Sachverhalt
1.
1.1
Der 1975 geborene X.___, Vater zweier 1994 und 1998 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende Juni 2004 als Maschinenführer bei der Y.___ AG tätig; letzter effektiver Arbeitstag wa r der 2 1. Juni 2004 (Urk.
10/9/ 1). Seit Juli 2007 bez og der Versicherte wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3, vgl. demgegenüber Urk. 10/ 17 /4 und Urk. 10/78/13, wonach er
nach eigenen Angaben zuletzt im Jahre 2008 als
Mitarbeiter im Aussendienst bei der Z.___
tätig
gewesen war) . Mit Datum vom 1. März 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 1 1. März 2010, Urk. 10/7). Am 2. September 2010 teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/12). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. März 2011 (Urk. 10/17/1-10). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 10/22 /4 f.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 %
eine vom 1. September 2010 bis 31.
Dezember 2011 befristete halbe Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten (Verfügung vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 10/29, Urk. 10/32) . 1.2
Mit Datum vom 2 0. Juni 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/45). Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 23 . Okto ber 2013 (Urk. 10/51) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren angezeigt hatte, gab sie nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen die psychiatri sche Expertise von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, vom 31. Juli 2014 (Urk. 10/78/1-32) in Auftrag. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 . Dezember 2014, Urk. 10/87; Einwand vom 12 . J anuar 2015, Urk. 10/89)
wies sie das Leistungs begeh ren
mit Verfügung vom 1 8. Februar 2015 ab und begründete dies damit, es liege kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. März 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1 8. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung des Gutachtens von Dr. B.___ an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ein neues Gutachten von einem neuen Gut achter einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Prüfung beruflicher Mass nahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser zum unentgeltlichen Rechtsbei stand
(Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 6. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzei tig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk.
11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.4
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss ihren Abklärungen sei seit der Verfügung vom 24.
Oktober 2011 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. B.___ bestehe kein erheblicher, langanhal tender und versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden. Mangels invalidisierende n Gesundheitsschaden bestehe weder ein Anspruch auf berufli che Massnahmen noch auf eine Rente (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer äusserte verschiedentlich Kritik am Gutachten von Dr.
B.___, weshalb darauf nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin auf die dagegen erhobene Kritik nicht eingegangen und habe sie damit ihre gesetzliche Begründungpflicht verletzt
(Urk. 1 S. 12). Da Dr.
B.___ nicht in der Lage gewesen sei, ihn (den Beschwerdeführer) „ mit seine n psychischen Problemen komplett zu erfassen und ihm hinter die Fassade zu schauen “, habe er ihn noch einmal oder soweit nötig auch zweimal aufzubieten, um weitere Explorationsgespräche zu führen. Darüber hinaus sei nicht nach vollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin – entgegen den Empfehlungen von Dr. B.___
– die Durchführung beruflicher Massnahmen abgelehnt habe (Urk. 1 S. 12). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Hierbei gilt es vorab zu beachten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2011 eine bis Ende 2011 befristete halbe Rente zugesprochen worden war (Urk. 10/32) und die Beschwerdegegnerin auf seine Neuanmeldung vom 2 0. Juni 2013 eintrat. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66, 117 V 198 E. 3a). Zur Revision darf geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gesundheit licher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil des Bundesgerichts I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
Zu prüfen ist vorliegend demnach, ob seit der letztmaligen Beurteilung im Oktober 2011 per Ende 2011 eine revisionsrechtlich wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten ist. 4.
4.1
Die medizinische Akten l a ge betreffend den Zeitraum vor der psychiatrischen Begutachtung wurde im Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. Juli 2014
im Wesentlichen zitiert (Urk. 10/78/8-11). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Auf die Frage, ob seit der letzten Begutachtung (Juli 2011) eine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit eingetreten sei, führte Dr. B.___ aus (Urk. 10/78/31): Seiner Beurteilung nach habe sich in den mehr als drei Jahren seit der letzten Begutachtung die damalige prognostische Einschätzung des Gutachters dergestalt bewahrheitet, dass bei dem Beschwerdeführer keine wesentlichen psychischen Einschränkun gen von Krankheitswert mehr vorhanden seien. Die allfällig vorhandenen Beschwerden würden das Mass des angesichts einer chronisch schwierigen Situ ation normalpsychologisch Nachvollziehbaren nicht überschreiten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne der Einschätzung von Dr. A.___ gefolgt werden, wonach spätestens ab 1. Januar 2012 von einer medizinisch-theoretisch vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ob das Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. Juli 2014 beweiskräftig ist und ins besondere seine Einschätzung, es sei seit der letzten Begutachtung keine Ände rung im Gesundheitszustand und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten, schlüssig und nachvollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist, bleibt nachfolgend zu prüfen. 4. 2
In seinem Gutachten vom 3 1. Juli 2014 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/78/22): - Status nach mittelgradiger depressive r Episode (ICD-10 F 32.1) mit/ bei - schwieriger psycho sozialer Situation mit Arbeitslosigkeit und finan ziellen Problemen - a kzentuierten Persön lichkeitszügen mit unreifen, selbstunsicheren Zügen bei Verdacht auf Selbstwertproblematik (Z 73)
Differenzialdiagnostisch führte er folgende Diagnosen auf (Urk. 10/78/22): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F 43.23) mit/bei - s chwieriger psycho sozialer Situation mit Arbeitslosigkeit und finanziellen Problemen - a kzentuierten Persönlichkeitszügen mit sel bstunsicheren, narzissti schen (i m psychod ynamischen Sinn) Anteilen bei Verdacht auf Selbstwertproblematik (Z 73)
Der Beschwerdeführer habe angegeben, ge genüber seinem Zustand vor einigen Jahren hätten die psychischen Beschwerden etwa um 50 % abgenommen. Das Gedankenkreisen habe aufgehört, auch die innere Unruhe habe sich reduziert. Dennoch habe er chronische psychische Beschwerden. So habe er Schl afstörun gen und sei launisch. M anchmal fahre er mit dem Auto umher, um zur Ruhe zu kommen. Auch habe er sich als Person verändert, früher sei er hilfsbereiter, kollegialer und humorvoller gewesen. Die psychischen Beschwerden hätten etwa 2008 begonnen - bis zu diesem Zeitpunkt sei es ihm gut gegangen, er sei auch nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen -, nach dem er seine Arbeit als Außendienstmitarbeiter bei einer Versicherung verloren habe. Nachfolgend habe er keine neue Anstellung mehr gefunden, die ganze Situation und die damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten hätten ihn stark belastet. Mittlerweile fühle er sich wieder gut und n icht mehr psychisch krank (Urk. 10/78/15) .
Der Beschwerdeführer habe sich über die gesamte Gesprächsdauer weitestgehend zurückhaltend und verschlossen gezeigt. Eine eig ene, aktive Gesprächsführung sei nicht zustande gekommen. Seine Antwor ten seien
kurz, einsilbig und eher allgemein aus gefallen. Inhaltlich habe sich der Eindruck des Fassadenhaften ergeben .
Affektiv habe sich der Beschwerdeführer eher abweisend und verschlossen,
mit mitunter leicht gereizten Untertönen präsentiert. Ein depressives Erleben im engeren Sinne sei jedenfalls nicht zu erkennen gewesen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer in Bezug auf die All tagsanforderungen über ein genügend hohes Antriebsniveau. Ebenso dürfte die Fähigkeit, Affekte und Impulse situationsgerecht und angemessen zu regulieren und zu steuern, vorhanden sein. Jedenfalls sei es trotz der schwierigen Lebens situation nie aufgrund von impulshaften Handlungen zu grösseren Schwierig keiten gekommen. Der Beschwerdeführer lebe auch seit Jahren unverändert in stabilen familiären und wohnlichen Verhältnissen. Eine erhöhte Empfindlichkeit sei im Zusammenhang mit Fragen betreffend seine Selbst- und Eigenver antwortung
(am Zustandekommen der misslichen Situation) manifest geworden . Im Übrigen habe der Beschwerdeführer abwartend-reaktiv, teilweise lustlos, agiert und
s eine resignativ-unzufriedene Grundhaltun g zum Ausdruck gebracht . So sei d er Duktus seiner Ausführungen
klagsam u nd vorwurfsvoll gewesen. Wesentliche körperliche oder psychische Ermüdungserscheinungen seien
während dem Gespräch
nicht aufgetreten .
Teilweise habe der Beschwerdeführer auch widersprüchlich e
Angaben gemacht. So habe er etwa einerseits an gegeben, er leide unt er psychischen Beschwerden. Andererseits habe er ausgeführt, psychisch nicht krank zu sein (Urk. 10/78/17 f.) .
Dr. B.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit beruflichen Schwierigkeiten seit etwa 2004 - also im Alter von 29 Jahren - und den sich daraus im Verlauf ergebenden sozialen Folgen zunehmend psychische Beschwerden entwickelt, welche etwa um das Jahr 2008 herum einen krankheitswertigen Charakter im Sinne einer dep ressiven Symptomatik erreicht hätten. Die diesbezüglich gemäss Aktenlage vorbestehende psychiatrische Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode kö nn e über nommen werden
- wenngleich die Qualifikation des Geschehens als Anpassungsstörung auch denkbar wäre .
Ungeachtet der
spärlichen Aktenlage sowie der dürftigen
und teilweise widersprüchliche n
Angaben des Beschwerdeführers
könne doch postu l iert werden, dass die Selbstwertproblematik im Sinne einer psychodynami schen, narzisstischen Disposition wesentlich zur weitere n
K rankheitsentwick lung beigetragen habe . Die hierdurch erhöhte i ntrapsychisc he Kränkungsbereit schaft erkläre sowohl die anscheinend impulshaft erfolgte Kündigung eines sicheren Arbeitsplatzes bei der Firma Y.___, welcher ihm und seiner Familie ein sicheres Auskommen gebracht habe, als auch die Aussage, trotz der Arbeitslosigkeit und der Möglichkeit, wieder zum alten Arbeitgeber zurückzu kehren, sei dies für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen. Es sei auch die Tendenz des Versicherten deutlich geworden, wahrscheinlich zur Aufrecht erhaltung des Selbstwertgefühls, a ndere (ehemalige Arbeitgeber, Institutionen etc.) für seine missliche Lage verantwortlich zu machen. Zudem bestehe durch die narzisstische Disposition eine Anspruchshaltung bei reduz ierter Anstren gungsbereitschaft . Dabei mü ss e offen bleiben, i nwieweit es für den Beschwer deführer sozio kulturelle Aspekte erforderlich mach t en, die „ Schuld" zu externa lisieren, um auf diese Weise eigene „Schwäche" nicht zugeben zu müssen und auch um das positive Selbstbild von Stärke und Kompetenz für sich und die Familie aufrechterhalten zu k önnen. Aktuell sei die Schwelle des Krankheits w ertigen nicht mehr erreicht . Auch mit Bezug auf die auffälligen
Persönlich keitszüge mit der narzisstischen Disposition bestehe keine eigenständige Diag nose nach Massgabe der ICD-Kriterien . Weitere psychiatrischen Diagnosen seien im Kontext der Aktenlage sowie der erhobenen Befunde nicht zu plausibi lisieren (Urk. 10/78/22 ff.) . Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer spätestens seit dem 1. Januar 2012 für alle Tätigkeiten, für welche er denn auch fachlich befähigt sei, zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
10/78/29+31). 5. 5.1
Die psychiatrische Expertise vom 3 1. Juli 2014 erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und testpsychologischen Untersuchungen vom 30.
Juni 201 4. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere hat Dr. B.___ zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – seine abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 10/78/23, Urk. 10/78/29 f.). Im Übrigen deckt sich seine Beurteilung mit der pro gnostischen Einschätzung von Dr. A.___, welcher aufgrund der Exploration i m März 2011 festhielt, es sei innert der nächsten sechs Mona te eine wesentliche Gesundheitsverbesserung und damit eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu erwarten (Urk. 10/17/9 f.). Zusammenfassend genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.7). 5.2
De r Beweiswert des Gutachtens vermag auch nicht durch den Bericht der behandelnden med. pract . C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. November 2013 (Urk. 10/52) in Zweifel gezogen zu werden. Insbesondere
kann ihrer Arbeitsfähigkeitsb eurteilung in Anbetracht der erhobenen Befunde sowie der unausgeschöpften Behandlungsressourcen nicht gefolgt werden . Ausserdem fehlt eine plausible Begründung für die angeführte Angst vor der Arbeit mit Maschinen. U nklar ist ferner, inwieweit med. pract .
C.___ bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung invaliditätsfremde Faktoren hat
einfliessen lassen. So begründete sie ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit Hin weis auf die längere Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/52/4) .
Auf gabe der Ärzte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist es indes, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Die Ein schätzung der erwerblichen Auswirkungen sind dagegen keine medizinischen Fragen. Kommt schliesslich die Erfahrungstatsache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Jedenfalls vermag dieser Bericht in keiner Weise darzutun, dass seit Juli 2011 bzw. seit Ende 2011 eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und oder in den erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist.
5.3
Der Einwand, wonach
das Gutachten an einem „schweren inhaltlichen Mangel“ leide, weil Dr. B.___
namentlich zufolge der k urzen und einsilbigen Aus führungen
des Beschwerdeführers nicht
an diesen
„herangekommen“ sei und ihn folglich „psychiatrisch nicht richtig habe erfassen können“
(Urk. 1 S. 5), vermag nicht durchzudringen. Im Gegenteil hat sich Dr. B.___ einlässlich und differenziert mit dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Untersu chung auseinandergesetzt, diesem Aspekt gar einen besonderen Abschnitt gewidmet
(Urk. 10/78/17, Urk. 10/78/19), und – im Unterschied zu den früheren Einschätzungen
- im Rahmen seiner Beurteilung adäquat Rechnung getragen. Dabei hielt Dr. B.___
ausdrücklich fest, es liege mit den in der Untersuchung manifest gewordenen auffälligen Persönlichkeitszüge n
des Beschwerdeführers keine eigenständige Diagnose nach Massgabe der ICD Kriterien, mithin keine
Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert,
vor (Urk. 10/78/23), wovon i m Übri gen auch die
behandelnde med. pract . C.___ nicht aus ging (vgl. (Urk. 10/52/1). Entsprechend sind d ie Diagnosen aus der Z Kategorie (Kapit el XXI) des ICD-10 Systems für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsscha dens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere vermögen akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), wie von Dr. B.___ und Dr. A.___ übereinstimmend festgestellt
(Urk. 10/17/7, Urk. 10/78/22), keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/ 2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem besagten
–
und auch unbe stritten gebliebenen
– Verhalten anlässlich der Expertise
erneut auf die im Sozi alversicherungsrecht allgemein geltende
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 2 ATSG) hinzuweisen
(vgl. Mitte i lung vom 3 1. März 2014, Urk. 10/68 /2) . M ithin tragen die Parteien im Sozial versicherungsprozess die Beweislast insofern, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). 5. 4
Soweit der Beschwerd eführer der Beschwerdegegnerin
eine ungenügende Verfü gungsbegründung vorwirft (Urk. 1 S. 11 f.), so ist dem zunächst entgegenzu halten, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versi cherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behaupt ung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E.
5b), was die Beschwerde gegnerin vorliegend auch tat. Zudem hat sie zum Einwand, es sei dem Gutachter nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer „hinter die Fassade“ zu blicken, im Rahmen der Vernehmlassung explizit Stellung bezogen (Urk. 9),
wovon der Beschwerdeführer Kenntnis erhalten hat (vgl. Urk. 11).
Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der vollen Kognition des hiesigen Gerichts wäre selbst bei der Annahme, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet worden, dieser Mangel rechtsprechungsgemäss geheilt (BGE 107 Ia 1). 5. 5
Die Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit scheitert bereits am Fehlen eines fachärztlich festgestellte n
Gesundheitsschadens mit Krankheit swert (vgl. E. 1.2). Selbstredend qualifiziert auch die Anpassungsstörung – welche zudem bloss als Differenzialdiagnose festgehalten wurde
– mangels Dauerhaf tigkeit nicht als invalidisierendes Leiden . Weiterungen zur Arbeitsfähigkeitsbe urteilung von Dr. B.___, insbesondere zum Vorwurf, er habe in diesem Zusammenhang eine unzulässige juristische
Würdigung vorgenommen (Urk. 1 S. 4 f .), erübrigen sich damit . 5. 6
Unter Hinweis auf das unter E. 1.4 Gesagte unterliegt der Anspruch auf berufli che Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und scheitert vorliegend bereits am Erfordernis einer leistungsspezifischen I nvalidität. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufli che Massnahmen zu Recht verneint. 5.7
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.8
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der letzt maligen Beurteilung des Leistungsanspruchs keine anspruchsbegründende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur eingetreten ist und es dem Be schwer deführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht
weiterhin zuzumuten ist, ohne berufliche Massnahmen einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .
6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 26. August 2015 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6 .2
Das Gericht setzt die Entsch ädigung des mit Verfügung vom 26. August 2015 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellten Rechtsanwaltes Dr. Pierre Heusser, Zürich, nach Ermessen fest (vgl. Urk. 11; § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend erscheint eine Ent schädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- angemessen. Rechtsanwalt
Dr. Pierre Heusser, Zürich, ist daher mit Fr. 2‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 ). Seit Juli 2007 bez og der Versicherte wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 1.4 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss ihren Abklärungen sei seit der Verfügung vom 24.
Oktober 2011 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. B.___ bestehe kein erheblicher, langanhal tender und versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden. Mangels invalidisierende n Gesundheitsschaden bestehe weder ein Anspruch auf berufli che Massnahmen noch auf eine Rente (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer äusserte verschiedentlich Kritik am Gutachten von Dr.
B.___, weshalb darauf nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin auf die dagegen erhobene Kritik nicht eingegangen und habe sie damit ihre gesetzliche Begründungpflicht verletzt
(Urk. 1 S. 12). Da Dr.
B.___ nicht in der Lage gewesen sei, ihn (den Beschwerdeführer) „ mit seine n psychischen Problemen komplett zu erfassen und ihm hinter die Fassade zu schauen “, habe er ihn noch einmal oder soweit nötig auch zweimal aufzubieten, um weitere Explorationsgespräche zu führen. Darüber hinaus sei nicht nach vollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin – entgegen den Empfehlungen von Dr. B.___
– die Durchführung beruflicher Massnahmen abgelehnt habe (Urk. 1 S. 12). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Hierbei gilt es vorab zu beachten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2011 eine bis Ende 2011 befristete halbe Rente zugesprochen worden war (Urk. 10/32) und die Beschwerdegegnerin auf seine Neuanmeldung vom 2 0. Juni 2013 eintrat. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.1 Die psychiatrische Expertise vom 3 1. Juli 2014 erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und testpsychologischen Untersuchungen vom 30.
Juni 201 4. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere hat Dr. B.___ zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – seine abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 10/78/23, Urk. 10/78/29 f.). Im Übrigen deckt sich seine Beurteilung mit der pro gnostischen Einschätzung von Dr. A.___, welcher aufgrund der Exploration i m März 2011 festhielt, es sei innert der nächsten sechs Mona te eine wesentliche Gesundheitsverbesserung und damit eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu erwarten (Urk. 10/17/9 f.). Zusammenfassend genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.7).
E. 5.2 De r Beweiswert des Gutachtens vermag auch nicht durch den Bericht der behandelnden med. pract . C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. November 2013 (Urk. 10/52) in Zweifel gezogen zu werden. Insbesondere
kann ihrer Arbeitsfähigkeitsb eurteilung in Anbetracht der erhobenen Befunde sowie der unausgeschöpften Behandlungsressourcen nicht gefolgt werden . Ausserdem fehlt eine plausible Begründung für die angeführte Angst vor der Arbeit mit Maschinen. U nklar ist ferner, inwieweit med. pract .
C.___ bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung invaliditätsfremde Faktoren hat
einfliessen lassen. So begründete sie ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit Hin weis auf die längere Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/52/4) .
Auf gabe der Ärzte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist es indes, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Die Ein schätzung der erwerblichen Auswirkungen sind dagegen keine medizinischen Fragen. Kommt schliesslich die Erfahrungstatsache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Jedenfalls vermag dieser Bericht in keiner Weise darzutun, dass seit Juli 2011 bzw. seit Ende 2011 eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und oder in den erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist.
E. 5.3 Der Einwand, wonach
das Gutachten an einem „schweren inhaltlichen Mangel“ leide, weil Dr. B.___
namentlich zufolge der k urzen und einsilbigen Aus führungen
des Beschwerdeführers nicht
an diesen
„herangekommen“ sei und ihn folglich „psychiatrisch nicht richtig habe erfassen können“
(Urk. 1 S. 5), vermag nicht durchzudringen. Im Gegenteil hat sich Dr. B.___ einlässlich und differenziert mit dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Untersu chung auseinandergesetzt, diesem Aspekt gar einen besonderen Abschnitt gewidmet
(Urk. 10/78/17, Urk. 10/78/19), und – im Unterschied zu den früheren Einschätzungen
- im Rahmen seiner Beurteilung adäquat Rechnung getragen. Dabei hielt Dr. B.___
ausdrücklich fest, es liege mit den in der Untersuchung manifest gewordenen auffälligen Persönlichkeitszüge n
des Beschwerdeführers keine eigenständige Diagnose nach Massgabe der ICD Kriterien, mithin keine
Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert,
vor (Urk. 10/78/23), wovon i m Übri gen auch die
behandelnde med. pract . C.___ nicht aus ging (vgl. (Urk. 10/52/1). Entsprechend sind d ie Diagnosen aus der Z Kategorie (Kapit el XXI) des ICD-10 Systems für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsscha dens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere vermögen akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), wie von Dr. B.___ und Dr. A.___ übereinstimmend festgestellt
(Urk. 10/17/7, Urk. 10/78/22), keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/ 2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem besagten
–
und auch unbe stritten gebliebenen
– Verhalten anlässlich der Expertise
erneut auf die im Sozi alversicherungsrecht allgemein geltende
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 2 ATSG) hinzuweisen
(vgl. Mitte i lung vom 3 1. März 2014, Urk. 10/68 /2) . M ithin tragen die Parteien im Sozial versicherungsprozess die Beweislast insofern, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). 5. 4
Soweit der Beschwerd eführer der Beschwerdegegnerin
eine ungenügende Verfü gungsbegründung vorwirft (Urk. 1 S. 11 f.), so ist dem zunächst entgegenzu halten, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versi cherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behaupt ung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E.
5b), was die Beschwerde gegnerin vorliegend auch tat. Zudem hat sie zum Einwand, es sei dem Gutachter nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer „hinter die Fassade“ zu blicken, im Rahmen der Vernehmlassung explizit Stellung bezogen (Urk. 9),
wovon der Beschwerdeführer Kenntnis erhalten hat (vgl. Urk. 11).
Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der vollen Kognition des hiesigen Gerichts wäre selbst bei der Annahme, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet worden, dieser Mangel rechtsprechungsgemäss geheilt (BGE 107 Ia 1). 5. 5
Die Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit scheitert bereits am Fehlen eines fachärztlich festgestellte n
Gesundheitsschadens mit Krankheit swert (vgl. E. 1.2). Selbstredend qualifiziert auch die Anpassungsstörung – welche zudem bloss als Differenzialdiagnose festgehalten wurde
– mangels Dauerhaf tigkeit nicht als invalidisierendes Leiden . Weiterungen zur Arbeitsfähigkeitsbe urteilung von Dr. B.___, insbesondere zum Vorwurf, er habe in diesem Zusammenhang eine unzulässige juristische
Würdigung vorgenommen (Urk. 1 S. 4 f .), erübrigen sich damit . 5. 6
Unter Hinweis auf das unter E. 1.4 Gesagte unterliegt der Anspruch auf berufli che Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und scheitert vorliegend bereits am Erfordernis einer leistungsspezifischen I nvalidität. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufli che Massnahmen zu Recht verneint.
E. 5.7 Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
E. 5.8 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der letzt maligen Beurteilung des Leistungsanspruchs keine anspruchsbegründende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur eingetreten ist und es dem Be schwer deführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht
weiterhin zuzumuten ist, ohne berufliche Massnahmen einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .
6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 26. August 2015 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6 .2
Das Gericht setzt die Entsch ädigung des mit Verfügung vom 26. August 2015 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellten Rechtsanwaltes Dr. Pierre Heusser, Zürich, nach Ermessen fest (vgl. Urk. 11; § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend erscheint eine Ent schädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- angemessen. Rechtsanwalt
Dr. Pierre Heusser, Zürich, ist daher mit Fr. 2‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.
E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .
E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d).
E. 17 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66, 117 V 198 E. 3a). Zur Revision darf geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gesundheit licher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil des Bundesgerichts I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
Zu prüfen ist vorliegend demnach, ob seit der letztmaligen Beurteilung im Oktober 2011 per Ende 2011 eine revisionsrechtlich wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten ist. 4.
4.1
Die medizinische Akten l a ge betreffend den Zeitraum vor der psychiatrischen Begutachtung wurde im Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. Juli 2014
im Wesentlichen zitiert (Urk. 10/78/8-11). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Auf die Frage, ob seit der letzten Begutachtung (Juli 2011) eine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit eingetreten sei, führte Dr. B.___ aus (Urk. 10/78/31): Seiner Beurteilung nach habe sich in den mehr als drei Jahren seit der letzten Begutachtung die damalige prognostische Einschätzung des Gutachters dergestalt bewahrheitet, dass bei dem Beschwerdeführer keine wesentlichen psychischen Einschränkun gen von Krankheitswert mehr vorhanden seien. Die allfällig vorhandenen Beschwerden würden das Mass des angesichts einer chronisch schwierigen Situ ation normalpsychologisch Nachvollziehbaren nicht überschreiten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne der Einschätzung von Dr. A.___ gefolgt werden, wonach spätestens ab 1. Januar 2012 von einer medizinisch-theoretisch vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ob das Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. Juli 2014 beweiskräftig ist und ins besondere seine Einschätzung, es sei seit der letzten Begutachtung keine Ände rung im Gesundheitszustand und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten, schlüssig und nachvollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist, bleibt nachfolgend zu prüfen. 4. 2
In seinem Gutachten vom 3 1. Juli 2014 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/78/22): - Status nach mittelgradiger depressive r Episode (ICD-10 F 32.1) mit/ bei - schwieriger psycho sozialer Situation mit Arbeitslosigkeit und finan ziellen Problemen - a kzentuierten Persön lichkeitszügen mit unreifen, selbstunsicheren Zügen bei Verdacht auf Selbstwertproblematik (Z 73)
Differenzialdiagnostisch führte er folgende Diagnosen auf (Urk. 10/78/22): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F 43.23) mit/bei - s chwieriger psycho sozialer Situation mit Arbeitslosigkeit und finanziellen Problemen - a kzentuierten Persönlichkeitszügen mit sel bstunsicheren, narzissti schen (i m psychod ynamischen Sinn) Anteilen bei Verdacht auf Selbstwertproblematik (Z 73)
Der Beschwerdeführer habe angegeben, ge genüber seinem Zustand vor einigen Jahren hätten die psychischen Beschwerden etwa um 50 % abgenommen. Das Gedankenkreisen habe aufgehört, auch die innere Unruhe habe sich reduziert. Dennoch habe er chronische psychische Beschwerden. So habe er Schl afstörun gen und sei launisch. M anchmal fahre er mit dem Auto umher, um zur Ruhe zu kommen. Auch habe er sich als Person verändert, früher sei er hilfsbereiter, kollegialer und humorvoller gewesen. Die psychischen Beschwerden hätten etwa 2008 begonnen - bis zu diesem Zeitpunkt sei es ihm gut gegangen, er sei auch nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen -, nach dem er seine Arbeit als Außendienstmitarbeiter bei einer Versicherung verloren habe. Nachfolgend habe er keine neue Anstellung mehr gefunden, die ganze Situation und die damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten hätten ihn stark belastet. Mittlerweile fühle er sich wieder gut und n icht mehr psychisch krank (Urk. 10/78/15) .
Der Beschwerdeführer habe sich über die gesamte Gesprächsdauer weitestgehend zurückhaltend und verschlossen gezeigt. Eine eig ene, aktive Gesprächsführung sei nicht zustande gekommen. Seine Antwor ten seien
kurz, einsilbig und eher allgemein aus gefallen. Inhaltlich habe sich der Eindruck des Fassadenhaften ergeben .
Affektiv habe sich der Beschwerdeführer eher abweisend und verschlossen,
mit mitunter leicht gereizten Untertönen präsentiert. Ein depressives Erleben im engeren Sinne sei jedenfalls nicht zu erkennen gewesen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer in Bezug auf die All tagsanforderungen über ein genügend hohes Antriebsniveau. Ebenso dürfte die Fähigkeit, Affekte und Impulse situationsgerecht und angemessen zu regulieren und zu steuern, vorhanden sein. Jedenfalls sei es trotz der schwierigen Lebens situation nie aufgrund von impulshaften Handlungen zu grösseren Schwierig keiten gekommen. Der Beschwerdeführer lebe auch seit Jahren unverändert in stabilen familiären und wohnlichen Verhältnissen. Eine erhöhte Empfindlichkeit sei im Zusammenhang mit Fragen betreffend seine Selbst- und Eigenver antwortung
(am Zustandekommen der misslichen Situation) manifest geworden . Im Übrigen habe der Beschwerdeführer abwartend-reaktiv, teilweise lustlos, agiert und
s eine resignativ-unzufriedene Grundhaltun g zum Ausdruck gebracht . So sei d er Duktus seiner Ausführungen
klagsam u nd vorwurfsvoll gewesen. Wesentliche körperliche oder psychische Ermüdungserscheinungen seien
während dem Gespräch
nicht aufgetreten .
Teilweise habe der Beschwerdeführer auch widersprüchlich e
Angaben gemacht. So habe er etwa einerseits an gegeben, er leide unt er psychischen Beschwerden. Andererseits habe er ausgeführt, psychisch nicht krank zu sein (Urk. 10/78/17 f.) .
Dr. B.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit beruflichen Schwierigkeiten seit etwa 2004 - also im Alter von 29 Jahren - und den sich daraus im Verlauf ergebenden sozialen Folgen zunehmend psychische Beschwerden entwickelt, welche etwa um das Jahr 2008 herum einen krankheitswertigen Charakter im Sinne einer dep ressiven Symptomatik erreicht hätten. Die diesbezüglich gemäss Aktenlage vorbestehende psychiatrische Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode kö nn e über nommen werden
- wenngleich die Qualifikation des Geschehens als Anpassungsstörung auch denkbar wäre .
Ungeachtet der
spärlichen Aktenlage sowie der dürftigen
und teilweise widersprüchliche n
Angaben des Beschwerdeführers
könne doch postu l iert werden, dass die Selbstwertproblematik im Sinne einer psychodynami schen, narzisstischen Disposition wesentlich zur weitere n
K rankheitsentwick lung beigetragen habe . Die hierdurch erhöhte i ntrapsychisc he Kränkungsbereit schaft erkläre sowohl die anscheinend impulshaft erfolgte Kündigung eines sicheren Arbeitsplatzes bei der Firma Y.___, welcher ihm und seiner Familie ein sicheres Auskommen gebracht habe, als auch die Aussage, trotz der Arbeitslosigkeit und der Möglichkeit, wieder zum alten Arbeitgeber zurückzu kehren, sei dies für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen. Es sei auch die Tendenz des Versicherten deutlich geworden, wahrscheinlich zur Aufrecht erhaltung des Selbstwertgefühls, a ndere (ehemalige Arbeitgeber, Institutionen etc.) für seine missliche Lage verantwortlich zu machen. Zudem bestehe durch die narzisstische Disposition eine Anspruchshaltung bei reduz ierter Anstren gungsbereitschaft . Dabei mü ss e offen bleiben, i nwieweit es für den Beschwer deführer sozio kulturelle Aspekte erforderlich mach t en, die „ Schuld" zu externa lisieren, um auf diese Weise eigene „Schwäche" nicht zugeben zu müssen und auch um das positive Selbstbild von Stärke und Kompetenz für sich und die Familie aufrechterhalten zu k önnen. Aktuell sei die Schwelle des Krankheits w ertigen nicht mehr erreicht . Auch mit Bezug auf die auffälligen
Persönlich keitszüge mit der narzisstischen Disposition bestehe keine eigenständige Diag nose nach Massgabe der ICD-Kriterien . Weitere psychiatrischen Diagnosen seien im Kontext der Aktenlage sowie der erhobenen Befunde nicht zu plausibi lisieren (Urk. 10/78/22 ff.) . Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer spätestens seit dem 1. Januar 2012 für alle Tätigkeiten, für welche er denn auch fachlich befähigt sei, zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
10/78/29+31). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00344 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
17. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1975 geborene X.___, Vater zweier 1994 und 1998 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende Juni 2004 als Maschinenführer bei der Y.___ AG tätig; letzter effektiver Arbeitstag wa r der 2 1. Juni 2004 (Urk.
10/9/ 1). Seit Juli 2007 bez og der Versicherte wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3, vgl. demgegenüber Urk. 10/ 17 /4 und Urk. 10/78/13, wonach er
nach eigenen Angaben zuletzt im Jahre 2008 als
Mitarbeiter im Aussendienst bei der Z.___
tätig
gewesen war) . Mit Datum vom 1. März 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 1 1. März 2010, Urk. 10/7). Am 2. September 2010 teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/12). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. März 2011 (Urk. 10/17/1-10). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 10/22 /4 f.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 %
eine vom 1. September 2010 bis 31.
Dezember 2011 befristete halbe Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten (Verfügung vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 10/29, Urk. 10/32) . 1.2
Mit Datum vom 2 0. Juni 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/45). Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 23 . Okto ber 2013 (Urk. 10/51) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren angezeigt hatte, gab sie nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen die psychiatri sche Expertise von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, vom 31. Juli 2014 (Urk. 10/78/1-32) in Auftrag. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 . Dezember 2014, Urk. 10/87; Einwand vom 12 . J anuar 2015, Urk. 10/89)
wies sie das Leistungs begeh ren
mit Verfügung vom 1 8. Februar 2015 ab und begründete dies damit, es liege kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. März 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1 8. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung des Gutachtens von Dr. B.___ an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ein neues Gutachten von einem neuen Gut achter einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Prüfung beruflicher Mass nahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser zum unentgeltlichen Rechtsbei stand
(Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 6. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzei tig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk.
11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.4
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss ihren Abklärungen sei seit der Verfügung vom 24.
Oktober 2011 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. B.___ bestehe kein erheblicher, langanhal tender und versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden. Mangels invalidisierende n Gesundheitsschaden bestehe weder ein Anspruch auf berufli che Massnahmen noch auf eine Rente (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer äusserte verschiedentlich Kritik am Gutachten von Dr.
B.___, weshalb darauf nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin auf die dagegen erhobene Kritik nicht eingegangen und habe sie damit ihre gesetzliche Begründungpflicht verletzt
(Urk. 1 S. 12). Da Dr.
B.___ nicht in der Lage gewesen sei, ihn (den Beschwerdeführer) „ mit seine n psychischen Problemen komplett zu erfassen und ihm hinter die Fassade zu schauen “, habe er ihn noch einmal oder soweit nötig auch zweimal aufzubieten, um weitere Explorationsgespräche zu führen. Darüber hinaus sei nicht nach vollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin – entgegen den Empfehlungen von Dr. B.___
– die Durchführung beruflicher Massnahmen abgelehnt habe (Urk. 1 S. 12). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Hierbei gilt es vorab zu beachten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2011 eine bis Ende 2011 befristete halbe Rente zugesprochen worden war (Urk. 10/32) und die Beschwerdegegnerin auf seine Neuanmeldung vom 2 0. Juni 2013 eintrat. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66, 117 V 198 E. 3a). Zur Revision darf geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gesundheit licher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil des Bundesgerichts I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
Zu prüfen ist vorliegend demnach, ob seit der letztmaligen Beurteilung im Oktober 2011 per Ende 2011 eine revisionsrechtlich wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten ist. 4.
4.1
Die medizinische Akten l a ge betreffend den Zeitraum vor der psychiatrischen Begutachtung wurde im Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. Juli 2014
im Wesentlichen zitiert (Urk. 10/78/8-11). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Auf die Frage, ob seit der letzten Begutachtung (Juli 2011) eine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit eingetreten sei, führte Dr. B.___ aus (Urk. 10/78/31): Seiner Beurteilung nach habe sich in den mehr als drei Jahren seit der letzten Begutachtung die damalige prognostische Einschätzung des Gutachters dergestalt bewahrheitet, dass bei dem Beschwerdeführer keine wesentlichen psychischen Einschränkun gen von Krankheitswert mehr vorhanden seien. Die allfällig vorhandenen Beschwerden würden das Mass des angesichts einer chronisch schwierigen Situ ation normalpsychologisch Nachvollziehbaren nicht überschreiten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne der Einschätzung von Dr. A.___ gefolgt werden, wonach spätestens ab 1. Januar 2012 von einer medizinisch-theoretisch vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ob das Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. Juli 2014 beweiskräftig ist und ins besondere seine Einschätzung, es sei seit der letzten Begutachtung keine Ände rung im Gesundheitszustand und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten, schlüssig und nachvollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist, bleibt nachfolgend zu prüfen. 4. 2
In seinem Gutachten vom 3 1. Juli 2014 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/78/22): - Status nach mittelgradiger depressive r Episode (ICD-10 F 32.1) mit/ bei - schwieriger psycho sozialer Situation mit Arbeitslosigkeit und finan ziellen Problemen - a kzentuierten Persön lichkeitszügen mit unreifen, selbstunsicheren Zügen bei Verdacht auf Selbstwertproblematik (Z 73)
Differenzialdiagnostisch führte er folgende Diagnosen auf (Urk. 10/78/22): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F 43.23) mit/bei - s chwieriger psycho sozialer Situation mit Arbeitslosigkeit und finanziellen Problemen - a kzentuierten Persönlichkeitszügen mit sel bstunsicheren, narzissti schen (i m psychod ynamischen Sinn) Anteilen bei Verdacht auf Selbstwertproblematik (Z 73)
Der Beschwerdeführer habe angegeben, ge genüber seinem Zustand vor einigen Jahren hätten die psychischen Beschwerden etwa um 50 % abgenommen. Das Gedankenkreisen habe aufgehört, auch die innere Unruhe habe sich reduziert. Dennoch habe er chronische psychische Beschwerden. So habe er Schl afstörun gen und sei launisch. M anchmal fahre er mit dem Auto umher, um zur Ruhe zu kommen. Auch habe er sich als Person verändert, früher sei er hilfsbereiter, kollegialer und humorvoller gewesen. Die psychischen Beschwerden hätten etwa 2008 begonnen - bis zu diesem Zeitpunkt sei es ihm gut gegangen, er sei auch nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen -, nach dem er seine Arbeit als Außendienstmitarbeiter bei einer Versicherung verloren habe. Nachfolgend habe er keine neue Anstellung mehr gefunden, die ganze Situation und die damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten hätten ihn stark belastet. Mittlerweile fühle er sich wieder gut und n icht mehr psychisch krank (Urk. 10/78/15) .
Der Beschwerdeführer habe sich über die gesamte Gesprächsdauer weitestgehend zurückhaltend und verschlossen gezeigt. Eine eig ene, aktive Gesprächsführung sei nicht zustande gekommen. Seine Antwor ten seien
kurz, einsilbig und eher allgemein aus gefallen. Inhaltlich habe sich der Eindruck des Fassadenhaften ergeben .
Affektiv habe sich der Beschwerdeführer eher abweisend und verschlossen,
mit mitunter leicht gereizten Untertönen präsentiert. Ein depressives Erleben im engeren Sinne sei jedenfalls nicht zu erkennen gewesen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer in Bezug auf die All tagsanforderungen über ein genügend hohes Antriebsniveau. Ebenso dürfte die Fähigkeit, Affekte und Impulse situationsgerecht und angemessen zu regulieren und zu steuern, vorhanden sein. Jedenfalls sei es trotz der schwierigen Lebens situation nie aufgrund von impulshaften Handlungen zu grösseren Schwierig keiten gekommen. Der Beschwerdeführer lebe auch seit Jahren unverändert in stabilen familiären und wohnlichen Verhältnissen. Eine erhöhte Empfindlichkeit sei im Zusammenhang mit Fragen betreffend seine Selbst- und Eigenver antwortung
(am Zustandekommen der misslichen Situation) manifest geworden . Im Übrigen habe der Beschwerdeführer abwartend-reaktiv, teilweise lustlos, agiert und
s eine resignativ-unzufriedene Grundhaltun g zum Ausdruck gebracht . So sei d er Duktus seiner Ausführungen
klagsam u nd vorwurfsvoll gewesen. Wesentliche körperliche oder psychische Ermüdungserscheinungen seien
während dem Gespräch
nicht aufgetreten .
Teilweise habe der Beschwerdeführer auch widersprüchlich e
Angaben gemacht. So habe er etwa einerseits an gegeben, er leide unt er psychischen Beschwerden. Andererseits habe er ausgeführt, psychisch nicht krank zu sein (Urk. 10/78/17 f.) .
Dr. B.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit beruflichen Schwierigkeiten seit etwa 2004 - also im Alter von 29 Jahren - und den sich daraus im Verlauf ergebenden sozialen Folgen zunehmend psychische Beschwerden entwickelt, welche etwa um das Jahr 2008 herum einen krankheitswertigen Charakter im Sinne einer dep ressiven Symptomatik erreicht hätten. Die diesbezüglich gemäss Aktenlage vorbestehende psychiatrische Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode kö nn e über nommen werden
- wenngleich die Qualifikation des Geschehens als Anpassungsstörung auch denkbar wäre .
Ungeachtet der
spärlichen Aktenlage sowie der dürftigen
und teilweise widersprüchliche n
Angaben des Beschwerdeführers
könne doch postu l iert werden, dass die Selbstwertproblematik im Sinne einer psychodynami schen, narzisstischen Disposition wesentlich zur weitere n
K rankheitsentwick lung beigetragen habe . Die hierdurch erhöhte i ntrapsychisc he Kränkungsbereit schaft erkläre sowohl die anscheinend impulshaft erfolgte Kündigung eines sicheren Arbeitsplatzes bei der Firma Y.___, welcher ihm und seiner Familie ein sicheres Auskommen gebracht habe, als auch die Aussage, trotz der Arbeitslosigkeit und der Möglichkeit, wieder zum alten Arbeitgeber zurückzu kehren, sei dies für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen. Es sei auch die Tendenz des Versicherten deutlich geworden, wahrscheinlich zur Aufrecht erhaltung des Selbstwertgefühls, a ndere (ehemalige Arbeitgeber, Institutionen etc.) für seine missliche Lage verantwortlich zu machen. Zudem bestehe durch die narzisstische Disposition eine Anspruchshaltung bei reduz ierter Anstren gungsbereitschaft . Dabei mü ss e offen bleiben, i nwieweit es für den Beschwer deführer sozio kulturelle Aspekte erforderlich mach t en, die „ Schuld" zu externa lisieren, um auf diese Weise eigene „Schwäche" nicht zugeben zu müssen und auch um das positive Selbstbild von Stärke und Kompetenz für sich und die Familie aufrechterhalten zu k önnen. Aktuell sei die Schwelle des Krankheits w ertigen nicht mehr erreicht . Auch mit Bezug auf die auffälligen
Persönlich keitszüge mit der narzisstischen Disposition bestehe keine eigenständige Diag nose nach Massgabe der ICD-Kriterien . Weitere psychiatrischen Diagnosen seien im Kontext der Aktenlage sowie der erhobenen Befunde nicht zu plausibi lisieren (Urk. 10/78/22 ff.) . Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer spätestens seit dem 1. Januar 2012 für alle Tätigkeiten, für welche er denn auch fachlich befähigt sei, zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
10/78/29+31). 5. 5.1
Die psychiatrische Expertise vom 3 1. Juli 2014 erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und testpsychologischen Untersuchungen vom 30.
Juni 201 4. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere hat Dr. B.___ zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – seine abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 10/78/23, Urk. 10/78/29 f.). Im Übrigen deckt sich seine Beurteilung mit der pro gnostischen Einschätzung von Dr. A.___, welcher aufgrund der Exploration i m März 2011 festhielt, es sei innert der nächsten sechs Mona te eine wesentliche Gesundheitsverbesserung und damit eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu erwarten (Urk. 10/17/9 f.). Zusammenfassend genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.7). 5.2
De r Beweiswert des Gutachtens vermag auch nicht durch den Bericht der behandelnden med. pract . C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. November 2013 (Urk. 10/52) in Zweifel gezogen zu werden. Insbesondere
kann ihrer Arbeitsfähigkeitsb eurteilung in Anbetracht der erhobenen Befunde sowie der unausgeschöpften Behandlungsressourcen nicht gefolgt werden . Ausserdem fehlt eine plausible Begründung für die angeführte Angst vor der Arbeit mit Maschinen. U nklar ist ferner, inwieweit med. pract .
C.___ bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung invaliditätsfremde Faktoren hat
einfliessen lassen. So begründete sie ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit Hin weis auf die längere Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/52/4) .
Auf gabe der Ärzte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist es indes, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Die Ein schätzung der erwerblichen Auswirkungen sind dagegen keine medizinischen Fragen. Kommt schliesslich die Erfahrungstatsache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Jedenfalls vermag dieser Bericht in keiner Weise darzutun, dass seit Juli 2011 bzw. seit Ende 2011 eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und oder in den erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist.
5.3
Der Einwand, wonach
das Gutachten an einem „schweren inhaltlichen Mangel“ leide, weil Dr. B.___
namentlich zufolge der k urzen und einsilbigen Aus führungen
des Beschwerdeführers nicht
an diesen
„herangekommen“ sei und ihn folglich „psychiatrisch nicht richtig habe erfassen können“
(Urk. 1 S. 5), vermag nicht durchzudringen. Im Gegenteil hat sich Dr. B.___ einlässlich und differenziert mit dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Untersu chung auseinandergesetzt, diesem Aspekt gar einen besonderen Abschnitt gewidmet
(Urk. 10/78/17, Urk. 10/78/19), und – im Unterschied zu den früheren Einschätzungen
- im Rahmen seiner Beurteilung adäquat Rechnung getragen. Dabei hielt Dr. B.___
ausdrücklich fest, es liege mit den in der Untersuchung manifest gewordenen auffälligen Persönlichkeitszüge n
des Beschwerdeführers keine eigenständige Diagnose nach Massgabe der ICD Kriterien, mithin keine
Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert,
vor (Urk. 10/78/23), wovon i m Übri gen auch die
behandelnde med. pract . C.___ nicht aus ging (vgl. (Urk. 10/52/1). Entsprechend sind d ie Diagnosen aus der Z Kategorie (Kapit el XXI) des ICD-10 Systems für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsscha dens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere vermögen akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), wie von Dr. B.___ und Dr. A.___ übereinstimmend festgestellt
(Urk. 10/17/7, Urk. 10/78/22), keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/ 2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem besagten
–
und auch unbe stritten gebliebenen
– Verhalten anlässlich der Expertise
erneut auf die im Sozi alversicherungsrecht allgemein geltende
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 2 ATSG) hinzuweisen
(vgl. Mitte i lung vom 3 1. März 2014, Urk. 10/68 /2) . M ithin tragen die Parteien im Sozial versicherungsprozess die Beweislast insofern, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). 5. 4
Soweit der Beschwerd eführer der Beschwerdegegnerin
eine ungenügende Verfü gungsbegründung vorwirft (Urk. 1 S. 11 f.), so ist dem zunächst entgegenzu halten, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versi cherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behaupt ung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E.
5b), was die Beschwerde gegnerin vorliegend auch tat. Zudem hat sie zum Einwand, es sei dem Gutachter nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer „hinter die Fassade“ zu blicken, im Rahmen der Vernehmlassung explizit Stellung bezogen (Urk. 9),
wovon der Beschwerdeführer Kenntnis erhalten hat (vgl. Urk. 11).
Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der vollen Kognition des hiesigen Gerichts wäre selbst bei der Annahme, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet worden, dieser Mangel rechtsprechungsgemäss geheilt (BGE 107 Ia 1). 5. 5
Die Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit scheitert bereits am Fehlen eines fachärztlich festgestellte n
Gesundheitsschadens mit Krankheit swert (vgl. E. 1.2). Selbstredend qualifiziert auch die Anpassungsstörung – welche zudem bloss als Differenzialdiagnose festgehalten wurde
– mangels Dauerhaf tigkeit nicht als invalidisierendes Leiden . Weiterungen zur Arbeitsfähigkeitsbe urteilung von Dr. B.___, insbesondere zum Vorwurf, er habe in diesem Zusammenhang eine unzulässige juristische
Würdigung vorgenommen (Urk. 1 S. 4 f .), erübrigen sich damit . 5. 6
Unter Hinweis auf das unter E. 1.4 Gesagte unterliegt der Anspruch auf berufli che Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und scheitert vorliegend bereits am Erfordernis einer leistungsspezifischen I nvalidität. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufli che Massnahmen zu Recht verneint. 5.7
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.8
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der letzt maligen Beurteilung des Leistungsanspruchs keine anspruchsbegründende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur eingetreten ist und es dem Be schwer deführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht
weiterhin zuzumuten ist, ohne berufliche Massnahmen einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .
6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 26. August 2015 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6 .2
Das Gericht setzt die Entsch ädigung des mit Verfügung vom 26. August 2015 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellten Rechtsanwaltes Dr. Pierre Heusser, Zürich, nach Ermessen fest (vgl. Urk. 11; § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend erscheint eine Ent schädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- angemessen. Rechtsanwalt
Dr. Pierre Heusser, Zürich, ist daher mit Fr. 2‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger