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IV.2015.00337

Neuanmeldung. Handgelenksbeschwerden und psychische Beschwerde (Anpassungsstörung, evtl. mittelgradige depressive Störung). Rentenbegründende Verschlechterung nicht ausgewiesen. Abweisung (BGE 8C_674/2015)

Zürich SozVersG · 2015-08-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1960 geborene X.___ war als ausgebildete Pharma-Assistentin (Urk. 7/25) ab August 2005 bei einer Apotheke in einem 80 %-Pensum tätig und meldete sich am 1. September 2009 (Eingangsdatum) wegen einer depressiven Symptomatik und eines Burnouts , bestehend seit 21. Januar 2009, bei der Sozi alversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/7 und Urk. 7/13 ).

Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab . Am 18. Februar 2010 teilte sie der Versicherten mit, aufgrund der Unterstützung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) würden keine beruflichen Eingliederungs massnahmen durchgeführt (Urk. 7/34). Nach weiteren Abklärungen und durch geführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 4. Juni 2010; Urk. 7/39) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Juli 2010 ab (Urk. 7/40). 1.2

Am 24. Februar 2012 (Urk. 7/45) meldete sich die Versicherte , welche vom 13. Dezember 2010 bis am 31. Januar 2012 als Serviceangestellte in einem 60 %-Pensum tätig gewesen war (Urk. 7/56), bei der IV-Stelle unter Hin weis auf einen am 6. August 2010 erlittenen Unfall (mehrfachem Bruch der linken Hand ) , eine Gelenksentzündung und Arthrose an der rechten Hand sowie seit 1994 immer wiederkehrende Depression en

erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/45/4) .

Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversiche rers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA) bei (Urk. 7/55 und Urk. 7/59 ) . D ie SUVA teilte der Beschwerdeführerin am 27. März 2012 mit, die Invaliditätsansprüche würden abgelehnt. Sie sei in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es liege weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse vor. Auch lasse sich keine Integritäts entschädi gung begründen (Urk. 7/59/2 f.).

Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse und veranlasste am 27. November 2013 (Urk. 7/81) eine ärztliche Untersuchung bei med. pract . Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) . Dieser erstattete seinen Bericht am 26. Februar 2014 (Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. Juli 2014; Urk. 7/87) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 16. Februar 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/99]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei au fzuheben, und es sei en ihr

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zuzusprechen, even tuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Prozess führung zu substantiieren. Ausserdem wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 schloss diese auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 17. April 2015 ( Urk. 8) wies sich Rechtsanwalt Christos Antoniadis als Rechts vertreter der Beschwerdeführerin aus (Urk. 9) , zog das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in ihrem Namen zurück und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8). Mit Schreiben vom 24. April 2015 wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem wurde er darauf hin gewiesen, dass die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen sei und seine Ein gabe nach Ablauf der nicht erstreckbaren gese tzlichen Beschwerdefrist erfolgt sei . Zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels bestehe zudem kein Anlass, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort lediglich auf die Akten de s Verwaltungsverfahrens verwiesen habe (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erklärte Rechtsanwalt Christos Antoniadis , dass an der Beschwerde festge halten werde (Urk. 12). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich ergangene, zur Pub likation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 nichts (vgl. insbesondere E. 3.7). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Die r egionalen ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.

59 Abs.

2 bis IVG).

Nach Art.

49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.

2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .

Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Im angefochtenen Ent scheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdefüh rerin sei seit dem 6. Februar 2012 in ihrer Arbeits- und Leis tungsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte in einem Pensum von 80 % tätig wäre. Die restlichen 20 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Die Tätigkeit als Serviceangestellte sei ihr nicht mehr zumutbar, hingegen eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum ab Mitte April 201 3. Die Wartezeit sei am 6. Februar 2013 erfüllt. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere kein rent enbegründender Invaliditätsgrad. Das Valideneinkommen betrage Fr. 43‘312.60 in der Tätigkeit als Serviceangestellte . Das Invalideneinkommen, welches mit Hilfe der Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) zu bemessen sei, betrage unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % Fr. 41‘552.70 für Hilfsarbeiten . Bei einem Einkommensvergleich resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘759.90, was einer Einschränkung von 4 % entspreche. Unter Berücksichtigung, dass im Haushalt von keiner Einschränkung auszugehen sei, betrage der Invaliditätsgrad 3.25 %. Damit bestehe kein Rentenanspruch. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung, da die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Eingliederungsmassnahmen könnten geprüft werden, sobald sich die Beschwerdeführerin in der Lage fühle, in ang epasster Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zu arbeiten (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich vom RAD nicht richtig eingeschätzt gefühlt. In den Berichten von Dr. Z.___ und Frau A.___ sowie des Sanatoriums B.___ werde ihre Erkrankung angemessen dargestellt. Falls nicht auf diese abgestellt werde, sei sie ein zweites Mal durch einen anderen Arzt des RAD zu untersuchen (Urk. 1). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/45 )

einget reten; sie ging davon aus, eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes sei glaubhaft gemacht . Eine zumindest vorübergehende Verschlechterung ist auch au sgewiesen. Zu prüfen bleibt aber das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Verschlechterung im massge ben den Vergleichszeitraum zwischen der

rentenabweisenden Verfügung vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/40) und der angefochtenen Verfügung vom

16. Februar 2015 (Urk. 2).

3.2

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/40) kann auf den Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 2. Mai 2010 (Urk. 7/35) verwiesen werden; dieser lag dem damaligen rentenabweisenden Entscheid zugrunde (vgl. Urk. 7/37/4). Dr. C.___

hatte darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1) mit Schwankungen , sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit abhängi gen Zügen (Z73.1) angeführt . Es bestünden eine reduzierte psychische Belastbar keit, eine verminderte Frustrationstoleranz, eine rasche Überforderung mit Stresssymptomatik, ein vermindertes Selbstvertrauen und eine rasche Erschöpf barkeit . In ihrer angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne seit April 2010 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Mit unterstützendem Arbeits- und Belastbarkeitstraining sowie weiteren Beschäftigungsmassnahmen sollte eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähig keit um jeweils 10 % möglich werden. Aufgrund der vorhandenen Ressourcen und der psychischen Belastbarkeit seien auch alternative, mit weniger Stress ver bundene Tätigkeiten in Erwägung zu ziehen (Urk. 7/35). 3.3

Die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte am 24. Februar 2012 (Urk. 7/45 ). Sie hat demnach frühestens am 1. August 2012 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_160/ 2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3). 4. 4. 1

Im Rahmen der erstmaligen Abklärung eines allfälligen Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2010 bildete deren somatischer Gesundheitszustand noch kein Thema. Im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1) präsentierte sich die medizinische Aktenlage diesbezüglich wie folgt: 4.1.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am 6. August 2010 einen Bruch des linken Handge lenks (Urk. 7/55/178). Im Operationsbericht des Spital s D.___ vom 17. August 2010 wurden die folgenden Diag nosen gestellt (Urk. 7/55/157 ): - Distale intraartikuläre Radiusfraktur links (AO 23C2) - Status nach Anlage eines Fixateur externe am 06.08.2010 - Undislozierte

Scaphoid fraktur links Nach der am 16. August 2010 durchgeführten Operation (Volare LCP-Radius platte und Herbertschrauben implantation ) durfte die Beschwerdeführerin

ihr linkes Handgelenk f ür sechs Wochen nicht belasten (Urk. 7/55/158 ). 4.1.2

Am 26. April 2011 fand eine kreisärztliche Untersuchung im Auftrag der SUVA statt. Im Bericht vom 28. April 2011 hielt der Kreisarzt med. pract . E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, vom klinischen Aspekt her bestehe ein gutes Operationsergebnis. Auf den letzten vorliegenden konventionellen Röntgenaufnahmen des Handgelenks links vom 6. Oktober 2010 zeige sich eine gute Lage des Osteosynthesematerials . Inwieweit die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen im Bericht des ursprünglich nicht traumatisierten distalen ulnaren Handgelenks von dem Unfallereignis herrühre, könne mit den derzeit vorliegenden Aufnahmen nicht beurteilt werden. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin von einem neun- bis zehnstündigen Arbeitstag im Servicebereich ohne Pause würden die Beschwerden insofern durchaus erklärbar erscheinen . Es handle sich bei dieser Servicetätigkeit zwar um eine mässig handgelenksbelastende Tätigkeit mit Tra gen von leichten Tabletts mit nur Getränken darauf. Jedoch erscheine diese Tätigkeit medizinisch betrachtet auf längere Sicht aufgrund der Handgelenks schädigung nicht ohne weiteres als geeignet. Insofern wäre eine berufliche Neu orientierung auf eine nicht handgelenksbelastende Tätigkeit bei F ortbestehen der Schmerzen beziehungsweise einer Schmerzzunahme durchaus zu überlegen. Gegenüber einer solchen Neuorientierung sei die Beschwerdegegnerin nicht abgeneigt. Derzeit erscheine die 60%ige Arbeitsfähigkeit im Servicebere ich noch plausibel (Urk. 7/55/11 2 f.). 4. 1. 3

Im Bericht des Rheuma- und Reha-Zentrums F.___ vom 16. September 2011 wurde neu die Diagnose einer aktivierten Rhizarthrose rechts mit Synovi tis und Ergussbildung (DD: Ganglion, ausgehend vom Daumensattelgelenk) gestellt. Der behandelnde Arzt hielt dafür, es sei wahrscheinlich durch die Mehrbelastung der rechten Hand als Folge der verminderten Belastbarkeit der linken Hand zu einer Schmerzproblematik im Bereich des rechten Daumensat telgelenkes gekommen. Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 %

- bezogen auf die Tätigkeit im Service - erscheine adäquat (Urk. 7/55/81 f.). 4. 1. 4

Am 16. Januar 2012 erfolgte die kreisärztliche Abschlussunter suchung im Auf trag der SUVA. Die Kreisä rzt in Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Chirugie , hielt in ihrem Bericht vom 17. Januar 2012 fest, aus unfallkausaler Sicht sei eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit maxi malen Krafteinsätzen von 5 kg, selten von 10 kg, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegung sowie ohne repetitive Arbeitsvorgänge und Vibrationen und ohne Schläge mit der linken Hand ganztags zumutbar. Die verminderte Belast barkeit des linken Handgelenkes sowie die endgradige

Bewegungseinschrän kung seie n unfallkausal (Urk. 7/55/32). 4.1.5

Dr. med. H.___ , FMH für Rheumaerkrankungen, nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 8. März 2012 ( Urk. 7/54/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine symptomatische, fokale Rhizarthrose Hand rechts mit begleitendem Ganglion (rheumatologische Diag nose) und eine Depression (nicht rheumatologische Diagnose). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Osteo synthese einer distalen Radiusfraktur links mit persistierenden Restbeschwerden, ein zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom sowie Kniebeschwerden rechts bei Status nach partieller Kreuzbandruptur (2009). Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin seit dem 6. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, dies hauptsächlich aus psy chischen Gründen. Aus rheumatologischer Sicht (Summation aller erwähnten Störungen im Bewegungsapparat) ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit für ins besondere manuelle Tätigkeit von 25 % . Die Beschwerdeführerin sei behindert durch die Schmerzen im rechten Daumen und die lumbalen Beschwerden nach längerem Stehen. Er gehe davon aus, dass sich die im Vordergrund stehenden Daumenbeschwerden durch eine operative Intervention beheben liessen. Medi zinisch-theoretisch sei es wahrscheinlich, dass aus rheumatologischer Sicht mittelfristig die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne. 4. 1. 6

Gemäss Operationsbericht der Klinik I.___

vom 11. Oktober 2012 wurde aufgrund der diagnostizierten

Rhizarthrose rechts

eine Resektions-Suspensions-Interpositions- Arthroplastik

(modifiziert nach Epping ) links

durchgeführt. Im Bericht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit einem Jahr unter zunehmenden belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Daumensattelgelenk. Es seien im letzten Jahr insgesamt vier Steroidinfiltratio nen durchgeführt worden, die letzte vor einem Mona t, jedoch ohne positiven Effekt, weshalb die Indikation zur operativen Versorgung gestellt worden sei . Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei für sechs Wochen ausgestellt worden (Urk. 7/67/5 f.; vgl. auch Urk. 7/68/5). 4.1. 7

Im Bericht der Klinik I.___ vom 29. November 2012 wurde sechs Wochen nach der Operation ein zufriedenstellender Verlauf festgestellt . Die Beschwer deführerin klage immer noch über leichte belastungsabhängige Schmerzen im rechten Daumensattelgelenk (Urk. 7/ 6 8/6). Angaben über die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht nicht zu entnehmen. 4. 1. 8

Im Bericht der Klinik I.___ vom 16. Mai 2013 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei nun gut sechs Monate nach der Arthroplastik zu 100 % in leichten Tätigkeiten arbeitsfähig. Die Arbeit im Service sei nicht mehr durchführbar (Urk. 7/77). 4. 2

4.2.1

Im Neuanmeldungsverfahren ist spätestens ab der ersten kreisärztlichen Untersu chung vom 26. April 2011 bis am 16. Mai 2013 aufgrund der vorge nannten ärztlichen Atteste - abgesehen von einer vorübergehenden, rund sechswöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1. 6 ) – aus somatischer Sicht von einer durchgehenden mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im Servicebereich auszugehen. Wo Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten handgelenksschonenden Tätigkeit fehlen, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit mindestens ebenso hoch ist wie diejenige im Servicebereich. Bei der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin (vgl. Sachverhalt 1.1) h andelt es sich jedenfalls um eine handge lenksschonende Tätigkeit. 4.2.2

Ab dem 16. Mai 2013 ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin im Servicebereich und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer handgelenkssc honenden Tätigkeit auszugehen. 4.2.3

Dr. med. C.___ hatte der Beschwerdeführerin im Erstanmeldungsverfahren in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin eine 50%ige Arbeitsfähig keit und in einer behinderungsangepassten, mit weniger Stress verbundenen Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/35). 4.2.4

Die somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Servicebereich kann für die Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

nicht herangezogen werden, zumal es sich bei der Servicetätigkeit nicht um die angestammte Tätigkeit handelt und in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin aus somatischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht .

Nach dem Gesagten ist eine anspruchsbegründende Veränderung aus somatischen Gründen im Vergleich zur rentenabweisen den Verfügung vom 15. Juli 2010

zu verneinen . Die Beschwerdegegnerin errechnete damals den Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs und zog sowohl für die Bestimmung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens den Lohn der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assis tentin heran. Die Beschwerdegegnerin ging von einer 80%igen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Krankheitsfall aus , was zu keinem rentenbegründenden Inval iditätsgrad führte (Urk. 7/40). Bei der Tätigkeit als Pharma-Assistentin handelt es sich , wie gesagt, nach wie vor um die angestammte Tätigkeit. Liegt im Neuanmeldungs verfahren

aus somatischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit vor , ergibt sich auch keine Verschlechterung. 5. 5.1 5.1.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte im Bericht vom 31. August 2012 (Urk. 7/65/1) die Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung, bestehend seit 1994, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei von Februar bis Ende September 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde die Arbeitsunfähi gkeit wegen der geplanten Hando peration länger andauern (Urk. 7/65/2). Danach ,

unter Berück sichtigung der Handoperation ab circa April 2013 (der genaue Zeitpunkt sei schwer abzuschätzen), sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicefachfrau wieder zu 40-50 % zumutbar, beispielsweise in einer Cafeteria, nicht hingegen in einer Bar oder in einem Speiserestaurant. Die Arbeit könne im Umfang von vier Stunden pro Tag ausgeübt werden (Urk. 7/65/2 f.). 5.1.2

Im Verlaufsbericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/72) hielt Dr. Z.___ an der von ihm berei ts gestellten Diagnose (E. 5.1.1 ) fest. Seiner Einschätzung nach mache es Sinn, berufliche Massnahmen zu klären. Eine Arbeit im Teilpensum könnte die depressive Erkrankung positiv beeinflussen (wenn die Arbeit von den kör perlichen Einschränkungen her machbar sei). 5.1.3

Im Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ vom 23. Juli 2013 wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/78/3): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nach Tod eines Angehörigen (Sohnes) 2011 (Z63.4) - Nikotinabhängigkeit - Anamnestisch Verdacht auf rezidivierende depressive Störung - Anamnestisch Verdacht auf früher intermittierenden Alkohol- und Cocainabusus Im Bericht wurde festgehalten, die Beschwerdeführer in habe sich vom 18. Juni bis

12. Juli 2013 im Sanatorium in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden (Urk. 7/78/3). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nicht zu entnehmen. 5.1.4

Im Verlaufsbericht vom 20. August 2013 hielt Dr. Z.___ an der von ihm gestell ten Diagnose (E. 5.1.1 ) weiter fest. Er führte aus, nach seiner Einschät zung sei die Beschwerdeführerin sowohl psychisch als auch körperlich nach wie vor zu instabil, um einer Arbeitstätigkeit konstant nachzugehen (Urk. 7/78 /1 f.). 5.1.5

Mit ergänzendem Bericht vom 26. September 2013 führte Dr. Z.___ aus, es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit. Seit dem Tod ihres Soh nes vor zwei Jahren sei keine klare Remission der depressiven Erkrankung ein getreten. Mit einer leichten Verbesserung der depressiven Symptome könne bei gutem Verlauf gerechnet werden. Nach seiner Einschätzung sei der Wiederge winn einer stabilen Arbeitsfähigkeit aber auch längerfristig unwahrscheinlich (Urk. 7/80). 5.1.6

Med. pract . Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), führte in seinem Untersuchungsbericht vom

26. Februar 2014 (Urk. 82/6) k eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F43.21). Med. pract . Y.___ hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Pharma-Assistentin als auch in einer angepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig. Die Erreichung einer höheren Arbeitsfähigkeit sei im weiteren Verlauf möglich (Urk. 7/82/6). 5.2

5.2.1

Bei RAD -Arzt Y.___ , welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie . Sein Bericht beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Sodann ist der Bericht hinsichtlich der Befunderhebung und Diagnosestellung schlüssig und nachvoll ziehbar. Der RAD-Bericht erfüllt demnach insoweit alle recht spre chungsgemässen

Krite - rien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage , weshalb i hm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt. Auf die Schlussfolgerung

von RAD-Arzt Y.___ , wonach bei der Beschwerdeführer in aus psychiatrischen Grün den eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei, kann indessen im Rahmen der Inva lid ätsbemessung

aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden

(zur Verteilung der Aufgaben zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invalidi - tätsbemessung vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2

RAD-Arzt Y.___

konnte anlässlich seiner Untersuchung vom 14. Januar 2014 in nachvollziehbarer Weise keine Befunde erheben, welche zu einer Ein schränkung der A rbeitsfähigkeit geführt hätten. Er ging einzig aufgrund der langdauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von einer Einschrän kung von circa 20 % aus, was invalidenversicherungsrechtlich allerdings unbe achtlich ist. RAD-Arzt Y.___

hielt fest, während des gesamten Explorationszeitraumes sei keine erhebliche Ängstlichkeit, Müdigkeit oder dergleichen aufgetreten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome seien nicht erkennbar gewesen. Sie habe sich situationsadäquat verhalten. Feststellbar sei ein teilweise appellatives Verhalten (Urk. 8/82/4). Im Besonderen konnte RAD-Arzt Y.___

keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, Ich-Störungen, Wahrnehmungsstörungen oder Sinnes täuschun gen feststellen. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten hin orientiert. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentration sowie das Gedächtnis seien nicht ein geschränkt. Die Stimmung sei aus der Mittellage heraus gut auslenkbar, vom Antrieb her normal und psychomotorisch ruhig, die Sprache unauffällig. Die Krankheitseinsicht sei somatisch ausgerichtet. Es bestehe kein Anhalt für eine Fremd- oder Selbstgefährdung. Ängste würden angegeben in Form von diffusen Ängsten, Lebens- und Todesängsten. Ein sozialer Rückzug sei nicht feststellbar; die Beschwerdeführerin treffe sich regelmässig mit Familienangehörigen und Freundinnen. Es würden Schlafstörungen angegeben. Die Beschwerdeführerin schätze sich subjektiv als schwer krank und überhaupt nicht belastbar ein . Eine Einschränkung gemäss den Mini-ICF-Parametern bestehe nicht. Sodann bestün den Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen. Es sei zudem eine ausgeprägte Selbstlimitierung zu erkennen. Die eigene Arbeitsfähigkeit könne die Beschwer deführerin nicht einschätzen, sie habe angegeben, sie müsste „es probieren“ (Urk. 7/82/4 f.). RAD-Arzt Y.___

kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestünden keine wesentlichen krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen. Die von ihr subjektiv geschilderten Beschwerden seien nicht objektivierbar, sondern als bewusstseinsnahe Störung einzuordnen. Die in den Vorakten

vorbeschriebe nen depressiven Auslenkungen bei Anpassungsstörung seien aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Diese seien jedoch zum Untersuchungszeitpunkt remit tiert. Aufgrund der langdauernden Arbeitsunfähigkeit sei zum aktuellen Zeit punkt nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, sondern von einer Einschränkung von circa 20 %. Die weitere Leistungsfähigkeit müsse im Verlauf ge sehen werden (Urk. 7/82/6). 5.2.3

Die Feststellungen von RAD-Arzt Y.___ steh en im Einklang mit de n jenigen der Ärzte des Sanatoriums B.___ im Austrittsbericht vom 23. Juli 2013 (vgl. E. 5.1.3 ). Die Zuweisung der Beschwerdeführerin an das Sanatorium B.___ war gemäss Austrittsbericht durch die behandelnde Psychologin erfolgt, da bei der Beschwerdeführerin eine anhaltend depressive Symptomatik mit Umkehr des Tag-Nacht- Rhythmus es und eine starke Belastung durch den Tod des Sohnes im September 2011 bestanden hätten (Urk. 7/78/3). Im Austrittsbericht wurde zum psychopathologischen Befund bei Eintritt festge halten, die Beschwerdeführerin sei wach und voll orientiert. Es bestehe kein Anhalt für kognitive Defizite. Die Konzentration im Gespräch sei gut, biogra phische Angaben seien präzise. Formal-gedanklich sei die Beschwerdeführerin geordnet. Es bestehe ein Gedankenkreisen um den Tod des Sohnes. Im Kontakt sei die Beschwerdeführerin freundlich zugewandt und es bestehe kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei sie leicht bis mittelgradig gedrückt, jedoch noch gut modulationsfä hig . Es würden leichte Zukunftsängste, Insuffizienzerleben und eine ausgeprägte Antriebsminderung beschrieben. Im Gespräch sei der Antrieb unauffällig. Es bestünden Einschlafstörungen. Suizidgedanken seien vereinzelt vorhanden, jedoch ohne Handlungsabsichten. Die Beschwerdeführerin distanziere sich aktu ell klar von akuter Suizidalität. Es best ehe keine Fremdaggression (Urk. 7/78/5). Weiter wurde festgehalten, bereits wenige Tage nach dem Eintritt habe die Beschwerdeführerin mit gutem Antrieb ihren Tag-/Nacht-Rhythmus normali sieren können. Auch habe sich rasch eine Stimmungsverbesserung gezeigt. Eine deutlich depressive Symptomatik sei im Verlauf nicht mehr ersichtlich gewesen . Kognitive Auffälligkeiten hätten sich im Stations- und Therapiealltag nicht gezeigt. Es hätten leichte bis mässige Stimmungsschwankungen bestanden, wel che gemäss der Beschwerdeführerin seit dem jungen Erwachsenenalter vorhan den seien und möglicherweise einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzen tuierung zuzuordnen seien (wobei diesbezüglich keine Diagnostik erfolgt sei). Die Beschwerdeführerin habe von den Therapien (insbesondere den aktivieren den Therapien mittels Physio- und Ergotherapie sowie kognitivem Training) sehr profitieren können. Im Rahmen von Wochenendurlauben sei es ihr gelun gen, auch zu Hause die Tagesstruktur beizubehalten. Die Trauerbewältigung des Verlustes des Sohnes sei teilweise in ärztlichen Einzelgesprächen thematisiert worden; die Beschwerdeführerin wünsche die weitere Bearbeitung ambulant bei der behandelnden Psychologin (Urk. 7/78/5 f.). Im Austrittsbericht des Sanatoriums B.___

wurden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht.

Aus juristischer Sicht vermögen die

darin gestellten Diagnose n

und Befunde aber jedenfal ls keine relevante (andauernde)

Arbeits unfähigkeit zu begründen .

5. 2.4

Demgegenü ber vermag die von Dr. Z.___

vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Während Dr. Z.___ in seinen Berichte n an der Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, durchgängig festhielt, schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterschiedlich ein. Zunächst ging er im Bericht vom 31. August 2012 aus rein psychiatrischer Sicht von einer (befristeten) 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Februar bis Ende Sep tember 2012 aus (E. 5.1.1 ). Lediglich der Einbezug einer fachfremden Einschät zung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Handoperation führte zu einem länger dauernden Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis circa Ende März 201 3. Ab diesem Zeitpunkt hielt er eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % für zumutbar. Im Beric ht vom 4. Februar 2013 (E. 5.1.2 ) erachtete er die Klärung beruflicher Massnahmen zudem als sinnvoll, da eine Arbeit im Teilzeitpensum die depressive Erkrankung positiv beeinflussen könnte . Dagegen hielt er im Verlaufsbericht vom 20. August 2013 (E. 5.1.4 ) und im ergänzenden Bericht vom 26. September 2013 (E. 5.1.5 ) eine Arbeitstätigkeit für nicht mehr zumut bar, da die Beschwerdeführerin zu instabil sei. Die bei gleichgebliebener Diagnose geänderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nicht einsichtig . Zum einen entsteht der Eindruck, als würde sich Dr. Z.___ in seinen Berichten vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin abstützen. Zum anderen ging er nach einer im Verlaufsbericht vom 20. August 2013 beschriebenen leichten Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus, was nicht nachvollziehbar ist resp. darauf zurückzuführen sein dürfte, dass er seiner Beurteilung den ( psychischen und physischen ) Gesamtbefund zugrunde legte . So hielt Dr. Z.___ fest, der Gesundheitszustand sei leicht verbessert, aber nach wie vor instabil. Eine depressive Stimmung, ein Morgentief und ein Antriebs mangel träten nach wie vor auf. Seit dem Klinikaufenthalt sei es ihr gelungen, ihren Tag-/Nacht -R hythmus so umzustellen, dass vermehrt Nach t schlaf möglich sei. Das ermögliche ihr jetzt mehr Aktivität und zwischenmenschliche Kontakte tagsüber. Auch eine teilstationäre Behandlun g in der Akut-Tagesklinik der psychiatrischen Klinik I.___ werde erst dadurch ermöglicht. Der Antrieb sei leicht verbessert, allerdings nicht stabil. Die Trauer um den Verlust ihres Sohnes sei nicht mehr so stark im Vordergrund, trete aber schub weise noch stark und den Alltag bestimmend auf. Sie leide ausserdem seit eini gen Monaten an wiederkehrenden Beschwerden im Verdauungsbereich mit noch unklarer Diagnose, die sie ebenfalls in ihrer Aktivität einschränkten. Die Schmerzen in den Händen erlebe sie nach wie vor als belastend (Urk. 7/78/1). 5.2.5

Nach dem Gesagten ist gemäss übereinstimmender Einschätzung von RAD-Arzt Y.___ sowie der behandelnden Ärzte des Sanatoriums B.___ von einer A npassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 auszugehen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen).

RAD-Arzt Y.___ fand denn im Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung (1 4. Januar 2014) auch keine depressiven Symptome und bezeichnete die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion dementsprechend als remittiert. D ie Diagnose begründet aus rechtlicher Sicht grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde , resultiert e daraus keine anspruchsrele vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatris cher Sicht. Dr. C.___ hatte der Beschwerdeführerin im Erst anmeldungsverfahren eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert. 5.3 5.3.1

Die Beschwerdeführerin stellt e die Beurteilung von RAD-Arzt Y.___ in ihrer Beschwerde in Frage und berief sich auf den behandelnden Psychiater Dr. Z.___ sowie die Ärzte des Sanatoriums B.___ . Die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) lagen der Beschwerdegegnerin nicht vor und dienten somit nicht als Entscheid ungs grundlage . Dennoch sind sie im Beschwerdeverfahren in die Beurteilung mitein zubeziehen . Es handelt sich um den Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ vom 2. März 2015, wo sich die Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2014 bis 13. Januar 2015 erneut in stationär-psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 3/3), sowie einen Bericht von Dr. Z.___ vom 13. März 2015 (Urk. 3/4). In beiden Berichten wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , nach ICD-10 F33.1 gestellt (Urk. 3/3 und Urk. 3/4).

5.3.2

Selbst wenn

von einer mittelschweren depressiven Störung gemäss ICD-10 F33.1 ausgegangen würde, änderte dies nichts

am Ergebnis, da damit eine inva lidisierende Wirkung nicht zwin gend gegeben wäre . Eine solche

ist

zwar nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von allfälligen psychosozialen Belastungs faktoren losgelöstes depressives Leiden handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen; und 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.3 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). 5. 3.3

Es steht ausser Frage, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Entstehung der

psychischen Beschwerdebilder eine massgebliche Rolle spielten.

Bereits in den Berichten, welche der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Erstanmeldung vorgelegen hatten, wurden wiederholt psychosoziale Belas tungsfaktoren genannt. Zu erwähnen sind beispielsweise die Scheidung vom Ehemann, dessen Drogenprobleme sowie diejenigen des ältesten und zweitäl testen Sohnes , Beziehungsprobleme mit einem neuen Partner sowie Schulden (vgl. z.B. Urk. 7/16/7, Urk. 7/16/13 f., Urk. 7/31/3, Urk. 7/35/2 , vgl. neu auch Urk. 3/3 S. 2 ) .

Auslöser für die hier zu beurteilende

depressive Symptomatik war der Tod des ältesten Sohnes am

18. September 2011 (Urk. 7/43). Psychosoziale Belastungsfaktoren stehen auch weiterhin im Vordergrund, was sich a us dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Austrittsber icht des Sana toriums B.___

vom 2. März 2015 (Urk. 3/3)

ergibt . Die Beschwerdeführerin berichtete gegenüber den behandelnden Ärzten , die depressive Symptomatik habe sich seit einer Wo che deutlich verschlechtert , was sich vor allem durch Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit und Freudlosigkeit zeige. Auch sei die Bezie hung zu ihrem Lebenspartner, welcher hauptsächlich die Zeit bei ihr verbringe, seit etwa einem halben Jahr zunehmend belastend und weniger unterstützend als vor drei Jahren, als dieser sie zur Zeit des Todes des Sohnes sehr unterstützt habe. Hinzu komme, dass der Partner sehr viel Alkohol konsumiere und es so öfters zu Auseinandersetzungen komme. Der Partner vernachlässige sie, sei ver bal aggressiv und hinterlasse zudem in ihrer Wohnung eine Unordnung, die sie vor allem in depressiven Phasen sehr störe. Eine z usätzliche Belastung bes tehe durch die finanziellen Schwierigkeiten (sie erhalte nur wenig Sozialgeld), das intensive Kümmern um die betagten Eltern in den letzten Wochen und immer noch der Tod des Sohnes vor drei Jahren. Als Ziele für den Aufenthalt habe die Beschwerdeführerin formuliert, sich ausruhen und wieder zu mehr Energie kommen zu können sowie durch die Therapieteilnahme wieder eine Tages struktur herstellen zu können. Zudem profitiere sie auch von Bewegung. Durch den Abstand von zu Hause erhoffe sie sich klarere Gedanken zur Partnerschaft (Urk. 3/3 S. 1 f.). So wurde im Austrittsbericht denn auch explizit festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich vor allem durch eine psychosoziale Belas tungssituation, am ehesten im Rahmen der schwierigen Beziehung zum Lebens partner, belastet gefühlt. Bereits durch die stationäre Aufnahme und de n damit verbundenen Umfeldwechsel habe sich die Beschwerdeführerin deutlich entlas tet gezeigt. Sie habe regelmässig an den aktivierenden Therapien (Bewegungs- und Kunsttherapie) teilgenommen und von den sozialen Kontakten auf der Sta tion und den bezugspflegerischen und ärztlichen Gesprächen profitiert. Den stationären Aufenthalt habe sie, insbesondere hinsichtlich der Etablierung einer Tagestruktur, als sehr hilfreich empfunden. Sie habe wieder verstärkt Interesse an Kunst und Bewegung entdeckt und wolle dies auch in ihre zukünftige Frei zeitgestaltung übernehmen. Von der Klinik aus habe die Beschwerdeführerin mehrmalig Vorstellungsgespräche bei der Hilfsorganisation K.___ wahrnehmen können, und sie werde ab 2015 unentgeltlich eine Stelle annehmen. Die Belastungsurlaube über die Festtage seien ohne Schwierigkeiten verlaufen. Die bei Eintritt bestehende Problematik mit dem Lebenspartner habe teilweise geklärt werden können. Am 13. Januar 2015 sei die Beschwerdeführerin in einem psychisch stabilisierten Zustand, bei fehlender Suizidalität und verbesserter Stimmung sowie effizienter medikamentöser Ein stellung, regelrecht nach Hause entlassen worden (Urk. 3/3 S. 4) .

Bei einem Vergleich der psychopathologischen Befunde bei Eintritt (Urk. 3/3 S. 3) und Austritt (Urk. 3/3 S. 5) ist eine deutliche Verbesserung erkennbar. Bei Austritt ist höchstens noch von einer leichtgradigen depressiven Symptomatik auszugehen.

5. 3.4

D er prägende Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren steht der Annahme eines selbständigen depressiven Leidens entgegen. Darüber hinaus ist nicht von e iner anhaltenden mittelschweren depressiven Störung auszugehen , nachdem sich wiederholt eine Verbesserung

der depressiven Symptomatik, zuletzt nach Entlassung aus dem Sanatorium B.___ am 13. Januar 2015, eingestellt hat . Dem Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ vom 2. März 2015 ist zwar keine Angabe über die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Aus rechtlicher Sicht ist aber nach dem Gesagten so oder so nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dass Dr. Z.___ der Beschwerde führerin in seinem Bericht vom 13. März 2015 wiederholt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4) attestiert e , ändert daran nichts. In Bezug auf Dr. Z.___ ist der Erfahrung statsache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Darüber hinaus scheint d ie Beschwerdeführerin über genügend psychische Ressourcen für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zu verfügen, war es ihr in den Wochen vor dem Klinikaufenthalt im Dezember 2014 doch mög lich, sich intensiv um ihre betagten Eltern zu kümmern (Urk. 3/3 S. 1). Während des Klinikaufenthaltes war sie sogar imstande, mehrmalig Vorstellungsgesprä che bei der Hilfsorganisation K.___ wahrzunehmen und nach der Entlassung aus der Klinik bei der Hilfsorganisation K.___ eine (unentgeltliche) Stelle anzunehmen (Urk. 3/3 S. 4) oder zumin dest einen Arbeitsversuch zu starten (Urk. 3/4 S. 2). Zudem pflegt die Beschwer deführerin zu ihren Söhnen und den Enkelkindern ein inniges und zu ihren Eltern ein gutes Verhältnis (Urk. 3/3 S. 3). Sie hat auch einen guten Kontakt zu ihrer Schwester (Urk. 3/3 S. 2). 5.3.5

Nach dem Gesagten ist auch aus psychiatrischer Sicht nicht von einer relevan ten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszu gehen. 6. 6.1

Zusammengefasst ist unter Berücksichtig ung

sämtlicher Faktoren k eine massgebli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfä higkeit zumindest in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom 15. Juli 2010 ausgewiesen. Bei einem Vergleich der attestierten Arbeitsfähigkeiten im Erst- sowie im Neuanmeldungsverfahren müsste sogar von einer Verbesserung ausgegangen werden. Allerdings erweist sich bei genauerer Betrachtung bereits die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin als nicht nachvollziehbar. Bereits damals impo nierten psychosoziale Faktoren (E. 5.3.3). Mangels ausge wiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist jedenfalls kein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Vielmehr kann ohne weiteres angenom men werden, dass weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . Ebenso besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsver mittlung und/oder Umschulung ; die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin zu 100 % arbeitsfähig. 6. 2

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist damit abzuweisen. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich ergangene, zur Pub likation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 nichts (vgl. insbesondere E. 3.7).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Die r egionalen ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.

59 Abs.

2 bis IVG).

Nach Art.

49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.

2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .

Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei au fzuheben, und es sei en ihr

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zuzusprechen, even tuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Prozess führung zu substantiieren. Ausserdem wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 schloss diese auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 17. April 2015 ( Urk. 8) wies sich Rechtsanwalt Christos Antoniadis als Rechts vertreter der Beschwerdeführerin aus (Urk. 9) , zog das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in ihrem Namen zurück und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8). Mit Schreiben vom 24. April 2015 wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem wurde er darauf hin gewiesen, dass die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen sei und seine Ein gabe nach Ablauf der nicht erstreckbaren gese tzlichen Beschwerdefrist erfolgt sei . Zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels bestehe zudem kein Anlass, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort lediglich auf die Akten de s Verwaltungsverfahrens verwiesen habe (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erklärte Rechtsanwalt Christos Antoniadis , dass an der Beschwerde festge halten werde (Urk. 12). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Ent scheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdefüh rerin sei seit dem 6. Februar 2012 in ihrer Arbeits- und Leis tungsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte in einem Pensum von 80 % tätig wäre. Die restlichen 20 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Die Tätigkeit als Serviceangestellte sei ihr nicht mehr zumutbar, hingegen eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum ab Mitte April 201 3. Die Wartezeit sei am 6. Februar 2013 erfüllt. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere kein rent enbegründender Invaliditätsgrad. Das Valideneinkommen betrage Fr. 43‘312.60 in der Tätigkeit als Serviceangestellte . Das Invalideneinkommen, welches mit Hilfe der Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) zu bemessen sei, betrage unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % Fr. 41‘552.70 für Hilfsarbeiten . Bei einem Einkommensvergleich resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘759.90, was einer Einschränkung von 4 % entspreche. Unter Berücksichtigung, dass im Haushalt von keiner Einschränkung auszugehen sei, betrage der Invaliditätsgrad 3.25 %. Damit bestehe kein Rentenanspruch. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung, da die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Eingliederungsmassnahmen könnten geprüft werden, sobald sich die Beschwerdeführerin in der Lage fühle, in ang epasster Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zu arbeiten (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich vom RAD nicht richtig eingeschätzt gefühlt. In den Berichten von Dr. Z.___ und Frau A.___ sowie des Sanatoriums B.___ werde ihre Erkrankung angemessen dargestellt. Falls nicht auf diese abgestellt werde, sei sie ein zweites Mal durch einen anderen Arzt des RAD zu untersuchen (Urk. 1). 3.

E. 2.4 Demgegenü ber vermag die von Dr. Z.___

vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Während Dr. Z.___ in seinen Berichte n an der Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, durchgängig festhielt, schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterschiedlich ein. Zunächst ging er im Bericht vom 31. August 2012 aus rein psychiatrischer Sicht von einer (befristeten) 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Februar bis Ende Sep tember 2012 aus (E. 5.1.1 ). Lediglich der Einbezug einer fachfremden Einschät zung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Handoperation führte zu einem länger dauernden Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis circa Ende März 201 3. Ab diesem Zeitpunkt hielt er eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % für zumutbar. Im Beric ht vom 4. Februar 2013 (E. 5.1.2 ) erachtete er die Klärung beruflicher Massnahmen zudem als sinnvoll, da eine Arbeit im Teilzeitpensum die depressive Erkrankung positiv beeinflussen könnte . Dagegen hielt er im Verlaufsbericht vom 20. August 2013 (E. 5.1.4 ) und im ergänzenden Bericht vom 26. September 2013 (E. 5.1.5 ) eine Arbeitstätigkeit für nicht mehr zumut bar, da die Beschwerdeführerin zu instabil sei. Die bei gleichgebliebener Diagnose geänderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nicht einsichtig . Zum einen entsteht der Eindruck, als würde sich Dr. Z.___ in seinen Berichten vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin abstützen. Zum anderen ging er nach einer im Verlaufsbericht vom 20. August 2013 beschriebenen leichten Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus, was nicht nachvollziehbar ist resp. darauf zurückzuführen sein dürfte, dass er seiner Beurteilung den ( psychischen und physischen ) Gesamtbefund zugrunde legte . So hielt Dr. Z.___ fest, der Gesundheitszustand sei leicht verbessert, aber nach wie vor instabil. Eine depressive Stimmung, ein Morgentief und ein Antriebs mangel träten nach wie vor auf. Seit dem Klinikaufenthalt sei es ihr gelungen, ihren Tag-/Nacht -R hythmus so umzustellen, dass vermehrt Nach t schlaf möglich sei. Das ermögliche ihr jetzt mehr Aktivität und zwischenmenschliche Kontakte tagsüber. Auch eine teilstationäre Behandlun g in der Akut-Tagesklinik der psychiatrischen Klinik I.___ werde erst dadurch ermöglicht. Der Antrieb sei leicht verbessert, allerdings nicht stabil. Die Trauer um den Verlust ihres Sohnes sei nicht mehr so stark im Vordergrund, trete aber schub weise noch stark und den Alltag bestimmend auf. Sie leide ausserdem seit eini gen Monaten an wiederkehrenden Beschwerden im Verdauungsbereich mit noch unklarer Diagnose, die sie ebenfalls in ihrer Aktivität einschränkten. Die Schmerzen in den Händen erlebe sie nach wie vor als belastend (Urk. 7/78/1). 5.2.5

Nach dem Gesagten ist gemäss übereinstimmender Einschätzung von RAD-Arzt Y.___ sowie der behandelnden Ärzte des Sanatoriums B.___ von einer A npassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 auszugehen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen).

RAD-Arzt Y.___ fand denn im Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung (1 4. Januar 2014) auch keine depressiven Symptome und bezeichnete die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion dementsprechend als remittiert. D ie Diagnose begründet aus rechtlicher Sicht grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde , resultiert e daraus keine anspruchsrele vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatris cher Sicht. Dr. C.___ hatte der Beschwerdeführerin im Erst anmeldungsverfahren eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert. 5.3 5.3.1

Die Beschwerdeführerin stellt e die Beurteilung von RAD-Arzt Y.___ in ihrer Beschwerde in Frage und berief sich auf den behandelnden Psychiater Dr. Z.___ sowie die Ärzte des Sanatoriums B.___ . Die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) lagen der Beschwerdegegnerin nicht vor und dienten somit nicht als Entscheid ungs grundlage . Dennoch sind sie im Beschwerdeverfahren in die Beurteilung mitein zubeziehen . Es handelt sich um den Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ vom 2. März 2015, wo sich die Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2014 bis 13. Januar 2015 erneut in stationär-psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 3/3), sowie einen Bericht von Dr. Z.___ vom 13. März 2015 (Urk. 3/4). In beiden Berichten wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , nach ICD-10 F33.1 gestellt (Urk. 3/3 und Urk. 3/4).

5.3.2

Selbst wenn

von einer mittelschweren depressiven Störung gemäss ICD-10 F33.1 ausgegangen würde, änderte dies nichts

am Ergebnis, da damit eine inva lidisierende Wirkung nicht zwin gend gegeben wäre . Eine solche

ist

zwar nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von allfälligen psychosozialen Belastungs faktoren losgelöstes depressives Leiden handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen; und 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.3 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). 5.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/45 )

einget reten; sie ging davon aus, eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes sei glaubhaft gemacht . Eine zumindest vorübergehende Verschlechterung ist auch au sgewiesen. Zu prüfen bleibt aber das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Verschlechterung im massge ben den Vergleichszeitraum zwischen der

rentenabweisenden Verfügung vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/40) und der angefochtenen Verfügung vom

16. Februar 2015 (Urk. 2).

E. 3.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/40) kann auf den Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 2. Mai 2010 (Urk. 7/35) verwiesen werden; dieser lag dem damaligen rentenabweisenden Entscheid zugrunde (vgl. Urk. 7/37/4). Dr. C.___

hatte darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1) mit Schwankungen , sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit abhängi gen Zügen (Z73.1) angeführt . Es bestünden eine reduzierte psychische Belastbar keit, eine verminderte Frustrationstoleranz, eine rasche Überforderung mit Stresssymptomatik, ein vermindertes Selbstvertrauen und eine rasche Erschöpf barkeit . In ihrer angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne seit April 2010 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Mit unterstützendem Arbeits- und Belastbarkeitstraining sowie weiteren Beschäftigungsmassnahmen sollte eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähig keit um jeweils 10 % möglich werden. Aufgrund der vorhandenen Ressourcen und der psychischen Belastbarkeit seien auch alternative, mit weniger Stress ver bundene Tätigkeiten in Erwägung zu ziehen (Urk. 7/35).

E. 3.3 Es steht ausser Frage, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Entstehung der

psychischen Beschwerdebilder eine massgebliche Rolle spielten.

Bereits in den Berichten, welche der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Erstanmeldung vorgelegen hatten, wurden wiederholt psychosoziale Belas tungsfaktoren genannt. Zu erwähnen sind beispielsweise die Scheidung vom Ehemann, dessen Drogenprobleme sowie diejenigen des ältesten und zweitäl testen Sohnes , Beziehungsprobleme mit einem neuen Partner sowie Schulden (vgl. z.B. Urk. 7/16/7, Urk. 7/16/13 f., Urk. 7/31/3, Urk. 7/35/2 , vgl. neu auch Urk. 3/3 S. 2 ) .

Auslöser für die hier zu beurteilende

depressive Symptomatik war der Tod des ältesten Sohnes am

18. September 2011 (Urk. 7/43). Psychosoziale Belastungsfaktoren stehen auch weiterhin im Vordergrund, was sich a us dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Austrittsber icht des Sana toriums B.___

vom 2. März 2015 (Urk. 3/3)

ergibt . Die Beschwerdeführerin berichtete gegenüber den behandelnden Ärzten , die depressive Symptomatik habe sich seit einer Wo che deutlich verschlechtert , was sich vor allem durch Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit und Freudlosigkeit zeige. Auch sei die Bezie hung zu ihrem Lebenspartner, welcher hauptsächlich die Zeit bei ihr verbringe, seit etwa einem halben Jahr zunehmend belastend und weniger unterstützend als vor drei Jahren, als dieser sie zur Zeit des Todes des Sohnes sehr unterstützt habe. Hinzu komme, dass der Partner sehr viel Alkohol konsumiere und es so öfters zu Auseinandersetzungen komme. Der Partner vernachlässige sie, sei ver bal aggressiv und hinterlasse zudem in ihrer Wohnung eine Unordnung, die sie vor allem in depressiven Phasen sehr störe. Eine z usätzliche Belastung bes tehe durch die finanziellen Schwierigkeiten (sie erhalte nur wenig Sozialgeld), das intensive Kümmern um die betagten Eltern in den letzten Wochen und immer noch der Tod des Sohnes vor drei Jahren. Als Ziele für den Aufenthalt habe die Beschwerdeführerin formuliert, sich ausruhen und wieder zu mehr Energie kommen zu können sowie durch die Therapieteilnahme wieder eine Tages struktur herstellen zu können. Zudem profitiere sie auch von Bewegung. Durch den Abstand von zu Hause erhoffe sie sich klarere Gedanken zur Partnerschaft (Urk. 3/3 S. 1 f.). So wurde im Austrittsbericht denn auch explizit festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich vor allem durch eine psychosoziale Belas tungssituation, am ehesten im Rahmen der schwierigen Beziehung zum Lebens partner, belastet gefühlt. Bereits durch die stationäre Aufnahme und de n damit verbundenen Umfeldwechsel habe sich die Beschwerdeführerin deutlich entlas tet gezeigt. Sie habe regelmässig an den aktivierenden Therapien (Bewegungs- und Kunsttherapie) teilgenommen und von den sozialen Kontakten auf der Sta tion und den bezugspflegerischen und ärztlichen Gesprächen profitiert. Den stationären Aufenthalt habe sie, insbesondere hinsichtlich der Etablierung einer Tagestruktur, als sehr hilfreich empfunden. Sie habe wieder verstärkt Interesse an Kunst und Bewegung entdeckt und wolle dies auch in ihre zukünftige Frei zeitgestaltung übernehmen. Von der Klinik aus habe die Beschwerdeführerin mehrmalig Vorstellungsgespräche bei der Hilfsorganisation K.___ wahrnehmen können, und sie werde ab 2015 unentgeltlich eine Stelle annehmen. Die Belastungsurlaube über die Festtage seien ohne Schwierigkeiten verlaufen. Die bei Eintritt bestehende Problematik mit dem Lebenspartner habe teilweise geklärt werden können. Am 13. Januar 2015 sei die Beschwerdeführerin in einem psychisch stabilisierten Zustand, bei fehlender Suizidalität und verbesserter Stimmung sowie effizienter medikamentöser Ein stellung, regelrecht nach Hause entlassen worden (Urk. 3/3 S. 4) .

Bei einem Vergleich der psychopathologischen Befunde bei Eintritt (Urk. 3/3 S. 3) und Austritt (Urk. 3/3 S. 5) ist eine deutliche Verbesserung erkennbar. Bei Austritt ist höchstens noch von einer leichtgradigen depressiven Symptomatik auszugehen.

5.

E. 3.4 D er prägende Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren steht der Annahme eines selbständigen depressiven Leidens entgegen. Darüber hinaus ist nicht von e iner anhaltenden mittelschweren depressiven Störung auszugehen , nachdem sich wiederholt eine Verbesserung

der depressiven Symptomatik, zuletzt nach Entlassung aus dem Sanatorium B.___ am 13. Januar 2015, eingestellt hat . Dem Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ vom 2. März 2015 ist zwar keine Angabe über die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Aus rechtlicher Sicht ist aber nach dem Gesagten so oder so nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dass Dr. Z.___ der Beschwerde führerin in seinem Bericht vom 13. März 2015 wiederholt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4) attestiert e , ändert daran nichts. In Bezug auf Dr. Z.___ ist der Erfahrung statsache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Darüber hinaus scheint d ie Beschwerdeführerin über genügend psychische Ressourcen für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zu verfügen, war es ihr in den Wochen vor dem Klinikaufenthalt im Dezember 2014 doch mög lich, sich intensiv um ihre betagten Eltern zu kümmern (Urk. 3/3 S. 1). Während des Klinikaufenthaltes war sie sogar imstande, mehrmalig Vorstellungsgesprä che bei der Hilfsorganisation K.___ wahrzunehmen und nach der Entlassung aus der Klinik bei der Hilfsorganisation K.___ eine (unentgeltliche) Stelle anzunehmen (Urk. 3/3 S. 4) oder zumin dest einen Arbeitsversuch zu starten (Urk. 3/4 S. 2). Zudem pflegt die Beschwer deführerin zu ihren Söhnen und den Enkelkindern ein inniges und zu ihren Eltern ein gutes Verhältnis (Urk. 3/3 S. 3). Sie hat auch einen guten Kontakt zu ihrer Schwester (Urk. 3/3 S. 2). 5.3.5

Nach dem Gesagten ist auch aus psychiatrischer Sicht nicht von einer relevan ten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszu gehen. 6.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 4.1 7

Im Bericht der Klinik I.___ vom 29. November 2012 wurde sechs Wochen nach der Operation ein zufriedenstellender Verlauf festgestellt . Die Beschwer deführerin klage immer noch über leichte belastungsabhängige Schmerzen im rechten Daumensattelgelenk (Urk. 7/ 6 8/6). Angaben über die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht nicht zu entnehmen. 4. 1.

E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zusammengefasst ist unter Berücksichtig ung

sämtlicher Faktoren k eine massgebli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfä higkeit zumindest in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom 15. Juli 2010 ausgewiesen. Bei einem Vergleich der attestierten Arbeitsfähigkeiten im Erst- sowie im Neuanmeldungsverfahren müsste sogar von einer Verbesserung ausgegangen werden. Allerdings erweist sich bei genauerer Betrachtung bereits die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin als nicht nachvollziehbar. Bereits damals impo nierten psychosoziale Faktoren (E. 5.3.3). Mangels ausge wiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist jedenfalls kein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Vielmehr kann ohne weiteres angenom men werden, dass weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . Ebenso besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsver mittlung und/oder Umschulung ; die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin zu 100 % arbeitsfähig. 6. 2

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist damit abzuweisen. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 8 Im Bericht der Klinik I.___ vom 16. Mai 2013 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei nun gut sechs Monate nach der Arthroplastik zu 100 % in leichten Tätigkeiten arbeitsfähig. Die Arbeit im Service sei nicht mehr durchführbar (Urk. 7/77). 4. 2

4.2.1

Im Neuanmeldungsverfahren ist spätestens ab der ersten kreisärztlichen Untersu chung vom 26. April 2011 bis am 16. Mai 2013 aufgrund der vorge nannten ärztlichen Atteste - abgesehen von einer vorübergehenden, rund sechswöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1. 6 ) – aus somatischer Sicht von einer durchgehenden mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im Servicebereich auszugehen. Wo Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten handgelenksschonenden Tätigkeit fehlen, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit mindestens ebenso hoch ist wie diejenige im Servicebereich. Bei der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin (vgl. Sachverhalt 1.1) h andelt es sich jedenfalls um eine handge lenksschonende Tätigkeit. 4.2.2

Ab dem 16. Mai 2013 ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin im Servicebereich und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer handgelenkssc honenden Tätigkeit auszugehen. 4.2.3

Dr. med. C.___ hatte der Beschwerdeführerin im Erstanmeldungsverfahren in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin eine 50%ige Arbeitsfähig keit und in einer behinderungsangepassten, mit weniger Stress verbundenen Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/35). 4.2.4

Die somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Servicebereich kann für die Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

nicht herangezogen werden, zumal es sich bei der Servicetätigkeit nicht um die angestammte Tätigkeit handelt und in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin aus somatischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht .

Nach dem Gesagten ist eine anspruchsbegründende Veränderung aus somatischen Gründen im Vergleich zur rentenabweisen den Verfügung vom 15. Juli 2010

zu verneinen . Die Beschwerdegegnerin errechnete damals den Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs und zog sowohl für die Bestimmung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens den Lohn der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assis tentin heran. Die Beschwerdegegnerin ging von einer 80%igen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Krankheitsfall aus , was zu keinem rentenbegründenden Inval iditätsgrad führte (Urk. 7/40). Bei der Tätigkeit als Pharma-Assistentin handelt es sich , wie gesagt, nach wie vor um die angestammte Tätigkeit. Liegt im Neuanmeldungs verfahren

aus somatischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit vor , ergibt sich auch keine Verschlechterung. 5. 5.1 5.1.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte im Bericht vom 31. August 2012 (Urk. 7/65/1) die Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung, bestehend seit 1994, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei von Februar bis Ende September 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde die Arbeitsunfähi gkeit wegen der geplanten Hando peration länger andauern (Urk. 7/65/2). Danach ,

unter Berück sichtigung der Handoperation ab circa April 2013 (der genaue Zeitpunkt sei schwer abzuschätzen), sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicefachfrau wieder zu 40-50 % zumutbar, beispielsweise in einer Cafeteria, nicht hingegen in einer Bar oder in einem Speiserestaurant. Die Arbeit könne im Umfang von vier Stunden pro Tag ausgeübt werden (Urk. 7/65/2 f.). 5.1.2

Im Verlaufsbericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/72) hielt Dr. Z.___ an der von ihm berei ts gestellten Diagnose (E. 5.1.1 ) fest. Seiner Einschätzung nach mache es Sinn, berufliche Massnahmen zu klären. Eine Arbeit im Teilpensum könnte die depressive Erkrankung positiv beeinflussen (wenn die Arbeit von den kör perlichen Einschränkungen her machbar sei). 5.1.3

Im Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ vom 23. Juli 2013 wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/78/3): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nach Tod eines Angehörigen (Sohnes) 2011 (Z63.4) - Nikotinabhängigkeit - Anamnestisch Verdacht auf rezidivierende depressive Störung - Anamnestisch Verdacht auf früher intermittierenden Alkohol- und Cocainabusus Im Bericht wurde festgehalten, die Beschwerdeführer in habe sich vom 18. Juni bis

12. Juli 2013 im Sanatorium in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden (Urk. 7/78/3). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nicht zu entnehmen. 5.1.4

Im Verlaufsbericht vom 20. August 2013 hielt Dr. Z.___ an der von ihm gestell ten Diagnose (E. 5.1.1 ) weiter fest. Er führte aus, nach seiner Einschät zung sei die Beschwerdeführerin sowohl psychisch als auch körperlich nach wie vor zu instabil, um einer Arbeitstätigkeit konstant nachzugehen (Urk. 7/78 /1 f.). 5.1.5

Mit ergänzendem Bericht vom 26. September 2013 führte Dr. Z.___ aus, es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit. Seit dem Tod ihres Soh nes vor zwei Jahren sei keine klare Remission der depressiven Erkrankung ein getreten. Mit einer leichten Verbesserung der depressiven Symptome könne bei gutem Verlauf gerechnet werden. Nach seiner Einschätzung sei der Wiederge winn einer stabilen Arbeitsfähigkeit aber auch längerfristig unwahrscheinlich (Urk. 7/80). 5.1.6

Med. pract . Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), führte in seinem Untersuchungsbericht vom

26. Februar 2014 (Urk. 82/6) k eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F43.21). Med. pract . Y.___ hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Pharma-Assistentin als auch in einer angepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig. Die Erreichung einer höheren Arbeitsfähigkeit sei im weiteren Verlauf möglich (Urk. 7/82/6). 5.2

5.2.1

Bei RAD -Arzt Y.___ , welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie . Sein Bericht beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Sodann ist der Bericht hinsichtlich der Befunderhebung und Diagnosestellung schlüssig und nachvoll ziehbar. Der RAD-Bericht erfüllt demnach insoweit alle recht spre chungsgemässen

Krite - rien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage , weshalb i hm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt. Auf die Schlussfolgerung

von RAD-Arzt Y.___ , wonach bei der Beschwerdeführer in aus psychiatrischen Grün den eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei, kann indessen im Rahmen der Inva lid ätsbemessung

aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden

(zur Verteilung der Aufgaben zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invalidi - tätsbemessung vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2

RAD-Arzt Y.___

konnte anlässlich seiner Untersuchung vom 14. Januar 2014 in nachvollziehbarer Weise keine Befunde erheben, welche zu einer Ein schränkung der A rbeitsfähigkeit geführt hätten. Er ging einzig aufgrund der langdauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von einer Einschrän kung von circa 20 % aus, was invalidenversicherungsrechtlich allerdings unbe achtlich ist. RAD-Arzt Y.___

hielt fest, während des gesamten Explorationszeitraumes sei keine erhebliche Ängstlichkeit, Müdigkeit oder dergleichen aufgetreten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome seien nicht erkennbar gewesen. Sie habe sich situationsadäquat verhalten. Feststellbar sei ein teilweise appellatives Verhalten (Urk. 8/82/4). Im Besonderen konnte RAD-Arzt Y.___

keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, Ich-Störungen, Wahrnehmungsstörungen oder Sinnes täuschun gen feststellen. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten hin orientiert. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentration sowie das Gedächtnis seien nicht ein geschränkt. Die Stimmung sei aus der Mittellage heraus gut auslenkbar, vom Antrieb her normal und psychomotorisch ruhig, die Sprache unauffällig. Die Krankheitseinsicht sei somatisch ausgerichtet. Es bestehe kein Anhalt für eine Fremd- oder Selbstgefährdung. Ängste würden angegeben in Form von diffusen Ängsten, Lebens- und Todesängsten. Ein sozialer Rückzug sei nicht feststellbar; die Beschwerdeführerin treffe sich regelmässig mit Familienangehörigen und Freundinnen. Es würden Schlafstörungen angegeben. Die Beschwerdeführerin schätze sich subjektiv als schwer krank und überhaupt nicht belastbar ein . Eine Einschränkung gemäss den Mini-ICF-Parametern bestehe nicht. Sodann bestün den Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen. Es sei zudem eine ausgeprägte Selbstlimitierung zu erkennen. Die eigene Arbeitsfähigkeit könne die Beschwer deführerin nicht einschätzen, sie habe angegeben, sie müsste „es probieren“ (Urk. 7/82/4 f.). RAD-Arzt Y.___

kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestünden keine wesentlichen krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen. Die von ihr subjektiv geschilderten Beschwerden seien nicht objektivierbar, sondern als bewusstseinsnahe Störung einzuordnen. Die in den Vorakten

vorbeschriebe nen depressiven Auslenkungen bei Anpassungsstörung seien aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Diese seien jedoch zum Untersuchungszeitpunkt remit tiert. Aufgrund der langdauernden Arbeitsunfähigkeit sei zum aktuellen Zeit punkt nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, sondern von einer Einschränkung von circa 20 %. Die weitere Leistungsfähigkeit müsse im Verlauf ge sehen werden (Urk. 7/82/6). 5.2.3

Die Feststellungen von RAD-Arzt Y.___ steh en im Einklang mit de n jenigen der Ärzte des Sanatoriums B.___ im Austrittsbericht vom 23. Juli 2013 (vgl. E. 5.1.3 ). Die Zuweisung der Beschwerdeführerin an das Sanatorium B.___ war gemäss Austrittsbericht durch die behandelnde Psychologin erfolgt, da bei der Beschwerdeführerin eine anhaltend depressive Symptomatik mit Umkehr des Tag-Nacht- Rhythmus es und eine starke Belastung durch den Tod des Sohnes im September 2011 bestanden hätten (Urk. 7/78/3). Im Austrittsbericht wurde zum psychopathologischen Befund bei Eintritt festge halten, die Beschwerdeführerin sei wach und voll orientiert. Es bestehe kein Anhalt für kognitive Defizite. Die Konzentration im Gespräch sei gut, biogra phische Angaben seien präzise. Formal-gedanklich sei die Beschwerdeführerin geordnet. Es bestehe ein Gedankenkreisen um den Tod des Sohnes. Im Kontakt sei die Beschwerdeführerin freundlich zugewandt und es bestehe kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei sie leicht bis mittelgradig gedrückt, jedoch noch gut modulationsfä hig . Es würden leichte Zukunftsängste, Insuffizienzerleben und eine ausgeprägte Antriebsminderung beschrieben. Im Gespräch sei der Antrieb unauffällig. Es bestünden Einschlafstörungen. Suizidgedanken seien vereinzelt vorhanden, jedoch ohne Handlungsabsichten. Die Beschwerdeführerin distanziere sich aktu ell klar von akuter Suizidalität. Es best ehe keine Fremdaggression (Urk. 7/78/5). Weiter wurde festgehalten, bereits wenige Tage nach dem Eintritt habe die Beschwerdeführerin mit gutem Antrieb ihren Tag-/Nacht-Rhythmus normali sieren können. Auch habe sich rasch eine Stimmungsverbesserung gezeigt. Eine deutlich depressive Symptomatik sei im Verlauf nicht mehr ersichtlich gewesen . Kognitive Auffälligkeiten hätten sich im Stations- und Therapiealltag nicht gezeigt. Es hätten leichte bis mässige Stimmungsschwankungen bestanden, wel che gemäss der Beschwerdeführerin seit dem jungen Erwachsenenalter vorhan den seien und möglicherweise einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzen tuierung zuzuordnen seien (wobei diesbezüglich keine Diagnostik erfolgt sei). Die Beschwerdeführerin habe von den Therapien (insbesondere den aktivieren den Therapien mittels Physio- und Ergotherapie sowie kognitivem Training) sehr profitieren können. Im Rahmen von Wochenendurlauben sei es ihr gelun gen, auch zu Hause die Tagesstruktur beizubehalten. Die Trauerbewältigung des Verlustes des Sohnes sei teilweise in ärztlichen Einzelgesprächen thematisiert worden; die Beschwerdeführerin wünsche die weitere Bearbeitung ambulant bei der behandelnden Psychologin (Urk. 7/78/5 f.). Im Austrittsbericht des Sanatoriums B.___

wurden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht.

Aus juristischer Sicht vermögen die

darin gestellten Diagnose n

und Befunde aber jedenfal ls keine relevante (andauernde)

Arbeits unfähigkeit zu begründen .

5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00337 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

10. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1960 geborene X.___ war als ausgebildete Pharma-Assistentin (Urk. 7/25) ab August 2005 bei einer Apotheke in einem 80 %-Pensum tätig und meldete sich am 1. September 2009 (Eingangsdatum) wegen einer depressiven Symptomatik und eines Burnouts , bestehend seit 21. Januar 2009, bei der Sozi alversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/7 und Urk. 7/13 ).

Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab . Am 18. Februar 2010 teilte sie der Versicherten mit, aufgrund der Unterstützung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) würden keine beruflichen Eingliederungs massnahmen durchgeführt (Urk. 7/34). Nach weiteren Abklärungen und durch geführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 4. Juni 2010; Urk. 7/39) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Juli 2010 ab (Urk. 7/40). 1.2

Am 24. Februar 2012 (Urk. 7/45) meldete sich die Versicherte , welche vom 13. Dezember 2010 bis am 31. Januar 2012 als Serviceangestellte in einem 60 %-Pensum tätig gewesen war (Urk. 7/56), bei der IV-Stelle unter Hin weis auf einen am 6. August 2010 erlittenen Unfall (mehrfachem Bruch der linken Hand ) , eine Gelenksentzündung und Arthrose an der rechten Hand sowie seit 1994 immer wiederkehrende Depression en

erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/45/4) .

Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversiche rers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA) bei (Urk. 7/55 und Urk. 7/59 ) . D ie SUVA teilte der Beschwerdeführerin am 27. März 2012 mit, die Invaliditätsansprüche würden abgelehnt. Sie sei in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es liege weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse vor. Auch lasse sich keine Integritäts entschädi gung begründen (Urk. 7/59/2 f.).

Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse und veranlasste am 27. November 2013 (Urk. 7/81) eine ärztliche Untersuchung bei med. pract . Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) . Dieser erstattete seinen Bericht am 26. Februar 2014 (Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. Juli 2014; Urk. 7/87) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 16. Februar 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/99]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei au fzuheben, und es sei en ihr

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zuzusprechen, even tuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Prozess führung zu substantiieren. Ausserdem wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 schloss diese auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 17. April 2015 ( Urk. 8) wies sich Rechtsanwalt Christos Antoniadis als Rechts vertreter der Beschwerdeführerin aus (Urk. 9) , zog das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in ihrem Namen zurück und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8). Mit Schreiben vom 24. April 2015 wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem wurde er darauf hin gewiesen, dass die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen sei und seine Ein gabe nach Ablauf der nicht erstreckbaren gese tzlichen Beschwerdefrist erfolgt sei . Zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels bestehe zudem kein Anlass, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort lediglich auf die Akten de s Verwaltungsverfahrens verwiesen habe (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erklärte Rechtsanwalt Christos Antoniadis , dass an der Beschwerde festge halten werde (Urk. 12). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich ergangene, zur Pub likation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 nichts (vgl. insbesondere E. 3.7). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Die r egionalen ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.

59 Abs.

2 bis IVG).

Nach Art.

49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.

2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .

Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Im angefochtenen Ent scheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdefüh rerin sei seit dem 6. Februar 2012 in ihrer Arbeits- und Leis tungsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte in einem Pensum von 80 % tätig wäre. Die restlichen 20 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Die Tätigkeit als Serviceangestellte sei ihr nicht mehr zumutbar, hingegen eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum ab Mitte April 201 3. Die Wartezeit sei am 6. Februar 2013 erfüllt. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere kein rent enbegründender Invaliditätsgrad. Das Valideneinkommen betrage Fr. 43‘312.60 in der Tätigkeit als Serviceangestellte . Das Invalideneinkommen, welches mit Hilfe der Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) zu bemessen sei, betrage unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % Fr. 41‘552.70 für Hilfsarbeiten . Bei einem Einkommensvergleich resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘759.90, was einer Einschränkung von 4 % entspreche. Unter Berücksichtigung, dass im Haushalt von keiner Einschränkung auszugehen sei, betrage der Invaliditätsgrad 3.25 %. Damit bestehe kein Rentenanspruch. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung, da die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Eingliederungsmassnahmen könnten geprüft werden, sobald sich die Beschwerdeführerin in der Lage fühle, in ang epasster Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zu arbeiten (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich vom RAD nicht richtig eingeschätzt gefühlt. In den Berichten von Dr. Z.___ und Frau A.___ sowie des Sanatoriums B.___ werde ihre Erkrankung angemessen dargestellt. Falls nicht auf diese abgestellt werde, sei sie ein zweites Mal durch einen anderen Arzt des RAD zu untersuchen (Urk. 1). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/45 )

einget reten; sie ging davon aus, eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes sei glaubhaft gemacht . Eine zumindest vorübergehende Verschlechterung ist auch au sgewiesen. Zu prüfen bleibt aber das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Verschlechterung im massge ben den Vergleichszeitraum zwischen der

rentenabweisenden Verfügung vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/40) und der angefochtenen Verfügung vom

16. Februar 2015 (Urk. 2).

3.2

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/40) kann auf den Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 2. Mai 2010 (Urk. 7/35) verwiesen werden; dieser lag dem damaligen rentenabweisenden Entscheid zugrunde (vgl. Urk. 7/37/4). Dr. C.___

hatte darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1) mit Schwankungen , sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit abhängi gen Zügen (Z73.1) angeführt . Es bestünden eine reduzierte psychische Belastbar keit, eine verminderte Frustrationstoleranz, eine rasche Überforderung mit Stresssymptomatik, ein vermindertes Selbstvertrauen und eine rasche Erschöpf barkeit . In ihrer angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne seit April 2010 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Mit unterstützendem Arbeits- und Belastbarkeitstraining sowie weiteren Beschäftigungsmassnahmen sollte eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähig keit um jeweils 10 % möglich werden. Aufgrund der vorhandenen Ressourcen und der psychischen Belastbarkeit seien auch alternative, mit weniger Stress ver bundene Tätigkeiten in Erwägung zu ziehen (Urk. 7/35). 3.3

Die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte am 24. Februar 2012 (Urk. 7/45 ). Sie hat demnach frühestens am 1. August 2012 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_160/ 2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3). 4. 4. 1

Im Rahmen der erstmaligen Abklärung eines allfälligen Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2010 bildete deren somatischer Gesundheitszustand noch kein Thema. Im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1) präsentierte sich die medizinische Aktenlage diesbezüglich wie folgt: 4.1.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am 6. August 2010 einen Bruch des linken Handge lenks (Urk. 7/55/178). Im Operationsbericht des Spital s D.___ vom 17. August 2010 wurden die folgenden Diag nosen gestellt (Urk. 7/55/157 ): - Distale intraartikuläre Radiusfraktur links (AO 23C2) - Status nach Anlage eines Fixateur externe am 06.08.2010 - Undislozierte

Scaphoid fraktur links Nach der am 16. August 2010 durchgeführten Operation (Volare LCP-Radius platte und Herbertschrauben implantation ) durfte die Beschwerdeführerin

ihr linkes Handgelenk f ür sechs Wochen nicht belasten (Urk. 7/55/158 ). 4.1.2

Am 26. April 2011 fand eine kreisärztliche Untersuchung im Auftrag der SUVA statt. Im Bericht vom 28. April 2011 hielt der Kreisarzt med. pract . E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, vom klinischen Aspekt her bestehe ein gutes Operationsergebnis. Auf den letzten vorliegenden konventionellen Röntgenaufnahmen des Handgelenks links vom 6. Oktober 2010 zeige sich eine gute Lage des Osteosynthesematerials . Inwieweit die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen im Bericht des ursprünglich nicht traumatisierten distalen ulnaren Handgelenks von dem Unfallereignis herrühre, könne mit den derzeit vorliegenden Aufnahmen nicht beurteilt werden. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin von einem neun- bis zehnstündigen Arbeitstag im Servicebereich ohne Pause würden die Beschwerden insofern durchaus erklärbar erscheinen . Es handle sich bei dieser Servicetätigkeit zwar um eine mässig handgelenksbelastende Tätigkeit mit Tra gen von leichten Tabletts mit nur Getränken darauf. Jedoch erscheine diese Tätigkeit medizinisch betrachtet auf längere Sicht aufgrund der Handgelenks schädigung nicht ohne weiteres als geeignet. Insofern wäre eine berufliche Neu orientierung auf eine nicht handgelenksbelastende Tätigkeit bei F ortbestehen der Schmerzen beziehungsweise einer Schmerzzunahme durchaus zu überlegen. Gegenüber einer solchen Neuorientierung sei die Beschwerdegegnerin nicht abgeneigt. Derzeit erscheine die 60%ige Arbeitsfähigkeit im Servicebere ich noch plausibel (Urk. 7/55/11 2 f.). 4. 1. 3

Im Bericht des Rheuma- und Reha-Zentrums F.___ vom 16. September 2011 wurde neu die Diagnose einer aktivierten Rhizarthrose rechts mit Synovi tis und Ergussbildung (DD: Ganglion, ausgehend vom Daumensattelgelenk) gestellt. Der behandelnde Arzt hielt dafür, es sei wahrscheinlich durch die Mehrbelastung der rechten Hand als Folge der verminderten Belastbarkeit der linken Hand zu einer Schmerzproblematik im Bereich des rechten Daumensat telgelenkes gekommen. Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 %

- bezogen auf die Tätigkeit im Service - erscheine adäquat (Urk. 7/55/81 f.). 4. 1. 4

Am 16. Januar 2012 erfolgte die kreisärztliche Abschlussunter suchung im Auf trag der SUVA. Die Kreisä rzt in Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Chirugie , hielt in ihrem Bericht vom 17. Januar 2012 fest, aus unfallkausaler Sicht sei eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit maxi malen Krafteinsätzen von 5 kg, selten von 10 kg, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegung sowie ohne repetitive Arbeitsvorgänge und Vibrationen und ohne Schläge mit der linken Hand ganztags zumutbar. Die verminderte Belast barkeit des linken Handgelenkes sowie die endgradige

Bewegungseinschrän kung seie n unfallkausal (Urk. 7/55/32). 4.1.5

Dr. med. H.___ , FMH für Rheumaerkrankungen, nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 8. März 2012 ( Urk. 7/54/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine symptomatische, fokale Rhizarthrose Hand rechts mit begleitendem Ganglion (rheumatologische Diag nose) und eine Depression (nicht rheumatologische Diagnose). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Osteo synthese einer distalen Radiusfraktur links mit persistierenden Restbeschwerden, ein zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom sowie Kniebeschwerden rechts bei Status nach partieller Kreuzbandruptur (2009). Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin seit dem 6. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, dies hauptsächlich aus psy chischen Gründen. Aus rheumatologischer Sicht (Summation aller erwähnten Störungen im Bewegungsapparat) ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit für ins besondere manuelle Tätigkeit von 25 % . Die Beschwerdeführerin sei behindert durch die Schmerzen im rechten Daumen und die lumbalen Beschwerden nach längerem Stehen. Er gehe davon aus, dass sich die im Vordergrund stehenden Daumenbeschwerden durch eine operative Intervention beheben liessen. Medi zinisch-theoretisch sei es wahrscheinlich, dass aus rheumatologischer Sicht mittelfristig die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne. 4. 1. 6

Gemäss Operationsbericht der Klinik I.___

vom 11. Oktober 2012 wurde aufgrund der diagnostizierten

Rhizarthrose rechts

eine Resektions-Suspensions-Interpositions- Arthroplastik

(modifiziert nach Epping ) links

durchgeführt. Im Bericht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit einem Jahr unter zunehmenden belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Daumensattelgelenk. Es seien im letzten Jahr insgesamt vier Steroidinfiltratio nen durchgeführt worden, die letzte vor einem Mona t, jedoch ohne positiven Effekt, weshalb die Indikation zur operativen Versorgung gestellt worden sei . Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei für sechs Wochen ausgestellt worden (Urk. 7/67/5 f.; vgl. auch Urk. 7/68/5). 4.1. 7

Im Bericht der Klinik I.___ vom 29. November 2012 wurde sechs Wochen nach der Operation ein zufriedenstellender Verlauf festgestellt . Die Beschwer deführerin klage immer noch über leichte belastungsabhängige Schmerzen im rechten Daumensattelgelenk (Urk. 7/ 6 8/6). Angaben über die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht nicht zu entnehmen. 4. 1. 8

Im Bericht der Klinik I.___ vom 16. Mai 2013 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei nun gut sechs Monate nach der Arthroplastik zu 100 % in leichten Tätigkeiten arbeitsfähig. Die Arbeit im Service sei nicht mehr durchführbar (Urk. 7/77). 4. 2

4.2.1

Im Neuanmeldungsverfahren ist spätestens ab der ersten kreisärztlichen Untersu chung vom 26. April 2011 bis am 16. Mai 2013 aufgrund der vorge nannten ärztlichen Atteste - abgesehen von einer vorübergehenden, rund sechswöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1. 6 ) – aus somatischer Sicht von einer durchgehenden mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im Servicebereich auszugehen. Wo Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten handgelenksschonenden Tätigkeit fehlen, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit mindestens ebenso hoch ist wie diejenige im Servicebereich. Bei der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin (vgl. Sachverhalt 1.1) h andelt es sich jedenfalls um eine handge lenksschonende Tätigkeit. 4.2.2

Ab dem 16. Mai 2013 ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin im Servicebereich und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer handgelenkssc honenden Tätigkeit auszugehen. 4.2.3

Dr. med. C.___ hatte der Beschwerdeführerin im Erstanmeldungsverfahren in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin eine 50%ige Arbeitsfähig keit und in einer behinderungsangepassten, mit weniger Stress verbundenen Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/35). 4.2.4

Die somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Servicebereich kann für die Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

nicht herangezogen werden, zumal es sich bei der Servicetätigkeit nicht um die angestammte Tätigkeit handelt und in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin aus somatischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht .

Nach dem Gesagten ist eine anspruchsbegründende Veränderung aus somatischen Gründen im Vergleich zur rentenabweisen den Verfügung vom 15. Juli 2010

zu verneinen . Die Beschwerdegegnerin errechnete damals den Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs und zog sowohl für die Bestimmung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens den Lohn der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assis tentin heran. Die Beschwerdegegnerin ging von einer 80%igen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Krankheitsfall aus , was zu keinem rentenbegründenden Inval iditätsgrad führte (Urk. 7/40). Bei der Tätigkeit als Pharma-Assistentin handelt es sich , wie gesagt, nach wie vor um die angestammte Tätigkeit. Liegt im Neuanmeldungs verfahren

aus somatischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit vor , ergibt sich auch keine Verschlechterung. 5. 5.1 5.1.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte im Bericht vom 31. August 2012 (Urk. 7/65/1) die Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung, bestehend seit 1994, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei von Februar bis Ende September 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde die Arbeitsunfähi gkeit wegen der geplanten Hando peration länger andauern (Urk. 7/65/2). Danach ,

unter Berück sichtigung der Handoperation ab circa April 2013 (der genaue Zeitpunkt sei schwer abzuschätzen), sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicefachfrau wieder zu 40-50 % zumutbar, beispielsweise in einer Cafeteria, nicht hingegen in einer Bar oder in einem Speiserestaurant. Die Arbeit könne im Umfang von vier Stunden pro Tag ausgeübt werden (Urk. 7/65/2 f.). 5.1.2

Im Verlaufsbericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/72) hielt Dr. Z.___ an der von ihm berei ts gestellten Diagnose (E. 5.1.1 ) fest. Seiner Einschätzung nach mache es Sinn, berufliche Massnahmen zu klären. Eine Arbeit im Teilpensum könnte die depressive Erkrankung positiv beeinflussen (wenn die Arbeit von den kör perlichen Einschränkungen her machbar sei). 5.1.3

Im Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ vom 23. Juli 2013 wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/78/3): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nach Tod eines Angehörigen (Sohnes) 2011 (Z63.4) - Nikotinabhängigkeit - Anamnestisch Verdacht auf rezidivierende depressive Störung - Anamnestisch Verdacht auf früher intermittierenden Alkohol- und Cocainabusus Im Bericht wurde festgehalten, die Beschwerdeführer in habe sich vom 18. Juni bis

12. Juli 2013 im Sanatorium in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden (Urk. 7/78/3). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nicht zu entnehmen. 5.1.4

Im Verlaufsbericht vom 20. August 2013 hielt Dr. Z.___ an der von ihm gestell ten Diagnose (E. 5.1.1 ) weiter fest. Er führte aus, nach seiner Einschät zung sei die Beschwerdeführerin sowohl psychisch als auch körperlich nach wie vor zu instabil, um einer Arbeitstätigkeit konstant nachzugehen (Urk. 7/78 /1 f.). 5.1.5

Mit ergänzendem Bericht vom 26. September 2013 führte Dr. Z.___ aus, es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit. Seit dem Tod ihres Soh nes vor zwei Jahren sei keine klare Remission der depressiven Erkrankung ein getreten. Mit einer leichten Verbesserung der depressiven Symptome könne bei gutem Verlauf gerechnet werden. Nach seiner Einschätzung sei der Wiederge winn einer stabilen Arbeitsfähigkeit aber auch längerfristig unwahrscheinlich (Urk. 7/80). 5.1.6

Med. pract . Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), führte in seinem Untersuchungsbericht vom

26. Februar 2014 (Urk. 82/6) k eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F43.21). Med. pract . Y.___ hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Pharma-Assistentin als auch in einer angepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig. Die Erreichung einer höheren Arbeitsfähigkeit sei im weiteren Verlauf möglich (Urk. 7/82/6). 5.2

5.2.1

Bei RAD -Arzt Y.___ , welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie . Sein Bericht beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Sodann ist der Bericht hinsichtlich der Befunderhebung und Diagnosestellung schlüssig und nachvoll ziehbar. Der RAD-Bericht erfüllt demnach insoweit alle recht spre chungsgemässen

Krite - rien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage , weshalb i hm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt. Auf die Schlussfolgerung

von RAD-Arzt Y.___ , wonach bei der Beschwerdeführer in aus psychiatrischen Grün den eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei, kann indessen im Rahmen der Inva lid ätsbemessung

aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden

(zur Verteilung der Aufgaben zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invalidi - tätsbemessung vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2

RAD-Arzt Y.___

konnte anlässlich seiner Untersuchung vom 14. Januar 2014 in nachvollziehbarer Weise keine Befunde erheben, welche zu einer Ein schränkung der A rbeitsfähigkeit geführt hätten. Er ging einzig aufgrund der langdauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von einer Einschrän kung von circa 20 % aus, was invalidenversicherungsrechtlich allerdings unbe achtlich ist. RAD-Arzt Y.___

hielt fest, während des gesamten Explorationszeitraumes sei keine erhebliche Ängstlichkeit, Müdigkeit oder dergleichen aufgetreten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome seien nicht erkennbar gewesen. Sie habe sich situationsadäquat verhalten. Feststellbar sei ein teilweise appellatives Verhalten (Urk. 8/82/4). Im Besonderen konnte RAD-Arzt Y.___

keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, Ich-Störungen, Wahrnehmungsstörungen oder Sinnes täuschun gen feststellen. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten hin orientiert. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentration sowie das Gedächtnis seien nicht ein geschränkt. Die Stimmung sei aus der Mittellage heraus gut auslenkbar, vom Antrieb her normal und psychomotorisch ruhig, die Sprache unauffällig. Die Krankheitseinsicht sei somatisch ausgerichtet. Es bestehe kein Anhalt für eine Fremd- oder Selbstgefährdung. Ängste würden angegeben in Form von diffusen Ängsten, Lebens- und Todesängsten. Ein sozialer Rückzug sei nicht feststellbar; die Beschwerdeführerin treffe sich regelmässig mit Familienangehörigen und Freundinnen. Es würden Schlafstörungen angegeben. Die Beschwerdeführerin schätze sich subjektiv als schwer krank und überhaupt nicht belastbar ein . Eine Einschränkung gemäss den Mini-ICF-Parametern bestehe nicht. Sodann bestün den Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen. Es sei zudem eine ausgeprägte Selbstlimitierung zu erkennen. Die eigene Arbeitsfähigkeit könne die Beschwer deführerin nicht einschätzen, sie habe angegeben, sie müsste „es probieren“ (Urk. 7/82/4 f.). RAD-Arzt Y.___

kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestünden keine wesentlichen krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen. Die von ihr subjektiv geschilderten Beschwerden seien nicht objektivierbar, sondern als bewusstseinsnahe Störung einzuordnen. Die in den Vorakten

vorbeschriebe nen depressiven Auslenkungen bei Anpassungsstörung seien aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Diese seien jedoch zum Untersuchungszeitpunkt remit tiert. Aufgrund der langdauernden Arbeitsunfähigkeit sei zum aktuellen Zeit punkt nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, sondern von einer Einschränkung von circa 20 %. Die weitere Leistungsfähigkeit müsse im Verlauf ge sehen werden (Urk. 7/82/6). 5.2.3

Die Feststellungen von RAD-Arzt Y.___ steh en im Einklang mit de n jenigen der Ärzte des Sanatoriums B.___ im Austrittsbericht vom 23. Juli 2013 (vgl. E. 5.1.3 ). Die Zuweisung der Beschwerdeführerin an das Sanatorium B.___ war gemäss Austrittsbericht durch die behandelnde Psychologin erfolgt, da bei der Beschwerdeführerin eine anhaltend depressive Symptomatik mit Umkehr des Tag-Nacht- Rhythmus es und eine starke Belastung durch den Tod des Sohnes im September 2011 bestanden hätten (Urk. 7/78/3). Im Austrittsbericht wurde zum psychopathologischen Befund bei Eintritt festge halten, die Beschwerdeführerin sei wach und voll orientiert. Es bestehe kein Anhalt für kognitive Defizite. Die Konzentration im Gespräch sei gut, biogra phische Angaben seien präzise. Formal-gedanklich sei die Beschwerdeführerin geordnet. Es bestehe ein Gedankenkreisen um den Tod des Sohnes. Im Kontakt sei die Beschwerdeführerin freundlich zugewandt und es bestehe kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei sie leicht bis mittelgradig gedrückt, jedoch noch gut modulationsfä hig . Es würden leichte Zukunftsängste, Insuffizienzerleben und eine ausgeprägte Antriebsminderung beschrieben. Im Gespräch sei der Antrieb unauffällig. Es bestünden Einschlafstörungen. Suizidgedanken seien vereinzelt vorhanden, jedoch ohne Handlungsabsichten. Die Beschwerdeführerin distanziere sich aktu ell klar von akuter Suizidalität. Es best ehe keine Fremdaggression (Urk. 7/78/5). Weiter wurde festgehalten, bereits wenige Tage nach dem Eintritt habe die Beschwerdeführerin mit gutem Antrieb ihren Tag-/Nacht-Rhythmus normali sieren können. Auch habe sich rasch eine Stimmungsverbesserung gezeigt. Eine deutlich depressive Symptomatik sei im Verlauf nicht mehr ersichtlich gewesen . Kognitive Auffälligkeiten hätten sich im Stations- und Therapiealltag nicht gezeigt. Es hätten leichte bis mässige Stimmungsschwankungen bestanden, wel che gemäss der Beschwerdeführerin seit dem jungen Erwachsenenalter vorhan den seien und möglicherweise einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzen tuierung zuzuordnen seien (wobei diesbezüglich keine Diagnostik erfolgt sei). Die Beschwerdeführerin habe von den Therapien (insbesondere den aktivieren den Therapien mittels Physio- und Ergotherapie sowie kognitivem Training) sehr profitieren können. Im Rahmen von Wochenendurlauben sei es ihr gelun gen, auch zu Hause die Tagesstruktur beizubehalten. Die Trauerbewältigung des Verlustes des Sohnes sei teilweise in ärztlichen Einzelgesprächen thematisiert worden; die Beschwerdeführerin wünsche die weitere Bearbeitung ambulant bei der behandelnden Psychologin (Urk. 7/78/5 f.). Im Austrittsbericht des Sanatoriums B.___

wurden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht.

Aus juristischer Sicht vermögen die

darin gestellten Diagnose n

und Befunde aber jedenfal ls keine relevante (andauernde)

Arbeits unfähigkeit zu begründen .

5. 2.4

Demgegenü ber vermag die von Dr. Z.___

vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Während Dr. Z.___ in seinen Berichte n an der Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, durchgängig festhielt, schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterschiedlich ein. Zunächst ging er im Bericht vom 31. August 2012 aus rein psychiatrischer Sicht von einer (befristeten) 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Februar bis Ende Sep tember 2012 aus (E. 5.1.1 ). Lediglich der Einbezug einer fachfremden Einschät zung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Handoperation führte zu einem länger dauernden Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis circa Ende März 201 3. Ab diesem Zeitpunkt hielt er eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % für zumutbar. Im Beric ht vom 4. Februar 2013 (E. 5.1.2 ) erachtete er die Klärung beruflicher Massnahmen zudem als sinnvoll, da eine Arbeit im Teilzeitpensum die depressive Erkrankung positiv beeinflussen könnte . Dagegen hielt er im Verlaufsbericht vom 20. August 2013 (E. 5.1.4 ) und im ergänzenden Bericht vom 26. September 2013 (E. 5.1.5 ) eine Arbeitstätigkeit für nicht mehr zumut bar, da die Beschwerdeführerin zu instabil sei. Die bei gleichgebliebener Diagnose geänderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nicht einsichtig . Zum einen entsteht der Eindruck, als würde sich Dr. Z.___ in seinen Berichten vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin abstützen. Zum anderen ging er nach einer im Verlaufsbericht vom 20. August 2013 beschriebenen leichten Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus, was nicht nachvollziehbar ist resp. darauf zurückzuführen sein dürfte, dass er seiner Beurteilung den ( psychischen und physischen ) Gesamtbefund zugrunde legte . So hielt Dr. Z.___ fest, der Gesundheitszustand sei leicht verbessert, aber nach wie vor instabil. Eine depressive Stimmung, ein Morgentief und ein Antriebs mangel träten nach wie vor auf. Seit dem Klinikaufenthalt sei es ihr gelungen, ihren Tag-/Nacht -R hythmus so umzustellen, dass vermehrt Nach t schlaf möglich sei. Das ermögliche ihr jetzt mehr Aktivität und zwischenmenschliche Kontakte tagsüber. Auch eine teilstationäre Behandlun g in der Akut-Tagesklinik der psychiatrischen Klinik I.___ werde erst dadurch ermöglicht. Der Antrieb sei leicht verbessert, allerdings nicht stabil. Die Trauer um den Verlust ihres Sohnes sei nicht mehr so stark im Vordergrund, trete aber schub weise noch stark und den Alltag bestimmend auf. Sie leide ausserdem seit eini gen Monaten an wiederkehrenden Beschwerden im Verdauungsbereich mit noch unklarer Diagnose, die sie ebenfalls in ihrer Aktivität einschränkten. Die Schmerzen in den Händen erlebe sie nach wie vor als belastend (Urk. 7/78/1). 5.2.5

Nach dem Gesagten ist gemäss übereinstimmender Einschätzung von RAD-Arzt Y.___ sowie der behandelnden Ärzte des Sanatoriums B.___ von einer A npassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 auszugehen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen).

RAD-Arzt Y.___ fand denn im Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung (1 4. Januar 2014) auch keine depressiven Symptome und bezeichnete die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion dementsprechend als remittiert. D ie Diagnose begründet aus rechtlicher Sicht grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde , resultiert e daraus keine anspruchsrele vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatris cher Sicht. Dr. C.___ hatte der Beschwerdeführerin im Erst anmeldungsverfahren eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert. 5.3 5.3.1

Die Beschwerdeführerin stellt e die Beurteilung von RAD-Arzt Y.___ in ihrer Beschwerde in Frage und berief sich auf den behandelnden Psychiater Dr. Z.___ sowie die Ärzte des Sanatoriums B.___ . Die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) lagen der Beschwerdegegnerin nicht vor und dienten somit nicht als Entscheid ungs grundlage . Dennoch sind sie im Beschwerdeverfahren in die Beurteilung mitein zubeziehen . Es handelt sich um den Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ vom 2. März 2015, wo sich die Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2014 bis 13. Januar 2015 erneut in stationär-psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 3/3), sowie einen Bericht von Dr. Z.___ vom 13. März 2015 (Urk. 3/4). In beiden Berichten wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , nach ICD-10 F33.1 gestellt (Urk. 3/3 und Urk. 3/4).

5.3.2

Selbst wenn

von einer mittelschweren depressiven Störung gemäss ICD-10 F33.1 ausgegangen würde, änderte dies nichts

am Ergebnis, da damit eine inva lidisierende Wirkung nicht zwin gend gegeben wäre . Eine solche

ist

zwar nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von allfälligen psychosozialen Belastungs faktoren losgelöstes depressives Leiden handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen; und 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.3 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). 5. 3.3

Es steht ausser Frage, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Entstehung der

psychischen Beschwerdebilder eine massgebliche Rolle spielten.

Bereits in den Berichten, welche der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Erstanmeldung vorgelegen hatten, wurden wiederholt psychosoziale Belas tungsfaktoren genannt. Zu erwähnen sind beispielsweise die Scheidung vom Ehemann, dessen Drogenprobleme sowie diejenigen des ältesten und zweitäl testen Sohnes , Beziehungsprobleme mit einem neuen Partner sowie Schulden (vgl. z.B. Urk. 7/16/7, Urk. 7/16/13 f., Urk. 7/31/3, Urk. 7/35/2 , vgl. neu auch Urk. 3/3 S. 2 ) .

Auslöser für die hier zu beurteilende

depressive Symptomatik war der Tod des ältesten Sohnes am

18. September 2011 (Urk. 7/43). Psychosoziale Belastungsfaktoren stehen auch weiterhin im Vordergrund, was sich a us dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Austrittsber icht des Sana toriums B.___

vom 2. März 2015 (Urk. 3/3)

ergibt . Die Beschwerdeführerin berichtete gegenüber den behandelnden Ärzten , die depressive Symptomatik habe sich seit einer Wo che deutlich verschlechtert , was sich vor allem durch Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit und Freudlosigkeit zeige. Auch sei die Bezie hung zu ihrem Lebenspartner, welcher hauptsächlich die Zeit bei ihr verbringe, seit etwa einem halben Jahr zunehmend belastend und weniger unterstützend als vor drei Jahren, als dieser sie zur Zeit des Todes des Sohnes sehr unterstützt habe. Hinzu komme, dass der Partner sehr viel Alkohol konsumiere und es so öfters zu Auseinandersetzungen komme. Der Partner vernachlässige sie, sei ver bal aggressiv und hinterlasse zudem in ihrer Wohnung eine Unordnung, die sie vor allem in depressiven Phasen sehr störe. Eine z usätzliche Belastung bes tehe durch die finanziellen Schwierigkeiten (sie erhalte nur wenig Sozialgeld), das intensive Kümmern um die betagten Eltern in den letzten Wochen und immer noch der Tod des Sohnes vor drei Jahren. Als Ziele für den Aufenthalt habe die Beschwerdeführerin formuliert, sich ausruhen und wieder zu mehr Energie kommen zu können sowie durch die Therapieteilnahme wieder eine Tages struktur herstellen zu können. Zudem profitiere sie auch von Bewegung. Durch den Abstand von zu Hause erhoffe sie sich klarere Gedanken zur Partnerschaft (Urk. 3/3 S. 1 f.). So wurde im Austrittsbericht denn auch explizit festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich vor allem durch eine psychosoziale Belas tungssituation, am ehesten im Rahmen der schwierigen Beziehung zum Lebens partner, belastet gefühlt. Bereits durch die stationäre Aufnahme und de n damit verbundenen Umfeldwechsel habe sich die Beschwerdeführerin deutlich entlas tet gezeigt. Sie habe regelmässig an den aktivierenden Therapien (Bewegungs- und Kunsttherapie) teilgenommen und von den sozialen Kontakten auf der Sta tion und den bezugspflegerischen und ärztlichen Gesprächen profitiert. Den stationären Aufenthalt habe sie, insbesondere hinsichtlich der Etablierung einer Tagestruktur, als sehr hilfreich empfunden. Sie habe wieder verstärkt Interesse an Kunst und Bewegung entdeckt und wolle dies auch in ihre zukünftige Frei zeitgestaltung übernehmen. Von der Klinik aus habe die Beschwerdeführerin mehrmalig Vorstellungsgespräche bei der Hilfsorganisation K.___ wahrnehmen können, und sie werde ab 2015 unentgeltlich eine Stelle annehmen. Die Belastungsurlaube über die Festtage seien ohne Schwierigkeiten verlaufen. Die bei Eintritt bestehende Problematik mit dem Lebenspartner habe teilweise geklärt werden können. Am 13. Januar 2015 sei die Beschwerdeführerin in einem psychisch stabilisierten Zustand, bei fehlender Suizidalität und verbesserter Stimmung sowie effizienter medikamentöser Ein stellung, regelrecht nach Hause entlassen worden (Urk. 3/3 S. 4) .

Bei einem Vergleich der psychopathologischen Befunde bei Eintritt (Urk. 3/3 S. 3) und Austritt (Urk. 3/3 S. 5) ist eine deutliche Verbesserung erkennbar. Bei Austritt ist höchstens noch von einer leichtgradigen depressiven Symptomatik auszugehen.

5. 3.4

D er prägende Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren steht der Annahme eines selbständigen depressiven Leidens entgegen. Darüber hinaus ist nicht von e iner anhaltenden mittelschweren depressiven Störung auszugehen , nachdem sich wiederholt eine Verbesserung

der depressiven Symptomatik, zuletzt nach Entlassung aus dem Sanatorium B.___ am 13. Januar 2015, eingestellt hat . Dem Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ vom 2. März 2015 ist zwar keine Angabe über die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Aus rechtlicher Sicht ist aber nach dem Gesagten so oder so nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dass Dr. Z.___ der Beschwerde führerin in seinem Bericht vom 13. März 2015 wiederholt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4) attestiert e , ändert daran nichts. In Bezug auf Dr. Z.___ ist der Erfahrung statsache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Darüber hinaus scheint d ie Beschwerdeführerin über genügend psychische Ressourcen für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zu verfügen, war es ihr in den Wochen vor dem Klinikaufenthalt im Dezember 2014 doch mög lich, sich intensiv um ihre betagten Eltern zu kümmern (Urk. 3/3 S. 1). Während des Klinikaufenthaltes war sie sogar imstande, mehrmalig Vorstellungsgesprä che bei der Hilfsorganisation K.___ wahrzunehmen und nach der Entlassung aus der Klinik bei der Hilfsorganisation K.___ eine (unentgeltliche) Stelle anzunehmen (Urk. 3/3 S. 4) oder zumin dest einen Arbeitsversuch zu starten (Urk. 3/4 S. 2). Zudem pflegt die Beschwer deführerin zu ihren Söhnen und den Enkelkindern ein inniges und zu ihren Eltern ein gutes Verhältnis (Urk. 3/3 S. 3). Sie hat auch einen guten Kontakt zu ihrer Schwester (Urk. 3/3 S. 2). 5.3.5

Nach dem Gesagten ist auch aus psychiatrischer Sicht nicht von einer relevan ten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszu gehen. 6. 6.1

Zusammengefasst ist unter Berücksichtig ung

sämtlicher Faktoren k eine massgebli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfä higkeit zumindest in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom 15. Juli 2010 ausgewiesen. Bei einem Vergleich der attestierten Arbeitsfähigkeiten im Erst- sowie im Neuanmeldungsverfahren müsste sogar von einer Verbesserung ausgegangen werden. Allerdings erweist sich bei genauerer Betrachtung bereits die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin als nicht nachvollziehbar. Bereits damals impo nierten psychosoziale Faktoren (E. 5.3.3). Mangels ausge wiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist jedenfalls kein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Vielmehr kann ohne weiteres angenom men werden, dass weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . Ebenso besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsver mittlung und/oder Umschulung ; die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin zu 100 % arbeitsfähig. 6. 2

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist damit abzuweisen. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro