 . Januar 201 5
er liess sie einen negativen Vor be scheid (Urk. 13 / 20). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (vgl. Urk. 13 / 21, 13/26,
13 / 28, 13/30 und 13/31) und reichte weitere Arztzeugnisse und ärztliche Berichte ein (Urk. 13 / 25, 13/27 und 13/29). Mit Verfügung vom
26. Februar 2015 verneinte die I V -Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege
(Urk. 2 = 13 / 33). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom
30 . März 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es seien ihr die Leistungen gemäss IVG,
insbesondere ab dem
1. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente zu gewähren . Eventuell sei ein psy chiatrisches/neuropsycholo gisches Gutachten betreffend die Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen. Alles u nter K osten- und Entschädigungsfolge zulaste n der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 2). In der Folge wurden ergänzende Eingaben samt Beilagen einger eicht (Urk. 6, 7/1-2, 9 und 10). A m 8. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Davon wurde der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 11 . Mai 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 14). Sie liess darauf Arbeitsunfähigkeitszeugnis se für Juni und Juli 2015 einreichen (vgl. Urk. 17, 18, 20 und 21) und am 5. August 2015 die Replik erstatte n
(Urk. 22). Mit derselben wurden weitere Dokumente (vgl. Urk. 23) und später
Arztzeug nisse für die Arbeitsunfähigkeit im August und September 2015 eingereicht (Urk. 25, 26, 28 und 29). Die Beschwerdegegnerin verzichtete a m 8. Oktober 2015 auf eine Duplik (Urk. 31). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 32).
Sie brachte f ür die Zeit von Oktober bis Ende Dezember 2015 weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei (vgl. Urk. 33-38). Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 (Urk. 39) beantragte sie die Zusprechung einer Rente ab dem 1. März 201 4, eventuell die Einholung eines monodisziplinären neurologischen Gutachtens, einschliesslich einer neuropsy chologischen Testung betreffend die Arbeitsfähigkeit, unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu La s ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 39 S. 2). Überdies
gab sie ein Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2015 (Urk. 40/1) samt einer ergänzenden E-Mail-Korrespondenz (Urk. 40/2) zu den Akten . Nach dem Eingang eines Arbeitsunfähigkeitszeugnis ses für den Monat Januar 2016 (vgl. Urk. 42 und 42) nahm die IV-Stelle m it Schreiben vom 17. Februar 2016 zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung und reichte die dazu verfasste Stellung - nahme ihres Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom selben Datum ein (Urk. 47).
Hierzu äus serte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführ erin mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk.
53) und reichte eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18. März 2016 ein (Urk. 54). Die Beschwerdegegnerin liess sich
am
27. Mai 2016 dazu vernehmen (Urk.
59) und gab eine weitere Stellung - nahme
ihres RAD vom 27. Mai 2016 (Urk. 60) zu den Akten . Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschw erdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Urk. 63), welche der Gegen partei mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zugestellt wurde (Urk. 64).
Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 (Urk.
65) wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Begrün dung des Entscheids zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 66). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 67).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichte n Unterlage n (Urk. 3, 7, 10, 18, 21, 23/4-7, 26, 29, 34, 36, 38, 40, 43, 47, 54
und 60) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3) . 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2015
im Wesentlichen die Auffassung, es liege keine invalidenver sicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor (Urk. 2). Daran hielt sie auch in der Beschwerde antwort
fest (Urk. 12).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, die bereits länger e Zeit gedauert habe. Damit liege ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor . Darüber hinaus sei en eine D ysthymia (ICD-10: F34.1), ein Mild Cognitive
Impairment (ICD-10: F06.7) und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung (CID-10: F60.6) diagnostiziert worden (Urk. 1 und 22) . Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das von ihrer Rechtsvertretung in Auftrag gegebene Gu tachten von Dr. A.___ vom 10. Dezember 2015 neu den Standpunkt vertreten, sie leide an einer orga nischen psychischen Störung (ICD-10: F06.9) mit ausgeprägten Wortfindungs störungen und dadurch verlangsamter Kommunikation, eingeschränktem Kurz- und Langzeitgedächtnis, Fehlleistungen, sekundärer Beeinträchtigung durch Kompensationsverhalten, affektive r Labilität und sozialem Rückzug sowie fami liärer Belastung für Alzheimer-Demenz (Urk . 39, 53 und 63). 3.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 9. Oktober 2014 zum Leistungsbezug ange meldet (Urk. 13/9). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG kann ein Rentenanspruch folglich frühestens am 9. April 2015 entstanden sein.
Die Beschwerdegegnerin hat beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2015 somit zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die Beschwerde ist daher ohne weitere Prüfung abzuweisen, soweit damit eine Invalidenrente verlangt wird . 4.
In der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin darlegen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation seien keine Eingliederungsmassnahmen denkbar (Urk. 1 S. 13). Soweit dennoch von Amtes wegen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen ist, ist auf die bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2015
vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 13/16, 13/17/6, 13/25, 13/29 und
13/30) zu verweisen. Daraus geht hervor, dass (lediglich)
wegen einer
m ittelgradige n depressive n Episode (ICD-10: F32.1) und
eines Mild Cognitive
Impairment eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/16/1). Bereits am 10. Februar 2015 hatten
Dr. Y.___ und die behandelnde Psychotherapeutin lic . phil .
B.___ eine wesentliche Besserung der Stimmung, des Schlafes, des Antriebs und der inneren Unruhe aufgrund der am 26. August 2014 begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Depres sionsbehandlung
fest gestellt
(Urk. 13/29). Es bestanden keine rlei Hinweise
für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheits schaden. Für wei tere Abklärungen bezüglich des medizinischen Sachverhalts und der zur Dis kussion stehenden beruflichen Massnahmen bestand unter diesen Umständen
kein Anlass. Vielmehr war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei weder i nvalid noch von Invalidität bedroht (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG), weshalb sie keinen Anspruch auf berufliche Massnah men habe .
Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Gutachten von Dr. A.___ vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 40/1) ergeben sich erstmals Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten kognitiven Einschränkungen auf eine hirnorganische Störung zurückzuführen sein könnten (Urk. 40/1 S. 23) . Damit steht
neu ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden zur Diskussion. Ob
ein solcher bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 6. Februar 2015 vorgelegen haben könnte, liesse sich weder mit einem weiteren Verlaufs-MRT des Kopfes (vgl. Urk. 40/1 S. 27) noch auf andere Weise (vgl. Urk. 47 S. 2 und 54 S. 2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen . Es ist daher
auch unter Berücksichtigung der neuen Aspekte nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke