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IV.2015.00340

Begutachtung. Ablehnung/Modifikation von Zusatzfragen. Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Urteil 8C_690/2014) nicht erfüllt.

Zürich SozVersG · 2015-08-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2007 (richtig: 2008) verneinte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch von X.___, geboren 1951 (Urk. 7/106), was vom hiesige n Gericht mit Urteil vom 2 4. August 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00277; Urk. 7/120) sowie vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (Prozess Nr. 9C_864/2009; Urk. 7/122) bestätigt wurde. 1.2

Am 1 3. Mai 2014 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Zustan des geltend

(Urk. 7/130) .

Mit Vorbescheid vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 7/135) stellte die IV-Stelle ein Nichtein treten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen der Versicherte am 8. September 2014 (Urk. 7/136) und 1 3. Oktober 2014 (Urk. 7/141) Einwän de erhob.

Am 1 2. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine polydis ziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ notwendig (Urk. 7/144). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2015 erklärte sich der Versicherte damit einverstanden und nannte seine Zusatzfragen (Urk. 7/148). Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2015 (Urk. 7/149) äusserte sich die IV-Stelle zu den vorgelegten Zusatzfragen und nahm Änderungen und Streichungen vor. Der Versicherte hielt mit Schreiben vom 2. Februar 2015 an seinen Zusatzfragen fest (Urk. 7/150).

Die IV-Stelle hielt ihrerseits mit Verfügung vom 1 6. Februar 2015 an den mit Schreiben vom 2 3. Januar 2015 vorgenommenen Modifikationen fest (Urk. 7/151 = Urk. 2). 2.

Am 1 8. März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, es seien seine mit Schreiben vom 1 9. Januar 2015 formulierten Zusatzfragen an die Gutachter zuzulassen (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2015 (Urk.

9) wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil des Bun desgerichts 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 Frist angesetzt, um das Anfech tungserfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nachzuweisen, andernfalls das Gericht nicht auf die Beschwerde eintrete. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Urk.

11) und hielt an sei nem Antrag fest, was der Gegenpartei am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 2.

2.1

Das Bundesgericht hielt in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 fest, dass die IV-Stellen über die Zulassung, Abänderung oder Ergänzung von Zusatzfragen der zu begutachtenden Person verfahrensleitend in Form einer Verfügung zu befinden haben. Das Gericht entscheidet darüber nach Ermessen, wobei die entsprechende prozessleitende Verfügung mittels Beschwerde nur anfechtbar ist, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (E. 4.2). Es sei davon auszugehen, dass die Ver waltung die grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheitszustan des und insbesondere der Arbeitsfähigkeit dienten, in ihrem eigenen Fragenka talog bereits aufgeführt hat (E. 6.1). 2.2

Es liessen sich verschiedene Arten von Zusatzfragen unterscheiden: - E rgänzende oder präzisierende Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen zu ermöglichen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb solche Fragen nicht zuzulassen wären. Denn auch die Verwaltung sei an einer profunden Abklärung der medi zinischen Sachlage interessiert. Ist die Instruktion unvollständig, so müsse sie zu einem späteren Zeitpunkt komplettiert werden, was mit grösserem Aufwand und Verzögerungen verbunden sein könne. Es spre che nichts dagegen, diesem Umstand bereits bei der Anordnung des Gut achtens Rechnung zu tragen (E. 6.2.1). - Suggestivfragen, welche vom Fragenkatalog der Verwaltung inhaltlich nicht abweichen, der begutachtenden Person aber eine Antwort in einer bestimmten Richtung vorgeben wollen. Derartige Fragen seien grund sätzlich unnötig. Ob es sich mit Blick auf den entsprechenden Verwal tungsaufwand rechtfertigt, solche Fragen zu unterbinden, erscheine fraglich, stehe aber im Ermessen der Verwaltung. Allenfalls könne es sich empfehlen, die Fragen mit der Bemerkung, nach Auffassung der Verwaltung sei diese Frage bereits im Fragenkatalog enthalten, an die Begutachtungsstelle zu überweisen (E. 6.2.2). - Rechtsfragen, etwa diejenigen nach der Adäquanz des Kausalzusammen hangs oder nach dem Anspruch auf finanzielle Leistungen, seien nicht zuzulassen, da sie vom Versicherungsträger oder vom Gericht zu beant worten seien (E. 6.2.3). - Grundsätzlich nicht statthaft seien alsdann sachfremde Fragen. Davon aus genommen könne allenfalls im Rahmen der Koordination die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang sein (E. 6.2.4). - In aller Regel würden wenige Zusatzfragen gestellt, die eine Präzisierung oder Ergänzung des Beweisthemas verlangen würden. Deren Beantwor tung werde für die Begutachtungsstelle keinen hohen Zusatzaufwand mit sich bringen, so dass die Verwaltung diese ohne Weiteres an die Begut achtungsstelle weiterleiten werde (E. 6.3). - Handle es sich in Bezug auf die Anzahl oder den Charakter um Fragen, die aus der Sicht der Verwaltung nicht zugelassen werden sollten (vor allem sachfremde und Rechtsfragen), sei zu prüfen, wie sich deren verfü gungsmässige Ablehnung auf die Rechtsstellung der versicherten Person auswirken könne. Die Ablehnung einer Frage habe vorerst zur Folge, dass sie im späteren Gutachten nicht ausdrücklich beantwortet wird. Dies schliesse allerdings nicht aus, dass die Gutachter die Thematik nicht dennoch ansprächen oder umfassend erörtern und deshalb nach der Begutachtung auch für die versicherte Person keine Fragen mehr offen seien. Für diesen Fall erübrigten sich Weiterungen (E. 6.4). 2.3

Das Bundesgericht führte weiter aus, es sei zu betonen, dass die Ablehnung von sachfremden und/oder unzulässigen Fragen die Ausnahme bilden sollte. Werde eine Frage abgelehnt, so gelte es zudem zu beachten, dass es den Versicherten offen stehe, diese nach Vorlage der Begutachtung erneut zu unterbreiten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beein flusst würde. Erwiesen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, entge gen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheid wesentlichen Sachverhalts als notwendig, so gebe es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen (E. 8.1). Aus dem Gesagten ergebe sich, dass am Erfordernis des irreparablen Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit . a VwV G bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Zusatzfragen festzuhalten sei. Die rechtssuchende Person habe diesen Nachteil darzulegen und er sei vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (E. 8.2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin formulierte die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen wie folgt (Urk. 7/143/3): „2005 wurde aufgrund der Begutachtung von Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit (AF) angepasst, für leichte bis mittelschwere Tätigkeit als möglich eingeschätzt. Dies ergab 30 % IV-Grad. Diagnosen waren: residueller Klumpfuss re / chron. Lumbovertebralsyndrom bei Beinlängendifferenz / schwierige psychosoziale Situation. Das MEDAS vom B.___ vom 2007 stellte weiterhin die 0 % AF ange stammt aber eine 100 % AF angepasst fest (psychiatrische Diagnose war Anpas sungsprobleme bei veränderten Lebensumständen). Das SVG Urteil vom 8/2009 stützte dies. Aktuell wird nun ein Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ beigelegt mit Angabe einer Verschlechterung seit 201 3. Neu liege eine mittel gradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, obwohl grob verglichen die somatischen aufgeführten Befunde nicht klar eine Veränderung aufzeigen, sind aber trotzdem evtl. auch somatisch veränderte Befunde vorliegend. Welche Befund und Diagnosen sind aktuell gegeben? Lie gen relevante Veränderungen gegenüber 2010 vor? Welches aktuelle Belas tungsprofil ist gegeben?“ 3.2

Der Beschwerdeführer formulierte seine Ergänzungsfragen wie folgt (Urk. 7/148): „1.

Welche Befunde und Diagnosen stellen Sie in casu bis Ende 2008 fest? 2.

Welche Befunde und Diagnosen stellen Sie im heutigen Zeitpunkt (2015) fest? 3.

Teilen Sie die fachkundige Auffassung des Medizinischen Zentrums C.___ vom 1 5. November 2013 und 1 4. März 2014? 3.1

Wenn ja, weshalb? 3.2

Wenn nein, weshalb nicht? 4.

Komorbiditäts

- und Foersterkriterien : 4.1

Liegt in casu ein unklares Beschwerdebild vor, bei welchem mittels klini scher psychiatrischer und orthopädischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie erklärbar sind? Wir bitten Sie, ihre Antwort im Einzelnen zu begründen. 4.2

Liegt in casu eine psychische Komorbidität von nachhaltiger Schwere, Aus prägung und Dauer vor? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begrün den. 4.3

Haben die psychiatrischen Untersuchungen nachvollziehbare und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbare Störungsbilder erge ben? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begründen. 4.4

Ist dem Versicherten gänzlich oder teilweise zumutbar, dessen Beschwer den willentlich zu überwinden, um dadurch die volle oder zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit zu erzielen? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begründen. 4.5

Beeinflussen allenfalls psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfak toren die heutigen Beschwerden? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begründen. 4.6

Welches Arbeitspensum und welche konkrete Arbeitsstelle ist dem Versi cherten heute allenfalls zumutbar? 5.

Erachten Sie die Ihnen zugestellten IV-Akten als vollständig und repräsen tativ, um sämtliche Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beant worten zu können? 6.

Gibt Ihnen unser Zusatzfragenkatalog Anlass für weitere Bemerkungen?“ 3.3

Dazu hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 3. Januar 2015 (Urk. 7/149) fest, dass grundsätzlich alle Zusatzfragen mit denjenigen nach den aktuellen Befunden und Diagnosen, den relevanten Veränderungen gegenüber Anfang 2010 und der Frage nach dem aktuellen Belastungsprofil abgedeckt seien. Die Frage 1 sei nicht notwendig, da dies ja bereits in den vorhandenen Akten festgehalten sei. Die Frage 2 sei bereits gestellt. Die Frage 3 könne so ab ge handelt werden: „Bitte setzen Sie sich mit den medizinischen Feststellun gen und der Einschätzung der AF des Medizinischen Zentrums C.___ von November 2013 und März 2014 auseinander. Bitte eventuelle andere Einschät zungen Ihrerseits aufgrund der objektiven Befunde begründen.“ Die Frage 4 könne pauschal gestellt werden mit „Bitte setzen Sie sich zum Vorliegen von Komorbiditätskriterien nach Foerster auseinander“. Insbesondere die Frage 4.2 und 4.4 seien nicht vom Arzt zu beantworten, sondern vom Rechtsanwender. Der Arzt habe sich nur zum Vorliegen und der medizinischen Ausprägung der Foersterschen Kriterien zu äussern und dieses aufzuzeigen. Aber über die Nachhaltigkeit der Schwere, Ausprägung und Dauer derselben habe der Rechts an wender zu entscheiden. Auch die Frage der Überwindbarkeit sei vom Rechts an wender zu beantworten. Die Fragen 5 und 6 seien nicht notwendig, da sie gege benenfalls im Kontext des Gesamtgutachtens beantwortet würden. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe vom 6. Juli 2015 (Urk.

11) im Wesentlichen die Gründe, weshalb an seinen Fragen festzuhalten sei (vgl. Ziff. 1-3). Zum Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bringt er einzig vor, es sei ihm mit dem Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin nun für das restliche Verfahren definitiv verwehrt, seine Zusatzfragen ohne Zensur zur Beantwortung vorzulegen. Es könne nicht ernsthaft damit gerechnet wer den, dass diese nach Vorlage des Gutachtens noch zugelassen würden. Erfah rungs

- und naturgemäss werde sich die bereits anfänglich ablehnende Haltung der Beschwerdegegnerin inskünftig zusätzlich auf das dann abgeschlossene Gutachten stützen; er wäre vor vollendete Tatsachen gestellt und die Beschwer degegnerin würde sich auf die Rechtskraft ihrer Zwischenverfügung berufen . Dies gelte auch bezüglich der Umformulierung seine r Fragen; eine erneute Unterbreitung der Originalfragen sei dann wirkungslos (Ziff. 4-5). Durch die angefochtene Zwischenverfügung drohe ihm daher, dass er sein Verfahrens recht, Zusatzfragen zu stellen, weder im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin noch im Rechtsmittelverfahren effizient verwirklichen könne. Im besten Fall werde das für den Beschwerdeführer belastende Verfahren unnötig verlängert (Ziff. 8). 4.2

Das Bundesgericht hat in Erwägung 8.1 des obgenannten Entscheides ausdrück lich festgehalten, dass, sofern eine Frage abgelehnt wird, es dem Versicherten offen stehe, diese nach Erstattung des Gutachtens erneut zu unterbreiten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beein flusst würde. Erwiesen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, ent gegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheid wesent lichen Sachverhalts als notwendig, so gebe es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen (vorstehend E. 2 .3) . 4.3

Damit bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen,

nach Erstattung des Gut achtens seine Zusatzfragen

- auch die von der Beschwerdegegnerin abgeänder ten - unverändert nochmals zu stellen, sofern sie nicht bereits aus dem Gutachten beantwortet sein werden (was angesichts der Präzisierungen der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Januar 2015 nicht ausgeschlossen ist). Ein v o m Beschwerdeführer befürchtetes Berufen der Beschwerdegegnerin auf die Rechts kraft der hier angefochtenen Zwischenverfügung wäre angesichts der klaren vorgenannten Auffassung des Bundesgerichts als rechtsmissbräuchlich zu qua lifizieren und stünde im Übrigen auch der Befugnis der Beschwerdegegnerin, im Anschluss an das Gutachten eigene Ergänzungsfragen zu stellen, entgegen. Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hat der Beschwerdeführer damit nicht nachgewiesen. Dies gilt auch hinsichtlich seines Arguments, das Verfah ren werde unnötig verlängert; darin ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken . 4.4

Ob der von der Beschwerdegegnerin formulierte und ergänzte Fragenkatalog (Urk. 7/143/3 und Urk. 7/149) die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abklärung psychosomatischer Leiden (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) genügend berücksichtigt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens. 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erbracht hat.

Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.

Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lienhard

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 3. Mai 2014 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Zustan des geltend

(Urk. 7/130) .

Mit Vorbescheid vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 7/135) stellte die IV-Stelle ein Nichtein treten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen der Versicherte am 8. September 2014 (Urk. 7/136) und 1 3. Oktober 2014 (Urk. 7/141) Einwän de erhob.

Am 1 2. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine polydis ziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ notwendig (Urk. 7/144). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2015 erklärte sich der Versicherte damit einverstanden und nannte seine Zusatzfragen (Urk. 7/148). Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2015 (Urk. 7/149) äusserte sich die IV-Stelle zu den vorgelegten Zusatzfragen und nahm Änderungen und Streichungen vor. Der Versicherte hielt mit Schreiben vom 2. Februar 2015 an seinen Zusatzfragen fest (Urk. 7/150).

Die IV-Stelle hielt ihrerseits mit Verfügung vom 1 6. Februar 2015 an den mit Schreiben vom 2 3. Januar 2015 vorgenommenen Modifikationen fest (Urk. 7/151 = Urk. 2).

E. 1.1 Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2007 (richtig: 2008) verneinte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch von X.___, geboren 1951 (Urk. 7/106), was vom hiesige n Gericht mit Urteil vom 2 4. August 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00277; Urk. 7/120) sowie vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (Prozess Nr. 9C_864/2009; Urk. 7/122) bestätigt wurde.

E. 2 Am 1 8. März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, es seien seine mit Schreiben vom 1 9. Januar 2015 formulierten Zusatzfragen an die Gutachter zuzulassen (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2015 (Urk.

9) wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil des Bun desgerichts 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 Frist angesetzt, um das Anfech tungserfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nachzuweisen, andernfalls das Gericht nicht auf die Beschwerde eintrete. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Urk.

11) und hielt an sei nem Antrag fest, was der Gegenpartei am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

E. 2.1 Das Bundesgericht hielt in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 fest, dass die IV-Stellen über die Zulassung, Abänderung oder Ergänzung von Zusatzfragen der zu begutachtenden Person verfahrensleitend in Form einer Verfügung zu befinden haben. Das Gericht entscheidet darüber nach Ermessen, wobei die entsprechende prozessleitende Verfügung mittels Beschwerde nur anfechtbar ist, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (E. 4.2). Es sei davon auszugehen, dass die Ver waltung die grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheitszustan des und insbesondere der Arbeitsfähigkeit dienten, in ihrem eigenen Fragenka talog bereits aufgeführt hat (E. 6.1).

E. 2.2 Es liessen sich verschiedene Arten von Zusatzfragen unterscheiden: - E rgänzende oder präzisierende Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen zu ermöglichen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb solche Fragen nicht zuzulassen wären. Denn auch die Verwaltung sei an einer profunden Abklärung der medi zinischen Sachlage interessiert. Ist die Instruktion unvollständig, so müsse sie zu einem späteren Zeitpunkt komplettiert werden, was mit grösserem Aufwand und Verzögerungen verbunden sein könne. Es spre che nichts dagegen, diesem Umstand bereits bei der Anordnung des Gut achtens Rechnung zu tragen (E. 6.2.1). - Suggestivfragen, welche vom Fragenkatalog der Verwaltung inhaltlich nicht abweichen, der begutachtenden Person aber eine Antwort in einer bestimmten Richtung vorgeben wollen. Derartige Fragen seien grund sätzlich unnötig. Ob es sich mit Blick auf den entsprechenden Verwal tungsaufwand rechtfertigt, solche Fragen zu unterbinden, erscheine fraglich, stehe aber im Ermessen der Verwaltung. Allenfalls könne es sich empfehlen, die Fragen mit der Bemerkung, nach Auffassung der Verwaltung sei diese Frage bereits im Fragenkatalog enthalten, an die Begutachtungsstelle zu überweisen (E. 6.2.2). - Rechtsfragen, etwa diejenigen nach der Adäquanz des Kausalzusammen hangs oder nach dem Anspruch auf finanzielle Leistungen, seien nicht zuzulassen, da sie vom Versicherungsträger oder vom Gericht zu beant worten seien (E. 6.2.3). - Grundsätzlich nicht statthaft seien alsdann sachfremde Fragen. Davon aus genommen könne allenfalls im Rahmen der Koordination die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang sein (E. 6.2.4). - In aller Regel würden wenige Zusatzfragen gestellt, die eine Präzisierung oder Ergänzung des Beweisthemas verlangen würden. Deren Beantwor tung werde für die Begutachtungsstelle keinen hohen Zusatzaufwand mit sich bringen, so dass die Verwaltung diese ohne Weiteres an die Begut achtungsstelle weiterleiten werde (E. 6.3). - Handle es sich in Bezug auf die Anzahl oder den Charakter um Fragen, die aus der Sicht der Verwaltung nicht zugelassen werden sollten (vor allem sachfremde und Rechtsfragen), sei zu prüfen, wie sich deren verfü gungsmässige Ablehnung auf die Rechtsstellung der versicherten Person auswirken könne. Die Ablehnung einer Frage habe vorerst zur Folge, dass sie im späteren Gutachten nicht ausdrücklich beantwortet wird. Dies schliesse allerdings nicht aus, dass die Gutachter die Thematik nicht dennoch ansprächen oder umfassend erörtern und deshalb nach der Begutachtung auch für die versicherte Person keine Fragen mehr offen seien. Für diesen Fall erübrigten sich Weiterungen (E. 6.4).

E. 2.3 Das Bundesgericht führte weiter aus, es sei zu betonen, dass die Ablehnung von sachfremden und/oder unzulässigen Fragen die Ausnahme bilden sollte. Werde eine Frage abgelehnt, so gelte es zudem zu beachten, dass es den Versicherten offen stehe, diese nach Vorlage der Begutachtung erneut zu unterbreiten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beein flusst würde. Erwiesen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, entge gen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheid wesentlichen Sachverhalts als notwendig, so gebe es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen (E. 8.1). Aus dem Gesagten ergebe sich, dass am Erfordernis des irreparablen Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit . a VwV G bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Zusatzfragen festzuhalten sei. Die rechtssuchende Person habe diesen Nachteil darzulegen und er sei vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (E. 8.2).

E. 3 Teilen Sie die fachkundige Auffassung des Medizinischen Zentrums C.___ vom 1 5. November 2013 und 1 4. März 2014?

E. 3.1 Wenn ja, weshalb?

E. 3.2 Wenn nein, weshalb nicht?

E. 3.3 Dazu hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 3. Januar 2015 (Urk. 7/149) fest, dass grundsätzlich alle Zusatzfragen mit denjenigen nach den aktuellen Befunden und Diagnosen, den relevanten Veränderungen gegenüber Anfang 2010 und der Frage nach dem aktuellen Belastungsprofil abgedeckt seien. Die Frage 1 sei nicht notwendig, da dies ja bereits in den vorhandenen Akten festgehalten sei. Die Frage 2 sei bereits gestellt. Die Frage 3 könne so ab ge handelt werden: „Bitte setzen Sie sich mit den medizinischen Feststellun gen und der Einschätzung der AF des Medizinischen Zentrums C.___ von November 2013 und März 2014 auseinander. Bitte eventuelle andere Einschät zungen Ihrerseits aufgrund der objektiven Befunde begründen.“ Die Frage 4 könne pauschal gestellt werden mit „Bitte setzen Sie sich zum Vorliegen von Komorbiditätskriterien nach Foerster auseinander“. Insbesondere die Frage 4.2 und 4.4 seien nicht vom Arzt zu beantworten, sondern vom Rechtsanwender. Der Arzt habe sich nur zum Vorliegen und der medizinischen Ausprägung der Foersterschen Kriterien zu äussern und dieses aufzuzeigen. Aber über die Nachhaltigkeit der Schwere, Ausprägung und Dauer derselben habe der Rechts an wender zu entscheiden. Auch die Frage der Überwindbarkeit sei vom Rechts an wender zu beantworten. Die Fragen 5 und 6 seien nicht notwendig, da sie gege benenfalls im Kontext des Gesamtgutachtens beantwortet würden. 4.

E. 4 Komorbiditäts

- und Foersterkriterien :

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe vom 6. Juli 2015 (Urk.

11) im Wesentlichen die Gründe, weshalb an seinen Fragen festzuhalten sei (vgl. Ziff. 1-3). Zum Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bringt er einzig vor, es sei ihm mit dem Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin nun für das restliche Verfahren definitiv verwehrt, seine Zusatzfragen ohne Zensur zur Beantwortung vorzulegen. Es könne nicht ernsthaft damit gerechnet wer den, dass diese nach Vorlage des Gutachtens noch zugelassen würden. Erfah rungs

- und naturgemäss werde sich die bereits anfänglich ablehnende Haltung der Beschwerdegegnerin inskünftig zusätzlich auf das dann abgeschlossene Gutachten stützen; er wäre vor vollendete Tatsachen gestellt und die Beschwer degegnerin würde sich auf die Rechtskraft ihrer Zwischenverfügung berufen . Dies gelte auch bezüglich der Umformulierung seine r Fragen; eine erneute Unterbreitung der Originalfragen sei dann wirkungslos (Ziff. 4-5). Durch die angefochtene Zwischenverfügung drohe ihm daher, dass er sein Verfahrens recht, Zusatzfragen zu stellen, weder im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin noch im Rechtsmittelverfahren effizient verwirklichen könne. Im besten Fall werde das für den Beschwerdeführer belastende Verfahren unnötig verlängert (Ziff. 8).

E. 4.2 Das Bundesgericht hat in Erwägung 8.1 des obgenannten Entscheides ausdrück lich festgehalten, dass, sofern eine Frage abgelehnt wird, es dem Versicherten offen stehe, diese nach Erstattung des Gutachtens erneut zu unterbreiten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beein flusst würde. Erwiesen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, ent gegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheid wesent lichen Sachverhalts als notwendig, so gebe es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen (vorstehend E. 2 .3) .

E. 4.3 Damit bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen,

nach Erstattung des Gut achtens seine Zusatzfragen

- auch die von der Beschwerdegegnerin abgeänder ten - unverändert nochmals zu stellen, sofern sie nicht bereits aus dem Gutachten beantwortet sein werden (was angesichts der Präzisierungen der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Januar 2015 nicht ausgeschlossen ist). Ein v o m Beschwerdeführer befürchtetes Berufen der Beschwerdegegnerin auf die Rechts kraft der hier angefochtenen Zwischenverfügung wäre angesichts der klaren vorgenannten Auffassung des Bundesgerichts als rechtsmissbräuchlich zu qua lifizieren und stünde im Übrigen auch der Befugnis der Beschwerdegegnerin, im Anschluss an das Gutachten eigene Ergänzungsfragen zu stellen, entgegen. Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hat der Beschwerdeführer damit nicht nachgewiesen. Dies gilt auch hinsichtlich seines Arguments, das Verfah ren werde unnötig verlängert; darin ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken .

E. 4.4 Ob der von der Beschwerdegegnerin formulierte und ergänzte Fragenkatalog (Urk. 7/143/3 und Urk. 7/149) die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abklärung psychosomatischer Leiden (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) genügend berücksichtigt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens. 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erbracht hat.

Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.5 Beeinflussen allenfalls psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfak toren die heutigen Beschwerden? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begründen.

E. 4.6 Welches Arbeitspensum und welche konkrete Arbeitsstelle ist dem Versi cherten heute allenfalls zumutbar?

E. 5 Erachten Sie die Ihnen zugestellten IV-Akten als vollständig und repräsen tativ, um sämtliche Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beant worten zu können?

E. 6 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00340 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Beschluss vom

21. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik Mensik & Schmid Rechtsanwälte Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2007 (richtig: 2008) verneinte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch von X.___, geboren 1951 (Urk. 7/106), was vom hiesige n Gericht mit Urteil vom 2 4. August 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00277; Urk. 7/120) sowie vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (Prozess Nr. 9C_864/2009; Urk. 7/122) bestätigt wurde. 1.2

Am 1 3. Mai 2014 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Zustan des geltend

(Urk. 7/130) .

Mit Vorbescheid vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 7/135) stellte die IV-Stelle ein Nichtein treten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen der Versicherte am 8. September 2014 (Urk. 7/136) und 1 3. Oktober 2014 (Urk. 7/141) Einwän de erhob.

Am 1 2. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine polydis ziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ notwendig (Urk. 7/144). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2015 erklärte sich der Versicherte damit einverstanden und nannte seine Zusatzfragen (Urk. 7/148). Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2015 (Urk. 7/149) äusserte sich die IV-Stelle zu den vorgelegten Zusatzfragen und nahm Änderungen und Streichungen vor. Der Versicherte hielt mit Schreiben vom 2. Februar 2015 an seinen Zusatzfragen fest (Urk. 7/150).

Die IV-Stelle hielt ihrerseits mit Verfügung vom 1 6. Februar 2015 an den mit Schreiben vom 2 3. Januar 2015 vorgenommenen Modifikationen fest (Urk. 7/151 = Urk. 2). 2.

Am 1 8. März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, es seien seine mit Schreiben vom 1 9. Januar 2015 formulierten Zusatzfragen an die Gutachter zuzulassen (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2015 (Urk.

9) wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil des Bun desgerichts 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 Frist angesetzt, um das Anfech tungserfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nachzuweisen, andernfalls das Gericht nicht auf die Beschwerde eintrete. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Urk.

11) und hielt an sei nem Antrag fest, was der Gegenpartei am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 2.

2.1

Das Bundesgericht hielt in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 fest, dass die IV-Stellen über die Zulassung, Abänderung oder Ergänzung von Zusatzfragen der zu begutachtenden Person verfahrensleitend in Form einer Verfügung zu befinden haben. Das Gericht entscheidet darüber nach Ermessen, wobei die entsprechende prozessleitende Verfügung mittels Beschwerde nur anfechtbar ist, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (E. 4.2). Es sei davon auszugehen, dass die Ver waltung die grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheitszustan des und insbesondere der Arbeitsfähigkeit dienten, in ihrem eigenen Fragenka talog bereits aufgeführt hat (E. 6.1). 2.2

Es liessen sich verschiedene Arten von Zusatzfragen unterscheiden: - E rgänzende oder präzisierende Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen zu ermöglichen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb solche Fragen nicht zuzulassen wären. Denn auch die Verwaltung sei an einer profunden Abklärung der medi zinischen Sachlage interessiert. Ist die Instruktion unvollständig, so müsse sie zu einem späteren Zeitpunkt komplettiert werden, was mit grösserem Aufwand und Verzögerungen verbunden sein könne. Es spre che nichts dagegen, diesem Umstand bereits bei der Anordnung des Gut achtens Rechnung zu tragen (E. 6.2.1). - Suggestivfragen, welche vom Fragenkatalog der Verwaltung inhaltlich nicht abweichen, der begutachtenden Person aber eine Antwort in einer bestimmten Richtung vorgeben wollen. Derartige Fragen seien grund sätzlich unnötig. Ob es sich mit Blick auf den entsprechenden Verwal tungsaufwand rechtfertigt, solche Fragen zu unterbinden, erscheine fraglich, stehe aber im Ermessen der Verwaltung. Allenfalls könne es sich empfehlen, die Fragen mit der Bemerkung, nach Auffassung der Verwaltung sei diese Frage bereits im Fragenkatalog enthalten, an die Begutachtungsstelle zu überweisen (E. 6.2.2). - Rechtsfragen, etwa diejenigen nach der Adäquanz des Kausalzusammen hangs oder nach dem Anspruch auf finanzielle Leistungen, seien nicht zuzulassen, da sie vom Versicherungsträger oder vom Gericht zu beant worten seien (E. 6.2.3). - Grundsätzlich nicht statthaft seien alsdann sachfremde Fragen. Davon aus genommen könne allenfalls im Rahmen der Koordination die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang sein (E. 6.2.4). - In aller Regel würden wenige Zusatzfragen gestellt, die eine Präzisierung oder Ergänzung des Beweisthemas verlangen würden. Deren Beantwor tung werde für die Begutachtungsstelle keinen hohen Zusatzaufwand mit sich bringen, so dass die Verwaltung diese ohne Weiteres an die Begut achtungsstelle weiterleiten werde (E. 6.3). - Handle es sich in Bezug auf die Anzahl oder den Charakter um Fragen, die aus der Sicht der Verwaltung nicht zugelassen werden sollten (vor allem sachfremde und Rechtsfragen), sei zu prüfen, wie sich deren verfü gungsmässige Ablehnung auf die Rechtsstellung der versicherten Person auswirken könne. Die Ablehnung einer Frage habe vorerst zur Folge, dass sie im späteren Gutachten nicht ausdrücklich beantwortet wird. Dies schliesse allerdings nicht aus, dass die Gutachter die Thematik nicht dennoch ansprächen oder umfassend erörtern und deshalb nach der Begutachtung auch für die versicherte Person keine Fragen mehr offen seien. Für diesen Fall erübrigten sich Weiterungen (E. 6.4). 2.3

Das Bundesgericht führte weiter aus, es sei zu betonen, dass die Ablehnung von sachfremden und/oder unzulässigen Fragen die Ausnahme bilden sollte. Werde eine Frage abgelehnt, so gelte es zudem zu beachten, dass es den Versicherten offen stehe, diese nach Vorlage der Begutachtung erneut zu unterbreiten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beein flusst würde. Erwiesen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, entge gen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheid wesentlichen Sachverhalts als notwendig, so gebe es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen (E. 8.1). Aus dem Gesagten ergebe sich, dass am Erfordernis des irreparablen Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit . a VwV G bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Zusatzfragen festzuhalten sei. Die rechtssuchende Person habe diesen Nachteil darzulegen und er sei vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (E. 8.2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin formulierte die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen wie folgt (Urk. 7/143/3): „2005 wurde aufgrund der Begutachtung von Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit (AF) angepasst, für leichte bis mittelschwere Tätigkeit als möglich eingeschätzt. Dies ergab 30 % IV-Grad. Diagnosen waren: residueller Klumpfuss re / chron. Lumbovertebralsyndrom bei Beinlängendifferenz / schwierige psychosoziale Situation. Das MEDAS vom B.___ vom 2007 stellte weiterhin die 0 % AF ange stammt aber eine 100 % AF angepasst fest (psychiatrische Diagnose war Anpas sungsprobleme bei veränderten Lebensumständen). Das SVG Urteil vom 8/2009 stützte dies. Aktuell wird nun ein Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ beigelegt mit Angabe einer Verschlechterung seit 201 3. Neu liege eine mittel gradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, obwohl grob verglichen die somatischen aufgeführten Befunde nicht klar eine Veränderung aufzeigen, sind aber trotzdem evtl. auch somatisch veränderte Befunde vorliegend. Welche Befund und Diagnosen sind aktuell gegeben? Lie gen relevante Veränderungen gegenüber 2010 vor? Welches aktuelle Belas tungsprofil ist gegeben?“ 3.2

Der Beschwerdeführer formulierte seine Ergänzungsfragen wie folgt (Urk. 7/148): „1.

Welche Befunde und Diagnosen stellen Sie in casu bis Ende 2008 fest? 2.

Welche Befunde und Diagnosen stellen Sie im heutigen Zeitpunkt (2015) fest? 3.

Teilen Sie die fachkundige Auffassung des Medizinischen Zentrums C.___ vom 1 5. November 2013 und 1 4. März 2014? 3.1

Wenn ja, weshalb? 3.2

Wenn nein, weshalb nicht? 4.

Komorbiditäts

- und Foersterkriterien : 4.1

Liegt in casu ein unklares Beschwerdebild vor, bei welchem mittels klini scher psychiatrischer und orthopädischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie erklärbar sind? Wir bitten Sie, ihre Antwort im Einzelnen zu begründen. 4.2

Liegt in casu eine psychische Komorbidität von nachhaltiger Schwere, Aus prägung und Dauer vor? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begrün den. 4.3

Haben die psychiatrischen Untersuchungen nachvollziehbare und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbare Störungsbilder erge ben? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begründen. 4.4

Ist dem Versicherten gänzlich oder teilweise zumutbar, dessen Beschwer den willentlich zu überwinden, um dadurch die volle oder zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit zu erzielen? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begründen. 4.5

Beeinflussen allenfalls psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfak toren die heutigen Beschwerden? Wir bitten Sie, Ihre Antwort im Einzelnen zu begründen. 4.6

Welches Arbeitspensum und welche konkrete Arbeitsstelle ist dem Versi cherten heute allenfalls zumutbar? 5.

Erachten Sie die Ihnen zugestellten IV-Akten als vollständig und repräsen tativ, um sämtliche Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beant worten zu können? 6.

Gibt Ihnen unser Zusatzfragenkatalog Anlass für weitere Bemerkungen?“ 3.3

Dazu hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 3. Januar 2015 (Urk. 7/149) fest, dass grundsätzlich alle Zusatzfragen mit denjenigen nach den aktuellen Befunden und Diagnosen, den relevanten Veränderungen gegenüber Anfang 2010 und der Frage nach dem aktuellen Belastungsprofil abgedeckt seien. Die Frage 1 sei nicht notwendig, da dies ja bereits in den vorhandenen Akten festgehalten sei. Die Frage 2 sei bereits gestellt. Die Frage 3 könne so ab ge handelt werden: „Bitte setzen Sie sich mit den medizinischen Feststellun gen und der Einschätzung der AF des Medizinischen Zentrums C.___ von November 2013 und März 2014 auseinander. Bitte eventuelle andere Einschät zungen Ihrerseits aufgrund der objektiven Befunde begründen.“ Die Frage 4 könne pauschal gestellt werden mit „Bitte setzen Sie sich zum Vorliegen von Komorbiditätskriterien nach Foerster auseinander“. Insbesondere die Frage 4.2 und 4.4 seien nicht vom Arzt zu beantworten, sondern vom Rechtsanwender. Der Arzt habe sich nur zum Vorliegen und der medizinischen Ausprägung der Foersterschen Kriterien zu äussern und dieses aufzuzeigen. Aber über die Nachhaltigkeit der Schwere, Ausprägung und Dauer derselben habe der Rechts an wender zu entscheiden. Auch die Frage der Überwindbarkeit sei vom Rechts an wender zu beantworten. Die Fragen 5 und 6 seien nicht notwendig, da sie gege benenfalls im Kontext des Gesamtgutachtens beantwortet würden. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe vom 6. Juli 2015 (Urk.

11) im Wesentlichen die Gründe, weshalb an seinen Fragen festzuhalten sei (vgl. Ziff. 1-3). Zum Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bringt er einzig vor, es sei ihm mit dem Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin nun für das restliche Verfahren definitiv verwehrt, seine Zusatzfragen ohne Zensur zur Beantwortung vorzulegen. Es könne nicht ernsthaft damit gerechnet wer den, dass diese nach Vorlage des Gutachtens noch zugelassen würden. Erfah rungs

- und naturgemäss werde sich die bereits anfänglich ablehnende Haltung der Beschwerdegegnerin inskünftig zusätzlich auf das dann abgeschlossene Gutachten stützen; er wäre vor vollendete Tatsachen gestellt und die Beschwer degegnerin würde sich auf die Rechtskraft ihrer Zwischenverfügung berufen . Dies gelte auch bezüglich der Umformulierung seine r Fragen; eine erneute Unterbreitung der Originalfragen sei dann wirkungslos (Ziff. 4-5). Durch die angefochtene Zwischenverfügung drohe ihm daher, dass er sein Verfahrens recht, Zusatzfragen zu stellen, weder im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin noch im Rechtsmittelverfahren effizient verwirklichen könne. Im besten Fall werde das für den Beschwerdeführer belastende Verfahren unnötig verlängert (Ziff. 8). 4.2

Das Bundesgericht hat in Erwägung 8.1 des obgenannten Entscheides ausdrück lich festgehalten, dass, sofern eine Frage abgelehnt wird, es dem Versicherten offen stehe, diese nach Erstattung des Gutachtens erneut zu unterbreiten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beein flusst würde. Erwiesen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, ent gegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheid wesent lichen Sachverhalts als notwendig, so gebe es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen (vorstehend E. 2 .3) . 4.3

Damit bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen,

nach Erstattung des Gut achtens seine Zusatzfragen

- auch die von der Beschwerdegegnerin abgeänder ten - unverändert nochmals zu stellen, sofern sie nicht bereits aus dem Gutachten beantwortet sein werden (was angesichts der Präzisierungen der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Januar 2015 nicht ausgeschlossen ist). Ein v o m Beschwerdeführer befürchtetes Berufen der Beschwerdegegnerin auf die Rechts kraft der hier angefochtenen Zwischenverfügung wäre angesichts der klaren vorgenannten Auffassung des Bundesgerichts als rechtsmissbräuchlich zu qua lifizieren und stünde im Übrigen auch der Befugnis der Beschwerdegegnerin, im Anschluss an das Gutachten eigene Ergänzungsfragen zu stellen, entgegen. Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hat der Beschwerdeführer damit nicht nachgewiesen. Dies gilt auch hinsichtlich seines Arguments, das Verfah ren werde unnötig verlängert; darin ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken . 4.4

Ob der von der Beschwerdegegnerin formulierte und ergänzte Fragenkatalog (Urk. 7/143/3 und Urk. 7/149) die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abklärung psychosomatischer Leiden (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) genügend berücksichtigt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens. 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erbracht hat.

Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.

Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lienhard