Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957, absolvierte eine kaufmännische Lehre und arbeitete
von 1984 bis 2012 mit einem 60%-Pensum als Redaktor bei der Z.___ AG (Urk. 6/7 S. 1). Ab Ende März 2012 war er infolge psychischer Probleme zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/20 S. 2,
Urk. 6/21 S. 8) . Kurz vor Antritt des bereits organisierten Aufenthalts im Sanatorium A.___
vom 2 4. April 2012 bis 2 0. Juni 2012 beging er einen Suizidversuch (Urk. 6/8 S.
5 f.,
Urk. 6/20 S. 1) .
Am 1 7. Juni 2012 meldete sich der Versicherte wegen einer Depression und Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zur beruflichen Integration an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle holte Berichte bei der da maligen Arbeitgeberin (Urk. 6/7) und den behandelnden Ärzten (Urk. 6/8, 6/14 und 6/15) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/6) ein. Anschliessend teilte sie dem Versicherten am 1 1. Dezember 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/17).
In der Folge gab sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und H aushalt in Auftrag (Urk. 6/27).
Bereits im August 2012
hatte der Versicherte seine Arbeit wieder aufgenommen . Im Zeitpunkt seines zweiten Suizidversuchs im Oktober 2013
arbeitete er mit einem 40%-Pensum (Urk. 6/27 S. 1) . Es folgte n ein Aufenthalt in Psychiatrischen Klinik B.___ vom 2 8. Oktober 2013 bis 20. Dezember 2013
(Urk. 6/42 S. 1) sowie die Kündigung durch die Arbeitgebe r in per Ende Juli 2014 (Urk. 6/58 S. 8) .
Nach dem die neuen Arztberichte vorla gen (Urk. 6/30, 6/32, 6/39 und 6/42),
führte die IV-Stelle einen Einkommens vergleich durch (Urk. 6/57) und s tellte mit Vo rbescheid vom 16. Oktober 2014 e ine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht
(Urk. 6/59). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten du rch den Verein syndicom, am 23. Oktober 2014 Einwand (Urk. 6/61). Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle den A nspruch auf eine Invalidenrente nunmehr unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der gemisch t en Methode un d einen Invaliditätsgrad von 25 %
(Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum
vertreten durch den Verein syndicom (Vollmacht, Urk. 3), am 2 7. März 2015 Beschwerde
(Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit bzw. - bei Versicherten, die vor der Beein trächtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts; ATSG).
Erwerbs unfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgaben bereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.3
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Gegenstand der Verfügung vom 2 6. Februar 2015 ist der Rentenanspruch, nach dem beim Beschwerdeführer in erster Linie
eine rezidivierende depressive Stö rung (ICD-F33.1) und eine soziale Phobie (ICD-F40.1), allenfalls eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-F60.6),
diagnostiziert wurden (Urk. 6/8 S. 5, Urk. 6/8 S. 7, Urk. 6/14 S. 1, Urk. 6/15 S. 1, Urk. 6/20 S.
4, Urk. 6/20 S. 9, Urk. 6/39 S. 1 f., Urk. 6/42 S. 1).
2.2
D ie Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammen gefasst mit der Anwendbarkeit der gemischten Methode. Der Einkommensver gleich ergebe bei einem Erwerbsanteil von 60 % einen Invalid itätsgrad von 37 % . Auszugehen sei dabei v on einem der Teuerung angepasste n
Validenein kommen von Fr. 65‘ 780.–. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: LSE) 2010, Tabelle 1 Ziffer 82 und unter Berücksichtigun g eines Abzugs von 10 % auf Fr. 41‘161.50 festzusetzen . Die Einschränkung für die 40%-Tätigkeit im Haus halts bereich betrage 6 % . Gesamthaft resultiere ein Invaliditätsgrad von 25 %, der nicht rentenbegründend
sei (Urk. 2).
2. 3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, d ass er ohne psychische Beschwer den
stets zu 100 % als Redaktor gearbeitet hätte und künftig arbeiten würde.
Somit
sei für die Invaliditätsbemessung
ein Einkommensvergleich durchzufüh ren und d iesem ein Valideneinkommen von Fr. 109‘633 .–
zugrunde zu legen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei g emäss
IV-Rundschreiben Nr.
328 auf die LSE 2012 abzustellen und von 41.7
Wochenstunden auszuge hen . Angesichts des Zumutbarkeitsprofils massgebend sei die Tabelle T A1_tirage_skill_level, Sektor 3 Dienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 1. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum vo n 60 % gemäss Verfügung bzw. 75 % gemäss Einschätzung von Dr. med. C.___
resultiere
nach dem A bzug von 10 %
ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘155.70 bzw. Fr. 40‘194.6 0. Es sei daher
von einem Invaliditätsgrad von 7 1 %, eventualiter 63 %
auszugehen. Subeventualiter
sei die Sache zur genaueren Prüfung der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6-9). 2. 4
Streitig ist somit die Bemessungsmethode der Invalidität bzw. die damit zusam men hängende Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne psychi sche Beschwerden zum Zeitpunkt des Erlasses der rentenabweisenden Ver fügung mit überwiegender Wahrscheinlich keit gearbeitet hätte. Differenzen bestehen alsdann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens. 3. 3.1
Die B e schwerdegegnerin stützte sich bei der Anwendung der gemischten Methode
auf die Qualifikation im von ihr in Auftrag gegebenen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf u nd Haushalt vom 31. Oktober 201 1 (Urk. 6/27) . 3.2
Diesem ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 1973 bis 1976 eine kaufmännische Lehre absolvierte und ab Februar 1984 bei der Z.___ AG mit einem 60%-Pensum als Redaktor angestellt war. Nach dem (ersten) Suizidversuch habe er seine Arbeitstätigkeit im August 2012 mit einem 40%-Pensum wied er aufgenommen. Angestrebt werde wieder ein 60%-Pensum. Die Ehefrau verdien e
Fr. 4‘000.– pro Monat. Für die Hypothek und die Krankenkasse würden monatliche Kosten von rund
Fr. 740.– bzw. Fr. 350.– anfallen (Urk. 6/27 S. 1).
Vor Ort habe sich der Beschwerdeführer sodann spon tan dahingehend geäussert, dass er seit Jahren in einem 60%-Arbeitspensum tätig sei. Dieses Arbeitspensum habe er bewusst gewählt. Die Ehefrau gehe auch zu 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach, so könnten sie die Kin dererziehung sowie den Haushalt teilen. Nachdem die Kinder nun volljährig seien, arbeite er weiterhin Teilzeit, da es aus finanzieller Sicht nicht nötig sei, das Arbeitspensum zu erhöhen (Urk. 6/ 2 7 S. 3).
Die Abklärungsperson erachtete
di e se Erklärung des Beschwerdeführers als plausibel und nachvollziehbar. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er
auch bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 60
% nachgehe n und sich mit den restlichen 40 % am Haushalt beteilige n würde (Urk. 6/27 S. 1 und 3). 3.3
Alsdann erkundigte sich die Abklärungsperson bei m Beschwerdeführer mit E Mail vom 9. August 2013, ob sie ihn richtig verstanden habe, dass er über all die Jahre in einem 60%-Pensum gearbeitet habe, weil sie finanziell nicht auf ein grösseres Einkommen angewiesen seien und er die restliche Zeit für die Freizeit nutzen könne. Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 1 2. August 2013 wörtlich : „Ja, meine Frau und ich haben sich Erwerbs- und Haushaltarbeit inklusive Kindererziehung geteilt. Ich arbeite seit vielen Jahren Teilzeit, also 60 %, ebenso wie meine Frau“ (Urk. 6/26). 3.4
In den mündlichen und schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers finden sich somit keine Hinweise darauf, dass die Reduktion auf ein 60%- Teilzeitpen sum
im Februar 1984
im Zusammenhang mit seinen psychischen Beschwerden erfolgte . Dabei stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts pra xisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Vorliegend kann dies allerdings nicht absolut gelten, da die Abklärungsperson selbst während der Befragung des Beschwer deführers angesichts seiner schlechten psychischen Verfassung gewisse Zweifel an seiner Aussage
zum Arbeitspensum (Urk. 6/58 S. 4). 3.5
Die abgeklärten
äusseren Umstände sprechen indessen klar f ür eine bewusste und aus freien Stücken erfolgte Reduktion des Arbeitspensums, wie sie vom Versicherten ja auch bestätigt wo r den ist . So ist eine absolu t gleichmässige Auf gabenteilung während der Ehe nicht als logische Konsequenz einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des einen Ehegatten zu sehen,
zumal
die Ehegatten diese Aufgabenteilung nicht nur über Jahrzehnte hinweg beibehiel ten, sondern bereits vor der Geburt der Kinder (Jahrgänge 1985 und 1990; Urk. 6/1 S. 2) fest ge legt hatt en und nach deren Volljährigkeit weiterführten, was ein weiteres starkes Indiz dafür ist, dass Grund dafür die eigene Lebensplanung und nicht die Gesundheit des Beschwerdeführers war . Schliesslich lässt auch das Familieneinkommen von über Fr. 9‘000.– pro Monat bei ausgesprochen günsti gen Wohnverhältnissen eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht als notwendig und damit nicht
bereits aus diesem Grund als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer verwies
demgegenüber zum Beweis bereits früher bestehen der Beschwerden mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit auf zwei Arzt berichte . Der erste (Urk. 6/32) wurde von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, verfasst. Er behandelte den Beschwerdeführer von 1999 bis Juli 2012 ambulant (vgl. E. 4.2). Der zweite (Urk. 6/30) stammt von der psychiatrischen Klinik B.___ (vgl. E. 4.3) . Darüber hinaus finden sich in den Akten auch Berichte des Sanatoriums A.___ (vgl. E. 4.4 .)
und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ambulanter Behandler des Beschwerdefüh rers seit dem ersten Klinikaufenthalt (vgl. E. 4.5) . 4.2
Dr. D.___
hielt in seinem auf Wunsch des Versicherten ver f assten
Schreiben vom 1 3. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn aufgrund seiner gesundheit lichen Verfassung nur 60 % gearbeitet habe. Angesichts der schon damals deut lich erkennbaren Symptomatik habe es sich dieser nie zugetraut, mehr zu arbeiten. Seine Ängste und die Neigung zu depressiven Phasen in Verbindung mit der ängstli ch-vermeidenden Persönlichkeitss t r uk tur bestünden bekanntlich seit seiner Jugendzeit. E r habe somit zwar von sich aus, aber zweifellos aus Krankheitsgründen ein reduziertes Arbeitspensum gewählt, ansonsten bereits bei Behandlungsbeginn eine partielle Krankschreibung hätte erfolgen müssen. Die Arbeitsbelastung sei immer wieder Thema gewesen und der Beschwerde führer habe in gravierendem Ausmass darunter gelitten, sich täglich den Ansprüchen des Arbeitslebens und damit verbundenen sozialen Kontakten aus setzen zu müssen (Urk. 6/32).
Bereits in seinem B ericht vom 2. August 2012 hatte sich Dr. D.___, dahin gehend geäussert, dass der Beschwerdeführer seit der Jugend an Angstproble men und deutlich eingeschränkter Selbstsicherheit leide . Es handle sich um eine jahrelang andauernde Problematik mit wechselhafter Ausprägung von depressi ven Phasen und sozialen Phobien. Dank Psychotherapie und unterschiedlichen Medikamenten sei er soweit stabil gewesen, dass die Arbeitsfähigkeit meist habe erhalten werden können . E s sei wiederholt zu eher kurzen Ausfällen gekommen. Vor rund einem Jahr sei
eine langsame Verschlechterung des Zustandes mit verstärkten Ängsten und Suizidgedanken eingetreten
(Urk. 6/8 S. 7 f.) . 4. 3
D er detaillierten Anamnese im Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 2 0. Dezember 2013 zuhan den der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
be ric htet habe, seit der Kindheit unter im sozialen Kontext auftretenden Ängsten mit assoziierten Sprechstörungen zu leiden. Im 1 6. Lebensjahr sei es zu einer ersten depressiven Episode gekommen. In den Jahren 1977 und 1987 habe er jeweils während ca. sechs Monate n wegen der sozialen Phobie eine ambulante Psychotherapie besucht. Von 1994 bis 1995 habe er sich wegen der rezidivie renden depressiven Störung sowie der sozialen Phobie wieder in psychiatrische Behandlung begeben. Schliesslich sei er aufgrund derselben Beschwerden von 1999 bis 2012 von Dr. D.___ psychiatrisch behandelt worden und stehe seither bei Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 6/30 S. 2).
Eigenanamnestisch sowie fremdanamnestisch (Ehefrau, Arbeitgeber, Dr. C.___) habe sich wider spruchsfrei und kongruent in Erfahrung bringen lassen, dass der Beschwerde führer sei t dem Jugendalter an einer im Verlauf der letzten Jahre zunehmend massiv ausgeprägten sozialen Phobie mit ausgeprägter Furcht im Zentrum der Aufmerksamkeit sowie einem sehr differenzierten Vermeidungsverhalten leide. Die Tatsache, dass er
seit seiner Aufnahme der Arbeit als Redaktor vor 30 Jah ren mit einem P ensum von nur 60 % arbeite, sei als Folge der k r ankheitsbe dingten Minderung der Leistungsfähigkeit und nicht als frei gewählte Entschei dung zu wer t en. In den letzten 13 Jahren sei er nur noch mit Einnahme von Temesta in der Lage gewesen, seinem Beruf nachzugehen. Durch das Vermei dungsverhalten sowie die Anspannung in nicht zu vermeidenden Situationen sei es vor allem in de n letzten drei Jahren zu schweren Folgen im beruflichen Umfeld (massive Leistungsminderung, häufige Fehlzeiten) und in der partner schaftlichen bzw. familiären Interaktion sowie einem allgemeinen Rückzugs verhalten mit erheblicher Verringerung der Lebensqualität gekommen (Urk. 6/30 S. 4) . Der aktuelle Suizidversuch sei, wie der Suizidversuch 2012, auf dem Boden einer klar mit der sozialen Phobie in Zusammenhang stehenden, seit ca. drei Monaten zu verzeichnenden schweren depressiven Symptomatik erfolgt. Als psychosozialer Hintergrund der aktuellen Exazerbation seien Änderungen des beruflichen Umfeldes mit vermehrter Notwendigkeit zur Teilnahme an Teambesprechungen sowie eine zunehmende Erschöpfung des familiären Umfeldes zu eruieren (Urk. 6/30 S. 5).
Der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 3 0. Dezember 2013 ist im Wesentlichen eine Wiederholung des ersten Berichts (Urk. 6/42). Dem undatierten „ vorläufigen “ Austrittsbericht ist nicht s
Relevantes zu entnehmen (Urk. 6/8 S. 5 f.) 4.4
Im Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ vom 1 6. Juli 2012 zuhanden des ambulanten Behandlers wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2 0. Lebensjahr in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Zur Erst konsultation sei es damals aufgrund einer Sprechproblematik gekommen. Er habe vor der zweiten Gymnasialprüfung zu stottern begonnen. Seither habe sich diese Symptomatik verschlimmert. Seit 13 Jahren leide er unter depressiven Episoden und sei bei Dr. D.___ in Behandlung . Seit vier Monaten habe die depressive Symptomatik zugenommen, vier Wochen vor dem Klinikeintritt habe er nicht mehr aus dem Bett aufstehen können (Urk. 6/20 S. 4 f.).
Im Bericht vom 1 8. Oktober 2012 an die Beschwerdegegnerin wies das Sana torium A.___
zusätzlich darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer s eit dem 2 4. April 2012 behand e ln würden, d och sei es wahrscheinlich, dass schon zuvor deutliche Einschränkungen bestanden hätten
(Urk. 6/14 S. 7). 4.5
Schliesslich führte der aktuell behandelnde Dr. C.___
in seine m Bericht vom 2 2. November 2012 aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, schon als Kind depressiv gewesen zu sein und gestottert zu haben. Erstmals sei dies bei der Zulassungsprüfung für da s Gymnasium passiert. Vor zwei Jahren sei er am Telefon bei Buchstaben L hängen geblieben, seither vermeide er Telefonate nach Möglichkeit (Urk. 6/15 S. 2) .
Nichts Neues bezüglich der früheren Beschwerden ergibt sich aus seinen Berich ten vom 2 8. November 2012 zuhanden der Krankenkasse (Urk. 6/20 S. 9 f.) und 5. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/39) . 4.6
Im Rahmen der Würdigung der dargelegten Berichte ist vorab auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass behandelnde A rztpersonen bzw. Thera piekräfte
mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtliche n Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Den vorliegenden Berichten lassen sich alsdann keine objektivierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Beginn der zuletzt ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeit (ab Februar 1984) entnehmen. Ebenso wenig enthalten die Berichte irgendwelche Hinweise auf bereits damals erhobene Befunde, kon kret gestellte Diagnosen oder behandelnde Ärzte bzw. Institutionen. Die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese in den Berichten rückblickend für die letzten 30 Jahre erfolgte, beruhte jeweils einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Echtzeitliche Dokumente existieren soweit ersichtlich keine. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufbewahrungspflicht für medizinische Unterlagen durch Ärzte und Institutionen in der Regel zehn Jahre beträgt (vgl. im Kanton Zürich: § 18 des Patientinnen- und Patientengesetz es
vom 5. April 2004 und § 13 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007). Zwar wird der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungs grundsatz (Art. 61 lit . c. ATSG) beherrscht, dennoch trifft die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. z um Ganzen BGE 117 V 261 E. 3b). Für den rentenbegrün denden Sachverhalt und damit eine verminderte Arbeitsfähigkeit als Grund für die Reduktion des Arbeitspensums i st der Beschwerdeführer beweisbelastet . Er trägt somit auch die Folgen, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden.
Darüber hi naus lagen am Anfang der psychischen Erkrankung selbst gemäss
Angaben des Beschwerdeführers jeweils mehrere Jahre zwischen den Therapien (vgl. E. 4.3) . Erst ab dem Jahr 1999 begab er sich
regelmässig bei Dr. D.___ in psychiatrische Behandlung . Mit anderen Worten entschied sich der Beschwer deführer bereits 15 Jahre vor Beginn einer regelmässigen Therapie und offenbar sieben Jahre nach der letzten Behandlung (1977) für ein 60%-Arbeitspensum. In diesem Sinne ist auch der Umstand zu würdigen, dass der Beschwerdeführer in der IV- Anmeldung vom 1 7. Juni 2012 geltend machte, die psychische Beein trächtigung bestehe seit (mindestens) 1999 (Urk. 6/1 S. 4).
S tationäre Aufent halt e in psychiatrischen Klinik en
erfolgte n schliesslich erst in den Jahren 2012 und 201 3. Den Berichten ist diesbezüglich nicht nur eine langsame Zunahme der psychischen Beschwerden im Laufe der Jahre, sondern auch eine akute Verschlechterung innert weniger Monate bis höchstens drei Jahr e vor den Sui zidversuchen
zu entnehmen . Dennoch arbeitete der Beschwerdeführer bis März 2012 mit dem bisherigen Teilzeitpensum weiter und die Ärzte gingen nach dem ersten Klinikaufenthalt davon aus, er würde auch künftig wieder
60
% als Redaktor arbeiten können (Urk. 6/8 S. 9, Urk. 6/15 S. 2) .
Klar im Sinn der Annahme der IV-Stelle äusserte sich der den Versicherten seit dem 2 5. Juni 2 012 behandelnde Dr. C.___ . Er versah in seinem Bericht vom 2 2. November 2012 seine Angaben gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Erwerbstätigkeit als Redaktor immer mit dem Zusatz „bezogen auf reguläres Pensum von 60 % “ (Urk. 6/15/2 unten und 3 oben). I m gleichen Sinn äusserte er sich zudem in der Rubrik „Prognose“ (Urk. 8/15/2 Mitte).
Dies deutet darauf hin, dass der Beschwer deführer seine Arbeitsfähigkeit zuvor nicht voll aus ges chöpft hatte.
Unterstützt wird diese Annahme durch den Hin wei s von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2014, wonach eine objektive Bestimmung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der ausgeprägten Selbstli mitierung und des chronifizierten
Vermei dungs verhaltens schwierig sei . Diese Einschätzung ist plausibel, ging der Beschwerdeführer damals doch täglich ins Fitnesscenter, joggte gelegentlich, hatte seit der Krankschreibung keine sozial phobischen Ängste mehr und pflegte zumindest zu früheren Schu lkollegen und anderen Klinikinsassen soziale
Kontakte
(Urk. 6/39 S. 2 f.). 5.
Zusammenfassend deutet somit nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer heute überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeiten würde, hätte er keine
seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Beschwerden. Umgekehrt spre chen viele Umstände für ein bewusst gewähltes Teilzeitpensum seit dem Jahre 1984: die eigenen schriftlichen und mündlichen Aussagen, die seit Jahr zehnten und unabhängig von der Kindererziehung bestehende Aufgabenteilung der Ehegatten, eine gewisse (versicherungsrechtlich unbeachtliche)
Selbstlimi tie rung sowie der bisherige Krankheitsverlauf (regelmässige Behandlung erst seit 1999, akute Verschlechterung frühestens im Jahre 201 0) . Demnach sind die Anwendung der gemischten Methode und Festlegung des Erwerbsanteils auf 60 % in de r angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2015 nicht zu bean standen. 6.
Der Beschwerdeführer machte im Hauptantrag
ferner geltend, bei der E inkom mensberechnung
sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘155.70 für ein 60%-Arbeitspensum auszugehen . Folgt man seiner Argumentation, s o führt d ies für den Erwerbsanteil zu einem Invaliditätsgrad von 51 % . U nter Berücksichti gung des nicht beanstandeten Invaliditätsgrades von 6 % aus dem Betätigungs vergleich
gemäss Abklärungsbericht (Urk. 6/27) würde gesamthaft ein
Invalidi tätsgrad von 33 % resultieren . Selbst wenn die Einwände des Beschwerdeführers zu den Berechnungsgrundlagen des Invalideneinkommens somit berechtigt wären, hätte er dennoch keinen Anspruch auf eine Rente. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.– anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .–
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957, absolvierte eine kaufmännische Lehre und arbeitete
von 1984 bis 2012 mit einem 60%-Pensum als Redaktor bei der Z.___ AG (Urk. 6/7 S. 1). Ab Ende März 2012 war er infolge psychischer Probleme zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/20 S. 2,
Urk. 6/21 S. 8) . Kurz vor Antritt des bereits organisierten Aufenthalts im Sanatorium A.___
vom 2 4. April 2012 bis
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit bzw. - bei Versicherten, die vor der Beein trächtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgaben bereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
E. 1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 2 0. Juni 2012 beging er einen Suizidversuch (Urk. 6/8 S.
E. 2.1 Gegenstand der Verfügung vom 2 6. Februar 2015 ist der Rentenanspruch, nach dem beim Beschwerdeführer in erster Linie
eine rezidivierende depressive Stö rung (ICD-F33.1) und eine soziale Phobie (ICD-F40.1), allenfalls eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-F60.6),
diagnostiziert wurden (Urk. 6/8 S. 5, Urk. 6/8 S. 7, Urk. 6/14 S. 1, Urk. 6/15 S. 1, Urk. 6/20 S.
4, Urk. 6/20 S. 9, Urk. 6/39 S. 1 f., Urk. 6/42 S. 1).
E. 2.2 D ie Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammen gefasst mit der Anwendbarkeit der gemischten Methode. Der Einkommensver gleich ergebe bei einem Erwerbsanteil von 60 % einen Invalid itätsgrad von 37 % . Auszugehen sei dabei v on einem der Teuerung angepasste n
Validenein kommen von Fr. 65‘ 780.–. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: LSE) 2010, Tabelle 1 Ziffer 82 und unter Berücksichtigun g eines Abzugs von 10 % auf Fr. 41‘161.50 festzusetzen . Die Einschränkung für die 40%-Tätigkeit im Haus halts bereich betrage 6 % . Gesamthaft resultiere ein Invaliditätsgrad von 25 %, der nicht rentenbegründend
sei (Urk. 2).
2. 3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, d ass er ohne psychische Beschwer den
stets zu 100 % als Redaktor gearbeitet hätte und künftig arbeiten würde.
Somit
sei für die Invaliditätsbemessung
ein Einkommensvergleich durchzufüh ren und d iesem ein Valideneinkommen von Fr. 109‘633 .–
zugrunde zu legen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei g emäss
IV-Rundschreiben Nr.
328 auf die LSE 2012 abzustellen und von 41.7
Wochenstunden auszuge hen . Angesichts des Zumutbarkeitsprofils massgebend sei die Tabelle T A1_tirage_skill_level, Sektor 3 Dienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 1. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum vo n 60 % gemäss Verfügung bzw. 75 % gemäss Einschätzung von Dr. med. C.___
resultiere
nach dem A bzug von 10 %
ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘155.70 bzw. Fr. 40‘194.6 0. Es sei daher
von einem Invaliditätsgrad von 7 1 %, eventualiter 63 %
auszugehen. Subeventualiter
sei die Sache zur genaueren Prüfung der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6-9). 2. 4
Streitig ist somit die Bemessungsmethode der Invalidität bzw. die damit zusam men hängende Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne psychi sche Beschwerden zum Zeitpunkt des Erlasses der rentenabweisenden Ver fügung mit überwiegender Wahrscheinlich keit gearbeitet hätte. Differenzen bestehen alsdann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens. 3. 3.1
Die B e schwerdegegnerin stützte sich bei der Anwendung der gemischten Methode
auf die Qualifikation im von ihr in Auftrag gegebenen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf u nd Haushalt vom 31. Oktober 201 1 (Urk. 6/27) . 3.2
Diesem ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 1973 bis 1976 eine kaufmännische Lehre absolvierte und ab Februar 1984 bei der Z.___ AG mit einem 60%-Pensum als Redaktor angestellt war. Nach dem (ersten) Suizidversuch habe er seine Arbeitstätigkeit im August 2012 mit einem 40%-Pensum wied er aufgenommen. Angestrebt werde wieder ein 60%-Pensum. Die Ehefrau verdien e
Fr. 4‘000.– pro Monat. Für die Hypothek und die Krankenkasse würden monatliche Kosten von rund
Fr. 740.– bzw. Fr. 350.– anfallen (Urk. 6/27 S. 1).
Vor Ort habe sich der Beschwerdeführer sodann spon tan dahingehend geäussert, dass er seit Jahren in einem 60%-Arbeitspensum tätig sei. Dieses Arbeitspensum habe er bewusst gewählt. Die Ehefrau gehe auch zu 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach, so könnten sie die Kin dererziehung sowie den Haushalt teilen. Nachdem die Kinder nun volljährig seien, arbeite er weiterhin Teilzeit, da es aus finanzieller Sicht nicht nötig sei, das Arbeitspensum zu erhöhen (Urk. 6/ 2 7 S. 3).
Die Abklärungsperson erachtete
di e se Erklärung des Beschwerdeführers als plausibel und nachvollziehbar. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er
auch bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 60
% nachgehe n und sich mit den restlichen 40 % am Haushalt beteilige n würde (Urk. 6/27 S. 1 und 3). 3.3
Alsdann erkundigte sich die Abklärungsperson bei m Beschwerdeführer mit E Mail vom 9. August 2013, ob sie ihn richtig verstanden habe, dass er über all die Jahre in einem 60%-Pensum gearbeitet habe, weil sie finanziell nicht auf ein grösseres Einkommen angewiesen seien und er die restliche Zeit für die Freizeit nutzen könne. Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 1 2. August 2013 wörtlich : „Ja, meine Frau und ich haben sich Erwerbs- und Haushaltarbeit inklusive Kindererziehung geteilt. Ich arbeite seit vielen Jahren Teilzeit, also 60 %, ebenso wie meine Frau“ (Urk. 6/26). 3.4
In den mündlichen und schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers finden sich somit keine Hinweise darauf, dass die Reduktion auf ein 60%- Teilzeitpen sum
im Februar 1984
im Zusammenhang mit seinen psychischen Beschwerden erfolgte . Dabei stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts pra xisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Vorliegend kann dies allerdings nicht absolut gelten, da die Abklärungsperson selbst während der Befragung des Beschwer deführers angesichts seiner schlechten psychischen Verfassung gewisse Zweifel an seiner Aussage
zum Arbeitspensum (Urk. 6/58 S. 4). 3.5
Die abgeklärten
äusseren Umstände sprechen indessen klar f ür eine bewusste und aus freien Stücken erfolgte Reduktion des Arbeitspensums, wie sie vom Versicherten ja auch bestätigt wo r den ist . So ist eine absolu t gleichmässige Auf gabenteilung während der Ehe nicht als logische Konsequenz einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des einen Ehegatten zu sehen,
zumal
die Ehegatten diese Aufgabenteilung nicht nur über Jahrzehnte hinweg beibehiel ten, sondern bereits vor der Geburt der Kinder (Jahrgänge 1985 und 1990; Urk. 6/1 S. 2) fest ge legt hatt en und nach deren Volljährigkeit weiterführten, was ein weiteres starkes Indiz dafür ist, dass Grund dafür die eigene Lebensplanung und nicht die Gesundheit des Beschwerdeführers war . Schliesslich lässt auch das Familieneinkommen von über Fr. 9‘000.– pro Monat bei ausgesprochen günsti gen Wohnverhältnissen eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht als notwendig und damit nicht
bereits aus diesem Grund als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer verwies
demgegenüber zum Beweis bereits früher bestehen der Beschwerden mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit auf zwei Arzt berichte . Der erste (Urk. 6/32) wurde von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, verfasst. Er behandelte den Beschwerdeführer von 1999 bis Juli 2012 ambulant (vgl. E. 4.2). Der zweite (Urk. 6/30) stammt von der psychiatrischen Klinik B.___ (vgl. E. 4.3) . Darüber hinaus finden sich in den Akten auch Berichte des Sanatoriums A.___ (vgl. E. 4.4 .)
und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ambulanter Behandler des Beschwerdefüh rers seit dem ersten Klinikaufenthalt (vgl. E. 4.5) . 4.2
Dr. D.___
hielt in seinem auf Wunsch des Versicherten ver f assten
Schreiben vom 1 3. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn aufgrund seiner gesundheit lichen Verfassung nur 60 % gearbeitet habe. Angesichts der schon damals deut lich erkennbaren Symptomatik habe es sich dieser nie zugetraut, mehr zu arbeiten. Seine Ängste und die Neigung zu depressiven Phasen in Verbindung mit der ängstli ch-vermeidenden Persönlichkeitss t r uk tur bestünden bekanntlich seit seiner Jugendzeit. E r habe somit zwar von sich aus, aber zweifellos aus Krankheitsgründen ein reduziertes Arbeitspensum gewählt, ansonsten bereits bei Behandlungsbeginn eine partielle Krankschreibung hätte erfolgen müssen. Die Arbeitsbelastung sei immer wieder Thema gewesen und der Beschwerde führer habe in gravierendem Ausmass darunter gelitten, sich täglich den Ansprüchen des Arbeitslebens und damit verbundenen sozialen Kontakten aus setzen zu müssen (Urk. 6/32).
Bereits in seinem B ericht vom 2. August 2012 hatte sich Dr. D.___, dahin gehend geäussert, dass der Beschwerdeführer seit der Jugend an Angstproble men und deutlich eingeschränkter Selbstsicherheit leide . Es handle sich um eine jahrelang andauernde Problematik mit wechselhafter Ausprägung von depressi ven Phasen und sozialen Phobien. Dank Psychotherapie und unterschiedlichen Medikamenten sei er soweit stabil gewesen, dass die Arbeitsfähigkeit meist habe erhalten werden können . E s sei wiederholt zu eher kurzen Ausfällen gekommen. Vor rund einem Jahr sei
eine langsame Verschlechterung des Zustandes mit verstärkten Ängsten und Suizidgedanken eingetreten
(Urk. 6/8 S. 7 f.) . 4. 3
D er detaillierten Anamnese im Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 2 0. Dezember 2013 zuhan den der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
be ric htet habe, seit der Kindheit unter im sozialen Kontext auftretenden Ängsten mit assoziierten Sprechstörungen zu leiden. Im 1 6. Lebensjahr sei es zu einer ersten depressiven Episode gekommen. In den Jahren 1977 und 1987 habe er jeweils während ca. sechs Monate n wegen der sozialen Phobie eine ambulante Psychotherapie besucht. Von 1994 bis 1995 habe er sich wegen der rezidivie renden depressiven Störung sowie der sozialen Phobie wieder in psychiatrische Behandlung begeben. Schliesslich sei er aufgrund derselben Beschwerden von 1999 bis 2012 von Dr. D.___ psychiatrisch behandelt worden und stehe seither bei Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 6/30 S. 2).
Eigenanamnestisch sowie fremdanamnestisch (Ehefrau, Arbeitgeber, Dr. C.___) habe sich wider spruchsfrei und kongruent in Erfahrung bringen lassen, dass der Beschwerde führer sei t dem Jugendalter an einer im Verlauf der letzten Jahre zunehmend massiv ausgeprägten sozialen Phobie mit ausgeprägter Furcht im Zentrum der Aufmerksamkeit sowie einem sehr differenzierten Vermeidungsverhalten leide. Die Tatsache, dass er
seit seiner Aufnahme der Arbeit als Redaktor vor 30 Jah ren mit einem P ensum von nur 60 % arbeite, sei als Folge der k r ankheitsbe dingten Minderung der Leistungsfähigkeit und nicht als frei gewählte Entschei dung zu wer t en. In den letzten 13 Jahren sei er nur noch mit Einnahme von Temesta in der Lage gewesen, seinem Beruf nachzugehen. Durch das Vermei dungsverhalten sowie die Anspannung in nicht zu vermeidenden Situationen sei es vor allem in de n letzten drei Jahren zu schweren Folgen im beruflichen Umfeld (massive Leistungsminderung, häufige Fehlzeiten) und in der partner schaftlichen bzw. familiären Interaktion sowie einem allgemeinen Rückzugs verhalten mit erheblicher Verringerung der Lebensqualität gekommen (Urk. 6/30 S. 4) . Der aktuelle Suizidversuch sei, wie der Suizidversuch 2012, auf dem Boden einer klar mit der sozialen Phobie in Zusammenhang stehenden, seit ca. drei Monaten zu verzeichnenden schweren depressiven Symptomatik erfolgt. Als psychosozialer Hintergrund der aktuellen Exazerbation seien Änderungen des beruflichen Umfeldes mit vermehrter Notwendigkeit zur Teilnahme an Teambesprechungen sowie eine zunehmende Erschöpfung des familiären Umfeldes zu eruieren (Urk. 6/30 S. 5).
Der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 3 0. Dezember 2013 ist im Wesentlichen eine Wiederholung des ersten Berichts (Urk. 6/42). Dem undatierten „ vorläufigen “ Austrittsbericht ist nicht s
Relevantes zu entnehmen (Urk. 6/8 S. 5 f.) 4.4
Im Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ vom 1 6. Juli 2012 zuhanden des ambulanten Behandlers wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2 0. Lebensjahr in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Zur Erst konsultation sei es damals aufgrund einer Sprechproblematik gekommen. Er habe vor der zweiten Gymnasialprüfung zu stottern begonnen. Seither habe sich diese Symptomatik verschlimmert. Seit 13 Jahren leide er unter depressiven Episoden und sei bei Dr. D.___ in Behandlung . Seit vier Monaten habe die depressive Symptomatik zugenommen, vier Wochen vor dem Klinikeintritt habe er nicht mehr aus dem Bett aufstehen können (Urk. 6/20 S. 4 f.).
Im Bericht vom 1 8. Oktober 2012 an die Beschwerdegegnerin wies das Sana torium A.___
zusätzlich darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer s eit dem 2 4. April 2012 behand e ln würden, d och sei es wahrscheinlich, dass schon zuvor deutliche Einschränkungen bestanden hätten
(Urk. 6/14 S. 7). 4.5
Schliesslich führte der aktuell behandelnde Dr. C.___
in seine m Bericht vom 2 2. November 2012 aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, schon als Kind depressiv gewesen zu sein und gestottert zu haben. Erstmals sei dies bei der Zulassungsprüfung für da s Gymnasium passiert. Vor zwei Jahren sei er am Telefon bei Buchstaben L hängen geblieben, seither vermeide er Telefonate nach Möglichkeit (Urk. 6/15 S. 2) .
Nichts Neues bezüglich der früheren Beschwerden ergibt sich aus seinen Berich ten vom 2 8. November 2012 zuhanden der Krankenkasse (Urk. 6/20 S.
E. 5 f.,
Urk. 6/20 S. 1) .
Am 1 7. Juni 2012 meldete sich der Versicherte wegen einer Depression und Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zur beruflichen Integration an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle holte Berichte bei der da maligen Arbeitgeberin (Urk. 6/7) und den behandelnden Ärzten (Urk. 6/8, 6/14 und 6/15) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/6) ein. Anschliessend teilte sie dem Versicherten am 1 1. Dezember 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/17).
In der Folge gab sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und H aushalt in Auftrag (Urk. 6/27).
Bereits im August 2012
hatte der Versicherte seine Arbeit wieder aufgenommen . Im Zeitpunkt seines zweiten Suizidversuchs im Oktober 2013
arbeitete er mit einem 40%-Pensum (Urk. 6/27 S. 1) . Es folgte n ein Aufenthalt in Psychiatrischen Klinik B.___ vom 2 8. Oktober 2013 bis 20. Dezember 2013
(Urk. 6/42 S. 1) sowie die Kündigung durch die Arbeitgebe r in per Ende Juli 2014 (Urk. 6/58 S. 8) .
Nach dem die neuen Arztberichte vorla gen (Urk. 6/30, 6/32, 6/39 und 6/42),
führte die IV-Stelle einen Einkommens vergleich durch (Urk. 6/57) und s tellte mit Vo rbescheid vom 16. Oktober 2014 e ine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht
(Urk. 6/59). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten du rch den Verein syndicom, am 23. Oktober 2014 Einwand (Urk. 6/61). Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle den A nspruch auf eine Invalidenrente nunmehr unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der gemisch t en Methode un d einen Invaliditätsgrad von 25 %
(Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum
vertreten durch den Verein syndicom (Vollmacht, Urk. 3), am 2 7. März 2015 Beschwerde
(Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts; ATSG).
Erwerbs unfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 9 f.) und 5. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/39) . 4.6
Im Rahmen der Würdigung der dargelegten Berichte ist vorab auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass behandelnde A rztpersonen bzw. Thera piekräfte
mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtliche n Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Den vorliegenden Berichten lassen sich alsdann keine objektivierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Beginn der zuletzt ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeit (ab Februar 1984) entnehmen. Ebenso wenig enthalten die Berichte irgendwelche Hinweise auf bereits damals erhobene Befunde, kon kret gestellte Diagnosen oder behandelnde Ärzte bzw. Institutionen. Die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese in den Berichten rückblickend für die letzten 30 Jahre erfolgte, beruhte jeweils einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Echtzeitliche Dokumente existieren soweit ersichtlich keine. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufbewahrungspflicht für medizinische Unterlagen durch Ärzte und Institutionen in der Regel zehn Jahre beträgt (vgl. im Kanton Zürich: § 18 des Patientinnen- und Patientengesetz es
vom 5. April 2004 und § 13 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007). Zwar wird der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungs grundsatz (Art. 61 lit . c. ATSG) beherrscht, dennoch trifft die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. z um Ganzen BGE 117 V 261 E. 3b). Für den rentenbegrün denden Sachverhalt und damit eine verminderte Arbeitsfähigkeit als Grund für die Reduktion des Arbeitspensums i st der Beschwerdeführer beweisbelastet . Er trägt somit auch die Folgen, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden.
Darüber hi naus lagen am Anfang der psychischen Erkrankung selbst gemäss
Angaben des Beschwerdeführers jeweils mehrere Jahre zwischen den Therapien (vgl. E. 4.3) . Erst ab dem Jahr 1999 begab er sich
regelmässig bei Dr. D.___ in psychiatrische Behandlung . Mit anderen Worten entschied sich der Beschwer deführer bereits 15 Jahre vor Beginn einer regelmässigen Therapie und offenbar sieben Jahre nach der letzten Behandlung (1977) für ein 60%-Arbeitspensum. In diesem Sinne ist auch der Umstand zu würdigen, dass der Beschwerdeführer in der IV- Anmeldung vom 1 7. Juni 2012 geltend machte, die psychische Beein trächtigung bestehe seit (mindestens) 1999 (Urk. 6/1 S. 4).
S tationäre Aufent halt e in psychiatrischen Klinik en
erfolgte n schliesslich erst in den Jahren 2012 und 201 3. Den Berichten ist diesbezüglich nicht nur eine langsame Zunahme der psychischen Beschwerden im Laufe der Jahre, sondern auch eine akute Verschlechterung innert weniger Monate bis höchstens drei Jahr e vor den Sui zidversuchen
zu entnehmen . Dennoch arbeitete der Beschwerdeführer bis März 2012 mit dem bisherigen Teilzeitpensum weiter und die Ärzte gingen nach dem ersten Klinikaufenthalt davon aus, er würde auch künftig wieder
60
% als Redaktor arbeiten können (Urk. 6/8 S. 9, Urk. 6/15 S. 2) .
Klar im Sinn der Annahme der IV-Stelle äusserte sich der den Versicherten seit dem 2 5. Juni 2
E. 012 behandelnde Dr. C.___ . Er versah in seinem Bericht vom 2 2. November 2012 seine Angaben gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Erwerbstätigkeit als Redaktor immer mit dem Zusatz „bezogen auf reguläres Pensum von 60 % “ (Urk. 6/15/2 unten und 3 oben). I m gleichen Sinn äusserte er sich zudem in der Rubrik „Prognose“ (Urk. 8/15/2 Mitte).
Dies deutet darauf hin, dass der Beschwer deführer seine Arbeitsfähigkeit zuvor nicht voll aus ges chöpft hatte.
Unterstützt wird diese Annahme durch den Hin wei s von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2014, wonach eine objektive Bestimmung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der ausgeprägten Selbstli mitierung und des chronifizierten
Vermei dungs verhaltens schwierig sei . Diese Einschätzung ist plausibel, ging der Beschwerdeführer damals doch täglich ins Fitnesscenter, joggte gelegentlich, hatte seit der Krankschreibung keine sozial phobischen Ängste mehr und pflegte zumindest zu früheren Schu lkollegen und anderen Klinikinsassen soziale
Kontakte
(Urk. 6/39 S. 2 f.). 5.
Zusammenfassend deutet somit nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer heute überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeiten würde, hätte er keine
seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Beschwerden. Umgekehrt spre chen viele Umstände für ein bewusst gewähltes Teilzeitpensum seit dem Jahre 1984: die eigenen schriftlichen und mündlichen Aussagen, die seit Jahr zehnten und unabhängig von der Kindererziehung bestehende Aufgabenteilung der Ehegatten, eine gewisse (versicherungsrechtlich unbeachtliche)
Selbstlimi tie rung sowie der bisherige Krankheitsverlauf (regelmässige Behandlung erst seit 1999, akute Verschlechterung frühestens im Jahre 201 0) . Demnach sind die Anwendung der gemischten Methode und Festlegung des Erwerbsanteils auf 60 % in de r angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2015 nicht zu bean standen. 6.
Der Beschwerdeführer machte im Hauptantrag
ferner geltend, bei der E inkom mensberechnung
sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘155.70 für ein 60%-Arbeitspensum auszugehen . Folgt man seiner Argumentation, s o führt d ies für den Erwerbsanteil zu einem Invaliditätsgrad von 51 % . U nter Berücksichti gung des nicht beanstandeten Invaliditätsgrades von 6 % aus dem Betätigungs vergleich
gemäss Abklärungsbericht (Urk. 6/27) würde gesamthaft ein
Invalidi tätsgrad von 33 % resultieren . Selbst wenn die Einwände des Beschwerdeführers zu den Berechnungsgrundlagen des Invalideneinkommens somit berechtigt wären, hätte er dennoch keinen Anspruch auf eine Rente. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.– anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .–
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00377 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957, absolvierte eine kaufmännische Lehre und arbeitete
von 1984 bis 2012 mit einem 60%-Pensum als Redaktor bei der Z.___ AG (Urk. 6/7 S. 1). Ab Ende März 2012 war er infolge psychischer Probleme zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/20 S. 2,
Urk. 6/21 S. 8) . Kurz vor Antritt des bereits organisierten Aufenthalts im Sanatorium A.___
vom 2 4. April 2012 bis 2 0. Juni 2012 beging er einen Suizidversuch (Urk. 6/8 S.
5 f.,
Urk. 6/20 S. 1) .
Am 1 7. Juni 2012 meldete sich der Versicherte wegen einer Depression und Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zur beruflichen Integration an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle holte Berichte bei der da maligen Arbeitgeberin (Urk. 6/7) und den behandelnden Ärzten (Urk. 6/8, 6/14 und 6/15) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/6) ein. Anschliessend teilte sie dem Versicherten am 1 1. Dezember 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/17).
In der Folge gab sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und H aushalt in Auftrag (Urk. 6/27).
Bereits im August 2012
hatte der Versicherte seine Arbeit wieder aufgenommen . Im Zeitpunkt seines zweiten Suizidversuchs im Oktober 2013
arbeitete er mit einem 40%-Pensum (Urk. 6/27 S. 1) . Es folgte n ein Aufenthalt in Psychiatrischen Klinik B.___ vom 2 8. Oktober 2013 bis 20. Dezember 2013
(Urk. 6/42 S. 1) sowie die Kündigung durch die Arbeitgebe r in per Ende Juli 2014 (Urk. 6/58 S. 8) .
Nach dem die neuen Arztberichte vorla gen (Urk. 6/30, 6/32, 6/39 und 6/42),
führte die IV-Stelle einen Einkommens vergleich durch (Urk. 6/57) und s tellte mit Vo rbescheid vom 16. Oktober 2014 e ine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht
(Urk. 6/59). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten du rch den Verein syndicom, am 23. Oktober 2014 Einwand (Urk. 6/61). Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle den A nspruch auf eine Invalidenrente nunmehr unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der gemisch t en Methode un d einen Invaliditätsgrad von 25 %
(Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum
vertreten durch den Verein syndicom (Vollmacht, Urk. 3), am 2 7. März 2015 Beschwerde
(Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit bzw. - bei Versicherten, die vor der Beein trächtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts; ATSG).
Erwerbs unfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgaben bereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.3
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Gegenstand der Verfügung vom 2 6. Februar 2015 ist der Rentenanspruch, nach dem beim Beschwerdeführer in erster Linie
eine rezidivierende depressive Stö rung (ICD-F33.1) und eine soziale Phobie (ICD-F40.1), allenfalls eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-F60.6),
diagnostiziert wurden (Urk. 6/8 S. 5, Urk. 6/8 S. 7, Urk. 6/14 S. 1, Urk. 6/15 S. 1, Urk. 6/20 S.
4, Urk. 6/20 S. 9, Urk. 6/39 S. 1 f., Urk. 6/42 S. 1).
2.2
D ie Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammen gefasst mit der Anwendbarkeit der gemischten Methode. Der Einkommensver gleich ergebe bei einem Erwerbsanteil von 60 % einen Invalid itätsgrad von 37 % . Auszugehen sei dabei v on einem der Teuerung angepasste n
Validenein kommen von Fr. 65‘ 780.–. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: LSE) 2010, Tabelle 1 Ziffer 82 und unter Berücksichtigun g eines Abzugs von 10 % auf Fr. 41‘161.50 festzusetzen . Die Einschränkung für die 40%-Tätigkeit im Haus halts bereich betrage 6 % . Gesamthaft resultiere ein Invaliditätsgrad von 25 %, der nicht rentenbegründend
sei (Urk. 2).
2. 3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, d ass er ohne psychische Beschwer den
stets zu 100 % als Redaktor gearbeitet hätte und künftig arbeiten würde.
Somit
sei für die Invaliditätsbemessung
ein Einkommensvergleich durchzufüh ren und d iesem ein Valideneinkommen von Fr. 109‘633 .–
zugrunde zu legen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei g emäss
IV-Rundschreiben Nr.
328 auf die LSE 2012 abzustellen und von 41.7
Wochenstunden auszuge hen . Angesichts des Zumutbarkeitsprofils massgebend sei die Tabelle T A1_tirage_skill_level, Sektor 3 Dienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 1. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum vo n 60 % gemäss Verfügung bzw. 75 % gemäss Einschätzung von Dr. med. C.___
resultiere
nach dem A bzug von 10 %
ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘155.70 bzw. Fr. 40‘194.6 0. Es sei daher
von einem Invaliditätsgrad von 7 1 %, eventualiter 63 %
auszugehen. Subeventualiter
sei die Sache zur genaueren Prüfung der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6-9). 2. 4
Streitig ist somit die Bemessungsmethode der Invalidität bzw. die damit zusam men hängende Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne psychi sche Beschwerden zum Zeitpunkt des Erlasses der rentenabweisenden Ver fügung mit überwiegender Wahrscheinlich keit gearbeitet hätte. Differenzen bestehen alsdann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens. 3. 3.1
Die B e schwerdegegnerin stützte sich bei der Anwendung der gemischten Methode
auf die Qualifikation im von ihr in Auftrag gegebenen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf u nd Haushalt vom 31. Oktober 201 1 (Urk. 6/27) . 3.2
Diesem ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 1973 bis 1976 eine kaufmännische Lehre absolvierte und ab Februar 1984 bei der Z.___ AG mit einem 60%-Pensum als Redaktor angestellt war. Nach dem (ersten) Suizidversuch habe er seine Arbeitstätigkeit im August 2012 mit einem 40%-Pensum wied er aufgenommen. Angestrebt werde wieder ein 60%-Pensum. Die Ehefrau verdien e
Fr. 4‘000.– pro Monat. Für die Hypothek und die Krankenkasse würden monatliche Kosten von rund
Fr. 740.– bzw. Fr. 350.– anfallen (Urk. 6/27 S. 1).
Vor Ort habe sich der Beschwerdeführer sodann spon tan dahingehend geäussert, dass er seit Jahren in einem 60%-Arbeitspensum tätig sei. Dieses Arbeitspensum habe er bewusst gewählt. Die Ehefrau gehe auch zu 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach, so könnten sie die Kin dererziehung sowie den Haushalt teilen. Nachdem die Kinder nun volljährig seien, arbeite er weiterhin Teilzeit, da es aus finanzieller Sicht nicht nötig sei, das Arbeitspensum zu erhöhen (Urk. 6/ 2 7 S. 3).
Die Abklärungsperson erachtete
di e se Erklärung des Beschwerdeführers als plausibel und nachvollziehbar. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er
auch bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 60
% nachgehe n und sich mit den restlichen 40 % am Haushalt beteilige n würde (Urk. 6/27 S. 1 und 3). 3.3
Alsdann erkundigte sich die Abklärungsperson bei m Beschwerdeführer mit E Mail vom 9. August 2013, ob sie ihn richtig verstanden habe, dass er über all die Jahre in einem 60%-Pensum gearbeitet habe, weil sie finanziell nicht auf ein grösseres Einkommen angewiesen seien und er die restliche Zeit für die Freizeit nutzen könne. Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 1 2. August 2013 wörtlich : „Ja, meine Frau und ich haben sich Erwerbs- und Haushaltarbeit inklusive Kindererziehung geteilt. Ich arbeite seit vielen Jahren Teilzeit, also 60 %, ebenso wie meine Frau“ (Urk. 6/26). 3.4
In den mündlichen und schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers finden sich somit keine Hinweise darauf, dass die Reduktion auf ein 60%- Teilzeitpen sum
im Februar 1984
im Zusammenhang mit seinen psychischen Beschwerden erfolgte . Dabei stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts pra xisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Vorliegend kann dies allerdings nicht absolut gelten, da die Abklärungsperson selbst während der Befragung des Beschwer deführers angesichts seiner schlechten psychischen Verfassung gewisse Zweifel an seiner Aussage
zum Arbeitspensum (Urk. 6/58 S. 4). 3.5
Die abgeklärten
äusseren Umstände sprechen indessen klar f ür eine bewusste und aus freien Stücken erfolgte Reduktion des Arbeitspensums, wie sie vom Versicherten ja auch bestätigt wo r den ist . So ist eine absolu t gleichmässige Auf gabenteilung während der Ehe nicht als logische Konsequenz einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des einen Ehegatten zu sehen,
zumal
die Ehegatten diese Aufgabenteilung nicht nur über Jahrzehnte hinweg beibehiel ten, sondern bereits vor der Geburt der Kinder (Jahrgänge 1985 und 1990; Urk. 6/1 S. 2) fest ge legt hatt en und nach deren Volljährigkeit weiterführten, was ein weiteres starkes Indiz dafür ist, dass Grund dafür die eigene Lebensplanung und nicht die Gesundheit des Beschwerdeführers war . Schliesslich lässt auch das Familieneinkommen von über Fr. 9‘000.– pro Monat bei ausgesprochen günsti gen Wohnverhältnissen eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht als notwendig und damit nicht
bereits aus diesem Grund als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer verwies
demgegenüber zum Beweis bereits früher bestehen der Beschwerden mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit auf zwei Arzt berichte . Der erste (Urk. 6/32) wurde von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, verfasst. Er behandelte den Beschwerdeführer von 1999 bis Juli 2012 ambulant (vgl. E. 4.2). Der zweite (Urk. 6/30) stammt von der psychiatrischen Klinik B.___ (vgl. E. 4.3) . Darüber hinaus finden sich in den Akten auch Berichte des Sanatoriums A.___ (vgl. E. 4.4 .)
und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ambulanter Behandler des Beschwerdefüh rers seit dem ersten Klinikaufenthalt (vgl. E. 4.5) . 4.2
Dr. D.___
hielt in seinem auf Wunsch des Versicherten ver f assten
Schreiben vom 1 3. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn aufgrund seiner gesundheit lichen Verfassung nur 60 % gearbeitet habe. Angesichts der schon damals deut lich erkennbaren Symptomatik habe es sich dieser nie zugetraut, mehr zu arbeiten. Seine Ängste und die Neigung zu depressiven Phasen in Verbindung mit der ängstli ch-vermeidenden Persönlichkeitss t r uk tur bestünden bekanntlich seit seiner Jugendzeit. E r habe somit zwar von sich aus, aber zweifellos aus Krankheitsgründen ein reduziertes Arbeitspensum gewählt, ansonsten bereits bei Behandlungsbeginn eine partielle Krankschreibung hätte erfolgen müssen. Die Arbeitsbelastung sei immer wieder Thema gewesen und der Beschwerde führer habe in gravierendem Ausmass darunter gelitten, sich täglich den Ansprüchen des Arbeitslebens und damit verbundenen sozialen Kontakten aus setzen zu müssen (Urk. 6/32).
Bereits in seinem B ericht vom 2. August 2012 hatte sich Dr. D.___, dahin gehend geäussert, dass der Beschwerdeführer seit der Jugend an Angstproble men und deutlich eingeschränkter Selbstsicherheit leide . Es handle sich um eine jahrelang andauernde Problematik mit wechselhafter Ausprägung von depressi ven Phasen und sozialen Phobien. Dank Psychotherapie und unterschiedlichen Medikamenten sei er soweit stabil gewesen, dass die Arbeitsfähigkeit meist habe erhalten werden können . E s sei wiederholt zu eher kurzen Ausfällen gekommen. Vor rund einem Jahr sei
eine langsame Verschlechterung des Zustandes mit verstärkten Ängsten und Suizidgedanken eingetreten
(Urk. 6/8 S. 7 f.) . 4. 3
D er detaillierten Anamnese im Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 2 0. Dezember 2013 zuhan den der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
be ric htet habe, seit der Kindheit unter im sozialen Kontext auftretenden Ängsten mit assoziierten Sprechstörungen zu leiden. Im 1 6. Lebensjahr sei es zu einer ersten depressiven Episode gekommen. In den Jahren 1977 und 1987 habe er jeweils während ca. sechs Monate n wegen der sozialen Phobie eine ambulante Psychotherapie besucht. Von 1994 bis 1995 habe er sich wegen der rezidivie renden depressiven Störung sowie der sozialen Phobie wieder in psychiatrische Behandlung begeben. Schliesslich sei er aufgrund derselben Beschwerden von 1999 bis 2012 von Dr. D.___ psychiatrisch behandelt worden und stehe seither bei Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 6/30 S. 2).
Eigenanamnestisch sowie fremdanamnestisch (Ehefrau, Arbeitgeber, Dr. C.___) habe sich wider spruchsfrei und kongruent in Erfahrung bringen lassen, dass der Beschwerde führer sei t dem Jugendalter an einer im Verlauf der letzten Jahre zunehmend massiv ausgeprägten sozialen Phobie mit ausgeprägter Furcht im Zentrum der Aufmerksamkeit sowie einem sehr differenzierten Vermeidungsverhalten leide. Die Tatsache, dass er
seit seiner Aufnahme der Arbeit als Redaktor vor 30 Jah ren mit einem P ensum von nur 60 % arbeite, sei als Folge der k r ankheitsbe dingten Minderung der Leistungsfähigkeit und nicht als frei gewählte Entschei dung zu wer t en. In den letzten 13 Jahren sei er nur noch mit Einnahme von Temesta in der Lage gewesen, seinem Beruf nachzugehen. Durch das Vermei dungsverhalten sowie die Anspannung in nicht zu vermeidenden Situationen sei es vor allem in de n letzten drei Jahren zu schweren Folgen im beruflichen Umfeld (massive Leistungsminderung, häufige Fehlzeiten) und in der partner schaftlichen bzw. familiären Interaktion sowie einem allgemeinen Rückzugs verhalten mit erheblicher Verringerung der Lebensqualität gekommen (Urk. 6/30 S. 4) . Der aktuelle Suizidversuch sei, wie der Suizidversuch 2012, auf dem Boden einer klar mit der sozialen Phobie in Zusammenhang stehenden, seit ca. drei Monaten zu verzeichnenden schweren depressiven Symptomatik erfolgt. Als psychosozialer Hintergrund der aktuellen Exazerbation seien Änderungen des beruflichen Umfeldes mit vermehrter Notwendigkeit zur Teilnahme an Teambesprechungen sowie eine zunehmende Erschöpfung des familiären Umfeldes zu eruieren (Urk. 6/30 S. 5).
Der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 3 0. Dezember 2013 ist im Wesentlichen eine Wiederholung des ersten Berichts (Urk. 6/42). Dem undatierten „ vorläufigen “ Austrittsbericht ist nicht s
Relevantes zu entnehmen (Urk. 6/8 S. 5 f.) 4.4
Im Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ vom 1 6. Juli 2012 zuhanden des ambulanten Behandlers wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2 0. Lebensjahr in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Zur Erst konsultation sei es damals aufgrund einer Sprechproblematik gekommen. Er habe vor der zweiten Gymnasialprüfung zu stottern begonnen. Seither habe sich diese Symptomatik verschlimmert. Seit 13 Jahren leide er unter depressiven Episoden und sei bei Dr. D.___ in Behandlung . Seit vier Monaten habe die depressive Symptomatik zugenommen, vier Wochen vor dem Klinikeintritt habe er nicht mehr aus dem Bett aufstehen können (Urk. 6/20 S. 4 f.).
Im Bericht vom 1 8. Oktober 2012 an die Beschwerdegegnerin wies das Sana torium A.___
zusätzlich darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer s eit dem 2 4. April 2012 behand e ln würden, d och sei es wahrscheinlich, dass schon zuvor deutliche Einschränkungen bestanden hätten
(Urk. 6/14 S. 7). 4.5
Schliesslich führte der aktuell behandelnde Dr. C.___
in seine m Bericht vom 2 2. November 2012 aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, schon als Kind depressiv gewesen zu sein und gestottert zu haben. Erstmals sei dies bei der Zulassungsprüfung für da s Gymnasium passiert. Vor zwei Jahren sei er am Telefon bei Buchstaben L hängen geblieben, seither vermeide er Telefonate nach Möglichkeit (Urk. 6/15 S. 2) .
Nichts Neues bezüglich der früheren Beschwerden ergibt sich aus seinen Berich ten vom 2 8. November 2012 zuhanden der Krankenkasse (Urk. 6/20 S. 9 f.) und 5. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/39) . 4.6
Im Rahmen der Würdigung der dargelegten Berichte ist vorab auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass behandelnde A rztpersonen bzw. Thera piekräfte
mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtliche n Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Den vorliegenden Berichten lassen sich alsdann keine objektivierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Beginn der zuletzt ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeit (ab Februar 1984) entnehmen. Ebenso wenig enthalten die Berichte irgendwelche Hinweise auf bereits damals erhobene Befunde, kon kret gestellte Diagnosen oder behandelnde Ärzte bzw. Institutionen. Die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese in den Berichten rückblickend für die letzten 30 Jahre erfolgte, beruhte jeweils einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Echtzeitliche Dokumente existieren soweit ersichtlich keine. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufbewahrungspflicht für medizinische Unterlagen durch Ärzte und Institutionen in der Regel zehn Jahre beträgt (vgl. im Kanton Zürich: § 18 des Patientinnen- und Patientengesetz es
vom 5. April 2004 und § 13 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007). Zwar wird der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungs grundsatz (Art. 61 lit . c. ATSG) beherrscht, dennoch trifft die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. z um Ganzen BGE 117 V 261 E. 3b). Für den rentenbegrün denden Sachverhalt und damit eine verminderte Arbeitsfähigkeit als Grund für die Reduktion des Arbeitspensums i st der Beschwerdeführer beweisbelastet . Er trägt somit auch die Folgen, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden.
Darüber hi naus lagen am Anfang der psychischen Erkrankung selbst gemäss
Angaben des Beschwerdeführers jeweils mehrere Jahre zwischen den Therapien (vgl. E. 4.3) . Erst ab dem Jahr 1999 begab er sich
regelmässig bei Dr. D.___ in psychiatrische Behandlung . Mit anderen Worten entschied sich der Beschwer deführer bereits 15 Jahre vor Beginn einer regelmässigen Therapie und offenbar sieben Jahre nach der letzten Behandlung (1977) für ein 60%-Arbeitspensum. In diesem Sinne ist auch der Umstand zu würdigen, dass der Beschwerdeführer in der IV- Anmeldung vom 1 7. Juni 2012 geltend machte, die psychische Beein trächtigung bestehe seit (mindestens) 1999 (Urk. 6/1 S. 4).
S tationäre Aufent halt e in psychiatrischen Klinik en
erfolgte n schliesslich erst in den Jahren 2012 und 201 3. Den Berichten ist diesbezüglich nicht nur eine langsame Zunahme der psychischen Beschwerden im Laufe der Jahre, sondern auch eine akute Verschlechterung innert weniger Monate bis höchstens drei Jahr e vor den Sui zidversuchen
zu entnehmen . Dennoch arbeitete der Beschwerdeführer bis März 2012 mit dem bisherigen Teilzeitpensum weiter und die Ärzte gingen nach dem ersten Klinikaufenthalt davon aus, er würde auch künftig wieder
60
% als Redaktor arbeiten können (Urk. 6/8 S. 9, Urk. 6/15 S. 2) .
Klar im Sinn der Annahme der IV-Stelle äusserte sich der den Versicherten seit dem 2 5. Juni 2 012 behandelnde Dr. C.___ . Er versah in seinem Bericht vom 2 2. November 2012 seine Angaben gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Erwerbstätigkeit als Redaktor immer mit dem Zusatz „bezogen auf reguläres Pensum von 60 % “ (Urk. 6/15/2 unten und 3 oben). I m gleichen Sinn äusserte er sich zudem in der Rubrik „Prognose“ (Urk. 8/15/2 Mitte).
Dies deutet darauf hin, dass der Beschwer deführer seine Arbeitsfähigkeit zuvor nicht voll aus ges chöpft hatte.
Unterstützt wird diese Annahme durch den Hin wei s von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2014, wonach eine objektive Bestimmung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der ausgeprägten Selbstli mitierung und des chronifizierten
Vermei dungs verhaltens schwierig sei . Diese Einschätzung ist plausibel, ging der Beschwerdeführer damals doch täglich ins Fitnesscenter, joggte gelegentlich, hatte seit der Krankschreibung keine sozial phobischen Ängste mehr und pflegte zumindest zu früheren Schu lkollegen und anderen Klinikinsassen soziale
Kontakte
(Urk. 6/39 S. 2 f.). 5.
Zusammenfassend deutet somit nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer heute überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeiten würde, hätte er keine
seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Beschwerden. Umgekehrt spre chen viele Umstände für ein bewusst gewähltes Teilzeitpensum seit dem Jahre 1984: die eigenen schriftlichen und mündlichen Aussagen, die seit Jahr zehnten und unabhängig von der Kindererziehung bestehende Aufgabenteilung der Ehegatten, eine gewisse (versicherungsrechtlich unbeachtliche)
Selbstlimi tie rung sowie der bisherige Krankheitsverlauf (regelmässige Behandlung erst seit 1999, akute Verschlechterung frühestens im Jahre 201 0) . Demnach sind die Anwendung der gemischten Methode und Festlegung des Erwerbsanteils auf 60 % in de r angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2015 nicht zu bean standen. 6.
Der Beschwerdeführer machte im Hauptantrag
ferner geltend, bei der E inkom mensberechnung
sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘155.70 für ein 60%-Arbeitspensum auszugehen . Folgt man seiner Argumentation, s o führt d ies für den Erwerbsanteil zu einem Invaliditätsgrad von 51 % . U nter Berücksichti gung des nicht beanstandeten Invaliditätsgrades von 6 % aus dem Betätigungs vergleich
gemäss Abklärungsbericht (Urk. 6/27) würde gesamthaft ein
Invalidi tätsgrad von 33 % resultieren . Selbst wenn die Einwände des Beschwerdeführers zu den Berechnungsgrundlagen des Invalideneinkommens somit berechtigt wären, hätte er dennoch keinen Anspruch auf eine Rente. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.– anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .–
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti