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IV.2015.00379

IV-Rente: Rückweisung zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Prüfung von Eingliederungsmassnahmen; nach Abschluss der Ausbildung nach INSOS erstmals durch Gutachter ADHS-Verdacht diagnostiziert, bei Versichertem mit IQ von 84

Zürich SozVersG · 2016-05-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1992, besuchte die Prim a rschule teils in der Schweiz (Sonderklasse) , teils in der Y.___ und absolvierte einige Semester der Z.___

in A.___ ( Urk. 7/1/2-4 und 6-8 , Urk.

7/102/11 ). V on Februar 2009 bis Januar 2010

war er bei den Sozialen Ein richtungen und Betrieben der Stadt Zürich im B.___ tätig

( Urk. 7/7/8 , Urk. 7/49 ). Auf Empfehlung desselben ( Urk. 7/1/10) meldete ihn seine Mutter im April 2009

zur berufliche n Eingliederung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , an ( Urk. 7/ 2).

Die se holte neben einem hausärztlichen Bericht ( Urk. 7/8/5) einen solchen beim C.___ ein , der Anpassungsstörung en

( F43.2 ) , eine a typische familiäre Situation ( Z60.1 )

sowie eine niedrige Intelligenz ( ICD-10, multiaxial K/J, Achse 3 ) diagnostizierte (Urk.

7/7/6). So dann organisierte die IV-Stelle für den Versicherten Schnupper wochen ( Urk. 7/13 -14 , Urk. 7/18 )

und l eistete

Kostengutsprache für ein Beru fs vorbereitungssemester ab Februar 2010 ( Urk. 7/16)

sowie

die Mehrkosten einer

zweijährigen Attestlehre

zum Logistiker EBA ab August 2010 bei

der Stiftung D.___

( Urk. 7/21 ,

V ertrag

Urk. 7/29) .

Aufgrund der vom Versicherten gezeigten Leistungen ( Urk. 7/32-33,

Urk. 7/40-41, Urk. 7/45) ergriff die Stiftung Förder massnahmen ( Urk. 7/46/2).

Indessen bestand der Versicherte die Abschlussprü fung im April 2012

nicht ( Urk. 7/53) .

Überdies klagte er

ab

Sommer 2011

vermehrt über Bein- und Rückensc hmerzen

( Urk. 7/45/3, 7/45/9).

M edizinische Abklärungen im Sommer 201 2

ergaben

ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom rechts mit intraforaminaler Diskus hernie L5/S 1 und Neurokompression L5 sowie mit Myotendinosen im rechten Bein ( Urk. 7/54 /1-5 ). Infolgedessen

stellte d er die IV-Stelle beratende Regionale Ärztliche Dienst (RAD) den Arbeitsbereich Logistik in Frage ( Urk. 7/55). In A nbe tracht dessen liess

die IV-Stelle den Versicherten

im

E.___

beruflich abklären ( Urk. 7/70).

Dieses empfahl

weitere medi zinische Abklärungen und gegebenenfalls einen Abschluss zum Praktiker

P rA Logistik nach I NSOS ( Nationaler Branchenverband der Institutionen für Men schen mit Behin derung ,

Urk. 7/70/7-8).

Dem entsprach die IV-Stelle mit

e rneu ter Kosten gut sprache für eine erstmalige Ausbildung während drei Monaten im Frühjahr 2013

( Urk. 7/ 83 , V ertrag Urk. 7/81 ). Im Juni 2013 schloss der Versi cherte d as Qualifikationsverfahren PrA sc h liesslich

mit knapp bis mehrheitlich erfüllten Anforderungen ab ( Urk. 7/87/13-23, Urk. 7/87/1-10 ).

Seither arbeitet er im geschützten Rahmen und verpackt Besteck zu einem Stundenlohn von Fr. 3. -- ( Urk. 7/92 , 7/102/11 ). 1.2

Im Zusammenhang mit den ob erwähnten beruflichen Abklärungen und Mass nahmen bezog der Versicherte von 2010 bis 2013 verschiedentlich ein kleines Taggeld ( Urk. 7/17, 7/19, 7/25, 7/30-31, 7/34-39, 7/73, 7/76-77, 7/86). Mit Abschluss derselben kündigte die IV-Stelle ihm eine Rentenprüfung an (Urk.

7/88). Sie holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/90) sowie einen Bericht beim Hausarzt ( Urk. 7/94/1-7) ein und gab ein psychiatri sches Gutachten bei Dr. med. F.___ in Auftrag ( Urk. 7/97). Im Gutachten vom 3. Juli 2014

attestierte dieser dem Versicherten eine 100% Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Dabei berücksichtigte er neben der „somatischen Vor geschichte“ eine einfache Aufmerksamkeits -Hyperaktivitätsstörung (ADHS, ICD 10: F90.0 ) und Höhenangst ( Urk. 7/102 /17 und 20). Das Gutachten wurde vom RAD

für vollständig und schlüssig befunden ( Urk. 7/103/3) , weshalb die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10.

Juli 2014 eine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk.

7/104). Dagegen erhob die Gemeinde P.___ , Sozialdienst, Einwand ( Urk. 7/110). Nach interner Rück sprache mit G.___ , welcher die Diagnose ADHS als blosse Ver dachtsdiagnose qualifizierte ( Urk. 7/116/1) , verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 4. Februar 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/117).

2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde P.___ am 2 7. März 2015 Beschwerde. Sie beantragte, den Versicherten zum Prozess beizuladen und ihm eine Rente

rückwirkend ab 1. April 2010 zuzusprechen

( Urk. 1 S. 1 und Rz 82 ). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiter e n Abklä rung der somatischen Beschwerden ( Urk. 6).

Dagegen wehrte sich die Gemeinde

in der Replik vom 5. August 2015 und beantragte auf die Berichte der berufli chen Integration abzustellen , eventualiter ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 12). In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik

(Urk.

16) . D er anschliessend mit Verfügung vom 2 8. August 2015 zum Prozess beigeladene Versicherte liess die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstrei chen ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworde n wäre (vgl. dazu BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für den Fall, dass eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben oder eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte, enthält Art. 26 der Verordnung über die Invaliden ver si cherung (IVV) Sondervorschriften für die Festlegung des Validen ein kommens.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht e auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitige n Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es

liege keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor . Die dargestellten Einschränkungen würden keinen langdauernd en Gesundheitsschaden begrün den. Zum Gutachten hielt sie fest, darin seien sämtliche Berichte der beruflichen Massnahmen berücksichtigt worden . Die Verdachtsdiagnose ADHS, die bei einer Ausbildung sicherlich Auswirkungen habe, genüge indessen nicht für eine Rentenzusprache ( Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort anerkannte sie

hingegen einen Abklärungsbedarf bezüglich der körperlichen Beschwerden und bean tragte in diesem Sinne eine Rückweisung der Sache an sie ( Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführer in wies zunächst

auf den schwierigen Werdegang des Versi cherten hin. Sie machte geltend, die Eingliederungsfachleute

hätten trotz gute r Motivation nur eine geringe Leistungsfähigkeit festgestellt

und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt a ls kaum möglich erachte t

( Urk. 1 Rz

8 21, 24-30 und 59 ) . In Anbetracht dessen sei en die Schlussfolgerungen im

Gut achten nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 Rz 43 und 48 f.).

Ferner fehle es diesem a n einer Auseinandersetzung mit abweichenden früheren Beurteilungen der psy chischen und geistigen Einschränkungen ( Urk. 1 Rz 40-42 und 50-54) . Überdies seien d ie somatischen Beschwerden unbeachtet geblieben ( Urk. 1 Rz 21 und 58) .

Endlich sei eine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar, da die hierfür benötigten Arbeitsbedingungen zu kosten- und personalintensiv seien ( Urk. 1 Rz 62-64). Andernfalls rechtfertige sich ein maximaler Abzug von 25 %

beim Invaliden einkommen , das

d em nach Art. 26 IVV festzulegenden hypothetischen Validen e inkommen gegenüberzustellen sei ( Urk. 1 Rz 69-78).

In der Replik argumen tierte die Beschwerdeführerin, b ei der festgestellten niedrigen Inte lligenz , d e r

diagnostizierten ADHS sowie aufgrund der Einschätzung der zahl reichen Ein gliederungsf achpersonen sei erwiesen , dass zumindest vorerst nur eine Arbeits fähigkeit im geschützten Rahmen bestehe . Weitere Abklärungen seien unnötig und da her unzumutbar. Andernfalls sei auf Kosten der Beschwerde gegnerin ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 12).

3.

3.1

In den Akten finden sich neben einigen Leistungsausweisen des Versicherten haupt sächlich Berichte von Fachleuten, die mit dessen Eingliederung bzw. Aus bildung betraut waren. Nichtsdestotrotz hängt es

– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in erster Linie vom Beweiswert des Gutachtens vom 3. Juli 2014

sowie der übrigen medizinischen Unterlagen ab, ob ohne weitere Abklärungen über den Rentenanspruch entschieden werden kann . 3.2

Wie das Bundesgericht mehrfach und auch jüngst

– in Präzisierung der unter E. 1.3 dargelegten Rechtsprechung – hervor gehoben hat , ist

d ie Frage nach den einer versicherten Person noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten: Die

arbeits me dizinische - Aufgabe der Ärzte besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funk tionen leidens bedingt eingeschränkt ist. Die Fachleute der Berufsberatung dage gen haben sich darüber auszusprechen, welche konkreten beruflichen Tätigkei ten auf g rund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich s ind (vgl. Urteil des Bundes gerichts I

936/2005 vom 2. April 2007 E. 3.3, bestätigt in den Urteilen 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014 E. 4.2 und 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachten den Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsy chiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Um die Beweiskraft der Begutachtung herabzusetzen, bedarf es daher objektiv feststellbarer Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Demgegenüber geht es nicht an, e ine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, allein weil die mit der Behandlung beauftragten Ärzte zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangen oder anlässlich einer beruflichen Abklärung eine von der medizinisch-theoretisch festgelegten Arbeitsfähigkeit erheblich abweichende, tatsächlich gezeigte Leistung festgestellt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts I_676/2005 vom 13.

März 2006 E. 2.4 und I_936/2005 vom 2. April 2007 E. 3.3). 3.3

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend ist also, ob die festge stellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizi nisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähig keit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kan n (Urteil des Bundesgerichts 9F_ 9/2007 vom 1 5. September 2008 E. 4.2.4.3). 4. 4.1

Im Gutachten vom 3. Juli 2014 wurde vorab der test psychologische Befund

wiedergegeben .

Die Psychologin lic. phil. H.___ hatte mit dem Versicherten einen Aufmerksamkeits- und Belastungstest D2, ein en Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE) sowie ein en

M atrizen-Test SPM durchgeführt (Urk.

7/102/15) .

Der Versicherte weise ein unterdurchschnittliches Tempo bei durchschnittlich vielen Fehlern auf. Die Konzentrationsleistung habe eher im unteren Normbe reich gelegen. Im Vergleich mit der altersgleichen Normstichprobe sei der Test unaufmerksam/unkonzentriert bearbeitet wo rden. Die Konzentration habe nach zwei Minuten nachgegeben, doch 40 Sekunden später habe sich der Versicherte wieder konzentrieren und die Leistung der ersten bearbeiteten Zeilen bis zum Schluss erbringen können, was auf Ausdauer hinweise.

Der Verbal-IQ

bei 79 liege

im grenzwertigen Bereich. Er stehe stellvertretend für erworbenes Wissen, das schlussfolgernde verbale Denken und die Aufmerksamkeit für sprachliche Inhalte. Im Durchschnittsbereich liege der Handlungs-IQ bei

9 4. Dieser umfasse die Flüssigkeit des schlussfolgernden Denkens, die räumliche Wahrnehmung, die Aufmerksamkeit für Details und die visuo-motorische Integration. Die Indexwerte Arbeitsgeschwindigkeit (Fähigkeit, visuelle Informationen möglichst schnell zu verarbeiten ), Arbeitsgedächtnis (Fähigkeit, Informationen zu erfassen, kurzzeitig zu merken und bearbeiten ) und Sprachverständnis würden im unter durchschnittlichen Bereich liegen.

Zusammenfassend liege d er Gesamt-IQ von 84 im unterdurchschnittlichen Bereich . Hinweise auf eine Intelligenzminderung nach ICD-10 g e be es keine.

Bei den Indexwerte n würden sich Defizite in den sprachlichen, verbalen Fähigkeiten zeigen , die wahrschei nlich als beeinträchtigend erlebt würden . Es beste he aber die Möglichkeit, dass der Versicherte diese mit anderen kognitiven Fähigkeiten kompensiere. Eine Arbeitsfähigkeit bei optimal angepasster Tätigkeit sei anzu nehmen ( Urk. 7/102/15-16). 4.2

Der Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

schlussfolgerte , es bestehe keine Intellige nzminderung mit Krankheitswert. Den reduzierten Verbal-IQ könne man über den Bildungsweg und die sozialen Pro bleme nachvollziehen (Schul- / Sprachwechsel, wenig gebildetes Elternhaus). Der Versicherte habe jedoch sowohl in der Testung im C.___ als auch durch die Psychologin H.___ und ebenso in seiner klinischen Untersuchung Mängel in der Konzentration- und Ausdaueraufmerksamkeit gezeigt. Insg esamt stehe also eine Aufmerksamkeitsschwäche im Vordergrund, keine pathologische Intelli genzminderung. Der Versicherte habe angegeben, einmalig Ritalin vor einer Prüfung genommen zu haben, wodurch er sich besser habe konzentrieren kön nen. Bei monotonen Tätigkeiten schweife er schnell ab. Er sei ein „sensation seeker“, spiele stundenlang und sei gerne auf der Strasse unterwegs. Es müsse einfach immer etwas gehen. Der Versicherte sei offenbar schon in der Schule hyperaktiv gewesen (Herumzappeln und Verlassen der Klasse unter einem Vor wand, um sich bewegen zu können). Er beschreibe Probleme in der Selbstorga nisation (Steuerklärung, Rechnungen), Impulsivität (Ausflippen) und eine ver stärkte emotionale Amplitude (ohne Nachteile im Alltag). In den Vorakten werde zudem mehrfach über erhöhte Ablenkbarkeit berichtet.

Der Gutachter stellte daher folgende Diagnosen mit „möglicher“ Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. einfache Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0) seit Kindheit, keine Intelligenzminderung (Gesamt-IQ 84) und 2.

Höhenangst ( Urk. 7/102/17) . 4.3

Zur Leistungsfähigkeit des Versicherten führte der Gutachter aus, dieser arbeite vollschichtig im geschützten Rahmen und wirke eher unter- als überfordert. Er schliesse Freizeitaktivitäten an die Arbeit an und es gehe ihm gut.

Aufgrund der Intelligenz lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Selbst Menschen mit deutlich niedrigerem IQ könnten in der Regel einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen. Für eine Tätigkeit als Logistiker scheine der Versicherte wenig motiviert, doch seien auch hier keine Einschränkungen erkennbar. Aus der beschriebenen ADHS-Problematik könnten sich je nach Tätigkeit zwar Einschränkungen ergebe

n. Im angestrebten Beruf als Se c uritas würden sich diese jedoch auf die Ausbildung (Aneignung des entsprechenden Fachwissens) beschränken, da die Tätigkeit selb st wenig anspruchsvoll und mit viel Bewegung (z.B. Rundgänge im Objektschutz) verbunden sei.

Zusammenfassend sei in optimal angepassten Tätigkeiten jetzt schon eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Diese könnte sich aber durch eine ADHS-Therapie (Stimulanzien) noch verbessern. Unter Ritalin sollte der Versicherte konzen triert er bzw. weniger ablenkbar sein, weniger Fehler machen, auch kognitiv anspruchsvollere Aufgaben lösen und sich theoretische Kenntnisse schneller aneignen können. Die Berufswahl Se c uritas sei z.B. mit einem Praktikum und bei Bewährung mit eine r Ausbildung zu unterstützen . Al lenfalls sei hier eine interinstitutionelle Zusammenarbeit sinnvoll. Die „m utmassliche “ Arbeits f ähig keit nach Durchführung dieser Massnahmen betrage 100 % ( Urk. 7/102/19) .

Auf explizite Frage nach der Arbeitsfähigkeit als ungelernte Hilfskraft in der freien Wirtschaft

bestätigte der Gutachter nochmals, diese betrage 100 % . Zum erfragten Belastungsprofil führte er aus, z umutbar seien alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten repetitiver Natur, kognitiv wenig anspruchsvoll, mit gewisser Toleranz gegenüber Leichtsinnsfehlern. Denkbar wären Tätigkeiten in der industriellen Fertigun g, als Se c uritas, als Chauffeur oder dergleichen . Aufgrund der somatischen Vorgeschic hte eher ungünstig seien rücken be lastende körperlich schwere Tätigkeiten. Aufgrund der Höhenangst seien Arbei ten auf Kränen oder Gerüsten ungeeignet ( Urk. 7/102/24). 5. 5.1

Es fällt auf, dass es sich um ein psychiatrisches Gutachten handelt, beim Belastungsprofil jedoch auch somatische Beschwerden b erücksichtigt wu rden, die der Gutachter mangels entsprechender Spezial kenntnis se nicht ausreichend selbst zu beurteilen verm ochte . D as vom RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nach Vorliegen der ersten Arztberichte am 2 9. August 2012 erstellte Belastungsprofil ist denn auch wesentlich eingeschränkter (rückenschonendes Arbeiten, leichte Lastenhebung bis max. 10 kg, keine nach vorne geneigten Arbeiten oder solche über Kopf). Er empfahl da mals eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums beginnend mit 50

%

und wies auf eine mögliche Besserung hin. Ferner sah er einen möglichen psychosomatischen Zusammenhan g mit Überforderungssituationen ( Urk. 7/55). Dr. med. J.___ , Facharzt

für Physikalische Medizinisch und Rehabilitation sowie Rheumatologie, diagnostizierte im März 2013 als letzter Spezialarzt

anhand klinischer und radiologischer Befunde ein chronisches lumbospondylo genes mit möglichem I ntermittieren L5-Reizsyndrom rechts bei Spondyloly se/ listhe sis und leichter skoliotischer Feh l haltung sowie rezessaler Stenose L5 rechts. Er hielt fest, der aktuelle Funktionszustand sei als gut zu bezeichnen, Hinweise auf eine wesentliche Chronifizierung oder Sym ptomaus weitung be stünden nicht. Er empfahl ein physiotherapeutisch begleitetes Auf bautraining im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie während drei bis sechs Monaten. Zum Belastungsprofil äusserte er sich nicht , ebenso wenig attestierte er dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit –

wohl mitunter auf grund der

laufenden Ausbildung

( Urk. 7/94/8-9).

Ferner rezeptierte d er Hausarzt noch

Ende 2013 Schmerzmedikamente ( Urk. 7/94/5).

Einerseits war der jüngste medizinische Bericht für die degenerative Erkrankung bei Erlass der angefochtenen Verfügung also bereits zwei Jahre alt. Andererseits fehlt in den Akten ein Belastungsprofil, erstellt von einem Facharzt anhand aktueller Befunde nach Durchführung der empfohlenen Massnahmen. Es ist daher der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden ein weiterer Abklärungsbedarf besteht (vgl. Urk. 6).

5.2

D er aktuell ermittelte Gesamt-I ntelligenzquotient (I Q )

von 84 ist alsdann geringfü gig höher als der Gesamt-IQ von 81, den die Testung mittels Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Kinder IV (HAWIK-IV) im Jahr 2009 durch d en

C.___ ergab (vgl.

Urk. 7/7/8).

Die Abweichung ist vernachlässigbar in Anbe tracht dessen, dass im Klassifikationssystems DSM-IV-TR ein Messfehler von ca.

fünf Punkten

– abhängig vom Test – berücksichtigt wird (vgl. Henning Sass et al, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV-TR, Göttingen 2003, S. 73 f. ).

Indessen gilt – wie von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt ( Urk. 1 Rz 39) – eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nur dann als gesundheitlich verur sacht, wenn die Intelligenz im medizinische Sinne vermindert ist, mithin der IQ weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG gi lt in der Regel eine Intelligenz im unteren Normalbe reich , d.h. ein

IQ zwischen 70 und 84 ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_108/201 4 vom 2 4. September 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Dementsprechend verneinte

das Bundesgericht mit Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009

den Rentenanspruch eines Versicherten mit einem IQ von 74, wobei es seiner Beurteilung das gebräuchliche Klassifikationssystem ICD-10

zugrunde legte. Dieses teilt Intelligenzminderungen in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ

49 bis 35) , schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fäll e

ein

(ICD-10: F70 bis F73) , wobei d ie Mehrzahl der in den oberen Bereichen der leichten Intelligenzminderung

Eingestuften noch für eine Arbeit anlernbar ist , die eher praktische als schulische Fähigkeiten, einschliesslich ungelernter oder angelernter Handarbeit, verlangt (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO] , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl.

2014, S. 310 ).

Die Einteilung der geistigen Beh inderungen gemäss DMS-IV-TR ist dieselbe unter Berücksichtigung von Messfehlern . Es wird ebenfalls angemerkt , dass Personen mit leichter geistiger Behinderung gewöhnlich die sozialen und beruflichen Fertigkeiten erwerben, um für sich selbst zu sorgen (vgl. Henning Sass et al, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV-TR, Göttingen 2003, S. 73 und 75 ).

Nichts zu Gunsten des Versicherten kann ferner aus der dannzumal vom C.___ gestellten Diagnose „ICD-10, multiaxial K/J, Achse 3: Niedrige Intelligenz (4)“ abgeleitet werden. Das dabei angewendete Multiaxiale Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters ist eine Weiterentwicklung des ICD-10 Schemas und umfasst folgende Achsen: I. klinisch-psychiatrisches Syndrom, II. umschriebene Entwicklungsstörung, III . Intelligenzniveau, IV. somatisch e Erkrankungen, V. abnorme psychosoziale Umstände und VI. g lobale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus. I nso weit ist der Beschwerde führerin beizupflichten ( Urk. 12 Rz 88 f. , Urk. 13 ) . In Ergänzung dazu ist a ber zu betonen, dass die vorliegend interessierende III. Achse auf der ob erwähnte n ICD-10 Einteilung

für den Bereich IQ < 70 basiert und diese bloss um vier Intel ligenzniveaus im darüber liegenden Bereich (IQ > 69)

ergänzt: niedrige Intelli genz (IQ 70 bis 84), Normvariante (IQ 85 bis 114), hohe Intelligenz (IQ 115 bis 129) und sehr hohe Intelligenz (IQ über 129).

Die festgestellte „niedrige Intelli genz“ ist daher nicht mit einer invalidisierenden Intelligenzminderung im Sinne des ICD-10 gleichzusetzen.

Zusammenfassend ist e ine geringe Intelligenz als invalidisierender Gesundheits schaden

aufgrund der Testerg ebnisse von 2009 und 2014 selbst unter Berück sichtigung von Messfehlern

definitiv auszuschliessen . Es ist sogar

möglich , dass der Versicherte

– in Anbetracht der neu gestellten Diagnose ADHS

– sein Potenz ial bisher noch nicht vollständig ausschöpfen konnte (vgl. Rossi, ADHS, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Informationen aus der Praxis für Betroffene, Angehörige und Fach personen, S. 165, abrufbar unter www.adhs.ch) .

Eine Ausnahme vom Regel fall, wie sie die Beschwerdeführerin fordert ( Urk. 1 Rz. 39-44), ist denkbar, wenn die festgestellte Intelligenz im unteren Normbereich die erwerblichen Auswirkungen eines anderen invalidenversicherungsrechtlich anerkannten Lei dens negativ beeinflusst . Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.3

Gemäss Gutachten steht im Vordergrund ei ne hyperkinetische Störung, konkret eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F 90.0). Die Begriffe Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstör ung , definiert nach dem DSM-V der American Psychiatric Association , und hyperkinetische Störungen , definiert nach der ICD-10 der WHO, beschreiben ein länger dauerndes und situationsübergreifend auftretendes psychiatrisches Störungsbild mit einer Kern symptomatik von Unaufmerksamkeit, motorischer Unruhe und Impulsivität, deren Ausmass nicht dem Alter, Entwicklungsstand und der Intelligenz des Betroffenen entspricht und zu klinisch bedeutsamen funktionellen Beeinträchti gungen in mehreren Lebensbereichen, z.B. im familiären, schulischen oder beruflichen Alltag, führt. Es handelt sich um eine Entwicklungsstörung, die in der Kindheit in Erscheinung tritt und über das Jugendalter hinaus oftmals i m Erwachsenenleben

– mit teil s veränderter Symptomatik – fortbesteht. D ie in der ICD-10 und dem DSM-V aufgeführten diagnostischen Kriterien wurden für die Störung bei Kindern und Jugendlichen entwickelt , bilden aber auch Grundlage für die Diagnose bei Erwachsenen (vgl. Retz/Davydenko/Kröher/Retz-Junginger: Transition der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vom Jugend- ins Erwachsenenalter, in: Kinderärztliche Praxis 2014 S. 3 36 ff.;

Banaschewski/Döpfner,

Aufmerksam keits defizit-/Hyperaktivitätsstörung: Stö rungsbild und Klassifikation, in: Kinder ärztliche Praxis 2014 S. 286 ff. ; W HO , Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl.

2014, S. 358 f. ).

Die Beschwerdegegnerin machte wenig differenziert geltend, diese Diagnose beeinflusse zwar „sicherlich“ die Ausbildung, begründe aber keinen Rentenan spruch. Festzuhalten ist, dass d as Bundesgericht ein e Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch ADHS im Erwachsenenalter bisher – soweit ersichtlich – nur von vornherein ausschloss , wenn die versicherte Person vor der Diagnose stellung effektiv längere Zeit einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.2). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der Gutachter stellte als erster und einziger beim Versicherten die Diagnose A DHS . Der C.___ diagnostizierte im Jahr 2009 neben der geringen Intelligenz nur eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und eine atypische familiäre Situ ation (ICD-10: Z60.1). Erster e fällt nun bereits aufgrund des Zeitkriteriums aus ser Betracht (vgl. WHO , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl.

2014, S. 209 f.) und l etztere ist e ine sogenannte Z-Kodierung , die zur K lassifizierung von Umständen vorgesehen ist , die den Gesundheitszustand einer Person zwar beeinflussen, an sich aber keine Krank heit oder Schädigung sind . Eine solche Belastung fällt nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens

(vgl. Urteil des Bundesge richts I

514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.2.2.2).

Infolgedessen

wäre vom Gutachter eine besonders detaillierte ADHS- Abklärung zu erwarten gewesen. Dazu gehört hätten beispielsweise ergänzende Gespräche mit Angehörigen und dem aktu ellen Arbeitsumfeld, die Verwendung standardisierter Checklisten und Frageb ö gen

sowie eine sorgfältige Familienanamnese und Differenzialdiagnostik . Letzterer kommt gerade bei einer Problematik wie der ADHS, deren Kernsymp tome auch bei sehr vielen weiteren psychischen und neurologischen Störungen vorkommen können, gross e Bedeutung zu

( vgl. Rossi, a.a.O. , S. 36 f. ; Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2011 E. 5.1 und 5.2 ; vgl. auch Ausschlusskriterium E

des DMS-V ).

Indessen fielen die Anamnese , die Erörterung der subjektiven Beschwerden sowie die Erhebung der objektiven Befunde im Gutachten sehr knapp aus (vgl. Urk. 7/102/11-15) , so dass

– der Beschwerdegegnerin folgend ( Urk.

2) – von einer Verdachtsdiagnose

auszugehen ist . Der Gutachter äusserte sich dement sprechend auch nicht weiter zum Schweregrad der ADHS. Vielmehr räumte er selbst ein , dass man nun üblicherweise die adhs-typischen Auslenkungen in den Bereichen Hyperaktivität, Aufmerksamkeit, Selbstorganisation, emotionale Schwankungen und Impulsivität durch standardisierte Fragebögen (Wender-Reimherr-Interview) und Rückfragen bei den Eltern abklären würde. Beim Ver sicherten verspreche er sich davon aber wenig zusätzlichen diagnostischen Gewinn, da dieser nicht sehr differenziert berichten könne und die alkohol kranke Mutter hier wahrscheinlich ebenfalls Mühe haben dürfte ( Urk. 7/102/17).

Weitere

Abklärungen sind aber

nicht bereits deshalb verzichtbar , w eil sie sich als schwierig erweisen könnten . So ist es b ei einem Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivität nicht in gleiche r W eise wie etwa bei einer Depression mit vermin derter Belastbarkeit einleuchtend, dass jemand am Arbeitsplatz eher unterfordert wirkt , nur weil es ihm gut geht und er viel in seiner Freizeit unternimmt (vgl. Urk. 7/102/19) . 5.4

Zur letztlich massgebenden Arbeitsfähigkeit machte der Gutachter verschiedene

Angaben. Er

attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit erstens in „optimal angepassten“ Tätigkeiten ( Urk. 7/102/19) , zweitens für körperliche leichte bis mittelschwere ungelernte Hilfstätigkeiten repetitiver Natur, kognitiv wenig anspruchsvoll, mit gewisse r Toleranz gegenüber Leichtsinnsfehlern (Urk.

7/102/20) und drittens explizit als Logistiker , Chauffeur oder Se c uritas, wobei er Schwierigkeiten bei der Aneignung des entsprechenden Fachwissens einräumte und eine inter in stitutionelle Zusammenarbeit als allenfalls sinnvoll erachtete ( Urk. 7/102/19) . Ferner bemerkte er, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch eine ADHS-Therapie noch verbessern. Dann wären auch kognitiv anspruchs vollere Tätigkeiten mit geringerer Fehlerto leranz möglich . Im Zusam men hang mit den medizinischen und beruflichen Massnahmen sprach er sodann von einer „mutmasslichen“ Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/102/19).

Vorab ist festzuhalten, dass keine aktuell verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit besteht, wenn eine Person die se an sich ausüben kann, aber nicht klar ist, ob sie sich d as dafür erforderliche Fachwissen aneignen kann bzw. dazu Eingliederungsmassnahmen notwendig sind . Dasselbe gilt für eine mutmasslich e Arbeitsfähigkeit nach Durchführung von Massnahmen. Weiter wurde im Gut achten nicht erörtert, ob das unterdurchschnittliche Arbeitstempo in de r Testung letztlich zu einer Einbusse der Leistungsfähigkeit zufolge zeitlichem Mehrauf wand führt . Immerhin wurde bereits in der ersten Testung auf die deutlich ein geschränkte Arbeitsgeschwindigkeit hingewiesen ( Urk. 7/7/8 und 7/7/10) und auch in der k linischen Untersuchung stellte der Gutachter eine , wenn auch minimale Verlangsamung im formalen Denken fest. Das angeführte Belastungs profil beruht zudem nicht nur auf IQ-bedingten Einschränkungen . Es berück sichtigt zusätzlich körperliche Einschränkungen und gesundheitlich bedingte kognitive Defizite, di e sich unter adäquater Therapie in nicht bekanntem Aus mass verringern lassen sollen . D abei ist zu beachten, dass das Bundesgericht einen Anspruch auf die Übernahme der Behandlung mit Ritalin bei hyperkine tischen Störungen im Sinne einer medizinischen Massnahme nach Art. 12 IVG wiederholt abgelehnt hat . Zur Begründung führte es jeweils aus, es stehe eine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hin weg in Frage, wobei sich über den damit erreichbaren Erfolg keine zuverlässige Prognose stellen lasse, weil klinisch oder wissenschaftlich sichere Faktoren, welche für individuelle Patienten eine Vorhersage erlauben würden, nicht exi stierten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2011 vom 2 3. Mai 2012 E.

3.4 mit diversen Hinweisen). Auch Rossi, a.a.O., S. 22 weist darauf hin, dass die medi kamentöse Behandlung bei Erwachsenen (nur) in rund 50 % der Fälle erfolgreich sei und se hr abgestimmt zu erfolgen habe.

Demnach i st es für die Invaliditätsbemessung unabdingbar, bei bestätigter ADHS-Dia gno se zunächst einen Behandlungsversuch durchzuführen und

letzt lich mit Blick auf das eingeschränkte Belastungsprofil die Einkommens- bzw. Prozentz ahlen zu ermitteln. Auf letzteres kann auch nicht unter Berufung auf Praktikabilität und Verhältnismässigkeit des Verwaltu ngsaufwandes verzichtet werden. Die massgebenden Zahlen sind in den Akten festzuhalten, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, aufgrund welcher erwerblichen Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmte n Invaliditätsgrad erkannt hat (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 207 mit Hinweisen auf BGE 114 V 301 E. 3 und ZAK 1961 S. 84) . Vorliegend finden sich weder i m angefochtenen Ent scheid ( Urk. 2) noch den Feststellungsblättern zum Vorbescheid ( Urk. 7/116) oder Einwand ( Urk. 7/103) entsprechende Angaben. Der RAD-Arzt Dr. med. Wüst, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt einzig fest, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit betrage 0 % ( Urk. 7/103/3) . Dies lässt keine rlei Rückschlüsse auf das Validen- oder Invalideneinkommen zu und ist letztlich nicht nachvollziehbar , nachdem gutachtlich ein eingeschränkte s Belastungsprofil festgestellt wurde und im Laufe der Attestlehre körperliche Beschwerden hinzutraten , aufgrund welcher d er RAD-Arzt Dr. I.___ die Eig nung der Tätigkeit als Logistiker in Frage stellte (vgl. Urk. 7/55) . 5.5

Zu bedenken gilt es überdies, dass e ine unbehandelte ADHS durch die Sympto ma tik selbst sowie deren Folgen (Selbstwertprobleme, Frustration, Aggressionen etc.) häufig mit Problemverhalten in Schule, Beruf, Familie und Freizeit ein her geht . Die ADHS führt zu Lernstörungen, erwartungswidrigen schulischen Minder leistungen und kann in einigen Fällen auch in delinquente m Verhalten münden . Später kann eine ADHS Suchterkrankungen, Depressionen, Angst störungen und andere Beziehungs- und Verhaltensstörungen hervorrufen (vgl. Rossi, a.a.O., S. 20 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2011 vom 2 8. März 2012 E. 3.2 ).

Der Versicherte hat ein gewisses Potenz ial für Suchterkrankungen bereits an den Tag gelegt (Urk.

7/10 2 /12). Ausserdem kann der in den Akten doku men tierte schwierige schulische und berufliche Werdegang (vgl. Urk. 7/1, 7/32 33, 7/40-41, 7/46/2, 7/53, 7/70, 7/87/1-10 und 13-23) bei Verdacht auf ADHS in Kombination mit den bisher ermittelten IQ- und I n dexwerten (vgl. E.

4.1, Urk. 7/7/10 ff. ) wohl nicht einzig auf psychosoziale Umstände wie Schul wech sel, Zweisprachigkeit und wenig gebildetes Eltern h aus zurückgeführt wer den (vgl. E. 4.2) . Der Gutachter hielt den n auch au sdrücklich fest, wenn es dem Ver sicherten gelinge, eine Stelle zu finden, die zu seinen Interessen, Fähig keiten und Einsch ränkungen passe bzw. wenn er durch eine Stimulanzien behandlung hilfreich unterstützt werden könne, sei die Prognose gut. Wenn nicht, dann habe er ein erhöhtes Risiko für Sekundärfolgen d er ADHS wie Drogen, Krimina lität und psychische Störungen ( vgl. Urk. 7/102/20).

Bei ihren bisherigen Eingliederungsbemühungen trug die Beschwerdegegnerin diesen Aspekten zu wenig Rechnung. Aus dem Gutachten geht zumindest deut lich hervor , dass sich die

Einschränkungen nicht nur aus dem IQ ergeben und unter adäquater Behandlung allenfalls verbessert werden können ( Urk. 7/102/19). Es ist daher fragwürdig, o b die beruflichen Möglichkeiten des Versicherten mi t dem Abschluss zum Praktiker P rA Logistik nach INSOS bereits aus ge schöpft sind. Der C.___ prognostizierte im Jahr 2009 bei ähnlichen Tester gebnissen ohne Berücksichtigung einer ADHS , eine adäquate berufliche Ein gliederung sei mit einige r Wahrscheinlichkeit erfolgreich

( Urk. 7/7/8). E ine Leistungssteigerung durch die Einnahme von Ritalin und weitere unterstützende Therapien erscheint zudem aufgrund de r Angaben des Versicherten prüfenswert

( Urk. 7/102/14). Ist sein aktueller Bildungsstand aber mitunter durch eine erst jetzt erkannte, bisher ungenügend behandelte Erkrankung verursacht , die gemäss Gutachter auch künftig die Ausbildung zu einer geeigneten Tätigkeit erschwert (vgl. Urk. 7/102/19) , was von der Beschwerdegegnerin übrigens nicht in Abrede gestellt wird (vgl. E. 2.1) , bedarf es aufgrund dieser neuen E rkennt nisse einer weiteren Prüfung von Eingliederungsmassnahmen.

6 .

6.1

Zusammengefasst überzeugen das Gutachten vom 3. Juli 2014 und die von der Beschwerdegegnerin daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht. Das Gutach ten gibt vielmehr Anlass zu weiteren

umfassenden medizinischen Abklärungen

(nicht nur hinsichtlich der somatischen Beschwerden) , allenf alls der Auferle gung einer Schadenminderungspflicht in Form einer Behandlung und – abhän gig von deren Erfolg – neuen Eingliederungsmassnahmen.

Ebenso sind erwerb liche Abklärungen vorzunehmen. Da die notwendigen Abklärungen somit grundsätzlicher Natur und voraussichtlich mit einem Behandlungsversuch sowie weiteren Eingliederungs massnahmen zu kombinieren sind, fällt ein Gerichtsgut achten ausser Betracht. D ie Sache ist folglich gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.2

Im Übrigen wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben,

dass ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch trotz des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ auch entstehen kann, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind, aber keine beruflichen Massnahmen laufen oder angeordnet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 2 1. Sep tember 2012 E. 3.3.1). So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_186/2009 vom 2 9. Juni 2009 E. 3.3 die Prüfung des Rentenanspruchs mit tels Ein kommens vergleich für angezeigt, als bei einer versicherten Person, die aufgrund ihrer psychischen Gesundheit bisher keine berufliche Ausbildung absolvieren konnte, trotz voller Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten die geplanten Ein gliederungsmassnahmen invaliditätsbedingt nicht durchgeführt werden konnten. Die vorliegende Situation könnte vergleichbar sein . Der Abschluss als Praktiker Logistik nach INSOS orientiert sich speziell an den indi viduellen Fähigkeiten von Jugendlichen, die der zweijährigen Attestausbildung (EBA) wegen einer Lern- oder Leistungsbeeinträchtigung (noch) nicht gewach sen sind (vgl. www.insos.ch/ praktische -ausbildung) , weshalb damit keine zureichenden beruflichen Kenntnisse für den ersten Arbeitsmarkt erworben werden . Der Versicherte nahm dementsprechend auch umgehend eine Arbeit im geschützten Rahmen auf ( Urk. 1 Rz 72 f.). Ob noch weitere Eingliederungsmass nahmen geboten sind, werden die Abklärungen zeigen.

Anzumerken bleibt, dass di e Bestimmung von Art. 26 IVV nicht grundsätzlich aus schliesst , dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Vorausgesetzt sind aber eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte. In einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden, liess das Bundesgericht die Frage des anrechenbaren Vali deneinkommens explizit offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen , 3.2 und 3.4). Die Beschwerdegegnerin wird daher gegebenenfalls die Umstände näher zu klären und die Festlegung des Valideneinkommens eingehend zu begründen haben. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuer legen sind.

Die Beschwerdeführerin verlangt implizit eine Parteientschädigung ( Urk. 1 Rz

84). Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Keine Prozessentschädigung steht demgegenüber in der Regel dem Gemeinwesen zu ( § 34 Abs. 2 GSVGer). So hat das Bundes gericht entschieden, dass kein Anspruch auf Prozessentschädigung besteht, wenn eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe eine obsiegende ver sicherte Person vertritt. Die Institution nehme öffentliche Aufgaben wahr und die finan ziellen Mittel dazu stammten aus der öffentlichen Hand (vgl. BGE 126 V 11). Angesichts der Begründung muss dies auch gelten, wenn eine entspre chende Institution wie vorliegend selbst Beschwerde führt. Darüber hinaus han delt es sich angesichts der wenigen medizinischen Unterlagen ohnehin nicht um einen komplizierten Sachverhalt, der einen unüblich hohen Arbeitsaufwand erforderte und damit eine Prozessentschädigung recht fer tigen würde (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - G erichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworde n wäre (vgl. dazu BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für den Fall, dass eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben oder eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte, enthält Art. 26 der Verordnung über die Invaliden ver si cherung (IVV) Sondervorschriften für die Festlegung des Validen ein kommens.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 dargelegten Rechtsprechung – hervor gehoben hat , ist

d ie Frage nach den einer versicherten Person noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten: Die

arbeits me dizinische - Aufgabe der Ärzte besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funk tionen leidens bedingt eingeschränkt ist. Die Fachleute der Berufsberatung dage gen haben sich darüber auszusprechen, welche konkreten beruflichen Tätigkei ten auf g rund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich s ind (vgl. Urteil des Bundes gerichts I

936/2005 vom 2. April 2007 E. 3.3, bestätigt in den Urteilen 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014 E. 4.2 und 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachten den Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsy chiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Um die Beweiskraft der Begutachtung herabzusetzen, bedarf es daher objektiv feststellbarer Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Demgegenüber geht es nicht an, e ine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, allein weil die mit der Behandlung beauftragten Ärzte zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangen oder anlässlich einer beruflichen Abklärung eine von der medizinisch-theoretisch festgelegten Arbeitsfähigkeit erheblich abweichende, tatsächlich gezeigte Leistung festgestellt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts I_676/2005 vom 13.

März 2006 E. 2.4 und I_936/2005 vom 2. April 2007 E. 3.3).

E. 2 ergaben

ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom rechts mit intraforaminaler Diskus hernie L5/S 1 und Neurokompression L5 sowie mit Myotendinosen im rechten Bein ( Urk. 7/54 /1-5 ). Infolgedessen

stellte d er die IV-Stelle beratende Regionale Ärztliche Dienst (RAD) den Arbeitsbereich Logistik in Frage ( Urk. 7/55). In A nbe tracht dessen liess

die IV-Stelle den Versicherten

im

E.___

beruflich abklären ( Urk. 7/70).

Dieses empfahl

weitere medi zinische Abklärungen und gegebenenfalls einen Abschluss zum Praktiker

P rA Logistik nach I NSOS ( Nationaler Branchenverband der Institutionen für Men schen mit Behin derung ,

Urk. 7/70/7-8).

Dem entsprach die IV-Stelle mit

e rneu ter Kosten gut sprache für eine erstmalige Ausbildung während drei Monaten im Frühjahr 2013

( Urk. 7/ 83 , V ertrag Urk. 7/81 ). Im Juni 2013 schloss der Versi cherte d as Qualifikationsverfahren PrA sc h liesslich

mit knapp bis mehrheitlich erfüllten Anforderungen ab ( Urk. 7/87/13-23, Urk. 7/87/1-10 ).

Seither arbeitet er im geschützten Rahmen und verpackt Besteck zu einem Stundenlohn von Fr.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es

liege keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor . Die dargestellten Einschränkungen würden keinen langdauernd en Gesundheitsschaden begrün den. Zum Gutachten hielt sie fest, darin seien sämtliche Berichte der beruflichen Massnahmen berücksichtigt worden . Die Verdachtsdiagnose ADHS, die bei einer Ausbildung sicherlich Auswirkungen habe, genüge indessen nicht für eine Rentenzusprache ( Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort anerkannte sie

hingegen einen Abklärungsbedarf bezüglich der körperlichen Beschwerden und bean tragte in diesem Sinne eine Rückweisung der Sache an sie ( Urk. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in wies zunächst

auf den schwierigen Werdegang des Versi cherten hin. Sie machte geltend, die Eingliederungsfachleute

hätten trotz gute r Motivation nur eine geringe Leistungsfähigkeit festgestellt

und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt a ls kaum möglich erachte t

( Urk. 1 Rz

E. 3 -- ( Urk. 7/92 , 7/102/11 ).

E. 3.1 In den Akten finden sich neben einigen Leistungsausweisen des Versicherten haupt sächlich Berichte von Fachleuten, die mit dessen Eingliederung bzw. Aus bildung betraut waren. Nichtsdestotrotz hängt es

– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in erster Linie vom Beweiswert des Gutachtens vom 3. Juli 2014

sowie der übrigen medizinischen Unterlagen ab, ob ohne weitere Abklärungen über den Rentenanspruch entschieden werden kann .

E. 3.2 Wie das Bundesgericht mehrfach und auch jüngst

– in Präzisierung der unter E.

E. 3.3 Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend ist also, ob die festge stellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizi nisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähig keit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kan n (Urteil des Bundesgerichts 9F_ 9/2007 vom 1 5. September 2008 E. 4.2.4.3). 4. 4.1

Im Gutachten vom 3. Juli 2014 wurde vorab der test psychologische Befund

wiedergegeben .

Die Psychologin lic. phil. H.___ hatte mit dem Versicherten einen Aufmerksamkeits- und Belastungstest D2, ein en Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE) sowie ein en

M atrizen-Test SPM durchgeführt (Urk.

7/102/15) .

Der Versicherte weise ein unterdurchschnittliches Tempo bei durchschnittlich vielen Fehlern auf. Die Konzentrationsleistung habe eher im unteren Normbe reich gelegen. Im Vergleich mit der altersgleichen Normstichprobe sei der Test unaufmerksam/unkonzentriert bearbeitet wo rden. Die Konzentration habe nach zwei Minuten nachgegeben, doch 40 Sekunden später habe sich der Versicherte wieder konzentrieren und die Leistung der ersten bearbeiteten Zeilen bis zum Schluss erbringen können, was auf Ausdauer hinweise.

Der Verbal-IQ

bei 79 liege

im grenzwertigen Bereich. Er stehe stellvertretend für erworbenes Wissen, das schlussfolgernde verbale Denken und die Aufmerksamkeit für sprachliche Inhalte. Im Durchschnittsbereich liege der Handlungs-IQ bei

E. 3.4 mit diversen Hinweisen). Auch Rossi, a.a.O., S. 22 weist darauf hin, dass die medi kamentöse Behandlung bei Erwachsenen (nur) in rund 50 % der Fälle erfolgreich sei und se hr abgestimmt zu erfolgen habe.

Demnach i st es für die Invaliditätsbemessung unabdingbar, bei bestätigter ADHS-Dia gno se zunächst einen Behandlungsversuch durchzuführen und

letzt lich mit Blick auf das eingeschränkte Belastungsprofil die Einkommens- bzw. Prozentz ahlen zu ermitteln. Auf letzteres kann auch nicht unter Berufung auf Praktikabilität und Verhältnismässigkeit des Verwaltu ngsaufwandes verzichtet werden. Die massgebenden Zahlen sind in den Akten festzuhalten, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, aufgrund welcher erwerblichen Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmte n Invaliditätsgrad erkannt hat (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 207 mit Hinweisen auf BGE 114 V 301 E. 3 und ZAK 1961 S. 84) . Vorliegend finden sich weder i m angefochtenen Ent scheid ( Urk. 2) noch den Feststellungsblättern zum Vorbescheid ( Urk. 7/116) oder Einwand ( Urk. 7/103) entsprechende Angaben. Der RAD-Arzt Dr. med. Wüst, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt einzig fest, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit betrage 0 % ( Urk. 7/103/3) . Dies lässt keine rlei Rückschlüsse auf das Validen- oder Invalideneinkommen zu und ist letztlich nicht nachvollziehbar , nachdem gutachtlich ein eingeschränkte s Belastungsprofil festgestellt wurde und im Laufe der Attestlehre körperliche Beschwerden hinzutraten , aufgrund welcher d er RAD-Arzt Dr. I.___ die Eig nung der Tätigkeit als Logistiker in Frage stellte (vgl. Urk. 7/55) . 5.5

Zu bedenken gilt es überdies, dass e ine unbehandelte ADHS durch die Sympto ma tik selbst sowie deren Folgen (Selbstwertprobleme, Frustration, Aggressionen etc.) häufig mit Problemverhalten in Schule, Beruf, Familie und Freizeit ein her geht . Die ADHS führt zu Lernstörungen, erwartungswidrigen schulischen Minder leistungen und kann in einigen Fällen auch in delinquente m Verhalten münden . Später kann eine ADHS Suchterkrankungen, Depressionen, Angst störungen und andere Beziehungs- und Verhaltensstörungen hervorrufen (vgl. Rossi, a.a.O., S. 20 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2011 vom 2 8. März 2012 E. 3.2 ).

Der Versicherte hat ein gewisses Potenz ial für Suchterkrankungen bereits an den Tag gelegt (Urk.

7/10 2 /12). Ausserdem kann der in den Akten doku men tierte schwierige schulische und berufliche Werdegang (vgl. Urk. 7/1, 7/32 33, 7/40-41, 7/46/2, 7/53, 7/70, 7/87/1-10 und 13-23) bei Verdacht auf ADHS in Kombination mit den bisher ermittelten IQ- und I n dexwerten (vgl. E.

4.1, Urk. 7/7/10 ff. ) wohl nicht einzig auf psychosoziale Umstände wie Schul wech sel, Zweisprachigkeit und wenig gebildetes Eltern h aus zurückgeführt wer den (vgl. E. 4.2) . Der Gutachter hielt den n auch au sdrücklich fest, wenn es dem Ver sicherten gelinge, eine Stelle zu finden, die zu seinen Interessen, Fähig keiten und Einsch ränkungen passe bzw. wenn er durch eine Stimulanzien behandlung hilfreich unterstützt werden könne, sei die Prognose gut. Wenn nicht, dann habe er ein erhöhtes Risiko für Sekundärfolgen d er ADHS wie Drogen, Krimina lität und psychische Störungen ( vgl. Urk. 7/102/20).

Bei ihren bisherigen Eingliederungsbemühungen trug die Beschwerdegegnerin diesen Aspekten zu wenig Rechnung. Aus dem Gutachten geht zumindest deut lich hervor , dass sich die

Einschränkungen nicht nur aus dem IQ ergeben und unter adäquater Behandlung allenfalls verbessert werden können ( Urk. 7/102/19). Es ist daher fragwürdig, o b die beruflichen Möglichkeiten des Versicherten mi t dem Abschluss zum Praktiker P rA Logistik nach INSOS bereits aus ge schöpft sind. Der C.___ prognostizierte im Jahr 2009 bei ähnlichen Tester gebnissen ohne Berücksichtigung einer ADHS , eine adäquate berufliche Ein gliederung sei mit einige r Wahrscheinlichkeit erfolgreich

( Urk. 7/7/8). E ine Leistungssteigerung durch die Einnahme von Ritalin und weitere unterstützende Therapien erscheint zudem aufgrund de r Angaben des Versicherten prüfenswert

( Urk. 7/102/14). Ist sein aktueller Bildungsstand aber mitunter durch eine erst jetzt erkannte, bisher ungenügend behandelte Erkrankung verursacht , die gemäss Gutachter auch künftig die Ausbildung zu einer geeigneten Tätigkeit erschwert (vgl. Urk. 7/102/19) , was von der Beschwerdegegnerin übrigens nicht in Abrede gestellt wird (vgl. E. 2.1) , bedarf es aufgrund dieser neuen E rkennt nisse einer weiteren Prüfung von Eingliederungsmassnahmen.

6 .

6.1

Zusammengefasst überzeugen das Gutachten vom 3. Juli 2014 und die von der Beschwerdegegnerin daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht. Das Gutach ten gibt vielmehr Anlass zu weiteren

umfassenden medizinischen Abklärungen

(nicht nur hinsichtlich der somatischen Beschwerden) , allenf alls der Auferle gung einer Schadenminderungspflicht in Form einer Behandlung und – abhän gig von deren Erfolg – neuen Eingliederungsmassnahmen.

Ebenso sind erwerb liche Abklärungen vorzunehmen. Da die notwendigen Abklärungen somit grundsätzlicher Natur und voraussichtlich mit einem Behandlungsversuch sowie weiteren Eingliederungs massnahmen zu kombinieren sind, fällt ein Gerichtsgut achten ausser Betracht. D ie Sache ist folglich gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.2

Im Übrigen wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben,

dass ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch trotz des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ auch entstehen kann, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind, aber keine beruflichen Massnahmen laufen oder angeordnet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 2 1. Sep tember 2012 E. 3.3.1). So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_186/2009 vom 2 9. Juni 2009 E. 3.3 die Prüfung des Rentenanspruchs mit tels Ein kommens vergleich für angezeigt, als bei einer versicherten Person, die aufgrund ihrer psychischen Gesundheit bisher keine berufliche Ausbildung absolvieren konnte, trotz voller Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten die geplanten Ein gliederungsmassnahmen invaliditätsbedingt nicht durchgeführt werden konnten. Die vorliegende Situation könnte vergleichbar sein . Der Abschluss als Praktiker Logistik nach INSOS orientiert sich speziell an den indi viduellen Fähigkeiten von Jugendlichen, die der zweijährigen Attestausbildung (EBA) wegen einer Lern- oder Leistungsbeeinträchtigung (noch) nicht gewach sen sind (vgl. www.insos.ch/ praktische -ausbildung) , weshalb damit keine zureichenden beruflichen Kenntnisse für den ersten Arbeitsmarkt erworben werden . Der Versicherte nahm dementsprechend auch umgehend eine Arbeit im geschützten Rahmen auf ( Urk. 1 Rz 72 f.). Ob noch weitere Eingliederungsmass nahmen geboten sind, werden die Abklärungen zeigen.

Anzumerken bleibt, dass di e Bestimmung von Art. 26 IVV nicht grundsätzlich aus schliesst , dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Vorausgesetzt sind aber eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte. In einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden, liess das Bundesgericht die Frage des anrechenbaren Vali deneinkommens explizit offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen , 3.2 und 3.4). Die Beschwerdegegnerin wird daher gegebenenfalls die Umstände näher zu klären und die Festlegung des Valideneinkommens eingehend zu begründen haben. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuer legen sind.

Die Beschwerdeführerin verlangt implizit eine Parteientschädigung ( Urk. 1 Rz

84). Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Keine Prozessentschädigung steht demgegenüber in der Regel dem Gemeinwesen zu ( § 34 Abs. 2 GSVGer). So hat das Bundes gericht entschieden, dass kein Anspruch auf Prozessentschädigung besteht, wenn eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe eine obsiegende ver sicherte Person vertritt. Die Institution nehme öffentliche Aufgaben wahr und die finan ziellen Mittel dazu stammten aus der öffentlichen Hand (vgl. BGE 126 V 11). Angesichts der Begründung muss dies auch gelten, wenn eine entspre chende Institution wie vorliegend selbst Beschwerde führt. Darüber hinaus han delt es sich angesichts der wenigen medizinischen Unterlagen ohnehin nicht um einen komplizierten Sachverhalt, der einen unüblich hohen Arbeitsaufwand erforderte und damit eine Prozessentschädigung recht fer tigen würde (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - G erichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

E. 8 21, 24-30 und 59 ) . In Anbetracht dessen sei en die Schlussfolgerungen im

Gut achten nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 Rz 43 und 48 f.).

Ferner fehle es diesem a n einer Auseinandersetzung mit abweichenden früheren Beurteilungen der psy chischen und geistigen Einschränkungen ( Urk. 1 Rz 40-42 und 50-54) . Überdies seien d ie somatischen Beschwerden unbeachtet geblieben ( Urk. 1 Rz 21 und 58) .

Endlich sei eine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar, da die hierfür benötigten Arbeitsbedingungen zu kosten- und personalintensiv seien ( Urk. 1 Rz 62-64). Andernfalls rechtfertige sich ein maximaler Abzug von 25 %

beim Invaliden einkommen , das

d em nach Art. 26 IVV festzulegenden hypothetischen Validen e inkommen gegenüberzustellen sei ( Urk. 1 Rz 69-78).

In der Replik argumen tierte die Beschwerdeführerin, b ei der festgestellten niedrigen Inte lligenz , d e r

diagnostizierten ADHS sowie aufgrund der Einschätzung der zahl reichen Ein gliederungsf achpersonen sei erwiesen , dass zumindest vorerst nur eine Arbeits fähigkeit im geschützten Rahmen bestehe . Weitere Abklärungen seien unnötig und da her unzumutbar. Andernfalls sei auf Kosten der Beschwerde gegnerin ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 12).

3.

E. 9 4. Dieser umfasse die Flüssigkeit des schlussfolgernden Denkens, die räumliche Wahrnehmung, die Aufmerksamkeit für Details und die visuo-motorische Integration. Die Indexwerte Arbeitsgeschwindigkeit (Fähigkeit, visuelle Informationen möglichst schnell zu verarbeiten ), Arbeitsgedächtnis (Fähigkeit, Informationen zu erfassen, kurzzeitig zu merken und bearbeiten ) und Sprachverständnis würden im unter durchschnittlichen Bereich liegen.

Zusammenfassend liege d er Gesamt-IQ von 84 im unterdurchschnittlichen Bereich . Hinweise auf eine Intelligenzminderung nach ICD-10 g e be es keine.

Bei den Indexwerte n würden sich Defizite in den sprachlichen, verbalen Fähigkeiten zeigen , die wahrschei nlich als beeinträchtigend erlebt würden . Es beste he aber die Möglichkeit, dass der Versicherte diese mit anderen kognitiven Fähigkeiten kompensiere. Eine Arbeitsfähigkeit bei optimal angepasster Tätigkeit sei anzu nehmen ( Urk. 7/102/15-16). 4.2

Der Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

schlussfolgerte , es bestehe keine Intellige nzminderung mit Krankheitswert. Den reduzierten Verbal-IQ könne man über den Bildungsweg und die sozialen Pro bleme nachvollziehen (Schul- / Sprachwechsel, wenig gebildetes Elternhaus). Der Versicherte habe jedoch sowohl in der Testung im C.___ als auch durch die Psychologin H.___ und ebenso in seiner klinischen Untersuchung Mängel in der Konzentration- und Ausdaueraufmerksamkeit gezeigt. Insg esamt stehe also eine Aufmerksamkeitsschwäche im Vordergrund, keine pathologische Intelli genzminderung. Der Versicherte habe angegeben, einmalig Ritalin vor einer Prüfung genommen zu haben, wodurch er sich besser habe konzentrieren kön nen. Bei monotonen Tätigkeiten schweife er schnell ab. Er sei ein „sensation seeker“, spiele stundenlang und sei gerne auf der Strasse unterwegs. Es müsse einfach immer etwas gehen. Der Versicherte sei offenbar schon in der Schule hyperaktiv gewesen (Herumzappeln und Verlassen der Klasse unter einem Vor wand, um sich bewegen zu können). Er beschreibe Probleme in der Selbstorga nisation (Steuerklärung, Rechnungen), Impulsivität (Ausflippen) und eine ver stärkte emotionale Amplitude (ohne Nachteile im Alltag). In den Vorakten werde zudem mehrfach über erhöhte Ablenkbarkeit berichtet.

Der Gutachter stellte daher folgende Diagnosen mit „möglicher“ Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. einfache Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0) seit Kindheit, keine Intelligenzminderung (Gesamt-IQ 84) und 2.

Höhenangst ( Urk. 7/102/17) . 4.3

Zur Leistungsfähigkeit des Versicherten führte der Gutachter aus, dieser arbeite vollschichtig im geschützten Rahmen und wirke eher unter- als überfordert. Er schliesse Freizeitaktivitäten an die Arbeit an und es gehe ihm gut.

Aufgrund der Intelligenz lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Selbst Menschen mit deutlich niedrigerem IQ könnten in der Regel einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen. Für eine Tätigkeit als Logistiker scheine der Versicherte wenig motiviert, doch seien auch hier keine Einschränkungen erkennbar. Aus der beschriebenen ADHS-Problematik könnten sich je nach Tätigkeit zwar Einschränkungen ergebe

n. Im angestrebten Beruf als Se c uritas würden sich diese jedoch auf die Ausbildung (Aneignung des entsprechenden Fachwissens) beschränken, da die Tätigkeit selb st wenig anspruchsvoll und mit viel Bewegung (z.B. Rundgänge im Objektschutz) verbunden sei.

Zusammenfassend sei in optimal angepassten Tätigkeiten jetzt schon eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Diese könnte sich aber durch eine ADHS-Therapie (Stimulanzien) noch verbessern. Unter Ritalin sollte der Versicherte konzen triert er bzw. weniger ablenkbar sein, weniger Fehler machen, auch kognitiv anspruchsvollere Aufgaben lösen und sich theoretische Kenntnisse schneller aneignen können. Die Berufswahl Se c uritas sei z.B. mit einem Praktikum und bei Bewährung mit eine r Ausbildung zu unterstützen . Al lenfalls sei hier eine interinstitutionelle Zusammenarbeit sinnvoll. Die „m utmassliche “ Arbeits f ähig keit nach Durchführung dieser Massnahmen betrage 100 % ( Urk. 7/102/19) .

Auf explizite Frage nach der Arbeitsfähigkeit als ungelernte Hilfskraft in der freien Wirtschaft

bestätigte der Gutachter nochmals, diese betrage 100 % . Zum erfragten Belastungsprofil führte er aus, z umutbar seien alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten repetitiver Natur, kognitiv wenig anspruchsvoll, mit gewisser Toleranz gegenüber Leichtsinnsfehlern. Denkbar wären Tätigkeiten in der industriellen Fertigun g, als Se c uritas, als Chauffeur oder dergleichen . Aufgrund der somatischen Vorgeschic hte eher ungünstig seien rücken be lastende körperlich schwere Tätigkeiten. Aufgrund der Höhenangst seien Arbei ten auf Kränen oder Gerüsten ungeeignet ( Urk. 7/102/24). 5. 5.1

Es fällt auf, dass es sich um ein psychiatrisches Gutachten handelt, beim Belastungsprofil jedoch auch somatische Beschwerden b erücksichtigt wu rden, die der Gutachter mangels entsprechender Spezial kenntnis se nicht ausreichend selbst zu beurteilen verm ochte . D as vom RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nach Vorliegen der ersten Arztberichte am 2 9. August 2012 erstellte Belastungsprofil ist denn auch wesentlich eingeschränkter (rückenschonendes Arbeiten, leichte Lastenhebung bis max. 10 kg, keine nach vorne geneigten Arbeiten oder solche über Kopf). Er empfahl da mals eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums beginnend mit 50

%

und wies auf eine mögliche Besserung hin. Ferner sah er einen möglichen psychosomatischen Zusammenhan g mit Überforderungssituationen ( Urk. 7/55). Dr. med. J.___ , Facharzt

für Physikalische Medizinisch und Rehabilitation sowie Rheumatologie, diagnostizierte im März 2013 als letzter Spezialarzt

anhand klinischer und radiologischer Befunde ein chronisches lumbospondylo genes mit möglichem I ntermittieren L5-Reizsyndrom rechts bei Spondyloly se/ listhe sis und leichter skoliotischer Feh l haltung sowie rezessaler Stenose L5 rechts. Er hielt fest, der aktuelle Funktionszustand sei als gut zu bezeichnen, Hinweise auf eine wesentliche Chronifizierung oder Sym ptomaus weitung be stünden nicht. Er empfahl ein physiotherapeutisch begleitetes Auf bautraining im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie während drei bis sechs Monaten. Zum Belastungsprofil äusserte er sich nicht , ebenso wenig attestierte er dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit –

wohl mitunter auf grund der

laufenden Ausbildung

( Urk. 7/94/8-9).

Ferner rezeptierte d er Hausarzt noch

Ende 2013 Schmerzmedikamente ( Urk. 7/94/5).

Einerseits war der jüngste medizinische Bericht für die degenerative Erkrankung bei Erlass der angefochtenen Verfügung also bereits zwei Jahre alt. Andererseits fehlt in den Akten ein Belastungsprofil, erstellt von einem Facharzt anhand aktueller Befunde nach Durchführung der empfohlenen Massnahmen. Es ist daher der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden ein weiterer Abklärungsbedarf besteht (vgl. Urk. 6).

5.2

D er aktuell ermittelte Gesamt-I ntelligenzquotient (I Q )

von 84 ist alsdann geringfü gig höher als der Gesamt-IQ von 81, den die Testung mittels Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Kinder IV (HAWIK-IV) im Jahr 2009 durch d en

C.___ ergab (vgl.

Urk. 7/7/8).

Die Abweichung ist vernachlässigbar in Anbe tracht dessen, dass im Klassifikationssystems DSM-IV-TR ein Messfehler von ca.

fünf Punkten

– abhängig vom Test – berücksichtigt wird (vgl. Henning Sass et al, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV-TR, Göttingen 2003, S. 73 f. ).

Indessen gilt – wie von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt ( Urk. 1 Rz 39) – eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nur dann als gesundheitlich verur sacht, wenn die Intelligenz im medizinische Sinne vermindert ist, mithin der IQ weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG gi lt in der Regel eine Intelligenz im unteren Normalbe reich , d.h. ein

IQ zwischen 70 und 84 ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_108/201 4 vom 2 4. September 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Dementsprechend verneinte

das Bundesgericht mit Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009

den Rentenanspruch eines Versicherten mit einem IQ von 74, wobei es seiner Beurteilung das gebräuchliche Klassifikationssystem ICD-10

zugrunde legte. Dieses teilt Intelligenzminderungen in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ

49 bis 35) , schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fäll e

ein

(ICD-10: F70 bis F73) , wobei d ie Mehrzahl der in den oberen Bereichen der leichten Intelligenzminderung

Eingestuften noch für eine Arbeit anlernbar ist , die eher praktische als schulische Fähigkeiten, einschliesslich ungelernter oder angelernter Handarbeit, verlangt (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO] , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl.

2014, S. 310 ).

Die Einteilung der geistigen Beh inderungen gemäss DMS-IV-TR ist dieselbe unter Berücksichtigung von Messfehlern . Es wird ebenfalls angemerkt , dass Personen mit leichter geistiger Behinderung gewöhnlich die sozialen und beruflichen Fertigkeiten erwerben, um für sich selbst zu sorgen (vgl. Henning Sass et al, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV-TR, Göttingen 2003, S. 73 und 75 ).

Nichts zu Gunsten des Versicherten kann ferner aus der dannzumal vom C.___ gestellten Diagnose „ICD-10, multiaxial K/J, Achse 3: Niedrige Intelligenz (4)“ abgeleitet werden. Das dabei angewendete Multiaxiale Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters ist eine Weiterentwicklung des ICD-10 Schemas und umfasst folgende Achsen: I. klinisch-psychiatrisches Syndrom, II. umschriebene Entwicklungsstörung, III . Intelligenzniveau, IV. somatisch e Erkrankungen, V. abnorme psychosoziale Umstände und VI. g lobale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus. I nso weit ist der Beschwerde führerin beizupflichten ( Urk.

E. 12 Rz 88 f. , Urk.

E. 13 ) . In Ergänzung dazu ist a ber zu betonen, dass die vorliegend interessierende III. Achse auf der ob erwähnte n ICD-10 Einteilung

für den Bereich IQ < 70 basiert und diese bloss um vier Intel ligenzniveaus im darüber liegenden Bereich (IQ > 69)

ergänzt: niedrige Intelli genz (IQ 70 bis 84), Normvariante (IQ 85 bis 114), hohe Intelligenz (IQ 115 bis 129) und sehr hohe Intelligenz (IQ über 129).

Die festgestellte „niedrige Intelli genz“ ist daher nicht mit einer invalidisierenden Intelligenzminderung im Sinne des ICD-10 gleichzusetzen.

Zusammenfassend ist e ine geringe Intelligenz als invalidisierender Gesundheits schaden

aufgrund der Testerg ebnisse von 2009 und 2014 selbst unter Berück sichtigung von Messfehlern

definitiv auszuschliessen . Es ist sogar

möglich , dass der Versicherte

– in Anbetracht der neu gestellten Diagnose ADHS

– sein Potenz ial bisher noch nicht vollständig ausschöpfen konnte (vgl. Rossi, ADHS, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Informationen aus der Praxis für Betroffene, Angehörige und Fach personen, S. 165, abrufbar unter www.adhs.ch) .

Eine Ausnahme vom Regel fall, wie sie die Beschwerdeführerin fordert ( Urk. 1 Rz. 39-44), ist denkbar, wenn die festgestellte Intelligenz im unteren Normbereich die erwerblichen Auswirkungen eines anderen invalidenversicherungsrechtlich anerkannten Lei dens negativ beeinflusst . Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.3

Gemäss Gutachten steht im Vordergrund ei ne hyperkinetische Störung, konkret eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F 90.0). Die Begriffe Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstör ung , definiert nach dem DSM-V der American Psychiatric Association , und hyperkinetische Störungen , definiert nach der ICD-10 der WHO, beschreiben ein länger dauerndes und situationsübergreifend auftretendes psychiatrisches Störungsbild mit einer Kern symptomatik von Unaufmerksamkeit, motorischer Unruhe und Impulsivität, deren Ausmass nicht dem Alter, Entwicklungsstand und der Intelligenz des Betroffenen entspricht und zu klinisch bedeutsamen funktionellen Beeinträchti gungen in mehreren Lebensbereichen, z.B. im familiären, schulischen oder beruflichen Alltag, führt. Es handelt sich um eine Entwicklungsstörung, die in der Kindheit in Erscheinung tritt und über das Jugendalter hinaus oftmals i m Erwachsenenleben

– mit teil s veränderter Symptomatik – fortbesteht. D ie in der ICD-10 und dem DSM-V aufgeführten diagnostischen Kriterien wurden für die Störung bei Kindern und Jugendlichen entwickelt , bilden aber auch Grundlage für die Diagnose bei Erwachsenen (vgl. Retz/Davydenko/Kröher/Retz-Junginger: Transition der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vom Jugend- ins Erwachsenenalter, in: Kinderärztliche Praxis 2014 S. 3 36 ff.;

Banaschewski/Döpfner,

Aufmerksam keits defizit-/Hyperaktivitätsstörung: Stö rungsbild und Klassifikation, in: Kinder ärztliche Praxis 2014 S. 286 ff. ; W HO , Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl.

2014, S. 358 f. ).

Die Beschwerdegegnerin machte wenig differenziert geltend, diese Diagnose beeinflusse zwar „sicherlich“ die Ausbildung, begründe aber keinen Rentenan spruch. Festzuhalten ist, dass d as Bundesgericht ein e Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch ADHS im Erwachsenenalter bisher – soweit ersichtlich – nur von vornherein ausschloss , wenn die versicherte Person vor der Diagnose stellung effektiv längere Zeit einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.2). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der Gutachter stellte als erster und einziger beim Versicherten die Diagnose A DHS . Der C.___ diagnostizierte im Jahr 2009 neben der geringen Intelligenz nur eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und eine atypische familiäre Situ ation (ICD-10: Z60.1). Erster e fällt nun bereits aufgrund des Zeitkriteriums aus ser Betracht (vgl. WHO , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl.

2014, S. 209 f.) und l etztere ist e ine sogenannte Z-Kodierung , die zur K lassifizierung von Umständen vorgesehen ist , die den Gesundheitszustand einer Person zwar beeinflussen, an sich aber keine Krank heit oder Schädigung sind . Eine solche Belastung fällt nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens

(vgl. Urteil des Bundesge richts I

514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.2.2.2).

Infolgedessen

wäre vom Gutachter eine besonders detaillierte ADHS- Abklärung zu erwarten gewesen. Dazu gehört hätten beispielsweise ergänzende Gespräche mit Angehörigen und dem aktu ellen Arbeitsumfeld, die Verwendung standardisierter Checklisten und Frageb ö gen

sowie eine sorgfältige Familienanamnese und Differenzialdiagnostik . Letzterer kommt gerade bei einer Problematik wie der ADHS, deren Kernsymp tome auch bei sehr vielen weiteren psychischen und neurologischen Störungen vorkommen können, gross e Bedeutung zu

( vgl. Rossi, a.a.O. , S. 36 f. ; Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2011 E. 5.1 und 5.2 ; vgl. auch Ausschlusskriterium E

des DMS-V ).

Indessen fielen die Anamnese , die Erörterung der subjektiven Beschwerden sowie die Erhebung der objektiven Befunde im Gutachten sehr knapp aus (vgl. Urk. 7/102/11-15) , so dass

– der Beschwerdegegnerin folgend ( Urk.

2) – von einer Verdachtsdiagnose

auszugehen ist . Der Gutachter äusserte sich dement sprechend auch nicht weiter zum Schweregrad der ADHS. Vielmehr räumte er selbst ein , dass man nun üblicherweise die adhs-typischen Auslenkungen in den Bereichen Hyperaktivität, Aufmerksamkeit, Selbstorganisation, emotionale Schwankungen und Impulsivität durch standardisierte Fragebögen (Wender-Reimherr-Interview) und Rückfragen bei den Eltern abklären würde. Beim Ver sicherten verspreche er sich davon aber wenig zusätzlichen diagnostischen Gewinn, da dieser nicht sehr differenziert berichten könne und die alkohol kranke Mutter hier wahrscheinlich ebenfalls Mühe haben dürfte ( Urk. 7/102/17).

Weitere

Abklärungen sind aber

nicht bereits deshalb verzichtbar , w eil sie sich als schwierig erweisen könnten . So ist es b ei einem Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivität nicht in gleiche r W eise wie etwa bei einer Depression mit vermin derter Belastbarkeit einleuchtend, dass jemand am Arbeitsplatz eher unterfordert wirkt , nur weil es ihm gut geht und er viel in seiner Freizeit unternimmt (vgl. Urk. 7/102/19) . 5.4

Zur letztlich massgebenden Arbeitsfähigkeit machte der Gutachter verschiedene

Angaben. Er

attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit erstens in „optimal angepassten“ Tätigkeiten ( Urk. 7/102/19) , zweitens für körperliche leichte bis mittelschwere ungelernte Hilfstätigkeiten repetitiver Natur, kognitiv wenig anspruchsvoll, mit gewisse r Toleranz gegenüber Leichtsinnsfehlern (Urk.

7/102/20) und drittens explizit als Logistiker , Chauffeur oder Se c uritas, wobei er Schwierigkeiten bei der Aneignung des entsprechenden Fachwissens einräumte und eine inter in stitutionelle Zusammenarbeit als allenfalls sinnvoll erachtete ( Urk. 7/102/19) . Ferner bemerkte er, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch eine ADHS-Therapie noch verbessern. Dann wären auch kognitiv anspruchs vollere Tätigkeiten mit geringerer Fehlerto leranz möglich . Im Zusam men hang mit den medizinischen und beruflichen Massnahmen sprach er sodann von einer „mutmasslichen“ Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/102/19).

Vorab ist festzuhalten, dass keine aktuell verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit besteht, wenn eine Person die se an sich ausüben kann, aber nicht klar ist, ob sie sich d as dafür erforderliche Fachwissen aneignen kann bzw. dazu Eingliederungsmassnahmen notwendig sind . Dasselbe gilt für eine mutmasslich e Arbeitsfähigkeit nach Durchführung von Massnahmen. Weiter wurde im Gut achten nicht erörtert, ob das unterdurchschnittliche Arbeitstempo in de r Testung letztlich zu einer Einbusse der Leistungsfähigkeit zufolge zeitlichem Mehrauf wand führt . Immerhin wurde bereits in der ersten Testung auf die deutlich ein geschränkte Arbeitsgeschwindigkeit hingewiesen ( Urk. 7/7/8 und 7/7/10) und auch in der k linischen Untersuchung stellte der Gutachter eine , wenn auch minimale Verlangsamung im formalen Denken fest. Das angeführte Belastungs profil beruht zudem nicht nur auf IQ-bedingten Einschränkungen . Es berück sichtigt zusätzlich körperliche Einschränkungen und gesundheitlich bedingte kognitive Defizite, di e sich unter adäquater Therapie in nicht bekanntem Aus mass verringern lassen sollen . D abei ist zu beachten, dass das Bundesgericht einen Anspruch auf die Übernahme der Behandlung mit Ritalin bei hyperkine tischen Störungen im Sinne einer medizinischen Massnahme nach Art. 12 IVG wiederholt abgelehnt hat . Zur Begründung führte es jeweils aus, es stehe eine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hin weg in Frage, wobei sich über den damit erreichbaren Erfolg keine zuverlässige Prognose stellen lasse, weil klinisch oder wissenschaftlich sichere Faktoren, welche für individuelle Patienten eine Vorhersage erlauben würden, nicht exi stierten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2011 vom 2 3. Mai 2012 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00379 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

30. Mai 2016 in Sachen Gemeinde P.___ Sozialdienst Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1992, besuchte die Prim a rschule teils in der Schweiz (Sonderklasse) , teils in der Y.___ und absolvierte einige Semester der Z.___

in A.___ ( Urk. 7/1/2-4 und 6-8 , Urk.

7/102/11 ). V on Februar 2009 bis Januar 2010

war er bei den Sozialen Ein richtungen und Betrieben der Stadt Zürich im B.___ tätig

( Urk. 7/7/8 , Urk. 7/49 ). Auf Empfehlung desselben ( Urk. 7/1/10) meldete ihn seine Mutter im April 2009

zur berufliche n Eingliederung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , an ( Urk. 7/ 2).

Die se holte neben einem hausärztlichen Bericht ( Urk. 7/8/5) einen solchen beim C.___ ein , der Anpassungsstörung en

( F43.2 ) , eine a typische familiäre Situation ( Z60.1 )

sowie eine niedrige Intelligenz ( ICD-10, multiaxial K/J, Achse 3 ) diagnostizierte (Urk.

7/7/6). So dann organisierte die IV-Stelle für den Versicherten Schnupper wochen ( Urk. 7/13 -14 , Urk. 7/18 )

und l eistete

Kostengutsprache für ein Beru fs vorbereitungssemester ab Februar 2010 ( Urk. 7/16)

sowie

die Mehrkosten einer

zweijährigen Attestlehre

zum Logistiker EBA ab August 2010 bei

der Stiftung D.___

( Urk. 7/21 ,

V ertrag

Urk. 7/29) .

Aufgrund der vom Versicherten gezeigten Leistungen ( Urk. 7/32-33,

Urk. 7/40-41, Urk. 7/45) ergriff die Stiftung Förder massnahmen ( Urk. 7/46/2).

Indessen bestand der Versicherte die Abschlussprü fung im April 2012

nicht ( Urk. 7/53) .

Überdies klagte er

ab

Sommer 2011

vermehrt über Bein- und Rückensc hmerzen

( Urk. 7/45/3, 7/45/9).

M edizinische Abklärungen im Sommer 201 2

ergaben

ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom rechts mit intraforaminaler Diskus hernie L5/S 1 und Neurokompression L5 sowie mit Myotendinosen im rechten Bein ( Urk. 7/54 /1-5 ). Infolgedessen

stellte d er die IV-Stelle beratende Regionale Ärztliche Dienst (RAD) den Arbeitsbereich Logistik in Frage ( Urk. 7/55). In A nbe tracht dessen liess

die IV-Stelle den Versicherten

im

E.___

beruflich abklären ( Urk. 7/70).

Dieses empfahl

weitere medi zinische Abklärungen und gegebenenfalls einen Abschluss zum Praktiker

P rA Logistik nach I NSOS ( Nationaler Branchenverband der Institutionen für Men schen mit Behin derung ,

Urk. 7/70/7-8).

Dem entsprach die IV-Stelle mit

e rneu ter Kosten gut sprache für eine erstmalige Ausbildung während drei Monaten im Frühjahr 2013

( Urk. 7/ 83 , V ertrag Urk. 7/81 ). Im Juni 2013 schloss der Versi cherte d as Qualifikationsverfahren PrA sc h liesslich

mit knapp bis mehrheitlich erfüllten Anforderungen ab ( Urk. 7/87/13-23, Urk. 7/87/1-10 ).

Seither arbeitet er im geschützten Rahmen und verpackt Besteck zu einem Stundenlohn von Fr. 3. -- ( Urk. 7/92 , 7/102/11 ). 1.2

Im Zusammenhang mit den ob erwähnten beruflichen Abklärungen und Mass nahmen bezog der Versicherte von 2010 bis 2013 verschiedentlich ein kleines Taggeld ( Urk. 7/17, 7/19, 7/25, 7/30-31, 7/34-39, 7/73, 7/76-77, 7/86). Mit Abschluss derselben kündigte die IV-Stelle ihm eine Rentenprüfung an (Urk.

7/88). Sie holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/90) sowie einen Bericht beim Hausarzt ( Urk. 7/94/1-7) ein und gab ein psychiatri sches Gutachten bei Dr. med. F.___ in Auftrag ( Urk. 7/97). Im Gutachten vom 3. Juli 2014

attestierte dieser dem Versicherten eine 100% Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Dabei berücksichtigte er neben der „somatischen Vor geschichte“ eine einfache Aufmerksamkeits -Hyperaktivitätsstörung (ADHS, ICD 10: F90.0 ) und Höhenangst ( Urk. 7/102 /17 und 20). Das Gutachten wurde vom RAD

für vollständig und schlüssig befunden ( Urk. 7/103/3) , weshalb die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10.

Juli 2014 eine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk.

7/104). Dagegen erhob die Gemeinde P.___ , Sozialdienst, Einwand ( Urk. 7/110). Nach interner Rück sprache mit G.___ , welcher die Diagnose ADHS als blosse Ver dachtsdiagnose qualifizierte ( Urk. 7/116/1) , verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 4. Februar 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/117).

2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde P.___ am 2 7. März 2015 Beschwerde. Sie beantragte, den Versicherten zum Prozess beizuladen und ihm eine Rente

rückwirkend ab 1. April 2010 zuzusprechen

( Urk. 1 S. 1 und Rz 82 ). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiter e n Abklä rung der somatischen Beschwerden ( Urk. 6).

Dagegen wehrte sich die Gemeinde

in der Replik vom 5. August 2015 und beantragte auf die Berichte der berufli chen Integration abzustellen , eventualiter ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 12). In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik

(Urk.

16) . D er anschliessend mit Verfügung vom 2 8. August 2015 zum Prozess beigeladene Versicherte liess die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstrei chen ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworde n wäre (vgl. dazu BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für den Fall, dass eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben oder eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte, enthält Art. 26 der Verordnung über die Invaliden ver si cherung (IVV) Sondervorschriften für die Festlegung des Validen ein kommens.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht e auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitige n Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es

liege keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor . Die dargestellten Einschränkungen würden keinen langdauernd en Gesundheitsschaden begrün den. Zum Gutachten hielt sie fest, darin seien sämtliche Berichte der beruflichen Massnahmen berücksichtigt worden . Die Verdachtsdiagnose ADHS, die bei einer Ausbildung sicherlich Auswirkungen habe, genüge indessen nicht für eine Rentenzusprache ( Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort anerkannte sie

hingegen einen Abklärungsbedarf bezüglich der körperlichen Beschwerden und bean tragte in diesem Sinne eine Rückweisung der Sache an sie ( Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführer in wies zunächst

auf den schwierigen Werdegang des Versi cherten hin. Sie machte geltend, die Eingliederungsfachleute

hätten trotz gute r Motivation nur eine geringe Leistungsfähigkeit festgestellt

und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt a ls kaum möglich erachte t

( Urk. 1 Rz

8 21, 24-30 und 59 ) . In Anbetracht dessen sei en die Schlussfolgerungen im

Gut achten nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 Rz 43 und 48 f.).

Ferner fehle es diesem a n einer Auseinandersetzung mit abweichenden früheren Beurteilungen der psy chischen und geistigen Einschränkungen ( Urk. 1 Rz 40-42 und 50-54) . Überdies seien d ie somatischen Beschwerden unbeachtet geblieben ( Urk. 1 Rz 21 und 58) .

Endlich sei eine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar, da die hierfür benötigten Arbeitsbedingungen zu kosten- und personalintensiv seien ( Urk. 1 Rz 62-64). Andernfalls rechtfertige sich ein maximaler Abzug von 25 %

beim Invaliden einkommen , das

d em nach Art. 26 IVV festzulegenden hypothetischen Validen e inkommen gegenüberzustellen sei ( Urk. 1 Rz 69-78).

In der Replik argumen tierte die Beschwerdeführerin, b ei der festgestellten niedrigen Inte lligenz , d e r

diagnostizierten ADHS sowie aufgrund der Einschätzung der zahl reichen Ein gliederungsf achpersonen sei erwiesen , dass zumindest vorerst nur eine Arbeits fähigkeit im geschützten Rahmen bestehe . Weitere Abklärungen seien unnötig und da her unzumutbar. Andernfalls sei auf Kosten der Beschwerde gegnerin ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 12).

3.

3.1

In den Akten finden sich neben einigen Leistungsausweisen des Versicherten haupt sächlich Berichte von Fachleuten, die mit dessen Eingliederung bzw. Aus bildung betraut waren. Nichtsdestotrotz hängt es

– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in erster Linie vom Beweiswert des Gutachtens vom 3. Juli 2014

sowie der übrigen medizinischen Unterlagen ab, ob ohne weitere Abklärungen über den Rentenanspruch entschieden werden kann . 3.2

Wie das Bundesgericht mehrfach und auch jüngst

– in Präzisierung der unter E. 1.3 dargelegten Rechtsprechung – hervor gehoben hat , ist

d ie Frage nach den einer versicherten Person noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten: Die

arbeits me dizinische - Aufgabe der Ärzte besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funk tionen leidens bedingt eingeschränkt ist. Die Fachleute der Berufsberatung dage gen haben sich darüber auszusprechen, welche konkreten beruflichen Tätigkei ten auf g rund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich s ind (vgl. Urteil des Bundes gerichts I

936/2005 vom 2. April 2007 E. 3.3, bestätigt in den Urteilen 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014 E. 4.2 und 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachten den Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsy chiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Um die Beweiskraft der Begutachtung herabzusetzen, bedarf es daher objektiv feststellbarer Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Demgegenüber geht es nicht an, e ine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, allein weil die mit der Behandlung beauftragten Ärzte zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangen oder anlässlich einer beruflichen Abklärung eine von der medizinisch-theoretisch festgelegten Arbeitsfähigkeit erheblich abweichende, tatsächlich gezeigte Leistung festgestellt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts I_676/2005 vom 13.

März 2006 E. 2.4 und I_936/2005 vom 2. April 2007 E. 3.3). 3.3

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend ist also, ob die festge stellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizi nisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähig keit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kan n (Urteil des Bundesgerichts 9F_ 9/2007 vom 1 5. September 2008 E. 4.2.4.3). 4. 4.1

Im Gutachten vom 3. Juli 2014 wurde vorab der test psychologische Befund

wiedergegeben .

Die Psychologin lic. phil. H.___ hatte mit dem Versicherten einen Aufmerksamkeits- und Belastungstest D2, ein en Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE) sowie ein en

M atrizen-Test SPM durchgeführt (Urk.

7/102/15) .

Der Versicherte weise ein unterdurchschnittliches Tempo bei durchschnittlich vielen Fehlern auf. Die Konzentrationsleistung habe eher im unteren Normbe reich gelegen. Im Vergleich mit der altersgleichen Normstichprobe sei der Test unaufmerksam/unkonzentriert bearbeitet wo rden. Die Konzentration habe nach zwei Minuten nachgegeben, doch 40 Sekunden später habe sich der Versicherte wieder konzentrieren und die Leistung der ersten bearbeiteten Zeilen bis zum Schluss erbringen können, was auf Ausdauer hinweise.

Der Verbal-IQ

bei 79 liege

im grenzwertigen Bereich. Er stehe stellvertretend für erworbenes Wissen, das schlussfolgernde verbale Denken und die Aufmerksamkeit für sprachliche Inhalte. Im Durchschnittsbereich liege der Handlungs-IQ bei

9 4. Dieser umfasse die Flüssigkeit des schlussfolgernden Denkens, die räumliche Wahrnehmung, die Aufmerksamkeit für Details und die visuo-motorische Integration. Die Indexwerte Arbeitsgeschwindigkeit (Fähigkeit, visuelle Informationen möglichst schnell zu verarbeiten ), Arbeitsgedächtnis (Fähigkeit, Informationen zu erfassen, kurzzeitig zu merken und bearbeiten ) und Sprachverständnis würden im unter durchschnittlichen Bereich liegen.

Zusammenfassend liege d er Gesamt-IQ von 84 im unterdurchschnittlichen Bereich . Hinweise auf eine Intelligenzminderung nach ICD-10 g e be es keine.

Bei den Indexwerte n würden sich Defizite in den sprachlichen, verbalen Fähigkeiten zeigen , die wahrschei nlich als beeinträchtigend erlebt würden . Es beste he aber die Möglichkeit, dass der Versicherte diese mit anderen kognitiven Fähigkeiten kompensiere. Eine Arbeitsfähigkeit bei optimal angepasster Tätigkeit sei anzu nehmen ( Urk. 7/102/15-16). 4.2

Der Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

schlussfolgerte , es bestehe keine Intellige nzminderung mit Krankheitswert. Den reduzierten Verbal-IQ könne man über den Bildungsweg und die sozialen Pro bleme nachvollziehen (Schul- / Sprachwechsel, wenig gebildetes Elternhaus). Der Versicherte habe jedoch sowohl in der Testung im C.___ als auch durch die Psychologin H.___ und ebenso in seiner klinischen Untersuchung Mängel in der Konzentration- und Ausdaueraufmerksamkeit gezeigt. Insg esamt stehe also eine Aufmerksamkeitsschwäche im Vordergrund, keine pathologische Intelli genzminderung. Der Versicherte habe angegeben, einmalig Ritalin vor einer Prüfung genommen zu haben, wodurch er sich besser habe konzentrieren kön nen. Bei monotonen Tätigkeiten schweife er schnell ab. Er sei ein „sensation seeker“, spiele stundenlang und sei gerne auf der Strasse unterwegs. Es müsse einfach immer etwas gehen. Der Versicherte sei offenbar schon in der Schule hyperaktiv gewesen (Herumzappeln und Verlassen der Klasse unter einem Vor wand, um sich bewegen zu können). Er beschreibe Probleme in der Selbstorga nisation (Steuerklärung, Rechnungen), Impulsivität (Ausflippen) und eine ver stärkte emotionale Amplitude (ohne Nachteile im Alltag). In den Vorakten werde zudem mehrfach über erhöhte Ablenkbarkeit berichtet.

Der Gutachter stellte daher folgende Diagnosen mit „möglicher“ Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. einfache Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0) seit Kindheit, keine Intelligenzminderung (Gesamt-IQ 84) und 2.

Höhenangst ( Urk. 7/102/17) . 4.3

Zur Leistungsfähigkeit des Versicherten führte der Gutachter aus, dieser arbeite vollschichtig im geschützten Rahmen und wirke eher unter- als überfordert. Er schliesse Freizeitaktivitäten an die Arbeit an und es gehe ihm gut.

Aufgrund der Intelligenz lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Selbst Menschen mit deutlich niedrigerem IQ könnten in der Regel einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen. Für eine Tätigkeit als Logistiker scheine der Versicherte wenig motiviert, doch seien auch hier keine Einschränkungen erkennbar. Aus der beschriebenen ADHS-Problematik könnten sich je nach Tätigkeit zwar Einschränkungen ergebe

n. Im angestrebten Beruf als Se c uritas würden sich diese jedoch auf die Ausbildung (Aneignung des entsprechenden Fachwissens) beschränken, da die Tätigkeit selb st wenig anspruchsvoll und mit viel Bewegung (z.B. Rundgänge im Objektschutz) verbunden sei.

Zusammenfassend sei in optimal angepassten Tätigkeiten jetzt schon eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Diese könnte sich aber durch eine ADHS-Therapie (Stimulanzien) noch verbessern. Unter Ritalin sollte der Versicherte konzen triert er bzw. weniger ablenkbar sein, weniger Fehler machen, auch kognitiv anspruchsvollere Aufgaben lösen und sich theoretische Kenntnisse schneller aneignen können. Die Berufswahl Se c uritas sei z.B. mit einem Praktikum und bei Bewährung mit eine r Ausbildung zu unterstützen . Al lenfalls sei hier eine interinstitutionelle Zusammenarbeit sinnvoll. Die „m utmassliche “ Arbeits f ähig keit nach Durchführung dieser Massnahmen betrage 100 % ( Urk. 7/102/19) .

Auf explizite Frage nach der Arbeitsfähigkeit als ungelernte Hilfskraft in der freien Wirtschaft

bestätigte der Gutachter nochmals, diese betrage 100 % . Zum erfragten Belastungsprofil führte er aus, z umutbar seien alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten repetitiver Natur, kognitiv wenig anspruchsvoll, mit gewisser Toleranz gegenüber Leichtsinnsfehlern. Denkbar wären Tätigkeiten in der industriellen Fertigun g, als Se c uritas, als Chauffeur oder dergleichen . Aufgrund der somatischen Vorgeschic hte eher ungünstig seien rücken be lastende körperlich schwere Tätigkeiten. Aufgrund der Höhenangst seien Arbei ten auf Kränen oder Gerüsten ungeeignet ( Urk. 7/102/24). 5. 5.1

Es fällt auf, dass es sich um ein psychiatrisches Gutachten handelt, beim Belastungsprofil jedoch auch somatische Beschwerden b erücksichtigt wu rden, die der Gutachter mangels entsprechender Spezial kenntnis se nicht ausreichend selbst zu beurteilen verm ochte . D as vom RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nach Vorliegen der ersten Arztberichte am 2 9. August 2012 erstellte Belastungsprofil ist denn auch wesentlich eingeschränkter (rückenschonendes Arbeiten, leichte Lastenhebung bis max. 10 kg, keine nach vorne geneigten Arbeiten oder solche über Kopf). Er empfahl da mals eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums beginnend mit 50

%

und wies auf eine mögliche Besserung hin. Ferner sah er einen möglichen psychosomatischen Zusammenhan g mit Überforderungssituationen ( Urk. 7/55). Dr. med. J.___ , Facharzt

für Physikalische Medizinisch und Rehabilitation sowie Rheumatologie, diagnostizierte im März 2013 als letzter Spezialarzt

anhand klinischer und radiologischer Befunde ein chronisches lumbospondylo genes mit möglichem I ntermittieren L5-Reizsyndrom rechts bei Spondyloly se/ listhe sis und leichter skoliotischer Feh l haltung sowie rezessaler Stenose L5 rechts. Er hielt fest, der aktuelle Funktionszustand sei als gut zu bezeichnen, Hinweise auf eine wesentliche Chronifizierung oder Sym ptomaus weitung be stünden nicht. Er empfahl ein physiotherapeutisch begleitetes Auf bautraining im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie während drei bis sechs Monaten. Zum Belastungsprofil äusserte er sich nicht , ebenso wenig attestierte er dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit –

wohl mitunter auf grund der

laufenden Ausbildung

( Urk. 7/94/8-9).

Ferner rezeptierte d er Hausarzt noch

Ende 2013 Schmerzmedikamente ( Urk. 7/94/5).

Einerseits war der jüngste medizinische Bericht für die degenerative Erkrankung bei Erlass der angefochtenen Verfügung also bereits zwei Jahre alt. Andererseits fehlt in den Akten ein Belastungsprofil, erstellt von einem Facharzt anhand aktueller Befunde nach Durchführung der empfohlenen Massnahmen. Es ist daher der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden ein weiterer Abklärungsbedarf besteht (vgl. Urk. 6).

5.2

D er aktuell ermittelte Gesamt-I ntelligenzquotient (I Q )

von 84 ist alsdann geringfü gig höher als der Gesamt-IQ von 81, den die Testung mittels Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Kinder IV (HAWIK-IV) im Jahr 2009 durch d en

C.___ ergab (vgl.

Urk. 7/7/8).

Die Abweichung ist vernachlässigbar in Anbe tracht dessen, dass im Klassifikationssystems DSM-IV-TR ein Messfehler von ca.

fünf Punkten

– abhängig vom Test – berücksichtigt wird (vgl. Henning Sass et al, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV-TR, Göttingen 2003, S. 73 f. ).

Indessen gilt – wie von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt ( Urk. 1 Rz 39) – eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nur dann als gesundheitlich verur sacht, wenn die Intelligenz im medizinische Sinne vermindert ist, mithin der IQ weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG gi lt in der Regel eine Intelligenz im unteren Normalbe reich , d.h. ein

IQ zwischen 70 und 84 ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_108/201 4 vom 2 4. September 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Dementsprechend verneinte

das Bundesgericht mit Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009

den Rentenanspruch eines Versicherten mit einem IQ von 74, wobei es seiner Beurteilung das gebräuchliche Klassifikationssystem ICD-10

zugrunde legte. Dieses teilt Intelligenzminderungen in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ

49 bis 35) , schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fäll e

ein

(ICD-10: F70 bis F73) , wobei d ie Mehrzahl der in den oberen Bereichen der leichten Intelligenzminderung

Eingestuften noch für eine Arbeit anlernbar ist , die eher praktische als schulische Fähigkeiten, einschliesslich ungelernter oder angelernter Handarbeit, verlangt (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO] , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl.

2014, S. 310 ).

Die Einteilung der geistigen Beh inderungen gemäss DMS-IV-TR ist dieselbe unter Berücksichtigung von Messfehlern . Es wird ebenfalls angemerkt , dass Personen mit leichter geistiger Behinderung gewöhnlich die sozialen und beruflichen Fertigkeiten erwerben, um für sich selbst zu sorgen (vgl. Henning Sass et al, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV-TR, Göttingen 2003, S. 73 und 75 ).

Nichts zu Gunsten des Versicherten kann ferner aus der dannzumal vom C.___ gestellten Diagnose „ICD-10, multiaxial K/J, Achse 3: Niedrige Intelligenz (4)“ abgeleitet werden. Das dabei angewendete Multiaxiale Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters ist eine Weiterentwicklung des ICD-10 Schemas und umfasst folgende Achsen: I. klinisch-psychiatrisches Syndrom, II. umschriebene Entwicklungsstörung, III . Intelligenzniveau, IV. somatisch e Erkrankungen, V. abnorme psychosoziale Umstände und VI. g lobale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus. I nso weit ist der Beschwerde führerin beizupflichten ( Urk. 12 Rz 88 f. , Urk. 13 ) . In Ergänzung dazu ist a ber zu betonen, dass die vorliegend interessierende III. Achse auf der ob erwähnte n ICD-10 Einteilung

für den Bereich IQ 69)

ergänzt: niedrige Intelli genz (IQ 70 bis 84), Normvariante (IQ 85 bis 114), hohe Intelligenz (IQ 115 bis 129) und sehr hohe Intelligenz (IQ über 129).

Die festgestellte „niedrige Intelli genz“ ist daher nicht mit einer invalidisierenden Intelligenzminderung im Sinne des ICD-10 gleichzusetzen.

Zusammenfassend ist e ine geringe Intelligenz als invalidisierender Gesundheits schaden

aufgrund der Testerg ebnisse von 2009 und 2014 selbst unter Berück sichtigung von Messfehlern

definitiv auszuschliessen . Es ist sogar

möglich , dass der Versicherte

– in Anbetracht der neu gestellten Diagnose ADHS

– sein Potenz ial bisher noch nicht vollständig ausschöpfen konnte (vgl. Rossi, ADHS, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Informationen aus der Praxis für Betroffene, Angehörige und Fach personen, S. 165, abrufbar unter www.adhs.ch) .

Eine Ausnahme vom Regel fall, wie sie die Beschwerdeführerin fordert ( Urk. 1 Rz. 39-44), ist denkbar, wenn die festgestellte Intelligenz im unteren Normbereich die erwerblichen Auswirkungen eines anderen invalidenversicherungsrechtlich anerkannten Lei dens negativ beeinflusst . Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.3

Gemäss Gutachten steht im Vordergrund ei ne hyperkinetische Störung, konkret eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F 90.0). Die Begriffe Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstör ung , definiert nach dem DSM-V der American Psychiatric Association , und hyperkinetische Störungen , definiert nach der ICD-10 der WHO, beschreiben ein länger dauerndes und situationsübergreifend auftretendes psychiatrisches Störungsbild mit einer Kern symptomatik von Unaufmerksamkeit, motorischer Unruhe und Impulsivität, deren Ausmass nicht dem Alter, Entwicklungsstand und der Intelligenz des Betroffenen entspricht und zu klinisch bedeutsamen funktionellen Beeinträchti gungen in mehreren Lebensbereichen, z.B. im familiären, schulischen oder beruflichen Alltag, führt. Es handelt sich um eine Entwicklungsstörung, die in der Kindheit in Erscheinung tritt und über das Jugendalter hinaus oftmals i m Erwachsenenleben

– mit teil s veränderter Symptomatik – fortbesteht. D ie in der ICD-10 und dem DSM-V aufgeführten diagnostischen Kriterien wurden für die Störung bei Kindern und Jugendlichen entwickelt , bilden aber auch Grundlage für die Diagnose bei Erwachsenen (vgl. Retz/Davydenko/Kröher/Retz-Junginger: Transition der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vom Jugend- ins Erwachsenenalter, in: Kinderärztliche Praxis 2014 S. 3 36 ff.;

Banaschewski/Döpfner,

Aufmerksam keits defizit-/Hyperaktivitätsstörung: Stö rungsbild und Klassifikation, in: Kinder ärztliche Praxis 2014 S. 286 ff. ; W HO , Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl.

2014, S. 358 f. ).

Die Beschwerdegegnerin machte wenig differenziert geltend, diese Diagnose beeinflusse zwar „sicherlich“ die Ausbildung, begründe aber keinen Rentenan spruch. Festzuhalten ist, dass d as Bundesgericht ein e Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch ADHS im Erwachsenenalter bisher – soweit ersichtlich – nur von vornherein ausschloss , wenn die versicherte Person vor der Diagnose stellung effektiv längere Zeit einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.2). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der Gutachter stellte als erster und einziger beim Versicherten die Diagnose A DHS . Der C.___ diagnostizierte im Jahr 2009 neben der geringen Intelligenz nur eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und eine atypische familiäre Situ ation (ICD-10: Z60.1). Erster e fällt nun bereits aufgrund des Zeitkriteriums aus ser Betracht (vgl. WHO , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl.

2014, S. 209 f.) und l etztere ist e ine sogenannte Z-Kodierung , die zur K lassifizierung von Umständen vorgesehen ist , die den Gesundheitszustand einer Person zwar beeinflussen, an sich aber keine Krank heit oder Schädigung sind . Eine solche Belastung fällt nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens

(vgl. Urteil des Bundesge richts I

514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.2.2.2).

Infolgedessen

wäre vom Gutachter eine besonders detaillierte ADHS- Abklärung zu erwarten gewesen. Dazu gehört hätten beispielsweise ergänzende Gespräche mit Angehörigen und dem aktu ellen Arbeitsumfeld, die Verwendung standardisierter Checklisten und Frageb ö gen

sowie eine sorgfältige Familienanamnese und Differenzialdiagnostik . Letzterer kommt gerade bei einer Problematik wie der ADHS, deren Kernsymp tome auch bei sehr vielen weiteren psychischen und neurologischen Störungen vorkommen können, gross e Bedeutung zu

( vgl. Rossi, a.a.O. , S. 36 f. ; Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2011 E. 5.1 und 5.2 ; vgl. auch Ausschlusskriterium E

des DMS-V ).

Indessen fielen die Anamnese , die Erörterung der subjektiven Beschwerden sowie die Erhebung der objektiven Befunde im Gutachten sehr knapp aus (vgl. Urk. 7/102/11-15) , so dass

– der Beschwerdegegnerin folgend ( Urk.

2) – von einer Verdachtsdiagnose

auszugehen ist . Der Gutachter äusserte sich dement sprechend auch nicht weiter zum Schweregrad der ADHS. Vielmehr räumte er selbst ein , dass man nun üblicherweise die adhs-typischen Auslenkungen in den Bereichen Hyperaktivität, Aufmerksamkeit, Selbstorganisation, emotionale Schwankungen und Impulsivität durch standardisierte Fragebögen (Wender-Reimherr-Interview) und Rückfragen bei den Eltern abklären würde. Beim Ver sicherten verspreche er sich davon aber wenig zusätzlichen diagnostischen Gewinn, da dieser nicht sehr differenziert berichten könne und die alkohol kranke Mutter hier wahrscheinlich ebenfalls Mühe haben dürfte ( Urk. 7/102/17).

Weitere

Abklärungen sind aber

nicht bereits deshalb verzichtbar , w eil sie sich als schwierig erweisen könnten . So ist es b ei einem Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivität nicht in gleiche r W eise wie etwa bei einer Depression mit vermin derter Belastbarkeit einleuchtend, dass jemand am Arbeitsplatz eher unterfordert wirkt , nur weil es ihm gut geht und er viel in seiner Freizeit unternimmt (vgl. Urk. 7/102/19) . 5.4

Zur letztlich massgebenden Arbeitsfähigkeit machte der Gutachter verschiedene

Angaben. Er

attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit erstens in „optimal angepassten“ Tätigkeiten ( Urk. 7/102/19) , zweitens für körperliche leichte bis mittelschwere ungelernte Hilfstätigkeiten repetitiver Natur, kognitiv wenig anspruchsvoll, mit gewisse r Toleranz gegenüber Leichtsinnsfehlern (Urk.

7/102/20) und drittens explizit als Logistiker , Chauffeur oder Se c uritas, wobei er Schwierigkeiten bei der Aneignung des entsprechenden Fachwissens einräumte und eine inter in stitutionelle Zusammenarbeit als allenfalls sinnvoll erachtete ( Urk. 7/102/19) . Ferner bemerkte er, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch eine ADHS-Therapie noch verbessern. Dann wären auch kognitiv anspruchs vollere Tätigkeiten mit geringerer Fehlerto leranz möglich . Im Zusam men hang mit den medizinischen und beruflichen Massnahmen sprach er sodann von einer „mutmasslichen“ Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/102/19).

Vorab ist festzuhalten, dass keine aktuell verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit besteht, wenn eine Person die se an sich ausüben kann, aber nicht klar ist, ob sie sich d as dafür erforderliche Fachwissen aneignen kann bzw. dazu Eingliederungsmassnahmen notwendig sind . Dasselbe gilt für eine mutmasslich e Arbeitsfähigkeit nach Durchführung von Massnahmen. Weiter wurde im Gut achten nicht erörtert, ob das unterdurchschnittliche Arbeitstempo in de r Testung letztlich zu einer Einbusse der Leistungsfähigkeit zufolge zeitlichem Mehrauf wand führt . Immerhin wurde bereits in der ersten Testung auf die deutlich ein geschränkte Arbeitsgeschwindigkeit hingewiesen ( Urk. 7/7/8 und 7/7/10) und auch in der k linischen Untersuchung stellte der Gutachter eine , wenn auch minimale Verlangsamung im formalen Denken fest. Das angeführte Belastungs profil beruht zudem nicht nur auf IQ-bedingten Einschränkungen . Es berück sichtigt zusätzlich körperliche Einschränkungen und gesundheitlich bedingte kognitive Defizite, di e sich unter adäquater Therapie in nicht bekanntem Aus mass verringern lassen sollen . D abei ist zu beachten, dass das Bundesgericht einen Anspruch auf die Übernahme der Behandlung mit Ritalin bei hyperkine tischen Störungen im Sinne einer medizinischen Massnahme nach Art. 12 IVG wiederholt abgelehnt hat . Zur Begründung führte es jeweils aus, es stehe eine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hin weg in Frage, wobei sich über den damit erreichbaren Erfolg keine zuverlässige Prognose stellen lasse, weil klinisch oder wissenschaftlich sichere Faktoren, welche für individuelle Patienten eine Vorhersage erlauben würden, nicht exi stierten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2011 vom 2 3. Mai 2012 E.

3.4 mit diversen Hinweisen). Auch Rossi, a.a.O., S. 22 weist darauf hin, dass die medi kamentöse Behandlung bei Erwachsenen (nur) in rund 50 % der Fälle erfolgreich sei und se hr abgestimmt zu erfolgen habe.

Demnach i st es für die Invaliditätsbemessung unabdingbar, bei bestätigter ADHS-Dia gno se zunächst einen Behandlungsversuch durchzuführen und

letzt lich mit Blick auf das eingeschränkte Belastungsprofil die Einkommens- bzw. Prozentz ahlen zu ermitteln. Auf letzteres kann auch nicht unter Berufung auf Praktikabilität und Verhältnismässigkeit des Verwaltu ngsaufwandes verzichtet werden. Die massgebenden Zahlen sind in den Akten festzuhalten, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, aufgrund welcher erwerblichen Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmte n Invaliditätsgrad erkannt hat (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 207 mit Hinweisen auf BGE 114 V 301 E. 3 und ZAK 1961 S. 84) . Vorliegend finden sich weder i m angefochtenen Ent scheid ( Urk. 2) noch den Feststellungsblättern zum Vorbescheid ( Urk. 7/116) oder Einwand ( Urk. 7/103) entsprechende Angaben. Der RAD-Arzt Dr. med. Wüst, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt einzig fest, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit betrage 0 % ( Urk. 7/103/3) . Dies lässt keine rlei Rückschlüsse auf das Validen- oder Invalideneinkommen zu und ist letztlich nicht nachvollziehbar , nachdem gutachtlich ein eingeschränkte s Belastungsprofil festgestellt wurde und im Laufe der Attestlehre körperliche Beschwerden hinzutraten , aufgrund welcher d er RAD-Arzt Dr. I.___ die Eig nung der Tätigkeit als Logistiker in Frage stellte (vgl. Urk. 7/55) . 5.5

Zu bedenken gilt es überdies, dass e ine unbehandelte ADHS durch die Sympto ma tik selbst sowie deren Folgen (Selbstwertprobleme, Frustration, Aggressionen etc.) häufig mit Problemverhalten in Schule, Beruf, Familie und Freizeit ein her geht . Die ADHS führt zu Lernstörungen, erwartungswidrigen schulischen Minder leistungen und kann in einigen Fällen auch in delinquente m Verhalten münden . Später kann eine ADHS Suchterkrankungen, Depressionen, Angst störungen und andere Beziehungs- und Verhaltensstörungen hervorrufen (vgl. Rossi, a.a.O., S. 20 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2011 vom 2 8. März 2012 E. 3.2 ).

Der Versicherte hat ein gewisses Potenz ial für Suchterkrankungen bereits an den Tag gelegt (Urk.

7/10 2 /12). Ausserdem kann der in den Akten doku men tierte schwierige schulische und berufliche Werdegang (vgl. Urk. 7/1, 7/32 33, 7/40-41, 7/46/2, 7/53, 7/70, 7/87/1-10 und 13-23) bei Verdacht auf ADHS in Kombination mit den bisher ermittelten IQ- und I n dexwerten (vgl. E.

4.1, Urk. 7/7/10 ff. ) wohl nicht einzig auf psychosoziale Umstände wie Schul wech sel, Zweisprachigkeit und wenig gebildetes Eltern h aus zurückgeführt wer den (vgl. E. 4.2) . Der Gutachter hielt den n auch au sdrücklich fest, wenn es dem Ver sicherten gelinge, eine Stelle zu finden, die zu seinen Interessen, Fähig keiten und Einsch ränkungen passe bzw. wenn er durch eine Stimulanzien behandlung hilfreich unterstützt werden könne, sei die Prognose gut. Wenn nicht, dann habe er ein erhöhtes Risiko für Sekundärfolgen d er ADHS wie Drogen, Krimina lität und psychische Störungen ( vgl. Urk. 7/102/20).

Bei ihren bisherigen Eingliederungsbemühungen trug die Beschwerdegegnerin diesen Aspekten zu wenig Rechnung. Aus dem Gutachten geht zumindest deut lich hervor , dass sich die

Einschränkungen nicht nur aus dem IQ ergeben und unter adäquater Behandlung allenfalls verbessert werden können ( Urk. 7/102/19). Es ist daher fragwürdig, o b die beruflichen Möglichkeiten des Versicherten mi t dem Abschluss zum Praktiker P rA Logistik nach INSOS bereits aus ge schöpft sind. Der C.___ prognostizierte im Jahr 2009 bei ähnlichen Tester gebnissen ohne Berücksichtigung einer ADHS , eine adäquate berufliche Ein gliederung sei mit einige r Wahrscheinlichkeit erfolgreich

( Urk. 7/7/8). E ine Leistungssteigerung durch die Einnahme von Ritalin und weitere unterstützende Therapien erscheint zudem aufgrund de r Angaben des Versicherten prüfenswert

( Urk. 7/102/14). Ist sein aktueller Bildungsstand aber mitunter durch eine erst jetzt erkannte, bisher ungenügend behandelte Erkrankung verursacht , die gemäss Gutachter auch künftig die Ausbildung zu einer geeigneten Tätigkeit erschwert (vgl. Urk. 7/102/19) , was von der Beschwerdegegnerin übrigens nicht in Abrede gestellt wird (vgl. E. 2.1) , bedarf es aufgrund dieser neuen E rkennt nisse einer weiteren Prüfung von Eingliederungsmassnahmen.

6 .

6.1

Zusammengefasst überzeugen das Gutachten vom 3. Juli 2014 und die von der Beschwerdegegnerin daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht. Das Gutach ten gibt vielmehr Anlass zu weiteren

umfassenden medizinischen Abklärungen

(nicht nur hinsichtlich der somatischen Beschwerden) , allenf alls der Auferle gung einer Schadenminderungspflicht in Form einer Behandlung und – abhän gig von deren Erfolg – neuen Eingliederungsmassnahmen.

Ebenso sind erwerb liche Abklärungen vorzunehmen. Da die notwendigen Abklärungen somit grundsätzlicher Natur und voraussichtlich mit einem Behandlungsversuch sowie weiteren Eingliederungs massnahmen zu kombinieren sind, fällt ein Gerichtsgut achten ausser Betracht. D ie Sache ist folglich gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.2

Im Übrigen wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben,

dass ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch trotz des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ auch entstehen kann, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind, aber keine beruflichen Massnahmen laufen oder angeordnet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 2 1. Sep tember 2012 E. 3.3.1). So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_186/2009 vom 2 9. Juni 2009 E. 3.3 die Prüfung des Rentenanspruchs mit tels Ein kommens vergleich für angezeigt, als bei einer versicherten Person, die aufgrund ihrer psychischen Gesundheit bisher keine berufliche Ausbildung absolvieren konnte, trotz voller Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten die geplanten Ein gliederungsmassnahmen invaliditätsbedingt nicht durchgeführt werden konnten. Die vorliegende Situation könnte vergleichbar sein . Der Abschluss als Praktiker Logistik nach INSOS orientiert sich speziell an den indi viduellen Fähigkeiten von Jugendlichen, die der zweijährigen Attestausbildung (EBA) wegen einer Lern- oder Leistungsbeeinträchtigung (noch) nicht gewach sen sind (vgl. www.insos.ch/ praktische -ausbildung) , weshalb damit keine zureichenden beruflichen Kenntnisse für den ersten Arbeitsmarkt erworben werden . Der Versicherte nahm dementsprechend auch umgehend eine Arbeit im geschützten Rahmen auf ( Urk. 1 Rz 72 f.). Ob noch weitere Eingliederungsmass nahmen geboten sind, werden die Abklärungen zeigen.

Anzumerken bleibt, dass di e Bestimmung von Art. 26 IVV nicht grundsätzlich aus schliesst , dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Vorausgesetzt sind aber eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte. In einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden, liess das Bundesgericht die Frage des anrechenbaren Vali deneinkommens explizit offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen , 3.2 und 3.4). Die Beschwerdegegnerin wird daher gegebenenfalls die Umstände näher zu klären und die Festlegung des Valideneinkommens eingehend zu begründen haben. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuer legen sind.

Die Beschwerdeführerin verlangt implizit eine Parteientschädigung ( Urk. 1 Rz

84). Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Keine Prozessentschädigung steht demgegenüber in der Regel dem Gemeinwesen zu ( § 34 Abs. 2 GSVGer). So hat das Bundes gericht entschieden, dass kein Anspruch auf Prozessentschädigung besteht, wenn eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe eine obsiegende ver sicherte Person vertritt. Die Institution nehme öffentliche Aufgaben wahr und die finan ziellen Mittel dazu stammten aus der öffentlichen Hand (vgl. BGE 126 V 11). Angesichts der Begründung muss dies auch gelten, wenn eine entspre chende Institution wie vorliegend selbst Beschwerde führt. Darüber hinaus han delt es sich angesichts der wenigen medizinischen Unterlagen ohnehin nicht um einen komplizierten Sachverhalt, der einen unüblich hohen Arbeitsaufwand erforderte und damit eine Prozessentschädigung recht fer tigen würde (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - G erichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti