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IV.2015.00364

Mittelgradige depressive Episode, Arbeitsfähigkeit ist keine rein medizinische, sondern letztlich eine juristische Frage. Vorhandene Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und Integrationsmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2016-02-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, war seit dem 1. September 2013 als Betreuungs ange stellte in der Y.___

mit einem Arbeitspensum von 60 % tätig ( Urk. 7/2 S. 1, Urk. 7/16 S. 2). Am 3. April 2014 wurde die Versi cherte durch ihre Arbeitgeber in für eine Früherfassung an gemeldet

( Urk. 7 /2) . Im gegen sei ti gen Einvernehmen wurde der Arbeitsvertrag am 1 5. Mai 2014 per 31. Mai 2014 wegen andauernder Krankheit aufgelöst ( Urk. 7/16 S. 2 und

S. 8). Unter Hinweis auf eine d epressive Episode, gegen wärtig mittelgradig bis schwer, schleichender Verlauf ab 2013, meldete sich die Versicherte am 2 8. April 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration/ Rente) an ( Urk. 7 /7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm den Auszug aus dem individuellen Konto der Versi cherten zu den Akten ( Urk. 7 /12), führte mit der Versicherten

im Rahmen der Früherfassung ein G espräch ( Urk. 7/3) und zog die Akte n des Taggeld versicherers (Urk. 7/ 14 f. , Urk. 7/44 ), medizinische Be richte

(Urk. 7/13 , Urk. 7/18, Urk. 7/20 ) wie auch einen Bericht der Arbeit geberin (Urk. 7/16) bei.

Mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2014 (Urk. 7/2 2 ) stellt e die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 9. August 2014 (Urk. 7/24) unter Auflage eines Berichts von Dr. Z.___ (Urk. 7/25) Ein wand erhob und diesen am 11. September 2014 (Urk. 7/ 29-30) ergänzte . Der Aufforderung der IV-Stelle, den Austrittsbericht der A.___ sobald als möglich nachzureichen ( Urk. 7/32) , kam die Versi cherte mit Schreiben vom 2 1. September 2014 nach (Urk. 7/35- 36). Am 2 0. November 2014 ( Urk. 7/41) wurde PD Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, mit einer Begutachtung beauf tragt , der am 5. Januar 2015 die Ex per tise erstattete (Urk. 7/42). Am 2 3. Februar 2015 (Urk. 2 ) verfügt e die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. März 2015 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung vom 2 3. Februar 2015 sei aufzuheben und es seien ihr eine Rente der Invalidenversicherung sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen zu zu sprechen ; das Gesuch um berufliche Massnahmen sei prioritär zu behan deln . Zudem beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel, wobei ihr in diesem Rahmen die Möglichkeit zur Nachreichung von Unterlagen zu gewähren sei (Urk. 1 S. 2) . Die IV-Stelle schloss am 7. Mai 2015 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 6) . Mit Replik vom 2 0. November 2015 erneuerte die Beschwer deführerin ihre Rechtsbegehren unter Beilage von medizinischen Unterlagen (Urk. 13 und Urk. 14/1-3). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Duplik (Urk. 17), was der Be schwer deführerin am 8. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdeführerin rügte

zunächst eine Ver letzung der Begründungspflicht, da sich die Begründung im angefochtenen Entscheid darauf beschränke festzu halten , es sei kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere ausgewiesen, wo mit auch kein invalidenversicherungs -relevanter Gesundheitsschaden gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts

( ATSG )

gegeben sei . Eine Auseinandersetzung mit dem von der Be schwer degegnerin

bei Dr. B.___ eingeholten Gutachten , welches zu einem anderen Er gebnis komme, sei nicht erfolgt

(Urk. 1 S. 4 f.). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. D ieser Anspruch beinhaltet unter anderem das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage ver setzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungs recht lichen Anforderungen zu ge nügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überle gungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten las sen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 124 V 181 E. 1a; Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zürich 20 15 , Art. 52 Rz

52 ). 1. 3

Die IV-Stelle legte dar, dass sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem medizinischen Gutachten e rübrige, da die Frage, ob ein invalidenversicherungs -relevanter Gesundheitsschaden vorliege, eine rechtliche sei ( Urk. 2 S. 2) .

Diese Begründung ist gerade noch hinreichend, zumal die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verlet zung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist zu verneine n ( Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.2.3). 1.4

Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin das im Einwandverfahren eingeholte Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 7/42) der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat. Allerdings wurden die Akten der von letzterer bevollmächtigten ( Urk. 7/47) Case Managerin zugestellt ( Urk. 7/43). Die Beschwerdeführerin konnte sich hie zu vor dem mit voller Kognition ausgestatteten hiesigen Gericht äussern. Da sie beschwerdeweise diesbezüglich keine Gehörsverletzung gerügt und nicht um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Gehörsgewäh rung ersucht hat, ist hievon aus prozessökonomischen Gründen abzusehen. 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid hielt d ie Beschwerdegegnerin fest , bei einer mittel gradigen depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein vorüber gehendes Leiden, in dem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, sel ten länger als ein Jahr andauerten . Falls die depressive Episode länger andau ern würde, müss t e es medizinis ch diagnostiziert und mit einer entsprechenden ICD-F-Codierung ausgewiesen werden. Die vorliegende Diagnose gelte nicht als komor bid ; sie sei also nicht von erh e b licher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Im Gutachten – so die Beschwerdegegnerin weiter – werde ausser dem darauf hingewiesen, dass die Psychopharmakotherapie optimiert werden könne und somit eine weitere Verbesserung der Beschwerden möglich sei. Ins ge samt sei daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, wes halb

ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen sei (Ur

k. 2 ). 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vor (Urk. 1) , die Be sc hwerdegegnerin habe entgegen den gutachterlichen Beurteilungen und der Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) entschieden. Weiter sei der Beschwerdegegnerin entge genzuhalten, dass bereits seit Januar 2014 über einstimmend von allen behandelnden Ärzten und Kliniken (Psychiaterin Dr. Z.___ [Bericht vom 1 4. Juli 2014], Klinik C.___ [Bericht vom 1. April 2014] und Klinik A.___ [Bericht vom 2014]) eine Depression mittelgradiger Schwere diagnostiziert worden sei . Die allgemeine Feststellung, wonach depres sive Epi so den im Mittel sechs Monate und nur selten mehr als ein Jahr dauer ten , treffe daher auf den vorliegenden Fall nicht zu. Insbesondere da zu beach ten sei , dass die Des tabilisierung und Beschwerdeent wic klung bereits seit 2010 bestehe und die psychischen Beschwerden ab Ende 2013 erheblich zugenommen hätten (S. 4 f.) .

Die Depression habe invalidisierenden Charakter, weshalb auf das Gut achten von Dr. B.___ abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszu gehen sei (S. 6 f., S. 10).

In Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnah men führte die Beschwer de führerin aus, diese seien gutachterlich empfohlen worden (S.

12). Eine beruf liche Wiedereingliederung sei ihr ein grosses Anliegen (S. 13), doch sei sie aufgrund der Folgen der psychischen Krankheit auf Fachberatung und Unter stüt z ung in der beruflichen Umorientierung, ein Aufbautraining und nachfol gend auf Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahmen angewiesen (S. 14).

Replicando machte sie im Weiteren geltend (Urk. 13), aus den ins Recht ge leg ten medizinischen Berichten und Zeugnissen gehe hervor, dass ihre depressiven Beschwerden - anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen - leider nicht nur vorübergehender Art gewesen seien , sondern auch im Jahr 2015 per sistiert hätten. Insbesondere sei es nach einem Arbeitsversuch im Frühling 2015 zu einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden gekommen und zudem hätten sie sich durch eine Periode mit akuten somatischen Beschwerden nach einem Hexenschuss a m 2 5. Juni 2015 verstärkt. Nach Abklingen der akuten somatischen Beschwerden habe eine stationäre psychiatrische Behandlung ver anlasst werden müssen. Bis zum Eintritt in d i e Klinik C.___ habe sie, die Be schwerdeführerin , aufgrund der exazerbierten depressiven Symptomatik zur Überbrückung im Kriseninterventionszentrum des D.___ aufgenommen werden müssen

(S. 2).

Um der grosse n Gefahr einer

Chronifizierung zu begegnen , sei eine langfristige Planung wichtig. Aus diesem Grund sei ein teilstationäres Setting im Anschluss an die stationäre Behandlung veranlasst worden. Aktuell werde dies in der E.___

durchgeführt. Im erwähnten Bericht der Klinik C.___ werde ausdrücklich festgehalten, dass im Anschluss an die teilstationäre Mass nahme ein sorgfältiger Arbeitsversuch mit schrittweisem Aufbau der Be lastung und Arbeitsfähigkeit angezeigt sei, um die Wiedereingliederung zu er möglichen. Statt über die vorübergehende Natur von depressiven Beschwerden zu disku tie ren, sollte von Seiten der Beschwerdegegnerin vielmehr der gesetzli che Wieder eingliederungsauftrag beachtet werden (S. 3) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungs massnah men/ Inva liden r ente) verneint hat. 3. 3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3. 2

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

3. 3

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG

- unter ande rem - in: -

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit. a bis ); -

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b) . 3 . 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.

4.1

Die behandelnde Dr. med. Z.___ von der F.___

diagnostizierte am 1 5. Februar 2014 (Urk. 7/ 14 S. 3) eine depressive Episode, gegenwärtig mittel gradig bis schwer. I n ihrem Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/20/2-6) stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (bestehend seit 2010 [S. 2] ): - mittelgradige depressive Episode IC D -10 F32.1 - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung IC D -10 Z73

Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachte te sie nachstehende Diag nosen: - Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie - Fersensporn links - Zustand nach Hysterektomie bei Endometriose 2005 - Paradoxe Reaktion auf Citalopram 2010

Sie bescheinigte ab Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % (Urk. 7/ 14

S. 3 , Urk. 7 /14/4, Urk. 7/14/5, Urk. 7/ 14/12, Urk. 7/20/2-6).

Dr. Z.___ berichtete, de r Beschwerdeführerin tue e ine Tagesstrukturierung durch das derzeitige Therapieangebot gut. Sie sei wieder in der Lage, soziale Kontakte wahrzunehmen, könne allmählich auch wieder Dinge geniessen und Freude empfinden. Sie spüre sich wieder, könne wieder sagen, was sie empfinde und wolle. Sie sei wieder etwas sicherer, dass sie, trotz der jetzt erfolgten Kün digung, ihr Leben „wieder in den Griff bekommen könne“, wisse aber, dass sie weiter Unterstützung und Hilfe benötige, die sie auch gerne annehme.

Die angestammte Tätigkeit hielt Dr. Z.___ nicht für zumutbar. Die Beschwer de führerin scheine derzeit nicht stabil genug, um Menschen mit psychischen Problemen zu versorgen. Die Erledigung mehre rer Aufgaben gleichzeitig sei für sie nicht möglich. Es sei ihr derzeit nicht aus reichend möglich, sich von Gefüh len anderer Menschen ausreichend zu distan zieren und deren Belastungen mit ausreichender Distanz zu begegnen. Dr. Z.___ hielt eine in den Anforderungen reduzierte Tätigkeit in den nächsten Wochen im Umfang von 40 bis 50

% als möglich (S. 4).

Zu Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung gab Dr. Z.___ Folgendes an (S. 3): - Ambulante Psychotherapie :

wöchentlich eine Stunde - Ergotherapie :

wöchentlich eine Stunde - Physiotherapie :

zweimal wöchentlich

Medikation: - Seroquase 25 mg als Reserve - Trittico abgesetzt wegen Schwindel

Mit Schreiben vom 3 1. Juli 2014 ( Urk. 7/25)

wies Dr. Z.___ darauf hin, sie halte es für ungünstig, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit wieder in ihrem erlernten Beruf in der Pflege von Menschen mit Krankheit, Alter oder sonstiger körperlicher Einschränkung arbeite. I n absehbarer Zeit halte sie sie nicht für ausreichend belastbar und befürchte eine Chronifizierung der Erkran kung, wenn sie unter hoher psychischer Belastung arbeite . 4.2

D ie Ärzte der Klinik C.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1. April 2014 ( Urk. 7/13/1-7) folgende Diagnose n (S. 1) : - m ittelgradige depres sive Episode IC D -10 F32.1 - Probleme mit Bezug auf Schwierigke iten bei der Lebensbewältigung IC D -10 Z73 - Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie - Fersensporn links - Z.n . Hysterektomie bei Endometriose 2005 - Paradoxe Reaktion auf Citalopram 2010

Sie berichtete n , dass die Beschwerdeführerin vom stationären Aufenthalt deut lich habe profitieren können. Sie habe sich intensiv mit sich selbst und ihren Bedürfnissen auseinandersetzen und eine akzeptierende und mitfühlendere Be ziehung zu sich selbst aufbauen können. Des Weiteren habe sie deutlich vom Kontak t mit Mitpatienten profitiert und fühle sich durch die regelmässige Be wegung deutlich leistungsfähiger, ausgeglichener und wieder entspannungsfä higer (S. 3). Die Ärzte bescheinigten sodann bei Austritt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 1 9. Februar bis einschliesslich

8. April 201 4. Bei einer Rück kehr an den angestammten Arbeitsplatz empfa hlen sie einen langsamen, schritt weisen Beginn mit maximal 40 % des angestammten Pensums von 60 % (S. 4). 4.3

Die Ärzte der Privatklinik A.___

stellte n

im Austrittsbericht vom 1 1. September 2014 ( Urk. 7/ 36 /1- 4 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ( ICD-10 Z73) - Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie - Fersensporn links

Im Austrittsbericht wurde weiter festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin n ach Zuweisung durch Dr. Z.___ aufgrund einer depressiven Dekompensation bei psychosozialer Mehrfachbelastung freiwillig in die stationäre Behandlung be geben

habe (S.

1). Ihr seien mögliche Optionen symptomorientierten verhal ten stherapeutischen Vorgehens (Positivtagebuch, Verhaltensprotokolle usw.) zur Besse rung der vorliegenden depressiven Symptomatik vorgeschlagen worden so wie eine Tagesstrukturierung verbunden mit Aktivierung. Die Beschwerde füh rerin habe allerdings wiederum bekräftigt, ihre Sorgen „an der Wurzel“ be han deln zu wollen und dass ihr symptomorientiert e Vorgehensweisen nicht weiter helfen würden . E benso sei sie

skeptisch gegenüber psychopharmakologi scher Therapie und wolle dies vorerst möglich st ohne medikamentöse Unterstüt zung angehen. Es sei sodann gemeinsam mit ihr besprochen worden , dass am ehesten eine psychotherapeutische ambulante Behandlung ihren Wünschen entspreche. Nach Abklärung einiger sozialtechnischer Fragestellungen und Ein holen von Informationen bei ihrer Sozialarbeiterin habe die Beschwerdeführerin bereits nach zehntägiger Hospitalisation die Klinik wieder verlassen wollen. An der verei n barten Tagesstruktur (Ergotherapie , Maltherapie, Mus i ktherapie, Kochgruppe) habe sie zwar regelmässig teil genommen, aber wiederum auch hier berichtet, dass sie dies nicht in der Genesung der Erkrankung unterstütze. Sie hätten daher die Beschwerdeführerin in nahezu unveränderte m psychische n Zustand und gegenseitigem Einvernehmen entlasse n (S. 3).

Gemäss dem Schreiben vom 2 7. August 2014 ( Urk. 7/29/3) wurde der Beschwer deführerin f ür die Dauer der Hosp italisation vom 2 5. August bis 9.

September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt

( vgl. auch Urk. 7/36 S. 1 ). 4. 4

Dr. med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, bescheinigte in seinem B ericht vom

1 0. Juli 2014 ( Urk. 7/18/1-5) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 6. Dezem ber 2013 bis 1 0. Juli 2014 (S. 2), stellte selber jedoch keine Diagnose, sondern verwies auf die von ihm eingereichte n Beilagen : Überweisungsschrei ben

vom 1 7. Dezember 2013

( Urk. 7/18/6 ) , Austrittbericht der Klinik C.___

vom 1. April 2014 ( vgl. E. 4.2 hievor ; Urk. 7/18/7-14 ) sowie Zusammenfassung der Kranken geschichte durch Dr. med. H.___ , FMH für Innere Medizin, vom 1 5. Oktober 2013 ( Urk. 7/18/15-19 ) .

Letzterer

hielt in seiner Zusammenfassung folgende Diag nosen fest (S. 15): - Tonsillektomie 1972 - Gyn. Operation ( Endometriose ) - Diastolische Hypertonie seit 199 5. Nierenarterienstenose mit MRA ausge schlossen 1998 - Hysterektomie 27.9.05 - Allergie auf Mefenaminsäure - Citalopram - Ca -Antagonist (Muskelkrämpfe) 4. 5

Im vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene n Gutachten diagnosti zierte

Facharzt I.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,

im Gutach ten vom 20.

Januar 2015 ( Urk. 7/44) eine mindestens mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.11 ; S. 4).

Er hielt weiter fest, dass in der Klink C.___

vorübergehend eine antidepressive Medikation mit Trittico 150 mg erfolgt sei, wobei die Beschwerdeführerin eine Besserung der Schlaf- und Konzentrationsstörungen bestätigt habe. Aufgrund einer grundsätzlich eher ablehnenden Haltung gegenüber Psychopharmaka habe sie die Trittico -Behandlung seit Austritt aus der Klinik nicht mehr eingenom men , dies im Gegensatz zu der angegebenen fortgesetzten Trittico -Medikation gemäss den Arztberichten vom Zentrum J.___ (S. 3).

Gemäss Facharzt

I.___ sei die Beschwerdeführerin auf eine fortgesetzte fach ärztlich psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung inklusive adä qua ter Psychopharmaka-Medikation entsprechend geltender Behandlungs richt linien angewiesen. Das psychische Beschwerdebild sei medikamentös ak tu ell nicht be handelt. Zu fordern wäre als erste Stufe dies bezü g lich min d estens eine konse quent über einen ausreichend langen Zeitraum durchgeführte Behandlung mit einem hochdosiert e n Johanniskraut-Präpar at. B ei Unwirksamkeit entsprechend geltender Behandlungsrichtli nien sollte auf ein gee i gnetes psychophar makolo g i sches Antidepr e ssivum gewechselt werden , worunter in der

Vorgeschichte im Rahmen der Behandlung in der Klink C.___

bereits eine

Zustandsbesserung

habe ob jektiv ie rt werden können .

Er bescheinigte ebenfalls ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätig keitsbereich sowie eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer ange passten Tätigkeit innert zwei bis drei Monaten und unter adäquater Behand lung . Er empfa hl sodann eine berufliche Neuorientierung, gegebenenfalls mit Unterstützung der involvierten Leistungsträger (S. 5). 4. 6

PD Dr. B.___

nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten vom

5. Januar 2015 ( Urk. 7/42/1-21) als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ( ICD-10

F32 [S. 11]).

Er at testierte eine seit 13. Januar 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, wel che im Rahmen einer adäquaten antidepressi ven Behandlung gemäss klinischer Erfahrung sowie gängiger Lehrmeinung auf 80 % erhöht werden könne (S. 15 f. Ziff. 6 -8 ).

Dazu führte er aus , dass bezügl ich der Ressourcen der Be schwerdeführerin

– Aus einandersetzung mit Menschen mit psychischen Proble men –

möglicher weise ein Endzustand erreicht sei. Sie

sei mit hoher Wahr scheinlichkeit nicht mehr in der Lage, in einer Weise auf psychisch erkrankte und geistig behinderte Men schen einzugehen und deren Bedürfnissen gerecht zu werden, wie dies an einer Arbeitsstelle von ihr verlangt würde. Diesbezüglich bestehe bei ihr ein Zustand der Erschöpfung, der massgeblich dafür verantwort lich gewesen sei, dass sie im Verlaufe der letzten Jahre zunehmend depressiv dekompensiert

habe . Eine Besse rung der depressiven Symptome habe im Rah men der stationären Behandlung in C.___ erfolgen können, sodass bei Austritt zumindest vorüber gehend eine leichte depressive Grundstimmung vorgelegen habe, die allerdings nicht lange angehalten habe, zumal die Beschwerdeführerin nach verhältnis mässig kurzer Zeit mit mittelgradigen depressiven Symptomen in die Privat klinik A.___ eingewiesen worden sei. Daran habe sich bis heute nichts verändert. Im objektiven Psychostatus zeige die Beschwerde führerin eine mittelgradige depressive Grundstimmung, sie sei immer wieder affektlabil, wirke dann verzweifelt und hilflos. Allerdings werde sie aktuell nicht antidepressiv behandelt (S. 13).

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1 3. Januar 2014 bei Dr. Z.___

in ambulantpsychiatrischer Behandlung. Sie gehe dort einmal pro Woche zu einer Sitzung hin. Dr. Z.___ habe sie dann in die psychosomatische Klinik C.___ eingewiesen, wo die Beschwerdeführerin vom 1 9. Februar bis 1.

April 2014 hospitalisiert gewesen sei . Die zweite Hospitalisation

in der Pri vat klinik A.___ vom 2 5. August bis 9. September 2014 sei von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden, weil sie sich andere Therapien vor gestellt habe. Sie gehe nun weiterhin ambulant zu Dr. Z.___ in Behandlung. Eine antidepressive Medikation mit Citalopram habe sie 2011 durch ihren Haus arzt erhalten, worauf sie aber mit Panikattacken reagiert h ab e . Nun habe Dr. Z.___ wenige Tage vor der hiesigen Untersuchung Surmontil 25 mg ver schrieben, mit der Empfehlung, dass die Beschwerdeführerin vor dem Schlafen gehen eine halbe Tablette einnehmen solle. Da sie aber noch grosse Skepsis habe, Psychopharmaka zu verwenden, habe sie bis heute noch kein Surmonti l eingenommen. Für den Bedarf habe ihr Dr. Z.___ auch Sequase 25 mg ver schrieben, wovon die Beschwerdeführerin nur selten eine Tablette einnehme, weil sie von Sequase auch morgens dann noch sehr müde bleibe (S. 8).

PD Dr. B.___

hielt

bezüglich Verwendung von Psychopharmaka fe st , es gebe kei nen Grund, weshalb eine adäquate antidepressive Medikation nicht zu einem Erfolg und damit zu einer Besserung des depressiven Zustandsbildes führen sollte. Auch wenn die Beschwerdeführerin bislang mit Citalopram ( Panikatta cken ) und Trittico (Schwindel) negative Erfahrungen gemacht habe, gebe es doch noch zahlreiche Alternativen, um die Depression zu behandeln und ihre psychi sche Verfassung zu stabilisieren. Würde eine entsprechende optimale an tide press i ve Medikation zum Gutachtenszeitpunkt beginnen, so könne nach kli ni scher Erfahrung sowie gängiger Lehrmeinung davon ausgegangen werden, dass sich diese depressiven Symptome in einem Zeitraum von bis spätestens drei Monaten soweit verbessern liessen, dass noch eine leichte depressive Sympto matik vorhanden sein werde (S. 15 , vgl. auch S. 17 ).

PD Dr. B.___ führte weiter aus, d ie Beschwerdeführerin verfüge über eine aus ge zeichnete Motivation sowie intakte intellektuelle und kognitive Ressourcen und zeige eine ausgezeichnete Kooperationsbereitschaft. Es lägen zudem keiner lei Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung vor. Ebenso zeige sie eine hohe Fähig keit zur Krankheitseinsicht und unternehme sehr viel, um möglichst bald wieder im primären Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können. Es sei nachvollziehbar, dass sie im Rahmen ihrer depressiven Entwicklung, die mit erheblichen In suf fizienz gefühlen einhergehe, noch sehr verunsichert sei . Aufgrund der zum grossen Teil noch erhaltenen Ressourcen b estehe aber für Verweistätigkeiten, in denen die Beschwerdeführerin nicht mit psychisch kranken oder geistig behin derten Menschen zu tun habe, eine Situation, in welcher nur geringfügige qua litative Funktionseinbussen auszumachen seien. Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell in einem Teilzeitpensum unentgeltlich im Bistro K.___ und fühle sich dabei sehr wohl. Sie habe wieder zu musizieren begonnen, male und lese gerne

(S. 14 ). D ie Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie selbständig Einkäufe

tätige , zu meditieren begonnen habe

und

Ent spannungsü bungen mache . Auch mache sie regelmässig den Body-Scan , den sie in der Kli nik C.___ „entdeckt" habe. Sie backe sich selber das Brot, und wenn sie sich eine Mahlzeit zubereite, handle es sich dabei meistens um sehr gesunde Nahrungs mittel. Für das Musizieren

( Gitarre und Akko rdeon)

treffe sie sich regelmässig einmal pro Woche in einem sogenannten offenen Atelier mit an deren Personen, und zwar jeweils Donnerstagvormittags. Dienstag vormittags gehe sie in eine soziale Gruppe, wo sie ebenfalls im Austausch mit anderen Personen stehe. Sie mache auch in grossen Abständen an Tanzabenden mit, in diesen kurzen Momenten vergesse sie grösstenteils ihre Probleme, dann gehe es ihr für diesen Moment gut. Sie habe zwei gute Freundinnen in L.___ . Auch pflege sie eine sehr gute Beziehung zu ihrer aktuellen Hausbe sitzerin . Zu dem habe sie zwei gute Freunde in M.___ und Umgebung. Da sie nach dem Umzug nach M.___ in eine noch schlechtere psychische Ver fassung geraten sei, habe sie bislang noch kein grösseres soziales Netz aufbauen können (S. 9).

PD Dr. B.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Ideen (beispielsweise als Clownin)

habe und Kontakte pflege . Ihre n

Haushaltstätigkei ten könne sie nachgehen und ihren Alltag gestalten . Dies seien Hinweise dafür, dass f ür eine Arbeit ausserhalb des Pflegeberufs qualitative Funktionsfähigkei ten vor lägen , die 80 % betrügen. Eine Einarbeitungs zeit von zwei bis drei Monaten scheine angebracht (S. 14 f. ).

PD

Dr. B.___ gab an, die Beschwerdeführerin

habe in der hiesigen Unter such ung nachvollziehbar erzählt , dass ihr „Problem" sei, dass sie als einziges Diplom, welches sie vorweisen könne, jenes der diplomierten Pflegefachfrau habe. Sie habe aber eine sehr kreative Seite, sie habe sich auch in der Clownerie ausbilden lassen und sie habe mit geteilt , dass sie sich beispielsweise als Beraterin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) oder auch im Asylwesen durch aus sehe . Sie verfüge über genügend gute PC-Kenntnisse, habe viel zu geben und zu bieten, sie arbeite grundsätzlich gerne mit Menschen, allerdings könne sie nicht mehr mit kranken Menschen arbeiten, weil für sie nach all den vielen Jahren und den stattgehabten Schwierigkeiten in den letzten Jahren das „Sinn hafte", wie sie es selbst beschrieben habe , fehl e . Sie könne sich vorstellen, in ei nem Pensum von 60 bis 80% zu arbeiten. Aus gutachterlicher Sicht sei dieser Wunsch sehr zu begrüssen und entsprechend auch zu unterstützen, allenfalls bedürfe

es hierzu auch einer Umschulung. Er empfehle der IV-Zürich, die Be schwerdeführerin für ein Beratungsgespräch einzuladen, um Berufsbereiche zu definiere n, in welchen sie in Zukunft tätig werden könnte (S. 17 f.). 4. 7

In der Stellungnahme vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 7/48 S. 3) gab PD Dr. med. univ.

N.___ , FA Neurologie , Vertrauensarzt SGV, vom RAD an, das psychiatri sche Gutachten von Dr. B.___ gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe um fassend Befunde, womit darauf abgestellt werden könne . 5 . 5 .1

5.1. 1

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 2 3. Februar 2014 zu berücksich tig en sind. A llfällige mit der Hospitalisation im Juli und August 2015 ( Urk. 14/1-2) einge tretenen Veränderungen sind im Rahmen einer Neuanmel dung zu prüfen (BGE 121 V 362 E. 1b). 5.1.2

Allen medizinischen Berichten ist die Diagnose einer Depression mitt elgradiger Schwere zu entnehmen. Obschon Dr. Z.___ zu Beginn eine mittelgradige bis schwere Depression diagnostizierte (vgl. E. 4.1 S. 7

hievor ), hat sie später davon Abstand genommen. Eine schwere Depression kann folglich ausgeschlossen wer den.

Weiter wird einhellig

eine seit Januar 2014 bestehende 100%ige Ar beits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Pflegefachfrau) und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von zurz eit mindestens 50 %

attestiert . 5 .1 . 3

Das Gutachten von PD Dr. B.___ vom 5 . Januar

201 5 (E. 4. 6

hievor ), welches vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. E. 4. 7

hievor ), äussert sich umfassend zu den psy chischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Es basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Unte rsuchung, berück sichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und er ging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . PD Dr. B.___

setzte sich auch mit den medi zinischen Berichten

auseinander

(Urk. 7 / 42 S. 18

ff. ). Der Gutach ter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführer in aus psychiatrischer Sicht eine gesundheitsbe dingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Exper tise von PD Dr. B.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 3. 4

hie vor ). 5.1. 4

Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3. 1- 2 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 5.2

5.2.1

Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen de pressiven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts

9C_369/2014 vom 1 9. November 2014 ) . Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis recht sprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. E.

3.2 hievor ). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein be trach tet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2 und 9C_902/2012 vom 1 7. Juli 2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidi sierenden Charakter aufweist. 5.2.2

Entgegen den verschiedenen ärztlichen Empfehlungen ( Dr. Z.___ , I.___ , PD

Dr. B.___ ) , welche übereinstimmend eine Psychopharmaka-Medikation als not wen dig sowie erfolgsversprechend erachte te n, lehnt e die Beschwerdeführerin eine sol che strikte ab und weigert e sich, die empfohlenen und teilweise bereits ver schrie benen Medikamente (weiter) einzunehmen.

Gerade in Anbetracht der

möglich en – von der Beschwerdeführerin sogar teil weise selber verspürten (vgl. E. 4.5 hievor ) – Verbesserungen ist nicht nach voll ziehbar, weshalb sie nicht einmal versucht e , wenigstens die von den Ärzten emp fohlenen und verschriebenen Medikamente

auszuprobieren . Ihre diesbezüg lich wenig motivier t e Haltung zeigt sich auch darin, dass sie d ie zweite sta tionäre Behandlung

nur deshalb abgebrochen hat, weil ihr die

Thera piemethode

nicht gefiel .

Folglich hat die Beschwerdeführerin

noch keineswegs alle Therapie möglichkei ten ausgeschöpft, womit

( noch ) nicht ausgewiesen ist , dass ihre Störung thera pie resistent wäre . D ie psychische Beeinträchtigung weist somit keinen inva lidi sierenden Charakter auf .

Vor diesem Hintergrund vermögen selbst die wöchent lich stattfindende ambulante Behandlung bei Dr. Z.___ sowie die Tatsache, dass sich die Be schwerdeführerin zwischenzeitlich bereits zweimal in stationäre Behandlung begeben hat, nichts an der versicherungsrechtlichen Beurteilung ändern. 5.3

Ferner bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zu

ihrem Tagesablauf befragt

angab (vgl. E. 4.6 ) , dass sie im Grunde genommen zu Hause alles selb ständig erledigen könne , was den Haushalt betreffe. Je nach psychi schem Zu stand sei sie dort mehr oder weniger aktiv. Sie tätige auch selbst ändig Einkäufe und lese gerne. S ie habe begonnen, zu meditieren und mache Ent spannungs übungen. Sie male auch wieder gerne. Sie backe sich sogar selber das Brot und wenn sie sich eine Mahlzeit zubereite, handle es sich dabei meistens um sehr gesunde Nahrungsmittel. Ebenso habe sie begonnen, Gitarre und Ak kordeon zu spielen. Sie treffe sich hierzu regelmässig einmal pro Woche in ei nem soge nannten offenen Atelier mit anderen Personen. Diens tagvor mit tags gehe sie in eine soziale Gruppe, wo sie ebenfalls im Austausch mit anderen Personen stehe. Ab und zu mache sie an Tanzabenden mit, in die sen kurzen Momenten vergesse sie grösstenteils ihre Probleme, dann gehe es ihr für diesen Moment gut .

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegten Gestaltung des Alltags liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die diagnostizierte Depression eine erheb liche Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen würde . Vielmehr ist eine erhebliche Diskrepanz zwischen der gemäss PD

Dr. B.___ eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Beruf und dem aktiven Freizeitverhalten der Beschwer deführerin

auszumachen , die darüber hinaus auch beachtliche soziale Kontakte pflegt .

Mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin geschilderte aktive Freizeitver halten

und den hierfür aufgewendeten Ressourcen ist somit eine invalidenversi cherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

nicht als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 ).

5. 4

Nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin bleibt das psychische Leiden aufgrund der gestellten Diagnose ohne invaliden ver siche rungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesund heits schaden dar, weshalb der Rentenanspruch zu Recht verneint wurde und diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5

5.5 .1

Es bleibt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen; namentlich Umschu lung (Art. 17 IVG) und Aufbautraining im Sinne von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG zu prüfen. 5.5.2

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

Da bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität besteht, fällt ein allfälliger An spruch auf Umschulung von vornherein ausser Acht . 5.5. 3

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.

a) und

Be schäf tigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten ( BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer , Invalidenversicherung: Präven tion, Früh er fassung und Integration, Bern 2009, N.

4 und 31 zu Art.

14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein glie derung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätig keit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3).

Der Beschwerdeführerin wird aus ärztlicher Sicht übereinstimmend eine seit 13. Januar 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätig keit attestiert. Unter diesen Umständen ist die quantitative Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit, welche die Rechtsprechung in Bezug auf eine Verweistätigkeit auf mindestens 50 % festgelegt hat (Urteil des Bundes ge richts 9C_801/2011 vom 10. Oktober 2012 E. 4), jedenfalls erfüllt. Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a Abs. 2 IVG, unter welche das beantragte Aufbautraining zu begreifen ist, besteht jedoch nur, wenn die Ein gliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist oder verloren zu gehen droht (Art. 4 quater Abs. 2-3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hierüber hat die Beschwerdegegnerin noch nicht befunden .

Die Beschwerde ist demnach mit der Feststellung gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin die von Art. 14a IVG vorausgesetzte Arbeits un fähig keit erfüllt. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Die Beschwer degegnerin unterliegt hinsichtlich der Integrationsmassnahmen , während die Be schwerdeführerin in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Umschulung unterliegt. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, die Gerichtskosten im Umfang von zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, das s die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 2015 inso weit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen verneint, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeits unfähig im Sinn von Art. 14a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmass nahmen , sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwer de abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Drittel n der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der IV-Stelle auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 8. Juli 2014 (Urk. 7/2

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin rügte

zunächst eine Ver letzung der Begründungspflicht, da sich die Begründung im angefochtenen Entscheid darauf beschränke festzu halten , es sei kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere ausgewiesen, wo mit auch kein invalidenversicherungs -relevanter Gesundheitsschaden gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts

( ATSG )

gegeben sei . Eine Auseinandersetzung mit dem von der Be schwer degegnerin

bei Dr. B.___ eingeholten Gutachten , welches zu einem anderen Er gebnis komme, sei nicht erfolgt

(Urk. 1 S. 4 f.).

E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. D ieser Anspruch beinhaltet unter anderem das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage ver setzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungs recht lichen Anforderungen zu ge nügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überle gungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten las sen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 124 V 181 E. 1a; Kieser , ATSG-Kommentar,

E. 1.4 Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin das im Einwandverfahren eingeholte Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 7/42) der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat. Allerdings wurden die Akten der von letzterer bevollmächtigten ( Urk. 7/47) Case Managerin zugestellt ( Urk. 7/43). Die Beschwerdeführerin konnte sich hie zu vor dem mit voller Kognition ausgestatteten hiesigen Gericht äussern. Da sie beschwerdeweise diesbezüglich keine Gehörsverletzung gerügt und nicht um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Gehörsgewäh rung ersucht hat, ist hievon aus prozessökonomischen Gründen abzusehen. 2.

E. 2 0. November 2015 erneuerte die Beschwer deführerin ihre Rechtsbegehren unter Beilage von medizinischen Unterlagen (Urk. 13 und Urk. 14/1-3). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Duplik (Urk. 17), was der Be schwer deführerin am 8. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt d ie Beschwerdegegnerin fest , bei einer mittel gradigen depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein vorüber gehendes Leiden, in dem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, sel ten länger als ein Jahr andauerten . Falls die depressive Episode länger andau ern würde, müss t e es medizinis ch diagnostiziert und mit einer entsprechenden ICD-F-Codierung ausgewiesen werden. Die vorliegende Diagnose gelte nicht als komor bid ; sie sei also nicht von erh e b licher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Im Gutachten – so die Beschwerdegegnerin weiter – werde ausser dem darauf hingewiesen, dass die Psychopharmakotherapie optimiert werden könne und somit eine weitere Verbesserung der Beschwerden möglich sei. Ins ge samt sei daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, wes halb

ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen sei (Ur

k. 2 ).

E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vor (Urk. 1) , die Be sc hwerdegegnerin habe entgegen den gutachterlichen Beurteilungen und der Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) entschieden. Weiter sei der Beschwerdegegnerin entge genzuhalten, dass bereits seit Januar 2014 über einstimmend von allen behandelnden Ärzten und Kliniken (Psychiaterin Dr. Z.___ [Bericht vom 1 4. Juli 2014], Klinik C.___ [Bericht vom 1. April 2014] und Klinik A.___ [Bericht vom 2014]) eine Depression mittelgradiger Schwere diagnostiziert worden sei . Die allgemeine Feststellung, wonach depres sive Epi so den im Mittel sechs Monate und nur selten mehr als ein Jahr dauer ten , treffe daher auf den vorliegenden Fall nicht zu. Insbesondere da zu beach ten sei , dass die Des tabilisierung und Beschwerdeent wic klung bereits seit 2010 bestehe und die psychischen Beschwerden ab Ende 2013 erheblich zugenommen hätten (S. 4 f.) .

Die Depression habe invalidisierenden Charakter, weshalb auf das Gut achten von Dr. B.___ abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszu gehen sei (S. 6 f., S. 10).

In Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnah men führte die Beschwer de führerin aus, diese seien gutachterlich empfohlen worden (S.

12). Eine beruf liche Wiedereingliederung sei ihr ein grosses Anliegen (S. 13), doch sei sie aufgrund der Folgen der psychischen Krankheit auf Fachberatung und Unter stüt z ung in der beruflichen Umorientierung, ein Aufbautraining und nachfol gend auf Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahmen angewiesen (S. 14).

Replicando machte sie im Weiteren geltend (Urk. 13), aus den ins Recht ge leg ten medizinischen Berichten und Zeugnissen gehe hervor, dass ihre depressiven Beschwerden - anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen - leider nicht nur vorübergehender Art gewesen seien , sondern auch im Jahr 2015 per sistiert hätten. Insbesondere sei es nach einem Arbeitsversuch im Frühling 2015 zu einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden gekommen und zudem hätten sie sich durch eine Periode mit akuten somatischen Beschwerden nach einem Hexenschuss a m 2 5. Juni 2015 verstärkt. Nach Abklingen der akuten somatischen Beschwerden habe eine stationäre psychiatrische Behandlung ver anlasst werden müssen. Bis zum Eintritt in d i e Klinik C.___ habe sie, die Be schwerdeführerin , aufgrund der exazerbierten depressiven Symptomatik zur Überbrückung im Kriseninterventionszentrum des D.___ aufgenommen werden müssen

(S. 2).

Um der grosse n Gefahr einer

Chronifizierung zu begegnen , sei eine langfristige Planung wichtig. Aus diesem Grund sei ein teilstationäres Setting im Anschluss an die stationäre Behandlung veranlasst worden. Aktuell werde dies in der E.___

durchgeführt. Im erwähnten Bericht der Klinik C.___ werde ausdrücklich festgehalten, dass im Anschluss an die teilstationäre Mass nahme ein sorgfältiger Arbeitsversuch mit schrittweisem Aufbau der Be lastung und Arbeitsfähigkeit angezeigt sei, um die Wiedereingliederung zu er möglichen. Statt über die vorübergehende Natur von depressiven Beschwerden zu disku tie ren, sollte von Seiten der Beschwerdegegnerin vielmehr der gesetzli che Wieder eingliederungsauftrag beachtet werden (S. 3) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungs massnah men/ Inva liden r ente) verneint hat.

E. 3 Invalide oder von einer Invalidität ( Art.

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 3.2 hievor ). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein be trach tet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2 und 9C_902/2012 vom 1 7. Juli 2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidi sierenden Charakter aufweist. 5.2.2

Entgegen den verschiedenen ärztlichen Empfehlungen ( Dr. Z.___ , I.___ , PD

Dr. B.___ ) , welche übereinstimmend eine Psychopharmaka-Medikation als not wen dig sowie erfolgsversprechend erachte te n, lehnt e die Beschwerdeführerin eine sol che strikte ab und weigert e sich, die empfohlenen und teilweise bereits ver schrie benen Medikamente (weiter) einzunehmen.

Gerade in Anbetracht der

möglich en – von der Beschwerdeführerin sogar teil weise selber verspürten (vgl. E. 4.5 hievor ) – Verbesserungen ist nicht nach voll ziehbar, weshalb sie nicht einmal versucht e , wenigstens die von den Ärzten emp fohlenen und verschriebenen Medikamente

auszuprobieren . Ihre diesbezüg lich wenig motivier t e Haltung zeigt sich auch darin, dass sie d ie zweite sta tionäre Behandlung

nur deshalb abgebrochen hat, weil ihr die

Thera piemethode

nicht gefiel .

Folglich hat die Beschwerdeführerin

noch keineswegs alle Therapie möglichkei ten ausgeschöpft, womit

( noch ) nicht ausgewiesen ist , dass ihre Störung thera pie resistent wäre . D ie psychische Beeinträchtigung weist somit keinen inva lidi sierenden Charakter auf .

Vor diesem Hintergrund vermögen selbst die wöchent lich stattfindende ambulante Behandlung bei Dr. Z.___ sowie die Tatsache, dass sich die Be schwerdeführerin zwischenzeitlich bereits zweimal in stationäre Behandlung begeben hat, nichts an der versicherungsrechtlichen Beurteilung ändern. 5.3

Ferner bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zu

ihrem Tagesablauf befragt

angab (vgl. E. 4.6 ) , dass sie im Grunde genommen zu Hause alles selb ständig erledigen könne , was den Haushalt betreffe. Je nach psychi schem Zu stand sei sie dort mehr oder weniger aktiv. Sie tätige auch selbst ändig Einkäufe und lese gerne. S ie habe begonnen, zu meditieren und mache Ent spannungs übungen. Sie male auch wieder gerne. Sie backe sich sogar selber das Brot und wenn sie sich eine Mahlzeit zubereite, handle es sich dabei meistens um sehr gesunde Nahrungsmittel. Ebenso habe sie begonnen, Gitarre und Ak kordeon zu spielen. Sie treffe sich hierzu regelmässig einmal pro Woche in ei nem soge nannten offenen Atelier mit anderen Personen. Diens tagvor mit tags gehe sie in eine soziale Gruppe, wo sie ebenfalls im Austausch mit anderen Personen stehe. Ab und zu mache sie an Tanzabenden mit, in die sen kurzen Momenten vergesse sie grösstenteils ihre Probleme, dann gehe es ihr für diesen Moment gut .

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegten Gestaltung des Alltags liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die diagnostizierte Depression eine erheb liche Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen würde . Vielmehr ist eine erhebliche Diskrepanz zwischen der gemäss PD

Dr. B.___ eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Beruf und dem aktiven Freizeitverhalten der Beschwer deführerin

auszumachen , die darüber hinaus auch beachtliche soziale Kontakte pflegt .

Mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin geschilderte aktive Freizeitver halten

und den hierfür aufgewendeten Ressourcen ist somit eine invalidenversi cherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

nicht als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 ).

5. 4

Nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin bleibt das psychische Leiden aufgrund der gestellten Diagnose ohne invaliden ver siche rungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesund heits schaden dar, weshalb der Rentenanspruch zu Recht verneint wurde und diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5

5.5 .1

Es bleibt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen; namentlich Umschu lung (Art. 17 IVG) und Aufbautraining im Sinne von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG zu prüfen. 5.5.2

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

Da bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität besteht, fällt ein allfälliger An spruch auf Umschulung von vornherein ausser Acht . 5.5. 3

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.

a) und

Be schäf tigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten ( BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer , Invalidenversicherung: Präven tion, Früh er fassung und Integration, Bern 2009, N.

4 und 31 zu Art.

14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein glie derung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätig keit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3).

Der Beschwerdeführerin wird aus ärztlicher Sicht übereinstimmend eine seit 13. Januar 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätig keit attestiert. Unter diesen Umständen ist die quantitative Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit, welche die Rechtsprechung in Bezug auf eine Verweistätigkeit auf mindestens 50 % festgelegt hat (Urteil des Bundes ge richts 9C_801/2011 vom 10. Oktober 2012 E. 4), jedenfalls erfüllt. Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a Abs. 2 IVG, unter welche das beantragte Aufbautraining zu begreifen ist, besteht jedoch nur, wenn die Ein gliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist oder verloren zu gehen droht (Art. 4 quater Abs. 2-3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hierüber hat die Beschwerdegegnerin noch nicht befunden .

Die Beschwerde ist demnach mit der Feststellung gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin die von Art. 14a IVG vorausgesetzte Arbeits un fähig keit erfüllt. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Die Beschwer degegnerin unterliegt hinsichtlich der Integrationsmassnahmen , während die Be schwerdeführerin in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Umschulung unterliegt. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, die Gerichtskosten im Umfang von zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, das s die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 2015 inso weit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen verneint, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeits unfähig im Sinn von Art. 14a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmass nahmen , sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwer de abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Drittel n der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der IV-Stelle auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

E. 8 Abs. 3 IVG

- unter ande rem - in: -

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit. a bis ); -

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b) . 3 . 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.

4.1

Die behandelnde Dr. med. Z.___ von der F.___

diagnostizierte am 1 5. Februar 2014 (Urk. 7/ 14 S. 3) eine depressive Episode, gegenwärtig mittel gradig bis schwer. I n ihrem Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/20/2-6) stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (bestehend seit 2010 [S. 2] ): - mittelgradige depressive Episode IC D -10 F32.1 - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung IC D -10 Z73

Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachte te sie nachstehende Diag nosen: - Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie - Fersensporn links - Zustand nach Hysterektomie bei Endometriose 2005 - Paradoxe Reaktion auf Citalopram 2010

Sie bescheinigte ab Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % (Urk. 7/ 14

S. 3 , Urk. 7 /14/4, Urk. 7/14/5, Urk. 7/ 14/12, Urk. 7/20/2-6).

Dr. Z.___ berichtete, de r Beschwerdeführerin tue e ine Tagesstrukturierung durch das derzeitige Therapieangebot gut. Sie sei wieder in der Lage, soziale Kontakte wahrzunehmen, könne allmählich auch wieder Dinge geniessen und Freude empfinden. Sie spüre sich wieder, könne wieder sagen, was sie empfinde und wolle. Sie sei wieder etwas sicherer, dass sie, trotz der jetzt erfolgten Kün digung, ihr Leben „wieder in den Griff bekommen könne“, wisse aber, dass sie weiter Unterstützung und Hilfe benötige, die sie auch gerne annehme.

Die angestammte Tätigkeit hielt Dr. Z.___ nicht für zumutbar. Die Beschwer de führerin scheine derzeit nicht stabil genug, um Menschen mit psychischen Problemen zu versorgen. Die Erledigung mehre rer Aufgaben gleichzeitig sei für sie nicht möglich. Es sei ihr derzeit nicht aus reichend möglich, sich von Gefüh len anderer Menschen ausreichend zu distan zieren und deren Belastungen mit ausreichender Distanz zu begegnen. Dr. Z.___ hielt eine in den Anforderungen reduzierte Tätigkeit in den nächsten Wochen im Umfang von 40 bis 50

% als möglich (S. 4).

Zu Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung gab Dr. Z.___ Folgendes an (S. 3): - Ambulante Psychotherapie :

wöchentlich eine Stunde - Ergotherapie :

wöchentlich eine Stunde - Physiotherapie :

zweimal wöchentlich

Medikation: - Seroquase 25 mg als Reserve - Trittico abgesetzt wegen Schwindel

Mit Schreiben vom 3 1. Juli 2014 ( Urk. 7/25)

wies Dr. Z.___ darauf hin, sie halte es für ungünstig, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit wieder in ihrem erlernten Beruf in der Pflege von Menschen mit Krankheit, Alter oder sonstiger körperlicher Einschränkung arbeite. I n absehbarer Zeit halte sie sie nicht für ausreichend belastbar und befürchte eine Chronifizierung der Erkran kung, wenn sie unter hoher psychischer Belastung arbeite . 4.2

D ie Ärzte der Klinik C.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1. April 2014 ( Urk. 7/13/1-7) folgende Diagnose n (S. 1) : - m ittelgradige depres sive Episode IC D -10 F32.1 - Probleme mit Bezug auf Schwierigke iten bei der Lebensbewältigung IC D -10 Z73 - Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie - Fersensporn links - Z.n . Hysterektomie bei Endometriose 2005 - Paradoxe Reaktion auf Citalopram 2010

Sie berichtete n , dass die Beschwerdeführerin vom stationären Aufenthalt deut lich habe profitieren können. Sie habe sich intensiv mit sich selbst und ihren Bedürfnissen auseinandersetzen und eine akzeptierende und mitfühlendere Be ziehung zu sich selbst aufbauen können. Des Weiteren habe sie deutlich vom Kontak t mit Mitpatienten profitiert und fühle sich durch die regelmässige Be wegung deutlich leistungsfähiger, ausgeglichener und wieder entspannungsfä higer (S. 3). Die Ärzte bescheinigten sodann bei Austritt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 1 9. Februar bis einschliesslich

8. April 201 4. Bei einer Rück kehr an den angestammten Arbeitsplatz empfa hlen sie einen langsamen, schritt weisen Beginn mit maximal 40 % des angestammten Pensums von 60 % (S. 4). 4.3

Die Ärzte der Privatklinik A.___

stellte n

im Austrittsbericht vom 1 1. September 2014 ( Urk. 7/ 36 /1- 4 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ( ICD-10 Z73) - Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie - Fersensporn links

Im Austrittsbericht wurde weiter festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin n ach Zuweisung durch Dr. Z.___ aufgrund einer depressiven Dekompensation bei psychosozialer Mehrfachbelastung freiwillig in die stationäre Behandlung be geben

habe (S.

1). Ihr seien mögliche Optionen symptomorientierten verhal ten stherapeutischen Vorgehens (Positivtagebuch, Verhaltensprotokolle usw.) zur Besse rung der vorliegenden depressiven Symptomatik vorgeschlagen worden so wie eine Tagesstrukturierung verbunden mit Aktivierung. Die Beschwerde füh rerin habe allerdings wiederum bekräftigt, ihre Sorgen „an der Wurzel“ be han deln zu wollen und dass ihr symptomorientiert e Vorgehensweisen nicht weiter helfen würden . E benso sei sie

skeptisch gegenüber psychopharmakologi scher Therapie und wolle dies vorerst möglich st ohne medikamentöse Unterstüt zung angehen. Es sei sodann gemeinsam mit ihr besprochen worden , dass am ehesten eine psychotherapeutische ambulante Behandlung ihren Wünschen entspreche. Nach Abklärung einiger sozialtechnischer Fragestellungen und Ein holen von Informationen bei ihrer Sozialarbeiterin habe die Beschwerdeführerin bereits nach zehntägiger Hospitalisation die Klinik wieder verlassen wollen. An der verei n barten Tagesstruktur (Ergotherapie , Maltherapie, Mus i ktherapie, Kochgruppe) habe sie zwar regelmässig teil genommen, aber wiederum auch hier berichtet, dass sie dies nicht in der Genesung der Erkrankung unterstütze. Sie hätten daher die Beschwerdeführerin in nahezu unveränderte m psychische n Zustand und gegenseitigem Einvernehmen entlasse n (S. 3).

Gemäss dem Schreiben vom 2 7. August 2014 ( Urk. 7/29/3) wurde der Beschwer deführerin f ür die Dauer der Hosp italisation vom 2 5. August bis

E. 9 September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt

( vgl. auch Urk. 7/36 S. 1 ). 4. 4

Dr. med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, bescheinigte in seinem B ericht vom

1 0. Juli 2014 ( Urk. 7/18/1-5) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 6. Dezem ber 2013 bis 1 0. Juli 2014 (S. 2), stellte selber jedoch keine Diagnose, sondern verwies auf die von ihm eingereichte n Beilagen : Überweisungsschrei ben

vom 1 7. Dezember 2013

( Urk. 7/18/6 ) , Austrittbericht der Klinik C.___

vom 1. April 2014 ( vgl. E. 4.2 hievor ; Urk. 7/18/7-14 ) sowie Zusammenfassung der Kranken geschichte durch Dr. med. H.___ , FMH für Innere Medizin, vom 1 5. Oktober 2013 ( Urk. 7/18/15-19 ) .

Letzterer

hielt in seiner Zusammenfassung folgende Diag nosen fest (S. 15): - Tonsillektomie 1972 - Gyn. Operation ( Endometriose ) - Diastolische Hypertonie seit 199 5. Nierenarterienstenose mit MRA ausge schlossen 1998 - Hysterektomie 27.9.05 - Allergie auf Mefenaminsäure - Citalopram - Ca -Antagonist (Muskelkrämpfe) 4. 5

Im vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene n Gutachten diagnosti zierte

Facharzt I.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,

im Gutach ten vom 20.

Januar 2015 ( Urk. 7/44) eine mindestens mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.11 ; S. 4).

Er hielt weiter fest, dass in der Klink C.___

vorübergehend eine antidepressive Medikation mit Trittico 150 mg erfolgt sei, wobei die Beschwerdeführerin eine Besserung der Schlaf- und Konzentrationsstörungen bestätigt habe. Aufgrund einer grundsätzlich eher ablehnenden Haltung gegenüber Psychopharmaka habe sie die Trittico -Behandlung seit Austritt aus der Klinik nicht mehr eingenom men , dies im Gegensatz zu der angegebenen fortgesetzten Trittico -Medikation gemäss den Arztberichten vom Zentrum J.___ (S. 3).

Gemäss Facharzt

I.___ sei die Beschwerdeführerin auf eine fortgesetzte fach ärztlich psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung inklusive adä qua ter Psychopharmaka-Medikation entsprechend geltender Behandlungs richt linien angewiesen. Das psychische Beschwerdebild sei medikamentös ak tu ell nicht be handelt. Zu fordern wäre als erste Stufe dies bezü g lich min d estens eine konse quent über einen ausreichend langen Zeitraum durchgeführte Behandlung mit einem hochdosiert e n Johanniskraut-Präpar at. B ei Unwirksamkeit entsprechend geltender Behandlungsrichtli nien sollte auf ein gee i gnetes psychophar makolo g i sches Antidepr e ssivum gewechselt werden , worunter in der

Vorgeschichte im Rahmen der Behandlung in der Klink C.___

bereits eine

Zustandsbesserung

habe ob jektiv ie rt werden können .

Er bescheinigte ebenfalls ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätig keitsbereich sowie eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer ange passten Tätigkeit innert zwei bis drei Monaten und unter adäquater Behand lung . Er empfa hl sodann eine berufliche Neuorientierung, gegebenenfalls mit Unterstützung der involvierten Leistungsträger (S. 5). 4. 6

PD Dr. B.___

nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten vom

5. Januar 2015 ( Urk. 7/42/1-21) als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ( ICD-10

F32 [S. 11]).

Er at testierte eine seit 13. Januar 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, wel che im Rahmen einer adäquaten antidepressi ven Behandlung gemäss klinischer Erfahrung sowie gängiger Lehrmeinung auf 80 % erhöht werden könne (S. 15 f. Ziff. 6 -8 ).

Dazu führte er aus , dass bezügl ich der Ressourcen der Be schwerdeführerin

– Aus einandersetzung mit Menschen mit psychischen Proble men –

möglicher weise ein Endzustand erreicht sei. Sie

sei mit hoher Wahr scheinlichkeit nicht mehr in der Lage, in einer Weise auf psychisch erkrankte und geistig behinderte Men schen einzugehen und deren Bedürfnissen gerecht zu werden, wie dies an einer Arbeitsstelle von ihr verlangt würde. Diesbezüglich bestehe bei ihr ein Zustand der Erschöpfung, der massgeblich dafür verantwort lich gewesen sei, dass sie im Verlaufe der letzten Jahre zunehmend depressiv dekompensiert

habe . Eine Besse rung der depressiven Symptome habe im Rah men der stationären Behandlung in C.___ erfolgen können, sodass bei Austritt zumindest vorüber gehend eine leichte depressive Grundstimmung vorgelegen habe, die allerdings nicht lange angehalten habe, zumal die Beschwerdeführerin nach verhältnis mässig kurzer Zeit mit mittelgradigen depressiven Symptomen in die Privat klinik A.___ eingewiesen worden sei. Daran habe sich bis heute nichts verändert. Im objektiven Psychostatus zeige die Beschwerde führerin eine mittelgradige depressive Grundstimmung, sie sei immer wieder affektlabil, wirke dann verzweifelt und hilflos. Allerdings werde sie aktuell nicht antidepressiv behandelt (S. 13).

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1 3. Januar 2014 bei Dr. Z.___

in ambulantpsychiatrischer Behandlung. Sie gehe dort einmal pro Woche zu einer Sitzung hin. Dr. Z.___ habe sie dann in die psychosomatische Klinik C.___ eingewiesen, wo die Beschwerdeführerin vom 1 9. Februar bis 1.

April 2014 hospitalisiert gewesen sei . Die zweite Hospitalisation

in der Pri vat klinik A.___ vom 2 5. August bis 9. September 2014 sei von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden, weil sie sich andere Therapien vor gestellt habe. Sie gehe nun weiterhin ambulant zu Dr. Z.___ in Behandlung. Eine antidepressive Medikation mit Citalopram habe sie 2011 durch ihren Haus arzt erhalten, worauf sie aber mit Panikattacken reagiert h ab e . Nun habe Dr. Z.___ wenige Tage vor der hiesigen Untersuchung Surmontil 25 mg ver schrieben, mit der Empfehlung, dass die Beschwerdeführerin vor dem Schlafen gehen eine halbe Tablette einnehmen solle. Da sie aber noch grosse Skepsis habe, Psychopharmaka zu verwenden, habe sie bis heute noch kein Surmonti l eingenommen. Für den Bedarf habe ihr Dr. Z.___ auch Sequase 25 mg ver schrieben, wovon die Beschwerdeführerin nur selten eine Tablette einnehme, weil sie von Sequase auch morgens dann noch sehr müde bleibe (S. 8).

PD Dr. B.___

hielt

bezüglich Verwendung von Psychopharmaka fe st , es gebe kei nen Grund, weshalb eine adäquate antidepressive Medikation nicht zu einem Erfolg und damit zu einer Besserung des depressiven Zustandsbildes führen sollte. Auch wenn die Beschwerdeführerin bislang mit Citalopram ( Panikatta cken ) und Trittico (Schwindel) negative Erfahrungen gemacht habe, gebe es doch noch zahlreiche Alternativen, um die Depression zu behandeln und ihre psychi sche Verfassung zu stabilisieren. Würde eine entsprechende optimale an tide press i ve Medikation zum Gutachtenszeitpunkt beginnen, so könne nach kli ni scher Erfahrung sowie gängiger Lehrmeinung davon ausgegangen werden, dass sich diese depressiven Symptome in einem Zeitraum von bis spätestens drei Monaten soweit verbessern liessen, dass noch eine leichte depressive Sympto matik vorhanden sein werde (S. 15 , vgl. auch S. 17 ).

PD Dr. B.___ führte weiter aus, d ie Beschwerdeführerin verfüge über eine aus ge zeichnete Motivation sowie intakte intellektuelle und kognitive Ressourcen und zeige eine ausgezeichnete Kooperationsbereitschaft. Es lägen zudem keiner lei Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung vor. Ebenso zeige sie eine hohe Fähig keit zur Krankheitseinsicht und unternehme sehr viel, um möglichst bald wieder im primären Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können. Es sei nachvollziehbar, dass sie im Rahmen ihrer depressiven Entwicklung, die mit erheblichen In suf fizienz gefühlen einhergehe, noch sehr verunsichert sei . Aufgrund der zum grossen Teil noch erhaltenen Ressourcen b estehe aber für Verweistätigkeiten, in denen die Beschwerdeführerin nicht mit psychisch kranken oder geistig behin derten Menschen zu tun habe, eine Situation, in welcher nur geringfügige qua litative Funktionseinbussen auszumachen seien. Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell in einem Teilzeitpensum unentgeltlich im Bistro K.___ und fühle sich dabei sehr wohl. Sie habe wieder zu musizieren begonnen, male und lese gerne

(S. 14 ). D ie Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie selbständig Einkäufe

tätige , zu meditieren begonnen habe

und

Ent spannungsü bungen mache . Auch mache sie regelmässig den Body-Scan , den sie in der Kli nik C.___ „entdeckt" habe. Sie backe sich selber das Brot, und wenn sie sich eine Mahlzeit zubereite, handle es sich dabei meistens um sehr gesunde Nahrungs mittel. Für das Musizieren

( Gitarre und Akko rdeon)

treffe sie sich regelmässig einmal pro Woche in einem sogenannten offenen Atelier mit an deren Personen, und zwar jeweils Donnerstagvormittags. Dienstag vormittags gehe sie in eine soziale Gruppe, wo sie ebenfalls im Austausch mit anderen Personen stehe. Sie mache auch in grossen Abständen an Tanzabenden mit, in diesen kurzen Momenten vergesse sie grösstenteils ihre Probleme, dann gehe es ihr für diesen Moment gut. Sie habe zwei gute Freundinnen in L.___ . Auch pflege sie eine sehr gute Beziehung zu ihrer aktuellen Hausbe sitzerin . Zu dem habe sie zwei gute Freunde in M.___ und Umgebung. Da sie nach dem Umzug nach M.___ in eine noch schlechtere psychische Ver fassung geraten sei, habe sie bislang noch kein grösseres soziales Netz aufbauen können (S. 9).

PD Dr. B.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Ideen (beispielsweise als Clownin)

habe und Kontakte pflege . Ihre n

Haushaltstätigkei ten könne sie nachgehen und ihren Alltag gestalten . Dies seien Hinweise dafür, dass f ür eine Arbeit ausserhalb des Pflegeberufs qualitative Funktionsfähigkei ten vor lägen , die 80 % betrügen. Eine Einarbeitungs zeit von zwei bis drei Monaten scheine angebracht (S. 14 f. ).

PD

Dr. B.___ gab an, die Beschwerdeführerin

habe in der hiesigen Unter such ung nachvollziehbar erzählt , dass ihr „Problem" sei, dass sie als einziges Diplom, welches sie vorweisen könne, jenes der diplomierten Pflegefachfrau habe. Sie habe aber eine sehr kreative Seite, sie habe sich auch in der Clownerie ausbilden lassen und sie habe mit geteilt , dass sie sich beispielsweise als Beraterin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) oder auch im Asylwesen durch aus sehe . Sie verfüge über genügend gute PC-Kenntnisse, habe viel zu geben und zu bieten, sie arbeite grundsätzlich gerne mit Menschen, allerdings könne sie nicht mehr mit kranken Menschen arbeiten, weil für sie nach all den vielen Jahren und den stattgehabten Schwierigkeiten in den letzten Jahren das „Sinn hafte", wie sie es selbst beschrieben habe , fehl e . Sie könne sich vorstellen, in ei nem Pensum von 60 bis 80% zu arbeiten. Aus gutachterlicher Sicht sei dieser Wunsch sehr zu begrüssen und entsprechend auch zu unterstützen, allenfalls bedürfe

es hierzu auch einer Umschulung. Er empfehle der IV-Zürich, die Be schwerdeführerin für ein Beratungsgespräch einzuladen, um Berufsbereiche zu definiere n, in welchen sie in Zukunft tätig werden könnte (S. 17 f.). 4. 7

In der Stellungnahme vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 7/48 S. 3) gab PD Dr. med. univ.

N.___ , FA Neurologie , Vertrauensarzt SGV, vom RAD an, das psychiatri sche Gutachten von Dr. B.___ gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe um fassend Befunde, womit darauf abgestellt werden könne . 5 . 5 .1

5.1. 1

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 2 3. Februar 2014 zu berücksich tig en sind. A llfällige mit der Hospitalisation im Juli und August 2015 ( Urk. 14/1-2) einge tretenen Veränderungen sind im Rahmen einer Neuanmel dung zu prüfen (BGE 121 V 362 E. 1b). 5.1.2

Allen medizinischen Berichten ist die Diagnose einer Depression mitt elgradiger Schwere zu entnehmen. Obschon Dr. Z.___ zu Beginn eine mittelgradige bis schwere Depression diagnostizierte (vgl. E. 4.1 S. 7

hievor ), hat sie später davon Abstand genommen. Eine schwere Depression kann folglich ausgeschlossen wer den.

Weiter wird einhellig

eine seit Januar 2014 bestehende 100%ige Ar beits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Pflegefachfrau) und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von zurz eit mindestens 50 %

attestiert . 5 .1 . 3

Das Gutachten von PD Dr. B.___ vom 5 . Januar

201 5 (E. 4. 6

hievor ), welches vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. E. 4. 7

hievor ), äussert sich umfassend zu den psy chischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Es basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Unte rsuchung, berück sichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und er ging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . PD Dr. B.___

setzte sich auch mit den medi zinischen Berichten

auseinander

(Urk. 7 / 42 S. 18

ff. ). Der Gutach ter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführer in aus psychiatrischer Sicht eine gesundheitsbe dingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Exper tise von PD Dr. B.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 3. 4

hie vor ). 5.1. 4

Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3. 1- 2 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 5.2

5.2.1

Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen de pressiven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts

9C_369/2014 vom 1 9. November 2014 ) . Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis recht sprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00364 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil

vom

4. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, war seit dem 1. September 2013 als Betreuungs ange stellte in der Y.___

mit einem Arbeitspensum von 60 % tätig ( Urk. 7/2 S. 1, Urk. 7/16 S. 2). Am 3. April 2014 wurde die Versi cherte durch ihre Arbeitgeber in für eine Früherfassung an gemeldet

( Urk. 7 /2) . Im gegen sei ti gen Einvernehmen wurde der Arbeitsvertrag am 1 5. Mai 2014 per 31. Mai 2014 wegen andauernder Krankheit aufgelöst ( Urk. 7/16 S. 2 und

S. 8). Unter Hinweis auf eine d epressive Episode, gegen wärtig mittelgradig bis schwer, schleichender Verlauf ab 2013, meldete sich die Versicherte am 2 8. April 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration/ Rente) an ( Urk. 7 /7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm den Auszug aus dem individuellen Konto der Versi cherten zu den Akten ( Urk. 7 /12), führte mit der Versicherten

im Rahmen der Früherfassung ein G espräch ( Urk. 7/3) und zog die Akte n des Taggeld versicherers (Urk. 7/ 14 f. , Urk. 7/44 ), medizinische Be richte

(Urk. 7/13 , Urk. 7/18, Urk. 7/20 ) wie auch einen Bericht der Arbeit geberin (Urk. 7/16) bei.

Mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2014 (Urk. 7/2 2 ) stellt e die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 9. August 2014 (Urk. 7/24) unter Auflage eines Berichts von Dr. Z.___ (Urk. 7/25) Ein wand erhob und diesen am 11. September 2014 (Urk. 7/ 29-30) ergänzte . Der Aufforderung der IV-Stelle, den Austrittsbericht der A.___ sobald als möglich nachzureichen ( Urk. 7/32) , kam die Versi cherte mit Schreiben vom 2 1. September 2014 nach (Urk. 7/35- 36). Am 2 0. November 2014 ( Urk. 7/41) wurde PD Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, mit einer Begutachtung beauf tragt , der am 5. Januar 2015 die Ex per tise erstattete (Urk. 7/42). Am 2 3. Februar 2015 (Urk. 2 ) verfügt e die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. März 2015 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung vom 2 3. Februar 2015 sei aufzuheben und es seien ihr eine Rente der Invalidenversicherung sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen zu zu sprechen ; das Gesuch um berufliche Massnahmen sei prioritär zu behan deln . Zudem beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel, wobei ihr in diesem Rahmen die Möglichkeit zur Nachreichung von Unterlagen zu gewähren sei (Urk. 1 S. 2) . Die IV-Stelle schloss am 7. Mai 2015 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 6) . Mit Replik vom 2 0. November 2015 erneuerte die Beschwer deführerin ihre Rechtsbegehren unter Beilage von medizinischen Unterlagen (Urk. 13 und Urk. 14/1-3). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Duplik (Urk. 17), was der Be schwer deführerin am 8. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdeführerin rügte

zunächst eine Ver letzung der Begründungspflicht, da sich die Begründung im angefochtenen Entscheid darauf beschränke festzu halten , es sei kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere ausgewiesen, wo mit auch kein invalidenversicherungs -relevanter Gesundheitsschaden gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts

( ATSG )

gegeben sei . Eine Auseinandersetzung mit dem von der Be schwer degegnerin

bei Dr. B.___ eingeholten Gutachten , welches zu einem anderen Er gebnis komme, sei nicht erfolgt

(Urk. 1 S. 4 f.). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. D ieser Anspruch beinhaltet unter anderem das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage ver setzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungs recht lichen Anforderungen zu ge nügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überle gungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten las sen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 124 V 181 E. 1a; Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zürich 20 15 , Art. 52 Rz

52 ). 1. 3

Die IV-Stelle legte dar, dass sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem medizinischen Gutachten e rübrige, da die Frage, ob ein invalidenversicherungs -relevanter Gesundheitsschaden vorliege, eine rechtliche sei ( Urk. 2 S. 2) .

Diese Begründung ist gerade noch hinreichend, zumal die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verlet zung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist zu verneine n ( Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.2.3). 1.4

Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin das im Einwandverfahren eingeholte Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 7/42) der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat. Allerdings wurden die Akten der von letzterer bevollmächtigten ( Urk. 7/47) Case Managerin zugestellt ( Urk. 7/43). Die Beschwerdeführerin konnte sich hie zu vor dem mit voller Kognition ausgestatteten hiesigen Gericht äussern. Da sie beschwerdeweise diesbezüglich keine Gehörsverletzung gerügt und nicht um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Gehörsgewäh rung ersucht hat, ist hievon aus prozessökonomischen Gründen abzusehen. 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid hielt d ie Beschwerdegegnerin fest , bei einer mittel gradigen depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein vorüber gehendes Leiden, in dem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, sel ten länger als ein Jahr andauerten . Falls die depressive Episode länger andau ern würde, müss t e es medizinis ch diagnostiziert und mit einer entsprechenden ICD-F-Codierung ausgewiesen werden. Die vorliegende Diagnose gelte nicht als komor bid ; sie sei also nicht von erh e b licher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Im Gutachten – so die Beschwerdegegnerin weiter – werde ausser dem darauf hingewiesen, dass die Psychopharmakotherapie optimiert werden könne und somit eine weitere Verbesserung der Beschwerden möglich sei. Ins ge samt sei daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, wes halb

ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen sei (Ur

k. 2 ). 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vor (Urk. 1) , die Be sc hwerdegegnerin habe entgegen den gutachterlichen Beurteilungen und der Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) entschieden. Weiter sei der Beschwerdegegnerin entge genzuhalten, dass bereits seit Januar 2014 über einstimmend von allen behandelnden Ärzten und Kliniken (Psychiaterin Dr. Z.___ [Bericht vom 1 4. Juli 2014], Klinik C.___ [Bericht vom 1. April 2014] und Klinik A.___ [Bericht vom 2014]) eine Depression mittelgradiger Schwere diagnostiziert worden sei . Die allgemeine Feststellung, wonach depres sive Epi so den im Mittel sechs Monate und nur selten mehr als ein Jahr dauer ten , treffe daher auf den vorliegenden Fall nicht zu. Insbesondere da zu beach ten sei , dass die Des tabilisierung und Beschwerdeent wic klung bereits seit 2010 bestehe und die psychischen Beschwerden ab Ende 2013 erheblich zugenommen hätten (S. 4 f.) .

Die Depression habe invalidisierenden Charakter, weshalb auf das Gut achten von Dr. B.___ abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszu gehen sei (S. 6 f., S. 10).

In Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnah men führte die Beschwer de führerin aus, diese seien gutachterlich empfohlen worden (S.

12). Eine beruf liche Wiedereingliederung sei ihr ein grosses Anliegen (S. 13), doch sei sie aufgrund der Folgen der psychischen Krankheit auf Fachberatung und Unter stüt z ung in der beruflichen Umorientierung, ein Aufbautraining und nachfol gend auf Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahmen angewiesen (S. 14).

Replicando machte sie im Weiteren geltend (Urk. 13), aus den ins Recht ge leg ten medizinischen Berichten und Zeugnissen gehe hervor, dass ihre depressiven Beschwerden - anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen - leider nicht nur vorübergehender Art gewesen seien , sondern auch im Jahr 2015 per sistiert hätten. Insbesondere sei es nach einem Arbeitsversuch im Frühling 2015 zu einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden gekommen und zudem hätten sie sich durch eine Periode mit akuten somatischen Beschwerden nach einem Hexenschuss a m 2 5. Juni 2015 verstärkt. Nach Abklingen der akuten somatischen Beschwerden habe eine stationäre psychiatrische Behandlung ver anlasst werden müssen. Bis zum Eintritt in d i e Klinik C.___ habe sie, die Be schwerdeführerin , aufgrund der exazerbierten depressiven Symptomatik zur Überbrückung im Kriseninterventionszentrum des D.___ aufgenommen werden müssen

(S. 2).

Um der grosse n Gefahr einer

Chronifizierung zu begegnen , sei eine langfristige Planung wichtig. Aus diesem Grund sei ein teilstationäres Setting im Anschluss an die stationäre Behandlung veranlasst worden. Aktuell werde dies in der E.___

durchgeführt. Im erwähnten Bericht der Klinik C.___ werde ausdrücklich festgehalten, dass im Anschluss an die teilstationäre Mass nahme ein sorgfältiger Arbeitsversuch mit schrittweisem Aufbau der Be lastung und Arbeitsfähigkeit angezeigt sei, um die Wiedereingliederung zu er möglichen. Statt über die vorübergehende Natur von depressiven Beschwerden zu disku tie ren, sollte von Seiten der Beschwerdegegnerin vielmehr der gesetzli che Wieder eingliederungsauftrag beachtet werden (S. 3) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungs massnah men/ Inva liden r ente) verneint hat. 3. 3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3. 2

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

3. 3

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG

- unter ande rem - in: -

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit. a bis ); -

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b) . 3 . 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.

4.1

Die behandelnde Dr. med. Z.___ von der F.___

diagnostizierte am 1 5. Februar 2014 (Urk. 7/ 14 S. 3) eine depressive Episode, gegenwärtig mittel gradig bis schwer. I n ihrem Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/20/2-6) stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (bestehend seit 2010 [S. 2] ): - mittelgradige depressive Episode IC D -10 F32.1 - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung IC D -10 Z73

Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachte te sie nachstehende Diag nosen: - Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie - Fersensporn links - Zustand nach Hysterektomie bei Endometriose 2005 - Paradoxe Reaktion auf Citalopram 2010

Sie bescheinigte ab Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % (Urk. 7/ 14

S. 3 , Urk. 7 /14/4, Urk. 7/14/5, Urk. 7/ 14/12, Urk. 7/20/2-6).

Dr. Z.___ berichtete, de r Beschwerdeführerin tue e ine Tagesstrukturierung durch das derzeitige Therapieangebot gut. Sie sei wieder in der Lage, soziale Kontakte wahrzunehmen, könne allmählich auch wieder Dinge geniessen und Freude empfinden. Sie spüre sich wieder, könne wieder sagen, was sie empfinde und wolle. Sie sei wieder etwas sicherer, dass sie, trotz der jetzt erfolgten Kün digung, ihr Leben „wieder in den Griff bekommen könne“, wisse aber, dass sie weiter Unterstützung und Hilfe benötige, die sie auch gerne annehme.

Die angestammte Tätigkeit hielt Dr. Z.___ nicht für zumutbar. Die Beschwer de führerin scheine derzeit nicht stabil genug, um Menschen mit psychischen Problemen zu versorgen. Die Erledigung mehre rer Aufgaben gleichzeitig sei für sie nicht möglich. Es sei ihr derzeit nicht aus reichend möglich, sich von Gefüh len anderer Menschen ausreichend zu distan zieren und deren Belastungen mit ausreichender Distanz zu begegnen. Dr. Z.___ hielt eine in den Anforderungen reduzierte Tätigkeit in den nächsten Wochen im Umfang von 40 bis 50

% als möglich (S. 4).

Zu Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung gab Dr. Z.___ Folgendes an (S. 3): - Ambulante Psychotherapie :

wöchentlich eine Stunde - Ergotherapie :

wöchentlich eine Stunde - Physiotherapie :

zweimal wöchentlich

Medikation: - Seroquase 25 mg als Reserve - Trittico abgesetzt wegen Schwindel

Mit Schreiben vom 3 1. Juli 2014 ( Urk. 7/25)

wies Dr. Z.___ darauf hin, sie halte es für ungünstig, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit wieder in ihrem erlernten Beruf in der Pflege von Menschen mit Krankheit, Alter oder sonstiger körperlicher Einschränkung arbeite. I n absehbarer Zeit halte sie sie nicht für ausreichend belastbar und befürchte eine Chronifizierung der Erkran kung, wenn sie unter hoher psychischer Belastung arbeite . 4.2

D ie Ärzte der Klinik C.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1. April 2014 ( Urk. 7/13/1-7) folgende Diagnose n (S. 1) : - m ittelgradige depres sive Episode IC D -10 F32.1 - Probleme mit Bezug auf Schwierigke iten bei der Lebensbewältigung IC D -10 Z73 - Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie - Fersensporn links - Z.n . Hysterektomie bei Endometriose 2005 - Paradoxe Reaktion auf Citalopram 2010

Sie berichtete n , dass die Beschwerdeführerin vom stationären Aufenthalt deut lich habe profitieren können. Sie habe sich intensiv mit sich selbst und ihren Bedürfnissen auseinandersetzen und eine akzeptierende und mitfühlendere Be ziehung zu sich selbst aufbauen können. Des Weiteren habe sie deutlich vom Kontak t mit Mitpatienten profitiert und fühle sich durch die regelmässige Be wegung deutlich leistungsfähiger, ausgeglichener und wieder entspannungsfä higer (S. 3). Die Ärzte bescheinigten sodann bei Austritt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 1 9. Februar bis einschliesslich

8. April 201 4. Bei einer Rück kehr an den angestammten Arbeitsplatz empfa hlen sie einen langsamen, schritt weisen Beginn mit maximal 40 % des angestammten Pensums von 60 % (S. 4). 4.3

Die Ärzte der Privatklinik A.___

stellte n

im Austrittsbericht vom 1 1. September 2014 ( Urk. 7/ 36 /1- 4 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ( ICD-10 Z73) - Adipositas (BMI 32 kg/m 2 ) - Arterielle Hypertonie - Fersensporn links

Im Austrittsbericht wurde weiter festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin n ach Zuweisung durch Dr. Z.___ aufgrund einer depressiven Dekompensation bei psychosozialer Mehrfachbelastung freiwillig in die stationäre Behandlung be geben

habe (S.

1). Ihr seien mögliche Optionen symptomorientierten verhal ten stherapeutischen Vorgehens (Positivtagebuch, Verhaltensprotokolle usw.) zur Besse rung der vorliegenden depressiven Symptomatik vorgeschlagen worden so wie eine Tagesstrukturierung verbunden mit Aktivierung. Die Beschwerde füh rerin habe allerdings wiederum bekräftigt, ihre Sorgen „an der Wurzel“ be han deln zu wollen und dass ihr symptomorientiert e Vorgehensweisen nicht weiter helfen würden . E benso sei sie

skeptisch gegenüber psychopharmakologi scher Therapie und wolle dies vorerst möglich st ohne medikamentöse Unterstüt zung angehen. Es sei sodann gemeinsam mit ihr besprochen worden , dass am ehesten eine psychotherapeutische ambulante Behandlung ihren Wünschen entspreche. Nach Abklärung einiger sozialtechnischer Fragestellungen und Ein holen von Informationen bei ihrer Sozialarbeiterin habe die Beschwerdeführerin bereits nach zehntägiger Hospitalisation die Klinik wieder verlassen wollen. An der verei n barten Tagesstruktur (Ergotherapie , Maltherapie, Mus i ktherapie, Kochgruppe) habe sie zwar regelmässig teil genommen, aber wiederum auch hier berichtet, dass sie dies nicht in der Genesung der Erkrankung unterstütze. Sie hätten daher die Beschwerdeführerin in nahezu unveränderte m psychische n Zustand und gegenseitigem Einvernehmen entlasse n (S. 3).

Gemäss dem Schreiben vom 2 7. August 2014 ( Urk. 7/29/3) wurde der Beschwer deführerin f ür die Dauer der Hosp italisation vom 2 5. August bis 9.

September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt

( vgl. auch Urk. 7/36 S. 1 ). 4. 4

Dr. med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, bescheinigte in seinem B ericht vom

1 0. Juli 2014 ( Urk. 7/18/1-5) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 6. Dezem ber 2013 bis 1 0. Juli 2014 (S. 2), stellte selber jedoch keine Diagnose, sondern verwies auf die von ihm eingereichte n Beilagen : Überweisungsschrei ben

vom 1 7. Dezember 2013

( Urk. 7/18/6 ) , Austrittbericht der Klinik C.___

vom 1. April 2014 ( vgl. E. 4.2 hievor ; Urk. 7/18/7-14 ) sowie Zusammenfassung der Kranken geschichte durch Dr. med. H.___ , FMH für Innere Medizin, vom 1 5. Oktober 2013 ( Urk. 7/18/15-19 ) .

Letzterer

hielt in seiner Zusammenfassung folgende Diag nosen fest (S. 15): - Tonsillektomie 1972 - Gyn. Operation ( Endometriose ) - Diastolische Hypertonie seit 199 5. Nierenarterienstenose mit MRA ausge schlossen 1998 - Hysterektomie 27.9.05 - Allergie auf Mefenaminsäure - Citalopram - Ca -Antagonist (Muskelkrämpfe) 4. 5

Im vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene n Gutachten diagnosti zierte

Facharzt I.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,

im Gutach ten vom 20.

Januar 2015 ( Urk. 7/44) eine mindestens mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.11 ; S. 4).

Er hielt weiter fest, dass in der Klink C.___

vorübergehend eine antidepressive Medikation mit Trittico 150 mg erfolgt sei, wobei die Beschwerdeführerin eine Besserung der Schlaf- und Konzentrationsstörungen bestätigt habe. Aufgrund einer grundsätzlich eher ablehnenden Haltung gegenüber Psychopharmaka habe sie die Trittico -Behandlung seit Austritt aus der Klinik nicht mehr eingenom men , dies im Gegensatz zu der angegebenen fortgesetzten Trittico -Medikation gemäss den Arztberichten vom Zentrum J.___ (S. 3).

Gemäss Facharzt

I.___ sei die Beschwerdeführerin auf eine fortgesetzte fach ärztlich psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung inklusive adä qua ter Psychopharmaka-Medikation entsprechend geltender Behandlungs richt linien angewiesen. Das psychische Beschwerdebild sei medikamentös ak tu ell nicht be handelt. Zu fordern wäre als erste Stufe dies bezü g lich min d estens eine konse quent über einen ausreichend langen Zeitraum durchgeführte Behandlung mit einem hochdosiert e n Johanniskraut-Präpar at. B ei Unwirksamkeit entsprechend geltender Behandlungsrichtli nien sollte auf ein gee i gnetes psychophar makolo g i sches Antidepr e ssivum gewechselt werden , worunter in der

Vorgeschichte im Rahmen der Behandlung in der Klink C.___

bereits eine

Zustandsbesserung

habe ob jektiv ie rt werden können .

Er bescheinigte ebenfalls ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätig keitsbereich sowie eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer ange passten Tätigkeit innert zwei bis drei Monaten und unter adäquater Behand lung . Er empfa hl sodann eine berufliche Neuorientierung, gegebenenfalls mit Unterstützung der involvierten Leistungsträger (S. 5). 4. 6

PD Dr. B.___

nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten vom

5. Januar 2015 ( Urk. 7/42/1-21) als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ( ICD-10

F32 [S. 11]).

Er at testierte eine seit 13. Januar 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, wel che im Rahmen einer adäquaten antidepressi ven Behandlung gemäss klinischer Erfahrung sowie gängiger Lehrmeinung auf 80 % erhöht werden könne (S. 15 f. Ziff. 6 -8 ).

Dazu führte er aus , dass bezügl ich der Ressourcen der Be schwerdeführerin

– Aus einandersetzung mit Menschen mit psychischen Proble men –

möglicher weise ein Endzustand erreicht sei. Sie

sei mit hoher Wahr scheinlichkeit nicht mehr in der Lage, in einer Weise auf psychisch erkrankte und geistig behinderte Men schen einzugehen und deren Bedürfnissen gerecht zu werden, wie dies an einer Arbeitsstelle von ihr verlangt würde. Diesbezüglich bestehe bei ihr ein Zustand der Erschöpfung, der massgeblich dafür verantwort lich gewesen sei, dass sie im Verlaufe der letzten Jahre zunehmend depressiv dekompensiert

habe . Eine Besse rung der depressiven Symptome habe im Rah men der stationären Behandlung in C.___ erfolgen können, sodass bei Austritt zumindest vorüber gehend eine leichte depressive Grundstimmung vorgelegen habe, die allerdings nicht lange angehalten habe, zumal die Beschwerdeführerin nach verhältnis mässig kurzer Zeit mit mittelgradigen depressiven Symptomen in die Privat klinik A.___ eingewiesen worden sei. Daran habe sich bis heute nichts verändert. Im objektiven Psychostatus zeige die Beschwerde führerin eine mittelgradige depressive Grundstimmung, sie sei immer wieder affektlabil, wirke dann verzweifelt und hilflos. Allerdings werde sie aktuell nicht antidepressiv behandelt (S. 13).

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1 3. Januar 2014 bei Dr. Z.___

in ambulantpsychiatrischer Behandlung. Sie gehe dort einmal pro Woche zu einer Sitzung hin. Dr. Z.___ habe sie dann in die psychosomatische Klinik C.___ eingewiesen, wo die Beschwerdeführerin vom 1 9. Februar bis 1.

April 2014 hospitalisiert gewesen sei . Die zweite Hospitalisation

in der Pri vat klinik A.___ vom 2 5. August bis 9. September 2014 sei von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden, weil sie sich andere Therapien vor gestellt habe. Sie gehe nun weiterhin ambulant zu Dr. Z.___ in Behandlung. Eine antidepressive Medikation mit Citalopram habe sie 2011 durch ihren Haus arzt erhalten, worauf sie aber mit Panikattacken reagiert h ab e . Nun habe Dr. Z.___ wenige Tage vor der hiesigen Untersuchung Surmontil 25 mg ver schrieben, mit der Empfehlung, dass die Beschwerdeführerin vor dem Schlafen gehen eine halbe Tablette einnehmen solle. Da sie aber noch grosse Skepsis habe, Psychopharmaka zu verwenden, habe sie bis heute noch kein Surmonti l eingenommen. Für den Bedarf habe ihr Dr. Z.___ auch Sequase 25 mg ver schrieben, wovon die Beschwerdeführerin nur selten eine Tablette einnehme, weil sie von Sequase auch morgens dann noch sehr müde bleibe (S. 8).

PD Dr. B.___

hielt

bezüglich Verwendung von Psychopharmaka fe st , es gebe kei nen Grund, weshalb eine adäquate antidepressive Medikation nicht zu einem Erfolg und damit zu einer Besserung des depressiven Zustandsbildes führen sollte. Auch wenn die Beschwerdeführerin bislang mit Citalopram ( Panikatta cken ) und Trittico (Schwindel) negative Erfahrungen gemacht habe, gebe es doch noch zahlreiche Alternativen, um die Depression zu behandeln und ihre psychi sche Verfassung zu stabilisieren. Würde eine entsprechende optimale an tide press i ve Medikation zum Gutachtenszeitpunkt beginnen, so könne nach kli ni scher Erfahrung sowie gängiger Lehrmeinung davon ausgegangen werden, dass sich diese depressiven Symptome in einem Zeitraum von bis spätestens drei Monaten soweit verbessern liessen, dass noch eine leichte depressive Sympto matik vorhanden sein werde (S. 15 , vgl. auch S. 17 ).

PD Dr. B.___ führte weiter aus, d ie Beschwerdeführerin verfüge über eine aus ge zeichnete Motivation sowie intakte intellektuelle und kognitive Ressourcen und zeige eine ausgezeichnete Kooperationsbereitschaft. Es lägen zudem keiner lei Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung vor. Ebenso zeige sie eine hohe Fähig keit zur Krankheitseinsicht und unternehme sehr viel, um möglichst bald wieder im primären Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können. Es sei nachvollziehbar, dass sie im Rahmen ihrer depressiven Entwicklung, die mit erheblichen In suf fizienz gefühlen einhergehe, noch sehr verunsichert sei . Aufgrund der zum grossen Teil noch erhaltenen Ressourcen b estehe aber für Verweistätigkeiten, in denen die Beschwerdeführerin nicht mit psychisch kranken oder geistig behin derten Menschen zu tun habe, eine Situation, in welcher nur geringfügige qua litative Funktionseinbussen auszumachen seien. Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell in einem Teilzeitpensum unentgeltlich im Bistro K.___ und fühle sich dabei sehr wohl. Sie habe wieder zu musizieren begonnen, male und lese gerne

(S. 14 ). D ie Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie selbständig Einkäufe

tätige , zu meditieren begonnen habe

und

Ent spannungsü bungen mache . Auch mache sie regelmässig den Body-Scan , den sie in der Kli nik C.___ „entdeckt" habe. Sie backe sich selber das Brot, und wenn sie sich eine Mahlzeit zubereite, handle es sich dabei meistens um sehr gesunde Nahrungs mittel. Für das Musizieren

( Gitarre und Akko rdeon)

treffe sie sich regelmässig einmal pro Woche in einem sogenannten offenen Atelier mit an deren Personen, und zwar jeweils Donnerstagvormittags. Dienstag vormittags gehe sie in eine soziale Gruppe, wo sie ebenfalls im Austausch mit anderen Personen stehe. Sie mache auch in grossen Abständen an Tanzabenden mit, in diesen kurzen Momenten vergesse sie grösstenteils ihre Probleme, dann gehe es ihr für diesen Moment gut. Sie habe zwei gute Freundinnen in L.___ . Auch pflege sie eine sehr gute Beziehung zu ihrer aktuellen Hausbe sitzerin . Zu dem habe sie zwei gute Freunde in M.___ und Umgebung. Da sie nach dem Umzug nach M.___ in eine noch schlechtere psychische Ver fassung geraten sei, habe sie bislang noch kein grösseres soziales Netz aufbauen können (S. 9).

PD Dr. B.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Ideen (beispielsweise als Clownin)

habe und Kontakte pflege . Ihre n

Haushaltstätigkei ten könne sie nachgehen und ihren Alltag gestalten . Dies seien Hinweise dafür, dass f ür eine Arbeit ausserhalb des Pflegeberufs qualitative Funktionsfähigkei ten vor lägen , die 80 % betrügen. Eine Einarbeitungs zeit von zwei bis drei Monaten scheine angebracht (S. 14 f. ).

PD

Dr. B.___ gab an, die Beschwerdeführerin

habe in der hiesigen Unter such ung nachvollziehbar erzählt , dass ihr „Problem" sei, dass sie als einziges Diplom, welches sie vorweisen könne, jenes der diplomierten Pflegefachfrau habe. Sie habe aber eine sehr kreative Seite, sie habe sich auch in der Clownerie ausbilden lassen und sie habe mit geteilt , dass sie sich beispielsweise als Beraterin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) oder auch im Asylwesen durch aus sehe . Sie verfüge über genügend gute PC-Kenntnisse, habe viel zu geben und zu bieten, sie arbeite grundsätzlich gerne mit Menschen, allerdings könne sie nicht mehr mit kranken Menschen arbeiten, weil für sie nach all den vielen Jahren und den stattgehabten Schwierigkeiten in den letzten Jahren das „Sinn hafte", wie sie es selbst beschrieben habe , fehl e . Sie könne sich vorstellen, in ei nem Pensum von 60 bis 80% zu arbeiten. Aus gutachterlicher Sicht sei dieser Wunsch sehr zu begrüssen und entsprechend auch zu unterstützen, allenfalls bedürfe

es hierzu auch einer Umschulung. Er empfehle der IV-Zürich, die Be schwerdeführerin für ein Beratungsgespräch einzuladen, um Berufsbereiche zu definiere n, in welchen sie in Zukunft tätig werden könnte (S. 17 f.). 4. 7

In der Stellungnahme vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 7/48 S. 3) gab PD Dr. med. univ.

N.___ , FA Neurologie , Vertrauensarzt SGV, vom RAD an, das psychiatri sche Gutachten von Dr. B.___ gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe um fassend Befunde, womit darauf abgestellt werden könne . 5 . 5 .1

5.1. 1

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 2 3. Februar 2014 zu berücksich tig en sind. A llfällige mit der Hospitalisation im Juli und August 2015 ( Urk. 14/1-2) einge tretenen Veränderungen sind im Rahmen einer Neuanmel dung zu prüfen (BGE 121 V 362 E. 1b). 5.1.2

Allen medizinischen Berichten ist die Diagnose einer Depression mitt elgradiger Schwere zu entnehmen. Obschon Dr. Z.___ zu Beginn eine mittelgradige bis schwere Depression diagnostizierte (vgl. E. 4.1 S. 7

hievor ), hat sie später davon Abstand genommen. Eine schwere Depression kann folglich ausgeschlossen wer den.

Weiter wird einhellig

eine seit Januar 2014 bestehende 100%ige Ar beits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Pflegefachfrau) und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von zurz eit mindestens 50 %

attestiert . 5 .1 . 3

Das Gutachten von PD Dr. B.___ vom 5 . Januar

201 5 (E. 4. 6

hievor ), welches vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. E. 4. 7

hievor ), äussert sich umfassend zu den psy chischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Es basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Unte rsuchung, berück sichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und er ging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . PD Dr. B.___

setzte sich auch mit den medi zinischen Berichten

auseinander

(Urk. 7 / 42 S. 18

ff. ). Der Gutach ter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführer in aus psychiatrischer Sicht eine gesundheitsbe dingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Exper tise von PD Dr. B.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 3. 4

hie vor ). 5.1. 4

Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3. 1- 2 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 5.2

5.2.1

Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen de pressiven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts

9C_369/2014 vom 1 9. November 2014 ) . Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis recht sprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. E.

3.2 hievor ). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein be trach tet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2 und 9C_902/2012 vom 1 7. Juli 2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidi sierenden Charakter aufweist. 5.2.2

Entgegen den verschiedenen ärztlichen Empfehlungen ( Dr. Z.___ , I.___ , PD

Dr. B.___ ) , welche übereinstimmend eine Psychopharmaka-Medikation als not wen dig sowie erfolgsversprechend erachte te n, lehnt e die Beschwerdeführerin eine sol che strikte ab und weigert e sich, die empfohlenen und teilweise bereits ver schrie benen Medikamente (weiter) einzunehmen.

Gerade in Anbetracht der

möglich en – von der Beschwerdeführerin sogar teil weise selber verspürten (vgl. E. 4.5 hievor ) – Verbesserungen ist nicht nach voll ziehbar, weshalb sie nicht einmal versucht e , wenigstens die von den Ärzten emp fohlenen und verschriebenen Medikamente

auszuprobieren . Ihre diesbezüg lich wenig motivier t e Haltung zeigt sich auch darin, dass sie d ie zweite sta tionäre Behandlung

nur deshalb abgebrochen hat, weil ihr die

Thera piemethode

nicht gefiel .

Folglich hat die Beschwerdeführerin

noch keineswegs alle Therapie möglichkei ten ausgeschöpft, womit

( noch ) nicht ausgewiesen ist , dass ihre Störung thera pie resistent wäre . D ie psychische Beeinträchtigung weist somit keinen inva lidi sierenden Charakter auf .

Vor diesem Hintergrund vermögen selbst die wöchent lich stattfindende ambulante Behandlung bei Dr. Z.___ sowie die Tatsache, dass sich die Be schwerdeführerin zwischenzeitlich bereits zweimal in stationäre Behandlung begeben hat, nichts an der versicherungsrechtlichen Beurteilung ändern. 5.3

Ferner bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zu

ihrem Tagesablauf befragt

angab (vgl. E. 4.6 ) , dass sie im Grunde genommen zu Hause alles selb ständig erledigen könne , was den Haushalt betreffe. Je nach psychi schem Zu stand sei sie dort mehr oder weniger aktiv. Sie tätige auch selbst ändig Einkäufe und lese gerne. S ie habe begonnen, zu meditieren und mache Ent spannungs übungen. Sie male auch wieder gerne. Sie backe sich sogar selber das Brot und wenn sie sich eine Mahlzeit zubereite, handle es sich dabei meistens um sehr gesunde Nahrungsmittel. Ebenso habe sie begonnen, Gitarre und Ak kordeon zu spielen. Sie treffe sich hierzu regelmässig einmal pro Woche in ei nem soge nannten offenen Atelier mit anderen Personen. Diens tagvor mit tags gehe sie in eine soziale Gruppe, wo sie ebenfalls im Austausch mit anderen Personen stehe. Ab und zu mache sie an Tanzabenden mit, in die sen kurzen Momenten vergesse sie grösstenteils ihre Probleme, dann gehe es ihr für diesen Moment gut .

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegten Gestaltung des Alltags liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die diagnostizierte Depression eine erheb liche Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen würde . Vielmehr ist eine erhebliche Diskrepanz zwischen der gemäss PD

Dr. B.___ eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Beruf und dem aktiven Freizeitverhalten der Beschwer deführerin

auszumachen , die darüber hinaus auch beachtliche soziale Kontakte pflegt .

Mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin geschilderte aktive Freizeitver halten

und den hierfür aufgewendeten Ressourcen ist somit eine invalidenversi cherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

nicht als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 ).

5. 4

Nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin bleibt das psychische Leiden aufgrund der gestellten Diagnose ohne invaliden ver siche rungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesund heits schaden dar, weshalb der Rentenanspruch zu Recht verneint wurde und diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5

5.5 .1

Es bleibt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen; namentlich Umschu lung (Art. 17 IVG) und Aufbautraining im Sinne von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG zu prüfen. 5.5.2

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

Da bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität besteht, fällt ein allfälliger An spruch auf Umschulung von vornherein ausser Acht . 5.5. 3

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.

a) und

Be schäf tigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten ( BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer , Invalidenversicherung: Präven tion, Früh er fassung und Integration, Bern 2009, N.

4 und 31 zu Art.

14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein glie derung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 65.

Geburtstag, 2010, S.

111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätig keit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE

137 V 1 E.

7.2.3).

Der Beschwerdeführerin wird aus ärztlicher Sicht übereinstimmend eine seit 13. Januar 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätig keit attestiert. Unter diesen Umständen ist die quantitative Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit, welche die Rechtsprechung in Bezug auf eine Verweistätigkeit auf mindestens 50 % festgelegt hat (Urteil des Bundes ge richts 9C_801/2011 vom 10. Oktober 2012 E. 4), jedenfalls erfüllt. Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a Abs. 2 IVG, unter welche das beantragte Aufbautraining zu begreifen ist, besteht jedoch nur, wenn die Ein gliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist oder verloren zu gehen droht (Art. 4 quater Abs. 2-3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hierüber hat die Beschwerdegegnerin noch nicht befunden .

Die Beschwerde ist demnach mit der Feststellung gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin die von Art. 14a IVG vorausgesetzte Arbeits un fähig keit erfüllt. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Die Beschwer degegnerin unterliegt hinsichtlich der Integrationsmassnahmen , während die Be schwerdeführerin in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Umschulung unterliegt. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, die Gerichtskosten im Umfang von zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, das s die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 2015 inso weit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen verneint, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeits unfähig im Sinn von Art. 14a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmass nahmen , sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwer de abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Drittel n der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der IV-Stelle auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser