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IV.2015.00372

Würdigung Arztberichte, 100 % Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit, Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, Parallelisierung, Einkommensvergleich, 28 % IV-Grad. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-08-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene Y.___, ausgebildeter Zimmermann, arbei tete seit 1984 als Gerüstbauer /Dachdecker bei der Bauunternehmung Z.___ AG (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Am 8. August 2011 (Ein gangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2006 bestehende Arthrose be schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle zog im Rahmen der Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse einen Auszug aus dem indi vi duellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/12), einen Beri cht der Arbeitgebe rin (Urk. 7/17) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/14) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/1 3, Urk. 7/15, Urk. 7/ 18) ein. Mit Kündigung vom 5. Januar

2012 löste die Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsver hält nis auf (Urk. 7/26). Am 2. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Urk. 7/32), welche bei der Arbeits integration

durchgeführt und frühzeitig per 5. März 2012

aus subjektiven Gründen auf Seiten des Versicherten beendet wurde (Urk. 7/43). Mit Vorbescheid vom 2 7. März

2012 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten in Aus sicht, dass sein Leistungs begehren abgewiesen werde (Urk. 7/56). Im Rahmen der weiteren Abklärungen im Einwandverfahren (vgl. begründeter Einwand vom 1 8. Juni 2012 [ Urk. 7/62]) erfolgte am 18. September

2012 eine orthopädische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invaliden versicherung (R AD-Untersuchungsbericht vom 2 8. September 2012, durchge führt durch med.

pract .

A.___, Fachärztin für Orthopädische Ch i rurgie und Trauma tologie [ Urk. 7/68 ]) . Am 10. Mai 2013 erlitt der Versicherte einen subakuten Kleinhirninsult (Urk. 7/78/1). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Bericht e

bei den behandelnden Ärzte n ein (Urk. 7/80-82, Urk. 7/86-87, Urk. 7/90) . Am

3. Juni

201 4 fand beim RAD eine neurologische (Untersuchungsbericht vom 6.

Jun i

2014,

Urk. 7/9 3) und am 1 8. September 2014 ein e

p sychiatrische Unter suchung statt (Untersuchungsbericht vom 18. September 2014,

Urk. 7/98). Am 3. Dezember

2014 erging gestützt auf die ergänzte Aktenlage erneut ein Vorbe scheid, mit welchem dem Versicherten die Zusprache

eine r ganze n Invaliden ren te für den Zeitraum zwischen 1. August 2013 und 3 1. Dezember

2013 in Aus sicht gestellt wurde (Urk. 7/106). Nachdem der Versicherte dagegen am 28.

Janu ar 2015

Einw a nd

erhob en hatte (Urk. 7/106), verfügte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Februar 2015 wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 7/121; Urk. 7/111, Verfügungsteil 2 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Teilrente, auch von Februar 2012 bis Juli 2013 un d ab Januar 2014 zuzusprechen; e ventuell sei die Sache zu ergänzen den Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 2 0. Mai 2015 wurde das Doppel der Beschwerde antwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände ru ng des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi ni schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober

2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dem Beschwerde führer sei seit dem 3. November 2010 die Ausübung seiner angestammten Tä tigkeit nicht mehr zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich unter Berücksichtigung, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein unterdurch schnittliches Einkommen erzielt habe sowie nach Vornahme eines Leidensab zugs von 20 %,

ab 3. November 2010 ein Invaliditätsgrad von 23 % . Zwischen dem 1 0. Mai

2013 und 30.

September

2013 sei dem Beschwerdeführer auch keine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr zumutbar gewesen, weshalb i n diesem Zeitraum von einem 100%igen Invaliditätsgrad auszugehen sei . Ab 1. Oktober 2013 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer ange passten Tätigkeit wieder zu 100 %

zumutbar gewesen, woraus sich erneut

ein Invaliditätsgrad von 23 % ergebe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auch

zwischen dem 3. November 2010 bis 1 0. Mai 2013 als auch über den Zeitpunkt der Rentenbefristung hinaus

sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Dies au fgrund der totalen Zerstörung der Sattelgelenke seiner beiden Daumen . Des halb sei für ihn die Ausü b ung einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt völlig unrea listisch, was sich aus dem Bericht des Handchirurgen Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, ergebe . Der behan deln de Arzt

Dr. med. C.___

führe eine bereits vor dem Kleinhirn in farkt bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf die Rhizarthrose und die Ulnaris kompression zurück.

Selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen würde, so wäre diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht als verwertbar zu er achten . Eine Prüfung der Verwertbarkeit der Arbeitsfäh igkeit habe die Be schwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen . Sämt liche durch med. pract . A.___ genannten Verweistätigkeiten seien ihm faktisch nicht zumutbar

(Urk. 1). 3.

3.1

Dem Bericht von Dr. C.___ vom 3 0. August 2011 (Urk. 7/13) können die Diag nosen einer degeneralisierten

atopischen Dermatitis, bestehend seit 2007, und ein es kombinierte n

Nervus - u lnaris - Kompressionssyndrom s links und eines Car pal tunnelsyndrom s links, bestehend seit Anfang November 2010, entnommen werden. Es resultiere eine verminderte Belastbarkeit des linken Arms und der linken Hand . Der Beschwerdeführer könne deswegen in seinem angestammten Ber uf nicht mehr arbeiten. Er sei deshalb im Zeitraum zwischen 3. November 2010 und 3 1. März 2011 als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten (Urk. 7/13/5) Nach erfolgreichem Eingriff sei in absehbarer Zeit wieder mit einer normalen Funktion der linken Hand und des linken Arms zu rechnen (Urk. 7/13/6) . 3.2

Dr. B.___

berichtete am 1 2. Oktober 2011 zu h anden der IV-Stelle (Urk. 7/15), der Beschwerdeführer sei seit Mitte Dezember 2010 nicht mehr arbeitsfähig, weder in seiner Arbeit stätigkeit als Gerüstbauer noch in einer anderen, für die Hände weniger belastenden Tätigkeit. Dies daher, da erstens der Beschwerde führer an schwersten Arthrosen beider Sattelgelenke (Daumen) leide, welche direkte Folge der langjährigen Überbelastung bei der Arbeit und chirurgisch nicht korrig ierbar seien (Urk.

7/15/1) . Zweitens bestehe ein luxierende r

Nervus

ulna ris links stärker als rechts, wobei es sich hierbei um ein angeborenes Problem handle, welches durch die Arbeit verstärkt worden sei. Dr. B.___ hielt fest, er habe den Nerven auf der linken Seite in einer ambulanten Operation am 4. Mai 2011 nach vorne verlagert. Die Erholung des v erlagerten Nerves schreite nur sehr langsam voran. Drittens liege eine skapholunäre Bandverletzung mit gekipptem Lunatum und fortgeschrittener Radiocarpalthrose links vor, welche die Folge eines Unfalls oder der chr onischen Überlastung sein könne . Eine chi rurgische Korrektur sei nur mit hohem Aufwand und unsicherem Ergebnis möglich (Urk. 7/15 /2). 3.3

Am 1 8. September 2012 fand eine orthopädische Untersuchung durch die für de n RAD tätige med. pract . A.___

statt (Urk. 7/68).

Dem Bericht sind mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer fortgeschrittenen Rhi zarth rose beidseitig mit Minderung der Kraft und des manuellen Geschicks so wie der Verdacht auf eine beginnende Ellbogengelenksarthrose rechts zu ent nehmen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . A.___ eine Skoliose sowie einen posttraumatische n

Digitus

varus links (Urk. 7/68/8).

Zu den Befunden im Bereich der Ellbogengelenke hielt die RAD-Ärztin fest: „Fle xion/Extension rechts: 140°-5-0°, links: 150°-0-40°; Pronation/Supination rechts: 90°-0-80°, links: 90°-0-80°“ . Med. pract . A.___ notierte sodann: „Rechts : keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, Druckschmerzen

(DS) des Epico ndylus

radi alis und medialis, DS

Sulcus n. ulnaris und Olecranon, kein Hartspann, kein ty pischer Provokationsschmerz; l inks: k eine Rötung, keine Schwellung, kein Er guss, DS des Epicondylus

ulnaris und des Sulcus

ulnaris, kein DS des Epicon dylus

radialis, kein Hartspann, kein typischer Provokations schmerz “. Zu den Befunden im Bereich der Handgelenke hielt sie sodann fest: „Dorsal-Exten sion/Flexion, rec hts: 70°-0-40°, links: 70°-0-10; Ulnar -/ Radial abduktion, rechts: 20°-0-10°, links 10°-0-10°; rechts: k linisch leichte Verplum pung des Gelenkes, insbesondere auch der Handwurzel, Druck- und Bewegungs schmerzen; links: k linisch leichte Verplumpung des Gelenkes insbesondere auch der Handwurzel, Druck- und Bewegungsschmerzen “ (Urk. 7/68/5) . Zu den Finge r gelenken der Langfinger hielt die Fachärztin fest, diese seien rechts sowie links frei beweg lich. R echts liege eine d eutliche Deformität bei Rhizarth r ose mit Luxationsstel lung des Os metacarpale I im Daumensattelg el enk vor. Bei Bewe gung stellte med. pract . A.___ eine Luxation der M. abduktor

pollicis

lon gus-Sehne mit spontaner Reposition fest. Ferner hielt sie fest, die Abduktion des Daumens im Grundgelenk gelinge bis knapp 90° in der Handrückenebene und bis knapp 45° Grad im rechten Winkel dazu. Bei der Oppositionsbewegung des Daumens errei che der Daumen die Fingerkuppen aller Langfinger. Die Streck ung der Langfin ger sei frei. Das Spreizen der Hand demonstriere der Beschwer deführer als na hezu unmöglich. Bei Betasten des Handgelenkes beugeseitig über dem Karpal tunnel klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen, ebenso bei leichter Kompression der Metacarpalia . Das Händeschütteln bei der Ver abschiedung werde jedoch klaglos toleriert. Der Beschwerdeführer trage eine Handgelenks bandage mit palmar eingearbeiteter Schiene. Links liege eine deut liche Defor mität bei Rhizarthrose mit Luxationsstellung des O s metacarpale

I im Dau mensattelgelenk vor . Die Abduktion des Daumens im Grundgelenk gelinge bis 60° in der Handrückenebene und bis knapp 45° Grad im rechten Winkel dazu. Bei der Oppositionsbewegung des Daumens erreiche der Daumen die Fingerkup pen aller Langfinger mit Mühe. Die Streckung der Langfinger sei frei. Das Sprei zen der Hand gelinge zur Hälfte der Norm. Bei Betasten des Hand gelenkes beu geseitig über dem Karpaltunnel klage der Beschwerdeführer über starke Schmer zen, ebenso bei leichter Kompression der Metacarpalia . Um de n distalen Unter arm im Handgelenksbereich trage der Beschwerdeführer eine selbst angelegte elastische Binde mit Klammer-Verschluss, die er zur Unter su chung selbst ab- und anschliessend wieder an ge leg t habe . Seitengleich fehle eine Beschwielung der Handinnenfläche. An beiden Händen zeige sich eine deutliche Muskelmin derung des Thenars, die übrige Handmuskulatur wirke nicht atrophiert (Urk. 7/68/5 f.) .

Klinisch und anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenbildes der linken Hand sowie den in Fotokopie vorliegenden Röntgenbildern beider Hände im Aktenmaterial habe die vorbeschriebene Rhizarthrose beidseitig nachvollzo gen werden können. Es habe sich eine deutliche Verschmächtigung der Hand muskulatur insbesondere im Bereich des Daumenballens finden lassen. Die Handfunktion sei insbesondere hinsichtlich der Daumenfunktion eingeschränkt. Allerdings habe sich auch eine gewisse Diskrepanz zwischen der demonstrierten Einschränkung der Handfunktion mit massiver Verlangsamung der Bewegung bei Vorführen des Faustschlusses oder Ausführen des Pinzettengriffs gegenüber dem flüssigen und unauffälligen Bewegungsablauf beim Ankleiden und An legen der Bandagen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe den Bericht seiner Poten t ialabklärung vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass anlässlich der Poten t ialabklärung ebenfalls erhebliche Defizite der Hände demonstriert worden seien. Die beschriebenen Beobachtungen, wie zum Beispiel, dass der Beschwer deführer mit der Stirn Druck auf den Schraubenzieher ausgeübt habe, um ein Resultat zu erzielen, liessen darauf schliessen, dass auch anlässlich der Poten t ial abklärung eine erhebliche Verdeutlichungstendenz vorgelegen habe. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Filzschreiber aufzumachen, da das Abziehen der Kappe auch ganz ohne Einsatz der Daumen möglich sei. Die Fachärztin führte als Anmer kung an, dass die Sinnhaftigkeit einer handwerklich ausgerichteten Poten t ialab klärung zumindest bezweifelt werden könne, wenn der Betroffene gerade im Bereich der H ände eingeschränkt sei. Die von der Arbeitgeberin im Arbeitge ber fragebogen vorgetragenen Vorschläge zu Verweistätigkeiten würden von weit aus realistischeren Vorstellungen zeugen (Urk. 7/68/8) .

Bei dem 49-jährigen Gerüstbauer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 8. September 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit be einträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer bestehe eine gänzli che Arbeitsunfähigkeit seit Januar 201 1. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastungen über 5 kg beidhändig, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne erhöhte Anforderung an die Kraft der Hände und das manuelle Geschick, sowie ohne repetitive Belas tungen des rechten Ellenbogens für die Streckung/Beugung sowie die

Umwend bewegungen, unter Ausschluss von Kälte-/Nässeexposition und Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Arme, sei seit Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit gegeben (Urk. 7/68/9). 3.4 3. 4. 1

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie und Allgemeine Innere Medizi n,

E.___, berichtete am 2 2. August

2013 zu han den der Beschwerdegegne rin (Urk. 7/80) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf: Subakuter Kleinhirninsult vom 10.

Mai

2013, Polyarthrose, chroni scher Alkoholüberkonsum. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit hielt er eine Neurodermitis, ein Ulnaris -Syndrom beidseitig sowie einen Status nach Ellbogen-OP links 2011 fest. Der Beschwerdeführer sei vom 14. bis 18. Mai 2013 in der Stroke Unit hospitalisiert gewesen. A ufgrund der Beschwerden und des Kleinhirninsults sei eher von einer guten Prognose auszuge h en. Da beim Pati enten ein chronischer Alkoholüberkonsum bestehe, werde dies die Prognose eher negativ beeinflussen (Urk. 7/80/3) . D er Beschwerdeführer sei seit 1 4. Mai 2013 zu 100 % arbeitsun fähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm – Dr. D.___

– nicht bekannt. Beim Be schwerdeführer habe

aufgrund einer linksseitigen Ataxie und Sensibilität sstö rung bei akutem

zerebellärem Infarkt eine Gangunsicherheit mit Fallneigung nach links

bestanden . Er sei unsicher beim Laufen, weshalb eine Gehfähigkeit bzw. ein Beruf, der eine vermehrte Gehfähigkeit verlange, nur eingeschränkt mög lich sei . Zum Zeitpunkt des Austritts sei eine behinderungsangepasste Tätig keit nicht möglich gewesen

(Urk. 7/80/4) .

D ie Fragen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis heute und auf län gere Sicht sei en etwas schwierig zu b eantworten, da er den Be schwer deführer seit dem Austritt aus dem Stroke Unit am 1 8. Mai 2013 nicht mehr ambulant gese hen habe . Aufgrund der Untersuchungen vom Mai 2013 bestehe vor allem eine ausgeprägte Gangstörung. Diese könne durch eine intensive physio

- und ergo therapeutische Behandlung gebessert werden. Weitere Kon trol len zur Abschät zung der Prognose seien aber mit Sicherheit sinnvoll (Urk. 7/81) . 3.4.2

Im beigelegten Bericht vom 28. Mai 2013 über die am 16. Mai 2013 im E.___

– im Rahmen der Komplexbehandlung nach cerebrovaskulärem Ereignis – durch geführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/82/6-8) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ausgeprägte kognitive Defizite gezeigt. Diese seien nicht vereinbar mit dem cerebrovaskulären Ereignis vom 10. Mai 2013. Eher sprächen die Defizite für Einbussen im Rahmen des chronischen Alkohol kon sums . 3.5

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 9. September 2013 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/86) aus, mit einer Besserung der neurologischen Symp tome des Beschwerdeführers sei zu rechnen (Urk. 7/86/7) . Über den mo men ta nen Zustand könne er keine Aussagen machen. Er habe ihn zuletzt am 10. Juli 2013 gesehen. Der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Mai 2013 bis 3 0. September 2013 als zu 100 % arbeitsunfähig zu er achten. Im Moment sei die Hauptein schränkung durch den Kleinhirninsult be dingt. Diese Einschränkung w e rd e sich in den nächsten Monaten normalisieren. Prognostisch wichtiger würden ihm -

Dr. C.___ - die Polyarthrosen der Finger, haupt sächlich die Rhizarthrose beid seits, erscheinen . Der Beschwerdeführer k ö nn e keine schweren Arbeiten mehr erledigen. A ls Zimmermann und Dachdecker be ziehungsweise Gerüstbauer sei er wegen seinen Händen nicht mehr arbeitsfähig. Nach einer allfälligen Um schulung mit behinderungsangepasster Tä tigkeit wäre eine 100 % ige E rwerbs fä higkeit möglich (Urk. 7/86/8; vgl. auch Bericht von Dr. C.___ an die Be schwerdegegnerin vom 1. Oktober 2013, Urk. 7/87/5) . 3.6

In seinem Bericht vom 7. März 2014 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/90) führte Dr. C.___ aus, von Seiten der Rhizarthrose an beiden Händen liege ein unver änderter Zustand vor, der Händedruck sei links schwächer als rechts. Von Seiten der Ulnaris -Vorverlagerung links gehe es gut. Es lägen k eine Sensibilitätsstö rungen mehr vor . Eine weitere Besserung der Koordinationsstörung und d er Kraftentwicklung auf der linken Körperseite sei zu erwarten. Allerdings spiele offenbar der Aethylabusus eine wichtige Rolle. Der Beschwerdeführer werde si cher nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Gerüstbauer arbeiten kön nen und zwar aufgrund des Kleinhirninfarkts sowie der Rhizarthrose beidseits. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage 100 % und zwar schon länger als seit dem Kleinhirninfarkt, da der Beschwerdefü hrer vor her von Seiten der Rhizarthrose beidseits und von Seiten der Ulnaris -Kompres sion links massiv eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/90/5) . Mit einer Wiederauf nahme einer beruflichen Täti gkeit sei zu rechnen, der Zeitpunkt dafür sei aber noch nicht absehbar (Urk. 7/90/6). 3.7

Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung tätige med. pract . F.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Be schwerdeführer am 3. Juni 2013 (rec te:

2014) und berichtete am 6. Juni 2014 (Urk. 7/93).

Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Ataxie und Feinmotorikstörung der linken Seite, latenter Schwindel, Gangstörung für längere Strecken, kognitive Störung und depressive Störung bei ischämischem Kleinhirninfarkt m it Post- Stroke -Depression (Urk. 7/93/3). Er führte aus, a n den aktenkundigen Diagnosen best ünden keine Zweifel. Aus neurologischer Sicht liege eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. Mai 2013 bis 3 0. September 2013 vor, was a ufgrund des ischämischen Kleinhirninfarkts plausibel sei . Die einhergehenden Beschwerden im Sinne der

Ataxie und der Feinmotorikstörung der linken Seite, eines latenten Schwindels, einer Gangstö rung durch Erschöpfung bei längeren Strecken und die kognitiven Störungen im Sinne einer reduzierten Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit seien

teil remittiert, auch heute jedoch noch deutlich fassbar. Die Beschwerden w ü rden überlagert durch eine Post- Stroke -Depression mit Antriebs- und Energielosig keit sowie agoraphobischen Ängsten, die – soweit erkennbar – nicht ausrei chend diagnostiziert und auch nie behandelt w orden sei . Aus neurologischer Sicht wäre eine wechselbelastende, aber überwiegend sitzende Tätigkeit mit den anson sten in der RAD-Stellungnahme vom 2 7. September

2012 genannten Charak teristika möglich. Der Insult änder e nichts Wesentliches am körperlichen Ressourcenprofil, ausser, dass die Geschicklichkeit der linken Hand und die Geh strecke weiter eingeschränkt s eien . Normale Distanzen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln würden aber machbar scheinen . Die Arbeitsfähigkeit in körper lich optimal angepasster Tätigkeit betr age aus rein neurologischer Sicht 100 % . Kognitiv sehr anspruchsvolle Tätigkeiten s eien dabei nicht möglich. Die Ar beitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Depression und Angst auch in optimal körperlich angepasster Tätigkeit eingeschränkt. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei diesb ezüglich fachpsychiatrisch zu beur teilen (Urk. 7/93/4) . 3.8

Im RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Praktischer Arzt, vom 1 8. September 2014 (Urk. 7/98) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer leich ten Agoraphobie (ICD-10 F.40.0), die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit habe. Zudem bestehe der Verdacht auf Alkoholüberkonsum. Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ keine fest. Bei der aktu ellen Untersuchung habe sich keine Depression finden lassen (Urk. 7/98/4). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Agoraphobie sei erfreulicherweise weithin über wind bar. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeits fähig keit vor. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden Einschränkungen ge mäss dem Bericht des E.___ vom 2 8. Mai 2013, allerdings sei es seither zu er freu lichen Besserungen gekommen. Aktuell liege keine gravierende Störung des psychomotorischen A btriebes mehr vor (Urk. 7/98/5). 4.

4.1

Die behandelnden Ärzte sowie auch die RAD-Ärzte sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer seit dem 3.

November

2010 aufgrund der ausgeprägten Rhizarthrose beidseits sowie der weiteren Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. E.

3.1-8) Ebenfalls n icht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des im Mai 2013 erlittenen Hirninfarktes bis Ende September

2013 gänzlich arbeitsunfähig war. Ausser Frage steht schliesslich, dass bezüglich der mit dem Hirninfarkt verbundenen Beschwerden (Ataxie und Feinmotorikstörung der linken Seite, latenter Schwindel, Gangstörung durch Erschöpfung bei längeren Strecken, kognitive Störungen im Sinne einer redu zierten Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit) bis Ende September 2013 eine Teilremission erfolgte, die Geschicklichkeit der linken Hand, die Gehstrecke sowie die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit aber weiterhin beein träch tigt sind (vgl. E. 3.7) .

Laut der Beurteilung von RAD-Arzt F.___ vom 6. Juni 2014 ist dem Be schwerdeführer aus neurologischer Sicht seit dem 1. Oktober 2013 eine diesen Beeinträchtigungen Rechnung tragende wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeit mit den ansonsten im orthopädischen Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 29. September 2012 genannten Charakteristika wieder zu 100 % zumutbar. Diese Beurteilung von RAD-Arzt F.___ wie auch die Beurteilung von RAD- Arzt Dr. G.___ vom 18. September 2014 (vgl. E. 3.8), wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen bestünden, erscheinen aufgrund der weiteren Feststellungen der RAD-Ärzte F.___ und G.___ nach vollziehbar und wurden denn beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt.

Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer wegen der aus ge prägten Rhizarthrose beidseits sowie weiteren Beschwerden im Bereich der obe ren Extremitäten seit dem 3. November 2010 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar war resp. ist. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach diese Beschwerden zu keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geführt hätten, auf den Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 28. Septem ber

2012 (Urk.

7/68). Dieser Bericht ist für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend . Er beruht auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen und berücksichtigt die vo m Be schwerdeführer geklagten Beschwer den (Ziff. 1 S. 1) . Sodann wurde er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Ziff. 9 S. 8) erstat tet. Weiter leuchtet er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolge rung en sind ausführlich und nachvollziehbar begründet.

Laut RAD-Ärztin A.___ liess sich die beidseitige Rhizarthrose nachvoll ziehen, wobei diese die Handfunktion insbesondere hinsichtlich der Daumen funktion einschränk e . A llerdings stellte die Fachärztin auch gewisse Diskrepan zen fest zwischen den demons trierten Einschränkungen der Handfunktion und unauffälligem Bewegungsab lauf beim An kleiden und Anlegen der Bandagen. Bei ihr er Beurteilung

hat med. pract . A.___

zudem den Bericht über die Potentialabklärung der H.___ berücksichtigt (vgl. Urk. 7/47), wobei sie zu Recht darauf hinwies, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch anlässlich dieser Abklärung auf eine erhebliche Verdeutlichungstendenz hin ge wies en habe . Die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch med. pract . A.___ überzeugt und wird – wie die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 4.3) zeigen – auch durch die Berichte der behandelnden Ärzte, namentlich auch diejenigen, welche nach der orthopädischen Untersuchung (September 2012) resp. nach dem erlittenen Hirninfarkt (Mai 2013) erstattet wurden, nicht in Frage gestellt.

Der Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 28. September 2012 genügt damit den praxisgemässen Anforderungen vollumfäng lich, insbesondere fand auch die bei der Beurteilung eines orthopädischen Ge sundheitszustandes durch den RAD erforderliche persönliche Unters uchung durch eine Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie statt (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehen die Angaben in den Be richten von

Dr. C.___ d e r Ein schätzung von med. pract . A.___ nicht entge gen . S owohl in seinem Bericht vom 30. August 2011 (Urk. 7/13) als auch in den Berichten nach dem Kleinhirninsult vom 1 9. September 2013 (Urk. 7/86) sowie vom 7. März

2014 (Urk. 7/90) hielt er fest, mit der Wiederaufnahme einer beruf lichen Verweistätigkeit durch den Be schwerdeführer könne gerechnet werden, nur der Zeitpunkt sei noch nicht ab sehbar (Urk. 7/90/6) .

Dr. B.___ hielt in seinem Ber icht vom 1 2. Oktober 2011 (Urk. 7/15) lediglich dafür, es sei aus handchiru rgischer Sicht nicht möglich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Gerüstbauer wie der aufnehmen könne; ebenso seien auch andere, " für die

Hände belastende " Tä tigkeiten nicht mehr möglich (Urk. 7/15/2) .

I n seine m E-Mail vom 20. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab er an, dass aus fachärztlicher Sicht im Moment keine handwerkliche Tätigkeit möglich sei und für jeden Handchirurgen, Orthopäden oder auch er fahrenen Allgemein chi rurgen auf einen Blick zu erkennen sei, dass diese beiden Daumen für eine be ruf liche Tätigkeit nicht mehr zu verwenden seien (Urk. 7/52).

Bei dieser Angabe wird von Dr. B.___ übersehen, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht nur handwerkliche Tätigkeiten zur Diskussion stehen (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) . Zu beachten ist sodann, dass behandelnde Spezialärzte erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc).

Den beim Beschwerdeführer unstreitig bestehenden Einschränkungen, vor allem hinsichtlich des Gebrauchs der Daumen, wird durch das von RAD-Ärztin A.___ formulierte Belastu ngsprofil Rechnung getragen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne gar keine Tätigkeit mehr ausführen – auch keine Verweistätigkeit – vermag nicht zu über zeugen.

Gegen die von ihm behauptete vollständige Erwerbs unfähigkeit spricht dabei nebst dem bereits Gesagten auch der Umstand, dass er laut seinen Angaben gegenüber RAD-Ärztin A.___ und RAD-Arzt G.___ in der Lage ist, leichte Hausarbeiten (aufräumen, leichte Reinigungsarbeiten [Staubsaugen], aufwärmen von Essen, Zubereitung kleinerer Mahlzeiten, abwaschen) zu verrichten. Manchmal bastle oder repariere er etwas, was aber nicht mehr so gut gehe wie früher (Urk. 7/68/3 und Urk. 7/98/2). Auch bei der Vornahme alltäglicher Lebensverrichtungen (namentlich Duschen) scheint er nicht massgebl ich eingeschränkt zu sein (Urk. 7/93/1). 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus orthopädischer Sicht im Zeitraum zwischen dem 3. November 2010 und dem Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden – Verfü gung vom 20.

Februar

2015 zwar e in invalidisierender Gesundheitsschaden vor liegt . Es ist aller dings lediglich im angestammten Beruf von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; i n einer Ver weistätigkeit besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Bezüglich der durch den Kleinhirninfarkt

vom 10.

Mai

2013 bedingten Beeinträchtigungen ist eine Ver besserung ab 1. Oktober

2013 ausge wiesen, wobei seither von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer

- auch – den verbleibenden neurologischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit aus zu gehen ist (vgl. E. 4.1) . 5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht e geltend, angesichts der massiven Ein schrän kungen an Händen und Armen sei eine allfällige medizinisch-theoretische Rest a r beitsfähigkeit gar nicht verwertbar. Auch beim Abstellen auf einen ausge glichenen Arbeitsmarkt dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urk. 1 S. 7) . 5. 2

Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vor kehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten ob jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali di tätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E.

3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August

2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. Apri l 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3

Das von RAD-Ärztin A.___ formulierte A nforderungsprofil

für eine ange passte Tätigkeit lautet folgendermassen: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg beidhändig, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in Armvor halte, ohne erhöhte Anforderung an die Kraft der Hände und das manuelle Ge schick, sowie ohne repetitive Belastungen des rechten Ellenbogens für die Stre ckung/Beugung sowie die Umwendbewegungen, unter Ausschluss von Kälte-/Nässeexposition sowie Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Arme (Urk. 7/68/9).

RAD-Arzt F.___ stellte sodann fest, dass nach dem im Jahr 2013 erlitte nen Kleinhirninsult nichts Wesentliches am körperlichen Ressour cen profil

ge änder t habe, ausser, dass die Geschicklichkeit der linken Hand und die Gehstre cke weiter eingeschränkt seien . Nicht möglich seien zudem kognitiv sehr anspruchsvolle Tätigkeiten (Urk. 7/93/4) .

Entgegen der Ansicht des Be schwer deführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothe ti schen Arbeits markt genügend Tätigkeiten existieren, welche d ies em Anforde rungsprofil

ent sprechen.

Zu Recht brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Tätigkeit als Kranführer oder als Hauswart aufgrund der damit verbundenen körperlichen Arbeiten respektive G ehstrecken und Anforderungen an die Finger fertigkeit für ihn nicht in Frage kämen. Es gibt in Industrie und Gewerbe aller dings einfache Hilfsarbeiten, die auch den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwie fern Kontrollarbeiten nicht zumut bar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Denkbar wäre auch die von med. pract . A.___ vorgeschlagen e Tätigkeit als (Nacht-)Portier. Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzu mut baren Einsatzmöglichkeiten auszuge hen. Zwar sind die ausgewiesenen Ein schränkunge n des Beschwerdeführers erheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Ar beitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktobe r 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). 6.

6.1

Ausgehend von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

zwi schen dem 3. November 2010 und 9. Mai 2013 sowie ab dem 1. Oktober 2013 bleibt im Folgenden die Bemessung des Invaliditätsgrades für diesen Zeitraum vorzunehmen. 6.2 6.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2.3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 6.2.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grund lage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Aus gangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ur sprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tä tigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar beiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbe dingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli chem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkom men unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Gan zen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Paralle lisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Fak toren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksich tigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.3

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das, letztmals im Jahr 2009 in vollem Umfang erzielte, Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin, der Z.___ AG, abzustellen, wobei die Be messung des Invaliditätsgrads für den Ze itpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2012, vgl. E.

3)

vorzunehmen ist . Das Ein kommen des Be schwerdeführer s

betrug im Jahr 20 09 Fr. 61‘596 . -- (Urk. 7/12/1, Urk. 7 / 17/10) .

Zusätzlich erwirtschaftete sich der Beschwerdeführer Fr. 780.-- durch Arbeiten für die I.___ AG. Ange passt an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 201 2 somit ein Vali deneinkommen von Fr. 63‘8 95 .-- (Fr. 62‘376.--, In dexstand 2 136 [2009] auf 2 188 [201 2 ]; vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3). 6.4

Vorliegend ist aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen effektiv erzielten Einkommens eine Parallelisierung vorzunehmen (vgl. E. 6.2.4) . Bei der Durch führung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechts gleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblich keitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhö hung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abwei chung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten bran chenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chen üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Auf der Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) 200 8 des Bundesamtes für Statis tik hätte der Lohn für Arbeiten im Baugewerbe im Gesundheitsfall im Jahr 20 09 Fr. 6 5 ‘ 782 .-- (Fr. 5‘1 50 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2 092

x

2136) betragen

(Ziff. 45 [Baugewerbe], Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten; die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2; S. 89, Tabelle B 10.3) . Ef fektiv zu erziel en vermochte der Beschwerdeführer allerdings 2009 in seiner Anstel l ung im Baugewerbe lediglich Fr. 61‘596 .--, was ei nem Minderlohn von Fr. 4‘ 186 .--, respektive gerundet 6. 4 %

(Fr. 4‘ 186 . -- :

Fr. 6 5 ‘7 82 -- x 100), entspr icht. Das Invalideneinkommen ist somit um 1. 4 %

zu reduzieren . 6.5

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau

4) auszugehen. Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stun den pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 2 (Indexstand 2 150 [2010] auf 2 1 88 [201 2 ], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 %

ein Jahreseinkommen von Fr. 6 2 ‘ 395 .-- (Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 150 x 2 1 88).

Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2012 im Betrag von Fr. 6 2 ‘ 395 . -- sind aufgrund der vorzuneh menden Parallelisierung 1.4 % abzuziehen . Zusätzlich ist angesichts des einge schränkten Anforderungs profils und da vorliegend nicht dieselben Faktoren ei nen Leidensabzug sowie eine Parallelisierung erforderlich machen, ein zusätzli cher Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin bemass diesen – auch für die Zeit ab 1. Oktober 2013 – mit 20 %. Es lässt sich fragen, ob sich angesichts der diversen qualitativen Einschränkungen, insbe son dere ab Oktober 2013, ein höherer Abzug rechtfertigen würde. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 25 % würde das Invalidenein kommen Fr. 4 6 ‘ 141 .-- (Fr. 6 2 ‘ 395 .-- x 98. 6 %

x

75 %) betragen . 6.6

Wird das Valideneinkommen 2012 von Fr. 63‘ 895 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 4 6 ‘ 141 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17 ‘ 75 4 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 6.7

Unbestritten ist die Bemessung des Invaliditätsgrads im Zeitraum zwischen dem 1 0. Mai 2013 und 30. September 201 3. Da dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine Arbeitstätigkeit zumu tbar war, ergibt sich aus dem Einkommens vergleich ein Invaliditätsgrad von 100 % ([ Fr. 63‘ 895 .--

Fr. 0 .-- ]: Fr. 63‘ 895 .-- x 100). 6.8

Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (von 100 %) lag demnach nur von Mai bis September 2013 vor. Da im Mai 2013 schon seit über einem Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand, steht dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Mai 2013 – und nicht erst ab 1. August 2013 -eine ganze Rente zu (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und lit . c IVG; Art. 88a IVV ist insoweit nicht anwendbar), und zwar bis Ende Dezember 2013 (Art. 88a Abs. 1 IVV). 7.

Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch von Februar 2012 bis April 2013 sowie ab Januar 2014) ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Siebtel (Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf ins gesamt Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2015 insoweit abge ändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu einem Siebtel (Fr. 1 00.--) der Be schwer de gegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr . 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Der 1963 geborene Y.___, ausgebildeter Zimmermann, arbei tete seit 1984 als Gerüstbauer /Dachdecker bei der Bauunternehmung Z.___ AG (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Am 8. August 2011 (Ein gangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2006 bestehende Arthrose be schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle zog im Rahmen der Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse einen Auszug aus dem indi vi duellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/12), einen Beri cht der Arbeitgebe rin (Urk. 7/17) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/14) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände ru ng des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi ni schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober

2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dem Beschwerde führer sei seit dem 3. November 2010 die Ausübung seiner angestammten Tä tigkeit nicht mehr zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich unter Berücksichtigung, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein unterdurch schnittliches Einkommen erzielt habe sowie nach Vornahme eines Leidensab zugs von 20 %,

ab 3. November 2010 ein Invaliditätsgrad von 23 % . Zwischen dem 1 0. Mai

2013 und 30.

September

2013 sei dem Beschwerdeführer auch keine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr zumutbar gewesen, weshalb i n diesem Zeitraum von einem 100%igen Invaliditätsgrad auszugehen sei . Ab 1. Oktober 2013 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer ange passten Tätigkeit wieder zu 100 %

zumutbar gewesen, woraus sich erneut

ein Invaliditätsgrad von 23 % ergebe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auch

zwischen dem 3. November 2010 bis 1 0. Mai 2013 als auch über den Zeitpunkt der Rentenbefristung hinaus

sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Dies au fgrund der totalen Zerstörung der Sattelgelenke seiner beiden Daumen . Des halb sei für ihn die Ausü b ung einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt völlig unrea listisch, was sich aus dem Bericht des Handchirurgen Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, ergebe . Der behan deln de Arzt

Dr. med. C.___

führe eine bereits vor dem Kleinhirn in farkt bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf die Rhizarthrose und die Ulnaris kompression zurück.

Selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen würde, so wäre diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht als verwertbar zu er achten . Eine Prüfung der Verwertbarkeit der Arbeitsfäh igkeit habe die Be schwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen . Sämt liche durch med. pract . A.___ genannten Verweistätigkeiten seien ihm faktisch nicht zumutbar

(Urk. 1). 3.

E. 3 , Urk. 7/15, Urk. 7/ 18) ein. Mit Kündigung vom 5. Januar

2012 löste die Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsver hält nis auf (Urk. 7/26). Am 2. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Urk. 7/32), welche bei der Arbeits integration

durchgeführt und frühzeitig per 5. März 2012

aus subjektiven Gründen auf Seiten des Versicherten beendet wurde (Urk. 7/43). Mit Vorbescheid vom 2 7. März

2012 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten in Aus sicht, dass sein Leistungs begehren abgewiesen werde (Urk. 7/56). Im Rahmen der weiteren Abklärungen im Einwandverfahren (vgl. begründeter Einwand vom 1 8. Juni 2012 [ Urk. 7/62]) erfolgte am 18. September

2012 eine orthopädische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invaliden versicherung (R AD-Untersuchungsbericht vom 2 8. September 2012, durchge führt durch med.

pract .

A.___, Fachärztin für Orthopädische Ch i rurgie und Trauma tologie [ Urk. 7/68 ]) . Am 10. Mai 2013 erlitt der Versicherte einen subakuten Kleinhirninsult (Urk. 7/78/1). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Bericht e

bei den behandelnden Ärzte n ein (Urk. 7/80-82, Urk. 7/86-87, Urk. 7/90) . Am

3. Juni

201

E. 3.1 Dem Bericht von Dr. C.___ vom 3 0. August 2011 (Urk. 7/13) können die Diag nosen einer degeneralisierten

atopischen Dermatitis, bestehend seit 2007, und ein es kombinierte n

Nervus - u lnaris - Kompressionssyndrom s links und eines Car pal tunnelsyndrom s links, bestehend seit Anfang November 2010, entnommen werden. Es resultiere eine verminderte Belastbarkeit des linken Arms und der linken Hand . Der Beschwerdeführer könne deswegen in seinem angestammten Ber uf nicht mehr arbeiten. Er sei deshalb im Zeitraum zwischen 3. November 2010 und 3 1. März 2011 als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten (Urk. 7/13/5) Nach erfolgreichem Eingriff sei in absehbarer Zeit wieder mit einer normalen Funktion der linken Hand und des linken Arms zu rechnen (Urk. 7/13/6) .

E. 3.2 Dr. B.___

berichtete am 1 2. Oktober 2011 zu h anden der IV-Stelle (Urk. 7/15), der Beschwerdeführer sei seit Mitte Dezember 2010 nicht mehr arbeitsfähig, weder in seiner Arbeit stätigkeit als Gerüstbauer noch in einer anderen, für die Hände weniger belastenden Tätigkeit. Dies daher, da erstens der Beschwerde führer an schwersten Arthrosen beider Sattelgelenke (Daumen) leide, welche direkte Folge der langjährigen Überbelastung bei der Arbeit und chirurgisch nicht korrig ierbar seien (Urk.

7/15/1) . Zweitens bestehe ein luxierende r

Nervus

ulna ris links stärker als rechts, wobei es sich hierbei um ein angeborenes Problem handle, welches durch die Arbeit verstärkt worden sei. Dr. B.___ hielt fest, er habe den Nerven auf der linken Seite in einer ambulanten Operation am 4. Mai 2011 nach vorne verlagert. Die Erholung des v erlagerten Nerves schreite nur sehr langsam voran. Drittens liege eine skapholunäre Bandverletzung mit gekipptem Lunatum und fortgeschrittener Radiocarpalthrose links vor, welche die Folge eines Unfalls oder der chr onischen Überlastung sein könne . Eine chi rurgische Korrektur sei nur mit hohem Aufwand und unsicherem Ergebnis möglich (Urk. 7/15 /2).

E. 3.3 Am 1 8. September 2012 fand eine orthopädische Untersuchung durch die für de n RAD tätige med. pract . A.___

statt (Urk. 7/68).

Dem Bericht sind mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer fortgeschrittenen Rhi zarth rose beidseitig mit Minderung der Kraft und des manuellen Geschicks so wie der Verdacht auf eine beginnende Ellbogengelenksarthrose rechts zu ent nehmen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . A.___ eine Skoliose sowie einen posttraumatische n

Digitus

varus links (Urk. 7/68/8).

Zu den Befunden im Bereich der Ellbogengelenke hielt die RAD-Ärztin fest: „Fle xion/Extension rechts: 140°-5-0°, links: 150°-0-40°; Pronation/Supination rechts: 90°-0-80°, links: 90°-0-80°“ . Med. pract . A.___ notierte sodann: „Rechts : keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, Druckschmerzen

(DS) des Epico ndylus

radi alis und medialis, DS

Sulcus n. ulnaris und Olecranon, kein Hartspann, kein ty pischer Provokationsschmerz; l inks: k eine Rötung, keine Schwellung, kein Er guss, DS des Epicondylus

ulnaris und des Sulcus

ulnaris, kein DS des Epicon dylus

radialis, kein Hartspann, kein typischer Provokations schmerz “. Zu den Befunden im Bereich der Handgelenke hielt sie sodann fest: „Dorsal-Exten sion/Flexion, rec hts: 70°-0-40°, links: 70°-0-10; Ulnar -/ Radial abduktion, rechts: 20°-0-10°, links 10°-0-10°; rechts: k linisch leichte Verplum pung des Gelenkes, insbesondere auch der Handwurzel, Druck- und Bewegungs schmerzen; links: k linisch leichte Verplumpung des Gelenkes insbesondere auch der Handwurzel, Druck- und Bewegungsschmerzen “ (Urk. 7/68/5) . Zu den Finge r gelenken der Langfinger hielt die Fachärztin fest, diese seien rechts sowie links frei beweg lich. R echts liege eine d eutliche Deformität bei Rhizarth r ose mit Luxationsstel lung des Os metacarpale I im Daumensattelg el enk vor. Bei Bewe gung stellte med. pract . A.___ eine Luxation der M. abduktor

pollicis

lon gus-Sehne mit spontaner Reposition fest. Ferner hielt sie fest, die Abduktion des Daumens im Grundgelenk gelinge bis knapp 90° in der Handrückenebene und bis knapp 45° Grad im rechten Winkel dazu. Bei der Oppositionsbewegung des Daumens errei che der Daumen die Fingerkuppen aller Langfinger. Die Streck ung der Langfin ger sei frei. Das Spreizen der Hand demonstriere der Beschwer deführer als na hezu unmöglich. Bei Betasten des Handgelenkes beugeseitig über dem Karpal tunnel klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen, ebenso bei leichter Kompression der Metacarpalia . Das Händeschütteln bei der Ver abschiedung werde jedoch klaglos toleriert. Der Beschwerdeführer trage eine Handgelenks bandage mit palmar eingearbeiteter Schiene. Links liege eine deut liche Defor mität bei Rhizarthrose mit Luxationsstellung des O s metacarpale

I im Dau mensattelgelenk vor . Die Abduktion des Daumens im Grundgelenk gelinge bis 60° in der Handrückenebene und bis knapp 45° Grad im rechten Winkel dazu. Bei der Oppositionsbewegung des Daumens erreiche der Daumen die Fingerkup pen aller Langfinger mit Mühe. Die Streckung der Langfinger sei frei. Das Sprei zen der Hand gelinge zur Hälfte der Norm. Bei Betasten des Hand gelenkes beu geseitig über dem Karpaltunnel klage der Beschwerdeführer über starke Schmer zen, ebenso bei leichter Kompression der Metacarpalia . Um de n distalen Unter arm im Handgelenksbereich trage der Beschwerdeführer eine selbst angelegte elastische Binde mit Klammer-Verschluss, die er zur Unter su chung selbst ab- und anschliessend wieder an ge leg t habe . Seitengleich fehle eine Beschwielung der Handinnenfläche. An beiden Händen zeige sich eine deutliche Muskelmin derung des Thenars, die übrige Handmuskulatur wirke nicht atrophiert (Urk. 7/68/5 f.) .

Klinisch und anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenbildes der linken Hand sowie den in Fotokopie vorliegenden Röntgenbildern beider Hände im Aktenmaterial habe die vorbeschriebene Rhizarthrose beidseitig nachvollzo gen werden können. Es habe sich eine deutliche Verschmächtigung der Hand muskulatur insbesondere im Bereich des Daumenballens finden lassen. Die Handfunktion sei insbesondere hinsichtlich der Daumenfunktion eingeschränkt. Allerdings habe sich auch eine gewisse Diskrepanz zwischen der demonstrierten Einschränkung der Handfunktion mit massiver Verlangsamung der Bewegung bei Vorführen des Faustschlusses oder Ausführen des Pinzettengriffs gegenüber dem flüssigen und unauffälligen Bewegungsablauf beim Ankleiden und An legen der Bandagen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe den Bericht seiner Poten t ialabklärung vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass anlässlich der Poten t ialabklärung ebenfalls erhebliche Defizite der Hände demonstriert worden seien. Die beschriebenen Beobachtungen, wie zum Beispiel, dass der Beschwer deführer mit der Stirn Druck auf den Schraubenzieher ausgeübt habe, um ein Resultat zu erzielen, liessen darauf schliessen, dass auch anlässlich der Poten t ial abklärung eine erhebliche Verdeutlichungstendenz vorgelegen habe. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Filzschreiber aufzumachen, da das Abziehen der Kappe auch ganz ohne Einsatz der Daumen möglich sei. Die Fachärztin führte als Anmer kung an, dass die Sinnhaftigkeit einer handwerklich ausgerichteten Poten t ialab klärung zumindest bezweifelt werden könne, wenn der Betroffene gerade im Bereich der H ände eingeschränkt sei. Die von der Arbeitgeberin im Arbeitge ber fragebogen vorgetragenen Vorschläge zu Verweistätigkeiten würden von weit aus realistischeren Vorstellungen zeugen (Urk. 7/68/8) .

Bei dem 49-jährigen Gerüstbauer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 8. September 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit be einträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer bestehe eine gänzli che Arbeitsunfähigkeit seit Januar 201 1. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastungen über 5 kg beidhändig, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne erhöhte Anforderung an die Kraft der Hände und das manuelle Geschick, sowie ohne repetitive Belas tungen des rechten Ellenbogens für die Streckung/Beugung sowie die

Umwend bewegungen, unter Ausschluss von Kälte-/Nässeexposition und Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Arme, sei seit Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit gegeben (Urk. 7/68/9).

E. 3.4 3. 4. 1

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie und Allgemeine Innere Medizi n,

E.___, berichtete am 2 2. August

2013 zu han den der Beschwerdegegne rin (Urk. 7/80) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf: Subakuter Kleinhirninsult vom

E. 3.4.2 Im beigelegten Bericht vom 28. Mai 2013 über die am 16. Mai 2013 im E.___

– im Rahmen der Komplexbehandlung nach cerebrovaskulärem Ereignis – durch geführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/82/6-8) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ausgeprägte kognitive Defizite gezeigt. Diese seien nicht vereinbar mit dem cerebrovaskulären Ereignis vom 10. Mai 2013. Eher sprächen die Defizite für Einbussen im Rahmen des chronischen Alkohol kon sums .

E. 3.5 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 9. September 2013 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/86) aus, mit einer Besserung der neurologischen Symp tome des Beschwerdeführers sei zu rechnen (Urk. 7/86/7) . Über den mo men ta nen Zustand könne er keine Aussagen machen. Er habe ihn zuletzt am 10. Juli 2013 gesehen. Der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Mai 2013 bis 3 0. September 2013 als zu 100 % arbeitsunfähig zu er achten. Im Moment sei die Hauptein schränkung durch den Kleinhirninsult be dingt. Diese Einschränkung w e rd e sich in den nächsten Monaten normalisieren. Prognostisch wichtiger würden ihm -

Dr. C.___ - die Polyarthrosen der Finger, haupt sächlich die Rhizarthrose beid seits, erscheinen . Der Beschwerdeführer k ö nn e keine schweren Arbeiten mehr erledigen. A ls Zimmermann und Dachdecker be ziehungsweise Gerüstbauer sei er wegen seinen Händen nicht mehr arbeitsfähig. Nach einer allfälligen Um schulung mit behinderungsangepasster Tä tigkeit wäre eine 100 % ige E rwerbs fä higkeit möglich (Urk. 7/86/8; vgl. auch Bericht von Dr. C.___ an die Be schwerdegegnerin vom 1. Oktober 2013, Urk. 7/87/5) .

E. 3.6 In seinem Bericht vom 7. März 2014 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/90) führte Dr. C.___ aus, von Seiten der Rhizarthrose an beiden Händen liege ein unver änderter Zustand vor, der Händedruck sei links schwächer als rechts. Von Seiten der Ulnaris -Vorverlagerung links gehe es gut. Es lägen k eine Sensibilitätsstö rungen mehr vor . Eine weitere Besserung der Koordinationsstörung und d er Kraftentwicklung auf der linken Körperseite sei zu erwarten. Allerdings spiele offenbar der Aethylabusus eine wichtige Rolle. Der Beschwerdeführer werde si cher nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Gerüstbauer arbeiten kön nen und zwar aufgrund des Kleinhirninfarkts sowie der Rhizarthrose beidseits. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage 100 % und zwar schon länger als seit dem Kleinhirninfarkt, da der Beschwerdefü hrer vor her von Seiten der Rhizarthrose beidseits und von Seiten der Ulnaris -Kompres sion links massiv eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/90/5) . Mit einer Wiederauf nahme einer beruflichen Täti gkeit sei zu rechnen, der Zeitpunkt dafür sei aber noch nicht absehbar (Urk. 7/90/6).

E. 3.7 Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung tätige med. pract . F.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Be schwerdeführer am 3. Juni 2013 (rec te:

2014) und berichtete am 6. Juni 2014 (Urk. 7/93).

Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Ataxie und Feinmotorikstörung der linken Seite, latenter Schwindel, Gangstörung für längere Strecken, kognitive Störung und depressive Störung bei ischämischem Kleinhirninfarkt m it Post- Stroke -Depression (Urk. 7/93/3). Er führte aus, a n den aktenkundigen Diagnosen best ünden keine Zweifel. Aus neurologischer Sicht liege eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. Mai 2013 bis 3 0. September 2013 vor, was a ufgrund des ischämischen Kleinhirninfarkts plausibel sei . Die einhergehenden Beschwerden im Sinne der

Ataxie und der Feinmotorikstörung der linken Seite, eines latenten Schwindels, einer Gangstö rung durch Erschöpfung bei längeren Strecken und die kognitiven Störungen im Sinne einer reduzierten Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit seien

teil remittiert, auch heute jedoch noch deutlich fassbar. Die Beschwerden w ü rden überlagert durch eine Post- Stroke -Depression mit Antriebs- und Energielosig keit sowie agoraphobischen Ängsten, die – soweit erkennbar – nicht ausrei chend diagnostiziert und auch nie behandelt w orden sei . Aus neurologischer Sicht wäre eine wechselbelastende, aber überwiegend sitzende Tätigkeit mit den anson sten in der RAD-Stellungnahme vom 2 7. September

2012 genannten Charak teristika möglich. Der Insult änder e nichts Wesentliches am körperlichen Ressourcenprofil, ausser, dass die Geschicklichkeit der linken Hand und die Geh strecke weiter eingeschränkt s eien . Normale Distanzen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln würden aber machbar scheinen . Die Arbeitsfähigkeit in körper lich optimal angepasster Tätigkeit betr age aus rein neurologischer Sicht 100 % . Kognitiv sehr anspruchsvolle Tätigkeiten s eien dabei nicht möglich. Die Ar beitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Depression und Angst auch in optimal körperlich angepasster Tätigkeit eingeschränkt. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei diesb ezüglich fachpsychiatrisch zu beur teilen (Urk. 7/93/4) .

E. 3.8 Im RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Praktischer Arzt, vom 1 8. September 2014 (Urk. 7/98) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer leich ten Agoraphobie (ICD-10 F.40.0), die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit habe. Zudem bestehe der Verdacht auf Alkoholüberkonsum. Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ keine fest. Bei der aktu ellen Untersuchung habe sich keine Depression finden lassen (Urk. 7/98/4). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Agoraphobie sei erfreulicherweise weithin über wind bar. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeits fähig keit vor. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden Einschränkungen ge mäss dem Bericht des E.___ vom 2 8. Mai 2013, allerdings sei es seither zu er freu lichen Besserungen gekommen. Aktuell liege keine gravierende Störung des psychomotorischen A btriebes mehr vor (Urk. 7/98/5). 4.

E. 4 fand beim RAD eine neurologische (Untersuchungsbericht vom 6.

Jun i

2014,

Urk. 7/9 3) und am 1 8. September 2014 ein e

p sychiatrische Unter suchung statt (Untersuchungsbericht vom 18. September 2014,

Urk. 7/98). Am 3. Dezember

2014 erging gestützt auf die ergänzte Aktenlage erneut ein Vorbe scheid, mit welchem dem Versicherten die Zusprache

eine r ganze n Invaliden ren te für den Zeitraum zwischen 1. August 2013 und 3 1. Dezember

2013 in Aus sicht gestellt wurde (Urk. 7/106). Nachdem der Versicherte dagegen am 28.

Janu ar 2015

Einw a nd

erhob en hatte (Urk. 7/106), verfügte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Februar 2015 wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 7/121; Urk. 7/111, Verfügungsteil 2 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Teilrente, auch von Februar 2012 bis Juli 2013 un d ab Januar 2014 zuzusprechen; e ventuell sei die Sache zu ergänzen den Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 2 0. Mai 2015 wurde das Doppel der Beschwerde antwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die behandelnden Ärzte sowie auch die RAD-Ärzte sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer seit dem 3.

November

2010 aufgrund der ausgeprägten Rhizarthrose beidseits sowie der weiteren Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. E.

3.1-8) Ebenfalls n icht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des im Mai 2013 erlittenen Hirninfarktes bis Ende September

2013 gänzlich arbeitsunfähig war. Ausser Frage steht schliesslich, dass bezüglich der mit dem Hirninfarkt verbundenen Beschwerden (Ataxie und Feinmotorikstörung der linken Seite, latenter Schwindel, Gangstörung durch Erschöpfung bei längeren Strecken, kognitive Störungen im Sinne einer redu zierten Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit) bis Ende September 2013 eine Teilremission erfolgte, die Geschicklichkeit der linken Hand, die Gehstrecke sowie die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit aber weiterhin beein träch tigt sind (vgl. E. 3.7) .

Laut der Beurteilung von RAD-Arzt F.___ vom 6. Juni 2014 ist dem Be schwerdeführer aus neurologischer Sicht seit dem 1. Oktober 2013 eine diesen Beeinträchtigungen Rechnung tragende wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeit mit den ansonsten im orthopädischen Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 29. September 2012 genannten Charakteristika wieder zu 100 % zumutbar. Diese Beurteilung von RAD-Arzt F.___ wie auch die Beurteilung von RAD- Arzt Dr. G.___ vom 18. September 2014 (vgl. E. 3.8), wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen bestünden, erscheinen aufgrund der weiteren Feststellungen der RAD-Ärzte F.___ und G.___ nach vollziehbar und wurden denn beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt.

Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer wegen der aus ge prägten Rhizarthrose beidseits sowie weiteren Beschwerden im Bereich der obe ren Extremitäten seit dem 3. November 2010 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar war resp. ist.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach diese Beschwerden zu keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geführt hätten, auf den Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 28. Septem ber

2012 (Urk.

7/68). Dieser Bericht ist für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend . Er beruht auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen und berücksichtigt die vo m Be schwerdeführer geklagten Beschwer den (Ziff. 1 S. 1) . Sodann wurde er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Ziff. 9 S. 8) erstat tet. Weiter leuchtet er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolge rung en sind ausführlich und nachvollziehbar begründet.

Laut RAD-Ärztin A.___ liess sich die beidseitige Rhizarthrose nachvoll ziehen, wobei diese die Handfunktion insbesondere hinsichtlich der Daumen funktion einschränk e . A llerdings stellte die Fachärztin auch gewisse Diskrepan zen fest zwischen den demons trierten Einschränkungen der Handfunktion und unauffälligem Bewegungsab lauf beim An kleiden und Anlegen der Bandagen. Bei ihr er Beurteilung

hat med. pract . A.___

zudem den Bericht über die Potentialabklärung der H.___ berücksichtigt (vgl. Urk. 7/47), wobei sie zu Recht darauf hinwies, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch anlässlich dieser Abklärung auf eine erhebliche Verdeutlichungstendenz hin ge wies en habe . Die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch med. pract . A.___ überzeugt und wird – wie die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 4.3) zeigen – auch durch die Berichte der behandelnden Ärzte, namentlich auch diejenigen, welche nach der orthopädischen Untersuchung (September 2012) resp. nach dem erlittenen Hirninfarkt (Mai 2013) erstattet wurden, nicht in Frage gestellt.

Der Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 28. September 2012 genügt damit den praxisgemässen Anforderungen vollumfäng lich, insbesondere fand auch die bei der Beurteilung eines orthopädischen Ge sundheitszustandes durch den RAD erforderliche persönliche Unters uchung durch eine Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie statt (vgl. vorstehend E.

E. 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehen die Angaben in den Be richten von

Dr. C.___ d e r Ein schätzung von med. pract . A.___ nicht entge gen . S owohl in seinem Bericht vom 30. August 2011 (Urk. 7/13) als auch in den Berichten nach dem Kleinhirninsult vom 1 9. September 2013 (Urk. 7/86) sowie vom 7. März

2014 (Urk. 7/90) hielt er fest, mit der Wiederaufnahme einer beruf lichen Verweistätigkeit durch den Be schwerdeführer könne gerechnet werden, nur der Zeitpunkt sei noch nicht ab sehbar (Urk. 7/90/6) .

Dr. B.___ hielt in seinem Ber icht vom 1 2. Oktober 2011 (Urk. 7/15) lediglich dafür, es sei aus handchiru rgischer Sicht nicht möglich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Gerüstbauer wie der aufnehmen könne; ebenso seien auch andere, " für die

Hände belastende " Tä tigkeiten nicht mehr möglich (Urk. 7/15/2) .

I n seine m E-Mail vom 20. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab er an, dass aus fachärztlicher Sicht im Moment keine handwerkliche Tätigkeit möglich sei und für jeden Handchirurgen, Orthopäden oder auch er fahrenen Allgemein chi rurgen auf einen Blick zu erkennen sei, dass diese beiden Daumen für eine be ruf liche Tätigkeit nicht mehr zu verwenden seien (Urk. 7/52).

Bei dieser Angabe wird von Dr. B.___ übersehen, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht nur handwerkliche Tätigkeiten zur Diskussion stehen (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) . Zu beachten ist sodann, dass behandelnde Spezialärzte erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc).

Den beim Beschwerdeführer unstreitig bestehenden Einschränkungen, vor allem hinsichtlich des Gebrauchs der Daumen, wird durch das von RAD-Ärztin A.___ formulierte Belastu ngsprofil Rechnung getragen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne gar keine Tätigkeit mehr ausführen – auch keine Verweistätigkeit – vermag nicht zu über zeugen.

Gegen die von ihm behauptete vollständige Erwerbs unfähigkeit spricht dabei nebst dem bereits Gesagten auch der Umstand, dass er laut seinen Angaben gegenüber RAD-Ärztin A.___ und RAD-Arzt G.___ in der Lage ist, leichte Hausarbeiten (aufräumen, leichte Reinigungsarbeiten [Staubsaugen], aufwärmen von Essen, Zubereitung kleinerer Mahlzeiten, abwaschen) zu verrichten. Manchmal bastle oder repariere er etwas, was aber nicht mehr so gut gehe wie früher (Urk. 7/68/3 und Urk. 7/98/2). Auch bei der Vornahme alltäglicher Lebensverrichtungen (namentlich Duschen) scheint er nicht massgebl ich eingeschränkt zu sein (Urk. 7/93/1).

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus orthopädischer Sicht im Zeitraum zwischen dem 3. November 2010 und dem Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden – Verfü gung vom 20.

Februar

2015 zwar e in invalidisierender Gesundheitsschaden vor liegt . Es ist aller dings lediglich im angestammten Beruf von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; i n einer Ver weistätigkeit besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Bezüglich der durch den Kleinhirninfarkt

vom 10.

Mai

2013 bedingten Beeinträchtigungen ist eine Ver besserung ab 1. Oktober

2013 ausge wiesen, wobei seither von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer

- auch – den verbleibenden neurologischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit aus zu gehen ist (vgl. E. 4.1) . 5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht e geltend, angesichts der massiven Ein schrän kungen an Händen und Armen sei eine allfällige medizinisch-theoretische Rest a r beitsfähigkeit gar nicht verwertbar. Auch beim Abstellen auf einen ausge glichenen Arbeitsmarkt dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urk. 1 S. 7) . 5. 2

Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vor kehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten ob jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali di tätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E.

3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August

2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. Apri l 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3

Das von RAD-Ärztin A.___ formulierte A nforderungsprofil

für eine ange passte Tätigkeit lautet folgendermassen: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg beidhändig, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in Armvor halte, ohne erhöhte Anforderung an die Kraft der Hände und das manuelle Ge schick, sowie ohne repetitive Belastungen des rechten Ellenbogens für die Stre ckung/Beugung sowie die Umwendbewegungen, unter Ausschluss von Kälte-/Nässeexposition sowie Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Arme (Urk. 7/68/9).

RAD-Arzt F.___ stellte sodann fest, dass nach dem im Jahr 2013 erlitte nen Kleinhirninsult nichts Wesentliches am körperlichen Ressour cen profil

ge änder t habe, ausser, dass die Geschicklichkeit der linken Hand und die Gehstre cke weiter eingeschränkt seien . Nicht möglich seien zudem kognitiv sehr anspruchsvolle Tätigkeiten (Urk. 7/93/4) .

Entgegen der Ansicht des Be schwer deführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothe ti schen Arbeits markt genügend Tätigkeiten existieren, welche d ies em Anforde rungsprofil

ent sprechen.

Zu Recht brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Tätigkeit als Kranführer oder als Hauswart aufgrund der damit verbundenen körperlichen Arbeiten respektive G ehstrecken und Anforderungen an die Finger fertigkeit für ihn nicht in Frage kämen. Es gibt in Industrie und Gewerbe aller dings einfache Hilfsarbeiten, die auch den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwie fern Kontrollarbeiten nicht zumut bar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Denkbar wäre auch die von med. pract . A.___ vorgeschlagen e Tätigkeit als (Nacht-)Portier. Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzu mut baren Einsatzmöglichkeiten auszuge hen. Zwar sind die ausgewiesenen Ein schränkunge n des Beschwerdeführers erheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Ar beitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktobe r 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Ausgehend von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

zwi schen dem 3. November 2010 und 9. Mai 2013 sowie ab dem 1. Oktober 2013 bleibt im Folgenden die Bemessung des Invaliditätsgrades für diesen Zeitraum vorzunehmen.

E. 6.2 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 6.2.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

E. 6.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grund lage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Aus gangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ur sprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tä tigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar beiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbe dingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli chem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkom men unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Gan zen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Paralle lisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Fak toren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksich tigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

E. 6.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das, letztmals im Jahr 2009 in vollem Umfang erzielte, Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin, der Z.___ AG, abzustellen, wobei die Be messung des Invaliditätsgrads für den Ze itpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2012, vgl. E.

3)

vorzunehmen ist . Das Ein kommen des Be schwerdeführer s

betrug im Jahr 20 09 Fr. 61‘596 . -- (Urk. 7/12/1, Urk. 7 / 17/10) .

Zusätzlich erwirtschaftete sich der Beschwerdeführer Fr. 780.-- durch Arbeiten für die I.___ AG. Ange passt an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 201 2 somit ein Vali deneinkommen von Fr. 63‘8 95 .-- (Fr. 62‘376.--, In dexstand 2 136 [2009] auf 2 188 [201 2 ]; vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3).

E. 6.4 Vorliegend ist aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen effektiv erzielten Einkommens eine Parallelisierung vorzunehmen (vgl. E. 6.2.4) . Bei der Durch führung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechts gleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblich keitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhö hung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abwei chung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten bran chenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chen üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Auf der Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) 200 8 des Bundesamtes für Statis tik hätte der Lohn für Arbeiten im Baugewerbe im Gesundheitsfall im Jahr 20 09 Fr. 6 5 ‘ 782 .-- (Fr. 5‘1 50 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2 092

x

2136) betragen

(Ziff. 45 [Baugewerbe], Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten; die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2; S. 89, Tabelle B 10.3) . Ef fektiv zu erziel en vermochte der Beschwerdeführer allerdings 2009 in seiner Anstel l ung im Baugewerbe lediglich Fr. 61‘596 .--, was ei nem Minderlohn von Fr. 4‘ 186 .--, respektive gerundet 6. 4 %

(Fr. 4‘ 186 . -- :

Fr. 6 5 ‘7 82 -- x 100), entspr icht. Das Invalideneinkommen ist somit um 1. 4 %

zu reduzieren .

E. 6.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau

4) auszugehen. Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stun den pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 2 (Indexstand 2 150 [2010] auf 2 1 88 [201 2 ], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 %

ein Jahreseinkommen von Fr. 6 2 ‘ 395 .-- (Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 150 x 2 1 88).

Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2012 im Betrag von Fr. 6 2 ‘ 395 . -- sind aufgrund der vorzuneh menden Parallelisierung 1.4 % abzuziehen . Zusätzlich ist angesichts des einge schränkten Anforderungs profils und da vorliegend nicht dieselben Faktoren ei nen Leidensabzug sowie eine Parallelisierung erforderlich machen, ein zusätzli cher Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin bemass diesen – auch für die Zeit ab 1. Oktober 2013 – mit 20 %. Es lässt sich fragen, ob sich angesichts der diversen qualitativen Einschränkungen, insbe son dere ab Oktober 2013, ein höherer Abzug rechtfertigen würde. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 25 % würde das Invalidenein kommen Fr. 4 6 ‘ 141 .-- (Fr. 6 2 ‘ 395 .-- x 98. 6 %

x

75 %) betragen .

E. 6.6 Wird das Valideneinkommen 2012 von Fr. 63‘ 895 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 4 6 ‘ 141 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17 ‘ 75 4 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.

E. 6.7 Unbestritten ist die Bemessung des Invaliditätsgrads im Zeitraum zwischen dem 1 0. Mai 2013 und 30. September 201 3. Da dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine Arbeitstätigkeit zumu tbar war, ergibt sich aus dem Einkommens vergleich ein Invaliditätsgrad von 100 % ([ Fr. 63‘ 895 .--

Fr. 0 .-- ]: Fr. 63‘ 895 .-- x 100).

E. 6.8 Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (von 100 %) lag demnach nur von Mai bis September 2013 vor. Da im Mai 2013 schon seit über einem Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand, steht dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Mai 2013 – und nicht erst ab 1. August 2013 -eine ganze Rente zu (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und lit . c IVG; Art. 88a IVV ist insoweit nicht anwendbar), und zwar bis Ende Dezember 2013 (Art. 88a Abs. 1 IVV). 7.

Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch von Februar 2012 bis April 2013 sowie ab Januar 2014) ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Siebtel (Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf ins gesamt Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2015 insoweit abge ändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu einem Siebtel (Fr. 1 00.--) der Be schwer de gegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr . 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 10 Mai

2013, Polyarthrose, chroni scher Alkoholüberkonsum. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit hielt er eine Neurodermitis, ein Ulnaris -Syndrom beidseitig sowie einen Status nach Ellbogen-OP links 2011 fest. Der Beschwerdeführer sei vom 14. bis 18. Mai 2013 in der Stroke Unit hospitalisiert gewesen. A ufgrund der Beschwerden und des Kleinhirninsults sei eher von einer guten Prognose auszuge h en. Da beim Pati enten ein chronischer Alkoholüberkonsum bestehe, werde dies die Prognose eher negativ beeinflussen (Urk. 7/80/3) . D er Beschwerdeführer sei seit 1 4. Mai 2013 zu 100 % arbeitsun fähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm – Dr. D.___

– nicht bekannt. Beim Be schwerdeführer habe

aufgrund einer linksseitigen Ataxie und Sensibilität sstö rung bei akutem

zerebellärem Infarkt eine Gangunsicherheit mit Fallneigung nach links

bestanden . Er sei unsicher beim Laufen, weshalb eine Gehfähigkeit bzw. ein Beruf, der eine vermehrte Gehfähigkeit verlange, nur eingeschränkt mög lich sei . Zum Zeitpunkt des Austritts sei eine behinderungsangepasste Tätig keit nicht möglich gewesen

(Urk. 7/80/4) .

D ie Fragen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis heute und auf län gere Sicht sei en etwas schwierig zu b eantworten, da er den Be schwer deführer seit dem Austritt aus dem Stroke Unit am 1 8. Mai 2013 nicht mehr ambulant gese hen habe . Aufgrund der Untersuchungen vom Mai 2013 bestehe vor allem eine ausgeprägte Gangstörung. Diese könne durch eine intensive physio

- und ergo therapeutische Behandlung gebessert werden. Weitere Kon trol len zur Abschät zung der Prognose seien aber mit Sicherheit sinnvoll (Urk. 7/81) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00372 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

12. August 2016 in Sachen Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1963 geborene Y.___, ausgebildeter Zimmermann, arbei tete seit 1984 als Gerüstbauer /Dachdecker bei der Bauunternehmung Z.___ AG (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Am 8. August 2011 (Ein gangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2006 bestehende Arthrose be schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle zog im Rahmen der Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse einen Auszug aus dem indi vi duellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/12), einen Beri cht der Arbeitgebe rin (Urk. 7/17) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/14) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/1 3, Urk. 7/15, Urk. 7/ 18) ein. Mit Kündigung vom 5. Januar

2012 löste die Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsver hält nis auf (Urk. 7/26). Am 2. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Urk. 7/32), welche bei der Arbeits integration

durchgeführt und frühzeitig per 5. März 2012

aus subjektiven Gründen auf Seiten des Versicherten beendet wurde (Urk. 7/43). Mit Vorbescheid vom 2 7. März

2012 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten in Aus sicht, dass sein Leistungs begehren abgewiesen werde (Urk. 7/56). Im Rahmen der weiteren Abklärungen im Einwandverfahren (vgl. begründeter Einwand vom 1 8. Juni 2012 [ Urk. 7/62]) erfolgte am 18. September

2012 eine orthopädische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invaliden versicherung (R AD-Untersuchungsbericht vom 2 8. September 2012, durchge führt durch med.

pract .

A.___, Fachärztin für Orthopädische Ch i rurgie und Trauma tologie [ Urk. 7/68 ]) . Am 10. Mai 2013 erlitt der Versicherte einen subakuten Kleinhirninsult (Urk. 7/78/1). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Bericht e

bei den behandelnden Ärzte n ein (Urk. 7/80-82, Urk. 7/86-87, Urk. 7/90) . Am

3. Juni

201 4 fand beim RAD eine neurologische (Untersuchungsbericht vom 6.

Jun i

2014,

Urk. 7/9 3) und am 1 8. September 2014 ein e

p sychiatrische Unter suchung statt (Untersuchungsbericht vom 18. September 2014,

Urk. 7/98). Am 3. Dezember

2014 erging gestützt auf die ergänzte Aktenlage erneut ein Vorbe scheid, mit welchem dem Versicherten die Zusprache

eine r ganze n Invaliden ren te für den Zeitraum zwischen 1. August 2013 und 3 1. Dezember

2013 in Aus sicht gestellt wurde (Urk. 7/106). Nachdem der Versicherte dagegen am 28.

Janu ar 2015

Einw a nd

erhob en hatte (Urk. 7/106), verfügte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Februar 2015 wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 7/121; Urk. 7/111, Verfügungsteil 2 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Teilrente, auch von Februar 2012 bis Juli 2013 un d ab Januar 2014 zuzusprechen; e ventuell sei die Sache zu ergänzen den Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 2 0. Mai 2015 wurde das Doppel der Beschwerde antwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände ru ng des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi ni schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober

2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dem Beschwerde führer sei seit dem 3. November 2010 die Ausübung seiner angestammten Tä tigkeit nicht mehr zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich unter Berücksichtigung, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein unterdurch schnittliches Einkommen erzielt habe sowie nach Vornahme eines Leidensab zugs von 20 %,

ab 3. November 2010 ein Invaliditätsgrad von 23 % . Zwischen dem 1 0. Mai

2013 und 30.

September

2013 sei dem Beschwerdeführer auch keine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr zumutbar gewesen, weshalb i n diesem Zeitraum von einem 100%igen Invaliditätsgrad auszugehen sei . Ab 1. Oktober 2013 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer ange passten Tätigkeit wieder zu 100 %

zumutbar gewesen, woraus sich erneut

ein Invaliditätsgrad von 23 % ergebe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auch

zwischen dem 3. November 2010 bis 1 0. Mai 2013 als auch über den Zeitpunkt der Rentenbefristung hinaus

sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Dies au fgrund der totalen Zerstörung der Sattelgelenke seiner beiden Daumen . Des halb sei für ihn die Ausü b ung einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt völlig unrea listisch, was sich aus dem Bericht des Handchirurgen Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, ergebe . Der behan deln de Arzt

Dr. med. C.___

führe eine bereits vor dem Kleinhirn in farkt bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf die Rhizarthrose und die Ulnaris kompression zurück.

Selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen würde, so wäre diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht als verwertbar zu er achten . Eine Prüfung der Verwertbarkeit der Arbeitsfäh igkeit habe die Be schwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen . Sämt liche durch med. pract . A.___ genannten Verweistätigkeiten seien ihm faktisch nicht zumutbar

(Urk. 1). 3.

3.1

Dem Bericht von Dr. C.___ vom 3 0. August 2011 (Urk. 7/13) können die Diag nosen einer degeneralisierten

atopischen Dermatitis, bestehend seit 2007, und ein es kombinierte n

Nervus - u lnaris - Kompressionssyndrom s links und eines Car pal tunnelsyndrom s links, bestehend seit Anfang November 2010, entnommen werden. Es resultiere eine verminderte Belastbarkeit des linken Arms und der linken Hand . Der Beschwerdeführer könne deswegen in seinem angestammten Ber uf nicht mehr arbeiten. Er sei deshalb im Zeitraum zwischen 3. November 2010 und 3 1. März 2011 als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten (Urk. 7/13/5) Nach erfolgreichem Eingriff sei in absehbarer Zeit wieder mit einer normalen Funktion der linken Hand und des linken Arms zu rechnen (Urk. 7/13/6) . 3.2

Dr. B.___

berichtete am 1 2. Oktober 2011 zu h anden der IV-Stelle (Urk. 7/15), der Beschwerdeführer sei seit Mitte Dezember 2010 nicht mehr arbeitsfähig, weder in seiner Arbeit stätigkeit als Gerüstbauer noch in einer anderen, für die Hände weniger belastenden Tätigkeit. Dies daher, da erstens der Beschwerde führer an schwersten Arthrosen beider Sattelgelenke (Daumen) leide, welche direkte Folge der langjährigen Überbelastung bei der Arbeit und chirurgisch nicht korrig ierbar seien (Urk.

7/15/1) . Zweitens bestehe ein luxierende r

Nervus

ulna ris links stärker als rechts, wobei es sich hierbei um ein angeborenes Problem handle, welches durch die Arbeit verstärkt worden sei. Dr. B.___ hielt fest, er habe den Nerven auf der linken Seite in einer ambulanten Operation am 4. Mai 2011 nach vorne verlagert. Die Erholung des v erlagerten Nerves schreite nur sehr langsam voran. Drittens liege eine skapholunäre Bandverletzung mit gekipptem Lunatum und fortgeschrittener Radiocarpalthrose links vor, welche die Folge eines Unfalls oder der chr onischen Überlastung sein könne . Eine chi rurgische Korrektur sei nur mit hohem Aufwand und unsicherem Ergebnis möglich (Urk. 7/15 /2). 3.3

Am 1 8. September 2012 fand eine orthopädische Untersuchung durch die für de n RAD tätige med. pract . A.___

statt (Urk. 7/68).

Dem Bericht sind mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer fortgeschrittenen Rhi zarth rose beidseitig mit Minderung der Kraft und des manuellen Geschicks so wie der Verdacht auf eine beginnende Ellbogengelenksarthrose rechts zu ent nehmen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . A.___ eine Skoliose sowie einen posttraumatische n

Digitus

varus links (Urk. 7/68/8).

Zu den Befunden im Bereich der Ellbogengelenke hielt die RAD-Ärztin fest: „Fle xion/Extension rechts: 140°-5-0°, links: 150°-0-40°; Pronation/Supination rechts: 90°-0-80°, links: 90°-0-80°“ . Med. pract . A.___ notierte sodann: „Rechts : keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, Druckschmerzen

(DS) des Epico ndylus

radi alis und medialis, DS

Sulcus n. ulnaris und Olecranon, kein Hartspann, kein ty pischer Provokationsschmerz; l inks: k eine Rötung, keine Schwellung, kein Er guss, DS des Epicondylus

ulnaris und des Sulcus

ulnaris, kein DS des Epicon dylus

radialis, kein Hartspann, kein typischer Provokations schmerz “. Zu den Befunden im Bereich der Handgelenke hielt sie sodann fest: „Dorsal-Exten sion/Flexion, rec hts: 70°-0-40°, links: 70°-0-10; Ulnar -/ Radial abduktion, rechts: 20°-0-10°, links 10°-0-10°; rechts: k linisch leichte Verplum pung des Gelenkes, insbesondere auch der Handwurzel, Druck- und Bewegungs schmerzen; links: k linisch leichte Verplumpung des Gelenkes insbesondere auch der Handwurzel, Druck- und Bewegungsschmerzen “ (Urk. 7/68/5) . Zu den Finge r gelenken der Langfinger hielt die Fachärztin fest, diese seien rechts sowie links frei beweg lich. R echts liege eine d eutliche Deformität bei Rhizarth r ose mit Luxationsstel lung des Os metacarpale I im Daumensattelg el enk vor. Bei Bewe gung stellte med. pract . A.___ eine Luxation der M. abduktor

pollicis

lon gus-Sehne mit spontaner Reposition fest. Ferner hielt sie fest, die Abduktion des Daumens im Grundgelenk gelinge bis knapp 90° in der Handrückenebene und bis knapp 45° Grad im rechten Winkel dazu. Bei der Oppositionsbewegung des Daumens errei che der Daumen die Fingerkuppen aller Langfinger. Die Streck ung der Langfin ger sei frei. Das Spreizen der Hand demonstriere der Beschwer deführer als na hezu unmöglich. Bei Betasten des Handgelenkes beugeseitig über dem Karpal tunnel klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen, ebenso bei leichter Kompression der Metacarpalia . Das Händeschütteln bei der Ver abschiedung werde jedoch klaglos toleriert. Der Beschwerdeführer trage eine Handgelenks bandage mit palmar eingearbeiteter Schiene. Links liege eine deut liche Defor mität bei Rhizarthrose mit Luxationsstellung des O s metacarpale

I im Dau mensattelgelenk vor . Die Abduktion des Daumens im Grundgelenk gelinge bis 60° in der Handrückenebene und bis knapp 45° Grad im rechten Winkel dazu. Bei der Oppositionsbewegung des Daumens erreiche der Daumen die Fingerkup pen aller Langfinger mit Mühe. Die Streckung der Langfinger sei frei. Das Sprei zen der Hand gelinge zur Hälfte der Norm. Bei Betasten des Hand gelenkes beu geseitig über dem Karpaltunnel klage der Beschwerdeführer über starke Schmer zen, ebenso bei leichter Kompression der Metacarpalia . Um de n distalen Unter arm im Handgelenksbereich trage der Beschwerdeführer eine selbst angelegte elastische Binde mit Klammer-Verschluss, die er zur Unter su chung selbst ab- und anschliessend wieder an ge leg t habe . Seitengleich fehle eine Beschwielung der Handinnenfläche. An beiden Händen zeige sich eine deutliche Muskelmin derung des Thenars, die übrige Handmuskulatur wirke nicht atrophiert (Urk. 7/68/5 f.) .

Klinisch und anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenbildes der linken Hand sowie den in Fotokopie vorliegenden Röntgenbildern beider Hände im Aktenmaterial habe die vorbeschriebene Rhizarthrose beidseitig nachvollzo gen werden können. Es habe sich eine deutliche Verschmächtigung der Hand muskulatur insbesondere im Bereich des Daumenballens finden lassen. Die Handfunktion sei insbesondere hinsichtlich der Daumenfunktion eingeschränkt. Allerdings habe sich auch eine gewisse Diskrepanz zwischen der demonstrierten Einschränkung der Handfunktion mit massiver Verlangsamung der Bewegung bei Vorführen des Faustschlusses oder Ausführen des Pinzettengriffs gegenüber dem flüssigen und unauffälligen Bewegungsablauf beim Ankleiden und An legen der Bandagen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe den Bericht seiner Poten t ialabklärung vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass anlässlich der Poten t ialabklärung ebenfalls erhebliche Defizite der Hände demonstriert worden seien. Die beschriebenen Beobachtungen, wie zum Beispiel, dass der Beschwer deführer mit der Stirn Druck auf den Schraubenzieher ausgeübt habe, um ein Resultat zu erzielen, liessen darauf schliessen, dass auch anlässlich der Poten t ial abklärung eine erhebliche Verdeutlichungstendenz vorgelegen habe. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Filzschreiber aufzumachen, da das Abziehen der Kappe auch ganz ohne Einsatz der Daumen möglich sei. Die Fachärztin führte als Anmer kung an, dass die Sinnhaftigkeit einer handwerklich ausgerichteten Poten t ialab klärung zumindest bezweifelt werden könne, wenn der Betroffene gerade im Bereich der H ände eingeschränkt sei. Die von der Arbeitgeberin im Arbeitge ber fragebogen vorgetragenen Vorschläge zu Verweistätigkeiten würden von weit aus realistischeren Vorstellungen zeugen (Urk. 7/68/8) .

Bei dem 49-jährigen Gerüstbauer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 8. September 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit be einträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer bestehe eine gänzli che Arbeitsunfähigkeit seit Januar 201 1. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastungen über 5 kg beidhändig, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne erhöhte Anforderung an die Kraft der Hände und das manuelle Geschick, sowie ohne repetitive Belas tungen des rechten Ellenbogens für die Streckung/Beugung sowie die

Umwend bewegungen, unter Ausschluss von Kälte-/Nässeexposition und Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Arme, sei seit Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit gegeben (Urk. 7/68/9). 3.4 3. 4. 1

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie und Allgemeine Innere Medizi n,

E.___, berichtete am 2 2. August

2013 zu han den der Beschwerdegegne rin (Urk. 7/80) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf: Subakuter Kleinhirninsult vom 10.

Mai

2013, Polyarthrose, chroni scher Alkoholüberkonsum. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit hielt er eine Neurodermitis, ein Ulnaris -Syndrom beidseitig sowie einen Status nach Ellbogen-OP links 2011 fest. Der Beschwerdeführer sei vom 14. bis 18. Mai 2013 in der Stroke Unit hospitalisiert gewesen. A ufgrund der Beschwerden und des Kleinhirninsults sei eher von einer guten Prognose auszuge h en. Da beim Pati enten ein chronischer Alkoholüberkonsum bestehe, werde dies die Prognose eher negativ beeinflussen (Urk. 7/80/3) . D er Beschwerdeführer sei seit 1 4. Mai 2013 zu 100 % arbeitsun fähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm – Dr. D.___

– nicht bekannt. Beim Be schwerdeführer habe

aufgrund einer linksseitigen Ataxie und Sensibilität sstö rung bei akutem

zerebellärem Infarkt eine Gangunsicherheit mit Fallneigung nach links

bestanden . Er sei unsicher beim Laufen, weshalb eine Gehfähigkeit bzw. ein Beruf, der eine vermehrte Gehfähigkeit verlange, nur eingeschränkt mög lich sei . Zum Zeitpunkt des Austritts sei eine behinderungsangepasste Tätig keit nicht möglich gewesen

(Urk. 7/80/4) .

D ie Fragen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis heute und auf län gere Sicht sei en etwas schwierig zu b eantworten, da er den Be schwer deführer seit dem Austritt aus dem Stroke Unit am 1 8. Mai 2013 nicht mehr ambulant gese hen habe . Aufgrund der Untersuchungen vom Mai 2013 bestehe vor allem eine ausgeprägte Gangstörung. Diese könne durch eine intensive physio

- und ergo therapeutische Behandlung gebessert werden. Weitere Kon trol len zur Abschät zung der Prognose seien aber mit Sicherheit sinnvoll (Urk. 7/81) . 3.4.2

Im beigelegten Bericht vom 28. Mai 2013 über die am 16. Mai 2013 im E.___

– im Rahmen der Komplexbehandlung nach cerebrovaskulärem Ereignis – durch geführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/82/6-8) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ausgeprägte kognitive Defizite gezeigt. Diese seien nicht vereinbar mit dem cerebrovaskulären Ereignis vom 10. Mai 2013. Eher sprächen die Defizite für Einbussen im Rahmen des chronischen Alkohol kon sums . 3.5

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 9. September 2013 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/86) aus, mit einer Besserung der neurologischen Symp tome des Beschwerdeführers sei zu rechnen (Urk. 7/86/7) . Über den mo men ta nen Zustand könne er keine Aussagen machen. Er habe ihn zuletzt am 10. Juli 2013 gesehen. Der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Mai 2013 bis 3 0. September 2013 als zu 100 % arbeitsunfähig zu er achten. Im Moment sei die Hauptein schränkung durch den Kleinhirninsult be dingt. Diese Einschränkung w e rd e sich in den nächsten Monaten normalisieren. Prognostisch wichtiger würden ihm -

Dr. C.___ - die Polyarthrosen der Finger, haupt sächlich die Rhizarthrose beid seits, erscheinen . Der Beschwerdeführer k ö nn e keine schweren Arbeiten mehr erledigen. A ls Zimmermann und Dachdecker be ziehungsweise Gerüstbauer sei er wegen seinen Händen nicht mehr arbeitsfähig. Nach einer allfälligen Um schulung mit behinderungsangepasster Tä tigkeit wäre eine 100 % ige E rwerbs fä higkeit möglich (Urk. 7/86/8; vgl. auch Bericht von Dr. C.___ an die Be schwerdegegnerin vom 1. Oktober 2013, Urk. 7/87/5) . 3.6

In seinem Bericht vom 7. März 2014 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/90) führte Dr. C.___ aus, von Seiten der Rhizarthrose an beiden Händen liege ein unver änderter Zustand vor, der Händedruck sei links schwächer als rechts. Von Seiten der Ulnaris -Vorverlagerung links gehe es gut. Es lägen k eine Sensibilitätsstö rungen mehr vor . Eine weitere Besserung der Koordinationsstörung und d er Kraftentwicklung auf der linken Körperseite sei zu erwarten. Allerdings spiele offenbar der Aethylabusus eine wichtige Rolle. Der Beschwerdeführer werde si cher nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Gerüstbauer arbeiten kön nen und zwar aufgrund des Kleinhirninfarkts sowie der Rhizarthrose beidseits. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage 100 % und zwar schon länger als seit dem Kleinhirninfarkt, da der Beschwerdefü hrer vor her von Seiten der Rhizarthrose beidseits und von Seiten der Ulnaris -Kompres sion links massiv eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/90/5) . Mit einer Wiederauf nahme einer beruflichen Täti gkeit sei zu rechnen, der Zeitpunkt dafür sei aber noch nicht absehbar (Urk. 7/90/6). 3.7

Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung tätige med. pract . F.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Be schwerdeführer am 3. Juni 2013 (rec te:

2014) und berichtete am 6. Juni 2014 (Urk. 7/93).

Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Ataxie und Feinmotorikstörung der linken Seite, latenter Schwindel, Gangstörung für längere Strecken, kognitive Störung und depressive Störung bei ischämischem Kleinhirninfarkt m it Post- Stroke -Depression (Urk. 7/93/3). Er führte aus, a n den aktenkundigen Diagnosen best ünden keine Zweifel. Aus neurologischer Sicht liege eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. Mai 2013 bis 3 0. September 2013 vor, was a ufgrund des ischämischen Kleinhirninfarkts plausibel sei . Die einhergehenden Beschwerden im Sinne der

Ataxie und der Feinmotorikstörung der linken Seite, eines latenten Schwindels, einer Gangstö rung durch Erschöpfung bei längeren Strecken und die kognitiven Störungen im Sinne einer reduzierten Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit seien

teil remittiert, auch heute jedoch noch deutlich fassbar. Die Beschwerden w ü rden überlagert durch eine Post- Stroke -Depression mit Antriebs- und Energielosig keit sowie agoraphobischen Ängsten, die – soweit erkennbar – nicht ausrei chend diagnostiziert und auch nie behandelt w orden sei . Aus neurologischer Sicht wäre eine wechselbelastende, aber überwiegend sitzende Tätigkeit mit den anson sten in der RAD-Stellungnahme vom 2 7. September

2012 genannten Charak teristika möglich. Der Insult änder e nichts Wesentliches am körperlichen Ressourcenprofil, ausser, dass die Geschicklichkeit der linken Hand und die Geh strecke weiter eingeschränkt s eien . Normale Distanzen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln würden aber machbar scheinen . Die Arbeitsfähigkeit in körper lich optimal angepasster Tätigkeit betr age aus rein neurologischer Sicht 100 % . Kognitiv sehr anspruchsvolle Tätigkeiten s eien dabei nicht möglich. Die Ar beitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Depression und Angst auch in optimal körperlich angepasster Tätigkeit eingeschränkt. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei diesb ezüglich fachpsychiatrisch zu beur teilen (Urk. 7/93/4) . 3.8

Im RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Praktischer Arzt, vom 1 8. September 2014 (Urk. 7/98) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer leich ten Agoraphobie (ICD-10 F.40.0), die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit habe. Zudem bestehe der Verdacht auf Alkoholüberkonsum. Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ keine fest. Bei der aktu ellen Untersuchung habe sich keine Depression finden lassen (Urk. 7/98/4). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Agoraphobie sei erfreulicherweise weithin über wind bar. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeits fähig keit vor. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden Einschränkungen ge mäss dem Bericht des E.___ vom 2 8. Mai 2013, allerdings sei es seither zu er freu lichen Besserungen gekommen. Aktuell liege keine gravierende Störung des psychomotorischen A btriebes mehr vor (Urk. 7/98/5). 4.

4.1

Die behandelnden Ärzte sowie auch die RAD-Ärzte sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer seit dem 3.

November

2010 aufgrund der ausgeprägten Rhizarthrose beidseits sowie der weiteren Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. E.

3.1-8) Ebenfalls n icht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des im Mai 2013 erlittenen Hirninfarktes bis Ende September

2013 gänzlich arbeitsunfähig war. Ausser Frage steht schliesslich, dass bezüglich der mit dem Hirninfarkt verbundenen Beschwerden (Ataxie und Feinmotorikstörung der linken Seite, latenter Schwindel, Gangstörung durch Erschöpfung bei längeren Strecken, kognitive Störungen im Sinne einer redu zierten Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit) bis Ende September 2013 eine Teilremission erfolgte, die Geschicklichkeit der linken Hand, die Gehstrecke sowie die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit aber weiterhin beein träch tigt sind (vgl. E. 3.7) .

Laut der Beurteilung von RAD-Arzt F.___ vom 6. Juni 2014 ist dem Be schwerdeführer aus neurologischer Sicht seit dem 1. Oktober 2013 eine diesen Beeinträchtigungen Rechnung tragende wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeit mit den ansonsten im orthopädischen Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 29. September 2012 genannten Charakteristika wieder zu 100 % zumutbar. Diese Beurteilung von RAD-Arzt F.___ wie auch die Beurteilung von RAD- Arzt Dr. G.___ vom 18. September 2014 (vgl. E. 3.8), wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen bestünden, erscheinen aufgrund der weiteren Feststellungen der RAD-Ärzte F.___ und G.___ nach vollziehbar und wurden denn beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt.

Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer wegen der aus ge prägten Rhizarthrose beidseits sowie weiteren Beschwerden im Bereich der obe ren Extremitäten seit dem 3. November 2010 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar war resp. ist. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach diese Beschwerden zu keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geführt hätten, auf den Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 28. Septem ber

2012 (Urk.

7/68). Dieser Bericht ist für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend . Er beruht auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen und berücksichtigt die vo m Be schwerdeführer geklagten Beschwer den (Ziff. 1 S. 1) . Sodann wurde er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Ziff. 9 S. 8) erstat tet. Weiter leuchtet er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolge rung en sind ausführlich und nachvollziehbar begründet.

Laut RAD-Ärztin A.___ liess sich die beidseitige Rhizarthrose nachvoll ziehen, wobei diese die Handfunktion insbesondere hinsichtlich der Daumen funktion einschränk e . A llerdings stellte die Fachärztin auch gewisse Diskrepan zen fest zwischen den demons trierten Einschränkungen der Handfunktion und unauffälligem Bewegungsab lauf beim An kleiden und Anlegen der Bandagen. Bei ihr er Beurteilung

hat med. pract . A.___

zudem den Bericht über die Potentialabklärung der H.___ berücksichtigt (vgl. Urk. 7/47), wobei sie zu Recht darauf hinwies, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch anlässlich dieser Abklärung auf eine erhebliche Verdeutlichungstendenz hin ge wies en habe . Die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch med. pract . A.___ überzeugt und wird – wie die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 4.3) zeigen – auch durch die Berichte der behandelnden Ärzte, namentlich auch diejenigen, welche nach der orthopädischen Untersuchung (September 2012) resp. nach dem erlittenen Hirninfarkt (Mai 2013) erstattet wurden, nicht in Frage gestellt.

Der Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 28. September 2012 genügt damit den praxisgemässen Anforderungen vollumfäng lich, insbesondere fand auch die bei der Beurteilung eines orthopädischen Ge sundheitszustandes durch den RAD erforderliche persönliche Unters uchung durch eine Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie statt (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehen die Angaben in den Be richten von

Dr. C.___ d e r Ein schätzung von med. pract . A.___ nicht entge gen . S owohl in seinem Bericht vom 30. August 2011 (Urk. 7/13) als auch in den Berichten nach dem Kleinhirninsult vom 1 9. September 2013 (Urk. 7/86) sowie vom 7. März

2014 (Urk. 7/90) hielt er fest, mit der Wiederaufnahme einer beruf lichen Verweistätigkeit durch den Be schwerdeführer könne gerechnet werden, nur der Zeitpunkt sei noch nicht ab sehbar (Urk. 7/90/6) .

Dr. B.___ hielt in seinem Ber icht vom 1 2. Oktober 2011 (Urk. 7/15) lediglich dafür, es sei aus handchiru rgischer Sicht nicht möglich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Gerüstbauer wie der aufnehmen könne; ebenso seien auch andere, " für die

Hände belastende " Tä tigkeiten nicht mehr möglich (Urk. 7/15/2) .

I n seine m E-Mail vom 20. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab er an, dass aus fachärztlicher Sicht im Moment keine handwerkliche Tätigkeit möglich sei und für jeden Handchirurgen, Orthopäden oder auch er fahrenen Allgemein chi rurgen auf einen Blick zu erkennen sei, dass diese beiden Daumen für eine be ruf liche Tätigkeit nicht mehr zu verwenden seien (Urk. 7/52).

Bei dieser Angabe wird von Dr. B.___ übersehen, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht nur handwerkliche Tätigkeiten zur Diskussion stehen (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) . Zu beachten ist sodann, dass behandelnde Spezialärzte erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc).

Den beim Beschwerdeführer unstreitig bestehenden Einschränkungen, vor allem hinsichtlich des Gebrauchs der Daumen, wird durch das von RAD-Ärztin A.___ formulierte Belastu ngsprofil Rechnung getragen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne gar keine Tätigkeit mehr ausführen – auch keine Verweistätigkeit – vermag nicht zu über zeugen.

Gegen die von ihm behauptete vollständige Erwerbs unfähigkeit spricht dabei nebst dem bereits Gesagten auch der Umstand, dass er laut seinen Angaben gegenüber RAD-Ärztin A.___ und RAD-Arzt G.___ in der Lage ist, leichte Hausarbeiten (aufräumen, leichte Reinigungsarbeiten [Staubsaugen], aufwärmen von Essen, Zubereitung kleinerer Mahlzeiten, abwaschen) zu verrichten. Manchmal bastle oder repariere er etwas, was aber nicht mehr so gut gehe wie früher (Urk. 7/68/3 und Urk. 7/98/2). Auch bei der Vornahme alltäglicher Lebensverrichtungen (namentlich Duschen) scheint er nicht massgebl ich eingeschränkt zu sein (Urk. 7/93/1). 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus orthopädischer Sicht im Zeitraum zwischen dem 3. November 2010 und dem Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden – Verfü gung vom 20.

Februar

2015 zwar e in invalidisierender Gesundheitsschaden vor liegt . Es ist aller dings lediglich im angestammten Beruf von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; i n einer Ver weistätigkeit besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Bezüglich der durch den Kleinhirninfarkt

vom 10.

Mai

2013 bedingten Beeinträchtigungen ist eine Ver besserung ab 1. Oktober

2013 ausge wiesen, wobei seither von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer

- auch – den verbleibenden neurologischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit aus zu gehen ist (vgl. E. 4.1) . 5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht e geltend, angesichts der massiven Ein schrän kungen an Händen und Armen sei eine allfällige medizinisch-theoretische Rest a r beitsfähigkeit gar nicht verwertbar. Auch beim Abstellen auf einen ausge glichenen Arbeitsmarkt dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urk. 1 S. 7) . 5. 2

Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vor kehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten ob jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali di tätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E.

3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August

2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. Apri l 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3

Das von RAD-Ärztin A.___ formulierte A nforderungsprofil

für eine ange passte Tätigkeit lautet folgendermassen: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg beidhändig, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in Armvor halte, ohne erhöhte Anforderung an die Kraft der Hände und das manuelle Ge schick, sowie ohne repetitive Belastungen des rechten Ellenbogens für die Stre ckung/Beugung sowie die Umwendbewegungen, unter Ausschluss von Kälte-/Nässeexposition sowie Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Arme (Urk. 7/68/9).

RAD-Arzt F.___ stellte sodann fest, dass nach dem im Jahr 2013 erlitte nen Kleinhirninsult nichts Wesentliches am körperlichen Ressour cen profil

ge änder t habe, ausser, dass die Geschicklichkeit der linken Hand und die Gehstre cke weiter eingeschränkt seien . Nicht möglich seien zudem kognitiv sehr anspruchsvolle Tätigkeiten (Urk. 7/93/4) .

Entgegen der Ansicht des Be schwer deführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothe ti schen Arbeits markt genügend Tätigkeiten existieren, welche d ies em Anforde rungsprofil

ent sprechen.

Zu Recht brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Tätigkeit als Kranführer oder als Hauswart aufgrund der damit verbundenen körperlichen Arbeiten respektive G ehstrecken und Anforderungen an die Finger fertigkeit für ihn nicht in Frage kämen. Es gibt in Industrie und Gewerbe aller dings einfache Hilfsarbeiten, die auch den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwie fern Kontrollarbeiten nicht zumut bar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Denkbar wäre auch die von med. pract . A.___ vorgeschlagen e Tätigkeit als (Nacht-)Portier. Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzu mut baren Einsatzmöglichkeiten auszuge hen. Zwar sind die ausgewiesenen Ein schränkunge n des Beschwerdeführers erheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Ar beitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktobe r 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). 6.

6.1

Ausgehend von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

zwi schen dem 3. November 2010 und 9. Mai 2013 sowie ab dem 1. Oktober 2013 bleibt im Folgenden die Bemessung des Invaliditätsgrades für diesen Zeitraum vorzunehmen. 6.2 6.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2.3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 6.2.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grund lage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Aus gangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ur sprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tä tigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar beiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbe dingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli chem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkom men unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Gan zen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Paralle lisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Fak toren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksich tigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.3

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das, letztmals im Jahr 2009 in vollem Umfang erzielte, Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin, der Z.___ AG, abzustellen, wobei die Be messung des Invaliditätsgrads für den Ze itpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2012, vgl. E.

3)

vorzunehmen ist . Das Ein kommen des Be schwerdeführer s

betrug im Jahr 20 09 Fr. 61‘596 . -- (Urk. 7/12/1, Urk. 7 / 17/10) .

Zusätzlich erwirtschaftete sich der Beschwerdeführer Fr. 780.-- durch Arbeiten für die I.___ AG. Ange passt an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 201 2 somit ein Vali deneinkommen von Fr. 63‘8 95 .-- (Fr. 62‘376.--, In dexstand 2 136 [2009] auf 2 188 [201 2 ]; vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3). 6.4

Vorliegend ist aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen effektiv erzielten Einkommens eine Parallelisierung vorzunehmen (vgl. E. 6.2.4) . Bei der Durch führung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechts gleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblich keitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhö hung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abwei chung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten bran chenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chen üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Auf der Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) 200 8 des Bundesamtes für Statis tik hätte der Lohn für Arbeiten im Baugewerbe im Gesundheitsfall im Jahr 20 09 Fr. 6 5 ‘ 782 .-- (Fr. 5‘1 50 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2 092

x

2136) betragen

(Ziff. 45 [Baugewerbe], Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten; die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2; S. 89, Tabelle B 10.3) . Ef fektiv zu erziel en vermochte der Beschwerdeführer allerdings 2009 in seiner Anstel l ung im Baugewerbe lediglich Fr. 61‘596 .--, was ei nem Minderlohn von Fr. 4‘ 186 .--, respektive gerundet 6. 4 %

(Fr. 4‘ 186 . -- :

Fr. 6 5 ‘7 82 -- x 100), entspr icht. Das Invalideneinkommen ist somit um 1. 4 %

zu reduzieren . 6.5

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau

4) auszugehen. Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stun den pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 2 (Indexstand 2 150 [2010] auf 2 1 88 [201 2 ], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 %

ein Jahreseinkommen von Fr. 6 2 ‘ 395 .-- (Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 150 x 2 1 88).

Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2012 im Betrag von Fr. 6 2 ‘ 395 . -- sind aufgrund der vorzuneh menden Parallelisierung 1.4 % abzuziehen . Zusätzlich ist angesichts des einge schränkten Anforderungs profils und da vorliegend nicht dieselben Faktoren ei nen Leidensabzug sowie eine Parallelisierung erforderlich machen, ein zusätzli cher Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin bemass diesen – auch für die Zeit ab 1. Oktober 2013 – mit 20 %. Es lässt sich fragen, ob sich angesichts der diversen qualitativen Einschränkungen, insbe son dere ab Oktober 2013, ein höherer Abzug rechtfertigen würde. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 25 % würde das Invalidenein kommen Fr. 4 6 ‘ 141 .-- (Fr. 6 2 ‘ 395 .-- x 98. 6 %

x

75 %) betragen . 6.6

Wird das Valideneinkommen 2012 von Fr. 63‘ 895 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 4 6 ‘ 141 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17 ‘ 75 4 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 6.7

Unbestritten ist die Bemessung des Invaliditätsgrads im Zeitraum zwischen dem 1 0. Mai 2013 und 30. September 201 3. Da dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine Arbeitstätigkeit zumu tbar war, ergibt sich aus dem Einkommens vergleich ein Invaliditätsgrad von 100 % ([ Fr. 63‘ 895 .--

Fr. 0 .-- ]: Fr. 63‘ 895 .-- x 100). 6.8

Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (von 100 %) lag demnach nur von Mai bis September 2013 vor. Da im Mai 2013 schon seit über einem Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand, steht dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Mai 2013 – und nicht erst ab 1. August 2013 -eine ganze Rente zu (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und lit . c IVG; Art. 88a IVV ist insoweit nicht anwendbar), und zwar bis Ende Dezember 2013 (Art. 88a Abs. 1 IVV). 7.

Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch von Februar 2012 bis April 2013 sowie ab Januar 2014) ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Siebtel (Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf ins gesamt Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2015 insoweit abge ändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu einem Siebtel (Fr. 1 00.--) der Be schwer de gegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr . 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann