Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00366 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
24. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 9. März 2015 den Anspruch von X.___ auf eine Invali denrente aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 23 % abgewiesen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 6. März 2015 (Datum des Poststempels, Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Beschwerde- und Schmerzproblematik, wodurch ihr auch eine ange passte Tätigkeit nicht möglich sei, sinngemäss die Zusprache einer Rente beantragt,
und in die auf Rückwei sung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 7) sowie in die damit eingereichten Akten (Urk. 8/1- 9 8), in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag in erster Linie mit dem Erkenntnis begründet, dass neben den bereits eingehend untersuchten somati schen Einschränkunge n auch offensichtliche Anhaltspunkte für eine zusätzliche psychische Einschränkung bestünden, zumal eine somatoforme
Schmerzproble m a tik bereits im Rahmen der Erstanmeldung im Jahr 2009 thematisiert worden sei (Urk. 7), dass d as Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsun fähigkeit grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festzulegen ist (BGE 130 V 353 Erw . 2.2.2), was im vorliegenden Fall bisher unterblieben ist, wie die Beschwerdegegnerin einräumt, dass die von der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung bereits aus diesem Grund gerechtfertigt ist, zumal die Schmerzproblematik nunmehr unter Berück sichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
den
somatofor men Schmerzstörungen (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) zu beurteilen sein wird, dass im Übrigen auf die in allen Teilen zutreffende und mit den Akten in Überein stimmung stehende weitere Begründung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden kann, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2015 (Urk.
2) somit aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) aus- gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli