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IV.2015.00376

Revisionsweise Aufhebung der Rente (Verbesserung des Gesundheitszustandes einerseits und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit andererseits). Prüfung des erreichbaren Leistungsniveaus gemäss BGE 141 V 281. Rückwirkende Aufhebung wegen Verletzung der Meldepflicht.

Zürich SozVersG · 2017-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1971, lebt seit 1998 in der S chweiz. Er verfügt über keine Berufs aus bildung (Urk. 12/5/5, Urk. 12/103/78). Von Januar 2000 bis September 2004 arbeitete der Versicherte im

Hotel

Y.___

in Zürich als Lagerist . Ab September 2004 bezog er Arbeitslosenentschädigung und machte von September 2007 bis März 200 8 einen vom

Z.___

ange botenen Arbeitsversuch als Parklotse (Urk. 12/4, Urk. 12/20).

Der Versicherte meldete sich am

3. September 2009 bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). In der Folge führte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen erwerbliche r (Urk. 12/7,

Urk. 12/14, Urk. 12/20) und medizinischer Art (Urk. 12/17, Urk. 12/18, Urk. 12/ 23,

Urk. 12/26) durch . Mit Verfügung vom

26. Mai 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten

mit Wirkung ab dem 1. Februar 20 10 eine ganze Rente zu (Urk. 12/ 41) . 1.2

2012 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruc hs ein (Urk. 12/59 /1-2). Sie holte einen ärztliche n Verlaufsbericht ein (Urk. 12/58) und teilte dem Versicherten am

9. August 2012 mit, dass weiterhin ein An spruc h auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 12/62). 1.3

Nachdem bei der IV-Stelle am 6 . Oktober 2012

die anonyme Meldung einge gangen war, der Versicherte arbeite im Restaurant A.___ in B.___ (vgl. Urk. 12/107/2), liess die IV-Stelle de n Versicherten Fragen

zu seiner beruflichen Situation beantworten (Urk. 12/67) und führte

mit ihm am 15. Novem ber

2012 eine Standortbesprechung durch (Urk. 12/70). Sodann

beauf tragte die IV-Stelle Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH,

mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 12/7 8). Diese erstatte te das Gutachten am 1 4. Februar 2012 (Urk. 12/79). Zudem holte die IV-Stelle

den Bericht der Ärzte des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des

E.___,

vom 2 0. Juli 2013 ein (Urk. 12/85 /1-5).

Der Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) zum Gutachten von Dr. C.___ folgend (Urk. 12/107/4 f.)

beauftragte die IV-Stelle Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

mit einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Psy chia trisches Gutachten vom 27. Mai 2014; Urk. 12/103).

Mit Vorbescheid vom 17. November 2014 teilte die IV-Stelle mit, sie gedenke die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Mai 2012 aufzuheben (Urk. 12/109). Am 27. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 12/119 = Urk. 2). 1.4

Vor und während des Revisionsverfahrens hatte der Versicherte namentlich zwei Verurteilungen erlitten . Zunächst

verurteilte ihn

die

Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 16. Juni 2012 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), da er als Arbeit geber vorsätzlich Ausländer beschäftigt hatte, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren (Urk. 12/72/20-22). Ferner

verurteilte ihn die Staatsanwalt schaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 2 3. September 2013

wegen des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, da er im Zusammenhang mit sein er Mitarbeit im Restaurant A.___ in B.___ (vgl. Mietvertrag für die betreffende Liegenschaft und Ein kommens deklaration zu Handen der AHV; Urk. 12/73/4-7, Urk. 12/73/8-28) die ihm obli egende Meldepflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherun gsrechts (ATSG) verletzt hatte (Urk. 12/106). 2.

Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, am 27. März 2015 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere der genauen Arbeitsfähigkeit, und zum neuen Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eine r unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai

2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 bewilligte das Gericht dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsan wältin Felix als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 setzte das Gericht den Parteien eine Frist von 30 Tagen an, um sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Invaliditäts be mes sung bei Schmerzstörung en ohne erkennbare organische U rsache und bei ver gleich baren Leiden zu äussern (Urk. 16). Dazu reichten die IV-Stelle am 6. November 2015 (Urk. 18) und der Beschwerdeführer am 9. November 2015 (Urk. 19) ihre Stellungnahme n ein. Die Gelegenheit, sich zur Eingabe der jewei ligen Ge genpartei zu äussern (vgl. Urk. 21, Urk. 26), nahmen weder der Be schwer deführer noch di e Beschwerdegegnerin wahr (vgl. Urk. 22, Urk. 27).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi täts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt.

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist ge stützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht lich weiterhin andauern wird.

Der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unab hängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs.

2 lit . b IVV). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht . Solchen Verfügungen gleichgestellt, sind unwidersprochen gebliebene Mitteilungen im Sinne von Art. 74 ter

lit . f und Art. 74 quater

Abs. 1 IVV (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen) . 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sich tigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver siche rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben . Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st ruktu rier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychia trischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standard indika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig un d widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer weist auf die seines Erachtens mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung hin, insbesondere auf die darin fehlende Aus einandersetzung mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden (Urk. 1

S. 5 lit . a) . Die Rüge erfolgt e, ohne dass im Ergebnis eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird („Allgemeine Kritik“) . Hinzu kommt, dass ein e Verletzung von Verfahrensgarantien

effektiv auch nicht erfolgt ist. Die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung lassen erkennen, auf welche Überlegungen sich der Entschei d der Beschwerdegegnerin stützt. Sodann ist die Vorinstanz nicht ver pflichtet, sich mit jeder geäusserten Kri tik konkret auseinanderzusetzen. 2.2

Streitgegenstand bildet die verfügte rückwirkende Aufhebung der ganzen Rente per 1. Mai 2012 (Urk. 2). Zu prüfen ist, ob aufgrund der getroffenen Abklä rungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung gegeben ist, welche eine Rentenaufhe bung rechtfer tigt und ob der Beschwerdeführer in diesem Zusam men hang seine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung des Revisionsgrundes ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Invalidenrente vom 26. Mai 2011 (Urk. 12/41). Mit diesem sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf eine materielle Abklä rung der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Februar 2010 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 12/35).

Die in d er Mitteilung vom 9. August 2012 (Urk. 12/62)

erwähnte Überprüfung des Rentenanspruchs beschränkte sich auf die Würdi gung des kurzen Verlaufsberichts des D.___

des E.___ vom

27. Juni 2012 (Urk. 12/59) . Auf e ine eingehendere materielle Prüfung des Rentenanspruchs verzichtete die Beschwer de gegnerin. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammen gefasst damit, dass die Begutachtung durch Dr. F.___

keine Hinweise auf das Vorliegen einer organischen psychischen Störung oder einer Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie ergeben habe . Auch lasse sich keine p ost traumatische Belastungsstörung belegen. Die diagnostizierte Persönlichkeitsän derung sei für sich allein nicht invalidisierend . Die damit verbundenen Ein schränkungen seien aus versicherungsrechtlicher Sicht überwindbar . Aus gut ach terlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Aufnahme der Erwerbs tätigkeit zuvor bestehende

erwerbliche

Einschränkungen überwunden . D ie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit oder eine vergleichbare seien in einem vollen Pensum zumutbar . Eine erwerbsbedingte Einkommens einbusse ergebe sich nicht. Da der Beschwerdeführer seit Mai 2012 nicht über

die Aufnahme der Erwerbstätigkeit informiert habe, liege eine Meldepflicht ver letzung vor

und die Rente sei rückwirkend auf diesen Zeitpunkt aufzuheben . Für eine Meldepflichtverletzung genüge bereits eine leichte Fahrlässigkeit. Die geänderte Rechtsprechung zur Überwindbarkeitsvermutung ändere nichts an der Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit uneinge schränkt zumutbar sei

(Urk. 2, Urk. 11, Urk. 18) .

3 .2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer einwenden, das Gutachten von Dr. F.___ stehe im Widerspruch zum überzeugende re n Gutachten von Dr. C.___ . Das Ergebnis von Dr. F.___ sei nicht nachvollziehbar und erwecke bereits auf den ersten Blick Zweifel. Die

Beurteilung von Dr. F.___

sei lediglich eine Momentaufnahme. Hingegen befinde d er Ver sicherte sich seit 2009 in regelmässiger Behandlung bei den Ärzten des D.___

des E.___, so dass deren Diagnose massgebend sei . Diese Diagnose habe Dr. C.___ bestätigt . Dr. F.___ habe es unterlassen, die tatsächliche Arbeitsfähigkeit abzu klären, er habe sich nicht hinreichend mit den bisherigen Diagnosen ausein andergesetzt und er habe die an ihn gestellten Zusatzfragen nicht beantwortet, so dass sich das Gutachten als unvollständig erweise und nicht rechtsgenüglich sei. Die Aushilfstätigkeit im Restaurant seiner Ehefrau nehme auf die besteh ende Beeinträchtigung Rücksicht. Er könne dort die Arbeit frei einteilen und ohne den üblichen Druck arbeiten. Im Ergebnis habe sich die Erwerbsfä higkeit seit Zusprechung der Rente nicht v erbessert . Zu beachten sei die geänderte Praxis zur Überwindbarkeit. Massgebend sei nun nicht mehr die Überwindbar keitsvermutung, sondern es sei in jedem Fall ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung liege nicht vor . Die psychische Beeinträchtigung mache es un möglich, stets alle Pflichten korrekt zu erfüllen. Es handle sich höchstens um eine unbeabsichtigte Unterlassung. Die aus den Strafverfahren beigezogenen Akten seien nicht aussagekräftig und daher nicht zu berücksichtigen. Es habe nie ein umfassendes Strafverfahren stattgefunden, gleichwohl sei aufgrund der Belastbarkeit und mit Rücksicht auf die Familie auf eine Anfechtung der Strafbefehle verzichtet worden . Spätestens im November 2012 habe die Beschwerdegegnerin volle Kenntnis von der Tätig keit im Restaurant der Ehefrau gehabt (vgl. Urk. 12 /70) . Die nach diesem Zeit punkt ausgerichteten Rentenleistungen seien nicht mehr unrechtmässig erfolgt. Für diesen Zeitraum hätte eine Änderung vorgenommen werden können, so dass die Leistungen nicht mehr kausal aufgrund einer eventuellen Meldepflicht verletzung geleistet worden seien. Für die Zeit von Dezember 2012 bis Oktober 2014 sei der Leistungsb ezug rechtmässig erfolgt und die Rente könne nicht mehr zurückgefordert werden. Nach der Unterredung mit der Beschwerde geg nerin im November 2012 (vgl. Urk. 12 /70) habe darauf vertr aut

werden dürfen, dass die weiteren Rentenleistungen rechtmässig ausgerichtet würden. Dass die Leistungen nun gleichwohl zurückgefordert würden, ve rletze den Vertrauens grundsatz (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 19 S. 2 ff.) . 4 .

D ie IV-Stelle stützte sich bei m

Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2011, womit sie dem Beschwerdeführer die ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 12/41),

auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Januar 2011 (Urk. 12/26). Demnach stand als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F.32.1)

im Vordergrund (Urk. 12/26/5). Darauf basierend

ging die Beschwerde gegnerin von eine r

vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist als auch in anderen Tätigkeit en

aus (vgl.

Urk. 12/2 6 /6) .

5.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2012 stuften die Ärzte

des D.___

des E.___ in ihrem B ericht vom 27. Juni 2012 den Beschwerdeführer als schwer krank

ein und gingen von einer ungünstigen Prognose aus. Selbst die Durchführung einer Behandlung erachteten sie als schwierig (Urk. 12/59/5) . Als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie

eine posttraum atische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine mittelgradige bis schwere depres sive Episode (ICD-10: F32.2; Urk. 12/59/4). 6 .

6 .1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustand es im jüngsten Revisionsverfahren

liegen das

psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 12/79), der Bericht

des

D.___

des E.___

vom 2 0. Juli 2013 (Urk. 12/85 /1-5) und das psychia trische

Gutachten von Dr. F.___ vom 27. Mai 2014 (Urk. 12/103) vor . 6 .2

6.2.1

Dr. C.___

nannte

in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2013 als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und die Differen tial diagnose ein er andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0; Urk. 12/79/11). 6.2.2

Sodann führte die Expertin aus, der Beschwerdeführer habe bei der Unter suchung kaum eine Spontanaktivität gezeigt, er sei jedoch bemüht gewesen, die Fragen gewissenhaft zu beantworten. Teilweise habe er abwesend gewirkt und trotz guter Deutschkenntnisse gewisse Fragen - vor allem solche nach Aggres sionen und Wut - nicht auf Anhieb verstanden. Häufig habe er Zeit durch die Äusserung gewonnen, dass die Frage gut sei. Insgesamt sei er sehr auf seine Beschwerden fixiert gewesen . Es hätten sich keine deutlich beobachtbaren Hin weise auf Aggravation oder gar Simulation gezeigt. Nach 15 Minuten habe er nach Wasser und nach einer halben Stunden nach einer Pause zum Rauchen verlangt. Er habe wiederholt gefragt, wie lange die Untersuchung noch dauere. Die Sitzhaltung sei während der Untersuchung unbeweglich gewesen und sie habe starr gewirkt. Die Mimik und Gestik seien nicht expressiv gewesen.

Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und auf allen vier Ebenen (Ort, Zeit, Person, Situation) vollständig orientiert gewesen. Seine Sprache sei unauffällig gewesen und das Sprachverständnis grundsätzlich gut. Das Ausdrucksvermögen sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die kognitiven Funktionen seien im struk tu rierten Untersuchungsgespräch leicht eingeschränkt gewesen. Der Beschwerde führer habe häufig nachfragen müssen. Seine Konzentration sei im struktu rierten Interview unbeeinträchtigt, d as formale Denken in sich kohärent, jedoch im Gespräch leicht verlangsamt, deutlich gehemmt und eingeengt

gewesen (gesu ndheitliche und existenzielle Probleme) . Inhaltlich hätten sich keine Hin weise auf wahnhafte od er zwanghafte Gedanken gezeigt, ebenso wenig Hin weise auf optische oder akustische Halluzinationen als Ausdruck eines psycho tischen Zustandsbildes. Psychomotorisch seien eine Angespanntheit

und ein zeit weise unkontrollierbarer Bewegungsdrang

aufgefallen . Suizidgedanken, Gefühle des Lebensüberdrusses oder gar konkrete Suizidabsichten seien auf Befragen geäussert worden (Urk. 12/79/10).

Der Beschwerdeführer sei um Kooperation bemüht gewesen, habe aber letzt endlich den Eindruck einer psychisch deutlich krank en

und unter grossem Leidensdruck stehend en Person hinterlassen . Es hätten sich Befunde im kogni tiven und affektiven Bereich mit deutlichen Hinweisen auf das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, möglicherweise im Über gang zu einer andauernden Wesensänderung nach Extrembelastung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe gereizt bis dysphorisch gewirkt. Im Übrigen sei er affektiv kaum spürbar gewesen . Die emotionale Schwingungsfähigkeit und Aus lenkbarkeit seien ausgeprägt reduziert und die Stimmung sei bedrückt

gewesen . Er habe affektiv und im Denken sehr starr gewirkt. Der Antrieb sei vermindert gewesen. Psychomotorisch habe der Beschwerdeführer sehr unruhig und ange - spannt gewirkt

(Urk. 12/79/13). 6.2.3

Die postt raumatische Belastungsstörung beeinflusse die Arbeitsfähigkeit mass geb lich. Da sich

das Leiden möglicherweise im Übergang zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung befinde und angesichts des ungüns tigen Verlaufs trotz adäquater Behandlung, sei die Prognose aus psy chia trischer Sicht als ungünstig zu betrachten. Im besten Fall könne eine Stabilisierung erreicht und eine weitere Symptomzunahme oder ein Suizid verhindert werden. Die Angaben betreffend die polizeilichen Ermittlungen sprä chen aus psychiatrischer Sicht nicht eindeutig gegen das Vorliegen einer post traumatischen Belastungsstörung mit den dazugehörenden Einschränkungen (Urk. 12/79/14).

In der bisherigen Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit September 2008 und in absehbarer Zukunft vollständig arbeitsunfähig. In einer ange passten Tätigkeit unter beschützenden Bedingungen (verständnisvoller Arbeit geber und verständnisvolles Umfeld, Möglichkeit die Arbeitszeiten selber ein zuteilen und je nach Befinden zu leisten, Möglichkeit von Fehlzeiten ohne Konsequenzen und entsprechender Toleranz für unregelmässige Arbeitsleis - tunge n und – zeiten) sei der Beschwerdeführer zu 20 bis 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/79/14). 6 .3

6.3.1

Die Ärzte des D.___

des E.___ führte n

im Bericht vom 20. Juli 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine mittelgradige bis schwere depr essive Episode (ICE-10: F32.2) auf (Urk. 12/85/1).

6.3.2

S odann führten sie aus, s eit Herbst 2007 hätten sich in zunehmendem Mass die Symptome verschiedener psychischer Erkrankungen manifestiert. Im Vorder gr und stünden die Symptome einer p osttraumatischen Belastungsstörung. Intrusionen im Sinne von Flashback-Erleben von Inhaftierung, Folterungen so wie weiteren traumatischen Erlebnissen seien täglich vorhanden. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer Albträume. Intrusive Erinnerungen könnten sehr sch nell ausgelöst werden. So löse beispielsweise das Schreien seiner Kinder intrusive Bilder an die Schreie Gefolterter aus oder er habe das Gefühl von Verfolgung, wenn jemand hinter ihm stehe. Der Beschwerdeführer vermeide die Konfron tation mit Traumatriggern . Er lebe sehr zurückgezogen. Er fühle si ch von seiner Umwelt entfremdet . Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien stark reduziert. Besonders ausgeprägt sei das Symptom des „innerlichen Wegtretens“ unter Belastung, so dass er zwar körperlich anwesend, jedoch kognitiv und psychisch „wie ausgeschaltet“ sei. Es bestünden ein Stimmenhören und Ver folgungsgefühle sowie das Gefühl, dass Leute über ihn reden würden. Ob das Stimmenhören intrusiv-dissoziativ sei oder auch psychotische Züge trage, sei aktuell ni cht abschliessend zu beurteilen (Urk. 12/85/2).

Zudem habe der Beschwerdeführer eine vielgestaltige sekundäre depressive Symptomatik entwickelt. Im Vordergrund stünden dabei ausgeprägte Schuld gefühle bezüglich seines Versagens als existenzsicherndes Familienoberhaupt. Dies äussere sich in zerstörerischen Selbstbeschuldigungen und ausgespro che nem Grübeln über seine Wertlosigkeit. Der Beschwerdeführer sei innerlich sehr unruhig und angespannt. Die Vitalgefühle seien gestört. Es bestünden Lust- und Interessenlosigkeit und der Antrieb sei vermindert für gezielte Handlungen. Der Beschwerdeführer leide ausserdem konstant unter di ffusen Ängsten und kata strophi erenden Vorstellungen, b eispielsweise welches Unheil ihn und seine Familie als Nächstes treffen könn t

e. Dies habe eine ihn zusätzlich ein schrän kende Lähmung in seinen Alltagshandlungen zur Folge. Verbale und auch phy sische Impulsdurchbrüche würden beschrieben. Suizidgedanken seien intermit tie rend vorhanden, ohne konkrete Handlungsabsicht. Der Beschwerdeführer habe täglich vorhandene Kopfschmerzen.

Das Auftreten einer verzögerten post traumatischen Belastungsstörung nach destabilisierenden äusseren Auslösern respektive nach dem Verlust von Ressourcen wie beispielsweise durch Arbeits losigkeit, schwere Erkrankungen oder Unfälle, sei bei Menschen, die Traumata in ihrer Vorgeschichte erlebt hätten, ein häufig zu beobachtender Vorgang (Urk. 12/85/2). 6.3.3

T rotz der psychotherapeutischen Gespräche und der medikamentösen Therapie sei bislang keine grundsätzliche Besserung eingetreten . Das Zustandsbild sei seit Behandlungsbeginn nahezu unverändert geblieben . Der depressive Zustand habe sich eher verschlechtert, was sich in einer Anpassung der Diagnose abbilde. Bezüglich der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung habe sich ebenfalls nichts geändert. Die Symptome seien weiterhin vorhanden, die Stärke der Ausprägung sei abhängig von der aktuellen Tagesbefindlichkeit, aber durchwegs im mittelschweren bi s schweren Bereich. Durch stabilisierende Interventionen im sozialen Umfeld des Beschwerdeführers, beispielsweise durch Entlastung von Aufgaben, sei versucht worden, wenigstens eine gewisse Stabi lisierung auf tiefem Niveau zu erreichen. Diese sei allerdings labil und breche bei ne u auftretenden Belastungen sofort wieder zusammen (Urk. 12/85/2) .

Eine Heilung der Erkrankung sei unwahrscheinlich. Die therapeutische Prognose sei demzufolge eher schlecht. Das krankheitsin h ä rente, stark vermeidende Ver halten des Patienten, die Chronizität der Erkrankungen und die Interaktion der Symptome mit der Persönli chkeit des Beschwerdeführers stünden dem entgegen.

Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist betrage seit dem 18. September 2008 1 00

% (Urk. 12/85/2 f.) .

6.3.4

Die ungünstige Prognose bestätigten die Ärzte des D.___ in den Folgeberichten vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 3/1) und vom 4. November 2015 (Urk. 20/7). 6 .4 6.4.1

Dr. F.___

führte im Gutachten vom 2 7. Mai 2014 aus, d er Beschwerde führer habe während der ganzen Dauer der Untersuchung keine Auffassungs störungen gezeigt. Auch seine Aufmerksamkeit sei im Untersuchungsgespräch jederzeit erhalten gewesen, und er habe sich dem Untersucher

und dem jewei ligen Inhalt der Exploration a usdauernd zugewendet . Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch nach einem mehrstündigen, nur durch kurze Pausen unterbrochenen Untersuchungsgespräch keine schwerwiegende Müdigkeit oder Erschöpfung gezeigt, die sich auf die Qualität seiner Darstellungen und auf die Konzentrationsleistungen ausgewirkt hätten . Die subjektiven Darstellungen des Beschwerdeführers würden von diesem Befund deutlich abweichen (Urk. 12/103/94).

Intrusionen habe der Beschwerdeführer spontan auch dann nicht beschrieben, als er von ihn belastende n Erinnerungen berichtet habe . Gelegentlich, aber nicht regelmässig, habe er solche bei direktem Nachfragen zwar bejaht, habe aber gleichwohl kein Wiedererleben einer traumatisierenden Situation beschrieben, sondern sich auf unwillkürlich auftretende Erinnerungen an belastende Erleb nisse bezogen . Störungen der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses seien im Unter suchungsgespräch insofern nicht deutlich geworden, als sich der Beschwer deführer jederzeit spontan oder auf Anregung hin auf kürzer oder länger zurückliegende Gesprächsinhalte habe besinnen könne n und sie aktiv in das Untersuchungsgespräch eingeführt

sowie sie mit der jeweils angesprochenen Thematik kohärent

verknüpft

habe (Urk. 12/103/95).

Formale Denkstörungen, welche der objektivierenden Beobachtung zugänglich seien (Verlangsamung, Umständlichkeit, Einengung, Perseverationen, Ideen flucht, Vorbeireden, Gedankenabreissen, Inkohärenz) seien nicht nach zu weisen gewe sen . Als nur der subjektiven Wahrnehmung z ugängliche formale Denkstörung

habe der Beschwerdeführer das Grübeln erwähnt. Er sei immer mit seinen Gedanken beschäft igt . Bezüglich Befürchtungen im psychopathologischen Sinne

habe der Beschwerdeführer Misstrauen gegenüber anderen Menschen erwähnt . Er wisse nicht, ob er nicht schon immer misstrauisch gewesen sei. Dabei ver suche er, den Leuten zu vertrauen, aber gleichzeitig habe er innerlich das Gefühl, das sei nicht richtig. Ausgeprägt sei dieses Misstrauen seit die Krankheit ausgebrochen sei . Ob er mit zwanzig Jahren auch schon so gewesen sei, erinnere er sich nicht (Urk. 12/103/95 f.) .

Der Beschwerdeführe r habe von Höhenangst berichtet. Er könne nicht auf hohe Gebäude steigen und von dort hinunter sehen . Er habe Angst zu fallen und fürchte sich auch vor tiefem Wasser, da er nicht gut schwimmen könne. Diese Befürchtungen habe er seit 200 7. Zwangshandlungen habe er in Form eines Drangs zu häufige m Duschen (drei- bis viermal täglich) und zum Händewaschen (bis zu 30 Mal pro Tag) erwähnt. Ferner ko n trolliere er oft, ob abgeschlossen sei (Urk. 12/103/96 f.).

Wahnhaftes Erleben hätten weder die Exploration noch die Vorgeschichte erkennen lassen .

Sinnestäuschungen habe der Beschwerdeführer in Form von

Stimmenhören bejaht, wobei er darauf hingewiesen habe, er führe Selbst ge spräche . Gefühl e der Derealisation

habe der Beschwerdeführer verneint, ebenso e in Gefühl der Depersonalisat i on (Urk. 12/103/97 f.) .

Von einer Affektarmut könne nicht gesprochen werden, auch wenn der Be schwer deführer emotional zurückhaltend und vorsichtig wirke, sehr aufmerksam sei und selbst bei nur vermuteten Infragestellungen rasch dysphorisch -gereizt

reagiere . Eine Störung der Vitalgefühle habe er bejaht. Er fühle sich innerlich tot und das Gefühl von Kraft und Lebendigkeit, Frische und Ungestörtheit habe er noch nie erlebt. Dabei habe der Beschwerdeführer mit seiner forcierten und wie ein Statement wirkenden Antwort keinerlei Unterschied zwisch en der Zeit vor und nach 2007 gemacht (Urk. 12/103/98 f.).

In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht den Eindruck deutlicher Deprimiertheit

vermi ttelt . Ihm sei in der Situation unbehaglich gewesen und er habe sie als Prüfung und mögliche Infragestellung erlebt. Er sei angespannt und nervös gewesen und habe

geschwitzt, indessen habe er nicht den Eindruck vermittelt, vom Gefühl der Sorge, des Grams oder der Hilflosigkeit erfasst und von innerer Gequältheit und Niedergeschlagenheit geprägt zu sein. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer mit Nachdruck bejaht, dass er deprimiert sei und habe den G rad seiner Deprimiertheit auf einer Skala von eins bis zehn bei acht veranschlagt. Ä ngstlich habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung nur insofern gewirkt, als er auf der Hut gewesen sei und aufmerksam auf mögliche Infragestellungen und die mögliche Bedeutung von Fragen des Gutachters ge achte t habe . Während so der Affekt des Ängstlichen effektiv wenig spürbar geworden sei, habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass Angst sein E rleben wesentlich mitbestimme, wobei er Angst im Sinne von Panikattacken verneint habe . Euphorisch habe sich der Beschwerdeführer nie gezeigt. Von e ine r

Parathymie

könne insofern gesprochen werden, als nicht nur zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Ausmass beeinträchtigter kognitiver Funktionen und der dann auch über S tunden gezeigten Aufmerksamkeit, Kon zentration, Auffassungsfähigkeit etc. eine Diskrepanz bestanden habe, sondern auch zwischen dem Ausmass der angegebenen affektiven Beeinträchtigung und dem in der Untersuchung gezeigten Gefühlsausdruck. Antriebsarmut im Sinne eines Mangels an Energie, Initiative und Anteilnahme habe der

Beschwerde - führer bejaht, in der Untersuchung sei dies aber nicht deutlich geworden (Urk. 12/103/ 99 f.). 6 .4.2

Zur Problematik der diagnostischen Beurteilung bemerkte Dr. F.___, die se werde durch Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und anderen In formationsquellen erschwert. Wi dersprüche bestünden in Bezug auf die strafrechtlichen Akten. Der Beschwerdeführer habe keine der fünf Vorstra fen, die er in der Zeit der Behandlung durch die Ärzte des D.___ des E.___

er halt en habe, zeitnah erwähnt. Auch die Eröffnung des Restaurants habe er erst im November 2012 mitgeteilt (Urk. 12/103/106 f.).

Differenzen ergäben sich auch im Zusammenhang mit de n Angaben zur Anamnese. Der Beschwerdeführer habe bei den Ärzten des D.___

erwähnt, der Vater sei 1998 im Dorf vor seinen Augen ermordet worden. Bei der Begutachtung habe er angegeben, sein Vater sei im Dorf auf eine ihm nicht bekannte Art getötet worden, als er und die Mutter bereits in der Stadt gelebt hätten . Er sei nicht Augenzeuge des Todes seines Vaters gewesen. Unter anderem gegenüber dem D.___

habe er einen drei Jahre ält eren, im Jahr 2008 verstorbenen Bruder erwähnt, an anderer Stelle und auch aktuell habe er davon gesprochen, er sei der einzige Sohn seiner Mutter. Sich widersprechende Angaben lägen ferner zur Schulbildung und zum beruflichen Werdegang sowie auch zum Hintergrund seiner Haft und Folter im Heimatland vor

(Urk. 12/103/108 f.) . Widersprüchliche Informationen (Angaben des Beschwerdeführers einerseits und Angaben in den Akten andererseits) lägen zum Konsum von Alkohol, das heisst zur Menge (geringe bis erhebliche Menge n regelmässig konsumierten Alkohols) und zur Wirkung desselben und zum Konsum anderer Suchtmittel (Kokain und Canna bis) vor. Widersprüchlic h seien ebenso die Angaben zum Glückss piel ver halten (nur einmaliger respektive mehrfache hohe Geldverluste) und zur Arbeits situa tion resp ektive zur Arbeitsunfähigkeit (Abbruch einer Potentialabklärung

auf - grund erheblicher Krankheitssymptome im Jahr 2012 und Geschäftsführung im von der Ehefrau angemieteten Restaurant im gleichen Jahr; Urk. 12/103/111 ff.).

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen und Symptome beträfen in hohem Ausmass Bereich e subjektiven Erlebens, während dem der objektivierenden Betrachtung zugängliche psychopathologische Symptome ver hält nismässig gering ausgeprägt seien. Die seitens der behandelnden Ärzte geäusserte Auffassung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Schwere der Erkrankung therapeutisch nicht erreichbar, setze eine grundsätzliche Behand lungsbereitschaft voraus. Beim Beschwerdeführer sei diese indessen fraglich. Auf die Information, dass die IV-Stelle im Rahmen der Begutachtung nament lich auch polizeiliche Akten zur Verfügung gestellt habe, habe der Be schwer deführer dysphorisch reagiert. In der Krankheitsgeschichte des D.___

sei sodann dokumentiert, der Beschwerdeführer sei bestrebt gewesen, seiner Therapeutin nur Informationen ausgewählter Dritter zukommen zu lassen. Aufgefallen sei auch die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Begutachtung. Zwar habe er den Wunsch betont, wieder gesund zu werden, und begründe damit auch den Besuch einer Therapie, die tatschlich aber weniger häufig als angegeben in Anspruch ge nommen werde. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehende Rentenberechtigung betont, deren Infragestellung er als kränkend erlebe. Ganz generell sei die Bereitschaft des Be schwerdeführers zu Infragestellungen gering (Urk. 12/103/115-117) .

Im Kontrast zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Krankheitssymptome n stehe der Umstand, dass während den jeweils um die vier Stunden dauernden Explorationsgesprächen weder eine deutliche Ermüdung noch eine Abnahme von Aufmerksamkeit oder eine Erschöpfung aufgefallen sei. Auch kognitive Beeinträchtigungen (Auffassung, Konzentration, Gedächtnis und Merkfähigkeit) seien nicht festzustellen gewesen, obschon solche Symptome vom Beschwer deführer subjektiv als ausgeprägt geschildert worden seien. Fo rmale Denkstö rungen, Wahnvorstellungen oder Ich-Störungen seien ebenfalls nicht festzu stelle n gewesen. Stimmenhören habe der Beschwerdeführer bejaht, jedoch sei ein psychotischer Charakter zu verneinen. Die Stimmen führten den Beschwer deführer nicht aus einer mitmenschlich gemeinsamen Realität heraus. Der Beschwerdeführer habe dem Stimmenhören selber den Charakter von Selbstge sprächen gegeben . Im affektiven Bereich sei keine deutliche Deprimiertheit zu erkennen gewesen. Die Selbsteinschätzung sei in hohem Masse vom Beobacht baren abgewichen. Im Widerspruch zur angegebenen Antriebsarmut sei der mimische und gestische Ausdruck lebhaft und nachdrücklich gewesen, ohne dass von psychomotorischer Unruhe oder theatralischer Gesti k ha be gesprochen werden können. Den angegebene n soziale n Rückzug und die erhöhte Aggres - sions bereitschaft habe der Beschwerdeführ nur andeutungsweise konkretisiert. Suizidgedanken habe er zwar bejaht, Suizidpläne hingegen verneint (Urk. 12/103/120).

An körperlichen Symptomen habe der Beschwerdeführer in erster Linie auf Ein- und Durchschlafstörungen und Müdigkeit sowie auf Kopfschmerzen hinge wiesen. Letztere seien jedoch nicht Gegenstand einer ärztlichen Behandlung. Aufgefallen sei zudem eine mangelhafte Schlafhygiene (spät noch Alkoholkon sum, Rau chen und Kaffeetrinken). Klare Hinweise auf intrusives Erleben oder Dissoziationen hätten keine erhoben werden können. Seit der Jugend besteh ende charakterisierende und überdauernde Persönlichkeitszüge seien nicht be kannt, insbesondere keine auffälligen und immer wieder zu Konfl ikten führen den Verhaltenszüge, wie sie für eine Persönlichkeitsstörung typisch seien. Der Beschwerdeführer selber habe keine solchen angedeutet. Insgesamt mangle es an den nötigen Kriterien für eine Diagnose aus dem Formenkreis der Schizo phrenien oder eine andere Form einer Persönlichkeitsstörung. Ebenso fehle es an Hinweisen für eine organische psychische Störung oder für eine Intelli genz - minderung (Urk. 12/10 3/ 120 -125). 6 .4.3

In Bezug auf die mehrfach gestellte Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung weder von Sorge noch von Gram oder Qual erfüllt gewesen sei. Obschon der Beschwerdeführer Suizidgedanken angegeben habe (nicht aber Suizid pläne), hätten während der Untersuchung Anzeichen für eine Antriebs minderung, eine erhöhte Ermüdbarkeit oder eine Störung der Konzentration und der Aufmerksamkeit gefehlt. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er sich freuen könne (Kinder, Ferienreisen, grundsätzlich positive Zukunftser wartung). Regelmässige Schwankungen der Befindlichkeit im Tagesverlauf seien nicht angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Exploration ange geben, er halte sich für vollständig arbeitsunfähig. Bei anderer Gelegenheit habe er aber auch davon gesprochen, er sei zu „1000 % arbeitsfähig“, vorausgesetzt die passende Tätigkeit werde ihm zur Verfügung gestellt. Unklar sei zudem das Ausmass, in welchem er tatsächlich einer Arbeit nachgehe. Das beobachtete Beschwer debild und die erhobenen Befunde jedenfalls sei en mit der Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.00) vereinbar, eine höher gradigen Ausprägung der Depression aber könne nicht belegt werden (Urk. 12/103/126 f.).

In Bezug auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar belastende Ereignisse angegeben, jedoch kein inhaltliches Wiedererleben der traumatischen Ereignisse beschrieben

habe, wobei diesbezüglich ein Vermeidungsverhalten auszuschliessen sei. Ent fremdungsgefühle habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, hingegen k ein Depersonalitätserleben . Trotz angegebener Insuffizienz- und Schuldgefühle zeige der Beschwerdeführer ein positives Selbstbild und tr otz vorhandenem Miss trau en sei er in der Lage, anderen Menschen grundsätzlich zu vertrauen. Nega tive emotionale Veränderungen im Sinne von Ängstlichkeit und Ärgererleben, Schuld gefühlen und Passivität vermöchten für sich allein die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht zu rechtfertigen, auch nicht in Ver bindung mit den Symptomen eines erhöhten Erregungsniveaus (Ein- und Durch schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten; Urk. 12/103/128).

Psychosoziale Belastungsfaktoren bes tünden eine ganze Rei he, bedingt durch die zur Flucht führenden Verhältnisse und aufgrund der fehlenden Ausbildung, der andauernden Arbeitslosigkeit, der geringen Integration und aufgrund droh ender Überforderung im Erziehungsbereich. Vor diesem Hintergrund habe das Störungsbild 2007 in der Form einer länger anhaltenden depressiven Reaktion seinen Anf ang genommen. Die Rente habe zur Entlastung und Stabilisierun g geführt und deren Infragestellung mache den Beschwerdeführer wütend und dysphorisch . Die Chronifizierung einer depressiven Reaktion mit einer ausge prägten Anspruchshaltung, mit dem Gefühl der Stigmatisierung durch die jahre lange Arbeitslosigkeit respektive die attestierte Arbeitsunfähigke it, mit vorwie gend subjektiven Beschwerden, mit dysphorischer

Verstimmbarkeit und einer Symptomatik, die heute der Diagnose einer leichtgradig en Depression nicht widerspreche, lasse sich als (nicht näher bezeichnete) andauernde Persönlich keits änderung gemäss ICD-10 F62.9 erfassen (Urk. 12/103/128-130) .

Nicht zulässig sei die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Die geklagten Kopfschmerzen seien gem äss den Angaben des Beschwerdeführers bislang nicht Teil ärztlicher Behandlung gewesen. Ebenso verhalte es sich mit den vom Beschwerdeführer erwähnten und als belastend empfundenen Schlafstörungen. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Konsum von Alkohol und von psychotropen Sub stanzen liessen keine zuverlässigen diagnostischen Schlussfolgerungen (Abhän g ig keitssyndrom, sch ädlicher G ebrauch) zu (Urk. 12/103/130-132). 6 .4.4

Im Zeitpunkt des Verlusts der Anstellung als Lagerist (im Jahr 2004; vgl. Urk. 12/4) habe die Arbeitsfähigkeit nicht in Frage gestanden. Gemäss Akten lage sei die Kündigung aus betriebstechnischen Gründen erfolgt. Eine ver gleich bare Tätigkeit habe der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr ausgeübt. Ab April 2007 seien im Zusammenhang mit der diagnostizierten Depression zu nächst nachvollziehbar Arbeitsunfähigkeit en in unterschiedlichem Ausmass atte stiert, bis ins Jahr 2012 mehrfach Wiedereingliederungsversuche unter nommen und auch Potentialabklärungen veranlasst worden. Aus Sicht seiner Behandler habe schliesslich lediglich noch eine geringfügige Arbeitsfähigkeit (zwischen 10 und 20 %) für Nischentätigkeiten bestanden, gleichzeitig aber habe der Beschwerdeführer (ohne Mitteilung an die Therapiestelle) Verhand lungen zur Übernahm e eines Restaurants (auf den Namen der Ehefrau) geführt und sei danach dort einer Arbeitstätigkeit nachgegangen, wobei der Beschwer - deführer zum Umfang dieser Tätigkeit widersprüchliche Angaben gemacht habe (wenige Stunden respektive bis über 40 Stunden pro Woche). Auch zu den einzelnen Bereichen (Geschäftsführung, Einkaufsplanung und Einkauf, Reini gungsarbeiten, Kochen) habe der Beschwerdeführer unterschiedliche und nicht objektivierbare Angaben gemacht. Unter Berücksichtigung einer den Verkehr mit den Angestellten und den Gästen beeinträchtigenden dysphorischen

Ver stimmbarkeit und Unleidlichkeit (die aber aufgrund der gutachterlichen Unter suchung so nicht bestätigt werden könne), sei eine geringe bis mässige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit möglich . Die Annahme einer in höherem Masse behinderten Arbeitsfähigkeit lasse sich mit den bei der Begutachtung erhob enen Befunden jedoch nicht bestätigen

(Urk. 12/103/133 ff.).

Von einer Aggravation könne in dem Sinne gesprochen werden, als subjektive Beschwerden angegeben würden, die bei objektivierender Betrachtung keine Ent sprechung fänden (Urk. 12/103/141 f.). Bezüglich Überwindbarkeit sei zu be achten, dass ausweislich der Krankengeschichte ein mehrjähriger Krankheits verlauf mit unveränderter, nicht aber deutlich progredienter Symptomatik ohne längere Remission gegeben sei . Ein sozialer Rückzug in allen Belangen liege nicht vor. Zwar pflege der Beschwerdeführer nur zu wenigen Personen Kon takte, jedoch habe er angegeben, noch nie engere Freunde gehabt zu haben. Die Behandlungsergebnisse seien klar unbefriedigend gewesen, allerdings lasse sich kaum von einer konsequent durchgeführten Behandlung sprechen. Zu einer solchen Behandlung habe der Beschwerdeführer bislang noch nie Hand geboten. Die unbefriedigenden Behandlungsergebnisse würden durch den Umstand rela ti viert, dass der Beschwerdeführer trotz der ergebnisarmen Behandlung und ohne weitere Rehabilitationsmassnahmen seit 2012 in umstrittenem und nicht eindeutig bekanntem Ausmass einer Berufstätigkeit nachgegangen sei, die über Monate weder in der Therapie noch gegenüber der Versicherung thematisiert worden sei. Aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Über nahme einer Arbeitstätigkeit die Überwindbarkeit der von ihm geklagten Beein trächtigungen und Beschwerden do kumentiert (Urk. 12/103/141 ff.). 7 . 7 .1

Die Beurteilung von Dr. C.___, die der Beschwerdeführer als aussage kräftiger erachtet, basiert zur Hauptsache auf der Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1; Urk. 12/79/11 ff.) . Diese Diagnose stellten auch die Ärzte des D.___

des E.___ (Urk. 12/85/1). Wohl erwähnte Dr. C.___ trauma tische Erlebnisse im Herkunftsland, wobei Einzelheiten

hierzu nicht erhoben wurden. Nähere Angaben hierzu finden sich zwar in den Darlegungen der Ärzte des D.___

des E.___ (vgl. Urk. 12/85/1 f.), doch fielen Dr. F.___ in diesem Zusammenhang inkonsistente Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Begutachtung als auch hinsichtlich der dokumentierten Angaben in den Berich ten der Ärzte des D.___ auf (vgl.

Urk. 12/103/ 107 f.).

Im Gutachten von Dr. C.___ mangelt es sodann an einer Auseinandersetzung mit den für die Diagnose erforderlichen Symptome

n. S tattdessen wird auf die Diagnostik der Ärzte des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___

verwiesen (vgl. Urk. 12/ 85/1-5,

Urk. 12/79/19; vgl. auch Urk. 3/1 u. Urk. 3/5). In diesen basiert die Diagnosestellung auf nur knapp wiedergegebenen bio gra phischen Angaben, die wie erwähnt mit Inkonsistenzen behaftet sind, so dass offen bleibt, wie valide die erhobenen Befunde sind und wie verlässlich die gestellte Diagnose ist . Zudem handelt es sich um Bericht e behandelnder Ärzte. Auf deren Beurteilung allein kann mit Rücksicht auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung nur mit entsprechender Zurückhaltung abgestellt werden

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 u. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 7 .2

Das Gutachten von Dr. F.___ ist äusserst ausführlich . Es l istet das um fassend zur Verfügung gestellte Aktenmateria l auf und enthält eine detaillierte Anamnese sowie Befunderhebung. Anhand einer umfassenden Auseinander setzung mit den anamnestischen Angaben, den erhobenen Befunden, den angegebenen Beschwerden und den Vorakten leitet e der Experte seine Diagnose her. Ferner setzte er sich kritisch mit den zuvor von den behandelnden Ärzten respektive Vorexperten gestellten Diagnosen auseinander. Er konnte die für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nötigen Faktoren nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eruieren und kam zum Schluss, zuverlässig lasse sich

hingegen die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung stellen. 7 .3

E ine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder pro trahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit ausser gewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert, und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persön lichkeitsände rung über (BGE 142 V 342 E. 5.1 f. mit Hinweis en).

G estützt auf die Rechtsprechung kommt der Frage, welche der gutachterlichen Beurteilungen berechtigter ist, eine untergeordnete Bedeutung zu. Nicht nur ein e andauernde Persönlichkeitsänderung, auch

das Vorliegen einer posttrauma ti schen Belastungsstörung vermag nur ausnahmsweise eine Invalidität zu be grün den. Auf die gegen das Gutachten von Dr. F.___ erhobenen Einwände braucht damit nicht im Detail eingegangen zu werden. Stattdessen ist ent s pre chend den Grundsätzen gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob sich vor liegend die Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krank heits wertes des bestehenden Leidens ausnahmsweise rechtfertigt, sei es diagnos tisch als post traumatische Belastungsstörung oder sei es als andauernde Pers ön lichkeits änderung zu erfassen . Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Neuprüfung sind gegeben, nachdem die Rente gestützt auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zugesprochen worden war (vgl. Urk. 12/26, Urk. 12/28/28), im weiteren Verlauf die Symptome einer

posttraumatischen Belastungsstörung

in den Vordergrund traten

und n unmehr die von Dr. F.___ erhobenen Befunde für eine andauernde Persönlichkeitsänderung sprechen . Verändert hat sich auch das erwerbliche Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Lag der Ren ten zusprechung die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezüglich jeglicher erwerblicher Tätigkeit zu Grunde (vgl. Urk. 12/28/6, Urk. 12/35/1), be tätigte sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nachweislich wieder be ruf lich (vgl. Urk. 12/70, Urk. 12/72/2-4, Urk. 12/72/22, Urk. 12/103/84, Urk. 12/106) . Auch d ies rechtfertigt eine Neuüberprüfung des Rentenanspruchs. Das s das Aus mass der wiederaufgenommenen erwerblichen Aktivität umstritten ist, ändert daran nichts. 8 . 8.1

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind

- in Abweichung von der früheren Über windbarkeitspraxis (vgl. BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile)

Indika toren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Resso urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge - staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der ver sicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi stentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schrän kung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheits beein träch tigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 8.2

Dr. F.___

äusserte sich nicht zu den oben genannten Indikatoren, sondern nahm zu den im Zeitpunkt der Begutachtung massgeblichen Überwindbar keits grundsätzen Stellung

(vgl. BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) . Gleich wohl sind verschiedene der Erkenntnisse

von Dr. F.___

auch im Rahmen der Indikatorenprüfung relevant . Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein e

Beurteilung

zulässig ist (BGE 141 V 281 E. 8) . 8.3

Vor dem Hintergrund der Anamnese und der erhobenen Befunde hielt Dr. F.___

nachvollziehbar und begründet fest, e s lieg e ein inzwischen mehr jähriger Krank heitsverlauf mit dysfunktionalen und maladaptiven Bewälti gungsstrategien und bislang unbefriedigendem Behandlungsverlauf

vor. Aller - dings

hat sich d ie psychische Symptomatik über die Jahre nicht als deutlich progredient erwiesen (Urk. 12/103/144 f.) . Damit ist psychiatrisch von einem zwar nicht schwer gradig ausgeprägten, aber gleichwohl verfestigten und bisher wenig erfolgreich behandelten

Krankheitsbild auszugehen. Zusätzliche Leiden erwähnte Dr. F.___ namentlich

in Form von Kopfschmerzen und Schlaf stö rungen (Urk. 12/103/87 ff.).

Zentral ist die Feststellung, dass die Behandlung bislang keine konsequente war . Dr. F.___ führte zur Begründung aus, weder habe längerfristig eine medi kamentöse Behandlung stattgefunden noch habe der Beschwerdeführer zu einer zielführenden Psychotherapie Hand geboten (mangelnde Compliance), wobei die Störungsschwere dafür nicht ursächlich gewesen sei

(Urk. 12/103/114 f ., Urk. 12/103 /145). Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen im Gut achten ist diese Schlussfolgerung objektivierbar .

Res sourcen erkannte Dr. F.___ in dem Sinne, als der Beschwerdeführer trotz seines Leidens das Bemühen zeigte, die sich stellenden Lebensaufgaben weiterhin zu meistern. Ebenso verneinte Dr. F.___ mit Blick auf die An gaben des Beschwerdeführers (kollegial-freundschaftliche Kontakte, gelegent liche gemeinsame Unternehmungen

mit Kollegen) plausibel einen weitgehenden sozialen Rückzug (Urk. 12/103/144). Von Bedeutung hierfür ist auch der Um stand, dass der Beschwerdeführer angab, generell noch nie enge Freundschaft en gepflegt zu haben (Urk. 12/103/144). Zu erwähnen sind sodann die intakten familiären Verhältnisse (konfliktfreies Zusammenleben mit der Ehefrau und fünf noch minderjährige n

Kinder n :

Urk. 12/10 2, Urk. 12/103/85 f.). Auch dies spricht für vorhandene soziale Ressourcen . Von erhaltenen sozialen Beziehungen be rich tete im Übrigen auch Dr. C.___ (Urk. 12/79/7). Schliesslich hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer habe über Berufsvorstellungen gesprochen, bei denen zwi schenmenschliche Begegnungen zum Tätigkeitsprofil gehörten (Urk. 12/103/144 f.). Die angegebene Tätigkeit in einem Restaurant fällt in diese Kategorie.

Sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich entfaltete der Beschwer deführer in den vergangenen Jahren Aktivitäten . Wie bereits erwähnt bestehen ein intaktes Familienleben und auch regemässige Kontakte nach aussen. Der Beschwerdeführer sieht regelmässig einen Kollegen und die Familie unternimmt Ferienreisen mit befreundeten Familien (vgl. Urk. 12/79/8). Spätestens seit der Übernahme des Restaurants A.___ in B.___ betätigt sich der Beschwerdeführer auch wieder erwerblich (vgl. Urk. 12/70, Urk. 12/72/2-4, Urk. 12/72/22, Urk. 12/103/84, Urk. 12/106). Von einer augenfälligen Ein schrän kung des Aktivitätsniveaus in den zentralen Lebensbereichen kann damit nicht die Rede sein.

Einen erheblichen Druck, sich konsequent in adäquate ärztliche Behandlung zu begeben, vermochte

Dr. F.___ nicht respektive nicht in genügendem Aus mass festzustellen. Nicht nur in Bezug auf da s psychische Leiden erkannte Dr. F.___ noch ungenutzte Behandlungsoptionen (Fehlen einer lang fristigen medikamentösen Behandlung, nicht regelmässig wahrgenommene Behand lungstermine, noch nicht in Betracht gezogene allfällige stationäre Be hand lungsmöglichkeiten), sondern auch in Bezug auf die geklagten Kopf schmer zen und die Schlafstörungen. Eine der geschilderten Intensität des Leidens entsprechende Behandlung verneinte der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 12/103/89, Urk. 12/103/ 120, Urk. 12/103/145).

Zusammenfassend hielt Dr. F.___

überzeugend fest, aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Übernahme einer Arbeitstätigkeit die Überwindbarkeit der von ihm gegenüber den Therapeuten und der Beschwer degegnerin geklagten Einschränkungen und Beschwerden dokumentiert (Urk. 12/103/146). Die Prüfung der Standar d indikatoren ergibt somit, dass aus rechtlicher Sicht nicht (mehr) von einer Beeinträchtigung des erwerblichen Leistungsvermögens ausgegangen werden kann. Auch die depressive Störung in leichtem bis mittelschwerem Ausmass vermag keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Einer leichten bis mitt elschwere n depressive n Erkrankung fehlt es - solange therapeutisch angehbar

- bereits diagnosebedingt an einem hinreich enden Schweregrad, um als invalidisierende r Gesundheitsschaden zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 17.

Mai 2017 E. 4.4 mit Hinwei sen). Von einer Therapieresistenz kann aufgrund der begründeten Darlegungen von Dr. F.___ nicht gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer ist

somit unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten eine seiner Schul- und Berufs bil dung (obligatorische Schulen, keine Berufsausbildung; vgl. Urk. 12/103/78) entsprechende Tätigkeit zumutbar, namentlich die vor Eintritt des Gesundheits schadens ausgeübte Tätigkeit

als Lagerist oder auch die Tätigkeit als Allrounder in einem Restaurant (vgl. Urk. 12/70/2, Urk. 12/72/2). Dies rechtfertigt die Auf hebung der Rente. Da der Beschwerdeführer auch bisherige Tätigkeiten zumut barerweise

weiterhin ausüben kann, ist die Durchführung eines Einkommens vergleichs entbehrlich (vgl. Urk. 2 S. 5). 9. 9.1

Die Beschwerdegegnerin hob die ganze Rente rückwirkend mit der Begründung auf, der Beschwerdeführer habe die ihm ob liegende Meldepflicht verletzt (Urk. 2 S.

5, Urk. 12/108/5) . Der Beschwerdeführer stellt eine schuldhafte Meldepflicht verletzung mit verschiedenen Argumenten in Abrede (vgl. vorstehende E. 3.2). Zum einen macht er geltend, a ufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung sei es ihm nicht möglich gewesen, alle seine Pflichten korrekt zu erfüllen. Mit Blick auf das Ergebnis der psychiatrischen Abklärungen und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, erweist sich das Argument als nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer war und ist effektiv in Lage, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen. 9.2

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die unterlassene Meldung sei u n beachtlich, denn sie sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Erfüllung des Tatbestandes der Meldepflichtverletzung im Sinn e von Art. 31 Abs. 2 ATSG setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 31 Rz 14). Nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, um die Meldepflicht als solche gewusst zuhaben, kann die Unterlassung nicht anders als zumindes t fahrlässig eingestuft werden. Inwiefern die geltend gemachte Nichtberücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen A kten aus den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. insb. Urk. 12/72) etwas daran ändern sollte, ist nicht ersichtlich, zumal kein Grund besteht, diese Akten aus dem Recht zu weisen. Der Beschwerdeführer bestätigte, rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Aus welchen Gründen er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtete, ist in diesem Verfahren nicht zu untersuchen . Der Strafbefehl der Staatsan waltschaft See/Oberland vom 16. Juni 2012 belegt, dass der Beschwerdeführer im von ihm geführten Restaurant

A.___ in B.___ einen Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung beschäftigte (Urk. 12/72/20-22). In der dem Strafbefehl vorausg ehenden polizeilichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, Geschäftsführer dieses Restaurants zu sein und dort alle möglichen Arbeiten auszuführen (Urk. 12/72/2 f.). Damit anerkannte der Beschwerdeführer, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit aufgenommen zu haben. Dies stellt eine melde pflichtige Tatsache dar. 9.3

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, s pätestens im November 2012 habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Tätigkeit im Restaurant gehabt (vgl. Urk. 12/70). Die nach diesem Zeitpunkt ausgerichteten Rentenleistungen seien daher nicht mehr unrechtmässig erfolgt. Für diesen Zeitraum hätte eine Änd erung vorgenommen werden können. Nach der Unterredung mit der Be schwerdegegnerin im November 2012 (vgl . Urk. 12/70) habe darauf vertraut werden dürfen, dass die weiteren Rentenleistungen rechtmässig ausgerichtet würden . Dass die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen nach Kenntnis nah me des meldepflichtigen Tatbestandes zunächst nicht sistierte, sondern stillschwei gend weiter ausrichtete, stellt keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar. Auch begründete die blosse Weiterausrichtung bis zum Abschluss der revisions rechtlichen Abklärungen keinen rechtmässigen Leistungsbezug. Die rückwir kende Aufhebung der Rente ist daher nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Aufnahme der Tä tigkeit im Restaurationsbetrieb in B.___ Anfang Mai 2012 (vgl. Urk. 12/72/3) ist der Zeitpunkt der Rentenaufhebung korrekt.

Da die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2015 die Rente zu Recht rückwirkend per 1. Mai 2012 aufgehoben hat, erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist daher abzu weisen. 10. 10.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden versi che rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk.

14) aber einstwei - len auf die Gerichtskasse zu nehmen . 10.2

Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, macht in Ihrer Honorarnote vom 30. November

2015 (Urk. 25) für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechts vertreterin unter Berücksichtigung eines Aufwandes von 21,5 Stunden und bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Ent schä digung von Fr. 4‘813.80

geltend (inkl. Auslagenersatz). Namentlich weist sie für die Bearbeitung respektive die Redaktion der Beschwerdeschrift einen Aufwand von 10 Stunden aus. Da diese ohne das Deckblatt mit Briefkopf und Personalien (S. 1) einen Umfang von etwas über 13 Seiten umfasst, erweist sich der geltend gemachte Bearbeitun gsaufwand verglichen mit einer e rmessens weisen Aufwandbeurteilung durch das Gericht als überhöht. Auch der Umstand, dass ein ausserordentlich umfangreiches psychiatrisches Gutachten zu berück sichtigen war (Gutachten von Dr. F.___ vom 2 7. Mai 2014; Urk. 12/103) rechtfertigt einen Aufwand von h öchstens 6 Stunden. Dies ergibt für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine angepasste Entschädigung von Fr. 3‘850.-- (ohne Mehrwertsteuer, jedoch einschliesslich Auslagenersatz). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, wird mit Fr. 3‘850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monique Felix - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi täts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt.

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist ge stützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht lich weiterhin andauern wird.

Der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unab hängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs.

2 lit . b IVV).

E. 1.4 Vor und während des Revisionsverfahrens hatte der Versicherte namentlich zwei Verurteilungen erlitten . Zunächst

verurteilte ihn

die

Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 16. Juni 2012 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), da er als Arbeit geber vorsätzlich Ausländer beschäftigt hatte, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren (Urk. 12/72/20-22). Ferner

verurteilte ihn die Staatsanwalt schaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 2 3. September 2013

wegen des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, da er im Zusammenhang mit sein er Mitarbeit im Restaurant A.___ in B.___ (vgl. Mietvertrag für die betreffende Liegenschaft und Ein kommens deklaration zu Handen der AHV; Urk. 12/73/4-7, Urk. 12/73/8-28) die ihm obli egende Meldepflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherun gsrechts (ATSG) verletzt hatte (Urk. 12/106). 2.

Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, am 27. März 2015 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere der genauen Arbeitsfähigkeit, und zum neuen Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eine r unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai

2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 bewilligte das Gericht dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsan wältin Felix als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 setzte das Gericht den Parteien eine Frist von 30 Tagen an, um sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Invaliditäts be mes sung bei Schmerzstörung en ohne erkennbare organische U rsache und bei ver gleich baren Leiden zu äussern (Urk. 16). Dazu reichten die IV-Stelle am 6. November 2015 (Urk. 18) und der Beschwerdeführer am 9. November 2015 (Urk. 19) ihre Stellungnahme n ein. Die Gelegenheit, sich zur Eingabe der jewei ligen Ge genpartei zu äussern (vgl. Urk. 21, Urk. 26), nahmen weder der Be schwer deführer noch di e Beschwerdegegnerin wahr (vgl. Urk. 22, Urk. 27).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht . Solchen Verfügungen gleichgestellt, sind unwidersprochen gebliebene Mitteilungen im Sinne von Art. 74 ter

lit . f und Art. 74 quater

Abs. 1 IVV (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen) . 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.7 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sich tigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver siche rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben . Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st ruktu rier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychia trischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standard indika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig un d widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer weist auf die seines Erachtens mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung hin, insbesondere auf die darin fehlende Aus einandersetzung mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden (Urk. 1

S. 5 lit . a) . Die Rüge erfolgt e, ohne dass im Ergebnis eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird („Allgemeine Kritik“) . Hinzu kommt, dass ein e Verletzung von Verfahrensgarantien

effektiv auch nicht erfolgt ist. Die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung lassen erkennen, auf welche Überlegungen sich der Entschei d der Beschwerdegegnerin stützt. Sodann ist die Vorinstanz nicht ver pflichtet, sich mit jeder geäusserten Kri tik konkret auseinanderzusetzen. 2.2

Streitgegenstand bildet die verfügte rückwirkende Aufhebung der ganzen Rente per 1. Mai 2012 (Urk. 2). Zu prüfen ist, ob aufgrund der getroffenen Abklä rungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung gegeben ist, welche eine Rentenaufhe bung rechtfer tigt und ob der Beschwerdeführer in diesem Zusam men hang seine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung des Revisionsgrundes ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Invalidenrente vom 26. Mai 2011 (Urk. 12/41). Mit diesem sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf eine materielle Abklä rung der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Februar 2010 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 12/35).

Die in d er Mitteilung vom 9. August 2012 (Urk. 12/62)

erwähnte Überprüfung des Rentenanspruchs beschränkte sich auf die Würdi gung des kurzen Verlaufsberichts des D.___

des E.___ vom

27. Juni 2012 (Urk. 12/59) . Auf e ine eingehendere materielle Prüfung des Rentenanspruchs verzichtete die Beschwer de gegnerin. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammen gefasst damit, dass die Begutachtung durch Dr. F.___

keine Hinweise auf das Vorliegen einer organischen psychischen Störung oder einer Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie ergeben habe . Auch lasse sich keine p ost traumatische Belastungsstörung belegen. Die diagnostizierte Persönlichkeitsän derung sei für sich allein nicht invalidisierend . Die damit verbundenen Ein schränkungen seien aus versicherungsrechtlicher Sicht überwindbar . Aus gut ach terlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Aufnahme der Erwerbs tätigkeit zuvor bestehende

erwerbliche

Einschränkungen überwunden . D ie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit oder eine vergleichbare seien in einem vollen Pensum zumutbar . Eine erwerbsbedingte Einkommens einbusse ergebe sich nicht. Da der Beschwerdeführer seit Mai 2012 nicht über

die Aufnahme der Erwerbstätigkeit informiert habe, liege eine Meldepflicht ver letzung vor

und die Rente sei rückwirkend auf diesen Zeitpunkt aufzuheben . Für eine Meldepflichtverletzung genüge bereits eine leichte Fahrlässigkeit. Die geänderte Rechtsprechung zur Überwindbarkeitsvermutung ändere nichts an der Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit uneinge schränkt zumutbar sei

(Urk. 2, Urk. 11, Urk. 18) .

3 .2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer einwenden, das Gutachten von Dr. F.___ stehe im Widerspruch zum überzeugende re n Gutachten von Dr. C.___ . Das Ergebnis von Dr. F.___ sei nicht nachvollziehbar und erwecke bereits auf den ersten Blick Zweifel. Die

Beurteilung von Dr. F.___

sei lediglich eine Momentaufnahme. Hingegen befinde d er Ver sicherte sich seit 2009 in regelmässiger Behandlung bei den Ärzten des D.___

des E.___, so dass deren Diagnose massgebend sei . Diese Diagnose habe Dr. C.___ bestätigt . Dr. F.___ habe es unterlassen, die tatsächliche Arbeitsfähigkeit abzu klären, er habe sich nicht hinreichend mit den bisherigen Diagnosen ausein andergesetzt und er habe die an ihn gestellten Zusatzfragen nicht beantwortet, so dass sich das Gutachten als unvollständig erweise und nicht rechtsgenüglich sei. Die Aushilfstätigkeit im Restaurant seiner Ehefrau nehme auf die besteh ende Beeinträchtigung Rücksicht. Er könne dort die Arbeit frei einteilen und ohne den üblichen Druck arbeiten. Im Ergebnis habe sich die Erwerbsfä higkeit seit Zusprechung der Rente nicht v erbessert . Zu beachten sei die geänderte Praxis zur Überwindbarkeit. Massgebend sei nun nicht mehr die Überwindbar keitsvermutung, sondern es sei in jedem Fall ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung liege nicht vor . Die psychische Beeinträchtigung mache es un möglich, stets alle Pflichten korrekt zu erfüllen. Es handle sich höchstens um eine unbeabsichtigte Unterlassung. Die aus den Strafverfahren beigezogenen Akten seien nicht aussagekräftig und daher nicht zu berücksichtigen. Es habe nie ein umfassendes Strafverfahren stattgefunden, gleichwohl sei aufgrund der Belastbarkeit und mit Rücksicht auf die Familie auf eine Anfechtung der Strafbefehle verzichtet worden . Spätestens im November 2012 habe die Beschwerdegegnerin volle Kenntnis von der Tätig keit im Restaurant der Ehefrau gehabt (vgl. Urk.

E. 6 . Oktober 2012

die anonyme Meldung einge gangen war, der Versicherte arbeite im Restaurant A.___ in B.___ (vgl. Urk. 12/107/2), liess die IV-Stelle de n Versicherten Fragen

zu seiner beruflichen Situation beantworten (Urk. 12/67) und führte

mit ihm am 15. Novem ber

2012 eine Standortbesprechung durch (Urk. 12/70). Sodann

beauf tragte die IV-Stelle Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH,

mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 12/7

E. 8 ). Diese erstatte te das Gutachten am 1 4. Februar 2012 (Urk. 12/79). Zudem holte die IV-Stelle

den Bericht der Ärzte des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des

E.___,

vom 2 0. Juli 2013 ein (Urk. 12/85 /1-5).

Der Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) zum Gutachten von Dr. C.___ folgend (Urk. 12/107/4 f.)

beauftragte die IV-Stelle Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

mit einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Psy chia trisches Gutachten vom 27. Mai 2014; Urk. 12/103).

Mit Vorbescheid vom 17. November 2014 teilte die IV-Stelle mit, sie gedenke die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Mai 2012 aufzuheben (Urk. 12/109). Am 27. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 12/119 = Urk. 2).

E. 8.1 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind

- in Abweichung von der früheren Über windbarkeitspraxis (vgl. BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile)

Indika toren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Resso urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge - staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der ver sicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi stentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schrän kung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheits beein träch tigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20

E. 8.2 Dr. F.___

äusserte sich nicht zu den oben genannten Indikatoren, sondern nahm zu den im Zeitpunkt der Begutachtung massgeblichen Überwindbar keits grundsätzen Stellung

(vgl. BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) . Gleich wohl sind verschiedene der Erkenntnisse

von Dr. F.___

auch im Rahmen der Indikatorenprüfung relevant . Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein e

Beurteilung

zulässig ist (BGE 141 V 281 E. 8) .

E. 8.3 Vor dem Hintergrund der Anamnese und der erhobenen Befunde hielt Dr. F.___

nachvollziehbar und begründet fest, e s lieg e ein inzwischen mehr jähriger Krank heitsverlauf mit dysfunktionalen und maladaptiven Bewälti gungsstrategien und bislang unbefriedigendem Behandlungsverlauf

vor. Aller - dings

hat sich d ie psychische Symptomatik über die Jahre nicht als deutlich progredient erwiesen (Urk. 12/103/144 f.) . Damit ist psychiatrisch von einem zwar nicht schwer gradig ausgeprägten, aber gleichwohl verfestigten und bisher wenig erfolgreich behandelten

Krankheitsbild auszugehen. Zusätzliche Leiden erwähnte Dr. F.___ namentlich

in Form von Kopfschmerzen und Schlaf stö rungen (Urk. 12/103/87 ff.).

Zentral ist die Feststellung, dass die Behandlung bislang keine konsequente war . Dr. F.___ führte zur Begründung aus, weder habe längerfristig eine medi kamentöse Behandlung stattgefunden noch habe der Beschwerdeführer zu einer zielführenden Psychotherapie Hand geboten (mangelnde Compliance), wobei die Störungsschwere dafür nicht ursächlich gewesen sei

(Urk. 12/103/114 f ., Urk. 12/103 /145). Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen im Gut achten ist diese Schlussfolgerung objektivierbar .

Res sourcen erkannte Dr. F.___ in dem Sinne, als der Beschwerdeführer trotz seines Leidens das Bemühen zeigte, die sich stellenden Lebensaufgaben weiterhin zu meistern. Ebenso verneinte Dr. F.___ mit Blick auf die An gaben des Beschwerdeführers (kollegial-freundschaftliche Kontakte, gelegent liche gemeinsame Unternehmungen

mit Kollegen) plausibel einen weitgehenden sozialen Rückzug (Urk. 12/103/144). Von Bedeutung hierfür ist auch der Um stand, dass der Beschwerdeführer angab, generell noch nie enge Freundschaft en gepflegt zu haben (Urk. 12/103/144). Zu erwähnen sind sodann die intakten familiären Verhältnisse (konfliktfreies Zusammenleben mit der Ehefrau und fünf noch minderjährige n

Kinder n :

Urk. 12/10 2, Urk. 12/103/85 f.). Auch dies spricht für vorhandene soziale Ressourcen . Von erhaltenen sozialen Beziehungen be rich tete im Übrigen auch Dr. C.___ (Urk. 12/79/7). Schliesslich hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer habe über Berufsvorstellungen gesprochen, bei denen zwi schenmenschliche Begegnungen zum Tätigkeitsprofil gehörten (Urk. 12/103/144 f.). Die angegebene Tätigkeit in einem Restaurant fällt in diese Kategorie.

Sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich entfaltete der Beschwer deführer in den vergangenen Jahren Aktivitäten . Wie bereits erwähnt bestehen ein intaktes Familienleben und auch regemässige Kontakte nach aussen. Der Beschwerdeführer sieht regelmässig einen Kollegen und die Familie unternimmt Ferienreisen mit befreundeten Familien (vgl. Urk. 12/79/8). Spätestens seit der Übernahme des Restaurants A.___ in B.___ betätigt sich der Beschwerdeführer auch wieder erwerblich (vgl. Urk. 12/70, Urk. 12/72/2-4, Urk. 12/72/22, Urk. 12/103/84, Urk. 12/106). Von einer augenfälligen Ein schrän kung des Aktivitätsniveaus in den zentralen Lebensbereichen kann damit nicht die Rede sein.

Einen erheblichen Druck, sich konsequent in adäquate ärztliche Behandlung zu begeben, vermochte

Dr. F.___ nicht respektive nicht in genügendem Aus mass festzustellen. Nicht nur in Bezug auf da s psychische Leiden erkannte Dr. F.___ noch ungenutzte Behandlungsoptionen (Fehlen einer lang fristigen medikamentösen Behandlung, nicht regelmässig wahrgenommene Behand lungstermine, noch nicht in Betracht gezogene allfällige stationäre Be hand lungsmöglichkeiten), sondern auch in Bezug auf die geklagten Kopf schmer zen und die Schlafstörungen. Eine der geschilderten Intensität des Leidens entsprechende Behandlung verneinte der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 12/103/89, Urk. 12/103/ 120, Urk. 12/103/145).

Zusammenfassend hielt Dr. F.___

überzeugend fest, aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Übernahme einer Arbeitstätigkeit die Überwindbarkeit der von ihm gegenüber den Therapeuten und der Beschwer degegnerin geklagten Einschränkungen und Beschwerden dokumentiert (Urk. 12/103/146). Die Prüfung der Standar d indikatoren ergibt somit, dass aus rechtlicher Sicht nicht (mehr) von einer Beeinträchtigung des erwerblichen Leistungsvermögens ausgegangen werden kann. Auch die depressive Störung in leichtem bis mittelschwerem Ausmass vermag keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Einer leichten bis mitt elschwere n depressive n Erkrankung fehlt es - solange therapeutisch angehbar

- bereits diagnosebedingt an einem hinreich enden Schweregrad, um als invalidisierende r Gesundheitsschaden zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 17.

Mai 2017 E. 4.4 mit Hinwei sen). Von einer Therapieresistenz kann aufgrund der begründeten Darlegungen von Dr. F.___ nicht gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer ist

somit unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten eine seiner Schul- und Berufs bil dung (obligatorische Schulen, keine Berufsausbildung; vgl. Urk. 12/103/78) entsprechende Tätigkeit zumutbar, namentlich die vor Eintritt des Gesundheits schadens ausgeübte Tätigkeit

als Lagerist oder auch die Tätigkeit als Allrounder in einem Restaurant (vgl. Urk. 12/70/2, Urk. 12/72/2). Dies rechtfertigt die Auf hebung der Rente. Da der Beschwerdeführer auch bisherige Tätigkeiten zumut barerweise

weiterhin ausüben kann, ist die Durchführung eines Einkommens vergleichs entbehrlich (vgl. Urk. 2 S. 5). 9. 9.1

Die Beschwerdegegnerin hob die ganze Rente rückwirkend mit der Begründung auf, der Beschwerdeführer habe die ihm ob liegende Meldepflicht verletzt (Urk. 2 S.

5, Urk. 12/108/5) . Der Beschwerdeführer stellt eine schuldhafte Meldepflicht verletzung mit verschiedenen Argumenten in Abrede (vgl. vorstehende E. 3.2). Zum einen macht er geltend, a ufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung sei es ihm nicht möglich gewesen, alle seine Pflichten korrekt zu erfüllen. Mit Blick auf das Ergebnis der psychiatrischen Abklärungen und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, erweist sich das Argument als nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer war und ist effektiv in Lage, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen. 9.2

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die unterlassene Meldung sei u n beachtlich, denn sie sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Erfüllung des Tatbestandes der Meldepflichtverletzung im Sinn e von Art. 31 Abs. 2 ATSG setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 31 Rz 14). Nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, um die Meldepflicht als solche gewusst zuhaben, kann die Unterlassung nicht anders als zumindes t fahrlässig eingestuft werden. Inwiefern die geltend gemachte Nichtberücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen A kten aus den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. insb. Urk. 12/72) etwas daran ändern sollte, ist nicht ersichtlich, zumal kein Grund besteht, diese Akten aus dem Recht zu weisen. Der Beschwerdeführer bestätigte, rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Aus welchen Gründen er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtete, ist in diesem Verfahren nicht zu untersuchen . Der Strafbefehl der Staatsan waltschaft See/Oberland vom 16. Juni 2012 belegt, dass der Beschwerdeführer im von ihm geführten Restaurant

A.___ in B.___ einen Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung beschäftigte (Urk. 12/72/20-22). In der dem Strafbefehl vorausg ehenden polizeilichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, Geschäftsführer dieses Restaurants zu sein und dort alle möglichen Arbeiten auszuführen (Urk. 12/72/2 f.). Damit anerkannte der Beschwerdeführer, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit aufgenommen zu haben. Dies stellt eine melde pflichtige Tatsache dar. 9.3

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, s pätestens im November 2012 habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Tätigkeit im Restaurant gehabt (vgl. Urk. 12/70). Die nach diesem Zeitpunkt ausgerichteten Rentenleistungen seien daher nicht mehr unrechtmässig erfolgt. Für diesen Zeitraum hätte eine Änd erung vorgenommen werden können. Nach der Unterredung mit der Be schwerdegegnerin im November 2012 (vgl . Urk. 12/70) habe darauf vertraut werden dürfen, dass die weiteren Rentenleistungen rechtmässig ausgerichtet würden . Dass die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen nach Kenntnis nah me des meldepflichtigen Tatbestandes zunächst nicht sistierte, sondern stillschwei gend weiter ausrichtete, stellt keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar. Auch begründete die blosse Weiterausrichtung bis zum Abschluss der revisions rechtlichen Abklärungen keinen rechtmässigen Leistungsbezug. Die rückwir kende Aufhebung der Rente ist daher nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Aufnahme der Tä tigkeit im Restaurationsbetrieb in B.___ Anfang Mai 2012 (vgl. Urk. 12/72/3) ist der Zeitpunkt der Rentenaufhebung korrekt.

Da die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2015 die Rente zu Recht rückwirkend per 1. Mai 2012 aufgehoben hat, erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist daher abzu weisen. 10. 10.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden versi che rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk.

14) aber einstwei - len auf die Gerichtskasse zu nehmen . 10.2

Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, macht in Ihrer Honorarnote vom 30. November

2015 (Urk. 25) für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechts vertreterin unter Berücksichtigung eines Aufwandes von 21,5 Stunden und bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Ent schä digung von Fr. 4‘813.80

geltend (inkl. Auslagenersatz). Namentlich weist sie für die Bearbeitung respektive die Redaktion der Beschwerdeschrift einen Aufwand von 10 Stunden aus. Da diese ohne das Deckblatt mit Briefkopf und Personalien (S. 1) einen Umfang von etwas über 13 Seiten umfasst, erweist sich der geltend gemachte Bearbeitun gsaufwand verglichen mit einer e rmessens weisen Aufwandbeurteilung durch das Gericht als überhöht. Auch der Umstand, dass ein ausserordentlich umfangreiches psychiatrisches Gutachten zu berück sichtigen war (Gutachten von Dr. F.___ vom 2 7. Mai 2014; Urk. 12/103) rechtfertigt einen Aufwand von h öchstens 6 Stunden. Dies ergibt für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine angepasste Entschädigung von Fr. 3‘850.-- (ohne Mehrwertsteuer, jedoch einschliesslich Auslagenersatz). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, wird mit Fr. 3‘850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monique Felix - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 12 /70) habe darauf vertr aut

werden dürfen, dass die weiteren Rentenleistungen rechtmässig ausgerichtet würden. Dass die Leistungen nun gleichwohl zurückgefordert würden, ve rletze den Vertrauens grundsatz (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 19 S. 2 ff.) . 4 .

D ie IV-Stelle stützte sich bei m

Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2011, womit sie dem Beschwerdeführer die ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 12/41),

auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Januar 2011 (Urk. 12/26). Demnach stand als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F.32.1)

im Vordergrund (Urk. 12/26/5). Darauf basierend

ging die Beschwerde gegnerin von eine r

vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist als auch in anderen Tätigkeit en

aus (vgl.

Urk. 12/2 6 /6) .

5.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2012 stuften die Ärzte

des D.___

des E.___ in ihrem B ericht vom 27. Juni 2012 den Beschwerdeführer als schwer krank

ein und gingen von einer ungünstigen Prognose aus. Selbst die Durchführung einer Behandlung erachteten sie als schwierig (Urk. 12/59/5) . Als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie

eine posttraum atische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine mittelgradige bis schwere depres sive Episode (ICD-10: F32.2; Urk. 12/59/4). 6 .

6 .1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustand es im jüngsten Revisionsverfahren

liegen das

psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 12/79), der Bericht

des

D.___

des E.___

vom 2 0. Juli 2013 (Urk. 12/85 /1-5) und das psychia trische

Gutachten von Dr. F.___ vom 27. Mai 2014 (Urk. 12/103) vor . 6 .2

6.2.1

Dr. C.___

nannte

in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2013 als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und die Differen tial diagnose ein er andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0; Urk. 12/79/11). 6.2.2

Sodann führte die Expertin aus, der Beschwerdeführer habe bei der Unter suchung kaum eine Spontanaktivität gezeigt, er sei jedoch bemüht gewesen, die Fragen gewissenhaft zu beantworten. Teilweise habe er abwesend gewirkt und trotz guter Deutschkenntnisse gewisse Fragen - vor allem solche nach Aggres sionen und Wut - nicht auf Anhieb verstanden. Häufig habe er Zeit durch die Äusserung gewonnen, dass die Frage gut sei. Insgesamt sei er sehr auf seine Beschwerden fixiert gewesen . Es hätten sich keine deutlich beobachtbaren Hin weise auf Aggravation oder gar Simulation gezeigt. Nach 15 Minuten habe er nach Wasser und nach einer halben Stunden nach einer Pause zum Rauchen verlangt. Er habe wiederholt gefragt, wie lange die Untersuchung noch dauere. Die Sitzhaltung sei während der Untersuchung unbeweglich gewesen und sie habe starr gewirkt. Die Mimik und Gestik seien nicht expressiv gewesen.

Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und auf allen vier Ebenen (Ort, Zeit, Person, Situation) vollständig orientiert gewesen. Seine Sprache sei unauffällig gewesen und das Sprachverständnis grundsätzlich gut. Das Ausdrucksvermögen sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die kognitiven Funktionen seien im struk tu rierten Untersuchungsgespräch leicht eingeschränkt gewesen. Der Beschwerde führer habe häufig nachfragen müssen. Seine Konzentration sei im struktu rierten Interview unbeeinträchtigt, d as formale Denken in sich kohärent, jedoch im Gespräch leicht verlangsamt, deutlich gehemmt und eingeengt

gewesen (gesu ndheitliche und existenzielle Probleme) . Inhaltlich hätten sich keine Hin weise auf wahnhafte od er zwanghafte Gedanken gezeigt, ebenso wenig Hin weise auf optische oder akustische Halluzinationen als Ausdruck eines psycho tischen Zustandsbildes. Psychomotorisch seien eine Angespanntheit

und ein zeit weise unkontrollierbarer Bewegungsdrang

aufgefallen . Suizidgedanken, Gefühle des Lebensüberdrusses oder gar konkrete Suizidabsichten seien auf Befragen geäussert worden (Urk. 12/79/10).

Der Beschwerdeführer sei um Kooperation bemüht gewesen, habe aber letzt endlich den Eindruck einer psychisch deutlich krank en

und unter grossem Leidensdruck stehend en Person hinterlassen . Es hätten sich Befunde im kogni tiven und affektiven Bereich mit deutlichen Hinweisen auf das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, möglicherweise im Über gang zu einer andauernden Wesensänderung nach Extrembelastung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe gereizt bis dysphorisch gewirkt. Im Übrigen sei er affektiv kaum spürbar gewesen . Die emotionale Schwingungsfähigkeit und Aus lenkbarkeit seien ausgeprägt reduziert und die Stimmung sei bedrückt

gewesen . Er habe affektiv und im Denken sehr starr gewirkt. Der Antrieb sei vermindert gewesen. Psychomotorisch habe der Beschwerdeführer sehr unruhig und ange - spannt gewirkt

(Urk. 12/79/13). 6.2.3

Die postt raumatische Belastungsstörung beeinflusse die Arbeitsfähigkeit mass geb lich. Da sich

das Leiden möglicherweise im Übergang zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung befinde und angesichts des ungüns tigen Verlaufs trotz adäquater Behandlung, sei die Prognose aus psy chia trischer Sicht als ungünstig zu betrachten. Im besten Fall könne eine Stabilisierung erreicht und eine weitere Symptomzunahme oder ein Suizid verhindert werden. Die Angaben betreffend die polizeilichen Ermittlungen sprä chen aus psychiatrischer Sicht nicht eindeutig gegen das Vorliegen einer post traumatischen Belastungsstörung mit den dazugehörenden Einschränkungen (Urk. 12/79/14).

In der bisherigen Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit September 2008 und in absehbarer Zukunft vollständig arbeitsunfähig. In einer ange passten Tätigkeit unter beschützenden Bedingungen (verständnisvoller Arbeit geber und verständnisvolles Umfeld, Möglichkeit die Arbeitszeiten selber ein zuteilen und je nach Befinden zu leisten, Möglichkeit von Fehlzeiten ohne Konsequenzen und entsprechender Toleranz für unregelmässige Arbeitsleis - tunge n und – zeiten) sei der Beschwerdeführer zu 20 bis 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/79/14). 6 .3

6.3.1

Die Ärzte des D.___

des E.___ führte n

im Bericht vom 20. Juli 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine mittelgradige bis schwere depr essive Episode (ICE-10: F32.2) auf (Urk. 12/85/1).

6.3.2

S odann führten sie aus, s eit Herbst 2007 hätten sich in zunehmendem Mass die Symptome verschiedener psychischer Erkrankungen manifestiert. Im Vorder gr und stünden die Symptome einer p osttraumatischen Belastungsstörung. Intrusionen im Sinne von Flashback-Erleben von Inhaftierung, Folterungen so wie weiteren traumatischen Erlebnissen seien täglich vorhanden. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer Albträume. Intrusive Erinnerungen könnten sehr sch nell ausgelöst werden. So löse beispielsweise das Schreien seiner Kinder intrusive Bilder an die Schreie Gefolterter aus oder er habe das Gefühl von Verfolgung, wenn jemand hinter ihm stehe. Der Beschwerdeführer vermeide die Konfron tation mit Traumatriggern . Er lebe sehr zurückgezogen. Er fühle si ch von seiner Umwelt entfremdet . Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien stark reduziert. Besonders ausgeprägt sei das Symptom des „innerlichen Wegtretens“ unter Belastung, so dass er zwar körperlich anwesend, jedoch kognitiv und psychisch „wie ausgeschaltet“ sei. Es bestünden ein Stimmenhören und Ver folgungsgefühle sowie das Gefühl, dass Leute über ihn reden würden. Ob das Stimmenhören intrusiv-dissoziativ sei oder auch psychotische Züge trage, sei aktuell ni cht abschliessend zu beurteilen (Urk. 12/85/2).

Zudem habe der Beschwerdeführer eine vielgestaltige sekundäre depressive Symptomatik entwickelt. Im Vordergrund stünden dabei ausgeprägte Schuld gefühle bezüglich seines Versagens als existenzsicherndes Familienoberhaupt. Dies äussere sich in zerstörerischen Selbstbeschuldigungen und ausgespro che nem Grübeln über seine Wertlosigkeit. Der Beschwerdeführer sei innerlich sehr unruhig und angespannt. Die Vitalgefühle seien gestört. Es bestünden Lust- und Interessenlosigkeit und der Antrieb sei vermindert für gezielte Handlungen. Der Beschwerdeführer leide ausserdem konstant unter di ffusen Ängsten und kata strophi erenden Vorstellungen, b eispielsweise welches Unheil ihn und seine Familie als Nächstes treffen könn t

e. Dies habe eine ihn zusätzlich ein schrän kende Lähmung in seinen Alltagshandlungen zur Folge. Verbale und auch phy sische Impulsdurchbrüche würden beschrieben. Suizidgedanken seien intermit tie rend vorhanden, ohne konkrete Handlungsabsicht. Der Beschwerdeführer habe täglich vorhandene Kopfschmerzen.

Das Auftreten einer verzögerten post traumatischen Belastungsstörung nach destabilisierenden äusseren Auslösern respektive nach dem Verlust von Ressourcen wie beispielsweise durch Arbeits losigkeit, schwere Erkrankungen oder Unfälle, sei bei Menschen, die Traumata in ihrer Vorgeschichte erlebt hätten, ein häufig zu beobachtender Vorgang (Urk. 12/85/2). 6.3.3

T rotz der psychotherapeutischen Gespräche und der medikamentösen Therapie sei bislang keine grundsätzliche Besserung eingetreten . Das Zustandsbild sei seit Behandlungsbeginn nahezu unverändert geblieben . Der depressive Zustand habe sich eher verschlechtert, was sich in einer Anpassung der Diagnose abbilde. Bezüglich der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung habe sich ebenfalls nichts geändert. Die Symptome seien weiterhin vorhanden, die Stärke der Ausprägung sei abhängig von der aktuellen Tagesbefindlichkeit, aber durchwegs im mittelschweren bi s schweren Bereich. Durch stabilisierende Interventionen im sozialen Umfeld des Beschwerdeführers, beispielsweise durch Entlastung von Aufgaben, sei versucht worden, wenigstens eine gewisse Stabi lisierung auf tiefem Niveau zu erreichen. Diese sei allerdings labil und breche bei ne u auftretenden Belastungen sofort wieder zusammen (Urk. 12/85/2) .

Eine Heilung der Erkrankung sei unwahrscheinlich. Die therapeutische Prognose sei demzufolge eher schlecht. Das krankheitsin h ä rente, stark vermeidende Ver halten des Patienten, die Chronizität der Erkrankungen und die Interaktion der Symptome mit der Persönli chkeit des Beschwerdeführers stünden dem entgegen.

Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist betrage seit dem 18. September 2008 1 00

% (Urk. 12/85/2 f.) .

6.3.4

Die ungünstige Prognose bestätigten die Ärzte des D.___ in den Folgeberichten vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 3/1) und vom 4. November 2015 (Urk. 20/7). 6 .4 6.4.1

Dr. F.___

führte im Gutachten vom 2 7. Mai 2014 aus, d er Beschwerde führer habe während der ganzen Dauer der Untersuchung keine Auffassungs störungen gezeigt. Auch seine Aufmerksamkeit sei im Untersuchungsgespräch jederzeit erhalten gewesen, und er habe sich dem Untersucher

und dem jewei ligen Inhalt der Exploration a usdauernd zugewendet . Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch nach einem mehrstündigen, nur durch kurze Pausen unterbrochenen Untersuchungsgespräch keine schwerwiegende Müdigkeit oder Erschöpfung gezeigt, die sich auf die Qualität seiner Darstellungen und auf die Konzentrationsleistungen ausgewirkt hätten . Die subjektiven Darstellungen des Beschwerdeführers würden von diesem Befund deutlich abweichen (Urk. 12/103/94).

Intrusionen habe der Beschwerdeführer spontan auch dann nicht beschrieben, als er von ihn belastende n Erinnerungen berichtet habe . Gelegentlich, aber nicht regelmässig, habe er solche bei direktem Nachfragen zwar bejaht, habe aber gleichwohl kein Wiedererleben einer traumatisierenden Situation beschrieben, sondern sich auf unwillkürlich auftretende Erinnerungen an belastende Erleb nisse bezogen . Störungen der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses seien im Unter suchungsgespräch insofern nicht deutlich geworden, als sich der Beschwer deführer jederzeit spontan oder auf Anregung hin auf kürzer oder länger zurückliegende Gesprächsinhalte habe besinnen könne n und sie aktiv in das Untersuchungsgespräch eingeführt

sowie sie mit der jeweils angesprochenen Thematik kohärent

verknüpft

habe (Urk. 12/103/95).

Formale Denkstörungen, welche der objektivierenden Beobachtung zugänglich seien (Verlangsamung, Umständlichkeit, Einengung, Perseverationen, Ideen flucht, Vorbeireden, Gedankenabreissen, Inkohärenz) seien nicht nach zu weisen gewe sen . Als nur der subjektiven Wahrnehmung z ugängliche formale Denkstörung

habe der Beschwerdeführer das Grübeln erwähnt. Er sei immer mit seinen Gedanken beschäft igt . Bezüglich Befürchtungen im psychopathologischen Sinne

habe der Beschwerdeführer Misstrauen gegenüber anderen Menschen erwähnt . Er wisse nicht, ob er nicht schon immer misstrauisch gewesen sei. Dabei ver suche er, den Leuten zu vertrauen, aber gleichzeitig habe er innerlich das Gefühl, das sei nicht richtig. Ausgeprägt sei dieses Misstrauen seit die Krankheit ausgebrochen sei . Ob er mit zwanzig Jahren auch schon so gewesen sei, erinnere er sich nicht (Urk. 12/103/95 f.) .

Der Beschwerdeführe r habe von Höhenangst berichtet. Er könne nicht auf hohe Gebäude steigen und von dort hinunter sehen . Er habe Angst zu fallen und fürchte sich auch vor tiefem Wasser, da er nicht gut schwimmen könne. Diese Befürchtungen habe er seit 200 7. Zwangshandlungen habe er in Form eines Drangs zu häufige m Duschen (drei- bis viermal täglich) und zum Händewaschen (bis zu 30 Mal pro Tag) erwähnt. Ferner ko n trolliere er oft, ob abgeschlossen sei (Urk. 12/103/96 f.).

Wahnhaftes Erleben hätten weder die Exploration noch die Vorgeschichte erkennen lassen .

Sinnestäuschungen habe der Beschwerdeführer in Form von

Stimmenhören bejaht, wobei er darauf hingewiesen habe, er führe Selbst ge spräche . Gefühl e der Derealisation

habe der Beschwerdeführer verneint, ebenso e in Gefühl der Depersonalisat i on (Urk. 12/103/97 f.) .

Von einer Affektarmut könne nicht gesprochen werden, auch wenn der Be schwer deführer emotional zurückhaltend und vorsichtig wirke, sehr aufmerksam sei und selbst bei nur vermuteten Infragestellungen rasch dysphorisch -gereizt

reagiere . Eine Störung der Vitalgefühle habe er bejaht. Er fühle sich innerlich tot und das Gefühl von Kraft und Lebendigkeit, Frische und Ungestörtheit habe er noch nie erlebt. Dabei habe der Beschwerdeführer mit seiner forcierten und wie ein Statement wirkenden Antwort keinerlei Unterschied zwisch en der Zeit vor und nach 2007 gemacht (Urk. 12/103/98 f.).

In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht den Eindruck deutlicher Deprimiertheit

vermi ttelt . Ihm sei in der Situation unbehaglich gewesen und er habe sie als Prüfung und mögliche Infragestellung erlebt. Er sei angespannt und nervös gewesen und habe

geschwitzt, indessen habe er nicht den Eindruck vermittelt, vom Gefühl der Sorge, des Grams oder der Hilflosigkeit erfasst und von innerer Gequältheit und Niedergeschlagenheit geprägt zu sein. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer mit Nachdruck bejaht, dass er deprimiert sei und habe den G rad seiner Deprimiertheit auf einer Skala von eins bis zehn bei acht veranschlagt. Ä ngstlich habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung nur insofern gewirkt, als er auf der Hut gewesen sei und aufmerksam auf mögliche Infragestellungen und die mögliche Bedeutung von Fragen des Gutachters ge achte t habe . Während so der Affekt des Ängstlichen effektiv wenig spürbar geworden sei, habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass Angst sein E rleben wesentlich mitbestimme, wobei er Angst im Sinne von Panikattacken verneint habe . Euphorisch habe sich der Beschwerdeführer nie gezeigt. Von e ine r

Parathymie

könne insofern gesprochen werden, als nicht nur zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Ausmass beeinträchtigter kognitiver Funktionen und der dann auch über S tunden gezeigten Aufmerksamkeit, Kon zentration, Auffassungsfähigkeit etc. eine Diskrepanz bestanden habe, sondern auch zwischen dem Ausmass der angegebenen affektiven Beeinträchtigung und dem in der Untersuchung gezeigten Gefühlsausdruck. Antriebsarmut im Sinne eines Mangels an Energie, Initiative und Anteilnahme habe der

Beschwerde - führer bejaht, in der Untersuchung sei dies aber nicht deutlich geworden (Urk. 12/103/ 99 f.). 6 .4.2

Zur Problematik der diagnostischen Beurteilung bemerkte Dr. F.___, die se werde durch Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und anderen In formationsquellen erschwert. Wi dersprüche bestünden in Bezug auf die strafrechtlichen Akten. Der Beschwerdeführer habe keine der fünf Vorstra fen, die er in der Zeit der Behandlung durch die Ärzte des D.___ des E.___

er halt en habe, zeitnah erwähnt. Auch die Eröffnung des Restaurants habe er erst im November 2012 mitgeteilt (Urk. 12/103/106 f.).

Differenzen ergäben sich auch im Zusammenhang mit de n Angaben zur Anamnese. Der Beschwerdeführer habe bei den Ärzten des D.___

erwähnt, der Vater sei 1998 im Dorf vor seinen Augen ermordet worden. Bei der Begutachtung habe er angegeben, sein Vater sei im Dorf auf eine ihm nicht bekannte Art getötet worden, als er und die Mutter bereits in der Stadt gelebt hätten . Er sei nicht Augenzeuge des Todes seines Vaters gewesen. Unter anderem gegenüber dem D.___

habe er einen drei Jahre ält eren, im Jahr 2008 verstorbenen Bruder erwähnt, an anderer Stelle und auch aktuell habe er davon gesprochen, er sei der einzige Sohn seiner Mutter. Sich widersprechende Angaben lägen ferner zur Schulbildung und zum beruflichen Werdegang sowie auch zum Hintergrund seiner Haft und Folter im Heimatland vor

(Urk. 12/103/108 f.) . Widersprüchliche Informationen (Angaben des Beschwerdeführers einerseits und Angaben in den Akten andererseits) lägen zum Konsum von Alkohol, das heisst zur Menge (geringe bis erhebliche Menge n regelmässig konsumierten Alkohols) und zur Wirkung desselben und zum Konsum anderer Suchtmittel (Kokain und Canna bis) vor. Widersprüchlic h seien ebenso die Angaben zum Glückss piel ver halten (nur einmaliger respektive mehrfache hohe Geldverluste) und zur Arbeits situa tion resp ektive zur Arbeitsunfähigkeit (Abbruch einer Potentialabklärung

auf - grund erheblicher Krankheitssymptome im Jahr 2012 und Geschäftsführung im von der Ehefrau angemieteten Restaurant im gleichen Jahr; Urk. 12/103/111 ff.).

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen und Symptome beträfen in hohem Ausmass Bereich e subjektiven Erlebens, während dem der objektivierenden Betrachtung zugängliche psychopathologische Symptome ver hält nismässig gering ausgeprägt seien. Die seitens der behandelnden Ärzte geäusserte Auffassung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Schwere der Erkrankung therapeutisch nicht erreichbar, setze eine grundsätzliche Behand lungsbereitschaft voraus. Beim Beschwerdeführer sei diese indessen fraglich. Auf die Information, dass die IV-Stelle im Rahmen der Begutachtung nament lich auch polizeiliche Akten zur Verfügung gestellt habe, habe der Be schwer deführer dysphorisch reagiert. In der Krankheitsgeschichte des D.___

sei sodann dokumentiert, der Beschwerdeführer sei bestrebt gewesen, seiner Therapeutin nur Informationen ausgewählter Dritter zukommen zu lassen. Aufgefallen sei auch die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Begutachtung. Zwar habe er den Wunsch betont, wieder gesund zu werden, und begründe damit auch den Besuch einer Therapie, die tatschlich aber weniger häufig als angegeben in Anspruch ge nommen werde. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehende Rentenberechtigung betont, deren Infragestellung er als kränkend erlebe. Ganz generell sei die Bereitschaft des Be schwerdeführers zu Infragestellungen gering (Urk. 12/103/115-117) .

Im Kontrast zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Krankheitssymptome n stehe der Umstand, dass während den jeweils um die vier Stunden dauernden Explorationsgesprächen weder eine deutliche Ermüdung noch eine Abnahme von Aufmerksamkeit oder eine Erschöpfung aufgefallen sei. Auch kognitive Beeinträchtigungen (Auffassung, Konzentration, Gedächtnis und Merkfähigkeit) seien nicht festzustellen gewesen, obschon solche Symptome vom Beschwer deführer subjektiv als ausgeprägt geschildert worden seien. Fo rmale Denkstö rungen, Wahnvorstellungen oder Ich-Störungen seien ebenfalls nicht festzu stelle n gewesen. Stimmenhören habe der Beschwerdeführer bejaht, jedoch sei ein psychotischer Charakter zu verneinen. Die Stimmen führten den Beschwer deführer nicht aus einer mitmenschlich gemeinsamen Realität heraus. Der Beschwerdeführer habe dem Stimmenhören selber den Charakter von Selbstge sprächen gegeben . Im affektiven Bereich sei keine deutliche Deprimiertheit zu erkennen gewesen. Die Selbsteinschätzung sei in hohem Masse vom Beobacht baren abgewichen. Im Widerspruch zur angegebenen Antriebsarmut sei der mimische und gestische Ausdruck lebhaft und nachdrücklich gewesen, ohne dass von psychomotorischer Unruhe oder theatralischer Gesti k ha be gesprochen werden können. Den angegebene n soziale n Rückzug und die erhöhte Aggres - sions bereitschaft habe der Beschwerdeführ nur andeutungsweise konkretisiert. Suizidgedanken habe er zwar bejaht, Suizidpläne hingegen verneint (Urk. 12/103/120).

An körperlichen Symptomen habe der Beschwerdeführer in erster Linie auf Ein- und Durchschlafstörungen und Müdigkeit sowie auf Kopfschmerzen hinge wiesen. Letztere seien jedoch nicht Gegenstand einer ärztlichen Behandlung. Aufgefallen sei zudem eine mangelhafte Schlafhygiene (spät noch Alkoholkon sum, Rau chen und Kaffeetrinken). Klare Hinweise auf intrusives Erleben oder Dissoziationen hätten keine erhoben werden können. Seit der Jugend besteh ende charakterisierende und überdauernde Persönlichkeitszüge seien nicht be kannt, insbesondere keine auffälligen und immer wieder zu Konfl ikten führen den Verhaltenszüge, wie sie für eine Persönlichkeitsstörung typisch seien. Der Beschwerdeführer selber habe keine solchen angedeutet. Insgesamt mangle es an den nötigen Kriterien für eine Diagnose aus dem Formenkreis der Schizo phrenien oder eine andere Form einer Persönlichkeitsstörung. Ebenso fehle es an Hinweisen für eine organische psychische Störung oder für eine Intelli genz - minderung (Urk. 12/10 3/ 120 -125). 6 .4.3

In Bezug auf die mehrfach gestellte Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung weder von Sorge noch von Gram oder Qual erfüllt gewesen sei. Obschon der Beschwerdeführer Suizidgedanken angegeben habe (nicht aber Suizid pläne), hätten während der Untersuchung Anzeichen für eine Antriebs minderung, eine erhöhte Ermüdbarkeit oder eine Störung der Konzentration und der Aufmerksamkeit gefehlt. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er sich freuen könne (Kinder, Ferienreisen, grundsätzlich positive Zukunftser wartung). Regelmässige Schwankungen der Befindlichkeit im Tagesverlauf seien nicht angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Exploration ange geben, er halte sich für vollständig arbeitsunfähig. Bei anderer Gelegenheit habe er aber auch davon gesprochen, er sei zu „1000 % arbeitsfähig“, vorausgesetzt die passende Tätigkeit werde ihm zur Verfügung gestellt. Unklar sei zudem das Ausmass, in welchem er tatsächlich einer Arbeit nachgehe. Das beobachtete Beschwer debild und die erhobenen Befunde jedenfalls sei en mit der Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.00) vereinbar, eine höher gradigen Ausprägung der Depression aber könne nicht belegt werden (Urk. 12/103/126 f.).

In Bezug auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar belastende Ereignisse angegeben, jedoch kein inhaltliches Wiedererleben der traumatischen Ereignisse beschrieben

habe, wobei diesbezüglich ein Vermeidungsverhalten auszuschliessen sei. Ent fremdungsgefühle habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, hingegen k ein Depersonalitätserleben . Trotz angegebener Insuffizienz- und Schuldgefühle zeige der Beschwerdeführer ein positives Selbstbild und tr otz vorhandenem Miss trau en sei er in der Lage, anderen Menschen grundsätzlich zu vertrauen. Nega tive emotionale Veränderungen im Sinne von Ängstlichkeit und Ärgererleben, Schuld gefühlen und Passivität vermöchten für sich allein die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht zu rechtfertigen, auch nicht in Ver bindung mit den Symptomen eines erhöhten Erregungsniveaus (Ein- und Durch schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten; Urk. 12/103/128).

Psychosoziale Belastungsfaktoren bes tünden eine ganze Rei he, bedingt durch die zur Flucht führenden Verhältnisse und aufgrund der fehlenden Ausbildung, der andauernden Arbeitslosigkeit, der geringen Integration und aufgrund droh ender Überforderung im Erziehungsbereich. Vor diesem Hintergrund habe das Störungsbild 2007 in der Form einer länger anhaltenden depressiven Reaktion seinen Anf ang genommen. Die Rente habe zur Entlastung und Stabilisierun g geführt und deren Infragestellung mache den Beschwerdeführer wütend und dysphorisch . Die Chronifizierung einer depressiven Reaktion mit einer ausge prägten Anspruchshaltung, mit dem Gefühl der Stigmatisierung durch die jahre lange Arbeitslosigkeit respektive die attestierte Arbeitsunfähigke it, mit vorwie gend subjektiven Beschwerden, mit dysphorischer

Verstimmbarkeit und einer Symptomatik, die heute der Diagnose einer leichtgradig en Depression nicht widerspreche, lasse sich als (nicht näher bezeichnete) andauernde Persönlich keits änderung gemäss ICD-10 F62.9 erfassen (Urk. 12/103/128-130) .

Nicht zulässig sei die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Die geklagten Kopfschmerzen seien gem äss den Angaben des Beschwerdeführers bislang nicht Teil ärztlicher Behandlung gewesen. Ebenso verhalte es sich mit den vom Beschwerdeführer erwähnten und als belastend empfundenen Schlafstörungen. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Konsum von Alkohol und von psychotropen Sub stanzen liessen keine zuverlässigen diagnostischen Schlussfolgerungen (Abhän g ig keitssyndrom, sch ädlicher G ebrauch) zu (Urk. 12/103/130-132). 6 .4.4

Im Zeitpunkt des Verlusts der Anstellung als Lagerist (im Jahr 2004; vgl. Urk. 12/4) habe die Arbeitsfähigkeit nicht in Frage gestanden. Gemäss Akten lage sei die Kündigung aus betriebstechnischen Gründen erfolgt. Eine ver gleich bare Tätigkeit habe der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr ausgeübt. Ab April 2007 seien im Zusammenhang mit der diagnostizierten Depression zu nächst nachvollziehbar Arbeitsunfähigkeit en in unterschiedlichem Ausmass atte stiert, bis ins Jahr 2012 mehrfach Wiedereingliederungsversuche unter nommen und auch Potentialabklärungen veranlasst worden. Aus Sicht seiner Behandler habe schliesslich lediglich noch eine geringfügige Arbeitsfähigkeit (zwischen 10 und 20 %) für Nischentätigkeiten bestanden, gleichzeitig aber habe der Beschwerdeführer (ohne Mitteilung an die Therapiestelle) Verhand lungen zur Übernahm e eines Restaurants (auf den Namen der Ehefrau) geführt und sei danach dort einer Arbeitstätigkeit nachgegangen, wobei der Beschwer - deführer zum Umfang dieser Tätigkeit widersprüchliche Angaben gemacht habe (wenige Stunden respektive bis über 40 Stunden pro Woche). Auch zu den einzelnen Bereichen (Geschäftsführung, Einkaufsplanung und Einkauf, Reini gungsarbeiten, Kochen) habe der Beschwerdeführer unterschiedliche und nicht objektivierbare Angaben gemacht. Unter Berücksichtigung einer den Verkehr mit den Angestellten und den Gästen beeinträchtigenden dysphorischen

Ver stimmbarkeit und Unleidlichkeit (die aber aufgrund der gutachterlichen Unter suchung so nicht bestätigt werden könne), sei eine geringe bis mässige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit möglich . Die Annahme einer in höherem Masse behinderten Arbeitsfähigkeit lasse sich mit den bei der Begutachtung erhob enen Befunden jedoch nicht bestätigen

(Urk. 12/103/133 ff.).

Von einer Aggravation könne in dem Sinne gesprochen werden, als subjektive Beschwerden angegeben würden, die bei objektivierender Betrachtung keine Ent sprechung fänden (Urk. 12/103/141 f.). Bezüglich Überwindbarkeit sei zu be achten, dass ausweislich der Krankengeschichte ein mehrjähriger Krankheits verlauf mit unveränderter, nicht aber deutlich progredienter Symptomatik ohne längere Remission gegeben sei . Ein sozialer Rückzug in allen Belangen liege nicht vor. Zwar pflege der Beschwerdeführer nur zu wenigen Personen Kon takte, jedoch habe er angegeben, noch nie engere Freunde gehabt zu haben. Die Behandlungsergebnisse seien klar unbefriedigend gewesen, allerdings lasse sich kaum von einer konsequent durchgeführten Behandlung sprechen. Zu einer solchen Behandlung habe der Beschwerdeführer bislang noch nie Hand geboten. Die unbefriedigenden Behandlungsergebnisse würden durch den Umstand rela ti viert, dass der Beschwerdeführer trotz der ergebnisarmen Behandlung und ohne weitere Rehabilitationsmassnahmen seit 2012 in umstrittenem und nicht eindeutig bekanntem Ausmass einer Berufstätigkeit nachgegangen sei, die über Monate weder in der Therapie noch gegenüber der Versicherung thematisiert worden sei. Aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Über nahme einer Arbeitstätigkeit die Überwindbarkeit der von ihm geklagten Beein trächtigungen und Beschwerden do kumentiert (Urk. 12/103/141 ff.). 7 . 7 .1

Die Beurteilung von Dr. C.___, die der Beschwerdeführer als aussage kräftiger erachtet, basiert zur Hauptsache auf der Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1; Urk. 12/79/11 ff.) . Diese Diagnose stellten auch die Ärzte des D.___

des E.___ (Urk. 12/85/1). Wohl erwähnte Dr. C.___ trauma tische Erlebnisse im Herkunftsland, wobei Einzelheiten

hierzu nicht erhoben wurden. Nähere Angaben hierzu finden sich zwar in den Darlegungen der Ärzte des D.___

des E.___ (vgl. Urk. 12/85/1 f.), doch fielen Dr. F.___ in diesem Zusammenhang inkonsistente Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Begutachtung als auch hinsichtlich der dokumentierten Angaben in den Berich ten der Ärzte des D.___ auf (vgl.

Urk. 12/103/ 107 f.).

Im Gutachten von Dr. C.___ mangelt es sodann an einer Auseinandersetzung mit den für die Diagnose erforderlichen Symptome

n. S tattdessen wird auf die Diagnostik der Ärzte des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___

verwiesen (vgl. Urk. 12/ 85/1-5,

Urk. 12/79/19; vgl. auch Urk. 3/1 u. Urk. 3/5). In diesen basiert die Diagnosestellung auf nur knapp wiedergegebenen bio gra phischen Angaben, die wie erwähnt mit Inkonsistenzen behaftet sind, so dass offen bleibt, wie valide die erhobenen Befunde sind und wie verlässlich die gestellte Diagnose ist . Zudem handelt es sich um Bericht e behandelnder Ärzte. Auf deren Beurteilung allein kann mit Rücksicht auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung nur mit entsprechender Zurückhaltung abgestellt werden

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 u. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 7 .2

Das Gutachten von Dr. F.___ ist äusserst ausführlich . Es l istet das um fassend zur Verfügung gestellte Aktenmateria l auf und enthält eine detaillierte Anamnese sowie Befunderhebung. Anhand einer umfassenden Auseinander setzung mit den anamnestischen Angaben, den erhobenen Befunden, den angegebenen Beschwerden und den Vorakten leitet e der Experte seine Diagnose her. Ferner setzte er sich kritisch mit den zuvor von den behandelnden Ärzten respektive Vorexperten gestellten Diagnosen auseinander. Er konnte die für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nötigen Faktoren nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eruieren und kam zum Schluss, zuverlässig lasse sich

hingegen die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung stellen. 7 .3

E ine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder pro trahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit ausser gewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert, und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persön lichkeitsände rung über (BGE 142 V 342 E. 5.1 f. mit Hinweis en).

G estützt auf die Rechtsprechung kommt der Frage, welche der gutachterlichen Beurteilungen berechtigter ist, eine untergeordnete Bedeutung zu. Nicht nur ein e andauernde Persönlichkeitsänderung, auch

das Vorliegen einer posttrauma ti schen Belastungsstörung vermag nur ausnahmsweise eine Invalidität zu be grün den. Auf die gegen das Gutachten von Dr. F.___ erhobenen Einwände braucht damit nicht im Detail eingegangen zu werden. Stattdessen ist ent s pre chend den Grundsätzen gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob sich vor liegend die Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krank heits wertes des bestehenden Leidens ausnahmsweise rechtfertigt, sei es diagnos tisch als post traumatische Belastungsstörung oder sei es als andauernde Pers ön lichkeits änderung zu erfassen . Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Neuprüfung sind gegeben, nachdem die Rente gestützt auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zugesprochen worden war (vgl. Urk. 12/26, Urk. 12/28/28), im weiteren Verlauf die Symptome einer

posttraumatischen Belastungsstörung

in den Vordergrund traten

und n unmehr die von Dr. F.___ erhobenen Befunde für eine andauernde Persönlichkeitsänderung sprechen . Verändert hat sich auch das erwerbliche Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Lag der Ren ten zusprechung die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezüglich jeglicher erwerblicher Tätigkeit zu Grunde (vgl. Urk. 12/28/6, Urk. 12/35/1), be tätigte sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nachweislich wieder be ruf lich (vgl. Urk. 12/70, Urk. 12/72/2-4, Urk. 12/72/22, Urk. 12/103/84, Urk. 12/106) . Auch d ies rechtfertigt eine Neuüberprüfung des Rentenanspruchs. Das s das Aus mass der wiederaufgenommenen erwerblichen Aktivität umstritten ist, ändert daran nichts. 8 .

E. 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00376 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

28. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix Europastrasse 17, Postfach, 8152 Glattbrugg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1971, lebt seit 1998 in der S chweiz. Er verfügt über keine Berufs aus bildung (Urk. 12/5/5, Urk. 12/103/78). Von Januar 2000 bis September 2004 arbeitete der Versicherte im

Hotel

Y.___

in Zürich als Lagerist . Ab September 2004 bezog er Arbeitslosenentschädigung und machte von September 2007 bis März 200 8 einen vom

Z.___

ange botenen Arbeitsversuch als Parklotse (Urk. 12/4, Urk. 12/20).

Der Versicherte meldete sich am

3. September 2009 bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). In der Folge führte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen erwerbliche r (Urk. 12/7,

Urk. 12/14, Urk. 12/20) und medizinischer Art (Urk. 12/17, Urk. 12/18, Urk. 12/ 23,

Urk. 12/26) durch . Mit Verfügung vom

26. Mai 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten

mit Wirkung ab dem 1. Februar 20 10 eine ganze Rente zu (Urk. 12/ 41) . 1.2

2012 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruc hs ein (Urk. 12/59 /1-2). Sie holte einen ärztliche n Verlaufsbericht ein (Urk. 12/58) und teilte dem Versicherten am

9. August 2012 mit, dass weiterhin ein An spruc h auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 12/62). 1.3

Nachdem bei der IV-Stelle am 6 . Oktober 2012

die anonyme Meldung einge gangen war, der Versicherte arbeite im Restaurant A.___ in B.___ (vgl. Urk. 12/107/2), liess die IV-Stelle de n Versicherten Fragen

zu seiner beruflichen Situation beantworten (Urk. 12/67) und führte

mit ihm am 15. Novem ber

2012 eine Standortbesprechung durch (Urk. 12/70). Sodann

beauf tragte die IV-Stelle Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH,

mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 12/7 8). Diese erstatte te das Gutachten am 1 4. Februar 2012 (Urk. 12/79). Zudem holte die IV-Stelle

den Bericht der Ärzte des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des

E.___,

vom 2 0. Juli 2013 ein (Urk. 12/85 /1-5).

Der Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) zum Gutachten von Dr. C.___ folgend (Urk. 12/107/4 f.)

beauftragte die IV-Stelle Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

mit einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Psy chia trisches Gutachten vom 27. Mai 2014; Urk. 12/103).

Mit Vorbescheid vom 17. November 2014 teilte die IV-Stelle mit, sie gedenke die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Mai 2012 aufzuheben (Urk. 12/109). Am 27. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 12/119 = Urk. 2). 1.4

Vor und während des Revisionsverfahrens hatte der Versicherte namentlich zwei Verurteilungen erlitten . Zunächst

verurteilte ihn

die

Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 16. Juni 2012 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), da er als Arbeit geber vorsätzlich Ausländer beschäftigt hatte, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren (Urk. 12/72/20-22). Ferner

verurteilte ihn die Staatsanwalt schaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 2 3. September 2013

wegen des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, da er im Zusammenhang mit sein er Mitarbeit im Restaurant A.___ in B.___ (vgl. Mietvertrag für die betreffende Liegenschaft und Ein kommens deklaration zu Handen der AHV; Urk. 12/73/4-7, Urk. 12/73/8-28) die ihm obli egende Meldepflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherun gsrechts (ATSG) verletzt hatte (Urk. 12/106). 2.

Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, am 27. März 2015 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere der genauen Arbeitsfähigkeit, und zum neuen Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eine r unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai

2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 bewilligte das Gericht dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsan wältin Felix als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 setzte das Gericht den Parteien eine Frist von 30 Tagen an, um sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Invaliditäts be mes sung bei Schmerzstörung en ohne erkennbare organische U rsache und bei ver gleich baren Leiden zu äussern (Urk. 16). Dazu reichten die IV-Stelle am 6. November 2015 (Urk. 18) und der Beschwerdeführer am 9. November 2015 (Urk. 19) ihre Stellungnahme n ein. Die Gelegenheit, sich zur Eingabe der jewei ligen Ge genpartei zu äussern (vgl. Urk. 21, Urk. 26), nahmen weder der Be schwer deführer noch di e Beschwerdegegnerin wahr (vgl. Urk. 22, Urk. 27).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi täts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt.

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist ge stützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht lich weiterhin andauern wird.

Der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unab hängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs.

2 lit . b IVV). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht . Solchen Verfügungen gleichgestellt, sind unwidersprochen gebliebene Mitteilungen im Sinne von Art. 74 ter

lit . f und Art. 74 quater

Abs. 1 IVV (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen) . 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sich tigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver siche rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben . Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st ruktu rier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychia trischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standard indika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig un d widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer weist auf die seines Erachtens mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung hin, insbesondere auf die darin fehlende Aus einandersetzung mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden (Urk. 1

S. 5 lit . a) . Die Rüge erfolgt e, ohne dass im Ergebnis eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird („Allgemeine Kritik“) . Hinzu kommt, dass ein e Verletzung von Verfahrensgarantien

effektiv auch nicht erfolgt ist. Die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung lassen erkennen, auf welche Überlegungen sich der Entschei d der Beschwerdegegnerin stützt. Sodann ist die Vorinstanz nicht ver pflichtet, sich mit jeder geäusserten Kri tik konkret auseinanderzusetzen. 2.2

Streitgegenstand bildet die verfügte rückwirkende Aufhebung der ganzen Rente per 1. Mai 2012 (Urk. 2). Zu prüfen ist, ob aufgrund der getroffenen Abklä rungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung gegeben ist, welche eine Rentenaufhe bung rechtfer tigt und ob der Beschwerdeführer in diesem Zusam men hang seine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung des Revisionsgrundes ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Invalidenrente vom 26. Mai 2011 (Urk. 12/41). Mit diesem sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf eine materielle Abklä rung der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Februar 2010 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 12/35).

Die in d er Mitteilung vom 9. August 2012 (Urk. 12/62)

erwähnte Überprüfung des Rentenanspruchs beschränkte sich auf die Würdi gung des kurzen Verlaufsberichts des D.___

des E.___ vom

27. Juni 2012 (Urk. 12/59) . Auf e ine eingehendere materielle Prüfung des Rentenanspruchs verzichtete die Beschwer de gegnerin. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammen gefasst damit, dass die Begutachtung durch Dr. F.___

keine Hinweise auf das Vorliegen einer organischen psychischen Störung oder einer Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie ergeben habe . Auch lasse sich keine p ost traumatische Belastungsstörung belegen. Die diagnostizierte Persönlichkeitsän derung sei für sich allein nicht invalidisierend . Die damit verbundenen Ein schränkungen seien aus versicherungsrechtlicher Sicht überwindbar . Aus gut ach terlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Aufnahme der Erwerbs tätigkeit zuvor bestehende

erwerbliche

Einschränkungen überwunden . D ie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit oder eine vergleichbare seien in einem vollen Pensum zumutbar . Eine erwerbsbedingte Einkommens einbusse ergebe sich nicht. Da der Beschwerdeführer seit Mai 2012 nicht über

die Aufnahme der Erwerbstätigkeit informiert habe, liege eine Meldepflicht ver letzung vor

und die Rente sei rückwirkend auf diesen Zeitpunkt aufzuheben . Für eine Meldepflichtverletzung genüge bereits eine leichte Fahrlässigkeit. Die geänderte Rechtsprechung zur Überwindbarkeitsvermutung ändere nichts an der Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit uneinge schränkt zumutbar sei

(Urk. 2, Urk. 11, Urk. 18) .

3 .2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer einwenden, das Gutachten von Dr. F.___ stehe im Widerspruch zum überzeugende re n Gutachten von Dr. C.___ . Das Ergebnis von Dr. F.___ sei nicht nachvollziehbar und erwecke bereits auf den ersten Blick Zweifel. Die

Beurteilung von Dr. F.___

sei lediglich eine Momentaufnahme. Hingegen befinde d er Ver sicherte sich seit 2009 in regelmässiger Behandlung bei den Ärzten des D.___

des E.___, so dass deren Diagnose massgebend sei . Diese Diagnose habe Dr. C.___ bestätigt . Dr. F.___ habe es unterlassen, die tatsächliche Arbeitsfähigkeit abzu klären, er habe sich nicht hinreichend mit den bisherigen Diagnosen ausein andergesetzt und er habe die an ihn gestellten Zusatzfragen nicht beantwortet, so dass sich das Gutachten als unvollständig erweise und nicht rechtsgenüglich sei. Die Aushilfstätigkeit im Restaurant seiner Ehefrau nehme auf die besteh ende Beeinträchtigung Rücksicht. Er könne dort die Arbeit frei einteilen und ohne den üblichen Druck arbeiten. Im Ergebnis habe sich die Erwerbsfä higkeit seit Zusprechung der Rente nicht v erbessert . Zu beachten sei die geänderte Praxis zur Überwindbarkeit. Massgebend sei nun nicht mehr die Überwindbar keitsvermutung, sondern es sei in jedem Fall ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung liege nicht vor . Die psychische Beeinträchtigung mache es un möglich, stets alle Pflichten korrekt zu erfüllen. Es handle sich höchstens um eine unbeabsichtigte Unterlassung. Die aus den Strafverfahren beigezogenen Akten seien nicht aussagekräftig und daher nicht zu berücksichtigen. Es habe nie ein umfassendes Strafverfahren stattgefunden, gleichwohl sei aufgrund der Belastbarkeit und mit Rücksicht auf die Familie auf eine Anfechtung der Strafbefehle verzichtet worden . Spätestens im November 2012 habe die Beschwerdegegnerin volle Kenntnis von der Tätig keit im Restaurant der Ehefrau gehabt (vgl. Urk. 12 /70) . Die nach diesem Zeit punkt ausgerichteten Rentenleistungen seien nicht mehr unrechtmässig erfolgt. Für diesen Zeitraum hätte eine Änderung vorgenommen werden können, so dass die Leistungen nicht mehr kausal aufgrund einer eventuellen Meldepflicht verletzung geleistet worden seien. Für die Zeit von Dezember 2012 bis Oktober 2014 sei der Leistungsb ezug rechtmässig erfolgt und die Rente könne nicht mehr zurückgefordert werden. Nach der Unterredung mit der Beschwerde geg nerin im November 2012 (vgl. Urk. 12 /70) habe darauf vertr aut

werden dürfen, dass die weiteren Rentenleistungen rechtmässig ausgerichtet würden. Dass die Leistungen nun gleichwohl zurückgefordert würden, ve rletze den Vertrauens grundsatz (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 19 S. 2 ff.) . 4 .

D ie IV-Stelle stützte sich bei m

Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2011, womit sie dem Beschwerdeführer die ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 12/41),

auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Januar 2011 (Urk. 12/26). Demnach stand als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F.32.1)

im Vordergrund (Urk. 12/26/5). Darauf basierend

ging die Beschwerde gegnerin von eine r

vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist als auch in anderen Tätigkeit en

aus (vgl.

Urk. 12/2 6 /6) .

5.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2012 stuften die Ärzte

des D.___

des E.___ in ihrem B ericht vom 27. Juni 2012 den Beschwerdeführer als schwer krank

ein und gingen von einer ungünstigen Prognose aus. Selbst die Durchführung einer Behandlung erachteten sie als schwierig (Urk. 12/59/5) . Als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie

eine posttraum atische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine mittelgradige bis schwere depres sive Episode (ICD-10: F32.2; Urk. 12/59/4). 6 .

6 .1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustand es im jüngsten Revisionsverfahren

liegen das

psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 12/79), der Bericht

des

D.___

des E.___

vom 2 0. Juli 2013 (Urk. 12/85 /1-5) und das psychia trische

Gutachten von Dr. F.___ vom 27. Mai 2014 (Urk. 12/103) vor . 6 .2

6.2.1

Dr. C.___

nannte

in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2013 als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und die Differen tial diagnose ein er andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0; Urk. 12/79/11). 6.2.2

Sodann führte die Expertin aus, der Beschwerdeführer habe bei der Unter suchung kaum eine Spontanaktivität gezeigt, er sei jedoch bemüht gewesen, die Fragen gewissenhaft zu beantworten. Teilweise habe er abwesend gewirkt und trotz guter Deutschkenntnisse gewisse Fragen - vor allem solche nach Aggres sionen und Wut - nicht auf Anhieb verstanden. Häufig habe er Zeit durch die Äusserung gewonnen, dass die Frage gut sei. Insgesamt sei er sehr auf seine Beschwerden fixiert gewesen . Es hätten sich keine deutlich beobachtbaren Hin weise auf Aggravation oder gar Simulation gezeigt. Nach 15 Minuten habe er nach Wasser und nach einer halben Stunden nach einer Pause zum Rauchen verlangt. Er habe wiederholt gefragt, wie lange die Untersuchung noch dauere. Die Sitzhaltung sei während der Untersuchung unbeweglich gewesen und sie habe starr gewirkt. Die Mimik und Gestik seien nicht expressiv gewesen.

Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und auf allen vier Ebenen (Ort, Zeit, Person, Situation) vollständig orientiert gewesen. Seine Sprache sei unauffällig gewesen und das Sprachverständnis grundsätzlich gut. Das Ausdrucksvermögen sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die kognitiven Funktionen seien im struk tu rierten Untersuchungsgespräch leicht eingeschränkt gewesen. Der Beschwerde führer habe häufig nachfragen müssen. Seine Konzentration sei im struktu rierten Interview unbeeinträchtigt, d as formale Denken in sich kohärent, jedoch im Gespräch leicht verlangsamt, deutlich gehemmt und eingeengt

gewesen (gesu ndheitliche und existenzielle Probleme) . Inhaltlich hätten sich keine Hin weise auf wahnhafte od er zwanghafte Gedanken gezeigt, ebenso wenig Hin weise auf optische oder akustische Halluzinationen als Ausdruck eines psycho tischen Zustandsbildes. Psychomotorisch seien eine Angespanntheit

und ein zeit weise unkontrollierbarer Bewegungsdrang

aufgefallen . Suizidgedanken, Gefühle des Lebensüberdrusses oder gar konkrete Suizidabsichten seien auf Befragen geäussert worden (Urk. 12/79/10).

Der Beschwerdeführer sei um Kooperation bemüht gewesen, habe aber letzt endlich den Eindruck einer psychisch deutlich krank en

und unter grossem Leidensdruck stehend en Person hinterlassen . Es hätten sich Befunde im kogni tiven und affektiven Bereich mit deutlichen Hinweisen auf das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, möglicherweise im Über gang zu einer andauernden Wesensänderung nach Extrembelastung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe gereizt bis dysphorisch gewirkt. Im Übrigen sei er affektiv kaum spürbar gewesen . Die emotionale Schwingungsfähigkeit und Aus lenkbarkeit seien ausgeprägt reduziert und die Stimmung sei bedrückt

gewesen . Er habe affektiv und im Denken sehr starr gewirkt. Der Antrieb sei vermindert gewesen. Psychomotorisch habe der Beschwerdeführer sehr unruhig und ange - spannt gewirkt

(Urk. 12/79/13). 6.2.3

Die postt raumatische Belastungsstörung beeinflusse die Arbeitsfähigkeit mass geb lich. Da sich

das Leiden möglicherweise im Übergang zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung befinde und angesichts des ungüns tigen Verlaufs trotz adäquater Behandlung, sei die Prognose aus psy chia trischer Sicht als ungünstig zu betrachten. Im besten Fall könne eine Stabilisierung erreicht und eine weitere Symptomzunahme oder ein Suizid verhindert werden. Die Angaben betreffend die polizeilichen Ermittlungen sprä chen aus psychiatrischer Sicht nicht eindeutig gegen das Vorliegen einer post traumatischen Belastungsstörung mit den dazugehörenden Einschränkungen (Urk. 12/79/14).

In der bisherigen Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit September 2008 und in absehbarer Zukunft vollständig arbeitsunfähig. In einer ange passten Tätigkeit unter beschützenden Bedingungen (verständnisvoller Arbeit geber und verständnisvolles Umfeld, Möglichkeit die Arbeitszeiten selber ein zuteilen und je nach Befinden zu leisten, Möglichkeit von Fehlzeiten ohne Konsequenzen und entsprechender Toleranz für unregelmässige Arbeitsleis - tunge n und – zeiten) sei der Beschwerdeführer zu 20 bis 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/79/14). 6 .3

6.3.1

Die Ärzte des D.___

des E.___ führte n

im Bericht vom 20. Juli 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine mittelgradige bis schwere depr essive Episode (ICE-10: F32.2) auf (Urk. 12/85/1).

6.3.2

S odann führten sie aus, s eit Herbst 2007 hätten sich in zunehmendem Mass die Symptome verschiedener psychischer Erkrankungen manifestiert. Im Vorder gr und stünden die Symptome einer p osttraumatischen Belastungsstörung. Intrusionen im Sinne von Flashback-Erleben von Inhaftierung, Folterungen so wie weiteren traumatischen Erlebnissen seien täglich vorhanden. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer Albträume. Intrusive Erinnerungen könnten sehr sch nell ausgelöst werden. So löse beispielsweise das Schreien seiner Kinder intrusive Bilder an die Schreie Gefolterter aus oder er habe das Gefühl von Verfolgung, wenn jemand hinter ihm stehe. Der Beschwerdeführer vermeide die Konfron tation mit Traumatriggern . Er lebe sehr zurückgezogen. Er fühle si ch von seiner Umwelt entfremdet . Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien stark reduziert. Besonders ausgeprägt sei das Symptom des „innerlichen Wegtretens“ unter Belastung, so dass er zwar körperlich anwesend, jedoch kognitiv und psychisch „wie ausgeschaltet“ sei. Es bestünden ein Stimmenhören und Ver folgungsgefühle sowie das Gefühl, dass Leute über ihn reden würden. Ob das Stimmenhören intrusiv-dissoziativ sei oder auch psychotische Züge trage, sei aktuell ni cht abschliessend zu beurteilen (Urk. 12/85/2).

Zudem habe der Beschwerdeführer eine vielgestaltige sekundäre depressive Symptomatik entwickelt. Im Vordergrund stünden dabei ausgeprägte Schuld gefühle bezüglich seines Versagens als existenzsicherndes Familienoberhaupt. Dies äussere sich in zerstörerischen Selbstbeschuldigungen und ausgespro che nem Grübeln über seine Wertlosigkeit. Der Beschwerdeführer sei innerlich sehr unruhig und angespannt. Die Vitalgefühle seien gestört. Es bestünden Lust- und Interessenlosigkeit und der Antrieb sei vermindert für gezielte Handlungen. Der Beschwerdeführer leide ausserdem konstant unter di ffusen Ängsten und kata strophi erenden Vorstellungen, b eispielsweise welches Unheil ihn und seine Familie als Nächstes treffen könn t

e. Dies habe eine ihn zusätzlich ein schrän kende Lähmung in seinen Alltagshandlungen zur Folge. Verbale und auch phy sische Impulsdurchbrüche würden beschrieben. Suizidgedanken seien intermit tie rend vorhanden, ohne konkrete Handlungsabsicht. Der Beschwerdeführer habe täglich vorhandene Kopfschmerzen.

Das Auftreten einer verzögerten post traumatischen Belastungsstörung nach destabilisierenden äusseren Auslösern respektive nach dem Verlust von Ressourcen wie beispielsweise durch Arbeits losigkeit, schwere Erkrankungen oder Unfälle, sei bei Menschen, die Traumata in ihrer Vorgeschichte erlebt hätten, ein häufig zu beobachtender Vorgang (Urk. 12/85/2). 6.3.3

T rotz der psychotherapeutischen Gespräche und der medikamentösen Therapie sei bislang keine grundsätzliche Besserung eingetreten . Das Zustandsbild sei seit Behandlungsbeginn nahezu unverändert geblieben . Der depressive Zustand habe sich eher verschlechtert, was sich in einer Anpassung der Diagnose abbilde. Bezüglich der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung habe sich ebenfalls nichts geändert. Die Symptome seien weiterhin vorhanden, die Stärke der Ausprägung sei abhängig von der aktuellen Tagesbefindlichkeit, aber durchwegs im mittelschweren bi s schweren Bereich. Durch stabilisierende Interventionen im sozialen Umfeld des Beschwerdeführers, beispielsweise durch Entlastung von Aufgaben, sei versucht worden, wenigstens eine gewisse Stabi lisierung auf tiefem Niveau zu erreichen. Diese sei allerdings labil und breche bei ne u auftretenden Belastungen sofort wieder zusammen (Urk. 12/85/2) .

Eine Heilung der Erkrankung sei unwahrscheinlich. Die therapeutische Prognose sei demzufolge eher schlecht. Das krankheitsin h ä rente, stark vermeidende Ver halten des Patienten, die Chronizität der Erkrankungen und die Interaktion der Symptome mit der Persönli chkeit des Beschwerdeführers stünden dem entgegen.

Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist betrage seit dem 18. September 2008 1 00

% (Urk. 12/85/2 f.) .

6.3.4

Die ungünstige Prognose bestätigten die Ärzte des D.___ in den Folgeberichten vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 3/1) und vom 4. November 2015 (Urk. 20/7). 6 .4 6.4.1

Dr. F.___

führte im Gutachten vom 2 7. Mai 2014 aus, d er Beschwerde führer habe während der ganzen Dauer der Untersuchung keine Auffassungs störungen gezeigt. Auch seine Aufmerksamkeit sei im Untersuchungsgespräch jederzeit erhalten gewesen, und er habe sich dem Untersucher

und dem jewei ligen Inhalt der Exploration a usdauernd zugewendet . Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch nach einem mehrstündigen, nur durch kurze Pausen unterbrochenen Untersuchungsgespräch keine schwerwiegende Müdigkeit oder Erschöpfung gezeigt, die sich auf die Qualität seiner Darstellungen und auf die Konzentrationsleistungen ausgewirkt hätten . Die subjektiven Darstellungen des Beschwerdeführers würden von diesem Befund deutlich abweichen (Urk. 12/103/94).

Intrusionen habe der Beschwerdeführer spontan auch dann nicht beschrieben, als er von ihn belastende n Erinnerungen berichtet habe . Gelegentlich, aber nicht regelmässig, habe er solche bei direktem Nachfragen zwar bejaht, habe aber gleichwohl kein Wiedererleben einer traumatisierenden Situation beschrieben, sondern sich auf unwillkürlich auftretende Erinnerungen an belastende Erleb nisse bezogen . Störungen der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses seien im Unter suchungsgespräch insofern nicht deutlich geworden, als sich der Beschwer deführer jederzeit spontan oder auf Anregung hin auf kürzer oder länger zurückliegende Gesprächsinhalte habe besinnen könne n und sie aktiv in das Untersuchungsgespräch eingeführt

sowie sie mit der jeweils angesprochenen Thematik kohärent

verknüpft

habe (Urk. 12/103/95).

Formale Denkstörungen, welche der objektivierenden Beobachtung zugänglich seien (Verlangsamung, Umständlichkeit, Einengung, Perseverationen, Ideen flucht, Vorbeireden, Gedankenabreissen, Inkohärenz) seien nicht nach zu weisen gewe sen . Als nur der subjektiven Wahrnehmung z ugängliche formale Denkstörung

habe der Beschwerdeführer das Grübeln erwähnt. Er sei immer mit seinen Gedanken beschäft igt . Bezüglich Befürchtungen im psychopathologischen Sinne

habe der Beschwerdeführer Misstrauen gegenüber anderen Menschen erwähnt . Er wisse nicht, ob er nicht schon immer misstrauisch gewesen sei. Dabei ver suche er, den Leuten zu vertrauen, aber gleichzeitig habe er innerlich das Gefühl, das sei nicht richtig. Ausgeprägt sei dieses Misstrauen seit die Krankheit ausgebrochen sei . Ob er mit zwanzig Jahren auch schon so gewesen sei, erinnere er sich nicht (Urk. 12/103/95 f.) .

Der Beschwerdeführe r habe von Höhenangst berichtet. Er könne nicht auf hohe Gebäude steigen und von dort hinunter sehen . Er habe Angst zu fallen und fürchte sich auch vor tiefem Wasser, da er nicht gut schwimmen könne. Diese Befürchtungen habe er seit 200 7. Zwangshandlungen habe er in Form eines Drangs zu häufige m Duschen (drei- bis viermal täglich) und zum Händewaschen (bis zu 30 Mal pro Tag) erwähnt. Ferner ko n trolliere er oft, ob abgeschlossen sei (Urk. 12/103/96 f.).

Wahnhaftes Erleben hätten weder die Exploration noch die Vorgeschichte erkennen lassen .

Sinnestäuschungen habe der Beschwerdeführer in Form von

Stimmenhören bejaht, wobei er darauf hingewiesen habe, er führe Selbst ge spräche . Gefühl e der Derealisation

habe der Beschwerdeführer verneint, ebenso e in Gefühl der Depersonalisat i on (Urk. 12/103/97 f.) .

Von einer Affektarmut könne nicht gesprochen werden, auch wenn der Be schwer deführer emotional zurückhaltend und vorsichtig wirke, sehr aufmerksam sei und selbst bei nur vermuteten Infragestellungen rasch dysphorisch -gereizt

reagiere . Eine Störung der Vitalgefühle habe er bejaht. Er fühle sich innerlich tot und das Gefühl von Kraft und Lebendigkeit, Frische und Ungestörtheit habe er noch nie erlebt. Dabei habe der Beschwerdeführer mit seiner forcierten und wie ein Statement wirkenden Antwort keinerlei Unterschied zwisch en der Zeit vor und nach 2007 gemacht (Urk. 12/103/98 f.).

In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht den Eindruck deutlicher Deprimiertheit

vermi ttelt . Ihm sei in der Situation unbehaglich gewesen und er habe sie als Prüfung und mögliche Infragestellung erlebt. Er sei angespannt und nervös gewesen und habe

geschwitzt, indessen habe er nicht den Eindruck vermittelt, vom Gefühl der Sorge, des Grams oder der Hilflosigkeit erfasst und von innerer Gequältheit und Niedergeschlagenheit geprägt zu sein. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer mit Nachdruck bejaht, dass er deprimiert sei und habe den G rad seiner Deprimiertheit auf einer Skala von eins bis zehn bei acht veranschlagt. Ä ngstlich habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung nur insofern gewirkt, als er auf der Hut gewesen sei und aufmerksam auf mögliche Infragestellungen und die mögliche Bedeutung von Fragen des Gutachters ge achte t habe . Während so der Affekt des Ängstlichen effektiv wenig spürbar geworden sei, habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass Angst sein E rleben wesentlich mitbestimme, wobei er Angst im Sinne von Panikattacken verneint habe . Euphorisch habe sich der Beschwerdeführer nie gezeigt. Von e ine r

Parathymie

könne insofern gesprochen werden, als nicht nur zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Ausmass beeinträchtigter kognitiver Funktionen und der dann auch über S tunden gezeigten Aufmerksamkeit, Kon zentration, Auffassungsfähigkeit etc. eine Diskrepanz bestanden habe, sondern auch zwischen dem Ausmass der angegebenen affektiven Beeinträchtigung und dem in der Untersuchung gezeigten Gefühlsausdruck. Antriebsarmut im Sinne eines Mangels an Energie, Initiative und Anteilnahme habe der

Beschwerde - führer bejaht, in der Untersuchung sei dies aber nicht deutlich geworden (Urk. 12/103/ 99 f.). 6 .4.2

Zur Problematik der diagnostischen Beurteilung bemerkte Dr. F.___, die se werde durch Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und anderen In formationsquellen erschwert. Wi dersprüche bestünden in Bezug auf die strafrechtlichen Akten. Der Beschwerdeführer habe keine der fünf Vorstra fen, die er in der Zeit der Behandlung durch die Ärzte des D.___ des E.___

er halt en habe, zeitnah erwähnt. Auch die Eröffnung des Restaurants habe er erst im November 2012 mitgeteilt (Urk. 12/103/106 f.).

Differenzen ergäben sich auch im Zusammenhang mit de n Angaben zur Anamnese. Der Beschwerdeführer habe bei den Ärzten des D.___

erwähnt, der Vater sei 1998 im Dorf vor seinen Augen ermordet worden. Bei der Begutachtung habe er angegeben, sein Vater sei im Dorf auf eine ihm nicht bekannte Art getötet worden, als er und die Mutter bereits in der Stadt gelebt hätten . Er sei nicht Augenzeuge des Todes seines Vaters gewesen. Unter anderem gegenüber dem D.___

habe er einen drei Jahre ält eren, im Jahr 2008 verstorbenen Bruder erwähnt, an anderer Stelle und auch aktuell habe er davon gesprochen, er sei der einzige Sohn seiner Mutter. Sich widersprechende Angaben lägen ferner zur Schulbildung und zum beruflichen Werdegang sowie auch zum Hintergrund seiner Haft und Folter im Heimatland vor

(Urk. 12/103/108 f.) . Widersprüchliche Informationen (Angaben des Beschwerdeführers einerseits und Angaben in den Akten andererseits) lägen zum Konsum von Alkohol, das heisst zur Menge (geringe bis erhebliche Menge n regelmässig konsumierten Alkohols) und zur Wirkung desselben und zum Konsum anderer Suchtmittel (Kokain und Canna bis) vor. Widersprüchlic h seien ebenso die Angaben zum Glückss piel ver halten (nur einmaliger respektive mehrfache hohe Geldverluste) und zur Arbeits situa tion resp ektive zur Arbeitsunfähigkeit (Abbruch einer Potentialabklärung

auf - grund erheblicher Krankheitssymptome im Jahr 2012 und Geschäftsführung im von der Ehefrau angemieteten Restaurant im gleichen Jahr; Urk. 12/103/111 ff.).

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen und Symptome beträfen in hohem Ausmass Bereich e subjektiven Erlebens, während dem der objektivierenden Betrachtung zugängliche psychopathologische Symptome ver hält nismässig gering ausgeprägt seien. Die seitens der behandelnden Ärzte geäusserte Auffassung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Schwere der Erkrankung therapeutisch nicht erreichbar, setze eine grundsätzliche Behand lungsbereitschaft voraus. Beim Beschwerdeführer sei diese indessen fraglich. Auf die Information, dass die IV-Stelle im Rahmen der Begutachtung nament lich auch polizeiliche Akten zur Verfügung gestellt habe, habe der Be schwer deführer dysphorisch reagiert. In der Krankheitsgeschichte des D.___

sei sodann dokumentiert, der Beschwerdeführer sei bestrebt gewesen, seiner Therapeutin nur Informationen ausgewählter Dritter zukommen zu lassen. Aufgefallen sei auch die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Begutachtung. Zwar habe er den Wunsch betont, wieder gesund zu werden, und begründe damit auch den Besuch einer Therapie, die tatschlich aber weniger häufig als angegeben in Anspruch ge nommen werde. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehende Rentenberechtigung betont, deren Infragestellung er als kränkend erlebe. Ganz generell sei die Bereitschaft des Be schwerdeführers zu Infragestellungen gering (Urk. 12/103/115-117) .

Im Kontrast zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Krankheitssymptome n stehe der Umstand, dass während den jeweils um die vier Stunden dauernden Explorationsgesprächen weder eine deutliche Ermüdung noch eine Abnahme von Aufmerksamkeit oder eine Erschöpfung aufgefallen sei. Auch kognitive Beeinträchtigungen (Auffassung, Konzentration, Gedächtnis und Merkfähigkeit) seien nicht festzustellen gewesen, obschon solche Symptome vom Beschwer deführer subjektiv als ausgeprägt geschildert worden seien. Fo rmale Denkstö rungen, Wahnvorstellungen oder Ich-Störungen seien ebenfalls nicht festzu stelle n gewesen. Stimmenhören habe der Beschwerdeführer bejaht, jedoch sei ein psychotischer Charakter zu verneinen. Die Stimmen führten den Beschwer deführer nicht aus einer mitmenschlich gemeinsamen Realität heraus. Der Beschwerdeführer habe dem Stimmenhören selber den Charakter von Selbstge sprächen gegeben . Im affektiven Bereich sei keine deutliche Deprimiertheit zu erkennen gewesen. Die Selbsteinschätzung sei in hohem Masse vom Beobacht baren abgewichen. Im Widerspruch zur angegebenen Antriebsarmut sei der mimische und gestische Ausdruck lebhaft und nachdrücklich gewesen, ohne dass von psychomotorischer Unruhe oder theatralischer Gesti k ha be gesprochen werden können. Den angegebene n soziale n Rückzug und die erhöhte Aggres - sions bereitschaft habe der Beschwerdeführ nur andeutungsweise konkretisiert. Suizidgedanken habe er zwar bejaht, Suizidpläne hingegen verneint (Urk. 12/103/120).

An körperlichen Symptomen habe der Beschwerdeführer in erster Linie auf Ein- und Durchschlafstörungen und Müdigkeit sowie auf Kopfschmerzen hinge wiesen. Letztere seien jedoch nicht Gegenstand einer ärztlichen Behandlung. Aufgefallen sei zudem eine mangelhafte Schlafhygiene (spät noch Alkoholkon sum, Rau chen und Kaffeetrinken). Klare Hinweise auf intrusives Erleben oder Dissoziationen hätten keine erhoben werden können. Seit der Jugend besteh ende charakterisierende und überdauernde Persönlichkeitszüge seien nicht be kannt, insbesondere keine auffälligen und immer wieder zu Konfl ikten führen den Verhaltenszüge, wie sie für eine Persönlichkeitsstörung typisch seien. Der Beschwerdeführer selber habe keine solchen angedeutet. Insgesamt mangle es an den nötigen Kriterien für eine Diagnose aus dem Formenkreis der Schizo phrenien oder eine andere Form einer Persönlichkeitsstörung. Ebenso fehle es an Hinweisen für eine organische psychische Störung oder für eine Intelli genz - minderung (Urk. 12/10 3/ 120 -125). 6 .4.3

In Bezug auf die mehrfach gestellte Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung weder von Sorge noch von Gram oder Qual erfüllt gewesen sei. Obschon der Beschwerdeführer Suizidgedanken angegeben habe (nicht aber Suizid pläne), hätten während der Untersuchung Anzeichen für eine Antriebs minderung, eine erhöhte Ermüdbarkeit oder eine Störung der Konzentration und der Aufmerksamkeit gefehlt. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er sich freuen könne (Kinder, Ferienreisen, grundsätzlich positive Zukunftser wartung). Regelmässige Schwankungen der Befindlichkeit im Tagesverlauf seien nicht angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Exploration ange geben, er halte sich für vollständig arbeitsunfähig. Bei anderer Gelegenheit habe er aber auch davon gesprochen, er sei zu „1000 % arbeitsfähig“, vorausgesetzt die passende Tätigkeit werde ihm zur Verfügung gestellt. Unklar sei zudem das Ausmass, in welchem er tatsächlich einer Arbeit nachgehe. Das beobachtete Beschwer debild und die erhobenen Befunde jedenfalls sei en mit der Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.00) vereinbar, eine höher gradigen Ausprägung der Depression aber könne nicht belegt werden (Urk. 12/103/126 f.).

In Bezug auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar belastende Ereignisse angegeben, jedoch kein inhaltliches Wiedererleben der traumatischen Ereignisse beschrieben

habe, wobei diesbezüglich ein Vermeidungsverhalten auszuschliessen sei. Ent fremdungsgefühle habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, hingegen k ein Depersonalitätserleben . Trotz angegebener Insuffizienz- und Schuldgefühle zeige der Beschwerdeführer ein positives Selbstbild und tr otz vorhandenem Miss trau en sei er in der Lage, anderen Menschen grundsätzlich zu vertrauen. Nega tive emotionale Veränderungen im Sinne von Ängstlichkeit und Ärgererleben, Schuld gefühlen und Passivität vermöchten für sich allein die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht zu rechtfertigen, auch nicht in Ver bindung mit den Symptomen eines erhöhten Erregungsniveaus (Ein- und Durch schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten; Urk. 12/103/128).

Psychosoziale Belastungsfaktoren bes tünden eine ganze Rei he, bedingt durch die zur Flucht führenden Verhältnisse und aufgrund der fehlenden Ausbildung, der andauernden Arbeitslosigkeit, der geringen Integration und aufgrund droh ender Überforderung im Erziehungsbereich. Vor diesem Hintergrund habe das Störungsbild 2007 in der Form einer länger anhaltenden depressiven Reaktion seinen Anf ang genommen. Die Rente habe zur Entlastung und Stabilisierun g geführt und deren Infragestellung mache den Beschwerdeführer wütend und dysphorisch . Die Chronifizierung einer depressiven Reaktion mit einer ausge prägten Anspruchshaltung, mit dem Gefühl der Stigmatisierung durch die jahre lange Arbeitslosigkeit respektive die attestierte Arbeitsunfähigke it, mit vorwie gend subjektiven Beschwerden, mit dysphorischer

Verstimmbarkeit und einer Symptomatik, die heute der Diagnose einer leichtgradig en Depression nicht widerspreche, lasse sich als (nicht näher bezeichnete) andauernde Persönlich keits änderung gemäss ICD-10 F62.9 erfassen (Urk. 12/103/128-130) .

Nicht zulässig sei die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Die geklagten Kopfschmerzen seien gem äss den Angaben des Beschwerdeführers bislang nicht Teil ärztlicher Behandlung gewesen. Ebenso verhalte es sich mit den vom Beschwerdeführer erwähnten und als belastend empfundenen Schlafstörungen. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Konsum von Alkohol und von psychotropen Sub stanzen liessen keine zuverlässigen diagnostischen Schlussfolgerungen (Abhän g ig keitssyndrom, sch ädlicher G ebrauch) zu (Urk. 12/103/130-132). 6 .4.4

Im Zeitpunkt des Verlusts der Anstellung als Lagerist (im Jahr 2004; vgl. Urk. 12/4) habe die Arbeitsfähigkeit nicht in Frage gestanden. Gemäss Akten lage sei die Kündigung aus betriebstechnischen Gründen erfolgt. Eine ver gleich bare Tätigkeit habe der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr ausgeübt. Ab April 2007 seien im Zusammenhang mit der diagnostizierten Depression zu nächst nachvollziehbar Arbeitsunfähigkeit en in unterschiedlichem Ausmass atte stiert, bis ins Jahr 2012 mehrfach Wiedereingliederungsversuche unter nommen und auch Potentialabklärungen veranlasst worden. Aus Sicht seiner Behandler habe schliesslich lediglich noch eine geringfügige Arbeitsfähigkeit (zwischen 10 und 20 %) für Nischentätigkeiten bestanden, gleichzeitig aber habe der Beschwerdeführer (ohne Mitteilung an die Therapiestelle) Verhand lungen zur Übernahm e eines Restaurants (auf den Namen der Ehefrau) geführt und sei danach dort einer Arbeitstätigkeit nachgegangen, wobei der Beschwer - deführer zum Umfang dieser Tätigkeit widersprüchliche Angaben gemacht habe (wenige Stunden respektive bis über 40 Stunden pro Woche). Auch zu den einzelnen Bereichen (Geschäftsführung, Einkaufsplanung und Einkauf, Reini gungsarbeiten, Kochen) habe der Beschwerdeführer unterschiedliche und nicht objektivierbare Angaben gemacht. Unter Berücksichtigung einer den Verkehr mit den Angestellten und den Gästen beeinträchtigenden dysphorischen

Ver stimmbarkeit und Unleidlichkeit (die aber aufgrund der gutachterlichen Unter suchung so nicht bestätigt werden könne), sei eine geringe bis mässige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit möglich . Die Annahme einer in höherem Masse behinderten Arbeitsfähigkeit lasse sich mit den bei der Begutachtung erhob enen Befunden jedoch nicht bestätigen

(Urk. 12/103/133 ff.).

Von einer Aggravation könne in dem Sinne gesprochen werden, als subjektive Beschwerden angegeben würden, die bei objektivierender Betrachtung keine Ent sprechung fänden (Urk. 12/103/141 f.). Bezüglich Überwindbarkeit sei zu be achten, dass ausweislich der Krankengeschichte ein mehrjähriger Krankheits verlauf mit unveränderter, nicht aber deutlich progredienter Symptomatik ohne längere Remission gegeben sei . Ein sozialer Rückzug in allen Belangen liege nicht vor. Zwar pflege der Beschwerdeführer nur zu wenigen Personen Kon takte, jedoch habe er angegeben, noch nie engere Freunde gehabt zu haben. Die Behandlungsergebnisse seien klar unbefriedigend gewesen, allerdings lasse sich kaum von einer konsequent durchgeführten Behandlung sprechen. Zu einer solchen Behandlung habe der Beschwerdeführer bislang noch nie Hand geboten. Die unbefriedigenden Behandlungsergebnisse würden durch den Umstand rela ti viert, dass der Beschwerdeführer trotz der ergebnisarmen Behandlung und ohne weitere Rehabilitationsmassnahmen seit 2012 in umstrittenem und nicht eindeutig bekanntem Ausmass einer Berufstätigkeit nachgegangen sei, die über Monate weder in der Therapie noch gegenüber der Versicherung thematisiert worden sei. Aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Über nahme einer Arbeitstätigkeit die Überwindbarkeit der von ihm geklagten Beein trächtigungen und Beschwerden do kumentiert (Urk. 12/103/141 ff.). 7 . 7 .1

Die Beurteilung von Dr. C.___, die der Beschwerdeführer als aussage kräftiger erachtet, basiert zur Hauptsache auf der Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1; Urk. 12/79/11 ff.) . Diese Diagnose stellten auch die Ärzte des D.___

des E.___ (Urk. 12/85/1). Wohl erwähnte Dr. C.___ trauma tische Erlebnisse im Herkunftsland, wobei Einzelheiten

hierzu nicht erhoben wurden. Nähere Angaben hierzu finden sich zwar in den Darlegungen der Ärzte des D.___

des E.___ (vgl. Urk. 12/85/1 f.), doch fielen Dr. F.___ in diesem Zusammenhang inkonsistente Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Begutachtung als auch hinsichtlich der dokumentierten Angaben in den Berich ten der Ärzte des D.___ auf (vgl.

Urk. 12/103/ 107 f.).

Im Gutachten von Dr. C.___ mangelt es sodann an einer Auseinandersetzung mit den für die Diagnose erforderlichen Symptome

n. S tattdessen wird auf die Diagnostik der Ärzte des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___

verwiesen (vgl. Urk. 12/ 85/1-5,

Urk. 12/79/19; vgl. auch Urk. 3/1 u. Urk. 3/5). In diesen basiert die Diagnosestellung auf nur knapp wiedergegebenen bio gra phischen Angaben, die wie erwähnt mit Inkonsistenzen behaftet sind, so dass offen bleibt, wie valide die erhobenen Befunde sind und wie verlässlich die gestellte Diagnose ist . Zudem handelt es sich um Bericht e behandelnder Ärzte. Auf deren Beurteilung allein kann mit Rücksicht auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung nur mit entsprechender Zurückhaltung abgestellt werden

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 u. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 7 .2

Das Gutachten von Dr. F.___ ist äusserst ausführlich . Es l istet das um fassend zur Verfügung gestellte Aktenmateria l auf und enthält eine detaillierte Anamnese sowie Befunderhebung. Anhand einer umfassenden Auseinander setzung mit den anamnestischen Angaben, den erhobenen Befunden, den angegebenen Beschwerden und den Vorakten leitet e der Experte seine Diagnose her. Ferner setzte er sich kritisch mit den zuvor von den behandelnden Ärzten respektive Vorexperten gestellten Diagnosen auseinander. Er konnte die für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nötigen Faktoren nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eruieren und kam zum Schluss, zuverlässig lasse sich

hingegen die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung stellen. 7 .3

E ine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder pro trahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit ausser gewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert, und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persön lichkeitsände rung über (BGE 142 V 342 E. 5.1 f. mit Hinweis en).

G estützt auf die Rechtsprechung kommt der Frage, welche der gutachterlichen Beurteilungen berechtigter ist, eine untergeordnete Bedeutung zu. Nicht nur ein e andauernde Persönlichkeitsänderung, auch

das Vorliegen einer posttrauma ti schen Belastungsstörung vermag nur ausnahmsweise eine Invalidität zu be grün den. Auf die gegen das Gutachten von Dr. F.___ erhobenen Einwände braucht damit nicht im Detail eingegangen zu werden. Stattdessen ist ent s pre chend den Grundsätzen gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob sich vor liegend die Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krank heits wertes des bestehenden Leidens ausnahmsweise rechtfertigt, sei es diagnos tisch als post traumatische Belastungsstörung oder sei es als andauernde Pers ön lichkeits änderung zu erfassen . Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Neuprüfung sind gegeben, nachdem die Rente gestützt auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zugesprochen worden war (vgl. Urk. 12/26, Urk. 12/28/28), im weiteren Verlauf die Symptome einer

posttraumatischen Belastungsstörung

in den Vordergrund traten

und n unmehr die von Dr. F.___ erhobenen Befunde für eine andauernde Persönlichkeitsänderung sprechen . Verändert hat sich auch das erwerbliche Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Lag der Ren ten zusprechung die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezüglich jeglicher erwerblicher Tätigkeit zu Grunde (vgl. Urk. 12/28/6, Urk. 12/35/1), be tätigte sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nachweislich wieder be ruf lich (vgl. Urk. 12/70, Urk. 12/72/2-4, Urk. 12/72/22, Urk. 12/103/84, Urk. 12/106) . Auch d ies rechtfertigt eine Neuüberprüfung des Rentenanspruchs. Das s das Aus mass der wiederaufgenommenen erwerblichen Aktivität umstritten ist, ändert daran nichts. 8 . 8.1

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind

- in Abweichung von der früheren Über windbarkeitspraxis (vgl. BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile)

Indika toren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Resso urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge - staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der ver sicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsi stentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schrän kung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheits beein träch tigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 8.2

Dr. F.___

äusserte sich nicht zu den oben genannten Indikatoren, sondern nahm zu den im Zeitpunkt der Begutachtung massgeblichen Überwindbar keits grundsätzen Stellung

(vgl. BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) . Gleich wohl sind verschiedene der Erkenntnisse

von Dr. F.___

auch im Rahmen der Indikatorenprüfung relevant . Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gut achten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein e

Beurteilung

zulässig ist (BGE 141 V 281 E. 8) . 8.3

Vor dem Hintergrund der Anamnese und der erhobenen Befunde hielt Dr. F.___

nachvollziehbar und begründet fest, e s lieg e ein inzwischen mehr jähriger Krank heitsverlauf mit dysfunktionalen und maladaptiven Bewälti gungsstrategien und bislang unbefriedigendem Behandlungsverlauf

vor. Aller - dings

hat sich d ie psychische Symptomatik über die Jahre nicht als deutlich progredient erwiesen (Urk. 12/103/144 f.) . Damit ist psychiatrisch von einem zwar nicht schwer gradig ausgeprägten, aber gleichwohl verfestigten und bisher wenig erfolgreich behandelten

Krankheitsbild auszugehen. Zusätzliche Leiden erwähnte Dr. F.___ namentlich

in Form von Kopfschmerzen und Schlaf stö rungen (Urk. 12/103/87 ff.).

Zentral ist die Feststellung, dass die Behandlung bislang keine konsequente war . Dr. F.___ führte zur Begründung aus, weder habe längerfristig eine medi kamentöse Behandlung stattgefunden noch habe der Beschwerdeführer zu einer zielführenden Psychotherapie Hand geboten (mangelnde Compliance), wobei die Störungsschwere dafür nicht ursächlich gewesen sei

(Urk. 12/103/114 f ., Urk. 12/103 /145). Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen im Gut achten ist diese Schlussfolgerung objektivierbar .

Res sourcen erkannte Dr. F.___ in dem Sinne, als der Beschwerdeführer trotz seines Leidens das Bemühen zeigte, die sich stellenden Lebensaufgaben weiterhin zu meistern. Ebenso verneinte Dr. F.___ mit Blick auf die An gaben des Beschwerdeführers (kollegial-freundschaftliche Kontakte, gelegent liche gemeinsame Unternehmungen

mit Kollegen) plausibel einen weitgehenden sozialen Rückzug (Urk. 12/103/144). Von Bedeutung hierfür ist auch der Um stand, dass der Beschwerdeführer angab, generell noch nie enge Freundschaft en gepflegt zu haben (Urk. 12/103/144). Zu erwähnen sind sodann die intakten familiären Verhältnisse (konfliktfreies Zusammenleben mit der Ehefrau und fünf noch minderjährige n

Kinder n :

Urk. 12/10 2, Urk. 12/103/85 f.). Auch dies spricht für vorhandene soziale Ressourcen . Von erhaltenen sozialen Beziehungen be rich tete im Übrigen auch Dr. C.___ (Urk. 12/79/7). Schliesslich hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer habe über Berufsvorstellungen gesprochen, bei denen zwi schenmenschliche Begegnungen zum Tätigkeitsprofil gehörten (Urk. 12/103/144 f.). Die angegebene Tätigkeit in einem Restaurant fällt in diese Kategorie.

Sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich entfaltete der Beschwer deführer in den vergangenen Jahren Aktivitäten . Wie bereits erwähnt bestehen ein intaktes Familienleben und auch regemässige Kontakte nach aussen. Der Beschwerdeführer sieht regelmässig einen Kollegen und die Familie unternimmt Ferienreisen mit befreundeten Familien (vgl. Urk. 12/79/8). Spätestens seit der Übernahme des Restaurants A.___ in B.___ betätigt sich der Beschwerdeführer auch wieder erwerblich (vgl. Urk. 12/70, Urk. 12/72/2-4, Urk. 12/72/22, Urk. 12/103/84, Urk. 12/106). Von einer augenfälligen Ein schrän kung des Aktivitätsniveaus in den zentralen Lebensbereichen kann damit nicht die Rede sein.

Einen erheblichen Druck, sich konsequent in adäquate ärztliche Behandlung zu begeben, vermochte

Dr. F.___ nicht respektive nicht in genügendem Aus mass festzustellen. Nicht nur in Bezug auf da s psychische Leiden erkannte Dr. F.___ noch ungenutzte Behandlungsoptionen (Fehlen einer lang fristigen medikamentösen Behandlung, nicht regelmässig wahrgenommene Behand lungstermine, noch nicht in Betracht gezogene allfällige stationäre Be hand lungsmöglichkeiten), sondern auch in Bezug auf die geklagten Kopf schmer zen und die Schlafstörungen. Eine der geschilderten Intensität des Leidens entsprechende Behandlung verneinte der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 12/103/89, Urk. 12/103/ 120, Urk. 12/103/145).

Zusammenfassend hielt Dr. F.___

überzeugend fest, aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Übernahme einer Arbeitstätigkeit die Überwindbarkeit der von ihm gegenüber den Therapeuten und der Beschwer degegnerin geklagten Einschränkungen und Beschwerden dokumentiert (Urk. 12/103/146). Die Prüfung der Standar d indikatoren ergibt somit, dass aus rechtlicher Sicht nicht (mehr) von einer Beeinträchtigung des erwerblichen Leistungsvermögens ausgegangen werden kann. Auch die depressive Störung in leichtem bis mittelschwerem Ausmass vermag keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Einer leichten bis mitt elschwere n depressive n Erkrankung fehlt es - solange therapeutisch angehbar

- bereits diagnosebedingt an einem hinreich enden Schweregrad, um als invalidisierende r Gesundheitsschaden zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 17.

Mai 2017 E. 4.4 mit Hinwei sen). Von einer Therapieresistenz kann aufgrund der begründeten Darlegungen von Dr. F.___ nicht gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer ist

somit unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten eine seiner Schul- und Berufs bil dung (obligatorische Schulen, keine Berufsausbildung; vgl. Urk. 12/103/78) entsprechende Tätigkeit zumutbar, namentlich die vor Eintritt des Gesundheits schadens ausgeübte Tätigkeit

als Lagerist oder auch die Tätigkeit als Allrounder in einem Restaurant (vgl. Urk. 12/70/2, Urk. 12/72/2). Dies rechtfertigt die Auf hebung der Rente. Da der Beschwerdeführer auch bisherige Tätigkeiten zumut barerweise

weiterhin ausüben kann, ist die Durchführung eines Einkommens vergleichs entbehrlich (vgl. Urk. 2 S. 5). 9. 9.1

Die Beschwerdegegnerin hob die ganze Rente rückwirkend mit der Begründung auf, der Beschwerdeführer habe die ihm ob liegende Meldepflicht verletzt (Urk. 2 S.

5, Urk. 12/108/5) . Der Beschwerdeführer stellt eine schuldhafte Meldepflicht verletzung mit verschiedenen Argumenten in Abrede (vgl. vorstehende E. 3.2). Zum einen macht er geltend, a ufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung sei es ihm nicht möglich gewesen, alle seine Pflichten korrekt zu erfüllen. Mit Blick auf das Ergebnis der psychiatrischen Abklärungen und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, erweist sich das Argument als nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer war und ist effektiv in Lage, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen. 9.2

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die unterlassene Meldung sei u n beachtlich, denn sie sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Erfüllung des Tatbestandes der Meldepflichtverletzung im Sinn e von Art. 31 Abs. 2 ATSG setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 31 Rz 14). Nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, um die Meldepflicht als solche gewusst zuhaben, kann die Unterlassung nicht anders als zumindes t fahrlässig eingestuft werden. Inwiefern die geltend gemachte Nichtberücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen A kten aus den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. insb. Urk. 12/72) etwas daran ändern sollte, ist nicht ersichtlich, zumal kein Grund besteht, diese Akten aus dem Recht zu weisen. Der Beschwerdeführer bestätigte, rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Aus welchen Gründen er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtete, ist in diesem Verfahren nicht zu untersuchen . Der Strafbefehl der Staatsan waltschaft See/Oberland vom 16. Juni 2012 belegt, dass der Beschwerdeführer im von ihm geführten Restaurant

A.___ in B.___ einen Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung beschäftigte (Urk. 12/72/20-22). In der dem Strafbefehl vorausg ehenden polizeilichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, Geschäftsführer dieses Restaurants zu sein und dort alle möglichen Arbeiten auszuführen (Urk. 12/72/2 f.). Damit anerkannte der Beschwerdeführer, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit aufgenommen zu haben. Dies stellt eine melde pflichtige Tatsache dar. 9.3

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, s pätestens im November 2012 habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Tätigkeit im Restaurant gehabt (vgl. Urk. 12/70). Die nach diesem Zeitpunkt ausgerichteten Rentenleistungen seien daher nicht mehr unrechtmässig erfolgt. Für diesen Zeitraum hätte eine Änd erung vorgenommen werden können. Nach der Unterredung mit der Be schwerdegegnerin im November 2012 (vgl . Urk. 12/70) habe darauf vertraut werden dürfen, dass die weiteren Rentenleistungen rechtmässig ausgerichtet würden . Dass die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen nach Kenntnis nah me des meldepflichtigen Tatbestandes zunächst nicht sistierte, sondern stillschwei gend weiter ausrichtete, stellt keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar. Auch begründete die blosse Weiterausrichtung bis zum Abschluss der revisions rechtlichen Abklärungen keinen rechtmässigen Leistungsbezug. Die rückwir kende Aufhebung der Rente ist daher nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Aufnahme der Tä tigkeit im Restaurationsbetrieb in B.___ Anfang Mai 2012 (vgl. Urk. 12/72/3) ist der Zeitpunkt der Rentenaufhebung korrekt.

Da die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2015 die Rente zu Recht rückwirkend per 1. Mai 2012 aufgehoben hat, erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist daher abzu weisen. 10. 10.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden versi che rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk.

14) aber einstwei - len auf die Gerichtskasse zu nehmen . 10.2

Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, macht in Ihrer Honorarnote vom 30. November

2015 (Urk. 25) für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechts vertreterin unter Berücksichtigung eines Aufwandes von 21,5 Stunden und bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Ent schä digung von Fr. 4‘813.80

geltend (inkl. Auslagenersatz). Namentlich weist sie für die Bearbeitung respektive die Redaktion der Beschwerdeschrift einen Aufwand von 10 Stunden aus. Da diese ohne das Deckblatt mit Briefkopf und Personalien (S. 1) einen Umfang von etwas über 13 Seiten umfasst, erweist sich der geltend gemachte Bearbeitun gsaufwand verglichen mit einer e rmessens weisen Aufwandbeurteilung durch das Gericht als überhöht. Auch der Umstand, dass ein ausserordentlich umfangreiches psychiatrisches Gutachten zu berück sichtigen war (Gutachten von Dr. F.___ vom 2 7. Mai 2014; Urk. 12/103) rechtfertigt einen Aufwand von h öchstens 6 Stunden. Dies ergibt für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine angepasste Entschädigung von Fr. 3‘850.-- (ohne Mehrwertsteuer, jedoch einschliesslich Auslagenersatz). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, wird mit Fr. 3‘850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monique Felix - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt