Sachverhalt
1.
1.1
Die 1960 geborene X.___ arbeitete ab 1986 als selbständige Schneiderin / Hutmacherin (Urk. 11/2/2, Urk. 11/4/1, Urk. 11/36/4). Am 7 . Febru a r 2011 mel dete sie sich unter Angabe eines
bei eine m Leitersturz am 7. Mai 2010 erlittenen Bruchs der rechten Hand und zwei Bandscheibenvorfälle n
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 11/ 7). In der Folge holte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 11/20, Urk. 11/34, Urk. 11/36) und medizinische (Urk. 11/21, Urk. 11/25, Urk. 11/33) Auskünfte ein.
Die IV-Stelle ermittelte für die Zeit vom 7. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 1. Januar 2011 eine solche von 50 % (Urk. 11/ 41/5, Urk. 11/50/2) und sprach mit Ver fü gung vom
28. Dezember 2012 infolge der am 7. Mai 2010 erlittenen dis talen Radiusfraktur rechts und de s lumbalen Schmerzsyndrom s bei D iskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression auf der Basis eines 50%igen Invaliditätsgrades ab dem 1. August 2011 eine halbe Inva lidenr ente zu (Urk. 11/57-62). Diese Verfü gun g erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2
Daraufhin erfolgte
A nfang 2014 eine revisionsweise Überprüfung der Rente, wobei der Fragebogen der Revision der Invalidenrente vom 6. Februar 2014 da tiert (Urk. 11/65/3). In der Folge holte die IV-Stelle weitere erwerbliche Aus künfte
(Urk. 11/66, Urk. 11/71) sowie zwei Arztbericht e (Urk. 11/67, Urk. 11/68) ein und liess die Versicherte polydisz iplinär durch die MEDAS am 9. und 30. September 2014 sowie am 2. Oktober 2014 untersu chen (Gutachten vom 23. Oktober 2014; Urk. 11/78). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die Invalidenrente eingestellt werde (Urk. 11/85) . Dabei ging sie von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit aus . Da raus
errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 11/83, Urk. 11/85). Die Ver s icherte erhob dagegen am 29. Januar 2015 Einwand (Urk. 11/87). Mit Verfü gung vom 18. Februar 2015 hob die IV-Stelle die bisher gewährte halbe Rente auf das Ende des der Verfü gungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 11/89 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danu ser, am
23. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 18. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Invaliditäts grad mindestens 50 % betrage und es sei ihr wie bisher eine halbe IV-Rente zu zusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Danuser (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 6. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihr Rechtsan walt Danuser als unentgeltlichen Rechtsvertreter und stellte ihr die Beschwerde antwort zu (Urk. 12). Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 reichte Rechtsanwalt Danuser seine Honorarnote ein und wies da rauf hin, dass er seine Honorar forderung an den Sozialdienst des Bezirkes Af foltern abgetreten habe (Urk. 14, Urk. 15/1-2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar i st. Ein psy chischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsge richt hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stel lten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die
Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Inva liditätsgrad der Rentenzusprechung oder -aufhebung zu Grunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung beziehungsweise einer leistungsaufhebenden Verfügung geprüft werden, ob damit nicht sinnge mäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu unter su chen,
ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbe stand teils
hat (Urteil des Bundesge richts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2 011 E.
1.1 mit Hin weisen).
Ein schützenswertes Interesse setzt ein rechtliches oder tatsächliches und aktu elles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Inte ressen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Ver fü gung
gewahrt werden kann, voraus (BGE 132 V 257 E.
1 mit Hinweisen).
D i e Beschwerdeführer in beantragt die Feststellung eines In validitätsgrads von mindestens 50 %. D ie Beschwerde zielt jedoch klar auf die Weitergewährung der halben Invalidenrente, und die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Um fang der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente zusteht, bildet Streit ge genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Unter diesen Umständen be steht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Invaliditätsgrades, dieser wird vielmehr Begründungselement des Urteilsdispositivs darstellen. Auf den Antrag auf Feststellung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % ist daher nicht einzutreten. 2. 2
Zu prüfen ist, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisions rechtlich be deutsame Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenom men werden kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Zeitliche Ver gleichs basis ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Dezember 2012 (Urk. 11/57),
mit der sie der Beschwerdeführerin eine halbe Rente ab 1. August 2011 zu sprach . 2.3
Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 eine Verbesserung der körperlichen Einschränkungen an und führte aus, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit zu einem Pen sum von 70 % zumutbar.
Von psychischer Seite her sei eine Verschlechte rung eingetreten, welche allerdings durch nicht invalidenversicherungsrechtlich rele vante Belastungssituationen (Wegfallen der grössten Auftraggeberin) aus gelöst worden sei und welche überwindbar sei . De r Invaliditätsgrad betrage 30 %
(Urk. 2) . 2.4
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 1 S. 4). Die Feststellung im Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014, dass bei der neurologischen Abklärung keine mit der Nervenwurzel links assoziierten klinischen Symptome feststellbar seien, sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu den von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie FMH, in ihren Einzelgutachten gemachten Feststellungen (Urk. 1 S. 4 f.).
Sodann sei das Teilg utachten von Dr. Z.___ in sich selbst widersprüchlich (Urk. 1 S. 8). Auf diese Widersprüche habe auch Dr. med. A.___, Fach arzt für Allgemeine In nere Medizin FMH, hingewiesen und eine neurologische Abklärung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 3/4), veranlasst (Urk. 1 S. 9). Ge stützt auf die dort erhobenen ge sicherten und klaren Befunde sei davon auszu gehen, dass der gleiche Zustand bestehe, wie im Zeitpunkt, als der Beschwer de führerin ein Invaliditätsgrad von 50 % attestiert und eine halbe Rente zuge sprochen worden sei. Falls das Gericht nicht vom gleichen Zustand ausgehe, sei eine neue MEDAS Beurteilung anzuordnen (Urk. 1 S. 10). Zum Einkommens ver gleich führte die Beschwerdeführerin aus, es sei zu berücksichtigen, dass sie nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten könne und dass bei einer Teiler werbstätigkeit wie sie ihr nur noch möglich sei, überproportional weniger ver dient werde, als bei einer entsprechenden Vollzeittätigkeit. Unter Berücksich ti gung der konkreten Umstände sei daher ein 20%iger Invaliditätsab zug vorzu nehmen . Sodann sei zu beachten, dass die Gutachter unter Berücksichtigung der diagnostizierten mittelgradigen Depression eine
Restarbeits fähigkeit von 55 % a ttestiert en (Urk. 1 S. 12). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne nicht von einer Überwindbarkeit der psychischen Beeinträchtigung aus ge gangen werden, weshalb die entsprechende Einschränkung der Arbeits fähig keit anzu rechnen sei (Urk. 1 S. 13). 3.
Die IV-Stelle stützte sich bei der ursprünglichen Zusprechung der halben Invali denrente am
28. Dezember 2012 auf die damals vorhandenen Arztberichte, nament lich die B erichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. März 2011,
9. Juni 2011 und 15. Juli 2011
sowie den Konsultationsbericht der Klinik D.___ vom 31. Mai 2011
(Urk. 11/ 21, Urk. 11/25, 11/33).
Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 18. März 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine distale Radi usfraktur
rechts am 7. Mai 2010 und ein lumbales Schmerzsyndrom bei Diskusher nie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1, S2 bestehend seit ungefähr Juli 2010 fest (Urk. 11/21/1). D ie Beschwerdefüh rerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätig keit als Näherin seit dem 1. Januar 2011 zu 50 % arb eitsfähig . Sie arbeite sitzend und
könne dies
während höchstens
vier Stunden pro Tag tun (Urk. 11/21/2). Dem Arzt bericht vom 9. Juni 2011 sind dieselben Angaben zu entnehmen (Urk. 11/25) . Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. Urk. 11/29), hielt Dr. C.___ am 15. Juli 2011 fest, die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage ma ximal 50 %. D ie Beschwerdeführerin könne nur wechselbelastende Arbeit en (sitzend-stehend) ausführen und sei als Näherin stark eingeschränkt. Längere Liege-Pausen seien dazwischen schmerzbedingt nötig (Urk. 11/33/1).
4.
4.1
Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich insbesondere aus dem Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 5. März 2014 (Urk. 11/68) und dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 (Urk. 11/78). 4.2
Dr. E.___
führte als Diagnosen eine chro nische Schmerzstörung seit dem Unfall 2010 (Bandscheibenvorfall) sowie eine mittelgradige depressive Episode (reak tiv), aktuell gebessert und ohne zu Beginn vorhandenes somatisches Syndrom (ICD-10: F32.11) auf (Urk. 11/68/1).
Ein Herzinfarkt des Lebenspartners
und
der Zusammenbruch ihres Lebenskonzeptes (Kündigung des Wohnverhält nisses und des Ateliers sowie d ie Geschäftsaufgabe ihrer einzigen grossen Auf tragskundin) hätten im Frühjahr 2012 zu einer reaktiven, depressiven Dekom pensation mit Schlafstörung, Gedankenkreisen, Antriebslosigkeit, Appetitlosig keit, Verzweif lung, Ohnmacht, Orientierungslosigkeit, sozialer Angst, Zukunfts- und Existenz ängsten, Rückzug sowie Wertlosigkeitsgefühlen geführt. Auch habe der Umzug und die Räumung des Ateliers im Mai 2013 die Beschwerdeführerin bis zur physischen und psychischen Erschöpfung beansprucht. Seither habe eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes auf sehr niedrigem Niveau stattge fun den. Dieser sei jedoch sehr instabil. Aktuell forderten bereits die not wendi gen Haus arbeiten (z.
B. Heizen mit Holz) die Beschwerdeführerin bis zur Grenze ihrer Belastbarkeit, sodass sie danach Pausen einlegen und häufig auch Schmerz mittel einnehmen müsse. Affektiv falle eine negative, deprimierte Grundstim mung auf. Rückenprobleme führten täglich zu Schmerzen und damit verbun de ner mobiler Einschränkung sowie zu sozialem Rückzug. Nach wie vor bestehe eine stark verminderte Belastbarkeit und die depressive Symp tomatik sei vor herrschend. Aufgrund der Irreversibilität der Rückenbeschwerden könne keine günstige Prognose gestellt werden (Urk. 11/68).
Es bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 201 2. Die psychische Belast barkeit insgesamt sei aufgrund der depressiven Stimmung, des Antriebsmangels, der raschen Ermüdbarkeit, der Insuffizienzgefühle und der Schlafstörungen ein geschränkt . Die Konzentration sei teilweise vermindert. Das Leistungsvermögen sei deutlich eingeschränkt durch auftretende Schmerzen in unterschiedlicher Stärke nach kurzer körperlicher Betätigung. Die Beschwerdeführerin sei emotio nal nieder geschlagen. Gedankenkreisen, Insuffizienzgefühle, Zukunfts- und Exis tenz ängste wirkten sich negativ auf den Antrieb aus, schränkten die Konzen tra tion und die Auffassung ein und setzten die psychische Belastbarkeit insgesamt herab. Die Schlafstörung führe zu rascher Ermüdung und zu Schmerzen und ver mindere das Leistungsvermögen (Urk. 11/68/4).
Zum Belastungsprofil hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin könne nur wechselbelastende Tätigkeiten während zwei Stunden pro Tag ausüben. Rein sitz ende und stehende Tätigkeiten seien während ein bis zwei Stunden am Tag möglich (Urk. 11/68/7). 4.3
Dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 201 4, welches Fachgutachten der Orthopädie/Traumatologie, der Neurologie, der Psychiatrie und der Inneren Medizin umfasst (Urk. 11/78) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 11/ 7 8/11): 1. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Rumpfmuskulärer Dysbalance mit reaktiver bilateraler ileolumbaler
Ansatz t endinopathie - I n der aktuellen lumbalen MRT (30.09.2014) beschriebene gross volu mige und nach kaudal luxierte Diskushernie L5/S1 mit links seitiger Wurzelkompression S1 sowie Diskusprotrusion L4/5, Spon dylarthrosen L4/5 und L5/S1 2. Beginnende posttraumatische Handgelenksarthrose rechts bei Status nach konservativer Behandlung einer nach dorsal dislozierten distalen Radi usfraktur 05/2010 3. Mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1).
Rein orthopädisch und einbezüglich der neurologischen Situation resultiere eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in anderen qualitativ angepassten Tätigkeiten. Im V ergleich zur Situation A nfang 2011, als von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei (vgl.
Urk. 11/21 Urk. 11/25, Urk. 11/ 33, Urk. 11/41/4), habe sich die Situation aus rein somati scher Sicht leicht verbessert (Urk. 11/78/12) .
Hingegen beschreibe der Psychiater seit Mai 2013 eine psychische Dekompensa tion mit einer mittelgradigen depressiven Episode, die bisher nur ungenügend auf die Therapie angesprochen habe. Diese schränke die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2013 um 40 bis 50 % ein. Eine Intensivierung der Behandlung der Depres sion sei dringend angezeigt. Eine Besserung innert maximal einem Jahr sei zu erwar ten. Die von den behandelnden Ärzten beschriebenen ungünstigen psy choso zia len Belastungsfaktoren hätten sicher zur Auslösung der Depression bei getragen. Im Vordergrund der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Faktoren stehe aber die mittelgradige Depression (Urk. 11/78/12) .
Zusammenfassend habe sich die somatische Situation im Vergleich zur Situa tion bei Zusprache der Rente leicht gebessert, hingegen sei seit Mai 2013 neu eine mittelgradige Depression hinzugekommen, so dass die Arbeitsfähigkeit nach wie vor zu 40 bis 50 % eingeschränkt sei (Urk. 11/78/12). In der bisheri gen Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 55 % . In einer leidensange passten Tätig keit sei ihr ebenfalls ein 55%iges Pensum zumutbar (Urk. 11/78/13).
Zum Belastungsprofil wurde ausgeführt, dass wechselbelastende körperlich leichte rückenadaptierte und an die Unfallfolgen am rechten Handgelenk angepasste Tätigkeiten möglich seien. Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten unter Zeitdruck und mit regelmässigem Publikums verkehr ungünstig; längere Pausen seien zu empfehlen (Urk. 11/78/12). 5.
5.1
Stritt ig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
28. Dezember 2012 (Urk. 11/54) rententangierend verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beur teilung der Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 (Urk. 11/78), insbesondere auf das orthopädische Gut ach ten vom
9. September 2014 (Urk. 11/78/ 21-25) und ging von einer 70%igen Ar beitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tä tigkeit aus. Die mittelschwere depressive Episode, welche im psych iatr ischen Gutachten diagnostiziert wurde
(vgl. Urk. 11/78/34-41), erachtete sie als über windbar
(Urk. 11/83/5). Daher ist vorerst zu prüfen, ob auf das Gutachten ab gestellt werden kann. 5.2
5. 2 .1
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten der MEDAS vom 23.
Oktober 2014 ein, d ie Feststellung, dass bei der neuro logi schen Abklärung
keine mit der Nervenwurzel links assoziierten klinischen Symp to me feststellbar gewesen seien, sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu den von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihren Einzelgutachten gemachten F est stel lungen (Urk. 1 S. 4 f.). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass Dr. Z.___
in ihrem Teilgutachten zum Teil brennende Missempfindungen in der Gegend von Zehe 5 und des Unterschenkel s
beschrieb, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit h ätt en (Urk. 11/78/31). Sodann wurde in der Zusam men fassung der einzelnen Teilgutachten festgehalten, dass es sich bei den geklagten Missempfindungen um ein sensibles radikuläres Syndrom entsprechend dem distalen Segment von S1 handle, weitere Pathologien seien aber diesbe züglich nicht zu finden (Urk. 11/78/8). Sofern nun unter dem Titel „Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten nach Konsens vom 17.10.2014“ ausgeführt wurde, im Rahmen der neurologischen klinischen Abklärung seien keine an den MRT-Befund mit S1-Wurzelkompression links assoziierten klinischen Symp tome fest stellbar gewesenen und eine radi k uläre Irritation von klinischer Relevanz liege somit nicht vor (Urk. 11/78/12), trifft dies zumindest in dem Sinne zu, dass keine Reizung vorlag, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt e (Urk. 11/78/30) . Insofern steht diese Aussage auch nicht im Widerspruch dazu, dass tatsächlich eine Nervenwurzelkompression besteht (Urk. 11/78/59), betrifft sie doch einzig deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 5. 2 .2
Insofern Dr. A.___ in seinem Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 11/91/1) aus führt, diese radikuläre Reizung und sensible Ausfallsymptomatik S1 bestehe weiterhin, währendem im Gutachten der MEDAS postuliert werde, dass die Symp tomatik nicht mehr relevant sei und keine Arbeitseinschränkung daraus resul tiere, und deshalb der Rentenanspruch von 50 % auf 40 % reduziert werde, ent spricht dies nicht den Tatsachen. Auch in der Verfügung vom
28. Dezember 2012 (Urk. 11/57) hatte nicht die Nervenwurzelkompression zur damals festgehal te nen Arbeitsunfähigkeit ge führt, sondern wie dem Schreiben von Dr. C.___ vom 15. Juli 2011 unter Ziff. 3 zu entnehmen ist, die starke Ein schränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule bei bekannter Diskushernie L5/S1 (Urk. 11/33/1, vgl. Urk. 11/29, Urk. 11/41/2-4). 5. 2 .3
Zum Vorwurf, e ine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht spezifisch dargetan (Urk. 1 S. 11), ist zu bemerken, dass dem orthopädischen Teilg utachten von Dr. Y.___ vom 9. September 2014 zu entnehmen ist, dass sich die deut lich eingeschränkte Rumpffunktion gemäss hausärztlichem Bericht vom 15. Juli
2011 mit einem damaligen Finger-Boden Abstand von 55 cm und einem aktu ellen Finger-Boden-Abstand von 38 cm gebessert ha be
(Urk. 11/78/23) . Somit hat sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule, die wie erwähnt für die Renten zu sprache massgebend war, gebessert (Urk. 11/78/24) und es liegt eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes vor. Es rechtfertigt sich daher auch, eine Erhöh ung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 70 % anzunehmen (Urk. 11/78/24). 5. 2 .4
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 als widersprüchlich oder nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämt li che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizini sches Gut achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Die Einho lun g eines weitere n Gutachtens erübrigt sich .
5. 3
Mit dem Gutachten der MEDAS ist ausgewiesen, dass sich der somatische Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin trotz grundsätzlich
gleich geblie be ner Diagnose
insofern verbessert hat, als sich die Beweglichkeit der Wirbel säule gebessert hat (Urk. 11/78/23-24). Somit hat sich das Leiden in seiner In tensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert. Zusätz lich wurde
neu als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine beginnende post trau matische Handgelenkarthrose rechts bei Status nach konservativer Be hand lung der im Mai 2010 erlittenen Radiusfraktur gestellt
(Urk. 11/78/23).
Überdies hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychia trischer Sicht verändert .
Dem Gutachten der MEDAS vom 23.
Oktober 2014
ist neu als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) zu entnehmen (Urk. 11/78/11). 5. 4
Somit liegen wesentliche Änderung en in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be ein flussen . Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, wie sich diese Di ag no sen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 5. 5
5.5.1
Aus orthopädisch-/ traumatologischer Sicht ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der MEDAS
in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, weil sie nur
noch in einem verlangsamten Tempo und mit vermehrten Pausen arbeiten könne . Daraus resultiere ein uneingeschränktes Pensum mit einer Minderung der Leis tungsfähigkeit von 30 % und somit eine globale Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Tätigkeiten, welche mit dem Belastungsprofil korrelieren, seien ebenfalls bei einem vollen Pensum und einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 %, d.h. auf einem globalen 70%-Niveau zumutbar (Urk. 11/78/8). Wie bereits festge hal ten, ist die Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes auf die Verbesserung der Beweglichkeit der Wirbelsäule zurückzuführen (vgl. Urk. 11/78/ 23) . Deshalb ist die im Einzelgutachten festgehaltene Arbeitsunfä higkeit nachvollziehbar, weshalb ihr gefolgt werden kann. 5.5.2
Aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund der psychischen Dekompensation mit einer mittelgradigen depressiven Episode seit Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 und 50 % festgehalten (Urk. 11/78/12).
Der von Dr. E.___ einge reichte Bericht vom 17. März 2015 ändert daran nichts (Urk. 11/92) . Dieser Be richt geht selbst von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 11/92/2), was der von der MEDAS festgehaltenen Arbeitsfähigkeit nicht widerspricht.
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, die mittelschwere depressive Epi sode sei aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren ausgelöst worden, und die Beschwerdeführerin habe weiterhin Ressourcen, um diese gesundheitlichen Ein schränkungen zu überwinden, ist allerdings entgegen zu halten, dass es sich bei der von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, gestellten Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1), um einen eigenständigen Befund handelt, bei welchem gegebe nenfalls psychosoziale Belastungsfaktoren bei deren Entstehung eine Rolle spielten (vgl. Urk. 11/78/12) .
Dass es sich um eine verselbständigte Diagnose handelt, wird auch dadurch klar, dass Dr. F.___ gestützt auf diese Diagnose eine Arbeits un fähigkeit von 4 0 bis 5 0 % attestierte (Urk. 11/78/39-40).
Da diese depressive Episode bereits im Mai 2013 entstand und die Symptomatik auch durch die Psy chotherapie nur leicht gebessert wurde (Urk. 11/78/39), ist ein in validisierender Gesundheitsschaden zu bejahen. 5.5.3
Insgesamt wurde im Gutachten der MEDAS vom 23.
Oktober 2014 festgehal ten, dass die Arbeitsfähigkeit nach wie vor zu 40 bis 50 % eingeschränkt sei, wo bei eine Restarbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer ande ren
lei densangepassten Tätigkeit von 55 % festgehalten wurde (Urk. 11/78/12-13).
Diese Restarbeitsfähigkeit wurde nachvollziehbar hergeleitet, bezieht alle Be funde und Vorakten ein, weshalb
d arauf abzustellen ist.
Der Arztbericht von Dr. E.___ vom 5. März 2015, welcher eine 75%ige Arbeits unfähigkeit ausweist, erging
nicht unter Beizug aller Vorakten und die genannte Arbeitsunfähigkeit ist anhand der gemachten Angaben nicht nachvollziehbar. Zudem ist der Erfahrung statsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5. 6
Zusammenfass end ist hinsichtlich der resultierenden Arbeitsfähigkeit auf soma tischer Seite von einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes und auf psychiatrischer Seite aufgrund der neu diagnostizierten mittelgradigen depressi ven Episode von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.
Insgesamt besteht sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen leidens an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 55
% .
Auf diese Angabe ist abzu stellen. 6. 6.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit i n erwerb licher Hinsicht auswirkt . 6.2 6.2 .1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 6.2. 2
Bei der Rentenzusprache
bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom men anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sta tistik (LSE) 2010 (Urk. 2 S. 2),
weil aufgrund der Angaben im Auszug aus dem in di viduellen Konto (vgl. Urk. 11/20) und der eingereichten Buchhaltungen (vgl. Urk. 11/34) kein verlässliches Einkommen ermittelt werden kö nne (Urk. 11/36/7-9). Dabei ging sie vom Einkommensniveau 3, Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt, im Sektor Herstellung von Textilien/Bekleidung aus (Urk. 11/36/9).
Da die IV-Stelle bereits beim Einkommensvergleich im Jahre 2012 auf die LSE ab gestellt hatte (vgl. Urk. 11/36/7-9, Urk. 11/54), dem IK-Aus zug kein existenz sicherndes
Valideneinkommen zu entnehmen ist (Urk. 11/20, Urk. 11/66) und die Beschwerdeführerin inzwischen ihr Geschäft auf gegeben hat (vgl. Urk. 11/68/3, Urk. 11/78/29), ist den Ausführungen der IV-Stelle zu folgen und auch im vor liegenden Verfahren
auf die LSE abzustellen . 6. 2 . 3
Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für den Sektor 2 Produktion, Positionen 13-15 „Herstel lung von Textilien und Bekleidung“, Niveau 3 „Frauen“, entspricht im Durchs chnitt Fr. 4‘550. -- (LSE 2010, TA1, S. 26) . Davon ist auszugehen (Urk. 11/36/9). Dieser Betrag ist auf die im Jahr 201 3 (Jahr 2014 ist nicht bekannt) betriebsübliche wöchent liche Arbeitszeit von 41, 4 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bun desamt für Statistik [B F S], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar unter http:/www.bfs.admin.ch], Nominal lohn index Frauen, [T1.2.10], Sektor 2 Produktion; 2014: 104.1). Daraus resul tiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 58‘828.-- (Fr. 4‘550.-- x 12 : 40 x 41,4 : 100 x 104.1). 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1).
Aufgrund der medizinischen Beurteilung ist die angestammte und zugleich be hinderungsangepasste Tätigkeit zu 55 % zumutbar. Abzüge vom Invalidenein kommen sind in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin nicht angezeigt, da die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist. Das Invalideneinkommen 2014 beträgt somit Fr. 32‘355.40 (Fr. 58‘828.-- : 100 x 55) . 6.4
Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 45 % ([Fr. 58‘828.-- - Fr. 32‘355.40] : Fr. 58‘828.--x 100), welcher Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gericht s kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Da die Be schwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kos ten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Rechtsanwalt Danuser machte mit Eingabe vom 26. Mai 2015 (Urk. 14, Urk. 15/1-2) einen Aufwand bis zum 14. April 2015 von 10 Stunden 25 Minu ten sowie Barauslagen von Fr. 12.40 geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Die Prozessentschä di gung ist daher auf F
r. 2‘488.40 (inklusive 8% Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aufgrund der ein gereichten Abtretung der Honorarforderung an den Sozialdienst des Bezirkes Affoltern (Urk. 14 S. 2) ist sie diesem auszurichten .
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die an ge fochtene Verfügung vom 18. Februar 2015 dahingehend abgeändert, dass festge stellt wird, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser mit Fr. 2‘488.40 (inkl. Bar aus la gen und MWSt) zu entschädigen und infolge Abtretung den Betrag an den Sozi al diens t Bezirk Affoltern auszurichten.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sozialdienst Bezirk Affoltern (Dispositiv-Ziffer 3) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 mit Hin weisen).
Ein schützenswertes Interesse setzt ein rechtliches oder tatsächliches und aktu elles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Inte ressen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Ver fü gung
gewahrt werden kann, voraus (BGE 132 V 257 E.
1 mit Hinweisen).
D i e Beschwerdeführer in beantragt die Feststellung eines In validitätsgrads von mindestens 50 %. D ie Beschwerde zielt jedoch klar auf die Weitergewährung der halben Invalidenrente, und die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Um fang der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente zusteht, bildet Streit ge genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Unter diesen Umständen be steht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Invaliditätsgrades, dieser wird vielmehr Begründungselement des Urteilsdispositivs darstellen. Auf den Antrag auf Feststellung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % ist daher nicht einzutreten.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar i st. Ein psy chischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsge richt hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stel lten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.).
E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 2 Zu prüfen ist, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisions rechtlich be deutsame Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenom men werden kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Zeitliche Ver gleichs basis ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Dezember 2012 (Urk. 11/57),
mit der sie der Beschwerdeführerin eine halbe Rente ab 1. August 2011 zu sprach .
E. 2.1 Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die
Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Inva liditätsgrad der Rentenzusprechung oder -aufhebung zu Grunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung beziehungsweise einer leistungsaufhebenden Verfügung geprüft werden, ob damit nicht sinnge mäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu unter su chen,
ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbe stand teils
hat (Urteil des Bundesge richts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2 011 E.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 eine Verbesserung der körperlichen Einschränkungen an und führte aus, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit zu einem Pen sum von 70 % zumutbar.
Von psychischer Seite her sei eine Verschlechte rung eingetreten, welche allerdings durch nicht invalidenversicherungsrechtlich rele vante Belastungssituationen (Wegfallen der grössten Auftraggeberin) aus gelöst worden sei und welche überwindbar sei . De r Invaliditätsgrad betrage 30 %
(Urk. 2) .
E. 2.4 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 1 S. 4). Die Feststellung im Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014, dass bei der neurologischen Abklärung keine mit der Nervenwurzel links assoziierten klinischen Symptome feststellbar seien, sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu den von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie FMH, in ihren Einzelgutachten gemachten Feststellungen (Urk. 1 S. 4 f.).
Sodann sei das Teilg utachten von Dr. Z.___ in sich selbst widersprüchlich (Urk. 1 S. 8). Auf diese Widersprüche habe auch Dr. med. A.___, Fach arzt für Allgemeine In nere Medizin FMH, hingewiesen und eine neurologische Abklärung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 3/4), veranlasst (Urk. 1 S. 9). Ge stützt auf die dort erhobenen ge sicherten und klaren Befunde sei davon auszu gehen, dass der gleiche Zustand bestehe, wie im Zeitpunkt, als der Beschwer de führerin ein Invaliditätsgrad von 50 % attestiert und eine halbe Rente zuge sprochen worden sei. Falls das Gericht nicht vom gleichen Zustand ausgehe, sei eine neue MEDAS Beurteilung anzuordnen (Urk. 1 S. 10). Zum Einkommens ver gleich führte die Beschwerdeführerin aus, es sei zu berücksichtigen, dass sie nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten könne und dass bei einer Teiler werbstätigkeit wie sie ihr nur noch möglich sei, überproportional weniger ver dient werde, als bei einer entsprechenden Vollzeittätigkeit. Unter Berücksich ti gung der konkreten Umstände sei daher ein 20%iger Invaliditätsab zug vorzu nehmen . Sodann sei zu beachten, dass die Gutachter unter Berücksichtigung der diagnostizierten mittelgradigen Depression eine
Restarbeits fähigkeit von 55 % a ttestiert en (Urk. 1 S. 12). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne nicht von einer Überwindbarkeit der psychischen Beeinträchtigung aus ge gangen werden, weshalb die entsprechende Einschränkung der Arbeits fähig keit anzu rechnen sei (Urk. 1 S. 13).
E. 3 Die IV-Stelle stützte sich bei der ursprünglichen Zusprechung der halben Invali denrente am
28. Dezember 2012 auf die damals vorhandenen Arztberichte, nament lich die B erichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. März 2011,
9. Juni 2011 und 15. Juli 2011
sowie den Konsultationsbericht der Klinik D.___ vom 31. Mai 2011
(Urk. 11/ 21, Urk. 11/25, 11/33).
Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 18. März 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine distale Radi usfraktur
rechts am 7. Mai 2010 und ein lumbales Schmerzsyndrom bei Diskusher nie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1, S2 bestehend seit ungefähr Juli 2010 fest (Urk. 11/21/1). D ie Beschwerdefüh rerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätig keit als Näherin seit dem 1. Januar 2011 zu 50 % arb eitsfähig . Sie arbeite sitzend und
könne dies
während höchstens
vier Stunden pro Tag tun (Urk. 11/21/2). Dem Arzt bericht vom 9. Juni 2011 sind dieselben Angaben zu entnehmen (Urk. 11/25) . Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. Urk. 11/29), hielt Dr. C.___ am 15. Juli 2011 fest, die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage ma ximal 50 %. D ie Beschwerdeführerin könne nur wechselbelastende Arbeit en (sitzend-stehend) ausführen und sei als Näherin stark eingeschränkt. Längere Liege-Pausen seien dazwischen schmerzbedingt nötig (Urk. 11/33/1).
E. 4 , welches Fachgutachten der Orthopädie/Traumatologie, der Neurologie, der Psychiatrie und der Inneren Medizin umfasst (Urk. 11/78) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 11/
E. 4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich insbesondere aus dem Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 5. März 2014 (Urk. 11/68) und dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 (Urk. 11/78).
E. 4.2 Dr. E.___
führte als Diagnosen eine chro nische Schmerzstörung seit dem Unfall 2010 (Bandscheibenvorfall) sowie eine mittelgradige depressive Episode (reak tiv), aktuell gebessert und ohne zu Beginn vorhandenes somatisches Syndrom (ICD-10: F32.11) auf (Urk. 11/68/1).
Ein Herzinfarkt des Lebenspartners
und
der Zusammenbruch ihres Lebenskonzeptes (Kündigung des Wohnverhält nisses und des Ateliers sowie d ie Geschäftsaufgabe ihrer einzigen grossen Auf tragskundin) hätten im Frühjahr 2012 zu einer reaktiven, depressiven Dekom pensation mit Schlafstörung, Gedankenkreisen, Antriebslosigkeit, Appetitlosig keit, Verzweif lung, Ohnmacht, Orientierungslosigkeit, sozialer Angst, Zukunfts- und Existenz ängsten, Rückzug sowie Wertlosigkeitsgefühlen geführt. Auch habe der Umzug und die Räumung des Ateliers im Mai 2013 die Beschwerdeführerin bis zur physischen und psychischen Erschöpfung beansprucht. Seither habe eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes auf sehr niedrigem Niveau stattge fun den. Dieser sei jedoch sehr instabil. Aktuell forderten bereits die not wendi gen Haus arbeiten (z.
B. Heizen mit Holz) die Beschwerdeführerin bis zur Grenze ihrer Belastbarkeit, sodass sie danach Pausen einlegen und häufig auch Schmerz mittel einnehmen müsse. Affektiv falle eine negative, deprimierte Grundstim mung auf. Rückenprobleme führten täglich zu Schmerzen und damit verbun de ner mobiler Einschränkung sowie zu sozialem Rückzug. Nach wie vor bestehe eine stark verminderte Belastbarkeit und die depressive Symp tomatik sei vor herrschend. Aufgrund der Irreversibilität der Rückenbeschwerden könne keine günstige Prognose gestellt werden (Urk. 11/68).
Es bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 201 2. Die psychische Belast barkeit insgesamt sei aufgrund der depressiven Stimmung, des Antriebsmangels, der raschen Ermüdbarkeit, der Insuffizienzgefühle und der Schlafstörungen ein geschränkt . Die Konzentration sei teilweise vermindert. Das Leistungsvermögen sei deutlich eingeschränkt durch auftretende Schmerzen in unterschiedlicher Stärke nach kurzer körperlicher Betätigung. Die Beschwerdeführerin sei emotio nal nieder geschlagen. Gedankenkreisen, Insuffizienzgefühle, Zukunfts- und Exis tenz ängste wirkten sich negativ auf den Antrieb aus, schränkten die Konzen tra tion und die Auffassung ein und setzten die psychische Belastbarkeit insgesamt herab. Die Schlafstörung führe zu rascher Ermüdung und zu Schmerzen und ver mindere das Leistungsvermögen (Urk. 11/68/4).
Zum Belastungsprofil hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin könne nur wechselbelastende Tätigkeiten während zwei Stunden pro Tag ausüben. Rein sitz ende und stehende Tätigkeiten seien während ein bis zwei Stunden am Tag möglich (Urk. 11/68/7).
E. 4.3 Dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 201
E. 7 8/11): 1. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Rumpfmuskulärer Dysbalance mit reaktiver bilateraler ileolumbaler
Ansatz t endinopathie - I n der aktuellen lumbalen MRT (30.09.2014) beschriebene gross volu mige und nach kaudal luxierte Diskushernie L5/S1 mit links seitiger Wurzelkompression S1 sowie Diskusprotrusion L4/5, Spon dylarthrosen L4/5 und L5/S1 2. Beginnende posttraumatische Handgelenksarthrose rechts bei Status nach konservativer Behandlung einer nach dorsal dislozierten distalen Radi usfraktur 05/2010 3. Mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1).
Rein orthopädisch und einbezüglich der neurologischen Situation resultiere eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in anderen qualitativ angepassten Tätigkeiten. Im V ergleich zur Situation A nfang 2011, als von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei (vgl.
Urk. 11/21 Urk. 11/25, Urk. 11/ 33, Urk. 11/41/4), habe sich die Situation aus rein somati scher Sicht leicht verbessert (Urk. 11/78/12) .
Hingegen beschreibe der Psychiater seit Mai 2013 eine psychische Dekompensa tion mit einer mittelgradigen depressiven Episode, die bisher nur ungenügend auf die Therapie angesprochen habe. Diese schränke die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2013 um 40 bis 50 % ein. Eine Intensivierung der Behandlung der Depres sion sei dringend angezeigt. Eine Besserung innert maximal einem Jahr sei zu erwar ten. Die von den behandelnden Ärzten beschriebenen ungünstigen psy choso zia len Belastungsfaktoren hätten sicher zur Auslösung der Depression bei getragen. Im Vordergrund der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Faktoren stehe aber die mittelgradige Depression (Urk. 11/78/12) .
Zusammenfassend habe sich die somatische Situation im Vergleich zur Situa tion bei Zusprache der Rente leicht gebessert, hingegen sei seit Mai 2013 neu eine mittelgradige Depression hinzugekommen, so dass die Arbeitsfähigkeit nach wie vor zu 40 bis 50 % eingeschränkt sei (Urk. 11/78/12). In der bisheri gen Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 55 % . In einer leidensange passten Tätig keit sei ihr ebenfalls ein 55%iges Pensum zumutbar (Urk. 11/78/13).
Zum Belastungsprofil wurde ausgeführt, dass wechselbelastende körperlich leichte rückenadaptierte und an die Unfallfolgen am rechten Handgelenk angepasste Tätigkeiten möglich seien. Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten unter Zeitdruck und mit regelmässigem Publikums verkehr ungünstig; längere Pausen seien zu empfehlen (Urk. 11/78/12). 5.
5.1
Stritt ig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
28. Dezember 2012 (Urk. 11/54) rententangierend verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beur teilung der Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 (Urk. 11/78), insbesondere auf das orthopädische Gut ach ten vom
9. September 2014 (Urk. 11/78/ 21-25) und ging von einer 70%igen Ar beitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tä tigkeit aus. Die mittelschwere depressive Episode, welche im psych iatr ischen Gutachten diagnostiziert wurde
(vgl. Urk. 11/78/34-41), erachtete sie als über windbar
(Urk. 11/83/5). Daher ist vorerst zu prüfen, ob auf das Gutachten ab gestellt werden kann. 5.2
5. 2 .1
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten der MEDAS vom 23.
Oktober 2014 ein, d ie Feststellung, dass bei der neuro logi schen Abklärung
keine mit der Nervenwurzel links assoziierten klinischen Symp to me feststellbar gewesen seien, sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu den von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihren Einzelgutachten gemachten F est stel lungen (Urk. 1 S. 4 f.). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass Dr. Z.___
in ihrem Teilgutachten zum Teil brennende Missempfindungen in der Gegend von Zehe 5 und des Unterschenkel s
beschrieb, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit h ätt en (Urk. 11/78/31). Sodann wurde in der Zusam men fassung der einzelnen Teilgutachten festgehalten, dass es sich bei den geklagten Missempfindungen um ein sensibles radikuläres Syndrom entsprechend dem distalen Segment von S1 handle, weitere Pathologien seien aber diesbe züglich nicht zu finden (Urk. 11/78/8). Sofern nun unter dem Titel „Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten nach Konsens vom 17.10.2014“ ausgeführt wurde, im Rahmen der neurologischen klinischen Abklärung seien keine an den MRT-Befund mit S1-Wurzelkompression links assoziierten klinischen Symp tome fest stellbar gewesenen und eine radi k uläre Irritation von klinischer Relevanz liege somit nicht vor (Urk. 11/78/12), trifft dies zumindest in dem Sinne zu, dass keine Reizung vorlag, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt e (Urk. 11/78/30) . Insofern steht diese Aussage auch nicht im Widerspruch dazu, dass tatsächlich eine Nervenwurzelkompression besteht (Urk. 11/78/59), betrifft sie doch einzig deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 5. 2 .2
Insofern Dr. A.___ in seinem Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 11/91/1) aus führt, diese radikuläre Reizung und sensible Ausfallsymptomatik S1 bestehe weiterhin, währendem im Gutachten der MEDAS postuliert werde, dass die Symp tomatik nicht mehr relevant sei und keine Arbeitseinschränkung daraus resul tiere, und deshalb der Rentenanspruch von 50 % auf 40 % reduziert werde, ent spricht dies nicht den Tatsachen. Auch in der Verfügung vom
28. Dezember 2012 (Urk. 11/57) hatte nicht die Nervenwurzelkompression zur damals festgehal te nen Arbeitsunfähigkeit ge führt, sondern wie dem Schreiben von Dr. C.___ vom 15. Juli 2011 unter Ziff. 3 zu entnehmen ist, die starke Ein schränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule bei bekannter Diskushernie L5/S1 (Urk. 11/33/1, vgl. Urk. 11/29, Urk. 11/41/2-4). 5. 2 .3
Zum Vorwurf, e ine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht spezifisch dargetan (Urk. 1 S. 11), ist zu bemerken, dass dem orthopädischen Teilg utachten von Dr. Y.___ vom 9. September 2014 zu entnehmen ist, dass sich die deut lich eingeschränkte Rumpffunktion gemäss hausärztlichem Bericht vom 15. Juli
2011 mit einem damaligen Finger-Boden Abstand von 55 cm und einem aktu ellen Finger-Boden-Abstand von 38 cm gebessert ha be
(Urk. 11/78/23) . Somit hat sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule, die wie erwähnt für die Renten zu sprache massgebend war, gebessert (Urk. 11/78/24) und es liegt eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes vor. Es rechtfertigt sich daher auch, eine Erhöh ung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 70 % anzunehmen (Urk. 11/78/24). 5. 2 .4
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 als widersprüchlich oder nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämt li che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizini sches Gut achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Die Einho lun g eines weitere n Gutachtens erübrigt sich .
5. 3
Mit dem Gutachten der MEDAS ist ausgewiesen, dass sich der somatische Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin trotz grundsätzlich
gleich geblie be ner Diagnose
insofern verbessert hat, als sich die Beweglichkeit der Wirbel säule gebessert hat (Urk. 11/78/23-24). Somit hat sich das Leiden in seiner In tensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert. Zusätz lich wurde
neu als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine beginnende post trau matische Handgelenkarthrose rechts bei Status nach konservativer Be hand lung der im Mai 2010 erlittenen Radiusfraktur gestellt
(Urk. 11/78/23).
Überdies hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychia trischer Sicht verändert .
Dem Gutachten der MEDAS vom 23.
Oktober 2014
ist neu als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) zu entnehmen (Urk. 11/78/11). 5. 4
Somit liegen wesentliche Änderung en in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be ein flussen . Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, wie sich diese Di ag no sen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 5. 5
5.5.1
Aus orthopädisch-/ traumatologischer Sicht ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der MEDAS
in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, weil sie nur
noch in einem verlangsamten Tempo und mit vermehrten Pausen arbeiten könne . Daraus resultiere ein uneingeschränktes Pensum mit einer Minderung der Leis tungsfähigkeit von 30 % und somit eine globale Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Tätigkeiten, welche mit dem Belastungsprofil korrelieren, seien ebenfalls bei einem vollen Pensum und einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 %, d.h. auf einem globalen 70%-Niveau zumutbar (Urk. 11/78/8). Wie bereits festge hal ten, ist die Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes auf die Verbesserung der Beweglichkeit der Wirbelsäule zurückzuführen (vgl. Urk. 11/78/ 23) . Deshalb ist die im Einzelgutachten festgehaltene Arbeitsunfä higkeit nachvollziehbar, weshalb ihr gefolgt werden kann. 5.5.2
Aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund der psychischen Dekompensation mit einer mittelgradigen depressiven Episode seit Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 und 50 % festgehalten (Urk. 11/78/12).
Der von Dr. E.___ einge reichte Bericht vom 17. März 2015 ändert daran nichts (Urk. 11/92) . Dieser Be richt geht selbst von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 11/92/2), was der von der MEDAS festgehaltenen Arbeitsfähigkeit nicht widerspricht.
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, die mittelschwere depressive Epi sode sei aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren ausgelöst worden, und die Beschwerdeführerin habe weiterhin Ressourcen, um diese gesundheitlichen Ein schränkungen zu überwinden, ist allerdings entgegen zu halten, dass es sich bei der von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, gestellten Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1), um einen eigenständigen Befund handelt, bei welchem gegebe nenfalls psychosoziale Belastungsfaktoren bei deren Entstehung eine Rolle spielten (vgl. Urk. 11/78/12) .
Dass es sich um eine verselbständigte Diagnose handelt, wird auch dadurch klar, dass Dr. F.___ gestützt auf diese Diagnose eine Arbeits un fähigkeit von 4 0 bis 5 0 % attestierte (Urk. 11/78/39-40).
Da diese depressive Episode bereits im Mai 2013 entstand und die Symptomatik auch durch die Psy chotherapie nur leicht gebessert wurde (Urk. 11/78/39), ist ein in validisierender Gesundheitsschaden zu bejahen. 5.5.3
Insgesamt wurde im Gutachten der MEDAS vom 23.
Oktober 2014 festgehal ten, dass die Arbeitsfähigkeit nach wie vor zu 40 bis 50 % eingeschränkt sei, wo bei eine Restarbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer ande ren
lei densangepassten Tätigkeit von 55 % festgehalten wurde (Urk. 11/78/12-13).
Diese Restarbeitsfähigkeit wurde nachvollziehbar hergeleitet, bezieht alle Be funde und Vorakten ein, weshalb
d arauf abzustellen ist.
Der Arztbericht von Dr. E.___ vom 5. März 2015, welcher eine 75%ige Arbeits unfähigkeit ausweist, erging
nicht unter Beizug aller Vorakten und die genannte Arbeitsunfähigkeit ist anhand der gemachten Angaben nicht nachvollziehbar. Zudem ist der Erfahrung statsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5. 6
Zusammenfass end ist hinsichtlich der resultierenden Arbeitsfähigkeit auf soma tischer Seite von einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes und auf psychiatrischer Seite aufgrund der neu diagnostizierten mittelgradigen depressi ven Episode von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.
Insgesamt besteht sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen leidens an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 55
% .
Auf diese Angabe ist abzu stellen. 6. 6.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit i n erwerb licher Hinsicht auswirkt . 6.2 6.2 .1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 6.2. 2
Bei der Rentenzusprache
bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom men anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sta tistik (LSE) 2010 (Urk. 2 S. 2),
weil aufgrund der Angaben im Auszug aus dem in di viduellen Konto (vgl. Urk. 11/20) und der eingereichten Buchhaltungen (vgl. Urk. 11/34) kein verlässliches Einkommen ermittelt werden kö nne (Urk. 11/36/7-9). Dabei ging sie vom Einkommensniveau 3, Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt, im Sektor Herstellung von Textilien/Bekleidung aus (Urk. 11/36/9).
Da die IV-Stelle bereits beim Einkommensvergleich im Jahre 2012 auf die LSE ab gestellt hatte (vgl. Urk. 11/36/7-9, Urk. 11/54), dem IK-Aus zug kein existenz sicherndes
Valideneinkommen zu entnehmen ist (Urk. 11/20, Urk. 11/66) und die Beschwerdeführerin inzwischen ihr Geschäft auf gegeben hat (vgl. Urk. 11/68/3, Urk. 11/78/29), ist den Ausführungen der IV-Stelle zu folgen und auch im vor liegenden Verfahren
auf die LSE abzustellen . 6. 2 . 3
Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für den Sektor 2 Produktion, Positionen 13-15 „Herstel lung von Textilien und Bekleidung“, Niveau 3 „Frauen“, entspricht im Durchs chnitt Fr. 4‘550. -- (LSE 2010, TA1, S. 26) . Davon ist auszugehen (Urk. 11/36/9). Dieser Betrag ist auf die im Jahr 201 3 (Jahr 2014 ist nicht bekannt) betriebsübliche wöchent liche Arbeitszeit von 41, 4 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bun desamt für Statistik [B F S], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar unter http:/www.bfs.admin.ch], Nominal lohn index Frauen, [T1.2.10], Sektor 2 Produktion; 2014: 104.1). Daraus resul tiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 58‘828.-- (Fr. 4‘550.-- x 12 : 40 x 41,4 : 100 x 104.1). 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1).
Aufgrund der medizinischen Beurteilung ist die angestammte und zugleich be hinderungsangepasste Tätigkeit zu 55 % zumutbar. Abzüge vom Invalidenein kommen sind in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin nicht angezeigt, da die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist. Das Invalideneinkommen 2014 beträgt somit Fr. 32‘355.40 (Fr. 58‘828.-- : 100 x 55) . 6.4
Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 45 % ([Fr. 58‘828.-- - Fr. 32‘355.40] : Fr. 58‘828.--x 100), welcher Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gericht s kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Da die Be schwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kos ten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 7.2 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Rechtsanwalt Danuser machte mit Eingabe vom 26. Mai 2015 (Urk. 14, Urk. 15/1-2) einen Aufwand bis zum 14. April 2015 von
E. 10 Stunden 25 Minu ten sowie Barauslagen von Fr. 12.40 geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Die Prozessentschä di gung ist daher auf F
r. 2‘488.40 (inklusive 8% Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aufgrund der ein gereichten Abtretung der Honorarforderung an den Sozialdienst des Bezirkes Affoltern (Urk. 14 S. 2) ist sie diesem auszurichten .
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die an ge fochtene Verfügung vom 18. Februar 2015 dahingehend abgeändert, dass festge stellt wird, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser mit Fr. 2‘488.40 (inkl. Bar aus la gen und MWSt) zu entschädigen und infolge Abtretung den Betrag an den Sozi al diens t Bezirk Affoltern auszurichten.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sozialdienst Bezirk Affoltern (Dispositiv-Ziffer 3) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00361 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom
17. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser Danuser & Hoppler Freyastrasse 21, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1960 geborene X.___ arbeitete ab 1986 als selbständige Schneiderin / Hutmacherin (Urk. 11/2/2, Urk. 11/4/1, Urk. 11/36/4). Am 7 . Febru a r 2011 mel dete sie sich unter Angabe eines
bei eine m Leitersturz am 7. Mai 2010 erlittenen Bruchs der rechten Hand und zwei Bandscheibenvorfälle n
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 11/ 7). In der Folge holte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 11/20, Urk. 11/34, Urk. 11/36) und medizinische (Urk. 11/21, Urk. 11/25, Urk. 11/33) Auskünfte ein.
Die IV-Stelle ermittelte für die Zeit vom 7. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 1. Januar 2011 eine solche von 50 % (Urk. 11/ 41/5, Urk. 11/50/2) und sprach mit Ver fü gung vom
28. Dezember 2012 infolge der am 7. Mai 2010 erlittenen dis talen Radiusfraktur rechts und de s lumbalen Schmerzsyndrom s bei D iskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression auf der Basis eines 50%igen Invaliditätsgrades ab dem 1. August 2011 eine halbe Inva lidenr ente zu (Urk. 11/57-62). Diese Verfü gun g erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2
Daraufhin erfolgte
A nfang 2014 eine revisionsweise Überprüfung der Rente, wobei der Fragebogen der Revision der Invalidenrente vom 6. Februar 2014 da tiert (Urk. 11/65/3). In der Folge holte die IV-Stelle weitere erwerbliche Aus künfte
(Urk. 11/66, Urk. 11/71) sowie zwei Arztbericht e (Urk. 11/67, Urk. 11/68) ein und liess die Versicherte polydisz iplinär durch die MEDAS am 9. und 30. September 2014 sowie am 2. Oktober 2014 untersu chen (Gutachten vom 23. Oktober 2014; Urk. 11/78). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die Invalidenrente eingestellt werde (Urk. 11/85) . Dabei ging sie von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit aus . Da raus
errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 11/83, Urk. 11/85). Die Ver s icherte erhob dagegen am 29. Januar 2015 Einwand (Urk. 11/87). Mit Verfü gung vom 18. Februar 2015 hob die IV-Stelle die bisher gewährte halbe Rente auf das Ende des der Verfü gungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 11/89 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danu ser, am
23. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 18. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Invaliditäts grad mindestens 50 % betrage und es sei ihr wie bisher eine halbe IV-Rente zu zusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Danuser (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 6. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihr Rechtsan walt Danuser als unentgeltlichen Rechtsvertreter und stellte ihr die Beschwerde antwort zu (Urk. 12). Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 reichte Rechtsanwalt Danuser seine Honorarnote ein und wies da rauf hin, dass er seine Honorar forderung an den Sozialdienst des Bezirkes Af foltern abgetreten habe (Urk. 14, Urk. 15/1-2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar i st. Ein psy chischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsge richt hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stel lten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die
Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Inva liditätsgrad der Rentenzusprechung oder -aufhebung zu Grunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung beziehungsweise einer leistungsaufhebenden Verfügung geprüft werden, ob damit nicht sinnge mäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu unter su chen,
ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbe stand teils
hat (Urteil des Bundesge richts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2 011 E.
1.1 mit Hin weisen).
Ein schützenswertes Interesse setzt ein rechtliches oder tatsächliches und aktu elles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Inte ressen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Ver fü gung
gewahrt werden kann, voraus (BGE 132 V 257 E.
1 mit Hinweisen).
D i e Beschwerdeführer in beantragt die Feststellung eines In validitätsgrads von mindestens 50 %. D ie Beschwerde zielt jedoch klar auf die Weitergewährung der halben Invalidenrente, und die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Um fang der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente zusteht, bildet Streit ge genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Unter diesen Umständen be steht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Invaliditätsgrades, dieser wird vielmehr Begründungselement des Urteilsdispositivs darstellen. Auf den Antrag auf Feststellung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % ist daher nicht einzutreten. 2. 2
Zu prüfen ist, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisions rechtlich be deutsame Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenom men werden kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Zeitliche Ver gleichs basis ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Dezember 2012 (Urk. 11/57),
mit der sie der Beschwerdeführerin eine halbe Rente ab 1. August 2011 zu sprach . 2.3
Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 eine Verbesserung der körperlichen Einschränkungen an und führte aus, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit zu einem Pen sum von 70 % zumutbar.
Von psychischer Seite her sei eine Verschlechte rung eingetreten, welche allerdings durch nicht invalidenversicherungsrechtlich rele vante Belastungssituationen (Wegfallen der grössten Auftraggeberin) aus gelöst worden sei und welche überwindbar sei . De r Invaliditätsgrad betrage 30 %
(Urk. 2) . 2.4
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 1 S. 4). Die Feststellung im Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014, dass bei der neurologischen Abklärung keine mit der Nervenwurzel links assoziierten klinischen Symptome feststellbar seien, sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu den von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie FMH, in ihren Einzelgutachten gemachten Feststellungen (Urk. 1 S. 4 f.).
Sodann sei das Teilg utachten von Dr. Z.___ in sich selbst widersprüchlich (Urk. 1 S. 8). Auf diese Widersprüche habe auch Dr. med. A.___, Fach arzt für Allgemeine In nere Medizin FMH, hingewiesen und eine neurologische Abklärung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 3/4), veranlasst (Urk. 1 S. 9). Ge stützt auf die dort erhobenen ge sicherten und klaren Befunde sei davon auszu gehen, dass der gleiche Zustand bestehe, wie im Zeitpunkt, als der Beschwer de führerin ein Invaliditätsgrad von 50 % attestiert und eine halbe Rente zuge sprochen worden sei. Falls das Gericht nicht vom gleichen Zustand ausgehe, sei eine neue MEDAS Beurteilung anzuordnen (Urk. 1 S. 10). Zum Einkommens ver gleich führte die Beschwerdeführerin aus, es sei zu berücksichtigen, dass sie nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten könne und dass bei einer Teiler werbstätigkeit wie sie ihr nur noch möglich sei, überproportional weniger ver dient werde, als bei einer entsprechenden Vollzeittätigkeit. Unter Berücksich ti gung der konkreten Umstände sei daher ein 20%iger Invaliditätsab zug vorzu nehmen . Sodann sei zu beachten, dass die Gutachter unter Berücksichtigung der diagnostizierten mittelgradigen Depression eine
Restarbeits fähigkeit von 55 % a ttestiert en (Urk. 1 S. 12). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne nicht von einer Überwindbarkeit der psychischen Beeinträchtigung aus ge gangen werden, weshalb die entsprechende Einschränkung der Arbeits fähig keit anzu rechnen sei (Urk. 1 S. 13). 3.
Die IV-Stelle stützte sich bei der ursprünglichen Zusprechung der halben Invali denrente am
28. Dezember 2012 auf die damals vorhandenen Arztberichte, nament lich die B erichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. März 2011,
9. Juni 2011 und 15. Juli 2011
sowie den Konsultationsbericht der Klinik D.___ vom 31. Mai 2011
(Urk. 11/ 21, Urk. 11/25, 11/33).
Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 18. März 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine distale Radi usfraktur
rechts am 7. Mai 2010 und ein lumbales Schmerzsyndrom bei Diskusher nie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1, S2 bestehend seit ungefähr Juli 2010 fest (Urk. 11/21/1). D ie Beschwerdefüh rerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätig keit als Näherin seit dem 1. Januar 2011 zu 50 % arb eitsfähig . Sie arbeite sitzend und
könne dies
während höchstens
vier Stunden pro Tag tun (Urk. 11/21/2). Dem Arzt bericht vom 9. Juni 2011 sind dieselben Angaben zu entnehmen (Urk. 11/25) . Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. Urk. 11/29), hielt Dr. C.___ am 15. Juli 2011 fest, die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage ma ximal 50 %. D ie Beschwerdeführerin könne nur wechselbelastende Arbeit en (sitzend-stehend) ausführen und sei als Näherin stark eingeschränkt. Längere Liege-Pausen seien dazwischen schmerzbedingt nötig (Urk. 11/33/1).
4.
4.1
Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich insbesondere aus dem Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 5. März 2014 (Urk. 11/68) und dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 (Urk. 11/78). 4.2
Dr. E.___
führte als Diagnosen eine chro nische Schmerzstörung seit dem Unfall 2010 (Bandscheibenvorfall) sowie eine mittelgradige depressive Episode (reak tiv), aktuell gebessert und ohne zu Beginn vorhandenes somatisches Syndrom (ICD-10: F32.11) auf (Urk. 11/68/1).
Ein Herzinfarkt des Lebenspartners
und
der Zusammenbruch ihres Lebenskonzeptes (Kündigung des Wohnverhält nisses und des Ateliers sowie d ie Geschäftsaufgabe ihrer einzigen grossen Auf tragskundin) hätten im Frühjahr 2012 zu einer reaktiven, depressiven Dekom pensation mit Schlafstörung, Gedankenkreisen, Antriebslosigkeit, Appetitlosig keit, Verzweif lung, Ohnmacht, Orientierungslosigkeit, sozialer Angst, Zukunfts- und Existenz ängsten, Rückzug sowie Wertlosigkeitsgefühlen geführt. Auch habe der Umzug und die Räumung des Ateliers im Mai 2013 die Beschwerdeführerin bis zur physischen und psychischen Erschöpfung beansprucht. Seither habe eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes auf sehr niedrigem Niveau stattge fun den. Dieser sei jedoch sehr instabil. Aktuell forderten bereits die not wendi gen Haus arbeiten (z.
B. Heizen mit Holz) die Beschwerdeführerin bis zur Grenze ihrer Belastbarkeit, sodass sie danach Pausen einlegen und häufig auch Schmerz mittel einnehmen müsse. Affektiv falle eine negative, deprimierte Grundstim mung auf. Rückenprobleme führten täglich zu Schmerzen und damit verbun de ner mobiler Einschränkung sowie zu sozialem Rückzug. Nach wie vor bestehe eine stark verminderte Belastbarkeit und die depressive Symp tomatik sei vor herrschend. Aufgrund der Irreversibilität der Rückenbeschwerden könne keine günstige Prognose gestellt werden (Urk. 11/68).
Es bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 201 2. Die psychische Belast barkeit insgesamt sei aufgrund der depressiven Stimmung, des Antriebsmangels, der raschen Ermüdbarkeit, der Insuffizienzgefühle und der Schlafstörungen ein geschränkt . Die Konzentration sei teilweise vermindert. Das Leistungsvermögen sei deutlich eingeschränkt durch auftretende Schmerzen in unterschiedlicher Stärke nach kurzer körperlicher Betätigung. Die Beschwerdeführerin sei emotio nal nieder geschlagen. Gedankenkreisen, Insuffizienzgefühle, Zukunfts- und Exis tenz ängste wirkten sich negativ auf den Antrieb aus, schränkten die Konzen tra tion und die Auffassung ein und setzten die psychische Belastbarkeit insgesamt herab. Die Schlafstörung führe zu rascher Ermüdung und zu Schmerzen und ver mindere das Leistungsvermögen (Urk. 11/68/4).
Zum Belastungsprofil hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin könne nur wechselbelastende Tätigkeiten während zwei Stunden pro Tag ausüben. Rein sitz ende und stehende Tätigkeiten seien während ein bis zwei Stunden am Tag möglich (Urk. 11/68/7). 4.3
Dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 201 4, welches Fachgutachten der Orthopädie/Traumatologie, der Neurologie, der Psychiatrie und der Inneren Medizin umfasst (Urk. 11/78) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 11/ 7 8/11): 1. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Rumpfmuskulärer Dysbalance mit reaktiver bilateraler ileolumbaler
Ansatz t endinopathie - I n der aktuellen lumbalen MRT (30.09.2014) beschriebene gross volu mige und nach kaudal luxierte Diskushernie L5/S1 mit links seitiger Wurzelkompression S1 sowie Diskusprotrusion L4/5, Spon dylarthrosen L4/5 und L5/S1 2. Beginnende posttraumatische Handgelenksarthrose rechts bei Status nach konservativer Behandlung einer nach dorsal dislozierten distalen Radi usfraktur 05/2010 3. Mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1).
Rein orthopädisch und einbezüglich der neurologischen Situation resultiere eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in anderen qualitativ angepassten Tätigkeiten. Im V ergleich zur Situation A nfang 2011, als von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei (vgl.
Urk. 11/21 Urk. 11/25, Urk. 11/ 33, Urk. 11/41/4), habe sich die Situation aus rein somati scher Sicht leicht verbessert (Urk. 11/78/12) .
Hingegen beschreibe der Psychiater seit Mai 2013 eine psychische Dekompensa tion mit einer mittelgradigen depressiven Episode, die bisher nur ungenügend auf die Therapie angesprochen habe. Diese schränke die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2013 um 40 bis 50 % ein. Eine Intensivierung der Behandlung der Depres sion sei dringend angezeigt. Eine Besserung innert maximal einem Jahr sei zu erwar ten. Die von den behandelnden Ärzten beschriebenen ungünstigen psy choso zia len Belastungsfaktoren hätten sicher zur Auslösung der Depression bei getragen. Im Vordergrund der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Faktoren stehe aber die mittelgradige Depression (Urk. 11/78/12) .
Zusammenfassend habe sich die somatische Situation im Vergleich zur Situa tion bei Zusprache der Rente leicht gebessert, hingegen sei seit Mai 2013 neu eine mittelgradige Depression hinzugekommen, so dass die Arbeitsfähigkeit nach wie vor zu 40 bis 50 % eingeschränkt sei (Urk. 11/78/12). In der bisheri gen Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 55 % . In einer leidensange passten Tätig keit sei ihr ebenfalls ein 55%iges Pensum zumutbar (Urk. 11/78/13).
Zum Belastungsprofil wurde ausgeführt, dass wechselbelastende körperlich leichte rückenadaptierte und an die Unfallfolgen am rechten Handgelenk angepasste Tätigkeiten möglich seien. Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten unter Zeitdruck und mit regelmässigem Publikums verkehr ungünstig; längere Pausen seien zu empfehlen (Urk. 11/78/12). 5.
5.1
Stritt ig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
28. Dezember 2012 (Urk. 11/54) rententangierend verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beur teilung der Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 (Urk. 11/78), insbesondere auf das orthopädische Gut ach ten vom
9. September 2014 (Urk. 11/78/ 21-25) und ging von einer 70%igen Ar beitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tä tigkeit aus. Die mittelschwere depressive Episode, welche im psych iatr ischen Gutachten diagnostiziert wurde
(vgl. Urk. 11/78/34-41), erachtete sie als über windbar
(Urk. 11/83/5). Daher ist vorerst zu prüfen, ob auf das Gutachten ab gestellt werden kann. 5.2
5. 2 .1
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten der MEDAS vom 23.
Oktober 2014 ein, d ie Feststellung, dass bei der neuro logi schen Abklärung
keine mit der Nervenwurzel links assoziierten klinischen Symp to me feststellbar gewesen seien, sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu den von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihren Einzelgutachten gemachten F est stel lungen (Urk. 1 S. 4 f.). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass Dr. Z.___
in ihrem Teilgutachten zum Teil brennende Missempfindungen in der Gegend von Zehe 5 und des Unterschenkel s
beschrieb, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit h ätt en (Urk. 11/78/31). Sodann wurde in der Zusam men fassung der einzelnen Teilgutachten festgehalten, dass es sich bei den geklagten Missempfindungen um ein sensibles radikuläres Syndrom entsprechend dem distalen Segment von S1 handle, weitere Pathologien seien aber diesbe züglich nicht zu finden (Urk. 11/78/8). Sofern nun unter dem Titel „Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten nach Konsens vom 17.10.2014“ ausgeführt wurde, im Rahmen der neurologischen klinischen Abklärung seien keine an den MRT-Befund mit S1-Wurzelkompression links assoziierten klinischen Symp tome fest stellbar gewesenen und eine radi k uläre Irritation von klinischer Relevanz liege somit nicht vor (Urk. 11/78/12), trifft dies zumindest in dem Sinne zu, dass keine Reizung vorlag, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt e (Urk. 11/78/30) . Insofern steht diese Aussage auch nicht im Widerspruch dazu, dass tatsächlich eine Nervenwurzelkompression besteht (Urk. 11/78/59), betrifft sie doch einzig deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 5. 2 .2
Insofern Dr. A.___ in seinem Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 11/91/1) aus führt, diese radikuläre Reizung und sensible Ausfallsymptomatik S1 bestehe weiterhin, währendem im Gutachten der MEDAS postuliert werde, dass die Symp tomatik nicht mehr relevant sei und keine Arbeitseinschränkung daraus resul tiere, und deshalb der Rentenanspruch von 50 % auf 40 % reduziert werde, ent spricht dies nicht den Tatsachen. Auch in der Verfügung vom
28. Dezember 2012 (Urk. 11/57) hatte nicht die Nervenwurzelkompression zur damals festgehal te nen Arbeitsunfähigkeit ge führt, sondern wie dem Schreiben von Dr. C.___ vom 15. Juli 2011 unter Ziff. 3 zu entnehmen ist, die starke Ein schränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule bei bekannter Diskushernie L5/S1 (Urk. 11/33/1, vgl. Urk. 11/29, Urk. 11/41/2-4). 5. 2 .3
Zum Vorwurf, e ine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht spezifisch dargetan (Urk. 1 S. 11), ist zu bemerken, dass dem orthopädischen Teilg utachten von Dr. Y.___ vom 9. September 2014 zu entnehmen ist, dass sich die deut lich eingeschränkte Rumpffunktion gemäss hausärztlichem Bericht vom 15. Juli
2011 mit einem damaligen Finger-Boden Abstand von 55 cm und einem aktu ellen Finger-Boden-Abstand von 38 cm gebessert ha be
(Urk. 11/78/23) . Somit hat sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule, die wie erwähnt für die Renten zu sprache massgebend war, gebessert (Urk. 11/78/24) und es liegt eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes vor. Es rechtfertigt sich daher auch, eine Erhöh ung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 70 % anzunehmen (Urk. 11/78/24). 5. 2 .4
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2014 als widersprüchlich oder nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämt li che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizini sches Gut achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Die Einho lun g eines weitere n Gutachtens erübrigt sich .
5. 3
Mit dem Gutachten der MEDAS ist ausgewiesen, dass sich der somatische Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin trotz grundsätzlich
gleich geblie be ner Diagnose
insofern verbessert hat, als sich die Beweglichkeit der Wirbel säule gebessert hat (Urk. 11/78/23-24). Somit hat sich das Leiden in seiner In tensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert. Zusätz lich wurde
neu als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine beginnende post trau matische Handgelenkarthrose rechts bei Status nach konservativer Be hand lung der im Mai 2010 erlittenen Radiusfraktur gestellt
(Urk. 11/78/23).
Überdies hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychia trischer Sicht verändert .
Dem Gutachten der MEDAS vom 23.
Oktober 2014
ist neu als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) zu entnehmen (Urk. 11/78/11). 5. 4
Somit liegen wesentliche Änderung en in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be ein flussen . Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, wie sich diese Di ag no sen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 5. 5
5.5.1
Aus orthopädisch-/ traumatologischer Sicht ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der MEDAS
in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, weil sie nur
noch in einem verlangsamten Tempo und mit vermehrten Pausen arbeiten könne . Daraus resultiere ein uneingeschränktes Pensum mit einer Minderung der Leis tungsfähigkeit von 30 % und somit eine globale Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Tätigkeiten, welche mit dem Belastungsprofil korrelieren, seien ebenfalls bei einem vollen Pensum und einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 %, d.h. auf einem globalen 70%-Niveau zumutbar (Urk. 11/78/8). Wie bereits festge hal ten, ist die Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes auf die Verbesserung der Beweglichkeit der Wirbelsäule zurückzuführen (vgl. Urk. 11/78/ 23) . Deshalb ist die im Einzelgutachten festgehaltene Arbeitsunfä higkeit nachvollziehbar, weshalb ihr gefolgt werden kann. 5.5.2
Aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund der psychischen Dekompensation mit einer mittelgradigen depressiven Episode seit Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 und 50 % festgehalten (Urk. 11/78/12).
Der von Dr. E.___ einge reichte Bericht vom 17. März 2015 ändert daran nichts (Urk. 11/92) . Dieser Be richt geht selbst von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 11/92/2), was der von der MEDAS festgehaltenen Arbeitsfähigkeit nicht widerspricht.
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, die mittelschwere depressive Epi sode sei aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren ausgelöst worden, und die Beschwerdeführerin habe weiterhin Ressourcen, um diese gesundheitlichen Ein schränkungen zu überwinden, ist allerdings entgegen zu halten, dass es sich bei der von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, gestellten Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1), um einen eigenständigen Befund handelt, bei welchem gegebe nenfalls psychosoziale Belastungsfaktoren bei deren Entstehung eine Rolle spielten (vgl. Urk. 11/78/12) .
Dass es sich um eine verselbständigte Diagnose handelt, wird auch dadurch klar, dass Dr. F.___ gestützt auf diese Diagnose eine Arbeits un fähigkeit von 4 0 bis 5 0 % attestierte (Urk. 11/78/39-40).
Da diese depressive Episode bereits im Mai 2013 entstand und die Symptomatik auch durch die Psy chotherapie nur leicht gebessert wurde (Urk. 11/78/39), ist ein in validisierender Gesundheitsschaden zu bejahen. 5.5.3
Insgesamt wurde im Gutachten der MEDAS vom 23.
Oktober 2014 festgehal ten, dass die Arbeitsfähigkeit nach wie vor zu 40 bis 50 % eingeschränkt sei, wo bei eine Restarbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer ande ren
lei densangepassten Tätigkeit von 55 % festgehalten wurde (Urk. 11/78/12-13).
Diese Restarbeitsfähigkeit wurde nachvollziehbar hergeleitet, bezieht alle Be funde und Vorakten ein, weshalb
d arauf abzustellen ist.
Der Arztbericht von Dr. E.___ vom 5. März 2015, welcher eine 75%ige Arbeits unfähigkeit ausweist, erging
nicht unter Beizug aller Vorakten und die genannte Arbeitsunfähigkeit ist anhand der gemachten Angaben nicht nachvollziehbar. Zudem ist der Erfahrung statsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5. 6
Zusammenfass end ist hinsichtlich der resultierenden Arbeitsfähigkeit auf soma tischer Seite von einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes und auf psychiatrischer Seite aufgrund der neu diagnostizierten mittelgradigen depressi ven Episode von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.
Insgesamt besteht sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen leidens an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 55
% .
Auf diese Angabe ist abzu stellen. 6. 6.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit i n erwerb licher Hinsicht auswirkt . 6.2 6.2 .1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 6.2. 2
Bei der Rentenzusprache
bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom men anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sta tistik (LSE) 2010 (Urk. 2 S. 2),
weil aufgrund der Angaben im Auszug aus dem in di viduellen Konto (vgl. Urk. 11/20) und der eingereichten Buchhaltungen (vgl. Urk. 11/34) kein verlässliches Einkommen ermittelt werden kö nne (Urk. 11/36/7-9). Dabei ging sie vom Einkommensniveau 3, Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt, im Sektor Herstellung von Textilien/Bekleidung aus (Urk. 11/36/9).
Da die IV-Stelle bereits beim Einkommensvergleich im Jahre 2012 auf die LSE ab gestellt hatte (vgl. Urk. 11/36/7-9, Urk. 11/54), dem IK-Aus zug kein existenz sicherndes
Valideneinkommen zu entnehmen ist (Urk. 11/20, Urk. 11/66) und die Beschwerdeführerin inzwischen ihr Geschäft auf gegeben hat (vgl. Urk. 11/68/3, Urk. 11/78/29), ist den Ausführungen der IV-Stelle zu folgen und auch im vor liegenden Verfahren
auf die LSE abzustellen . 6. 2 . 3
Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für den Sektor 2 Produktion, Positionen 13-15 „Herstel lung von Textilien und Bekleidung“, Niveau 3 „Frauen“, entspricht im Durchs chnitt Fr. 4‘550. -- (LSE 2010, TA1, S. 26) . Davon ist auszugehen (Urk. 11/36/9). Dieser Betrag ist auf die im Jahr 201 3 (Jahr 2014 ist nicht bekannt) betriebsübliche wöchent liche Arbeitszeit von 41, 4 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bun desamt für Statistik [B F S], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar unter http:/www.bfs.admin.ch], Nominal lohn index Frauen, [T1.2.10], Sektor 2 Produktion; 2014: 104.1). Daraus resul tiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 58‘828.-- (Fr. 4‘550.-- x 12 : 40 x 41,4 : 100 x 104.1). 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1).
Aufgrund der medizinischen Beurteilung ist die angestammte und zugleich be hinderungsangepasste Tätigkeit zu 55 % zumutbar. Abzüge vom Invalidenein kommen sind in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin nicht angezeigt, da die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist. Das Invalideneinkommen 2014 beträgt somit Fr. 32‘355.40 (Fr. 58‘828.-- : 100 x 55) . 6.4
Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 45 % ([Fr. 58‘828.-- - Fr. 32‘355.40] : Fr. 58‘828.--x 100), welcher Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gericht s kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Da die Be schwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kos ten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Rechtsanwalt Danuser machte mit Eingabe vom 26. Mai 2015 (Urk. 14, Urk. 15/1-2) einen Aufwand bis zum 14. April 2015 von 10 Stunden 25 Minu ten sowie Barauslagen von Fr. 12.40 geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Die Prozessentschä di gung ist daher auf F
r. 2‘488.40 (inklusive 8% Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aufgrund der ein gereichten Abtretung der Honorarforderung an den Sozialdienst des Bezirkes Affoltern (Urk. 14 S. 2) ist sie diesem auszurichten .
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die an ge fochtene Verfügung vom 18. Februar 2015 dahingehend abgeändert, dass festge stellt wird, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser mit Fr. 2‘488.40 (inkl. Bar aus la gen und MWSt) zu entschädigen und infolge Abtretung den Betrag an den Sozi al diens t Bezirk Affoltern auszurichten.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sozialdienst Bezirk Affoltern (Dispositiv-Ziffer 3) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann