Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, meldete sich am 3. Januar 2012 unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes beziehungsweise auf De pressionen (bestehend seit August 2010) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/2) .
D ie IV-Stelle holte einen Bericht der behandelnden Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, s owie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 8/7-8) . Mit Schreiben vom 1 2. März 2012 (Urk. 8/10) teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederun gsmassnahmen angezeigt seien, da de r Anmeldung entnommen werden könne, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Es werde daher der Anspruch auf eine Rente geprüft. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medi zinische Bericht e
(Urk. 8/14, Urk. 8/ 16, Urk. 8/21-23, Urk. 8/25) ein und gab eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung
in Auftrag (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie; vgl. Urk. 8/29) . Die Expertise
des Z.___ wurde am 19. Juni 2014 erstattet (Urk. 8/33).
Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 8/35) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Hie gegen erhob die Versicherte am 18. August 2014 (Urk. 8/38) Einwand, welche n sie am
23. September 2014 unter Beilage eines Berichts von Dr. Y.___ betreffend den bisherigen Behand lungsverlauf
(Urk. 8/41) ergänzte (Urk. 8/43) . Mit Schreiben vom 29. September 2014 (Urk. 8/44) ford erte die IV-Stelle die Ärzte des
Z.___ zur Stellungnahme zum neu eingereichten ärztlichen Bericht auf. Zu der am 16. Oktober 2014 (Urk. 8/45) erfolgte n
Beurteilung
des Z.___
nahm
die Versicherte am 14. No vember 2014 (Urk. 8/47) unter Beilage von weiteren Unterlagen (Urk. 8/48) Stellung, auf welche d ie Ärzte des
Z.___ mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 (Urk. 8/50) wiederum referierten . Dazu äusserte sich die Versicherte mit Schrei ben vom 20. Januar 2015 (Urk. 8/54) und reichte a m 29. Januar 2015 (Urk. 8/55) einen Bericht der A.___ (Urk. 8/56)
ein. Am 20. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2) . 2.
Hie gegen erhob die Versicherte am 20. März 2015 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei d ie Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2015 aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, zu gewähren; eventualiter seien Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit zu nächst noch mittels eines neuen, durch eine
auf demen z ielle Erkrankungen spe zialisierte Klinik zu erstellenden medizinischen Gutachtens abzuklären. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess füh rung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
8. Mai 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am
11. Mai 201 5 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychis cher Gesundheitsschaden gegeben. Ist ande rerseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 und 8C_746/2015 vom
3. Februar 2016 E. 5.3).
1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründun g der angefochtenen Verfü gung zusammengefasst aus, d em ärztlichen Gutachten (de s Z.___) vom 19. Juni 2014 sei zu entnehmen, dass keine Diagnosen mit Auswirkunge n auf die Ar beitsfähigkeit vorlä gen. Die dargestellten Einschränkungen begründe te n keinen langdauernden Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einzuschränken vermö cht
e. Ein invalidenrechtlich
relevanter Gesund heitsschaden
sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 2 und Urk. 7) . 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in
im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), es liege sehr wohl ein invalidenrechtlich
relevanter Ge sundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt willkürlich gewürdigt und Art. 43 ATSG (Untersu chungsgrundsatz) verletzt, indem sie zu Unrecht auf das mangelhafte Gutachten de s
Z.___
abgestellt und die überzeugenden Berichte der behandelnden Ärzte und Kliniken sowie der bet reuenden Spitex-Organisation ausser A cht gelassen habe (S. 4).
A us letzteren
gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin an ei nem invaliden versicherungs rechtlich
relevanten Gesundheitsschaden (mittel schwere bis schwere kognitive Störung und depressive Symptomatik) leide und deswegen nicht mehr arbeit s
- und erwerbsfähig sei (S. 7). 3. 3.1
Die Ärzte der B.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie C.___, bei welcher die Beschwerdefüh rerin vom 26. September bis 7. Oktober 2010 hospitalisiert war, nannten in ih rem Austrittsbericht vom 10 . November 2011 (Urk. 8/21/15-17) folgende Diag nosen (S. 15): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Arterielle Hypertonie - St atus nach
cerebrovasculä r em Insult (CVI)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei wegen psychischer Dekompensation freiwillig in die Klinik eingetreten.
Sie sei am 26. September 2 010 mit dem Rettungsdienst ins
Kantonsspital C.___ gebracht worden. Deren Nichte habe die Ambulanz alarmiert, nachdem die Beschwerdeführer in nicht mehr ansprech bar gewesen sei . Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie immer Angst um ihre Kinder habe . Sie stehe in psychiatrischer Behandlung, weil sie unter starker Anspannung gelitten und ihre Kollegen in der Fabrik, in der sie gearbeitet habe, nicht mehr ertragen habe. Sie denke gelegentlich, es wäre besser, sie würde nicht mehr leben. Sie distanzier e sich aber von suizi d alen Absichten (S. 15). Die Ärzte gaben weiter an, i n Absprache mit dem Sohn und der Tochter, die sich sehr um sie kümmer te n, sowie in Absprache mit der ambu lant behandelnden Psychiaterin (Dr. Y.___) und dem H ausarzt (Dr. D.___) habe die Beschwerde führerin am 7. Oktober 2010 in stabilem Zustand in die bestehenden Verhält nisse entlassen werden können . Die ambulante Weiterbetreuung erfolg e bei Dr. Y.___ (S. 17). 3. 2
Die behandelnde Psychiaterin
Dr. Y.___
diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Februar 2012 (Urk. 8/7)
– m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit 13. Januar 2010. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte sie eine Hypertonie arterialis Status nach CVI (S . 1) .
Sie gab an, die Beschwerdeführerin sei depressiv und
habe ihr Leben nicht im Griff. Die e rste schwere depressive Krise habe sie im Jahr 2004 gehabt. D amals sei s ie von ihrem Mann wegen einer 20 Jahre jüngere n Frau verlassen worden . A lles, was sie zusammen aufgebaut und gespart hätten, habe er sich angeeignet. Wegen eine s Streit s mit dem Sohn und seiner Schwiegerfamilie
sei sie zum zweiten Mal in eine Depression geraten und in der B.___ Zürich hospitalisiert worden. Seit dann wünsche sie sich, so schnell wie möglich zu sterben, wobei sie keinen Selbstmord begehen würde. Immer wieder berichte
sie über Schwie rigkeiten im Kontakt mit Leut en wie auch mit den eigenen Kindern, weswegen sie sich zurückzieh e . Es w e rde geklagt, dass sie falsch verstehe n würde, was die anderen rede te n. Sie leide unter Ein- und Durchschlafstörungen sowie Energie- und Kraftlosigkeit. Sie klage über Reizbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnis störung. Sie führe Selbstgespräche und fühle sich gegenüber ihren Kindern
schuldig und als Last.
Dr. Y.___ hielt weiter fest, f remdanamnestisch sei von den Kindern in Erfahrung gebracht worden, dass die Beschwerdeführerin immer mehr Orientierungsschwierigkeiten zeige, verbal aggressiv geworden sei, grundlos unruhig werde und über Gedächtnisstörungen klage (S. 2) .
Die Ärztin bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 21. Oktober 2011 bis auf Weiteres und gab an, die Arbeitsunfähigkeit sei durch eine langsam e, sich über Jahre entwickelnde
depressive Störung mit ausgeprägten Antriebs störungen, die bisher therapieres istent geblieben seien, zu begründen. Die de pressive Symptomatik wirke in allen Aspekten der Lebensaktivitäten bezie hungsweise der Arbeitsfähigkeit restriktiv (S. 3). 3.3
Dr. E.___, leitender Arzt, Stadtspital F.___, hielt in seinem Bericht vom 11. Juli 2012 (Urk. 8/21/9) fest, es finde sich eine diskrete, nicht konfluierende Sig nalalteration im periventrikulären Marklager und im Pons. Dies sei gut verein bar mit mikroangiopathischen Läsionen. Das Bild einer vaskulären Enzephalo pathie gelange aber nicht zur Darstellung. Im Übrigen bestünden ein normales Schädel-MRI sowie kraniales MR-Angiogramm. 3.4
Hausarzt Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom
31. Mai 2013 (Urk. 8/21/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 6): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - Rezidivierende depressive Episoden - Demen z ielle Entwicklung (bestehend seit Oktober 2009, in seiner hausärzt lichen Behandlung)
Er bescheinigte für die angestammte Tätigkeit als Kochgehilfin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 31. Oktober 2010 und eine solche von 2 2. Oktober 2011 bis auf Weiteres (durch Dr. Y.___ attestiert; S. 7). 3.5
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ nannte in ihrem Bericht vom
21. Juni 2013 (Urk. 8/22) folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1) - Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7), v or allem Pseudodemenz - Hypertonie arterialis - Status nach
CVI
Sie führte aus, d er Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten nur unwesentlich verändert. Mit der Einnahme von Sertralin und Trit tico
(Antidepressiva) berichte die Beschwerdeführerin über eine Abna hme der körperlichen Symptome und über mehr Wachheit und K larheit. Erfreulicher weise mache sie fast täglich einen Spaziergang mit ihrer Tochter, was als Erfolg gewertet werden dürfe . Unter enger psychotherapeutischer Betreuung habe sie dazu ermuntert werden können, alleine zu den psychotherapeutischen Sitzun gen zu komm en. Psychopathologisch sei das klinische Bild w eiterhin durch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung en sowie auch durch eine
Kurz zeitgedächtn i sstö ru ng gekennzeichnet. Das formale Denken sei verlangsamt und es sei eine W ortfin dungsstörung vorhanden (S. 1). 3. 6
Die Ärzte des Stadtspi tal s
F.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ L.___, nannten in ihrem Bericht vom 9. Juli 2013 (Urk. 8/23) folgende Diagnosen (S. 1): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose (DD) : rezidivierende depressive Episoden bei Ent wurzelung, aktuell mittelschwer e depressive Episode - DD: beginnende Demenz - fast vollständiger Analphabetismus - Angst- und depressive Störung gemischt - Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 07.10.2010)
Die Ärzte führten aus, es sei nach wie vor von einer unklaren Ätiologie einer mittelschweren bis schweren kognitiven Störung auszugehen, die im Vergleich zur Untersuchung vom Vorjahr stabil geblieben sei. Die Beschwerdeführerin be nötige nach Aussagen der Tochter etwa im selben Umfang Unterstützung wie auch im vergangenen Jahr. Aus diesem Grund sei aktuell nicht von einer Pro gredienz auszugehen. Die Beschwerdeführerin leide an einer mindes tens mittel schweren Depression. N ach wie vor könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob eine beginnende degenerative Erkrankung vorliege. Stimmungsmässig habe sich die Beschwerdeführerin seit der letzten Untersuchung nicht verbessert
(S. 2). 3.7 3.7.1
Die Ärzte des
Z.___
hielten in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2014 (Urk. 8/33) fest, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie f olgende Diagnosen (S. 9): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahlreicher psychoso zialer Belastungsfaktoren und Migrationsproblematik (ICD-10 F 33.0) - Dissoziative Störung mit Pseudodemenz (ICD-10 F44.8) - Arterielle Hypertonie - Hyperlipämie - Adipositas (BMI 33 kg/m 2) - Gastroösophagealer Reflux bei kleiner Hiatushernie - Behandelte Hypothyreose - Leichte Var icosis der unteren Extremitäten
Der Teilgutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, führte aus, a nläss lich der psychiatrischen Exploration habe sich eine dysphorisch depressiv
her abgestimmte
Beschwerdeführerin präsentiert,
die zunächst mit paralogischem Antwortverhalten und pseudo-demenziellen Zügen aufgefallen sei . Sie habe über defizitäre und traumatisierende Sozialisationsbedingungen in Kindheit und Adoleszenz, über eine konfliktbeladene Biographie sowie über zwei gescheiterte Ehen und eine unzureichende soziale Integration in der Schweiz berichtet . Es falle auf, dass sie nach vielen Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch immer nicht über angemessene Deutschkenntnisse verfüg e, so dass die Exploration le diglich unter Beizug einer Dolmetscherin gelungen sei .
Die Beschwerdeführerin habe
recht lebhaft einzelne depressive Phänomene beschrieben . E s sei aber auf gefallen, dass die Grundstimmung eher dysphorisch geprägt sei . Sie hader e mit ihrem Schicksal, erleb e sich als in ihrem Leben gescheitert und entwickle vor diesem Hintergrund eine Versagenshaltu ng mit Selbstlimitierung.
Darüber hinaus habe sie offenkundig wil l ensgesteuerte, willensnah ausgest altete pseudo-demenzielle Züge gezeigt (S. 6).
Dies dürfe
(jedoch) nicht darüber hin weg täuschen, dass vor dem Hintergrund der biographischen Entwicklung eine depressive Störung mit derzeit leichtem Ausprägungsgrad entstanden sei; eine mittelschwere oder gar schwere Depression liege allerdings nicht vor. Vor die sem Hintergrund – so Dr. G.___ weiter – könne aus psychiatrischer Optik ke ine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit, welche Dr. Y.___
vortrage, lasse sich auf dem Boden der hier erhobenen psychiatrischen Befunde nicht erhärten. Die Be schwerdeführerin sei medizinisch-theoretisch in der Lage, ihre eng mit psycho sozia l en Belastungsfaktoren verknüpfte rezidivierende Depression von gegen wärtig leichtem Ausprägungsgrad mit deutlichen dysphorischen Anteilen zu überwinden und damit auch regelmässig einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbe i tsmarkt nachzugehen. D ie von ihr dargestellten Beeinträchtigungen im kognitiv -mnestischen Bereich spiegel te n aus klinisch-psychiatrischer Sicht keine demenzielle Entwicklung wi e der, sondern seien Ausdruck eines willens nah ausgestalteten dissoziativen Prozesses. Damit könne die Beschwerdeführerin jegliche ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepasste n Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während 8.5 Stunden täglich ohne weitere Min derung der Leistungsfähigkeit ausüben (S. 7) .
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, hielt in ihrem Teilgutachten fest, w ie aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgehe, stün den bei ihr wohl mentale Probleme im Vordergrund;
es sei eine depressive Ver stimmung angenommen worden . A uch sei eine präsenile Demenz diskutiert und es seien deswegen bildgebende Verfahren durchgeführt worden . Bei der neuro logischen Untersuchung habe sich, wie offenbar auch schon früher, eine sehr schwierige Situation in Bezug auf die Anamnese ergeben . Die se
könne nur un systematisch und verworren erhoben werden, wobei die Beschwerdeführerin durchaus mitmach e, aber keine der Fragen akkurat beantworte. In der neu ropsychologischen Untersuchung sei es zu mehreren Widersprü chen im kogniti ven Testprofil gekommen sowie zu einem deutlich auffällige n Resultat in der Symptomvalidierung. Es habe nicht von validen neuropsychologischen Befun den ausgegangen werden können . Bei de r neurologischen Untersuchung hätten sich keine sicher verwertbaren Ausfälle gefunden; die Zeigeversuche seien gro tesk, auch der Gang sei funktionell überlagert. Insgesamt sei mit hoher Wahr scheinlichkeit ein normaler neurologischer Status vorhanden. Es sei fraglich, o b es sich bei den psychischen Stör ungen, die offensichtlich vorlä gen, um e ine schwere Unterbegabung handle
– bei einer vollständig fehlenden Förderung der Beschwerdeführerin als Schulkind –, o der ob eine präsenile Demenz im Vorder grund steh e
(S. 7).
Von neurologischer Seite her könne keine sichere Diagnose gestellt werden. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit falle schwer, aller dings sollte die zuletzt innegehab te Tätigkeit durchführbar sein (S. 8) .
Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, gab an, a nlässlich der internistischen Anamnese-Erhebung sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführe rin auf Fragen, selbst wenn diese präzise gestellt worden seien, nicht geantwor tet, sondern irgendein Gefühl oder eine Begebenheit aus der Vergangenheit be schrieben habe . Schlussendlich sei zum Vorschein gekommen, dass sie Schmer zen und komische Gefühle im Kopf verspüre . D ie Schmerzen seien im Rücken, im linken Unterschenkel und im linken Oberarm situiert. I m Kopf habe sie einen Druck. Die eingehende internistische Untersuchung habe
keine Diagnosen mit Re levanz für die Arbeitsfähigkeit ergeben . A rterieller Bluthochdruck, Hyperl ipi dämie, Adipositas, gastroösophagealer Reflux bei kleiner Hiatushernie, medika mentös behandelte Hypothyreose und leichte Varikosis begründe te n aus inter nistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit.
Die Teilgutachterin l ic . phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt fest, die Beschwerdeführerin
habe in der neuropsychologischen Untersu chung keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt . Es sei zu mehreren Widerspr ü chen im kognitiven Testprofil sowie zu einem deutlich auffälligen Resultat in der Symptomva l idierung gekommen . Es könne somit nicht von vali den neuropsychologischen Befunden ausgegangen werden. In den neuropsy chologischen Voruntersuchungen vom Juli 2012 und Juli 2013 fehle trotz ätio logisch nicht einzuordnender mittelschwerer bis schwerer Defizite eine Beurtei lung der Validität der Befunde. Auf diese Befunde könne deshalb auch nicht ohne Vorbehalte abgestellt werden. Eine Progredienz der kognitiven Minder leistungen habe in den Voruntersuchungen weder anamnestisch noch in den Resultaten objektiviert werden können . Es hätten sich also aktuell aus neu ropsychologischer Sicht keine (sicheren) Hinweise auf eine neurodegenerative Erkrankung gezeigt, wenngleich sich eine solche nicht gänzlich ausschliessen lasse (S. 8) . Aufgrund der nicht ausreichenden Anstrengungsbereitschaft seien aus neuropsycholog is cher Sicht keine Aussagen zur Arbeits- und Leistungsfä higkeit möglich (S. 9).
Zusammenfassend hielten die Z.___ - Gutachter fest, a us internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kön nen . A us neurologischer Sicht sei keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diag nose gefunden worden . Eine massgebliche Einschränkung besteh e
auch aus psychiatrischer Optik nicht. Neuropsychologisch liessen sich deutlich auffällige Werte in den Symptomvalidie ru ngsverfahren feststellen, so dass keine ausrei chende Anstrengungsbereitschaft vorgelegen habe . Die neuropsychologischen Befunde seien somit nicht valide. D ie von der Beschwerdeführerin
vorgetrage nen neuropsychologischen kognitiven Defizite seien dissoz iativer Natur, hätten sich aber einer willensnahen Ausgestaltung und Willenssteuerung keineswegs entzogen. Die Beschwerdeführerin
habe sic h hier durchaus in der Lage gezeigt, wil lensgesteuert und zielgerichtet kognitive Beeinträchtigungen zu demonstrie ren. Sie weise zudem lediglich Symptome einer leichten Depression auf, welche zusätzlich gepaart sei mit Dysphorie, Unzufriedenheit und Enttäuschung über die Entwicklung ihres Lebensweges.
Die Beschwerdeführerin
sei in der Lage, sämtliche, dem nachfolgend beschriebe nen Belastungs- und Ressourcenprofil entsprechende Tätigkeiten auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig und ohne Minderung der Leistungsfähig keit auszuüben. Sie sei in der Lage, leichte Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen auszuüben; dabei seien Tätigkeite n mit besonderen psychischen Bel astungsfaktoren, beispielsweise Nachtarbeit, Tätig keiten mit besonderem Zeitdruck oder hohen Anforderungen an die Konflik t- und Teamfähigkeit zu meiden.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden täglich ohne Minderung der Leis tungs fähigkeit ausüben. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100
% (S. 10).
Leidensadaptierte Tätigkeiten entsprechend dem oben beschriebenen Belas tungs
- und Ressourcenpro fil könne
sie 8.5 Stunden täglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben. Somit besteh e für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100
%. Auch retrospektiv lasse sich eine Arbeitsunfähig keit diesse its nicht bestätigen (S. 11) .
3.7.2
In der Stellungnahme de s
Z.___
vom 16. Oktober 2014 zu Fragen der IV-Stelle (Urk. 8/45) wurde auf das polydisziplinäre Gutachten verwiesen und festgehal ten, dass sämtliche Fach ärzte mit der Beurteilung von demenzi ellen Syndromen vertraut seien; f ehlende Fachkenntnisse in der Beurteilung könnten nicht vor geworfen werden. Ausserdem wurde verdeutlicht, weshalb die neuropsycholo gische Befundlage nicht valide
sei (Diskrepanz zwischen der vorgetragenen Desorientierung und dem erreichten Score von 11 im MMS). Zudem wurde da rauf hingewiesen, dass d ie depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin kei neswegs übersehen worden sei; auf Seite 23 des Gutachtens sei klar dargestellt worden, dass ihre Versagenshaltung mit dem Eindruck einer Verdeutlichungs tendenz nicht über eine depressive Entwicklung hinwegtäuschen dürfe;
d er Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik sei aber keineswegs mitte l schwer oder gar schwer (S. 2). Die Gutachter blieben somit bei ihren Schlussfol gerungen v om 19. Juni 2014 (S. 3).
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (Urk. 8/50) äusser ten
sich die Ärzte de s
Z.___
wie folgt: W ie bereits im Gutachten vom 19. Juni 2014 dargestellt und in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 nochmals be gründet, erg ä ben sich auch aus der erneuten Verlaufsuntersuc hung (der behan delnden Dr. Y.___; vgl. E. 3.8 hernach) keine neuen Gesichtspunkte. E in neurodegeneratives Leiden sei nach wie vor nicht nachgewiesen. Die demons trierten kognitiven Beeinträchtigungen seien am ehesten Ausdruck einer wil lensgesteuerten
pseudodemenziellen Symptomatik. Die sehr unterschiedlichen Scores im Mini Mental State (11 Punkte anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung vom 14. Mai 2014, jetzt 16 von 30 Punkten bei klinisch angege bener Progredienz) seien nicht zu plausibilisieren, weder durch e inen neurode generativen Prozess noch im Zuge einer schwerwiegenden depressiven Erkran kung. Eher sei von einer willensnahen Ausgestaltung im Rahmen eines pseu dode menziellen Syndroms auszugehen
(S. 2). 3.8
Zuvor hatte die behandelnde Dr. Y.___ in ihrem Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/41) folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - DD rez idivierende depressive Episoden bei Entwurzelung, aktuell mit telschwere depressive Episode (ICD - 10 F32.1) - DD beginnende Demenz - Angst und depressive Störung gemischt (ICD - 10 F41.2) - Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 7.10.2010) - Hypertonie arterialis - Dyslipidämie - Leichter Vitamin D-Mangel - Subklinische Hypothyreose - Anamnestisch Status nach cerebrovaskulärem Insult (MRI Befund)
D ie zeitliche Orientierung der Beschwerdeführerin sei ungenau; in andren Berei chen sei sie orientiert. Sie gebe bereitw illig Auskunft, wobei ihre Äuss erungen des Öfte ren durch Pausen unterbrochen wü rden, in denen sie einen starren Blick nach rechts oder links werfe . Nach einigen Sekunden kehr e sie meistens zum besproche nen Thema zurück, manchmal suche sie jedoch den Faden. Der Ge dankengang sei verlang samt und auf die Ängste, es würde ihren Kindern etwas Schlimmes passieren, eingeengt. Es bestünden k eine Anhaltspunkte für ein psy chotisches Geschehen. Die Stimmung sei „ dysphorisch
depressiv “, der Antrieb vermindert. Es bestehe ein s ozialer Rückzug . Die Beschwerdeführerin leb e iso liert, pflege nur mit den eigenen Kindern und einem Neffen, der im gleichen Dorf wohn e, Kontakte . Es bestehe k eine Selbst- oder Fremd gefährdung (S. 2). Was die Arbeitsfähigkeit angehe, sei ein Einsatz auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zumutbar (S. 3). 3. 9
Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin, Oberärztin
am Stadtspital F.___, nannte in ihrem Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 8/48) folgende Di agnosen (S. 1): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - DD rezidivierende depressive Episoden bei Entwurze l ung, beginnen des neurodegeneratives Leiden - fast vollständiger Analphabetismus - Angst- und depressive Störung gemischt - Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 07.10.2010) - Verdacht auf obstruktive s Schlafapnoe-Syndrom (fremdanamnestisch) - Orthostatische Hypotonie, asymptomatisch
Sie führte aus, es sei zu einer l eichten Progredienz der Defizite gekommen, was sich auch in den psychom etrischen Basistests widerspiegle . Die Ursache der De fizite sei weiterhin unklar, jedoch lieg e eine deutliche Einschränkung im Alltag vor. Ebenfalls schein e die Müdigkeit zugenommen zu haben. Auffällig im Ver gleich zur Abklärung sei, dass die Beschwerdeführerin nun auch ein sedierendes Neuroleptikum erhalte . Als möglicherweise erschwerend für die Tagesmüdigkeit fä nden sich Hinweise auf ein obstruktives Schlafapnoe- Syndrom im Sinne von nächtlichem Schnarchen und Atemaussetze n (Fremdanamnese Tochter). In der Untersuchung habe sich überdies eine orthostatische Dysregulation gefunden, welche asymptomatisch gewesen sei. Fremdanamnestisch lä gen jedoch deutliche Beschwerd en am Morgen beim Aufstehen vor (S. 2).
3. 10
Die zuständigen Personen der A.___ hielten in ihrem undatierten, von der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 eingereichten Spitex-Bericht (Urk. 8/56) über das Verhalten der Beschwerdeführerin fest, b ei der Bedarfsab klärung
sei festgestellt worden, dass sie sich in unbekannter Umgebung verlier e und b ekannte Umgebung nicht immer erkennen könne; daher bringe si e sich unbewusst in gefährlichen Situationen (beispielsweise falsche r Bus oder Zug, Überqueren der Eisenbahn schiene) . Sie vergesse regelmässig, den Briefkasten zu kontrollieren. D adurch verpass e s ie wichtige Informationen oder Termine. Die Beschwerdeführerin zeige ein d epressives Erscheinungsbild, habe
Tagesschwan ku ngen
bezüglich kognitive r Fähigkeiten und eine fehlende Lebensmotivation. Im Rahmen des alltäglichen Spitex-Einsatz es
sei F olgendes festgestellt worden: Sie habe eine depressive Stimmungslage, zeige eine besorgte, traurige Mimik und bekunde Gleichgültigkeit betreffend die Einnahme beziehungsweise Vor bereitung von Mahlzeiten . Das eigene Leben schätz e sie als niedrig ein, be obachte aber die Körperfunkt i onen und mach e sich Sorgen um ihren Gesund heits zustand. Sie red e viel über die Vergangenheit, überprüf e eigene Handlun gen und gebe sich die Schuld für Dinge, die passiert seien . Die täglichen Be treuungsgespräche
täten ihr gemäss eigenen Angaben gut. Die Spitex motiviere sie zur Beschäftigung
- Gartenarbeit, Blumenpflege, B esuchen von Angehöri gen . Das Spazieren im Wald mach e ihr Freude, aber nur für kurze Zeit. Sie sag e, dass sie gute und schlechte Phasen habe . 4. 4.1
Die Gutachter des
Z.___
äussert en sich umfassend zu den Gesundheitsstörun gen der Beschwerdeführerin
(rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahl reicher psychosozialer Belastungsfaktoren und Migrationsproblematik, dissozia tive Störung mit Pseudodemenz) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit. Das Gutachten beruht auf einer fundierten, unter Beizug eines Übersetzers durchgeführten (Urk. 8/33 S. 3) psychiatrischen (Urk. 8/33 S. 6 f. und S. 14 ff.), neurologischen (Urk. 8/33 S. 7 f. und S. 26 ff.), internistischen (Urk. 8 / 33
S. 8 und S. 33 ff.) und
neuropsychologischen (Urk. 8/33 S. 8 f. und S. 41 ff.) Unter suchung . Es berücksichtig t
die geklagten Beschwerden
und ist in Kenntnis sowie Würdigung der Vorakten
ergangen (Urk. 8/33 S. 3 ff .).
Der Psychiater Dr. G.___ befasste sich eingehend mit der
depressive n Sympto matik der Beschwerdeführerin und setzte sich auch mit der Stellungnahme
der behandelnden Dr. Y.___ auseinander; e r führte einleuchtend aus, dass sich deren Einschätzung auf dem Boden der von ihm erhobenen psychiatrischen Befunde nicht erhärten lasse und die Beschwerdeführerin medizinisch-theore tisch in der Lage sei, regelmässig vollschichtig einer Tätigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nach zu gehen (Urk. 8/33 S. 7). Auch Dr . G.___
bestätigt e zwar die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer rezidivierend en Depres sion, h ielt aber gleichzeitig nachvollziehbar fest, dass sich erhebliche psychoso ziale Belastungsfaktoren fänden, die eng mit der Entstehung und Aufrechter haltung der depress iven Symptomatik verwoben seien; es liege eine nur leichte Depression vor, welche durch zusätzliche dysphorische Elemente vor einer ge scheiterten Lebensbiographie mit Unzufriedenheit und ständigem Hadern mit dem Schicksal geprägt sei (Urk. 8/33 S. 23).
Auf eine nur leichte Ausprägung der Symptomatik weist im Übrigen auch die von Dr. K.___ im Herbst 2014 festgestellte Angst und depressive Störung gemischt hin (E. 3.9 hievor), welche Kategorie nur Verwendung findet, wenn keine der beiden Störungen ein Aus mass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICS-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mom - bour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F41.2, mit dem abschlies senden Hinweis, dass Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen würden; noch viel häufiger fänden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen). Zudem hielt selbst die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___
im September 2014 unter den Diagnosen die vorerwähnte „Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)“ fest, nannte (nebst einer mit telschweren bis schweren kognitiven Störung unklarer Ätiologie) lediglich dif ferentialdiagnostisch (DD) rezidivierende depressive Episoden bei Entwurzelung, aktuell mittelschwere depressive Episode, und bezeichnete die Stimmung als
dysphorisch
depressiv (E. 3.8 hievor) . Im Juni 2013
(E. 3.5 hievor) war sie ebenfalls von Angst und depressiver Störung gemischt und vom Status nach ei ner
mittelgrad igen depressiven Episode (DD) aus gegangen .
Gestützt auf die Ausführungen des
Z.___ - Experten
Dr. G.___ ist von einem le ichten depressiven Zustandsbild, eng verknüpft mit psychosozialen Belastun gen, mit erheblich dysphorischer Komponente und einzelnen darin aufgehenden Ang stsymptomen auszugehen; eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik fällt aus ser Betracht . 4.2
Hinsichtlich der mittelschwere n bis schwere n kognitive n Störung unklarer Ätiolo gie, wie sie die (behandelnden) Ärzte verschiedentlich diagnostizierten, führte Dr. G.___ einleuchtend aus, dass die von der Beschwerdeführerin dar gestellten Beeint rächtigungen im kognitiv -mnestischen Bereich aus klinisch-psychiatrischer Sicht keine demenzielle Entwicklung wiederspieg elten, sondern Ausdruck eines willensnah ausgestalteten dissoziativen Prozesses seien (Urk. 8/33 S. 23) .
Die Ausführungen von Dr. G.___ we rden durch die Ergebnisse der
anlässlich der Z.___ -Begutachtung vorgenommenen eingehenden neurologischen bezie hungsweise neuropsychologischen Untersuchungen untermauert, welche keine Hinweise für einen demenziellen Prozess im Rahmen einer neurodegenerativen Erkrankung zutage förderten . Gegen eine präsenile Demenz sprach gemäss Dr. H.___, dass die Beschwerdeführerin ihr minimales Wissen ordentlich vortrug, indem sie einzelne Buchstaben las
(diese allerdings nicht richtig zusammenhä n gen konnte) und mit den Händen einfache Aufga ben richtig rechne te (Urk. 8/33 S. 7
f.). Auch die früher durchgeführte Bildgebung konnte keine entsprechende n Befunde dokumentieren (vgl. E. 3.3 hie vor) . D ie neuropsychologische Diagnostik ergab zwar auffällige Befunde, es zeigten sich indes Diskrepanzen zwischen der vorgetragenen Desorientierung und den im Mini Mental State (MMS) erreichten Score s . Ausserdem konnten im Rahmen der neuropsychologischen Diagnostik zahlreiche Inkonsistenzen festgestellt werden. Die Symptomvalidierungstests zeigten ein auffälliges Resultat, so dass sich die neuropsychologisch gefundene Befundlage als nicht valide erwies (Urk. 8/33 S. 45 und E. 3.7.1 S. 14 oben hie vor; vgl. zum Ganzen auch Ziff. 7.4 Abs. 2 der Leitlinien für die neuropsycho logische Begutachtung der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsycholo ginnen und Neuropsychologen) . Lic . phil. J.___ schilderte, dass der Abruf der Jahreszahl und des Monats (welche einer viel häufigeren Wiederholung unterlä gen und daher besser gefestigt sein sollten) nicht möglich gewesen sei, wä hrend der Beschwerdeführerin beispielsweise der verzögerte Abruf neu gelernter Wör ter im MMS ge lungen sei . Zudem fiel b eim stark beeinträchtigten Benennen von Bildern auf, dass sich die Fehlleistungen gleichmässig über die verschiedenen Schweregrade beziehungsweise Häufigkeitsgrade der Wörter verteilten, wobei bei den weniger gebräuchlichen Wörtern n o r malerweise mit mehr Fehlern zu rechnen sei als bei den häufiger gebräuchlichen (Urk. 8/33 S. 9) .
Aufgrund der Widerspr ü che und Inkonsistenzen muss te
(mindestens) von einer nicht ausreichenden Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausge gangen werden. Da in der L.___
anlässlich der vorgenommenen neu ropsychologischen Testuntersuchungen keine Symptomvalidierungstests durch geführt wurden, kann
– wie auch die Beschwerdegegnerin festh ielt – nicht da rauf abgestellt werden. Überdies gab es keine Hinweise auf eine kr a nkheitsbe dingte Minderbegabung.
D ass die Beschwerdegegnerin nicht weiter auf die Un terlagen der Spitex-Organisation A.___ ein ging (vgl. Urk. 1 S. 4), ist im vorliegenden Kontext, und
nachdem es sich bei den zuständigen Perso nen nicht um Ärzte mit Fachausweis
handelt, nicht zu beanstanden .
Vor dem Hintergrund dessen, dass bei der Durchführung von neuropsychologi schen Tests in erster Linie der neurologische Befund massgebend ist, zielt die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungültigkeit des neuropsychologischen Teilgutachtens beziehungsweise Unvollständigkeit des Gesamtgutachtens man gels Unterschrift der Neuropsychologin (vgl. Urk. 1 S. 8) ins Leere . 4. 3
D en später (nach dem Gutachten des Z.___) erstellten und eingereichten medizi nischen Berichten sind keine neuen Gesichtspunkte zu Gunsten der Be schwerdeführerin zu entnehmen .
Der Bericht vom 1 6. September 2014 (E. 3.8 hie vor) erging offenbar in Unkenntnis der Vorakten, denn eine Auseinanderset zung mit diesen und vor allem de r abweichenden gutachterlichen Beurteilung fehlt; es handelt sich dabei
um einen vom Rechtsvertreter der Beschwer defüh rerin in Auftrag gegebenen, von der behandelnden Ärztin Dr. Y.___
ver fassten Bericht, deren Aussagen angesichts der auftragsrechtlichen Vertrauens stellung mit Zurückhaltung - namentlich bezüglich der Arbeits un fähigkeit - zu würdigen ist (vgl. BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . 4.4
Insgesamt erweisen sich die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Z.___ -Gutachter als nachvollziehbar und einleuchtend und deren Expertise erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1 .4 hievor). E ntgegen der Ansicht der Beschwerde führerin kann darauf a bgestellt werden, womit sich weitere medizinische Ab klärungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122
V 157 E. 1d).
Die gutachterlich an erster Stelle diagnostizierte rezidivierende depressive Stö rung, aktuell leichte de pressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren und der Migrations problematik,
stellt keine hinreichend ausgeprägte psychische Störung (vgl. E. 1.2 hievor) mit invalidisierender Wirkung dar . Anhaltspunkte für ein von der soziokulturellen und psychosozialen Belastungssituation unterscheidbares und in diesem Sinne verselbständigtes depressives Grundleiden mit Krankheitswert sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt (vgl. zum Ganzen E. 1. 3
hie vor).
Wie von den Z.___ -Gutachtern schlüssig dargelegt (E. 3.7
hievor), hat die an zweiter Stelle diagnostizierte dissoz iative Störung mit Pseudodemenz (vgl. auch E. 3.5 hievor)
– unter Pseudodemenz ist eine vorgetäuschte Demenz zu verste hen, demonstriert u.a. durch Verleugnen elementarer Kenntnisse, nahes Vor beireden bei Testaufgaben, Gedäch tnisschwäche, Erregungszustände (Roche Le xikon Medizin, 5 . Auflage, zum Begriff Pseudodemenz) – e benfalls keine invali disierende Wirkung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwer deführerin Leistungen der Spitex beansprucht, wie sie selber geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7).
Auf die weiteren aufgeführten Diagnosen ist mangels Relevanz aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend fehlt es (überwiegend wahrscheinlich) an einer invaliden versicherungsrechtlich relevante n
Einsc hränkung des Leistungsvermögens. Dass Ressourcen durchaus vorhanden sind, zeigen letztlich auch die angegebenen Alltags aktivitäten : So putzt die Beschwerdeführerin
am Morgen jeweils die Wohnung und geht danach
auf einen
ungefähr halbstündigen Spaziergang . Nach dem Einkaufen bereitet sie sich d as Mittagessen zu und geht a m Nach m ittag wieder spazieren. Am Abend nach dem Abendessen erledigt sie
Haus haltsarbeiten, liest oder schaut fern . Z eitweise erhält sie Besuch von einem Cousin oder von ihren Kindern . Auch die Beschwerdeführerin besuch t ab und zu Verwandte und hat zu diesen täglich telefonisch Kontakt .
Zu ihren Hobbies zählt sie neben den täglichen Spaziergänge n die Beschäftigung mit dem kleinen Garten des Nachbarn. Zudem fährt sie Auto – zur Begutachtung kam sie mit dem Auto – und reist e in- bis zweimal j ährlich mit dem Bus zu i hrer Schwe ster nach Bosnien in die Ferien. Ausserdem geht sie lediglich ein- bis zweimal pro Monat in die Psychotherapie (Urk. 8/33 S. 16 f., S. 27 und S. 34) .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. 5.1
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage eine r
Bestäti gung betreffend Bezug von Sozialhilfe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler gestellt (Urk. 1 S. 2 und 13 f., Urk. 3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt . 5 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Mit Honorarnote vom 4. August 2016 (Urk. 10) machte der mit heutigem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 7 Stunden 3 0 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 49.50 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1 ‘ 835 . 45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), weshalb Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Dr. Peter Stadler
ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1 ‘ 835.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 3. Januar 2012 unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes beziehungsweise auf De pressionen (bestehend seit August 2010) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/2) .
D ie IV-Stelle holte einen Bericht der behandelnden Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, s owie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 8/7-8) . Mit Schreiben vom 1 2. März 2012 (Urk. 8/10) teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederun gsmassnahmen angezeigt seien, da de r Anmeldung entnommen werden könne, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Es werde daher der Anspruch auf eine Rente geprüft. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medi zinische Bericht e
(Urk. 8/14, Urk. 8/ 16, Urk. 8/21-23, Urk. 8/25) ein und gab eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung
in Auftrag (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie; vgl. Urk. 8/29) . Die Expertise
des Z.___ wurde am 19. Juni 2014 erstattet (Urk. 8/33).
Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 8/35) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Hie gegen erhob die Versicherte am 18. August 2014 (Urk. 8/38) Einwand, welche n sie am
23. September 2014 unter Beilage eines Berichts von Dr. Y.___ betreffend den bisherigen Behand lungsverlauf
(Urk. 8/41) ergänzte (Urk. 8/43) . Mit Schreiben vom 29. September 2014 (Urk. 8/44) ford erte die IV-Stelle die Ärzte des
Z.___ zur Stellungnahme zum neu eingereichten ärztlichen Bericht auf. Zu der am 16. Oktober 2014 (Urk. 8/45) erfolgte n
Beurteilung
des Z.___
nahm
die Versicherte am 14. No vember 2014 (Urk. 8/47) unter Beilage von weiteren Unterlagen (Urk. 8/48) Stellung, auf welche d ie Ärzte des
Z.___ mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 (Urk. 8/50) wiederum referierten . Dazu äusserte sich die Versicherte mit Schrei ben vom 20. Januar 2015 (Urk. 8/54) und reichte a m 29. Januar 2015 (Urk. 8/55) einen Bericht der A.___ (Urk. 8/56)
ein. Am 20. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychis cher Gesundheitsschaden gegeben. Ist ande rerseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 und 8C_746/2015 vom
3. Februar 2016 E. 5.3).
1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Hie gegen erhob die Versicherte am 20. März 2015 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei d ie Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2015 aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, zu gewähren; eventualiter seien Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit zu nächst noch mittels eines neuen, durch eine
auf demen z ielle Erkrankungen spe zialisierte Klinik zu erstellenden medizinischen Gutachtens abzuklären. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess füh rung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
8. Mai 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründun g der angefochtenen Verfü gung zusammengefasst aus, d em ärztlichen Gutachten (de s Z.___) vom 19. Juni 2014 sei zu entnehmen, dass keine Diagnosen mit Auswirkunge n auf die Ar beitsfähigkeit vorlä gen. Die dargestellten Einschränkungen begründe te n keinen langdauernden Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einzuschränken vermö cht
e. Ein invalidenrechtlich
relevanter Gesund heitsschaden
sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 2 und Urk. 7) .
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in
im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), es liege sehr wohl ein invalidenrechtlich
relevanter Ge sundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt willkürlich gewürdigt und Art. 43 ATSG (Untersu chungsgrundsatz) verletzt, indem sie zu Unrecht auf das mangelhafte Gutachten de s
Z.___
abgestellt und die überzeugenden Berichte der behandelnden Ärzte und Kliniken sowie der bet reuenden Spitex-Organisation ausser A cht gelassen habe (S. 4).
A us letzteren
gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin an ei nem invaliden versicherungs rechtlich
relevanten Gesundheitsschaden (mittel schwere bis schwere kognitive Störung und depressive Symptomatik) leide und deswegen nicht mehr arbeit s
- und erwerbsfähig sei (S. 7). 3. 3.1
Die Ärzte der B.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie C.___, bei welcher die Beschwerdefüh rerin vom 26. September bis 7. Oktober 2010 hospitalisiert war, nannten in ih rem Austrittsbericht vom 10 . November 2011 (Urk. 8/21/15-17) folgende Diag nosen (S. 15): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Arterielle Hypertonie - St atus nach
cerebrovasculä r em Insult (CVI)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei wegen psychischer Dekompensation freiwillig in die Klinik eingetreten.
Sie sei am 26. September 2 010 mit dem Rettungsdienst ins
Kantonsspital C.___ gebracht worden. Deren Nichte habe die Ambulanz alarmiert, nachdem die Beschwerdeführer in nicht mehr ansprech bar gewesen sei . Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie immer Angst um ihre Kinder habe . Sie stehe in psychiatrischer Behandlung, weil sie unter starker Anspannung gelitten und ihre Kollegen in der Fabrik, in der sie gearbeitet habe, nicht mehr ertragen habe. Sie denke gelegentlich, es wäre besser, sie würde nicht mehr leben. Sie distanzier e sich aber von suizi d alen Absichten (S. 15). Die Ärzte gaben weiter an, i n Absprache mit dem Sohn und der Tochter, die sich sehr um sie kümmer te n, sowie in Absprache mit der ambu lant behandelnden Psychiaterin (Dr. Y.___) und dem H ausarzt (Dr. D.___) habe die Beschwerde führerin am 7. Oktober 2010 in stabilem Zustand in die bestehenden Verhält nisse entlassen werden können . Die ambulante Weiterbetreuung erfolg e bei Dr. Y.___ (S. 17). 3. 2
Die behandelnde Psychiaterin
Dr. Y.___
diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Februar 2012 (Urk. 8/7)
– m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit 13. Januar 2010. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte sie eine Hypertonie arterialis Status nach CVI (S . 1) .
Sie gab an, die Beschwerdeführerin sei depressiv und
habe ihr Leben nicht im Griff. Die e rste schwere depressive Krise habe sie im Jahr 2004 gehabt. D amals sei s ie von ihrem Mann wegen einer 20 Jahre jüngere n Frau verlassen worden . A lles, was sie zusammen aufgebaut und gespart hätten, habe er sich angeeignet. Wegen eine s Streit s mit dem Sohn und seiner Schwiegerfamilie
sei sie zum zweiten Mal in eine Depression geraten und in der B.___ Zürich hospitalisiert worden. Seit dann wünsche sie sich, so schnell wie möglich zu sterben, wobei sie keinen Selbstmord begehen würde. Immer wieder berichte
sie über Schwie rigkeiten im Kontakt mit Leut en wie auch mit den eigenen Kindern, weswegen sie sich zurückzieh e . Es w e rde geklagt, dass sie falsch verstehe n würde, was die anderen rede te n. Sie leide unter Ein- und Durchschlafstörungen sowie Energie- und Kraftlosigkeit. Sie klage über Reizbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnis störung. Sie führe Selbstgespräche und fühle sich gegenüber ihren Kindern
schuldig und als Last.
Dr. Y.___ hielt weiter fest, f remdanamnestisch sei von den Kindern in Erfahrung gebracht worden, dass die Beschwerdeführerin immer mehr Orientierungsschwierigkeiten zeige, verbal aggressiv geworden sei, grundlos unruhig werde und über Gedächtnisstörungen klage (S. 2) .
Die Ärztin bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 21. Oktober 2011 bis auf Weiteres und gab an, die Arbeitsunfähigkeit sei durch eine langsam e, sich über Jahre entwickelnde
depressive Störung mit ausgeprägten Antriebs störungen, die bisher therapieres istent geblieben seien, zu begründen. Die de pressive Symptomatik wirke in allen Aspekten der Lebensaktivitäten bezie hungsweise der Arbeitsfähigkeit restriktiv (S. 3). 3.3
Dr. E.___, leitender Arzt, Stadtspital F.___, hielt in seinem Bericht vom 11. Juli 2012 (Urk. 8/21/9) fest, es finde sich eine diskrete, nicht konfluierende Sig nalalteration im periventrikulären Marklager und im Pons. Dies sei gut verein bar mit mikroangiopathischen Läsionen. Das Bild einer vaskulären Enzephalo pathie gelange aber nicht zur Darstellung. Im Übrigen bestünden ein normales Schädel-MRI sowie kraniales MR-Angiogramm. 3.4
Hausarzt Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom
31. Mai 2013 (Urk. 8/21/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 6): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - Rezidivierende depressive Episoden - Demen z ielle Entwicklung (bestehend seit Oktober 2009, in seiner hausärzt lichen Behandlung)
Er bescheinigte für die angestammte Tätigkeit als Kochgehilfin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 31. Oktober 2010 und eine solche von 2 2. Oktober 2011 bis auf Weiteres (durch Dr. Y.___ attestiert; S. 7). 3.5
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ nannte in ihrem Bericht vom
21. Juni 2013 (Urk. 8/22) folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1) - Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7), v or allem Pseudodemenz - Hypertonie arterialis - Status nach
CVI
Sie führte aus, d er Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten nur unwesentlich verändert. Mit der Einnahme von Sertralin und Trit tico
(Antidepressiva) berichte die Beschwerdeführerin über eine Abna hme der körperlichen Symptome und über mehr Wachheit und K larheit. Erfreulicher weise mache sie fast täglich einen Spaziergang mit ihrer Tochter, was als Erfolg gewertet werden dürfe . Unter enger psychotherapeutischer Betreuung habe sie dazu ermuntert werden können, alleine zu den psychotherapeutischen Sitzun gen zu komm en. Psychopathologisch sei das klinische Bild w eiterhin durch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung en sowie auch durch eine
Kurz zeitgedächtn i sstö ru ng gekennzeichnet. Das formale Denken sei verlangsamt und es sei eine W ortfin dungsstörung vorhanden (S. 1). 3. 6
Die Ärzte des Stadtspi tal s
F.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ L.___, nannten in ihrem Bericht vom 9. Juli 2013 (Urk. 8/23) folgende Diagnosen (S. 1): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose (DD) : rezidivierende depressive Episoden bei Ent wurzelung, aktuell mittelschwer e depressive Episode - DD: beginnende Demenz - fast vollständiger Analphabetismus - Angst- und depressive Störung gemischt - Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 07.10.2010)
Die Ärzte führten aus, es sei nach wie vor von einer unklaren Ätiologie einer mittelschweren bis schweren kognitiven Störung auszugehen, die im Vergleich zur Untersuchung vom Vorjahr stabil geblieben sei. Die Beschwerdeführerin be nötige nach Aussagen der Tochter etwa im selben Umfang Unterstützung wie auch im vergangenen Jahr. Aus diesem Grund sei aktuell nicht von einer Pro gredienz auszugehen. Die Beschwerdeführerin leide an einer mindes tens mittel schweren Depression. N ach wie vor könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob eine beginnende degenerative Erkrankung vorliege. Stimmungsmässig habe sich die Beschwerdeführerin seit der letzten Untersuchung nicht verbessert
(S. 2). 3.7 3.7.1
Die Ärzte des
Z.___
hielten in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2014 (Urk. 8/33) fest, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie f olgende Diagnosen (S. 9): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahlreicher psychoso zialer Belastungsfaktoren und Migrationsproblematik (ICD-10 F 33.0) - Dissoziative Störung mit Pseudodemenz (ICD-10 F44.8) - Arterielle Hypertonie - Hyperlipämie - Adipositas (BMI 33 kg/m 2) - Gastroösophagealer Reflux bei kleiner Hiatushernie - Behandelte Hypothyreose - Leichte Var icosis der unteren Extremitäten
Der Teilgutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, führte aus, a nläss lich der psychiatrischen Exploration habe sich eine dysphorisch depressiv
her abgestimmte
Beschwerdeführerin präsentiert,
die zunächst mit paralogischem Antwortverhalten und pseudo-demenziellen Zügen aufgefallen sei . Sie habe über defizitäre und traumatisierende Sozialisationsbedingungen in Kindheit und Adoleszenz, über eine konfliktbeladene Biographie sowie über zwei gescheiterte Ehen und eine unzureichende soziale Integration in der Schweiz berichtet . Es falle auf, dass sie nach vielen Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch immer nicht über angemessene Deutschkenntnisse verfüg e, so dass die Exploration le diglich unter Beizug einer Dolmetscherin gelungen sei .
Die Beschwerdeführerin habe
recht lebhaft einzelne depressive Phänomene beschrieben . E s sei aber auf gefallen, dass die Grundstimmung eher dysphorisch geprägt sei . Sie hader e mit ihrem Schicksal, erleb e sich als in ihrem Leben gescheitert und entwickle vor diesem Hintergrund eine Versagenshaltu ng mit Selbstlimitierung.
Darüber hinaus habe sie offenkundig wil l ensgesteuerte, willensnah ausgest altete pseudo-demenzielle Züge gezeigt (S. 6).
Dies dürfe
(jedoch) nicht darüber hin weg täuschen, dass vor dem Hintergrund der biographischen Entwicklung eine depressive Störung mit derzeit leichtem Ausprägungsgrad entstanden sei; eine mittelschwere oder gar schwere Depression liege allerdings nicht vor. Vor die sem Hintergrund – so Dr. G.___ weiter – könne aus psychiatrischer Optik ke ine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit, welche Dr. Y.___
vortrage, lasse sich auf dem Boden der hier erhobenen psychiatrischen Befunde nicht erhärten. Die Be schwerdeführerin sei medizinisch-theoretisch in der Lage, ihre eng mit psycho sozia l en Belastungsfaktoren verknüpfte rezidivierende Depression von gegen wärtig leichtem Ausprägungsgrad mit deutlichen dysphorischen Anteilen zu überwinden und damit auch regelmässig einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbe i tsmarkt nachzugehen. D ie von ihr dargestellten Beeinträchtigungen im kognitiv -mnestischen Bereich spiegel te n aus klinisch-psychiatrischer Sicht keine demenzielle Entwicklung wi e der, sondern seien Ausdruck eines willens nah ausgestalteten dissoziativen Prozesses. Damit könne die Beschwerdeführerin jegliche ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepasste n Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während 8.5 Stunden täglich ohne weitere Min derung der Leistungsfähigkeit ausüben (S. 7) .
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, hielt in ihrem Teilgutachten fest, w ie aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgehe, stün den bei ihr wohl mentale Probleme im Vordergrund;
es sei eine depressive Ver stimmung angenommen worden . A uch sei eine präsenile Demenz diskutiert und es seien deswegen bildgebende Verfahren durchgeführt worden . Bei der neuro logischen Untersuchung habe sich, wie offenbar auch schon früher, eine sehr schwierige Situation in Bezug auf die Anamnese ergeben . Die se
könne nur un systematisch und verworren erhoben werden, wobei die Beschwerdeführerin durchaus mitmach e, aber keine der Fragen akkurat beantworte. In der neu ropsychologischen Untersuchung sei es zu mehreren Widersprü chen im kogniti ven Testprofil gekommen sowie zu einem deutlich auffällige n Resultat in der Symptomvalidierung. Es habe nicht von validen neuropsychologischen Befun den ausgegangen werden können . Bei de r neurologischen Untersuchung hätten sich keine sicher verwertbaren Ausfälle gefunden; die Zeigeversuche seien gro tesk, auch der Gang sei funktionell überlagert. Insgesamt sei mit hoher Wahr scheinlichkeit ein normaler neurologischer Status vorhanden. Es sei fraglich, o b es sich bei den psychischen Stör ungen, die offensichtlich vorlä gen, um e ine schwere Unterbegabung handle
– bei einer vollständig fehlenden Förderung der Beschwerdeführerin als Schulkind –, o der ob eine präsenile Demenz im Vorder grund steh e
(S. 7).
Von neurologischer Seite her könne keine sichere Diagnose gestellt werden. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit falle schwer, aller dings sollte die zuletzt innegehab te Tätigkeit durchführbar sein (S. 8) .
Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, gab an, a nlässlich der internistischen Anamnese-Erhebung sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführe rin auf Fragen, selbst wenn diese präzise gestellt worden seien, nicht geantwor tet, sondern irgendein Gefühl oder eine Begebenheit aus der Vergangenheit be schrieben habe . Schlussendlich sei zum Vorschein gekommen, dass sie Schmer zen und komische Gefühle im Kopf verspüre . D ie Schmerzen seien im Rücken, im linken Unterschenkel und im linken Oberarm situiert. I m Kopf habe sie einen Druck. Die eingehende internistische Untersuchung habe
keine Diagnosen mit Re levanz für die Arbeitsfähigkeit ergeben . A rterieller Bluthochdruck, Hyperl ipi dämie, Adipositas, gastroösophagealer Reflux bei kleiner Hiatushernie, medika mentös behandelte Hypothyreose und leichte Varikosis begründe te n aus inter nistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit.
Die Teilgutachterin l ic . phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt fest, die Beschwerdeführerin
habe in der neuropsychologischen Untersu chung keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt . Es sei zu mehreren Widerspr ü chen im kognitiven Testprofil sowie zu einem deutlich auffälligen Resultat in der Symptomva l idierung gekommen . Es könne somit nicht von vali den neuropsychologischen Befunden ausgegangen werden. In den neuropsy chologischen Voruntersuchungen vom Juli 2012 und Juli 2013 fehle trotz ätio logisch nicht einzuordnender mittelschwerer bis schwerer Defizite eine Beurtei lung der Validität der Befunde. Auf diese Befunde könne deshalb auch nicht ohne Vorbehalte abgestellt werden. Eine Progredienz der kognitiven Minder leistungen habe in den Voruntersuchungen weder anamnestisch noch in den Resultaten objektiviert werden können . Es hätten sich also aktuell aus neu ropsychologischer Sicht keine (sicheren) Hinweise auf eine neurodegenerative Erkrankung gezeigt, wenngleich sich eine solche nicht gänzlich ausschliessen lasse (S. 8) . Aufgrund der nicht ausreichenden Anstrengungsbereitschaft seien aus neuropsycholog is cher Sicht keine Aussagen zur Arbeits- und Leistungsfä higkeit möglich (S. 9).
Zusammenfassend hielten die Z.___ - Gutachter fest, a us internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kön nen . A us neurologischer Sicht sei keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diag nose gefunden worden . Eine massgebliche Einschränkung besteh e
auch aus psychiatrischer Optik nicht. Neuropsychologisch liessen sich deutlich auffällige Werte in den Symptomvalidie ru ngsverfahren feststellen, so dass keine ausrei chende Anstrengungsbereitschaft vorgelegen habe . Die neuropsychologischen Befunde seien somit nicht valide. D ie von der Beschwerdeführerin
vorgetrage nen neuropsychologischen kognitiven Defizite seien dissoz iativer Natur, hätten sich aber einer willensnahen Ausgestaltung und Willenssteuerung keineswegs entzogen. Die Beschwerdeführerin
habe sic h hier durchaus in der Lage gezeigt, wil lensgesteuert und zielgerichtet kognitive Beeinträchtigungen zu demonstrie ren. Sie weise zudem lediglich Symptome einer leichten Depression auf, welche zusätzlich gepaart sei mit Dysphorie, Unzufriedenheit und Enttäuschung über die Entwicklung ihres Lebensweges.
Die Beschwerdeführerin
sei in der Lage, sämtliche, dem nachfolgend beschriebe nen Belastungs- und Ressourcenprofil entsprechende Tätigkeiten auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig und ohne Minderung der Leistungsfähig keit auszuüben. Sie sei in der Lage, leichte Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen auszuüben; dabei seien Tätigkeite n mit besonderen psychischen Bel astungsfaktoren, beispielsweise Nachtarbeit, Tätig keiten mit besonderem Zeitdruck oder hohen Anforderungen an die Konflik t- und Teamfähigkeit zu meiden.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden täglich ohne Minderung der Leis tungs fähigkeit ausüben. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100
% (S. 10).
Leidensadaptierte Tätigkeiten entsprechend dem oben beschriebenen Belas tungs
- und Ressourcenpro fil könne
sie 8.5 Stunden täglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben. Somit besteh e für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100
%. Auch retrospektiv lasse sich eine Arbeitsunfähig keit diesse its nicht bestätigen (S. 11) .
3.7.2
In der Stellungnahme de s
Z.___
vom 16. Oktober 2014 zu Fragen der IV-Stelle (Urk. 8/45) wurde auf das polydisziplinäre Gutachten verwiesen und festgehal ten, dass sämtliche Fach ärzte mit der Beurteilung von demenzi ellen Syndromen vertraut seien; f ehlende Fachkenntnisse in der Beurteilung könnten nicht vor geworfen werden. Ausserdem wurde verdeutlicht, weshalb die neuropsycholo gische Befundlage nicht valide
sei (Diskrepanz zwischen der vorgetragenen Desorientierung und dem erreichten Score von 11 im MMS). Zudem wurde da rauf hingewiesen, dass d ie depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin kei neswegs übersehen worden sei; auf Seite 23 des Gutachtens sei klar dargestellt worden, dass ihre Versagenshaltung mit dem Eindruck einer Verdeutlichungs tendenz nicht über eine depressive Entwicklung hinwegtäuschen dürfe;
d er Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik sei aber keineswegs mitte l schwer oder gar schwer (S. 2). Die Gutachter blieben somit bei ihren Schlussfol gerungen v om 19. Juni 2014 (S. 3).
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (Urk. 8/50) äusser ten
sich die Ärzte de s
Z.___
wie folgt: W ie bereits im Gutachten vom 19. Juni 2014 dargestellt und in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 nochmals be gründet, erg ä ben sich auch aus der erneuten Verlaufsuntersuc hung (der behan delnden Dr. Y.___; vgl. E. 3.8 hernach) keine neuen Gesichtspunkte. E in neurodegeneratives Leiden sei nach wie vor nicht nachgewiesen. Die demons trierten kognitiven Beeinträchtigungen seien am ehesten Ausdruck einer wil lensgesteuerten
pseudodemenziellen Symptomatik. Die sehr unterschiedlichen Scores im Mini Mental State (11 Punkte anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung vom 14. Mai 2014, jetzt 16 von 30 Punkten bei klinisch angege bener Progredienz) seien nicht zu plausibilisieren, weder durch e inen neurode generativen Prozess noch im Zuge einer schwerwiegenden depressiven Erkran kung. Eher sei von einer willensnahen Ausgestaltung im Rahmen eines pseu dode menziellen Syndroms auszugehen
(S. 2). 3.8
Zuvor hatte die behandelnde Dr. Y.___ in ihrem Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/41) folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - DD rez idivierende depressive Episoden bei Entwurzelung, aktuell mit telschwere depressive Episode (ICD - 10 F32.1) - DD beginnende Demenz - Angst und depressive Störung gemischt (ICD - 10 F41.2) - Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 7.10.2010) - Hypertonie arterialis - Dyslipidämie - Leichter Vitamin D-Mangel - Subklinische Hypothyreose - Anamnestisch Status nach cerebrovaskulärem Insult (MRI Befund)
D ie zeitliche Orientierung der Beschwerdeführerin sei ungenau; in andren Berei chen sei sie orientiert. Sie gebe bereitw illig Auskunft, wobei ihre Äuss erungen des Öfte ren durch Pausen unterbrochen wü rden, in denen sie einen starren Blick nach rechts oder links werfe . Nach einigen Sekunden kehr e sie meistens zum besproche nen Thema zurück, manchmal suche sie jedoch den Faden. Der Ge dankengang sei verlang samt und auf die Ängste, es würde ihren Kindern etwas Schlimmes passieren, eingeengt. Es bestünden k eine Anhaltspunkte für ein psy chotisches Geschehen. Die Stimmung sei „ dysphorisch
depressiv “, der Antrieb vermindert. Es bestehe ein s ozialer Rückzug . Die Beschwerdeführerin leb e iso liert, pflege nur mit den eigenen Kindern und einem Neffen, der im gleichen Dorf wohn e, Kontakte . Es bestehe k eine Selbst- oder Fremd gefährdung (S. 2). Was die Arbeitsfähigkeit angehe, sei ein Einsatz auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zumutbar (S. 3). 3. 9
Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin, Oberärztin
am Stadtspital F.___, nannte in ihrem Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 8/48) folgende Di agnosen (S. 1): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - DD rezidivierende depressive Episoden bei Entwurze l ung, beginnen des neurodegeneratives Leiden - fast vollständiger Analphabetismus - Angst- und depressive Störung gemischt - Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 07.10.2010) - Verdacht auf obstruktive s Schlafapnoe-Syndrom (fremdanamnestisch) - Orthostatische Hypotonie, asymptomatisch
Sie führte aus, es sei zu einer l eichten Progredienz der Defizite gekommen, was sich auch in den psychom etrischen Basistests widerspiegle . Die Ursache der De fizite sei weiterhin unklar, jedoch lieg e eine deutliche Einschränkung im Alltag vor. Ebenfalls schein e die Müdigkeit zugenommen zu haben. Auffällig im Ver gleich zur Abklärung sei, dass die Beschwerdeführerin nun auch ein sedierendes Neuroleptikum erhalte . Als möglicherweise erschwerend für die Tagesmüdigkeit fä nden sich Hinweise auf ein obstruktives Schlafapnoe- Syndrom im Sinne von nächtlichem Schnarchen und Atemaussetze n (Fremdanamnese Tochter). In der Untersuchung habe sich überdies eine orthostatische Dysregulation gefunden, welche asymptomatisch gewesen sei. Fremdanamnestisch lä gen jedoch deutliche Beschwerd en am Morgen beim Aufstehen vor (S. 2).
3. 10
Die zuständigen Personen der A.___ hielten in ihrem undatierten, von der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 eingereichten Spitex-Bericht (Urk. 8/56) über das Verhalten der Beschwerdeführerin fest, b ei der Bedarfsab klärung
sei festgestellt worden, dass sie sich in unbekannter Umgebung verlier e und b ekannte Umgebung nicht immer erkennen könne; daher bringe si e sich unbewusst in gefährlichen Situationen (beispielsweise falsche r Bus oder Zug, Überqueren der Eisenbahn schiene) . Sie vergesse regelmässig, den Briefkasten zu kontrollieren. D adurch verpass e s ie wichtige Informationen oder Termine. Die Beschwerdeführerin zeige ein d epressives Erscheinungsbild, habe
Tagesschwan ku ngen
bezüglich kognitive r Fähigkeiten und eine fehlende Lebensmotivation. Im Rahmen des alltäglichen Spitex-Einsatz es
sei F olgendes festgestellt worden: Sie habe eine depressive Stimmungslage, zeige eine besorgte, traurige Mimik und bekunde Gleichgültigkeit betreffend die Einnahme beziehungsweise Vor bereitung von Mahlzeiten . Das eigene Leben schätz e sie als niedrig ein, be obachte aber die Körperfunkt i onen und mach e sich Sorgen um ihren Gesund heits zustand. Sie red e viel über die Vergangenheit, überprüf e eigene Handlun gen und gebe sich die Schuld für Dinge, die passiert seien . Die täglichen Be treuungsgespräche
täten ihr gemäss eigenen Angaben gut. Die Spitex motiviere sie zur Beschäftigung
- Gartenarbeit, Blumenpflege, B esuchen von Angehöri gen . Das Spazieren im Wald mach e ihr Freude, aber nur für kurze Zeit. Sie sag e, dass sie gute und schlechte Phasen habe . 4. 4.1
Die Gutachter des
Z.___
äussert en sich umfassend zu den Gesundheitsstörun gen der Beschwerdeführerin
(rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahl reicher psychosozialer Belastungsfaktoren und Migrationsproblematik, dissozia tive Störung mit Pseudodemenz) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit. Das Gutachten beruht auf einer fundierten, unter Beizug eines Übersetzers durchgeführten (Urk. 8/33 S. 3) psychiatrischen (Urk. 8/33 S. 6 f. und S. 14 ff.), neurologischen (Urk. 8/33 S. 7 f. und S. 26 ff.), internistischen (Urk. 8 / 33
S. 8 und S. 33 ff.) und
neuropsychologischen (Urk. 8/33 S. 8 f. und S. 41 ff.) Unter suchung . Es berücksichtig t
die geklagten Beschwerden
und ist in Kenntnis sowie Würdigung der Vorakten
ergangen (Urk. 8/33 S. 3 ff .).
Der Psychiater Dr. G.___ befasste sich eingehend mit der
depressive n Sympto matik der Beschwerdeführerin und setzte sich auch mit der Stellungnahme
der behandelnden Dr. Y.___ auseinander; e r führte einleuchtend aus, dass sich deren Einschätzung auf dem Boden der von ihm erhobenen psychiatrischen Befunde nicht erhärten lasse und die Beschwerdeführerin medizinisch-theore tisch in der Lage sei, regelmässig vollschichtig einer Tätigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nach zu gehen (Urk. 8/33 S. 7). Auch Dr . G.___
bestätigt e zwar die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer rezidivierend en Depres sion, h ielt aber gleichzeitig nachvollziehbar fest, dass sich erhebliche psychoso ziale Belastungsfaktoren fänden, die eng mit der Entstehung und Aufrechter haltung der depress iven Symptomatik verwoben seien; es liege eine nur leichte Depression vor, welche durch zusätzliche dysphorische Elemente vor einer ge scheiterten Lebensbiographie mit Unzufriedenheit und ständigem Hadern mit dem Schicksal geprägt sei (Urk. 8/33 S. 23).
Auf eine nur leichte Ausprägung der Symptomatik weist im Übrigen auch die von Dr. K.___ im Herbst 2014 festgestellte Angst und depressive Störung gemischt hin (E. 3.9 hievor), welche Kategorie nur Verwendung findet, wenn keine der beiden Störungen ein Aus mass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICS-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mom - bour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F41.2, mit dem abschlies senden Hinweis, dass Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen würden; noch viel häufiger fänden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen). Zudem hielt selbst die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___
im September 2014 unter den Diagnosen die vorerwähnte „Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)“ fest, nannte (nebst einer mit telschweren bis schweren kognitiven Störung unklarer Ätiologie) lediglich dif ferentialdiagnostisch (DD) rezidivierende depressive Episoden bei Entwurzelung, aktuell mittelschwere depressive Episode, und bezeichnete die Stimmung als
dysphorisch
depressiv (E. 3.8 hievor) . Im Juni 2013
(E. 3.5 hievor) war sie ebenfalls von Angst und depressiver Störung gemischt und vom Status nach ei ner
mittelgrad igen depressiven Episode (DD) aus gegangen .
Gestützt auf die Ausführungen des
Z.___ - Experten
Dr. G.___ ist von einem le ichten depressiven Zustandsbild, eng verknüpft mit psychosozialen Belastun gen, mit erheblich dysphorischer Komponente und einzelnen darin aufgehenden Ang stsymptomen auszugehen; eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik fällt aus ser Betracht . 4.2
Hinsichtlich der mittelschwere n bis schwere n kognitive n Störung unklarer Ätiolo gie, wie sie die (behandelnden) Ärzte verschiedentlich diagnostizierten, führte Dr. G.___ einleuchtend aus, dass die von der Beschwerdeführerin dar gestellten Beeint rächtigungen im kognitiv -mnestischen Bereich aus klinisch-psychiatrischer Sicht keine demenzielle Entwicklung wiederspieg elten, sondern Ausdruck eines willensnah ausgestalteten dissoziativen Prozesses seien (Urk. 8/33 S. 23) .
Die Ausführungen von Dr. G.___ we rden durch die Ergebnisse der
anlässlich der Z.___ -Begutachtung vorgenommenen eingehenden neurologischen bezie hungsweise neuropsychologischen Untersuchungen untermauert, welche keine Hinweise für einen demenziellen Prozess im Rahmen einer neurodegenerativen Erkrankung zutage förderten . Gegen eine präsenile Demenz sprach gemäss Dr. H.___, dass die Beschwerdeführerin ihr minimales Wissen ordentlich vortrug, indem sie einzelne Buchstaben las
(diese allerdings nicht richtig zusammenhä n gen konnte) und mit den Händen einfache Aufga ben richtig rechne te (Urk. 8/33 S. 7
f.). Auch die früher durchgeführte Bildgebung konnte keine entsprechende n Befunde dokumentieren (vgl. E. 3.3 hie vor) . D ie neuropsychologische Diagnostik ergab zwar auffällige Befunde, es zeigten sich indes Diskrepanzen zwischen der vorgetragenen Desorientierung und den im Mini Mental State (MMS) erreichten Score s . Ausserdem konnten im Rahmen der neuropsychologischen Diagnostik zahlreiche Inkonsistenzen festgestellt werden. Die Symptomvalidierungstests zeigten ein auffälliges Resultat, so dass sich die neuropsychologisch gefundene Befundlage als nicht valide erwies (Urk. 8/33 S. 45 und E. 3.7.1 S. 14 oben hie vor; vgl. zum Ganzen auch Ziff. 7.4 Abs. 2 der Leitlinien für die neuropsycho logische Begutachtung der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsycholo ginnen und Neuropsychologen) . Lic . phil. J.___ schilderte, dass der Abruf der Jahreszahl und des Monats (welche einer viel häufigeren Wiederholung unterlä gen und daher besser gefestigt sein sollten) nicht möglich gewesen sei, wä hrend der Beschwerdeführerin beispielsweise der verzögerte Abruf neu gelernter Wör ter im MMS ge lungen sei . Zudem fiel b eim stark beeinträchtigten Benennen von Bildern auf, dass sich die Fehlleistungen gleichmässig über die verschiedenen Schweregrade beziehungsweise Häufigkeitsgrade der Wörter verteilten, wobei bei den weniger gebräuchlichen Wörtern n o r malerweise mit mehr Fehlern zu rechnen sei als bei den häufiger gebräuchlichen (Urk. 8/33 S. 9) .
Aufgrund der Widerspr ü che und Inkonsistenzen muss te
(mindestens) von einer nicht ausreichenden Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausge gangen werden. Da in der L.___
anlässlich der vorgenommenen neu ropsychologischen Testuntersuchungen keine Symptomvalidierungstests durch geführt wurden, kann
– wie auch die Beschwerdegegnerin festh ielt – nicht da rauf abgestellt werden. Überdies gab es keine Hinweise auf eine kr a nkheitsbe dingte Minderbegabung.
D ass die Beschwerdegegnerin nicht weiter auf die Un terlagen der Spitex-Organisation A.___ ein ging (vgl. Urk. 1 S. 4), ist im vorliegenden Kontext, und
nachdem es sich bei den zuständigen Perso nen nicht um Ärzte mit Fachausweis
handelt, nicht zu beanstanden .
Vor dem Hintergrund dessen, dass bei der Durchführung von neuropsychologi schen Tests in erster Linie der neurologische Befund massgebend ist, zielt die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungültigkeit des neuropsychologischen Teilgutachtens beziehungsweise Unvollständigkeit des Gesamtgutachtens man gels Unterschrift der Neuropsychologin (vgl. Urk. 1 S. 8) ins Leere . 4. 3
D en später (nach dem Gutachten des Z.___) erstellten und eingereichten medizi nischen Berichten sind keine neuen Gesichtspunkte zu Gunsten der Be schwerdeführerin zu entnehmen .
Der Bericht vom 1 6. September 2014 (E. 3.8 hie vor) erging offenbar in Unkenntnis der Vorakten, denn eine Auseinanderset zung mit diesen und vor allem de r abweichenden gutachterlichen Beurteilung fehlt; es handelt sich dabei
um einen vom Rechtsvertreter der Beschwer defüh rerin in Auftrag gegebenen, von der behandelnden Ärztin Dr. Y.___
ver fassten Bericht, deren Aussagen angesichts der auftragsrechtlichen Vertrauens stellung mit Zurückhaltung - namentlich bezüglich der Arbeits un fähigkeit - zu würdigen ist (vgl. BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . 4.4
Insgesamt erweisen sich die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Z.___ -Gutachter als nachvollziehbar und einleuchtend und deren Expertise erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1 .4 hievor). E ntgegen der Ansicht der Beschwerde führerin kann darauf a bgestellt werden, womit sich weitere medizinische Ab klärungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122
V 157 E. 1d).
Die gutachterlich an erster Stelle diagnostizierte rezidivierende depressive Stö rung, aktuell leichte de pressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren und der Migrations problematik,
stellt keine hinreichend ausgeprägte psychische Störung (vgl. E. 1.2 hievor) mit invalidisierender Wirkung dar . Anhaltspunkte für ein von der soziokulturellen und psychosozialen Belastungssituation unterscheidbares und in diesem Sinne verselbständigtes depressives Grundleiden mit Krankheitswert sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt (vgl. zum Ganzen E. 1. 3
hie vor).
Wie von den Z.___ -Gutachtern schlüssig dargelegt (E. 3.7
hievor), hat die an zweiter Stelle diagnostizierte dissoz iative Störung mit Pseudodemenz (vgl. auch E. 3.5 hievor)
– unter Pseudodemenz ist eine vorgetäuschte Demenz zu verste hen, demonstriert u.a. durch Verleugnen elementarer Kenntnisse, nahes Vor beireden bei Testaufgaben, Gedäch tnisschwäche, Erregungszustände (Roche Le xikon Medizin, 5 . Auflage, zum Begriff Pseudodemenz) – e benfalls keine invali disierende Wirkung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwer deführerin Leistungen der Spitex beansprucht, wie sie selber geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7).
Auf die weiteren aufgeführten Diagnosen ist mangels Relevanz aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend fehlt es (überwiegend wahrscheinlich) an einer invaliden versicherungsrechtlich relevante n
Einsc hränkung des Leistungsvermögens. Dass Ressourcen durchaus vorhanden sind, zeigen letztlich auch die angegebenen Alltags aktivitäten : So putzt die Beschwerdeführerin
am Morgen jeweils die Wohnung und geht danach
auf einen
ungefähr halbstündigen Spaziergang . Nach dem Einkaufen bereitet sie sich d as Mittagessen zu und geht a m Nach m ittag wieder spazieren. Am Abend nach dem Abendessen erledigt sie
Haus haltsarbeiten, liest oder schaut fern . Z eitweise erhält sie Besuch von einem Cousin oder von ihren Kindern . Auch die Beschwerdeführerin besuch t ab und zu Verwandte und hat zu diesen täglich telefonisch Kontakt .
Zu ihren Hobbies zählt sie neben den täglichen Spaziergänge n die Beschäftigung mit dem kleinen Garten des Nachbarn. Zudem fährt sie Auto – zur Begutachtung kam sie mit dem Auto – und reist e in- bis zweimal j ährlich mit dem Bus zu i hrer Schwe ster nach Bosnien in die Ferien. Ausserdem geht sie lediglich ein- bis zweimal pro Monat in die Psychotherapie (Urk. 8/33 S. 16 f., S. 27 und S. 34) .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. 5.1
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage eine r
Bestäti gung betreffend Bezug von Sozialhilfe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler gestellt (Urk. 1 S. 2 und 13 f., Urk. 3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt . 5 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Mit Honorarnote vom 4. August 2016 (Urk. 10) machte der mit heutigem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 7 Stunden 3 0 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 49.50 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1 ‘ 835 . 45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), weshalb Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Dr. Peter Stadler
ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1 ‘ 835.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
E. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am
E. 11 Mai 201 5 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00351 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
25. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, meldete sich am 3. Januar 2012 unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes beziehungsweise auf De pressionen (bestehend seit August 2010) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/2) .
D ie IV-Stelle holte einen Bericht der behandelnden Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, s owie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 8/7-8) . Mit Schreiben vom 1 2. März 2012 (Urk. 8/10) teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederun gsmassnahmen angezeigt seien, da de r Anmeldung entnommen werden könne, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Es werde daher der Anspruch auf eine Rente geprüft. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medi zinische Bericht e
(Urk. 8/14, Urk. 8/ 16, Urk. 8/21-23, Urk. 8/25) ein und gab eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung
in Auftrag (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie; vgl. Urk. 8/29) . Die Expertise
des Z.___ wurde am 19. Juni 2014 erstattet (Urk. 8/33).
Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 8/35) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Hie gegen erhob die Versicherte am 18. August 2014 (Urk. 8/38) Einwand, welche n sie am
23. September 2014 unter Beilage eines Berichts von Dr. Y.___ betreffend den bisherigen Behand lungsverlauf
(Urk. 8/41) ergänzte (Urk. 8/43) . Mit Schreiben vom 29. September 2014 (Urk. 8/44) ford erte die IV-Stelle die Ärzte des
Z.___ zur Stellungnahme zum neu eingereichten ärztlichen Bericht auf. Zu der am 16. Oktober 2014 (Urk. 8/45) erfolgte n
Beurteilung
des Z.___
nahm
die Versicherte am 14. No vember 2014 (Urk. 8/47) unter Beilage von weiteren Unterlagen (Urk. 8/48) Stellung, auf welche d ie Ärzte des
Z.___ mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 (Urk. 8/50) wiederum referierten . Dazu äusserte sich die Versicherte mit Schrei ben vom 20. Januar 2015 (Urk. 8/54) und reichte a m 29. Januar 2015 (Urk. 8/55) einen Bericht der A.___ (Urk. 8/56)
ein. Am 20. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2) . 2.
Hie gegen erhob die Versicherte am 20. März 2015 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei d ie Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2015 aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, zu gewähren; eventualiter seien Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit zu nächst noch mittels eines neuen, durch eine
auf demen z ielle Erkrankungen spe zialisierte Klinik zu erstellenden medizinischen Gutachtens abzuklären. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess füh rung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
8. Mai 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am
11. Mai 201 5 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychis cher Gesundheitsschaden gegeben. Ist ande rerseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 und 8C_746/2015 vom
3. Februar 2016 E. 5.3).
1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründun g der angefochtenen Verfü gung zusammengefasst aus, d em ärztlichen Gutachten (de s Z.___) vom 19. Juni 2014 sei zu entnehmen, dass keine Diagnosen mit Auswirkunge n auf die Ar beitsfähigkeit vorlä gen. Die dargestellten Einschränkungen begründe te n keinen langdauernden Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einzuschränken vermö cht
e. Ein invalidenrechtlich
relevanter Gesund heitsschaden
sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 2 und Urk. 7) . 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in
im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), es liege sehr wohl ein invalidenrechtlich
relevanter Ge sundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt willkürlich gewürdigt und Art. 43 ATSG (Untersu chungsgrundsatz) verletzt, indem sie zu Unrecht auf das mangelhafte Gutachten de s
Z.___
abgestellt und die überzeugenden Berichte der behandelnden Ärzte und Kliniken sowie der bet reuenden Spitex-Organisation ausser A cht gelassen habe (S. 4).
A us letzteren
gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin an ei nem invaliden versicherungs rechtlich
relevanten Gesundheitsschaden (mittel schwere bis schwere kognitive Störung und depressive Symptomatik) leide und deswegen nicht mehr arbeit s
- und erwerbsfähig sei (S. 7). 3. 3.1
Die Ärzte der B.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie C.___, bei welcher die Beschwerdefüh rerin vom 26. September bis 7. Oktober 2010 hospitalisiert war, nannten in ih rem Austrittsbericht vom 10 . November 2011 (Urk. 8/21/15-17) folgende Diag nosen (S. 15): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Arterielle Hypertonie - St atus nach
cerebrovasculä r em Insult (CVI)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei wegen psychischer Dekompensation freiwillig in die Klinik eingetreten.
Sie sei am 26. September 2 010 mit dem Rettungsdienst ins
Kantonsspital C.___ gebracht worden. Deren Nichte habe die Ambulanz alarmiert, nachdem die Beschwerdeführer in nicht mehr ansprech bar gewesen sei . Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie immer Angst um ihre Kinder habe . Sie stehe in psychiatrischer Behandlung, weil sie unter starker Anspannung gelitten und ihre Kollegen in der Fabrik, in der sie gearbeitet habe, nicht mehr ertragen habe. Sie denke gelegentlich, es wäre besser, sie würde nicht mehr leben. Sie distanzier e sich aber von suizi d alen Absichten (S. 15). Die Ärzte gaben weiter an, i n Absprache mit dem Sohn und der Tochter, die sich sehr um sie kümmer te n, sowie in Absprache mit der ambu lant behandelnden Psychiaterin (Dr. Y.___) und dem H ausarzt (Dr. D.___) habe die Beschwerde führerin am 7. Oktober 2010 in stabilem Zustand in die bestehenden Verhält nisse entlassen werden können . Die ambulante Weiterbetreuung erfolg e bei Dr. Y.___ (S. 17). 3. 2
Die behandelnde Psychiaterin
Dr. Y.___
diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Februar 2012 (Urk. 8/7)
– m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit 13. Januar 2010. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte sie eine Hypertonie arterialis Status nach CVI (S . 1) .
Sie gab an, die Beschwerdeführerin sei depressiv und
habe ihr Leben nicht im Griff. Die e rste schwere depressive Krise habe sie im Jahr 2004 gehabt. D amals sei s ie von ihrem Mann wegen einer 20 Jahre jüngere n Frau verlassen worden . A lles, was sie zusammen aufgebaut und gespart hätten, habe er sich angeeignet. Wegen eine s Streit s mit dem Sohn und seiner Schwiegerfamilie
sei sie zum zweiten Mal in eine Depression geraten und in der B.___ Zürich hospitalisiert worden. Seit dann wünsche sie sich, so schnell wie möglich zu sterben, wobei sie keinen Selbstmord begehen würde. Immer wieder berichte
sie über Schwie rigkeiten im Kontakt mit Leut en wie auch mit den eigenen Kindern, weswegen sie sich zurückzieh e . Es w e rde geklagt, dass sie falsch verstehe n würde, was die anderen rede te n. Sie leide unter Ein- und Durchschlafstörungen sowie Energie- und Kraftlosigkeit. Sie klage über Reizbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnis störung. Sie führe Selbstgespräche und fühle sich gegenüber ihren Kindern
schuldig und als Last.
Dr. Y.___ hielt weiter fest, f remdanamnestisch sei von den Kindern in Erfahrung gebracht worden, dass die Beschwerdeführerin immer mehr Orientierungsschwierigkeiten zeige, verbal aggressiv geworden sei, grundlos unruhig werde und über Gedächtnisstörungen klage (S. 2) .
Die Ärztin bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 21. Oktober 2011 bis auf Weiteres und gab an, die Arbeitsunfähigkeit sei durch eine langsam e, sich über Jahre entwickelnde
depressive Störung mit ausgeprägten Antriebs störungen, die bisher therapieres istent geblieben seien, zu begründen. Die de pressive Symptomatik wirke in allen Aspekten der Lebensaktivitäten bezie hungsweise der Arbeitsfähigkeit restriktiv (S. 3). 3.3
Dr. E.___, leitender Arzt, Stadtspital F.___, hielt in seinem Bericht vom 11. Juli 2012 (Urk. 8/21/9) fest, es finde sich eine diskrete, nicht konfluierende Sig nalalteration im periventrikulären Marklager und im Pons. Dies sei gut verein bar mit mikroangiopathischen Läsionen. Das Bild einer vaskulären Enzephalo pathie gelange aber nicht zur Darstellung. Im Übrigen bestünden ein normales Schädel-MRI sowie kraniales MR-Angiogramm. 3.4
Hausarzt Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom
31. Mai 2013 (Urk. 8/21/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 6): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - Rezidivierende depressive Episoden - Demen z ielle Entwicklung (bestehend seit Oktober 2009, in seiner hausärzt lichen Behandlung)
Er bescheinigte für die angestammte Tätigkeit als Kochgehilfin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 31. Oktober 2010 und eine solche von 2 2. Oktober 2011 bis auf Weiteres (durch Dr. Y.___ attestiert; S. 7). 3.5
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ nannte in ihrem Bericht vom
21. Juni 2013 (Urk. 8/22) folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1) - Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7), v or allem Pseudodemenz - Hypertonie arterialis - Status nach
CVI
Sie führte aus, d er Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten nur unwesentlich verändert. Mit der Einnahme von Sertralin und Trit tico
(Antidepressiva) berichte die Beschwerdeführerin über eine Abna hme der körperlichen Symptome und über mehr Wachheit und K larheit. Erfreulicher weise mache sie fast täglich einen Spaziergang mit ihrer Tochter, was als Erfolg gewertet werden dürfe . Unter enger psychotherapeutischer Betreuung habe sie dazu ermuntert werden können, alleine zu den psychotherapeutischen Sitzun gen zu komm en. Psychopathologisch sei das klinische Bild w eiterhin durch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung en sowie auch durch eine
Kurz zeitgedächtn i sstö ru ng gekennzeichnet. Das formale Denken sei verlangsamt und es sei eine W ortfin dungsstörung vorhanden (S. 1). 3. 6
Die Ärzte des Stadtspi tal s
F.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ L.___, nannten in ihrem Bericht vom 9. Juli 2013 (Urk. 8/23) folgende Diagnosen (S. 1): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose (DD) : rezidivierende depressive Episoden bei Ent wurzelung, aktuell mittelschwer e depressive Episode - DD: beginnende Demenz - fast vollständiger Analphabetismus - Angst- und depressive Störung gemischt - Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 07.10.2010)
Die Ärzte führten aus, es sei nach wie vor von einer unklaren Ätiologie einer mittelschweren bis schweren kognitiven Störung auszugehen, die im Vergleich zur Untersuchung vom Vorjahr stabil geblieben sei. Die Beschwerdeführerin be nötige nach Aussagen der Tochter etwa im selben Umfang Unterstützung wie auch im vergangenen Jahr. Aus diesem Grund sei aktuell nicht von einer Pro gredienz auszugehen. Die Beschwerdeführerin leide an einer mindes tens mittel schweren Depression. N ach wie vor könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob eine beginnende degenerative Erkrankung vorliege. Stimmungsmässig habe sich die Beschwerdeführerin seit der letzten Untersuchung nicht verbessert
(S. 2). 3.7 3.7.1
Die Ärzte des
Z.___
hielten in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2014 (Urk. 8/33) fest, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie f olgende Diagnosen (S. 9): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahlreicher psychoso zialer Belastungsfaktoren und Migrationsproblematik (ICD-10 F 33.0) - Dissoziative Störung mit Pseudodemenz (ICD-10 F44.8) - Arterielle Hypertonie - Hyperlipämie - Adipositas (BMI 33 kg/m 2) - Gastroösophagealer Reflux bei kleiner Hiatushernie - Behandelte Hypothyreose - Leichte Var icosis der unteren Extremitäten
Der Teilgutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, führte aus, a nläss lich der psychiatrischen Exploration habe sich eine dysphorisch depressiv
her abgestimmte
Beschwerdeführerin präsentiert,
die zunächst mit paralogischem Antwortverhalten und pseudo-demenziellen Zügen aufgefallen sei . Sie habe über defizitäre und traumatisierende Sozialisationsbedingungen in Kindheit und Adoleszenz, über eine konfliktbeladene Biographie sowie über zwei gescheiterte Ehen und eine unzureichende soziale Integration in der Schweiz berichtet . Es falle auf, dass sie nach vielen Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch immer nicht über angemessene Deutschkenntnisse verfüg e, so dass die Exploration le diglich unter Beizug einer Dolmetscherin gelungen sei .
Die Beschwerdeführerin habe
recht lebhaft einzelne depressive Phänomene beschrieben . E s sei aber auf gefallen, dass die Grundstimmung eher dysphorisch geprägt sei . Sie hader e mit ihrem Schicksal, erleb e sich als in ihrem Leben gescheitert und entwickle vor diesem Hintergrund eine Versagenshaltu ng mit Selbstlimitierung.
Darüber hinaus habe sie offenkundig wil l ensgesteuerte, willensnah ausgest altete pseudo-demenzielle Züge gezeigt (S. 6).
Dies dürfe
(jedoch) nicht darüber hin weg täuschen, dass vor dem Hintergrund der biographischen Entwicklung eine depressive Störung mit derzeit leichtem Ausprägungsgrad entstanden sei; eine mittelschwere oder gar schwere Depression liege allerdings nicht vor. Vor die sem Hintergrund – so Dr. G.___ weiter – könne aus psychiatrischer Optik ke ine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit, welche Dr. Y.___
vortrage, lasse sich auf dem Boden der hier erhobenen psychiatrischen Befunde nicht erhärten. Die Be schwerdeführerin sei medizinisch-theoretisch in der Lage, ihre eng mit psycho sozia l en Belastungsfaktoren verknüpfte rezidivierende Depression von gegen wärtig leichtem Ausprägungsgrad mit deutlichen dysphorischen Anteilen zu überwinden und damit auch regelmässig einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbe i tsmarkt nachzugehen. D ie von ihr dargestellten Beeinträchtigungen im kognitiv -mnestischen Bereich spiegel te n aus klinisch-psychiatrischer Sicht keine demenzielle Entwicklung wi e der, sondern seien Ausdruck eines willens nah ausgestalteten dissoziativen Prozesses. Damit könne die Beschwerdeführerin jegliche ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepasste n Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während 8.5 Stunden täglich ohne weitere Min derung der Leistungsfähigkeit ausüben (S. 7) .
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, hielt in ihrem Teilgutachten fest, w ie aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgehe, stün den bei ihr wohl mentale Probleme im Vordergrund;
es sei eine depressive Ver stimmung angenommen worden . A uch sei eine präsenile Demenz diskutiert und es seien deswegen bildgebende Verfahren durchgeführt worden . Bei der neuro logischen Untersuchung habe sich, wie offenbar auch schon früher, eine sehr schwierige Situation in Bezug auf die Anamnese ergeben . Die se
könne nur un systematisch und verworren erhoben werden, wobei die Beschwerdeführerin durchaus mitmach e, aber keine der Fragen akkurat beantworte. In der neu ropsychologischen Untersuchung sei es zu mehreren Widersprü chen im kogniti ven Testprofil gekommen sowie zu einem deutlich auffällige n Resultat in der Symptomvalidierung. Es habe nicht von validen neuropsychologischen Befun den ausgegangen werden können . Bei de r neurologischen Untersuchung hätten sich keine sicher verwertbaren Ausfälle gefunden; die Zeigeversuche seien gro tesk, auch der Gang sei funktionell überlagert. Insgesamt sei mit hoher Wahr scheinlichkeit ein normaler neurologischer Status vorhanden. Es sei fraglich, o b es sich bei den psychischen Stör ungen, die offensichtlich vorlä gen, um e ine schwere Unterbegabung handle
– bei einer vollständig fehlenden Förderung der Beschwerdeführerin als Schulkind –, o der ob eine präsenile Demenz im Vorder grund steh e
(S. 7).
Von neurologischer Seite her könne keine sichere Diagnose gestellt werden. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit falle schwer, aller dings sollte die zuletzt innegehab te Tätigkeit durchführbar sein (S. 8) .
Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, gab an, a nlässlich der internistischen Anamnese-Erhebung sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführe rin auf Fragen, selbst wenn diese präzise gestellt worden seien, nicht geantwor tet, sondern irgendein Gefühl oder eine Begebenheit aus der Vergangenheit be schrieben habe . Schlussendlich sei zum Vorschein gekommen, dass sie Schmer zen und komische Gefühle im Kopf verspüre . D ie Schmerzen seien im Rücken, im linken Unterschenkel und im linken Oberarm situiert. I m Kopf habe sie einen Druck. Die eingehende internistische Untersuchung habe
keine Diagnosen mit Re levanz für die Arbeitsfähigkeit ergeben . A rterieller Bluthochdruck, Hyperl ipi dämie, Adipositas, gastroösophagealer Reflux bei kleiner Hiatushernie, medika mentös behandelte Hypothyreose und leichte Varikosis begründe te n aus inter nistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit.
Die Teilgutachterin l ic . phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt fest, die Beschwerdeführerin
habe in der neuropsychologischen Untersu chung keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt . Es sei zu mehreren Widerspr ü chen im kognitiven Testprofil sowie zu einem deutlich auffälligen Resultat in der Symptomva l idierung gekommen . Es könne somit nicht von vali den neuropsychologischen Befunden ausgegangen werden. In den neuropsy chologischen Voruntersuchungen vom Juli 2012 und Juli 2013 fehle trotz ätio logisch nicht einzuordnender mittelschwerer bis schwerer Defizite eine Beurtei lung der Validität der Befunde. Auf diese Befunde könne deshalb auch nicht ohne Vorbehalte abgestellt werden. Eine Progredienz der kognitiven Minder leistungen habe in den Voruntersuchungen weder anamnestisch noch in den Resultaten objektiviert werden können . Es hätten sich also aktuell aus neu ropsychologischer Sicht keine (sicheren) Hinweise auf eine neurodegenerative Erkrankung gezeigt, wenngleich sich eine solche nicht gänzlich ausschliessen lasse (S. 8) . Aufgrund der nicht ausreichenden Anstrengungsbereitschaft seien aus neuropsycholog is cher Sicht keine Aussagen zur Arbeits- und Leistungsfä higkeit möglich (S. 9).
Zusammenfassend hielten die Z.___ - Gutachter fest, a us internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kön nen . A us neurologischer Sicht sei keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diag nose gefunden worden . Eine massgebliche Einschränkung besteh e
auch aus psychiatrischer Optik nicht. Neuropsychologisch liessen sich deutlich auffällige Werte in den Symptomvalidie ru ngsverfahren feststellen, so dass keine ausrei chende Anstrengungsbereitschaft vorgelegen habe . Die neuropsychologischen Befunde seien somit nicht valide. D ie von der Beschwerdeführerin
vorgetrage nen neuropsychologischen kognitiven Defizite seien dissoz iativer Natur, hätten sich aber einer willensnahen Ausgestaltung und Willenssteuerung keineswegs entzogen. Die Beschwerdeführerin
habe sic h hier durchaus in der Lage gezeigt, wil lensgesteuert und zielgerichtet kognitive Beeinträchtigungen zu demonstrie ren. Sie weise zudem lediglich Symptome einer leichten Depression auf, welche zusätzlich gepaart sei mit Dysphorie, Unzufriedenheit und Enttäuschung über die Entwicklung ihres Lebensweges.
Die Beschwerdeführerin
sei in der Lage, sämtliche, dem nachfolgend beschriebe nen Belastungs- und Ressourcenprofil entsprechende Tätigkeiten auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig und ohne Minderung der Leistungsfähig keit auszuüben. Sie sei in der Lage, leichte Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen auszuüben; dabei seien Tätigkeite n mit besonderen psychischen Bel astungsfaktoren, beispielsweise Nachtarbeit, Tätig keiten mit besonderem Zeitdruck oder hohen Anforderungen an die Konflik t- und Teamfähigkeit zu meiden.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden täglich ohne Minderung der Leis tungs fähigkeit ausüben. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100
% (S. 10).
Leidensadaptierte Tätigkeiten entsprechend dem oben beschriebenen Belas tungs
- und Ressourcenpro fil könne
sie 8.5 Stunden täglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben. Somit besteh e für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100
%. Auch retrospektiv lasse sich eine Arbeitsunfähig keit diesse its nicht bestätigen (S. 11) .
3.7.2
In der Stellungnahme de s
Z.___
vom 16. Oktober 2014 zu Fragen der IV-Stelle (Urk. 8/45) wurde auf das polydisziplinäre Gutachten verwiesen und festgehal ten, dass sämtliche Fach ärzte mit der Beurteilung von demenzi ellen Syndromen vertraut seien; f ehlende Fachkenntnisse in der Beurteilung könnten nicht vor geworfen werden. Ausserdem wurde verdeutlicht, weshalb die neuropsycholo gische Befundlage nicht valide
sei (Diskrepanz zwischen der vorgetragenen Desorientierung und dem erreichten Score von 11 im MMS). Zudem wurde da rauf hingewiesen, dass d ie depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin kei neswegs übersehen worden sei; auf Seite 23 des Gutachtens sei klar dargestellt worden, dass ihre Versagenshaltung mit dem Eindruck einer Verdeutlichungs tendenz nicht über eine depressive Entwicklung hinwegtäuschen dürfe;
d er Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik sei aber keineswegs mitte l schwer oder gar schwer (S. 2). Die Gutachter blieben somit bei ihren Schlussfol gerungen v om 19. Juni 2014 (S. 3).
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (Urk. 8/50) äusser ten
sich die Ärzte de s
Z.___
wie folgt: W ie bereits im Gutachten vom 19. Juni 2014 dargestellt und in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 nochmals be gründet, erg ä ben sich auch aus der erneuten Verlaufsuntersuc hung (der behan delnden Dr. Y.___; vgl. E. 3.8 hernach) keine neuen Gesichtspunkte. E in neurodegeneratives Leiden sei nach wie vor nicht nachgewiesen. Die demons trierten kognitiven Beeinträchtigungen seien am ehesten Ausdruck einer wil lensgesteuerten
pseudodemenziellen Symptomatik. Die sehr unterschiedlichen Scores im Mini Mental State (11 Punkte anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung vom 14. Mai 2014, jetzt 16 von 30 Punkten bei klinisch angege bener Progredienz) seien nicht zu plausibilisieren, weder durch e inen neurode generativen Prozess noch im Zuge einer schwerwiegenden depressiven Erkran kung. Eher sei von einer willensnahen Ausgestaltung im Rahmen eines pseu dode menziellen Syndroms auszugehen
(S. 2). 3.8
Zuvor hatte die behandelnde Dr. Y.___ in ihrem Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/41) folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - DD rez idivierende depressive Episoden bei Entwurzelung, aktuell mit telschwere depressive Episode (ICD - 10 F32.1) - DD beginnende Demenz - Angst und depressive Störung gemischt (ICD - 10 F41.2) - Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 7.10.2010) - Hypertonie arterialis - Dyslipidämie - Leichter Vitamin D-Mangel - Subklinische Hypothyreose - Anamnestisch Status nach cerebrovaskulärem Insult (MRI Befund)
D ie zeitliche Orientierung der Beschwerdeführerin sei ungenau; in andren Berei chen sei sie orientiert. Sie gebe bereitw illig Auskunft, wobei ihre Äuss erungen des Öfte ren durch Pausen unterbrochen wü rden, in denen sie einen starren Blick nach rechts oder links werfe . Nach einigen Sekunden kehr e sie meistens zum besproche nen Thema zurück, manchmal suche sie jedoch den Faden. Der Ge dankengang sei verlang samt und auf die Ängste, es würde ihren Kindern etwas Schlimmes passieren, eingeengt. Es bestünden k eine Anhaltspunkte für ein psy chotisches Geschehen. Die Stimmung sei „ dysphorisch
depressiv “, der Antrieb vermindert. Es bestehe ein s ozialer Rückzug . Die Beschwerdeführerin leb e iso liert, pflege nur mit den eigenen Kindern und einem Neffen, der im gleichen Dorf wohn e, Kontakte . Es bestehe k eine Selbst- oder Fremd gefährdung (S. 2). Was die Arbeitsfähigkeit angehe, sei ein Einsatz auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zumutbar (S. 3). 3. 9
Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin, Oberärztin
am Stadtspital F.___, nannte in ihrem Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 8/48) folgende Di agnosen (S. 1): - Mittelschwere bis schwere kognitive Störung unklarer Ätiologie - DD rezidivierende depressive Episoden bei Entwurze l ung, beginnen des neurodegeneratives Leiden - fast vollständiger Analphabetismus - Angst- und depressive Störung gemischt - Status nach stationärem Aufenthalt (20.09. bis 07.10.2010) - Verdacht auf obstruktive s Schlafapnoe-Syndrom (fremdanamnestisch) - Orthostatische Hypotonie, asymptomatisch
Sie führte aus, es sei zu einer l eichten Progredienz der Defizite gekommen, was sich auch in den psychom etrischen Basistests widerspiegle . Die Ursache der De fizite sei weiterhin unklar, jedoch lieg e eine deutliche Einschränkung im Alltag vor. Ebenfalls schein e die Müdigkeit zugenommen zu haben. Auffällig im Ver gleich zur Abklärung sei, dass die Beschwerdeführerin nun auch ein sedierendes Neuroleptikum erhalte . Als möglicherweise erschwerend für die Tagesmüdigkeit fä nden sich Hinweise auf ein obstruktives Schlafapnoe- Syndrom im Sinne von nächtlichem Schnarchen und Atemaussetze n (Fremdanamnese Tochter). In der Untersuchung habe sich überdies eine orthostatische Dysregulation gefunden, welche asymptomatisch gewesen sei. Fremdanamnestisch lä gen jedoch deutliche Beschwerd en am Morgen beim Aufstehen vor (S. 2).
3. 10
Die zuständigen Personen der A.___ hielten in ihrem undatierten, von der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 eingereichten Spitex-Bericht (Urk. 8/56) über das Verhalten der Beschwerdeführerin fest, b ei der Bedarfsab klärung
sei festgestellt worden, dass sie sich in unbekannter Umgebung verlier e und b ekannte Umgebung nicht immer erkennen könne; daher bringe si e sich unbewusst in gefährlichen Situationen (beispielsweise falsche r Bus oder Zug, Überqueren der Eisenbahn schiene) . Sie vergesse regelmässig, den Briefkasten zu kontrollieren. D adurch verpass e s ie wichtige Informationen oder Termine. Die Beschwerdeführerin zeige ein d epressives Erscheinungsbild, habe
Tagesschwan ku ngen
bezüglich kognitive r Fähigkeiten und eine fehlende Lebensmotivation. Im Rahmen des alltäglichen Spitex-Einsatz es
sei F olgendes festgestellt worden: Sie habe eine depressive Stimmungslage, zeige eine besorgte, traurige Mimik und bekunde Gleichgültigkeit betreffend die Einnahme beziehungsweise Vor bereitung von Mahlzeiten . Das eigene Leben schätz e sie als niedrig ein, be obachte aber die Körperfunkt i onen und mach e sich Sorgen um ihren Gesund heits zustand. Sie red e viel über die Vergangenheit, überprüf e eigene Handlun gen und gebe sich die Schuld für Dinge, die passiert seien . Die täglichen Be treuungsgespräche
täten ihr gemäss eigenen Angaben gut. Die Spitex motiviere sie zur Beschäftigung
- Gartenarbeit, Blumenpflege, B esuchen von Angehöri gen . Das Spazieren im Wald mach e ihr Freude, aber nur für kurze Zeit. Sie sag e, dass sie gute und schlechte Phasen habe . 4. 4.1
Die Gutachter des
Z.___
äussert en sich umfassend zu den Gesundheitsstörun gen der Beschwerdeführerin
(rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahl reicher psychosozialer Belastungsfaktoren und Migrationsproblematik, dissozia tive Störung mit Pseudodemenz) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit. Das Gutachten beruht auf einer fundierten, unter Beizug eines Übersetzers durchgeführten (Urk. 8/33 S. 3) psychiatrischen (Urk. 8/33 S. 6 f. und S. 14 ff.), neurologischen (Urk. 8/33 S. 7 f. und S. 26 ff.), internistischen (Urk. 8 / 33
S. 8 und S. 33 ff.) und
neuropsychologischen (Urk. 8/33 S. 8 f. und S. 41 ff.) Unter suchung . Es berücksichtig t
die geklagten Beschwerden
und ist in Kenntnis sowie Würdigung der Vorakten
ergangen (Urk. 8/33 S. 3 ff .).
Der Psychiater Dr. G.___ befasste sich eingehend mit der
depressive n Sympto matik der Beschwerdeführerin und setzte sich auch mit der Stellungnahme
der behandelnden Dr. Y.___ auseinander; e r führte einleuchtend aus, dass sich deren Einschätzung auf dem Boden der von ihm erhobenen psychiatrischen Befunde nicht erhärten lasse und die Beschwerdeführerin medizinisch-theore tisch in der Lage sei, regelmässig vollschichtig einer Tätigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nach zu gehen (Urk. 8/33 S. 7). Auch Dr . G.___
bestätigt e zwar die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer rezidivierend en Depres sion, h ielt aber gleichzeitig nachvollziehbar fest, dass sich erhebliche psychoso ziale Belastungsfaktoren fänden, die eng mit der Entstehung und Aufrechter haltung der depress iven Symptomatik verwoben seien; es liege eine nur leichte Depression vor, welche durch zusätzliche dysphorische Elemente vor einer ge scheiterten Lebensbiographie mit Unzufriedenheit und ständigem Hadern mit dem Schicksal geprägt sei (Urk. 8/33 S. 23).
Auf eine nur leichte Ausprägung der Symptomatik weist im Übrigen auch die von Dr. K.___ im Herbst 2014 festgestellte Angst und depressive Störung gemischt hin (E. 3.9 hievor), welche Kategorie nur Verwendung findet, wenn keine der beiden Störungen ein Aus mass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICS-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mom - bour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F41.2, mit dem abschlies senden Hinweis, dass Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen würden; noch viel häufiger fänden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen). Zudem hielt selbst die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___
im September 2014 unter den Diagnosen die vorerwähnte „Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)“ fest, nannte (nebst einer mit telschweren bis schweren kognitiven Störung unklarer Ätiologie) lediglich dif ferentialdiagnostisch (DD) rezidivierende depressive Episoden bei Entwurzelung, aktuell mittelschwere depressive Episode, und bezeichnete die Stimmung als
dysphorisch
depressiv (E. 3.8 hievor) . Im Juni 2013
(E. 3.5 hievor) war sie ebenfalls von Angst und depressiver Störung gemischt und vom Status nach ei ner
mittelgrad igen depressiven Episode (DD) aus gegangen .
Gestützt auf die Ausführungen des
Z.___ - Experten
Dr. G.___ ist von einem le ichten depressiven Zustandsbild, eng verknüpft mit psychosozialen Belastun gen, mit erheblich dysphorischer Komponente und einzelnen darin aufgehenden Ang stsymptomen auszugehen; eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik fällt aus ser Betracht . 4.2
Hinsichtlich der mittelschwere n bis schwere n kognitive n Störung unklarer Ätiolo gie, wie sie die (behandelnden) Ärzte verschiedentlich diagnostizierten, führte Dr. G.___ einleuchtend aus, dass die von der Beschwerdeführerin dar gestellten Beeint rächtigungen im kognitiv -mnestischen Bereich aus klinisch-psychiatrischer Sicht keine demenzielle Entwicklung wiederspieg elten, sondern Ausdruck eines willensnah ausgestalteten dissoziativen Prozesses seien (Urk. 8/33 S. 23) .
Die Ausführungen von Dr. G.___ we rden durch die Ergebnisse der
anlässlich der Z.___ -Begutachtung vorgenommenen eingehenden neurologischen bezie hungsweise neuropsychologischen Untersuchungen untermauert, welche keine Hinweise für einen demenziellen Prozess im Rahmen einer neurodegenerativen Erkrankung zutage förderten . Gegen eine präsenile Demenz sprach gemäss Dr. H.___, dass die Beschwerdeführerin ihr minimales Wissen ordentlich vortrug, indem sie einzelne Buchstaben las
(diese allerdings nicht richtig zusammenhä n gen konnte) und mit den Händen einfache Aufga ben richtig rechne te (Urk. 8/33 S. 7
f.). Auch die früher durchgeführte Bildgebung konnte keine entsprechende n Befunde dokumentieren (vgl. E. 3.3 hie vor) . D ie neuropsychologische Diagnostik ergab zwar auffällige Befunde, es zeigten sich indes Diskrepanzen zwischen der vorgetragenen Desorientierung und den im Mini Mental State (MMS) erreichten Score s . Ausserdem konnten im Rahmen der neuropsychologischen Diagnostik zahlreiche Inkonsistenzen festgestellt werden. Die Symptomvalidierungstests zeigten ein auffälliges Resultat, so dass sich die neuropsychologisch gefundene Befundlage als nicht valide erwies (Urk. 8/33 S. 45 und E. 3.7.1 S. 14 oben hie vor; vgl. zum Ganzen auch Ziff. 7.4 Abs. 2 der Leitlinien für die neuropsycho logische Begutachtung der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsycholo ginnen und Neuropsychologen) . Lic . phil. J.___ schilderte, dass der Abruf der Jahreszahl und des Monats (welche einer viel häufigeren Wiederholung unterlä gen und daher besser gefestigt sein sollten) nicht möglich gewesen sei, wä hrend der Beschwerdeführerin beispielsweise der verzögerte Abruf neu gelernter Wör ter im MMS ge lungen sei . Zudem fiel b eim stark beeinträchtigten Benennen von Bildern auf, dass sich die Fehlleistungen gleichmässig über die verschiedenen Schweregrade beziehungsweise Häufigkeitsgrade der Wörter verteilten, wobei bei den weniger gebräuchlichen Wörtern n o r malerweise mit mehr Fehlern zu rechnen sei als bei den häufiger gebräuchlichen (Urk. 8/33 S. 9) .
Aufgrund der Widerspr ü che und Inkonsistenzen muss te
(mindestens) von einer nicht ausreichenden Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausge gangen werden. Da in der L.___
anlässlich der vorgenommenen neu ropsychologischen Testuntersuchungen keine Symptomvalidierungstests durch geführt wurden, kann
– wie auch die Beschwerdegegnerin festh ielt – nicht da rauf abgestellt werden. Überdies gab es keine Hinweise auf eine kr a nkheitsbe dingte Minderbegabung.
D ass die Beschwerdegegnerin nicht weiter auf die Un terlagen der Spitex-Organisation A.___ ein ging (vgl. Urk. 1 S. 4), ist im vorliegenden Kontext, und
nachdem es sich bei den zuständigen Perso nen nicht um Ärzte mit Fachausweis
handelt, nicht zu beanstanden .
Vor dem Hintergrund dessen, dass bei der Durchführung von neuropsychologi schen Tests in erster Linie der neurologische Befund massgebend ist, zielt die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungültigkeit des neuropsychologischen Teilgutachtens beziehungsweise Unvollständigkeit des Gesamtgutachtens man gels Unterschrift der Neuropsychologin (vgl. Urk. 1 S. 8) ins Leere . 4. 3
D en später (nach dem Gutachten des Z.___) erstellten und eingereichten medizi nischen Berichten sind keine neuen Gesichtspunkte zu Gunsten der Be schwerdeführerin zu entnehmen .
Der Bericht vom 1 6. September 2014 (E. 3.8 hie vor) erging offenbar in Unkenntnis der Vorakten, denn eine Auseinanderset zung mit diesen und vor allem de r abweichenden gutachterlichen Beurteilung fehlt; es handelt sich dabei
um einen vom Rechtsvertreter der Beschwer defüh rerin in Auftrag gegebenen, von der behandelnden Ärztin Dr. Y.___
ver fassten Bericht, deren Aussagen angesichts der auftragsrechtlichen Vertrauens stellung mit Zurückhaltung - namentlich bezüglich der Arbeits un fähigkeit - zu würdigen ist (vgl. BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . 4.4
Insgesamt erweisen sich die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Z.___ -Gutachter als nachvollziehbar und einleuchtend und deren Expertise erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1 .4 hievor). E ntgegen der Ansicht der Beschwerde führerin kann darauf a bgestellt werden, womit sich weitere medizinische Ab klärungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122
V 157 E. 1d).
Die gutachterlich an erster Stelle diagnostizierte rezidivierende depressive Stö rung, aktuell leichte de pressive Episode mit dysphorischer Komponente vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren und der Migrations problematik,
stellt keine hinreichend ausgeprägte psychische Störung (vgl. E. 1.2 hievor) mit invalidisierender Wirkung dar . Anhaltspunkte für ein von der soziokulturellen und psychosozialen Belastungssituation unterscheidbares und in diesem Sinne verselbständigtes depressives Grundleiden mit Krankheitswert sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt (vgl. zum Ganzen E. 1. 3
hie vor).
Wie von den Z.___ -Gutachtern schlüssig dargelegt (E. 3.7
hievor), hat die an zweiter Stelle diagnostizierte dissoz iative Störung mit Pseudodemenz (vgl. auch E. 3.5 hievor)
– unter Pseudodemenz ist eine vorgetäuschte Demenz zu verste hen, demonstriert u.a. durch Verleugnen elementarer Kenntnisse, nahes Vor beireden bei Testaufgaben, Gedäch tnisschwäche, Erregungszustände (Roche Le xikon Medizin, 5 . Auflage, zum Begriff Pseudodemenz) – e benfalls keine invali disierende Wirkung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwer deführerin Leistungen der Spitex beansprucht, wie sie selber geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7).
Auf die weiteren aufgeführten Diagnosen ist mangels Relevanz aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend fehlt es (überwiegend wahrscheinlich) an einer invaliden versicherungsrechtlich relevante n
Einsc hränkung des Leistungsvermögens. Dass Ressourcen durchaus vorhanden sind, zeigen letztlich auch die angegebenen Alltags aktivitäten : So putzt die Beschwerdeführerin
am Morgen jeweils die Wohnung und geht danach
auf einen
ungefähr halbstündigen Spaziergang . Nach dem Einkaufen bereitet sie sich d as Mittagessen zu und geht a m Nach m ittag wieder spazieren. Am Abend nach dem Abendessen erledigt sie
Haus haltsarbeiten, liest oder schaut fern . Z eitweise erhält sie Besuch von einem Cousin oder von ihren Kindern . Auch die Beschwerdeführerin besuch t ab und zu Verwandte und hat zu diesen täglich telefonisch Kontakt .
Zu ihren Hobbies zählt sie neben den täglichen Spaziergänge n die Beschäftigung mit dem kleinen Garten des Nachbarn. Zudem fährt sie Auto – zur Begutachtung kam sie mit dem Auto – und reist e in- bis zweimal j ährlich mit dem Bus zu i hrer Schwe ster nach Bosnien in die Ferien. Ausserdem geht sie lediglich ein- bis zweimal pro Monat in die Psychotherapie (Urk. 8/33 S. 16 f., S. 27 und S. 34) .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. 5.1
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage eine r
Bestäti gung betreffend Bezug von Sozialhilfe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler gestellt (Urk. 1 S. 2 und 13 f., Urk. 3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt . 5 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Mit Honorarnote vom 4. August 2016 (Urk. 10) machte der mit heutigem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 7 Stunden 3 0 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 49.50 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1 ‘ 835 . 45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), weshalb Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Dr. Peter Stadler
ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1 ‘ 835.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser