opencaselaw.ch

IV.2015.00359

Auf Aktenbeurteilung des RAD kann nicht abgestellt werden; medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; von IV-Stelle verfügte halbe Rente kann nicht abschliessend als ausgewiesen betrachtet werden.

Zürich SozVersG · 2017-03-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, absolvierte eine Anlehre als Eisenwarenverkäu fer und arbeitete zuletzt vom

25. Februar 2008 bi s zum 31. Dezember 2011 als Logistiker bei der

Y.___ AG (Urk. 10/9/ 5- 8). Am 1 6. Februar 2012 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte von der Stadt Z.___, Abteilung Soziales,

unter Hinweis auf Schlafstörun gen, auf grund derer er die Stelle verloren habe, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 10/4). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistun gen zu, das dieser am 2 6. März 2012 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 10/10). Am 23. April und am 1 4. August 2012 fanden bei der IV-Stelle

persönliche Gespräche mit dem Versicherten betreffend Unterstützung bei der Stellensuch e/berufliche Situation statt (vgl. Urk. 10/22 und Urk. 10/33). Mit Mitteilung vom 1 2. März 2013 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 10/32). Im Weiteren holte sie den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 1 9. Juli 2013 ein (Urk. 10/43). Am 1 1. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung seit dem 2 3. April 2012 nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Zeit in den Ar beitsmarkt zu integrie ren (Urk. 10/47). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. September 2013 zu den Akten (Urk. 10/49). Am 1 1. März 2014 erteilte sie dem Versi cherten Kostengutsprache für eine Potenti alabklärung vom 1. bis zum 28. April 2014 bei der C.___ A rbeitsin tegration

(nachfolgend: C.___ Arbeitsintegration; Urk. 10/55; vgl. auch Schlussbericht Potentialabklärung vom 25. April 2014, Urk. 10/62). Am 2 0. Mai 2014 erteilte die IV-Stelle dem Versi cherten sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1 9. Mai bis zum 1 7. August 2014

bei C.___ Arbeitsintegration (Urk. 10/63; vgl. auch Schlussbericht Arbeitstraining vom 1 5. August 2014, Urk. 10/70). Am 2. September 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da es trotz intensiver Bemü hu ngen nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Zeit in den Arbeits markt zu integ rieren (Urk. 10/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Vorbescheid vom 4. November 2014, Urk. 10/80, und Einwand vom 1 3. Januar 2015, Urk. 10/83) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 1 0. März 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 eine halbe Rente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. März 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als ihm Leis tungen ver weigert würden, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invalidenrente. In prozessualer Hin sicht ersuchte er

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1) . Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2015 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9).

Mit Beschluss vom 1 7. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur in Betracht gezogenen Aufhe bung der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 2015

und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung (mögliche

reformatio in pei us) Stellung zu nehmen . Gleichzeitig bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung und bestellte Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 12). Mit Stellungnahme vom 2 3. Januar 2017 h ielt der Beschwerdeführer am beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Zudem

beantragte er, es sei eventualiter

ein gerichtliches Gutachten anzuordnen, unter Wahrung seiner

Mitwir kungsrechte; s ubeventualiter sei beim Rückweisungsentscheid anzuordnen, die zugesprochene hal be IV-Rente weiter auszurichten; subsubeventualiter sei ihm die Anzahl der vom angerufenen Gericht im 2015 angeordne ten Gutachten bekannt zu geben (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 7. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Auf gabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizi nischen und erwerblichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_366/2016 vom 1 1. August 2016 E. 5.3). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 8

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweis wert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderun gen an ein ärztliches Gutachten genü gen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht ver wehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis würdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 1. 9

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi nistrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhe bung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgaran tien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klar stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefo chtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2012 (Beginn der einjährigen War tezeit) erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihm die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter, die einer behinderungs angepassten Tätigkeit entspreche, noch in einem 50%-Pensum zumutbar. Der vorzunehm ende Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 50 % . Ein sogenannter Leidensabzug sei nicht zu berücksichti gen. Ab dem 1. Januar 2013 bestehe daher ein Anspruch des Beschwerde führers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 3) . 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund der vor handenen Berichte der behandelnden Ärzte und der Berufsberater gewichtige Indizien vor lä gen, welche die Einschätzung des RAD, wonach er in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter noch zu 50 % arbeitsfähig sei, als falsch erscheinen lassen würden. Er leide unter erheblichen kognitiven Einschränkungen mit abnehmenden kompensatorischen Mechanismen und einem vorzeitigen (hirnorganischen) Alterungsprozess. A ngesichts der ein deutigen medizinischen Befunde, deren Auswirkungen von berufsberateri scher Seite gestützt würden, bestehe lediglich noch eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen. Er habe daher Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte jedoch auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden, so sei ihm im Rahmen des Einkommensvergleichs ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. D.___, FMH für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung des Hausarztes, Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, am 1 8. Januar 2012 konsiliarisch untersuchte, hielt im betreffenden Bericht vom 2 4. Januar 2012 fest, dass in Bezug auf die bekannte Epilepsie anamnestisch keine Hinweise für epilepsieverdächtige Phänomene bestünden. Die Medika tion werde weiterhin gut vertragen, wobei die geschilderte Tagesmüdig keit/Schläfrigkeit zum Teil wahrscheinlich auch medikamentös mitbedingt sei. Die beschriebenen Einschlaf- und Durchschlafstörungen (in Form einer langen Latenz vor dem Einschlafen nach de m zu Bett gehen und wiederhol tem Aufwachen resp. frühem Aufwachen) seien am ehesten als Ausdruck einer konstitutionellen/psychophysiologischen Ein- und Durchschlaf - insomnie zu betrachten. Eine psychiatrische Komponente bei bekannter, langjähriger Epilepsie und den bereits bekannten Persönlichkeits - veränderungen sei jedoch aufgrund der Vorgeschichte wohl möglich (Urk. 10/3/6). 3.2

Dr. B.___ gab in seinem „Ärztlichen Zeugnis zuhanden der Arbeitslosen kasse“ vom 3 0. Januar 2012 an, es habe sich im Dezember 2011 ergeben, dass der Beschwerdeführer unter einer Schilddrüsenunterfunktion gelitten habe resp. leide. Diese Hormonstörung habe zu einem krankhaften Energie mangel geführt, was einen wesentlichen Grund für die Schlafstörung und das Zuspätkommen darstelle. Es sei davon auszugehen, dass dank angemessener Therapie in einiger Zeit wiederum eine normale berufliche Leistungsfähigkeit und eine normale Zuverlässigkeit erreicht werden könne (Urk. 10/3/4). 3.3

Dr. med. F.___, FMH Neurologie, erklärte im Bericht vom 1 2. April 2012 zuhanden des Sozialamtes G.___, dass sie im Rahmen der – auf dessen Zuweisung hin - am 2 6. März 2012 durchgeführten verhaltensneuro logischen Untersuchung des Beschwerdeführers e ingeschränkte sprachliche Fähigkeiten und ein erheblich vermindertes Allgemeinwissen, eine markante,

modalitätsunabhängige Lern- und Gedäch tnisschwäche, eine visuo -kon struktive

Dyspraxie, ein erheblich eingeschränktes konzeptuelles Denken und Umstellen mit ausgeprägter Perseverationstendenz in der sprachlichen Modalität, eine aufgehobene visu o -verbale Interferenzkontrolle sowie eine praktisch aufgehobene Abstraktionsfähigkeit und Einschränkung der Auf merksamkeit und Konzentration festgestellt habe . Die P hänomenologie dieser Befunde sei auch unter Berücksichtigung der Anamnese (Epilepsie seit dem Kindesalter, schulische Schwächen) überwiegend vorbestehenden, frühkind lich erworbenen kognitiven Leistungsschwächen als Folgen einer frühkindli chen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie zuzuordnen. Das Ausmass der heute darges tellten kognitiven Befunde lasse zudem auf abnehmende kompensatorische Mechanismen und einen vorzeitige n Alte rungsprozess schliessen. Die beschriebene Hypersomnie, die in der Vergan genheit zu Personenwagen- Selbstunfällen und auch zum Verl ust d er letzten Arbeit sstelle geführt habe, sei wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (psycho-affektive, medikamentöse und endokrine Faktoren).

Aufgrund der Schwere der kognitiven Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nur vermindert vermittelbar. Eine berufliche Reintegra tion sollte im gesc hützten Rahmen erfolgen, wo er keine n Arbeite n unter Zeitdruck ausgesetzt sei und auch nicht an gefäh rlichen Maschinen arbeiten m üsse (Urk. 10/17/1-2). 3. 4

Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Abteilung für Epileptologie und Schlafme dizin, des H.___

stellten im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 1 1. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/30/1): (1) eine erhöhte Einschlafneigung mit/bei Differentialdiagnose (DD) im Rahmen eines behaviorally

induced

insufficient

sleep

syndrome, DD delayed - sleep -phase syndrome, DD im Rahmen einer Durchschlafinsomnie (2) kognitive Defizite

a.e . bei frühkindlicher Entwicklungsstörung (3) eine Epilepsie seit der Kindheit (4) eine chronische venöse Insuffizienz (Stadium I-II nach Widmer) Die Ärzte des H.___ erklärten, dass die nächtliche Polysomnographie eine durch einige Wachphasen bedingte auffällige Schlafarchitektur dokumentiert habe, welche im Zusammenhang mit dem respiratorischen Infekt stehen dürfte, unter dem der Beschwerdeführer während der Ableitung gelitten habe. Somatische Ursache n für die erhöhte Tagesschläfrigkeit hätten sich nicht eruieren lassen. Der Multi ple Sleep

Latency Test habe mit einer durch schnittlichen Einschlaflatenz von 4,8 min. eine mittelschwer erhöhte Ein schlafneigung (normal > 10 Minuten) ergeben, was für einen unspezifisch erhöhten Schlafdruck spreche. Die Aktimetrie habe eine ausgeprägte Varia bilität der nächtlichen Bettruhezeiten erfasst. Zum Grossteil sei die Bettruhe zeit unterdurchschnittlich gewesen mit am Wochenende kompe nsatorisch verlängerten Bett zeiten. Der Aufbau eines Schlafmankos mit konsekutiver Tagesmüdigkeit sei hierdurch möglich. Die Aktivitä tsvermehrung in den Nächten könnte am ehesten im Rahmen der ungenügenden Schl a fhygiene erklärt werden. Differentialdiagnostisch komme auch ein motorisches Korre la t einer Insomnie in Frage (Urk. 10/30/2). 3. 5

Dr. A.___

gab im Bericht vom 1 9. Juli 2013 an, dass der Beschwerdeführer wegen der verhaltensneurologischen und der n europsychologischen Auffäl ligkeiten und Defizite

schwer vermittelbar sei. D essen Langsamkeit und feh lerbehaftete Leis tung würden sich auf die Arbeit auswirken. Eine Verbesse rung könne eventuell durch eine vorübe rgehende Arbeitsstelle in einer geschützten Werkstätte erreicht werden. Wann und in welchem Umfang mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei vo rderhand ungewiss (Urk. 10/43/ 4). 3. 6

Dr. B.___

erklärte im Bericht vom 1 7. September 2013, dass er den Beschwer deführer seit dem 2 1. April 1997 kenne und eine erste Behand lungsphase bis zum 2 6. Februar 2001 erfolgt sei. Nach einer Pause habe sich der Beschwerdeführer erneut gemeldet, und am 7. Dezember 2007 habe die aktuelle Behandlungsphase begonnen. Die psychiatrische Therapie erfolge seit Beginn am 2 1. April 1997 unter der Diagnose eines Intelligenzmangels (ICD-10 F70) mit entsprechenden Verhaltens- und Anpassungsstörungen, vor dem Hintergrund einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie. Im Verlauf seit 1997 sei festzustellen, dass die kognitiven Fähigkeiten (insbesondere Abstraktion, Handlungsplanung, sogenannte „Krankheitseinsicht“) wie auch die Verhaltens- und Impulskontrolle deutlich abgenommen hätten. Dies werde nicht nur in der kontinuierlich sinkenden Arbeitsleistung und – fähigkeit sichtbar, sondern auch in der abnehmenden Fähigkeit zur Selbstorganisation und Selbstbesorgung, was schliesslich den Einbezug einer psychiatrischen Spitex erforderlich gemacht habe. Insgesamt gehe er von einem vorzeitigen hirnorganischen Alterungs prozess aus, der dazu geführt habe, dass die Arbeitsfähigkeit inzwischen soweit eingeschränkt sei, dass sie nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar sei. Der Zeit punkt, an dem die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Lagerist auf weniger als 30 % abgefallen sei, könne nicht genau angegeben werden. Aus prakti schen Gründen nehme er hier an, dass seit dem letzten Stellenverlust, also ab dem 1. Januar 2012, eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 30 % bestehe (Urk. 10/49/1-4). 3.7

Die Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin des H.___ hielten im Bericht an Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2013 – bei gleichen Diagnosen wie im Bericht vo m 1 1. Dezember 2012 (vgl. E. 3.4) -

fest, dass es unter leicht gebesserter Schlafhygiene zu einer Verbesserung im Maintenance of

Weakfulness Test gekommen sei. Da jedoch in zwei von vier Test s die ver kehrsmedizinisch relevante Einschlaflatenz von 20 Minuten unterschritten worden sei, sei die Fahreignung aus schlafmedizinischer Sicht weiterhin nicht gegeben. Die durchgeführte Aktigraphie zeige weiterhin ein nur teil weises Umsetzen der besprochenen schlafhygienischen Massnahmen, unter anderem mit verkürzter Bettruhe von ca. vi er Stunden vor dem Schlaflabor .

Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, sich tendenziell eine Beschäftigung zu suchen, welche eher einen Arbeitsbeginn ab dem Nachmittag ermögliche und keine Fahrtauglichkeit erfordere (Urk. 10/51/1-2). 3.8

Im Bericht an Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2014 führten die Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin – ebenfalls bei gleichen Diagnosen wie im genannten Bericht an Dr. A.___ v om 2 9. Oktober 2013 (vgl. E. 3.4) – an, es zeige sich keine Verbesserung der Testergebnisse im Vergleich zur Vor untersuchung mit verbesserter Schlafhygiene. Die Fahreignung sei aus schlafmedizinischer Sicht weiterhin nicht gegeben. Die durchgeführte Akti graphie zeige das motorische Korrelat einer insuffizienten Schlafhygiene, mit zum Teil verkürzten Nachtruhezeiten, die im Si nne eines Schlafmankos (insuffic ient

sleep

syndrom e) die erhöhte Einschlafneigung gut erkläre. In der Polysomnigraphie habe sich zudem ein Normalbefund ergeben, ohne Hin weise auf eine Ätiologie der Tagesschläfrigkeit. Aus schlafmedizinischer Sicht benötige der Beschwerdeführer somit eine Beschäftigung, welche keine Fahrtauglichkeit erfordere (Urk. 10/69). 3. 9

Die Case Managerin von

C.___ Arbeitsintegration führte im Schlussbericht Arbeitstraining vom 1 5. August 2014 aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit heute zu 50 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des frühestmöglichen Arbeitsbeginns um 11.00 Uhr und der Schwierigkeit, in Winterzeiten länger als bis 17.00 Uhr zu arbeite n, scheine eine 100%ige Arbeitstätigkeit, auch bei einer angemessenen Tätigkeit, nicht möglich. Ursächlich hierfür seien Defizite im situationsgerechten Verhalten, wie sie im Bericht der Potentialabklärung differenzierter beschrieben worden seien. Als weiterer Faktor spiele in dieser Berechnung auch die vermutete Arbeitsleis tung (von 80 % in einer angepassten Tätigkeit) eine Rolle. Als ersten Schritt würden sie empfehlen, den Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeits platz zu beschäftigen und eine entsprechende Rentenprüfung vorzunehmen. Die grundlegende Frage, ob er seine Leistungsfähigkeit in eine auf ihn zugeschnittene Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt übertragen könnte, habe im Rahmen dieses Arbeitstrainings nicht abschliessend geklärt werden kön nen. Dies, da dieses Training ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt statt gefunden habe (Urk. 10/70/5). 3. 10

RAD-Arzt m ed. pract . I.___, FMH Neurologie, erklärte in der Stel lungnahme vom 3. November 2014, es habe sich anhand der Potentialab klärung und des Arbeitstrainings gezeigt, dass bestimmte Einschränkungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers objektivierbar seien. Aufgrund der Schlafstörung (die durch eine Verhaltensänderung allein

nicht erkennbar gebessert werden könne) sei ein Arbeitsbeginn vor 11 Uhr derzeit nicht mö glich. Die Arbeitsfähigkeit sei aber gegeben fü r mindestens ein Halbt agspensum mit konstant hoher Belastbarkeit. Hinweise für eine erhöht e Einschlafneigung am Tag hätten sich nicht gefunden . Die Diagnose e iner exzessiven Hypersomnie könne de facto nicht auf recht erhalten werden. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer a ufgrund kognitiver Defizite, die als ein seit Kindheit bestehender Intelligenzmangel mit vorzeitigem k ogniti vem Abbau beurteilt würden, keine komplexe n Aufgaben erledigen und benötige für neue Aufgabe n

gegebenenfalls eine längere Einarbeitung. Das Leistungsniveau für einfache, re petitive Aufgaben sei sehr gut und könne dauerhaft aufrecht erha lten werden. Der Arbeitsstil sei gesamthaft verlang samt, aber ausreichend für eine an gepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt . Es sei von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 %

ausgegangen wor den, was vor dem Hintergrund des Ressourcenprofils sowie der Disabilities

plausibel erscheine. Medizin-theoretisch bestehe

die Arbeits fähigkeit in die sem Umfang seit Jahren. Dies betreffe auch die frühere Tätigkeit als Lagerist, in der die geringere L eistung offenbar toleriert worden sei bzw. keine erheb lichen Auswirkungen gezeigt habe . Die Hypersomnie könne medikamentös (VPA, LTG) bedingt sein. Di e Dosierung von Lamotrigin sei bereits erkennba r angepasst worden (von 300 mg auf 25 mg). Die Medika mente gegen die Epilepsie würden benötigt und könn t en nicht abgesetzt werden. Ob eine Umstellung der Medikamente zu einer geringeren Müdigkeit führe, sei unge wiss. Nach dem Stellenverlust könne eine vorübergehende Anpassungsstö rung mit depressiver Reaktion zum Morgentief

beigetragen haben. Eine erhebliche affektive Störung sei

jedoch nicht aktenkundig (Urk. 10/78/8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der Beschwerdefüh rer seit dem 1. Januar 2012 in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist und in (andere

n) angepassten Tätigkeiten zu 5 0 % arbeitsfähig sei, auf die Aktenbe urteilung von RAD-Arzt I.___ vom 3. November 2014 (Urk. 10/78/8).

Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, dass die Beurtei lung von RAD-Arzt I.___ sowohl den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, als auch derjenigen im Schlussbericht der C.___ Arbeitsintegration vom 1 5. August 2014 widerspreche (Urk. 1 S. 5). 4.2

Aufgrund der Angaben in den Vorberichten (vgl. E. 3) steht fest und ist unbe stritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren insbesondere unter kog nitiven Defiziten und Schlafstörungen leidet. Gemäss Aktenlage war er trotz dieser Störungen bis Ende 2011 im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, Urk. 10/9/7; vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 1 6. August 2012, Urk. 10/27). Zuletzt war er vollzeitlich bei der Y.___ AG angestellt, wobei er dort 2009 und 2010 ein vergleichsweise hohes Ein kommen erzielte (Urk. 10/27). Gemäss den Angaben von Dr. B.___ sowie des Beschwerdeführers selbst wurde ihm diese Stelle gekündigt, weil er wegen der Schlafstörungen und daraus resultierender vermehrter Tagesmü digkeit, besonders am Morgen, (dauernd) zu spät zur Arbeit erschien (Urk. 10/17/1 und Urk. 10/3/4). Dr. A.___ nannte als Gründe für den Job verlust ausserdem eine mangelnde Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sowie eine Apraxie bei komplexeren Aufgaben (Urk. 10/43/3).

Einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG hat die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. Dies wäre aber erforderlich (vgl. E. 4.5). 4.3 4.3.1

Bezüglich der kognitiven Defizite ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend, ob die se nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2). Sind kognitive Defizite gesundheitlich bedingt, besagt dies allein noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invali denversicherungsrechtlich releva ntem Ausmass beeinträchtigt ist . Vielmehr stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sich die kognitiven Defizite konkret auf die zumutbarerweise mögli che Leistungserbringung auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1) . 4.3.2

In den Vorberichten wurden eine frühkindlich zerebrale Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie, ein Intelligenzmangel (ICD-10 F70) sowie ein vorzeitiger hirnorganisc her Alterungsprozess beschrieben. Untersuchungsergebnisse, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Intelligenzschwäche (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2 und 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen, wonach eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst als gesundheitlich verursacht gilt, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt) und/oder einen vorzeitigen hirnorganischen Alterungsprozess belegen wür den, liegen allerdings nicht vor. 4.3.3

Dr. F.___ und Dr. A.___ haben sich nur zur (nicht medizinischen) Frage der Vermittelbarkeit, nicht jedoch zur (medizinischen) Frage der trotz der kognitiven Defizite noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen geäussert (vgl. E. 3.3 und E. 3.5).

Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 1 7. September 2013 fest, aufgrund der kognitiven Defizite bestehe seit dem 1. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von unter 30 % (vgl. E. 3.6). Auf diese Einschätzung kann nach dem Gesag ten (vgl. E. 4.3.1) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht ohne weiteres abgestellt werden. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dass Dr. B.___ geneigt ist, seine Aussagen in eine für den Beschwerdeführer günstige Richtung zu len ken, kommt aber im von ihm zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestellten ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Januar 2012 deutlich zum Ausdruck (vgl. E. 3.2).

Die Frage der trotz der kognitiven Defizite noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen (Beschäftigungsumfang und Belastungsprofil) wurde dem nach in den Vorberichten nicht resp. nicht schlüssig beantwortet. Sodann liegen keine fachärztlichen Angaben zum Verlauf bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung (März 2015) vor. 4.4

Bezüglich der Schlafstörungen wurde von den Ärzten der Klinik für Neurolo gie des H.___ das Vorliegen einer (aufgrund der aktenkundigen Anamnese möglich erscheinenden) somatischen Ursache verneint (vgl. E. 3.4, E. 3.7 und E. 3.8). Eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme zur sich unter diesen Umständen stellenden Frage, ob die Schlafstörungen durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind (vgl. E. 3.1 und E. 3.3), liegt nicht vor. Dies wäre zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der Schlafstö rungen aber erforderlich. 4.5

Die Voraussetzungen für eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung als mass gebliche Entscheidungsgrundlage sind daher nicht erfüllt. Ein lückenlo ser Befund liegt nicht vor, und es geht auch nicht nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes (vgl. E. 1.8). Viel mehr hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten für die Leistungsprü fung wesentliche medizinische Fragen gar nicht abgeklärt (vgl. E. 4.3 und E. 4.4). In erster Linie fehlt es an einer umfassenden fachärztlichen Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. 4.4). Zudem liegen keine schlüssigen (und die Ursachen der kognitiven Defizite dokumentierenden) fachärztlichen Angaben zum trotz der kognitiven Defizite bestehenden Leistungsvermögen des Beschwerdeführers (zumutbarer Beschäftigungsumfang sowie zumutbares Belastungsprofil) vor (vgl. E. 4.3). Schliesslich fehlt es generell an hinreichend aktuellen Verlaufsbeurteilungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen.

Auch der erwerbliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin unvoll ständig ermittelt. Insbesondere fehlt es an Auskünften der Y.___ AG zur – sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellenden - Frage, ob der von ihr gemäss Aktenlage (Urk. 10/27) ausgerichtete Lohn der Arbeits leistung des Beschwerdeführers entsprach. 4.6

Anzumerken bleibt, dass – entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar ver tretenen Auffassung - aus dem Schlussbericht der C.___ Arbeitsintegr ation vom 15. August 2014 (Urk. 10/70) nicht darauf geschlossen werden kann, dass er ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist. Die berich tende Case Managerin wies in diesem Bericht nämlich darauf hin, dass sich als zentraler hemmender Faktor nach wie vor (vgl. Schlussbericht der Arbeitsintegration C.___ vom 2 5. April 2014 betreffend die vom 1. bis 2 8. April 2014 durchgeführte Po tentialabklärung ([ Urk. 10/62]) das situati onsgerechte Verhalten des B eschwerdeführers bestimmen lasse . Dies zeige sich im weiterhin verschobenen Tag-Nachtrhythmus. Inwieweit dafür ursächlich die vorhandenen kognitiven Einschränkungen oder die psychoso zialen Defizite des Beschwerdeführers benannt werden könnten, müsse von ärztlichen Fachpersonen dargelegt werden. Aktuell sei der frühest mögliche Ar beitsbeginn 11 Uhr (Urk. 10/70/4). Deme ntsprechend begründete die Case Managerin ihre Einschätzung, wonach heute in angepasster Tätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, mit dem frühest möglichen Arbeitsbe ginn um 11 Uhr und der Schwierigkeit, in Winterzeiten länger als bis 17 Uhr zu arbeiten, und brachte den Vorbehalt an, dass von ärztlicher Seite geklärt werden müsse, ob hierfür kognitive oder psychosoziale Defi zite verantwort lich seien (Urk. 10/70/5). Wohl fand das Arbeitstraining ausschliesslich im zweiten Arbe itsmarkt statt und hat die Case Managerin empfohlen, den Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeitsplatz zu beschäftigen (Urk. 10/70/5). Sie hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer allenfalls auch ein auf ihn zugeschnittener Nischenarbeits platz im ersten Arbeitsmarkt in Frage käme (Urk. 10/70/4).

Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis), wurde demnach im Schlussbe richt der Arbeitsintegration C.___ vom 1 5. August 2014 zur Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt gar nicht abschliessend Stel lung genommen. 5.

5.1

In der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen (medizinischen und erwerblichen) Sachverhaltes ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes (vgl. E. 1.5) zu erblicken. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Stel lungnahme vom 2 3. Januar 2017 (Urk.

16) auf den Standpunkt stellt, das Gericht habe selbst ein Gutachten anzuordnen, kann ihm angesichts der auf gezeigten Lücken im rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. E. 4.2-5) nicht gefolgt werden . 5.2

Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach im Fall einer Rückweisung die zugesprochene halbe Rente (weiter) auszurichten sei (Urk. 16), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein Anspruch auf eine halbe Rente erscheint nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Vielmehr sind Bestehen und Umfang des Anspruchs weiterhin offen (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.3 und E. 3.2.4). 6.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.5 mit weiteren Verweisen) ergänze und allenfalls erforderlich erscheinende zusätzliche Abklärungen vornehme. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden psychiatrischen Abklärung wird je nach Diagnosestellung allenfalls die Rech tsprechung des Bundesge richtes zu den somato formen Schmerzstörungen und verg leichbaren psy chosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein (vgl. BGE 137 V 64 zur nichtorganischen Hypersomie). Danach hat die Beschwer degegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfüge n .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

zu bemessen .

Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Honorarnote vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 17)

geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden und 10 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses allerdings nicht angemessen. Zunächst ist die Notwendigkeit des Aufwandes im Zusammenhang mit den Schreiben an die bzw. von der Sozialhilfebehörde in der Höhe von mutmasslich 30 Minuten

(Positionen vom 2 3. und 2 6. März 2015) für den vorliegenden Prozess nicht ausgewiesen, weshalb d ieser nicht zu entschädigen ist. Im Weiteren erscheint der Aufwand für das Aktenstu dium und die Arbeiten an Beschwerdeschrift/ K urzbrief an Klient von total 8 Stunden 10 Minuten (Positionen vom 12., 2 0. und 2 3. März 2015)

mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als zu hoch. Diesbezüglich ist ein Au fwand vo n 7 Stunden angemessen. Dasselbe gilt auch für den Aufwand im Zusammen hang mit dem Aktenstudium zu Beschluss SVG ZH / Brief an Klient und der betreffenden Stellungnahme /Kurzbrief an Klient von total 3 Stunden (Positi onen vom 2 6. Oktober 2016 und 2 3. Januar 2017). Hier erscheint ein Auf wand von 2 Stunden angemessen. Schl iesslich ist für das Studium Urteil /Besprechung mit Klient (Position vom 2 4. Januar 2017) lediglich 1 Stunde zu berücksichtigen. Der für das Be schwerdeverfahren notwendige Aufwand ist somit auf insgesamt

14 Stunden zu kürzen . Beim gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 22 0. -- sowie der ermessensweise festgesetzten Barauslagen (Fr. 80.--) resultiert demnach eine Prozessentschädigung von 3‘412.80 (inkl. Barauslagen und MWSt). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 3‘412.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, absolvierte eine Anlehre als Eisenwarenverkäu fer und arbeitete zuletzt vom

25. Februar 2008 bi s zum 31. Dezember 2011 als Logistiker bei der

Y.___ AG (Urk. 10/9/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Auf gabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizi nischen und erwerblichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_366/2016 vom 1 1. August 2016 E. 5.3).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 In der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen (medizinischen und erwerblichen) Sachverhaltes ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes (vgl. E. 1.5) zu erblicken. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Stel lungnahme vom 2 3. Januar 2017 (Urk.

16) auf den Standpunkt stellt, das Gericht habe selbst ein Gutachten anzuordnen, kann ihm angesichts der auf gezeigten Lücken im rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. E. 4.2-5) nicht gefolgt werden .

E. 5.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach im Fall einer Rückweisung die zugesprochene halbe Rente (weiter) auszurichten sei (Urk. 16), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein Anspruch auf eine halbe Rente erscheint nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Vielmehr sind Bestehen und Umfang des Anspruchs weiterhin offen (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.3 und E. 3.2.4). 6.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.5 mit weiteren Verweisen) ergänze und allenfalls erforderlich erscheinende zusätzliche Abklärungen vornehme. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden psychiatrischen Abklärung wird je nach Diagnosestellung allenfalls die Rech tsprechung des Bundesge richtes zu den somato formen Schmerzstörungen und verg leichbaren psy chosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein (vgl. BGE 137 V 64 zur nichtorganischen Hypersomie). Danach hat die Beschwer degegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfüge n .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

zu bemessen .

Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Honorarnote vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 17)

geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden und 10 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses allerdings nicht angemessen. Zunächst ist die Notwendigkeit des Aufwandes im Zusammenhang mit den Schreiben an die bzw. von der Sozialhilfebehörde in der Höhe von mutmasslich 30 Minuten

(Positionen vom 2 3. und 2 6. März 2015) für den vorliegenden Prozess nicht ausgewiesen, weshalb d ieser nicht zu entschädigen ist. Im Weiteren erscheint der Aufwand für das Aktenstu dium und die Arbeiten an Beschwerdeschrift/ K urzbrief an Klient von total 8 Stunden 10 Minuten (Positionen vom 12., 2 0. und 2 3. März 2015)

mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als zu hoch. Diesbezüglich ist ein Au fwand vo n 7 Stunden angemessen. Dasselbe gilt auch für den Aufwand im Zusammen hang mit dem Aktenstudium zu Beschluss SVG ZH / Brief an Klient und der betreffenden Stellungnahme /Kurzbrief an Klient von total 3 Stunden (Positi onen vom 2 6. Oktober 2016 und 2 3. Januar 2017). Hier erscheint ein Auf wand von 2 Stunden angemessen. Schl iesslich ist für das Studium Urteil /Besprechung mit Klient (Position vom 2 4. Januar 2017) lediglich 1 Stunde zu berücksichtigen. Der für das Be schwerdeverfahren notwendige Aufwand ist somit auf insgesamt

E. 5.4 ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweis wert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderun gen an ein ärztliches Gutachten genü gen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht ver wehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis würdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 1.

E. 9 Die Case Managerin von

C.___ Arbeitsintegration führte im Schlussbericht Arbeitstraining vom 1 5. August 2014 aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit heute zu 50 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des frühestmöglichen Arbeitsbeginns um 11.00 Uhr und der Schwierigkeit, in Winterzeiten länger als bis 17.00 Uhr zu arbeite n, scheine eine 100%ige Arbeitstätigkeit, auch bei einer angemessenen Tätigkeit, nicht möglich. Ursächlich hierfür seien Defizite im situationsgerechten Verhalten, wie sie im Bericht der Potentialabklärung differenzierter beschrieben worden seien. Als weiterer Faktor spiele in dieser Berechnung auch die vermutete Arbeitsleis tung (von 80 % in einer angepassten Tätigkeit) eine Rolle. Als ersten Schritt würden sie empfehlen, den Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeits platz zu beschäftigen und eine entsprechende Rentenprüfung vorzunehmen. Die grundlegende Frage, ob er seine Leistungsfähigkeit in eine auf ihn zugeschnittene Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt übertragen könnte, habe im Rahmen dieses Arbeitstrainings nicht abschliessend geklärt werden kön nen. Dies, da dieses Training ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt statt gefunden habe (Urk. 10/70/5). 3.

E. 10 RAD-Arzt m ed. pract . I.___, FMH Neurologie, erklärte in der Stel lungnahme vom 3. November 2014, es habe sich anhand der Potentialab klärung und des Arbeitstrainings gezeigt, dass bestimmte Einschränkungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers objektivierbar seien. Aufgrund der Schlafstörung (die durch eine Verhaltensänderung allein

nicht erkennbar gebessert werden könne) sei ein Arbeitsbeginn vor 11 Uhr derzeit nicht mö glich. Die Arbeitsfähigkeit sei aber gegeben fü r mindestens ein Halbt agspensum mit konstant hoher Belastbarkeit. Hinweise für eine erhöht e Einschlafneigung am Tag hätten sich nicht gefunden . Die Diagnose e iner exzessiven Hypersomnie könne de facto nicht auf recht erhalten werden. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer a ufgrund kognitiver Defizite, die als ein seit Kindheit bestehender Intelligenzmangel mit vorzeitigem k ogniti vem Abbau beurteilt würden, keine komplexe n Aufgaben erledigen und benötige für neue Aufgabe n

gegebenenfalls eine längere Einarbeitung. Das Leistungsniveau für einfache, re petitive Aufgaben sei sehr gut und könne dauerhaft aufrecht erha lten werden. Der Arbeitsstil sei gesamthaft verlang samt, aber ausreichend für eine an gepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt . Es sei von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 %

ausgegangen wor den, was vor dem Hintergrund des Ressourcenprofils sowie der Disabilities

plausibel erscheine. Medizin-theoretisch bestehe

die Arbeits fähigkeit in die sem Umfang seit Jahren. Dies betreffe auch die frühere Tätigkeit als Lagerist, in der die geringere L eistung offenbar toleriert worden sei bzw. keine erheb lichen Auswirkungen gezeigt habe . Die Hypersomnie könne medikamentös (VPA, LTG) bedingt sein. Di e Dosierung von Lamotrigin sei bereits erkennba r angepasst worden (von 300 mg auf 25 mg). Die Medika mente gegen die Epilepsie würden benötigt und könn t en nicht abgesetzt werden. Ob eine Umstellung der Medikamente zu einer geringeren Müdigkeit führe, sei unge wiss. Nach dem Stellenverlust könne eine vorübergehende Anpassungsstö rung mit depressiver Reaktion zum Morgentief

beigetragen haben. Eine erhebliche affektive Störung sei

jedoch nicht aktenkundig (Urk. 10/78/8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der Beschwerdefüh rer seit dem 1. Januar 2012 in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist und in (andere

n) angepassten Tätigkeiten zu 5 0 % arbeitsfähig sei, auf die Aktenbe urteilung von RAD-Arzt I.___ vom 3. November 2014 (Urk. 10/78/8).

Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, dass die Beurtei lung von RAD-Arzt I.___ sowohl den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, als auch derjenigen im Schlussbericht der C.___ Arbeitsintegration vom 1 5. August 2014 widerspreche (Urk. 1 S. 5). 4.2

Aufgrund der Angaben in den Vorberichten (vgl. E. 3) steht fest und ist unbe stritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren insbesondere unter kog nitiven Defiziten und Schlafstörungen leidet. Gemäss Aktenlage war er trotz dieser Störungen bis Ende 2011 im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, Urk. 10/9/7; vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 1 6. August 2012, Urk. 10/27). Zuletzt war er vollzeitlich bei der Y.___ AG angestellt, wobei er dort 2009 und 2010 ein vergleichsweise hohes Ein kommen erzielte (Urk. 10/27). Gemäss den Angaben von Dr. B.___ sowie des Beschwerdeführers selbst wurde ihm diese Stelle gekündigt, weil er wegen der Schlafstörungen und daraus resultierender vermehrter Tagesmü digkeit, besonders am Morgen, (dauernd) zu spät zur Arbeit erschien (Urk. 10/17/1 und Urk. 10/3/4). Dr. A.___ nannte als Gründe für den Job verlust ausserdem eine mangelnde Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sowie eine Apraxie bei komplexeren Aufgaben (Urk. 10/43/3).

Einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG hat die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. Dies wäre aber erforderlich (vgl. E. 4.5). 4.3 4.3.1

Bezüglich der kognitiven Defizite ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend, ob die se nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2). Sind kognitive Defizite gesundheitlich bedingt, besagt dies allein noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invali denversicherungsrechtlich releva ntem Ausmass beeinträchtigt ist . Vielmehr stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sich die kognitiven Defizite konkret auf die zumutbarerweise mögli che Leistungserbringung auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1) . 4.3.2

In den Vorberichten wurden eine frühkindlich zerebrale Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie, ein Intelligenzmangel (ICD-10 F70) sowie ein vorzeitiger hirnorganisc her Alterungsprozess beschrieben. Untersuchungsergebnisse, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Intelligenzschwäche (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2 und 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen, wonach eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst als gesundheitlich verursacht gilt, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt) und/oder einen vorzeitigen hirnorganischen Alterungsprozess belegen wür den, liegen allerdings nicht vor. 4.3.3

Dr. F.___ und Dr. A.___ haben sich nur zur (nicht medizinischen) Frage der Vermittelbarkeit, nicht jedoch zur (medizinischen) Frage der trotz der kognitiven Defizite noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen geäussert (vgl. E. 3.3 und E. 3.5).

Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 1 7. September 2013 fest, aufgrund der kognitiven Defizite bestehe seit dem 1. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von unter 30 % (vgl. E. 3.6). Auf diese Einschätzung kann nach dem Gesag ten (vgl. E. 4.3.1) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht ohne weiteres abgestellt werden. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dass Dr. B.___ geneigt ist, seine Aussagen in eine für den Beschwerdeführer günstige Richtung zu len ken, kommt aber im von ihm zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestellten ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Januar 2012 deutlich zum Ausdruck (vgl. E. 3.2).

Die Frage der trotz der kognitiven Defizite noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen (Beschäftigungsumfang und Belastungsprofil) wurde dem nach in den Vorberichten nicht resp. nicht schlüssig beantwortet. Sodann liegen keine fachärztlichen Angaben zum Verlauf bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung (März 2015) vor. 4.4

Bezüglich der Schlafstörungen wurde von den Ärzten der Klinik für Neurolo gie des H.___ das Vorliegen einer (aufgrund der aktenkundigen Anamnese möglich erscheinenden) somatischen Ursache verneint (vgl. E. 3.4, E. 3.7 und E. 3.8). Eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme zur sich unter diesen Umständen stellenden Frage, ob die Schlafstörungen durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind (vgl. E. 3.1 und E. 3.3), liegt nicht vor. Dies wäre zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der Schlafstö rungen aber erforderlich. 4.5

Die Voraussetzungen für eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung als mass gebliche Entscheidungsgrundlage sind daher nicht erfüllt. Ein lückenlo ser Befund liegt nicht vor, und es geht auch nicht nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes (vgl. E. 1.8). Viel mehr hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten für die Leistungsprü fung wesentliche medizinische Fragen gar nicht abgeklärt (vgl. E. 4.3 und E. 4.4). In erster Linie fehlt es an einer umfassenden fachärztlichen Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. 4.4). Zudem liegen keine schlüssigen (und die Ursachen der kognitiven Defizite dokumentierenden) fachärztlichen Angaben zum trotz der kognitiven Defizite bestehenden Leistungsvermögen des Beschwerdeführers (zumutbarer Beschäftigungsumfang sowie zumutbares Belastungsprofil) vor (vgl. E. 4.3). Schliesslich fehlt es generell an hinreichend aktuellen Verlaufsbeurteilungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen.

Auch der erwerbliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin unvoll ständig ermittelt. Insbesondere fehlt es an Auskünften der Y.___ AG zur – sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellenden - Frage, ob der von ihr gemäss Aktenlage (Urk. 10/27) ausgerichtete Lohn der Arbeits leistung des Beschwerdeführers entsprach. 4.6

Anzumerken bleibt, dass – entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar ver tretenen Auffassung - aus dem Schlussbericht der C.___ Arbeitsintegr ation vom 15. August 2014 (Urk. 10/70) nicht darauf geschlossen werden kann, dass er ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist. Die berich tende Case Managerin wies in diesem Bericht nämlich darauf hin, dass sich als zentraler hemmender Faktor nach wie vor (vgl. Schlussbericht der Arbeitsintegration C.___ vom 2 5. April 2014 betreffend die vom 1. bis 2 8. April 2014 durchgeführte Po tentialabklärung ([ Urk. 10/62]) das situati onsgerechte Verhalten des B eschwerdeführers bestimmen lasse . Dies zeige sich im weiterhin verschobenen Tag-Nachtrhythmus. Inwieweit dafür ursächlich die vorhandenen kognitiven Einschränkungen oder die psychoso zialen Defizite des Beschwerdeführers benannt werden könnten, müsse von ärztlichen Fachpersonen dargelegt werden. Aktuell sei der frühest mögliche Ar beitsbeginn 11 Uhr (Urk. 10/70/4). Deme ntsprechend begründete die Case Managerin ihre Einschätzung, wonach heute in angepasster Tätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, mit dem frühest möglichen Arbeitsbe ginn um 11 Uhr und der Schwierigkeit, in Winterzeiten länger als bis 17 Uhr zu arbeiten, und brachte den Vorbehalt an, dass von ärztlicher Seite geklärt werden müsse, ob hierfür kognitive oder psychosoziale Defi zite verantwort lich seien (Urk. 10/70/5). Wohl fand das Arbeitstraining ausschliesslich im zweiten Arbe itsmarkt statt und hat die Case Managerin empfohlen, den Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeitsplatz zu beschäftigen (Urk. 10/70/5). Sie hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer allenfalls auch ein auf ihn zugeschnittener Nischenarbeits platz im ersten Arbeitsmarkt in Frage käme (Urk. 10/70/4).

Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis), wurde demnach im Schlussbe richt der Arbeitsintegration C.___ vom 1 5. August 2014 zur Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt gar nicht abschliessend Stel lung genommen. 5.

E. 14 Stunden zu kürzen . Beim gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 22 0. -- sowie der ermessensweise festgesetzten Barauslagen (Fr. 80.--) resultiert demnach eine Prozessentschädigung von 3‘412.80 (inkl. Barauslagen und MWSt). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 3‘412.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1967, absolvierte eine Anlehre als Eisenwarenverkäu fer und arbeitete zuletzt vom
  2. Februar 2008 bi s zum 31.  Dezember 2011 als Logistiker bei der Y.___ AG (Urk.  10/9/ 5- 8). Am 1
  3. Februar 2012 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte von der Stadt Z.___ , Abteilung Soziales , unter Hinweis auf Schlafstörun gen , auf grund derer er die Stelle verloren habe, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet ( Urk.  10/4). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistun gen zu, das dieser am 2
  4. März 2012 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte ( Urk. 10/10). Am 23.  April und am 1
  5. August 2012 fanden bei der IV-Stelle persönliche Gespräche mit dem Versicherten betreffend Unterstützung bei der Stellensuch e/berufliche Situation statt (vgl. Urk.  10/22 und Urk.  10/33). Mit Mitteilung vom 1
  6. März 2013 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk.  10/32). Im Weiteren holte sie den Bericht von Dr.  med. A.___ , FMH Neurologie, vom 1
  7. Juli 2013 ein ( Urk.  10/43). Am 1
  8. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung seit dem 2
  9. April 2012 nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Zeit in den Ar beitsmarkt zu integrie ren (Urk.  10/47). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr.  med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  10. September 2013 zu den Akten ( Urk.  10/49). Am 1
  11. März 2014 erteilte sie dem Versi cherten Kostengutsprache für eine Potenti alabklärung vom 1. bis zum 28. April 2014 bei der C.___ A rbeitsin tegration ( nachfolgend: C.___ Arbeitsintegration; Urk.  10/55 ; vgl. auch Schlussbericht Potentialabklärung vom 25. April 2014, Urk. 10/62). Am 2
  12. Mai 2014 erteilte die IV-Stelle dem Versi cherten sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1
  13. Mai bis zum 1
  14. August 2014 bei C.___ Arbeitsintegration ( Urk.  10/63; vgl. auch Schlussbericht Arbeitstraining vom 1
  15. August 2014, Urk.  10/70). Am
  16. September 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da es trotz intensiver Bemü hu ngen nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Zeit in den Arbeits markt zu integ rieren ( Urk.  10/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Vorbescheid vom
  17. November 2014, Urk.  10/80, und Einwand vom 1
  18. Januar 2015, Urk.  10/83) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 1
  19. März 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50  % mit Wirkung ab dem
  20. Januar 2013 eine halbe Rente zu ( Urk.  2).
  21. Dagegen erhob der Versicherte am 2
  22. März 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als ihm Leis tungen ver weigert würden , und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invalidenrente. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsbeistandes ( Urk.  1) . Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  23. Mai 2015 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk.  9). Mit Beschluss vom 1
  24. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur in Betracht gezogenen Aufhe bung der angefochtenen Verfügung vom 1
  25. März 2015 und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung (mögliche reformatio in pei us ) Stellung zu nehmen . Gleichzeitig bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung und bestellte Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 12 ). Mit Stellungnahme vom 2
  26. Januar 2017 h ielt der Beschwerdeführer am beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Zudem beantragte er , es sei eventualiter ein gerichtliches Gutachten anzuordnen, unter Wahrung seiner Mitwir kungsrechte; s ubeventualiter sei beim Rückweisungsentscheid anzuordnen, die zugesprochene hal be IV-Rente weiter auszurichten; subsubeventualiter sei ihm die Anzahl der vom angerufenen Gericht im 2015 angeordne ten Gutachten bekannt zu geben ( Urk.  16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2
  27. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  18 ).
  28. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  29. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.  5.4. ).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18.  April 2016 E. 4.1). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG ). 1.5      Nach Art.  43 Abs.  1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Auf gabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann ( Art.  49 ATSG). Die IV-Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizi nischen und erwerblichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_366/2016 vom 1
  30. August 2016 E. 5.3). 1.6      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  31. 7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  32. 8      Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) kommt ebenfalls Beweis wert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderun gen an ein ärztliches Gutachten genü gen (BGE 137 V 210 E.  1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).      Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht ver wehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis würdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3).
  33. 9      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).      Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi nistrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhe bung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgaran tien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klar stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE   137 V 210 E.  4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21.  Oktober 2013 E.  3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S.  3) .
  34. 2.1      Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 2.2      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefo chtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit dem
  35. Januar 2012 (Beginn der einjährigen War tezeit) erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihm die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter, die einer behinderungs angepassten Tätigkeit entspreche, noch in einem 50%-Pensum zumutbar. Der vorzunehm ende Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 50  % . Ein sogenannter Leidensabzug sei nicht zu berücksichti gen. Ab dem
  36. Januar 2013 bestehe daher ein Anspruch des Beschwerde führers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk.  3) . 2.3      Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund der vor handenen Berichte der behandelnden Ärzte und der Berufsberater gewichtige Indizien vor lä gen, welche die Einschätzung des RAD, wonach er in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter noch zu 50  % arbeitsfähig sei, als falsch erscheinen lassen würden. Er leide unter erheblichen kognitiven Einschränkungen mit abnehmenden kompensatorischen Mechanismen und einem vorzeitigen (hirnorganischen) Alterungsprozess. A ngesichts der ein deutigen medizinischen Befunde, deren Auswirkungen von berufsberateri scher Seite gestützt würden, bestehe lediglich noch eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen. Er habe daher Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte jedoch auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden, so sei ihm im Rahmen des Einkommensvergleichs ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ( Urk.  1).
  37. 3.1      Dr.  med. D.___ , FMH für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung des Hausarztes, Dr.  med. E.___ , FMH Innere Medizin, am 1
  38. Januar 2012 konsiliarisch untersuchte, hielt im betreffenden Bericht vom 2
  39. Januar 2012 fest, dass in Bezug auf die bekannte Epilepsie anamnestisch keine Hinweise für epilepsieverdächtige Phänomene bestünden. Die Medika tion werde weiterhin gut vertragen, wobei die geschilderte Tagesmüdig keit/Schläfrigkeit zum Teil wahrscheinlich auch medikamentös mitbedingt sei. Die beschriebenen Einschlaf- und Durchschlafstörungen (in Form einer langen Latenz vor dem Einschlafen nach de m zu Bett gehen und wiederhol tem Aufwachen resp. frühem Aufwachen) seien am ehesten als Ausdruck einer konstitutionellen/psychophysiologischen Ein- und Durchschlaf - insomnie zu betrachten. Eine psychiatrische Komponente bei bekannter, langjähriger Epilepsie und den bereits bekannten Persönlichkeits - veränderungen sei jedoch aufgrund der Vorgeschichte wohl möglich ( Urk.  10/3/6). 3.2      Dr.  B.___ gab in seinem „Ärztlichen Zeugnis zuhanden der Arbeitslosen kasse“ vom 3
  40. Januar 2012 an, es habe sich im Dezember 2011 ergeben, dass der Beschwerdeführer unter einer Schilddrüsenunterfunktion gelitten habe resp. leide. Diese Hormonstörung habe zu einem krankhaften Energie mangel geführt, was einen wesentlichen Grund für die Schlafstörung und das Zuspätkommen darstelle. Es sei davon auszugehen, dass dank angemessener Therapie in einiger Zeit wiederum eine normale berufliche Leistungsfähigkeit und eine normale Zuverlässigkeit erreicht werden könne ( Urk.  10/3/4 ). 3.3      Dr.  med. F.___ , FMH Neurologie, erklärte im Bericht vom 1
  41. April 2012 zuhanden des Sozialamtes G.___ , dass sie im Rahmen der – auf dessen Zuweisung hin - am 2
  42. März 2012 durchgeführten verhaltensneuro logischen Untersuchung des Beschwerdeführers e ingeschränkte sprachliche Fähigkeiten und ein erheblich vermindertes Allgemeinwissen, eine markante, modalitätsunabhängige Lern- und Gedäch tnisschwäche, eine visuo -kon struktive Dyspraxie , ein erheblich eingeschränktes konzeptuelles Denken und Umstellen mit ausgeprägter Perseverationstendenz in der sprachlichen Modalität, eine aufgehobene visu o -verbale Interferenzkontrolle sowie eine praktisch aufgehobene Abstraktionsfähigkeit und Einschränkung der Auf merksamkeit und Konzentration festgestellt habe . Die P hänomenologie dieser Befunde sei auch unter Berücksichtigung der Anamnese (Epilepsie seit dem Kindesalter, schulische Schwächen) überwiegend vorbestehenden, frühkind lich erworbenen kognitiven Leistungsschwächen als Folgen einer frühkindli chen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie zuzuordnen. Das Ausmass der heute darges tellten kognitiven Befunde lasse zudem auf abnehmende kompensatorische Mechanismen und einen vorzeitige n Alte rungsprozess schliessen. Die beschriebene Hypersomnie , die in der Vergan genheit zu Personenwagen- Selbstunfällen und auch zum Verl ust d er letzten Arbeit sstelle geführt habe , sei wahrscheinlich multifaktoriell bedingt ( psycho-affektive, medikamentöse und endokrine Faktoren). Aufgrund der Schwere der kognitiven Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nur vermindert vermittelbar. Eine berufliche Reintegra tion sollte im gesc hützten Rahmen erfolgen, wo er keine n Arbeite n unter Zeitdruck ausgesetzt sei und auch nicht an gefäh rlichen Maschinen arbeiten m üsse ( Urk.  10/17/1-2).
  43. 4      Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Abteilung für Epileptologie und Schlafme dizin , des H.___ stellten im an Dr.  A.___ gerichteten Bericht vom 1
  44. Dezember 2012 folgende Diagnosen ( Urk.  10/30/1): (1) eine erhöhte Einschlafneigung mit/bei Differentialdiagnose (DD) im Rahmen eines behaviorally induced insufficient sleep syndrome , DD delayed - sleep -phase syndrome , DD im Rahmen einer Durchschlafinsomnie (2) kognitive Defizite a.e . bei frühkindlicher Entwicklungsstörung (3) eine Epilepsie seit der Kindheit (4) eine chronische venöse Insuffizienz (Stadium I-II nach Widmer) Die Ärzte des H.___ erklärten, dass die nächtliche Polysomnographie eine durch einige Wachphasen bedingte auffällige Schlafarchitektur dokumentiert habe, welche im Zusammenhang mit dem respiratorischen Infekt stehen dürfte, unter dem der Beschwerdeführer während der Ableitung gelitten habe. Somatische Ursache n für die erhöhte Tagesschläfrigkeit hätten sich nicht eruieren lassen. Der Multi ple Sleep Latency Test habe mit einer durch schnittlichen Einschlaflatenz von 4,8 min. eine mittelschwer erhöhte Ein schlafneigung (normal > 10 Minuten) ergeben , was für einen unspezifisch erhöhten Schlafdruck spreche. Die Aktimetrie habe eine ausgeprägte Varia bilität der nächtlichen Bettruhezeiten erfasst. Zum Grossteil sei die Bettruhe zeit unterdurchschnittlich gewesen mit am Wochenende kompe nsatorisch verlängerten Bett zeiten. Der Aufbau eines Schlafmankos mit konsekutiver Tagesmüdigkeit sei hierdurch möglich. Die Aktivitä tsvermehrung in den Nächten könnte am ehesten im Rahmen der ungenügenden Schl a fhygiene erklärt werden. Differentialdiagnostisch komme auch ein motorisches Korre la t einer Insomnie in Frage (Urk.  10/30/2).
  45. 5      Dr.  A.___ gab im Bericht vom 1
  46. Juli 2013 an, dass der Beschwerdeführer wegen der verhaltensneurologischen und der n europsychologischen Auffäl ligkeiten und Defizite schwer vermittelbar sei. D essen Langsamkeit und feh lerbehaftete Leis tung würden sich auf die Arbeit auswirken. Eine Verbesse rung könne eventuell durch eine vorübe rgehende Arbeitsstelle in einer geschützten Werkstätte erreicht werden. Wann und in welchem Umfang mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei vo rderhand ungewiss ( Urk.  10/43/ 4).
  47. 6      Dr.  B.___ erklärte im Bericht vom 1
  48. September 2013, dass er den Beschwer deführer seit dem 2
  49. April 1997 kenne und eine erste Behand lungsphase bis zum 2
  50. Februar 2001 erfolgt sei. Nach einer Pause habe sich der Beschwerdeführer erneut gemeldet, und am
  51. Dezember 2007 habe die aktuelle Behandlungsphase begonnen. Die psychiatrische Therapie erfolge seit Beginn am 2
  52. April 1997 unter der Diagnose eines Intelligenzmangels (ICD-10 F70) mit entsprechenden Verhaltens- und Anpassungsstörungen, vor dem Hintergrund einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie. Im Verlauf seit 1997 sei festzustellen, dass die kognitiven Fähigkeiten (insbesondere Abstraktion, Handlungsplanung, sogenannte „Krankheitseinsicht“) wie auch die Verhaltens- und Impulskontrolle deutlich abgenommen hätten. Dies werde nicht nur in der kontinuierlich sinkenden Arbeitsleistung und – fähigkeit sichtbar, sondern auch in der abnehmenden Fähigkeit zur Selbstorganisation und Selbstbesorgung, was schliesslich den Einbezug einer psychiatrischen Spitex erforderlich gemacht habe. Insgesamt gehe er von einem vorzeitigen hirnorganischen Alterungs prozess aus, der dazu geführt habe, dass die Arbeitsfähigkeit inzwischen soweit eingeschränkt sei, dass sie nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar sei. Der Zeit punkt, an dem die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Lagerist auf weniger als 30  % abgefallen sei, könne nicht genau angegeben werden. Aus prakti schen Gründen nehme er hier an, dass seit dem letzten Stellenverlust, also ab dem
  53. Januar 2012, eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 30  % bestehe (Urk. 10/49/1-4). 3.7      Die Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin des H.___ hielten im Bericht an Dr.  A.___ vom 2
  54. Oktober 2013 – bei gleichen Diagnosen wie im Bericht vo m 1
  55. Dezember 2012 (vgl. E. 3.4 ) - fest, dass es unter leicht gebesserter Schlafhygiene zu einer Verbesserung im Maintenance of Weakfulness Test gekommen sei. Da jedoch in zwei von vier Test s die ver kehrsmedizinisch relevante Einschlaflatenz von 20 Minuten unterschritten worden sei, sei die Fahreignung aus schlafmedizinischer Sicht weiterhin nicht gegeben. Die durchgeführte Aktigraphie zeige weiterhin ein nur teil weises Umsetzen der besprochenen schlafhygienischen Massnahmen, unter anderem mit verkürzter Bettruhe von ca. vi er Stunden vor dem Schlaflabor . Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, sich tendenziell eine Beschäftigung zu suchen, welche eher einen Arbeitsbeginn ab dem Nachmittag ermögliche und keine Fahrtauglichkeit erfordere ( Urk.  10/51/1-2). 3.8      Im Bericht an Dr.  A.___ vom 1
  56. Juli 2014 führten die Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin – ebenfalls bei gleichen Diagnosen wie im genannten Bericht an Dr.  A.___ v om 2
  57. Oktober 2013 (vgl. E. 3.4 ) – an, es zeige sich keine Verbesserung der Testergebnisse im Vergleich zur Vor untersuchung mit verbesserter Schlafhygiene. Die Fahreignung sei aus schlafmedizinischer Sicht weiterhin nicht gegeben. Die durchgeführte Akti graphie zeige das motorische Korrelat einer insuffizienten Schlafhygiene, mit zum Teil verkürzten Nachtruhezeiten, die im Si nne eines Schlafmankos ( insuffic ient sleep syndrom e ) die erhöhte Einschlafneigung gut erkläre. In der Polysomnigraphie habe sich zudem ein Normalbefund ergeben, ohne Hin weise auf eine Ätiologie der Tagesschläfrigkeit. Aus schlafmedizinischer Sicht benötige der Beschwerdeführer somit eine Beschäftigung, welche keine Fahrtauglichkeit erfordere ( Urk.  10/69).
  58. 9      Die Case Managerin von C.___ Arbeitsintegration führte im Schlussbericht Arbeitstraining vom 1
  59. August 2014 aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit heute zu 50  % arbeitsfähig sei. Aufgrund des frühestmöglichen Arbeitsbeginns um 11.00 Uhr und der Schwierigkeit, in Winterzeiten länger als bis 17.00 Uhr zu arbeite n, scheine eine 100%ige Arbeitstätigkeit , auch bei einer angemessenen Tätigkeit, nicht möglich. Ursächlich hierfür seien Defizite im situationsgerechten Verhalten, wie sie im Bericht der Potentialabklärung differenzierter beschrieben worden seien. Als weiterer Faktor spiele in dieser Berechnung auch die vermutete Arbeitsleis tung (von 80  % in einer angepassten Tätigkeit) eine Rolle. Als ersten Schritt würden sie empfehlen, den Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeits platz zu beschäftigen und eine entsprechende Rentenprüfung vorzunehmen. Die grundlegende Frage, ob er seine Leistungsfähigkeit in eine auf ihn zugeschnittene Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt übertragen könnte, habe im Rahmen dieses Arbeitstrainings nicht abschliessend geklärt werden kön nen. Dies, da dieses Training ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt statt gefunden habe ( Urk.  10/70/5).
  60. 10      RAD-Arzt m ed. pract . I.___ , FMH Neurologie, erklärte in der Stel lungnahme vom
  61. November 2014, es habe sich anhand der Potentialab klärung und des Arbeitstrainings gezeigt, dass bestimmte Einschränkungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers objektivierbar seien. Aufgrund der Schlafstörung (die durch eine Verhaltensänderung allein nicht erkennbar gebessert werden könne) sei ein Arbeitsbeginn vor 11 Uhr derzeit nicht mö glich. Die Arbeitsfähigkeit sei aber gegeben fü r mindestens ein Halbt agspensum mit konstant hoher Belastbarkeit. Hinweise für eine erhöht e Einschlafneigung am Tag hätten sich nicht gefunden . Die Diagnose e iner exzessiven Hypersomnie könne de facto nicht auf recht erhalten werden. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer a ufgrund kognitiver Defizite, die als ein seit Kindheit bestehender Intelligenzmangel mit vorzeitigem k ogniti vem Abbau beurteilt würden, keine komplexe n Aufgaben erledigen und benötige für neue Aufgabe n gegebenenfalls eine längere Einarbeitung. Das Leistungsniveau für einfache, re petitive Aufgaben sei sehr gut und könne dauerhaft aufrecht erha lten werden. Der Arbeitsstil sei gesamthaft verlang samt, aber ausreichend für eine an gepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt . Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % ausgegangen wor den, was vor dem Hintergrund des Ressourcenprofils sowie der Disabilities plausibel erscheine. Medizin-theoretisch bestehe die Arbeits fähigkeit in die sem Umfang seit Jahren. Dies betreffe auch die frühere Tätigkeit als Lagerist, in der die geringere L eistung offenbar toleriert worden sei bzw. keine erheb lichen Auswirkungen gezeigt habe . Die Hypersomnie könne medikamentös (VPA, LTG) bedingt sein. Di e Dosierung von Lamotrigin sei bereits erkennba r angepasst worden ( von 300 mg auf 25 mg). Die Medika mente gegen die Epilepsie würden benötigt und könn t en nicht abgesetzt werden. Ob eine Umstellung der Medikamente zu einer geringeren Müdigkeit führe, sei unge wiss. Nach dem Stellenverlust könne eine vorübergehende Anpassungsstö rung mit depressiver Reaktion zum Morgentief beigetragen haben. Eine erhebliche affektive Störung sei jedoch nicht aktenkundig ( Urk.  10/78/8).
  62. 4.1      Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der Beschwerdefüh rer seit dem
  63. Januar 2012 in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist und in (andere n) angepassten Tätigkeiten zu 5 0  % arbeitsfähig sei, auf die Aktenbe urteilung von RAD-Arzt I.___ vom
  64. November 2014 ( Urk.  10/78/8).      Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, dass die Beurtei lung von RAD-Arzt I.___ sowohl den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, als auch derjenigen im Schlussbericht der C.___ Arbeitsintegration vom 1
  65. August 2014 widerspreche ( Urk.  1 S. 5). 4.2      Aufgrund der Angaben in den Vorberichten (vgl. E. 3) steht fest und ist unbe stritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren insbesondere unter kog nitiven Defiziten und Schlafstörungen leidet. Gemäss Aktenlage war er trotz dieser Störungen bis Ende 2011 im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, Urk. 10/9/7; vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 1
  66. August 2012, Urk.  10/27). Zuletzt war er vollzeitlich bei der Y.___ AG angestellt, wobei er dort 2009 und 2010 ein vergleichsweise hohes Ein kommen erzielte (Urk. 10/27). Gemäss den Angaben von Dr.  B.___ sowie des Beschwerdeführers selbst wurde ihm diese Stelle gekündigt, weil er wegen der Schlafstörungen und daraus resultierender vermehrter Tagesmü digkeit, besonders am Morgen, (dauernd) zu spät zur Arbeit erschien ( Urk.  10/17/1 und Urk.  10/3/4). Dr.  A.___ nannte als Gründe für den Job verlust ausserdem eine mangelnde Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sowie eine Apraxie bei komplexeren Aufgaben (Urk. 10/43/3).      Einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG hat die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. Dies wäre aber erforderlich (vgl. E. 4.5). 4.3 4.3.1      Bezüglich der kognitiven Defizite ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend, ob die se nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom
  67. Juni 2016 E.  2.2.2). Sind kognitive Defizite gesundheitlich bedingt, besagt dies allein noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invali denversicherungsrechtlich releva ntem Ausmass beeinträchtigt ist . Vielmehr stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sich die kognitiven Defizite konkret auf die zumutbarerweise mögli che Leistungserbringung auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1) . 4.3.2      In den Vorberichten wurden eine frühkindlich zerebrale Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie, ein Intelligenzmangel (ICD-10 F70) sowie ein vorzeitiger hirnorganisc her Alterungsprozess beschrieben. Untersuchungsergebnisse, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Intelligenzschwäche (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2 und 8C_741/2013 vom 1
  68. März 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen , wonach eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst als gesundheitlich verursacht gilt, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt ) und/oder einen vorzeitigen hirnorganischen Alterungsprozess belegen wür den, liegen allerdings nicht vor. 4.3.3      Dr.  F.___ und Dr.  A.___ haben sich nur zur (nicht medizinischen) Frage der Vermittelbarkeit, nicht jedoch zur (medizinischen) Frage der trotz der kognitiven Defizite noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen geäussert (vgl. E. 3.3 und E. 3.5).      Dr.  B.___ hielt in seinem Bericht vom 1
  69. September 2013 fest, aufgrund der kognitiven Defizite bestehe seit dem
  70. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von unter 30 % (vgl. E. 3.6). Auf diese Einschätzung kann nach dem Gesag ten (vgl. E. 4.3.1) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht ohne weiteres abgestellt werden. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dass Dr.  B.___ geneigt ist, seine Aussagen in eine für den Beschwerdeführer günstige Richtung zu len ken, kommt aber im von ihm zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestellten ärztlichen Zeugnis vom 3
  71. Januar 2012 deutlich zum Ausdruck (vgl. E. 3.2).      Die Frage der trotz der kognitiven Defizite noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen (Beschäftigungsumfang und Belastungsprofil) wurde dem nach in den Vorberichten nicht resp. nicht schlüssig beantwortet. Sodann liegen keine fachärztlichen Angaben zum Verlauf bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung (März 2015) vor. 4.4      Bezüglich der Schlafstörungen wurde von den Ärzten der Klinik für Neurolo gie des H.___ das Vorliegen einer (aufgrund der aktenkundigen Anamnese möglich erscheinenden) somatischen Ursache verneint (vgl. E. 3.4, E. 3.7 und E. 3.8). Eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme zur sich unter diesen Umständen stellenden Frage, ob die Schlafstörungen durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind (vgl. E. 3.1 und E. 3.3), liegt nicht vor. Dies wäre zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der Schlafstö rungen aber erforderlich. 4.5      Die Voraussetzungen für eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung als mass gebliche Entscheidungsgrundlage sind daher nicht erfüllt. Ein lückenlo ser Befund liegt nicht vor, und es geht auch nicht nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes (vgl. E. 1.8). Viel mehr hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten für die Leistungsprü fung wesentliche medizinische Fragen gar nicht abgeklärt (vgl. E. 4.3 und E.  4.4). In erster Linie fehlt es an einer umfassenden fachärztlichen Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. 4.4). Zudem liegen keine schlüssigen (und die Ursachen der kognitiven Defizite dokumentierenden) fachärztlichen Angaben zum trotz der kognitiven Defizite bestehenden Leistungsvermögen des Beschwerdeführers (zumutbarer Beschäftigungsumfang sowie zumutbares Belastungsprofil) vor (vgl. E. 4.3). Schliesslich fehlt es generell an hinreichend aktuellen Verlaufsbeurteilungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen.      Auch der erwerbliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin unvoll ständig ermittelt. Insbesondere fehlt es an Auskünften der Y.___ AG zur – sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellenden - Frage, ob der von ihr gemäss Aktenlage ( Urk.  10/27) ausgerichtete Lohn der Arbeits leistung des Beschwerdeführers entsprach. 4.6      Anzumerken bleibt, dass – entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar ver tretenen Auffassung - aus dem Schlussbericht der C.___ Arbeitsintegr ation vom 15. August 2014 (Urk.  10/70) nicht darauf geschlossen werden kann, dass er ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist. Die berich tende Case Managerin wies in diesem Bericht nämlich darauf hin, dass sich als zentraler hemmender Faktor nach wie vor (vgl. Schlussbericht der Arbeitsintegration C.___ vom 2
  72. April 2014 betreffend die vom
  73. bis 2
  74. April 2014 durchgeführte Po tentialabklärung ([ Urk.  10/62]) das situati onsgerechte Verhalten des B eschwerdeführers bestimmen lasse . Dies zeige sich im weiterhin verschobenen Tag-Nachtrhythmus. Inwieweit dafür ursächlich die vorhandenen kognitiven Einschränkungen oder die psychoso zialen Defizite des Beschwerdeführers benannt werden könnten, müsse von ärztlichen Fachpersonen dargelegt werden. Aktuell sei der frühest mögliche Ar beitsbeginn 11 Uhr (Urk. 10/70/4 ). Deme ntsprechend begründete die Case Managerin ihre Einschätzung, wonach heute in angepasster Tätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, mit dem frühest möglichen Arbeitsbe ginn um 11 Uhr und der Schwierigkeit, in Winterzeiten länger als bis 17 Uhr zu arbeiten, und brachte den Vorbehalt an, dass von ärztlicher Seite geklärt werden müsse, ob hierfür kognitive oder psychosoziale Defi zite verantwort lich seien (Urk.  10/70/5). Wohl fand das Arbeitstraining ausschliesslich im zweiten Arbe itsmarkt statt und hat die Case Managerin empfohlen, den Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeitsplatz zu beschäftigen (Urk. 10/70/5). Sie hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer allenfalls auch ein auf ihn zugeschnittener Nischenarbeits platz im ersten Arbeitsmarkt in Frage käme ( Urk.  10/70/4).      Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis) , wurde demnach im Schlussbe richt der Arbeitsintegration C.___ vom 1
  75. August 2014 zur Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt gar nicht abschliessend Stel lung genommen.
  76. 5.1      In der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen (medizinischen und erwerblichen) Sachverhaltes ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes (vgl. E. 1.5) zu erblicken. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Stel lungnahme vom 2
  77. Januar 2017 ( Urk.  16) auf den Standpunkt stellt, das Gericht habe selbst ein Gutachten anzuordnen, kann ihm angesichts der auf gezeigten Lücken im rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. E. 4.2-5) nicht gefolgt werden . 5.2      Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach im Fall einer Rückweisung die zugesprochene halbe Rente ( weiter ) auszurichten sei ( Urk.  16), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein Anspruch auf eine halbe Rente erscheint nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Vielmehr sind Bestehen und Umfang des Anspruchs weiterhin offen (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.3 und E. 3.2.4).
  78. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.5 mit weiteren Verweisen) ergänze und allenfalls erforderlich erscheinende zusätzliche Abklärungen vornehme. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden psychiatrischen Abklärung wird je nach Diagnosestellung allenfalls die Rech tsprechung des Bundesge richtes zu den somato formen Schmerzstörungen und verg leichbaren psy chosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein (vgl. BGE 137 V 64 zur nichtorganischen Hypersomie). Danach hat die Beschwer degegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfüge n .      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 7 . 7 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen .      Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Honorarnote vom 2
  79. Januar 2017 ( Urk.  17) geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden und 10 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses allerdings nicht angemessen. Zunächst ist die Notwendigkeit des Aufwandes im Zusammenhang mit den Schreiben an die bzw. von der Sozialhilfebehörde in der Höhe von mutmasslich 30 Minuten (Positionen vom 2
  80. und 2
  81. März 2015) für den vorliegenden Prozess nicht ausgewiesen, weshalb d ieser nicht zu entschädigen ist. Im Weiteren erscheint der Aufwand für das Aktenstu dium und die Arbeiten an Beschwerdeschrift/ K urzbrief an Klient von total 8 Stunden 10 Minuten (Positionen vom 12., 2
  82. und 2
  83. März 2015) mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als zu hoch. Diesbezüglich ist ein Au fwand vo n 7 Stunden angemessen. Dasselbe gilt auch für den Aufwand im Zusammen hang mit dem Aktenstudium zu Beschluss SVG ZH / Brief an Klient und der betreffenden Stellungnahme /Kurzbrief an Klient von total 3  Stunden (Positi onen vom 2
  84. Oktober 2016 und 2
  85. Januar 2017). Hier erscheint ein Auf wand von 2 Stunden angemessen. Schl iesslich ist für das Studium Urteil /Besprechung mit Klient (Position vom 2
  86. Januar 2017) lediglich 1 Stunde zu berücksichtigen. Der für das Be schwerdeverfahren notwendige Aufwand ist somit auf insgesamt 14 Stunden zu kürzen . Beim gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr.  22
  87. -- sowie der ermessensweise festgesetzten Barauslagen ( Fr.  80.--) resultiert demnach eine Prozessentschädigung von 3‘412.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt:
  88. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1
  89. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge.
  90. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  91. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr.  3‘412.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  92. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  93. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  94. Juli bis und mit 1
  95. August sowie vom 1
  96. Dezember bis und mit dem
  97. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00359 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

20. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, absolvierte eine Anlehre als Eisenwarenverkäu fer und arbeitete zuletzt vom

25. Februar 2008 bi s zum 31. Dezember 2011 als Logistiker bei der

Y.___ AG (Urk. 10/9/ 5- 8). Am 1 6. Februar 2012 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte von der Stadt Z.___, Abteilung Soziales,

unter Hinweis auf Schlafstörun gen, auf grund derer er die Stelle verloren habe, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 10/4). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistun gen zu, das dieser am 2 6. März 2012 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 10/10). Am 23. April und am 1 4. August 2012 fanden bei der IV-Stelle

persönliche Gespräche mit dem Versicherten betreffend Unterstützung bei der Stellensuch e/berufliche Situation statt (vgl. Urk. 10/22 und Urk. 10/33). Mit Mitteilung vom 1 2. März 2013 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 10/32). Im Weiteren holte sie den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 1 9. Juli 2013 ein (Urk. 10/43). Am 1 1. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung seit dem 2 3. April 2012 nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Zeit in den Ar beitsmarkt zu integrie ren (Urk. 10/47). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. September 2013 zu den Akten (Urk. 10/49). Am 1 1. März 2014 erteilte sie dem Versi cherten Kostengutsprache für eine Potenti alabklärung vom 1. bis zum 28. April 2014 bei der C.___ A rbeitsin tegration

(nachfolgend: C.___ Arbeitsintegration; Urk. 10/55; vgl. auch Schlussbericht Potentialabklärung vom 25. April 2014, Urk. 10/62). Am 2 0. Mai 2014 erteilte die IV-Stelle dem Versi cherten sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1 9. Mai bis zum 1 7. August 2014

bei C.___ Arbeitsintegration (Urk. 10/63; vgl. auch Schlussbericht Arbeitstraining vom 1 5. August 2014, Urk. 10/70). Am 2. September 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da es trotz intensiver Bemü hu ngen nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Zeit in den Arbeits markt zu integ rieren (Urk. 10/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Vorbescheid vom 4. November 2014, Urk. 10/80, und Einwand vom 1 3. Januar 2015, Urk. 10/83) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 1 0. März 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 eine halbe Rente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. März 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als ihm Leis tungen ver weigert würden, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invalidenrente. In prozessualer Hin sicht ersuchte er

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1) . Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2015 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9).

Mit Beschluss vom 1 7. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur in Betracht gezogenen Aufhe bung der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 2015

und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung (mögliche

reformatio in pei us) Stellung zu nehmen . Gleichzeitig bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung und bestellte Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 12). Mit Stellungnahme vom 2 3. Januar 2017 h ielt der Beschwerdeführer am beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Zudem

beantragte er, es sei eventualiter

ein gerichtliches Gutachten anzuordnen, unter Wahrung seiner

Mitwir kungsrechte; s ubeventualiter sei beim Rückweisungsentscheid anzuordnen, die zugesprochene hal be IV-Rente weiter auszurichten; subsubeventualiter sei ihm die Anzahl der vom angerufenen Gericht im 2015 angeordne ten Gutachten bekannt zu geben (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 7. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Auf gabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizi nischen und erwerblichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_366/2016 vom 1 1. August 2016 E. 5.3). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 8

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweis wert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderun gen an ein ärztliches Gutachten genü gen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht ver wehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis würdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 1. 9

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi nistrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhe bung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgaran tien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klar stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefo chtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2012 (Beginn der einjährigen War tezeit) erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihm die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter, die einer behinderungs angepassten Tätigkeit entspreche, noch in einem 50%-Pensum zumutbar. Der vorzunehm ende Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 50 % . Ein sogenannter Leidensabzug sei nicht zu berücksichti gen. Ab dem 1. Januar 2013 bestehe daher ein Anspruch des Beschwerde führers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 3) . 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund der vor handenen Berichte der behandelnden Ärzte und der Berufsberater gewichtige Indizien vor lä gen, welche die Einschätzung des RAD, wonach er in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter noch zu 50 % arbeitsfähig sei, als falsch erscheinen lassen würden. Er leide unter erheblichen kognitiven Einschränkungen mit abnehmenden kompensatorischen Mechanismen und einem vorzeitigen (hirnorganischen) Alterungsprozess. A ngesichts der ein deutigen medizinischen Befunde, deren Auswirkungen von berufsberateri scher Seite gestützt würden, bestehe lediglich noch eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen. Er habe daher Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte jedoch auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden, so sei ihm im Rahmen des Einkommensvergleichs ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. D.___, FMH für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung des Hausarztes, Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, am 1 8. Januar 2012 konsiliarisch untersuchte, hielt im betreffenden Bericht vom 2 4. Januar 2012 fest, dass in Bezug auf die bekannte Epilepsie anamnestisch keine Hinweise für epilepsieverdächtige Phänomene bestünden. Die Medika tion werde weiterhin gut vertragen, wobei die geschilderte Tagesmüdig keit/Schläfrigkeit zum Teil wahrscheinlich auch medikamentös mitbedingt sei. Die beschriebenen Einschlaf- und Durchschlafstörungen (in Form einer langen Latenz vor dem Einschlafen nach de m zu Bett gehen und wiederhol tem Aufwachen resp. frühem Aufwachen) seien am ehesten als Ausdruck einer konstitutionellen/psychophysiologischen Ein- und Durchschlaf - insomnie zu betrachten. Eine psychiatrische Komponente bei bekannter, langjähriger Epilepsie und den bereits bekannten Persönlichkeits - veränderungen sei jedoch aufgrund der Vorgeschichte wohl möglich (Urk. 10/3/6). 3.2

Dr. B.___ gab in seinem „Ärztlichen Zeugnis zuhanden der Arbeitslosen kasse“ vom 3 0. Januar 2012 an, es habe sich im Dezember 2011 ergeben, dass der Beschwerdeführer unter einer Schilddrüsenunterfunktion gelitten habe resp. leide. Diese Hormonstörung habe zu einem krankhaften Energie mangel geführt, was einen wesentlichen Grund für die Schlafstörung und das Zuspätkommen darstelle. Es sei davon auszugehen, dass dank angemessener Therapie in einiger Zeit wiederum eine normale berufliche Leistungsfähigkeit und eine normale Zuverlässigkeit erreicht werden könne (Urk. 10/3/4). 3.3

Dr. med. F.___, FMH Neurologie, erklärte im Bericht vom 1 2. April 2012 zuhanden des Sozialamtes G.___, dass sie im Rahmen der – auf dessen Zuweisung hin - am 2 6. März 2012 durchgeführten verhaltensneuro logischen Untersuchung des Beschwerdeführers e ingeschränkte sprachliche Fähigkeiten und ein erheblich vermindertes Allgemeinwissen, eine markante,

modalitätsunabhängige Lern- und Gedäch tnisschwäche, eine visuo -kon struktive

Dyspraxie, ein erheblich eingeschränktes konzeptuelles Denken und Umstellen mit ausgeprägter Perseverationstendenz in der sprachlichen Modalität, eine aufgehobene visu o -verbale Interferenzkontrolle sowie eine praktisch aufgehobene Abstraktionsfähigkeit und Einschränkung der Auf merksamkeit und Konzentration festgestellt habe . Die P hänomenologie dieser Befunde sei auch unter Berücksichtigung der Anamnese (Epilepsie seit dem Kindesalter, schulische Schwächen) überwiegend vorbestehenden, frühkind lich erworbenen kognitiven Leistungsschwächen als Folgen einer frühkindli chen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie zuzuordnen. Das Ausmass der heute darges tellten kognitiven Befunde lasse zudem auf abnehmende kompensatorische Mechanismen und einen vorzeitige n Alte rungsprozess schliessen. Die beschriebene Hypersomnie, die in der Vergan genheit zu Personenwagen- Selbstunfällen und auch zum Verl ust d er letzten Arbeit sstelle geführt habe, sei wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (psycho-affektive, medikamentöse und endokrine Faktoren).

Aufgrund der Schwere der kognitiven Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nur vermindert vermittelbar. Eine berufliche Reintegra tion sollte im gesc hützten Rahmen erfolgen, wo er keine n Arbeite n unter Zeitdruck ausgesetzt sei und auch nicht an gefäh rlichen Maschinen arbeiten m üsse (Urk. 10/17/1-2). 3. 4

Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Abteilung für Epileptologie und Schlafme dizin, des H.___

stellten im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 1 1. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/30/1): (1) eine erhöhte Einschlafneigung mit/bei Differentialdiagnose (DD) im Rahmen eines behaviorally

induced

insufficient

sleep

syndrome, DD delayed - sleep -phase syndrome, DD im Rahmen einer Durchschlafinsomnie (2) kognitive Defizite

a.e . bei frühkindlicher Entwicklungsstörung (3) eine Epilepsie seit der Kindheit (4) eine chronische venöse Insuffizienz (Stadium I-II nach Widmer) Die Ärzte des H.___ erklärten, dass die nächtliche Polysomnographie eine durch einige Wachphasen bedingte auffällige Schlafarchitektur dokumentiert habe, welche im Zusammenhang mit dem respiratorischen Infekt stehen dürfte, unter dem der Beschwerdeführer während der Ableitung gelitten habe. Somatische Ursache n für die erhöhte Tagesschläfrigkeit hätten sich nicht eruieren lassen. Der Multi ple Sleep

Latency Test habe mit einer durch schnittlichen Einschlaflatenz von 4,8 min. eine mittelschwer erhöhte Ein schlafneigung (normal > 10 Minuten) ergeben, was für einen unspezifisch erhöhten Schlafdruck spreche. Die Aktimetrie habe eine ausgeprägte Varia bilität der nächtlichen Bettruhezeiten erfasst. Zum Grossteil sei die Bettruhe zeit unterdurchschnittlich gewesen mit am Wochenende kompe nsatorisch verlängerten Bett zeiten. Der Aufbau eines Schlafmankos mit konsekutiver Tagesmüdigkeit sei hierdurch möglich. Die Aktivitä tsvermehrung in den Nächten könnte am ehesten im Rahmen der ungenügenden Schl a fhygiene erklärt werden. Differentialdiagnostisch komme auch ein motorisches Korre la t einer Insomnie in Frage (Urk. 10/30/2). 3. 5

Dr. A.___

gab im Bericht vom 1 9. Juli 2013 an, dass der Beschwerdeführer wegen der verhaltensneurologischen und der n europsychologischen Auffäl ligkeiten und Defizite

schwer vermittelbar sei. D essen Langsamkeit und feh lerbehaftete Leis tung würden sich auf die Arbeit auswirken. Eine Verbesse rung könne eventuell durch eine vorübe rgehende Arbeitsstelle in einer geschützten Werkstätte erreicht werden. Wann und in welchem Umfang mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei vo rderhand ungewiss (Urk. 10/43/ 4). 3. 6

Dr. B.___

erklärte im Bericht vom 1 7. September 2013, dass er den Beschwer deführer seit dem 2 1. April 1997 kenne und eine erste Behand lungsphase bis zum 2 6. Februar 2001 erfolgt sei. Nach einer Pause habe sich der Beschwerdeführer erneut gemeldet, und am 7. Dezember 2007 habe die aktuelle Behandlungsphase begonnen. Die psychiatrische Therapie erfolge seit Beginn am 2 1. April 1997 unter der Diagnose eines Intelligenzmangels (ICD-10 F70) mit entsprechenden Verhaltens- und Anpassungsstörungen, vor dem Hintergrund einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie. Im Verlauf seit 1997 sei festzustellen, dass die kognitiven Fähigkeiten (insbesondere Abstraktion, Handlungsplanung, sogenannte „Krankheitseinsicht“) wie auch die Verhaltens- und Impulskontrolle deutlich abgenommen hätten. Dies werde nicht nur in der kontinuierlich sinkenden Arbeitsleistung und – fähigkeit sichtbar, sondern auch in der abnehmenden Fähigkeit zur Selbstorganisation und Selbstbesorgung, was schliesslich den Einbezug einer psychiatrischen Spitex erforderlich gemacht habe. Insgesamt gehe er von einem vorzeitigen hirnorganischen Alterungs prozess aus, der dazu geführt habe, dass die Arbeitsfähigkeit inzwischen soweit eingeschränkt sei, dass sie nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar sei. Der Zeit punkt, an dem die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Lagerist auf weniger als 30 % abgefallen sei, könne nicht genau angegeben werden. Aus prakti schen Gründen nehme er hier an, dass seit dem letzten Stellenverlust, also ab dem 1. Januar 2012, eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 30 % bestehe (Urk. 10/49/1-4). 3.7

Die Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin des H.___ hielten im Bericht an Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2013 – bei gleichen Diagnosen wie im Bericht vo m 1 1. Dezember 2012 (vgl. E. 3.4) -

fest, dass es unter leicht gebesserter Schlafhygiene zu einer Verbesserung im Maintenance of

Weakfulness Test gekommen sei. Da jedoch in zwei von vier Test s die ver kehrsmedizinisch relevante Einschlaflatenz von 20 Minuten unterschritten worden sei, sei die Fahreignung aus schlafmedizinischer Sicht weiterhin nicht gegeben. Die durchgeführte Aktigraphie zeige weiterhin ein nur teil weises Umsetzen der besprochenen schlafhygienischen Massnahmen, unter anderem mit verkürzter Bettruhe von ca. vi er Stunden vor dem Schlaflabor .

Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, sich tendenziell eine Beschäftigung zu suchen, welche eher einen Arbeitsbeginn ab dem Nachmittag ermögliche und keine Fahrtauglichkeit erfordere (Urk. 10/51/1-2). 3.8

Im Bericht an Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2014 führten die Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin – ebenfalls bei gleichen Diagnosen wie im genannten Bericht an Dr. A.___ v om 2 9. Oktober 2013 (vgl. E. 3.4) – an, es zeige sich keine Verbesserung der Testergebnisse im Vergleich zur Vor untersuchung mit verbesserter Schlafhygiene. Die Fahreignung sei aus schlafmedizinischer Sicht weiterhin nicht gegeben. Die durchgeführte Akti graphie zeige das motorische Korrelat einer insuffizienten Schlafhygiene, mit zum Teil verkürzten Nachtruhezeiten, die im Si nne eines Schlafmankos (insuffic ient

sleep

syndrom e) die erhöhte Einschlafneigung gut erkläre. In der Polysomnigraphie habe sich zudem ein Normalbefund ergeben, ohne Hin weise auf eine Ätiologie der Tagesschläfrigkeit. Aus schlafmedizinischer Sicht benötige der Beschwerdeführer somit eine Beschäftigung, welche keine Fahrtauglichkeit erfordere (Urk. 10/69). 3. 9

Die Case Managerin von

C.___ Arbeitsintegration führte im Schlussbericht Arbeitstraining vom 1 5. August 2014 aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit heute zu 50 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des frühestmöglichen Arbeitsbeginns um 11.00 Uhr und der Schwierigkeit, in Winterzeiten länger als bis 17.00 Uhr zu arbeite n, scheine eine 100%ige Arbeitstätigkeit, auch bei einer angemessenen Tätigkeit, nicht möglich. Ursächlich hierfür seien Defizite im situationsgerechten Verhalten, wie sie im Bericht der Potentialabklärung differenzierter beschrieben worden seien. Als weiterer Faktor spiele in dieser Berechnung auch die vermutete Arbeitsleis tung (von 80 % in einer angepassten Tätigkeit) eine Rolle. Als ersten Schritt würden sie empfehlen, den Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeits platz zu beschäftigen und eine entsprechende Rentenprüfung vorzunehmen. Die grundlegende Frage, ob er seine Leistungsfähigkeit in eine auf ihn zugeschnittene Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt übertragen könnte, habe im Rahmen dieses Arbeitstrainings nicht abschliessend geklärt werden kön nen. Dies, da dieses Training ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt statt gefunden habe (Urk. 10/70/5). 3. 10

RAD-Arzt m ed. pract . I.___, FMH Neurologie, erklärte in der Stel lungnahme vom 3. November 2014, es habe sich anhand der Potentialab klärung und des Arbeitstrainings gezeigt, dass bestimmte Einschränkungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers objektivierbar seien. Aufgrund der Schlafstörung (die durch eine Verhaltensänderung allein

nicht erkennbar gebessert werden könne) sei ein Arbeitsbeginn vor 11 Uhr derzeit nicht mö glich. Die Arbeitsfähigkeit sei aber gegeben fü r mindestens ein Halbt agspensum mit konstant hoher Belastbarkeit. Hinweise für eine erhöht e Einschlafneigung am Tag hätten sich nicht gefunden . Die Diagnose e iner exzessiven Hypersomnie könne de facto nicht auf recht erhalten werden. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer a ufgrund kognitiver Defizite, die als ein seit Kindheit bestehender Intelligenzmangel mit vorzeitigem k ogniti vem Abbau beurteilt würden, keine komplexe n Aufgaben erledigen und benötige für neue Aufgabe n

gegebenenfalls eine längere Einarbeitung. Das Leistungsniveau für einfache, re petitive Aufgaben sei sehr gut und könne dauerhaft aufrecht erha lten werden. Der Arbeitsstil sei gesamthaft verlang samt, aber ausreichend für eine an gepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt . Es sei von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 %

ausgegangen wor den, was vor dem Hintergrund des Ressourcenprofils sowie der Disabilities

plausibel erscheine. Medizin-theoretisch bestehe

die Arbeits fähigkeit in die sem Umfang seit Jahren. Dies betreffe auch die frühere Tätigkeit als Lagerist, in der die geringere L eistung offenbar toleriert worden sei bzw. keine erheb lichen Auswirkungen gezeigt habe . Die Hypersomnie könne medikamentös (VPA, LTG) bedingt sein. Di e Dosierung von Lamotrigin sei bereits erkennba r angepasst worden (von 300 mg auf 25 mg). Die Medika mente gegen die Epilepsie würden benötigt und könn t en nicht abgesetzt werden. Ob eine Umstellung der Medikamente zu einer geringeren Müdigkeit führe, sei unge wiss. Nach dem Stellenverlust könne eine vorübergehende Anpassungsstö rung mit depressiver Reaktion zum Morgentief

beigetragen haben. Eine erhebliche affektive Störung sei

jedoch nicht aktenkundig (Urk. 10/78/8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der Beschwerdefüh rer seit dem 1. Januar 2012 in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist und in (andere

n) angepassten Tätigkeiten zu 5 0 % arbeitsfähig sei, auf die Aktenbe urteilung von RAD-Arzt I.___ vom 3. November 2014 (Urk. 10/78/8).

Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, dass die Beurtei lung von RAD-Arzt I.___ sowohl den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, als auch derjenigen im Schlussbericht der C.___ Arbeitsintegration vom 1 5. August 2014 widerspreche (Urk. 1 S. 5). 4.2

Aufgrund der Angaben in den Vorberichten (vgl. E. 3) steht fest und ist unbe stritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren insbesondere unter kog nitiven Defiziten und Schlafstörungen leidet. Gemäss Aktenlage war er trotz dieser Störungen bis Ende 2011 im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, Urk. 10/9/7; vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 1 6. August 2012, Urk. 10/27). Zuletzt war er vollzeitlich bei der Y.___ AG angestellt, wobei er dort 2009 und 2010 ein vergleichsweise hohes Ein kommen erzielte (Urk. 10/27). Gemäss den Angaben von Dr. B.___ sowie des Beschwerdeführers selbst wurde ihm diese Stelle gekündigt, weil er wegen der Schlafstörungen und daraus resultierender vermehrter Tagesmü digkeit, besonders am Morgen, (dauernd) zu spät zur Arbeit erschien (Urk. 10/17/1 und Urk. 10/3/4). Dr. A.___ nannte als Gründe für den Job verlust ausserdem eine mangelnde Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sowie eine Apraxie bei komplexeren Aufgaben (Urk. 10/43/3).

Einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG hat die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. Dies wäre aber erforderlich (vgl. E. 4.5). 4.3 4.3.1

Bezüglich der kognitiven Defizite ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend, ob die se nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2). Sind kognitive Defizite gesundheitlich bedingt, besagt dies allein noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invali denversicherungsrechtlich releva ntem Ausmass beeinträchtigt ist . Vielmehr stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sich die kognitiven Defizite konkret auf die zumutbarerweise mögli che Leistungserbringung auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1) . 4.3.2

In den Vorberichten wurden eine frühkindlich zerebrale Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie, ein Intelligenzmangel (ICD-10 F70) sowie ein vorzeitiger hirnorganisc her Alterungsprozess beschrieben. Untersuchungsergebnisse, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Intelligenzschwäche (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2 und 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen, wonach eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst als gesundheitlich verursacht gilt, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt) und/oder einen vorzeitigen hirnorganischen Alterungsprozess belegen wür den, liegen allerdings nicht vor. 4.3.3

Dr. F.___ und Dr. A.___ haben sich nur zur (nicht medizinischen) Frage der Vermittelbarkeit, nicht jedoch zur (medizinischen) Frage der trotz der kognitiven Defizite noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen geäussert (vgl. E. 3.3 und E. 3.5).

Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 1 7. September 2013 fest, aufgrund der kognitiven Defizite bestehe seit dem 1. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von unter 30 % (vgl. E. 3.6). Auf diese Einschätzung kann nach dem Gesag ten (vgl. E. 4.3.1) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht ohne weiteres abgestellt werden. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dass Dr. B.___ geneigt ist, seine Aussagen in eine für den Beschwerdeführer günstige Richtung zu len ken, kommt aber im von ihm zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestellten ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Januar 2012 deutlich zum Ausdruck (vgl. E. 3.2).

Die Frage der trotz der kognitiven Defizite noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen (Beschäftigungsumfang und Belastungsprofil) wurde dem nach in den Vorberichten nicht resp. nicht schlüssig beantwortet. Sodann liegen keine fachärztlichen Angaben zum Verlauf bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung (März 2015) vor. 4.4

Bezüglich der Schlafstörungen wurde von den Ärzten der Klinik für Neurolo gie des H.___ das Vorliegen einer (aufgrund der aktenkundigen Anamnese möglich erscheinenden) somatischen Ursache verneint (vgl. E. 3.4, E. 3.7 und E. 3.8). Eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme zur sich unter diesen Umständen stellenden Frage, ob die Schlafstörungen durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind (vgl. E. 3.1 und E. 3.3), liegt nicht vor. Dies wäre zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der Schlafstö rungen aber erforderlich. 4.5

Die Voraussetzungen für eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung als mass gebliche Entscheidungsgrundlage sind daher nicht erfüllt. Ein lückenlo ser Befund liegt nicht vor, und es geht auch nicht nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes (vgl. E. 1.8). Viel mehr hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten für die Leistungsprü fung wesentliche medizinische Fragen gar nicht abgeklärt (vgl. E. 4.3 und E. 4.4). In erster Linie fehlt es an einer umfassenden fachärztlichen Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. 4.4). Zudem liegen keine schlüssigen (und die Ursachen der kognitiven Defizite dokumentierenden) fachärztlichen Angaben zum trotz der kognitiven Defizite bestehenden Leistungsvermögen des Beschwerdeführers (zumutbarer Beschäftigungsumfang sowie zumutbares Belastungsprofil) vor (vgl. E. 4.3). Schliesslich fehlt es generell an hinreichend aktuellen Verlaufsbeurteilungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen.

Auch der erwerbliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin unvoll ständig ermittelt. Insbesondere fehlt es an Auskünften der Y.___ AG zur – sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellenden - Frage, ob der von ihr gemäss Aktenlage (Urk. 10/27) ausgerichtete Lohn der Arbeits leistung des Beschwerdeführers entsprach. 4.6

Anzumerken bleibt, dass – entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar ver tretenen Auffassung - aus dem Schlussbericht der C.___ Arbeitsintegr ation vom 15. August 2014 (Urk. 10/70) nicht darauf geschlossen werden kann, dass er ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist. Die berich tende Case Managerin wies in diesem Bericht nämlich darauf hin, dass sich als zentraler hemmender Faktor nach wie vor (vgl. Schlussbericht der Arbeitsintegration C.___ vom 2 5. April 2014 betreffend die vom 1. bis 2 8. April 2014 durchgeführte Po tentialabklärung ([ Urk. 10/62]) das situati onsgerechte Verhalten des B eschwerdeführers bestimmen lasse . Dies zeige sich im weiterhin verschobenen Tag-Nachtrhythmus. Inwieweit dafür ursächlich die vorhandenen kognitiven Einschränkungen oder die psychoso zialen Defizite des Beschwerdeführers benannt werden könnten, müsse von ärztlichen Fachpersonen dargelegt werden. Aktuell sei der frühest mögliche Ar beitsbeginn 11 Uhr (Urk. 10/70/4). Deme ntsprechend begründete die Case Managerin ihre Einschätzung, wonach heute in angepasster Tätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, mit dem frühest möglichen Arbeitsbe ginn um 11 Uhr und der Schwierigkeit, in Winterzeiten länger als bis 17 Uhr zu arbeiten, und brachte den Vorbehalt an, dass von ärztlicher Seite geklärt werden müsse, ob hierfür kognitive oder psychosoziale Defi zite verantwort lich seien (Urk. 10/70/5). Wohl fand das Arbeitstraining ausschliesslich im zweiten Arbe itsmarkt statt und hat die Case Managerin empfohlen, den Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeitsplatz zu beschäftigen (Urk. 10/70/5). Sie hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer allenfalls auch ein auf ihn zugeschnittener Nischenarbeits platz im ersten Arbeitsmarkt in Frage käme (Urk. 10/70/4).

Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis), wurde demnach im Schlussbe richt der Arbeitsintegration C.___ vom 1 5. August 2014 zur Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt gar nicht abschliessend Stel lung genommen. 5.

5.1

In der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen (medizinischen und erwerblichen) Sachverhaltes ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes (vgl. E. 1.5) zu erblicken. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Stel lungnahme vom 2 3. Januar 2017 (Urk.

16) auf den Standpunkt stellt, das Gericht habe selbst ein Gutachten anzuordnen, kann ihm angesichts der auf gezeigten Lücken im rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. E. 4.2-5) nicht gefolgt werden . 5.2

Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach im Fall einer Rückweisung die zugesprochene halbe Rente (weiter) auszurichten sei (Urk. 16), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein Anspruch auf eine halbe Rente erscheint nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Vielmehr sind Bestehen und Umfang des Anspruchs weiterhin offen (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.3 und E. 3.2.4). 6.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.5 mit weiteren Verweisen) ergänze und allenfalls erforderlich erscheinende zusätzliche Abklärungen vornehme. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden psychiatrischen Abklärung wird je nach Diagnosestellung allenfalls die Rech tsprechung des Bundesge richtes zu den somato formen Schmerzstörungen und verg leichbaren psy chosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein (vgl. BGE 137 V 64 zur nichtorganischen Hypersomie). Danach hat die Beschwer degegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfüge n .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

zu bemessen .

Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Honorarnote vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 17)

geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden und 10 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses allerdings nicht angemessen. Zunächst ist die Notwendigkeit des Aufwandes im Zusammenhang mit den Schreiben an die bzw. von der Sozialhilfebehörde in der Höhe von mutmasslich 30 Minuten

(Positionen vom 2 3. und 2 6. März 2015) für den vorliegenden Prozess nicht ausgewiesen, weshalb d ieser nicht zu entschädigen ist. Im Weiteren erscheint der Aufwand für das Aktenstu dium und die Arbeiten an Beschwerdeschrift/ K urzbrief an Klient von total 8 Stunden 10 Minuten (Positionen vom 12., 2 0. und 2 3. März 2015)

mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als zu hoch. Diesbezüglich ist ein Au fwand vo n 7 Stunden angemessen. Dasselbe gilt auch für den Aufwand im Zusammen hang mit dem Aktenstudium zu Beschluss SVG ZH / Brief an Klient und der betreffenden Stellungnahme /Kurzbrief an Klient von total 3 Stunden (Positi onen vom 2 6. Oktober 2016 und 2 3. Januar 2017). Hier erscheint ein Auf wand von 2 Stunden angemessen. Schl iesslich ist für das Studium Urteil /Besprechung mit Klient (Position vom 2 4. Januar 2017) lediglich 1 Stunde zu berücksichtigen. Der für das Be schwerdeverfahren notwendige Aufwand ist somit auf insgesamt

14 Stunden zu kürzen . Beim gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 22 0. -- sowie der ermessensweise festgesetzten Barauslagen (Fr. 80.--) resultiert demnach eine Prozessentschädigung von 3‘412.80 (inkl. Barauslagen und MWSt). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 3‘412.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl